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222109-01

Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten

Beschlussvorlage 27.03.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.06.2023, TOP 5.41

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Beschlussvorlage 
öffentlich 
222109-01 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
——
 
Federführung: 
03 Amt für Wirtschaftsförderung 
Dezernat: 
Dez. OB 
 
 
 
Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung 
sowie den Erwerb unbebauter und bebauter 
städtischer Grundstücke und die Einräumung von 
Erbbaurechten 
 
Beratungsfolge 
Hauptausschuss 20.04.2023 Empfehlung 
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und 
Vergabe 
26.04.2023 Empfehlung 
Rat 27.04.2023 Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
Die Beschlussvorlage zur Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie 
den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräu-
mung von Erbbaurechten (DS-Nr. 222109) war zunächst für die nichtöffentliche 
Beratung vorgesehen, da es sich um Grundstücks-, bzw. Vertragsangelegen-
heiten handelt. Diese sind gemäß der Geschäftsordnung des Rates in nichtöf-
fentlicher Sitzung zu behandeln. Aufgrund des Prüfungsauftrages in der Sitzung 
des Finanzausschusses vom 22.03.2023 kann nach nochmaliger Prüfung je-
doch zugestanden werden, dass in der Richtlinie nur Grundzüge für Verträge 
und Ausschreibungen festgelegt werden, ohne dass ein konkreter Fall betroffen 
wäre. Deshalb ist keine Beeinträchtigung von Interessen der Gemeinde im Hin-
blick auf zukünftige Verhandlungspositionen zu befürchten. Die Belange des 
öffentlichen Interesses dürften überwiegen, sodass die Vorlage für die öffentli-
che Beratung freigegeben werden kann. 
 
Der Rat der Stadt Bonn trifft den folgenden Beschuss:  
 
1.) Der Beschluss des Rates vom 15.09.1983 betreffend die Richtlinie zur Be-
wertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städti-
scher Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten sowie der Be-
schluss des Rates vom 18.11.1993 zur Neuregelung der Vergabe von Erbbau-
rechten werden aufgehoben.  
 
2.) Die neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb 
unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von 
Erbbaurechten (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
 
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Seite 2  
 
 
——
Begründung 
Der Hauptausschuss der Stadt Bonn hat die Verwaltung mit Beschluss vom 
09.05.2019 DS-Nr. 1910831 beauftragt, ein Konzept in Form einer Verwal-
tungsrichtlinie oder in anderer geeigneter Weise zu erarbeiten, das die Grund-
lagen städtischer Liegenschaftspolitik festlegt. Die Verwaltung möchte mit der 
neuen Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbe-
bauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbau-
rechten die Beschlüsse des Rates vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, sowie vom 
26.09.2019, DS-Nr. 1911737EB5, umsetzen.  
 
Dazu ist es zunächst erforderlich, die inhaltlich überholte Richtlinie zur Bewer-
tung und Veräußerung unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und 
die Einräumung von Erbbaurechten in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 
15.09.1983, sowie die Richtlinie zur Neuregelung der Vergabe von Erbbaurech-
ten, Ratsbeschluss vom 18.11.1993, aufzuheben. Die Inhalte der Richtlinie vom 
15.09.1983 wurden, soweit sie noch aktuell sind, in die neue Richtlinie aufge-
nommen. Die Richtlinie vom 18.11.1993 zur Vergabe von Erbbaurechten wi-
derspricht der heutigen und künftigen Praxis, da die Vergabe von Erbbaurech-
ten seinerzeit vornehmlich an sozial schwächere Bewerber erfolgen, während 
allen anderen Bewerbern der Kauf eines Grundstücks angeboten werden sollte.  
 
In der Präambel der neuen Richtlinie sind zunächst die wesentlichen Vorgaben 
für Grundstücksgeschäfte festgeschrieben. Dies ist zunächst der Grundsatz, 
städtische Grundstücke grundsätzlich im Eigentum der Stadt oder 100%iger 
Beteiligungsgesellschaften zu erhalten und vornehmlich im Erbbaurecht zu ver-
geben. Des Weiteren die Förderung einer gemeinwohlorientierten Stadtentwick-
lung und die Berücksichtigung der VEBOWAG.  
 
