V/0876/2015
65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB -
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Beschlussvorlage
49608 Zeichen
V/0876/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster zur Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB -
Beratungsfolge
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
26.11.2015 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung
02.12.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.12.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat nimmt den in der Anlage 1 dargestellten Entwurf zur 65. Änderung des Fläche n-
nutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationszonen sowie die Begründung dazu
(Anlage 2) zur Kenntnis.
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, den Entwurf gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen
und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB einzuholen.
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Zielabweichungsverfahren zum „Sachlichen Teilplan
Energie“ des Regionalplanes Münsterland für die geplanten Konzentrationszonen 1 und 2a
bei der Bezirksregierung Münster zu beantragen.
Vorlagen-Nr.:
V/0876/2015
Auskunft erteilt:
Herr Bartmann
Herr Franke
Herr Krause-Kämereit
Ruf:
492-6115
492-6110
492-6111
E-Mail:
Bartmann@stadt-muenster.de
FrankeGerd@stadt-muenster.de
Krause-Kaemereit@stadt-muenster.de
Datum:
21.10.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
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II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Beschlüsse zu den Beschlusspunkten 1. – 3. der Sachentscheidung entstehen keine
finanziellen Auswirkungen.
Begründung:
Zu 1. und 2.:
Verfahrensverlauf
Bisherige Beschlüsse
Der Rat hat am 25.03.2015 die Aufstellung der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Dar-
stellung von Windkonzentrationszonen beschlossen (vgl. Vorlage V/0017/2015). Gleichzeitig hat er
die zugrundeliegende Potenzialflächenanalyse (vgl. Anlage 1 der o.a. Vorlage) sowie den dara uf
aufbauenden Vorentwurf dieser Flächennutzungsplanänderung zur Kenntnis genommen und die
Verwaltung beauftragt, auf Grundlage des durch den Rat erweiterten Beschlusses das Flächen-
nutzungsplan-Änderungsverfahren durchzuführen und eine frühzeitige Beteilig ung der Öffentlic h-
keit und der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange vorzunehmen.
Darüber hinaus wurde die Verwaltung beauftragt, Visualisierungen zu erstellen, mit denen die
möglichen Auswirkungen der Errichtung von Windenergieanlagen in den ei nzelnen Konzentrat i-
onszonen auf das Landschaftsbild beispielhaft dargestellt werden können. Ein ebenfalls beauftrag-
tes Beteiligungskonzept für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat der ASSVW in seiner Si t-
zung am 30.04.2015 beschlossen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Am 02.06.2015 fand in der Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster eine zentrale Informations-
veranstaltung für die Gesamtstadt statt. In der von ca. 150 Bürgerinnen und Bürgern besuchten
Veranstaltung wurden die Erarbeitung des Planentwurfes sowie die artenschutzrechtliche Prüfung
(Stufe I) ausführlich erläutert und erstmals die erarbeiteten Visualisierungen gezeigt. Alle Pläne
und Visualisierungen sowie die Artenschutzprüfung Stufe I wurden zudem anschließend im Inter-
net bereitgestellt. Das Protokoll der Informationsveranstaltung ist als Anlage 7 der Vorlage beig e-
fügt.
Darüber hinaus wurden in den Bereichen Sprakel, Häger, Kinderhaus, Handorf, Laer, Albachten
und Amelsbüren vom 16.06.2015 - 18.06.2015 Vor-Ort-Informationsveranstaltungen durchgeführt.
Die 12 Veranstaltungen waren sehr gut besucht und die Angebote wurden insgesamt von ca. 550
Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Einzelprotokolle zu den Vor -Ort-Terminen wurden nicht gefe r-
tigt, die Veranstaltungen verliefen jedoch t rotz deutlich mehrheitlich grundsätzlich ablehnender
Haltung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber neuen Windenergieanlagen in der U m-
gebung der jeweiligen Stadtteile bzw. Bauerschaften meist sachlich und konstruktiv. Dies gilt in s-
besondere auch für die zentrale Informationsveranstaltung.
Die mit Abstand meistbesuchte Veranstaltung war die jenige in Häger mit ca. 150 Bürgerinnen und
Bürgern, die u.a. dem Aufruf einer Bürgerinitiative gefolgt waren. Im Rahmen der Veranstaltung
wurden vom Sprecher der Bürger initiative ein Anschreiben samt Unterschriftenliste mit knapp 90
Unterschriften gegen die Neudarstellung von Windkonzentrationszonen im Bereich Häger an die
Verwaltung übergeben. Bei den Veranstaltungen in Laer, in Albachten -Süd sowie am Golfplatz
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Tinnen waren jeweils um die 70 interessierte Bürgerinnen und Bürger vor Ort, ansonsten waren es
im Schnitt etwa 25 Interessierte.
In den Veranstaltungen wurden das Planverfahren und die gezeigten großflächigen Visualisieru n-
gen erläutert, Fragen beantwortet und Anregungen bzw. Kritik entgegen genommen. Die Bürgerin-
nen und Bürger wurden aufgefordert, Ihre Anregungen auch schriftlich vorzubringen, um der Ver-
waltung die Möglichkeit bereits in diesem frühen Stadium des Verfahrens einen breiten Überblick
über alle betroffenen Belange zu erhalten und diese in die Überarbeitung des Vorentwurfs einfli e-
ßen lassen zu können.
Weitere geplante Beteiligungsschritte
Aufgrund des z.T. zu knappen Zeitbudgets bei den Veranstaltungen vor Ort und vor dem Hinte r-
grund der notwendigen Überarbeitung des Entwurfs (s.u.) plant die Verwaltung in der Woche vom
09. – 12.11.2015 in den drei Schwerpunktbereichen im Nordwesten (Häger / Sprakel), im Südwes-
ten (Albachten / Mecklenbeck / Amelsbüren ) sowie im Osten des Stadtgebiets weitere Inform ati-
onsveranstaltungen durchzuführen. Dabei sollen der überarbeitete Entwurf vorgestellt, offene Fra-
gen der Bürgerinnen und Bürger beantwortet und das weitere Verfahren erläutert werden. Diese
Veranstaltungen sind bewusst in den Zeitraum zwischen Veröffentl ichung dieser Vorlage und der
ersten Diskussion in den Bezirksvertretungen gelegt worden, um auch den politischen Entsche i-
dungsträgern vor der Beratung, Empfehlung und Entscheidung dieser Vorlage nochmals Gelege n-
heit zu geben, sich intensiv mit den Inhalte n und den geäußerten Anregungen zum Vorentwurf
dieser Flächennutzungsplanänderung zu beschäftigen. Über den Verlauf der Veranstaltungen wird
– soweit erforderlich – mündlich berichtet.
Im Anschluss und unter Voraussetzung eines Beschlusses zu dieser Vorla ge wird die Auslegung
des Planentwurfes in der vom Rat dann beschlossenen Fassung vorbereitet und – einen Be-
schluss des Rates am 16.12.2015 vorausgesetzt – Anfang 2016 durchgeführt. In einem Zei traum
von einem Monat besteht dann nochmals die Möglichkeit, A nregungen und Kritik vorzubri ngen.
Abschließend muss der Rat die dann vorgebrachten Anregungen würdigen und abwägend darüber
entscheiden. Dieser Beschluss ist nach dem bisherigen Zeitplan für den Zeitraum vor der So m-
merpause 2016 geplant.
Frühzeitige Behördenbeteiligung
Zeitgleich mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Behörden und Träger öffentl i-
cher Belange beteiligt. Die dort vorgetragenen Anregungen wurden gewürdigt und in Teilen bei der
Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt (s.u.).
Änderungen im Entwurf
Gegenüber dem vom Rat beschlossenen Vorentwurf wurden nach Auswertung der Anregungen
der Behörden und der Öffentlichkeit folgende Änderungen in den Entwurf übernommen:
Erweiterung der Potenzialfläche 2a „Häger“ aufgrund re gionalplanerischer Festlegungen sowie
des planungsrechtlichen Bestandsschutzes
Die Konzentrationszone 2a wurde gegenüber dem Vorentwurf nach Norden ausgeweitet, um die
nicht abwägungszugängliche Darstellung des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalpl ans in
diesem Bereich umzusetzen. Gleichzeitig werden damit zwei bestehende Windenergieanlagen in
ihrem Bestand auch planungsrechtlich abgesichert.
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Herausnahme der Potenzialfläche 5 „Haskenau“ aus Landschaftsschutz - und Denkmalschutz-
gründen
Geprägt wird der gesamte östliche Stadtraum durch die Werselandschaft . Er stellt sich als weitge-
hend durch Verkehrsachsen unzerschnitten dar und weist kaum Überprägungen durch sonstige
Infrastruktureinrichtungen oder dergleichen auf. Der Werseraum ist daher eine der bedeutendsten
naturgeprägten Naherholungslandschaften der Stadt. Die hohe Qualität liegt zum einen in der b e-
sonderen landschaftlichen Prägung des Raumes, zum anderen aber auch in der Erreichbarkeit aus
der Innenstadt sowie den östlich gelegenen Stadtteilen. Au f Grund der naturräumlichen Aussta t-
tung sowie der überragenden Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung sind wesentliche
Teile bereits seit den 1970er Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Windenergieanlagen in diesem Bereich würden als raumbedeutsame Einrichtungen die Charakte-
ristik und die landschaftliche Prägung des gesamten Raumes in nicht unerheblicher Weise beei n-
flussen.
Auch der Landschafsbeirat hat sich aus den benannten Gründen gegen die Ausweisung als Ko n-
zentrationszone ausgesprochen.
Mit der als Bodendenkmal geschützten mittelalterlichen Turmhügelburg Haskenau gibt es ein he r-
ausragendes Beispiel für die im Einzugsgebiet der mittelalterlichen Stadt Münster existierenden
Adelssitze und festen Häuser, bei denen der räumliche Bezug in der heutigen Landschaft auch
heute noch unmittelbar wahrnehmbar ist. Alle Befestigungswerke der Burg in Form von Wällen und
Gräben richten sich nach Süden und Südosten (mithin in Richtung der Potenzialfläche) aus, so
dass dies die Hauptverteidigungsrichtung, gleichzeitig aber auch Schauseite war. Die „Burg mus s-
te sich schon aus der Entfernung als möglichst imposant und uneinnehmbar darstellen, als Insz e-
nierung in der Landschaft. Diese historisch bedeutende Sichtbarkeit würde durch die Anlage von
Windkraftanlagen in der Potenzialfläche 5 nachhaltig und entscheidend beeinträchtigt, so dass hier
das Erscheinungsbild des Bodendenkmals beeinträchtigt wird (§ 9.1b DschG NRW)“ (Zitat aus der
Stellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen -Lippe – Archäologie, v gl. Anlage 7). Eine
vorläufige Sichtfeldanalyse zeigt, dass von der Haskenau aus nach Süden und Südosten jeweils
mehr als zwei Kilometer freie Sicht besteht (Waldfreiheit vorausgesetzt).
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständige Fachbehörde (L WL-Archäologie) hat da-
her erklärt, dass bereits jetzt davon auszugehen ist, dass Windkraftanlagen das Bodendenkmal in
seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtigen, dass aus Sicht der Bodendenkmalpflege
das Benehmen zur Errichtung von Einzelanlagen innerhalb oder im Umfeld der Konzentrationsz o-
ne, unabhängig von der genauen Position einer Windenergieanlage, nicht erteilt werden würde.
Dabei geht es explizit nicht um die Erforschung des Denkmals, sondern um seine Wahrnehmba r-
keit und seine Sicht- und Lagebeziehungen in seinem historischen Umfeld.
Prognostisch muss insofern davon ausgegangen werden, dass sich eine Realisierung von Win d-
energieanlagen in diesem Bereich unter denkmalpflegerischen Aspekten nicht umsetzen lassen
wird und eine Konzentrationszonendarstellung im Flächennutzungsplan deshalb ausscheidet.
Herausnahme der Potenzialfläche 7 „Laer“ aus Landschaftsschutz- und Immissionsschutz-
gründen
Auch der Bereich „Laer“ wird durch die nah gelegene Werselandschaft geprägt. Insofern gelten die
unter dem vorgenannten Punkt „Haskenau“ gemachten Ausführungen zum Landschaftsschutz
auch hier.
Hinzu kommt, dass sich in geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche eine ganze Reihe von
Häusern entlang des Werseufers befindet. Nach einem Urteil des Verwal tungsgerichts Münster
(08.03.2001), welches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich der Bebauung am östlichen
Werseufer dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist, wurde dort ein B e-
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bauungsplan aufgestellt, um eine geordnete städtebaulich e Entwicklung zu gewährleisten. Dieser
seit dem Jahr 2006 rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den gesamten Bereich ein Sonderg e-
biet mit der Zweckbestimmung Wochenendhäuser / Bootshäuser fest.
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Wind-
energieanlagengenehmigung anzuwenden ist, sind Sondergebiete für Erholungszwecke nicht e x-
plizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feldhaus, Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem
Schluss, dass Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Störanfälligkeit reinen Wohngebieten (WR)
entsprechen. Auch in der DIN 18005 „Lärmschutz im Städtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl.
der Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet gleichgesetzt. Gefestigte Rechtsaufassung ist
auch, dass im Übergang zwe ier unterschiedlich lärmsensibler Bereiche das gegenseitige Rüc k-
sichtnahmegebot greift. Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für Wohnen
im Außenbereich) ist damit in jedem Fall zu niedrig angesetzt, so da ss es ausgeschlossen e r-
scheint, dass eine Windkraftanlage im westlichen Teilbereich der Potenzialfläche selbst im lärmr e-
duzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG erlangt. Eine nicht realisierbare Planung ist
jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und eine entsprech ende Darstellung im
FNP wäre daher unwirksam.
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet als Siedlungsrand genauso wie andere
Ränder von Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Zu Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rä n-
dern wurde ein Abstand von (immissionsbedingt) 500 m berücksichtigt.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Konzentrationszone zu klein ist, um weiterhin (theoretisch)
drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können. Auch die Anregung eines Eigentümers, die Ko n-
zentrationszone nach Osten über die Straße „Alter Mühlenweg“ auszuweiten, ist nicht möglich, da
dieser Bereich als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist und hier (im Gegensatz zu potenziellen
Flächen in Autobahnnähe) auch keine Befreiung vom generellen Bauverbot innerhalb eines Lan d-
schaftsschutzgebietes möglich ist.
Da ein wesentliches gesamtstädtisches Kriterium die Konzentrationswirkung ist und in diesem Z u-
sammenhang Potenzialflächen, die keine drei Windenergieanlagen aufnehmen können, ausg e-
schieden wurden (vgl. Begründung zur FNP-Änderung, Anlage 2), kann die Potenzialfläche 7 „L a-
er“ nicht als Konzentrationszone dargestellt werden und wurde daher aus dem Entwurf herausg e-
nommen.
Reduzierung der Potenzialfläche 12 „Wilbrenning“ aus Immissionsschutzgründen
Direkt an die Konzentration szone 12a angrenzend befindet sich der Golfplatz Forst Tinnen. Um
den Golfsportbetrieb und damit die Attraktivität des Platzes – als einen bedeutenden Sport - und
Freizeitstandort im Außenbereich – und seine Wirtschaftlichkeit nicht durch direkt angrenzend e
Windenergieanlagen unverhältnismäßig einzuschränken, wird aus Immissionsschutzgründen (in s-
besondere Schutz vor Lärm und Verschattung) ein Abstand von 200 m um die im Flächennu t-
zungsplan dargestellten Flächen des Golfplatzes vorgeschlagen.
Dieser Abstand ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Referenzanlage erzeugt im ertrag s-
optimierten Betrieb in einem A bstand von 211 m eine Lärmbelastung von 50 dB(A), für den Fall,
dass mehrere Anlagen entstehen und um auf der sicheren Seite zu sein, wird ein Abstand von 250
m - mithin 200 m bis zum Rand der Konzentrationszone - gewählt. 50 dB(A) entspricht dem Immis-
sionsrichtwert für reine Wohng ebiete tagsüber und damit einem ausreichenden Schutzniveau für
eine Ruhe benötigende Freizeitnutzung im Außenbereich.
Herausnahme der Potenzialfläche 13 „AK MS-Süd“ aus Landschaftsbildgründen
Die Potenzialfläche 13 „AK MS-Süd“ liegt im Sichtachsen-Korridor des Aasees. Für die Beurteilung
der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch neu hinzukommende Windenergieanlagen wu r-
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den im Vorfeld der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mehrere Visualisierungen erstellt. Dabei wurden
gutachterlicherseits für realistisch gehaltene Anlagenstandorte von prägnanten Fotostandorten aus
visualisiert (vgl. Anlage 4) . Der prägnanteste dieser Fotop unkte ist der nördliche Uferbereich des
Aasees, da dies die einzige Stelle im unmittelbaren Innenstadtbereich darstellt, aus der ein ung e-
hinderter Blick in die freie Landschaft möglich ist. Dieser Blick konnte bis heute von baulichen St ö-
rungen weitestgehend freigehalten werden.
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz besondere Bedeutung für die Naherholung auf
und ist entsprechend hochfrequentiert. Der nördliche Uferbereich mit den vorhandenen Freizeit -
und Gastronomieangeboten bildet dabei den pro minentesten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen –
zum einen mit 150 m hohen Anlagen, zum anderen mit einer 200 m hohen Anlage am Autobahn-
kreuz Münster-Süd, die an dem Standort ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre – ma-
chen deutlich, dass mögliche Windenergieanlagen in den Teilpotenzialflächen 13a - c genau in der
Blickachse des Aasees liegen und am Horizont – bei entsprechenden Sichtverhältnissen – als
neue Landmarken erscheinen würden.
Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im Aasee -Umfeld macht au ch das vom Rat am 13.07.2011
beschlossene Leitbild Aasee deutlich. Dort heißt es, dass „Sicht - und Blickachsen von innen nach
außen und umgekehrt … erhalten bleiben [müssen]“.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, auf die Darstellung der Potenzialfl äche 13 „AK MS-
Süd“ zu verzichten.
Geringfügige Reduzierung der Potenzialfläche 3 „Sandrup“
Baugenehmigungen für Windenergieanlagen, die näher als 100 m an die Autobahn bzw. 40 m an
Bundesstraßen heranrücken, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Straß enbaulastträgers.
Für die Versagung der Zustimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss nicht die unbedingte Gewissheit
bestehen, dass das Vorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesstraße beeinträchtigt oder g e-
fährdet; es reicht die erkennbare Möglichkeit. Der zust ändige Straßenbaulastträger straßen.nrw
hat erklärt, dass diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit gegeben ist und die Anbaubeschrä n-
kungszone daher für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zur Verfügung steht. Daher
muss die Konzentrationszone 3 „Sand rup“ in einer Tiefe von 20 m entlang der B 219 reduziert
werden.
Geringfügige Reduzierung der Potenzialfläche 11 „Sudhoff“
Innerhalb dieser Potenzialfläche liegt eine kleinere Waldparzelle. Diese musste aus der Konzentra-
tionszonendarstellung herausgenommen und die Abgrenzung der Konzentrationszone angepasst
werden.
Herausnahme von Splitterflächen
Vor dem Hintergrund, dass sämtliche Flächen, die als Konzentrationszonen dargestellt werden
sollen, unter einem Risikovorbehalt hinsichtlich von Baubeschränkungen nach § 18a LuftVG liegen
(vgl. Kapitel 8 „Belange des Luftverkehrs“ der Begründung zur FNP-Änderung, Anlage 2) und ggf.
auch aus Artenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9 der Begründung zur FNP -Änderung, Anlage
2) Verschiebungen des genauen Standorts ei ner Windenergieanlage notwendig werden können,
wird eine Mindestgröße einer Konzentrationsfläche vorausgesetzt. Diese Mindestgröße wird mit
dem Doppelten (ca. 1 ,57 ha) der vom Rotor der Referenzanlage (Gesamthöhe 150 m, Roto r-
durchmesser 100 m) überstrichen en Fläche angenommen, um die notwendige Flexibilität im G e-
nehmigungsverfahren zu ermöglichen und damit die Vollziehbarkeit der FNP -Planung zu gewähr-
leisten. Kleinere Flächen werden somit ausgeschieden. Dies betrifft die Potenzialflächen 2b, 2g,
2k, 3b und 10g.
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Abschließend wurden – sofern noch nicht im Vorentwurf geschehen – alle ungeeigneten Teilberei-
che der dargestellten Konzentrationszonen entfernt. Als ungeeignet erweisen sich dabei „Schlä u-
che“, „Ausfransungen“ und „spitze Ecken“ der geometrischen Abgre nzungen der ermittelten P o-
tenzialflächen, die vom Flächenzuschnitt her zu klein sind (< Rotordurchmesser), um eine Win d-
energieanlage (gem. Referenzanlage) aufnehmen zu können (vgl. Kapitel 7 „Entfernung nicht g e-
eigneter Teilräume“ der Begründung zur FNP-Änderung, Anlage 2).
Im Entwurf nicht berücksichtigte Anregungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentli-
cher Belange
Nachfolgend aufgeführte wesentliche Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentl i-
cher Belange wurden im Entwurf nicht berücksichtigt:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Archäologie
Es wird bei linearen Bodendenkmälern ein Abstand von 200 m und bei sonstigen raumwirksamen
Objekten die Einhaltung eines Abstandes von 450 m (im Einzelfall bis zu 1000 m) angeregt.
Aufgrund der B eeinträchtigung des möglichen Bodendenkmals „Fliegerhorst Handorf“ wird ang e-
regt, auf die Darstellung der Zone 6 „Handorfer Heide“ zu verzichten.
Stellungnahme der Verwaltung
Die genannten Abstände stellen keine „harten“ Tabukriterien dar, ein Durchschla gen dieser A b-
standserfordernisse bis auf die Genehmigungsebene mit einer entsprechenden denkmalrechtl i-
chen Versagung ist nicht zu erwarten. Da ein Einhalten der o.a. Abstände darüber hinaus zu einer
erheblichen Reduzierung der im Entwurf dargestellten Zonen führen würde (Reduzierung der Z o-
nen 2c, 3a und 11a sowie Entfall der Zonen 4, 6 und 14), wird der Anregung nicht gefolgt.
Anders als die Zone 5 „Haskenau“ bei der der Landschaftsverband bereits jetzt erklärt hat, dass
eine Benehmensherstellung zur Ertei lung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Genehmigung
einer Windenergieanlage nicht erteilt wird, wird bezogen auf Zone 6 „Handorfer Heide“ lediglich
argumentiert, dass von einer Benehmensherstellung nicht von vornherein ausgegangen werden
kann. Auch vor dem Hintergrund, dass der ehemalige Fliegerhorst Handorf formal noch nicht als
Bodendenkmal eingetragen ist, kann die entsprechende Prüfung der denkmalrechtlichen Erlaubnis
damit ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur
Der Landschaftsverband macht denkmalpflegerische Bedenken gegen die Ausweisung der Ko n-
zentrationszonen 2h und 2g „Häger“ geltend. Als Begründung verweist er auf die denkmalg e-
schützte Kirche St. Johannes Nepomuk in Hansell, die als bewusster Sichtachsenpunkt für die von
Nordwesten auf die Kirche zuführende Hanseller Straße konzipiert wurde.
Weiterhin macht der Landschaftsverband denkmalpflegerische Bedenken gegen die Ausweisung
der Konzentrationszonen 9a und 9b „Amelsbüren“ sowie 10d und 10e „Loevelingloh“ geltend. Als
Begründung verweist er auf Blickbeziehungen zwischen der umgebenden Kulturlandschaft und der
raumwirksamen, denkmalgeschützten Kirche St. Sebastian in Amelsbüren, die b eeinträchtigt wür-
den.
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Stellungnahme der Verwaltung
Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der Raumwirkung des Denkmals
(Kirche St. Johannes Nepomuk in Hansell) durch mögliche Windenergieanlagen in den Zonen 2g
und 2h wurde mittels mehrerer Visualisierung geprüft. Eine gewisse Beeinträchtigung der Rau m-
wirkung ist demnach je nach Standort des Betrachters generell möglich, eine erhebliche Beei n-
trächtigung, die in einer Genehmigungsversagung münden könnte, ist jedoch nic ht erkennbar (vgl.
Anlage 5).
Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der Raumwirkung des Denkmals
(Kirche St. Sebastian in Amelsbüren) konnte nur überschläglich geprüft werden, da keine speziel-
len und tradierten Blickachsen erkennbar sind , anhand derer man die Auswirkungen möglicher
(ebenfalls insbesondere in Bezug auf den genauen Standort noch nicht bekannter) Windenergi e-
anlagen visualisieren und beurteilen könnte. Im Ergebnis ist eine gewisse Beeinträchtigung der
Raumwirkung demnach je nach Standort de s Betrachters und möglicher Windenergieanlagen
grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Eine besondere Beeinträchtigung der Raumwirksamkeit der
Kirche mit einem Durchschlagen der Bedenken auf die Genehmigungsebene (und damit ein Ve r-
sagen der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Genehmigung einer Windenergieanlage) ist aber
nicht zu erwarten. Daher empfiehlt die Verwaltung, die Anregung nicht aufzunehmen.
Straßen.nrw, Eisenbahnbundesamt sowie Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Die Behörden regen eine Vergrößerun g der Abstände zu klassifizierten Straßen, zur Eisenbahn
und zum Dortmund-Ems-Kanal an und begründen dies z.T. (straßen.nrw) mit einer Gefährdung
durch Eiswurf.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Einhaltung vergrößerter Abstände (300 m zu klassifizierten Straßen, 200 m zu Eisenbahnstre-
cken und 150 m zum Kanal) würde zu einer deutlichen Reduzierung der Konzentrationszonen füh-
ren: Reduzierung der Zonen 2c, 2l, 10a, 10c, 11a, 12b und 14a sowie Entfall der Zonen 3c , 3d, 4,
10d und 13 wären die Folge.
Da es sic h bei den o.a. Abständen nicht um „harte“ Tabukriterien , sondern lediglich um Empfeh-
lungen handelt, die gesetzlich nicht festgelegt sind , empfiehlt die Verwaltung diesen Anregungen
nicht zu folgen. Es ist nicht ausgeschlossen – und am Beispiel der neuen Wi ndenergieanlage am
Stodtbrockweg faktisch vollzogen –, dass Windenergieanlagen auch innerhalb dieser Abstand s-
zonen genehmigt werden können. Insbesondere die Gefahr von Eiswurf lässt sich technisch red u-
zieren.
BUND, LNU NRW, NaBu NRW
Es wird angeregt, statt eines pauschalen Abstandes von 300 m zu FFH- und Vogelschutzgebieten,
individuelle und größere Abstände anzunehmen, wie sie beispielswiese von der Landesarbeitsge-
meinschaft der Vogelschutzwarten („Helgoländer Papier“) mit mindestens 1.200 m angegeben
sind. Da sich die Zone 4 „Coerheide / Kanal“ nur in einem Abstand von ca. 400 m zum Voge l-
schutzgebiet „Rieselfelder“ befindet, wird angeregt, diese Konzentrationszone zu streichen. Auch
der Landschaftsbeirat sieht diese Konzentrationszone kritisch.
Darüber hinaus wird angeregt, die tatsächlich in den verschiedenen Bereichen vorkommende A r-
ten in die Artenschutzprüfung aufzunehmen und sich nicht auf die Arten im Standarddatenbogen
zu beschränken. Bezogen auf die Fledermausfauna werden die Konzentrationszonen 2 , 4, 5, 6, 7
und 9 kritisch gesehen und es wird angeregt, eine Artenschutzprüfung Stufe 2 durch die Stadt zu
veranlassen. Das sogenannte „Gondelmonitoring“ wird nicht als sinnvolle Alternative angesehen.
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Stellungnahme der Verwaltung
Das o.a. „Helgoländer Papier“ hat ausschließlich Empfehlungscharakter. Daher wurde statt eines
insgesamt größeren Abstandes zu FFH - und Vogelschutzgebieten der im Windenergieerlass g e-
nannte Regelabstand von 300 m angenommen. Zusätzlich wurde im Rahmen der Artenschutzpr ü-
fung Stufe I sowie einer FFH -Verträglichkeitsprüfung ermittelt, ob und in welchem Umfang ggf.
Konflikte zwischen dem Arten- bzw. Habitatschutz und der Windenergienutzung bestehen.
Im Ergebnis bestehen nach prognostischer Abschätzung des Gutachters für keine der im Entwurf
dargestellten Windkonzentrationszonen unüberwindbare Konflikte in Bezug auf den Arten - und
Habitatschutz, eine Ausweisung als Windkonzentrationszone auf FNP-Ebene kommt damit in allen
Fällen in Betracht. Nichtsdestotrotz muss im weiteren Genehm igungsverfahren (2. Ebene) in j e-
dem Fall im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II die Vereinbarkeit der konkret geplan-
ten Windenergieanlage mit den Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatschG dargelegt werden. Da-
bei werden durch umfangreiche Vor-Ort-Kartierungen die vorkommenden Arten ermittelt. Im Rah-
men der Artenschutzprüfung Stufe II werden auch die Erfordernisse zur Durchführung von artb e-
zogenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, z.B. Abschaltzeiten zum Fledermausschutz,
dargelegt.
Die Durchführung der ASP Stufe II durch die Stadt im Rahmen dieses Flächennutzungsplanverfah-
rens ist weder notwendig (s.o.), noch sinnvoll (da konkrete Standorte und Anlagentypen im Ra h-
men des FNP-Verfahrens gar nicht bekannt sind) und auch nicht wirtschaftlich vertre tbar (da sehr
teuer).
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Da die Belange der Bundeswehr je nach genauem Standort, Anlagentyp und –höhe betroffen sein
können, wird eine Beteiligung angeregt, sobald diese Details feststehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum jetzigen Zeitpunkt und auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind Details zu genauen
Standorten, Anlagetypen und deren jeweiliger Höhe nicht bekannt. Daher kann diese Prüfung erst
im nachfolgenden immissionsschut zrechtlichen Genehmigungsverfahren (2. Ebene) erfolgen. Ein
entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie Deutsche Flugsicherung
Es wird generell empfohlen, auf die Darstellung sämtlicher im FNP-Entwurf dargestellten Zonen zu
verzichten, da sie alle in Anlagenschutzbereichen gem. § 18a LuftVG liegen. Darüber hinaus wird
im Einzelnen auf einen „Pflichtmeldepunkt“ des FMO sowie auf den Verkehrslandeplatz Münster -
Telgte verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Sofern man der generellen Empfehlung folgt, müsste die Planung an dieser Stelle eingestellt we r-
den, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen würde sich dann am bestehenden Flächennu t-
zungsplan bzw. nach dessen Aufhebung an der generellen Zulässigkeit nach § 35 BauGB richten.
Da die genaue Prüfung, ob die Anlagenschutzbereiche durch die Errichtung einer Windenergiea n-
lage negativ betroffen sind, nur in Kenntnis des genauen Standortes und des Typs der Windene r-
gieanlage im Einzelfall stattfindet, kann u nd muss sie in das nachgelagerte Genehmigungsverfa h-
ren (2. Ebene) verlagert werden. Eine Genehmigung ist dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
wie zwei im Jahr 2014 errichtete Anlagen in Amelsbüren und Wolbeck zeigen.
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V/0876/2015
Da dies im Einzelfall die Vollzi ehbarkeit der Planung betreffen kann, wird e in entsprechender aus-
drücklicher Risikovorbehalt in die Begründung der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen
und es wird eine plausible Mindestgröße der darzustellenden Windkonzentrationszonen (1,57 ha)
angesetzt, die noch eine gewisse Flexibilität der konkreten Standortplanung im Genehmigungsver-
fahren ermöglicht.
Im Entwurf nicht berücksichtigte Anregungen der Öffentlichkeit
Aufgrund der großen Vielzahl und Vielfalt der Anregungen aus der Öffentlichkeit könn en im Ra h-
men dieser Vorlage nur die aus Sicht der Verwaltung wesentlichen und in vielen Schreiben wi e-
derkehrenden Argumente behandelt werden. Nahezu alle Anregungen zielen aber darauf ab, auf
Basis unterschiedlichster Argumente den Verzicht auf die Darstel lung von Windkonzentrationszo-
nen im jeweiligen Wohnumfeld zu begründen.
Die meisten Anregungen kamen dabei aus den Bereichen Häger, Laer und Meckle n-
beck/Albachten. In allen drei Bereichen haben sich Bürgerinitiativen bzw. Interessengemeinscha f-
ten gegen die Ausweisung von Windkonzentrationszonen im jeweiligen Bereich gebildet.
Abstände zu Wohnnutzungen
Generell wird seitens vieler Bürger die Sorge geäußert, dass die Errichtung von Windenergieanl a-
gen aufgrund nicht ausreichender Abstände zur Wohnbebauung zu einer Einschränkung der L e-
bensqualität bis hin zu Gesundheitsgefährdungen führen. Dabei werden Bedenken hinsichtlich der
Lärmbelastung, der Infraschallbelastung, der optisch bedrängenden Wirkung sowie des auftrete n-
den Schattenwurfs thematisiert. Aufgrund der daraus angeregten größeren Abstände wird ein Ver-
zicht auf die Ausweisung der Zonen 2, 3, 6, 7, 13, und 14 angeregt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden , und es wird ein Ab-
stand vom Zehnfachen der Höhe der Windenergieanlagen bis hin zu 2.000 – 3.000 m gefordert.
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich muss bei der Planung und Realisierung von Windenergieanlagen zwischen zwei
Ebenen unterschieden werden. Auf der vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplanes (1 .
Ebene) werden lediglich im Rahmen und bedingt durch die Darstellung von Konzentrationszonen
für Windenergie im Umkehrschluss diejenigen Bereiche festgelegt, die für die Errichtung von –
ansonsten im Außenbereich allgemein privilegierten – Windenergieanlagen ausgeschlossen we r-
den sollen.
Die als Konzentrationszonen für die Windenergie verbleibenden Flächen müssen auf der nachfo l-
genden Ebene der Vorhabenzulassung (2. Ebene) im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung auf Grundlage einer konkreten Vorhabenplanung weiter untersucht werden.
Auf der Planungsebene (1. Ebene) muss allerdings sichergestellt werden, dass nicht einzelne B e-
lange grundsätzlich gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in der jeweiligen Zone spr e-
chen, so dass eine Genehmigu ng (2. Ebene) von vornherein ausgeschlossen erscheint. Insofern
ist prognostisch abzuschätzen, inwieweit die entsprechenden fachgesetzlichen Anforderungen
einer Umsetzung der Planung dauerhaft entgegenstehen und sich die Planung damit als nicht u m-
setzbar und insofern als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erweist.
Einen auf Flächennutzungsplanebene gesetzlich geregelten oder empfohlenen Mindestabstand
zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen (Wohngebieten) gibt es nicht. Das Land NRW
hat von der vom Bundesgesetzgeber durch eine Novellierung des § 249 BauGB eingeräumten
Möglichkeit, solche Mindestabstände festzulegen, bisher keinen Gebrauch gemacht und nach der-
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zeitigem Kenntnisstand auch nicht geplant, von der bis zum 31.12.2015 befristeten Öffnungsklau-
sel Gebrauch zu machen.
Die Anwendung eines Abstandes in einer Größenordnung von 450 m (dreifache Gesamthöhe)
oder mehr zu Wohngebäuden im Außenbereich würde (bei ansonsten unverändertem Kriterienk a-
talog) dazu führen, dass bis auf die drei im Planentwurf dargestellten Teilbereiche 1, 2a und 2e
sämtliche dargestellten Konzentrationszonen entfallen müssten . Da diese Teilbereiche als regi o-
nalplanerisches Ziel festgelegt sind, müssen sie dargestellt werden.
Eine solche Planung wäre aber nach Auffassung der Verwaltung rechtlich nicht zulässig, da sie der
Windenergie nicht substanziell genügend Raum belässt. Alternativ gäbe es nur die Möglichkeit, auf
eine Konzentrationszonenplanung und die damit verbundene Steuerungswirkung gänzlich zu ver-
zichten: Windenergieanlagen wären dann im gesamten Außenbereich von Münster grundsätzlich
zulässig, sofern sie die fachgesetzlichen Anforderungen im Einzelfall am jeweiligen Standort erfü l-
len können.
Um eine städtebaulich sinnvolle Steuerungswirkung zu ermöglichen, wurden daher im Bereich der
immissionsschutzbedingten Abstände zwischen Windkonzentrationszonen und Wohnbebauung
grundsätzlich nur diejenigen Bereiche ausgeschlossen, die aufgrund fachgesetzlicher Anforderu n-
gen eine Umsetzung äußerst unwahrscheinlich bzw. unmöglich erscheinen lassen.
Inwiefern später konkrete, heute noch unbekannte, Standorte für Windenergieanlagen innerhalb
der Konzentrationszonen dann die im Einzelfall gesetzlich vorgeschriebenen, notwendigen A b-
stände aufweisen, muss im Genehmigungsverfahren (2. Ebene) abschließend geklärt werden. Bei
größeren Anlagen müssen dann entsprechend höhere Abstände eingehalten werden. Im Übrigen
spielen die im Rahmen der Flächennutzungsplanung gewählten (Minimal-)Abstände zur Auswahl
der Konzentrationszonen im Rahmen der Genehmigungsplanung keine Rolle mehr.
Windenergieanlagen wirken insbesondere durch Schall - und Schattenwurfemissionen sowie die
optisch bedrängende Wirkung auf menschliche Lebensräume. Weitere detaillierte Ausführungen
dazu können der Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung entnommen werden (Anla-
ge 2).
Grundstückswertminderung
Es wird befürchtet, dass die Darstellung von Windkonzentrationszonen im direkten Umfeld der
jeweiligen Wohnbebauung aufgrund von Schattenwurf, Lärm und optisch b edrängender Wirkung
zu einer Wertminderung der Grundstück e bzw. einer Beeinträchtigung der Vermietbarkeit von Im-
mobilien führen werden. Es wird angeregt, die Vermögensverluste zu ersetzen bzw. einen finanz i-
ellen Ausgleich für zu erwartende gesundheitliche Schäden zu leisten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Annahme, dass die Ausweisung von Windkonzentrationszonen in der näheren oder weiteren
Umgebung zu Grundstückswertminderungen führt , ist spekulativ. Studien (Gutachterausschuss
Kreis Steinfurt, Stadt A achen) kommen zum Ergebnis, dass sich kein unmittelbarer Zusammen-
hang zwischen Windrädern und dem Wert von Bauland bzw. der Anzahl der Verkäufe feststellen
lässt.
Im Übrigen hat das BauGB in den §§ 39 -44 mögliche Entschädigungsansprüche von Eigentümern
geregelt. Ansprüche aus einer sich ändernden Planung im Umfeld fallen nicht darunter. Sie unte r-
liegen der Planungshoheit der Gemeinde und müssen lediglich den gesetzlichen Anforderungen ,
insbesondere im Hinblick auf eine gerechte Abwägung, genügen.
Ohnehin muss im bzw. in der Nähe des Außenbereichs stets mit der Errichtung insbesondere privi-
legierter Außenbereichsnutzungen – darunter fallen auch Windenergieanlagen – gerechnet wer-
den.
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Einschränkung der Siedlungsentwicklung in Sprakel, Häger und Kinderhaus
Es wird angeregt, auf die Darstellung der Zonen 2c, 2i -j, 2k und 3a zu verzichten, da sie die Sie d-
lungsentwicklung von Sprakel, Nienberge-Häger und Kinderhaus einschränken würden.
Stellungnahme der Verwaltung
Alle im Flächennutzungs - und Regionalplan dar gestellten Siedlungserweiterungsflächen wurden
bei der Potenzialflächenanalyse mit entsprechenden Abständen berücksichtigt.
In Sprakel betrifft dies die genannte Fläche zwischen dem derzeitigen Neubaugebiet (Bebauung s-
plan Nr. 459 „Nördlich Landwehr“) und der Autobahn, soweit sie im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche dargestellt ist. Eine darüber hinaus gehende Entwicklung in Richtung Autobahn
wird siedlungsstrukturell und aus Lärmvorsorgegründen (Nähe Autobahn) nicht für sinnvoll erac h-
tet, zumal sowohl Flächennutzungsplan wie auch Regionalplan weitere Siedlungsentwicklungsfl ä-
chen in einer Größenordnung von über 20 ha im Norden und Südwesten von Sprakel vorhalten.
In Häger sind im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan noch Siedlungserweiterungsflächen i n
einer Größenordnung von ca. 5 ha dargestellt . Aufgrund einer – der geringen Größe Hägers g e-
schuldeten – fehlenden Regionalplandarstellung kann eine weitere Siedlungsentwicklung in Häger
ohnehin nur aus der Eigenentwicklung heraus begründet werden und muss daher in überschauba-
ren und kleinen Schritten stattfinden. Die dargestellten 5 ha sind vor diesem Hintergrund dazu auf
lange Sicht ausreichend.
Eine Siedlungserweiterung von Kinderhaus in Richtung Norden ist weder im Regionalplan noch im
Flächennutzungsplan vorgesehen. Die betroffene Konzentrationszone 3a „Sandrup“ liegt im Übr i-
gen ca. 1,4 km vom nördlichen Ortsrand Kinderhaus entfernt, mitten im Landschaftsraum zwischen
Kinderhaus und Sprakel. Damit gäbe es theoretisch – auch unter Berücksichtigung des W asser-
schutzgebietes und schutzwürdiger Biotope – noch umfangreiches Potenzial für eine Siedlungse r-
weiterung. Im Übrigen gibt es im Baulandprogramm noch zwei Neubaugebiete in Kinderhaus
(ehem. Sportplatz Westfalia sowie südlich des Ermlandweges) und auch im nicht-öffentlichen
Wohnsiedlungsflächenkonzept 2025 sind weitere potenzielle Wohnbauflächen in Kinderhaus ve r-
zeichnet.
Gefährdung des Reitbetriebes und der Existenz von Reiterhöfen
Es wird angeregt, auf die Konzentrationszonen 3c und 3d sowie 6 zu verzichten, da der ausgeübte
Reitbetrieb und bestehende Reiterhöfe sich in ihrer Existenz gefährdet sehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Annahme, dass die Ausweisung von Windkonzentrationszonen in der näheren oder weiteren
Umgebung dazu führt, dass ein Reitverein nicht mehr in vollem Umfang genutzt werden kann bzw.
bestehende Reiterhöfe damit in Existenznöte kommen, ist spekulativ. Da sich in den benannten
(und auch allen anderen bekannten) Fällen stets eine Wohnnutzung im Umfeld der Reitplätze b e-
findet, be trägt der Abstand zwischen diesem Reitplatz und einer möglichen Windenergieanlage
stets mindestens 200 – 250 m. Bereits in dieser Entfernung ist davon auszugehen, dass (ausg e-
hend von der Referenzanlage) die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet ta gsüber ein-
gehalten werden. Ein Gutachten der Universität Bielefeld (vom VG München im Rahmen eines
Klageverfahrens anerkannt) kommt zu folgendem Schluss: „Insgesamt werden die von W indener-
gieanlagen ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen or tsüblichen Reizen als u n-
erheblich erachtet.“ Ähnlich hat das OVG Münster in einem Urteil aus dem Jahr 2006 argumentiert.
Grundsätzlich muss in der Nähe des Außenbereichs sowie im Außenbereich selbst stets mit der
Errichtung insbesondere privilegierter Auße nbereichsnutzungen gerechnet werden. Das Verwa l-
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tungsgericht Aachen hat dazu ausgeführt: „Im Übrigen sind Bewohnern des Außenbereichs au f-
grund der Privilegierung von Windenergieanlagen § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) auch
Maßnahmen zumutbar, durch d ie sie den Wirkungen der Windenergieanlagen ausweichen oder
sich vor Ihnen schützen (z.B. Abschirmung einer Weidefläche durch Hecken - und Baumbewuchs,
Unterbringung besonders nervöser Pferde auf anderen Weideflächen).“
Einschränkung der künftigen Grundstücksnutzung
Es wird angeregt, auf die Darstellung von Konzentrationszonen zu verzichten, da diese negative
Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit anderer Bauvorhaben im Außenbereich haben.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Darstellung einer Konzentrati onszone hat nur im Einzelfall Auswirkungen auf die Genehm i-
gungsfähigkeit anderer Bauvorhaben im Außenbereich. Für Bauvorhaben außerhalb einer Ko n-
zentrationszone ergeben sich keinerlei Genehmigungsauswirkungen. Auch innerhalb einer Ko n-
zentrationszone setzen sich privilegierte (§ 35 (1) BauGB) und teilprivilegierte (§ 35 (4) BauGB)
Bauvorhaben aufgrund ihrer Privilegierung stets gegenüber der Darstellung einer Konzentration s-
zone durch. Lediglich die Genehmigungsfähigkeit sonstiger Vorhaben (§ 35 (2) BauGB) kö nnte im
Einzelfall an einer solchen Darstellung scheitern. Diese sonstigen Vorhaben sind jedoch vom G e-
setzgeber grundsätzlich auch nicht für den Außenbereich vorgesehen.
Sobald eine Windenergieanlage genehmigt und errichtet ist, beeinflusst sie – unabhängig von der
Darstellung einer Konzentrationszone – die Genehmigungsfähigkeit insbesondere schutzbedürft i-
ger Nutzungen im Umfeld. Darin unterscheidet sie sich nicht im Hinblick auf andere emittierende
Vorhaben. Ein Heranrücken einer Wohnnutzung (bsp. eines Al tenteiler-Hauses) ist dann nur unter
Beachtung der immissionsrechtlichen Anforderungen möglich.
Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit
Es wird angeregt, auch die Grundstücksverfügbarkeit zu prüfen, um Grundstücke, für die keine
Bereitschaft des Eig entümers zur Bereitstellung für die Errichtung von Windenergieanlagen b e-
steht, auch planerisch nicht zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Grundstücksverfügbarkeit spielt auf der Ebene des Flächennutzungsplanes grundsätzlich ke i-
ne Rolle. Di eser vorbereitende Bauleitplan ist auch nicht parzellenscharf und stellt damit die g e-
plante Stadtentwicklung nur in den Grundzügen dar. Eine Prüfung der Eigentumssituation und
noch mehr die Abfrage einer grundsätzlichen Bereitschaft, das Grundstück im Sinn e der Planung
zu nutzen, widerspricht dieser Maßstabsebene und kann in dieser Detaillierung auch nicht geleistet
werden. Hinzu kommt, dass der Flächennutzungsplan eine Zielplanung etwa für die nächsten 15
Jahre darstellt. In dieser Zeit können sich sowohl die Bereitschaft der Eigentümer als auch die e i-
gentlichen Eigentumsverhältnisse vielfach verändern.
Darstellung von Konzentrationszonen in den Bereichen Haskenau, Laer, Kreuzbach, Wilbren-
ning sowie im Umfeld des Autobahnkreuzes Münster-Süd
Für die Bereiche Haskenau (im Wesentlichen identisch mit der Potenzialfläche 5 „Haskenau“), L a-
er (innerhalb sowie östlich der Potenzialfläche 7 „Laer“), Kreuzbach (Standort wird von der Pote n-
zialfläche 8 „Kreuzbach“ abgedeckt), Wilbrenning (im Nahbereich zum Golfplatz Fo rst Tinnen) so-
wie im Bereich des Autobahnkreuzes Münster -Süd (entspricht der Potenzialfläche 13a „AK MS -
Süd) liegen Interessenbekundungen für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen bzw. E r-
richtung von Windenergieanlagen von privater Seite vor.
Stellungnahme der Verwaltung
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Die privaten Interessen zur Ausweisung von Konzentrationszonen im Bereich Kreuzbach wurden
vollständig, im Bereich Wilbrenning teilweise berücksichtigt. In den Bereichen Haskenau, Laer s o-
wie am Autobahnkreuz Münster -Süd überwiegen nach Ansicht der Verwaltung entgegenstehende
öffentliche Belange des Landschafts- und Denkmalschutzes (s.o.).
Zusammenfassung
Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Anregungen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit e mpfiehlt die Verwaltung, den Entwurf zur 65.
Änderung des Flächennutzungsplanes in der vorgelegten Ausgestaltung gem. § 3 (2)
BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 (2) BauGB die Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.
Der Entwurf berücksichtigt in besonderer Weise das Ziel der Stadt Münster, bis zum Jahr
2020 20 % der Energie zur Versorgung der Stadt Münster aus erneuerbaren Energien zu
gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtun g von Win d-
energieanlagen im Flächennutzungsplan dar zustellen und dabei der Windenergie substa n-
ziell Raum zu belassen . Gleichzeitig wird mit dem vorgeschlagenen Entwurf eine raumve r-
trägliche Steuerung neu hinzukommender Windenergieanlagen ermöglicht.
Zu 3.:
Regionalplanung
Der Regionalrat hat in seiner Sitzung am 21.09.2015 den „Sachlichen Teilplan Energie“ des Reg i-
onalplans Münsterland beschlossen. Ein Inkrafttreten wird nach der erforderlichen Genehmigung
Anfang 2016 erwartet.
Auf dem Gebiet der Stadt Münster werden in der zeichnerischen Darstellung des „Sachlichen Teil-
plans Energie“ des Regionalplans Münsterland insgesamt drei Vorranggebiete zur Nutzung der
Windenergie dargestellt. Diese drei Vorranggebiete entsprechen weitestgehend den bereits im
wirksamen Fl ächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen nördlich und westlich von
Sprakel.
Da diese Vorranggebiete Ziele der Raumordnung sind, unterliegen sie nicht der gemeindlichen
Abwägung. Die Windenergiebereiche 1 und 2 des „Sachlichen Teilplan s Energie“ des Regiona l-
plans Münsterland (Konzentrationszonen 2a „Häger“ und 1 „Sprakel“) werden nicht vollständig von
den mit der vorliegenden FNP -Änderung geplanten Konzentrationszonen erfasst, da sie mehrere
im Außenbereich liegende Wohngebäude überdeck en. Eine solche Konzentrationszonenplanung
wäre nicht umsetzbar, weshalb der vorliegende Entwurf zur 65. Änderung des FNP auch in diesen
Bereichen den gesamtstädtischen Kriterien und ihren Abstandserfordernissen (250 m zur Woh n-
bebauung im Außenbereich) folgt.
In Bezug auf diese abweichende Abgrenzung der Konzentrationszonen 1 und 2a steht der Pl a-
nung damit ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung entgegen. Daher soll nach Inkrafttreten
des „Sachlichen Teilplans Energie“ ein Zielabweichungsverfahren auf A ntrag der Stadt Münster
durchgeführt werden, um die Übereinstimmung der städtischen Planung mit den Zielen der Rau m-
ordnung und Landesplanung zu gewährleisten.
Die Artenschutzprüfung Stufe I wurde für alle in der Potenzialflächenanalyse ermittelten potenzi el-
len Windkonzentrationszonen durchgeführt, unabhängig davon, ob diese im „Sachlichen Teilplan
Energie“ des Regionalplans Münsterland als Windenergiebereiche dargestellt sind und damit im
- 15 -
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Rahmen der landesplanerischen Anpassung ohnehin als Ziele der Raumor dnung hätten auf FNP-
Ebene übernommen werden müssen. Dies entspricht insofern auch den Anforderungen, die die
Bezirksregierung Münster allen Kommunen hinsichtlich des Umgangs mit der erforderlichen Arte n-
schutzprüfung gemacht hat.
i.V.
gez. Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage 1: Planzeichnung Entwurf zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes M 1:75.000
Anlage 2: Entwurf der Begründung inkl. Umweltbericht zur 65. Änderung des FNP
Anlage 3: Visualisierungen im Bereich Aasee
Anlage 4: Visualisierungen im Bereich Hansell
Anlage 5: Protokoll der zentralen Informationsveranstaltung
Anlage 6: Stellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - Archäologie –
zur Potenzialfläche 5 „Haskenau“
Anlage 7: Erläuternde Darstellungen für die einzelnen Stadtbereiche im Maßstab 1:10.000
Sprakel, Häger, Sandrup, Coerheide – Haskenau, Handorf, Kreuzbach - Laer, Amelsbü-
ren, Loevelingloh, Sudhoff, Wilbrenning, Albachten
Anlage 7.2 - Ausschnitte Osten
1517 Zeichen
Ausschnitt Coerheide / Haskenau Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung 5. Haskenau N 4. Coerheide/Kanal — Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, , _ „ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone BE (mit Ausschlusswirkung 1.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll L] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M w 1 Ir 1 0000 Ausschnitt Handorf Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, L_ 2 Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone BE (mit Ausschlusswirkung 1.5.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll L] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M 1 D 1 0000 „In Ausschnitt Kreuzbach / Laer Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung 7: Laerh 8. Kreuzbach r-. E Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, u _.„ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone M. 1:10000 | (mit Ausschlusswirkung 1.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll EI die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze = =
Anlage 7.3 - Ausschnitte Südwesten
2460 Zeichen
Ausschnitt Amelsbüren
Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung
9. Amelsbüren
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
(mit Ausschlusswirkung 1.5.1. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)
Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für
Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP,
Windenergieanlagen dargestellt werden soll
die mit diesem Verfahren aufgehoben wird
r-a
P
DH Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
Stadtgrenze
M. 1:10000
Ausschnitt Loevelingloh
1
[N
1
I
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
(mit Ausschlusswirkung i.$.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)
Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für
Windenergieanlagen dargestellt werden soll
BD
‘
Be [4
S\\ ji
2
Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, : ee i Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
die mit diesem Verfahren aufgehoben wird
Stadtgrenze
M. 1:10000
Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung
Ausschnitt Sudhoff
,
7 N
7
7 \
=
11. Sudhoff
l
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I
I
I
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I
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l
ı
I
ra A
ı _ „ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
M. 1:10000
Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP,
Stadtgrenze
Konzentrationszone für Windenergieanlagen
BE (mit Ausschlusswirkung 1.8.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)
Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für
Windenergieanlagen dargestellt werden soll
Be
die mit diesem Verfahren aufgehoben wird
Ausschnitt Wilbrenning Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung
11b
Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M P 1 = 1 0 000
r-a
Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, )
ee (mit Ausschlusswirkung 1.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll [|
Ausschnitt Albachten Auszug aus dem Entwurf zur 65.FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung
Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, L_} Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone
BEE (mit Ausschlusewirkung 8.+. 825 As. 3 Salz 9 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll LI] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M. 1:10000
Anlage 3 - Visualisierungen im Bereich Aasee
96 Zeichen
Fotopunkt 26 % p* pl u 2 E s rz Fotopunkt 26 - Gesamthöhe WEA 26 ca. 200 m % p* pl u 2 e s rz
Anlage 7.1 - Ausschnitte Nordwesten
1526 Zeichen
Ausschnitt Sprakel Auszug aus dem Entwurf zur 65. FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung Konzentrationszone für Windenergieanlagen Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, u _.„ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone M 1 5 1 0 00 0 BE (mit Ausschlusswirkung 1.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Windenergieanlagen dargestellt werden soll L] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze Pl Pr Ausschnitt Häger Auszug aus dem Entwurf zur 65. FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung 2k Konzentrationszone für Windenergieanlagen (mit Ausschlusswirkung 1.5.1. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt werden soll Be Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, die mit diesem Verfahren aufgehoben wird we L- = F} 7 2 D 2 ' 4 ! U 1 ß ı v 1 ! / [ Hinweis: Abgrenzung mehrkernige Konzentrationszone Stadtgrenze M. 1:10000 Ausschnitt Sandrup ENEIIELELEHEHEIRIBNENE! Auszug aus dem Entwurf zur 65. FNP-Änderung: Erläuternde Darstellung Konzentrationszone für Windenergieanlagen Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, I] (mit Ausschlusswirkung 1.5.1. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) EEE] die mit diesem Verfahren aufgehoben wird r = Hinweis: Abgrenzung BEreen EEE i . = - + _mehrkernige Konzentrationszone M 1 1 0000 Potentialfläche die nicht als Konzentrationszone für Stadtgrenze ” 2 Windenergieanlagen dargestellt werden soll
Anlage 6 - Stellungnahme LWL Archäologie
9615 Zeichen
LWL-Archäologie für Westfalen Außenstelle Münster Js Wels Für die Menschen. ZEN gl. de. Für Westfalen-Lippe. 7) 62, 8. - I HZ An LWL-Archäologie für Westfalen - An den Speichern 7 - 48157 Münster Servicı Montag-Donnerstag 08:30-12:30 A 14:00-15:30 Uhr 7; "L 7 Te De / KM N Stadt Münster „el rtner: z. Hd. Herrn Schowe Dr. Christoph Grünewald Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung Verkehrsplanung Stadt Münster Tel: 0251 591-8880 ‚Amt für Stadtentwicktung, Fax: 0251 591-8928 E-Mail: christoph.gruenewald@Iwl.org 48127 Münster Az.: Gr/Ti/M 531/15 B (Gze pt Münster, 11.09.2015 Vorentwurf zu der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des gesamten Stadt- gebiets „Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster zur Darstellung von Kon- zentrationszonen für Windenergieanlagen” - Ihr Schreiben vom 28.08.2015 Az.: ./.- Sehr geehrter Herr Schowe, selbstverständlich präzisieren wir unsere Stellungnahme zur Potentialfläche Nr. 5 „Haskenau” gerne, da wir sehr großes Interesse daran haben, die Burganlage und ihr Umfeld von störenden Faktoren freizuhalten. Vorausgeschickt sei, dass die Burg Haskenau sicher - auch wenn das Denkmalschutzgesetz in NRW keine Hierarchisierung von Denkmälern kennt - das bedeutendste Bodendenkmal Münsters außer- halb des mittelalterlichen Stadtkern ist. Gleichzeitig ist es - neben dem Max-Klemens-Kanal — das Denkmal mit dem größten Raumbezug. Bodendenkmäler mit Raumbezug sind definiert als solche, die sich in einer heute noch wahrnehm- baren Wechselbeziehung zu ihrer Umgebung befinden. Diese Wechselbeziehung kann unterschied- licher Art sein. Im Regionalplan Münsterland - in dem die Haskenau aus kulturlandschaftsprägendes Objekt ver- zeichnet ist - sind als Kriterien für solche Bodendenkmäler mit besonderem Raumbezug u. a. definiert: e Das Denkmal liegt an topographisch prägnanter und wahrnehmbarer Stelle, wobei diese Wahrnehmbarkeit mit ausschlaggebend für die Platzierung zur Entstehungszeit war. Dies kann beherrschende Lage, Sichtbarkeit o. ä. sein. An den Speichern 7, 48157 Münster Konto der LWL-Finanzabteilung Tel.: 0251 591 8911 Sparkasse Münsterland Ost Öffentliche Verkehrsmittel: vom Hbf mit Bus Linie 8 oder 9 Richtung Coerde, IBAN DE53 4005 0150 0000 4097 06 Haltestelle Holtmannsweg bzw. Speicherstadt LWL Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe. °e Das Denkmal liegt aus funktionalen Gründen an einer besonderen Stelle und dieser funktionale Raumbezug ist auch heute noch ganz oder teilweise wahrnehmbar. (Siehe hierzu auch: Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland. Grundlagen und Empfehlungen für die Regionalplanung. Münster, November 2012, S. 35-37). Beide Kriterien sind bei der Haskenau in besonderem Maße erfüllt. Daher geht es hier nicht, wie bei untertägigen, also nicht sichtbaren Bodendenkmälern, um eine Bergung und Dokumentation des Bodendenkmals vor seiner Zerstörung durch eine archäologische Ausgrabung, sondern primär um den Schutz des Erscheinungsbildes des obertägigen, also auch für Laien obertägig erkennbaren Bodendenkmals vor Beeinträchtigungen. Es geht hier explizit nicht um die Erforschung des Denkmals, sondern um seine Wahrnehmbarkeit und seine Sicht- und Lagebeziehungen in sein historisches Umfeld. Die Burg Haskenau wurde im Mündungswinkel der Werse in die Ems an der Stelle einer älteren, karolingerzeitlichen Hofanlage errichtet. Die Ems floss damals - im 12. Jahrhundert - direkt nördlich der Burganlage. Fluss und sumpfige Aue schützten die Burg von dieser Seite, während die tief ein- geschnittene Werse die Westseite schützte. Kern der Burganlage bildete der Turmhügel, auf dem sich der eigentliche Burgturm befand. Ist schon der Turmhügel mit einer Höhe von bis zu 11 m über der Niederung von Weitem sichtbar gewesen, gilt dies für ein mindestens dreigeschossiges Bau- werk auf dem Hügel umso mehr. Wichtig ist natürlich, dabei zu berücksichtigen, dass ursprünglich die Burganlage nicht bewaldet war. Dies ist damit auch die planungsrelevante Situation, denn an ihr bemessen sich die o. g. Wechselwirkungen mit der Umgebung. Noch 1936 war die Burg nicht bewaldet. Alle Befestigungswerke der Burg in Form von Wällen und Gräben richten sich nach Süden und Süd- osten. Dies war somit die Hauptverteidigungsrichtung, gleichzeitig aber auch Schauseite. Existentiell für die Burg war: sehen und gesehen werden - und dies ist die Situation, die es vor Be- einträchtigungen zu schützen gilt. Eine Turmhügelburg mit Hügel und hoch aufragendem Turm ist vor allem eine Machtdemonstra- tion. Dies gilt vor allem für die Burgen der Ministerialen im 12. und 13. Jahrhundert, die durch den Bau von Burgen ihren Aufstieg vom Beamten zum Adel demonstrieren wollten. Dass dies gerade bei der Haskenau der Fall war, belegt die Tatsache, dass das Domkapitel Münster den Befestigungs- charakter der Anlage des mit ihnen konkurrierenden Hermann von Münster bewusst herunterge- LWL Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe. spielt hat, indem sie sie lediglich als „mansio”, Haus bezeichnet hat. Gedacht war die Burg sicher als Provokation bzw. als - letztlich gescheiterte - Konkurrenz zum Domkapitel. Um dieser Rolle auch gerecht werden zu können ist es unerlässlich, die Burg von weither sichtbar zu errichten. Eine Burg musste sich schon aus der Entfernung als möglichst imposant und uneinnehm- bar darstellen, als Inszenierung in der Landschaft. Diese historisch bedeutende Sichtbarkeit würde durch die Anlage von Windkraftanlagen in der Potentialfläche 5 nachhaltig und entscheidendbe- & einträchtigt, so dass hier das Erscheinungsbild des Bodendenkmals beeinträchtigt wird ($ 9. 1b DSchG NRW). Gleichzeitig war es von Bedeutung, im Kriegs- oder Fehdefall bzw. in allen Auseinandersetzungen das Umfeld der Burg genau unter Kontrolle zu halten. Konnte dies im engeren Umfeld der Burg bei den strategisch wichtigen Übergängen über Ems und Werse noch durch die Burganlage selbst pas- sieren, war es nach Süden und Osten unerlässlich, freien Blick in die weite Landschaft zu haben, auch um frühzeitig bemerken zu können, wenn sie Feinde näherten. Dadurch blieb zum einen Zeit, die Burg verteidigungsbereit zu machen, zum andere bewirkte es, dass sich den nähernden Feinden kein Schutz anbot - etwa durch Bäume o. ä. Ein weiterer Punkt ist, dass das von der Burg zu bestrei- chende Schussfeld - zunächst mit Pfeil und Bogen, zuletzt vielleicht sogar schon mit den neu auf- kommenden Feuerwaffen - frei von Deckung bleiben musste. Auch diese historische Situation würde durch die Anlage von Windenergieanlagen nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigt, auch dies wäre unter dem Geschichtspunkt des $ 9 DSchG zu sehen. Eine vorläufige Sichtfeldanalyse zeigt, dass von der Haskenau aus (gemessen vom Gipfel des Turm- hügels) nach Süden und Südosten jeweils mehr als 2 km freie Sicht besteht (Waldfreiheit wiederum vorausgesetzt). Die entsprechenden Profile zu den Blickachsen haben wir Ihnen beige-fügt. Diese Situation der ungestörten Sichtbarkeit der Burg einerseits und der freien Sicht von der Burg gilt es zu erhalten. Dazu verpflichtet das Denkmalschutzgesetz nicht nur die Eigentümer ($ 7 DSchG NRW), sondern auch die Behörden ($ 11 DSchG NRW). Zusätzlich ist noch anzuführen, dass die Haskenau das am meisten touristisch genutzte Boden- denkmal (wiederum außerhalb der mittelalterlichen Stadt) ist. Sie ist nicht nur intern durch das von Stadt und LWL entwickelte Vermittlungskonzept, sondern auch großräumig durch die enge Anbindung an das Radwegenetz touristisch hervorragend erschlossen. Dabei gehört das Umfeld zur Burg zum touristischen Wert des Gesamtensembles. Auch wenn diese Situation sicher nicht unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten zu sehen ist, gilt es doch trotzdem, dies bei einer Abwägung aller Interessen zu berücksichtigen. Abschließend muss noch darauf hingewiesen werden, dass das Umfeld der Haskenau und damit die Potentialfläche 5 geprägt ist von einer Vielzahl archäologischer Fundstellen von der Mittelsteinzeit LWL Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe. bis zum Mittelalter, von denen jeder die Qualität eines vermuteten Bodendenkmals gem. $ 2.5 DSchG NRW zukommen kann. Auch diese reiche Fundlandschaft sollte - auch wenn hier obertägig nichts mehr sichtbar ist - so ungestört wie möglich erhalten bleiben, steht doch auch diese Fund- landschaft in enger Beziehung zur topographischen Situation an der Mündung der Werse in die Ems. Ich hoffe, ich habe Ihnen nicht nur die Wertigkeit des Denkmals Haskenau für die Geschichte der Stadt Münster darlegen können, sondern auch, in wie weit Windkraftanlagen das Bodendenkmal in seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtigen, dass wir bereits jetzt abschätzen können, dass solche Anlagen an dieser Stelle für uns nicht benehmensfähig wären. Dabei ist die genaue Po- sition der einzelnen Windenergieanlage unerheblich, so dass sich unsere grundsätzlichen Bedenken schon jetzt gegen eine geplante Änderung des Flächennutzungsplanes richten müssen und nicht erst im konkreten Genehmigungsverfahren von Einzelanlagen greift. Zu Ihrer Information füge ich neben den Profilen der Sichtfeldanalyse eine Broschüre zur Haskenau bei, die vor einigen Jahren von der Altertumskommission für Westfalen erstellt wurde. Neben allge- meinen Informationen zur Burg finden Sie hier auch Pläne der früheren topographischen Situation mit dem ehemaligen Emsverlauf sowie ein Foto des Burghügels vor der Bewaldung. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen iA. . Fr (Dr. Grühewald) OEFTESTILS FILSSEOLF SOA OL LO9'06L+915 'TFS'0LOOIF 'Sod mo]
Anlage 2 - Begründung inkl. Umweltbericht
282967 Zeichen
Anlage 2
zur Vorlage V/0876/2015
Begründung
zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster
zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie
gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
Inhalt: Seite
1. Planungsanlass und Planungsziele ............... ................................................... ....................... 3
2. Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich ...... ................................................... .................. 5
3. Planungsvorgaben ............................... ................................................... ................................ 7
- Landesentwicklungplan (LEP) ..................... ................................................... ......................... 7
- Regionalplan .................................... ................................................... .................................... 7
4. Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von Konzentrationszonen ................................ 11
5. Grundsätze der planerischen Steuerung .......... ................................................... .................. 13
6. „Harte“ Tabukriterien .......................... ................................................... ................................ 14
- Siedlungsflächen im Bestand ..................... ................................................... ........................ 14
- Geplante Siedlungsflächen (Regionalplan) ........ ................................................... ................. 14
- Splittersiedlungen / Einzelwohngebäude im Außenbe reich ............................................. ...... 14
- Autobahnen und Bundesfernstraßen inkl. der Bauver botszonen ........................................... 15
- Landes- und Kreisstraßen, Bahntrassen, Elektrizit ätsfreileitungen ........................................ 15
- Fließ- und Standgewässer, Bundeswasserstraßen (Ka nal) ................................................... 15
- Wasserschutzgebiete ............................. ................................................... ............................ 15
- Schutzgebiete nach dem BNatSchG ................. ................................................... ................. 15
- Bereiche für den Schutz der Natur (Regionalplan) ................................................... ............. 16
- Wald ............................................ ................................................... ....................................... 16
7. „Weiche“ Tabukriterien ......................... ................................................... .............................. 17
- Abstand zu Wohnnutzungen ........................ ................................................... ...................... 17
- Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum: 500 m .... ................................................... ......... 19
- Abstand zu geplanten Siedlungsflächen: 400 m / 50 0 m ............................................... ........ 20
- Abstand zu Einzelwohngebäuden / Splittersiedlunge n im Außenbereich: 250 m ................... 20
- Abstand zu Landes- und Kreisstraßen: 20 m ....... ................................................... ............... 21
- Abstand zu Bahntrassen / Bundeswasserstraßen (Kan al): 20 m ........................................... 21
- Abstand zu Hochspannungsleitungen: 100 m ........ ................................................... ............ 21
- Abstand zu Naturschutzgebieten: 300 m ........... ................................................... ................. 22
- Abstand zu FFH- und Vogelschutzgebieten: 300 m .. ................................................... .......... 22
- Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe) ...... ................................................... .................. 22
- Überschwemmungsgebiete .......................... ................................................... ...................... 22
- Abstand zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte ... ................................................... ........... 23
- Militärische Schutzbereiche ..................... ................................................... ........................... 23
- Wald ............................................ ................................................... ....................................... 23
- Landschaftsschutzgebiete ........................ ................................................... .......................... 23
- Flächengröße - Konzentration von Windenergieanlag en ....................................................... 25
- Mehrkernige Konzentrationszonen ................. ................................................... .................... 25
- Weitere, konkurrierende Belange ................. ................................................... ...................... 27
- Entfernung nicht geeigneter Teilräume ........... ................................................... .................... 27
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 2 von 62
8. Weitere fachliche Belange ...................... ................................................... ............................ 28
- Windhöffigkeit................................... ................................................... .................................. 28
- Denkmalschutz ................................... ................................................... ................................ 28
- Belange des Luftverkehrs ........................ ................................................... ........................... 29
- Belange der Bundeswehr .......................... ................................................... ......................... 30
- Richtfunkstrecken ............................... ................................................... ................................ 30
- Gründordnung / Landschaftsbild................... ................................................... ...................... 30
9. Artenschutz .................................... ................................................... .................................... 31
10. Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und Einz elfallprüfung -
Geplante Konzentrationszonen ................. ................................................... ......................... 33
- Potenzialfläche 1a - b „Sprakel“ ................................................................... ......................... 33
- Potenzialfläche 2a - l „Häger“ ..................................................................... ........................... 34
- Potenzialfläche 3a - e „Sandrup“ ................................................................... ........................ 36
- Potenzialfläche 4a - c „Coerheide / Kanal“ ......................................................... ................... 38
- Potenzialflächen 5 - 8 .......................... ................................................... ............................... 40
- Potenzialfläche 5 „Haskenau“ ....................................................................... ......................... 41
- Potenzialfläche 6a- c „Handorfer Heide“ ............................................................ .................... 43
- Potenzialfläche 7 „Laer“ ........................................................................... ............................. 45
- Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ ...................................................................... ......................... 47
- Potenzialfläche 9a - b „Amelsbüren“ ................................................................ ...................... 48
- Potenzialfläche 10a - j „Loevelingloh“ ............................................................. ....................... 49
- Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“................................................................... ........................ 51
- Potenzialfläche 12a - b „Wilbrenning“ .............................................................. ...................... 53
- Potenzialfläche 13a - d „Autobahnkreuz Münster-Sü d“ .......................................................... 55
- Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ ................................................................ ........................ 57
11. Indizien für den Nachweis des „Substanziell-Rau m-Belassens“ ............................................ 59
- Indiz Tabukriterien ............................. ................................................... ................................. 59
- Indiz Flächenpotenzial .......................... ................................................... .............................. 60
- Indiz Verhältnis Flächenausweisung zu theoretisch em Potenzial .......................................... 61
- Indiz installierte Leistung und Stromertrag ..... ................................................... ..................... 62
- Fazit ........................................... ................................................... ........................................ 62
12. Umweltbericht
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 3 von 62
1. Planungsanlass und Planungsziele
Der aktive Klimaschutz stellt eine immer wichtiger werdende Aufgabe für Bund, Länder und Kom-
munen dar. Das Erfordernis, regenerative Energien zu nutzen ist in den letzten Jahrzehnten daher
stetig gestiegen. Damit einher ging eine technische Entwicklung zu immer leistungsfähigeren
Stromerzeugungsanlagen.
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, beim Kli maschutz eine Vorreiterrolle einzunehmen
und hat im Januar 2013 das erste deutsche Klimaschu tzgesetz mit verbindlichen Klimaschutzzie-
len beschlossen. Es sieht vor, den CO
2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 u m
25 % (gegenüber 1990) und bis zum Jahr 2050 um mind estens 80 % zu reduzieren. Dies bedingt
insbesondere eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
Nach heutigem Stand der Technik wird die Windenergi enutzung auch in absehbarer Zeit einen
wesentlichen Anteil zur Erzeugung regenerativer Ene rgien beitragen. Bereits heute liefert Wind-
energie den größten Anteil erneuerbaren Stroms. Dur ch die Leistungssteigerung und Höhenent-
wicklung moderner Windenergieanlagen können die in größeren Höhen stärkeren und regelmäßi-
geren Winde praktisch überall besser ausgeschöpft werden.
Der Nutzung der Windenergie kommt daher im Hinblick auf die Belange der Luftreinhaltung, des
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Eine Ressourcen scho-
nende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des Freiraumschutzes, der Belange des Natur und
Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie mögli cher Auswirkungen auf den Menschen we-
sentlich zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen bei.
Daher soll nach dem Willen der Landesregierung der Anteil der Windenergie an der Stromerzeu-
gung in Nordrhein-Westfalen von 3 % in 2011 auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut wer-
den.1
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.03.2008 beschlossen 2, dass sich die Stadt Münster verpflich-
tet, in Anlehnung an das Klimaschutzziel der Bundesregierung eine CO 2-Reduzierung von mindes-
tens 40% bis zum Jahre 2020, ausgehend vom Basisjah r 1990, sowie einen Anteil von 20% er-
neuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 zu erreichen.
Mit Beschluss der Vorlage „Handlungskonzept zur Ums etzung des Klimaschutzkonzepts 2020 für
Münster“
3 am 08.12.2010 hat der Rat seine 2008 beschlossenen Klimaschutzziele bekräftigt und
im Handlungskonzept 33 Maßnahmen aufgelistet, mit d eren Hilfe eine dauerhafte Wirkung im Hin-
blick auf die o. g. Klimaschutzziele erreicht werde n soll. Eine Maßnahme sieht dabei den Ausbau
der Windenergie vor: Durch die Ausweisung neuer Kon zentrationszonen für Windenergie könnte
der Einsatz erneuerbarer Energien in Münster deutli ch ausgebaut werden. Diese Maßnahme wird
ganz wesentlich durch die hier vorgelegte 65. Änder ung des Flächennutzungsplanes vorbereitet
und ermöglicht.
Die Stadt Münster hat mit der Fortschreibung des Fl ächennutzungsplanes (FNP) im Jahr 2004
bereits die Grundlagen für eine Nutzung der Windene rgie auch auf dem Münsteraner Stadtgebiet
1 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaf t, Natur- und Verbraucherschutz, Ministerium für Wi rt-
schaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und Staa tskanzlei des Landes NRW: „Erlass für die Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windener-
gie-Erlass)“, 2011
2 vgl. Vorlage V/0853/2007 „Fortschreibung des Klimaschutzprogramms und des Klimaschutzziels der Stadt
Münster bis 2020 - Ergebnisse der Klimakonferenz vom 24.08.2007 -“
3 vgl. Vorlage V/0592/2010
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 4 von 62
gelegt. Im FNP wurden drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. Eine davon
im Stadtbezirk Nord nördlich von Sprakel, eine im S tadtbezirk West nördlich von Nienberge-Häger
sowie eine weitere im Stadtbezirk Südost, nördlich der Freckenhorster Straße. Im gesamten Stadt-
gebiet gibt es – Stand Oktober 2015 – 23 größere Wi ndenergieanlagen mit einer installierten Leis-
tung von 27,25 MW 4. Ein Großteil dieser Anlagen liegt innerhalb der i m FNP ausgewiesenen Kon-
zentrationszonen. Für diese wurde im Rahmen der Aufstellung des FNP 2004 ausdrücklich erklärt,
dass mit der Darstellung der Konzentrationszonen fü r Windenergieanlagen im Flächennutzungs-
plan der Stadt Münster die Ausschlusswirkung im Sin ne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsich-
tigt ist.
Die Stadt Münster beabsichtigt nun mit der 65. Ände rung des FNP, vor dem Hintergrund der o.a.
Rahmenbedingungen und Zielsetzungen, weitere Potenziale für die Windenergienutzung in Müns-
ter zu erschließen. Durch die in den letzten Jahren stetig zugenommene Höhe und Leistung der
einzelnen Windenergieanlagen steigt allerdings auch deren Konfliktpotenzial zu anderen Flächen-
nutzungen beständig an. Die Stadt Münster beabsicht igt daher von dem durch § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB eingeräumten Planungsvorbehalt weiterhin Gebr auch zu machen und aufgrund entgegen-
stehender öffentlicher Belange aus ihrer Sicht nich t geeignete Flächen von der allgemeinen Privi-
legierung der Windkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auszuschließen.
Die dazu notwendigen Planungsschritte, insbesondere das schlüssige städtebauliche Gesamtkon-
zept in Form einer sogenannten „Potenzialflächenana lyse“, sind durch die Rechtsprechung mitt-
lerweile streng strukturiert worden. Die entspreche nden Vorgaben wurden bei der Erarbeitung des
gesamtstädtischen Planungskonzeptes berücksichtigt und werden im Rahmen dieser Begründung
erläutert.
Ziel der Stadt Münster ist es, nach Abschluss des P lanverfahrens zur 65. Änderung des FNP im
Flächennutzungsplan über die bereits bestehenden Ko nzentrationszonen für Windenergie hinaus,
weitere städtebaulich sinnvolle und landschaftsplanerisch bzw. naturräumlich verträgliche Konzent-
rationszonen für die Nutzung der Windenergie darzustellen.
Mit der 65. Flächennutzungsplanänderung „Windenergie“ der Stadt Münster wird der Nutzung von
Windenergie ausreichend „substanziell Raum“ belassen (vgl. dazu auch Kapitel 11). Ausdrückli-
ches Ziel der Planung bleibt es, durch Darstellung von Konzentrationszonen die Nutzung der
Windenergie zu fördern und gleichzeitig raumverträglich zu steuern.
4 Quelle: Eigene Datensammlung
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 5 von 62
2. Aufstellungsbeschluss und Geltungsbereich
Der Rat der Stadt Münster hat bereits am 12.12.2012 beschlossen, ein Verfahren zur Änderung
des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung neu-
er Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzu leiten und durchzuführen (vgl. Vorlage
V/0247/2012).
Hintergrund des Aufstellungsbeschlusses war eine Potenzialflächenanalyse, die vom Gutachterbü-
ro enveco GmbH (Münster) im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH und in enger Abstimmung
mit der Stadtverwaltung erstellt worden ist (vgl. A nlage 4 zur Vorlage V/0247/2012). Die im Rah-
men dieses Gutachtens ermittelten 23 Flächenpotenziale (mit zum Teil mehreren nahe beieinander
liegenden Einzelflächen) wurden im Weiteren gegen a ndere konkurrierende Flächennutzungen
abgewogen. Im Ergebnis hätte sich im Stadtgebiet Mü nster ein Potenzial für die Errichtung von
zusätzlich ca. 12 – 17 Windenergieanlagen an 3 erweiterten und 5 neuen Standorten (Konzentrati-
onszonen) sowie für das Repowering der 19 bestehend en Windenergieanlagen in 2 bestehenden
und 2 neuen Konzentrationszonen ergeben.
Aufgrund neuerer Rechtsprechung
5 und der darin formulierten Anforderungen an die Au sarbeitung
eines Plankonzepts musste die Potenzialflächenanaly se nochmals überarbeitet werden. Sie ist
Bestandteil dieser Flächenutzungsplan-Änderung und der Begründung als Anlage beigefügt. 6
Da das neue Plankonzept damit deutlich vom damalige n Plankonzept abweicht, wurde ein erneu-
ter Aufstellungsbeschluss zu dieser 65. Änderung de s Flächennutzungsplanes am 25.03.2015
durch den Rat der Stadt Münster gefasst.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungspl anänderung bezieht sich auf das gesamte
Stadtgebiet, wobei inhaltliche Darstellungen nur fü r den Außenbereich vorgesehen sind. Gebiete,
die nach § 34 BauGB als unbeplanter Innenbereich od er nach § 30 BauGB als Geltungsbereich
eines Bebauungsplans zu werten sind, werden durch d iese Flächennutzungsplanänderung „Wind-
energie“ nicht berührt, da sich die Ermächtigungsgr undlage zur Darstellung von Windkonzentrati-
onszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB explizit nur auf den Außenbereich bezieht.
Im Gegensatz zu den sonst im FNP enthaltenden Darst ellungen haben die Darstellungen mit Wir-
kung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine unmittelbare und verbindliche Wirkung auf den Bürger
(insbesondere den Flächeneigentümer). Daher sind di e Darstellungen auch der Normenkontrolle
zugänglich. Schließlich ist es Aufgabe und Inhalt d es „Planungsvorbehalts“ nach § 35 Abs. 3 Satz
3 BauGB, Baurecht einzuschränken und nicht, wie bei den sonst üblichen Darstellungen eines
FNP, vorzubereiten.
Mit dem Verfahren zur Neudarstellung von Konzentrat ionszonen für Windenergieanlagen werden
gleichzeitig die bestehenden Konzentrationszonen – soweit sie nicht Bestandteil der neuen Dar-
stellung werden – aufgehoben. Genehmigte Anlagen ge nießen grundsätzlich Bestandsschutz. Die
innerhalb der bisherigen Konzentrationszonen genehm igten und realisierten Windenergieanlagen
werden weiterhin alle im Rahmen dieser Neudarstellu ng von Konzentrationszonen planerisch ab-
gedeckt.
5 vgl. u.a. die Urteile des BVerwG vom 13.12.2012 Az . 4 CN 1.11 und des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2
D 46/12.NE
6 Enveco GmbH, „Windenergie auf dem Stadtgebiet Müns ter – Ermittlung der Flächenpotentiale für die
Windenergienutzung“, Auftraggeber Stadtwerke Münster GmbH, Januar 2015
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 6 von 62
Die Darstellung von Konzentrationszonen ist eine überlagernde Darstellung. Insofern werden die in
den geplanten Konzentrationszonen bisher dargestell ten Bodennutzungen (insbesondere Flächen
für die Landwirtschaft) nicht durch diese 65. Änder ung des Flächennutzungsplanes aufgehoben,
sondern ausschließlich mit Windkonzentrationszonen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überlagert.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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3. Planungsvorgaben
− Landesentwicklungplan (LEP)
Der Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW 7 formuliert in Ziel 10.2-2 die Absicht der Landes-
regierung, bis zum Jahr 2020 mindestens 15 % und bi s zum Jahr 2025 schon 30 % der Stromver-
sorgung in Nordrhein-Westfalen durch erneuerbare Energien zu decken. Gemäß den o. g. Vorstel-
lungen soll der Träger der Regionalplanung für das Planungsgebiet Münsterland rund 6.000 ha als
Vorranggebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch festlegen.
− Regionalplan
Der Regionalrat Münster hat am 04.07.2011 die Herau snahme des Kapitals „VI.1 – Energie“ aus
der inzwischen abgeschlossenen Erarbeitung des Regi onalplans Münsterland und die Durchfüh-
rung eines eigenständigen Erarbeitungsverfahrens fü r den Energieteil beschlossen. In seiner Sit-
zung am 30.06.2014 hat er beschlossen, das Erarbeit ungsverfahren für den "Regionalplan Müns-
terland – Sachlicher Teilplan Energie" einzuleiten. Der abschließende Beschluss wurde in der Sit-
zung des Regionalrates am 21.09.2015 gefasst, die n otwendige Plangenehmigung und darauf
folgende Bekanntmachung stehen noch aus.
Im „Sachlichen Teilplan Energie“
8 werden in Ziffer 1.2 – Anlagen zur Nutzung der Win denergie –
folgende Ziele und Grundsätze textlich formuliert und erläutert:
„Ziel 2.1: Die zeichnerisch dargestellten Windenergiebereiche sind Vorranggebiete entspre-
chend § 8 Abs. 7 Nr.1 ROG ohne die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8
Abs. 7 Nr. 3 ROG.
Ziel 2.2: In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raum-
bedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Wind-
kraftanlagen nicht vereinbar sind.
Ziel 3.1: Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Konzentrationszonen für die Nutzung
der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und ei nzelne raumbedeutsame Windener-
gieanlagen dargestellt bzw. genehmigt werden in:
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen,
- Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit den Z weckbindungen "Abfalldepo-
nie" und "Halden",
- Bereichen für den Schutz der Landschaft und der la ndschaftsorientierten Erholung
(BSLE),
- Waldbereichen (Inanspruchnahme im Rahmen der entsp rechenden Regelungen
des LEP NRW) und in den
- Überschwemmungsbereichen,
wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs v ereinbar sind, der Immissionsschutz
gewährleistet wird und eine ausreichende Erschließung vorhanden ist bzw. raumverträglich
hergestellt werden kann.
7 Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013
8 Bezirksregierung Münster, Sachlicher Teilplan Energie, Stand Beschluss Regionalrat September 2015
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 8 von 62
Ziel 3.2: Ebenso ist die Funktion des Arten- und Bi otopschutzes sicherzustellen und die
Bedeutung der Waldbereiche im waldarmen Münsterland sind zu beachten.
Grundsatz 0b: Bei der Darstellung von Konzentration szonen für die Nutzung von Wind-
energie und der Errichtung von raumbedeutsamen Wind energieanlagen sind grundsätzlich
die Belange des Landschaftsbildes und der bedeutsam en Kulturlandschaftsbereiche in der
Abwägung mit zu berücksichtigen.
Ziel 4: Außerhalb der Windenergiebereiche sind Konz entrationszonen für die Nutzung der
Windenergie in den Flächennutzungsplänen und einzel ne raumbedeutsame Windenergie-
anlagen nicht zulässig in:
- Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB), mit Ausnahme der Errichtung
von betriebsgebundenen, einzelnen Windenergieanlagen, wenn es zu keiner Beein-
trächtigung der vorrangigen Funktion dieser Bereiche kommt,
- Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB),
- Allgemeinen Siedlungsbereichen mit Zweckbindung (A SB (Z)),
- Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) und
- Bereichen zur Sicherung und zum Abbau oberflächenn aher Bodenschätze (BSAB).
Grundsatz 1: Die Möglichkeiten des Repowerings von Windkraftanlagen sollen verstärkt
genutzt werden, um die Reduzierung der Beeinträchti gung der Landschaftsräume und die
effizientere Energiegewinnung zu fördern.“
Auf dem Gebiet der Stadt Münster werden in der Dars tellung des „Sachlichen Teilplans Energie“
insgesamt drei Vorranggebiete zur Nutzung der Winde nergie dargestellt. Diese drei Vorranggebie-
te entsprechen weitestgehend den bereits im wirksam en Flächennutzungsplan dargestellten Kon-
zentrationszonen nördlich und westlich von Sprakel, wobei letztere in zwei Vorranggebiete geteilt
wurde. Die Vorranggebiete weisen eine Flächengröße von insgesamt ca. 127 ha auf.
Da diese Vorranggebiete Ziele der Raumordnung sind, unterliegen sie nicht der gemeindlichen
Abwägung. Die Windenergiebereiche 1 und 3 des Entwu rfs des Sachlichen Teilplans Energie des
Regionalplans Münsterland stimmen mit den Konzentra tionszonen 2a (weitestgehend) und 2e
„Häger“ überein. Der Windenergiebereich 2 des Regio nalplans (Konzentrationszone 1 „Sprakel“)
überdeckt mehrere im Außenbereich liegende Wohngebä ude und widersprich damit seinen eige-
nen Festlegungen, dass die dargestellten Windenergi ebereiche einen Abstand von 450 m zu
Wohngebäuden einhalten sollen. Nach diesen Kriterie n hätte in Münster kein Vorranggebiet dar-
gestellt werden können. Daher wurden von der Bezirk sregierung jedenfalls die von Windparks be-
standenen Flächen, die auch im bisherigen Flächennu tzungsplan dargestellt sind, auch für eine
regionalplanerische Vorranggebiets-Darstellung im „ Sachlichen Teilplan Energie“ des Regional-
plans Münsterland ausgewählt und dafür die bisherigen FNP-Abgrenzungen zugrunde gelegt.
Vor diesem Hintergrund werden die Abgrenzungen der Konzentrationszone 1 „Sprakel“ und 2a
„Häger“ – auf Basis der detaillierten Informationen auf Ebene des Flächennutzungsplanes – ge-
genüber der Regionalplan-Darstellung in Teilbereich en konkretisiert. So wird der gesamtstädtisch
angewandte Mindestabstand von 250 m um Außenbereich s-Wohngebäude auch hier angelegt
(vgl. Kapitel 7).
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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Ausschnitt aus dem „Sachlichen Teilplan Energie“ des Regionalplans Münsterland 9 o.M.
Da der „Sachliche Teilplan Energie“ zum Regionalpla n Münsterland voraussichtlich vor dem ab-
schließenden Beschluss zu diesem Flächennutzungspla nverfahren in Kraft treten wird, sind die
o.a. Ziele bereits im Rahmen der Erarbeitung des Plankonzeptes beachtet worden. Auf die inhaltli-
che Darstellung der zurzeit noch geltenden Ziele des Regionalplanes aus dem Jahr 1997 wird ver-
zichtet, da diese absehbar nicht mehr gelten werden.
Lediglich in Bezug auf die o.a. abweichende Abgrenz ung der Konzentrationszonen 1 und 2a ge-
genüber den Windenergiebereichen 1 und 2 des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan
Münsterland steht der Planung damit ein Ziel der Ra umordnung und Landesplanung entgegen.
Daher soll nach Inkrafttreten des „Sachlichen Teilp lans Energie“ ein Zielabweichungsverfahren
durchgeführt werden, um die Übereinstimmung der stä dtischen Planung mit den Zielen der Raum-
ordnung und Landesplanung zu gewährleisten.
Insbesondere die Wirkung auf die kommunale Planung ändert sich mit Inkrafttreten der neuen Zie-
le des Regionalplanes gegenüber den bisherigen Ziel en der Regionalplanung. War die Kommune
bisher an die Darstellung der sogenannten Windeignu ngsbereiche insofern gebunden, als diese
gem. § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ent-
falteten, so werden im neuen Regionalplan, „Sachlicher Teilabschnitt Energie“, lediglich sogenann-
te Vorranggebiete gem. § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG ohne di e Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten
dargestellt.
Demnach kann die Stadt Münster auch außerhalb der i m Regionalplan dargestellten Vor-
ranggebiete Bereiche zur Nutzung der Windenergie im FNP ausweisen.
9 vgl. im Internet: http://www.bezreg-
muenster.nrw.de/de/regionalplanung/teilplan_energie/zeichnerische_darstellung_2015-09-21/index.html
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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Neben den Zielen und Grundsätzen des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalplans Münsterland
sind weitere Ziele und Grundsätze des Regionalplans Münsterlandes betroffen. Nach Ziel 28.2 des
Regionalplans sind in den Bereichen für den Grundwa sser- und Gewässerschutz alle Vorhaben unzu-
lässig, die die Nutzung der Grundwasservorkommen na ch Menge, Güte und Verfügbarkeit einschrän-
ken oder gefährden. Nach Beteiligung der unteren un d der oberen Wasserbehörde liegen keinerlei Er-
kenntnisse dazu vor, dass mögliche Windenergieanlag en eine solche Nutzung einschränken oder ge-
fährden könnten.
