V/1070/2019
Änderung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)"
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Anlage A
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Anlage A zur V/1070/2019 Kurzüberblick Mit dem Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schu- len (vgl. § 46 Schulgesetz NRW) legt der Schulträger die Anzahl der maximal möglichen Ein- gangs-klassen je Schule fest. Mit dieser Vorlage werden folgende Änderungen umgesetzt: - Hauptschule Hiltrup. Absenkung der Aufnahmekapazität von 4 auf 3 Eingangsklassen - Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup: Erhöhung der Aufnahmekapazität von 3,5 auf 4 Eingangsklassen - Erna-de-Vries-Realschule: Absenkung der Aufnahmekapazität von 3,5 auf 3 Eingangs- klassen - Gymnasium Wolbeck: Absenkung der Aufnahmekapazität von 4,5 auf 4 Eingangsklassen Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For- schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. In der Beschreibung des Produktbereichs 03 - Schulträgeraufgaben - im Haushaltsplan 2019 der Stadt Münster (Seite 17) wird dazu ausgeführt: „ … Ziel hierbei ist es, orientiert an den gesetzlichen Rahmenbedingungen und einer strategi- schen Bildungsplanung die schulischen Angebote bedarfsgerecht, zielgenau, verlässlich, ange- messen und ausgewogen und an der demografischen Entwicklung orientiert zu erbringen und weiter zu entwickeln. …“ Die Beschreibung der Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen - (Seite 23) konkretisiert dies: „Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schu- len den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergän- zende kommunale Personal zur Verfügung. Darüber hinaus gestaltet es die schulische Bildung durch Steuerung, Koordination und Impulsgebung. Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, - einen den Lehrplänen entsprechenden - qualitativ guten - die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. …“ Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin o- der der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. § 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW „Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch Schulorganisato- rische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. […] § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW „Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schul- träger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. […] Der Be- schluss ist schriftliche festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu be- gründen.“ Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ---
V-1070-2019_Anlage EdV-Schulkonferenzbeschluss
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Von: Ralf Schröder Anlage: Vorlage V/1070/2019 Gesendet: Dienstag, 1. Oktober 2019 14:05 An: Klaus Ehling Betreff: Aufnahmekapazität der Erna-de-Vries-Realschule Sehr geehrter Herr Ehling, in unserer gestrigen Schulkonferenz erging folgender Beschluss: 1. Schulkonferenz im Schuljahr 2019/2020 Datum: 30.09.2019 TOP 1: Änderung der Aufnahmekapazität der Erna-de-Vries-Realschule Votum: Die momentane Situation an der Erna-de-Vries-Realschule zeigt, dass eine Begrenzung auf eine Dreizügig- keit möglich wäre, aber zur Folge hätte, dass der Nachfrage nach Schulplätzen für Seiteneinsteiger vom Gymnasium und für DaZ-Schüler nicht bzw. nur bedingt entsprochen werden kann. Die Beschulung vieler DaZ-Schüler an unserer Schule erfordert Raumkapazitäten, die bereits heute nur unzureichend vorhanden sind. Um den Herausforderungen als Referenzschule, Schule des gemeinsamen Lernens und Schule mit hohem Migrationsanteil gerecht zu werden, ergeben sich neben den Klassen- und Fachräumen weitere Raumbedarfe für z.B. Schulsozialarbeit, I-Helfer, Inklusionsräume, Besprechungsräume und Arbeitsräume für Lehrkräfte. Da die Schulgemeinschaft der Erna-de-Vries-Schule die an sie gestellten Herausforderungen für alle Betei- ligten so erfüllen möchte, dass die Schule als ein angenehmer, das Lernen und das soziale Miteinander und die Gesundheit förderlicher Ort empfunden wird, ist unter den gegebenen Bedingungen nur eine Dreizügig- keit möglich. Und selbst bei einer Absenkung der Aufnahmekapazität auf 3 Eingangsklassen sind räumliche Veränderungen und Erweiterungen zwingend erforderlich. Da wir gerne auch weiterhin der Nachfrage an Schulplätzen entsprechen möchten, votieren die Mitglieder der Schulkonferenz der Erna-de-Vries-Realschule einstimmig für eine Vierzügigkeit nur unter der Bedin- gung, dass das Schulgebäude angemessen erweitert wird. Mit freundlichen Grüßen, R. Schröder Ralf Schröder Erna-de-Vries-Realschule Konrektor Spichernstr. 17 48153 Münster 0251 3844400 schroederralf@stadt-muenster.de
Beschlussvorlage
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V/1070/2019 V/1070/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" Beratungsfolge 07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 12.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 19.11.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 26.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 und 3 Schulgesetz NRW)“ – im Folgenden Allgemeiner Rahmen genannt – wird für die genannten Schulen wie folgt geändert: 1. Ziffer 2.1 „Hauptschulen“ „Hauptschule Hiltrup Zahl der Eingangsklassen: 3“ 2. Ziffer 2.2 „Realschulen“ a) „Erna-de-Vries-Realschule Zahl der Eingangsklassen: 3“ b) „Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup Zahl der Eingangsklassen: 4“ 3. Ziffer 2.3 „Gymnasien“ „Gymnasium Wolbeck Zahl der Eingangsklassen: 4“ Amt für Schule und Weiterbildung 05.11.