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V/0918/2015

Inklusion an Schulen - Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und Weiterentwicklung des Rahmenkonzepts

Vorlagen 03.11.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.12.2015, TOP 44.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0918/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Inklusion an Schulen - Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und Weiterentwicklung des 
Rahmenkonzepts 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
17.11.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
 Vorberatung 
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
01.12.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
02.12.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.12.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Rat erteilt seine Zustimmung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NRW zur Einrichtung von Orten des Gemei n-
samn Lernens ab dem Schuljahr 2015/2016 an folgenden 38 Grundschulen im Stadtgebiet Münster: 
 
 Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 
 Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 
 Astrid Lindgren-Schule Gelmer 
 Bodelschwinghschule 
 Davertschule Amelsbüren 
 Dietrich-Bonhoeffer-Schule 
 Dreifaltigkeitsschule 
 Eichendorffschule Angelmodde 
 Gottfried-von-Cappenberg-Schule 
 Grundschule am Kinderbach 
 Grundschule Berg Fidel 
 Grundschule Kinderhaus-West 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0918/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Ehling, Herr Zurfähr 
Ruf: 
492-4000, 492-4024 
E-Mail: 
Ehling@stadt-muenster.de 
Zurfaehr@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.11.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0918/2015 
 Grundschule Sprakel 
 Hermannschule 
 Idaschule 
 Johannisschule 
 Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 
 Ludgerusschule Albachten 
 Ludgerusschule Hiltrup 
 Margaretenschule 
 Marienschule Hiltrup 
 Marienschule Roxel 
 Martinischule 
 Matthias-Claudius-Schule Gut Insel 
 Matthias-Claudius-Schule Handorf 
 Mauritzschule 
 Melanchthonschule 
 Michaelschule 
 Mosaik-Schule 
 Nikolaischule Wolbeck 
 Norbertschule 
 Overbergschule 
 Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 
 Paul-Schneider-Schule 
 Peter-Wust-Schule 
 Pötterhoekschule 
 Thomas-Morus-Schule 
 Wartburgschule 
 
2. Der Rat erteilt seine Zustimmung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NRW zur Einrichtung von Orten des Gemei n-
samn Lernens mit einer jeweiligen erneuten Befristung bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 an fo l-
genden weiterführenden Schulen  
 
- Hauptschule Hiltrup     
- Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium   
- Annette-von-Droste-Hülshoff Gymnasium  
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass abhängig vom konkreten Bedarf ab dem Schuljahr 2016/17  ggf. we i-
tere Schulen sowohl für den Primar- als auch für den Sekundarbereich als Orte des Gemeinsamen Le r-
nens auszuweisen sind. 
 
4. Der Rat beschließt, dass die Gesamtschule Münster-Mitte im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel 
für den Förderschwerpunkt ‚Hören und Kommunikation‘ in besond erer Weise räumlich und sächlich 
hergerichtet wird.  
 
5. Der Rat bekräftigt seine Entscheidung  zur besonderen Herrichtung der 2. städtischen Gesamtschule 
für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung , die  er in seiner Sitzung am 
25.03.2015 mit Beschluss der Vorlage "Grundzüge -Errichtungsbeschluss zweite städtische Gesamtschu-
le“ (vgl. Vorlage V/0016/2015) , die neben dem inklusiven Raumprogramm auch die Erfordernisse für 
den sonderpädagogischen Förderbedarf körperlich e und motorische Entwickl ung beinhaltet , g e-
troffen hat.

- 3 - 
V/0918/2015 
 
6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass f ür die Förderschwerpunkte ‚Sehen‘ und ‚Geistige Behinderung‘  mit 
Blick auf die inklusiven Zielsetzungen in der Stadt Münster zunächst keine besondere Herrichtung einer 
bestimmten Schule erfolgt. 
 
8. Der Rat bekräftigt sein Ziel, langfristig alle weiterführenden Schulen zu Schulen des Gemeinsamen Le r-
nens zu entwickeln und dafür entsprechend der bestehenden Beschlusslage die Voraussetzungen zu 
schaffen. 
 
9. Der Rat beauftragt darüber hinaus die Ver waltung, das Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen bis 
zum 2. Quartal 2017 fortzuschreiben. Auf Grund der rasanten Entwicklung und der akuten Themen wird 
die Verwaltung zudem beauftragt, bis zum 2. Quartal 2016 einen Zwischenbericht zu erstellen.   
 
 
 
Begründung: 
 
 
 
1. Gemeinsames Lernen 
 
Mit dem ‚Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen‘ (Vorlage V/0743/2014/2.Erg.) hat der Rat der Stadt 
Münster am 10.12.2014 die maßgeblichen Leitplanken für die Umsetzung der Inklusion an den Schulen der 
Stadt Münster beschlossen. U.a. erteilte der Rat seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Le r-
nens an 12 weiterführenden Schulen sowie der PRIMUS-Schule. 
  
Wegen der zum Schuljahr 2015/2016 erkennbaren zusätzlichen Bedarfe an Plätzen für Gemeinsames Le r-
nen hat der Rat darüber hinaus seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an 6 weiteren 
weiterführenden Schulen erteilt (Vorlage V/0109/2015/1.Erg.). Bei der Ausweisung ausreichender Kapazitä-
ten an allgemeinen Schulen für Schülerinnen und Schüler (SuS) mit son derpädagogischem Unterstützungs-
bedarf ist zu berücksichtigen, dass für zielgleich zu unterrichtende SuS ausreichende Plätze in den jeweil i-
gen Bildungsgängen vorhanden sein müssen. Zieldifferent zu unterrichtende SuS können dagegen prinzipiell 
in Schulformen aller Bildungsgänge gefördert werden. Zum Schuljahr 2015/2016 mussten allein aufgrund 
der Schulformempfehlungen bei zielgleich zu unterrichtenden SuS wie auch im Sinne möglichst wohnortn a-
her Angebote alle Haupt- und Realschulen sowie die integrierten Schulen im gesamten Stadtgebiet Orte des 
Gemeinsamen Lernens sein.  
 
