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V/0603/2023

Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung

Vorlagen 24.10.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Südost, Sitzung am 30.01.2024, TOP 4.7

Anlage 4 Gegenüberstellung Gebühren alt - neu

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Beschlussvorlage

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Anlage 3 Änderungssatzung Gebühren

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Anlage 1 Friedhofssatzung

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Anlage 2 Gegenüberstellung alter und neuer Satzungstext

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Anlage 5 Prognose und Gebührenvergleich

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Anlage A

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Anlage 4 Gegenüberstellung Gebühren alt - neu

5157 Zeichen

Gegenüberstellung bisheriger und neuer Gebührentarif Anlage 4 zur Vorlage V/0603/2023
lfd. Nr. Leistung Gebühr
neu Gebühr
bisher Anmerkungen
A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1. Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres
956 € 958 €
2. Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften 
Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit
141 € 134 €
3. Reihengrab als Haingrab 1.949 € 1.861 €
4. 5.Reihengrab als Hainurnengrab 1.403 € 1.333 € geänderte Reihenfolge
5. 4.Urnenreihengrab 642 € 637 € geänderte Reihenfolge
6. Urnenreihengrab als Waldgrab 696 € 649 €
7. 9.Wahlgrab, je Grabstelle 1.812 € 1.830 €
10.Wahlgrab als Tiefgrab, je Grabstelle Angebot entfällt
8. 11.Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.274 € 2.280 €
9. 12.Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.792 € 5.880 €
10. 13.Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.371 € 1.350 €
11. 14.Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.808 € 1.620 €
12.  15.Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je 
Nische
3.419 € 3.240 €
13. 16.Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.226 € 3.120 €
14. 17.Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.626 € 1.470 €
15. 18.Verlängerung des Nutzungsrechtes bzw. Vorauserwerb 
eines Nutzungsrechtes zu Lebzeiten an Wahlgräbern, je 
Jahr
1/30 der 
Gebühr
1/30 der 
Gebühr
ein Vorauserwerb ist 
nur noch für die ge-
samte Nutzungszeit 
möglich und entspricht 
einem Neuerwerb
Gliederungspunkt neu
16. 7.Anonymes Urnengrab 616 € 563 €
17. 8.Nutzung Aschestreufeld 611 € 563 € redaktionelle Änd.
18. Grab in einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte1.319 €  - neue Grabart
19. Urnengrab in einer dauergepflegter 
Gemeinschaftsgrabstätte
962 €  - neue Grabart
B. Bestattung / Beisetzung
20. 19.Bestattung einer bestattungspflichtigen Totgeburt oder 
eines Verstorbenen vor Vollendung des fünften 
Lebensjahres
357 € 341 € auch nicht 
bestattungspflichtige 
Totgeburten können 
bestattet werden
21. 20.Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres im in einem Reihengrab/ einer 
dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte
550 € 529 € Bestattung in neuer 
Grabart ergänzt
22. 21.Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres im in einem Wahlgrab/ Tiefgrab
617 € 594 €
Reihengräber
Wahlgräber
Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
Sondergrabstätten

lfd. Nr. Leistung Gebühr
neu Gebühr
bisher Anmerkungen
B. Bestattung / Beisetzung
22.Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des 
fünften Lebensjahres im Tiefgrab in Verbindung mit 
einer Tieferbestattung eines Verstorbenen vor Ablauf 
der Ruhefrist
entfällt keine Tieferbestattung 
vor Ablauf der Ruhefrist 
mehr möglich
23.Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des 
fünften Lebensjahres im Wahlgrab / Tiefgrab in 
Verbindung mit einer weiteren Bestattung
entfällt wird nicht nachgefragt
23. 24.Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab/ einem 
Kolumbarium/ Beisetzung von Aschen auf 
Aschestreufeldern
314 € 314 € redaktionelle Änd.
24. 25.Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren 
Beisetzung / Bestattung
232 € 220 €
25. 26.Samstagszuschlag für den Waldfriedhof Lauheide 191 € 165 €
C. Ausgrabung
26. 27.Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 
fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist
693 € 592 €
27. 28.Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 
fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist
492 € 462 €
28. 29.Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des 
fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist
1.020 € 789 €
29. 30.Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des 
fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist
751 € 659 €
30. 31.Ausgrabung einer Urne 375 € 359 €
D. Sonstige Friedhofsleistungen
31. 32.Benutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration) bis zu 
drei Tagen
167 € 130 €
32. 32. a danach Nutzung der Aufbahrungsräume, je 
angefangener Tag
56 € neu
33. Benutzung der Trauerhalle und der dafür vorgesehenen 
Gebäudeteile (mit Dekoration und Orgel- und 
Musikanlagennutzung), je angefangene Stunde
134 € 124 € redaktionelle Änd.
34.Benutzung der Kühlanlage Tag entfällt ist künftig in der 
Nutzungsgebühr für die 
Aufbahrung enthalten
34. 35. 
a
Externer Trägerdienst (fünf Personen) für eine 
Sargbestattung/Trauerfeier auf dem Waldfriedhof Lauheide
341 € 308 € für den Trägerdienst 
werden inzwischen 
eigene 
Mitarbeiter*innen 
eingesetzt
35. 35. 
b
Stellung einer Arbeitskraft für Grabgeleit/ Trägerdienst/ 
Trauerfeier, je angefangene Stunde
66 € 57 €
36.Genehmigung  eines Grabmals, einer Gedenktafel an 
Urnennischen einer Abdeckung oder einer 
SteinEinfassung, je Antragsgegenstand
54 € 40 € Gedenktafeln an 
Urnennischen bedürfen 
keiner Genehmigung
37.Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im 
Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach 
angefallenen Kosten oder nach Stundensätzen berechnet, 
Abrechnung im 10-Minuten-Takt
künftig ist auch eine 
minutengenaue 
Abrechnung möglich
Personaleinsatz, pro Person je Stunde 45 € 40 € redaktionelle Änd.
Einsatz Bagger, je Stunde 40 € 30 €
Einsatz LKW, je Stunde 30 € 24 €
bei einer Aufbahrung 
von mehr als drei 
Tagen wird je weiterem 
Tag abgerechnet

Beschlussvorlage

19031 Zeichen

V/0603/2023 
V/0603/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und 
Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   28.11.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster (Anlage 1) wird 
beschlossen. 
 
2. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Müns-
ter wird beschlossen (Anlage 3). 
 
3. Fördermittel in den Bereichen Klima-, Naturschutz und Elektromobilität werden zur Kompensation 
der Kosten für die „Gebührenrechnende Einrichtung Friedhöfe“ eingesetzt. 
 
 
Amt für Grünflächen, Umw elt 
und Nachhaltigkeit 
 
02.11.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Niggemann 
Telefon: 492-6710 
Niggemann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0603/2023 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 1302 Friedhöfe    
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis-
tungsentgelte 
2024 ff. 146.670  
 
Die zusätzlichen Gebührenerträge in Höhe von 146.670 Euro jährlich werden bei der o. g. Produkt-
gruppe über ein Veränderungsblatt in die Haushaltsplanberatungen 2024 ff. eingebracht. 
 
 
Begründung: 
 
Einleitung 
 
Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit ist verantwortlich für die städtischen Friedhöfe 
Albachten, Angelmodde Homannstraße, Angelmodde Am Hohen Ufer, Hiltrup Hohe Ward, Nienberge, 
Wolbeck und den Waldfriedhof Lauheide.  
 
In der „ Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster “ (im Folgenden 
Friedhofssatzung genannt) sind die Regelungen und Möglichkeiten der Inanspruchnahme der 
Leistungen dargestellt. Eine Änderung der Friedhofssatzung erfolgte letztmalig zum 22.06.2015. 
 
Die städtischen Friedhöfe sind eine „Gebührenrechnende Einrichtung“, bei der die Gebühren für die 
Nutzung der Einrichtung in der „Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster“ 
(im Folgenden Gebührensatzung genannt) aufgeführt sind.  
 
Das Friedhofswesen in Deutschland ist in den letzten Jahren aufgrund sich wandelnder gesellschaftli-
chen Vorstellungen im Hinblick auf die Friedhofs - und Bestattungskultur tiefgreifenden Änderungen 
unterworfen. Beispielsweise setzt sich der Trend zur Beisetzung in Urnengräbern unvermindert fort, 
auch pflegefreie Gräber werden immer stärker nachgefragt. Damit verbunden ist das Friedhofswesen 
bundesweit hinsichtlich Gestaltung und Finanzierbarkeit der Friedhöfe vor große Herausforderungen 
gestellt.  
 
Mit dem vorliegenden Vorschlag für die Neufassung der Friedhofssatzung und die Änderung der 
Gebührensatzung soll den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden mit dem 
Ziel, die städtischen Friedhöfe auch weiterhin zukunftssicher aufzustellen. 
 
 
1. Neufassung der Friedhofssatzung 
 
Die Anpassung der Friedhofssatzung an die veränderten rechtlichen und inhaltlichen Rahmenbedin-
gungen wurde unterstützt durch Prof. Dr. Thorsten F. Barthel. Er ist Professor für Allgemeines Ver-
waltungsrecht an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachen und Herausgeber des 
„Gaedke – Handbuch des Friedhofs - und Bestattungsrechts“. So konnten Hinweise zur aktuellen 
Rechtsprechung im Friedhofswesen und Gestaltung einer zeitgemäßen Satzung mit aufgenommen 
werden.

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V/0603/2023 
a) Redaktionelle Änderungen 
 
Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Rege-
lungsgehalt und beschränken sich insbesondere auf: 
 
 die Verwendung einer genderneutralen Sprache,  
 die einheitliche Verwendung des Begriffes „Nutzungsrecht“ für alle Grabarten,  
 die Verwendung des Begriffes „Ruhezeit“ anstatt „Ruhefrist“,  
 die Verwendung des Begriffes „Leichnam“ anstelle des Begriffes „Leiche“ aus Pietätsgründen. 
 
Der besseren Übersicht halber werden in der beigefügten Synopse die o.g. reinen redaktionellen An-
passungen, die keine Auswirkung auf den Regelungsgehalt der Satzung haben, nicht gesondert aus-
gewiesen. 
 
b) Inhaltliche Änderungen 
 
Im Folgenden werden die wichtigsten inhaltlichen Änderungen aufgeführt, die auch im Einzelnen in 
der gegenüberstellenden Synopse „Friedhofssatzung alt – Friedhofssatzung neu“ in der Anlage 3 zu 
dieser Vorlage dargestellt und begründet werden. 
 
 Mit der Neufassung der Friedhofssatzung wird vor allem eine Öffnung und Anpassung an die 
gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen einer Friedhofskultur angestrebt. Aus diesem 
Grunde sollen die besonderen Gestaltungsvorschriften für Erdgräber (§§ 25 und 33) größten-
teils abgeschafft werden. Diese sind für viele Nutzungsberechtige - und erst recht für deren 
Nachfahren bei der Übernahme des Nutzungsrechtes - nicht mehr nachvollziehbar, werden 
teilweise als sehr einschränkend empfunden und sind im Lichte des gewandelten T otenge-
denkens mitunter nicht mehr zeitgemäß. U.a. entfallen damit weitestgehend die bisherigen 
Beschränkungen hinsichtlich der Form, Gestaltung und des Materials von Grabmalen und es 
wird dem Wunsch vieler Nutzungsberechtigten nach baulichen Grabeinfassung en auf allen 
Stadtteilfriedhöfen entsprochen. Auch werden künftig mehr Materialien für Einfassungen zuge-
lassen. Aus Sicherheitsgründen müssen jedoch Anforderungen an die Materialstärke gestellt 
werden (mind. 3 cm). 
 
 Auf dem Waldfriedhof Lauheide wird es zum Erhalt des besonderen naturnahen Waldcharak-
ters bei einem generellen Einfassungsverbot bleiben. Auch dürfen dort Gräber grundsätzlich 
nicht mit Kiesel- oder Ziersteinen abgedeckt werden, um die homogene Einbettung der Gräber 
in die natürliche Umgebung sicherzustellen.  
 
 Auf Grund der wichtigen Natur - und Umweltschutzfunktion der Friedhöfe, welche erstmals 
Eingang in die Friedhofssatzung findet, dürfen Gräber auf den übrigen städtischen Friedhöfen 
lediglich bis maximal zur Hälfte mit Kiesel- oder Ziersteinen abgedeckt werden. 
 
 An Wahlgrabstätten soll auch weiterhin bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht erworben wer-
den können. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung derjenigen, die das Nutzungsrecht erst 
im Sterbefall erwerben, soll auch beim Graberwerb zu Lebzeiten das Nutzungsrecht künftig für 
30 Jahre erworben werden (bisher mindestens 10 Jahre).  
 
 Eine Verlängerung bestehender, ablaufender Nutzungsrechte soll künftig zur Vermeidung un-
verhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ab mindestens 5 Jahre möglich sein.  
 
 Gebührenerstattungen bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an unbelegten Grabstätten sol-
len künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung einer unbilligen Härte er-
folgen. Rechtlich handelt es sich bei der Nutzungsgebühr um ein zeitpunktbezogenes Entgelt 
für die einmalige Übertragung des Nutzungsrechtes. Beim vorzeitigen Verzicht entsteht – an-
ders als bei einer Miete – kein Anspruch auf eine Rückerstattung der Gebühren, da der Leis-

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V/0603/2023 
tungsumfang (die einmalige Übertragung des Nutzungsrechtes) durch den Verzicht nicht ge-
mindert wird. Diese Ansicht darf als herrschende Meinung im Gebührenrecht gelten, die u.a. 
von Prof. Dr. Erik Gawel in „Die Kalkulation der Friedhofsgebühren, S. 373 ff.“ vertreten wird. 
 
 Einer besonderen Beliebtheit erfreuen sich auf Grund der Pflegefreiheit und der optischen Er-
scheinung die Kolumbarien im Außenbereich (Außenkolumbarien) und die Kolumbarien in den 
Gebäuden auf dem Friedhof Hohe Ward und dem Waldfriedhof Lauheide (Innenkolumbarien). 
Zur Wahrung des würdevollen Gesamteindrucks der Innenkolumbarien galten bisher schon 
besondere Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Schriftart und -größe auf den Verschluss-
platten sowie der Verwendung von Grabschmuck. Diese Regelungen sollen nun in die Sat-
zung mit aufgenommen werden. Für die Außenkolumbarien auf den städtischen Friedhöfen 
gilt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese wird lediglich durch Belange der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung (Vermeidung der Verletzungsgefahr und d er Verunreinigung der 
Friedhöfe durch nicht befestigten Grabschmuck) sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme 
eingeschränkt. Die hieraus abgeleiteten allgemeinen Gestaltungsvorschriften sollen ebenfalls 
Eingang in die Satzung finden. 
 
 In den 1980er Jahren wu rde aufgrund des damaligen hohen Flächenverbrauchs die Bestat-
tungsart „Tiefgrab“ auf dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. Aufgrund des geänderten Be-
stattungsverhaltens wird die Bestattungsart „Tiefgrab“ nur noch sehr selten nachgefragt. Zu-
dem wird vor dem Hintergrund aktueller rechtlicher Erkenntnisse eine Bestattung in der unte-
ren Grabstelle nur noch dann erfolgen können, wenn in der oberen Grabstelle die Ruhezeit 
(20 Jahre) abgelaufen ist. Hierdurch wird eine Störung der Totenruhe verhindert. Aufgrund der 
o.g. veränderten Situation sollen für Tiefgräber nur noch bestehende Nutzungsrechte verlän-
gert oder übertragen werden, jedoch keine neuen Nutzungsrechte mehr erworben werden 
können. 
 
 Die Friedhofsverwaltung ist bestrebt, die Angebotspalette auf den städti schen Friedhöfen 
ständig an den Bedürfnissen und Vorstellungen der Bürger*innen auszurichten. Vermehrt 
werden auf Friedhöfen dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätten angeboten, häufig unter der 
rechtlich geschützten Bezeichnung „Memoriam-Gärten“. Diese Art der Gemeinschaftsgrabstät-
ten werden durch Gewerbebetriebe gepflegt und entsprechen somit dem Trend zu pflege-
freien Grabarten. Die Friedhofsverwaltung möchte diese dauergepflegte Grabstättenart auch 
auf den städtischen Friedhöfen anbieten. Die Gesamtgestalt ung der Grabanlagen erfolgt in 
Abstimmung zwischen einem oder mehreren Gewerbebetrieben nach Ausschreibung und der 
Friedhofsverwaltung. Im Bestattungsfall können hier Nutzungsrechte an ein- oder mehrstelli-
gen Grabstätten erworben werden. Neben dem Erwerb d es Nutzungsrechtes bei der Fried-
hofsverwaltung muss zudem ein Treuhand -Dauergrabpflegevertrag mit dem Gewerbetrieb 
bzw. den Gewerbebetrieben abgeschlossen werden. Somit ist für die Nutzungsberechtigten 
sichergestellt, dass die Pflege ihrer Grabstätte für d ie Dauer der Nutzungszeit in jedem Fall 
vorgenommen wird. 
 
 
2. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 
 
Die städtischen Friedhöfe werden als „Gebührenrechnende Einrichtung“ geführt. Gemäß § 6 Kommu-
nalabgabengesetz NRW (KAG NRW) gilt für die Gebührenerhebung der Grundsatz der Kostende-
ckung. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 
vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen 
werden. Der Gebührenkalkulation kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde 
gelegt werden. Die hier vorgelegte Gebührenkalkulation umfasst die Jahre 2024 bis 2026. 
 
Die letzte Anpassung der Gebühren erfolgte zum 01.01.2017 mit Beschluss d es Rates der Stadt 
Münster vom 14.12.2016. Sieben Jahre konnten die Friedhofsgebühren konstant gehalten werden, 
obwohl das Preisniveau für Waren und Dienstleistungen und die Tarifverdienste in diesem Zeitraum 
stark angestiegen sind. Dies konnte nur realisiert werden, indem die Friedhofsverwaltung die Arbeits-

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V/0603/2023 
prozesse mit Hilfe moderner Managementmethoden ständig optimiert und den Dienstleistungs - und 
Wareneinkauf konsequent nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrichtet. Für die Jahre 
2024 bis 2026 ist jedoch aufgrund der bestehenden und erwarteten Kostensteigerung im Bereich der 
Personal- und Sachkosten eine Anpassung der Gebühren erforderlich. Die Tarifverdienste im Öffent-
lichen Dienst haben sich nach Angaben des statistischen Bundesamtes von 2016 bis 2022 um 15,1% 
erhöht, das Jahr 2023 hat für die tariflich Beschäftigten ebenso eine nennenswerte Tariferhöhung 
ergeben. Der Verbraucherpreisindex hat sich allein vom Jahr 2021 auf das Jahr 2022 um 8,4% er-
höht. Die zukünftigen Kostensteigerungen können nun nicht mehr durch organisatorische Optimie-
rungen aufgefangen werden. Beispielsweise sind die Tariferhöhungen für den Öffentlichen Dienst ab 
März 2024 bereits beschlossen.  
 
Auswirkungen auf die Gebühren hat das Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 (Az. 9 A 1019/20), mit 
dem die Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung des Anlagevermögens 
geändert wurde. Am 15. Dezember 2022 wurde daraufhin das Gesetz „Zweites Gesetz zur Änderung 
kommunalrechtlicher Vorschriften“ erlassen. Geändert wurde unter anderem § 6 (2) Nr. 2 des KAG 
NRW, der die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals neu regelt. Dies hat für die gebühren-
rechnenden Einrichtungen der Stadt Münster eine Senkung des Zinssatzes zur Folge. 
 
Zudem erfordern die neu geplanten Grabangebote in dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätten eine 
Festlegung von Gebühren in der Gebührensatzung. 
 
Anlage 4 beinhaltet eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Gebührentarifs inklusive 
der geänderten Gebührensätze. 
 
Position A „Erwerb von Grabstättenrechten“ 
 
Die Position A enthält die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an den unterschiedlichen 
Grabangeboten auf den städtischen Friedhöfen. Eine Kostenprognose und ein Vergleich der bisheri-
gen und der neu errechneten Gebührensätze i st in Anlage 5 dargestellt. Die Gebühr für die am häu-
figsten nachgefragte Grabart, dem Wahlgrab (Pos. 7), konnte sogar leicht gesenkt werden, dies gilt 
auch für das Reihengrab (Pos. 1) als günstigste Möglichkeit der Sargbestattung. 
 
Die höchsten prozentual en Gebührensteigerungen finden sich bei den pflegefreien Grabarten. Die 
Friedhofsverwaltung hat in den letzten Jahren das Angebot an pflegefreien Grabarten erweitert, um 
der stark gestiegenen Nachfrage aufgrund der Änderung des Bestattungsverhaltens zu entsprechen. 
Auch die Bestattungen in Außen- wie auch Innenkolumbarien haben sich als fester Bestandteil unter 
den Bestattungsformen etabliert. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Pflege der 
Friedhofsanlagen im Umfeld dieses Grabangebots deutlich aufwändiger ist als bisher prognostiziert. 
 
Positionen B/C „Bestattungen/Beisetzungen/Ausgrabungen“ 
 
Die Position B enthält die Gebühren für Bestattungen und Beisetzungen. Eine Kostenprognose und 
ein Vergleich der bisherigen und der neu errechneten Gebührensätze ist in Anlage 5 (Seite 2) darge-
stellt. Die Gebührensätze für die Bestattungen und Beisetzungen steigen lediglich um 4 bis 5 %. Die 
Gebühr für die am häufigsten nachgefragte Bestattungsform in der Urne (Pos. 23) konnte sogar kon-
stant gehalten werden. 
 
Die Gebühren in der Position C „Ausgrabung“ werden aus den Erfahrungen der Vergangenheit äu-
ßerst selten nachgefragt und stellen eine Ausnahme dar. Grundsätzlich können die Prozesse hier nur 
sehr bedingt optimiert werden, weshalb es zu höheren Gebührensteigerungen kommt.

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V/0603/2023 
Position D „Sonstige Friedhofsleistungen“ 
 
Diese Position enthält Wahlleistungen, die individuell nach den jeweiligen Wünschen beauftragt wer-
den. Eine Kostenprognose und ein Vergleich der bisherigen und der neu errechneten Gebührensätze 
ist in Anlage 5 (Seite 3) dargestellt. Die Leistungen sind teilweise personalintensiv (Trägerdienste) 
oder von Gebäudekosten geprägt (Trauerhalle und Aufbahrungsräume). Hier müssen die in diesen 
Bereichen steigenden Kosten verursachungsgerecht an die Nutzenden weitergegeben werden. 
 
