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V/0394/2023

Änderung der Tarifbestimmungen, Haus- und Badeordnung der städtischen Bäder

Vorlagen 24.10.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2023, TOP 14.6

Anlage zum Beratungsverlauf vom 06.12.2023

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Anlage 1 Tarifbestimmungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster

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Anlage A

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Anlage zum Beratungsverlauf vom 06.12.2023

6574 Zeichen

Anlage zum Beratungsverlauf 
Seite 1 von 3 
 
Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster  
1. Allgemeine Hinweise 
 
 Die Schwimmzeit ist in allen Hallen- und Freibädern innerhalb der Öffnungszeiten nicht be-
grenzt. 
 Kinder bis 5 Jahren haben in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person freien Eintritt in 
die Bäder der Stadt Münster. 
 Bei Verlust des Schlüssels für den Aufbewahrungsschrank ist ein Kostenersatz in Höhe von 
25,00 € zu leisten. 
 Bei einer Neuausstellung durch den Verlust einer Saisonkarte oder Layoutkarte (Münster-Pas-
sinhaber) ist ein Kostenersatz in Höhe von 25,00 € zu leisten 
 Alle Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer mit dem jeweils geltenden Mehrwert-
steuersatz. 
 
2. Einzelkarten 
 
Tageskarte  4,50 € 
Tageskarte ermäßigt  2,50 € 
Tageskarte Sole  5,00 € 
Tageskarte Sole ermäßigt 2,50 € 
 
 Die ermäßigte Tageskarte kann erworben werden von: 
 Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 17 Jahren. 
 Schüler/-innen, Studierenden , Freiwilligendienstleistenden, Inhaber*innen der Ehrenamts-
karte sowie der Jugendleitercard (Juleica) und Auszubildenden bis 27 Jahren 
 Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50 und 
mehr) 
 Inhaber/-innen des Münster-Passes 
 
Die Nachweise über die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen sind mitzuführen und auf Verlan-
gen vorzuzeigen. Sollten die Nachweise, wie zum Beispiel der Münster-Pass, kein Lichtbild enthal-
ten, ist zusätzlich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, 
Führerschein etc.) erforderlich. 
 
 Die Sole im Hallenbad Ost, Mauritz-Lindenweg 101, ist ein Angebot, für dessen Nutzung neben 
dem Eintrittsentgelt für das Bad ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist. Die dafür erforderliche 
Eintrittskarte kann separat oder in Kombination mit dem Einzeleintritt gelöst werden. Die Sole ist 
zusätzlich zu den Öffnungszeiten des Bades für die Allgemeinheit auch an den Schul- und Vereins-
badetagen geöffnet. An diesen Tagen ist nur das Eintrittsentgelt für die Sole zu entrichten. 
 
Einzelkarten (siehe Punkt 2) können auch unter Verwendung von Bonuskarten (Wertkarten) gelöst 
werden. Der Preis für den Kauf der Bonuskarten ist niedriger als der Wert, der für die Lösung der 
Einzeleintritte auf der Karte gespeichert ist. Dadurch reduziert sich der Preis für die Einzeleintritte je 
nach Größe der Bonuskarte. Die Bonuskarte ist unbegrenzt gültig und übertragbar. Bei Verlust der 
Bonuskarte kann kein Ersatz erfolgen. 
 
Folgende Bonuskarten können erworben werden: 
Preis der Karte Wert der Karte 
28,50 € 31,50 € 
48,50 € 58,50 € 
150,00 € 202,50 € 
228,00 € 342,00 €

Anlage zum Beratungsverlauf 
Seite 2 von 3 
 
 
3. Saisonkarten/ Jahreskarten 
 Zeitkarten sind Jahreskarten oder Saisonkarten. Diese berechtigen die Inhaber/-innen zu 
beliebig vielen Eintritten in den für sie gültigen Bädern im jeweiligen Gültigkeitszeitraum. 
Alle Zeitkarten sind personengebunden und nicht übertragbar. 
 
 Zeitkarten können nicht an den Kassenautomaten erworben werden. Der Kauf kann beim 
Personal in den Bädern erfolgen. Bei Verlust der Karte kann ein Ersatz nur erfolgen, wenn 
der Originalkaufbeleg vorgelegt werden kann. 
 
 Für die Ausstellung wird ein aktuelles Ausweisdokument und bei den ermäßigten Tarifen 
die entsprechenden Nachweise für die Ermäßigungsgründe benötigt (). 
 
 Familienkarten berechtigen zum Eintritt aller Familienangehörigen, wobei jedes Familien-
mitglied eine eigene Karte erhält.  
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Familienkarte ist der Nachweis der häuslichen 
Gemeinschaft und Meldung mit Erstwohnsitz.  
Als Familie im Sinne dieser Tarifordnung gelten: 
Erwachsene mit mind. einem Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Familienkarten 
gelten grds. für Lebensgemeinschaften oder alleinerziehende Elternteile und ihre in ihrem 
Haushalt lebenden Kinder.  
Nachweise im Sinne dieser Tarifordnung sind:  
Behördliche Ausweisdokumente oder Meldebescheinigung sowie Kindergeldbescheinigung 
 
Die Saisonkarten gelten jeweils für die Dauer der Freibadsaison im Jahr des Kaufes und 
Berechtigen ausschließlich zum Eintritt in den Freibädern zu den jeweiligen Öffnungszeiten 
für die Allgemeinheit. 
 
