V/0940/2019
Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung der Stadt Münster)
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01-V-0940-2019-Anlage-1-Stellplatzsatzung
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0940/2019 Seite 1 von 4 Stellplatzsatzung der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 aufgrund der §§ 48 Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 20, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt ge ändert du rch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Münster . Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, gehen vor. § 2 Herstellungspflicht und Begriffe (1) Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze herzustellen. Bei wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Nutzungsänderungen von bauaufsichtlich zugelassenen Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach Maßgabe dieser Satzung in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen. (2) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der Anlagen fertiggestel lt sein. Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden. (3) Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gilt ausschließlich die Rechtsverordnung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. §§ 13, 88 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) bleiben unberührt. § 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze erg ibt sich aus Anlage 1 und Anlage 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Die Anlagen werden Bestandteil dieser Satzung. Stellplatzsatzung der Stadt Münster Seite 2 von 4 Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist unter Berücksichtigung des Angebotes des öffentlichen Personennahverkehrs zu ermitteln und kann wie folgt reduziert werden: • um 20 % für Bauvorhaben innerhalb der Altstadt und des östlichen Bahnhofbereichs (hoher ÖPNV-Anteil), der Bereich ist in Anlage 3 gekennzeichnet, • um 15 % für Bauvorhaben, die inner halb eines Einzugsradius von 300 m einer Bushaltestelle mit 10-Minuten-Takt liegen, • um 10 % für Bauvorhaben, die innerhalb eines Einzugsradius von 300 m einer Bushaltestelle mit 20-Minuten-Takt liegen. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zur Satzung nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wec hselseitige Benutzung ist bei öffentlich- rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig. (4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann im Einzelfall die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden. (6) Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge kann durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen (§ 48 Abs. 3 Satz 7 BauO NRW 2018). (7) Werden in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude 1. in Folge einer Nutzungsänderung oder 2. durch Ausbau und/oder Neubau eines vorhandenen Dachgeschosses erstmalig oder zusätzlich Wohnungen geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit die Herstellung von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. (8) Die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Stellplätze kann im Einzelfall aufgrund besonderer Maßnahmen (Mobilitätskonzept) ganz oder anteilig ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch diese Maßnahmen nachhaltig verringert wird. Die besonderen Maßnahmen sind öf fentlich-rechtlich zu sichern. Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr Stellplatzsatzung der Stadt Münster Seite 3 von 4 erbracht wird. Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag. § 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen (1) Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Notwendige Stellplätze sind auf dem Baugrundstück ode r in der näheren Umgebung auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich- rechtlich gesichert i st, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Als nähere Umgebung gilt für notwendige Stellplätze eine fußläufige Entfernung von maximal 300 Metern. Wenn besondere Gründe der Nutzung oder des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, da ss die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. (2) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. (3) Stellplätze sind mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Aufladung von Elektrofahrzeugen zu versehen. (4) Die