V/0918/2015
Inklusion an Schulen - Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und Weiterentwicklung des Rahmenkonzepts
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Beschlussvorlage
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V/0918/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Inklusion an Schulen - Einrichtung des Gemeinsamen Lernens und Weiterentwicklung des Rahmenkonzepts Beratungsfolge 17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 17.11.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Vorberatung 19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 19.11.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 01.12.2015 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 02.12.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.12.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Rat erteilt seine Zustimmung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NRW zur Einrichtung von Orten des Gemei n- samn Lernens ab dem Schuljahr 2015/2016 an folgenden 38 Grundschulen im Stadtgebiet Münster: Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge Astrid Lindgren-Schule Gelmer Bodelschwinghschule Davertschule Amelsbüren Dietrich-Bonhoeffer-Schule Dreifaltigkeitsschule Eichendorffschule Angelmodde Gottfried-von-Cappenberg-Schule Grundschule am Kinderbach Grundschule Berg Fidel Grundschule Kinderhaus-West Vorlagen-Nr.: V/0918/2015 Auskunft erteilt: Herr Ehling, Herr Zurfähr Ruf: 492-4000, 492-4024 E-Mail: Ehling@stadt-muenster.de Zurfaehr@stadt-muenster.de Datum: 03.11.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0918/2015 Grundschule Sprakel Hermannschule Idaschule Johannisschule Kardinal-von-Galen-Schule Handorf Ludgerusschule Albachten Ludgerusschule Hiltrup Margaretenschule Marienschule Hiltrup Marienschule Roxel Martinischule Matthias-Claudius-Schule Gut Insel Matthias-Claudius-Schule Handorf Mauritzschule Melanchthonschule Michaelschule Mosaik-Schule Nikolaischule Wolbeck Norbertschule Overbergschule Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup Paul-Schneider-Schule Peter-Wust-Schule Pötterhoekschule Thomas-Morus-Schule Wartburgschule 2. Der Rat erteilt seine Zustimmung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NRW zur Einrichtung von Orten des Gemei n- samn Lernens mit einer jeweiligen erneuten Befristung bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 an fo l- genden weiterführenden Schulen - Hauptschule Hiltrup - Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium - Annette-von-Droste-Hülshoff Gymnasium 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass abhängig vom konkreten Bedarf ab dem Schuljahr 2016/17 ggf. we i- tere Schulen sowohl für den Primar- als auch für den Sekundarbereich als Orte des Gemeinsamen Le r- nens auszuweisen sind. 4. Der Rat beschließt, dass die Gesamtschule Münster-Mitte im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel für den Förderschwerpunkt ‚Hören und Kommunikation‘ in besond erer Weise räumlich und sächlich hergerichtet wird. 5. Der Rat bekräftigt seine Entscheidung zur besonderen Herrichtung der 2. städtischen Gesamtschule für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung , die er in seiner Sitzung am 25.03.2015 mit Beschluss der Vorlage "Grundzüge -Errichtungsbeschluss zweite städtische Gesamtschu- le“ (vgl. Vorlage V/0016/2015) , die neben dem inklusiven Raumprogramm auch die Erfordernisse für den sonderpädagogischen Förderbedarf körperlich e und motorische Entwickl ung beinhaltet , g e- troffen hat. - 3 - V/0918/2015 6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass f ür die Förderschwerpunkte ‚Sehen‘ und ‚Geistige Behinderung‘ mit Blick auf die inklusiven Zielsetzungen in der Stadt Münster zunächst keine besondere Herrichtung einer bestimmten Schule erfolgt. 8. Der Rat bekräftigt sein Ziel, langfristig alle weiterführenden Schulen zu Schulen des Gemeinsamen Le r- nens zu entwickeln und dafür entsprechend der bestehenden Beschlusslage die Voraussetzungen zu schaffen. 