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V/0980/2019

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss - Aufhebung

Vorlagen 11.10.2019

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0980-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0980-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

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Anlage A

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V-0980-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0980-2019-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

4323 Zeichen

V/0980/2019 
V/0980/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße  
1. Beschluss über die Stellungnahmen  
2. Satzungsbeschluss  
3. Beschluss zur Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 312: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße wird 
wie folgt Beschluss gefasst. 
 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 312 nicht gefolgt. 
 
1.1.1 Der Anregung, die Aufstellung des Bebauungsplanes zu unterlassen (Anlage 1, Punkt 
1.1). 
 
1.1.2  Der Anregung, für Bestandsbetriebe unabhängig von der bestehenden Verkaufsflä-
chengröße ausnahmsweise eine Erweiterung von max. 100 m² zuzulassen (Anlage 1, 
Punkt 1.2). 
 
1.1.3 Der Anregung, eine Diskussion über die Planung mit den betroffenen Unternehmen 
zu führen (Anlage 1, Punkt 3.4). 
 
Stadtplanungsamt 
 
17.10.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Völlmecke / Herr Geitel 
Telefon:  492 6154 /  
492 6193 
Voellmecke@stadt-
muenster.de 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0980/2019 
2.  Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13 
Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans wird ebenfalls beschlossen. 
 
3.  Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 21.02.2007 (V/1029/2006) zur Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 312: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der We-
seler Straße (2. Änderung) wird aufgehoben. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlusspunkte unter 1. bis 3. entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Begründung: 
Der Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 wurde vom Rat der Stadt Münster am 
19.09.2018 gefasst (V/0622/2018). Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans hat vom 05.08. 
bis zum 05.09.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.12. bis zum 21.12.2018 durch Aushang im Kun-
denzentrum des Stadthauses 3 und der Veröffentlichung im Internet statt.  
 
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammengefasst. Über sie soll entsprechend 
den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1 Beschluss gefasst werden. 
 
Da aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 312 nicht geändert werden soll, kann die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 als Satzung 
beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Die vom Rat der Stadt Münster am 21.02.2007 aufgestellte 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 
hat vom 12.11. bis zum 12.12.2007 (Berichtsvorlage V/0681/2007) sowie erneut vom 14.06. bis zum 
14.07.2010 öffentlich ausgelegen. Ziel der damaligen Bebauungsplanänderung war die Umsetzung 
des Einzelhandelskonzepts 2004, die Ansiedlung von zentrenrelevanten Einzelhandel in Gewerbege-
bieten einzuschränken. Die 2. Änderung wurde nicht als Satzung beschlossen. Durch die zwischen-
zeitliche Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sowie der Ansiedlung des Stadtbe-
reichszentrums Mecklenbeck haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Die noch im Verfahren 
befindliche 2. Änderung ist nun mit dem Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 312 hinfällig (Beschlussvorschlag 3). 
 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
i.V. 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung

V-0980-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

10013 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0980/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312:  
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der  
Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG bzw. BauGB 
1.  In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) sind die durch Klassenziffern in der Liste der 
Betriebsarten aufgeführten Betriebe und Betriebe gleichen Störgrades unzulässig 
(§ 1 (4) 2 BauNVO).  
2.  Ausnahmsweise sind Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse (bei vor-
handenen Betrieben bis zu zwei Abstandsklassen niedriger) zulässig, wenn der Immiss i-
onsschutz sichergestellt ist (§ 31 (1) BBauG).  
3.  In den Gewerbegebieten (GE) sind Einzel handelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen 
unzulässig.  
In den Gewerbegebieten (GE) sind ausnahmsweise zulässig:  
- Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebs-
teil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funkti o-
nalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen  
- Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör  
- Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. 
Verkaufsflächengröße von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).  
Für die bestehenden Betriebe  
Sensá Stoff-Outlet,  
Harkortstraße 5,  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 315,  
BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG,  
Harkortstraße 18,  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 260,  
SINUS Computer Software & Beratung GmbH,  
Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 304,  
Fashion Point,  
Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 304,

