Mandari Insight

V/1070/2019

Änderung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)"

Vorlagen 30.10.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2019, TOP 47

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

V-1070-2019_Anlage EdV-Schulkonferenzbeschluss

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V_1070_2019_Text_Allgemeiner_Rahmen

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

3546 Zeichen

Anlage A zur V/1070/2019 
Kurzüberblick 
Mit dem Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schu-
len (vgl. § 46 Schulgesetz NRW) legt der Schulträger die Anzahl der maximal möglichen Ein-
gangs-klassen je Schule fest.   
Mit dieser Vorlage werden folgende Änderungen umgesetzt: 
- Hauptschule Hiltrup. Absenkung der Aufnahmekapazität von 4 auf 3 Eingangsklassen 
- Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup: Erhöhung der Aufnahmekapazität von 3,5 auf 4 
Eingangsklassen 
- Erna-de-Vries-Realschule: Absenkung der Aufnahmekapazität von 3,5 auf 3 Eingangs-
klassen 
- Gymnasium Wolbeck: Absenkung der Aufnahmekapazität von 4,5 auf 4 Eingangsklassen 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For-
schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt.  
  
In der Beschreibung des Produktbereichs 03 - Schulträgeraufgaben - im Haushaltsplan 2019 der 
Stadt Münster (Seite 17) wird dazu ausgeführt:  
  
„ … Ziel hierbei ist es, orientiert an den gesetzlichen Rahmenbedingungen und einer strategi-
schen Bildungsplanung die schulischen Angebote bedarfsgerecht, zielgenau, verlässlich,  ange-
messen und ausgewogen und an der demografischen Entwicklung orientiert zu erbringen und 
weiter zu entwickeln. …“  
  
Die Beschreibung der Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen - (Seite 23) konkretisiert 
dies:  
  
„Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schu-
len den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergän-
zende kommunale Personal zur Verfügung. Darüber hinaus gestaltet es die schulische Bildung 
durch Steuerung, Koordination und Impulsgebung.  
  
Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden,  
  
- einen den Lehrplänen entsprechenden - qualitativ guten - die besonderen Rahmenbedingungen 
und Bedarfe berücksichtigenden  
  
Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. …“ 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw.

Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
§ 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW 
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin o-
der der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der 
Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. 
 
§ 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW 
„Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch Schulorganisato-
rische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu 
die Schulgrößen fest. […] 
 
§ 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW 
„Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schul-
träger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. […] Der Be-
schluss ist schriftliche festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu be-
gründen.“ 
 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
---

V-1070-2019_Anlage EdV-Schulkonferenzbeschluss

2070 Zeichen

Von: Ralf Schröder           Anlage: Vorlage V/1070/2019 
Gesendet: Dienstag, 1. Oktober 2019 14:05 
An: Klaus Ehling 
Betreff: Aufnahmekapazität der Erna-de-Vries-Realschule 
 
Sehr geehrter Herr Ehling, 
 
in unserer gestrigen Schulkonferenz erging folgender Beschluss: 
 
 
 
1. Schulkonferenz im Schuljahr 2019/2020 
 
Datum: 30.09.2019 
 
TOP 1: Änderung der Aufnahmekapazität der Erna-de-Vries-Realschule 
 
Votum:  
Die momentane Situation an der Erna-de-Vries-Realschule zeigt, dass eine Begrenzung auf eine Dreizügig-
keit möglich wäre, aber zur Folge hätte, dass der Nachfrage nach Schulplätzen für Seiteneinsteiger vom 
Gymnasium und für DaZ-Schüler nicht bzw. nur bedingt entsprochen werden kann. Die Beschulung vieler 
DaZ-Schüler an unserer Schule erfordert Raumkapazitäten, die bereits heute nur unzureichend vorhanden 
sind. Um den Herausforderungen als Referenzschule, Schule des gemeinsamen Lernens und Schule mit 
hohem Migrationsanteil gerecht zu werden, ergeben sich neben den Klassen- und Fachräumen weitere 
Raumbedarfe für z.B. Schulsozialarbeit, I-Helfer, Inklusionsräume, Besprechungsräume und Arbeitsräume 
für Lehrkräfte. 
Da die Schulgemeinschaft der Erna-de-Vries-Schule die an sie gestellten Herausforderungen für alle Betei-
ligten so erfüllen möchte, dass die Schule als ein angenehmer, das Lernen und das soziale Miteinander und 
die Gesundheit förderlicher Ort empfunden wird, ist unter den gegebenen Bedingungen nur eine Dreizügig-
keit möglich. Und selbst bei einer Absenkung der Aufnahmekapazität auf 3 Eingangsklassen sind räumliche 
Veränderungen und Erweiterungen zwingend erforderlich.  
Da wir gerne auch weiterhin der Nachfrage an Schulplätzen entsprechen möchten, votieren die Mitglieder 
der Schulkonferenz der Erna-de-Vries-Realschule einstimmig für eine Vierzügigkeit nur unter der Bedin-
gung, dass das Schulgebäude angemessen erweitert wird.  
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen, 
R. Schröder 
 