Im Weiteren folgen Vorgaben zur grundsätzlichen Ausschreibungspflicht sowie 
zur Verkehrswertermittlung und Wertsicherung. Hier wird der vorübergehend 
auf 1 % des Bodenwertes herabgesetzte Erbbauzins berücksichtigt, sowie der 
geminderte Verkehrswert für bestimmte Zwecke und der sog. „Spezielle Markt-
preis“ für den öffentlich geförderten Wohnungsbau.  
 
Bei der Wahl der Vergabeart (Ziff. III der Richtlinie) erhält die Konzeptvergabe 
ein größeres Gewicht. Ziel ist, qualitativen Kriterien, wie z.B. Städtebau, Archi-
tektur, umwelt- oder verkehrsbezogenen Kriterien, bei der Grundstücksvergabe 
ein höheres Gewicht einzuräumen. Die Bedeutung des Kaufpreisgebotes wird 
geringer (maximal 30 %). 
 
Der vierte Teil der neuen Richtlinie enthält aktuelle Kriterien zur bevorzugten 
Berücksichtigung von Bewerbern bei Ausschreibungen zum Verkehrswert. In 
den Teilen fünf und sechs ist durch die Vorgabe der Vereinbarung von Wieder-
kaufsrechten für die Stadt sowie den Ausschluss von Ankaufsrechten für Erb-
baurechtsnehmer sichergestellt, dass die Stadt das Eigentum am Grundstück 
wiedererhält, bzw. es nicht nach Ablauf eines Erbbaurechtes an den Erbbau-
rechtsnehmer verliert.  
 
Die neue Richtlinie tritt nach deren Beschluss in Kraft und ist bis auf Weiteres 
anzuwenden. 
 
 
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Seite 3  
 
 
——
 
 
Anlage/n 
 
1 Anlage 1 Neue Richtlinie (öffentlich) 
 
2 Anlage 2 Richtlinie vom 15.09.1983 (öffentlich) 
 
3 Anlage 3 Richtlinie vom 18.11.1993 (öffentlich) 
 
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1 
 
Richtlinien für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter 
und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten 
– Überarbeitung der Ratsbeschlüsse vom 15.09.1983 und 18.11.1993 auf der 
Grundlage des Ratsbeschlusses vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, sowie des 
Beschlusses des Hauptausschusses vom 09.05.2019, DS-Nr. 1910831EB4  
 
Präambel:  
(1) Grundlage der städtischen Liegenschaftspolitik ist es, Grundstücke im Eigentum 
der Stadt oder städtischer Beteiligungsgesellschaften mit 100%er Beteiligung der 
Stadt zu halten.  
Städtische Grundstücke werden zur Förderung einer nachhaltigen 
gemeinwohlorientierten Stadtentwicklung , wie z.B. der Wohnraumversorgung der 
Bevölkerung, der Daseinsvorsorge, der Wirtschaftsförderung, der Gewährleistung der 
öffentlichen Infrastruktur und zur Wahrung von Klimazielen genutzt. Sie dienen nicht 
in erster Linie dazu, durch ihre Veräußerung Einnahmen zu erzielen.  
 
(2) Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS-
Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens setzt die 
Verwaltung hierbei eine angemessene Frist. 
 
(3) Die bei der Schaffung von Planungsrecht geltenden Regelungen der Stadt Bonn, 
wie insbesondere das Bonner Baulandmodell, Ratsbeschluss vom 30.03.2017 (DS-Nr. 
1613742EB5) und Modifizierung vom 10.07.2018 (DS-Nr.: 1811574EB5), sind in ihrer 
jeweils geltenden Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten.  
 
(4) Die zum Thema Energieeffizienz und Photovoltaik geltenden Regelungen der Stadt 
Bonn, zurückgehend auf den Ratsbeschluss v. 22.10.2015 (DS -Nr.: 1512547), sowie 
Ratsbeschluss v. 01.09.202 0 (DS -Nr.: 201344) , sind in ihrer jeweils geltenden 
Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten.  
 
(5) Grundstücke sind grundsätzlich im Erbbaurecht zu vergeben.   
Dies gilt nicht bei Arrondierungen, Tauschgeschäften und bei der Vergabe  in förmlich 
festgelegten Entwicklungsbereichen. Ein Verkauf ist z.B. möglich, wenn dadurch der 
Erwerb anderer, für städtische Zwecke besser geeigneter Grundstücke ermöglicht 
wird. Der Erwerb ist zeitgleich durchzuführen. Von dieser Regelung nicht berührt ist 
des Weiteren eine Übertragung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften.  
 