Die dargestellten Konzentrationszonen 1, 2, 3, 5, 6 , 7, 9, 10, 13 und 14 liegen ganz oder teilweise in
Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschafts orientierten Erholung (BSLE) des Regionalpla-
nes. Die Darstellungen dieser Bereiche sind „Grunds ätze der Raumordnung“ (Grundsatz 24.1) und
damit der kommunalen Abwägungs- und Ermessensentsch eidung zugänglich. Zudem
sind grundsätz-
lich die Belange des Landschaftsbildes und der bede utsamen Kulturlandschaftsbereiche in der
Abwägung mit zu berücksichtigen.
Die unter Landschafts-, Erholungs- und Kulturlandschaftsgesichtspunkten detaillierte Beschreibung und
Bewertung dieser Räume erfolgt im Umweltbericht zu dieser 65. FNP-Änderung. Da ein Großteil des
Münsteraner Außenbereichs als BSLE dargestellt ist, wird zum Schutz der Landschaft, der landschafts-
orientierten Erholung, des Landschaftsbildes und de r Kulturlandschaft insbesondere auf die Land-
schaftspläne und Schutzgebietskategorien der Stadt Münster abgestellt. Diese konkretisieren den als
Landschaftsrahmenplan geltenden Regionalplan. Als L andschaftsschutzgebiet ausgewiesene Be-
reiche wurden grundsätzlich für die Darstellung von Windkonzentrationszonen ausgeschieden. Im
Einzelfall wurden darüber hinaus Teilpotenzialfläch en aus landschaftlichen Gründen herausge-
nommen (vgl. Kapitel 10). Damit wird dem Schutz der Landschaft, der Kulturlandschaft, der land-
schaftsorientierten Erholung und dem Landschaftsbild Rechnung getragen (vgl. dazu auch Kapitel
7 zu den Landschaftsschutzgebieten).
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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4. Rechtliche Anforderungen an die Ermittlung von
Konzentrationszonen
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlag en ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Au-
ßenbereich grundsätzlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Windenergie-
anlagen sind damit im Außenbereich privilegiert und können dort ebenso wie z. B. landwirtschaftli-
che Betriebe grundsätzlich überall errichtet werden , soweit die jeweiligen Genehmigungsvoraus-
setzungen erfüllt sind.
Daher ist es denkbar, dass ohne eine weitergehende Steuerung etliche Anlagen langfristig ver-
streut im Stadtgebiet errichtet werden könnten, was zu unkoordinierten Entwicklungen und Beein-
trächtigungen des Landschaftsraums sowie Einschränk ungen der kommunalen Planungshoheit
führen kann (wenn z. B. beabsichtigte künftige Wohn gebiete ihrerseits Schutzabstände einzuhal-
ten haben). Nur mit Hilfe einer gesamtplanerischen Koordination und Konzeption ist es möglich,
potenzielle Konflikte mit anderen Raumansprüchen zu erkennen und zu lösen.
Der Gesetzgeber hat mit dem sogenannten „Planvorbehalt“ in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Ge-
meinden eine solche Möglichkeit zur gesamtplanerisc hen Steuerung gegeben. Er ermöglicht es
der Stadt Münster im Flächennutzungsplan Windkonzen trationszonen darzustellen, mit der Folge,
dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhal b der Windkonzentrationszonen grundsätz-
lich nicht zulässig ist. Anders als z. B. bei der N euausweisung eines Wohnbaugebiets oder eines
Gewerbegebiets wird somit bei der Darstellung von W indkonzentrationszonen nicht „Baurecht neu
gegeben“, sondern vorrangig „Baurecht an anderer Stelle genommen“.
Der damit aus einer solchen Planung resultierende E ingriff in die durch Art. 14 GG verfassungs-
rechtlich geschützten Eigentumsrechte der Grundstüc kseigentümer führt dazu, dass die Recht-
sprechung an das Planverfahren, das zur Darstellung von Windkonzentrationszonen im Flächen-
nutzungsplan führt, hohe Anforderungen stellt.
Die Stadt muss daher insbesondere deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den Pla-
nungsraum außerhalb der dargestellten Windkonzentra tionszonen von Windenergieanlagen frei-
zuhalten.
10 Diese Entscheidung findet ihre Grenzen in der Bewe rtung, ob der Windenergie am En-
de „substanziell ausreichend Raum“ gelassen wird. D ie Bewertung kann somit nur sachgerecht
vorgenommen werden, wenn im Abwägungsvorgang deutli ch geworden ist, welche Flächen im
Außenbereich nach Abzug der „harten“, also faktisch gegebenen bzw. durch Rechtsnorm gesicher-
ten und somit nicht abwägbaren Kriterien, überhaupt zur Verfügung stehen. Für alle übrigen Flä-
chen des Außenbereichs gilt, dass dort städtebaulic he Belange mit den Belangen der Nutzung
regenerativer Energien durch die Stadt abzuwägen si nd. Diese „weichen“ Tabukriterien sind von
der Stadt nachvollziehbar zu bewerten und zu begrün den. Das Ergebnis muss rückgekoppelt wer-
den mit der Einschätzung, ob unter Zugrundlegung de s gewählten Bewertungsspielraums noch
„substanziell ausreichend Raum“ für die Windenergienutzung verbleibt.
Die Rechtsprechung hat für die Planung und Auswahl von Windkonzentrationszonen damit ein 4-
Stufen-Modell entwickelt.11 An dieser zwingend einzuhaltenden Prüfungsreihenfo lge orientiert sich
auch die Konzeption der überarbeiteten Potenzialflächenanalyse (Stand Januar 2015) und die wei-
tere Bearbeitung im Rahmen dieses Flächennutzungsplanverfahrens.
10 vgl. Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1.11
11 vgl. u.a. die Urteile des BVerwG vom 15.09.2009 Az. 4 BN 25.09 sowie vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1.11
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zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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1. Ermittlung der „harten“ Tabuzonen (Kapitel 6)
In einem ersten Schritt sind anhand sogenannter "ha rter Tabukriterien" die Flächen auszu-
schließen, auf denen die Errichtung von Windenergie anlagen aus tatsächlichen oder rechtli-
chen Gründen dauerhaft nicht möglich oder zulässig ist. Zu diesen "harten Tabuzonen" gehö-
ren z. B. Splittersiedlungen und Infrastrukturanlag en oder Naturschutzgebiete und gesetzlich
geschützte Biotope.
2. Ermittlung der „weichen“ Tabuzonen (Kapitel 7)
In einem zweiten Schritt kann die Stadt Münster wei tere Tabukriterien bestimmen, die sie ein-
heitlich auf ihr gesamtes Gemeindegebiet anwenden w ill. In diesen „weichen“ Tabuzonen soll
die Errichtung von Windenergieanlagen nach dem Will en der Stadt Münster ausgeschlossen
werden. Zu solchen Tabukriterien gehören z. B. Schutzabstände zu Siedlungsbereichen.
3. (Vor-)Abwägung konkurrierender Belange (Kapitel 10)
Bezogen auf die nach Abzug dieser „harten“ und „weichen“ Tabuzonen verbleibenden Potenti-
alflächen hat im dritten Schritt eine Abwägung der Windenergienutzung und deren grundsätzli-
cher Privilegiertheit im Außenbereich mit konkurrie renden öffentlichen und privaten Belangen
zu erfolgen. Ergebnis dieser (Vor-)Abwägung ist die Festlegung der Flächen, die als Windkon-
zentrationszonen dargestellt werden sollen.
4. Prüfung des Kriteriums des „Substanziell-Raum-Be lassens“ (Kapitel 11)
In einem vierten Schritt hat die Stadt zu prüfen, o b die nach dieser (Vor-)Abwägung verblei-
benden Windkonzentrationszonen in der Summe insgesa mt ausreichend bzw. groß genug
sind, um der Windenergie im Gemeindegebiet nach wie vor "substantiell Raum" zu belassen.
Kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der Windenerg ie nicht mehr ausreichend Raum ver-
bleibt, muss sie zu Schritt 2. und 3. zurückkehren und erneut in die Abwägung eintreten und
dabei ihre „weichen“ Tabukriterien so verändern, dass im Ergebnis ausreichend Flächen für die
Windenergienutzung im Stadtgebiet verbleiben.
Ein wichtiges Hilfsmittel zur Abgrenzung der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien
ist die Definition einer „Referenzanlage“ , also einer „Muster“-Windkraftanlage als Auslöser ver-
schiedener Tabu- und Abstandseinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist erforderlich, da
die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für Windkraftanlagen fest-
legt. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, wel-
che Windkraftanlagen mit welchem Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein wer-
den und zum anderen tatsächlich in Münster errichte t werden sollen. Der untere Technologiestan-
dard bei Windenergieanlagen liegt heute bei ca. 100 m Nabenhöhe, der obere bei ca. 140 m. Der
Rotordurchmesser liegt zwischen 80 m und 120 m (somit Gesamthöhen von ca. 140 m bis ca. 200
m). Die Leistungsdaten schwanken zwischen 1 und 6 M W. Mehrheitlich werden im Binnenland
derzeit Anlagen zwischen 2 und 3 MW gebaut. Eine so lche Anlage erzeugt zwischen 104 und 107
dB(A) Schall-Emissionen.
Als Referenzanlage im Rahmen der 65. FNP-Änderung w ird daher ein Anlagentyp mit einer Na-
benhöhe von ca. 100 m und einem Rotordurchmesser vo n ca. 100 m (Gesamthöhe von 150 m)
und einem Immissionsspektrum von ca. 106,5 dB(A) (inkl. Sicherheitszuschlag aufgrund von Prog-
noseunsicherheit) im ertragsoptimierten Betrieb angenommen. Die Emissionen der definierten Re-
ferenzanlage betragen 100,5 dB(A) bei stark schallr eduziertem Nachtbetrieb bzw. 103,5 dB(A) bei
einfach schallreduziertem Betrieb.
12
12 Die angegebenen Werte wurden einem Aufsatz von Det lef Piorr (LANUV) entnommen: „Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, Entwurf Stand 30.08.2013
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
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5. Grundsätze der planerischen Steuerung
Die Stadt Münster als flächengroße Gebietskörpersch aft hat ein besonderes Interesse, die Errich-
tung von Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebi etes raumverträglich zu steuern. Damit sol-
len die sogenannte „Verspargelung“ der Landschaft vermieden und Windenergieanlagen räumlich
verträglich konzentriert werden. Diese Konzentratio n soll nach dem planerischen Willen der Stadt
Münster sowohl kleinräumig im Sinne von Konzentrati onszonen als auch möglichst großräumig
erfolgen. In der Gesamt-Abwägung soll damit insbeso ndere auch die Beeinträchtigung des Land-
schaftsbildes in der Gesamtstadt gemindert werden. Ein besonderes Gewicht erhält der Belang
des Landschaftsbildes daher in den Räumen, die bish er insgesamt durch technische Anlagen we-
nig belastet sind (Münsteraner Osten). Als städteba uliches Ziel sollen daher bisher nicht oder we-
nig durch Windenergienutzungen oder vergleichbare t echnische Einrichtungen, z.B. Hochspan-
nungsfreileitungen, belastete Räume von Windenergie anlagen frei gehalten werden. Zur Wind-
energienutzung sollen vornehmlich die Bereiche des Stadtgebietes in den Fokusgenommen wer-
den, in denen bereits eine bestehende Vorbelastung (bsp. durch Autobahnen, Hochspannungsfrei-
leitungen etc.) lediglich ergänzt wird. Dies wird b ei der Einzelfallbetrachtung der unterschiedlichen
Potenzialflächen (vgl. Kapitel 10) berücksichtigt und dort im Einzelnen beschrieben.
Unabhängig von der räumlichen Steuerung, bei der La ndschaftsräume von Windenergieanlagen
frei gehalten werden sollen, sind auch die Wirkunge n zu beachten, die bei einer Konzentration der
Windenergienutzung in bereits vorbelasteten Räumen entstehen. Daher sollten auch aus Sicht der
Ortschaften heraus größere Blickwinkel von Windener gieanlagen frei gehalten werden. Im Um-
kehrschluss bedeutet dies, dass weitere Windenergie anlagen eher im Bereich der bereits belaste-
ten Sichtfelder errichtet werden sollen, da sie dor t weniger belastend wirken, als in bisher unge-
nutzten Räumen. Auch dies spricht für eine großräumige Konzentration wie sie in der vorliegenden
Planung vorgenommen wurde. Dabei ergeben sich Schwe rpunkte der Windenergienutzung im
Nordwesten sowie im Südwesten der Stadt.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hängt ma ßgeblich auch von der Höhe der zu errich-
tenden Windenergieanlagen ab. Die angesprochene Ref erenzanlage dient dabei nur der Herlei-
tung verschiedener Mindestabstände. Sowohl kleinere als auch größere Anlagen – mit den ent-
sprechenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild – sind nach Abschluss der vorliegenden FNO-
Änderung grundsätzlich möglich. In jedem Fall bedar f es aber im Rahmen des immissionsschutz-
rechtlichen Genehmigungsverfahrens einer Einzelfall prüfung, inwieweit die jeweilige Anlage am
beantragten Standort die gesetzlichen Vorschriften (wie insbesondere auch die notwendigen Ab-
stände aus dem Immissionsschutz und der sogenannten optisch bedrängenden Wirkung etc.) ein-
hält.
Diese Möglichkeit, dass auch größere Anlagen nicht gänzlich ausgeschlossen sind, wurde bei der
Betrachtung der einzelnen Potenzialflächen berücksichtigt. Die aufgrund der dichten Besiedlung im
Münsteraner Außenbereich kleinteilige Flächenstruktur lässt jedoch nur in wenigen Bereichen An-
lagen-Gesamthöhen von bsp. 200 m zu, da dann ein Ab stand von bis zu 600 m zu benachbarten
Hofstellen bzw. Wohnnutzungen im Außenbereich erforderlich wird, der in der Regel faktisch dann
nicht eingehalten werden kann.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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6. „Harte“ Tabukriterien
Im ersten Arbeitsschritt (vgl. Kapitel 4) der Poten zialflächenanalyse (Stand Januar 2015) wurden
für das gesamte Stadtgebiet „harte“ Tabuzonen anhand des Flächennutzungsplans, des Regional-
plans und weiterer Fachgesetze ermittelt. Diese Zon en kommen für eine Windenergienutzung
rechtlich und faktisch nicht in Betracht bzw. sind für eine derartige Nutzung nicht geeignet (Aus-
schlussbereiche). Sie unterliegen nicht der Abwägun g zwischen den Belangen der Windenergie-
nutzung und widerstreitenden öffentlichen Belangen. Die Einstufung als „hartes“ Tabukriterium
wurde auf Grundlage des Entwurfs des überarbeiteten Windenergieerlasses 13 sowie der im Rah-
men der im Sommer 2015 durchgeführten Behördenbetei ligung vorgebrachten Stellungnahmen
teilweise angepasst.
„Harte“ (nicht abwägbare) Tabukriterien gibt es nach dem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013
14
nur in sehr eingeschränktem Umfang. Gemäß den Leits ätzen dieses Urteils ist „bei der Annahme
harter Tabuzonen (...) grundsätzlich Zurückhaltung geboten.“ Das OVG NRW führt weiter aus,
dass dort, wo Ausnahmen von ansonsten entgegenstehe nden Rechtsnormen möglich sind, auch
gezielt in diese „hineingeplant“ werden könne.
Ein „hartes“ Tabukriterium bezieht sich in der Regel auf eine entgegenstehende Flächennutzung.
Im Einzelfall wird diese um eine Abstandszone erweitert.
„Harte“ Tabukriterien sind demnach:
− Siedlungsflächen im Bestand
Die Siedlungsflächen einschließlich baulich genutzt er Sondergebiete und Gemeinbedarfsflä-
chen werden hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt, weil sie – da dem baulichen Innenbe-
reich nach § 30 bzw. 34 BauGB zugeordnet - ohnehin nicht Gegenstand der Konzentrations-
zonenplanung sind, die sich auf den baulichen Außenbereich gem. § 35 BauGB beschränkt.
− Geplante Siedlungsflächen (Regionalplan)
Da die Errichtung von Windenergieanlagen in im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Sied-
lungsbereichen (ASB) und in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) gemäß Ziel 4
des Entwurfs des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Münsterland ausgeschlos-
sen ist, scheiden diese Siedlungserweiterungsflächen aus.
− Splittersiedlungen / Einzelwohngebäude im Außenbereich
Diese (kleinen) Flächen scheiden faktisch aufgrund der Tatsache, dass sie bebaut sind, für die
Errichtung von Windenergieanlagen aus.
13 vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“
14 vgl. Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013 Az. 2 D 46/12.NE
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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− Autobahnen und Bundesfernstraßen inkl. der Bauverbotszonen
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht im Abstand von 20 m (Bundesstraßen)
bzw. 40 m (Autobahnen) zum äußersten Rand der befes tigten Fahrbahn ein Bauverbot. Bau-
genehmigungen für Windenergieanlagen, die näher als 100 m an die Autobahn bzw. 40 m an
Bundesstraßen heranrücken, bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebes straßen.nrw (An-
baubeschränkungszone). Diese darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt
werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leicht igkeit des Verkehrs nötig ist bzw. wenn
Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung dies erfordern. Für die Versagung der Zu-
stimmung nach § 9 Abs. 3 FStrG muss nicht die unbed ingte Gewissheit bestehen, dass das
Vorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesstraße be einträchtigt oder gefährdet; es reicht
die erkennbare Möglichkeit. Der zuständige Straßenbaulastträger straßen.nrw hat erklärt, dass
diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit gegeben ist und die Anbaubeschränkungszone bei
Bundesstraßen und Autobahnen daher für die Errichtu ng von Windenergieanlagen nicht zur
Verfügung steht.
− Landes- und Kreisstraßen, Bahntrassen, Elektrizitätsfreileitungen
Die jeweiligen Flächen stehen faktisch für die Erri chtung von Windenergieanlagen nicht zur
Verfügung.
− Fließ- und Standgewässer, Bundeswasserstraßen (Kanal)
Die jeweiligen Flächen stehen faktisch für die Erri chtung von Windenergieanlagen nicht zur
Verfügung.
− Wasserschutzgebiete
Die Wasserschutzgebietsverordnungen schließen die E rrichtung von Windenergieanlagen in
der jeweiligen Zone 1 rechtlich aus. Auch in der Zo ne 2 ist die Errichtung i.d.R. nicht mit den
Schutzbestimmungen vereinbar. Konkrete Ausnahme- un d Befreiungsmöglichkeiten sind nicht
erkennbar. Auch der Entwurf zum Windenergieerlass w ertet die Zonen 1 und 2 der Wasser-
schutzgebiete als „harte“ Tabukriterien, da sie „sc hlechthin ungeeignet für Windenergieanla-
gen“
15 sind.
− Schutzgebiete nach dem BNatSchG
Das BNatschG sieht verschiedene Schutzgebietskatego rien vor: Naturschutzgebiete, Ge-
schützte Biotope, Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale sowie FFH- und Vogel-
schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiete werden in K apitel 7 behandelt). In diesen natur-
schutzräumlichen Gebietskategorien ist die Errichtung von Windenergieanlagen rechtlich per
Gesetz, per Satzung oder Verordnung ausgeschlossen. Die gesetzlich und untergesetzlich
vorgesehenen Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten wurden in NRW noch nicht für neue
Windenergieprojekte in den genannten Schutzkategori en genutzt und kommen auch grund-
sätzlich nicht in Betracht, da davon ausgegangen we rden muss, dass das öffentliche Interesse
15 vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S. 66
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 16 von 62
an einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energie n innerhalb des Schutzgebietsnetzes
nicht überwiegt und dies auch keine unzumutbare Belastung darstellt. 16
− Bereiche für den Schutz der Natur (Regionalplan)
Da die Errichtung von Windenergieanlagen in im Regi onalplan dargestellten Bereichen zum
Schutz der Natur (BSN) gemäß Ziel 4 des Entwurfs de s „Sachlichen Teilplans Energie“ zum
Regionalplan Münsterland ausgeschlossen ist, scheiden diese Bereiche aus.
− Wald
Gemäß Ziel 3.1 des „Sachlichen Teilplans Energie“ d es Regionalplanes Münsterland ist eine
Darstellung von Konzentrationszonen in Waldbereiche n nicht von vornherein ausgeschlossen.
Mit Verweis auf die Regelungen des Landesentwicklun gsplanes und da im waldarmen Müns-
ter
17 ausreichend Alternativstandorte für Windenergieanl agen außerhalb des Waldes gegeben
sind, schließt die derzeitige Regelung des LEP die Waldinanspruchnahme faktisch aus. Daher
wird dieses Kriterium als „hartes“ Tabukriterium gewertet.
16 vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S.57
17 Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013, Abb. 5; Ge-
meinden mit einem Waldanteil < 20 % gelten als waldarm, der Waldanteil in Münster liegt bei ca. 18%
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 17 von 62
7. „Weiche“ Tabukriterien
Im Rahmen des zweiten Arbeitsschritts (vgl. Kapitel 4) wurden diejenigen Tabukriterien ermittelt,
die grundsätzlich der Abwägung unterliegen. Die „we ichen“ Tabukriterien beziehen sich vor allem
auf Vorsorgeabstände, die nach dem Willen des Rates der Stadt Münster bei der Abgrenzung von
Konzentrationszonen berücksichtigt werden sollen, u m von vornherein Konfliktsituationen zu ver-
meiden bzw. zu entschärfen und damit ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Flä-
chennutzungen auch langfristig zu gewährleisten.
Windenergieanlagen müssen vollständig, d.h. inklusive der durch den Rotor überstrichenen Fläche
innerhalb der Konzentrationsfläche liegen
18 . Daher wird bei allen Abstandskriterien, die nicht auf
die Rotorblattspitze abstellen (wie bsp. die Bauschutzbereiche nach FStrG), sondern den Mastmit-
telpunkt als Ausgangspunkt haben (wie bsp. Immissio nsschutzbetrachtungen oder bei der Bewer-
tung der optisch bedrängenden Wirkung), der einfach e Rotorradius der Referenzanlage (50 m)
abgezogen, so dass der hier dargestellte Wert jeweils den Abstand zum Rand der Konzentrations-
zone wiedergibt. Der Standort (Mittelpunkt des Mast es) einer Windenergieanlage liegt insofern
immer mindestens eine Rotorlänge vom Rand der Konzentrationszone entfernt.
− Abstand zu Wohnnutzungen
Grundsätzlich muss bei der Planung und Realisierung von Windenergieanlagen zwischen zwei
Ebenen unterschieden werden. Auf der vorbereitenden Ebene des Flächennutzungsplanes (1.
Ebene) werden lediglich im Rahmen und bedingt durch die Darstellung von Konzentrationszonen
für Windenergie im Umkehrschluss diejenigen Bereich e festgelegt, die für die Errichtung von –
ansonsten im Außenbereich allgemein privilegierten – Windenergieanlagen ausgeschlossen wer-
den sollen.
Die als Konzentrationszonen für die Windenergie ver bleibenden Flächen müssen auf der nachfol-
genden Ebene der Vorhabenzulassung (2. Ebene) im Ra hmen der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung auf Grundlage einer konkreten Vorhabenplanung weiter untersucht werden.
Auf der Planungsebene (1. Ebene) muss allerdings si chergestellt werden, dass nicht einzelne Be-
lange grundsätzlich gegen die Errichtung von Winden ergieanlagen in der jeweiligen Zone spre-
chen, so dass eine Genehmigung (2. Ebene) von vornh erein ausgeschlossen erscheint. Insofern
ist prognostisch abzuschätzen, inwieweit die entspr echenden fachgesetzlichen Anforderungen
einer Umsetzung der Planung dauerhaft entgegenstehen und sich die Planung damit als nicht um-
setzbar und insofern als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erweist.
Einen auf Flächennutzungsplanebene gesetzlich gereg elten oder empfohlenen Mindestabstand
zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen (Wohngebieten) gibt es nicht. Das Land NRW
hat von der vom Bundesgesetzgeber durch eine Novell ierung des § 249 BauGB eingeräumten
Möglichkeit, solche Mindestabstände festzulegen bis her keinen Gebrauch gemacht und nach der-
zeitigem Kenntnisstand auch nicht geplant, von der bis zum 31.12.2015 befristeten Öffnungsklau-
sel Gebrauch zu machen.
Die Anwendung eines Abstandes in einer Größenordnun g von 450 m (dreifache Gesamthöhe) zu
Wohngebäuden im Außenbereich würde dazu führen, das s bis auf die im Planentwurf dargestell-
ten drei Teilbereiche 1, 2a und 2e sämtliche darges tellten Konzentrationszonen entfallen müssten.
Eine solche Planung wäre daher rechtlich nicht zulässig, da sie der Windenergie nicht substanziell
Raum belässt. Alternativ gäbe es nur die Möglichkei t, auf eine Konzentrationszonenplanung und
18 Vgl. Urteil des BVerwG vom 21.10.2004 Az. 4 C 3.04
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 18 von 62
damit verbundene Steuerungswirkung komplett zu verzichten: Windenergieanlagen wären dann im
gesamten Außenbereich von Münster grundsätzlich zul ässig, sofern sie die fachgesetzlichen An-
forderungen im Einzelfall am jeweiligen Standort erfüllen können.
Um eine städtebaulich sinnvolle Steuerungswirkung z u ermöglichen, wurden daher im Bereich der
immissionsschutzbedingten Abstände zwischen Windkon zentrationszonen und Wohnbebauung
grundsätzlich nur diejenigen Bereiche ausgeschlosse n, die aufgrund fachgesetzlicher Anforderun-
gen eine Umsetzung äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Inwiefern später konkrete, heute noch unbekannte, S tandorte für Windenergieanlagen innerhalb
der Konzentrationszonen dann die im Einzelfall notw endigen Abstände aufweisen, muss im Ge-
nehmigungsverfahren (2. Ebene) abschließend geklärt werden. Dabei kann u.U. im Ergebnis auch
eine Nichtgenehmigungsfähigkeit festgestellt werden.
Windenergieanlagen wirken insbesondere durch Schall - und Schattenwurfemissionen sowie die
optisch bedrängende Wirkung auf menschliche Lebensräume.
Schall
Von Windenergieanlagen gehen Schallemissionen aus. Aufgrund der besonderen Schutzbedürf-
tigkeit während des Nachtzeitraums sehen die immiss ionsschutzrechtlichen Grenzwerte gem. TA
Lärm für nachts niedrigere Schallwerte vor als für tagsüber. Da der einzelne Standort einer Wind-
energieanlage es daher oftmals nicht zulässt, dass die Anlage über den gesamten Tag- und
Nachtzeitraum ertragsoptimiert betrieben werden kan n, wird in solchen Fällen in der Regel nachts
mit einem schalloptimierten Betrieb gearbeitet, der den Ertrag zwar mindert, in den meisten Fällen
aber nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage führ t. Die nachfolgend angegebenen Immissions-
schutz-Abstände gehen daher von einem nächtlichen s challreduzierten Betrieb der Referenzanla-
ge aus. Durch die höheren Immissionsgrenzwerte tagsüber kann dann in jedem Fall ein ertragsop-
timierter Betrieb über den Tag stattfinden.
Die Prüfung der Lärmimmissionen im Genehmigungsverf ahren (2. Ebene) stellt im Übrigen sicher,
dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen wird.
Infraschall
Bei Infraschall handelt es sich um Töne, die so tie f sind, dass Menschen sie normalerweise nicht
wahrnehmen. Nur wenn der Pegel (also quasi die Laut stärke) sehr hoch ist, können Menschen
Infraschall hören oder spüren. Es gibt sowohl natür liche (bsp. stark böiger Wind, Donner) als auch
künstliche (bsp. LKW, Flugzeuge) Infraschall-Quellen.
Bei Windenergieanlagen entsteht Infraschall vor all em bei solchen Anlagen, die mit einer Strö-
mungsabriss-Regelung ("Stall") arbeiten; diese sind technisch veraltet und werden deshalb bereits
seit einigen Jahren nicht mehr errichtet. In gering em Maße erzeugen auch moderne Anlagen mit
sogenannter Pitch-Regelung Infraschall; dieser ist bereits in geringer Entfernung von den Anlagen
nicht mehr wahrnehmbar. Diese Entfernung ist deutli ch geringer als die Entfernung, die die TA
Lärm zwischen Windkraftanlagen und Bebauung festlegt.
19
Das Bayerische Landesamt für Umwelt zusammen mit de m Landesamt für Gesundheit und Le-
bensmittelsicherheit kommt zu folgendem Fazit: „Da die von Windenergieanlagen erzeugten Infra-
schallpegel in der Umgebung (Immissionen) deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgren-
zen liegen, können nach heutigem Stand der Wissensc haft Windenergieanlagen beim Menschen
keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall
19 vgl. Martin Kaltschmitt, Wolfgang Streicher, Andreas Wiese (Hrsg.): „Erneuerbare Energien. Systemtech-
nik, Wirtschaftlichkeit, Umweltaspekte“, Berlin/Heidelberg 2013, S. 536
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 19 von 62
sind erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmungsschwelle über-
schritten wurde. Nachgewiesene Wirkungen von Infras chall unterhalb dieser Schwelle liegen nicht
vor.“ 20
Zum selben Ergebnis kommen auch das Landesamt für U mwelt, Messungen und Naturschutz Ba-
den-Württemberg 21 und die Gerichte: „Die verwaltungsgerichtliche Rec htsprechung geht überein-
stimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem im Rechtssinne be-
lästigenden Ausmaße nicht erzeugen.“ 22
Schattenwurf
Windenergieanlagen verursachen durch die Rotordrehu ng periodisch auftretenden, bewegten
Schattenwurf, der als Immission im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu werten ist. Der
Schattenwurf ist insbesondere abhängig von Lage und Höhe der Anlage sowie von den Wetterbe-
dingungen und dem Sonnenstand. Gesundheitsgefahren durch Schattenwurf sind jedoch nicht
bekannt. Ähnlich wie beim Lärm ist ein bestimmtes M aß an Beeinträchtigung hinzunehmen. Die
zulässige reale Beschattungsdauer einer Wohnnutzung beträgt maximal 8 Stunden pro Jahr und
30 Minuten pro Tag und wird mit Hilfe von Abschalte inrichtungen sichergestellt. Diese setzen die
Windenergieanlagen in den Beschattungszeiträumen au ßer Betrieb, wenn das zulässige tägliche
oder jährliche Beschattungskontingent ausgeschöpft ist. Je näher eine Anlage insofern einer
Wohnnutzung kommt, desto mehr werden die notwendige n Abschaltzeiten zunehmen, so dass in
jedem Fall gewährleistet ist, dass die zulässige Be schattungsdauer nicht überschritten wird. Dies
wird im Rahmen der Genehmigungserteilung (2. Ebene) geprüft und festgelegt.
Optisch bedrängende Wirkung
Die optische Wirkung einer Windenergieanlage kann nicht durch Abschaltzeiten oder anderweitige
Regelungen im Betrieb gemindert werden. Ist der Abs tand zwischen einer Wohnbebauung und
einer Windenergieanlage zu gering, kann eine optisc h bedrängende Wirkung entstehen, die zur
Unzulässigkeit der Windenergieanlage führt. Im Rege lfall ist diese optisch bedrängende Wirkung
anzunehmen, wenn der Abstand weniger als dem Zweifa chen der Gesamthöhe entspricht
23 . Erst
bei einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der G esamthöhe ist danach in der Regel nicht
mit einer optisch bedrängenden Wirkung zu rechnen. Im Bereich dazwischen bedarf es einer be-
sonderen Prüfung im Einzelfall (2. Ebene).
„Weiche“ Tabukriterien
„Weiche“ Tabukriterien sind im Einzelnen:
− Abstand zum (bewohnten) Siedlungsraum: 500 m
Immissionsschutz-Abstand:
Die Referenzanlage benötigt im nächtlichen schallop timierten Betrieb (103,5 dB(A), s.o.) etwa
einen Abstand von 506 m zum nächstgelegenen allgeme inen Wohngebiet. Um auf der siche-
ren Seite zu sein und der Tatsache Rechnung zu trag en, dass in einer Konzentrationszone
i.d.R. mehr als eine Anlage errichtet wird, wird de r notwendige Mindest-
20 vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicher-
heit: „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit“, Augsburg 2014, S.8
21 vgl. Landesamt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg: „Windenergie und Infra-
schall“, Karlsruhe 2014
22 vgl. Urteil des VG München, Az. M 1 K 13.2056, Rn. 37
23 Vgl. Urteil des OVG NRW vom 09.08.2006 Az. 8 A 3726/05
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 20 von 62
Immissionsschutzabstand zwischen dem Standort der Anlage und der Wohnbebauung auf 550
m festgelegt. Der Abstand zwischen Wohnbebauung und dem Rand der Konzentrationszone
beträgt damit 500 m. 24 Dieser Wert definiert einen Mindestabstand, der im Rahmen der immis-
sionsschutzrechtlichen Einzel-Genehmigung (2. Ebene ) ohnehin kaum zu unterschreiten sein
wird. Ggf. ist aber – je nach Anzahl und Typ der An lagen sowie der Lärmvorbelastung im Ein-
zelfall – ein deutlich größerer Abstand erforderlich.
Optisch bedrängende Wirkung:
Mit diesem Abstand ist auch gewährleistet, dass von der Referenzanlage (Gesamthöhe 150 m)
keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht (s.o.).
− Abstand zu geplanten Siedlungsflächen: 400 m / 500 m
Auch noch nicht bebaute Entwicklungsflächen, die im Regionalplan als „Allgemeiner Sied-
lungsbereich“ (ASB) dargestellt sind, wird die Stad t Münster vor dem Hintergrund steigender
Einwohnerzahlen in Anspruch nehmen müssen. Daher so llen auch hier die o.a. Immissions-
schutzvorsorge-Abstände eingehalten werden, damit d ie Flächen nicht später durch erforderli-
che Immissionsschutzabstände reduziert oder ganz aufgegeben werden müssen.
In den Bereichen, in denen diese Abstände durch ein e Autobahn geteilt werden, wird der Ab-
stand auf 400 m begrenzt, da davon ausgegangen werd en muss, dass die Lärmbelastung
durch die Autobahn ohnehin zu anderweitigen Schalls chutzerfordernissen gegenüber heranrü-
ckender benachbarter Wohnbebauung führen dürfte. Bei diesem Abstand ist i.d.R. nicht mit ei-
ner optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage zu rechnen.
− Abstand zu Einzelwohngebäuden / Splittersiedlungen im Außenbereich: 250 m
Immissionsschutz-Abstand:
Die Referenzanlage benötigt im nächtlichen schallop timierten Betrieb (103,5 dB(A), s.o.) etwa
einen Abstand von 281 m zum nächstgelegenen Wohnhau s im Außenbereich (Schutzniveau
eines Mischgebietes, 45 dB(A) nachts). Um auf der s icheren Seite zu sein und der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass in einer Konzentrationszon e i.d.R. mehr als eine Anlage errichtet
wird, wird der notwendige Mindest-Immissionsschutzabstand zwischen dem Standort der Anla-
ge und der Wohnbebauung auf 300 m festgelegt. Der A bstand zwischen Einzelwohngebäuden
und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 250 m.
25
Optisch bedrängende Wirkung:
Bei der Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m ist unterhalb eines Abstands von
300 m zwischen dem Standort der Anlage und einem Wohngebäude in der Regel von einer op-
tisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Dieser Mindestabstand wird in der Praxis nur in Ein-
zelfällen genehmigungsfähig sein (2. Ebene), deshal b wurde im Rahmen der Potenzialstudie
auch der zweieinhalbfache Abstand (375 m, dies ents pricht 325 m bis zum Rand der Konzent-
rationszone) dargestellt. Da es fast alle verbleibe nden Potenzialflächen von der Dimensionie-
rung her ermöglichen, die Anlage so zu positioniere n, dass ein größerer als der zweifache Ab-
stand entsteht, es gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist, dass im Rahmen der Einzelfallprü-
fung (2. Ebene) auch bis zum zweifachen Abstand an Einzelhäuser herangerückt werden kann
(z.B. aufgrund der Lage der schützenswerten Räume i m Wohnhaus zur anlagenabgewandten
Seite, Sichtschutz durch Wald, Möglichkeit der Nach barzustimmung, Nicht-Berücksichtigung
von Betreiberwohnhäusern etc.), wird auf diesen Min destabstand zurückgegriffen, um eine
größtmögliche Flexibilität bei der Standortwahl zu ermöglichen und der Windenergie somit ins-
24 vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz
25 vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 21 von 62
gesamt prinzipiell substantiell genügend Raum zu be lassen. Der Abstand zwischen Einzel-
wohngebäuden und dem Rand der Konzentrationszone beträgt damit 250 m. 26
− Abstand zu Landes- und Kreisstraßen: 20 m
Zu Landes- und Kreisstraßen gibt es (anders als bei Autobahnen und Bundesstraßen) keinen
gesetzlich definierten Mindestabstand bzw. ein Anba uverbot, gleichwohl bedürfen Baugeneh-
migungen in einem Abstand von 40 m zum Fahrbahnrand nach § 25 Straßen- und Wegegesetz
NRW der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Diese dar f nur versagt oder mit Bedingungen
und Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtig-
keit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsich ten sowie die Straßenbaugestaltung dies
erfordern. Für eine Versagung der Zustimmung nach § 25 Abs. 2 StrWG NRW reicht nicht die
erkennbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung des V erkehrsablaufs, sondern es muss eine
Prüfung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelf alls erfolgen.27 Eine solche Prüfung des
Einzelfalls kann aber auf Ebene des Flächennutzungs planes, der keine konkreten Standorte
und Anlagen plant, nicht erfolgen. Eine Prüfung der Belange der Straßenbaubehörde in Bezug
auf das Zustimmungserfordernis nach § 25 StrWG dahe r wird auf die Einzelfallprüfung im im-
missionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (2. Ebene) verlagert. Es wird insofern aus-
drücklich darauf hingewiesen, dass diese Prüfung im Einzelfall dazu führen kann, dass ein
Standort innerhalb der Anbaubeschränkungszone an La ndes- und Kreisstraßen nicht realisier-
bar ist.
Trotzdem wird als ein Mindestpuffer – auch für mögl iche Erweiterungen – ein Abstand von 20
m analog zur Bauverbotszone an Bundesfernstraßen als „weiches“ Tabukriterium vorgesehen.
− Abstand zu Bahntrassen / Bundeswasserstraßen (Kanal): 20 m
Zu Bahntrassen und Bundeswasserstraßen gibt es (and ers als bei Autobahnen und Bundes-
straßen) keinen gesetzlich definierten Mindestabsta nd. Um gleichwohl einen Mindestpuffer –
auch für mögliche Erweiterungen – vorzusehen, wird ein Abstand von 20 m – analog zu Lan-
desstraßen - vorgesehen.
Faktisch beträgt der geringste Abstand zwischen dem Dortmund-Ems-Kanal und der Konzent-
rationszone 4 „Coerheide“ knapp 90 m, alle anderen Zonen liegen mehr 150 m (Gesamthöhe
Referenzanlage) entfernt. Der Abstand zwischen dem Kanal und dem Mastfuß einer möglichen
Windenergieanlage entspricht insofern auch im Berei ch der Konzentrationszone 4 „Coerheide“
etwa der Gesamthöhe der Referenzanlage.
− Abstand zu Hochspannungsleitungen: 100 m
Nach DIN EN 50 341-3-4 ist für Hochspannungsfreilei tungen (bei Anwendung von Schwin-
gungsschutzmaßnahmen) ein Mindestabstand vom einfac hen Rotordurchmesser (100 m) vor-
gesehen. Da nicht bekannt ist, welche Freileitungen über Schwingungsschutzmaßnahmen ver-
fügen bzw. diese ggf. auf Kosten des Windenergieanl agenbetreibers nachgerüstet werden
können, ist ein größerer Abstand im Rahmen der Flächennutzungsplanung nicht erforderlich.
26 vgl. Kapitel 7 „Weiche Tabukriterien“, 2. Absatz
27 vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S. 70, dort mit Hinweis auf
OVG NRW, Urt. v. 23.6.1994 - 23 A 4027/92
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 22 von 62
− Abstand zu Naturschutzgebieten: 300 m
Rechtlich zwingende Gründe zur Einhaltung einer gen erellen Pufferzone zu Naturschutzgebie-
ten (NSG) gibt es nicht. Unter dem Aspekt der Umwel tvorsorge erscheint die Einhaltung einer
Pufferzone von 300 m zu NSG angemessen, um diese be sonders sensiblen Bereiche vor
Auswirkungen durch die Windkraftanlagen zu schützen . Darüber hinaus muss in allen Berei-
chen potenziell mit dem Auftreten Windenergieanlage n empfindlicher Fledermaus- oder Vogel-
arten gerechnet werden (s. hierzu auch Kapitel 9 „Artenschutz“), daher ist eine Pufferzone von
300 m in der Regel naturschutzfachlich begründet. 28
− Abstand zu FFH- und Vogelschutzgebieten: 300 m
Die Verwaltungsvorschrift zur FFH-Richtlinie vom 13 .04.2010 empfiehlt, als Regelvermutung
einen Mindestabstand von 300 m von baulichen Anlagen einzuhalten.29 Der Windenergieerlass
NRW (wie auch der Entwurf zur Überarbeitung des Win denergieerlasses, s.o.) gibt für den Re-
gelfall ebenfalls einen Puffer von 300 m an, soweit die Gebiete insbesondere dem Schutz von
Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen . Für diese Natura-2000-Gebiete wird
daher eine Abstandsfläche von 300 m Tiefe als „weiche“ Tabuzone zugrunde gelegt.
Inwiefern darüber hinaus Beeinträchtigungen zu erwa rten sind, die zur Notwendigkeit größerer
Abstände führen würden, wurde im Rahmen einer FFH-V erträglichkeitsprüfung untersucht. Im
Ergebnis bleibt festzuhalten, dass „[…] sämtliche g eplante WPF [Windpotenzialflächen] in Be-
zug auf die NATURA 2000-Gebiete uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Änderung des
FNP der Stadt Münster Berücksichtigung finden [könn en]“. Größere Abstände sind insofern
nicht erforderlich. 30
− Grünflächen (Golfplätze, Parks, Friedhöfe)
Bei diesen Flächen handelt es sich zum einen um ber eits bestehende, z.T. über Bebauungs-
pläne gesicherte Grünflächen, die faktisch nicht fü r die Errichtung einer Windkraftanlage ge-
eignet sind ohne dabei ihre eigentliche Funktion ei nzubüßen. Zum anderen sollen auch Grün-
flächen, die noch nicht angelegt sind, die aber in der im Flächennutzungsplan dargestellten
Zielplanung künftig realisiert werden sollen, vor der Inanspruchnahme durch Windenenergiean-
lagen geschützt werden. Andernfalls würde eine zukü nftige Realisierung erschwert oder un-
möglich gemacht werden, da die Flächen, die zu Erho lungszwecken genutzt werden, oftmals
eine hohe Empfindlichkeit gegenüber den durch Winde nergieanlagen entstehenden Belastun-
gen, insbesondere Lärm, besitzen.
− Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete (vorläufig gesichert und festgesetzt) sind kein grundsätzliches Hin-
dernis für die Errichtung von Windenergieanlagen, d a das Wasserhaushaltsgesetz in § 78 be-
stimmte Ausnahmen und Bedingungen definiert, in den en die Errichtung von Bauwerken auch
dort möglich ist. Dennoch stellen Überschwemmungsge biete aus Sicht der Stadt Münster kei-
28 vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurf“, S. 58
29 Verwaltungsvorschrift: Rund-Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 13.04.2010 , - III 4 - 616.06.01.18 -
30 vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung
für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 23 von 62
nen Raum für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. In Abwägung mit der hohen Bedeu-
tung ausreichender Überschwemmungsflächen für die S icherheit der Bevölkerung werden die
Überschwemmungsgebiete als „weiches“ Tabukriterium gewertet.
− Abstand zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte
Hier wird grundsätzlich ein pauschaler Abstand von 3.100 m (Hindernisfreifläche) gem. Poten-
zialflächenanalyse (Stand Januar 2015) zugrunde gelegt. Er entspricht der Richtlinie für die An-
lage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb. Aufgrund der Planung
und Realisierung einer einzelnen Windenergieanlage bei Wolbeck (in direkter Nähe zur beste-
henden Windkonzentrationszone) innerhalb dieses Bereiches ist bekannt, dass – zumindest für
diesen Standort – die Nähe zum Verkehrslandeplatz n icht zu einer Genehmigungsversagung
geführt hat. Für die in direkter Nachbarschaft zu d ieser bestehenden Windenergieanlage in
westlicher Richtung liegende Konzentrationszone Nr. 8, die aufgrund der Lage eher noch wei-
ter vom Verkehrslandeplatz entfernt liegt, wird dies insofern ebenfalls angenommen und dieser
Bereich daher aus der Anwendung dieses Tabukriteriums entsprechend ausgenommen.
− Militärische Schutzbereiche
Diese Flächen kommen in der Regel nicht für die Err ichtung von Windenergieanlagen in Be-
tracht, da sie für militärische Zwecke genutzt werd en. Deshalb werden sie als „weiche“
Tabuzonen ausgeschieden.
− Wald
Wald wurde auf Basis der Regelungen des derzeitigen Landesentwicklungsplanes als „hartes“
Tabukriterium gewertet. Für den Fall, dass ein zukü nftiger Landesentwicklungsplan diesbezüg-
lich andere Regelungen trifft, werden Waldflächen v or dem Hintergrund ihres besonderen
Schutzes im waldarmen Münster sowie ausreichender A lternativstandorte vorsorglich auch als
„weiches“ Tabukriterium gewertet.
