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V/0581/2023

Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung

Vorlagen 07.11.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2023, TOP 14.1

Anlage 3 BVerwG Bewohnerparkausweisgebühren_Urteil mit Begründung _U 9 CN 2.22.0 vom 13.06.2023

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Anlage A

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Anlage 1 Vorlage V-581-2023 Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung Stand 17.11.2023 (003)

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 BVerwG Stadt Freiburg BVerwG Pressemitteilung 47_2023 13.06.2023

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Anlage 3 BVerwG Bewohnerparkausweisgebühren_Urteil mit Begründung _U 9 CN 2.22.0 vom 13.06.2023

68841 Zeichen

Sachgebiet: 
 
Sonstiges Abgabenrecht 
 
Sachgebietsergänzung: 
 
Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen 
BVerwGE: ja 
Übersetzung: nein 
 
 
 
Rechtsquelle/n: 
 
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20a, Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 80 Abs. 1,  
Art. 84 Abs. 1 
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2 
StVG § 6a Abs. 5a 
KSG §§ 1, 13 Abs. 1 
ParkgebVO § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 
BewParkgebS § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 bis 3 
GebOSt Nr. 265 der Anlage zu § 1 
 
 
Titelzeile: 
 
Ungültigkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau 
 
 
Leitsätze: 
 
1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer 
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG handelt es 
sich um Verwaltungsgebühren. 
 
2. Soweit § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festset-
zung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von 
Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG. 
 
3. Wird die Ermächtigung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG auf Gemeinden als örtliche 
oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die 
Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegations-
verordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig.  
 
4. § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren 
für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschlie-
ßend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsaus-
gleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur 
Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden. 
 
 
Urteil des 9. Senats vom 13. Juni 2023 - BVerwG 9 CN 2.22

I. VGH Mannheim vom 13. Juli 2022 
 Az: 2 S 808/22

IM NAMEN DES VOLKES 
URTEIL 
 
 
BVerwG 9 CN 2.22 
2 S 808/22 
 
 
 Verkündet 
 am 13. Juni 2023 
 … 
 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 
 
 
 
In der Normenkontrollsache 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
ECLI:DE:BVerwG:2023:130623U9CN2.22.0

Seite 2 von 31 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts  
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2023 
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, 
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, Dr. Martini und 
Dr. Dieterich sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking 
 
 
für Recht erkannt: 
 
 
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 13. Juli 2022 wird geändert. Die Satzung der 
Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewoh-
nerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensatzung) vom 
14. Dezember 2021 wird für unwirksam erklärt. 
 
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 
 
 
 
G r ü n d e : 
 
I 
 
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin 
über die Erhebung von Bewohnerparkgebühren (Bewohnerparkgebührensat-
zung - BewParkgebS) vom 14. Dezember 2021. 
 
Der Antragsteller wohnt in einem städtischen Quartier der Antragsgegnerin mit 
erheblichem Parkraummangel, das gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO als Bewoh-
1 
2

Seite 3 von 31 
nerparkgebiet ausgewiesen ist. Er ist Halter eines Kraftfahrzeugs, das er man-
gels eines privaten Stellplatzes regelmäßig auf parkraumbewirtschafteten öf-
fentlichen Verkehrsflächen parkt. Bereits in der Vergangenheit war er deshalb 
Inhaber eines Bewohnerparkausweises, für dessen Ausstellung die Antragsgeg-
nerin bisher nach Nr. 265 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für 
Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) 
eine jährliche Gebühr von 30 € erhoben hat. 
 
Auf der Grundlage des durch Art. 2 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des 
Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 
29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) in das Straßenverkehrsgesetz eingefügten § 6a 
Abs. 5a StVG und des § 1 der Delegationsverordnung der baden-württembergi-
schen Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 
14. Juli 2021 (GBl. BW S. 605) erließ die Antragsgegnerin die Bewohnerparkge-
bührensatzung vom 14. Dezember 2021, die am 1. April 2022 in Kraft trat. Da-
nach werden für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises für ein Jahr nun-
mehr je nach Fahrzeuglänge Gebühren in Höhe von 240 €, 360 € oder 480 € er-
hoben, die für bestimmte Personengruppen ermäßigt oder vollständig erlassen 
werden. Die betreffenden Regelungen lauten: 
 
§ 4 Gebührenhöhe 
 
(1) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für die Aus-
stellung 360 Euro. 
 
(2) Misst das Fahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis 
beantragt wird, in der Länge weniger als 4,21 m, so beträgt 
abweichend von Abs. 1 die Höhe der einjährigen Gebühr 
240 Euro. 
 
(3) Misst das Fahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis 
beantragt wird, in der Länge mehr als 4,70 m, so beträgt 
abweichend von Abs. 1 die Höhe der einjährigen Gebühr 
480 Euro. 
 
(4) Für sechs Monate beträgt die Höhe der Gebühr für die 
Ausstellung die Hälfte der in den Absätzen 1 bis 3 festge-
legten Gebührenhöhen. 
 
… 
 
  
3

Seite 4 von 31 
§ 5 Gebührenermäßigung 
 
(1) Für Personen, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, 
Kriegsopferfürsorge (Bundesversorgungsgesetz) und 
AsylbLG sowie Personen, die Wohngeld erhalten, wird 
eine Gebühr in Höhe von 25 % der in § 4 Abs. 1 bis 4 ge-
nannten Gebührenhöhe festgesetzt. Die Leistungsberechti-
gung ist mit dem Antrag nachzuweisen. 
 
(2) Für Personen mit einem Grad der Behinderung von 
mindestens 50 (Merkzeichen unerheblich) sowie Inha-
ber_innen einer Parkerleichterung für besondere Gruppen 
schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkaus-
weis") gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmi-
gung und Erlaubnis) wird eine Gebühr in Höhe von 25 % 
der in § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenhöhe festge-
setzt. Die Berechtigung zur Ermäßigung ist mit dem An-
trag nachzuweisen. 
 
(3) Personen, die im Besitz einer Parkerleichterung für 
Menschen mit schweren Behinderungen ("blauer Parkaus-
weis") gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Ausnahmegenehmi-
gung und Erlaubnis) sind, wird die Gebühr für die Ausstel-
lung eines Bewohnerparkausweises erlassen. 
 
… 
 
Am 1. April 2022 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Ba-
den-Württemberg, die Bewohnerparkgebührensatzung für unwirksam zu erklä-
ren. Sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 
nach § 47 Abs. 6 VwGO blieb ohne Erfolg (VGH Mannheim, Beschluss vom 
24. Juni 2022 - 2 S 809/22 - juris). 
 
Mit Urteil vom 13. Juli 2022 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Normen-
kontrollantrag ab. Die Bewohnerparkgebührensatzung sei formell und materiell 
rechtmäßig. § 6a Abs. 5a StVG und § 1 ParkgebVO, die die Antragsgegnerin zum 
Erlass einer Gebührenordnung ermächtigten, seien mit höherrangigem Recht 
vereinbar. Die Bewohnerparkgebührensatzung sei von dieser Ermächtigungs-
grundlage gedeckt. Sie sei auch hinsichtlich der Gebührenbemessung, der Ge-
bührenermäßigungen und des Gebührenerlasses rechtlich nicht zu beanstan-
den. Insbesondere verstoße sie weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen 
den Gleichheitssatz. 
 
4 
5

Seite 5 von 31 
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision 
führt der Antragsteller sinngemäß aus: Der Bewohnerparkgebührensatzung 
fehle die Rechtsgrundlage. § 1 Abs. 1 Satz 2 ParkgebVO sei unwirksam, soweit 
die Gemeinden danach die Gebührenordnung als Satzung auszugestalten hät-
ten. Art. 80 Abs. 1 GG ermächtige auch im Falle der Subdelegation nur zum Er-
lass einer Rechtsverordnung. Auch § 1 Abs. 2 Satz 2 ParkgebVO sei unwirksam. 
Er sei mit § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG nicht vereinbar, weil danach bei der Gebüh-
renbemessung neben den Kosten der Ausweisausstellung nur Bedeutung, wirt-
schaftlicher Wert und sonstiger Nutzen der Parkmöglichkeiten berücksichtigt 
werden dürften. Eine Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Klimaschutzes 
sei hingegen nicht vorgesehen. Die Gebührenhöhe nach § 4 BewParkgebS ver-
letze das Äquivalenzprinzip und lasse sich nicht durch den Verweis auf die Kos-
ten anderer Parkmöglichkeiten rechtfertigen. Die Gebührenstaffelung nach der 
Fahrzeuglänge verstoße gegen das Gebot der Belastungsgleichheit. Die Grenzen 
zulässiger Pauschalierung seien überschritten. Die Ermäßigungen und der Ge-
bührenerlass nach § 5 BewParkgebS seien durch die nach § 6a Abs. 5a Satz 3 
StVG berücksichtigungsfähigen Kriterien nicht gedeckt und mit dem Grundsatz 
der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts nicht vereinbar. 
 
Der Antragsteller beantragt, 
 
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-
berg vom 13. Juli 2022 aufzuheben und die Satzung der 
Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung von Bewoh-
nerparkgebühren vom 14. Dezember 2021 für unwirksam 
zu erklären. 
 
Die Antragsgegnerin beantragt, 
 
die Revision zurückzuweisen. 
 
Sie hält die Satzungsermächtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ParkgebVO für mit 
Art. 80 Abs. 1 GG und § 6a Abs. 5a StVG vereinbar. Im Übrigen verteidigt sie 
das angefochtene Urteil. 
 
  
6 
7 
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9

Seite 6 von 31 
II 
 
Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der 
Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus 
anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Bewohnerparkgebüh-
rensatzung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2021 ist ungültig und des-
halb unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach § 47 Abs. 5 Satz 2 
VwGO für unwirksam zu erklären. 
 
Zwar bejaht der Verwaltungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit von § 6a 
Abs. 5a StVG, der die Landesregierungen zum Erlass von Gebührenordnungen 
für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen ermächtigt, im Ergebnis zu 
Recht (1.). § 1 der landesrechtlichen Delegationsverordnung (ParkgebVO), der 
die Ermächtigung auf die unteren und örtlichen Straßenverkehrsbehörden wei-
ter überträgt, steht aber mit Bundesrecht nicht im Einklang, soweit die als örtli-
che und untere Straßenverkehrsbehörden zuständigen Gemeinden die Gebüh-
renordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ParkgebVO als Satzungen ausgestalten 
müssen (2.). Damit ist die Bewohnerparkgebührensatzung schon mangels Sat-
zungsermächtigung ungültig; darüber hinaus verstoßen die Gebührenstaffelung 
nach § 4 BewParkgebS sowie die Gebührenermäßigungen und der Gebührener-
lass nach § 5 BewParkgebS gegen Art. 3 Abs. 1 GG (3.). Das Bundesverwaltungs-
gericht kann nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entschei-
den (4.). 
 
1. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundes-
recht von der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm 
(§ 6a Abs. 5a StVG) aus.  
 
Dem Bund steht nach Art. 84 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG die Gesetz-
gebungskompetenz für § 6a Abs. 5a StVG zu, nach dessen Absatz 1 die nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen 
für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel erheben 
können. Hierbei handelt es sich allerdings entgegen der Annahme des Verwal-
tungsgerichtshofs schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht um 
Straßenbenutzungs-, sondern um Verwaltungsgebühren, die nicht an die Benut-
10 
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12 
13

Seite 7 von 31 
zung der Straßenfläche zum Parken, sondern an die im Ausstellen des Bewoh-
nerparkausweises liegende Amtshandlung anknüpfen. Dass die Gesetzesbegrün-
dung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur von einer "Gebühr 
für eine Flächennutzung" spricht (BT-Drs. 19/19132 S. 12), ist unbeachtlich, da 
es für die Auslegung auf den objektivierten Willen des Gesetzgebers, nicht je-
doch auf die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten 
Organe oder einzelner ihrer Mitglieder ankommt (vgl. nur BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 - NVwZ-RR 2016, 521 Rn. 63; 
BVerwG, Urteil vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - NVwZ 2023, 596 Rn. 45, 
jeweils m. w. N.). Die Erhebung von Verwaltungsgebühren als Teil des Verwal-
tungsverfahrens kann der Bundesgesetzgeber nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln, 
wenn er wie hier auch über eine Gesetzgebungsbefugnis für das materielle Recht 
verfügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 1.13 - BVerwGE 150, 129 
Rn. 11 f.). 
 
Dies vorangestellt, steht vorliegend hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von 
§ 6a Abs. 5a StVG allein in Streit, ob der Gesetzgeber einen Gebührenhöchstsatz 
hätte festlegen müssen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof, wenngleich unter 
Zugrundelegung eines falschen Prüfungsmaßstabs (a), im Ergebnis zu Recht 
verneint (b). 
 
a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Überprüfung der der streitgegenständ-
lichen Satzung zugrundeliegenden Ermächtigungsnorm ist entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz nicht der allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip des 
Art. 20 Abs. 3 GG folgende Vorbehalt des Gesetzes, sondern Art. 80 Abs. 1 
Satz 2 GG. Danach müssen in dem Gesetz, durch das nach Art. 80 Abs. 1 
Satz 1 GG die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu 
erlassen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt werden. 
 
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG konkretisiert als bereichsspezifische Ausprägung des 
Rechtsstaats-, des Gewaltenteilungs- und des Demokratieprinzips die Anforde-
rungen des Vorbehalts des Gesetzes für gesetzliche Ermächtigungen zum Erlass 
von Rechtsverordnungen durch die Exekutive (BVerfG, Urteil vom 19. Septem-
14 
15 
16

Seite 8 von 31 
ber 2018 - 2 BvF 1, 2/15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 199). Er geht daher dem allgemei-
nen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als spezielle Regelung vor (BVerfG, 
Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1, 2/15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 200). 
 
Die Vorschrift des § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG, wonach (u. a.) die Landesregierun-
gen ermächtigt werden, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen 
zu erlassen, stellt eine Verordnungsermächtigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 
Satz 1 GG dar. Damit räumt der Bundesgesetzgeber den benannten Organen der 
Exekutive das Recht zur Schaffung von untergesetzlichem Recht ein. Auch wenn 
mit dem Begriff der "Gebührenordnung" eine bestimmte Rechtsform nicht aus-
drücklich benannt wird, kann es sich der Sache nach insoweit nur um eine Er-
mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen handeln. Denn die Landesre-
gierungen können Rechtsnormen nur in dieser Form erlassen. Im Übrigen ist 
die Bezeichnung "Gebührenordnung" gerade auch für Rechtsverordnungen ge-
bräuchlich, die Gebührenregelungen treffen. Dies zeigt die auf § 6a Abs. 2 Satz 1 
StVG beruhende Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. 
 
b) Soweit nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Er-
mächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, soll bereits auf Grund der Er-
mächtigung vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von 
ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Er-
mächtigung erlassenen Verordnungen haben können, so dass sich die Norm-
unterworfenen mit ihrem Verhalten darauf einstellen können (BVerfG, Urteil 
vom 19. September 2018 - 2 BvF 1, 2/15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 201 f. m. w. N.). 
Das im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt von der Eigen-
art des zu regelnden Sachverhalts ab; von Bedeutung sind dabei insbesondere 
die Komplexität und Veränderlichkeit der Lebenssachverhalte und tatsächlichen 
Verhältnisse sowie die Intensität und Grundrechtsrelevanz der Maßnahme (vgl. 
im Einzelnen etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 
113, 167 <269> und Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1, 2/15 - BVerfGE 
150, 1 Rn. 204 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - 
NVwZ 2023, 1000 Rn. 37). 
 
