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Beschluss über die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6622-3, Viktoriakarree bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22, Rathausgasse im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum

Beschlussvorlage 04.02.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.03.2025, TOP 5.14

Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

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Beschlussvorlage 
öffentlich 
242286 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
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Federführung: 
61 Stadtplanungsamt 
Dezernat: 
Dez. III 
 
 
 
Beschluss über die Veröffentlichung des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6622-3, Viktoriakarree 
bei gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans 
Nr. 7822-22, Rathausgasse im Stadtbezirk Bonn, 
Ortsteil Bonn-Zentrum 
 
Beratungsfolge 
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Empfehlung 
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale 
Agenda 
05.03.2025 Anregung 
Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Anhörung 
Unterausschuss Denkmalschutz 11.03.2025 Anhörung 
Rat 20.03.2025 Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6622-3 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil 
Bonn-Zentrum zwischen Belderberg, Franziskanerstraße, Stockenstraße und 
Rathausgasse ist einschließlich seiner Begründung zum Zwecke seiner 
Aufstellung, zugleich mit dem Bebauungsplan Nr. 7822-22 der Bundesstadt 
Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum zwischen Belderberg, 
Franziskanerstraße, Stockenstraße und Rathausgasse einschließlich seiner 
Begründung zum Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich 
auszulegen. 
  
 
Begründung 
Plangebiet: 
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Bonn-Zentrum 
zwischen den Straßen Belderberg, Franziskanerstraße, Stockenstraße und 
Rathausgasse. Der Geltungsbereich ist vollständig bebaut und umfasst neben 
einer kleinparzellierten Blockrandbebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern 
die Gebäude des im Jahr 2010 stillgelegten Viktoriabads aus den 1960er 
Jahren an der Straße Belderberg sowie den sogenannten Heilbädertrakt 
entlang der Franziskanerstraße, welche sich im Eigentum der Stadt befinden 
und in dem unter anderem das Bonner Stadtmuseum untergebracht war. Im 
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Blockinnenbereich befindet sich ein im Eigentum der Stadt befindlicher 
Parkplatz, der privat bewirtschaftetet wird. Ein Kaufvertrag zwischen der Stadt 
und dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW (BLB) für eine 
Teilfläche liegt vor und wird nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans 
Nr. 6622-3 vollzogen.  
Vorhandenes Planungsrecht: 
Die Fläche wird im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg als Teil 
des Allgemeinen Siedlungsbereichs dargestellt. Die Planung entspricht damit 
den Zielen der Raumordnung. Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück 
zum Teil als Baufläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Hallenbad 
und zum anderen als gemischte Baufläche dar. Da die nun beabsichtigte 
Nutzung nicht als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden 
kann, wird dieser im Nachgang des Bebauungsplanverfahrens berichtigt. Dies 
wird durch die Tatsache, dass der Bebauungsplan Nr. 6622-3 im 
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, ermöglicht. Für 
das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7822-22 vom 
11.09.1964 vor. Dieser setzt das Plangebiet als Kerngebiet mit 
Höhenbegrenzungen für die Gebäude fest. Das Maß der baulichen Nutzung 
wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, eine Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 1,2 und einer Baumassenzahl (BMZ) von 7,0 bestimmt. Im 
Bebauungsplan ist des Weiteren festgesetzt, dass auf dem Grundstück des 
Viktoriabades ausschließlich die Errichtung eines Schwimmbades zulässig ist. 
Dieser Plan wird parallel zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans Nr. 6622-
3 im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB aufgehoben. Von 
planungsrechtlicher Relevanz im Plangebiet ist ferner der Fluchtlinienplan Nr. 
B370 vom 14.04.1949, der nach erfolgter Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 
7822-22 im Fall einer Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans Nr. 6622-3 
wiederaufleben würde. Die Notwendigkeit der (Teil-)Aufhebung im Bereich des 
Plangebiets wird nicht gesehen, da dieser lediglich Fluchtlinien festsetzt und 
ansonsten eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB bewirkt. 
Der Bebauungsplan Nr. 6622-3 wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt. 
Im Zuge des hier angewendeten beschleunigten Verfahrens der 
Innenentwicklung gem. § 13a BauGB entfällt die Notwendigkeit zur Anfertigung 
eines Umweltberichts und die Pflicht zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und 
Landschaft. Die Planungsleistungen und Gutachten werden durch von der 
Stadt beauftragte Büros erbracht.  
Verfahrensablauf: 
Mit der Schließung des sanierungsbedürftigen städtischen Viktoriabades und 
den damit freiwerdenden städtischen Stellplatzflächen im Blockinnenbereich 
ergab sich die Möglichkeit, das gesamte Quartier städtebaulich neu zu ordnen 
und zu entwickeln. Zunächst wurde das Ziel verfolgt, hier großflächigen 
Einzelhandel mit einer starken Öffnung in den öffentlichen Raum sowie eine 
Einrichtung der Universität -Philologische Bibliothek- an diesem Standort zu 
etablieren. Der Standort des Stadtmuseums sollte hierzu erforderlichenfalls 
aufgegeben werden (DS-Nr. 1311904EB7). Neben der Planung von 
Einzelhandel und der Bibliothek sollten auch kulturelle Nutzungen, Gastronomie 
und Wohnnutzung ermöglicht werden. 
Der Rat hat am 27.03.2014 (DS-Nr. 1410443EB8) die Verwaltung beauftragt, 
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das Bauprojekt auf den städtischen Grundstücken auszuschreiben. Am 
11.05.2015 wurde von der Jury der Entwurf der SIGNA-Gruppe als Grundlage 
für weitere Planungen empfohlen. Die privaten Eckgrundstücke im Bereich 
Rathausgasse/Stockenstraße und teilweise auch im Bereich 
Belderberg/Franziskanerstraße waren zwischenzeitlich bereits durch die 
SIGNA-Gruppe erworben worden. Am 15.05.2014 (DS-Nr. 1411093) hat der 
Rat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 7822-23 beschlossen, dessen 
Ziele aus dem Exposé zur o.g. Ausschreibung abgeleitet wurden. Gleichzeitig 
sollte der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7822-22 aufgehoben werden. Die 
Eckpunkte zum Bebauungsplanverfahren wurden am 17.09.2015 durch den 
Rat fortgeschrieben (DS-Nr. 1512021). Der Bebauungsplan erhielt im weiteren 
Verfahren mit der Nr. 6622-3 eine neue Bezeichnung. 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen, 
ist die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-3 erforderlich. Die 
Anwendungsvoraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a 
sind gegeben, da unter anderem weniger als 2 ha zulässige Grundfläche nach 
§ 19 Abs. 2 BauNVO realisiert werden. Darüber hinaus sind keine Natura 2000-
Gebiete sowie Störfallbetriebe im Einwirkungsbereich des Vorhabens 
vorhanden. Gemäß § 13 a BauGB besteht daher keine Pflicht zur Durchführung 
einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Gleichwohl werden auch im 
beschleunigten Verfahren die Umweltgesichtspunkte der Planung geprüft, 
bewertet und berücksichtigt. 
Nach Ausschreibung der städtischen Grundstücke wurde das 
Bürger*innenbegehren „Viva Viktoria“ gestartet, welchem der Rat beigetreten 
ist, wodurch der Verkauf der Grundstücke gestoppt wurde. Im Folgenden wurde 
gemäß Beschluss des Hauptausschusses (DS-Nr. 1611327EB7) die 
Durchführung einer Bürger*innenwerkstatt als Neustart für weitere Planungen 
ausgeschrieben. In einem dreiphasigen Informations- und Beteiligungsprozess 
konnten sich Bonner*innen mit Ideen zur Entwicklung des Viktoriakarrees 
einbringen und die unterschiedlichen Vorschläge diskutieren. Die Ergebnisse 
aus der Bürger*innenwerkstatt wurden durch vier Planer*innenteams 
aufgenommen und jeweils in eigenen Nutzungskonzepten konkretisiert. Zum 
Abschluss der Bürger*innenwerkstatt wurde durch die gewählte Kommission 
dem Rat der Stadt Bonn eine Empfehlung für die Zielsetzung eines 
Angebotsbebauungsplans ausgesprochen. Der Rat beauftragte am 14.12.2017 
die Verwaltung, den favorisierten Entwurf mit den Eigentümern zu erörtern (DS-
Nr. 1713290EB9). Nach Durchführung dieser Erörterungen wurde der sich 
hieraus ergebende modifizierte Entwurf - unter Offenhalten der Möglichkeit zur 
Einbeziehung von Fremdgrundstücken - am 14.05.2019 vom Rat als Basis für 
den neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 7822-23 beschlossen (DS-Nr. 
1910650). Da ein Konsens mit der SIGNA-Gruppe bzgl. der Entwicklung des 
Stadtquartiers nicht erzielt werden konnte, betrifft dieses Strukturkonzept 2018 
zunächst ausschließlich die städtischen Grundstücke, sieht aber dennoch die 
Möglichkeit zur Entwicklung von Einzelhandel auf SIGNA-Grundstücken vor. 
Das Strukturkonzept sah vor, dass die grundsätzliche Struktur des 
empfohlenen Konzeptes aus der Bürger*innenwerkstatt fortgeführt wird. Es 
wurde nach wie vor eine Teilung des Quartiers durch eine autofreie Verbindung 
zwischen Rathausgasse und Franziskanerstraße, das Viktoria- oder 
Franziskanergässchen, entsprechend dem historischen Vorbild vorgesehen.  
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Die Nutzungsmischung sollte aus Dienstleistungen/Einzelhandel in den unteren 
Geschossen und Wohnen in den Obergeschossen bestehen. Es können im EG 
auch nicht störende andere gewerbliche Nutzungen, wie kleine 
Handwerksbetriebe oder Gastronomie vorgesehen werden. Die so entstehende 
gewerbliche Struktur/Einzelhandelsstruktur soll eher kleinteilig sein. 
Der östliche Teil des Viktoriakarrees wird nur geringfügig angepasst. Die die 
autofreie Gasse begleitende neue Blockrandstruktur wird ebenfalls gegenüber 
den vorhandenen Gebäuden an der Rathausgasse abgestaffelt, um Konflikte 
mit den Nutzungen der Obergeschosse in der Rathausgasse zu vermeiden.  
Das ehemalige Bad sollte umgenutzt werden, das denkmalgeschützte 
Kunstharzfenster dabei erhalten und in das Bebauungskonzept integriert 
werden.  
Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hatte mit Schreiben vom 
25.01.2021 Interesse am Erwerb von rund 3.600 m² städtischer 
Grundstücksfläche im Viktoriakarree bekundet. Die Universität möchte auf 
dieser Fläche universitäre Einrichtungen errichten. Geplant ist das „Forum des 
Wissens“ welches die Funktion der Bibliothek für die Geisteswissenschaften 
erhalten soll. Weitere geplante Nutzungen auf dem Grundstück sind ein 
Kulturforum, das auch für außeruniversitäre Veranstaltungen zur Verfügung 
stehen soll sowie ein Café. Die Verwaltung begrüßt das Vorhaben der 
Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität. Die hierdurch mögliche 
Unterstützung der Exzellenzuniversität Bonn bei ihrem Flächenbedarf, unter 
anderem in Verbindung mit der Sanierung des benachbarten Hauptgebäudes, 
ist für die Stadt Bonn von hoher Priorität. 
Am 24.06.2021 wurde ein Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen im 
Bauleitplanverfahren gefasst, der die Parameter mit neuer, das Quartier 
teilender Erschließungsgasse, Universitätsnutzung in Form des „Forum des 
Wissens“ östlich davon und gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung auf den 
städtischen Flächen westlich davon zum Ziel hatte. 
Bereits am 14.12.2020 wurde durch Beschluss des Hauptausschusses (DS-Nr. 
201877) eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht gemäß §25 BauGB 
erlassen. 
Am 31.01.2023 wurde durch die Bezirksvertretung Bonn die Frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit im Bauleitplanverfahren beschlossen (DS-Nr. 
221430). Für diesen Verfahrensschritt wurden durch das Büro skt Umbaukultur 
zwei städtebauliche Entwurfsvarianten sowie ein hochbaulicher Testentwurf für 
das Forum des Wissens erstellt, der aufzeigen sollte, ob und wie das geforderte 
Raumprogramm der Universität von ca. 12.500 m² Bruttogeschossfläche auf 
dem durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW zu erwerbenden 
Grundstück östlich der geplanten Erschließungsgasse umgesetzt werden kann. 
Die beiden städtebaulichen Entwurfsvarianten unterschieden sich lediglich 
durch die Lage der Raumkanten der neuen Erschließungsgasse, wobei die eine 
Variante einen eher gassenartigen Verlauf mit gegenüberliegenden parallel 
verlaufenden Gebäudefluchten darstellte, die zweite Variante eine platzartige 
Aufweitung des öffentlichen Raums aufwies, in deren Mitte Platz für eine 
Bepflanzung vorgesehen war. 
Am 09.02.2023 wurde durch den Rat das von der Verwaltung vorgeschlagene 
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Beteiligungskonzept für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und das 
weitere Bauleitplan- und Qualifizierungsverfahren beschlossen (DS-Nr. 221430-
03). Das Beteiligungskonzept fügt sich in die notwendigen Beteiligungen im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und des Wettbewerbes ein. Eine 
intensive Information und Beteiligung der Öffentlichkeit ist damit sichergestellt. 
Eigentümer*innen und Nutzer*innen werden gesondert berücksichtigt. Zudem 
wurde beschlossen, mit der Universität Bonn ein hochbauliches 
Wettbewerbsverfahren für das projektierte „Forum des Wissens“ zu 
vereinbaren. Der mögliche Bau einer Tiefgarage hat vorrangig dem Ziel zu 
dienen, eine Verbindung zur Marktgarage herzustellen und die Ein- und 
Ausfahrtsituation in der Stockenstraße und am Bischofsplatz zu beenden. Die 
Verwaltung sollte daher die Realisierbarkeit des Vorhabens prüfen. Ziel war die 
Befreiung der Rathausgasse und der Straße Am Hof vom motorisierten 
Individualverkehr. Diese Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Verfügbarkeit 
von Flächen und der mögliche Zuschnitt für eine Tiefgarage im Viktoriakarree 
sehr begrenzt ist. Eine Verknüpfung oder eine gemeinsame Erschließung von 
Marktgarage und unterirdischen Stellplätzen im Viktoriakarree ist dazu mit 
einem hohen Aufwand verbunden. Eine Trennung der weiteren Überlegungen 
zur Einfahrtssituation von Uni- und Marktgarage vom Bebauungsplanverfahren 
Nr. 6622-3 wurde in diesem Zusammenhang beschlossen (DS-Nr. 231785)  
Die Frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit zwischen dem 10.02.2023 und 
24.02.2023 auf dem Format „Bonn macht mit“ sowie zusätzlich in Form einer 
Bürger*innenbeteiligungsveranstaltung am 14. Februar 2023 zwischen 16.30 
bis 20 Uhr im Café Blau in der Franziskanerstraße statt, bei der sich 
Interessierte an verschiedenen Themenplakaten zur den Zielen und Zwecken 
der Planung informieren und mit den Planenden in einen Dialog treten konnten. 
Des Weiteren wurden die Eigentümer*innen des Viktoriakarrees in einer 
internen Informationsveranstaltung am 19.01.2023 beteiligt. Die während des 
Beteiligungszeitraums eingegangenen Stellungnahmen und deren Abwägung 
sind in den entsprechenden Anlagen zur Vorlage beigefügt. Im gleichen 
Zeitraum wurde eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. 
Im Nachgang wurde nicht zuletzt aufgrund der Rückmeldungen aus der 
Öffentlichkeit und aufgrund der Möglichkeit, mehr begrünte öffentliche Flächen 
zu schaffen, die Variante 2 der Städtebaulichen Entwürfe zur Grundlage der 
Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ausgewählt. Auf dieser Basis wurde 
auch die Erschließungsplanung der neuen Gasse in Auftrag gegeben, die durch 
das Büro Kocks Ingenieure in Leistungsphase III erstellt wurde. 
Im Anschluss wurden in enger Abstimmung mit dem BLB NRW, Universität 
Bonn, dem beauftragten Planungsbüro Haase+Beele, der Bezirksregierung 
Köln und der Verwaltung die Planinhalte des Bebauungsplanentwurfs 
erarbeitet. Hierbei war es insbesondere geboten, die Belange des 
Denkmalschutzes in Form des Umgebungsschutzes der Baudenkmale 
Universität-Hauptgebäude (ehem. Kurfürstliche Residenz) und des Rathauses, 
sowie der denkmalgeschützten Fassade mit Kunstharzfenster des alten 
Viktoriabads entlang der Straße Belderberg im Plangebiet selbst mit den 
Anforderungen an das geplante Raumprogramm der universitären Nutzung 
abzustimmen, die städtebaulichen Qualitäten des Testentwurfs mit dem 
öffentlich nutzbaren begrünten Innenhof verbindlich einzufordern, aber 
gleichzeitig kein zu starres Korsett für das erst nach dem 
Bebauungsplanverfahren folgende hochbauliche Qualifizierungsverfahren zu 
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schaffen. Zu berücksichtigen war bei der Auswahl der Planfestsetzungen auch, 
dass vorbehaltlich späterer Prüfungen Teile der alten Bausubstanz des 
Viktoriabads wie z.B. bestehende Keller weitergenutzt werden könnten. 
Planinhalte: 
Die geplante Gasse, die das Quartier in einen westlich und einen östlichen 
Bereich teilt, verfügt über verengende (ca. 7 m) und aufgeweitete (ca. 14 m) 
Querschnittsbreiten. Im aufgeweiteten Bereich besteht die Möglichkeit, eine 
ansprechende Grüngestaltung (bspw. durch Beete und Pflanzungen in 
Kombination mit Sitzgelegenheiten) in die Gassenführung zu integrieren. Die 
Platzsituation an der Franziskanerstraße bietet sich für die Unterbringung eines 
Cafés mit Außengastronomie an.  
Es ist vorgesehen, dass der nördliche Durchgang der autofreien Gasse zur 
Rathausgasse hin durch den Abriss des bestehenden Gebäudes geöffnet wird. 
Alternativ hierzu kann in diesem Bereich zur Reduzierung des Verlusts an 
Wohnfläche im Zusammenhang mit der Überbauung des Gassenraums ein 
Ersatzneubau in Erwägung gezogen werden, für den eine 
Mindestdurchgangshöhe festgesetzt ist. Beide Möglichkeiten hält der 
Angebotsbebauungsplan offen. Der Umgang mit dem städtischen Grundstück 
ist im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren festzulegen. 
Östlich der neuen Gasse wird auf den Flächen des ehemaligen Viktoriabads 
der Gebäudekomplex des Forums des Wissens vorgesehen. Die 
planungsrechtlichen Festsetzungen berücksichtigen das Raumprogramm des 
Testentwurfs aus der frühzeitigen Beteiligung wie auch die städtebaulichen 
Zielvorgaben und die Maßstäblichkeit des Quartiers mit Festsetzungen zu 
Trauf- und Firsthöhen. Im Bereich unmittelbar an Baudenkmälern werden 
zudem Dachformen festgelegt. Eine vorgegebene Kubatur ist dabei nicht 
festgesetzt, da der Gebäudeentwurf im hochbaulichen Qualifizierungsverfahren 
nach Rechtskraft des Bebauungsplans ermittelt werden soll. Somit ist auch die 
Lage des Innenhofs variabel, gesichert wird dessen Anlage durch die 
Festlegung einer Grundflächenzahl von 0,8 (ausnahmsweise 0,85, bei 
intensiver Dachbegrünung als Ausgleich für die Überschreitung) für diesen 
Bereich des Kerngebietes. Ausgeschlossen ist durch diese Festsetzung auch 
nicht, dass der Innenhof in die -1-Ebene verlegt wird, um Untergeschosse 
besser zu belichten, sofern sich dies im Qualifizierungsverfahren als Lösung 
durchsetzen würde. 
Die Grünfläche im Innenhof sollte laut Testentwurf als „Grüne Mitte“ ausgebildet 
werden und könnte z.B. als Ausstellungs- und Skulpturgarten angelegt werden. 
Diese Fläche sollte nicht unterbaut werden, um großkronige Bäume mit 
natürlichem Bodenanschluss pflanzen zu können. Ausnahmsweise wäre eine 
Unterbauung jedoch auch möglich, wenn die bestehenden Kellergeschosse des 
Viktoriabades im Sinne der Nutzung der „grauen Energie“ weiterverwendet 
werden sollten. In diesem Falle wäre jedoch eine Kompensation über eine 
teilweise intensive Dachbegrünung auf den Dachflächen des Forums des 
Wissens angezeigt. Das Gelände soll mit einer zeitlichen Beschränkung auf 
den Tageszeitraum auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein. 
Westlich der Gasse wird der Blockrand ebenfalls weitgehend geschlossen. Hier 
sind in den Erdgeschossen gewerbliche, gastronomische oder 
Einzelhandelsnutzungen vorgesehen, in den Obergeschossen wird eine 
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Wohnnutzung angestrebt. Da diese Fläche sich im Eigentum der Stadt befindet, 
ist geplant, diese nach Rechtskraft des Bebauungsplans über eine 
Konzeptvergabe nach noch festzulegenden städtischen Kriterien zu veräußern. 
Die Höhen der Baukörper des westlichen Plangebietsteils richten sich nach der 
Nachbarbebauung der Stockenstraße, deren Trauf- und Gebäudehöhen 
maßgebend für die Festsetzungen sind. Die Maximalhöhen sind mit 79,5 m 
über Normalhöhennull (etwa 19 m über Straßenniveau) für beide zu 
überplanenden Grundstücken gleich. Überschreitungen durch 
Technikaufbauten sind lediglich in marginalem Umfang im Fall technischer 
Notwendigkeit zulässig. Alle Baufelder liegen innenstadttypisch direkt an den 
öffentlichen Verkehrsflächen, was über die Festsetzung von Baulinien 
verdeutlicht wird. 
Die nicht im Eigentum der Stadt befindlichen Flächen werden in den 
Bebauungsplan integriert und orientieren sich von den 
Bebauungsmöglichkeiten eng am Bestand, der als Zeugnis der 
Wiederaufbauphase nach den Zerstörungen des II. Weltkriegs mit der 
kleinteiligen, einheitlichen und sich hinsichtlich der Gebäudehöhen den 
umliegenden Baudenkmälern Rathaus und Residenz unterordnenden 
Bebauung in seiner Struktur erhaltenswert ist. Hier werden daher die 
überlieferten Trauf- und Firsthöhen, Dachformen etc. durch Festsetzungen 
auch für künftige Ersatzbauten planerisch weitgehend gesichert. 
Die Einstufung als Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die 
bereits für die Plangebietsteile außerhalb des Viktoriabads im 
Bestandsbebauungsplan Nr. 7822-22 festgesetzt war, wird auf das gesamte 
Plangebiet ausgedehnt. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzungen 
wird für den Bereich des geplanten Forums des Wissens ausgeschlossen, für 
die übrigen Plangebietsteile jedoch nicht. Durch diese Unterscheidung bleibt 
der Gebietscharakter des Kerngebiets gewahrt, in dem der Wohnanteil auf das 
Gesamtgebiet betrachtet nur eine untergeordnete Rolle spielt und die 
Geschäfts-, Büro-, die kulturelle und Bildungsnutzungen überwiegen. 
Es liegt ein Schalltechnisches Gutachten aus dem Februar 2023 vor, welches 
Grundlage für die Festsetzungen zum Schallschutz ist. Dieses Gutachten muss 
derzeit aufgrund nicht mehr aktueller Verkehrsdaten angepasst werden. Dieses 
liegt in der Endfassung noch nicht vor. Die Erhebung der dafür notwendigen 
Verkehrsdaten fand im November 2024 statt und konnte im Verkehrsgutachten 
für den Bebauungsplan, den Planinhalten und in der Begründung bereits 
berücksichtigt werden. Die Planfestsetzungen im hier vorliegenden Rechtsplan 
wurden von den Ergebnissen des bisherigen Schalltechnischen Gutachtens 
abgeleitet, die Festlegung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 auf 
Grundlage der freien Schallausbreitung wurde dabei so angepasst, dass z.T. 
strengere Anforderungen an die Außenbauteile festgesetzt sind, als 
voraussichtlich notwendig. Dies wird durch die Öffnungsklausel, dass niedrigere 
Anforderungen zulässig sind, wenn dies im Baugenehmigungsverfahren 
gutachterlich nachgewiesen werden kann, bereits abgemildert, so dass 
Anforderungen in ruhigen Bereichen im Schallschatten anderer Gebäude 
geringer sein können und dort z.B. auch günstigere Bauteile verwendet werden 
können. Die entsprechenden Textpassagen der Begründung fußen noch auf 
dem bisherigen Gutachten. Daher sind Begründung und Rechtsplan dieser 
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Vorlage in diesem Punkt nicht exakt aufeinander abgestimmt. Nach Vorliegen 
des Endberichts zum Schalltechnischen Gutachten werden die Festsetzungen 
zu den Lärmpegelbereichen noch angepasst, so dass zum geplanten 
Satzungsbeschluss durch redaktionelle Änderungen der Planfestsetzungen und 
der Begründung voraussichtlich weniger strenge Anforderungen an die 
Außenbauteile Teil des Bebauungsplans werden können. 
Artenschutz: 
Die Artenschutzprüfung (ASP – Stufe I) durch das Büro RMP Stephan Lenzen 
Landschaftsarchitekten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die örtlichen 
Gegebenheiten ein Vorkommen spaltenbewohnender Fledermausarten nicht 
ausgeschlossen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass sich Niststätten 
von Straßentauben, Mauersegler und Haussperling im Häuserblock befinden. 
Ein Vorkommen planungsrelevanter Reptilienarten in dem Gelände ist 
hingegen aufgrund fehlender Lebensräume auszuschließen.  
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 3 BNatSchG zu 
vermeiden, sind die Vermeidungsmaßnahmen bei Baumrodungen und im Zuge 
der Neubaumaßnahmen zu beachten und umzusetzen. Dazu gehören die 
Einhaltung der zeitlichen Befristungen für Abrisse, Rodungen und Fällarbeiten. 
Außerdem ist es  erforderlich, dass zum Schutz der Population an 
Zwergfledermäusen drei Nisthilfen aufgehängt werden. Hierfür eignet sich nach 
Abstimmung mit dem Gutachter und der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. der 
Grundstücksverfügbarkeit das städtische Gebäude Belderberg 32. Die 
Anbringung der Kästen unter der Traufkante wurde durch die Stadt beauftragt. 
Zur Vermeidung von Vogelschlag wird gutachterlich empfohlen, weder 
transparente und großflächige Glasfassaden noch spiegelnde Flächen an der 
Fassade zu verwenden. Der Außenreflexionsgrad der einzelnen Glaselemente 
ist auf max. 15 % zu beschränken. Hierzu wird auf den Leitfaden der 
Schweizerischen Vogelwarte Sempach verwiesen.  
Als weitere gutachterliche Vermeidungsmaßnahme im Zuge der 
Neubaumaßnahmen sind bei der Beleuchtung des Geländes generell 
insektenfreundliche Leuchtmittel mit einem geringen UV-Anteil zu verwenden. 
Die Leuchten sollen nach unten abstrahlen, keine vertikalen Glasflächen und 
einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. 
Baumschutz: 
Im Plangebiet befinden sich trotz des hohen Versieglungsgrades 
Baumbestände im Bereich des Parkplatzes im Blockinneren. Gemäß einer 
durchgeführten Kartierung und Baumbewertung durch das Amt für Umwelt und 
Stadtgrün fallen fünf der acht bestehenden Bäume unter die aktuelle 
Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn. Zur Bebauung des Plangebietes 
müssen vier der schützenswerten Bäume entfallen, wovon drei in der 
fachtechnischen Beurteilung als erhaltenswert eingestuft wurden.  
Die Ersatzpflanzungen werden im Rahmen des jeweiligen Fällantrages parallel 
zum Baugenehmigungsverfahrens bzw. zur Ausführungsplanung der neuen 
Gasse festgelegt. Durch das städtebauliche Konzept, das eine Aufweitung mit 
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Grüninsel an der Franziskanerstraße und eine entsiegelte und begrünte Fläche 
als Innenhof zum Forum des Wissens vorsieht, kann der Ausgleich teilweise im 
Plangebiet vollzogen werden. Dazu sind entsprechende Pflanzbindungen 
festgesetzt. Der entsiegelte Bereich in der Mitte der neuen Gasse steht für 
Baumpflanzungen aufgrund der erforderlichen Überfahrbarkeit im Einsatzfall für 
die Feuerwehr nicht für Ersatzbaumpflanzungen zur Verfügung. Hier wird eine 
Anpflanzung von Staudenbeeten erwogen, die nach einem Feuerwehreinsatz 
ersetzt werden müssen. 
Bodendenkmäler: 
Da sich das Plangebiet in der historischen Altstadt befindet und in der 
unmittelbaren Umgebung zahlreiche Fundstellen unterschiedlicher Zeitstellung 
bekannt sind, wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt.  
Da der größte Teil des Plangebietes bereits Anfang des 20. Jahrhunderts durch 
das alte Viktoriabad mit umfangreichen Kellerbauten bebaut worden ist, wurden 
Sondagen im Norden des Plangebietes untersucht. Dabei wurden in zwei 
Flächen römische Schichten dokumentiert und in der westlichsten Fläche drei 
römische Erdbefunde (vermutlich Gruben) ausschnitthaft erfasst. Deutlich 
jünger sind zwei fragmentarisch überlieferte und durch jüngere 
Baumaßnahmen bereits gestörte Ziegelmauern im Nordosten und im Westen 
des Plangebiets, die wahrscheinlich zu Bauten des vom 16. bis 19. Jahrhundert 
vor Ort bestehenden Franziskanerklosters gehören. In der westlichsten Fläche, 
oberhalb und teilweise in eine der römischen Schichten eingetieft, wurden 
außerdem drei Ziegelfundamente dokumentiert, die wahrscheinlich in 
Verbindung mit dem alten Viktoriabad (vermutlich dem Kesselhaus) stehen. Im 
Nordosten wurde außerdem der Rest einer relativ dünnen Betonwand 
freigelegt, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem alten Bad stehen dürfte. 
Die Sachverhaltsermittlung zur Beurteilung der Möglichkeit von Eingriffen in 
den Boden konnte bislang noch nicht abgeschlossen werden, so dass noch 
keine abschließende Stellungnahme des LVR vorliegt. Dies wird in Kürze durch 
die von der Stadt beauftragten Firma ArchaeoNet GbR nachgeholt, das 
Ergebnis wird zum Satzungsbeschluss vorliegen. Es wird davon ausgegangen, 
dass die Eingriffe in den Boden durch den Bau von Untergeschossen auch 
unter Berücksichtigung der Bodendenkmäler möglich sind, da wesentliche Teile 
des Plangebiets bereits durch unterirdische Bauwerke sowie die vorhandenen 
Gebäude gestört sind. Es wurden hierzu daher im Bebauungsplanentwurf keine 
Einschränkungen vorgenommen, sondern es wurde der Hinweis auf das 
mögliche Vorhandensein von Bodendenkmälern im Bebauungsplan und den 
daraus resultierenden, entsprechenden Handlungsanweisungen des 
Denkmalschutzgesetzes NRW aufgenommen. Sollten bei der 
Sachverhaltsermittlung Erkenntnisse hervortreten, die eine Einschränkung 
unterirdischer Bauteile oder anderer Maßnahmen erforderlich machen, kann bei 
Bedarf durch eine Änderung der Planfestsetzungen in Verbindung mit einer 
erneuten Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs reagiert werden. 
Mobilität: 
Die Anzahl der Stellplätze im Quartier soll vor dem Hintergrund der zentralen 
Lage möglichst minimiert werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
wurde ein Verkehrsgutachten erstellt, welches die Verkehrserzeugung der 
zusätzlich im Plangebiet projektierten Nutzungen beschreibt und 
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—
—
Mobilitätsmaßnahmen aufzeigt, die später im Rahmen der Baugenehmigung zu 
einer Verminderung des Stellplatzbedarfs führen können. Es wird im 
Verkehrsgutachten von der Möglichkeit ausgegangen, im Sinne der 
Tragfähigkeitsanalyse der Tiefgaragen (siehe DS-Nr. 231785) eine kleine 
Tiefgarage mit maximal 20 Stellplätzen im östlichen Bereich des Plangebiets 
unterbringen zu können, weshalb diese auch im Verkehrsgutachten bei der 
Verkehrserzeugung als Worst-Case-Annahme mitberücksichtigt ist. Diese wird 
– analog zur Studie – als mit einem Fahrzeugaufzug anfahrbar angenommen 
und in erster Linie zur Nutzung für Behindertenstellplätze und Stellplätze für 
Mitarbeitende des Forums des Wissens vorgesehen. Die Realisierung dieser 
Tiefgarage wird jedoch voraussichtlich als unwirtschaftlich angesehen werden 
müssen, da die Stellplätze für Mitarbeitende in der Unigarage nachgewiesen 
werden sollen, die in ausreichend geringer Entfernung erreichbar ist. Für die 
Behindertenstellplätze präferiert auch die Behindertengemeinschaft andere 
Lösungen, weil durch die Unterbringung in der Tiefgarage mit Fahrzeugaufzug 
aufgrund fehlender sozialer Kontrolle und komplizierter Zugänglichkeit eher 
eine geringe Akzeptanz der Zielgruppe zu erwarten sei. Eine Lösung dieser 
Frage kann letztlich im Baugenehmigungsverfahren nach Durchführung der 
hochbaulichen Qualifizierung erfolgen, eine Vollziehung des Plans bleibt durch 
die aufgezeigte Möglichkeit der Tiefgarage gewährleistet. 
Die notwendigen Kfz-Stellplätze sollen daher ausschließlich in bestehenden 
Tiefgaragen vorgehalten und über Baulasten gesichert den Nutzungen 
zugeordnet werden. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung noch 
angedachte Unterbringung der Stellplätze des potenziellen Vorhabens im 
westlichen Plangebiet in der Marktgarage ist jedoch nicht möglich, da diese 
nicht für Dauermieter zur Verfügung steht. Als Ersatz dafür stehen in der 
Operngarage ausreichend Stellplätze zur Verfügung, die mit Baulasten belegt 
werden können. Die gemäß Stellplatzsatzung notwendigen Abstände der 
Stellplätze von 400 m zu Wohnnutzungen und 500 m zu gewerblichen 
Nutzungen sind eingehalten. 
Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie: 
Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der 
Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen 
Dingen im Hinblick auf die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS-Nr. 
1812770) sowie auf das Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem 
Vorhaben, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, auch in der 
Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei 
Interessenskonflikten abgewogen werden. 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit 
von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck 
durchgeführt (DS-Nr. 220501). 
Zu Beginn der vorliegenden Planung lag der Beschluss zur Durchführung eines 
Nachhaltigkeitschecks noch nicht vor. Es wurden jedoch notwendige Gutachten 
erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitscheck 
Stufe II wurde zum Beschluss der frühzeitigen Beteiligung erstellt (DS-Nr. 
221430). Die Planbegründung enthält detaillierte Aussagen zu allen Belangen, 
die bei der Planerstellung zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird 
der Nachhaltigkeitscheck daher direkt in der Stufe III durchgeführt. Hier steht 
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die Frage im Vordergrund, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im 
Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie durch Festsetzungen im 
Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag 
gesichert werden sollen.  
Hinweis: Die als Anlage beigefügte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe 
III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das 
beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. 
Planentwurf: 
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 6622-3 wird hiermit zur Beratung und 
Beschlussfassung der Veröffentlichung (bei gleichzeitiger Aufhebung des 
Bebauungsplans Nr. 7822-22) vorgelegt. Die Begründung, der 
Bebauungsplanentwurf, der Aufhebungsplan und dessen Begründung, der 
Nachhaltigkeitscheck sowie die Auswertung der Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Beteiligung sind als Anlage beigefügt.  
Im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanes Nr. 6622-3 (bei 
gleichzeitiger Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7822-22) haben die 
Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange 
Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und hierzu gegebenenfalls 
eine Stellungnahme abzugeben. 
  
