V/0273/2021
1.Kommunale Umsetzung des geänderten § 8a des Kommunalabgabengesetzes
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
17372 Zeichen
V/0273/2021 V/0273/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1.Kommunale Umsetzung des geänderten § 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) (Straßenausbaubeiträge) und korrespondierendes Landesförderprogramm 2.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen Beratungsfolge 22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 27.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 27.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 04.05.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 06.05.2021 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 19.05.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Bericht über Inhalt und Auswirkung der Einführung des § 8a KAG (Anl age 1) zum 1.1.2020 nebst begleitendem Förderprogramm wird zur Kenntnis genommen. 2. Die aktuelle Straßenausbaubeitragssatzung wird nicht geändert, um eine Eckgrundstücksermäßi- gung oder eine weitere Tiefenbegrenzung einzuführen. 3. Der Rat beschließt, dass der Begriff der „geringfügigen Straßenausbaumaßnahme“ in § 8a Abs. 4 S. 1 KAG bis auf weiteres dahingehend verstanden wird, dass dies alle Maßnahmen sind, bei denen der Verteilerwert ≤ 3 €/m² beträgt und es sich um keine funktionale Änderung handelt. 4. Der Rat beschließt, dass bei allen geringfügigen Maßnahmen i.S.d. Ziff. 3 grundsätzlich auf die Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung verzichtet wird und stattdessen jeweils ein schriftliches Anhörungsverfahren, ggf. mit elektronischer Unterstützung, durchzuführen ist. 5. Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster (Anl age 2) wird beschlossen (nähere Bestim- mungen zur Ratenzahlung). Amt für Mobilität und Tiefbau 09.04.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Grimm Telefon: 492-6600 Grimm@stadt-muenster.de - 2 - V/0273/2021 Begründung: I. Durch Gesetz vom 19.12.2019 hat der Landesgesetzgeber mehrere Maßnahmen beschlossen, um ein modernes Straßenausbaubeitragsrecht zu schaffen. Sie sind in dem neu in das KAG aufgenom- menen § 8a enthalten und gliedern sich in zwei Gruppen, nämlich in Bestimmungen zur Durchführung des Straßenausbaus (Straßen - und Wegekonzept sowie Anliegerversammlung) einerseits und Vor- schriften zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Überforderung der Beitragspflichtigen andererseits. Durch die erste Gruppe werden die Gemeinden verpflichtet, ihre Straßenerhaltungs - und Verbesse- rungsmaßnahmen transparent und in bestimmter Form zu kommunizieren. Zur zweiten Gruppe gehör t die verbindliche Zulassung von Stundungs - und Ratenzahlungsmöglich- keiten. Zusätzlich wird den gemeindlichen Satzungsgebern lokal die Möglichkeit gegeben, verschie- dene weitere Reduzierungen satzungsrechtlich zu eröffnen. Die zweite Gruppe der Bestimmungen wird flankiert durch ein landeseigenes Förderprogramm von jährlich 65 Millione n Euro zugunsten der Beitragspflichtigen, die den Anteil der Grundstückseigentümer im Ergebnis halbieren soll. Ziel ist die Steigerung bzw. Wiederherstellung der Akzeptanz der Straßenausbaubeiträge. II. Im Einzelnen: Der Wortlaut des neu eingeführten § 8a KAG ist der Anlage 1 zu entnehmen. Daraus ergeben sich konkret folgende gesetzliche Neuerungen: 1. Die Gemeinde hat ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, das vom Rat/Ausschuss zu be- schließen ist (§ 8a Abs. 1 KAG). Dieses Konzept soll die anstehend en (beitragsfreien) Unterhaltungsmaßnahmen sowie die beitrags- pflichtigen Ausbaumaßnahmen über einen 5 -jährigen Zeitraum zeitlich auflisten. Es ist alle 2 Jahre fortzuschreiben. Die Gemeinde hat dabei das vom Land mit der entsprechenden „VV Muster Straßen- und Wegekonzept“ (Anl. 4) vorgesehene Muster zu verwenden. Mit entsprechender Begründung kann von diesem Muster abgewichen werden (Ziff. 1, S. 2 VV Muster Straßen- und Wegekonzept). Aus dem o. g. Förderprogramm (Anl. 3) ergibt sich, dass nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Ausbaumaßnahmen nur noch gefördert werden, wenn ein solches Konzept vorliegt (Ziff. 4.5 der För- derrichtlinie - FörderRiLi). 