In der weiteren Betrachtung der verbliebenen Potenz ialflächen wurden in der städtebaulichen Ab-
wägung ergänzende Kriterien herangezogen, die für d as gesamte Stadtgebiet in gleicher Weise
angewandt und für jede einzelne Potenzialfläche geprüft wurden. Diese Prüfung folgte den im Wei-
teren dargestellten Schritten:
− Landschaftsschutzgebiete
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Bedeutung und Funktionen der Freiflächen im Stadtgebiet
Münster und seiner näheren Umgebung fällt dem Aspek t Landschaftsschutz / Landschaftsbild
/ Erholungs- und Kulturlandschaft („typische münsterländische Parklandschaft“) eine besonde-
re Bedeutung zu.
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten dient der Erhaltung der ökologischen Vielfalt
(Biodiversität), der Bewahrung und des Schutzes von Lebensräumen (Biotopschutz) sowie der
nachhaltigen Sicherung der natürlichen Ressourcen. Ebenso sind die Bewahrung der Vielfalt,
Eigenart und Schönheit der (Kultur-)Landschaft – z.B. die typische landschaftliche Prägung der
Münsterländischen Parklandschaft – Kriterium für eine Ausweisung. In diesem Zusammenhang
ist besonders auch die kulturhistorische Bedeutung von Landschaftsräumen relevant. Ergän-
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 24 von 62
zend spielt insbesondere auch die Sicherung der lan dschaftsbezogenen Erholung eine grund-
legende Rolle.
Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten erfolg t nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) durch Verordnungen oder im Rahmen der ge setzlichen Landschaftsplanung und
erhält mit Beschluss des Rates als Träger der Lands chaftsplanung in der kreisfreien Stadt
Münster Verbindlichkeit als Satzung. Alle Regelunge n, die zur Wahrung des Schutzzweckes
erforderlich sind, werden in der Verordnung bzw. im Landschaftsplan rechtsverbindlich festge-
legt. Aus diesem Grunde sehen alle Landschaftsschut zgebiete in Münster ein grundsätzliches
Bauverbot vor, welches Windenergieanlagen mit einsc hließt. Ausnahmen gelten lediglich für
landwirtschaftliche Vorhaben.
Die konkrete Ausweisung der Landschaftsschutzgebiet e in Münster hat die vom Gesetzgeber
benannten Kriterien aufgegriffen und eine ortsspezi fische Abgrenzung der Räume vorgenom-
men. Dabei ist eine Kartierung der schutzwürdigen B ereiche (Biotopkartierung), eine Auswer-
tung der kulturlandschaftlichen, historischen Bezüg e und auch eine Auswertung der land-
schaftsräumlichen Bedeutung für die Erholung vorgen ommen worden. Hinsichtlich der Erho-
lungsfunktion der Landschaft im gesamtstädtischen r äumlichen Zusammenhang wurde die
Aufbereitung aus der „Grünordnung Münster – Zielkon zept Freizeit und Erholung“ herangezo-
gen. Die dort vorgenommene Ausweisung der Grünzüge sowie die Ausgliederung von Räumen
der „Erholungslandschaft“ ist als wesentlicher Raum bezug für die Ausgliederung der Land-
schaftsschutzgebietsausweisungen berücksichtigt worden.
Die in den jeweiligen Landschaftsschutzgebieten fes tgelegten Bauverbote nehmen Bezug auf
die Sicherung der Gestalt und Funktion der Landschaft, um zu vermeiden, dass durch bauliche
Entwicklung, Zersiedlung oder bauliche Überprägunge n Veränderungen erfolgen, die mit dem
Schutzziel und Schutzzweck nicht vereinbar sind. Vo n dem Bauverbot sind ausgenommen
landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben. Für andere Vorhaben kommen nur einzelfallbezogene
Ausnahmen auf Grundlage enger gesetzlicher Vorgaben in Betracht.
Diese Ausnahme kann aufgrund der Vorbelastung der o .a. Schutzgüter in den Landschafts-
schutzgebieten entlang der Korridore der A1 und der A 43 in Frage kommen und eine Befrei-
ung von dem Bauverbot im Einzelfall ermöglichen – w ie dies bereits bei dem Bau von zwei
Windenergieanlagen am Stodtbrockweg und am Twerenfe ldweg praktiziert wurde. Da die
Landschaftsschutzgebiete der Stadt Münster ansonste n sehr differenziert und an den Schutz-
gütern orientiert ausgewiesen sind, gibt es darüber hinaus aber keinen Anhaltspunkt für eine
weitere mögliche Befreiungslage.
Grundsätzlich werden Landschaftsschutzgebiete damit als „weiches“ Tabukriterium gewertet.
In den Bereichen, die durch die Verkehrskorridore ( Autobahnen) eine Lärmbelastung von über
55 dB(A)
31 (dies entspricht – wenn auch auf anderer Berechnun gsgrundlage – dem Schutzni-
veau eines Allgemeinen Wohngebietes tagsüber) aufwe isen, wird dieses grundsätzliche ge-
samtstädtische Bauverbot allerdings gelockert. Diese Bereiche können damit – sofern sie nicht
im Rahmen der Einzelfallprüfung der Potenzialfläche n (vgl. Kapitel 10) ausgeschieden werden
– auch für die Darstellung von Windkonzentrationszonen in Frage kommen.
Auf diese Möglichkeit verweist explizit auch der En twurf des neuen Windenergieerlasses:
„Ausgehend von diesem Ansatz könnte begründet werden, dass die Wertigkeit von Gebietska-
tegorien mit Ausschlusscharakter – z.B. bestimmte Landschaftsschutzgebiete – vermindert […]
werden können.“ 32
31 vgl. http://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/
32 vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei
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Begründung / Seite 25 von 62
− Flächengröße - Konzentration von Windenergieanlagen
Die Stadt Münster verfolgt mit der räumlichen Steue rung der Windenergienutzung das städte-
bauliche Ziel, diese innerhalb einzelner raumverträ glicher Zonen zu konzentrieren. Dadurch
soll der sogenannten „Verspargelung“ der Landschaft entgegengewirkt werden. Insofern wur-
den die Größe, die Lage und der Zuschnitt von Konze ntrationszonen in der weiteren Betrach-
tung untersucht.
Vor dem Hintergrund, dass sämtliche Flächen, die al s Konzentrationszonen dargestellt werden
sollen, unter einem Risikovorbehalt hinsichtlich vo n Baubeschränkungen nach § 18a LuftVG
liegen (vgl. Kapitel 8 „Belange des Luftverkehrs“) und ggf. auch aus Artenschutzgesichtspunk-
ten (vgl. Kapitel 9) Verschiebungen des genauen Sta ndorts einer Windenergieanlage notwen-
dig sein können, wird eine Mindestgröße einer Konzentrationsfläche vorausgesetzt. Diese Min-
destgröße wird mit dem Doppelten (ca. 1.57 ha) der vom Rotor der Referenzanlage (Gesamt-
höhe 150 m, Rotordurchmesser 100 m) überstrichenen Fläche angenommen, um die notwen-
dige Flexibilität im Genehmigungsverfahren zu ermög lichen und damit die Vollziehbarkeit der
FNP-Planung zu gewährleisten. Kleinere Flächen werd en somit bei der Einzelfallprüfung der
Potenzialflächen ausgeschieden (vgl. Kapitel 10). D ies betrifft die Potenzialflächen 2b, 2g, 2k,
2l
2, 3b und 10g, die nicht bereits aus anderen Gründen ausgeschieden wurden.
Von einer Konzentration kann darüber hinaus erst da nn gesprochen werden, wenn mehr als
zwei Windenergieanlagen in relativer Nähe zueinande r errichtet werden können. Dies ent-
spricht der Systematik des § 35 Absatz 3 Satz 3 Bau GB, entsprechende Bereiche festzulegen,
in denen die Anlagen gebündelt werden sollen. 33
Der Betrieb einer Windenergieanlage verursacht Luft verwirbelungen, die sich seitlich und vor
allem hinter der Anlage ausbreiten. Diese Wirbelsch leppe wirkt sich auf benachbarte Wind-
energieanlagen in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen verringert sich die Leistung der Anlagen
im Windschatten. Darüber hinaus wird diese Anlage d urch die Turbulenzen der davor stehen-
den Anlagen mechanisch stärker beansprucht und vers chleißt schneller. Daher sind ausrei-
chende Abstände untereinander erforderlich. In der Praxis haben sich Mindestabstände von
fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und dre i Rotordurchmessern quer zur
Hauptwindrichtung etabliert. Bezogen auf die angenommene Referenzanlage (Rotordurchmes-
ser 100 m) bedeutet dies ein Aufstellungsraster von 500 x 300 m.
Die verbliebenen Potenzialflächen wurden daraufhin untersucht, ob sie nach Größe, Lage und
Zuschnitt der Flächen die gewünschte Konzentrations wirkung ermöglichen und mindestens
drei Windenergieanlagen zulassen. Flächen, die dies nicht ermöglichen, können ggf. eine so-
genannte mehrkernige Konzentrationszone bilden (s.u.), andernfalls werden sie nicht weiterbe-
trachtet und ausgeschieden.
− Mehrkernige Konzentrationszonen
Aufgrund der engmaschigen Besiedlung des Münsterane r Stadtgebietes durch Wohnnutzun-
gen im Außenbereich und der Tatsache, dass sich die Windenergieanlagenhöhen in den Jah-
ren seit Einführung der gesetzgeberischen Grundlagen im BauGB deutlich erhöht haben, ist es
zunehmend schwieriger, genügend geeignete Flächen z u finden, die drei Windenergieanlagen
aufnehmen können. Da es grundsätzlich aber genügend geeignete Standorte im Stadtgebiet
Münster gibt und vor dem Hintergrund, dass im Berei ch der immissionsschutzrechtlichen Ab-
stände bereits minimale Mindestwerte angenommen wurden und eine weitere Verringerung in-
des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurf“
33 vgl. Urteil des BVerwG vom 30.06.2004 – Az. 4 C 9.03
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 26 von 62
soweit kaum begründbar ist (s.o.), erscheint es nic ht sachgerecht, alle Flächen, die für sich al-
leine keine drei Windenergieanlagen aufnehmen könne n, auszuscheiden. Dies würde auf ei-
nen Großteil der Zonen zutreffen und im Ergebnis der Windenergie damit insgesamt nicht mehr
substanziell genügend Raum belassen.
Der notwendige Mindestabstand der Anlagen untereina nder (s.o.) ist, begründet durch die An-
lagenhöhe, inzwischen so groß, dass auch mehrere Wi ndenergieanlagen, die in getrennten
einzelnen Konzentrationszonen errichtet werden, ein en Windpark bilden können. Vor diesem
Hintergrund werden sogenannte „mehrkernige Konzentrationszonen“ gebildet. Dass bedeutet,
dass Flächen, die zu klein bzw. unter Zugrundelegun g des o.a. Aufstellungsrasters vom Zu-
schnitt her ungeeignet sind, um alleine mindestens drei Windenergieanlagen (Referenzanla-
gen) aufzunehmen, eine solche mehrkernige Konzentrationszone bilden können. Jede einzelne
Teilfläche muss es aber ihrerseits die o.a. Mindest größe aufweisen und es vom Flächenzu-
schnitt her ermöglichen, mindestens eine Windenergieanlage (Referenzanlage) aufzunehmen.
Dabei wird ein Maximalabstand dieser (Teil-)Konzent rationszonen zueinander angesetzt, der
im Ergebnis einen räumlichen Zusammenhang der einze lnen Konzentrationszonen (und ihrer
Anlagen) ermöglicht. Dieser räumliche Zusammenhang wird dabei angenommen, wenn die
Konzentrationszonen nicht mehr als 700 m auseinande r liegen (entspricht mit 800 m zwischen
den möglichen Standorten der Windenergieanlagen dem Achtfachen des Rotordurchmessers
der Referenzanlage; dies kann als Orientierungswert im Sinne des BImSchG zur Frage des
Vorhandenseins einer Windenergieanlagen-Gruppe hera ngezogen werden
34 ). Der Wert ist zu-
rückhaltend gewählt und damit nicht deutlich höher als die ohnehin erforderlichen Abstände un-
tereinander, die – da sie im Rahmen eines Mindestab stands die untere Grenze eines mögli-
chen Aufstellungsrasters definieren – je nach Stand ortzuschnitt und Anlagenkonstellation auch
höhere Werte als den Mindestabstand aufweisen. Insg esamt soll damit gewährleistet werden,
dass die Konzentrationswirkung durch zu große Abstände nicht verloren geht.
Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die vorgenommene Planung im Sinne
des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von ihrer rechtlichen Wirkung her eine reine Ausschlussplanung
darstellt, da die Planung ihre Folgewirkung insbeso ndere in den nicht dargestellten Gebieten
des Außenbereichs entfaltet, während für die darges tellten Bereiche die grundsätzlich vom
Baugesetzbuch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vorgesehene privilegierte Zulässig-
keit bestehen bleibt. Insofern erscheint es gerecht fertigt, entsprechende, auch räumlich kleine-
re Potenzialflächen als Konzentrationszonen darzust ellen, wenn sie denn Teil einer größeren,
mehrkernigen Konzentrationszone sind.
Um auszuschließen, dass allein mehrere Splitterfläc hen (im weiteren „Ergänzungsflächen“ ge-
nannt) eine gemeinsame mehrkernige Konzentrationszo ne bilden, sollen diese Flächen daher
nur als Ergänzung einer „Kernpotenzialfläche“ mögli ch sein. Als Kernpotenzialfläche werden
dabei Flächen betrachtet, die über Flächenanteile i m Bereich des 2,5-fachen Abstandes zu
Einzelwohngebäuden im Außenbereich (der Abstand der Referenzanlage beträgt dann min-
destens 375 m) verfügen. Da es aber nicht ausgeschl ossen ist, dass auch auf den Ergän-
zungsflächen Windenergieanlagen entstehen (vgl. Kapitel 7 „Abstand zu Einzelwohngebäuden
im Außenbereich“) sollen sie vor dem Hintergrund, der Windenergie substanziell Raum zu be-
lassen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Im Sinne der Vollziehbarkeit der Planung
ist darüber hinaus faktisch sichergestellt, dass in allen mehrkernigen Konzentrationszonen ma-
ximal eine Ergänzungsfläche liegt. Andernfalls wäre die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich
mehrere Anlagen in diesen Konzentrationszonen entstehen bzw. eine räumliche Konzentration
erreicht wird, gering.
34 vgl. Monika Agatz: Windenergiehandbuch, 10. Ausgabe, 2013, S. 8
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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− Weitere, konkurrierende Belange
Weitere Flächen können aufgrund von entgegenstehend en, räumlich konkurrierenden Belan-
gen im Einzelfall ausgeschlossen werden. Da dieser 3. Schritt zur Erarbeitung eines Planungs-
konzeptes (vgl. Kapitel 4) sehr differenziert auf d ie Einzelfläche bezogen begründet werden
muss, wird er ausführlich in Kapitel 10 dargestellt.
− Entfernung nicht geeigneter Teilräume
Abschließend werden alle ungeeigneten Teilbereiche einer möglichen Konzentrationszone ent-
fernt. Als ungeeignet erweisen sich „Schläuche“ und „Ausfransungen“ der geometrischen Ab-
grenzungen der ermittelten Potenzialflächen, die vom Flächenzuschnitt her zu klein sind (< Ro-
tordurchmesser), um eine Windenergieanlage (gem. Referenzanlage) aufnehmen zu können.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 28 von 62
8. Weitere fachliche Belange
− Windhöffigkeit
Innerhalb von Konzentrationszonen müssen Windenergi eanlagen wirtschaftlich zu betreiben sein.
Eine ausreichende Windhöffigkeit ist daher für die Ausweisung von Konzentrationszonen erforder-
lich. Im Rahmen der Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW 35 wird davon ausgegangen, dass
ein wirtschaftliches Windfeld bei einer mittleren W indgeschwindigkeit von > 6 m/s in 135 m über
Grund gegeben ist. Allerdings hängt die Leistung einer Windenergieanlage auch von der zeitlichen
Verteilung der Windgeschwindigkeiten ab. Deshalb zi eht die o.a. Potenzialstudie auch die mittlere
Windenergieleistungsdichte als Bezugsgröße heran. A b einer Energieleistungsdichte von 200
W/m² geht die Potenzialstudie von einem mäßigen Potenzial aus.
Für das Stadtgebiet von Münster hat die o.a. Potenz ialstudie ermittelt, dass in 100 m über Grund
größtenteils mittlere Windgeschwindigkeiten von übe r 5,5 m/s herrschen. Bei 125 m über Grund
sind in vielen Bereichen mittlere Windgeschwindigke iten von 6,0 bis 6,5 m/s, ansonsten bis auf
wenige Ausnahmen aber mindestens 5,75 bis 6,0 m/s z u erwarten. Lediglich im Bereich größerer
Waldbestände werden geringere Windgeschwindigkeiten angegeben, die aber dennoch über 5,50
m/s liegen. Für eine Höhe von 135 m über Grund zeig en diese Karten praktisch flächendeckend
mittlere Windgeschwindigkeiten von über 6,0 m/s.
Die spezifische Energieleistungsdichte wurde in 100 m über Grund nahezu flächendeckend für das
Stadtgebiet von Münster mit über 200 W/m² ermittelt , in 125 m über Grund für den weitaus über-
wiegenden Teil des Stadtgebietes mit 250 bis 300 W/ m², was als gutes Potenzial bewertet wird. In
135 m über Grund liegt die Energieleistungsdichte f lächendeckend über 250 W/m² und stellt ab
dieser Höhe ein gutes bis sehr gutes Potenzial dar.
Aufgrund der geringen Höhenunterschiede im Stadtgeb iet Münster gibt es nur vergleichsweise
geringe Unterschiede in der Windhöffigkeit. Zusamme n mit den absoluten Werten kann daher
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Winden ergieanlagen aufgrund der Windverhält-
nisse im gesamten Stadtgebiet von Münster mit Ausna hme der Kernflächen größerer Waldberei-
che wirtschaftlich betrieben werden können. Einschr änkungen der potenziell geeigneten Flächen
ergeben sich unter dem Aspekt der Windhöffigkeit in Münster grundsätzlich nicht.
Es muss an dieser Stelle allerdings darauf hingewie sen werden, dass von den Ergebnissen der
landesweiten Windpotenzialberechnung nicht auf die konkreten Verhältnisse eines speziellen
Standortes einer Windenergieanlage geschlossen werd en kann. Eine einzelfallbezogene Untersu-
chung der Windverhältnisse bleibt den Standortgutac hten für konkret geplante Windenergieanla-
gen vorbehalten.
− Denkmalschutz
Aufgrund fehlender objektiver Bewertungsmaßstäbe ko nnte eine pauschale Bewertung der Kon-
fliktpotenziale zwischen einer möglichen Windenergi enutzung und dem Schutz der Boden- bzw.
Baudenkmäler und den historisch bedeutsamen Kulturl andschaften auf der Ebene des Flächen-
nutzungsplanes ohne detaillierte Kenntnis tatsächli ch geplanter Standorte und Anlagentypen im
Sinne einer pauschalen Abstandsregelung nicht erfol gen. Eine detaillierte Betrachtung dieser Be-
lange erfolgt daher im Rahmen der Betrachtung und B ewertung der einzelnen Potenzialflächen
(vgl. Kapitel 10) sowie im Umweltbericht zur vorliegenden 65. FNP-Änderung.
35 Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), S. 47
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 29 von 62
Sofern bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes erkennbar ist, dass der Umgebungsschutz
eines Denkmals dauerhaft die Umsetzung einer möglic hen Konzentrationszone ausnahmsweise
verhindert, so wurde diese Zone entsprechend ausgesondert. Andernfalls findet diese Betrachtung
im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Zulassung sverfahrens (2. Ebene) statt, von einer
erheblichen Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes eines Denkmals ist bei den geplanten
Konzentrationszonen zunächst nicht auszugehen.
Die grundsätzliche Privilegierung von Windenergiean lagen sowie das öffentliche Interesse an der
Erschließung erneuerbarer Energien wurden im Rahmen der Abwägung zu den einzelnen Poten-
zialflächen daher mit einem besonderen Gewicht eing estellt und haben dazu geführt, dass die Be-
lange des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise durchschlagen und zu einem Verzicht einer mög-
lichen Konzentrationszone geführt haben (vgl. Kapitel 10).
− Belange des Luftverkehrs
Im näheren Umfeld des Geltungsbereichs dieser Fläch ennutzungsplanänderung befinden sich
zwei Flugsicherungseinrichtungen (Radaranlage Münst er/Osnabrück bzw. Navigationsanlage
DVOR Hamm). § 18 a Abs. 1 S. 1 LuftVG verbietet die Errichtung von Bauwerken, wenn dadurch
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Die Beurteilung des Vorliegens einer Störung
liegt gem. § 18 a Abs. 1 S. 2 LuftVG beim Bundesauf sichtsamt für Flugsicherung (BAF). Nach
Empfehlung der Internationalen Zivilluftfahrtorgani sation (ICAO) ist in einem Schutzbereich mit
einem 15 km Radius um eine Einrichtung eine Prüfung von Störungen durch Windenergieanlagen
erforderlich. Der bis 2009 mit 3 km angegebene Schu tzbereich wurde damit erheblich erweitert.
Die empfohlenen Schutzbereiche der ICAO stellen kei ne per se als Tabuzone darzustellenden
Bereiche dar. Alle im Stadtgebiet von Münster ermit telten Potenzialflächen sind von den Anlagen-
schutzbereichen der beiden o.a. Anlagen betroffen.
Da sich ein Bauverbot nach § 18 a LuftVG nach dem W ortlaut der Vorschrift auf ein bestimmtes
Bauwerk bezieht, bei dem der konkrete Standort und der spezifische Anlagentyp bekannt sind,
kann auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Beurt eilung, ob ein solches Bauverbot greift,
nicht stattfinden. Dass im Einzel-Genehmigungsverfa hren (2. Ebene) solche Genehmigungen für
die Errichtung von Windenergieanlagen – auch unter Berücksichtigung der o.a. Anlagenschutzbe-
reiche – erteilt werden können (vgl. die im Jahr 20 14 errichteten Anlagen in Amelsbüren und Wol-
beck) bestätigt die Absicht, nicht auf die Darstellung von Konzentrationszonen in Münster in diesen
Schutzbereichen zu verzichten. Eine Nicht-Umsetzbar keit des Planes und damit ein fehlendes
städtebauliches Erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB k ann vor diesem Hintergrund nicht angenom-
men werden.
Neben den generellen Baubeschränkungen nach § 18a L uftVG und den entsprechenden Ab-
standsempfehlungen sind weitere Belange des Luftverkehrs betroffen. So befindet sich die Zone 1
„Sprakel“ in unmittelbarer Nähe des sogenannten Pflichtmeldepunktes „W“ des Flughafens Müns-
ter/Osnabrück. Die Zone 8 „Kreuzbach“ befindet sich in unmittelbarer Nähe der veröffentlichen
Platzrunde des Verkehrslandeplatzes Münster-Telgte. Seitens der deutschen Flugsicherung wer-
den beide Standorte insofern kritisch gesehen.
Die Zone 1 „Sprakel“ wird im Entwurf des „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regionalplan Müns-
terland als Windenergiebereich dargestellt, welcher als Ziel der Raumordnung bauleitplanerisch
nicht überwindbar ist. Die o.a. Begründung zur Prüf ung des Einzelfalls im Rahmen des immissi-
onsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (2. Ebe ne) greift darüber hinaus auch hier, da in
diesem Bereich in der Vergangenheit bereits eine Reihe von Windenergieanlagen realisiert worden
sind.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 30 von 62
Innerhalb der Zone 8 „Kreuzbach“ wurde im Jahr 2014 eine fast 150 m hohe Windenergieanlage
errichtet. Diese liegt ganz am östlichen Rand der v orgesehen Konzentrationszone und damit der
betroffenen Flugplatzrunde am nächsten. Da dies im Rahmen der Anlagengenehmigung im kon-
kreten Einzelfall nicht zu einer Genehmigungsversagung geführt hat, ist – vor dem Hintergrund der
eher verringerten Beeinträchtigung in Bezug auf weitere potenzielle Anlagen in dieser Zone – eine
Genehmigung von Windenergieanlagen in diesem Bereic h offenbar nicht ausgeschlossen (vgl.
auch die Ausführungen zum Verkehrslandeplatz Münster-Telgte in Kapitel 7).
Zusammenfassend wird aber ausdrücklich darauf hinge wiesen, dass die Planung zur 65. Ände-
rung des Flächennutzungsplans keine abschließende P rüfung der luftverkehrsrechtlichen Restrik-
tionen i.S.v. „harten“ Tabukriterien liefern kann und Einschränkungen aufgrund der Luftverkehrsbe-
lange ggf. im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach BImSchG (2. Ebene) zu erwarten sein
können. Es fehlt der Planungsebene des FNP (1. Eben e) an dem erforderlichen Detailierungsgrad
bezüglich der konkreten Anlagenstandorte und der An lagentypen. Insofern kann die Frage der
Baubeschränkungen bzw. –verbote gem. § 18 a LuftVG erst im Genehmigungsverfahren (2. Ebe-
ne) belastbar geklärt werden. Daraus kann insofern eine räumliche Verschiebung des konkreten
Vorhabenstandorts wie auch ein Bauverbot resultieren.
− Belange der Bundeswehr
Teile der geplanten Konzentrationszonen befinden si ch innerhalb des Bauschutzbereiches des
militärisch genutzten Standortübungsplatzes Dorbaum / Lützow-Kaserne sowie innerhalb des Be-
reiches des Verlaufs von militärischen Richtfunkstr ecken. Insofern können Belange der Bundes-
wehr berührt werden. Nur auf Grundlage insbesondere der Daten über die Standorte, die Anzahl,
den Typus und die Höhe möglicher Windenergieanlagen kann das Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr fe ststellen, ob bzw. in welchem Umfang die
Belange der Bundeswehr berührt werden. Insofern wir d darauf hingewiesen, dass der Flächennut-
zungsplan (1. Ebene) keine abschließende Prüfung de r Belange der Bundeswehr liefern kann und
Einschränkungen insofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (2. Ebene) möglich sind.
− Richtfunkstrecken
Richtfunkstrecken wurden im Rahmen der Potenzialflä chenuntersuchung nicht berücksichtigt, da
das Vorhandensein von Richtfunkstrecken allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung von
Windenergie ist. Eine Überprüfung, ob und in welche n Umfang tatsächlich störende Beeinträchti-
gungen von Richtfunkstrecken zu erwarten ist, kann erst bei Vorliegen konkreter Angaben zu
Standorten und Höhen geplanter Windenergieanlagen g eprüft werden (2. Ebene). Hinzu kommt,
dass Informationen über den aktuellen Richtfunkbele gungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf.
in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend sind, da de r Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirt-
schaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt.
− Gründordnung / Landschaftsbild
Teile der Potenzialflächen liegen gemäß des Zielkon zepts „Freizeit und Erholung“ der Grünord-
nung Münster in dem für die innenstadtnahe Erholung bedeutsamen 2. Grünring (Fläche 3c tlw.,
Fläche 10 a/b) sowie in einem der für die Stadtglie derung und Erholung bedeutsamen Grünzüge
(Flächen 4, 5 und 9 a/b). Da insbesondere die festg esetzten Landschaftsschutzgebiete den Kern
der Erholungslandschaft definieren – sie werden u.a . dann ausgewiesen, wenn dies wegen der
Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbi ldes oder der besonderen kulturhistorischen
Bedeutung der Landschaft erforderlich ist –, werden der 2. Grünring sowie die Grünzüge nicht als
Tabukriterien gewertet, zumal sich Erholungsfunktio nen und Windenergieanlagen nicht von vorn-
herein ausschließen.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 31 von 62
9. Artenschutz
Gemäß § 44 BNatSchG muss bei Durchführung von Planu ngs- (1. Ebene) und Zulassungsverfah-
ren (2. Ebene) sichergestellt werden, dass die arte nschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht
erfüllt werden. Können Verbotstatbestände nicht aus geschlossen werden, ist die Errichtung von
WEA unzulässig. Ausnahmen können gemäß § 45 BNatSch G nur zugelassen werden, wenn der
Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden ö ffentlichen Interesses gerechtfertigt ist,
wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert.
Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Win denergienutzung ist insofern nur dann ziel-
führend, wenn eine Zulassungsfähigkeit der WEA im n achgelagerten Genehmigungsverfahren
gem. BImSchG (2. Ebene) unter artenschutzrechtliche n Gesichtspunkten möglich erscheint. An-
dernfalls wäre die Planung gem. § 1 (3) BauGB nicht erforderlich, da sie nicht vollzugsfähig ist.
Daher ist prognostisch abzuschätzen, ob der Artensc hutz bei einzelnen Potenzialflächen ein un-
überwindbares Hindernis darstellt und eine Darstell ung als Konzentrationszone daher nicht in Be-
tracht kommt.
Die durchgeführte Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1 ) kommt zum Ergebnis, dass „sämtliche Flä-
chen aus artenschutzrechtlicher Sicht in Bezug auf die Avi- und die Fledermausfauna die Voraus-
setzungen zur Nutzung von Windenergie [besitzen]. E s existieren keine K.O.-Kriterien, aufgrund
derer eine grundsätzliche Eignung der Flächen infra ge stehen würde. Gleichwohl kann für den
Betrieb geplanter Windenergieanlagen (WEA) bei kein er Fläche von vornherein ausgeschlossen
werden, dass bei europäisch geschützten Arten der o .g. Gruppen die Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Daher ist nach de n gesetzlichen Rahmenbedingungen aus
artenschutzrechtlicher Sicht in jedem konkreten Fal l eine vertiefende Art-für-Art-Analyse im Sinne
der Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) erforderlich“.
36
In Bezug auf die geplanten Darstellungen im Flächen nutzungsplan hat der Gutachter folgende
Aussagen getroffen: „Aufgrund des Ergebnisses der A SP I für Windpotenzialflächen (WPF) auf
dem Gebiet der Stadt Münster, Westf. (Enveco 2015), wonach mit einer durchweg hohen bis sehr
hohen Prognosesicherheit weder bezüglich der Fleder maus- noch im Hinblick auf die Avifauna
K.O.-Kriterien bestehen, die eine Nutzung für Winde nergie ausschließen (d.h. es existieren gene-
rell große bis sehr große Realisierungschancen für die WPF), sowie infolge grundsätzlich beste-
hender geeigneter Kompensationsmaßnahmen zur Vermei dung artspezifischer Beeinträchtigun-
gen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, können die ausgewies enen WPF auf dem Gebiet der Stadt
Münster uneingeschränkt bei der Aufstellung bzw. Än derung des FNP der Stadt Münster Berück-
sichtigung finden, indem sie dort mit entsprechende r Ausweisung übernommen werden. Eine ASP
II ist zuvor nicht notwendig und auch nicht sinnvol l, da aktuell weder die genauen WEA-Standorte
noch -Typen bekannt sind." 37
Der Vollziehbarkeit der Planung steht eine (teilwei se) Verlagerung der ASP II auf das immissions-
schutzrechtliche Genehmigungsverfahren (2. Ebene) i nsofern nicht entgegen, da dargelegt wird,
dass artenschutzrechtliche Konflikte durch entsprec hende Vermeidungs- und/oder vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen mit der notwendigen, hohen Prog nosesicherheit auf Genehmigungsebene
gelöst werden können.
36 vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP 1) für Windpotenzialflächen auf dem
Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, sowie „Zur Übernahme von Windpotenzialflächen in den Flächennut-
zungsplan“, S. 3
37 vgl. enveco GmbH, Dr. Olaf Denz „Zur Übernahme von Windpotenzialflächen in den Flächennutzungs-
plan“, S. 7
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 32 von 62
Es wird insofern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan (1. Ebene) keine
abschließende Prüfung der artenschutzrechtlichen Re levanz liefern kann. Es fehlt dieser Pla-
nungsebene an dem erforderlichen Detailierungsgrad bezüglich der konkreten Anlagenstandorte
und der Anlagentypen und der erforderlichen Erschli eßungswege etc.. Aus der im Zuge des Ge-
nehmigungsverfahrens (2. Ebene) durchzuführenden artenschutzrechtlichen Prüfung können inso-
fern Kompensationsmaßnahmen zur Vermeidung artspezi fischer Beeinträchtigungen (wie bei-
spielsweise Abschaltzeiten für den Fledermausschutz) resultieren.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 33 von 62
10. Ergebnisse der Potenzialflächenanalyse und Einz elfallprüfung -
Geplante Konzentrationszonen
Nach Ausschluss der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen in den Arbeitsschritten 1 und 2 (vgl. Kapi-
tel 6 und 7) verbleiben im gesamten Stadtgebiet von Münster insgesamt 14 einzelne Potenzialflä-
chen bzw. potenzielle mehrkernige Bereiche, die gru ndsätzlich für die Windenergienutzung in Fra-
ge kommen können (vgl. auch zur Nummerierung der ei nzelnen Potenzialflächen die fortgeschrie-
bene Potenzialflächenanalyse). Im dritten Arbeitssc hritt sind diese Flächen zu den auf ihnen kon-
kurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h . die öffentlichen Belange, die gegen die
Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentration szone sprechen, sind mit den Zielen der
Planung und dem Anliegen abzuwägen, der Windenergie nutzung an geeigneten Standorten eine
Chance zu geben, die ihrer grundsätzlichen Privileg ierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht
wird. Das Ergebnis ist planerisch im Entwurf zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes darge-
stellt.
− Potenzialfläche 1a - b „Sprakel“
Darstellung der Potenzialfläche 1a – b „Sprakel“ – o.M.
Die ca. 45 ha große zweikernige Potenzialfläche liegt am Nordrand der Stadt Münster nordwestlich
von Sprakel. Die Fläche ist durch einen schmalen Wa ldstreifen in zwei Teile geteilt. Sie ist bereits
heute in großen Teilen als Windkonzentrationszone i m wirksamen Flächennutzungsplan darge-
stellt und mit zurzeit fünf zwischen 130 m und 137, 5m hohen Windenergieanlagen, die je eine
Leistung zwischen 1 und 1,5 MW aufweisen, belegt.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 1 „Sprakel“ wird als Konzentrationszone dargestellt.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 34 von 62
− Potenzialfläche 2a - l „Häger“
Darstellung der Potenzialfläche 2a – l „Häger“ – o.M.
Die ca. 152 ha große mehrkernige Potenzialfläche li egt am Nordrand der Stadt Münster nördlich
der Ortslage Häger zwischen der Stadtgrenze und der Autobahn A 1.
Die Potenzialfläche besteht aus insgesamt dreizehn einzelnen Teilflächen, von denen acht als
Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohn-
bebauung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenh öhe zulässt) und weitere fünf als soge-
nannte Ergänzungsflächen zu betrachten sind.
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt . In der bestehenden Konzentrationszone
befinden sich zurzeit zehn etwa 100 m hohe Windener gieanlagen, jeweils mit einer Leistung zwi-
schen 0,6 und 1,0 MW. Räumliche Belastungen ergeben sich darüber hinaus im östlichen Bereich
aus der unmittelbaren Nähe zur Autobahn A 1 sowie einer Hochspannungsfreileitung.
Hinsichtlich der südwestlich der Hanseller Straße g elegenen Teilbereiche (Teilpotenzialflächen 2g
– 2i) sind teilweise Belange des Denkmalschutzes zu beachten, da mehrere angrenzende Hofstel-
len ganz oder teilweise unter Denkmalschutz stehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser
Denkmäler durch mögliche Windenergieanlagen in der Umgebung ist jedoch nicht erkennbar.
Jenseits der Stadtgrenze zu Altenberge befindet sic h in Hansell die denkmalgeschützte Kirche St.
Johannes Nepomuk, die als bewusster Sichtachsenpunk t für die von Nordwesten auf die Kirche
zuführende Hanseller Straße konzipiert wurde. Eine mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungs-
bildes und der Raumwirkung des Denkmals durch mögli che Windenergieanlagen in den Zonen 2g
und 2h wurde mittels mehrerer Visualisierungen gepr üft. Eine gewisse Beeinträchtigung der
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 35 von 62
Raumwirkung ist demnach je nach Standort des Betrac hters generell möglich, eine erhebliche Be-
einträchtigung, die in einer Genehmigungsversagung münden könnte, ist jedoch nicht erkennbar.
Nördlich der Standorte 2b und 2c liegen gut erhalte ne Teilabschnitte einer Kirchspiellandwehr. Die
denkmalgeschützte Landwehr ist im Kulturlandschaftl ichen Fachbeitrag zum Regionalplan Müns-
terland als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt ausgewiesen (Nr. 80).
38 Der Abstand
zu den Konzentrationszonen beträgt etwa zwischen 20 und 100 - 200 m. Östlich der Konzentrati-
onszonen 2b und 2d, in einer Entfernung von 180 m – 280 m, liegt der Max-Clemens-Kanal, der
im Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag als raumwirks ames und landschaftsprägendes Objekt der
Archäologie und Denkmalpflege ausgewiesen ist (Nr. 227) und ein ortsfestes Bodendenkmal dar-
stellt. Er darf in seiner Substanz und seiner Wahrn ehmbarkeit nicht beeinträchtigt werden, was
durch den großen Abstand gewährleistet wird.
Die Konzentrationszone 2a wurde gegenüber der Potenzialflächenanalyse nach Norden ausgewei-
tet, um die nicht abwägungszugängliche Darstellung eines Vorranggebietes für die Windenergie im
„Sachlichen Teilplan Energie“ des Regionalplans in diesem Bereich umzusetzen. Gleichzeitig wer-
den damit zwei bestehende Windenergieanlagen in ihrem Bestand auch planungsrechtlich abgesi-
chert.
Trotz der starken Streuung der Teil-Potenzialfläche n im Bereich „Häger“ ist realistischer weise –
nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Lärmkontinge nte und vor dem Hintergrund der tatsächli-
chen Grundstücksverfügbarkeit und Umsetzungsfähigkeit am Einzelstandort – davon auszugehen,
dass nicht alle Potenzialflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden.
Vier der Teilpotenzialflächen (2b, 2g, 2k und 2l
2) unterschreiten die o.a. Mindestgröße von 1,57 ha
und sollen daher nicht als Konzentrationszone darge stellt werden (vgl. Kapitel 7 „Flächengröße –
Konzentration von Windenergieanlagen“).
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Landschafts- und
Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklun g sowie die im Rahmen der öffentlichen
Beteiligung vorgebrachten privaten Belange - insbes ondere im Hinblick auf einen größeren Ab-
stand zu Siedlungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 2 „Häger“ wird als Ko nzentrationszone dargestellt. Die Teil-
Potenzialflächen 2b, 2g, 2k und 2l
2 werden nicht als Konzentrationszone dargestellt.
38 vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster-
land Regierungsbezirk Münster“, 2013
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
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Begründung / Seite 36 von 62
− Potenzialfläche 3a - e „Sandrup“
Darstellung der Potenzialfläche 3a – e „Sandrup“ – o.M.
Die ca. 35 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich zwischen Kinderhaus und Sprakel,
östlich der Autobahn A 1.
Die Potenzialfläche besteht aus fünf einzelnen Teil flächen, von denen drei als Kernpotenzialflä-
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und zwei weitere als sogenannte Ergän-
zungsflächen zu betrachten sind.
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch
aus der Autobahn A 1 sowie einer Hochspannungsfreileitung.
Die Potenzialfläche 3 liegt innerhalb des bedeutsam en Kulturlandschaftsbereichs D 5.4
39 , zu des-
sen konstituierenden Denkmälern der Max-Clemens-Kan al gehört, der die Potenzialfläche 3 dia-
gonal durchzieht und im Bereich des westlichen Rand es der Zone 3a bis auf ca. 40 m an diese
heranreicht. Alle anderen Potenzialflächen haben einen Abstand von mindestens 150 m zu diesem
ortsfesten Bodendenkmal. Als raumwirksames und land schaftsprägendes Objekt der Archäologie
39 vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster-
land Regierungsbezirk Münster“, 2013
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 37 von 62
und Denkmalpflege darf er in seiner Substanz und se iner Wahrnehmbarkeit nicht beeinträchtigt
werden, was durch den Abstand grundsätzlich gewährl eistet wird. Eine ggf. erforderliche Einzel-
fallprüfung kann im Rahmen des immissionsschutzrech tlichen Genehmigungsverfahrens (2. Ebe-
ne) erfolgen, eine grundsätzliche Vollzugsunfähigke it dieser Konzentrationszone ist dadurch je-
doch nicht zu erwarten.
Die Potenzialfläche liegt zwischen der Autobahn A 1 und der Sprakeler Straße. Lediglich die Teil-
Potenzialfläche 3e überspringt die Sprakeler Straße Richtung Osten und belastet somit auch das
Aatal, das als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Damit verliert die Potenzialfläche ihre
klare Abgrenzung zwischen der A 1 und der Straße na ch Sprakel. Belastungen einer möglichen
WEA würden somit in den schutzwürdigen Landschaftsr aum getragen werden. Dies steht dem
Schutzzweck des benachbarten Landschaftsschutzgebie tes entgegen. Da die Teilpotenzialfläche
3e ohnehin nur eine flächenmäßig sehr kleine Ergänz ungsfläche darstellt, überwiegt hier das Inte-
resse am Schutz des Landschaftsraums das Erforderni s, der Windenergie substanziell Raum zu
geben.
Zudem unterschreitet diese Teilpotenzialfläche, genauso wie die Fläche 3b, die o.a. Mindestgröße
von 1,57 ha. Beide sollen daher nicht als Konzentra tionszone dargestellt werden (vgl. Kapitel 7
„Flächengröße – Konzentration von Windenergieanlagen“).
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt im Fall der Teilpotenzialflächen 3a, c und d die entgegenstehenden öffentlichen Be-
lange des Landschafts- und Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung sowie die im
Rahmen der öffentlichen Beteiligung vorgebrachten p rivaten Belange - insbesondere im Hinblick
auf einen größeren Abstand zu Siedlungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich.
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 3a, c und d „Sa ndrup“ werden als Konzentrationszone
dargestellt. Die Teil-Potenzialflächen 3b und 3e we rden nicht als Konzentrationszone dar-
gestellt.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 38 von 62
− Potenzialfläche 4a - c „Coerheide / Kanal“
Darstellung der Potenzialfläche 4a – c „Coerheide / Kanal“ – o.M.
Die ca. 35 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich zwischen Coerde und Gelmer, bei-
derseits des Kanals.
Die Potenzialfläche besteht aus vier einzelnen Teil flächen, von denen drei als Kernpotenzialflä-
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und eine weitere als sogenannte Ergän-
zungsfläche zu betrachten sind.
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch
aus der Zentraldeponie, der Hauptkläranlage sowie e iner Hochspannungsfreileitung. Zudem wird
die Konzentrationszone 4a im Norden von einem große n Industriegebiet und im Süden von einem
größeren Gewerbegebiet eingerahmt, die beide regionalplanerisch gesicherte Erweiterungsflächen
in Richtung der Potenzialfläche 4a aufweisen.
Die Teilpotenzialfläche 4a wird im Norden begrenzt von einer gut erhaltenen Kirchspiellandwehr,
die als überwiegend vierwallige Anlage eine Breite von ehemals insgesamt gut 40 Metern aufweist.
Die landschaftsprägende Landwehr selbst ist nicht Teil der Potenzialfläche.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
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Im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit einer Win denergieanlage auf der benachbarten Depo-
nie ist im Jahr 2011 ein Sachverständigengutachten 40 beauftragt worden, um die Auswirkungen
einer möglichen Windenergieanlage auf die Vogelwelt des benachbarten europäischen Vogel-
schutzgebietes „Rieselfelder Münster“ abzuschätzen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass eine artenschutzrechtliche Genehmigung nicht v orstellbar ist und auch für ein erforderliches
FFH-Verträglichkeitsgutachten wird prognostiziert, dass eine Verträglichkeit mit den Schutzzielen
des Gebietes nicht gegeben sein wird. Das Ergebnis ist auf die Teilflächen 4b und 4c übertragbar.
Die Belange des Natur- und Artenschutzes sprechen d amit gegen eine Nutzung der Potenzialflä-
chen 4b und 4c für die Windenergienutzung, da nach prognostischer Abschätzung eine solche
Windkonzentrationszone nicht umgesetzt werden könnte. Für die östlich des Kanals liegende Teil-
fläche 4a sind die o.a. Einschätzungen nicht direkt übertragbar. Daher wurde eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung insbesondere bezogen auf da s Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“
erarbeitet, die zu dem Ergebnis kommt, dass die „[… ] auf dem Gebiet der Stadt Münster ausge-
wiesenen Potenzialflächen (WPF) weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen
und Projekten Wirkungen auf die bestehenden Natura- 2000-Gebiete, derart [entfalten], dass er-
hebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der Populationen Windenergie-sensibler
Fledermaus- und Vogelarten eintreten könnten, die e in charakteristischer Bestandteil derjenigen
Lebensräume innerhalb der FFH- und Vogelschutzgebie te sind, für die spezielle Erhaltungs- und
Entwicklungsziele bestehen. Die Funktion der Natura -2000-Gebiete wird diesbezüglich auch nicht
negativ beeinflusst.“41 . Eine Darstellung dieser Konzentrationszone(n) ist aus natur- und arten-
schutzrechtlicher Sicht insofern möglich.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt im Fall der Teilpotenzialfläche 4a die entgegenstehenden öffentlichen Belange des
Landschafts- und Denkmalschutzes (unmittelbare Nähe zur Landwehr) und der Kulturlandschafts-
entwicklung.
Ergebnis: Die Teil-Potenzialfläche 4a wird als Konz entrationszone dargestellt. Die Teil-
Potenzialflächen 4b und 4c „Coerheide / Kanal“ könn en aus Gründen des Artenschutzes
nicht als Konzentrationszone dargestellt werden.
