222109-01
Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten
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Sammeldokument öffentlich
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Beschlussvorlage
öffentlich
222109-01
Die Oberbürgermeisterin
——
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung
sowie den Erwerb unbebauter und bebauter
städtischer Grundstücke und die Einräumung von
Erbbaurechten
Beratungsfolge
Hauptausschuss 20.04.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
26.04.2023 Empfehlung
Rat 27.04.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Beschlussvorlage zur Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie
den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräu-
mung von Erbbaurechten (DS-Nr. 222109) war zunächst für die nichtöffentliche
Beratung vorgesehen, da es sich um Grundstücks-, bzw. Vertragsangelegen-
heiten handelt. Diese sind gemäß der Geschäftsordnung des Rates in nichtöf-
fentlicher Sitzung zu behandeln. Aufgrund des Prüfungsauftrages in der Sitzung
des Finanzausschusses vom 22.03.2023 kann nach nochmaliger Prüfung je-
doch zugestanden werden, dass in der Richtlinie nur Grundzüge für Verträge
und Ausschreibungen festgelegt werden, ohne dass ein konkreter Fall betroffen
wäre. Deshalb ist keine Beeinträchtigung von Interessen der Gemeinde im Hin-
blick auf zukünftige Verhandlungspositionen zu befürchten. Die Belange des
öffentlichen Interesses dürften überwiegen, sodass die Vorlage für die öffentli-
che Beratung freigegeben werden kann.
Der Rat der Stadt Bonn trifft den folgenden Beschuss:
1.) Der Beschluss des Rates vom 15.09.1983 betreffend die Richtlinie zur Be-
wertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städti-
scher Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten sowie der Be-
schluss des Rates vom 18.11.1993 zur Neuregelung der Vergabe von Erbbau-
rechten werden aufgehoben.
2.) Die neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb
unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von
Erbbaurechten (Anlage 1) wird beschlossen.
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——
Begründung
Der Hauptausschuss der Stadt Bonn hat die Verwaltung mit Beschluss vom
09.05.2019 DS-Nr. 1910831 beauftragt, ein Konzept in Form einer Verwal-
tungsrichtlinie oder in anderer geeigneter Weise zu erarbeiten, das die Grund-
lagen städtischer Liegenschaftspolitik festlegt. Die Verwaltung möchte mit der
neuen Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbe-
bauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbau-
rechten die Beschlüsse des Rates vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, sowie vom
26.09.2019, DS-Nr. 1911737EB5, umsetzen.
Dazu ist es zunächst erforderlich, die inhaltlich überholte Richtlinie zur Bewer-
tung und Veräußerung unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und
die Einräumung von Erbbaurechten in der Fassung des Ratsbeschlusses vom
15.09.1983, sowie die Richtlinie zur Neuregelung der Vergabe von Erbbaurech-
ten, Ratsbeschluss vom 18.11.1993, aufzuheben. Die Inhalte der Richtlinie vom
15.09.1983 wurden, soweit sie noch aktuell sind, in die neue Richtlinie aufge-
nommen. Die Richtlinie vom 18.11.1993 zur Vergabe von Erbbaurechten wi-
derspricht der heutigen und künftigen Praxis, da die Vergabe von Erbbaurech-
ten seinerzeit vornehmlich an sozial schwächere Bewerber erfolgen, während
allen anderen Bewerbern der Kauf eines Grundstücks angeboten werden sollte.
In der Präambel der neuen Richtlinie sind zunächst die wesentlichen Vorgaben
für Grundstücksgeschäfte festgeschrieben. Dies ist zunächst der Grundsatz,
städtische Grundstücke grundsätzlich im Eigentum der Stadt oder 100%iger
Beteiligungsgesellschaften zu erhalten und vornehmlich im Erbbaurecht zu ver-
geben. Des Weiteren die Förderung einer gemeinwohlorientierten Stadtentwick-
lung und die Berücksichtigung der VEBOWAG.
