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V/0876/2015

65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB -

Vorlagen 22.10.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2015, TOP 40

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 7.2 - Ausschnitte Osten

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Ansehen

Anlage 7.3 - Ausschnitte Südwesten

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Ansehen

Anlage 3 - Visualisierungen im Bereich Aasee

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Ansehen

Anlage 7.1 - Ausschnitte Nordwesten

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Ansehen

Anlage 6 - Stellungnahme LWL Archäologie

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Ansehen

Anlage 2 - Begründung inkl. Umweltbericht

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Ansehen

Anlage 4 - Visualisierungen im Bereich Hansell

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Ansehen

Anlage 5 - Protokoll Bürgeranhörung

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Ansehen

Anlage 1 - Planentwurf

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Ansehen

Beschlussvorlage

49608 Zeichen

V/0876/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster zur Darstellung von 
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen 
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB - 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
26.11.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
02.12.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.12.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt den in der Anlage 1 dargestellten Entwurf zur 65. Änderung des Fläche n-
nutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen sowie die Begründung dazu 
(Anlage 2) zur Kenntnis. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, den Entwurf gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen 
und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 
(2) BauGB einzuholen. 
 
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Zielabweichungsverfahren zum „Sachlichen Teilplan 
Energie“ des Regionalplanes Münsterland für die geplanten Konzentrationszonen 1 und 2a 
bei der Bezirksregierung Münster zu beantragen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0876/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Bartmann  
Herr Franke 
Herr Krause-Kämereit 
Ruf: 
492-6115 
492-6110 
492-6111 
E-Mail: 
Bartmann@stadt-muenster.de 
FrankeGerd@stadt-muenster.de 
Krause-Kaemereit@stadt-muenster.de   
Datum: 
21.10.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0876/2015 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlüsse zu den Beschlusspunkten 1. – 3. der Sachentscheidung entstehen keine 
finanziellen Auswirkungen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. und 2.: 
 
 
 
Verfahrensverlauf 
 
Bisherige Beschlüsse 
 
Der Rat hat am 25.03.2015 die Aufstellung der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Dar-
stellung von Windkonzentrationszonen beschlossen (vgl. Vorlage V/0017/2015). Gleichzeitig hat er 
die zugrundeliegende Potenzialflächenanalyse (vgl. Anlage 1 der o.a. Vorlage) sowie den dara uf 
aufbauenden Vorentwurf dieser Flächennutzungsplanänderung zur Kenntnis genommen und die 
Verwaltung beauftragt, auf Grundlage des durch den Rat erweiterten Beschlusses das Flächen-
nutzungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen und eine frühzeitige Beteilig ung der Öffentlic h-
keit und der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange vorzunehmen. 
 
Darüber hinaus wurde die Verwaltung beauftragt, Visualisierungen  zu erstellen, mit denen die 
möglichen Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen in den ei nzelnen Konzentrat i-
onszonen auf das Landschaftsbild beispielhaft dargestellt werden können. Ein ebenfalls beauftrag-
tes Beteiligungskonzept für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat der ASSVW in seiner Si t-
zung am 30.04.2015 beschlossen. 
 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
 
Am 02.06.2015 fand in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster eine zentrale Informations-
veranstaltung für die Gesamtstadt statt. In der von ca. 150 Bürgerinnen und Bürgern besuchten 
Veranstaltung wurden die Erarbeitung des Planentwurfes sowie die artenschutzrechtliche Prüfung 
(Stufe I) ausführlich erläutert und erstmals die erarbeiteten Visualisierungen gezeigt. Alle Pläne 
und Visualisierungen sowie die Artenschutzprüfung Stufe I wurden zudem anschließend im Inter-
net bereitgestellt. Das Protokoll der Informationsveranstaltung ist als Anlage 7 der Vorlage beig e-
fügt. 
 
Darüber hinaus wurden in den Bereichen Sprakel, Häger, Kinderhaus, Handorf, Laer, Albachten 
und Amelsbüren vom 16.06.2015 - 18.06.2015 Vor-Ort-Informationsveranstaltungen durchgeführt. 
Die 12 Veranstaltungen waren sehr gut besucht und die Angebote wurden insgesamt von ca. 550 
Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Einzelprotokolle zu den Vor -Ort-Terminen wurden nicht gefe r-
tigt, die Veranstaltungen verliefen jedoch t rotz deutlich mehrheitlich grundsätzlich ablehnender 
Haltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber neuen Windenergieanlagen in der U m-
gebung der jeweiligen Stadtteile bzw. Bauerschaften meist sachlich und konstruktiv. Dies gilt in s-
besondere auch für die zentrale Informationsveranstaltung. 
 
Die mit Abstand meistbesuchte Veranstaltung war die jenige in Häger mit ca. 150 Bürgerinnen und 
Bürgern, die u.a. dem Aufruf einer Bürgerinitiative gefolgt waren. Im Rahmen der Veranstaltung 
wurden vom Sprecher der Bürger initiative ein Anschreiben samt Unterschriftenliste mit knapp 90 
Unterschriften gegen die Neudarstellung von Windkonzentrationszonen im Bereich Häger an die 
Verwaltung übergeben. Bei den Veranstaltungen in Laer, in Albachten -Süd sowie am Golfplatz

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V/0876/2015 
Tinnen waren jeweils um die 70 interessierte Bürgerinnen und Bürger vor Ort, ansonsten waren es 
im Schnitt etwa 25 Interessierte.  
 
In den Veranstaltungen wurden das Planverfahren und die gezeigten großflächigen Visualisieru n-
gen erläutert, Fragen beantwortet und Anregungen bzw. Kritik entgegen genommen. Die Bürgerin-
nen und Bürger wurden aufgefordert, Ihre Anregungen auch schriftlich vorzubringen, um der Ver-
waltung die Möglichkeit  bereits in diesem frühen Stadium des Verfahrens einen breiten Überblick 
über alle betroffenen Belange zu erhalten und diese in die Überarbeitung des Vorentwurfs einfli e-
ßen lassen zu können.  
 
 
Weitere geplante Beteiligungsschritte 
 
Aufgrund des z.T. zu knappen Zeitbudgets bei den Veranstaltungen vor Ort und vor dem Hinte r-
grund der notwendigen Überarbeitung des Entwurfs (s.u.) plant die Verwaltung in der Woche vom 
09. – 12.11.2015 in den drei Schwerpunktbereichen im Nordwesten (Häger / Sprakel), im Südwes-
ten (Albachten / Mecklenbeck / Amelsbüren ) sowie im Osten des Stadtgebiets weitere Inform ati-
onsveranstaltungen durchzuführen. Dabei sollen der überarbeitete Entwurf vorgestellt, offene Fra-
gen der Bürgerinnen und Bürger beantwortet und das weitere Verfahren erläutert werden. Diese 
Veranstaltungen sind bewusst in den Zeitraum zwischen Veröffentl ichung dieser Vorlage und der 
ersten Diskussion in den Bezirksvertretungen gelegt worden, um auch den politischen Entsche i-
dungsträgern vor der Beratung, Empfehlung und Entscheidung dieser Vorlage nochmals Gelege n-
heit zu geben, sich intensiv mit den Inhalte n und den geäußerten Anregungen zum Vorentwurf 
dieser Flächennutzungsplanänderung zu beschäftigen. Über den Verlauf der Veranstaltungen wird 
– soweit erforderlich – mündlich berichtet. 
 
Im Anschluss und unter Voraussetzung eines Beschlusses zu dieser Vorla ge wird die Auslegung 
des Planentwurfes in der vom Rat dann beschlossenen Fassung vorbereitet und – einen Be-
schluss des Rates am 16.12.2015 vorausgesetzt – Anfang 2016 durchgeführt. In einem Zei traum 
von einem Monat besteht dann nochmals die Möglichkeit, A nregungen und Kritik vorzubri ngen. 
Abschließend muss der Rat die dann vorgebrachten Anregungen würdigen und abwägend darüber 
entscheiden. Dieser Beschluss ist nach dem bisherigen Zeitplan für den Zeitraum vor der So m-
merpause 2016 geplant. 
 
 
Frühzeitige Behördenbeteiligung 
 
Zeitgleich mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Behörden und Träger öffentl i-
cher Belange beteiligt. Die dort vorgetragenen Anregungen wurden gewürdigt und in Teilen bei der 
Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt (s.u.). 
 
 
 
Änderungen im Entwurf  
 
Gegenüber dem vom Rat beschlossenen Vorentwurf wurden nach Auswertung der Anregungen 
der Behörden und der Öffentlichkeit folgende Änderungen in den Entwurf übernommen: 
 Erweiterung der Potenzialfläche 2a „Häger“ aufgrund re gionalplanerischer Festlegungen sowie 
des planungsrechtlichen Bestandsschutzes 
Die Konzentrationszone 2a wurde gegenüber dem Vorentwurf  nach Norden ausgeweitet, um die 
nicht abwägungszugängliche Darstellung des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalpl ans in 
diesem Bereich umzusetzen. Gleichzeitig werden damit zwei bestehende Windenergieanlagen in 
ihrem Bestand auch planungsrechtlich abgesichert.

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V/0876/2015 
 Herausnahme der Potenzialfläche 5 „Haskenau“ aus Landschaftsschutz - und Denkmalschutz-
gründen 
Geprägt wird der gesamte östliche Stadtraum durch die Werselandschaft . Er stellt sich als weitge-
hend durch Verkehrsachsen unzerschnitten dar und weist kaum Überprägungen durch sonstige 
Infrastruktureinrichtungen oder dergleichen auf. Der Werseraum ist daher eine der bedeutendsten 
naturgeprägten Naherholungslandschaften der Stadt. Die hohe Qualität liegt zum einen in der b e-
sonderen landschaftlichen Prägung des Raumes, zum anderen aber auch in der Erreichbarkeit aus 
der Innenstadt sowie den östlich gelegenen Stadtteilen. Au f Grund der naturräumlichen Aussta t-
tung sowie der überragenden Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung sind wesentliche 
Teile bereits seit den 1970er Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 
 
Windenergieanlagen in diesem Bereich würden als raumbedeutsame Einrichtungen die Charakte-
ristik und die landschaftliche Prägung des gesamten Raumes in nicht unerheblicher Weise beei n-
flussen. 
 
Auch der Landschafsbeirat hat sich aus den benannten Gründen gegen die Ausweisung als Ko n-
zentrationszone ausgesprochen. 
 
Mit der als Bodendenkmal geschützten mittelalterlichen Turmhügelburg Haskenau gibt es ein he r-
ausragendes Beispiel für  die im Einzugsgebiet der mittelalterlichen Stadt Münster existierenden 
Adelssitze und festen Häuser, bei denen der räumliche Bezug in der heutigen Landschaft auch 
heute noch unmittelbar wahrnehmbar ist. Alle Befestigungswerke der Burg in Form von Wällen und 
Gräben richten sich nach Süden und Südosten (mithin in Richtung der Potenzialfläche) aus, so 
dass dies die Hauptverteidigungsrichtung, gleichzeitig aber auch Schauseite war. Die „Burg mus s-
te sich schon aus der Entfernung als möglichst imposant und uneinnehmbar darstellen, als Insz e-
nierung in der Landschaft. Diese historisch bedeutende Sichtbarkeit würde durch die Anlage von 
Windkraftanlagen in der Potenzialfläche 5 nachhaltig und entscheidend beeinträchtigt, so dass hier 
das Erscheinungsbild des Bodendenkmals beeinträchtigt wird (§ 9.1b DschG NRW)“ (Zitat aus der 
Stellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen -Lippe – Archäologie, v gl. Anlage 7).  Eine 
vorläufige Sichtfeldanalyse zeigt, dass von der Haskenau aus nach Süden und Südosten jeweils 
mehr als zwei Kilometer freie Sicht besteht (Waldfreiheit vorausgesetzt). 
 
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständige Fachbehörde (L WL-Archäologie) hat da-
her erklärt, dass bereits jetzt davon auszugehen ist, dass Windkraftanlagen das Bodendenkmal in 
seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtigen, dass aus Sicht der Bodendenkmalpflege 
das Benehmen zur Errichtung von Einzelanlagen  innerhalb oder im Umfeld der Konzentrationsz o-
ne, unabhängig von der genauen Position einer Windenergieanlage, nicht erteilt werden würde. 
Dabei geht es explizit nicht um die Erforschung des Denkmals, sondern um seine Wahrnehmba r-
keit und seine Sicht- und Lagebeziehungen in seinem historischen Umfeld.  
 
Prognostisch muss insofern davon ausgegangen werden, dass sich eine Realisierung von Win d-
energieanlagen in diesem Bereich unter denkmalpflegerischen Aspekten nicht umsetzen lassen 
wird und eine Konzentrationszonendarstellung im Flächennutzungsplan deshalb ausscheidet. 
 Herausnahme der Potenzialfläche 7 „Laer“ aus Landschaftsschutz- und Immissionsschutz-
gründen 
Auch der Bereich „Laer“ wird durch die nah gelegene Werselandschaft geprägt. Insofern gelten die 
unter dem vorgenannten Punkt „Haskenau“ gemachten Ausführungen zum Landschaftsschutz 
auch hier. 
 
Hinzu kommt, dass sich in geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche eine ganze Reihe von 
Häusern entlang des Werseufers  befindet. Nach einem Urteil des Verwal tungsgerichts Münster 
(08.03.2001), welches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich der Bebauung am östlichen 
Werseufer dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist, wurde dort ein B e-

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bauungsplan aufgestellt, um eine geordnete städtebaulich e Entwicklung zu gewährleisten. Dieser 
seit dem Jahr 2006 rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den gesamten Bereich ein Sonderg e-
biet mit der Zweckbestimmung Wochenendhäuser / Bootshäuser fest. 
 
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Wind-
energieanlagengenehmigung anzuwenden ist, sind Sondergebiete für Erholungszwecke nicht e x-
plizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feldhaus, Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem 
Schluss, dass Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Störanfälligkeit reinen Wohngebieten (WR) 
entsprechen. Auch in der DIN 18005 „Lärmschutz im Städtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl. 
der Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet gleichgesetzt. Gefestigte Rechtsaufassung ist 
auch, dass im Übergang zwe ier unterschiedlich lärmsensibler Bereiche das gegenseitige Rüc k-
sichtnahmegebot greift. Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für Wohnen 
im Außenbereich) ist damit in jedem Fall zu niedrig angesetzt, so da ss es ausgeschlossen e r-
scheint, dass eine Windkraftanlage im westlichen Teilbereich der Potenzialfläche selbst im lärmr e-
duzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG erlangt. Eine nicht realisierbare Planung ist 
jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und eine entsprech ende Darstellung im 
FNP wäre daher unwirksam.  
 
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet als Siedlungsrand genauso wie andere 
Ränder von Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Zu Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rä n-
dern wurde ein Abstand von (immissionsbedingt) 500 m berücksichtigt.  
 
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Konzentrationszone zu klein ist, um weiterhin (theoretisch) 
drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können. Auch die Anregung eines Eigentümers, die Ko n-
zentrationszone nach Osten über die Straße „Alter Mühlenweg“ auszuweiten, ist nicht möglich, da 
dieser Bereich als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist und hier (im Gegensatz zu potenziellen 
Flächen in Autobahnnähe) auch keine Befreiung vom generellen Bauverbot innerhalb eines Lan d-
schaftsschutzgebietes möglich ist. 
Da ein wesentliches gesamtstädtisches Kriterium die Konzentrationswirkung ist und in diesem Z u-
sammenhang Potenzialflächen, die keine drei Windenergieanlagen aufnehmen können, ausg e-
schieden wurden (vgl. Begründung zur FNP-Änderung, Anlage 2), kann die Potenzialfläche 7 „L a-
er“ nicht als Konzentrationszone dargestellt werden und wurde daher aus dem Entwurf herausg e-
nommen. 
 Reduzierung der Potenzialfläche 12 „Wilbrenning“ aus Immissionsschutzgründen  
Direkt an die Konzentration szone 12a angrenzend  befindet sich der Golfplatz  Forst Tinnen. Um 
den Golfsportbetrieb und damit die Attraktivität des Platzes – als einen bedeutenden Sport - und 
Freizeitstandort im Außenbereich –  und seine Wirtschaftlichkeit nicht durch direkt angrenzend e 
Windenergieanlagen unverhältnismäßig einzuschränken, wird aus Immissionsschutzgründen (in s-
besondere Schutz vor Lärm und Verschattung) ein Abstand von 200 m um die im Flächennu t-
zungsplan dargestellten Flächen des Golfplatzes vorgeschlagen.  
Dieser Abstand ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Referenzanlage erzeugt im ertrag s-
optimierten Betrieb in einem A bstand von 211 m eine Lärmbelastung von 50 dB(A), für den Fall, 
dass mehrere Anlagen entstehen und um auf der sicheren Seite zu sein, wird ein Abstand von 250 
m - mithin 200 m bis zum Rand der Konzentrationszone - gewählt. 50 dB(A) entspricht dem Immis-
sionsrichtwert für reine Wohng ebiete tagsüber und damit einem ausreichenden Schutzniveau für 
eine Ruhe benötigende Freizeitnutzung im Außenbereich. 
 Herausnahme der Potenzialfläche 13 „AK MS-Süd“ aus Landschaftsbildgründen 
 
Die Potenzialfläche 13 „AK MS-Süd“ liegt im Sichtachsen-Korridor des Aasees. Für die Beurteilung 
der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch neu hinzukommende Windenergieanlagen wu r-

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den im Vorfeld der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mehrere Visualisierungen erstellt. Dabei wurden 
gutachterlicherseits für realistisch gehaltene Anlagenstandorte von prägnanten Fotostandorten aus 
visualisiert (vgl. Anlage 4) . Der prägnanteste dieser Fotop unkte ist der nördliche Uferbereich des 
Aasees, da dies die einzige Stelle im unmittelbaren Innenstadtbereich darstellt, aus der ein ung e-
hinderter Blick in die freie Landschaft möglich ist. Dieser Blick konnte bis heute von baulichen St ö-
rungen weitestgehend freigehalten werden.  
 
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz besondere Bedeutung für die Naherholung auf 
und ist entsprechend hochfrequentiert. Der nördliche Uferbereich mit den vorhandenen Freizeit - 
und Gastronomieangeboten bildet dabei den pro minentesten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen – 
zum einen mit 150  m hohen Anlagen, zum anderen mit einer 200  m hohen Anlage am Autobahn-
kreuz Münster-Süd, die an dem Standort ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre – ma-
chen deutlich, dass mögliche Windenergieanlagen in den Teilpotenzialflächen 13a - c genau in der 
Blickachse des Aasees liegen und am Horizont – bei entsprechenden Sichtverhältnissen – als 
neue Landmarken erscheinen würden.  
 
Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im Aasee -Umfeld macht au ch das vom Rat am 13.07.2011 
beschlossene Leitbild Aasee deutlich. Dort heißt es, dass „Sicht - und Blickachsen von innen nach 
außen und umgekehrt … erhalten bleiben [müssen]“. 
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, auf die Darstellung der Potenzialfl äche 13 „AK MS-
Süd“ zu verzichten.  
 Geringfügige Reduzierung der Potenzialfläche 3 „Sandrup“  
Baugenehmigungen für Windenergieanlagen, die näher als 100 m an die Autobahn bzw. 40 m an 
Bundesstraßen heranrücken, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Straß enbaulastträgers.  
Für die Versagung der Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss nicht die unbedingte Gewissheit 
bestehen, dass das Vorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesstraße beeinträchtigt oder g e-
fährdet; es reicht die erkennbare Möglichkeit. Der zust ändige Straßenbaulastträger straßen.nrw 
hat erklärt, dass diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit gegeben ist und die Anbaubeschrä n-
kungszone daher für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung steht. Daher 
muss die Konzentrationszone 3 „Sand rup“ in einer Tiefe von 20 m entlang der B 219 reduziert 
werden. 
 Geringfügige Reduzierung der Potenzialfläche 11 „Sudhoff“ 
Innerhalb dieser Potenzialfläche liegt eine kleinere Waldparzelle. Diese musste aus der Konzentra-
tionszonendarstellung herausgenommen und die Abgrenzung der Konzentrationszone angepasst 
werden. 
 Herausnahme von Splitterflächen  
 
Vor dem Hintergrund, dass sämtliche Flächen, die als Konzentrationszonen dargestellt werden 
sollen, unter einem Risikovorbehalt hinsichtlich von Baubeschränkungen nach § 18a LuftVG liegen 
(vgl. Kapitel 8 „Belange des Luftverkehrs“  der Begründung zur FNP-Änderung, Anlage 2) und ggf. 
auch aus Artenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9  der Begründung zur FNP -Änderung, Anlage 
2) Verschiebungen des genauen Standorts ei ner Windenergieanlage notwendig werden können, 
wird eine Mindestgröße einer Konzentrationsfläche vorausgesetzt. Diese Mindestgröße wird mit 
dem Doppelten (ca. 1 ,57 ha) der vom Rotor der Referenzanlage (Gesamthöhe 150 m, Roto r-
durchmesser 100 m) überstrichen en Fläche angenommen, um die notwendige Flexibilität im G e-
nehmigungsverfahren zu ermöglichen und damit die Vollziehbarkeit der FNP -Planung zu gewähr-
leisten. Kleinere Flächen werden somit ausgeschieden. Dies betrifft die Potenzialflächen 2b, 2g, 
2k, 3b und 10g.

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Abschließend wurden – sofern noch nicht im Vorentwurf geschehen – alle ungeeigneten Teilberei-
che der dargestellten Konzentrationszonen entfernt. Als ungeeignet erweisen sich dabei „Schlä u-
che“, „Ausfransungen“ und „spitze Ecken“ der geometrischen Abgre nzungen der ermittelten P o-
tenzialflächen, die vom Flächenzuschnitt her zu klein sind (< Rotordurchmesser), um eine Win d-
energieanlage (gem. Referenzanlage) aufnehmen zu können (vgl. Kapitel 7 „Entfernung nicht g e-
eigneter Teilräume“ der Begründung zur FNP-Änderung, Anlage 2). 
 
 
Im Entwurf nicht berücksichtigte Anregungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentli-
cher Belange 
 
Nachfolgend aufgeführte wesentliche Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentl i-
cher Belange wurden im Entwurf nicht berücksichtigt: 
 Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Archäologie 
 
Es wird bei linearen Bodendenkmälern ein Abstand von 200 m und bei sonstigen raumwirksamen 
Objekten die Einhaltung eines Abstandes von 450 m (im Einzelfall bis zu 1000 m) angeregt.  
 
Aufgrund der B eeinträchtigung des möglichen Bodendenkmals „Fliegerhorst Handorf“ wird ang e-
regt, auf die Darstellung der Zone 6 „Handorfer Heide“ zu verzichten. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Die genannten Abstände stellen keine „harten“ Tabukriterien dar, ein Durchschla gen dieser A b-
standserfordernisse bis auf die Genehmigungsebene mit einer entsprechenden denkmalrechtl i-
chen Versagung ist nicht zu erwarten. Da ein Einhalten der o.a. Abstände darüber hinaus zu einer 
erheblichen Reduzierung der im Entwurf dargestellten Zonen führen würde (Reduzierung der Z o-
nen 2c, 3a und 11a sowie Entfall der Zonen 4, 6 und 14), wird der Anregung nicht gefolgt.  
Anders als die Zone 5 „Haskenau“ bei der der Landschaftsverband bereits jetzt erklärt hat, dass 
eine Benehmensherstellung zur Ertei lung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Genehmigung 
einer Windenergieanlage nicht erteilt wird, wird bezogen auf Zone 6 „Handorfer Heide“ lediglich 
argumentiert, dass von einer Benehmensherstellung nicht von vornherein ausgegangen werden 
kann. Auch vor  dem Hintergrund, dass der ehemalige Fliegerhorst Handorf formal noch nicht als 
Bodendenkmal eingetragen ist, kann die entsprechende Prüfung der denkmalrechtlichen Erlaubnis 
damit ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden. 
 Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur 
 
Der Landschaftsverband macht denkmalpflegerische Bedenken gegen die Ausweisung der Ko n-
zentrationszonen 2h und 2g „Häger“ geltend. Als Begründung verweist er auf die denkmalg e-
schützte Kirche St. Johannes Nepomuk in Hansell, die als bewusster Sichtachsenpunkt für die von 
Nordwesten auf die Kirche zuführende Hanseller Straße konzipiert wurde. 
 
Weiterhin macht der Landschaftsverband denkmalpflegerische Bedenken gegen die Ausweisung 
der Konzentrationszonen 9a und 9b „Amelsbüren“ sowie 10d und 10e „Loevelingloh“ geltend. Als 
Begründung verweist er auf Blickbeziehungen zwischen der umgebenden Kulturlandschaft und der 
raumwirksamen, denkmalgeschützten Kirche St. Sebastian in Amelsbüren, die b eeinträchtigt wür-
den.

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Stellungnahme der Verwaltung 
 
Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der Raumwirkung des Denkmals 
(Kirche St. Johannes Nepomuk in Hansell) durch mögliche Windenergieanlagen in den Zonen 2g 
und 2h wurde mittels mehrerer Visualisierung geprüft. Eine gewisse Beeinträchtigung der Rau m-
wirkung ist demnach je nach Standort des Betrachters generell möglich, eine erhebliche Beei n-
trächtigung, die in einer Genehmigungsversagung münden könnte, ist jedoch nic ht erkennbar (vgl. 
Anlage 5). 
Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der Raumwirkung des Denkmals 
(Kirche St. Sebastian in Amelsbüren) konnte nur überschläglich geprüft werden, da keine speziel-
len und tradierten Blickachsen erkennbar sind , anhand derer man die Auswirkungen möglicher 
(ebenfalls insbesondere in Bezug auf den genauen Standort noch nicht bekannter) Windenergi e-
anlagen visualisieren und beurteilen könnte. Im Ergebnis ist eine gewisse Beeinträchtigung der 
Raumwirkung demnach je nach Standort de s Betrachters und möglicher Windenergieanlagen 
grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Eine besondere Beeinträchtigung der Raumwirksamkeit der 
Kirche mit einem Durchschlagen der Bedenken auf die Genehmigungsebene (und damit ein Ve r-
sagen der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Genehmigung einer Windenergieanlage) ist aber 
nicht zu erwarten. Daher empfiehlt die Verwaltung, die Anregung nicht aufzunehmen. 
 Straßen.nrw, Eisenbahnbundesamt sowie Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 
 
Die Behörden regen eine Vergrößerun g der Abstände zu klassifizierten Straßen, zur Eisenbahn 
und zum Dortmund-Ems-Kanal an und begründen dies z.T. (straßen.nrw) mit einer Gefährdung 
durch Eiswurf.  
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Die Einhaltung vergrößerter Abstände (300 m zu klassifizierten Straßen, 200 m zu Eisenbahnstre-
cken und 150 m zum Kanal) würde zu einer deutlichen Reduzierung der Konzentrationszonen füh-
ren: Reduzierung der Zonen 2c, 2l, 10a, 10c, 11a, 12b und 14a sowie Entfall der Zonen 3c , 3d, 4, 
10d und 13 wären die Folge. 
Da es sic h bei den o.a. Abständen nicht um „harte“ Tabukriterien , sondern lediglich um Empfeh-
lungen handelt, die gesetzlich nicht festgelegt sind , empfiehlt die Verwaltung diesen Anregungen 
nicht zu folgen. Es ist nicht ausgeschlossen – und am Beispiel der neuen Wi ndenergieanlage am 
Stodtbrockweg faktisch vollzogen –,  dass Windenergieanlagen  auch innerhalb dieser Abstand s-
zonen genehmigt werden können. Insbesondere die Gefahr von Eiswurf lässt sich technisch red u-
zieren. 
 BUND, LNU NRW, NaBu NRW 
 
Es wird angeregt, statt eines pauschalen Abstandes von 300 m zu FFH- und Vogelschutzgebieten, 
individuelle und größere Abstände anzunehmen, wie sie beispielswiese von der Landesarbeitsge-
meinschaft der Vogelschutzwarten („Helgoländer Papier“) mit mindestens 1.200 m angegeben 
sind. Da sich die Zone 4 „Coerheide / Kanal“ nur in einem Abstand von ca. 400 m zum Voge l-
schutzgebiet „Rieselfelder“ befindet, wird angeregt, diese  Konzentrationszone zu streichen. Auch 
der Landschaftsbeirat sieht diese Konzentrationszone kritisch. 
 
Darüber hinaus wird angeregt, die tatsächlich in den verschiedenen Bereichen vorkommende A r-
ten in die Artenschutzprüfung aufzunehmen und sich nicht auf die Arten im Standarddatenbogen 
zu beschränken. Bezogen auf die Fledermausfauna werden die Konzentrationszonen 2 , 4, 5, 6, 7 
und 9 kritisch gesehen und es wird angeregt, eine Artenschutzprüfung Stufe 2 durch die Stadt zu 
veranlassen. Das sogenannte „Gondelmonitoring“ wird nicht als sinnvolle Alternative angesehen.

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Stellungnahme der Verwaltung 
 
Das o.a. „Helgoländer Papier“ hat ausschließlich Empfehlungscharakter. Daher wurde statt eines 
insgesamt größeren Abstandes zu FFH - und Vogelschutzgebieten der im Windenergieerlass g e-
nannte Regelabstand von 300 m angenommen. Zusätzlich wurde im Rahmen der Artenschutzpr ü-
fung Stufe I sowie einer FFH -Verträglichkeitsprüfung ermittelt, ob und in welchem Umfang ggf. 
Konflikte zwischen dem Arten- bzw. Habitatschutz und der Windenergienutzung bestehen.  
 
Im Ergebnis bestehen nach prognostischer Abschätzung des Gutachters für keine der  im Entwurf 
dargestellten Windkonzentrationszonen unüberwindbare Konflikte in Bezug auf den Arten - und 
Habitatschutz, eine Ausweisung als Windkonzentrationszone auf FNP-Ebene kommt damit in allen 
Fällen in Betracht. Nichtsdestotrotz muss im weiteren Genehm igungsverfahren (2. Ebene) in j e-
dem Fall im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II die Vereinbarkeit der konkret geplan-
ten Windenergieanlage mit den Anforderungen des § 44 Abs. 1  BNatschG dargelegt werden.  Da-
bei werden durch umfangreiche Vor-Ort-Kartierungen die vorkommenden Arten ermittelt. Im Rah-
men der Artenschutzprüfung Stufe II werden auch die Erfordernisse zur Durchführung von artb e-
zogenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, z.B. Abschaltzeiten zum Fledermausschutz, 
dargelegt. 
 
Die Durchführung der ASP Stufe II durch die Stadt im Rahmen dieses Flächennutzungsplanverfah-
rens ist weder notwendig (s.o.), noch sinnvoll (da konkrete Standorte und Anlagentypen im Ra h-
men des FNP-Verfahrens gar nicht bekannt sind) und auch nicht wirtschaftlich vertre tbar (da sehr 
teuer). 
  
 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 
 
Da die Belange der Bundeswehr je nach genauem Standort, Anlagentyp und –höhe betroffen sein 
können, wird eine Beteiligung angeregt, sobald diese Details feststehen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Zum jetzigen Zeitpunkt und auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind Details zu genauen 
Standorten, Anlagetypen und deren jeweiliger Höhe nicht bekannt. Daher kann diese Prüfung erst 
im nachfolgenden immissionsschut zrechtlichen Genehmigungsverfahren (2. Ebene) erfolgen. Ein 
entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. 
 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie Deutsche Flugsicherung 
 
Es wird generell empfohlen, auf die Darstellung sämtlicher im FNP-Entwurf dargestellten Zonen zu 
verzichten, da sie alle in Anlagenschutzbereichen gem. § 18a LuftVG liegen. Darüber hinaus wird 
im Einzelnen auf einen „Pflichtmeldepunkt“ des FMO sowie auf den Verkehrslandeplatz Münster -
Telgte verwiesen.  
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Sofern man der generellen Empfehlung folgt, müsste die Planung an dieser Stelle eingestellt we r-
den, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen würde sich dann am bestehenden Flächennu t-
zungsplan bzw. nach dessen Aufhebung an der generellen Zulässigkeit nach § 35 BauGB richten. 
 
Da die genaue Prüfung, ob die Anlagenschutzbereiche durch die Errichtung einer Windenergiea n-
lage negativ betroffen sind, nur in Kenntnis des genauen Standortes und des Typs der Windene r-
gieanlage im Einzelfall stattfindet, kann u nd muss sie in das nachgelagerte Genehmigungsverfa h-
ren (2. Ebene) verlagert werden. Eine Genehmigung ist dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, 
wie zwei im Jahr 2014 errichtete Anlagen in Amelsbüren und Wolbeck zeigen.

- 10 - 
V/0876/2015 
Da dies im Einzelfall die Vollzi ehbarkeit der Planung betreffen kann, wird e in entsprechender aus-
drücklicher Risikovorbehalt in die Begründung der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen 
und es wird eine plausible Mindestgröße der darzustellenden Windkonzentrationszonen (1,57 ha) 
angesetzt, die noch eine gewisse Flexibilität der konkreten Standortplanung im Genehmigungsver-
fahren ermöglicht. 
 
 
Im Entwurf nicht berücksichtigte Anregungen der Öffentlichkeit 
 
Aufgrund der großen Vielzahl und Vielfalt der Anregungen aus der Öffentlichkeit könn en im Ra h-
men dieser Vorlage nur die aus Sicht der Verwaltung wesentlichen und in vielen Schreiben wi e-
derkehrenden Argumente behandelt werden. Nahezu alle Anregungen zielen aber darauf ab, auf 
Basis unterschiedlichster Argumente den Verzicht auf die Darstel lung von Windkonzentrationszo-
nen im jeweiligen Wohnumfeld zu begründen. 
Die meisten Anregungen kamen dabei aus den Bereichen Häger, Laer und Meckle n-
beck/Albachten. In allen drei Bereichen haben sich Bürgerinitiativen bzw. Interessengemeinscha f-
ten gegen die Ausweisung von Windkonzentrationszonen im jeweiligen Bereich gebildet.  
 Abstände zu Wohnnutzungen 
 
Generell wird seitens vieler Bürger die Sorge geäußert, dass die Errichtung von Windenergieanl a-
gen aufgrund nicht ausreichender Abstände zur Wohnbebauung zu  einer Einschränkung der L e-
bensqualität bis hin zu Gesundheitsgefährdungen führen. Dabei werden Bedenken hinsichtlich der 
Lärmbelastung, der Infraschallbelastung, der optisch bedrängenden Wirkung sowie des auftrete n-
den Schattenwurfs thematisiert. Aufgrund der daraus angeregten größeren Abstände wird ein Ver-
zicht auf die Ausweisung der Zonen 2, 3, 6, 7, 13, und 14 angeregt. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden , und es wird ein Ab-
stand vom Zehnfachen der Höhe der Windenergieanlagen bis hin zu 2.000 – 3.000 m gefordert. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Grundsätzlich muss bei der Planung und Realisierung von Windenergieanlagen zwischen zwei 
Ebenen unterschieden werden. Auf der vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplanes (1 . 
Ebene) werden lediglich im Rahmen und bedingt durch die Darstellung von Konzentrationszonen 
für Windenergie im Umkehrschluss diejenigen Bereiche festgelegt, die für die Errichtung von – 
ansonsten im Außenbereich allgemein privilegierten – Windenergieanlagen ausgeschlossen we r-
den sollen. 
Die als Konzentrationszonen für die Windenergie verbleibenden Flächen müssen auf der nachfo l-
genden Ebene der Vorhabenzulassung (2. Ebene) im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigung auf Grundlage einer konkreten Vorhabenplanung weiter untersucht werden.  
Auf der Planungsebene (1. Ebene) muss allerdings sichergestellt werden, dass nicht einzelne B e-
lange grundsätzlich gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in der jeweiligen Zone spr e-
chen, so dass eine Genehmigu ng (2. Ebene) von vornherein ausgeschlossen erscheint. Insofern 
ist prognostisch abzuschätzen, inwieweit die entsprechenden fachgesetzlichen Anforderungen 
einer Umsetzung der Planung dauerhaft entgegenstehen und sich die Planung damit als nicht u m-
setzbar und insofern als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erweist. 
Einen auf Flächennutzungsplanebene gesetzlich geregelten oder empfohlenen Mindestabstand 
zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen (Wohngebieten) gibt es nicht. Das Land NRW 
hat von der vom Bundesgesetzgeber durch eine Novellierung des §  249 BauGB eingeräumten 
Möglichkeit, solche Mindestabstände festzulegen, bisher keinen Gebrauch gemacht und nach der-

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V/0876/2015 
zeitigem Kenntnisstand auch nicht geplant, von der bis zum 31.12.2015 befristeten  Öffnungsklau-
sel Gebrauch zu machen.  
Die Anwendung eines Abstandes in einer Größenordnung von 450 m (dreifache Gesamthöhe) 
oder mehr zu Wohngebäuden im Außenbereich würde (bei ansonsten unverändertem Kriterienk a-
talog) dazu führen, dass bis auf die drei im  Planentwurf dargestellten Teilbereiche 1, 2a und 2e 
sämtliche dargestellten Konzentrationszonen entfallen müssten . Da diese Teilbereiche als regi o-
nalplanerisches Ziel festgelegt sind, müssen sie dargestellt werden.  
Eine solche Planung wäre aber nach Auffassung der Verwaltung rechtlich nicht zulässig, da sie der 
Windenergie nicht substanziell genügend Raum belässt. Alternativ gäbe es nur die Möglichkeit, auf 
eine Konzentrationszonenplanung und die damit verbundene Steuerungswirkung gänzlich zu ver-
zichten: Windenergieanlagen wären dann im gesamten Außenbereich  von Münster grundsätzlich 
zulässig, sofern sie die fachgesetzlichen Anforderungen im Einzelfall am jeweiligen Standort erfü l-
len können. 
Um eine städtebaulich sinnvolle Steuerungswirkung zu ermöglichen, wurden daher im Bereich der 
immissionsschutzbedingten Abstände zwischen Windkonzentrationszonen und Wohnbebauung 
grundsätzlich nur diejenigen Bereiche ausgeschlossen, die aufgrund fachgesetzlicher Anforderu n-
gen eine Umsetzung äußerst unwahrscheinlich bzw. unmöglich  erscheinen lassen.  
Inwiefern später konkrete, heute noch unbekannte, Standorte für Windenergieanlagen innerhalb 
der Konzentrationszonen dann die im Einzelfall gesetzlich vorgeschriebenen, notwendigen A b-
stände aufweisen, muss im Genehmigungsverfahren (2. Ebene) abschließend geklärt werden. Bei 
größeren Anlagen müssen dann entsprechend höhere Abstände eingehalten werden. Im Übrigen 
spielen die im Rahmen der Flächennutzungsplanung gewählten (Minimal-)Abstände zur Auswahl 
der Konzentrationszonen im Rahmen der Genehmigungsplanung keine Rolle mehr. 
Windenergieanlagen wirken insbesondere durch Schall - und Schattenwurfemissionen sowie die 
optisch bedrängende Wirkung auf menschliche Lebensräume. Weitere detaillierte Ausführungen 
dazu können der Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung entnommen werden (Anla-
ge 2). 
 Grundstückswertminderung 
 
Es wird befürchtet, dass die Darstellung von Windkonzentrationszonen im direkten Umfeld der 
jeweiligen Wohnbebauung aufgrund von Schattenwurf, Lärm und optisch b edrängender Wirkung 
zu einer Wertminderung der Grundstück e bzw. einer Beeinträchtigung der Vermietbarkeit von Im-
mobilien führen werden. Es wird angeregt, die Vermögensverluste zu ersetzen bzw. einen finanz i-
ellen Ausgleich für zu erwartende gesundheitliche Schäden zu leisten. 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Annahme, dass die Ausweisung von Windkonzentrationszonen in der näheren oder weiteren 
Umgebung zu Grundstückswertminderungen führt , ist spekulativ. Studien (Gutachterausschuss 
Kreis Steinfurt, Stadt A achen) kommen zum Ergebnis, dass sich kein unmittelbarer Zusammen-
hang zwischen Windrädern und dem Wert von Bauland bzw. der Anzahl der Verkäufe feststellen 
lässt. 
Im Übrigen hat das BauGB in den §§ 39 -44 mögliche Entschädigungsansprüche von Eigentümern 
geregelt. Ansprüche aus einer sich ändernden Planung im Umfeld fallen nicht darunter. Sie unte r-
liegen der Planungshoheit der Gemeinde und müssen lediglich den gesetzlichen Anforderungen , 
insbesondere im Hinblick auf eine gerechte Abwägung, genügen.  
Ohnehin muss im bzw. in der Nähe des Außenbereichs stets mit der Errichtung insbesondere privi-
legierter Außenbereichsnutzungen – darunter fallen auch Windenergieanlagen –  gerechnet wer-
den.

- 12 - 
V/0876/2015 
 Einschränkung der Siedlungsentwicklung in Sprakel, Häger und Kinderhaus 
 
Es wird angeregt, auf die Darstellung der Zonen 2c, 2i -j, 2k und 3a zu verzichten, da sie die Sie d-
lungsentwicklung von Sprakel, Nienberge-Häger und Kinderhaus einschränken würden.  
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Alle im Flächennutzungs - und Regionalplan dar gestellten Siedlungserweiterungsflächen wurden 
bei der Potenzialflächenanalyse mit entsprechenden Abständen berücksichtigt.  
 
In Sprakel betrifft dies die genannte Fläche zwischen dem derzeitigen Neubaugebiet (Bebauung s-
plan Nr. 459 „Nördlich Landwehr“) und  der Autobahn, soweit sie im Flächennutzungsplan als 
Wohnbaufläche dargestellt ist. Eine darüber hinaus gehende Entwicklung in Richtung Autobahn 
wird siedlungsstrukturell und aus Lärmvorsorgegründen (Nähe Autobahn) nicht für sinnvoll erac h-
tet, zumal sowohl Flächennutzungsplan wie auch Regionalplan weitere Siedlungsentwicklungsfl ä-
chen in einer Größenordnung von über 20 ha im Norden und Südwesten von Sprakel vorhalten. 
 
In Häger sind im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan noch Siedlungserweiterungsflächen i n 
einer Größenordnung von ca. 5 ha dargestellt . Aufgrund einer – der geringen Größe Hägers g e-
schuldeten – fehlenden Regionalplandarstellung kann eine weitere Siedlungsentwicklung in Häger 
ohnehin nur aus der Eigenentwicklung heraus begründet werden und muss daher in überschauba-
ren und kleinen Schritten stattfinden. Die dargestellten 5 ha sind vor diesem Hintergrund dazu auf 
lange Sicht ausreichend. 
Eine Siedlungserweiterung von Kinderhaus in Richtung Norden ist weder im Regionalplan noch im 
Flächennutzungsplan vorgesehen. Die betroffene Konzentrationszone 3a „Sandrup“ liegt im Übr i-
gen ca. 1,4 km vom nördlichen Ortsrand Kinderhaus entfernt, mitten im Landschaftsraum zwischen 
Kinderhaus und Sprakel. Damit gäbe es theoretisch – auch unter Berücksichtigung des W asser-
schutzgebietes und schutzwürdiger Biotope – noch umfangreiches Potenzial für eine Siedlungse r-
weiterung. Im Übrigen gibt es im Baulandprogramm noch zwei Neubaugebiete in Kinderhaus 
(ehem. Sportplatz Westfalia sowie südlich des Ermlandweges) und auch im  nicht-öffentlichen 
Wohnsiedlungsflächenkonzept 2025 sind weitere potenzielle Wohnbauflächen in Kinderhaus ve r-
zeichnet.  
 Gefährdung des Reitbetriebes und der Existenz von Reiterhöfen 
 
Es wird angeregt, auf die Konzentrationszonen 3c und 3d sowie 6 zu verzichten, da der ausgeübte 
Reitbetrieb und bestehende Reiterhöfe sich in ihrer Existenz gefährdet sehen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Die Annahme, dass die Ausweisung von Windkonzentrationszonen in der näheren oder weiteren 
Umgebung dazu führt, dass ein Reitverein nicht mehr in vollem Umfang genutzt werden kann bzw. 
bestehende Reiterhöfe damit in Existenznöte kommen, ist spekulativ. Da sich in den benannten 
(und auch allen anderen bekannten) Fällen stets eine Wohnnutzung im Umfeld der Reitplätze b e-
findet, be trägt der Abstand zwischen diesem Reitplatz und einer möglichen Windenergieanlage 
stets mindestens 200 – 250 m. Bereits in dieser Entfernung ist davon auszugehen, dass (ausg e-
hend von der Referenzanlage) die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet ta gsüber ein-
gehalten werden. Ein Gutachten der Universität Bielefeld (vom VG München im Rahmen eines 
Klageverfahrens anerkannt) kommt zu folgendem Schluss: „Insgesamt werden die von W indener-
gieanlagen ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen or tsüblichen Reizen als u n-
erheblich erachtet.“ Ähnlich hat das OVG Münster in einem Urteil aus dem Jahr 2006 argumentiert. 
Grundsätzlich muss in der Nähe des Außenbereichs sowie im Außenbereich selbst stets mit der 
Errichtung insbesondere privilegierter Auße nbereichsnutzungen gerechnet werden.  Das Verwa l-

- 13 - 
V/0876/2015 
tungsgericht Aachen hat dazu ausgeführt:  „Im Übrigen sind Bewohnern des Außenbereichs au f-
grund der Privilegierung von Windenergieanlagen § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) auch 
Maßnahmen zumutbar, durch d ie sie den Wirkungen der Windenergieanlagen ausweichen oder 
sich vor Ihnen schützen (z.B. Abschirmung einer Weidefläche durch Hecken - und Baumbewuchs, 
Unterbringung besonders nervöser Pferde auf anderen Weideflächen).“  
 Einschränkung der künftigen Grundstücksnutzung 
 
Es wird angeregt, auf die Darstellung von Konzentrationszonen zu verzichten, da diese negative 
Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit anderer Bauvorhaben im Außenbereich haben. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Darstellung einer Konzentrati onszone hat nur im Einzelfall Auswirkungen auf die Genehm i-
gungsfähigkeit anderer Bauvorhaben im Außenbereich. Für Bauvorhaben außerhalb einer Ko n-
zentrationszone ergeben sich keinerlei Genehmigungsauswirkungen. Auch innerhalb einer Ko n-
zentrationszone setzen sich privilegierte (§ 35 (1) BauGB) und teilprivilegierte (§ 35 (4) BauGB) 
Bauvorhaben aufgrund ihrer Privilegierung stets gegenüber der Darstellung einer Konzentration s-
zone durch. Lediglich die Genehmigungsfähigkeit sonstiger Vorhaben (§ 35 (2) BauGB) kö nnte im 
Einzelfall an einer solchen Darstellung scheitern. Diese sonstigen Vorhaben sind jedoch vom G e-
setzgeber grundsätzlich auch nicht für den Außenbereich vorgesehen. 
Sobald eine Windenergieanlage genehmigt und errichtet ist, beeinflusst sie – unabhängig von der 
Darstellung einer Konzentrationszone – die Genehmigungsfähigkeit insbesondere schutzbedürft i-
ger Nutzungen im Umfeld. Darin unterscheidet sie sich nicht im Hinblick auf andere emittierende 
Vorhaben. Ein Heranrücken einer Wohnnutzung (bsp. eines Al tenteiler-Hauses) ist dann nur unter 
Beachtung der immissionsrechtlichen Anforderungen möglich. 
 Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit 
 
Es wird angeregt, auch die Grundstücksverfügbarkeit zu prüfen, um Grundstücke, für die keine 
Bereitschaft des Eig entümers zur Bereitstellung für die Errichtung von Windenergieanlagen b e-
steht, auch planerisch nicht zu berücksichtigen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Grundstücksverfügbarkeit spielt auf der Ebene des Flächennutzungsplanes grundsätzlich ke i-
ne Rolle. Di eser vorbereitende Bauleitplan ist auch nicht parzellenscharf und stellt damit die g e-
plante Stadtentwicklung nur in den Grundzügen dar. Eine Prüfung der Eigentumssituation und 
noch mehr die Abfrage einer grundsätzlichen Bereitschaft, das Grundstück im Sinn e der Planung 
zu nutzen, widerspricht dieser Maßstabsebene und kann in dieser Detaillierung auch nicht geleistet 
werden. Hinzu kommt, dass der Flächennutzungsplan eine Zielplanung etwa für die nächsten 15 
Jahre darstellt. In dieser Zeit können sich sowohl die Bereitschaft der Eigentümer als auch die e i-
gentlichen Eigentumsverhältnisse vielfach verändern. 
 Darstellung von Konzentrationszonen in den Bereichen Haskenau,  Laer, Kreuzbach, Wilbren-
ning sowie im Umfeld des Autobahnkreuzes Münster-Süd 
Für die Bereiche Haskenau (im Wesentlichen identisch mit der Potenzialfläche 5 „Haskenau“), L a-
er (innerhalb sowie östlich der Potenzialfläche 7 „Laer“), Kreuzbach (Standort wird von der Pote n-
zialfläche 8 „Kreuzbach“ abgedeckt), Wilbrenning (im Nahbereich zum Golfplatz Fo rst Tinnen) so-
wie im Bereich des Autobahnkreuzes Münster -Süd (entspricht der Potenzialfläche 13a „AK MS -
Süd) liegen Interessenbekundungen für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen bzw. E r-
richtung von Windenergieanlagen von privater Seite vor. 
Stellungnahme der Verwaltung

- 14 - 
V/0876/2015 
Die privaten Interessen zur Ausweisung von Konzentrationszonen im Bereich Kreuzbach wurden 
vollständig, im Bereich Wilbrenning teilweise berücksichtigt. In den Bereichen Haskenau, Laer s o-
wie am Autobahnkreuz Münster -Süd überwiegen nach Ansicht der Verwaltung entgegenstehende 
öffentliche Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes (s.o.). 
 
