2947/2025
Berufung der kunstsachverständigen Vertreter*innen der Bezirksvertretungen für den Kunstbeirat, Ratsperiode 2025 - 2030
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 2 Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln für die Wahlperiode 2025-2030
8976 Zeichen
Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln für die Wahlperiode 2025 - 2030 in der Fassung vom … (Datum des Ratsbeschlusses) 1. Aufgaben des Kunstbeirates 1.1 Der Kunstbeirat berät als ständiges Gutachter*innen-Gremium den Rat und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen Fragen von Kunst im öffentlichen Raum. Er soll die Verwendung öffentlicher Mittel nach künstlerischen Gesichtspunk- ten ermöglichen, indem er über die in vielen Fällen bestehenden konkurrierenden äs- thetischen Wertungen einzelner Kunstwerke und über das Spannungsverhältnis zwi- schen einem Kunstwerk und seinem öffentlichen Umfeld informiert. 1.2 Der Kunstbeirat berät in einem möglichst frühen Planungsstadium über jegliche Aufstellung - zeitweilig oder dauerhaft - von Kunstwerken im öffentlichen Raum. Seine Empfehlungen richten sich an den Rat und seine Ausschüsse sowie die Be- zirksvertretungen insbesondere in folgenden Fällen: 1.2.1 bezüglich der Frage, an welchen Orten der Stadt Kunst im öffentlichen Raum vorzusehen ist. Zum öffentlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie gehören auch die öffentlich zugänglichen Teile der städtischen Bauwerke, soweit den Bezirksvertretun- gen oder dem Rat Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Kunstbeirat soll möglichst ein Konzept zunächst für die Innenstadt, später auch für die einzelnen Stadtbezirke entwickeln und fortschreiben, ob und an welchen Orten Kunst im öffentlichen Raum verträglich und wirkungsvoll aufgestellt werden kann. Dies soll private Initiativen in den einzelnen Stadtquartieren fördern, ihr näheres Umfeld aktiv mitzugestalten. 1.2.2 bei konkreten einzelnen Maßnahmen insbesondere bezüglich - der Art und dem Zeitpunkt der Beteiligung der Künstler*innen - des Verfahrens, nach dem die*der zu beauftragende Künstler*in ermittelt wird (z. B. offener Wettbewerb, freihändige Vergabe) - bei Wettbewerben der Auswahl des auszuführenden Projektes - der Auswahl der Künstler*innen bei freihändiger Vergabe - der Auswahl des Objektes bei Ankäufen von Kunstwerken - der Positionierung im öffentlichen Raum zur Optimierung der Wirkung. 1.2.3 Auch Projekte des Tiefbaus (insbesondere U-Bahn-Haltestellen) sollen im Kunstbeirat in einem möglichst frühen Planungsstadium (Vorentwurf) unabhängig von der Zuschussfähigkeit vorgestellt werden. Im Hinblick auf die technischen Beson- derheiten (frühe Antragsverfahren, Betriebsabhängigkeit) wird dafür ein konkretes Verfahren in Abstimmung mit dem Kunstbeirat entwickelt. Außerdem wird die Verwal- tung in Fällen der Renovierung oder Neugestaltung von U-Bahnhöfen des bereits be- stehenden Netzes prüfen, ob eine zumindest teilweise künstlerische Gestaltung der erforderlichen Arbeiten möglich ist. 1.3 Der Kunstbeirat ist bemüht, ebenfalls bei allen Maßnahmen der städtischen (Ei- gen-)Gesellschaften beteiligt zu werden, die eine Aufstellung von Kunstwerken im öf- fentlichen Raum oder auf eigenen Grundstücken vorsehen. Zu diesem Zweck sollen diese gebeten werden, dem Dezernat für Kunst und Kultur als geschäftsführender Dienststelle für den Kunstbeirat solche Vorhaben bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium anzuzeigen, damit eine qualitätsvolle Beratung sinnvoll ermöglicht wird. 1.4 Privaten Bauherr*innen wird eine fachliche Beratung auf freiwilliger Basis kosten- frei angeboten. 1.5 Bei Angeboten zur Schenkung von Kunst im öffentlichen Raum berät der Kunstbeirat den Rat zur Annahme der Schenkung. Bei Schenkungen kann er auf Wunsch der Schenker*innen diese beraten. 