Im Weiteren folgen Vorgaben zur grundsätzlichen Ausschreibungspflicht sowie
zur Verkehrswertermittlung und Wertsicherung. Hier wird der vorübergehend
auf 1 % des Bodenwertes herabgesetzte Erbbauzins berücksichtigt, sowie der
geminderte Verkehrswert für bestimmte Zwecke und der sog. „Spezielle Markt-
preis“ für den öffentlich geförderten Wohnungsbau.
Bei der Wahl der Vergabeart (Ziff. III der Richtlinie) erhält die Konzeptvergabe
ein größeres Gewicht. Ziel ist, qualitativen Kriterien, wie z.B. Städtebau, Archi-
tektur, umwelt- oder verkehrsbezogenen Kriterien, bei der Grundstücksvergabe
ein höheres Gewicht einzuräumen. Die Bedeutung des Kaufpreisgebotes wird
geringer (maximal 30 %).
Der vierte Teil der neuen Richtlinie enthält aktuelle Kriterien zur bevorzugten
Berücksichtigung von Bewerbern bei Ausschreibungen zum Verkehrswert. In
den Teilen fünf und sechs ist durch die Vorgabe der Vereinbarung von Wieder-
kaufsrechten für die Stadt sowie den Ausschluss von Ankaufsrechten für Erb-
baurechtsnehmer sichergestellt, dass die Stadt das Eigentum am Grundstück
wiedererhält, bzw. es nicht nach Ablauf eines Erbbaurechtes an den Erbbau-
rechtsnehmer verliert.
Die neue Richtlinie tritt nach deren Beschluss in Kraft und ist bis auf Weiteres
anzuwenden.
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Anlage/n
1 Anlage 1 Neue Richtlinie (öffentlich)
2 Anlage 2 Richtlinie vom 15.09.1983 (öffentlich)
3 Anlage 3 Richtlinie vom 18.11.1993 (öffentlich)
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Richtlinien für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter
und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten
– Überarbeitung der Ratsbeschlüsse vom 15.09.1983 und 18.11.1993 auf der
Grundlage des Ratsbeschlusses vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, sowie des
Beschlusses des Hauptausschusses vom 09.05.2019, DS-Nr. 1910831EB4
Präambel:
(1) Grundlage der städtischen Liegenschaftspolitik ist es, Grundstücke im Eigentum
der Stadt oder städtischer Beteiligungsgesellschaften mit 100%er Beteiligung der
Stadt zu halten.
Städtische Grundstücke werden zur Förderung einer nachhaltigen
gemeinwohlorientierten Stadtentwicklung , wie z.B. der Wohnraumversorgung der
Bevölkerung, der Daseinsvorsorge, der Wirtschaftsförderung, der Gewährleistung der
öffentlichen Infrastruktur und zur Wahrung von Klimazielen genutzt. Sie dienen nicht
in erster Linie dazu, durch ihre Veräußerung Einnahmen zu erzielen.
(2) Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS-
Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens setzt die
Verwaltung hierbei eine angemessene Frist.
(3) Die bei der Schaffung von Planungsrecht geltenden Regelungen der Stadt Bonn,
wie insbesondere das Bonner Baulandmodell, Ratsbeschluss vom 30.03.2017 (DS-Nr.
1613742EB5) und Modifizierung vom 10.07.2018 (DS-Nr.: 1811574EB5), sind in ihrer
jeweils geltenden Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten.
(4) Die zum Thema Energieeffizienz und Photovoltaik geltenden Regelungen der Stadt
Bonn, zurückgehend auf den Ratsbeschluss v. 22.10.2015 (DS -Nr.: 1512547), sowie
Ratsbeschluss v. 01.09.202 0 (DS -Nr.: 201344) , sind in ihrer jeweils geltenden
Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten.
(5) Grundstücke sind grundsätzlich im Erbbaurecht zu vergeben.
Dies gilt nicht bei Arrondierungen, Tauschgeschäften und bei der Vergabe in förmlich
festgelegten Entwicklungsbereichen. Ein Verkauf ist z.B. möglich, wenn dadurch der
Erwerb anderer, für städtische Zwecke besser geeigneter Grundstücke ermöglicht
wird. Der Erwerb ist zeitgleich durchzuführen. Von dieser Regelung nicht berührt ist
des Weiteren eine Übertragung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften.