 
 
 
Anlage/n 
 
1 Übersichtsplan (öffentlich) 
 
2 Rechtsplan B-Plan Nr. 6622-3 (öffentlich) 
 
3 Begründung B-Plan Nr. 6622-3 (öffentlich) 
 
4 Nachhaltigkeitscheckliste Stufe III (öffentlich) 
 
5 Auswertung Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit (öffentlich) 
 
6 Rechtsplan Aufhebung (öffentlich) 
 
7 Begründung Aufhebungsplan (öffentlich) 
 
8 Auswertung TÖB-Beteiligung (öffentlich) 
 
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Bebauungsplan Nr. 6622-3
 
sowie
 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7822-22
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
 
Nr. 6622-3 
(gleichzeitig auch Bereich der 
Bebauungsplanaufhebung Nr. 7822-22)
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Bonn-Zentrum
Maßstab 1: 2500   Datum: 06.09.2021
100 m
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Bundesstadt Bonn 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ 
 
und gleichzeitige Aufhebung des  
Bebauungsplans Nr 7822-22, „Rathausgasse“ 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum 
 
Begründung 
 
  
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Inhalt 
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 
1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 1 
1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 1 
1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 1 
1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 
1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 2 
1.2.4.1 Vergnügungsstättenkonzept ...................................................................... 2 
1.2.4.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 2 
1.2.4.3 Denkmalschutz.......................................................................................... 2 
1.2.4.4 Baumschutz .............................................................................................. 3 
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ............................................... 3 
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 5 
1.5 Nutzungseignung .................................................................................................... 5 
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 6 
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 6 
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 7 
2.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 7 
2.2.1.1 Kerngebiet ................................................................................................. 7 
2.2.1.2 Öffentlich geförderter Wohnraum .............................................................. 8 
2.2.1.3 Ferienwohnungen ..................................................................................... 8 
2.2.1.4 Einzelhandel ............................................................................................. 8 
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 9 
2.2.2.1 Grundflächenzahl ...................................................................................... 9 
2.2.2.2 Geschoßflächenzahl ................................................................................10 
2.2.2.3 Vollgeschosse ..........................................................................................10 
2.2.2.4 Maximale Gebäudehöhen ........................................................................10 
2.2.2.5 Maximale Trauf- und Firsthöhen ...............................................................11 
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................12 
2.2.3.1 Bauweise .................................................................................................12 
2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ..............................................................12 
2.2.4 Höhenlage baulicher Anlagen (Geländehöhe) .................................................13 
2.2.5 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote ..............................................................13 
2.2.5.1 Begrünung von Flachdächern ..................................................................13 
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2.2.5.2 Begrünung von Tiefgaragen- und Kellerdecken........................................14 
2.2.5.3 Ersatzpflanzungen ...................................................................................14 
2.2.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................14 
2.2.7 Verkehrsflächen ..............................................................................................15 
2.3 Erschließung ..........................................................................................................16 
2.3.1 Äußere Erschließung .......................................................................................16 
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................16 
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ................................................16 
2.3.1.3 Fahrrad- und Fußverkehrsanbindung .......................................................16 
2.3.2 Innere Erschließung ........................................................................................16 
2.3.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept .............................................................16 
2.3.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................17 
2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................17 
2.3.4.2 Erneuerbare Energien ..............................................................................18 
2.3.4.3 Entwässerung/Kanal ................................................................................18 
2.3.4.4 Abfallentsorgung ......................................................................................18 
3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 19 
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................19 
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................19 
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................20 
3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................20 
3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................20 
3.3.1.2 Gewerbelärm ...........................................................................................20 
3.3.1.3 Verschattung ............................................................................................20 
3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................21 
3.3.2.1 Klima ........................................................................................................21 
3.3.2.2 Luft ...........................................................................................................22 
3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................22 
3.3.3.1 Schutzgebiete ..........................................................................................22 
3.3.3.2 Eingriffsregelung ......................................................................................22 
3.3.3.3 Bäume .....................................................................................................22 
3.3.3.4 Artenschutz ..............................................................................................23 
3.3.4 Boden / Wasser ...............................................................................................23 
3.3.4.1 Böden ......................................................................................................23 
3.3.4.2 Wasser .....................................................................................................24 
3.3.4.3 Starkregen ...............................................................................................24 
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3.3.4.4 Altstandorte ..............................................................................................24 
3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................25 
3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................25 
3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................26 
3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................26 
Anhang ..................................................................................................................... 27 
3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................27 
 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   1 
 
1 Allgemeine Vorgaben 
1.1 Plangebiet 
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im südöstlichen Bereich 
des Ortsteils Bonn-Zentrum.  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die Rathausgasse, im Osten 
durch die Straße Belderberg (B9), im Süden durch die Franziskanerstraße und im Westen 
durch die Stockenstraße begrenzt.  
Der Gebäudebestand setzt sich entlang der das Plangebiet umgebenden Straßen aus einer 
überwiegend drei- bis viergeschossigen Blockrandbebauung zusammen. Ein Großteil der 
Gebäude ist im Erdgeschoss durch z. T. kleinformatigen Einzelhandel, Dienstleistungen und 
gastronomische Einrichtungen geprägt. In den Obergeschossen sind vorwiegend Büro- und 
Wohnnutzungen vorzufinden. Vereinzelte Gebäude stehen leer.  
 
Im Plangebiet befinden sich zudem das ehemalige Viktoriabad und das Stadtmuseum, welche 
als ortsbildprägende Gebäude Einfluss auf das städtebauliche Erscheinungsbild nehmen. Der 
Betrieb des Viktoriabades wurde im Mai 2010 eingestellt.  
 
Der Blockinnenbereich ist vorwiegend durch Parkplätze und deren Zufahrten sowie durch 
vereinzelte Grünstrukturen geprägt.  
 
Die direkte Umgebung des Plangebietes setzt sich überwiegend aus drei- bis viergeschossiger 
Blockrandbebauung mit größtenteils traufständigen Satteldächern zusammen. Diese 
Gebäude sind insbesondere der Wohn- und Geschäftsnutzung zuzuordnen. Ergänzend sind 
in dem unmittelbaren Umfeld des Plangebietes das Alte Rathaus und die Universitätsgebäude 
der Rheinischen Friedrich- Wilhelms- Universität angesiedelt.  
 
1.2 Planungsvorgaben 
1.2.1 Regionalplan  
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das 
Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht 
damit den Zielen der Raumordnung.  
 
1.2.2 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Bereich des 
ehemaligen Viktoriabades entlang der Franziskanerstraße und des Belderbergs als Fläche für 
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Hallenbad dar. Die Grundstücksflächen entlang 
der Rathausgasse und Stockenstraße sind laut FNP als gemischte Baufläche dargestellt.  
 
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans ist daher nicht vollständig aus dem FNP entwickelt. 
Der FNP muss in Teilen nach § 13a BauGB entsprechend den künftigen Festsetzungen des 
Bebauungsplans berichtigt werden, so dass das gesamte Plangebiet dann als gemischte 
Baufläche dargestellt ist. Mit Schreiben vom 27.08.2024 hat die Bezirksregierung Köln im 
Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 34 LPIG NRW bestätigt, dass die 
vorgesehene Berichtigung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung angepasst ist. 
 
Seite 18 von 79

Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   2 
 
1.2.3 Geltendes Planungsrecht 
Für das Plangebiet liegt derzeit der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7822-22 vom 
11.09.1964 vor. Dieser setzt das Plangebiet als Kerngebiet mit Höhenbegrenzungen für die 
Gebäude fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ) von 
0,6, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 und einer Baumassenzahl (BMZ) von 7,0 
bestimmt. Die Randbebauung des Blocks, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft im 
Rahmen des Neuordnungsplans für die Altstadt der Wiederaufbauphase weitgehend bestand, 
ist darüber hinaus eine GRZ von 0,7, bei Eckgrundstücken von 0,75 festgelegt. Im 
Bebauungsplan ist des Weiteren festgesetzt, dass auf dem Grundstück des Viktoriabades 
ausschließlich die Errichtung eines Schwimmbades zulässig ist. Die Planfestsetzungen 
entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielvorstellungen für diesen Bereich. Die 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-3 erfolgt daher mit gleichzeitiger Aufhebung des 
Bebauungsplans Nr. 7822-22. Von planungsrechtlicher Relevanz im Plangebiet ist ferner der 
Fluchtlinienplan Nr. B370 vom 14.04.1949, der nach erfolgter Aufhebung des Bebauungsplans 
Nr. 7822-22 bei einer Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans wiederaufleben würde. Die 
Notwendigkeit der (Teil-)Aufhebung im Bereich des Plangebiets wird nicht gesehen, da dieser 
lediglich Fluchtlinien festsetzt und ansonsten eine planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 
BauGB bewirkt. 
 
1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 
1.2.4.1 Vergnügungsstättenkonzept 
Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen in den 
Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat in 
seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes 
städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu 
erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der 
Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahre 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst 
die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat 
beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. Demnach sind solche 
Einrichtungen gemäß den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht 
zulässig. 
 
 
1.2.4.2 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das geltende Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK)  2008 mit einer Ergänzung 
aus dem Jahre 2012 wird derzeit fortgeschrieben. Der Entwurf des BEZK soll voraussichtlich 
Anfang 2025 dem Rat der Bundesstadt Bonn zum Beschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung 
vorgelegt werden.  
 
In der geltenden Fassung des BEZK ist das Plangebiet Teil des Bonner A- Zentrums, was den 
gesamten Bereich der Bonner City abbildet. 
 
 
1.2.4.3 Denkmalschutz 
Die Travertinfassade mit den zwei flankierenden Rasterwänden einschließlich des 
Kunstharzfensters des ehemaligen Viktoriabades ist denkmalgeschützt.  
 
Wichtige Denkmale in der direkten Umgebung des Plangebietes stellen das Alte Rathaus 
nördlich des Plangebietes sowie das ehemalige kurfürstliche Schloss südlich des Plangebietes 
dar, das die Universität beherbergt. Außerdem wurde aufgrund von Suchschachtungen 
römische Schichten, römische Erdbefunde (vermutlich Gruben) und Reste des ehemaligen 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   3 
 
Franziskanerklosters und des alten Viktoriabades ermittelt. Weitere derartige Bodendenkmäler 
werden in den noch ungestörten Bodenschichten vermutet. Diese stehen gemäß § 5 Absatz 2 
Denkmalschutzgesetz NRW als vermutete Bodendenkmale unter Schutz. 
 
 
1.2.4.4 Baumschutz 
Gemäß der derzeit geltenden Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem 
Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer 
Höhe von 100 cm geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme 
von Nussbäumen und Esskastanien.  
 
Im Plangebiet befinden sich 8 Laubbäume, 5 Bäume davon unterliegen der 
Baumschutzsatzung. 
 
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung 
Das Viktoriakarree soll als gemischt genutztes Stadtquartier, bestehend aus den 
Nutzungsbausteinen Einzelhandel, Wissenschaft, Bildung, Dienstleistung und Wohnen 
aufgewertet werden. Im öffentlichen Interesse soll hierdurch ein Beitrag zur Belebung der 
südlichen Innenstadt im Umfeld des historischen Rathauses sowie der Universität Bonn 
geleistet werden.  
 
Die städtischen Grundstücke wurden zunächst im Jahr 2014 öffentlich ausgeschrieben und 
sollten veräußert werden (Drucksache:1410443EB8). Nach einem Bürgerbegehren, das sich 
gegen den Verkauf der städtischen Grundstücke im Viktoriakarree ausgesprochen hat, wurde 
die Ausschreibung seitens des Rats der Bundesstadt Bonn am 30.11.2015 wieder aufgehoben 
(Drucksache: 1513536).  
 
Der Bau- und Vergabeausschuss hat am 23.06.2016 beschlossen, eine Bürgerwerkstatt für 
das Viktoriakarree durchzuführen (Drucksache: 1611327). In diesem Verfahren erhielten alle 
Interessierten die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten über eine mögliche 
Entwicklung des Viktoriakarrees zu informieren und zu beteiligen. In diesem Rahmen wurde 
eine Ideenwerkstatt mit Entwicklungsideen und Thesen für das Quartier erarbeitet. Diese 
gesammelten Vorschläge der Ideenwerkstatt wurden in einer Planerwerkstatt von vier 
verschiedenen Planungsteams gutachterlich bewertet und durch die Erarbeitung von 
verschiedenen städtebaulichen Entwürfen konkretisiert.  
 
Die Kommission der Bürgerwerkstatt hat eine Empfehlung für ein städtebauliches Konzept 
ausgesprochen. Das favorisierte Konzept des Büros skt umbaukultur aus Bonn sieht u.a. vor, 
dass die historische Franziskanergasse den Baublock in zwei Bereiche gliedert. Mit Ausnahme 
des bestehenden Stadtmuseums und des Viktoriabades sollen die vorhandenen Gebäude in 
der bestehenden Blockstruktur erhalten werden. Die westliche Blockrandbebauung soll 
insbesondere für Einzelhandel, Gastronomie und innerstädtisches Wohnen vorgesehen 
werden, während im östlichen Bereich Kultur- und Bildungseinrichtungen geplant sind.  
 
Das Konzept wurde mit allen Eigentümern erörtert und eine Umsetzbarkeit geprüft. Auf 
Grundlage der durchgeführten Gespräche hat die Verwaltung ein Strukturkonzept für die 
Flächen, die sich im städtischen Eigentum befinden, erarbeitet. Dieses stellt die mögliche 
Verortung der verschiedenen Nutzungsbausteine dar. Im Juni 2021 hat der Bonner Stadtrat 
einen Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen beschlossen. Dieser sieht u.a. vor, dass 
die Fläche, die sich östlich der geplanten Gasse befindet, einer universitären Nutzung 
zugeführt wird. Das Strukturkonzept wurde zugunsten dieser Nutzungsänderung modifiziert, 
so dass nun das Forum des Wissens realisiert werden kann.  
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   4 
 
 
Die Umsetzung der Planung wird über die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6622-3 
vorbereitet. Eingriffe in die Bestands- und Nutzungsstruktur der weiteren, privaten 
Grundstücke, die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden, sollen nicht 
zwingend erfolgen. Da diese Gebäude den das Plangebiet umgebenden Baublock bilden, 
werden sie dennoch in das Plangebiet einbezogen. Zudem dient die Aufnahme in den 
Bebauungsplan der in der Bürgerwerkstatt und in der Eigentümerbefragung vielfach 
gewünschten Bestandssicherung. 
 
  
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   5 
 
1.4 Planungsablauf / Planverfahren 
Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine 
Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-3 in 
einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.  
 
Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da 
der vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) eingehalten wird, das 
Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für 
Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen.  
 
Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. 
Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu 
erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch 
sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung 
zu berücksichtigen und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche 
Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten.  
 
Die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 7822-22 wurde am 15.05.2014 
zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 7822-23 (Drucksache: 
1411093) beschlossen, der im weiteren Verfahren mit der Nr. 6622-3 eine neue Bezeichnung 
erhielt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des 
Strukturkonzeptes zu schaffen, ist die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622-3 
erforderlich. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind auch für die Aufhebung 
gegeben. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu dem städtebaulichen Entwurf fand im Zeitraum 
vom 10.02.2023 bis einschließlich 24.02.2023 statt. Anwohner*innen sowie umliegende 
Gewerbetreibende und Interessierte konnten sich in einer Beteiligungsveranstaltung am 
14.02.2023 im Café Blau in der Franziskanerstraße über die allgemeinen Ziele und Zwecke 
der Planung informieren. Zusätzlich wurden die Eigentümer*innen des Viktoriakarrees in einer 
internen Informationsveranstaltung am 19.01.2023 beteiligt. 
 
Die Öffentlichkeit wird im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum 
Bebauungsplanentwurf erneut beteiligt und um Stellungnahmen gebeten. Über die 
eingegangenen Stellungnahmen entscheidet abschließend der Rat der Bundesstadt Bonn im 
Rahmen des Satzungsbeschlusses. 
 
1.5 Nutzungseignung 
Aufgrund seiner innerstädtischen Lage eignet sich das Plangebiet zur Festsetzung eines 
Kerngebietes (MK) gemäß § 7 BauNVO im Rahmen des vorliegenden Angebots- 
Bebauungsplanes. 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   6 
 
2 Inhalt der Planung 
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans 
Auf Grundlage des Werkstattentwurfs aus dem Jahr 2017 und des Strukturvorschlags von 
2019 hat das Büro skt umbaukultur aus Bonn eine Machbarkeitsstudie bestehend aus einem 
städtebaulichen Konzept und einem Testentwurf für die universitäre Nutzung „Forum des 
Wissens“ erarbeitet, die u. a. die Gebäudekubatur und mögliche Nutzungen präzisiert.  
 
Die geplante Gasse, die das Quartier in einen westlich und einen östlichen Bereich teilt, verfügt 
über verengende (ca. 6,5 m) und aufgeweitete (ca. 14,0 m) Querschnittsbreiten. Im 
aufgeweiteten Bereich besteht die Möglichkeit, eine ansprechende Grüngestaltung (bspw. 
durch Beete und Pflanzungen in Kombination mit Sitzgelegenheiten) in die Gassenführung zu 
integrieren. Die Platzsituation an der Franziskanerstraße bietet sich für die Unterbringung 
eines Cafés mit Außengastronomie an.  
 
Es ist vorgesehen, dass der nördliche Durchgang der autofreien Gasse zur Rathausgasse hin 
durch den Abriss des bestehenden Gebäudes geöffnet wird. Alternativ hierzu kann in diesem 
Bereich zur Reduzierung des Verlusts an Wohnfläche im Zusammenhang mit der Überbauung 
des Gassenraums ein Ersatzneubau in Erwägung gezogen werden. Beide Möglichkeiten hält 
der Bebauungsplan offen. Der Umgang mit dem städtischen Grundstück ist dann im Nachgang 
zum Bebauungsplanverfahren festzulegen. 
 
Gemäß dem Ratsbeschluss vom 24.06.2021 ist östlich der geplanten Gasse als öffentliche, 
universitäre Nutzung das „Forum des Wissens“ geplant (Drucksache: 210953). Eigentümer 
wird das Land NRW sein. Als Nutzer ist die Rheinische Friedrich- Wilhelm- Universität 
vorgesehen. Im „Forum des Wissens“ plant die Universität, eine Bibliothek für die 
Geisteswissenschaften und ergänzend gastronomische Nutzungen anzusiedeln. Auf 
Grundlage der Festsetzung als Kerngebiet wären längerfristig auch andere Nutzungen 
denkbar.  
 
Damit die o.g. Bibliothek der Rheinischen Friedrich- Wilhelm- Universität im östlichen 
Quartiersbereich untergebracht werden kann, hat das Büro skt umbaukultur auf Grundlage 
des im Januar 2022 vorliegenden Raumprogramms und in Abstimmung mit dem Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW (BLB) sowie der Universität Bonn einen Testentwurf 
erarbeitet. Durch diesen Entwurf konnte gezeigt werden, dass sich das avisierte 
Raumprogramm der Universität im Kontext der städtebaulichen Zielvorgaben und 
Maßstäblichkeit des Quartiers abbilden lässt. Die Annahmen dieses Entwurfs wurden vom 
BLB im weiteren Planverfahren konkretisiert und haben Niederschlag in den Festsetzungen 
des Bebauungsplanes gefunden. 
 
Die Grünfläche auf dem Universitätsgelände sollte laut diesem Testentwurf als „Grüne Mitte“ 
ausgebildet werden und könnte z.B. als Ausstellungs- und Skulpturgarten angelegt werden. 
Diese Fläche sollte nicht unterbaut werden, um großkronige Bäume mit natürlichem 
Bodenanschluss pflanzen zu können. Ausnahmsweise wäre eine Unterbauung jedoch auch 
möglich, wenn die bestehenden Kellergeschosse des Viktoriabades im Sinne der Nutzung der 
„grauen Energie“ weiterverwendet werden sollten. In diesem Falle wäre jedoch eine 
Kompensation über eine intensive Dachbegrünung auf den Dachflächen des Forums des 
Wissens angezeigt. Das Gelände soll mit einer zeitlichen Beschränkung auf den 
Tageszeitraum auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein.  
 
Die oben dargestellten Rahmenbedingungen, die im Zuge der Machbarkeitsstudie und der 
darauf aufbauenden Planungsschritte erarbeitet wurden und in die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes eingeflossen sind, sind in einem durchzuführenden Hochbauwettbewerb für 
das neue „Forum des Wissens“ zu berücksichtigen. Der Hochbauwettbewerb nach RPW 2013 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   7 
 
wird erst durchgeführt, wenn das Bebauungsplanverfahren eine Planreife nach § 33 BauGB 
ermöglichen würde. Er wird vom BLB in Abstimmung mit der Bundesstadt Bonn ausgelobt. 
 
Im westlichen Teilbereich des neuen Quartiers sind in den Erdgeschossen vorwiegend 
kleinteilige Läden, Dienstleistungen und gastronomische Einrichtungen vorgesehen. In den 
oberen Geschossen soll innerstädtisches Wohnen untergebracht werden. Als Wohnformen 
sind hier u.a. studentisches und altersgerechtes Wohnen sowie Familienwohnen vorgesehen. 
Das Bonner Baulandmodell soll bzgl. des geförderten Wohnungsbaus im Rahmen der 
Konzeptvergabe für das städtische Grundstück Anwendung finden.  
 
Es ist vorgesehen, dass vorwiegend viergeschossige Gebäude errichtet werden. Im 
städtebaulichen Entwurf wird für die geplante Bibliothek eine absolute Höhe von bis zu ca. 20 
m über dem Straßenniveau des Belderbergs auf Höhe des Baugrundstückes angesetzt und 
für die Gebäude des westlichen Quartiersbereichs eine absolute Höhe von ca. 18,7 m über 
der geplanten Gasse festgelegt. Als Übergang von der geplanten zur bestehenden Bebauung 
werden eingeschossige, im Bereich der Bibliothek auch bis zu zweigeschossigem Gebäude 
auf der Grundstücksgrenze vorgeschlagen.  
 