Bebauungsplan Nr. 312 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 
die nach diesen textli chen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmun-
gen:  
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche 
um 10 %, höchstens jedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen 
Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind.  
Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§  1 (10) 
BauNVO).  
4.  Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet bleibt eine größere Geschoßhöhe als 3,50 m 
außer Betracht, soweit diese ausschließlich durch die Unterbringung technischer Anlagen 
des Gebäudes wie Heizungs - Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist (§  17 (3) Bau 
NVO).  
5.  Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, soweit es sich um untergeordnete Gebäude und G a-
ragen handelt, sind außerhalb der  überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig 
(§ 23 (5) BauNVO).  
6.  In den GE -Gebieten hat der Bauherr, zum Schutz vor Verkehrslärm von der Autobahn, 
der Weseler Straße und den Bundesbahnstrecken dafür Sorge zu tragen, daß die in der 
VDI – 2719 (Schall dämmung von Fenstern, VDI -Richtlinie 2719, Oktober  1973) Tafel  5 
angegebenen Anhaltswerte für Innengeräuschpegel eingehalten werden. Dies kann er-
reicht werden durch  
a)  Abschirmung der lärmempfindlichen Räume (Kommunikations - und Arbeitsräume, 
Wohnräume, Schlafräume) durch andere Gebäude oder Gebäudeteile.  
b)  Einbau von schalldämmenden Fenstern nach VDI 2719.  
Der Nachweis der ausreichenden Schalldämmung ist vom Bauherr n zu erbringen 
(§ 9 (1) 24 BBauG).  
7.  In den GE -Gebieten sind entlang der Straßengrenzen auf privatem Grund Grünstreifen 
anzulegen und mit standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen, die mindestens 1,50  m 
breit sein und nicht weniger als 3 % der Grundstücksfläche betragen müssen (§ 9 (1) 25a 
BBauG).  
Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind in 
einer Breite von höchstens 7,50 m zulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn aus funkti o-
nellen Gründen eine andere Gestaltungslösung – auch unter Verwendung von Grün – mit 
adäquatem Anspruch angestrebt wird.  
8.  Entlang der Weseler Straße (B  51) sind in der Mitte der 10,00  m breiten Flächen mit 
Pflanzgebot großkronige Laubbäume (z.  B. Stieleiche, Esche, Vogelkirsche, Linde, B erg-
ahorn, Ahorn) anzupflanzen.  
Als Übergang von den großkronigen Bäumen zu den Sträuchern sind kleinere Laubbäu-
me (z. B. Feldahorn, Hainbuche, Eberesche, Traubenkirsche) zu verwenden.  
An Sträuchern sind z. B.:  
Hasel, Schleedorn, Faulbaum, Gemeiner Schne eball, Roter Hartriegel, Pfaffenhütchen, 
Hundsrose, Gemeine Heckenkirsche u.a. zu verwenden.

Bebauungsplan Nr. 312 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 
Die Gehölze sind in einem Abstand von 1,0 x 1,0 m zu pflanzen (§ 9 (1) 25a BBauG).  
9.  Auf den übrigen, zeichnerisch festgesetzten Flächen mit Pflanzgebot sind standortgerech-
te Laubgehölze (z.  B. Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Hasel, Wildrose, Schleedorn) 
vorzusehen und im Abstand von 1,0 x 1,0 m zu pflanzen (§ 9 (1) 25a BBauG).  
10.  Die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses darf nicht höher als 1,20 m über dem höchs-
ten Punkt der Fahrbahn der angrenzenden Straße oder über dem höchsten Punkt des E r-
schließungsweges liegen.  
11.  In den GE -Gebieten sind ausnahmsweise Verwaltungsgebäude mit max. 
IV Vollgeschossen zulässig, wenn die Geschoßflächenzahl nicht überschritten wird.  
Textliche Festsetzungen gemäß § 81 BauONW für den Geltungsbereich des  
Bebauungsplans Nr. 312  
1.  In den GE -Gebieten sind als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen zur öffentl i-
chen Verkehrsfläche nur Rasenkantensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis zu 
2,00 m Höhe und nur in einem Abstand von mindestens 1,50 m von der Straßengrenze 
sowie zwischen den Grundstücken auf der Grenze zulässig. Ausnahmen sind zulässig, 
wenn aus funktionellen Gründen eine andere Gestaltungslösung mit adäquatem Anspruch 
vorgesehen ist oder auch aus Gründen der Anpassung an vorhandene Anlagen.  
2.  In den WA -Gebieten sind die Vorgärten entlang der Straßenbegrenzungslinie einheitlich 
nur mit bis zu 1,10 m hohen Jägerzäunen einzufriedigen. Zäune bis zu 2,00 m Höhe sind 
nur auf oder hinter der vorderen Baugrenze zulässig.  
3.  Die unmittelbar an den Bahnkörper angrenzenden Grundstücke sind zur Bahnseite hin mit 
einer festen Einfriedigung zu versehen, die das Betreten der Bahnanlage verhindert.  
Hinweis:  
1.  Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) FStrG) gelten 
nicht, soweit Bauvorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entsprechen 
(§ 9 (7) FStrG).  
2.  Im Plangebiet bef inden sich zwei Altlasten- / Verdachtsflächen. Geplante Bodeneingriffe 
und bauliche Änderungen auf den betroffenen Flächen sind der Unteren Bodenschutzbe-
hörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.  
3.  Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen- Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
Mit Bodeneingriffen verbundene Arbeiten im Bereich der für die Forstwirtschaft festgesetz-
ten Fläche sind der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaf s-
verband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster rechtzeitig vor Maß-
nahmebeginn anzuzeigen.  
4.  Mit der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  312 wurde die bisherige textliche Festset-
zung Nr.  1 gemäß § 9 BBauG (Zulässigkeit von Lebensmittel -Einzelhandel) gestrichen