Diesen Anforderungen genügt § 6a Abs. 5a StVG auch ohne Festlegung eines 
Gebührenhöchstsatzes. Bei der Gebührenbemessung dürfen nach § 6a Abs. 5a 
17 
18 
19

Seite 9 von 31 
Satz 3 StVG neben dem Personal- und Sachaufwand für das Ausstellen der Park-
ausweise auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen 
der den Bewohnern hierdurch eröffneten Parkmöglichkeiten berücksichtigt wer-
den. Zweck der Gebührenerhebung ist damit neben der Kostendeckung der Aus-
gleich der mit den Parkausweisen verbundenen Vorteile. Einer darüber hinaus-
gehenden Bestimmung des Ausmaßes der Gebührenerhebung durch die Festle-
gung eines Gebührenhöchstsatzes bedurfte es nach der Eigenart des zu regeln-
den Sachverhalts nicht. Grund für die Verordnungsermächtigung zugunsten der 
Landesregierung und die Möglichkeit ihrer Weiterübertragung war, dass es den 
Landesregierungen und Kommunen ermöglicht werden sollte, die Gebühren 
nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzen (BT-Drs. 19/19132 S. 12). Ange-
sichts deren Uneinheitlichkeit wäre es für den Bundesgesetzgeber nur schwer 
möglich, einen angemessenen Gebührenhöchstsatz für das gesamte Bundesge-
biet festzulegen. Es ist deshalb sachgerecht, die Bestimmung einer solchen Ge-
bührenobergrenze, wie in § 6a Abs. 5a Satz 4 StVG geschehen, dem Verord-
nungsgeber zu überlassen. Dies gefährdet auch nicht die Vorhersehbarkeit und 
Justiziabilität der Gebührenhöhe, da die betroffenen Bewohner die Möglichkeit 
haben, sich über die örtlichen Verhältnisse, wie die Mieten für private Stell-
plätze oder die üblichen Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen und 
Plätzen, zu informieren. Die zulässige Gebührenhöhe wird zudem durch das 
Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtli-
chen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt (s. dazu näher unter 3.). 
 
2. Die landesrechtliche Delegationsverordnung in § 1 ParkgebVO entspricht, so-
weit es vorliegend darauf ankommt, hingegen nur teilweise § 6a Abs. 5a StVG. 
 
§ 1 ParkgebVO lautet: 
 
§ 1 Bewohnerparkausweise 
 
(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes zum Erlass von Gebührenordnungen 
für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städti-
scher Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird 
auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden 
übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsver-
ordnungen, bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche 
oder untere Straßenverkehrsbehörden als Satzungen aus-
zugestalten. 
20 
21

Seite 10 von 31 
 
(2) In den Gebührenordnungen können hinsichtlich der 
Bewohnerparkausweise neben den Kosten des Verwal-
tungsaufwands auch die Bedeutung der Parkmöglichkei-
ten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen 
der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen be-
rücksichtigt werden. So können auch gestaffelte Gebühren 
differenziert insbesondere nach folgenden Kriterien fest-
gelegt werden: 
 
1. die Größe des parkenden Fahrzeugs, 
2. die Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt oder Halter, 
3. die Lage der Parkmöglichkeit, 
4. das Vorliegen einer Parkerleichterung für schwerbehin-
derte Menschen gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Stra-
ßenverkehrs-Ordnung. 
 
a) Die Übertragung der Regelungsbefugnis auf die örtlichen und unteren Stra-
ßenbehörden durch § 1 Abs. 1 Satz 1 ParkgebVO steht grundsätzlich mit § 6a 
Abs. 5a Satz 5 StVG im Einklang (aa). Jedoch ist § 1 Abs. 1 Satz 2 ParkgebVO in-
soweit unwirksam, als danach Gemeinden Gebührenordnungen für das Ausstel-
len von Parkausweisen als Satzungen erlassen (bb). Dies lässt allerdings die 
Wirksamkeit von § 1 ParkgebVO im Übrigen unberührt (cc). 
 
aa) Gemäß § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG kann die Ermächtigung zum Erlass von Ge-
bührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen durch Rechtsverord-
nung weiter übertragen werden. Von dieser Möglichkeit macht § 1 Abs. 1 Satz 1 
ParkgebVO Gebrauch. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den örtlichen und 
unteren Straßenverkehrsbehörden um staatliche Behörden oder um Gemeinden 
handelt. Denn § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG schränkt in Übereinstimmung mit 
Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 
- 2 BvF 1, 2/15 - BVerfGE 150, 1 Rn. 207 zu Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG) den Kreis 
derer, auf die die Ermächtigung übertragen werden darf, nicht weiter ein. Sie 
kann daher insbesondere auf Behörden und juristische Personen des öffentli-
chen Rechts übertragen werden, die wie die örtlichen und unteren Straßenver-
kehrsbehörden auch als Gemeinden der ermächtigten Landesregierung nachge-
ordnet sind (vgl. nur Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 
2018, Art. 80 Rn. 65; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 
2023, Art. 80 Rn. 83). 
 
22 
23

Seite 11 von 31 
bb) Nicht von § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG gedeckt ist hingegen, dass die Gebühren-
ordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ParkgebVO bei Zuständigkeit der Ge-
meinden als Satzungen auszugestalten sind. 
 
(1) Dies folgt schon aus dem Wortlaut von § 6a Abs. 5a StVG. Nach dessen 
Satz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Ge-
bühren für das Ausstellen von Parkausweisen Gebührenordnungen zu erlassen, 
nach Satz 5 kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen 
werden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den genannten Gebührenord-
nungen um Rechtsverordnungen. Nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG weiter übertra-
gen werden kann "die Ermächtigung", also die den Landesregierungen erteilte 
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. Diese kann nur "weiter 
übertragen" werden, nicht aber bei der Übertragung in eine Ermächtigung zum 
Erlass einer Satzung umgewandelt werden. 
 
(2) Einem solchen Normverständnis steht auch der Sinn und Zweck nicht entge-
gen, den die Gesetzesbegründung § 6a Abs. 5a StVG beimisst. Danach soll die 
Regelung es den Landesregierungen und den Stellen, an die sie die Ermächti-
gung weiter übertragen, und insbesondere den Kommunen ermöglichen, die 
Gebühren für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen eigenständig und 
den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu regeln (BT-Drs. 19/19132 S. 12 f.). 
Diesem Gesetzeszweck wird § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG ohne Weiteres auch dann 
gerecht, wenn die Gemeinden von der Ermächtigung nicht durch Satzung, son-
dern nur durch Rechtsverordnung Gebrauch machen können. Auch im Übrigen 
enthalten die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Fall einer 
Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung auf die Gemeinden ein Er-
lass der Gebührenordnung als Satzung ermöglicht werden sollte. Die Gesetzes-
begründung führt lediglich aus, die Landesregierungen könnten die Ermächti-
gung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG unter anderem auf die Kommunen weiter-
übertragen, die dann ihrerseits eigene Gebührenordnungen erlassen könnten 
(BT-Drs. 19/19132 S. 12). An keiner Stelle ist davon die Rede, dass dies in Form 
kommunaler Satzungen erfolgen könne. 
 
24 
25 
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(3) Das vorstehende Ergebnis entspricht auch Art. 80 Abs. 1 GG und der verfas-
sungsrechtlichen Unterscheidung von Rechtsverordnungen und Satzungen als 
verschiedenen Formen untergesetzlicher Rechtssetzung. 
 
Die durch Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG ermöglichte Weiterübertragung liegt nur vor, 
wenn die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung übertragen wird 
(BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1, 2/15 - BVerfGE 150, 1 
Rn. 206 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der Landesgesetzgeber bei einer Wei-
terübertragung einer Verordnungsermächtigung auf Gemeinden die Befugnis 
zum Erlass einer Rechtsverordnung eigenmächtig durch eine Ermächtigung 
zum Erlass einer Satzung ersetzen dürfte, sind Art. 80 Abs. 1 GG nicht zu ent-
nehmen. Die einzige Ausnahme für einen solchen "Rechtsformwechsel" enthält 
Art. 80 Abs. 4 GG: Wenn durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgeset-
zen Landesregierungen ermächtigt sind, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind 
die Länder auch zu einer Regelung durch Gesetz befugt. 
 
Dies trägt der strikten Unterscheidung des Grundgesetzes zwischen Rechtsver-
ordnungen und Satzungen als verschiedenen Formen untergesetzlicher Rechts-
setzung Rechnung. Rechtsverordnungen dürfen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 
und 4 GG nur erlassen werden, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die 
Exekutive dazu durch Gesetz ermächtigt und ihr dadurch seine eigene Gesetzge-
bungsbefugnis partiell übertragen hat (Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Hand-
buch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, § 105 Rn. 38). Es handelt sich daher beim 
Erlass von Rechtsverordnungen um heteronome, vom Gesetzgeber abgeleitete 
staatliche Rechtssetzung, die nur kraft der Ermächtigung und innerhalb von de-
ren gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimm-
ten Grenzen erfolgen darf. Im Falle der Weiterübertragung der Verordnungser-
mächtigung muss sich die auf ihrer Grundlage erlassene Verordnung im Rah-
men der Ermächtigung halten, die ihr durch die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG 
subdelegierende Verordnung erteilt worden ist, wobei Letztere ihrerseits den 
gesetzlichen Ermächtigungsrahmen wahren muss (BVerfG, Beschluss vom 
18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 23). 
 
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Satzungen sind demgegenüber Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat ein-
geordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr ge-
setzlich verliehenen Autonomie erlassen werden (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 
1972 - 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 <156>). Für die Ge-
meinden folgt das Recht, Satzungen zu erlassen, dabei aus Art. 28 Abs. 2 
Satz 1 GG, der ihnen das Recht gewährleistet, die Angelegenheiten der örtlichen 
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Als 
Ausdruck der gemeindlichen Selbstverwaltung sind Satzungen autonomes 
Recht der Gemeinde (Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staats-
rechts, 3. Aufl. 2007, § 105 Rn. 37). Die Gemeinden dürfen ihre eigenen Angele-
genheiten im Rahmen der Gesetze frei bestimmen und nach ihrem Dafürhalten 
gestalten (Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl. 2002, § 10 Rn. 278). Sie müssen 
sich dabei zwar im Rahmen der Gesetze halten und unterliegen dem Vorbehalt 
des Gesetzes insofern, als der Gesetzgeber – vor allem mit Blick auf mögliche 
Grundrechtseingriffe – auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen 
sachangemessene Grenzen setzen muss. Die Anforderungen, die Art. 80 Abs. 1 
Satz 2 GG an die Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß von Verord-
nungsermächtigungen stellt, gelten aber für kommunale Satzungen nicht 
(BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 
<343>). Auch das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG findet keine Anwen-
dung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974 - 7 C 22.73 - BVerwGE 45, 277 <278>). 
 
Die unterschiedlichen Anforderungen, die das Grundgesetz an Rechtsverord-
nungen und Satzungen stellt, schließen es aus, dass bei der Weiterübertragung 
einer Verordnungsermächtigung auf Gemeinden an die Stelle einer subdelegier-
ten Rechtsverordnung eine gemeindliche Satzung tritt. Der Erlass einer Satzung 
würde in solchen Fällen wegen der Unanwendbarkeit des Zitiergebots des 
Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG das Risiko erhöhen, dass die Grenzen, die sich nach 
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus der Ermächtigungsgrundlage für Inhalt, Zweck und 
Ausmaß der exekutiven Normsetzung ergeben, nicht beachtet und die gerichtli-
che Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Effektivität des Rechtsschutzes beein-
trächtigt werden. Das Zitiergebot ist keine bloße Formsache. Es hat vielmehr 
rechtsschützende Funktion und zwingt den Verordnungsgeber festzulegen, von 
welcher Verordnungsermächtigung er Gebrauch macht. Dies macht zugleich 
den Ermächtigungsrahmen transparent und fördert so die interne und externe 
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Überprüfung, ob sich die Verordnung im Rahmen der erteilten Ermächtigung 
hält: Der Verordnungsgeber wird angehalten, sich selbst der Reichweite seiner 
Rechtssetzungsbefugnis zu vergewissern, und der Öffentlichkeit, den Verord-
nungsadressaten sowie den Gerichten die Prüfung erleichtert, ob die getroffe-
nen Regelungen den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen wahren (BVerfG, Be-
schluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - BVerfGE 151, 173 Rn. 22). Diese 
Funktionen des Zitiergebots sind nicht gewährleistet, wenn statt einer Rechts-
verordnung eine Satzung erlassen werden könnte, die ihre Rechtsgrundlagen 
nicht zu nennen braucht. 
 
(4) Eine andere Auffassung ist auch nicht durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gebo-
ten. Die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen ist keine 
Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft und unterliegt daher nicht der Sat-
zungsautonomie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Vielmehr gehö-
ren die Aufgaben der unteren und örtlichen Straßenverkehrsbehörden seit jeher 
zu den staatlichen Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 - 
BVerwGE 95, 333 <335 f.> m. w. N.). Aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 des 
baden-württembergischen Landesgebührengesetzes (LGebG), demzufolge die 
Gemeinden Gebührenregelungen durch Satzung treffen, folgt schon auf Grund 
des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) keine Kompetenz zum Satzungser-
lass. 
 
cc) Ist damit § 1 Abs. 1 Satz 2 ParkgebVO von § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG nicht ge-
deckt und deshalb ungültig, so lässt dies die Wirksamkeit von § 1 Abs. 1 Satz 2 
und § 1 ParkgebVO im Übrigen unberührt. 
 
Die insoweit verbleibende Restregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar 
und stellt auch ohne § 1 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ParkgebVO eine sinnvolle Regelung 
dar, denn von der verbleibenden Ermächtigung zum Erlass von Gebührenord-
nungen kann von den Gemeinden auch durch Rechtsverordnung Gebrauch ge-
macht werden. Schließlich ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Verord-
nungsgeber § 1 ParkgebVO auch ohne die problematische Satzungsermächti-
gung erlassen hätte. Denn der Landesregierung ging es nach der Verordnungs-
begründung vor allem darum, den örtlichen und unteren Straßenverkehrsbe-
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hörden einen größeren Handlungsspielraum zur eigenständigen, an den örtli-
chen Verhältnissen orientierten Festsetzung der Gebühren (Begründung der 
Parkgebührenverordnung S. 3 und 6 f.) zu eröffnen. Die vorgesehene Verpflich-
tung der Gemeinden zur Ausgestaltung der Gebührenordnungen gerade als Sat-
zungen beruhte auf der unzutreffenden Vorstellung, die Gemeinden hätten auch 
die Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 5a Satz 2 und 5 StVG gemäß § 4 Abs. 3 
Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 LGebG als Satzung zu erlassen (Begründung zur 
ParkgebVO S. 4 und 13). 
 
b) Im Ergebnis zutreffend nimmt der Verwaltungsgerichtshof an, dass auch § 1 
Abs. 2 Satz 1 ParkgebVO bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, soweit er die 
Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs verfolgt, und 
dass die Ermächtigung zur Staffelung der Gebühren nach der Größe des Fahr-
zeugs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ParkgebVO hiervon gedeckt ist (aa). Mit § 6a 
Abs. 5a Satz 5 StVG und Art. 80 Abs. 1 GG unvereinbar ist hingegen die An-
nahme der Vorinstanz, § 1 Abs. 2 ParkgebVO ermögliche die Verfolgung darüber 
hinausgehender Gebührenzwecke (bb). 
 
aa) Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ParkgebVO in den Gebührenordnungen hin-
sichtlich der Bewohnerparkausweise neben den Kosten des Verwaltungsauf-
wands auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert 
oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen 
berücksichtigt werden können, entspricht dies den Vorgaben von § 6a Abs. 5a 
Satz 3 StVG und dessen Zweck, mit der Gebührenbemessung über die Kostende-
ckung hinaus einem Vorteilsausgleich Rechnung zu tragen. 
 