Ralf Schröder 
Erna-de-Vries-Realschule 
Konrektor 
Spichernstr. 17 
48153 Münster 
0251 3844400 
schroederralf@stadt-muenster.de

Beschlussvorlage

7013 Zeichen

V/1070/2019 
V/1070/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in die 
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   12.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   19.11.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   26.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Abs. 1 und 3 Schulgesetz NRW)“ – im Folgenden Allgemeiner Rahmen genannt – wird für 
die genannten Schulen wie folgt geändert: 
 
1. Ziffer 2.1 „Hauptschulen“ 
 
„Hauptschule Hiltrup           Zahl der Eingangsklassen: 3“ 
 
 
2. Ziffer 2.2 „Realschulen“ 
 
a)  „Erna-de-Vries-Realschule           Zahl der Eingangsklassen: 3“ 
 
b) „Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup         Zahl der Eingangsklassen: 4“ 
 
 
3. Ziffer 2.3 „Gymnasien“ 
 
„Gymnasium Wolbeck            Zahl der Eingangsklassen: 4“ 
 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
05.11.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Möbius 
Telefon: 492 2877 
Moebius@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1070/2019 
 
 
 
Begründung: 
 
§ 46 Schulgesetz NRW gibt dem Schulträger die Möglichkeit, den allgemeinen Rahmen für die Au f-
nahme von Schülerinnen und Schülern näher zu bestimmen. Der Rat der Stadt Münster hat hiervon in 
der Vergangenheit, zuletzt mit Ratsbeschluss vom 09.10.2019, Gebrauch gemacht und für die städt i-
schen Schulen die Zahl der Eingangsklassen festgelegt.  Einige von der Schulträgerin Stadt Münster 
getroffene Maßnahmen machen es erforderlich, diese Regelung zu ergänzen. 
 
Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen 
(§ 76 Schulgesetz NRW). Hierzu gehören insbesondere die Änderung der Schule (§ 76 Ziffer 1 
Schulgesetz NRW) sowie die räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische 
Baumaßnahmen (§ 76 Ziffer 4 Schulgesetz NRW). Über die Mitwirkung beim Schulträger entscheidet 
gemäß § 65 Abs. 2 Ziffer 21 Schulgesetz NRW die Schulkonferenz im Rahmen der Rechts - und Ver-
waltungsvorschriften. Beteiligt wird eine Schule vom Schulträger in Angelegenheiten seines Aufg a-
benbereichs durch Anhörung. Die Änderung der Zügigkeit stellt eine Änderung der Sc hule im Sinne 
dieser Vorschriften dar. 
 
Zu 1.: 
 
Verringerung der Aufnahmekapazität der Hauptschule Hiltrup 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 31.10.2018 mit der Vorlage V/0705/2018/2 beschlossen, die Au f-
nahmekapazität der Hauptschule Hiltrup um 1 auf 3 Eing angsklassen zu reduzieren. Um die vom Rat 
beschlossene Aufnahmekapazität von 3 Eingangsklassen umzusetzen, ist es notwendig den Allg e-
meinen Rahmen anzupassen. 
 
Zu 2. & 3.: 
 
Gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW beschließt über die Änderung einer Schule, für di e das Land 
nicht Schulträger ist, der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung 
sind der Aus - und Abbau bestehender Schulen zu behandeln, zu denen auch die Veränderung der 
Zügigkeiten zählt. Der Beschluss des Schulträgers bedarf g emäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW der 
Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.  
  
Die Festlegung halber Züge gewährleistet keine Eindeutigkeit der Zügigkeit. Die Bezirksregierung 
Münster hat die Stadt Münster als Schulträgerin in einem Schreiben v om 30.07.2018 aufgefordert , 
den Allgemeinen Rahmen dahingehend zu korrigieren, dass die Anzahl der möglichen Eingangskla s-
sen mit vollen Zahlen ausgewiesen wird. Davon betroffen sind die Erna -de-Vries-Realschule (aktuell 
3,5 Eingangsklassen), die Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup (aktuell 3,5 Eingangsklassen) und 
das Gymnasium Wolbeck ( aktuell 4,5 Eingangsklassen). Die mit halben Zahlen festgelegten Aufna h-
mekapazitäten waren zum Zeitpunkt der Festlegung durch den Gebäudebestand der Schulen b e-
gründet. Den Schulen sollte dadurch die Möglichkeit gegeben werden, die volle Raumkapazität au s-
zuschöpfen. Eine entsprechende Flexibilität kann aber auch im Einzelfall mit der genehmigungspflich-
tigen Mehrklassenbildung erreicht werden.  
 
