V/0603/2023
Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung
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Anlage 4 Gegenüberstellung Gebühren alt - neu
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Gegenüberstellung bisheriger und neuer Gebührentarif Anlage 4 zur Vorlage V/0603/2023 lfd. Nr. Leistung Gebühr neu Gebühr bisher Anmerkungen A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten 1. Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres 956 € 958 € 2. Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit 141 € 134 € 3. Reihengrab als Haingrab 1.949 € 1.861 € 4. 5.Reihengrab als Hainurnengrab 1.403 € 1.333 € geänderte Reihenfolge 5. 4.Urnenreihengrab 642 € 637 € geänderte Reihenfolge 6. Urnenreihengrab als Waldgrab 696 € 649 € 7. 9.Wahlgrab, je Grabstelle 1.812 € 1.830 € 10.Wahlgrab als Tiefgrab, je Grabstelle Angebot entfällt 8. 11.Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.274 € 2.280 € 9. 12.Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.792 € 5.880 € 10. 13.Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.371 € 1.350 € 11. 14.Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.808 € 1.620 € 12. 15.Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische 3.419 € 3.240 € 13. 16.Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.226 € 3.120 € 14. 17.Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.626 € 1.470 € 15. 18.Verlängerung des Nutzungsrechtes bzw. Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes zu Lebzeiten an Wahlgräbern, je Jahr 1/30 der Gebühr 1/30 der Gebühr ein Vorauserwerb ist nur noch für die ge- samte Nutzungszeit möglich und entspricht einem Neuerwerb Gliederungspunkt neu 16. 7.Anonymes Urnengrab 616 € 563 € 17. 8.Nutzung Aschestreufeld 611 € 563 € redaktionelle Änd. 18. Grab in einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte1.319 € - neue Grabart 19. Urnengrab in einer dauergepflegter Gemeinschaftsgrabstätte 962 € - neue Grabart B. Bestattung / Beisetzung 20. 19.Bestattung einer bestattungspflichtigen Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des fünften Lebensjahres 357 € 341 € auch nicht bestattungspflichtige Totgeburten können bestattet werden 21. 20.Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im in einem Reihengrab/ einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte 550 € 529 € Bestattung in neuer Grabart ergänzt 22. 21.Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im in einem Wahlgrab/ Tiefgrab 617 € 594 € Reihengräber Wahlgräber Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder Sondergrabstätten lfd. Nr. Leistung Gebühr neu Gebühr bisher Anmerkungen B. Bestattung / Beisetzung 22.Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Tiefgrab in Verbindung mit einer Tieferbestattung eines Verstorbenen vor Ablauf der Ruhefrist entfällt keine Tieferbestattung vor Ablauf der Ruhefrist mehr möglich 23.Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Wahlgrab / Tiefgrab in Verbindung mit einer weiteren Bestattung entfällt wird nicht nachgefragt 23. 24.Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab/ einem Kolumbarium/ Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern 314 € 314 € redaktionelle Änd. 24. 25.Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung / Bestattung 232 € 220 € 25. 26.Samstagszuschlag für den Waldfriedhof Lauheide 191 € 165 € C. Ausgrabung 26. 27.Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 693 € 592 € 27. 28.Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 492 € 462 € 28. 29.Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 1.020 € 789 € 29. 30.Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 751 € 659 € 30. 31.Ausgrabung einer Urne 375 € 359 € D. Sonstige Friedhofsleistungen 31. 32.Benutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration) bis zu drei Tagen 167 € 130 € 32. 32. a danach Nutzung der Aufbahrungsräume, je angefangener Tag 56 € neu 33. Benutzung der Trauerhalle und der dafür vorgesehenen Gebäudeteile (mit Dekoration und Orgel- und Musikanlagennutzung), je angefangene Stunde 134 € 124 € redaktionelle Änd. 34.Benutzung der Kühlanlage Tag entfällt ist künftig in der Nutzungsgebühr für die Aufbahrung enthalten 34. 35. a Externer Trägerdienst (fünf Personen) für eine Sargbestattung/Trauerfeier auf dem Waldfriedhof Lauheide 341 € 308 € für den Trägerdienst werden inzwischen eigene Mitarbeiter*innen eingesetzt 35. 35. b Stellung einer Arbeitskraft für Grabgeleit/ Trägerdienst/ Trauerfeier, je angefangene Stunde 66 € 57 € 36.Genehmigung eines Grabmals, einer Gedenktafel an Urnennischen einer Abdeckung oder einer SteinEinfassung, je Antragsgegenstand 54 € 40 € Gedenktafeln an Urnennischen bedürfen keiner Genehmigung 37.Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach angefallenen Kosten oder nach Stundensätzen berechnet, Abrechnung im 10-Minuten-Takt künftig ist auch eine minutengenaue Abrechnung möglich Personaleinsatz, pro Person je Stunde 45 € 40 € redaktionelle Änd. Einsatz Bagger, je Stunde 40 € 30 € Einsatz LKW, je Stunde 30 € 24 € bei einer Aufbahrung von mehr als drei Tagen wird je weiterem Tag abgerechnet
Beschlussvorlage
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V/0603/2023 V/0603/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster Beratungsfolge 09.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 28.11.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Müns- ter wird beschlossen (Anlage 3). 3. Fördermittel in den Bereichen Klima-, Naturschutz und Elektromobilität werden zur Kompensation der Kosten für die „Gebührenrechnende Einrichtung Friedhöfe“ eingesetzt. Amt für Grünflächen, Umw elt und Nachhaltigkeit 02.11.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Niggemann Telefon: 492-6710 Niggemann@stadt- muenster.de - 2 - V/0603/2023 II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1302 Friedhöfe Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2024 ff. 146.670 Die zusätzlichen Gebührenerträge in Höhe von 146.670 Euro jährlich werden bei der o. g. Produkt- gruppe über ein Veränderungsblatt in die Haushaltsplanberatungen 2024 ff. eingebracht. Begründung: Einleitung Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit ist verantwortlich für die städtischen Friedhöfe Albachten, Angelmodde Homannstraße, Angelmodde Am Hohen Ufer, Hiltrup Hohe Ward, Nienberge, Wolbeck und den Waldfriedhof Lauheide. In der „ Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster “ (im Folgenden Friedhofssatzung genannt) sind die Regelungen und Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Leistungen dargestellt. Eine Änderung der Friedhofssatzung erfolgte letztmalig zum 22.06.2015. Die städtischen Friedhöfe sind eine „Gebührenrechnende Einrichtung“, bei der die Gebühren für die Nutzung der Einrichtung in der „Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster“ (im Folgenden Gebührensatzung genannt) aufgeführt sind. Das Friedhofswesen in Deutschland ist in den letzten Jahren aufgrund sich wandelnder gesellschaftli- chen Vorstellungen im Hinblick auf die Friedhofs - und Bestattungskultur tiefgreifenden Änderungen unterworfen. Beispielsweise setzt sich der Trend zur Beisetzung in Urnengräbern unvermindert fort, auch pflegefreie Gräber werden immer stärker nachgefragt. Damit verbunden ist das Friedhofswesen bundesweit hinsichtlich Gestaltung und Finanzierbarkeit der Friedhöfe vor große Herausforderungen gestellt. Mit dem vorliegenden Vorschlag für die Neufassung der Friedhofssatzung und die Änderung der Gebührensatzung soll den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden mit dem Ziel, die städtischen Friedhöfe auch weiterhin zukunftssicher aufzustellen. 1. Neufassung der Friedhofssatzung Die Anpassung der Friedhofssatzung an die veränderten rechtlichen und inhaltlichen Rahmenbedin- gungen wurde unterstützt durch Prof. Dr. Thorsten F. Barthel. Er ist Professor für Allgemeines Ver- waltungsrecht an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachen und Herausgeber des „Gaedke – Handbuch des Friedhofs - und Bestattungsrechts“. So konnten Hinweise zur aktuellen Rechtsprechung im Friedhofswesen und Gestaltung einer zeitgemäßen Satzung mit aufgenommen werden. - 3 - V/0603/2023 a) Redaktionelle Änderungen Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Rege- lungsgehalt und beschränken sich insbesondere auf: die Verwendung einer genderneutralen Sprache, die einheitliche Verwendung des Begriffes „Nutzungsrecht“ für alle Grabarten, die Verwendung des Begriffes „Ruhezeit“ anstatt „Ruhefrist“, die Verwendung des Begriffes „Leichnam“ anstelle des Begriffes „Leiche“ aus Pietätsgründen. Der besseren Übersicht halber werden in der beigefügten Synopse die o.g. reinen redaktionellen An- passungen, die keine Auswirkung auf den Regelungsgehalt der Satzung haben, nicht gesondert aus- gewiesen. b) Inhaltliche Änderungen Im Folgenden werden die wichtigsten inhaltlichen Änderungen aufgeführt, die auch im Einzelnen in der gegenüberstellenden Synopse „Friedhofssatzung alt – Friedhofssatzung neu“ in der Anlage 3 zu dieser Vorlage dargestellt und begründet werden. Mit der Neufassung der Friedhofssatzung wird vor allem eine Öffnung und Anpassung an die gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen einer Friedhofskultur angestrebt. Aus diesem Grunde sollen die besonderen Gestaltungsvorschriften für Erdgräber (§§ 25 und 33) größten- teils abgeschafft werden. Diese sind für viele Nutzungsberechtige - und erst recht für deren Nachfahren bei der Übernahme des Nutzungsrechtes - nicht mehr nachvollziehbar, werden teilweise als sehr einschränkend empfunden und sind im Lichte des gewandelten T otenge- denkens mitunter nicht mehr zeitgemäß. U.a. entfallen damit weitestgehend die bisherigen Beschränkungen hinsichtlich der Form, Gestaltung und des Materials von Grabmalen und es wird dem Wunsch vieler Nutzungsberechtigten nach baulichen Grabeinfassung en auf allen Stadtteilfriedhöfen entsprochen. Auch werden künftig mehr Materialien für Einfassungen zuge- lassen. Aus Sicherheitsgründen müssen jedoch Anforderungen an die Materialstärke gestellt werden (mind. 3 cm). Auf dem Waldfriedhof Lauheide wird es zum Erhalt des besonderen naturnahen Waldcharak- ters bei einem generellen Einfassungsverbot bleiben. Auch dürfen dort Gräber grundsätzlich nicht mit Kiesel- oder Ziersteinen abgedeckt werden, um die homogene Einbettung der Gräber in die natürliche Umgebung sicherzustellen. Auf Grund der wichtigen Natur - und Umweltschutzfunktion der Friedhöfe, welche erstmals Eingang in die Friedhofssatzung findet, dürfen Gräber auf den übrigen städtischen Friedhöfen lediglich bis maximal zur Hälfte mit Kiesel- oder Ziersteinen abgedeckt werden. An Wahlgrabstätten soll auch weiterhin bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht erworben wer- den können. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung derjenigen, die das Nutzungsrecht erst im Sterbefall erwerben, soll auch beim Graberwerb zu Lebzeiten das Nutzungsrecht künftig für 30 Jahre erworben werden (bisher mindestens 10 Jahre). Eine Verlängerung bestehender, ablaufender Nutzungsrechte soll künftig zur Vermeidung un- verhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ab mindestens 5 Jahre möglich sein. Gebührenerstattungen bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an unbelegten Grabstätten sol- len künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung einer unbilligen Härte er- folgen. Rechtlich handelt es sich bei der Nutzungsgebühr um ein zeitpunktbezogenes Entgelt für die einmalige Übertragung des Nutzungsrechtes. Beim vorzeitigen Verzicht entsteht – an- ders als bei einer Miete – kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühren, da der Leis- - 4 - V/0603/2023 tungsumfang (die einmalige Übertragung des Nutzungsrechtes) durch den Verzicht nicht ge- mindert wird. Diese Ansicht darf als herrschende Meinung im Gebührenrecht gelten, die u.a. von Prof. Dr. Erik Gawel in „Die Kalkulation der Friedhofsgebühren, S. 373 ff.“ vertreten wird. Einer besonderen Beliebtheit erfreuen sich auf Grund der Pflegefreiheit und der optischen Er- scheinung die Kolumbarien im Außenbereich (Außenkolumbarien) und die Kolumbarien in den Gebäuden auf dem Friedhof Hohe Ward und dem Waldfriedhof Lauheide (Innenkolumbarien). Zur Wahrung des würdevollen Gesamteindrucks der Innenkolumbarien galten bisher schon besondere Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Schriftart und -größe auf den Verschluss- platten sowie der Verwendung von Grabschmuck. Diese Regelungen sollen nun in die Sat- zung mit aufgenommen werden. Für die Außenkolumbarien auf den städtischen Friedhöfen gilt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese wird lediglich durch Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Vermeidung der Verletzungsgefahr und d er Verunreinigung der Friedhöfe durch nicht befestigten Grabschmuck) sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme eingeschränkt. Die hieraus abgeleiteten allgemeinen Gestaltungsvorschriften sollen ebenfalls Eingang in die Satzung finden. In den 1980er Jahren wu rde aufgrund des damaligen hohen Flächenverbrauchs die Bestat- tungsart „Tiefgrab“ auf dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. Aufgrund des geänderten Be- stattungsverhaltens wird die Bestattungsart „Tiefgrab“ nur noch sehr selten nachgefragt. Zu- dem wird vor dem Hintergrund aktueller rechtlicher Erkenntnisse eine Bestattung in der unte- ren Grabstelle nur noch dann erfolgen können, wenn in der oberen Grabstelle die Ruhezeit (20 Jahre) abgelaufen ist. Hierdurch wird eine Störung der Totenruhe verhindert. Aufgrund der o.g. veränderten Situation sollen für Tiefgräber nur noch bestehende Nutzungsrechte verlän- gert oder übertragen werden, jedoch keine neuen Nutzungsrechte mehr erworben werden können. Die Friedhofsverwaltung ist bestrebt, die Angebotspalette auf den städti schen Friedhöfen ständig an den Bedürfnissen und Vorstellungen der Bürger*innen auszurichten. Vermehrt werden auf Friedhöfen dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätten angeboten, häufig unter der rechtlich geschützten Bezeichnung „Memoriam-Gärten“. Diese Art der Gemeinschaftsgrabstät- ten werden durch Gewerbebetriebe gepflegt und entsprechen somit dem Trend zu pflege- freien Grabarten. Die Friedhofsverwaltung möchte diese dauergepflegte Grabstättenart auch auf den städtischen Friedhöfen anbieten. Die Gesamtgestalt ung der Grabanlagen erfolgt in Abstimmung zwischen einem oder mehreren Gewerbebetrieben nach Ausschreibung und der Friedhofsverwaltung. Im Bestattungsfall können hier Nutzungsrechte an ein- oder mehrstelli- gen Grabstätten erworben werden. Neben dem Erwerb d es Nutzungsrechtes bei der Fried- hofsverwaltung muss zudem ein Treuhand -Dauergrabpflegevertrag mit dem Gewerbetrieb bzw. den Gewerbebetrieben abgeschlossen werden. Somit ist für die Nutzungsberechtigten sichergestellt, dass die Pflege ihrer Grabstätte für d ie Dauer der Nutzungszeit in jedem Fall vorgenommen wird. 2. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster Die städtischen Friedhöfe werden als „Gebührenrechnende Einrichtung“ geführt. Gemäß § 6 Kommu- nalabgabengesetz NRW (KAG NRW) gilt für die Gebührenerhebung der Grundsatz der Kostende- ckung. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Der Gebührenkalkulation kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Die hier vorgelegte Gebührenkalkulation umfasst die Jahre 2024 bis 2026. Die letzte Anpassung der Gebühren erfolgte zum 01.01.2017 mit Beschluss d es Rates der Stadt Münster vom 14.12.2016. Sieben Jahre konnten die Friedhofsgebühren konstant gehalten werden, obwohl das Preisniveau für Waren und Dienstleistungen und die Tarifverdienste in diesem Zeitraum stark angestiegen sind. Dies konnte nur realisiert werden, indem die Friedhofsverwaltung die Arbeits- - 5 - V/0603/2023 prozesse mit Hilfe moderner Managementmethoden ständig optimiert und den Dienstleistungs - und Wareneinkauf konsequent nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrichtet. Für die Jahre 2024 bis 2026 ist jedoch aufgrund der bestehenden und erwarteten Kostensteigerung im Bereich der Personal- und Sachkosten eine Anpassung der Gebühren erforderlich. Die Tarifverdienste im Öffent- lichen Dienst haben sich nach Angaben des statistischen Bundesamtes von 2016 bis 2022 um 15,1% erhöht, das Jahr 2023 hat für die tariflich Beschäftigten ebenso eine nennenswerte Tariferhöhung ergeben. Der Verbraucherpreisindex hat sich allein vom Jahr 2021 auf das Jahr 2022 um 8,4% er- höht. Die zukünftigen Kostensteigerungen können nun nicht mehr durch organisatorische Optimie- rungen aufgefangen werden. Beispielsweise sind die Tariferhöhungen für den Öffentlichen Dienst ab März 2024 bereits beschlossen. Auswirkungen auf die Gebühren hat das Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 (Az. 9 A 1019/20), mit dem die Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung des Anlagevermögens geändert wurde. Am 15. Dezember 2022 wurde daraufhin das Gesetz „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ erlassen. Geändert wurde unter anderem § 6 (2) Nr. 2 des KAG NRW, der die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals neu regelt. Dies hat für die gebühren- rechnenden Einrichtungen der Stadt Münster eine Senkung des Zinssatzes zur Folge. Zudem erfordern die neu geplanten Grabangebote in dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätten eine Festlegung von Gebühren in der Gebührensatzung. Anlage 4 beinhaltet eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Gebührentarifs inklusive der geänderten Gebührensätze. Position A „Erwerb von Grabstättenrechten“ Die Position A enthält die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an den unterschiedlichen Grabangeboten auf den städtischen Friedhöfen. Eine Kostenprognose und ein Vergleich der bisheri- gen und der neu errechneten Gebührensätze i st in Anlage 5 dargestellt. Die Gebühr für die am häu- figsten nachgefragte Grabart, dem Wahlgrab (Pos. 7), konnte sogar leicht gesenkt werden, dies gilt auch für das Reihengrab (Pos. 1) als günstigste Möglichkeit der Sargbestattung. Die höchsten prozentual en Gebührensteigerungen finden sich bei den pflegefreien Grabarten. Die Friedhofsverwaltung hat in den letzten Jahren das Angebot an pflegefreien Grabarten erweitert, um der stark gestiegenen Nachfrage aufgrund der Änderung des Bestattungsverhaltens zu entsprechen. Auch die Bestattungen in Außen- wie auch Innenkolumbarien haben sich als fester Bestandteil unter den Bestattungsformen etabliert. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Pflege der Friedhofsanlagen im Umfeld dieses Grabangebots deutlich aufwändiger ist als bisher prognostiziert. Positionen B/C „Bestattungen/Beisetzungen/Ausgrabungen“ Die Position B enthält die Gebühren für Bestattungen und Beisetzungen. Eine Kostenprognose und ein Vergleich der bisherigen und der neu errechneten Gebührensätze ist in Anlage 5 (Seite 2) darge- stellt. Die Gebührensätze für die Bestattungen und Beisetzungen steigen lediglich um 4 bis 5 %. Die Gebühr für die am häufigsten nachgefragte Bestattungsform in der Urne (Pos. 23) konnte sogar kon- stant gehalten werden. Die Gebühren in der Position C „Ausgrabung“ werden aus den Erfahrungen der Vergangenheit äu- ßerst selten nachgefragt und stellen eine Ausnahme dar. Grundsätzlich können die Prozesse hier nur sehr bedingt optimiert werden, weshalb es zu höheren Gebührensteigerungen kommt. - 6 - V/0603/2023 Position D „Sonstige Friedhofsleistungen“ Diese Position enthält Wahlleistungen, die individuell nach den jeweiligen Wünschen beauftragt wer- den. Eine Kostenprognose und ein Vergleich der bisherigen und der neu errechneten Gebührensätze ist in Anlage 5 (Seite 3) dargestellt. Die Leistungen sind teilweise personalintensiv (Trägerdienste) oder von Gebäudekosten geprägt (Trauerhalle und Aufbahrungsräume). Hier müssen die in diesen Bereichen steigenden Kosten verursachungsgerecht an die Nutzenden weitergegeben werden. Aufbahrungen (Pos. 31 und 32) In den städtischen Trauerhallen besteht das Angebot, die Verstorbenen im Sarg bis zur Bestattung in speziell gestalteten Räumlichkeiten aufzubahren. In den letzten Jahren ist hier eine deutlich gesunke- ne Nachfrage zu verzeichnen. Dies ist zum einen auf den hohen Anteil an Urnenbeisetzungen zu- rückzuführen (durchschnittlich 75% in den letzten Jahren), zum anderen auf die auch von den Bestat- tungsunternehmen angebotenen Aufbahrungsmöglichkeiten. Weiterhin fallen in diesem Bereich, be- dingt durch den Platzbedarf, hohe Kosten durch die Gebäudenutzung an. Deutlich gesunkene Nach- frage und steigende Kosten haben dazu geführt, dass die Rücklage bei den Aufbahrungen eine Un- terdeckung von 44.909,97€ aufweist. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen ist es nicht möglich, die Unterdeckung auszugleichen, ohne die Gebühren in nicht zumutbarer Höhe anzupassen. Daher wird vorgeschlagen, hier einmalig auf den Ausgleich der Unterdeckung zu verzichten. Dieser Vorschlag ist in der neuen Gebühr für die Nutzung der Aufbahrungsräume enthalten (Anlagen 4 und 5). Aufgrund der anderweitigen Verwendung von Aufbahrungsräume können künftig Gebäudekosten anderes zugeordnet werden, so dass nach der vorliegenden Kalkulation bei einer Anhebung der Ge- bühr von 130 € auf 167 € (28 %) keine Unterdeckungen mehr entstehen. Zudem wird nach dem drit- ten Nutzungstag je weiterem angefangenem Tag eine Gebühr berechnet. Grabmalgenehmigung (Pos. 36) Die Gebührensteigerung im Bereich der Grabmalgenehmigung resultiert u.a. auch aus dem deutlich höheren gesetzlich vorgeschriebenen Prüfaufwand, z.B. hinsichtlich der Herkunft der Materialien. 3. Verwendung von Zuweisungen und Förderungen Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit stellt seit Jahren den zur Aufgabenerledigung benötigten Fuhr- und Maschinenpark auf Elektromobilität um, sobald auf dem Beschaffungsmarkt geeignete Angebote vorhanden sind. Ebenso werden die Friedhofsanlagen der städtischen Friedhöfe hinsichtlich naturnaher und klimaangepasster Gestaltung ständig weiterentwickelt und an den Klima- wandel angepasst. Für beide Themengebiete werden auf Landes- oder Bundesebene immer wieder Förderprogramme angeboten, die die Friedhofsverwaltung nach Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, bei Zuteilung von Fördermitteln durch Fördermittelgebenden diese zur Kompensation der Kosten in der „Gebührenrechn enden Einrichtung Friedhöfe“ zu verwen- den und somit zur Entlastung der Gebührenzahlenden beizutragen. I.V. gez. Arno Minas Stadtrat - 7 - V/0603/2023 Anlagen: 1. Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 2. Gegenüberstellung bisheriger und neuer Satzungstext 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 4. Gegenüberstellung bisheriger und neuer Gebührentarif 5. Prognose und Gebührenvergleich Anlage A