(6) Weitere Ausnahmen von der Regelung unter Absatz 5 Satz 1 gelten nur, wenn
- durch den Erwerb eines städtischen Grundstückes zum Eigennutz die
Standortsicherung eines Unternehmens in der Stadt Bonn gelingen kann und
überzeugend dargelegt wird, warum die Übertragung eines Erbbaurechtes in
dem Fall nicht möglich ist;
- bei städtischen oder mehrheitlich städtischen Gesellschaften, wenn die
Vergabe im Erbbaurecht der Zweckerreichung der Gesellschaft zuwide rlaufen
würde.
(7) Vor jeder Veräußerung von Grundstücken ist vorab die Stabstelle Stadt als
Steuerschuldner zu beteiligen, um die steuerlichen Auswirkungen prüfen zu können.
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Dies gilt auch für Erbbaurechtsverträge, die mit den Beteiligungsgesellschaften
abgeschlossen werden.
(8) Sofern im Folgenden die Begriffe „Ausschreibung“ oder „Vergabe“ verwendet
werden, sind keine Ausschreibungen oder Vergaben im vergaberechtlichen Sin ne
gemeint. Auf reine Grundstücksverkäufe findet das Vergaberecht keine Anwendung.
Bei der Vergabe von Erbbaurechten sowie der Veräußerung von Grundstücken sind
die folgenden Vorgaben zu beachten:
I. Ausschreibung:
(1) Die Möglichkeit des Erwerbes städtischer Grundstücke durch Kauf oder
im Wege des Erbbaurechtes ist in der Regel auf geeignete Weise vorher
auszuschreiben. Ausnahmen sind von der Verwaltung besonders zu
begründen.
(2) Auf die Ausschreibung eines städtisch en Grundst ückes kann
insbesondere dann verzichtet werden, wenn die Veräußerung oder die
Einräumung eines Erbbaurechtes an einen bestimmten Vertragspartner im
städtischen Interesse (z.B. zur Förderung von kulturellen oder sportlichen
Einrichtungen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung) liegen, soweit mit
dem Vertrag keine Beschaffung im Sinne eines Bauauftrages oder einer
Baukonzession verbunden ist.
Auf die Ausschreibung kann auch für Fläc hen zur Arrondierung bzw.
Gewährleistung der Erschließung und bei Grundstückstausch verzichtet
werden.
II. Verkehrswert:
(1) Vor dem An- und Verkauf von Grundstücken sowie vor der Einräumung
eines Erbbaurechtes ist der Verkehrswert des betrof fenen Grundstücks
durch eine /n Sachverständige/n (derzeit Amt für Geoinformationen und
Bodenmanagement) zu ermitteln. In Zweifelsfällen soll ein Gutachten des
Gutachterausschusses eingeholt werden.
(2) Bei der Vergabe von Erbbaurechten ist grundsätzlich von einem
Erbbauzins in Höhe von 4 % auszugehen.
(3) Gem. Ratsbeschluss vom 04.02.2021, DS -Nr. 202197, ist für
Erbbaurechtsverträge, die im Zeitraum bis zum 31.12.2030 geschlossen
oder verlängert werden, der Erbbauzins in Höhe von 4 % des Bodenwertes
auf 1 % des Bodenwertes vorübergehend herabgesetzt mit einer
Zinsbindungsfrist von 20 Jahren. Vor Ablauf dieser Zinsbindungsfrist ist mit
Blick auf die allgemeine Zinssituation zu prüfen, ob die Reduzierung
verlängert wird, oder ausläuft.
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(4) In die abzuschließenden Erbbaurechtsverträge ist stets eine
Wertsicherungsklausel aufzunehmen.