Saisonkarte Erwachsene 100,00 € 
Saisonkarte ermäßigt 50,00 € 
Saisonkarte Familien 100,00 € 
Saisonkarte Familien ermäßigt 50,00 € 
Jahreskarte Erwachsene 240,00 € 
Jahreskarte ermäßigt 120,00 € 
Jahreskarte Familien 240,00 € 
Jahreskarte Familien ermäßigt 120,00 € 
 
 
 Die ermäßigte Zeitkarte kann erworben werden von: 
 Schüler/-innen, Studierenden , Freiwilligendienstleistenden, Inhaber*innen der Ehrenamts-
karte sowie der Jugendleitercard (Juleica) und Auszubildenden bis 27 Jahren 
 Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50 und 
mehr) 
 Inhaber/-innen des Münster-Passes

Anlage zum Beratungsverlauf 
Seite 3 von 3 
 
4. Tarife für Zusatzleistungen 
Schwimmkurse für Kinder 95,00 € 
Schwimmkurse für Kinder von Münster-Pass-Inhaber*innen 60,00 € 
Schwimmkurse für Erwachsene 120,00 € 
Schwimmkurse für Erwachsene Münster-Pass-Inhaber*innen 85,00 € 
Aquafit-Kurse 100,00 € 
Aquafit-Kurse für Münster-Pass-Inhaber*innen 60,00 € 
  
Kurs zum Erlernen der Schwimmfähigkeit, 10 Unterrichtseinheiten, Mindestalter für die 
Teilnahme ist 5 Jahre. Der Eintritt in das Schwimmbad ist zusätzlich zu entrichten.  
5. Tarife für Sondernutzungen 
Schul- und Sportbetrieb  Je 
Bahn/Stunde 
 
Schulschwimmunterricht 25,00 € 
Vereinssport 30,00 € 
 
Durchführung von Lehrgängen mit bis zu 50 Teilnehmer/-innen je Stunde 
während der Öffnungszeit 37,00 € 
außerhalb der Öffnungszeit 74,00 € 
 
 
Schwimmsportveranstaltung 
  
je Stunde 
Nutzungsentgelt für im Stadtsportbund e.V. organisierte Vereine 100,00 € 
Nutzungsentgelt für nicht im Stadtsportbund e.V. organisierte Vereine 175,00 € 
Sondernutzung der städtischen Infrastruktur (Liegeflächen, Sportanlagen, Räume 
etc. innerhalb des Schwimmbades) 
 
Regelung 
per 
Nutzungs-
vertrag 
 
 Gemäß dem Verweis der allgemeinen Grundsätze des Punktes I.2. der aktuell gültigen Sportför-
derrichtlinie sind ausschließlich Nutzergruppen in Trägerschaft der Stadt Münster sowie 
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e.V. von den Nutzungsentgelten entbunden. 
(Die Ausnahme bilden Schwimmveranstaltung & Sondernutzung). 
 
6. Inkrafttreten 
 
Die Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig 
treten die „Tarife für die Bäder der Stadt Münster“, zuletzt geändert am 01.06.2022, außer Kraft.

Anlage 1 Tarifbestimmungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster

6387 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0394/2023 
Seite 1 von 3 
 
Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster  
1. Allgemeine Hinweise 
 
 Die Schwimmzeit ist in allen Hallen- und Freibädern innerhalb der Öffnungszeiten nicht be-
grenzt. 
 Kinder bis 5 Jahren haben in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person freien Eintritt in 
die Bäder der Stadt Münster. 
 Bei Verlust des Schlüssels für den Aufbewahrungsschrank ist ein Kostenersatz in Höhe von 
25,00 € zu leisten. 
 Bei einer Neuausstellung durch den Verlust einer Saisonkarte oder Layoutkarte (Münster-Pas-
sinhaber) ist ein Kostenersatz in Höhe von 25,00 € zu leisten 
 Alle Entgelte enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer mit dem jeweils geltenden Mehrwert-
steuersatz. 
 