Anders ist es bei den Gymnasien, hier wurden - zumindest aktuell – nicht alle Schulen als Orte des Gemein-
samen Lernens für zieldifferent zu unterstützende SuS benötigt. Gerade für den inners tädtischen Bereich 
stellte sich die Frage der sinnvollen Verteilung/Auswahl. Dies sol lte aber nicht isoliert erfolgen, sondern 
unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufgabe der Beschulung neu zugewanderter Kinder und Jugendl i-
cher an Gymnasien.  
Die Verwaltung hatte deshalb vorgeschlagen, die Zustimmung zum Gemeinsamen Lernen für das Johann -
Conrad-Schlaun-Gymnasium und das Annette -von-Droste-Hülshoff-Gymnasium ausdrücklich nur für 1 
Schuljahr zu erteilen.

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V/0918/2015 
Der Rat hat sich diesem Vorschlag angeschlossen un d darüber hinaus die Zustimmung für die Hauptschule 
Hiltrup ebenfalls befristet erteilt, da die Schulkonferenz ein negatives Votum ausgesprochen hatte. 
 
 
1.1. Entwicklung und aktuelle Aufgabenstellung 
 
In der Primarstufe erfolgt der Unterricht von SuS mit sonde rpädagogischem Unterstützungsbedarf im B e-
reich der Lern- und Entwicklungsstörungen bereits überwiegend in der allgemeinen Schule.  
 
Förderbedarf Allgemeine Schule Förderschule Summe 
Lernen 141 (72 %) 54 195 
Emotionale und 
soziale Entwicklung 
110 (75 %) 37 147 
Sprache 73 (37 %) 124 197 
Summe 324 (60 %) 215 539 
Daten aus dem Schuljahr 2014/2015 
 
Die Zahl der SuS mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Lernen und emotionale und soziale Ent-
wicklung in den Förderschulen ist erheblich zurückgegangen, wie die nachfolgende Übersicht zeigt:

- 5 - 
V/0918/2015 
Schüler/innen in der Primarstufe an städtischen Förderschulen 
 
Schuljahr Lernen Emotionale und  
soziale Entwicklung Gesamt 
2010/2011 160 83 243 
2011/2012 136 67 203 
2012/2013 104 53 157 
2013/2014 78 43 121 
2014/2015 54 37 91 
Quelle: Amtliche Schuldaten 
 
Der Förderbedarf Lernen wird seit Geltung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes (Beginn des Schuljahres 
2014/15) auf Antrag der Schule frühestens bei Besuch der Schuleingangsphase im dritten Jahr festgestellt.  
Die Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern bleibt davon unberührt. Dieser Zeitpunkt endet für den 
ersten Jahrgang, der unter diese Regelung fällt, zum Ende des Schuljahres 2015/2016. Es bleibt abzuwarten, 
in welchem Umfang es dann wieder zu einer Zunahme der AOSF-Verfahren und damit der SuS mit festg e-
stelltem Förderbedarf Lernen kommen wird. 
 
Bei den weiterführenden Schulen stellt sich die Situation etwas anders dar, auffällig ist der sehr geringe 
Anteil von SuS mit sonderpädagogischem Unterstützun gsbedarf Sprache. Das Bild kann aber insoweit ve r-
zerren, da die LWL-Förderschule durch ihren Einzugsbereich einen höheren Anteil an SuS hat, die nicht aus 
Münster kommen. 
 
Förderbedarf Allgemeine Schule Förderschule Summe 
Lernen 168 (33 %) 335 503 
Emotionale und 
soziale Entwicklung 
127 (58 %) 91 218 
Sprache 24 (12 %) 175 * 199 
Summe 319 (35 %) 601 920 
*Martin-Luther-King-Schule (nicht städtisch) 
 
Die Verteilung über alle Förderschwerpunkte zeigt, dass nicht nur bei den Lern - und Entwicklungsstörun-
gen, sondern auch bei den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorischen En t-
wicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen der Anteil von SuS im Gemeinsamen Lernen in der 
Grundschule deutlich höher ist, als in den weiterführenden Schulen.

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V/0918/2015 
Ges. Ges. Ges.
Primarstufe  54 28%  141 72%  195  37 25%  110 75%  147  124 63%  73 37%  197 
Sekundarstufe I  335 67%  168 33%  503  91 42%  127 58%  218  175 88%  24 12%  199 
Gesamt  389 56%  309 44%  698  128 35%  237 65%  365  299 76%  97 24%  396 
Ges. Ges. Ges. Ges.
Primarstufe  96 80%  24 20%  120  78 83%  16 17%  94  8 47%  9 53%  17 
Sekundarstufe I  171 96%  7 4%  178  128 93%  9 7%  137  8 62%  5 38%  13 
Gesamt  267 90%  31 10%  298  206 89%  25 11%  231  16 53%  14 47%  30 
FS = Förderschule, AS = Allgemeine Schule
Stufe
Stufe
Schüler/innen mit Unterstützungsbedarf in Förderschulen und städtischen allgemeinen Schulen in Münster
Schuljahr 2014/2015, Quelle: Amtliche Schuldaten
FS AS
Förderschwerpunkt
Sehen
FS AS
Hören und Kommunikation Geistige Entwicklung
 176 
 15 
 20 
Förderschwerpunkt
 196 
Körperliche und motorische 
Entwicklung
FS
 5 
AS FS AS
Lernen
FS AS
Emotionale und soziale 
Entwicklung
FS AS FS AS
Sprache
 