(5) Aus Gründen des Städtebaus, der Förderung des Eigenheimbaus (nur
bei flächeneffizienter Bauweise), der Förderung von Sozialeinrichtungen,
der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, der Förderung von
Einrichtungen des Sports und sonstiger sozialer Einrichtungen, die im
Interesse der Allgemeinheit liegen, k ann in begründeten Einzelfällen ein
Kaufpreis, bzw. ein Erbbauzins , festgesetzt werden, der von einem
geminderten Verkehrswert ausgeht. Vor dem Unterwertverkauf eines
Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit
dem Binnenmarkt sicherzustellen, § 90 Abs. 3 Satz 5 GO NRW.
(6) Gemäß dem Beschluss de s Rates vom 26.02.2019, DS -Nr.
1911737EB5, kann bei der Kaufpreisfindung für städtische Grundstücke, die
für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind, ausgehend von
Bodenrichtwerten des freien Wohnungsbaus ein Abschlag zur
Kompensation des wirtschaftlic hen Nachteils des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus berechnet werden. Mit diesem Abschlag auf den
unbelasteten Bodenwert ergibt sich dann der im Grundstücksmarkt
erzielbare Marktpreis („spezieller Marktpreis“). Dieser spezielle Marktpreis
bildet die Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses.
III. Wahl des Vergabeverfahrens:
(1) Städtische Grundstücke können im Rahmen einer Ausschreibung zum
Höchstpreis oder zum Verkehrswert veräußert, bzw. im Erbbaurecht
vergeben werden. Die Ausschreibung kann als Konzeptvergabe gestaltet
werden. Ob ein Grundstück zum Verkehrswert oder zum Höchstpreis
veräußert, bzw. im Erbbaurecht vergeben werden soll bzw. ob eine
Konzeptvergabe durchgeführt werden soll, ist vor der Ausschreibung durch
die Verwaltung zu entscheiden und einschließlich der Zuschlagskriterien
sowie deren Gewichtung durch das zuständige politische Gremium zu
beschließen. Die Ausschreibung hat in einem wettbewerblichen,
transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren zu
erfolgen.
(2) Bei Veräußerungen bzw. Vergaben von Erbbaurechten darf der vorher
festgestellte Verkehrswert – ggfls. geminderte Verkehrswert oder spezielle
Marktpreis gem. Ziff. II. 5. oder 6. – nicht unterschritten werden.
(3) Bei Veräußerungen von Grundstücken /Vergaben von Erbbaurechten ,
die ausgeschrieben w erden, gelten alter nativ zueinander die folgenden
Verfahren:
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A) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchst gebotspreis, ggfls. als
Konzeptvergabe
a) formale Vorgaben:
(1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem
gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der
Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen
Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung
Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt
eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot
enthalten, werden ausgeschlossen.
(2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot :
Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in
der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B.
Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur,
Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie geforderte Nachweise zur
Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mit arbeitendenzahl,
Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen.
Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter
Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die
fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die
weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen.
b) materielle Vorgaben:
(1) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchstpreisgebot:
Der Bewerber, der den höchsten Kaufpreis /den höchsten Erbbauzins
geboten hat, erhält den Zuschlag. Weitere qualitative oder persönliche
Kriterien werden in der Ausschreibung nicht vorgesehen und können bei
der Zuschlagserteilung keine Berücksichtigung finden. Die Stadt ermittelt
intern den Verkehrswert der Grundstücke und behält sich vor, kein
Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen, wenn dieser
Wert unterboten wird. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich
mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu
erklären. Der intern ermittelte Ve rkehrswert wird in der Ausschreibung
nicht angegeben, um das Bieterverhalten nicht zu beeinflussen.
(2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot:
Neben dem Kaufpreisgebot/Erbbauzinsgebot sind bei der Bewertung
weitere Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs-, städtebauliche,
architektonische, umwelt - oder verkehrsbezogene Konzept und ggfls.
weitere qualitative Bewertungskriterien) entscheidend. Die Ge wichtung
der Bewertungskriterien untereinander ist in einer Matrix anzugeben. Das
Kaufpreisgebot sollte in der Regel nicht höher als 30 % gewichtet sein.