2. Einzelkarten 
 
Tageskarte  4,50 € 
Tageskarte ermäßigt  2,50 € 
Tageskarte Sole  5,00 € 
Tageskarte Sole Münster-Pass 2,50 € 
 
 Die ermäßigte Tageskarte kann erworben werden von: 
 Kindern und Jugendlichen zwischen 6 und 17 Jahren. 
 Schüler/-innen, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis 27 Jah-
ren 
 Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50 und 
mehr) 
 Inhaber/-innen des Münster-Passes 
Die Nachweise über die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen sind mitzuführen und auf Verlan-
gen vorzuzeigen. Sollten die Nachweise, wie zum Beispiel der Münster-Pass, kein Lichtbild enthal-
ten, ist zusätzlich ein Ausweisdokument mit Lichtbild (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, 
Führerschein etc.) erforderlich. 
 Die Sole im Hallenbad Ost, Mauritz-Lindenweg 101, ist ein Angebot, für dessen Nutzung neben 
dem Eintrittsentgelt für das Bad ein zusätzliches Entgelt zu entrichten ist . Die dafür erforderliche 
Eintrittskarte kann separat oder in Kombination mit dem Einzeleintritt gelöst werden. Die Sole ist 
zusätzlich zu den Öffnungszeiten des Bades für die Allgemeinheit auch an den Schul- und Vereins-
badetagen geöffnet. An diesen Tagen ist nur das Eintrittsentgelt für die Sole zu entrichten. 
 Die Tageskarte Sole Münster-Pass kann ausschließlich von Inhaber/-innen des Münster-Passes 
erworben werden 
 
Einzelkarten (siehe Punkt 2) können auch unter Verwendung von Bonuskarten (Wertkarten) gelöst 
werden. Der Preis für den Kauf der Bonuskarten ist niedriger als der Wert, der für die Lösung der 
Einzeleintritte auf der Karte gespeichert ist. Dadurch reduziert sich der Preis für die Einzeleintritte je 
nach Größe der Bonuskarte. Die Bonuskarte ist unbegrenzt gültig und übertragbar. Bei Verlust der 
Bonuskarte kann kein Ersatz erfolgen. 
 
Folgende Bonuskarten können erworben werden: 
Preis der Karte Wert der Karte 
28,50 € 31,50 € 
48,50 € 58,50 € 
150,00 € 202,50 € 
228,00 € 342,00 €

Anlage 1 zur Vorlage V/0394/2023 
Seite 2 von 3 
 
 
3. Saisonkarten 
 Zeitkarten sind Saisonkarten. Diese berechtigen die Inhaber/-innen zu beliebig vielen Ein-
tritten in den für sie gültigen Bädern im jeweiligen Gültigkeitszeitraum. Alle Zeitkarten sind 
personengebunden und nicht übertragbar. 
 
 Zeitkarten können nicht an den Kassenautomaten erworben werden. Der Kauf kann beim 
Personal in den Freibädern erfolgen. Bei Verlust der Karte kann ein Ersatz nur erfolgen, 
wenn der Originalkaufbeleg vorgelegt werden kann. 
 
 Für die Ausstellung wird ein aktuelles Ausweisdokument und bei den ermäßigten Tarifen 
die entsprechenden Nachweise für die Ermäßigungsgründe benötigt (siehe Punkt 3. ). 
 
 Familienkarten berechtigen zum Eintritt aller Familienangehörigen, wobei jedes Familien-
mitglied eine eigene Karte erhält.  
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Familienkarte ist der Nachweis der häuslichen 
Gemeinschaft und Meldung mit Erstwohnsitz.  
Als Familie im Sinne dieser Tarifordnung gelten: 
Erwachsene mit mind. einem Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Familienkarten 
gelten grds. für Lebensgemeinschaften oder alleinerziehende Elternteile und ihre in ihrem 
Haushalt lebenden Kinder.  
Nachweise im Sinne dieser Tarifordnung sind:  
Behördliche Ausweisdokumente oder Haushaltsbescheinigung 
sowie Kindergeldbescheinigung 
 
Die Saisonkarten gelten jeweils für die Dauer der Freibadsaison im Jahr des Kaufes und 
Berechtigen ausschließlich zum Eintritt in den Freibädern zu den jeweiligen Öffnungszeiten 
für die Allgemeinheit. 
 
Saisonkarte Erwachsene 100,00 € 
Saisonkarte ermäßigte 50,00 € 
Saisonkarte Münster-Pass 50,00 € 
Saisonkarte Familien 100,00 € 
Saisonkarte Familien Münster-Pass  50,00 € 
 
 Die „Saisonkarte ermäßigt“ kann erworben werden von: 
 Schüler/-innen, Studierenden, Freiwilligendienstleistenden und Auszubildenden bis 27 Jah-
ren. 
 Menschen mit einer Schwerbehinderung (ab einem Grad der Behinderung von 50 und 
mehr) 
 Die „Saisonkarte Münster-Pass“ und die „Saisonkarte Familien Münster-Pass“ können nur von 
Inhaber/-innen des Münster-Passes erworben werden.

Anlage 1 zur Vorlage V/0394/2023 
Seite 3 von 3 
 
4. Tarife für Zusatzleistungen 
Schwimmkurse für Kinder 
Schwimmkurse für Erwachsene 
 
Aqua Fitness-Kurs 
95,00 € 
120,00€ 
100,00€ 
  
Kurs zum Erlernen der Schwimmfähigkeit, 10 Unterrichtseinheiten, Mindestalter für die 
Teilnahme ist 5 Jahre. Der Eintritt in das Schwimmbad ist zusätzlich zu entrichten. 
 