 
 
1.2. Die Einrichtung von Gemeinsamem Lernen nach § 20 Abs. 5  
 
Mit seinem Beschluss über die Vorlage ‚Gemeinsames Lernen zum Schuljahr 2015/2016 an städtischen 
Schulen‘ (Vorlage Nr. V/0109/2015/1. Erg.) hat der Rat am 25.03.2015 bekräftigt, dass er die Ums etzung 
der Inklusion als gemeinsame Aufgabe von Stadt, Land und allen an Schule Beteiligten ansieht. Als au s-
drückliches Ziel wurde erklärt, das Prinzip der Inklusion schrittweise an allen Schulen aller Schulformen 
umzusetzen. § 20 Abs. 5 SchulG spricht von  Orten des Gemeinsamen Lernens, wobei an dieser Stelle keine 
Unterscheidung vorgenommen wird in unterschiedliche Förderbedarfe.  
 
Das Gemeinsame Lernen setzt voraus, dass der Schulträger zustimmt. Er kann die Zustimmung gem.  
§ 20 Abs. 5 SchulG NW nur dann  verweigern, wenn die sächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und 
auch nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können. Welche sächlichen Voraussetzungen dies 
sind, ist unbestimmt.  
 
Zwar ist die Grundlage für die vom Rat beschlossenen sukzessive einzurichtenden Standards in Münster das 
im Rahmen der Konnexitätsdebatte vom Land in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Klemm (Vorlage 
V/0743/2014), allerdings wurde mit der Anerkennung der Konnexität lediglich das Erfordernis räumlicher 
Ressourcen dem Grunde nach anerkannt, nicht aber der Höhe nach. Konkrete Raumstandards wurden la n-
desseitig zu keinem Zeitpunkt definiert.   
 
Somit sind die im Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen formulierten Zielstandards von der Stadt Mün s-
ter selbst gesetzte Zi ele, die nicht den Rahmen der notwendigen sächlichen Voraussetzungen definieren 
und kein Maßstab dafür sind, ob sich eine Schule als Ort des Gemeinsamen Lernens eignet.  
 
Nach entsprechend gültiger Erlasslage kann und soll die Schulaufsicht sich über ein negatives Votum eines 
Schulträgers hinwegsetzen, wenn dessen Gründe unbeachtlich sind, weil er entweder

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V/0918/2015 
 keine substanziierte Begründung liefert oder  
 sich auf Gründe außerhalb seiner Zuständigkeit beruft, z. B. auf allgemeine Vorbehalte gegen Gemei n-
sames Lernen. 
 
 
1.3. Gemeinsames Lernen in der Primarstufe 
 
Gemeinsames Lernen in der Primarstufe  erfolgt bereits aktuell in nahezu allen Schulen. Die untere Schu l-
aufsicht hat mit Schreiben vom 24.06.2015 angekündigt, 38 Grundschulen als Orte des Gemeinsamen Le r-
nens einzurichten und bittet um Zustimmung gemäß § 20 Abs. 5 SchulG. Kriterien für die Auswahl an 
Grundschulen im Gemeinsamen Lernen waren 
 
 sozialräumliche Kriterien, Sozialindex  
 Zahl der bisher festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe im Bereich der  Lern- und Entwick-
lungsstörungen (LES) an diesen Schulen  
 positive Befunde im Bereich der individuellen Förderung und des Umgangs mit Heterogenität  
 ausgewogene regionale Verortung, Aufbau eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots.  
 
Auch die Schulen, di e bereits seit Jahren erfolgreich SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf als sog. 
GU-Schulen (Gemeinsamer Unterricht) unterrichten, sind darunter. Es geht hier jedoch, wie an vielen ande-
ren Schulen auch, weniger um eine inhaltliche Entscheidung der Schul e (viele Schulen praktizieren das G e-
meinsame Lernen bereits), sondern eher um die Herstellung der formalen Voraussetzungen für die künftige 
Zuweisung von SuS mit Förderbedarf wie auch der entsprechenden Lehrerressourcen. 
 
Es konnten noch nicht alle Grundsc hulen benannt werden, da aus Sicht der unteren Schulaufsicht der Pe r-
sonaleinsatz der sonderpädagogischen Lehrkräfte gezielt vorzunehmen und nicht flächig zu verteilen ist. 
 
Bereits vor den Ferien sind die benannten Schulen in den letzten beiden Schulleiter dienstbesprechungen 
darauf hingewiesen worden, dass diese Maßnahme erfolgen und der Schulträger die betroffenen Grun d-
schulen um ein Votum der Schulkonferenzen bitten wird (§ 76 Nr. 8 i.V.m. § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG). D a-
raufhin sind bereits vor den Ferien in einigen Schulen entsprechende Vorratsbeschlüsse gefasst worden. 
Mit Schreiben vom 03.08.2015 sind nun diese 38 Grundschulen angeschrieben worden und um ein Votum 
gebeten worden.  
 