Bebauungsplan Nr. 312 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 
und die textliche Festsetzung Nr.  3 gemäß § 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) 
neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen im Bebauungsplan gelten weiterhin die 
rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunk t ihrer Erstellung galten. Eine Veränderung des 
Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht.  
Nachrichtlich:  
Satzung der Stadt Münster über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes Nr.  312: Mecklenbeck  – Gewerbegebiet östlich der Autobahn  / südlich 
der Weseler Straße – vom:  
Sachlicher Geltungsbereich  
Die Bestimmungen dieser Satzung beziehen sich auf alle Werbeanlagen, einschließlich Info r-
mations- und Hinweisschilder.  
Art, Anordnung und Ausführung der Werbeanlagen  
(1)  Werbeanlagen sind nur auf den zugehörigen Gewerbegrundstücken zulässig. Ausg e-
nommen hiervon sind einzelne, einheitlich gestaltete Hinweisschilder, die gruppenweise 
zusammengefaßt sind.  
(2)  Großflächige Werbetafeln mit mehr als 2 qm Fläche sind nur innerhalb der überbaubaren 
Flächen zulässig.  
(3)  Unzulässig sind alle reflektierenden und sich bewegenden Werbeanlagen, wie Laufschrift, 
Leuchtkörper, die in kurzen Abständen ein-  bzw. ausgeschaltet werden, oder ihre Farbe 
wechseln.  
(4)  Werbeanlagen an Gebäuden sind pro Gebäudeseite nur bis zu einer Höhe von 1 m und 
einer Länge von max. 2/3 der jeweiligen Außenwand unterhalb der Traufe zulässig. We r-
beausleger nur bis zu einer Größe von 1,5 qm.  
(5) Werbeanlagen an baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind (Schornsteine, Dachau f-
bauten, Pylone usw.) sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine Größe von 5  qm 
nicht überschreiten.  
Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei 
Bebauungsplänen  
„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN -
Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einges e-
hen werden.“

V-0980-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

8472 Zeichen

Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 4 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0980/2019 
Stellungnahme n  
zum Entwurf der 3. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 312:  
Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich  
der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 312 gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden die 
folgenden Stellungnahmen abgegeben:  
1.  Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB -  
Aushang im Kundenzentrum (und Internet) vom 10.12. bis 21.12.2018 
1.1  Privatperson – 11.12.2018 
Es wird angeregt, die Aufstellung des Bebauungsplanes zu unterlassen. In einer Unter-
lassungserklärung wird Einspruch erhoben gegen die Bauabsicht des Oberbürgermeisters 
Markus Lewe. Dabei wird sich auf ein Verwaltungsgerichtsurteil (Az.: 1 K 2057/00) und 
auf einen Verwaltungsgerichtsbeschluss (Az.: 1 B 927/00) bezogen, die der Stellungnah-
me beigelegt sind. Zudem widerspreche die Bebauungsplanung dem Bundeswaldgesetz, 
dem Bundeimmissionsschutzgesetz und dem Infektionsschutzgesetz. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 312 regelt allein die künftige Zulässigkeiten 
von Einzelhandelsnutzungen. Umweltrelevante Festsetzungen wie z.B. zur zulässigen 
Versiegelung (Grundflächenzahl, GRZ) werden nicht geändert. Belange des Bundeswald-
gesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Infektionsschutzgesetzes 
werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt. Außerdem verfolgt die 
Stadt Münster selbst mit der Änderung des Bebauungsplanes keine Bauabsichten. 
Die Bebauungsplanänderung hat ferner keinen Bezug zu den Inhalten des o.g. Verwal-
tungsgerichtsurteils bzw. des Verwaltungsgerichtsbeschlusses. Diese beziehen sich auf 
Regelungen zu den südlich der Bahngleise und westlich an das Plangebiet angrenzende 
Grundstücksflächen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, die Aufstellung des Bebauungsplanes zu unterlassen, w ird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.1). 
1.2  Privatperson – 20.12.2018 
Der Betreiber der Tankstelle an der Harkortstraße 4 hat bereits zur frühzeitigen Beteil i-
gung erklärt, dass er die allgemeinen Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkon-
zepts der Stadt Münster anerkenne und die grundsätzliche Zielsetzung der Bebauung s-
planänderung nachvollziehen könne. 
Er sähe es gleichwohl als unverhältnismäßig an die Erweiterungsmöglichkeiten von B e-
standsbetrieben auf max. 10% der genehmigten Verkaufsfläche einzugrenzen. Insbeson-

