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220369-06 ST

Stellungnahme zu -05: BBB-Anfrage zu planungsrechtlichen Grundlagen; Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des Geländes für das Universitätsklinikum Bonn

Stellungnahme der Verwaltung 07.08.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.08.2023, TOP 1.3.1

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Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlich 
220369-06 ST 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
——
 
Federführung: 
61 Stadtplanungsamt 
Dezernat: 
Dez. III 
 
 
 
 
 
Stellungnahme zu -05:  
BBB-Anfrage zu planungsrechtlichen Grundlagen; 
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum 
Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des 
Geländes für das Universitätsklinikum Bonn 
 
Beratungsfolge 
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Kenntnisnahme 
Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme 
 
Inhalt der Stellungnahme: 
  
1) Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, im Rahmen der Erweiterung des 
Uniklinikums und der wegen der bereits erfolgten Überschreitung der 
Baumassenzahl erforderlichen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 
6618-1 keine Festlegung einer neuen Baumassenzahl (bislang 2,0) und 
der bislang maximal zulässigen Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull 
(NN) vorzunehmen, und wenn ja, warum nicht und welcher 
Baumassenzahl und maximalen Bauhöhe (über NN) entspricht das 
„Planungsziel 2035“? 
  
Im neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 6618-1 werden auf Basis der durch 
die Bezirksvertretung Bonn beschlossenen Rahmenplanung Festsetzungen 
zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festlegung, welche konkreten 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung der Bebauungsplan Nr. 6618-1 
enthalten soll, erfolgt im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs des 
Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch 
nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) 
Baugesetzbuch. Dieser Bebauungsplanentwurf wird den zuständigen 
politischen Gremien zur Beschlussfassung noch vorgelegt. 
  
  
2) Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Maßnahmen der Priorität 1 für eine 
gesicherte Erschließung des Planungsziels 2030 spätestens umgesetzt 
sein und trifft es zu, dass angesichts der folgenden Einlassungen der 
Oberbürgermeisterin 
  
„Im Rahmen der Bebauungsplanung ist zu beurteilen, ob die 
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Seite 2  
 
 
——
Erschließung des Planvorhabens gesichert ist. Die Beurteilung hängt von 
den zu vereinbarenden Maßnahmen im Verkehrssystem ab. … Für die 
Verkehrs-Spitzenstunden kann ohne die mit hoher Priorität (Priorität 1) 
benannten Maßnahmen eine störungsarme Erschließung des Bereichs 
Venusberg nicht gelingen. … 
Der Prognose-0-Fall des Modells betrachtet die generelle Entwicklung der 
Verkehrsmengen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) in der Stadt 
Bonn für den Planungshorizont 2030. Weiter entfernte Zeithorizonte sind 
mit zu starken Unsicherheiten behaftet, dies gilt insbesondere für die 
Entwicklung des Modal-Splits. … 
Grundlage ist eine Prognose der am Klinikum anwesenden Personen für 
das Jahr 2030. Demnach werden im Jahr 2030 ca. 13.200 Beschäftigte und 
ca. 3.500 Studierende am Standort erwartet. Bis zum Jahr 2035 können es 
ca. 15.100 Beschäftigte und ca. 3.700 Studierende werden.“ 
  
eine gesicherte Erschließung für das „Planungsziel 2035“ nicht 
nachgewiesen werden kann und wenn ja, könnte ein entsprechender 
Satzungsbeschluss dadurch angegriffen und möglicherweise für nichtig 
erklärt werden? 
  
Die Erschließung und Aussagen zu den Umsetzungsmöglichkeiten einer 
gesicherten Erreichbarkeit des Universitätsklinikums sind Gegenstand der 
Verkehrsuntersuchung zu diesem Bebauungsplan. Die Ergebnisse hierzu 
werden in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wiedergegeben, das 
Verkehrsgutachten wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung des 
Bebauungsplans der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zum Zeitpunkt des 
Satzungsbeschlusses müssen die für eine störungsarme Erreichbarkeit 
notwendigen Maßnahmen hinreichend gesichert sein (z.B. durch Beschluss 
eines städtischen Gremiums oder einen städtebaulichen Vertrag). Dabei sind 
selbstverständlich auch die Maßgaben der Rechtsprechung zum notwendigen 
Umfang der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsqualität zu beachten, 
um den Bebauungsplan bestmöglich rechtssicher aufzustellen. 
  
  
3) Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, für die im Bebauungsplan Nr. 
6618-1 vorgesehenen Neu-, Um- und Rückbauten eine Versickerung des 
Oberflächenwassers verbindlich vorzuschreiben, wenn ja, wie soll dies 
rechtssicher geschehen und wenn nein, wie lässt sich dies mit dem Ziel 
„Schwammstadt“ des Klimaplans der Bundesstadt Bonn vereinbaren? 
  
Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen.  
  
  
4) Welche Vorgaben plant die Oberbürgermeisterin dem Uniklinikum 
hinsichtlich Energieeffizienzstandard, Energieversorgung, 
solarenergetische Optimierung / Solarverpflichtung, nachhaltiges Bauen, 
Optimierung der Durchlüftung, Gebäudebegrünung aufzuerlegen, wie soll 
dies rechtssicher geschehen und sofern die Oberbürgermeisterin hierzu 
aktuell keine Auskunft geben kann oder möchte, werden diese 
Informationen allen Stadtratsmitgliedern und den Bürgerinnen und 
Bürgern spätestens zur Offenlage des Bebauungsplanes vorliegen? 
  
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——
Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen.  
  
  
5) Trifft es angesichts der Einlassungen der Oberbürgermeisterin 
  
„Seitens des UKB sollen im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren 
für die jeweiligen Neubauten Energiekonzepte erstellt und im Vorfeld der 
Umsetzung mit der Leitstelle Klimaschutz im Amt für Umwelt, 
Verbraucherschutz und Lokale Agenda abgestimmt werden. … 
Eine entsprechende Verpflichtung des UKB, Energiekonzepte für die 
geplanten Neubauten zu erstellen, soll im städtebaulichen Vertrag 
zwischen der Bundesstadt Bonn und dem UKB bis zum 
Satzungsbeschluss vereinbart werden.“ 
  
zu, dass die Oberbürgermeisterin Energiekonzepte erst nach Abschluss 
des Bürgerbeteiligungsverfahrens vom Uniklinikum per verbindlicher 
Vereinbarung einfordern will, hierzu im städtebaulichen Vertrag nur die 
Verpflichtung, nicht aber inhaltliche Vorgaben festschreiben will und die 
Formulierung „soll“ schlechtestenfalls auch einen gänzlichen Verzicht auf 
verbindliche Energiekonzepte im städtebaulichen Vertrag eröffnet? 
  
Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen. Es ist nicht unüblich, dass 
zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch noch 
keine ausgearbeiteten Energiekonzepte vorliegen. Auch erscheint es 
wesentlich zielführender im Rahmen von Angebotsbebauungsplänen, welche 
Planungsrecht für eine Vielzahl von Bauvorhaben schaffen sollen und deren 
Vollzug sich über mehrere Jahre erstrecken wird, die vertragliche Verpflichtung 
zur Erstellung eines Energiekonzepts auf den Zeitpunkt der Planung des 
jeweiligen Bauvorhabens abzustellen, da somit die dann zum jeweiligen 
Zeitpunkt geltenden Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können.  
  
  
6) Trifft es des Weiteren zu, dass ohne entsprechende Vorgaben der 
Bundesstadt Bonn, geplante Neu-, Um- und Bestandserweiterungsbauten 
an die schon vorhandenen Verbrennungsmotoren- und 
Feuerungsanlagen angeschlossen werden können, sofern der 
Gesetzgeber dies nicht untersagt, und ein Fortbestand vorhandener 
Verbrennungstechnologie der Aussage der Oberbürgermeisterin in 
gleicher Vorlage 
  
„Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, 
die Energieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien 
umzustellen, sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt 
weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem 
Klimawandel zu reduzieren.“ 
  
  
grundlegend widerspricht? 
  
Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung 
gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen. Es ist nicht unüblich, dass 
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——
zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch noch 
keine ausgearbeiteten Energiekonzepte vorliegen. Auch erscheint es 
wesentlich zielführender im Rahmen von Angebotsbebauungsplänen, welche 
Planungsrecht für eine Vielzahl von Bauvorhaben schaffen sollen und deren 
Vollzug sich über mehrere Jahre erstrecken wird, die vertragliche Verpflichtung 
zur Erstellung eines Energiekonzepts auf den Zeitpunkt der Planung des 
jeweiligen Bauvorhabens abzustellen, da somit die dann zum jeweiligen 
Zeitpunkt geltenden Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können. 
  
 
 
 
Anlage/n 
Keine 
 
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Beratungsverlauf (4)

25.04.2023 Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
TOP 1.3.1 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.04.2023 Rat
TOP 1.3.1 Kenntnisnahme

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
13.06.2023 Rat
TOP 1.3.1 Kenntnisnahme

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
22.08.2023 Rat
TOP 1.3.1 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
220369-06 ST
Typ
Stellungnahme der Verwaltung
Datum
07.08.2023
Erstellt
18.01.2026 04:40