Es lässt sich festhalten, dass alle Grundschulen der Einrichtung des Geme insamen Lernens dem Grunde 
nach positiv gegenüber stehen. Es liegen entsprechend auch ausschließlich positive Schulkonferenzb e-
schlüsse als Rückmeldung vor.  
Dennoch  wird dieses positive Votum häufig an eine Vielzahl von Faktoren geknüpft. Gerade hinsichtlich der 
personellen und räumlichen Ausstattungen besteht in den Augen vieler Eltern und Lehrkräfte ein Verbesse-
rungsbedarf, um das Gemeinsame Lernen erfolgreich an den Schulen durchführen zu können und allen 
Kindern eine optimale Förderung zukommen zu lassen. So haben auf dem Wege bis zum jetzt vorliegenden 
Meinungsbild bereits unterstützende und beratende Gespräche zwischen den Beteiligten - der Schule, dem 
Schulträger und der unteren Schulaufsichtsbehörde – stattgefunden. Es besteht dabei zwischen allen Betei-
ligten überhaupt kein Dissens darüber, dass die Entwicklung des Gemeinsamen Lernens und der dazu gehö-
rigen Rahmenbedingungen ein laufender Prozess ist. Die Aufgabe von Schule, Schulträger und Schulaufsicht

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V/0918/2015 
besteht darin, diesen Prozess jetzt und in den  kommenden Jahren zu gestalten und dabei die Qualität der 
individuellen Förderung für alle Schülerinnen und Schüler zu erhalten und weiter zu entwickeln.  
  
Das vorausgesetzt, ist aus Sicht der Schulverwaltung deshalb die Zustimmung zur Einrichtung des Gem ein-
samen Lernens an den 38 benannten Grundschulen richtig und konsequent und wird zur Beschlus sfassung 
vorgeschlagen. 
 
 
1.4. Gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I 
 
In der Sekundarstufe sind Schulplätze für zielgleich und zieldifferent zu unterrichtende SuS vorzuhalten. 
Zum Schuljahr 2014/2015 erfolgte erstmals die Zuweisung von SuS in die Jahrgangsstufe fünf nach dem 
neuen Verfahren bzw. auf der geänderten Rechtsgrundlage des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes. Insg e-
samt 83 SuS mit Förderbedarf wurden an Schule n des Gemeinsamen Lernens angemeldet. Zum Schuljahr 
2015/2016 erhöhte sich diese Zahl auf zunächst 123 SuS (Daten vom Schulamt für die Stadt Münster). Es ist 
derzeit davon auszugehen, dass zum SJ 2016/2017 die Zahl der Anmeldungen von SuS mit sonderpädagog i-
schem Förderbedarf an allgemeinen Schulen nochmals leicht steigen wird (derzeitige Prognose liegt bei 128 
SuS; Daten vom Schulamt für die Stadt Münster). Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, frühzeitig Schulen fest-
zulegen, die zukünftig zusätzlich Orte d es Gemeinsamen Lernens werden sollen, um diesen auch Gelege n-
heit zu geben, sich darauf einzustellen und sich damit auseinanderzusetzen . Die Schulverwaltung ist übe r-
zeugt davon, dass Inklusion auch dadurch erfolgreich wird, dass der Prozess möglichst kommun ikativ und 
partizipativ gestaltet wird. 
 
Mit der Vorlage ‚Gemeinsames Lernen zum Schuljahr 2015/2016 an städtischen Schulen‘ (Vorlage Nr. 
V/0109/2015/1. Erg.) wurde angekündigt, im Herbst eine Lösung für die Zeit ab dem Schuljahr 2016/17 
unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Schulen vorzuschlagen. Angesichts der vielen Variablen 
und der Unklarheit sowohl hinsichtlich der Bedarfe wie auch der Angebote macht jedoch eine langfristige 
Festlegung zum jetzigen Zeitpunkt wenig Sinn: 
 
 Mit der 2. Gesamtschule entstehen mit zunächst 4 Zügen zusätzliche dringend benötigte Plätze für SuS 
mit sonderpädagogischem Förderbedarf.  
 Unklar ist, wie sich das Angebot der 2. Gesamtschule auf andere Schulen auswirken wird.  
 Die PRIMUS -Schule nimmt in erheblichem Umfang SuS mit sonderpädagogischem Unterstützungsb e-
darf auf. Inwieweit dies auf Grund der Schülerzahlentwicklung auch zukünftig noch möglich sein wird, 
kann vor Abschluss der Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2016/2017 nicht prognostiziert werden.   
 Die Zahl der AOS F-Verfahren ist aktuell rückläufig, da seit dem Schuljahr 2014/2015 in der Schulei n-
gangsphase grundsätzlich keine von den Schulen veranlassten Feststellungen für die Förderbedarfe LE, 
ES und SQ erfolgen. Es ist zwar von einem Rückgang der festgestellten Fö rderbedarfe insgesamt auszu-
gehen, aber mit Beginn des Schuljahres 2016/17 endet für den ersten Jahrgang nach Umsetzung des 9. 
Schulrechtsänderungsgesetzes die Schuleingangsphase. Es ist derzeit überhaupt nicht zu prognostizi e-
ren, in welchem Umfang dann die Verfahren wieder zunehmen werden. 
 
Es existiert aber ein Rechtsanspruch auf Plätze im Gemeinsamen Lernen und angesichts des hohen Anteils 
gymnasialer Plätze in der Stadt Münster ist dieser Rechtsanspruch nur unter Einbeziehung der Gymnasien 
umzusetzen.