9. Der Rat beauftragt darüber hinaus die Ver waltung, das Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen bis zum 2. Quartal 2017 fortzuschreiben. Auf Grund der rasanten Entwicklung und der akuten Themen wird die Verwaltung zudem beauftragt, bis zum 2. Quartal 2016 einen Zwischenbericht zu erstellen. Begründung: 1. Gemeinsames Lernen Mit dem ‚Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen‘ (Vorlage V/0743/2014/2.Erg.) hat der Rat der Stadt Münster am 10.12.2014 die maßgeblichen Leitplanken für die Umsetzung der Inklusion an den Schulen der Stadt Münster beschlossen. U.a. erteilte der Rat seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Le r- nens an 12 weiterführenden Schulen sowie der PRIMUS-Schule. Wegen der zum Schuljahr 2015/2016 erkennbaren zusätzlichen Bedarfe an Plätzen für Gemeinsames Le r- nen hat der Rat darüber hinaus seine Zustimmung zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an 6 weiteren weiterführenden Schulen erteilt (Vorlage V/0109/2015/1.Erg.). Bei der Ausweisung ausreichender Kapazitä- ten an allgemeinen Schulen für Schülerinnen und Schüler (SuS) mit son derpädagogischem Unterstützungs- bedarf ist zu berücksichtigen, dass für zielgleich zu unterrichtende SuS ausreichende Plätze in den jeweil i- gen Bildungsgängen vorhanden sein müssen. Zieldifferent zu unterrichtende SuS können dagegen prinzipiell in Schulformen aller Bildungsgänge gefördert werden. Zum Schuljahr 2015/2016 mussten allein aufgrund der Schulformempfehlungen bei zielgleich zu unterrichtenden SuS wie auch im Sinne möglichst wohnortn a- her Angebote alle Haupt- und Realschulen sowie die integrierten Schulen im gesamten Stadtgebiet Orte des Gemeinsamen Lernens sein. Anders ist es bei den Gymnasien, hier wurden - zumindest aktuell – nicht alle Schulen als Orte des Gemein- samen Lernens für zieldifferent zu unterstützende SuS benötigt. Gerade für den inners tädtischen Bereich stellte sich die Frage der sinnvollen Verteilung/Auswahl. Dies sol lte aber nicht isoliert erfolgen, sondern unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufgabe der Beschulung neu zugewanderter Kinder und Jugendl i- cher an Gymnasien. Die Verwaltung hatte deshalb vorgeschlagen, die Zustimmung zum Gemeinsamen Lernen für das Johann - Conrad-Schlaun-Gymnasium und das Annette -von-Droste-Hülshoff-Gymnasium ausdrücklich nur für 1 Schuljahr zu erteilen. - 4 - V/0918/2015 Der Rat hat sich diesem Vorschlag angeschlossen un d darüber hinaus die Zustimmung für die Hauptschule Hiltrup ebenfalls befristet erteilt, da die Schulkonferenz ein negatives Votum ausgesprochen hatte. 1.1. Entwicklung und aktuelle Aufgabenstellung In der Primarstufe erfolgt der Unterricht von SuS mit sonde rpädagogischem Unterstützungsbedarf im B e- reich der Lern- und Entwicklungsstörungen bereits überwiegend in der allgemeinen Schule. Förderbedarf Allgemeine Schule Förderschule Summe Lernen 141 (72 %) 54 195 Emotionale und soziale Entwicklung 110 (75 %) 37 147 Sprache 73 (37 %) 124 197 Summe 324 (60 %) 215 539 Daten aus dem Schuljahr 2014/2015 Die Zahl der SuS mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Lernen und emotionale und soziale Ent- wicklung in den Förderschulen ist erheblich zurückgegangen, wie die nachfolgende Übersicht zeigt: - 5 - V/0918/2015 Schüler/innen in der Primarstufe an städtischen Förderschulen Schuljahr Lernen Emotionale und soziale Entwicklung Gesamt 2010/2011 160 83 243 2011/2012 136 67 203 2012/2013 104 53 157 2013/2014 78 43 121 2014/2015 54 37 91 Quelle: Amtliche Schuldaten Der Förderbedarf Lernen wird seit Geltung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes (Beginn des Schuljahres 2014/15) auf Antrag der Schule frühestens bei Besuch der Schuleingangsphase im dritten Jahr festgestellt. Die Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern bleibt davon unberührt. Dieser Zeitpunkt endet für den ersten Jahrgang, der unter diese Regelung fällt, zum Ende des Schuljahres 2015/2016. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang es dann wieder zu einer Zunahme der AOSF-Verfahren und damit der SuS mit festg e- stelltem Förderbedarf Lernen kommen wird. Bei den weiterführenden Schulen stellt sich die Situation etwas anders dar, auffällig ist der sehr geringe Anteil von SuS mit sonderpädagogischem Unterstützun gsbedarf Sprache. Das Bild kann aber insoweit ve r- zerren, da die LWL-Förderschule durch ihren Einzugsbereich einen höheren Anteil an SuS hat, die nicht aus Münster kommen. Förderbedarf Allgemeine Schule Förderschule Summe Lernen 168 (33 %) 335 503 Emotionale und soziale Entwicklung 127 (58 %) 91 218 Sprache 24 (12 %) 175 * 199 Summe 319 (35 %) 601 920 *Martin-Luther-King-Schule (nicht städtisch) Die Verteilung über alle Förderschwerpunkte zeigt, dass nicht nur bei den Lern - und Entwicklungsstörun- gen, sondern auch bei den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorischen En t- wicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen der Anteil von SuS im Gemeinsamen Lernen in der Grundschule deutlich höher ist, als in den weiterführenden Schulen. - 6 - V/0918/2015 Ges. Ges. Ges. Primarstufe 