Aufbahrungen (Pos. 31 und 32) 
 
In den städtischen Trauerhallen besteht das Angebot, die Verstorbenen im Sarg bis zur Bestattung in 
speziell gestalteten Räumlichkeiten aufzubahren. In den letzten Jahren ist hier eine deutlich gesunke-
ne Nachfrage zu verzeichnen. Dies ist zum einen auf den hohen Anteil an Urnenbeisetzungen zu-
rückzuführen (durchschnittlich 75% in den letzten Jahren), zum anderen auf die auch von den Bestat-
tungsunternehmen angebotenen Aufbahrungsmöglichkeiten. Weiterhin fallen in diesem Bereich, be-
dingt durch den Platzbedarf, hohe Kosten durch die Gebäudenutzung an. Deutlich gesunkene Nach-
frage und steigende Kosten haben dazu geführt, dass die Rücklage bei den Aufbahrungen eine Un-
terdeckung von 44.909,97€ aufweist. Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen ist es nicht 
möglich, die Unterdeckung auszugleichen, ohne die Gebühren in nicht zumutbarer Höhe anzupassen. 
Daher wird vorgeschlagen, hier einmalig auf den Ausgleich der Unterdeckung zu verzichten. Dieser 
Vorschlag ist in der neuen Gebühr für die Nutzung der Aufbahrungsräume enthalten (Anlagen 4 und 
5). Aufgrund der anderweitigen Verwendung von Aufbahrungsräume können künftig Gebäudekosten 
anderes zugeordnet werden, so dass nach der vorliegenden Kalkulation bei einer Anhebung der Ge-
bühr von 130 € auf 167 € (28 %) keine Unterdeckungen mehr entstehen. Zudem wird nach dem drit-
ten Nutzungstag je weiterem angefangenem Tag eine Gebühr berechnet. 
 
Grabmalgenehmigung (Pos. 36) 
 
Die Gebührensteigerung im Bereich der Grabmalgenehmigung resultiert u.a. auch aus dem deutlich 
höheren gesetzlich vorgeschriebenen Prüfaufwand, z.B. hinsichtlich der Herkunft der Materialien. 
 
 
3. Verwendung von Zuweisungen und Förderungen 
 
Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit stellt seit Jahren den zur Aufgabenerledigung 
benötigten Fuhr- und Maschinenpark auf Elektromobilität um, sobald auf dem Beschaffungsmarkt 
geeignete Angebote vorhanden sind. Ebenso werden die Friedhofsanlagen der städtischen Friedhöfe 
hinsichtlich naturnaher und klimaangepasster Gestaltung ständig weiterentwickelt und an den Klima-
wandel angepasst. 
 
Für beide Themengebiete werden auf Landes- oder Bundesebene immer wieder Förderprogramme 
angeboten, die die Friedhofsverwaltung nach Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte. In diesem 
Zusammenhang wird vorgeschlagen, bei Zuteilung von Fördermitteln durch Fördermittelgebenden 
diese zur Kompensation der Kosten in der „Gebührenrechn enden Einrichtung Friedhöfe“ zu verwen-
den und somit zur Entlastung der Gebührenzahlenden beizutragen. 
 
 
I.V. 
 
 
 
 
gez. 
Arno Minas 
Stadtrat

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V/0603/2023 
 
Anlagen: 
 
1. Neufassung der Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 
 
2. Gegenüberstellung bisheriger und neuer Satzungstext 
 
3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 
 
4. Gegenüberstellung bisheriger und neuer Gebührentarif 
 
5. Prognose und Gebührenvergleich 
 
Anlage A

Anlage 3 Änderungssatzung Gebühren

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Anlage 3 zur Vorlage V/0603/2023
2. Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung erhält folgende Fassung:
lfd. Nr. Leistung Gebühr
A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1. Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres 956 €
2. Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres 
(Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit
141 €
3. Reihengrab als Haingrab 1.949 €
4. Reihengrab als Hainurnengrab 1.403 €
5. Urnenreihengrab 642 €
6. Urnenreihengrab als Waldgrab 696 €
7. Wahlgrab, je Grabstelle 1.812 €
8. Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.274 €
9. Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.792 €
10. Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.371 €
11. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.808 €
12. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische 3.419 €
13. Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.226 €
14. Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.626 €
15. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Jahr 1/30 der 
Gebühr
16. Anonymes Urnengrab 616 €
17. Aschestreufeld 611 €
18. Grab in einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte 1.319 €
19. Urnengrab in einer dauergepflegter Gemeinschaftsgrabstätte 962 €
1. § 5 der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster erhält folgende 
Fassung:
Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder
Sondergrabstätten
Wahlgräber
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 
12.12.2003, zuletzt geändert am 16.12.2016
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 auf Grund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 
1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610) in der aktuellen Fassung, der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NW 2023) in der aktuellen Fassung diese Satzung beschlossen:
Reihengräber
Für Billigkeitsmaßnahmen gilt die Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 
Abgabenordnung (AO) vom 18. Dezember 2018 in der jeweils geltenden Fassung.

B. Bestattung / Beisetzung
20. Bestattung einer Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des 
fünften Lebensjahres
357 €
21. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres in 
einem Reihengrab/ einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte
550 €
22. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres in 
einem Wahlgrab/ Tiefgrab
617 €
23. Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab/ einem Kolumbarium/ 
Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern
314 €
24. Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung/ 
Bestattung
232 €
25. Samstagszuschlag für den Waldfriedhof Lauheide 191 €
C. Ausgrabung
26. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres 
vor Ablauf der Ruhefrist
693 €
27. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres 
nach Ablauf der Ruhefrist
492 €
28. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres 
vor Ablauf der Ruhefrist
1.020 €
29. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres 
nach Ablauf der Ruhefrist
751 €
30. Ausgrabung einer Urne 375 €
D. Sonstige Friedhofsleistungen
31. Nutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration) bis zu drei Tagen 167 €
32. danach Nutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration und Orgel- und 
Musikanlagennutzung), je angefangener Tag
56 €
33. Nutzung der Trauerhalle und der dafür vorgesehenen Gebäudeteile, je 
angefangene Stunde
134 €
34. Trägerdienst (fünf Personen) für eine Sargbestattung auf dem Waldfriedhof 
Lauheide
341 €
35. Stellung einer Arbeitskraft für Grabgeleit/ Trägerdienst/ Trauerfeier, je 
angefangene Stunde
66 €
36. Genehmigung  eines Grabmals, einer Abdeckung oder einer Einfassung, je 
Antragsgegenstand
54 €
37. Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt 
sind, werden nach angefallenen Kosten oder nach Stundensätzen berechnet
Personaleinsatz pro Person, je Stunde 45,00 €
Einsatz Bagger, je Stunde 40,00 €
Einsatz LKW, je Stunde 30,00 €
3.      Der Absatz "Entgelte für die Grabpflege durch die Stadt Münster" entfällt.
4.      Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Anlage 1 Friedhofssatzung

61509 Zeichen

1 
 
Anlage 1 zur Vorlage V/0603/2023 
 
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
 
vom XX.XX.XXXX 
(Amtsblatt der Stadt Münster …..) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am xx.xx.2023 aufgrund des § 7 Absätze 1 und 
2, und der §§ 8,9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994 S. 666) in der aktuellen 
Fassung und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz 
– BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der aktuellen Fassung diese Satzung 
beschlossen: 
 
Inhaltsverzeichnis 
A. Allgemeine Bestimmungen 
§ 1  Geltungsbereich 
§ 2  Begrifflichkeiten  
§ 3  Friedhofszweck und Bestattungsrechte 
§ 4  Bestattungsbezirke 
 
B. Ordnungsvorschriften 
§ 5  Öffnungszeiten  
§ 6  Verhalten auf den Friedhöfen 
§ 7  Dienstleistungserbringende 
 
C. Bestattungsvorschriften  
§ 8   Allgemeines 
§ 9   Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern 
§ 10 Bestattungen 
§ 11 Ruhezeit 
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen 
 
D. Grabstätten 
§ 13 Allgemeines 
§ 14 Grabarten 
§ 15 Reihengräber 
§ 16 Wahlgräber 
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder 
§ 18 Gemeinschaftsgräber 
§ 19 Sternchenfeld 
§ 20 Ehren- und Patenschaftsgräber 
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft 
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen 
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen -  
                und Wahlgräber 
§ 24 entfallen 
 
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen 
§ 25 entfallen 
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 
§ 27 Zustimmungserfordernis 
§ 28 Anlieferung der Grabmale 
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale 
§ 30 Unterhaltung der Grabmale 
§ 31 Entfernen der Grabmale

2 
 
 
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten 
§ 32 Allgemeines 
§ 33 entfallen 
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete 
 
G. Leichenhallen und Trauerfeiern 
§ 36 Benutzung der Leichenhallen 
§ 37 Trauerfeiern 
 
H. Schlussvorschriften  
§ 38 Haftung 
§ 39 Gebühren 
§ 40 Ordnungswidrigkeiten 
§ 41 Alte Rechte 
§ 41a Ausnahmen im Einzelfall 
§ 42 Inkrafttreten

3 
 
A. Allgemeine Bestimmungen 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Münster gelegenen oder von ihr 
verwalteten Friedhöfe oder Friedhofseinrichtungen: 
 
Waldfriedhof Lauheide, Lauheide 
 
Friedhof Wolbeck, Eschstraße 
 
Friedhof Angelmodde (Homannstraße, Am Hohen Ufer) 
 
Friedhof Hohe Ward Hiltrup, Am Waldfriedhof 
 
Friedhof Albachten, Osthofstraße 
 
Friedhof Nienberge, Am Braaken 
 
Die Verwaltung dieser Friedhöfe nimmt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster wahr. Friedhofsträgerin ist die Stadt Münster, vertreten 
durch den Oberbürgermeister. 
 
 
§ 2 Begrifflichkeiten 
 
Bestattung eines Leichnams, Beisetzung von Aschen und Bestattung von nicht 
bestattungspflichtigen Totgeburten werden im Folgenden als Bestattung bezeichnet. 
 
 
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte 
 
1. Die Friedhöfe sind eine einheitliche, nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt 
Münster. Sie dienen 
 
a) der Bestattung von Personen, die 
- bei ihrem Tod Einwohner/-innen der Stadt Münster waren oder 
- innerhalb des Gebietes der Stadt Münster verstorben sind oder 
- ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen oder 
- früher Einwohner/-innen waren und unmittelbar vor dem Tod in einem 
Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Münster 
gelebt haben, 
 
b) der Bestattung einer nicht bestattungspflichtigen Totgeburt, 
 
c) der Bestattung von Aschen, 
 
d) aufgrund ihres Grünanteils wichtigen Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse 
der Allgemeinheit. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale 
Funktionen sowie Erholungsfunktionen. 
 
 
2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Friedhöfen der Stadt Münster kann im 
Einzelfall auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt werden. Ein Anspruch 
hierauf besteht nicht.

4 
 
3. Die vertraglich gesicherten Rechte der Stadt Telgte für die Nutzung des Waldfriedhofs 
Lauheide bleiben unberührt. 
 
 
§ 4 Bestattungsbezirke 
 
 1. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: 
 
a) Waldfriedhof Lauheide: 
das Gebiet der Stadt Münster - soweit nicht nach Buchst. b) bis f) anderen 
Bestattungsbezirken zugeordnet 
 
b) Friedhof Wolbeck: 
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolbeck in der jeweils gültigen 
Stadtteilgrenze sowie ein westlich daran angrenzendes Gebiet der ehemaligen 
Gemeinde Angelmodde, das begrenzt wird im Norden durch den Bahnkörper der 
Westfälischen Landeseisenbahn, im Süden durch die Hiltruper Straße und im 
Westen durch den Brandhoveweg 
 
c) Friedhof Angelmodde: 
das Gebiet des Stadtbezirks Südost, soweit es nicht zum Bestattungsbezirk des 
Friedhofs Wolbeck gehört 
 
d) Friedhof Hohe Ward: 
das Gebiet des Stadtbezirks Hiltrup in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze 
 
e) Friedhof Albachten: 
die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Albachten und Roxel, soweit diese in die 
Stadt Münster eingemeindet worden sind, in den jeweils gültigen Stadtteilgrenzen, 
 
f) Friedhof Nienberge: 
das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nienberge in der jeweils gültigen 
Stadtteilgrenze sowie das Gebiet westlich der Bundesautobahn 1 (Hansalinie) 
zwischen der Bundesstraße 54 und der Hagelbachstiege. 
 
2. Verstorbene werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie 
zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Rechte nach Absatz 3 bleiben unberührt. Bei 
ausreichendem Grabangebot kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof erfolgen. 
 
3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden Verstorbene beigesetzt: 
 
a) die in einem anonymen Grabfeld bestattet werden sollen oder 
 
b) deren Asche auf dem Aschestreufeld ausgestreut werden soll oder 
 
c) wenn Nutzungsrechte aus Mangel an Grabstätten anderweitig nicht vergeben 
werden können oder 
 
d) die muslimischen Glaubens waren, mit erstem Wohnsitz in Münster wohnten, auf 
einem muslimischen Feld bestattet werden sollen und deren Religionszugehörigkeit 
durch die münsterischen Vertragspartner/-in der Moscheen (Vertrag vom 
21.02.1996) bescheinigt wurde oder 
 
e) die zwar in Münster verstorben sind, aber nicht ihren Wohnsitz in Münster hatten, 
es sei denn, dass für sie ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte 
besteht oder die Ehefrau/der Ehemann bzw. der/die Lebenspartner/-in im Sinne 
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die Eltern oder die Kinder auf einem anderen 
städtischen Friedhof bestattet sind.

5 
 
 
 
B. Ordnungsvorschriften  
 
§ 5 Öffnungszeiten 
 
1. Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. 
 
2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus 
besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 
 
 
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen 
 
1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der 
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchenden entsprechend zu verhalten. 
Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.  
 
2. Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter 
Verantwortung Erwachsener betreten. 
 
3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erlaubt: 
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober auf dem Waldfriedhof Lauheide zu rauchen, 
 
b) Feuer und offenes Licht anzuzünden sowie elektrisch betriebene Lichterketten oder 
Leuchtgirlanden anzubringen. Lediglich das Anzünden von Lichtern in den speziell 
für diesen Zweck geschaffenen Grablampen ist erlaubt. 
 
c) Tiere – ausgenommen Hunde und Kleintiere in entsprechenden 
Transportbehältnissen – mitzubringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen. 
 
d) in der räumlichen Nähe zu einer Bestattung Arbeiten auszuführen. 
 
e) Abfälle mitzubringen oder diese außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder 
Plätze zu entsorgen. Hinweise über Abfalltrennung müssen beachtet werden. 
 
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide, Fungizide) sowie 
Vergrämungsmittel aller Art anzuwenden sowie Trauergebinde, Grabschmuck sowie 
Grababdeckungen aus nicht verrottenden Kunststoffen zu verwenden, 
 
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und die Flächen, die nicht als Wege 
dienen, sowie fremde Grabstätten zu betreten. 
 
h) private Sitzbänke, ausgenommen an Landschaftsgräbern nach Rücksprache mit der 
Friedhofsverwaltung, aufzustellen. 
 
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzusetzen, sofern sie nicht den 
Anforderungen für den Betrieb der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in 
der zuletzt geänderten Fassung entsprechen. 
 
j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art zu benutzen. Ausnahmen 
können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung während der 
Bestattungszeremonien zugelassen werden.

6 
 
k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, 
Inlineskatern) zu befahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. Fahrräder, 
E-Scooter, Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor den Eingängen 
abgestellt werden. Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lauheide ist das 
Radfahren erlaubt. Auf dem Waldfriedhof Lauheide können Menschen mit 
Beeinträchtigungen und andere Personen mit berechtigtem Interesse auf Antrag eine 
Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit dem Auto erhalten. 
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Wege auf dem 
Waldfriedhof Lauheide nicht zugelassen. 
Die Friedhofsverwaltung kann das Befahren des Waldfriedhofs Lauheide aus 
besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 
 
l) Druckschriften und andere Medien, ausgenommen die, die im Rahmen einer 
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, zu verteilen, 
 
m) Sammlungen durchzuführen, 
 
n) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grabschmuck sowie 
gewerbliche Dienste anzubieten, 
 
o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzenteile abzuschneiden oder 
abzureißen. Das Recht zur Grabpflege bleibt unberührt, 
 
p) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Erlaubnis der 
Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten, 
 
q) Brennholz oder Pilze zu sammeln. 
 
4. Die Stadt Münster ist berechtigt, Personen, die den Anordnungen der Beauftragten 
der Friedhofsverwaltung oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, auf 
Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe auszuschließen. 
 
5. Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist der Verkauf von Waren aller Art 
untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann zu Totengedenktagen auf Antrag Ausnahmen 
zulassen. 
 
6. Totengedenkfeiern und Führungen über die Friedhöfe muss die Friedhofsverwaltung 
vorher zustimmen. 
 
7. Unberührt bleibt die auch für Friedhöfe geltende Straßen-, Anlagen- und 
Aaseeordnung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung. 
 
 
§ 7 Dienstleistungserbringende 
 
1. Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienstleistungserbringende tätig sein, die  
a) in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,  
b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder in 
die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation 
verfügen und 
c) eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 
drei Millionen Euro nachweisen können.  
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann den Dienstleistungserbringern die 
gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Auf Verlangen sind der 
Friedhofsverwaltung Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

7 
 
2. Dienstleistungserbringende und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen 
Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die 
Dienstleistungserbringenden sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie 
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen 
errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.  
 
3. Unbeschadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 3 Buchstabe d) dürfen 
Dienstleistungen auf den Friedhöfen nur werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 
Uhr, samstags von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, ausgeführt werden. 
 
4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den 
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht 
behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und 
Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die 
Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen Abfall, Abraum, Reste und 
Verpackungen nicht entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den 
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 
 
5. Dienstleistungserbringenden, die trotz vorheriger Anhörung gegen die Vorschriften der 
Absätze 3 und 4 verstoßen oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht oder nicht 
vollständig erfüllen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den 
Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige 
Anhörung entbehrlich. 
 
 
C. Bestattungsvorschriften  
 
§ 8 Allgemeines 
 
1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls, spätestens 
zwei Werktage vor der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauftragen. Dem 
Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine 
vorher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Das 
Nutzungsrecht muss für die gesamte Dauer der Ruhezeit bestehen und ist im Falle 
einer Bestattung bei Bedarf mindestens bis zum Ende der Ruhezeit zu verlängern. Soll 
ein Leichnam im Tuch bestattet werden, so ist dies im Bestattungsauftrag anzugeben. 
 
2. Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung werden von der 
Friedhofsverwaltung festgesetzt. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit 
berücksichtigt. Werden die Bestattungsfristen gemäß § 13 des Bestattungsgesetzes 
NRW nicht eingehalten, führt die Stadt Münster die Bestattung auf Kosten der 
bestattungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person durch. 
 
3. Leichname und Leichenteile werden nur in der Erde, jedoch nicht in 
Urnengrabstätten und Kolumbarien bestattet. 
 
4. Bei der Erdbestattung ist ein Sarg bzw. Leichentuch zu verwenden. Jeder Leichnam 
ist in einem Sarg zum Grab zu überführen. Verstorbene, die an einer 
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden nicht in Tüchern 
bestattet. 
 
5. Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, 
Hainurnengrabstätten, Baumurnengrabstätten, in Aschestreufeldern, in anonymen 
Urnengrabstätten, in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sowie in Kolumbarien 
beigesetzt werden.

8 
 
 
 
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen und Tüchern 
 
1. Särge und sargähnliche Behältnisse müssen festgefügt und so abgedichtet und 
Tücher so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vor und 
während der Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen müssen so 
beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit 
des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert werden und die 
Verwesung und das Vergehen der Aschen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 
Die Leichenkleidung der verstorbenen Person darf nur aus leicht zersetzbarem 
Material bestehen, z.B. Papierstoff oder Naturtextilien. Auch Überurnen einschließlich 
der Aschekapseln, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht 
abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. 
 
2.    Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:  
a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben 
sind:  
Länge: 1,20 m, Breite: 0,50 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,50 m. 
 
b) Särge für Personen, die nach Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben 
sind: Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe einschließlich der Sargfüße: 0,70 m. 
 
3. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen bzw. bei Kindern 
unter fünf Jahren die Bestattung in einem Reihengrab für Erwachsene oder einer 
Wahlgrabstätte vorzunehmen. 
 
4. Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,40 m nicht 
überschreiten. 
 
 
§ 10 Bestattungen  
 
1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und 
wieder geschlossen. Bei muslimischen Bestattungen kann die Trauergemeinde die 
Grabstätte verfüllen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt auf allen Friedhöfen die 
Grabausschmückung und die Bestattung sowie mit einer Dienstkraft das Grabgeleit für 
die Überführung des Sarges oder der Urne zur Grabstätte. Auf dem Waldfriedhof 
Lauheide bietet die Friedhofsverwaltung Trägerdienste an. Auf allen städtischen 
Friedhöfen sind Privatpersonen als Träger zugelassen. 
 
2. Die Tiefe der Erdgräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur 
Grabsohle beim Normalsarggrab mindestens 1,70 m, beim Tiefgrab mindestens 2,70 
m. Beim Urnengrab ist eine Überdeckung von Oberkante der Urne bis zur 
Erdoberfläche von mindestens 0,50 m erforderlich. 
 
3. Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, 
Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. 
 
4. Wer nutzungsberechtigt ist, muss vor einer Erdbestattung vorhandenes Grabzubehör 
entfernen. Falls vor dem Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder 
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch 
entstehenden Kosten von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Von der 
Friedhofsverwaltung entfernte Grabmale und entferntes Grabzubehör werden von

9 
 
dieser nicht wieder aufgestellt, höchstens drei Monate lang aufbewahrt und 
anschließend sachgerecht entsorgt. 
 
 
§ 11 Ruhezeit  
 
1. Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Grabstelle nicht erneut belegt werden 
darf. 
 
2. Die Ruhezeit beträgt  
a) auf dem Waldfriedhof Lauheide 
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre, 
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 15 Jahre, 
 
b) auf den übrigen Friedhöfen 
für nach Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 30 Jahre, 
für vor Vollendung des fünften Lebensjahres Verstorbene 20 Jahre. 
 
3. Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen einheitlich 20 Jahre. 
 
4. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch Ausgrabung und erneute Bestattung innerhalb 
desselben Friedhofs nicht unterbrochen oder gehemmt. Sie verlängert sich bei 
Ausgrabung und erneuter Bestattung auf einen anderen Friedhof entsprechend der 
Ruhezeit des aufnehmenden Friedhofes, wird aber nicht entsprechend gekürzt. 
 