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V/0918/2015 
Unabhängig von dem Rechtsanspruch vertritt die Schulverwaltung die Auffassung, dass trotz vieler Vorb e-
halte und sicher auch noch zu optimierender Rahmenbedingungen der Weg zur Inklusion ebenso alternativ-
los wie gewinnbringend ist. Dies gilt auch für die mün sterischen Gymnasien und insbesondere für die SuS 
mit und ohne Förderbedarf.  
 
Die Befristung der Zustimmung für das Schuljahr 2015/2016  (V/0109/2015) der drei weiterführenden Schu-
len: 
 Annette-von-Droste-Hülshoff Gymnasium 
 Johann-Conrad-Schlaun Gymnasium 
 Hauptschule Hiltrup 
ist seitens der Bezirksregierung zur Kenntnis genommen worden. 
 
Zwischenzeitlich sind viele Gespräche mit Schulen, der Stadtelternschaft, den schulpolitischen Sprechern 
und Vertretern der Bezirksregierung  geführt worden. Die Schulverwal tung hat zu „Runden Tischen“ eing e-
laden. Gemeinsam mit den schulpolitischen Sprechern und Vertretern der Bezirksregierung wurden die 
Positionen ausgetauscht. Auch die Stadtelternschaft wurde miteingebunden.  
 
Wie bereits oben beschrieben, liegt neben der V ielzahl an Variablen zum kommenden Anmeldeverfahren 
für das Schuljahr 2016/2017 die Prognose der SuS, die von der Primar - in die Sekundarstufe wechseln, vor. 
Demnach werden die bisherigen Schulen, bei denen das Gemeinsame Lernen eingerichtet wurde, benötig t, 
um den Bedarf an Plätzen im Gemeinsamen Lernen zu decken. 
 
Die Schulverwaltung schlägt daher vor, die bisher befristet erteilte Zustimmung als Orte des Gemeinsamen 
Lernens beim Annette -von-Droste-Hülshoff Gymnasium, dem Johann -Conrad-Schlauen-Gymnasium und 
der Hauptschule Hiltrup um ein weiteres Jahr zu verlängern. 
 
In den Vorabgesprächen mit den Beteiligten zeichnet sich dieser Weg als ein vertretbarer „Zwischenschritt“ 
ab, der für alle Parteien nachvollziehbar ist. 
 
Die Schulen sind mit Schreiben vom 0 2.11.2015 aufgefordert worden, einen entsprechenden Schulkonf e-
renzbeschluss einzureichen (§ 76 Nr. 8 i.V.m. § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG). 
 
In Abhängigkeit vom konkreten Bedarf für das Schuljahr 2016/2017 werden gegebenenfalls weitere Schulen 
für den Sekundarbereich als Ort des Gemeinsamen Lernens auszuweisen sein.

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V/0918/2015 
2. Schwerpunktschulen 
Die Verteilung der SuS mit den unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedarfen auf die einzelnen 
Schulformen stellte sich im Schuljahr 2014/2015 wie folgt dar: 
Lernen
Emotionale und 
soziale 
Entwicklung
Sprache Geistige 
Entwicklung
Körperliche und 
motorische 
Entwicklung
Hören und 
Kommunikation Sehen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Grundschule 9.334 382 140 108 71 14 24 16 9
PRIMUS-Schule 121 20  8  8  2  2 - - - 
Hauptschule 1.614 127  66  54  6  1 - - - 
Realschule 3.875 76  33  32  5  2  1  1  2 
Sekundarschule 239 44  21  13  8  1  1 - - 
Gesamtschule 349 30  15  8  3 -  1  3 - 
Gymnasium 9.587 54  26  14  2 -  4  5  3 
Gesamt 25.119 733  309  237  97  20  31  25  14 
Förderschule 641 641  389  128  124 - - - - 
Gesamt 25.760 1.374  698  365  221  20  31  25  14 
Schulform
SuS in 
dieser 
Schulform
SuS mit 
Förderbedarf
Förderbedarf
 
Stand 15.10.2014, Quelle: Amtliche Schuldaten 
 
Die Hauptschulen sowie die integrierten Schulen PRIMUS -Schule, Sekundarschule und Gesamtschule b e-
schulen rund 15 % aller SuS der Sekundarstufe I und II, gleichzeitig beschulen sie aber 63 % aller SuS mit 
sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese Schulen stellen somit einen Großteil der erforderlichen Plätze 
im Gemeinsamen Lernen zur Verfügung.  
  
 
2.1. Grundsätzlich 
 
§ 20 Abs. 6 SchulG regelt die Einrichtung von Schwerpunktschulen. Auf dem Weg zu einem inklusiven 
Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen 
als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, 
Sprache und emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Fö rderschwerpunkte, mindestens aber 
einen weiteren Förderschwerpunkt. Im Umkehrschluss bezieht sich die jetzt geforderte Zustimmung des 
Schulträgers sowohl bei den Grundschulen als auch bei den weiterführenden Schulen zunächst auf den 
Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES).  
Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 SchulG. 
Die Ausweisung von Schwerpunktschulen als Bündelungsangebot für mehrere Unterstützungsb edarfe ist 
vom Landesgesetzgeber ausdrücklich  als Zwischenschritt auf dem Weg zu einer umfa ssenden inklusiven 
Schullandschaft bezeichnet worden.  
Gründe für die (übergangsweise) Ausweisung von Schwerpunktschulen sind: 
 Der Schulträger kann so besser und umfassend einzelne Schulen auf alle Notwendigkei ten der jeweil i-
gen Unterstützungsbedarfe ausrichten. 
 Das sonderpädagogische Know-how kann an einer Schule gebündelt werden.

