V/0824/2019
Bebauungsplan Nr. 391 - 6. Änderung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Beschlussvorlage
4974 Zeichen
V/0824/2019
V/0824/2019
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
[Gewerbe]
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
05.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen
Vorberatung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
11.12.2019 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich -Ebert-Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg im Bereich
zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg wird wie folgt Beschluss gefasst:
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
wird der nachfolgenden Stellungnahme zum Entwurf der 6 . Änderung des Bebauungsplans
Nr. 391 nicht gefolgt:
1.1.1 Die Verträglichkeit zwischen der nördlich geplanten Wohnbebauung und der südlich
gelegenen Gewerbefläche sei nicht ausreichend erläutert (Anlage 1, Pkt. 3.2d).
2. Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich -Ebert-
Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred -Krupp-Weg
wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeor d-
nung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.
Die Begründung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird ebenfalls beschlossen.
Stadtplanungsamt
24.10.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Fiegen /
Herr Husmann
Telefon: 492 61 21 /
492 61 94
Fiegen@stadt-muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de
- 2 -
V/0824/2019
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die oben stehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten.
Begründung:
Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred -Krupp-Weg
ergibt sich aus der räumlichen Nähe zur nördlich angrenzenden vorhabenbezogenen 5. Änderung
des Bebauungsplans 391 im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße.
Dort sollen auf einer ca. 1,5 ha großen Fläche in Zusammenarbeit mit einem Vorhabenträger die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung geschaffen werden.
Derzeit ist der Bereich der 5. Änderung noch als MK-Gebiet (Kerngebiet) festgesetzt. Dieses soll nun
zu einem WA -Gebiet (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden. Siehe hierzu auch die parallel zu
beratende Vorlage Nr. V/0823/2019.
Damit die oben beschriebene Änderung von einem MK -Gebiet in ein WA -Gebiet vollzogen werden
kann, ist in dem südlich angrenzenden Gewerbegebiet im Bereich der 6. Änderung eine Reduzierung
der bisher geltenden Abstandsklassen notwendig. Hier sind bisher die Abstandsklassen VI und VII
zulässig, zukünftig soll dies auf die Abstandsklasse VII reduziert werden. Hierzu werden die beste-
henden Textlichen Festsetzungen unter 1.4 ergänzt. Weiter erfolgt ein Eindruck einer „Abgrenzung
unterschiedlicher Nutzung“ in das Original des Bebauungsplans Nr. 391 in der Fassung der
2. Änderung vom 10.08.2001. Durch diese Reduzierung der Absta ndsklassen im Bereich der
6. Änderung können in der nördlich angrenzenden 5. Änderung gesunde Wohn - und Arbeitsverhält-
nisse gewährleistet werden.
Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 stellt keine Einschränkung für den dort angesiedelten
Betrieb dar. Die aktuellen Fertigungen und Belieferungen des ansässigen Maschinenbaubetriebs e r-
füllen die Werte der Abstandsklasse VII. Einer Verschlechterung der aktuellen Lage wird somit vorg e-
beugt.
Die Planung wurde der Öffentlichkeit am 21.03.2018 in einer Info rmationsveranstaltung im Wilhelm -
Hittorf-Gymnasium vorgestellt. Am 22.05.2019 wurde durch den Rat der Stadt Münster der Beschluss
zur Änderung des Bebauungsplans gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0364/2019). Der Planentwurf hat
vom 24.06. bis einschließlich 24.07.2019 öffentlich ausgelegen (siehe Vorlage Nr. V/0366/2019).
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entspre-
chend dem Beschlussvorschlag 1 Beschluss gefasst werden.
Da der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 durch den Beschlussvorschlag 1 nicht
geändert wird, kann anschließend auch der Satzungsbeschluss gefasst werden (Beschlussvo r-
schlag 2).
Weitere Informationen können den beigefügten Anlagen entnommen werden.
Anlagen:
i.V. Anlage A
Anlage 1 – Stellungnahmen
gez. Anlage 2 – Begründung
Robin Denstorff Anlage 3 – Textliche Festsetzungen
Stadtbaurat Anlage 4 – Plan-Ausschnitt
V-0824-2019-Anlage-2-Begruendung
53067 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 15
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0824/2019
Begründung
zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3
5 . Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 4
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 4
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 4
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 5
6.2.3 Sonstige Festsetzungen .................................................................................................... 5
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 5
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 5
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................... 5
6.6 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 6
6.7 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 6
6.8 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................. 6
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ...................................................................................................... 6
7. Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 7
8. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................... 7
8.1 Arten- und Biotopschutz .............................................................................................................. 7
8.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................... 8
8.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ......................................................................................... 8
8.4 Klimaschutz ................................................................................................................................. 8
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Nördlich des Plangebietes der 6. Änderung ist im Rahmen der Aufstellung der vorhabenbez o-
genen 5. Änderung des Bebauungsplans die Errichtung von Wohnbauland vorgesehen. So soll
das bisherige Kerngebiet in ein Allgemeines Wohngebiet geändert werden, um den Bedarf an
dringend benötigtem Wohnraum decken zu können. Somit sollen unmittelbar nördlich angren-
zend an den Änderungsbereich der 6. Änderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Wohnbebauung geschaffen werden (vorhabenbezogene 5. Änderung). Deren Änderung s-
bereich umfasst teilweise auch den nördlichen Teil des seit 1996 im rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 391 Münster – „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Kö-
nigsweg“ gemäß § 8 BauNVO festgesetzten Gewerbegebietes.
Durch die 5. Änderung des Bebauungsplans wird eine gegenüber den bisherigen Festsetzun-
gen des Bebauungsplans in Bezug auf den Immissionsschutz sensiblere Nutzung zugelassen.
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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Damit erhöht sich der Immissionsschutzanspruch dieser Nutzung gegenüber den im Bereich
der 6. Änderung gelegenen Gewerbeflächen. Für die gewerblichen Bauflächen innerhalb der
6. Änderung ist eine Gliederung auf Grundlage der Abstandsliste des Abstandserlass es 1990
festgesetzt. Zulässig sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI und VII. Um eine Ver-
einbarkeit mit dem Immissionsschutzanspruch der nördlich geplanten Wohnbebauung sicherzu-
stellen, wird daher eine Einschränkung dieser Zulässigkeit erforderlich.
Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die Größe des Gewerbegebi e-
tes verringert. Des Weiteren erhöht sich der Immissionsschutz -Anspruch gegenüber der an-
grenzenden zukünftigen Wohnnutzung. Somit ist die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben
um eine Abstandsklasse von Abstandsklasse VI und VII auf Abstandsklasse VII zu verringern,
um den Immissionsschutz und damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse künftig im an-
grenzenden Allgemeinen Wohngebiet zu ermöglichen.
Für die Verwirklichung des angrenzenden Vorhabens ist die Änderung des bestehenden Pl a-
nungsrechts erforderlich.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße
/ Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alf-
red-Krupp-Weg“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrens-
vorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durchz u-
führen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das Plangebiet der 6. Ände-
rung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, verfügt über eine Grund-
fläche von weniger als 20.000 m2 (auch unter Berücksichtigung des Gelt ungsbereiches der 5.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 391), durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorha-
ben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht be-
gründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls
nicht zu befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m2 finden auf
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gel-
ten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 6 . Änderung des Bebauungsplans Nr . 391 liegt südlich der
Innenstadt im Stadtteil Schützenhof und umfasst ca. 1,8 ha. Innerhalb dieses Gebiets liegen die
folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 183, Flurstücke 726, 761, 765, 921.
Es wird begrenzt
im Norden durch den Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung,
im Osten durch den Alfred-Krupp-Weg und anschließend daran durch die Bahngleise der
Deutschen Bahn,
im Süden durch ein Gewerbegrundstück
und im Westen durch den Dahlweg.
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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3. Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regi o-
nalrat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-
Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen
Teilplan Energie ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kal k-
stein.
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der
6. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet dar.
Die 6. Änderung des Bebauungsplans ist damit im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Fl ä-
chennutzungsplan entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391, der am 21.06.1996 in Kraft getreten ist, setzt für das
Gebiet der 6. Änderung Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO mit einer GRZ von 0,8, eine GFZ
von 1,6 und eine maximale Bauhöhe von 16 m fest. Im Änderungsbereich ist das Gewerbeg e-
biet mit einer Gliederung nach Abstandserlass NW festgesetzt. Der rechtskräftige Bebauungs-
plan setzt für den Änderungsbereich eine Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben der A b-
standsklasse VI und VII sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbarem oder geringerem
Emissionsgrad fest.
Der Änderungsbereich ist von dem 28,9 ha großen rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 391
„Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ umgeben.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 1,6 ha große Plangebiet der 6. Änderung befindet sich ca. 2 km südlich der Innenstadt
von Münster, südöstlich der Friedrich-Ebert-Straße. Die Hammer Straße (B 54) verläuft westlich
in einer Entfernung von ca. 350 m, Bahntrassen östlich in einer Entfernung von ca. 10 m zum
Plangebiet.