5. Tarife für Sondernutzungen 
Schul- und Sportbetrieb  Je 
Bahn/Stunde 
 
Schulschwimmunterricht 25,00 € 
Vereinssport 30,00 € 
Durchführung von Lehrgängen mit bis zu 50 Teilnehmer/-innen je Stunde 
während der Öffnungszeit 37,00 € 
außerhalb der Öffnungszeit 74,00 € 
 
Schwimmsportveranstaltung  je Stunde 
  
Nutzungsentgelt für im Stadtsportbund e.V. organisierte Vereine 100,00 € 
Nutzungsentgelt für nicht im Stadtsportbund e.V. organisierte Vereine 175,00 € 
Sondernutzung der städtischen Infrastruktur (Liegeflächen, Sportanlagen, Räume 
etc. innerhalb des Schwimmbades) 
 
Regelung 
per  
Nutzungs-
vertrag 
 
 Gemäß dem Verweis der allgemeinen Grundsätze des Punktes I.2. der aktuell gültigen Sportför-
derrichtlinie sind ausschließlich Nutzergruppen in Trägerschaft der Stadt Münster sowie 
Mitgliedsvereine im Stadtsportbund Münster e.V. von den Nutzungsentgelten entbunden. 
(Die Ausnahme bilden Schwimmveranstaltung & Sondernutzung). 
 
6. Inkrafttreten 
 
Die Tarife für die Nutzung der Bäder der Stadt Münster tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig 
treten die „Tarife für die Bäder der Stadt Münster“, zuletzt geändert am 01.06.2022, außer Kraft.

Beschlussvorlage

6613 Zeichen

V/0394/2023 
V/0394/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Tarifbestimmungen, Haus- und Badeordnung der städtischen Bäder 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   22.11.2023 Sportausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die als Anlage beigefügten Tarife für die Benutzung sowie die geänderte Fassung der Haus- 
und Badeordnung für die städtischen Bäder werden beschlossen. 
 
2. Die Änderungen treten zum 01.01.2024 in Kraft. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung hat folgende finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0802 Bäder    
Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsentgelte  2024 ff.  474.000  
Sportamt 
 
03.11.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Zerbe 
Telefon: 492-5224 
Zerbe@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0394/2023 
 
 
Durch die Änderungen in der Tarifstruktur und die Erhöhung der Eintrittspreise steigen die Erträge 
aus den Entgelten um ca. 474.000 Euro auf 2.345.400 Euro jährlich. In dieser Höhe sind sie im 
Haushaltsplanentwurf 2024 in der o. g. Produktgruppe veranschlagt. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster betreibt derzeit 6 Hallenbäder und 3 Freibäder. Ein weiteres Hallenbad wird in Kür-
ze seinen Betrieb aufnehmen. 
 
Mit dem Beschluss zur Vorlage V/0700/2015 - Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster 
(NaSa 2016) hat der Rat am 11.11.2015 die Weitergabe Kostensteigerungen in Gebühren- und Ent-
geltbereichen an die Nutzer/-innen als ein Baustein für eine nachhaltige Haushaltssanierung be-
schlossen. Zur Umsetzung dieses Beschlusses hat die Verwaltung den politischen Gremien mit der 
Vorlage V/0299/2017 - Änderung der Bädertarife und der Tarifstruktur für die städtischen Hallen- und 
Freibäder eine Anhebung der Entgelte für die Nutzung der städtischen Hallen- und Freibäder vorge-
schlagen. 
 
In seiner Vorberatung hat der Sportausschuss am 20.06.2017 mehrheitlich beschlossen, die Vorlage 
mit sofortiger Wirkung aus der Beratungskette zu nehmen. „Eine Beratung dieser Vorlage in der 
nächsten Beratungskette oder zu einem späteren Zeitpunkt soll ebenfalls nicht erfolgen, da die Ände-
rung der Bädertarife und der Tarifstruktur für die städtischen Hallen- und Freibäder, aufgrund der ge-
planten Überführung des Betriebs der städtischen Bäder zum 1. Januar 2018 in eine neue Organisa-
tionsform, dieser überlassen werden“. Bis heute wurden weder die städtischen Bäder in eine andere 
Organisationsform überführt noch die Entgelte für die Nutzung der Bäder angehoben. 
 
Von 2015 bis 2020 lag die jährliche Inflationsrate jeweils zwischen 0,5 und 1,8%. Durch die Corona-
Pandemie und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich der jährliche Preisauftrieb in 
den Jahren 2021 bis 2023 auf bis knapp 7% (2022 = 6,9%) erhöht. In der Folge dieser Entwicklung 
haben sich die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen am 
22.04.2023 auf deutliche Entgeltsteigerungen geeinigt. Für die im Bäderbereich eingesetzten Be-
schäftigten betragen die Erhöhungen aufgrund eines einheitlichen Sockelbetrages für alle Entgelt-
gruppen 11% und mehr. Darüber hinaus führen die deutlich gestiegenen Energiekosten zu höheren 
Aufwendungen. 
 