40 vgl. Büro für faunistische Fachfragen, Dipl.- Biologen Matthias Korn und Stefan Stübing, „Ornithologisches
Sachverständigengutachten zum geplanten Windpark-Standort südlich Rieselfelder Münster“, Linden, 2011;
im Auftrag der Stadtwerke Münster GmbH
41 vgl. Büro für Vegetationskunde, Tierökologie, Naturschutz – Dr. Olaf Denz: „FFH-Verträglichkeitsprüfung
für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der Stadt Münster, Westf.“, Wachtberg 2015, S. 40
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− Potenzialflächen 5 - 8
Das östliche Stadtgebiet, insbesondere im Bereich K asewinkel, zeichnet sich durch ein enges Ge-
flecht an schutzwürdigen Biotopen, dem Idealbild de r Münsterländischen Parklandschaft, aus.
Waldparzellen, Heckenstrukturen und unterschiedlich e landwirtschaftliche Nutzungen gliedern die
Kulturlandschaft. Das Arteninventar ist vielfältig. Neben Amphibien, Reptilien und Säugetieren sind
vor allem Fledermäuse und Greifvögel - Habicht, Mäu sebussard, Wespenbussard, Sperber, Turm-
falke, Schleiereule, Steinkauz, Rotmilan und Uhu - zu nennen. Die beiden letzteren jedoch nicht
als Brutvögel. Daneben kommt der stark zurückgehend e Kiebitz hier noch in einigen Bereichen
vor.
Der gesamte Raum stellt sich als weitgehend durch V erkehrsachsen unzerschnitten dar und weist
kaum Überprägungen durch sonstige Infrastruktureinrichtungen oder dergleichen auf. Dem gesam-
ten Landschaftsraum zwischen Wolbeck und Handorf ko mmt daher eine hohe Bedeutung für die
naturnahe Naherholung zu. Er wird daher auch von za hlreichen Rad- und Wanderwegen (Pättkes)
für die Erholungsnutzung erschlossen.
Geprägt wird der gesamte östliche Stadtraum durch d ie Werselandschaft. Der Werseraum ist eine
der bedeutendsten naturgeprägten Naherholungslandsc haften der Stadt. Die hohe Qualität liegt
zum einen in der besonderen landschaftlichen Prägun g des Raumes, zum anderen aber in der
Erreichbarkeit aus der Innenstadt sowie den östlich gelegenen Stadtteilen. Auf Grund der natur-
räumlichen Ausstattung sowie der überragenden Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung
sind wesentliche Teile bereits seit den 1970er Jahren als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die benannten wertgebenden Parameter in Verbindung mit besonderen Hofanlagen, wie z.B. Haus
Reithaus, Haus Möllenbeck, Haus Markfort, Haus Klev e u.a.m., sind typische Grundlagen für die
Ausweisung des Kulturlandschaftsbereiches Kernmünst erland im Zuge des Fachbeitrages des
LWL „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung im Münsterland“.
Nach Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen handelt es sich bei dem Wersetal um eine Landschaftsbildeinheit mit herausragender
Bedeutung.
42
Damit einher geht auch Grundsatz 0b des Entwurfs de s „Sachlichen Teilplans Energie“ zum Regi-
onalplan Münsterland, nach dem die Belange des Land schaftsbildes und der bedeutsamen Kultur-
landschaftsbereiche in der Abwägung mit zu berücksichtigen sind.
Im östlichen Stadtgebiet sind auf Grundlage der in Kapitel 6 und 7 genannten Kriterien vier Wind-
potenzialflächen (Potenzialflächen 5 – 8) außerhalb der Landschaftsschutzgebiete ermittelt wor-
den. Insbesondere für zwei dieser Flächen (Potenzia lflächen 5 und 7) kann festgestellt werden,
dass Windenergieanlagen in diesen Windkonzentrationszonen als raumbedeutsame Einrichtungen
die Charakteristik und die landschaftliche Prägung des gesamten Raumes in nicht unerheblicher
Weise negativ beeinflussen würden, da sie in unmitt elbarer Nachbarschaft zur Erholungsland-
schaft Werseraum liegen. Auch der Bereich der Poten zialfläche 6 „Handorfer Heide“ weist im We-
sentlichen noch seine gewachsene naturräumliche Struktur auf, die Bedeutung für die gesamtstäd-
tische Erholungsfunktion ist jedoch deutlich gering er und er ist nicht direkt an den Naherholungs-
raum Werse angebunden. Gleiches gilt in Teilen für den Bereich der Potenzialfläche 8 „Kreuz-
bach“, dieser ist zudem bereits durch eine bestehende Windenergieanlage vorgeprägt.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Potenzialflächen:
42 vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, „Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und
Stadt Münster), 2012
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− Potenzialfläche 5 „Haskenau“
Darstellung der Potenzialfläche 5 „Haskenau“ – o.M.
Die ca. 31 ha große zusammenhängende Potenzialfläch e befindet sich zwischen Handorf-
Dorbaum und Gelmer, östlich der Werse.
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt u nd weist auch keine weiteren räumlichen Be-
lastungen auf. Es handelt sich um einen weitgehend infrastrukturfreien, naturräumlich geprägten
Raum mit herausragender kulturhistorischer Bedeutun g (Bodendenkmal Wallburg Haskenau, prä-
historische Siedlungsfunde) mit einem direkten Bezu g zur Emsaue (FFH-Gebiet). Das unmittelbar
angrenzende Wersetal stellt eine Landschaftsbildeinheit von herausragender Bedeutung dar.
Die Fläche liegt in einem bedeutenden Kulturlandsch aftsbereich, dessen bäuerliche Kulturland-
schaft in besonderem Maße von der historischen Plag genwirtschaft zeugt und in dessen land-
schaftlicher Struktur sich die verschiedenen Erschl ießungs- sowie Nutzungsepochen heute noch
ablesen lassen.
Mit der als Bodendenkmal geschützten mittelalterlic hen Turmhügelburg Haskenau gibt es ein her-
ausragendes Beispiel für die im Einzugsgebiet der m ittelalterlichen Stadt Münster existierenden
Adelssitze und festen Häuser, bei denen der räumlic he Bezug in der heutigen Landschaft auch
heute noch unmittelbar wahrnehmbar ist.
43 Alle Befestigungswerke der Burg in Form von Wällen
und Gräben richten sich nach Süden und Südosten (mi thin in Richtung der Potenzialfläche) aus,
so dass dies die Hauptverteidigungsrichtung, gleich zeitig aber auch Schauseite war. Die „Burg
musste sich schon aus der Entfernung als möglichst imposant und uneinnehmbar darstellen, als
Inszenierung in der Landschaft. Diese historisch be deutende Sichtbarkeit würde durch die Anlage
von Windkraftanlagen in der Potenzialfläche 5 nachhaltig und entscheidend beeinträchtigt, so dass
hier das Erscheinungsbild des Bodendenkmals beeintr ächtigt wird (§ 9.1b DschG NRW).“ 44 Eine
43 vgl. Landschaftsverband Westfalen Lippe, „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster-
land“, korrigierte Fassung, 2013, S. 78 und 157
44 vgl. Landschaftsverband Westfalen Lippe, Stellungnahme vom 11.09.2015 im Rahmen der Behörenbetei-
ligung zu dieser Flächennutzungsplanänderung
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vorläufige Sichtfeldanalyse zeigt, dass von der Has kenau aus nach Süden und Südosten jeweils
mehr als zwei Kilometer freie Sicht besteht (Waldfreiheit vorausgesetzt).
Darüber hinaus liegt die Fläche in einer bedeutende n archäologischen Fundlandschaft. Darauf
weisen die zahlreichen Fundstellen in den Bauerscha ften Dorbaum und Hornheide hin, die aus
allen Epochen der Vor- und Frühgeschichte stammen und hochrangiges Fundgut ergeben haben.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständi ge Fachbehörde (LWL-Archäologie) hat da-
her erklärt, dass bereits jetzt davon auszugehen is t, dass Windkraftanlagen das Bodendenkmal in
seinem Erscheinungsbild so nachhaltig beeinträchtig en, dass aus Sicht der Bodendenkmalpflege
das Benehmen zur Errichtung von Einzelanlagen inner halb oder im Umfeld der Konzentrationszo-
ne, unabhängig von der genauen Position einer Winde nergieanlage, nicht erteilt werden würde.
Dabei geht es explizit nicht um die Erforschung des Denkmals, sondern um seine Wahrnehmbar-
keit und seine Sicht- und Lagebeziehungen in seinem historischen Umfeld.
Prognostisch muss insofern davon ausgegangen werden , dass sich eine Realisierung von Wind-
energieanlagen in diesem Bereich unter denkmalpfleg erischen Aspekten nicht umsetzen lassen
wird und eine Konzentrationszonendarstellung im Flächennutzungsplan deshalb ausscheidet.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
In diesem Fall überwiegen jedoch die entgegenstehen den öffentlichen Belange des Bodendenk-
malschutzes und der Schutz des besonderen Landschaf ts- und Erholungsraums entlang der Wer-
se.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 5 „Haskenau“ wird nicht als Konzentrationszone dargestellt.
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− Potenzialfläche 6a - c „Handorfer Heide“
Darstellung der Potenzialfläche 6a – c „Handorfer Heide“ – o.M.
Die ca. 11 ha große viergeteilte Potenzialfläche be findet sich östlich von Handorf an der Stadt-
grenze zu Telgte. Die Potenzialfläche besteht aus v ier unterschiedlich großen Teilflächen, die alle
als Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die e inen Abstand einer Windenergieanlage zu
Wohnbebauung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind.
Die Potenzialfläche besteht aus drei einzelnen Teil flächen, die alle als Kernpotenzialflächen (mit
einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergie anlage zu Wohnbebauung von mindestens
dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind.
Der gesamte Landschaftsraum im Osten der Stadt weist im Wesentlichen noch seine gewachsene
naturräumliche Struktur auf, die in ihrer Erholungs funktion – insbesondere für den Nahbereich -
bisher nicht durch Windenergieanlagen optisch beeinträchtigt wird.
Er weist auch keine weiteren räumlichen Belastungen auf. Es handelt sich um einen land-
schaftsökologisch sensiblen Bereich. Dies wird nicht zuletzt dadurch dokumentiert, dass im Regio-
nalplan die direkt nördlich wie südlich angrenzende n Flächen als Bereiche zum Schutz der Natur
(BSN) dargestellt sind.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
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Die Handorfer Sandplatte stellt eine Landschaftsbil deinheit von besonderer Bedeutung dar 45 , so
dass auch ohne die Ausweisung als Landschaftsschutz gebiet von einem erhöhten Konfliktpotenzi-
al mit dem Schutzgut Landschaftsbild auszugehen ist.
Gleichwohl handelt es sich nicht um ein nach BNatSc hG geschütztes Gebiet und auch unter Ar-
tenschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9) kommt ein e Darstellung als Windkonzentrationszone in
Betracht.
Die Fläche 6a befindet sich vollflächig im ehemalig en Fliegerhorst Hornheide. Für diese zivile und
militärische Anlage, von der sich untertägig noch g roße Reste erhalten haben, wird zurzeit eine
bodendenkmalpflegerische Unterschutzstellung geprüf t. Die Denkmalqualität steht nach Auffas-
sung der LWL-Archäologie fest, geklärt werden müssten noch Fragen der Abgrenzung des Boden-
denkmals vor allem nach Norden. Daher könne auch hi er nicht davon ausgegangen werden, dass
das Benehmen zur Errichtung von Einzelanlagen herge stellt werden wird. Da sich in diesem Fall
erst im Rahmen der Einzelfallprüfung im Zulassungsv erfahren (2. Ebene) herausstellen wird, ob
die denkmalpflegerischen Belange hier tatsächlich d as Gewicht haben, die Genehmigung einer
privilegierten Außenbereichsnutzung zu verhindern, kommt eine Darstellung als Konzentrationszo-
ne grundsätzlich in Betracht.
Die Fläche 6a ist im Rahmen einer gesamtstädtischen Standortsuche für einen Neustandort zur
Verlagerung der Justizvollzugsanstalt (JVA) im Jahr 2013 als am besten geeigneter Standort von
den zuständigen Landesbehörden und der Stadt Münste r eingestuft worden. Eine Umsetzung
scheiterte bisher an einer mangelnden Flächenverfüg barkeit, so dass zurzeit weitere Standorte
durch den zuständigen Landesbetrieb geprüft werden. Da diese Prüfung noch nicht abgeschlossen
ist, muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Fläche 6a auch als Standort für eine
JVA in Frage kommt. Der Standort scheitert jedenfal ls nicht an einer Darstellung als Windkonzent-
rationszone, da die Genehmigung für den Neubau einer JVA gem. planerischem Sonderrecht nach
§ 37 BauGB herbeigeführt werden kann. Welcher Nutzu ng letztendlich der Vorrang eingeräumt
wird, entscheidet der öffentliche Eigentümer der Fl äche. Auch bei einer Realisierung einer JVA
wäre die Realisierung von Windenergieanlagen in den verbleibenden Windkonzentrationszonen 6b
und 6c möglich, die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände wären ausreichend.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Bodendenkmal-
schutzes und der Schutz des besonderen Landschafts- und Erholungsraums sowie die im Rahmen
der öffentlichen Beteiligung vorgebrachten privaten Belange - insbesondere im Hinblick auf einen
größeren Abstand zu Siedlungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 6 „Handorfer Heide“ wird als Konzentrationszone dargestellt.
45 vgl. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, „Fachbeitrag des Naturschutzes und der
Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und
Stadt Münster), 2012
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zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 45 von 62
− Potenzialfläche 7 „Laer“
Darstellung der Potenzialfläche 7 „Laer“ – o.M.
Die knapp 17 ha große zusammenhängende Potenzialflä che liegt zwischen der Werse und der
Stadtgrenze zu Telgte.
Der Raum ist bisher für Windenergie nicht genutzt u nd weist auch keine weiteren räumlichen Be-
lastungen auf. Die Fläche grenzt unmittelbar an das bestehende Landschaftsschutzgebiet an.
Windenergieanlagen hätten räumlich eine starke optische Wirkung auf das Gebiet. Das unmittelbar
benachbarte Wersetal stellt eine Landschaftsbildeinheit von herausragender Bedeutung dar.
Ein dichtes Vorkommen von Greifvögeln ist bekannt. Gleichwohl handelt es sich nicht um ein nach
dem BNatSchG geschütztes Gebiet und auch unter Arte nschutzgesichtspunkten (vgl. Kapitel 9)
käme eine Darstellung als Windkonzentrationszone grundsätzlich in Betracht.
In geringer Entfernung westlich der Potenzialfläche befindet sich eine ganze Reihe von Häusern
entlang des Werseufers. Nach einem Urteil des Verwa ltungsgerichts Münster (08.03.2001), wel-
ches zur Auffassung gelangte, dass der Bereich der Bebauung am östlichen Werseufer dem un-
beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen i st, wurde dort ein Bebauungsplan aufge-
stellt, um eine geordnete städtebauliche Entwicklun g zu gewährleisten. Dieser seit dem Jahr 2006
rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den gesamten Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbe-
stimmung Wochenendhäuser / Bootshäuser fest.
In der TA Lärm, die als maßgebliche Vorschrift im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Wind-
energieanlagengenehmigung anzuwenden ist, sind Sond ergebiete für Erholungszwecke nicht ex-
plizit erfasst. Die Kommentierung der TA Lärm (Feld haus, Tegeder, Rn. 49) kommt zu dem
Schluss, dass Wochenendhausgebiete hinsichtlich der Störanfälligkeit reinen Wohngebieten (WR)
entsprechen. Auch in der DIN 18005 „Lärmschutz im S tädtebau“ werden Wochenendhäuser bzgl.
der Orientierungswerte einem reinen Wohngebiet glei chgesetzt. Gefestigte Rechtsauffassung ist
auch, dass im Übergang zweier unterschiedlich lärms ensibler Bereiche das gegenseitige Rück-
sichtnahmegebot greift. Das bisher angenommene Schutzniveau eines Mischgebietes (für Wohnen
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im Außenbereich) ist damit aber in jedem Fall zu ni edrig angesetzt, so dass es ausgeschlossen
erscheint, dass eine Windkraftanlage im westlichen Teilbereich der Potenzialfläche selbst im lärm-
reduzierten Betrieb eine Genehmigung nach BImschG e rlangt. Eine nicht realisierbare Planung ist
jedoch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 B auGB und eine entsprechende Darstellung im
FNP wäre daher unwirksam.
Vor diesem Hintergrund muss das Wochenendhausgebiet als Siedlungsrand genauso wie andere
Ränder von Wohnsiedlungsflächen behandelt werden. Z u Wohnsiedlungsflächen bzw. deren Rän-
dern wurde im vorliegenden Gesamtkonzept ein Abstan d von (immissionsbedingt) 500 m berück-
sichtigt (vgl. Kapitel 7).
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Konzentration szone zu klein ist, um weiterhin (theoretisch)
drei Windenergieanlagen aufnehmen zu können. Da ein gesamtstädtisches Kriterium die Konzent-
rationswirkung ist und in diesem Zusammenhang Poten zialflächen, die keine drei Windenergiean-
lagen aufnehmen können, ausgeschieden wurden (vgl. Kapitel 7), kann die Potenzialfläche 7 „La-
er“ nicht als Konzentrationszone dargestellt werden.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 7 „Laer“ wird nicht als Konzentrationszone dargestellt.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 47 von 62
− Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“
Darstellung der Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ – o.M.
Die ca. 12 ha zusammenhängende Potenzialfläche befindet sich nördlich von Wolbeck an der Fre-
ckenhorster Straße.
Der Raum wird bereits heute für Windenergie genutzt . Die Fläche grenzt westlich an die zurzeit
bestehende Konzentrationszone für Windenergie an, d ie aufgrund der Nähe zum Verkehrslande-
platz Münster-Telgte in der überarbeiteten Potenzia lanalyse nicht mehr als Potenzialfläche darge-
stellt ist. Westlich angrenzend an die bisherige Ko nzentrationszone, im Bereich der neu geplanten
Konzentrationszone, befindet sich bereits eine knap p 150 m hohe Windenergieanlage mit einer
Leistung von ca. 2 MW.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Landschaftsschut-
zes.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 8 „Kreuzbach“ wird als Konzentrationszone dargestellt.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 48 von 62
− Potenzialfläche 9a - b „Amelsbüren“
Darstellung der Potenzialfläche 9a – b „Amelsbüren“ – o.M.
Die ca. 18 ha große zweiteilige Potenzialfläche befindet sich östlich von Amelsbüren.
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlic h großen Teilflächen, die beide als Kernpoten-
zialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebauung
von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind.
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch
aus zwei Hochspannungsfreileitungen.
Die Potenzialfläche befindet am Rande des Emmerbach tales, das in vor- und frühgeschichtlicher
Zeit eine bevorzugt aufgesuchte Siedlungslandschaft war. Bei Bodeneingriffen in diesem Areal ist
daher damit zu rechnen, dass Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Kon-
zentrationszone greift darüber hinaus in einen hist orischen Kulturlandschaftsbereich ein, der - ab-
gesehen von der südlich des Kanals verlaufenden Hoc hspannungsfreileitung – weitgehend unbe-
einträchtigt von technischen Bauwerken gut überliefert ist. Aus diesem Raum heraus gibt es Blick-
bezüge zur denkmalgeschützten Pfarrkirche St. Sebas tian in Amelsbüren. Spezielle und tradierte
Blickachsen, die zu einer besonderen Beeinträchtigu ng der Raumwirksamkeit der Kirche führen
könnten, sind jedoch nicht bekannt. Eine Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Ge-
nehmigung einer Windenergieanlage ist daher nicht zu erwarten.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Denkmalschutzes
und der Kulturlandschaftsentwicklung.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 9 „Amelsbüren“ wird als Konzentrationszone dargestellt.
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zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 49 von 62
− Potenzialfläche 10a - j „Loevelingloh“
Darstellung der Potenzialfläche 10a – j „Loevelingloh“ – o.M.
Die ca. 80 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich beiderseits des Kappenberger
Damms südlich der zusammenhängenden Bebauung.
Die Potenzialfläche besteht aus elf einzelnen Teilf lächen, von denen neun als Kernpotenzialflä-
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) und zwei weitere als sogenannte Ergän-
zungsflächen zu betrachten sind.
Der Raum wird bisher für Windenergie nur im äußerst en Südosten genutzt. Hier wurde im Jahr
2014 eine ca. 150 m hohe 2,4-MW Anlage errichtet. R äumliche Belastungen ergeben sich darüber
hinaus aus mehreren Hochspannungsfreileitungen, die den Raum durchqueren.
Die gesamte Potenzialfläche liegt inmitten der bäue rlichen Kulturlandschaft zwischen den denk-
malgeschützten Ensembles Haus Loevelingloh und Haus Große Getter bzw. Kleine Getter. Trotz
der starken Streuung der Teil-Potenzialflächen in d iesem Bereich ist realistischerweise – nicht zu-
letzt aufgrund der notwendigen Lärmkontingente und vor dem Hintergrund der tatsächlichen
Grundstücksverfügbarkeit und Umsetzungsfähigkeit am Einzelstandort – davon auszugehen, dass
nicht alle Potenzialflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden.
Unmittelbar nördlich des Standortes 10c sind in der Vergangenheit vor- und frühgeschichtliche
Funde geborgen worden. Bei Bodeneingriffen in diese m Areal ist daher damit zu rechnen, dass
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Aus dem südlichen Teilraum heraus gibt es Blickbezü ge zur denkmalgeschützten Pfarrkirche St.
Sebastian in Amelsbüren. Spezielle und tradierte Bl ickachsen, die zu einer besonderen Beein-
trächtigung der Raumwirksamkeit der Kirche führen k önnten, sind jedoch nicht bekannt. Die o.a.
Windenergieanlage wurde in der Konzentrationszone 10e errichtet.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
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Die Teilpotenzialfläche 10h umschließt das Baudenkm al Haus Loevelingloh, welches mit Wohn-
haus, Verwalterhaus, Gräfte und Kapelle in die Denk malliste eingetragen ist. Das Alleinstellungs-
merkmal dieser bedeutenden Einzelhofstelle, die schon im 13. Jahrhundert als bischöflicher Amts-
hof nachgewiesen ist, ist bis heute erhalten und ze igt sich in den umgebenden Freiflächen mit his-
torischen Waldstandorten und großzügiger Felderwirtschaft. Der Erhalt und die Ablesbarkeit dieser
alten und bedeutenden Hoflage in ihrer gewachsenen und überlieferten Kulturlandschaft sind von
besonderer denkmalpflegerischer Bedeutung. Der Gest altwert darf deshalb nicht beeinträchtigt
werden. Großflächige Sichtbeziehungen auf das Ersch einungsbild unterstreichen die Bedeutung
als ein besonderes raumwirksames Baudenkmal. Die pr ägende Wirkung dieser denkmalgeschütz-
ten Anlage würde durch Windenergieanlagen in der Te ilpotenzialfläche 10h erheblich beeinträch-
tigt, so dass die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dieser Fläche wahrschein-
lich am denkmalrechtlichen Umgebungsschutz scheiter n würde. Daher wird von der Darstellung
dieser Teilpotenzialfläche als Konzentrationszone abgesehen.
Im Gegensatz zu Haus Loevelingloh werden die denkma lgeschützten Häuser Große Getter und
Kleine Getter nicht unmittelbar von Konzentrationszonen umzingelt; in unmittelbarer Nähe befindet
sich nur im Südwesten die Teil-Potenzialfläche 10c. In diese Richtung sind beide Häuser stark
eingegrünt, von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals ist daher in diesen Fällen nicht
auszugehen.
Die Teilpotenzialfläche 10i ist von drei Seiten von größeren Waldflächen umschlossen und liegt in
einem Landschaftsschutzgebiet. Da Waldflächen im in sgesamt waldarmen Münster einen beson-
deren Stellenwert besitzen, wurde Wald als ein Tabu kriterium gewertet (vgl. Kapitel 6 und 7). Bei
einer Inanspruchnahme dieser Teilpotenzialfläche wü rde sich im Ergebnis eine ähnliche Situation
ergeben, wie beim Bau einer Windenergieanlage direk t im Wald. Aus diesem Grunde soll die Flä-
che nicht als Konzentrationszone dargestellt werden.
Die Teilpotenzialfläche 10j liegt in einer Entfernu ng von weniger als 500 m zu einer möglichen
Siedlungserweiterung im Bereich Hafkhorst. Um sich die Option für eine Siedlungsentwicklung in
diesem Bereich nicht zu versperren, wird die potenz ielle Siedlungsfläche – obwohl regionalplane-
risch noch nicht dargestellt – vergleichbar anderen – regionalplanerisch gesicherten – Siedlungs-
erweiterungsflächen behandelt. Der dann anzunehmend e Immissionsschutz-Vorsorgeabstand von
500 m (vgl. Kapitel 7) führt zum Ausschluss dieser Teilpotenzialfläche.
Die Teilpotenzialflächen 10g unterschreitet die o.a. Mindestgröße von 1,57 ha und soll daher nicht
als Konzentrationszone dargestellt werden (vgl. Kap itel 7 „Flächengröße – Konzentration von
Windenergieanlagen“).
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt bei den Teil-Potenzialflächen 10a – f die entgegenstehenden öffentlichen Belange
des Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung.
Bei den Teil-Potenzialflächen 10h – j überwiegen hingegen die Belange des Denkmalschutzes, der
Sicherung langfristiger Siedlungsflächenerweiterungen und der Immissionsschutz-Vorsorge sowie
des Landschaftsschutzes das Ziel des Ausbaus der re generativen Energieversorgung und das
Erfordernis, der Windenergienutzung substanziell Raum zu belassen.
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 10a - f „Loevel ingloh“ werden als Konzentrationszone
dargestellt. Die Teil-Potenzialflächen 10g – j „Loe velingloh“ werden nicht als Konzentrati-
onszone dargestellt.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 51 von 62
− Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“
Darstellung der Potenzialfläche 11a - c „Sudhoff“ – o.M.
Die ca. 40 ha große viergeteilte Potenzialfläche befindet sich südwestlich von Amelsbüren.
Die Potenzialfläche besteht aus vier unterschiedlich großen Teilflächen, eine große und eine kleine
im Süden, die als Kernpotenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergie-
anlage zu Wohnbebauung von mindestens dem 2,5-fache n der Anlagenhöhe zulässt) zu betrach-
ten sind, sowie zwei sehr kleinen Ergänzungsflächen im Norden.
Der Raum wird bereits für Windenergie genutzt. Hier stehen zwei 100 m hohe 0,85-MW Anlagen.
Weitere räumliche Belastungen ergeben sich aus der westlich direkt angrenzenden Autobahn A 1.
Unmittelbar südlich der Potenzialfläche 11a liegen zwei Teilabschnitte der denkmalgeschützten
Kirchspiellandwehr von Amelsbüren.
Die Potenzialfläche befindet sich am Rande des Emme rbachtales, das in vor- und frühgeschichtli-
cher Zeit eine bevorzugt aufgesuchte Siedlungslandschaft war. Bei Bodeneingriffen in diesem Are-
al ist daher damit zu rechnen, dass Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern,
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Im Bereich der Teil-Potenzialfläche 11c, die zwisch en dem Kanal und dem Emmerbach liegt, wur-
de in der Vergangenheit im Zuge des Ausbaus des Dor tmund-Ems-Kanals umfangreich Boden
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 52 von 62
aufgeschüttet, der eine Gründung von Windenergieanl agen schwierig macht. Zudem wurden auf
der Fläche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, daher soll diese ohnehin relativ kleine Teil-
Potenzialfläche nicht als Konzentrationszone dargestellt werden.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt bei den Teil-Potenzialflächen 11a und b die entgegenstehenden öffentlichen Belange
des Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung.
Ergebnis: Die Teil-Potenzialflächen 11a und b „Sudh off“ werden als Konzentrationszone
dargestellt. Die Teil-Potenzialfläche 11 c „Sudhoff “ wird nicht als Konzentrationszone dar-
gestellt.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 53 von 62
− Potenzialfläche 12a - b „Wilbrenning“
Darstellung der Potenzialfläche 12a – b „Wilbrenning“ – o.M.
Die ca. 64 ha große mehrkernige Potenzialfläche befindet sich zwischen der Autobahn A 1 und der
westlichen Stadtgrenze zwischen Amelsbüren und Albachten.
Die Potenzialfläche besteht aus unterschiedlich gro ßen Teilflächen, die alle als Kernpotenzialflä-
chen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer W indenergieanlage zu Wohnbebauung von
mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe zulässt) zu betrachten sind.
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch
in Teilen aus der Nähe zur Autobahn A 1. Westlich a ngrenzend, jenseits der Stadtgrenze auf Sen-
dener Gemeindegebiet, befindet sich die Fläche eine r möglichen Konzentrationszone, so dass an
diesem Standort ggf. ein interkommunaler Windpark entstehen kann.
Aufgrund des direkt an die Konzentrationszone 12a a ngrenzenden Golfplatzes Forst Tinnen wird
die Potenzialfläche in Teilbereichen reduziert. Um den Golfsportbetrieb und damit die Attraktivität
des Platzes – als einen bedeutenden Sport- und Frei zeitstandort im Außenbereich – und seine
Wirtschaftlichkeit nicht durch direkt angrenzende W indenergieanlagen unverhältnismäßig einzu-
schränken, wird ein Abstand von 200 m um die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen des
Golfplatzes gelegt. Dieser 200m-Abstand ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Referenz-
anlage erzeugt im ertragsoptimierten Betrieb in einem Abstand von 211 m eine Lärmbelastung von
50 dB(A), bei mehreren Anlagen und um auf der siche ren Seite zu sein, wird ein Abstand von 250
m gewählt, mithin 200 m bis zum Rand der Konzentrat ionszone. 50 dB(A) entspricht dem Immissi-
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 54 von 62
onsrichtwert für reine Wohngebiete tagsüber und dam it einem für eine Ruhe benötigende Freizeit-
nutzung im Außenbereich ausreichenden Schutzniveau.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt die entgegenstehenden öffentlichen Bel ange der Kulturlandschaftsentwicklung, wo-
hingegen die Belange des Golfplatzes das o.a. Ziel insofern überwiegen, als die Teilpotenzialflä-
che 12a um einen Abstand von 200 m zum im FNP darge stellten Golfplatz geringfügig verkleinert
wird.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 12 „Wilbrenning“ soll als Konzentrationszone dargestellt
werden, wobei Teilbereiche der Konzentrationszone 1 2 a aufgrund des Abstandes zum
Golfplatz reduziert werden.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 55 von 62
− Potenzialfläche 13a - d „Autobahnkreuz Münster-Süd“
Darstellung der Potenzialfläche 13a – d „Autobahnkreuz Münster-Süd“ – o.M.
Die ca. 29 ha große mehrkernige Potenzialfläche bef indet sich nord- und südwestlich des Auto-
bahnkreuzes Münster-Süd.
Die Potenzialfläche besteht aus vier unterschiedlic h großen Teilflächen, von denen drei als Kern-
potenzialflächen (mit einer Kernzone, die einen Abstand einer Windenergieanlage zu Wohnbebau-
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten sind, während eine
kleinere Fläche als Ergänzungsfläche dient.
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch
aus der z.T. unmittelbaren Nähe zur Autobahn A 1 und zur A 43 sowie zwei Hochspannungsfreilei-
tungen, die den Raum in Nord-Süd-Richtung durchqueren.
Die Teilpotenzialfläche 13a liegt in einem Landschaftsschutzgebiet.
In unmittelbarer Nähe zur Teilpotenzialfläche 13b liegen mehrere Abschnitte der bis zu vierwalligen
Kirchspiellandwehr Albachten, die im Kulturlandscha ftlichen Fachbeitrag zum Regionalplan Müns-
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 56 von 62
terland 46 als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt (Nr. 85) ausgewiesen ist. Sie ist ein
ortsfestes Bodendenkmal, das zu erhalten ist und in seiner Substanz wie in seiner Wahrnehmbar-
keit nicht beeinträchtigt werden darf.
Die Teilpotenzialfläche 13d – die aufgrund der geri ngen Abstände ausschließlich als mögliche Er-
gänzungsfläche zu bewerten ist – ist von drei Seite n von größeren Waldflächen umschlossen und
liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Da Waldfläc hen im insgesamt waldarmen Münster einen
besonderen Stellenwert besitzen, wurde Wald als ein Tabukriterium gewertet (vgl. Kapitel 6 und 7).
Bei einer Inanspruchnahme dieser Teilpotenzialfläche würde sich im Ergebnis eine ähnliche Situa-
tion ergeben, wie beim Bau einer Windenergieanlage direkt im Wald. Aus diesem Grunde soll die
Fläche nicht als Konzentrationszone dargestellt wer den. Darüber hinaus erreicht sie nicht die o.a.
Mindestgröße (vgl. Kapitel 7).
Die Teilpotenzialflächen 13a – c liegen im Sichtach sen-Korridor des Aasees. Für die Beurteilung
der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ne u hinzukommende Windenergieanlagen wur-
den im Vorfeld der frühzeitigen Bürgerbeteiligung m ehrere Visualisierungen erstellt. Dabei wurden
gutachterlicherseits für realistisch gehaltene Anlagenstandorte von prägnanten Fotostandorten aus
visualisiert.
47 Der prägnanteste dieser Fotopunkte ist der nördlic he Uferbereich des Aasees, da
dies die einzige Stelle im unmittelbaren Innenstadtbereich darstellt, aus der ein ungehinderter Blick
in die freie Landschaft möglich ist. Dieser Blick k onnte bis heute von baulichen Störungen weitest-
gehend freigehalten werden.
Der gesamte Bereich des Aasees weist eine ganz beso ndere Bedeutung für die Naherholung auf
und ist entsprechend hochfrequentiert. Der nördlich e Uferbereich mit den vorhandenen Freizeit-
und Gastronomieangeboten bildet dabei den prominent esten Anlaufpunkt. Die Visualisierungen –
zum einen mit einer 150m hohen Anlage, zum anderen mit einer 200m hohen Anlage, die an dem
Standort ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschloss en wäre – machen deutlich, dass mögliche
Windenergieanlagen in den Teilpotenzialflächen 13a - c genau in der Blickachse des Aasees lie-
gen und am Horizont – bei entsprechenden Sichtverhältnissen – als neue Landmarken erscheinen
würden.
Die Bedeutung der Sichtbeziehungen im Aasee-Umfeld macht auch das vom Rat am 13.07.2011
beschlossene Leitbild Aasee deutlich.
48 Dort heißt es, dass „Sicht- und Blickachsen von in nen
nach außen und umgekehrt … erhalten bleiben [müssen ]“.49
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
In diesem Fall überwiegen jedoch die Belange des Landschaftsschutzes, insbesondere des Schut-
zes des Landschaftsbildes, d.h. Freihaltung der Sichtachse gem. Aasee-Leitbild.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 13 „Autobahnkreuz Mün ster-Süd“ wird nicht als Konzentrati-
onszone dargestellt.
46 vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster-
land Regierungsbezirk Münster“, 2013
47 vgl. enveco GmbH: „Fotomontagen für Windenergieannlagen auf den Potenzialflächen der Stadt Münster“,
2015
48 vgl. Vorlage V/0304/2011 inkl. 1. Ergänzung
49 ebd.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 57 von 62
− Potenzialfläche 14a - b „Niederort“
Darstellung der Potenzialfläche 14a - b „Niederort“ – o.M.
Die ca. 32 ha große zweiteilige Potenzialfläche bef indet sich südwestlich von Albachten, südlich
der Autobahn A 43.
Die Potenzialfläche besteht aus zwei unterschiedlich großen Teilflächen, von denen eine als Kern-
potenzialfläche (mit einer Kernzone, die einen Abst and einer Windenergieanlage zu Wohnbebau-
ung von mindestens dem 2,5-fachen der Anlagenhöhe z ulässt) zu betrachten ist, während die an-
dere lediglich als Ergänzungsfläche dient.
Der Raum wird bisher für Windenergie nicht genutzt, räumliche Belastungen ergeben sich jedoch
aus der Nähe zur Autobahn A 43. Westlich angrenzend , jenseits der Stadtgrenze auf Sendener
Gemeindegebiet, befindet sich die Fläche einer möglichen Konzentrationszone, so dass an diesem
Standort ggf. ein interkommunaler Windpark entstehen kann.
In unmittelbarer Nähe dieser Potenzialfläche liegt ein Abschnitt der hier doppelwalligen Kirchspiel-
landwehr Albachten, die im Kulturlandschaftlichen F achbeitrag zum Regionalplan Münsterland
50
als raumwirksames und landschaftsprägendes Objekt ( Nr. 85) ausgewiesen ist. Sie ist ein ortsfes-
tes Bodendenkmal, das zu erhalten ist und in seiner Substanz wie in seiner Wahrnehmbarkeit nicht
beeinträchtigt werden darf. Unmittelbar westlich de r Potenzialfläche, auf Sendener Gemeindege-
biet liegt das Baudenkmal Haus Ruhr (Objekt Nr. 194 im o.a. Fachbeitrag). Eine denkmalrechtliche
50 vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe: „Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münster-
land Regierungsbezirk Münster“, 2013
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 58 von 62
Beeinträchtigung ist u.a. aufgrund der guten Eingrü nung des Hauses und der Ausrichtung seiner
Blickachsen nicht erkennbar.
Das Ziel, bis zum Jahr 2020 20 % der Energie zur Ve rsorgung der Stadt Münster aus erneuerba-
ren Energien zu gewinnen und daher das Erfordernis, entsprechende Flächen für die Errichtung
von Windenergieanlagen bereitzustellen und dabei de r Windenergie substanziell Raum zu belas-
sen, wird mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es überwiegt in diesem Fall die entgegenstehenden ö ffentlichen Belange des Bodendenkmal-
schutzes und der Kulturlandschaftsentwicklung sowie die im Rahmen der öffentlichen Beteiligung
vorgebrachten privaten Belange - insbesondere im Hi nblick auf einen größeren Abstand zu Sied-
lungsbereichen und Wohngebäuden im Außenbereich.
Ergebnis: Die Potenzialfläche 14 „Niederort“ wird als Konzentrationszone dargestellt.
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 59 von 62
11. Indizien für den Nachweis des „Substanziell-Rau m-Belassens“
Ein grundlegendes Ziel der Ermittlung von Potenzial flächen für die Ausweisung von Konzentrati-
onszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan ist die Bündelung bzw. Konzentration von
Windenergieanlagen in bestimmten, räumlich geeignet en Bereichen des Stadtgebiets. Damit
schränkt die Stadt Münster die grundsätzliche Mögli chkeit, Windkraftanlagen im Außenbereich zu
errichten, bewusst ein. Gemäß der höchstrichterlich en Rechtsprechung darf sich die Darstellung
von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dabei nicht in einer Alibifunktion erschöpfen.
Es ist vielmehr nachzuweisen, dass für die Nutzung der regenerativen Energiequelle „Wind“ auch
unter Berücksichtigung der steuernden Planung der Stadt substanziell Raum verbleibt. 51
Dieser Nachweis entspricht dem vierten und abschließenden Schritt bei der Erarbeitung eines Pla-
nungskonzepts für die Ausweisung von Windkonzentrat ionszonen (vgl. Kapitel 4). Gelingt dieser
Nachweis nicht und kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der Windenergie nicht mehr ausrei-
chend „substanziell Raum“ verbleibt, muss sie zu den Schritten 2. und 3. zurückkehren und erneut
in die Abwägung eintreten und dabei ihre „weichen“ Tabukriterien so verändern, dass ausreichend
Flächen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet v erbleiben. Gelingt dies nicht, muss von der
Planung Abstand genommen werden. Dann regelt sich d ie planungsrechtliche Zulässigkeit von
Windenergieanlagen ausschließlich nach dem zugrunde liegenden § 35 BauGB - Windenergiean-
lagen sind danach im Außenbereich grundsätzlich überall planungsrechtlich zulässig.
Der Begriff des „Substanziell-Raum-Belassens“ ist nicht genau definiert, insbesondere nicht zah-
lenmäßig erfasst. Die Unterlassung einer Nennung vo n Zahlen oder prozentualen Angaben ist
schlicht mit den sehr unterschiedlichen Landschafts räumen, die bundes- als auch landesweit in
ihrer Struktur stark variieren, zu erklären. Aufgru nd dieser unterschiedlichen Landschaftsräume
sowie der Beanspruchung durch Siedlungsräume u.ä. i st eine Definition, die für alle Landesteile
gilt, nicht realistisch.
Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht einem rein flächenbezogenen Ansatz eine Absage
erteilt.
52 Dem Verhältnis zwischen den theoretisch möglichen und den tatsächlich dargestellten
Flächen darf lediglich eine Indizwirkung beigemesse n werden. Je geringer der Anteil der ausge-
wiesenen Konzentrationsflächen sei, desto gewichtig er müssten die gegen eine weitere Auswei-
sung von Windvorranggebieten sprechenden Gesichtspu nkte sein, damit es sich nicht um eine
unzulässige „Feigenblattplanung" handelt.53
Insofern werden mehrere Indizien für die Beantwortung der Frage, ob die vorliegende Planung der
65. Änderung des FNP der Stadt Münster der Windener gie im Stadtgebiet Münster ausreichend
„substanziell Raum“ belässt, herangezogen.
− Indiz Tabukriterien
Die in der Potenzialflächenanalyse zugrunde gelegten „weichen“ Tabukriterien sind nach allgemein
anerkannten Maßstäben und eher zurückhaltend gewähl t. Insbesondere die – auch unter Rechts-
vorsorge-Aspekten – insgesamt unter den „weichen“ Tabukriterien dargelegten Immissionsabstän-
de ließen sich fachlich in weiten Teilen auch als „ harte“ Tabukriterien deuten, denn rechtlich zwin-
gend kann der Planung von Vorrangzonen auch entgege nstehen, dass sich die maßgeblichen Im-
missionsgrenzwerte nicht einhalten lassen.
54 Die gewählten Abstände bewegen sich mit 300 m
51 vgl. Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 Az. 4 C 4/02 ; sowie Urteil vom 20.05.2010 Az. 4 C 7/09
52 vgl. Urteil des BVerwG vom 13.12.2012 Az. 4 CN 1/11
53 vgl. Urteil des BVerwG vom 24.11.2011 Az. 4 A 4927/09
54 vgl. Urteil des BVerwG vom 12.08.1999 AZ 4 CN 4.98
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 60 von 62
(Abstand zum Rand der Konzentrationszone 250 m) zu Einzelwohngebäuden im Außenbereich
und 550 m (Abstand zum Rand der Konzentrationszone 500 m) zu Wohnsiedlungsbereichen im
Bereich der immissionsschutzrechtlichen Mindestabst ände (vgl. Kapitel 7). Gleiches gilt für die
optisch bedrängende Wirkung (hier: zweifache Gesamt höhe als Abstand) gegenüber Einzelwohn-
gebäuden im Außenbereich. Da der Außenbereich von M ünster ein dichtes Netz an Gehöften und
Einzelwohngebäuden aufweist, ist insbesondere der A bstand zu diesen maßgeblich für das Er-
gebnis, wie viel Potenzialflächen am Ende im Konzep t übrig bleiben. Insofern wurde hier ein Wert
in die Betrachtung eingestellt, der ein Höchstmaß an Potenzialflächen generiert, selbst auf die Ge-
fahr hin, dass nicht alle diese Flächen in der Real ität bebaut werden können, da die o.a. Mindest-
abstände in der Einzelfallbetrachtung (2. Ebene) eb en oftmals noch nicht ausreichend sind. Dies
wird als ein Indiz dafür gewertet, dass der Windene rgie unter diesem Aspekt grundsätzlich bereits
„substanziell Raum“ belassen wird.
− Indiz Flächenpotenzial
Ein weiteres Indiz wird in der Tatsache gesehen, da ss auch die Bezirksregierung Münster im
Rahmen der Aufstellung des „Sachlichen Teilplans En ergie“ zum Regionalplan Münsterland auf-
grund ihres Kriterienkatalogs im Stadtgebiet Münste r keinerlei Windenergiebereiche identifizieren
konnte. Lediglich die schon von Windenergieanlagen belegten Bereiche im Norden des Stadtge-
biets wurden insofern für eine Darstellung (zusammen ca. 127 ha) im Regionalplan aufgenommen,
auch wenn sie nicht in allen Punkten den gewählten Kriterien entsprachen. Insgesamt hat die Be-
zirksregierung im gesamten Planungsraum des Münster landes etwa 8.260 ha dargestellt. Laut
Vorgabe des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NR W wären 6.000 ha ausreichend gewesen
(vgl. Kapitel 3), dies entspricht knapp 1 % der Fläche des Münsterlandes.
Laut dem Entwurf zum Landesentwicklungsplan NRW erwartet die Landesregierung, „dass sich die
Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziel s nicht mit der Erfüllung des Minimums
begnügen, sondern vielfach darüber hinausgehendes E ngagement zeigen und damit eine Flä-
chenkulisse von insgesamt ca. 2 % (landesweit) für die Windenergienutzung eröffnet wird“
55 .
Gleichzeitig wird im LEP-Entwurf dargelegt, dass di e Ausbauziele des Landes für die Windener-
gienutzung bereits auf 1,6 % der Landesfläche errei chbar sind. Die im vorliegenden Flächennut-
zungsplan-Entwurf dargestellten Konzentrationszonen haben eine Gesamtgröße von ca. 440 ha
und entsprechen damit rechnerisch ca. 1,5 % der Sta dtfläche (ca. 30.300 ha). Vor dem Hinter-
grund der o.a. dichten Besiedlung im Außenbereich – im Vergleich zu anderen Regionen – er-
scheint dieser Wert bereits hoch und liegt damit de utlich über dem Wert von 1 % der Gesamtflä-
che, die laut Entwurf zum Landesentwicklungsplan im Münsterland dargestellt werden soll.