Die bestehende Bebauung im nordöstlichen Quartiersbereich an der Rathausgasse bis hin 
zum nördlichen Teilabschnitt sowie die Bebauung Ecke Belderberg/ Franziskanerstraße wird 
aus dem Bestand übernommen und unterliegt somit einem eigentümergeführten und 
sukzessiven Modernisierungs- und Erneuerungsprozess.  
 
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 
2.2.1 Art der baulichen Nutzung 
2.2.1.1 Kerngebiet 
Entsprechend der o.g. planerischen Zielsetzung des städtebaulichen Entwurfs setzt der 
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO das Plangebiet gemäß 
dem derzeit noch rechtskräftigen Bebauungsplan weiterhin als Kerngebiet (MK) fest.  
 
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen werden gemäß § 7 Abs. 2 
Nr. 5 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem in der Umgebung vorhandenen und innerhalb des 
Plangebiets zu entwickelnden Gebietscharakter nicht entsprechen. Dies gilt auch für 
Tankstellen, die nach § 7 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind. Das Plangebiet 
soll in erster Linie der Ansiedlung von Geschäfts-, Büro- und Wohngebäuden sowie der 
Bibliothek der Geisteswissenschaften der Universität Bonn dienen. Zudem würden 
Parkhäuser, Großgaragen und Tankstellen erhebliche Fläche beanspruchen und ein nicht 
unerhebliches Verkehrsaufkommen erzeugen, sich negativ auf das Stadtbild auswirken und 
entsprechend damit nicht der Hochwertigkeit des innerstädtischen Standortes.  
  
Sexshops, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen (gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) 
sowie Vergnügungsstätten (gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) werden ebenfalls 
ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss dieser Nutzungsarten nehmen die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes Bezug auf das Vergnügungsstättenkonzept der Bundesstadt Bonn, wonach 
Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle sowie bordellartige Betriebe nur in 
Gewerbegebieten zulässig sind, die das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als 
Eignungsflächen definiert. Da das Plangebiet nicht als solche Fläche vorgesehen ist, sind die 
aufgeführten Nutzungen im Plangebiet nicht zulässig. Vergnügungsstätten können ebenso wie 
Bordelle und bordellartige Betriebe oder Sexshops zu einer Verschiebung des 
Bodenpreisgefüges und zu Verdrängungseffekten führen. Weiterhin können diese Nutzungen 
zu einem Imageverlust, einer Niveausenkung und einem Verlust der Lagequalität des Gebietes 
beitragen. Als Folge dieser Abwertung kann es zur Abwanderung von hochwertigen 
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Nutzungen aus dem Plangebiet kommen. Zusammenfassend können diese Entwicklungen zu 
einem sogenannten Trading-Down-Effekt führen und einen erheblichen Imageverfall des 
Standortes hervorrufen. Eine solche städtebauliche Fehlentwicklung soll im Plangebiet daher 
vermieden werden.  
 
Zur Belebung und Attraktivierung des neuen Quartiers ist festgesetzt, dass gemäß § 7 Abs. 4 
Nr. 1 BauGB eine Wohnnutzung in den Teilgebieten MK 1, MK2 und MK4 oberhalb des 
Erdgeschosses zulässig ist, um die Erdgeschosszonen mittels dieser horizontalen Gliederung 
auch für gewerbliche Nutzungen wie Dienstleistungen, Einzelhandel und gastronomische 
Angebote zu öffnen. Im MK3 ist die Errichtung von Wohnungen im Bereich des Forums des 
Wissens nicht vorgesehen, so dass nicht im gesamtem Plangebiet, der allgemeinen 
Zweckbestimmung des Kerngebietes folgend, das Wohnen zulässig ist. 
 
2.2.1.2 Öffentlich geförderter Wohnraum 
Um auf das starke Bevölkerungswachstum in Bonn mit einem differenzierten Angebot von 
Wohnbebauung und bezahlbaren Wohnungen zu reagieren, ist es Zielsetzung der 
Bundesstadt Bonn, möglichst in allen Bonner Stadtteilen mehr bezahlbaren Wohnraum zu 
schaffen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesstadt Bonn das sozialpolitische Ziel, 
geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor allem 
im Hinblick auf auslaufende städtische Mietpreisbindungen wichtig. Angesichts der im Bonner 
Stadtgebiet nur noch wenigen vorhandenen bebaubaren Flächenpotentiale für den 
Wohnungsbau, liegt die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau vornehmlich im Bereich 
baulich bereits genutzter Flächen, in der Verdichtung vorhandener baulicher Strukturen und in 
der Baulückenschließung.  
 
Das Bonner Baulandmodell findet im vorliegenden Bebauungsplan jedoch keine direkte 
Anwendung, da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt 
und -im Unterschied zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan- ein entsprechender 
Vertragspartner zunächst fehlt. Gleichwohl wird im Baufeld westlich der neuen Gasse (MK2) 
auf der verbleibenden städtischen Fläche ein Wohn- und Geschäftshaus mit einem hohen 
Anteil an gefördertem Wohnraum realisiert. Über eine Konzeptvergabe mit anschließendem 
Kaufvertrag wird dieses Ziel gesichert. 
 
 
2.2.1.3 Ferienwohnungen 
Um Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern, werden im Plangebiet 
Ferienwohnungen ausgeschlossen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, 
Wohnraum für dauerhaftes Wohnen zu schaffen und so dem bestehenden Wohnbedarf in 
Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer 
dauerhaften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. Insofern kann 
nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes Wohnungen als 
Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen werden. 
Das Plangebiet bietet aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zum Stadtzentrum günstige 
Voraussetzungen für eine touristische Nutzung.  
 
 
2.2.1.4 Einzelhandel 
 
Innerhalb des festgesetzten Kerngebiets sind alle Arten von Einzelhandelsnutzungen 
allgemein zulässig, da das Plangebiet innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches der 
Bonner Innenstadt liegt.  
 
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Die Festsetzung sichert gleichwohl die kleinteiligen Einzelhandelsstrukturen im Plangebiet und 
kommen der Intension der Eigentümer*innen und Gewerbetreibenden, die sich in den 
verschiedenen Beteiligungsformaten gezeigt haben, entgegen. 
 
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
2.2.2.1 Grundflächenzahl 
Für die festgesetzten Kerngebiete (Teilgebiete MK1-MK4) wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
i.V.m. § 19 BauNVO zunächst eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 zeichnerisch festgesetzt. 
Die festgesetzte GRZ unterschreitet somit den Orientierungswert für Kerngebiete gemäß § 17 
BauNVO, um noch eine gewisse Begrünung der Baugrundstücke zu gewährleisten. Durch die 
Festsetzung der GRZ wird innerhalb eines der zentralsten Bereiche der Bundesstadt Bonn 
dennoch eine angemessene bauliche Dichte gewährleistet, dem Ziel des schonenden und 
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung 
getragen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet.  
 
Eine ausnahmsweise Überschreitung der GRZ bis zu einem Maß von 1,0 wird für die 
Errichtung von eingeschossigen Gebäudeteilen, baulichen Anlagen unterhalb der 
Geländeoberflächen wie zum Beispiel Tiefgaragen und Kellerräume sowie Nebenanlagen wie 
Anbauten und Schuppen innerhalb der Bestandsgebiete MK1 und MK4 textlich ermöglicht. 
Damit soll auf die bestehende bauliche Situation angemessen reagiert werden. Der 
Bestandsschutz bleibt dabei gewährleistet. Im Falle des Neubaus in den Teilgebieten MK1 und 
MK4 steht diese Regelung jedoch unter der Bedingung, dass eine bepflanzte Fläche auf 
mindestens 20% der Grundstücksfläche, entweder als Dachbegrünung, Pflanzüberdeckung 
oder mit Bodenanschluss angelegt wird. Für die eingeschossigen Baukörper sind Flachdächer 
festgesetzt, die gemäß Festsetzung 6.1 mindestens extensiv zu begrünen sind. Unterirdische 
Gebäudeteilemüssen gemäß der Festsetzung 6.2 mit einer mindestens 0,5m dicken 
Substratschicht überdeckt angelegt und bepflanzt werden. Mit diesen Festsetzungen soll ein 
positiver mikroklimatischer Effekt im Rahmen der Neuplanung gesichert werden.  
 
Im Teilgebiet MK2 soll die o.g. Überschreitungsmöglichkeit der GRZ bis zu einem Maß von 1,0 
gewährleisten, dass der städtebauliche Entwurf, der Grundlage für die Festsetzungen bildet, 
umgesetzt werden kann. 
 
Im Teilgebiet MK3 ist das Forum des Wissens geplant. Der bereits erläuterte Testentwurf sieht 
für diesen Bereich des Plangebietes einen begrünten Innenhof vor. Der Testentwurf soll jedoch 
nicht bereits im Detail mit entsprechenden Festsetzungen von Baulinien, Baugrenzen und 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im Bebauungsplan vorgegeben 
werden. Daher wird im MK3 eine Regelung gewählt, die gewährleistet, dass mindestens 15 % 
des Baugrundstückes nicht durch oberirdische Gebäudeteile überdeckt wird.  Eine 
ausnahmsweise Überschreitung der in der Planzeichnung festgesetzten GRZ von 0,8 löst 
jedoch eine Kompensation in Form einer intensiven Dachbegrünung mit einer 
Mindestaufbaustärke von 50 cm auf Dachflächen im MK3 aus, so dass ein klimarelevantes 
Grünvolumen im Plangebiet gesichert bleibt. 
 
Grundsätzlich soll auch die Möglichkeit offengehalten werden, die Kellerräume des 
ehemaligen Viktoriabades zu erhalten und in die neue Nutzung des Forums des Wissens zu 
integrieren. Als Ausnahme soll daher festgesetzt werden, dass diese Kellerräume im Sinne 
der Nutzung der sog. „grauen Energie“ erhalten werden. Für diesen Fall bedarf aber die 
Überschreitung der GRZ bis zu einem Maß von 1,0 für unterirdische Bauteile einer weiteren 
Kompensation durch eine intensive Dachbegrünung von mindestens 50 cm Aufbaudicke.  
 
Beide o.g. Fallgestaltungen, die als Ausnahme formuliert sind, lösen eine kumulative 
Betrachtung des Flächenumfanges an intensiven Dachbegrünungen aus. Die zu realisierende 
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Fläche der intensiven Dachbegrünung entspricht zum einen der Fläche der unterirdischen 
Gebäudeteile, die nicht von oberirdischen Gebäudeteilen überdeckt wird und zum anderen der 
Fläche, durch die oberirdische Gebäudeteile über die festgesetzte GRZ von 0,8 hinausgehen.  
 
Wie diese städtebauliche Maßgabe umgesetzt wird, bleibt dem geplanten 
Hochbauwettbewerb und darauf aufbauend dem Bauantragsverfahren vorbehalten. 
 
 
2.2.2.2 Geschossflächenzahl 
Zur Sicherung der baulichen Bestände und städtebaulichen Weiterentwicklung des 
Plangebietes gemäß dem städtebaulichen Konzept wird bis auf das Teilgebiet MK3 eine GFZ 
bis zu einem Wert von 3,0 in Vollgeschossen ermöglicht. Damit wird auch der 
Orientierungswert der GFZ für Kerngebiete gemäß § 17 BauNVO ausgenutzt, um eine 
innerstädtische Verdichtung der Bebauung im Plangebiet zu ermöglichen.  
 
Im Teilgebiet MK3 soll das Forum des Wissens realisiert werden. Da sich dort die Bebauung 
aufgelockerter um den vorgesehenen grünen Innenhof orientieren soll, wird dort die GFZ auf 
ein Maß von 2,7 in Vollgeschossen vermindert. 
 
2.2.2.3 Vollgeschosse 
Die Zahl der Vollgeschosse wird im Bebauungsplan sowohl für die Bestands- als auch für die 
Neubauten in der Regel begleitend zu den bestehenden und geplanten öffentlichen 
Verkehrsflächen mit vier Vollgeschossen festgesetzt. Damit soll gemäß dem städtebaulichen 
Entwurf eine auch in der Umgebung vorhandene Bauhöhe im Plangebiet einheitlich ermöglicht 
werden. 
 
Im rückwärtigen Bereich der Bestandsbebauung in den Teilgebieten MK1 und MK4 hat sich 
eine Baustruktur mit überwiegend eingeschossigen Anbauten verfestigt. Diese Bebauung wird 
im Bebauungsplan durch eine entsprechende Festsetzung gesichert.  
 
Insb. im Teilgebiet MK3 sind die Anforderungen der Besonnung im neu entstehenden 
Blockinnenbereich zu berücksichtigen und wurden in einem entsprechenden Gutachten 
bewertet. Demnach ist es im MK3 angrenzend an der bestehenden, eingeschossigen 
Bebauung des Bestandes im MK1 und MK4 möglich, dass dort maximal zweigeschossig 
angebaut werden darf.  
 
 
2.2.2.4 Maximale und zwingende Höhen 
Um die geplanten Neubauten in das bestehende, städtebauliche Erscheinungsbild einzufügen 
und die Höhenentwicklung dort im Detail zu steuern, werden über die Zahl der Vollgeschosse 
hinaus die maximalen Gebäudehöhen in Meter über NHN für die beiden Neubauten im MK2 
und MK3 baufeldbezogen festgesetzt. Grundlage dafür bildet im Wesentlichen der 
städtebauliche Entwurf, der Gegenstand des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 
Abs. 1 BauGB war. 
 
Im MK3 besteht trotz der Festsetzung der geschlossenen Bauweise die Notwendigkeit, die 
baulichen Übergänge zwischen der eingeschossigen Bebauung in den Teilgebieten MK1 und 
MK4 im Blockinnenbereich zu definieren. Im Bestand existieren im MK3 teilweise noch 
Brandwände, die möglichst erhalten werden sollen. Dies soll zum Anlass genommen werden, 
dort auch eine bis zu 2- geschossige Bebauung mittels Baulinien und zwingender 
Gebäudehöhen in einem Streifen von 3 Metern Breite vorzugeben. Zur Anpassung der 
detaillierten Höhensituation an den Bestand wird als Ausnahme auch die Möglichkeit 
eingeräumt, die in der Planzeichnung festgesetzten, zwingenden Gebäudehöhen um 0,5 m zu 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   11 
 
über- bzw. unterschreiten. Die angefertigte Verschattungsuntersuchung zeigt, dass keine 
maßgeblichen Auswirkungen auf die Besonnungssituation der Bestandsgebäude zu erwarten 
sind. Die weiteren Details sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens festzulegen. 
Im Bereich der unter Denkmalschutz stehenden Fassade am Belderberg wird ebenfalls eine 
maximale Gebäudehöhe festgesetzt, die der Höhe der heutigen Schwimmhalle entspricht. 
Diese Fassade soll nicht unmittelbar durch weitere Geschosse überhöht werden, um dem 
Umgebungsschutz des Denkmals gerecht zu werden. Höhere Gebäudeteile müssen daher 
mindestens um das Maß der Überschreitung der Höhe der denkmalgeschützten Fassade von 
deren Vorderkante zurücktreten.  
 
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind nach der geltenden Rechtsprechung bei der Festsetzung 
der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Als oberer 
Bezugspunkt für die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen und zwingenden 
Gebäudehöhen gilt bei Flachdächern die Oberkante der Attika und bei geneigten Dächern die 
Oberkante Firststein. Damit wird für das Bauantragsverfahren ein verbindlicher Rahmen 
gesetzt, der gewährleistet, dass ein möglichst einheitlicher, städtebaulicher Rahmen 
vorgegeben wird. 
 
Technische Aufbauten wie zum Beispiel solartechnische Anlagen, Fahrschächte und 
Dachzugänge müssen innerhalb der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen in den für die 
Neubauten vorgesehenen Teilgebieten MK2 und MK3 realisiert werden. Zusätzlich müssen 
diese technischen Aufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe von der 
Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten. Fahrschächte und 
Dachzugänge sind dabei entsprechend einzuhausen bzw. zu begrünen. Die Festsetzung 
sichert ein verträgliches Einfügen von technischen Aufbauten in die Dachlandschaft des neuen 
Quartiers. 
 
2.2.2.5 Maximale Trauf- und Firsthöhen 
Die Teilgebiete MK1 und MK4 zeigen noch eine weitestgehend einheitlich errichtete Bebauung 
aus der Wiederaufbauphase der Bonner Innenstadt nach dem 2. Weltkrieg. Sie 
berücksichtigen die Höhenentwicklung der dort vorkommenden Baudenkmale Altes Rathaus 
und Stadtschloss in besonderem Maße. Daher ist es Ziel der Planung, dieses einheitliche 
Erscheinungsbild zu erhalten und im Rahmen der getroffenen Festsetzungen fortzuentwickeln. 
Auf Grundlage der örtlichen Vermessung werden die maximalen Trauf- und Firsthöhen am 
Bestand orientiert festgesetzt. Die maximalen Traufhöhen beziehen sich dabei auf die 
Straßenansicht entlang der festgesetzten Baulinien. Die straßenabgewandte Traufhöhe wird 
durch diese Festsetzung nicht beschränkt. 
 
Im Bereich der Teilgebiete MK2 und MK3 wird die maximale Traufhöhe von 72,6 m üNHN aus 
dem Teilgebiet MK1 entlang der Stockenstraße aufgenommen und in den Bereich des 
vorgesehenen Platzes bis in das Teilgebiet MK3 an der Franziskanerstraße fortgeführt, um ein 
einheitliches Erscheinungsbild der Traufkante gegenüber dem Stadtschloss im neuen 
Platzbereich zu sichern.  
 
 
Die zur Bestimmung der Höhen erforderlichen oberen Bezugspunkte für die maximalen Trauf- 
und Firsthöhen werden in Bezug auf Flachdächer und geneigte Dächer definiert, so dass ein 
einheitlicher Rahmen für das Bauantragsverfahren abgesteckt wird. 
 
2.2.3 Dachformen 
In den Bestandsgebieten MK1 und MK4 müssen zur Sicherung der baulichen Bestände im 
Sinne eines einheitlichen, städtebaulichen Erscheinungsbildes alle Dächer als geneigte 
Dächer ausgeführt werden. Die Festsetzung gilt jedoch nur für den Bereich des Daches der 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   12 
 
sich zur jeweiligen öffentlichen Verkehrsfläche ausrichtet und für den von dort aus sichtbarem 
Teil des Daches zwischen der Traufkante und dem First. So soll eine möglichst einheitliche 
Dachlandschaft aus dem öffentlichen Raum heraus erlebbar bleiben. Für die den 
Verkehrsflächen abgewandten Dachseiten besteht kein öffentliches Interesse dazu 
entsprechende Regelungen zu erlassen. Diese Dachseite bleibt der Gestaltungsfreiheit der 
jeweiligen Bauherren überlassen. 
 
Es wird über eine Skizze auf der Planzeichnung für die Ansicht entlang des neuen Platzes an 
der Franziskanerstraße im MK2 und MK3 eine Dachschräge festgesetzt, die sich aus der 
unmittelbaren Lage und Ansicht des Stadtschlosses mit seinem Mansarddach ableitet. Den 
öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes wird damit Rechnung getragen. 
2.2.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
2.2.4.1 Bauweise 
Im gesamten Plangebiet wird die geschlossene Bauweise festgesetzt. Sie ist für den Baublock 
der das Plangebiet umgebenden öffentlichen Straßen ortsbildprägend. Im Bereich der neuen 
Gasse zwischen der Franziskanerstraße im Süden und der Rathausgasse im Norden soll 
diese geschlossene Bauweise fortgeführt werden, damit ein vergleichbarer Raumeindruck 
entsteht, der für die Innenstadt typisch ist.  
 
Desweiteren wird bzgl. den ein- bzw. zweigeschossigen Übergangsbereichen zwischen den 
Neubaubereichen und den Bestandsgebieten auf das Kap. 2.2.2.3 verwiesen. 
 
 
2.2.4.2 Überbaubare Grundstücksfläche  
 
Durch die Festsetzung von Baulinien werden die überbaubaren Grundstücksflächen v.a. 
entlang der festgesetzten, öffentlichen Verkehrsflächen definiert. Der geschlossene 
Straßenrand ohne Vorgärten o.ä. ist ebenfalls für die Bonner Innenstadt ortsbildprägend und 
soll mit der Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs aufgegriffen werden.  
 
Um eine ein- bis- zweigeschossige Bebauung im Übergangsbereich zwischen den 
Bestandsgebieten MK1/MK4 und dem Neubaubereich MK3 zu erzwingen, werden dort 
ebenfalls entsprechende Baulinien festgesetzt. 
 
Die Baugrenzen stimmen in weiten Teilen des Plangebietes mit der Baustruktur der 
Bestandsbebauung überein. Teilweise ermöglichen sie eine geringfügige Erweiterung. Die 
Baugrenzen grenzen in den Bestandsgebieten MK1 und MK4 auch die Bereiche ab, die mit 
einem bzw. mit vier Vollgeschossen errichtet werden dürfen. Dies dient der 
planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes mit der Möglichkeit einer maßvollen 
Nachverdichtung. Des Weiteren werden über die festgesetzten Baugrenzen die 
Baumöglichkeiten in den beiden Neubaubereichen in den Teilgebieten MK2 und MK3 definiert. 
 
Ein Nicht- Vollgeschoss muss laut BauO NRW weniger als drei Viertel der Grundfläche des 
darunterliegenden Geschosses besitzen. Die Aufteilung dieser Fläche soll den jeweiligen 
Bauherren jedoch nicht vollständig selbst überlassen bleiben. Daher wird festgesetzt, dass bei 
Flachdächern das Nicht- Vollgeschoss oberhalb der Traufkante um mindestens 2 m 
zurücktreten muss, damit die geplante Bebauung nicht die Wirkung einer 5-Geschossigkeit 
besitzt. Diese Anmutung wäre mit der bestehenden städtebaulichen Situation nicht mehr 
verträglich.  
 
Zur Realisierung einer gewissen Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung ermöglicht der 
Bebauungsplan, dass Balkone ausnahmsweise um bis zu 1,5 m sowie Tiefgaragen, 
Terrassen, Treppen und Vordächer um bis zu 3,0 m die festgesetzten Baulinien bzw.  
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   13 
 
Baugrenzen überschreiten dürfen. Diese Anlagen sind städtebaulich von untergeordneter 
Bedeutung, sodass eine solche Abweichung vertretbar ist. Ebenfalls werden Nachbarbelange 
durch die zulässigen Ausnahmen nicht berührt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die 
o.g. Anlagen und Einrichtungen nicht im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen verwirklicht 
werden, um die Sicherheit der Verkehrsabläufe nicht zu beeinträchtigen.  
 
Zur Sicherung einer Überbauungsmöglichkeit der neuen Gasse im Teilgebiet MK1 in Richtung 
der Rathausgasse sowie der Erreichbarkeit des Flurstückes 339 ebenfalls im Teilgebiet MK1 
ist es erforderlich, Durchwege bzw. Durchfahrten durch neue Gebäude zu sichern. Daher wird 
dort eine Überbauung der Grundstücke erst ab einer lichten Durchfahrtshöhe von mindestens 
3,5 m zugelassen. Das Maß ergibt sich aus der Bemessung eines Feuerwehrfahrzeuges. 
 
2.2.5 Festgesetze Geländehöhen 
Es wurde eine Erschließungsplanung mit geplanten Ausbauhöhen für die neue Gasse und den 
neuen Platz an der Franziskanerstraße vom Büro Kocks Consult aus Bonn erarbeitet.  
 
Anhand dessen wurden Geländehöhen für die dort angesiedelten Neubauten in Meter über 
NHN im Bebauungsplan in den betreffenden Teilgebieten MK2 und MK3 festgesetzt, die auch 
das Thema Starkregen berücksichtigen. Zwischen den festgesetzten Geländehöhen sind die 
Zwischenpunkte über eine Interpolation im Rahmen der Erstellung von amtlichen Lageplänen 
zu bestimmen. 
 
2.2.6 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote 
2.2.6.1 Begrünung von Flachdächern 
Der Bebauungsplan trifft Festsetzungen zur Begrünung der Flachdächer. Neben der optischen 
Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der Flachdachbereiche positiv auf 
den Wasserhaushalt im Sinne der Wasserrückhaltung aus. Ebenso führt eine Dachbegrünung 
zur Verbesserung des Kleinklimas durch eine geringere Aufheizung der Gebäude, Senkung 
der Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit. Weiterhin werden 
Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen, die auch als Nahrungshabitat für Insekten 
und Bienen dienen und zur Erhaltung der Biodiversität beitragen. Der Biodiversitätsgrad und 
das Retentionsvermögen steigern mit zunehmender Aufbaudicke der Dachbegrünung.  
 
Um diese Ziele zu sichern, sind Flachdächer mindestens extensiv zu begrünen.  Von der 
Begrünungspflicht sind Lichtkuppeln, Glasdächer, Terrassen sowie technische Aufbauten 
ausgenommen, da dort keine Begrünung möglich ist. Die Errichtung von PV-Anlagen steht 
dieser Begrünungspflicht jedoch nicht entgegen. Durch die geringere Aufheizung von 
begrünten Dachflächen kann vielmehr der Wirkungsgrad der PV-Anlage gesteigert werden. 
Bei einer Kombination von extensiver Dachbegrünung und Anlagen zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie, die übereinander angeordnet sind muss die Substratschicht 8-10 cm dick 
bei einem Abflussbeiwert von 0,5 (oder geringer) sein. 
 
Bei einer Kombination als flächenmäßig getrennte Variante (d.h. in Form einer Anordnung der 
Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie neben der Dachbegrünung ist die 
Dachbegrünung als extensive Dachbegrünung bei einer Substrathöhe von 10-15 cm oder als 
einfache Intensivbegrünung (Aufbaudicke > 15cm)) oder als Retentionsdach auszuführen.  
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Die Begrünung ist dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten - zudem sind die entsprechende 
Pflanzliste der Bundesstadt Bonn und die FLL-Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung 
von Dachbegrünungen zu beachten. 
2.2.6.2 Begrünung von Tiefgaragen- und Kellerdecken 
Um eine negative städtebauliche Wirkung der Unterbauung der Baugrundstücke mit Kellern 
oder Tiefgaragen wirksam zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass Keller oder 
Tiefgaragen, sofern sie nicht überbaut werden, mit einer mindestens 0,5 m Substratschicht 
zuzüglich einer Drainschicht abzudecken und, soweit sie nicht als Platz- oder Terrassenfläche 
oder als Zuwegung genutzt werden, als Grünfläche fachgerecht anzulegen und zu pflegen 
sind. Bei der Pflanzung von Bäumen gilt ein Maß von mindestens 1,2 m, um günstige 
Wuchsbedingungen mit einer ausreichenden Wasserversorgung für Bäume zu sichern. Sofern 
das Kellergeschoss im MK3 erhalten wird, sollen diese Höhen z.B. durch 
Geländemodellierungen und Hochbeete erreicht werden. 
 
 
2.2.6.3 Ersatzpflanzungen 
Die durch die Planung entfallenden Satzungsbäume sollen ortsnah ausgeglichen werden. 
Sofern Bäume im Bereich der neuen Gasse entfallen müssen, werden diese dort 
nachgepflanzt und in die Gestaltung der Freianlagen integriert. Im Bebauungsplan wird daher 
festgesetzt, dass mindestens 4 Laubbäume nach der entsprechenden Pflanzliste der Stadt 
Bonn dort gepflanzt werden müssen. Die Anzahl der festgesetzten Bäume orientiert sich dabei 
an der vorliegenden Erschließungsplanung. Die übrigen Bäume, die nicht in die neue Planung 
der Gasse integriert werden können, werden an Ersatzstandorten nachgepflanzt. Die weiteren 
Details bleiben der Fällgenehmigung vorbehalten. Die Baumpflanzungen können im Rahmen 
der Ersatzpflanzungen für entfallene satzungsgeschützte Bäume entsprechend der 
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn angerechnet werden. 
 
Die Bäume, die in anderen Bereichen des Plangebietes gerodet werden müssen, sollen im 
Bereich des Forums des Wissens ausgeglichen werden. Im Bereich des Forums des Wissens 
eignet sich dafür der grüne Innenhof. Der Testentwurf zeigt, dass dort mindestens 5 
Laubbäume untergebracht werden können, weshalb diese Anzahl für das MK3 festgesetzt 
wird. Ausnahmsweise kann von der o.g. Anzahl der Bäume abgewichen werden, sofern die 
bestehende Unterkellerung des Gebäudes im Sinne der Nutzung von „grauer Energie“ 
weiterverwendet wird. Eine weitere Bedingung ist, dass der BLB glaubhaft machen muss, dass 
auf dem Baugrundstück keine geeigneten Flächen dafür zur Verfügung stehen. Dies schließt 
die Prüfung insb. von Geländemodellierungen und Hochbeeten mit ein. Die genaue Lage und 
Anzahl der Bäume bleibt dem Hochbauwettbewerb überlassen. 
 
Die Pflanzqualität der Bäume wird festgesetzt, um günstige Wuchsbedingungen zu sichern 
und zeitnah ein entsprechendes Grünvolumen zu erreichen. Die Pflanzarten können der 
entsprechenden Pflanzliste der Stadt Bonn entnommen werden, die auf der Internetseite der 
Stadt Bonn eingesehen werden kann und auf die in den Regelwerken auf der Planzeichnung 
verwiesen wird. Dort sind geeignete, standortheimische Bäume enthalten. 
 