 
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen  
 
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 
 
2. Graböffnungen und Ausgrabungen von Leichnamen und Urnen bedürfen unbeschadet 
sonstiger Genehmigungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese 
Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse 
an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. 
 
3. Graböffnungen und Ausgrabungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt ist jede/r 
Angehörige mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. 
 
4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb derselben Wahl- oder 
Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Ausgrabungen aus einer 
Reihengrabstätte und Bestattung in eine andere Reihengrabstätte desselben 
Friedhofes werden nur nach Ablauf der Nutzungszeit zugelassen. 
 
5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn 
eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgt ist oder eine Ausgrabung aller in 
der oberen Stelle bestatteten Verstorbenen ebenfalls begründet ist.  
 
6. Ausgrabungen aus dem „Sternchenfeld“ nach § 14 Nummer 6 werden nicht zugelassen. 
 
7. Die Friedhofsverwaltung bestimmt für alle Graböffnungen und Ausgrabungen den 
Zeitpunkt und führt diese durch. Vom Beginn des zweiten Jahres nach der Bestattung 
bis zum Ablauf des siebten Jahres nach der Bestattung werden Graböffnungen und 
Ausgrabungen von Leichnamen unbeschadet der allgemein geltenden Anforderungen 
nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Ausgrabungen von Leichnamen 
werden aus hygienischen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht 
zugelassen.

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8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zahlung der Gebühren und Kosten die 
Friedhofsträgerin vom Ersatz für die Schäden freizustellen, die an benachbarten 
Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung entstehen. 
 
 
D. Grabstätten  
 
§ 13 Allgemeines  
 
1. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Friedhofsträgerin, an ihnen können nur 
Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung legt fest, 
welche Grabarten auf den jeweiligen Friedhöfen angeboten werden. 
 
2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestattung vergeben. Davon unabhängig 
kann ein Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte nach Verfügbarkeit 
und auf Antrag zu Lebzeiten für 30 Jahre erworben werden (Vorauserwerb). 
 
3. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf 
den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe 
nach bestimmten Wahlgrabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit 
der Umgebung einer Grabstätte. Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und 
Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. 
 
4. An Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben, die im Folgenden wahlweise auch 
als Berechtigungen oder Nutzungsberechtigungen bezeichnet werden. Die 
Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. 
Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die 
Stadt Münster nicht ersatzpflichtig. 
 
5. Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch 
befestigt werden. 
 
 
§ 14 Grabarten  
 
Folgende Grabarten werden unterschieden: 
 
Nr. 1 Reihengräber  
a) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres 
b) Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres 
(Kindergrab) 
c) Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab 
d) Urnenreihengräber 
e) Urnenreihengräber als Waldgrab 
 
Nr. 2 Wahlgräber (ein - oder mehrstellig)  
a) Wahlgräber in besonderer Lage 
b) Wahlgräber als Landschaftsgrab 
c) Urnenwahlgräber (für vier Urnen) 
d) Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium (für bis zu zwei Urnen) 
e) Wahlgräber als Baumurnengrab (für vier Urnen) 
f) Wahlgräber am Urnenbaum (für zwei Urnen) 
 
Nr. 3 Anonyme Urnengräber

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Nr. 4 Aschestreufelder  
 
Nr. 5 Gemeinschaftsgräber  
 
Nr. 6 „Sternchenfeld“  
 
Nr. 7 Ehren - und Patenschaftsgräber  
 
Nr. 8 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.  
 
 
§ 15 Reihengräber  
 
Reihengräber sind Einzelgräber für die Körper- und Urnenbestattungen in von der 
Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird von der 
Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. 
Das Nutzungsrecht entsteht nach erfolgter Gebührenzahlung. Die Verlängerung der 
Berechtigung an Reihengräbern ist nicht möglich (Ausnahme § 14 Nummer. 1 Buchstabe b). 
Das Abräumen von Reihengräbern wird mindestens zwölf Monate vor Ablauf durch ein 
Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.  
 
I. Reihengräber für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres 
Entgegen § 15 Satz 3 werden Kindergräber für 20 Jahre zur Verfügung gestellt. Sie können 
nach Ablauf einmalig für weitere 20 Jahre wiedererworben werden. Sollte der Kindersarg 
für ein Kindergrab zu groß sein, muss in einem Reihengrab nach § 14 Nummer. 1 a) oder 
einer Wahlgrabstätte bestattet werden. 
 
II. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab 
Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und 
Gestaltungsmöglichkeit (§ 23 Absatz 2). Ein gemeinsames Grabmal weist die Namen, sowie 
die Geburts- und Sterbejahre der Verstorbenen aus. Eine zweite Bestattung in einer 
Grabstelle wird nicht zugelassen. 
 
III. Urnenreihengräber 
Urnenreihengräber sind Einzelgrabstätten für eine Urnenbestattung in von der 
Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern.  
 
IV. Urnenreihengräber als Waldgrab 
Urnenreihengräber als Waldgrab werden an einem Baum angelegt. Sie werden nur auf 
dem Waldfriedhof Lauheide angeboten. In jeder Grabstelle wird nur eine Bestattung 
zugelassen. Es besteht keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit (§ 23 
Absatz 2). Die Namen der Verstorbenen werden auf einer gemeinsamen Gedenkstele 
durch die Friedhofsverwaltung eingetragen. 
 
 
§ 16 Wahlgräber  
 
1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte (ein- oder mehrstellig), an der auf Antrag eine 
Nutzungsberechtigung für 30 Jahre vergeben wird, die nach Ablauf für mindestens fünf 
Jahre (für alle Grabstellen) verlängert werden kann. Die Verlängerung des 
Nutzungsrechtes erfolgt für ganze Jahre. Die Lage der Grabstätte kann mit der 
Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen 
können je Grabstelle nach erfolgter Sarg- oder Tuchbestattung zusätzlich zwei Urnen 
beigesetzt werden. Alternativ können je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt 
werden, sofern eine Sarg- oder Tuchbestattung noch nicht erfolgt ist.

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Die Ruhezeiten sind im Falle einer weiteren Bestattung zwingend einzuhalten. Eine 
Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, wenn sich das Nutzungsrecht über die 
gesamte Ruhezeit erstreckt oder für die Bestattung mindestens bis zum Ende der 
Ruhezeit verlängert wird. 
 
2. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des über das Recht ausgestellten 
Grabnachweises. Die Aushändigung des Grabnachweises erfolgt unter der 
aufschiebenden Bedingung, dass die festgesetzte Gebühr gezahlt wird. Bei 
Nichtzahlung der Nutzungsgebühr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das 
Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach Absatz 4 zu gewähren. 
 
3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer freien Grabstelle des Wahlgrabes 
bestattet zu werden. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu bestimmen, wer 
bestattet wird, sofern die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte 
können außer von natürlichen Personen auch von Körperschaften des öffentlichen 
Rechts und gemeinnützigen Vereinen erworben werden. Der Erwerb eines 
Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht zulässig. Aus dem Nutzungsrecht 
ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 
 
4. Bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts an der Grabstätte soll die 
Nachfolge für das Nutzungsrecht bestimmt werden. Wird bis zum Tod der bisherigen 
Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf 
ein Familienmitglied der bisherigen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung, die 
innerhalb eines Jahres erfolgen muss, in nachstehender Reihenfolge über: 
 
a) auf den/die überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner/-in im Sinne des 
Lebenspartnerschaftsgesetzes, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer 
früheren Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft vorhanden sind, 
 
b) auf die ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder und zuerst 
auf das Kind, in dessen Haushalt der oder die Verstorbene gelebt hat. Die weitere 
Reihenfolge ergibt sich aus dem Alter der Kinder, 
 
c) auf die Stiefkinder, 
 
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, 
 
e) auf die Eltern, 
 
f) auf die Geschwister, 
 
g) auf die Stiefgeschwister, 
 
h) auf die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben, 
 
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach den Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird die 
älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus 
dem genannten Personenkreis übertragen werden und erlischt, wenn es keiner der 
Angehörigen innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung übernimmt. 
Das Nutzungsrecht kann auch auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen 
werden, die nicht zu den Personen unter den Buchstaben a) bis h) gehört. Zum 
Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts ist der Personenkreis unter Buchstaben 
a) bis h) vorrangig, sofern beide Anträge vorliegen. Das Nutzungsrecht kann auf nur 
eine Person übertragen werden.

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5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen, 
wenn die Anschrift bekannt ist. Andernfalls bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr 
ein Hinweisschild auf der Grabstätte an. 
 
6. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes ist nur für unbelegte Grabstätten 
zulässig. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben 
werden. Nutzungsgebühren werden nur im Ausnahmefall zur Vermeidung einer 
unbilligen Härte erstattet. § 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 gelten entsprechend. 
 
I. Wahlgräber in besonderer Lage 
Wahlgräber in besonderer Lage sind Gräber, die nicht im Feldraster angeordnet sind oder 
je Grabstelle in der Regel mehr als 10 m2 Abstandsfläche zu den Nachbargräbern 
aufweisen. 
II. Wahlgräber als Landschaftsgrab 
Landschaftsgräber bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen. Je Grabstelle stehen 
30 m2 Fläche zur Grabgestaltung zur Verfügung. Die Gestaltung bedarf der vorherigen 
Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung, die der nutzungsberechtigen Person auch die 
Aufstellung einer Sitzbank erlauben kann. 
 
III. Wahlgräber als Tiefgrab 
In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen 
übereinander zulässig, wobei eine Bestattung in der unteren Grabstelle nur möglich ist, 
wenn in der oberen Grabstelle keine Bestattung erfolgt ist, die der geltenden Ruhezeit 
unterliegt. Diese Grabart wird ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr angeboten. Es erfolgt 
keine Neuvergabe von Nutzungsrechten. Nur die Verlängerung und Übertragung 
bestehender Nutzungsrechte ist möglich. 
 
IV. Urnenwahlgräber 
Urnenwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Eine Stelle der 
Urnenwahlgrabstätte hat die Größe von 1,0 m x 1,0 m. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 
je Stelle vier Urnen beigesetzt werden. 
 
V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium 
1. Kolumbarien sind für Urnenbestattungen bestimmte Nischen. In einer Urnennische 
dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.  
 
2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Münster mit Verschlussplatten 
versehen, die von der Friedhofsverwaltung angebracht werden und im Eigentum der 
Stadt Münster verbleiben. 
 
3. Die Verschlussplatten der Kolumbarien in den Gebäuden auf dem Waldfriedhof 
Lauheide und dem Friedhof Hohe Ward dürfen nur mit der Schriftart „Antiqua“ und in 
der Schriftgröße maximal 3,2 cm beschriftet werden. Die Schrifttiefe muss größer sein 
als die Balkenstärke (Breite der Buchstaben). Eine farbliche Gestaltung der 
Verschlussplatten ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck oder weiteren 
Gestaltungselementen an den Verschlussplatten ist nicht zulässig. Das Aufstellen von 
Grabschmuck ist nur an den vorgesehenen Stellen möglich. Das Aufstellen von 
Kerzen ist aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. 
 
4. An den Verschlussplatten der Urnennischen der Außenkolumbarien darf 
Grabschmuck jeglicher Art die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchtigen. 
Jegliche Art von Gestaltung darf nur auf der Frontseite der Verschlussplatten 
angebracht werden, muss fest mit diesen verbunden sein und darf maximal eine Tiefe 
von 10 cm aufweisen. Das Anbringen von Abstellflächen ist nicht gestattet. Größerer

14 
 
Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen 
Flächen abgestellt werden. 
 
5. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische entnimmt die Stadt Münster die 
Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf einer freien Fläche auf dem Waldfriedhof 
Lauheide wieder bei; eine Herausgabe ist ausgeschlossen. 
 
VI. Wahlgräber als Baumurnengrab 
Im Baumurnengrab werden bis zu vier Urnen naturbezogen im Wurzelwerk eines 
vorhandenen Baumes bestattet. Er wird gekennzeichnet und als solcher im Baumkataster 
der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstellen von Blumenvasen, Grablichtern und 
Grabschmuck sowie Bepflanzungen ist nicht zulässig (§ 22 Absatz 3). Grabmale werden 
nicht genehmigt. Eine rechteckige Namenstafel (max. 0,10 m x 0,15 m) darf am Baumfuß 
in die Erde gesteckt werden. 
 
VII. Wahlgräber am Urnenbaum  
An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen 
erworben werden. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt 
und unterhalten. Die Grabstätte darf ausschließlich mit einer quadratischen 0,40 m x 0,40 
m großen Namenstafel gekennzeichnet werden, die ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt 
werden muss. Die Lage der Namenstafel wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. 
Sie ist gemäß § 27 Absatz 1 genehmigungspflichtig; aufgesetzte Buchstaben sind 
unzulässig. Zusätzlicher Grabschmuck sowie eine Bepflanzung sind nicht zulässig (§ 23 
Absatz 2).  
 
 
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder  
 
1. In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter Ausschluss der Anwesenheit 
Angehöriger oder sonstiger Personen durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Die 
Lage der beigesetzten Urnen wird nicht bekanntgegeben. Blumen dürfen nur an den 
dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. 
 
2. Aschestreufelder sind Bestattungsflächen, auf denen die Totenasche auf der 
Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung ausgebracht wird. Voraussetzung hierfür ist 
eine schriftliche oder elektronische Verfügung der verstorbenen Person. Der 
Friedhofsverwaltung ist die Verfügung vor Verstreuung der Asche im Original 
vorzulegen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen wird keine Asche verstreut. Die 
Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung. 
 
3. Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben keine individuelle Kennzeichnung 
und Gestaltungsmöglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie 
werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der 
Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. 
 
 
§ 18 Sondergrabstätten  
 
Sondergrabstätten sind Grabstätten, die nach Bedarf von der Friedhofsverwaltung 
eingerichtet werden und besonderen Bedingungen unterliegen. 
 
a) Gemeinschaftsgräber 
 
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgräber, die der Bestattung einer 
größeren Anzahl von Verstorbenen dienen. Ein Nutzungsrecht in diesen Anlagen

15 
 
kann ausschließlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grund 
besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung erworben werden. 
 
b) Gräber in dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätten 
 
Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt durch einen 
Gewerbebetrieb oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden. 
 
Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage, insbesondere die Anzahl der 
Grabstellen und die Art der Bestattung, werden in Abstimmung mit dem 
Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwaltung 
festgelegt. 
 
Im Bestattungsfall können hier Nutzungsrechte an einstelligen oder mehrstelligen 
Grabstätten erworben werden. 
 
Die Gebühren für die Beisetzung und den Erwerb des Nutzungsrechts sind auf der 
Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Beisetzung geltenden 
Friedhofsgebührensatzung von der auftraggebenden Person zu entrichten. Das 
Nutzungsrecht an der zugewiesenen Grabstätte entsteht auf Grundlage des mit 
dem Gewerbebetrieb abgeschlossenen Treuhand-Dauergrabpflegevertrages 
sowie nach vollständiger Zahlung der Friedhofsgebühren. Das Nutzungsrecht wird 
für 30 Jahre erworben und erstreckt sich ausschließlich auf das einmalige 
Belegungsrecht der jeweiligen Grabstelle. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts 
ist nur bei mehrstelligen Grabstätten zum Zwecke der Bestattung in den übrigen 
Grabstellen möglich. Eine Bestattung erfolgt nur, wenn sich das Nutzungsrecht 
über die gesamte Ruhezeit erstreckt oder für die Bestattung mindestens bis zum 
Ende der Ruhezeit verlängert wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt 
für ganze Jahre. 
 
Der auftraggebenden Person steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an 
der dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte zu. 
 
 
§ 19 Sternchenfeld  
 
Die Grabstätte wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten in einem 
besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit angeboten. 
Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben. 
 
 
§ 20 Ehren - und Patenschaftsgräber  
 
1. Die Stadt Münster kann einem Grab den Status eines Ehrengrabes zuerkennen. Mit 
der Zuerkennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung des Grabes. 
 
2. Patenschaftsgräber sind Gräber, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein 
Nutzungsrecht mehr besteht. Wer Patin oder Pate wird, übernimmt die Unterhaltung 
des Denkmals und des Grabes und erhält dafür ein gebührenfreies Nutzungsrecht. 
Weiteres regelt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen der Patin oder dem Paten 
und der Stadt Münster. 
 
 
§ 21 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

16 
 
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das 
Gräbergesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I.S. 2507) in der jeweils gültigen Fassung 
geregelt. 
 
 
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grabbeete und Grabbeetgrößen  
 
1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung 
anzupassen, dass die Würde und Gestaltung des Friedhofes in seinen einzelnen 
Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 0,10 m erhöht auf der Grabstätte 
angelegt werden. Grabbeete dürfen weder ganz noch teilweise mit Kunststoffen 
oder kunststoffähnlichen Stoffen abgedeckt werden. 
 
2. Folgende Grabbeetgrößen (Breite x Tiefe) müssen eingehalten werden: 
 
a) Reihengräber: 0,75 x 1,80 m 
b) Reihengräber für Kinder: 0,50 x 1,00 m 
c) Urnenreihengräber: 0,90 x 0,90 m 
d) Wahlgräber: 0,90 x 2,00 m 
e) Wahlgräber in besonderen Lagen:  0,90 x 2,00 m (auf dem Waldfriedhof Lauheide 
zusätzlich eine Rahmenbepflanzung nach 
Maßgabe der Friedhofsverwaltung) 
f) Landschaftsgräber: 0,90 x 2,00 m (Umpflanzungsfläche je 
Grabstelle 30 m2) 
g) Urnenwahlgräber: 1,00 x 1,00 m. 
 
Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbeetbreite durch entsprechende 
Vervielfältigung. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen von den 
genannten Maßen möglich. Über die Maßfestsetzung entscheidet im Einzelfall die 
Friedhofsverwaltung. 
 
3. Einfassungen müssen gemäß § 27 von der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig 
genehmigt werden. Als Einfassungen gelten alle baulichen Maßnahmen, die dem 
Zweck dienen, das Grabbeet optisch vom übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen. 
Einfassungen sollen aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefertigt werden. Für 
Einfassungen werden folgende Materialien erlaubt: Naturstein, Holz (außer 
Tropenholz), Metall, Beton, Glas und ähnliche Stoffe. Nicht erlaubt sind Einfassungen 
aus Kunststoffen sowie Kiesel-, Glas- und Splittsteinen. Einfassungen müssen eine 
Materialstärke von mindestens 0,03 m aufweisen und sind lückenlos zu verlegen. 
 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber wegen des besonderen Waldcharakters 
nicht baulich eingefasst werden. 
 
4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbern nur mit wasserdurchlässiger Folie 
unterlegt und nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt werden sowie maximal die 
Hälfte der satzungsgemäßen Grabbeetgröße bedecken. 
Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte bestattet werden, muss die 
nutzungsberechtigte Person vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel 
vom Grabbeet entfernen und den Verbleib außerhalb des Friedhofs sicherstellen. 
 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürften Gräber wegen des besonderen 
Waldcharakters nicht mit Kiesel- oder Ziersteinen bedeckt werden.

17 
 
5. Die Grabfläche darf weder ganz noch teilweise mit Torfmull oder torfhaltigem 
Material, das einen Anteil von mehr als einem Drittel Torf enthält, abgedeckt 
werden. 
 
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als Rasengrab angelegten Reihen - 
und Wahlgräber 
 
1. Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Bestattung eingeebnet und mit Rasen 
eingesät werden (Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen oder ebenerdig 
verlegt werden, sodass diese beim Rasenmähen nicht beschädigt werden können. 
Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Kommt es doch zu einer Beschädigung, 
ist eine Haftung der Stadt Münster ausgeschlossen. Auf Rasengräbern dürfen 
Grableuchten und Blumenvasen nur neben stehenden Grabmalen aufgestellt werden. 
Für Rasengräber, bei denen ein Teil der Fläche gestaltet ist, gelten für die Abgrenzung 
zur Rasenfläche dieselben Bestimmungen wie für Grabeinfassungen gemäß § 22 
Absatz 3. § 22 Absatz 4 gilt entsprechend. 
 
2. Grabschmuck darf aus Sicherheitsgründen und aufgrund der erforderlichen 
Pflegearbeiten bei diesen Grabarten nicht abgelegt oder aufgestellt werden: 
 
- Reihengräber als Haingrab oder Hainurnengrab (§ 15 II) 
- Urnenreihengrab als Waldgrab (§ 15 IV) 
- Wahlgräber als Baumurnengrab (§ 16 VI) 
- Wahlgräber am Urnenbaum (§ 16 VII) 
Entgegen Satz 1 vorhandener Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt 
und nicht aufbewahrt. 
 
 
§ 24  
 
entfällt 
 
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche Anlagen 
 
§ 25  
 
entfällt 
 
§ 26 Allgemeine  Gestaltungsvorschriften  
 
1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die 
Umgebung nur den im Folgenden genannten Anforderungen. Grabmale dürfen die 
Grabbeete seitlich nicht überragen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger 
Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden. 
 
2. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen die Grabbeete wegen der besonderen 
landschaftlichen Situation jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe 
gemäß § 22 Absatz 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien 
abgedeckt werden. 
 
Bei Sarggräbern auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Albachten und 
Nienberge dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe 
gemäß § 22 Absatz 2 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien 
abgedeckt werden.

18 
 
 
3. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR-Codes angebracht werden. Die 
antragstellende Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu 
unterlassen, jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder 
nicht den Tatsachen entsprechende Inhalte nicht zu veröffentlichen sowie eine 
Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung behält die 
Friedhofsverwaltung sich straf- und zivilrechtliche Schritte vor, sie kann 
stichprobenartige Kontrollen vornehmen. 
 
4. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur 
aufgestellt werden, wenn 
 
a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren 
Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen 
Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot 
und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der 
Kinderarbeit verstoßen wird oder 
b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne 
schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen 
eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet 
sind. 
Absatz 4 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet 
eingeführt wurden. 
 
 
§ 27 Zustimmungserfordernis  
 
1. Grabmale, Einfassungen und Grababdeckungen dürfen nur errichtet oder verändert 
werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat.  
 
2. Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstigen baulichen Anlagen 
gemäß Absatz 1 ist von der nutzungsberechtigten Person bei der Friedhofsverwaltung 
unter Nachweis des Nutzungsrechts und mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu 
beantragen.  
 
3. Dem Antrag auf Errichtung oder Än derung eines Grabmals, einer Einfassung oder 
Abdeckung muss zweifach beigefügt werden: 
 
a) Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Angabe des Materials, 
der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente 
und Symbole, der Art der Fundamentierung und Verdübelung, 
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1, 
soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. 
 