Die deutlichen Kostensteigerungen können angesichts eines Aufwandsdeckungsgrades von unter 
20% nur teilweise an die Nutzenden weitgegeben werden. Aus Sicht der Verwaltung ist es jedoch 
angemessen, die Tarife für die Nutzung der städtischen Bäder entsprechend den dargestellten Ent-
wicklungen der Aufwendungen anzuheben. Im Einzelnen werden folgende Tarifänderungen vorge-
schlagen: 
 
1. Die Entgelte für die Einzelkarten der Badnutzungen werden um 0,50 EUR angehoben.  
 
2. Die Kosten für Bonuskarten werden analog zur Erhöhung der Einzelkarten für Erwachsene 
angepasst. Weiterhin wird eine zusätzliche Bonuskarte installiert, welche 45 Nutzungen von 
Erwachsenen ermöglicht.  
 
3. Die Jahreskarten für Hallen- und Freibäder entfallen ersatzlos.  
 
4. Die Tarife für die Saisonkarten der Freibäder werden zwischen 5,00 und 10,00 EUR angeho-
ben, je nach Kartenart.

- 3 - 
V/0394/2023 
5. Die Kosten für eine Eintrittskarte zur Sole im Hallenbad Ost erhöhen sich auf 5,00 EUR für 
Erwachsene und 2,50 EUR für den ermäßigten Eintritt.  
 
6. Die Kostenpflicht für die Sondernutzung der städtischen Schwimmbäder wird auf Vereine, die 
nicht Mitglied im Stadtsportbund Münster e.V. sind sowie Schulen in nicht städtischer Träger-
schaft erweitert. 
 
7. Die Entgelte für Schwimmkurse für Kinder steigen auf 95,00 EUR. Die Preisanpassung erfolgt 
hier, um sich dem Preisgefüge der Vereinsangebote sowie dem Angebot von Schwimmschu-
len anzunähern. Die Stadt Münster möchte gegenüber den Vereinen und Schwimmschulen, 
durch ein im Vergleich sehr günstiges Angebot an Schwimmkursen, nicht in Konkurrenz tre-
ten. Die angebotenen Kurse sollen lediglich eine Ergänzung des bestehenden Angebots sein. 
Aus diesem Grunde wird auch der Tarif für Schwimmkurse für Kinder angepasst.   
 
8. Erstmalig in die Tarifordnung aufgenommen werden Schwimmkurse für Erwachsene zum 
Preis von 120,00 EUR und Aqua Fitness-Kurse für 100,00 EUR.  
 
Ferner soll künftig zur Feststellung der Person anstelle eines Lichtbildes für die Saisonkarte ein gülti-
ger Personalausweis oder vergleichbares Dokument verlangt werden. 
 
Die Haus-und Badeordnung der städtischen Bäder wurde aufgrund der Änderungen in der Tariford-
nung angepasst. Außerdem war eine Ergänzung zur zulässigen Badebekleidung erforderlich, um Hy-
gienestandards zu sichern. 
 
Ferner wurde die Regelung eingefügt, dass die Durchführung "angeleiteter Bewegungsangebote 
durch Badegäste während des öffentlichen Badebetriebs in den städtischen Bädern" untersagt ist. 
Die Anzahl nicht genehmigter privater Schwimmkurse hat insbesondere nach der Corona-Pandemie 
stark zugenommen. Aus diesem Grund war eine klare Regulierung über die Haus- und Badeordnung 
notwendig. 
 
 
In Vertretung 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Tarifbestimmungen für die Benutzung der Bäder der Stadt Münster 
Anlage 2 – Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster

Anlage 2 Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster

16435 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 
Seite 1 von 5 
 
Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster 
 
Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb 
 
 
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung 
 
Die Haus- und Badeordnung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im 
gesamten Bereich der Bäder der Stadt Münster.  
 
§ 2 Allgemeine Bestimmungen 
 
(1) Die Haus - und Badeordnung gilt für alle durch die Stadt Münster betriebenen Hallen - und 
Freibäder.  
 
(2) Das in den Bädern eingesetzte Personal oder weitere Beauftragte (z.B. Sicherheitsdienst) üben 
das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. 
Das Personal kann die Benutzung des Bades oder einzelner Bereiche aus Gründen der 
Sicherheit einschränken. Nutzende, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können 
des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. 
 
(3) In durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichneten Bereichen der Bäder werden zur 
Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und zur Kontrolle von 
Zugangsberechtigungen Videoanlagen eingesetzt. Die Vorgaben des Datenschutzgesetzes 
Nordrhein-Westfalen zur Videoüberwachung werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden 
unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, 
zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der 
betroffenen Person erforderlich sind. 
 
(4) Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und 
Vereinsschwimmen) können Ausnahmen von den Regelungen der Haus- und Badeordnung 
zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung derselben bedarf. 
 
(5) Bei Schul-, Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Lehrkräfte beziehungsweise 
die Übungsleitungen für die Beachtung der Haus- und Badeordnung  verantwortlich. 
 
(6) Politische Handlungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen 
von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung der 
Bäder zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung 
durch die Stadt Münster erlaubt. 
 