 
 
Zusammenfassung 
 
Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Anregungen der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit e mpfiehlt die Verwaltung, den Entwurf zur 65. 
Änderung des Flächennutzungsplanes in der vorgelegten Ausgestaltung gem. § 3 (2) 
BauGB öffentlich auszulegen  und gem. § 4 (2) BauGB die Stellungnahmen der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.  
 
Der Entwurf berücksichtigt  in besonderer Weise das Ziel der Stadt Münster, bis zum Jahr 
2020 20 % der Energie zur Versorgung der Stadt Münster aus erneuerbaren Energien zu 
gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtun g von Win d-
energieanlagen im Flächennutzungsplan dar zustellen und dabei der Windenergie substa n-
ziell Raum zu belassen . Gleichzeitig wird mit dem vorgeschlagenen Entwurf eine raumve r-
trägliche Steuerung neu hinzukommender Windenergieanlagen ermöglicht. 
 
 
 
Zu 3.: 
 
Regionalplanung 
 
Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 21.09.2015 den „Sachlichen Teilplan Energie“ des Reg i-
onalplans Münsterland beschlossen. Ein Inkrafttreten wird nach der erforderlichen Genehmigung 
Anfang 2016 erwartet. 
 
Auf dem Gebiet der Stadt Münster werden in der zeichnerischen Darstellung des „Sachlichen Teil-
plans Energie“ des Regionalplans Münsterland insgesamt drei Vorranggebiete zur Nutzung der 
Windenergie dargestellt. Diese drei Vorranggebiete entsprechen weitestgehend den bereits im 
wirksamen Fl ächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen nördlich und westlich von 
Sprakel. 
 
Da diese Vorranggebiete Ziele der Raumordnung sind, unterliegen sie nicht der gemeindlichen 
Abwägung. Die Windenergiebereiche 1 und 2 des „Sachlichen Teilplan s Energie“ des Regiona l-
plans Münsterland (Konzentrationszonen 2a „Häger“ und 1 „Sprakel“) werden nicht vollständig von 
den mit der vorliegenden FNP -Änderung geplanten Konzentrationszonen erfasst, da sie mehrere 
im Außenbereich liegende Wohngebäude überdeck en. Eine solche Konzentrationszonenplanung 
wäre nicht umsetzbar, weshalb der vorliegende Entwurf zur 65. Änderung des FNP auch in diesen 
Bereichen den gesamtstädtischen Kriterien und ihren Abstandserfordernissen (250 m zur Woh n-
bebauung im Außenbereich) folgt. 
 
In Bezug auf diese abweichende Abgrenzung der Konzentrationszonen 1 und 2a steht der Pl a-
nung damit ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung entgegen. Daher soll nach Inkrafttreten 
des „Sachlichen Teilplans Energie“ ein Zielabweichungsverfahren auf A ntrag der Stadt Münster 
durchgeführt werden, um die Übereinstimmung der städtischen Planung mit den Zielen der Rau m-
ordnung und Landesplanung zu gewährleisten. 
 
Die Artenschutzprüfung Stufe I wurde für alle in der Potenzialflächenanalyse ermittelten potenzi el-
len Windkonzentrationszonen durchgeführt, unabhängig davon, ob diese im „Sachlichen Teilplan 
Energie“ des Regionalplans Münsterland als Windenergiebereiche dargestellt sind und damit im

- 15 - 
V/0876/2015 
Rahmen der landesplanerischen Anpassung ohnehin als Ziele der Raumor dnung hätten auf FNP-
Ebene übernommen werden müssen. Dies entspricht insofern auch den Anforderungen, die die 
Bezirksregierung Münster allen Kommunen hinsichtlich des Umgangs mit der erforderlichen Arte n-
schutzprüfung gemacht hat. 
 
 
 
i.V. 
 
 
 
gez. Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Planzeichnung Entwurf zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes M 1:75.000 
 
Anlage 2: Entwurf der Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des FNP 
 
Anlage 3: Visualisierungen im Bereich Aasee 
 
Anlage 4: Visualisierungen im Bereich Hansell 
 
Anlage 5: Protokoll der zentralen Informationsveranstaltung  
 
Anlage 6: Stellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - Archäologie – 
     zur Potenzialfläche 5 „Haskenau“ 
 
Anlage 7: Erläuternde Darstellungen für die einzelnen Stadtbereiche im Maßstab 1:10.000 
Sprakel, Häger, Sandrup, Coerheide – Haskenau, Handorf, Kreuzbach - Laer, Amelsbü-
ren, Loevelingloh, Sudhoff, Wilbrenning, Albachten

Anlage 7.2 - Ausschnitte Osten

1517 Zeichen

Ausschnitt Coerheide / Haskenau Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

5. Haskenau

N

4. Coerheide/Kanal —

Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, , _ „ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
BE (mit Ausschlusswirkung 1.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll L] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M w 1 Ir 1 0000

Ausschnitt Handorf Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, L_ 2 Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
BE (mit Ausschlusswirkung 1.5.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll L] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M 1 D 1 0000
„In

Ausschnitt Kreuzbach / Laer Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

7: Laerh

8. Kreuzbach

r-. E
Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, u _.„ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone M. 1:10000
| (mit Ausschlusswirkung 1.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll EI die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze = =

Anlage 7.3 - Ausschnitte Südwesten

2460 Zeichen

Ausschnitt Amelsbüren

Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

9. Amelsbüren

Konzentrationszone für Windenergieanlagen
(mit Ausschlusswirkung 1.5.1. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)

Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für

Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP,
Windenergieanlagen dargestellt werden soll

die mit diesem Verfahren aufgehoben wird

r-a
P

DH Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone

Stadtgrenze

M. 1:10000

Ausschnitt Loevelingloh

1

[N

1
I

Konzentrationszone für Windenergieanlagen
(mit Ausschlusswirkung i.$.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)

Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für
Windenergieanlagen dargestellt werden soll

BD

‘
Be [4
S\\ ji
2
Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, : ee i Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
die mit diesem Verfahren aufgehoben wird

Stadtgrenze

M. 1:10000

Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

Ausschnitt Sudhoff

,
7 N
7
7 \
=

11. Sudhoff

l
j
I
I
I
!
!
I
j
[
l
l
ı
t
!
!
'
\
!
{
!
I
l
!
l
ı
I

ra A
ı _ „ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone

M. 1:10000

Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP,
Stadtgrenze

Konzentrationszone für Windenergieanlagen

BE (mit Ausschlusswirkung 1.8.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)

Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für
Windenergieanlagen dargestellt werden soll

Be

die mit diesem Verfahren aufgehoben wird

Ausschnitt Wilbrenning Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

11b

Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone

die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M P 1 = 1 0 000

r-a
Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, )
ee (mit Ausschlusswirkung 1.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll [|

Ausschnitt Albachten Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, L_} Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
BEE (mit Ausschlusewirkung 8.+. 825 As. 3 Salz 9 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll LI] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M. 1:10000

Anlage 3 - Visualisierungen im Bereich Aasee

96 Zeichen

Fotopunkt 26

%
p*
pl
u
2
E
s
rz

Fotopunkt 26 - Gesamthöhe WEA 26 ca. 200 m

%
p*
pl
u
2
e
s
rz

Anlage 7.1 - Ausschnitte Nordwesten

1526 Zeichen

Ausschnitt Sprakel Auszug aus dem Entwurf zur 65. FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, u _.„ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone M 1 5 1 0 00 0
BE (mit Ausschlusswirkung 1.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll L] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze Pl Pr

Ausschnitt Häger

Auszug aus dem Entwurf zur 65. FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

2k

Konzentrationszone für Windenergieanlagen
(mit Ausschlusswirkung 1.5.1. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)

Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für
Windenergieanlagen dargestellt werden soll

Be

Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP,
die mit diesem Verfahren aufgehoben wird

we
L-

=
F}

7
2 D
2 '
4 !
U 1
ß ı
v 1

! /

[

Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
Stadtgrenze

M. 1:10000

Ausschnitt Sandrup ENEIIELELEHEHEIRIBNENE! Auszug aus dem Entwurf zur 65. FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung

Konzentrationszone für Windenergieanlagen Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP,

I] (mit Ausschlusswirkung 1.5.1. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) EEE] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird r = Hinweis: Abgrenzung
BEreen EEE i . = - + _mehrkernige Konzentrationszone M 1 1 0000
Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Stadtgrenze ” 2

Windenergieanlagen dargestellt werden soll

Anlage 6 - Stellungnahme LWL Archäologie

9615 Zeichen

LWL-Archäologie für Westfalen
Außenstelle Münster Js
Wels Für die Menschen.

ZEN gl. de. Für Westfalen-Lippe.

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LWL-Archäologie für Westfalen - An den Speichern 7 - 48157 Münster Servicı
Montag-Donnerstag 08:30-12:30 A 14:00-15:30 Uhr

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Stadt Münster „el rtner:
z. Hd. Herrn Schowe Dr. Christoph Grünewald

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung

Verkehrsplanung Stadt Münster Tel: 0251 591-8880
‚Amt für Stadtentwicktung,

Fax: 0251 591-8928
E-Mail: christoph.gruenewald@Iwl.org

48127 Münster

Az.: Gr/Ti/M 531/15 B (Gze pt Münster, 11.09.2015

Vorentwurf zu der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des gesamten Stadt-
gebiets „Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster zur Darstellung von Kon-
zentrationszonen für Windenergieanlagen”

- Ihr Schreiben vom 28.08.2015 Az.: ./.-

Sehr geehrter Herr Schowe,

selbstverständlich präzisieren wir unsere Stellungnahme zur Potentialfläche Nr. 5 „Haskenau” gerne,

da wir sehr großes Interesse daran haben, die Burganlage und ihr Umfeld von störenden Faktoren

freizuhalten.

Vorausgeschickt sei, dass die Burg Haskenau sicher - auch wenn das Denkmalschutzgesetz in NRW

keine Hierarchisierung von Denkmälern kennt - das bedeutendste Bodendenkmal Münsters außer-

halb des mittelalterlichen Stadtkern ist. Gleichzeitig ist es - neben dem Max-Klemens-Kanal — das

Denkmal mit dem größten Raumbezug.

Bodendenkmäler mit Raumbezug sind definiert als solche, die sich in einer heute noch wahrnehm-

baren Wechselbeziehung zu ihrer Umgebung befinden. Diese Wechselbeziehung kann unterschied-

licher Art sein.

Im Regionalplan Münsterland - in dem die Haskenau aus kulturlandschaftsprägendes Objekt ver-

zeichnet ist - sind als Kriterien für solche Bodendenkmäler mit besonderem Raumbezug u. a.

definiert:

e Das Denkmal liegt an topographisch prägnanter und wahrnehmbarer Stelle, wobei diese

Wahrnehmbarkeit mit ausschlaggebend für die Platzierung zur Entstehungszeit war. Dies
kann beherrschende Lage, Sichtbarkeit o. ä. sein.

An den Speichern 7, 48157 Münster Konto der LWL-Finanzabteilung
Tel.: 0251 591 8911 Sparkasse Münsterland Ost
Öffentliche Verkehrsmittel: vom Hbf mit Bus Linie 8 oder 9 Richtung Coerde, IBAN DE53 4005 0150 0000 4097 06

Haltestelle Holtmannsweg bzw. Speicherstadt

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°e Das Denkmal liegt aus funktionalen Gründen an einer besonderen Stelle und dieser
funktionale Raumbezug ist auch heute noch ganz oder teilweise wahrnehmbar.

(Siehe hierzu auch: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland. Grundlagen und
Empfehlungen für die Regionalplanung. Münster, November 2012, S. 35-37).

Beide Kriterien sind bei der Haskenau in besonderem Maße erfüllt. Daher geht es hier nicht, wie bei
untertägigen, also nicht sichtbaren Bodendenkmälern, um eine Bergung und Dokumentation des
Bodendenkmals vor seiner Zerstörung durch eine archäologische Ausgrabung, sondern primär um
den Schutz des Erscheinungsbildes des obertägigen, also auch für Laien obertägig erkennbaren
Bodendenkmals vor Beeinträchtigungen. Es geht hier explizit nicht um die Erforschung des
Denkmals, sondern um seine Wahrnehmbarkeit und seine Sicht- und Lagebeziehungen in sein
historisches Umfeld.

Die Burg Haskenau wurde im Mündungswinkel der Werse in die Ems an der Stelle einer älteren,
karolingerzeitlichen Hofanlage errichtet. Die Ems floss damals - im 12. Jahrhundert - direkt nördlich
der Burganlage. Fluss und sumpfige Aue schützten die Burg von dieser Seite, während die tief ein-
geschnittene Werse die Westseite schützte. Kern der Burganlage bildete der Turmhügel, auf dem
sich der eigentliche Burgturm befand. Ist schon der Turmhügel mit einer Höhe von bis zu 11 m über
der Niederung von Weitem sichtbar gewesen, gilt dies für ein mindestens dreigeschossiges Bau-
werk auf dem Hügel umso mehr.

Wichtig ist natürlich, dabei zu berücksichtigen, dass ursprünglich die Burganlage nicht bewaldet
war. Dies ist damit auch die planungsrelevante Situation, denn an ihr bemessen sich die o. g.
Wechselwirkungen mit der Umgebung. Noch 1936 war die Burg nicht bewaldet.

Alle Befestigungswerke der Burg in Form von Wällen und Gräben richten sich nach Süden und Süd-
osten. Dies war somit die Hauptverteidigungsrichtung, gleichzeitig aber auch Schauseite.

Existentiell für die Burg war: sehen und gesehen werden - und dies ist die Situation, die es vor Be-
einträchtigungen zu schützen gilt.

Eine Turmhügelburg mit Hügel und hoch aufragendem Turm ist vor allem eine Machtdemonstra-
tion. Dies gilt vor allem für die Burgen der Ministerialen im 12. und 13. Jahrhundert, die durch den
Bau von Burgen ihren Aufstieg vom Beamten zum Adel demonstrieren wollten. Dass dies gerade bei
der Haskenau der Fall war, belegt die Tatsache, dass das Domkapitel Münster den Befestigungs-
charakter der Anlage des mit ihnen konkurrierenden Hermann von Münster bewusst herunterge-

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spielt hat, indem sie sie lediglich als „mansio”, Haus bezeichnet hat. Gedacht war die Burg sicher als
Provokation bzw. als - letztlich gescheiterte - Konkurrenz zum Domkapitel.

Um dieser Rolle auch gerecht werden zu können ist es unerlässlich, die Burg von weither sichtbar zu
errichten. Eine Burg musste sich schon aus der Entfernung als möglichst imposant und uneinnehm-
bar darstellen, als Inszenierung in der Landschaft. Diese historisch bedeutende Sichtbarkeit würde
durch die Anlage von Windkraftanlagen in der Potentialfläche 5 nachhaltig und entscheidendbe- &
einträchtigt, so dass hier das Erscheinungsbild des Bodendenkmals beeinträchtigt wird ($ 9. 1b
DSchG NRW).

Gleichzeitig war es von Bedeutung, im Kriegs- oder Fehdefall bzw. in allen Auseinandersetzungen
das Umfeld der Burg genau unter Kontrolle zu halten. Konnte dies im engeren Umfeld der Burg bei
den strategisch wichtigen Übergängen über Ems und Werse noch durch die Burganlage selbst pas-
sieren, war es nach Süden und Osten unerlässlich, freien Blick in die weite Landschaft zu haben,
auch um frühzeitig bemerken zu können, wenn sie Feinde näherten. Dadurch blieb zum einen Zeit,
die Burg verteidigungsbereit zu machen, zum andere bewirkte es, dass sich den nähernden Feinden
kein Schutz anbot - etwa durch Bäume o. ä. Ein weiterer Punkt ist, dass das von der Burg zu bestrei-
chende Schussfeld - zunächst mit Pfeil und Bogen, zuletzt vielleicht sogar schon mit den neu auf-
kommenden Feuerwaffen - frei von Deckung bleiben musste.

Auch diese historische Situation würde durch die Anlage von Windenergieanlagen nachhaltig und
dauerhaft beeinträchtigt, auch dies wäre unter dem Geschichtspunkt des $ 9 DSchG zu sehen.

Eine vorläufige Sichtfeldanalyse zeigt, dass von der Haskenau aus (gemessen vom Gipfel des Turm-
hügels) nach Süden und Südosten jeweils mehr als 2 km freie Sicht besteht (Waldfreiheit wiederum
vorausgesetzt). Die entsprechenden Profile zu den Blickachsen haben wir Ihnen beige-fügt.

Diese Situation der ungestörten Sichtbarkeit der Burg einerseits und der freien Sicht von der Burg
gilt es zu erhalten. Dazu verpflichtet das Denkmalschutzgesetz nicht nur die Eigentümer ($ 7 DSchG
NRW), sondern auch die Behörden ($ 11 DSchG NRW).

Zusätzlich ist noch anzuführen, dass die Haskenau das am meisten touristisch genutzte Boden-
denkmal (wiederum außerhalb der mittelalterlichen Stadt) ist. Sie ist nicht nur intern durch das von
Stadt und LWL entwickelte Vermittlungskonzept, sondern auch großräumig durch die enge
Anbindung an das Radwegenetz touristisch hervorragend erschlossen. Dabei gehört das Umfeld zur
Burg zum touristischen Wert des Gesamtensembles. Auch wenn diese Situation sicher nicht unter
denkmalrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen ist, gilt es doch trotzdem, dies bei einer Abwägung
aller Interessen zu berücksichtigen.

Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass das Umfeld der Haskenau und damit die
Potentialfläche 5 geprägt ist von einer Vielzahl archäologischer Fundstellen von der Mittelsteinzeit

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bis zum Mittelalter, von denen jeder die Qualität eines vermuteten Bodendenkmals gem. $ 2.5
DSchG NRW zukommen kann. Auch diese reiche Fundlandschaft sollte - auch wenn hier obertägig
nichts mehr sichtbar ist - so ungestört wie möglich erhalten bleiben, steht doch auch diese Fund-
landschaft in enger Beziehung zur topographischen Situation an der Mündung der Werse in die
Ems.

Ich hoffe, ich habe Ihnen nicht nur die Wertigkeit des Denkmals Haskenau für die Geschichte der
Stadt Münster darlegen können, sondern auch, in wie weit Windkraftanlagen das Bodendenkmal in
seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtigen, dass wir bereits jetzt abschätzen können,
dass solche Anlagen an dieser Stelle für uns nicht benehmensfähig wären. Dabei ist die genaue Po-
sition der einzelnen Windenergieanlage unerheblich, so dass sich unsere grundsätzlichen Bedenken
schon jetzt gegen eine geplante Änderung des Flächennutzungsplanes richten müssen und nicht
erst im konkreten Genehmigungsverfahren von Einzelanlagen greift.

Zu Ihrer Information füge ich neben den Profilen der Sichtfeldanalyse eine Broschüre zur Haskenau
bei, die vor einigen Jahren von der Altertumskommission für Westfalen erstellt wurde. Neben allge-
meinen Informationen zur Burg finden Sie hier auch Pläne der früheren topographischen Situation

mit dem ehemaligen Emsverlauf sowie ein Foto des Burghügels vor der Bewaldung.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

iA. .
Fr

(Dr. Grühewald)

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Anlage 2 - Begründung inkl. Umweltbericht

282967 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage V/0876/2015 
 
 
Begründung 
 
zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster 
 
zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie  
gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 
 
Inhalt:                      Seite 
1. Planungsanlass und Planungsziele ............... ................................................... ....................... 3 
2. Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich ...... ................................................... .................. 5 
3. Planungsvorgaben ............................... ................................................... ................................ 7 
- Landesentwicklungplan (LEP) ..................... ................................................... ......................... 7 
- Regionalplan .................................... ................................................... .................................... 7 
4. Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von  Konzentrationszonen ................................ 11 
5. Grundsätze der planerischen Steuerung .......... ................................................... .................. 13 
6. „Harte“ Tabukriterien .......................... ................................................... ................................ 14 
- Siedlungsflächen im Bestand ..................... ................................................... ........................ 14 
- Geplante Siedlungsflächen (Regionalplan) ........ ................................................... ................. 14 
- Splittersiedlungen / Einzelwohngebäude im Außenbe reich ............................................. ...... 14 
- Autobahnen und Bundesfernstraßen inkl. der Bauver botszonen ........................................... 15 
- Landes- und Kreisstraßen, Bahntrassen, Elektrizit ätsfreileitungen ........................................ 15 
- Fließ- und Standgewässer, Bundeswasserstraßen (Ka nal) ................................................... 15 
- Wasserschutzgebiete ............................. ................................................... ............................ 15 
- Schutzgebiete nach dem BNatSchG ................. ................................................... ................. 15 
- Bereiche für den Schutz der Natur (Regionalplan) ................................................... ............. 16 
- Wald ............................................ ................................................... ....................................... 16 
7. „Weiche“ Tabukriterien ......................... ................................................... .............................. 17 
- Abstand zu Wohnnutzungen ........................ ................................................... ...................... 17 
- Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum: 500 m .... ................................................... ......... 19 
- Abstand zu geplanten Siedlungsflächen: 400 m / 50 0 m ............................................... ........ 20 
- Abstand zu Einzelwohngebäuden / Splittersiedlunge n im Außenbereich: 250 m ................... 20 
- Abstand zu Landes- und Kreisstraßen: 20 m ....... ................................................... ............... 21 
- Abstand zu Bahntrassen / Bundeswasserstraßen (Kan al): 20 m ........................................... 21 
- Abstand zu Hochspannungsleitungen: 100 m ........ ................................................... ............ 21 
- Abstand zu Naturschutzgebieten: 300 m ........... ................................................... ................. 22 
- Abstand zu FFH- und Vogelschutzgebieten: 300 m .. ................................................... .......... 22 
- Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe) ...... ................................................... .................. 22 
- Überschwemmungsgebiete .......................... ................................................... ...................... 22 
- Abstand zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte ... ................................................... ........... 23 
- Militärische Schutzbereiche ..................... ................................................... ........................... 23 
- Wald ............................................ ................................................... ....................................... 23 
- Landschaftsschutzgebiete ........................ ................................................... .......................... 23 
- Flächengröße - Konzentration von Windenergieanlag en ....................................................... 25 
- Mehrkernige Konzentrationszonen ................. ................................................... .................... 25 
- Weitere, konkurrierende Belange ................. ................................................... ...................... 27 
- Entfernung nicht geeigneter Teilräume ........... ................................................... .................... 27

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 2 von 62 
8. Weitere fachliche Belange ...................... ................................................... ............................ 28 
- Windhöffigkeit................................... ................................................... .................................. 28 
- Denkmalschutz ................................... ................................................... ................................ 28 
- Belange des Luftverkehrs ........................ ................................................... ........................... 29 
- Belange der Bundeswehr .......................... ................................................... ......................... 30 
- Richtfunkstrecken ............................... ................................................... ................................ 30 
- Gründordnung / Landschaftsbild................... ................................................... ...................... 30 
9. Artenschutz .................................... ................................................... .................................... 31 
10. Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und Einz elfallprüfung -    
     Geplante Konzentrationszonen ................. ................................................... ......................... 33 
- Potenzialfläche 1a - b „Sprakel“ ................................................................... ......................... 33 
- Potenzialfläche 2a - l „Häger“ ..................................................................... ........................... 34 
- Potenzialfläche 3a - e „Sandrup“ ................................................................... ........................ 36 
- Potenzialfläche 4a - c „Coerheide / Kanal“ ......................................................... ................... 38 
- Potenzialflächen 5 - 8 .......................... ................................................... ............................... 40 
- Potenzialfläche 5 „Haskenau“ ....................................................................... ......................... 41 
- Potenzialfläche 6a- c „Handorfer Heide“ ............................................................ .................... 43 
- Potenzialfläche 7 „Laer“ ........................................................................... ............................. 45 
- Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ ...................................................................... ......................... 47 
- Potenzialfläche 9a - b „Amelsbüren“ ................................................................ ...................... 48 
- Potenzialfläche 10a - j „Loevelingloh“ ............................................................. ....................... 49 
- Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“................................................................... ........................ 51 
- Potenzialfläche 12a - b „Wilbrenning“ .............................................................. ...................... 53 
- Potenzialfläche 13a - d „Autobahnkreuz Münster-Sü d“ .......................................................... 55 
- Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ ................................................................ ........................ 57 
11. Indizien für den Nachweis des „Substanziell-Rau m-Belassens“ ............................................ 59 
- Indiz Tabukriterien ............................. ................................................... ................................. 59 
- Indiz Flächenpotenzial .......................... ................................................... .............................. 60 
- Indiz Verhältnis Flächenausweisung zu theoretisch em Potenzial .......................................... 61 
- Indiz installierte Leistung und Stromertrag ..... ................................................... ..................... 62 
- Fazit ........................................... ................................................... ........................................ 62 
 
 
12.  Umweltbericht

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 3 von 62 
1. Planungsanlass und Planungsziele 
Der aktive Klimaschutz stellt eine immer wichtiger werdende Aufgabe für Bund, Länder und Kom- 
munen dar. Das Erfordernis, regenerative Energien zu nutzen ist in den letzten Jahrzehnten daher 
stetig gestiegen. Damit einher ging eine technische  Entwicklung zu immer leistungsfähigeren 
Stromerzeugungsanlagen. 
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, beim Kli maschutz eine Vorreiterrolle einzunehmen 
und hat im Januar 2013 das erste deutsche Klimaschu tzgesetz mit verbindlichen Klimaschutzzie- 
len beschlossen. Es sieht vor, den CO 
2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 u m 
25 % (gegenüber 1990) und bis zum Jahr 2050 um mind estens 80 % zu reduzieren. Dies bedingt 
insbesondere eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. 
Nach heutigem Stand der Technik wird die Windenergi enutzung auch in absehbarer Zeit einen 
wesentlichen Anteil zur Erzeugung regenerativer Ene rgien beitragen. Bereits heute liefert Wind- 
energie den größten Anteil erneuerbaren Stroms. Dur ch die Leistungssteigerung und Höhenent- 
wicklung moderner Windenergieanlagen können die in größeren Höhen stärkeren und regelmäßi- 
geren Winde praktisch überall besser ausgeschöpft werden.  
Der Nutzung der Windenergie kommt daher im Hinblick  auf die Belange der Luftreinhaltung, des 
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Eine Ressourcen scho- 
nende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des Freiraumschutzes, der Belange des Natur und 
Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie mögli cher Auswirkungen auf den Menschen we- 
sentlich zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei. 
Daher soll nach dem Willen der Landesregierung der Anteil der Windenergie an der Stromerzeu- 
gung in Nordrhein-Westfalen von 3 % in 2011 auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut wer- 
den.1 
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.03.2008 beschlossen 2, dass sich die Stadt Münster verpflich- 
tet, in Anlehnung an das Klimaschutzziel der Bundesregierung eine CO 2-Reduzierung von mindes- 
tens 40% bis zum Jahre 2020, ausgehend vom Basisjah r 1990, sowie einen Anteil von 20% er- 
neuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen. 
 
Mit Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Ums etzung des Klimaschutzkonzepts 2020 für 
Münster“ 
3 am 08.12.2010 hat der Rat seine 2008 beschlossenen  Klimaschutzziele bekräftigt und 
im Handlungskonzept 33 Maßnahmen aufgelistet, mit d eren Hilfe eine dauerhafte Wirkung im Hin- 
blick auf die o. g. Klimaschutzziele erreicht werde n soll. Eine Maßnahme sieht dabei den Ausbau 
der Windenergie vor: Durch die Ausweisung neuer Kon zentrationszonen für Windenergie könnte 
der Einsatz erneuerbarer Energien in Münster deutli ch ausgebaut werden. Diese Maßnahme wird 
ganz wesentlich durch die hier vorgelegte 65. Änder ung des Flächennutzungsplanes vorbereitet 
und ermöglicht. 
 
Die Stadt Münster hat mit der Fortschreibung des Fl ächennutzungsplanes (FNP) im Jahr 2004 
bereits die Grundlagen für eine Nutzung der Windene rgie auch auf dem Münsteraner Stadtgebiet 
                                            
1 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaf t, Natur- und Verbraucherschutz, Ministerium für Wi rt- 
schaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Staa tskanzlei des Landes NRW: „Erlass für die Planung 
und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise  für die Zielsetzung und Anwendung (Windener- 
gie-Erlass)“, 2011 
2 vgl. Vorlage V/0853/2007 „Fortschreibung des Klimaschutzprogramms und des Klimaschutzziels der Stadt 
Münster bis 2020 - Ergebnisse der Klimakonferenz vom 24.08.2007 -“ 
3 vgl. Vorlage V/0592/2010

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 4 von 62 
gelegt. Im FNP wurden drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. Eine davon 
im Stadtbezirk Nord nördlich von Sprakel, eine im S tadtbezirk West nördlich von Nienberge-Häger 
sowie eine weitere im Stadtbezirk Südost, nördlich der Freckenhorster Straße. Im gesamten Stadt- 
gebiet gibt es – Stand Oktober 2015 – 23 größere Wi ndenergieanlagen mit einer installierten Leis- 
tung von 27,25 MW 4. Ein Großteil dieser Anlagen liegt innerhalb der i m FNP ausgewiesenen Kon- 
zentrationszonen. Für diese wurde im Rahmen der Aufstellung des FNP 2004 ausdrücklich erklärt, 
dass mit der Darstellung der Konzentrationszonen fü r Windenergieanlagen im Flächennutzungs- 
plan der Stadt Münster die Ausschlusswirkung im Sin ne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsich- 
tigt ist. 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt nun mit der 65. Ände rung des FNP, vor dem Hintergrund der o.a. 
Rahmenbedingungen und Zielsetzungen, weitere Potenziale für die Windenergienutzung in Müns- 
ter zu erschließen. Durch die in den letzten Jahren  stetig zugenommene Höhe und Leistung der 
einzelnen Windenergieanlagen steigt allerdings auch  deren Konfliktpotenzial zu anderen Flächen- 
nutzungen beständig an. Die Stadt Münster beabsicht igt daher von dem durch § 35 Abs. 3 Satz 3 
BauGB eingeräumten Planungsvorbehalt weiterhin Gebr auch zu machen und aufgrund entgegen- 
stehender öffentlicher Belange aus ihrer Sicht nich t geeignete Flächen von der allgemeinen Privi- 
legierung der Windkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auszuschließen. 
Die dazu notwendigen Planungsschritte, insbesondere das schlüssige städtebauliche Gesamtkon- 
zept in Form einer sogenannten „Potenzialflächenana lyse“, sind durch die Rechtsprechung mitt- 
lerweile streng strukturiert worden. Die entspreche nden Vorgaben wurden bei der Erarbeitung des 
gesamtstädtischen Planungskonzeptes berücksichtigt und werden im Rahmen dieser Begründung 
erläutert. 
Ziel der Stadt Münster ist es, nach Abschluss des P lanverfahrens zur 65. Änderung des FNP im 
Flächennutzungsplan über die bereits bestehenden Ko nzentrationszonen für Windenergie hinaus,  
weitere städtebaulich sinnvolle und landschaftsplanerisch bzw. naturräumlich verträgliche Konzent- 
rationszonen für die Nutzung der Windenergie darzustellen.  
Mit der 65. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie“ der Stadt Münster wird der Nutzung von 
Windenergie ausreichend „substanziell Raum“ belassen (vgl. dazu auch Kapitel 11). Ausdrückli- 
ches Ziel der Planung bleibt es, durch Darstellung von Konzentrationszonen die Nutzung der 
Windenergie zu fördern und gleichzeitig raumverträglich zu steuern.  
                                            
4 Quelle: Eigene Datensammlung

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 5 von 62 
2. Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich  
 
Der Rat der Stadt Münster hat bereits am 12.12.2012  beschlossen, ein Verfahren zur Änderung 
des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung neu- 
er Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzu leiten und durchzuführen (vgl. Vorlage 
V/0247/2012).  
Hintergrund des Aufstellungsbeschlusses war eine Potenzialflächenanalyse, die vom Gutachterbü- 
ro enveco GmbH (Münster) im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH und in enger Abstimmung 
mit der Stadtverwaltung erstellt worden ist (vgl. A nlage 4 zur Vorlage V/0247/2012). Die im Rah- 
men dieses Gutachtens ermittelten 23 Flächenpotenziale (mit zum Teil mehreren nahe beieinander 
liegenden Einzelflächen) wurden im Weiteren gegen a ndere konkurrierende Flächennutzungen 
abgewogen. Im Ergebnis hätte sich im Stadtgebiet Mü nster ein Potenzial für die Errichtung von 
zusätzlich ca. 12 – 17 Windenergieanlagen an 3 erweiterten und 5 neuen Standorten (Konzentrati- 
onszonen) sowie für das Repowering der 19 bestehend en Windenergieanlagen in 2 bestehenden 
und 2 neuen Konzentrationszonen ergeben. 
Aufgrund neuerer Rechtsprechung 
5 und der darin formulierten Anforderungen an die Au sarbeitung 
eines Plankonzepts musste die Potenzialflächenanaly se nochmals überarbeitet werden. Sie ist 
Bestandteil dieser Flächenutzungsplan-Änderung und der Begründung als Anlage beigefügt. 6 
Da das neue Plankonzept damit deutlich vom damalige n Plankonzept abweicht, wurde ein erneu- 
ter Aufstellungsbeschluss zu dieser 65. Änderung de s Flächennutzungsplanes am 25.03.2015 
durch den Rat der Stadt Münster gefasst. 
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungspl anänderung bezieht sich auf das gesamte 
Stadtgebiet, wobei inhaltliche Darstellungen nur fü r den Außenbereich vorgesehen sind. Gebiete, 
die nach § 34 BauGB als unbeplanter Innenbereich od er nach § 30 BauGB als Geltungsbereich 
eines Bebauungsplans zu werten sind, werden durch d iese Flächennutzungsplanänderung „Wind- 
energie“ nicht berührt, da sich die Ermächtigungsgr undlage zur Darstellung von Windkonzentrati- 
onszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB explizit nur auf den Außenbereich bezieht. 
Im Gegensatz zu den sonst im FNP enthaltenden Darst ellungen haben die Darstellungen mit Wir- 
kung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine unmittelbare  und verbindliche Wirkung auf den Bürger 
(insbesondere den Flächeneigentümer). Daher sind di e Darstellungen auch der Normenkontrolle 
zugänglich. Schließlich ist es Aufgabe und Inhalt d es „Planungsvorbehalts“ nach § 35 Abs. 3 Satz 
3 BauGB, Baurecht einzuschränken und nicht, wie bei  den sonst üblichen Darstellungen eines 
FNP, vorzubereiten. 
Mit dem Verfahren zur Neudarstellung von Konzentrat ionszonen für Windenergieanlagen werden 
gleichzeitig die bestehenden Konzentrationszonen – soweit sie nicht Bestandteil der neuen Dar- 
stellung werden – aufgehoben. Genehmigte Anlagen ge nießen grundsätzlich Bestandsschutz. Die 
innerhalb der bisherigen Konzentrationszonen genehm igten und realisierten Windenergieanlagen 
werden weiterhin alle im Rahmen dieser Neudarstellu ng von Konzentrationszonen planerisch ab- 
gedeckt.  
                                            
5 vgl. u.a. die Urteile des BVerwG vom 13.12.2012 Az . 4 CN 1.11 und des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2 
D 46/12.NE 
6 Enveco GmbH, „Windenergie auf dem Stadtgebiet Müns ter – Ermittlung der Flächenpotentiale für die 
Windenergienutzung“, Auftraggeber Stadtwerke Münster GmbH, Januar 2015

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 6 von 62 
Die Darstellung von Konzentrationszonen ist eine überlagernde Darstellung. Insofern werden die in 
den geplanten Konzentrationszonen bisher dargestell ten Bodennutzungen (insbesondere Flächen 
für die Landwirtschaft) nicht durch diese 65. Änder ung des Flächennutzungsplanes aufgehoben, 
sondern ausschließlich mit Windkonzentrationszonen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überlagert.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 7 von 62 
3. Planungsvorgaben 
− Landesentwicklungplan (LEP) 
Der Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW 7 formuliert in Ziel 10.2-2 die Absicht der Landes- 
regierung, bis zum Jahr 2020 mindestens 15 % und bi s zum Jahr 2025 schon 30 % der Stromver- 
sorgung in Nordrhein-Westfalen durch erneuerbare Energien zu decken. Gemäß den o. g. Vorstel- 
lungen soll der Träger der Regionalplanung für das Planungsgebiet Münsterland rund 6.000 ha als 
Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch festlegen.  
− Regionalplan 
Der Regionalrat Münster hat am 04.07.2011 die Herau snahme des Kapitals „VI.1 – Energie“ aus 
der inzwischen abgeschlossenen Erarbeitung des Regi onalplans Münsterland und die Durchfüh- 
rung eines eigenständigen Erarbeitungsverfahrens fü r den Energieteil beschlossen. In seiner Sit- 
zung am 30.06.2014 hat er beschlossen, das Erarbeit ungsverfahren für den "Regionalplan Müns- 
terland – Sachlicher Teilplan Energie" einzuleiten.  Der abschließende Beschluss wurde in der Sit- 
zung des Regionalrates am 21.09.2015 gefasst, die n otwendige Plangenehmigung und darauf 
folgende Bekanntmachung stehen noch aus. 
Im „Sachlichen Teilplan Energie“ 
8 werden in Ziffer 1.2 – Anlagen zur Nutzung der Win denergie – 
folgende Ziele und Grundsätze textlich formuliert und erläutert:  
„Ziel 2.1: Die zeichnerisch dargestellten Windenergiebereiche sind Vorranggebiete entspre- 
chend § 8 Abs. 7 Nr.1 ROG ohne die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 
Abs. 7 Nr. 3 ROG.  
Ziel 2.2: In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raum- 
bedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Wind- 
kraftanlagen nicht vereinbar sind.  
Ziel 3.1: Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Konzentrationszonen für die Nutzung 
der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und ei nzelne raumbedeutsame Windener- 
gieanlagen dargestellt bzw. genehmigt werden in:  
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,  
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit den Z weckbindungen "Abfalldepo- 
nie" und "Halden",  
- Bereichen für den Schutz der Landschaft und der la ndschaftsorientierten Erholung 
(BSLE),  
- Waldbereichen (Inanspruchnahme im Rahmen der entsp rechenden Regelungen 
des LEP NRW) und in den  
- Überschwemmungsbereichen,  
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind, der Immissionsschutz 
gewährleistet wird und eine ausreichende Erschließung vorhanden ist bzw. raumverträglich 
hergestellt werden kann. 
                                            
7 Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013 
8 Bezirksregierung Münster, Sachlicher Teilplan Energie, Stand Beschluss Regionalrat September 2015

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 8 von 62 
Ziel 3.2: Ebenso ist die Funktion des Arten- und Bi otopschutzes sicherzustellen und die 
Bedeutung der Waldbereiche im waldarmen Münsterland sind zu beachten.  
Grundsatz 0b: Bei der Darstellung von Konzentration szonen für die Nutzung von Wind- 
energie und der Errichtung von raumbedeutsamen Wind energieanlagen sind grundsätzlich 
die Belange des Landschaftsbildes und der bedeutsam en Kulturlandschaftsbereiche in der 
Abwägung mit zu berücksichtigen. 
Ziel 4: Außerhalb der Windenergiebereiche sind Konz entrationszonen für die Nutzung der 
Windenergie in den Flächennutzungsplänen und einzel ne raumbedeutsame Windenergie- 
anlagen nicht zulässig in:  
- Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB), mit Ausnahme der Errichtung 
von betriebsgebundenen, einzelnen Windenergieanlagen, wenn es zu keiner Beein- 
trächtigung der vorrangigen Funktion dieser Bereiche kommt, 
- Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB),  
- Allgemeinen Siedlungsbereichen mit Zweckbindung (A SB (Z)),  
- Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) und  
- Bereichen zur Sicherung und zum Abbau oberflächenn aher Bodenschätze (BSAB).  
Grundsatz 1: Die Möglichkeiten des Repowerings von Windkraftanlagen sollen verstärkt 
genutzt werden, um die Reduzierung der Beeinträchti gung der Landschaftsräume und die 
effizientere Energiegewinnung zu fördern.“  
Auf dem Gebiet der Stadt Münster werden in der Dars tellung des „Sachlichen Teilplans Energie“ 
insgesamt drei Vorranggebiete zur Nutzung der Winde nergie dargestellt. Diese drei Vorranggebie- 
te entsprechen weitestgehend den bereits im wirksam en Flächennutzungsplan dargestellten Kon- 
zentrationszonen nördlich und westlich von Sprakel,  wobei letztere in zwei Vorranggebiete geteilt 
wurde. Die Vorranggebiete weisen eine Flächengröße von insgesamt ca. 127 ha auf. 
Da diese Vorranggebiete Ziele der Raumordnung sind,  unterliegen sie nicht der gemeindlichen 
Abwägung. Die Windenergiebereiche 1 und 3 des Entwu rfs des Sachlichen Teilplans Energie des 
Regionalplans Münsterland stimmen mit den Konzentra tionszonen 2a (weitestgehend) und 2e 
„Häger“ überein. Der Windenergiebereich 2 des Regio nalplans (Konzentrationszone 1 „Sprakel“) 
überdeckt mehrere im Außenbereich liegende Wohngebä ude und widersprich damit seinen eige- 
nen Festlegungen, dass die dargestellten Windenergi ebereiche einen Abstand von 450 m zu 
Wohngebäuden einhalten sollen. Nach diesen Kriterie n hätte in Münster kein Vorranggebiet dar- 
gestellt werden können. Daher wurden von der Bezirk sregierung jedenfalls die von Windparks be- 
standenen Flächen, die auch im bisherigen Flächennu tzungsplan dargestellt sind, auch für eine 
regionalplanerische Vorranggebiets-Darstellung im „ Sachlichen Teilplan Energie“ des Regional- 
plans Münsterland ausgewählt und dafür die bisherigen FNP-Abgrenzungen zugrunde gelegt. 
Vor diesem Hintergrund werden die Abgrenzungen der Konzentrationszone 1 „Sprakel“ und 2a 
„Häger“ – auf Basis der detaillierten Informationen  auf Ebene des Flächennutzungsplanes – ge- 
genüber der Regionalplan-Darstellung in Teilbereich en konkretisiert. So wird der gesamtstädtisch 
angewandte Mindestabstand von 250 m um Außenbereich s-Wohngebäude auch hier angelegt 
(vgl. Kapitel 7).

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 9 von 62 
 
Ausschnitt aus dem „Sachlichen Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland 9 o.M. 
 
