V/0950/2016
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)"
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Beschlussvorlage
4922 Zeichen
V/0950/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Schule und Weiterbildung
Betrifft
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die
städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)"
Beratungsfolge
17.11.2016 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
17.11.2016 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
29.11.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
06.12.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
14.12.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Rat der Stadt Münster stimmt zu, dass der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerin-
nen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ in folgenden Punkten ge-
ändert wird:
1. Ziffer 1.1 „Grundschulen“ wird wie folgt geändert:
„Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring
Overbergschule Zahl der Eingangsklassen: 2“
(siehe Vorlage V/0420/2016/1. Erg.)
2. Ziffer 2.2 „Realschulen“
Der Schulname „Karl-Wagenfeld-Realschule“ wird geändert in „Erna-de-Vries-Realschule“.
(siehe Vorlage V/0520/2015).
3. Ziffer 2.4 „Gesamtschulen“ wird wie folgt ergänzt:
„Städtische Gesamtschule Münster-Ost Zahl der Eingangsklassen: 4“
(siehe Vorlage V/0016/2015/1. Erg.)
Vorlagen-Nr.:
V/0950/2016
Auskunft erteilt:
Frau Meyering
Ruf:
492-4056
E-Mail:
Meyering@stadt-muenster.de
Datum:
25.10.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0950/2016
4. Ziffer 2.6 „Schulversuch PRIMUS“ wird wie folgt geändert:
„PRIMUS-Schule Münster Zahl der Eingangsklassen
Primarstufe 2
Sekundarstufe I 2“
(siehe Vorlage V/0450/2016)
Begründung:
Zu 1: Erhöhung der Aufnahmekapazität der Overbergschule
Der Rat hat in seiner Sitzung am 29.06.2016 die Erhöhung der Aufnahmekapazität der Overberg-
schule auf 2 Eingangsklassen ab dem Schuljahr 2017/2018 beschlossen. Die notwendige Anpassung
des Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen
sollte nach Genehmigung der Bezirksregierung Münster erfolgen.
Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 22.07.2016 den Beschluss des Rates der Stadt
Münster, der die Anhebung der Aufnahmekapazität der Overbergschule auf 2 Eingangsklassen vor-
sieht, genehmigt.
Zu 2: Änderung des Schulnamens der Karl-Wagenfeld-Realschule in
Erna-de-Vries-Realschule
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.09.2015 beschlossen, dass die Karl-Wagenfeld-Realschule mit
Wirkung zum 01.11.2015 die Bezeichnung „Erna-de-Vries-Realschule, Städtische Realschule“ erhält.
Die Änderung ist im Allgemeinen Rahmen vorzunehmen.
Zu 3: Errichtung der 2. Städtischen Gesamtschule Münster-Ost
Am 25.03.2015 hat der Rat die Errichtung der 2. Städtischen Gesamtschule mit 6 Zügen zum Schul-
jahr 2016/2017 beschlossen. Die Schule hat ihren Betrieb zunächst mit 4 Zügen aufgenommen und
wird mit der Fertigstellung ergänzender Neubauflächen für den Unterricht auf 6 Züge erweitert. Die
Schule wird zunächst unter dem Namen „Städtische Gesamtschule Münster-Ost“ geführt. Die not-
wendige Anpassung des Allgemeinen Rahmens sollte nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens
erfolgen.
Die Bezirksregierung Münster hat die Errichtung der Gesamtschule mit 4 Parallelklassen pro Jahr-
gang mit Schreiben vom 08.12.2015 genehmigt. Unter der Bedingung, dass nach Fertigstellung not-
wendiger Neubauflächen am vorgesehenen Schulstandort ausreichender Schulraum für den Betrieb
einer sechszügigen Gesamtschule im Ganztagsbetrieb vorhanden ist, wurde auch die Erweiterung
von 4 auf 6 Züge genehmigt. Die Bildung von 6 Eingangsklassen wird voraussichtlich zum Schuljahr
2020/2021 erstmalig möglich sein. Aus diesem Grunde wird die Aufnahmekapazität zunächst mit 4
Eingangsklassen festgelegt. Eine Änderung auf 6 Eingangsklassen wird zu gegebener Zeit erfolgen.