Bebauungsplan Nr. 312 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 4 
dere für kleinere Verkaufsflächen ergäben sich durch diese Regelungen zukünftig keiner-
lei Möglichkeiten sich an veränderte Kundenanforderungen anzupassen. Hier sollten s o-
wohl die Ziele des Einzelhandelskonzepts als auch die betreibers eitigen und eigentümer-
seitigen Interessen berücksichtigt werden. Entsprechend wird angeregt, für Bestandsbe-
triebe ausnahmsweise eine Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche von max. 100 
m² zuzulassen. Bei Erweiterungen von max. 100 m² der Bestandsverkaufsflächen könnten 
städtebaulich negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen 
werden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Bei der Festsetzung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Erweiterungen handelt es sich 
um eine Bestandsschutzregelung in erweiterter Form. Mit der prozentualen Regelung der 
zulässigen Flächengröße wird differenziert auf die bestehenden Betriebsgrößen Bezug 
genommen, was mit einer generellen Erweiterungsmöglichkeit der Verkaufsfläche um 100 
m² nicht der Fall wäre. Die Zielsetzung der Planung, einerseits den Einzelhandel hier aus-
zuschließen und andererseits eine bestandsbezogene Erweiterungsmöglichkeit zu bieten, 
würde so nicht erreicht. 
Die Anregung des Eingebers wurde jedoch bereits zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB in 
der Form berücksichtigt, dass in den textlichen Festsetzungen für Tank -Shops als Ver-
triebsteil einer Tankstelle eine max. Verkaufsflächengröße von 150 qm  festgelegt wurde. 
Diese Verkaufsflächengröße entspricht  dem Größendurchschnitt moderner Tankstellens-
hops in Münster. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, für Bestandsbetriebe unabhängig von der bestehenden Verkauf sflächen-
größe ausnahmsweise eine Erweiterung von max. 100 m² zuzulassen,  wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1.2). 
2.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB -  
Auslegung im Kundenzentrum (und Internet) vom 05.08.2019 bis 05.09.2019 
Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. 
3.  Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB – Beteiligungszeitraum 09.11. bis 14.12.2018 
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen 
bezüglich der Planung vorgebracht 
3.1  Handelsverband NRW vom 04.12.2018 
3.2  Handwerkskammer Münster vom 13.12.2018 
3.3  Städtische Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege -  vom 13.12.2018 
In der Begründung ist folgende Ergänzung unter Punkt 8 Denkmalschutz notwendig: 
„Im Änderungsbereich befindet sich die ehemalige Hofstelle Harkortstraße 3, von der das 
Fachwerk-Bauernhaus und ein Nebengebäude in die Denkmalliste der Stadt Müns ter ein-

Bebauungsplan Nr. 312 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 4 
getragen worden ist. Der vorhandene Gebäudebestand ist durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes planungsrechtlich abgesichert. 
Veränderungen an den Denkmälern und ihrer engeren Umgebung bedürfen der Erlaubnis 
gem. § 9 Denkmalschutzgesetz NRW. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Anregung wurde in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Eine Beschlussfassung 
ist nicht erforderlich. 
3.4  IHK NRW vom 14.12.2018 
Es wird empfohlen, die Planungen mit den betroffenen Unternehmen im Bestand zu di s-
kutieren, um eine entsprechende Akzeptanz der Planungen zu erreichen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Änderungen des Bebauungsplanes  entsprechen den Zielsetzungen der Fortschrei-
bung des Einzelhandels – und Zentrenkonzeptes der Stadt von 2018. Die Fortschreibung 
des Konzeptes wurde begleitet von öffentlichen Informationsveranstaltungen und Exper-
tenhearings, so dass  die Zielsetzungen des Konzeptes einer breiten Öffentlichkeit zur 
Kenntnis gebracht wurden und die Gelegenheit für eine intensive Erörterung der Auswi r-
kungen geboten war. 
Das Bebauungsplanverfahren hat mit der frühzeitigen Beteiligung und der öffentlichen 
Auslegung der Bebauungsplanentwürfe die Gelegenheit geboten, die geplante Umse t-
zung der übergeordneten Zielsetz ungen für die Einzelhandelsentwicklung am Standort in 
Mecklenbeck nachzuvollziehen. Die öffentliche Auslegung hat keine Anregungen aus dem 
Kreis der ansässigen Gewerbetreibenden erbracht. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, eine Diskussion über die Planung mit den betroffenen Unternehmen zu 
führen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3).  
3.5  Städtische Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege – vom 13.12.2018 
Es wird angeregt, den Hinweis zu Bodendenkmälern im Bebauungsplan wie folgt zu for-
mulieren: 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westf alen-Lippe/ LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Bebauungsplanentwurf wurde der Anregung bereits gefolgt. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 312 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der Weseler Straße 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 4 
4.  Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB - Beteiligungszeitraum 05.08. bis 05.09.2019 
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen 
bezüglich der Planung vorgebracht 
4.1  MünsterNETZ vom 06.08.2019 
4.2  Nowega GmbH vom 09.08.2019 
4.3  Tyssengas vom 13.08.2019 
4.4  LWL - Archäologie für Westfalen vom 14.08.2019 
4.5  PLEdoc vom 21.08.2019 
4.6  IHK NRW vom 05.09.2109

Anlage A

1208 Zeichen

Anlage A zur V/0980/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 her-
beigeführt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzel-
handelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen 
gemäß § 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen 
künftig in den Gewerbegebieten im Plangebiet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich, um 
die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Mecklen-
beck sowie das Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße – zu stärken und auszubauen. 
 
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen durch den Satzungsbeschluss keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-0980-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