Herstellung von Garagen kann verlangt werden. (§ 48 Abs. 3 Satz 6 BauO NRW 2018) (5) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) in der jeweils gültigen Fassung herzustellen. (6) Fahrradabstellplätze müssen für das Abstellen von Fahrrädern geeignet und uneingeschränkt hierfür nutzbar sein. Dies ist gegeben , wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: Fahrradabstellplätze müssen 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar (nicht verwinkelter Zugang mit einer Breite von mindestens 1,50 m mit nicht mehr als zwei Türen) sein, 2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl (gesicherte Anschließmöglichkeit in nicht verschließbaren Räumen) ermöglichen, 3. in der Regel Fahrrädern einen Schutz gegen Witterung bieten, 4. eine Grundfläche für ein Standardfahrrad von mindestens 0,75 m (Lenkerbreite) x 2,0 m (Fahrradlänge) haben, 5. den Seitenabstand zwischen zwei Fahrrädern von mindestens 0,75 m einhalten, alternativ können mit Anlehnbügel n im Abstand von 1,25 m in paralleler Aufstellung zwei Fahrradstellplätze nachgewiesen werden, Stellplatzsatzung der Stadt Münster Seite 4 von 4 6. die jeweils not wendigen Verkehrsflächen von mindestens 1,80 m ( Bewegungsfläche für Standardfahrrad) haben und 7. generell an jedem zehnten Abstellplatz – oder im Einzelfall nutzungsspezifisch – den Anforderungen von Sonderrädern, bzw. Fahrrädern mit Anhängern genügen. (Grundfläche: mindestens 1,30 m x 2,50 m, zzgl. notwendiger Verkehrsfläche von 2,30 m). § 5 Ablösung Die Herstellung notwendiger Stellplätze kann nach Maßgabe der „Satzung der Stadt Münster über die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die statt der Herstellung eines Stellplatzes zu entrichten sind (Stellplatzablösesatzung)“ vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster, 2018, S. 235), abgelöst werden. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW 2018 handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit (§ 86 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW 2018) kann mit einer Geldbuße bis zu 100000 EUR geahndet werden (§ 86 Abs. 3 BauO NRW 2018). § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Anlagen: Anlage 1: Richtzahlen notwendige KFZ-Stellplätze Anlage 2: Richtzahlen notwendige Fahrradabstellplätze Anlage 3: Zone mit hohem ÖPNV-Anteil
Anlage A
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Anlage A zur V/0940/2019 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Beschluss einer Stellplatzsatzung der Stadt Münster sowie die Verpflich- tung der Verwaltung, nach drei Jahren die Satzung mit den Inhalten und den Zielen des Masterplan Mobilität abzugleichen sowie die Anwendung der neuen Satzung zu evaluieren. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ein Ziel ist es, auf die Neuregelungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) bezüglich der Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen und Fahrradabstellplät- zen zu reagieren: Bisher erfolgte die Bestimmung der Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze bei der Stadt Münster auf der Grundlage auf Münsteraner Rahmenbedingungen angepasster Richtzah- len. Die BauO NRW 2018 bietet den Städten und Gemeinden nun die Möglichkeit, eigene Stellplatz- satzungen aufzustellen. Tun sie dies nicht, kommt zukünftig eine (bisher allerdings noch nicht erlas- sene) Landesverordnung zum Tragen. Hierdurch würde sich die Anzahl der bauordnungsrechtlich zu fordernden Stellplätze in Münster gegenüber der heutigen Praxis deutlich erhöhen. Daher sollen die bisher angewandten Richtzahlen der Stadt Münster im Rahmen einer Stellplatzsatzung gesichert werden. Als weiteres Ziel soll diese Satzung erprobte quantitative und qualitative Standards für Fahrradabstellanlagen rechtlich verbind- lich sichern, neu eingeführte rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung des Radverkehrs berücksichtigen, einer weiteren Verlagerung des ruhenden Verkehrs in den öffentlichen Raum entgegengewir- ken, dem geänderten Mobilitätsverhalten und Mobilitätsanforderungen (z.B. E-Mobilität, Carsha- ring, Modal-Split) der Bevölkerung Rechnung tragen, sowie im gleichen Zuge Raum zur Erprobung neuer Mobilitätskonzepte und Einzelvorhaben einräumen. Diese Ziele sollen nach drei Jahren im Sinne eines zukunftsfähigen Mobilitätsgedankens insbeson- dere im Kontext des Masterplan Mobilität 2035+ evaluiert werden. Finanzierung Durch die Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwil- lig Rechtliche Grundlage: § 48 BauO NRW 2018. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