(6) Weitere Ausnahmen von der Regelung unter Absatz 5 Satz 1 gelten nur, wenn  
 
- durch den Erwerb eines städtischen Grundstückes zum Eigennutz die 
Standortsicherung eines Unternehmens in der Stadt Bonn gelingen kann  und 
überzeugend dargelegt wird, warum die Übertragung eines Erbbaurechtes in 
dem Fall nicht möglich ist; 
- bei städtischen oder mehrheitlich städtischen Gesellschaften, wenn die 
Vergabe im Erbbaurecht der Zweckerreichung der Gesellschaft zuwide rlaufen 
würde.  
 
(7) Vor jeder Veräußerung von Grundstücken ist vorab die Stabstelle Stadt als 
Steuerschuldner zu beteiligen, um die steuerlichen  Auswirkungen prüfen zu können.  
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Dies gilt auch für Erbbaurechtsverträge, die mit den Beteiligungsgesellschaften 
abgeschlossen werden.  
 
(8) Sofern im Folgenden die Begriffe „Ausschreibung“ oder „Vergabe“ verwendet 
werden, sind keine Ausschreibungen oder Vergaben im vergaberechtlichen Sin ne 
gemeint. Auf reine Grundstücksverkäufe findet das Vergaberecht keine Anwendung.  
 
Bei der Vergabe von Erbbaurechten sowie der Veräußerung von Grundstücken sind 
die folgenden Vorgaben zu beachten:  
 
I. Ausschreibung:  
(1) Die Möglichkeit des Erwerbes städtischer Grundstücke durch Kauf oder 
im Wege des Erbbaurechtes ist in der Regel auf geeignete Weise vorher 
auszuschreiben. Ausnahmen sind von der Verwaltung besonders zu 
begründen.  
 
(2) Auf die Ausschreibung eines städtisch en Grundst ückes kann 
insbesondere dann verzichtet werden, wenn die Veräußerung oder die 
Einräumung eines Erbbaurechtes an einen bestimmten Vertragspartner im 
städtischen Interesse (z.B. zur Förderung von kulturellen oder sportlichen 
Einrichtungen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung) liegen, soweit mit 
dem Vertrag keine Beschaffung im Sinne eines Bauauftrages oder einer 
Baukonzession verbunden ist. 
Auf die Ausschreibung kann auch für Fläc hen zur Arrondierung bzw. 
Gewährleistung der Erschließung  und bei Grundstückstausch  verzichtet 
werden. 
 
 
II. Verkehrswert:  
(1) Vor dem An- und Verkauf von Grundstücken sowie vor der Einräumung 
eines Erbbaurechtes ist der Verkehrswert des betrof fenen Grundstücks 
durch eine /n Sachverständige/n (derzeit Amt für Geoinformationen und 
Bodenmanagement) zu ermitteln. In Zweifelsfällen soll ein Gutachten des 
Gutachterausschusses eingeholt werden. 
 
(2) Bei der Vergabe von Erbbaurechten ist grundsätzlich von einem 
Erbbauzins in Höhe von 4 % auszugehen.  
 
(3) Gem. Ratsbeschluss vom 04.02.2021, DS -Nr. 202197,  ist für 
Erbbaurechtsverträge, die im Zeitraum bis zum 31.12.2030 geschlossen 
oder verlängert werden, der Erbbauzins in Höhe von 4 % des Bodenwertes 
auf 1 % des Bodenwertes vorübergehend herabgesetzt mit einer 
Zinsbindungsfrist von 20 Jahren. Vor Ablauf dieser Zinsbindungsfrist ist mit 
Blick auf die allgemeine Zinssituation zu prüfen, ob die Reduzierung  
verlängert wird, oder ausläuft. 
 
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3 
 
(4) In die abzuschließenden Erbbaurechtsverträge ist stets eine 
Wertsicherungsklausel aufzunehmen. 
 
(5) Aus Gründen des Städtebaus, der Förderung des Eigenheimbaus (nur 
bei flächeneffizienter Bauweise), der Förderung von Sozialeinrichtungen, 
der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, der Förderung von 
Einrichtungen des Sports und sonstiger sozialer Einrichtungen, die im 
Interesse der Allgemeinheit liegen, k ann in begründeten Einzelfällen ein 
Kaufpreis, bzw. ein Erbbauzins , festgesetzt werden, der von einem 
geminderten Verkehrswert ausgeht.  Vor dem Unterwertverkauf eines 
Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit 
dem Binnenmarkt sicherzustellen, § 90 Abs. 3 Satz 5 GO NRW. 
 