Anlage 3 Änderungssatzung Gebühren
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Anlage 3 zur Vorlage V/0603/2023 2. Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung erhält folgende Fassung: lfd. Nr. Leistung Gebühr A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten 1. Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres 956 € 2. Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit 141 € 3. Reihengrab als Haingrab 1.949 € 4. Reihengrab als Hainurnengrab 1.403 € 5. Urnenreihengrab 642 € 6. Urnenreihengrab als Waldgrab 696 € 7. Wahlgrab, je Grabstelle 1.812 € 8. Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.274 € 9. Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.792 € 10. Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.371 € 11. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.808 € 12. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische 3.419 € 13. Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.226 € 14. Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.626 € 15. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Jahr 1/30 der Gebühr 16. Anonymes Urnengrab 616 € 17. Aschestreufeld 611 € 18. Grab in einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte 1.319 € 19. Urnengrab in einer dauergepflegter Gemeinschaftsgrabstätte 962 € 1. § 5 der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster erhält folgende Fassung: Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder Sondergrabstätten Wahlgräber Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003, zuletzt geändert am 16.12.2016 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 auf Grund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610) in der aktuellen Fassung, der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NW 2023) in der aktuellen Fassung diese Satzung beschlossen: Reihengräber Für Billigkeitsmaßnahmen gilt die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 Abgabenordnung (AO) vom 18. Dezember 2018 in der jeweils geltenden Fassung. B. Bestattung / Beisetzung 20. Bestattung einer Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des fünften Lebensjahres 357 € 21. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres in einem Reihengrab/ einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte 550 € 22. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres in einem Wahlgrab/ Tiefgrab 617 € 23. Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab/ einem Kolumbarium/ Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern 314 € 24. Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung/ Bestattung 232 € 25. Samstagszuschlag für den Waldfriedhof Lauheide 191 € C. Ausgrabung 26. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 693 € 27. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 492 € 28. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 1.020 € 29. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 751 € 30. Ausgrabung einer Urne 375 € D. Sonstige Friedhofsleistungen 31. Nutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration) bis zu drei Tagen 167 € 32. danach Nutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration und Orgel- und Musikanlagennutzung), je angefangener Tag 56 € 33. Nutzung der Trauerhalle und der dafür vorgesehenen Gebäudeteile, je angefangene Stunde 134 € 34. Trägerdienst (fünf Personen) für eine Sargbestattung auf dem Waldfriedhof Lauheide 341 € 35. Stellung einer Arbeitskraft für Grabgeleit/ Trägerdienst/ Trauerfeier, je angefangene Stunde 66 € 36. Genehmigung eines Grabmals, einer Abdeckung oder einer Einfassung, je Antragsgegenstand 54 € 37. Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach angefallenen Kosten oder nach Stundensätzen berechnet Personaleinsatz pro Person, je Stunde 45,00 € Einsatz Bagger, je Stunde 40,00 € Einsatz LKW, je Stunde 30,00 € 3. Der Absatz "Entgelte für die Grabpflege durch die Stadt Münster" entfällt. 4. Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Anlage 1 Friedhofssatzung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0603/2023
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
vom XX.XX.XXXX
(Amtsblatt der Stadt Münster …..)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 aufgrund des § 7 Absätze 1 und
2, und der §§ 8,9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994 S. 666) in der aktuellen
Fassung und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz
– BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der aktuellen Fassung diese Satzung
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begrifflichkeiten
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte
§ 4 Bestattungsbezirke
B. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Dienstleistungserbringende
C. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern
§ 10 Bestattungen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen
D. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Grabarten
§ 15 Reihengräber
§ 16 Wahlgräber
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
§ 18 Gemeinschaftsgräber
§ 19 Sternchenfeld
§ 20 Ehren- und Patenschaftsgräber
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen -
und Wahlgräber
§ 24 entfallen
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen
§ 25 entfallen
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 27 Zustimmungserfordernis
§ 28 Anlieferung der Grabmale
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
§ 30 Unterhaltung der Grabmale
§ 31 Entfernen der Grabmale
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F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Allgemeines
§ 33 entfallen
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete
G. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenhallen
§ 37 Trauerfeiern
H. Schlussvorschriften
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Alte Rechte
§ 41a Ausnahmen im Einzelfall
§ 42 Inkrafttreten
3
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Münster gelegenen oder von ihr
verwalteten Friedhöfe oder Friedhofseinrichtungen:
Waldfriedhof Lauheide, Lauheide
Friedhof Wolbeck, Eschstraße
Friedhof Angelmodde (Homannstraße, Am Hohen Ufer)
Friedhof Hohe Ward Hiltrup, Am Waldfriedhof
Friedhof Albachten, Osthofstraße
Friedhof Nienberge, Am Braaken
Die Verwaltung dieser Friedhöfe nimmt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz und
Nachhaltigkeit der Stadt Münster wahr. Friedhofsträgerin ist die Stadt Münster, vertreten
durch den Oberbürgermeister.
§ 2 Begrifflichkeiten
Bestattung eines Leichnams, Beisetzung von Aschen und Bestattung von nicht
bestattungspflichtigen Totgeburten werden im Folgenden als Bestattung bezeichnet.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte
1. Die Friedhöfe sind eine einheitliche, nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt
Münster. Sie dienen
a) der Bestattung von Personen, die
- bei ihrem Tod Einwohner/-innen der Stadt Münster waren oder
- innerhalb des Gebietes der Stadt Münster verstorben sind oder
- ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen oder
- früher Einwohner/-innen waren und unmittelbar vor dem Tod in einem
Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Münster
gelebt haben,
b) der Bestattung einer nicht bestattungspflichtigen Totgeburt,
c) der Bestattung von Aschen,
d) aufgrund ihres Grünanteils wichtigen Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse
der Allgemeinheit. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale
Funktionen sowie Erholungsfunktionen.
2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Friedhöfen der Stadt Münster kann im
Einzelfall auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt werden. Ein Anspruch
hierauf besteht nicht.
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3. Die vertraglich gesicherten Rechte der Stadt Telgte für die Nutzung des Waldfriedhofs
Lauheide bleiben unberührt.
§ 4 Bestattungsbezirke
1. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Waldfriedhof Lauheide:
das Gebiet der Stadt Münster - soweit nicht nach Buchst. b) bis f) anderen
Bestattungsbezirken zugeordnet
b) Friedhof Wolbeck:
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolbeck in der jeweils gültigen
Stadtteilgrenze sowie ein westlich daran angrenzendes Gebiet der ehemaligen
Gemeinde Angelmodde, das begrenzt wird im Norden durch den Bahnkörper der
Westfälischen Landeseisenbahn, im Süden durch die Hiltruper Straße und im
Westen durch den Brandhoveweg
c) Friedhof Angelmodde:
das Gebiet des Stadtbezirks Südost, soweit es nicht zum Bestattungsbezirk des
Friedhofs Wolbeck gehört
d) Friedhof Hohe Ward:
das Gebiet des Stadtbezirks Hiltrup in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze
e) Friedhof Albachten:
die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Albachten und Roxel, soweit diese in die
Stadt Münster eingemeindet worden sind, in den jeweils gültigen Stadtteilgrenzen,
f) Friedhof Nienberge:
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nienberge in der jeweils gültigen
Stadtteilgrenze sowie das Gebiet westlich der Bundesautobahn 1 (Hansalinie)
zwischen der Bundesstraße 54 und der Hagelbachstiege.
2. Verstorbene werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie
zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Rechte nach Absatz 3 bleiben unberührt. Bei
ausreichendem Grabangebot kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof erfolgen.
3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden Verstorbene beigesetzt:
a) die in einem anonymen Grabfeld bestattet werden sollen oder
b) deren Asche auf dem Aschestreufeld ausgestreut werden soll oder
c) wenn Nutzungsrechte aus Mangel an Grabstätten anderweitig nicht vergeben
werden können oder
d) die muslimischen Glaubens waren, mit erstem Wohnsitz in Münster wohnten, auf
einem muslimischen Feld bestattet werden sollen und deren Religionszugehörigkeit
durch die münsterischen Vertragspartner/-in der Moscheen (Vertrag vom
21.02.1996) bescheinigt wurde oder
e) die zwar in Münster verstorben sind, aber nicht ihren Wohnsitz in Münster hatten,
es sei denn, dass für sie ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte
besteht oder die Ehefrau/der Ehemann bzw. der/die Lebenspartner/-in im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Eltern oder die Kinder auf einem anderen
städtischen Friedhof bestattet sind.
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B. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
2. Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter
Verantwortung Erwachsener betreten.
3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erlaubt:
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober auf dem Waldfriedhof Lauheide zu rauchen,
b) Feuer und offenes Licht anzuzünden sowie elektrisch betriebene Lichterketten oder
Leuchtgirlanden anzubringen. Lediglich das Anzünden von Lichtern in den speziell
für diesen Zweck geschaffenen Grablampen ist erlaubt.
c) Tiere – ausgenommen Hunde und Kleintiere in entsprechenden
Transportbehältnissen – mitzubringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen.
d) in der räumlichen Nähe zu einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
e) Abfälle mitzubringen oder diese außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder
Plätze zu entsorgen. Hinweise über Abfalltrennung müssen beachtet werden.
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide, Fungizide) sowie
Vergrämungsmittel aller Art anzuwenden sowie Trauergebinde, Grabschmuck sowie
Grababdeckungen aus nicht verrottenden Kunststoffen zu verwenden,
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und die Flächen, die nicht als Wege
dienen, sowie fremde Grabstätten zu betreten.
h) private Sitzbänke, ausgenommen an Landschaftsgräbern nach Rücksprache mit der
Friedhofsverwaltung, aufzustellen.
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, sofern sie nicht den
Anforderungen für den Betrieb der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in
der zuletzt geänderten Fassung entsprechen.
j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art zu benutzen. Ausnahmen
können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung während der
Bestattungszeremonien zugelassen werden.
6
k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen,
Inlineskatern) zu befahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. Fahrräder,
E-Scooter, Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor den Eingängen
abgestellt werden. Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lauheide ist das
Radfahren erlaubt. Auf dem Waldfriedhof Lauheide können Menschen mit
Beeinträchtigungen und andere Personen mit berechtigtem Interesse auf Antrag eine
Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit dem Auto erhalten.
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Wege auf dem
Waldfriedhof Lauheide nicht zugelassen.
Die Friedhofsverwaltung kann das Befahren des Waldfriedhofs Lauheide aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
l) Druckschriften und andere Medien, ausgenommen die, die im Rahmen einer
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, zu verteilen,
m) Sammlungen durchzuführen,
n) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grabschmuck sowie
gewerbliche Dienste anzubieten,
o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzenteile abzuschneiden oder
abzureißen. Das Recht zur Grabpflege bleibt unberührt,
p) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Erlaubnis der
Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
q) Brennholz oder Pilze zu sammeln.
4. Die Stadt Münster ist berechtigt, Personen, die den Anordnungen der Beauftragten
der Friedhofsverwaltung oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, auf
Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe auszuschließen.
5. Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist der Verkauf von Waren aller Art
untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann zu Totengedenktagen auf Antrag Ausnahmen
zulassen.
6. Totengedenkfeiern und Führungen über die Friedhöfe muss die Friedhofsverwaltung
vorher zustimmen.
7. Unberührt bleibt die auch für Friedhöfe geltende Straßen-, Anlagen- und
Aaseeordnung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 Dienstleistungserbringende
1. Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienstleistungserbringende tätig sein, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder in
die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation
verfügen und
c) eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens
drei Millionen Euro nachweisen können.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann den Dienstleistungserbringern die
gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Auf Verlangen sind der
Friedhofsverwaltung Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
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2. Dienstleistungserbringende und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen
Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die
Dienstleistungserbringenden sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen
errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.
3. Unbeschadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 3 Buchstabe d) dürfen
Dienstleistungen auf den Friedhöfen nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00
Uhr, samstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, ausgeführt werden.
4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht
behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die
Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen Abfall, Abraum, Reste und
Verpackungen nicht entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
5. Dienstleistungserbringenden, die trotz vorheriger Anhörung gegen die Vorschriften der
Absätze 3 und 4 verstoßen oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht oder nicht
vollständig erfüllen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den
Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige
Anhörung entbehrlich.
C. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls, spätestens
zwei Werktage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Dem
Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine
vorher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Das
Nutzungsrecht muss für die gesamte Dauer der Ruhezeit bestehen und ist im Falle
einer Bestattung bei Bedarf mindestens bis zum Ende der Ruhezeit zu verlängern. Soll
ein Leichnam im Tuch bestattet werden, so ist dies im Bestattungsauftrag anzugeben.
2. Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung werden von der
Friedhofsverwaltung festgesetzt. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit
berücksichtigt. Werden die Bestattungsfristen gemäß § 13 des Bestattungsgesetzes
NRW nicht eingehalten, führt die Stadt Münster die Bestattung auf Kosten der
bestattungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person durch.
3. Leichname und Leichenteile werden nur in der Erde, jedoch nicht in
Urnengrabstätten und Kolumbarien bestattet.
4. Bei der Erdbestattung ist ein Sarg bzw. Leichentuch zu verwenden. Jeder Leichnam
ist in einem Sarg zum Grab zu überführen. Verstorbene, die an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden nicht in Tüchern
bestattet.
5. Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
Hainurnengrabstätten, Baumurnengrabstätten, in Aschestreufeldern, in anonymen
Urnengrabstätten, in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sowie in Kolumbarien
beigesetzt werden.
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§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern
1. Särge und sargähnliche Behältnisse müssen festgefügt und so abgedichtet und
Tücher so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor und
während der Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen müssen so
beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit
des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert werden und die
Verwesung und das Vergehen der Aschen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Leichenkleidung der verstorbenen Person darf nur aus leicht zersetzbarem
Material bestehen, z.B. Papierstoff oder Naturtextilien. Auch Überurnen einschließlich
der Aschekapseln, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht
abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
2. Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben
sind:
Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m.
b) Särge für Personen, die nach Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben
sind: Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,70 m.
3. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen bzw. bei Kindern
unter fünf Jahren die Bestattung in einem Reihengrab für Erwachsene oder einer
Wahlgrabstätte vorzunehmen.
4. Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,40 m nicht
überschreiten.
§ 10 Bestattungen
1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und
wieder geschlossen. Bei muslimischen Bestattungen kann die Trauergemeinde die
Grabstätte verfüllen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt auf allen Friedhöfen die
Grabausschmückung und die Bestattung sowie mit einer Dienstkraft das Grabgeleit für
die Überführung des Sarges oder der Urne zur Grabstätte. Auf dem Waldfriedhof
Lauheide bietet die Friedhofsverwaltung Trägerdienste an. Auf allen städtischen
Friedhöfen sind Privatpersonen als Träger zugelassen.
2. Die Tiefe der Erdgräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur
Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim Tiefgrab mindestens 2,70
m. Beim Urnengrab ist eine Überdeckung von Oberkante der Urne bis zur
Erdoberfläche von mindestens 0,50 m erforderlich.
3. Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern,
Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden.
4. Wer nutzungsberechtigt ist, muss vor einer Erdbestattung vorhandenes Grabzubehör
entfernen. Falls vor dem Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Von der
Friedhofsverwaltung entfernte Grabmale und entferntes Grabzubehör werden von
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dieser nicht wieder aufgestellt, höchstens drei Monate lang aufbewahrt und
anschließend sachgerecht entsorgt.
§ 11 Ruhezeit
1. Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Grabstelle nicht erneut belegt werden
darf.
2. Die Ruhezeit beträgt
a) auf dem Waldfriedhof Lauheide
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre,
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 15 Jahre,
b) auf den übrigen Friedhöfen
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 30 Jahre,
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre.
3. Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen einheitlich 20 Jahre.
4. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch Ausgrabung und erneute Bestattung innerhalb
desselben Friedhofs nicht unterbrochen oder gehemmt. Sie verlängert sich bei
Ausgrabung und erneuter Bestattung auf einen anderen Friedhof entsprechend der
Ruhezeit des aufnehmenden Friedhofes, wird aber nicht entsprechend gekürzt.
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Graböffnungen und Ausgrabungen von Leichnamen und Urnen bedürfen unbeschadet
sonstiger Genehmigungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese
Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse
an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
3. Graböffnungen und Ausgrabungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt ist jede/r
Angehörige mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.
4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb derselben Wahl- oder
Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Ausgrabungen aus einer
Reihengrabstätte und Bestattung in eine andere Reihengrabstätte desselben
Friedhofes werden nur nach Ablauf der Nutzungszeit zugelassen.
5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn
eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgt ist oder eine Ausgrabung aller in
der oberen Stelle bestatteten Verstorbenen ebenfalls begründet ist.
6. Ausgrabungen aus dem „Sternchenfeld“ nach § 14 Nummer 6 werden nicht zugelassen.
7. Die Friedhofsverwaltung bestimmt für alle Graböffnungen und Ausgrabungen den
Zeitpunkt und führt diese durch. Vom Beginn des zweiten Jahres nach der Bestattung
bis zum Ablauf des siebten Jahres nach der Bestattung werden Graböffnungen und
Ausgrabungen von Leichnamen unbeschadet der allgemein geltenden Anforderungen
nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Ausgrabungen von Leichnamen
werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht
zugelassen.
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8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zahlung der Gebühren und Kosten die
Friedhofsträgerin vom Ersatz für die Schäden freizustellen, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung entstehen.
D. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
1. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Friedhofsträgerin, an ihnen können nur
Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung legt fest,
welche Grabarten auf den jeweiligen Friedhöfen angeboten werden.
2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestattung vergeben. Davon unabhängig
kann ein Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte nach Verfügbarkeit
und auf Antrag zu Lebzeiten für 30 Jahre erworben werden (Vorauserwerb).
3. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf
den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe
nach bestimmten Wahlgrabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit
der Umgebung einer Grabstätte. Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und
Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
4. An Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben, die im Folgenden wahlweise auch
als Berechtigungen oder Nutzungsberechtigungen bezeichnet werden. Die
Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die
Stadt Münster nicht ersatzpflichtig.
5. Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch
befestigt werden.
§ 14 Grabarten
Folgende Grabarten werden unterschieden:
Nr. 1 Reihengräber
a) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres
b) Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres
(Kindergrab)
c) Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab
d) Urnenreihengräber
e) Urnenreihengräber als Waldgrab
Nr. 2 Wahlgräber (ein - oder mehrstellig)
a) Wahlgräber in besonderer Lage
b) Wahlgräber als Landschaftsgrab
c) Urnenwahlgräber (für vier Urnen)
d) Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium (für bis zu zwei Urnen)
e) Wahlgräber als Baumurnengrab (für vier Urnen)
f) Wahlgräber am Urnenbaum (für zwei Urnen)
Nr. 3 Anonyme Urnengräber
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Nr. 4 Aschestreufelder
Nr. 5 Gemeinschaftsgräber
Nr. 6 „Sternchenfeld“
Nr. 7 Ehren - und Patenschaftsgräber
Nr. 8 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
§ 15 Reihengräber
Reihengräber sind Einzelgräber für die Körper- und Urnenbestattungen in von der
Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird von der
Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt.
Das Nutzungsrecht entsteht nach erfolgter Gebührenzahlung. Die Verlängerung der
Berechtigung an Reihengräbern ist nicht möglich (Ausnahme § 14 Nummer. 1 Buchstabe b).
Das Abräumen von Reihengräbern wird mindestens zwölf Monate vor Ablauf durch ein
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
I. Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres
Entgegen § 15 Satz 3 werden Kindergräber für 20 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie können
nach Ablauf einmalig für weitere 20 Jahre wiedererworben werden. Sollte der Kindersarg
für ein Kindergrab zu groß sein, muss in einem Reihengrab nach § 14 Nummer. 1 a) oder
einer Wahlgrabstätte bestattet werden.
II. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab
Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und
Gestaltungsmöglichkeit (§ 23 Absatz 2). Ein gemeinsames Grabmal weist die Namen, sowie
die Geburts- und Sterbejahre der Verstorbenen aus. Eine zweite Bestattung in einer
Grabstelle wird nicht zugelassen.
III. Urnenreihengräber
Urnenreihengräber sind Einzelgrabstätten für eine Urnenbestattung in von der
Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern.
IV. Urnenreihengräber als Waldgrab
Urnenreihengräber als Waldgrab werden an einem Baum angelegt. Sie werden nur auf
dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. In jeder Grabstelle wird nur eine Bestattung
zugelassen. Es besteht keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit (§ 23
Absatz 2). Die Namen der Verstorbenen werden auf einer gemeinsamen Gedenkstele
durch die Friedhofsverwaltung eingetragen.
§ 16 Wahlgräber
1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte (ein- oder mehrstellig), an der auf Antrag eine
Nutzungsberechtigung für 30 Jahre vergeben wird, die nach Ablauf für mindestens fünf
Jahre (für alle Grabstellen) verlängert werden kann. Die Verlängerung des
Nutzungsrechtes erfolgt für ganze Jahre. Die Lage der Grabstätte kann mit der
Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen
können je Grabstelle nach erfolgter Sarg- oder Tuchbestattung zusätzlich zwei Urnen
beigesetzt werden. Alternativ können je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt
werden, sofern eine Sarg- oder Tuchbestattung noch nicht erfolgt ist.
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Die Ruhezeiten sind im Falle einer weiteren Bestattung zwingend einzuhalten. Eine
Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, wenn sich das Nutzungsrecht über die
gesamte Ruhezeit erstreckt oder für die Bestattung mindestens bis zum Ende der
Ruhezeit verlängert wird.
2. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des über das Recht ausgestellten
Grabnachweises. Die Aushändigung des Grabnachweises erfolgt unter der
aufschiebenden Bedingung, dass die festgesetzte Gebühr gezahlt wird. Bei
Nichtzahlung der Nutzungsgebühr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das
Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach Absatz 4 zu gewähren.
3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer freien Grabstelle des Wahlgrabes
bestattet zu werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu bestimmen, wer
bestattet wird, sofern die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte
können außer von natürlichen Personen auch von Körperschaften des öffentlichen
Rechts und gemeinnützigen Vereinen erworben werden. Der Erwerb eines
Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht zulässig. Aus dem Nutzungsrecht
ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
4. Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts an der Grabstätte soll die
Nachfolge für das Nutzungsrecht bestimmt werden. Wird bis zum Tod der bisherigen
Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf
ein Familienmitglied der bisherigen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung, die
innerhalb eines Jahres erfolgen muss, in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den/die überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner/-in im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer
früheren Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder und zuerst
auf das Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere
Reihenfolge ergibt sich aus dem Alter der Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach den Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird die
älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus
dem genannten Personenkreis übertragen werden und erlischt, wenn es keiner der
Angehörigen innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung übernimmt.
Das Nutzungsrecht kann auch auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen
werden, die nicht zu den Personen unter den Buchstaben a) bis h) gehört. Zum
Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts ist der Personenkreis unter Buchstaben
a) bis h) vorrangig, sofern beide Anträge vorliegen. Das Nutzungsrecht kann auf nur
eine Person übertragen werden.
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5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen,
wenn die Anschrift bekannt ist. Andernfalls bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr
ein Hinweisschild auf der Grabstätte an.
6. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes ist nur für unbelegte Grabstätten
zulässig. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben
werden. Nutzungsgebühren werden nur im Ausnahmefall zur Vermeidung einer
unbilligen Härte erstattet. § 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 gelten entsprechend.
I. Wahlgräber in besonderer Lage
Wahlgräber in besonderer Lage sind Gräber, die nicht im Feldraster angeordnet sind oder
je Grabstelle in der Regel mehr als 10 m2 Abstandsfläche zu den Nachbargräbern
aufweisen.
II. Wahlgräber als Landschaftsgrab
Landschaftsgräber bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen. Je Grabstelle stehen
30 m2 Fläche zur Grabgestaltung zur Verfügung. Die Gestaltung bedarf der vorherigen
Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung, die der nutzungsberechtigen Person auch die
Aufstellung einer Sitzbank erlauben kann.
III. Wahlgräber als Tiefgrab
In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen
übereinander zulässig, wobei eine Bestattung in der unteren Grabstelle nur möglich ist,
wenn in der oberen Grabstelle keine Bestattung erfolgt ist, die der geltenden Ruhezeit
unterliegt. Diese Grabart wird ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr angeboten. Es erfolgt
keine Neuvergabe von Nutzungsrechten. Nur die Verlängerung und Übertragung
bestehender Nutzungsrechte ist möglich.
IV. Urnenwahlgräber
Urnenwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Eine Stelle der
Urnenwahlgrabstätte hat die Größe von 1,0 m x 1,0 m. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen
je Stelle vier Urnen beigesetzt werden.
V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium
1. Kolumbarien sind für Urnenbestattungen bestimmte Nischen. In einer Urnennische
dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Münster mit Verschlussplatten
versehen, die von der Friedhofsverwaltung angebracht werden und im Eigentum der
Stadt Münster verbleiben.
3. Die Verschlussplatten der Kolumbarien in den Gebäuden auf dem Waldfriedhof
Lauheide und dem Friedhof Hohe Ward dürfen nur mit der Schriftart „Antiqua“ und in
der Schriftgröße maximal 3,2 cm beschriftet werden. Die Schrifttiefe muss größer sein
als die Balkenstärke (Breite der Buchstaben). Eine farbliche Gestaltung der
Verschlussplatten ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck oder weiteren
Gestaltungselementen an den Verschlussplatten ist nicht zulässig. Das Aufstellen von
Grabschmuck ist nur an den vorgesehenen Stellen möglich. Das Aufstellen von
Kerzen ist aus Sicherheitsgründen nicht zulässig.
4. An den Verschlussplatten der Urnennischen der Außenkolumbarien darf
Grabschmuck jeglicher Art die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchtigen.
Jegliche Art von Gestaltung darf nur auf der Frontseite der Verschlussplatten
angebracht werden, muss fest mit diesen verbunden sein und darf maximal eine Tiefe
von 10 cm aufweisen. Das Anbringen von Abstellflächen ist nicht gestattet. Größerer
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Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen
Flächen abgestellt werden.
5. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische entnimmt die Stadt Münster die
Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf einer freien Fläche auf dem Waldfriedhof
Lauheide wieder bei; eine Herausgabe ist ausgeschlossen.
VI. Wahlgräber als Baumurnengrab
Im Baumurnengrab werden bis zu vier Urnen naturbezogen im Wurzelwerk eines
vorhandenen Baumes bestattet. Er wird gekennzeichnet und als solcher im Baumkataster
der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstellen von Blumenvasen, Grablichtern und
Grabschmuck sowie Bepflanzungen ist nicht zulässig (§ 22 Absatz 3). Grabmale werden
nicht genehmigt. Eine rechteckige Namenstafel (max. 0,10 m x 0,15 m) darf am Baumfuß
in die Erde gesteckt werden.
VII. Wahlgräber am Urnenbaum
An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen
erworben werden. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt
und unterhalten. Die Grabstätte darf ausschließlich mit einer quadratischen 0,40 m x 0,40
m großen Namenstafel gekennzeichnet werden, die ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt
werden muss. Die Lage der Namenstafel wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
Sie ist gemäß § 27 Absatz 1 genehmigungspflichtig; aufgesetzte Buchstaben sind
unzulässig. Zusätzlicher Grabschmuck sowie eine Bepflanzung sind nicht zulässig (§ 23
Absatz 2).
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
1. In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter Ausschluss der Anwesenheit
Angehöriger oder sonstiger Personen durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Die
Lage der beigesetzten Urnen wird nicht bekanntgegeben. Blumen dürfen nur an den
dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
2. Aschestreufelder sind Bestattungsflächen, auf denen die Totenasche auf der
Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung ausgebracht wird. Voraussetzung hierfür ist
eine schriftliche oder elektronische Verfügung der verstorbenen Person. Der
Friedhofsverwaltung ist die Verfügung vor Verstreuung der Asche im Original
vorzulegen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen wird keine Asche verstreut. Die
Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung.
3. Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben keine individuelle Kennzeichnung
und Gestaltungsmöglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie
werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der
Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet.
§ 18 Sondergrabstätten
Sondergrabstätten sind Grabstätten, die nach Bedarf von der Friedhofsverwaltung
eingerichtet werden und besonderen Bedingungen unterliegen.
a) Gemeinschaftsgräber
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgräber, die der Bestattung einer
größeren Anzahl von Verstorbenen dienen. Ein Nutzungsrecht in diesen Anlagen
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kann ausschließlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grund
besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung erworben werden.
b) Gräber in dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätten
Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt durch einen
Gewerbebetrieb oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden.
Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage, insbesondere die Anzahl der
Grabstellen und die Art der Bestattung, werden in Abstimmung mit dem
Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwaltung
festgelegt.
Im Bestattungsfall können hier Nutzungsrechte an einstelligen oder mehrstelligen
Grabstätten erworben werden.
Die Gebühren für die Beisetzung und den Erwerb des Nutzungsrechts sind auf der
Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Beisetzung geltenden
Friedhofsgebührensatzung von der auftraggebenden Person zu entrichten. Das
Nutzungsrecht an der zugewiesenen Grabstätte entsteht auf Grundlage des mit
dem Gewerbebetrieb abgeschlossenen Treuhand-Dauergrabpflegevertrages
sowie nach vollständiger Zahlung der Friedhofsgebühren. Das Nutzungsrecht wird
für 30 Jahre erworben und erstreckt sich ausschließlich auf das einmalige
Belegungsrecht der jeweiligen Grabstelle. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts
ist nur bei mehrstelligen Grabstätten zum Zwecke der Bestattung in den übrigen
Grabstellen möglich. Eine Bestattung erfolgt nur, wenn sich das Nutzungsrecht
über die gesamte Ruhezeit erstreckt oder für die Bestattung mindestens bis zum
Ende der Ruhezeit verlängert wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt
für ganze Jahre.
Der auftraggebenden Person steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an
der dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte zu.
§ 19 Sternchenfeld
Die Grabstätte wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten in einem
besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit angeboten.
Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.
§ 20 Ehren - und Patenschaftsgräber
1. Die Stadt Münster kann einem Grab den Status eines Ehrengrabes zuerkennen. Mit
der Zuerkennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung des Grabes.
2. Patenschaftsgräber sind Gräber, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein
Nutzungsrecht mehr besteht. Wer Patin oder Pate wird, übernimmt die Unterhaltung
des Denkmals und des Grabes und erhält dafür ein gebührenfreies Nutzungsrecht.
Weiteres regelt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der Patin oder dem Paten
und der Stadt Münster.
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
16
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das
Gräbergesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I.S. 2507) in der jeweils gültigen Fassung
geregelt.
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen
1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung
anzupassen, dass die Würde und Gestaltung des Friedhofes in seinen einzelnen
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,10 m erhöht auf der Grabstätte
angelegt werden. Grabbeete dürfen weder ganz noch teilweise mit Kunststoffen
oder kunststoffähnlichen Stoffen abgedeckt werden.
2. Folgende Grabbeetgrößen (Breite x Tiefe) müssen eingehalten werden:
a) Reihengräber: 0,75 x 1,80 m
b) Reihengräber für Kinder: 0,50 x 1,00 m
c) Urnenreihengräber: 0,90 x 0,90 m
d) Wahlgräber: 0,90 x 2,00 m
e) Wahlgräber in besonderen Lagen: 0,90 x 2,00 m (auf dem Waldfriedhof Lauheide
zusätzlich eine Rahmenbepflanzung nach
Maßgabe der Friedhofsverwaltung)
f) Landschaftsgräber: 0,90 x 2,00 m (Umpflanzungsfläche je
Grabstelle 30 m2)
g) Urnenwahlgräber: 1,00 x 1,00 m.
Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbeetbreite durch entsprechende
Vervielfältigung. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den
genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die
Friedhofsverwaltung.
3. Einfassungen müssen gemäß § 27 von der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig
genehmigt werden. Als Einfassungen gelten alle baulichen Maßnahmen, die dem
Zweck dienen, das Grabbeet optisch vom übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen.
Einfassungen sollen aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefertigt werden. Für
Einfassungen werden folgende Materialien erlaubt: Naturstein, Holz (außer
Tropenholz), Metall, Beton, Glas und ähnliche Stoffe. Nicht erlaubt sind Einfassungen
aus Kunststoffen sowie Kiesel-, Glas- und Splittsteinen. Einfassungen müssen eine
Materialstärke von mindestens 0,03 m aufweisen und sind lückenlos zu verlegen.
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber wegen des besonderen Waldcharakters
nicht baulich eingefasst werden.
4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbern nur mit wasserdurchlässiger Folie
unterlegt und nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt werden sowie maximal die
Hälfte der satzungsgemäßen Grabbeetgröße bedecken.
Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte bestattet werden, muss die
nutzungsberechtigte Person vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel
vom Grabbeet entfernen und den Verbleib außerhalb des Friedhofs sicherstellen.
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürften Gräber wegen des besonderen
Waldcharakters nicht mit Kiesel- oder Ziersteinen bedeckt werden.
17
5. Die Grabfläche darf weder ganz noch teilweise mit Torfmull oder torfhaltigem
Material, das einen Anteil von mehr als einem Drittel Torf enthält, abgedeckt
werden.
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen -
und Wahlgräber
1. Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Bestattung eingeebnet und mit Rasen
eingesät werden (Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen oder ebenerdig
verlegt werden, sodass diese beim Rasenmähen nicht beschädigt werden können.
Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Kommt es doch zu einer Beschädigung,
ist eine Haftung der Stadt Münster ausgeschlossen. Auf Rasengräbern dürfen
Grableuchten und Blumenvasen nur neben stehenden Grabmalen aufgestellt werden.
Für Rasengräber, bei denen ein Teil der Fläche gestaltet ist, gelten für die Abgrenzung
zur Rasenfläche dieselben Bestimmungen wie für Grabeinfassungen gemäß § 22
Absatz 3. § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
2. Grabschmuck darf aus Sicherheitsgründen und aufgrund der erforderlichen
Pflegearbeiten bei diesen Grabarten nicht abgelegt oder aufgestellt werden:
- Reihengräber als Haingrab oder Hainurnengrab (§ 15 II)
- Urnenreihengrab als Waldgrab (§ 15 IV)
- Wahlgräber als Baumurnengrab (§ 16 VI)
- Wahlgräber am Urnenbaum (§ 16 VII)
Entgegen Satz 1 vorhandener Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt
und nicht aufbewahrt.
§ 24
entfällt
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen
§ 25
entfällt
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die
Umgebung nur den im Folgenden genannten Anforderungen. Grabmale dürfen die
Grabbeete seitlich nicht überragen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger
Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.
2. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen die Grabbeete wegen der besonderen
landschaftlichen Situation jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe
gemäß § 22 Absatz 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien
abgedeckt werden.
Bei Sarggräbern auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Albachten und
Nienberge dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe
gemäß § 22 Absatz 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien
abgedeckt werden.
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3. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR-Codes angebracht werden. Die
antragstellende Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu
unterlassen, jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder
nicht den Tatsachen entsprechende Inhalte nicht zu veröffentlichen sowie eine
Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung behält die
Friedhofsverwaltung sich straf- und zivilrechtliche Schritte vor, sie kann
stichprobenartige Kontrollen vornehmen.
4. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur
aufgestellt werden, wenn
a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren
Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen
Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot
und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der
Kinderarbeit verstoßen wird oder
b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne
schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen
eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet
sind.
Absatz 4 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet
eingeführt wurden.
§ 27 Zustimmungserfordernis
1. Grabmale, Einfassungen und Grababdeckungen dürfen nur errichtet oder verändert
werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat.
2. Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstigen baulichen Anlagen
gemäß Absatz 1 ist von der nutzungsberechtigten Person bei der Friedhofsverwaltung
unter Nachweis des Nutzungsrechts und mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu
beantragen.
3. Dem Antrag auf Errichtung oder Än derung eines Grabmals, einer Einfassung oder
Abdeckung muss zweifach beigefügt werden:
a) Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Angabe des Materials,
der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente
und Symbole, der Art der Fundamentierung und Verdübelung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1,
soweit dies zum Verständnis erforderlich ist.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausführungszeichnungen oder ein Modell verlangen
sowie eine Attrappe aufstellen lassen, wenn nur so beurteilt werden kann, ob das
Grabmal genehmigungsfähig ist. Für den Antrag auf Veränderung eines Grabmals
gelten die Buchstaben a) und b) entsprechend.
4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach der
Zustimmung errichtet oder die Veränderung durchgeführt worden ist.
5. Provisorische Grabmalanlagen müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung
wieder entfernt werden.
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§ 28 Anlieferung der Grabmale
Bei Anlieferung oder Aufstellung muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte Antrag
auf Verlangen vorgelegt werden. Die Anlieferung muss so erfolgen, dass diese am
Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem
genehmigten Antrag überprüft werden kann.
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks gemäß den „Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen
von Grabdenkmälern“ in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren. Sie sind so zu
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen der Grabstätte und
benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige
bauliche Anlagen entsprechend.
§ 30 Unterhaltung der Grabmale
1. Die Grabmale sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich
hierfür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person sowie jede an dem Grabmal
verfügungsberechtigte Person.
2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon nicht sichergestellt, sind die für
die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch einen hierzu
befähigten sachkundigen Dienstleistungsbetrieb zu schaffen. Ist die verantwortliche
Person nicht bekannt, wird ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer eines
Monats angebracht. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten
der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand
trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofsverwaltung nicht
beseitigt, werden die erforderlichen Maßnahmen durch die Friedhofsverwaltung auf
Kosten der Verantwortlichen veranlasst. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,
die entfernten Gegenstände aufzubewahren.
§ 31 Entfernen der Grabmale
1. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Werden sie nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der jeweils zuvor nutzungsberechtigten Person
abräumen zu lassen. Für die Erben gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die
Grabmale fallen ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster.
2. Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder solche, die für den jeweiligen
Friedhof als besonders prägend gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der
Friedhofsverwaltung. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht
geändert oder entfernt werden. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt Münster
zum Wertersatz verpflichtet. Weitergehende Bestimmungen des Denkmalschutzrechts
bleiben unberührt.
3. Ist ein Grabmal ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet worden, so kann
die Friedhofsverwaltung die Entfernung von den Verantwortlichen fordern. Erfolgt die
Beseitigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist, kann die Friedhofsverwaltung die
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Beseitigung auf Kosten der Verantwortlichen veranlassen. Das Grabmal wird ein Jahr
aufbewahrt, danach fällt es ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster.
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Allgemeines
1. Alle Grabstätten, außer Rasengräber, müssen im Rahmen der Vorschrift des § 22
innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet und
dauerhaft gepflegt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies für alle Stellen.
Verwelkte Blumen, Kränze und Pflegeabfälle sind unverzüglich von der Grabstätte zu
entfernen und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
2. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die
öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bäume und großwüchsige
Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden.
3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Grabstätten sind die jeweiligen
Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des
Nutzungsrechts.
4. Grabstätten können in Eigenleistung angelegt und gepflegt werden, ebenso können
Dienstleistungserbringende beauftragt werden.
5. Die Grabstätte ist nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen.
6. Die Gesamtgestaltung und -unterhaltung der Friedhöfe obliegt ausschließlich der
Friedhofsverwaltung.
7. Konservendosen, Einmachgläser oder ähnliche Behältnisse dürfen auf Grabstätten
nicht verwendet werden.
8. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der
Friedhofsverwaltung angelegt werden.
9. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten
noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
§ 33
entfällt
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Herrichtung und Pflege gelten lediglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22.
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete
1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person (§ 32 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist
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ordnungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. Ist die verantwortliche Person nicht
bekannt, gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
2. Reihen- und Urnenreihengräber können auf Kosten der Berechtigten von der
Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden, wenn die Aufforderung nach
Absatz 1 nicht befolgt wird.
3. Die Friedhofsverwaltung kann Wahlgräber und Urnenwahlgräber auf Kosten der
Berechtigten in Ordnung bringen bzw. als Rasengrab anlegen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, wenn die Aufforderung nach Absatz 1
nicht innerhalb von zwei Monaten befolgt wird.
4. Nutzungsberechtigte sind vor dem Entzug des Nutzungsrechtes nach Absatz 3
nochmals schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu
bringen. Sind diese nicht bekannt, erfolgt eine Bekanntmachung und der Hinweis
entsprechend § 30 Absatz 2.
5. In den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem
Hinweis auf der Grabstätte muss auf die maßgeblichen Rechtsfolgen im Sinne der
Absätze 2 und 3 und des § 31 Absatz 2 hingewiesen werden.
6. Bei nicht den Vorschriften der Satzung entsprechendem Grabschmuck gilt Absatz 1
Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen und entsorgen.
G. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 Benutzung der Leichenhallen
1. Die Leichenhallen (im folgenden Aufbahrungshallen genannt) dienen ausschließlich
der Aufnahme von eingesargten Leichnamen und von Urnen zur Bestattung sowohl auf
einem städtischen Friedhof als auch auf einem anderen Friedhof. Nicht aufgenommen
werden Särge bei Ausgrabungen.
2. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben,
werden in besonderen Räumen der Aufbahrungshallen aufgenommen. Zutritt zu diesen
Räumen und das Aufsuchen dieser Verstorbenen wird nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde erlaubt. Diese Verstorbenen können
nach ordnungsbehördlicher Anordnung auch unmittelbar ohne Aufnahme in die
Aufbahrungshallen bestattet werden.
3. Das Bestattungsunternehmen muss am Kopfende eines jeden Sarges ein Schild mit
Vor- und Zunamen der verstorbenen Person anbringen, das mit der
Firmenbezeichnung des Bestattungsunternehmens versehen ist. Das gleiche Schild
ist an beiden Türen der Aufbahrungshalle anzubringen.
4. Soweit Wertgegenstände nicht bei den Verstorbenen verbleiben sollen, sind diese
vor der Aufnahme in die Aufbahrungshalle abzunehmen. Für Verluste oder
Beschädigungen verbleibender Wertgegenstände haftet die Stadt Münster nicht.
5. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass ein Sarg in einem Kühlraum oder einer
Kühlvitrine aufgestellt wird. Der Kühlraum darf nicht durch Unbefugte betreten werden.
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6. Die vorhandene Dekoration als Bestandteil der Aufbahrungs- und Trauerhallen darf
nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 37 Trauerfeiern
1. Trauerfeiern können in einer Trauerhalle oder an einer mit der Verwaltung
abzustimmenden Fläche im Freien gehalten werden. Trauerfeier und Bestattung
sollen einen Zeitraum von insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten, Ausnahmen sind
mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen. Eine Trauerfeier am offenen Sarg
ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann die Ordnungsbehörde eine Ausnahme
zulassen.
2. Musik- und Gesangsdarbietungen und der Einsatz mitgebrachter Tonwiedergabegeräte
in der Trauerhalle und an der Grabstätte bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
3. Die Friedhofsverwaltung kann das Benutzen der Trauerhalle untersagen, wenn die
verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat
oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams auf Grund
fortgeschrittener Verwesung bestehen.
H. Schlussvorschriften
§ 38 Haftung
1. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch
Tiere sowie infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen.
Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen
Obhuts- und Überwachungspflichten.
2. Die Friedhofsverwaltung gewährleistet die Verkehrssicherungspflicht für Wege und
Bäume auf den Friedhöfen. Für die Bestattungen werden die Wege von der
Trauerhalle zu den Gräbern von Schnee geräumt und Eisglätte abgestumpft. Das
Begehen von nicht geräumten oder abgestumpften Wegen geschieht auf eigene
Gefahr. Streusalz wird nicht verwendet.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und die Inanspruchnahme
damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach
der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster
erhoben.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Die im Folgenden aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00
Euro bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
23
1. sich beim Besuch der Friedhöfe entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. entgegen § 6 Absatz 3
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht (nur auf dem Waldfriedhof Lauheide),
b) Feuer und offenes Licht anzündet,
c) Tiere mitbringt (außer angeleinte Hunde),
d) in der räumlichen Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
e) Abfälle mitbringt oder außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Plätze
entsorgt
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide und Fungizide)
oder Vergrämungsmittel jeglicher Art anwendet oder nicht verrottende Kunststoffe
in Trauergebinden, Grabschmuck oder zur Grababdeckung oder elektrisch
betriebene Lichterketten/Leuchtgirlanden verwendet,
g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, die Flächen, die nicht als Wege
dienen und fremde Grabstätten betritt,
h) private Sitzbänke aufstellt (ausgenommen an Landschaftsgräbern nach
Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung),
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einsetzt, die nicht den Anforderungen
für den Betrieb der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der zuletzt
geänderten Fassung entsprechen,
j) musiziert oder Tonwiedergabegeräte jeder Art benutzt,
k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art befährt,
ausgenommen sind Personen mit motorisierten Rollstühlen sowie auf dem
Waldfriedhof Lauheide Autofahrende mit einer entsprechenden Erlaubnis und
Radfahrende,
l) Druckschriften über das im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendige und übliche
Maß hinaus verteilt,
m) Sammlungen durchführt,
n) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grabschmuck und gewerbliche
Dienste anbietet
o) Pflanzen ausgräbt oder ausreißt sowie Pflanzenteile abschneidet oder abreißt,
p) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der
Verwaltung erstellt und/oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
q) Brennholz oder Pilze sammelt,
3. Als Dienstleistungserbringender bzw. Dienstleistungserbringende außerhalb der
festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten Arbeiten
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durchführt, Werkzeuge und Materialien ablegt oder gewerblichen Abfall, Abraum, Reste
bzw. Verpackungen auf dem Friedhof entsorgt.
4. entgegen § 8 Abs. 4 Leichname ohne Sarg transportiert,
5. gegen § 9 Abs.1 verstößt,
6. gegen die Vorschriften der §§ 22 und 23 verstößt,
7. gegen die Vorschriften des § 26 verstößt – insbesondere entgegen § 26 Absatz 3 QR-
Codes auf Grabmale ohne Genehmigung anbringt oder damit Werbung verbreitet,
jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder nicht den
Tatsachen entsprechende Inhalte veröffentlicht bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten
vornimmt,
8. entgegen § 27 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung
aufstellt oder verändert,
9. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
10. entgegen § 30 Grabmale nicht dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält,
11. gegen die Vorschriften des § 32 verstößt.
§ 41 Alte Rechte
1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung
bereits verfügt hat, richtet sich die Zulässigkeit der vorgenommenen Gestaltung nach
den bisherigen Vorschriften. Bei Änderungen in der Gestaltung, die nach dem
Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen werden, gilt diese Satzung. Die Sätze 1
und 2 gelten auch bei Übertragung von Nutzungsrechten. Ausnahmegenehmigungen
werden nicht erteilt.
2. Für Nutzungsrechte, die vom 01.01.1984 bis zum Inkrafttreten der Satzung vom
18.12.1986 entstanden sind, gilt eine Nutzungszeit von 50 Jahren.
Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die bis zum 31.12.1983 entstanden, wird die
Nutzungszeit auf 40 Jahre gekürzt. Die erneute Verlängerung der Nutzungsrechte wird
von der Zahlung der zum Zeitpunkt des Ablaufs geltenden Gebühr abhängig gemacht.
Unberührt bleiben 30-jährige Nutzungsrechte und Rechte, die bereits verlängert oder
wiedererworben wurden.
3. In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres, an
denen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 erworben wurde, können unter der
Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise die unter § 15
Absatz 1 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der
Fassung vom 22. Juni 2015 genannten Bestattungen vorgenommen werden.
4. In Urnenreihengräbern, an denen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024
erworben wurde, kann innerhalb der ersten zehn Jahre der Nutzungszeit eine zweite
Urne beigesetzt werden.
5. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen an denen das Nutzungsrecht vor dem
1. Januar 2024 erworben wurde, können unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit
gewährleistet ist, ausnahmsweise die unter § 16 Absatz 1 der Satzung für die
Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015
25
genannten Bestattungen vorgenommen werden. Diese Übergangsregelung gilt nicht in
dem Fall, dass das Nutzungsrecht nach dem 01. Januar 2024 verlängert worden ist.
§ 41a Ausnahmen im Einzelfall
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen
von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofssatzung Satzung der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015 (Amtsblatt
Nr. 11 vom 26. Juni 2015) außer Kraft.