54 28% 141 72% 195 37 25% 110 75% 147 124 63% 73 37% 197 Sekundarstufe I 335 67% 168 33% 503 91 42% 127 58% 218 175 88% 24 12% 199 Gesamt 389 56% 309 44% 698 128 35% 237 65% 365 299 76% 97 24% 396 Ges. Ges. Ges. Ges. Primarstufe 96 80% 24 20% 120 78 83% 16 17% 94 8 47% 9 53% 17 Sekundarstufe I 171 96% 7 4% 178 128 93% 9 7% 137 8 62% 5 38% 13 Gesamt 267 90% 31 10% 298 206 89% 25 11% 231 16 53% 14 47% 30 FS = Förderschule, AS = Allgemeine Schule Stufe Stufe Schüler/innen mit Unterstützungsbedarf in Förderschulen und städtischen allgemeinen Schulen in Münster Schuljahr 2014/2015, Quelle: Amtliche Schuldaten FS AS Förderschwerpunkt Sehen FS AS Hören und Kommunikation Geistige Entwicklung 176 15 20 Förderschwerpunkt 196 Körperliche und motorische Entwicklung FS 5 AS FS AS Lernen FS AS Emotionale und soziale Entwicklung FS AS FS AS Sprache 1.2. Die Einrichtung von Gemeinsamem Lernen nach § 20 Abs. 5 Mit seinem Beschluss über die Vorlage ‚Gemeinsames Lernen zum Schuljahr 2015/2016 an städtischen Schulen‘ (Vorlage Nr. V/0109/2015/1. Erg.) hat der Rat am 25.03.2015 bekräftigt, dass er die Ums etzung der Inklusion als gemeinsame Aufgabe von Stadt, Land und allen an Schule Beteiligten ansieht. Als au s- drückliches Ziel wurde erklärt, das Prinzip der Inklusion schrittweise an allen Schulen aller Schulformen umzusetzen. § 20 Abs. 5 SchulG spricht von Orten des Gemeinsamen Lernens, wobei an dieser Stelle keine Unterscheidung vorgenommen wird in unterschiedliche Förderbedarfe. Das Gemeinsame Lernen setzt voraus, dass der Schulträger zustimmt. Er kann die Zustimmung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NW nur dann verweigern, wenn die sächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können. Welche sächlichen Voraussetzungen dies sind, ist unbestimmt. Zwar ist die Grundlage für die vom Rat beschlossenen sukzessive einzurichtenden Standards in Münster das im Rahmen der Konnexitätsdebatte vom Land in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Klemm (Vorlage V/0743/2014), allerdings wurde mit der Anerkennung der Konnexität lediglich das Erfordernis räumlicher Ressourcen dem Grunde nach anerkannt, nicht aber der Höhe nach. Konkrete Raumstandards wurden la n- desseitig zu keinem Zeitpunkt definiert. Somit sind die im Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen formulierten Zielstandards von der Stadt Mün s- ter selbst gesetzte Zi ele, die nicht den Rahmen der notwendigen sächlichen Voraussetzungen definieren und kein Maßstab dafür sind, ob sich eine Schule als Ort des Gemeinsamen Lernens eignet. Nach entsprechend gültiger Erlasslage kann und soll die Schulaufsicht sich über ein negatives Votum eines Schulträgers hinwegsetzen, wenn dessen Gründe unbeachtlich sind, weil er entweder - 7 - V/0918/2015 keine substanziierte Begründung liefert oder sich auf Gründe außerhalb seiner Zuständigkeit beruft, z. B. auf allgemeine Vorbehalte gegen Gemei n- sames Lernen. 1.3. Gemeinsames Lernen in der Primarstufe Gemeinsames Lernen in der Primarstufe erfolgt bereits aktuell in nahezu allen Schulen. Die untere Schu l- aufsicht hat mit Schreiben vom 24.06.2015 angekündigt, 38 Grundschulen als Orte des Gemeinsamen Le r- nens einzurichten und bittet um Zustimmung gemäß § 20 Abs. 5 SchulG. Kriterien für die Auswahl an Grundschulen im Gemeinsamen Lernen waren sozialräumliche Kriterien, Sozialindex Zahl der bisher festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe im Bereich der Lern- und Entwick- lungsstörungen (LES) an diesen Schulen positive Befunde im Bereich der individuellen Förderung und des Umgangs mit Heterogenität ausgewogene regionale Verortung, Aufbau eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots. Auch die Schulen, di e bereits seit Jahren erfolgreich SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf als sog. GU-Schulen (Gemeinsamer Unterricht) unterrichten, sind darunter. Es geht hier jedoch, wie an vielen ande- ren Schulen auch, weniger um eine inhaltliche Entscheidung der Schul e (viele Schulen praktizieren das G e- meinsame Lernen bereits), sondern eher um die Herstellung der formalen Voraussetzungen für die künftige Zuweisung von SuS mit Förderbedarf wie auch der entsprechenden Lehrerressourcen. Es konnten noch nicht alle Grundsc hulen benannt werden, da aus Sicht der unteren Schulaufsicht der Pe r- sonaleinsatz der sonderpädagogischen Lehrkräfte gezielt vorzunehmen und nicht flächig zu verteilen ist. Bereits vor den Ferien sind die benannten Schulen in den letzten beiden Schulleiter dienstbesprechungen darauf hingewiesen worden, dass