Da der „Sachliche Teilplan Energie“ zum Regionalpla n Münsterland voraussichtlich vor dem ab- 
schließenden Beschluss zu diesem Flächennutzungspla nverfahren in Kraft treten wird, sind die 
o.a. Ziele bereits im Rahmen der Erarbeitung des Plankonzeptes beachtet worden. Auf die inhaltli- 
che Darstellung der zurzeit noch geltenden Ziele des Regionalplanes aus dem Jahr 1997 wird ver- 
zichtet, da diese absehbar nicht mehr gelten werden.  
Lediglich in Bezug auf die o.a. abweichende Abgrenz ung der Konzentrationszonen 1 und 2a ge- 
genüber den Windenergiebereichen 1 und 2 des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan 
Münsterland steht der Planung damit ein Ziel der Ra umordnung und Landesplanung entgegen. 
Daher soll nach Inkrafttreten des „Sachlichen Teilp lans Energie“ ein Zielabweichungsverfahren 
durchgeführt werden, um die Übereinstimmung der stä dtischen Planung mit den Zielen der Raum- 
ordnung und Landesplanung zu gewährleisten. 
Insbesondere die Wirkung auf die kommunale Planung ändert sich mit Inkrafttreten der neuen Zie- 
le des Regionalplanes gegenüber den bisherigen Ziel en der Regionalplanung. War die Kommune 
bisher an die Darstellung der sogenannten Windeignu ngsbereiche insofern gebunden, als diese 
gem. § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG eine Ausschlusswirkung im  Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ent- 
falteten, so werden im neuen Regionalplan, „Sachlicher Teilabschnitt Energie“, lediglich sogenann- 
te Vorranggebiete gem. § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG ohne di e Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten 
dargestellt. 
Demnach kann die Stadt Münster auch außerhalb der i m Regionalplan dargestellten Vor- 
ranggebiete Bereiche zur Nutzung der Windenergie im FNP ausweisen. 
                                            
9 vgl. im Internet: http://www.bezreg-
muenster.nrw.de/de/regionalplanung/teilplan_energie/zeichnerische_darstellung_2015-09-21/index.html

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 10 von 62 
Neben den Zielen und Grundsätzen des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalplans Münsterland 
sind weitere Ziele und Grundsätze des Regionalplans  Münsterlandes betroffen. Nach Ziel 28.2 des 
Regionalplans sind in den Bereichen für den Grundwa sser- und Gewässerschutz alle Vorhaben unzu- 
lässig, die die Nutzung der Grundwasservorkommen na ch Menge, Güte und Verfügbarkeit einschrän- 
ken oder gefährden. Nach Beteiligung der unteren un d der oberen Wasserbehörde liegen keinerlei Er- 
kenntnisse dazu vor, dass mögliche Windenergieanlag en eine solche Nutzung einschränken oder ge- 
fährden könnten. 
Die dargestellten Konzentrationszonen 1, 2, 3, 5, 6 , 7, 9, 10, 13 und 14 liegen ganz oder teilweise in  
Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschafts orientierten Erholung (BSLE) des Regionalpla- 
nes. Die Darstellungen dieser Bereiche sind „Grunds ätze der Raumordnung“ (Grundsatz 24.1) und 
damit der kommunalen Abwägungs- und Ermessensentsch eidung zugänglich. Zudem 
sind grundsätz- 
lich die Belange des Landschaftsbildes und der bede utsamen Kulturlandschaftsbereiche in der 
Abwägung mit zu berücksichtigen. 
Die unter Landschafts-, Erholungs- und Kulturlandschaftsgesichtspunkten detaillierte Beschreibung und 
Bewertung dieser Räume erfolgt im Umweltbericht zu dieser 65. FNP-Änderung. Da ein Großteil des 
Münsteraner Außenbereichs als BSLE dargestellt ist, wird zum Schutz der Landschaft, der landschafts- 
orientierten Erholung, des Landschaftsbildes und de r Kulturlandschaft insbesondere auf die Land- 
schaftspläne und Schutzgebietskategorien der Stadt Münster abgestellt. Diese konkretisieren den als  
Landschaftsrahmenplan geltenden Regionalplan. Als L andschaftsschutzgebiet ausgewiesene Be- 
reiche wurden grundsätzlich für die Darstellung von  Windkonzentrationszonen ausgeschieden. Im 
Einzelfall wurden darüber hinaus Teilpotenzialfläch en aus landschaftlichen Gründen herausge- 
nommen (vgl. Kapitel 10). Damit wird dem Schutz der  Landschaft, der Kulturlandschaft, der land- 
schaftsorientierten Erholung und dem Landschaftsbild Rechnung getragen (vgl. dazu auch Kapitel 
7 zu den Landschaftsschutzgebieten).

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 11 von 62 
4. Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von  
Konzentrationszonen  
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlag en ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Au- 
ßenbereich grundsätzlich zulässig, wenn öffentliche  Belange nicht entgegenstehen. Windenergie- 
anlagen sind damit im Außenbereich privilegiert und  können dort ebenso wie z. B. landwirtschaftli- 
che Betriebe grundsätzlich überall errichtet werden , soweit die jeweiligen Genehmigungsvoraus- 
setzungen erfüllt sind.  
Daher ist es denkbar, dass ohne eine weitergehende Steuerung etliche Anlagen langfristig ver- 
streut im Stadtgebiet errichtet werden könnten, was  zu unkoordinierten Entwicklungen und Beein- 
trächtigungen des Landschaftsraums sowie Einschränk ungen der kommunalen Planungshoheit 
führen kann (wenn z. B. beabsichtigte künftige Wohn gebiete ihrerseits Schutzabstände einzuhal- 
ten haben). Nur mit Hilfe einer gesamtplanerischen Koordination und Konzeption ist es möglich, 
potenzielle Konflikte mit anderen Raumansprüchen zu erkennen und zu lösen.  
Der Gesetzgeber hat mit dem sogenannten „Planvorbehalt“ in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Ge- 
meinden eine solche Möglichkeit zur gesamtplanerisc hen Steuerung gegeben. Er ermöglicht es 
der Stadt Münster im Flächennutzungsplan Windkonzen trationszonen darzustellen, mit der Folge, 
dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhal b der Windkonzentrationszonen grundsätz- 
lich nicht zulässig ist. Anders als z. B. bei der N euausweisung eines Wohnbaugebiets oder eines 
Gewerbegebiets wird somit bei der Darstellung von W indkonzentrationszonen nicht „Baurecht neu 
gegeben“, sondern vorrangig „Baurecht an anderer Stelle genommen“.  
Der damit aus einer solchen Planung resultierende E ingriff in die durch Art. 14 GG verfassungs- 
rechtlich geschützten Eigentumsrechte der Grundstüc kseigentümer führt dazu, dass die Recht- 
sprechung an das Planverfahren, das zur Darstellung  von Windkonzentrationszonen im Flächen- 
nutzungsplan führt, hohe Anforderungen stellt.  
Die Stadt muss daher insbesondere deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den Pla- 
nungsraum außerhalb der dargestellten Windkonzentra tionszonen von Windenergieanlagen frei- 
zuhalten.
10  Diese Entscheidung findet ihre Grenzen in der Bewe rtung, ob der Windenergie am En- 
de „substanziell ausreichend Raum“ gelassen wird. D ie Bewertung kann somit nur sachgerecht 
vorgenommen werden, wenn im Abwägungsvorgang deutli ch geworden ist, welche Flächen im 
Außenbereich nach Abzug der „harten“, also faktisch gegebenen bzw. durch Rechtsnorm gesicher- 
ten und somit nicht abwägbaren Kriterien, überhaupt  zur Verfügung stehen. Für alle übrigen Flä- 
chen des Außenbereichs gilt, dass dort städtebaulic he Belange mit den Belangen der Nutzung 
regenerativer Energien durch die Stadt abzuwägen si nd. Diese „weichen“ Tabukriterien sind von 
der Stadt nachvollziehbar zu bewerten und zu begrün den. Das Ergebnis muss rückgekoppelt wer- 
den mit der Einschätzung, ob unter Zugrundlegung de s gewählten Bewertungsspielraums noch 
„substanziell ausreichend Raum“ für die Windenergienutzung verbleibt. 
Die Rechtsprechung hat für die Planung und Auswahl von Windkonzentrationszonen damit ein 4-
Stufen-Modell entwickelt.11  An dieser zwingend einzuhaltenden Prüfungsreihenfo lge orientiert sich 
auch die Konzeption der überarbeiteten Potenzialflächenanalyse (Stand Januar 2015) und die wei- 
tere Bearbeitung im Rahmen dieses Flächennutzungsplanverfahrens. 
                                            
10  vgl. Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1.11 
11  vgl. u.a. die Urteile des BVerwG vom 15.09.2009 Az. 4 BN 25.09 sowie vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1.11

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 12 von 62 
1. Ermittlung der „harten“ Tabuzonen (Kapitel 6) 
In einem ersten Schritt sind anhand sogenannter "ha rter Tabukriterien" die Flächen auszu- 
schließen, auf denen die Errichtung von Windenergie anlagen aus tatsächlichen oder rechtli- 
chen Gründen dauerhaft nicht möglich oder zulässig ist. Zu diesen "harten Tabuzonen" gehö- 
ren z. B. Splittersiedlungen und Infrastrukturanlag en oder Naturschutzgebiete und gesetzlich 
geschützte Biotope. 
2. Ermittlung der „weichen“ Tabuzonen (Kapitel 7) 
In einem zweiten Schritt kann die Stadt Münster wei tere Tabukriterien bestimmen, die sie ein- 
heitlich auf ihr gesamtes Gemeindegebiet anwenden w ill. In diesen „weichen“ Tabuzonen soll 
die Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Will en der Stadt Münster ausgeschlossen 
werden. Zu solchen Tabukriterien gehören z. B. Schutzabstände zu Siedlungsbereichen. 
3. (Vor-)Abwägung konkurrierender Belange (Kapitel 10) 
Bezogen auf die nach Abzug dieser „harten“ und „weichen“ Tabuzonen verbleibenden Potenti- 
alflächen hat im dritten Schritt eine Abwägung der Windenergienutzung und deren grundsätzli- 
cher Privilegiertheit im Außenbereich mit konkurrie renden öffentlichen und privaten Belangen 
zu erfolgen. Ergebnis dieser (Vor-)Abwägung ist die  Festlegung der Flächen, die als Windkon- 
zentrationszonen dargestellt werden sollen. 
4. Prüfung des Kriteriums des „Substanziell-Raum-Be lassens“ (Kapitel 11) 
In einem vierten Schritt hat die Stadt zu prüfen, o b die nach dieser (Vor-)Abwägung verblei- 
benden Windkonzentrationszonen in der Summe insgesa mt ausreichend bzw. groß genug 
sind, um der Windenergie im Gemeindegebiet nach wie  vor "substantiell Raum" zu belassen. 
Kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der Windenerg ie nicht mehr ausreichend Raum ver- 
bleibt, muss sie zu Schritt 2. und 3. zurückkehren und erneut in die Abwägung eintreten und 
dabei ihre „weichen“ Tabukriterien so verändern, dass im Ergebnis ausreichend Flächen für die 
Windenergienutzung im Stadtgebiet verbleiben.  
Ein wichtiges Hilfsmittel zur Abgrenzung der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien 
ist die Definition einer „Referenzanlage“ , also einer „Muster“-Windkraftanlage als Auslöser ver- 
schiedener Tabu- und Abstandseinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist erforderlich, da 
die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für Windkraftanlagen fest- 
legt. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, wel- 
che Windkraftanlagen mit welchem Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein wer- 
den und zum anderen tatsächlich in Münster errichte t werden sollen. Der untere Technologiestan- 
dard bei Windenergieanlagen liegt heute bei ca. 100  m Nabenhöhe, der obere bei ca. 140 m. Der 
Rotordurchmesser liegt zwischen 80 m und 120 m (somit Gesamthöhen von ca. 140 m bis ca. 200 
m). Die Leistungsdaten schwanken zwischen 1 und 6 M W. Mehrheitlich werden im Binnenland 
derzeit Anlagen zwischen 2 und 3 MW gebaut. Eine so lche Anlage erzeugt zwischen 104 und 107 
dB(A) Schall-Emissionen. 
Als Referenzanlage im Rahmen der 65. FNP-Änderung w ird daher ein Anlagentyp mit einer Na- 
benhöhe von ca. 100 m und einem Rotordurchmesser vo n ca. 100 m (Gesamthöhe von 150 m) 
und einem Immissionsspektrum von ca. 106,5 dB(A) (inkl. Sicherheitszuschlag aufgrund von Prog- 
noseunsicherheit) im ertragsoptimierten Betrieb angenommen. Die Emissionen der definierten Re- 
ferenzanlage betragen 100,5 dB(A) bei stark schallr eduziertem Nachtbetrieb bzw. 103,5 dB(A) bei 
einfach schallreduziertem Betrieb.
12  
                                            
12  Die angegebenen Werte wurden einem Aufsatz von Det lef Piorr (LANUV) entnommen: „Ausweisung von 
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, Entwurf Stand 30.08.2013

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 13 von 62 
5. Grundsätze der planerischen Steuerung 
Die Stadt Münster als flächengroße Gebietskörpersch aft hat ein besonderes Interesse, die Errich- 
tung von Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebi etes raumverträglich zu steuern. Damit sol- 
len die sogenannte „Verspargelung“ der Landschaft vermieden und Windenergieanlagen räumlich 
verträglich konzentriert werden. Diese Konzentratio n soll nach dem planerischen Willen der Stadt 
Münster sowohl kleinräumig im Sinne von Konzentrati onszonen als auch möglichst großräumig 
erfolgen. In der Gesamt-Abwägung soll damit insbeso ndere auch die Beeinträchtigung des Land- 
schaftsbildes in der Gesamtstadt gemindert werden. Ein besonderes Gewicht erhält der Belang 
des Landschaftsbildes daher in den Räumen, die bish er insgesamt durch technische Anlagen we- 
nig belastet sind (Münsteraner Osten). Als städteba uliches Ziel sollen daher bisher nicht oder we- 
nig durch Windenergienutzungen oder vergleichbare t echnische Einrichtungen, z.B. Hochspan- 
nungsfreileitungen, belastete Räume von Windenergie anlagen frei gehalten werden. Zur Wind- 
energienutzung sollen vornehmlich die Bereiche des Stadtgebietes in den Fokusgenommen wer- 
den, in denen bereits eine bestehende Vorbelastung (bsp. durch Autobahnen, Hochspannungsfrei- 
leitungen etc.) lediglich ergänzt wird. Dies wird b ei der Einzelfallbetrachtung der unterschiedlichen 
Potenzialflächen (vgl. Kapitel 10) berücksichtigt und dort im Einzelnen beschrieben. 
 
Unabhängig von der räumlichen Steuerung, bei der La ndschaftsräume von Windenergieanlagen 
frei gehalten werden sollen, sind auch die Wirkunge n zu beachten, die bei einer Konzentration der 
Windenergienutzung in bereits vorbelasteten Räumen entstehen. Daher sollten auch aus Sicht der 
Ortschaften heraus größere Blickwinkel von Windener gieanlagen frei gehalten werden. Im Um- 
kehrschluss bedeutet dies, dass weitere Windenergie anlagen eher im Bereich der bereits belaste- 
ten Sichtfelder errichtet werden sollen, da sie dor t weniger belastend wirken, als in bisher unge- 
nutzten Räumen. Auch dies spricht für eine großräumige Konzentration wie sie in der vorliegenden 
Planung vorgenommen wurde. Dabei ergeben sich Schwe rpunkte der Windenergienutzung im 
Nordwesten sowie im Südwesten der Stadt. 
 
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hängt ma ßgeblich auch von der Höhe der zu errich- 
tenden Windenergieanlagen ab. Die angesprochene Ref erenzanlage dient dabei nur der Herlei- 
tung verschiedener Mindestabstände. Sowohl kleinere  als auch größere Anlagen – mit den ent- 
sprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild – sind nach Abschluss der vorliegenden FNO-
Änderung grundsätzlich möglich. In jedem Fall bedar f es aber im Rahmen des immissionsschutz- 
rechtlichen Genehmigungsverfahrens einer Einzelfall prüfung, inwieweit die jeweilige Anlage am 
beantragten Standort die gesetzlichen Vorschriften (wie insbesondere auch die notwendigen Ab- 
stände aus dem Immissionsschutz und der sogenannten  optisch bedrängenden Wirkung etc.) ein- 
hält.  
Diese Möglichkeit, dass auch größere Anlagen nicht gänzlich ausgeschlossen sind, wurde bei der 
Betrachtung der einzelnen Potenzialflächen berücksichtigt. Die aufgrund der dichten Besiedlung im 
Münsteraner Außenbereich kleinteilige Flächenstruktur lässt jedoch nur in wenigen Bereichen An- 
lagen-Gesamthöhen von bsp. 200 m zu, da dann ein Ab stand von bis zu 600 m zu benachbarten 
Hofstellen bzw. Wohnnutzungen im Außenbereich erforderlich wird, der in der Regel faktisch dann 
nicht eingehalten werden kann.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 14 von 62 
6.  „Harte“ Tabukriterien  
Im ersten Arbeitsschritt (vgl. Kapitel 4) der Poten zialflächenanalyse (Stand Januar 2015) wurden 
für das gesamte Stadtgebiet „harte“ Tabuzonen anhand des Flächennutzungsplans, des Regional- 
plans und weiterer Fachgesetze ermittelt. Diese Zon en kommen für eine Windenergienutzung 
rechtlich und faktisch nicht in Betracht bzw. sind für eine derartige Nutzung nicht geeignet (Aus- 
schlussbereiche). Sie unterliegen nicht der Abwägun g zwischen den Belangen der Windenergie- 
nutzung und widerstreitenden öffentlichen Belangen.  Die Einstufung als „hartes“ Tabukriterium 
wurde auf Grundlage des Entwurfs des überarbeiteten  Windenergieerlasses 13  sowie der im Rah- 
men der im Sommer 2015 durchgeführten Behördenbetei ligung vorgebrachten Stellungnahmen 
teilweise angepasst. 
„Harte“ (nicht abwägbare) Tabukriterien gibt es nach dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 
14  
nur in sehr eingeschränktem Umfang. Gemäß den Leits ätzen dieses Urteils ist „bei der Annahme 
harter Tabuzonen (...) grundsätzlich Zurückhaltung geboten.“ Das OVG NRW führt weiter aus, 
dass dort, wo Ausnahmen von ansonsten entgegenstehe nden Rechtsnormen möglich sind, auch 
gezielt in diese „hineingeplant“ werden könne. 
Ein „hartes“ Tabukriterium bezieht sich in der Regel auf eine entgegenstehende Flächennutzung. 
Im Einzelfall wird diese um eine Abstandszone erweitert. 
„Harte“ Tabukriterien sind demnach: 
− Siedlungsflächen im Bestand 
Die Siedlungsflächen einschließlich baulich genutzt er Sondergebiete und Gemeinbedarfsflä- 
chen werden hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt, weil sie – da dem baulichen Innenbe- 
reich nach § 30 bzw. 34 BauGB zugeordnet - ohnehin nicht Gegenstand der Konzentrations- 
zonenplanung sind, die sich auf den baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB beschränkt. 
− Geplante Siedlungsflächen (Regionalplan) 
Da die Errichtung von Windenergieanlagen in im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Sied- 
lungsbereichen (ASB) und in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) gemäß Ziel 4 
des Entwurfs des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland ausgeschlos- 
sen ist, scheiden diese Siedlungserweiterungsflächen aus. 
− Splittersiedlungen / Einzelwohngebäude im Außenbereich  
Diese (kleinen) Flächen scheiden faktisch aufgrund der Tatsache, dass sie bebaut sind, für die 
Errichtung von Windenergieanlagen aus. 
                                            
13  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“ 
14  vgl. Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2 D 46/12.NE

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 15 von 62 
− Autobahnen und Bundesfernstraßen inkl. der Bauverbotszonen 
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im  Abstand von 20 m (Bundesstraßen) 
bzw. 40 m (Autobahnen) zum äußersten Rand der befes tigten Fahrbahn ein Bauverbot. Bau- 
genehmigungen für Windenergieanlagen, die näher als  100 m an die Autobahn bzw. 40 m an 
Bundesstraßen heranrücken, bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebes straßen.nrw (An- 
baubeschränkungszone). Diese darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt 
werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leicht igkeit des Verkehrs nötig ist bzw. wenn 
Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung dies erfordern. Für die Versagung der Zu- 
stimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss nicht die unbed ingte Gewissheit bestehen, dass das 
Vorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesstraße be einträchtigt oder gefährdet; es reicht 
die erkennbare Möglichkeit. Der zuständige Straßenbaulastträger straßen.nrw hat erklärt, dass 
diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit gegeben ist und die Anbaubeschränkungszone bei 
Bundesstraßen und Autobahnen daher für die Errichtu ng von Windenergieanlagen nicht zur 
Verfügung steht. 
− Landes- und Kreisstraßen, Bahntrassen, Elektrizitätsfreileitungen  
Die jeweiligen Flächen stehen faktisch für die Erri chtung von Windenergieanlagen nicht zur 
Verfügung. 
− Fließ- und Standgewässer, Bundeswasserstraßen (Kanal) 
Die jeweiligen Flächen stehen faktisch für die Erri chtung von Windenergieanlagen nicht zur 
Verfügung. 
− Wasserschutzgebiete  
Die Wasserschutzgebietsverordnungen schließen die E rrichtung von Windenergieanlagen in 
der jeweiligen Zone 1 rechtlich aus. Auch in der Zo ne 2 ist die Errichtung i.d.R. nicht mit den 
Schutzbestimmungen vereinbar. Konkrete Ausnahme- un d Befreiungsmöglichkeiten sind nicht 
erkennbar. Auch der Entwurf zum Windenergieerlass w ertet die Zonen 1 und 2 der Wasser- 
schutzgebiete als „harte“ Tabukriterien, da sie „sc hlechthin ungeeignet für Windenergieanla- 
gen“ 
15  sind. 
− Schutzgebiete nach dem BNatSchG 
Das BNatschG sieht verschiedene Schutzgebietskatego rien vor: Naturschutzgebiete, Ge- 
schützte Biotope, Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale sowie FFH- und Vogel- 
schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiete werden in K apitel 7 behandelt). In diesen natur- 
schutzräumlichen Gebietskategorien ist die  Errichtung von Windenergieanlagen rechtlich per 
Gesetz, per Satzung oder Verordnung ausgeschlossen.  Die gesetzlich und untergesetzlich 
vorgesehenen Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten wurden in NRW noch nicht für neue 
Windenergieprojekte in den genannten Schutzkategori en genutzt und kommen auch grund- 
sätzlich nicht in Betracht, da davon ausgegangen we rden muss, dass das öffentliche Interesse 
                                            
15  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S. 66

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 16 von 62 
an einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energie n innerhalb des Schutzgebietsnetzes 
nicht überwiegt und dies auch keine unzumutbare Belastung darstellt. 16   
− Bereiche für den Schutz der Natur (Regionalplan) 
Da die Errichtung von Windenergieanlagen in im Regi onalplan dargestellten Bereichen zum 
Schutz der Natur (BSN) gemäß Ziel 4 des Entwurfs de s „Sachlichen Teilplans Energie“ zum 
Regionalplan Münsterland ausgeschlossen ist, scheiden diese Bereiche aus. 
− Wald 
Gemäß Ziel 3.1 des „Sachlichen Teilplans Energie“ d es Regionalplanes Münsterland ist eine 
Darstellung von Konzentrationszonen in Waldbereiche n nicht von vornherein ausgeschlossen. 
Mit Verweis auf die Regelungen des Landesentwicklun gsplanes und da im waldarmen Müns- 
ter 
17  ausreichend Alternativstandorte für Windenergieanl agen außerhalb des Waldes gegeben 
sind, schließt die derzeitige Regelung des LEP die Waldinanspruchnahme faktisch aus. Daher 
wird dieses Kriterium als „hartes“ Tabukriterium gewertet.  
                                            
16  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S.57 
17 Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013, Abb. 5; Ge- 
meinden mit einem Waldanteil < 20 % gelten als waldarm, der Waldanteil in Münster liegt bei ca. 18%

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 17 von 62 
7.  „Weiche“ Tabukriterien  
Im Rahmen des zweiten Arbeitsschritts (vgl. Kapitel  4) wurden diejenigen Tabukriterien ermittelt, 
die grundsätzlich der Abwägung unterliegen. Die „we ichen“ Tabukriterien beziehen sich vor allem 
auf Vorsorgeabstände, die nach dem Willen des Rates  der Stadt Münster bei der Abgrenzung von 
Konzentrationszonen berücksichtigt werden sollen, u m von vornherein Konfliktsituationen zu ver- 
meiden bzw. zu entschärfen und damit ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Flä- 
chennutzungen auch langfristig zu gewährleisten.  
Windenergieanlagen müssen vollständig, d.h. inklusive der durch den Rotor überstrichenen Fläche 
innerhalb der Konzentrationsfläche liegen 
18 . Daher wird bei allen Abstandskriterien, die nicht  auf 
die Rotorblattspitze abstellen (wie bsp. die Bauschutzbereiche nach FStrG), sondern den Mastmit- 
telpunkt als Ausgangspunkt haben (wie bsp. Immissio nsschutzbetrachtungen oder bei der Bewer- 
tung der optisch bedrängenden Wirkung), der einfach e Rotorradius der Referenzanlage (50 m) 
abgezogen, so dass der hier dargestellte Wert jeweils den Abstand zum Rand der Konzentrations- 
zone wiedergibt. Der Standort (Mittelpunkt des Mast es) einer Windenergieanlage liegt insofern 
immer mindestens eine Rotorlänge vom Rand der Konzentrationszone entfernt. 
− Abstand zu Wohnnutzungen 
Grundsätzlich muss bei der Planung und Realisierung  von Windenergieanlagen zwischen zwei 
Ebenen unterschieden werden. Auf der vorbereitenden  Ebene des Flächennutzungsplanes (1. 
Ebene) werden lediglich im Rahmen und bedingt durch  die Darstellung von Konzentrationszonen 
für Windenergie im Umkehrschluss diejenigen Bereich e festgelegt, die für die Errichtung von – 
ansonsten im Außenbereich allgemein privilegierten – Windenergieanlagen ausgeschlossen wer- 
den sollen. 
Die als Konzentrationszonen für die Windenergie ver bleibenden Flächen müssen auf der nachfol- 
genden Ebene der Vorhabenzulassung (2. Ebene) im Ra hmen der immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigung auf Grundlage einer konkreten Vorhabenplanung weiter untersucht werden.  
Auf der Planungsebene (1. Ebene) muss allerdings si chergestellt werden, dass nicht einzelne Be- 
lange grundsätzlich gegen die Errichtung von Winden ergieanlagen in der jeweiligen Zone spre- 
chen, so dass eine Genehmigung (2. Ebene) von vornh erein ausgeschlossen erscheint. Insofern 
ist prognostisch abzuschätzen, inwieweit die entspr echenden fachgesetzlichen Anforderungen 
einer Umsetzung der Planung dauerhaft entgegenstehen und sich die Planung damit als nicht um- 
setzbar und insofern als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erweist. 
Einen auf Flächennutzungsplanebene gesetzlich gereg elten oder empfohlenen Mindestabstand 
zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen (Wohngebieten) gibt es nicht. Das Land NRW 
hat von der vom Bundesgesetzgeber durch eine Novell ierung des § 249 BauGB eingeräumten 
Möglichkeit, solche Mindestabstände festzulegen bis her keinen Gebrauch gemacht und nach der- 
zeitigem Kenntnisstand auch nicht geplant, von der bis zum 31.12.2015 befristeten Öffnungsklau- 
sel Gebrauch zu machen.  
Die Anwendung eines Abstandes in einer Größenordnun g von 450 m (dreifache Gesamthöhe) zu 
Wohngebäuden im Außenbereich würde dazu führen, das s bis auf die im Planentwurf dargestell- 
ten drei Teilbereiche 1, 2a und 2e sämtliche darges tellten Konzentrationszonen entfallen müssten. 
Eine solche Planung wäre daher rechtlich nicht zulässig, da sie der Windenergie nicht substanziell 
Raum belässt. Alternativ gäbe es nur die Möglichkei t, auf eine Konzentrationszonenplanung und 
                                            
18  Vgl. Urteil des BVerwG vom 21.10.2004 Az. 4 C 3.04

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 18 von 62 
damit verbundene Steuerungswirkung komplett zu verzichten: Windenergieanlagen wären dann im 
gesamten Außenbereich von Münster grundsätzlich zul ässig, sofern sie die fachgesetzlichen An- 
forderungen im Einzelfall am jeweiligen Standort erfüllen können. 
Um eine städtebaulich sinnvolle Steuerungswirkung z u ermöglichen, wurden daher im Bereich der 
immissionsschutzbedingten Abstände zwischen Windkon zentrationszonen und Wohnbebauung 
grundsätzlich nur diejenigen Bereiche ausgeschlosse n, die aufgrund fachgesetzlicher Anforderun- 
gen eine Umsetzung äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.  
Inwiefern später konkrete, heute noch unbekannte, S tandorte für Windenergieanlagen innerhalb 
der Konzentrationszonen dann die im Einzelfall notw endigen Abstände aufweisen, muss im Ge- 
nehmigungsverfahren (2. Ebene) abschließend geklärt werden. Dabei kann u.U. im Ergebnis auch 
eine Nichtgenehmigungsfähigkeit festgestellt werden. 
Windenergieanlagen wirken insbesondere durch Schall - und Schattenwurfemissionen sowie die 
optisch bedrängende Wirkung auf menschliche Lebensräume.  
Schall 
Von Windenergieanlagen gehen Schallemissionen aus. Aufgrund der besonderen Schutzbedürf- 
tigkeit während des Nachtzeitraums sehen die immiss ionsschutzrechtlichen Grenzwerte gem. TA 
Lärm für nachts niedrigere Schallwerte vor als für tagsüber. Da der einzelne Standort einer Wind- 
energieanlage es daher oftmals nicht zulässt, dass die Anlage über den gesamten Tag- und 
Nachtzeitraum ertragsoptimiert betrieben werden kan n, wird in solchen Fällen in der Regel nachts 
mit einem schalloptimierten Betrieb gearbeitet, der  den Ertrag zwar mindert, in den meisten Fällen 
aber nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage führ t. Die nachfolgend angegebenen Immissions- 
schutz-Abstände gehen daher von einem nächtlichen s challreduzierten Betrieb der Referenzanla- 
ge aus. Durch die höheren Immissionsgrenzwerte tagsüber kann dann in jedem Fall ein ertragsop- 
timierter Betrieb über den Tag stattfinden.  
Die Prüfung der Lärmimmissionen im Genehmigungsverf ahren (2. Ebene) stellt im Übrigen sicher, 
dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wird. 
Infraschall 
Bei Infraschall handelt es sich um Töne, die so tie f sind, dass Menschen sie normalerweise nicht 
wahrnehmen. Nur wenn der Pegel (also quasi die Laut stärke) sehr hoch ist, können Menschen 
Infraschall hören oder spüren. Es gibt sowohl natür liche (bsp. stark böiger Wind, Donner) als auch 
künstliche (bsp. LKW, Flugzeuge) Infraschall-Quellen. 
Bei Windenergieanlagen entsteht Infraschall vor all em bei solchen Anlagen, die mit einer Strö- 
mungsabriss-Regelung ("Stall") arbeiten; diese sind technisch veraltet und werden deshalb bereits 
seit einigen Jahren nicht mehr errichtet. In gering em Maße erzeugen auch moderne Anlagen mit 
sogenannter Pitch-Regelung Infraschall; dieser ist bereits in geringer Entfernung von den Anlagen 
nicht mehr wahrnehmbar. Diese Entfernung ist deutli ch geringer als die Entfernung, die die TA 
Lärm zwischen Windkraftanlagen und Bebauung festlegt. 
19  
Das Bayerische Landesamt für Umwelt zusammen mit de m Landesamt für Gesundheit und Le- 
bensmittelsicherheit kommt zu folgendem Fazit: „Da die von Windenergieanlagen erzeugten Infra- 
schallpegel in der Umgebung (Immissionen) deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgren- 
zen liegen, können nach heutigem Stand der Wissensc haft Windenergieanlagen beim Menschen 
keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen.  Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall 
                                            
19  vgl. Martin Kaltschmitt, Wolfgang Streicher, Andreas Wiese (Hrsg.): „Erneuerbare Energien. Systemtech- 
nik, Wirtschaftlichkeit, Umweltaspekte“, Berlin/Heidelberg 2013, S. 536

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 19 von 62 
sind erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmungsschwelle über- 
schritten wurde. Nachgewiesene Wirkungen von Infras chall unterhalb dieser Schwelle liegen nicht 
vor.“ 20  
Zum selben Ergebnis kommen auch das Landesamt für U mwelt, Messungen und Naturschutz Ba- 
den-Württemberg 21  und die Gerichte: „Die verwaltungsgerichtliche Rec htsprechung geht überein- 
stimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen  Infraschall in einem im Rechtssinne be- 
lästigenden Ausmaße nicht erzeugen.“ 22  
Schattenwurf 
Windenergieanlagen verursachen durch die Rotordrehu ng periodisch auftretenden, bewegten 
Schattenwurf, der als Immission im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu werten ist. Der 
Schattenwurf ist insbesondere abhängig von Lage und  Höhe der Anlage sowie von den Wetterbe- 
dingungen und dem Sonnenstand. Gesundheitsgefahren durch Schattenwurf sind jedoch nicht 
bekannt. Ähnlich wie beim Lärm ist ein bestimmtes M aß an Beeinträchtigung hinzunehmen. Die 
zulässige reale Beschattungsdauer einer Wohnnutzung  beträgt maximal 8 Stunden pro Jahr und 
30 Minuten pro Tag und wird mit Hilfe von Abschalte inrichtungen sichergestellt. Diese setzen die 
Windenergieanlagen in den Beschattungszeiträumen au ßer Betrieb, wenn das zulässige tägliche 
oder jährliche Beschattungskontingent ausgeschöpft ist. Je näher eine Anlage insofern einer 
Wohnnutzung kommt, desto mehr werden die notwendige n Abschaltzeiten zunehmen, so dass in 
jedem Fall gewährleistet ist, dass die zulässige Be schattungsdauer nicht überschritten wird. Dies 
wird im Rahmen der Genehmigungserteilung (2. Ebene) geprüft und festgelegt.  
Optisch bedrängende Wirkung 
Die optische Wirkung einer Windenergieanlage kann nicht durch Abschaltzeiten oder anderweitige 
Regelungen im Betrieb gemindert werden. Ist der Abs tand zwischen einer Wohnbebauung und 
einer Windenergieanlage zu gering, kann eine optisc h bedrängende Wirkung entstehen, die zur 
Unzulässigkeit der Windenergieanlage führt. Im Rege lfall ist diese optisch bedrängende Wirkung 
anzunehmen, wenn der Abstand weniger als dem Zweifa chen der Gesamthöhe entspricht 
23 . Erst 
bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der G esamthöhe ist danach in der Regel nicht 
mit einer optisch bedrängenden Wirkung zu rechnen. Im Bereich dazwischen bedarf es einer be- 
sonderen Prüfung im Einzelfall (2. Ebene).  
 
„Weiche“ Tabukriterien 
 „Weiche“ Tabukriterien sind im Einzelnen: 
− Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum: 500 m 
Immissionsschutz-Abstand: 
Die Referenzanlage benötigt im nächtlichen schallop timierten Betrieb (103,5 dB(A), s.o.) etwa 
einen Abstand von 506 m zum nächstgelegenen allgeme inen Wohngebiet. Um auf der siche- 
ren Seite zu sein und der Tatsache Rechnung zu trag en, dass in einer Konzentrationszone 
i.d.R. mehr als eine Anlage errichtet wird, wird de r notwendige Mindest-
                                            
20  vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicher- 
heit: „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit“, Augsburg 2014, S.8  
21  vgl. Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg: „Windenergie und Infra- 
schall“, Karlsruhe 2014 
22  vgl. Urteil des VG München, Az. M 1 K 13.2056, Rn. 37 
23  Vgl. Urteil des OVG NRW vom 09.08.2006 Az. 8 A 3726/05

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 20 von 62 
Immissionsschutzabstand zwischen dem Standort der Anlage und der Wohnbebauung auf 550 
m festgelegt. Der Abstand zwischen Wohnbebauung und  dem Rand der Konzentrationszone 
beträgt damit 500 m. 24  Dieser Wert definiert einen Mindestabstand, der im  Rahmen der immis- 
sionsschutzrechtlichen Einzel-Genehmigung (2. Ebene ) ohnehin kaum zu unterschreiten sein 
wird. Ggf. ist aber – je nach Anzahl und Typ der An lagen sowie der Lärmvorbelastung im Ein- 
zelfall – ein deutlich größerer Abstand erforderlich. 
Optisch bedrängende Wirkung: 
Mit diesem Abstand ist auch gewährleistet, dass von der Referenzanlage (Gesamthöhe 150 m) 
keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht (s.o.). 
− Abstand zu geplanten Siedlungsflächen: 400 m / 500 m 
Auch noch nicht bebaute Entwicklungsflächen, die im  Regionalplan als „Allgemeiner Sied- 
lungsbereich“ (ASB) dargestellt sind, wird die Stad t Münster vor dem Hintergrund steigender 
Einwohnerzahlen in Anspruch nehmen müssen. Daher so llen auch hier die o.a. Immissions- 
schutzvorsorge-Abstände eingehalten werden, damit d ie Flächen nicht später durch erforderli- 
che Immissionsschutzabstände reduziert oder ganz aufgegeben werden müssen. 
In den Bereichen, in denen diese Abstände durch ein e Autobahn geteilt werden, wird der Ab- 
stand auf 400 m begrenzt, da davon ausgegangen werd en muss, dass die Lärmbelastung 
durch die Autobahn ohnehin zu anderweitigen Schalls chutzerfordernissen gegenüber heranrü- 
ckender benachbarter Wohnbebauung führen dürfte. Bei diesem Abstand ist i.d.R. nicht mit ei- 
ner optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage zu rechnen. 
− Abstand zu Einzelwohngebäuden / Splittersiedlungen im Außenbereich: 250 m 
Immissionsschutz-Abstand: 
Die Referenzanlage benötigt im nächtlichen schallop timierten Betrieb (103,5 dB(A), s.o.) etwa 
einen Abstand von 281 m zum nächstgelegenen Wohnhau s im Außenbereich (Schutzniveau 
eines Mischgebietes, 45 dB(A) nachts). Um auf der s icheren Seite zu sein und der Tatsache 
Rechnung zu tragen, dass in einer Konzentrationszon e i.d.R. mehr als eine Anlage errichtet 
wird, wird der notwendige Mindest-Immissionsschutzabstand zwischen dem Standort der Anla- 
ge und der Wohnbebauung auf 300 m festgelegt. Der A bstand zwischen Einzelwohngebäuden 
und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 250 m. 
25  
Optisch bedrängende Wirkung: 
Bei der Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 150  m ist unterhalb eines Abstands von 
300 m zwischen dem Standort der Anlage und einem Wohngebäude in der Regel von einer op- 
tisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Dieser Mindestabstand wird in der Praxis nur in Ein- 
zelfällen genehmigungsfähig sein (2. Ebene), deshal b wurde im Rahmen der Potenzialstudie 
auch der zweieinhalbfache Abstand (375 m, dies ents pricht 325 m bis zum Rand der Konzent- 
rationszone) dargestellt. Da es fast alle verbleibe nden Potenzialflächen von der Dimensionie- 
rung her ermöglichen, die Anlage so zu positioniere n, dass ein größerer als der zweifache Ab- 
stand entsteht, es gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist, dass im Rahmen der Einzelfallprü- 
fung (2. Ebene) auch bis zum zweifachen Abstand an Einzelhäuser herangerückt werden kann 
(z.B. aufgrund der Lage der schützenswerten Räume i m Wohnhaus zur anlagenabgewandten 
Seite, Sichtschutz durch Wald, Möglichkeit der Nach barzustimmung, Nicht-Berücksichtigung 
von Betreiberwohnhäusern etc.), wird auf diesen Min destabstand zurückgegriffen, um eine 
größtmögliche Flexibilität bei der Standortwahl zu ermöglichen und der Windenergie somit ins- 
                                            
24  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz 
25  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 21 von 62 
gesamt prinzipiell substantiell genügend Raum zu be lassen. Der Abstand zwischen Einzel- 
wohngebäuden und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 250 m. 26  
− Abstand zu Landes- und Kreisstraßen: 20 m 
Zu Landes- und Kreisstraßen gibt es (anders als bei  Autobahnen und Bundesstraßen) keinen 
gesetzlich definierten Mindestabstand bzw. ein Anba uverbot, gleichwohl bedürfen Baugeneh- 
migungen in einem Abstand von 40 m zum Fahrbahnrand nach § 25 Straßen- und Wegegesetz 
NRW der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Diese dar f nur versagt oder mit Bedingungen 
und Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtig- 
keit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsich ten sowie die Straßenbaugestaltung dies 
erfordern. Für eine Versagung der Zustimmung nach §  25 Abs. 2 StrWG NRW reicht nicht die 
erkennbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung des V erkehrsablaufs, sondern es muss eine 
Prüfung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelf alls erfolgen.27  Eine solche Prüfung des 
Einzelfalls kann aber auf Ebene des Flächennutzungs planes, der keine konkreten Standorte 
und Anlagen plant, nicht erfolgen. Eine Prüfung der  Belange der Straßenbaubehörde in Bezug 
auf das Zustimmungserfordernis nach § 25 StrWG dahe r wird auf die Einzelfallprüfung im im- 
missionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (2. Ebene) verlagert. Es wird insofern aus- 
drücklich darauf hingewiesen, dass diese Prüfung im  Einzelfall dazu führen kann, dass ein 
Standort innerhalb der Anbaubeschränkungszone an La ndes- und Kreisstraßen nicht realisier- 
bar ist. 
Trotzdem wird als ein Mindestpuffer – auch für mögl iche Erweiterungen – ein Abstand von 20 
m analog zur Bauverbotszone an Bundesfernstraßen als „weiches“ Tabukriterium vorgesehen. 
− Abstand zu Bahntrassen / Bundeswasserstraßen (Kanal): 20 m 
Zu Bahntrassen und Bundeswasserstraßen gibt es (and ers als bei Autobahnen und Bundes- 
straßen) keinen gesetzlich definierten Mindestabsta nd. Um gleichwohl einen Mindestpuffer – 
auch für mögliche Erweiterungen – vorzusehen, wird ein Abstand von 20 m – analog zu Lan- 
desstraßen - vorgesehen.  
Faktisch beträgt der geringste Abstand zwischen dem  Dortmund-Ems-Kanal und der Konzent- 
rationszone 4 „Coerheide“ knapp 90 m, alle anderen Zonen liegen mehr 150 m (Gesamthöhe 
Referenzanlage) entfernt. Der Abstand zwischen dem Kanal und dem Mastfuß einer möglichen 
Windenergieanlage entspricht insofern auch im Berei ch der Konzentrationszone 4 „Coerheide“ 
etwa der Gesamthöhe der Referenzanlage. 
− Abstand zu Hochspannungsleitungen: 100 m 
Nach DIN EN 50 341-3-4 ist für Hochspannungsfreilei tungen (bei Anwendung von Schwin- 
gungsschutzmaßnahmen) ein Mindestabstand vom einfac hen Rotordurchmesser (100 m) vor- 
gesehen. Da nicht bekannt ist, welche Freileitungen  über Schwingungsschutzmaßnahmen ver- 
fügen bzw. diese ggf. auf Kosten des Windenergieanl agenbetreibers nachgerüstet werden 
können, ist ein größerer Abstand im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht erforderlich. 
                                            
26  vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz 
27  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S. 70, dort mit Hinweis auf 
OVG NRW, Urt. v. 23.6.1994 - 23 A 4027/92

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 22 von 62 
− Abstand zu Naturschutzgebieten: 300 m 
Rechtlich zwingende Gründe zur Einhaltung einer gen erellen Pufferzone zu Naturschutzgebie- 
ten (NSG) gibt es nicht. Unter dem Aspekt der Umwel tvorsorge erscheint die Einhaltung einer 
Pufferzone von 300 m zu NSG angemessen, um diese be sonders sensiblen Bereiche vor 
Auswirkungen durch die Windkraftanlagen zu schützen . Darüber hinaus muss in allen Berei- 
chen potenziell mit dem Auftreten Windenergieanlage n empfindlicher Fledermaus- oder Vogel- 
arten gerechnet werden (s. hierzu auch Kapitel 9 „Artenschutz“), daher ist eine Pufferzone von 
300 m in der Regel naturschutzfachlich begründet. 28  
− Abstand zu FFH- und Vogelschutzgebieten: 300 m 
Die Verwaltungsvorschrift zur FFH-Richtlinie vom 13 .04.2010 empfiehlt, als Regelvermutung 
einen Mindestabstand von 300 m von baulichen Anlagen einzuhalten.29  Der Windenergieerlass 
NRW (wie auch der Entwurf zur Überarbeitung des Win denergieerlasses, s.o.) gibt für den Re- 
gelfall ebenfalls einen Puffer von 300 m an, soweit  die Gebiete insbesondere dem Schutz von 
Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen . Für diese Natura-2000-Gebiete wird 
daher eine Abstandsfläche von 300 m Tiefe als „weiche“ Tabuzone zugrunde gelegt.  
Inwiefern darüber hinaus Beeinträchtigungen zu erwa rten sind, die zur Notwendigkeit größerer 
Abstände führen würden, wurde im Rahmen einer FFH-V erträglichkeitsprüfung untersucht. Im 
Ergebnis bleibt festzuhalten, dass „[…] sämtliche g eplante WPF [Windpotenzialflächen] in Be- 
zug auf die NATURA 2000-Gebiete uneingeschränkt bei  der Aufstellung bzw. Änderung des 
FNP der Stadt Münster Berücksichtigung finden [könn en]“. Größere Abstände sind insofern 
nicht erforderlich. 30  
− Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe) 
Bei diesen Flächen handelt es sich zum einen um ber eits bestehende, z.T. über Bebauungs- 
pläne gesicherte Grünflächen, die faktisch nicht fü r die Errichtung einer Windkraftanlage ge- 
eignet sind ohne dabei ihre eigentliche Funktion ei nzubüßen. Zum anderen sollen auch Grün- 
flächen, die noch nicht angelegt sind, die aber in der im Flächennutzungsplan dargestellten 
Zielplanung künftig realisiert werden sollen, vor der Inanspruchnahme durch Windenenergiean- 
lagen geschützt werden. Andernfalls würde eine zukü nftige Realisierung erschwert oder un- 
möglich gemacht werden, da die Flächen, die zu Erho lungszwecken genutzt werden, oftmals 
eine hohe Empfindlichkeit gegenüber den durch Winde nergieanlagen entstehenden Belastun- 
gen, insbesondere Lärm, besitzen. 
− Überschwemmungsgebiete 
Überschwemmungsgebiete (vorläufig gesichert und festgesetzt) sind kein grundsätzliches Hin- 
dernis für die Errichtung von Windenergieanlagen, d a das Wasserhaushaltsgesetz in § 78 be- 
stimmte Ausnahmen und Bedingungen definiert, in den en die Errichtung von Bauwerken auch 
dort möglich ist. Dennoch stellen Überschwemmungsge biete aus Sicht der Stadt Münster kei- 
                                            
28  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurf“, S. 58 
29  Verwaltungsvorschrift: Rund-Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz v. 13.04.2010 , - III 4 - 616.06.01.18 - 
30  vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung 
für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
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Begründung / Seite 23 von 62 
nen Raum für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. In Abwägung mit der hohen Bedeu- 
tung ausreichender Überschwemmungsflächen für die S icherheit der Bevölkerung werden die 
Überschwemmungsgebiete als „weiches“ Tabukriterium gewertet. 
− Abstand zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte 
Hier wird grundsätzlich ein pauschaler Abstand von 3.100 m (Hindernisfreifläche) gem. Poten- 
zialflächenanalyse (Stand Januar 2015) zugrunde gelegt. Er entspricht der Richtlinie für die An- 
lage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb. Aufgrund der Planung 
und Realisierung einer einzelnen Windenergieanlage bei Wolbeck (in direkter Nähe zur beste- 
henden Windkonzentrationszone) innerhalb dieses Bereiches ist bekannt, dass – zumindest für 
diesen Standort – die Nähe zum Verkehrslandeplatz n icht zu einer Genehmigungsversagung 
geführt hat. Für die in direkter Nachbarschaft zu d ieser bestehenden Windenergieanlage in 
westlicher Richtung liegende Konzentrationszone Nr.  8, die aufgrund der Lage eher noch wei- 
ter vom Verkehrslandeplatz entfernt liegt, wird dies insofern ebenfalls angenommen und dieser 
Bereich daher aus der Anwendung dieses Tabukriteriums entsprechend ausgenommen.  
− Militärische Schutzbereiche 
Diese Flächen kommen in der Regel nicht für die Err ichtung von Windenergieanlagen in Be- 
tracht, da sie für militärische Zwecke genutzt werd en. Deshalb werden sie als „weiche“ 
Tabuzonen ausgeschieden. 
− Wald 
Wald wurde auf Basis der Regelungen des derzeitigen  Landesentwicklungsplanes als „hartes“ 
Tabukriterium gewertet. Für den Fall, dass ein zukü nftiger Landesentwicklungsplan diesbezüg- 
lich andere Regelungen trifft, werden Waldflächen v or dem Hintergrund ihres besonderen 
Schutzes im waldarmen Münster sowie ausreichender A lternativstandorte vorsorglich auch als 
„weiches“ Tabukriterium gewertet.  
 