03-Anlage-3-der-Stellplatzsatzung
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Anlage 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster Zone mit hohem ÖPNV-Anteil
Beschlussvorlage
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V/0940/2019 V/0940/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung der Stadt Münster) Beratungsfolge 05.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 12.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 19.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 03.12.2019 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit B e- hinderungen Vorberatung 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt gemäß § 48 Absatz 3 Satz 1 der Bauord nung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) die anliegende Satzung der Stadt Münster für den Nachweis notwen diger Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung der Stadt Münster). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, nach drei Jahren die Satzung mit den Inhalten und den Zielen des Masterplan Mobilität abzugleichen sowie die Anwendung der neuen Satzung zu evaluie- ren. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Bauordnungsamt 21.10.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lohaus Telefon: 492-6300 Lohaus@stadt-muenster.de - 2 - V/0940/2019 Begründung: Zu 1. Die Pflicht zur Herstellung von Kfz - und Fahrradstellplätzen bei der Errichtung oder Änderung baul i- cher Anlagen ist in § 48 der Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (BauO NRW 2018) neu geregelt worden. Die Städte und Gemeinden können nach § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 jetzt in einer eigenen Stellplatzsatzung die Herstellungspflicht, die Anzahl von Stellplätzen, ihre Größe und B e- schaffenheit etc. regeln. Die Kommunen werden somit in die Lage versetzt, eine für die jeweilige Kommune geeignete Stellungplatzsatzung zu erlassen. Insbesondere können so Möglichkeiten g e- nutzt werden, eine nachhaltige Mobilität zu förder n, bezahlbares Wohnens sicher zu stellen und a t- traktive Stadträume in den Quartieren zu erhalten. Besteht keine kommunale Satzung, regelt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleic h- stellung des Landes Nordrhein -Westfalen (MHKBG NRW) durch Rech tsverordnung die Zahl der no t- wendigen Stellplätze (§ 48 Abs. 2 BauO NRW 2018). Nach Erlass einer entsprechenden landesrecht- lichen Verordnung wären die hierin verankerten Richtzahlen sodann verpflichtend anzuwenden. Der Entwurf einer Rechtsverordnung liegt der Stadt Münster vor. Nach Auskunft des Städtetages NRW ist das Inkrafttreten dieser Verordnung noch offen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese noch in diesem Jahr in Kraft tritt. Die Bestimmung der Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze erfolgt bisher auf der Grundlage auf Münsteraner Rahmenbedingungen angepasster Richtzahlen . Bei Anwendung der Landesverordnung würde sich die Anzahl der bauordnungsrechtlich zu fordernden Stellplätze in Münster deutlich erhöhen. Dies ist aus Sicht der Verwaltung weder gerechtfertigt noch verkehrspol i- tisch wünschenswert. Die Verwaltung empfiehlt daher, anstelle der noch in Kraft tretenden landesrechtlichen Verordnung eine für Münster angepasste Stellsatzung zu erlassen. Grundlage der anlie genden Satzung ist eine Musterstellplatzsatzung, die da s Zukunftsnetz Mobilität NRW gemeinsam mit dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städte - und Gemeinde- bund NRW, der Arbeitsgemeinschaft fußgänger - und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V. (AGFS), und gemeinsam mit kommunalen Experten veröffentlicht hat.. In der anliegenden Satzung werden die bisher angewandten und bewährten Richtzahlen der Stadt Münster zur Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze verankert. Im gleichen Zuge wurden diese Regelungen zu erforderlichen Stellplätzen im Sinne eines zukunftsfä- higen Mobilitätsgedankens und attraktiver Stadtquartiere überarbeitet: Hierdurch sollen erprobte quantitative und qualitative