Jedenfalls im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang geht der Verwaltungsge-
richtshof davon aus, dass auch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ParkgebVO, wonach insbe-
sondere nach der Größe des Fahrzeugs gestaffelte Gebühren festgelegt werden 
können, hiervon gedeckt ist. Die Größe der parkenden Fahrzeuge ist Ausdruck 
der Bedeutung, die die durch den Parkausweis eröffneten Parkmöglichkeiten für 
den jeweiligen Bewohner haben. Da es sich – wie dargelegt – bei der Gebühr für 
das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises nicht um eine Flächennutzungs-
gebühr handelt, lässt sich dies zwar nicht ohne Weiteres damit begründen, dass 
der wirtschaftliche Wert der Parkmöglichkeit mit der Größe der zum Parken in 
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Anspruch genommenen Fläche steigt. Es ergibt sich aber daraus, dass ein Fahr-
zeug umso mehr Parkraum benötigt, je größer es ist, und dass es deshalb umso 
schwieriger ist, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Je größer das Fahrzeug 
ist, desto wichtiger wird daher eine Parkmöglichkeit in einem Gebiet, in dem 
nur dessen Bewohner um den begrenzten Parkraum konkurrieren. 
 
Ob auch die weiteren in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ParkgebVO genannten Kri-
terien von § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG gedeckt sind, bedarf vorliegend keiner Ent-
scheidung, da die streitige Bewohnerparkgebührensatzung keine Gebührenstaf-
felung hiernach vorgenommen hat. Zudem ließe eine etwaige Unwirksamkeit 
dieser Bemessungskriterien die Gültigkeit von § 1 ParkgebVO im Übrigen unbe-
rührt, da die verbleibenden Regelungen ein sinnvolles, anwendbares Regelwerk 
darstellen und der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den ungültigen 
Teil erlassen hätte und auch hätte erlassen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil 
vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 11 m. w. N.). Die Wei-
terübertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Gebührenordnung auf die 
örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden stellt gemeinsam mit den 
Bestimmungen zu den zulässigen Bemessungskriterien und zur Gebührenstaffe-
lung in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 ParkgebVO auch ohne die nur beispielhaft 
genannten weiteren Staffelungskriterien eine sinnvoll anwendbare Regelung 
dar, die, wie ausgeführt, mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Es ist da-
her mit Sicherheit anzunehmen, dass der Verordnungsgeber diese Regelungen 
auch ohne die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ParkgebVO ausdrücklich nur bei-
spielhaft genannten Kriterien (vgl. Begründung der Parkgebührenverordnung 
S. 12 f.) für eine Gebührenstaffelung erlassen hätte. 
 
bb) Die Parkgebührenverordnung ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden 
nicht, der Festsetzung der Gebühren über die genannten Zwecke der Kostende-
ckung und des Vorteilsausgleichs hinaus weitere Kriterien wie beispielsweise 
den Klimaschutz oder soziale Gesichtspunkte zugrunde zu legen. Schon § 1 
Abs. 2 ParkgebVO lässt dies nicht zu (1). Die gegenteilige Ansicht des Verwal-
tungsgerichtshofs ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend, zumal 
sie § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG und damit auch Art. 80 Abs. 1 GG widerspricht (2). 
Die Parkgebührenverordnung ist demnach (nur) in der vorgenannten Ausle-
gung mit höherrangigem Recht vereinbar. 
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(1) Mit § 1 Abs. 2 Satz 1 ParkgebVO werden ausschließlich die Gebührenzwecke 
der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs verfolgt. 
 
Dies entspricht dem Wortlaut der Vorschrift, der keine anderweitigen Anhalts-
punkte enthält, sowie dessen Sinn und Zweck. Die Bemessungskriterien und Ge-
bührenzwecke sollten übereinstimmend mit der bundesgesetzlichen Ermächti-
gungsgrundlage in § 6a Abs. 5a StVG geregelt werden (Begründung zur Parkge-
bührenverordnung S. 1), die ebenfalls allein die Berücksichtigung der vorge-
nannten Gebührenzwecke ermöglicht (hierzu nachfolgend unter (2)). Soweit in 
der Verordnungsbegründung von positiven Auswirkungen auf den Klima- und 
Umweltschutz die Rede ist, bezieht sich dies auf § 2 Abs. 2 ParkgebVO, der eine 
andere Verordnungsermächtigung bezüglich des Parkens auf öffentlichen We-
gen und Plätzen betrifft. Bei dieser soll mit der Möglichkeit der Ermäßigung 
oder Befreiung von Parkgebühren für Elektro- oder Carsharing-Fahrzeuge die 
Attraktivität der Nutzung solcher Fahrzeuge gesteigert werden. Zu den Gebüh-
ren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen führt die Verordnungsbe-
gründung hingegen nichts Vergleichbares aus. Angesprochen werden allenfalls 
mittelbar mögliche positive Auswirkungen höherer Gebühren auf das Klima. So-
weit nach dem Begleitschreiben des baden-württembergischen Ministeriums für 
Verkehr zur Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von 
Parkgebühren vom 6. Juli 2021 durch eine Gebührenstaffelung nach der Fahr-
zeuggröße indirekte preisliche Anreize für klimaschonendere Fahrzeuge gesetzt 
werden können und das Bewohnerparken bei entsprechender Umsetzung we-
sentlich zur Erfüllung der kommunalen Klimaschutz- und Verkehrsziele beitra-
gen kann, gilt Ähnliches. Hier werden lediglich mögliche positive Folgewirkun-
gen für den Klimaschutz beschrieben; es geht aber nicht um primäre Gebühren-
zwecke.  
 
An dieser eigenständigen Bewertung der Regelungsabsicht des Verordnungsge-
bers ist das Bundesverwaltungsgericht nicht durch die Feststellung des Verwal-
tungsgerichtshofs gehindert, die Landesregierung habe nach der Verordnungs-
begründung beim Erlass der Parkgebührenverordnung auch klimapolitische Er-
wägungen angestellt und eine Reduktion der CO
2-Emissionen im Verkehrssek-
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tor beabsichtigt. Denn bei den sich aus der Verordnungsbegründung ergeben-
den Erwägungen und Absichten des Verordnungsgebers handelt es sich um ge-
nerelle, der allgemeinen Auslegung einer Rechtsnorm dienende Tatsachen, die 
für die Entscheidung erheblich sind, ob die vom Revisionsgericht anzuwen-
dende untergesetzliche Norm sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung 
hält. Solche Tatsachen werden von der Bindung an die tatsächlichen Feststel-
lungen im angefochtenen Urteil nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht erfasst und dür-
fen vom Revisionsgericht im Zweifel selbst aufgeklärt werden (BVerwG, Urteile 
vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25 und vom 15. Oktober 
2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 
16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 44). 
 
Sollten der Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung als Motiv auch 
klimapolitische Beweggründe zugrunde gelegen haben, wäre das im Übrigen un-
schädlich. Denn bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen 
kommt es auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, nicht aber auf die 
Motive dessen an, der an ihrem Erlass mitwirkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 
3. Mai 1995 - 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 
19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 3). 
 
(2) Insoweit ermöglicht § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG allein, bei der Festsetzung der 
Gebühren neben den Verwaltungskosten den mit der Ausstellung des Bewoh-
nerparkausweises vermittelten Vorteil zu berücksichtigen (a). Die Verfolgung 
weiterer Gebührenzwecke ist danach entgegen der Ansicht des Verwaltungsge-
richtshofs ausgeschlossen und auch nicht im Hinblick auf das Klimaschutzgebot 
oder das Sozialstaatsprinzip geboten (b). 
 
(a) § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG regelt die bei der Gebührenbemessung zu berück-
sichtigenden Kriterien abschließend.  
 
(aa) Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Soweit danach in den Gebüh-
renordnungen "auch" die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige 
Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt 
werden können, knüpft der Gesetzgeber an den (selbstverständlichen) Gebüh-
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renzweck der Kostendeckung an, neben den nunmehr auch der Vorteilsaus-
gleich tritt (vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Ein-
zelfragen zur Ausgestaltung von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 5a StVG, 
WD 7 - 3000 - 034/21 S. 5 und Berücksichtigungsfähige Aspekte bei der Festle-
gung von Bewohnerparkgebühren, WD 7 - 3000 - 014/22 S. 9). Anhaltspunkte 
dafür, dass damit die zulässigen Bemessungskriterien und Gebührenzwecke nur 
beispielhaft geregelt und etwa auch Zwecke der Verhaltenslenkung oder soziale 
Zwecke als Gebührenzwecke zugelassen werden sollten, sind nicht ersichtlich; 
hierfür hätte die für beispielhafte Aufzählungen typische Formulierung "insbe-
sondere" nahegelegen. § 6a Abs. 5a StVG sollte erstmals die Möglichkeit eröff-
nen, bei der Gebührenbemessung neben dem Verwaltungsaufwand für das Aus-
stellen von Bewohnerparkausweisen auch die Bedeutung, den wirtschaftlichen 
Wert oder sonstigen Nutzen der durch die Parkausweise eröffneten Parkmög-
lichkeiten zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 19/19132 S. 13). Es spricht daher 
nichts dafür, dass der Gebührenerhebung weitere Gesichtspunkte, wie etwa kli-
maschutzpolitische oder soziale Belange, zugrunde gelegt werden dürften (vgl. 
zur bisherigen Nichtberücksichtigung von Klimaschutzbelangen im materiellen 
Straßenverkehrsrecht Klinski, Verfassungsrechtliche und grundsätzliche As-
pekte einer Reform des Straßenverkehrs, Texte des Umweltbundesamtes 
66/2023). 
 
Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht daraus, dass Mitglieder des Ver-
kehrsausschusses die Auffassung vertreten haben, § 6a Abs. 5a StVG ermögliche 
Regelungen, die der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Anwohner Rech-
nung trügen, etwa wenn sie den öffentlichen Straßenraum für das Abstellen 
mehrerer PKW nutzten (BT-Drs. 19/19132 S. 10). Abgesehen davon, dass diese 
Äußerungen in der Gesetzesbegründung selbst (BT-Drs. 19/19132 S. 11 ff.) kei-
nen Niederschlag gefunden haben, ist, wie bereits dargelegt, die subjektive Vor-
stellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer 
Mitglieder über die Bedeutung einer Gesetzesbestimmung für deren Auslegung 
ohnehin nicht entscheidend. 
 
(bb) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass als sachliche Gründe für die 
Gebührenbemessung neben den Zwecken der Kostendeckung und des Vorteils-
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ausgleichs grundsätzlich auch verhaltenslenkende sowie soziale Zwecke aner-
kannt sind (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 
12/98 - BVerfGE 108, 1 <18> und BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 
- 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 16). Diese können nicht beliebig, sondern nur 
dann zur Rechtfertigung der konkreten Gebührenbemessung herangezogen 
werden, wenn sie nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Ge-
bührenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getra-
gen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - 
BVerfGE 108, 1 <19 f.>; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - 
BVerfGE 132, 334 Rn. 50; BVerwG, Urteile vom 29. März 2019 - 9 C 4.18 - 
BVerwGE 165, 138 Rn. 21 f. und vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 
292 Rn. 20). Der Gesetzgeber hat dabei auch den rechtsstaatlichen Grundsatz 
der Normenklarheit zu beachten. Der Gebührenpflichtige muss erkennen kön-
nen, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwe-
cke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Wählt dieser – wie 
vorliegend – einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht 
geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwe-
cke verfolgt. Zur Normenklarheit gehört auch Normenwahrheit (BVerfG, Urteil 
vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <20>). 
 
(b) Ein anderes Verständnis von § 6a Abs. 5a StVG ist weder im Hinblick auf das 
Klimaschutzgebot nach Art. 20a GG oder den Schutz der Grundrechte vor den 
Gefahren des Klimawandels noch durch das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 
Abs. 1 GG geboten. 
 
(aa) Das in Art. 20a GG enthaltene Klimaschutzgebot zielt im Kern auf die Ein-
haltung einer Temperaturschwelle, die derzeit in verfassungsrechtlich zulässiger 
Weise nach § 1 Satz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) den Anstieg der 
globalen Durchschnittstemperatur begrenzt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 
2021 - 1 BvR 2656/18 und 78, 96, 288/20 - BVerfGE 157, 30, Rn. 198 und 208). 
Die Erhebung von Gebühren mit dem Lenkungsziel, im Interesse des Klima-
schutzes den Kraftfahrzeugverkehr und die damit einhergehenden Treibhaus-
gasemissionen zu reduzieren, kann zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich ge-
rechtfertigt sein (vgl. zum Klimaschutz als verfassungsrechtlich legitimer Zweck 
BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 und 78, 96, 288/20 - 
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BVerfGE 157, 30, Rn. 185 und vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - NVwZ 2022, 
861 Rn. 98 ff., 103 ff.). Der Klimaschutz erfolgt allerdings nach Art. 20a GG in 
erster Linie durch den Gesetzgeber und nur nach Maßgabe von Gesetz und 
Recht durch die vollziehende Gewalt. Ein Verordnungsgeber, der eine Gebüh-
renordnung erlässt, ist daher auch hinsichtlich des Klimaschutzes an die Vorga-
ben der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gebunden, die nach Art. 80 
Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung regelt. Da § 6a 
Abs. 5a Satz 3 StVG als Gebührenzwecke nur die Kostendeckung und den Vor-
teilsausgleich zulässt, kann der Verordnungsgeber die Gebührenbemessung 
nicht nach Art. 20a GG mit klimapolitischen Lenkungszielen rechtfertigen. 
 
(bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG. Danach haben 
die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den 
Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten 
Ziele zu berücksichtigen, wobei es Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes nach 
§ 1 Abs. 1 Satz 1 KSG ist, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Kli-
mawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele und die Einhaltung 
der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Dieses Berücksichtigungsge-
bot begründet selbst keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume, 
sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume auf Grund anderer gesetzli-
cher Regelungen voraus (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 
175, 312 Rn. 62). Einen solchen Spielraum, der es ermöglichen würde, die Zwe-
cke des Bundes-Klimaschutzgesetzes bei der Gebührenfestsetzung zu berück-
sichtigen, eröffnet § 6a Abs. 5a StVG angesichts der Beschränkung der Gebüh-
renzwecke auf die Kostendeckung und den Vorteilsausgleich dem Verordnungs-
geber aber gerade nicht. 
 
(cc) Schließlich enthält auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaats-
prinzip kein zwingendes Gebot, die in § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG auf die Zwecke 
der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs beschränkten Gebührenzwecke 
um soziale Zwecke zu erweitern. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, 
für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Dem Gesetzgeber kommt dabei aller-
dings ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE, Beschluss vom 13. Januar 
1982 - 1 BvR 848, 1074/77 u. a. - BVerfGE 59, 231 <263>). Zwingend ist ledig-
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lich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Da-
sein seiner Bürger schafft und auch dem Bürger das selbst erzielte Einkommen 
bis zu dem Betrag nicht entziehen darf, der dem Existenzminimum entspricht 
(BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 - BVerfGE 
82, 60 <80, 85>). Dies zugrunde gelegt, gebietet es das Sozialstaatsprinzip 
nicht, dass § 6a Abs. 5a Satz 3 StVG auch soziale Gebührenzwecke vorsieht. 
 