In der weiteren Betrachtung der verbliebenen Potenz ialflächen wurden in der städtebaulichen Ab- 
wägung ergänzende Kriterien herangezogen, die für d as gesamte Stadtgebiet in gleicher Weise 
angewandt und für jede einzelne Potenzialfläche geprüft wurden. Diese Prüfung folgte den im Wei- 
teren dargestellten Schritten: 
− Landschaftsschutzgebiete 
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Bedeutung und Funktionen der Freiflächen im Stadtgebiet 
Münster und seiner näheren Umgebung fällt dem Aspek t Landschaftsschutz  / Landschaftsbild 
/ Erholungs- und Kulturlandschaft („typische münsterländische Parklandschaft“) eine besonde- 
re Bedeutung zu. 
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten dient der Erhaltung der ökologischen Vielfalt 
(Biodiversität), der Bewahrung und des Schutzes von  Lebensräumen (Biotopschutz) sowie der 
nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen. Ebenso sind die Bewahrung der Vielfalt, 
Eigenart und Schönheit der (Kultur-)Landschaft – z.B. die typische landschaftliche Prägung der 
Münsterländischen Parklandschaft – Kriterium für eine Ausweisung. In diesem Zusammenhang 
ist besonders auch die kulturhistorische Bedeutung von Landschaftsräumen relevant. Ergän-

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
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Begründung / Seite 24 von 62 
zend spielt insbesondere auch die Sicherung der lan dschaftsbezogenen Erholung eine grund- 
legende Rolle. 
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten erfolg t nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) durch Verordnungen oder im Rahmen der ge setzlichen Landschaftsplanung und 
erhält mit Beschluss des Rates als Träger der Lands chaftsplanung in der kreisfreien Stadt 
Münster Verbindlichkeit als Satzung. Alle Regelunge n, die zur Wahrung des Schutzzweckes 
erforderlich sind, werden in der Verordnung bzw. im  Landschaftsplan rechtsverbindlich festge- 
legt. Aus diesem Grunde sehen alle Landschaftsschut zgebiete in Münster ein grundsätzliches 
Bauverbot vor, welches Windenergieanlagen mit einsc hließt. Ausnahmen gelten lediglich für 
landwirtschaftliche Vorhaben. 
Die konkrete Ausweisung der Landschaftsschutzgebiet e in Münster hat die vom Gesetzgeber 
benannten Kriterien aufgegriffen und eine ortsspezi fische Abgrenzung der Räume vorgenom- 
men. Dabei ist eine Kartierung der schutzwürdigen B ereiche (Biotopkartierung), eine Auswer- 
tung der kulturlandschaftlichen, historischen Bezüg e und auch eine Auswertung der land- 
schaftsräumlichen Bedeutung für die Erholung vorgen ommen worden. Hinsichtlich der Erho- 
lungsfunktion der Landschaft im gesamtstädtischen r äumlichen Zusammenhang wurde die 
Aufbereitung aus der „Grünordnung Münster – Zielkon zept Freizeit und Erholung“ herangezo- 
gen. Die dort vorgenommene Ausweisung der Grünzüge sowie die Ausgliederung von Räumen 
der „Erholungslandschaft“ ist als wesentlicher Raum bezug für die Ausgliederung der Land- 
schaftsschutzgebietsausweisungen berücksichtigt worden. 
Die in den jeweiligen Landschaftsschutzgebieten fes tgelegten Bauverbote nehmen Bezug auf 
die Sicherung der Gestalt und Funktion der Landschaft, um zu vermeiden, dass durch bauliche 
Entwicklung, Zersiedlung oder bauliche Überprägunge n Veränderungen erfolgen, die mit dem 
Schutzziel und Schutzzweck nicht vereinbar sind. Vo n dem Bauverbot sind ausgenommen 
landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben. Für andere Vorhaben kommen nur einzelfallbezogene 
Ausnahmen auf Grundlage enger gesetzlicher Vorgaben in Betracht.  
Diese Ausnahme kann aufgrund der Vorbelastung der o .a. Schutzgüter in den Landschafts- 
schutzgebieten entlang der Korridore der A1 und der  A 43 in Frage kommen und eine Befrei- 
ung von dem Bauverbot im Einzelfall ermöglichen – w ie dies bereits bei dem Bau von zwei 
Windenergieanlagen am Stodtbrockweg und am Twerenfe ldweg praktiziert wurde. Da die 
Landschaftsschutzgebiete der Stadt Münster ansonste n sehr differenziert und an den Schutz- 
gütern orientiert ausgewiesen sind, gibt es darüber  hinaus aber keinen Anhaltspunkt für eine 
weitere mögliche Befreiungslage. 
Grundsätzlich werden Landschaftsschutzgebiete damit  als „weiches“ Tabukriterium gewertet. 
In den Bereichen, die durch die Verkehrskorridore ( Autobahnen) eine Lärmbelastung von über 
55 dB(A) 
31  (dies entspricht – wenn auch auf anderer Berechnun gsgrundlage – dem Schutzni- 
veau eines Allgemeinen Wohngebietes tagsüber) aufwe isen, wird dieses grundsätzliche ge- 
samtstädtische Bauverbot allerdings gelockert. Diese Bereiche können damit – sofern sie nicht 
im Rahmen der Einzelfallprüfung der Potenzialfläche n (vgl. Kapitel 10) ausgeschieden werden 
– auch für die Darstellung von Windkonzentrationszonen in Frage kommen. 
Auf diese Möglichkeit verweist explizit auch der En twurf des neuen Windenergieerlasses: 
„Ausgehend von diesem Ansatz könnte begründet werden, dass die Wertigkeit von Gebietska- 
tegorien mit Ausschlusscharakter – z.B. bestimmte Landschaftsschutzgebiete – vermindert […] 
werden können.“ 32   
                                            
31  vgl. http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ 
32  vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 25 von 62 
− Flächengröße  - Konzentration von Windenergieanlagen  
Die Stadt Münster verfolgt mit der räumlichen Steue rung der Windenergienutzung das städte- 
bauliche Ziel, diese innerhalb einzelner raumverträ glicher Zonen zu konzentrieren. Dadurch 
soll der sogenannten „Verspargelung“ der Landschaft entgegengewirkt werden. Insofern wur- 
den die Größe, die Lage und der Zuschnitt von Konze ntrationszonen in der weiteren Betrach- 
tung untersucht. 
Vor dem Hintergrund, dass sämtliche Flächen, die al s Konzentrationszonen dargestellt werden 
sollen, unter einem Risikovorbehalt hinsichtlich vo n Baubeschränkungen nach § 18a LuftVG 
liegen (vgl. Kapitel 8 „Belange des Luftverkehrs“) und ggf. auch aus Artenschutzgesichtspunk- 
ten (vgl. Kapitel 9) Verschiebungen des genauen Sta ndorts einer Windenergieanlage notwen- 
dig sein können, wird eine Mindestgröße einer Konzentrationsfläche vorausgesetzt. Diese Min- 
destgröße wird mit dem Doppelten (ca. 1.57 ha) der vom Rotor der Referenzanlage (Gesamt- 
höhe 150 m, Rotordurchmesser 100 m) überstrichenen Fläche angenommen, um die notwen- 
dige Flexibilität im Genehmigungsverfahren zu ermög lichen und damit die Vollziehbarkeit der 
FNP-Planung zu gewährleisten. Kleinere Flächen werd en somit bei der Einzelfallprüfung der 
Potenzialflächen ausgeschieden (vgl. Kapitel 10). D ies betrifft die Potenzialflächen 2b, 2g, 2k, 
2l 
2, 3b und 10g, die nicht bereits aus anderen Gründen ausgeschieden wurden. 
Von einer Konzentration kann darüber hinaus erst da nn gesprochen werden, wenn mehr als 
zwei Windenergieanlagen in relativer Nähe zueinande r errichtet werden können. Dies ent- 
spricht der Systematik des § 35 Absatz 3 Satz 3 Bau GB, entsprechende Bereiche festzulegen, 
in denen die Anlagen gebündelt werden sollen. 33  
Der Betrieb einer Windenergieanlage verursacht Luft verwirbelungen, die sich seitlich und vor 
allem hinter der Anlage ausbreiten. Diese Wirbelsch leppe wirkt sich auf benachbarte Wind- 
energieanlagen in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen verringert sich die Leistung der Anlagen 
im Windschatten. Darüber hinaus wird diese Anlage d urch die Turbulenzen der davor stehen- 
den Anlagen mechanisch stärker beansprucht und vers chleißt schneller. Daher sind ausrei- 
chende Abstände untereinander erforderlich. In der Praxis haben sich Mindestabstände von 
fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und dre i Rotordurchmessern quer zur 
Hauptwindrichtung etabliert. Bezogen auf die angenommene Referenzanlage (Rotordurchmes- 
ser 100 m) bedeutet dies ein Aufstellungsraster von 500 x 300 m. 
Die verbliebenen Potenzialflächen wurden daraufhin untersucht, ob sie nach Größe, Lage und 
Zuschnitt der Flächen die gewünschte Konzentrations wirkung ermöglichen und mindestens 
drei Windenergieanlagen zulassen. Flächen, die dies  nicht ermöglichen, können ggf. eine so- 
genannte mehrkernige Konzentrationszone bilden (s.u.), andernfalls werden sie nicht weiterbe- 
trachtet und ausgeschieden. 
− Mehrkernige Konzentrationszonen 
Aufgrund der engmaschigen Besiedlung des Münsterane r Stadtgebietes durch Wohnnutzun- 
gen im Außenbereich und der Tatsache, dass sich die  Windenergieanlagenhöhen in den Jah- 
ren seit Einführung der gesetzgeberischen Grundlagen im BauGB deutlich erhöht haben, ist es 
zunehmend schwieriger, genügend geeignete Flächen z u finden, die drei Windenergieanlagen 
aufnehmen können. Da es grundsätzlich aber genügend  geeignete Standorte im Stadtgebiet 
Münster gibt und vor dem Hintergrund, dass im Berei ch der immissionsschutzrechtlichen Ab- 
stände bereits minimale Mindestwerte angenommen wurden und eine weitere Verringerung in- 
                                                                                                                                                 
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die 
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurf“ 
33  vgl. Urteil des BVerwG vom 30.06.2004 – Az. 4 C 9.03

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 26 von 62 
soweit kaum begründbar ist (s.o.), erscheint es nic ht sachgerecht, alle Flächen, die für sich al- 
leine keine drei Windenergieanlagen aufnehmen könne n, auszuscheiden. Dies würde auf ei- 
nen Großteil der Zonen zutreffen und im Ergebnis der Windenergie damit insgesamt nicht mehr 
substanziell genügend Raum belassen.  
Der notwendige Mindestabstand der Anlagen untereina nder (s.o.) ist, begründet durch die An- 
lagenhöhe, inzwischen so groß, dass auch mehrere Wi ndenergieanlagen, die in getrennten 
einzelnen Konzentrationszonen errichtet werden, ein en Windpark bilden können. Vor diesem 
Hintergrund werden sogenannte „mehrkernige Konzentrationszonen“ gebildet. Dass bedeutet, 
dass Flächen, die zu klein bzw. unter Zugrundelegun g des o.a. Aufstellungsrasters vom Zu- 
schnitt her ungeeignet sind, um alleine mindestens drei Windenergieanlagen (Referenzanla- 
gen) aufzunehmen, eine solche mehrkernige Konzentrationszone bilden können. Jede einzelne 
Teilfläche muss es aber ihrerseits die o.a. Mindest größe aufweisen und es vom Flächenzu- 
schnitt her ermöglichen, mindestens eine Windenergieanlage (Referenzanlage) aufzunehmen. 
Dabei wird ein Maximalabstand dieser (Teil-)Konzent rationszonen zueinander angesetzt, der 
im Ergebnis einen räumlichen Zusammenhang der einze lnen Konzentrationszonen (und ihrer 
Anlagen) ermöglicht. Dieser räumliche Zusammenhang wird dabei angenommen, wenn die 
Konzentrationszonen nicht mehr als 700 m auseinande r liegen (entspricht mit 800 m zwischen 
den möglichen Standorten der Windenergieanlagen dem  Achtfachen des Rotordurchmessers 
der Referenzanlage; dies kann als Orientierungswert  im Sinne des BImSchG zur Frage des 
Vorhandenseins einer Windenergieanlagen-Gruppe hera ngezogen werden 
34 ). Der Wert ist zu- 
rückhaltend gewählt und damit nicht deutlich höher als die ohnehin erforderlichen Abstände un- 
tereinander, die – da sie im Rahmen eines Mindestab stands die untere Grenze eines mögli- 
chen Aufstellungsrasters definieren – je nach Stand ortzuschnitt und Anlagenkonstellation auch 
höhere Werte als den Mindestabstand aufweisen. Insg esamt soll damit gewährleistet werden, 
dass die Konzentrationswirkung durch zu große Abstände nicht verloren geht.  
Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die vorgenommene Planung im Sinne 
des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von ihrer rechtlichen Wirkung her eine reine Ausschlussplanung 
darstellt, da die Planung ihre Folgewirkung insbeso ndere in den nicht dargestellten Gebieten 
des Außenbereichs entfaltet, während für die darges tellten Bereiche die grundsätzlich vom 
Baugesetzbuch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB  vorgesehene privilegierte Zulässig- 
keit bestehen bleibt. Insofern erscheint es gerecht fertigt, entsprechende, auch räumlich kleine- 
re Potenzialflächen als Konzentrationszonen darzust ellen, wenn sie denn Teil einer größeren, 
mehrkernigen Konzentrationszone sind. 
Um auszuschließen, dass allein mehrere Splitterfläc hen (im weiteren „Ergänzungsflächen“ ge- 
nannt) eine gemeinsame mehrkernige Konzentrationszo ne bilden, sollen diese Flächen daher 
nur als Ergänzung einer „Kernpotenzialfläche“ mögli ch sein. Als Kernpotenzialfläche werden 
dabei Flächen betrachtet, die über Flächenanteile i m Bereich des 2,5-fachen Abstandes zu 
Einzelwohngebäuden im Außenbereich (der Abstand der  Referenzanlage beträgt dann min- 
destens 375 m) verfügen. Da es aber nicht ausgeschl ossen ist, dass auch auf den Ergän- 
zungsflächen Windenergieanlagen entstehen (vgl. Kapitel 7 „Abstand zu Einzelwohngebäuden 
im Außenbereich“) sollen sie vor dem Hintergrund, der Windenergie substanziell Raum zu be- 
lassen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Im Sinne der Vollziehbarkeit der Planung 
ist darüber hinaus faktisch sichergestellt, dass in allen mehrkernigen Konzentrationszonen ma- 
ximal eine Ergänzungsfläche liegt. Andernfalls wäre  die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich 
mehrere Anlagen in diesen Konzentrationszonen entstehen bzw. eine räumliche Konzentration 
erreicht wird, gering.  
                                            
34  vgl. Monika Agatz: Windenergiehandbuch, 10. Ausgabe, 2013, S. 8

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
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Begründung / Seite 27 von 62 
− Weitere, konkurrierende Belange 
Weitere Flächen können aufgrund von entgegenstehend en, räumlich konkurrierenden Belan- 
gen im Einzelfall ausgeschlossen werden. Da dieser 3. Schritt zur Erarbeitung eines Planungs- 
konzeptes (vgl. Kapitel 4) sehr differenziert auf d ie Einzelfläche bezogen begründet werden 
muss, wird er ausführlich in Kapitel 10 dargestellt. 
− Entfernung nicht geeigneter Teilräume 
Abschließend werden alle ungeeigneten Teilbereiche einer möglichen Konzentrationszone ent- 
fernt. Als ungeeignet erweisen sich „Schläuche“ und „Ausfransungen“ der geometrischen Ab- 
grenzungen der ermittelten Potenzialflächen, die vom Flächenzuschnitt her zu klein sind (< Ro- 
tordurchmesser), um eine Windenergieanlage (gem. Referenzanlage) aufnehmen zu können.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 28 von 62 
8. Weitere fachliche Belange 
− Windhöffigkeit 
Innerhalb von Konzentrationszonen müssen Windenergi eanlagen wirtschaftlich zu betreiben sein. 
Eine ausreichende Windhöffigkeit ist daher für die Ausweisung von Konzentrationszonen erforder- 
lich. Im Rahmen der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW 35  wird davon ausgegangen, dass 
ein wirtschaftliches Windfeld bei einer mittleren W indgeschwindigkeit von > 6 m/s in 135 m über 
Grund gegeben ist. Allerdings hängt die Leistung einer Windenergieanlage auch von der zeitlichen 
Verteilung der Windgeschwindigkeiten ab. Deshalb zi eht die o.a. Potenzialstudie auch die mittlere 
Windenergieleistungsdichte als Bezugsgröße heran. A b einer Energieleistungsdichte von 200 
W/m² geht die Potenzialstudie von einem mäßigen Potenzial aus. 
  
Für das Stadtgebiet von Münster hat die o.a. Potenz ialstudie ermittelt, dass in 100 m über Grund 
größtenteils mittlere Windgeschwindigkeiten von übe r 5,5 m/s herrschen. Bei 125 m über Grund 
sind in vielen Bereichen mittlere Windgeschwindigke iten von 6,0 bis 6,5 m/s, ansonsten bis auf 
wenige Ausnahmen aber mindestens 5,75 bis 6,0 m/s z u erwarten. Lediglich im Bereich größerer 
Waldbestände werden geringere Windgeschwindigkeiten angegeben, die aber dennoch über 5,50 
m/s liegen. Für eine Höhe von 135 m über Grund zeig en diese Karten praktisch flächendeckend 
mittlere Windgeschwindigkeiten von über 6,0 m/s. 
Die spezifische Energieleistungsdichte wurde in 100 m über Grund nahezu flächendeckend für das 
Stadtgebiet von Münster mit über 200 W/m² ermittelt , in 125 m über Grund für den weitaus über- 
wiegenden Teil des Stadtgebietes mit 250 bis 300 W/ m², was als gutes Potenzial bewertet wird. In 
135 m über Grund liegt die Energieleistungsdichte f lächendeckend über 250 W/m² und stellt ab 
dieser Höhe ein gutes bis sehr gutes Potenzial dar. 
 
Aufgrund der geringen Höhenunterschiede im Stadtgeb iet Münster gibt es nur vergleichsweise 
geringe Unterschiede in der Windhöffigkeit. Zusamme n mit den absoluten Werten kann daher 
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Winden ergieanlagen aufgrund der Windverhält- 
nisse im gesamten Stadtgebiet von Münster mit Ausna hme der Kernflächen größerer Waldberei- 
che wirtschaftlich betrieben werden können. Einschr änkungen der potenziell geeigneten Flächen 
ergeben sich unter dem Aspekt der Windhöffigkeit in Münster grundsätzlich nicht. 
 
Es muss an dieser Stelle allerdings darauf hingewie sen werden, dass von den Ergebnissen der 
landesweiten Windpotenzialberechnung nicht auf die konkreten Verhältnisse eines speziellen 
Standortes einer Windenergieanlage geschlossen werd en kann. Eine einzelfallbezogene Untersu- 
chung der Windverhältnisse bleibt den Standortgutac hten für konkret geplante Windenergieanla- 
gen vorbehalten. 
 
− Denkmalschutz 
Aufgrund fehlender objektiver Bewertungsmaßstäbe ko nnte eine pauschale Bewertung der Kon- 
fliktpotenziale zwischen einer möglichen Windenergi enutzung und dem Schutz der Boden- bzw. 
Baudenkmäler und den historisch bedeutsamen Kulturl andschaften auf der Ebene des Flächen- 
nutzungsplanes ohne detaillierte Kenntnis tatsächli ch geplanter Standorte und Anlagentypen im 
Sinne einer pauschalen Abstandsregelung nicht erfol gen. Eine detaillierte Betrachtung dieser Be- 
lange erfolgt daher im Rahmen der Betrachtung und B ewertung der einzelnen Potenzialflächen 
(vgl. Kapitel 10) sowie im Umweltbericht zur vorliegenden 65. FNP-Änderung. 
                                            
35 Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau- 
cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), S. 47

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 29 von 62 
 
Sofern bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes erkennbar ist, dass der Umgebungsschutz 
eines Denkmals dauerhaft die Umsetzung einer möglic hen Konzentrationszone ausnahmsweise 
verhindert, so wurde diese Zone entsprechend ausgesondert. Andernfalls findet diese Betrachtung 
im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassung sverfahrens (2. Ebene) statt, von einer 
erheblichen Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes eines Denkmals ist bei den geplanten 
Konzentrationszonen zunächst nicht auszugehen. 
 
Die grundsätzliche Privilegierung von Windenergiean lagen sowie das öffentliche Interesse an der 
Erschließung erneuerbarer Energien wurden im Rahmen  der Abwägung zu den einzelnen Poten- 
zialflächen daher mit einem besonderen Gewicht eing estellt und haben dazu geführt, dass die Be- 
lange des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise durchschlagen und zu einem Verzicht einer mög- 
lichen Konzentrationszone geführt haben (vgl. Kapitel 10). 
 
− Belange des Luftverkehrs 
Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs dieser Fläch ennutzungsplanänderung befinden sich 
zwei Flugsicherungseinrichtungen (Radaranlage Münst er/Osnabrück bzw. Navigationsanlage 
DVOR Hamm). § 18 a Abs. 1 S. 1 LuftVG verbietet die  Errichtung von Bauwerken, wenn dadurch 
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Die Beurteilung des Vorliegens einer Störung 
liegt gem. § 18 a Abs. 1 S. 2 LuftVG beim Bundesauf sichtsamt für Flugsicherung (BAF). Nach 
Empfehlung der Internationalen Zivilluftfahrtorgani sation (ICAO) ist in einem Schutzbereich mit 
einem 15 km Radius um eine Einrichtung eine Prüfung  von Störungen durch Windenergieanlagen 
erforderlich. Der bis 2009 mit 3 km angegebene Schu tzbereich wurde damit erheblich erweitert. 
Die empfohlenen Schutzbereiche der ICAO stellen kei ne per se als Tabuzone darzustellenden 
Bereiche dar. Alle im Stadtgebiet von Münster ermit telten Potenzialflächen sind von den Anlagen- 
schutzbereichen der beiden o.a. Anlagen betroffen. 
 
Da sich ein Bauverbot nach § 18 a LuftVG nach dem W ortlaut der Vorschrift auf ein bestimmtes 
Bauwerk bezieht, bei dem der konkrete Standort und der spezifische Anlagentyp bekannt sind,  
kann auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Beurt eilung, ob ein solches Bauverbot greift, 
nicht stattfinden. Dass im Einzel-Genehmigungsverfa hren (2. Ebene) solche Genehmigungen für 
die Errichtung von Windenergieanlagen – auch unter Berücksichtigung der o.a. Anlagenschutzbe- 
reiche – erteilt werden können (vgl. die im Jahr 20 14 errichteten Anlagen in Amelsbüren und Wol- 
beck) bestätigt die Absicht, nicht auf die Darstellung von Konzentrationszonen in Münster in diesen 
Schutzbereichen zu verzichten. Eine Nicht-Umsetzbar keit des Planes und damit ein fehlendes 
städtebauliches Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB k ann vor diesem Hintergrund nicht angenom- 
men werden. 
 
Neben den generellen Baubeschränkungen nach § 18a L uftVG und den entsprechenden Ab- 
standsempfehlungen sind weitere Belange des Luftverkehrs betroffen. So befindet sich die Zone 1 
„Sprakel“ in unmittelbarer Nähe des sogenannten Pflichtmeldepunktes „W“ des Flughafens Müns- 
ter/Osnabrück. Die Zone 8 „Kreuzbach“ befindet sich  in unmittelbarer Nähe der veröffentlichen 
Platzrunde des Verkehrslandeplatzes Münster-Telgte.  Seitens der deutschen Flugsicherung wer- 
den beide Standorte insofern kritisch gesehen.  
 
Die Zone 1 „Sprakel“ wird im Entwurf des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Müns- 
terland als Windenergiebereich dargestellt, welcher  als Ziel der Raumordnung bauleitplanerisch 
nicht überwindbar ist. Die o.a. Begründung zur Prüf ung des Einzelfalls im Rahmen des immissi- 
onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (2. Ebe ne) greift darüber hinaus auch hier, da in 
diesem Bereich in der Vergangenheit bereits eine Reihe von Windenergieanlagen realisiert worden 
sind.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 30 von 62 
Innerhalb der Zone 8 „Kreuzbach“ wurde im Jahr 2014  eine fast 150 m hohe Windenergieanlage 
errichtet. Diese liegt ganz am östlichen Rand der v orgesehen Konzentrationszone und damit der 
betroffenen Flugplatzrunde am nächsten. Da dies im Rahmen der Anlagengenehmigung im kon- 
kreten Einzelfall nicht zu einer Genehmigungsversagung geführt hat, ist – vor dem Hintergrund der 
eher verringerten Beeinträchtigung in Bezug auf weitere potenzielle Anlagen in dieser Zone – eine 
Genehmigung von Windenergieanlagen in diesem Bereic h offenbar nicht ausgeschlossen (vgl. 
auch die Ausführungen zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte in Kapitel 7). 
 
Zusammenfassend wird aber ausdrücklich darauf hinge wiesen, dass die Planung zur 65. Ände- 
rung des Flächennutzungsplans keine abschließende P rüfung der luftverkehrsrechtlichen Restrik- 
tionen i.S.v. „harten“ Tabukriterien liefern kann und Einschränkungen aufgrund der Luftverkehrsbe- 
lange ggf. im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG (2. Ebene) zu erwarten sein 
können. Es fehlt der Planungsebene des FNP (1. Eben e) an dem erforderlichen Detailierungsgrad 
bezüglich der konkreten Anlagenstandorte und der An lagentypen. Insofern kann die Frage der 
Baubeschränkungen bzw. –verbote gem. § 18 a LuftVG erst im Genehmigungsverfahren (2. Ebe- 
ne) belastbar geklärt werden. Daraus kann insofern eine räumliche Verschiebung des konkreten 
Vorhabenstandorts wie auch ein Bauverbot resultieren.  
 
− Belange der Bundeswehr 
Teile der geplanten Konzentrationszonen befinden si ch innerhalb des Bauschutzbereiches des 
militärisch genutzten Standortübungsplatzes Dorbaum  / Lützow-Kaserne sowie innerhalb des Be- 
reiches des Verlaufs von militärischen Richtfunkstr ecken. Insofern können Belange der Bundes- 
wehr berührt werden. Nur auf Grundlage insbesondere  der Daten über die Standorte, die Anzahl, 
den Typus und die Höhe möglicher Windenergieanlagen  kann das Bundesamt für Infrastruktur, 
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr fe ststellen, ob bzw. in welchem Umfang die 
Belange der Bundeswehr berührt werden. Insofern wir d darauf hingewiesen, dass der Flächennut- 
zungsplan (1. Ebene) keine abschließende Prüfung de r Belange der Bundeswehr liefern kann und 
Einschränkungen insofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (2. Ebene) möglich sind. 
 
− Richtfunkstrecken  
Richtfunkstrecken wurden im Rahmen der Potenzialflä chenuntersuchung nicht berücksichtigt, da 
das Vorhandensein von Richtfunkstrecken allein kein  Ausschlusskriterium für die Nutzung von 
Windenergie ist. Eine Überprüfung, ob und in welche n Umfang tatsächlich störende Beeinträchti- 
gungen von Richtfunkstrecken zu erwarten ist, kann erst bei Vorliegen konkreter Angaben zu 
Standorten und Höhen geplanter Windenergieanlagen g eprüft werden (2. Ebene). Hinzu kommt, 
dass Informationen über den aktuellen Richtfunkbele gungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. 
in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend sind, da de r Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirt- 
schaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt. 
 
− Gründordnung / Landschaftsbild 
Teile der Potenzialflächen liegen gemäß des Zielkon zepts „Freizeit und Erholung“ der Grünord- 
nung Münster in dem für die innenstadtnahe Erholung  bedeutsamen 2. Grünring (Fläche 3c tlw., 
Fläche 10 a/b) sowie in einem der für die Stadtglie derung und Erholung bedeutsamen Grünzüge 
(Flächen 4, 5 und 9 a/b). Da insbesondere die festg esetzten Landschaftsschutzgebiete den Kern 
der Erholungslandschaft definieren – sie werden u.a . dann ausgewiesen, wenn dies wegen der 
Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbi ldes oder der besonderen kulturhistorischen 
Bedeutung der Landschaft erforderlich ist –, werden  der 2. Grünring sowie die Grünzüge nicht als 
Tabukriterien gewertet, zumal sich Erholungsfunktio nen und Windenergieanlagen nicht von vorn- 
herein ausschließen.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
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Begründung / Seite 31 von 62 
9. Artenschutz 
Gemäß § 44 BNatSchG muss bei Durchführung von Planu ngs- (1. Ebene) und Zulassungsverfah- 
ren (2. Ebene) sichergestellt werden, dass die arte nschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht 
erfüllt werden. Können Verbotstatbestände nicht aus geschlossen werden, ist die Errichtung von 
WEA unzulässig. Ausnahmen können gemäß § 45 BNatSch G nur zugelassen werden, wenn der 
Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden ö ffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, 
wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen 
einer Art nicht verschlechtert.  
Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Win denergienutzung ist insofern nur dann ziel- 
führend, wenn eine Zulassungsfähigkeit der WEA im n achgelagerten Genehmigungsverfahren 
gem. BImSchG (2. Ebene) unter artenschutzrechtliche n Gesichtspunkten möglich erscheint. An- 
dernfalls wäre die Planung gem. § 1 (3) BauGB nicht  erforderlich, da sie nicht vollzugsfähig ist. 
Daher ist prognostisch abzuschätzen, ob der Artensc hutz bei einzelnen Potenzialflächen ein un- 
überwindbares Hindernis darstellt und eine Darstell ung als Konzentrationszone daher nicht in Be- 
tracht kommt.  
Die durchgeführte Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1 ) kommt zum Ergebnis, dass „sämtliche Flä- 
chen aus artenschutzrechtlicher Sicht in Bezug auf die Avi- und die Fledermausfauna die Voraus- 
setzungen zur Nutzung von Windenergie [besitzen]. E s existieren keine K.O.-Kriterien, aufgrund 
derer eine grundsätzliche Eignung der Flächen infra ge stehen würde. Gleichwohl kann für den 
Betrieb geplanter Windenergieanlagen (WEA) bei kein er Fläche von vornherein ausgeschlossen 
werden, dass bei europäisch geschützten Arten der o .g. Gruppen die Zugriffsverbote des § 44 
Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Daher ist nach de n gesetzlichen Rahmenbedingungen aus 
artenschutzrechtlicher Sicht in jedem konkreten Fal l eine vertiefende Art-für-Art-Analyse im Sinne 
der Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) erforderlich“.
36  
In Bezug auf die geplanten Darstellungen im Flächen nutzungsplan hat der Gutachter folgende 
Aussagen getroffen: „Aufgrund des Ergebnisses der A SP I für Windpotenzialflächen (WPF) auf 
dem Gebiet der Stadt Münster, Westf. (Enveco 2015),  wonach mit einer durchweg hohen bis sehr 
hohen Prognosesicherheit weder bezüglich der Fleder maus- noch im Hinblick auf die Avifauna 
K.O.-Kriterien bestehen, die eine Nutzung für Winde nergie ausschließen (d.h. es existieren gene- 
rell große bis sehr große Realisierungschancen für die WPF), sowie infolge grundsätzlich beste- 
hender geeigneter Kompensationsmaßnahmen zur Vermei dung artspezifischer Beeinträchtigun- 
gen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, können die ausgewies enen WPF auf dem Gebiet der Stadt 
Münster uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Än derung des FNP der Stadt Münster Berück- 
sichtigung finden, indem sie dort mit entsprechende r Ausweisung übernommen werden. Eine ASP 
II ist zuvor nicht notwendig und auch nicht sinnvol l, da aktuell weder die genauen WEA-Standorte 
noch -Typen bekannt sind." 37  
Der Vollziehbarkeit der Planung steht eine (teilwei se) Verlagerung der ASP II auf das immissions- 
schutzrechtliche Genehmigungsverfahren (2. Ebene) i nsofern nicht entgegen, da dargelegt wird, 
dass artenschutzrechtliche Konflikte durch entsprec hende Vermeidungs- und/oder vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen mit der notwendigen, hohen Prog nosesicherheit auf Genehmigungsebene 
gelöst werden können. 
                                            
36  vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) für Windpotenzialflächen auf dem 
Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, sowie „Zur Übernahme von Windpotenzialflächen in den Flächennut- 
zungsplan“, S. 3 
37  vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Zur Übernahme von Windpotenzialflächen in den Flächennutzungs- 
plan“, S. 7

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 32 von 62 
Es wird insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan (1. Ebene) keine 
abschließende Prüfung der artenschutzrechtlichen Re levanz liefern kann. Es fehlt dieser Pla- 
nungsebene an dem erforderlichen Detailierungsgrad bezüglich der konkreten Anlagenstandorte 
und der Anlagentypen und der erforderlichen Erschli eßungswege etc.. Aus der im Zuge des Ge- 
nehmigungsverfahrens (2. Ebene) durchzuführenden artenschutzrechtlichen Prüfung können inso- 
fern Kompensationsmaßnahmen zur Vermeidung artspezi fischer Beeinträchtigungen (wie bei- 
spielsweise Abschaltzeiten für den Fledermausschutz) resultieren.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 33 von 62 
10. Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und Einz elfallprüfung - 
    Geplante Konzentrationszonen 
Nach Ausschluss der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen in den Arbeitsschritten 1 und 2 (vgl. Kapi- 
tel 6 und 7) verbleiben im gesamten Stadtgebiet von  Münster insgesamt 14 einzelne Potenzialflä- 
chen bzw. potenzielle mehrkernige Bereiche, die gru ndsätzlich für die Windenergienutzung in Fra- 
ge kommen können (vgl. auch zur Nummerierung der ei nzelnen Potenzialflächen die fortgeschrie- 
bene Potenzialflächenanalyse). Im dritten Arbeitssc hritt sind diese Flächen zu den auf ihnen kon- 
kurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h . die öffentlichen Belange, die gegen die 
Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentration szone sprechen, sind mit den Zielen der 
Planung und dem Anliegen abzuwägen, der Windenergie nutzung an geeigneten Standorten eine 
Chance zu geben, die ihrer grundsätzlichen Privileg ierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht 
wird. Das Ergebnis ist planerisch im Entwurf zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes darge- 
stellt. 
− Potenzialfläche 1a - b „Sprakel“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 1a – b „Sprakel“ – o.M. 
 
Die ca. 45 ha große zweikernige Potenzialfläche liegt am Nordrand der Stadt Münster nordwestlich 
von Sprakel. Die Fläche ist durch einen schmalen Wa ldstreifen in zwei Teile geteilt. Sie ist bereits 
heute in großen Teilen als Windkonzentrationszone i m wirksamen Flächennutzungsplan darge- 
stellt und mit zurzeit fünf zwischen 130 m und 137, 5m hohen Windenergieanlagen, die je eine 
Leistung zwischen 1 und 1,5 MW aufweisen, belegt. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes. 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 1 „Sprakel“ wird als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 34 von 62 
− Potenzialfläche 2a - l „Häger“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 2a – l „Häger“ – o.M. 
 
Die ca. 152 ha große mehrkernige Potenzialfläche li egt am Nordrand der Stadt Münster nördlich 
der Ortslage Häger zwischen der Stadtgrenze und der Autobahn A 1.  
Die Potenzialfläche besteht aus insgesamt dreizehn einzelnen Teilflächen, von denen acht als 
Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen  Abstand einer Windenergieanlage zu Wohn- 
bebauung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenh öhe zulässt) und weitere fünf als soge- 
nannte Ergänzungsflächen zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt . In der bestehenden Konzentrationszone 
befinden sich zurzeit zehn etwa 100 m hohe Windener gieanlagen, jeweils mit einer Leistung zwi- 
schen 0,6 und 1,0 MW. Räumliche Belastungen ergeben  sich darüber hinaus im östlichen Bereich 
aus der unmittelbaren Nähe zur Autobahn A 1 sowie einer Hochspannungsfreileitung. 
 
Hinsichtlich der südwestlich der Hanseller Straße g elegenen Teilbereiche (Teilpotenzialflächen 2g 
– 2i) sind teilweise Belange des Denkmalschutzes zu  beachten, da mehrere angrenzende Hofstel- 
len ganz oder teilweise unter Denkmalschutz stehen.  Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser 
Denkmäler durch mögliche Windenergieanlagen in der Umgebung ist jedoch nicht erkennbar.  
 
Jenseits der Stadtgrenze zu Altenberge befindet sic h in Hansell die denkmalgeschützte Kirche St. 
Johannes Nepomuk, die als bewusster Sichtachsenpunk t für die von Nordwesten auf die Kirche 
zuführende Hanseller Straße konzipiert wurde. Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungs- 
bildes und der Raumwirkung des Denkmals durch mögli che Windenergieanlagen in den Zonen 2g 
und 2h wurde mittels mehrerer Visualisierungen gepr üft. Eine gewisse Beeinträchtigung der

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 35 von 62 
Raumwirkung ist demnach je nach Standort des Betrac hters generell möglich, eine erhebliche Be- 
einträchtigung, die in einer Genehmigungsversagung münden könnte, ist jedoch nicht erkennbar.  
 
Nördlich der Standorte 2b und 2c liegen gut erhalte ne Teilabschnitte einer Kirchspiellandwehr. Die 
denkmalgeschützte Landwehr ist im Kulturlandschaftl ichen Fachbeitrag zum Regionalplan Müns- 
terland als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt ausgewiesen (Nr. 80).
38  Der Abstand 
zu den Konzentrationszonen beträgt etwa zwischen 20  und 100 - 200 m. Östlich der Konzentrati- 
onszonen 2b und  2d, in einer Entfernung von 180 m – 280 m, liegt der Max-Clemens-Kanal, der 
im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag als raumwirks ames und landschaftsprägendes Objekt der 
Archäologie und Denkmalpflege ausgewiesen ist (Nr. 227) und ein ortsfestes Bodendenkmal dar- 
stellt. Er darf in seiner Substanz und seiner Wahrn ehmbarkeit nicht beeinträchtigt werden, was 
durch den großen Abstand gewährleistet wird. 
 
Die Konzentrationszone 2a wurde gegenüber der Potenzialflächenanalyse nach Norden ausgewei- 
tet, um die nicht abwägungszugängliche Darstellung eines Vorranggebietes für die Windenergie im 
„Sachlichen Teilplan Energie“ des Regionalplans in diesem Bereich umzusetzen. Gleichzeitig wer- 
den damit zwei bestehende Windenergieanlagen in ihrem Bestand auch planungsrechtlich abgesi- 
chert. 
 
Trotz der starken Streuung der Teil-Potenzialfläche n im Bereich „Häger“ ist realistischer weise – 
nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Lärmkontinge nte und vor dem Hintergrund der tatsächli- 
chen Grundstücksverfügbarkeit und Umsetzungsfähigkeit am Einzelstandort – davon auszugehen, 
dass nicht alle Potenzialflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden. 
 
Vier der Teilpotenzialflächen (2b, 2g, 2k und 2l 
2) unterschreiten die o.a. Mindestgröße von 1,57 ha 
und sollen daher nicht als Konzentrationszone darge stellt werden (vgl. Kapitel 7 „Flächengröße – 
Konzentration von Windenergieanlagen“). 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Landschafts- und 
Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklun g sowie die im Rahmen der öffentlichen 
Beteiligung vorgebrachten privaten Belange - insbes ondere im Hinblick auf einen größeren Ab- 
stand zu Siedlungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich. 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 2 „Häger“ wird als Ko nzentrationszone dargestellt. Die Teil-
Potenzialflächen 2b, 2g, 2k und 2l 
2 werden nicht als Konzentrationszone dargestellt. 
                                            
38  vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land Regierungsbezirk Münster“, 2013

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 36 von 62 
− Potenzialfläche 3a - e „Sandrup“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 3a – e „Sandrup“ – o.M. 
 
 
Die ca. 35 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich zwischen Kinderhaus und Sprakel, 
östlich der Autobahn A 1.  
Die Potenzialfläche besteht aus fünf einzelnen Teil flächen, von denen drei als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und zwei weitere als sogenannte Ergän- 
zungsflächen zu betrachten sind. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Autobahn A 1 sowie einer Hochspannungsfreileitung. 
 
Die Potenzialfläche 3 liegt innerhalb des bedeutsam en Kulturlandschaftsbereichs D 5.4 
39 , zu des- 
sen konstituierenden Denkmälern der Max-Clemens-Kan al gehört, der die Potenzialfläche 3 dia- 
gonal durchzieht und im Bereich des westlichen Rand es der Zone 3a bis auf ca. 40 m an diese 
heranreicht. Alle anderen Potenzialflächen haben einen Abstand von mindestens 150 m zu diesem 
ortsfesten Bodendenkmal. Als raumwirksames und land schaftsprägendes Objekt der Archäologie 
                                            
39  vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land Regierungsbezirk Münster“, 2013

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 37 von 62 
und Denkmalpflege darf er in seiner Substanz und se iner Wahrnehmbarkeit nicht beeinträchtigt 
werden, was durch den Abstand grundsätzlich gewährl eistet wird. Eine ggf. erforderliche Einzel- 
fallprüfung kann im Rahmen des immissionsschutzrech tlichen Genehmigungsverfahrens (2. Ebe- 
ne) erfolgen, eine grundsätzliche Vollzugsunfähigke it dieser Konzentrationszone ist dadurch je- 
doch nicht zu erwarten. 
 
Die Potenzialfläche liegt zwischen der Autobahn A 1  und der Sprakeler Straße. Lediglich die Teil-
Potenzialfläche 3e überspringt die Sprakeler Straße  Richtung Osten und belastet somit auch das 
Aatal, das als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist.  Damit verliert die Potenzialfläche ihre 
klare Abgrenzung zwischen der A 1 und der Straße na ch Sprakel. Belastungen einer möglichen 
WEA würden somit in den schutzwürdigen Landschaftsr aum getragen werden. Dies steht dem 
Schutzzweck des benachbarten Landschaftsschutzgebie tes entgegen. Da die Teilpotenzialfläche 
3e ohnehin nur eine flächenmäßig sehr kleine Ergänz ungsfläche darstellt, überwiegt hier das Inte- 
resse am Schutz des Landschaftsraums das Erforderni s, der Windenergie substanziell Raum zu 
geben.  
 
Zudem unterschreitet diese Teilpotenzialfläche, genauso wie die Fläche 3b, die o.a. Mindestgröße 
von 1,57 ha. Beide sollen daher nicht als Konzentra tionszone dargestellt werden (vgl. Kapitel 7 
„Flächengröße – Konzentration von Windenergieanlagen“). 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. 
   
Es überwiegt im Fall der Teilpotenzialflächen 3a, c  und d die entgegenstehenden öffentlichen Be- 
lange des Landschafts- und Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung sowie die im 
Rahmen der öffentlichen Beteiligung vorgebrachten p rivaten Belange - insbesondere im Hinblick 
auf einen größeren Abstand zu Siedlungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich. 
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 3a, c und d „Sa ndrup“ werden als Konzentrationszone 
dargestellt. Die Teil-Potenzialflächen 3b und 3e we rden nicht als Konzentrationszone dar- 
gestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 38 von 62 
− Potenzialfläche 4a - c „Coerheide / Kanal“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 4a – c „Coerheide / Kanal“ – o.M. 
 
 
Die ca. 35 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich zwischen Coerde und Gelmer, bei- 
derseits des Kanals.  
Die Potenzialfläche besteht aus vier einzelnen Teil flächen, von denen drei als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und eine weitere als sogenannte Ergän- 
zungsfläche zu betrachten sind. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Zentraldeponie, der Hauptkläranlage sowie e iner Hochspannungsfreileitung. Zudem wird 
die Konzentrationszone 4a im Norden von einem große n Industriegebiet und im Süden von einem 
größeren Gewerbegebiet eingerahmt, die beide regionalplanerisch gesicherte Erweiterungsflächen 
in Richtung der Potenzialfläche 4a aufweisen.  
 