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 Schwerpunktschulen wirken der Einzelinklusion entgegen. Es wird SuS mit gleichen Unterstützungsb e-
darfen ein adäquater Austausch und Gemeinsamkeiten in allen Lebensabschnitten des Schulalltags e r-
möglicht.    
Aktuell sieht die Schulverwaltung noch keine zwingende Notwendigkeit der formalen Benennung solcher 
Standorte (§ 20 Abs. 6 SchulG), allerdings bietet es sich insbesondere bei Neubau ten an, die baulichen 
Rahmenbedingungen für eine inklusive Schullandschaft zu schaffen. Im Zuge der Fortschreibung des Ra h-
menkonzepts Inklusion (siehe Punkt 3.2.2) wird u.a. zum Umgang mit Schwerpunktschulen ein Konzept zu 
entwickeln sein. 
 
  
2.2. Primarstufe 
 
Auf Grund der rückläufigen AOSF -Verfahren zu den Förderschwerpunkten Lernen ( LE), emotionale und 
soziale Entwicklung (ES) und Sprache (SQ) und des bestehenden Grundsatzes „Kurze Beine – Kurze Wege“ 
ist zu überlegen, ob zumindest für die Förderschwerpunkte Sehen (SH) , Hören und Kommunikation (HK)  
und Körperliche und motorische Entwicklung (KM)  aus o.g. Gründen in allen Stadtbezirken eine Sch ule in 
besonderer Weise auf deren Bedarfe ausgerichtet und ausgestattet wird.  
 
 
2.3. Sekundarstufe I 
 
Die Förderschwerpunkte SH, HK, KM sowie Geistige Entwicklung (GB) weisen relativ niedrige Schülerzahlen 
je Jahrgang auf (siehe Ziff. 2, Tabelle), sie erfordern aber oftmals eine weit aufwändigere Ausstattung. Wäh-
rend die Förderschwerpunkte SH, HK und KM zielgleich unterrichtet  werden, wird im Förderschwerpunkt 
geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet. Gerade die zielgleiche Unterrichtung in den drei erstgenann-
ten Förderschwerpunkten würde selbst bei einer Bündelung in Schwerpunktschulen bedeuten, dass es für 
jeden Förder schwerpunkt 3 Schwerpunktschulen geben muss (Haupt -, Realschule oder Gymnasium). Aus 
diesem Grund ist die Bündelung einer besonderen Ausstattung für diese Förderbedarfe in zielgleicher und 
zieldifferenter Form an integrativen Schulsystemen sinnvoll.  
Dennoch sind die einzelnen Förderschwerpunkte differenziert zu betrachten und auch zu bewerten: 
 
Im Förderschwerpunkt SH verteilten sich im vergangenen Schuljahr fünf SuS im Gemeinsamen Lernen auf 
Realschulen und Gymnasien . Die erforderlichen technischen Aussta ttungen sind sehr individuell und hä n-
gen stark vom Grad der Behinderung ab. Großteils ist die benötigte Ausstattung mobil einsetzbar (Tafe l-
bildkamera, Notebook, spezielles Leuchtmittel) und aufwendige bauliche Maßnahmen ( taktile Felder, G e-
länder-/Handlaufbeschriftungen, Leitsysteme in Brailleschrift usw. ) nicht zwingend notwendig, sodass m o-
mentan im Sinne inklusiver Zielsetzungen die Einrichtung einer Schwerpunktschule nicht angestrebt wird.  
 
Acht SuS mit Förderschwerpunkt GB verteilten sich im Schuljahr 2 014/2015 auf die PRIMUS -Schule, eine 
Hauptschule, zwei Realschule n, die Sekundarschule  und ein Gymnasium . Der Förderbedarf in diesem 
Schwerpunkt erfordert, soweit dies nicht mit einer körperlichen Behinderung einhergeht, ebenfalls nur 
geringen zusätzl ichen Ausstattungsbedarf. Im Sinne der inklusiven Zielsetzungen kommen deshalb hier 
grundsätzlich alle weiterführenden Schulen in Betracht, an denen zieldifferent unterrichtet wird.

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V/0918/2015 
Im Förderschwerpunkt HK sind sowohl hörgeschädigte wie gehörlose SuS zu unterr ichten. Dies erfordert 
neben erheblicher raumakustischer und technischer Ausstattung vor allem eine Kompetenzbündelung im 
Kollegium (z.B. Gebärdensprache). Auch wurde gerade von der Leitung der Münsterlandschule nachdrüc k-
lich auf die Bedeutung von Peergrou ps hingewiesen (dies betrifft z.T. auch die Eltern, die oftmals gleiche 
oder ähnliche Beeinträchtigungen aufweisen). Die Verteilung im vergangenen Schuljahr der neun SuS mit 
dem Förderbedarf HK erstreckt sich auf eine Realschule, die Gesamtschule und Gymnasien.  
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gesamtschule Münster -Mitte im Rahmen der dafür zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel baulich für den Förderschwerpunkt HK besonders auszustatten und herzuric h-
ten. 
 