2. Vor Durchführung der beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme ist verbindlich eine Anliegerver- sammlung durchzuführen (§ 8a Abs. 3 KAG). Alternativen zum geplanten Ausbaustandard sind da- bei mit den Anliegern zu erörtern. Vor Beschlussfassung über den Ausbau muss der Rat/Ausschuss über das Ergebnis der Anliegerversammlung informiert werden. Bei nur geringfügigen Ausbaumaßnahmen kann statt der Versammlung ein anderes Beteiligungsver- fahren durchgeführt werden, wenn dies vom Rat/Ausschuss entsprechend beschlossen wird (§ 8a Abs. 4 KAG). Ziff.1 und 2. sind für die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide nicht (!) r elevant (§ 8a Abs. 4 Satz 3 KAG). Das Straßen-und Wegekonzept ist jedoch förderrelevant. - 3 - V/0273/2021 3. Durch eine entsprechende Änderung der Satzung können Beitragsermäßigungen für Eckgrund- stücke vorgesehen und / oder eine Tiefenbegrenzung eingeführt werden (§ 8a Abs. 5). 4. Es werden Ratenzahlungen / Verrentungen mit bis zu 20 Jahresraten für jeden ermöglicht, der einen entsprechenden Antrag stellt. Die Satzung kann hierzu Näheres bestimmen. Ebenfalls sollen Stundungen gewährt werden, wenn die Zahlung des Beitrags für den Betroffenen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen (§ 8a Abs. 6 und 7 KAG), und zwar mit einem gegenüber dem ansonsten geltenden Zinssatz erheblich reduzierten Satz. Gilt (auch rückwirkend) für alle Maßnahmen, die am 1.1.20 (Inkrafttreten des § 8a KAG) bereits abge- rechnet worden waren (Ausn.: die Beiträge wurden bereits vereinnahmt), § 26 Abs. 2 KAG. III. Damit sind die im Folgenden geschilderten Änderungen im Verwaltungsablauf verbunden. Es werden folgende Handhabungen hinsichtlich der neuen satzungsrechtlichen Möglichkeiten vorgeschlagen: Zu 1. (Straßen-und Wegekonzept) Hier besteht die Möglichkeit, die vorhandenen BV - und AUKB-Listen als Arbeitsgrundlage für die zu- künftige pflichtige Verwendung des o.g. Musters des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zu nehmen und weiterzuentwickeln. Es wird vorgeschlagen, eine solche Abweichung vorzunehmen und ausschließlich die bisherigen Listen weiter zu verwenden. Damit entfällt eine Füh- rung von Parallellisten. Zu 2. (verpflichtende Anliegerversammlung) Zwar werden auch jetzt schon gemäß dem Serviceversprechen frühzeitig Anliegerversammlungen durchgeführt oder – bei kleineren Maßnahmen – gezielt Informationsschreiben individuell versandt. Es ist aber nunmehr erhöhter Verwaltungsaufwand dadurch zu erwarten, dass der Informationsum- fang ausgeweitet werden muss (rechtliche, technische und wirtschaftliche Gegebenheiten sind vorzu- stellen) sowie eine zweite Versammlung bei Konkretisierung der Maßnahm e durchzuführen ist, um Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard mit den Anliegern zu erörtern. Ebenfalls muss zu- künftig (mit Beschlussfassung über die Maßnahme) über das Ergebnis jede dieser Versammlungen informiert werden. Die Verwaltung beabsichtigt, aus Kapazitätsgründen nach Möglichkeit von der Ausnahme der Durch- führung einer Anliegerversammlung im Falle geringfügiger Ausbaumaßnahmen Gebrauch zu machen und dem Rat/Ausschuss für diese Fälle ein anderes Beteiligungsverfahren zur Beschlussfassung vor- zuschlagen. Zur Vermeidung von Miss verständnissen und als Handlungshilfe für die Verwaltung wird vorgeschla- gen, den Begriff der „Geringfügigkeit“ vorab generalisierend zu definieren. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Auslegung den Gemeinden ein gewisser Einschätzungsspiel- raum zusteht. Insoweit handelt es sich um Vorhaben, denen vom Umfang der Maßnahme her und/oder von dem durch sie ausgelösten beitragsfähigen Aufwand / Verteilerwert keine besondere Bedeutung zukommt. - 4 - V/0273/2021 Bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Größe der Stadt schlägt die Verwaltung vor, hier einen Verteilerwert von ≤ 3 €/m² bis auf weiteres zu bestimmen. Ein Wohngrundstück mit 400 m² Grundstücksgröße und eingeschossiger Bebauung würde mit e iner Beitragssumme von bis zum 1.200 € belastet; bei zweigesch ossiger Bebauung mit bis zu 1.56 0 €. Soweit dieser Verteilerwert bei einer Maßnahme nicht überschritten wird und keine funktionale Änderung geplant ist, handelt es sich um eine „geringfügige“ Ausbaumaßnahme. Damit müsste die Verwaltung zukünftig im Falle eines Verteilerwertes von ≤ 3 €/m² und wenn keine funktionalen Änderungen geplant sind, dem zuständigen Beschlussorgan eine Beschlussvorlage zum Verzicht auf die Durchführung einer Anliegerversammlung und deren Ersatz durch ein anderes Betei- ligungsverfahren vorlegen. Zur Vermeidung einerseits des erhöhten Verwaltungsaufwands durch Einholung der jeweiligen Gre- miumsbeschlüsse und andererseits der zeitlichen Kapazitäten der betroffenen Ratsmitglie der schlägt die Verwaltung weiter vor, dass der Rat insoweit einen Grundsatzbeschluss des Inhalts fasst, dass grundsätzlich in allen Fällen geringfügiger Ausbaumahmen (nach o.g. Definition) bereits jetzt einen generellen Beschluss zum Verzicht auf die Anli egerversammlung gefasst wird und in allen diesen Fällen immer ein schriftliches Anhöru ngsverfahren durchzuführen ist, ggf. unter Verwendung elektro- nischer Hilfsmittel. Zu 3. (Eckgrundstücksermäßigung und Tiefenbegrenzung) Die derzeitige Satzung enthält - obwohl bereits bislang richterrechtlich zulässig - keine Ermäßigung für Eckgrundstücke, also für eine Zweit- oder Dritterschließung. Bei einer Dritterschließung wird aber bereits jetzt grundsätzlich 1/3 des Beitrags aufgrund der Billigkeitsregelungen erlassen. Die Verwaltung schlägt vor, an dieser Rechtslage nichts zu ändern: Grundsätzlich erhöht sich der Wert eines Eckgrundstückes erheblich dadurch, dass dieses Grund- stück eine zweite Erschließung erhält. So kann z.B. die Zufahrt besser variiert werden un d die Tei- lungsmöglichkeiten des Grundstücks erhöhen sich beträchtlich bzw. entstehen erst. Dies ist gerade in Zeiten der angestrebten Wohnraumerhöhung und Wohnlandschaffung von großer, auch wirtschaftli- cher, Bedeutung. So erlaubt der neue § 8a KAG eine Erm äßigung auch nur dann, wenn dies mit dem Vorteilsgedanken noch übereinstimmt („unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 6 KAG“). Für das Stadtgebiet stellt derzeit eine Zweiterschließung durchwegs einen Vorteil in o.g. Sinne dar. Es wäre den anderen Beitragsza hlern gegenüber nicht gerecht, diesen Zuwachs an Wert nicht bei demjenigen, der davon profitiert, geltend zu machen. Dasselbe gilt für den Steuerzahler, der die Re- duzierungen auffangen müsste. Daher schlägt die Verwaltung vor, auf eine solche Beitragsermäß i- gung auch weiterhin zu verzichten und nicht satzungsrechtlich zu verankern. Die Möglichkeit des Bil- ligkeitserlasses bleibt natürlich weiterhin bestehen. Die derzeitige Satzung enthält für Grundstücke im Außenbereich bereits eine Tiefenbegrenzung von 50m. Die Verwaltung schlägt vor, diese Begrenzung nicht weiter auszudehnen. Hintergrund einer Tiefenbegrenzung ist immer die Tatsache, dass ein Grundstück im o.g. Bereich nur bis zu einer solchen Tiefe vollständig wirtschaftlich nutzbar und erschlossen ist. D er Vorteil, den das Grundstück durch die Straßenausbaumaßnahme erhält, bezieht sich jeweils nur auf denjenigen Teil, der auch vollständig genutzt werden kann, für den also ein Mehrwert entsteht. - 5 - V/0273/2021 In beplanten Gebieten, insbesondere im Innenbereich, ist aber für das Stadtgebiet Münster durch- gängig davon auszugehen, dass diese Grundstücke in vollem Umfang erschlossen sind und sich der Ausbauvorteil eben auch auf das gesamte Grundstück erstreckt. Eine Herausnahme einer Teilfläche des Grundstücks aus der Beitragsberechnung