5976 Zeichen

Altlasten-/
Verdachts-
fläche Nr. N Me 1
Altlasten-/
Verdachts-
fläche Nr. 547
Planverkleinerung
Bebauungsplan Nr. 312, 3. Änderung
Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn /
südlich der Weseler Straße
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN
2.
Altlasten-/ Verdachtsfläche
Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sein können
1.
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN
3.In den Gewerbegebieten (GE) sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen unzulässig.
In den Gewerbegebieten (GE) sind ausnahmsweise zulässig:
-Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines
Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf
dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen
-Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör
-Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengröße
von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).
Für die bestehenden Betriebe
Sensá Stoff-Outlet,
Harkortstraße 5,
Gemarkung Münster,
Flur 224, Flurstück 315,
BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG,
Harkortstraße 18,
Gemarkung Münster,
Flur 224, Flurstück 260,
SINUS Computer Software & Beratung GmbH,
Harkortstraße 24,
Gemarkung Münster,
Flur 224, Flurstück 304,
Fashion Point,
Harkortstraße 24,
Gemarkung Münster,
Flur 224, Flurstück 304,
die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmungen:
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens
jedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO
zu erwarten sind.
Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO).
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN
2.Im Plangebiet befinden sich zwei Altlasten-/ Verdachtsflächen. Geplante Bodeneingriffe und bauliche
Änderungen auf den betroffenen Flächen sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen,
Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.
3.Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster /
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für
Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
Mit Bodeneingriffen verbundene Arbeiten im Bereich der für die Forstwirtschaft festgesetzten Fläche sind der
Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschafsverband Westfalen-Lippe /
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster rechtzeitig vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.
4.Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312 wurde die bisherige textliche Festsetzung Nr. 1 gemäß § 9
BBauG (Zulässigkeit von Lebensmittel-Einzelhandel) gestrichen und die textliche Festsetzung Nr. 3 gemäß
§ 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen im
Bebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten. Eine
Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht..
1.
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15
vom 28.09.2018 bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Diese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)
BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum
__________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13
BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster
am __________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
OberbürgermeisterSchriftführer
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1U
vom 19.11.2010:
+LQZHLVEHUGLH(LQVLFKWQDKPHLQGLHJHVHW]OLFKHQ
*UXQGODJHQXQGVRQVWLJHQ9RUVFKULIWHQEHL%HEDXXQJVSOlQHQ
Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster
wird der folgende Hinweis gegeben:
„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während
der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum
Planen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.“
Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan
aufgenommen.
Münster, den 12. November 2010
Der Oberbürgermeister
Markus Lewe
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEUDXQHU(LQGUXFN
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15
vom 28.09.2018 bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Diese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)
BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum
__________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13
BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster
am __________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
OberbürgermeisterSchriftführer
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
bzw. BauGB
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0980/2019