3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit 
es von der Wirksamkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Antragsgegne-
rin vom 14. Dezember 2021 ausgeht. Denn nach dem Vorstehenden ist die Sat-
zung bereits deshalb ungültig, weil es ihr an der erforderlichen Rechtsgrundlage 
fehlt. Sie hätte nicht in Form einer Satzung ergehen dürfen. 
 
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die Höhe der Gebühr nach § 4 
Abs. 1 BewParkgebS zu Recht nicht beanstandet (a); es verletzt aber Bundes-
recht, dass er die Gebührenstaffelung nach § 4 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS (b) und 
die Ermäßigungs- und Erlassregelungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS als 
wirksam angesehen hat (c). 
 
a) Die Höhe der Gebühr, die nach § 4 Abs. 1 BewParkgebS für ein Jahr 360 € be-
trägt, steht mit Bundesrecht im Einklang. 
 
Der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber und dem 
zum Erlass von Gebührenordnungen ermächtigten Verordnungsgeber bei der 
Gebührenbemessung zukommt, ist überschritten, wenn die Gebührenregelung 
gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfas-
sungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstößt. Das Äquiva-
lenzprinzip ist verletzt, wenn die Gebührenregelung in einem groben Missver-
hältnis zu den mit ihr verfolgten Gebührenzwecken steht (BVerfG, Urteil vom 
19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfG 108, 1 <19>; Beschluss vom 
6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rn. 51). Darüber hin-
aus dürfen Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebühren-
pflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss 
vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <227>; BVerwG, Urteil 
vom 29. April 2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 30 m. w. N.). Dies gilt 
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auch dann, wenn neben dem Zweck der Kostendeckung weitere Gebührenzwe-
cke verfolgt werden, insbesondere zum Zweck des Vorteilsausgleichs der wirt-
schaftliche Wert der gebührenpflichtigen Amtshandlung in Rechnung gestellt 
wird. Auch in solchen Fällen dürfen sich die Gebühren hinsichtlich ihrer Höhe 
nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen (BVerwG, Ur-
teile vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 - BVerwGE 118, 123 <127> und vom 29. Ap-
ril 2021 - 9 C 1.20 - BVerwGE 172, 292 Rn. 30). Erforderlich ist eine wertende 
Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Kosten des Verwaltungsaufwands 
und der Gebührenhöhe im jeweiligen Einzelfall. Dabei ist die vom Äquivalenz-
prinzip gezogene Obergrenze jedenfalls dann überschritten, wenn die Kosten 
der öffentlichen Leistung ohne jegliche Auswirkungen auf die Höhe der Gebüh-
ren bleiben (BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 - BVerwGE 118, 123 
<126 f.>). 
 
Dies zugrunde gelegt, verstößt die jährliche Gebühr von 360 € nicht gegen das 
Äquivalenzprinzip. Weder steht sie in einem groben Missverhältnis zu den Ge-
bührenzwecken (aa) noch ist sie völlig unabhängig von den gebührenpflichtigen 
Kosten festgesetzt worden (bb). 
 
aa) Die Gebührenhöhe nach § 4 Abs. 1 BewParkgebS steht in keinem groben 
Missverhältnis zum Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs. 
 
Kriterien für die Bemessung des auszugleichenden Vorteils sind nach § 6a 
Abs. 5a Satz 3 StVG die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige 
Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner, wobei sich insbesondere der 
als Geldbetrag zu beziffernde wirtschaftliche Wert der Bewohnerparkmöglich-
keiten als Maßstab für die Prüfung eines groben Missverhältnisses anbietet. 
Dieser lässt sich anhand derjenigen Kosten abschätzen, die den Bewohnern ent-
stünden, wenn sie nicht über die durch den Bewohnerparkausweis eröffneten 
Parkmöglichkeiten verfügten. Zu diesen Kosten gehören etwa die Mietkosten für 
private Dauerparkplätze, die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung eines 
eigenen privaten Stellplatzes oder die Parkgebühren für das Parken auf öffentli-
chen Wegen und Plätzen, von denen die Inhaber eines Bewohnerparkausweises 
befreit sind (vgl. § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 Zeichen 314 Nr. 2 Buchst. c und e, 
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Zeichen 314.1 Nr. 2 und 3, Zeichen 315 Nr. 2 Buchst. c und e StVO). Davon ist 
der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgegangen. 
 
Danach steht die Gebühr in Höhe von 360 € zu dem Gebührenzweck des Vor-
teilsausgleichs nicht in einem groben Missverhältnis. Nach den vom Antragstel-
ler nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO 
für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungs-
gerichtshofs liegen die marktüblichen Jahresmieten für private Stellplätze in 
den Freiburger Parkhäusern zwischen 900 € und 2 280 € und betragen damit 
das 2,5- bis 6,3-Fache der Jahresgebühr nach § 4 Abs. 1 BewParkgebS. Zwar bie-
ten Dauerstellplätze in einem Parkhaus im Vergleich zu Bewohnerparkplätzen 
eine Reihe von Vorzügen wie beispielsweise eine jederzeitige Verfügbarkeit und 
einen besseren Witterungsschutz. Darauf kommt es aber nicht an, wenn man 
den wirtschaftlichen Wert pauschalierend nach den Kosten bemisst, die einem 
Bewohner, der auf der Suche nach einer wohnungsnahen Parkmöglichkeit ist, 
durch Anmieten eines Stellplatzes entstünden. Im Übrigen steht die Gebühren-
höhe im Hinblick darauf, dass die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten 
Jahresmieten ein Mehrfaches der Jahresgebühr nach § 4 Abs. 1 BewParkgebS 
betragen, jedenfalls nicht in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck 
des Vorteilsausgleichs. 
 
Nichts anderes gilt, wenn man den wirtschaftlichen Wert nach den Parkgebüh-
ren bemisst, die ohne einen Bewohnerparkausweis zu entrichten wären. Diese 
betragen in Freiburg nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei 
sechs gebührenpflichtigen Tagen pro Woche in Parkgebührenzone 3 bei einem 
Tagesentgelt von 7,50 € für ein Jahr 2 340 €, in Parkgebührenzone 2 bei einem 
Tagesentgelt von 15 € für ein Jahr 4 680 € und damit das 6,5- bzw. 13-Fache der 
Jahresgebühr nach § 4 Abs. 1 BewParkgebS. Dies schließt ein grobes Missver-
hältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem Gebührenzweck des Vorteilsaus-
gleichs ebenso aus wie die Überlegung, dass die Jahresgebühr von 360 € einer 
Tagesgebühr von weniger als 1 € entspricht. 
 
Auch die Kosten eines eigenen Parkplatzes übersteigen die Jahresgebühr von 
360 € um ein Vielfaches. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs 
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liegen allein die Grundstückskosten für einen oberirdischen Stellplatz in den be-
wirtschafteten Parkzonen der Antragsgegnerin deutlich über 10 000 €. Sie be-
laufen sich also auf mehr als das 27,8-Fache der Jahresgebühr nach § 4 Abs. 1 
BewParkgebS. 
 
bb) Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 BewParkgebS löst sich in ihrer Höhe auch nicht 
völlig vom Verwaltungsaufwand für das Ausstellen von Bewohnerparkauswei-
sen, denn die Kosten des Ausstellens der Bewohnerparkausweise bleiben nicht 
ohne jegliche Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren. 
 
Feststellungen zu dem mit der Ausweisausstellung verbundenen Verwaltungs-
aufwand hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Legt man deshalb den 
Gebührenrahmen nach Nr. 265 der Anlage zu § 1 GebOSt zugrunde, der für das 
Ausstellen von Bewohnerparkausweisen von 10,20 € bis 30,70 € pro Jahr vor-
sieht und nach § 6a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StVG so festzulegen ist, dass der mit 
dieser Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird, so 
belaufen sich die Kosten bei einem Verwaltungsaufwand von 10,20 € bzw. 
30,70 € auf 2,8 % bzw. 8,5 % der Jahresgebühr nach § 4 Abs. 1 BewParkgebS. 
Diese beträgt dementsprechend das 35,3-Fache bzw. 11,7-Fache der zu decken-
den Kosten. Dadurch wird die durch das Verbot der vollständigen Abkopplung 
der Gebührenhöhe von den Kosten der öffentlichen Leistung gezogene Ober-
grenze der Gebührenbemessung nicht überschritten. 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar Gebühren als verfassungswidrig ange-
sehen, die das 5- oder 12-Fache des Verwaltungsaufwands betrugen (BVerfG, 
Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <23>; Kam-
merbeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u. a. - NVwZ 2010, 831 
<832>) oder ihn um mehr als 100 % überstiegen (BVerfG, Beschlüsse vom 
6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rn. 66 und vom 17. Ja-
nuar 2017 - 2 BvL 2, 3, 4, 5/14 - BVerfGE 144, 369 Rn. 93). Es handelte sich da-
bei aber jeweils um Fälle, in denen – anders als vorliegend – die Kostendeckung 
der alleinige Gebührenzweck war. 
 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Abkopplungs-
verbot bejaht hat, weil die Gebühr den Verwaltungsaufwand um ungefähr das 
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4 444-Fache überstieg (BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 - 
BVerwGE 118, 123 <127>), geht die Gebühr nach § 4 Abs. 1 BewParkgebS in weit 
geringerem Maß über die zu deckenden Kosten hinaus. Berücksichtigt man au-
ßerdem, dass die Höhe dieser Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu 
dem sie rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs steht, ist das Abkopp-
lungsverbot nicht verletzt. Der mit dem Ausstellen der Bewohnerparkausweise 
verbundene Verwaltungsaufwand ist auch nicht ohne jegliche Auswirkungen auf 
die Gebührenhöhe geblieben. Bei Gebühren von 360 € leisten Kosten in einer 
Größenordnung von 10,20 € und 30,70 € einen spürbaren Beitrag zur Gebüh-
renhöhe, der sich nicht erst "hinter dem Komma" auswirkt. 
 
b) Bundesrecht verletzt jedoch die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Ge-
bührenstaffelung in § 4 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS sei mit Art. 3 Abs. 1 GG in sei-
ner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit vereinbar. 
 
aa) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Normgeber nicht jede Ungleichbehandlung. 
Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sach-
gründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehand-
lung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen 
an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem all-
gemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-
merkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, 
auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnis-
mäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss 
vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 52 und BVerwG, 
Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 54, jeweils 
m. w. N.). Bei der Erhebung von Gebühren, bei der es sich in der Regel um Mas-
senverfahren handelt, lässt der Gleichheitssatz grundsätzlich auch generalisie-
rende, typisierende und pauschalisierende Regelungen zu, die verlässlich und 
effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 
10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <19>). Solche Regelungen können unter dem Ge-
sichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein. Die wirtschaft-
lich ungleiche Wirkung der Typisierung auf die Abgabepflichtigen darf ein ge-
wisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im 
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rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Be-
lastung stehen (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 
2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 und vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 - 
BVerfGE 151, 101 Rn. 116 und 118). 
 
Können wie hier Gebühren nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert 
oder dem sonstigen Nutzen der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistung erho-
ben werden, so entspricht eine Differenzierung der Gebührenhöhe nach dem 
durch die gebührenpflichtige Leistung vermittelten Vorteil grundsätzlich dem 
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Gebührenpflichtige mit 
gleichem Vorteil gleich hohe und Gebührenschuldner mit unterschiedlichem 
Vorteil ihren unterschiedlichen Vorteilen entsprechend verschieden hohe Ge-
bühren zu entrichten haben. Weicht die Gebührenhöhe davon ab, so ist die je-
weilige Gebührenhöhe nicht mehr durch den Gebührenzweck des Vorteilsaus-
gleichs gerechtfertigt. Es bedarf daher zur Rechtfertigung der Ungleichbehand-
lung eines besonderen Grundes. Ein solcher Grund kann sich dabei insbeson-
dere aus anderen Gebührenzwecken (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 
2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 124 zu steuerlichen Lenkungszwe-
cken) oder dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung ergeben (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 71 ff.; 
BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11.16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 20 ff. 
jeweils zu einem Zweitwohnungssteuerstufentarif). 
 
bb) Dies zugrunde gelegt, ist die Gebührenstaffelung nach § 4 Abs. 1 bis 3 
BewParkgebS mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belas-
tungsgleichheit nicht vereinbar. 
 
§ 4 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS führt zu einer Ungleichbehandlung der Gebühren-
schuldner. Die Regelung sieht – nach Fahrzeuglänge gestaffelt – unterschiedli-
che Gebühren in Höhe von 240 €, 360 € oder 480 € vor und beeinträchtigt da-
mit die Gebührenschuldner in deutlich unterschiedlichem Ausmaß in ihrer 
durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten persönlichen Freiheitsentfaltung im ver-
mögensrechtlichen Bereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 
- 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 37). Denn die Sprünge zwischen den 
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Gebührenstufen sind beträchtlich. Sie betragen jeweils 120 €, wobei die Gebüh-
ren der mittleren Stufe diejenigen der niedrigsten Stufe um die Hälfte und die 
Gebühren der höchsten Stufe diejenigen der mittleren Stufe um ein Drittel über-
steigen. 
 
Diese mit dem Stufentarif einhergehende Ungleichbehandlung ist nicht verfas-
sungsrechtlich gerechtfertigt. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des 
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie ist weder durch das Ziel gerechtfer-
tigt, die Gebühren nach den unterschiedlichen Vorteilen der Parkmöglichkeiten 
für die Bewohner zu bemessen und abzustufen (1), noch aus Gründen der Ver-
waltungsvereinfachung (2); etwaige weitere Lenkungsziele sind nicht zu berück-
sichtigen (3). 
 
(1) Der mit der vorliegenden Gebührenordnung verfolgte Zweck des Vorteilsaus-
gleichs ist zwar grundsätzlich ein legitimes Unterscheidungsmerkmal, die Un-
gleichbehandlung ist hier jedoch nicht geeignet, das Differenzierungsziel zu er-
reichen. 
 
Dies gilt unabhängig davon, ob eine Differenzierung nach der Fahrzeuglänge als 
solche nach den örtlichen Verhältnissen in Freiburg – etwa im Hinblick auf die 
Anzahl markierter Parkplätze, einzelner Parkbuchten und senkrecht zur Fahr-
bahn gelegener Parkplätze – überhaupt ein taugliches Mittel wäre, die Gebüh-
ren in einer Weise abzustufen, die den verschiedenen, mit den Parkmöglichkei-
ten verbundenen Vorteilen zumindest typisierend gerecht wird. Denn jedenfalls 
bildet der an die Fahrzeuglänge anknüpfende Stufentarif die unterschiedlichen 
Vorteile der Parkmöglichkeiten für die Bewohner nicht angemessen ab. 
 