Die Friedhofsverwaltung kann Ausführungszeichnungen oder ein Modell verlangen 
sowie eine Attrappe aufstellen lassen, wenn nur so beurteilt werden kann, ob das 
Grabmal genehmigungsfähig ist. Für den Antrag auf Veränderung eines Grabmals 
gelten die Buchstaben a) und b) entsprechend. 
 
4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach der 
Zustimmung errichtet oder die Veränderung durchgeführt worden ist. 
 
5. Provisorische Grabmalanlagen müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung 
wieder entfernt werden.

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§ 28 Anlieferung der Grabmale 
 
Bei Anlieferung oder Aufstellung muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte Antrag 
auf Verlangen vorgelegt werden. Die Anlieferung muss so erfolgen, dass diese am 
Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit dem 
genehmigten Antrag überprüft werden kann. 
 
 
§ 29 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale  
 
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des 
Handwerks gemäß den „Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen 
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen 
von Grabdenkmälern“ in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren. Sie sind so zu 
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen der Grabstätte und 
benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige 
bauliche Anlagen entsprechend. 
 
 
§ 30 Unterhaltung der Grabmale  
 
1. Die Grabmale sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich 
hierfür ist die jeweils nutzungsberechtigte Person sowie jede an dem Grabmal 
verfügungsberechtigte Person. 
 
2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon nicht sichergestellt, sind die für 
die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch einen hierzu 
befähigten sachkundigen Dienstleistungsbetrieb zu schaffen. Ist die verantwortliche 
Person nicht bekannt, wird ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer eines 
Monats angebracht. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten 
der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand 
trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofsverwaltung nicht 
beseitigt, werden die erforderlichen Maßnahmen durch die Friedhofsverwaltung auf 
Kosten der Verantwortlichen veranlasst. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, 
die entfernten Gegenstände aufzubewahren. 
 
 
§ 31 Entfernen der Grabmale  
 
1. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Werden sie nicht 
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofsverwaltung 
berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der jeweils zuvor nutzungsberechtigten Person 
abräumen zu lassen. Für die Erben gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die 
Grabmale fallen ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster. 
 
2. Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder solche, die für den jeweiligen 
Friedhof als besonders prägend gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der 
Friedhofsverwaltung. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht 
geändert oder entfernt werden. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt Münster 
zum Wertersatz verpflichtet. Weitergehende Bestimmungen des Denkmalschutzrechts 
bleiben unberührt. 
 
3. Ist ein Grabmal ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet worden, so kann 
die Friedhofsverwaltung die Entfernung von den Verantwortlichen fordern. Erfolgt die 
Beseitigung nicht innerhalb einer gesetzten Frist, kann die Friedhofsverwaltung die

20 
 
Beseitigung auf Kosten der Verantwortlichen veranlassen. Das Grabmal wird ein Jahr 
aufbewahrt, danach fällt es ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster. 
 
 
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten 
 
§ 32 Allgemeines  
 
1. Alle Grabstätten, außer Rasengräber, müssen im Rahmen der Vorschrift des § 22 
innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung gärtnerisch hergerichtet und 
dauerhaft gepflegt werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies für alle Stellen. 
Verwelkte Blumen, Kränze und Pflegeabfälle sind unverzüglich von der Grabstätte zu 
entfernen und in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. 
 
2. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die 
öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bäume und großwüchsige 
Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden. 
 
3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Grabstätten sind die jeweiligen 
Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des 
Nutzungsrechts. 
 
4. Grabstätten können in Eigenleistung angelegt und gepflegt werden, ebenso können 
Dienstleistungserbringende beauftragt werden. 
 
5. Die Grabstätte ist nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. 
 
6. Die Gesamtgestaltung und -unterhaltung der Friedhöfe obliegt ausschließlich der 
Friedhofsverwaltung. 
 
7. Konservendosen, Einmachgläser oder ähnliche Behältnisse dürfen auf Grabstätten 
nicht verwendet werden. 
 
8. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der 
Friedhofsverwaltung angelegt werden. 
 
9. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten 
noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden. 
 
 
§ 33  
 
entfällt 
 
 
§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften  
 
Für die Herrichtung und Pflege gelten lediglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22. 
 
 
§ 35 Vernachlässigung der Grabbeete  
 
1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die 
nutzungsberechtigte Person (§ 32 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der 
Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist

21 
 
ordnungsgemäß herzurichten oder zu pflegen. Ist die verantwortliche Person nicht 
bekannt, gilt § 30 Absatz 2 entsprechend. 
 
2. Reihen- und Urnenreihengräber können auf Kosten der Berechtigten von der 
Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden, wenn die Aufforderung nach 
Absatz 1 nicht befolgt wird. 
 
3. Die Friedhofsverwaltung kann Wahlgräber und Urnenwahlgräber auf Kosten der 
Berechtigten in Ordnung bringen bzw. als Rasengrab anlegen lassen oder das 
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, wenn die Aufforderung nach Absatz 1 
nicht innerhalb von zwei Monaten befolgt wird. 
 
4. Nutzungsberechtigte sind vor dem Entzug des Nutzungsrechtes nach Absatz 3 
nochmals schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu 
bringen. Sind diese nicht bekannt, erfolgt eine Bekanntmachung und der Hinweis 
entsprechend § 30 Absatz 2. 
 
5. In den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem 
Hinweis auf der Grabstätte muss auf die maßgeblichen Rechtsfolgen im Sinne der 
Absätze 2 und 3 und des § 31 Absatz 2 hingewiesen werden. 
 
6. Bei nicht den Vorschriften der Satzung entsprechendem Grabschmuck gilt Absatz 1 
Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die 
Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen und entsorgen. 
 
 
G. Leichenhallen und Trauerfeiern 
 
§ 36 Benutzung der Leichenhallen  
 
1. Die Leichenhallen (im folgenden Aufbahrungshallen genannt) dienen ausschließlich 
der Aufnahme von eingesargten Leichnamen und von Urnen zur Bestattung sowohl auf 
einem städtischen Friedhof als auch auf einem anderen Friedhof. Nicht aufgenommen 
werden Särge bei Ausgrabungen. 
 
2. Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, 
werden in besonderen Räumen der Aufbahrungshallen aufgenommen. Zutritt zu diesen 
Räumen und das Aufsuchen dieser Verstorbenen wird nur nach vorheriger schriftlicher 
Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde erlaubt. Diese Verstorbenen können 
nach ordnungsbehördlicher Anordnung auch unmittelbar ohne Aufnahme in die 
Aufbahrungshallen bestattet werden. 
 
3. Das Bestattungsunternehmen muss am Kopfende eines jeden Sarges ein Schild mit 
Vor- und Zunamen der verstorbenen Person anbringen, das mit der 
Firmenbezeichnung des Bestattungsunternehmens versehen ist. Das gleiche Schild 
ist an beiden Türen der Aufbahrungshalle anzubringen. 
 
4. Soweit Wertgegenstände nicht bei den Verstorbenen verbleiben sollen, sind diese 
vor der Aufnahme in die Aufbahrungshalle abzunehmen. Für Verluste oder 
Beschädigungen verbleibender Wertgegenstände haftet die Stadt Münster nicht. 
 
5. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass ein Sarg in einem Kühlraum oder einer 
Kühlvitrine aufgestellt wird. Der Kühlraum darf nicht durch Unbefugte betreten werden.

22 
 
6. Die vorhandene Dekoration als Bestandteil der Aufbahrungs- und Trauerhallen darf 
nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung entfernt werden. 
 
 
§ 37 Trauerfeiern  
 
1. Trauerfeiern können in einer Trauerhalle oder an einer mit der Verwaltung 
abzustimmenden Fläche im Freien gehalten werden. Trauerfeier und Bestattung 
sollen einen Zeitraum von insgesamt 60 Minuten nicht überschreiten, Ausnahmen sind 
mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen. Eine Trauerfeier am offenen Sarg 
ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann die Ordnungsbehörde eine Ausnahme 
zulassen. 
 
2. Musik- und Gesangsdarbietungen und der Einsatz mitgebrachter Tonwiedergabegeräte 
in der Trauerhalle und an der Grabstätte bedürfen der Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung. 
 
3. Die Friedhofsverwaltung kann das Benutzen der Trauerhalle untersagen, wenn die 
verstorbene Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat 
oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams auf Grund 
fortgeschrittener Verwesung bestehen. 
 
 
H. Schlussvorschriften  
 
§ 38 Haftung  
 
1. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße 
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte, durch 
Tiere sowie infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. 
Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen 
Obhuts- und Überwachungspflichten. 
 
2. Die Friedhofsverwaltung gewährleistet die Verkehrssicherungspflicht für Wege und 
Bäume auf den Friedhöfen. Für die Bestattungen werden die Wege von der 
Trauerhalle zu den Gräbern von Schnee geräumt und Eisglätte abgestumpft. Das 
Begehen von nicht geräumten oder abgestumpften Wegen geschieht auf eigene 
Gefahr. Streusalz wird nicht verwendet. 
 
 
§ 39 Gebühren  
 
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster und die Inanspruchnahme 
damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach 
der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster 
erhoben. 
 
 
§ 40 Ordnungswidrigkeiten  
 
Die im Folgenden aufgeführten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 
Euro bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich  oder 
fahrlässig

23 
 
1. sich beim Besuch der Friedhöfe entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs 
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 
 
2. entgegen § 6 Absatz 3 
 
a) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht (nur auf dem Waldfriedhof Lauheide), 
 
b) Feuer und offenes Licht anzündet, 
 
c) Tiere mitbringt (außer angeleinte Hunde), 
 
d) in der räumlichen Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, 
 
e) Abfälle mitbringt oder außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Plätze    
  entsorgt 
 
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, Insektizide und Fungizide) 
oder Vergrämungsmittel jeglicher Art anwendet oder nicht verrottende Kunststoffe 
in Trauergebinden, Grabschmuck oder zur Grababdeckung oder elektrisch 
betriebene Lichterketten/Leuchtgirlanden verwendet, 
 
g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, die Flächen, die nicht als Wege 
dienen und fremde Grabstätten betritt, 
 
h) private Sitzbänke aufstellt (ausgenommen an Landschaftsgräbern nach 
Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung), 
 
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einsetzt, die nicht den Anforderungen 
für den Betrieb der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der zuletzt 
geänderten Fassung entsprechen, 
 
j) musiziert oder Tonwiedergabegeräte jeder Art benutzt, 
 
k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art befährt, 
ausgenommen sind Personen mit motorisierten Rollstühlen sowie auf dem 
Waldfriedhof Lauheide Autofahrende mit einer entsprechenden Erlaubnis und 
Radfahrende, 
 
l) Druckschriften über das im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendige und übliche  
 Maß hinaus verteilt, 
 
m) Sammlungen durchführt, 
 
n) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grabschmuck und gewerbliche  
 Dienste anbietet 
 
o) Pflanzen ausgräbt oder ausreißt sowie Pflanzenteile abschneidet oder abreißt, 
 
p) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der  
 Verwaltung erstellt und/oder verwertet, außer zu privaten Zwecken, 
 
q) Brennholz oder Pilze sammelt, 
 
3. Als Dienstleistungserbringender bzw. Dienstleistungserbringende außerhalb der 
festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten Arbeiten

24 
 
durchführt, Werkzeuge und Materialien ablegt oder gewerblichen Abfall, Abraum, Reste 
bzw. Verpackungen auf dem Friedhof entsorgt. 
 
4. entgegen § 8 Abs. 4 Leichname ohne Sarg transportiert, 
 
5. gegen § 9 Abs.1 verstößt, 
 
6. gegen die Vorschriften der §§ 22 und 23 verstößt, 
 
7. gegen die Vorschriften des § 26 verstößt – insbesondere entgegen § 26 Absatz 3 QR-
Codes auf Grabmale ohne Genehmigung anbringt oder damit Werbung verbreitet, 
jugendgefährdende, unsittliche, diskriminierende, extremistische oder nicht den 
Tatsachen entsprechende Inhalte veröffentlicht bzw. eine Verlinkung zu solchen Inhalten 
vornimmt, 
 
8. entgegen § 27 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung 
aufstellt oder verändert, 
 
9. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert, 
 
10. entgegen § 30 Grabmale nicht dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält, 
 
11. gegen die Vorschriften des § 32 verstößt. 
 
 
§ 41 Alte Rechte  
 
1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung 
bereits verfügt hat, richtet sich die Zulässigkeit der vorgenommenen Gestaltung nach 
den bisherigen Vorschriften. Bei Änderungen in der Gestaltung, die nach dem 
Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen werden, gilt diese Satzung. Die Sätze 1 
und 2 gelten auch bei Übertragung von Nutzungsrechten. Ausnahmegenehmigungen 
werden nicht erteilt. 
 
2. Für Nutzungsrechte, die vom 01.01.1984 bis zum Inkrafttreten der Satzung vom 
18.12.1986 entstanden sind, gilt eine Nutzungszeit von 50 Jahren. 
Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die bis zum 31.12.1983 entstanden, wird die 
Nutzungszeit auf 40 Jahre gekürzt. Die erneute Verlängerung der Nutzungsrechte wird 
von der Zahlung der zum Zeitpunkt des Ablaufs geltenden Gebühr abhängig gemacht. 
Unberührt bleiben 30-jährige Nutzungsrechte und Rechte, die bereits verlängert oder 
wiedererworben wurden. 
  
3. In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres, an 
denen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 erworben wurde, können unter der 
Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise die unter § 15 
Absatz 1 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der 
Fassung vom 22. Juni 2015 genannten Bestattungen vorgenommen werden.  
 
4. In Urnenreihengräbern, an denen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 
erworben wurde, kann innerhalb der ersten zehn Jahre der Nutzungszeit eine zweite 
Urne beigesetzt werden. 
 
5. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen an denen das Nutzungsrecht vor dem 
1. Januar 2024 erworben wurde, können unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit 
gewährleistet ist, ausnahmsweise die unter § 16 Absatz 1 der Satzung für die 
Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015

25 
 
genannten Bestattungen vorgenommen werden. Diese Übergangsregelung gilt nicht in 
dem Fall, dass das Nutzungsrecht nach dem 01. Januar 2024 verlängert worden ist. 
 
 
§ 41a Ausnahmen im Einzelfall 
 
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen 
von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs 
und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind. 
 
 
§ 42 Inkrafttreten  
 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Friedhofssatzung Satzung der Stadt Münster in der Fassung vom 22. Juni 2015 (Amtsblatt 
Nr. 11 vom 26. Juni 2015) außer Kraft.

Anlage 2 Gegenüberstellung alter und neuer Satzungstext

85146 Zeichen

1 
 
Anlage 2 zur Vorlage V/0603/2023 
Gegenüberstellung bisheriger und neuer Satzungstext 
Satzungstext bisher Satzungstext neu Bemerkungen 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 
17.06.2015 aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 
2, und der §§ 8,9 und 41 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW 94. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 9.4.2013 (GV. NRW S. 194) und § 4 
des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswe-
sen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 
17.06.2013 (GV. NRW, S. 313) hat der Rat der Stadt 
Münster am 11.12.2013 diese Satzung beschlossen 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 
xx.xx.2023 aufgrund des § 7 Absätze 1 und 2, und der 
§§ 8,9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994 S. 
666) in der aktuellen Fassung  und § 4 des Gesetzes 
über das Friedhofs - und Bestattungswesen (Besta t-
tungsgesetz – BestG NRW) vom 17.  Juni 2003 (GV. 
NRW. S. 313) in der aktuellen Fassung diese Satzung 
beschlossen: 
 
Aktualisierung  
A. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen  
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte § 3 Friedhofszweck und Bestattungsrechte 
 
 
1. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der 
Stadt Münster. 
1. Die Friedhöfe sind eine einheitliche, nicht rechts-
fähige öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. 
Klarstellung 
 1. d)  aufgrund ihres Grünanteils wichtige n Umwelt- 
und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allge-
meinheit. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhisto-
rische und soziale Funktionen sowie Erholungs funkti-
onen. 
Anerkennung der Um-
welt- und Naturschutz-
funktion 
2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Fried-
höfen der Stadt Münster kann im Rahmen des vorhan-
denen Grabangebotes auf Antrag genehmigt werden. 
2. Die Bestattung anderer Verstorbener auf den Fried-
höfen der Stadt Münster kann im Rahmen des vor-
handenen Grabangebotes Einzelfall auf Antrag  
Redaktionelle Ergänzung 
zur Verdeutlichung

2 
 
 nach pflichtgemäßem Ermessen  genehmigt wer-
den. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 
4. Soweit auf den städtischen Friedhöfen ein Angebot 
zur Bestattung im Kolumbarium besteht, können dort 
alle unter § 3 aufgeführten Verstorbenen beigesetzt 
werden.  
4. Soweit auf den städtischen Friedhöfen ein An-
gebote zur Bestattung im Kolumbarium besteht , 
können dort alle unter § 3 aufgeführten Verstorbe-
nen beigesetzt werden. 
Auf Abs. 4 wird verzich-
tet, da zwischenzeitlich 
auf allen städtischen 
Friedhöfen Beisetzungen 
im Kolumbarium möglich 
sind. 
Ordnungsvorschriften Ordnungsvorschriften  
 
 
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 6 Verhalten auf den Friedhöfen  
3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erlaubt: 3. Es ist auf den städtischen Friedhöfen nicht erlaubt:  
c) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen. 
Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen,  
c) Tiere – ausgenommen Hunde und Kleintiere in 
entsprechenden Transportbehältnissen  - mitzu-
bringen. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen.  
 
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, 
Insektizide, Fungizide) anzuwenden. Nicht verrot-
tende Kunststoffe in Trauergebinden und Grab-
schmuck sind ebenfalls verboten (siehe Anlage 2 zur 
Satzung), 
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbizide, 
Insektizide, Fungizide) sowie Vergrämungsmittel 
aller Art  anzuwenden. Nicht verrottende Kunst-
stoffe in Trauergebinden und Grabschmuck sind 
ebenfalls verboten (siehe Anlage 2 zur Satzung) , 
sowie Trauergebinde, Grabschmuck sowie 
Grababdeckungen aus nicht verrottenden Kunst-
stoffen zu verwenden, 
redaktionelle Änderung 
Verbot von aktustischen, 
chemischen, biologi-
schen etc. Vergrämungs-
mitteln 
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, 
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, die Flä-
chen, die nicht als Wege dienen, sowie fremde Grab-
stätten zu betreten, 
g) die Einrichtungen und An lagen zu verunreinigen,  
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und die 
Flächen, die nicht als Wege dienen , sowie fremde 
Grabstätten zu betreten 
 
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzu-
setzen, sofern sie nicht mit dem Umweltzeichen nach 
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen einzu-
setzen, sofern sie nicht   mit dem Umweltzeichen 
nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des

3 
 
Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäi-
schen Parlaments gekennzeichnet sind,  
 
Europäischen Parlaments gekennzeichnet sind , 
den Anforderungen für den Betrieb der Geräte - 
und Maschinenlärmschutzverordnung in der zu-
letzt geänderten Fassung entsprechen 
j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art 
zu benutzen. Ausnahmen werden von der Friedhofs-
verwaltung während der Bestattungszeremonien zu-
gelassen. 
j) zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte jeder Art 
zu benutzen. Ausnahmen werden können auf Antrag 
von der Friedhofsverwaltung während der Bestat-
tungszeremonien zugelassen werden 
 
k) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, k) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,  
l) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und 
Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) zu be-
fahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle. 
Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben o-
der vor den Eingängen abgestellt werden, - Auf den 
Hauptwegen des Waldfriedhofs Lauheide ist seiner 
Größe wegen das Radfahren erlaubt. Auf dem Wald-
friedhof Lauheide können Menschen mit Behinderun-
gen und andere Personen mit berechtigtem Interesse 
auf Antra g eine Genehmigung zum Befahren des 
Friedhofs mit dem Auto erhalten. Die Genehmigung 
gilt nur montags bis freitags für die von der Friedhofs-
verwaltung festgelegte Uhrzeit. An Samstagen, Sonn- 
und Feiertagen wird das Befahren der Wege auf dem 
Waldfriedhof Lauheide nicht genehmigt. -  
l)k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art und 
Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) zu be-
fahren, ausgenommen sind motorisierte Rollstühle.  
Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben 
werden.  Auf den Hauptwegen des Waldfriedhofs Lau-
heide ist seiner Größe wegen das Radfahren erlaubt. 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide können Menschen mit 
Behinderungen Beeinträchtigungen und andere 
Personen mit berechtigtem Interesse auf Antrag eine 
Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit dem 
Auto erhalten. Die Genehmigung gilt nur montags 
bis freitags für die von der Friedhofsverwaltung 
festgelegte Uhrzeit. An Samstagen, Sonn - und Fei-
ertagen wird das Befahren der Wege auf dem Wald-
friedhof Lauheide nicht genehmigt zugelassen. Die 
Friedhofsverwaltung kann das Befahren des Wald-
friedhofs Lauheide aus besonderem Anlass vo-
rübergehend untersagen. 
 
m) Druckschriften zu verteilen, m) l) Druckschriften und andere Medien, ausgenom-
men die, die im Rahmen einer Bestattungsfeier 
notwendig und üblich sind, zu verteilen,

4 
 
§ 7 Dienstleistungserbringende § 7 Dienstleistungserbringende  
1. Dienstleistungserbringende im Sinne dieser Sat-
zung sind Bestatter/Innen, Bildhauer/Innen, Gärt-
ner/Innen, Steinmetze und sonstige Gewerbetrei-
bende, die typischerweise auf den kommunalen 
Friedhöfen tätig werden. Dienstleistungserbringende 
haben der Friedhofsverwaltung einmalig die Auf-
nahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätigwerden ihrer Be-
diensteten auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Fried-
hofsverwaltung bestätigt den Dienstleistungserbrin-
genden den Eingang der Anzeige schriftlich. Die 
schriftliche Bestätigung ist dem Friedhofspersonal auf 
Verlangen vorzuweisen. 
 