diese Maßnahme erfolgen und der Schulträger die betroffenen Grun d- schulen um ein Votum der Schulkonferenzen bitten wird (§ 76 Nr. 8 i.V.m. § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG). D a- raufhin sind bereits vor den Ferien in einigen Schulen entsprechende Vorratsbeschlüsse gefasst worden. Mit Schreiben vom 03.08.2015 sind nun diese 38 Grundschulen angeschrieben worden und um ein Votum gebeten worden. Es lässt sich festhalten, dass alle Grundschulen der Einrichtung des Geme insamen Lernens dem Grunde nach positiv gegenüber stehen. Es liegen entsprechend auch ausschließlich positive Schulkonferenzb e- schlüsse als Rückmeldung vor. Dennoch wird dieses positive Votum häufig an eine Vielzahl von Faktoren geknüpft. Gerade hinsichtlich der personellen und räumlichen Ausstattungen besteht in den Augen vieler Eltern und Lehrkräfte ein Verbesse- rungsbedarf, um das Gemeinsame Lernen erfolgreich an den Schulen durchführen zu können und allen Kindern eine optimale Förderung zukommen zu lassen. So haben auf dem Wege bis zum jetzt vorliegenden Meinungsbild bereits unterstützende und beratende Gespräche zwischen den Beteiligten - der Schule, dem Schulträger und der unteren Schulaufsichtsbehörde – stattgefunden. Es besteht dabei zwischen allen Betei- ligten überhaupt kein Dissens darüber, dass die Entwicklung des Gemeinsamen Lernens und der dazu gehö- rigen Rahmenbedingungen ein laufender Prozess ist. Die Aufgabe von Schule, Schulträger und Schulaufsicht - 8 - V/0918/2015 besteht darin, diesen Prozess jetzt und in den kommenden Jahren zu gestalten und dabei die Qualität der individuellen Förderung für alle Schülerinnen und Schüler zu erhalten und weiter zu entwickeln. Das vorausgesetzt, ist aus Sicht der Schulverwaltung deshalb die Zustimmung zur Einrichtung des Gem ein- samen Lernens an den 38 benannten Grundschulen richtig und konsequent und wird zur Beschlus sfassung vorgeschlagen. 1.4. Gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I In der Sekundarstufe sind Schulplätze für zielgleich und zieldifferent zu unterrichtende SuS vorzuhalten. Zum Schuljahr 2014/2015 erfolgte erstmals die Zuweisung von SuS in die Jahrgangsstufe fünf nach dem neuen Verfahren bzw. auf der geänderten Rechtsgrundlage des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes. Insg e- samt 83 SuS mit Förderbedarf wurden an Schule n des Gemeinsamen Lernens angemeldet. Zum Schuljahr 2015/2016 erhöhte sich diese Zahl auf zunächst 123 SuS (Daten vom Schulamt für die Stadt Münster). Es ist derzeit davon auszugehen, dass zum SJ 2016/2017 die Zahl der Anmeldungen von SuS mit sonderpädagog i- schem Förderbedarf an allgemeinen Schulen nochmals leicht steigen wird (derzeitige Prognose liegt bei 128 SuS; Daten vom Schulamt für die Stadt Münster). Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, frühzeitig Schulen fest- zulegen, die zukünftig zusätzlich Orte d es Gemeinsamen Lernens werden sollen, um diesen auch Gelege n- heit zu geben, sich darauf einzustellen und sich damit auseinanderzusetzen . Die Schulverwaltung ist übe r- zeugt davon, dass Inklusion auch dadurch erfolgreich wird, dass der Prozess möglichst kommun ikativ und partizipativ gestaltet wird. Mit der Vorlage ‚Gemeinsames Lernen zum Schuljahr 2015/2016 an städtischen Schulen‘ (Vorlage Nr. V/0109/2015/1. Erg.) wurde angekündigt, im Herbst eine Lösung für die Zeit ab dem Schuljahr 2016/17 unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Schulen vorzuschlagen. Angesichts der vielen Variablen und der Unklarheit sowohl hinsichtlich der Bedarfe wie auch der Angebote macht jedoch eine langfristige Festlegung zum jetzigen Zeitpunkt wenig Sinn: Mit der 2. Gesamtschule entstehen mit zunächst 4 Zügen zusätzliche dringend benötigte Plätze für SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Unklar ist, wie sich das Angebot der 2. Gesamtschule auf andere Schulen auswirken wird. Die PRIMUS -Schule nimmt in erheblichem Umfang SuS mit sonderpädagogischem Unterstützungsb e- darf auf. Inwieweit dies auf Grund der Schülerzahlentwicklung auch zukünftig noch möglich sein wird, kann vor Abschluss der Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2016/2017 nicht prognostiziert werden. Die Zahl der AOS F-Verfahren ist aktuell rückläufig, da seit dem Schuljahr 2014/2015 in der Schulei n- gangsphase grundsätzlich keine von den Schulen veranlassten Feststellungen für die Förderbedarfe LE, ES und SQ erfolgen. Es ist zwar von einem Rückgang der festgestellten Fö rderbedarfe insgesamt auszu- gehen, aber mit Beginn des Schuljahres 2016/17 endet für den