Bei der Beurteilung, welchen Wert und Nutzen der Bewohnerparkausweis für 
den einzelnen Anwohner hat, spielt die konkrete Länge seines Fahrzeugs gemes-
sen an dem Vorteil, überhaupt als Bewohner (ohne Entrichtung einer Parkge-
bühr) privilegiert parken zu dürfen, eine eher untergeordnete Rolle. Demgegen-
über sieht der gewählte Stufentarif teilweise beträchtliche Gebührenunter-
schiede und -sprünge vor, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Fahr-
zeuglänge stehen. Er führt dazu, dass einerseits die Gebührenschuldner inner-
halb einer Tarifstufe trotz unterschiedlicher Fahrzeuglängen mit gleich hohen 
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Gebühren belastet werden und andererseits Gebührenschuldner mit nach der 
Fahrzeuglänge nahezu gleichem Vorteil Gebühren in völlig unterschiedlicher 
Höhe zu entrichten haben. So schuldet ein Bewohner, dessen Fahrzeug 4,21 m 
lang ist, mit 360 € eine Gebühr, die die Gebühr für ein Fahrzeug mit einer 
Länge von 4,20 m um 50 % übersteigt. Die Gebühr in Höhe von 480 € für ein 
Fahrzeug, das 4,71 m lang ist, ist um ein Drittel höher als die Gebühr für ein 
Fahrzeug mit einer Länge von 4,70 m. Schließlich beträgt die Gebühr von 480 € 
für ein 4,71 m langes Kraftfahrzeug das Doppelte der Gebühr von 240 € für ein 
Fahrzeug mit einer Länge von 4,20 m, obwohl der in der Fahrzeuglänge zum 
Ausdruck kommende Vorteil angesichts eines Längenunterschieds von nur 
51 cm nicht annähernd doppelt so hoch ist. Ein solcher Stufentarif gewährleistet 
– gerade vor dem Hintergrund der ohnehin untergeordneten Bedeutung des ge-
wählten Differenzierungsmerkmals der Fahrzeuglänge – keine vorteilsgerechte 
Gebührenbelastung. 
 
(2) Die mit dem Stufentarif einhergehende Ungleichbehandlung ist auch nicht 
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. 
 
Dahingestellt bleiben kann, ob die vorgesehene Gebührenstaffelung überhaupt 
geeignet und erforderlich ist, zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen. Denn 
jedenfalls steht eine etwaige mit dem Stufentarif bezweckte Vereinfachung au-
ßer Verhältnis zu der bewirkten Ungleichbehandlung. Der dargestellten be-
trächtlichen Ungleichbehandlung steht nur ein geringer Vereinfachungsvorteil 
gegenüber. Die Festsetzung der Gebühr erfordert die Ermittlung der Fahrzeug-
länge und die Zuordnung der ermittelten Fahrzeuglänge zu einem der drei Ge-
bührensätze der Satzung. Wählte man stattdessen einen linearen Tarif, der die 
Gebühren entsprechend der Fahrzeuglänge anhand eines Gebührensatzes von 
x €/cm Fahrzeuglänge staffelte, müsste ebenfalls die Fahrzeuglänge ermittelt 
werden; hinzu käme lediglich die (einfache) Multiplikation der Fahrzeuglänge 
mit dem Gebührensatz. 
 
(3) Die Ungleichbehandlung kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsge-
richtshofs auch nicht durch klimaschutz- und gesundheitspolitische Lenkungs-
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ziele gerechtfertigt werden. Wie ausgeführt, können sie ohne eine entspre-
chende Ausgestaltung der konkreten Ermächtigungsgrundlage nicht zur Recht-
fertigung der Gebührenhöhe herangezogen werden. 
 
c) Bundesrecht verletzt darüber hinaus, dass der Verwaltungsgerichtshof die Er-
mäßigungs- und Erlassregelungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 BewParkgebS als wirk-
sam angesehen hat. Denn auch diese Bestimmungen verstoßen gegen 
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit und 
sind daher ungültig. 
 
Nach § 5 Abs. 1 und 2 BewParkgebS erhalten die dort im Einzelnen benannten 
Leistungsempfänger sowie Personen mit einem Grad der Behinderung von min-
destens 50 und Inhaber des sog. Orangenen Parkausweises eine Gebührenermä-
ßigung von 75 %. Für Inhaber des sog. Blauen Parkausweises ist der Bewohner-
parkausweis nach § 5 Abs. 3 BewParkgebS gebührenfrei. Diese Gebührenermä-
ßigungen und -erlasse beinhalten eine Ungleichbehandlung gegenüber den übri-
gen Gebührenschuldnern, die ebenfalls am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu 
messen ist. 
 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs lassen sich die Differen-
zierungen nicht unter Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip mit der reduzierten 
Leistungsfähigkeit der Empfänger der genannten Sozialleistungen bzw. mit dem 
Nachteilsausgleich für Personen, die wegen ihrer Behinderung in besonderem 
Maß auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesenen sind, rechtfertigen. Die 
Staffelung von Gebühren nach sozialen oder einkommensabhängigen Gesichts-
punkten ist weder kosten- noch leistungsbezogen und widerspricht damit dem 
Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichheit der Gebührenschuldner. Soweit so-
ziale Gesichtspunkte gleichwohl als Bemessungskriterien zulässig sind – insbe-
sondere wenn es etwa um Einrichtungen mit sozialer, kultureller oder sportli-
cher Zweckbindung geht – bedarf es hierfür grundsätzlich entsprechender ge-
setzlicher Regelungen (vgl. Vetter, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunal-
abgabenrecht 2. Aufl. 2022, D Rn. 28). Denn auch die Verfolgung sozialer Zwe-
cke rechtfertigt die konkrete Gebührenbemessung nur, wenn dieser Gebühren-
zweck von einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers getragen ist, die 
im Tatbestand der Gebührennorm zum Ausdruck kommt (BVerfG, Urteil vom 
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19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <19 f.>. Dies ist hier 
– wie dargelegt – nicht der Fall. 
 
Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf den Grundsatz der Privilegienfeind-
lichkeit des Straßenverkehrsrechts verweist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu 
Recht einen Verstoß verneint. Das Straßenverkehrsrecht ist seiner Gesamtaus-
richtung nach zwar prinzipiell präferenz- und privilegienfeindlich, so dass alle 
Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gleichberechtigt am Straßenverkehr teilneh-
men können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 - BVerwGE 107, 
38 <44
> und vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 49). 
Dies verbietet aber nur gezielte Privilegierungen, nicht jedoch Folgewirkungen 
von straßenverkehrsrechtlichen Gebührenregelungen, die sich allenfalls mittel-
bar auf die Straßennutzung auswirken können. 
 
4. Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in 
der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Tatsachenfeststellungen, die eine 
Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof nach § 144 Abs. 3 
Satz 1 Nr. 2 VwGO erforderlich machen würden, zur Klärung der Gültigkeit der 
streitgegenständlichen Satzung nicht bedarf. 
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 
 
 
Prof. Dr. Bick     Steinkühler       Dr. Martini 
 
    Dr. Dieterich       Sieveking 
 
 
B e s c h l u s s 
 
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 63 
Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG). 
 
 
Prof. Dr. Bick     Dr. Martini           Sieveking 
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Anlage A

1299 Zeichen

Anlage A zur V/0581/2023 
Kurzüberblick 
Die mit der Vorlage V/0800/2022 vom Rat beschlossene Satzung zur Neuregelung der Bewoh-
nerparkgebühren ist wegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9 CN 2.22 
vom 13.06.2023 (Urteil zur Bewohnerparkgebührensatzung in Freiburg) durch Beschluss des 
Rates vom 20.09.2023 (Vorlage V0532/2023) aufgehoben worden.  
Nach juristischer Expertise durch eine Anwaltskanzlei wird dem Rat nun eine neue, der geltenden 
Rechtsprechung angepasste, Bewohnerparkausweisgebührenverordnung zur Entscheidung vor-
gelegt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen nach einer neuen Be-
wohnerparkausweisgebührenverordnung 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. 0204 Bürgerangelegenheiten 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplans 2024 enthalten X Ja  Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
       
       
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
- 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Anlage 1 Vorlage V-581-2023 Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung Stand 17.11.2023 (003)

5064 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage V/0581/2023 
 
 
Verordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen 
(Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung)  
in der Fassung vom 17.11.2023 
 
 
Nach § 6a Abs. 5a Satz 5 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt ge ändert durch Artikel 16 G. v. 02. 
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) i. V. m. § 4 Satz 2  der Verordnung über 
Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güter beförderung vom 05. Juli 2016 
(GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnun g vom 1. Februar 2022 (GV. 
NRW. S. 141) i. V. m. § 38 Buchstabe b) des Gesetze s über Aufbau und Befugnisse 
der Ordnungsbehörden –Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SG V NRW 2060), zuletzt 
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) in 
Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der G emeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S.666 / SGV. NW. 2023), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW.S.490 ) hat der Rat der Stadt 
Münster die nachstehende Gebührenverordnung beschlossen. 
 
 
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 
 
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren f ür die Ausstellung eines 
Bewohnerparkausweises an Berechtigte und gilt für alle Straßen in der Stadt Münster, 
die sich in einer Bewohnerparkzone befinden und für  die die Stadt Münster 
Baulastträger ist. Die derzeitig gültigen Bewohnerp arkzonen sind im als Anlage 
beifügten Übersichtsplan vom 22.12.2022 dargestellt. 
 
 
§ 2 Allgemeines  
 
(1) Anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer  Bewohnerparkzone in Münster 
mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet s ind und dort auch 
wohnen. Der Bewohnerparkausweis wird nur für diese Zone ausgestellt. Den 
Antragstellenden darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen und sie 
müssen Halter/-in des Kraftfahrzeuges sein oder die ses nachweislich dauerhaft 
nutzen. Anspruchsberechtigte erhalten nur einen Bew ohnerparkausweis. 
Gleichzeitig haben Besitzer/-innen eines Bewohnerpa rkausweises keinen 
Anspruch auf einen Straßenparkplatz im öffentlichen  Raum. 
Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Ein zug und nach erfolgter 
An- und Ummeldung ausgestellt und nicht für einen i n Zukunft beabsichtigten 
Umzug.  
(2) Bewohnerparkausweise werden nur für nachweislic h dauerhaft genutzte 
Fahrzeuge ausgestellt, nicht für Fahrzeuge mit rotem Kfz-Kennzeichen und Kfz-
Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen. 
(3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von über 5,25 m w erden keine 
Bewohnerparkausweise ausgestellt. 
(4) Bewohnerparkausweise werden mit einer Laufzeit von einem Jahr ausgestellt.

(5) Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des Ink rafttretens der neuen 
Gebührenordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit.  
(6) Eine Verlängerung des Ausweises ist frühestens einen Monat vor Ablauf der 
Gültigkeit zulässig. 
(7) Nach wie vor sollen Bewohner/-innen der Bewohne rparkzonen C und D durch 
die Möglichkeit des Bewohnerparkens den Vorteil erh alten, den öffentlichen 
Straßen- bzw. Parkraum unter Befreiung von der Pfli cht zur Zahlung der 
allgemeinen Parkgebühren und der Einhaltung von Par kzeitbegrenzungen im 
Bereich von Parkuhren und Parkscheinautomaten zu nu tzen. Davon 
ausgenommen sind derzeit die Bogenstraße und die St raße Spiekerhof. 
Hintergrund dieser Ausnahmeregelung sind die nur be grenzt zur Verfügung 
stehenden Bewohnerparkflächen in diesen Zonen. 
 
 
§ 3 Gebühren für Bewohnerparkausweise 
 
(1) Die Jahresgebühr für das Ausstellen eines Bewoh nerparkausweises (Personal- 
und Sachaufwand) sowie für die Abschöpfung des wirt schaftlichen Vorteils, der 
den berechtigten Bewohnern/-innen durch die Inanspr uchnahme der 
Bewohnerparkflächen entsteht, wird auf 260,00 € fes tgesetzt. Hierin ist ein  
Verwaltungskostenanteil für die Ausstellung des Bew ohnerparkausweises in 
Höhe von 17,00 € enthalten. 
(2) Die Gebühr für den Bewohnerparkausweis wird mit  der Ausstellung des 
Bewohnerparkausweises in voller Höhe fällig.  
(3) Für die Ersatzausstellung eines Bewohnerparkaus weises nach Verlust sowie bei 
Änderungen der Parkzone nach einem Umzug und/oder e iner Änderung des 
amtlichen Kennzeichens wird eine Gebühr 17,00 € erh oben. Der 
Genehmigungszeitraum bleibt unverändert. 
(4) Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Bewohnerpark ausweises ist eine 
Gebührenerstattung auf Antrag grundsätzlich zulässi g. Es erfolgt in diesem Fall 
für jeden vollen Monat der Restgültigkeitsdauer des  Bewohnerparkausweises 
eine anteilige Gebührenerstattung. Der Verwaltungsk ostenanteil für die 
Erstausstellung eines Bewohnerparkausweises in Höhe  von 17,00 € und die 
Gebühr nach § 3 Absatz 3 sind im Falle einer Rückga be von der Erstattung 
ausgeschlossen.  
 
 
§ 4 Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt am 01.02.2024 in Kraft. 
 
 
 
 
Stadt Münster 
Der Oberbürgermeister 
 
Anlage: Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen

Übersichtsplan der Bewohnerparkzonen

Beschlussvorlage

40828 Zeichen

V/0581/2023 
V/0581/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.11.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   29.11.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   12.12.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   13.12.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   13.12.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Die in der Begründung dargestellten neuen Rechtserkenntnisse aus dem Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 9 CN 2.22 vom 13.06.2023  sowie die Berech-
nung der Gebühr und das weitere Verfahren werden zur Kenntnis genommen. 
 
2. Der Rat beschließt die  Bewohnerparkausweis -Gebührenverordnung  gemäß Anlage 
1. Die Gebührenverordnung tritt zum 01.02.2024 in Kraft. Es wird e ine jährliche Ge-
bühr i. H. v. 26 0,00 EUR für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises an Be-
rechtigte festgelegt. 
 
3. Bewohnerparkausweise, die zum Zeitpunkt des I nkrafttretens der neuen Gebühren-
verordnung noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum eingetrage-
nen Ablaufdatum. Eine Verlängerung der Ausweise ist frühestens einen Monat vor Ab-
lauf der Gültigkeit zulässig. 
Ordnungsamt 
 
20.11.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Nicolas Hendricks 
Telefon: 492-6509 
Hendricks@stadt-
muenster.de 
 
Frau Kopp 
Telefon: 492-3220 
KoppS@stadt-muenster.de

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V/0581/2023 
 
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit dieser Vorlage die Petition , Anregung Nr. 2023-
00091 „Faires Anwohnerparken in Münster“ erledigt ist. 
 
 
I. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o. g. Sachentscheidung führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemer-
kungen 
 
Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten  
 
  
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche 
Leistungsentgelte 
2024 1.280.000  
   2025  1.500.000  
   2026  1.500.000  
   2027  1.500.000  
Summe 5.780.000  
 
 
 
Begründung:  
 
1. Rückblick 
 
Mit Änderung der Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Bewohnerparkausweisgebüh-
ren hat der Rat der Stadt Münster am 15.02.2023 eine Bewohnerparkausweis -
Gebührensatzung (V/0800/2022) erlassen, die mit Wirkung zum 01.07.2023 in Kraft getreten 
ist.  
 
Da abe r das Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2023 die Bewohnerparkausweis -
Gebührensatzung der Stadt Freiburg, mit vergleichbarem Inhalt, für unwirksam erklärt hat, 
stand der Verdacht im Raum, dass diese Rechtsprechung Einfluss auf die Wirksamkeit der 
Gebührensatzung der Stadt Münster hat. Daher wurde die Ausgabe weiterer Bewohnerpark-
ausweise bis auf Weiteres gestoppt. Für die Bewohner/ -innen wurde eine unkomplizierte 
Zwischenlösung gefunden und es erfolgte eine juristische Prüfung durch eine Rechtsan-
waltskanzlei. 
 