In der Potenzialstudie Erneuerbare Energien des Lan des NRW wird im „Leitszenario NRW“
56 für
Münster ein Flächenpotenzial von ca. 112 ha ermittelt – somit erheblich weniger als die 440 ha, die
im vorliegenden Plan ausgewiesen werden.
55 vgl. Staatskanzlei NRW, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf Stand Juni 2013, S. 133ff
56 Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW - Teil 1 - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), S. 118
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 61 von 62
− Indiz Verhältnis Flächenausweisung zu theoretischem Potenzial
Dem vorliegenden Vorentwurf zur 65. Änderung des FN P der Stadt Münster liegt folgende Flä-
chenbilanz zugrunde:
Gesamtes Stadtgebiet: 30.328 ha
Potenzial nach Ausscheiden der „harten“ Tabukriterien sowie
Immissionsschutzmindestabstände: ca. 5.050 ha
Konzentrationszonenflächen nach Ausscheiden der „weichen“
Tabukriterien und Abschichtung mit weiteren,
einzelflächenbezogenen öffentlichen Belangen ca. 440 ha
Für einen Vergleich eignet sich insbesondere das Ve rhältnis zwischen ausgewiesenen Konzentra-
tionszonenflächen und dem faktischen Potenzial. Hie rzu wurde neben den „harten“ Tabukriterien
ein weiteres Kriterium in Abzug gebracht, das zwar formal als „weiches“ Kriterium gehandhabt
wurde, das aber dennoch eine Windenergienutzung faktisch ausschließt (vgl. Flächenbilanz oben).
Dies betrifft die o.a. Mindestabstände von 300 m zu Wohngebäuden im Außenbereich, bei denen
nicht erkennbar ist, wie sie unter Immissionsschutz gesichtspunkten sowie der optisch bedrängen-
den Wirkung weiter unterschritten werden könnten. A uch das juristische Schrifttum geht davon
aus, dass „aus Gründen des Immissionsschutzes zwei Ringe um schutzwürdige Nutzungen gezo-
gen werden dürfen. Der engere Ring, dessen Fläche eine „harte“ Tabuzone bildet, ist die Freihalte-
fläche, die immissionsschutzrechtlich geboten ist, und um einen Bereich („Grauzone“) erweitert
werden darf, um auf der sicheren Seite zu sein, der weitere Ring, dessen Fläche eine „weiche“
Tabuzone ist, ist eine Fläche, die die Gemeinde fre i halten darf, weil sie die schutzwürdigen Nut-
zungen über das rechtlich Gebotene hinaus schonen w ill.“
57 Um der Schwierigkeit vorzubeugen,
die Grenze zwischen diesen beiden Bereichen definie ren zu müssen, wurden die Abstände zu
Wohnnutzungen hier pauschal den „weichen“ Tabuzonen zugeordnet. Im Rahmen der Betrachtung
des „Substanziell-Raum-Belassens“ darf diese Unterscheidung jedoch nicht außen vor bleiben.
Nach Abzug dieser Kriterien verbleiben damit ca. 5.050 ha an Potenzialflächen.
Da die Stadt Münster als Trägerin der Landschaftspl anung auch über die Ausgestaltung und das
Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten bestimmt, gi bt es grundsätzlich die Möglichkeit, das bis-
herige Bauverbot (zuletzt im Jahr 2014 für den neue n Landschaftsplan Nr. 3 „Roxeler Riedel“ be-
stätigt) durch Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnungen (bzw. Landschaftsplansatzun-
gen) zu öffnen. Vor dem Hintergrund der o.a. Zielsetzung der Landschaftsschutzgebiete soll davon
in Abwägung mit den Belangen der Windkraft jedoch k ein Gebrauch gemacht werden. Um den-
noch der Windenergie „substanziell Raum“ zu belassen, wurden daher in der Abwägung die (tech-
nischen) Abstandsmaße auf ein Minimum reduziert und auch die weiteren „weichen“ Tabukriterien
zurückhaltend angewandt. Ein Ausschluss einzelner P otenzialflächen aufgrund konkurrierender
Belange hat zudem nur bei wenigen Flächen stattgefu nden (vgl. Kapitel 10), da dem Belang der
Förderung der Windkraft als ein wesentlicher Bauste in erneuerbarer Energiegewinnung in den
verbliebenen Potenzialflächen ein hohes Gewicht beigemessen worden ist.
Im Ergebnis können somit im Stadtgebiet von Münster nach Abwägung von potenziellen Flächen
(ca. 5.050 ha) tatsächlich knapp 9 % (ca. 440 ha) f ür die Windenergienutzung zur Verfügung ge-
stellt werden.
57 vgl. Gatz „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis“, 2. Auflage, Bonn 2013, Rn. 77
Begründung zur 65 . Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Darstellung von Windkonzentrationszonen
Begründung / Seite 62 von 62
− Indiz installierte Leistung und Stromertrag
Für eine Abschätzung, wie viele zusätzliche Windenergieanlagen mit der Planung errichtet werden
können, wurde zunächst die theoretisch mögliche Anl agenanzahl ermittelt. Diese ergibt sich aus
den Vorgaben zu Mindestabständen der Anlagen untere inander und der Erforderlichkeit der Kon-
zentration wie in Kapitel 7 beschrieben. Damit biet et die vorliegende Planung der 65. Änderung
des FNP der Stadt Münster theoretisch die Möglichke it für ca. 60 Anlagenstandorte. Diese Stand-
orte werden jedoch nicht alle realisiert werden kön nen. Insbesondere die dabei zugrunde gelegten
Mindestabstände zu Wohngebäuden im Außenbereich wer den in der standortbezogenen Vorha-
benplanung nur im Einzelfall realisierbar sein. Hin zu kommen Unwägbarkeiten wie Grundstücks-
verfügbarkeiten und notwendige Zustimmungen, weiter e fachgesetzliche Anforderungen sowie
Fragen der Erschließung und des Netzanschlusses, di e zu einer fehlenden Wirtschaftlichkeit füh-
ren können.
Um ein realistischeres Potenzial zu erhalten, wurde n in einem weiteren Arbeitsschritt die o.a. Min-
destabstände der Anlagen untereinander sowie insbes ondere zu den Wohngebäuden im Außen-
bereich im Sinne einer optimierten Vorhabenplanung vergrößert. Danach könnten im gesamten
Stadtgebiet zu den bereits bestehenden 23 Windenerg ieanlagen mit einer installierten Leistung
von 27,25 MW ca. 25 - 30 weitere Anlagen der 2,5–Me gawattklasse hinzutreten. Selbst bei der
Annahme, dass nur etwa die Hälfte (15 Anlagen) davo n tatsächlich realisiert wird, würde sich eine
installierte Gesamtleistung (inkl. der Bestandsanlagen) von ca. 65 MW ergeben; die o.a. Potenzial-
studie geht im „Leitszenario NRW“ von 57 MW für die Stadt Münster aus.
Bei einem Jahresertrag von 5 Mio kWh/a pro Anlage w ürde dieser Neubestand zu einer Jah-
resstrommenge von 75 Mio kWh/a führen. Zusammen mit dem Stromertrag der bestehenden An-
lagen von rund 45 Mio kWh/a könnte damit rund 9 % d es Stromverbrauchs der Gesamtstadt (ca.
1.358 Mio kWh/a) durch Windenergie gedeckt werden. Dieser Wert könnte ggf. durch das
„Repowering“ bestehender Anlagen weiter gesteigert werden. Er entspricht zwar nicht der Zielvor-
gabe des Landes für eine 15-%-ige Deckung, was auf dem Gebiet einer Großstadt wie Münster mit
der o.a. dichten Besiedlung des Außenbereichs, aber auch nicht anders zu erwarten ist.
− Fazit
Die zurückhaltende Wahl der „weichen“ Tabukriterien, eine deutliche Erhöhung sowohl des Poten-
zials an Flächen wie auch installierbarer Leistung im Vergleich zur Potenzialstudie des Landes und
zum Entwurf des „Sachlichen Teilplans Energie“ des Regionalplans Münsterland sowie das Ver-
hältnis zwischen ausgewiesenen Konzentrationszonen und theoretischem Potenzial werden als
hinreichende Indizien gewertet, dass der Windenergie mit der vorliegenden Planung zur 65. Ände-
rung des FNP der Stadt Münster im Stadtgebiet ausreichend „substanziell Raum“ belassen wird.
Ausdrückliches Ziel der Planung ist es, durch die D arstellung von Konzentrationszonen die Nut-
zung der Windenergie zu fördern und raumverträglich zu steuern.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
1
Umweltbericht
zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stad t Münster zur Darstellung von Konzentrati-
onszonen für die Windenergie gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
12.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß § 2a in Verbindung mit
Anlage 1 des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worde n. Umfang und Detaillierungsgrad für die
Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die Ergebnisse
beruhen auf den vorhandenen Umweltdatenbeständen der Stadt Münster sowie auf Daten der Po-
tenzialflächenanalyse (Enveco GmbH 2015a), der Artenschutzprüfung (Enveco GmbH 2015b) und
der FFH-Verträglichkeitsprüfung (DENZ 2015). Die He rleitung der Konzentrationszonen ist nicht
Gegenstand der Umweltprüfung. Sie beschränkt sich v ielmehr auf die im Rahmen des Aufstel-
lungsverfahrens zum Bauleitplan herausgearbeiteten konkreten Konzentrationszonen sowie die
geprüften Alternativen.
12.2 Kurzdarstellung der Planung
Die Stadt Münster beabsichtigt auf der Grundlage de s Ratsbeschlusses vom 25.03.2015 den Flä-
chennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, bereits be stehende Konzentrationszonen für Wind-
energieanlagen zu ändern sowie neue Flächen darzus tellen. Damit soll der Rahmen für eine Min-
derung des CO
2- Ausstoßes in Münster gelegt werden.
Im Rahmen der Planung wurden 11 Konzentrationszonen (z.T. mehrkernige Konzentrationszonen)
identifiziert, die als Darstellung in den Flächennu tzungsplan übernommen werden sollen. Die Aus-
wahl beruht auf einer Potenzialstudie, in der mitte ls der Definierung von „harten“ und „weichen“
Tabuzonen geeignete Flächen ausgegrenzt wurden. Die Herleitung der Zonen beruht zudem auf
der Annahme einer Referenz-Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m. Zudem sollen
die Konzentrationszonen die Aufstellung von jeweils mindestens 3 Windenergieanlagen ermögli-
chen. Die dargestellten Konzentrationszonen sind Gegenstand der vorliegenden Umweltprüfung.
12.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwelts chutzes
Die Rahmensetzung für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus dem Regional-
plan Münsterland in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2014. Als eigenständiges Ver-
fahren ist der „Regionalplan Münsterland – Sachlicher Teilplan Energie“ für den Flächennutzungs-
plan zu beachten. Der am 21.09.2015 vom Regionalrat beschlossene Plan stellt drei Vorrangge-
biete zur Nutzung von Windenergie dar. Diese befind en sich in Häger und Sprakel im Bereich der
geplanten Konzentrationszonen 1 und 2.
Die maßgeblichen fachgesetzlichen Umweltstandards, die neben den umweltfachlichen Zielen des
Baugesetzbuches zu berücksichtigen sind, werden in nachfolgender Tabelle dargestellt.
Tabelle 1
Übersicht der einschlägigen Fachgesetze und -normen
Schutzgut Fachgesetze
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz und -verordnungen
- TA-Lärm
- Umgebungslärmrichtlinie
- Bundesnaturschutzgesetz (Erholung)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz
- Landschaftsgesetz NRW
- Schutzgebietsverordnungen (Naturdenkmale, Natur-
schutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete)
- Richtlinien zu europäischen Schutzgebieten „NATURA
2000“ (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete)
- Bundeswaldgesetz
Boden - Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
2
Wasser - Wasserrahmenrichtlinie
- Wasserhaushaltsgesetz,
- Landeswassergesetz
- Wasserschutzgebietsverordnungen
Klima / Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz
- Bundesnaturschutzgesetz
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz
Kultur- und Sachgüter - Denkmalschutzgesetz NRW
- Bundesnaturschutzgesetz
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft s ind die von der Stadt Münster als Satzung
beschlossenen Landschaftspläne (LP 1 – Werse, LP 2 – Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel,
LP 3 – Roxeler Riedel) zu beachten.
Die Art und Weise, wie diese Ziele und die Umweltbe lange bei der Änderung des Flächennut-
zungsplans berücksichtigt wurden, wird im Rahmen der Wirkungsprognose schutzgutbezogen dar-
gestellt.
12.4 Umweltbeschreibung /Umweltbewertung und Wirkun gsprognose
12.4.1 Allgemeine Auswirkungen und Bewertungsmaßstäbe
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erhebli chen Umweltauswirkungen sind im Umwelt-
bericht zu beschreiben und zu bewerten. Bei der Bew ertung der Umweltauswirkungen wird auch
berücksichtigt, in wie weit Maßnahmen zur Vermeidun g, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen zum Tragen kommen.
Basierend auf den von Windkraftanlagen ausgehenden typischen Auswirkungen auf die Schutzgü-
ter (vgl. Tab 2) werden im Rahmen der Umweltprüfung die Kriterien festgelegt, anhand derer mög-
liche erhebliche Beeinträchtigungen abgeleitet werden können.
Als Größenordnung für die Bemessung von Abstandsflä chen bzw. als Bewertungsgrundlage für
die umweltfachlichen Wirkungsprognosen wird eine Referenzanlage mit einer Gesamtanlagenhöhe
von 150 m angenommen. Dies entspricht einer Nabenhö he von ca. 100 m und einem Rotorduch-
messer von ebenfalls ca. 100 m.
Tabelle 2
Charakteristische Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Schutzgüter
Schutzgüter Charakteristische Auswirkungen
1. Mensch /
menschliche Gesundheit
- Lärm / Schallimmissionen
- visuelle / bedrängende Wirkungen
2. Pflanzen / Tiere / Biolog i-
sche Vielfalt
- Barriere-/Verdrängungswirkungen
- Kollision
- Lärm, visuelle Wirkungen,
- Überbauung von Biotopstrukturen
- Störwirkungen auf geschützte Tiere
3. Boden - Flächeninanspruchnahme
4. Wasser - Flächeninanspruchnahme
5. Klima/Luft - (Veränderung Windfeld)
6. Landschaft - Visuelle Wirkungen
7. Kultur - und Sachgüter - Flächeninanspruchnahme
- Beeinträchtigung Sichtbeziehungen
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3
Eine Übersicht über die bei der Umweltprüfung heran gezogenen Bewertungsmaßstäbe zeigt Ta-
belle 3. Diese Kriterien decken sich in weiten Teilen mit den im Rahmen der Potenzialanalyse fest-
gelegten harten und weichen Kriterien, da diese zu einem großen Teil aufgrund umweltrechtlicher
Rahmenbedingungen festgelegt wurden. Weitere Kriter ien der Umweltprüfung werden in die Ab-
wägung über die Darstellung der einzelnen Konzentrationszonen mit eingestellt.
Die Auswirkungen der geplanten Darstellungen werden zunächst schutzgutbezogen in einer Zu-
sammenschau über das ganze Stadtgebiet anhand der g enannten Kriterien zusammengefasst.
Hinsichtlich der einzelnen Konzentrationszonen lass en sich die Bewertungen in den im Anhang 1
beigefügten Prüfbögen im einzelnen nachvollziehen.
Tabelle 3
Bewertungsmaßstäbe zur Ermittlung potenziell erheblicher Umweltauswirkungen
Fettdruck = hartes Kriterium / Normaldruck = weiches Kriterium / Kursivdruck = ergänzende Kriterien der
Umweltprüfung
Schutzgut Kriterium Potenziell erhebliche Umweltauswirkungen
1. Mensch /
menschliche
Gesundheit
1.1 Wohnen - Flächeninanspruchnahme von Siedlungsfl ä-
chen, Splittersiedlungen etc. im Bestand
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu Wohn-
gebieten: 500 m
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu Einzel-
wohngebäuden und Splittersiedlungen: 250 m
1.2 Erholung
- Lage innerhalb von Landschaftsschutzgebieten
außerhalb von lärmbelasteten Korridoren (> 55
dB(A)) -> vgl.6.1
- Flächeninanspruchnahme von Grünflächen
- Lage innerhalb von Erholungsräumen gemäß Grün-
ordnung (Grünzüge, 1./2. Grünring)
- lärmarme naturbezogene Erholungsräume
2. Pflanzen / Tiere
/ Biologische
Vielfalt
2.1 Bereiche für den
Schutz der Natur gem.
Regionalplan (BSN-Gebiet)
- Lage in einem BSN -Gebiet
2.2 FFH-
/Vogelschutzgebiete
- Lage innerhalb FFH -Gebiet oder Vogelschut z-
gebiet bzw. Unterschreitung eines für den
Schutzzweck und die Erhaltungsziele zwingend
erforderlichen Mindestabstandes zu den
Schutzgebieten
1
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu FFH-
oder Vogelschutzgebieten: 300 m
2.3 Naturschutzgebiete,
Naturdenkmale, Ge
schützte Landschafts
bestandteile,
Geschützte Biotope
- Beseitigung eines Schutzgegenstandes bzw.
Lage innerhalb eines Schutzgebietes
2.4 Naturschutzgebiete
(Pufferflächen)
- Unterschreitung des Mindestabstandes zu Natur-
schutzgebieten: 300m
2.5 Planungselevante
Tierarten
- Betroffenheit planungsrelevanter, windenergi e-
empfindlicher Tierarten gemäß Artenschutzprü-
fung
(i.d.R. Verlagerung auf das nachgeordnete,
anlagenbezogene Genehmigungsverfahren erfor-
derlich)
1 vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, Ministerium
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und Staatskanzlei des Landes NRW: „Erlass für
die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windener-
gie-Erlass) – Entwurfsstand 18.05.2015“, S.57
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4
Schutzgut Kriterium Potenziell erhebliche Umweltauswirkungen
2.6 Schutzwürdige Biotope
+ Wallhecken
- Lage im Bereich eines schutzwürdigen Biotopes
gemäß LANUV-Kataster bzw. Wallhecken gemäß
Karte der Flächen mit Waldeigenschaften.
2.7 Wald - Lage im Wald
3. Boden 3.1 Schutzwürdige Böden - Flächeninaspruchnahme schutzwürdiger Böden
3.2 Altlasten-/ Verdachts-
flächen
- Flächeninaspruchnahme von Altlasten-
/Verdachtsflächen (i.d.R. vorhabens- und standort-
bezogene Prüfung auf der Ebene der Genehmi-
gungsplanung)
4. Wasser 4.1 Wasserschutzgebiete - Lage innerhalb Wasserschutzgebieten der Zone
I
- Lage innerhalb von Wasserschutzgebieten der
Zone II
4.2 Gewässer - Flächeninaspruchnahme von Gewässern (i.d.R.
vorhabens- und standortbezogene Prüfung auf
der Ebene der Genehmigungsplanung)
4.3 Überschwemmungs-
gebiete
- Lage innerhalb von festgesetzten und vorläufig ge-
sicherten Überschwemmungsgebieten
5. Klima/Luft 5.1 Klimafunktionsräume - Keine relevanten Auswirkungen
6. Landschaft 6.1 Landschaftsschutz-
gebiete
- Lage innerhalb von Landschaftsschutzgebieten
außerhalb von lärmbelasteten Korridoren (> 55
dB(A))
6.2 Landschaftsbild - Entwicklungsziele für die Landschaft gemäß der
Landschaftspläne
- Lage im Bereich bedeutsamer Sichtachsen / Prä-
gung landschaftlich bedeutsamer Räume
- Lage im Bereich besonderer bzw. herausragender
Landschaftsbildeinheiten
2
7. Kultur - und
Sachgüter
7.1 Kulturhistorisch bedeut-
same Bereiche
- Lage im Einwirkungsbereich von Bau- und Boden-
denkmalen
- Lage innerhalb bedeutsamer Kulturlandschaftsbe-
reiche
3
12.4.2 Mensch / menschliche Gesundheit
Die Ermittlung der Auswirkungen auf den Menschen un d die menschliche Gesundheit stellt in ers-
ter Linie auf die Wohnstandorte innerhalb des Stadt gebietes ab. Basierend auf den von der ange-
nommenen Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 15 0 m ausgehenden charakteristischen
Lärmimmissionen (angenommene Schallemissionen: 106, 5 dB(A) im ertragsoptimierten Betrieb,
100,5 dB(A) im stark schallreduzierten Nachtbetrieb sowie 103,5 dB(A) bei einfach schallreduzier-
tem Betrieb) ergeben sich folgende Abstanderfordernisse 4:
Immissionschutz-Vorsorge-Abstand zum bewohnten Siedlungsraum: 500 m
Immissionschutz-Vorsorge-Abstand zu Einzelwohngebäuden /
Splittersiedlungen im Außenbereich: : 250 m
Bei den gewählten Abständen ist davon auszugehen, d ass das jeweilige Schutzniveau nach der
TA-Lärm (Nachtwerte) für Allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) bzw. Wohnhäuser im Außenbe-
reich (Mischgebiet) von 45 dB(A) eingehalten wird. Die konkrete Einhaltung der Richtwerte der TA-
2 vgl. Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Münsterland
(Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster) Landesamt für Natur, Umwelt und Ver-
braucherschutz Nordrhein-Westfalen, Recklinghausen, Oktober 2012
3 vgl. Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland, Regierungsbezirk Münster, Land-
schaftsverband Westfalen Lippe (LWL), Münster 2013
4 Abstand Rotorspitze (entspricht Grenze der Konzentrationszone) zu Wohngebäude
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5
Lärm ist jeweils durch ein schallschutztechnisches Gutachten im Genehmigungsverfahren nach-
zuweisen.
Die gewählten Immissionsschutz-Vorsorge-Abstände di enen gleichfalls der Vermeidung von op-
tisch bedrängenden Wirkungen durch die Windkraftanlagen.
Ob von einer Windenergieanlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine
Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand aller Umstän de des Einzelfalls zu prüfen. Die Recht-
sprechung
5 hat unter Berücksichtigung verschiedener Bewertung skriterien (z.B. Lage bestimmter
Räumlichkeiten zur Windenergieanlage; bestehende od er in zumutbarer Weise herstellbare Ab-
schirmung des Wohngrundstücks zur Anlage; Hauptwind richtung) grobe Anhaltswerte für die Ge-
nehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen aufgezeigt. Ist der Abstand zwischen einem Wohn-
haus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte
die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominant en und optisch bedrängenden Wirkung der
Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, be-
darf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfu ng des Einzelfalls. Oberhalb des Dreifachen
der Gesamthöhe ist in der Regel nicht von einer bedrängenden Wirkung auszugehen.
Der Abstand von 500 m zum bewohnten Siedlungsraum l iegt über dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Referenzanlage. Der Abstand von 250 m im Außenbereich liegt im Bereich der
unteren Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung, da hier der zweifache Abstand, gemessen
vom Wohnhaus zum Fuß der Anlage, von 300 m angesetz t wird. Die konkrete Realisierbarkeit
bleibt unter Berücksichtigung der konkreten Umständ e des Einzelfalls sowie eventueller
gutachterlicher Aussagen dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.
Die hier durchgeführte Bewertung baut auf den allgemein gültigen Regelwerken und dem heutigen
Stand der Kenntnisse auf. Grundsätzlich können bei besonders sensiblen Personen aus gesund-
heitlicher Sicht weder Beeinträchtigungen durch Sch allimmissionen oder künstliche Infraschall-
Quellen noch durch Schlagschatten ausgeschlossen werden.
Zur Sicherung von Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Erholung werden durch den Land-
schaftsplan bzw. Verordnungen Landschaftsschutzgebiete festgesetzt 6. Durch die Verbotsregelun-
gen von Landschaftsschutzgebieten wird sichergestellt, dass u.a. die Erholungseignung nachhaltig
gesichert wird. Windenergieanlagen sind in Landscha ftsschutzgebieten daher grundsätzlich nicht
zulässig. Innerhalb von Landschaftsschutzgebiete al s „weiches Tabukriterium“ sind daher keine
Konzentrationszonen ausgewiesen worden. Von der „we ichen Tabuzone“ ausgenommen sind je-
doch durch Lärm (> 55 dB(A) vorbelastete Teile der Schutzgebiete, z.B. entlang der Autobahn A1,
die für die Erholungsnutzung von geringerer Bedeutu ng sind (vgl. auch Kap. 12.4.7). In diesen
Bereich ist aufgrund der Vorbelastung von einer potenziellen Befreiungslage auszugehen.
Im Rahmen der laufenden Planungen der Stadt Münster zur Lärmaktionsplanung werden auch
Bereiche dargestellt, in denen die lärmarme, naturb ezogene Erholung gesichert werden soll. Der
Vorentwurf der Lärmaktionsplanung (Stand: September 2015) nimmt die geplanten Windkonzent-
rationszonen von der Darstellung als ruhige Gebiete aus. Konflikte mit der Lärmaktionsplanung
sollen damit auch im weiteren Genehmigungsverfahren vermieden werden.
Hinsichtlich der Erholungsfunktion sind zudem einer seits vorhandene Erholungseinrichtungen in
Form von Grünflächen zu berücksichtigen. Entspreche nde Grünflächen sind als „weiche Aus-
schlusskriterien“ sowohl im Bestand als auch in der Planung (im FNP dargestellte Grünflächen)
von Ausweisung als Konzentrationszone ausgeschlosse n. Andererseits ist auch die Lage zu den
5 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.06.2010 - 8 A 2764/09 -; best. durch BVerwG, Beschl. v. 23.12.2010 - 4 B
36/10, OVG NRW Urt. v. 09.08.2006 – 8 A 3726/05.
6 Daneben werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
halts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kultur-
historischen Bedeutung der Landschaft erforderlich ist.
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6
Erholungsräumen gemäß der Grünordnung Münster in den Blick zu nehmen. Folgende Konzentra-
tionszonen liegen innerhalb des für die innenstadtn ahe Erholung bedeutsamen 2.Grünringes bzw.
innerhalb eines für die Stadtgliederung und Erholung bedeutsamen Grünzuges.
Konzentrations -
zone
Lage gemäß Grünordnung Münster
(Zielkonzept Freizeit und Erholung) 7
3c Die Fläche liegt teilweise im 2.Grünring.
4 Die Fläche liegt innerhalb des Grünzuges Hoppenga rten-Edelbach. Geplante
Verbindung zwischen Erholungsgebieten.
9a/b Die Flächen liegen innerhalb des Grünzuges Ven nheide-Davert.
10 a/b Die Teilflächen liegen im 2.Grünring.
Gemäß Grünordnung soll zur Sicherung der Freiraumfu nktionen innerhalb der o.g. Grünzüge bzw.
innerhalb des 2.Grünring keine bauliche Entwicklung zugelassen werden. Dies betrifft im Grund-
satz jedoch keine im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Gleichwohl sind die Auswirkungen auf
die gesamtstädtisch bedeutsamen Erholungsräume abwägend zu berücksichtigen.
Maßnahmen zur Vermeidung störender Einwirkungen auf die Erholungsnutzung können in einer
möglichst an die Landschaft angepasste Einbindung und Gestaltung der Anlagen liegen. Vorrangi-
ges Ziel ist jedoch die Erhaltung möglichst gering beeinträchtigter, zusammenhängender Erho-
lungsräume.
12.4.3 Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt
Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der g eplanten Konzentrationszonen auf die Schutz-
güter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ist einerseits auf den Gebietsschutz und andererseits
auf den Artenschutz abzustellen. Zudem werden die A uswirkungen auf sonstige schützenswerte
Bestandteile von Natur und Landschaft geprüft.
1. Allgemeiner Gebietsschutz
Innerhalb festgesetzter FFH-/Vogelschutzgebiete, Na turschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschütz-
ter Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschütz ter Biotope stehen der Anlage von Windener-
gieanlagen rechtliche Genehmigungsschranken bzw. Ba uverbote entgegegen. Im Rahmen der
Potenzialanalyse wurden die genannten Schutzkategorien als harte Tabukriterien ausgeschlossen,
so dass eine unmittelbare Flächenbeanspruchung inne rhalb dieser Gebiete auch planerisch aus-
geschlossen wurde. Planerisch wurde gleichlaufend m it den im Regionalplan Münsterland ausge-
wiesenen Bereichen für den Schutz der Natur verfahr en, die die Grundlage für entsprechende
Schutzausweisung darstellen. Zum überwiegenden Teil sind in Münster die Natura 2000-Gebiete
als Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Stellenweise liegt eine Ausweisung als Landschafts-
schutzgebiet oder geschützter Landschaftsbestandteil vor.
Gemäß Windenergie-Erlass ist bei Planungen in der R egel eine Pufferzone von 300 m zu den Na-
tura 2000-Gebieten zu berücksichtigen. Diese Pufferzone von 300 m wird im Rahmen der Potenzi-
alanalyse ebenso wie bei Naturschutzgebieten als we iche Tabuzone festgelegt, so dass unter Be-
rücksichtigung dieses Kriteriums auch eine Pufferzone um die genannten Schutzgebiete eingerich-
tet wird. Eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete k ann damit im Regelfall ausgeschlossen wer-
den.
Als weiches Tabukriterium werden auch die Landschaf tsschutzgebiete von der Ausweisung als
Konzentrationszone freigehalten. Damit wird gemäß n äherer Konkretisierung im Landschaftsplan
bzw. der LSG-Verordnung
7 Lage im 3.Grünring nicht aufgegriffen
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7
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellun g der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgü-
ter,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kultur-
historischen Bedeutung der Landschaft oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
dem generellen Bauverbot innerhalb des Landschaftss chutzgebietes Rechnung getragen. Eine
Ausnahme bilden bereits vorbelastete Korridore entl ang der Autobahn mit einem Lärmpegel von
über 55 dB(A). Eine Befreiungslage kann für diese Standorte angenommen werden.
2. FFH-Verträglichkeit
Aufgrund der räumlichen Nähe einiger geplanter Konzentrationszonen zu Vogelschutzgebieten mit
Vorkommen windenergiesensibler Vogelarten wird die vorliegende Änderung des Flächennut-
zungsplanes einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung unterzogen.
Prüfgegenstand bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfun g sind die für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck eines Natura 2000-Gebietes maßgeblichen Bestandteile, die sich aus den Meldeun-
terlagen für das Natura 2000-Gebiet ergeben. Diese sind bezüglich der WEA-relevanten Fragestel-
lungen bei Vogelschutzgebieten (VSG) die signifikan ten Vorkommen von WEA-empfindlichen Vo-
gelarten des Anhangs I V-RL bzw. nach Art. 4 Abs. 2 V-RL 8 . Bei FFH-Gebieten sind signifikante
Vorkommen von FFH-Arten des Anhangs II FFH-RL sowie von FFH-Lebensraumtypen (LRT) des
Anhangs I FFH-RL 9 (incl. der charakteristischen Arten) maßgebend.
FFH -Gebiete in Münster Vogelschutzgebiete in Münster
„Emsaue, Kreis Steinfurt und Stadt Münster“
(DE-3711-301)
„Rieselfelder Münster“
(DE-3911-401)
„Davert“
(DE-4111-302)
„Davert“
(DE-4111-401)
„Wolbecker Tiergarten“
(DE-4012-301)
Im Regelfall ist mit der Einhaltung des 300 m Absta ndes zu Natura 2000-Gebieten eine FFH-
Verträglichkeit sichergestellt, so dass eine eigens tändige Vorprüfung entbehrlich ist 10 . Bei Vogel-
schutzgebieten kann in Abhängigkeit von den Erhaltu ngszielen oder dem Schutzzweck des Ge-
biets ein abweichender Abstandswert erforderlich we rden, wobei insbesondere bei WEA-
empfindlichen Vogelarten ein größerer Abstand angebracht sein kann.
Für einige in den Vogelschutzgebieten von Münster v orkommende und als WEA-empfindlich ein-
gestufte Vogelarten reichen die Prüfabstände des Windenergie-Leitfadens über 300 m hinaus (vgl.
Anhang 1: Angabe von Abständen der Konzentrationszo nen zu FFH-/Vogelschutzgebieten in den
Detailbögen). Erhebliche Auswirkungen durch die gep lanten Konzentrationszonen konnten nicht
von vorn herein ausgeschlossen werden, so dass folg ende Arten im Rahmen einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung einer vertieften Prüfung unterzogen wurden:
11
VSG Rieselfelder Münster – vorkommende windenergiesensible Arten
gemäß Standard-Datenbogen bzw. Hinweisen der Biol. Station Rieselfelder
Rohrweihe Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
Kornweihe Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
8 Vogelschutz-Richtlinie : Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
9 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
10 MKULNV (2013): Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi-
gung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ Fassung: 12. November 2013
11 DENZ (2015): FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Gebiet der
Stadt Münster, Westf, Stand Oktober 2015
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8
Schwarzmilan Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
Baumfalke Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Richtl inie 92/43/EWG
Bekassine Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Richtl inie 92/43/EWG
Blässgans Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Richtl inie 92/43/EWG, nachgemeldet
Kiebitz Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Richtlin ie 92/43/EWG
Uferschnepfe Art. 4 Abs. 2 V-RL / Anhang II der Ric htlinie 92/43/EWG
Kranich Hinweis Biol. Station Rieselfelder
Lachmöwe Hinweis Biol. Station Rieselfelder
Saatgans Hinweis Biol. Station Rieselfelder
Uhu Hinweis Biol. Station Rieselfelder
Weißstorch Hinweis Biol. Station Rieselfelder
Weißwangengans Hinweis Biol. Station Rieselfelder
Zwergdommel Hinweis Biol. Station Rieselfelder
VSG Davert – vorkommende windenergiesensible Arten
gemäß Standard-Datenbogen
Wespenbussard 12 Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
Nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der FFH-V erträglichkeitsprüfung (DENZ 2015) mit
Blick auf die wertgebenden Vogelarten zusammen.
Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen auf das VSG Rieselfelder Münster
durch die geplanten Konzentrationszonen
(DENZ 2015)
Vogelart Erheblichkeit
Rohrweihe Nicht erheblich; Konzentrationszonen lieg en bezogen auf die Brutstätten
außerhalb des artspezifischen Wirkraums von 1.000 m; keine regelmäßig
genutzten, essentiellen Nahrungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten
Untersuchungsgebiet.
Kornweihe Nicht erheblich; kein signifikant erhöhte s Kollisionspotenzial für die Art, ins-
besondere wegen Flugbewegungen in unkritischen, niedrigen Bereichen.
Schwarzmilan Nicht erheblich; für das Umfeld der Ko nzentrationszonen (1.000 m = artspe-
zifischen Wirkraum) erfolgten keine Nachweise der Art; keine regelmäßig
genutzten, essentiellen Nahrungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten
Untersuchungsgebiet.
Baumfalke Nicht erheblich; für das Umfeld der Konze ntrationszonen (1.000 m) erfolgten
keine Nachweise der Art; keine regelmäßig genutzten, essentiellen Nah-
rungshabitate oder Flugkorridore im erweiterten Untersuchungsgebiet.
Bekassine Nicht erheblich; keine Gefährdung durch eine mögliche Barrierewirkung
aufgrund der zerstreuten,räumlichen Lage der geplanten WEA.
Blässgans Nicht erheblich; Hauptschlafgewässer befn den sich im Norden des VSG,
eine Scheuchwirkung ist nicht zu erwarten; regelmäßig genutzte, essentiel-
len Nahrungshabitate oder Flugkorridore (z.B. zum NSG Brüskenheide)
werden nicht tangiert.
Kiebitz Nicht erheblich; artspezifischer Wirkraum v on 100 m wird nicht tangiert.
Uferschnepfe Nicht erheblich; keine Gefährdung durch eine mögliche Barrierewirkung
aufgrund der zerstreuten,räumlichen Lage der geplanten WEA.
Kranich Nicht erheblich; sporadischer Rastvogel ohn e traditionelle Schlafplätze.
Lachmöwe Nicht erheblich; artspezifischer Wirkraum von 1.000 m um aktuelle Brutko-
lonie wird nicht tangiert.
Saatgans Nicht erheblich; vgl. Begründung Blässgans .
Uhu Nicht erheblich; Brutvogel außerhalb des VSG; H auptnahrunshabitate nicht
12 Für die Davert vom LANUV-NRW als windenergiesensibel eingestuft (LANUV 2015)
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9
im Umfeld der Konzentrationszonen zu erwarten; Flughöhen überwiegend in
kollisionsunkritischen Höhen.
Weißstorch Nicht erheblich; artspezifischer Wirkrau m von 1.000 m wird nicht tangiert.
Weißwangengans Nicht erheblich; vgl. Begründung Blä ssgans.
Zwergdommel Nicht erheblich; artspezifischer Wirkra um von 1.000 m wird nicht tangiert.
Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen auf das VSG Davert durch die
geplanten Konzentrationszonen
(DENZ 2015)
Vogelart Erheblichkeit
Wespenbussard Unter Berücksichtigung vorsorglicher Vermeidungsmaßnahmen nicht erheb-
lich. Aktuelle Brutzeitreviere reichen nicht bis in die Konzentrationszonen. Im
Hinblick auf potenzielle Brutplatzverlagerung soll im Kollisionsbereich der
möglichen WEA der Attraktionswert für den Wespenbussard durch Beacke-
rung bis unmittelbar an die Schotterflächen im Bereich des Mastfußes.
Im Zuge der FFH-VP wurde zudem festgestellt, dass i m Hinblick auf windenergiesensible Fleder-
mäuse, die im Standarddatenbogen erfasst sind, aufgrund der Abstände und Habitataustattung der
Konzentrationszonen keine nennenswerten Austauschbe ziehungen zu den Vogelschutzgebieten
bestehen, die ein erhöhtes Kollisionsrisiko nach sich ziehen.
Bei der Bewertung der Erheblichkeit von möglichen A uswirkungen auf die FFH-/ Vogelschutzge-
biete ist eine „Summationsprüfung“ erforderlich. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist demnach
im Rahmen der FFH-VP auch zu überprüfen, inwiefern ein Vorhaben im Zusammenwirken („kumu-
lative Wirkungen“) mit anderen Projekten oder Pläne n zu erheblichen Beeinträchtigungen eines
Gebietes führen kann.
Im Rahmen der FFH-VP wurde festgestellt, „dass keine kumulativen Wirkungen durch andere
Pläne und Projekte in der Umgebung zu erwarten sind, da von Seiten der Stadt Münster keine
seit Ausweisung der betroffenen NATURA 2000-Gebiete (1999 bzw. 2004) eingeleiteten Pla-
nungen und Projekte bekannt sind, die zusammen mit den hier geplanten Windpotenzialflä-
chen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltun gsziele dieser Gebiete und ihrer maß-
geblichen Bestandteile führen könnten“. Eine entspr echende Aufstellung der in Frage kom-
menden Pläne und Projekte durch die Stadt Münster w urde seitens des Gutachters berück-
sichtigt.
Als Fazit der FFH-VP lässt sich feststellen, dass „sämtliche geplanten WPF (Windpotenzialflä-
chen) in Bezug auf die betroffenen NATURA 2000-Gebi ete uneingeschränkt bei der Aufstel-
lung bzw. Änderung des FNP der Stadt Münster Berück sichtigung finden [können], indem sie
dort mit entsprechender Ausweisung übernommen werden.“
3. Artenschutz
Bei der Planung von Konzentrationszonen für Windene rgieanlagen sind über die gebietsbezoge-
nen Schutzaspekte hinaus generell die Auswirkungen auf geschützte Arten zu prüfen, um den un-
mittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs.
7 BNatSchG zum Artenschutz Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Änderung des Flächen-
nutzungsplans wurde daher eine Artenschutzprüfung ( ASP) durchgeführt
13 . Anderenfalls könnte
der FNP aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
27.06.2013, 4 C 1.12).
13 enveco GmbH (2015) Münster / Fachbeitrag Dr. Denz 2015
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10
Gemäß den Ausführungen in den Erlassen "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der bau-
rechtlichen Zulassung von Vorhaben" vom 22.12.2010 und "Umsetzung des Arten- und Habitat-
schutzes bei der Planung und Genehmigung von Winden ergieanlagen in NRW" vom 12.11.2013
ist bei der Aufstellung eines FNP zwingend eine ASP I (Vorprüfung Artenspektrum + Wirkfaktoren)
durchzuführen. Eine ASP II (vertiefenden Art-für-Ar t-Analyse) muss nach diesen Erlassen dann
folgen, wenn im Rahmen der ASP I Konfliktpotentiale ermittelt wurden. Auf eine ASP II kann ver-
zichtet werden, wenn dargelegt wird, dass artenschu tzrechtliche Konflikte durch entsprechende
Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahm en mit der notwendigen, hohen Prog-
nosesicherheit auf Genehmigungsebene gelöst werden können.
Basierend auf den Angaben im Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-
Westfalen“ (auf der Basis von Messtischblatt-Quadra nten), ergänzt durch Angaben der Unteren
Landschaftsbehörde der Stadt Münster sowie des Nabu-Kreisverbands Münster wurden durch den
Gutachter folgende planungsrelevanten und gegenüber den Auswirkungen von Windenergieanla-
gen empfindlichen Fledermaus- und Vogelarten für den Planungsraum identifiziert:
Windenergiesensible und planungsrelevante Arten im Einwirkungsbereich
der Konzentrationszonen im Stadtgebiet von Münster (Enveco 2015b)
Fledermäuse Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegl er, Großes Mausohr, Kleiner
Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus
Brutvögel Baumfalke, Bekassine, Feldlerche, Kiebitz , Lachmöwe (nur als Kolonie-
brüter), Mäusebussard, Rohrweihe, Schwarzmilan, Uhu , Wachtel, Wach-
telkönig, Waldschnepfe, Wanderfalke, Weißstorch, We spenbussard, Zie-
genmelker
Rastvögel Kiebitz, Kornweihe
Nach gutachterlicher Einschätzung (Enveco 2015) kön nen potenziell in allen Konzentrationszonen
windenergie-sensible Fledermausarten vorkommen. „Insgesamt wird das Konfliktpotenzial für die
Fledermausfauna im Betrachtungsraum als relativ gering eingestuft. Infolge dessen sollte eine Re-
alisierung der WPF 14 gut möglich sein, auch wenn u.U. teilweise – und w enn überhaupt, dann
vermutlich nur geringfügige – Betriebseinschränkung en durch Abschaltzeiten der WEA in Kauf
genommen werden müssen.“
Eine vertiefte ASP II kann bei Vorkommen von Fleder mäusen gemäß des „Leitfadens zur Umset-
zung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen (2013)“ vom Verfahren zur Aufstellung des FNP in das nachgelagerte Ge-
nehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutz gesetz (BImSchG) verlagert werden:
„Aufgrund der meist sehr großen Betrachtungsräume s ind … in der Regel auch keine abschlie-
ßenden Aussagen zu den betriebsbedingten Auswirkung en auf die WEA-empfindlichen Fleder-
mäuse möglich, so dass auch keine detaillierten Bes tandserfassungen von Fledermäusen erfor-
derlich sind. Des weiteren können artenschutzrechtl iche Konflikte mit Fledermäusen im Regelfall
durch geeignete Abschaltszenarien gelöst werden“.
Die beschriebene Vorgehensweise der Verlagerung der ASP II auf die Einzelfallprüfung im Rah-
men des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung u nd den Betrieb von geplanten WEA inner-
halb der Konzentrationszonen sollte nach Auffassung des Gutachters – solange die genauen An-
lagenstandorte und -typen nicht genau bekannt sind – ebenfalls für die Avifauna (Vögel) ange-
wandt werden können. Wichtige Voraussetzung dafür i st, dass sich im Rahmen der ASP I keine
K.O.-Kriterien aus avifaunistischer Sicht für die N utzung von Windenergie ergeben. Bestehendes
Konfliktpotenzial muss dabei grundsätzlich durch ge eignete, artspezifische Kompensati-
onsmaßnahmen lösbar sein.
Diese Bedingungen sind gemäß ASP I im vorliegenden Fall erfüllt:
14 WPF = Windpotenzialfläche (entspricht den Windkonzentrationszonen)
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
11
1. Die ASP I weist keine K.O.-Kriterien aus avifaun istischer Sicht für die ausgewiesenen Konzent-
rationszonen aus.
2. Bestehendes Konfliktpotenzial mit der Avifauna k ann durch geeignete, art-spezifische Maßnah-
men in erforderlicher Weise ausgeglichen werden.
Insgesamt liegen nach Einschätzung des Gutachters f ür die ausgewiesenen Konzentrationszonen
auf dem Gebiet der Stadt Münster aus artenschutzrechtlicher Sicht gute Realisierungschancen bei
durchweg hoher Prognosesicherheit vor. Eine Darstel lung der Betroffenheiten und Prognosesi-
cherheiten für die einzelnen Konzentrationszonen ist den Detailsteckbriefen der Konzentrationszo-
nen im Anhang zu entnehmen.
Im Zuge der Realisierung der Windenergieanlagen ist im Genehmigungsverfahren im Detail zu
prüfen, inwieweit aus Gründen des Artenschutzes spe zielle, ggf. vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen umzusetzen sind.
Bei anderen, nicht windenergiesensiblen Arten ist i m Sinne einer Regelfallvermutung davon aus-
zugehen, dass der Betrieb von WEA grundsätzlich zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungs-
risikos bzw. zu keiner Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führt.
4. Eingriffe in Natur und Landschaft
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu erricht en, dass vermeidbare Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft unterlassen werden. Dennoc h ergeben sich durch die geplanten Anla-
gen Eingriffe, die im Zuge der konkreten Vorhabenge nehmigung Kompensationsverpflichtungen
(Ausgleich/ Ersatz/ Ersatzzahlungen) nach sich ziehen. Grundsätzlich ist zwischen der Kompensa-
tion von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu unterscheiden.