Der Geltungsbereich der 6. Änderung wird im Norden durch ein Wohnhaus für Betriebsleite r-
wohnen, eine Brachfläche und Gebäude des in dem Änderungsbereich befindlichen Maschi-
nenbau-Unternehmens begrenzt. Im Osten angrenzend befindet sich der Alfred -Krupp-Weg,
südlich angrenzend existiert im Anschluss an das Maschinenbau- Unternehmen das Firmeng e-
lände eines KFZ- Betriebes. Im Westen bildet der Dahlweg sowie daran angrenzend Verwa l-
tungsgebäude die Grenze.
Das Plangebiet wird derzeit als Firmengelände eines Maschinenbau-Unternehmens genutzt.
Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und Dienstleis-
tungsgebäude und Mischnutzungen geprägt.
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind sowohl an der Friedrich- Ebert-
Straße, als auch an der Hammer Straße im direkten Umfeld vorhanden.
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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Über die Hammer Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und Buslinien-
netz angeschlossen.
5 . Planungsziele
Ziel der Planung ist es, mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 die planungsrechtl i-
chen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Wohnbebauung (5. Änderung) nördlich des Ä n-
derungsbereiches der 6. Änderung zu schaffen. Dazu ist eine Anpassung der Abstandsklassen
nach Abstandserlass notwendig.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich der Art der baul i-
chen Nutzung, die Grundzüge der Planung dar.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Gewerbegebiet (GE)
Die Baufläche im Geltungsbereich der 6. Änderung wird wie bisher als Gewerbegebiet (GE )
gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. U m s icherzustellen, dass die Baufläche weiterhin vorrangig
dem produzierenden Gewerbe vorbehalten bleibt, sind Ein zelhandelsbetriebe unzulässig. Da-
von ausgenommen sind solche Einzelhandelsnutzungen, die in einem funktionalen Zusammen-
hang mit einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausgeübt werden.
Abstandsklassen nach Abstandserlass
Der zum Plangebiet nächstgelegene bestehende Wohnsiedlungsbereich befindet sich westlich
des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 170 m zu der im Plangebiet festgesetzten gewerb-
lichen Baufläche. Im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 391 wurde ein Immissionsschutzgutachten 1 erstellt, welches auch die Auswirkungen des
Gewerbegebietes auf die geplante Wohnbebauung untersucht.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 391 wurde bereits eine Gliederung der
Bauflächen gemäß Abstandsliste zum Abstanderlass NW vom 21.08.1990 vorgenommen. Im
Plangebiet wurden Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis V ausgeschlossen.
Auf Grundlage der Abstandsliste 1990 des Abstandserlasses NW werden die im Änderungsbe-
reich zulässigen Anlagentypen geregelt. Die bisherige Festsetzung wird im Rahmen der 6. Ä n-
derung des Bebauungsplans angepasst. Somit sind im Änderungsbereich Anlagen und Betriebe
1 Uppenkamp und Partner (105036414-1 vom14.12.2018): Immissionsschutz-Gutachten. Schal-
limmissionsprognose zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Fried-
rich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ für den Bereich „Dahlweg / Roddestraße“ in
Münster.
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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der Abstandsklasse I bis VI (lfd. Nr. 1 – 178) sowie Betriebe mit vergleichbarem Emissionsver-
halten unzulässig.
Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse z u-
lässig. Im Hinblick auf den technischen Fortschritt, der vielfach eine Minderung der von den
Produktionsprozessen ausgehenden Emissionen mit sich bringt, soll damit eine flexible Anwen-
dung des Abstandserlass es NW unter Berücksichtigung der Anforderungen des Immissions-
schutzes ermöglicht werden.
Der im Plangebiet ansäss ige Betrieb ist hinsichtlich seines Emissionsverhaltens auch mit den
künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar. 2 Die derzeitige gewerbliche Nutzung
soll jedoch mittelfristig aufgegeben werden. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion der z u-
ständigen Abstandsklasse von Nöten, um auch künftig gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewährleisten zu können.
Die Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 21.08.1990 ist Bestandteil der Begründung die-
ses Bebauungsplans.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Fragen zum Maß der baulichen Nutzung sind durch die Änderung des Bebauungsplans nicht
betroffen.
6.2.3 Sonstige Festsetzungen
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Grundstücksflächen, Bau-
höhen, Stellplätzen; Garagen; Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen; Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; Dachformen und Werbeanl a-
gen sind von der Änderung des Bebauungsplans nicht betroffen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Fragen der Verkehrsflächen und Erschließung sind durch die Änderung des Bebauungsplans
nicht betroffen.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Fragen der Ver - und Entsorgung sowie der t echnischen Infrastruktur sind durch die Änderung
des Bebauungsplans nicht betroffen.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Fragen zum Gemeinbedarf und zur sozialen Infrastruktur sind durch die Änderung des Bebau-
ungsplans nicht betroffen.
2 Uppenkamp und Partner (05036414 vom 26.09.2014): Immissionsgutachten zum B-Pl. Wohn-
bebauung Dahlweg / Roddestraße. Einstufung der Fa. Schlatter gemäß Abstandserlass
NRW_2007
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung / Seite 6 von 15
6.6 Grünflächen / Begrünung
Fragen zu Grünflächen sowie der Begrünung sind durch die Änderung des Bebauungsplans
nicht betroffen.
6.7 Immissionsschutz
Wie bereits erläutert, wird im Änderungsgebiet eine Beschränkung der innerhalb des Plangebie-
tes zulässigen g ewerblichen Nutzungen auf der Grundlage der Abstandsliste 1990 des A b-
standserlasses NW vom 21.08.1990 festgesetzt, um den Immissionsschutz der nächstgeleg e-
nen Wohnsiedlungsbereiche im Stadtteil Schützenhof sicherzustellen.
Im Änderungsgebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse I bis VI (lfd. Nr. 1 – 178) mit
einem Abstandserfordernis von 200 m sowie Betriebe mit vergleichbarem Emissionsverhalten
unzulässig. Wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist, sind ausnahmsweise Anlagen und
Betriebe der j eweils nächstniedrigeren Abstandsklasse zulässig. Im Hinblick auf den techni-
schen Fortschritt, der vielfach eine Minderung der von den Produktionsprozessen ausgehenden
Emissionen mit sich bringt, soll damit eine flexible Anwendung des Abstandserlasses NW unter
Berücksichtigung der Anforderungen des Immissionsschutzes ermöglicht werden.
Die Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwir t-
schaft und Verbraucherschutz vom 21.08.1990 ist Bestandteil der Begründung dieses Bebau-
ungsplans.
Das bereits existierende Maschinenbau-Unternehmen ist auch bei Ausschluss der Anlagen und
Betriebe der Abstandsklasse I bis VI nach seiner Art der Nutzung im Plangebiet weiterhin z u-
lässig1.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorgehen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren B o-
denschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. Ein ent-
sprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzei tigem Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung / Seite 7 von 15
7. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 1.86 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 0.00 ha 0 %
Private Verkehrsfläche 0.00 ha 0 %
Bauflächen (GE) 1,86 ha 100 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt
8.1 Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 3 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konfl ikte er-
forderlich werden.
Das Planungsziel der vorliegenden Änderung ist, auf der Fläche nördlich des Bereichs der 6.
Änderung eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Hierfür muss der Bebauungsplan in Bezug auf
die Gliederung nach Abstandsklassen geändert werden.
Artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 (1) BNatSchG sind mit einer Änderung der Gliede-
rung von Abstandsklassen nicht verbunden. Relevante Wirkfaktoren, die geeignet sind arten-
schutzrechtliche Konflikte auszulösen sind nicht prognostizierbar.
Da mit der Umsetzung des Planvorhabens ebenfalls keine Änderungen der bestehenden G e-
bäudesubstanz verbunden sind, können artenschutzrechtliche Konflikte gegenüber an Gebäude
gebundene Arten wie z.B. Fledermäuse ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Belan-
ge sind im Fall von zukünftigen Abbruchvorhaben im Rahmen einer dann erforderlichen A b-
bruchgenehmigung abschließend zu prüfen und ggfs. durch Vermeidungsmaßnahmen / eine
ökologische Baubegleitung zu vermeiden. Diese Vorgaben sind jedoch bereits aus heutige r
Sicht im Rahmen von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Insgesamt ist die vorliegende Ände-
rung des Bebauungsplans daher aus artenschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig.
NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „Davert“ ( DE-4111-302) und „Wolbecker
3 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung / Seite 8 von 15
Tiergarten“ (DE-4012-301) liegen in einer Entfernung von ca. 7,1 km bzw. 7,8 km, sodass eine
Beeinträchtigung des Schutzgebiets nicht gegeben ist.
8.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Durch das vorliegende Verfahren gemäß § 13a BauGB werden mit dem vorliegendem Baulei t-
plan keine Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vorbereitet. Eine Eingriffsbewertung ist
daher nicht erforderlich.
8.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 vor, der für den Großteil des Plangebietes der 6. Ände-
rung „Kerngebiet“ bzw. „Gewerbegebiet“ festgesetzt.