ersten Jahrgang nach Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes die Schuleingangsphase. Es ist derzeit überhaupt nicht zu prognostizi e- ren, in welchem Umfang dann die Verfahren wieder zunehmen werden. Es existiert aber ein Rechtsanspruch auf Plätze im Gemeinsamen Lernen und angesichts des hohen Anteils gymnasialer Plätze in der Stadt Münster ist dieser Rechtsanspruch nur unter Einbeziehung der Gymnasien umzusetzen. - 9 - V/0918/2015 Unabhängig von dem Rechtsanspruch vertritt die Schulverwaltung die Auffassung, dass trotz vieler Vorb e- halte und sicher auch noch zu optimierender Rahmenbedingungen der Weg zur Inklusion ebenso alternativ- los wie gewinnbringend ist. Dies gilt auch für die mün sterischen Gymnasien und insbesondere für die SuS mit und ohne Förderbedarf. Die Befristung der Zustimmung für das Schuljahr 2015/2016 (V/0109/2015) der drei weiterführenden Schu- len: Annette-von-Droste-Hülshoff Gymnasium Johann-Conrad-Schlaun Gymnasium Hauptschule Hiltrup ist seitens der Bezirksregierung zur Kenntnis genommen worden. Zwischenzeitlich sind viele Gespräche mit Schulen, der Stadtelternschaft, den schulpolitischen Sprechern und Vertretern der Bezirksregierung geführt worden. Die Schulverwal tung hat zu „Runden Tischen“ eing e- laden. Gemeinsam mit den schulpolitischen Sprechern und Vertretern der Bezirksregierung wurden die Positionen ausgetauscht. Auch die Stadtelternschaft wurde miteingebunden. Wie bereits oben beschrieben, liegt neben der V ielzahl an Variablen zum kommenden Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2016/2017 die Prognose der SuS, die von der Primar - in die Sekundarstufe wechseln, vor. Demnach werden die bisherigen Schulen, bei denen das Gemeinsame Lernen eingerichtet wurde, benötig t, um den Bedarf an Plätzen im Gemeinsamen Lernen zu decken. Die Schulverwaltung schlägt daher vor, die bisher befristet erteilte Zustimmung als Orte des Gemeinsamen Lernens beim Annette -von-Droste-Hülshoff Gymnasium, dem Johann -Conrad-Schlauen-Gymnasium und der Hauptschule Hiltrup um ein weiteres Jahr zu verlängern. In den Vorabgesprächen mit den Beteiligten zeichnet sich dieser Weg als ein vertretbarer „Zwischenschritt“ ab, der für alle Parteien nachvollziehbar ist. Die Schulen sind mit Schreiben vom 0 2.11.2015 aufgefordert worden, einen entsprechenden Schulkonf e- renzbeschluss einzureichen (§ 76 Nr. 8 i.V.m. § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG). In Abhängigkeit vom konkreten Bedarf für das Schuljahr 2016/2017 werden gegebenenfalls weitere Schulen für den Sekundarbereich als Ort des Gemeinsamen Lernens auszuweisen sein. - 10 - V/0918/2015 2. Schwerpunktschulen Die Verteilung der SuS mit den unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedarfen auf die einzelnen Schulformen stellte sich im Schuljahr 2014/2015 wie folgt dar: Lernen Emotionale und soziale Entwicklung Sprache Geistige Entwicklung Körperliche und motorische Entwicklung Hören und Kommunikation Sehen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Grundschule 9.334 382 140 108 71 14 24 16 9 PRIMUS-Schule 121 20 8 8 2 2 - - - Hauptschule 1.614 127 66 54 6 1 - - - Realschule 3.875 76 33 32 5 2 1 1 2 Sekundarschule 239 44 21 13 8 1 1 - - Gesamtschule 349 30 15 8 3 - 1 3 - Gymnasium 9.587 54 26 14 2 - 4 5 3 Gesamt 25.119 733 309 237 97 20 31 25 14 Förderschule 641 641 389 128 124 - - - - Gesamt 25.760 1.374 698 365 221 20 31 25 14 Schulform SuS in dieser Schulform SuS mit Förderbedarf Förderbedarf Stand 15.10.2014, Quelle: Amtliche Schuldaten Die Hauptschulen sowie die integrierten Schulen PRIMUS -Schule, Sekundarschule und Gesamtschule b e- schulen rund 15 % aller SuS der Sekundarstufe I und II, gleichzeitig beschulen sie aber 63 % aller SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Diese Schulen stellen somit einen Großteil der erforderlichen Plätze im Gemeinsamen Lernen zur Verfügung. 2.1. Grundsätzlich § 20 Abs. 6 SchulG regelt die Einrichtung von Schwerpunktschulen. Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Fö rderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Im Umkehrschluss bezieht sich die jetzt geforderte Zustimmung des Schulträgers sowohl bei den Grundschulen als auch bei den weiterführenden Schulen zunächst auf den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES). Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 SchulG. Die Ausweisung von Schwerpunktschulen als Bündelungsangebot für mehrere Unterstützungsb edarfe ist vom Landesgesetzgeber ausdrücklich als Zwischenschritt auf dem Weg zu einer umfa ssenden inklusiven Schullandschaft bezeichnet worden. Gründe für die (übergangsweise) Ausweisung von Schwerpunktschulen sind: Der Schulträger kann so besser und umfassend einzelne Schulen auf alle Notwendigkei ten der jeweil i- gen Unterstützungsbedarfe ausrichten. Das sonderpädagogische Know-how kann an einer Schule gebündelt werden. - 11 - V/0918/2015 Schwerpunktschulen wirken der Einzelinklusion entgegen. Es wird SuS mit gleichen Unterstützungsb e- darfen ein adäquater Austausch und Gemeinsamkeiten in allen Lebensabschnitten des Schulalltags e r- möglicht. Aktuell sieht die Schulverwaltung noch keine zwingende Notwendigkeit der formalen Benennung solcher Standorte (§ 20 Abs. 6 SchulG), allerdings bietet es sich insbesondere bei Neubau ten an, die baulichen Rahmenbedingungen für eine inklusive Schullandschaft zu schaffen. Im Zuge der Fortschreibung des Ra h- menkonzepts Inklusion (siehe Punkt 3.2.2) wird u.a. zum Umgang mit Schwerpunktschulen ein Konzept zu entwickeln sein. 2.2. Primarstufe Auf Grund der rückläufigen AOSF -Verfahren zu den Förderschwerpunkten Lernen ( LE), emotionale und soziale Entwicklung (ES) und Sprache (SQ) und des bestehenden Grundsatzes „Kurze Beine – Kurze Wege“ ist zu überlegen, ob zumindest für die Förderschwerpunkte Sehen (SH) , Hören und Kommunikation (HK) und Körperliche und motorische Entwicklung (KM) aus o.g. Gründen in allen Stadtbezirken eine Sch ule in besonderer Weise auf deren Bedarfe ausgerichtet und ausgestattet wird. 2.3. Sekundarstufe I Die Förderschwerpunkte SH, HK, KM sowie Geistige Entwicklung (GB) weisen relativ niedrige Schülerzahlen je Jahrgang auf (siehe Ziff. 2, Tabelle), sie erfordern aber oftmals eine weit aufwändigere Ausstattung. Wäh- rend die Förderschwerpunkte SH, HK und KM zielgleich unterrichtet werden, wird im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet. Gerade die zielgleiche Unterrichtung in den drei erstgenann- ten Förderschwerpunkten würde selbst bei einer Bündelung in Schwerpunktschulen bedeuten, dass es für jeden Förder schwerpunkt 3 Schwerpunktschulen geben muss (Haupt -, Realschule oder Gymnasium). Aus diesem Grund ist die Bündelung einer besonderen Ausstattung für diese Förderbedarfe in zielgleicher und zieldifferenter Form an integrativen Schulsystemen sinnvoll. Dennoch sind die einzelnen Förderschwerpunkte differenziert zu betrachten und auch zu bewerten: Im Förderschwerpunkt SH verteilten sich im vergangenen Schuljahr fünf SuS im Gemeinsamen Lernen auf Realschulen und Gymnasien . Die erforderlichen technischen Aussta ttungen sind sehr individuell und hä n- gen stark vom Grad der Behinderung ab. Großteils ist die benötigte Ausstattung mobil einsetzbar (Tafe l- bildkamera, Notebook, spezielles Leuchtmittel) und aufwendige bauliche Maßnahmen ( taktile Felder, G e- länder-/Handlaufbeschriftungen, Leitsysteme in Brailleschrift usw. ) nicht zwingend notwendig, sodass m o- mentan im Sinne inklusiver Zielsetzungen die Einrichtung einer Schwerpunktschule nicht angestrebt wird. Acht SuS mit Förderschwerpunkt GB verteilten sich im Schuljahr 2 014/2015 auf die PRIMUS -Schule, eine Hauptschule, zwei Realschule n, die Sekundarschule und ein Gymnasium . Der Förderbedarf in diesem Schwerpunkt erfordert, soweit dies nicht mit einer körperlichen Behinderung einhergeht, ebenfalls nur geringen zusätzl ichen Ausstattungsbedarf. Im Sinne der inklusiven Zielsetzungen kommen deshalb hier grundsätzlich alle weiterführenden Schulen in Betracht, an denen zieldifferent unterrichtet wird. - 12 - V/0918/2015 Im Förderschwerpunkt HK sind sowohl hörgeschädigte wie gehörlose SuS zu unterr ichten. Dies erfordert neben erheblicher raumakustischer und technischer Ausstattung vor allem eine Kompetenzbündelung im Kollegium (z.B. Gebärdensprache). Auch wurde gerade von der Leitung der Münsterlandschule nachdrüc k- lich auf die Bedeutung von Peergrou ps hingewiesen (dies betrifft z.T. auch die Eltern, die oftmals gleiche oder ähnliche Beeinträchtigungen aufweisen). Die Verteilung im vergangenen Schuljahr der neun SuS mit dem Förderbedarf HK erstreckt sich auf eine Realschule, die Gesamtschule und Gymnasien. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gesamtschule Münster -Mitte im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel baulich für den Förderschwerpunkt HK besonders auszustatten und herzuric h- ten. Die baulich umfangreichsten Vorkehrungen und Ausstattungen sind erforderlich im Förderschwerpunkt KM. Sieben SuS wurden im SJ 2014/2015 im Gemeinsamen Lernen an sieben unterschiedlichen Schulen (Realschule, Sekundarschule, Gesamtschule und Gymnasien) beschult. Umbauten in bestehenden Systemen sind (zeit-) aufwändig und führen oftmals zu nur teilweise befriedigenden Ergebnissen. Die bauliche He r- richtung eines Gebäudes für diesen Förderschwerpunkt ist deshalb idealerweise in einem Neubau und inte- griertem System realisierbar. Mit dem Beschluss über die V orlage ‚Grundzüge Errichtungsbeschluss 2. städ- tische Gesamtschule‘ (Vorlage V/0016/2015) ist der Rat dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, die Schule auf den Unterstützungsbedarf KM auszurichten. Weitere erforderliche Ausrichtungen werden im Rahmen des Architektenwettbewerbes berücksichtigt. In Abgrenzung zur Regenbogenschule LWL ist jedoch anzumerken, dass insbesondere für therapeutische und pflegerische Angebote (wie z.B. Physiotherapie, Ergotherapie) finanzielle und räumliche Grenzen g e- setzt sind. Die 2 . städtische Gesamtschule unterscheidet sich daher noch deutlich von den Rahmenbedi n- gungen der Regenbogenschule LWL und ersetzt diese keineswegs. 3. Weiterentwicklung des Rahmenkonzeptes Die schrittweise Ausrichtung einer inklusiven Bildungslandschaft er fordert einen langfristig ausgelegten Umsetzungsprozess. Viele Maßnahmen wurden bereits umgesetzt und entwickelt (u.a. Errichtung der Villa Interim, Einrichtung des Gemeinsamen Lernens, Kooperationen mit der Bezirksregierung und dem Lan d- schaftsverband Westfalen-Lippe, Beginn mit räumlicher Ausstattung). Auf Grund der Vielzahl der offenen Themen wird der Schulträger seit dem 15.06.2015 durch eine zusätzliche 1,00 Stelle befristet für 2 Jahre im Inklusionsprozess unterstützt. Die Verwaltung wird das Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen bis zum 2. Quartal 2017 fort schreiben. Auf Grund der weitreichenden Entwicklung wird die Verwaltung zudem bis zum 2. Quartal 2016 einen Zw i- schenbericht erstellen, der den aktuellen Sachstand dokumentiert und u.a. folgende Handlungsempfehlun- gen beinhaltet: 3.2.1. Gemeinsames Lernen Ein wesentlicher Schritt Richtung inklusive Schullandschaft ist mit der fast flächendeckenden Einrichtung des Gemeinsames Lernens im allgemeinen Schulsystem unternommen worden. Von insgesamt 45 Grun d- schulen sind 38 Grundschulen als Orte des Gemeinsamen Lernens vorgesehen (vgl. Beschlusspunkt 1). Im weiterführenden allgemeinen Schulsystem sind für das kommende Schuljahr 2016/2017 alle Haupt - und - 13 - V/0918/2015 Realschulen (inkl. integrierte Schulsysteme: PRIMUS -, Sekund ar- und Gesamtschule) als Orte zur Einric h- tung des Gemeinsamen Lernens vorgesehen. Hinzu kommen fünf von 11 Gymnasien. Wie bereits unter Punkt 1.4. benannt ist dabei jedoch für drei weiterführende Schulen eine Verläng erung der Befristung bis zum Schuljahr 2016/2017 vorgesehen. Voraussichtlich zur Erstellung des „Zwischenberichts zum Rahmenkonzept für Inklusion an den Schulen in Münster“ im 2. Quartal 2016 wird zu den Befristungen eine weitere detailliertere Aussage getroffen we r- den können, da sich zum dor tigen Zeitpunkt genauere Prognosen zum weiteren Bedarf an Orten des G e- meinsamen Lernens treffen lassen. Inwieweit weitere Schulen hinzukommen bzw. Kapazitäten in Einric h- tungen frei werden, hängt daher nicht nur von der weiteren Entwicklung der Schülerzahl mit Förderbedarf ab, sondern auch an den unter Punkt 1.4 dargestellten Rahmenbedingungen und Entwicklungen. 3.2.2. Schwerpunktschulen Die Schulverwaltung wird in Abstimmung mit den Schulen und der Schulaufsicht sowie unter Berücksicht i- gung der Elternwünsche, F allzahlen, Ausstattungserfordernisse und pädagogischer Aspekte prüfen, ob Empfehlungen zur Errichtung von Schwerpunktschulen zu entwickeln sind. Dabei soll neben den weiterführenden Schulen auch ein Hauptaugenmerk auf eine mögliche, bedarfsorie n- tierte Entwicklung von stadtteilbezogenen Schwerpunktschulen in der Primarstufe gelegt werden. 3.2.3. Auswertung und Weiterentwicklung der Evaluation Das Ministerium für Schule und Weiterbildung fördert das Forschungsprojekt „Entwicklung von Methoden für die Evaluation kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion am Beispiel von Nordrhein - Westfalen“ des Wuppertaler Instituts für bildungsökonomische Forschung (WIB) der Bergischen Universität Wuppertal, in dem eine Methodik für die Evaluation kommunaler Aufwendunge n im Zuge der Umsetzung der Inklusion an Schulen entwickelt, das Instrumentarium am Beispiel von Nordrhein -Westfalen eingesetzt und die kommunalen Aufwendungen evaluiert werden. An diesem Forschungsprojekt beteiligt sich auch die Stadt Münster. U.a. wird der Belastungsausgleich für