Die Teilpotenzialfläche 4a wird im Norden begrenzt von einer gut erhaltenen Kirchspiellandwehr, 
die als überwiegend vierwallige Anlage eine Breite von ehemals insgesamt gut 40 Metern aufweist. 
Die landschaftsprägende Landwehr selbst ist nicht Teil der Potenzialfläche.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 39 von 62 
Im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit einer Win denergieanlage auf der benachbarten Depo- 
nie ist im Jahr 2011 ein Sachverständigengutachten 40  beauftragt worden, um die Auswirkungen 
einer möglichen Windenergieanlage auf die Vogelwelt  des benachbarten europäischen Vogel- 
schutzgebietes „Rieselfelder Münster“ abzuschätzen.  Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, 
dass eine artenschutzrechtliche Genehmigung nicht v orstellbar ist und auch für ein erforderliches 
FFH-Verträglichkeitsgutachten wird prognostiziert, dass eine Verträglichkeit mit den Schutzzielen 
des Gebietes nicht gegeben sein wird. Das Ergebnis ist auf die Teilflächen 4b und 4c übertragbar. 
Die Belange des Natur- und Artenschutzes sprechen d amit gegen eine Nutzung der Potenzialflä- 
chen 4b und 4c für die Windenergienutzung, da nach prognostischer Abschätzung eine solche 
Windkonzentrationszone nicht umgesetzt werden könnte. Für die östlich des Kanals liegende Teil- 
fläche 4a sind die o.a. Einschätzungen nicht direkt  übertragbar. Daher wurde eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung insbesondere bezogen auf da s Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ 
erarbeitet, die zu dem Ergebnis kommt, dass die „[… ] auf dem Gebiet der Stadt Münster ausge- 
wiesenen Potenzialflächen (WPF) weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen 
und Projekten Wirkungen auf die bestehenden Natura- 2000-Gebiete, derart [entfalten], dass er- 
hebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes  der Populationen Windenergie-sensibler 
Fledermaus- und Vogelarten eintreten könnten, die e in charakteristischer Bestandteil derjenigen 
Lebensräume innerhalb der FFH- und Vogelschutzgebie te sind, für die spezielle Erhaltungs- und 
Entwicklungsziele bestehen. Die Funktion der Natura -2000-Gebiete wird diesbezüglich auch nicht 
negativ beeinflusst.“41 . Eine Darstellung dieser Konzentrationszone(n) ist  aus natur- und arten- 
schutzrechtlicher Sicht insofern möglich. 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt im Fall der Teilpotenzialfläche 4a die  entgegenstehenden öffentlichen Belange des 
Landschafts- und Denkmalschutzes (unmittelbare Nähe  zur Landwehr) und der Kulturlandschafts- 
entwicklung. 
Ergebnis: Die Teil-Potenzialfläche 4a wird als Konz entrationszone dargestellt. Die Teil-
Potenzialflächen 4b und 4c „Coerheide / Kanal“ könn en aus Gründen des Artenschutzes 
nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
                                            
40  vgl. Büro für faunistische Fachfragen, Dipl.- Biologen Matthias Korn und Stefan Stübing, „Ornithologisches 
Sachverständigengutachten zum geplanten Windpark-Standort südlich Rieselfelder Münster“, Linden, 2011; 
im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH 
41  vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung 
für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 40 von 62 
− Potenzialflächen 5 - 8 
Das östliche Stadtgebiet, insbesondere im Bereich K asewinkel, zeichnet sich durch ein enges Ge- 
flecht an schutzwürdigen Biotopen, dem Idealbild de r Münsterländischen Parklandschaft, aus. 
Waldparzellen, Heckenstrukturen und unterschiedlich e landwirtschaftliche Nutzungen gliedern die 
Kulturlandschaft. Das Arteninventar ist vielfältig. Neben Amphibien, Reptilien und Säugetieren sind 
vor allem Fledermäuse und Greifvögel - Habicht, Mäu sebussard, Wespenbussard, Sperber, Turm- 
falke, Schleiereule, Steinkauz, Rotmilan und Uhu - zu nennen. Die beiden letzteren jedoch nicht 
als Brutvögel. Daneben kommt der stark zurückgehend e Kiebitz hier noch in einigen Bereichen 
vor. 
 
Der gesamte Raum stellt sich als weitgehend durch V erkehrsachsen unzerschnitten dar und weist 
kaum Überprägungen durch sonstige Infrastruktureinrichtungen oder dergleichen auf. Dem gesam- 
ten Landschaftsraum zwischen Wolbeck und Handorf ko mmt daher eine hohe Bedeutung für die 
naturnahe Naherholung zu. Er wird daher auch von za hlreichen Rad- und Wanderwegen (Pättkes) 
für die Erholungsnutzung erschlossen. 
 
Geprägt wird der gesamte östliche Stadtraum durch d ie Werselandschaft. Der Werseraum ist eine 
der bedeutendsten naturgeprägten Naherholungslandsc haften der Stadt. Die hohe Qualität liegt 
zum einen in der besonderen landschaftlichen Prägun g des Raumes, zum anderen aber in der 
Erreichbarkeit aus der Innenstadt sowie den östlich  gelegenen Stadtteilen. Auf Grund der natur- 
räumlichen Ausstattung sowie der überragenden Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung 
sind wesentliche Teile bereits seit den 1970er Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 
Die benannten wertgebenden Parameter in Verbindung mit besonderen Hofanlagen, wie z.B. Haus 
Reithaus, Haus Möllenbeck, Haus Markfort, Haus Klev e u.a.m., sind typische Grundlagen für die 
Ausweisung des Kulturlandschaftsbereiches Kernmünst erland im Zuge des Fachbeitrages des 
LWL „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland“. 
 
Nach Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt  und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen handelt es sich bei dem Wersetal um eine Landschaftsbildeinheit mit herausragender 
Bedeutung. 
42  
 
Damit einher geht auch Grundsatz 0b des Entwurfs de s „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regi- 
onalplan Münsterland, nach dem die Belange des Land schaftsbildes und der bedeutsamen Kultur- 
landschaftsbereiche in der Abwägung mit zu berücksichtigen sind.  
 
Im östlichen Stadtgebiet sind auf Grundlage der in Kapitel 6 und 7 genannten Kriterien vier Wind- 
potenzialflächen (Potenzialflächen 5 – 8) außerhalb  der Landschaftsschutzgebiete ermittelt wor- 
den. Insbesondere für zwei dieser Flächen (Potenzia lflächen 5 und 7) kann festgestellt werden, 
dass Windenergieanlagen in diesen Windkonzentrationszonen als raumbedeutsame Einrichtungen 
die Charakteristik und die landschaftliche Prägung des gesamten Raumes in nicht unerheblicher 
Weise negativ beeinflussen würden, da sie in unmitt elbarer Nachbarschaft zur Erholungsland- 
schaft Werseraum liegen. Auch der Bereich der Poten zialfläche 6 „Handorfer Heide“ weist im We- 
sentlichen noch seine gewachsene naturräumliche Struktur auf, die Bedeutung für die gesamtstäd- 
tische Erholungsfunktion ist jedoch deutlich gering er und er ist nicht direkt an den Naherholungs- 
raum Werse angebunden. Gleiches gilt in Teilen für den Bereich der Potenzialfläche 8 „Kreuz- 
bach“, dieser ist zudem bereits durch eine bestehende Windenergieanlage vorgeprägt. 
 
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Potenzialflächen: 
 
                                            
42  vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, „Fachbeitrag des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und 
Stadt Münster), 2012

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 41 von 62 
− Potenzialfläche 5 „Haskenau“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 5 „Haskenau“ – o.M. 
 
 
Die ca. 31 ha große zusammenhängende Potenzialfläch e befindet sich zwischen Handorf-
Dorbaum und Gelmer, östlich der Werse. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt u nd weist auch keine weiteren räumlichen Be- 
lastungen auf. Es handelt sich um einen weitgehend infrastrukturfreien, naturräumlich geprägten 
Raum mit herausragender kulturhistorischer Bedeutun g (Bodendenkmal Wallburg Haskenau, prä- 
historische Siedlungsfunde) mit einem direkten Bezu g zur Emsaue (FFH-Gebiet). Das unmittelbar 
angrenzende Wersetal stellt eine Landschaftsbildeinheit von herausragender Bedeutung dar. 
 
Die Fläche liegt in einem bedeutenden Kulturlandsch aftsbereich, dessen bäuerliche Kulturland- 
schaft in besonderem Maße von der historischen Plag genwirtschaft zeugt und in dessen land- 
schaftlicher Struktur sich die verschiedenen Erschl ießungs- sowie Nutzungsepochen heute noch 
ablesen lassen.  
 
Mit der als Bodendenkmal geschützten mittelalterlic hen Turmhügelburg Haskenau gibt es ein her- 
ausragendes Beispiel für die im Einzugsgebiet der m ittelalterlichen Stadt Münster existierenden 
Adelssitze und festen Häuser, bei denen der räumlic he Bezug in der heutigen Landschaft auch 
heute noch unmittelbar wahrnehmbar ist.
43  Alle Befestigungswerke der Burg in Form von Wällen  
und Gräben richten sich nach Süden und Südosten (mi thin in Richtung der Potenzialfläche) aus, 
so dass dies die Hauptverteidigungsrichtung, gleich zeitig aber auch Schauseite war. Die „Burg 
musste sich schon aus der Entfernung als möglichst imposant und uneinnehmbar darstellen, als 
Inszenierung in der Landschaft. Diese historisch be deutende Sichtbarkeit würde durch die Anlage 
von Windkraftanlagen in der Potenzialfläche 5 nachhaltig und entscheidend beeinträchtigt, so dass 
hier das Erscheinungsbild des Bodendenkmals beeintr ächtigt wird (§ 9.1b DschG NRW).“ 44  Eine 
                                            
43  vgl. Landschaftsverband Westfalen Lippe, „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land“, korrigierte Fassung, 2013, S. 78 und 157 
44  vgl. Landschaftsverband Westfalen Lippe, Stellungnahme vom 11.09.2015 im Rahmen der Behörenbetei- 
ligung zu dieser Flächennutzungsplanänderung

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 42 von 62 
vorläufige Sichtfeldanalyse zeigt, dass von der Has kenau aus nach Süden und Südosten jeweils 
mehr als zwei Kilometer freie Sicht besteht (Waldfreiheit vorausgesetzt). 
 
Darüber hinaus liegt die Fläche in einer bedeutende n archäologischen Fundlandschaft. Darauf 
weisen die zahlreichen Fundstellen in den Bauerscha ften Dorbaum und Hornheide hin, die aus 
allen Epochen der Vor- und Frühgeschichte stammen und hochrangiges Fundgut ergeben haben.  
 
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständi ge Fachbehörde (LWL-Archäologie) hat da- 
her erklärt, dass bereits jetzt davon auszugehen is t, dass Windkraftanlagen das Bodendenkmal in 
seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtig en, dass aus Sicht der Bodendenkmalpflege 
das Benehmen zur Errichtung von Einzelanlagen inner halb oder im Umfeld der Konzentrationszo- 
ne, unabhängig von der genauen Position einer Winde nergieanlage, nicht erteilt werden würde. 
Dabei geht es explizit nicht um die Erforschung des  Denkmals, sondern um seine Wahrnehmbar- 
keit und seine Sicht- und Lagebeziehungen in seinem historischen Umfeld.  
 
Prognostisch muss insofern davon ausgegangen werden , dass sich eine Realisierung von Wind- 
energieanlagen in diesem Bereich unter denkmalpfleg erischen Aspekten nicht umsetzen lassen 
wird und eine Konzentrationszonendarstellung im Flächennutzungsplan deshalb ausscheidet. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
In diesem Fall überwiegen jedoch die entgegenstehen den öffentlichen Belange des Bodendenk- 
malschutzes und der Schutz des besonderen Landschaf ts- und Erholungsraums entlang der Wer- 
se.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 5 „Haskenau“ wird nicht als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 43 von 62 
− Potenzialfläche 6a - c „Handorfer Heide“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 6a – c „Handorfer Heide“ – o.M. 
 
 
Die ca. 11 ha große viergeteilte Potenzialfläche be findet sich östlich von Handorf an der Stadt- 
grenze zu Telgte. Die Potenzialfläche besteht aus v ier unterschiedlich großen Teilflächen, die alle 
als Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die e inen Abstand einer Windenergieanlage zu 
Wohnbebauung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Die Potenzialfläche besteht aus drei einzelnen Teil flächen, die alle als Kernpotenzialflächen (mit 
einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergie anlage zu Wohnbebauung von mindestens 
dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der gesamte Landschaftsraum im Osten der Stadt weist im Wesentlichen noch seine gewachsene 
naturräumliche Struktur auf, die in ihrer Erholungs funktion – insbesondere für den Nahbereich - 
bisher nicht durch Windenergieanlagen optisch beeinträchtigt wird.  
 
Er weist auch keine weiteren räumlichen Belastungen  auf. Es handelt sich um einen land- 
schaftsökologisch sensiblen Bereich. Dies wird nicht zuletzt dadurch dokumentiert, dass im Regio- 
nalplan die direkt nördlich wie südlich angrenzende n Flächen als Bereiche zum Schutz der Natur 
(BSN) dargestellt sind.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 44 von 62 
Die Handorfer Sandplatte stellt eine Landschaftsbil deinheit von besonderer Bedeutung dar 45 , so 
dass auch ohne die Ausweisung als Landschaftsschutz gebiet von einem erhöhten Konfliktpotenzi- 
al mit dem Schutzgut Landschaftsbild  auszugehen ist. 
 
Gleichwohl handelt es sich nicht um ein nach BNatSc hG geschütztes Gebiet und auch unter Ar- 
tenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9) kommt ein e Darstellung als Windkonzentrationszone in 
Betracht. 
 
Die Fläche 6a befindet sich vollflächig im ehemalig en Fliegerhorst Hornheide. Für diese zivile und 
militärische Anlage, von der sich untertägig noch g roße Reste erhalten haben, wird zurzeit eine 
bodendenkmalpflegerische Unterschutzstellung geprüf t. Die Denkmalqualität steht nach Auffas- 
sung der LWL-Archäologie fest, geklärt werden müssten noch Fragen der Abgrenzung des Boden- 
denkmals vor allem nach Norden. Daher könne auch hi er nicht davon ausgegangen werden, dass 
das Benehmen zur Errichtung von Einzelanlagen herge stellt werden wird. Da sich in diesem Fall 
erst im Rahmen der Einzelfallprüfung im Zulassungsv erfahren (2. Ebene) herausstellen wird, ob 
die denkmalpflegerischen Belange hier tatsächlich d as Gewicht haben, die Genehmigung einer 
privilegierten Außenbereichsnutzung zu verhindern, kommt eine Darstellung als Konzentrationszo- 
ne grundsätzlich in Betracht. 
Die Fläche 6a ist im Rahmen einer gesamtstädtischen  Standortsuche für einen Neustandort zur 
Verlagerung der Justizvollzugsanstalt (JVA) im Jahr  2013 als am besten geeigneter Standort von 
den zuständigen Landesbehörden und der Stadt Münste r eingestuft worden. Eine Umsetzung 
scheiterte bisher an einer mangelnden Flächenverfüg barkeit, so dass zurzeit weitere Standorte 
durch den zuständigen Landesbetrieb geprüft werden. Da diese Prüfung noch nicht abgeschlossen 
ist, muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Fläche 6a auch als Standort für eine 
JVA in Frage kommt. Der Standort scheitert jedenfal ls nicht an einer Darstellung als Windkonzent- 
rationszone, da die Genehmigung für den Neubau einer JVA gem. planerischem Sonderrecht nach 
§ 37 BauGB herbeigeführt werden kann. Welcher Nutzu ng letztendlich der Vorrang eingeräumt 
wird, entscheidet der öffentliche Eigentümer der Fl äche. Auch bei einer Realisierung einer JVA 
wäre die Realisierung von Windenergieanlagen in den verbleibenden Windkonzentrationszonen 6b 
und 6c möglich, die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände wären ausreichend. 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Bodendenkmal- 
schutzes und der Schutz des besonderen Landschafts- und Erholungsraums sowie die im Rahmen 
der öffentlichen Beteiligung vorgebrachten privaten  Belange - insbesondere im Hinblick auf einen 
größeren Abstand zu Siedlungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 6 „Handorfer Heide“ wird als Konzentrationszone dargestellt. 
                                            
45  vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, „Fachbeitrag des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und 
Stadt Münster), 2012

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 45 von 62 
− Potenzialfläche 7 „Laer“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 7 „Laer“ – o.M. 
 
 
Die knapp 17 ha große zusammenhängende Potenzialflä che liegt zwischen der Werse und der 
Stadtgrenze zu Telgte. 
 
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt u nd weist auch keine weiteren räumlichen Be- 
lastungen auf. Die Fläche grenzt unmittelbar an das  bestehende Landschaftsschutzgebiet an. 
Windenergieanlagen hätten räumlich eine starke optische Wirkung auf das Gebiet. Das unmittelbar 
benachbarte Wersetal stellt eine Landschaftsbildeinheit von herausragender Bedeutung dar. 
 
Ein dichtes Vorkommen von Greifvögeln ist bekannt. Gleichwohl handelt es sich nicht um ein nach 
dem BNatSchG geschütztes Gebiet und auch unter Arte nschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9) 
käme eine Darstellung als Windkonzentrationszone grundsätzlich in Betracht. 
 
In geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche  befindet sich eine ganze Reihe von Häusern 
entlang des Werseufers. Nach einem Urteil des Verwa ltungsgerichts Münster (08.03.2001), wel- 
ches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich der Bebauung am östlichen Werseufer dem un- 
beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen i st, wurde dort ein Bebauungsplan aufge- 
stellt, um eine geordnete städtebauliche Entwicklun g zu gewährleisten. Dieser seit dem Jahr 2006 
rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den gesamten  Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbe- 
stimmung Wochenendhäuser / Bootshäuser fest. 
 
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Wind- 
energieanlagengenehmigung anzuwenden ist, sind Sond ergebiete für Erholungszwecke nicht ex- 
plizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feld haus, Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem 
Schluss, dass Wochenendhausgebiete hinsichtlich der  Störanfälligkeit reinen Wohngebieten (WR) 
entsprechen. Auch in der DIN 18005 „Lärmschutz im S tädtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl. 
der Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet glei chgesetzt. Gefestigte Rechtsauffassung ist 
auch, dass im Übergang zweier unterschiedlich lärms ensibler Bereiche das gegenseitige Rück- 
sichtnahmegebot greift. Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für Wohnen

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 46 von 62 
im Außenbereich) ist damit aber in jedem Fall zu ni edrig angesetzt, so dass es ausgeschlossen 
erscheint, dass eine Windkraftanlage im westlichen Teilbereich der Potenzialfläche selbst im lärm- 
reduzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG e rlangt. Eine nicht realisierbare Planung ist 
jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 B auGB und eine entsprechende Darstellung im 
FNP wäre daher unwirksam.  
 
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet  als Siedlungsrand genauso wie andere 
Ränder von Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Z u Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rän- 
dern wurde im vorliegenden Gesamtkonzept ein Abstan d von (immissionsbedingt) 500 m berück- 
sichtigt (vgl. Kapitel 7).  
 
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Konzentration szone zu klein ist, um weiterhin (theoretisch) 
drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können. Da ein gesamtstädtisches Kriterium die Konzent- 
rationswirkung ist und in diesem Zusammenhang Poten zialflächen, die keine drei Windenergiean- 
lagen aufnehmen können, ausgeschieden wurden (vgl. Kapitel 7), kann die Potenzialfläche 7 „La- 
er“ nicht als Konzentrationszone dargestellt werden.  
 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 7 „Laer“ wird nicht als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 47 von 62 
− Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ – o.M. 
 
 
Die ca. 12 ha zusammenhängende Potenzialfläche befindet sich nördlich von Wolbeck an der Fre- 
ckenhorster Straße.  
 
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt . Die Fläche grenzt westlich an die zurzeit 
bestehende Konzentrationszone für Windenergie an, d ie aufgrund der Nähe zum Verkehrslande- 
platz Münster-Telgte in der überarbeiteten Potenzia lanalyse nicht mehr als Potenzialfläche darge- 
stellt ist. Westlich angrenzend an die bisherige Ko nzentrationszone, im Bereich der neu geplanten 
Konzentrationszone, befindet sich bereits eine knap p 150 m hohe Windenergieanlage mit einer 
Leistung von ca. 2 MW. 
  
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Landschaftsschut- 
zes.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ wird als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 48 von 62 
− Potenzialfläche 9a - b „Amelsbüren“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 9a – b „Amelsbüren“ – o.M. 
 
 
Die ca. 18 ha große zweiteilige Potenzialfläche befindet sich östlich von Amelsbüren.  
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlic h großen Teilflächen, die beide als Kernpoten- 
zialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebauung 
von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus zwei Hochspannungsfreileitungen. 
 
Die Potenzialfläche befindet am Rande des Emmerbach tales, das in vor- und frühgeschichtlicher 
Zeit eine bevorzugt aufgesuchte Siedlungslandschaft  war. Bei Bodeneingriffen in diesem Areal ist 
daher damit zu rechnen, dass Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- 
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Kon- 
zentrationszone greift darüber hinaus in einen hist orischen Kulturlandschaftsbereich ein, der - ab- 
gesehen von der südlich des Kanals verlaufenden Hoc hspannungsfreileitung – weitgehend unbe- 
einträchtigt von technischen Bauwerken gut überliefert ist. Aus diesem Raum heraus gibt es Blick- 
bezüge zur denkmalgeschützten Pfarrkirche St. Sebas tian in Amelsbüren. Spezielle und tradierte 
Blickachsen, die zu einer besonderen Beeinträchtigu ng der Raumwirksamkeit der Kirche führen 
könnten, sind jedoch nicht bekannt. Eine Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Ge- 
nehmigung einer Windenergieanlage ist daher nicht zu erwarten. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Denkmalschutzes 
und der Kulturlandschaftsentwicklung. 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 9 „Amelsbüren“ wird als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 49 von 62 
− Potenzialfläche 10a - j „Loevelingloh“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 10a – j „Loevelingloh“ – o.M. 
 
 
Die ca. 80 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich beiderseits des Kappenberger 
Damms südlich der zusammenhängenden Bebauung. 
 
Die Potenzialfläche besteht aus elf einzelnen Teilf lächen, von denen neun als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und zwei weitere als sogenannte Ergän- 
zungsflächen zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nur im äußerst en Südosten genutzt. Hier wurde im Jahr 
2014 eine ca. 150 m hohe 2,4-MW Anlage errichtet. R äumliche Belastungen ergeben sich darüber 
hinaus aus mehreren Hochspannungsfreileitungen, die den Raum durchqueren.  
 
Die gesamte Potenzialfläche liegt inmitten der bäue rlichen Kulturlandschaft zwischen den denk- 
malgeschützten Ensembles Haus Loevelingloh und Haus  Große Getter bzw. Kleine Getter. Trotz 
der starken Streuung der Teil-Potenzialflächen in d iesem Bereich ist realistischerweise – nicht zu- 
letzt aufgrund der notwendigen Lärmkontingente und vor dem Hintergrund der tatsächlichen 
Grundstücksverfügbarkeit und Umsetzungsfähigkeit am Einzelstandort – davon auszugehen, dass 
nicht alle Potenzialflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden. 
 
Unmittelbar nördlich des Standortes 10c sind in der  Vergangenheit vor- und frühgeschichtliche 
Funde geborgen worden. Bei Bodeneingriffen in diese m Areal ist daher damit zu rechnen, dass 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen 
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
 
Aus dem südlichen Teilraum heraus gibt es Blickbezü ge zur denkmalgeschützten Pfarrkirche St. 
Sebastian in Amelsbüren. Spezielle und tradierte Bl ickachsen, die zu einer besonderen Beein- 
trächtigung der Raumwirksamkeit der Kirche führen k önnten, sind jedoch nicht bekannt. Die o.a. 
Windenergieanlage wurde in der Konzentrationszone 10e errichtet.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 50 von 62 
 
Die Teilpotenzialfläche 10h umschließt das Baudenkm al Haus Loevelingloh, welches mit Wohn- 
haus, Verwalterhaus, Gräfte und Kapelle in die Denk malliste eingetragen ist. Das Alleinstellungs- 
merkmal dieser bedeutenden Einzelhofstelle, die schon im 13. Jahrhundert als bischöflicher Amts- 
hof nachgewiesen ist, ist bis heute erhalten und ze igt sich in den umgebenden Freiflächen mit his- 
torischen Waldstandorten und großzügiger Felderwirtschaft. Der Erhalt und die Ablesbarkeit dieser 
alten und bedeutenden Hoflage in ihrer gewachsenen und überlieferten Kulturlandschaft sind von 
besonderer denkmalpflegerischer Bedeutung. Der Gest altwert darf deshalb nicht beeinträchtigt 
werden. Großflächige Sichtbeziehungen auf das Ersch einungsbild unterstreichen die Bedeutung 
als ein besonderes raumwirksames Baudenkmal. Die pr ägende Wirkung dieser denkmalgeschütz- 
ten Anlage würde durch Windenergieanlagen in der Te ilpotenzialfläche 10h erheblich beeinträch- 
tigt, so dass die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dieser Fläche wahrschein- 
lich am denkmalrechtlichen Umgebungsschutz scheiter n würde. Daher wird von der Darstellung 
dieser Teilpotenzialfläche als Konzentrationszone abgesehen.  
 
Im Gegensatz zu Haus Loevelingloh werden die denkma lgeschützten Häuser Große Getter und 
Kleine Getter nicht unmittelbar von Konzentrationszonen umzingelt; in unmittelbarer Nähe befindet 
sich nur im Südwesten die Teil-Potenzialfläche 10c.  In diese Richtung sind beide Häuser stark 
eingegrünt, von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals ist daher in diesen Fällen nicht 
auszugehen. 
 
Die Teilpotenzialfläche 10i ist von drei Seiten von  größeren Waldflächen umschlossen und liegt in 
einem Landschaftsschutzgebiet. Da Waldflächen im in sgesamt waldarmen Münster einen beson- 
deren Stellenwert besitzen, wurde Wald als ein Tabu kriterium gewertet (vgl. Kapitel 6 und 7). Bei 
einer Inanspruchnahme dieser Teilpotenzialfläche wü rde sich im Ergebnis eine ähnliche Situation 
ergeben, wie beim Bau einer Windenergieanlage direk t im Wald. Aus diesem Grunde soll die Flä- 
che nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
Die Teilpotenzialfläche 10j liegt in einer Entfernu ng von weniger als 500 m zu einer möglichen 
Siedlungserweiterung im Bereich Hafkhorst. Um sich die Option für eine Siedlungsentwicklung in 
diesem Bereich nicht zu versperren, wird die potenz ielle Siedlungsfläche – obwohl regionalplane- 
risch noch nicht dargestellt – vergleichbar anderen  – regionalplanerisch gesicherten – Siedlungs- 
erweiterungsflächen behandelt. Der dann anzunehmend e Immissionsschutz-Vorsorgeabstand von 
500 m (vgl. Kapitel 7) führt zum Ausschluss dieser Teilpotenzialfläche. 
Die Teilpotenzialflächen 10g unterschreitet die o.a. Mindestgröße von 1,57 ha und soll daher nicht 
als Konzentrationszone dargestellt werden (vgl. Kap itel 7 „Flächengröße – Konzentration von 
Windenergieanlagen“). 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
Es überwiegt bei den Teil-Potenzialflächen 10a – f die entgegenstehenden öffentlichen Belange 
des Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung. 
Bei den Teil-Potenzialflächen 10h – j überwiegen hingegen die Belange des Denkmalschutzes, der 
Sicherung langfristiger Siedlungsflächenerweiterungen und der Immissionsschutz-Vorsorge sowie 
des Landschaftsschutzes das Ziel des Ausbaus der re generativen Energieversorgung und das 
Erfordernis, der Windenergienutzung substanziell Raum zu belassen. 
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 10a - f „Loevel ingloh“ werden als Konzentrationszone 
dargestellt. Die Teil-Potenzialflächen 10g – j „Loe velingloh“ werden nicht als Konzentrati- 
onszone dargestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 51 von 62 
− Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“ – o.M. 
 
 
Die ca. 40 ha große viergeteilte Potenzialfläche befindet sich südwestlich von Amelsbüren.  
Die Potenzialfläche besteht aus vier unterschiedlich großen Teilflächen, eine große und eine kleine 
im Süden, die als Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergie- 
anlage zu Wohnbebauung von mindestens dem 2,5-fache n der Anlagenhöhe zulässt) zu betrach- 
ten sind, sowie zwei sehr kleinen Ergänzungsflächen im Norden. 
 
Der Raum wird bereits für Windenergie genutzt. Hier  stehen zwei 100 m hohe 0,85-MW Anlagen. 
Weitere räumliche Belastungen ergeben sich aus der westlich direkt angrenzenden Autobahn A 1. 
 
Unmittelbar südlich der Potenzialfläche 11a liegen zwei Teilabschnitte der denkmalgeschützten 
Kirchspiellandwehr von Amelsbüren.  
 
Die Potenzialfläche befindet sich am Rande des Emme rbachtales, das in vor- und frühgeschichtli- 
cher Zeit eine bevorzugt aufgesuchte Siedlungslandschaft war. Bei Bodeneingriffen in diesem Are- 
al ist daher damit zu rechnen, dass Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
 
Im Bereich der Teil-Potenzialfläche 11c, die zwisch en dem Kanal und dem Emmerbach liegt, wur- 
de in der Vergangenheit im Zuge des Ausbaus des Dor tmund-Ems-Kanals umfangreich Boden

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 52 von 62 
aufgeschüttet, der eine Gründung von Windenergieanl agen schwierig macht. Zudem wurden auf 
der Fläche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, daher soll diese ohnehin relativ kleine Teil-
Potenzialfläche nicht als Konzentrationszone dargestellt werden. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
 
Es überwiegt bei den Teil-Potenzialflächen 11a und b die entgegenstehenden öffentlichen Belange 
des Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung. 
 
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 11a und b „Sudh off“ werden als Konzentrationszone 
dargestellt. Die Teil-Potenzialfläche 11 c „Sudhoff “ wird nicht als Konzentrationszone dar- 
gestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 53 von 62 
− Potenzialfläche 12a - b „Wilbrenning“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 12a – b „Wilbrenning“ – o.M. 
 
 
Die ca. 64 ha große mehrkernige Potenzialfläche befindet sich zwischen der Autobahn A 1 und der 
westlichen Stadtgrenze zwischen Amelsbüren und Albachten. 
Die Potenzialfläche besteht aus unterschiedlich gro ßen Teilflächen, die alle als Kernpotenzialflä- 
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von 
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
in Teilen aus der Nähe zur Autobahn A 1. Westlich a ngrenzend, jenseits der Stadtgrenze auf Sen- 
dener Gemeindegebiet, befindet sich die Fläche eine r möglichen Konzentrationszone, so dass an 
diesem Standort ggf. ein interkommunaler Windpark entstehen kann. 
 
Aufgrund des direkt an die Konzentrationszone 12a a ngrenzenden Golfplatzes Forst Tinnen wird 
die Potenzialfläche in Teilbereichen reduziert. Um den Golfsportbetrieb und damit die Attraktivität 
des Platzes – als einen bedeutenden Sport- und Frei zeitstandort im Außenbereich –  und seine 
Wirtschaftlichkeit nicht durch direkt angrenzende W indenergieanlagen unverhältnismäßig einzu- 
schränken, wird ein Abstand von 200 m um die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen des 
Golfplatzes gelegt. Dieser 200m-Abstand ergibt sich  aus folgenden Überlegungen: Die Referenz- 
anlage erzeugt im ertragsoptimierten Betrieb in einem Abstand von 211 m eine Lärmbelastung von 
50 dB(A), bei mehreren Anlagen und um auf der siche ren Seite zu sein, wird ein Abstand von 250 
m gewählt, mithin 200 m bis zum Rand der Konzentrat ionszone. 50 dB(A) entspricht dem Immissi-

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 54 von 62 
onsrichtwert für reine Wohngebiete tagsüber und dam it einem für eine Ruhe benötigende Freizeit- 
nutzung im Außenbereich ausreichenden Schutzniveau. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
 
Es überwiegt die entgegenstehenden öffentlichen Bel ange der Kulturlandschaftsentwicklung, wo- 
hingegen die Belange des Golfplatzes das o.a. Ziel insofern überwiegen, als die Teilpotenzialflä- 
che 12a um einen Abstand von 200 m zum im FNP darge stellten Golfplatz geringfügig verkleinert 
wird. 
 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 12 „Wilbrenning“ soll  als Konzentrationszone dargestellt 
werden, wobei Teilbereiche der Konzentrationszone 1 2 a aufgrund des Abstandes zum 
Golfplatz reduziert werden.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 55 von 62 
− Potenzialfläche 13a - d „Autobahnkreuz Münster-Süd“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 13a – d „Autobahnkreuz Münster-Süd“ – o.M. 
 
 
Die ca. 29 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich nord- und südwestlich des Auto- 
bahnkreuzes Münster-Süd. 
Die Potenzialfläche besteht aus vier unterschiedlic h großen Teilflächen, von denen drei als Kern- 
potenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebau- 
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten sind, während eine 
kleinere Fläche als Ergänzungsfläche dient. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der z.T. unmittelbaren Nähe zur Autobahn A 1 und zur A 43 sowie zwei Hochspannungsfreilei- 
tungen, die den Raum in Nord-Süd-Richtung durchqueren. 
 
Die Teilpotenzialfläche 13a liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. 
In unmittelbarer Nähe zur Teilpotenzialfläche 13b liegen mehrere Abschnitte der bis zu vierwalligen 
Kirchspiellandwehr Albachten, die im Kulturlandscha ftlichen Fachbeitrag zum Regionalplan Müns-

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 56 von 62 
terland 46  als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt (Nr. 85) ausgewiesen ist. Sie ist ein 
ortsfestes Bodendenkmal, das zu erhalten ist und in  seiner Substanz wie in seiner Wahrnehmbar- 
keit nicht beeinträchtigt werden darf. 
Die Teilpotenzialfläche 13d – die aufgrund der geri ngen Abstände ausschließlich als mögliche Er- 
gänzungsfläche zu bewerten ist – ist von drei Seite n von größeren Waldflächen umschlossen und 
liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Da Waldfläc hen im insgesamt waldarmen Münster einen 
besonderen Stellenwert besitzen, wurde Wald als ein Tabukriterium gewertet (vgl. Kapitel 6 und 7). 
Bei einer Inanspruchnahme dieser Teilpotenzialfläche würde sich im Ergebnis eine ähnliche Situa- 
tion ergeben, wie beim Bau einer Windenergieanlage direkt im Wald. Aus diesem Grunde soll die 
Fläche nicht als Konzentrationszone dargestellt wer den. Darüber hinaus erreicht sie nicht die o.a. 
Mindestgröße (vgl. Kapitel 7). 
Die Teilpotenzialflächen 13a – c liegen im Sichtach sen-Korridor des Aasees. Für die Beurteilung 
der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ne u hinzukommende Windenergieanlagen wur- 
den im Vorfeld der frühzeitigen Bürgerbeteiligung m ehrere Visualisierungen erstellt. Dabei wurden 
gutachterlicherseits für realistisch gehaltene Anlagenstandorte von prägnanten Fotostandorten aus 
visualisiert. 
47  Der prägnanteste dieser Fotopunkte ist der nördlic he Uferbereich des Aasees, da 
dies die einzige Stelle im unmittelbaren Innenstadtbereich darstellt, aus der ein ungehinderter Blick 
in die freie Landschaft möglich ist. Dieser Blick k onnte bis heute von baulichen Störungen weitest- 
gehend freigehalten werden.  
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz beso ndere Bedeutung für die Naherholung auf 
und ist entsprechend hochfrequentiert. Der nördlich e Uferbereich mit den vorhandenen Freizeit- 
und Gastronomieangeboten bildet dabei den prominent esten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen – 
zum einen mit einer 150m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200m hohen Anlage, die an dem 
Standort ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschloss en wäre – machen deutlich, dass mögliche 
Windenergieanlagen in den Teilpotenzialflächen 13a - c genau in der Blickachse des Aasees lie- 
gen und am Horizont – bei entsprechenden Sichtverhältnissen – als neue Landmarken erscheinen 
würden.  
Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011 
beschlossene Leitbild Aasee deutlich.
48  Dort heißt es, dass „Sicht- und Blickachsen von in nen 
nach außen und umgekehrt … erhalten bleiben [müssen ]“.49  
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
 
In diesem Fall überwiegen jedoch die Belange des Landschaftsschutzes, insbesondere des Schut- 
zes des Landschaftsbildes, d.h. Freihaltung der Sichtachse gem. Aasee-Leitbild. 
 
Ergebnis: Die Potenzialfläche 13 „Autobahnkreuz Mün ster-Süd“ wird nicht als Konzentrati- 
onszone dargestellt. 
                                            
46  vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land Regierungsbezirk Münster“, 2013 
47  vgl. enveco GmbH: „Fotomontagen für Windenergieannlagen auf den Potenzialflächen der Stadt Münster“, 
2015  
48  vgl. Vorlage V/0304/2011 inkl. 1. Ergänzung 
49  ebd.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 57 von 62 
− Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ 
 
 
Darstellung der Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ – o.M. 
 
 
Die ca. 32 ha große zweiteilige Potenzialfläche bef indet sich südwestlich von Albachten, südlich 
der Autobahn A 43. 
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlich großen Teilflächen, von denen eine als Kern- 
potenzialfläche (mit einer Kernzone, die einen Abst and einer Windenergieanlage zu Wohnbebau- 
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten ist, während die an- 
dere lediglich als Ergänzungsfläche dient. 
 
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt,  räumliche Belastungen ergeben sich jedoch 
aus der Nähe zur Autobahn A 43. Westlich angrenzend , jenseits der Stadtgrenze auf Sendener 
Gemeindegebiet, befindet sich die Fläche einer möglichen Konzentrationszone, so dass an diesem 
Standort ggf. ein interkommunaler Windpark entstehen kann. 
 
In unmittelbarer Nähe dieser Potenzialfläche liegt ein Abschnitt der hier doppelwalligen Kirchspiel- 
landwehr Albachten, die im Kulturlandschaftlichen F achbeitrag zum Regionalplan Münsterland 
50 
als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt ( Nr. 85) ausgewiesen ist. Sie ist ein ortsfes- 
tes Bodendenkmal, das zu erhalten ist und in seiner Substanz wie in seiner Wahrnehmbarkeit nicht 
beeinträchtigt werden darf. Unmittelbar westlich de r Potenzialfläche, auf Sendener Gemeindege- 
biet liegt das Baudenkmal Haus Ruhr (Objekt Nr. 194 im o.a. Fachbeitrag). Eine denkmalrechtliche 
                                            
50  vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster- 
land Regierungsbezirk Münster“, 2013

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 58 von 62 
Beeinträchtigung ist u.a. aufgrund der guten Eingrü nung des Hauses und der Ausrichtung seiner 
Blickachsen nicht erkennbar. 
 
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba- 
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis,  entsprechende Flächen für die Errichtung 
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas- 
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.   
 
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Bodendenkmal- 
schutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung sowie  die im Rahmen der öffentlichen Beteiligung 
vorgebrachten privaten Belange - insbesondere im Hi nblick auf einen größeren Abstand zu Sied- 
lungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich.  
Ergebnis: Die Potenzialfläche 14 „Niederort“ wird als Konzentrationszone dargestellt.

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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11. Indizien für den Nachweis des „Substanziell-Rau m-Belassens“  
Ein grundlegendes Ziel der Ermittlung von Potenzial flächen für die Ausweisung von Konzentrati- 
onszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan  ist die Bündelung bzw. Konzentration von 
Windenergieanlagen in bestimmten, räumlich geeignet en Bereichen des Stadtgebiets. Damit 
schränkt die Stadt Münster die grundsätzliche Mögli chkeit, Windkraftanlagen im Außenbereich zu 
errichten, bewusst ein. Gemäß der höchstrichterlich en Rechtsprechung darf sich die Darstellung 
von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dabei nicht in einer Alibifunktion erschöpfen. 
Es ist vielmehr nachzuweisen, dass für die Nutzung der regenerativen Energiequelle „Wind“ auch 
unter Berücksichtigung der steuernden Planung der Stadt substanziell Raum verbleibt. 51  
 
Dieser Nachweis entspricht dem vierten und abschließenden Schritt bei der Erarbeitung eines Pla- 
nungskonzepts für die Ausweisung von Windkonzentrat ionszonen (vgl. Kapitel 4). Gelingt dieser 
Nachweis nicht und kommt die Stadt zu dem Ergebnis,  dass der Windenergie nicht mehr ausrei- 
chend „substanziell Raum“ verbleibt, muss sie zu den Schritten 2. und 3. zurückkehren und erneut 
in die Abwägung eintreten und dabei ihre „weichen“ Tabukriterien so verändern, dass ausreichend 
Flächen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet v erbleiben. Gelingt dies nicht, muss von der 
Planung Abstand genommen werden. Dann regelt sich d ie planungsrechtliche Zulässigkeit von 
Windenergieanlagen ausschließlich nach dem zugrunde  liegenden § 35 BauGB - Windenergiean- 
lagen sind danach im Außenbereich grundsätzlich überall planungsrechtlich zulässig. 
Der Begriff des „Substanziell-Raum-Belassens“ ist nicht genau definiert, insbesondere nicht zah- 
lenmäßig erfasst. Die Unterlassung einer Nennung vo n Zahlen oder prozentualen Angaben ist 
schlicht mit den sehr unterschiedlichen Landschafts räumen, die bundes- als auch landesweit in 
ihrer Struktur stark variieren, zu erklären. Aufgru nd dieser unterschiedlichen Landschaftsräume 
sowie der Beanspruchung durch Siedlungsräume u.ä. i st eine Definition, die für alle Landesteile 
gilt, nicht realistisch.  
 
Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht einem rein  flächenbezogenen Ansatz eine Absage 
erteilt.
52  Dem Verhältnis zwischen den theoretisch möglichen und den tatsächlich dargestellten 
Flächen darf lediglich eine Indizwirkung beigemesse n werden. Je geringer der Anteil der ausge- 
wiesenen Konzentrationsflächen sei, desto gewichtig er müssten die gegen eine weitere Auswei- 
sung von Windvorranggebieten sprechenden Gesichtspu nkte sein, damit es sich nicht um eine 
unzulässige „Feigenblattplanung" handelt.53   
 
Insofern werden mehrere Indizien für die Beantwortung der Frage, ob die vorliegende Planung der 
65. Änderung des FNP der Stadt Münster der Windener gie im Stadtgebiet Münster ausreichend 
„substanziell Raum“ belässt, herangezogen. 
 
− Indiz Tabukriterien 
Die in der Potenzialflächenanalyse zugrunde gelegten „weichen“ Tabukriterien sind nach allgemein 
anerkannten Maßstäben und eher zurückhaltend gewähl t. Insbesondere die – auch unter Rechts- 
vorsorge-Aspekten – insgesamt unter den „weichen“ Tabukriterien dargelegten Immissionsabstän- 
de ließen sich fachlich in weiten Teilen auch als „ harte“ Tabukriterien deuten, denn rechtlich zwin- 
gend kann der Planung von Vorrangzonen auch entgege nstehen, dass sich die maßgeblichen Im- 
missionsgrenzwerte nicht einhalten lassen. 
54  Die gewählten Abstände bewegen sich mit 300 m 
                                            
51  vgl. Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 Az. 4 C 4/02 ; sowie Urteil vom 20.05.2010 Az. 4 C 7/09  
52  vgl. Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1/11 
53  vgl. Urteil des BVerwG vom 24.11.2011 Az. 4 A 4927/09  
54  vgl. Urteil des BVerwG vom 12.08.1999 AZ 4 CN 4.98

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 60 von 62 
(Abstand zum Rand der Konzentrationszone 250 m) zu Einzelwohngebäuden im Außenbereich 
und 550 m (Abstand zum Rand der Konzentrationszone 500 m) zu Wohnsiedlungsbereichen im 
Bereich der immissionsschutzrechtlichen Mindestabst ände (vgl. Kapitel 7). Gleiches gilt für die 
optisch bedrängende Wirkung (hier: zweifache Gesamt höhe als Abstand) gegenüber Einzelwohn- 
gebäuden im Außenbereich. Da der Außenbereich von M ünster ein dichtes Netz an Gehöften und 
Einzelwohngebäuden aufweist, ist insbesondere der A bstand zu diesen maßgeblich für das Er- 
gebnis, wie viel Potenzialflächen am Ende im Konzep t übrig bleiben. Insofern wurde hier ein Wert 
in die Betrachtung eingestellt, der ein Höchstmaß an Potenzialflächen generiert, selbst auf die Ge- 
fahr hin, dass nicht alle diese Flächen in der Real ität bebaut werden können, da die o.a. Mindest- 
abstände in der Einzelfallbetrachtung (2. Ebene) eb en oftmals noch nicht ausreichend sind. Dies 
wird als ein Indiz dafür gewertet, dass der Windene rgie unter diesem Aspekt grundsätzlich bereits 
„substanziell Raum“ belassen wird. 
 
− Indiz Flächenpotenzial 
Ein weiteres Indiz wird in der Tatsache gesehen, da ss auch die Bezirksregierung Münster im 
Rahmen der Aufstellung des „Sachlichen Teilplans En ergie“ zum Regionalplan Münsterland auf- 
grund ihres Kriterienkatalogs im Stadtgebiet Münste r keinerlei Windenergiebereiche identifizieren 
konnte. Lediglich die schon von Windenergieanlagen belegten Bereiche im Norden des Stadtge- 
biets wurden insofern für eine Darstellung (zusammen ca. 127 ha) im Regionalplan aufgenommen, 
auch wenn sie nicht in allen Punkten den gewählten Kriterien entsprachen. Insgesamt hat die Be- 
zirksregierung im gesamten Planungsraum des Münster landes etwa 8.260 ha dargestellt. Laut 
Vorgabe des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NR W wären 6.000 ha ausreichend gewesen 
(vgl. Kapitel 3), dies entspricht knapp 1 % der Fläche des Münsterlandes.  
 
Laut dem Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW erwartet die Landesregierung, „dass sich die 
Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziel s nicht mit der Erfüllung des Minimums 
begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes E ngagement zeigen und damit eine Flä- 
chenkulisse von insgesamt ca. 2 % (landesweit) für die Windenergienutzung eröffnet wird“
55 . 
Gleichzeitig wird im LEP-Entwurf dargelegt, dass di e Ausbauziele des Landes für die Windener- 
gienutzung bereits auf 1,6 % der Landesfläche errei chbar sind. Die im vorliegenden Flächennut- 
zungsplan-Entwurf dargestellten Konzentrationszonen  haben eine Gesamtgröße von ca. 440 ha 
und entsprechen damit rechnerisch ca. 1,5 % der Sta dtfläche (ca. 30.300 ha). Vor dem Hinter- 
grund der o.a. dichten Besiedlung im Außenbereich –  im Vergleich zu anderen Regionen – er- 
scheint dieser Wert bereits hoch und liegt damit de utlich über dem Wert von 1 % der Gesamtflä- 
che, die laut Entwurf zum Landesentwicklungsplan im Münsterland dargestellt werden soll. 
 