8.4 Klimaschutz
Das Planungsziel der vorliegenden Änderung ist es auf der Fläche nördlich des Bereichs der
6. Änderung eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Hierfür muss der Bebauungsplan in Bezug
auf die Gliederung nach Abstandsklassen geändert werden. A spekte des Klimaschutzes sind
mit der vorliegenden Änderung daher nicht verbunden.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der
vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossenen
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Anhang
Abstandsliste 1990
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung / Seite 9 von 15
Abstandsliste 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.94 (MBl. NW Nr. 72)
Ziffern Kursiv: Nummer (Spalte) der 4. BImSchV
I. 1500 m
1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Ein satz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstof-
fen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt
2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien und Schwelereien)
3 3.2 (1) Anlagen zur Gewinnung von Roheisen
4 4.1 (1) Anlagen zur fa brikmäßigen Herstellung von Stof fen durch chemische Umwandlung mit mehr als 10
Produktionsanlagen
5 4.1 h (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
6 4.4 (1) Anlagen zur Destil lation oder Raf fination oder son stigen Weiterverarbeitung von E rdöl oder Erd öler-
zeugnissen in ,chemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin
II. 1000 m
7 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
8 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln
im Freien (*)
9 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
10 3.2 (1) Anlagen zur Ge winnung von Nicht eisenrohmetallen aus Er zen oder Se kundärrohstoffen (Blei-, Zink-
und Kupfererzhütten)
11 3.3 (1) Anlagen zur Stah lerzeugung ausgenommen Lichtbogenöfen mit we niger als 50 t Ge samtabstichge-
wicht sowie Induktionsöfen (*) (s. auch Ifd. Nrn. 27 und 49)
12 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z. B. Dampfkessel, Con-
tainer) (*)
13 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im Freien (*)
14 — Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*)
15 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung mit höchstens 10
Produktionsanlagen
16 4.1 b (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder
4.1 c (1) Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hil fe elektrischer Energie sowie von Ferrolegierungen, Ko-
rund und Karbid einschließlich Aluminiumhütten
17 4.1 d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen
18 6.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten
19 7.12 (1) Anlagen zur Tier körperbeseitigung so wie An lagen, in de nen Tier körperteile oder Er zeugnisse tie ri-
scher Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden
20 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen
21 10.16 (2) Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoßantrieben oder Strahltriebwerken
22 10.19 (2) Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von 25 t Luft je Stunde oder mehr (*)
III. 700 m
23 1.1 (1) Kraftwerke und Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gas-
förmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
a) bei Kraftwerken mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt
b) bei Heiz kraftwerken 300 MW
übersteigt
24 1.12 (1) Anlagen zur -Destillation oder Wei terverarbeitung von Teer oder Teerer zeugnissen oder von Teer -
oder Gaswasser
25 2.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
26 2.4 (2) Anlagen zur Her stellung von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalk stein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von
Ton zu Schamotte
27 3.3 (1) Anlagen zur Stah lerzeugung mit Licht bogenöfen un ter 50 t Gesamt abstichgewicht (*) (s. auch Ifd.
Nrn. 11 und 49)
28 3.4 (1+2) Anlagen zum Umschmelzen von Altmetall (s. auch Ifd. Nrn. 95 und 151)
29 4.1 a (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze
30 4.1 d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen
31 4.1 e (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln
32 4.11 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen
33 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß
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Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
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34 7.19 (2) Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit 10 t Kohl oder mehr je Tag verarbeitet werden
35 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Roh-
zucker
36 8.1 (1) Anlagen zur t eilweisen oder voll ständigen Beseitigung von fest en oder flüs sigen Stoffen durch Ver -
brennen
37 8.6 (1) Anlagen zur che mischen Aufbereitung von cya nidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säu-
ren, soweit hierdurch eine Verwertung als Rest stoff oder ei ne Entsorgung als Ab fall ermöglicht wer-
den soll
38 — Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B. Hochofenschlacke)
39 — Automobil- u. Motorradfabriken sowie Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren
IV. 500 m
40 1.1 (1) Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gas-
förmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
a) bei Heiz kraftwerken von 100 bis
300 MW
b) bei Heizwerken mehr als 100 MW
beträgt
41 1.7 (1) Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10000 m3 oder mehr je Stunde
42 1.8 (2) Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr ein schließlich der Schaltfel-
der, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
43 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 t oder mehr je Stunde
44 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
45 2.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Glas, auch so weit es aus Alt glas hergestellt wird, einschließlich Glasfa-
sern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind
46 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe
47 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement
48 2.15 (1) Anlagen zur Her stellung oder zum Schmel zen von Mi schungen aus Bi tumen oder Teer mit Mi neral-
stoffen ein schließlich Auf bereitungsanlagen für bit uminöse Stra ßenbaustoffe und Teer splittanlagen
mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde
49 3.3 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Anlagen
3.7 (1) zum Erschmelzen von Guß eisen (s. auch Ifd. Nrn. 11 und 27) so wie Eisen-, Temper- oder Stahlgie-
ßereien in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer Leistung von 80
t oder mehr Gußteile je Monat
50 3.6 (1+2) Anlagen zum Walzen von Metallen und Anlagen zur
3.16 (1) Herstellung von Rohren (*)
51 3.11 (1+2) Schmiede-, Hammer- und Fallwerke (*)
52 3.14 (1+2) Anlagen zum Zer kleinern von Sc hrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Ro torantriebes
von 100 KW oder mehr
53 4.1 g (1) Anlagen zur fa brikmäßigen Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alko-
hole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther
54 4.1 h (1) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen
55 4.1 k (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kunstharzen
56 4.1 m (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischem Kautschuk
57 4.5 (1) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle
58 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, z.B. für
Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile
59 4.8 (1) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 3
t oder mehr je Stunde
60 5.1 (1) Anlagen zum Beschich ten, Lackieren, Ka schieren, Im prägnieren oder Tränken von Gegenstän den,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit
a) Lacken, die or ganische Lösungsmittel enthalten und von die sen 250 kg oder mehr je Stun de ein-
gesetzt werden,
b) Kunstharzen, die un ter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Me la-
min-, Harn stoff, Phe nol-, Epoxid -, Fu ran-, Kre sol-, Re sorcin- oder Po lyesterharzen, sofern die
Menge dieser Harze 25 kg oder mehr je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gum mi un ter Ein satz von 250 kg or ganischen Lö sungsmitteln oder mehr je
Stunde,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
61 — -
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62 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Über ziehen von Stof fen oder Gegen ständen mit Teer, Teer öl oder hei -
ßem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Über ziehen von Kabeln mit hei ßem Bitu-
men
63 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen
64 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zu-
gehörigen Trock nungsanlagen un ter Ver wendung von Gemi schen aus Kunst stoffen und Weichma -
chern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
65 5.8 (2) Anlagen zur Her stellung von Gegen ständen unter Verwendung von Ami no- oder Phenoplasten, wie
Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge
der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
66 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kuns-
tharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird
67 6.1 (1) Anlagen zur Gewinnung von Zel!stoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen
68 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit
a) 51000 Hennenplätzen,
b) 102 000 Junghennenplätzen,
c) 102 000 Mastgeflügelplätzen,
d) 1900 Mastschweineplätzen oder
e) 640 Sauenplätzen
oder mehr
69 7.2 (1+2) Anlagen zum Schlachten von
a) 500 kg oder mehr Lebendgewicht Geflügel oder
b) 8 000 kg oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiere
je Woche
70 7.3 (1) Anlagen zum Schmel zen von tie rischen Fet ten mit Aus nahme der An lagen zur Ver arbeitung von
selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 kg
Speisefett je Woche
71 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen
72 7.7 (2) Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung
73 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtne-
benprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
74 7.11 (1) Anlagen zum La gern un behandelter Kno chen, aus genommen An lagen für selbst gewonnene Kno-
chen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 kg Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch Nr. 69 erfaßt werden
75 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 500 t je Tag oder mehr
76 7.23 (1) Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle soweit die Menge des eingesetzten Extraktions-
mittels 1 t oder mehr beträgt
77 7.25 (2) Anlagen zur Trock nung von Grünfut ter, ausgenommen Anlagen zur Trock nung von selbst gewonne-
nem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb
78 8.3 (1) Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen
79 9.11 (2) Offene oder un vollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Ent laden von Schütt gütern, die im
trockenen Zu stand stau ben kön nen, durch Kip pen von Wa gen oder Be hältern oder un ter Verwen-
dung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
200 t Schütt güter oder mehr je T ag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder
Entladen von Er daushub oder von Ge stein, das bei der Ge winnung oder Auf bereitung von Boden-
schätzen anfällt; für nur sai sonal genutzte Getreideannahmestellen tritt die Genehmigungspflicht erst
bei einer Umschlagleistung von 400 t oder mehr je Tag ein
80 — Deponien für Haus- und Sondermüll
81 — Autokinos (*)
82 — Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
V. 300 m
83 1.5 (1+2) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen (*)
84 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 t bis weniger als 30 t je Stun-
de
85 1.13 (1) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas
1.15 (1) aus festen Brennstoffen oder Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
86 2.1 (2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden
87 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließ-
lich Schlacke und Ab bruchmaterial, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und An lagen
zur Behandlung von Abbruchmaterial am Entstehungsort
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88 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kie selgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,
Tuff (Traß) oder Zementklinker
89 2.6 (1) Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest
90 2.7 (2) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
91 2.10 (1) Anlagen zum Bren nen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m 3 oder
mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m 3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenom-
men elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden
92 — Anlagen zur Her stellung von Kalk sandsteinen, Gas betonsteinen oder Fa serzementplatten un ter
Dampfüberdruck
93 2.14 (2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln
in geschlossenen Hallen (*)
94 3.3 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl mit
3.7 (2) einer Schmelzleistung bis zu 2,5 t je Stunde, Vakuum-Schmelzanlagen für Guß eisen oder Stahl mit
einer Einsatzmenge von 5 t oder mehr sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen Formen
oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer Leistung von weniger als 80 t Guß teile je
Monat
95 3.4 (1+2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz
3.8 (1) von 1000 kg oder mehr sowie Gießereien für Nichteisenmetalle (s. auch Ifd. Nrn. 28 und 151)
96 3.5 (2) Anlagen zum Abzie hen der Oberflächen von Stahl, ins besondere von Bl öcken Brammen, Knüppeln,
Platinen oder Blechen, durch Flämmen
97 3.9 (1+2) Anlagen zum Auf bringen von me tallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Me tallober-
flächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen
98 — Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnli-
chen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten (*)
99 3.15 (2) Anlagen zur Her stellung oder Repa ratur von Be hältern aus Me tall in ge schlossenen Hal len (z. B.
