V/0510/2022
Neuregelung der Trägervertretung in städt. Kindertageseinrichtungen
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Beschlussvorlage
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V/0510/2022 V/0510/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neuregelung der Trägervertretung in städt. Kindertageseinrichtungen Beratungsfolge 15.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 20.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 22.09.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 29.09.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 20.10.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 26.10.2022 Hauptausschuss Vorberatung 26.10.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die bisherige Regelung zur Trägervertretung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Münster wird geändert. Ab 01.01.2023 wird die Vertretung des Trägers Stadt Münster durch von den Bezirksvertretungen benannte politische Trägervertreter*innen beendet. Die jeweiligen Lei- tungen der Kindertageseinrichtungen vertreten wie schon bisher den Träger u.a. im Rat der Kindertageseinrichtung. 2. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. Begründung: Rechtliche Grundlagen: Der Rat der Stadt Münster hat am 10.03.1976 (Vorlage Nr. 510/75) beschlossen, dass dem „Kinder- gartenrat“ (heute: Rat der Kindertageseinrichtung) neben den Elternvertretern, der Kita-Leitung und den Gruppenleitungen auch vom Träger bestellte Vertreter angehören. Die Anzahl sollte sich nach Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 02.09.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lammers Telefon: 492-5885 LammersH@stadt- muenster.de - 2 - V/0510/2022 den Gruppen richten: Konkret sollte je Kita ein Vertreter aus der Verwaltung und sollten die übrigen Trägervertreter von der jeweils zuständigen Bezirksvertretung benannt werden (Beispiel Vier- Gruppen-Kita: 1 Vertreter der Verwaltung, 3 politische Trägervertreter*innen). Diese Aufgabe der Be- zirksvertretungen wurde unter § 21 Abs. 1 Ziff. 12 („Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirksvertre- tungen“) in die Hauptsatzung der Stadt Münster aufgenommen. Diese Regelung ist entsprechend zu ändern. Seit dem angesprochenen Ratsbeschluss haben sich die gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen mehrfach geändert. Grundsätzlich ist aber weiterhin vorgesehen, dass der Träger im Rat der Kindertageseinrichtung vertreten ist. Gemäß § 10 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) besteht der Rat der Kindertageseinrichtung u. a. aus Vertreterinnen und Vertretern des Trä- gers, des Personals und des Elternbeirates. Konkrete gesetzliche Regelungen - etwa zur Anzahl der verschiedenen Vertreter*innen - gibt es im KiBiz nicht. Allerdings bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 KiBiz, dass das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien und die Geschäftsordnung vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt werden. Bestehende Geschäftsordnungen für den Rat der Kindertageseinrichtung könnten nach dem Beschluss über diese Vorlage bei Bedarf entsprechend angepasst werden. Aktuelle Situation: Bei 29 städtischen Kitas mit 127 Gruppen gibt es aufgrund der bisherigen Regelung 98 politische Trägervertreter*innen. Angesichts von – in der Regel – einer Elternversammlung, ein bis zwei Kita- Rats-Sitzungen und ggfs. besonderen Terminen wie Sommerfesten, Kita-Jubiläen u. ä. bindet diese Regelung insgesamt eine enorme personelle Ressource bei den ehrenamtlich Tätigen. Diesem Aufwand ist der Nutzen entgegenzustellen. Wenn es ursprünglich die Absicht war, durch die Trägervertreterregelung im Sinne der Kitas eine enge Anbindung an den Träger (Verwaltung und Poli- tik) zu gewährleisten, so ist diese Anbindung durch die heutigen Strukturen von Politik und Verwal- tung ohnehin gegeben. In der Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Trägervertreterregelung be- reits per Ratsbeschluss vom 25.05.2011 geändert wurde. Entscheidende Argumente waren der Auf- wand und die Arbeitsbelastung der Verwaltungsbeschäftigten. Sitzungen der Kita-Gremien (Elternversammlung, Kita-Rat) befassen sich typischerweise mit Inhalten, die insbesondere für Eltern und ihre Kinder zum Start in die Kita bzw. im laufenden Kita-Betrieb inte- ressant sind. Wichtige Weichenstellungen für die Kita, die eine Teilnahme des Trägers erfordern, ste- hen nur in Ausnahmefällen auf der Tagesordnung. Daher hat der Rat im Jahr 2011 entschieden, dass die Trägervertretung der Verwaltung durch die Kita-Leitung übernommen wird. Diese ist dazu gut be- fähigt, weil sie durch ihre Rolle und ihr Amt ohnehin den Träger vertritt und mit der Verwaltung in ei- nem engen und kontinuierlichen Austausch steht. Über 10 Jahre nach dieser Veränderung der Trägervertretung auf der Site der Verwaltung erscheint auch eine Neugestaltung der (politischen) Trägervertretung sinnvoll: Bei der ursprünglichen, nun über 45 Jahre alten Trägervertreterregelung ist zu bedenken, dass sie vor einem ganz anderen Hintergrund erfolgt ist und manche Entwicklungen kaum absehbar waren. So hat sich z. B. durch den erheblichen Ausbau im Kita-Bereich die Anzahl der benötigten Trägervertre- ter*innen im Laufe der Jahre massiv erhöht. Ferner ermöglichen heutige Kommunikationstechniken einen Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten, der Mitte der 70er Jahre