Das Bewertungssystem ist in der Ausschreibung transparent
darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot, das in der
Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit der
Mindestkaufpreis/Mindesterbbauzins von allen Bewerbern unterboten
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wird, oder aus sonstigen qualitativen Gründen keines der Angebote
bezuschlagt werden kann, behält die Stadt sich vor, k ein
Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen. Dies ist in der
Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein
Haftungsausschluss zu erklären. Über die Zuschlagserteilung
entscheidet das zuständige politische Gremium.
B) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verk ehrswert, ggfls. als
Konzeptvergabe
a) formale Vorgaben:
(1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem
gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der
Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen
Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung
Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt
eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot
enthalten, werden ausgeschlossen.
(2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert:
Zusätzlich hat der Bewerber weitere in der Ausschreibung geforderte
bewerberbezogene Angaben (z.B. persönliche Verhältnisse, örtlicher
Gewerbebetrieb) zu machen und mit dem Angebot einzureichen.
Angebote, die den Verkehrswert unterschreiten, sind auszuschl ießen.
Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter
Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die
fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die
weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen.
(3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert:
Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in
der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B.
Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur,
Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie geforderte Nachweise zur
Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mitarbeite ndenzahl,
Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen.
Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter
Fristsetzung nachzufordern. So fern auf die Nachforderung hin die
fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die
weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen.
b) materielle Vorgaben:
(1) In der Ausschreibung ist ein festgelegter K aufpreis/Erbbauzins
bekannt zu geben, der dem Verkehrswert – ggfls. geminderte n
Verkehrswert gem. Ziff. II. 5. oder 6. – zu entsprechen hat. Alle Bewerber
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haben diesen Verkehrswert anzubieten. Ein Wettbewerb um den
höchsten Preis findet nicht statt.
(2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert:
Im Falle, dass mehr Bewerber vorhanden sind, als Grundstücke zum
Verkauf oder zur Vergabe im Erbbaurecht zur Verfügung stehen und
daher eine Auswahl aufgrund persönlich vorgebrachter Gründe
notwendig ist, wird in einer umfassenden Ermessenserwägung über die
Vergabe an einen der Interessenten entschieden und die
Entscheidungsgründe werden dokumentiert. Hierbei sind die unter Ziff.
IV. genannten Kriterien heran zu ziehen. Die Auswahlkriterien sind in der
Ausschreibung transparent bekannt zu machen.
(3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert:
Es gibt ausschließlich qualitative Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs-
, städtebauliche, architektonische, umwelt - oder verkehrsbezogene
Konzept und ggfls. weitere qualitative Bewertungskriterien). Das
Preisgebot spielt keine Rolle, da alle Bewerber den Verkehrswert bieten
müssen. Die Gewichtung der Bewertungskriterien unterei nander ist in
einer Matrix anzugeben. Das Bewertungssystem ist in der
Ausschreibung transparent darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot,
das in der Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit aus
qualitativen Gründen keines der Angebote bezu schlagt werden kann,
behält die Stadt sich vor, mit keinem der Bewerber ein
Grundstücksgeschäft abzuschließen . Dies ist in der Ausschreibung
ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein
Haftungsausschluss zu erklären. Über die Zuschlagserteilung
entscheidet das zuständige politische Gremium.
C) Ausschreibungen nach EU-Vergaberecht
Sofern eine Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass es sich hier um einen
Bauauftrag gemäß § 103 Abs. 3 GWB oder eine Baukonzession gemäß
§ 105 Abs. 1 GWB handelt und der EU-Schwellenwert überschritten wird,
ist ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen. Das
Vergabereferat ist einzubinden.
IV. Kriterien zur bevorzugten Berücksichtigung von Bewerbe nden bei
Ausschreibung zum Verkeh rswert sowie bei Direktverkauf. bzw.
Erbbaurechtsvergabe ohne Ausschreibung:
Bei Ausschreibungen zum Verkehrswert gem. Ziff. III. B. (ohne
Konzeptvergabe) sowie be i Direktverkauf zum Verkehrswert , bzw. der
Direktvergabe von Erbbaurechten zum Verkehrswert sollen bevorzugt
berücksichtigt werden:
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a) Bewerbe nde, an deren Berücksichtigung die Stadt Bonn ein besonderes
Interesse besitzt (z.B. Veräußerung im Wege des Tausches von Grundstücken,
die für die Durchführung städt. Planungen benötigt werden),
b) Bewerbe nde, die in der Stadt Bonn noch kein entsprechendes
Grundeigentum oder nur Grundeigentum in geringe m Umfang, z.B.