würde sich nicht mehr am Vorteilsgedanken orientieren und wäre mehr oder weniger willkürlich. Zu 4. (Ratenzahlungen und Stundungen) Den Beitragspflichtigen soll auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig Jahresraten eingeräumt werden. Inhal tliche Voraussetzungen dazu gibt es nicht, d.h. die Gemeinden sind gehalten, jeden Antrag – unabhängig von der Vermögenslage des Pflichtigen - positiv zu bescheiden. Der jeweilige Restbetrag ist mit mindestens 1 Prozent zu verzinsen (statt des gem. §§ 234 Abs. 1, 238 Abgaben- ordnung (AO) ansonsten geltenden Zinssatzes von 0,5 %/Monat/6 % pro Jahr). Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Anzahl der Jahresraten oder Mindestsummen/Untergrenzen der Höhe der Raten per Satzung zu bestimmen. Von diesen Möglichkeit en möchte die Verwaltung aus verschiedenen Gründen Gebrauch machen. Zum einen müssen die jeweiligen Ratenzahlungen jährlich mit nicht unerheblichem Verwaltungs auf- wand überwacht, ggf. schriftlich gemahnt und die jährlichen Zinsen berechnet und festgesetzt w er- den. Zum anderen trägt die Stadt ein wesentlich erhöhtes Insolvenzrisiko, wenn der Beitrag nach 4 Jahren noch nicht beglichen ist. Zwar „ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück“, § 8 Abs. 9 KAG, kann also aus dem Grundstück vollstreckt w erden. Im Falle einer Zwangsversteigerung der Immobilie ist der Vorrang jedoch nur für Rückstände der Beiträge, die aus den letzten vier Jahren resultieren, gesetzlich vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)). Die Gemeinde würde dann im Falle einer Zwangsversteigerung leer aus- gehen. Dem kann z.T. dadurch begegnet werden, dass in den Ratenzahlungsbescheid aufgenommen wird, dass bei Nichtzahlung einer Rate oder bei Veräußerung des Grundstücks der gesamt e Restbe- trag sofort fällig wird (dann stünde der Verkaufserlös zur Verfügung), eine hundertprozentige Absiche- rung ist dies aber nicht. Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Mindesthöhe für eine Rate vorzusehen, womit der Verwal- tungsaufwand im Ergebnis relativiert werden könnte. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass auch die Antragsteller eine solche Mindestrate unproblematisch werden aufbringen können. Sollte das nicht der Fall sein, kann die Verwaltung immer noch mit sonstigen Billigkeitsregelungen , die ja weiterhin möglich bleiben, der individuellen Situation Rechnung tragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Personen, die ein sehr geringes Einkommen haben, gem. Abs.7 Stundungen erhalten können. D.h. in vorliegendem Zusammenhang geht es um diejenig en Antragsteller, die Grundstückseigentü- mer sind und mehr als 20 % über dem jeweiligen Satz der Hilfe zum Lebensunterhalt verdienen. Vor diesem Hintergrund wird eine Mindestrate von 1.200 € im Jahr (100 €/Monat) vorgeschlagen. Flankierend wird vorgeschlagen, in der Satzung festzulegen, dass die gesetzlich erlaubte vollständige Tilgung des Restbetrages zum Ende jeden Jahres in der Zeit vom 1.11. bis zum 30.11. erfolgen muss. Zeitlich danach können Buchungen technisch nicht mehr abgewickelt werden. Stundungen sind unter den Voraussetzungen des § 8a Abs.7 KAG weitreichend möglich und können durch Satzung nicht weiter konkretisiert werden. - 6 - V/0273/2021 IV. Zum Förderprogramm Das Land hat zur Reduzierung des Anteils der Grundstückseigentümer das o.g. Förderpro gramm beschlossen (Anlage 3). Es gilt für Maßnahmen, deren Bauausführung nach dem 1.1. 2018 beschlos- sen wurde und am 1.1. 2020 (Inkrafttreten des § 8a KAG) noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren. Das sind derzeit die aus der Anlage 5 ersichtlichen. Die Fördergelder müssen jedoch nicht von den Eigentümern, sondern von der Stadt formal beantragt werden, und zwar für jede Maßnahme einzeln. Zuwendungsempfänger ist die Stadt, die die Zuwen- dung aber pflichtig zur Reduzierung des um lagefähigen Aufwands bzgl. der Grundstückseigentümer (-50 %) verwenden muss. Nach dem 1.1. 