In der Potenzialstudie Erneuerbare Energien des Lan des NRW wird im „Leitszenario NRW“ 
56  für 
Münster ein Flächenpotenzial von ca. 112 ha ermittelt – somit erheblich weniger als die 440 ha, die 
im vorliegenden Plan ausgewiesen werden. 
                                             
55  vgl. Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013, S. 133ff 
56  Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau- 
cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), S. 118

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
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− Indiz Verhältnis Flächenausweisung zu theoretischem Potenzial 
Dem vorliegenden Vorentwurf zur 65. Änderung des FN P der Stadt Münster liegt folgende Flä- 
chenbilanz zugrunde: 
 
Gesamtes Stadtgebiet:       30.328 ha 
Potenzial nach Ausscheiden der „harten“ Tabukriterien sowie 
Immissionsschutzmindestabstände:               ca.  5.050 ha 
Konzentrationszonenflächen nach Ausscheiden der „weichen“ 
Tabukriterien und Abschichtung mit weiteren, 
einzelflächenbezogenen öffentlichen Belangen         ca.     440 ha 
Für einen Vergleich eignet sich insbesondere das Ve rhältnis zwischen ausgewiesenen Konzentra- 
tionszonenflächen und dem faktischen Potenzial. Hie rzu wurde neben den „harten“ Tabukriterien 
ein weiteres Kriterium in Abzug gebracht, das zwar formal als „weiches“ Kriterium gehandhabt 
wurde, das aber dennoch eine Windenergienutzung faktisch ausschließt (vgl. Flächenbilanz oben). 
Dies betrifft die o.a. Mindestabstände von 300 m zu  Wohngebäuden im Außenbereich, bei denen 
nicht erkennbar ist, wie sie unter Immissionsschutz gesichtspunkten sowie der optisch bedrängen- 
den Wirkung weiter unterschritten werden könnten. A uch das juristische Schrifttum geht davon 
aus, dass „aus Gründen des Immissionsschutzes zwei Ringe um schutzwürdige Nutzungen gezo- 
gen werden dürfen. Der engere Ring, dessen Fläche eine „harte“ Tabuzone bildet, ist die Freihalte- 
fläche, die immissionsschutzrechtlich geboten ist, und um einen Bereich („Grauzone“) erweitert 
werden darf, um auf der sicheren Seite zu sein, der  weitere Ring, dessen Fläche eine „weiche“ 
Tabuzone ist, ist eine Fläche, die die Gemeinde fre i halten darf, weil sie die schutzwürdigen Nut- 
zungen über das rechtlich Gebotene hinaus schonen w ill.“ 
57  Um der Schwierigkeit vorzubeugen, 
die Grenze zwischen diesen beiden Bereichen definie ren zu müssen, wurden die Abstände zu 
Wohnnutzungen hier pauschal den „weichen“ Tabuzonen zugeordnet. Im Rahmen der Betrachtung 
des „Substanziell-Raum-Belassens“ darf diese Unterscheidung jedoch nicht außen vor bleiben. 
Nach Abzug dieser Kriterien verbleiben damit ca. 5.050 ha an Potenzialflächen. 
 
Da die Stadt Münster als Trägerin der Landschaftspl anung auch über die Ausgestaltung und das 
Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten bestimmt, gi bt es grundsätzlich die Möglichkeit, das bis- 
herige Bauverbot (zuletzt im Jahr 2014 für den neue n Landschaftsplan Nr. 3 „Roxeler Riedel“ be- 
stätigt) durch Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnungen (bzw. Landschaftsplansatzun- 
gen) zu öffnen. Vor dem Hintergrund der o.a. Zielsetzung der Landschaftsschutzgebiete soll davon 
in Abwägung mit den Belangen der Windkraft jedoch k ein Gebrauch gemacht werden. Um den- 
noch der Windenergie „substanziell Raum“ zu belassen, wurden daher in der Abwägung die (tech- 
nischen) Abstandsmaße auf ein Minimum reduziert und  auch die weiteren „weichen“ Tabukriterien 
zurückhaltend angewandt. Ein Ausschluss einzelner P otenzialflächen aufgrund konkurrierender 
Belange hat zudem nur bei wenigen Flächen stattgefu nden (vgl. Kapitel 10), da dem Belang der 
Förderung der Windkraft als ein wesentlicher Bauste in erneuerbarer Energiegewinnung in den 
verbliebenen Potenzialflächen ein hohes Gewicht beigemessen worden ist. 
 
Im Ergebnis können somit im Stadtgebiet von Münster  nach Abwägung von potenziellen Flächen 
(ca. 5.050 ha) tatsächlich knapp 9 % (ca. 440 ha) f ür die Windenergienutzung zur Verfügung ge- 
stellt werden.   
 
                                            
57  vgl. Gatz „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“, 2. Auflage, Bonn 2013, Rn. 77

Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes 
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen 
 
Begründung / Seite 62 von 62 
− Indiz installierte Leistung und Stromertrag 
Für eine Abschätzung, wie viele zusätzliche Windenergieanlagen mit der Planung errichtet werden 
können, wurde zunächst die theoretisch mögliche Anl agenanzahl ermittelt. Diese ergibt sich aus 
den Vorgaben zu Mindestabständen der Anlagen untere inander und der Erforderlichkeit der Kon- 
zentration wie in Kapitel 7 beschrieben. Damit biet et die vorliegende Planung der 65. Änderung 
des FNP der Stadt Münster theoretisch die Möglichke it für ca. 60 Anlagenstandorte. Diese Stand- 
orte werden jedoch nicht alle realisiert werden kön nen. Insbesondere die dabei zugrunde gelegten 
Mindestabstände zu Wohngebäuden im Außenbereich wer den in der standortbezogenen Vorha- 
benplanung nur im Einzelfall realisierbar sein. Hin zu kommen Unwägbarkeiten wie Grundstücks- 
verfügbarkeiten und notwendige Zustimmungen, weiter e fachgesetzliche Anforderungen sowie 
Fragen der Erschließung und des Netzanschlusses, di e zu einer fehlenden Wirtschaftlichkeit füh- 
ren können. 
 
Um ein realistischeres Potenzial zu erhalten, wurde n in einem weiteren Arbeitsschritt die o.a. Min- 
destabstände der Anlagen untereinander sowie insbes ondere zu den Wohngebäuden im Außen- 
bereich im Sinne einer optimierten Vorhabenplanung vergrößert. Danach könnten im gesamten 
Stadtgebiet zu den bereits bestehenden 23 Windenerg ieanlagen mit einer installierten Leistung 
von 27,25 MW ca. 25 - 30 weitere Anlagen der 2,5–Me gawattklasse hinzutreten. Selbst bei der 
Annahme, dass nur etwa die Hälfte (15 Anlagen) davo n tatsächlich realisiert wird, würde sich eine 
installierte Gesamtleistung (inkl. der Bestandsanlagen) von ca. 65 MW ergeben; die o.a. Potenzial- 
studie geht im „Leitszenario NRW“ von 57 MW für die Stadt Münster aus. 
 
Bei einem Jahresertrag von 5 Mio kWh/a pro Anlage w ürde dieser Neubestand zu einer Jah- 
resstrommenge von 75 Mio kWh/a führen. Zusammen mit  dem Stromertrag der bestehenden An- 
lagen von rund 45 Mio kWh/a könnte damit rund 9 % d es Stromverbrauchs der Gesamtstadt (ca. 
1.358 Mio kWh/a) durch Windenergie gedeckt werden. Dieser Wert könnte ggf. durch das 
„Repowering“ bestehender Anlagen weiter gesteigert werden. Er entspricht zwar nicht der Zielvor- 
gabe des Landes für eine 15-%-ige Deckung, was auf dem Gebiet einer Großstadt wie Münster mit 
der o.a. dichten Besiedlung des Außenbereichs, aber auch nicht anders zu erwarten ist.  
 
− Fazit 
Die zurückhaltende Wahl der „weichen“ Tabukriterien, eine deutliche Erhöhung sowohl des Poten- 
zials an Flächen wie auch installierbarer Leistung im Vergleich zur Potenzialstudie des Landes und 
zum Entwurf des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalplans Münsterland sowie das Ver- 
hältnis zwischen ausgewiesenen Konzentrationszonen und theoretischem Potenzial werden als 
hinreichende Indizien gewertet, dass der Windenergie mit der vorliegenden Planung zur 65. Ände- 
rung des FNP der Stadt Münster im Stadtgebiet ausreichend „substanziell Raum“ belassen wird.  
 
Ausdrückliches Ziel der Planung ist es, durch die D arstellung von Konzentrationszonen die Nut- 
zung der Windenergie zu fördern und raumverträglich zu steuern.

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
1 
 
Umweltbericht 
 
zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stad t Münster zur Darstellung von Konzentrati- 
onszonen für die Windenergie gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB   
 
12.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß § 2a in Verbindung mit 
Anlage 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worde n. Umfang und Detaillierungsgrad für die 
Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die Ergebnisse 
beruhen auf den vorhandenen Umweltdatenbeständen der Stadt Münster sowie auf Daten der Po- 
tenzialflächenanalyse (Enveco GmbH 2015a), der Artenschutzprüfung (Enveco GmbH 2015b) und 
der FFH-Verträglichkeitsprüfung (DENZ 2015). Die He rleitung der Konzentrationszonen ist nicht 
Gegenstand der Umweltprüfung. Sie beschränkt sich v ielmehr auf die im Rahmen des Aufstel- 
lungsverfahrens zum Bauleitplan herausgearbeiteten konkreten Konzentrationszonen sowie die 
geprüften Alternativen. 
 
12.2 Kurzdarstellung der Planung 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt auf der Grundlage de s Ratsbeschlusses vom 25.03.2015 den Flä- 
chennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, bereits be stehende Konzentrationszonen für Wind- 
energieanlagen zu ändern  sowie neue Flächen darzus tellen. Damit soll der Rahmen für eine Min- 
derung des CO 
2- Ausstoßes in Münster gelegt werden. 
Im Rahmen der Planung wurden 11 Konzentrationszonen (z.T. mehrkernige Konzentrationszonen) 
identifiziert, die als Darstellung in den Flächennu tzungsplan übernommen werden sollen. Die Aus- 
wahl beruht auf einer Potenzialstudie, in der mitte ls der Definierung von „harten“ und „weichen“ 
Tabuzonen geeignete Flächen ausgegrenzt wurden. Die  Herleitung der Zonen beruht zudem auf 
der Annahme einer Referenz-Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m. Zudem sollen 
die Konzentrationszonen die Aufstellung von jeweils  mindestens 3 Windenergieanlagen ermögli- 
chen. Die dargestellten Konzentrationszonen sind Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung. 
 
12.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes  
Die Rahmensetzung für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus dem Regional- 
plan Münsterland in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2014. Als eigenständiges Ver- 
fahren ist der „Regionalplan Münsterland – Sachlicher Teilplan Energie“ für den Flächennutzungs- 
plan zu beachten. Der am 21.09.2015 vom Regionalrat  beschlossene Plan stellt drei Vorrangge- 
biete zur Nutzung von Windenergie dar. Diese befind en sich in Häger und Sprakel im Bereich der 
geplanten Konzentrationszonen 1 und 2. 
Die maßgeblichen fachgesetzlichen Umweltstandards, die neben den umweltfachlichen Zielen des 
Baugesetzbuches zu berücksichtigen sind, werden in nachfolgender Tabelle dargestellt.  
 
Tabelle 1 
Übersicht der einschlägigen Fachgesetze und -normen 
 
Schutzgut  Fachgesetze  
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz und -verordnungen 
- TA-Lärm  
- Umgebungslärmrichtlinie 
- Bundesnaturschutzgesetz (Erholung) 
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz 
- Landschaftsgesetz NRW  
- Schutzgebietsverordnungen (Naturdenkmale, Natur- 
schutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete) 
- Richtlinien zu europäischen Schutzgebieten „NATURA 
2000“ (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) 
- Bundeswaldgesetz 
Boden - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
2 
 
Wasser - Wasserrahmenrichtlinie 
- Wasserhaushaltsgesetz, 
- Landeswassergesetz 
- Wasserschutzgebietsverordnungen 
Klima / Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz 
- Bundesnaturschutzgesetz 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz  
Kultur- und Sachgüter - Denkmalschutzgesetz NRW 
- Bundesnaturschutzgesetz  
 
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft s ind die von der Stadt Münster als Satzung 
beschlossenen Landschaftspläne (LP 1 – Werse, LP 2 – Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel, 
LP 3 – Roxeler Riedel) zu beachten. 
 
Die Art und Weise, wie diese Ziele und die Umweltbe lange bei der Änderung des Flächennut- 
zungsplans berücksichtigt wurden, wird im Rahmen der Wirkungsprognose schutzgutbezogen dar- 
gestellt. 
 
 
12.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
12.4.1 Allgemeine Auswirkungen und Bewertungsmaßstäbe 
 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erhebli chen Umweltauswirkungen sind im Umwelt- 
bericht zu beschreiben und zu bewerten. Bei der Bew ertung der Umweltauswirkungen wird auch 
berücksichtigt, in wie weit Maßnahmen zur Vermeidun g, Verringerung und zum Ausgleich der 
nachteiligen Auswirkungen zum Tragen kommen.  
 
Basierend auf den von Windkraftanlagen ausgehenden typischen Auswirkungen auf die Schutzgü- 
ter (vgl. Tab 2) werden im Rahmen der Umweltprüfung die Kriterien festgelegt, anhand derer mög- 
liche erhebliche Beeinträchtigungen abgeleitet werden können.  
 
Als Größenordnung für die Bemessung von Abstandsflä chen bzw. als Bewertungsgrundlage für 
die umweltfachlichen Wirkungsprognosen wird eine Referenzanlage mit einer Gesamtanlagenhöhe 
von 150 m angenommen. Dies entspricht einer Nabenhö he von ca. 100 m und einem Rotorduch- 
messer von ebenfalls ca. 100 m. 
 
 
Tabelle 2  
Charakteristische Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Schutzgüter 
 
 
Schutzgüter Charakteristische Auswirkungen  
1.  Mensch /  
menschliche Gesundheit 
- Lärm / Schallimmissionen 
- visuelle / bedrängende Wirkungen 
2.  Pflanzen / Tiere / Biolog i- 
sche Vielfalt 
- Barriere-/Verdrängungswirkungen 
- Kollision 
- Lärm, visuelle Wirkungen,  
- Überbauung von Biotopstrukturen 
- Störwirkungen auf geschützte Tiere 
3.  Boden  - Flächeninanspruchnahme 
4.  Wasser  - Flächeninanspruchnahme 
5.  Klima/Luft  - (Veränderung Windfeld) 
6.  Landschaft  - Visuelle Wirkungen 
7.  Kultur - und Sachgüter  - Flächeninanspruchnahme 
- Beeinträchtigung Sichtbeziehungen

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
3 
 
Eine Übersicht über die bei der Umweltprüfung heran gezogenen Bewertungsmaßstäbe zeigt Ta- 
belle 3. Diese Kriterien decken sich in weiten Teilen mit den im Rahmen der Potenzialanalyse fest- 
gelegten harten und weichen Kriterien, da diese zu einem großen Teil aufgrund umweltrechtlicher 
Rahmenbedingungen festgelegt wurden. Weitere Kriter ien der Umweltprüfung werden in die Ab- 
wägung über die Darstellung der einzelnen Konzentrationszonen mit eingestellt. 
 
Die Auswirkungen der geplanten Darstellungen werden  zunächst schutzgutbezogen in einer Zu- 
sammenschau über das ganze Stadtgebiet anhand der g enannten Kriterien zusammengefasst. 
Hinsichtlich der einzelnen Konzentrationszonen lass en sich die Bewertungen in den im Anhang 1 
beigefügten Prüfbögen im einzelnen nachvollziehen. 
 
Tabelle 3  
Bewertungsmaßstäbe zur Ermittlung potenziell erheblicher Umweltauswirkungen 
 
Fettdruck = hartes Kriterium / Normaldruck = weiches Kriterium / Kursivdruck = ergänzende Kriterien der 
Umweltprüfung 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Potenziell erhebliche Umweltauswirkungen  
 
1.  Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
1.1 Wohnen - Flächeninanspruchnahme von Siedlungsfl ä- 
chen, Splittersiedlungen etc. im Bestand 
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu Wohn- 
gebieten: 500 m 
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu Einzel- 
wohngebäuden und Splittersiedlungen:  250 m 
1.2 Erholung 
 
- Lage innerhalb von Landschaftsschutzgebieten 
außerhalb von lärmbelasteten Korridoren (> 55 
dB(A)) -> vgl.6.1 
- Flächeninanspruchnahme von Grünflächen 
- Lage innerhalb von Erholungsräumen gemäß Grün- 
ordnung (Grünzüge, 1./2. Grünring) 
- lärmarme naturbezogene Erholungsräume   
2.  Pflanzen / Tiere 
/ Biologische 
Vielfalt 
2.1 Bereiche für den 
Schutz der Natur gem. 
Regionalplan (BSN-Gebiet) 
- Lage in einem BSN -Gebiet  
2.2 FFH-
/Vogelschutzgebiete 
- Lage innerhalb FFH -Gebiet oder Vogelschut z- 
gebiet bzw. Unterschreitung eines für den 
Schutzzweck und die Erhaltungsziele zwingend 
erforderlichen  Mindestabstandes zu den 
Schutzgebieten 
1  
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu FFH- 
oder Vogelschutzgebieten: 300 m  
2.3 Naturschutzgebiete,  
      Naturdenkmale, Ge 
      schützte Landschafts 
      bestandteile,  
      Geschützte Biotope  
- Beseitigung eines Schutzgegenstandes bzw. 
Lage innerhalb eines Schutzgebietes 
2.4 Naturschutzgebiete  
     (Pufferflächen) 
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu Natur- 
schutzgebieten: 300m 
2.5 Planungselevante  
      Tierarten 
- Betroffenheit planungsrelevanter, windenergi e- 
empfindlicher Tierarten gemäß Artenschutzprü- 
fung 
 (i.d.R. Verlagerung auf das nachgeordnete, 
anlagenbezogene Genehmigungsverfahren erfor- 
derlich) 
 
                                                      
1 vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, Ministerium 
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei des Landes NRW: „Erlass für 
die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windener- 
gie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S.57

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
4 
 
Schutzgut  Kriterium  Potenziell erhebliche Umweltauswirkungen  
 
2.6 Schutzwürdige Biotope  
      + Wallhecken 
- Lage im Bereich eines schutzwürdigen Biotopes 
gemäß LANUV-Kataster bzw. Wallhecken gemäß 
 
Karte der Flächen mit Waldeigenschaften.  
2.7 Wald - Lage im Wald  
3.  Boden  3.1 Schutzwürdige Böden - Flächeninaspruchnahme schutzwürdiger Böden 
3.2 Altlasten-/ Verdachts- 
      flächen 
- Flächeninaspruchnahme von Altlasten-
/Verdachtsflächen (i.d.R. vorhabens- und standort- 
bezogene Prüfung auf der Ebene der Genehmi- 
gungsplanung) 
4.  Wasser  4.1 Wasserschutzgebiete - Lage innerhalb Wasserschutzgebieten der Zone 
I 
- Lage innerhalb von Wasserschutzgebieten der 
Zone II 
4.2 Gewässer - Flächeninaspruchnahme von Gewässern (i.d.R. 
vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf 
der Ebene der Genehmigungsplanung)  
4.3 Überschwemmungs- 
      gebiete 
- Lage innerhalb von festgesetzten und vorläufig ge- 
sicherten Überschwemmungsgebieten 
5.  Klima/Luft  5.1 Klimafunktionsräume - Keine relevanten Auswirkungen 
6.  Landschaft  6.1 Landschaftsschutz- 
      gebiete 
- Lage innerhalb von Landschaftsschutzgebieten 
außerhalb von lärmbelasteten Korridoren (> 55 
dB(A)) 
6.2 Landschaftsbild - Entwicklungsziele für die Landschaft gemäß der 
Landschaftspläne 
- Lage im Bereich bedeutsamer Sichtachsen / Prä- 
gung landschaftlich bedeutsamer Räume 
- Lage im Bereich besonderer bzw. herausragender 
Landschaftsbildeinheiten 
2 
7.  Kultur - und 
Sachgüter 
7.1 Kulturhistorisch bedeut- 
      same Bereiche 
- Lage im Einwirkungsbereich von Bau- und Boden- 
denkmalen 
- Lage innerhalb bedeutsamer Kulturlandschaftsbe- 
reiche 
3  
 
 
12.4.2 Mensch / menschliche Gesundheit 
 
Die Ermittlung der Auswirkungen auf den Menschen un d die menschliche Gesundheit stellt in ers- 
ter Linie auf die Wohnstandorte innerhalb des Stadt gebietes ab. Basierend auf den von der ange- 
nommenen Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 15 0 m ausgehenden charakteristischen 
Lärmimmissionen (angenommene Schallemissionen: 106, 5 dB(A) im ertragsoptimierten Betrieb, 
100,5 dB(A) im stark schallreduzierten Nachtbetrieb  sowie 103,5 dB(A) bei einfach schallreduzier- 
tem Betrieb) ergeben sich folgende Abstanderfordernisse 4: 
 
Immissionschutz-Vorsorge-Abstand zum bewohnten Siedlungsraum:  500 m  
 
Immissionschutz-Vorsorge-Abstand zu Einzelwohngebäuden / 
Splittersiedlungen im Außenbereich:     :  250 m  
 
Bei den gewählten Abständen ist davon auszugehen, d ass das jeweilige Schutzniveau nach der 
TA-Lärm (Nachtwerte) für Allgemeine Wohngebiete von  40 dB(A) bzw. Wohnhäuser im Außenbe- 
reich (Mischgebiet) von 45 dB(A) eingehalten wird. Die konkrete Einhaltung der Richtwerte der TA-
                                                      
2 vgl. Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland 
(Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster) Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen, Oktober 2012 
3 vgl. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland, Regierungsbezirk Münster, Land-
schaftsverband Westfalen Lippe (LWL), Münster 2013 
4 Abstand Rotorspitze (entspricht Grenze der Konzentrationszone) zu Wohngebäude

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
5 
 
Lärm ist jeweils durch ein schallschutztechnisches Gutachten im Genehmigungsverfahren nach- 
zuweisen. 
 
Die gewählten Immissionsschutz-Vorsorge-Abstände di enen gleichfalls der Vermeidung von op- 
tisch bedrängenden Wirkungen durch die Windkraftanlagen.  
 
Ob von einer Windenergieanlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine 
Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstän de des Einzelfalls zu prüfen. Die Recht- 
sprechung 
5 hat unter Berücksichtigung verschiedener Bewertung skriterien (z.B. Lage bestimmter 
Räumlichkeiten zur Windenergieanlage; bestehende od er in zumutbarer Weise herstellbare Ab- 
schirmung des Wohngrundstücks zur Anlage; Hauptwind richtung) grobe Anhaltswerte für die Ge- 
nehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen aufgezeigt. Ist der Abstand zwischen einem Wohn- 
haus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte 
die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominant en und optisch bedrängenden Wirkung der 
Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, be- 
darf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfu ng des Einzelfalls. Oberhalb des Dreifachen 
der Gesamthöhe ist in der Regel nicht von einer bedrängenden Wirkung auszugehen.  
 
Der Abstand von 500 m zum bewohnten Siedlungsraum l iegt über dem Dreifachen der 
Gesamthöhe der Referenzanlage. Der Abstand von 250 m im Außenbereich liegt im Bereich der 
unteren Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung, da hier der zweifache Abstand, gemessen 
vom Wohnhaus zum Fuß der Anlage, von 300 m angesetz t wird. Die konkrete Realisierbarkeit 
bleibt unter Berücksichtigung der konkreten Umständ e des Einzelfalls sowie eventueller 
gutachterlicher Aussagen dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. 
 
Die hier durchgeführte Bewertung baut auf den allgemein gültigen Regelwerken und dem heutigen 
Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können bei besonders sensiblen Personen aus gesund- 
heitlicher Sicht weder Beeinträchtigungen durch Sch allimmissionen oder künstliche Infraschall-
Quellen noch durch Schlagschatten ausgeschlossen werden. 
 
Zur Sicherung von Gebieten mit besonderer Bedeutung  für die Erholung werden durch den Land- 
schaftsplan bzw. Verordnungen Landschaftsschutzgebiete festgesetzt 6. Durch die Verbotsregelun- 
gen von Landschaftsschutzgebieten wird sichergestellt, dass u.a. die Erholungseignung nachhaltig 
gesichert wird. Windenergieanlagen sind in Landscha ftsschutzgebieten daher grundsätzlich nicht 
zulässig. Innerhalb von Landschaftsschutzgebiete al s „weiches Tabukriterium“ sind daher keine 
Konzentrationszonen ausgewiesen worden. Von der „we ichen Tabuzone“ ausgenommen sind je- 
doch durch Lärm (> 55 dB(A) vorbelastete Teile der Schutzgebiete, z.B. entlang der Autobahn A1, 
die für die Erholungsnutzung von geringerer Bedeutu ng sind (vgl. auch Kap. 12.4.7). In diesen 
Bereich ist aufgrund der Vorbelastung von einer potenziellen Befreiungslage auszugehen. 
 
Im Rahmen der laufenden Planungen der Stadt Münster  zur Lärmaktionsplanung werden auch 
Bereiche dargestellt, in denen die lärmarme, naturb ezogene Erholung gesichert werden soll. Der 
Vorentwurf der Lärmaktionsplanung (Stand: September  2015) nimmt die geplanten Windkonzent- 
rationszonen von der Darstellung als ruhige Gebiete  aus. Konflikte mit der Lärmaktionsplanung 
sollen damit auch im weiteren Genehmigungsverfahren vermieden werden. 
 
Hinsichtlich der Erholungsfunktion sind zudem einer seits vorhandene Erholungseinrichtungen in 
Form von Grünflächen zu berücksichtigen. Entspreche nde Grünflächen sind als „weiche Aus- 
schlusskriterien“ sowohl im Bestand als auch in der  Planung (im FNP dargestellte Grünflächen) 
von Ausweisung als Konzentrationszone ausgeschlosse n. Andererseits ist auch die Lage zu den 
                                                      
5 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.06.2010 - 8 A 2764/09 -; best. durch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 4 B 
36/10, OVG NRW Urt. v. 09.08.2006 – 8 A 3726/05. 
6  Daneben werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies 
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus- 
halts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kultur-
historischen Bedeutung der Landschaft erforderlich ist.

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
6 
 
Erholungsräumen gemäß der Grünordnung Münster in den Blick zu nehmen. Folgende Konzentra- 
tionszonen liegen innerhalb des für die innenstadtn ahe Erholung bedeutsamen 2.Grünringes bzw. 
innerhalb eines für die Stadtgliederung und Erholung bedeutsamen Grünzuges. 
 
Konzentrations - 
zone 
Lage gemäß Grünordnung Münster  
(Zielkonzept Freizeit und Erholung) 7 
3c Die Fläche liegt teilweise im 2.Grünring. 
4 Die Fläche liegt innerhalb des Grünzuges Hoppenga rten-Edelbach. Geplante 
Verbindung zwischen Erholungsgebieten. 
9a/b Die Flächen liegen innerhalb des Grünzuges Ven nheide-Davert. 
10 a/b Die Teilflächen liegen im 2.Grünring. 
 
Gemäß Grünordnung soll zur Sicherung der Freiraumfu nktionen innerhalb der o.g. Grünzüge bzw. 
innerhalb des 2.Grünring keine bauliche Entwicklung  zugelassen werden. Dies betrifft im Grund- 
satz jedoch keine im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Gleichwohl sind die Auswirkungen auf 
die gesamtstädtisch bedeutsamen Erholungsräume abwägend zu berücksichtigen. 
 
Maßnahmen zur Vermeidung störender Einwirkungen auf  die Erholungsnutzung können in einer 
möglichst an die Landschaft angepasste Einbindung und Gestaltung der Anlagen liegen. Vorrangi- 
ges Ziel ist jedoch die Erhaltung möglichst gering beeinträchtigter, zusammenhängender Erho- 
lungsräume.  
 
 
12.4.3 Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt 
 
Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der g eplanten Konzentrationszonen auf die Schutz- 
güter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ist einerseits auf den Gebietsschutz und andererseits 
auf den Artenschutz abzustellen. Zudem werden die A uswirkungen auf sonstige schützenswerte 
Bestandteile von Natur und Landschaft geprüft. 
 
1. Allgemeiner Gebietsschutz 
 
Innerhalb festgesetzter FFH-/Vogelschutzgebiete, Na turschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschütz- 
ter Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschütz ter Biotope stehen der Anlage von Windener- 
gieanlagen rechtliche Genehmigungsschranken bzw. Ba uverbote entgegegen. Im Rahmen der 
Potenzialanalyse wurden die genannten Schutzkategorien als harte Tabukriterien ausgeschlossen, 
so dass eine unmittelbare Flächenbeanspruchung inne rhalb dieser Gebiete auch planerisch aus- 
geschlossen wurde. Planerisch wurde gleichlaufend m it den im Regionalplan Münsterland ausge- 
wiesenen Bereichen für den Schutz der Natur verfahr en, die die Grundlage für entsprechende 
Schutzausweisung darstellen. Zum überwiegenden Teil  sind in Münster die Natura 2000-Gebiete 
als Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Stellenweise liegt eine Ausweisung als Landschafts- 
schutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil vor. 
 
Gemäß Windenergie-Erlass ist bei Planungen in der R egel eine Pufferzone von 300 m zu den Na- 
tura 2000-Gebieten zu berücksichtigen. Diese Pufferzone von 300 m wird im Rahmen der Potenzi- 
alanalyse ebenso wie bei Naturschutzgebieten als we iche Tabuzone festgelegt, so dass unter Be- 
rücksichtigung dieses Kriteriums auch eine Pufferzone um die genannten Schutzgebiete eingerich- 
tet wird. Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete k ann damit im Regelfall ausgeschlossen wer- 
den. 
 
Als weiches Tabukriterium werden auch die Landschaf tsschutzgebiete von der Ausweisung als 
Konzentrationszone freigehalten. Damit wird gemäß n äherer Konkretisierung im Landschaftsplan 
bzw. der LSG-Verordnung  
 
                                                      
7 Lage im 3.Grünring nicht aufgegriffen

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
7 
 
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellun g der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgü- 
ter, 
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kultur- 
historischen Bedeutung der Landschaft oder 
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung 
 
dem generellen Bauverbot innerhalb des Landschaftss chutzgebietes Rechnung getragen. Eine 
Ausnahme bilden bereits vorbelastete Korridore entl ang der Autobahn mit einem Lärmpegel von 
über 55 dB(A). Eine Befreiungslage kann für diese Standorte angenommen werden. 
 
 
2. FFH-Verträglichkeit  
 
Aufgrund der räumlichen Nähe einiger geplanter Konzentrationszonen zu Vogelschutzgebieten mit 
Vorkommen windenergiesensibler Vogelarten wird die vorliegende Änderung des Flächennut- 
zungsplanes einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung unterzogen. 
 
Prüfgegenstand bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfun g sind die für die Erhaltungsziele oder den 
Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes maßgeblichen  Bestandteile, die sich aus den Meldeun- 
terlagen für das Natura 2000-Gebiet ergeben. Diese sind bezüglich der WEA-relevanten Fragestel- 
lungen bei Vogelschutzgebieten (VSG) die signifikan ten Vorkommen von WEA-empfindlichen Vo- 
gelarten des Anhangs I V-RL bzw. nach Art. 4 Abs. 2  V-RL 8 . Bei FFH-Gebieten sind signifikante 
Vorkommen von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL sowie  von FFH-Lebensraumtypen (LRT) des 
Anhangs I FFH-RL 9 (incl. der charakteristischen Arten) maßgebend.  
 
FFH -Gebiete in Münster  Vogelschutzgebiete in Münster  
„Emsaue, Kreis Steinfurt und Stadt Münster“  
(DE-3711-301) 
„Rieselfelder Münster“  
(DE-3911-401) 
„Davert“  
(DE-4111-302) 
„Davert“ 
(DE-4111-401) 
„Wolbecker Tiergarten“ 
(DE-4012-301) 
 
 
Im Regelfall ist mit der Einhaltung des 300 m Absta ndes zu Natura 2000-Gebieten eine FFH-
Verträglichkeit sichergestellt, so dass eine eigens tändige Vorprüfung entbehrlich ist 10 . Bei Vogel- 
schutzgebieten kann in Abhängigkeit von den Erhaltu ngszielen oder dem Schutzzweck des Ge- 
biets ein abweichender Abstandswert erforderlich we rden, wobei insbesondere bei WEA-
empfindlichen Vogelarten ein größerer Abstand angebracht sein kann. 
 
Für einige in den Vogelschutzgebieten von Münster v orkommende und als WEA-empfindlich ein- 
gestufte Vogelarten reichen die Prüfabstände des Windenergie-Leitfadens über 300 m hinaus (vgl. 
Anhang 1: Angabe von Abständen der Konzentrationszo nen zu FFH-/Vogelschutzgebieten in den 
Detailbögen). Erhebliche Auswirkungen durch die gep lanten Konzentrationszonen konnten nicht 
von vorn herein ausgeschlossen werden, so dass folg ende Arten im Rahmen einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung einer vertieften Prüfung unterzogen wurden:
11   
 
VSG Rieselfelder Münster – vorkommende windenergiesensible Arten  
gemäß Standard-Datenbogen bzw. Hinweisen der Biol. Station Rieselfelder 
Rohrweihe Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG 
Kornweihe Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG 
                                                      
8 Vogelschutz-Richtlinie : Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 
9 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie  92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 
10  MKULNV (2013): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi- 
gung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ Fassung: 12. November 2013 
11  DENZ (2015): FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der 
Stadt Münster, Westf, Stand Oktober 2015

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
8 
 
Schwarzmilan Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG 
Baumfalke Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Richtl inie 92/43/EWG 
Bekassine Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Richtl inie 92/43/EWG 
Blässgans Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Richtl inie 92/43/EWG, nachgemeldet 
Kiebitz Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Richtlin ie 92/43/EWG 
Uferschnepfe Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Ric htlinie 92/43/EWG 
Kranich Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Lachmöwe Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Saatgans Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Uhu Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Weißstorch Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Weißwangengans Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
Zwergdommel Hinweis Biol. Station Rieselfelder 
 
 
VSG Davert  – vorkommende windenergiesensible Arten  
gemäß Standard-Datenbogen  
Wespenbussard 12  Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG 
 
Nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der FFH-V erträglichkeitsprüfung (DENZ 2015) mit 
Blick auf die wertgebenden Vogelarten zusammen. 
 
Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen auf das VSG Rieselfelder Münster  
durch die geplanten Konzentrationszonen  
(DENZ 2015) 
 
Vogelart  Erheblichkeit  
Rohrweihe Nicht erheblich; Konzentrationszonen lieg en bezogen auf die Brutstätten 
außerhalb des artspezifischen Wirkraums von 1.000 m; keine regelmäßig 
genutzten, essentiellen Nahrungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten 
Untersuchungsgebiet. 
Kornweihe Nicht erheblich; kein signifikant erhöhte s Kollisionspotenzial für die Art, ins- 
besondere wegen Flugbewegungen in unkritischen, niedrigen Bereichen. 
Schwarzmilan Nicht erheblich; für das Umfeld der Ko nzentrationszonen (1.000 m = artspe- 
zifischen Wirkraum) erfolgten keine Nachweise der Art; keine regelmäßig 
genutzten, essentiellen Nahrungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten 
Untersuchungsgebiet. 
Baumfalke Nicht erheblich; für das Umfeld der Konze ntrationszonen (1.000 m) erfolgten 
keine Nachweise der Art; keine regelmäßig genutzten, essentiellen Nah- 
rungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten Untersuchungsgebiet. 
Bekassine Nicht erheblich; keine Gefährdung durch eine mögliche Barrierewirkung 
aufgrund der zerstreuten,räumlichen Lage der geplanten WEA.  
Blässgans Nicht erheblich; Hauptschlafgewässer befn den sich im Norden des VSG, 
eine Scheuchwirkung ist nicht zu erwarten; regelmäßig genutzte, essentiel- 
len Nahrungshabitate oder Flugkorridore (z.B. zum NSG Brüskenheide) 
werden nicht tangiert. 
Kiebitz Nicht erheblich; artspezifischer Wirkraum v on 100 m wird nicht tangiert. 
Uferschnepfe Nicht erheblich; keine Gefährdung durch eine mögliche Barrierewirkung 
aufgrund der zerstreuten,räumlichen Lage der geplanten WEA.  
Kranich Nicht erheblich; sporadischer Rastvogel ohn e traditionelle Schlafplätze. 
Lachmöwe Nicht erheblich;  artspezifischer Wirkraum  von 1.000 m um aktuelle Brutko- 
lonie wird nicht tangiert. 
Saatgans Nicht erheblich; vgl. Begründung Blässgans . 
Uhu Nicht erheblich; Brutvogel außerhalb des VSG; H auptnahrunshabitate nicht 
                                                      
12  Für die Davert vom LANUV-NRW als windenergiesensibel eingestuft (LANUV 2015)

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9 
 
im Umfeld der Konzentrationszonen zu erwarten; Flughöhen überwiegend in 
kollisionsunkritischen Höhen. 
Weißstorch Nicht erheblich; artspezifischer Wirkrau m von 1.000 m wird nicht tangiert. 
Weißwangengans Nicht erheblich; vgl. Begründung Blä ssgans. 
Zwergdommel Nicht erheblich; artspezifischer Wirkra um von 1.000 m wird nicht tangiert. 
 
Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen auf das VSG Davert durch die  
geplanten Konzentrationszonen  
(DENZ 2015) 
 
Vogelart  Erheblichkeit  
Wespenbussard Unter Berücksichtigung vorsorglicher Vermeidungsmaßnahmen nicht erheb- 
lich. Aktuelle Brutzeitreviere reichen nicht bis in die Konzentrationszonen. Im 
Hinblick auf potenzielle Brutplatzverlagerung soll im Kollisionsbereich der 
möglichen WEA der Attraktionswert für den Wespenbussard durch Beacke- 
rung bis unmittelbar an die Schotterflächen im Bereich des Mastfußes.  
 
Im Zuge der FFH-VP wurde zudem festgestellt, dass i m Hinblick auf windenergiesensible Fleder- 
mäuse, die im Standarddatenbogen erfasst sind, aufgrund der Abstände und Habitataustattung der 
Konzentrationszonen keine nennenswerten Austauschbe ziehungen zu den Vogelschutzgebieten 
bestehen, die ein erhöhtes Kollisionsrisiko nach sich ziehen. 
 
Bei der Bewertung der Erheblichkeit von möglichen A uswirkungen auf die FFH-/ Vogelschutzge- 
biete ist eine „Summationsprüfung“ erforderlich. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist demnach 
im Rahmen der FFH-VP auch zu überprüfen, inwiefern ein Vorhaben im Zusammenwirken („kumu- 
lative Wirkungen“) mit anderen Projekten oder Pläne n zu erheblichen Beeinträchtigungen eines 
Gebietes führen kann.  
Im Rahmen der FFH-VP wurde festgestellt, „dass keine kumulativen Wirkungen durch andere 
Pläne und Projekte in der Umgebung zu erwarten sind, da von Seiten der Stadt Münster keine 
seit Ausweisung der betroffenen NATURA 2000-Gebiete  (1999 bzw. 2004) eingeleiteten Pla- 
nungen und Projekte bekannt sind, die zusammen mit den hier geplanten Windpotenzialflä- 
chen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltun gsziele dieser Gebiete und ihrer maß- 
geblichen Bestandteile führen könnten“. Eine entspr echende Aufstellung der in Frage kom- 
menden Pläne und Projekte durch die Stadt Münster w urde seitens des Gutachters berück- 
sichtigt. 
 
Als Fazit der FFH-VP lässt sich feststellen, dass „sämtliche geplanten WPF (Windpotenzialflä- 
chen) in Bezug auf die betroffenen NATURA 2000-Gebi ete uneingeschränkt bei der Aufstel- 
lung bzw. Änderung des FNP der Stadt Münster Berück sichtigung finden [können], indem sie 
dort mit entsprechender Ausweisung übernommen werden.“
 
 
 
 
 
 
3. Artenschutz 
 
Bei der Planung von Konzentrationszonen für Windene rgieanlagen sind über die gebietsbezoge- 
nen Schutzaspekte hinaus generell die Auswirkungen auf geschützte Arten zu prüfen, um den un- 
mittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 
7 BNatSchG zum Artenschutz Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Änderung des Flächen- 
nutzungsplans wurde daher eine Artenschutzprüfung ( ASP) durchgeführt 
13 . Anderenfalls könnte 
der FNP aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 
27.06.2013, 4 C 1.12). 
                                                      
13  enveco GmbH (2015) Münster / Fachbeitrag Dr. Denz 2015

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10 
 
Gemäß den Ausführungen in den Erlassen "Artenschutz  in der Bauleitplanung und bei der bau- 
rechtlichen Zulassung von Vorhaben" vom 22.12.2010 und "Umsetzung des Arten- und Habitat- 
schutzes bei der Planung und Genehmigung von Winden ergieanlagen in NRW" vom 12.11.2013 
ist bei der Aufstellung eines FNP zwingend eine ASP  I (Vorprüfung Artenspektrum + Wirkfaktoren) 
durchzuführen. Eine ASP II (vertiefenden Art-für-Ar t-Analyse) muss nach diesen Erlassen dann 
folgen, wenn im Rahmen der ASP I Konfliktpotentiale  ermittelt wurden. Auf eine ASP II kann ver- 
zichtet werden, wenn dargelegt wird, dass artenschu tzrechtliche Konflikte durch entsprechende 
Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahm en mit der notwendigen, hohen Prog- 
nosesicherheit auf Genehmigungsebene gelöst werden können. 
 
Basierend auf den Angaben im Fachinformationssystem  (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-
Westfalen“ (auf der Basis von Messtischblatt-Quadra nten), ergänzt durch Angaben der Unteren 
Landschaftsbehörde der Stadt Münster sowie des Nabu-Kreisverbands Münster wurden durch den 
Gutachter folgende planungsrelevanten und gegenüber  den Auswirkungen von Windenergieanla- 
gen empfindlichen Fledermaus- und Vogelarten für den Planungsraum identifiziert: 
 
Windenergiesensible und planungsrelevante  Arten im Einwirkungsbereich  
der Konzentrationszonen im Stadtgebiet von Münster (Enveco 2015b) 
Fledermäuse Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegl er, Großes Mausohr, Kleiner 
Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus 
Brutvögel Baumfalke, Bekassine, Feldlerche, Kiebitz , Lachmöwe (nur als Kolonie- 
brüter), Mäusebussard, Rohrweihe, Schwarzmilan, Uhu , Wachtel, Wach- 
telkönig, Waldschnepfe, Wanderfalke, Weißstorch, We spenbussard, Zie- 
genmelker 
Rastvögel Kiebitz, Kornweihe 
 
Nach gutachterlicher Einschätzung (Enveco 2015) kön nen potenziell in allen Konzentrationszonen 
windenergie-sensible Fledermausarten vorkommen. „Insgesamt wird das Konfliktpotenzial für die 
Fledermausfauna im Betrachtungsraum als relativ gering eingestuft. Infolge dessen sollte eine Re- 
alisierung der WPF 14  gut möglich sein, auch wenn u.U. teilweise – und w enn überhaupt, dann 
vermutlich nur geringfügige – Betriebseinschränkung en durch Abschaltzeiten der WEA in Kauf 
genommen werden müssen.“ 
 
Eine vertiefte ASP II kann bei Vorkommen von Fleder mäusen gemäß des „Leitfadens zur  Umset- 
zung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 
in Nordrhein-Westfalen (2013)“ vom Verfahren zur Aufstellung des FNP in das nachgelagerte Ge- 
nehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutz gesetz (BImSchG) verlagert werden: 
„Aufgrund der meist sehr großen Betrachtungsräume s ind … in der Regel auch keine abschlie- 
ßenden Aussagen zu den betriebsbedingten Auswirkung en auf die WEA-empfindlichen Fleder- 
mäuse möglich, so dass auch keine detaillierten Bes tandserfassungen von Fledermäusen erfor- 
derlich sind. Des weiteren können artenschutzrechtl iche Konflikte mit Fledermäusen im Regelfall 
durch geeignete Abschaltszenarien gelöst werden“. 
 
Die beschriebene Vorgehensweise der Verlagerung der  ASP II auf die Einzelfallprüfung im Rah- 
men des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung u nd den Betrieb von geplanten WEA inner- 
halb der Konzentrationszonen sollte nach Auffassung  des Gutachters – solange die genauen An- 
lagenstandorte und -typen nicht genau bekannt sind – ebenfalls für die Avifauna (Vögel) ange- 
wandt werden können. Wichtige Voraussetzung dafür i st, dass sich im Rahmen der ASP I keine 
K.O.-Kriterien aus avifaunistischer Sicht für die N utzung von Windenergie ergeben. Bestehendes 
Konfliktpotenzial muss dabei grundsätzlich durch ge eignete, artspezifische Kompensati-
onsmaßnahmen lösbar sein. 
 
Diese Bedingungen sind gemäß ASP I im vorliegenden Fall erfüllt:  
 
                                                      
14  WPF = Windpotenzialfläche (entspricht den Windkonzentrationszonen)

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11 
 
1. Die ASP I weist keine K.O.-Kriterien aus avifaun istischer Sicht für die ausgewiesenen Konzent- 
rationszonen aus. 
2. Bestehendes Konfliktpotenzial mit der Avifauna k ann durch geeignete, art-spezifische Maßnah- 
men in erforderlicher Weise ausgeglichen werden. 
 
Insgesamt liegen nach Einschätzung des Gutachters f ür die ausgewiesenen Konzentrationszonen 
auf dem Gebiet der Stadt Münster aus artenschutzrechtlicher Sicht gute Realisierungschancen bei 
durchweg hoher Prognosesicherheit vor. Eine Darstel lung der Betroffenheiten und Prognosesi- 
cherheiten für die einzelnen Konzentrationszonen ist den Detailsteckbriefen der Konzentrationszo- 
nen im Anhang zu entnehmen. 
 
Im Zuge der Realisierung der Windenergieanlagen ist  im Genehmigungsverfahren im Detail zu 
prüfen, inwieweit aus Gründen des Artenschutzes spe zielle, ggf. vorgezogene Ausgleichsmaß- 
nahmen umzusetzen sind. 
 
Bei anderen, nicht windenergiesensiblen Arten ist i m Sinne einer Regelfallvermutung davon aus- 
zugehen, dass der Betrieb von WEA grundsätzlich zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungs- 
risikos bzw. zu keiner Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt. 
 
 
4. Eingriffe in Natur und Landschaft 
 
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu erricht en, dass vermeidbare Beeinträchtigungen 
von Natur und Landschaft unterlassen werden. Dennoc h ergeben sich durch die geplanten Anla- 
gen Eingriffe, die im Zuge der konkreten Vorhabenge nehmigung Kompensationsverpflichtungen 
(Ausgleich/ Ersatz/ Ersatzzahlungen) nach sich ziehen. Grundsätzlich ist zwischen der Kompensa- 
tion von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu unterscheiden. 
Eingriffe in den Naturhaushalt sind durch geeignete  Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zu kom- 
pensieren. Der Umfang der Maßnahmen ergibt sich aus der Intensität des Eingriffs. Sie können mit 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtungen so wie Kohärenzsicherungs- und Schadenbe- 
grenzungsmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete kombinie rt bzw. überlagert werden. Die Geneh- 
migungen für die einzelnen Anlagen sind mit entspre chenden Nebenbestimmungen zu versehen, 
die die Kompensation sicherstellen. (Eingriffe in das Landschaftsbild vgl. Kap.12.4.7)  
 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine g rundsätzlichen Hemmnisse erkennbar, die 
einer Umsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entgegenstehen. 
 