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Möbius Telefon: 492 2877 Moebius@stadt-muenster.de - 2 - V/1070/2019 Begründung: § 46 Schulgesetz NRW gibt dem Schulträger die Möglichkeit, den allgemeinen Rahmen für die Au f- nahme von Schülerinnen und Schülern näher zu bestimmen. Der Rat der Stadt Münster hat hiervon in der Vergangenheit, zuletzt mit Ratsbeschluss vom 09.10.2019, Gebrauch gemacht und für die städt i- schen Schulen die Zahl der Eingangsklassen festgelegt. Einige von der Schulträgerin Stadt Münster getroffene Maßnahmen machen es erforderlich, diese Regelung zu ergänzen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen (§ 76 Schulgesetz NRW). Hierzu gehören insbesondere die Änderung der Schule (§ 76 Ziffer 1 Schulgesetz NRW) sowie die räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen (§ 76 Ziffer 4 Schulgesetz NRW). Über die Mitwirkung beim Schulträger entscheidet gemäß § 65 Abs. 2 Ziffer 21 Schulgesetz NRW die Schulkonferenz im Rahmen der Rechts - und Ver- waltungsvorschriften. Beteiligt wird eine Schule vom Schulträger in Angelegenheiten seines Aufg a- benbereichs durch Anhörung. Die Änderung der Zügigkeit stellt eine Änderung der Sc hule im Sinne dieser Vorschriften dar. Zu 1.: Verringerung der Aufnahmekapazität der Hauptschule Hiltrup Der Rat hat in seiner Sitzung am 31.10.2018 mit der Vorlage V/0705/2018/2 beschlossen, die Au f- nahmekapazität der Hauptschule Hiltrup um 1 auf 3 Eing angsklassen zu reduzieren. Um die vom Rat beschlossene Aufnahmekapazität von 3 Eingangsklassen umzusetzen, ist es notwendig den Allg e- meinen Rahmen anzupassen. Zu 2. & 3.: Gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW beschließt über die Änderung einer Schule, für di e das Land nicht Schulträger ist, der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung sind der Aus - und Abbau bestehender Schulen zu behandeln, zu denen auch die Veränderung der Zügigkeiten zählt. Der Beschluss des Schulträgers bedarf g emäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Festlegung halber Züge gewährleistet keine Eindeutigkeit der Zügigkeit. Die Bezirksregierung Münster hat die Stadt Münster als Schulträgerin in einem Schreiben v om 30.07.2018 aufgefordert , den Allgemeinen Rahmen dahingehend zu korrigieren, dass die Anzahl der möglichen Eingangskla s- sen mit vollen Zahlen ausgewiesen wird. Davon betroffen sind die Erna -de-Vries-Realschule (aktuell 3,5 Eingangsklassen), die Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup (aktuell 3,5 Eingangsklassen) und das Gymnasium Wolbeck ( aktuell 4,5 Eingangsklassen). Die mit halben Zahlen festgelegten Aufna h- mekapazitäten waren zum Zeitpunkt der Festlegung durch den Gebäudebestand der Schulen b e- gründet. Den Schulen sollte dadurch die Möglichkeit gegeben werden, die volle Raumkapazität au s- zuschöpfen. Eine entsprechende Flexibilität kann aber auch im Einzelfall mit der genehmigungspflich- tigen Mehrklassenbildung erreicht werden. Verringerung der Aufnahmekapazität der Erna-de-Vries-Realschule: Die räumlichen Gegebenheiten lassen derzeit keine 4 -Zügigkeit zu (vgl. Machbarkeitsstudie, V/0705/2018). Mit einem Schreiben vom 17.07.19 wurde die Schulleitung über die beabsichtigte A b- senkung der Aufnahmekapazität auf 3 Züge informiert und um ein Votum der Schulkonferenz geb e- ten. Die Schulkonferenz beschloss in ihrer Sitzung am 30.09.19 einstimmig, dass unter bestehenden räumlichen Bedingungen nur eine Dreizügigkeit in Frage kommt. (vgl. Anlage/ Schreiben der Schule - 3 - V/1070/2019 vom 30.09.19) Die Schulkonferenz würde eine Vierzügigkeit unter der Bedingung bevorzugen, dass das Schulgebäude angemessen erweitert wird. Erhöhung der Aufnahmekapazität der Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup: Die Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup hat im laufenden Schuljahr 2019/2020 4 Eingangskla s- sen in der Jahrgangsstufe 5 gebildet. Die 4 -Zügigkeit wird durch die Miteinbeziehung räumlicher K a- pazitäten im Gebäude der Stadthalle Hiltrup in Form von z.Zt. 6 weiteren Klassenräumen sicherg e- stellt. Aktu ell wird zudem eine Machbarkeitsstudie zum Ausbau des Schulzentrums Hiltrup erstellt (Vgl. Vorlage V/6705/2018/2). Des Weiteren zeigt die aktuelle Schülerprognose für diese Schule e i- nen kontinuierlichen Bedarf an 4 Eingangsklassen bis zum Schuljahr 2026/2027 auf. Die Schule wurde mit einem Schreiben vom 29.10.2019 über die geplante Anhebung der Aufnahm e- kapazität informiert. Die Schulleitung hat die Zustimmung der Schulkonferenz signalisiert. Ein en t- sprechender Schulkonferenzbeschluss wird vor der Sitzung des Rates nachgereicht. Verringerung der Aufnahmekapazität des Gymnasiums Wolbeck: Die räumlichen Gegebenheiten des Gymnasiums Wolbeck lassen derzeit keine 5 -Zügigkeit zu. Die Schulstatistik zeigt, dass die Schule seit dem Schuljahr 2016/2017 jeweils 4 Eingangsklassen gebildet hat. Für die kommenden Schuljahre wird, nach jetzigem Stand und unter Berücksichtigung des gült i- gen Klassenfrequenzrichtwerts, zudem zunächst kein erheblicher Anstieg der Schülerzahl prognost i- ziert. Die Schule wurde mit einem Schreiben vom 29.10.2019 über die geplante Absenkung der Aufnahme- kapazität informiert. Die Schulkonferenz tagt am 04.11.2019. Der Schulkonferenzbeschluss wird vor der Sitzung der zuständigen Bezirksvertretung nachgereicht. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: - Anlage A zur Vorlage V/1070/2019 - Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ - Schulkonferenzbeschluss der Erna-de-Vries-Schule
V_1070_2019_Text_Allgemeiner_Rahmen
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Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am
02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und
Ergänzung vom 27.10.1983),
13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 395/89 - Schul. - vom 14.11.1989),
