220369-06 ST
Stellungnahme zu -05: BBB-Anfrage zu planungsrechtlichen Grundlagen; Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des Geländes für das Universitätsklinikum Bonn
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220369-06 ST Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu -05: BBB-Anfrage zu planungsrechtlichen Grundlagen; Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 6618-1, Entwicklung des Geländes für das Universitätsklinikum Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Kenntnisnahme Rat 22.08.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1) Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, im Rahmen der Erweiterung des Uniklinikums und der wegen der bereits erfolgten Überschreitung der Baumassenzahl erforderlichen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6618-1 keine Festlegung einer neuen Baumassenzahl (bislang 2,0) und der bislang maximal zulässigen Bauhöhe von 200 Meter über Normalnull (NN) vorzunehmen, und wenn ja, warum nicht und welcher Baumassenzahl und maximalen Bauhöhe (über NN) entspricht das „Planungsziel 2035“? Im neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 6618-1 werden auf Basis der durch die Bezirksvertretung Bonn beschlossenen Rahmenplanung Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festlegung, welche konkreten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung der Bebauungsplan Nr. 6618-1 enthalten soll, erfolgt im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch. Dieser Bebauungsplanentwurf wird den zuständigen politischen Gremien zur Beschlussfassung noch vorgelegt. 2) Bis zu welchem Zeitpunkt müssen Maßnahmen der Priorität 1 für eine gesicherte Erschließung des Planungsziels 2030 spätestens umgesetzt sein und trifft es zu, dass angesichts der folgenden Einlassungen der Oberbürgermeisterin „Im Rahmen der Bebauungsplanung ist zu beurteilen, ob die Seite 1 von 4 Seite 2 —— Erschließung des Planvorhabens gesichert ist. Die Beurteilung hängt von den zu vereinbarenden Maßnahmen im Verkehrssystem ab. … Für die Verkehrs-Spitzenstunden kann ohne die mit hoher Priorität (Priorität 1) benannten Maßnahmen eine störungsarme Erschließung des Bereichs Venusberg nicht gelingen. … Der Prognose-0-Fall des Modells betrachtet die generelle Entwicklung der Verkehrsmengen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) in der Stadt Bonn für den Planungshorizont 2030. Weiter entfernte Zeithorizonte sind mit zu starken Unsicherheiten behaftet, dies gilt insbesondere für die Entwicklung des Modal-Splits. … Grundlage ist eine Prognose der am Klinikum anwesenden Personen für das Jahr 2030. Demnach werden im Jahr 2030 ca. 13.200 Beschäftigte und ca. 3.500 Studierende am Standort erwartet. Bis zum Jahr 2035 können es ca. 15.100 Beschäftigte und ca. 3.700 Studierende werden.“ eine gesicherte Erschließung für das „Planungsziel 2035“ nicht nachgewiesen werden kann und wenn ja, könnte ein entsprechender Satzungsbeschluss dadurch angegriffen und möglicherweise für nichtig erklärt werden? Die Erschließung und Aussagen zu den Umsetzungsmöglichkeiten einer gesicherten Erreichbarkeit des Universitätsklinikums sind Gegenstand der Verkehrsuntersuchung zu diesem Bebauungsplan. Die Ergebnisse hierzu werden in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wiedergegeben, das Verkehrsgutachten wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses müssen die für eine störungsarme Erreichbarkeit notwendigen Maßnahmen hinreichend gesichert sein (z.B. durch Beschluss eines städtischen Gremiums oder einen städtebaulichen Vertrag). Dabei sind selbstverständlich auch die Maßgaben der Rechtsprechung zum notwendigen Umfang der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsqualität zu beachten, um den Bebauungsplan bestmöglich rechtssicher aufzustellen. 3) Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin, für die im Bebauungsplan Nr. 6618-1 vorgesehenen Neu-, Um- und Rückbauten eine Versickerung des Oberflächenwassers verbindlich vorzuschreiben, wenn ja, wie soll dies rechtssicher geschehen und wenn nein, wie lässt sich dies mit dem Ziel „Schwammstadt“ des Klimaplans der Bundesstadt Bonn vereinbaren? Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen. 4) Welche Vorgaben plant die Oberbürgermeisterin dem Uniklinikum hinsichtlich Energieeffizienzstandard, Energieversorgung, solarenergetische Optimierung / Solarverpflichtung, nachhaltiges Bauen, Optimierung der Durchlüftung, Gebäudebegrünung aufzuerlegen, wie soll dies rechtssicher geschehen und sofern die Oberbürgermeisterin hierzu aktuell keine Auskunft geben kann oder möchte, werden diese Informationen allen Stadtratsmitgliedern und den Bürgerinnen und Bürgern spätestens zur Offenlage des Bebauungsplanes vorliegen? Seite 2 von 4 Seite 3 —— Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen. 5) Trifft es angesichts der Einlassungen der Oberbürgermeisterin „Seitens des UKB sollen im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren für die jeweiligen Neubauten Energiekonzepte erstellt und im Vorfeld der Umsetzung mit der Leitstelle Klimaschutz im Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda abgestimmt werden. … Eine entsprechende Verpflichtung des UKB, Energiekonzepte für die geplanten Neubauten zu erstellen, soll im städtebaulichen Vertrag zwischen der Bundesstadt Bonn und dem UKB bis zum Satzungsbeschluss vereinbart werden.“ zu, dass die Oberbürgermeisterin Energiekonzepte erst nach Abschluss des Bürgerbeteiligungsverfahrens vom Uniklinikum per verbindlicher Vereinbarung einfordern will, hierzu im städtebaulichen Vertrag nur die Verpflichtung, nicht aber inhaltliche Vorgaben festschreiben will und die Formulierung „soll“ schlechtestenfalls auch einen gänzlichen Verzicht auf verbindliche Energiekonzepte im städtebaulichen Vertrag eröffnet? Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen. Es ist nicht unüblich, dass zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch noch keine ausgearbeiteten Energiekonzepte vorliegen. Auch erscheint es wesentlich zielführender im Rahmen von Angebotsbebauungsplänen, welche Planungsrecht für eine Vielzahl von Bauvorhaben schaffen sollen und deren Vollzug sich über mehrere Jahre erstrecken wird, die vertragliche Verpflichtung zur Erstellung eines Energiekonzepts auf den Zeitpunkt der Planung des jeweiligen Bauvorhabens abzustellen, da somit die dann zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können. 6) Trifft es des Weiteren zu, dass ohne entsprechende Vorgaben der Bundesstadt Bonn, geplante Neu-, Um- und Bestandserweiterungsbauten an die schon vorhandenen Verbrennungsmotoren- und Feuerungsanlagen angeschlossen werden können, sofern der Gesetzgeber dies nicht untersagt, und ein Fortbestand vorhandener Verbrennungstechnologie der Aussage der Oberbürgermeisterin in gleicher Vorlage „Die Stadt Bonn beabsichtigt bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, die Energieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien umzustellen, sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und Vulnerabilitäten im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu reduzieren.“ grundlegend widerspricht? Hierzu werden im Entwurf des Bebauungsplans zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch Aussagen getroffen. Es ist nicht unüblich, dass Seite 3 von 4 Seite 4 —— zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch noch keine ausgearbeiteten Energiekonzepte vorliegen. Auch erscheint es wesentlich zielführender im Rahmen von Angebotsbebauungsplänen, welche Planungsrecht für eine Vielzahl von Bauvorhaben schaffen sollen und deren Vollzug sich über mehrere Jahre erstrecken wird, die vertragliche Verpflichtung zur Erstellung eines Energiekonzepts auf den Zeitpunkt der Planung des jeweiligen Bauvorhabens abzustellen, da somit die dann zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können. Anlage/n Keine Seite 4 von 4
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 220369-06 ST
- Typ
- Stellungnahme der Verwaltung
- Datum
- 07.08.2023
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40