 
5. Schutzwürdige Biotope / Wallhecken 
 
Schutzwürdige Biotope werden durch das Landesamt fü r Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW erhoben und in einem Kataster zusammengefasst. Es handelt sich um eine Kartierung von 
Lebensräumen und deren wildlebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten, die für den Biotop- 
und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen.  Das Kataster bildet eine Grundlage für die 
Ausweisung von Schutzgebieten, jedoch sind nicht al le im Kataster geführten Biotope geschützt. 
Die Betroffenheit entsprechender Biotope gibt Hinwe ise auf die mögliche Eingriffsintensität. Im 
Zuge des Genehmigungsverfahrens ist im Sinne der Ei ngriffsminimierung auf eine Vermeidung 
von Eingriffen in schutzwürdige Biotope hinzuwirken . Für eintretende Eingriffe in Natur und Land- 
schaft ist auf der Ebene der Genehmigungsplanung ei n entsprechender Ausgleich bzw. Ersatz 
festzulegen (vgl. 12.4.7). 
 
Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außen- 
bereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken sind gesetzlich geschützte Landschafts- 
bestandteile (§ 47 Landschaftsgesetz NRW). Aufgrund  der linearen Ausprägung sind diese nicht 
im Rahmen der Tabukriterien zu berücksichtigen gewesen. Im Rahmen des Genehmigungsverfah- 
rens ist die Beseitigung oder Beschädigung der Land schaftsbestandteile durch die WEA bzw. de-

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12 
 
ren Erschließung zu vermeiden. Das Vorkommen von Wa llhecken in den Konzentrationszonen ist 
im Anhang vermerkt. 
 
 
6. Bestehende Ausgleichsmaßnahmen sowie Flächen für  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
 
Die Konzentrationszonen 2 und 14 beinhalten in einz elnen Teilflächen bereits realisierte Aus- 
gleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaf t. Im Zuge des Genehmigungsverfahres ist si- 
cherzustellen, dass den bestehenden Kompensationsflächen Rechnung getragen wird. 
Der geltende Flächennutzungsplan stellt Flächen für  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dar. Diese Darstellung schließt bislang eine Darstel- 
lung von Konzentrationszonen für die Windenergie au s. Im Zuge der 65. Änderung des FNP wer- 
den die bestehenden Darstellungen von Flächen für M aßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft teilweise mit den neuen Konzentrationszonen über- 
lagert. Im Zuge der Realisierung zukünftiger Ausgle ichsmaßnahmen ist die Eignung der Flächen 
im Einzelfall zu prüfen. 
 
 
7. Wald 
 
Eine Inanspruchnahme von Wald ist nach der Festlegu ng als „hartes Tabukriterium“ ausgeschlos- 
sen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werde n, dass im waldarmen Münsterland au- 
ßerhalb des Waldes ausreichend Flächen für die Aufstellung von Windenergieanlagen aufzufinden 
sind. Im Einzelfall können die Konzentrationszonen bis an den Waldrand heranreichen (vgl. An- 
hang). Eine Detailprüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. 
 
 
12.4.4  Boden 
 
Schutzwürdige Böden 
Der Geologische Dienst hat auf Grundlage der fläche ndeckenden Bodenkarte von NRW im Maß- 
stab 1:50.000 alle Böden hinsichtlich ihrer natürli chen Bodenfunktionen und der Archivfunktion, 
welche in besonderem Maße des vorsorgenden Schutzes  durch die Planung bedürfen, bewertet. 
Schutzwürdige Böden werden ausgewiesen für die Boden(teil-)funktionen 
 
• Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, 
• Lebensraumfunktion: Teilfunktion hohes Biotopentwi cklungspotenzial (Extremstandorte) 
sowie 
• Lebensraumfunktion: Teilfunktion hohe natürliche B odenfruchtbarkeit / Regelungs- und Puf- 
ferfunktion. 
 
Die potenzielle Betroffenheit von schutzwürdigen Bö den innerhalb der einzelnen Konzentrations- 
zonen ist im Detail den Steckbriefen im Anhang zu entnehmen. 
 
Zu den betroffenen Böden zählen auch Plaggenesche a ls Böden mit Bedeutung als Archiv der 
Natur- und Kulturgeschichte. 
 
Bei den Konzentrationszonen ist bzgl. des Schutzgutes Boden hervorzuheben, dass eine Flächen- 
inanspruchnahme nur im Bereich der konkreten WEA-St andorte sowie im Bereich von Erschlie- 
ßungsmaßnahmen stattfindet. Sofern im Genehmigungsv erfahren eine Inanspruchnahme schutz- 
würdiger Böden nicht gänzlich verhindert werden kan n, ist –unter Berücksichtigung von Vermei- 
dungsmaßnahmen zum Bodenschutz- von einer vergleich sweise geringen Flächeninanspruch- 
nahme auszugehen. 
 
Altlasten-/Verdachtsflächen

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13 
 
Das Vorkommen von Altlasten-/verdachtsflächen in Ko nzentrationszonen ist lediglich im Umfeld 
der Teilfläche 10 c bekannt. Die Potentialfläche 10 c grenzt im südlichen Bereich an die Altablage- 
rungsfläche 931 an. Hierbei handelt es sich um Auff üllungen, bestehend aus Bodenaushub und 
Bauschutt, die in Teilbereichen bis zu 2,5 m  mächt ig sind. Mögliche bau- bzw. anlagebedingte 
Auflagen zur Errichtung von WEA sind im konkreten Genehmigungsverfahren zu regeln. 
 
 
12.4.5  Wasser 
 
Oberflächengewässer: 
Die Inanspruchnahme von Gewässern ist durch die Fes tlegung als „hartes Tabukriterium“ ausge- 
schlossen. Dieser Ausschluss umfasst sowohl Fließ- als auch Stillgewässer sowie den Dortmund-
Ems-Kanal. Sofern Konzentrationszonen durch einzeln e kleinere Gewässer durchzogen werden, 
ist im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die Gewässer und ihre Ufer nicht für die An- 
lage von WEA herangezogen werden dürfen. Im Außenbe reich dient ein 5 m breiter Gewässer- 
randstreifen der Erhaltung und Verbesserung der öko logischen Funktionen der Gewässer, der 
Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträ- 
gen aus diffusen Quellen. An namentlichen Gewässern soll ein 15 m breiter Gewässerrandstreifen 
von einer Bebauung freigehalten werden.  Notwendige Querungen von Gewässern im Zuge der 
Erschließung bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. 
Als weiches Tabukriterium sind zudem auch die vorlä ufig gesicherten und festgesetzten Über- 
schwemmungsgebiete von der Ausweisung von Konzentrationszonen ausgenommen. 
 
Eine nachhaltige Beeinträchtigung von Oberflächenge wässern kann damit unter Berücksichtigung 
der erforderlichen Abstände zu Gewässern grundsätzlich ausgeschlossen werden. 
 
Grundwasser 
 
Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Zone I und II =  „hartes Tabukriterium“) ist im Rahmen der 
Planung keine Ausweisung von Konzentrationszonen vorgesehen. Innerhalb der Schutzzone III ist 
grundsätzlich eine Ausweisung von WEA zulässig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist 
durch Auflagen festzulegen, dass vor allem anlage- und baubedingt keine erheblichen Beeinträch- 
tigungen für den Grundwasserkörper im Wasserschutzgebiet eintreten. 
 
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundwassers kann damit grundsätzlich ausgeschlossen 
werden. 
 
 
12.4.6  Klima/Luft 
 
Stadtklima 
Im Bereich von Windenergieanlagen können nachts geg enüber der weiteren Umgebung höhere 
Temperaturen auftreten. Die Ursache dafür ist die T urbulenz, die durch die Windräder erzeugt 
wird. Dadurch wird die Atmosphäre durchmischt, so d ass die Bildung einer bodennahen Inversi- 
onsschicht erschwert wird. Eine solche Inversionssc hicht sorgt normalerweise in der Nacht für 
deutlich zurückgehende Temperaturen. Dieser Einfluss der Windparks ist allerdings lokal sehr eng 
begrenzt.15  
 
Relevante Auswirkungen der Konzentrationszonen auf das Stadtklima von Münster sind grund- 
sätzlich nicht gegeben. 
 
Lufthygiene 
Relevante Auswirkungen der Konzentrationszonen auf die Lufthygiene sind grundsätzlich nicht ge-
geben.  Temporäre Luftschadstoffbelastungen in der Bauphase  führen nur für eine sehr kurze Zeit 
                                                      
15  Somnath Baidya Roy and Justin J. Traiteur (2010):  Impacts of wind farms on surface air temperatures

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14 
 
zu potenziellen Beeinträchtigungen. Sie sind daher im Rahmen der Gesamteinschätzung nicht 
relevant.  
 
 
Klimaschutz/Klimawandel 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Abs. 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klima- 
wandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung zu berücksich- 
tigen. 
 
Mit der Planung von Konzentrationszonen für Windene rgieanlagen bereitet die Stadt Münster eine 
Verminderung von CO 
2-Emissionen vor. Die Planung entspricht damit den e nergiepolitischen Ziel- 
setzungen der Stadt Münster und dient unmittelbar der Vorbeugung des Klimawandels.  
 
 
12.4.7  Landschaft 
 
Landschaftschutzgebiete 
Windenergieanlagen haben einen prägenden Einfluss a uf die Landschaft. Zur Sicherung von 
Landschaftsräumen, die eine besondere Bedeutung für  das Landschaftsbild besitzen wird im 
Rahmen der Potenzialanalyse zur Ausgrenzung von Konzentratinszonen als Abgrenzungskriterium 
(„Weiche Tabuzone) in erster Linie auf die festgesetzten Landschaftschutzgebiete zurückgegriffen. 
Landschaftsschutzgebiete werden u.a. dann ausgewies en, wenn dies wegen der Vielfalt, Eigenart 
oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der beson deren kulturhistorischen Bedeutung der 
Landschaft erforderlich ist. 
Von der „weichen Tabuzone“ ausgenommen sind jedoch vorbelastete Teile der Schutzgebiete, 
z.B. entlang der Autobahn A1, die für das Landschaf tsbild von geringerer Bedeutung sind. In die- 
sen Bereichen ist aufgrund der Vorbelastung von einer potenziellen Befreiungslage auszugehen. 
 
Zielaussagen der Grünordnung und Landschaftspläne 
Ergänzender Maßstab zur Bewertung des Landschaftsra umes stellen die Grünordnung Münster 
(Zielkonzept Naturraum) und die Entwicklungsziele der Landschaftsplanung dar.  
 
Konzentr a- 
tions- 
zone 
Lage gemäß Grünordnung Münster  
(Zielkonzept Naturraum) 16  
Entwicklungsziel gemäß  
Landschaftplan (LP) 
 
1 Überwiegend strukturarmer Land- 
schaftsraum. (3. Grünring) 
Anreicherung, kleinflächig Erhaltung 
(1 b) (LP 2) 
2 Überwiegend strukturarmer Land-
schaftsraum. (3. Grünring) 
Anreicherung (LP 2) 
3 Die Fläche liegt teilweise im 2.Grünring 
(3c). 
Erhaltung (LP 2) 
4 Die Fläche liegt innerhalb des Grünzu- 
ges Hoppengarten-Edelbach. Geplante 
Verbindung zwischen Erholungsgebie- 
ten. 
Flächen liegen nicht im Geltungsbe- 
reich des Landschaftsplans. 
6 (3. Grünring) Erhaltung (LP 1), Teilflächen liege n 
nicht im Geltungsbereich des Land- 
schaftsplans 
8 Überwiegend strukturarmer Land- 
schaftsraum. (3. Grünring) 
Anreicherung (LP 1) 
9 Die Flächen liegen innerhalb des Grün- 
zuges Vennheide-Davert. Überwiegend 
strukturarmer Landschaftsraum. 
Flächen liegen noch nicht im Geltungs- 
bereich des Landschaftsplans. (LP 4) 
                                                      
16  Lage im 3.Grünring nicht aufgegriffen, Flächen werden teilweise von Niederungs- und Uferbereichen 
durchzogen, die gemäß Grünordnung zu sichern und entwickeln sind.

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15 
 
10  Die Teilflächen 10 a/b liegen im 
2.Grünring. 
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4). 
11 Überwiegend strukturarmer Land- 
schaftsraum. (3. Grünring) 
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4). 
12 Teilweise strukturarmer Landschafts- 
raum. (3. Grünring) 
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4). 
14 Teilweise strukturarmer Landschafts-
raum. (3. Grünring) 
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4) 
 
Die Ziele der Grünordnung sowie die Entwicklungszie le der Landschaftsplanung sind nicht unmit- 
telbar rechtsverbindlich. Sofern sie nicht bereits in die Ausweisung von Schutzgebieten eingeflos- 
sen sind, dienen sie als ergänzende Abwägungskriter ien hinsichtlich der Empfindlichkeit bzw. Be- 
lastbarkeit von Landschaftsräumen.  
 
Für die Planungsregion Münsterland liegt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau- 
cherschutz Nordrhein-Westfalen eine Bewertung der L andschaftsbildeinheiten mit herausragender 
und besonderer Bedeutung vor 17 . Für das Stadtgebiet von Münster ergibt sich die in nachfolgender 
Tabelle zusammengefasste Bewertung. 
 
Landschaftsbildeinhe iten  
mit herausragender Bedeutung 
Landschaftsbildeinheiten  
mit besonderer Bedeutung 
 
Davert mit Hohe Ward Handorfer Sandplatte (2 Teilfl ächen) 
Wersetal Angeltal 
 Niederungsbereich westlich des Emstales 
 
Nach den Empfehlungen des LANUV sollen „in den Land schaftsbildeinheiten von herausragender 
Bedeutung bestehende visuelle Beeinträchtigungen we nn möglich beseitigt und künftige unmittel- 
bare und mittelbare Beeinträchtigungen vermieden we rden. Neue raumwirksame Flächeninan- 
spruchnahmen sind zu vermeiden. In den Bereichen mi t besonderer Bedeutung sind neben der 
Verringerung der negativen Einflüsse durch Schutzma ßnahmen,auch noch Entwicklungsmaßnah- 
men zur Optimierung des Landschaftsbildes angezeigt “. Beeinträchtigungen können demnach 
auch von Anlagen der Windenergie ausgehen. 
 
Geplante Windkonzentrationszonen werden im Bereich der Landschaftsbildeinheit „Handorfer 
Sandplatte“ tangiert (Konzentrationszonen 6 „Handorfer Heide“). Durch die Lage der Fläche 6 in 
einer besonders bedeutsamen Landschaftsbildeinheit ist hier, auch ohne Ausweisung als Land- 
schaftsschutzgebiet von einem erhöhten Konfliktpotenzial mit dem Schutzgut Landschaftsbild aus- 
zugehen. 
 
Generell ist Rahmen der Festlegung von Konzentrationszonen die Erhaltung bereits strukturreicher 
Landschaftsräume und die zusätzliche Belastung von strukturarmen Landschaftsräumen unterei- 
nander abzuwägen. 
 
Mit dem Bau der geplanten Windenergieanlagen sind e rhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft 
im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten.  Beeinträchtigungen des Land- 
schaftsbildes durch Windenergieanlagen sind aufgrun d der Höhe der Anlagen in der Regel nicht 
ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Im Zuge der Genehmi- 
gung von Windenergieanlagen wird daher für diese Be einträchtigungen zukünftig ein Ersatz in 
Geld zu leisten sein, der zweckgebunden zur Förderung von Natur und Landschaft eingesetzt wird. 
 
 
12.4.8  Kultur- und Sachgüter 
 
                                                      
17  LANUV (2012): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Müns- 
terland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster)

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16 
 
Im Rahmen der Berücksichtigung der Kulturgüter wird  auf die Lage ausgewiesener Denkmale ge- 
mäß Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) einerseits und den Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag 
zum Regionalplan Münsterland 18  andererseits zurückgegriffen. 
 
Der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag stellt bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sowie im Detail 
bedeutsame Objekte, Orte und Sichtbeziehungen dar. Während die Kulturlandschaftsbereiche 
großflächige Räume darstellen (z.B. Bischofsstadt M ünster mit Wigbold Wolbeck), stellen die im 
Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag dargestellten Objekte, Orte und Sichtbeziehungen auf die örtli- 
che Situation ab. In den Detailsteckbriefen im Anha ng sind die örtlichen Besonderheiten darge- 
stellt. Aus Sicht der Unteren Denkmalbehörde sind b ei linearen Bodendenkmälern 200 m und bei 
sonstigen raumwirksamen Objekten die Einhaltung von 450 m, im Einzelfall bis auf 1000 m zu for- 
dern. 
 
Lage der Konzentrationszonen zu Bodendenkmälern  
bzw. bedeutsamen Objekten, Orten und Sichtbeziehungen  
gemäß Kulturlandschaftlichem Fachbeitrag (LWL) 
Konzentr a- 
tions- 
zone 
Bedeutsame Objekte, Orte 
und Sichtbeziehungen 
gemäß Kulturlandschaft- 
lichem Fachbeitrag 
Bodendenkmal  
gem § 2 DSchG 
Geplante Abstände   
zu Bodendenkmälern 
 
1 - -  
2 Nr. 80  
 
 
Nr. 227 
 
 
Nr 54  
(Katholische Kirche  
St. Johannes Nepomuk 
Altenberge-Hansell) 
Nördlich 2c Kirchspiel- 
landwehr. 
 
Westlich 2d Max-
Clemens-Kanal. 
< 10 m  
 
 
> 180 m  
3 Nr. 227 Max-Clemens-Kanal. ca. 50 m zu 3a bzw. 
ca. 180 m zu 3d 
4 Nr. 80 Kirchspiellandwehr 0 m  
(unmittelbar angrenzend 
auf ca. 500 m Länge) 
6 Nr. 95 Kirchspiellandwehr Oberirdisch nicht mehr 
erhalten 
8 - -  
9 Potenziell bedeutsame 
Sichtbeziehung 
-  
10  - -  
11 - Kirchspiellandwehr 
Amelsbüren 
< 10 m zu 11a 
12 - - - 
14 Nr. 85 
 
 
Nr. 194 (Haus Ruhr) 
Kirchspiellandwehr  
Albachten 
0 m zu 14b 
(unmittelbar angrenzend 
auf ca. 200 m Länge) 
 
Aufgrund der Unterschreitungen von Abständen zu Bod endenkmälern sind Konflikte mit dem 
Denkmalschutz nicht auszuschließen.  
 
                                                      
18  LWL (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland, Regierungsbezirk Müns- 
ter

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17 
 
Die Untere Denkmalbehörde weist zudem daraufhin, da ss im Bereich einzelner Konzentrationszo- 
nen (z.B. Nr.9, 10c und 11) aufgrund der Lage am Em merbachtal oder bekannter Fundorte bei 
Bodeneingriffen Bodendenkmäler entdeckt werden können. Auf die Belange des Denkmalschutzes 
ist in diesen Fällen im Genehmigungsverfahren einzugehen. 
Auf die Belange kulturhistorisch bedeutsamer Böden (Plaggenesche) wird im Bereich des Schutz- 
gutes Boden eingegangen. 
 
Eine relevante Betroffenheit von Baudenkmälern ist nach Auskunft der Unteren Denkmalbehörde 
im Bereich der geplanten Konzentrationszonen nicht gegeben. Zur Vermeidung von Konflikten mit 
dem Denkmalschutz wurde auf die Darstellung der Pot enzialfläche 10 h verzichtet, da damit das 
Baudenkmal Haus Loevelingloh in seinem denkmalrecht lichen Umgebungsschutz erheblich beein- 
trächtigt würde. 
 
 
12.4.9 Wechselwirkungen 
Zwischen den einzelnen betrachteten Schutzgütern be stehen vielseitige Wechselwirkungen. Bei- 
spiele sind der Zusammenhang zwischen Landschaftsbild und Erholungseignung oder dem Schutz 
kulturhistorischer Böden und dem Denkmalschutz. Auf  die Zusammenhänge wird im Rahmen der 
einzelnen Schuzgüter eingegangen. 
 
 
 
12.5  Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zu m Ausgleich der nachteiligen 
Auswirkungen auf die Schutzgüter 
 
Im Zuge der Potenzialanalyse zur Festlegung geeigne ter Konzentrationszonen sind durch die ge- 
wählten Tabuzonen bereits eine Reihe von Vorkehrung en (z.B. Pufferflächen) zur Konfliktvermei- 
dung getroffen worden. Konkrete Maßnahmen zur Verme idung, Verringerung und zum Ausgleich 
der nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter l assen sich vielfach erst auf der Ebene der 
Genehmigung der Windenergieanlagen nach dem Bundesi mmissionsschutzgesetz festlegen. Die 
nachfolgende Tabelle zeigt in einer Übersicht mögliche bzw. empfohlene Maßnahmen zur Minimie- 
rung von Auswirkungen. 
 
Schutzg ut  Empfohlene Minimierungsmaßnahmen  
Menschen / mensch- 
liche Gesundheit 
- Minimierung von Immissionen durch Wahl des Standortes / Einhal- 
tung eines größtmöglichen Abstandes zu bestehenden Wohnstandor- 
ten 
- Technische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B. durch Ab- 
schaltszenarien 
- Landschaftsgerechte Einbindung von bedeutsamen Erholungseinrich- 
tungen  
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
- Vermeidung der Inanspruchnahme hochwertiger Biotope und Land- 
schaftstrukturen im Rahmen der Standortwahl und Erschließung  
- Standortwahl/Anordnung auf der Grundlage der vertieften Arten- 
schutzprüfung (ASP II), z.B. Abstände zu Brutplätzen, Vogelzugrou- 
ten 
- Durchführung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Ab- 
schaltzeiten, Gondelmonitoring, Gestaltung Anlagenumfeld, Bau- 
zeitenregelungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) 
Boden - Minimierung der Eingriffsfläche/Versiegelung 
- Reduzierung des Erschließungsaufwandes durch geignete Standort- 
wahl 
- Vermeidung der Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden 
Wasser - Vermeidung von Gewässerquerungen im Zuge der Erschließung 
- Einhaltung von Mindestabständen der Windenergieanlagen zu Ge- 
wässern. 
Klima / Luft - Keine besondere Empfehlung erkennbar

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18 
 
Landschaft - Möglichst landschaftsgerechte Standortwahl unter Rü ckgriff auf Vi- 
sualisierungen zum Landschaftsbild 
- Möglichst landschaftsangepasste Anlagengestaltung 
Kultur- und Sachgüter - Vermeidung von Konflikten durch die Lage von WEA au ßerhalb be- 
deutsamer Sichtbeziehungen zu raumprägenden Kulturgütern 
- Einhaltung von Abständen zu Bodendenkmalen 
 
 
 
12.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-V ariante) 
Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die  Gemeinden im Flächennutzungsplan „Kon- 
zentrationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen . Eine solche Darstellung hat das Gewicht 
eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergiea nlage an anderer Stelle in der Regel entge- 
gensteht. Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben  formal die im bisherigen Flächennutzungs- 
plan dargestellten „alten“ Konzentrationszonen bestehen. Eine Überarbeitung dieser Konzentrati- 
onszonenplanung wird allerdings – vor dem Hintergru nd der gerichtlichen Anforderungen an die 
Erarbeitung eines schlüssigen Plankonzepts – für er forderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ge- 
halten. Ohne eine durch den geänderten FNP vorgenom mene neue Steuerung der geplanten 
Windenergieanlagen in Konzentrationszonen besteht d ie Möglichkeit, dass die im Außenbereich 
grundsätzlich zulässigen Windenergieanlagen verstre ut und unkontrolliert im Stadtgebiet errichtet 
werden können. Sofern die Genehmigungsvoraussetzung en am jeweiligen Standort vorliegen, 
wären diese Anlagen im Zuge sogenannter gebundener Entscheidung zu genehmigen.   
 
Von einer deutlichen Änderung der bestehenden Strukturen in den geplanten Änderungsbereichen 
ist bei Nichtdurchführung der Änderung zur Zeit nic ht auszugehen. Die Flächen würden voraus- 
sichtlich weiterhin einer landwirtschaftlichen Nutz ung unterliegen. Allerdings könnten auch diese 
Standorte im Falle der Nichtdurchführung der Planung – bei Aufgabe der „alten“ Konzentrationszo- 
nen – als künftige Standorte für Windenergieanlagen herangezogen werden. 
 
 
 
12.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Im Zuge der Potenzialanalyse zur Ausweisung von Kon zentrationszonen wurden weitere Flächen 
ausgegrenzt, jedoch im weiteren Verfahren nicht wei ter verfolgt. Folgende Konzentrationszonen 
bzw. Teilflächen wurden betrachtet und aus den nachfolgend genannten Gründen ausgeschieden: 
 
Potenzialfläche  Name  Ausscheidungsgründe  
Teilpotenzialfläche 2 b,g,k Häger - Zu kleinflächige Ergänzungsflächen 
Teilpotenzialfläche 3 b,e Sandrup - Nähe zum Landschaftsschutzgebiet 
- Zu kleinflächige Ergänzungsfläche  
Potenzialfläche 5 Haskenau - Denkmalschutz 
- Schutz des Landschafts- und Erho- 
lungsraumes  
Potenzialfläche 7 Laer - Unzureichender Abstand zum Wochen- 
endhausgebiet 
Teilpotenzialfläche 10g – j Loevelingloh - Denkmalschutz 
- Immissionsschutzvorsorge 
- Lage zum Wald 
- Zu kleinflächige Ergänzungsfläche 
Teilpotenzialfläche 11c Sudhoff - Ungeeigneter Baugrund,  
- durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen 
Teilpotenzialfläche 13a-d Autobahnkreuz 
Münster-Süd 
- Landschaftsbild / Beeinträchtigung der 
Sichtachse  des Aasees

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19 
 
Eine Einbeziehung der o.g. (Teil-)Potenzialflächen hätte -sofern überhaupt genehmigungsfähig- 
zur Folge, dass erhebliche Konflikte mit den genann ten Schutzgütern in Kauf genommen werden 
müssten. 
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen unter Ber ücksichtigung der städtebaulichen Ziele 
des Flächennutzungsplans und unter Berücksichtigung  der festgelegten harten und weichen 
Tabukriterien zur Ausweisung von Konzentrationszone n (vgl. Kap. 5-7 der Begründung) nicht in 
Betracht und sind daher im Rahmen dieses Umweltberichtes nicht darzustellen.  
 
 
12.8 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der Durch- 
führung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nach- 
teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und gg f. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei- 
fen. 
 
Mit der Darstellung von Konzentrationszonen erfolgt  noch keine flächenscharfe Festlegung über 
die konkreten Standorte künftiger Windenergieanlage n. Die Überprüfung der verschiedener Um- 
weltauswirkungen ist daher im Detail auf die nachfo lgenden Genehmigungsverfahren verlagert 
worden. Dies betrifft in besondere Weise den Schutz  der Wohnbevölkerung sowie den Arten- 
schutz.  
Die Überwachung des Immissionsschutzes (Lärm und Sc hattenwurf) gem. § 52 BImSchG obliegt 
den Umweltschutzbehörden. Die Immissionsschutzbehör de ist gem. § 17 Absatz 7 BNatSchG für 
die Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Nebenbestimmungen zu Vermeidungs- 
bzw. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf Grund lage der naturschutzrechtlichen Eingriffs- 
regelung festgesetzt wurden, zuständig. Hierzu kann  sie die im Genehmigungsverfahren beteiligte 
Landschaftsbehörde im Rahmen der Amtshilfe um Unter stützung bitten. Im Übrigen überwachen 
die Landschaftsbehörden gem. § 3 Absatz 2 BNatSchG i.V.m. § 8 LG die Einhaltung der natur- 
schutzrechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbe sondere die Einhaltung der Vorschriften zum Ar- 
tenschutz gem. §§ 44f BNatSchG und Habitatschutz ge m. §§ 34 und 36 BNatSchG sowie die Um- 
setzung der in diesem Zusammenhang in den Genehmigu ngsbescheid aufgenommenen Neben- 
bestimmungen. 
19  
 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ergeben sic h damit keine unmittelbaren Monitoring- 
maßnahmen. Die genehmigenden Fachbehörden unterrich ten die Stadt Münster nach § 4 Abs. 3 
BauGB über erhebliche, insbesondere unvorhergesehen e nachteilige Umweltauswirkungen, so 
dass die Stadt Münster als Träger der Bauleitplanun g in die Lage versetzt wird, insbesondere auf 
unvorhergesehene Entwicklungen zu reagieren. 
 20  
 
 
12.9 Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt auf der Grundlage de s Ratsbeschlusses vom 25.03.2015 den Flä- 
chennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, bereits be stehende Konzentrationszonen für Wind- 
energieanlagen zu erweitern sowie neue Flächen darz ustellen. Damit soll der Rahmen für eine 
Minderung des CO 
2- Ausstoßes in Münster gelegt werden. Für insgesamt 11 Konzentrationszonen 
wurde eine Umweltprüfung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches durchgeführt. 
 
Durch die Festlegung von überwiegend umweltrelevant en Kriterien für die Festlegung von 
Tabuzonen wurde bereits im Aufstellungsprozess der Planung eine Vielzahl von möglichen Um- 
weltkonflikten vermieden. Im einzelnen zeigt sich, dass mit Blick auf die Gesundheit des Men- 
schen, unter Berücksichtigung der empfohlenen Maßna hmen, die gesetzlich vorgeschriebenen 
Richt- und Grenzwerte eingehalten werden können und  somit nachteilige Belastungen ausge- 
schlossen werden können. Gleichwohl sind mit der Er richtung von Windkraftanlagen Beeinträchti- 
gungen des Wohnumfelds sowie von Erholungsräumen du rch die Veränderungen der Landschaft 
                                                      
19  Vgl . Windenergie-Erlass, Entwurf der Novelle vom 18.05.2015 
20  Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BverwG 4 BN 13.09

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20 
 
sowie die anlage- und betriebsbedingten Auswirkunge n verbunden, die subjektiv von den Bewoh- 
nern und Erholungssuchenden sehr unterschiedlich wahrgenommen werden können. 
 
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft s ind mit der Planung Eingriffe zu erwarten, die 
im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren k ompensiert werden müssen. Durch den 
Ausschluss entsprechender Tabuzonen (z.B. Schutzgeb iete) wird jedoch dem Grundsatz der Ver- 
meidung frühzeitig Rechung getragen.  
Im Rahmen der Überprüfung der FFH-Verträglichkeit der Planung mit den Zielen des europäischen 
Schutzgebietssystems Natura 2000, insbesondere den Vogelschutzgebieten „Rieselfelder Müns- 
ter“ und „Davert“ wurden keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt: „ 
Somit entfalten die 
im Rahmen der Entwicklung eines Standortkonzeptes z ur Nutzung von Windenergie auf dem 
Gebiet der Stadt Münster ausgewiesenen Windpotenzialflächen (WPF) weder einzeln noch im 
Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten Wir kungen auf die bestehenden 
NATURA 2000-Gebiete, derart, dass dadurch erheblich e Beeinträchtigungen des Erhaltungs- 
zustands der Populationen Windenergie-sensibler Fle dermaus- und Vogelarten eintreten 
könnten, die ein charakteristischer Bestandteil der jenigen Lebensräume innerhalb der FFH- 
und Vogel-schutzgebiete sind, für die spezielle Erh altungs- und Entwicklungsziele bestehen. 
Die Funktion der NATURA 2000-Gebiete wird diesbezüg lich also nicht negativ beeinflusst. “ 
(DENZ 2015) 
 
Hinsichtlich des Artenschutzes sind keine Konflikte  erkennbar, die einer grundsätzlichen Realisie- 
rung von Windenergieanlagen in den einzelnen Konzen trationszonen entgegenstehen. Bezüglich 
des Artenschutzes ist jedoch eine detailliertere Un tersuchung im Rahmen des Genehmigungsver- 
fahrens unverzichtbar, um ggf. notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Artenschutzkonflikten 
zu erkennen. 
 
Belange des Denkmalschutzes werden hinsichtlich der  Bodendenkmale tangiert. Die von den 
Denkmalschutzbehörden geforderten Abstände werden n icht von allen Konzentrationszonen ein- 
gehalten. 
 
Mit Blick auf die abiotischen Faktoren des Naturhaushaltes wie Wasser, Boden und Klima ergeben 
sich keine gravierenden Beeinträchtigungen. Im Einz elfall sind schutzwürdige Böden von der Pla- 
nung betroffen, dann jedoch in relativ geringem Umfang. 
 
Zusammenfassend sind mit der Planung von Konzentrat ionszonen im Zuge der 65.Änderung des 
Flächennutzungsplanes keine schwerwiegenden Beeintr ächtigungen der zu prüfenden Schutzgü- 
ter zu erwarten. Mögliche verbleibende Beeinträchtigungen sind im Zuge der Abwägung mit weite- 
ren Planungsbelangen zu berücksichtigen bzw. im Zug e des anschließenden Genehmigungsver- 
fahrens zu vermeiden bzw. auszugleichen.

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21 
 
Quellenangaben: 
 
DENZ (2015), FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Ge- 
biet der Stadt Münster, Westf,, Unveröff. Gutachten i.A. der Stadtwerke Münster GmbH,  Oktober 
2015, Wachtberg 
 
Enveco GmbH (2015a), „Windenergie auf dem Stadtgebi et Münster – Ermittlung der Flächenpo- 
tentiale für die Windenergienutzung“, Auftraggeber Stadtwerke Münster GmbH, Januar 2015 
 
Enveco GmbH (2015b): Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) für Windpotenzialflächen auf dem 
Gebiet der Stadt Münster, Westf. Unveröff. Gutachten i.A. der Stadtwerke Münster GmbH. 
Fachbeitrag Dr. Denz) 24 S. Münster.  
 
LANUV (2012): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion 
Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster) 
 
Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regi- 
onalplan Münsterland, Regierungsbezirk Münster, Münster 
 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan- 
des Nordrhein-Westfalen (MKULNV) (Hrsg.) (2013): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Ha- 
bitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
Westfalen. Fassung: 12. November 2013. 51 S. Düsseldorf.  
 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und 
Staatskanzlei des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanla- 
gen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 
18.05.2015 
 
Somnath Baidya Roy and Justin J. Traiteur (2010):  Impacts of wind farms on surface air tempera- 
tures

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
22 
 
Anhang 1 zum Umweltbericht 
 
Detailbögen der Konzentrationszonen 
21  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bewertungshinweise: 
 
1. Betroffenheit der Schutzgüter 
 
ja    eine Betroffenheit liegt vor 
(ja)   eine Betroffenheit liegt prinzipiell vor, is t aber durch Maßnahmen lösbar 
nein  keine Betroffenheit 
 
2. Prognosesicherheit Artenschutz gemäß Artenschutz prüfung, 1.Stufe / ASP I  (Enveco 2015b) 
 
+ hoch 
++ höher 
+++ am höchsten 
                                                      
21  Abbildungen in den Detailbögen dienen der Übersicht und sind unmaßstäblich dargestellt.

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23 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 1a - b - „Sprakel“ 
(2 Teilflächen) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der 
heutigen Umwelt- 
situation 
Betroffenheit  Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante 
Wohnbebauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erho- 
lungsnutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Abstand VSG Riesel- 
felder > 1.800 m 
nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Geschützter Land- 
schaftsbestandteil  
2-2.4.1 „Möllers Kanä- 
lchen“ unmittelbar 
angrenzend 
(ja) Vermeidungsmaßnahmen 
(Abstände) im Genehmi- 
gungsverfahren erforderlich. 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden 
gemäß ASP I: Breit- 
flügelfledermaus, 
Großer Abendsegler, 
Baumfalke, Feldler- 
che, Kiebitz, Mäuse- 
bussard, Rohrweihe, 
Waldschnepfe und 
ggf. Wespenbussard 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Eichenwald und Wall- 
hecken nördlich Spra- 
kel (BK-3911-0080) 
 
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar.

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24 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen wer- 
den durch Fließge- 
wässer (Birk / Möllers 
Kanälchen) gequert. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Offene Agrarflächen, 
die bereits durch 5 
Windenergieanlagen 
geprägt werden. 
Überwiegend struk- 
turarmer Landschafts- 
raum gem. Grünord- 
nung. 
nein nein 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Plaggeneschböden 
mit kulturhistorischer 
Bedeutung. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
 
 2.7  
Wald 
Randlich angrenzend 
kleine Waldflächen 
nein nein 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Großflächig im Be- 
reich der Potenzialflä- 
che 1b (Plaggenesch) 
vorhanden. 
 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Alt- 
lasten-/ verdachtsflä- 
chen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
25 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 2 a-l - „Häger“ 
(9 Teilflächen) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erho- 
lungsnutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
ca. 2.300 – 7.000 m Ab- 
stand zu Vogelschutzge- 
biet Rieselfelder - 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
26 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer 
(Flothbach, Gröverbach, 
Hütenbach) durchzogen. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Teilfläche 2a reicht bis auf 
ca.150m an das Natur- 
schutzgebiet Rottbusch 
heran und unterschreitet 
hier in Übernahme der 
Vorgaben des Regional- 
plans den Regelabstand 
von 300m. 
An Teilflächen 2j und 2l 
grenzt unmittelbar das 
Landschaftsschutzgebiet 
Altenberger Rücken an. 
(ja) Der Regelabstand von 300 m 
zum Naturschutzgebiet wird 
nicht eingehalten. Der verrin- 
gerte Abstand dient der Ein- 
bindung der bereits beste- 
henden Anlagen entspre- 
chend der Ausweisung im 
Regionalplan. Die Auswei- 
sung dient vorrangig der Er- 
haltung des vorherrschenden 
Waldtyps. Eine erheblichen 
Beeinträchtigung ist nicht zu 
erwarten bzw. lässt in einem 
etwaigen Genehmigungsver- 
fahren minimieren. 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden ge- 
mäß ASP I: Breitflügelfle- 
dermaus, Großen Abend- 
segler, Baumfalke, Feld- 
lerche, Kiebitz, Mäusebus- 
sard, Rohrweihe, Wachtel, 
Waldschnepfe und ggf. 
Wespenbussard. 
Konkrete Vorkommen des 
Kiebitzes im Bereich der 
Teilflächen 2c-e sind be- 
kannt. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
Tiere / Pflan- 
zen / 
Biologische 
Vielfalt 
 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Innnerhalb der Abgren- 
zung der mehrkernigen 
Konzentrationszone ein- 
zelne schutzwürdige Bio- 
tope nach LANUV-
Kataster 
nein Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf die Biotope 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Angrenzend an Teilflächen 
einzelne Wäldchen. 
nein nein 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Großflächig schutzwürdi- 
ger Boden (staunasse 
Böden) gemäß Kartierung 
des Geologischen Diens- 
tes NRW. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-
/ verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
27 
 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
An Teilflächen 2j und 2l 
grenzt unmittelbar das 
Landschaftsschutzgebiet 
Altenberger Rücken an. 
nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Offene Agrarflächen, die 
bereits durch 10 Wind- 
energieanlagen geprägt 
werden. Weitere Vorbelas- 
tungen durch Nähe zur A1 
und Hochspannungsfreilei- 
tung. Überwiegend  struk- 
turarmer Landschaftsraum 
gem. Grünordnung. Süd- 
lich grenzt die Ortslage 
Häger an den Bereich an. 
nein nein 
Sach- und Kulturgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Vier Hofstellen südwestlich 
der Hanseller Straße im 
Einwirkungsbereich der 
Zonen 2g-2j sind ganz 
oder teilweise unter 
Denkmalschutz gestellt.  
Nördlich 2b und 2c Kirch- 
spiellandwehr. Westlich 2b 
und 2d Max-Clemens-
Kanal.  
Kirche St. Johannes 
Nepomuk in Hansell. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
die vier Hofstellen werden 
seitens der Denkmalbehörde 
nicht gesehen. 
 
 
Hinsichtlich der linearen Bo- 
dendenkmäler fordert die 
Untere Denkmalbehörde ei- 
nen Abstand von 200 m. 
Fläche 2h liegt in der Sicht-
achse der Kirche. Im Zuge 
von Visualisierungen wurde 
die Unbedenklichkeit ermittelt.

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
28 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 3 – „Sandrup“ 
(3 Teilflächen) 
 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Teilfläche 3c liegt gemäß 
Grünordnung teilweise im 
2.Grünring. 
ja Der Grünring wird lediglich 
randlich tangiert, so dass 
erhebliche Auswirkungen 
nicht zu erwarten sind. 
Tiere / Pflanzen 
/ 
Biologische 
Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Geringster Abstand zum 
VSG Rieselfelder beträgt 
ca. 1.600 m. 
nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
29 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
Konzentrationszonen 3a 
und 3b liegen innerhalb 
der Zone 3 des Wasser- 
schutzgebietes Münster-
Kinderhaus. 
ja In der Regel nur kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Birk 
/ Nienberger Bach) durch- 
zogen. 
 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden ge- 
mäß ASP I: Breitflügelfle- 
dermaus, Großer Abend- 
segler, Baumfalke, Feld- 
lerche, Kiebitz, Mäusebus- 
sard, Rohrweihe, Wald- 
schnepfe und ggf. Wes- 
penbussard. 
Konkrete Vorkommen des 
Kiebitzes im Bereich der 
Teilfläche 3a sind bekannt. 
 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Im Einwirkungsbereich der 
Teilflächen befinden sich 
mehrere Wallhecken. 
Unmittelbar angrenzend 
an die Teilflächen 3a und c 
befinden sich schutzwürdi- 
ge Biotope ( BK-3911-
0074,  BK-3911-0009: 
Feldgehölze) 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
bzw. Feldgehölze vermeidbar. 
 
2.7  
Wald 
Die Konzentrationszone 
grenzen an mehreren Stel- 
len unmittelbar an Wald- 
flächen an. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Großflächig schutzwürdi- 
ger Boden (staunasse 
Böden) im Bereich der 
Potenzialfläche 3c und 3d. 
(ja) In der Regel nur kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-
/ verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
30 
 
 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Entwicklungsziel des 
Landschaftsplans: Über- 
wiegend Erhaltung. 
Teilfläche 3c liegt gemäß 
Grünordnung teilweise im 
2.Grünring. Vorbelastun- 
gen sind durch Nähe zur 
A1 und Hochspannungs- 
freileitung gegeben. 
 
(ja) Eingriff in einen erhaltenswer- 
ten Landschaftsraum. Der 
Grünring wird lediglich rand- 
lich tangiert. Unter Beachtung 
der Vorbelastungen liegen 
eingeschränkt erhebliche 
Auswirkungen vor. 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Nähe zum Bodendenkmal 
Max-Clemens-Kanal. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
das Bodendenkmal sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar.

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
31 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 4 – „Coerheide/Kanal“ 
( 2 Teilflächen) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Grünordnung: Fläche liegt 
innerhalb der Grünzuges 
Hoppengarten-Edelbach. 
Geplante Verbindung zwi- 
schen Erholungsgebieten. 
Ruhiger Erholungsraum. 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Viel- 
falt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Abstand zum Vogelschutz- 
gebiet Rieselfelder beträgt 
ca. 300 m 
nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Ein ausgespartes Gewässer 
in der Zone ist als Geschütz- 
tes Biotop gemäß § 62 
Landschaftsgesetz NRW 
ausgewiesen. 
nein Durch Vermeidungsmaßnah- 
men (Abstände) im Genehmi- 
gungsverfahren sind erhebli- 
che Auswirkungen vermeid- 
bar.

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
32 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
begrenzt durch den Edel- 
bach mit Nebengewässer. 
Zwei Stillgewässer liegen 
innerhalb der Konzentrati- 
onszone. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Grünordnung: Fläche liegt 
innerhalb der Grünzuges 
Hoppengarten-Edelbach. 
Vorbelastung durch Hoch- 
spannungsfreileitung sowie 
durch Hauptkläranlage und 
Deponie westlich des DEK 
gegeben. 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Kirchspiellandwehr unmittel- 
bar angrenzend 
(ja) Durch Abstandsregelungen 
sind Beeinträchtigungen mi- 
nimierbar. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Lachmöwe, Mäusebus- 
sard, Rohrweihe, Schwarz- 
milan, Waldschnepfe, Weiß- 
storch und Wespenbussard. 
Ggf. Konzentration für Fle- 
dermausauszug  
Brutvorkommen des Uhu ist 
bekannt. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Innerhalb der Konzentrati- 
onszone liegen z.T. schutz- 
würdige Biotope (BK-3911-
0151)  
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf die Biotope 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Die Konzentrationszone wird 
an mehreren Seiten von 
Wäldchen begrenzt. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
- nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
33 
 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 6 – „Handorfer Heide“ 
(4 Teilflächen) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erholungs- 
nutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Abstand zu VSG Rieselfel- 
der > 4.500 m 
Abstand zu FFH-Gebiet 
Emsaue > 2.000 m 
nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Im näheren Umfeld liegt das 
Naturschutzgebiet Feucht- 
gebiet Handorf sowie zahl- 
reiche gesetzlich geschützte 
Biotope. 
(ja) Vermeidungsmaßnahmen 
(z.B. Abstände) im Genehmi- 
gungsverfahren erforderlich.

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
34 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Nebengewässer  von 
Lammerbach und Juffern- 
bach gequert bzw. tangiert. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Konzentrationszone liegt im 
Bereich der „Landschafts- 
bildeinheit Handorfer Sand- 
platte“ mit besonderer Be- 
deutung für das Land- 
schaftsbild (LANUV). 
Entwicklungsziel Land- 
schaftsplan: Erhaltung, Teil- 
flächen liegen nicht im Gel- 
tungsbereich des Land- 
schaftsplans 
ja Erheblicher Eingriff in einen 
besonders erhaltenswerten 
Landschaftsraum. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I: Breitflügelfleder- 
maus, Großer Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Rohr- 
weihe, Waldschnepfe und 
Wespenbussard. 
Im Bereich der Kötterstraße 
ist ein Bunker mit der Funk- 
tion als Fledermausquartier 
bekannt. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Unmittelbar angrenzend an 
die Konzentrationszone 
befinden sich schutzwürdi- 
gen Biotope (BK-4012-0369, 
BK-4012-0166). Eine Wall- 
hecke liegt in der Konzentra- 
tionszone. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Biotope und 
Wallhecken vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Die Konzentrationszone wird 
an mehreren Seiten von 
Wäldchen begrenzt. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
- nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
35 
 
Sach- und Kul- 
turgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Die Fläche 6a befindet sich 
vollständig im ehemaligen 
Fliegerhorst Hornheide. Eine 
denkmalpflegerische Unter- 
schutzstellung wird zur Zeit 
geprüft.  
Ehemalige Kirchspielland- 
wehr unmittelbar angren- 
zend. 
ja Hohe denkmalpflegerische 
Bedeutung von Teilflächen. 
Relevanz für ein konkretes 
Genehmigungsverfahren ist 
zur Zeit noch nicht absehbar.