Ausgaben zur Errichtung und Ausstattung der Schulen überprüft. Hier wird zunächst die Ausgangssituation an jeder einzelnen allgemeinen Schule erhoben. Erst- mals haben die allgemeinen Schulen Erhebungsraster zur räumlichen Ausstatt ung und zur Barrierefre iheit ausgefüllt. Diese Erhebungsraster fallen jedoch sehr rudimentär aus. Auswertungsergebnisse vom WIB, die eine Basis für die weitergehende Evaluation des Fördergesetzes bietet, liegen zwar mittlerweile vor, j edoch sind erst im nä chsten (zweiten) Evaluationszyklus Daten und Ergebnisse zu erwarten, die dann in Rel ation zu den im Fördergesetz geregelten pauschalen Zuweisungen des Landes gesetzt werden. Im Opt imalfall können diese Daten und Ergebnisse auch für die weiteren baulichen und räumlichen Planungen der Schulen des Gemeinsamen Lernens bzw. der Schwerpunktschulen genutzt werden. Inwieweit diese Daten konkret auf die Schullandschaft in Münster übertragbar sind und entsprechend genutzt werden können bleibt a b- zuwarten. - 14 - V/0918/2015 3.2.4. Kriterien für die Verteilung der finanziellen Mittel für Bau und Investitionen Grundlage für eine flächendeckende gerechte und effiziente Verteilung der Mittel für Bau - und Investiti- onsmaßnahmen ist die Erhebung der Ist-Situation in den Schulen. Ein aussagefähiges Schulgebäudekataster gibt es derzeit allerdings noch nicht. Erste Erkenntnisse können eventuell aus den Ergebnissen der Evaluat i- on (s.o.) gewonnen werden. Es wäre wünschenswert, wenn auf Grundlage der Evaluationsergebnisse Krit e- rien für die Verteilung der finanziellen Mittel festgelegt werden könnten und sich daraus ein Umsetzung s- konzept ableiten ließe. Dennoch gilt es vorab das Rahmenkonzept zur Inklusion weiterzuentwickeln um daraus einen Handlung s- leitfaden und entsprechend anschließend konkrete Maßnahmen ableiten zu können. Bislang wurden erfolgreich bedarfsbezogene Einzelmaßnahmen für SuS geplant und umgesetzt, um die Schulgebäude und / oder Räume herzurichten (zum Beispiel handelt es sich dabei um Akustikmaßnahmen in Unterrichtsräumen, Rampen, die Schaffung von Differenzierungsräumen und so weiter). Es wird ang e- strebt, auf der Grundlage der Erfahrungswerte und auch der landesweiten Evaluation hier sukzessiv zu Standards zu gelangen, um gegenüber allen Schulen größtmögliche Transparenz herzustellen. Nichtsdestot- rotz müssen auch weiterhin, in der jeweiligen spezifischen Situation vor Ort und mit dem ganz individuellen Bedarf in jedem Einzelfall, wirksame und passende Lösungen gefunden werden. 3.2.5. Raumstandards Orientiert am Klemm -Gutachten hat der R at mit dem Rahmenkonzept für Inklusion auch Raumstandards für die Einrichtungen des Gemeinsamen Lernens an Schulen beschlossen. Hiervon betroffen sind ein Gro ß- teil aller städtischen Grund- und weiterführenden Schulen. Immer wieder wird die fehlende Raumressource im Gebäudebestand der Schulen als Problemstellung angesehen. Hier gilt es klare Definitionen und Han d- lungsstränge zu erarbeiten, da vielfach im Gebäudebestand keine Lösungen absehbar sind. Dabei gilt es, auch diese Problematik im Zusammenhang mit an deren Raumfragen (z.B. dem offenen Ganztag) zu b e- trachten. Die Verwaltung wird gemeinsam mit Schulen Lösungsansätze für eine pragmatische Umsetzung entwickeln. 3.2.6. Entwicklung der Förderschullandschaft Ursprünglich war vorgesehen, dass die gewachsene Förderschullandschaft nicht voreilig zerschlagen und eine behutsame Überführung in eine inklusive Schullandschaft angesteuert wird. Allerdings zeigt das El- ternwahlverhalten, dass eine steigende Anzahl von SuS mit besonderem Unterstützungsbedarf im allge- meinen Schulsystem unterrichtet wird. Dies hat zur Folge, dass einige Förderschulen nicht mehr die Mindestschülerzahl erreichen. Davon sind u.a. die Richard- von-Weizsäcker Schule sowie die Teilstandorte der Uppenbergschule in Hiltrup und Roxel betroffen. In Konsequenz sind diese Schulen aufzulösen. dass Folgekonzepte für die Beschulung von SuS mit besonderem Unterstützungsbedarf entwickelt wer- den müssen (z.B. schulische Lernorte) - 15 - V/0918/2015 Die Verwaltung entwickelt dazu gemeinsam mit der unteren und oberen Schulaufsicht sowie den beteilig- ten Schulen Ideen und Konzepte und wird zu Beginn des Jahres 2016 dem Rat entsprechende Beschlussvor- schläge vorlegen. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Kinderhaus
- Gut Insel
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Details
- Aktenzeichen
- V/0918/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.11.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37