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V/0950/2016
Zu 4: Reduzierung der Aufnahmekapazität der PRIMUS-Schule
Der Rat hat am 29.06.2016 die Reduzierung der Zügigkeit der PRIMUS-Schule von 3 auf 2 Züge be-
schlossen, um die Fortführung des Schulversuchs zu sichern. Die Verwaltung wurde beauftragt, beim
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW einen Antrag auf Fortsetzung des Schul-
versuchs mit geänderter Zügigkeit zu stellen. Die notwendige Anpassung des Allgemeinen Rahmens
sollte nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Das Schulministerium hat die zweizü-
gige Fortführung der PRIMUS-Schule in den Klassen 1 und 5 ab dem Schuljahr 2016/2017 mit
Schreiben vom 11.08.2016 genehmigt. Daher kann die Anpassung im Allgemeinen Rahmen vorge-
nommen werden.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlage:
Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die
städtischen Schulen Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen“
V_0950_2016_Anlage_1
8616 Zeichen
1
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am
• 02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und
Ergänzung vom 27.10.1983),
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989),
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit
Ergänzung E 1 vom 07.12.2000),
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001),
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002),
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007),
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010),
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn. 743/2011 und 743/2011/1),
• 08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 943/2011),
• 13.03.2013 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0101/2013),
• 10.09.2014 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0455/2014),
• 14.12.2016 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0950/2016)
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen
(vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ beschlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenz-
höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Stadtbezirk Mitte-Altstadt Zahl der Eingangskla ssen
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring
Kreuzschule 2
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 2
Overbergschule 1 2
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte-Süd
Hermannschule 2
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte-Nordost
Dreifaltigkeitsschule 2
Thomas-Morus-Schule 3
Pötterhoekschule 2
Mauritzschule 2
Anlage 1 zur Vorlage V/0950/2016
2
Stadtbezirk West Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule 4
Michaelschule 4
Mosaik-Schule 3
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
Stadtbezirk Nord
Grundschule Sprakel 2
Paul-Schneider-Schule 3
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West 4
Melanchthonschule 2
Norbertschule 3
Stadtbezirk Ost
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer 1
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 2
Stadtbezirk Südost
Idaschule 4
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 2
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 4
Stadtbezirk Hiltrup
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup 2
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden.
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).
3
2. Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministe-
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Hauptschulen Zahl der Eingangsklassen
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 4
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
10
2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri-
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Realschulen Zahl der Eingangsklassen
Erich-Klausener-Schule 3
Erna-de-Vries-Realschule 3,5
Fürstin-von-Gallitzin-Schule 3
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 3,5
Karl-Wagenfeld-Schule 3,5
Realschule im Kreuzviertel 4
Realschule Wolbeck 3
23
2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri-
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gymnasien Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4,5
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
46,5
4
2.4 Gesamtschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom Ministe-
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gesamtschule Zahl der Eingangsklassen
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
Städtische Gesamtschule Münster-Ost 4
8
2.5 Sekundarschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom Minis-
terium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Sekundarschule Zahl der Eingangsklassen
Schulcampus Roxel 4
2.6 Schulversuch PRIMUS
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses v on Schulen der PRIM arstufe Und der
Sekundarstufe
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des vom Minis-
terium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt. Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und
Bandbreiten der Grundschule (Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Wei-
terbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012).
PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen
PRIMUS-Schule Münster
Primarstufe 3 2
Sekundarstufe I 3 2
2.7 Unterhalb der vom Ministerium für Schule und W eiterbildung NRW zur Klassenbildung festgelegten
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet.
2.8 Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein-
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bild en können, wird im Anschluss an die Anmelde-
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.9 Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1
bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangs klasse bilden müssen, wird dies in besonderen
Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträ ger – ggf. unter Inanspruchnahme freier
Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen.
Anmerkung:
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil-
dung NRW.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genanten Aufnahmekapazitäten nicht zu
Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Loevelingloh 1
- Kinderhaus 2
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Details
- Aktenzeichen
- V/0950/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37