§ 3 Öffnungszeiten, Preise 
 
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden auf der Homepage der Stadt Münster 
bekanntgegeben und sind vor der Kasse einsehbar. 
 
(2) Der Eintritt wird bis 45 Minuten vor Ende der Öffnungszeit gewährt. Die Badezone ist 20 Minuten 
vor dem Ende  der Öffnungszeit zu verlassen , das Gebäude oder die Anlage mit Ablauf der 
Öffnungszeit. 
 
(3) Für Freibäder, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote 
und Veranstaltungen für bestimme Personengruppen können besondere 
Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. Die Badesaison  in den 
Freibädern kann in Abhängigkeit von der Witterung verkürzt oder verlängert werden. Ansprüche 
gegen die Stadt Münster als Betreiberin können dadurch nicht abgeleitet werden.

Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 
Seite 2 von 5 
 
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei 
Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder 
Erstattung des Eintrittsgeldes. 
 
(5) Die Kosten für e rworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht 
erstattet.  
 
(6) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung ist bis zum Verlassen des 
Bades aufzubewahren. 
 
(7) Für besondere Veranstaltungen oder Angebote (einmalige Events) in den Bädern kann der 
Oberbürgermeister die übliche Widmung der Bäder zum Zweck der Sportausübung und 
Gesundheitsförderung ganz oder für Teilbereiche anlassbezogen modifizieren und für 
Veranstaltungen oder Angebote zusätzliche kostendeckende Entgelte festlegen oder die 
Eintrittspreise senken. 
 
§ 4 Zutritt 
 
(1) Die Nutzung der Bäder steht grundsätzlich jeder Person im Rahmen der Öffnungszeiten und 
unter Einhaltung der Tarifbestimmungen frei. Abweichend davon bestehen folgende 
Einschränkungen: 
a) Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr dürfen die Bäder nur in Begleitung einer zur 
Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) nutzen. 
 
b) Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr dürfen den Solebereich nur in Begleitung 
einer zur Beaufsichtigung geeigneten Person (z.B. Erziehungsberechtigte/r) betreten. 
 
c) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die 
Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer zur Beaufsichtigung geeigneten 
Begleitperson gestattet. 
 
d) Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet: 
 - die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, 
 - die Tiere mit sich führen, 
 - die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die 
 Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden 
 leiden. 
 
(2) Jede/r Nutzer/-in muss, um die Bäder im öffentlichen Betrieb nutzen zu dürfen, im Besitz einer 
gültigen Tageskarte oder Mehrfachkarte nach den Tarifbestimmungen für die städtischen Bäder 
sein. Tageskarten berechtigen nur zur einmaligen Benutzung der Bäder am Tag des Erwerbs.  
 
(3) Der Zutritt und das Verlassen des Bades sind im öffentlichen Badebetrieb grundsätzlich nur 
über die Kassenanlagen im Eingangsbereich zulässig. 
 
a) In den Hallenbädern erfolgen Ein- und Auslass über Anlagen mit elektronisch 
gesteuerten Drehkreuzen. Hier wird die Eintrittskarte sowohl für den Zutritt als auch für 
das Verlassen des Bades zur Freigabe des Drehkreuzes benötigt. Beim Verlassen des 
Bades werden Tageskarten eingezogen. 
 
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Tarifbestimmungen ist jeder Badegast 
verpflichtet, den Eintrittsnachweis (Tageskar te oder Mehrfachkarte) auf Verlangen des 
Personals vorzuzeigen. Bei Eintrittskarten, deren Erwerb an bestimmte Voraussetzungen 
gebunden ist (zum Beispiel ermäßigter Tarif Münster-Pass und Personalausweis) müssen auch 
die Nachweise für das Vorliegen der Vor aussetzungen (zum Beispiel Münster -Pass mit 
Personalausweis) auf Verlangen vorgezeigt werden.

Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 
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(5) Mit Betreten des Bades durch die vorhandenen Kassenanlagen ist eine Weitergabe der 
Eintrittskarte nicht zulässig. Gleiches gilt für entsprechende Bereiche innerhalb der Bäder, deren 
Nutzung durch Zutrittsanlagen geregelt und nach den Tarifbestimmungen kostenpflichtig ist. 
 
(6) Bei Feststellung des Verlustes der Eintrittskarte während der Nutzung des Bades ist umgehend 
das Personal zu informieren. Sollte die Eintrittskarte nicht aufgefunden werden, ist der 
Badegast verpflichtet, die für sie/ihn gültige Eintrittskarte nachzulösen. 
  
(7) Personen, die sich den Zutritt zu den Bädern oder kostenpflichtigen Teilen innerhalb der Bäder 
verschaffen, ohne vorher einen für sie laut den Tarifbestimmungen  gültige Eintritts karte 
erworben zu haben, handeln strafbar. Auch der Versuch ist strafbar. Die Stadt Münster behält 
sich in diesen Fällen vor , Strafanzeige zu erstatten. In jedem Fall ist eine 
Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 € zu zahlen.  
 