Nach dieser Prüfung und der Empfehlung der Rechtsanwaltskanzlei beanstandete der Ober-
bürgermeister den Beschluss der Gebührensatzung mit Schreiben vom 29.08.2023. Dieser 
Schritt war notwendig, da die am 15.02.2023 beschlossene Bewohnerparkausweis -
Gebührensatzung gegen geltendes Recht verstieß.  Der Rat der Stadt Münster nahm dies in 
seiner Sitzung am 20.09.2023 zur Kenntnis und hat die Bewohnerparkausweis -
Gebührensatzung mit der Aufhebungssatzung vom 20.09.2023 (Vorlage 0532/2023) aufge-
hoben. Die Verwaltung  wurde beauftragt, eine neue, der aktuellen Rechtsprechung ange-
passte, Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung auszuarbeiten.

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V/0581/2023 
2. Neue Rechtserkenntnisse aus dem Urteil des BVerwG 9 CN 2.22 
 
Die beauftragte Kanzlei hat die Begründung zu dem o. g. Urteil, die a m 11. September 
2023 veröffentlicht worden ist, einer rechtlichen Prüfung unterzogen und hat hierbei drei 
Kernaussagen herausgearbeitet: 
 
2.1 Rechtsverordnung statt Satzung: 
Gebühren, die für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen städtischer Quartiere 
mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 Straßenverkehrsgesetz 
(StVG) erhoben werden, sind Verwaltungsgebühren. Diese Rechtsvorschrift ermäch-
tigt die Landesregierungen, eigene Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Grund-
gesetz (GG) zu erlasse n, die w iederum die Möglichkeit eröffnen , den Gemeinden als 
örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden das Recht zu übertragen, eigene 
Rechtsverordnungen zur Erhebung der Bewohnerparkgebühren zu erlassen. Von die-
ser Möglichkeit hat die Landesregierung No rdrhein-Westfalen mit ihrer Delegations-
verordnung „Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güter-
beförderung NRW“ in § 4 Satz 2  Gebrauch gemacht. Daher muss zur rechtswirksamen 
Festlegung von Bewohnerparkausweisgebühren eine Rechtsvero rdnung erlassen 
werden. 
 
2.2 Klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Gesichtspunkte: 
Nach § 6a Abs . 5a Satz 3 StVG bemisst sich die Gebührenhöhe nach den Verwal-
tungskosten zur Ausstellung der Bewohnerparkausweise. Zudem  kann in der Gebüh-
renverordnung auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert 
oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner/ -innen angemessen 
berücksichtigt werden. Dies ist ein Vorteilsausgleich, der Bewohner/ -innen mit gülti-
gem Bewohnerparkauswei s durch die Nutzung der eingerichteten Bewohnerparkflä-
chen entsteht. Die Gebührenhöhe darf sich ausschließlich aus den Gesichtspunkten 
der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs ergeben. Klimapolitische Lenkungs-
zwecke und soziale Zwecke dürfen jedenfalls  bei der Festsetzung der Gebührenhöhe 
ausdrücklich nicht herangezogen werden. 
 
Die Verfolgung weiterer Gebührenzwecke ist nach der ausdrücklichen höchstrichterli-
chen Rechtsprechung rechtlich ausgeschlossen und auch nicht im Hinblick auf das 
Klimaschutzgebot oder das Sozialstaatsprinzip geboten. 
 
Die Erhebung von Gebühren mit dem Lenkungsziel, im Interesse des Klimaschutzes 
den Kraftfahrzeugverkehr und die damit einhergehenden Treibhausgasemissionen zu 
reduzieren, kann zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (so auch 
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 u. a. –, juris Rn. 185). Doch auch un-
ter Berücksichtigung und in Kenntnis des sog. Klimabeschlusses des Bundesverfas-
sungsgerichts, hat das Bundesverwaltungsgericht judiziert, dass der Klimaschutz nach 
Art. 20a GG in erster Linie durch den Gesetzgeber und nur nach Maßgabe von Gesetz 
und Recht durch die vollziehende Gewalt erfolgt. Zu Letzterer gehört auch der Rat bei 
der Schaffung untergesetzlicher Normen. Ein Verordnungsgeber, der e ine Gebühren-
verordnung erlässt, ist daher auch hinsichtlich des Klimaschutzes an die Vorgaben der 
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gebunden, die nach Art.  80 Abs.  1 Satz  2 GG 
Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung regelt. Da §  6a Abs. 5a Satz 3 StVG als 
Gebührenzweck nur die Kostendeckung und den Vorteilsausgleich zulässt, kann der 
Rat die Gebührenbemessung (also die Gebührenhöhe) nicht nach Art.  20a GG mit 
klimapolitischen Lenkungszielen rechtfertigen. Hieran ändert auch § 13 Abs. 1 Satz 1

- 4 - 
V/0581/2023 
Klimaschutzgesetz nichts, weil die bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage in § 
6a Abs. 5 StVG keine entsprechenden Auslegungsspielräume lässt.  
 
Sollte der Rat beim Beschluss über die Rechtsverordnung als Motiv auch klimapoliti-
sche Beweggründe zugrunde legen, wä re das im Übrigen unschädlich. Denn bei der 
richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen kommt es auf deren Vereinbar-
keit mit höherrangigem Recht, nicht aber auf die Motive dessen an, der an ihrem Er-
lass mitwirkt. 
 
Auch das in Art.  20 Abs.  1 GG ver ankerte Sozialstaatsprinzip enthält kein zwingendes 
Gebot, die in §  6a Abs.  5a Satz 3 StVG auf die Zwecke der Kostendeckung und des 
Vorteilsausgleichs beschränkten Gebührenzwecke um soziale Zwecke zu erweitern. 
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staa t, für eine gerechte Sozialordnung zu sor-
gen. Dem Gesetzgeber kommt dabei allerdings ein weiter er Gestaltungsspielraum zu. 
Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschen-
würdiges Dasein seiner Bürger schafft und auch dem Bürger das selbst erzielte Ein-
kommen bis zu dem Betrag nicht entziehen darf, der dem Existenzminimum entspricht 
(bis heute grundlegend BVerfG, Beschl. v. 29.05.1990 - 1 BvL 20, 26/84 u. a. - BVer-
fGE 82, 60 [80 u. 85]). Dies zugrunde gelegt, gebietet es das  Sozialstaatsprinzip nach 
jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, dass §  6a Abs.  5a Satz  3 StVG 
auch soziale Gebührenzwecke vorsieht. Diese können und dürfen die Gebührenbe-
messung durch den Rat ebenfalls nicht beeinflussen. 
 
 
2.3  Angemessene Gebührenhöhe: 
Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Gebührenhöhe von 360 € jährlich, wie sie in 
der Freiburger Gebührensatzung festgesetzt worden war, grundsätzlich, jedenfalls 
bezogen auf die Freiburger Verhältnisse, für angemessen. 
 
Für die Beurteilung der Frage, ob das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip oder der 
allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sind, kommt es auch nicht darauf 
an, ob und mit welcher Steigerungsrate eine Gebühr im Vergleich zur Vorgängerrege-
lung in Münster erhöht wird. Une rheblich ist deshalb, ob und inwieweit Bewohner-
parkgebühren in Münster mit der zu erlassenden Verordnung im Vergleich zu der vor-
her erhobenen Gebühr erhöht werden. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die nach 
dem geltenden Recht festgesetzte Gebühr in einem  Missverhältnis zu dem mit ihr ab-
gegoltenen Vorteil steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 73.78 - juris Rn. 27; 
VGH Baden -Württemberg, Urt. v. 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 115; VGH 
München, Beschl. v. 24.06.2011 - 11 ZB 10.3081 - juris Rn. 29). 
   
 
3. Berechnung der Gebühr und Verfahren 
 
Nach rechtlicher Würdigung der o. g. Urteilsbegründung, hat die Verwaltung einen Vor-
schlag für den Beschluss einer neuen Gebührenverordnung (Anlage 1) unter Berücksichti-
gung der neuen Rechtslage ausgearbeitet. S ie hat sich bewusst für eine schlanke, nach 
derzeitigen Kenntnissen rechtssichere Gestaltung entschieden:

- 5 - 
V/0581/2023 
3.1 Rechtliche Grundlagen: 
Nach § 6a Abs. 5 a Satz 1 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden für 
das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner/-innen städtischer Quartiere mit er-
heblichem Parkraummangel Gebühren erheben. Die Landesregierungen sind ermäch-
tigt, eigene Gebührenverordnungen zu erlassen oder eine Delegationsverordnung zu 
schaffen, die die Kommunen ermächtigt, die Gebührensätz e für das Ausstellen von 
Parkausweisen für Bewohner/-innen eigenständig zu regeln. Hiervon hat die Landes-
regierung NRW in ihrer Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr 
und Güterbeförderung (StVGüBefZustVO NRW) gebrauch gemacht. Nach § 4 S atz 2 
der Verordnung wird die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenverordnungen nach 
§ 6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenver-
kehrsgesetzes auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. 
Bei der Festlegung der Gebühren höhe darf nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG i. V. m. 
Art. 80 Abs. 1 GG und §  4 Satz 2 der StrVGüBefZustVO NRW sowie der geltenden 
Rechtsprechung lediglich der Verwaltungsaufwand, also der Personal - und Sachauf-
wand für die Amtshandlung des Ausstellens des Auswe ises, sowie die Bedeutung der 
Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmög-
lichkeiten angemessen berücksichtigt werden. Der Gebührenzweck umfasst demnach 
nur die Kostendeckung und den Vorteilsausgleich, der bei der Nut zung von Bewoh-
nerparkflächen entsteht. Weitere denkbare Gesichtspunkte dürfen, wie eingangs dar-
gelegt, die Gebührenbemessung und -höhe nicht beeinflussen. 
 
Die Ermächtigungsgrundlage umfasst eindeutig nicht die Berücksichtigung sonstiger 
Beweggründe, wie soziale Aspekte oder klimapositive Anreize. Sie dürfen bei der Ge-
bührenfestsetzung daher unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt berück-
sichtigt werden. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung 
des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim als Vorinstanz in nachdrücklicher Deutlichkeit 
korrigiert.  
 
 
3.2  Berechnungsmodell 
 
Bei der Gebührenfestsetzung durch die Kommune können nach § 6a StVG die Bedeu-
tung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstigen Nutzung 
der Parkmöglichkeit für die Bewohner/ -innen angemessen berücksichtigt werden. Die 
Höhe der künftigen Gebühr ist nicht ausdrücklich begrenzt. Das Land NRW hat explizit 
darauf verzichtet, einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach § 6a Abs. 5a S. 
4 StVG möglich gewesen wäre. 
 
Der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber und dem zum 
Erlass von Gebührenverordnungen ermächtigten Verordnungsgeber, also dem Rat der 
Stadt Münster, bei der Gebührenbemessung zukommt, ist dann überschritten, wen n 
die Gebührenregelung gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprä-
gung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstößt. Das 
Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn die Gebührenregelung in einem groben Missver-
hältnis zu de n mit ihr verfolgten Gebührenzwecken steht (so etwa BVerfG, Urt. v. 
19.03.2003 - 2 BvL 12/98 u. a. -, BVerfG 108, 1 [19]. Darüber hinaus dürfen Gebühren 
nach ständiger Rechtsprechung nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebüh-
renpflichtigen Staatsleis tung festgesetzt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v.

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V/0581/2023 
29.04.2021 - 9 C 1.20 -, BVerwGE 172, 292 Rn. 30 m. w. N.). Dies gilt auch dann, 
wenn neben dem Zweck der Kostendeckung weitere Gebührenzwecke v erfolgt wer-
den, insbesondere zum Zweck des Vorteilsausgleichs der wirtschaftliche Wert der ge-
bührenpflichtigen Amtshandlung in Rechnung gestellt wird. Auch in solchen Fällen 
dürfen sich die Gebühren hinsichtlich ihrer Höhe nicht vollständig von den Kosten des 
Verwaltungsaufwands lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 4.02 - BVerwGE 
118, 123 [127] m. w. N. Erforderlich ist eine wertende Beurteilung des Verhältnisses 
zwischen den Kosten des Verwaltun gsaufwands und der Gebührenhöhe im jeweiligen 
Einzelfall. Dabei ist die vom Äquivalenzprinzip gezogene Obergrenze jedenfalls (aber 
auch erst) dann überschritten, wenn die Kosten der öffentlichen Leistung ohne jegliche 
Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren  bleiben (so BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 
6 C 4.02 - BVerwGE 118, 123 [126 f.]). 
 
Dies zugrunde gelegt, verstößt die jetzt vorgeschlagene jährliche Gebühr von 260,00 € 
nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Weder steht sie in einem groben Missverhältnis zu 
den Gebührenzwecken noch wird sie völlig unabhängig von den gebührenpflichtigen 
Kosten festgesetzt. 
 
 
3.2.1 Verwaltungsaufwand: 
 
Die Gebühr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung löst sich in ihrer Höhe auch nicht  
völlig vom Verwaltungsaufwand für das Ausstellen von Bewohnerparkauswei-
sen, denn die Kosten des Ausstellens der Bewohnerparkausweise bleiben nicht 
ohne jegliche Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren. 
 
Der Verwaltungsaufwand umfasst den Personal - und Sach aufwand für die 
Amtshandlung des Ausstellens des Ausweises. Als Ausgangspunkt kann hier 
die bisherige bundesrechtliche Regelung herangezogen werden. Legt man den 
Gebührenrahmen nach Nr. 265 der Anlage zu §  1 GebOSt zugrunde, der für 
das Ausstellen von Bewo hnerparkausweisen von 10,20 € bis 30,70 € pro Jahr 
vorsieht und nach § 6a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StVG so festzulegen ist, dass der 
mit dieser Amtshandlung verbundene Personal - und Sachaufwand gedeckt 
wird, so belaufen sich die Kosten bei einem Verwaltungsa ufwand von 10,20 € 
bzw. 30,70 € auf 6,5  % der Jahresgebühr (17,00 € von 2 60,00 €) nach § 3 Abs. 
1 der Verordnung.   Dadurch wird die durch das Verbot der vollständigen Ab-
kopplung der Gebührenhöhe von den Kosten der öffentlichen Leistung gezoge-
ne Obergrenze der Gebührenbemessung nicht überschritten. Soweit das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung einen Verstoß gegen das Ab-
kopplungsverbot bejaht hat, weil die Gebühr den Verwaltungsaufwand um un-
gefähr das 4 444 -Fache überstieg (so im Fall BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 
6 C 4.02 - BVerwGE 118, 123 [127]), geht die Gebühr nach §  3 Abs. 1 der Ge-
bührenverordnung in weit geringerem Maß über die zu deckenden Kosten hin-
aus. Berücksichtigt man außerdem, dass die Höhe dieser Gebühr nicht in ei-
nem groben Missverhältnis zu dem sie rechtfertigenden Zweck des Vorteilsaus-
gleichs steht, ist das Abkopplungsverbot nicht verletzt. Der mit dem Ausstellen 
der Bewohnerparkausweise verbundene Verwaltungsaufwand ist auch nicht 
ohne jegliche Auswirkungen auf die Gebührenhöhe geblieben. Bei Gebüh ren 
von 17,00 € leisten Kosten in einer Größenordnung von 10,20 € und 30,70 € ei-
nen spürbaren Beitrag zur Gebührenhöhe, der sich nicht erst, wie das Bundes-
verwaltungsgericht angemahnt hat, „hinter dem Komma“ auswirkt.