V-0980-2019-Anlage-2-Begruendung

24357 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 10 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0980/2019 
Begründung   
zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312:  
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der 
Autobahn / südlich der Weseler Straße  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 6 
7. Inhalte der Bebauungsplanänderung..................................................................................................... 7 
8.  Altlasten / Altstandorte ........................................................................................................................... 9 
9.  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................ 9 
9.1  Denkmalschutz ............................................................................................................................ 9 
9.2  Bodendenkmalpflege ................................................................................................................... 9 
10.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 10 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 10 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In den Industrie-  und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich in vergangenen Jahren , 
bedingt durch höhere Grundstücks -, Miet - und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der 
Einzelhandelsanteil zunehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer 
Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten 
und erschwert darüber hinaus auch die Neuansiedlung.  
Diese beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 312 festzustellen. 
Dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 
15.09.1977 zugrunde. Demgemäß sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans zurzeit 
Gewerbenutzungen aller Art und Einzelhandelsnutzungen bis zur  Großflächigkeit 
planungsrechtlich zulässig. Die mögliche Ansiedlung von zentren-  und 
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel sowie großflächigem Einzelhandel mit nicht 
zentrenrelevanten Sortimenten in diesem dezentralen Gebiet widersprechen den städtischen 
Zielsetzungen. Eine weitere Entwicklung in Richtung Einzelhandel entspricht zudem nicht dem 
Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 312, in diesem Gebiet  neben Wohnen Flächen für 
gewerbliche  Nutzungen zu schaffen.  
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 
Mit dem Einzelhandelskonzept 2018, welches das sich in den vergangenen Jahren bewährte 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009 fortschreibt, soll der o.  g. Entwicklung 
entgegengewirkt werden. 
Die städtische Zielsetzung auf Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist u. a.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 2 von 10 
• Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche 
• Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Zentren 
• Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe 
Dafür werden Standortbereiche als zentrale Versorgungsbereiche für die 
Einzelhandelsentwicklung mit im Schwerpunkt zentren-  und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten festgelegt, die sich im Wesentlichen auf die Innenstadt, die Stadtbereichs - und die 
Stadtteilzentren konzentrieren. Aufgabe ist es, die Versor gungsstrukturen in diesen zentr alen 
Versorgungsbereichen zu sichern und möglichst zu verbessern. Im Gegenzug sollen die 
Ansiedlungsmöglichkeiten für den zentren - und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel 
außerhalb zentraler Versorgun gsbereiche, insbesondere in den Industrie - und 
Gewerbegebieten, restriktiv gestaltet werden, um dort die vorrangige Bereitstellung der Flächen 
für originär gewerbliche Nutzungen sicherzustellen. Nur für einzelne ausgewählte und strukturell 
geeignete Standortbereiche im Stadtgebiet, darunter auch gewerblich geprägte Bereiche, weist 
das Einzelhandels - und Zentrenkonzept sog enannte Sonderstandorte in dezentralen Lagen 
aus, um dort mit Priorität die Ansiedlungs - und Erweiterungsbedarf des großflächigen 
Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten decken zu können. Der Planbereich 
des Bebauungsplans Nr. 312 gehört nicht dazu.  
Die Umsetzung dieser  Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts  soll dem 
produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenz iale in den 
Industrie- und Gewerbegebieten einräumen.  
2. Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr.  312 in der Fassung der 
1. Änderung vom 29.12.1987.  
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 223, Flurstücke 141, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 152, 175, 176, 180, 183, 188, 202, 
205, 207, 211, 214, 215, 217, 224, 225, 226, 227, 228, 232, 233, 238, 243,  249, 261, 263, 264, 
266, 273, 297, 298, 344, 346, 348, 373, 380, Teile der Flurstücke 256, 463,  
Flur 224, Flurstücke 15, 17, 18, 23, 24, 57, 59, 60, 61, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 75, 93, 101, 103, 
105, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128,  129, 147, 149, 151, 152, 153, 154, 
166, 167, 174, 176, 188, 194, 196, 199, 200, 202, 204, 207, 215, 221, 223, 224, 226, 228, 232, 
234, 238, 239, 241, 245, 249, 254, 256, 257, 258, 259, 260, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 274, 
275, 277, 282, 283, 285, 286, 287, 290, 291, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 304, 
305, 306, 307, 308, 309, 310, 313, 314, 315, 316, 317, 320, 321, 324, 325, Teile der Flurstücke 
169, 293,  
Gemarkung Albachten,  
Flur 15, Teile der Flurstücke 124, 135,  
Flur 16, Flurstücke 50, 51, Teile des Flurstücks 66.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 3 von 10 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den 
Bebauungsplanbereich Gewerbegebiet, Wohnbauflächen sowie an der Autobahn (A  1) Flächen 
für Wald dar. Neben der Waldfläche an der Autobahn (A 1) erstreckt sich das Gewerbegebiet 
zwischen Weseler Straße im Norden und Eisenbahnanlage im Süden bis zur Heroldstraße im 
Osten. Eine kleinere Wohnsiedlung, die durch die Darstellung im Flächennutzungsplan 
ebenfalls abgesichert ist, befindet sich im Nordosten an der Weseler Straße.  
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im 
Flächennutzungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert 
und der Bebauungsplan bleibt damit gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der Bebauungsplan Nr. 312 der Stadt Münster ist seit dem 30.11.1987 rechtsverbindlich. In 
Anpassung an sich wandelnde Rahmenbedigungen wurde der Bebauungsplan am 29.12.1987 
erstmals geändert. Die geplante zweite Änderung (Beschluss zur Änderung siehe Vorlage 
V/1029/2006) mit der gleichen Zielsetzung dieser 3. Änderung des Bebauungsplans wird nicht 
weiter geführt, da aufgrund der Weiterführung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts und der 
Ansiedlung des Stadtbereichszentrums Mecklenbeck geänderte Ausgangspunkte vorliegen. Der 
Bebauungsplan Nr. 312 wurde aufgestellt, um ein stadtteilnahes Gewerbegebiet auszuweisen 
sowie die im Bestand befindliche Wohnbebauung abzusichern und teilwe ise die Errichtung 
weiterer Gebäude zu ermöglichen. 
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 312 wird im Norden von der Weseler Straße begrenzt. Im 
Westen schließt der Geltungsbereich mit der Autobahn (A  1) ab. Vom Nordosten bis zum Süd-
osten grenzt das Gebiet an die Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld sowie im Süden an die 
Eisenbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen an. Das Plangebiet liegt im westlichen Randbereich 
des Stadtteils Mecklenbeck und ist durch seine Lage an der Weseler Straße als Ausfallstraße 
Richtung Albachten / Bösensell sowie aus der Innenstadt gut erreichbar. Das für das 
Gewerbegebiet erforderliche Regenrückhaltebecken befindet sich südlich der Eisenbahnstrecke 
Wanne-Eickel – Bremen.  
Nördlich der Weseler Straße wurde 1981 ein weiteres Gewerbe-  und Industriegebiet mit 
ähnlicher Branchenverteilung entlang der Autobahn (A 1) erschlossen.  
Nach Osten und Süden schließen sich, getrennt durch die jeweiligen Eisenbahntrassen, 
Mischgebietsflächen bzw. Wohnbauflächen an.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 4 von 10 
Neben der weitgehend gewerblichen Nutzung befinden sich in dem  Gewerbegebiete auch 
folgende Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt 2800 qm Verkaufsfläche: 
• Sensá Stoff-Outlet, Harkortstraße 5,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 315,  
(GE-Gebiet)  
• BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG, Harkortstraße 18,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 260,  
(GE-Gebiet)  
• SINUS Computer Software & Beratung GmbH, Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 304,  
(GE-Gebiet)  
• Fashion Point, Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 304,  
(GE-Gebiet)  
Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzungen aus Gewerbe / Dienstleistung und Ein-
zelhandel.  
Zentrale Versorgungsbereiche in Mecklenbeck  
Der Stadtteil Mecklenbeck sowie die umliegenden Siedlungsbereiche haben zwei 
Versorgungsstandorte. Zum einen das Stadtbereichszentrum Mecklenbeck –  südl. der Weseler 
Straße und zum anderen das Stadtteilzentrum Mecklenbeck-Mitte. 
Stadtbereichszentrum Mecklenbeck 
Die Stadtberei chszentren stellen gemäß des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts die zweite 
Stufe im Rahmen der Zentrenhierarchie der Stadt Münster dar. Sie sollen durch das 
Einzelhandelsangebot vorrangig einer mittelzentralen Versorgung, die über den jeweiligen 
Stadtteil hinausgeht, dienen. Das im März 2014 eröffnete Stadtbereichszentrum Mecklenbeck 
ist ein geplantes monofunktionales Zentrum in teilintegrierter Lage mit überwiegend 
großflächigem Einzelhandelsbesatz.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 5 von 10 
 
