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V/0510/2022

Neuregelung der Trägervertretung in städt. Kindertageseinrichtungen

Vorlagen 17.08.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 15.11.2022, TOP 5.2

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster

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Beschlussvorlage

8519 Zeichen

V/0510/2022 
V/0510/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neuregelung der Trägervertretung in städt. Kindertageseinrichtungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   29.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   20.10.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.10.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Die bisherige Regelung zur Trägervertretung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Münster 
wird geändert. Ab 01.01.2023 wird die Vertretung des Trägers Stadt Münster durch von den 
Bezirksvertretungen benannte politische Trägervertreter*innen beendet. Die jeweiligen Lei-
tungen der Kindertageseinrichtungen vertreten wie schon bisher den Träger u.a. im Rat der 
Kindertageseinrichtung. 
2. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Rechtliche Grundlagen: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 10.03.1976 (Vorlage Nr. 510/75) beschlossen, dass dem „Kinder-
gartenrat“ (heute: Rat der Kindertageseinrichtung) neben den Elternvertretern, der Kita-Leitung und 
den Gruppenleitungen auch vom Träger bestellte Vertreter angehören. Die Anzahl sollte sich nach 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
02.09.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lammers 
Telefon: 492-5885 
LammersH@stadt-
muenster.de

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V/0510/2022 
den Gruppen richten: Konkret sollte je Kita ein Vertreter aus der Verwaltung und sollten die übrigen 
Trägervertreter von der jeweils zuständigen Bezirksvertretung benannt werden (Beispiel Vier-
Gruppen-Kita: 1 Vertreter der Verwaltung, 3 politische Trägervertreter*innen). Diese Aufgabe der Be-
zirksvertretungen wurde unter § 21 Abs. 1 Ziff. 12 („Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirksvertre-
tungen“) in die Hauptsatzung der Stadt Münster aufgenommen. Diese Regelung ist entsprechend zu 
ändern. 
 
Seit dem angesprochenen Ratsbeschluss haben sich die gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb 
von Kindertageseinrichtungen mehrfach geändert. Grundsätzlich ist aber weiterhin vorgesehen, dass 
der Träger im Rat der Kindertageseinrichtung vertreten ist. Gemäß § 10 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz 
(KiBiz) besteht der Rat der Kindertageseinrichtung u. a. aus Vertreterinnen und Vertretern des Trä-
gers, des Personals und des Elternbeirates. Konkrete gesetzliche Regelungen - etwa zur Anzahl der 
verschiedenen Vertreter*innen - gibt es im KiBiz nicht. Allerdings bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 KiBiz, 
dass das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien und die Geschäftsordnung vom Träger 
im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt werden. Bestehende Geschäftsordnungen für den Rat der 
Kindertageseinrichtung könnten nach dem Beschluss über diese Vorlage bei Bedarf entsprechend 
angepasst werden. 
 
Aktuelle Situation: 
 
Bei 29 städtischen Kitas mit 127 Gruppen gibt es aufgrund der bisherigen Regelung 98 politische 
Trägervertreter*innen. Angesichts von – in der Regel – einer Elternversammlung, ein bis zwei Kita-
Rats-Sitzungen und ggfs. besonderen Terminen wie Sommerfesten, Kita-Jubiläen u. ä. bindet diese 
Regelung insgesamt eine enorme personelle Ressource bei den ehrenamtlich Tätigen. 
 
Diesem Aufwand ist der Nutzen entgegenzustellen. Wenn es ursprünglich die Absicht war, durch die 
Trägervertreterregelung im Sinne der Kitas eine enge Anbindung an den Träger (Verwaltung und Poli-
tik) zu gewährleisten, so ist diese Anbindung durch die heutigen Strukturen von Politik und Verwal-
tung ohnehin gegeben. 
 
In der Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Trägervertreterregelung be-
reits per Ratsbeschluss vom 25.05.2011 geändert wurde. Entscheidende Argumente waren der Auf-
wand und die Arbeitsbelastung der Verwaltungsbeschäftigten.  
 
Sitzungen der Kita-Gremien (Elternversammlung, Kita-Rat) befassen sich typischerweise mit Inhalten, 
die insbesondere für Eltern und ihre Kinder zum Start in die Kita bzw. im laufenden Kita-Betrieb inte-
ressant sind. Wichtige Weichenstellungen für die Kita, die eine Teilnahme des Trägers erfordern, ste-
hen nur in Ausnahmefällen auf der Tagesordnung. Daher hat der Rat im Jahr 2011 entschieden, dass 
die Trägervertretung der Verwaltung durch die Kita-Leitung übernommen wird. Diese ist dazu gut be-
fähigt, weil sie durch ihre Rolle und ihr Amt ohnehin den Träger vertritt und mit der Verwaltung in ei-
nem engen und kontinuierlichen Austausch steht. 
 
Über 10 Jahre nach dieser Veränderung der Trägervertretung auf der Site der Verwaltung erscheint 
auch eine Neugestaltung der (politischen) Trägervertretung sinnvoll: 
 
Bei der ursprünglichen, nun über 45 Jahre alten Trägervertreterregelung ist zu bedenken, dass sie 
vor einem ganz anderen Hintergrund erfolgt ist und manche Entwicklungen kaum absehbar waren. So 
hat sich z. B. durch den erheblichen Ausbau im Kita-Bereich die Anzahl der benötigten Trägervertre-
ter*innen im Laufe der Jahre massiv erhöht. Ferner ermöglichen heutige Kommunikationstechniken 
einen Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten, der Mitte der 70er Jahre nicht absehbar war. 
 