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
36 
 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 8 – „Kreuzbach“ 
(1 Teilfläche) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erholungs- 
nutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
37 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialfläche tangiert 
Fließgewässer (Kreuzbach) 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Land- 
schaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Offene Agrarflächen, die 
bereits durch 1 Windener- 
gieanlage geprägt wird. 
nein nein 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
- nein nein 
 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Rohr- 
weihe und Waldschnepfe 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+++) 
 
Für eine geplante Anlage in 
der Konzentrationszone liegt 
eine ASP II vor. Aus Gründen 
des Fledermausschutzes 
werden Abschaltzeiten und 
ein Monitoring vorgesehen 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
- nein nein 
2.7  
Wald 
Nördlich angrenzendes 
Wäldchen. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. Beste- 
hende WEA hält ausreichen- 
den Abstand ein.  
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
nein nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
38 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 9 – „Amelsbüren“ 
(2 Teilflächen) 
 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Die Potenzialflächen liegen 
gemäß Grünordnung inner- 
halb des Grünzuges Venn- 
heide-Davert.  
Benachbarte Golfplatz be- 
findet sich ca. 200 östlich. 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Geringster Abstand zum 
FFH-Gebiet Davert beträgt 
ca. 350 m. 
(ja) Unter Berücksichtigung von 
Vermeidungsmaßnahmen 
zum Schutz des Wespenbus- 
sardes unerheblich. 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, , Wald- 
schnepfe, Wespenbussard 
und ggf. Rohrweihe. 
Hinweise auf Brutvorkom- 
men von Turmfalke, Schlei- 
ereule und Rotmilan. 
Ggf. Konzentration für Fle- 
dermausauszug (9a). 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++/+++)

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
39 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch ein Nebengewässer 
des Emmerbaches gequert. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Die Potenzialflächen liegen 
gemäß Grünordnung inner- 
halb des Grünzuges Venn- 
heide-Davert 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in einen Grünzug. 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Potenziell bedeutsame 
Sichtbeziehunge gemäß 
Fachbeitrag LWL. 
(ja) Beeinträchtigungen von 
Sichtbeziehungen im Raum 
sind möglich, eine konkrete 
Konfliktlage wurde seitens der 
Fachbehörden nicht geäußert. 
 
 
 
 
 
 
Tiere / Pflanzen 
/ 
Biologische 
Vielfalt 
 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Vorhandene Wallhecke in 
der Teilfläche 9a. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Nördlich und östlich unmit- 
telbar angrenzende Wäld- 
chen. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar.  
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Teilweise schutzwürdiger 
Boden (staunasse Böden) 
im Bereich der Potenzialflä- 
che 9a 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
40 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 10 – „Loevelingloh“ 
(7 Teilflächen) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Teilflächen 10 a und 10b 
liegen gemäß Grünordnung 
im 2.Grünring. 
ja Erheblicher Eingriff in ein 
Erholungsgebiet. 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
Teilfläche 10c grenzt unmit- 
telbar an gesetzlich ge- 
schützten Biotop ( GB-4011-
112) an. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men/Abstände im Genehmi- 
gungsverfahren sind potenzi- 
elle Konflikte lösbar. 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, , Wald- 
schnepfe, Wespenbussard 
und ggf.Rohrweihe. 
Ggf. Konzentration für Fle- 
dermausauszug (10e) 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++)

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
41 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Ne- 
bengewässer des Getterba- 
ches) durchzogen. Die Flä- 
che 10 c umfasst ein Still- 
gewässer. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Die Konzentrationszone liegt 
gemäß Klimaanalyse Müns- 
ter innerhalb eines Hauptbe- 
lüftungskorridors sowie teil- 
weise im Bereich eines kli- 
maökologischen Ausgleichs- 
raumes (10a/b). 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
das Klima bzw. die speziellen 
Klimafunktionen des Raumes 
sind nicht ersichtlich. Der 
Einfluss der WEA auf den 
Belüftungskorridor wird durch 
die lockere Anordnung der 
Teilflächen nicht als erheblich 
erachtet. 
 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Teilfläche 10c greift in grö- 
ßerem Umfang in schutz- 
würdiges Biotop ein (BK-
4011-0177 „Heckenland- 
schaft mit Bauernwaeldern 
in Loevelingloh“) 
Die Teilflächen 10 a, c und f 
beinhalten Wallhecken. 
 
(ja) Im Genehmigungsverfahren 
sind Vermeidungsmaßnah- 
men erforderlich, insbesonde- 
re hinsichtlich der Erschlie- 
ßung der Teilfläche 10 c. 
2.7  
Wald 
Einzelne unmittelbar an- 
grenzende Wäldchen. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar.  
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Stellenweise schutzwürdige 
Böden (staunasse Böden, 
Felsböden) im Bereich der 
Potenzialflächen 10b bzw. 
10g. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
42 
 
 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Die Teilflächen 10 a und 10b 
liegen gemäß Grünordnung 
im 2.Grünring. Vorbelastun- 
gen ergeben sich durch 
vorhandene Hochspan- 
nungsleitungen und eine 
bereits realisierte WEA im 
Südosten der mehrkernigen 
Konzentrationszone 
ja Erheblicher raumwirksamer 
Eingriff in den 2. Grünring. 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
- nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
43 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 11– „Sudhoff“ 
(3 Teilflächen) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erholungs- 
nutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
Der geringste Abstand zum 
FFH-Gebiet Davert beträgt 
ca. 300 m 
(ja) Unter Berücksichtigung von 
Vermeidungsmaßnahmen 
zum Schutz des Wespenbus- 
sardes unerheblich. 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
44 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Ne- 
bengewässer Emmerbach) 
durchzogen 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
Teilfläche 11a grenzt unmit- 
telbar an das Überschwem- 
mungsgebiet des Emmerba- 
ches. 
nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
Offene Agrarflächen, die 
bereits durch 2 WEA und die 
Nähe zur Autobahn A1 ge- 
prägt werden. Überwiegend  
strukturarmer Landschafts- 
raum gem. Grünordnung. 
nein nein 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Teilfläche 11a reicht bis auf 
wenige Meter an die Kirch- 
spiellandwehr Amelsbüren 
heran. 
ja Untere Denkmalbehörde for- 
dert Abstand zur Landwehr 
von 200m. 
 
 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz,  Mäusebussard, Wes- 
penbussard, Waldschnepfe 
und ggf. Rohrweihe. 
Hinweis auf Brutvorkommen 
des Flussregenpfeifers. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Wallhecke in Teilfläche 11a. (ja) Durch Vermeidungs maßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Kleiner Wäldchen unmittel- 
bar angrenzend. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
- nein nein 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
45 
 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 12 – „Wilbrenning“ 
(5 Teilflächen) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung. Abstände zu Klinik- 
gelände > 500m. 
nein nein . 
1.2  
Erholung 
Abstand zu nordwestlich 
angrenzendem Golfplatz mit 
Erholungsfunktion beträgt 
200 m. 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
46 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Kan- 
nenbach, Kinderbach) 
durchzogen. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima 
/ Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Landschaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
z.T. strukturarmer Land- 
schaftsraum gem. Grünord- 
nung. Teilweise durch Nähe 
zur Autobahn A1 vorbelas- 
tet. 
nein nein 
Sach- 
und 
Kultur- 
güter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Stellenweise Plaggenesch- 
böden mit kulturhistorischer 
Bedeutung. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt  
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I: für Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Wald- 
schnepfe, Wespenbussard 
und ggf. Rohrweihe.  
Für das Umfeld der Kon- 
zentrationszone liegen Mel- 
dungen zu Vorkommen des 
Uhus vor, die gemäß ASP I 
von „umherstreifenden, ein- 
zelnen Tieren“ herrühren. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (++) 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
Wallhecke in Teilfläche 12a (ja) Durch Vermeidungsm aßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Im südlichen Teil Waldflä- 
chen unmittelbar angren- 
zend. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Stellenweise schutzwürdiger 
Boden (Plaggenesch, stau- 
nasse Böden) im Bereich 
der Potenzialflächen. 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
47 
 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen  
Konzentrationszone 14 – „Niederort“ 
(2 Teilflächen) 
 
 
Schutzgut  Kriterium  Beschreibung der he u- 
tigen Umweltsituation 
Betro f- 
fenheit 
Voraussichtlich erhebl i- 
che Umweltauswirkun- 
gen 
Mensch 
 
1.1  
Wohnen 
Keine relevante Wohnbe- 
bauung  
nein nein 
1.2  
Erholung 
Keine relevante Erholungs- 
nutzung 
nein nein 
Tiere / Pflanzen / 
Biologische Vielfalt 
2.1  
BSN 
- nein nein 
2.2  
FFH-/ Vogel- 
schutzgebiet 
- nein nein 
2.3 / 2.4  
Schutzgebiete 
- nein nein 
2.5  
planungsrele- 
vante Tierarten 
Potenziell vorhanden gemäß 
ASP I:  Breitflügelfleder- 
maus, Großen Abendsegler, 
Baumfalke, Feldlerche, Kie- 
bitz, Mäusebussard, Wes- 
penbussard, Waldschnepfe, 
Weißstorch und ggf. Rohr- 
weihe. 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind potenzielle Konflikte 
gemäß ASP I beherrschbar. 
 
Prognosesicherheit (+)

Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit  
 
48 
 
Wasser 
 
4.1  
Wasserschutz- 
gebiet 
- nein nein 
4.2  
Gewässer 
Potenzialflächen werden 
durch Fließgewässer (Offer- 
bach) durchzogen bzw. tan- 
giert. 
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf 
den Wasserhaushalt sind 
nicht erkennbar bzw. im Ge- 
nehmigungsverfahren ver- 
meidbar.. 
4.3  
Überschwem- 
mungsgebiet 
- nein nein 
Klima / 
Luft 
5.1  
Klimafunktion 
Freilandklima nein nein 
Land- 
schaft 
 
6.1  
Landschafts- 
schutzgebiet 
- nein nein 
6.2  
Landschaftsbild  
z.T. strukturarmer Land- 
schaftsraum gem. Grünord- 
nung 
nein nein 
Sach- und 
Kulturgüter 
7.1  
Kulturhistorisch 
bedeutsame 
Räume 
Kirchspiellandwehr unmittel- 
bar an Teilfläche 14b an- 
grenzend. 
Sichtbeziehung zu bedeu- 
tendem Denkmal Haus Ruhr 
gemäß Kulturlandschaftli- 
chem Fachbeitrag zum Re- 
gionalplan (Nr. 194) 
ja Untere Denkmalbehörde for- 
dert Abstand zur Landwehr 
von 200m. 
 
 
Tiere / Pflanzen 
/ 
Biologische 
Vielfalt 
 
2.6  
Schutzwürdige 
Biotope + 
Wallhecken 
2 Wallhecken in Teilfläche 
14a 
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah- 
men im Genehmigungsverfah- 
ren sind erhebliche Umwelt- 
auswirkungen auf Wallhecken 
vermeidbar. 
2.7  
Wald 
Waldflächen z.T. unmittelbar 
angrenzend. 
nein Erhebliche Auswirkungen auf 
die Waldflächen sind durch 
Abstände im Genehmigungs- 
verfahren vermeidbar. 
Boden 
 
3.1  
Schutzwürdige 
Böden 
Kleinflächig schutzwürdiger 
Boden (Staunässeböden) im 
Bereich der Potenzialfläche 
14a 
(ja) In der Regel kleinflächige 
Inanspruchnahme von Boden 
für WEA und Erschließung 
erforderlich. 
3.2  
Altlasten-/ Ver- 
dachtsflächen 
Keine bekannten Altlasten-/ 
verdachtsflächen. 
nein nein

Anlage 4 - Visualisierungen im Bereich Hansell

3664 Zeichen

Visualisierungen Windenergieanlage Häger-Altenberge  
 
Seitens des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wu rden im Rahmen frühzeitigen 
Behördenbeteiligung zur 65. Änderung des Flächennut zungsplans der Stadt Münster zur 
Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergiea nlagen Bedenken gegenüber der 
Konzentrationszone 2h bzw. 2g geäußert. Es wurde di e Anfertigung einer Visualisierung 
angeregt, um eine Beeinträchtigung der Raumwirkung der denkmalgeschützten Kirche St.-
Johannes Nepomuk in Hansel im Detail beurteilen zu können. 
 
Mittels der angefertigten Visualisierungen sollen d ie Auswirkungen auf das Orts- und 
Landschaftsbild gezeigt werden, die durch die mögli che Errichtung einer Windenergieanlage 
(WEA) in der Konzentrationszone 2h hervorgerufen we rden. Konkret geht es dabei um die 
Sichtachse auf der L529 bei Fahrt in süd-östliche R ichtung in den Ort Hansell. Diese 
Sichtachse führt direkt auf die denkmalgeschützte Kirche St.-Johannes Nepomuk. 
 
Hierfür wurde vom parallel verlaufenden Radweg an d en Fotopunkten A, B und C je eine 
Fotoaufnahmen gemacht, mit denen die Visualisierung en erstellt wurden (siehe 
Abbildung 1). Als Standort der Windenergieanlage wu rde ein unter Immissionsschutz-
Gesichtspunkten besonders geeigneter und damit realistischer Standort gewählt. 
 
 
Abbildung 1: Darstellung der Fotopunkte

In den nachfolgenden Visualisierungen ist die Winde nergieanlage (WEA) jeweils in 
der Hauptwindrichtung Westsüdwest ausgerichtet, um das statistisch häufigste 
Erscheinungsbild darzustellen. Als Anlagentyp wurde  die Nordex N117 mit 91 m 
Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 117 m gewä hlt, die zuletzt von den 
Stadtwerken Münster in Roxel und Amelsbüren errichtet wurde. 
 
Fotopunkt C : Entfernung zur Kirche: ca. 170 m; Entfernung zur WEA ca. 1.100 m 
 
Abbildung 2: Fotopunkt C 
 
Im Verlauf der langen Rechtskurve taucht die WEA er stmals im rechten Blickfeld 
hinter dem Wohnhaus auf. Dabei wird das Blickfeld a uch noch durch einen 
Strommasten geteilt.

Fotopunkt B:  Entfernung zur Kirche ca. 140 m; Entfernung zur WEA ca. 1.070 m 
 
 
Abbildung 3: Fotopunkt B 
 
Im weiteren Verlauf der Rechtskurve wird der Abstand zwischen Kirche und WEA 
zwar geringer, jedoch ist durch die direkt hinter der Kirche befindlichen Bäume 
weiterhin eine optische Trennung wahrnehmbar.

Fotopunkt A : Entfernung zur Kirche ca. 90 m; Entfernung zur WEA ca. 1.020 m 
 
 
Abbildung 4: Fotopunkt A 
 
Verringert man den Abstand zur Kirche weiter, wird die Kirche im Blickfeld immer 
größer und die WEA wird immer kleiner. In einer Ent fernung von 90 - 100 m stellt die 
Kirche das dominante Element im Blickfeld des Betra chters dar. Einzig die 
Rotorblattspitze wird im Hintergrund über die Bäume  hinweg ragen. Um das 
Rotorblatt deutlicher abzugrenzen, wird es hier mit roter Rotorblattspitze dargestellt. 
 
Fazit 
 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auswirkungen der WEA auf 
den Blick in Richtung der St.-Johannes Nepomuk-Kirc he gering sind. In 150-200 m 
Entfernung zur Kirche besteht eine deutliche optisc he Trennung zwischen WEA und 
Kirche. Im Kurvenverlauf rücken die optischen Achse n der beiden Objekte - Kirche 
und WEA - zwar zusammen, zu dem Zeitpunkt, an dem d ie WEA jedoch "über der 
Kirche" zu erkennen wäre, ist diese schon sehr weit  in den Hintergrund gerückt, so 
dass nur noch die Flügelspitzen erkennbar sind. Die  Kirche ist somit weiterhin 
landschaftsbildprägend.  
 
Außerdem nähert man sich der Kirche über die L529 a us Richtung Nordnordwest, so 
dass bei Ausrichtung der WEA in Hauptwindrichtung ( WSW) der optische Einfluss in 
den meisten Fällen sehr gering ist.

Anlage 5 - Protokoll Bürgeranhörung

25095 Zeichen

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung    31.07.2015 
61.21-0020   Herr Krause-Kämereit     6111 
 
 
 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB 
 
 
 
Anlass:  65. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster zur Darstellung von Konzentrationszonen für 
Windenergieanlagen  
 
Datum / Zeit :  02.06.2015, 18.00 Uhr 
 
 
Ort:   Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster GmbH,  
Hafenplatz 1, Münster  
  
 
Teilnehmer:  ca. 150 Bürgerinnen und Bürger   
 
 
Leitung der Bürgeranhörung:   Frau Ratsfrau Helga Bennink,  
Vorsitzende des Ausschusses für Stadtplanung, Stadt- 
entwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) 
 
Anwesende Experten Herr Thomas Allgeier und  
Herr  Dr. Rüdiger Böngeler,  
enveco GmbH, Münster, Gutachterbüro  
 
Herr Dr. Olaf Denz, Artenschutz-Gutachter,  
Wachtberg 
 
Vertreter der Verwaltung:  Herr Mattias Bartmann,  
 Herr Gerd Franke,  
Herr Tobias Krause-Kämereit, Protokoll, 
alle Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkeh rs- 
planung  
 
Frau Ratsfrau Bennink  eröffnete um 18.00 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßt e die Anwe- 
senden und stellte die auf dem Podium versammelten Herren vor. Anschließend informierte 
sie über den geplanten Ablauf der Veranstaltung.  
 
Anschließend führte Herr Bartmann  im Infoblock 1 – Planung – in das Verfahren zur Än de- 
rung des Flächennutzungsplans, dessen förmlicher öf fentlicher Teil mit dieser Veranstaltung 
begonnen hat, ein und erläuterte allgemeine und rec htliche Informationen und Hintergründe 
zum Verfahren.  
Herr Dr. Böngeler  erläuterte im Folgenden die im Auftrag der Stadtwe rke Münster GmbH 
durchgeführte Potenzialflächenanalyse und schildert e, wie in einem Abschichtungsprozess 
schrittweise die im aktuellen Planentwurf dargestel lten Konzentrationszonen für Windener- 
gieanlagen ermittelt wurden.

2
Verständnisfragen zu Infoblock 1 
Ein Bürger kritisiert die Entscheidung des Rates, trotz der negativen Empfehlung der Verwal- 
tung in der Vorlage V/0017/2015 drei Flächenpotenzi ale im Osten des Stadtgebietes in den 
Planentwurf aufgenommen zu haben. Im Übrigen erfüll ten diese Flächen teilweise nicht das 
Kriterium, dass mindestens 3 Windenergieanlagen (WE A) in einer Konzentrationszone er- 
richtet werden müssten.  
 
Herr Franke  erläuterte, dass das FNP-Änderungsverfahren zur Pl anung von Konzentrati- 
onszonen für Windenergieanlagen gerade erst begonne n habe und die weiteren politischen 
Beschlüsse in Kenntnis der Argumente und Meinungsäu ßerungen der Bürgerinnen und Bür- 
ger, der Stellungnahmen der beteiligten Behörden un d Trägern öffentlicher Belange erfolgen 
werden. Die nächste Vorlage wäre die Vorlage zum Be schluss der Offenlegung der ggf. 
überarbeiteten Planung, bei der wiederum die Bürger innen und Bürger und auch die Behör- 
den und Träger öffentlicher Belange erneut die Mögl ichkeit zur Stellungnahme erhielten. Ab- 
schließend werde die Verwaltung zu allen eingegange nen Stellungnahmen und Anregungen 
jeweils einen Abwägungs- und Entscheidungsvorschlag unterbreiten, über den in jedem Ein- 
zelfall abschließend der Rat entscheiden müsse.  
 
Ergänzend erläuterte Herr Bartmann , dass jedes im Planentwurf dargestellte Flächenpoten- 
zial entweder ausreichend groß für die Errichtung v on mindestens 3 WEA sei oder dass be- 
nachbarte kleinere Flächenpotenziale zusammenhängen d als mehrkernige Konzentrations- 
zone in der Summe ein Potenzial zur Errichtung von mindestens 3 WEA aufwiesen.  
 
Der Bürger ergänzte, dass mit dem Verzicht auf dies e drei Flächen im Osten des Stadtge- 
biets auch unnötige Kosten für die Durchführung der  Artenschutzprüfung, Stufe 2, gespart 
werden könnten.  
 
Herr Dr. Böngeler  antwortete, dass Kosten für den Artenschutz der Pr üfstufe 2 in der Regel 
nicht auf die Stadt Münster zukämen. Herr Franke  ergänzte, dass mit der Bezirksregierung 
Münster eine Abstimmung dahingehend erzielt worden sei, dass für die Genehmigungsfähig- 
keit der vorliegenden Flächennutzungsplanung die Er gebnisse der Artenschutzprüfung Stufe 
1 und der daraus resultierenden gutachterlichen Aussagen zur Übernahme der Windpotenzi- 
alflächen in den FNP hinreichend sei und deshalb de r Kostenaufwand vergleichsweise ge- 
ring sei. Die Artenschutzprüfung der Stufe 2 mache aktuell keinen Sinn, da zum jetzigen 
Zeitpunkt weder die konkreten Standorte noch die An lagentypen der später potenziell ge- 
planten Windenergieanlagen bekannt seien. 
 
Ein Bürger kritisierte, dass zur Errichtung von 3 W EA nicht eine Mindestgröße von 15 ha 
erforderlich sei, sondern der Flächenumfang mindestens 24 ha betrage.  
 
Herr Dr. Böngeler  zeigte auf, wie der Wert von 15 ha Flächenmindestg röße errechnet wer- 
de und dass diese Fläche im Idealfall für die Erric htung von 3 WEA der zugrunde gelegten 
Referenzanlagen ausreiche. Ergänzend verwies er auf  die Möglichkeit zur Bildung einer 
mehrkernigen Konzentrationszone, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien.  
 
Eine Bürgerin befürchtete den Blick auf eine 150 m hohe WEA direkt vor ihrer Terrasse.  
 
Herr Dr. Böngeler  erläuterte, dass das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) ein Urteil zur 
so genannten bedrängenden Wirkung von WEA in der Na chbarschaft zu Wohnnutzungen im 
Außenbereich gefällt habe. Danach könne ein Anwohne r, der mehr als die dreifache Höhe 
der WEA von deren Standort entfernt wohne, diese optisch bedrängende Wirkung i.d.R. nicht 
mehr für sich geltend machen. Betrage die Entfernun g zur WEA dagegen weniger als die 
zweifache Höhe, so sei die WEA i.d.R. nicht zumutba r und somit nicht genehmigungsfähig. 
Im Abstand zwischen der zweifachen und der dreifach en Höhe käme es auf jeden Einzelfall 
an, der nur in Kenntnis der konkreten WEA entschied en werden könne. In diesem Zusam- 
menhang verweis er erneut auf die beiden Planebenen : 1. Die Planung von Konzentrations-

3
zonen im FNP als Voraussetzung zur Errichtung von W EA, die in der Regel Flächenangebo- 
te geeigneter Potenzialflächen enthalte, und 2. die  konkrete Genehmigungsplanung einer 
einzelnen WEA auf der Grundlage einer wirksam im FN P dargestellten Konzentrationszone 
für WEA. Erst zu diesem Zeitpunkt können so konkret e Fragen wie eine mögliche Betroffen- 
heit von Anwohnern detailliert geprüft und entschieden werden.  
 
Ein Bürger äußerte die Meinung, im Stadtgebiet Müns ter könne auf die Darstellung von wei- 
teren Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ve rzichtet werden, weil im Umland ge- 
nügend Flächenpotenziale vorhanden seien, da dieses weniger dicht bebaut sei.  
 
Herr Dr. Böngeler  antwortete, die Stadt Münster könne auch ganz auf eine Steuerung durch 
die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA ver zichten. Wegen der generellen Privile- 
gierung der Windenergie im Außenbereich könne die S tadt dann aber keinen steuernden 
Einfluss auf die Errichtung von WEA im Stadtgebiet ausüben, wenn die Genehmigungsvor-
aussetzungen erfüllt seien. 
 
Ein Bürger sagte, Münster dürfe nicht durch einzeln e WEA „verspargelt“ werden und er be- 
zweifle im Übrigen, dass in viele Potenzialflächen tatsächlich 3 WEA hineinpassen.  
 
Herr Bartmann  antwortete, dass die im Entwurf dargestellten größ eren Einzelflächen oder 
zusammengefassten mehrkernigen Flächenpotenziale th eoretisch rechnerisch 3 WEA zulie- 
ßen. Ob später tatsächlich drei Anlagen gebaut würd en, könne man zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht wissen, da die konkreten Anlagen nicht bekann t seien und viele Flächen  im Bereich 
der erforderlichen Einzelfallprüfungen zwischen dem zweifachen und dreifachen Abstand zur 
benachbarten Wohnnutzung lägen.  
 
Ein Bürger kritisierte, dass die Flächenpotenziale rund um Häger eine mögliche zukünftige 
Siedlungsentwicklung der Ortslage Häger einschränke. 
 
Herr Bartmann  antwortete, dass die Ortslage Häger im Flächennutzungsplan noch Flächen- 
reserven aufweise, die für die nächsten 20 Jahre au sreichend seien; theoretisch sei auch 
eine Siedlungsentwicklung in Richtung der im Süden unmittelbar angrenzenden Landschafts-
schutzgebiete (LSG) nicht gänzlich ausgeschlossen.  
 
Anschließend führte Herr Dr. Denz  in den Infoblock 2 – Umweltschutz – ein und erläut erte 
die Durchführung sowie die Ergebnisse der Artenschu tzprüfung, Stufe 1. Ergänzend verwies 
er auch auf Untersuchungen zum Habitatschutz (FFH-V erträglichkeitsprüfung, Stufe 1), weil 
im Stadtgebiet auch einige bestehende FFH-Flächen ( Fauna-Flora-Habitatschutz; z. B. die 
Rieselfelder und die Davert) ggf. durch benachbarte  Flächenpotenziale für Windenergieanla- 
gen betroffen seien. Im Ergebnis seien alle Flächen potenziale im Hinblick auf die Kriterien 
der Artenschutzprüfung der Stufe 1 weiterhin grundsätzlich geeignet.  
 
Verständnisfragen zu Infoblock 2 
 
Ein Bürger fragte, ob das Gondelmonitoring als Inst rument zur Vermeidung eines Eingriffs 
angesehen werde.  
 
Herr Dr. Denz  antwortete, dass das Gondelmonitoring im „Leitfade n Umsetzung des Arten- 
und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung  von Windenergieanlagen in Nord- 
rhein-Westfalen“ ausdrücklich in Bezug auf Fledermä use vorgesehen sei. Er erläuterte kurz 
die Vorgehensweise: Im 1. Betriebsjahr einer WEA werde diese nur eingeschränkt betrieben, 
z. B. bei niedrigen Windgeschwindigkeit erfolge ein e Abschaltung. Parallel geschehe eine 
Aufzeichnung der auftretenden Fledermausarten. Basi erend auf den Ergebnissen dieser 
Aufzeichnungen erfolge dann die Festlegung eines zukünftigen Betriebsmodus für die beste- 
hende WEA.

4
Der Bürger warf ergänzend ein, dass im Bereich der Rieselfelder die tradierten Wegebezie- 
hungen der Wasserfledermaus von einem Gondelmonitoring nicht erfasst werden könnten.  
Herr Dr. Denz  antwortete, dass es hinsichtlich des FFH-Gebiets R ieselfelder keine Veran- 
lassung zu einer Befassung mit dem Thema Fledermäus e gäbe, da sich bei der Auflistung 
der gebietsbezogenen Schutz- und Erhaltungszwecke k eine Aussagen zu Fledermäusen 
befänden.    
Anmerkung: Dies war eine irrtümliche Annahme. Denno ch bestehen für Fledermäuse nach 
aktueller Einschätzung keine besonderen Konfliktpotenziale. 
 
Auf die Nachfrage eines Bürgers hin ergänzte Herr Bartmann , dass die Unterlagen und Er- 
gebnisse der Artenschutzprüfung – Stufe 1 – im Rege lfall im Rahmen der später noch erfol- 
genden Offenlegung der Planunterlagen veröffentlicht werden würden.  
Tatsächlich können die Unterlagen zur Artenschutzpr üfung – Stufe 1 bereits jetzt auf der 
Homepage des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanu ng, Verkehrsplanung eingesehen 
werden, wie übrigens auch alle während der Bürgerin formationsveranstaltung gezeigten 
Präsentationen der Vortragenden.  
 
Ein Bürger fragte, ob die Verwaltung ernsthaft in d er Nähe des FFH-Gebiets Rieselfelder 
Flächenpotenziale für WEA plane, einem Schutzgebiet von europäischer Bedeutung.  
 
Herr Dr. Denz  antwortete, dass Grundlage für die Einschätzung de r Betroffenheit von pla- 
nungsrelevanten Arten in NRW die Daten des im Inter net bereit gestellten Fachinformations- 
systems „Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen“ seien, die vom LANUV ermittelt und be- 
nannt werden.  
 
Ein Bürger berichtete von der Beobachtung, dass in Häger viele tote Fledermäuse unter ei- 
ner WEA eingesammelt worden seien.  
 
Herr Dr. Denz  antwortete, dass gesetzlich eine bestimmte Anzahl durch WEA getöteter Fle- 
dermäuse erlaubt sei. Zuständig für die Prüfung die ses Maßes und seiner Zulässigkeit sei 
die Untere Landschaftsbehörde (ULB). 
 
Anschließend führte Herr Allgeier  in den Infoblock 3 – Visualisierungen – ein und er läuterte, 
welche Vorüberlegungen und Annahmen die Grundlage f ür die präsentierten Visualisierun- 
gen bilden. Stichwortartig seien hier genannt: Abbi ldung einer jeweils 150 m hohen (Ge- 
samthöhe) Referenzanlage; Verwendung des Anlagentyp s, den die Stadtwerke Münster 
GmbH Anfang des Jahres 2015 dreimal im Stadtgebiet Münster errichtet haben und den sich 
die Bürger vor Ort ansehen können; Darstellung der Windräder jeweils in Ausrichtung auf die 
in Münster vorherrschend Hauptwindrichtung West-Südwest. 
Anschließend zeigte und erläuterte Herr Allgeier  beispielhaft drei Visualisierungen für WEA- 
Standorte in Sandrup, in Handorf (Laer) und im Bere ich Loevelingloh. Ergänzend wies er 
darauf hin, dass im rückwärtigen Bereich der Mehrzweckhalle alle Visualisierungen im DIN-A 
3-Format auf Stellwänden aufgehängt seien, jeweils zusammen mit einer erläuternden Karte 
zur Blickrichtung.  
 
Verständnisfragen zu Infoblock 3 
 
Ein Bürger fragte mit Bezug zur präsentierten Visua lisierung „Laer“, warum dort nicht drei 
WEA im Foto dargestellt seien, die doch gemäß den a ngewandten Kriterien in der Fläche 
möglich seien. 
 
Herr Bartmann  antwortete, dass zwar theoretisch in der Fläche La er 3 WEA errichtet wer- 
den könnten, dass aber aufgrund der vergleichsweise  geringen Abstände zu bestehenden 
Wohnnutzungen im Westen der Fläche davon ausgegange n werden müsse, dass realisti- 
scherweise tatsächlich nur ein Standort einer WEA m it 150 m Gesamthöhe in Nähe zum Al- 
ten Mühlenweg Aussicht auf eine Genehmigung habe.

5
 
Ein Bürger fragte ergänzend, ob die Errichtung eine s Windrades in 300 m Entfernung von 
seiner Terrasse möglich sei.  
 
Herr Bartmann  antwortete, dass eine verbindliche Auskunft über d ie Möglichkeit einer Ge- 
nehmigung nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutz- 
gesetz (BImSchG) als Prüfung des konkreten Einzelfa lls möglich sei, wenn Höhe und Typ 
der geplanten Anlage bekannt seien. Dieser Sachverh alt schließe jedoch auf der Ebene der 
Flächennutzungsplanung nicht generell eine mögliche Nutzung einer solchen Potenzialfläche 
aus.  
 
Ein Bürger äußerte Zweifel an der Exaktheit der Vis ualisierung, verglichen mit den nördlich 
von Roxel errichteten WEA der Stadtwerke. 
 
Herr Allgeier  antwortete, dass die vorliegenden Visualisierungen  die exakten Höhenverhält- 
nisse in Abhängigkeit zur Entfernung des angenommen en WEA-Standorts vom Fotopunkt 
wiedergeben. Ergänzend erläuterte er kurz einige te chnische Details bei der Erzeugung der 
Visualisierungen.  
 
Ein Bürger erkundigte sich, welches Objektiv für die Fotoaufnahmen verwendet worden sei.  
 
Herr Allgeier  antwortete, dass ein 45mm-Objektiv verwendet worde n sei, dass ziemlich ge- 
nau den menschlichen Blickwinkel abbilde. 
 
Ein Anwohner vom Leiferdingweg in Häger kritisierte , das nicht ein Fotopunkt von z. B. sei- 
ner Terrasse gewählt worden sei, um die Betroffenheit der Anwohner zu dokumentieren.  
 
Herr Bartmann  antwortete, dass Verwaltung und Gutachter sich gem einsam beispielhaft für 
Fotostandorte entschieden hätten, die stark von Per sonen frequentiert seien, z. B. Ortsaus- 
gänge mit dem Blick in die freie Landschaft. Ergänzend fügte Herr Allgeier  hinzu, dass z. B. 
er im Rahmen einer konkreten Genehmigungsplanung fü r eine WEA auf den Terrassen von 
betroffenen Anwohnern Visualisierungen der geplante n WEA erstellen würde als Grundlage 
für die Bewertung der Zumutbarkeit einer geplanten WEA (Prüfung der bedrängenden Wir- 
kung).   
 
Damit waren die Nachfragen zu den vorgestellten Inf oblöcken vollständig beantwortet und 
Frau Bennink  eröffnete nun die Grundsatzdiskussion des Plenums zu der Gesamtthematik 
der 65. Änderung des Flächennutzungsplans.  
 
Ein Bürger zitierte die Niederschrift einer Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz, Klima- 
schutz und Bauwesen. Er verwies dabei auf eine Auss age von Dr. Allnoch vom IWR Müns- 
ter, nach der die Untergrenze für eine wirtschaftlich zu betreibende WEA bei einer Nabenhö- 
he von 150 m liege. Vor diesem Hintergrund fragte e r, warum im Stadtgebiet Münster von 
deutlich kleineren WEA mit nur 150 m Gesamthöhe aus gegangen werde, die sich doch wirt- 
schaftlich nicht rechneten.  
 
Herr Dr. Böngeler  antwortete, dass es sich bei dem angeführten Zitat  wohl um einen Irrtum 
oder einen Tippfehler handele, denn tatsächlich geh e der Windenergieerlass davon aus, 
dass eine WEA mit einer Gesamthöhe von 150 m in NRW  i.d.R. wirtschaftlich betrieben wer- 
den könne. Auch die Stadtwerke Münster, die Anfang des Jahres 2015 drei WEA im Stadt- 
gebiet Münster errichtet haben, gingen dabei von einer wirtschaftlichen Tragfähigkeit aus.  
 
Ein Bürger erläuterte, dass in Süddeutschland bereits 200 m hohe WEA errichtet würden. Im 
Stadtgebiet Münster solle man daher stärker solche Anlagehöhen berücksichtigen bzw. sich 
darauf konzentrieren, wodurch eine breite Versparge lung der Landschaft vermieden werden 
könne.

6
Herr Dr. Böngeler  antwortete, dass – wie zuvor bereits erläutert – m it den 150 m hohen 
WEA ein wirtschaftlicher Betrieb in Münster möglich  sei und dass bei einer Beschränkung 
auf 200 m hohe WEA nur noch ganz vereinzelte Fläche n im Stadtgebiet gegeben seien, da 
bei der Flächenermittlung entsprechend größere Abst andsflächen z. B. zu benachbarter 
Wohnnutzung angerechnet werden müssten.  
Ein Bürger erhob den Vorwurf, durch die im Bereich Handorfer Heide geplanten Konzentrati- 
onsflächen für WEA würden wertvolle Genpool-Flächen  gefährdet und ein wichtiger Erho- 
lungsraum werde beeinträchtigt. Außerdem führe die Ausweisung von vier Einzelflächen öst- 
lich des DEK zu einer Verspargelung der Landschaft. 
 
Herr Dr. Böngeler  entgegnete, dass die Darstellung der betreffenden Flächen im Entwurf 
zur 65. Änderung des FNP Ergebnis der politischen D iskussion in den Ausschüssen und 
dem Rat sei.  
 
Ein Bürger fragte, ob im Falle der Nichtzurverfügun gstellung eines Flächenpotenzials durch 
den Eigentümer mit einer Zwangsenteignung gerechnet werden müsse.  
 
Herr Franke  verneinte dies und führte aus, dass bei der Ermitt lung der Flächenpotenziale 
nach einheitlichen Kriterien weder das Kriterium Ei gentumsverhältnisse noch das Kriterium 
Wirtschaftlichkeit des Standorts eine Rolle gespielt haben.  
 
Auf eine Nachfrage, ob bestehende Eigentumsverhältn isse ein Ausgangspunkt für die Pla- 
nung gewesen sei, verneinte Herr Bartmann  diese Annahme und betonte, dass die Bewer- 
tungskriterien gemeinsam durch die Stadtwerke Münst er, die Gutachter und die Verwaltung 
festgelegt und einheitlich für das ganze Stadtgebiet angewandt worden seien.  
 
Ein Bürger erkundigte sich, ob auch höhere WEA als 150 m Gesamthöhe im Stadtgebiet 
möglich sind. 
 
Herr Franke  antwortet, dass bisher keine Höhenbeschränkung gep lant sei und daher auch 
höhere WEA als die Referenzanlage möglich seien.  
 
Auf die Nachfrage des Bürgers, ob es auch möglich s ei, dass bei Errichtung z. B. einer 200 
m hohen WEA nur noch diese eine Anlage in die Poten zialfläche passe, antwortete Herr 
Franke  ergänzend, dass das tatsächlich so sein könne. Ent scheidend für die Bemessung 
und Darstellung der Potenzialflächen bzw. mehrkerni gen Potenzialflächen sei, dass von den 
Referenzanlagen mit 150 m Gesamthöhe unter Einhaltu ng der zugehörigen Mindestab- 
standsflächen untereinander jeweils mindestens 3 An lagen in die Potenzialflächen passen 
müssen.  
 
Ein Bürger bemängelte, dass in der von Herr Dr. Denz gezeigten Liste zu berücksichtigender 
Arten einige Fledermausarten fehlen, z. B. die Mückenfledermaus.  
 
Hierzu führte Herr Dr. Denz  aus, dass die gezeigte Liste nur die planungsrelev anten und 
Windenergie-sensiblen Fledermaus- und Vogelarten en thalte und dass die genannten Arten 
Mückenfledermaus und Wasserfledermaus nicht zu den Windenergie-sensiblen Fleder- 
mausarten gehörten; dabei handelt es sich um Arten, die sehr niedrig fliegen und daher nicht 
in Konflikt mit Windenergieanlagen kommen.  
Bezogen auf das zuvor angesprochene Thema Genpool ergänzte Herr Dr. Denz die Ausfüh- 
rungen von Herrn Dr. Böngeler dahingehend, dass der Artenschutz ausdrücklich Gege n- 
stand der Umweltprüfung sei und deshalb berücksichtigt werde.  
 
Ein Bürger trug vor, dass im östlichen Stadtgebiet 3 Flächenpotenziale entgegen der Emp- 
fehlung der Verwaltung durch den Rat beschlossen wo rden seien. Vor diesem Hintergrund 
frage er, ob ein Gericht in Zukunft diese Entscheidung kippen könne?

7
Herr Franke  antwortete, dass dieser Beschluss des Rates – bezo gen auf die drei angespro- 
chenen Flächenpotenziale – als ein Prüfauftrag zu verstehen sei. Im andauernden Verfahren 
müsse die Eignung bzw. Nicht-Eignung dieser Flächen  weiter überprüft werden. Am Ende 
des Verfahrens werde die Verwaltung in Kenntnis der  Anregungen von Bürgerinnen und 
Bürgern sowie der Stellungnahmen der Träger öffentl icher Belange und anderer Behörden 
abschließend dem Rat zu den betroffenen Flächen jew eils einen Abwägungs- und Be- 
schlussvorschlag vorlegen, der dann vom Rat abschließend beschlossen werden müsse.  
 
Frau Bennink  bestätigte, dass es sich bei dem Beschluss zur Bei behaltung der Flächenpo- 
tenziale im Osten im Planentwurf um einen Prüfauftrag handele und die Politik damit vermei- 
den wollte, dass vorschnell einzelne ermittelte Potenzialflächen ausgeschieden würden.  
 
Ein Bürger erkundigte sich, ob es für die gerade du rch die Stadtwerke Münster im Stadtge- 
biet errichteten WEA Abschaltalgorhythmen gäbe.  
 
Herr Dr. Denz  antwortete, dass dies nicht der Fall sei und es au ch keine Hinweise auf ein 
solches Erfordernis gäbe.  
 
Ein Bürger fragte, ob bekannt sei, dass im Bereich des Flächenpotenzials Nr. 4 Coerheide 
der Kranichzug auftrete bzw. der Bereich als Einflugschneise für Wildgänse diene.  
 
Herr Franke  verwies einleitend auf das Ergebnis der Artenschut zprüfung I, dem nach alle 
Potenzialflächen im Grundsatz geeignet seien, und e rläuterte anschließend das weitere 
Prüfverfahren für alle Potenzialflächen.  
 
Ein Bürger fragte nach dem Status eines Landschafts schutzgebietes als geeignete Potenzi- 
alfläche. 
 
Herr Franke  antwortete, dass nach dem Kriterienkatalog zur Aus wahl von geeigneten Flä- 
chenpotenzialen im Stadtgebiet Münster der Status L andschaftsschutzgebiet (LSG) ein Aus- 
schlusskriterium sei. Generell gelte in LSG im Stad tgebiet Münster ein Bauverbot (Ausnah- 
me: landwirtschaftliche Vorhaben), das auch die Err ichtung von WEA betreffe. Erst kürzlich  
habe der Rat im Zusammenhang mit dem abschließenden  Beschluss zum Landschaftsplan 
Nr. 3 „Roxeler Riedel“ diesen Beschluss bestätigt.  
Im vorgelegten Planentwurf gäbe es jedoch eine Ausn ahme: Im Bereich nordwestlich des 
Autobahnkreuzes Münster-Süd sei das Flächenpotenzia l 13a auf einer als Landschafts- 
schutzgebiet festgesetzten Fläche dargestellt, weil  diese Festsetzung aus der Zeit vor dem 
Bau der Autobahnen A 1 und A 43 stamme und die nach  dem Autobahnbau verbliebene 
„Restfläche“ nordwestlich des Autobahnkreuzes de facto den Status eines LSG nicht mehr 
besitze.  
Auch die beiden Anfang des Jahres westlich der Auto bahn A 1 und nördlich von Roxel er- 
richteten WEA der Stadtwerke Münster ständen in ein em LSG; das Landschaftsbild im Um- 
feld der beiden Standort sei jedoch durch die Autob ahn und bestehende Hoch- und Höchst- 
spannungsfreileitungen sowie das benachbarte Umspan nwerk so stark beeinträchtigt, dass 
hier jeweils eine Ausnahme vom Bauverbot gerechtfertigt war.  
 
Ergänzend führte ein Bürger an, dass im Bereich Lae r das Flächenpotenzial von Land- 
schafsschutzgebietsflächen umgeben sei und nur diese eine Potenzialfläche außerhalb läge, 
de facto jedoch auch die Qualität eines LSG besäße.  
 
Herr Franke  verwies auf die zuvor bereits erläuterte Prüfung d er Flächenpotenziale im östli- 
chen Stadtgebiet im weiteren Verfahren.  
 
Im Anschluss verwies Frau Bennink  auf die Einbettung des aktuellen Verfahrens in die  Dis- 
kussion und Beschlusslage des Rates zum Thema Klima schutz. Der Beitrag der Windener-

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gienutzung als Gegenpart zur Atom- und Kohleindustrie spiele in der Gesamtabwägung auch 
eine Rolle.  
 
Abschließend erläuterte Herr Bartmann  den geplanten Ablauf des weiteren Verfahrens und 
verwies insbesondere auf die in Kürze vorgesehenen Vor-Ort-Termine zur Präsentation der 
Ergebnisse der Visualisierung von Referenz-WEA an a ngenommenen, relativ realistischen 
WEA-Standorten. Hierzu werden in Kürze der genaue Ablauf und die Termine über die Pres- 
se bekannt gegeben. Er wies ergänzend darauf hin, d ass die Bürgerinnen und Bürgern nun 
die Möglichkeit hätten, sich schriftlich mit Anregu ngen und Bedenken an die Verwaltung zu 
wenden. Stellungnahmen sollten die Verwaltung nach Möglichkeit bis zum NRW-Sommer-
ferienbeginn erreichen.  
 
Frau Bennink  bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für das rege Interesse an der 
Planung, die zahlreichen Fragen und Meinungsäußerun gen sowie die intensive und faire 
Diskussion, die Sie sich auch für das weitere Verfa hren wünsche. Gegen 20.45 Uhr schloss 
Frau Bennink  die Bürgeranhörung. 
  
   
     
gez.  
 
Ratsfrau Helga Bennink,  
Vorsitzende des Ausschusses für Stadtplanung,  
Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) 
 
 
 
Gutachter 
 
 
gez.      gez.      gez.  
 
Thomas Allgeier    Dr. Rüdiger Böngeler    Dr. Olaf  Denz 
enveco GmbH, Münster,    enveco GmbH, Münster,    A rtenschutz 
 
 
 
 
 
Für die Verwaltung 
 
 
gez.   gez.      gez.  
 
Gerd Franke    Mattias Bartmann    Tobias Krause-Kä mereit 
          Schriftführer

Anlage 1 - Planentwurf

607 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage 0876/2015

65. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windenergie" [starr RINSCH

[6. Handorfer Heide

«5 ®

Y‘y2

Konzentrationszone für Windenergieanlagen
‚(mit Ausschlusswirkung i.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)

Überlagernde Darstellung:
Die bisherigen Darstellungen des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans u Stadtplanung

innerhalb der Konzentrationszonen behalten ihre Gültigkeit = E N TWU R F Bi Verkehrsplanung

Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP,
die mit diesem Verfahren aufgehoben wird

Stadtgrenze M.: 1:75.000 Stand: Oktober 2015 Bearbeitung: 61.21

Beratungsverlauf (10)

17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
02.12.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
08.12.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 2.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 1.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
16.12.2015 Rat
TOP 40 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (28)

  • Hanseller Straße
  • Freckenhorster Straße
  • Sprakeler Straße
  • Alter Mühlenweg
  • Stodtbrockweg
  • Hafenplatz 1
  • Leiferdingweg
  • An den Speichern 7
  • Vorbergs Hügel
  • Loevelingloh 1
  • Holtmannsweg
  • Zur Haskenau
  • Zur Landwehr
  • Hoppengarten
  • Kötterstraße
  • Wilbrenning
  • Coerheide
  • Kreuzbach
  • Kinderhaus
  • Niederort
  • Hafkhorst
  • Edelbach
  • Tiergarten
  • Hohe Ward
  • Flothbach
  • Lammerbach
  • Sudhoff
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0876/2015
Typ
Vorlagen
Datum
22.10.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37