Dampfkessel, Container) (*)
100 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder –sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
101 — Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*)
102 3.21 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Akkumulatoren oder Batterien
103 3.23 (1+2) Anlagen zur H erstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten, von blei - oder
nickelhaltigen Pulvern oder Pasten oder son stigen Metallpulvern oder -pa sten ausgenommen Anla-
gen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen
104 4.1 f (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken)
105 4.1 p (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen oder Waschmitteln durch chemische Umwandlung
106 4.2 (1+2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen
oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
107 4.3 (2) Anlagen zur fa brikmäßigen Herstellung von A rzneimitteln oder Arz neimittelzwischenprodukten ohne
chemische Umwandlung
108 4.8 (2) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 1
t bis weniger als 3 t je Stunde
109 4.9 (2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag
110 4.10 (2) Anlagen zur Her stellung von An strich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren,Firnis, Lacke, Di sper-
sionsfarben) oder von Druckfarben mit einer Leistung von 10 t oder mehr je Tag
111 5.1 (2) Anlagen zum Beschich ten, Lackieren, Ka schieren, Im prägnieren oder Tränken von Gegenstän den,
Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, mit
a) Lacken, die or ganische Lösungsmittel enthalten und von die sen 25 kg bis we niger als 250 kg je
Stunde eingesetzt werden,
b) Kunstharzen, die un ter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Me la-
min-, Harn stoff-, Phe nol-, Epo xid-, Fu ran-, Kre sol-, Re sorcin- oder Po lyesterharzen, so fern die
Menge dieser Harze 10 kg bis weniger als 25 kg je Stunde beträgt, oder
c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 kg bis weniger als 250 kg organischer Lösungsmit-
tel je Stunde,
ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen
112 5.2 (1+2) Anlagen zum Be drucken von bah nen- oder ta felförmigen Ma terialien mit Ro tationsdruckmaschinen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen
113 — -
114 5.11 (2) Anlagen zur Her stellung von Poly urethanformteilen, Bau teilen un ter Ver wendung von Po lyurethan,
Polyurethanblöcken in Ka stenformen oder zum Aus schäumen von Hohl räumen mit Po lyurethan, so-
weit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum
Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulaten
115 6.2 (2) Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pap-
pe bestehen (*)
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Begründung / Seite 13 von 15
116 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von
Schweinen mit
a) 14 000 bis weniger als 51000 Hennenplätzen,
b) 28 000 bis weniger als 102 000 Junghennenplätzen,
c) 28 000 bis weniger als 102 000 Mastgeflügelplätzen,
d) 525 bis weniger als 1900 Mastschweineplätzen oder
e) 175 bis weniger als 640 Sauenplätzen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
117 7.4 (2) Anlagen zum fabrikmäßigen Verarbeiten von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch oder Fisch für die menschli-
che Ernährung durch Erwärmen
118 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim
119 7.10 (1) Anlagen zum La gern oder Auf arbeiten un behandelter Tier haare mit Aus nahme von Wol le, aus ge-
nommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nr. 69 erfaßt werden
120 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
121 7.14 (2) Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie Lederfabriken
122 7.22 (2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen
123 7.29 (2) Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaf fee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Lei-
stung von jeweils 250 kg oder mehr je Stunde
124 7.30 (2) Anlagen zum Rö sten von Kaf fee-Ersatzprodukten, Ge treide, Ka kaobohnen oder Nüs sen mit einer
Leistung von 75 kg oder mehr je Stunde
125 7.31 (2) Anlagen zur
a) Herstellung von Lakritz,
b) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder
c) thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse
126 7.32 (2) Anlagen zum Trock nen von Milch, Er zeugnissen aus Milch oder von Mil chbestandteilen mit Sprüht -
rocknern
127 8.4 (1+2) Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vor schriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, auf -
bereitet werden sowie Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichar-
tigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, jeweils mit einer
Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde
128 8.5 (1) Kompostwerke
129 9.10 (1) Anlagen zum Um schlagen von festen Abfällen i.S. von § 1 Abs. 1 des Abfallgeset zes mit ei ner Lei-
stung von 100 t oder mehr je Tag, aus genommen Anlagen zum Um schlagen von Er daushub oder
von Gestein, daß bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
130 10.7 (2) Anlagen zum Vul kanisieren von Na tur- oder Synthesekautschuk unter Ver wendung von Schwefel o-
der Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen
- weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder
- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird
131 10.8 (2) Anlagen zur Her stellung von Bau tenschutz-, Rei nigungs-, Holz schutz- oder Kle bemitteln mit ei ner
Leistung von 1 t oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter
Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden
132 10.9 (2) Anlagen zur Her stellung von Holz schutzmitteln un ter Ver wendung von ha logenierten aroma tischen
Kohlenwasserstoffen
133 — Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Lei-
stung von 2 500 Flaschen oder mehr je Stunde (*)
134 — Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines Gatters 100 KW oder mehr beträgt sowie Furnier- oder
Schälwerke
135 — Abwasserbehandlungsanlagen
136 — Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton und Lehm
137 — Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten
138 — Erdaushub- oder Bauschuttdeponien
139 — Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien
140 — Anlagen zur Herstellung von Terrazzowaren (*)
141 — Anlagen zur Herstellung von Schienenfahrzeugen
142 — Preßwerke (*)
143 — Stab- oder Drahtziehereien (*)
144 — Schwermaschinenbau
145 — Emaillieranlagen
146 — Schrottplätze
147 — Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
148 — Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*)
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
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im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung / Seite 14 von 15
VI. 200 m
149 2.9 (2) Anlagen zum Säu repolieren oder Mat tätzen von Glas oder Glas waren unter Verwendung von Fluß -
säure
150 2.10 (2) Anlagen zum Bren nen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m 3 oder
mehr und die Besatzdichte mehr als 100 kg/m3 und weniger als 300 kg/m3 Rauminhalt der Brennanla-
ge be trägt, aus genommen elek trisch be heizte Bren nöfen, die dis kontinuierlich und oh ne Ab luftfüh-
rung betrieben werden
151 3.4 (1+2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von 50 bis we niger als 1000 kg (s. auch Ifd.