2. Abgrenzung zur Arbeit des Gestaltungsbeirates Aufgabe des Gestaltungsbeirates ist es, die stadtplanerische Gestaltung städtebauli- cher und baukünstlerischer Projekte in ihrer Gesamtheit und die Gestaltungsauswir- kungen dieser Projekte wiederum auf das Kölner Stadtbild insgesamt zu beurteilen und Empfehlungen auszusprechen. Der Kunstbeirat befasst sich mit der Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum in konkreten objektbezogenen Maßnahmen, mit denen der Kunst jeweils eine optimale Wirkung verschafft werden soll. Sollte es im Einzelfall zu einer Überschneidung beider Aufgaben kommen, können beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung darüber beraten und einvernehmlich eine Empfehlung beschließen. 3. Zusammensetzung 3.1 Die Zusammensetzung des Kunstbeirates soll eine ständige Kooperation von sachverständigen Vertreter*innen der politischen Parteien, der betroffenen Dienst- stellen der Stadt Köln sowie der Künstler*innen und Institutionen des Kunstbetriebs in der Stadt herstellen. Der Kunstbeirat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.2 Ständige Mitglieder des Kunstbeirates sind mit Stimmrecht: acht sachkundige Bürger*innen mit beratender Stimme: jeweils ein*e politische*r Vertreter*in der im Ausschuss Kunst und Kultur stimmbe- rechtigt vertretenen Fraktionen die*der Beigeordnete für Kunst und Kultur die*der Beigeordnete für Planen und Bauen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Kunstbeirats werden vom Rat auf Vorschlag der Verwaltung für die Wahlperiode des Rates berufen, die Vertreter*innen der Frak- tionen von diesen entsandt. 3.3 Die Mitgliedschaft der sachkundigen Bürger*innen ist auf zwei Ratsperioden be- grenzt. Die Vorschläge der Verwaltung für die Benennung dieser Fachleute für Kunst im öffentlichen Raum sollen unter Beteiligung von Kölner Institutionen erfolgen, wie dem Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler, dem Kölnischen Kunst- verein, dem Bund Deutscher Architektinnen und Architekten und dem Museum Lud- wig. 3.4 Bei den Beratungen rein bezirksbezogener Projekte wird die*der von der jeweili- gen Bezirksvertretung berufene kunstsachverständige Vertreter*in eingeladen und mit beratender Stimme an der Sitzung beteiligt. Der Kunstbeirat kann zu seinen Beratungen weitere Personen z. B. als Gutachter*in- nen oder Sachverständige beratend hinzuziehen. Auf Wunsch wird das jeweilige Bauherrendezernat zu den Sitzungen des Kunstbeirats eingeladen. 4. Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Sitzungen des Kunstbeirates obliegen der*dem Beigeordneten für Kunst und Kul- tur. 4.2 Verwaltung, Ratsgremien und die Mitglieder des Kunstbeirates können zur Ta- gesordnung anmelden. Die Anmeldungen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungs- termin der Geschäftsführung vorliegen. 4.3 Der Kunstbeirat tagt bei Bedarf. Er ist auf Antrag von wenigstens dreien seiner stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 4.4 Die Einladung mit Tagesordnung wird allen Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 4.5 Die*Der geschäftsführende Beigeordnete oder von ihr*ihm bestimmte Vertre- ter*innen tragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vor. 4.6 Die Geschäftsführung gibt die Empfehlungen des Kunstbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt bekannt. Die Nie- derschrift der Sitzung erhalten der Ausschuss Kunst und Kultur und der Gestaltungs- beirat zur Kenntnis. 5. Vorsitz und Vertretung Die*Der Vorsitzende und ihr*e/sein*e Vertreter*in werden in der ersten Sitzung der neuen Ratsperiode mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt. 6. Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Die Sitzungen des Kunstbeirates sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6.2 Die Empfehlungen des Kunstbeirates werden der Presse durch die*den Vorsit- zende*n mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. 7. Anhörung Bei den Beratungen hat in der Regel die*der Vorsitzende der*dem Entwurfsverfas- ser*in des zu beurteilenden Projektes oder der*dem Bauherrn*in Gelegenheit zur Äu- ßerung zu geben. 8. Beschlussfassung 8.1 Die Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberech- tigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die*der Vorsitzende. 