Standards für Fahrradabstellanlagen rechtlich ver- bindlich gesichert, neu eingeführte rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung des Radverkehrs berücksichtigt, einer weiteren Verlagerung des ruhenden Verkehrs in den öffentlichen Raum entgegen- gewirkt, dem geänderten Mobilitätsverhalten und Mobilitätsanforderungen (z.B. E-Mobilität, Car- sharing, Modal-Split) der Bevölkerung Rechnung getragen sowie im gleichen Zuge Raum zur Erprobung neuer Mobilitätskonzepte und Einzelvorha- ben eingeräumt werden. - 3 - V/0940/2019 Mobilitätskonzepte sind insbesondere geeignet für räumlich abgrenzbare städtebauliche Projekte und Entwicklungen, die aufgrund ihres Umfangs tragfähige und nachhaltige Mobilitätslösungen anbieten und dauerhaft in der Lage sind , diese umzusetzen. Damit können sie sowohl einen integr alen Bau- stein innovativer stadtgesellschaftlicher Mobilität darstellen als auch einen Impuls für weitere Projekte erzeugen. Um etwaige Mobilitätskonzepte testen und die Erfahrungen im Rahmen der Evaluation einfließen las- sen zu können, wur de in der vorlie genden Stellplatzsatzung dieser Aspekt i n § 3 Abs. 8 bereits au f- genommen. Vor dem Hintergrund der verstärkten E -Mobilität wurde zudem die Vorbereitung von Stromleitungen für die Aufladung von Batterien (Leerrohre) integriert (§ 4 Abs. 3). Außerdem wurden – ebenfalls im Sinne eines zukunftsfähigen Mobilitätsg edankens – die bislang als Empfehlung kommunizierten Qualitätskriterien für die Herstellung von Fahrradabstellplätzen hinsich t- lich Größe, Sicherung und Zugang in die Satzung verpflichtend aufgenommen sowie die Verpflichtung von anteiligen Fahrradabstellplätzen mit Sondermaßen für Lastenräder und Fahrräder mit Anhängern bereits jetzt in die Stellplatzsatzung eingeführt (§ 4 Abs. 6). Die Pflicht, Stellplätze für Menschen mit Behinderungen in geeigneter Zahl, Größe und Lage herz u- stellen, ist in § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 verankert und bedarf daher keiner weiteren Reg e- lung in der Satzung der Stadt. Zu 2. Entsprechend der hohen verkehrspolitischen Wirksamkeit einer Stellplatzsatzung empfiehlt die Ve r- waltung, diese nach drei Jahren mit den Inhalten und den Zielen des Masterplan Mobilität 2035+ ab- zugleichen sowie die Anwendung der neuen Satzung entsprechend zu evaluieren. Insbesondere sol- len o.g. Ziele des zukunftsfähigen Mobilitätsgedankens so weiter unterstützt werden. Hierzu gehören neben einer Auswertung der innerhalb der Satzung festgelegten Richtzahlen auch die Erfahrungen anderer Städte und Gemeinden sowie di e Prüfung räumlicher Zonierungs erfordernisse. Weiterhin wird eine zukünftige Zusammenführung der Regelungen zu den erforderlichen Stellplätzen sowie der bereits bestehenden Stellplatzablösesatzung in einem Regelwerk in den Blick genommen. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Stellplatzsatzung der Stadt Münster mit Anlagen: Anlage 1 der Stellplatzsatzung: Richtzahlen notwendige KFZ-Stellplätze Anlage 2 der Stellplatzsatzung: Richtzahlen notwendige Fahrradabstellplätze Anlage 3 der Stellplatzsatzung: Zone mit hohem ÖPNV-Anteil Anlage 2: Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster
04-V-0940-2019-Anlage-2-Begruendung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0940/2019 Seite 1 von 4 Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster Aufgrund der geänderten Rechtsverordnung durch die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt Münster zur Regelung der Stellplatzfrage für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder eine neue Satzung verabschiedet. Diese soll die Anwendung der bereits bewährten Richtzahlen rechtlich absichern und dabei Gelegenheit bieten, die gewonnenen Erfahrungen sowie Prozesse und (Zwischen- )Ergebnisse aus dem Masterplan Mobilität 2035+ im Rahmen einer anschließenden Evaluation zu berücksichtigen. Die Stellplatzsatzung hat zum Ziel • erprobte quantitative und qualitative Standards für Fahrradabstellanlagen rechtlich verbindlich zu sichern, • neu eingeführte rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung des Radverkehrs zu berücksichtigen, • einer weiteren Verlagerung des ruhenden Verkehrs in den öffentlichen Raum entgegenzuwirken, • dem geänderten Mobilitätsverhalten und Mobilitätsanforderungen (z.B. E-Mobilität, Carsharing, Modal-Split) der Bevölkerung Rechnung zu tragen, • sowie im gleichen Zuge Raum zur Erprobung neuer Mobilitätskonzepte und Einzelvorhaben einzuräumen. Grundlage der neuen Satzung ist eine Musterstellplatzsatzung, die das Zukunftsnetz Mobilität NRW gemeinsam mit dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städte- und Gemeinde-bund NRW, der Arbeitsgemeinschaft fußgänger - und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein- Westfalen e.V. (AGFS), und gemeinsam mit kommunalen Experten veröffentlicht hat. Hierin werden die bisher angewandten und bewährten Richtzahlen der Stadt Münster zur Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze nun verankert. Im gleichen Zuge werden diese Regelungen nach drei Jahren mit den Inhalten und den Zielen des Masterplan Mobilität 2035+ abgeglichen sowie die Anwendung der neuen Satzung entsprechend evaluiert. Insbesondere sollen o.g. Ziele eines zukunftsfähigen Mobilitätsgedankens so weiter unterstützt werden. Hierzu gehören neben einer Auswertung der innerhalb der Satzung festgelegten Richtzahlen auch die Erfahrungen anderer Städte und Gemeinden sowie die Prüfung räumlicher Zonierungserfordernisse. Weiterhin wird eine zukünftige Zusammenführung der Regelungen zu den erforderlichen Stellplätzen sowie der bereits bestehenden Stellplatzablösesatzung in einem Regelwerk in den Blick genommen. Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster Seite 2 von 4 Herstellungspflicht (§ 2) Die Stellplatzsatzung übernimmt die in § 48 BauO NRW 2018 normierte Verpflichtung, bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen notwendige Stellplätze herzustellen. In der neuen Landesbauordnung ist der Wesentlichkeitsfaktor nicht mehr enthalten, dieser wird zur praktikablen Umsetzung durch die Satzung wieder eingeführt. Danach bemisst sich das Erfordernis eines Stellplatznachweises, analog zur bisherigen Rechtslage, allein an der Wesentlichkeit einer baulichen Änderung oder Nutzungsänderung. Zum Begriff der wesentlichen Änderung bzw. Nut zungsänderung wird auf die einschlägige Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift verwiesen. Anzahl der Stellplätze / Fahrradabstellplätze (§ 3) Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze sind die bereits eingeführten Richtzahlen. Diese haben sich bewährt und sollen zunächst unverändert weiter verwendet werden. Die eingeführten Minderungsfaktoren, die sich aus der Erreichbarkeit von Ö PNV-Angeboten ergeben, werden aktualisiert . Der Einzugsbereich von bislang 400 m für die Anrechnung des ÖPNV-Bonus wurde an den Nahverkehrsplan angepasst. Demnach beläuft sich der Einzugsbereich der Bushaltestellen in Oberzentren und auf Grundlage der Qualitätsstandards des Nahverkehrsplans der Stadt Münster auf einen Radius von 300 m. Die Landesbauordnung ermöglicht die Substitution von bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen. Dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen. Diese mögliche Substitution wir d zur Klarstellung nachrichtlich in die Satzung übernommen. Eine eigenständige Regelung ist insofern in der Satzung nicht erforderlich. Förderung von Wohnraumschaffung (§ 3 Abs. 7) Die Stellplatzsatzung sieht vor , Nutzungsänderungen zu Wohnraum, den nacht räglichen Ausbau von Dachgeschossen sowie den Neubau bereits vorhandener Dachgeschosse zu Wohnraum stellplatzpflichtfrei zu stellen, sofern die Schaffung von Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Damit wird die Regelung aus der bisherigen BauO NRW übernommen und erweitert. Die Erweiterung umfasst nunmehr den – regelmäßig aus konstruktiven Gründen erforderlichen – Neubau bereits bestehender Dachgeschosse und stellt diesen mit der reinen Nutzungsänderung gleich, sowie Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum im Bestand. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Schaffung von Wohnraum im Bestand nicht an notwendigen Stellplätzen scheitert. Mobilitätskonzepte (§ 3 Abs. 8) Mit der weitgehenden Übernahme des Musterentwurfes soll Rech tssicherheit geschaff en werden und gleichwohl sollen durch Anpassungen auch Möglichkeiten für die Erprobung neuer Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster Seite 3 von 4 Mobilitätskonzepte eröffnet werden. Auf die Festlegung eines Maximalanteils kompensationsfähiger Stellplätze wird dabei ausdrücklich verzichtet. Dieses bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten. Mobilitätskonzepte sind insbesondere geeignet für räumlich abgrenzbare städtebauliche Projekte und Entwicklungen , die aufgrund ihres Umfang s tragfähige und nachhaltige Mobilitätslösungen anbieten und dauerhaft in der Lage sind, diese umzusetzen. Damit können sie sowohl einen integralen Baustein innovativer stadtgesellschaftlicher Mobilit ät darstellen als auch einen Impuls für weitere Projekte erzeugen. Die Aussetzung hat unter einem ausdrüc klichen Widerrufsvorbehalt zu erfolgen (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]). Dies ist Voraussetzung für einen späteren Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Qualitätsanforderungen an Stellplätze und Fahrradabstellplätze (§ 4) Zur Förderung des Radverkehrs sind Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen. Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in einer fußläufigen Entfernung von maximal 300 m herzustellen. Diese Entfernung hat sich in der Handhabung bewährt und wird durch Rechtsprechung gestützt. Umweltverträglichkeit (§ 4 Abs. 2) Die in der Vorgängervorschrift noch enthaltene Anforderung wird hier klarstellend aufgenommen. E rforderlich ist insoweit eine Zumutbarkeitsprüfung vor dem Hintergrund des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, z B. mit Blick auf den Schutz rein gärtnerisch genutzter Ruhezonen oder eine Massierung von Stellplätzen im Grenzbereich. Die Anforderung korrespondiert mit § 48 Abs. 3 Satz 6 BauO NRW 2018 bzw. § 4 Abs. 4 der Satzung. E-Mobilität (§ 4 Abs. 3) Zur Förderung von E -Mobilität wird als Mindeststandard eine Vorrüstung für eine spätere Lademöglichkeit eingeführt. Bei der Vorrüstung ist neben der Verlegung von Lee rrohren auch die Schaffung der technischen Grundlagen für attraktive Lademöglichkeiten zu beachten: Zum Laden von E-Bikes und Pedelecs, sowie für kurzzeitiges und gelegentliches Laden ist eine Haushaltssteckdose nur ein notwendiges Mindestangebot. Für eine hohe Attraktivität der Elektromobilität durch kürzere Ladevorgänge muss der Anschluss entsprechend ausgelegt und abgesichert werden. Einen entsprechend leistungsfähigen Ladeanschluss stellen beispielsweise Wallboxen zur Verfügung, die mit separatem FI -Schutzschalter ausgerüstet sind und höhere Ladeleistungen bis zu 22 kW bereitstellen können. Bei der Bildung von Wohnungseigentum sollten für Stellplatzanlagen frühzeitig nicht nur die technischen, sondern auch die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für die mögliche Installation von Ladeanschlüssen geschaffen werden, ohne dass es einer nachträglichen Gemeinschaftsgenehmigung durch alle Wohnungseigentümer bedarf. Begründung zur Stellplatzsatzung der Stadt Münster Seite 4 von 4 Fahrradstellplätze (§ 4 Abs. 6) Die Verwaltung empfiehlt, in der Satzung die bislang als Empfehlung kommunizierten Qualitätskriterien für die Herstellung von Fahrradabstellplätzen hinsichtlich Größe, Sicherung und Zugang in die Satzung verpflichtend aufzunehmen. Zur weiteren Förderung des Radverkehrs wird die Verpflichtung von anteiligen Fahrradabstellplätzen mit Sondermaßen für die Auf nahme von Lastenrädern und Fahrrädern mit Anhängern eingeführt. Ablösung (§ 5) Aus Gründen der Rechtssystematik wird ein Verweis auf die bereits bestehende Ablösesatzung eingeführt. Diese behält ohne Änderungen weiterhin ihre Gültigkeit.
02-Anlagen-1-und-2-der-Stellplatzsatzung
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Anlage 1 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist im Einzelfall nach den
örtlichen Verkehrsverhältnissen zu ermitteln. Die Richtzahlen sind
dabei als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Im Außenbereich
sind die Höchstzahlen der Richtzahlen anzusetzen.
Richtzahlen Kfz-Stellplätze
1 Wohngebäude Besucheranteil
1.1 Wohnungen < 30 m² Wohnfläche 1 Stpl. je 4 Wohnungen ohne
1.2 Wohnungen ≤ 50 m² Wohnfläche 1 Stpl. je 2 Wohnungen ohne
1.3 Wohnungen > 50 m² Wohnfläche 1 Stpl. je Wohnung ohne
1.4 Wohnungen > 150 m² Wohnfläche 2 Stpl. je Wohnung, wobei 1 Stpl.
als sogenannter gefangener
Stellplatz angelegt werden kann
ohne
1.5 Studentenwohnheim mit
Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Räume für
Freizeitgestaltung, Gemeinschaftsküchen u.
dgl.)