Verringerung der Aufnahmekapazität der Erna-de-Vries-Realschule: 
 
Die räumlichen Gegebenheiten lassen derzeit keine 4 -Zügigkeit zu (vgl. Machbarkeitsstudie, 
V/0705/2018). Mit einem Schreiben vom 17.07.19 wurde die Schulleitung über die beabsichtigte A b-
senkung der Aufnahmekapazität auf 3 Züge informiert und um ein Votum der Schulkonferenz geb e-
ten. 
Die Schulkonferenz beschloss in ihrer Sitzung am 30.09.19 einstimmig, dass unter bestehenden 
räumlichen Bedingungen nur eine Dreizügigkeit in Frage kommt.  (vgl. Anlage/ Schreiben der Schule

- 3 - 
V/1070/2019 
vom 30.09.19) Die Schulkonferenz würde eine Vierzügigkeit unter der Bedingung bevorzugen, dass 
das Schulgebäude angemessen erweitert wird.   
 
Erhöhung der Aufnahmekapazität der Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup: 
 
Die Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup hat im laufenden Schuljahr 2019/2020 4 Eingangskla s-
sen in der Jahrgangsstufe 5 gebildet. Die 4 -Zügigkeit wird durch die Miteinbeziehung räumlicher K a-
pazitäten im Gebäude der Stadthalle Hiltrup in Form von z.Zt. 6 weiteren Klassenräumen sicherg e-
stellt. Aktu ell wird zudem eine Machbarkeitsstudie zum Ausbau des Schulzentrums Hiltrup erstellt 
(Vgl. Vorlage V/6705/2018/2). Des Weiteren zeigt die aktuelle Schülerprognose für diese Schule e i-
nen kontinuierlichen Bedarf an 4 Eingangsklassen bis zum Schuljahr 2026/2027 auf.  
Die Schule wurde mit einem Schreiben vom 29.10.2019 über die geplante Anhebung der Aufnahm e-
kapazität informiert. Die Schulleitung hat die Zustimmung der Schulkonferenz signalisiert. Ein en t-
sprechender Schulkonferenzbeschluss wird vor der Sitzung des Rates nachgereicht. 
 
Verringerung der Aufnahmekapazität des Gymnasiums Wolbeck: 
 
Die räumlichen Gegebenheiten des Gymnasiums Wolbeck lassen derzeit keine 5 -Zügigkeit zu. Die 
Schulstatistik zeigt, dass die Schule seit dem Schuljahr 2016/2017 jeweils 4 Eingangsklassen gebildet 
hat. Für die kommenden Schuljahre wird, nach jetzigem Stand und unter Berücksichtigung des gült i-
gen Klassenfrequenzrichtwerts, zudem zunächst kein erheblicher Anstieg der Schülerzahl prognost i-
ziert.    
Die Schule wurde mit einem Schreiben vom 29.10.2019 über die geplante Absenkung der Aufnahme-
kapazität informiert. Die Schulkonferenz tagt am 04.11.2019. Der Schulkonferenzbeschluss wird vor 
der Sitzung der zuständigen Bezirksvertretung nachgereicht. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Thomas Paal  
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
 
- Anlage A zur Vorlage V/1070/2019 
- Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in die 
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ 
- Schulkonferenzbeschluss der Erna-de-Vries-Schule

V_1070_2019_Text_Allgemeiner_Rahmen

8976 Zeichen

1 
 
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern 
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am 
 
 02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und 
       Ergänzung vom 27.10.1983), 
 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 395/89 - Schul. - vom 14.11.1989), 
 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an den Rat Nr. 1265/2000 vom 1 5.11.2000 mit 
       Ergänzung E 1 vom 07.12.2000), 
 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 1420/2001),  
 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 765/2002),  
 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 104/2007), 
 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 501/2007) ,  
 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 870/2010) , 
 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn.  743/2011 und 743/2011/1), 
 08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 943/2011), 
 13.03.2013 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0101/2013), 
 10.09.2014 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0455/2014), 
 14.12.2016 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0950/2016), 
 10.10.2018 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0793/2018), 
 09.10.2019 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0686/2019) , 
 11.12.2019 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 1070/2019) 
 
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ beschlossen. 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern:  
 