Es hat im Laufe der Jahre viele interessierte und engagierte Trägervertreter*innen gegeben, deren 
zum Teil langjähriger Einsatz entsprechende Anerkennung verdient. Das konnte aber auch nicht 
durchgängig beobachtet werden, was sicherlich auch vielen anderen Verpflichtungen im beruflichen, 
privaten und ehrenamtlichen Bereich geschuldet ist. In manchen Bezirken war es mitunter auch 
schwierig, Nachfolger*innen für ausscheidende Trägervertreter*innen zu finden. Es stellt sich daher

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V/0510/2022 
die Frage, ob das ehrenamtliche und politische Engagement – und die überwiegende Zahl der Trä-
gervertreter*innen war oder ist Mitglied in den Bezirksvertretungen, einige auch im Rat – in anderen 
Bereichen oder Gremien nicht effektiver eingebracht werden kann. 
 
Auch ohne politische Trägervertreter*innen werden die Kitas weiterhin gut versorgt: Die Kita-
Leitungen können den Träger Stadt Münster auf Grund des regelmäßigen Austauschs und der Kom-
munikation mit der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien (Personal- und Be-
triebsmanagement sowie Fachberatung) sowie anderen städtischen Ämtern in aller Regel vollumfäng-
lich vertreten und auch Eltern jederzeit über wichtige Dinge informieren. In besonderen Situationen 
oder bei besonderen Themen ist es natürlich weiterhin möglich und wird auch so praktiziert, dass 
Vertreter*innen der Verwaltung (des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, aber auch anderer 
städtischer Ämter und ggfs. auch externe Fachleute) bei Bedarf und je nach Fachlichkeit in die Gre-
miensitzungen der Kitas kommen. 
 
Wie für die Verwaltung gilt auch für die Politik: Ein unmittelbarer Austausch zwischen den Kitas und 
der Politik durch die regelmäßige Präsenz von politischen Trägervertretern*innen in den Kita-Gremien 
ist im normalen Kita-Alltag nicht erforderlich. Wenn aber besondere Entscheidungen für einzelne oder 
für alle städtischen Kitas anstehen (z.B. größere Baumaßnahmen oder die Veränderung der den Be-
treuungsverträgen zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen), wird die Politik selbstverständ-
lich über entsprechende Vorlagen beteiligt. Umgekehrt können Politiker*innen sich ihrerseits bei Inte-
resse auch weiterhin in den Kitas über bestimmte Themen informieren bzw. Einrichtungen besuchen. 
 
Fazit: 
 
Die Anbindung der Kitas an die Politik wie auch an die Verwaltung ist durch die etablierten Organisa-
tionsformen und Abläufe sichergestellt. Auf die Einbindung von politischen Trägervertretern*innen in 
der Trägervertretung der Kindertageseinrichtungen kann verzichtet werden, ohne dass dadurch ein 
Qualitätsverlust in den Einrichtungen entsteht und ohne dass Politik dadurch ihre Gestaltungsmög-
lichkeit bei wichtigen Kita-Fragen verliert. Die Neuregelung soll zum Beginn des Jahres 2023 umge-
setzt werden. 
 
Den Bezirksvertretungen wird nach Beschlussfassung zu dieser Vorlage in gesonderten Einzelvorla-
gen empfohlen, die von Ihnen entsandten aktuellen Trägervertreter*innen abzuberufen. 
 
 
I.V. 
 
Gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A  
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster

Anlage A

2038 Zeichen

Anlage A zur V/0510/2022 
Kurzüberblick 
Die im Kinderbildungsgesetz vorgesehene Vertretung des Trägers wird für städt. Kitas bisher u.a. 
durch politische Trägervertreter*innen übernommen. Aufgrund des enormen Aufwandes kam aus 
dem politischen Raum die Initiative, künftig auf von den Bezirksvertretungen benannte politische 
Trägervertreter*innen zu verzichten. Die jeweiligen Kita-Leitungen werden weiterhin wie schon bis-
her den Träger Stadt Münster in den Kita-Gremien vertreten. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Im Rahmen des Ziels Familienfreundlichkeit betreibt das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
29 Kitas in eigener Trägerschaft. 
 
Im Kinderbildungsgesetz ist geregelt, dass der Träger im Rat der Kindertageseinrichtung vertreten 
sein muss. Mit seinem ursprünglichen Beschluss aus dem Jahr 1976 hatte der Rat durch die Be-
nennung von politischen Trägervertretern*innen eine Anbindung an die Politik angestrebt. 
 
Eine geeignete und institutionell verankerte Anbindung an den Träger Stadt Münster ist über die 
Kita-Leitungen sichergestellt, die im regelmäßigen Austausch mit der Verwaltung stehen, so dass in 
den Einrichtungen ein wertvolles Angebot für Familien gewährleistet werden kann  
 
Das Engagement der Trägervertreter*innen kann ressourcenschonend und effektiver in anderen 
Bereichen eingesetzt werden. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Gesetzliche Grundlagen: § 10 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine Relevanz

Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster

770 Zeichen

Anlage 1 
 
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW.2022 Nr. 21 S. 490ff), hat 
der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsat-
zung der Stadt Münster beschlossen: 
 
Artikel I  
§ 21 (Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirksvertretungen) Absatz 1 Ziffer 12 wird 
gestrichen. 
 
Artikel II 
§ 21 (Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirksvertretungen) Absatz 1 Ziffer 13 bis 
17 werden zu § 21 Absatz 1 Ziffer 12 bis 16. 
 
Artikel III 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (9)

20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
03.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
08.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung
Vorberatung

Details

Aktenzeichen
V/0510/2022
Typ
Vorlagen
Datum
17.08.2022
Erstellt
17.08.2022 15:52