V/0394/2023
Änderung der Tarifbestimmungen, Haus- und Badeordnung der städtischen Bäder
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Anlage zum Beratungsverlauf vom 06.12.2023
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Anlage zum Beratungsverlauf Seite 1 von 3 Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster 1. Allgemeine Hinweise Die Schwimmzeit ist in allen Hallen- und Freibädern innerhalb der Öffnungszeiten nicht be- grenzt. Kinder bis 5 Jahren haben in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person freien Eintritt in die Bäder der Stadt Münster. Bei Verlust des Schlüssels für den Aufbewahrungsschrank ist ein Kostenersatz in Höhe von 25,00 € zu leisten. Bei einer Neuausstellung durch den Verlust einer Saisonkarte oder Layoutkarte (Münster-Pas- sinhaber) ist ein Kostenersatz in Höhe von 25,00 € zu leisten Alle Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer mit dem jeweils geltenden Mehrwert- steuersatz. 2. Einzelkarten Tageskarte 4,50 € Tageskarte ermäßigt 2,50 € Tageskarte Sole 5,00 € Tageskarte Sole ermäßigt 2,50 € Die ermäßigte Tageskarte kann erworben werden von: Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 17 Jahren. Schüler/-innen, Studierenden , Freiwilligendienstleistenden, Inhaber*innen der Ehrenamts- karte sowie der Jugendleitercard (Juleica) und Auszubildenden bis 27 Jahren Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50 und mehr) Inhaber/-innen des Münster-Passes Die Nachweise über die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen sind mitzuführen und auf Verlan- gen vorzuzeigen. Sollten die Nachweise, wie zum Beispiel der Münster-Pass, kein Lichtbild enthal- ten, ist zusätzlich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) erforderlich. Die Sole im Hallenbad Ost, Mauritz-Lindenweg 101, ist ein Angebot, für dessen Nutzung neben dem Eintrittsentgelt für das Bad ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Die dafür erforderliche Eintrittskarte kann separat oder in Kombination mit dem Einzeleintritt gelöst werden. Die Sole ist zusätzlich zu den Öffnungszeiten des Bades für die Allgemeinheit auch an den Schul- und Vereins- badetagen geöffnet. An diesen Tagen ist nur das Eintrittsentgelt für die Sole zu entrichten. Einzelkarten (siehe Punkt 2) können auch unter Verwendung von Bonuskarten (Wertkarten) gelöst werden. Der Preis für den Kauf der Bonuskarten ist niedriger als der Wert, der für die Lösung der Einzeleintritte auf der Karte gespeichert ist. Dadurch reduziert sich der Preis für die Einzeleintritte je nach Größe der Bonuskarte. Die Bonuskarte ist unbegrenzt gültig und übertragbar. Bei Verlust der Bonuskarte kann kein Ersatz erfolgen. Folgende Bonuskarten können erworben werden: Preis der Karte Wert der Karte 28,50 € 31,50 € 48,50 € 58,50 € 150,00 € 202,50 € 228,00 € 342,00 € Anlage zum Beratungsverlauf Seite 2 von 3 3. Saisonkarten/ Jahreskarten Zeitkarten sind Jahreskarten oder Saisonkarten. Diese berechtigen die Inhaber/-innen zu beliebig vielen Eintritten in den für sie gültigen Bädern im jeweiligen Gültigkeitszeitraum. Alle Zeitkarten sind personengebunden und nicht übertragbar. Zeitkarten können nicht an den Kassenautomaten erworben werden. Der Kauf kann beim Personal in den Bädern erfolgen. Bei Verlust der Karte kann ein Ersatz nur erfolgen, wenn der Originalkaufbeleg vorgelegt werden kann. Für die Ausstellung wird ein aktuelles Ausweisdokument und bei den ermäßigten Tarifen die entsprechenden Nachweise für die Ermäßigungsgründe benötigt (). Familienkarten berechtigen zum Eintritt aller Familienangehörigen, wobei jedes Familien- mitglied eine eigene Karte erhält. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Familienkarte ist der Nachweis der häuslichen Gemeinschaft und Meldung mit Erstwohnsitz. Als Familie im Sinne dieser Tarifordnung gelten: Erwachsene mit mind. einem Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Familienkarten gelten grds. für Lebensgemeinschaften oder alleinerziehende Elternteile und ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Nachweise im Sinne dieser Tarifordnung sind: Behördliche Ausweisdokumente oder Meldebescheinigung sowie Kindergeldbescheinigung Die Saisonkarten gelten jeweils für die Dauer der Freibadsaison im Jahr des Kaufes und Berechtigen ausschließlich zum Eintritt in den Freibädern zu den jeweiligen Öffnungszeiten für die Allgemeinheit. Saisonkarte Erwachsene 100,00 € Saisonkarte ermäßigt 50,00 € Saisonkarte Familien 100,00 € Saisonkarte Familien ermäßigt 50,00 € Jahreskarte Erwachsene 240,00 € Jahreskarte ermäßigt 120,00 € Jahreskarte Familien 240,00 € Jahreskarte Familien ermäßigt 120,00 € Die ermäßigte Zeitkarte kann erworben werden von: Schüler/-innen, Studierenden , Freiwilligendienstleistenden, Inhaber*innen der Ehrenamts- karte sowie der Jugendleitercard (Juleica) und Auszubildenden bis 27 Jahren Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50 und mehr) Inhaber/-innen des Münster-Passes Anlage zum Beratungsverlauf Seite 3 von 3 4. Tarife für Zusatzleistungen Schwimmkurse für Kinder 95,00 € Schwimmkurse für Kinder von Münster-Pass-Inhaber*innen 60,00 € Schwimmkurse für Erwachsene 120,00 € Schwimmkurse für Erwachsene Münster-Pass-Inhaber*innen 85,00 € Aquafit-Kurse 100,00 € Aquafit-Kurse für Münster-Pass-Inhaber*innen 60,00 € Kurs zum Erlernen der Schwimmfähigkeit, 10 Unterrichtseinheiten, Mindestalter für die Teilnahme ist 5 Jahre. Der Eintritt in das Schwimmbad ist zusätzlich zu entrichten. 5. Tarife für Sondernutzungen Schul- und Sportbetrieb Je Bahn/Stunde Schulschwimmunterricht 25,00 € Vereinssport 30,00 € Durchführung von Lehrgängen mit bis zu 50 Teilnehmer/-innen je Stunde während der Öffnungszeit 37,00 € außerhalb der Öffnungszeit 74,00 € Schwimmsportveranstaltung je Stunde Nutzungsentgelt für im Stadtsportbund e.V. organisierte Vereine 100,00 € Nutzungsentgelt für nicht im Stadtsportbund e.V. organisierte Vereine 175,00 € Sondernutzung der städtischen Infrastruktur (Liegeflächen, Sportanlagen, Räume etc. innerhalb des Schwimmbades) Regelung per Nutzungs- vertrag Gemäß dem Verweis der allgemeinen Grundsätze des Punktes I.2. der aktuell gültigen Sportför- derrichtlinie sind ausschließlich Nutzergruppen in Trägerschaft der Stadt Münster sowie Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e.V. von den Nutzungsentgelten entbunden. (Die Ausnahme bilden Schwimmveranstaltung & Sondernutzung). 6. Inkrafttreten Die Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Tarife für die Bäder der Stadt Münster“, zuletzt geändert am 01.06.2022, außer Kraft.