Die Details der Umsetzung dieser Ersatzpflanzungspflicht werden im Rahmen des 
Fällantrages parallel zum Bauantragsverfahren festgelegt.  
 
2.2.7 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Bebauungsplan auf der 
Grundlage des Lärmgutachtens die Lärmpegelbereiche für den maßgeblichen 
Außenlärmpegel für den Nachtzeitraum gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 
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2018) von V bis VII bei freier Schallausbreitung gekennzeichnet worden. Die 
lärmabschirmende Wirkung von neuen Gebäuden bleibt bei dieser Darstellung 
unberücksichtigt. 
 
In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen sind für Neu-, Um- und Anbauten an 
Außenbauteilen (Außenwände, Dächer, Türen sowie Fenster) entsprechende bauliche 
Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen. Die Festsetzung passiver 
Schallschutzmaßnahmen stellt sicher, dass den Anforderungen zur Erzielung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf Verkehrsgeräuschimmissionen sowohl im Tag- als 
auch im Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. 
 
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen 
Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und 
Reflexionsbedingungen durch die geplanten Baukörper sowie die Fremdabschirmung der 
bestehenden Baukörper ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile 
berücksichtigt. Im Bauantragsverfahren werden Abweichungen von den Festsetzungen 
ermöglicht, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforderungen an den 
passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschirmung der 
geplanten Gebäude als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtyps. 
 
An allen Fassaden liegen nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens Belastungen mit 
Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) in der Nacht vor. Bei Beurteilungspegeln über 45 
dB(A) nachts ist selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf im 
Allgemeinen innerhalb von Wohnungen nicht mehr möglich. Um eine ausreichende 
Luftwechselrate bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen, ist daher festgesetzt, dass für 
alle Schlafräume in Wohnungen eine schallgedämpfte integrierte oder fensterunabhängige 
Lüftungsanlage vorzusehen ist, wenn Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
vorliegen. 
 
Die Planung ist insbesondere auch darauf ausgerichtet, dass sowohl der Aufenthalt innerhalb 
der Gebäude als auch eine möglichst ungestörte Nutzung der Außenbereiche von Wohnungen 
gewährleistet werden kann. Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Außenwohnbereiche 
sind erforderlich, wenn der für den Tageszeitraum ermittelte Beurteilungspegel Lr > 62 dB(A) 
ist. Für den Immissionsort des Beurteilungspegels ist die RLS-19 maßgeblich. Nachts besteht 
hingegen für Außenwohnbereiche kein erhöhtes Schutzbedürfnis, da diese Bereiche nach 22 
Uhr zur Nachtzeit üblicherweise nicht oder nur sehr eingeschränkt in mitteleuropäischen 
Breiten genutzt werden. Aus diesen Gründen werden Terrassen, Balkone und Loggien ab 
einem Beurteilungspegel von Lr > 62 dB(A) ausgeschlossen. Sie sind nur zulässig, sofern 
durch bauliche Schutzmaßnahmen im Sinne der architektonischen Selbsthilfe mindestens ein 
Beurteilungspegel von Lr ≤ 62 dB(A) erreicht wird oder zur lärmabgewandten Gebäudeseite 
ein zusätzlicher Balkon oder eine zusätzliche Loggia errichtet wird, so dass ein von Lärm 
ungestörtes Wohnen möglich ist.  
  
2.2.8 Verkehrsflächen 
Die bestehenden, straßenrechtlich (fiktiv) gewidmeten Verkehrsflächen der öffentlichen 
Straßen Belderberg, Franziskanerstraße, Stockenstraße und Ratshausgasse werden bis zur 
Mitte der Verkehrsfläche im Bebauungsplan festgesetzt, um nahtlose Übergänge zu den 
umgebenden, rechtskräftigen Bebauungsplänen zu sichern. 
 
Ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche wird die Zufahrt zum Flurstück 339 über die neue 
Platzfläche an der Franziskanerstraße festgesetzt, um diesen rückwärtigen Teil des 
Bestandsgrundstückes an der Rathausgasse/Ecke Stockenstraße zu erreichen. 
 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   16 
 
Die neue Platzfläche und auch die neue Gasse zwischen der Franziskanerstraße und der 
Rathausgasse wird als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung 
Fußgängerbereich festgesetzt. Dadurch wird diese autofreie Verbindung als Fußgängerzone 
in das Wegenetz der Bonner Innenstadt integriert. 
 
2.3 Erschließung 
2.3.1 Äußere Erschließung 
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)  
Der Standort ist sehr gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Er liegt 
unmittelbar an der Bundesstraße 9 (B9, Belderberg, Adenauerallee) Die unmittelbare 
verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Straßenzug Franziskanerstraße. 
über die B9 wird in nördlicher Richtung die Bundesstraße 56 (B56) erreicht, die als 
Hauptverkehrszug in Ost-West-Richtung für die Bundesstadt Bonn gilt.  
 
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Anschlüsse an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bestehen über die Stadt- und 
Straßenbahn (Linien 16, 63, 66, 67 und 68) an der Stadtbahnhaltestelle „Universität/Markt“ 
und die Buslinien (SB55, 529, 537, 540, 550, 551, 600, 601, 602, 604, 605, 607, 608, 609, 
640) mit der nah gelegenen Haltestelle „Markt“.  
 
Der Bonner Hauptbahnhof ist in einer fußläufigen Entfernung von ca. 700 m erreichbar. 
 
2.3.1.3 Fahrrad- und Fußverkehrsanbindung 
Bedingt durch die innenstadtnahe Lage des Plangebietes sind in fußläufiger Entfernung oder 
alternativ mit dem Fahrrad alle notwendigen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen 
bequem zu erreichen. 
 
2.3.2 Innere Erschließung 
Bereits im Strukturkonzept für das Plangebiet wurde festgelegt, dass das Quartier durch eine 
autofreie Gasse zwischen der Franziskanerstraße und der Rathausgasse entsprechend dem 
historischen Vorbild durchzogen werden soll. Durch die neue Gasse wird das Plangebiet in 
einen kleineren westlichen und einen größeren östlichen Bereich gegliedert. Die 
Wegeverbindung soll als öffentlicher Raum ausgewiesen werden. Im Einmündungsbereich der 
Franziskanerstraße ist die Errichtung einer Platzsituation vorgesehen. Die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes bauen hierbei auf der vorliegenden Erschließungsplanung auf. 
 
Zur Erreichbarkeit der privaten Stellplätze auf dem Flurstück 339 muss im Bereich des MK2 
eine Fläche, die mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belasten ist, 
festgesetzt werden. Diese Festsetzung muss zu ihrer Umsetzbarkeit im Anschluss an das 
Bebauungsplanverfahren grundbuchlich gesichert werden. 
 
2.3.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept 
Sofern innerhalb des Plangebietes neue Stellplätze errichtet werden sollten, sind diese in 
Tiefgaragen nachzuweisen, um die Anlagen des ruhenden Verkehrs zukünftig dem Blick der 
Öffentlichkeit aus Gründen des Schutzes des Ortsbildes zu entziehen. Vorzugsweise sollen 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   17 
 
jedoch die bestehenden Tiefgaragen (Markt-, Uni- oder Operngarage) genutzt und die 
Stellplätze über entsprechende Baulasten den einzelnen Vorhaben zugeordnet werden. Der 
konkrete Stellplatznachweis bleibt dem Bauantragsverfahren vorbehalten. Im Rahmen der 
Mobilitätsuntersuchung des Büros Lindschulte aus Düsseldorf wurde ein Stellplatzbedarf von 
insgesamt ca. 69 Kfz-Stellplätze und ca. 210 Fahrradstellplätzen für die geplanten Neubauten 
prognostiziert. 
 
Die privaten Stellplätze im Bereich des Flurstücks 339 genießen Bestandsschutz und werden 
über die Festsetzung von Flächen für Stellplätze im Bebauungsplan gesichert. Die bestehende 
Grundstückszufahrt aus Richtung der Franziskanerstraße wird zur Erreichbarkeit 
berücksichtigt.  
 
Neue oberirdische Stellplätze sollen im Plangebiet generell nur noch für 
mobilitätseingeschränkte Personen und zur Anlieferung zugelassen werden. Ergebnis einer 
Tiefgaragenstudie war unter anderem, dass eine kleine Tiefgarage mit ca. 20 Stellplätzen im 
Bereich der Uni-Nutzung untergebracht werden könnte, in welcher auch den drei benötigten 
Behindertenstellplätzen Platz bieten würde. Diese wäre jedoch lediglich über einen 
Fahrzeugaufzug anzufahren. Die Behindertengemeinschaft Bonn e.V. hat sich in diesem 
Zusammengang dafür ausgebrochen, die erforderlichen Parkplätze für 
mobilitätseingeschränkte Personen außerhalb des Baugrundstücks innerhalb der öffentlichen 
Verkehrsflächen auszuweisen, da dort die Entfernung zu den Zielen gering ist und oberirdische 
Parkplätze einer besseren sozialen Kontrolle unterliegen. Derzeit bestehen in der 
Franziskanerstraße bereits 6 entsprechende Parkplätze. Im Rahmen des 
Bauantragsverfahrens wird die Belegung dieser Parkplätze geprüft. Sollte ein Mehrbedarf 
bestehen, so wird mit der Bauaufsicht und der Straßenverkehrsbehörde geklärt, ob weitere 
Parkplätze für mobilitätseingeschränkte Personen im Nahbereich des Plangebietes 
ausgewiesen werden können. 
 
Das Büro Lindschulte hat im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ein Mobilitätskonzept 
erstellt, welches Mobilitätsmaßnahmen darlegt, die umgesetzt werden sollen, um den 
Umweltverbund im Sinne der Verkehrswende positiv zu unterstützen. Hierzu zählen u.a. im 
Forum des Wissens: 
 
 die Errichtung einer Fahrradtiefgarage, 
 die Bereitstellung von Lastenrädern und 
 die Anbringung von Abfahrtsmonitoren der umliegenden Haltestellen im Foyer. 
 
Fahrrad-Stellplätze werden gemäß der Stellplatzsatzung der Bundesstadt Bonn unter 
Berücksichtigung des Mobilitätskonzeptes im Plangebiet bemessen und errichtet. Zum 
Nachweis der Fahrradstellplätze ist für den Bereich des Forums des Wissens eine Tiefgarage 
vorgesehen, die mittels einer Rampe von der geplanten Gasse aus erschlossen wird. Die 
genaue Ausführung wird im hochbaulichen Qualifizierungsverfahren und im 
Baugenehmigungsverfahren ermittelt. Eine Festsetzung ist dafür nicht erforderlich. Dies gilt 
ebenso für die neu zu errichtenden Gebäude im westlichen Teil des Plangebiets. 
 
2.3.4 Technische Infrastruktur 
2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation 
Eine Versorgung des Plangebietes mit den o.g. Medien ist aufgrund der innerstädtischen Lage 
leistungsfähig möglich. 
 
Die Löschwasserversorgung ist derzeit mit einem Grundschutz von 96 m³/h für das Grundstück 
sichergestellt. Eine Löschwasserbereitstellung für jeglichen Objektschutz über einen 
Hausanschluss erfolgt nicht.  
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   18 
 
 
2.3.4.2 Erneuerbare Energien 
Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, sich kontinuierlich zur 
klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem 
Klimawandel zu reduzieren. Diese Zielsetzungen wurden 2019 mit dem Leitbild der Stadt Bonn 
zu Klimaschutz und Klimaanpassung (Drucksache 190114), welches sich als Teil der 
Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn versteht, durch den Rat der Bundesstadt Bonn 
beschlossen. Vor diesem Hintergrund wurden Anforderungen und Maßgaben zum 
Klimaschutz (z.B. Energieeffizienzstandard, Energieversorgung, solarenergetische 
Optimierung, Solarverpflichtung) und Klimaanpassung (z.B. Optimierung der Durchlüftung, 
Gebäudebegrünung) formuliert. 
 
Das Plangebiet kann über das Fernwärmenetz der SWB versorgt werden. Es wird damit eine 
bilanziell klimaneutrale Energieversorgung verfolgt.  
 
Das neue Wohn- und Geschäftshaus auf dem städtischen Grundstück (Teilgebiet MK2) 
westlich der neuen Gasse soll im Effizienzhaus-/Effizienzgebäudestandard 40 gebaut werden. 
Dies wird im Kaufvertrag mit dem zukünftigen Erwerber im Rahmen der Konzeptvergabe 
gesichert.  
 
Das Forum des Wissens wird nach Aussage des BLB im Effizienzhaus 40- Standard errichtet. 
Sollten weiterhin entsprechende Maßgaben des Landes NRW einzuhalten sein, so wird 
gemäß dem "Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen" (BNB - Silber) angestrebt.  
 
Außerdem besteht seit 01.01.2024 eine Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von 
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 42a BauO NRW 
(Solaranlagen) für Nicht- Wohngebäude. Ab 01.01.2025 gilt diese Verpflichtung auch für 
Wohngebäude. Zusätzlich ist im Juni 2024 die Solaranlagen- Verordnung NRW in Kraft 
getreten, die ebenfalls zu berücksichtigen ist. Damit wird bereits jetzt die Errichtung von 
Photovoltaik-Anlagen von der Landesregierung NRW verbindlich für alle Gebäudetypen 
vorgegeben, ohne dass dies einer Festsetzung in einem kommunalen Bebauungsplan bedarf.  
 
 
2.3.4.3 Entwässerung/Kanal 
Das Niederschlagswasser soll zusammen mit dem Schmutzwasser der bestehenden 
öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, da keine Verpflichtung zur Versickerung nach § 
55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 LWG besteht und eine solche auch räumlich und wirtschaftlich 
nicht umsetzbar ist. Die Gründe dafür liegen in der jahrzehntelangen, bestehenden Bebauung 
bzw. Befestigung des Geländes. 
 
2.3.4.4 Abfallentsorgung 
Bzgl. der Müllentsorgung ergibt sich im Vergleich zur Bestandssituation kein Handlungsbedarf. 
Demnach sind im Bestand und bei Neubaumaßnahmen genügende Standflächen für 
Müllbehälter auf den Baugrundstücken vorzusehen. Diese Aussage gilt auch für den Tag der 
Abfuhr der jeweiligen Müllfraktionen. 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   19 
 
3 Auswirkungen der Planung 
3.1 Städtebauliche Auswirkungen 
Der Bebauungsplan dient in weiten Teilen des Plangebietes (Teilgebiete MK1 und MK4) der 
Bestandssicherung der bestehenden Bau- und Nutzungsstrukturen. Dabei wird durch die 
Ausweisung eines Kerngebietes die Wohnnutzung oberhalb der Erdgeschosse in den o.g. 
Teilgebieten weiterhin ermöglicht. 
 
Die Planung steht auch im Kontext der städtebaulichen Zielsetzung, dem dringenden 
Wohnbedarf durch den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf einer städtischen 
Parzelle im MK2 gerecht zu werden. So sollen Neuausweisungen von Bauflächen in den 
Stadtrandbereichen minimiert und der Landschaftsverbrauch eingeschränkt werden. Zudem 
kann hier im Innenbereich auf bereits vorhandene Erschließungsinfrastrukturen, ÖPNV-
Haltepunkte und soziale Einrichtungen des Gemeinbedarfs zurückgegriffen werden.  
 
Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz, 
mit Grund und Boden sparsam umzugehen. 
 
3.2 Verkehrliche Auswirkungen 
Im Bereich des Plangebietes wurden im Rahmen des erstellten Verkehrsgutachtens des Büros 
Lindschulte aus Düsseldorf aktuelle im 4. Quartal 2024 Verkehrszählungen als 
Querschnittsbelastung (DTV in Kfz/24 Std) durchgeführt. Dabei haben sich folgende 
Ergebnisse gezeigt: 
 
 Ratshausgasse (zwischen Belderberg und Stockengasse): ca. 2263 Kfz/24 Std 
 Belderberg (zwischen Rathausgasse und Franziskanerstraße): ca. 17821 Kfz/24 Std 
 Franziskanerstraße (zwischen Stockenstraße und Belderberg: 384 Kfz/24Std 
 Stockenstraße (zwischen Rathausgasse und Franziskanerstraße und Einfahrt 
Marktgarage: 1458 Kfz/24Std (davon 332 Kfz/24 Std, die aus Richtung Rathausgasse 
kommen) 
 
Um die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf die Verkehrssituation 
darzustellen und die verkehrlichen Konsequenzen des Vorhabens abzuschätzen, wurde auch 
das zukünftige Verkehrsaufkommen auf Grundlage der vorgesehenen Nutzungen ermittelt. 
Grundlage bildet ein Mobilitätskonzept, welches die bestehenden sowie die geplanten 
Mobilitätsangebote im Plangebiet und deren Umgebung verknüpft. Es wird dazu 
angenommen, dass sich das allgemeine Verkehrsaufkommen auf der Straße Belderberg 
(Bundesstraße 9) der Verkehr bis zum Prognosehorizont um 2,5% erhöht, auf den restlichen 
Straßen um des Plangebiet gleichbleiben wird. 
 
Das Plangebiet induziert durch die teilweise geänderten zulässigen Nutzungen ca. 8396 Wege 
pro Tag. Daraus resultieren ca. 424 Kfz- Fahrten pro Tag. Für die vormittägliche Spitzenstunde 
(09.00 – 10.00 Uhr) werden ca. 24 Kfz-Fahrten/h und für die nachmittägliche Spitzenstunde 
(17.00 – 18.00 Uhr) ca. 43 Kfz-Fahrten/h prognostiziert.  
 
Die Bewertung der Leistungsfähigkeit an den relevanten Knotenpunkten ergab, dass der 
Verkehr nach der Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen 
leistungsfähig abgewickelt und sich die Qualitätsstufen an den untersuchten Knotenpunkten 
nicht verändern werden. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung wurden dabei die 
vorhandenen Verkehre der zukünftig entfallenen Nutzungen nicht aus den Ergebnissen der 
Verkehrszählung herausgerechnet. Zusätzlich wurden die jeweiligen Spitzenstunden der 
bestehenden Verkehre sowie der Neuverkehre überlagert. 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   20 
 
 
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt 
3.3.1 Mensch / Gesundheit 
3.3.1.1 Verkehrslärm 
Die Ergebnisse des Lärmgutachtens der ADU Cologne aus Köln zeigen, dass sich die 
höchstbelasteten Fassadenabschnitte östlich im Plangebiet aufgrund der Nähe zur viel 
befahrenen Straße Belderberg befinden. Dort sind maximale Beurteilungspegel von 74 dB(A) 
tags und 68 dB(A) nachts zu erwarten. Dies kann verglichen werden mit den 
Orientierungswerten für Kerngebiete nach DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts 
für Straßen- und Schienenverkehr. Die Beurteilungspegel somit liegen tags 14 dB und nachts 
18 dB über den Orientierungswerten für Kerngebiete, so dass mit Schallschutzmaßnahmen 
darauf reagiert werden muss. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wänden oder Wällen scheiden aufgrund der 
innerörtlichen Lage des Plangebietes aus städtebaulich- gestalterischen Gründen aus und 
sind aufgrund der Höhe der bestehenden und geplanten Gebäude auch nicht sinnvoll 
umsetzbar. 
 
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind daher im Bebauungsplan 
auf der Grundlage des o.g. Lärmgutachtens die Lärmpegelbereiche für den maßgeblichen 
Außenlärmpegel für den Nachtzeitraum gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 
2018) von V bis VII bei freier Schallausbreitung gekennzeichnet. Die lärmabschirmende 
Wirkung von neuen Gebäuden bleibt bei dieser Darstellung zunächst unberücksichtigt. 
 
Bestandsgebäuden sind von den Regelungen unberührt, solange daran keine baulichen 
Veränderungen vorgenommen werden. Andersfalls sind auch dort entsprechende bauliche 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. 
 
Für die denkmalgeschützte Fassade im MK3 am Belderberg ist eine Einzelabstimmung mit 
der Bezirksregierung Köln vom BLB durchzuführen. 
 
 
3.3.1.2 Gewerbelärm 
Zu den gewerblichen Lärmquellen, die maßgeblich auf das Plangebiet einwirken, zählt der 
Betrieb der umgebenden Tiefgaragen (Markt- und Unigarage). Hinzu kommen 
Außengastronomien sowie ein DHL- Paketshop. Da die emissionsschutzrechtlichen 
Anforderungen durch die Beibehaltung der bisherigen Baugebietskategorie weitestgehend 
unverändert bleiben und es sich hierbei um Bestandsnutzungen handelt, die z.T. außerhalb 
des Plangebiets liegen, wird kein planungsrechtlicher Handlungsbedarf gesehen. 
Entsprechende Änderungen an den o.g. Anlagen und Einrichtungen sind ggfs. auf 
bauordnungsrechtlicher Ebene zu lösen. 
 
 
 
3.3.1.3 Verschattung 
Zur Prüfung der Auswirkungen auf die Besonnungssituation im Plangebiet wurde eine 
Verschattungsuntersuchung vom Büro Peutz aus Düsseldorf auf Grundlage des 
städtebaulichen Testentwurfs durchgeführt und im Rahmen der Konkretisierung der Planung 
auf Ebene des Rechtsplanes ergänzt.  
 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   21 
 
Die direkte Besonnungsdauer an den Außenfassaden und für die maßgeblichen 
Wohneinheiten wurde gemäß DIN EN 17037 auf der Innenwandebene berechnet. Für die 
Bestands- und Planungssituation wurde der 21. März (Tag- und Nachtgleiche) als Stichtag 
ausgewählt und beurteilt.  
 
Im Ergebnis der Berechnungen kann festgehalten werden, dass sich durch die geplante 
Bebauung die Einhaltung der Empfehlungsstufen der DIN EN 17037 hinsichtlich der direkten 
Besonnung an den umliegenden Gebäudefassaden nicht verändert. Es ist somit auch mit 
Realisierung des Bebauungsplans keine maßgebliche Auswirkung auf die 
Besonnungssituation der umgebenden Gebäude zu erwarten. 
 
3.3.2 Klima / Luft 
3.3.2.1 Klima 
Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse (ZURES, 2018) für sommerliche, austauscharme 
Hochdruckwetterlagen am Tag eine teils extreme Wärmebelastung auf. In der Nacht prägt sich 
mit bis zu 7,5 K Temperaturabweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner 
Freiflächen ein hoher bis extremer Wärmeinseleffekt aus. 
 
Vor dem Hintergrund insb. der bestehenden und vorgesehenen Wohnnutzung im 
Planungsraum ist bei der Planung und Bauausführung der thermische Komfort am Tag und in 
der Nacht zu berücksichtigen. Dies ist gerade auch im Hinblick auf den sich weiter 
intensivierenden Klimawandel und dem damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme 
der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten sowie der zunehmenden Intensität 
der Wärmebelastung von hoher Relevanz. 
 
Die Planung sieht vor, dass die neu geplanten Gebäude mittels einer mindestens extensiven 
Dachbegrünung bepflanzt werden, wo die Planung Flachdächer vorsieht. Ab einer Größe von 
200m² müssen Flachdächer sowie flach geneigte Dächer (bis 25°) mit einer Dachbegrünung 
ausgestattet werden (Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung in Bonn“, Drucksache 
0912064). Die Dachbegrünung ist mindestens mit einer Vegetationstragschicht von 10-15 cm 
(in Kombination mit PV-Anlagen 8-10 cm) bei einem Abflussbeiwert von 0,5 oder geringer 
anzulegen. Die Begrünung ist dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten - zudem ist die FLL-
Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen zu beachten.  
 
Für den Fall, dass die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ von 0,8 überschritten wird, muss 
dies aus klimatischen Gründen über Begrünungsmaßnahmen bis hin zu einer intensiven 
Dachbegrünung mit einer Aufbaustärke von mindestens 50 cm kompensiert werden. 
 
Bei der Gestaltung der Fassadenoberflächen sollte darauf geachtet werden, möglichst wenig 
Sonneneinstrahlung über den Gebäudekörper zu absorbieren, zugleich aber eine zu starke 
Reflexion kurzweiliger Strahlung zu vermeiden, womit helle Fassadenfarben und -materialien 
bevorzugt werden sollten. Abweichungen sind bei Verwendung von Fassadenmaterialien mit 
günstigen thermischen Eigenschaften, beispielsweise Holz, vertretbar. 
 
Zudem ist die Eignung von Fassaden für eine Begrünung im Rahmen der Objektplanung zu 
prüfen und bei vorhandener Eignung (z.B. große fensterlose Bereiche) boden- oder 
wandgebunden (ebenfalls unter Beachtung der relevanten FLL-Richtlinie) zu begrünen. 
 
Bei der Freiflächengestaltung ist auf die Schaffung verschatteter Bereiche zu achten. Zudem 
eignen sich Wasserelemente im Freiraum, um durch Verdunstungskühlung an heißen Tagen 
zur Reduktion der bioklimatischen Belastung beizutragen. Maßnahmen nach dem Prinzip der 
Schwammstadt (Versickerung und Nutzung von Regenwasser) werden ausdrücklich begrüßt.  
 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   22 
 
Die geplante Errichtung der Gebäude soll auf Teilbereichen erfolgen, welche auch aktuell 
bereits überwiegend versiegelt sind. Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planungsraumes 
ist eine weitere Zunahme der Versiegelung daher zu vermeiden und Potenziale zur 
Entsiegelung (z.B. bei der Umnutzung des Parkplatzes) und anschließenden Begrünung sowie 
die Möglichkeiten der Teilversiegelung zu nutzen, um die Flächenversiegelung zu minimieren. 
Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten oder Nebenanlagen genutzt 
werden, sollen begrünt und mit Sträuchern sowie Ersatzpflanzungen standortgerechter 
Laubbäume bepflanzt werden.  
 
 
3.3.2.2 Luft 
Aus lufthygienischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der 
innerstädtischen Lage und unmittelbar an der stark befahrenen B9 (Belderberg) sowie der 
hohen Anzahl der das Plangebiet tangierenden Linienbussen ein erhöhtes Belastungsniveau 
hinsichtlich der Luftschadstoffe vorhanden ist Perspektivisch wird sich durch die Entwicklung 
zu lokal schadstofffreien Antrieben bei Kfz die Situation tendeziell verbessern. 
Verschlechterungen durch die Planrechtschaffung sind dagegen nicht zu erwarten. 
 
3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz 
3.3.3.1 Schutzgebiete 
Schutzgebiete (Natura 2000-, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete) sind innerhalb des 
Plangebietes und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden. Gesetzlich geschützte und 
schützenswerte Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind 
ebenfalls von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen.  
 
Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (Stand 2012) trifft keine Aussagen zum 
Plangebiet. 
 
 
3.3.3.2 Eingriffsregelung 
Im beschleunigten Verfahren (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB) gelten Eingriffe, die auf Grund der 
Aufstellung bzw. der Änderung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des §1a 
Abs. 3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Abhandlung der 
Eingriffsregelung und ein Ausgleich ist dann nicht erforderlich und von einer Umweltprüfung 
mit Umweltbericht (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) kann abgesehen werden.  
 
 
3.3.3.3 Bäume 
Im Plangebiet befinden sich trotz des hohen Versieglungsgrades Baumbestände. Gemäß 
einer durchgeführten Kartierung und Baumbewertung durch das Amt für Umwelt und Stadtgrün 
fallen fünf der acht bestehenden Bäume unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn. 
Zur Bebauung des Plangebietes müssen vier der schützenswerten Bäume entfallen, wovon 
drei in der fachtechnischen Beurteilung als erhaltenswert eingestuft wurden.  
 
Die Ersatzpflanzungen werden im Rahmen des jeweiligen Fällantrages parallel zum 
Baugenehmigungsverfahrens bzw. zur Ausführungsplanung der neuen Gasse festgelegt. 
Durch das städtebauliche Konzept mit einer Aufweitung mit Grüninsel an der 
Franziskanerstraße und eine entsiegelte und begrünte Fläche als Innenhof zum Forum des 
Wissens vorsieht, kann der Ausgleich teilweise im Plangebiet vollzogen werden. Dazu sind 
entsprechende Pflanzbindungen festgesetzt. Der entsiegelte Bereich in der Mitte der neuen 
Gasse steht für Baumpflanzungen aufgrund der erforderlichen Überfahrbarkeit im Einsatzfall 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   23 
 
für die Feuerwehr nicht für Ersatzbaumpflanzungen zur Verfügung. Hier wird eine Anpflanzung 
von Staudenbeeten erwogen, die nach einem Feuerwehreinsatz ggfs. ersetzt werden müssen. 
 
 
3.3.3.4 Artenschutz 
Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit der 
Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Artenschutzprüfung (ASP – Stufe I) durch das 
Büro RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten aus Bonn durchgeführt. Diese ermittelt 
und bewertet, ob es durch die Planung zu Konflikten mit den Verbotstatbeständen für 
planungsrelevante Tierarten nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 BNatSchG kommen kann.  
 