1. Dienstleistungserbringende im Sinne dieser 
Satzung sind Bestatter/Innen, Bildhauer/Innen, 
Gärtner/Innen, Steinmetze und sonstige Gewer-
betreibende, die typischerweise auf den kommu-
nalen Friedhöfen tätig werden. Dienstleistungser-
bringende haben der Friedhofsverwaltung einma-
lig die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. das Tätig-
werden ihrer Bediensteten auf dem Friedhof an-
zuzeigen. Die Friedhofsverwaltung bestätigt den 
Dienstleistungserbringenden den Eingang der 
Anzeige schriftlich. Die schriftliche Bestätigung 
ist dem Fri edhofspersonal auf Verlangen vorzu-
weisen. 
Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienst-
leistungserbringende tätig sein, die  
a) in fachlicher, betrieblicher und personeller 
Hinsicht zuverlässig sind,  
b) selbst oder deren fachliche Vertretung die 
Meisterprüfung abgelegt haben oder in die 
Handwerksrolle eingetragen sind oder über 
eine gleichwertige Qualifikation verfügen 
und 
c) eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer 
Versicherungssumme von mindestens drei 
Millionen Euro nachweisen können.  
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann 
den Dienstleistungserbringern die gewerbliche 
Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. 
Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung Un-
terlagen und Nachweise vorzulegen.  
EU-Dienstleistungsricht-
linienkonforme Rege-
lung. Wegfall der  Anzei-
gen- bzw. Zulassungs-
pflicht, stattdessen sog. 
repressive Kontrolle. 
2. Dienstleistungserbringende mit Niederlassung in 
einem anderen Mitgliedsstaat der Europäi schen 
2. Dienstleistungserbringende mit Niederlassung 
in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäi -
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat 
Wegfall der Regelung, da 
diese zwischenzeitlich 
keine praktische Rele-
vanz mehr hat.

5 
 
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 
die im Inland nur vorübergehend tätig sind, können 
das Verwaltungsverfahren auch über den Einheitli-
chen Ansprechpartner (§§ 71a ff VwVfG NRW) abwi-
ckeln. Der für das Stadtgebiet Münster zuständige 
Einheitliche Ansprechpartner (EA) ist beim 
Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland 
Waldenburger Straße 2 
48231 Warendorf 
angesiedelt worden. Dienstleistungserbringenden 
steht es frei, ob sie die Verfahren und Formalitäten, 
die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten 
erforderlich sind, über die zuständigen Behörden o-
der den EA abwickeln möchten. 
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tä-
tig sind, können das Verwaltungsverfahren auch 
über den Einheitlichen Ansprechpartner (§§ 71a ff 
VwVfG NRW) abwickeln. Der für das Stadtgebiet 
Münster zuständige Einheitliche Ansprechpart-
ner (EA) ist beim 
Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland 
Waldenburger Straße 2 
48231 Warendorf 
 
angesiedelt worden. Dienstleistungserbringenden 
steht es frei, ob sie die Verfahren und For malitä-
ten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstä-
tigkeiten erforderlich sind, über die zu ständigen 
Behörden oder den EA abwickeln möchten. 
3. Dienstleitungserbringende und ihre Bediensteten, 
die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, ha-
ben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienstleis-
tungserbringenden sowie ihre Bediensteten haften für 
alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tä-
tigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen er-
richteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuld-
haft verursachen. Ein e entsprechende Berufshaft-
pflichtversicherung ist nachzuweisen.  
3. 2. Dienstleistungserbringende und ihre Bedienste-
ten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, 
haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Dienst-
leistungserbringenden sowie ihre Bediensteten haften 
für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer 
Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen er-
richteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuld-
haft verursachen. Eine entsprechende Berufshaft-
pflichtversicherung ist nachzuweisen. 
Redaktionelle Änderung, 
Regelung ist in Absatz 1 
aufgegangen. 
4. Unbeschadet des § 6 Nr. 3 Buchst. d) dürfen Dienst-
leistungen auf den Friedhöfen nur während der von 
der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten, werk-
tags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, samstags 
von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr, durchgeführt werden.  
4. 3. Unbeschadet der §§ 5 Abs atz 2 und 6 Nr. Ab-
satz 3 Buchstabe d) dürfen Dienstleistungen auf den 
Friedhöfen nur während der von der Friedhofsver-
waltung festgesetzten Zeiten  werktags in der Zeit 
von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 07.00 
Uhr bis 12.00 Uhr durchgeführt ausgeführt werden. 
Redaktionelle Ände-
rung/Ergänzung

6 
 
6. Dienstleistungserbringenden, die trotz schriftlicher 
Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 ver-
stoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 
1 und 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann 
die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf 
den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegen-
den Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. 
6. 5. Dienstleistungserbringenden, die trotz vorheriger 
Mahnung Anhörung gegen die Vorschriften der Abs. 
4 und 5 verstoßen oder die Voraussetzungen der Abs. 
1 und 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind , 
nicht oder nicht vollständig erfüllen, kann die Fried-
hofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den 
Friedhöfen untersagen . Bei einem schwerwiegen-
den Verstoß ist eine Mahnung vorherige Anhörung 
entbehrlich.  
Redaktionelle Änderung, 
zur Klarstellung des Be-
zugs zum Verwaltungs-
recht 
C Bestattungsvorschriften C Bestattungsvorschriften  
§ 8 Allgemeines § 8 Allgemeines  
1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkun-
dung des Sterbefalls, spätestens zwei Werktage vor 
der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauf-
tragen. Dem Auftr ag sind die erforderlichen Unterla-
gen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher 
erworbene Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut-
zungsrecht nachzuweisen. Soll eine Leiche im Tuch 
bestattet werden, so ist dies im Antrag anzugeben. 
1. Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkun-
dung des Sterbefalls, spätestens zwei Werktage vor 
der Bestattung, bei der Friedhofsverwaltung zu beauf-
tragen. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterla-
gen beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher 
erworbene Wahlgrabstät te beantragt, ist das Nut-
zungsrecht nachzuweisen. Das Nutzungsrecht muss 
für die gesamte Dauer der Ruhezeit bestehen und 
ist im Falle einer Bestattung bei Bedarf mindes-
tens bis zum Ende der Ruhezeit zu verlängern.  
Soll eine Leiche ein Leichnam im Tuch bestattet wer-
den, so ist dies im Antrag Bestattungsauftrag anzu-
geben. 
Redaktionelle Änderung, 
Hinweis auf die ggf. er-
forderliche Verlängerung 
des Nutzungsrechts im 
Bestattungsfall 
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen § 12 Graböffnungen, Ausgrabungen  
3. Alle Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag. An-
tragsberechtigt ist bei Reihen- und Urnenreihengrä-
bern jede/r Angehörige mit Zustimmung der verfü-
gungsberechtigten Person, bei Aus grabungen aus 
3. Alle Graböffnungen und Ausgrabungen erfolgen 
nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist  bei Reihen- 
und Urnenreihengräbern jede/r Angehörige mit 
Einheitliche Verwendung 
des Begriffes Nutzungs-
recht, Erweiterung der 
Antragsbedürftigkeit

7 
 
Wahl- und Urnenwahlgräbern die nutzungsberech-
tigte Person. 
Zustimmung der  verfügungsberechtigten nut-
zungsberechtigten Person. , bei Aus grabungen 
aus Wahl- und Urnenwahlgräbern die nutzungs-
berechtigte Person. 
 
auch auf Graböffnungen, 
Erweiterung der Antrags-
berechtigung auf alle An-
gehörigen. 
4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb 
derselben Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte  werden 
nicht zugelassen. Ausgrabungen aus ei ner Reihen-
grabstätte und Bestattung in eine andere Reihengrab-
stätte desselben Friedhofes werden nur nach Ablauf 
der Nutzungsdauer  zugelassen. Ausgrabungen aus 
einer Urnenreih engrabstätte und Bestattung in eine 
andere Grabstätte werden nur zugelassen, um Ange-
hörige ersten Grades gemeinsam bestatten zu  kön-
nen, wenn die Nutzungsdauer der vorhandenen Grab-
stätte für die Ruhezeit der zu bestattenden Urne nicht 
ausreicht. 
4. Ausgrabungen und erneute Bestattung innerhalb 
derselben Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte werden 
nicht zugelassen. Ausgrabungen aus einer Reihen-
grabstätte und Bestattung in eine andere Reihengrab-
stätte desselben Friedhofes werden nur nach Ablauf 
der Nutzungsdauer Nutzungszeit zugelassen. Aus-
grabungen aus einer Urnenreihengrabstätte und 
Bestattung in eine andere Grabstätte werden nur 
zugelassen, um Angehörige ersten Grades ge-
meinsam bestatten zu können, wenn die Nut-
zungsdauer der vorhandenen Grabstätte für die  
Ruhezeit der zu bestattenden Urne nicht ausreicht.  
Auch bei Umbettungen 
zum Zwecke der Famili-
enzusammenführung 
bleibt der Prüfungsmaß-
stab die Wahrung der To-
tenruhe. Mit der Anle-
gung von Urnenreihen-
gräbern als Einzelgräber 
wird diese Ausnahmere-
gelung zudem obsolet. 
5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgra-
bes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in 
die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Ausgra-
bung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen 
ebenfalls begründet ist. Unberührt bleibt das Recht 
zur Tieferlegung. 
5. Ausgrabungen aus der unteren Stelle eines Tiefgra-
bes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in 
die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Ausgra-
bung aller in der oberen Stelle bestatteten Personen 
Verstorbenen ebenfalls begründet ist. Unberührt 
bleibt das Recht zur Tieferlegung. 
Redaktionelle Änderung. 
Zur Wahrung der Toten-
ruhe keine „Tieferlegun-
gen“ vor Ablauf der Ru-
hezeit zum Zwecke einer 
weiteren Bestattung 
mehr durchgeführt. 
8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der 
Zahlung der Gebühren und Nebenkosten die Fried-
hofsträgerin vom Ersatz für die Schäden freizustel-
len, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen 
durch eine Ausgrabung zwangsläufig entstehen. 
8. Wer eine Ausgrabung beantragt, hat neben der Zah-
lung der Gebühren und NebenkKosten die Friedhofs-
trägerin vom Ersatz für die Schäden freizustellen, die 
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine 
Ausgrabung zwangsläufig entstehen. 
Redaktionelle Änderung 
§ 13 Allgemeines § 13 Allgemeines

8 
 
2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestat-
tung vergeben. Davon unabhängig kann ein Nut-
zungsrecht an einer Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte 
bereits zu Lebzeiten für mindestens 10 Jahre erwor-
ben werden (Vorauserwerb). 
2. Eine Grabstätte wird nur zum Zwecke einer Bestat-
tung vergeben. Davon unabhängig kann ein Nut-
zungsrecht an einer Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte 
bereits zu Lebzeiten für mindestens 10 Jahre nach 
Verfügbarkeit und auf Antrag zu Lebzeiten für 30 
Jahre erworben werden (Vorauserwerb). 
Die Möglichkeit, das Nut-
zungsrecht an der Grab-
stätte für zunächst 10 
Jahre zu erwerben, wird 
nicht mehr angeboten. 
Hintergrund ist die 
Gleichbehandlung zu 
den Angehörigen, die die 
Berechtigung an der 
Grabstätte im Bestat-
tungsfall für 30 Jahre „er-
werben“ müssen. 
4. An Reihen- oder Urnenreihengräbern werden Ver-
fügungsberechtigungen, an Wahl - oder Ur-nenwahl-
gräbern Nutzungsberechtigungen vergeben. Diese 
Rechte werden im Folgenden wahlweise als Berech-
tigungen oder Nutzungsberechtigung en bezeichnet. 
Die Berechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede 
Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Scha-
den, der aus der Unterlassung einer solchen Mittei-
lung entsteht, ist die Stadt Münster nicht ersatzpflich-
tig. 
4. An Reihen- oder Urnenre ihengräbern werden 
Verfügungsberechtigungen, an Wahl - oder Ur -
nenwahlgräbern Grabstätten werden Nutzungs-
berechtigungen Nutzungsrechte vergeben, . Diese 
Rechte werden die im Folgenden wahlweise auch 
als Berechtigungen oder Nutzungsberechtigungen 
bezeichnet werden. Die Berechtigten haben der 
Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift 
mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlas-
sung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt 
Münster nicht ersatzpflichtig. 
Einheitliche Verwendung 
des Begriffes „Nutzungs-
recht“ 
Redaktionelle Änderung 
§ 14 Grabarten § 14 Grabarten  
Folgende Grabarten werden unterschieden: Folgende Grabarten werden unterschieden: Redaktionelle Änderun-
gen/Aktualisierung 
Nr. 2 
c) Wahlgräber als Tiefgrab (ein- oder mehrstellig) 
Nr. 2 
c) Wahlgräber als Tiefgrab (ein- oder mehrstellig) 
Die Grabart „Tiefgrab“ 
entfällt aufgrund man-
gelnder Nachfrage. Le-
diglich Verlängerung des 
Nutzungsrechtes mög-
lich. Bei Beisetzungen ist 
die Wahrung der Toten-

9 
 
ruhe der übrigen Verstor-
benen in der Grab stätte 
zu beachten. 
§ 15 Reihengräber § 15 Reihengräber  
 
Reihengräber sind Einzelgräber für die Körperbestat-
tung in geschlossenen Feldern, die der Reihe nach be-
legt werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von 
der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden im To-
desfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die auftrag-
gebende Person der Bestattung erhält die Berechti-
gung an der Grabstätte erst nach erfolgter Gebühren-
zahlung. Die Verlängerung der Berechtigung an Rei-
hengräbern ist nicht möglich. Das Abräumen von Rei-
hengräbern wird mindestens sechs Monate vor Ablauf 
öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref-
fenden Grabfeld bekannt gemacht 
 
Reihengräber sind Einzelgräber für die  Körper- und 
Urnenbestattung in geschlossenen Feldern  von 
der Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern. die 
der Reihe nach belegt werden .  Die Reihenfolge 
der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung 
bestimmt. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird 
von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie werden 
im Todesfall für 30 Jahre zur Verfügung gestellt. Die 
auftraggebende Person der Bestattung erhält die 
Berechtigung an der Grabstätte erst nach erfolgter 
Gebührenzahlung. Das Nutzungsrecht entsteht 
erst nach erfolgter Gebührenzahlung. Die Verlän-
gerung der Berechtigung an Reihengräbe rn ist nicht 
möglich (Ausnahme § 14 Buchstabe b). Das Abräu-
men von Reihengräbern wird mindestens sechs zwölf 
Monate vor Ablauf öffentlich und durch ein Hinweis-
schild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt ge-
macht.  
Redaktionelle Änderun-
gen 
Die öffentliche B ekannt-
machung entfällt. Der 
Zeitraum der Information 
zur Abräumung wird ana-
log zu den Wahlgräbern 
angeglichen.  
 
I. Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 
fünften Lebensjahres 
 
In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollendung 
des fünften Lebensj ahres nach § 14 Nr. 1 a) dürfen 
unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewähr-
leistet ist, ausnahmsweise bestattet werden: 
 bis zu zwei Kindersärge oder –tücher 
 bis zu vier Urnen 
 zusätzlich zu einem Erwachsenensarg oder –
tuch 
I. Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung 
des fünften Lebensjahres 
 
In Reihengräbern für Verstorbene nach Voll-
endung des fünften Lebensjahres nach § 14 
Nr. 1 a) dürfen unter der Voraussetzung, 
dass die Ruhezeit gewährleistet ist, aus-
nahmsweise bestattet werden: 
 bis zu zwei Kindersärge oder –tücher 
 bis zu vier Urnen 
Die Möglichkeit aus-
nahmsweise zusätzlicher 
Bestattungen im Reihen-
grab soll nicht mehr be-
stehen, da es sich bei 
Reihengräber um Einzel-
grabstätten handelt. 
Hierdurch wird eine 
Gleichbehandlung mit 
den übrigen Reihengrab-

10 
 
- ein Kindersarg oder –tuch 
oder 
- zwei Urnen, wenn es sich bei den beizuset-
zenden Leichen bzw. Aschen um die von 
Geschwistern oder Ehe - bzw. Lebens-
partner/Innen oder in gerade Linie ver-
wandten Personen handelt.  
 
 zusätzlich zu einem Erwachsenensarg oder 
–tuch 
- ein Kindersarg oder –tuch 
oder 
- zwei Urnen, wenn es sich bei den beizu-
setzenden Leichen bzw. Aschen um die 
von Geschwistern oder Ehe - bzw. Le-
benspartner/Innen oder in gerade Linie 
verwandten Personen handelt.  
 
arten auf den städti-
schen Friedhöfen herbei-
geführt. 
 
III. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab 
 
Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten 
ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs-
möglichkeit. Eine Grabnummer kennzeichnet die 
Stelle der Bestattung. Ein gemeinsames Grabmal 
weist Namen und Daten der Verstorbenen aus. Eine 
zweite Bestattung in einer Grabstelle wird nicht zuge-
lassen. 
 
III.II. Reihengräber als Haingrab und Hainurnengrab 
 
Haingräber und Hainurnengräber sind Grabstätten 
ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs-
möglichkeit (§ 23 Abs. 2). Eine Grabnummer kenn-
zeichnet die Stelle der Bestattung.  Ein gemeinsa-
mes Grabmal weist  die Namen und Daten  Namen, 
Geburts- und Sterbeja hre der Verstorbenen aus.  
Eine zweite Bestattung in einer Grabstelle wird nicht 
zugelassen.  
 
Querverweis und Kon-
kretisierung der Inhalte 
auf dem Grabmal, Strei-
chung der Grabnummer, 
da generell jedes Grab 
auf dem Waldfriedhof 
Lauheide einen Grab-
nummernstein erhält 
IV. Urnenreihengräber 
Innerhalb der ersten 10 Jahre kann eine zweite Urne 
beigesetzt werden. 
IV.III. Urnenreihengräber 
Innerhalb der ersten 10 Jahre kann eine zweite 
Urne beigesetzt werden.  Urnenreihengräber sind 
Einzelgrabstätten für eine Urnenbestattung in von 
der Friedhofsverwaltung bestimmten Feldern.  
 
Die Grabart wird erläutert 
und auf die Möglichkeit 
einer zusätzlichen Ur-
nenbeisetzung wird ver-
zichtet, da Reihengrab-
stätte grundsätzlich Ein-
zelgrabstätten sind. 
 
V. Urnenreihengräber als Waldgrab 
 
V.IV. Urnenreihengrab als Waldgrab Redaktionelle Änderung 
bzw. Verdeutlichung der 
Kennzeichnung der

11 
 
Urnenreihengräber als Waldgrab werden um einen 
Baum angelegt, der ein prägendes Gestaltungsmerk-
mal darstellt. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof 
Lauheide angeboten. In jeder Stelle wird nur eine Be-
stattung zugelassen, eine individuelle Grabpflege ist 
nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kennzeichnet 
die Bestattungsstelle. Namen und Daten der Verstor-
benen können auf einer gemeinsamen Gedenktafel 
eingetragen werden.  
 
Urnenreihengräber als Waldgrab  werden um an 
einenm Baum angelegt. der ein prägendes Gestal-
tungsmerkmal darstellt . Sie werden nur auf dem 
Friedhof Lauheide angeboten.  In jeder GrabsStelle 
wird nur eine Bestattung zugelassen . eine individu-
elle Grabpflege ist nicht erlaubt. Die Friedhofsver-
waltung kennzeichnet die Bestattungsstelle . Es 
besteht keine individuelle Kennzeichnung und Ge-
staltungsmöglichkeit (§23 Absatz 2) . Die Namen 
und Daten  der Verstorbenen  werden auf einer ge-
meinsamen Gedenktafel Gedenkstele durch die 
Friedhofsverwaltung eingetragen werden. 
 
 
 
Stele. Der explizite Hin-
weis auf die Kennzeich-
nung durch die Fried-
hofsverwaltung entfällt, 
da jede Grabstätte einen 
Grabnummernstein er-
hält. 
§ 16 Wahlgräber § 16 Wahlgräber   
1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, an der auf Antrag 
eine Berechtigung für 30 Jahre vergeben wird, die 
nach Ablauf verlängert werden kann. Die Lage des 
Grabes kann mit dem/der Erwerber/In abgestimmt 
werden. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen kön-
nen neben den Möglichkeiten des § 15 I. weitere Ur-
nen zusätzlich zu einem Sarg bestattet werden.  
 
1. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte ( ein- oder mehr-
stellig), an der auf Antrag eine Nutzungsberechti-
gung Berechtigung für 30 Jahre vergeben wird , die 
nach Ablauf  für mindestens fünf Jahre (für alle 
Grabstellen) verlängert werden kann. Die Verlänge-
rung des Nutzungsrechtes erfolgt für ganze Jahre. 
Die Lage des Grabes  der Grabstätte  kann mit  
dem/der Erwerber/-in der Friedhofsverwaltung ab-
gestimmt werden. In einem Wah lgrab für Erdbestat-
tungen können je Grabstelle neben den Möglichkei-
ten des § 15 I weitere Urnen zusätzlich zu einem  
nach erfolgter Sarg- oder einer Tuchbestattung zu-
sätzlich 2 Urnen bestattet werden. Alternativ kön-
nen je Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt wer-
den, sofern eine Sarg - oder Tuchbestattung noch 
nicht erfolgt ist. Die Ruhefristen sind im Falle einer 
weiteren Bestattung  zwingend einzuhalten. Eine 
Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, 
Klarstellung der bisheri-
gen jahresweisen Verlän-
gerungspraxis. Zur Ver-
meidung unverhältnis-
mäßigen Verwaltungs-
aufwandes Verlängerung 
für mindestens 5 Jahre. 
Konkretisierung der 
Möglichkeiten zusätzli-
cher Bestattungen in ei-
nem Wahlgrab; Notwen-
digkeit der Verlängerung 
der Nutzungsrechte vor 
einer weiteren Bestat-
tung

12 
 
wenn sich das Nutzungsrecht über die gesamte 
Ruhezeit erstreckt oder für die Bestattung mindes-
tens bis zum Ende der Ruhezeit verlängert wird. 
2. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des 
über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Die 
Aushändigung des Nachweises erfolgt unter der auf-
schiebenden Bedingung, dass die Zahlung der fälligen 
Gebühr erfolgte. Für Wahlgräber, für die die Nutzungs-
gebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rei-
hengrabstätten anzuwenden.  Bei Nichtzahlung d er 
Nutzungsgebühr ist die Friedhofsverwaltung berech-
tigt, das Nutzungsrecht auf Antrag einer Person nach 
§ 16 Abs. 4 zu gewähren. 
2. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des 
über das Recht ausgestellten Grabnachweises. Die 
Aushändigung des Nachweises Grabnachweises er-
folgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die 
Zahlung der fälligen Gebühr erfolgte  festgesetzte 
Gebühr gezahlt wird. Für Wahlgräber, für die die 
Nutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vor-
schriften über Reihengrabstätten anzuwenden. Bei 
Nichtzahlung der Nutzungsgebühr ist die Friedhofs-
verwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht auf Antrag 
einer Person nach § 16 Abs. Absatz 4 zu gewähren. 
Redaktionelle Änderung 
3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer 
freien Grabstelle des Wahlgrabes bestattet zu werden. 
Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu be-
stimmen, wer bestattet wird, sofern die Voraussetzun-
gen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte können au-
ßer von natürlichen Personen auch von Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Ver-
einen erworben werden. Aus dem Nutzungsrecht 
ergibt sich die Pflicht, das Grab in ordnungsgemäßem 
Zustand zu halten.  
 
3. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer 
freien Grabstelle des Wahlgrabes bestattet zu werden. 
Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zu be-
stimmen, wer bestattet wird, sofern die Voraussetzun-
gen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte können au-
ßer von natürlichen Personen auch von Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Ver-
einen erworben werden.  Der Erwerb eines Nut-
zungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht zu-
lässig. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht, 
das Grab in ordnungsgemäßem Zustand zu halten 
Konkretisierung zum Er-
werb des Nutzungs-
rechts 
5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Mo-
nate vorher schriftlich hingewiesen, wenn die Anschrift 
bekannt ist. Wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz der 
nutzungsberechtigten Person nicht bekannt ist, wird 
der Ablauf des Nutzungsrechts einmalig öffentli ch im 
Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Zu-
sätzlich bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr ein 
Hinweisschild auf der Grabstätte an.  
5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird sechs Mo-
nate vorher schriftlich hingewiesen, wenn die Anschrift 
bekannt ist. Wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz der 
nutzungsberechtigten Person nicht bekannt ist, 
wird der Ablauf des Nutzungsrechts einmalig öf-
fentlich im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt 
Auf die Veröffentlichung 
im Amtsblatt wird zu-
künftig verzichtet, da die 
Nennung der Grabstät-
ten-Nummer bzw. Be-
zeichnung allein nicht al-
len betroffenen Nut-

13 
 
gemacht.  Zusätzlich  Andernfalls bringt die Fried-
hofsverwaltung für ein Jahr ein  Hinweisschild auf der 
Grabstätte an.  
 
 
zungsberechtigten be-
kannt ist und daher keine 
Rückschlüsse aus der 
Veröffentlichung gezo-
gen werden können. Das 
Hinweisschild erreicht 
die Angehörigen eher. 
Zudem entfällt weiterer 
Verwaltungsaufwand. 
 
6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern 
kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rück-
gabe ist nur für das gesamte Wahlgrab zulässig. Die 
Friedhofsverwaltung kann Ausnah men zulassen, 
wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes 
eine Teilrückgabe zulässt. Nutzungsgebühren wer-
den nur bei der Rücknahme von unbelegten Grab-
stätten zu der bei Erwerb/Verlängerung gültigen Ge-
bühr erstattet. Angefangene Jahre werden als voll ge-
nutzt berechnet, es werden jedoch mindestens zwei 
Jahre Nutzungsdauer berechnet. 
6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern 
kann jederzeit zurückgegeben werden. Die vorzei-
tige Rückgabe des Nutzungsrechtes ist nur für 
unbelegte Grabstätten zulässig . Eine Rückgabe 
ist nur für das gesamte Wahlgrab zulässig.  Das 
Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grab-
stätte zurückgegeben werden.  Die Friedhofsver-
waltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die ge-
ordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine 
Teilrückgabe zulässt.  Nutzungsgebühren werden  
nur bei der Rücknahme von unbelegten Grabstät-
ten zu der bei Erwerb/Verlängerung gültigen Ge-
bühr erstattet. Angefangene Jahre werden als voll 
genutzt berechnet, es werden jedoch mindestens 
zwei Jahre Nutzungsdauer berechnet nur im Aus-
nahmefall zur Vermeidung einer unbilligen Härte  
erstattet. § 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 gelten 
entsprechend. 
 
Redaktionelle Änderung 
– Klarstellung, dass nur 
das Nutzungsrecht von 
unbelegten Grabstätten 
vorzeitig zurückgegeben 
werden kann. Teilrückga-
ben werden im Sinne der 
Gleichbehandlung 
grundsätzlich nicht mehr 
zugelassen. 
Gebührenerstattungen 
erfolgen nicht, da dies 
dem Sinn und Zweck der 
zeitpunktbezogenen Ver-
leihungsgebühr wider-
spricht und zudem den 
Zuschussbedarf aus 
dem allgemeinen Haus-
halt erhöht. Ausnahmen 
sind nur zur Vermeidung 
einer unbilligen Härte 
möglich. Hinweis auf die 
Pflicht zum Abräumen 
der Grabstätte nach

14 
 
Rückgabe des Nutzungs-
rechtes. 
III. Wahlgräber als Tiefgrab 
In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ru-
hefristen zwei Bestattungen übereinander zulässig.  
III. Wahlgräber als Tiefgrab 
In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ru-
hefristen zwei Bestattungen übereinander zulässig , 
wobei eine Bestattung in der unteren Grabstelle 
nur möglich ist, wenn in der oberen Grabstelle 
keine Bestattung erfolgt ist, die der geltenden Ru-
hezeit unterliegt. Diese Grabart wird ab dem 1. Ja-
nuar 2024 nicht mehr angeboten . Es erfolgt keine 
Neuvergabe von Nutzungsrechten. Nur die Verlän-
gerung und Übertragung bestehender Nutzungs-
rechte ist möglich.  
 
 
Auf das Angebot der 
Grabart wird zukünftig 
verzichtet (siehe auch § 
14 Nr. 1 c), das Nutzungs-
recht an Bestandsgrä-
bern kann verlängert und 
übertragen (zu Lebzeiten 
und im Todesfall – z.B. 
gemäß § 16 Absatz 4) 
werden. 
Zur Wahrung der Toten-
ruhe wird die Tieferle-
gung von Leichnamen 
mit laufender Ruhezeit 
zum Zwecke einer weite-
ren Beisetzung ausge-
schlossen.  
V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium V. Wahlgräber als Urnennische im Kolumbarium  
2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt 
Münster mit Verschlussplatten aus Naturstein verse-
hen. 
2. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt 
Münster mit Verschlussplatten aus Naturstein verse-
hen, die von der Friedhofsverwaltung angebracht 
werden und im Eigentum der Stadt Münster ver-
bleiben. 
Auf die Möglichkeit, die 
Verschlussplatte zu tau-
schen wird zukünftig ver-
zichtet. Ein einheitliches 
Erscheinungsbild der 
Kolumbarien wird somit 
erreicht. 
3. Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen von 
den Nutzungsberechtigten nur mit Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung gegen andere Platten gleicher 
Größe und Stärke ausgetauscht werden. Dies gilt 
nicht für Kolumbarien in der Abteilung A des Friedhofs 
Hohe Ward und den Kolumbarien im Gebäude auf 
3. 2. Die Verschlu ssplatten der Urnennischen 
dürfen von den Nutzungsberechtigten nur mit Zu-
stimmung der Friedhofsverwaltung gegen an-
dere Platten gleicher Größe und Stärke ausge-
tauscht werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien 
in der Abteilung A des Friedhofs Hohe Ward und 
Verdeutlichung und Auf-
führung der besonderen 
Gestaltungsvorschriften 
und Präzisierung, dass 
diese nur für die Kolum-
barien in den Gebäuden 
gelten.

15 
 
dem Waldfriedhof Lauheide. Hier gelten die besonde-
ren Gestaltungsvorschriften des § 25. Für die Ertei-
lung der Zustimmung ist der Grabmalsantrag der 
Friedhofsverwaltung zu verwenden. Die von der Stadt 
Münster gestellte Verschlussplatte bleibt in ihrem Ei-
gentum. Als Verschlussplatten werden nur vom Mate-
rial her geeignete Platten aus Naturstein oder Sicher-
heitsglas zugelassen. Nicht erlaubt sind Kunststeine 
jeder Art. § 25 Abs. 11 gilt entsprechend. 
den Kolumbarien im Gebäude auf dem Waldfried-
hof Lauheide. Hier gelten die besonderen Gestal-
tungsvorschriften des § 25. Für die Erteilung der 
Zustimmung ist der Grabmalsantrag der Fried-
hofsverwaltung zu verwenden. Die von der Stadt 
Münster gestellte Verschluss platte bleibt in ih-
rem Eigentum. Als Verschlussplatten werden nur 
vom Material her geeignete Platten aus Natur-
stein oder Sicherheitsglas zugelassen. Nicht er-
laubt sind Kunststeine jeder Art. § 25 Abs. 11 gilt 
entsprechend. Die Verschlussplatten der Kolum-
barien in den Gebäuden auf dem Waldfriedhof 
Lauheide und dem Friedhof Hohe Ward dürfen 
nur mit der Schriftart „Antiqua“ und in der 
Schriftgröße maximal 3,2 cm beschriftet werden. 
Die Schrifttiefe muss größer sein als die Balken-
stärke (Breite der Buchstaben).  Eine farbliche 
Gestaltung der Verschlussplatten ist nicht zuläs-
sig. Das Anbringen von Grabschmuck oder wei-
teren Gestaltungselementen an den Verschluss-
platten ist nicht zulässig. Das Aufstellen von 
Grabschmuck ist nur an den vorgesehenen Stel-
len möglich. D as Aufstellen von Kerzen ist aus 
Sicherheitsgründen nicht zulässig. 
 
4. Schriften und Ornamente sind nach Grö ße, Form 
und Farbton auf die Rahmen der Urnenwand abzu-
stimmen. 
4. Schriften und Ornamente sind nach Größe, 
Form und Farbton auf die Rahmen der Urnenwand 
abzustimmen.  
Entfällt aufgrund der Re-
gelungen in den beson-
deren Gestaltungsvor-
schriften  
5. Grabschmuck jeglicher Art an den Verschlussplat-
ten der Urnennischen darf die benachbarten Urnenni-
5.4. An den Verschlussplatten der Urnennischen 
der Außenkolumbarien darf Grabschmuck jeglicher 
Art die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchti-
gen. Jegliche Art von Gestaltung darf nur auf der 
Viele Verschlussplatten 
der Außenkolumbarien 
sind mit Vasen, Lampen 
und anderen Gegenstän-
den versehen. Hier sind

16 
 
schen nicht beeinträchtigen. Größerer Blumen-
schmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur an der dafür 
vorgesehenen Fläche abgestellt werden.  
 
Frontseite der Verschlussplatten angebracht wer-
den, muss fest mit diesen verbunden sein und darf 
maximal ein Tiefe von 10 cm aufweisen. Das An-
bringen von Abstellflächen ist nicht gestattet. Grö-
ßerer Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen 
nur an der den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt 
werden.  
zur Wahrung der Sicher-
heit und Vermeidung von 
gegenseitigen Beein-
trächtigungen Regelun-
gen zu treffen. 
Erfahrungen der letzten 
Jahre haben gezei gt, 
dass das würde- und pie-
tätvolle Erscheinungs-
bild der Innenkolumba-
rien nur mit diesen Ein-
schränkungen erreich-
bar ist.  
6. Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosions-
beständigem Material beschaffen sein.  
6. Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosi-
onsbeständigem Material beschaffen sein. 
 
7. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnenni-
sche entnimmt die Stadt Münster auf eigene Kosten 
die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf ei-
ner freien Fläche auf dem Waldfriedhof Lauheide wie-
der bei.  
75. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnen-
nische entnimmt die Stadt Münster auf eigene Kosten 
die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf ei-
ner freien Fläche auf dem Waldfriedhof Lauheide wie-
der bei; eine Herausgabe ist ausgeschlossen. 
Die Wiederbeisetzung ist 
bereits in den Gebühren 
enthalten. 
Klarstellung, dass auch 
ausgeruhte Totenaschen 
auf dem Friedhof verblei-
ben müssen (ständige 
Rechtsprechung der Ver-
waltungsgerichte). 
VI. Wahlgräber als Baumurnengrab 
Im Baumurnengrab werden Urnen naturbezoge n im 
Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes bestattet. 
Der Baum kann auf besonders ausgewiesenen Flä-
chen frei gewählt werden. Er wird gekennzeichnet und 
als solcher im Baumkataster der Friedhofsverwaltung 
verzeichnet. Das Aufstellen von Blumenvasen und 
Grabschmuck sowie Bepflanzungen sind verboten, 
VI. Wahlgräber als Baumurnengrab 
Im Baumurnengrab werden bis zu vier Urnen  natur-
bezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes 
bestattet. Der Baum kann auf besonders ausgewie-
senen Flächen frei gewählt werden. Er wird gekenn-
zeichnet und als solcher im Baumkataster der Fried-
hofsverwaltung verzeichnet. Das Aufstellen von Blu-
menvasen, Grablichtern und Grabschmuck sowie 
Bepflanzungen sind ist verboten nicht zulässig (§ 
 
 
Festlegung der Anzahl 
der möglichen Urnenbei-
setzungen, Konkretisie-
rung durch genaue Maß-
angabe der Namenstafel.

17 
 
Grabmale werden nicht genehmigt. Eine postkarten-
große Namenstafel darf am Baumfuß in die Erde ge-
steckt werden.  
 
23 Absatz 2). Grabmale werden nicht genehmigt. Eine 
postkartengroße rechteckige Namenstafel (max. 10 
cm x 15 cm) darf am Baumfuß in die Erde gesteckt 
werden.   
 
 
 
 
VII. Wahlgräber am Urnenbaum 
An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum 
kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen erworben wer-
den. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als 
Rasenfläche angelegt und unterhalten. Der Bestat-
tungsplatz darf mit einer Namenstafel in der Größe von 
0,40 m x 0,40 m gekennzeichnet werden, die ebener-
dig mit der Rasenfläche verlegt werden muss. Die Na-
menstafel ist nach § 27 Abs. 1 genehmigungspflichtig. 
VII. Wahlgräber am Urnenbaum 
An einem zu bestimmenden Platz am Urnenbaum 
kann ein Nutzungsrecht für zwei Urnen erworben wer-
den. Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung als 
Rasenflächen angelegt und unterhalten. Der Bestat-
tungsplatz Die Grabstätte  darf ausschließlich mit 
einer quadratischen in der Größe von 0,40 m x 0,40 
m großen Namenstafel gekennzeichnet werden , die 
ebenerdig mit der Rasenfläche verlegt werden muss. 
Die Lage der Namenstafel wird durch die Fried-
hofsverwaltung festgelegt. Die Namenstafel Sie ist 
nach gemäß § 27 Abs. Absatz 1 genehmigungs-
pflichtig, aufgesetzte Buchstaben werden nicht ge-
nehmigt. Zusätzlicher Grabschmuck oder eine Be-
pflanzung sind nicht zulässig (§ 23 Absatz 2).  
 
Redaktionelle Änderung, 
Konkretisierung der 
Maße und Gestaltung der 
Namenstafel sowie zu-
sätzlicher Hinweis auf 
die fehlende Möglichkeit 
zur individuellen Grabge-
staltung. 
Die festgelegte Lage der 
Namenstafeln gewähr-
leistet ein harmonisches 
Gesamtbild des Urnen-
baumes. 
§ 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder § 17 Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder  
1. In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter 
Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen 
beigesetzt. Die Lage der beigesetzten Urne wird nicht 
bekannt gegeben. Blumen dürfen nur an den dafür 
vorgesehenen Stellen abgelegt werden.  
1. In anonymen Urnengräbern werden die Urnen unter 
Ausschluss der Angehörigen Anwesenheit Angehö-
riger oder sonstiger Personen durch die Friedhofs-
verwaltung beigesetzt. Die Lage der beigesetzten 
Urne wird nicht bekanntgegeben. Blumen dürfen nur 
an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.  
Redaktionelle Änderung, 
Konkretisierung der 
Durchführung der Be-
stattung

18 
 
2. Aschestreufelder sind Aschenstätten, auf denen die 
besonders aufbereitete, feine Asche großflächig auf 
der Rasenfläche ausgebracht wird. Bei ungeeigneten 
Witterungsbedingungen, z. B. gefrorenem Boden oder 
starkem Wind, wird keine Asche verstreut. 
2. Aschestreufelder sind  Aschenstätten Bestat-
tungsflächen, auf denen  die besonders aufberei-
tete, feine Asche Totenasche großflächig auf der 
Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung ausge-
bracht wird. Voraussetzung hierfür ist eine schrift-
liche oder elektronische Verfügung der verstorbe-
nen Person. Der Friedhofsverwaltung ist die Verfü-
gung vor Verstreuung der Asche im Original vor-
zulegen.  Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen, 
z. B. gefrorenem Boden oder starkem Wind wird 
keine Asche verstreut.  Die Entscheidung hierüber 
trifft die Friedhofsverwaltung. 
 
Redaktionelle Änderung, 
Konkretisierungen der 
Voraussetzungen dieser 
Bestattungsform  gem. § 
15 Abs. 6 BestG NRW 
3. Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben 
keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs-
möglichkeit und werden nur in besonderen Feldern 
vergeben. Sie werden ausschließlich von der Fried-
hofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der Rasenflä-
chen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet . Ein Nut-
zungsrecht kann nicht erworben werden. 
 
3. Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder haben 
keine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs-
möglichkeit und werden nur in besonderen Feldern 
vergeben. Sie werden ausschließlich von der Fried-
hofsverwaltung gepflegt. Das Betreten der Rasenflä-
chen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. Ein Nut-
zungsrecht kann nicht erworben werden. 
 
Nach herrschender Mei-
nung wird auch an die-
sen Grabstätten ein - 
wenn auch sehr einge-
schränktes und auf die 
einmalige Beisetzung be-
schränktes sowie ohne 
individuelle Gestaltungs-
rechte versehenes – Nut-
zungsrecht erworben. 
§ 18 Gemeinschaftsgräber § 18 Gemeinschaftsgräber Sondergrabstätten  
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgräber, 
die der Bestattung einer größeren Anzahl von Verstor-
benen dienen. Das Nutzungsrecht dieser Anlagen 
kann ausschließlich von Körperschaften des öffentli-
chen Rechts auf Grund besonderer Vereinbarungen 
mit der Friedhofsverwaltung erworben werden.  
 
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgrä-
ber, die der Bestattung einer größeren Anzahl von 
Verstorbenen dienen. Das Nutzungsrecht dieser 
Anlagen kann ausschließlich von Körperschaften 
des öffentlichen Rechts auf Grund besonderer 
Vereinbarungen mit  der Friedhofsverwaltung er-
worben werden.  
Sondergrabstätten sind Grabstätten, die nach Be-
darf von der Friedhofsverwaltung eingerichtet

19 
 
werden und besonderen Bedingungen unterlie-
gen. 
 
 a) Gemeinschaftsgräber  
Gemeinschaftsgräber sind Reihen- oder Wahlgrä-
ber, die der Bestattung einer größeren Anzahl von 
Verstorbenen dienen. Das Nutzungsrecht in die-
sen Anlagen kann ausschließlich von Körper-
schaften des öffentlichen Rechts auf Grund be-
sonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwal-
tung erworben werden. 
 
Beispiele hierfür sind 
Anatomiegräber oder 
Gräber aufgrund Verein-
barungen mit den Kir-
chen 
 b) Gräber in dauergepflegten Gemeinschafts-
grabanlagen 
 
Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschafts-
grabstätte erfolgt durch einen Gewerbebetrieb o-
der eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden. 
 
Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage, ins-
besondere die Anzahl der Grabstellen und die Art 
der Bestattung werden in Abstimmung mit dem 
Gewerbebetrieb bzw. den Gewerbetreibenden und 
der Friedhofsverwaltung festgelegt. 
 
Im Bestattungsfall können Nutzungsrechte an ein-
stelligen oder mehrstelligen Grabstätten erworben 
werden.  
 
Die Gebühren für die einzelnen Beisetzungen und 
den Erwerb des Nutzungsrechts sind auf der 
Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Beiset-
zung geltenden Friedhofsgebührensatzung von 
Neues Grabangebot, wei-
tere Erläuterungen 
hierzu erfolgen in der 
Vorlage

20 
 
der auftraggebenden Person zu entrichten. Das 
Nutzungsrecht entsteht auf Gr undlage des mit 
dem Gewerbebetrieb abgeschlossenen Treuhand-
Dauergrabpflegevertrages sowie nach vollständi-
ger Zahlung der Friedhofsgebühren. Das Nut-
zungsrecht wird für 30 Jahre erworben und er-
streckt sich ausschließlich auf das einmalige Be-
legungsrecht der jeweiligen Grabstelle. Eine Ver-
längerung des Nutzungsrechts ist nur bei mehr-
stelligen Grabstätten zum Zwecke der Bestattung 
in den übrigen Grabstellen möglich. Eine Bestat-
tung erfolgt nur, wenn sich das Nutzungsrecht 
über die gesamte Ruhezeit erstreckt od er für die 
Bestattung mindestens bis zum Ende der Ruhezeit 
verlängert wird. Die Verlängerung des Nutzungs-
rechtes erfolgt für ganze Jahre. 
 
Der auftraggebenden Person steht kein eigenes 
Gestaltungs- und Pflegerecht an der dauergrabge-
pflegten Gemeinschaftsgrabstätte zu. 
  
 
§ 19 Gemeinschaftsgrab „Sternchenfeld“ § 19 Gemeinschaftsgrab Sternchenfeld 
 
 
Das Gemeinschaftsgrab wird für nachweislich nicht 
bestattungspflichtige Fehlgeburten mit einem Geburts-
gewicht unter 500 Gramm in einem besonderen Feld 
ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungs-
möglichkeiten angeboten. Angehörige können kein 
Nutzungsrecht erwerben.  
Das Gemeinschaftsgrab  Die Grabstätte  wird für 
nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten 
mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm  in ei-
nem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeich-
nung und Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. An-
gehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.  
 
Voraussetzungen ent-
sprechend der Verord-
nung zum Personen-
standsgesetz 
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grab-
beete und Grabbeetgrößen 
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze der Grab-
beete und Grabbeetgrößen

21 
 
1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu 
gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass 
die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen 
und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 
0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt wer-
den. 
1. Jedes Grab einschließlich des Grabmals ist so zu 
gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass 
die Würde und Gestaltung des Friedhofes in seinen 
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt 
wird. 
Für alle Grabstättenarten dürfen Grabbeete nur 
0,05 0,10 m erhöht auf der Grabstätte angelegt 
werden. Grabbeete dürfen weder ganz noch 
teilweise mit Kunststoffen oder kunststoffähn-
lichen Stoffen abgedeckt werden. 
 