Anlage 2 Gegenüberstellung alter und neuer Satzungstext
85146 Zeichen
1 Anlage 2 zur Vorlage V/0603/2023 Gegenüberstellung bisheriger und neuer Satzungstext Satzungstext bisher Satzungstext neu Bemerkungen Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 17.06.2015 aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, und der §§ 8,9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW 94. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.4.2013 (GV. NRW S. 194) und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswe- sen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2013 (GV. NRW, S. 313) hat der Rat der Stadt Münster am 11.12.2013 diese Satzung beschlossen Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 aufgrund des § 7 Absätze 1 und 2, und der §§ 8,9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994 S. 666) in der aktuellen Fassung und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs - und Bestattungswesen (Besta t- tungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der aktuellen Fassung diese Satzung beschlossen: Aktualisierung A. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen § 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte § 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte 1. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. 1. Die Friedhöfe sind eine einheitliche, nicht rechts- fähige öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Klarstellung 1. d) aufgrund ihres Grünanteils wichtige n Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allge- meinheit. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhisto- rische und soziale Funktionen sowie Erholungs funkti- onen. Anerkennung der Um- welt- und Naturschutz- funktion 2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Fried- höfen der Stadt Münster kann im Rahmen des vorhan- denen Grabangebotes auf Antrag genehmigt werden. 2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Fried- höfen der Stadt Münster kann im Rahmen des vor- handenen Grabangebotes Einzelfall auf Antrag Redaktionelle Ergänzung zur Verdeutlichung 2 nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt wer- den. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 4. Soweit auf den städtischen Friedhöfen ein Angebot zur Bestattung im Kolumbarium besteht, können dort alle unter § 3 aufgeführten Verstorbenen beigesetzt werden. 4. Soweit auf den städtischen Friedhöfen ein An- gebote zur Bestattung im Kolumbarium besteht , können dort alle unter § 3 aufgeführten Verstorbe- nen beigesetzt werden. Auf Abs. 4 wird verzich- tet, da zwischenzeitlich auf allen städtischen Friedhöfen Beisetzungen im Kolumbarium möglich sind. Ordnungsvorschriften Ordnungsvorschriften § 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 6 Verhalten auf den Friedhöfen 3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erlaubt: 3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erlaubt: c) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen, c) Tiere – ausgenommen Hunde und Kleintiere in entsprechenden Transportbehältnissen - mitzu- bringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen. f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide, Fungizide) anzuwenden. Nicht verrot- tende Kunststoffe in Trauergebinden und Grab- schmuck sind ebenfalls verboten (siehe Anlage 2 zur Satzung), f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide, Fungizide) sowie Vergrämungsmittel aller Art anzuwenden. Nicht verrottende Kunst- stoffe in Trauergebinden und Grabschmuck sind ebenfalls verboten (siehe Anlage 2 zur Satzung) , sowie Trauergebinde, Grabschmuck sowie Grababdeckungen aus nicht verrottenden Kunst- stoffen zu verwenden, redaktionelle Änderung Verbot von aktustischen, chemischen, biologi- schen etc. Vergrämungs- mitteln g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, die Flä- chen, die nicht als Wege dienen, sowie fremde Grab- stätten zu betreten, g) die Einrichtungen und An lagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und die Flächen, die nicht als Wege dienen , sowie fremde Grabstätten zu betreten i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzu- setzen, sofern sie nicht mit dem Umweltzeichen nach i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzu- setzen, sofern sie nicht mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des 3 Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäi- schen Parlaments gekennzeichnet sind, Europäischen Parlaments gekennzeichnet sind , den Anforderungen für den Betrieb der Geräte - und Maschinenlärmschutzverordnung in der zu- letzt geänderten Fassung entsprechen j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art zu benutzen. Ausnahmen werden von der Friedhofs- verwaltung während der Bestattungszeremonien zu- gelassen. j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art zu benutzen. Ausnahmen werden können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung während der Bestat- tungszeremonien zugelassen werden k) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, k) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, l) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) zu be- fahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben o- der vor den Eingängen abgestellt werden, - Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lauheide ist seiner Größe wegen das Radfahren erlaubt. Auf dem Wald- friedhof Lauheide können Menschen mit Behinderun- gen und andere Personen mit berechtigtem Interesse auf Antra g eine Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit dem Auto erhalten. Die Genehmigung gilt nur montags bis freitags für die von der Friedhofs- verwaltung festgelegte Uhrzeit. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Wege auf dem Waldfriedhof Lauheide nicht genehmigt. - l)k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) zu be- fahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben werden. Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lau- heide ist seiner Größe wegen das Radfahren erlaubt. Auf dem Waldfriedhof Lauheide können Menschen mit Behinderungen Beeinträchtigungen und andere Personen mit berechtigtem Interesse auf Antrag eine Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit dem Auto erhalten. Die Genehmigung gilt nur montags bis freitags für die von der Friedhofsverwaltung festgelegte Uhrzeit. An Samstagen, Sonn - und Fei- ertagen wird das Befahren der Wege auf dem Wald- friedhof Lauheide nicht genehmigt zugelassen. Die Friedhofsverwaltung kann das Befahren des Wald- friedhofs Lauheide aus besonderem Anlass vo- rübergehend untersagen. m) Druckschriften zu verteilen, m) l) Druckschriften und andere Medien, ausgenom- men die, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, zu verteilen, 4 § 7 Dienstleistungserbringende § 7 Dienstleistungserbringende 1. Dienstleistungserbringende im Sinne dieser Sat- zung sind Bestatter/Innen, Bildhauer/Innen, Gärt- ner/Innen, Steinmetze und sonstige Gewerbetrei- bende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. Dienstleistungserbringende haben der Friedhofsverwaltung einmalig die Auf- nahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätigwerden ihrer Be- diensteten auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Fried- hofsverwaltung bestätigt den Dienstleistungserbrin- genden den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. 1. Dienstleistungserbringende im Sinne dieser Satzung sind Bestatter/Innen, Bildhauer/Innen, Gärtner/Innen, Steinmetze und sonstige Gewer- betreibende, die typischerweise auf den kommu- nalen Friedhöfen tätig werden. Dienstleistungser- bringende haben der Friedhofsverwaltung einma- lig die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätig- werden ihrer Bediensteten auf dem Friedhof an- zuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den Dienstleistungserbringenden den Eingang der Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung ist dem Fri edhofspersonal auf Verlangen vorzu- weisen. Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienst- leistungserbringende tätig sein, die a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens drei Millionen Euro nachweisen können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann den Dienstleistungserbringern die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung Un- terlagen und Nachweise vorzulegen. EU-Dienstleistungsricht- linienkonforme Rege- lung. Wegfall der Anzei- gen- bzw. Zulassungs- pflicht, stattdessen sog. repressive Kontrolle. 2. Dienstleistungserbringende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäi schen 2. Dienstleistungserbringende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäi - schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat Wegfall der Regelung, da diese zwischenzeitlich keine praktische Rele- vanz mehr hat. 5 Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren auch über den Einheitli- chen Ansprechpartner (§§ 71a ff VwVfG NRW) abwi- ckeln. Der für das Stadtgebiet Münster zuständige Einheitliche Ansprechpartner (EA) ist beim Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland Waldenburger Straße 2 48231 Warendorf angesiedelt worden. Dienstleistungserbringenden steht es frei, ob sie die Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, über die zuständigen Behörden o- der den EA abwickeln möchten. des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tä- tig sind, können das Verwaltungsverfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (§§ 71a ff VwVfG NRW) abwickeln. Der für das Stadtgebiet Münster zuständige Einheitliche Ansprechpart- ner (EA) ist beim Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland Waldenburger Straße 2 48231 Warendorf angesiedelt worden. Dienstleistungserbringenden steht es frei, ob sie die Verfahren und For malitä- ten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstä- tigkeiten erforderlich sind, über die zu ständigen Behörden oder den EA abwickeln möchten. 3. Dienstleitungserbringende und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, ha- ben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleis- tungserbringenden sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tä- tigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen er- richteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuld- haft verursachen. Ein e entsprechende Berufshaft- pflichtversicherung ist nachzuweisen. 3. 2. Dienstleistungserbringende und ihre Bedienste- ten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienst- leistungserbringenden sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen er- richteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuld- haft verursachen. Eine entsprechende Berufshaft- pflichtversicherung ist nachzuweisen. Redaktionelle Änderung, Regelung ist in Absatz 1 aufgegangen. 4. Unbeschadet des § 6 Nr. 3 Buchst. d) dürfen Dienst- leistungen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, werk- tags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, durchgeführt werden. 4. 3. Unbeschadet der §§ 5 Abs atz 2 und 6 Nr. Ab- satz 3 Buchstabe d) dürfen Dienstleistungen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsver- waltung festgesetzten Zeiten werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr durchgeführt ausgeführt werden. Redaktionelle Ände- rung/Ergänzung 6 6. Dienstleistungserbringenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 ver- stoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegen- den Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 6. 5. Dienstleistungserbringenden, die trotz vorheriger Mahnung Anhörung gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 verstoßen oder die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind , nicht oder nicht vollständig erfüllen, kann die Fried- hofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen . Bei einem schwerwiegen- den Verstoß ist eine Mahnung vorherige Anhörung entbehrlich. Redaktionelle Änderung, zur Klarstellung des Be- zugs zum Verwaltungs- recht C Bestattungsvorschriften C Bestattungsvorschriften § 8 Allgemeines § 8 Allgemeines 1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkun- dung des Sterbefalls, spätestens zwei Werktage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauf- tragen. Dem Auftr ag sind die erforderlichen Unterla- gen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut- zungsrecht nachzuweisen. Soll eine Leiche im Tuch bestattet werden, so ist dies im Antrag anzugeben. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkun- dung des Sterbefalls, spätestens zwei Werktage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauf- tragen. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterla- gen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstät te beantragt, ist das Nut- zungsrecht nachzuweisen. Das Nutzungsrecht muss für die gesamte Dauer der Ruhezeit bestehen und ist im Falle einer Bestattung bei Bedarf mindes- tens bis zum Ende der Ruhezeit zu verlängern. Soll eine Leiche ein Leichnam im Tuch bestattet wer- den, so ist dies im Antrag Bestattungsauftrag anzu- geben. Redaktionelle Änderung, Hinweis auf die ggf. er- forderliche Verlängerung des Nutzungsrechts im Bestattungsfall § 12 Graböffnungen, Ausgrabungen § 12 Graböffnungen, Ausgrabungen 3. Alle Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. An- tragsberechtigt ist bei Reihen- und Urnenreihengrä- bern jede/r Angehörige mit Zustimmung der verfü- gungsberechtigten Person, bei Aus grabungen aus 3. Alle Graböffnungen und Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Reihen- und Urnenreihengräbern jede/r Angehörige mit Einheitliche Verwendung des Begriffes Nutzungs- recht, Erweiterung der Antragsbedürftigkeit 7 Wahl- und Urnenwahlgräbern die nutzungsberech- tigte Person. Zustimmung der verfügungsberechtigten nut- zungsberechtigten Person. , bei Aus grabungen aus Wahl- und Urnenwahlgräbern die nutzungs- berechtigte Person. auch auf Graböffnungen, Erweiterung der Antrags- berechtigung auf alle An- gehörigen. 4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb derselben Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Ausgrabungen aus ei ner Reihen- grabstätte und Bestattung in eine andere Reihengrab- stätte desselben Friedhofes werden nur nach Ablauf der Nutzungsdauer zugelassen. Ausgrabungen aus einer Urnenreih engrabstätte und Bestattung in eine andere Grabstätte werden nur zugelassen, um Ange- hörige ersten Grades gemeinsam bestatten zu kön- nen, wenn die Nutzungsdauer der vorhandenen Grab- stätte für die Ruhezeit der zu bestattenden Urne nicht ausreicht. 4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb derselben Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Ausgrabungen aus einer Reihen- grabstätte und Bestattung in eine andere Reihengrab- stätte desselben Friedhofes werden nur nach Ablauf der Nutzungsdauer Nutzungszeit zugelassen. Aus- grabungen aus einer Urnenreihengrabstätte und Bestattung in eine andere Grabstätte werden nur zugelassen, um Angehörige ersten Grades ge- meinsam bestatten zu können, wenn die Nut- zungsdauer der vorhandenen Grabstätte für die Ruhezeit der zu bestattenden Urne nicht ausreicht. Auch bei Umbettungen zum Zwecke der Famili- enzusammenführung bleibt der Prüfungsmaß- stab die Wahrung der To- tenruhe. Mit der Anle- gung von Urnenreihen- gräbern als Einzelgräber wird diese Ausnahmere- gelung zudem obsolet. 5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgra- bes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Ausgra- bung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist. Unberührt bleibt das Recht zur Tieferlegung. 5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgra- bes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Ausgra- bung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen Verstorbenen ebenfalls begründet ist. Unberührt bleibt das Recht zur Tieferlegung. Redaktionelle Änderung. Zur Wahrung der Toten- ruhe keine „Tieferlegun- gen“ vor Ablauf der Ru- hezeit zum Zwecke einer weiteren Bestattung mehr durchgeführt. 8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten die Fried- hofsträgerin vom Ersatz für die Schäden freizustel- len, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung zwangsläufig entstehen. 8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zah- lung der Gebühren und NebenkKosten die Friedhofs- trägerin vom Ersatz für die Schäden freizustellen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung zwangsläufig entstehen. Redaktionelle Änderung § 13 Allgemeines § 13 Allgemeines 8 2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestat- tung vergeben. Davon unabhängig kann ein Nut- zungsrecht an einer Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte bereits zu Lebzeiten für mindestens 10 Jahre erwor- ben werden (Vorauserwerb). 2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestat- tung vergeben. Davon unabhängig kann ein Nut- zungsrecht an einer Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte bereits zu Lebzeiten für mindestens 10 Jahre nach Verfügbarkeit und auf Antrag zu Lebzeiten für 30 Jahre erworben werden (Vorauserwerb). Die Möglichkeit, das Nut- zungsrecht an der Grab- stätte für zunächst 10 Jahre zu erwerben, wird nicht mehr angeboten. Hintergrund ist die Gleichbehandlung zu den Angehörigen, die die Berechtigung an der Grabstätte im Bestat- tungsfall für 30 Jahre „er- werben“ müssen. 4. An Reihen- oder Urnenreihengräbern werden Ver- fügungsberechtigungen, an Wahl - oder Ur-nenwahl- gräbern Nutzungsberechtigungen vergeben. Diese Rechte werden im Folgenden wahlweise als Berech- tigungen oder Nutzungsberechtigung en bezeichnet. Die Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Scha- den, der aus der Unterlassung einer solchen Mittei- lung entsteht, ist die Stadt Münster nicht ersatzpflich- tig. 4. An Reihen- oder Urnenre ihengräbern werden Verfügungsberechtigungen, an Wahl - oder Ur - nenwahlgräbern Grabstätten werden Nutzungs- berechtigungen Nutzungsrechte vergeben, . Diese Rechte werden die im Folgenden wahlweise auch als Berechtigungen oder Nutzungsberechtigungen bezeichnet werden. Die Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlas- sung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Münster nicht ersatzpflichtig. Einheitliche Verwendung des Begriffes „Nutzungs- recht“ Redaktionelle Änderung § 14 Grabarten § 14 Grabarten Folgende Grabarten werden unterschieden: Folgende Grabarten werden unterschieden: Redaktionelle Änderun- gen/Aktualisierung Nr. 2 c) Wahlgräber als Tiefgrab (ein- oder mehrstellig) Nr. 2 c) Wahlgräber als Tiefgrab (ein- oder mehrstellig) Die Grabart „Tiefgrab“ entfällt aufgrund man- gelnder Nachfrage. Le- diglich Verlängerung des Nutzungsrechtes mög- lich. Bei Beisetzungen ist die Wahrung der Toten- 9 ruhe der übrigen Verstor- benen in der Grab stätte zu beachten. § 15 Reihengräber § 15 Reihengräber Reihengräber sind Einzelgräber für die Körperbestat- tung in geschlossenen Feldern, die der Reihe nach be- legt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden im To- desfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die auftrag- gebende Person der Bestattung erhält die Berechti- gung an der Grabstätte erst nach erfolgter Gebühren- zahlung. Die Verlängerung der Berechtigung an Rei- hengräbern ist nicht möglich. Das Abräumen von Rei- hengräbern wird mindestens sechs Monate vor Ablauf öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref- fenden Grabfeld bekannt gemacht Reihengräber sind Einzelgräber für die Körper- und Urnenbestattung in geschlossenen Feldern von der Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern. die der Reihe nach belegt werden . Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die auftraggebende Person der Bestattung erhält die Berechtigung an der Grabstätte erst nach erfolgter Gebührenzahlung. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach erfolgter Gebührenzahlung. Die Verlän- gerung der Berechtigung an Reihengräbe rn ist nicht möglich (Ausnahme § 14 Buchstabe b). Das Abräu- men von Reihengräbern wird mindestens sechs zwölf Monate vor Ablauf öffentlich und durch ein Hinweis- schild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge- macht. Redaktionelle Änderun- gen Die öffentliche B ekannt- machung entfällt. Der Zeitraum der Information zur Abräumung wird ana- log zu den Wahlgräbern angeglichen. I. Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensj ahres nach § 14 Nr. 1 a) dürfen unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewähr- leistet ist, ausnahmsweise bestattet werden: bis zu zwei Kindersärge oder –tücher bis zu vier Urnen zusätzlich zu einem Erwachsenensarg oder – tuch I. Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres In Reihengräbern für Verstorbene nach Voll- endung des fünften Lebensjahres nach § 14 Nr. 1 a) dürfen unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, aus- nahmsweise bestattet werden: bis zu zwei Kindersärge oder –tücher bis zu vier Urnen Die Möglichkeit aus- nahmsweise zusätzlicher Bestattungen im Reihen- grab soll nicht mehr be- stehen, da es sich bei Reihengräber um Einzel- grabstätten handelt. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung mit den übrigen Reihengrab- 10 - ein Kindersarg oder –tuch oder - zwei Urnen, wenn es sich bei den beizuset- zenden Leichen bzw. Aschen um die von Geschwistern oder Ehe - bzw. Lebens- partner/Innen oder in gerade Linie ver- wandten Personen handelt. zusätzlich zu einem Erwachsenensarg oder –tuch - ein Kindersarg oder –tuch oder - zwei Urnen, wenn es sich bei den beizu- setzenden Leichen bzw. Aschen um die von Geschwistern oder Ehe - bzw. Le- benspartner/Innen oder in gerade Linie verwandten Personen handelt. arten auf den städti- schen Friedhöfen herbei- geführt. III. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs- möglichkeit. Eine Grabnummer kennzeichnet die Stelle der Bestattung. Ein gemeinsames Grabmal weist Namen und Daten der Verstorbenen aus. Eine zweite Bestattung in einer Grabstelle wird nicht zuge- lassen. III.II. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs- möglichkeit (§ 23 Abs. 2). Eine Grabnummer kenn- zeichnet die Stelle der Bestattung. Ein gemeinsa- mes Grabmal weist die Namen und Daten Namen, Geburts- und Sterbeja hre der Verstorbenen aus. Eine zweite Bestattung in einer Grabstelle wird nicht zugelassen. Querverweis und Kon- kretisierung der Inhalte auf dem Grabmal, Strei- chung der Grabnummer, da generell jedes Grab auf dem Waldfriedhof Lauheide einen Grab- nummernstein erhält IV. Urnenreihengräber Innerhalb der ersten 10 Jahre kann eine zweite Urne beigesetzt werden. IV.III. Urnenreihengräber Innerhalb der ersten 10 Jahre kann eine zweite Urne beigesetzt werden. Urnenreihengräber sind Einzelgrabstätten für eine Urnenbestattung in von der Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern. Die Grabart wird erläutert und auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Ur- nenbeisetzung wird ver- zichtet, da Reihengrab- stätte grundsätzlich Ein- zelgrabstätten sind. V. Urnenreihengräber als Waldgrab V.IV. Urnenreihengrab als Waldgrab Redaktionelle Änderung bzw. Verdeutlichung der Kennzeichnung der 11 Urnenreihengräber als Waldgrab werden um einen Baum angelegt, der ein prägendes Gestaltungsmerk- mal darstellt. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. In jeder Stelle wird nur eine Be- stattung zugelassen, eine individuelle Grabpflege ist nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kennzeichnet die Bestattungsstelle. Namen und Daten der Verstor- benen können auf einer gemeinsamen Gedenktafel eingetragen werden. Urnenreihengräber als Waldgrab werden um an einenm Baum angelegt. der ein prägendes Gestal- tungsmerkmal darstellt . Sie werden nur auf dem Friedhof Lauheide angeboten. In jeder GrabsStelle wird nur eine Bestattung zugelassen . eine individu- elle Grabpflege ist nicht erlaubt. Die Friedhofsver- waltung kennzeichnet die Bestattungsstelle . Es besteht keine individuelle Kennzeichnung und Ge- staltungsmöglichkeit (§23 Absatz 2) . Die Namen und Daten der Verstorbenen werden auf einer ge- meinsamen Gedenktafel Gedenkstele durch die Friedhofsverwaltung eingetragen werden. Stele. Der explizite Hin- weis auf die Kennzeich- nung durch die Fried- hofsverwaltung entfällt, da jede Grabstätte einen Grabnummernstein er- hält. § 16 Wahlgräber § 16 Wahlgräber 1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, an der auf Antrag eine Berechtigung für 30 Jahre vergeben wird, die nach Ablauf verlängert werden kann. Die Lage des Grabes kann mit dem/der Erwerber/In abgestimmt werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen kön- nen neben den Möglichkeiten des § 15 I. weitere Ur- nen zusätzlich zu einem Sarg bestattet werden. 1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte ( ein- oder mehr- stellig), an der auf Antrag eine Nutzungsberechti- gung Berechtigung für 30 Jahre vergeben wird , die nach Ablauf für mindestens fünf Jahre (für alle Grabstellen) verlängert werden kann. Die Verlänge- rung des Nutzungsrechtes erfolgt für ganze Jahre. Die Lage des Grabes der Grabstätte kann mit dem/der Erwerber/-in der Friedhofsverwaltung ab- gestimmt werden. In einem Wah lgrab für Erdbestat- tungen können je Grabstelle neben den Möglichkei- ten des § 15 I weitere Urnen zusätzlich zu einem nach erfolgter Sarg- oder einer Tuchbestattung zu- sätzlich 2 Urnen bestattet werden. Alternativ kön- nen je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt wer- den, sofern eine Sarg - oder Tuchbestattung noch nicht erfolgt ist. Die Ruhefristen sind im Falle einer weiteren Bestattung zwingend einzuhalten. Eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, Klarstellung der bisheri- gen jahresweisen Verlän- gerungspraxis. Zur Ver- meidung unverhältnis- mäßigen Verwaltungs- aufwandes Verlängerung für mindestens 5 Jahre. Konkretisierung der Möglichkeiten zusätzli- cher Bestattungen in ei- nem Wahlgrab; Notwen- digkeit der Verlängerung der Nutzungsrechte vor einer weiteren Bestat- tung 12 wenn sich das Nutzungsrecht über die gesamte Ruhezeit erstreckt oder für die Bestattung mindes- tens bis zum Ende der Ruhezeit verlängert wird. 2. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Die Aushändigung des Nachweises erfolgt unter der auf- schiebenden Bedingung, dass die Zahlung der fälligen Gebühr erfolgte. Für Wahlgräber, für die die Nutzungs- gebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rei- hengrabstätten anzuwenden. Bei Nichtzahlung d er Nutzungsgebühr ist die Friedhofsverwaltung berech- tigt, das Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach § 16 Abs. 4 zu gewähren. 2. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Die Aushändigung des Nachweises Grabnachweises er- folgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Zahlung der fälligen Gebühr erfolgte festgesetzte Gebühr gezahlt wird. Für Wahlgräber, für die die Nutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vor- schriften über Reihengrabstätten anzuwenden. Bei Nichtzahlung der Nutzungsgebühr ist die Friedhofs- verwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach § 16 Abs. Absatz 4 zu gewähren. Redaktionelle Änderung 3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer freien Grabstelle des Wahlgrabes bestattet zu werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu be- stimmen, wer bestattet wird, sofern die Voraussetzun- gen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte können au- ßer von natürlichen Personen auch von Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Ver- einen erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer freien Grabstelle des Wahlgrabes bestattet zu werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu be- stimmen, wer bestattet wird, sofern die Voraussetzun- gen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte können au- ßer von natürlichen Personen auch von Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Ver- einen erworben werden. Der Erwerb eines Nut- zungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht zu- lässig. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungsgemäßem Zustand zu halten Konkretisierung zum Er- werb des Nutzungs- rechts 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Mo- nate vorher schriftlich hingewiesen, wenn die Anschrift bekannt ist. Wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz der nutzungsberechtigten Person nicht bekannt ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts einmalig öffentli ch im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Zu- sätzlich bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr ein Hinweisschild auf der Grabstätte an. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Mo- nate vorher schriftlich hingewiesen, wenn die Anschrift bekannt ist. Wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz der nutzungsberechtigten Person nicht bekannt ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts einmalig öf- fentlich im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt Auf die Veröffentlichung im Amtsblatt wird zu- künftig verzichtet, da die Nennung der Grabstät- ten-Nummer bzw. Be- zeichnung allein nicht al- len betroffenen Nut- 13 gemacht. Zusätzlich Andernfalls bringt die Fried- hofsverwaltung für ein Jahr ein Hinweisschild auf der Grabstätte an. zungsberechtigten be- kannt ist und daher keine Rückschlüsse aus der Veröffentlichung gezo- gen werden können. Das Hinweisschild erreicht die Angehörigen eher. Zudem entfällt weiterer Verwaltungsaufwand. 6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rück- gabe ist nur für das gesamte Wahlgrab zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah men zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt. Nutzungsgebühren wer- den nur bei der Rücknahme von unbelegten Grab- stätten zu der bei Erwerb/Verlängerung gültigen Ge- bühr erstattet. Angefangene Jahre werden als voll ge- nutzt berechnet, es werden jedoch mindestens zwei Jahre Nutzungsdauer berechnet. 6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern kann jederzeit zurückgegeben werden. Die vorzei- tige Rückgabe des Nutzungsrechtes ist nur für unbelegte Grabstätten zulässig . Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Wahlgrab zulässig. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grab- stätte zurückgegeben werden. Die Friedhofsver- waltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die ge- ordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt. Nutzungsgebühren werden nur bei der Rücknahme von unbelegten Grabstät- ten zu der bei Erwerb/Verlängerung gültigen Ge- bühr erstattet. Angefangene Jahre werden als voll genutzt berechnet, es werden jedoch mindestens zwei Jahre Nutzungsdauer berechnet nur im Aus- nahmefall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erstattet. § 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 gelten entsprechend. Redaktionelle Änderung – Klarstellung, dass nur das Nutzungsrecht von unbelegten Grabstätten vorzeitig zurückgegeben werden kann. Teilrückga- ben werden im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich nicht mehr zugelassen. Gebührenerstattungen erfolgen nicht, da dies dem Sinn und Zweck der zeitpunktbezogenen Ver- leihungsgebühr wider- spricht und zudem den Zuschussbedarf aus dem allgemeinen Haus- halt erhöht. Ausnahmen sind nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte möglich. Hinweis auf die Pflicht zum Abräumen der Grabstätte nach 14 Rückgabe des Nutzungs- rechtes. III. Wahlgräber als Tiefgrab In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ru- hefristen zwei Bestattungen übereinander zulässig. III. Wahlgräber als Tiefgrab In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ru- hefristen zwei Bestattungen übereinander zulässig , wobei eine Bestattung in der unteren Grabstelle nur möglich ist, wenn in der oberen Grabstelle keine Bestattung erfolgt ist, die der geltenden Ru- hezeit unterliegt. Diese Grabart wird ab dem 1. Ja- nuar 2024 nicht mehr angeboten . Es erfolgt keine Neuvergabe von Nutzungsrechten. Nur die Verlän- gerung und Übertragung bestehender Nutzungs- rechte ist möglich. Auf das Angebot der Grabart wird zukünftig verzichtet (siehe auch § 14 Nr. 1 c), das Nutzungs- recht an Bestandsgrä- bern kann verlängert und übertragen (zu Lebzeiten und im Todesfall – z.B. gemäß § 16 Absatz 4) werden. Zur Wahrung der Toten- ruhe wird die Tieferle- gung von Leichnamen mit laufender Ruhezeit zum Zwecke einer weite- ren Beisetzung ausge- schlossen. V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium 2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Münster mit Verschlussplatten aus Naturstein verse- hen. 2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Münster mit Verschlussplatten aus Naturstein verse- hen, die von der Friedhofsverwaltung angebracht werden und im Eigentum der Stadt Münster ver- bleiben. Auf die Möglichkeit, die Verschlussplatte zu tau- schen wird zukünftig ver- zichtet. Ein einheitliches Erscheinungsbild der Kolumbarien wird somit erreicht. 3. Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gegen andere Platten gleicher Größe und Stärke ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien in der Abteilung A des Friedhofs Hohe Ward und den Kolumbarien im Gebäude auf 3. 2. Die Verschlu ssplatten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nur mit Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung gegen an- dere Platten gleicher Größe und Stärke ausge- tauscht werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien in der Abteilung A des Friedhofs Hohe Ward und Verdeutlichung und Auf- führung der besonderen Gestaltungsvorschriften und Präzisierung, dass diese nur für die Kolum- barien in den Gebäuden gelten. 15 dem Waldfriedhof Lauheide. Hier gelten die besonde- ren Gestaltungsvorschriften des § 25. Für die Ertei- lung der Zustimmung ist der Grabmalsantrag der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Die von der Stadt Münster gestellte Verschlussplatte bleibt in ihrem Ei- gentum. Als Verschlussplatten werden nur vom Mate- rial her geeignete Platten aus Naturstein oder Sicher- heitsglas zugelassen. Nicht erlaubt sind Kunststeine jeder Art. § 25 Abs. 11 gilt entsprechend. den Kolumbarien im Gebäude auf dem Waldfried- hof Lauheide. Hier gelten die besonderen Gestal- tungsvorschriften des § 25. Für die Erteilung der Zustimmung ist der Grabmalsantrag der Fried- hofsverwaltung zu verwenden. Die von der Stadt Münster gestellte Verschluss platte bleibt in ih- rem Eigentum. Als Verschlussplatten werden nur vom Material her geeignete Platten aus Natur- stein oder Sicherheitsglas zugelassen. Nicht er- laubt sind Kunststeine jeder Art. § 25 Abs. 11 gilt entsprechend. Die Verschlussplatten der Kolum- barien in den Gebäuden auf dem Waldfriedhof Lauheide und dem Friedhof Hohe Ward dürfen nur mit der Schriftart „Antiqua“ und in der Schriftgröße maximal 3,2 cm beschriftet werden. Die Schrifttiefe muss größer sein als die Balken- stärke (Breite der Buchstaben). Eine farbliche Gestaltung der Verschlussplatten ist nicht zuläs- sig. Das Anbringen von Grabschmuck oder wei- teren Gestaltungselementen an den Verschluss- platten ist nicht zulässig. Das Aufstellen von Grabschmuck ist nur an den vorgesehenen Stel- len möglich. D as Aufstellen von Kerzen ist aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. 4. Schriften und Ornamente sind nach Grö ße, Form und Farbton auf die Rahmen der Urnenwand abzu- stimmen. 4. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Rahmen der Urnenwand abzustimmen. Entfällt aufgrund der Re- gelungen in den beson- deren Gestaltungsvor- schriften 5. Grabschmuck jeglicher Art an den Verschlussplat- ten der Urnennischen darf die benachbarten Urnenni- 5.4. An den Verschlussplatten der Urnennischen der Außenkolumbarien darf Grabschmuck jeglicher Art die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchti- gen. Jegliche Art von Gestaltung darf nur auf der Viele Verschlussplatten der Außenkolumbarien sind mit Vasen, Lampen und anderen Gegenstän- den versehen. Hier sind 16 schen nicht beeinträchtigen. Größerer Blumen- schmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Fläche abgestellt werden. Frontseite der Verschlussplatten angebracht wer- den, muss fest mit diesen verbunden sein und darf maximal ein Tiefe von 10 cm aufweisen. Das An- bringen von Abstellflächen ist nicht gestattet. Grö- ßerer Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur an der den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. zur Wahrung der Sicher- heit und Vermeidung von gegenseitigen Beein- trächtigungen Regelun- gen zu treffen. Erfahrungen der letzten Jahre haben gezei gt, dass das würde- und pie- tätvolle Erscheinungs- bild der Innenkolumba- rien nur mit diesen Ein- schränkungen erreich- bar ist. 6. Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosions- beständigem Material beschaffen sein. 6. Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosi- onsbeständigem Material beschaffen sein. 7. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnenni- sche entnimmt die Stadt Münster auf eigene Kosten die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf ei- ner freien Fläche auf dem Waldfriedhof Lauheide wie- der bei. 75. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnen- nische entnimmt die Stadt Münster auf eigene Kosten die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf ei- ner freien Fläche auf dem Waldfriedhof Lauheide wie- der bei; eine Herausgabe ist ausgeschlossen. Die Wiederbeisetzung ist bereits in den Gebühren enthalten. Klarstellung, dass auch ausgeruhte Totenaschen auf dem Friedhof verblei- ben müssen (ständige Rechtsprechung der Ver- waltungsgerichte). VI. Wahlgräber als Baumurnengrab Im Baumurnengrab werden Urnen naturbezoge n im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes bestattet. Der Baum kann auf besonders ausgewiesenen Flä- chen frei gewählt werden. Er wird gekennzeichnet und als solcher im Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstellen von Blumenvasen und Grabschmuck sowie Bepflanzungen sind verboten, VI. Wahlgräber als Baumurnengrab Im Baumurnengrab werden bis zu vier Urnen natur- bezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes bestattet. Der Baum kann auf besonders ausgewie- senen Flächen frei gewählt werden. Er wird gekenn- zeichnet und als solcher im Baumkataster der Fried- hofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstellen von Blu- menvasen, Grablichtern und Grabschmuck sowie Bepflanzungen sind ist verboten nicht zulässig (§ Festlegung der Anzahl der möglichen Urnenbei- setzungen, Konkretisie- rung durch genaue Maß- angabe der Namenstafel. 17 Grabmale werden nicht genehmigt. Eine postkarten- große Namenstafel darf am Baumfuß in die Erde ge- steckt werden. 23 Absatz 2). Grabmale werden nicht genehmigt. Eine postkartengroße rechteckige Namenstafel (max. 10 cm x 15 cm) darf am Baumfuß in die Erde gesteckt werden. VII. Wahlgräber am Urnenbaum An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen erworben wer- den. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Der Bestat- tungsplatz darf mit einer Namenstafel in der Größe von 0,40 m x 0,40 m gekennzeichnet werden, die ebener- dig mit der Rasenfläche verlegt werden muss. Die Na- menstafel ist nach § 27 Abs. 1 genehmigungspflichtig. VII. Wahlgräber am Urnenbaum An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen erworben wer- den. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten. Der Bestat- tungsplatz Die Grabstätte darf ausschließlich mit einer quadratischen in der Größe von 0,40 m x 0,40 m großen Namenstafel gekennzeichnet werden , die ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt werden muss. Die Lage der Namenstafel wird durch die Fried- hofsverwaltung festgelegt. Die Namenstafel Sie ist nach gemäß § 27 Abs. Absatz 1 genehmigungs- pflichtig, aufgesetzte Buchstaben werden nicht ge- nehmigt. Zusätzlicher Grabschmuck oder eine Be- pflanzung sind nicht zulässig (§ 23 Absatz 2). Redaktionelle Änderung, Konkretisierung der Maße und Gestaltung der Namenstafel sowie zu- sätzlicher Hinweis auf die fehlende Möglichkeit zur individuellen Grabge- staltung. Die festgelegte Lage der Namenstafeln gewähr- leistet ein harmonisches Gesamtbild des Urnen- baumes. § 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder § 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder 1. In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen beigesetzt. Die Lage der beigesetzten Urne wird nicht bekannt gegeben. Blumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. 1. In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter Ausschluss der Angehörigen Anwesenheit Angehö- riger oder sonstiger Personen durch die Friedhofs- verwaltung beigesetzt. Die Lage der beigesetzten Urne wird nicht bekanntgegeben. Blumen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Redaktionelle Änderung, Konkretisierung der Durchführung der Be- stattung 18 2. Aschestreufelder sind Aschenstätten, auf denen die besonders aufbereitete, feine Asche großflächig auf der Rasenfläche ausgebracht wird. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen, z. B. gefrorenem Boden oder starkem Wind, wird keine Asche verstreut. 2. Aschestreufelder sind Aschenstätten Bestat- tungsflächen, auf denen die besonders aufberei- tete, feine Asche Totenasche großflächig auf der Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung ausge- bracht wird. Voraussetzung hierfür ist eine schrift- liche oder elektronische Verfügung der verstorbe- nen Person. Der Friedhofsverwaltung ist die Verfü- gung vor Verstreuung der Asche im Original vor- zulegen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen, z. B. gefrorenem Boden oder starkem Wind wird keine Asche verstreut. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung. Redaktionelle Änderung, Konkretisierungen der Voraussetzungen dieser Bestattungsform gem. § 15 Abs. 6 BestG NRW 3. Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs- möglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie werden ausschließlich von der Fried- hofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der Rasenflä- chen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet . Ein Nut- zungsrecht kann nicht erworben werden. 3. Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs- möglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie werden ausschließlich von der Fried- hofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der Rasenflä- chen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. Ein Nut- zungsrecht kann nicht erworben werden. Nach herrschender Mei- nung wird auch an die- sen Grabstätten ein - wenn auch sehr einge- schränktes und auf die einmalige Beisetzung be- schränktes sowie ohne individuelle Gestaltungs- rechte versehenes – Nut- zungsrecht erworben. § 18 Gemeinschaftsgräber § 18 Gemeinschaftsgräber Sondergrabstätten Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgräber, die der Bestattung einer größeren Anzahl von Verstor- benen dienen. Das Nutzungsrecht dieser Anlagen kann ausschließlich von Körperschaften des öffentli- chen Rechts auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung erworben werden. Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgrä- ber, die der Bestattung einer größeren Anzahl von Verstorbenen dienen. Das Nutzungsrecht dieser Anlagen kann ausschließlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grund besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung er- worben werden. Sondergrabstätten sind Grabstätten, die nach Be- darf von der Friedhofsverwaltung eingerichtet 19 werden und besonderen Bedingungen unterlie- gen. a) Gemeinschaftsgräber Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgrä- ber, die der Bestattung einer größeren Anzahl von Verstorbenen dienen. Das Nutzungsrecht in die- sen Anlagen kann ausschließlich von Körper- schaften des öffentlichen Rechts auf Grund be- sonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwal- tung erworben werden. Beispiele hierfür sind Anatomiegräber oder Gräber aufgrund Verein- barungen mit den Kir- chen b) Gräber in dauergepflegten Gemeinschafts- grabanlagen Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschafts- grabstätte erfolgt durch einen Gewerbebetrieb o- der eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden. Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage, ins- besondere die Anzahl der Grabstellen und die Art der Bestattung werden in Abstimmung mit dem Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Im Bestattungsfall können Nutzungsrechte an ein- stelligen oder mehrstelligen Grabstätten erworben werden. Die Gebühren für die einzelnen Beisetzungen und den Erwerb des Nutzungsrechts sind auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Beiset- zung geltenden Friedhofsgebührensatzung von Neues Grabangebot, wei- tere Erläuterungen hierzu erfolgen in der Vorlage 20 der auftraggebenden Person zu entrichten. Das Nutzungsrecht entsteht auf Gr undlage des mit dem Gewerbebetrieb abgeschlossenen Treuhand- Dauergrabpflegevertrages sowie nach vollständi- ger Zahlung der Friedhofsgebühren. Das Nut- zungsrecht wird für 30 Jahre erworben und er- streckt sich ausschließlich auf das einmalige Be- legungsrecht der jeweiligen Grabstelle. Eine Ver- längerung des Nutzungsrechts ist nur bei mehr- stelligen Grabstätten zum Zwecke der Bestattung in den übrigen Grabstellen möglich. Eine Bestat- tung erfolgt nur, wenn sich das Nutzungsrecht über die gesamte Ruhezeit erstreckt od er für die Bestattung mindestens bis zum Ende der Ruhezeit verlängert wird. Die Verlängerung des Nutzungs- rechtes erfolgt für ganze Jahre. Der auftraggebenden Person steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an der dauergrabge- pflegten Gemeinschaftsgrabstätte zu. § 19 Gemeinschaftsgrab „Sternchenfeld“ § 19 Gemeinschaftsgrab Sternchenfeld Das Gemeinschaftsgrab wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten mit einem Geburts- gewicht unter 500 Gramm in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs- möglichkeiten angeboten. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben. Das Gemeinschaftsgrab Die Grabstätte wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm in ei- nem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeich- nung und Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. An- gehörige können kein Nutzungsrecht erwerben. Voraussetzungen ent- sprechend der Verord- nung zum Personen- standsgesetz § 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grab- beete und Grabbeetgrößen § 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grab- beete und Grabbeetgrößen 21 1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt wer- den. 1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und Gestaltung des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,05 0,10 m erhöht auf der Grabstätte angelegt werden. Grabbeete dürfen weder ganz noch teilweise mit Kunststoffen oder kunststoffähn- lichen Stoffen abgedeckt werden. Anpassung zur Erhö- hung der Grabbeete. Auschluss von Kunst- stoffabdeckungen. 3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber we- gen des besonderen Waldcharakters und auf dem Friedhof Hohe Ward aus historischen Gründen nicht besonders eingefasst werden. Als Einfassung gelten alle baulichen Maßnahm en, die dem Zweck dienen, das Grabfeld optisch von dem übrigen Friedhofsbe- reich abzugrenzen. Auf den übrigen Friedhöfen sind Grabeinfassungen auf Grabfeldern zulässig, auf de- nen sie bisher zugelassen waren sowie darüber hin- aus, wenn sie sich dem näheren Umfeld anpassen und das Friedhofsbild nicht stören. Steineinfassungen sol- len aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefer- tigt werden. Einfassungen müssen von der Friedhofs- verwaltung gebührenpflichtig genehmigt werden. Ein- fassungen aus Holz, Kunststoff, Be ton, Metall, ge- branntem Ton, Kieselsteinen, Glas oder ähnlichen Stoffen sind nicht erlaubt. 3. Einfassung müssen gemäß § 27 von der Fried- hofsverwaltung gebührenpflichtig genehmigt wer- den. Als Einfassungen gelten alle baulichen Maßnah- men, die dem Zweck die nen, das Grab feldbeet op- tisch von dem übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen. Auf den übrigen Friedhöfen sind Grabeinfassun- gen auf Grabfeldern zulässig, auf denen sie bisher zugelassen waren, sowie darüber hinaus, wenn sie sich dem näheren Umfeld anpassen und das Fried- hofsbild nicht stören . SteinEinfassungen sollen aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefer- tigt werden. Einfassungen müssen von der Fried- hofsverwaltung gebührenpflichtig genehmigt wer- den. Einfassungen aus Holz, Kunststoff, Beton , Metall, gebranntem Ton, Kieselsteinen, Glas oder ähnlichen Stoffen sind nicht erlaubt. Für Einfassungen werden folgende Materialien er- laubt: Naturstein, Holz (außer Tropenholz), Metall, Beton, Glas und ähnliche Stoffe. Nicht erlaubt sind Einfassungen aus Kunststoffen sowie Kiesel -, Glas- und Splittsteinen. Einfassungen müssen eine Materialstärke von mindestens 0,03 m aufwei- sen und sind lückenlos zu verlegen. Zukünftig sollen auf dem Friedhof Hohe Ward auch Einfassungen zu- gelassen werden. Es werden mehr Materia- lien für Einfassungen zu- gelassen. Redaktionelle Änderung 22 Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber wegen des besonderen Waldcharakters und auf dem Fried- hof Hohe Ward aus historischen Gründen nicht be- sonders eingefasst werden nicht baulich einge- fasst werden. 4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbern ohne besondere Gestaltungsvorschriften nur mit was- serdurchlässiger Folie unterlegt und nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt werden sowie das Grab- beet nur teilweise bedecken. Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte bestattet werden, müssen die Nutzungs berechtigten vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel vom Grabbeet entfernen und den Verbleib au- ßerhalb des Friedhofs sicherstellen. 4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbern ohne besondere Gestaltungsvorschriften nur mit wasserdurchlässiger Folie unterlegt und nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt werden sowie das Grabbeet nur teilweise maximal die Hälfte der sat- zungsgemäßen Grabbeetgröße bedecken. Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte bestattet werden, müssen muss die Nutzungsbe- rechtigten nutzungsberechtigte Person vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel vom Grabbeet entfernen und den Verbleib außerhalb des Friedhofs sicherstellen. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürften Gräber wegen des besonderen Waldcharakters nicht mit Kiesel- oder Ziersteinen bedeckt werden. Redaktionelle Anpas- sung Konkretisierung der teil- weisen Abdeckung Betonung des besonde- ren Waldcharak ters des Waldfriedhofs Lauheide mit allgemeiner Gestal- tungsvorschrift § 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen- und Wahlgräber § 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen- und Wahlgräber Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Be- stattung eingeebnet und mit Rasen eingesät werden (Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen oder ebenerdig verlegt werden, sodass diese beim Ra- senmähen nicht beschädigt werden können. Kommt es doch zu einer Beschädigung, ist eine Haftung der Stadt M ünster ausgeschlossen. Auf Rasen gräbern dürfen Grableuchten und Blumenvasen nur neben ste- henden Grabmalen aufgestellt werden. 1. Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Be- stattung eingeebnet und mit Rasen eingesät werden (Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen oder ebenerdig verlegt werden, sodass diese beim Ra- senmähen nicht beschädigt werden können. Aufge- setzte Buchstaben werden nicht genehmigt . Kommt es doch zu einer Beschädigung, ist ein e Haf- tung der Stadt M ünster ausgeschlossen. Auf Rasen- gräbern dürfen Grableuchten und Blumenvasen nur neben stehenden Grabmalen aufgestellt werden . Für Viele Gräber werden durch die Nutzungsbe- rechtigten nur teilweise bepflanzt, der Rest wird eingeebnet und mit Ra- sen eingesäht. Sofern hier Beeteinfassungen angelegt werden, liegen diese zwar auf der Grab- stätte, grenzen das Beet 23 Rasengräber, bei denen ein Teil der Fläche gestal- tet ist, gelten für die Abgrenzung zur Rasenfläche dieselben Bestimmungen wie für Grabeinfassun- gen gemäß § 22 Absatz 3. § 22 Absatz 4 gilt ent- sprechend. jedoch optisch von der übrigen Friedhofsfläche ab, so dass diese Einfas- sungen die gleichen An- forderungen erfüllen müssen, die an Grabein- fassungen gestellt wer- den. Für den Fall, dass die Teilbeete mit Kies be- deckt werden, darf dieser nicht bis an den Beetrand gelegt werden. 2. Grabschmuck darf aus Sicherheitsgründen und aufgrund der erforderlichen Pflegearbeiten bei den nachfolgenden Grabarten auf den Grabstätten nicht abgelegt oder aufgestellt werden - Reihengräber als Haingrab oder Hainurnengrab (§ 15 II) - Urnenreihengrab als Waldgrab (§ 15 IV) - Wahlgräber als Baumurnengrab (§ 16 VI) - Wahlgräber am Urnenbaum (§ 16 VII) Entgegen Satz 1 vorhandener Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt und nicht aufbewahrt. Neu eingefügt, konkrete Hinweise zur Einschrän- kung der individuellen Grabgestaltung § 24 Gestaltungsvorschriften – Wahlmöglichkeit § 24 Gestaltungsvorschriften - Wahlmöglichkeit 1. Auf den Friedhöfen werden Felder mit und ohne be- sondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabbeetgestaltung eingerichtet. 1. Auf den Friedhöfen werden Felder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabbeetgestaltung eingerichtet. Künftig werden – mit Ausnahme der Kolumba- 24 2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Feld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Ge- brauch gemacht, so erfolgt die Beisetzung in einem Feld ohne besondere Gestaltungsvorschriften. 2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in ei- nem Feld mit oder ohne besondere Gestaltungs- vorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmög- lichkeit nicht Gebrauch gemacht, so erfolgt die Beisetzung in einem Feld ohne besondere Gestal- tungsvorschriften. entfallen rien und der Rasengrä- ber (§ 23 Absatz 1 und 2) – die besonderen Gestal- tungsvorschriften entfal- len E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche An- lagen E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche An- lagen § 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschrif- ten § 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschrif- ten 1. Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz und Metalle verwendet werden. Lichtbilder und Bilder dürfen nicht verwendet werden. 2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grab- male sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Die Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten an einem Grabmal ist nicht erlaubt. b) Alle Seiten müssen handwerklich bearbeitet sein, dies gilt auch für Findlinge. Mattschliff ist erlaubt, Po- litur auf dunklen Steinen nicht. c) Die Bearbeitung von Schriftstücken, Schriftbossen und der übrigen Flächen muss identisch sein. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälli- ger Weise und nicht auf der Vorderseite ange - bracht werden. 4. Auf den Grabstätten sind Grabmale in den Größen nach Anlage 1 dieser Satzung zulässig. 1. Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz und Metalle verwendet werden. Lichtbilder und Bilder dürfen nicht verwendet werden. 2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Die Verwendung von verschiedenen Gesteinsar- ten an einem Grabmal ist nicht erlaubt. b) Alle Seiten müsse n handwerklich bearbeitet sein, dies gilt auch für Findlinge. Mattschliff ist erlaubt, Politur auf dunklen Steinen nicht. c) Die Bearbeitung von Schriftstücken, Schrift- bossen und der übrigen Flächen muss identisch sein. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur i n unauf- fälliger Weise und nicht auf der Vorderseite an- gebracht werden. 4. Auf den Grabstätten sind Grabmale in den Grö- ßen nach Anlage 1 dieser Satzung zulässig. s.o. zu § 24 25 5. Von den in Anlage 1 angegebenen Maßen darf um jeweils +/- 0,05 m abgewichen werden. 6. Stehende Grabmale aus Hartgestein müssen eine Stärke von mindestens 0,13 m, sol che aus anderen Gesteinen eine Stärke von mindestens 0,15 m ha- ben. Holzmale müssen mindestens 0,035 m stark sein. 7. Liegesteine dürfen nicht aufgerichtet werden. 8. Auf Gräbern mit besonderen Gestaltungsvor- schriften sind keine Abdeckungen erlaubt. Grab - platten sind nur in der entsprechenden Größe der Liegesteine zugelassen. 9. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR-Codes angebracht werden. Die antragstellende Person ver- pflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefährdende, unsittliche, diskri- minierende, extremistische oder nicht den Tatsachen entsprechende Inhalte nicht zu veröffentlichen bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzuneh- men. Bei Zuwiderhandlung behält die Friedhofsver- waltung sich straf- und zivilrechtliche Schritte vor, sie kann stichprobenartige Kontrollen vornehmen. 10. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 zulassen. Die Fried- hofsverwaltung muss die künstlerische Gestaltung für vertretbar halten. Sie kann für Grabmale in besonde- rer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die über die Vorschriften nach Abs. 1 bis 7 hinausgehen. 5. Von den in Anlage 1 angegebenen Maßen darf um jeweils +/- 0,05 m abgewichen werden. 6. Stehende Grabmale aus Hartgestein müssen eine Stärke von mindestens 0,13 m, solche aus anderen Gesteinen eine Stärke von mindestens 0,15 m haben. Holzmale müssen mindestens 0,035 m stark sein. 7. Liegesteine dürfen nicht aufgerichtet werden. 8. Auf Gräbern mit besonderen Gestaltungsvor- schriften sind keine Abdeckungen erlaubt. Grabplatten sind nur in der entsprechenden Größe der Liegesteine zugelassen. 9. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR - Codes angebracht werden. Die antragstellende Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische o- der nicht den Tatsachen entsprechende Inhal te nicht zu veröffentlichen bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei Zuwi- derhandlung behält die Friedhofsverwaltung sich straf - und zivilrechtliche Schritte vor, sie kann stichprobenartige Kontrollen vornehmen. 10. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 zulassen. Die Friedhofsverwaltung muss die künstlerische Gestaltung für vertretbar halten. Sie kann für Grabmale in besonderer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die 26 11. Grabmäler und Grabeinfassungen aus Natur- stein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Her- stellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Über- einkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorga- nisation vom 17.6.1999 über das Verbot und unver- zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms- ten Form der Kinderarbeit verstoßen wird oder b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise un- veränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. Abs. 11 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1.5.2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. über die Vorschriften nach Abs. 1 bis 7 hinausge- hen. 11. Grabmäler und Grabeinfassungen aus Na- turstein dürfen auf einem Friedhof nur aufge- stellt werden, wenn a) sie in Staaten gewonnen, be - und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.6.1999 über das Ver- bot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti- gung der schlimmsten Form der Kinderarbeit ver- stoßen wird oder b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt wor- den ist, dass die Herstellung ohne s chlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in an- derer Weise unveränderlich als zertifiziert ge- kennzeichnet sind. Abs. 11 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1.5.2015 in das Bundesgebiet eingeführt wur- den. entfallen § 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschrif- ten § 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschrif- ten Allgemeine Gestaltungsvorschriften 1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bear- beitung und Anpassung an die Umgebung keinen be- sonderen Anforderungen. Grabmale dürfen die Grab- beete seitlich nicht überragen 1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bear- beitung und Anpassung an die Umgebung keinen be- sonderen Anforderungen. Grabmale dürfen die Grab- beete seitlich nicht überragen . Firmenbezeichnun- gen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden. Satz 3 übernommen aus § 25 Abs. 3 27 3. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR - Codes angebracht werden. Die antragstellende Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefähr- dende, unsittliche, diskriminierende, extremisti- sche oder nicht den Tatsachen entsprechende Inhalte nicht zu veröffentlichen sowie eine Ver- linkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung behält die Friedhofsver- waltung sich straf - und zivilrechtliche Schri tte vor, sie kann stichprobenartige Kontrollen vor- nehmen. Übernommen aus § 25 Absatz 9 4. Grabmale und Grabeinfassungen aus Natur- stein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn a) sie in Staaten gewonnen, be - und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Besei- tigung der schlimmsten Form der Ki nderarbeit verstoßen wird oder b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt wor- den ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in an- derer Weise unveränderlich als zertif iziert ge- kennzeichnet sind. Absatz 4 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet einge- führt wurden. Übernommen aus § 25 Absatz 11 § 27 Zustimmungserfordernis § 27 Zustimmungserfordernis 28 1. Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofs- verwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Verschlussplatten für Urnennischen und Pro- visorien. 1. Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe Grabmale, Einfassung en und Grababdeckungen dürfen nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für frei wählbare Verschlussplatten für Urnennischen und Provisorien. Redaktionelle Änderung Entfall der Genehm i- gungspflicht für Ver- schlussplatten von Ur- nennischen 2. Wer an Grabstätten nutzungsberechtigt ist, bean- tragt mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Aufstellen die Genehmigung des Grabmals unter Nachweis des Nutzungsrechts. 2. Wer an Grabstätten nutzungsberechtigt ist, be- antragt mindestens drei Wochen vor dem beab- sichtigten Aufstellen die Genehmigung des Grab- mals unter Nachweis des Nutzungsrechts. Die Ge- nehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sons- tigen baulichen Anlagen gemäß Absatz 1 ist von de r nutzungsberechtigten Person bei der Friedhofsver- waltung unter Nachweis des Nutzungsrechts und mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu beantra- gen. Redaktionelle Änderung 3. Dem Antrag auf Errichtung eines Grabmals muss zweifach beigefügt werden: 3. Dem Antrag auf Errichtung oder Änderung eines Grabmals, einer Einfassung oder Abdeckung muss zweifach beigefügt werden: Redaktionelle Änderung § 28 Anlieferung der Grabmale § 28 Anlieferung der Grabmale, Einfassungen und Grababdeckungen Bei Anlieferung oder Aufstellung von Grabmalen muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte Antrag vor- gelegt werden. Die Grabmale oder das dafür erforder- liche Material ist so anzuliefern, dass diese am Fried- hofseingang von der Friedhofsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Antrag über- prüft werden können. Bei der Anlieferung oder der Aufstellung von Grabma- len muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte An- trag auf Verlangen vorgelegt werden. Die Grabmale oder das dafür erforderliche Material ist so anzu- liefern, Die Anlieferung muss so erfolgen , dass diese am Friedhofseingang von der Friedhofsverwal- tung auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Antrag überprüft werden können kann. Redaktionelle Änderung, nur noch stichproben- hafte oder anlassbezo- gene Kontrolle 29 § 30 Unterhaltung der Grabmale § 30 Unterhaltung der Grabmale 1. Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Rei- hen- und Urnenreihengrabstätten, wer verfügungsbe- rechtigt ist, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, wer nutzungsberechtigt ist. 1. Die Grabmale sind dauernd dauerhaft in verkehrs- sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer ver- fügungsberechtigt ist, bei Wahl - oder Urnenwahl- grabstätten, wer nutzungsberechtigt ist. die je- weils nutzungsberechtigte Person sowie jede an dem Grabmal verfügungsberechtigte Person. Redaktionelle Änderung Durch Nennung der am Grabmal Verfügungsbe- rechtigten werden z.B. auch die Erben erfasst, da das Grabmal, anders als die Grabstätte, auch vererbt werden kann. 2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verant- wortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf- fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwal- tung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaß- nahmen treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal- tung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden an- gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedh ofsverwal- tung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile dessel- ben auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfern- ten Gegenstände aufzubewahren. Ist die verantwortli- che Person nicht bekannt, erfolgt eine einmalige Auf- forderung im Amtsblatt der Stadt Münster. Auf der Grabstätte wird ein Hinweis für die Dauer eines Mo- nats angebracht. 2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet nicht sichergestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg- lich Abhilfe durch einen hierzu befähigten sachkun- digen Dienstleistungs betrieb zu schaffen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt , erfolgt eine einmalige Auf forderung im Amtsblatt der Stadt Münster wird ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer eines Monats angebracht. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofs- verwaltung nicht beseitigt, werden die erforderli- chen Maßnahmen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen veranlasst. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfern- ten Gegenstände aufzubewahren. Redaktionelle Änderung und Hinweise auf die Fristen zur Behebung von Mängeln und des Verfahrens seitens der Friedhofsverwaltung. Instandsetzung von Grabmalen nur durch Dienstleistungsbetrieb zwecks Einhaltung der BIV-Richtlinien. § 31 Entfernen der Grabmale § 31 Entfernen der Grabmale 1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- 1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftli- cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von Bisheriger Absatz 1 ent- fällt 30 mung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte ent- fernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfän- dung oder Veräußerung an Dritte. der Grabstätte entfernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Ver äußerung an Dritte. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grab- male zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofs- verwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in das Eigen- tum der Stadt Münster. 2. 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grab- male zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofsverwal- tung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der jeweils zuvor nutzungsberechtigten Person Nutzungsbe- rechtigten abräumen zu lassen. Für die Erben gel- ten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Grabmale fallen ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster. 3. Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale o- der solche, die für den jeweiligen Friedhof als beson- ders prägend gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht geändert oder entfernt wer- den. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt Münster zum Wertersatz verpflichtet, die berechtigte Person ist hierüber schriftlich zu benachrichtigen. 3. 2. Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder solche die für den jeweiligen Friedhof als beson- ders prägend gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in ei- nem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zu- stimmung Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht geändert oder entfernt werden. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt Münster zum Wertersatz verpflichtet , die berech- tigte Person ist hierüber schriftlich zu benach- richtigen. Weitergehende Bestimmungen des Denkmalschutzrechts bleiben unberührt. Redaktionelle Änderung 4. Ist ein den Vorschriften dieser Satzung nicht ent- sprechendes Grabmal ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung errichtet worden, so kann die Fried- hofsverwaltung durch schriftlichen Bescheid von den Verantwortlichen die Entfernung innerhalb einer ange- messenen Frist verlangen. Die Vorschriften des § 30 finden auch in diesem Fall Anwendung. Wird die Auf- forderung nach Satz 1 nicht befolgt, so kann die Fried- 4. 3. Ist ein den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechendes Grabmal ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet worden, so kann die Friedhofsverwaltung durch schriftlichen Bescheid die Beseitigung von den Verantwortlichen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen fordern. Die Vorschriften des § 30 finden auch in diesem Fall Anwendung. Wird die Aufforderung nach Satz 1 Redaktionelle Änderung. Erweiterung um die Fälle, in denen eine Ge- nehmigung auch aus for- mellen Gründen nicht er- teilt werden kann. 31 hofsverwaltung das Grabmal auf Kosten der Verant- wortlichen entfernen lassen . Das Grabmal wird ein Jahr aufbewahrt, danach fällt es ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster. nicht befolgt, so Erfolgt die Beseitigung nicht in- nerhalb einer gesetzten Frist, kann die Friedhofsver- waltung das Grabmal die Beseitigung auf Kosten der Verantwortlichen entfernen lassen veranlassen. Das Grabmal wird ein Jahr aufbewahrt, danach fällt es ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Müns- ter. F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grab- stätten F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grab- stätten § 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvor- schriften 1. Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet und vollflächig bepflanzt werden. 2. Im Hinblick auf den besonderen Charakter des Waldfriedhofs Lauheide müssen dort für die Grab- gestaltung nur standortgerechte Pflanzen verwen- det werden. 3. Verboten sind Grabeinfassungen baulicher Art, Na- tur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckung sowie Grabschmuck aus Draht, Metall, Metallimitationen, Glas, Papier oder ähnlichen Stoffen. § 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvor- schriften 1. Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet und vollflächig bepflanzt werden. 2. Im Hinblick auf den besonderen Charakter des Waldfriedhofs Lauheide müssen dort für die Grabgestaltung nur standortgerec hte Pflanzen verwendet werden. 3. Verboten sind Grabeinfassungen baulicher Art, Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckung so- wie Grabschmuck aus Draht, Metall, Metallimitatio- nen, Glas, Papier oder ähnlichen Stoffen. entfällt Wegfall der Felder mit besonderen Gestal- tungsvorschriften § 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvor- schriften In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungs- vorschriften gelten für die Herrichtung und Pflege le- diglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22. § 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvor- schriften In den Abteilungen ohne besondere Gestal- tungsvorschriften gelten für Für die Herrichtung und Pflege lediglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22. Redaktionelle Anpas- sung aufgrund des Weg- falles der Felder mit be- sonderen Gestaltu ngs- vorschriften H. Schlussvorschriften H. Schlussvorschriften 32 § 38 Haftung § 38 Haftung 1. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried- höfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch Tiere sowie infolge ungünstiger Witte- rungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts - und Überwa- chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Münster nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 1. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried- höfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch Tiere sowie infolge ungünstiger Witte- rungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen Obhuts- und Überwa- chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Müns- ter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Klarstellende red. Ergän- zung. Der letzte Satz in Abs. 1 bisherige Fassung wird gestrichen auf Anmer- kung bzw. Hinweis des Rechts- und Vergabeam- tes. § 40 Ordnungswidrigkeiten § 40 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) belegt werden, wer vorsätzlich Mit Die im Folgenden aufgeführten Ordnungswid- rigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden kann gem. § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) belegt werden, wer vor- sätzlich Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Redaktionelle Änderung durch Nennung des Buß- geldrahmens Ahndung auch von fahr- lässig begangenen Ord- nungswidrigkeiten 2. entgegen § 6 Abs. 3 2. entgegen § 6 Abs. Absatz 3 f) pflanzen-, tier- und pilztötende Gi ftstoffe (Herbi- zide, Insektizide und Fungizide) anwendet oder nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck verwendet, f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbi- zide, Insektizide und Fungizide) oder Vergrä- mungsmittel jeglicher Art anwendet oder nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und, Grabschmuck oder zur Grababdeckung oder elektrisch betriebene Lichterketten/Leuchtgir- landen verwendet, Erweiterung 33 g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Ein- friedungen und Hecken übersteigt, die Flä chen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten be- tritt, g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Ein- friedungen und Hecken übersteigt, die Flä chen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten betritt, i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen ein- setzt, sofern sie nicht mit dem Umweltzei chen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europä- ischen Parlaments gekennzeichnet sind, i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen ein- setzt, sofern sie nicht mit dem Umweltzei chen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments gekenn zeichnet sind, die nicht den Anforderungen für den Betrieb der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der zuletzt geänderten Fassung entsprechen, Redaktionelle Änderung k) lärmt, spielt oder lagert, k) lärmt, spielt oder lagert, Entfallen l) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Personen mit motorisierten Roll- stühlen. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen ge- schoben oder vor den Eingängen abgestellt werden, l) k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen und Sportge- räten aller Art befährt, ausgenommen sind Personen mit motorisierten Rollstühlen sowie auf dem Wald- friedhof Lauheide Autofahrende mit einer entspre- chenden Erlaubnis und Radfahrende, Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor den Eingängen abgestellt werden, Redaktionelle Änderung 3. unter § 7 fällt und außerhalb der festgesetzten Zei- ten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien ablegt, 3. unter § 7 fällt und außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlich- keiten Arbeiten durchführt als Dienstleistungser- bringender bzw. Dienstleistungserbringende au- ßerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten Arbeiten durchführt, Werk- zeuge und Materialien ablegt oder gewerblichen Ab- fall, Abraum, Reste bzw. Verpackungen auf dem Friedhof entsorgt, Konkretisierung 34 6. entgegen den Vorschriften des § 12 handelt, 6. entgegen den Vorschriften des § 12 handelt, Entfällt 7. entgegen § 19 handelt, 7. entgegen § 19 handelt, Entfällt 8. gegen die Vorschriften §§ 22, 23, 25 und 26 verstößt 8.6. gegen die Vorschriften §§ 22 ,und 23, 25 und 26 verstößt Ziffer aktualisiert , Weg- fall der besonderen Ge- staltungsvorschriften, Überleitung des Versto- ßes gegen § 26 in Absatz 7 9. die Vorschriften des § 25 Abs. 9 missachtet 9.7. die Vorschriften des § 25 Abs. 9 missachtet ge- gen die Vorschriften des § 26 verstößt – insbeson- dere entgegen § 26 Absatz 3 QR-Codes auf Grab- male ohne Genehmigung anbringt oder damit Wer- bung verbreitet, jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder nicht den Tatsachen entsprechende Inhalte veröffentlicht bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten vor- nimmt, Ziffer aktualisiert, Redak- tionelle Änderung 10. nach § 27 Grabmale oder Verschlussplatten für Ur- nennischen ohne schriftliche Zustimmung der Fried- hofsverwaltung aufstellt oder verändert, 10.8. nach entgegen § 27 Grabmale oder Ver- schlussplatten für Urnennischen ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellt oder verändert, Ziffer aktualisiert Redaktionelle Änderung nach Wegfall d. Geneh- migungspflicht für Ver- schlussplatten 11. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befes- tigt und fundamentiert, 11. 9. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und oder fundamentiert Ziffer aktualisiert, Kon- kretisierung 12. entgegen § 31 Grabmale ohne schriftliche Zustim- mung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte ent- fernt, 13. entgegen § 31 Grabmale ohne schriftliche Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung von der Grab- stätte entfernt, Entfällt 15. gegen die Vorschriften des § 33 verstößt 15. gegen die Vorschriften des § 33 verstößt Entfällt 35 § 41 Alte Rechte § 41 Alte Rechte 3. In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollen- dung des fünften Lebensjahres, an denen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 erworben wurde, können unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise die unter § 15 Absatz 1 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015 genannten Bestattungen vor- genommen werden. Übergangsregelung nach dem Wegfall der Möglichkeit, weitere Be- stattungen im Reihen- grab durchzuführen 4. In Urnenreihengräbern, an denen das Nut- zungsrecht vor dem 1. Januar 2024 erworben wurde, kann innerhalb der ersten zehn Jahre der Nutzungszeit eine zweite Urne beigesetzt werden. Übergangsregelung nach dem Wegfall der Möglichkeit, weitere Be- stattungen im Urn enrei- hengrab durchzuführen 5. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen an de- nen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 er- worben wurde, können unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahms- weise die unter § 16 Absatz 1 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015 genannten Bestattun- gen vorgenommen werden. Diese Übergangsre- gelung gilt nicht in dem Fall, dass das Nutzungs- recht nach dem 01. Januar 2024 verlängert wor- den ist. Übergangsregelung für Bestandsgrabstätten nach der Neuregelung über Zubeerdigungen. Die Übergangsregelung gilt nicht in dem Fall, dass nach Inkrafttreten der neuen Satzung das Nutzungsrecht verlän- gert worden ist. § 41a Ausnahmen im Einzelfall Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord- nung auf dem Friedhof vereinbar sind. Härtefallregelung für be- gründete Ausnahmefälle 36 § 42 Inkrafttreten § 42 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung Friedhofssatzung Satzung der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015 (Amtsblatt Nr. 11 vom 26. Juni 2015) außer Kraft. Anlage 1 Entfällt Anlage 2 Entfällt, im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden Angehörige über die Vermeidung von Kunststoffen in Trauer- gebinden und Grab- schmuck informiert
Anlage 5 Prognose und Gebührenvergleich
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Anlage 5 zur Vorlage V/0603/2023 Prognose und Gebührenvergleich - Erwerb von Grabstättenrechten Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 Kosten der Grabnutzung (Betriebsabrechnung 2022) 1.704.155,41 € zzgl. Kostenprognose Personal-/ Sachkosten/ Abschreibung/ Verzinsung 93.091,13 € Ausgleich Über- und Unterdeckung aus Vorjahren -21.601,43 € ansatzfähige jährliche Kosten 2024 - 2026 (Prognose) 1.775.645,10 € Geb.- Pos. A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten Gebühr geplant 2024 - 2026 Gebühr aktuell Diffe- renz Diffe- renz in % erwartete Fallzahlen (incl. Ver- längerungen) Jährliches Gebühren- aufkommen 1. Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres 956 € 958 € -2 -0,2% 55 52.580 € 2. Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit 141 € 134 € 7 5,2% 10 1.410 € 3. Reihengrab als Haingrab 1.949 €1.861 € 88 4,7% 5 9.745 € 4. Reihengrab als Hainurnengrab 1.403 €1.333 € 70 5,3% 10 14.030 € 5. Urnenreihengrab 642 € 637 € 5 0,8% 139 89.238 € 6. Urnenreihengrab als Waldgrab 696 € 649 € 47 7,2% 60 41.760 € 7. Wahlgrab, je Grabstelle 1.812 €1.830 € -18 -1,0% 331 599.673 € 8. Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.274 €2.280 € -6 -0,3% 90 204.660 € 9. Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.792 €5.880 € -89 -1,5% 1,33 7.722 € 10. Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.371 €1.350 € 21 1,6% 103 141.244 € 11. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.808 €1.620 € 188 11,6% 55 99.446 € 12. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische3.419 € 3.240 € 179 5,5% 23 78.639 € 13. Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.226 €3.120 € 106 3,4% 50 161.280 € 14. Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.626 €1.470 € 156 10,6% 110 178.893 € 15. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern anteilig 16. Anonymes Urnengrab 616 € 563 € 53 9,4% 85 52.360 € 17. Aschestreufeld 611 € 563 € 48 8,5% 25 15.275 € 18. Grab in einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte 1.319 € neu 10 13.190 € 19. Urnengrab in einer dauergepflegter Gemeinschaftsgrabstätte962 € neu 15 14.430 € Summe*:1.775.574 € * Summe ( = ansatzfähige Kosten lt. Prognose, ggf. Abweichungen wegen Rundungsdifferenzen) Seite 1 Anlage 5 zur Vorlage V/0603/2023 Prognose und Gebührenvergleich - Bestattung/ Beisetzung/ Ausgrabung Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 Kosten der Grabnutzung (Betriebsabrechnung 2022) 425.266,77 € zzgl. Kostenprognose Personal-/ Sachkosten/ Abschreibung/ Verzinsung 126.165,02 € Ausgleich Über- und Unterdeckung aus Vorjahren -80.176,74 € jährlich ansatzfähige Kosten 2024-2026 (Prognose) 471.255,05 € Geb.- Pos. B. Bestattung/ Beisetzung Gebühr geplant 2024 - 2026 Gebühr aktuell Diffe- renz Diffe- renz in % erwartete Fall- zahlen Jährliches Gebühren- aufkommen 20. Bestattung einer Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des fünften Lebensjahres 357 € 341 € 16 € 4,7% 10 3.570 € 21. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres in einem Reihengrab/ einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte 550 € 529 € 21 € 4,0% 59 32.450 € 22. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres in einem Wahlgrab/ Tiefgrab 617 € 594 € 23 € 3,9% 230 141.910 € 23. Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab/ einem Kolumbarium/ Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern 314 € 314 € 0 € 0,0% 842 264.388 € 24. Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung/ Bestattung 232 € 220 € 12 € 5,5% 48 11.136 € 25. Samstagszuschlag für den Waldfriedhof Lauheide 191 € 165 € 26 € 15,8% 55 10.505 € Pos.C.Ausgrabung 26. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 693 € 592 € 101 € 17,1% 1 693 € 27. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 492 € 462 € 30 € 6,5% 1 492 € 28. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 1.020 € 789 € 231 € 29,3% 1 1.020 € 29. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 751 € 659 € 92 € 14,0% 3 2.253 € 30. Ausgrabung einer Urne 375 € 359 € 16 € 4,5% 6 2.250 € Summe* 470.667 € * Summe ( = ansatzfähige Kosten lt. Prognose, ggf. Abweichungen wegen Rundungsdifferenzen) Seite 2 Anlage 5 zur Vorlage V/0603/2023 Prognose und Gebührenvergleich - Sonstige Friedhofsleistungen Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 Geb. Pos. D. Sonstige Leistungen ansatz- fähige Kosten 2024 - 26 erwar- tete Fall- zahlen Gebühr geplant für 2024 - 2026 Gebühr aktuell Diffe- renz Diff. In % 31. Nutzung der Aufbahrungsräume bis zum dritten angefangenen Tag 20.000,00 € 120 167 € 130 € 37 € 28,5% 32. danach Nutzung der Aufbahrungsräume je angefangener Tag 11.938,11 € 215 56 € neu 33.Nutzung der Trauerhalle und der dafür vorgesehenen Gebäudeteile, je angefangene Stunde 73.575,72 € 550 134 € 124 € 10 € 8,1% 34. Trägerdienst für eine Sargbestattung auf dem Waldfriedhof Lauheide 46.015,04 € 135 341 € 308 € 33 € 10,7% 35. Stellung einer Arbeitskraft für Grabgeleit/ Trägerdienst/ Trauerfeier, je angefangene Stunde 81.588,61 € 1.240 66 € 57 € 9 € 15,8% 36. Genehmigung eines Grabmals, einer Abdeckung oder einer Einfassung, je Antragsgegenstand 30.715,80 € 570 54 € 40 € 14 € 35,0% 37. Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach angefallenen Kosten oder nach Stundensätzen berechnet Personaleinsatz pro Person, je Stunde 45 € 40 € 5 € 12,5% Einsatz Bagger, je Stunde 40 € 30 € 10 € 33,3% Einsatz LKW, je Stunde 30 € 24 € 6 € 25,0% Seite 3
Anlage A
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Anlage A zur V/0603/2023 Kurzüberblick Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster wird neu gefasst. Mit der Änderung der Gebührensatzung wurden für die gebührenrechnende Einrichtung „Friedhöfe“ Gebührensätze für den Zeitraum 2024 bis 2026 kalkuliert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung PG 1302 „Friedhöfe“ Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster (Friedhofssat- zung) wird an die veränderten rechtlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen angepasst. Die Friedhofssatzung wird sprachlich modernisiert (z. B. Verwendung einer genderneutralen Sprache). Wir erkennen die wichtige Natur- und Umweltschutzfunktion unserer Friedhöfe an. Wir öffnen die Friedhofssatzung in Hinblick auf die sich gewandelten gesellschaftlichen Vor- stellungen einer Friedhofskultur und heben Restriktionen (z. B. die meisten besonderen Ge- staltungsvorschriften für Erdgräber) auf. Wir passen das Grabangebot an die geänderten Voraussetzungen und die Nachfrage an. Mit der Änderung der Gebührensatzung wird das Ziel aus dem Haushaltsplan „Die Friedhofs- gebühren sollen die jeweiligen Kosten zu 100% decken“ verfolgt. Es wurden kostendeckende Gebührensätze für den Zeitraum 2024 bis 2026 kalkuliert. Finanzierung Produktgruppe: 1302 Friedhöfe Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplans 2024 enthalten? Ja X Nein teilw. Entlastungen in zukünftigen Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlagen für die Änderung der Friedhofssatzung und der Gebührensatzung ist die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), das Gesetzes über das Fried- hofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) und das Kommunalabgabenge- setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Grundsätzlich muss mit den kalkulierten Gebühren eine Kostendeckung erreicht werden, weshalb die finanziellen Auswirkungen nicht beeinflussbar sind.
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (11)
- Eschstraße
- Homannstraße
- Osthofstraße
- Hiltruper Straße
- Brandhoveweg
- Am Hohen Ufer
- Am Waldfriedhof
- Am Braaken
- Hagelbachstiege
- Hohe Ward
- Asche
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Details
- Aktenzeichen
- V/0603/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.10.2023
- Erstellt
- 05.10.2023 15:40