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die örtlichen Gegebenheiten ein 
Vorkommen von spaltenbewohnender Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden kann 
und die Möglichkeit besteht, dass sich Niststätten von Straßentauben, Mauersegler und 
Haussperling im Häuserblock befinden. Ein Vorkommen planungsrelevanter Reptilienarten in 
dem Gelände ist hingegen aufgrund fehlender Lebensräume auszuschließen.  
 
Um artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 3 BNatSchG zu vermeiden sind 
die folgenden Vermeidungsmaßnahmen bei Baumrodungen und im Zuge der 
Neubaumaßnahmen zu beachten und umzusetzen:  
 
Um zu verhindern, dass Brutvorkommen allgemein häufiger Vogelarten in den Gehölzen sowie 
Einzelverstecke von Fledermäusen beeinträchtigt werden könnten, werden die Abrissarbeiten 
im November bis Februar sowie die Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit 
(01.03. bis 31.09.) durchgeführt. Ist ein Abbruch in dieser Zeit nicht möglich, so ist von einer 
fachkundigen Person eine ökologische Baubegleitung durchzuführen und die Ergebnisse mit 
der Unteren Naturschutzbehörde der Bundesstadt Bonn abzustimmen. 
 
Außerdem ist es erforderlich, dass zum Schutz der Population an Zwergfledermäusen drei 
Nisthilfen im Plangebiet aufgehängt werden. Hierfür eignet sich bzgl. der 
Grundstücksverfügbarkeit das städtische Gebäude Belderberg 32. 
 
Zur Vermeidung von Vogelschlag wird gutachterlich empfohlen, weder transparente und 
großflächige Glasfassaden noch spiegelnde Flächen an der Fassade zu verwenden. Der 
Außenreflexionsgrad der einzelnen Glaselemente ist auf max. 15 % zu beschränken. Hierzu 
wird auf den Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2022): 
Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische 
Vogelwarte Sempach verwiesen. Momentan sind solche Elemente jedoch nicht geplant. 
 
Als weitere gutachterliche Vermeidungsmaßnahme im Zuge der Neubaumaßnahmen sind bei 
der Beleuchtung des Geländes generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit einem geringen 
UV-Anteil zu verwenden. Die Leuchten sollen nach unten abstrahlen, keine vertikalen 
Glasflächen und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. 
 
3.3.4 Boden / Wasser 
3.3.4.1 Böden 
Über das Internetangebot „Bohrungen NRW“ des Geologischen Dienstes NRW lassen sich 
Profilansichten von frei zugänglichen Bohrungen in der Nähe des Plangebietes abrufen. 
Demnach herrschen dort in ungestörten Bodenbereichen aufgrund der Rheinnähe sandige 
und kiesige Böden vor. 
 
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   24 
 
3.3.4.2 Wasser 
Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten und 
auch außerhalb von Wasserschutzzonen.  
 
Der Grundwasserstand befindet sich bei ca. 45,8 m über Normalhöhennull (NHN). Die 
gegenwärtige Geländehöhe beträgt im Mittel ca. 59,5 m über NHN. Der 
Grundwasserflurabstand liegt somit bei ca. 13,7 m. Dies muss bei der weiteren Planung bzgl. 
einer möglichen Unterbauung der Grundstücke berücksichtigt werden.  
 
Das Niederschlagswasser soll zusammen mit dem Schmutzwasser der bestehenden 
öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, da keine Verpflichtung zur Versickerung nach § 
55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 LWG besteht. Die Gründe dafür liegen in der jahrzehntelangen, 
bestehenden Bebauung bzw. Befestigung des Geländes. 
 
3.3.4.3 Starkregen 
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder 
zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen 
Schäden sind ggf. als präventive Schutzmaßnahmen im Hochbau zu berücksichtigen. Die 
Forderung entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den 
Klimawandel) § 1 Abs. 5 BauGB.  
 
Die Starkregen- Gefahrenkarten der Bundesstadt Bonn zeigen für das Plangebiet an 
vereinzelten Teilbereichen Gefährdungspotenzial für Starkregenereignisse (50-jährlich, 100-
jährlich, extrem). Im Rahmen des Bauantragsverfahrens soll diesem Aspekt durch 
objektbezogene Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Überflutungsnachweises nach DIN 
1986-100 entsprochen werden. 
 
Dies bedeutet, dass bei der Planung eines Bauvorhabens auszuschließen ist, dass 
Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender 
Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Neben der Betrachtung von 
Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die 
Rückstausicherung des Kanalanschlusses, aber auch der Schutz vor oberflächlichen 
Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie 
 
 ebenerdige Eingänge und Terrassen 
 befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus 
 Einfahrten mit Gefälle zum Haus 
 Souterrainwohnungen 
 tiefliegende Einfahrten 
 
sind möglichst zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern.  
 
Empfehlungen zum Umgang mit den Gefährdungen aus Starkregenereignissen sind in dem 
DWA-Themenband T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten – Praxisleitfaden zur 
Überflutungsvorsorge“ zusammengefasst. Weitere Hinweise können auch auf der 
Internetseite der Stadt unter folgendem Link aufgerufen werden: www.bonn.de/hochwasser. 
 
3.3.4.4 Altstandorte 
Im Plangebiet kommen gemäß Altlastenkataster drei Altstandorte vor. Dabei handelt es sich 
um die Altstandorte 7622-551 (Wäscherei/Reinigung zwischen ca. 1954 und 1965), 7622-801 
(Kleingewerbe seit ca. 1805 bis zum Bau des Viktoriabades) und 7822-900 (Drogerie zwischen 
ca. 1910 und 1944).     
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   25 
 
 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes hat das Büro GBU GmbH aus Alfter für die 
betroffenen Flächen jeweils eine historische Recherche durchgeführt, um das von dem 
Altstandort ausgehende Gefährdungspotenzials für die Umweltmedien Boden, Bodenluft und 
Grundwasser zu eruieren. Die einzelnen Gutachten legen dar, dass von den betroffenen 
Flächen kein akutes Gefährdungspotenzial ausgeht und somit ein weitergehender 
Untersuchungsbedarf nicht besteht. Aus Sicht der Altlastensituation lässt sich folglich kein 
Hemmnis für das weitere Bebauungsplanverfahren ableiten.  
 
3.3.5 Landschaftsbild / Erholung 
Das Plangebiet ist bereits heute weitestgehend bebaut. Landschaftliche Bezüge bestehen 
nicht, so dass das Landschaftsbild von der Planung nicht betroffen ist. 
 
Auch hat das Plangebiet derzeit keine Eignung für die Naherholung. Dies kann sich durch 
zukünftige gastronomische Angebote ändern. 
 
3.3.6 Kultur- und Sachgüter 
Die Travertinfassade mit den zwei flankierenden Rasterwänden einschließlich des 
Kunstharzfensters des ehemaligen Viktoriabades am Belderberg ist denkmalgeschützt. Zum 
Alten Rathaus am Markt und dem ehemaligen kurfürstlichen Schloss an der 
Franziskanerstraße ist der Umgebungsschutz zu berücksichtigen. Im weiteren Verlauf der 
Hochbauplanung insbesondere zum Forum des Wissens erfolgen diesbezüglich weitere 
Abstimmungen mit der Unteren Denkmalbehörde und der Bezirksregierung Köln, die das LVR-
Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) in einem Anhörungsverfahren beteiligen. 
 
Da sich das Plangebiet in der historischen Altstadt befindet und in der unmittelbaren 
Umgebung zahlreiche Fundstellen unterschiedlicher Zeitstellung bekannt sind, wurde eine 
archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Die Firma ArchaeoNet GbR aus Bonn 
hat vom 04.03.2024 bis 19.03.2024 die entsprechenden Sondagen angelegt. Da der größte 
Teil des Plangebietes bereits Anfang des 20. Jahrhunderts durch das alte Viktoriabad mit 
umfangreichen Kellerbauten bebaut worden ist, wurden Sondagen im Norden des 
Plangebietes untersucht. Dabei wurden in zwei Flächen römische Schichten dokumentiert und 
in der westlichsten Fläche drei römische Erdbefunde (vermutlich Gruben) ausschnitthaft 
erfasst. Deutlich jünger sind zwei fragmentarisch überlieferte und durch jüngere 
Baumaßnahmen bereits gestörte Ziegelmauern im Nordosten und im Westen des Plangebiets, 
die wahrscheinlich zu Bauten des vom 16. bis 19. Jahrhundert vor Ort bestehenden 
Franziskanerklosters gehören. In der westlichsten Fläche, oberhalb und teilweise in eine der 
römischen Schichten eingetieft, wurden außerdem drei Ziegelfundamente dokumentiert, die 
wahrscheinlich in Verbindung mit dem alten Viktoriabad (vermutlich dem Kesselhaus) stehen. 
Im Nordosten wurde außerdem der Rest einer relativ dünnen Betonwand freigelegt, die 
ebenfalls im Zusammenhang mit dem alten Bad stehen dürfte. 
 
Der LVR- Amt für Bodendenkmalpflege (LVR-ABR) hat in seiner Stellungnahme nach § 4 Abs. 
1 BauGB darum gebeten, dass bisher ungestörte Bereiche des Bodens von Baueingriffen 
verschont bleiben. Diesem Einwand kann jedoch unter Beachtung der vorgesehenen 
städtebaulichen Figur bestehend aus der Aufnahme der historisch belegten Gasse und den 
daran angegliederten beiden neuen Baufeldern in den Teilgebieten MK2 und MK3 nicht 
entsprochen werden. Bereits in ca. 30 bis 50 cm unterhalb der Geländeoberkante ist mit 
entsprechenden Bodenfunden zu rechnen, die bereits durch den Unterbau der geplanten 
Gassen sowie entsprechende Fundamente von Gebäuden (selbst ohne Unterkellerung) 
gestört würden. Daher ist es Ziel der Bundesstadt Bonn, die angetroffenen Funde zu 
dokumentieren und ggfs. in eine Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.  
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   26 
 
Die Abstimmung mit dem LVR-ABR werden mit Hilfe eines Störflächenkatasters und weiterer 
Sachverhaltsermittlungen fortgesetzt. Es wird angestrebt, mit dem LVR-ABR spätestens zum 
Satzungsbeschluss eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. 
 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW empfiehlt auf Grundlage der Luftbildauswertung eine 
Kampfmitteluntersuchung (Oberflächendetektion bei unbefestigten Flächen oder eine 
Sicherheitsdetektion), um im Plangebiet das Vorhandensein von Kampfmitteln zu prüfen. Ein 
entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen. 
 
3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur 
In den umgebenden Stadtteilen befinden sich mehrere Kindertageseinrichtungen. Im Bonner 
Zentrum kann aktuell der Bedarf an wohnortnahen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht 
nachgewiesen werden. Allerdings sind im innerstädtischen Umfeld neue Kindertagesstätten 
geplant. Insofern wird sich die Bedarfssituation nach Realisierung dieser Kindertagesstätten 
deutlich verbessern. Das Plangebiet eignet sich auch nicht für die Errichtung einer 
Kindertagesstätte, da die erforderlichen Außenspielflächen im Plangebiet nicht abgebildet 
werden können.  
 
Die GGS Münsterschule, der Grundschulverband Marienschule/Nordschule (KGS) und der 
EGS Elsa-Brandström-Schule befinden sich im Einzugsbereich des Planungsgebiets. Durch 
die Planung wird gemäß den Prognosezahlen bis zum Schuljahr 2025/26 ein zusätzlicher 
Bedarf von 2 Schüler*innen pro Jahrgang generiert. Neben diesem Vorhaben ist das 
Wohnbauvorhaben „ehem. Zürich-Versicherung“ zu berücksichtigen, wodurch der zu 
erwartende Bedarf an weiteren Schulplätzen im Primarbereich perspektivisch nicht gedeckt 
werden kann. In diesem Fall wären schulorganisatorische Maßnahmen erforderlich.  
 
3.5 Kosten und Finanzierung 
Die Stadt Bonn trägt die Kosten für das Bauleitplanverfahren über den städtischen Haushalt.  
 
Bonn,  
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Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6622-3, „Viktoriakarree“ – Begründung   27 
 
Anhang 
3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten 
 ADU Cologne: Schalltechnische Immissionsschutzprognose zum 
Bebauungsplanverfahren „Viktoriakarree“, B-Plan Nr. 6622-3 in Bonn, Köln im Februar 
2023  
 
 Archaeonet GbR: Bonn, Viktoriakarree, Archäologische Sachverhaltsermittlung, Bonn 
im April 2024 
 
 Bundesstadt Bonn: Amt 67-12, Gründatenliste, Bonn im November 2021 
 
 GBU GmbH, B-Plan Nr. 6622-3 „Viktoriakarree“, Historische Erkundung und 
Gefährdungsabschätzung zum Altstandort 7622-551, Alfter im Februar 2022 
 
 GBU GmbH, B-Plan Nr. 6622-3 „Viktoriakarree“, Historische Erkundung und 
Gefährdungsabschätzung zum Altstandort 7622-801, Alfter im Februar 2022 
 
 GBU GmbH, B-Plan Nr. 6622-3 „Viktoriakarree“, Historische Erkundung und 
Gefährdungsabschätzung zum Altstandort 7622-900, Alfter im Februar 2022 
 
 Lindschulte Ingenieurgesellschaft mbH, Verkehrsuntersuchung Viktoriakarree, 
Düsseldorf Januar 2025 
 
 Peutz Consult GmbH, Verschattungsuntersuchung zum Bauvorhaben Viktoriakarree in 
Bonn, Düsseldorf im Juli 2023 und November 2024 
 
 RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, Städtebauliche Entwicklung 
Bebauungsplan Nr. 6622-3 'Viktoriakarree' im Bonn-Zentrum, Artenschutzprüfung 
Stufe I (Vorprüfung), Bonn im Februar 2022 
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Zur Offenlage
Prüffragencheckliste Nachhaltige Planung
Bauleitplanverfahren:
Gebiet:
Planungsziele:
Stufe 3
Handlungsfelder der Bonner 
Nachhaltigkeitsstrategie
Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Mobilität Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Verkehr: Sind Festsetzungen zu Nahversorgungseinrichtungen 
getroffen,damit Einkaufsverkehre in nicht integrierte 
Lagen vermieden werden können?
Das Bonner Zentrum ist mit Nahversorgungssortimenten 
ausreichend versorgt.
Beinhaltet die Verkehrsuntersuchung/ das 
Mobilitätskonzept konkrete Vereinbarungen zu
 u.a. zur Verlagerung/Neuerrichtung von ÖPNV-
Haltestellen,
Der Standort verfügt über eine sehr gute Einbindung in das 
Liniennetz der Stadt Bonn. In unmittelbarer Nähe des 
Plangebiets bestehen Anschlüsse an den öffentlichen 
Personennahverkehr  über die Stadtbahnhaltestelle 
Universität/Markt, die Vielzahl von Buslinien, welche die in 
direkter Nähe zum Plangebiet gelegene Haltestelle Rathaus 
anfahren. Am 700m entferneten Bonner Hbf besteht Anschluss 
an den Schienenpersonenfernverkehr
zu Vereinbarungen zur Radinfrastruktur und zu 
Fahrradabstellanlagen,
Über die umliegenden Straßenzüge kann die Innenstadt von 
Bonn und das städtische, regionale wie überregionale 
Radverkehrsnetz(z.B. Rhein-Radweg) mit dem Fahrrad oder zu 
Fuß schnell erreicht werden. Innerhalb des Plangebiets wird 
eine öffentliche Durchwegung für Zufußgehende und 
Radfahrende zwischen Franziskanerstraße und Rathausgasse 
geschaffen. Für das Vorhaben Forum des Wissens werden 
Fahrradstellplätze in den Kellergeschossen geschaffen.
zum Bau von Mobilstationen, Angebotsplan, kein Regelungsinhalt
zu Gehwegverbindungen und -breiten, Eine mindestens 7m breite öffentliche Durchwegung für 
Zufußgehende (und Radfahrende) wird im Plangebiet 
geschaffen. Es entstehen im öffentlichen Raum großzügige 
Fußverkehrsbereiche mit hoher Aufenthaltsqualität.
zu Jobticketangebote, Für Mitarbeitende der Universität besteht die Möglichkeit, ein 
Jobticket zu erwerben. Viele Nutzende der 
Univeritätseinrichtung verfügen über ein Semersterticket.
zu Car-/Bike-Sharing-Angeboten, Angebotsplan, kein Regelungsinhalt
zu Duschmöglichkeiten und Umkleidekabinen für 
Beschäftigte, etc.
Angebotsplan, kein Regelungsinhalt
und werden diese im noch abzuschließenden 
Vertrag berücksichtigt?
Angebotsplan ohne städtebaulichen Vertrag
Bebauungsplan Nr. 6622-3
Viktoriakarree
Neuordnung eines Baublocks in der Innenstadt
Offenlage
Fragestellung: Welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Themen  der Nachhaltigkeitsstrategie lassen sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch 
Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern?
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Zur Offenlage
Klima und Energie Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Klimaanpassung: Sind die Ergebnisse aus Detailgutachten dargestellt, 
insbesondere Auswirkungen auf Mikro-/Makroklima?
Ein Klimagutachten wurde nicht in Auftrag gegeben. Der 
Bereich ist bererits nahezu vollständig versiegelt und erfährt 
duch die Neubebauung, die Dachbegrünungen, 
Fassadenbergünungen, begrünten Innenhöfe (mit 
Bodenanschluss) sowie teilweise begrünte öffnentliche 
Verkehrsflächen eine Aufwertung, so dass von einer 
Verbesserung der mikroklimatischen Situation ausgegangen 
werden kann.
Welche Festsetzungen bzw. vertragliche 
Vereinbarungen zu Klimaschutz und Klimaanpassung 
(Gebäudeabstände, -höhen, Wasserflächen, 
Retentionsflächen Starkregen, Versickerung, Zisternen 
etc.) werden getroffen?
Im Textteil des Bebauungsplans sind Begrünungsmaßnahmen 
festgesetzt, insbesondere  Dachbegrünungen, Begrünungen 
nur unterbauter Bereiche und Baumpflanzungen. Weitere 
Maßnahmen, wie Fassadenbegrünung oder die Nutzung von 
Regenwasser zur Bewässerung sollen über das hochbauliche 
Qualifizierungsverfahren beim Uni-Grundstück bzw. bei der 
Konzeptvergabe im westlichen Plangebietsteil Bestandteil der 
Gebäudeplanung werden.
Ist eine Steuerung der Gebäudeausrichtung durch 
Baugrenzen/Baulinien aus Gründen der 
Klimaanpassung erfolgt? 
Das Vorhaben ist eine Maßnahme der Innenentwicklung,  ein 
Teil des Plangebiets bleibt weitgehend erhalten. Es werden 
Bestandsbauten (z.T. eingetragene Baudenkmale) oder Teile 
davon in Neubauten integriert und mit der neuen Gasse die 
innerstädtische Blockrandbebauung fortentwickelt. Durch 
Baugrenzen und -linien werden die geplanten Baukörper eng 
umrissen.
Welche Festsetzungen oder vertraglichen 
Vereinbarungen zur Fassadengestaltung werden 
getroffen?
Es wurde im Kaufvertag vereinbart, ein hochbauliches 
Qualifizierungsverfahren für die Universitätsnutzung 
duchzuführen. Beim  städtischen Baugrundstück westlich der 
neuen Gasse wird eine Konzeptvergabe durchgeführt, in der 
architektonische Qualitäten gefordert sind.
Klimaschutz und Energie:Ist ein Energiekonzept auf der Grundlage einer 
vergleichenden Betrachtung hinsichtlich der CO2-
Emissionen, des Energiebedarfs und der 
Wirtschaftlichkeit für das Vorhaben unter der 
Berücksichtigung erneuerbarer Energien (Ratsbeschluss 
derzeit mindestens KfW55 Effizienzhausstandard) 
vorhanden?
Angebotsplan, es werden in Konzeptvergabe und Auslobung 
der Qualifizierung Anforderungen formuliert
Wird die Solarverpflichtung gemäß Ratsbeschluss 
umgesetzt?
ja
Wird ggf. eine zentrale Fernwärmeübergabe- oder 
Nahwärmestation im B-Plangebiet berücksichtigt?
Fernwärme ist möglich
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Zur Offenlage
Natürliche Ressourcen und Umwelt, 
kulturelles Erbe und graue Energie
Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Flächeninanspruchnahme:Welche Festsetzungen zur baulichen Dichte/ Zahl der 
Vollgeschosse wurden im Hinblick auf einen sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden  getroffen?
Die Geschosszahl und Höhe baulicher Anlagen richtet sich an 
der historischen Umgebung. Die Dichte ist innenstadttypisch 
hoch, somit wird besonders sparsam mit Grund und Boden 
umgegangen
Sind die Empfehlungen des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags berücksichtigt worden?
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens wurde kein 
landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt.
 
Sind Flächen zum Grünerhalt bzw. zur Neu-Anpflanzung 
verbindlich dargestellt und textlich festgesetzt, bzw. 
werden durch einen Städtebaulichen Vertrag geregelt?
Es werden Neuanpflanzungen und Ersatzpflanzungen für 
satzungsgeschützte Bäume umgesetzt. Zudem sind 
Dachbegrünungen und Begrünungen von unterbauten Flächen 
festgesetzt. Es bestehen Pflanzfestsetzungen für insgesamt 9 
Bäume
Erfolgt eine konkrete Festsetzung oder vertragliche 
Vereinbarung von Kompensationsflächen/CEF-
Maßnahmen?
Zur Habitatverbesserung werden drei Nisthilfen für 
Zwergfledermäuse umgesetzt.
Freiraum und 
Grünkonzeption:
Ist eine Auswahl der standortgerechten Vegetation – 
wärmeresistente Arten im Bebauungsplan festgesetzt ?
Es sind nur Pflanzen entsprechend der Liste 1 
„Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in 
Bonn“ der Pflanzlisten der Bundesstadt Bonn und/oder 
entsprechend der ergänzenden Pflanzliste (zu den Pflanzlisten 
siehe Hinweise) zu verwenden. Weitere Baumarten sind in 
Abstimmung mit der Stadt Bonn zulässig. Die Stadt empfiehlt 
darüber hinaus die Verwendung der Liste "Zukunftsbäume für 
die Stadt" der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK), 
die klimaangepasste Arten berücksichtigt.
Ist ein Gebot der Dachbegrünung auch für Garagen, 
Carports und für überdachte Fahrradabstellanlagen 
verankert?
Garagen und Carports sind nicht Teil des Plangebiets. 
Gründachfeststezungen gelten generell für Flachdächer und 
Tiefgaragen-Überdeckungen. Bestehende nichtbegrünte 
Flachdächer haben Bestandschutz.
Erfolgten Festsetzungen zu Materialien im Freiraum? nein
Mit welchen Regelungen wird sichergestellt, dass 
Vorgärten und Gärten unversiegelt und vollflächig zu 
bepflanzen sind?
Es gibt keine Vorgärten und Gärten im Plangebiet.
Artenschutz: Wurden die Ergebnisse der Artenschutzprüfung in der 
Planung berücksichtigt? 
ja
Sind verbindliche Maßnahmen zum Artenschutz, ggf. 
CEF-Maßnahmen notwendig und verbindlich 
festgesetzt? (B-Plan, Städtebaulicher Vertrag)
Ja, die Maßnahmen werden durch die Stadt beauftragt und 
umgesetzt.
Vegetation: Sind externe Kompensationsmaß-nahmen- / SPE 
Flächen verbindlich festgesetzt, bzw. werden durch 
einen Städtebaulichen Vertrag geregelt?
nein
Konnte die Planung / das Vorhaben hinsichtlich des 
Baumerhalts optimiert werden?
Es werden mehr Bäume gepflanzt als wegfallen.
Wie viele Bäume müssen wegen ihres Standorts im 
Baufeld bzw. wegen des Standorts im Arbeitsbereich / 
BE-Flächen gefällt werden?
Vier satzungsgeschützte Bäume müssen weichen, insgesamt 
werden sieben Bäume gefällt.
Kann Baumbestand durch Planoptimierungen, 
ausreichende Abstände und / oder erhaltende 
Pflegemaßnahmen erhalten werden?
nein
Können alle Ersatzpflanzungen im Plangebiet realisiert 
werden?
voraussichtlich ja
Wo sollen externe, möglichst ortsnahe 
Ersatzpflanzungen realisiert werden?
ggf. im Hofgarten
Kulturelles Erbe: Erfolgte eine Ausweisung betroffener Bau- und 
Bodendenkmäler und eine Darstellung der getroffenen 
Schutz- und Kompensationsmaßnahmen?
Eine archäologische Sachverhaltsermittlung wird bis zum 
Satzungsbeschluss vorliegen.
Immissionsschutz Wurden Festsetzungen / Regelungen zum 
Immissionsschutz getroffen?
Ja, passive Schallschutzmaßnahmen.
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Zur Offenlage
Arbeit und Wirtschaft Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Gewerbeansiedlung und 
Bestand:
Wurden Regelungen getroffen, um Gewerbeansiedlung 
zu fördern und bestehende Betriebe zu sichern?
Innerhalb des festgesetzten Kerngebiets sind  Geschäfts- und 
Büro- und Verwaltungsgebäude, Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und 
Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe sowie Anlagen 
für Verwaltungen, für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. 
Wird die notwendige Infrastruktur geschaffen? Die Infrastruktur ist überwiegend bereits vorhanden. Lediglich 
eine zusätzliche, für Radfahrende und Zufußgehende 
ausgelegte Gasse wird errichtet.
Gesellschaftliche Teilhabe und 
Gender
Themenfelder Prüffragen Prüfergebnisse (Kurzdarstellung)
Ein Beitrag zu den SDG's : Soziale Infrastruktur:Wie gestalten sich die Festsetzungen/vorgesehenen 
vertraglichen Regelungen zu Gemeinbedarfsanlagen, 
öff. Spielplätzen etc.?
Angebotsplanung, kein Regelungsinhalt. Die Anlagen sind 
nutzungsbedingt und aufgrund der beengten innerstädtischen 
Lage voraussichtlich nicht umsetzbar. 
Wie sieht die Platzgestaltung bei öffentlicher 
Erschließung aus? 
Es entstehen begrünte öffentliche Räume mit hoher 
Aufenthaltsqualität
Wohnungsbau: Wie gestalten sich die Regelungen/Festsetzungen zum 
förderfähigen/geförderten Wohnraum?
Diese werden in der Konzeptvergabe für den westlichen 
Plangebietsteil gefordert. Bei Ersatz von Bestandsgebäuden 
auf den heute bereits privaten Grundstücken besteht keine 
Handhabe, geförderte Wohnungen zu errichten.
Wie erfolgt eine Regelung/Festsetzung zur Umsetzung 
innovativer Wohnformen?
Kann im Rahmen der Konzeptvergabe konkretisiert werden, ist 
im Angebotsplan nicht Regelungsinhalt
Globale Verantwortung und Eine 
Welt
Bewusstsein für globale Verantwortung auch bei der 
kommunalen Bauleitplanung durch Berücksichtigung 
von Zielen der anderen Handlungsfelder
Ein Beitrag zu den SDG's : 
Nachhaltigkeitscheck im Sinne der 
BNHS Stufe III
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1 
 
Bundesstadt Bonn 
Bebauungsplan Nr. 6622-3, Viktoriakarree,  
Auswertung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Stand:  24.04.2024 
 
Meinungsäußerung Stellungnahme 
Stellungnahme 1, Schreiben vom 15.02.2023  
 
Sehr geehrte Damen und Herren, ich finde, dass eine Neugestaltung des Bereiches dringend notwendig ist. Aktuell 
stapeln sich dort Müll und Taubenkot. Der Leerstand wächst immer weiter und die Fassade böckelt. Allerdings sollten 
die schönen Dinge erhalten bleiben.  
 
Die Glasfassade des Bades, Richtung Belderberg, sollte demontiert und neu in Scene gesetzt werden (hinterleuchtet). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Außengastronomie belebt das Viertel genauso wie Kunst und Kultur.  
 
 
 
Dass die Uni dort das Forum des Wissens bauen möchte ist auch ein Segen, denn dadurch wird auch tagsüber der Bereich 
mit Leben gefüllt. Ob nun Variante 1 oder 2 ist mir gleich, Hauptsache es passiert endlich etwas.  
 
 
 
 
 
 
Die komplette Ost- Fassade des ehemaligen Viktoriabades 
mit dem Fenster zum  Belderberg steht unter Denkmalschutz 
und wird in den Neubau des Forums des Wissens integriert. 
Für den Neubau wird vom BLB ein Hochbauwettbewerb nach 
RPW 2013 ausgelobt. In der Aufgabenstellung dazu wird auf 
den Denkmalschutz eingegangen. Die teilnehmenden 
Architekturbüros sollen dann eine gestalterisch ansprechende 
Lösung erarbeiten, die mit der Unteren Denkmalbehörde der 
Bundesstadt Bonn abgestimmt wird. 
 
Das Plangebiet soll im Bebauungsplan als Kerngebiet nach § 
7 BauNVO festgesetzt werden. Dort bleiben die erwähnten 
Nutzungen allgemein zulässig.  
 