Teileigentum, besitzen,
c) Bewerbende, die besondere persönliche Gründe für eine Berücksichtigung
geltend machen können:
c 1) Haushalte mit mindestens einem Kind
c 2) Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen oder
schwerbehinderten Person
c 3) Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die
Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt
c 4) Bewerber, die besondere soziale Gründe anführen,
d) Bewerber des örtlichen Handels und Gewerbes,
e) bei der Direktvergabe von Erbbaurechten Sportvereine und sonstige
Sportanbieter, die die folgenden Kriterien erfüllen:
e 1) Planung von Neu-/Umbau-/Erweiterungsmaßnahmen am Standort
mit gesicherter Finanzierung, die dem Zweck des Erbbaurechts dienen,
e 2) Kein Sportverein mit demselben Sportangebot in unmittelbarer
Nähe, dessen Existenz gefährdet wäre.
V. Wiederkaufsrechte/Heimfallrechte/Vertragsstrafen
(1) Für den Fall, dass der Erwerber oder der Erbbauberechtigte
a) den Zweck, der dem Kaufvertrag oder dem Erbbaurechtsvertrag
zugrunde lag, nicht erfüllt,
b) das Grundstück oder das Erbbaurecht ohne Zustimmung de r Stadt
veräußert, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein
Zustimmungserfordernis ergibt,
c) einem anderen ohne Zustimmung durch die Stadt ein Nutzungsrecht
einräumt, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein
Zustimmungserfordernis ergibt,
ist der Stadt für d ie Dauer der ersten zehn Jahre ab Vertragsschluss ein
dinglich gesichertes Wiederkaufsrecht bzw. ein Heimfallrecht
einzuräumen.
(2) Daneben und alternativ ist für die Dauer von 10 Jahren der Stadt das
Recht zu sichern, vom Erwerber bzw. Erbbauberechtigten die Zahlung einer
angemessenen Vertragsstrafe , bzw. Abstandssumme zu verlangen .
Bezogen auf eine 10 -jährige Nutzungsverpflichtung oder ein 10 -jähriges
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Veräußerungsverbot verringert sich diese Vertragsstrafe/Abstandssumme
ab der Veräußerung oder der Einräumung des Erbbaurechtes nach jedem
Jahr der entsprechenden Eigennutzung um 10 %. Die Höhe der
Vertragsstrafe kann sich dabei ggfls. an der durch einen verminderten
Verkehrswert gewährten Vergünstigung, verzinst mit jährlich 5 % oberhalb
des jeweiligen Basiszinssatzes, orientieren.
(3) Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Einhaltung der von der Stadt
vorgegebenen Energieeffizienzstandards sowie der Verpflichtung zur
Installation von Solaranlagen mit angemessenen Vertragsstrafen zu
sichern.
(4) Vertragsstrafen sind in der Regel über Sicherungshypotheken
grundbuchlich zu sichern.
(5) Über die Ausübung dieser Rechte der Stadt entscheidet jeweils der Rat
oder der gemäß der Zuständigkeitsordnung zuständige Ausschuss.
VI. Verlängerung von Erbbaurechten, Ankaufsrechte:
(1) Eine Verlängerung von Erbbaurechten erfolgt nur im Falle einer
Eigennutzung und wenn die Eigennutzung für die Dauer von 10 Jahren ab
der Verlängerung aufrechterhalten wird. Für Erbbaurechte, die keiner
Eigennutzung zugeführt sind, behält sich die Stadt eine weitergehende
Prüfung vor.
(2) Ankaufsrechte werden für Erbbauberechtigte nicht mehr vorgesehen.
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Beratungsverlauf (5)
Beschluss: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt
Zur SitzungOrte (1)
- Markt
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 222109-01
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 27.03.2023
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40