Anlage 1 Tarifbestimmungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster
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Anlage 1 zur Vorlage V/0394/2023 Seite 1 von 3 Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster 1. Allgemeine Hinweise Die Schwimmzeit ist in allen Hallen- und Freibädern innerhalb der Öffnungszeiten nicht be- grenzt. Kinder bis 5 Jahren haben in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person freien Eintritt in die Bäder der Stadt Münster. Bei Verlust des Schlüssels für den Aufbewahrungsschrank ist ein Kostenersatz in Höhe von 25,00 € zu leisten. Bei einer Neuausstellung durch den Verlust einer Saisonkarte oder Layoutkarte (Münster-Pas- sinhaber) ist ein Kostenersatz in Höhe von 25,00 € zu leisten Alle Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer mit dem jeweils geltenden Mehrwert- steuersatz. 2. Einzelkarten Tageskarte 4,50 € Tageskarte ermäßigt 2,50 € Tageskarte Sole 5,00 € Tageskarte Sole Münster-Pass 2,50 € Die ermäßigte Tageskarte kann erworben werden von: Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 17 Jahren. Schüler/-innen, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis 27 Jah- ren Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50 und mehr) Inhaber/-innen des Münster-Passes Die Nachweise über die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen sind mitzuführen und auf Verlan- gen vorzuzeigen. Sollten die Nachweise, wie zum Beispiel der Münster-Pass, kein Lichtbild enthal- ten, ist zusätzlich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) erforderlich. Die Sole im Hallenbad Ost, Mauritz-Lindenweg 101, ist ein Angebot, für dessen Nutzung neben dem Eintrittsentgelt für das Bad ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist . Die dafür erforderliche Eintrittskarte kann separat oder in Kombination mit dem Einzeleintritt gelöst werden. Die Sole ist zusätzlich zu den Öffnungszeiten des Bades für die Allgemeinheit auch an den Schul- und Vereins- badetagen geöffnet. An diesen Tagen ist nur das Eintrittsentgelt für die Sole zu entrichten. Die Tageskarte Sole Münster-Pass kann ausschließlich von Inhaber/-innen des Münster-Passes erworben werden Einzelkarten (siehe Punkt 2) können auch unter Verwendung von Bonuskarten (Wertkarten) gelöst werden. Der Preis für den Kauf der Bonuskarten ist niedriger als der Wert, der für die Lösung der Einzeleintritte auf der Karte gespeichert ist. Dadurch reduziert sich der Preis für die Einzeleintritte je nach Größe der Bonuskarte. Die Bonuskarte ist unbegrenzt gültig und übertragbar. Bei Verlust der Bonuskarte kann kein Ersatz erfolgen. Folgende Bonuskarten können erworben werden: Preis der Karte Wert der Karte 28,50 € 31,50 € 48,50 € 58,50 € 150,00 € 202,50 € 228,00 € 342,00 € Anlage 1 zur Vorlage V/0394/2023 Seite 2 von 3 3. Saisonkarten Zeitkarten sind Saisonkarten. Diese berechtigen die Inhaber/-innen zu beliebig vielen Ein- tritten in den für sie gültigen Bädern im jeweiligen Gültigkeitszeitraum. Alle Zeitkarten sind personengebunden und nicht übertragbar. Zeitkarten können nicht an den Kassenautomaten erworben werden. Der Kauf kann beim Personal in den Freibädern erfolgen. Bei Verlust der Karte kann ein Ersatz nur erfolgen, wenn der Originalkaufbeleg vorgelegt werden kann. Für die Ausstellung wird ein aktuelles Ausweisdokument und bei den ermäßigten Tarifen die entsprechenden Nachweise für die Ermäßigungsgründe benötigt (siehe Punkt 3. ). Familienkarten berechtigen zum Eintritt aller Familienangehörigen, wobei jedes Familien- mitglied eine eigene Karte erhält. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Familienkarte ist der Nachweis der häuslichen Gemeinschaft und Meldung mit Erstwohnsitz. Als Familie im Sinne dieser Tarifordnung gelten: Erwachsene mit mind. einem Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Familienkarten gelten grds. für Lebensgemeinschaften oder alleinerziehende Elternteile und ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Nachweise im Sinne dieser Tarifordnung sind: Behördliche Ausweisdokumente oder Haushaltsbescheinigung sowie Kindergeldbescheinigung Die Saisonkarten gelten jeweils für die Dauer der Freibadsaison im Jahr des Kaufes und Berechtigen ausschließlich zum Eintritt in den Freibädern zu den jeweiligen Öffnungszeiten für die Allgemeinheit. Saisonkarte Erwachsene 100,00 € Saisonkarte ermäßigte 50,00 € Saisonkarte Münster-Pass 50,00 € Saisonkarte Familien 100,00 € Saisonkarte Familien Münster-Pass 50,00 € Die „Saisonkarte ermäßigt“ kann erworben werden von: Schüler/-innen, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis 27 Jah- ren. Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50 und mehr) Die „Saisonkarte Münster-Pass“ und die „Saisonkarte Familien Münster-Pass“ können nur von Inhaber/-innen des Münster-Passes erworben werden. Anlage 1 zur Vorlage V/0394/2023 Seite 3 von 3 4. Tarife für Zusatzleistungen Schwimmkurse für Kinder Schwimmkurse für Erwachsene Aqua Fitness-Kurs 95,00 € 120,00€ 100,00€ Kurs zum Erlernen der Schwimmfähigkeit, 10 Unterrichtseinheiten, Mindestalter für die Teilnahme ist 5 Jahre. Der Eintritt in das Schwimmbad ist zusätzlich zu entrichten. 5. Tarife für Sondernutzungen Schul- und Sportbetrieb Je Bahn/Stunde Schulschwimmunterricht 25,00 € Vereinssport 30,00 € Durchführung von Lehrgängen mit bis zu 50 Teilnehmer/-innen je Stunde während der Öffnungszeit 37,00 € außerhalb der Öffnungszeit 74,00 € Schwimmsportveranstaltung je Stunde Nutzungsentgelt für im Stadtsportbund e.V. organisierte Vereine 100,00 € Nutzungsentgelt für nicht im Stadtsportbund e.V. organisierte Vereine 175,00 € Sondernutzung der städtischen Infrastruktur (Liegeflächen, Sportanlagen, Räume etc. innerhalb des Schwimmbades) Regelung per Nutzungs- vertrag Gemäß dem Verweis der allgemeinen Grundsätze des Punktes I.2. der aktuell gültigen Sportför- derrichtlinie sind ausschließlich Nutzergruppen in Trägerschaft der Stadt Münster sowie Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e.V. von den Nutzungsentgelten entbunden. (Die Ausnahme bilden Schwimmveranstaltung & Sondernutzung). 6. Inkrafttreten Die Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Tarife für die Bäder der Stadt Münster“, zuletzt geändert am 01.06.2022, außer Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0394/2023 V/0394/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Tarifbestimmungen, Haus- und Badeordnung der städtischen Bäder Beratungsfolge 09.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 22.11.2023 Sportausschuss Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die als Anlage beigefügten Tarife für die Benutzung sowie die geänderte Fassung der Haus- und Badeordnung für die städtischen Bäder werden beschlossen. 2. Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung hat folgende finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0802 Bäder Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsentgelte 2024 ff. 474.000 Sportamt 03.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Zerbe Telefon: 492-5224 Zerbe@stadt-muenster.de - 2 - V/0394/2023 Durch die Änderungen in der Tarifstruktur und die Erhöhung der Eintrittspreise steigen die Erträge aus den Entgelten um ca. 474.000 Euro auf 2.345.400 Euro jährlich. In dieser Höhe sind sie im Haushaltsplanentwurf 2024 in der o. g. Produktgruppe veranschlagt. Begründung: Die Stadt Münster betreibt derzeit 6 Hallenbäder und 3 Freibäder. Ein weiteres Hallenbad wird in Kür- ze seinen Betrieb aufnehmen. Mit dem Beschluss zur Vorlage V/0700/2015 - Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016) hat der Rat am 11.11.2015 die Weitergabe Kostensteigerungen in Gebühren- und Ent- geltbereichen an die Nutzer/-innen als ein Baustein für eine nachhaltige Haushaltssanierung be- schlossen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses hat die Verwaltung den politischen Gremien mit der Vorlage V/0299/2017 - Änderung der Bädertarife und der Tarifstruktur für die städtischen Hallen- und Freibäder eine Anhebung der Entgelte für die Nutzung der städtischen Hallen- und Freibäder vorge- schlagen. In seiner Vorberatung hat der Sportausschuss am 20.06.2017 mehrheitlich beschlossen, die Vorlage mit sofortiger Wirkung aus der Beratungskette zu nehmen. „Eine Beratung dieser Vorlage in der nächsten Beratungskette oder zu einem späteren Zeitpunkt soll ebenfalls nicht erfolgen, da die Ände- rung der Bädertarife und der Tarifstruktur für die städtischen Hallen- und Freibäder, aufgrund der ge- planten Überführung des Betriebs der städtischen Bäder zum 1. Januar 2018 in eine neue Organisa- tionsform, dieser überlassen werden“. Bis heute wurden weder die städtischen Bäder in eine andere Organisationsform überführt noch die Entgelte für die Nutzung der Bäder angehoben. Von 2015 bis 2020 lag die jährliche Inflationsrate jeweils zwischen 0,5 und 1,8%. Durch die Corona- Pandemie und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich der jährliche Preisauftrieb in den Jahren 2021 bis 2023 auf bis knapp 7% (2022 = 6,9%) erhöht. In der Folge dieser Entwicklung haben sich die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen am 22.04.2023 auf deutliche Entgeltsteigerungen geeinigt. Für die im Bäderbereich eingesetzten Be- schäftigten betragen die Erhöhungen aufgrund eines einheitlichen Sockelbetrages für alle Entgelt- gruppen 11% und mehr. Darüber hinaus führen die deutlich gestiegenen Energiekosten zu höheren Aufwendungen. Die deutlichen Kostensteigerungen können angesichts eines Aufwandsdeckungsgrades von unter 20% nur teilweise an die Nutzenden weitgegeben werden. Aus Sicht der Verwaltung ist es jedoch angemessen, die Tarife für die Nutzung der städtischen Bäder entsprechend den dargestellten Ent- wicklungen der Aufwendungen anzuheben. Im Einzelnen werden folgende Tarifänderungen vorge- schlagen: 1. Die Entgelte für die Einzelkarten der Badnutzungen werden um 0,50 EUR angehoben. 2. Die Kosten für Bonuskarten werden analog zur Erhöhung der Einzelkarten für Erwachsene angepasst. Weiterhin wird eine zusätzliche Bonuskarte installiert, welche 45 Nutzungen von Erwachsenen ermöglicht. 3. Die Jahreskarten für Hallen- und Freibäder entfallen ersatzlos. 4. Die Tarife für die Saisonkarten der Freibäder werden zwischen 5,00 und 10,00 EUR angeho- ben, je nach Kartenart. - 3 - V/0394/2023 5. Die Kosten für eine Eintrittskarte zur Sole im Hallenbad Ost erhöhen sich auf 5,00 EUR für Erwachsene und 2,50 EUR für den ermäßigten Eintritt. 6. Die Kostenpflicht für die Sondernutzung der städtischen Schwimmbäder wird auf Vereine, die nicht Mitglied im Stadtsportbund Münster e.V. sind sowie Schulen in nicht städtischer Träger- schaft erweitert. 7. Die Entgelte für Schwimmkurse für Kinder steigen auf 95,00 EUR. Die Preisanpassung erfolgt hier, um sich dem Preisgefüge der Vereinsangebote sowie dem Angebot von Schwimmschu- len anzunähern. Die Stadt Münster möchte gegenüber den Vereinen und Schwimmschulen, durch ein im Vergleich sehr günstiges Angebot an Schwimmkursen, nicht in Konkurrenz tre- ten. Die angebotenen Kurse sollen lediglich eine Ergänzung des bestehenden Angebots sein. Aus diesem Grunde wird auch der Tarif für Schwimmkurse für Kinder angepasst. 8. Erstmalig in die Tarifordnung aufgenommen werden Schwimmkurse für Erwachsene zum Preis von 120,00 EUR und Aqua Fitness-Kurse für 100,00 EUR. Ferner soll künftig zur Feststellung der Person anstelle eines Lichtbildes für die Saisonkarte ein gülti- ger Personalausweis oder vergleichbares Dokument verlangt werden. Die Haus-und Badeordnung der städtischen Bäder wurde aufgrund der Änderungen in der Tariford- nung angepasst. Außerdem war eine Ergänzung zur zulässigen Badebekleidung erforderlich, um Hy- gienestandards zu sichern. Ferner wurde die Regelung eingefügt, dass die Durchführung "angeleiteter Bewegungsangebote durch Badegäste während des öffentlichen Badebetriebs in den städtischen Bädern" untersagt ist. Die Anzahl nicht genehmigter privater Schwimmkurse hat insbesondere nach der Corona-Pandemie stark zugenommen. Aus diesem Grund war eine klare Regulierung über die Haus- und Badeordnung notwendig. In Vertretung Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Tarifbestimmungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster Anlage 2 – Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster
Anlage 2 Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster
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Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 Seite 1 von 5 Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb § 1 Zweck der Haus- und Badeordnung Die Haus- und Badeordnung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder der Stadt Münster. § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Haus - und Badeordnung gilt für alle durch die Stadt Münster betriebenen Hallen - und Freibäder. (2) Das in den Bädern eingesetzte Personal oder weitere Beauftragte (z.B. Sicherheitsdienst) üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Das Personal kann die Benutzung des Bades oder einzelner Bereiche aus Gründen der Sicherheit einschränken. Nutzende, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. (3) In durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichneten Bereichen der Bäder werden zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen Videoanlagen eingesetzt. Die Vorgaben des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Videoüberwachung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erforderlich sind. (4) Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen von den Regelungen der Haus- und Badeordnung zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung derselben bedarf. (5) Bei