Kenntnisnahme 
 
Stellungnahme 2, Schreiben vom 15.02.2023 
 
Die Fahrradabstellanlage ist als Tiefgarage zu begrüßen. Zu bedenken ist, dass wohl nur "Langzeitparker" diese nutzen. 
Somit sind auch Fahrradabstellflächen auf der 0 Ebene anzubieten. 
 
 
Im Eingangsbereich der neuen Gebäude sollen auch 
oberirdische Stellplätze für Fahrräder angeordnet werden. Die 
genaue Anzahl wird im Rahmen der Freianlagenplanung zu 
den öffentlichen und privaten Freiflächen festgelegt. 
Stellungnahme 3, Schreiben vom 15.02.2023 
 
Wenn es sich wirtschaftlich vertreten lässt, sollte das Gebäude über der Innenhofeinfahrt Rathausgasse abgerissen 
werden, damit eine "luftige“ Achse zwischen Uni-Bereich, dem Innenhof und dem wohl gegenüber endstehenden 
Stadtmuseum entsteht. Diese Achse soll sich in der Raum- und Straßen-/Wegegestaltung widerspiegeln. 
 
 
Der Abriss des erwähnten Gebäudes ist Gegenstand der 
Planung. Die Wirtschaftlichkeit des Abrisses wird noch 
geprüft. 
 
Die Anregung ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. 
Der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn hat am 
Seite 49 von 79

2 
 
01.12.2022 die Verwaltung beauftragt, eine 
Machbarkeitsstudie für den Standort Rathausgasse 7 (Altes 
Kunstmuseum) als neuen Standort für das Stadtmuseum Bonn 
zu beauftragen. 
 
Die konkrete Gestaltung der neuen Gasse zwischen 
Rathausgasse und Franziskanergasse wird im Rahmen der 
Ausführungsplanung festgelegt. 
Stellungnahme 4, Schreiben vom 15.02.2023 
 
Zum Entwurf zwei Anmerkungen:  
 
- In Zukunft wird es durch den Klimawandel notwendig sein, in den Innenstädten auf Kühleffekte zu achten. Für den 
Planentwurf wären daher Gründächer, eine möglichste geringe Versiegelung und eine Bepflanzung mit großkronigen 
Laubbäumen zu achten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- Entsetzt war ich über die Idee einer Tiefgarage für PKWs. Hat sich die Stadt Bonn nicht auf die Fahnen geschrieben, 
den Verkehr aus der Innenstadt heraushalten zu wollen? Wieso wird hier dann ein Magnetpunkt geschaffen, der Verkehr 
anzieht? Als Anwohner der Rathausgasse finde ich nach einigen Anlaufschwierigkeiten, dass das Verkehrskonzept in 
der Innenstadt mit der Förderung des Fußgänger- und Radverkehrs anfängt Sinn zu machen. (Abgesehen mal von den 
500 - 600 Bussen pro Tag, die an unserem Fenster vorbeidonnern). Die geplante Tiefgarage ist da kontraproduktiv und 
definitiv nicht nachhaltig und auch nicht auf die Zukunft ausgerichtet.  
 
 
 
 
Extensiv zu begrünende Dächer werden als textliche 
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Über die 
Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wird das Maß der 
baulichen Nutzung innerhalb des vorgesehenen Kerngebietes 
nach § 17 BauNVO festgelegt. Der obere Orientierungswert 
von 1,0 soll jedoch nicht vollständig ausgeschöpft werden 
Beim Forum des Wissens soll ein nutzbarer Freibereich, der 
nicht unterbaut werden und mit Laubbäumen bepflanzt 
werden können, entstehen, weshalb hier ein GRZ von 0,85 
festgesetzt ist. Auch für den Bestandsbereich und den neu zu 
bebauenden Bereich westlich der neuen Gasse wird die GRZ 
bei 0,8 festgelegt. Ausnahmsweise kann diese jedoch durch 
eingeschossige Gebäudeteile oder Unterbauungen 
überschritten werden, wenn die Überschreitung auf einer 
Fläche von mind. 20% der Grundstücksgröße durch 
Dachbegrünungen ausgeglichen wird. Auch im Bereich des 
neuen Platzes an der Franziskanerstraße sollen neue 
Laubbäume gepflanzt werden. 
 
Die Errichtung einer neuen Tiefgarage für den motorisierten 
Individualverkehr ist nicht vorgesehen. 
  
 
 
 
Stellungnahme 5, Schreiben vom 26.02.2023 
 
...es sind laut SWB mehr als 900 (!) Busse am Tag. 
 
 
Im Rahmen des Lärmgutachtens wurde der Busverkehr 
berücksichtigt. Im Bebauungsplan werden auf dieser 
Grundlage passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Die 
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3 
 
 
Außenbauteile, wie zum Beispiel Fenster und Türen müssen 
sich dann bei deren Erneuerung an diesen Vorgaben 
ausrichten.  
Stellungnahme 6, Schreiben vom 15.02.2023 
 
PS: Vielleicht nicht Teil dieses Verfahrens, aber dennoch dringend notwendig: Eine Begrünung der Rathausgasse. Eine 
Begrünung würde die Sommertemperaturen senken, den Lärm mindern, dem Artenschwund entgegenwirken, eine 
Menge Dreck binden und die Luftqualität (die durch die Busse manchmal unerträglich ist - wir können über den Tag 
hier kein Fenster öffnen) verbessern.  
 
 
Die Anregung ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. 
Im Rahmen des Projektes „Uni trifft City“ hat der Rat der 
Bundesstadt Bonn am 09.02.23 Maßgaben zur zukünftigen 
Querschnittsaufteilung des Straßenzugs Wesselstraße /Am 
Hof /Rathausgasse beschlossen, die bei der 
Ausführungsplanung zu beachten sind. 
Stellungnahme 7, Schreiben vom 15.02.2023 
 
Die Überlegung zur Tiefgarage ist eine gute Idee. Damit hätten Bewohner ihre Parkplätze außerhalb der Straßen rund 
um das Viktoriakarree wie auch die Zulieferer zu Geschäften und Markt, und die Rathausgasse wäre nutzbar für Busse, 
FUßGÄNGER und Radfahrer. Darüber hinaus wären Parkplätze für Radfahrer vorhanden. Und die vorgesehene Gebühr 
fürs Parken wäre gut angelegt und würde die Kosten des Baus deutlich reduzieren.  
 
 
 
Einige Geschäfte des Karrees müssten dringend renoviert werden, denn in den jetzigen Zuständen sind sie wenig 
attraktiv und beeinträchtigen die Vermietungen zu Wohnungen. 
 
 
Die Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt für die Marktgarage 
ist im engeren Sinne nicht bebauungsplanrelevant. Die 
Verlegung wird separat zum Bebauungsplanverfahren 
geprüft. Die Errichtung einer neuen Tiefgarage für den 
motorisierten Individualverkehr ist nicht vorgesehen. 
Die Bundesstadt Bonn kann nur über ihre eigenen Gebäude 
im Viktoriakarree verfügen. Sofern die übrigen Eigentümer 
ihre Gebäude renovieren, würde dies von der Bundesstadt 
Bonn ausdrücklich begrüßt. 
Stellungnahme 8, Schreiben vom 17.02.2023  
 
Der Städtebauliche Entwurf blendet das derzeit hier befindliche Stadtmuseum und die Gedenkstätte fast vollständig aus; 
lediglich von einer Verlagerung, "für die angemessene und qualitative neue Orte und Räumlichkeiten gefunden und 
geschaffen werden müssen" (Seite 9), ist in einem Satz sehr allgemein die Rede. Und auf Seite 14: "Das städtebauliche 
Konzept sah [!!!] ... kulturelle Einrichtungen bis hin zu Etablierung des Stadtmuseums in einem Neubau am Belderberg 
vor." Sowohl Stadtmuseum als auch Gedenkstätte sollen für Besucherinnen und Besuchern auch bei Umzügen an neue 
Standorte nahezu unterbrechungsfrei zugänglich sein. Und deshalb müssen die zukünftigen Standorte (in repräsentativer 
Dimension und mit guter Erreichbarkeit) dafür installiert sein, bevor beide Einrichtungen aus dem Viktoriakarree 
ausziehen müssen. 
 
 
Die Anregung ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. 
Der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn hat am 
01.12.2022 die Verwaltung beauftragt, eine 
Machbarkeitsstudie für den Standort Rathausgasse 7 (Altes 
Kunstmuseum) als neuen Standort für das Stadtmuseum Bonn 
zu beauftragen. 
 
Stellungnahme 9, Schreiben vom  18.02.2023  
 
Sie zitieren aus dem Städtebaulichen Entwurf vom 06.09.2022. In Bezug auf das Stadtmuseum gibt dieser lediglich das 
Ergebnis der Bürgerwerkstatt von 2017 wieder. In der Zwischenzeit ist einiges passiert. Die Gedenkstätte strebt seit 
längerem den Umzug vom jetzigen Standort in der Franziskanerstraße auf das Gelände des ehemaligen Klosters 
Endenich an (https://www.bonn.de/pressemitteilungen/juni-2021/neuaufbau-an-historischem-ort-ns-gedenkstaette-soll-
nach-endenich-ziehen.php). Zum künftigen Stadtmuseum wird derzeit im Auftrag des Stadtrates eine 
 
 
Die Anregung ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. 
Der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn hat am 
01.12.2022 die Verwaltung beauftragt, eine 
Machbarkeitsstudie für den Standort Rathausgasse 7 (Altes 
Kunstmuseum) als neuen Standort für das Stadtmuseum Bonn 
zu beauftragen. 
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Machbarkeitsstudie für den Standort Rathausgasse erarbeitet (https://ga.de/bonn/stadt-bonn/neuer-standort-fuers-
stadtmuseum-am-alten-rathaus_aid-78586239). 
 
Stellungnahme 10, Schreiben vom 18.02.2023  
 
Die Planungen zum Viktoriakarree berühren auch die Zukunft des Bonner Stadtmuseums, das zur Zeit dort untergebracht 
ist. Aktuell ist die Anschlussunterbringung noch nicht geregelt: der zur Rede stehende Bau neben dem Rathaus ist 
deutlich kleiner, eine Konzeption liegt noch nicht vor. Damit ist nicht erkennbar, ob es eine für eine Stadt mit einer solch 
langen Geschichte angemessene und den Ansprüchen einer modernen, die gesamte Stadt umfassende Lösung zur 
künftigen Unterbringung des Stadtmuseums geben wird. Erst recht ist nicht erkennbar, dass der Übergang vom jetzigen 
Stadtmuseum in einen neuen Standort nahtlos möglich sein wird. Vieles am jetzigen Verlauf spricht dagegen. Die 
Lösung für das Viktoriakarree muss zwingend mit einer akzeptablen Lösung für das Stadtmuseum einhergehen. 
 
 
Die Anregung ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. 
Der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn hat am 
01.12.2022 die Verwaltung beauftragt, eine 
Machbarkeitsstudie für den Standort Rathausgasse 7 (Altes 
Kunstmuseum) als neuen Standort für das Stadtmuseum Bonn 
zu beauftragen. 
 
Stellungnahme 11, Schreiben vom 19.02.2023  
 
Mit dem aktuellen Bebauungsplan für das „Viktoriakarree“ soll auch eine Neugestaltung des Innenhofes erfolgen. Nach 
den Ausführungen zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Stand 10.08.2022) zum Thema Verkehr (S. 5 
unten - 6 oben) ist hierbei im östlichen Bereich die Errichtung einer Fahrradtiefgarage geplant. Zur Ausführung der 
Anlage gibt es hier jedoch keine weiteren Angaben zur Größe, dem Zugang oder der Abstellmöglichkeiten und der 
Sicherung der Fahrräder. Wir begrüßen eine solche Anlage, die jedoch anscheinend nur eine begrenzte Anzahl 
Abstellmöglichkeiten bietet. Deshalb bitten wir zu prüfen, wie die Zahl der Fahrradabstellplätze noch stärker erhöht 
werden kann. Auch im Städtebaulichen Entwurf fehlt eine weitere Beschreibung der geplanten Fahrradabstellanlagen 
(S.10 unten). Die Fahrradtiefgarage soll im Untergeschoss der Neubebauung untergebracht werden. Weiterhin wird nur 
vage darauf hingewiesen, dass neben der Fahrradtiefgarage auch Abstellplätze im westlichen Bereich denkbar sind. Was 
soll hier an welcher Stelle erfolgen?  Da eine Unterbauung des Innenhofes nicht geplant ist, soll die Fahrradparkanlage 
u.a. in den Räumen der Neubebauung des Innenhofes auf der Ebene -01 erfolgen. Auch hier wird nichts über die Größe 
ausgesagt (S. 34). Bei Betrachtung der Darstellung der verschiedenen geplanten Ebenen des "Forums Wissen" sind auf 
der Variante 2 - Untergeschoss - zwei Fahrradgaragen zu erkennen, in denen schematisch Fahrradständer zu erkennen 
sind. Für die Garage 1 konnten auf der Darstellung ca. 70 Stellplätze und in der Garage 2 ca. 30 Plätze abgeschätzt 
werden (S.36). Bei einer Öffnung der Garage auch für den nicht-studentischen Fahrradfahrer, erscheint diese Anzahl 
der Stellplätze als zu gering. Der ADFC schlägt daher mindestens eine Verdopplung der Abstellfläche für Fahrräder vor. 
Die Erfahrungen mit der Fahrradabstellanlage in der Quantiusstraße am Hauptbahnhof haben gezeigt, dass überdachte 
und bewachte Abstellplätze schnell vergeben sind. Zu begrüßen sind dabei die sich anschließenden Schließfächer. Eine 
solche Abstellanlage müsste jedoch insgesamt überwacht werden, um Diebstähle und Vandalismus zu vermeiden. 
Ebenfalls wäre es sinnvoll, die Langzeitabstellung von Fahrrädern zu begrenzen, um eine Überfüllung der Anlage – z.B. 
durch „vergessene Räder“ zu vermeiden.  
 
 
Für den Neubau des Forums des Wissens, in den eine 
Fahrradtiefgarage integriert werden soll, wird vom BLB ein 
Hochbauwettbewerb nach RPW 2013 ausgelobt. In der 
Aufgabenstellung dazu wird auf das Thema Fahrradparken 
eingegangen. Die teilnehmenden Architekturbüros sollen 
dann eine Lösung erarbeiten, die mit dem BLB und der 
Abteilung Mobilität im Stadtplanungsamt der Bundesstadt 
Bonn abgestimmt wird. 
 
Stellungnahme 12, Schreiben vom 25.02.2023  
 
Angesichts der Klimakrise, die den Bewohnern der Innenstadt in den kommenden Jahren immer mehr Probleme bereiten 
wird, kann es nur zielführend sein, keine rückwärtsgewandten und am Autoverkehr orientierten Strategien mehr zu 
entwickeln. (Im Gegenteil müssen mehr Kraftfahrzeuge aus der Innenstadt verschwinden) Ein Auto-Parkhaus? Ein 
solcher Ansatz widerspricht allem, was vernünftig wäre und von mindestens SPD und GRÜNEN angeblich angestrebt 
wird. Zu beobachten ist, dass der Verkehr keineswegs ab-, sondern stattdessen zunimmt, die Fahrzeuge größer werden. 
 
 
Die Errichtung einer neuen Tiefgarage für den motorisierten 
Individualverkehr ist nicht vorgesehen, wenn auch 
planungsrechtlich nicht ausgeschlossen. 
 
 
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5 
 
Hierdurch steigt die Lärmbelastung (bis spät in die Nacht), es wird zudem noch mehr Feinstaub verursacht etc., was vor 
allem durch immer heißer werdende Sommer besonders unerträglich wird, da man kaum Zeitfenster zum Lüften hat.  
 
Wenn überhaupt sollte AUSSCHLIESSLICH ein Fahrradparkhaus entstehen nach vorbildhaften Konzepten wie bspw. 
in den Niederlanden oder Dänemark. Für Anwohner kann man gut dort Dauerparkplätze in der Marktgarage 
ermöglichen. Für Kurzparker (die ersten 24 Stunden) gratis, alle anderen zahlend. [z. B. hier - nur zum Prinzip - 
https://www.spiegel.de/auto/niederlande-amsterdams-riesige-fahrradgarage-a-ac4310ce-0719-4fe0-8962-
b69563ff22d3?sara_ecid=soci_upd_wbMbjhOSvViISjc8RPU89NcCvtlFcJ] 
 
 
 
 
* Aus ebenfalls klimagerechten Erwägungen sollten so viel wie möglich u. a. große Bäume vor (Franziskanerstr.) und 
in der Gasse gepflanzt werden (und dafür auch Parkplätze entfallen).  
 
 
 
 
 
Auch am Belderberg könnte dies erfolgen, wenn die dortigen Parkplätze entfernt werden.  
 
 
 
 
 
 
Außerdem wären Wand-/ bzw. Dachbegrünungen (u. a. Moos) sowie Solaranlagen an neuen Gebäuden sinnvoll. 
Begrünung würde im Übrigen neben Verbesserung der Luftqualität ebenfalls Lärm vermindern.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für den Neubau des Forums des Wissens, in den eine 
Fahrradtiefgarage integriert werden soll, wird vom BLB ein 
Hochbauwettbewerb nach RPW 2013 ausgelobt. In der 
Aufgabenstellung dazu wird auf das Thema Fahrradparken 
eingegangen. Die teilnehmenden Architekturbüros sollen 
dann eine Lösung erarbeiten, die mit dem BLB und der 
Abteilung Mobilität im Stadtplanungsamt der Bundesstadt 
Bonn abgestimmt wird. 
 
Sowohl beim Forum des Wissens als auch beim neuen Wohn- 
und Geschäftshaus sollen nutzbare Freibereiche entstehen, 
die nicht unterbaut werden und mit Laubbäumen bepflanzt 
werden sollen. Auch im Bereich der neuen Gasse und des 
neuen Platzes an der Franziskanerstraße sollen neue 
Laubbäume bepflanzt werden.  
 
Der Belderberg stellt einen Hauptverkehrszug (B9) der 
Bundesstadt Bonn dar. Die Pflanzung von Bäumen müsste 
dort geprüft werden und mit den Belangen der dortigen 
unterirdischen Leitungsführungen und der Sichtbarkeit des 
denkmalgeschützten Kunstharzfensters des ehemaligen 
Bades abgestimmt werden. Eine Umgestaltung des 
Straßenraums ist im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan 
nicht vorgesehen. Die Festsetzung einer öffentlichen 
Verkehrsfläche schließt die Pflanzung von Straßenbäumen 
nicht aus. 
 
Extensiv zu begrünende Dächer werden als textliche 
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Festsetzungen zu Fassadenbegrünungen sind in 
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, bei denen die 
architektonische Fassadengestaltung des Hochbaus bereits 
feststeht, grundsätzlich daran angepasst festsetzbar. Bei 
einem „Angebotsplan“ wie dem vorliegenden, müssten 
Festsetzungen zur Fassadenbegrünung einerseits einen 
angemessenen Spielraum der architektonischen Gestaltung 
ermöglichen. Andererseits sind bei einem 
Angebotsbebauungsplan die unterschiedlichen, 
grundstücksbezogenen Einzelsituationen im Hinblick auf 
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6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
* Stocken- und Franziskanerstraße sollten für Durchgangsverkehr gesperrt werden (lediglich Beibehaltung der 
Parkhauszufahrt Marktgarage über Stockenstraße) und in Fuß- und Radweg umgewandelt werden. Parken direkt vor 
Geschäften etc. in Innenstädten sind in diesen Zeiten keine Option mehr.  
 
 
 
 
 
 
 
 
* Angesichts der zu erwartenden sehr lange bestehenden und umfangreichen, massiven Baustellen sollten mit Rücksicht 
auf alle Bewohner und Geschäfte im Viktoriakarree die Arbeiten auf Montag bis Freitag begrenzt werden. In den 
vergangenen Jahren war die Lärm- und Dreck-Belastung u. a. durch langwierige Großbaustellen ( z. B. am Belderberg 
- Kanal 2018; am Koblenzer-Tor 2022) bereits enorm. Die sich über viele Jahre erstreckenden bevorstehenden Arbeiten 
am Karree sowie am Universitätsgebäude werden ohnehin erneut extreme Beeinträchtigungen verursachen.  
 
 
 
 
 
 
 
Fassadenbauart, Exposition der Fassade, Anschluss-
verfügbarkeit (Wasser und Zugänglichkeit), 
Nachbarschaftsbelange (wg. Überwuchs) usw. nur schwer zu 
erfassen und angemessen zu berücksichtigen. Die Verwaltung 
wird im weiteren Verfahren prüfen, ob Festsetzungen zu 
Fassadenbegrünungen hier möglich und sinnvoll sind.  
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat eine Umsetzungspflicht für 
Photovoltaikanlagen auch auf extensiv begrünten Dächern als 
Vorgabe für alle zukünftigen Neubauten beschlossen.  Im 
Bebauungsplan wird auf die Verpflichtung zur Installation 
und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus 
solarer Strahlungsenergie gemäß § 42a BauO NRW 
(Solaranlagen) hingewiesen. 
 
 
 
Die Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt für die Marktgarage 
ist im engeren Sinne nicht bebauungsplanrelevant.  Die 
Verlegung wird separat zum Bebauungsplanverfahren 
geprüft. Mit dem Konzept der Aufgabe des City-Rings 
bekommen auch die Stocken- und Franziskanerstraße eine 
neue Funktion. Sie sind nicht mehr Teil der 
Durchgangsrouten für den Verkehr. Sie bleiben aber Teil des 
Anlieger- und Lieferverkehrs für die Innenstadt. 
 
Die Anregung ist genereller Natur und berührt den 
vorliegenden Bebauungsplan nicht. 
Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen von Baustellen 
dient die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz 
gegen Baulärm (VVBaulärmG). Viele Baumaschinen 
unterliegen zudem der 32. Verordnung zum 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchV), "Geräte und 
Maschinenlärmschutzverordnung". Demnach ist u.a. der 
Betrieb von Baumaschinen in ausgewiesenen Wohngebieten 
auf den Zeitraum von 7:00 bis 20:00 Uhr an Werktagen 
beschränkt. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
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7 
 
* Zuletzt noch ein Zitat aus der PM "Bonner OB bei Sitzung des neu berufenen Nachhaltigkeitsrates der 
Bundesregierung" der Stadt Bonn vom 15.02.23: "Der Rat für Nachhaltige Entwicklung berät seit 2001 die 
Bundesregierung in allen Fragen der nachhaltigen Entwicklung. Die 15 Mitglieder des RNE stehen mit ihrem fachlichen 
und persönlichen Hintergrund für die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte nachhaltiger Entwicklung." 
-- "Oberbürgermeisterin Katja Dörner: „In Bonn wie auch in anderen Großstädten stehen wir vor der Herausforderung, 
dass dringend zusätzlicher und vor allem bezahlbarer Wohnraum benötigt wird – gleichzeitig gilt es auf dem Weg zur 
Klimaneutralität Ressourcen zu schonen. In der Sanierung und besseren Nutzung von Wohngebäuden liegt deswegen 
großes Potenzial. [...]" 
Stellungnahme 13, Schreiben vom 25.02.2023 
 
Angesichts der Klimakrise, die den Bewohnern der Innenstadt in den kommenden Jahren immer mehr Probleme bereiten 
wird, kann es nur zielführend sein, keine rückwärtsgewandten und am Autoverkehr orientierten Strategien mehr zu 
entwickeln. (Im Gegenteil müssen mehr Kraftfahrzeuge aus der Innenstadt verschwinden) Ein Auto-Parkhaus? Ein 
solcher Ansatz widerspricht allem, was vernünftig wäre und von mindestens SPD und GRÜNEN angeblich angestrebt 
wird. Zu beobachten ist, dass der Verkehr keineswegs ab-, sondern stattdessen zunimmt, die Fahrzeuge größer werden. 
Hierdurch steigt die Lärmbelastung (bis spät in die Nacht), es wird zudem noch mehr Feinstaub verursacht etc., was vor 
allem durch immer heißer werdende Sommer besonders unerträglich wird, da man kaum Zeitfenster zum Lüften hat.  
 
Wenn überhaupt sollte AUSSCHLIESSLICH ein Fahrradparkhaus entstehen nach vorbildhaften Konzepten wie bspw. 
in den Niederlanden oder Dänemark. Für Anwohner kann man gut dort Dauerparkplätze in der Marktgarage 
ermöglichen. Für Kurzparker (die ersten 24 Stunden) gratis, alle anderen zahlend. [z. B. hier - nur zum Prinzip - 
https://www.spiegel.de/auto/niederlande-amsterdams-riesige-fahrradgarage...  
 
* Aus ebenfalls klimagerechten Erwägungen sollten so viel wie möglich u. a. große Bäume vor (Franziskanerstr.) und 
in der Gasse gepflanzt werden (und dafür auch Parkplätze entfallen). Auch am Belderberg könnte dies erfolgen, wenn 
die dortigen Parkplätze entfernt werden. Außerdem wären Wand-/ bzw. Dachbegrünungen (u. a. Moos) sowie 
Solaranlagen an neuen Gebäuden sinnvoll. Begrünung würde im Übrigen neben Verbesserung der Luftqualität ebenfalls 
Lärm vermindern.  
 
* Stocken- und Franziskanerstraße sollten für Durchgangsverkehr gesperrt werden (lediglich Beibehaltung der 
Parkhauszufahrt Marktgarage über Stockenstraße) und in Fuß- und Radweg umgewandelt werden. Parken direkt vor 
Geschäften etc. in Innenstädten sind in diesen Zeiten keine Option mehr.  
 
* Angesichts der zu erwartenden sehr lange bestehenden und umfangreichen, massiven Baustellen sollten mit Rücksicht 
auf alle Bewohner und Geschäfte im Viktoriakarree die Arbeiten auf Montag bis Freitag begrenzt werden. In den 
vergangenen Jahren war die Lärm- und Dreck-Belastung u. a. durch langwierige Großbaustellen (z. B. am Belderberg - 
Kanal 2018; am Koblenzer-Tor 2022) bereits enorm. Die sich über viele Jahre erstreckenden bevorstehenden Arbeiten 
am Karree sowie am Universitätsgebäude werden ohnehin erneut extreme Beeinträchtigungen verursachen.  
 
* Zuletzt noch ein Zitat aus der PM "Bonner OB bei Sitzung des neu berufenen Nachhaltigkeitsrates der 
Bundesregierung" der Stadt Bonn vom 15.02.23: "Der Rat für Nachhaltige Entwicklung berät seit 2001 die 
Bundesregierung in allen Fragen der nachhaltigen Entwicklung. Die 15 Mitglieder des RNE stehen mit ihrem fachlichen 
 
 
Es wird auf die gleichlautende Stellungnahme 12 verwiesen. 
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8 
 
und persönlichen Hintergrund für die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte nachhaltiger Entwicklung." 
-- "Oberbürgermeisterin Katja Dörner: „In Bonn wie auch in anderen Großstädten stehen wir vor der Herausforderung, 
dass dringend zusätzlicher und vor allem bezahlbarer Wohnraum benötigt wird – gleichzeitig gilt es auf dem Weg zur 
Klimaneutralität Ressourcen zu schonen. In der Sanierung und besseren Nutzung von Wohngebäuden liegt deswegen 
großes Potenzial. [...]" 
Stellungnahme 14, Schreiben vom 26.02.2023 
 
Nach dreizehn Jahren Diskussion scheint mir das Wohl des "Viktoriakarrees" nicht davon abzuhängen, ob und in 
welchem Umfang eine Tiefgarage oder Fahrradstellplätze vorgesehen werden. Es hängt auch nicht davon ab, wie laut 
der Baulärm sein wird oder welche Mindestfläche für den kleinteiligen, inhabergeführten Einzelhandel erreicht werden 
muss, sondern davon, ob dem "starken Partner von außen", in diesem Fall der Universität, möglichst bald Gelegenheit 
gegeben wird, seine realistischen Vorstellungen weiterzuentwickeln und seine Ziele zu verwirklichen. Die Bürgerinnen 
und Bürger, insbesondere die BewohnerInnen des Quartiers und seiner Umgebung, zu denen ich mich als langjähriger 
„Anwohner im Umfeld“ zähle, sollten sich freuen, dass das Viktoriakarree nach langer Zeit endlich eine Aufwertung 
erfährt, und den gegenwärtigen Planern ist hoch anzurechnen, dass sie die Vorläufigkeit ihrer Entwürfe im Zeichen der 
Zukunftsfähigkeit verstanden wissen wollen. Diese ist allerdings notwendig, um auf die sich noch abzeichnenden 
Bedarfslagen des Projekts „Forum des Wissens“ bis hin zu einem genauen Raumprogramm flexibel reagieren zu können. 
Nach anfänglicher Skepsis gegenüber dem „Grünen Innenhof“, der mir zunächst abgekapselt und hermetisch erschien, 
verstehe ich inzwischen, dass es sich um einen geschützten Raum handeln soll, der weitgehend der studentisch-
universitären Öffentlichkeit und den BesucherInnen der Bibliothek und des Forums vorbehalten bleibt. Hoffen wir, dass 
das funktioniert, denn ein quasi halböffentlicher Raum, der abends seine Tore schließt, ist mir in dieser Form aus der 
Bonner Innenstadt noch unbekannt. Am ehesten würde ich ihn noch mit der Gartenanlage eines Museums, dem 
Gastgarten eines Restaurants oder, was die Aufenthaltsqualität angeht, mit dem Innenhof des Kunsthistorischen Instituts 
vergleichen. Die Gruppierung der Arbeitsbereiche im Bibliothekskomplex entlang der Fenster zum Innenhof und zur 
neuen Gasse (die Leseplätze werden hoffentlich wie in der UB bis in die späten Abendstunden genutzt werden können) 
finde ich sehr gelungen.  
 