8.2 Im Fall großer Dringlichkeit - in der Regel bei temporären Projekten von Kunst im öffentlichen Raum - geben die*der Vorsitzende und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied eine Dringlichkeitsempfehlung ab. Diese Empfehlung wird dem Kunstbeirat in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gegeben. Hält die*der Vorsitzende eine Beratung durch den gesamten Kunstbeirat für erforderlich, so beruft sie*er den Kunstbeirat zu einer außerordentlichen Sitzung ein. 9. Budget Die Mitglieder des Kunstbeirats arbeiten ehrenamtlich. Für die Vernetzung mit ver- gleichbaren nationalen und internationalen Gremien, für die Hinzuziehung externer Gutachter*innen und für die Begutachtung herausragender und beispielhafter Pro- jekte usw. wird ein jährliches Budget in Höhe von 6.712,45 Euro zur Verfügung ge- stellt. 10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
3119 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VII/VII Vorlagen-Nummer 2947/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Berufung der kunstsachverständigen Vertreter*innen der Bezirksvertretungen für den Kunstbeirat, Ratsperiode 2025 - 2030 Beschlussorgan Gremium Datum Beschluss: Für die Beratung rein bezirksbezogener Projekte beruft die Bezirksvertretung (BV) in den Kunstbeirat der Stadt Köln für die Ratsperiode 2025 – 2030 als kunstsachverständige*n Ver- treter*in mit beratender Stimme: BV1: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Frau*Herrn _______________ BV2: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.05.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 07.05.2026 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.05.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.05.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 18.06.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.06.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.06.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.06.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 29.06.2026 2 Frau*Herrn _______________ BV3: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Frau*Herrn _______________ BV4: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Frau*Herrn _______________ BV5: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Frau*Herrn _______________ BV6: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Frau*Herrn _______________ BV7: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Frau*Herrn _______________ BV8: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Frau*Herrn _______________ BV9: Frau*Herrn _______________ in Vertretung: Frau*Herrn _______________ 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Sofern der Rat der Stadt Köln für die Ratsperiode 2025 – 2030 die Einrichtung eines Kunstbei- rates als beratendes Gutachter*innen-Gremium des Rates, seiner Ausschüsse und der Be- zirksvertretungen in Fragen von Kunst im öffentlichen Raum beschließt (2944/2025), ist ge- mäß Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln (Anlage 2) für die Beratung rein be- zirksbezogener Projekte ein*e von der jeweiligen Bezirksvertretung berufene*r kunstsachver- ständige*r Vertreter*in in die Sitzung des Kunstbeirates einzuladen und mit beratender Stimme zu beteiligen. Begründung der Dringlichkeit: In der Ratsperiode 2025 – 2030 ist der Kunstbeirat neu zu konstituieren. Eine entsprechende Beschlussvorlage bringt die Verwaltung in die Sitzung des Rates am 12.05.2026 ein (2944/2025). Vor dem Hintergrund des Rücktritts der stimmberechtigten Mitglieder des vorma- ligen Kunstbeirates in 2024 war für die Verwaltung die Ansprache potenzieller Kandidat*innen als Mitglieder des Kunstbeirates mit Stimmrecht für die laufende Ratsperiode mit zeitintensi- ven Abstimmungsgesprächen verbunden. Anlagen: Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geschäftsordnung des Kunstbeirates der Stadt Köln für die Wahlperiode 2025-2030
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
329 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Wählen Sie bitte eine der drei folgenden Varianten aus und machen Sie entsprechende Angaben dazu.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2947/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 04.05.2026
- Erstellt
- 09.10.2025 13:25