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Bürgerantrag : Verkehrssichernde Maßnahmen für den Fahrradverkehr an drei Stellen im Stadtgebiet Bonn, 1. Kreuzung erste Fährgasse / Brassertufer / Rathenauufer, 2. Koblenzer Tor, 3. Nordbrücke

Stellungnahme der Verwaltung 190892-2 ST vom 14.02.2020

Stand: Am 19.05.2020 in der Bezirksvertretung Bonn zur Kenntnis genommen.

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    Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 190892-2 ST Der Oberbürgermeister —— Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag : Verkehrssichernde Maßnahmen für den Fahrradverkehr an drei Stellen im Stadtgebiet Bonn, 1. Kreuzung erste Fährgasse / Brassertufer / Rathenauufer, 2. Koblenzer Tor, 3. Nordbrücke Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 03.03.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Zum Bürgerantrag nimmt die Verwaltung nach Rücksprache mit der Polizei wie folgt Stellung: 1.: Kreuzung Erste Fährgasse / Brassertufer / Rathenauufer Nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Gefahrenzeichen 138 ("Radverkehr") nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird. Denkbar wäre jedoch die Aufstellung des Zeichens 101 ("Gefahrstelle"). Für den untergeordneten Radfahrer, der in der Zweiten Fährgasse an der Fahrbahnbegrenzung zum Brassert- und Rathenauufer anhält, ist die Sichtbeziehung Richtung Süden als gut und in Richtung Norden als ausreichend zu bezeichnen. In der 3-Jahreskarte der meldepflichtigen Unfälle sind für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2019 keine Unfälle im Einmündungsbereich verzeichnet. Vor diesem Hintergrund wird auch eine Änderung der Vorfahrtsregelungen für nicht erforderlich gehalten. Verkehrsspiegel sind seit vielen Jahren nicht mehr Bestandteil der Verkehrszeichenkatalogs der StVO und zählen auch nicht zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO. Durch das mit der Spiegelwölbung erzeugte Zerrbild können Entfernungen und Geschwindigkeiten sich nähernder Fahrzeuge nur sehr schwer abgeschätzt werden. Im Ergebnis kann die Haftungsfrage bei Unfällen den Aufsteller des Verkehrspiegels betreffen. Aus diesem Grund werden seitens der Verwaltung keine Verkehrsspiegel aufgestellt. 2.: Koblenzer Tor Das vom Antragssteller gewünschte Verkehrszeichen "Überholverbot von Radfahrenden" ist noch nicht Bestandteil der derzeitigen Fassung der StVO, ist aber Inhalt der "Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Seite 1 von 2 Seite 2 —— Vorschriften" (BR-Drs 591/19). Sobald die Änderung der StVO vorliegt, wird die Verwaltung den Vorschlag erneut aufgreifen und prüfen. 3.: Nordbrücke Der BAB begleitende Rad-/Gehweg befindet sich in der Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßen NRW. Die Verwaltung hatte vor vielen Jahren in Absprache mit der Bezirksregierung Köln (Anordnungsbehörde) und der Polizei erwirkt, dass eine der Brückenseiten (hier Nordseite) zur Überquerung des Rheins durch Krafträder mit max. 20 km/h genutzt werden kann. Auf dieser Seite ist der Fußgängerverkehr ausgeschlossen, allerdings sollte hier aus Gründen der Sicherheit auch weiterhin nur Fahrverkehr in beiden Richtungen gestattet werden. Auf der Südseite der Brücke wird die Verwaltung in Absprache mit der Bezirksregierung prüfen, den Radverkehr nur in Fahrtrichtung Beuel zu gestatten. So dürften dann gerade für den Fußgängerverkehr Verbesserungen zu erzielen sein. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Den beantragten Maßnahmen wird in dem in der Stellungnahme dargestellten Umfang entsprochen. Der Antragsteller wird entsprechend diesen Ausführungen . Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n Keine Seite 2 von 2

Beratungsverlauf

  1. 03.03.2020

    Bezirksvertretung Bonn

    TOP 6.8.2, Entscheidung. Ergebnis: vertagt
  2. 21.04.2020

    Bezirksvertretung Bonn

    TOP 6.2.1, Entscheidung. Ergebnis: vertagt
  3. 19.05.2020 zuletzt

    Bezirksvertretung Bonn

    TOP 6.1.1, Entscheidung. Ergebnis: zur Kenntnis genommen

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