Abb. 1: Stadttebreichzentrum Mecklenbeck – südl. der Weseler Straße 
Entwicklungsziel an diesem Standort ist gemäß aktuellem Einzelhandels - und Zentrenkonzept 
die Sicherung und Weiterentwicklung entsprechend der ausgewiesenen Versorgungsfunktion.  
Stadtteilzentrum Mecklenbeck-Mitte 
Das Stadtteilzentrum Mecklenbeck-Mitte als zentraler Versorgungsbereich befindet sich in der 
dritten Stufe im Rahmen der Zentrenhierarchie des Zentrenkonzepts. Es dient der 
Versorgungsfunktion für den Stadtteil und der umliegenden Siedlungsbereiche. Es ist ein 
weitgehend geplantes, modernes Zentrum mit überwiegend großflächigen 
Einzelhandelsstrukturen.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 6 von 10 
 
Abb. 2: Stadtteilzentrum Mecklenbeck - Mitte 
Die Sicherung und Weiterentwicklung sowie Stärkung der Funktionsvielfalt sind die 
Entwicklungsziele für das Stadtteilzentrum. 
5. Planungsziele  
Sicherung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches und des Stadtbereichszentrums. 
Ziel der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  312 ist eine Anpassung der textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt 
Münster. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung  verbrauchernaher Versorgungsstrukturen 
und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit  zentraler Versorgungsbereiche in Zukunft 
Entwicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum 
Mecklenbeck zu lenken. Um diese Ziele umsetzen zu können, ist es erforderlich,  den 
Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu ändern.  
Die Entwicklung des Stadtteilzentru ms Mecklenbeck am Dingbängerweg ist noch nicht 
vollständig abgeschlossen. Das Versorgungsangebot soll durch Projektentwicklungen in der 
Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Eine eindeutige Aus sage bezüglich der Zulässigkeit 
des Einzelhandels in den Gewerbegebieten soll Standortentscheidungen zugunsten des