Nrn. 28 und 95)
152 3.8 (2) Anlagen, die aus ei ner oder meh reren Druckgießmaschinen mit Zu haltekräften von 2 Meg anewton
oder mehr bestehen
153 3.10 (2) Anlagen zur Ober flächenbehandlung von Me tallen unter Verwendung von Fluß - oder Salpetersäure,
ausgenommen Chromatieranlagen
154 3.20 (2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen Strahl-
mitteln, die au ßerhalb ge schlossener Räu me betrie ben wer den, aus genommen nicht be gehbare
Handstrahlkabinen
155 5.7 (2) Anlagen zur Ver arbeitung von flüs sigen ungesättigten Polyesterharzen mit Sty rol-Zusatz oder flüs si-
gen Epoxidharzen mit Aminen zu
a) Formmassen (z. B. Harzmatten oder Faser-Formmassen) oder
b) Formteilen oder Fer tigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werk-
zeuge (Formen) verwendet werden,
für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche z. B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
156 5.10 (2) Anlagen zur Her stellung von künst lichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -ge weben unter
Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel
157 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit
a) 3 200 bis weniger als 14 000 Hennenplätzen,
b) 6 400 bis weniger als 28 000 Junghennenplätzen,
c) 6 400 bis weniger als 28 000 Mastgefügelplätzen
d) 102 bis weniger als 525 Mastschweineplätzen oder
e) 40 bis weniger als 175 Sauenplätzen
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
158 7.5 (2) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren, ausgenommen
- Anlagen in Gaststätten
- Räuchereien mit einer Räucher leistung von weniger als 1000 kg Fleisch- oder Fischwaren je Wo-
che
159 7.20 (2) Malzdarren sowie Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen, aus-
genommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem Getreide oder Tabak im land wirtschaftli-
chen Betrieb
160 7.21 (2) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 t bis weni ger als 500 t
je Tag
161 7.27 (2) Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen oder Brau ereien mit ei nem Ausstoß von 5000 hl
Bier oder mehr je Jahr
162 7.28 (2) Anlagen zur Her stellung von Spei sewürzen aus tie rischen oder pflanz lichen Stof fen un ter Verwen-
dung von Säuren
163 10.10 (2) Anlagen zum Färben oder Bleichen von Flocken,
10.11(2) Garnen oder Geweben unter Verwendung von Färbebeschleunigern, alkalischen Stoffen, Chlor oder
Chlorverbindungen ein schließlich der Spann rahmenanlagen aus genommen An lagen, die un ter er -
höhtem Druck betrieben werden
164 — Automatische Autowaschstraßen (*)
165 10.15 (2) Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen mit einer Leistung von 300 KW oder
mehr
166 — Anlagen zum Bau von Kraftfahrzeugkarosserien und -anhängern
167 — Maschinenfabriken oder Härtereien
168 — Pressereien oder Stanzereien (*)
169 — Anlagen zur Herstellung von Kabeln unter Verwendung von Bitumen
170 — Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren
171 — Zimmereien (*)
172 — Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
173 — Auslieferungsläger für Tieflkühlkost (*)
174 — Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
175 — Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken
176 — Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg
Begründung / Seite 15 von 15
177 — Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*)
178 — Anlagen zum Be- oder Entladen von Schütt gütern bei Ge treideannahmestellen, soweit weniger als
200 t Schütt güter je Tag be wegt werden können, ausgenommen Anlagen zur Aufnahme von selbst -
gewonnenem Getreide im landwirtschaftlichen Betrieb
VII. 100 m
179 2.6 (2) Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
180 7.4 (2) Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe)
181 — Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
182 — Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
183 — Autolackierereien
184 — Tischlereien oder Schreinereien
185 — Tapetenfabriken, die nicht durch Ifd. Nrn. 111 oder 112 erfaßt werden
186 — Fabriken zur Her stellung von Le derwaren, Koffern oder Ta schen sowie Handschuhmachereien oder
Schuhfabriken
187 — Kompostierungsanlagen
188 — Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle
189 — Spinnereien oder Webereien
190 — Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
191 — Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
192 — Betriebe des Fern seh-, Rundfunk-, Telefonie-, Telegrafie- oder Elektrogerätebaus sowie der son sti-
gen elektronischen oder feinmechanischen Industrie
193 — Bauhöfe
194 — Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
195 — Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
196 — Anlagen zur Run derneuerung von Rei fen soweit weniger als 5 0 kg je Stun de Kautschuk eingesetzt
werden
Der in der Li ste angegebene Abstand er gibt sich bei den mit (*) ge kennzeichneten Anlagearten ausschließlich oder
weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Lärm emissionsrichtwerten zum Schutz rei ner
Wohngebiete; der Abstand darf daher um ei ne Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schüt -
zenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt.
Bei Anwendung der Abstandliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits
und Misch-, Kern - oder Dorfgebieten andererseits kön nen bei den mit (*) ge kennzeichneten Betriebsarten die Ab-
stände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht ein ge-
halten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
V-0824-2019-Anlage-4-Planausschnitt
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0824/2019
V-0824-2019-Anlage-1-Stellungnahmen
35881 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0824/2019 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 18 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Informationsveranstaltung am 21.03.2018 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es wird sich erkundigt, welche Betriebsarten unter die Abstandsklasse VI und VII fallen. Es werden Beispiele von Betrieben für die A b- standsklassen genannt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Die zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingereichten Stellungnahmen vom 02.07.2018 (Bedenkenanmeldung gegen 73. Änderung des Flächennutzungsplans Südlich und Nördlich Roddestraße) bzw. 04.07.2018 (Bedenken gegen den Plan zur 73. Änderung des Flächennutzungsplans südlich und nördlich der Roddestraße) und vom 21.03.2019 (Baumaßnahmen: Wohnbebauung südlich und nördlich der Roddestraße / Dahlweg) berühren nicht die Inhalte der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391. Sie werden im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 18 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 11.02.2019 bis einschließlich 13.03.2019 Lfd. Nr. Auflistung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche keine Stellungnahmen bezüglich der Planung vorgebracht ha- ben 2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 08.02.2019 2.2 Stadtwerke Münster GmbH vom 08.02.2019 2.3 Städtische Denkmalbehörde / Bodendenkmalpflege vom 08.02.2019 2.4 Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalpflege vom 11.02.2019 2.5 Bezirksregierung Münster – Dezernat 26 Luftverkehr vom 11.02.2019 2.6 Gelsenwasser AG vom 13.02.2019 2.7 Amprion GmbH vom 13.02.2019 2.8 Wirtschaftsförderung Münster GmbH vom 14.02.2019 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.9 Deutsche Bahn AG vom 13.02.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass seitens der Deutschen Bahn AG grundsätzlich keine Beden- ken vorliegen, wenn die nachfolgenden Hinweise beachten werden. • Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind der Deutschen Bahn AG erneut zur Stellungnahme vorzul e- gen. Die Deutsche Bahn AG hält sich weit e- re Bedingungen und Auflagen vor. • Die Abstandsflächen gemäß LBO (§ 6 Ba y- BO, § 6 BauO NRW, § 6 NBauO etc.) sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtl i- che Bestimmungen sind einzuhalten. • Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuc h- tungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baugenehmigung beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr s i- cherzustellen, dass Blendungen der Trieb- fahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vor- täuschungen von Signalbildern nicht vor- kommen. • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erha l- tung der Bahnanlagen entstehen Emissi o- nen (insbesondere Luft - und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu I m- missionen an benachbarter Bebauung füh- ren können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz - und Ersatzmaßna h- men können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden. 2.10 LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster vom 19.02.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken beste- hen. Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläontolog i- sche Bodendenkmäler in Form von Fossilien aus dem mittleren Pleistozän a ngetroffen werden können, werden Hinweise zum Umgang auf der Baustelle gegeben. Die Hinweise zum Umgang mit paläontolog i- schen Bodendenkmälern betreffen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebau- ungsplans Nr. 391. Die Hinweise wurden zur Offenlage in die Pla n- zeichnung der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 aufgenommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.11 Abfallwirtschaftsbetriebe vom 26.02.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass die Befah- rung der GFL/AE-Flächen durch Abfahrsammel- fahrzeuge nur dann möglich ist, wenn seitens Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche Eb e- ne der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vor- Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag der Eigentümer eine Genehmigung zum Befah- ren dieser Fläche für Abfallsammelfahrzeuge vorliegt. Darüber hinaus ist eine Haftungsfreistel- lung notwendig. Es wird darauf hingewiesen, dass ansonsten die an die Privatstraße ange- gliederten Grundstücke nicht angefahren wer- den, sodass eine Abfallabfuhr für diese Grund- stücke nicht stattfinden kann. Es wird alternativ auf eine Abfallentsorgung mittels „Unterflurcon- tainer“ hingewiesen. Es wird der Hinweis gege- ben, dass der Straßenbaukörper der geplanten Straßen und Wege, welche durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge befahren werden sollen, Lasten bis zu 30 t (Achslast 12 t) zu tragen hat. Die Straßenbreiten müssen durchgängig min- destens 3,05 m betragen. Es wird auf die RAST06 verwiesen. habenbezogenen 5. Änderung des Bebauung s- plans Nr. 391 in die Abwägung eingestellt. 2.12a MünsterNETZ GmbH vom 05.03.2019 Es wird darauf hingewiesen, dass das komplette Neubaugebiet mit Nahwärme versorgt werden soll und dazu innerhalb des Baukörpers 2 der Neubau eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) geplant ist. Es wird angeregt, dass das Planzei- chen-Symbol für die Fernwärme im Bebauungs- plan mit aufzunehmen sei. Die Stellungnahme betrifft nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und w ird daher im Rahmen der vorha- benbezogenen 5. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 391 in die Abwägung eingestellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.12b Es wird der Hinweis gegeben, dass eine Erwe i- terung der GFL/AE -Flächen notwendig sei, um die Erschließung aller geplanten Baukörper möglich zu machen und entsprechend zu än- dern. Siehe 2.12.a Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.12c Es wird davon ausgegangen, dass die vorha n- Siehe 2.12.a Eine Beschlussfassung erübrigt 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag denen Versorgungsleitungen, die sich in den Nebenanlagen befinden, von den geplanten Zuwegungen (Zu- und Abfahrten Roddestraße und Dahlweg) nicht betroffen sind. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Umlegungen von Leitungen und / oder Stromkabel durch geplante Verbauarbeiten für die Tiefgaragen kostenpflic h- tig seien. Es wird angeregt, den Vorhabenträger diesbezüglich zu informieren. sich. 2.13 Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 1a Untere Immissions- schutzbehörde Die ablehnende Stellungnahme bezieht sich auf die angestrebte Befriedung der Überschreitu n- gen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm durch die angrenzenden Gewerbebetriebe an der geplanten Wohnbebauung, wie sie im Lär m- schutzgutachten von Uppenkamp und Partner vom 14.12.2018 vorgeschlagen wird. Es wird der Hinweis gegeben, dass dem Grund- satz nach eine L ösung des Lärmkonflikts zw i- schen vorhandenem Gewerbelärm und heranr ü- ckender Wohnbebauung durch die Verwendung von Kastenfenstern mit Prallscheibe denkbar ist, wenn zwingende städtebauliche Gründe vorli e- gen, keine alternative Lösung des Lärm konflikts möglich ist und nur im geringfügigem Umfang von dieser Schutzmaßnahme (gegebenenfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Lärm) Gebrauch gemacht wird. Es werden Bedenken geäußert, dass im vorliegenden Fall Die Stellungnahme der Unteren Immission s- schutzbehörde betrifft nicht die inhaltliche Eb e- ne der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und wird daher im Rahmen der vorha- benbezogenen 5. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 391 in die Abwägung eingestellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag aber eine Vielzahl von Gebäuden und an ma n- chen Gebäuden auch ein Großteil der Gebäude- fassade betroffen sei und alternative Möglichkei- ten zur Beseitigung des Lärmkonflikts bestehen. Es werden Bedenken geäußert, dass die Maß- nahme daher in diesem Fall keine geeignete Lösung zur Befriedigung des vorliegenden pl a- nerischen Lärmkonflikts sei. Es wird darauf hingewiesen, dass es drei Mög- lichkeiten gebe, wie einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm durch baul i- che Schutzmaßnahmen an den Wohngebäuden begegnet werden könne. Entweder würden an der Fassade mit Überschreitungen - nicht schutzbedürftige Räume mit F ens- ter (Bad, Flur, etc.) angeordnet, - Schutzbedürftige Räume die über keine zu öffnenden Fenster verfügen ange- ordnet, - Oder es wird bei der Anordnung von schutzbedürftigen Räumen mit zu öf f- nenden Fenstern durch aktive Schal l- schutzmaßnahmen oder Eigenabschi r- mung der Gebäude die Einhaltung der Immissionsrichtwerte vor dem Fenster gewährleistet. 2.13. 1b Es werden Bedenken geäußert, dass im Lär m- schutzgutachten für Fassaden mit Überschrei- tungen als einzige Lösungsmaßnahme für den Lärmkonflikt Kastenfenster mit Prallscheibe vor- Siehe 2.13.1a Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag gesehen sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass dem Grunde nach die dargestellte Prinzipskizze mit dem zu öffnenden Fenster in Kombination mit vorgelagerter Prallscheibe in einem Mindes t- abstand von 50 cm regelkonform mit dem Wor t- laut der TA Lärm sein kann. Es wird angeregt, dass im Realisierungsfall der Kastenfenster mit Prallscheibe Nachweise zum Aufbau der Kasten- fenster, zur Einhaltung der Immis sionsrichtwerte, zur Wahl des Immissionspunktes, zum Ersat z- standort zum Nachweis der TA Lärm bei geöf f- netem Fenster innerhalb des Raumes zu liefern seinen. Es wird angeregt, dass geklärt werden muss, ob das skizzierte Vorgehen immissions- schutzrechtlich im Rahmen einer Sonderfallpr ü- fung (TA Lärm, Kapitel 3.2.2) festgelegt werden kann, da von der Regelfallprüfung abgewichen werde. 2.13. 1c Es wird der Hinweis gegeben, dass im planer i- schen Immissionsschutz immissionsschutzrecht- liche Anforderungen nicht isoliert von bauor d- nungsrechtlichen und städtebaulichen Anforde- rungen betrachtet werden können. Es müsse auch aufgezeigt werden, wie der zweite Ret- tungsweg und wie die Wahrung der zumutbaren Wohnverhältnisse bei der umfassenden Ver- wendung von Kastenfenstern mit Prallscheiben bei einzelnen Wohneinheiten zu gewährleisten sind. Es werden Ausführungen zu allgemeinen Funktionen des geöffneten Fensters gemacht. Siehe 2.13.1a Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.13. 1d Es werden Ausführungen zum BP Nr. 558 „Hochhaus – Berliner Platz“ gemacht. Es werden Bedenken geäußert, dass eine entsprechende umfangreiche städtebauliche Begründung für den restriktiven Eingriff in die Funktion der Fens- ter in eine Vielzahl von W ohneinheiten im Falle des BP Nr. 391 fehle. Es wird angeregt, dass in der Begründung dargestellt werden müsse, w a- rum auf andere Möglichkeiten der Befriedung des Lärmkonflikts (Trennungsgebot nach § 50 BImSchG oder andere bauliche Maßnahmen an den Wohngebäuden, wie sie in der obigen Auf- zählung unter 1. und 2. aufgeführt sind) verzic h- tet wurde. Siehe 2.13.1a Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 1e Es wird angeregt, dass die Einhaltung der Schutzmaßnahme an den Fenstern über eine Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt werden müsse. Es werden Bedenken gegenüber dem Vollzug bei der Festsetzung von Prallsche i- ben geäußert. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Befreiung von der Festsetzung der Pral l- scheiben, ohne in die Rechte der gewerblichen Nutzung einzugreifen, nicht möglich wäre. Da die Eigentümer der Wohnungen nicht auf die Einhaltung öffentlich rechtlicher Immissionswerte verzichten können, müsste die Überwachungs- behörde aus rechtlicher Sicht auf die Beibeha l- tung der Prallscheiben als Lärm schutz beharren. Es werden Zweifel geäußert, ob eine solche Festsetzung tatsächlich umsetzbar, bzw. ob sie Siehe 2.13.1a Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag verhältnismäßig ist. 2.13. 1f Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärmko n- flikt zwischen der s üdlichen gewerblichen Nut- zung und der heranrückenden Wohnbebauung zeitlich begrenzt sei, da der Gewerbetreibende bereits einen Antrag auf eine Baugenehmigung für einen neuen Gewerbestandort gestellt habe. Eine zeitnahe Lösung des Lärmkonflikts ohne die Festsetzung von umfangreichen und restri k- tiven Einschränkungen bei der Nutzung der Wohnungen, etwa über bedingende Festsetzun- gen im B ebauungsplan, erscheinen vor diesem Hintergrund möglich. Siehe 2.13.1a Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 1g Es wird die Anregung gegeben, dass die Einha l- tung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im nördlichen Bereich des Bebauungsplans durch eine komplette Einhausung der Warenanlief e- rung des ALDI zu gewährleisten wäre. Es we r- den Ausführungen zur Vorgehensweise und zur Kostenübernahme gemacht. Es wird ausgeführt, dass die Immissionsrichtwerde an dem westlich der ALDI-Anlieferung gelegenen Baufenster aus dem BP Nr. 391, 2. Änderung mit der Kenn- zeichnung MK-Gebiet sicher eingehalten werde. Siehe 2.13.1a Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 2a Untere Bodenschutzbe- hörde / Abfallwirtschafts- behörde Es wird der Hinweis gegeben, dass sich im B e- reich der Planung die im städtischen Altlast -/ Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 190 befände. Dabei handele es sich um den Bereich Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutz- behörde / Abfallwirtschaftsbehörde betrifft nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des B e- bauungsplans Nr. 391. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag einer ehemaligen Maschinenbaufirma. In Teilbe- reichen des Grundstücks seien Kontaminationen bekannt und in weiteren Bereichen nicht ausz u- schließen. Der Hinweis bezüglich der Altlast -/ Verdachts- fläche und deren Kontaminationen wird zur Kenntnis genommen. 2.13. 2b Es wird darauf hingewiesen, dass eine abschli e- ßende Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, da im Vorfeld Untersuchungen zur Gefährdungseinschätzung bezogen auf die zukünftige Nutzung erforderlich seinen. Diese seien vom Vorhabenträger durchzuführen. Erst nach der Vorlage der Untersuchungsergebnisse könne über eine Wohnnutzung entschieden werden. Der Hinweis zu Untersuchungen im Vorfeld wird zur Kenntnis genommen. Im Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 gibt es jedoch momentan keinen Vorhabentr ä- ger und keine Planungsabsichten, sodass zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Stel- lungnahme bezüglich der Bodenschutzbehörde von Nöten ist. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 3a Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern Niederschlagversickerung: Es werden keine Anmerkungen gemacht, da der Anschluss an das Kanalnetz auch für anfallen- des Niederschlagswasser von den Dach- und befestigten Flächen geplant ist. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 4 Untere Naturschutzbe- hörde Es wird der Hinweis gegeben, dass keine A n- merkungen gegeben werden 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 5 Grünordnung Es werden keine Bedenken geäußert, jedoch wird der Hinweis gegeben, dass die textlichen Festsetzungen zu den verschiedenen Typen von Die Stellungnahme der betrifft nicht die inha ltli- che Ebene der 6. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 391. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Baugebieten nicht zu der zeichnerischen Fes t- setzung eines GE-Gebiets passen. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 6a Umweltprüfung Es werden Ausführungen zur festgesetzten GRZ (0,7 bzw. 0,85 für u.a. bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche) in Bezug auf die Realisierung der Tiefgarage gemacht. Es wird angeregt zu prüfen, ob somit die zulässige Grundfläche auf Flächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beschränkt werden kann, da ansonsten die Grenze von 20.000 m2 (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB) überschritten würde und eine Einzelfallprüfung im Sinne des BauGB bzw. UVPG durchzuführen wäre. Für die Grundfläche im Sinne des § 13a BauGB sind die Flächen der Hauptgebäude maßgeb- lich. Die im § 19 Abs . 4 BauNVO benannten Anlagen (u.a. Anlagen, durch die das Grun d- stück unterbaut wird) sind hierfür nicht relevant. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 6b Es wird angeregt, dass ein separates Kapitel „Auswirkungen auf die Umwelt“ (sog. Umwel t- protokoll) erstellt wird. Der Anregung wird mit der Ergänzung der B e- gründung gefolgt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.14a IHK Nord Westfalen vom 13.03.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass keine kon- kreten Anregungen hinsichtlich der Änderung der Abstandsklassen gegeben werden. Im Ge- samtkontext wird jedoch auf die Stellungnahme zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Be- bauungsplans Nr. 391 verwiesen: 2.14b Es wird der Hinweis gegeben, dass angesichts einer faktisch bestehenden gewerblichen Nut- zung im Areal von einem „derzeit untergenutzten Gebiet“ zu sprechen, aus Sicht der Wirtschaft unangemessen sei. Die Bedenken und weiteren Anregungen betre f- fen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391. Die Begründung zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des B e- bauungsplans Nr. 391 wurde angepasst. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.14c Es wird ein dynamisches Flächenmanagement angeregt. Es wird angeregt, dass Flächen, die zukünftig nicht mehr für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehen, an einem anderen Stand- ort im Stadtgebiet ersetzt werden müssen, damit eine ausgeglichene Bilanz erhalten bleibt. Die Anregung zu einem dynamischen Fläche n- management betrifft nicht die Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.14d Es wird angeregt, dass die geplanten zulässigen Nutzungen im vorgesehenen Allgemeinen Wohngebiet (Textl. Festsetzung 1.1) geprüft werden, da Allgemeine Wohngebiete vorwi e- gend dem Wohnen dienen, aber auch eine ge- wisse Flexibilität un d Nutzungsmischung und in diesem Rahmen ein verträgliches Nebeneina n- der nicht störender Nutzungen erlauben. Es wird angeregt zu prüfen, ob die nach § 4 (3) BauGB ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht st ö- renden Gewerbebetriebe nicht analog zu den nicht s törenden Handwerksbetrieben nach § 4 (2) S. 2 BauGB – diese sollen planungs- rechtlich zulässig sein – mit den Zielen der Pl a- nung vereinbar sind. Die Bedenken und weiteren Anregungen betre f- fen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 in die Abwägung eingestellt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 18 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 24.06.2019 bis einschließlich 24.07.2019 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1a Private Stellungnahme vom 09.07.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass die Manda n- tin bereits am 04.07.2018 Bedenken gegen die jetzige Form des in Aussicht genommenen B e- bauungsplans vorgetragen habe und diese vol l- inhaltlich aufrechterhalten bleiben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angesprochene Stellungnahme berührt nicht die Inhalte der 6. Änderung des Beba u- ungsplans Nr. 391. Sie w ird im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.1b Es werden Bedenken geäußert, dass die Menge an Tiefgaragenplätzen deutlich zu gering b e- messen sei, da mit dieser Anzahl nicht sicherge- stellt werden könne, dass tatsächlich auch für jede Wohneinheit ein Tiefgaragenplatz zur Ver- fügung stehe. Es könne nicht davon ausgegan- gen werden, dass bei kleineren Wohneinheiten die jeweiligen Bewohner ohne Auto sein würden. Es werden Aussagen zur Motorisierung der Münsteraner Bevölkerung, zur erwarteten Kauf- kraft der künftigen Bewohnerinnen und Bewoh- ner, zur Belegung von kleinen Wohnungen und zu motorisierten Wegebeziehungen aufgrund der Lage des Quartiers gemacht. Es werden Beden- ken geäußert, dass es aufgrund der geringen Anzahl an Parkplätzen in den Tiefgaragen zu Parkchaos im Gebiet kommen werde und sich die heutige Situation weiter verschärfen werde. Es wird auf einen schon heute enorm hohen Parkdruck im Wohngebiet hingewiesen. Die vorgebrachten Stellungnahmen betreffen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Es wird angeregt, dass die Parkplatzsituation für die zu erwartenden Bewohner noch einmal neu zu überdenken und neu zu bewerten sei. 3.1c Es werden Bedenken geäußert, dass der zu erwartende Ziel - und Quellverkehr durch das Bauvorhaben dazu führen wird, dass das Grundstück der Mandantin (Garage zum Dah l- weg) nur noch mit äußersten Schwierigkeiten angefahren werden könne. Bereits heute käme es im Bereich des Dahlwegs / Kreuzung Fried- rich-Ebert-Straße zu unterschiedlichen Zeiten zu langem Rückstau. Es wird der Hinweis gegeben, dass auch alle umliegenden Grundstücke mit ähnlichen Problemen belastet sein werden. Die vorgebrachten Stellungnahmen betreffen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.1d Es wird angeregt, den Dahlweg und den Alfred - Krupp-Weg jeweils als Einbahnstraße auszubi l- den und in diesem Zuge den Alfred- Krupp-Weg geringfügig auszubauen. Es werden Bedenken geäußert, dass auch für die neuen Bewohner des Baugebiets erhebliche verkehrstechnische Beeinträchtigungen zu er- warten sein, da der Dahlweg schon heute kaum in der Lage sei, den entstehenden Verkehr auf- zunehmen und abzuwickeln und schon heute ein Gefährdungspotenzial bestehe, was durch die Menge der neuen Bewohner noch verschärft werden würde. Es werden Ausführungen zur Parksituation auf dem Dahlweg gemacht. Es werden Bedenken geäußert, dass der Dahl- weg nicht in der Lage sein wird, diesen Ziel - und Die vorgebrachten Stellungnahmen betreffen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Quellverkehr in beiden Fahrtrichtungen aufz u- nehmen und abzuwickeln. 3.1e Es werden Bedenken geäußert, dass die LKW - Laderampe gegenüber dem Kita-Eingang ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial für Eltern und Kinder biete und es wird angeregt hierüber nachzudenken. Die vorgebrachten Stellungnahmen betreffen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2a Private Stellungnahme vom 24.07.2019 Es wird auf die aktuelle Parksituation im Umfeld Dahlweg / Friedrich -Ebert-Str. hingewiesen. Es werden Bedenken geäußert, dass die Errec h- nung der anteilig vorgesehenen Stellplätze für das geplante Vorhaben nicht nachvollzogen werden kann. Es werden Bedenken geäußert, dass nicht genügend Parkplätze für einen Wohnkomplex dieser Größe geplant werden. Es werden Bedenken geäußert, dass aufgrund der angespannten Parksituation der Eingeber und andere Bewohner befürchten, dass die Parksitu- ation sich dramatisch verschlimmern wird. Es wird angeregt die Berechnung nochmal zu pr ü- fen und die Anzahl der Stellplätze zu erhöhen. Es werden Ausführungen zum Dahlweg als Pendlerstrecke und das tägliche Verkehrsauf- kommen gemacht. Es werden Bedenken geäu- ßert, dass sich durch das Bauvorhaben die Staugefahr (Kreuzung Dahlweg / Ecke Friedrich- Ebert-Straße sowie Verkehr von und zur Umg e- hungsstraße) drastisch erhöhen wird. Die vorgebrachten Stellungnahmen betreffen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2b Es werden Bedenken geäußert, dass durch die zu erwartenden Verkehrsstauungen sich für die Die vorgebrachten Stellungnahmen betreffen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Anwohner am Dahlweg der Verkehrslärm und CO2-Ausstoß der Fahrzeuge stark erhöhen wird und die Lebensqualität der Anwohner durch die steigende Lärmbelästigung eingeschränkt wer- de. Ein Gesundheitsrisiko bedingt durch die a n- steigenden Schadstoffe der Abgase sei ebenfalls nicht auszuschließen. Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. 3.2c Es werden Bedenken geäußert, dass die Erric h- tung der 3- Gruppen-Kita gegenüber der Zufahrt des Lieferverkehrs zum Discounter vorgesehen ist und dies für zu gefährlich erachtet wird. Die vorgebrachten Stellungnahmen betreffen nicht die inhaltliche Ebene der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 und werden daher im Rahmen der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 behandelt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2d Es werden Bedenken geäußert, dass nicht näher erläutert wird, wie die Regelungen zur Verträ g- lichkeit des südlich angrenzenden Gewerbege- biets zum künftigen Wohngebiet hin aussehen sollen (Abriss bisheriger Gewerbebetriebe, Zei t- spanne und Erforderlichkeit eines möglichen Abrisses, Standortwahl des Vorhabens). Mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die Gliederung der gewerblichen Bauflächen aufgrund der Abstandsliste des Abstandserlass 1990 im Parallelverfahren a n- gepasst. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der künftigen Wohnbebauung sind ausführlich im Immissionsschutzgutachten, in den textlichen Festsetzungen, in der Planzeic h- nung und in der Begründung zur vorhabenbe- zogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 beschrieben. Zur Umsetzung des Vor- habens muss somit kein bestehender Gewer- bebetrieb abgerissen werden. Ein anderer Standort für das Vorhaben ist zudem nicht in der Diskussion, da der Vorhabenträger über den Standort verfügt. Der Stellungnahme, die Verträ g- lichkeit zwischen der nördlich geplanten Wohnbebauung und der südlich gelegenen Gewerbe- fläche sei nicht ausreichend er- läutert, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 18 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 18.06.2019 bis einschließlich 24.07.2019 Lfd. Nr. Auflistung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche keine Stellungnahmen bezüglich der Planung vorgebracht ha- ben. 4.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 18.06.2019 4.2 Pledoc vom 18.06.2019 4.3 Gelsenwasser vom 21.06.2019 4.4 Handelsverband NRW WM vom 21.06.2019 4.5 Bezirksregierung Münster, Dez. 26 – Luftverkehr vom 24.06.2019 4.6 Nowega vom 26.06.2019 4.7 Handwerkskammer Münster vom 24.07.2019 4.8 Telekom vom 08.07.2019 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.9 münsterNETZ GmbH vom 07.07.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass im beplanten Bereich die münsterNETZ GmbH einige Versor- gungsleitungen betreibt, die zur Versorgung der Bestandsobjekte dienen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich weitere Versor- gungsleitungen in den Nebenanlagen des Dahl- wegs befinden und die ansässige Maschinenfab- rik derzeit über eine Kundenstation mit einem 10KV-Anschluss von der münsterNETZ GmbH versorgt werde. Es wird der Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass die Änd e- rungen des Bebauun gsplans keinen Einfluss auf die Versorgungsleitungen haben werden und daher gegen die Änderungen keine Bedenken bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 18 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.10a IHK Nord Westfalen vom 22.07.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass durch das Vorhaben eine gegenüber den bisherigen Fes t- setzungen des Bebauungsplans in Bezug auf den Immissionsschutz sensiblere Nutzung an das Planareal heranrückt und sich infolge der Schutzanspruch dieser heranrückenden Nutzung gegenüber den im Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 gelegenen Gewerbe- flächen erhöht. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Gewer- beflächen im Änderungsbereich hinsichtlich der Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben um eine Abstandsklasse von Abstandsklasse VI und VII auf Abstandsklasse VII verringert. Es wird darauf hingewiesen, dass es kritisch gesehen wird, dass die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten unter den Rahmenbedingungen Gewerbegebiet mit Abstandsklasse VI und VII genommen wer- den. Es ist festzuhalten, dass der südlich angre n- zende bestehende Gewerbebetrieb gegenüber der geplanten Wohnnutzung verträglich ist. Darüber hinaus wird im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 die Gliederung der gewerblichen Bauflächen auf- grund der Abstandsliste des Abstandserlass 1990 im Parallelverfahren angepasst. Langfri s- tig ist es jedoch das Ziel der Stadt Münster auch südlich des Geltungs bereichs der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 Wohnbebauung realisieren zu können. Eine Beschlussfassun g erübrigt sich. 4.10b Es wird angeregt, dass im Sinne eines dynam i- schen Flächenmanagements daher ein gleic h- wertiger Ersatz der entfallenden Nutzungsmög- lichkeiten an anderer Stelle realisiert wird. Die Anregung zu einem dynamischen Fläche n- management betrifft nicht die Festsetzungen in der verbindlichen Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich.