Ich schwanke allerdings noch, ob die Gasse, für die ich mich von Anfang an eingesetzt habe, tatsächlich aufgeht. Trotz 
aller Sorgfalt, mit der die Breiten und Raumhöhen bestehender Bonner Gassen zum Vergleich ausgemessen wurden, 
mache ich darauf aufmerksam, dass der geplante - doch eher schmale - Durchgang bei beidseitiger Bebauung in diesen 
Geschosshöhen infolge nicht ausreichender Besonnung eine Art neue Hinterhofatmosphäre entstehen lassen könnte (dies 
sehe ich auch bei der großzügigeren Variante 2 so); ich meine das nicht negativ, sondern weise nur darauf hin. Was die 
perspektivischen Ansichten nicht zeigen können, wäre vielleicht durch eine 3D-Simulation des Sonnenverlaufs oder ein 
Modell besser erkennbar.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes 
wurde ein Belichtungsgutachten erstellt. Im Ergebnis ist 
festzuhalten, dass durch die geplante Bebauung die 
Einhaltung der Empfehlungsstufen der DIN EN 17037 
hinsichtlich der direkten Besonnung an den umliegenden 
Gebäudefassaden nicht verändert wird. Somit hat die 
Realisierung des Bebauungsplanes keine maßgeblichen 
Auswirkungen auf die Besonnungssituation. 
 
 
 
 
 
 
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9 
 
Für die Erdgeschosse wünsche ich mir jedenfalls viel Transparenz und gläserne Durchblicke, um die Verdichtung 
abzufedern. Unter dieser Voraussetzung würde ich nicht zu viel weitere Originalität oder animierende Struktur in die 
innere Gestaltung des neuen Wegeraums investieren, sondern erst einmal akzeptieren, dass eine Gasse eben eine Gasse 
ist. Sie bietet gewisse Möglichkeiten für die Selbstdarstellung des Einzelhandels, zwei, drei Bänke zum Verweilen 
könnten dort stehen, ein Baum, etwas Grün, alles andere muss sich danach richten, ob die Wünsche nach dauerhafter 
Belebung von der Realität erfüllt werden.  
 
Die Konzentration auf den neu auszubildenden Quartiersplatz an der Franziskanerstraße als „den“ Bezugs- und 
Sammelpunkt leuchtet mir ein, da von hier aus der projektierte Haupteingang des Forums am nächsten zu erreichen ist. 
Dennoch überzeugt mich die Lösung nicht wirklich, ich bin sogar der Meinung, dass man hier gar keine „Lösung“ 
braucht, denn zum „Quartiersplatz“ bzw. neuen Mittelpunkt des Geschehens würde der Bereich so oder so werden. 
Wozu bedarf es dann noch der zusätzlichen diagonalen Aussparung, die doch die allseits geforderte Wohnfläche 
reduziert? Solche Plätze sind in deutschen Fußgängerzonen häufig anzutreffen, auch Bonn verfügt über etliche, 
manchmal sind die gewünschten Effekte gar nicht überzeugend, aber um ihren Preis würde hier eine gewachsene urbane 
Struktur mit Charakter verschwinden, nämlich die durch den Universitäts-Ostflügel und den gegenüberliegenden 
ehemaligen Viktoriabadtrakt bedingte strenge Flucht der Franziskanerstraße, auf deren eigenem Charme die 
Anziehungskraft der kleinen Gastromeile, die sich hier mit der Zeit gebildet hat, nicht zuletzt beruht. Gerade im Hinblick 
auf den sich unmittelbar dahinter öffnenden Hofgarten empfinde ich diese Strecke als wohltuend.  
 
Die Neubebauung sollte sich weitgehend an der Lage der gegenwärtigen Bestandsbauten orientieren. Bei aller 
nachvollziehbaren Fokussierung auf die Franziskanerstraße stellt sich auf das ganze Karree bezogen die Frage: Was fällt 
für die anderen Straßen ab? Nachdem neuerdings die Rathausgasse als Standort für das neue Stadtmuseum in Betracht 
gezogen wird und auch die Vorschläge zu ihrer Verkehrsberuhigung hoffnungsvoll für die künftige Entwicklung dieser 
Straße stimmen, gelangt insbesondere der Belderberg ins Blickfeld. Wann, wenn nicht jetzt, bietet sich die Chance, diese 
seit Jahrzehnten empfundene Problemzone stärker an das Karree und damit an die Innenstadt anzubinden, Stichwort 
„Stadt zum Rhein“?  
 
 
 
 
Die Unterschutzstellung des Schwimmbadfensters und seiner Fassade erfolgte 2013 in der Hitze der Auseinandersetzung 
mit dem damaligen Kaufinteressenten, dem man es so schwer wie möglich machen wollte, aber diese Zeiten sind vorbei. 
Man muss sich nicht orthodox an ein Ei klammern, das man sich selbst ins Nest gelegt hat. Daher wünsche ich mir mehr 
Kreativität im Umgang mit dem Denkmalschutz. Es gilt, ihn nicht zu umgehen, aber für eine Auflockerung sehe ich 
mehrere Möglichkeiten: zum Beispiel die Rücksetzung der Fassade vom Gehsteig, um einen Grünstreifen zu schaffen; 
die Integration der vorhandenen Einzelfenster aus den unteren beiden Fensterreihen in ein mittig einzubauendes 
großzügiges Zugangsportal; oder das Entfernen der schmalen Raster-Betonstelen auf beiden Seiten (die zur Zeit noch 
die Notausgänge des früheren Schwimmbads enthalten), um Durchblicke oder Durchgänge zum Innenhof zu 
ermöglichen. Mir ist klar, dass die jetzt konzipierte Struktur der Bibliothek ein solches Vorgehen nicht vorsieht: In ihrer 
Funktion als Rückfront des Sicherheitsbereichs soll die Belderberg-Seite der neuen Bibliothek unzugänglich bleiben, 
sie entspricht insoweit der Rheinfront der UB an der Adenauerallee. Doch dort steht sie als Solitär erhaben über einer 
Uferpromenade, und hier ist sie ebenerdig mitten in einer Häuserzeile. Schon nach der Fertigstellung des Viktoriabades 
Die Gestaltung der neuen Gasse zwischen Rathausgasse und 
Franziskanergasse mit dem dort vorgesehenen neuen Platz 
wird im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegt. 
 
 
 
 
An der Platzaufweitung im südlichen Bereich der neuen 
Gasse soll festgehalten werden, da dort ein städtebaulich 
großzügiger Auftakt für die Gasse geschaffen werden soll und 
sich die Südausrichtung des Platzes für eine hohe 
Aufenthaltsqualität auch mit gastronomischen Angeboten 
eignet. 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. 
Im Rahmen des Projektes „Uni trifft City“ hat der Rat der 
Bundesstadt Bonn am 09.02.23 Maßgaben zur zukünftigen 
Querschnittsaufteilung des Straßenzugs Wesselstraße /Am 
Hof /Rathausgasse beschossen, die bei der 
Ausführungsplanung zu beachten sind. Der Belderberg stellt 
einen Hauptverkehrszug (B9) der Bundesstadt Bonn dar. Hier 
müssten bauliche Veränderungen in einen größeren 
Zusammenhang gestellt werden, die jedoch nicht 
bauleitplanungsrelevant sind. 
 
Die komplette Ost- Fassade des ehemaligen Viktoriabades 
mit dem Fenster zum Belderberg steht unter Denkmalschutz 
und wird in den Neubau des Forums des Wissens integriert. 
Für den Neubau wird vom BLB ein Hochbauwettbewerb nach 
RPW 2013 ausgelobt. In der Aufgabenstellung dazu wird auf 
den Denkmalschutz eingegangen. Die teilnehmenden 
Architekturbüros sollen dann eine gestalterisch ansprechende 
Lösung erarbeiten, die mit der Unteren Denkmalbehörde der 
Bundesstadt Bonn abgestimmt wird. 
 
 
 
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Anfang der 1970er Jahre empfand man den Baukörper, wie er sich am Belderberg präsentiert, als eine Spur zu groß für 
diese Gegend. Als Barriere, als Riegel, der die Trennung zwischen Rheinquartier und Innenstadt erst recht markiert, ist 
er mittlerweile in die Geschichte des Stadtraums eingegangen, man könnte es ändern.  
 
Schließlich warne ich - wiederum mit Blick auf das Innere des Karrees und die für den Westteil vorgesehene nicht-
universitäre Bebauung - vor der Illusion, dass in diesem trotz aller Auflockerungs- und Belebungsbestrebungen 
randständig bleibenden Innenstadtgebiet ein Wohn- und Geschäftsparadies so ohne weiteres entstehen könnte, nur weil 
man es will (und bisweilen meinte, es mit einer Art künstlichem Dorf bewerkstelligen zu können).  
Zum Wohnen: Jede Wohnung, die hier neu geschaffen wird, kommt tatsächlich neu hinzu und kompensiert keine andere, 
denn ein Abriss von bestehendem Wohnraum ist definitiv nicht vorgesehen. Dennoch: für mich ist das keine reine 
Wohngegend, ich empfände sie als nicht passend. Woher sollen denn die Besucherströme kommen, wenn nicht die 
Tagesöffnungszeiten von ansässigen Geschäften, Dienstleistern etc. dazu Anlass geben?  
Klar ist, dass die obersten Geschosse Wohnungen enthalten sollten, aber für die mittleren Geschosse stelle ich mir 
verstärkt Büroräume mit Publikumsverkehr vor, etwa Arztpraxen, Beratungsstellen oder kulturelle Einrichtungen. Und 
selbst wenn die Erdgeschosse dann weitgehend dem Einzelhandel vorbehalten bleiben, ist das für mich noch lange kein 
neues „Gewerbegebiet“, denn wovon reden wir? Von vielleicht drei oder vier Geschäften, die sich hier niederlassen 
könnten. Die Planung setzt darauf, dass diese Geschäfte von der Fluktuation am neuen Quartiersplatz oder auch vom 
neuen stadtgesellschaftlich-universitär-kulturellen Treffpunkt an der Gasse profitieren, ich sehe das mit Vorsicht. Sind 
dies die Käuferschichten, die man anziehen will bzw. stimmt es, dass sich ein studentisches Publikum sich in seiner 
Umgebung die ihm entsprechende Einzelhandelslandschaft automatisch selbst schafft? Bisweilen ist es so, etwa bei der 
Grimm-Bibliothek der Humboldt-Universität in Berlin, aber rings um die Bonner UB sehe ich keine solche, obwohl die 
UB ein viel und gern besuchter Ort ist. Als „kommerzielles Gastro-Unternehmen“ reicht dort bei täglich über tausend 
Besuchern eine Cafeteria aus.  
Gewerbliche Potentiale im diesbezüglich noch unerprobten Innenbereich des Viktoriakarrees können derzeit nur im 
gegebenen örtlichen Zusammenhang gesehen werden. Es stellt sich die Frage, wie es sich mit dem Abschnitt der 
Rathausgasse zwischen Stockenstraße und geplanter Franziskanergasse verhält. Hier von einer Attraktivitätssteigerung 
zu sprechen, ist kaum möglich, da Attraktivität hier schlichtweg überhaupt nicht mehr vorhanden ist, sondern von Grund 
auf völlig neu entwickelt werden müsste. Aber von hier führt die Linie in die City, nicht von der anderen Seite des 
Karrees. Seit langen Jahren sind wir infolge erheblicher Vernachlässigung daran gewöhnt, diese Gegend als tote Region 
wahrzunehmen. Was sie einmal war, ist längst vergessen, aber sie war es: befördert von der Altstadtumlegung in der 
Nachkriegszeit entstand von hier aus die klassische Hauptverbindung zwischen Stadt und Rheinufer neu, und für den 
Übergang zwischen Innenstadt und ihrem südöstlichen Bereich bildete die Ecke Rathausgasse / Stockenstraße für 
Jahrzehnte aus allen Richtungen gleichermaßen ein Entree. Die magnetische Wirkung dieser Ecke für die Kundenströme 
aus der Fußgängerzone war prägend für das gewerbliche Geschehen in den umliegenden Bereichen, die „Dahm-Ecke“ 
war einmal der lebhafteste Punkt des Karrees. Als in den 1990er Jahren die Eisenwarenhandlung Dahm, die sich zuletzt 
zu einer Art Vorläufer des Bau- und Hobbymarktes entwickelt hatte, ihren über 150-jährigen Sitz hier aufgab, ging eine 
Kerze aus, und die Publikumsfrequenz wurde schwächer und schwächer. Seitdem hat sich nichts Vergleichbares mehr 
getan, sieht man einmal von der Backwarenhandlung ab, die sich über einige Jahre gut halten konnte und von der 
Anziehungskraft der Ortslage nicht zuletzt auch deshalb profitierte, weil sie ihrerseits anziehend und freundlich war. In 
früheren Diskussionen war die einst prominente Ecke ein Thema, jetzt ist sie es nicht mehr. Auch wenn es also nicht 
hierher gehört, möchte ich doch hoffen, dass sich die neuen Eigentümer des Grundstücks und des Eckhauses 
Rathausgasse / Stockenstraße bewusst sind, über welche Spitzenlage sie verfügen und nicht auf die Idee kommen, hier 
 
 
 
 
Das Plangebiet soll im Bebauungsplan als Kerngebiet nach § 
7 BauNVO festgesetzt werden. Dort ist eine urbane Mischung 
aus Wohngebäuden, Geschäfts- und Bürogebäuden, 
Einzelhandel, Gastronomie, Hotels und insb. kulturellen und 
sozialen Einrichtungen als gesetzlich gesteckter Rahmen 
allgemein zulässig. Eine konkrete Umsetzung dieser 
ausdrücklich gewünschten Mischung bleibt den jeweiligen 
Eigentümern vorbehalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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das 57. Café der Innenstadt einziehen zu lassen, das im Grunde kein Mensch braucht. Berücksichtigung von 
Bedarfszwecken, wie ich sie in diesem Bereich vor allem in der Lebensmittelnahversorgung sehe, Anziehungskraft 
durch wirklich gute Angebote, eine florierende Einkaufsregion im Kleinen, die man gerne betritt - natürlich wünsche 
ich mir das für die Geschäftszone entlang der Rathausgasse bis in die neue Franziskanergasse hinein, gerade nach einer 
langen Zeit der mit der Vernachlässigung einher gehenden Verwahrlosung (und übrigens in der absoluten Gewissheit, 
dass diese Ecke bei entsprechender Gestaltung ihre frühere, ganz wesentliche Funktion als Gewerbemagnet wieder 
aufnehmen könnte).  
 
Wenn sich aber für diese Vorstellung keine Perspektiven erzielen lassen, dann empfehle ich, für die westliche 
Gassenbebauung im Inneren des Karrees eine andere Disposition zu entwerfen, etwa in Form eines größeren Büro- und 
Wohnkomplexes mit vielleicht ein oder zwei Mietflächen für Gewerbetreibende, der aber im Wesentlichen aus sich 
selbst heraus aktivierbar ist und der permanenten Laufkundschaft nicht in erster Linie bedarf. Er entspräche in seiner 
Grundform noch am ehesten dem in dieser Region verbreiteten Typus des „Wohn- und Geschäftshauses“, wie es auch 
in den Erläuterungen zum städtebaulichen Konzept richtig erkannt wird, ich füge hinzu: in all seiner Schlichtheit und 
im Unterschied zu Faktoren, die von vornherein zu sehr auf „Erlebniswelten“ setzen. Ob sich dann Erlebniswelten 
organisch bilden, muss sich zeigen, die Bebauung kann dafür einen konstruktiven Ansatz liefern, aber keine Bedingung 
sein. Solange nicht klar ist, was aus der Rathausgasse in diesem Abschnitt wird, fehlt - wie ich meine - ein wichtiger 
Anhaltspunkt für Aussagen über Art, Architektur und Aussichten des im Karree-Inneren wünschenswerten Gewerbes. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für das Wohn- und Geschäftshaus auf der Westseite der 
neuen Gasse ist eine Konzeptvergabe durch die Bundesstadt 
Bonn geplant. 
 
 
Stellungnahme 15, Schreiben vom 26.02.2023 
 
Ich finde die geplante Tiefgarage super, wenn sie mit den angedachten Plänen einhergeht, nach dem Neubau der 
Tiefgarage die alten Zufahrten zur Marktgarage in der Stockenstraße bzw. am Bischofsplatz zu schließen.  
 
 
 
 
 
 
Eine wirkliche Verkehrsberuhigung der Rathausgasse und eine bessere Verbindung von Stadt und Rhein wird man nur 
erreichen, wenn die Rathausgasse/Am Hof/Stockenstraße/Franziskanerstraße vollständig vom Verkehr entlastet wird - 
erst dann wird ein schöne Stadtraum entstehen, der die Innenstadt auch viel besser mit dem Schloss und dem Hofgarten 
verbindet. Dafür ist es aber auch notwendig, keinen Zweispurenradweg auf der Rathausgasse/Am Hof zu planen, UND 
den unfassbaren Busverkehr von mehr als 900 Bussen am Tag aus der Achse hinaus zu nehmen. 
 
 
Die Errichtung einer neuen Tiefgarage für den motorisierten 
Individualverkehr ist nicht vorgesehen.  
Die Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt für die Marktgarage 
ist im engeren Sinne nicht bebauungsplanrelevant.   Die 
Verlegung wird separat zum Bebauungsplanverfahren 
geprüft. 
 
Die Anregung ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. 
Im Rahmen des Projektes „Uni trifft City“ hat der Rat der 
Bundesstadt Bonn am 09.02.23 Maßgaben zur zukünftigen 
Querschnittsaufteilung des Straßenzugs Wesselstraße /Am 
Hof /Rathausgasse beschossen, die bei der 
Ausführungsplanung zu beachten sind. 
Für die Verbindung vom Bischofsplatz zum Stockentor lag 
eine Vorplanung zur Umgestaltung vor. Diese könnte ggf. 
wieder aufgegriffen werden, soweit die Maßnahme nach der 
Sanierung des Schlosses und der Umsetzung der Maßnahmen 
des Viktoriakarrees noch tragfähig ist und entsprechende 
Mittel zur Verfügung stehen. 
Stellungnahme 16, Schreiben vom 26.02.2023 
 
 
 
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Für die Neubauten in der Gasse zwischen Rathausgasse und Franziskanerstraße wünsche ich mir hochwertige 
Architektur, die sich an klassischer Architekturensprache und der alten Bonner Bebauung der Innenstadt orientiert. Bitte 
keine gesichtslosen, kalten, glatten Rasterfassaden und bitte erst recht keine Flachdachkisten. Ich wünsche mir eine 
kleinteilige Parzellierung, sodass unterschiedliche Häuser dort entstehen können, wie es eben für einen solchen 
Innenstadtbereich üblich ist. Simse, Erker, Geteilte Fenster etc. würden dem Viertel dann wirklich Atmosphäre verleihen 
und das Stadtbild aufwerten. Damit hätte das Viertel viel gewonnen. 
Für den Neubau des Forums des Wissens wird vom BLB ein 
Hochbauwettbewerb nach RPW 2013 ausgelobt, der die 
gestalterische Qualität des Gebäudes sichern wird. 
 
Für das Wohn- und Geschäftshaus auf der Westseite der 
neuen Gasse ist eine Konzeptvergabe durch die Bundesstadt 
Bonn geplant. Damit wird in der Regel auch eine 
gestalterische Qualitätssicherung verbunden. 
Stellungnahme 17, Schreiben vom 26.02.2023 
 
Zur Verkehrssituation finde ich es super wichtig, dass die Straßen Rathausgasse / Am Hof wirklich zur Fußgängerzone 
werden, auch mit entsprechender Pflasterung etc. Der gesamte Busverkehr MUSS aus diesem Bereich herausgenommen 
werden, auch wenn den SWB das natürlich nicht gefällt und sie protestieren. Die Umleitung der Busse kann über die 
Adenauerallee um den Hofgarten herum erfolgen. Auch muss der Radverkehr aus diesem Bereich herausgehalten 
werden, auf keinen Fall darf es da einen Zweirichtungsradweg oder ähnliches geben. Erst wenn der Bereich wirklich 
KOMPLETT verkehrsberuhigt und auch entsprechend hochwertig gepflastert wird wie die Innenstadt (und im 
Optimalfall mit vielen Bäumen begrünt wird), erst dann wird sich die Innenstadt mit dem Schloss und dem Hofgarten 
als Einheit präsentieren, und auch die Innenstadt besser mit dem Rhein verbunden (wenn man die entsprechende 
Gestaltung noch auf die Rheingasse ausweitete, mit einer guten Querungsmöglichkeit des Belderbergs für Fußgänger). 
 
 
Die Anregung ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. 
Im Rahmen des Projektes „Uni trifft City“ hat der Rat der 
Bundesstadt Bonn am 09.02.23 Maßgaben zur zukünftigen 
Querschnittsaufteilung des Straßenzugs Wesselstraße / Am 
Hof /Rathausgasse beschossen, die bei der 
Ausführungsplanung zu beachten sind. Die Verlängerung in 
die Rheingasse ist im Rahmen des Masterplans Bonn Innere 
Stadt 2.0 avisiert.  
Stellungnahme 18, Schreiben vom 25.02.2023 
 
Insgesamt ist eine bessere, schnellere direkte Information über die geplanten und laufenden Maßnahmen sowie 
Beteiligungsmöglichkeit der Anwohner und Geschäfte dringend nötig. 
 
 
Auf der Internetseite Bonn-macht-mit wird fortlaufend über 
den Stand von wichtigen Projekten in der Bundesstadt Bonn 
berichtet. Die dort abrufbare Vorhabenliste der Bundesstadt 
Bonn wird laufend aktualisiert. 
Stellungnahme 18, Schreiben vom 21.02.2023 
 
Ich habe am 14.02.2022 an der Bürgerbeteiligungsveranstaltung teilgenommen, es war sehr interessant und wenn alles 
gut angelegt wird auch eine Bereicherung des Stadtteils.  
 
Meine Lage stellt sich so dar, ich bin die am stärksten beeinträchtige Eigentümerin, siehe Anlage Anhang mit Fotos. Ich 
glaube es ist dem Architekten nicht bewusst, siehe Querschnitt, dass man auf der Höhe meiner Terrassen eine Begrünung 
macht und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass man direkt an mein Haus bauen darf. Zudem würde ein Gebäudebau 
so nahe an meinen Terrasse, in einer Höhe von über 12 m, dass totale Licht wegnehmen und die Mieter auf eine riesige 
Wand schauen, soweit ich dieses aus eigener Erfahrung weiß, ist es verboten. Die Lösung könnte sein, dass man dieses 
Gebäude treppenartig baut (siehe Zeichnung Querschnitt).  
 
 
Ich bin für eine einvernehmliche Lösung jederzeit einverstanden und würde mich gerne auch architektonisch an den 
weiteren Plänen beteiligen. 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes 
wurde ein Belichtungsgutachten erstellt. Im Ergebnis ist 
festzuhalten, dass durch die geplante Bebauung die 
Einhaltung der Empfehlungsstufen der DIN EN 17037 
hinsichtlich der direkten Besonnung an den umliegenden 
Gebäudefassaden nicht verändert wird. Somit hat die 
Realisierung des Bebauungsplanes keine maßgeblichen 
Auswirkungen auf die Besonnungssituation. 
Die architektonische Gestalt der Wand und die Form der 
Fassadengestaltung steht noch nicht fest. 
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Erläuterung der Planungsrechtlichen Festsetzungen des 
 
Bebauungsplans Nr. 7822-22 
 
 
Der Bebauungsplan Nr. 7822-22 wurde nach den Bestimmungen des Bundesbauge-
setzbuches aufgestellt; rechtsverbindlich wurde er am 11.9.1964.  
 
Er trifft zunächst für das gesamte Plangebiet die Festsetzung:  
 
Kerngebiet mit geschlossener Bauweise. 
 
Darüber hinaus werden zwei Teilbereiche unterschieden: 
 
a) Für das Grundstück des Viktoriabades wurden nur die überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie GRZ, GFZ,  BMZ und die maximale Bauhöhe 
ausgewiesen. 
 
b) Für die bestehende St raßenrandbebauung erfolgt en die Festsetzungen 
entsprechend dem Neuordnungsplan der  Altstadt Bonn. Übernommen 
wurden aus diesem Plan nur die zulä ssigen Geschosszahlen und Grund-
flächen. 
 Darüber hinaus  gelten auch die allgemeinen Ausnutzungsgrenzen der 
Bauverordnung für die Stadt Bonn vo m 22.11.1958. Diese ist zwar am 
31.12.1978 außer Kraft getreten, da deren Inhalte aber die Grundlage für 
die übernommenen Festsetzungen bilden,  sind diese Ausnutzungswerte 
weiter anzuhalten: 
 
Nach § 7c Nr. 4a der Bauverordnung fü r die Stadt Bonn beträgt die über-
baubare Fläche für die Innenstadt: 
 
bei eingebauten Grundstücken:  70 v. H. 
bei Eckgrundstücken:  75 v. H. 
 
 
 
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Bundesstadt Bonn 
Bebauungsplan Nr. 6622-3, Viktoriakarree,  
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,  
Stand:  24.04.2024 
 
  
Stellungnahme Stellungnahme 
PLEdoc GmbH, Schreiben vom 14.02.2023 
 
Schreiben Gasline 
 
Von der GasLINE GmbH sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von 
Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. 
 
Mit Bezug auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass von uns verwaltete Versorgungsleitungen der GasLINE 
GmbH im angezeigten Projektbereich nicht betroffen werden. 
 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen 
nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten 
Abstimmung mit uns. 
 
 
Schreiben OGE 
 
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der 
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: 
 
 OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
 Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
 Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
 Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen 
 Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen 
 Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
 Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
 
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen 
nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten 
Abstimmung mit uns. 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
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Thyssengas GmbH , Schreiben vom 14.02.2023 
 
Mit Ihrer Nachricht vom 14.02.2023 teilen Sie uns die o. g. Maßnahme/n mit: Durch die o. g. Maßnahme werden keine 
von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. Nicht 
vorgesehen. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Polizeipräsidium Bonn, Direktion Verkehr, Schreiben vom 27.02.2023 
 
Da durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6622‐3 lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
die Umsetzung des Strukturkonzeptes geschaffen werden soll, bestehen aus verkehrspolizeilicher Sicht zum derzeitigen 
Planungsstand keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 06.03.2023 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um das sogenannte Viktoriakarree, das durch die umfangreiche Bestandsbebauung, 
das Viktoriabad und eine versiegelte Fläche im Innenhof gekennzeichnet ist. Im Innenhof des Karrees befinden sich 
Parkplätze und Baumbestand, der  satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. 
 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder 
Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte und schützenswerte Biotope  sowie Flächen mit besonderer Bedeutung 
für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des  Bebauungsplans nicht betroffen. 
 
Artenschutzprüfung 
 
Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange, wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, 
bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes  Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die 
Notwendigkeit zur  Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes 
(BNatSchG). 
 
In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen  Vogel- und Fledermausarten) 
die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu  beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten 
zu verletzen oder zu töten, sie  erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu  
zerstören. 
 
In einer ersten Stufe der ASP wurde durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf.  bei welchen Arten 
artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn  artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die 
betreffenden Arten eine vertiefende  Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich. 
 
Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange beim Bauleitplanverfahren  Nr. 7822-23 
„Viktoriakarree“ wurde im Februar 2022 eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) methodisch und 
fachlich korrekt durchgeführt und kommt zu dem Ergebnis,  dass bei Einhaltung und Umsetzung der in der ASP 
aufgezeigten Vermeidungsmaßnahmen (siehe Punkt „Notwendige Vermeidungsmaßnahmen“) davon auszugehen ist, 
dass durch das beabsichtigte Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nrn.  1-3 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
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BNatSchG (Zugriffsverbote) in Verbindung mit §44 (5) BNatSchG ausgelöst werden. Eine  vertiefende 
Artenschutzrechtliche Überprüfung wird als möglich, aber nicht zwingend  notwendig angesehen. 
 
I) Nur nach verbindlicher Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen  kann das Vorhaben im Hinblick 
auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach  § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusammenhang mit § 44 
Abs. 5 BNatSchG  als zulässig angesehen werden. 
II) Um ein tatsächliches Vorkommen planungsrelevanter Arten (hier:  Zwergfledermaus) ausschließen zu können, 
empfiehlt die UNB die Beauftragung  einer vertiefenden Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP Stufe II). Sollten in 
diesem  Zuge Individuen der planungsrelevanten Art nachgewiesen werden, müssen die  notwendigen 
Vermeidungsmaßnahmen ebenfalls verbindlich eingehalten und umgesetzt werden. Kann ein Vorkommen allerdings 
kategorisch ausgeschlossen werden, so ist eine verbindliche Umsetzung und Einhaltung der  
Vermeidungsmaßnahmen obsolete, sprich eine ggf. baumaßnahmeneinschränkende Bauzeitenregelung würde 
entfallen. 
 