Eingriffe in den Naturhaushalt sind durch geeignete Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zu kom-
pensieren. Der Umfang der Maßnahmen ergibt sich aus der Intensität des Eingriffs. Sie können mit
artenschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtungen so wie Kohärenzsicherungs- und Schadenbe-
grenzungsmaßnahmen für Natura 2000-Gebiete kombinie rt bzw. überlagert werden. Die Geneh-
migungen für die einzelnen Anlagen sind mit entspre chenden Nebenbestimmungen zu versehen,
die die Kompensation sicherstellen. (Eingriffe in das Landschaftsbild vgl. Kap.12.4.7)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine g rundsätzlichen Hemmnisse erkennbar, die
einer Umsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entgegenstehen.
5. Schutzwürdige Biotope / Wallhecken
Schutzwürdige Biotope werden durch das Landesamt fü r Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW erhoben und in einem Kataster zusammengefasst. Es handelt sich um eine Kartierung von
Lebensräumen und deren wildlebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten, die für den Biotop-
und Artenschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Das Kataster bildet eine Grundlage für die
Ausweisung von Schutzgebieten, jedoch sind nicht al le im Kataster geführten Biotope geschützt.
Die Betroffenheit entsprechender Biotope gibt Hinwe ise auf die mögliche Eingriffsintensität. Im
Zuge des Genehmigungsverfahrens ist im Sinne der Ei ngriffsminimierung auf eine Vermeidung
von Eingriffen in schutzwürdige Biotope hinzuwirken . Für eintretende Eingriffe in Natur und Land-
schaft ist auf der Ebene der Genehmigungsplanung ei n entsprechender Ausgleich bzw. Ersatz
festzulegen (vgl. 12.4.7).
Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außen-
bereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken sind gesetzlich geschützte Landschafts-
bestandteile (§ 47 Landschaftsgesetz NRW). Aufgrund der linearen Ausprägung sind diese nicht
im Rahmen der Tabukriterien zu berücksichtigen gewesen. Im Rahmen des Genehmigungsverfah-
rens ist die Beseitigung oder Beschädigung der Land schaftsbestandteile durch die WEA bzw. de-
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
12
ren Erschließung zu vermeiden. Das Vorkommen von Wa llhecken in den Konzentrationszonen ist
im Anhang vermerkt.
6. Bestehende Ausgleichsmaßnahmen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Die Konzentrationszonen 2 und 14 beinhalten in einz elnen Teilflächen bereits realisierte Aus-
gleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaf t. Im Zuge des Genehmigungsverfahres ist si-
cherzustellen, dass den bestehenden Kompensationsflächen Rechnung getragen wird.
Der geltende Flächennutzungsplan stellt Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dar. Diese Darstellung schließt bislang eine Darstel-
lung von Konzentrationszonen für die Windenergie au s. Im Zuge der 65. Änderung des FNP wer-
den die bestehenden Darstellungen von Flächen für M aßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft teilweise mit den neuen Konzentrationszonen über-
lagert. Im Zuge der Realisierung zukünftiger Ausgle ichsmaßnahmen ist die Eignung der Flächen
im Einzelfall zu prüfen.
7. Wald
Eine Inanspruchnahme von Wald ist nach der Festlegu ng als „hartes Tabukriterium“ ausgeschlos-
sen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werde n, dass im waldarmen Münsterland au-
ßerhalb des Waldes ausreichend Flächen für die Aufstellung von Windenergieanlagen aufzufinden
sind. Im Einzelfall können die Konzentrationszonen bis an den Waldrand heranreichen (vgl. An-
hang). Eine Detailprüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
12.4.4 Boden
Schutzwürdige Böden
Der Geologische Dienst hat auf Grundlage der fläche ndeckenden Bodenkarte von NRW im Maß-
stab 1:50.000 alle Böden hinsichtlich ihrer natürli chen Bodenfunktionen und der Archivfunktion,
welche in besonderem Maße des vorsorgenden Schutzes durch die Planung bedürfen, bewertet.
Schutzwürdige Böden werden ausgewiesen für die Boden(teil-)funktionen
• Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,
• Lebensraumfunktion: Teilfunktion hohes Biotopentwi cklungspotenzial (Extremstandorte)
sowie
• Lebensraumfunktion: Teilfunktion hohe natürliche B odenfruchtbarkeit / Regelungs- und Puf-
ferfunktion.
Die potenzielle Betroffenheit von schutzwürdigen Bö den innerhalb der einzelnen Konzentrations-
zonen ist im Detail den Steckbriefen im Anhang zu entnehmen.
Zu den betroffenen Böden zählen auch Plaggenesche a ls Böden mit Bedeutung als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte.
Bei den Konzentrationszonen ist bzgl. des Schutzgutes Boden hervorzuheben, dass eine Flächen-
inanspruchnahme nur im Bereich der konkreten WEA-St andorte sowie im Bereich von Erschlie-
ßungsmaßnahmen stattfindet. Sofern im Genehmigungsv erfahren eine Inanspruchnahme schutz-
würdiger Böden nicht gänzlich verhindert werden kan n, ist –unter Berücksichtigung von Vermei-
dungsmaßnahmen zum Bodenschutz- von einer vergleich sweise geringen Flächeninanspruch-
nahme auszugehen.
Altlasten-/Verdachtsflächen
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
13
Das Vorkommen von Altlasten-/verdachtsflächen in Ko nzentrationszonen ist lediglich im Umfeld
der Teilfläche 10 c bekannt. Die Potentialfläche 10 c grenzt im südlichen Bereich an die Altablage-
rungsfläche 931 an. Hierbei handelt es sich um Auff üllungen, bestehend aus Bodenaushub und
Bauschutt, die in Teilbereichen bis zu 2,5 m mächt ig sind. Mögliche bau- bzw. anlagebedingte
Auflagen zur Errichtung von WEA sind im konkreten Genehmigungsverfahren zu regeln.
12.4.5 Wasser
Oberflächengewässer:
Die Inanspruchnahme von Gewässern ist durch die Fes tlegung als „hartes Tabukriterium“ ausge-
schlossen. Dieser Ausschluss umfasst sowohl Fließ- als auch Stillgewässer sowie den Dortmund-
Ems-Kanal. Sofern Konzentrationszonen durch einzeln e kleinere Gewässer durchzogen werden,
ist im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die Gewässer und ihre Ufer nicht für die An-
lage von WEA herangezogen werden dürfen. Im Außenbe reich dient ein 5 m breiter Gewässer-
randstreifen der Erhaltung und Verbesserung der öko logischen Funktionen der Gewässer, der
Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträ-
gen aus diffusen Quellen. An namentlichen Gewässern soll ein 15 m breiter Gewässerrandstreifen
von einer Bebauung freigehalten werden. Notwendige Querungen von Gewässern im Zuge der
Erschließung bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Als weiches Tabukriterium sind zudem auch die vorlä ufig gesicherten und festgesetzten Über-
schwemmungsgebiete von der Ausweisung von Konzentrationszonen ausgenommen.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung von Oberflächenge wässern kann damit unter Berücksichtigung
der erforderlichen Abstände zu Gewässern grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Grundwasser
Innerhalb von Wasserschutzgebieten (Zone I und II = „hartes Tabukriterium“) ist im Rahmen der
Planung keine Ausweisung von Konzentrationszonen vorgesehen. Innerhalb der Schutzzone III ist
grundsätzlich eine Ausweisung von WEA zulässig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist
durch Auflagen festzulegen, dass vor allem anlage- und baubedingt keine erheblichen Beeinträch-
tigungen für den Grundwasserkörper im Wasserschutzgebiet eintreten.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Grundwassers kann damit grundsätzlich ausgeschlossen
werden.
12.4.6 Klima/Luft
Stadtklima
Im Bereich von Windenergieanlagen können nachts geg enüber der weiteren Umgebung höhere
Temperaturen auftreten. Die Ursache dafür ist die T urbulenz, die durch die Windräder erzeugt
wird. Dadurch wird die Atmosphäre durchmischt, so d ass die Bildung einer bodennahen Inversi-
onsschicht erschwert wird. Eine solche Inversionssc hicht sorgt normalerweise in der Nacht für
deutlich zurückgehende Temperaturen. Dieser Einfluss der Windparks ist allerdings lokal sehr eng
begrenzt.15
Relevante Auswirkungen der Konzentrationszonen auf das Stadtklima von Münster sind grund-
sätzlich nicht gegeben.
Lufthygiene
Relevante Auswirkungen der Konzentrationszonen auf die Lufthygiene sind grundsätzlich nicht ge-
geben. Temporäre Luftschadstoffbelastungen in der Bauphase führen nur für eine sehr kurze Zeit
15 Somnath Baidya Roy and Justin J. Traiteur (2010): Impacts of wind farms on surface air temperatures
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
14
zu potenziellen Beeinträchtigungen. Sie sind daher im Rahmen der Gesamteinschätzung nicht
relevant.
Klimaschutz/Klimawandel
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll gemäß § 1a Abs. 5 BauGB sowohl durch Maßnahmen,
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klima-
wandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung zu berücksich-
tigen.
Mit der Planung von Konzentrationszonen für Windene rgieanlagen bereitet die Stadt Münster eine
Verminderung von CO
2-Emissionen vor. Die Planung entspricht damit den e nergiepolitischen Ziel-
setzungen der Stadt Münster und dient unmittelbar der Vorbeugung des Klimawandels.
12.4.7 Landschaft
Landschaftschutzgebiete
Windenergieanlagen haben einen prägenden Einfluss a uf die Landschaft. Zur Sicherung von
Landschaftsräumen, die eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild besitzen wird im
Rahmen der Potenzialanalyse zur Ausgrenzung von Konzentratinszonen als Abgrenzungskriterium
(„Weiche Tabuzone) in erster Linie auf die festgesetzten Landschaftschutzgebiete zurückgegriffen.
Landschaftsschutzgebiete werden u.a. dann ausgewies en, wenn dies wegen der Vielfalt, Eigenart
oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der beson deren kulturhistorischen Bedeutung der
Landschaft erforderlich ist.
Von der „weichen Tabuzone“ ausgenommen sind jedoch vorbelastete Teile der Schutzgebiete,
z.B. entlang der Autobahn A1, die für das Landschaf tsbild von geringerer Bedeutung sind. In die-
sen Bereichen ist aufgrund der Vorbelastung von einer potenziellen Befreiungslage auszugehen.
Zielaussagen der Grünordnung und Landschaftspläne
Ergänzender Maßstab zur Bewertung des Landschaftsra umes stellen die Grünordnung Münster
(Zielkonzept Naturraum) und die Entwicklungsziele der Landschaftsplanung dar.
Konzentr a-
tions-
zone
Lage gemäß Grünordnung Münster
(Zielkonzept Naturraum) 16
Entwicklungsziel gemäß
Landschaftplan (LP)
1 Überwiegend strukturarmer Land-
schaftsraum. (3. Grünring)
Anreicherung, kleinflächig Erhaltung
(1 b) (LP 2)
2 Überwiegend strukturarmer Land-
schaftsraum. (3. Grünring)
Anreicherung (LP 2)
3 Die Fläche liegt teilweise im 2.Grünring
(3c).
Erhaltung (LP 2)
4 Die Fläche liegt innerhalb des Grünzu-
ges Hoppengarten-Edelbach. Geplante
Verbindung zwischen Erholungsgebie-
ten.
Flächen liegen nicht im Geltungsbe-
reich des Landschaftsplans.
6 (3. Grünring) Erhaltung (LP 1), Teilflächen liege n
nicht im Geltungsbereich des Land-
schaftsplans
8 Überwiegend strukturarmer Land-
schaftsraum. (3. Grünring)
Anreicherung (LP 1)
9 Die Flächen liegen innerhalb des Grün-
zuges Vennheide-Davert. Überwiegend
strukturarmer Landschaftsraum.
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4)
16 Lage im 3.Grünring nicht aufgegriffen, Flächen werden teilweise von Niederungs- und Uferbereichen
durchzogen, die gemäß Grünordnung zu sichern und entwickeln sind.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
15
10 Die Teilflächen 10 a/b liegen im
2.Grünring.
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4).
11 Überwiegend strukturarmer Land-
schaftsraum. (3. Grünring)
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4).
12 Teilweise strukturarmer Landschafts-
raum. (3. Grünring)
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4).
14 Teilweise strukturarmer Landschafts-
raum. (3. Grünring)
Flächen liegen noch nicht im Geltungs-
bereich des Landschaftsplans. (LP 4)
Die Ziele der Grünordnung sowie die Entwicklungszie le der Landschaftsplanung sind nicht unmit-
telbar rechtsverbindlich. Sofern sie nicht bereits in die Ausweisung von Schutzgebieten eingeflos-
sen sind, dienen sie als ergänzende Abwägungskriter ien hinsichtlich der Empfindlichkeit bzw. Be-
lastbarkeit von Landschaftsräumen.
Für die Planungsregion Münsterland liegt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz Nordrhein-Westfalen eine Bewertung der L andschaftsbildeinheiten mit herausragender
und besonderer Bedeutung vor 17 . Für das Stadtgebiet von Münster ergibt sich die in nachfolgender
Tabelle zusammengefasste Bewertung.
Landschaftsbildeinhe iten
mit herausragender Bedeutung
Landschaftsbildeinheiten
mit besonderer Bedeutung
Davert mit Hohe Ward Handorfer Sandplatte (2 Teilfl ächen)
Wersetal Angeltal
Niederungsbereich westlich des Emstales
Nach den Empfehlungen des LANUV sollen „in den Land schaftsbildeinheiten von herausragender
Bedeutung bestehende visuelle Beeinträchtigungen we nn möglich beseitigt und künftige unmittel-
bare und mittelbare Beeinträchtigungen vermieden we rden. Neue raumwirksame Flächeninan-
spruchnahmen sind zu vermeiden. In den Bereichen mi t besonderer Bedeutung sind neben der
Verringerung der negativen Einflüsse durch Schutzma ßnahmen,auch noch Entwicklungsmaßnah-
men zur Optimierung des Landschaftsbildes angezeigt “. Beeinträchtigungen können demnach
auch von Anlagen der Windenergie ausgehen.
Geplante Windkonzentrationszonen werden im Bereich der Landschaftsbildeinheit „Handorfer
Sandplatte“ tangiert (Konzentrationszonen 6 „Handorfer Heide“). Durch die Lage der Fläche 6 in
einer besonders bedeutsamen Landschaftsbildeinheit ist hier, auch ohne Ausweisung als Land-
schaftsschutzgebiet von einem erhöhten Konfliktpotenzial mit dem Schutzgut Landschaftsbild aus-
zugehen.
Generell ist Rahmen der Festlegung von Konzentrationszonen die Erhaltung bereits strukturreicher
Landschaftsräume und die zusätzliche Belastung von strukturarmen Landschaftsräumen unterei-
nander abzuwägen.
Mit dem Bau der geplanten Windenergieanlagen sind e rhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft
im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten. Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes durch Windenergieanlagen sind aufgrun d der Höhe der Anlagen in der Regel nicht
ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Im Zuge der Genehmi-
gung von Windenergieanlagen wird daher für diese Be einträchtigungen zukünftig ein Ersatz in
Geld zu leisten sein, der zweckgebunden zur Förderung von Natur und Landschaft eingesetzt wird.
12.4.8 Kultur- und Sachgüter
17 LANUV (2012): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion Müns-
terland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster)
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
16
Im Rahmen der Berücksichtigung der Kulturgüter wird auf die Lage ausgewiesener Denkmale ge-
mäß Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) einerseits und den Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag
zum Regionalplan Münsterland 18 andererseits zurückgegriffen.
Der Kulturlandschaftliche Fachbeitrag stellt bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sowie im Detail
bedeutsame Objekte, Orte und Sichtbeziehungen dar. Während die Kulturlandschaftsbereiche
großflächige Räume darstellen (z.B. Bischofsstadt M ünster mit Wigbold Wolbeck), stellen die im
Kulturlandschaftlichen Fachbeitrag dargestellten Objekte, Orte und Sichtbeziehungen auf die örtli-
che Situation ab. In den Detailsteckbriefen im Anha ng sind die örtlichen Besonderheiten darge-
stellt. Aus Sicht der Unteren Denkmalbehörde sind b ei linearen Bodendenkmälern 200 m und bei
sonstigen raumwirksamen Objekten die Einhaltung von 450 m, im Einzelfall bis auf 1000 m zu for-
dern.
Lage der Konzentrationszonen zu Bodendenkmälern
bzw. bedeutsamen Objekten, Orten und Sichtbeziehungen
gemäß Kulturlandschaftlichem Fachbeitrag (LWL)
Konzentr a-
tions-
zone
Bedeutsame Objekte, Orte
und Sichtbeziehungen
gemäß Kulturlandschaft-
lichem Fachbeitrag
Bodendenkmal
gem § 2 DSchG
Geplante Abstände
zu Bodendenkmälern
1 - -
2 Nr. 80
Nr. 227
Nr 54
(Katholische Kirche
St. Johannes Nepomuk
Altenberge-Hansell)
Nördlich 2c Kirchspiel-
landwehr.
Westlich 2d Max-
Clemens-Kanal.
< 10 m
> 180 m
3 Nr. 227 Max-Clemens-Kanal. ca. 50 m zu 3a bzw.
ca. 180 m zu 3d
4 Nr. 80 Kirchspiellandwehr 0 m
(unmittelbar angrenzend
auf ca. 500 m Länge)
6 Nr. 95 Kirchspiellandwehr Oberirdisch nicht mehr
erhalten
8 - -
9 Potenziell bedeutsame
Sichtbeziehung
-
10 - -
11 - Kirchspiellandwehr
Amelsbüren
< 10 m zu 11a
12 - - -
14 Nr. 85
Nr. 194 (Haus Ruhr)
Kirchspiellandwehr
Albachten
0 m zu 14b
(unmittelbar angrenzend
auf ca. 200 m Länge)
Aufgrund der Unterschreitungen von Abständen zu Bod endenkmälern sind Konflikte mit dem
Denkmalschutz nicht auszuschließen.
18 LWL (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland, Regierungsbezirk Müns-
ter
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
17
Die Untere Denkmalbehörde weist zudem daraufhin, da ss im Bereich einzelner Konzentrationszo-
nen (z.B. Nr.9, 10c und 11) aufgrund der Lage am Em merbachtal oder bekannter Fundorte bei
Bodeneingriffen Bodendenkmäler entdeckt werden können. Auf die Belange des Denkmalschutzes
ist in diesen Fällen im Genehmigungsverfahren einzugehen.
Auf die Belange kulturhistorisch bedeutsamer Böden (Plaggenesche) wird im Bereich des Schutz-
gutes Boden eingegangen.
Eine relevante Betroffenheit von Baudenkmälern ist nach Auskunft der Unteren Denkmalbehörde
im Bereich der geplanten Konzentrationszonen nicht gegeben. Zur Vermeidung von Konflikten mit
dem Denkmalschutz wurde auf die Darstellung der Pot enzialfläche 10 h verzichtet, da damit das
Baudenkmal Haus Loevelingloh in seinem denkmalrecht lichen Umgebungsschutz erheblich beein-
trächtigt würde.
12.4.9 Wechselwirkungen
Zwischen den einzelnen betrachteten Schutzgütern be stehen vielseitige Wechselwirkungen. Bei-
spiele sind der Zusammenhang zwischen Landschaftsbild und Erholungseignung oder dem Schutz
kulturhistorischer Böden und dem Denkmalschutz. Auf die Zusammenhänge wird im Rahmen der
einzelnen Schuzgüter eingegangen.
12.5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zu m Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter
Im Zuge der Potenzialanalyse zur Festlegung geeigne ter Konzentrationszonen sind durch die ge-
wählten Tabuzonen bereits eine Reihe von Vorkehrung en (z.B. Pufferflächen) zur Konfliktvermei-
dung getroffen worden. Konkrete Maßnahmen zur Verme idung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter l assen sich vielfach erst auf der Ebene der
Genehmigung der Windenergieanlagen nach dem Bundesi mmissionsschutzgesetz festlegen. Die
nachfolgende Tabelle zeigt in einer Übersicht mögliche bzw. empfohlene Maßnahmen zur Minimie-
rung von Auswirkungen.
Schutzg ut Empfohlene Minimierungsmaßnahmen
Menschen / mensch-
liche Gesundheit
- Minimierung von Immissionen durch Wahl des Standortes / Einhal-
tung eines größtmöglichen Abstandes zu bestehenden Wohnstandor-
ten
- Technische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z.B. durch Ab-
schaltszenarien
- Landschaftsgerechte Einbindung von bedeutsamen Erholungseinrich-
tungen
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Vermeidung der Inanspruchnahme hochwertiger Biotope und Land-
schaftstrukturen im Rahmen der Standortwahl und Erschließung
- Standortwahl/Anordnung auf der Grundlage der vertieften Arten-
schutzprüfung (ASP II), z.B. Abstände zu Brutplätzen, Vogelzugrou-
ten
- Durchführung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Ab-
schaltzeiten, Gondelmonitoring, Gestaltung Anlagenumfeld, Bau-
zeitenregelungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen)
Boden - Minimierung der Eingriffsfläche/Versiegelung
- Reduzierung des Erschließungsaufwandes durch geignete Standort-
wahl
- Vermeidung der Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden
Wasser - Vermeidung von Gewässerquerungen im Zuge der Erschließung
- Einhaltung von Mindestabständen der Windenergieanlagen zu Ge-
wässern.
Klima / Luft - Keine besondere Empfehlung erkennbar
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
18
Landschaft - Möglichst landschaftsgerechte Standortwahl unter Rü ckgriff auf Vi-
sualisierungen zum Landschaftsbild
- Möglichst landschaftsangepasste Anlagengestaltung
Kultur- und Sachgüter - Vermeidung von Konflikten durch die Lage von WEA au ßerhalb be-
deutsamer Sichtbeziehungen zu raumprägenden Kulturgütern
- Einhaltung von Abständen zu Bodendenkmalen
12.6 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-V ariante)
Nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan „Kon-
zentrationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen . Eine solche Darstellung hat das Gewicht
eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergiea nlage an anderer Stelle in der Regel entge-
gensteht. Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben formal die im bisherigen Flächennutzungs-
plan dargestellten „alten“ Konzentrationszonen bestehen. Eine Überarbeitung dieser Konzentrati-
onszonenplanung wird allerdings – vor dem Hintergru nd der gerichtlichen Anforderungen an die
Erarbeitung eines schlüssigen Plankonzepts – für er forderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ge-
halten. Ohne eine durch den geänderten FNP vorgenom mene neue Steuerung der geplanten
Windenergieanlagen in Konzentrationszonen besteht d ie Möglichkeit, dass die im Außenbereich
grundsätzlich zulässigen Windenergieanlagen verstre ut und unkontrolliert im Stadtgebiet errichtet
werden können. Sofern die Genehmigungsvoraussetzung en am jeweiligen Standort vorliegen,
wären diese Anlagen im Zuge sogenannter gebundener Entscheidung zu genehmigen.
Von einer deutlichen Änderung der bestehenden Strukturen in den geplanten Änderungsbereichen
ist bei Nichtdurchführung der Änderung zur Zeit nic ht auszugehen. Die Flächen würden voraus-
sichtlich weiterhin einer landwirtschaftlichen Nutz ung unterliegen. Allerdings könnten auch diese
Standorte im Falle der Nichtdurchführung der Planung – bei Aufgabe der „alten“ Konzentrationszo-
nen – als künftige Standorte für Windenergieanlagen herangezogen werden.
12.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Zuge der Potenzialanalyse zur Ausweisung von Kon zentrationszonen wurden weitere Flächen
ausgegrenzt, jedoch im weiteren Verfahren nicht wei ter verfolgt. Folgende Konzentrationszonen
bzw. Teilflächen wurden betrachtet und aus den nachfolgend genannten Gründen ausgeschieden:
Potenzialfläche Name Ausscheidungsgründe
Teilpotenzialfläche 2 b,g,k Häger - Zu kleinflächige Ergänzungsflächen
Teilpotenzialfläche 3 b,e Sandrup - Nähe zum Landschaftsschutzgebiet
- Zu kleinflächige Ergänzungsfläche
Potenzialfläche 5 Haskenau - Denkmalschutz
- Schutz des Landschafts- und Erho-
lungsraumes
Potenzialfläche 7 Laer - Unzureichender Abstand zum Wochen-
endhausgebiet
Teilpotenzialfläche 10g – j Loevelingloh - Denkmalschutz
- Immissionsschutzvorsorge
- Lage zum Wald
- Zu kleinflächige Ergänzungsfläche
Teilpotenzialfläche 11c Sudhoff - Ungeeigneter Baugrund,
- durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen
Teilpotenzialfläche 13a-d Autobahnkreuz
Münster-Süd
- Landschaftsbild / Beeinträchtigung der
Sichtachse des Aasees
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
19
Eine Einbeziehung der o.g. (Teil-)Potenzialflächen hätte -sofern überhaupt genehmigungsfähig-
zur Folge, dass erhebliche Konflikte mit den genann ten Schutzgütern in Kauf genommen werden
müssten.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen unter Ber ücksichtigung der städtebaulichen Ziele
des Flächennutzungsplans und unter Berücksichtigung der festgelegten harten und weichen
Tabukriterien zur Ausweisung von Konzentrationszone n (vgl. Kap. 5-7 der Begründung) nicht in
Betracht und sind daher im Rahmen dieses Umweltberichtes nicht darzustellen.
12.8 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der Durch-
führung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nach-
teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und gg f. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei-
fen.
Mit der Darstellung von Konzentrationszonen erfolgt noch keine flächenscharfe Festlegung über
die konkreten Standorte künftiger Windenergieanlage n. Die Überprüfung der verschiedener Um-
weltauswirkungen ist daher im Detail auf die nachfo lgenden Genehmigungsverfahren verlagert
worden. Dies betrifft in besondere Weise den Schutz der Wohnbevölkerung sowie den Arten-
schutz.
Die Überwachung des Immissionsschutzes (Lärm und Sc hattenwurf) gem. § 52 BImSchG obliegt
den Umweltschutzbehörden. Die Immissionsschutzbehör de ist gem. § 17 Absatz 7 BNatSchG für
die Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Nebenbestimmungen zu Vermeidungs-
bzw. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die auf Grund lage der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung festgesetzt wurden, zuständig. Hierzu kann sie die im Genehmigungsverfahren beteiligte
Landschaftsbehörde im Rahmen der Amtshilfe um Unter stützung bitten. Im Übrigen überwachen
die Landschaftsbehörden gem. § 3 Absatz 2 BNatSchG i.V.m. § 8 LG die Einhaltung der natur-
schutzrechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbe sondere die Einhaltung der Vorschriften zum Ar-
tenschutz gem. §§ 44f BNatSchG und Habitatschutz ge m. §§ 34 und 36 BNatSchG sowie die Um-
setzung der in diesem Zusammenhang in den Genehmigu ngsbescheid aufgenommenen Neben-
bestimmungen.
19
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ergeben sic h damit keine unmittelbaren Monitoring-
maßnahmen. Die genehmigenden Fachbehörden unterrich ten die Stadt Münster nach § 4 Abs. 3
BauGB über erhebliche, insbesondere unvorhergesehen e nachteilige Umweltauswirkungen, so
dass die Stadt Münster als Träger der Bauleitplanun g in die Lage versetzt wird, insbesondere auf
unvorhergesehene Entwicklungen zu reagieren.
20
12.9 Zusammenfassung
Die Stadt Münster beabsichtigt auf der Grundlage de s Ratsbeschlusses vom 25.03.2015 den Flä-
chennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, bereits be stehende Konzentrationszonen für Wind-
energieanlagen zu erweitern sowie neue Flächen darz ustellen. Damit soll der Rahmen für eine
Minderung des CO
2- Ausstoßes in Münster gelegt werden. Für insgesamt 11 Konzentrationszonen
wurde eine Umweltprüfung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches durchgeführt.
Durch die Festlegung von überwiegend umweltrelevant en Kriterien für die Festlegung von
Tabuzonen wurde bereits im Aufstellungsprozess der Planung eine Vielzahl von möglichen Um-
weltkonflikten vermieden. Im einzelnen zeigt sich, dass mit Blick auf die Gesundheit des Men-
schen, unter Berücksichtigung der empfohlenen Maßna hmen, die gesetzlich vorgeschriebenen
Richt- und Grenzwerte eingehalten werden können und somit nachteilige Belastungen ausge-
schlossen werden können. Gleichwohl sind mit der Er richtung von Windkraftanlagen Beeinträchti-
gungen des Wohnumfelds sowie von Erholungsräumen du rch die Veränderungen der Landschaft
19 Vgl . Windenergie-Erlass, Entwurf der Novelle vom 18.05.2015
20 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BverwG 4 BN 13.09
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
20
sowie die anlage- und betriebsbedingten Auswirkunge n verbunden, die subjektiv von den Bewoh-
nern und Erholungssuchenden sehr unterschiedlich wahrgenommen werden können.
Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft s ind mit der Planung Eingriffe zu erwarten, die
im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren k ompensiert werden müssen. Durch den
Ausschluss entsprechender Tabuzonen (z.B. Schutzgeb iete) wird jedoch dem Grundsatz der Ver-
meidung frühzeitig Rechung getragen.
Im Rahmen der Überprüfung der FFH-Verträglichkeit der Planung mit den Zielen des europäischen
Schutzgebietssystems Natura 2000, insbesondere den Vogelschutzgebieten „Rieselfelder Müns-
ter“ und „Davert“ wurden keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt: „
Somit entfalten die
im Rahmen der Entwicklung eines Standortkonzeptes z ur Nutzung von Windenergie auf dem
Gebiet der Stadt Münster ausgewiesenen Windpotenzialflächen (WPF) weder einzeln noch im
Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten Wir kungen auf die bestehenden
NATURA 2000-Gebiete, derart, dass dadurch erheblich e Beeinträchtigungen des Erhaltungs-
zustands der Populationen Windenergie-sensibler Fle dermaus- und Vogelarten eintreten
könnten, die ein charakteristischer Bestandteil der jenigen Lebensräume innerhalb der FFH-
und Vogel-schutzgebiete sind, für die spezielle Erh altungs- und Entwicklungsziele bestehen.
Die Funktion der NATURA 2000-Gebiete wird diesbezüg lich also nicht negativ beeinflusst. “
(DENZ 2015)
Hinsichtlich des Artenschutzes sind keine Konflikte erkennbar, die einer grundsätzlichen Realisie-
rung von Windenergieanlagen in den einzelnen Konzen trationszonen entgegenstehen. Bezüglich
des Artenschutzes ist jedoch eine detailliertere Un tersuchung im Rahmen des Genehmigungsver-
fahrens unverzichtbar, um ggf. notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Artenschutzkonflikten
zu erkennen.
Belange des Denkmalschutzes werden hinsichtlich der Bodendenkmale tangiert. Die von den
Denkmalschutzbehörden geforderten Abstände werden n icht von allen Konzentrationszonen ein-
gehalten.
Mit Blick auf die abiotischen Faktoren des Naturhaushaltes wie Wasser, Boden und Klima ergeben
sich keine gravierenden Beeinträchtigungen. Im Einz elfall sind schutzwürdige Böden von der Pla-
nung betroffen, dann jedoch in relativ geringem Umfang.
Zusammenfassend sind mit der Planung von Konzentrat ionszonen im Zuge der 65.Änderung des
Flächennutzungsplanes keine schwerwiegenden Beeintr ächtigungen der zu prüfenden Schutzgü-
ter zu erwarten. Mögliche verbleibende Beeinträchtigungen sind im Zuge der Abwägung mit weite-
ren Planungsbelangen zu berücksichtigen bzw. im Zug e des anschließenden Genehmigungsver-
fahrens zu vermeiden bzw. auszugleichen.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
21
Quellenangaben:
DENZ (2015), FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für mehrere Windpotenzialflächen auf dem Ge-
biet der Stadt Münster, Westf,, Unveröff. Gutachten i.A. der Stadtwerke Münster GmbH, Oktober
2015, Wachtberg
Enveco GmbH (2015a), „Windenergie auf dem Stadtgebi et Münster – Ermittlung der Flächenpo-
tentiale für die Windenergienutzung“, Auftraggeber Stadtwerke Münster GmbH, Januar 2015
Enveco GmbH (2015b): Artenschutzprüfung Stufe I (ASP I) für Windpotenzialflächen auf dem
Gebiet der Stadt Münster, Westf. Unveröff. Gutachten i.A. der Stadtwerke Münster GmbH.
Fachbeitrag Dr. Denz) 24 S. Münster.
LANUV (2012): Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion
Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster)
Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regi-
onalplan Münsterland, Regierungsbezirk Münster, Münster
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (MKULNV) (Hrsg.) (2013): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Ha-
bitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
Westfalen. Fassung: 12. November 2013. 51 S. Düsseldorf.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
NRW, Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und
Staatskanzlei des Landes NRW: „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanla-
gen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) – Entwurfsstand
18.05.2015
Somnath Baidya Roy and Justin J. Traiteur (2010): Impacts of wind farms on surface air tempera-
tures
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
22
Anhang 1 zum Umweltbericht
Detailbögen der Konzentrationszonen
21
Bewertungshinweise:
1. Betroffenheit der Schutzgüter
ja eine Betroffenheit liegt vor
(ja) eine Betroffenheit liegt prinzipiell vor, is t aber durch Maßnahmen lösbar
nein keine Betroffenheit
2. Prognosesicherheit Artenschutz gemäß Artenschutz prüfung, 1.Stufe / ASP I (Enveco 2015b)
+ hoch
++ höher
+++ am höchsten
21 Abbildungen in den Detailbögen dienen der Übersicht und sind unmaßstäblich dargestellt.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
23
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 1a - b - „Sprakel“
(2 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der
heutigen Umwelt-
situation
Betroffenheit Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante
Wohnbebauung
nein nein .
1.2
Erholung
Keine relevante Erho-
lungsnutzung
nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
Abstand VSG Riesel-
felder > 1.800 m
nein nein
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
Geschützter Land-
schaftsbestandteil
2-2.4.1 „Möllers Kanä-
lchen“ unmittelbar
angrenzend
(ja) Vermeidungsmaßnahmen
(Abstände) im Genehmi-
gungsverfahren erforderlich.
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden
gemäß ASP I: Breit-
flügelfledermaus,
Großer Abendsegler,
Baumfalke, Feldler-
che, Kiebitz, Mäuse-
bussard, Rohrweihe,
Waldschnepfe und
ggf. Wespenbussard
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (++)
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Eichenwald und Wall-
hecken nördlich Spra-
kel (BK-3911-0080)
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf Wallhecken
vermeidbar.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
24
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen wer-
den durch Fließge-
wässer (Birk / Möllers
Kanälchen) gequert.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
Offene Agrarflächen,
die bereits durch 5
Windenergieanlagen
geprägt werden.
Überwiegend struk-
turarmer Landschafts-
raum gem. Grünord-
nung.
nein nein
Sach-
und
Kultur-
güter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Plaggeneschböden
mit kulturhistorischer
Bedeutung.
(ja) In der Regel kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
2.7
Wald
Randlich angrenzend
kleine Waldflächen
nein nein
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
Großflächig im Be-
reich der Potenzialflä-
che 1b (Plaggenesch)
vorhanden.
(ja) In der Regel kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Alt-
lasten-/ verdachtsflä-
chen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
25
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 2 a-l - „Häger“
(9 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein .
1.2
Erholung
Keine relevante Erho-
lungsnutzung
nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
ca. 2.300 – 7.000 m Ab-
stand zu Vogelschutzge-
biet Rieselfelder -
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
26
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
durch Fließgewässer
(Flothbach, Gröverbach,
Hütenbach) durchzogen.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
Teilfläche 2a reicht bis auf
ca.150m an das Natur-
schutzgebiet Rottbusch
heran und unterschreitet
hier in Übernahme der
Vorgaben des Regional-
plans den Regelabstand
von 300m.
An Teilflächen 2j und 2l
grenzt unmittelbar das
Landschaftsschutzgebiet
Altenberger Rücken an.
(ja) Der Regelabstand von 300 m
zum Naturschutzgebiet wird
nicht eingehalten. Der verrin-
gerte Abstand dient der Ein-
bindung der bereits beste-
henden Anlagen entspre-
chend der Ausweisung im
Regionalplan. Die Auswei-
sung dient vorrangig der Er-
haltung des vorherrschenden
Waldtyps. Eine erheblichen
Beeinträchtigung ist nicht zu
erwarten bzw. lässt in einem
etwaigen Genehmigungsver-
fahren minimieren.
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden ge-
mäß ASP I: Breitflügelfle-
dermaus, Großen Abend-
segler, Baumfalke, Feld-
lerche, Kiebitz, Mäusebus-
sard, Rohrweihe, Wachtel,
Waldschnepfe und ggf.
Wespenbussard.
Konkrete Vorkommen des
Kiebitzes im Bereich der
Teilflächen 2c-e sind be-
kannt.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (++)
Tiere / Pflan-
zen /
Biologische
Vielfalt
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Innnerhalb der Abgren-
zung der mehrkernigen
Konzentrationszone ein-
zelne schutzwürdige Bio-
tope nach LANUV-
Kataster
nein Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf die Biotope
vermeidbar.
2.7
Wald
Angrenzend an Teilflächen
einzelne Wäldchen.
nein nein
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
Großflächig schutzwürdi-
ger Boden (staunasse
Böden) gemäß Kartierung
des Geologischen Diens-
tes NRW.
(ja) In der Regel kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-
/ verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
27
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
An Teilflächen 2j und 2l
grenzt unmittelbar das
Landschaftsschutzgebiet
Altenberger Rücken an.
nein nein
6.2
Landschaftsbild
Offene Agrarflächen, die
bereits durch 10 Wind-
energieanlagen geprägt
werden. Weitere Vorbelas-
tungen durch Nähe zur A1
und Hochspannungsfreilei-
tung. Überwiegend struk-
turarmer Landschaftsraum
gem. Grünordnung. Süd-
lich grenzt die Ortslage
Häger an den Bereich an.
nein nein
Sach- und Kulturgüter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Vier Hofstellen südwestlich
der Hanseller Straße im
Einwirkungsbereich der
Zonen 2g-2j sind ganz
oder teilweise unter
Denkmalschutz gestellt.
Nördlich 2b und 2c Kirch-
spiellandwehr. Westlich 2b
und 2d Max-Clemens-
Kanal.
Kirche St. Johannes
Nepomuk in Hansell.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
die vier Hofstellen werden
seitens der Denkmalbehörde
nicht gesehen.
Hinsichtlich der linearen Bo-
dendenkmäler fordert die
Untere Denkmalbehörde ei-
nen Abstand von 200 m.
Fläche 2h liegt in der Sicht-
achse der Kirche. Im Zuge
von Visualisierungen wurde
die Unbedenklichkeit ermittelt.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
28
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 3 – „Sandrup“
(3 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein .
1.2
Erholung
Teilfläche 3c liegt gemäß
Grünordnung teilweise im
2.Grünring.
ja Der Grünring wird lediglich
randlich tangiert, so dass
erhebliche Auswirkungen
nicht zu erwarten sind.
Tiere / Pflanzen
/
Biologische
Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
Geringster Abstand zum
VSG Rieselfelder beträgt
ca. 1.600 m.
nein nein
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
- nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
29
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
Konzentrationszonen 3a
und 3b liegen innerhalb
der Zone 3 des Wasser-
schutzgebietes Münster-
Kinderhaus.
ja In der Regel nur kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
durch Fließgewässer (Birk
/ Nienberger Bach) durch-
zogen.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden ge-
mäß ASP I: Breitflügelfle-
dermaus, Großer Abend-
segler, Baumfalke, Feld-
lerche, Kiebitz, Mäusebus-
sard, Rohrweihe, Wald-
schnepfe und ggf. Wes-
penbussard.
Konkrete Vorkommen des
Kiebitzes im Bereich der
Teilfläche 3a sind bekannt.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (++)
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Im Einwirkungsbereich der
Teilflächen befinden sich
mehrere Wallhecken.
Unmittelbar angrenzend
an die Teilflächen 3a und c
befinden sich schutzwürdi-
ge Biotope ( BK-3911-
0074, BK-3911-0009:
Feldgehölze)
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf Wallhecken
bzw. Feldgehölze vermeidbar.
2.7
Wald
Die Konzentrationszone
grenzen an mehreren Stel-
len unmittelbar an Wald-
flächen an.
nein Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
Großflächig schutzwürdi-
ger Boden (staunasse
Böden) im Bereich der
Potenzialfläche 3c und 3d.
(ja) In der Regel nur kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-
/ verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
30
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
Entwicklungsziel des
Landschaftsplans: Über-
wiegend Erhaltung.
Teilfläche 3c liegt gemäß
Grünordnung teilweise im
2.Grünring. Vorbelastun-
gen sind durch Nähe zur
A1 und Hochspannungs-
freileitung gegeben.
(ja) Eingriff in einen erhaltenswer-
ten Landschaftsraum. Der
Grünring wird lediglich rand-
lich tangiert. Unter Beachtung
der Vorbelastungen liegen
eingeschränkt erhebliche
Auswirkungen vor.
Sach-
und
Kultur-
güter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Nähe zum Bodendenkmal
Max-Clemens-Kanal.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
das Bodendenkmal sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
31
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 4 – „Coerheide/Kanal“
( 2 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein .
1.2
Erholung
Grünordnung: Fläche liegt
innerhalb der Grünzuges
Hoppengarten-Edelbach.
Geplante Verbindung zwi-
schen Erholungsgebieten.
Ruhiger Erholungsraum.
ja Erheblicher raumwirksamer
Eingriff in einen Grünzug.
Tiere / Pflanzen /
Biologische Viel-
falt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
Abstand zum Vogelschutz-
gebiet Rieselfelder beträgt
ca. 300 m
nein nein
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
Ein ausgespartes Gewässer
in der Zone ist als Geschütz-
tes Biotop gemäß § 62
Landschaftsgesetz NRW
ausgewiesen.
nein Durch Vermeidungsmaßnah-
men (Abstände) im Genehmi-
gungsverfahren sind erhebli-
che Auswirkungen vermeid-
bar.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
32
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
begrenzt durch den Edel-
bach mit Nebengewässer.
Zwei Stillgewässer liegen
innerhalb der Konzentrati-
onszone.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
Grünordnung: Fläche liegt
innerhalb der Grünzuges
Hoppengarten-Edelbach.
Vorbelastung durch Hoch-
spannungsfreileitung sowie
durch Hauptkläranlage und
Deponie westlich des DEK
gegeben.
ja Erheblicher raumwirksamer
Eingriff in einen Grünzug.
Sach-
und
Kultur-
güter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Kirchspiellandwehr unmittel-
bar angrenzend
(ja) Durch Abstandsregelungen
sind Beeinträchtigungen mi-
nimierbar.
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden gemäß
ASP I: Breitflügelfleder-
maus, Großen Abendsegler,
Baumfalke, Feldlerche, Kie-
bitz, Lachmöwe, Mäusebus-
sard, Rohrweihe, Schwarz-
milan, Waldschnepfe, Weiß-
storch und Wespenbussard.
Ggf. Konzentration für Fle-
dermausauszug
Brutvorkommen des Uhu ist
bekannt.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (+)
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Innerhalb der Konzentrati-
onszone liegen z.T. schutz-
würdige Biotope (BK-3911-
0151)
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf die Biotope
vermeidbar.
2.7
Wald
Die Konzentrationszone wird
an mehreren Seiten von
Wäldchen begrenzt.
nein Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
- nein nein
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-/
verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
33
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 6 – „Handorfer Heide“
(4 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein .
1.2
Erholung
Keine relevante Erholungs-
nutzung
nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
Abstand zu VSG Rieselfel-
der > 4.500 m
Abstand zu FFH-Gebiet
Emsaue > 2.000 m
nein nein
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
Im näheren Umfeld liegt das
Naturschutzgebiet Feucht-
gebiet Handorf sowie zahl-
reiche gesetzlich geschützte
Biotope.
(ja) Vermeidungsmaßnahmen
(z.B. Abstände) im Genehmi-
gungsverfahren erforderlich.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
34
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
durch Nebengewässer von
Lammerbach und Juffern-
bach gequert bzw. tangiert.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar.
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
Konzentrationszone liegt im
Bereich der „Landschafts-
bildeinheit Handorfer Sand-
platte“ mit besonderer Be-
deutung für das Land-
schaftsbild (LANUV).
Entwicklungsziel Land-
schaftsplan: Erhaltung, Teil-
flächen liegen nicht im Gel-
tungsbereich des Land-
schaftsplans
ja Erheblicher Eingriff in einen
besonders erhaltenswerten
Landschaftsraum.
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden gemäß
ASP I: Breitflügelfleder-
maus, Großer Abendsegler,
Baumfalke, Feldlerche, Kie-
bitz, Mäusebussard, Rohr-
weihe, Waldschnepfe und
Wespenbussard.
Im Bereich der Kötterstraße
ist ein Bunker mit der Funk-
tion als Fledermausquartier
bekannt.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (+++)
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Unmittelbar angrenzend an
die Konzentrationszone
befinden sich schutzwürdi-
gen Biotope (BK-4012-0369,
BK-4012-0166). Eine Wall-
hecke liegt in der Konzentra-
tionszone.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf Biotope und
Wallhecken vermeidbar.
2.7
Wald
Die Konzentrationszone wird
an mehreren Seiten von
Wäldchen begrenzt.
nein Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
- nein nein
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-/
verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
35
Sach- und Kul-
turgüter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Die Fläche 6a befindet sich
vollständig im ehemaligen
Fliegerhorst Hornheide. Eine
denkmalpflegerische Unter-
schutzstellung wird zur Zeit
geprüft.
Ehemalige Kirchspielland-
wehr unmittelbar angren-
zend.
ja Hohe denkmalpflegerische
Bedeutung von Teilflächen.
Relevanz für ein konkretes
Genehmigungsverfahren ist
zur Zeit noch nicht absehbar.
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
36
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 8 – „Kreuzbach“
(1 Teilfläche)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein .
1.2
Erholung
Keine relevante Erholungs-
nutzung
nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
- nein nein
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
- nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
37
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialfläche tangiert
Fließgewässer (Kreuzbach)
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Land-
schaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
Offene Agrarflächen, die
bereits durch 1 Windener-
gieanlage geprägt wird.
nein nein
Sach-
und
Kultur-
güter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
- nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden gemäß
ASP I: Breitflügelfleder-
maus, Großen Abendsegler,
Baumfalke, Feldlerche, Kie-
bitz, Mäusebussard, Rohr-
weihe und Waldschnepfe
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (+++)
Für eine geplante Anlage in
der Konzentrationszone liegt
eine ASP II vor. Aus Gründen
des Fledermausschutzes
werden Abschaltzeiten und
ein Monitoring vorgesehen
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
- nein nein
2.7
Wald
Nördlich angrenzendes
Wäldchen.
nein Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar. Beste-
hende WEA hält ausreichen-
den Abstand ein.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
nein nein nein
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-/
verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
38
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 9 – „Amelsbüren“
(2 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein .
1.2
Erholung
Die Potenzialflächen liegen
gemäß Grünordnung inner-
halb des Grünzuges Venn-
heide-Davert.
Benachbarte Golfplatz be-
findet sich ca. 200 östlich.
ja Erheblicher raumwirksamer
Eingriff in einen Grünzug.
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
Geringster Abstand zum
FFH-Gebiet Davert beträgt
ca. 350 m.
(ja) Unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen
zum Schutz des Wespenbus-
sardes unerheblich.
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
- nein nein
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden gemäß
ASP I: Breitflügelfleder-
maus, Großen Abendsegler,
Baumfalke, Feldlerche, Kie-
bitz, Mäusebussard, , Wald-
schnepfe, Wespenbussard
und ggf. Rohrweihe.
Hinweise auf Brutvorkom-
men von Turmfalke, Schlei-
ereule und Rotmilan.
Ggf. Konzentration für Fle-
dermausauszug (9a).
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (++/+++)
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
39
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
durch ein Nebengewässer
des Emmerbaches gequert.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
Die Potenzialflächen liegen
gemäß Grünordnung inner-
halb des Grünzuges Venn-
heide-Davert
ja Erheblicher raumwirksamer
Eingriff in einen Grünzug.
Sach-
und
Kultur-
güter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Potenziell bedeutsame
Sichtbeziehunge gemäß
Fachbeitrag LWL.
(ja) Beeinträchtigungen von
Sichtbeziehungen im Raum
sind möglich, eine konkrete
Konfliktlage wurde seitens der
Fachbehörden nicht geäußert.
Tiere / Pflanzen
/
Biologische
Vielfalt
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Vorhandene Wallhecke in
der Teilfläche 9a.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf Wallhecken
vermeidbar.
2.7
Wald
Nördlich und östlich unmit-
telbar angrenzende Wäld-
chen.
nein Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
Teilweise schutzwürdiger
Boden (staunasse Böden)
im Bereich der Potenzialflä-
che 9a
(ja) In der Regel kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-/
verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
40
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 10 – „Loevelingloh“
(7 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein .
1.2
Erholung
Teilflächen 10 a und 10b
liegen gemäß Grünordnung
im 2.Grünring.
ja Erheblicher Eingriff in ein
Erholungsgebiet.
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
- nein nein
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
Teilfläche 10c grenzt unmit-
telbar an gesetzlich ge-
schützten Biotop ( GB-4011-
112) an.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men/Abstände im Genehmi-
gungsverfahren sind potenzi-
elle Konflikte lösbar.
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden gemäß
ASP I: Breitflügelfleder-
maus, Großen Abendsegler,
Baumfalke, Feldlerche, Kie-
bitz, Mäusebussard, , Wald-
schnepfe, Wespenbussard
und ggf.Rohrweihe.
Ggf. Konzentration für Fle-
dermausauszug (10e)
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (++)
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
41
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
durch Fließgewässer (Ne-
bengewässer des Getterba-
ches) durchzogen. Die Flä-
che 10 c umfasst ein Still-
gewässer.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima / Luft
5.1
Klimafunktion
Die Konzentrationszone liegt
gemäß Klimaanalyse Müns-
ter innerhalb eines Hauptbe-
lüftungskorridors sowie teil-
weise im Bereich eines kli-
maökologischen Ausgleichs-
raumes (10a/b).
nein Erhebliche Auswirkungen auf
das Klima bzw. die speziellen
Klimafunktionen des Raumes
sind nicht ersichtlich. Der
Einfluss der WEA auf den
Belüftungskorridor wird durch
die lockere Anordnung der
Teilflächen nicht als erheblich
erachtet.
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Teilfläche 10c greift in grö-
ßerem Umfang in schutz-
würdiges Biotop ein (BK-
4011-0177 „Heckenland-
schaft mit Bauernwaeldern
in Loevelingloh“)
Die Teilflächen 10 a, c und f
beinhalten Wallhecken.
(ja) Im Genehmigungsverfahren
sind Vermeidungsmaßnah-
men erforderlich, insbesonde-
re hinsichtlich der Erschlie-
ßung der Teilfläche 10 c.
2.7
Wald
Einzelne unmittelbar an-
grenzende Wäldchen.
nein Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
Stellenweise schutzwürdige
Böden (staunasse Böden,
Felsböden) im Bereich der
Potenzialflächen 10b bzw.
10g.
(ja) In der Regel kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-/
verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
42
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
Die Teilflächen 10 a und 10b
liegen gemäß Grünordnung
im 2.Grünring. Vorbelastun-
gen ergeben sich durch
vorhandene Hochspan-
nungsleitungen und eine
bereits realisierte WEA im
Südosten der mehrkernigen
Konzentrationszone
ja Erheblicher raumwirksamer
Eingriff in den 2. Grünring.
Sach-
und
Kultur-
güter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
- nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
43
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 11– „Sudhoff“
(3 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein .
1.2
Erholung
Keine relevante Erholungs-
nutzung
nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt 2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
Der geringste Abstand zum
FFH-Gebiet Davert beträgt
ca. 300 m
(ja) Unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen
zum Schutz des Wespenbus-
sardes unerheblich.
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
- nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
44
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
durch Fließgewässer (Ne-
bengewässer Emmerbach)
durchzogen
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
Teilfläche 11a grenzt unmit-
telbar an das Überschwem-
mungsgebiet des Emmerba-
ches.
nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
Offene Agrarflächen, die
bereits durch 2 WEA und die
Nähe zur Autobahn A1 ge-
prägt werden. Überwiegend
strukturarmer Landschafts-
raum gem. Grünordnung.
nein nein
Sach-
und
Kultur-
güter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Teilfläche 11a reicht bis auf
wenige Meter an die Kirch-
spiellandwehr Amelsbüren
heran.
ja Untere Denkmalbehörde for-
dert Abstand zur Landwehr
von 200m.
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden gemäß
ASP I: Breitflügelfleder-
maus, Großen Abendsegler,
Baumfalke, Feldlerche, Kie-
bitz, Mäusebussard, Wes-
penbussard, Waldschnepfe
und ggf. Rohrweihe.
Hinweis auf Brutvorkommen
des Flussregenpfeifers.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (++)
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Wallhecke in Teilfläche 11a. (ja) Durch Vermeidungs maßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf Wallhecken
vermeidbar.
2.7
Wald
Kleiner Wäldchen unmittel-
bar angrenzend.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
- nein nein
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-/
verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
45
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 12 – „Wilbrenning“
(5 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung. Abstände zu Klinik-
gelände > 500m.
nein nein .
1.2
Erholung
Abstand zu nordwestlich
angrenzendem Golfplatz mit
Erholungsfunktion beträgt
200 m.
nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
- nein nein
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
- nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
46
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
durch Fließgewässer (Kan-
nenbach, Kinderbach)
durchzogen.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima
/ Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Landschaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
z.T. strukturarmer Land-
schaftsraum gem. Grünord-
nung. Teilweise durch Nähe
zur Autobahn A1 vorbelas-
tet.
nein nein
Sach-
und
Kultur-
güter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Stellenweise Plaggenesch-
böden mit kulturhistorischer
Bedeutung.
(ja) In der Regel kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden gemäß
ASP I: für Breitflügelfleder-
maus, Großen Abendsegler,
Baumfalke, Feldlerche, Kie-
bitz, Mäusebussard, Wald-
schnepfe, Wespenbussard
und ggf. Rohrweihe.
Für das Umfeld der Kon-
zentrationszone liegen Mel-
dungen zu Vorkommen des
Uhus vor, die gemäß ASP I
von „umherstreifenden, ein-
zelnen Tieren“ herrühren.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (++)
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
Wallhecke in Teilfläche 12a (ja) Durch Vermeidungsm aßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf Wallhecken
vermeidbar.
2.7
Wald
Im südlichen Teil Waldflä-
chen unmittelbar angren-
zend.
nein Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
Stellenweise schutzwürdiger
Boden (Plaggenesch, stau-
nasse Böden) im Bereich
der Potenzialflächen.
(ja) In der Regel kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-/
verdachtsflächen.
nein nein
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
47
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Konzentrationszone 14 – „Niederort“
(2 Teilflächen)
Schutzgut Kriterium Beschreibung der he u-
tigen Umweltsituation
Betro f-
fenheit
Voraussichtlich erhebl i-
che Umweltauswirkun-
gen
Mensch
1.1
Wohnen
Keine relevante Wohnbe-
bauung
nein nein
1.2
Erholung
Keine relevante Erholungs-
nutzung
nein nein
Tiere / Pflanzen /
Biologische Vielfalt
2.1
BSN
- nein nein
2.2
FFH-/ Vogel-
schutzgebiet
- nein nein
2.3 / 2.4
Schutzgebiete
- nein nein
2.5
planungsrele-
vante Tierarten
Potenziell vorhanden gemäß
ASP I: Breitflügelfleder-
maus, Großen Abendsegler,
Baumfalke, Feldlerche, Kie-
bitz, Mäusebussard, Wes-
penbussard, Waldschnepfe,
Weißstorch und ggf. Rohr-
weihe.
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind potenzielle Konflikte
gemäß ASP I beherrschbar.
Prognosesicherheit (+)
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
48
Wasser
4.1
Wasserschutz-
gebiet
- nein nein
4.2
Gewässer
Potenzialflächen werden
durch Fließgewässer (Offer-
bach) durchzogen bzw. tan-
giert.
(ja) Erhebliche Auswirkungen auf
den Wasserhaushalt sind
nicht erkennbar bzw. im Ge-
nehmigungsverfahren ver-
meidbar..
4.3
Überschwem-
mungsgebiet
- nein nein
Klima /
Luft
5.1
Klimafunktion
Freilandklima nein nein
Land-
schaft
6.1
Landschafts-
schutzgebiet
- nein nein
6.2
Landschaftsbild
z.T. strukturarmer Land-
schaftsraum gem. Grünord-
nung
nein nein
Sach- und
Kulturgüter
7.1
Kulturhistorisch
bedeutsame
Räume
Kirchspiellandwehr unmittel-
bar an Teilfläche 14b an-
grenzend.
Sichtbeziehung zu bedeu-
tendem Denkmal Haus Ruhr
gemäß Kulturlandschaftli-
chem Fachbeitrag zum Re-
gionalplan (Nr. 194)
ja Untere Denkmalbehörde for-
dert Abstand zur Landwehr
von 200m.
Tiere / Pflanzen
/
Biologische
Vielfalt
2.6
Schutzwürdige
Biotope +
Wallhecken
2 Wallhecken in Teilfläche
14a
(ja) Durch Vermeidungsmaßnah-
men im Genehmigungsverfah-
ren sind erhebliche Umwelt-
auswirkungen auf Wallhecken
vermeidbar.
2.7
Wald
Waldflächen z.T. unmittelbar
angrenzend.
nein Erhebliche Auswirkungen auf
die Waldflächen sind durch
Abstände im Genehmigungs-
verfahren vermeidbar.
Boden
3.1
Schutzwürdige
Böden
Kleinflächig schutzwürdiger
Boden (Staunässeböden) im
Bereich der Potenzialfläche
14a
(ja) In der Regel kleinflächige
Inanspruchnahme von Boden
für WEA und Erschließung
erforderlich.
3.2
Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen
Keine bekannten Altlasten-/
verdachtsflächen.
nein nein
Anlage 4 - Visualisierungen im Bereich Hansell
3664 Zeichen
Visualisierungen Windenergieanlage Häger-Altenberge Seitens des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wu rden im Rahmen frühzeitigen Behördenbeteiligung zur 65. Änderung des Flächennut zungsplans der Stadt Münster zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergiea nlagen Bedenken gegenüber der Konzentrationszone 2h bzw. 2g geäußert. Es wurde di e Anfertigung einer Visualisierung angeregt, um eine Beeinträchtigung der Raumwirkung der denkmalgeschützten Kirche St.- Johannes Nepomuk in Hansel im Detail beurteilen zu können. Mittels der angefertigten Visualisierungen sollen d ie Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gezeigt werden, die durch die mögli che Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der Konzentrationszone 2h hervorgerufen we rden. Konkret geht es dabei um die Sichtachse auf der L529 bei Fahrt in süd-östliche R ichtung in den Ort Hansell. Diese Sichtachse führt direkt auf die denkmalgeschützte Kirche St.-Johannes Nepomuk. Hierfür wurde vom parallel verlaufenden Radweg an d en Fotopunkten A, B und C je eine Fotoaufnahmen gemacht, mit denen die Visualisierung en erstellt wurden (siehe Abbildung 1). Als Standort der Windenergieanlage wu rde ein unter Immissionsschutz- Gesichtspunkten besonders geeigneter und damit realistischer Standort gewählt. Abbildung 1: Darstellung der Fotopunkte In den nachfolgenden Visualisierungen ist die Winde nergieanlage (WEA) jeweils in der Hauptwindrichtung Westsüdwest ausgerichtet, um das statistisch häufigste Erscheinungsbild darzustellen. Als Anlagentyp wurde die Nordex N117 mit 91 m Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 117 m gewä hlt, die zuletzt von den Stadtwerken Münster in Roxel und Amelsbüren errichtet wurde. Fotopunkt C : Entfernung zur Kirche: ca. 170 m; Entfernung zur WEA ca. 1.100 m Abbildung 2: Fotopunkt C Im Verlauf der langen Rechtskurve taucht die WEA er stmals im rechten Blickfeld hinter dem Wohnhaus auf. Dabei wird das Blickfeld a uch noch durch einen Strommasten geteilt. Fotopunkt B: Entfernung zur Kirche ca. 140 m; Entfernung zur WEA ca. 1.070 m Abbildung 3: Fotopunkt B Im weiteren Verlauf der Rechtskurve wird der Abstand zwischen Kirche und WEA zwar geringer, jedoch ist durch die direkt hinter der Kirche befindlichen Bäume weiterhin eine optische Trennung wahrnehmbar. Fotopunkt A : Entfernung zur Kirche ca. 90 m; Entfernung zur WEA ca. 1.020 m Abbildung 4: Fotopunkt A Verringert man den Abstand zur Kirche weiter, wird die Kirche im Blickfeld immer größer und die WEA wird immer kleiner. In einer Ent fernung von 90 - 100 m stellt die Kirche das dominante Element im Blickfeld des Betra chters dar. Einzig die Rotorblattspitze wird im Hintergrund über die Bäume hinweg ragen. Um das Rotorblatt deutlicher abzugrenzen, wird es hier mit roter Rotorblattspitze dargestellt. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auswirkungen der WEA auf den Blick in Richtung der St.-Johannes Nepomuk-Kirc he gering sind. In 150-200 m Entfernung zur Kirche besteht eine deutliche optisc he Trennung zwischen WEA und Kirche. Im Kurvenverlauf rücken die optischen Achse n der beiden Objekte - Kirche und WEA - zwar zusammen, zu dem Zeitpunkt, an dem d ie WEA jedoch "über der Kirche" zu erkennen wäre, ist diese schon sehr weit in den Hintergrund gerückt, so dass nur noch die Flügelspitzen erkennbar sind. Die Kirche ist somit weiterhin landschaftsbildprägend. Außerdem nähert man sich der Kirche über die L529 a us Richtung Nordnordwest, so dass bei Ausrichtung der WEA in Hauptwindrichtung ( WSW) der optische Einfluss in den meisten Fällen sehr gering ist.
Anlage 5 - Protokoll Bürgeranhörung
25095 Zeichen
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 31.07.2015
61.21-0020 Herr Krause-Kämereit 6111
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB
Anlass: 65. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster zur Darstellung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen
Datum / Zeit : 02.06.2015, 18.00 Uhr
Ort: Mehrzweckhalle der Stadtwerke Münster GmbH,
Hafenplatz 1, Münster
Teilnehmer: ca. 150 Bürgerinnen und Bürger
Leitung der Bürgeranhörung: Frau Ratsfrau Helga Bennink,
Vorsitzende des Ausschusses für Stadtplanung, Stadt-
entwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW)
Anwesende Experten Herr Thomas Allgeier und
Herr Dr. Rüdiger Böngeler,
enveco GmbH, Münster, Gutachterbüro
Herr Dr. Olaf Denz, Artenschutz-Gutachter,
Wachtberg
Vertreter der Verwaltung: Herr Mattias Bartmann,
Herr Gerd Franke,
Herr Tobias Krause-Kämereit, Protokoll,
alle Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkeh rs-
planung
Frau Ratsfrau Bennink eröffnete um 18.00 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßt e die Anwe-
senden und stellte die auf dem Podium versammelten Herren vor. Anschließend informierte
sie über den geplanten Ablauf der Veranstaltung.
Anschließend führte Herr Bartmann im Infoblock 1 – Planung – in das Verfahren zur Än de-
rung des Flächennutzungsplans, dessen förmlicher öf fentlicher Teil mit dieser Veranstaltung
begonnen hat, ein und erläuterte allgemeine und rec htliche Informationen und Hintergründe
zum Verfahren.
Herr Dr. Böngeler erläuterte im Folgenden die im Auftrag der Stadtwe rke Münster GmbH
durchgeführte Potenzialflächenanalyse und schildert e, wie in einem Abschichtungsprozess
schrittweise die im aktuellen Planentwurf dargestel lten Konzentrationszonen für Windener-
gieanlagen ermittelt wurden.
2
Verständnisfragen zu Infoblock 1
Ein Bürger kritisiert die Entscheidung des Rates, trotz der negativen Empfehlung der Verwal-
tung in der Vorlage V/0017/2015 drei Flächenpotenzi ale im Osten des Stadtgebietes in den
Planentwurf aufgenommen zu haben. Im Übrigen erfüll ten diese Flächen teilweise nicht das
Kriterium, dass mindestens 3 Windenergieanlagen (WE A) in einer Konzentrationszone er-
richtet werden müssten.
Herr Franke erläuterte, dass das FNP-Änderungsverfahren zur Pl anung von Konzentrati-
onszonen für Windenergieanlagen gerade erst begonne n habe und die weiteren politischen
Beschlüsse in Kenntnis der Argumente und Meinungsäu ßerungen der Bürgerinnen und Bür-
ger, der Stellungnahmen der beteiligten Behörden un d Trägern öffentlicher Belange erfolgen
werden. Die nächste Vorlage wäre die Vorlage zum Be schluss der Offenlegung der ggf.
überarbeiteten Planung, bei der wiederum die Bürger innen und Bürger und auch die Behör-
den und Träger öffentlicher Belange erneut die Mögl ichkeit zur Stellungnahme erhielten. Ab-
schließend werde die Verwaltung zu allen eingegange nen Stellungnahmen und Anregungen
jeweils einen Abwägungs- und Entscheidungsvorschlag unterbreiten, über den in jedem Ein-
zelfall abschließend der Rat entscheiden müsse.
Ergänzend erläuterte Herr Bartmann , dass jedes im Planentwurf dargestellte Flächenpoten-
zial entweder ausreichend groß für die Errichtung v on mindestens 3 WEA sei oder dass be-
nachbarte kleinere Flächenpotenziale zusammenhängen d als mehrkernige Konzentrations-
zone in der Summe ein Potenzial zur Errichtung von mindestens 3 WEA aufwiesen.
Der Bürger ergänzte, dass mit dem Verzicht auf dies e drei Flächen im Osten des Stadtge-
biets auch unnötige Kosten für die Durchführung der Artenschutzprüfung, Stufe 2, gespart
werden könnten.
Herr Dr. Böngeler antwortete, dass Kosten für den Artenschutz der Pr üfstufe 2 in der Regel
nicht auf die Stadt Münster zukämen. Herr Franke ergänzte, dass mit der Bezirksregierung
Münster eine Abstimmung dahingehend erzielt worden sei, dass für die Genehmigungsfähig-
keit der vorliegenden Flächennutzungsplanung die Er gebnisse der Artenschutzprüfung Stufe
1 und der daraus resultierenden gutachterlichen Aussagen zur Übernahme der Windpotenzi-
alflächen in den FNP hinreichend sei und deshalb de r Kostenaufwand vergleichsweise ge-
ring sei. Die Artenschutzprüfung der Stufe 2 mache aktuell keinen Sinn, da zum jetzigen
Zeitpunkt weder die konkreten Standorte noch die An lagentypen der später potenziell ge-
planten Windenergieanlagen bekannt seien.
Ein Bürger kritisierte, dass zur Errichtung von 3 W EA nicht eine Mindestgröße von 15 ha
erforderlich sei, sondern der Flächenumfang mindestens 24 ha betrage.
Herr Dr. Böngeler zeigte auf, wie der Wert von 15 ha Flächenmindestg röße errechnet wer-
de und dass diese Fläche im Idealfall für die Erric htung von 3 WEA der zugrunde gelegten
Referenzanlagen ausreiche. Ergänzend verwies er auf die Möglichkeit zur Bildung einer
mehrkernigen Konzentrationszone, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien.
Eine Bürgerin befürchtete den Blick auf eine 150 m hohe WEA direkt vor ihrer Terrasse.
Herr Dr. Böngeler erläuterte, dass das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) ein Urteil zur
so genannten bedrängenden Wirkung von WEA in der Na chbarschaft zu Wohnnutzungen im
Außenbereich gefällt habe. Danach könne ein Anwohne r, der mehr als die dreifache Höhe
der WEA von deren Standort entfernt wohne, diese optisch bedrängende Wirkung i.d.R. nicht
mehr für sich geltend machen. Betrage die Entfernun g zur WEA dagegen weniger als die
zweifache Höhe, so sei die WEA i.d.R. nicht zumutba r und somit nicht genehmigungsfähig.
Im Abstand zwischen der zweifachen und der dreifach en Höhe käme es auf jeden Einzelfall
an, der nur in Kenntnis der konkreten WEA entschied en werden könne. In diesem Zusam-
menhang verweis er erneut auf die beiden Planebenen : 1. Die Planung von Konzentrations-
3
zonen im FNP als Voraussetzung zur Errichtung von W EA, die in der Regel Flächenangebo-
te geeigneter Potenzialflächen enthalte, und 2. die konkrete Genehmigungsplanung einer
einzelnen WEA auf der Grundlage einer wirksam im FN P dargestellten Konzentrationszone
für WEA. Erst zu diesem Zeitpunkt können so konkret e Fragen wie eine mögliche Betroffen-
heit von Anwohnern detailliert geprüft und entschieden werden.
Ein Bürger äußerte die Meinung, im Stadtgebiet Müns ter könne auf die Darstellung von wei-
teren Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ve rzichtet werden, weil im Umland ge-
nügend Flächenpotenziale vorhanden seien, da dieses weniger dicht bebaut sei.
Herr Dr. Böngeler antwortete, die Stadt Münster könne auch ganz auf eine Steuerung durch
die Darstellung von Konzentrationszonen für WEA ver zichten. Wegen der generellen Privile-
gierung der Windenergie im Außenbereich könne die S tadt dann aber keinen steuernden
Einfluss auf die Errichtung von WEA im Stadtgebiet ausüben, wenn die Genehmigungsvor-
aussetzungen erfüllt seien.
Ein Bürger sagte, Münster dürfe nicht durch einzeln e WEA „verspargelt“ werden und er be-
zweifle im Übrigen, dass in viele Potenzialflächen tatsächlich 3 WEA hineinpassen.
Herr Bartmann antwortete, dass die im Entwurf dargestellten größ eren Einzelflächen oder
zusammengefassten mehrkernigen Flächenpotenziale th eoretisch rechnerisch 3 WEA zulie-
ßen. Ob später tatsächlich drei Anlagen gebaut würd en, könne man zum jetzigen Zeitpunkt
nicht wissen, da die konkreten Anlagen nicht bekann t seien und viele Flächen im Bereich
der erforderlichen Einzelfallprüfungen zwischen dem zweifachen und dreifachen Abstand zur
benachbarten Wohnnutzung lägen.
Ein Bürger kritisierte, dass die Flächenpotenziale rund um Häger eine mögliche zukünftige
Siedlungsentwicklung der Ortslage Häger einschränke.
Herr Bartmann antwortete, dass die Ortslage Häger im Flächennutzungsplan noch Flächen-
reserven aufweise, die für die nächsten 20 Jahre au sreichend seien; theoretisch sei auch
eine Siedlungsentwicklung in Richtung der im Süden unmittelbar angrenzenden Landschafts-
schutzgebiete (LSG) nicht gänzlich ausgeschlossen.
Anschließend führte Herr Dr. Denz in den Infoblock 2 – Umweltschutz – ein und erläut erte
die Durchführung sowie die Ergebnisse der Artenschu tzprüfung, Stufe 1. Ergänzend verwies
er auch auf Untersuchungen zum Habitatschutz (FFH-V erträglichkeitsprüfung, Stufe 1), weil
im Stadtgebiet auch einige bestehende FFH-Flächen ( Fauna-Flora-Habitatschutz; z. B. die
Rieselfelder und die Davert) ggf. durch benachbarte Flächenpotenziale für Windenergieanla-
gen betroffen seien. Im Ergebnis seien alle Flächen potenziale im Hinblick auf die Kriterien
der Artenschutzprüfung der Stufe 1 weiterhin grundsätzlich geeignet.
Verständnisfragen zu Infoblock 2
Ein Bürger fragte, ob das Gondelmonitoring als Inst rument zur Vermeidung eines Eingriffs
angesehen werde.
Herr Dr. Denz antwortete, dass das Gondelmonitoring im „Leitfade n Umsetzung des Arten-
und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nord-
rhein-Westfalen“ ausdrücklich in Bezug auf Fledermä use vorgesehen sei. Er erläuterte kurz
die Vorgehensweise: Im 1. Betriebsjahr einer WEA werde diese nur eingeschränkt betrieben,
z. B. bei niedrigen Windgeschwindigkeit erfolge ein e Abschaltung. Parallel geschehe eine
Aufzeichnung der auftretenden Fledermausarten. Basi erend auf den Ergebnissen dieser
Aufzeichnungen erfolge dann die Festlegung eines zukünftigen Betriebsmodus für die beste-
hende WEA.
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Der Bürger warf ergänzend ein, dass im Bereich der Rieselfelder die tradierten Wegebezie-
hungen der Wasserfledermaus von einem Gondelmonitoring nicht erfasst werden könnten.
Herr Dr. Denz antwortete, dass es hinsichtlich des FFH-Gebiets R ieselfelder keine Veran-
lassung zu einer Befassung mit dem Thema Fledermäus e gäbe, da sich bei der Auflistung
der gebietsbezogenen Schutz- und Erhaltungszwecke k eine Aussagen zu Fledermäusen
befänden.
Anmerkung: Dies war eine irrtümliche Annahme. Denno ch bestehen für Fledermäuse nach
aktueller Einschätzung keine besonderen Konfliktpotenziale.
Auf die Nachfrage eines Bürgers hin ergänzte Herr Bartmann , dass die Unterlagen und Er-
gebnisse der Artenschutzprüfung – Stufe 1 – im Rege lfall im Rahmen der später noch erfol-
genden Offenlegung der Planunterlagen veröffentlicht werden würden.
Tatsächlich können die Unterlagen zur Artenschutzpr üfung – Stufe 1 bereits jetzt auf der
Homepage des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanu ng, Verkehrsplanung eingesehen
werden, wie übrigens auch alle während der Bürgerin formationsveranstaltung gezeigten
Präsentationen der Vortragenden.
Ein Bürger fragte, ob die Verwaltung ernsthaft in d er Nähe des FFH-Gebiets Rieselfelder
Flächenpotenziale für WEA plane, einem Schutzgebiet von europäischer Bedeutung.
Herr Dr. Denz antwortete, dass Grundlage für die Einschätzung de r Betroffenheit von pla-
nungsrelevanten Arten in NRW die Daten des im Inter net bereit gestellten Fachinformations-
systems „Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen“ seien, die vom LANUV ermittelt und be-
nannt werden.
Ein Bürger berichtete von der Beobachtung, dass in Häger viele tote Fledermäuse unter ei-
ner WEA eingesammelt worden seien.
Herr Dr. Denz antwortete, dass gesetzlich eine bestimmte Anzahl durch WEA getöteter Fle-
dermäuse erlaubt sei. Zuständig für die Prüfung die ses Maßes und seiner Zulässigkeit sei
die Untere Landschaftsbehörde (ULB).
Anschließend führte Herr Allgeier in den Infoblock 3 – Visualisierungen – ein und er läuterte,
welche Vorüberlegungen und Annahmen die Grundlage f ür die präsentierten Visualisierun-
gen bilden. Stichwortartig seien hier genannt: Abbi ldung einer jeweils 150 m hohen (Ge-
samthöhe) Referenzanlage; Verwendung des Anlagentyp s, den die Stadtwerke Münster
GmbH Anfang des Jahres 2015 dreimal im Stadtgebiet Münster errichtet haben und den sich
die Bürger vor Ort ansehen können; Darstellung der Windräder jeweils in Ausrichtung auf die
in Münster vorherrschend Hauptwindrichtung West-Südwest.
Anschließend zeigte und erläuterte Herr Allgeier beispielhaft drei Visualisierungen für WEA-
Standorte in Sandrup, in Handorf (Laer) und im Bere ich Loevelingloh. Ergänzend wies er
darauf hin, dass im rückwärtigen Bereich der Mehrzweckhalle alle Visualisierungen im DIN-A
3-Format auf Stellwänden aufgehängt seien, jeweils zusammen mit einer erläuternden Karte
zur Blickrichtung.
Verständnisfragen zu Infoblock 3
Ein Bürger fragte mit Bezug zur präsentierten Visua lisierung „Laer“, warum dort nicht drei
WEA im Foto dargestellt seien, die doch gemäß den a ngewandten Kriterien in der Fläche
möglich seien.
Herr Bartmann antwortete, dass zwar theoretisch in der Fläche La er 3 WEA errichtet wer-
den könnten, dass aber aufgrund der vergleichsweise geringen Abstände zu bestehenden
Wohnnutzungen im Westen der Fläche davon ausgegange n werden müsse, dass realisti-
scherweise tatsächlich nur ein Standort einer WEA m it 150 m Gesamthöhe in Nähe zum Al-
ten Mühlenweg Aussicht auf eine Genehmigung habe.
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Ein Bürger fragte ergänzend, ob die Errichtung eine s Windrades in 300 m Entfernung von
seiner Terrasse möglich sei.
Herr Bartmann antwortete, dass eine verbindliche Auskunft über d ie Möglichkeit einer Ge-
nehmigung nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutz-
gesetz (BImSchG) als Prüfung des konkreten Einzelfa lls möglich sei, wenn Höhe und Typ
der geplanten Anlage bekannt seien. Dieser Sachverh alt schließe jedoch auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung nicht generell eine mögliche Nutzung einer solchen Potenzialfläche
aus.
Ein Bürger äußerte Zweifel an der Exaktheit der Vis ualisierung, verglichen mit den nördlich
von Roxel errichteten WEA der Stadtwerke.
Herr Allgeier antwortete, dass die vorliegenden Visualisierungen die exakten Höhenverhält-
nisse in Abhängigkeit zur Entfernung des angenommen en WEA-Standorts vom Fotopunkt
wiedergeben. Ergänzend erläuterte er kurz einige te chnische Details bei der Erzeugung der
Visualisierungen.
Ein Bürger erkundigte sich, welches Objektiv für die Fotoaufnahmen verwendet worden sei.
Herr Allgeier antwortete, dass ein 45mm-Objektiv verwendet worde n sei, dass ziemlich ge-
nau den menschlichen Blickwinkel abbilde.
Ein Anwohner vom Leiferdingweg in Häger kritisierte , das nicht ein Fotopunkt von z. B. sei-
ner Terrasse gewählt worden sei, um die Betroffenheit der Anwohner zu dokumentieren.
Herr Bartmann antwortete, dass Verwaltung und Gutachter sich gem einsam beispielhaft für
Fotostandorte entschieden hätten, die stark von Per sonen frequentiert seien, z. B. Ortsaus-
gänge mit dem Blick in die freie Landschaft. Ergänzend fügte Herr Allgeier hinzu, dass z. B.
er im Rahmen einer konkreten Genehmigungsplanung fü r eine WEA auf den Terrassen von
betroffenen Anwohnern Visualisierungen der geplante n WEA erstellen würde als Grundlage
für die Bewertung der Zumutbarkeit einer geplanten WEA (Prüfung der bedrängenden Wir-
kung).
Damit waren die Nachfragen zu den vorgestellten Inf oblöcken vollständig beantwortet und
Frau Bennink eröffnete nun die Grundsatzdiskussion des Plenums zu der Gesamtthematik
der 65. Änderung des Flächennutzungsplans.
Ein Bürger zitierte die Niederschrift einer Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz, Klima-
schutz und Bauwesen. Er verwies dabei auf eine Auss age von Dr. Allnoch vom IWR Müns-
ter, nach der die Untergrenze für eine wirtschaftlich zu betreibende WEA bei einer Nabenhö-
he von 150 m liege. Vor diesem Hintergrund fragte e r, warum im Stadtgebiet Münster von
deutlich kleineren WEA mit nur 150 m Gesamthöhe aus gegangen werde, die sich doch wirt-
schaftlich nicht rechneten.
Herr Dr. Böngeler antwortete, dass es sich bei dem angeführten Zitat wohl um einen Irrtum
oder einen Tippfehler handele, denn tatsächlich geh e der Windenergieerlass davon aus,
dass eine WEA mit einer Gesamthöhe von 150 m in NRW i.d.R. wirtschaftlich betrieben wer-
den könne. Auch die Stadtwerke Münster, die Anfang des Jahres 2015 drei WEA im Stadt-
gebiet Münster errichtet haben, gingen dabei von einer wirtschaftlichen Tragfähigkeit aus.
Ein Bürger erläuterte, dass in Süddeutschland bereits 200 m hohe WEA errichtet würden. Im
Stadtgebiet Münster solle man daher stärker solche Anlagehöhen berücksichtigen bzw. sich
darauf konzentrieren, wodurch eine breite Versparge lung der Landschaft vermieden werden
könne.
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Herr Dr. Böngeler antwortete, dass – wie zuvor bereits erläutert – m it den 150 m hohen
WEA ein wirtschaftlicher Betrieb in Münster möglich sei und dass bei einer Beschränkung
auf 200 m hohe WEA nur noch ganz vereinzelte Fläche n im Stadtgebiet gegeben seien, da
bei der Flächenermittlung entsprechend größere Abst andsflächen z. B. zu benachbarter
Wohnnutzung angerechnet werden müssten.
Ein Bürger erhob den Vorwurf, durch die im Bereich Handorfer Heide geplanten Konzentrati-
onsflächen für WEA würden wertvolle Genpool-Flächen gefährdet und ein wichtiger Erho-
lungsraum werde beeinträchtigt. Außerdem führe die Ausweisung von vier Einzelflächen öst-
lich des DEK zu einer Verspargelung der Landschaft.
Herr Dr. Böngeler entgegnete, dass die Darstellung der betreffenden Flächen im Entwurf
zur 65. Änderung des FNP Ergebnis der politischen D iskussion in den Ausschüssen und
dem Rat sei.
Ein Bürger fragte, ob im Falle der Nichtzurverfügun gstellung eines Flächenpotenzials durch
den Eigentümer mit einer Zwangsenteignung gerechnet werden müsse.
Herr Franke verneinte dies und führte aus, dass bei der Ermitt lung der Flächenpotenziale
nach einheitlichen Kriterien weder das Kriterium Ei gentumsverhältnisse noch das Kriterium
Wirtschaftlichkeit des Standorts eine Rolle gespielt haben.
Auf eine Nachfrage, ob bestehende Eigentumsverhältn isse ein Ausgangspunkt für die Pla-
nung gewesen sei, verneinte Herr Bartmann diese Annahme und betonte, dass die Bewer-
tungskriterien gemeinsam durch die Stadtwerke Münst er, die Gutachter und die Verwaltung
festgelegt und einheitlich für das ganze Stadtgebiet angewandt worden seien.
Ein Bürger erkundigte sich, ob auch höhere WEA als 150 m Gesamthöhe im Stadtgebiet
möglich sind.
Herr Franke antwortet, dass bisher keine Höhenbeschränkung gep lant sei und daher auch
höhere WEA als die Referenzanlage möglich seien.
Auf die Nachfrage des Bürgers, ob es auch möglich s ei, dass bei Errichtung z. B. einer 200
m hohen WEA nur noch diese eine Anlage in die Poten zialfläche passe, antwortete Herr
Franke ergänzend, dass das tatsächlich so sein könne. Ent scheidend für die Bemessung
und Darstellung der Potenzialflächen bzw. mehrkerni gen Potenzialflächen sei, dass von den
Referenzanlagen mit 150 m Gesamthöhe unter Einhaltu ng der zugehörigen Mindestab-
standsflächen untereinander jeweils mindestens 3 An lagen in die Potenzialflächen passen
müssen.
Ein Bürger bemängelte, dass in der von Herr Dr. Denz gezeigten Liste zu berücksichtigender
Arten einige Fledermausarten fehlen, z. B. die Mückenfledermaus.
Hierzu führte Herr Dr. Denz aus, dass die gezeigte Liste nur die planungsrelev anten und
Windenergie-sensiblen Fledermaus- und Vogelarten en thalte und dass die genannten Arten
Mückenfledermaus und Wasserfledermaus nicht zu den Windenergie-sensiblen Fleder-
mausarten gehörten; dabei handelt es sich um Arten, die sehr niedrig fliegen und daher nicht
in Konflikt mit Windenergieanlagen kommen.
Bezogen auf das zuvor angesprochene Thema Genpool ergänzte Herr Dr. Denz die Ausfüh-
rungen von Herrn Dr. Böngeler dahingehend, dass der Artenschutz ausdrücklich Gege n-
stand der Umweltprüfung sei und deshalb berücksichtigt werde.
Ein Bürger trug vor, dass im östlichen Stadtgebiet 3 Flächenpotenziale entgegen der Emp-
fehlung der Verwaltung durch den Rat beschlossen wo rden seien. Vor diesem Hintergrund
frage er, ob ein Gericht in Zukunft diese Entscheidung kippen könne?
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Herr Franke antwortete, dass dieser Beschluss des Rates – bezo gen auf die drei angespro-
chenen Flächenpotenziale – als ein Prüfauftrag zu verstehen sei. Im andauernden Verfahren
müsse die Eignung bzw. Nicht-Eignung dieser Flächen weiter überprüft werden. Am Ende
des Verfahrens werde die Verwaltung in Kenntnis der Anregungen von Bürgerinnen und
Bürgern sowie der Stellungnahmen der Träger öffentl icher Belange und anderer Behörden
abschließend dem Rat zu den betroffenen Flächen jew eils einen Abwägungs- und Be-
schlussvorschlag vorlegen, der dann vom Rat abschließend beschlossen werden müsse.
Frau Bennink bestätigte, dass es sich bei dem Beschluss zur Bei behaltung der Flächenpo-
tenziale im Osten im Planentwurf um einen Prüfauftrag handele und die Politik damit vermei-
den wollte, dass vorschnell einzelne ermittelte Potenzialflächen ausgeschieden würden.
Ein Bürger erkundigte sich, ob es für die gerade du rch die Stadtwerke Münster im Stadtge-
biet errichteten WEA Abschaltalgorhythmen gäbe.
Herr Dr. Denz antwortete, dass dies nicht der Fall sei und es au ch keine Hinweise auf ein
solches Erfordernis gäbe.
Ein Bürger fragte, ob bekannt sei, dass im Bereich des Flächenpotenzials Nr. 4 Coerheide
der Kranichzug auftrete bzw. der Bereich als Einflugschneise für Wildgänse diene.
Herr Franke verwies einleitend auf das Ergebnis der Artenschut zprüfung I, dem nach alle
Potenzialflächen im Grundsatz geeignet seien, und e rläuterte anschließend das weitere
Prüfverfahren für alle Potenzialflächen.
Ein Bürger fragte nach dem Status eines Landschafts schutzgebietes als geeignete Potenzi-
alfläche.
Herr Franke antwortete, dass nach dem Kriterienkatalog zur Aus wahl von geeigneten Flä-
chenpotenzialen im Stadtgebiet Münster der Status L andschaftsschutzgebiet (LSG) ein Aus-
schlusskriterium sei. Generell gelte in LSG im Stad tgebiet Münster ein Bauverbot (Ausnah-
me: landwirtschaftliche Vorhaben), das auch die Err ichtung von WEA betreffe. Erst kürzlich
habe der Rat im Zusammenhang mit dem abschließenden Beschluss zum Landschaftsplan
Nr. 3 „Roxeler Riedel“ diesen Beschluss bestätigt.
Im vorgelegten Planentwurf gäbe es jedoch eine Ausn ahme: Im Bereich nordwestlich des
Autobahnkreuzes Münster-Süd sei das Flächenpotenzia l 13a auf einer als Landschafts-
schutzgebiet festgesetzten Fläche dargestellt, weil diese Festsetzung aus der Zeit vor dem
Bau der Autobahnen A 1 und A 43 stamme und die nach dem Autobahnbau verbliebene
„Restfläche“ nordwestlich des Autobahnkreuzes de facto den Status eines LSG nicht mehr
besitze.
Auch die beiden Anfang des Jahres westlich der Auto bahn A 1 und nördlich von Roxel er-
richteten WEA der Stadtwerke Münster ständen in ein em LSG; das Landschaftsbild im Um-
feld der beiden Standort sei jedoch durch die Autob ahn und bestehende Hoch- und Höchst-
spannungsfreileitungen sowie das benachbarte Umspan nwerk so stark beeinträchtigt, dass
hier jeweils eine Ausnahme vom Bauverbot gerechtfertigt war.
Ergänzend führte ein Bürger an, dass im Bereich Lae r das Flächenpotenzial von Land-
schafsschutzgebietsflächen umgeben sei und nur diese eine Potenzialfläche außerhalb läge,
de facto jedoch auch die Qualität eines LSG besäße.
Herr Franke verwies auf die zuvor bereits erläuterte Prüfung d er Flächenpotenziale im östli-
chen Stadtgebiet im weiteren Verfahren.
Im Anschluss verwies Frau Bennink auf die Einbettung des aktuellen Verfahrens in die Dis-
kussion und Beschlusslage des Rates zum Thema Klima schutz. Der Beitrag der Windener-
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gienutzung als Gegenpart zur Atom- und Kohleindustrie spiele in der Gesamtabwägung auch
eine Rolle.
Abschließend erläuterte Herr Bartmann den geplanten Ablauf des weiteren Verfahrens und
verwies insbesondere auf die in Kürze vorgesehenen Vor-Ort-Termine zur Präsentation der
Ergebnisse der Visualisierung von Referenz-WEA an a ngenommenen, relativ realistischen
WEA-Standorten. Hierzu werden in Kürze der genaue Ablauf und die Termine über die Pres-
se bekannt gegeben. Er wies ergänzend darauf hin, d ass die Bürgerinnen und Bürgern nun
die Möglichkeit hätten, sich schriftlich mit Anregu ngen und Bedenken an die Verwaltung zu
wenden. Stellungnahmen sollten die Verwaltung nach Möglichkeit bis zum NRW-Sommer-
ferienbeginn erreichen.
Frau Bennink bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für das rege Interesse an der
Planung, die zahlreichen Fragen und Meinungsäußerun gen sowie die intensive und faire
Diskussion, die Sie sich auch für das weitere Verfa hren wünsche. Gegen 20.45 Uhr schloss
Frau Bennink die Bürgeranhörung.
gez.
Ratsfrau Helga Bennink,
Vorsitzende des Ausschusses für Stadtplanung,
Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW)
Gutachter
gez. gez. gez.
Thomas Allgeier Dr. Rüdiger Böngeler Dr. Olaf Denz
enveco GmbH, Münster, enveco GmbH, Münster, A rtenschutz
Für die Verwaltung
gez. gez. gez.
Gerd Franke Mattias Bartmann Tobias Krause-Kä mereit
Schriftführer
Anlage 1 - Planentwurf
607 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage 0876/2015 65. Änderung des Flächennutzungsplanes "Windenergie" [starr RINSCH [6. Handorfer Heide «5 ® Y‘y2 Konzentrationszone für Windenergieanlagen ‚(mit Ausschlusswirkung i.S.v. $ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Überlagernde Darstellung: Die bisherigen Darstellungen des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans u Stadtplanung innerhalb der Konzentrationszonen behalten ihre Gültigkeit = E N TWU R F Bi Verkehrsplanung Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. wirksamen FNP, die mit diesem Verfahren aufgehoben wird Stadtgrenze M.: 1:75.000 Stand: Oktober 2015 Bearbeitung: 61.21
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (28)
- Hanseller Straße
- Freckenhorster Straße
- Sprakeler Straße
- Alter Mühlenweg
- Stodtbrockweg
- Hafenplatz 1
- Leiferdingweg
- An den Speichern 7
- Vorbergs Hügel
- Loevelingloh 1
- Holtmannsweg
- Zur Haskenau
- Zur Landwehr
- Hoppengarten
- Kötterstraße
- Wilbrenning
- Coerheide
- Kreuzbach
- Kinderhaus
- Niederort
- Hafkhorst
- Edelbach
- Tiergarten
- Hohe Ward
- Flothbach
- Lammerbach
- Sudhoff
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0876/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.10.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37