1.  Grundschulen 
 
1.1  Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grundschulen werden unter Berücksichtigung des  vom für 
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Stadtbezirk Mitte-Altstadt     Zahl der Eingangsklassen 
 
Martinischule       2 
Aegidii-Ludgeri-Schule      1 zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse 
 
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring 
 
Kreuzschule       2 
Martin-Luther-Schule      2 
Bodelschwinghschule      2 
Overbergschule      2 
Johannisschule      2  
 
Stadtbezirk Mitte-Süd 
 
Hermannschule      2 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule     2 
Matthias-Claudius-Schule     3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule    3 
 
Stadtbezirk Mitte-Nordost 
 
Dreifaltigkeitsschule      3 
Thomas-Morus-Schule      3 
Pötterhoekschule      2

2 
Mauritzschule       2  
 
Stadtbezirk West      Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge  3 
Wartburgschule      4 
Michaelschule       4 
Mosaik-Schule       3 
Theresienschule      2 
Marienschule Roxel      4 
Peter-Wust-Schule      3 
Ludgerusschule Albachten     3 
 
Stadtbezirk Nord 
 
Grundschule Sprakel      2 
Paul-Schneider-Schule      3 
Grundschule am Kinderbach     2 
Grundschule Kinderhaus-West     4 
Melanchthonschule      21) 
Norbertschule       3 
 
Stadtbezirk Ost 
 
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer     1 
Matthias-Claudius-Schule Handorf    2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf    2 
Pleisterschule       2 
Margaretenschule      2 
 
Stadtbezirk Südost 
 
Idaschule       4 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde  2 
Eichendorffschule Angelmodde     3 
Nikolaischule Wolbeck      3 
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord   2 
 
Stadtbezirk Hiltrup 
 
Marienschule Hiltrup      2 
Clemensschule Hiltrup      2 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup     2 
Ludgerusschule Hiltrup      4 
Grundschule Loevelingloh     1 
Davertschule Amelsbüren     3   
 
 
1.2  In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelnen Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers 
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden. 
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber 
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).

3 
1) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schülerinnen und 
Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Klasse n-
frequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt. 
 
2.  Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS 
 
2.1  Hauptschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom für das 
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Hauptschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Hauptschule Coerde       2 
Hauptschule Hiltrup       4  3 
Hauptschule Wolbeck       2 
Waldschule Kinderhaus      2 
             9 
 
2.2  Realschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom für das 
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Realschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Erich-Klausener-Schule  3 
Erna-de-Vries-Realschule 3,5 3 
Geschwister-Scholl-Realschule      3 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup    3,5 4 
Realschule im Kreuzviertel      4 
Realschule Wolbeck       3 
           20 
 
2.3  Gymnasien 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom  für das 
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gymnasien        Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium    5 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium     5 
Geschwister-Scholl-Gymnasium     4 
Gymnasium Paulinum       4 
Gymnasium Wolbeck       4,5 4 
Immanuel-Kant-Gymnasium      4 
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium     3 
Pascal-Gymnasium       5 
Ratsgymnasium       4 
Schillergymnasium       4 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium      4 
           46

4 
 
 
 
2.4 Gesamtschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom für das 
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gesamtschulen      Zahl der Eingangsklassen 
 
 Städtische Gesamtschule Münster-Mitte    4 
 Mathilde-Anneke-Gesamtschule     6 
         10 
 
2.5 Sekundarschule 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom für 
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
 Sekundarschule      Zahl der Eingangsklassen 
 Schulcampus Roxel      4 
 
2.6 Schulversuch PRIMUS  
 
 Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIMarstufe Und der     
 Sekundarstufe 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des vom für 
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt.  Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und 
Bandbreiten der Grundschule (Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und We i-
terbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012). 
 
 PRIMUS-Schule      Zahl der Eingangsklassen 
 
 PRIMUS-Schule Münster 
 Primarstufe       2 
 Sekundarstufe I       2 
  
2.7  Unterhalb der vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium zur Klassenbildung festgelegten 
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet. 
 
2.8  Den städtischen weiterführenden Schulen, die nach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ei n-
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bilden können, wird im Anschluss an die Anmeld e-
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt.  
 
2.9  Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1 
bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden müssen , wird dies in besonderen 
Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträger – ggf. unter Inanspruchnahme freier 
Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen. 
 
Anmerkung: 
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den  
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des für das Schulwesen zuständigen Mi-
nisteriums. 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend 
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.   
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitäten nicht zu Raum-
einschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.

Beratungsverlauf (6)

07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
19.11.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 42 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 47 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Spichernstraße 17
  • Loevelingloh 1
  • Kinderhaus 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1070/2019
Typ
Vorlagen
Datum
30.10.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37