1 Stpl. je 5 Kleinwohnungen,
nach Nr. 1.1
ohne
1.6 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 20 Plätze (Besucheranteil 75 %)
1.7 Altenheime und Pflegeheime 1 Stpl. je 10 - 15 Plätze mind. 3
Stpl.
(Besucheranteil 75 %)
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und
Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 – 40 m² Nutzfläche (Besucheranteil 20 %)
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr,
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume,
Arztpraxen o. ä.)
1 Stpl. je 20 - 30 m² Nutzfläche
mind. 3 Stpl.
(Besucheranteil 75 %)
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche
1 Stpl. je 30 - 50 m² Verkaufsfläche,
jedoch mind. 2 Stpl.
(Besucheranteil 75 %)
3.2 Verkaufsstätten mit 800 – 2000 m²
Verkaufsfläche
1 Stpl. je 10 – 30 m² Verkaufsfläche (Besucheranteil 75 %)
3.3 Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m²
Verkaufsfläche
1 Stpl. je 10 – 30 m²
Verkaufsfläche, für die über 2000
m² hinausgehende Verkaufsfläche:
(Besucheranteil 75 %)
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten),
Kirchen
4.1 Versammlungsstätten 1 Stpl. je 5 - 10 Sitzplätze (Besucheranteil 90 %)
4.2 Kirchen 1 Stpl. je 10 - 30 Sitzplätze (Besucheranteil 90 %)
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche,
zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15
Besucherplätze
5.2 Spiel- und Sporthallen 1 Stpl.je 50 m² Hallenfläche,
zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15
Besucherplätze
5.3 Freibäder 1 Stpl. je 200 – 300 m²
Grundstücksfläche
5.4 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen
zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15
Besucherplätze
5.5 Fitnesscenter 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche
5.6 Tennisanlagen 4 Stpl. je Spielfeld,
zusätzlich 1 Stpl. je 10 – 15
Besucherplätze
5.7 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage
5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn
5.9 Bootshäuser, Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 – 5 Boote
5.10 Reitanlagen 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 - 18 m² Gastraumfläche
einschl. Thekenbereich
(Besucheranteil 75 %)
6.2 Tanzlokale/Diskotheken 1 Stpl. je 6 - 12 m² Gastraumfläche
einschl. Thekenbereich
(Besucheranteil 75 %)
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere
Beherbergungsbetriebe
1 Stpl. je 2 - 6 Betten, für
zugehörigen Restaurantbetrieb
Zuschlag nach 6.1 oder 6.2
(Besucheranteil 75 %)
6.4 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche,
mind. 3 Stpl.
6.5 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten (Besucheranteil 75%)
7 Krankenhäuser
7.1 Universitätsklinik 1 Stpl. je 3 Betten (Besucheranteil 50 %)
7.2 Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen 1 Stpl. je 4 - 6 Betten (Besucheranteil 60 %)
8 Schulen, Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche
8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen,
Berufsschulen und Berufsfachschulen
1 Stpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1
Stpl. je 5 – 10 Schüler über 18
Jahre
8.3 Schulen für Menschen mit Behinderungen 1 Stpl. je 15 Schüler
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 4 Studierende
8.5 Kindergärten, Kindertageseinrichtungen 1 Stpl. je 20 – 30 Kinder, mind. 2
Stpl.
8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 - 70 m² Nutzfläche oder
je 3 Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und
Verkaufsplätze
1 Stpl. je 80 – 100 m² Nutzfläche
oder je 3 Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder
Reparaturstand
9.4 Tankstellen 3 Stpl., zusätzlich Stellplätze nach
3.1
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten
10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2000 m²
Grundstücksfläche, mind. 10 Stpl.
10.3 Sonnenstudios 1 Stpl. je 4 Sonnenbänke, mind. 2
Stpl.