Anpassung zur Erhö-
hung der Grabbeete. 
Auschluss von Kunst-
stoffabdeckungen. 
3. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber we-
gen des besonderen Waldcharakters und auf dem 
Friedhof Hohe Ward aus historischen Gründen nicht 
besonders eingefasst werden. Als Einfassung gelten 
alle baulichen Maßnahm en, die dem Zweck dienen, 
das Grabfeld optisch von dem übrigen Friedhofsbe-
reich abzugrenzen. Auf den übrigen Friedhöfen sind 
Grabeinfassungen auf Grabfeldern zulässig, auf de-
nen sie bisher zugelassen waren sowie darüber hin-
aus, wenn sie sich dem näheren Umfeld anpassen und 
das Friedhofsbild nicht stören. Steineinfassungen sol-
len aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefer-
tigt werden. Einfassungen müssen von der Friedhofs-
verwaltung gebührenpflichtig genehmigt werden. Ein-
fassungen aus Holz, Kunststoff, Be ton, Metall, ge-
branntem Ton, Kieselsteinen, Glas oder ähnlichen 
Stoffen sind nicht erlaubt.  
3. Einfassung müssen gemäß § 27 von der Fried-
hofsverwaltung gebührenpflichtig genehmigt wer-
den. Als Einfassungen gelten alle baulichen Maßnah-
men, die dem Zweck die nen, das Grab feldbeet op-
tisch von dem übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen. 
Auf den übrigen Friedhöfen sind Grabeinfassun-
gen auf Grabfeldern zulässig, auf denen sie bisher 
zugelassen waren, sowie darüber hinaus, wenn sie 
sich dem näheren Umfeld anpassen und das Fried-
hofsbild nicht stören . SteinEinfassungen sollen 
aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefer-
tigt werden. Einfassungen müssen von der Fried-
hofsverwaltung gebührenpflichtig genehmigt wer-
den.  Einfassungen aus Holz, Kunststoff, Beton , 
Metall, gebranntem Ton, Kieselsteinen, Glas oder 
ähnlichen Stoffen sind nicht erlaubt. 
Für Einfassungen werden folgende Materialien er-
laubt: Naturstein, Holz (außer Tropenholz), Metall, 
Beton, Glas und ähnliche Stoffe. Nicht erlaubt sind 
Einfassungen aus Kunststoffen sowie Kiesel -, 
Glas- und Splittsteinen. Einfassungen müssen 
eine Materialstärke von mindestens 0,03 m aufwei-
sen und sind lückenlos zu verlegen. 
Zukünftig sollen auf dem 
Friedhof Hohe Ward 
auch Einfassungen zu-
gelassen werden. 
Es werden mehr Materia-
lien für Einfassungen zu-
gelassen. 
Redaktionelle Änderung

22 
 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen Gräber wegen 
des besonderen Waldcharakters und auf dem Fried-
hof Hohe Ward aus historischen Gründen nicht be-
sonders eingefasst werden  nicht baulich einge-
fasst werden.  
4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbern 
ohne besondere Gestaltungsvorschriften nur mit was-
serdurchlässiger Folie unterlegt und nicht bis an den 
Rand des Grabbeetes gelegt werden sowie das Grab-
beet nur teilweise bedecken. 
Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte 
bestattet werden, müssen die Nutzungs berechtigten 
vor dem Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die 
Kiesel vom Grabbeet entfernen und den Verbleib au-
ßerhalb des Friedhofs sicherstellen. 
 
4. Kieselsteine oder andere Steine dürfen auf Gräbern 
ohne besondere Gestaltungsvorschriften  nur mit 
wasserdurchlässiger Folie unterlegt und nicht bis an 
den Rand des Grabbeetes gelegt werden sowie das 
Grabbeet nur teilweise maximal die Hälfte der sat-
zungsgemäßen Grabbeetgröße bedecken. 
Soll in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte 
bestattet werden, müssen muss die Nutzungsbe-
rechtigten nutzungsberechtigte Person  vor dem 
Öffnen des Grabes auf eigene Kosten die Kiesel vom 
Grabbeet entfernen und den Verbleib außerhalb des 
Friedhofs sicherstellen. 
 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürften Gräber 
wegen des besonderen Waldcharakters nicht mit 
Kiesel- oder Ziersteinen bedeckt werden. 
Redaktionelle Anpas-
sung 
Konkretisierung der teil-
weisen Abdeckung 
Betonung des besonde-
ren Waldcharak ters des 
Waldfriedhofs Lauheide 
mit allgemeiner Gestal-
tungsvorschrift 
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als 
Rasengrab angelegten Reihen- und Wahlgräber 
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften für die als 
Rasengrab angelegten Reihen- und Wahlgräber 
 
Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Be-
stattung eingeebnet und mit Rasen eingesät  werden 
(Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen 
oder ebenerdig verlegt werden, sodass diese beim Ra-
senmähen nicht beschädigt werden können. Kommt 
es doch zu einer Beschädigung, ist eine Haftung der 
Stadt M ünster ausgeschlossen. Auf Rasen gräbern 
dürfen Grableuchten und Blumenvasen nur neben ste-
henden Grabmalen aufgestellt werden. 
1. Wahlgräber und Reihengräber können schon ab Be-
stattung eingeebnet und mit Rasen eingesät  werden 
(Rasengrab). Genehmigte Grabmale müssen stehen 
oder ebenerdig verlegt werden, sodass diese beim Ra-
senmähen nicht beschädigt werden können.  Aufge-
setzte Buchstaben werden nicht genehmigt . 
Kommt es doch zu einer Beschädigung, ist ein e Haf-
tung der Stadt M ünster ausgeschlossen. Auf Rasen-
gräbern dürfen Grableuchten und Blumenvasen nur 
neben stehenden Grabmalen aufgestellt werden . Für 
Viele Gräber werden 
durch die Nutzungsbe-
rechtigten nur teilweise 
bepflanzt, der Rest wird 
eingeebnet und mit Ra-
sen eingesäht. Sofern 
hier Beeteinfassungen 
angelegt werden, liegen 
diese zwar auf der Grab-
stätte, grenzen das Beet

23 
 
Rasengräber, bei denen ein Teil der Fläche gestal-
tet ist, gelten für die Abgrenzung zur Rasenfläche 
dieselben Bestimmungen wie für Grabeinfassun-
gen gemäß § 22 Absatz 3. § 22 Absatz 4 gilt ent-
sprechend. 
jedoch optisch von der 
übrigen Friedhofsfläche 
ab, so dass diese Einfas-
sungen die gleichen An-
forderungen erfüllen 
müssen, die an Grabein-
fassungen gestellt wer-
den. 
Für den Fall, dass die 
Teilbeete mit Kies be-
deckt werden, darf dieser 
nicht bis an den 
Beetrand gelegt werden.  
 2. Grabschmuck darf aus Sicherheitsgründen und 
aufgrund der erforderlichen Pflegearbeiten bei den 
nachfolgenden Grabarten auf den Grabstätten 
nicht abgelegt oder aufgestellt werden 
- Reihengräber als Haingrab oder Hainurnengrab 
(§ 15 II) 
- Urnenreihengrab als Waldgrab (§ 15 IV) 
- Wahlgräber als Baumurnengrab (§ 16 VI) 
- Wahlgräber am Urnenbaum (§ 16 VII) 
Entgegen Satz 1 vorhandener Grabschmuck wird 
von der Friedhofsverwaltung entfernt und nicht 
aufbewahrt. 
 
Neu eingefügt, konkrete 
Hinweise zur Einschrän-
kung der individuellen 
Grabgestaltung 
§ 24 Gestaltungsvorschriften – Wahlmöglichkeit § 24 Gestaltungsvorschriften - Wahlmöglichkeit  
1. Auf den Friedhöfen werden Felder mit und ohne be-
sondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und 
Grabbeetgestaltung eingerichtet.  
1. Auf den Friedhöfen werden Felder mit und ohne 
besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale 
und Grabbeetgestaltung eingerichtet.  
Künftig werden – mit 
Ausnahme der Kolumba-

24 
 
2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem 
Feld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften 
zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Ge-
brauch gemacht, so erfolgt die Beisetzung in einem 
Feld ohne besondere Gestaltungsvorschriften. 
2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in ei-
nem Feld mit oder ohne besondere Gestaltungs-
vorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmög-
lichkeit nicht Gebrauch gemacht, so erfolgt die 
Beisetzung in einem Feld ohne besondere Gestal-
tungsvorschriften. entfallen 
rien und der Rasengrä-
ber (§ 23 Absatz 1 und 2) 
– die besonderen Gestal-
tungsvorschriften entfal-
len 
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche An-
lagen 
E. Grabmale, Grababdeckungen und bauliche An-
lagen 
 
§ 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschrif-
ten 
§ 25 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschrif-
ten 
 
1. Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz und 
Metalle verwendet werden. Lichtbilder und Bilder 
dürfen nicht verwendet werden. 
 
2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grab-
male sind folgende Vorschriften zu beachten: 
a) Die Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten 
an einem Grabmal ist nicht erlaubt. 
b) Alle Seiten müssen handwerklich bearbeitet sein, 
dies gilt auch für Findlinge. Mattschliff ist erlaubt, Po-
litur auf dunklen Steinen nicht. 
c) Die Bearbeitung von Schriftstücken, Schriftbossen 
und der übrigen Flächen muss identisch sein. 
 
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälli-
ger Weise und nicht auf der Vorderseite ange -
bracht werden. 
 
4. Auf den Grabstätten sind Grabmale in den Größen 
nach Anlage 1 dieser Satzung zulässig. 
1. Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz 
und Metalle verwendet werden. Lichtbilder und 
Bilder dürfen nicht verwendet werden. 
 
2. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der 
Grabmale sind folgende Vorschriften zu beachten: 
a) Die Verwendung von verschiedenen Gesteinsar-
ten an einem Grabmal ist nicht erlaubt. 
b) Alle Seiten müsse n handwerklich bearbeitet 
sein, dies gilt auch für Findlinge. Mattschliff ist 
erlaubt, Politur auf dunklen Steinen nicht. 
c) Die Bearbeitung von Schriftstücken, Schrift-
bossen und der übrigen Flächen muss identisch 
sein. 
 
3. Firmenbezeichnungen dürfen nur i n unauf-
fälliger Weise und nicht auf der Vorderseite an-
gebracht werden. 
 
4. Auf den Grabstätten sind Grabmale in den Grö-
ßen nach Anlage 1 dieser Satzung zulässig. 
s.o. zu § 24

25 
 
5. Von den in Anlage 1 angegebenen Maßen darf um 
jeweils +/- 0,05 m abgewichen werden. 
6. Stehende Grabmale aus Hartgestein müssen eine 
Stärke von mindestens 0,13 m, sol che aus anderen 
Gesteinen eine Stärke von mindestens 0,15 m ha-
ben. Holzmale müssen mindestens 0,035 m stark 
sein. 
 
7. Liegesteine dürfen nicht aufgerichtet werden. 
 
8. Auf Gräbern mit besonderen Gestaltungsvor-
schriften sind keine Abdeckungen erlaubt. Grab -
platten sind nur in der entsprechenden Größe der 
Liegesteine zugelassen. 
 
9. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR-Codes 
angebracht werden. Die antragstellende Person ver-
pflichtet sich ausdrücklich, Werbung jeglicher Art zu 
unterlassen, jugendgefährdende, unsittliche, diskri-
minierende, extremistische oder nicht den Tatsachen 
entsprechende Inhalte nicht zu veröffentlichen bzw. 
eine Verlinkung zu solchen Inhalten nicht vorzuneh-
men. Bei Zuwiderhandlung behält die Friedhofsver-
waltung sich straf- und zivilrechtliche Schritte vor, sie 
kann stichprobenartige Kontrollen vornehmen. 
10. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von 
den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 zulassen. Die Fried-
hofsverwaltung muss die künstlerische Gestaltung für 
vertretbar halten. Sie kann für Grabmale in besonde-
rer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und 
Ausführung stellen, die über die Vorschriften nach 
Abs. 1 bis 7 hinausgehen. 
5. Von den in Anlage 1 angegebenen Maßen darf 
um jeweils +/- 0,05 m abgewichen werden. 
6. Stehende Grabmale aus Hartgestein müssen 
eine Stärke von mindestens 0,13 m, solche aus 
anderen Gesteinen eine Stärke von mindestens 
0,15 m haben. Holzmale müssen mindestens 
0,035 m stark sein. 
 
7. Liegesteine dürfen nicht aufgerichtet werden. 
 
8. Auf Gräbern mit besonderen Gestaltungsvor-
schriften sind keine Abdeckungen erlaubt. 
Grabplatten sind nur in der entsprechenden 
Größe der Liegesteine zugelassen. 
 
9. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR -
Codes angebracht werden. Die antragstellende 
Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung 
jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefährdende, 
unsittliche, diskriminierende, extremistische o-
der nicht den Tatsachen entsprechende Inhal te 
nicht zu veröffentlichen bzw. eine Verlinkung zu 
solchen Inhalten nicht vorzunehmen. Bei Zuwi-
derhandlung behält die Friedhofsverwaltung 
sich straf - und zivilrechtliche Schritte vor, sie 
kann stichprobenartige Kontrollen vornehmen. 
10. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen 
von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 zulassen. 
Die Friedhofsverwaltung muss die künstlerische 
Gestaltung für vertretbar halten. Sie kann für 
Grabmale in besonderer Lage Anforderungen an 
Material, Entwurf und Ausführung stellen, die

26 
 
11. Grabmäler und Grabeinfassungen aus Natur-
stein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt 
werden, wenn 
a) sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Her-
stellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der 
Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Über-
einkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation vom 17.6.1999 über das Verbot und unver-
zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms-
ten Form der Kinderarbeit verstoßen wird oder 
b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden 
ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen 
von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das 
Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise un-
veränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. 
Abs. 11 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 
1.5.2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. 
über die Vorschriften nach Abs. 1 bis 7 hinausge-
hen. 
11. Grabmäler und Grabeinfassungen aus Na-
turstein dürfen auf einem Friedhof nur aufge-
stellt werden, wenn 
a) sie in Staaten gewonnen, be - und verarbeitet 
(Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet 
bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen 
das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen 
Arbeitsorganisation vom 17.6.1999 über das Ver-
bot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-
gung der schlimmsten Form der Kinderarbeit ver-
stoßen wird oder 
b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt wor-
den ist, dass die Herstellung ohne s chlimmste 
Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine 
durch das Aufbringen eines Siegels oder in an-
derer Weise unveränderlich als zertifiziert ge-
kennzeichnet sind. 
Abs. 11 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 
1.5.2015 in das Bundesgebiet eingeführt wur-
den. entfallen 
§ 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschrif-
ten 
§ 26 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschrif-
ten Allgemeine Gestaltungsvorschriften 
 
1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bear-
beitung und Anpassung an die Umgebung keinen be-
sonderen Anforderungen. Grabmale dürfen die Grab-
beete seitlich nicht überragen 
1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bear-
beitung und Anpassung an die Umgebung keinen be-
sonderen Anforderungen. Grabmale dürfen die Grab-
beete seitlich nicht überragen . Firmenbezeichnun-
gen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf 
der Vorderseite angebracht werden.  
Satz 3 übernommen aus 
§ 25 Abs. 3

27 
 
 3. Auf den Grabmalen können auf Antrag QR -
Codes angebracht werden. Die antragstellende 
Person verpflichtet sich ausdrücklich, Werbung 
jeglicher Art zu unterlassen, jugendgefähr-
dende, unsittliche, diskriminierende, extremisti-
sche oder nicht den Tatsachen entsprechende 
Inhalte nicht zu veröffentlichen sowie eine Ver-
linkung zu solchen Inhalten nicht vorzunehmen. 
Bei Zuwiderhandlung behält die Friedhofsver-
waltung sich straf - und zivilrechtliche Schri tte 
vor, sie kann stichprobenartige Kontrollen vor-
nehmen. 
Übernommen aus § 25 
Absatz 9 
 4. Grabmale und Grabeinfassungen aus Natur-
stein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt 
werden, wenn 
 
a) sie in Staaten gewonnen, be - und verarbeitet 
(Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet 
bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen 
das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen 
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das 
Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Besei-
tigung der schlimmsten Form der Ki nderarbeit 
verstoßen wird oder 
b) durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt wor-
den ist, dass die Herstellung ohne schlimmste 
Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine 
durch das Aufbringen eines Siegels oder in an-
derer Weise unveränderlich als zertif iziert ge-
kennzeichnet sind. 
Absatz 4 gilt nicht für Natursteine, die vor 
dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet einge-
führt wurden. 
Übernommen aus § 25 
Absatz 11 
§ 27 Zustimmungserfordernis § 27 Zustimmungserfordernis

28 
 
1. Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe nur 
errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofs-
verwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt 
auch für Verschlussplatten für Urnennischen und Pro-
visorien. 
1. Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe 
Grabmale, Einfassung en und Grababdeckungen 
dürfen nur errichtet oder verändert werden, wenn die 
Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. 
Das gilt auch für frei wählbare Verschlussplatten 
für Urnennischen und Provisorien. 
Redaktionelle Änderung 
Entfall der Genehm i-
gungspflicht für Ver-
schlussplatten von Ur-
nennischen 
2. Wer an Grabstätten nutzungsberechtigt ist, bean-
tragt mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten 
Aufstellen die Genehmigung des Grabmals unter 
Nachweis des Nutzungsrechts. 
2. Wer an Grabstätten nutzungsberechtigt ist, be-
antragt mindestens drei Wochen vor dem beab-
sichtigten Aufstellen die Genehmigung des Grab-
mals unter Nachweis des Nutzungsrechts. Die Ge-
nehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sons-
tigen baulichen Anlagen gemäß Absatz 1 ist von de r 
nutzungsberechtigten Person bei der Friedhofsver-
waltung unter Nachweis des Nutzungsrechts und mit 
einer Frist von mindestens drei Wochen zu beantra-
gen.  
 
Redaktionelle Änderung 
3. Dem Antrag auf Errichtung eines Grabmals muss 
zweifach beigefügt werden: 
3. Dem Antrag auf Errichtung oder Änderung eines 
Grabmals, einer Einfassung oder Abdeckung muss 
zweifach beigefügt werden:   
Redaktionelle Änderung 
§ 28 Anlieferung der Grabmale § 28 Anlieferung der Grabmale, Einfassungen und 
Grababdeckungen 
 
Bei Anlieferung oder Aufstellung von Grabmalen muss 
der Friedhofsverwaltung der genehmigte Antrag vor-
gelegt werden. Die Grabmale oder das dafür erforder-
liche Material ist so anzuliefern, dass diese am Fried-
hofseingang von der Friedhofsverwaltung auf ihre 
Übereinstimmung mit dem genehmigten Antrag über-
prüft werden können. 
Bei der Anlieferung oder der Aufstellung von Grabma-
len muss der Friedhofsverwaltung der genehmigte An-
trag auf Verlangen vorgelegt werden. Die Grabmale 
oder das dafür erforderliche Material ist so anzu-
liefern, Die Anlieferung muss so erfolgen , dass 
diese am Friedhofseingang von der Friedhofsverwal-
tung auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten 
Antrag überprüft werden können kann.  
 
Redaktionelle Änderung, 
nur noch stichproben-
hafte oder anlassbezo-
gene Kontrolle

29 
 
 
§ 30 Unterhaltung der Grabmale § 30 Unterhaltung der Grabmale  
1. Die Grabmale sind dauernd in verkehrssicherem 
Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Rei-
hen- und Urnenreihengrabstätten, wer verfügungsbe-
rechtigt ist, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, wer 
nutzungsberechtigt ist. 
1. Die Grabmale sind dauernd dauerhaft in verkehrs-
sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist 
bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer ver-
fügungsberechtigt ist, bei Wahl - oder Urnenwahl-
grabstätten, wer nutzungsberechtigt ist.  die je-
weils nutzungsberechtigte Person  sowie jede an 
dem Grabmal verfügungsberechtigte Person. 
Redaktionelle Änderung 
Durch Nennung der am 
Grabmal Verfügungsbe-
rechtigten werden z.B. 
auch die Erben erfasst, 
da das Grabmal, anders 
als die Grabstätte, auch 
vererbt werden kann. 
2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen 
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verant-
wortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-
fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwal-
tung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaß-
nahmen treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand 
trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-
tung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden an-
gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedh ofsverwal-
tung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen 
zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile dessel-
ben auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die 
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfern-
ten Gegenstände aufzubewahren. Ist die verantwortli-
che Person nicht bekannt, erfolgt eine einmalige Auf-
forderung im Amtsblatt der Stadt Münster. Auf der 
Grabstätte wird ein Hinweis für die Dauer eines Mo-
nats angebracht. 
2. Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen 
davon gefährdet nicht sichergestellt, sind die für die 
Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-
lich Abhilfe durch einen hierzu befähigten sachkun-
digen Dienstleistungs betrieb zu schaffen. Ist die 
verantwortliche Person nicht bekannt , erfolgt eine 
einmalige Auf forderung im Amtsblatt der Stadt 
Münster wird ein Hinweisschild auf der Grabstätte für 
die Dauer eines Monats angebracht. Bei Gefahr im 
Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der 
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. 
Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher 
Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofs-
verwaltung nicht beseitigt, werden die erforderli-
chen Maßnahmen durch die Friedhofsverwaltung 
auf Kosten der Verantwortlichen veranlasst.   Die 
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfern-
ten Gegenstände aufzubewahren. 
Redaktionelle Änderung 
und Hinweise auf die 
Fristen zur Behebung 
von Mängeln und des 
Verfahrens seitens der 
Friedhofsverwaltung. 
Instandsetzung von 
Grabmalen nur durch 
Dienstleistungsbetrieb 
zwecks Einhaltung der 
BIV-Richtlinien. 
§ 31 Entfernen der Grabmale § 31 Entfernen der Grabmale  
1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des 
Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
 1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder 
des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftli-
cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von 
Bisheriger Absatz 1 ent-
fällt

30 
 
mung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte ent-
fernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfän-
dung oder Veräußerung an Dritte.  
der Grabstätte entfernt werden. Dies gilt auch für 
den Fall einer Pfändung oder Ver äußerung an 
Dritte.  
2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grab-
male zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb von 
drei Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofs-
verwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der 
Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die 
Grabmale fallen ohne Entschädigung in das Eigen-
tum der Stadt Münster. 
2. 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grab-
male zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb von drei 
Monaten nach Ablauf entfernt, ist die Friedhofsverwal-
tung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der jeweils 
zuvor nutzungsberechtigten Person  Nutzungsbe-
rechtigten abräumen zu lassen. Für die Erben gel-
ten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Grabmale 
fallen ohne Entschädigung in das Eigentum der  Stadt 
Münster. 
 