Die baulich umfangreichsten Vorkehrungen und Ausstattungen sind erforderlich im Förderschwerpunkt 
KM. Sieben SuS wurden im SJ 2014/2015 im Gemeinsamen Lernen an sieben unterschiedlichen Schulen 
(Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule und Gymnasien) beschult. Umbauten in bestehenden Systemen 
sind (zeit-) aufwändig und führen oftmals zu nur teilweise befriedigenden Ergebnissen. Die bauliche He r-
richtung eines Gebäudes für diesen Förderschwerpunkt ist deshalb idealerweise in einem Neubau und inte-
griertem System realisierbar. Mit dem Beschluss über die V orlage ‚Grundzüge Errichtungsbeschluss 2. städ-
tische Gesamtschule‘ (Vorlage V/0016/2015) ist der Rat dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, die Schule 
auf den Unterstützungsbedarf KM auszurichten. Weitere erforderliche Ausrichtungen werden im Rahmen 
des Architektenwettbewerbes berücksichtigt.  
In Abgrenzung zur Regenbogenschule LWL ist jedoch anzumerken, dass insbesondere für therapeutische 
und pflegerische Angebote (wie z.B. Physiotherapie, Ergotherapie) finanzielle und räumliche Grenzen g e-
setzt sind. Die 2 . städtische Gesamtschule unterscheidet sich daher noch deutlich von den Rahmenbedi n-
gungen der Regenbogenschule LWL und ersetzt diese keineswegs. 
 
  
3. Weiterentwicklung des Rahmenkonzeptes  
 
Die schrittweise Ausrichtung einer inklusiven Bildungslandschaft er fordert einen langfristig ausgelegten 
Umsetzungsprozess. Viele Maßnahmen wurden bereits umgesetzt und entwickelt (u.a. Errichtung der Villa 
Interim, Einrichtung des Gemeinsamen Lernens, Kooperationen mit der Bezirksregierung und dem Lan d-
schaftsverband Westfalen-Lippe, Beginn mit räumlicher Ausstattung). Auf Grund der Vielzahl der offenen 
Themen wird der Schulträger seit dem 15.06.2015 durch eine zusätzliche 1,00 Stelle befristet für 2 Jahre im 
Inklusionsprozess unterstützt. 
 
Die Verwaltung wird das Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen bis zum 2. Quartal 2017 fort schreiben. 
Auf Grund der weitreichenden Entwicklung wird die Verwaltung zudem bis zum 2. Quartal 2016 einen Zw i-
schenbericht erstellen, der den aktuellen Sachstand  dokumentiert und u.a. folgende Handlungsempfehlun-
gen beinhaltet:  
 
 
3.2.1. Gemeinsames Lernen 
 
Ein wesentlicher Schritt Richtung inklusive Schullandschaft ist mit der fast flächendeckenden Einrichtung 
des Gemeinsames Lernens im allgemeinen Schulsystem unternommen worden. Von insgesamt 45 Grun d-
schulen sind 38 Grundschulen als Orte des Gemeinsamen Lernens vorgesehen (vgl. Beschlusspunkt 1). Im 
weiterführenden allgemeinen Schulsystem sind für das kommende Schuljahr 2016/2017 alle Haupt - und

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Realschulen (inkl. integrierte Schulsysteme: PRIMUS -, Sekund ar- und Gesamtschule) als Orte zur Einric h-
tung des Gemeinsamen Lernens vorgesehen. Hinzu kommen fünf von 11 Gymnasien.  
Wie bereits unter Punkt 1.4. benannt ist dabei jedoch für drei weiterführende Schulen eine Verläng erung 
der Befristung bis zum Schuljahr 2016/2017 vorgesehen.  
Voraussichtlich zur Erstellung des „Zwischenberichts zum Rahmenkonzept für Inklusion an den Schulen in 
Münster“ im 2. Quartal 2016 wird zu den Befristungen eine weitere detailliertere Aussage getroffen we r-
den können, da sich zum dor tigen Zeitpunkt genauere Prognosen zum weiteren Bedarf an Orten des G e-
meinsamen Lernens treffen lassen. Inwieweit weitere Schulen hinzukommen bzw. Kapazitäten in Einric h-
tungen frei werden, hängt daher nicht nur von der weiteren Entwicklung der Schülerzahl mit Förderbedarf 
ab, sondern auch an den unter Punkt 1.4 dargestellten Rahmenbedingungen und Entwicklungen.  
 
 
3.2.2. Schwerpunktschulen 
Die Schulverwaltung wird in Abstimmung mit den Schulen und der Schulaufsicht sowie unter Berücksicht i-
gung der Elternwünsche, F allzahlen, Ausstattungserfordernisse und pädagogischer Aspekte prüfen, ob 
Empfehlungen zur Errichtung von Schwerpunktschulen zu entwickeln sind.  
Dabei soll neben den weiterführenden Schulen auch ein Hauptaugenmerk auf eine mögliche, bedarfsorie n-
tierte Entwicklung von stadtteilbezogenen Schwerpunktschulen in der Primarstufe gelegt werden. 
 