(6) Gemäß dem Beschluss de s Rates vom 26.02.2019, DS -Nr. 
1911737EB5, kann bei der Kaufpreisfindung für städtische Grundstücke, die 
für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind, ausgehend von 
Bodenrichtwerten des freien Wohnungsbaus ein Abschlag zur 
Kompensation des wirtschaftlic hen Nachteils des öffentlich geförderten  
Wohnungsbaus berechnet werden. Mit diesem Abschlag auf den 
unbelasteten Bodenwert ergibt sich dann der im Grundstücksmarkt 
erzielbare Marktpreis („spezieller  Marktpreis“). Dieser spezielle Marktpreis 
bildet die Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses. 
 
 
III. Wahl des Vergabeverfahrens:  
(1) Städtische Grundstücke können im Rahmen einer Ausschreibung zum 
Höchstpreis oder zum Verkehrswert veräußert, bzw. im Erbbaurecht 
vergeben werden. Die Ausschreibung kann als Konzeptvergabe gestaltet 
werden. Ob ein Grundstück zum Verkehrswert oder zum Höchstpreis 
veräußert, bzw. im Erbbaurecht vergeben  werden soll bzw. ob eine 
Konzeptvergabe durchgeführt werden soll, ist vor der Ausschreibung durch 
die Verwaltung zu entscheiden  und einschließlich der Zuschlagskriterien 
sowie deren Gewichtung durch das zuständige politische Gremium zu 
beschließen. Die Ausschreibung hat in einem wettbewerblichen, 
transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren zu 
erfolgen. 
 
(2) Bei Veräußerungen bzw. Vergaben von Erbbaurechten  darf der vorher 
festgestellte Verkehrswert – ggfls. geminderte Verkehrswert oder spezielle 
Marktpreis gem. Ziff. II. 5. oder 6. – nicht unterschritten werden.  
 
(3) Bei Veräußerungen von Grundstücken  /Vergaben von Erbbaurechten , 
die ausgeschrieben w erden, gelten alter nativ zueinander die  folgenden 
Verfahren: 
 
 
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4 
 
A) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchst gebotspreis, ggfls. als 
Konzeptvergabe 
a) formale Vorgaben:  
(1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem 
gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der 
Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen 
Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung 
Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt 
eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot 
enthalten, werden ausgeschlossen.  
(2) Bei Konzeptvergabe  in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot : 
Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in 
der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B. 
Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur, 
Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie geforderte Nachweise zur 
Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mit arbeitendenzahl, 
Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen. 
Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter 
Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die 
fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die 
weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen.  
b) materielle Vorgaben:  
(1) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchstpreisgebot:  
Der Bewerber, der den höchsten Kaufpreis /den höchsten Erbbauzins  
geboten hat, erhält den Zuschlag. Weitere qualitative oder persönliche 
Kriterien werden in der Ausschreibung nicht vorgesehen und können bei 
der Zuschlagserteilung keine Berücksichtigung finden. Die Stadt ermittelt 
intern den Verkehrswert der Grundstücke und behält sich vor, kein 
Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen,  wenn dieser 
Wert unterboten wird. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich 
mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu 
erklären. Der intern ermittelte Ve rkehrswert wird in der Ausschreibung 
nicht angegeben, um das Bieterverhalten nicht zu beeinflussen.  
 
(2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot:  
Neben dem Kaufpreisgebot/Erbbauzinsgebot sind bei der Bewertung 
weitere Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs-, städtebauliche, 
architektonische, umwelt - oder verkehrsbezogene Konzept und ggfls. 
weitere qualitative Bewertungskriterien) entscheidend. Die Ge wichtung 
der Bewertungskriterien untereinander ist in einer Matrix anzugeben. Das 
Kaufpreisgebot sollte in der Regel nicht höher als 30 % gewichtet sein. 
Das Bewertungssystem ist in der Ausschreibung transparent 
darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot,  das in der 
Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit der 
Mindestkaufpreis/Mindesterbbauzins von allen Bewerbern unterboten 
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5 
 
wird, oder aus sonstigen qualitativen Gründen keines der Angebote 
bezuschlagt werden kann, behält die Stadt sich  vor, k ein 
Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen. Dies ist in der 
Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein 
Haftungsausschluss zu erklären.  Über die Zuschlagserteilung 
entscheidet das zuständige politische Gremium.  
 