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V/0581/2023 
 
Konkret bezogen auf die Stadt Münster  sind weitergehend und ergänzend fol-
gende Überlegungen zum Verwaltungsaufwand maßgeblich: 
 
Der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Ausstellung der Ausweise 
einschließlich der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen beträgt unter Berück-
sichtigung der u nmittelbar entstehenden Kosten, wie z.  B. Personalkosten, kal-
kulatorische Raummiete und technischer Ausstattung in Münster 17 EUR pro 
erteiltem Anwohnerparkausweis. Dieser Verwaltungsaufwand war die bisherige 
Berechnungsgrundlage für die für die Erteilung von Anwohnerparkausweisen 
festgelegte Verwaltungsgebühr. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind 
als Grundlage bei allen denkbaren Ansätzen zur Ermittlung der Gebührenhöhe 
zu berücksichtigen.  
 
  
3.2.2 Vorteilsausgleich bzw. wirtschaftlicher Wert: 
 
Die Gebührenhöhe nach § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung steht auch in kei-
nem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs. 
 
Kriterien für die Bemessung des auszugleichenden Vorteils sind nach §  6a 
Abs. 5a Satz  3 StVG die Bedeutung, der wirtsc haftliche Wert und der sonstige 
Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner/ -innen, wobei sich nach der 
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere der als Geldbe-
trag zu beziffernde wirtschaftliche Wert der Bewohnerparkmöglichkeiten als 
Maßstab für die Prüfung eines groben Missverhältnisses anbietet. Dieser lässt 
sich anhand derjenigen Kosten abschätzen, die den Bewohnern/ -innen ent-
stünden, wenn sie nicht über die durch den Bewohnerparkausweis eröffneten 
Parkmöglichkeiten verfügten. Zu diese n Kosten gehören etwa die Mietkosten 
für private Dauerparkplätze (vgl. ausdrücklich VGH München, Beschl. v. 
24.06.2011 – 11 ZB 10.3801 –, juris Rn. 30), die Kosten für die Herstellung und 
Unterhaltung eines eigenen privaten Stellplatzes oder die Parkgebühr en für das 
Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, von denen die Inhaber eines Be-
wohnerparkausweises befreit sind (vgl. §  42 Abs.  2 i. V. m. Anlage 3 Zeichen 
314 Nr.  2 Buchst. c und e, Zeichen 314.1 Nr.  2 und 3, Zeichen 315 Nr.  2 
Buchst. c und e StVO).  
 
 
3.2.3  Nachfolgend werden entsprechende Vergleichsgrößen erläutert: 
 
Parkgebühren auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
Die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 1 der Verordnung mit dem Zweck des Vorteilsaus-
gleichs ergibt sich zunächst, wenn man den wirtschaftlichen  Wert nach den Parkge-
bühren bemisst, die ohne einen Bewohnerparkausweis zu entrichten wären, auch 
wenn eine Vergleichbarkeit nur eingeschränkt möglich ist (hierauf weist VGH Mann-
heim, Urt. v. 13.07.2022 – 2 S 808/22 –, juris Rn, 240 hin), weil die allgemei nen Park-
gebühren grundsätzlich für das Kurzzeitparken auf einem zugewiesenen Parkplatz er-
hoben werden, wogegen die Bewohnerparkgebühr zu einem Dauerparken berechtigt, 
allerdings ohne die Garantie jederzeit tatsächlich einen Parkplatz zu finden.

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Soweit das  Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während der Laufzeit einer 
Parkuhr oder eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, 
werden Gebühren nach Maßgabe der „Gebührenverordnung für Parkuhren und Park-
scheinautomaten im Gebiet der Stadt Münster“ („ParkGebührenordnung“) erhoben.  
 
 Hier werden in Münster in Zone I (insb. Innenstadt) 2,50 EUR für die erste Stunde und 
danach 1,00 EUR je halber Stunde festgesetzt.  
 
 In Zone II werden für das gesamte Stadtgebiet außerhalb der Zone I Gebühren von 
0,80 EUR je halber Stunde festgesetzt.  
 
 Für das Parken an Parkuhren werden für das gesamte Stadtgebiet außerhalb der Zo-
ne I Gebühren von 0,60 EUR je halber Stunde festgesetzt. 
  
Auch abzüglich der zeitlich beschränkten Bezahlfristen (z.B. nac hts und am Wochen-
ende Gebührenbefreiung1) ergeben sich für o.g. Parkmöglichkeiten folgende jährliche 
Kosten. 
 
Parkuhren:           14,40 € pro Tag * 303 Werktage = 4.363,20 €/Jahr 
 
Parkscheinautomaten Zone 1:   24,50 € pro Tag * 303 Werktage = 7.423,50 €/Jahr 
 
Parkscheinautomaten Zone 2:   19,20 € pro Tag * 303 Werktage = 5.817,60 €/ Jahr 
 
Somit übersteigen die Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
eine jährliche Gebühr für das Bewohnerparken. Dies schließt ein grobes Missverhält-
nis zwischen der Gebührenhöhe und dem Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs 
ebenso aus wie die Überlegu ng, dass die Jahresgebühr von 26 0,00 EUR einer Ta-
gesgebühr von weniger als 1 EUR entspricht. 
 
 
Jahresmieten in Parkhäusern 
In den WBI -Parkhäusern der Stadt ko sten die günstigsten Stellplätze für ausgewählte 
Tageszeiträume 60 EUR/Monat bzw. 720 EUR/Jahr (z.B. 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr für 
Anwohner sowie 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr oder 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr für Berufspend-
ler). Die günstigste Variante für einen individ uell zugewiesenen 24 -Std.-
Dauerparkplatz liegt bei 120 EUR/Monat und demensprechend 1.440 EUR/Jahr in den 
Parkhäusern Bahnhofstraße und Bremer Platz.  
 
Dauerstellplatz WBI (19:00 – 09:00 Uhr) 60 EUR pro Monat =     720,00 
EUR/Jahr 
Dauerstellplatz WBI (06:00 – 14:30 Uhr) 60 EUR pro Monat =     720,00 
EUR/Jahr 
Dauerstellplatz WBI (12:00 – 21:00 Uhr) 60 EUR pro Monat =     720,00 
EUR/Jahr 
Dauerstellplatz WBI (24h)            120 EUR pro Monat =  1.440,00 
EUR/Jahr 
 
                                                 
1 12 h Bewirtschaftungszeit, 303 Werktage im Jahr

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V/0581/2023 
Auch die Kosten für die Anmietung eines Dauerp arkplatzes übersteigen eine Jahres-
gebühr von 260,00 EUR um ein Vielfaches.  
 
Zwar ist zu berücksichtigen, dass dem Kunden in Parkhäusern ein bestimmter, ggf. 
auch überdachter und überwachter Stellplatz zugewiesen ist, den ein Bewohnerpark-
ausweis nicht vermittelt. Auch befreit die Bewohnerparkgebühr lediglich von der Pflicht 
zur Entrichtung von Parkgebühren; sie schützt den Inhaber jedoch nicht vor Ab-
schleppmaßnahmen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, juris 
Rn. 4). Deshalb kann auch i m Fall einer Bewohnerparkberechtigung ein berechtigt ab-
gestelltes Kraftfahrzeug ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halte-
verbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden (vgl. VGH Mannheim, 
Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, juris Rn. 22 f.). Schließlich hat der Inhaber eines 
Bewohnerparkausweises - anders als der Mieter eines privaten Dauerstellplatzes - 
auch keinen Anspruch auf ein Einschreiten gegen Fahrzeuge, die verbotswidrig in 
dem Bewohnerparkgebiet abgestellt sind. 
 
Darauf kommt es aber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gerade nicht an, wenn man den wirtschaftlichen Wert pauschalierend 
nach den Kosten bemisst, die oder einem Bewohner /einer Bewohnerin, der/die auf der 
Suche nach einer wohnung snahen Parkmöglichkeit ist, durch Anmieten eines Stell-
platzes entstehen. Im Übrigen steht die Gebührenhöhe im Hinblick darauf, dass die 
von der Verwaltung ermittelten Jahresmieten ein Mehrfaches der Jahresgebühr nach 
§ 3 Abs.  1 der Gebührenverordnung betra gen, jedenfalls nicht in einem groben Miss-
verhältnis zum Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs. 
 
 
Sondernutzungsgebühren 
Alternativ ließe sich auch die Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öf-
fentlichen Straßen heranziehen. Hier werden z. B. für  das „Aufstellen von Fahrzeugen 
im Rahmen der Fremdenverkehrswerbung“ Kosten von 2,00 EUR pro m²/Tag ausge-
wiesen. Für einen Stellplatz von 12,5 m² würden sich demensprechend Gebühren von 
9.125,00 EUR/Jahr ergeben.  
 
Für die gewerbliche Nutzung von E -Tretrollern wird in Münster eine Gebühr von 12,50 
EUR pro Quartal erhoben. Für 10 E -Tretroller, die realistischer Weise auf einem 12,5 
m² großen Kfz -Stellplatz abgestellt werden können, werden somit Gebühren i.H.v. 
500,00 EUR/Jahr ausgewiesen.  
 
Die vergleichbar en Kosten für Sondernutzungen liegen deutlich oberhalb einer Jah-
resgebühr in Höhe von 260,00 EUR. 
 
 
Eigener Stellplatz 
Auch bei einem Vergleich mit den Kosten, die für die Herstellung und Unterhaltung ei-
nes privaten Stellplatzes anfallen, ergibt sich kein Verstoß gegen das Äquivalenzprin-
zip durch § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung. 
 
Realistisch kommt in den räumlich von der Verordnung erfassten Bereichen nur die 
Errichtung eines Tiefgaragenstellplatzes in Betracht. Nach Einschätzung der Verwal-
tung ist für die Anlage eines Tiefgaragenstellplatzes allein mit Herstellungskosten, je 
nach Bauart, in Höhe von mindestens 25.000 bis 50.000 EUR zu rechnen.

- 10 - 
V/0581/2023 
 
Bei oberirdischen Stellplätzen lägen in den bewirtschafteten Parkzonen der Stadt 
Münster allein die Grundstückskosten in ähnlicher Höhe, sofern hierfür überhaupt eine 
Fläche gefunden werden kann. Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann 
sich über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf der Plattform „BORIS -
NRW“ veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwerte variieren – je nach Lage des jeweili-
gen Stellplatzes – in Münster relativ stark. Liegt dieser Wert, z. B. bei 1.800,00 
EUR/m² (z. B. Overbergstraße, Dodostraße, Staufenstraße im Erphoviertel) und wird 
eine Fläche von 12,5 m² für einen Parkplatz verans chlagt, beläuft sich der Gesamtwert 
dieser Fläche laut Bodenrichtwert auf 22.500 EUR. 
 
Legt man Grundstückskosten für einen Stellplatz von 22.500 EUR sowie die Kosten 
für die bauliche Herstellung des Stellplatzes von ca. 2.500 EUR zugrunde, ergeben 
sich Gesamtkosten von 25.000 EUR.  
 
Auch die auf 25 Jahre verteilten Gesamtkosten eines eigenen Parkplatzes von 25.000 
EUR übersteigen bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren zu jeweils 1.000 EUR eine 
Jahresgebühr von 260,00 EUR um ein Vielfaches.  
 
Hinweis: Verfol gt man diesen Ansatz im Detail und schafft so eine größtmögliche 
Rechtssicherheit, so ergäbe sich eine sehr kleinteilige Gebührenstruktur, die zudem 
kontinuierlichen Änderungen unterworfen wäre und damit zu einem extrem hohen 
Verwaltungsaufwand führen würde.  
  
 
Stellplatzablöse 
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten 
möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendi-
gen Stellplätze auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstel-
lung Verpflichteten an die Stadt Münster einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Sat-
zung zahlen. 
Der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines vom Hundert-
satzes von 65 % der Herstellungskosten beträgt in 
 
Gebietszone I 12.500,00 EUR 
Gebietszone II   7.970,00 EUR 
Gebietszone III   5.490,00 EUR 
 
Im Wesentlichen ist hier die Gebietszone I relevant, da die Bewohnerparkzonen im in-
nerstädtischen Bereich liegen. 
 
Bei einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäben sich in der betrach-
teten Gebietszone I dadurch jährliche Kosten von 500,00 EUR, die demensprechend 
ebenfalls eine Jahresgebühr von 2 60,00 EUR deutlich übersteigen. Andersherum 
ausgedrückt würde eine Stellplatzablöse für Gebietszone I die Kosten für die Za hlung 
von Bewohnerparkgebühren eines Nutzers über 39 Jahre hinweg decken. 
 
Die Kosten einer Stellplatzablöse übersteigen eine Jahresgebühr von 2 60,00 EUR um 
ein Vielfaches.

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V/0581/2023 
Weitere Faktoren in der Berechnung 
In der zuvor dargestellten vergleichenden Betrachtung ist mindernd (s. o.) gewiss stets 
zu berücksichtigen, dass Bewohnerstellplätze keine jederzeitige Verfügbarkeit aufwei-
sen. Aktuell stehen 3.304 Bewohnerparkplätze 6.586 Bewohnerparkausweisen ge-
genüber (1:1,99).  
Auch weisen Bewohnerstellplätze keinen Witterungsschutz oder weitere Merkmale, 
wie u.a. Objektsicherung, aus.   
 
Im Ergebnis kann (auch) unter Beachtung der angeführten mindernden Faktoren und 
unter einer Heranziehung der entsprechend des Verhält nisses von Bewohnerparkplät-
zen zu -ausweisen hälftigen Kosten für einen Dauerstellplatz in einem Parkhaus eine 
Höhe von 260,00 EUR dargestellt werden. 
 
Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises an Berechtigte wird ab dem 
01.02.2024 eine Jahresgebühr in Höhe von 2 60,00 EUR unabhängig der Fahr-
zeuglänge, klimapolitischer Anreize oder sozialer Aspekte erhoben.  
 
 
3.3 Bewohnerparkausweise und Anspruchsberechtigung 
 
In Münster gibt es derzeit neun Bewohnerparkzonen in der Innenstadt oder im erwei-
terten Innenstadtbereich. Dort sind insgesamt 3.304 Bewohnerparkplätze ausgewie-
sen (Stand 2016 2). Für diese Parkgebiete wurden (Stand 07/2022) insgesamt 6.586 
Bewohnerparkausweise ausgestellt. Dies entspricht einem Verhältnis von Parkraum 
zu Ausweisen von 1:1,99. Somit entfallen aktuell auf jeden Bewohnerparkplatz annä-
hernd zwei Bewohnerparkausweise bzw. Kraftfahrzeuge. 
 
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Antragsberechtigt sind Per-
sonen, die in einer Bewohnerparkzone in Münster mit Hauptwohnung geme ldet sind 
und dort auch wohnen. Ihnen darf keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen 
und die Personen müssen Halter/ -in des angegebenen Kraftfahrzeuges sein oder die-
ses nachweislich dauerhaft nutzen. Jede/r Bewohner/ -in erhält nur einen Bewohner-
parkausweis. Gleichzeitig gewährt der Bewohnerparkausweis keinen Anspruch auf ei-
nen Straßenparkplatz im öffentlichen Raum. 
 