13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an den Rat Nr. 1265/2000 vom 1 5.11.2000 mit
Ergänzung E 1 vom 07.12.2000),
30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 1420/2001),
13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 765/2002),
21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 104/2007),
29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 501/2007) ,
08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 870/2010) ,
19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn. 743/2011 und 743/2011/1),
08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 943/2011),
13.03.2013 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0101/2013),
10.09.2014 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0455/2014),
14.12.2016 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0950/2016),
10.10.2018 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0793/2018),
09.10.2019 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0686/2019) ,
11.12.2019 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 1070/2019)
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen
(vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ beschlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grundschulen werden unter Berücksichtigung des vom für
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Stadtbezirk Mitte-Altstadt Zahl der Eingangsklassen
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1 zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring
Kreuzschule 2
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 2
Overbergschule 2
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte-Süd
Hermannschule 2
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte-Nordost
Dreifaltigkeitsschule 3
Thomas-Morus-Schule 3
Pötterhoekschule 2
2
Mauritzschule 2
Stadtbezirk West Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule 4
Michaelschule 4
Mosaik-Schule 3
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
Stadtbezirk Nord
Grundschule Sprakel 2
Paul-Schneider-Schule 3
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West 4
Melanchthonschule 21)
Norbertschule 3
Stadtbezirk Ost
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer 1
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 2
Stadtbezirk Südost
Idaschule 4
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 2
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 3
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord 2
Stadtbezirk Hiltrup
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup 2
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelnen Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden.
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).
3
1) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schülerinnen und
Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Klasse n-
frequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.
2. Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Hauptschulen Zahl der Eingangsklassen
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 4 3
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
9
2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Realschulen Zahl der Eingangsklassen
Erich-Klausener-Schule 3
Erna-de-Vries-Realschule 3,5 3
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 3,5 4
Realschule im Kreuzviertel 4
Realschule Wolbeck 3
20
2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gymnasien Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4,5 4
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
46
4
2.4 Gesamtschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gesamtschulen Zahl der Eingangsklassen
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
Mathilde-Anneke-Gesamtschule 6
10
2.5 Sekundarschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom für
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Sekundarschule Zahl der Eingangsklassen
Schulcampus Roxel 4
2.6 Schulversuch PRIMUS
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIMarstufe Und der
Sekundarstufe
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des vom für
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt. Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und
Bandbreiten der Grundschule (Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und We i-
terbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012).
PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen
PRIMUS-Schule Münster
Primarstufe 2
Sekundarstufe I 2
2.7 Unterhalb der vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium zur Klassenbildung festgelegten
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet.
2.8 Den städtischen weiterführenden Schulen, die nach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ei n-
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bilden können, wird im Anschluss an die Anmeld e-
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.9 Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1
bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden müssen , wird dies in besonderen
Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträger – ggf. unter Inanspruchnahme freier
Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen.
Anmerkung:
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des für das Schulwesen zuständigen Mi-
nisteriums.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitäten nicht zu Raum-
einschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Spichernstraße 17
- Loevelingloh 1
- Kinderhaus 2
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Details
- Aktenzeichen
- V/1070/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.10.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37