 
3.2.3. Auswertung und Weiterentwicklung der Evaluation 
 
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung fördert das Forschungsprojekt „Entwicklung von Methoden 
für die Evaluation kommunaler Aufwendungen  für die schulische Inklusion am Beispiel von Nordrhein -
Westfalen“ des Wuppertaler Instituts für bildungsökonomische Forschung (WIB) der Bergischen Universität 
Wuppertal, in dem  eine Methodik für die Evaluation kommunaler Aufwendunge n im Zuge der Umsetzung 
der Inklusion an Schulen entwickelt, das Instrumentarium am Beispiel von Nordrhein -Westfalen eingesetzt 
und die kommunalen Aufwendungen evaluiert werden. An diesem Forschungsprojekt beteiligt sich auch die 
Stadt Münster. U.a. wird der Belastungsausgleich für Ausgaben zur Errichtung und Ausstattung der Schulen 
überprüft. Hier wird zunächst die Ausgangssituation an jeder einzelnen allgemeinen Schule  erhoben. Erst-
mals haben die allgemeinen Schulen Erhebungsraster zur räumlichen Ausstatt ung und zur Barrierefre iheit 
ausgefüllt. Diese Erhebungsraster fallen jedoch sehr rudimentär aus. Auswertungsergebnisse vom WIB, die 
eine Basis für die weitergehende Evaluation des Fördergesetzes bietet, liegen zwar mittlerweile vor, j edoch 
sind erst im nä chsten (zweiten) Evaluationszyklus Daten und Ergebnisse zu erwarten, die dann in Rel ation 
zu den im Fördergesetz geregelten pauschalen Zuweisungen des Landes gesetzt werden. Im Opt imalfall 
können diese Daten und Ergebnisse auch für die weiteren baulichen und räumlichen Planungen der Schulen 
des Gemeinsamen Lernens bzw. der Schwerpunktschulen genutzt werden.  Inwieweit diese Daten konkret 
auf die Schullandschaft in Münster übertragbar sind und entsprechend genutzt werden können bleibt a b-
zuwarten.

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V/0918/2015 
3.2.4.  Kriterien für die Verteilung der finanziellen Mittel für Bau und Investitionen 
 
Grundlage für eine flächendeckende gerechte und effiziente Verteilung der Mittel für Bau - und Investiti-
onsmaßnahmen ist die Erhebung der Ist-Situation in den Schulen. Ein aussagefähiges Schulgebäudekataster 
gibt es derzeit allerdings noch nicht. Erste Erkenntnisse können eventuell aus den Ergebnissen der Evaluat i-
on (s.o.) gewonnen werden. Es wäre wünschenswert, wenn auf Grundlage der Evaluationsergebnisse Krit e-
rien für die Verteilung der finanziellen Mittel festgelegt werden könnten und sich daraus ein Umsetzung s-
konzept ableiten ließe.  
Dennoch gilt es vorab das Rahmenkonzept zur Inklusion weiterzuentwickeln um daraus einen Handlung s-
leitfaden und entsprechend anschließend konkrete Maßnahmen ableiten zu können.     
Bislang wurden erfolgreich bedarfsbezogene Einzelmaßnahmen  für SuS  geplant und umgesetzt, um die 
Schulgebäude und / oder Räume herzurichten (zum Beispiel handelt es sich dabei um Akustikmaßnahmen 
in Unterrichtsräumen, Rampen, die Schaffung von Differenzierungsräumen und so weiter). Es wird ang e-
strebt, auf der Grundlage der Erfahrungswerte und auch der landesweiten Evaluation hier sukzessiv zu 
Standards zu gelangen, um gegenüber allen Schulen größtmögliche Transparenz herzustellen. Nichtsdestot-
rotz müssen auch weiterhin, in der jeweiligen spezifischen Situation vor Ort und mit dem ganz individuellen 
Bedarf in jedem Einzelfall, wirksame und passende Lösungen gefunden werden. 
 
 
3.2.5. Raumstandards 
 
Orientiert am Klemm -Gutachten hat der R at mit dem Rahmenkonzept für Inklusion auch Raumstandards 
für die Einrichtungen des Gemeinsamen Lernens an Schulen beschlossen. Hiervon betroffen sind ein Gro ß-
teil aller städtischen Grund- und weiterführenden Schulen. Immer wieder wird die fehlende Raumressource 
im Gebäudebestand der Schulen als Problemstellung angesehen. Hier gilt es klare Definitionen und Han d-
lungsstränge zu erarbeiten, da vielfach im Gebäudebestand keine Lösungen absehbar sind. Dabei gilt es, 
auch diese Problematik im Zusammenhang mit an deren Raumfragen (z.B. dem offenen Ganztag) zu b e-
trachten.  
 
Die Verwaltung wird gemeinsam mit Schulen Lösungsansätze für eine pragmatische Umsetzung entwickeln. 
 
 
3.2.6. Entwicklung der Förderschullandschaft 
 
Ursprünglich war vorgesehen, dass die gewachsene Förderschullandschaft nicht voreilig zerschlagen und 
eine behutsame Überführung in eine inklusive Schullandschaft angesteuert wird. Allerdings zeigt das El-
ternwahlverhalten, dass eine steigende Anzahl von SuS mit besonderem Unterstützungsbedarf im allge-
meinen Schulsystem unterrichtet wird. 
 
Dies hat zur Folge,  
 dass einige Förderschulen nicht mehr die Mindestschülerzahl erreichen. Davon sind u.a. die Richard-
von-Weizsäcker Schule sowie die Teilstandorte der Uppenbergschule in Hiltrup und Roxel betroffen. In 
Konsequenz sind diese Schulen aufzulösen. 
 dass Folgekonzepte für die Beschulung von SuS mit besonderem Unterstützungsbedarf entwickelt wer-
den müssen (z.B. schulische Lernorte)

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Die Verwaltung entwickelt dazu gemeinsam mit der unteren und oberen Schulaufsicht sowie den beteilig-
ten Schulen Ideen und Konzepte und wird zu Beginn des Jahres 2016 dem Rat entsprechende Beschlussvor-
schläge vorlegen. 
 
 
 
 
I.V.  
 
 
gez. 
Thomas Paal  
Stadtrat

Beratungsverlauf (11)

17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.11.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
01.12.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
16.12.2015 Rat
TOP 44.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (2)

  • Kinderhaus
  • Gut Insel

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Details

Aktenzeichen
V/0918/2015
Typ
Vorlagen
Datum
03.11.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37