nicht absehbar war. Es hat im Laufe der Jahre viele interessierte und engagierte Trägervertreter*innen gegeben, deren zum Teil langjähriger Einsatz entsprechende Anerkennung verdient. Das konnte aber auch nicht durchgängig beobachtet werden, was sicherlich auch vielen anderen Verpflichtungen im beruflichen, privaten und ehrenamtlichen Bereich geschuldet ist. In manchen Bezirken war es mitunter auch schwierig, Nachfolger*innen für ausscheidende Trägervertreter*innen zu finden. Es stellt sich daher - 3 - V/0510/2022 die Frage, ob das ehrenamtliche und politische Engagement – und die überwiegende Zahl der Trä- gervertreter*innen war oder ist Mitglied in den Bezirksvertretungen, einige auch im Rat – in anderen Bereichen oder Gremien nicht effektiver eingebracht werden kann. Auch ohne politische Trägervertreter*innen werden die Kitas weiterhin gut versorgt: Die Kita- Leitungen können den Träger Stadt Münster auf Grund des regelmäßigen Austauschs und der Kom- munikation mit der Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien (Personal- und Be- triebsmanagement sowie Fachberatung) sowie anderen städtischen Ämtern in aller Regel vollumfäng- lich vertreten und auch Eltern jederzeit über wichtige Dinge informieren. In besonderen Situationen oder bei besonderen Themen ist es natürlich weiterhin möglich und wird auch so praktiziert, dass Vertreter*innen der Verwaltung (des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien, aber auch anderer städtischer Ämter und ggfs. auch externe Fachleute) bei Bedarf und je nach Fachlichkeit in die Gre- miensitzungen der Kitas kommen. Wie für die Verwaltung gilt auch für die Politik: Ein unmittelbarer Austausch zwischen den Kitas und der Politik durch die regelmäßige Präsenz von politischen Trägervertretern*innen in den Kita-Gremien ist im normalen Kita-Alltag nicht erforderlich. Wenn aber besondere Entscheidungen für einzelne oder für alle städtischen Kitas anstehen (z.B. größere Baumaßnahmen oder die Veränderung der den Be- treuungsverträgen zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen), wird die Politik selbstverständ- lich über entsprechende Vorlagen beteiligt. Umgekehrt können Politiker*innen sich ihrerseits bei Inte- resse auch weiterhin in den Kitas über bestimmte Themen informieren bzw. Einrichtungen besuchen. Fazit: Die Anbindung der Kitas an die Politik wie auch an die Verwaltung ist durch die etablierten Organisa- tionsformen und Abläufe sichergestellt. Auf die Einbindung von politischen Trägervertretern*innen in der Trägervertretung der Kindertageseinrichtungen kann verzichtet werden, ohne dass dadurch ein Qualitätsverlust in den Einrichtungen entsteht und ohne dass Politik dadurch ihre Gestaltungsmög- lichkeit bei wichtigen Kita-Fragen verliert. Die Neuregelung soll zum Beginn des Jahres 2023 umge- setzt werden. Den Bezirksvertretungen wird nach Beschlussfassung zu dieser Vorlage in gesonderten Einzelvorla- gen empfohlen, die von Ihnen entsandten aktuellen Trägervertreter*innen abzuberufen. I.V. Gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster
Anlage A
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Anlage A zur V/0510/2022 Kurzüberblick Die im Kinderbildungsgesetz vorgesehene Vertretung des Trägers wird für städt. Kitas bisher u.a. durch politische Trägervertreter*innen übernommen. Aufgrund des enormen Aufwandes kam aus dem politischen Raum die Initiative, künftig auf von den Bezirksvertretungen benannte politische Trägervertreter*innen zu verzichten. Die jeweiligen Kita-Leitungen werden weiterhin wie schon bis- her den Träger Stadt Münster in den Kita-Gremien vertreten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Im Rahmen des Ziels Familienfreundlichkeit betreibt das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 29 Kitas in eigener Trägerschaft. Im Kinderbildungsgesetz ist geregelt, dass der Träger im Rat der Kindertageseinrichtung vertreten sein muss. Mit seinem ursprünglichen Beschluss aus dem Jahr 1976 hatte der Rat durch die Be- nennung von politischen Trägervertretern*innen eine Anbindung an die Politik angestrebt. Eine geeignete und institutionell verankerte Anbindung an den Träger Stadt Münster ist über die Kita-Leitungen sichergestellt, die im regelmäßigen Austausch mit der Verwaltung stehen, so dass in den Einrichtungen ein wertvolles Angebot für Familien gewährleistet werden kann Das Engagement der Trägervertreter*innen kann ressourcenschonend und effektiver in anderen Bereichen eingesetzt werden. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten? Ja X Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Gesetzliche Grundlagen: § 10 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine Relevanz
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster
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Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW.2022 Nr. 21 S. 490ff), hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsat- zung der Stadt Münster beschlossen: Artikel I § 21 (Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirksvertretungen) Absatz 1 Ziffer 12 wird gestrichen. Artikel II § 21 (Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirksvertretungen) Absatz 1 Ziffer 13 bis 17 werden zu § 21 Absatz 1 Ziffer 12 bis 16. Artikel III Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0510/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.08.2022
- Erstellt
- 17.08.2022 15:52