§ 5 Verhaltensregeln 
 
(1) Jeder Badegast hat sich grundsätzlich so zu verhalten, dass dadurch andere Badegäste nicht 
mehr als im Rahmen der üblichen Nutzung eines Bades beeinträchtigt oder gefährdet werden. 
Besonders sind in diesem Zusammenhang folgende Bestimmungen zu beachten: 
 
Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in Badebekleidung gestattet. Aus Gründen 
der Hygiene haben Kleinkinder und Säuglinge Schwimmwindeln oder eine geeignete Badebe-
kleidung zu tragen. Die Nutzer haben im Nassbereich der Bäder übliche Badebekleidung zu 
tragen. Das Tragen von T-Shirts und langen Shorts sowie von Unterwäsche unter der Bade-
kleidung ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Ob eine Badebekleidung den Anforde-
rungen entspricht, entscheidet das Schwimmbadpersonal. Für Kinder unter 18 Monaten oder 
Kinder die noch Windeln benötigen, besteht Aquawindelpflicht. FKK baden ist nicht gestattet. 
 
Das Einspringen in Schwimmbecken ist nur an den Kopfseiten erlaubt. Dabei dürfen keine an-
deren Badegäste gefährdet werden. Ein Einspringen von den Seiten der Becken und das Hin-
einstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken sind verboten. 
 
Die Benutzung von Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Personal zulässig. Beson-
ders zu beachten ist: Sprungbretter/-türme dürfen jeweils nur einzeln betreten und genutzt 
werden. Ein Sprung darf nur durchgeführt werden, wenn sich in dem Bereich unter der Ab-
sprungzone keine anderen Personen im Wasser befinden. Nach dem Sprung ist der Bereich 
unter der Absprungzone unmittelbar zu verlassen. Während der Freigabe der Sprunganlage 
ist ein dauerhafter Aufenthalt im Wasser im Bereich der Absprungzone, auch unterhalb der 
Wasseroberfläche, verboten. 
 
Die Benutzung von Wasserrutschanlagen (ausgenommen Baby- oder Kleinkinderrutschen) ist 
nur nach Freigabe durch das Personal gestattet. Für die Nutzung selbst gilt, dass jeweils die 
an der Anlage aufgeführten Nutzungsbedingungen (z.B. nur einzeln Rutschen, nur Rutschen 
bei grünem Signal einer vorhandenen Ampel, nur im Sitzen oder Liegen Rutschen, rückwärts 
Rutschen verboten, Landebereich sofort verlassen) zu beachten sind. 
 
Die Nutzung von Baby- oder Kleinkinderrutschen ist nur in Anwesenheit und unter Beobach-
tung der Begleitperson/en der Kinder zulässig. Die Begleitpersonen haben darauf zu achten, 
dass jeweils nur einzeln gerutscht wird und die Landezone der Rutsche vor dem Rutschen frei 
ist beziehungsweise nach dem Rutschen umgehend verlassen wird. 
 
Die Nutzung von Ton- oder Bildwiedergabegeräte in jeglicher Form und von Musikinstrumen-
ten ist nicht erlaubt. 
 
Das Fotografieren und Filmen ist nicht gestattet. Ausnahmen für bestimmte Zwecke (zum  Bei-
spiel im Rahmen von Pressearbeit) müssen beim Sportamt der Stadt Münster beantragt und 
von dort vorher genehmigt werden.

Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 
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Das Rauchen ist in allen Bereichen der Hallenbäder verboten. Im Bereich der Freibäder darf 
nur in den ausgewiesenen Raucherzonen geraucht werden. Dies gilt auch für elektrische Ziga-
retten und Shisha-Pfeifen. Die Entsorgung von Zigaretten- und Ascheresten auf der Liege-
wiese oder dem angrenzenden Grünstreifen ist untersagt. 
 
Badegäste dürfen keine zerbrechlichen Gegenstände (z.B. Getränkeflaschen und alle anderen 
Behälter aus Glas, Porzellan, Ton etc.) mit in das Bad nehmen. 
 
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnor-
chelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals  gestattet. 
Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. 
 
(2) Die Einrichtungen der Bäder einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. 
Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet die/der Nutzende 
für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß 
eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungs-
geld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. 
 
(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen (Schuhe, die beim Betreten des Bades 
getragen werden) betreten werden. Von Nutzer/-innen mitgeführte Hilfsmittel wie Roll-
stühle und Rollatoren sowie Rollkoffer dürfen nur nach Rücksprache mit dem Personal im 
Barfußbereich genutzt werden. 
 
(4) Das Umkleiden innerhalb der Bäder ist nur in den dafür vorhandenen Umkleidekabinen 
gestattet. In den Hallenbädern ist die Garderobe grundsätzlich in den dafür vorgesehe-
nen Garderobenschränken zu verwahren. Abweichung sind nach Rücksprache mit dem 
Personal zum Beispiel für geschlossene Gruppen oder im Rahmen des Schul- und Ver-
einsschwimmens möglich. 
 
