V/0462/2014
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, der Betriebssatzung Münster Markting und der Betriebssatzung citeq
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Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster
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Anlage 1 zur Vorlage V/0462/2014 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V.NRW, S. 666), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der Ei- genbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfa len (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster für beschlossen: Artikel I § 16 (Teilnahme an Sitzungen) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Zur Teilnahme an Sitzungen der Bezirksvertretungen kann der/die Oberbürgermeis- ter/in sich durch eine/n Beigeordnete/n , oder eine leitende Dienstkraft (Angehörige/r des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe ) oder die/ den Leiter/in einer Bezirksverwaltung vertreten lassen. Artikel II Folgende Teile der Anlage 2 werden geändert: Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte … 2. Gymnasium Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium … Schulen im Stadtbezirk Münster-West … 5. Sekundarschule Sekundarschule Roxel Schulen im Stadtbezirk Nord … 5. SonderschuleFörderschule Uppenbergschule Schulen im Stadtbezirk Hiltrup 1. Grundschulen Grundschule Loevelingloh … 5. PRIMUS-Schule PRIMUS-Schule, Standort Hogenbergstraße Artikel III Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Sta dt Münster tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2 - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für "Münster Marketing"
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Anlage 2 zur Vorlage V/0462/2014 Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (G V.NRW, S. 666), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878) in Verbindung mit der Ei- genbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfa len (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung d er Stadt Münster für „Münster Marketing“ beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: (2) Der Betrieb sausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übe rtragen sind unter Be- achtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses (hier insbesondere deren Zielvorgaben) sowie in fin anzrelevanten Angelegen- heiten im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplanes. Artikel II § 5 erhält folgende Fassung: § 5 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die i hm durch die Gemeindeordnung NRW, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatz ung vorbehalten sind, sowie in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. § 4 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. * * = Der Rat entscheidet über die Einrichtung eines Beirates, der den Betrieb saus- schuss "Münster Marketing" und die eigenbetriebsähn liche Einrichtung "Münster Mar- keting" in grundlegenden Fragen des Stadtmarketings berät. Artikel III Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für „Münster Marketing“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "citeq"
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Anlage 3 zur Vorlage V/0462/2014 Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „citeq“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW S. 878 ) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-West falen (EigVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.08.2012 (GV. NRW S. 296) hat de r Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssa tzung der Stadt Münster für die „citeq“ beschlossen: Artikel I § 15 erhält folgende Fassung: § 15 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolg sübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustel- len. Der/die Kämmer/er/in oder der/die für die Finanzen Verantwortliche ist rechtzeitig zu beteiligen. Unmittelbar nach Aufstellung hat ein e Prüfung unter umfassender Be- achtung des § 106 GO NRW von einem Wirtschaftsprüfe r oder einer Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft zu erfolgen. Die Beauftragung erf olgt gem. § 106 Absatz 2 GO NRW. Die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Stadt Münster gegenüber dem Gemeindeprüfungsamt der Bezirksregierung für die Au swahl des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 106 Abs. 2 Satz 3 GO NRW erfolgt durch die das Amt für Finanzen und Beteiligungen im Einvernehmen mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision (AWR). Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolg sübersicht sind zusammen mit dem Prüfungsergebnis über den Oberbürgermeister / d ie Oberbürgermeisterin, dem Betriebsausschuss sowie dem Rat vorzulegen. Die Zus tändigkeiten des AWR wer- den darüber hinaus nicht berührt. An der Schlussbes prechung über die Prüfung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das AWR und das Amt für Finanzen und Beteiligungen beteiligt werden. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0462/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung "Münster Marketing" 3. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die "citeq" Beratungsfolge 18.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 21.08.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 21.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 21.08.2014 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.09.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung „Münster Marketing“ (Anlage 2) wird b e- schlossen. 3. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die „citeq“ (Anlage 3) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Vorlagen-Nr.: V/0462/2014 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492-33 00 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 11.08.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0462/2014 Begründung: I. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung zur Änderung des § 16 Absatz 4: § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung regelt die Vertretung des Oberbürgermeisters in den Sitzungen der Bezirksvertretungen. Die Verwaltung schlägt vor, über die bisherige Regelung hinaus auch die Vertretung durch die Leit ungen der Bezirksverwaltungen textlich vorzusehen. Dadurch ist zum e i- nen sichergestellt, dass die Vertretung in der Regel von einer/m Mitarbeiter/in der Verwaltung mit ausgeprägter Ortskenntnis wahrgenommen wird und zum anderen, dass hier die Ortskenntnis über eine besoldungsmäßige Einordnung gesetzt wird. Bei der Neubesetzung der Stellen der Leitungen der Bezirksverwaltungen ist dauerhaft nicht sichergestellt, dass unmittelbar oder mittelbar eine Eingruppierung in den höheren Dienst erfolgen wird. Dies ist nach Meinung der Verwaltung auch nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. zur Anlage 2 der Hauptsatzung: Gemäß § 21 Abs. 1 entscheiden die Bezirksvertretungen auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wes entlich über den Stadtbe zirk hinaus- geht. Zu diesen Angelegenheiten zählt der Ausbau, Umbau sowie die Unterhaltung und Aussta t- tung der bezirksbezogenen öffentlichen Einrichtungen. Zu diesen Einric htungen zählen gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 1 1. Spiegelstrich di e Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Dieser Anteil wird j eweils zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag zum 15.10. des Vorjahres festgestellt. Nach Auswertung der von den Schulen zug e- sandten Daten ergeben sich folgende Änderungen: BV-Mitte: es entfällt Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium BV-West: neu Sekundarschule Roxel BV Nord: Änderung der Bezeichnung der Schulform BV Hiltrup: es entfällt Grundschule Loevelingloh neu Primusschule, Standort Hogenbergstraße II. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung „Münster Marketing“ Bei der Beschlussfassung im Juli 2014 ist in zwei Paragraphen die Bezeichnung Werksau sschuss nicht durch Betriebsausschuss ersetzt worden. Dies wird mit dieser Vorlage nachgeholt. III. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die „citeq“ Mit dieser Satzungsänderung wird ein redaktioneller Fehler korrigiert. in Vertretung gez. Alfons Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Satzung zur Änderung der Betriebssatzung „Münster Marketing“ Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die „citeq“
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Hogenbergstraße
- Loevelingloh
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Details
- Aktenzeichen
- V/0462/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.08.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37