Schul-, Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Lehrkräfte beziehungsweise die Übungsleitungen für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich. (6) Politische Handlungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch die Stadt Münster erlaubt. § 3 Öffnungszeiten, Preise (1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden auf der Homepage der Stadt Münster bekanntgegeben und sind vor der Kasse einsehbar. (2) Der Eintritt wird bis 45 Minuten vor Ende der Öffnungszeit gewährt. Die Badezone ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen , das Gebäude oder die Anlage mit Ablauf der Öffnungszeit. (3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimme Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. Die Badesaison in den Freibädern kann in Abhängigkeit von der Witterung verkürzt oder verlängert werden. Ansprüche gegen die Stadt Münster als Betreiberin können dadurch nicht abgeleitet werden. Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 Seite 2 von 5 (4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittsgeldes. (5) Die Kosten für e rworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet. (6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren. (7) Für besondere Veranstaltungen oder Angebote (einmalige Events) in den Bädern kann der Oberbürgermeister die übliche Widmung der Bäder zum Zweck der Sportausübung und Gesundheitsförderung ganz oder für Teilbereiche anlassbezogen modifizieren und für Veranstaltungen oder Angebote zusätzliche kostendeckende Entgelte festlegen oder die Eintrittspreise senken. § 4 Zutritt (1) Die Nutzung der Bäder steht grundsätzlich jeder Person im Rahmen der Öffnungszeiten und unter Einhaltung der Tarifbestimmungen frei. Abweichend davon bestehen folgende Einschränkungen: a) Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr dürfen die Bäder nur in Begleitung einer zur Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) nutzen. b) Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr dürfen den Solebereich nur in Begleitung einer zur Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) betreten. c) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer zur Beaufsichtigung geeigneten Begleitperson gestattet. d) Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet: - die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, - die Tiere mit sich führen, - die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden. (2) Jede/r Nutzer/-in muss, um die Bäder im öffentlichen Betrieb nutzen zu dürfen, im Besitz einer gültigen Tageskarte oder Mehrfachkarte nach den Tarifbestimmungen für die städtischen Bäder sein. Tageskarten berechtigen nur zur einmaligen Benutzung der Bäder am Tag des Erwerbs. (3) Der Zutritt und das Verlassen des Bades sind im öffentlichen Badebetrieb grundsätzlich nur über die Kassenanlagen im Eingangsbereich zulässig. a) In den Hallenbädern erfolgen Ein- und Auslass über Anlagen mit elektronisch gesteuerten Drehkreuzen. Hier wird die Eintrittskarte sowohl für den Zutritt als auch für das Verlassen des Bades zur Freigabe des Drehkreuzes benötigt. Beim Verlassen des Bades werden Tageskarten eingezogen. (4) Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Tarifbestimmungen ist jeder Badegast verpflichtet, den Eintrittsnachweis (Tageskar te oder Mehrfachkarte) auf Verlangen des Personals vorzuzeigen. Bei Eintrittskarten, deren Erwerb an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (zum Beispiel ermäßigter Tarif Münster-Pass und Personalausweis) müssen auch die Nachweise für das Vorliegen der Vor aussetzungen (zum Beispiel Münster -Pass mit Personalausweis) auf Verlangen vorgezeigt werden. Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 Seite 3 von 5 (5) Mit Betreten des Bades durch die vorhandenen Kassenanlagen ist eine Weitergabe der Eintrittskarte nicht zulässig. Gleiches gilt für entsprechende Bereiche innerhalb der Bäder, deren Nutzung durch Zutrittsanlagen geregelt und nach den Tarifbestimmungen kostenpflichtig ist. (6) Bei Feststellung des Verlustes der Eintrittskarte während der Nutzung des Bades ist umgehend das Personal zu informieren. Sollte die Eintrittskarte nicht aufgefunden werden, ist der Badegast verpflichtet, die für sie/ihn gültige Eintrittskarte nachzulösen. (7) Personen, die sich den Zutritt zu den Bädern oder kostenpflichtigen Teilen innerhalb der Bäder verschaffen, ohne vorher einen für sie laut den Tarifbestimmungen gültige Eintritts karte erworben zu haben, handeln strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Die Stadt