Anlage 2 der Stellplatzsatzung der Stadt Münster
Die Anzahl der notwendigen Fahrradabstellplätze ist im Einzelfall
nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen zu ermitteln. Die
Richtzahlen sind dabei als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Richtzahlen Fahrradabstellplätze
1 Wohngebäude Besucheranteil
1.1 Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen 1 Stpl. je 30m² Wohnfläche (Besucheranteil 20 %)
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und
Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche (Besucheranteil 20 %)
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr,
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume,
Arztpraxen o. ä.)
1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche mind. 3
Stpl.
(Besucheranteil 70 %)
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten mit zentrenrelevantem
Sortiment
1 Stpl. je 60 m² Verkaufsfläche,
jedoch mind. 2 Stpl.
(Besucheranteil 75 %)
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten),
Kirchen
4.1 Versammlungsstätten 1 Stpl. je 5 - 10 Sitzplätze (Besucheranteil 80 %)
4.2 Mehrzweckhallen, Kinos 1 Stpl. je 5 Sitzplätze (Besucheranteil 90 %)
4.3 Kirchen 1 Stpl. Je 20 Sitzplätze (Besucheranteil 90 %)
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche
5.2.1 Sportplätze mit bis zu 2000 Besucherplätzen 1 Stpl.je 10 Besucherplätze (Besucheranteil 90 %)
5.2.2 Sportplätze mit 2000 bis 5000 Besucherplätzen 1 Stpl.je 10 Besucherplätze für die
ersten 2000 Besucherplätze,
zusätzlich 1 Stpl. je weitere 50
Besucherplätze
(Besucheranteil 90 %)
5.2.3 Sportplätze mit mehr als 5000 Besucherplätzen Einzelfallprüfung
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucher 1 Stpl.je 50 m² Hallenfläche
5.4.1 Spiel- und Sporthallen mit bis zu 500
Besucherplätzen
1 Stpl.je 10 Besucherplätze (Besucheranteil 80 %)
5.4.2 Spiel- und Sporthallen mehr als 500
Besucherplätzen
1 Stpl.je 10 Besucherplätze, für die
ersten 500 Besucherplätze,
zusätzlich 1 Stpl. je weitere 50
Besucherplätze
(Besucheranteil 80 %)
5.5 Freibäder 1 Stpl. je 100 m² Grundstücksfläche (Besucheranteil 90 %)
5.6 Hallenbäder 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen (Besucheranteil 90 %)
5.7 Tennisanlagen 1 Stpl. je Spielfeld,
zusätzlich 1 Stpl. je 10
Besucherplätze
(Besucheranteil 80 %)
5.8 Minigolfplätze 1 Stpl. je 30m² Nutzfläche (Besucheranteil 80 %)
5.9 Kegel- und Bowlingbahnen 1 Stpl. je Bahn (Besucheranteil 80 %)
5.10 Bootshäuser, Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 5 Boote (Besucheranteil 80 %)
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 m² Gastraumfläche
einschl. Thekenbereich
(Besucheranteil 90 %)
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere
Beherbergungsbetriebe
1 Stpl. je 10 Betten (Besucheranteil 90 %)
6.3 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche,
mind. 3 Stpl.
7 Krankenhäuser
7.1 Krankenhäuser, Kliniken, Kureinrichtungen und
Altenpflegeheime
1 Stpl. je 3 Betten (Besucheranteil 60 %)
8 Schulen, Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche
8.1 Allgemein bildende Schulen 1 Stpl. je 2 Schüler (Besucheranteil 10 %)
8.2 Berufsschulen und Berufsfachschulen 1 Stpl. je 4 Schüler (Besucheranteil 10 %)
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 3 Studierende (Besucheranteil 10 %)
8.5 Kindergärten, Kindertageseinrichtungen 4 Stpl. je Gruppe (Besucheranteil 10 %)
8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 3 Angebotsplätze (Besucheranteil 90 %)
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe,
Ausstellungs- und Verkaufsplätze
1 Stpl. je 10 Beschäftigte (Besucheranteil 20 %)
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 2 Kleingärten (Besucheranteil 20 %)
10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2000 m²
Grundstücksfläche, mind. 10 Stpl.
(Besucheranteil 90 %)
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0940/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.09.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37