 
B) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verk ehrswert, ggfls. als 
Konzeptvergabe  
a) formale Vorgaben:  
(1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem 
gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der 
Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen 
Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung 
Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt 
eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot 
enthalten, werden ausgeschlossen.  
(2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert:  
Zusätzlich hat der Bewerber weitere in der Ausschreibung geforderte 
bewerberbezogene Angaben (z.B. persönliche Verhältnisse, örtlicher 
Gewerbebetrieb) zu machen und mit dem Angebot einzureichen. 
Angebote, die den Verkehrswert unterschreiten, sind auszuschl ießen. 
Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter 
Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die 
fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die 
weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen.  
(3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert:  
Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in 
der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B. 
Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur, 
Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie geforderte Nachweise zur 
Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mitarbeite ndenzahl, 
Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen. 
Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter 
Fristsetzung nachzufordern. So fern auf die Nachforderung hin die 
fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die 
weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen.  
b) materielle Vorgaben:  
(1) In der Ausschreibung ist ein festgelegter K aufpreis/Erbbauzins 
bekannt zu geben, der dem Verkehrswert – ggfls. geminderte n 
Verkehrswert gem. Ziff. II. 5. oder 6. – zu entsprechen hat. Alle Bewerber 
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6 
 
haben diesen Verkehrswert anzubieten. Ein Wettbewerb um den 
höchsten Preis findet nicht statt.  
(2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert:  
Im Falle, dass mehr Bewerber vorhanden sind, als Grundstücke zum 
Verkauf oder zur Vergabe im Erbbaurecht zur Verfügung stehen und 
daher eine Auswahl aufgrund  persönlich vorgebrachter Gründe 
notwendig ist, wird in einer umfassenden Ermessenserwägung über die 
Vergabe an einen der Interessenten entschieden und die 
Entscheidungsgründe werden dokumentiert. Hierbei sind die unter Ziff. 
IV. genannten Kriterien heran zu ziehen. Die Auswahlkriterien sind in der 
Ausschreibung transparent bekannt zu machen.  
(3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert:  
Es gibt ausschließlich qualitative Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs-
, städtebauliche, architektonische, umwelt - oder verkehrsbezogene 
Konzept und ggfls. weitere qualitative Bewertungskriterien). Das 
Preisgebot spielt keine Rolle, da alle Bewerber den Verkehrswert bieten 
müssen. Die Gewichtung der Bewertungskriterien unterei nander ist in 
einer Matrix anzugeben. Das Bewertungssystem ist in der 
Ausschreibung transparent darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot, 
das in der Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit aus 
qualitativen Gründen keines der Angebote bezu schlagt werden kann, 
behält die Stadt sich vor, mit keinem der Bewerber ein 
Grundstücksgeschäft abzuschließen . Dies ist in der Ausschreibung 
ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein 
Haftungsausschluss zu erklären.  Über die Zuschlagserteilung  
entscheidet das zuständige politische Gremium. 
 
C) Ausschreibungen nach EU-Vergaberecht  
Sofern eine Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass es sich hier um einen 
Bauauftrag gemäß § 103 Abs. 3 GWB oder eine Baukonzession gemäß 
§ 105 Abs. 1 GWB handelt und der EU-Schwellenwert überschritten wird, 
ist ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen.  Das 
Vergabereferat ist einzubinden.  
 
IV. Kriterien zur bevorzugten Berücksichtigung von Bewerbe nden bei 
Ausschreibung zum Verkeh rswert sowie bei Direktverkauf. bzw. 
Erbbaurechtsvergabe ohne Ausschreibung:  
Bei Ausschreibungen zum Verkehrswert gem. Ziff. III. B. (ohne 
Konzeptvergabe) sowie be i Direktverkauf zum Verkehrswert , bzw. der 
Direktvergabe von  Erbbaurechten zum Verkehrswert sollen bevorzugt 
berücksichtigt werden: 
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7 
 
a) Bewerbe nde, an deren Berücksichtigung die Stadt Bonn ein besonderes 
Interesse besitzt (z.B. Veräußerung im Wege des Tausches von Grundstücken, 
die für die Durchführung städt. Planungen benötigt werden), 
b) Bewerbe nde, die in der Stadt Bonn noch kein entsprechendes 
Grundeigentum oder nur Grundeigentum in geringe m Umfang, z.B. 
Teileigentum, besitzen,  
c) Bewerbende, die besondere persönliche Gründe für eine Berücksichtigung 
geltend machen können:  
 