Ziel der Bewohnerparkregelung ist es, dass jede/r Bewohner/ -in nur einen Ausweis für 
einen Parkplatz bekommt, und das auch nur, wenn er  ihn wirklich braucht. Der knappe 
Parkraum soll gerecht verteilt werden. Seit mehr als 20 Jahren werden in Münster kei-
ne Bewohnerparkausweise für Fahrzeuge ausgegeben, die länger als 5,25 m sind, um 
zu verhindern, dass ein Kfz mehrere Parkplätze belegt. Wü rden für Fahrzeuge mit 
Überlänge Bewohnerparkausweise ausgestellt, würde gegen den Gleichbehandlungs-
grundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Begrenzung auf die Fahrzeuglänge 
ergibt sich aus der Länge der teilweise ausgewiesenen Parkflächen nach de r Richtlinie 
für die Markierung von Straßen. Diese Regelung wird seit vielen Jahren in der Bürger-
schaft respektiert und ist gelebte Praxis. 
 
Bewohnerparkausweise werden erst nach erfolgtem Einzug und nach erfolgter An - 
und Ummeldung ausgestellt und im Vorh inein nicht aufgrund eines beabsichtigten 
Umzuges. 
                                                 
2 Seither sind keine größeren Änderungen im Bestand zu verzeichnen gewesen. Die Entfallenen Bewohnerparkplätze am 
Domplatz wurden zum Hörsterplatz und zur Königsstraße verlegt.

- 12 - 
V/0581/2023 
 
Eine zukünftige Ausweitung des Bewohnerparkens in den erweiterten Bereich der In-
nenstadt erscheint sinnvoll und sollte im Rahmen des in Erarbeitung befindlichen sog. 
„Integrierten Parkraumkonzeptes“ entschieden werden. 
 
 
 
 
 
3.4 Gebührenerhebung zum 01.02.2024  
Unter Berücksichtigung der möglichen Beratungsketten, der noch zu erfolgenden Be-
wohnerinformation nach Veröffentlichung der Gebührenverordnung und der Zeit, die 
die Berechtigten für die Beantragung der Ausweise benötigen, wird vorgeschlagen, die 
neue Gebührenverordnung noch in diesem Jahr zu beschließen, die Wirksamkeit aber 
für den 01.02.2024 vorzusehen. So wird den Bewohnern/ -innen Gelegenheit gegeben, 
sich darauf einzustellen und ihre Lebensumstän de entsprechend anzupassen. Zudem 
verteilen sich die Antragstellungen und längere Wartezeiten werden vermieden.

- 13 - 
V/0581/2023 
3.5 Keine Staffelung nach Fahrzeuglänge  
Im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingetretene 
Rechtsunsicherheit bei der Wahl von Stufentarifen, schlägt die Verwaltung dem Rat 
vor, auf eine solche Differenzierung zu verzichten. 
 
 
Art. 3 Abs.  1 GG verwehrt dem Normgeber nicht jede Ungleichbehandlung. Differen-
zierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch S achgründe, die dem 
Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. 
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehand-
lung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach 
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für 
den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen 
bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (stRspr, vgl. 
nur BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126 Rn. 52 und 
BVerwG, Urt. v. 06.10.2021 - 9 C 9.20 -, BVerwGE 173, 324 Rn. 54, jeweils m. w. N.). 
Bei der Erhebung von Gebühren, bei der es sich i n der Regel um Massenverfahren 
handelt, lässt der Gleichheitssatz grundsätzlich auch generalisierende, typisierende 
und pauschalisierende Regelungen zu, die verlässlich und effizient vollzogen werden 
können (so ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 
1 [19]). Solche Regelungen können unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsprakti-
kabilität gerechtfertigt sein. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung der Typisierung auf 
die Abgabepflichtigen darf ein gewisses Maß nicht übersteig en. Vielmehr müssen die 
Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen 
Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 26.03.2019 - 1 BvR 
673/17 -, BVerfGE 151, 101 Rn. 116 und 118). 
 
Können wie in § 6a A bs. 5 Satz 3 StVG Gebühren nach der Bedeutung, dem wirt-
schaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der gebührenpflichtigen öffentlichen 
Leistung erhoben werden, so entspricht eine Differenzierung der Gebührenhöhe nach 
dem durch die gebührenpflichtige Leist ung vermittelten Vorteil grundsätzlich dem all-
gemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Gebührenpflichtige mit glei-
chem Vorteil gleich hohe und Gebührenschuldner mit unterschiedlichem Vorteil ihren 
unterschiedlichen Vorteilen entsprechend verschi eden hohe Gebühren zu entrichten 
haben. Weicht die Gebührenhöhe davon ab, so ist die jeweilige Gebührenhöhe nicht 
mehr durch den Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Es bedarf da-
her zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung eines besonderen  Grundes. Ein sol-
cher Grund kann sich dabei insbesondere aus anderen Gebührenzwecken (vgl. 
BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 Rn. 124) oder dem Ziel 
der Verwaltungsvereinfachung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 
1656/09 -, BVerfGE 135, 126 Rn. 71 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 9 C 11.16 -, 
BVerwGE 161, 119 Rn. 20 ff.) 
 
Dies zugrunde gelegt, wäre eine Gebührenstaffelung nach Fahrzeuglängen mit Art.  3 
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichhe it möglicherweise 
unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung 
nicht vereinbar. 
 
Eine preisliche Staffelung angesichts unterschiedlicher Fahrzeuglängen birgt zunächst 
eine gewisse Rechtsunsicherheit, da überall verteilt  in Münster sowohl Parkflächen in 
Längsaufstellung, aber auch Querparkstände angeboten werden. Bei Querparkstän-

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den spielt die Fahrzeuglänge in den meisten Fällen keine Rolle. Hier würde bei einer 
Gebührenstaffelung nach Fahrzeuglänge klar gegen den Gleichb ehandlungsgrundsatz 
verstoßen werden. Lediglich bei Parkflächen in Längsaufstellung wäre eine Gebüh-
renstaffelung rechtlich möglich, wobei hier auch nur geringe Gebührensprünge rechts-
konform festgesetzt werden könnten. Anderenfalls würden Gebührenschuldner in 
deutlich unterschiedlichem Ausmaß in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten 
persönlichen Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich (vgl. hierzu BVerfG, 
Beschl. v. 25.06.2014 – 1 BvR 668/10 – BVerfGE 137, 1 Rn. 37), belastet werden. Va-
lide Zahlen zu den unterschiedlichen Aufstellmöglichkeiten liegen der Verwaltung der-
zeit nicht vor. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 13.06.2023 im Verfahren 9 CN 2.22 
zudem angedeutet, dass Zweifel bestehen, aber es im Ergebnis offengelassen, o b ei-
ne Differenzierung nach der Fahrzeuglänge als solche nach den örtlichen Verhältnis-
sen in Freiburg, um die es im Urteil ging - etwa im Hinblick auf die Anzahl markierter 
Parkplätze, einzelner Parkbuchten und senkrecht zur Fahrbahn gelegener Parkplätze - 
überhaupt ein taugliches Mittel wäre, die Gebühren in einer Weise abzustufen, die den 
verschiedenen, mit den Parkmöglichkeiten verbundenen Vorteilen zumindest typisie-
rend gerecht wird. Bei der Beurteilung, welchen Wert und Nutzen der Bewohnerpark-
ausweis für den einzelnen Anwohner hat, spielt die konkrete Länge seines Fahrzeugs 
gemessen an dem Vorteil, überhaupt als Bewohner/ -in (ohne Entrichtung einer Park-
gebühr) privilegiert parken zu dürfen, nach der ausdrücklichen Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts zudem eine „eher untergeordnete Rolle“. Welche Gebühren-
sprünge bei einer Etablierung verschiedener Gebührentarife noch hinnehmbar wären, 
hat das Bundesverwaltungsgericht zudem offengelassen, so dass auch insoweit eine 
Rechtsunsicherheit eintreten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem be-
zweifelt, dass die Einführung eines Stufentarifs überhaupt einen Beitrag zur Verwal-
tungsvereinfachung leisten könnte. 
 
Das Ziel, dass mit der Ausstellung eines Bewohnerparkausweises verbunden ist, näm-
lich die möglic he Nutzung eines Stellplatzes hat keinen Bezug zu einer Gebührenstaf-
felung, lediglich und ergänzend den zusätzlichen Effekt, dass sich die Anzahl der 
Fahrzeuge bei Längsparkständen, wenn dort nur kurze Fahrzeuge abgestellt werden, 
erhöht. Die Ungleichbehandlung für die Querparkstände -Nutzer steht in keinem rech-
ten Verhältnis zu der Erhebung einer gestaffelten Gebühr. Daher erfolgt keine Staffe-
lung nach Fahrzeuglängen. 
 
 
3.6 Erhebung einer Jahresgebühr 
Eine unterjährige Gebührenerhebung birgt für den Zahlungspflichtigen einen gewissen 
Vorteil, weil sein Konto nicht in einem Rutsch mit einer hohen Geldsumme belastet 
wird. Dieser Vorteil ist bei Kraftfahrzeug -Versicherungsverträgen oftmals verhandel-
bar, je doch unter der Prämisse, dass sich der Versicherungsbeitrag bei unterjähriger 
Zahlung erhöht. Eine unterjährige Zahlungsmöglichkeit ist auch nicht im Steuerrecht 
vorgesehen. Auch hier wird jeweils eine Jahreskraftfahrzeugsteuer erhoben. Zudem 
steht es jede m Berechtigten frei, sich für oder gegen den Erwerb eines Bewohner-
parkausweises zu entscheiden. Alternativ steht weiterhin 50 % der öffentlichen Park-
fläche zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung.  
 
Auch die Rechtsprechung des BVerwG sieht keine Berücksichti gung sozialer Aspekte 
vor.

- 15 - 
V/0581/2023 
 
Eine Gebührenerhebung für ein Quartal oder ein Halbjahr würde die Verwaltungsge-
bühren wesentlich erhöhen und einen höheren Personalaufwand verursachen.  
 
Die Stadtverwaltung hat sich daher bewusst für eine Jahresgebühr entschie den. Bei 
der Erhebung von Gebühren, bei der es sich um Massenverfahren handelt, lässt der 
Gleichheitsgrundsatz auch generalisierende, typisierende und pauschalisierende Re-
gelungen zu, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (BVerfG, Urteil 
vom 19.03.2003 – 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 – BVerfG 108, 1 <19>. Im Sinne der Verwal-
tungsvereinfachung ist die Erhebung einer Jahresgebühr zwingend notwendig.  Eine 
Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe eines Ausweises ist vorgesehen. 
 
 
3.7 Gebührenreduzierung 
Für eine Reduzierung der Gebühren im ersten Jahr nach Inkrafttreten, z. B. um  
50 %, ergibt sich im Zuge des Erlasses einer laut Bundesverwaltungsgericht notwen-
digen Rechtsverordnung aus dem Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage.   
 
i.V.                                                                i.V. 
 
gez.      gez. 
 
Robin Denstorff    Wolfgang Heuer 
Stadtbaurat     Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 Anlage A 
 Anlage 1 Bewohnerparkgebührenverordnung der Stadt Münster 
 Anlage 2 Pressemitteilung zum Gerichtsurteil BVerwG 9 CN 2.22 vom13.06.2023 
 Anlage 3 Urteilsbegründung des BVerwG  9 CN 2.22 vom 11.09.2023

Anlage 2 BVerwG Stadt Freiburg BVerwG Pressemitteilung 47_2023 13.06.2023

5519 Zeichen

Anlage 2 zur Beschlussvorlage V/0581/2023 
Pressemitteilung Nr. 47/2023 
Pressemitteilung Nr. 47/2023 vom 13.06.2023  
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im 
Breisgau unwirksam 
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die 
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021 
unwirksam ist. 
 
Früher erhob die Stadt Freiburg für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner von 
Bewohnerparkgebieten auf der Grundlage der Gebührenordnung des 
Bundesverkehrsministeriums für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von 
jährlich 30 €. Seit dem 1. April 2022 werden nach der angegriffenen Satzung Gebühren nach 
einem Stufentarif erhoben. Diese betragen je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 
360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m). Personen, die bestimmte Sozialleistungen 
erhalten, und Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie 
Inhaberinnen und Inhaber eines orangefarbenen Parkausweises für besondere Gruppen 
schwerbehinderter Personen zahlen ermäßigte Gebühren in Höhe von 60 €, 90 € und 120 €. 
Denjenigen Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises für Menschen mit schwerer 
Behinderung sind, wird die Gebühr erlassen. 
 
Gestützt ist die Bewohnerparkgebührensatzung auf die 2020 in Kraft getretene 
bundesrechtliche Regelung des § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 der 
landesrechtlichen Delegationsverordnung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO). 
§ 6a Abs. 5a StVG ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen für das Ausstellen 
von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung 
weiter zu übertragen. Mit § 1 ParkgebVO hat die baden-württembergische Landesregierung 
die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren 
Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, wobei Gemeinden die Gebührenordnungen als 
Satzungen auszugestalten haben. 
 
Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets. Er ist 
Halter eines Kraftfahrzeugs, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis 
verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung vom 
14. Dezember 2021 blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos. 
 
Auf die Revision des Antragstellers hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Satzung für 
unwirksam erklärt. Die Gemeinden sind in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es 
sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die 
Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden. 
 
Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer 
Satzung, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung

ermächtigt. Darüber hinaus verletzt der Stufentarif den allgemeinen Gleichheitssatz des 
Art. 3 Abs. 1 GG. Die damit verbundenen starken Gebührensprünge bilden den je nach 
Fahrzeuglänge unterschiedlichen Vorteil nicht mehr angemessen ab. Im Extremfall kann ein 
Längenunterschied von 50 cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Die mit diesen 
Sprüngen einhergehende beträchtliche Ungleichbehandlung ist auch unter dem Gesichtspunkt 
der - hier allenfalls geringfügigen - Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen. Für die 
Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine 
Rechtsgrundlage. Denn nach der maßgeblichen Norm des § 6a Abs. 5a StVG dürfen bei der 
Gebührenbemessung nur die Gebührenzwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs 
berücksichtigt werden. Eine Bemessung der Gebühren nach sozialen Zwecken hat der 
Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies wäre nach der ständigen Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts jedoch erforderlich gewesen. 
 
Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht indes die Höhe der "Regelgebühr" in 
Höhe von 360 €. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht 
sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem 
Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der 
Ausweisausstellung abgekoppelt. 
Fußnote: 
§ 6a Abs. 5a StVG lautet: 
 
Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem 
Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für 
die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen 
zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, 
deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner 
angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz 
festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen 
werden. 
 
Die Parkgebührenverordnung vom 14. Juli 2021 lautet: 
 
§ 1 (Bewohnerparkausweise) 
 
(1) Die Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes zum Erlass 
von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer 
Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird auf die örtlichen und unteren 
Straßenverkehrsbehörden übertragen. Die Gebührenordnungen sind als Rechtsverordnungen, 
bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden als 
Satzungen auszugestalten. 
 
BVerwG 9 CN 2.22 - Urteil vom 13. Juni 2023  
Vorinstanz: VGH Mannheim, VGH 2 S 808/22 - Urteil vom 13. Juli 2022 -

Beratungsverlauf (6)

28.11.2023 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
29.11.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 6.14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2023 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2023 Hauptausschuss
TOP 7.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.12.2023 Rat
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Bogenstraße
  • Overbergstraße
  • Dodostraße
  • Staufenstraße
  • Königsstraße
  • Hörsterplatz
  • Bahnhofstraße
  • Bremer Platz
  • Spiekerhof
  • Domplatz

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0581/2023
Typ
Vorlagen
Datum
07.11.2023
Erstellt
26.09.2023 16:25