V-0824-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0824/2019 Textliche Festsetzungen zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 In den WA-Gebieten sind Nutzungen gemäß § 4 (3) 4 und 5 BauNVO unzulässig (§ 1 (6) 1 BauNVO). In den mit Fußnote 1) gekennzeichneten WA -Gebieten sind Nutzungen gemäß § 4 (3) 1, 2 und 3 BauNVO allgemein zulässig (§ 1 (6) 2 BauNVO). 1.2 Im MI-Gebiet sind Nutzungen gemäß § 6 (2) 6 und 7 sowie (3) BauNVO unzulässig (§ 1 (5) und (6) 1 BauNVO). Auf den Flächen im MI -Gebiet mit Festsetzungen von Bauhöhen sind Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 (5) BauNVO). 1.3 In den MK -Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe, die an letzte Verbraucher verkaufen, mit über 1 200 m² Geschossfläche, Vergnügungsstätten mit über 100 m² Nutzfläche sowie Tanks tellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig (§ 1 (5) BauNVO). Ausnahmsweise kann auf den an die Hammer Straße angrenzenden Grundstücksflächen im Kerngebiet an der Hammer Straße für Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und – zubehör eine größere Geschossfläche zugelassen werden (§ 1 (9) BauNVO). In den mit Fußnote 1) gekennzeichneten MK -Gebieten sind darüber hinaus Nutzungen gemäß § 7 (2) 2 und (3) 1 BauNVO unzulässig. Dies gilt nicht für Tankstellen, die dem ei - genen Bedarf dienen (§ 1 (5) und (6) 1 BauNVO). In den MK -Gebieten können für die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr - denden Stoffen belastet sind, bei der Ermittlung der Geschossflächen, Stellplätze und Ga- ragen in Vollgeschossen ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben (§ 21 a (4) 3 BauNVO). 1.4 In den GE -Gebieten sind Einzelhandelsnutzungen generell unzulässig; ausgenommen sind solche Einzelhandelsnutzungen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb ausgeübt werden (§ 1 (5) BauNVO). In den mit Fußnote 1) gekennzeichneten GE -Gebieten sind nur Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse VII (lfd. Nrn. 179 bis 196 der Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.03.1990) sowie Anlagen und Be - triebe mit vergleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig (§ 1 (4) 2 BauNVO). In den mit Fußnote 2) gekennzeichneten GE -Gebieten sind nur Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse VI und VII (lfd. Nrn. 149 – 196) sowie Anlagen und Betriebe mit ver - gleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig (§ 1 (4) 2 BauNVO). Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 In den mit Fußnote 3) gekennzeichneten GE -Gebieten sind nur Anlagen und Betri e- be der Abstandsklasse VII (lfd. Nrn. 179 bis 196 der Abstandlist e zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.03.1990) sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig (§ 1 (4) 2 BauNVO). Gemäß § 31 (1) BauGB sind in den GE -Gebieten ausnahmsweise auch Anlagen und Be- triebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichba- rem Emissionsgrad zulässig, wenn der Immissionsschutz gewährleistet ist. 1.5 Im SO -Gebiet sind nur großflächige Einzelhandelsbetriebe zulässig, deren für Endver - braucher zugängliche Verkaufsfläche insgesamt 6000 m² nicht übersteigt. Die zulässige Verkaufsfläche für Lebensmittel – Einzelhandel – darf 4000 m² und für ergänzenden Ein- zelhandel mit nahversorgungs - und innenstadtrelevanten Sortimenten 2000 m² nicht überschreiten. Darüber hinaus sind der Zweckbestimmung des Gebietes dienende Nutzungen wie Büro-, Verwaltungs- und Lagerflächen im Rahmen der zulässigen Geschossflächenzahl zulässig (§ 11 (3) BauNVO). 1.6 Die festgesetzten Bauhöhen werden gemessen von der Oberkante der Verkehrsfläche, die zur Erschließung des Bauwerks dient, bis zum Dachfirst, bei Flachdächern bis zur Oberkante Dachrandgesims. In den Gebieten mit Festsetzungen einer Bauhöhe kann eine Überschreitung ausnahms - weise zugelassen werden, wenn sie zur Erric htung von Aufzugs-, Lüftungs- und Produkti- onsanlagen zwingend erforderlich ist. Bei Einhaltung der festgesetzten Geschossflächen - zahl kann auch eine geringfügige Überschreitung der Bauhöhe für eine bauliche Anlage insgesamt ausnahmsweise zugelassen werden (§ 18 (1) und (2) BauNVO). 1.7 Stellplätze und Garagen sowie Tiefgaragen können auch außerhalb überbaubarer Fl ä- chen zugelassen werden (§ 9 (1) 4 BauGB). 1.8 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je 5 Stellplätze ein hochstämmiger, großkro - niger Laubbaum fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine V e- getationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m vorzusehen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Fensterlose Fassaden und fensterlose Fassadenteile ab einer Breite von 10 m sind durch Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 3 m Wandlänge ist ein Pflanzbeet von mindestens 1 m² Größe anzulegen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenz e entlang des Alfred-Krupp-Weges sind mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen und Zufahrten mit Sträuchern und hochstämmigen Bäumen (Baumreihe) zu bepflanzen und die Anpflanzung ist dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW 2.1 Soweit nicht anders festgesetzt, sind in den Baugebieten alle Dachformen bis zu einer Neigung von 33° zulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Abweichung aus betriebli - chen oder konstruktiven Gründen notwendig ist. Bebauungsplan Nr. 391 – 6. Änderung Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich zwischen Dahlweg und Alfred-Krupp-Weg Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 2.2 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung bis zu einer Höhe von 1m und einer Fläche von 5 m² zulässig. Ausnahmen können gestattet werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. Werbeanlagen oberhalb der Traufe, an Schornst einen und anderen hochragenden Bau- teilen sowie Werbeanlagen in beweglicher, veränderlicher oder reflektierender Form sind unzulässig.
Anlage A
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Anlage A zur V/0824/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 herbei- geführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung einge- gangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Übergeordnetes Ziel ist es, auf ein er ca. 1,5 ha großen Fläche nördlich des Bereichs der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 zusammen mit ei nem Vorhabenträger die planung s- rechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung zu schaffen (Vorhabenbe- zogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391). Parallel dazu muss die hier vorliegende 6. Änderung im Bereich des südlich angrenzenden Gewer- begebietes in Form einer Anpass ung der Abstandsklassen nach Abstandserlass durchgeführt wer- den, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung im Plangebiet der 5. Änderung zu schaffen. Finanzierung Durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Hammer Straße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Roddestraße
- Alfred-Krupp-Weg 1
- Königsweg
- Dahlweg
- Berliner Platz
- Tiergarten
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Details
- Aktenzeichen
- V/0824/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.09.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37