Münster behält sich in diesen Fällen vor , Strafanzeige zu erstatten. In jedem Fall ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 € zu zahlen. § 5 Verhaltensregeln (1) Jeder Badegast hat sich grundsätzlich so zu verhalten, dass dadurch andere Badegäste nicht mehr als im Rahmen der üblichen Nutzung eines Bades beeinträchtigt oder gefährdet werden. Besonders sind in diesem Zusammenhang folgende Bestimmungen zu beachten: Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet. Aus Gründen der Hygiene haben Kleinkinder und Säuglinge Schwimmwindeln oder eine geeignete Badebe- kleidung zu tragen. Die Nutzer haben im Nassbereich der Bäder übliche Badebekleidung zu tragen. Das Tragen von T-Shirts und langen Shorts sowie von Unterwäsche unter der Bade- kleidung ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Ob eine Badebekleidung den Anforde- rungen entspricht, entscheidet das Schwimmbadpersonal. Für Kinder unter 18 Monaten oder Kinder die noch Windeln benötigen, besteht Aquawindelpflicht. FKK baden ist nicht gestattet. Das Einspringen in Schwimmbecken ist nur an den Kopfseiten erlaubt. Dabei dürfen keine an- deren Badegäste gefährdet werden. Ein Einspringen von den Seiten der Becken und das Hin- einstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken sind verboten. Die Benutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Personal zulässig. Beson- ders zu beachten ist: Sprungbretter/-türme dürfen jeweils nur einzeln betreten und genutzt werden. Ein Sprung darf nur durchgeführt werden, wenn sich in dem Bereich unter der Ab- sprungzone keine anderen Personen im Wasser befinden. Nach dem Sprung ist der Bereich unter der Absprungzone unmittelbar zu verlassen. Während der Freigabe der Sprunganlage ist ein dauerhafter Aufenthalt im Wasser im Bereich der Absprungzone, auch unterhalb der Wasseroberfläche, verboten. Die Benutzung von Wasserrutschanlagen (ausgenommen Baby- oder Kleinkinderrutschen) ist nur nach Freigabe durch das Personal gestattet. Für die Nutzung selbst gilt, dass jeweils die an der Anlage aufgeführten Nutzungsbedingungen (z.B. nur einzeln Rutschen, nur Rutschen bei grünem Signal einer vorhandenen Ampel, nur im Sitzen oder Liegen Rutschen, rückwärts Rutschen verboten, Landebereich sofort verlassen) zu beachten sind. Die Nutzung von Baby- oder Kleinkinderrutschen ist nur in Anwesenheit und unter Beobach- tung der Begleitperson/en der Kinder zulässig. Die Begleitpersonen haben darauf zu achten, dass jeweils nur einzeln gerutscht wird und die Landezone der Rutsche vor dem Rutschen frei ist beziehungsweise nach dem Rutschen umgehend verlassen wird. Die Nutzung von Ton- oder Bildwiedergabegeräte in jeglicher Form und von Musikinstrumen- ten ist nicht erlaubt. Das Fotografieren und Filmen ist nicht gestattet. Ausnahmen für bestimmte Zwecke (zum Bei- spiel im Rahmen von Pressearbeit) müssen beim Sportamt der Stadt Münster beantragt und von dort vorher genehmigt werden. Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 Seite 4 von 5 Das Rauchen ist in allen Bereichen der Hallenbäder verboten. Im Bereich der Freibäder darf nur in den ausgewiesenen Raucherzonen geraucht werden. Dies gilt auch für elektrische Ziga- retten und Shisha-Pfeifen. Die Entsorgung von Zigaretten- und Ascheresten auf der Liege- wiese oder dem angrenzenden Grünstreifen ist untersagt. Badegäste dürfen keine zerbrechlichen Gegenstände (z.B. Getränkeflaschen und alle anderen Behälter aus Glas, Porzellan, Ton etc.) mit in das Bad nehmen. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnor- chelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die Einrichtungen der Bäder einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet die/der Nutzende für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungs- geld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. (3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen (Schuhe, die beim Betreten des Bades getragen werden) betreten werden. Von Nutzer/-innen mitgeführte Hilfsmittel wie Roll- stühle und Rollatoren sowie Rollkoffer dürfen nur nach Rücksprache mit dem Personal im Barfußbereich genutzt werden. (4) Das Umkleiden innerhalb der Bäder ist nur in den dafür vorhandenen Umkleidekabinen gestattet. In den Hallenbädern ist die Garderobe grundsätzlich in den dafür vorgesehe- nen Garderobenschränken zu verwahren. Abweichung sind nach Rücksprache mit dem Personal zum Beispiel für geschlossene Gruppen oder im Rahmen des Schul- und Ver- einsschwimmens möglich. (5) Die Nutzenden sind für das Verschließen des Garderobenschrankes / Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels / Datenträgers selbst verantwortlich. Bei Verlust eines Schrankschlüssels / Datenträgers werden der nutzenden Person für die Ersatzbeschaf- fung ein Pauschalbetrag, der sich aus der Tarifordnung ergibt, in Rechnung gestellt. Gar- derobenschränke und Wertfächer stehen den Nutzenden nur während der Gültigkeit ihrer Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein An- spruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache be- handelt. (6) Alle Badegäste sind verpflichtet, vor der Benutzung der Schwimmbecken und anderer An- lagen im Nassbereich des Bades, eine Körperreinigung durch Nutzung der vorhandenen Duschanlagen vorzunehmen. Rasieren, Nägel schneiden und Haare färben sind nicht er- laubt. (7) Nichtschwimmer dürfen (unbeaufsichtigt) nur die für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Bereiche oder Beckenteile benutzen. Im Zweifel ist vor einer Nutzung das Personal zu befragen. (8) Speisen und Getränke (Mitnahme nur in nicht zerbrechlichen Behältnissen) dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Der Verzehr ist aus hygienischen Gründen nur außerhalb des unmittelbaren Bereichs der Schwimmbecken und weiteren Wasseran- langen gestattet. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist verboten. (9) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden zum städtischen Fundbüro ge- bracht. Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 Seite 5 von 5 (10) Bei Gewitter sind in den Freibädern und den Außenanlagen von Hallenbädern die Be- cken und Liegewiesen zu räumen. (11) Stühle und liegen dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. (12) Angeleitete Bewegungsangebote durch Gäste während des öffentlichen Badebetriebs sind nicht erlaubt. § 6 Haftung (1) Die Stadt Münster haftet nur für Verstöße gegen ihre wesentlichen Vertragspflichten und für Schäden der Nutzenden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die der Nutzende aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen . Wesentliche Vertrags- pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzende regelmäßig vertrauen darf. (2) Als wesentliche Vertragspflicht der Stadt Münster zählen insbesondere, aber nicht ausschließ- lich, die Benutzung der Badeeinrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. (3) Den Nutzenden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Bäder zu neh- men. Von Seiten der Stadt Münster werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bar- geld und Bekleidung haftet die Stadt Münster nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. (4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch die Stadt Münster zur Verfü- gung gestellten Garderobenschrank oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Stadt Müns- ter in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzenden, bei der Benutzung eines Garde- robenschrankes oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel / Datenträger sorgfältig aufzubewahren. (5) Die Stadt Münster ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 7 Inkrafttreten Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster, zuletzt geändert am 01.06.2022, außer Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0394/2023 Kurzüberblick Im Rahmen der gestiegenen Unterhaltungskosten und Instandsetzungsmaßnahmen der städti- schen Bäder hat das Sportamt entsprechend dem Beschluss des Rates vom 11.11.2015 zur „nachhaltigen Haushaltssanierung“ den Baustein des Konzeptes „Weitergabe von Kostensteige- rungen an die Nutzer*innen bei Gebühren und Entgelten“ aufgegriffen. Um die auf Aufwandsseite gestiegenen Ausgaben aufzufangen, wird daher eine Erhöhung der Eintrittsgelder entsprechend der Anlage 1 für notwendig erachtet. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Die Bereitstellung und den Betrieb der städtischen Bäder zur Siche- rung angemessener Schwimm- und Bademöglichkeiten für die Bereiche öffentlicher Badebetrieb, Schulsport und schwimmsportliche Vereinsarbeit“ verfolgt. Finanzierung Produktgruppe: 0802 Bäder Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein X Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig X überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Umsetzung der Maßnahmen aus dem Konzept zur Nachhaltigen Haushaltssanierung
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Mauritz-Lindenweg 101
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Details
- Aktenzeichen
- V/0394/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.10.2023
- Erstellt
- 27.06.2023 11:13