Eine Benachrichtigung, zu welcher Variante eine Entscheidung getroffen wurde liegt der UNB bis dato nicht vor. Nur 
nach verbindlicher Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann das Vorhaben im Hinblick auf 
artenschutzrechtliche  Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusammenhang  mit § 44 Abs. 5 
BNatSchG als zulässig angesehen werden. 
 
 
Notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen 
 
Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §44 Abs.3 BNatSchG zu vermeiden  sind die folgenden Maßnahmen 
verbindlich zu beachten und umzusetzen: 
 
 Bauzeitenregelung/Gehölzfällung: Zur Vermeidung von Gelegeverlusten oder der  Tötung von Vogelarten und 
Fledermäusen gem. § 44 BNatSchG ist die Baufeldfreimachung  sowie die Rodung von Bäumen und Sträuchern 
gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs.  5 BNatSchG (allgemeiner Schutz wildlebender Tiere) ausschließlich 
außerhalb der Brutzeit,  im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar eines Jahres durchzuführen. 
 Lichtemission: Nach der Veröffentlichung des Leitfadens zur Neugestaltung und  Umrüstung von 
Außenbeleuchtungsanlagen des Bundesamts für Naturschutz (BfN-Skript  Nr. 543, 2019) trat im März 2022 nach 
der Novellierung des BNatSchG  (Bundesnaturschutzgesetz) auch das dazugehörige Gesetz in Kraft. Zum Schutz 
von Tieren  und Pflanzen vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen, gem. § 41 a Abs. 1  BNatSchG 
festgelegt, neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso  wie Außenbeleuchtungen baulicher 
Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder  lichtemittierende Werbeanlagen - konstruktiv so gestalten und mit 
Leuchtmitteln  ausgestattet werden, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch  
Lichtimmissionen geschützt werden.  Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell  
insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu  verwenden. Es sind 
Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe  zu verwenden. Die Lampen dürfen nur 
nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen)  und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. 
 Künstliche Nisthilfen:  Aufgrund des Gebäudeabbruchs könnten potenzielle  Fortpflanzungs- und Ruhestätten von 
spaltenbewohnenden Fledermäusen verloren gehen.  Zur Habitatverbesserung empfiehlt sich das Anbringen von drei 
 
 
 
 
 
 
Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde sind 
die Auflagen aus der Stellungnahme zur Prüfung der ASP I 
ausreichend, um Konflikten vorzubeugen. Weitere 
Untersuchungen sind daher nicht zwingend notwendig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Maßnahme bedarf keiner Festsetzung oder eines 
Hinweises im Bebauungsplan, da sie bereits gesetzlich 
geregelt ist. 
 
Hierzu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan 
aufgenommen, dass am neuen Wohn- und Geschäftshaus im 
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wartungsfreien  Fledermausquartieren in der näheren Umgebung des Plangebietes, am besten an  geeigneten 
Gebäuden die von den Abbruchs-/Umbaumaßnahmen nicht tangiert werden. 
 Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden. Sollen in Neubauten großflächige  Glaselemente (Fensterscheiben) 
eingesetzt werden, so können dadurch  Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) 
ausgelöst  werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur  Minimierung 
der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig  nachweislich wirksame Maßnahmen zu 
ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu  geeignet: 
- Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale /  vertikale Streifen, 
gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). 
- Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas,  Ornamentglas, 
Glasbausteine, Sandstrahlungen). 
- Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. 
 
Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung  von Gebäuden, 
vgl.: Leitfaden: Rössler, M. (et al; 2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht.  3., überarbeitete Auflage. 
Schweizerische Vogelwarte Sempach. 
 
 
Empfohlene Ausgleichsmaßnahmen 
 
Zur Habitatverbesserung empfiehlt die UNB die Umsetzung der folgenden Maßnahme: 
 
 Dachflächen- und Fassadenbegrünung: Eine Begrünung von Flachdächern der  Neubebauung wird aus 
naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die  Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und 
Pflanzenarten tragen sie zur  Erhaltung der Biodiversität bei. 
 Grundsätzlich sollen alle Maßnahmen zur Quartierbegrünung biodiversitätsfördernd  geplant, umgesetzt und 
entsprechend unterhalten werden. 
 
 
Satzungsgeschützter Baumbestand 
 
Im Innenhof des Viktoriakarrees ist Baumbestand vorhanden, der unter den Schutz der  Baumschutzsatzung der Stadt 
Bonn fallen könnte. 
 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der  im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.  Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 
100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von  150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. 
Für alle Bäume im Plangebiet die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten  werden können, ist eine 
Fällgenehmigung zu beantragen. Über die Fällgenehmigung von  privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr 
als 200 cm entscheidet die  Bezirksvertretung. 
 
östlichen Teil des Plangebietes entsprechende Nisthilfen 
angebracht werden. 
Hierzu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Begrünung von Flachdächern und Fassaden wird für den 
Neubaubereich im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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5 
 
Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7  der Satzung verpflichtet 
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über Anzahl  und Standorte, sollen primär und soweit möglich 
bereits im Bebauungsplanverfahren festgelegt und nur bei unkonkretem Planungsstand im Zusammenhang mit der  
Baugenehmigung konkretisiert werden. Wichtig ist, dass bereits bei der Planaufstellung die  Notwendigkeit der 
Ausgleichpflanzungen berücksichtigt und Pflanzflächen per Festsetzung  angedacht werden. 
 
 Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum  größtmöglichen Schutz, zum Erhalt 
und zur Vermeidung von Eingriffen in den  vorhandenen Baumbestand, beiträgt. 
 Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu  bewerten und sollte Vorschläge für 
Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen  enthalten. 
 Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem  Baumbestand sind innerhalb des 
Plangebietes auf gewachsenem Boden, außerhalb  des Bereiches von Tiefgaragen, vorzunehmen. Die Festsetzung 
bezüglich der  notwendigen Ausgleichpflanzungen ist in den normativen Teil des Bebauungsplans  entsprechend 
hinzuzufügen. 
 
 
Oberflächengewässer 
 
Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des  Rheins oder von Bächen, 
sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten  Trinkwasserschutzzone. Für den Bereich der Oberflächengewässer 
bestehen aus  wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. 
 
 
Hinweise zum weiteren Verfahren/Beteiligung Naturschutzbeirat 
 
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder eines  Schutzgebietes. Eine Befreiung von 
den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. §  67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher 
nicht erforderlich. 
Da es sich im vorliegenden Fall um keinen einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des  Beiratserlasses, RdErl. MURL 
1990) handelt kann auf eine Anhörung des NSB verzichtet  werden. 
Da ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt wird und die 
konkrete Bebauung daher noch nicht feststeht, wird die Art 
und der Umfang der Ersatzpflanzungen für den Entfall des 
satzungsbeschützten Baumbestandes im jeweiligen 
Bauantragsverfahren festgelegt. 
 
Eine Optimierung der Planung ist unter dem beschlossenen 
städtebaulichen Konzept nicht mehr möglich. 
Von Amt 67 wurde eine Erfassung und Bewertung des 
Baumbestandes durchgeführt. 
Hierzu wird auf die o.g. Ausführungen verwiesen. 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Stadtwerke Bonn, Schreiben vom 13.03.2023 und 14.03.2023 
 
Namens und im Auftrag der Bonn Netz GmbH, der Energie‐ und Wasserversorgung Bonn/Rhein‐Sieg GmbH und der 
Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH teilen wir folgendes mit: 
 
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/ Bereich Strom:  
 
Für die vorhandene Netzstation Viktoriabad ist ein Ersatzstandort für die allgemeine Versorgung der umliegenden 
Gebäude vorzusehen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplan wird eine öffentliche Versorgungsfläche 
mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt und mit 
den SWB abgestimmt. 
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Die Gebäude „Forum des Wissens“ der Uni Bonn müssen zukünftig über eine kundeneigene Trafostation versorgt 
werden. 
 
Für beide Stationen sind jeweils Flächen von ca. 5m x 5m vorzusehen. 
 
Vorhandene Kabeltrassen müssen kostenpflichtig umgelegt oder zurückgebaut bzw. gesichert werden. 
 
 
Stellungnahme Bonn Netz GmbH/ Bereich Straßenbeleuchtung:  
 
Um das Viktoria Karree befinden sich Einrichtungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung die teilweise aus 
historischen und technischen Leuchten besteht. Einige Leuchtstellen sind mit den Bestandsgebäuden verbunden. In den 
Straßen Rathausgasse, Belderberg, Franziskanerstraße und teilweise in der Stockenstraße wird die Beleuchtung mittels 
Seilüberspannungen sichergestellt. 
 
Bei Rückbauten von Bestandsgebäuden ist daher zu prüfen, ob eine provisorische Beleuchtungsanlage errichtet werden 
muss. 
 
Gemäß Beleuchtungsvertrag zwischen der Stadt Bonn und den Stadtwerken Bonn (SWB) sind die SWB (Bonn‐Netz 
GmbH/T/N‐S) für die Planung, Errichtung und den Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Bonn 
verantwortlich. Sollte sich im Zuge des Planungsprozesses herausstellen, dass der Bau einer neuen, öffentlichen 
Beleuchtungsanlage erforderlich ist, müssen wir frühzeitig an der weiteren Planung beteiligt werden. Die Festlegung 
von Leuchten‐Standorten sowie die Auswahl von Leuchten und Masten muss in Rücksprache mit uns erfolgen. In dies 
im Zusammenhang weise ich nochmal darauf hin, dass es für das Stadtgebiet Bonn je nach Anwendung festgelegte 
Leuchten‐Typen gibt. 
 
 
Stellungnahme Energie‐ und Wasserversorgung Bonn/Rhein‐Sieg GmbH/ Bereich Fernwärme:  
 
Die auf dem Areal geplanten Gebäude können mit der besonders umweltfreundlichen und energieeffizienten Bonner 
Fernwärme, energetisch bewertet nach FW 309 Teile 1 & 7, mit einem fCO2eq. nach Anlage 9 Nr. 1c GEG 2002 
(berechnet nach FW 309‐1:2021) von 0 g/kWh, mit Wärme versorgt werden (somit würden CO2‐Emissionen zu 100 % 
vermieden und damit ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet). 
 
Vor Beginn von eventuellen Rückbau‐ und/oder Umbauarbeiten ist der Rückbau folgender noch bestehenden 
Fernwärmehausanschlüsse zu beantragen: 
 
 Belderberg 24 
 Belderberg 32 
 Franziskanerstr. 19 
 Franziskanerstr. 5 – 9 
 Franziskanerstr. 1 
Dieser Umstand wird dem BLB mitgeteilt. Hierzu bedarf es 
keiner Festsetzung im Bebauungsplan, da diese Anlage 
privaten Charakter tragen wird. 
 
 
Leitungsverlegungen werden im Nachgang zum 
Bebauungsplanverfahren mit den SWB abgestimmt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Straßenbeleuchtung wird im Nachgang zum 
Bebauungsplanverfahren mit den SWB abgestimmt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die beabsichtigte Versorgung des Plangebietes mit 
Fernwärme wird in der Begründung dargestellt und mit dem 
BLB für das Forum des Wissens abgestimmt. 
 
 
Der Rückbau der Anschlüsse und die Verlegung von 
Fernwärmeanlagen und -leitungen wird im Nachgang zum 
Bebauungsplanverfahren mit den SWB abgestimmt. 
 
 
 
 
 
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7 
 
 Rathausgasse 6 
 
Zudem ist im Vorfeld folgende Fernwärmeumlegungsmaßnahme auszuführen: Die Fernwärmetransportleitung DN 150 
St im Keller des Gebäudes Belderberg 32 ist bis zur Einmündung der Franziskanerstr. in die Straße Belderberg in den 
öffentlichen Grund (Straße) zu verlegen. 
 
Ansonsten sind die Hinweise zu Schutzstreifen, Abständen und Bepflanzung im Bereich von Fernwärmeanlagen 
zwingend zu berücksichtigen. (siehe Anlage „2018‐02‐16 Schutzanweisung FW‐Leitungen.pdf“) 
 
 
Stellungnahme Energie‐ und Wasserversorgung Bonn/Rhein‐Sieg GmbH/ Bereich Gas/Wasser:  
 
Versorgung mit Gas und Wasser, vorhandene Infrastruktur 
 
Eine Wasserversorgungsleitung ist in den Straßen Rathausgasse, Belderberg, Franziskanerstraße und Stockenstraße 
vorhanden. Zuständiger Netzbetreiber ist die Bonn‐Netz GmbH. 
 
Eine Gasversorgungsleitung ist in den Straßen Rathausgasse, Belderberg, Franziskanerstraße und Stockenstraße 
vorhanden. Zuständiger Netzbetreiber ist die Bonn‐Netz GmbH. 
 
 
Im Innenhof des Flurstücks 339/368 ist zur Versorgung insbesondere der Innenstadt eine Gasdruckregelanlage 
vorhanden. Innerhalb des B‐Plan 6622‐3 Viktoriakarre ist der Standort der Gasdruckregelanlage zu berücksichtigen. 
Sollte der Standort nicht erhalten bleiben können ist ein Ersatzstandort innerhalb des B‐Plan zu berücksichtigen. Die 
erforderliche Trassenführung zur Anbindung des neuen Standortes muss ebenfalls berücksichtigt werden. Die 
Leitungsschutzanweisung der BonnNetz ist zu beachten. Leitungsschutzanweisung_Gas_Wasser.pdf (bonn‐netz.de). 
 
Die Versorgung mit Wasser kann nach AVBWasserV über einen Anschluss erfolgen. Gebäudekomplexe, auch 
eigenständige Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedlicher Nutzung und Eigentümer werden 
über einen gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich.  
 
Die Versorgung mit Gas kann nach NDAV über einen Anschluss erfolgen. Gebäudekomplexe, auch eigenständige 
Gebäude auf einem Grundstück bzw. einer Einheit unterschiedlicher Nutzung und Eigentümer werden über einen 
gemeinsamen Netzanschluss versorgt. An der Übergabestelle sind mehrere Zählpunkte möglich. 
 
 
Löschwasserbereitstellung 
 
Die erforderliche Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz richtet sich nach der überwiegenden 
Bauart bzw. nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan. Die Löschwasserbereitstellung für die vorgesehene Bebauung 
ist möglich. Für die Löschwasserbereitstellung ist derzeit der Grundschutz mit 96 m³/h für das Grundstück sichergestellt. 
Die Grundschutzmenge steht über die Hydranten im öffentlichen Versorgungsnetz zur Verfügung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dies wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. 
 
 
Dies wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. 
Für die Neubebauung wird jedoch ein Anschluss an das 
bestehende Fernwärmenetz angestrebt. 
 
Aufgrund der geplanten Bebauung ist ein Ersatz der 
vorhandenen Gasdruckregelanlage an anderer Stelle 
erforderlich. Versorgungstechnisch sinnvoll und 
städtebaulich möglich, ist ein Standort in der öffentlichen 
Parkplatzfläche in der Giergasse.  
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Dies wird in der Begründung dargestellt. 
 
 
 
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8 
 
 
Die Dimensionierung des Trinkwassernetzes erfolgt für neue und zu erneuernde Leitungen nach dem jeweiligen 
Trinkwasserbedarf. In Kerngebieten des Stadtgebietes und der Stadtbezirke kann über die, nach Trinkwasserbedarf 
dimensionieren Leitungen, der Löschwasserbedarf für den Grundschutz bereitgestellt werden. In Randgebieten resultiert 
daher langfristig (über 2050 hinaus) keine gesicherte Bereitstellung. Grundschutz und Objektschutz Löschwasser über 
Hausanschluss (Wandhydranten Typ F, Sprinkleranlagen, Hydranten u. ä.). Eine Löschwasserbereitstellung für den 
Objektschutz über einen Hausanschluss erfolgt nicht. Die Dimensionierung erfolgt nach dem Trinkwasserbedarf. Auf 
besondere Anfrage und nach Prüfung der Kapazitäten kann möglicherweise eine Bereitstellung von Löschwasser für 
den Objektschutz erfolgen. 
 
 
Vorhandene Anschlüsse 
 
Aus Sicherheitsgründen sind vorhandene Anschlussleitungen bei Gebäudeleerstand bzw. Gebäudeabriss an der 
Hauptleitung abzutrennen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnation im Trinkwasseranschluss. 
 
 
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/ Bereich Fahrwege:  
 
Aufgrund der Entfernung der Maßnahme zu unseren Anlagen, besteht für den Fachbereich Fahrwege keine 
Betroffenheit. 
 
 
Stellungnahme Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH/ Bereich Verkehrsplanung (PV/V):  
 
Der Fachbereich PV/P hat zur Aufstellung keine Einwände, möchte allerdings auf die Stellungnahme zum 
Bebauungsplan Nr. 7822-23 vom 22 September 2021 verweisen, die auch für die neue Bezeichnung 6622-3 gültig ist 
und durch diese Stellungnahme ergänzt wird. 
 
Teil des Verfahrens ist das Dokument „Allgemeine Ziele und Zwecke“. In Punkt vier Absatz sechs auf Seite zwei werden 
15 Buslinien aufgezählt, die das Planungsgebiet an das ÖPNV Netz anbinden. Dazu möchten wir ergänzen, dass die 
angrenzende Rathausgasse derzeit von 20 Buslinien in hoher Taktung und zu jeder Tages und Nachtzeit befahren wird. 
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Planungsgebietes befindet sich die ausgebaute Bushaltestelle „Markt“. 
 
Derzeit befindet sich die Umgestaltung der Rathausgasse in kommunalpolitischer Diskussion, die Planungsdetails sind 
u a. im Allris System der Stadt Bonn unter der Drucksachennummer 222489 einsehbar. Dabei soll ein wesentlicher 
Anteil der heute dort verkehrenden Buslinien zukünftig nicht mehr über die Rathausgasse geführt werden, was das 
heutige ÖPNV-Angebot an der Haltestelle „Markt“ spürbar mindern könnte. Zu den in Punkt sechs auf Seite fünf 
beschriebenen Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes, möchten wir auf die im Rahmen der Handlungsfelder genannte 
Anbringung von Abfahrtsmonitoren gerne auch die Bewerbung der BONNmobil App empfehlen. Dort können 
Echtzeitinformationen zu SWB Bussen, Bannen, Leihfahrrädern. E-Scootern und E-Rollern abgerufen und der Fahrweg 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Begründung wird entsprechend geändert. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
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bis zum letzten Meter zusammenhängend geplant und auch zentral gebucht und bezahlt werden. Die App zeigt zudem 
den jeweiligen CO2-Verbrauch der ausgewählten Route für die Nutzung von ÖPNV, Auto, Fahrrad oder zu Fuß an. 
 
Wir gehen davon aus, dass die Belange des ÖPNV ausreichend Beachtung finden und wir bei drohenden Störungen und 
Behinderungen des Betriebsablaufes sowie baulichen Veränderungen unserer Betriebsanlagen frühzeitig informiert 
werden und eventuelle Kosten Bestandteil der Baumaßnahmen sind. Wenn sich im Rahmen der weiteren Planung 
herausstellt, dass Behinderungen für den ÖPNV nicht vermieden werden können, müssen diese frühestmöglich aber 
spätestens vier Wochen vor Baubeginn final mit uns abgestimmt sein, damit die Auswirkung auf den ÖPNV von uns 
geprüft und notwendige betriebliche Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet und kommuniziert werden können. Wir weisen 
vorsorglich auf den Flächenbedarf der aufgeführten Haltestelle hin. Sollten aus unvermeidlichen Gründen 
Veränderungen der Haltestellenfläche stattfinden müssen, sind diese frühzeitig mit uns abzustimmen.  
 
In diesem Bereich muss mit der normalen Geräuschentwicklung aus dem Busbetrieb gerechnet werden. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Busverkehr wird im Rahmen des Lärmgutachtens 
berücksichtigt. 
Vodafone West GmbH, Schreiben vom 20.03.2023 
 
Vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. 
 
 
Kenntnisnahme 
LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 27.03.23 und 30.03.2023 
 
Schreiben vom 30.03.2023 
 
Für Ihre Information im Rahmen des Verfahrens gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) danke ich Ihnen. Meine späte 
Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. 
 
Wie Sie der beigefügten archäologischen Bewertung entnehmen können, muss davon ausgegangen werden, dass mit der 
Realisierung der Planung eine Beeinträchtigung bodendenkmalpflegerischer Belange verbunden wäre, da -bedingt durch 
die zukünftig zulässigen Erdeingriffe- Bodendenkmalsubstanz beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Dagegen bestehen 
Bedenken. 
 
Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) 
sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Belange des Denkmalschutzes 
und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen 
zu berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus haben die 
Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 14 Abs. 3 DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der 
Bauleitplanung zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist die Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser 
Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB). Der Schutz von 
Bodendenkmälern ist dabei nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig (§ 5 Abs. DSchG NW). Den Erhalt 
der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und 
Festsetzungen zu erreichen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird eine entsprechende Sachverhaltsklärung für den 
Bereich des bestehenden Parkplatzes durchgeführt werden. 
Für die bereits bebauten Bereiche des Plangebietes ist davon 
auszugehen, dass dort aufgrund der Unterkellerung der 
Gebäude keine archäologischen Funde mehr zu erwarten 
sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Insofern ist eine Aufklärung des Sachverhaltes noch im Rahmen der Bauleitplanverfahren erforderlich, zumal gerade in 
dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologische Substanz zu rechnen ist, die die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund 
denkmalrechtlicher Vorschriften nachträglich einschränken könnte. 
 
Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine 
Erlaubnis gem. § 15 Abs. 1 DSchG NW erforderlich ist, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. 
Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste 
archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt. Gerne wird Ihnen das Fachamt eine 
Leistungsbeschreibung für die Durchführung einer archäologischen Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stellen. 
Sollte dies gewünscht sein, bitte ich Sie, sich direkt mit meinem Kollegen, Frau Dr. Baumgart, e-mail: 
Tanja.Baumgart@lvr.de, in Verbindung zu setzen. 
 
 
Schreiben vom 27.03.2023 
 
In Bonn soll die Aufwertung des Viktoriakarrees als gemischt genutztes Stadtquartier erfolgen. Die dabei geplante 
Entsiegelung und Anlage von Grünflächen bzw. unversiegelten und nicht unterbauten Freiflächen ist aus 
bodendenkmalpflegerischer Sicht ausdrücklich zu begrüßen. 
 
Im Bereich der geplanten Neubauten im Blockinnenbereich befinden sich derzeit größtenteils ebenerdige Parkflächen. 
 
Die Planungsfläche liegt Innerhalb der vermuteten Bodendenkmäler Bonn VBD 0072, Canabae legionis/Pufferzone 
Welterbe Legionslager und Bonn VBD 0076, Historisches Stadtzentrum Bonn. Aus dem Randbereich der 
Vorhabenfläche stammen verschiedene Hinweise auf das erhaltene Bodenarchiv im Untergrund. Dabei handelt es sich 
bspw. um Überreste spätmittelalterlich- neuzeitlicher Keller (OV 1964/0009, OV 2021/1030), ein römisches Grab (OA 
0000/3969), eine römische Mauer (OV 1893/0003), römische Planierschichten sowie darin gegründete mittelalterliche 
und neuzeitliche Mauern (OV 1955/0003), römische Brandschichten (OV 2021/1030) oder römische und mittelalterliche 
Oberflächenfunde (OA 0000/3954, OA 0000/4028, OA 1872/0001). Aus dem Blockinnenbereich liegen bislang keine 
Hinweise vor, hier haben bislang jedoch auch keine archäologischen Untersuchungen stattgefunden. 
 
Für die Vorhabenfläche besteht somit eine konkrete Befunderwartung. Es ist davon auszugehen, dass sich im ungestörten 
Untergrund Spuren der Besiedlung und Nutzung des Areals seit römischer Zeit erhalten haben. Zu erwarten sind bspw. 
Mauern, Fundamente, Fußböden, Schwellbalken, Pfostengruben, Keller, Kanäle, Brunnen, Latrinen, Gruben aller Art 
und Funktion, Bestattungen, Kulturschichten sowie darin eingeschlossene zeittypische Funde. 
 
Unterhalb der Parkplatzflächen ist der Boden und damit das Bodenarchiv als weitestgehend ungestört anzunehmen. 
Aufgrund der geschilderten Befunderwartung ist hier zunächst eine archäologische Sachverhaltsermittlung im Bereich 
der geplanten Erdeingriffe durch eine Fachfirma erforderlich, um die Planung in Hinblick auf die im Boden erhaltene 
Denkmalsubstanz bewerten zu können. 
 
 
 
 
Die entsprechende Erlaubnis wird erforderlichenfalls bei der 
Unteren Denkmalbehörde der Bundesstadt Bonn beantragt. 
Diese wird sich mit dem LVR ins Benehmen setzen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird eine entsprechende Sachverhaltsklärung  für den 
Bereich des bestehenden Parkplatzes durchgeführt werden. 
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LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 06.04.2023 
 
Vielen Dank für die Beteiligung an o.g. Planung und für das Entgegenkommen, die Stellungnahme des LVR-Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland auch nach Fristende noch zu berücksichtigen. Die verspätete Abgabe aufgrund längerer, 
ungeplanter Abwesenheit bitte ich zu entschuldigen. 
 
Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege betroffen, weil sich sowohl im Plangebiet als auch in dessen 
unmittelbarer Umgebung mehrere Denkmäler befinden. 
 
Im Plangebiet handelt es sich um das Denkmal „Fassade und Kunstharzfenster des Viktoriabades“, Belderberg 
26/Franziskanerstr. 9. Um eine sachgerechte Erörterung zu gewährleisten ist das Denkmal im Planwerk gem. Nr. 14.3 
PlanZV mit einem D im Quadrat zu kennzeichnen. Zur Klarstellung des Umfangs des Denkmals eignet sich die 
Verwendung der roten Kästchenlinie. Außerdem ist es im Text unter dem Abschnitt „Kultur- und Sachgüter“ 
ausreichend zu würdigen. Unterstützung dafür bietet der Unterschutzstellungstext, über welchen die Untere 
Denkmalbehörde der Stadt Bonn verfügt. Denkmalfachliches Ziel ist die vollständige, ungeteilte Erhaltung des 
Denkmals, möglichst in situ und unter Wahrung seiner Wirkung, sowie seine angemessene Integration in die umgebende 
Bebauung. 
Außerhalb des Plangebiets befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft entlang der Franziskanerstraße ein Flügel des 
Denkmals „Universität Bonn einschl. Hofgarten - ehem. Kurfürstliches Schloss“, Am Hof/Am Hofgarten/Regina-Pacis-
Weg/Adenauerallee, sowie das Denkmal „Rathaus“, Markt 2. Da Denkmäler nicht nur substanziell und in ihrem 
Erscheinungsbild geschützt sind, sondern bei baulichen Maßnahmen in ihrer Umgebung auch ihr Wirkungsraum zu 
berücksichtigen ist (woraus auch die Erlaubnispflicht gemäß § 9 DSchG NRW für Maßnahmen in der Umgebung von 
Denkmälern resultiert), erscheint eine Kennzeichnung dieser Denkmäler im Sinne der PlanZV hilfreich – auch wenn sie 
außerhalb des Plangebiets liegen.  
 
Rücksicht ist insbesondere in Bezug auf die Positionierung, Kubatur, Höhe, Dach- und Fassadengestaltung von 
Neubauten zu nehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Denkmale innerhalb und außerhalb des Plangebietes  
werden nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen 
und entsprechend in der Begründung beschrieben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Belange der Denkmalpflege werden in den 
Hochbauwettbewerb für das Forum des Wissens eingebracht. 
Für dieses neue Gebäude sowie das neue Wohn- und 
Geschäftshaus im westlichen Teil des Plangebietes wird eine 
überbaubare Grundstücksfläche, die Anzahl der zulässigen 
Vollgeschosse sowie die maximale Gebäudehöhe sowie die 
Dachform festgesetzt. Die Fassadengestaltung wird im 
Rahmen des Bauantragsverfahrens abgestimmt.  
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Beratungsverlauf (5)

19.02.2025 Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
TOP 6.12 Empfehlung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.03.2025 Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda
TOP 8.1 Anregung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
11.03.2025 Bezirksvertretung Bonn
TOP 8.6 Anhörung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.03.2025 Unterausschuss Denkmalschutz
TOP 7.1 Anhörung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.03.2025 Rat
TOP 5.14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Rathausgasse 6
  • Franziskanerstraße 19
  • Adenauerallee
  • Quantiusstraße
  • Rheingasse
  • Giergasse
  • Bischofsplatz
  • Am Hof
  • Am Hofgarten
  • Am Hauptbahnhof
  • Regina-Pacis-Weg
  • Wesselstraße
  • Rheinufer

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
242286
Typ
Beschlussvorlage
Datum
04.02.2025
Erstellt
08.02.2026 04:40