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 7 von 10 
Stadtteilzentrums am Dingbängerweg und ebenfalls zugunsten des  seit 2014 bestehenden 
Stadtbereichszentrums südlich der Weseler Straße positiv beeinflussen.  
6.  Verfahren 
Die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß 
§ 13 Baugesetzbuch (BauGB). Die Grundzüge der Planung werden durch die 3. Änderung nicht 
berührt, weil das dem Bebauungsplan Nr. 312 zugrunde liegende Ziel – u.a. Schaffung der 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen-  Nutzung der im Flächennutzungsplan 
dargestellten Gewerbegebiete, um der anhaltenden Nachfrage nach Gewerbe-
Baugrundstücken in der Stadt Münster nachzukommen –  als der planerische Grundgedanke 
nicht verändert, sondern gestärkt wird.  
Ebenfalls werden die in § 13 (1) Nr. 1-3 BauGB genannten weitergehenden Bedingungen erfüllt. 
Bei dieser 3. Änderung wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereit oder begründet, die 
einer Pflicht die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nach 
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht) 
unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und der Schutzzweck 
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im 
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b) BauGB) beeinträchtigt 
werden könnten. E s werden keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. Es 
bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder 
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes -
Immissionsschutzes zu beachten sind. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den 
Umweltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege sind daher nicht zu 
erwarten. 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  312 werden durch die vorliegende 
Änderung nicht berührt und haben unverändert Bestand. Es gelten dafür weiterhin die 
rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Planerstellung galten. Eine Veränderung des 
Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht.  
7. Inhalte der Bebauungsplanänderung  
Um die aufgeführten  Ziele des Einzelhandelskonzept s um zusetzen und dadurch die 
Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich,  die textlichen 
Festsetzungen gemäß § 9 BauGB dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen 
künftig in den Gewerbegebieten nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich um di e 
gewachsenen, zentralen Versor gungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum 
Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südl ich der Weseler Straße stärken und 
ausbauen zu können.  
Sonderregelung „Handwerkerprivileg“  
Gleichzeitig soll bestehenden Betrieben in den Gewerbegebieten aber die Möglichkeit der 
Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben werden bzw. 
erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf 
dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 8 von 10 
In den t extlichen Festsetzungen wird dieses durch die sogenannte Handwerkerklausel 
berücksichtigt: Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm 
Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen 
Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen.  
Sonderregelung erweiterter Bestandsschutz  
Im Plangebiet befinden sich folgende Einzelhandelsbetriebe:  
• Sensá Stoff-Outlet, Harkortstraße 5,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 315,  
(GE-Gebiet)  
• BAUEN + LEBEN team baucenter GmbH & Co. KG, Harkortstraße 18,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 260,  
(GE-Gebiet)  
• SINUS Computer Software & Beratung GmbH, Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 304,  
(GE-Gebiet)  
• Fashion Point, Harkortstraße 24,  
Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 304,  
(GE-Gebiet)  
Die bestehenden Betriebe beeinträchtigen aufgrund ihrer Größe und ihres Angebots nicht die 
vorgesehene Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in Mecklenbeck  und 
sind von ihrer Umgebung bisher bereits im Wesentlichen akzeptiert , so dass ein erweiterter  
Bestandschutz bezogen auf Nutzungsart und Standort zugelassen wird.  
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden diesen Betrieben betriebsbezogen, angemessene Entwicklungsspielräume am Standort 
zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhandenen und genehmigten Verkaufsflächen 
zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, einmalig um bis zu 10 %, maximal aber 
100 qm zulässig. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kei ne negativen Auswirkungen 
insbesondere auf die Versorgungsstrukturen zu erwarten sind.  
Sonderregelung KFZ-Handel 
Zudem wird festgesetzt, dass in den Gewerbegebieten ausnahmsweise Einzelhandel mit 
Kraftfahrzeugen und Zubehör zulässig ist, denn der KFZ- Einzelhandel inklusive KFZ- Zubehör 
ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs - und Reparaturservices, der 
Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz typischerweise in Gewerbegebieten 
ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt. Die i.  d. R. 
angeschlossene Werkstattnutzung weist zudem auf eine atypische Fallgestaltung hin. Die 
Ansiedlung von KFZ-Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen leistet keinen Beitrag zur 
Sicherung oder Entwicklung dieser Bereiche und ist daher kein Ziel des Einzelhandels - und 
Zentrenkonzepts. Die ausnahmsweise Zulässigkeit ist somit konzeptkonform.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 9 von 10 
Sonderregelung Tankstellen-Shop 
Ein Tankstellenshop wird als übliche, untergeordnete Nebennutzung zur eigentlichen 
Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbegebiet zulässig ist,  ausnahmsweise zugelassen. In 
den Festsetzungen wird die der Tankstellenfunktion zugeordnete Verkaufsfläche für üblichen 
Reisebedarf auf max. 150 qm begrenzt. Damit entspricht der Tankstellenshop dem 
Größendurchschnitt modernerer Tankstellenshops in Münster.  
8.  Altlasten / Altstandorte  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich zwei Altlasten -/ Verdachtsflächen. Bei 
der Altlasten- / Verdachtsfläche Nr.  547 handelt es sich um eine ehemalige Tankstelle. 
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Erdreichs. Bei 
der Altlasten- / Verdachtsfläche NMe1 handelt es sich um Lagerhallen und Lagerplätze. Im 
Rahmen von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung wurden hier erhöhte Gehalte an 
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgestellt.  
Da bei Baumaßnahmen im Bereich der Altlasten- / Verdach tsflächen Auflagen zum 
Bauvorhaben erforderlich werden können, erfolgt in Abstimmung mit der unteren 
Bodenschutzbehörde eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan. In den Plan wird ein 
zusätzlicher Hinweis eingefügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauli che Änderungen auf den 
betroffenen Flächen sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit) anzuzeigen.“  
9.  Denkmalschutz / Archäologie  
9.1  Denkmalschutz 
Im Änderungsbereich befindet sich die ehemalige Hofstelle Hark ortstraße 3, von der das 
Fachwerk-Bauernhaus und ein Nebengebäude in die Denkmalliste der Stadt Münster 
eingetragen worden sind . Der vorhandene Gebäudebestand ist durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans planungsrechtlich abgesichert.  
Veränderungen an den Denkmälern und ihrer engeren Umgebung bedürfen der Erlaubnis 
gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW.  
9.2  Bodendenkmalpflege 
Innerhalb des Plangebiet s befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand sehr wahrscheinlich 
ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.  
Im südlichen Teil der für die Forstwirtschaft festgesetzten Fläche zeichnet sich im Gelände eine 
viereckige Gräftenanlage mit mittiger Hofstelle ab, bei der es sich nach der lokalen 
Geschichtsschreibung um „Haus Welinctorpe“ handeln soll, eine vor 1238 in der Nähe der Stadt 
Münster gegründete Niederlassung des Deutschen Ordens. Nordöstlich davon befindet sich 
eine nord-süd verlaufende Wall -Graben-Anlage, bei der es sich vermutlich um einen Hudewall 
handelt.  
Darüber hinaus können bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten 
Kulturlandschaft auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler entdeckt werden.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
südlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 10 von 10 
Der Umgang mit en tdeckten Bodendenkmälern ist unter Hinweise im Bebauungsplan 
aufgenommen.  
10.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen 
Zielsetzungen nicht in Frage gestellt. 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten 
Schutzgüter sind nich t zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtli ch, dass die 
Belange des Umwelt schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Schutzgüter des §  1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB durch die Bebauungsplanänderung 
beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.  
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 312 ersichtlich.  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als 
Satzung beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 312: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / südlich der 
Weseler Straße  
 
Münster, den __________ 
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 8.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 44.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 50.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Weseler Straße 1
  • Harkortstraße 5
  • Heroldstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Dingbängerweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0980/2019
Typ
Vorlagen
Datum
11.10.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37