(5) Die Nutzenden sind für das Verschließen des Garderobenschrankes / Wertfaches und 
die Aufbewahrung des Schlüssels / Datenträgers selbst verantwortlich. Bei Verlust eines 
Schrankschlüssels / Datenträgers werden der nutzenden Person für die Ersatzbeschaf-
fung ein Pauschalbetrag, der sich aus der Tarifordnung ergibt, in Rechnung gestellt. Gar-
derobenschränke und Wertfächer stehen den Nutzenden nur während der Gültigkeit ihrer 
Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein An-
spruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke 
und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache be-
handelt. 
 
(6) Alle Badegäste sind verpflichtet, vor der Benutzung der Schwimmbecken und anderer An-
lagen im Nassbereich des Bades, eine Körperreinigung durch Nutzung der vorhandenen 
Duschanlagen vorzunehmen. Rasieren, Nägel schneiden und Haare färben sind nicht er-
laubt. 
 
(7) Nichtschwimmer dürfen (unbeaufsichtigt) nur die für sie bestimmten und entsprechend 
gekennzeichneten Bereiche oder Beckenteile benutzen. Im Zweifel ist vor einer Nutzung 
das Personal zu befragen. 
 
(8) Speisen und Getränke (Mitnahme nur in nicht zerbrechlichen Behältnissen) dürfen nur 
zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Der Verzehr ist aus hygienischen Gründen 
nur außerhalb des unmittelbaren Bereichs der Schwimmbecken und weiteren Wasseran-
langen gestattet. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist verboten. 
  
(9) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden zum städtischen Fundbüro ge-
bracht.

Anlage 2 zur Vorlage V/0394/2023 
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(10) Bei Gewitter sind in den Freibädern und den Außenanlagen von Hallenbädern die Be-
cken und  
Liegewiesen zu räumen. 
(11)  Stühle und liegen dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen 
dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im 
Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt. 
(12) Angeleitete Bewegungsangebote durch Gäste während des öffentlichen Badebetriebs 
sind nicht erlaubt. 
 
 
 
§ 6 Haftung 
 
(1) Die Stadt Münster haftet nur für Verstöße gegen ihre wesentlichen Vertragspflichten und für 
Schäden der Nutzenden  aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für 
Schäden, die der Nutzende aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung 
des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen . Wesentliche Vertrags-
pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-
haupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzende regelmäßig vertrauen darf.  
 
(2) Als wesentliche Vertragspflicht der Stadt Münster zählen insbesondere, aber nicht ausschließ-
lich, die Benutzung der Badeeinrichtungen, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen 
Gründen teilweise gesperrt sind, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis 
beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch 
für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. 
 
(3) Den Nutzenden wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Bäder zu neh-
men. Von Seiten der Stadt Münster werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für 
dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bar-
geld und Bekleidung haftet die Stadt Münster nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt 
auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. 
 
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch die Stadt Münster zur Verfü-
gung gestellten Garderobenschrank oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Stadt Müns-
ter in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten 
begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzenden, bei der Benutzung eines Garde-
robenschrankes oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren 
Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel / Datenträger sorgfältig 
aufzubewahren. 
 
(5) Die Stadt Münster ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer 
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 
 
 
§ 7 Inkrafttreten 
 
Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Stadt Münster, zuletzt geändert am 01.06.2022,  
außer Kraft.

Anlage A

1300 Zeichen

Anlage A zur V/0394/2023 
Kurzüberblick 
Im Rahmen der gestiegenen Unterhaltungskosten und Instandsetzungsmaßnahmen der städti-
schen Bäder hat das Sportamt entsprechend dem Beschluss des Rates vom 11.11.2015 zur 
„nachhaltigen Haushaltssanierung“ den Baustein des Konzeptes „Weitergabe von Kostensteige-
rungen an die Nutzer*innen bei Gebühren und Entgelten“ aufgegriffen. Um die auf Aufwandsseite 
gestiegenen Ausgaben aufzufangen, wird daher eine Erhöhung der Eintrittsgelder entsprechend 
der Anlage 1 für notwendig erachtet. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Die Bereitstellung und den Betrieb der städtischen Bäder zur Siche-
rung angemessener Schwimm- und Bademöglichkeiten für die Bereiche öffentlicher Badebetrieb, 
Schulsport und schwimmsportliche Vereinsarbeit“ verfolgt. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0802 Bäder 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein X  
Im Entwurf des Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein X  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
X überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Umsetzung der Maßnahmen aus dem Konzept zur Nachhaltigen Haushaltssanierung

Beratungsverlauf (10)

09.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig abgelehnt

Zur Sitzung
14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig abgelehnt

Zur Sitzung
16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig abgelehnt

Zur Sitzung
16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
22.11.2023 Sportausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.28 (Vorberatung) Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2023 Hauptausschuss
TOP 7.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.12.2023 Rat
TOP 14.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Mauritz-Lindenweg 101

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Details

Aktenzeichen
V/0394/2023
Typ
Vorlagen
Datum
24.10.2023
Erstellt
27.06.2023 11:13