c 1) Haushalte mit mindestens einem Kind 
c 2) Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen oder             
schwerbehinderten Person  
c 3) Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die 
 Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt     
c 4) Bewerber, die besondere soziale Gründe anführen,  
 
d) Bewerber des örtlichen Handels und Gewerbes,  
e) bei der Direktvergabe von Erbbaurechten Sportvereine und sonstige  
     Sportanbieter, die die folgenden Kriterien erfüllen:  
 
e 1) Planung von Neu-/Umbau-/Erweiterungsmaßnahmen am Standort 
mit gesicherter Finanzierung, die dem Zweck des Erbbaurechts dienen,  
e 2) Kein Sportverein mit demselben Sportangebot in unmittelbarer 
Nähe, dessen Existenz gefährdet wäre.  
 
V. Wiederkaufsrechte/Heimfallrechte/Vertragsstrafen 
(1) Für den Fall, dass der Erwerber oder der Erbbauberechtigte  
a) den Zweck, der dem Kaufvertrag oder dem Erbbaurechtsvertrag 
zugrunde lag, nicht erfüllt, 
b) das Grundstück oder das Erbbaurecht ohne Zustimmung de r Stadt 
veräußert, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein 
Zustimmungserfordernis ergibt,  
c) einem anderen ohne Zustimmung durch die Stadt ein Nutzungsrecht 
einräumt, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein 
Zustimmungserfordernis ergibt,  
ist der Stadt für d ie Dauer der ersten zehn Jahre ab Vertragsschluss ein 
dinglich gesichertes Wiederkaufsrecht bzw. ein Heimfallrecht 
einzuräumen. 
(2) Daneben und alternativ ist für die Dauer von 10 Jahren der Stadt das 
Recht zu sichern, vom Erwerber bzw. Erbbauberechtigten die Zahlung einer 
angemessenen Vertragsstrafe , bzw.  Abstandssumme zu verlangen . 
Bezogen auf eine 10 -jährige Nutzungsverpflichtung oder ein 10 -jähriges 
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8 
 
Veräußerungsverbot verringert sich diese Vertragsstrafe/Abstandssumme 
ab der Veräußerung oder der Einräumung des Erbbaurechtes nach jedem 
Jahr der entsprechenden Eigennutzung um 10 %.  Die Höhe der 
Vertragsstrafe kann sich dabei ggfls. an der durch einen verminderten 
Verkehrswert gewährten Vergünstigung, verzinst mit jährlich 5 % oberhalb 
des jeweiligen Basiszinssatzes, orientieren.  
(3) Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Einhaltung der von der Stadt 
vorgegebenen Energieeffizienzstandards sowie der Verpflichtung zur 
Installation von Solaranlagen mit angemessenen Vertragsstrafen zu 
sichern.  
(4) Vertragsstrafen sind in der Regel über Sicherungshypotheken 
grundbuchlich zu sichern.  
(5) Über die Ausübung dieser Rechte der Stadt entscheidet jeweils der Rat  
oder der gemäß der Zuständigkeitsordnung zuständige Ausschuss. 
 
VI. Verlängerung von Erbbaurechten, Ankaufsrechte:  
 
(1) Eine Verlängerung von Erbbaurechten erfolgt nur im Falle einer 
Eigennutzung und wenn die Eigennutzung für die Dauer von 10 Jahren ab 
der Verlängerung  aufrechterhalten wird. Für Erbbaurechte, die keiner 
Eigennutzung zugeführt sind, behält sich die Stadt eine weitergehende 
Prüfung vor.  
 
(2) Ankaufsrechte werden für Erbbauberechtigte nicht mehr vorgesehen.  
 
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Beratungsverlauf (5)

20.04.2023 Hauptausschuss
TOP 6.3 Empfehlung

Beschluss: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt

Zur Sitzung
26.04.2023 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe
TOP 6.2 Empfehlung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.04.2023 Rat
TOP 5.14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt

Zur Sitzung
06.06.2023 Hauptausschuss
TOP 6.5 Empfehlung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2023 Rat
TOP 5.41 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Markt

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
222109-01
Typ
Beschlussvorlage
Datum
27.03.2023
Erstellt
18.01.2026 04:40