V/0418/2022
Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster zum 01.01.2023 aufgrund der gesetzlich verpflichtenden Einführung der Umsatzbesteuerung
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Beschlussvorlage
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V/0418/2022 V/0418/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster zum 01.01.2023 aufgrund der gesetzlich verpflichtenden Einführung der Umsatzbesteuerung Beratungsfolge 03.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 03.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 08.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 17.11.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 29.11.2022 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrich- tungen der Stadt Münster gem. Anlage 1 aufgrund der gesetzlich verpflichtenden Einführung der Umsatzbesteuerung. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen hat keine Auswirkungen auf den Teilergebnisplan der Produktgruppe 13 02 „Friedhöfe“. Amt für Grünflächen, Umw elt und Nachhaltigkeit 27.09.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Niggemann Telefon: 492-6710 Niggemann@stadt- muenster.de - 2 - V/0418/2022 Begründung: Durch das Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 wurden mit der Einführung des § 2b UStG (Um- satzsteuergesetz) und der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG die Regelungen zur Unternehmereigen- schaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) grundlegend neu gefasst. In der Ver- gangenheit unterlagen jPöR nur in Ausnahmefällen der Umsatzsteuer. Mit der Gesetzesänderung unterliegen nun alle Umsätze der öffentlichen Hand grundsätzlich der Umsatzbesteuerung , soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Nach einer Übergangsfrist tritt die Neufassung des UStG zum 01.01.2023 in Kraft und ist somit auch auf die städtischen Friedhöfe anzuwenden. Das Amt für Finanzen und Beteiligungen hat in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grünflächen, Um- welt und Nachhaltigkeit eine ausführliche Prüfung aller durch den Friedhofsbereich erzielten Gebüh- reneinnahmen durchgeführt und die Fälle identifiziert, die künftig der Umsatzbesteuerung unterliegen. Die folgenden Gebührentarife werden ab dem 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig: Gebührentarif lfd. Nr. 7 „Anonymes Urnengrab“ Gebührentarif lfd. Nr. 8 „Nutzung Aschestreufeld“ Gebührentarif lfd. Nr. 24 b „Beisetzung einer Urne im anonymen Urnengrab/Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern“ Gebührentarif lfd. Nr. 26 b „Samstagszuschlag für die Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern auf dem Waldfriedhof Lauheide“ Gebührentarif lfd. Nr. 35 c „Stellung einer Arbeitskraft für die Beisetzung von Aschen auf A- schestreufeldern“ Gebührentarif lfd. Nr. 37 „Sonderleistungen“ Alle anderen Leistungen der städtischen Friedhöfe sind weiterhin umsatzsteuerbefreit. Die ab dem 01.01.2023 geltenden Gebührentarife sind in der Anlage 1 zu dieser Vorlage aufgeführt. Der Absatz „Entgelte für die Grabpflege durch die Stadt Münster“ entfällt ersatzlos, da die Stadt Münster keine Grabpflege im Auftrag von Nutzungsberechtigten mehr durchführt. Diese Arbeiten werden von Firmen der Privatwirtschaft angeboten. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster Anlage A
V_0418_2022_Anlage 1
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Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0418/2022 1. Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung erhält folgende Fassung: lfd. Leistung Nr. Netto Ust. 19 % Brutto A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten 1 Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres 958,00 € - 958,00 € 2 Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit 134,00 € - 134,00 € 3 Reihengrab als Haingrab 1.861,00 € - 1.861,00 € 4 Urnenreihengrab 637,00 € - 637,00 € 5 Reihengrab als Hainurnengrab 1.333,00 € - 1.333,00 € 6 Urnenreihengrab als Waldgrab 649,00 € - 649,00 € 7 Anonymes Urnengrab 563,00 € 106,97 € 669,97 € 8 Nutzung Aschestreufeld 563,00 € 106,97 € 669,97 € 9 Wahlgrab, je Grabstelle 1.830,00 € - 1.830,00 € 10 Wahlgrab als Tiefgrab, je Grabstelle 2.100,00 € - 2.100,00 € 11 Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.280,00 € - 2.280,00 € 12 Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.880,00 € - 5.880,00 € 13 Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.350,00 € - 1.350,00 € 14 Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.620,00 € - 1.620,00 € 15 Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische 3.240,00 € - 3.240,00 € 16 Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.120,00 € - 3.120,00 € 17 Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.470,00 € - 1.470,00 € 18 Verlängerung des Nutzungsrechtes bzw. Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes zu Lebzeiten an Wahlgräbern, je angefangenes Jahr 1/30 der Gebühr - 1/30 der Gebühr B. Bestattung / Beisetzung 19 Bestattung einer bestattungspflichtigen Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des fünften Lebensjahres 341,00 € - 341,00 € 20 Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Reihengrab 529,00 € - 529,00 € 21 Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Wahlgrab / Tiefgrab 594,00 € - 594,00 € 22 Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Tiefgrab in Verbindung mit einer Tieferbestattung eines Verstorbenen vor Ablauf der Ruhefrist 737,00 € - 737,00 € Wahlgräber Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003, zuletzt geändert am 16.12.2016 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am xx.xx.2022 auf Grund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610) in der aktuellen Fassung, der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) diese Satzung beschlossen: Gebühr Reihengräber lfd. Leistung Nr. Netto Ust. 19 % Brutto Gebühr B. Bestattung / Beisetzung 23 Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Wahlgrab / Tiefgrab in Verbindung mit einer weiteren Bestattung 350,00 € - 350,00 € 24 a Beisetzung einer Urne (außer lfd. Nr. 24 b) 314,00 € - 314,00 € 24 b Beisetzung einer Urne im anonymen Urnengrab/ Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern 314,00 € 59,66 € 373,66 € 25 Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung / Bestattung 220,00 € - 220,00 € 26 a Samstagszuschlag für den Waldfriedhof Lauheide 164,00 € - 164,57 € 26 b Samstagszuschlag für die Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern auf dem Waldfriedhof Lauheide 165,00 € 31,35 € 196,35 € C. Ausgrabung 27 Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 592,32 € - 592,32 € 28 Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 462,18 € - 462,18 € 29 Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 788,83 € - 788,83 € 30 Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 658,69 € - 658,69 € 31 Ausgrabung einer Urne 358,59 € - 358,59 € D. Sonstige Leistungen 32 Benutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration) 130,00 € - 130,00 € 33 Benutzung der Trauerhalle und der dafür vorgesehenen Gebäudeteile (mit Dekoration und Orgel- und Musikanlagennutzung), je angefangene Stunde 124,00 € - 124,00 € 34 Benutzung der Kühlanlage, je angefangener Tag 23,00 € - 23,00 € 35 aExterner Trägerdienst (fünf Personen) für eine Sargbestattung / Trauerfeier auf dem Waldfriedhof Lauheide 308,00 € - 308,00 € 35 b Stellung einer Arbeitskraft für Grabgeleit/ Trägerdienst/ Trauerfeier, je angefangene Stunde 57,00 € - 57,00 € 35 c Stellung einer Arbeitskraft für die Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern, je angefangene Stunde 57,00 € 10,83 € 67,83 € 36 Genehmigung eines Grabmals, einer Gedenktafel an Urnennischen oder einer Steineinfassung, je Antragsgegenstand 40,00 € - 40,00 € 37 Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach angefallenen Kosten oder nach Stundensätzen berechnet, Abrechnung im 10-Minuten-Takt - Personaleinsatz, je Stunde 40,00 € 7,60 € 47,60 € Einsatz Bagger, je Stunde 30,00 € 5,70 € 35,70 € Einsatz LKW, je Stunde 24,00 € 4,56 € 28,56 € 2. Der Absatz "Entgelte für die Grabpflege durch die Stadt Münster" entfällt. 3. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0418/2022 Kurzüberblick Die Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster wird zum 01.01.2023 auf- grund der gesetzlich verpflichtenden Einführung der Umsatzbesteuerung geändert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Durch das Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 wurden mit der Einführung des § 2b UStG (Umsatzsteuergesetz) und der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) grundlegend neu gefasst. Nach einer Übergangsfrist tritt die Neufassung des UStG zum 01.01.2023 in Kraft und ist somit auch auf die städtischen Friedhöfe anzuwenden. Ziel dieser Vorlage ist die Umsetzung dieser Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Finanzierung Produktgruppe: 1302 Friedhöfe Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2023 enthalten? X Ja Nein teilw. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig § 2b UStG
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: einstimmig beschlossen
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Zur SitzungBeschluss: zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0418/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.09.2022
- Erstellt
- 11.07.2022 16:47