V/0797/2018
Satzungen zur Änderung der Landschaftspläne "Werse" (LP1), "Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel" (LP2) sowie "Roxeler Riedel" (LP3)
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Beschlussvorlage
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V/0797/2018 V/0797/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzungen zur Änderung der Landschaftspläne "Werse" (LP1), "Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel" (LP2) sowie "Roxeler Riedel" (LP3) Beratungsfolge 04.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 06.11.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 15.11.2018 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 28.11.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.12.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung des Landschaftsplans Werse (LP1) vom 27.03.1987, zuletzt geän- dert am 09.02.2018, wird beschlossen (Anlage 1). 2. Die Satzung zur Änderung des Landschaftsplans Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP2) vom 20.02.1998, zuletzt geändert am 21.07.2017, wird beschlossen (Anlage 1). 3. Die Satzung zur Änderung des Landschaftsplans Roxeler Riedel (LP3) vom 19.09.2014, zu- letzt geändert am 29.09.2017, wird beschlossen (Anlage 1). II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: In den textlichen Erläuterungen zu den besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft (N a- turschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 14.09.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Peifer Telefon: 492-6705 PeiferM@stadt-muenster.de - 2 - V/0797/2018 enthalten alle Landschaftspläne der Stadt Münster einen Hinweis, wonach Verstöße gegen die Ge - und Verbote der Regelungskataloge eine Ordnungswidrigkeit darstellen. E s wird darauf verwiesen, dass gemäß § 70 und 71 Landschaftsgesetz Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Das Landschaftsgesetz wurde im November 2016 durch das Landesnaturschutzgesetz NRW abg e- löst. Aufbau und Systematik wurden ge genüber dem Landschaftsgesetz verändert. Das Thema Or d- nungswidrigkeiten ist nun in einem eigenständigen Kapitel (Nr. 9) in den §§ 77 + 78 abgehandelt. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die aktuellen Rechtsbezüge in die Landschaftspläne einzustellen, da ansonsten ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Grundgesetz vorliegt (B e- schluss des Oberlandesgericht Koblenz vom 22.03.1999) und von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführende Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht rechtssicher wären. In Vertretung Gez. Matthias Peck Stadtrat Anlage
Anlage A
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Anlage A zur V/0797/2018 Kurzüberblick Die Rechtsbezüge zum Thema Ordnungswidrigkeiten sind in den Landschaftsplänen „Werse“ (LP1),“Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ (LP 2) sowie „Roxeler Riedel“ (LP3) zu aktualisie- ren. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Herstellung von Rechtssicherheit bei der Durchführung von Ordnungswidrigkeitsver- fahren nach den Landschaftsplänen LP 1, 2 und 3 zur Erhaltung der Vielfalt der natürlicherweise vorkommenden Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume, Vernetzung von Biotopen, Schutz der natürlichen Ressourcen sowie Erholung der Menschen in der Landschaft. Finanzierung Produktgruppe: 1303 Natur, Landschaft, Erholung, Wasserschutz Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja X Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Anlage 1 zur Vorlage V0792018
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1 Anlage 1 zur Vorlage V/0797/2018 Zu Beschlusspunkt 1. Satzung zur Änderung des Landschaftsplans Werse (LP 1) der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.10.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1: Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen Ziffer 1-2.0, vorletzter und letzter Absatz erhalten folgende Fassung: „Verstöße gegen die Ge- und Verbote der nachfolgend en Schutzausweisungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 77 Landesnaturschutzgesetz dar. Ordnungswidrigkeiten können nach § 78 Landesnatursc hutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.“ Artikel 2: Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zu Beschlusspunkt 2. Satzung zur Änderung des Landschaftsplans Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel (LP 2) der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.10.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1: Die textlichen Erläuterungen Ziffer 2-2.0, vorletzter und letzter Absatz erhalten folgende Fassung: „Verstöße gegen die Ge- und Verbote der nachfolgenden Schutzausweisungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 77 Landesnaturschutzgesetz dar. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 78 Landesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden.“ Artikel 2: Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Zu Beschlusspunkt 3. Satzung zur Änderung des Landschaftsplans Roxeler Riedel (LP3) der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.10.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1: Die textlichen Erläuterungen Ziffer 3-2.0, vorletzter Absatz erhalten folgende Fassung: „Verstöße gegen die Ge- und Verbote der nachfolgenden Schutzausweisungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 BNatSchG bzw. § 77 Landesnaturschutzgesetz dar. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 78 Landesnaturs chutzgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden.“ Artikel 2: Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Vorbergs Hügel
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0797/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.09.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37