3.  Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale o-
der solche, die für den jeweiligen Friedhof als beson-
ders prägend gelten, unterstehen dem besonderen 
Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem 
Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung nicht geändert oder entfernt wer-
den. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt 
Münster zum Wertersatz verpflichtet, die berechtigte 
Person ist hierüber schriftlich zu benachrichtigen.  
 
3. 2. Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale 
oder solche die für den jeweiligen Friedhof als beson-
ders prägend gelten, unterstehen dem besonderen 
Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in ei-
nem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zu-
stimmung Sie dürfen ohne Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung nicht geändert oder entfernt 
werden. Wird die Entfernung versagt, so ist die Stadt 
Münster zum Wertersatz verpflichtet , die berech-
tigte Person ist hierüber schriftlich zu benach-
richtigen. Weitergehende Bestimmungen des 
Denkmalschutzrechts bleiben unberührt. 
Redaktionelle Änderung 
4. Ist ein den Vorschriften dieser Satzung nicht ent-
sprechendes Grabmal ohne Zustimmung der Fried-
hofsverwaltung errichtet worden, so kann die Fried-
hofsverwaltung durch schriftlichen Bescheid von den 
Verantwortlichen die Entfernung innerhalb einer ange-
messenen Frist verlangen. Die Vorschriften des § 30 
finden auch in diesem Fall Anwendung. Wird die Auf-
forderung nach Satz 1 nicht befolgt, so kann die Fried-
4. 3. Ist ein den Vorschriften dieser Satzung nicht 
entsprechendes Grabmal ohne Genehmigung der 
Friedhofsverwaltung errichtet worden, so kann die 
Friedhofsverwaltung durch schriftlichen Bescheid  
die Beseitigung von den Verantwortlichen innerhalb 
einer angemessenen Frist verlangen  fordern. Die 
Vorschriften des § 30 finden auch in diesem Fall 
Anwendung.  Wird die Aufforderung nach Satz 1 
Redaktionelle Änderung. 
Erweiterung um die 
Fälle, in denen eine Ge-
nehmigung auch aus for-
mellen Gründen nicht er-
teilt werden kann.

31 
 
hofsverwaltung das Grabmal auf Kosten der Verant-
wortlichen entfernen lassen . Das Grabmal wird ein 
Jahr aufbewahrt, danach fällt es ohne Entschädigung 
in das Eigentum der Stadt Münster. 
nicht befolgt, so Erfolgt die Beseitigung nicht in-
nerhalb einer gesetzten Frist, kann die Friedhofsver-
waltung das Grabmal die Beseitigung auf Kosten der 
Verantwortlichen entfernen lassen  veranlassen.  
Das Grabmal wird ein Jahr aufbewahrt, danach fällt es 
ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Müns-
ter. 
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grab-
stätten 
F. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grab-
stätten 
 
§ 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvor-
schriften  
1. Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet und 
vollflächig bepflanzt werden. 
2. Im Hinblick auf den besonderen Charakter des 
Waldfriedhofs Lauheide müssen dort für die Grab-
gestaltung nur standortgerechte Pflanzen verwen-
det werden. 
3. Verboten sind Grabeinfassungen baulicher Art, Na-
tur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckung sowie 
Grabschmuck aus Draht, Metall, Metallimitationen, 
Glas, Papier oder ähnlichen Stoffen. 
§ 33 Felder mit besonderen Gestaltungsvor-
schriften  
1. Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet 
und vollflächig bepflanzt werden. 
2. Im Hinblick auf den besonderen Charakter 
des Waldfriedhofs Lauheide müssen dort für 
die Grabgestaltung nur standortgerec hte 
Pflanzen verwendet werden. 
 
3. Verboten sind Grabeinfassungen baulicher Art, 
Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckung so-
wie Grabschmuck aus Draht, Metall, Metallimitatio-
nen, Glas, Papier oder ähnlichen Stoffen. entfällt 
Wegfall der Felder mit 
besonderen Gestal-
tungsvorschriften 
§ 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvor-
schriften  
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungs-
vorschriften gelten für die Herrichtung und Pflege le-
diglich die allgemeinen Anforderungen nach § 22. 
§ 34 Felder ohne besondere Gestaltungsvor-
schriften  
In den Abteilungen ohne besondere Gestal-
tungsvorschriften gelten für  Für die Herrichtung 
und Pflege lediglich die allgemeinen Anforderungen 
nach § 22. 
Redaktionelle Anpas-
sung aufgrund des Weg-
falles der Felder mit be-
sonderen Gestaltu ngs-
vorschriften 
H. Schlussvorschriften H. Schlussvorschriften

32 
 
§ 38 Haftung § 38 Haftung  
1. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die 
durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-
höfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch 
Dritte, durch Tiere sowie infolge ungünstiger Witte-
rungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. Ihr 
obliegen keine besonderen Obhuts - und Überwa-
chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Münster 
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
1. Die Stadt Münster haftet  nicht für Schäden, die 
durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-
höfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch 
Dritte, durch Tiere sowie infolge ungünstiger Witte-
rungsverhältnisse oder Naturgewalten entstehen. Ihr 
obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht 
hinausgehenden besonderen Obhuts- und Überwa-
chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Müns-
ter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit  
Klarstellende red. Ergän-
zung. 
Der letzte Satz in Abs. 1 
bisherige Fassung wird 
gestrichen auf Anmer-
kung bzw. Hinweis des 
Rechts- und Vergabeam-
tes. 
§ 40 Ordnungswidrigkeiten 
 
§ 40 Ordnungswidrigkeiten  
Mit Geldbuße kann gemäß § 7 Abs. 2 der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
belegt werden, wer vorsätzlich  
 
Mit Die im Folgenden aufgeführten Ordnungswid-
rigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 Euro 
bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden kann gem. § 
7 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) belegt werden, wer vor-
sätzlich Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich  
oder fahrlässig 
 
Redaktionelle Änderung 
durch Nennung des Buß-
geldrahmens 
Ahndung auch von fahr-
lässig begangenen Ord-
nungswidrigkeiten 
2. entgegen § 6 Abs. 3  2. entgegen § 6 Abs. Absatz 3   
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Gi ftstoffe (Herbi-
zide, Insektizide und Fungizide) anwendet oder 
nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und 
Grabschmuck verwendet, 
f) pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe (Herbi-
zide, Insektizide und Fungizide) oder Vergrä-
mungsmittel jeglicher Art anwendet oder nicht 
verrottende Kunststoffe in Trauergebinden  und, 
Grabschmuck oder zur Grababdeckung oder 
elektrisch betriebene Lichterketten/Leuchtgir-
landen verwendet, 
 
Erweiterung

33 
 
g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Ein-
friedungen und Hecken übersteigt, die Flä chen, die 
nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten be-
tritt, 
g) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Ein-
friedungen und Hecken übersteigt,  die Flä chen, 
die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten 
betritt, 
 
 
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen ein-
setzt, sofern sie nicht mit dem Umweltzei chen nach 
Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europä-
ischen Parlaments gekennzeichnet sind, 
i) Laubblasgeräte auf Grabstätten und Wegen ein-
setzt, sofern sie nicht mit dem Umweltzei chen 
nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 des 
Europäischen Parlaments gekenn zeichnet sind, 
die nicht den Anforderungen für den Betrieb der 
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in 
der zuletzt geänderten Fassung entsprechen, 
Redaktionelle Änderung 
k) lärmt, spielt oder lagert, k) lärmt, spielt oder lagert, Entfallen 
l) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art befährt, 
ausgenommen sind Personen mit motorisierten Roll-
stühlen. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen ge-
schoben oder vor den Eingängen abgestellt werden, 
l) k) die Friedhofswege mit Fahrzeugen und Sportge-
räten aller Art befährt, ausgenommen sind Personen 
mit motorisierten Rollstühlen sowie auf dem Wald-
friedhof Lauheide Autofahrende mit einer entspre-
chenden Erlaubnis und Radfahrende, Fahrräder, 
Mofas und Mopeds müssen geschoben oder vor 
den Eingängen abgestellt werden, 
Redaktionelle Änderung 
3. unter § 7 fällt und außerhalb der festgesetzten Zei-
ten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten 
Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien 
ablegt, 
 
3. unter § 7 fällt und außerhalb der festgesetzten 
Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeierlich-
keiten Arbeiten durchführt  als Dienstleistungser-
bringender bzw. Dienstleistungserbringende  au-
ßerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von 
Beisetzungsfeierlichkeiten Arbeiten durchführt, Werk-
zeuge und Materialien ablegt oder gewerblichen Ab-
fall, Abraum, Reste bzw. Verpackungen auf dem 
Friedhof entsorgt, 
Konkretisierung

34 
 
6. entgegen den Vorschriften des § 12 handelt, 
 
6. entgegen den Vorschriften des § 12 handelt, 
 
Entfällt 
7. entgegen § 19 handelt, 7. entgegen § 19 handelt, Entfällt 
8. gegen die Vorschriften §§ 22, 23, 25 und 26 verstößt 8.6. gegen die Vorschriften §§ 22 ,und 23, 25 und 26 
verstößt 
Ziffer aktualisiert , Weg-
fall der besonderen Ge-
staltungsvorschriften, 
Überleitung des Versto-
ßes gegen § 26 in Absatz 
7 
9. die Vorschriften des § 25 Abs. 9 missachtet 9.7. die Vorschriften des § 25 Abs. 9 missachtet ge-
gen die Vorschriften des § 26 verstößt – insbeson-
dere entgegen § 26 Absatz  3 QR-Codes auf Grab-
male ohne Genehmigung anbringt oder damit Wer-
bung verbreitet, jugendgefährdende, unsittliche, 
diskriminierende, extremistische oder nicht den 
Tatsachen entsprechende Inhalte veröffentlicht 
bzw. eine Verlinkung zu solchen  Inhalten vor-
nimmt, 
 
Ziffer aktualisiert, Redak-
tionelle Änderung 
10. nach § 27 Grabmale oder Verschlussplatten für Ur-
nennischen ohne schriftliche Zustimmung der Fried-
hofsverwaltung aufstellt oder verändert, 
10.8. nach entgegen § 27 Grabmale oder Ver-
schlussplatten für  Urnennischen ohne schriftliche 
Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellt oder 
verändert, 
Ziffer aktualisiert 
Redaktionelle Änderung 
nach Wegfall d. Geneh-
migungspflicht für Ver-
schlussplatten 
11. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befes-
tigt und fundamentiert, 
11. 9. entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht 
befestigt und oder fundamentiert 
Ziffer aktualisiert, Kon-
kretisierung 
12. entgegen § 31 Grabmale ohne schriftliche Zustim-
mung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte ent-
fernt, 
13. entgegen § 31 Grabmale ohne schriftliche Zu-
stimmung der Friedhofsverwaltung von der Grab-
stätte entfernt, 
Entfällt 
15. gegen die Vorschriften des § 33 verstößt 15. gegen die Vorschriften des § 33 verstößt Entfällt

35 
 
§ 41 Alte Rechte § 41 Alte Rechte  
 3. In Reihengräbern für Verstorbene nach Vollen-
dung des fünften Lebensjahres, an denen das 
Nutzungsrecht vor dem 1.  Januar 2024 erworben 
wurde, können unter der Voraussetzung, dass die 
Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahmsweise die 
unter § 15 Absatz 1 der Satzung für die Benutzung 
der Friedhöfe der Stadt Münster in der Fassung 
vom 22.  Juni 2015 genannten Bestattungen vor-
genommen werden.  
Übergangsregelung 
nach dem Wegfall der 
Möglichkeit, weitere Be-
stattungen im Reihen-
grab durchzuführen 
 4. In  Urnenreihengräbern, an denen das Nut-
zungsrecht vor dem 1.  Januar 2024 erworben 
wurde, kann innerhalb der ersten zehn Jahre der 
Nutzungszeit eine zweite Urne beigesetzt werden. 
Übergangsregelung 
nach dem Wegfall der 
Möglichkeit, weitere Be-
stattungen im Urn enrei-
hengrab durchzuführen 
 5. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen an de-
nen das Nutzungsrecht vor dem 1. Januar 2024 er-
worben wurde, können unter der Voraussetzung, 
dass die Ruhezeit gewährleistet ist, ausnahms-
weise die unter § 16 Absatz 1 der Satzung für die 
Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster in der 
Fassung vom 22. Juni 2015 genannten Bestattun-
gen vorgenommen werden. Diese Übergangsre-
gelung gilt nicht in dem Fall, dass das Nutzungs-
recht nach dem 01. Januar 2024 verlängert wor-
den ist. 
Übergangsregelung für 
Bestandsgrabstätten 
nach der Neuregelung 
über Zubeerdigungen. 
Die Übergangsregelung 
gilt nicht in dem Fall, 
dass nach Inkrafttreten 
der neuen Satzung das 
Nutzungsrecht verlän-
gert worden ist.  
 § 41a Ausnahmen im Einzelfall  
 Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall nach 
pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den 
Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit 
sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ord-
nung auf dem Friedhof vereinbar sind. 
Härtefallregelung für be-
gründete Ausnahmefälle

36 
 
§ 42 Inkrafttreten § 42 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung 
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer 
Kraft. 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung 
in Kraft. Gleichzeitig tritt die  bisherige Satzung  
Friedhofssatzung Satzung der Stadt Münster in 
der Fassung vom 22. Juni 2015 (Amtsblatt Nr. 11 
vom 26. Juni 2015) außer Kraft. 
 
Anlage 1  Entfällt 
Anlage 2  Entfällt, im Rahmen der 
Öffentlichkeitsarbeit 
werden Angehörige über 
die Vermeidung von 
Kunststoffen in Trauer-
gebinden und Grab-
schmuck informiert

Anlage 5 Prognose und Gebührenvergleich

5636 Zeichen

Anlage 5 zur Vorlage V/0603/2023
Prognose und Gebührenvergleich - Erwerb von Grabstättenrechten
Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026
Kosten der Grabnutzung (Betriebsabrechnung 2022) 1.704.155,41 €
zzgl. Kostenprognose Personal-/ Sachkosten/ Abschreibung/ Verzinsung 93.091,13 €
Ausgleich Über- und Unterdeckung aus Vorjahren -21.601,43 €
ansatzfähige jährliche Kosten 2024 - 2026 (Prognose) 1.775.645,10 €
Geb.-
Pos. A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
Gebühr
geplant
2024 - 2026
Gebühr
aktuell
Diffe-
renz
Diffe-
renz
in %
erwartete 
Fallzahlen
(incl. Ver-
längerungen)
Jährliches 
Gebühren-
aufkommen
1. Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften
Lebensjahres
956 € 958 € -2 -0,2%
55 52.580 €
2. Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften 
Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit
141 € 134 € 7 5,2%
10 1.410 €
3. Reihengrab als Haingrab 1.949 €1.861 € 88 4,7% 5 9.745 €
4. Reihengrab als Hainurnengrab 1.403 €1.333 € 70 5,3% 10 14.030 €
5. Urnenreihengrab 642 € 637 € 5 0,8% 139 89.238 €
6. Urnenreihengrab als Waldgrab 696 € 649 € 47 7,2% 60 41.760 €
7. Wahlgrab, je Grabstelle 1.812 €1.830 € -18 -1,0% 331 599.673 €
8. Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle 2.274 €2.280 € -6 -0,3% 90 204.660 €
9. Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle 5.792 €5.880 € -89 -1,5% 1,33 7.722 €
10. Urnenwahlgrab, je Grabstelle 1.371 €1.350 € 21 1,6% 103 141.244 €
11. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische 1.808 €1.620 € 188 11,6% 55 99.446 €
12. Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische3.419 € 3.240 € 179 5,5% 23 78.639 €
13. Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum 3.226 €3.120 € 106 3,4% 50 161.280 €
14. Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle 1.626 €1.470 € 156 10,6% 110 178.893 €
15. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern anteilig
16. Anonymes Urnengrab 616 € 563 € 53 9,4% 85 52.360 €
17. Aschestreufeld 611 € 563 € 48 8,5% 25 15.275 €
18. Grab in einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte 1.319 € neu 10 13.190 €
19. Urnengrab in einer dauergepflegter Gemeinschaftsgrabstätte962 € neu 15 14.430 €
Summe*:1.775.574 €
* Summe ( = ansatzfähige Kosten lt. Prognose, ggf. Abweichungen wegen Rundungsdifferenzen)
Seite 1

Anlage 5 zur Vorlage V/0603/2023
Prognose und Gebührenvergleich - Bestattung/ Beisetzung/ Ausgrabung
Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026
Kosten der Grabnutzung (Betriebsabrechnung 2022) 425.266,77 €
zzgl. Kostenprognose Personal-/ Sachkosten/ Abschreibung/ Verzinsung 126.165,02 €
Ausgleich Über- und Unterdeckung aus Vorjahren -80.176,74 €
jährlich ansatzfähige Kosten 2024-2026 (Prognose) 471.255,05 €
Geb.-
Pos. B. Bestattung/ Beisetzung
Gebühr
geplant
2024 - 2026
Gebühr
aktuell
Diffe-
renz
Diffe-
renz
in %
erwartete 
Fall-
zahlen
Jährliches 
Gebühren-
aufkommen
20. Bestattung einer Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung 
des fünften Lebensjahres 357 € 341 € 16 € 4,7% 10 3.570 €
21. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres in einem Reihengrab/ einer dauergepflegten 
Gemeinschaftsgrabstätte 550 € 529 € 21 € 4,0% 59 32.450 €
22. Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres in einem Wahlgrab/ Tiefgrab 617 € 594 € 23 € 3,9% 230 141.910 €
23. Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab/ einem Kolumbarium/ 
Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern 314 € 314 € 0 € 0,0% 842 264.388 €
24. Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung/ 
Bestattung 232 € 220 € 12 € 5,5% 48 11.136 €
25. Samstagszuschlag für den Waldfriedhof Lauheide 191 € 165 € 26 € 15,8% 55 10.505 €
Pos.C.Ausgrabung
26. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften 
Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 693 € 592 € 101 € 17,1% 1 693 €
27. Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften 
Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 492 € 462 € 30 € 6,5% 1 492 €
28. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist 1.020 € 789 € 231 € 29,3% 1 1.020 €
29. Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist 751 € 659 € 92 € 14,0% 3 2.253 €
30. Ausgrabung einer Urne 375 € 359 € 16 € 4,5% 6 2.250 €
Summe* 470.667 €
* Summe ( = ansatzfähige Kosten lt. Prognose, ggf. Abweichungen wegen Rundungsdifferenzen)
Seite 2

Anlage 5 zur Vorlage V/0603/2023
Prognose und Gebührenvergleich - Sonstige Friedhofsleistungen
Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026
Geb.
Pos.
D. Sonstige Leistungen
ansatz-
fähige Kosten
2024 - 26
erwar-
tete
Fall-
zahlen
Gebühr
geplant 
für 2024 - 
2026
Gebühr
aktuell
Diffe-
renz
Diff.
In %
31. Nutzung der Aufbahrungsräume bis zum dritten angefangenen Tag
20.000,00 € 120 167 € 130 € 37 € 28,5%
32. danach Nutzung der Aufbahrungsräume je angefangener Tag
11.938,11 € 215 56 € neu
33.Nutzung der Trauerhalle und der dafür vorgesehenen Gebäudeteile, 
je angefangene Stunde 73.575,72 € 550 134 € 124 € 10 € 8,1%
34. Trägerdienst für eine Sargbestattung auf dem Waldfriedhof 
Lauheide 46.015,04 € 135 341 € 308 € 33 € 10,7%
35. Stellung einer Arbeitskraft für Grabgeleit/ Trägerdienst/ Trauerfeier, 
je angefangene Stunde 81.588,61 € 1.240 66 € 57 € 9 € 15,8%
36. Genehmigung  eines Grabmals, einer Abdeckung oder einer 
Einfassung, je Antragsgegenstand 30.715,80 € 570 54 € 40 € 14 € 35,0%
37. Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis 
aufgeführt sind, werden nach angefallenen Kosten oder nach 
Stundensätzen berechnet
Personaleinsatz pro Person, je Stunde 45 € 40 € 5 € 12,5%
Einsatz Bagger, je Stunde 40 € 30 € 10 € 33,3%
Einsatz LKW, je Stunde 30 € 24 € 6 € 25,0%
Seite 3

Anlage A

2187 Zeichen

Anlage A zur V/0603/2023 
 
Kurzüberblick 
Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster wird neu gefasst. 
Mit der Änderung der Gebührensatzung wurden für die gebührenrechnende Einrichtung 
„Friedhöfe“ Gebührensätze für den Zeitraum 2024 bis 2026 kalkuliert. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
PG 1302 „Friedhöfe“ 
 
 Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster (Friedhofssat-
zung) wird an die veränderten rechtlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen angepasst. 
 Die Friedhofssatzung wird sprachlich modernisiert (z. B. Verwendung einer genderneutralen 
Sprache). 
 Wir erkennen die wichtige Natur- und Umweltschutzfunktion unserer Friedhöfe an. 
 Wir öffnen die Friedhofssatzung in Hinblick auf die sich gewandelten gesellschaftlichen Vor-
stellungen einer Friedhofskultur und heben Restriktionen (z. B. die meisten besonderen Ge-
staltungsvorschriften für Erdgräber) auf. 
 Wir passen das Grabangebot an die geänderten Voraussetzungen und die Nachfrage an. 
 
 Mit der Änderung der Gebührensatzung wird das Ziel aus dem Haushaltsplan „Die Friedhofs-
gebühren sollen die jeweiligen Kosten zu 100% decken“ verfolgt. Es wurden kostendeckende 
Gebührensätze für den Zeitraum 2024 bis 2026 kalkuliert. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1302 Friedhöfe 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplans 2024 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Entlastungen in zukünftigen Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlagen für die Änderung der Friedhofssatzung und der Gebührensatzung ist die 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), das Gesetzes über das Fried-
hofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) und das Kommunalabgabenge-
setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). 
 
Grundsätzlich muss mit den kalkulierten Gebühren eine Kostendeckung erreicht werden, weshalb 
die finanziellen Auswirkungen nicht beeinflussbar sind.

Beratungsverlauf (10)

09.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
14.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.10 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.11.2023 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
28.11.2023 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.1.1 Vorberatung
Zur Sitzung
06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.39.1 Vorberatung
Zur Sitzung
13.12.2023 Hauptausschuss
TOP 7.10.1 Vorberatung
Zur Sitzung
13.12.2023 Rat
TOP 14.10.1 Entscheidung
Zur Sitzung
30.01.2024 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

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Orte (11)

  • Eschstraße
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  • Hohe Ward
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Details

Aktenzeichen
V/0603/2023
Typ
Vorlagen
Datum
24.10.2023
Erstellt
05.10.2023 15:40