2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis des o.g. Straßen-und Wegekonzeptes erfolgen. Für den seltenen Fall, dass die Veranlagung zeitlich erst kurz vor der Verjährung (4 Jahre nach der letzten Unternehmerrechnung) erfolgen kann, ergibt sich das Problem, dass die Beantragung der Förderung möglicherweise so lange dauert, dass zwischenzeitlich die Verjährung eintritt. In diesen Fällen muss die Verwaltung di e Veranlagungsbescheide vorab erlassen, dann jedoch als „vorläufige“ Bescheide. Sobald die Entscheidung über die Förderung gefallen ist, muss dann ein zweiter Bescheid – diesmal der endgültige - erfolgen, § 165 Abs. 2 Satz 2 AO. Auch dies stellt einen erhö hten Verwal- tungsaufwand dar. Der Fördergeber verlangt für die Fördergelder nach bestandskräftigem Abschluss der entspre chen- den Verwaltungs- und ggf. Klageverfahren jeweils einen sog. Verwendungsnachweis, in dem u.a. ein Sachbericht zu geben ist und alle A usgaben nochmals aufgelistet werden müssen. Auch dies ist zu- sätzlicher Aufwand. Die jetzige FörderRiLi gilt bis 31.12.2024. Sollte danach das Förderprogramm eingestellt werden, wird nach derzeitiger Rechtslage der Beitragszahler dann wieder den vollen Beitrag zahlen müssen. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen
Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Anlage_4
3005 Zeichen
nn Fa tage 7 Straßen- und Wegekonzept der [Namen der kommunalen Gebietskörperschaft einsetzen] 4. Rechtliche Rahmenbedingungen Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG) in Kraft. Der Landesgesetzgeber hat in das Kommunalabgabengesetz einen neuen $ 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt. Gemäß $ 8a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante . Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige . Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben. Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine 'Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. j ‚Gemäß 8 8a Absatz 2 Satz 2 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, dieses Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und \Wegekonzeptes zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies gemäß $ 8a Absatz 2 Satz 3 KAG darzulegen und zu begründen. Dies ermöglicht es Kommunen, die bereits über transparente Darstellungen von straßen- und wegebezogenen Maßnahmen verfügen ihre bisherigen Darstellungsformen beizubehalten. 2. Tabellarische Darstellung von Straßenunterhaltungs- und Straßenausbaumaßnahmen “ Die in den nachstehenden Tabellen einzutragenden Angaben sind auf das nach $ 8a Absatz 1 KAG vorgegebene Minimum beschränkt. Gemeinden können darüber hinaus weitergehende Angaben machen (z.B. im Hinblick auf den zu erwartenden Kostenrahmen der geplanten Maßnahmen). a) Geplante voraussichtlich beitragsfreie Straßenunterhaltungsmaßnahmen Die nachfolgende Tabelle bezieht sich auf den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen . Ergebnis- und Finanzplanung. Die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen unterliegen ‘voraussichtlich nicht der anteiligen Finanzierung durch Grundstückseigentümer. Lfd, Nr, Straßenname Abschnitt von - bis Geplante Unterhaltungsmaßnahme Umsetzung im Jahr b) Beabsichtigte beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen Die nachfolgende Tabelle bezieht sich auf den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und benennt die derzeit vorgesehenen grundhaften Erneuerungen oder Verbesserungen an Straßen, Wegen und Plätzen, die eine - Beitragspflicht auslösen. Tera.Ne. 1: _ Straßenname Abschnitt von - bis Konkrete Straßenausbaumaßnahme, Umsetzung im Jahr E15 N iM
Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Gesetze und Verordnungen_Landesrecht NRW_Anlage_1
11053 Zeichen
Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW kttps’//recht.nrw.de/lmi/owa/bı_bes_detail?print=1&anw_nr?&eid n... Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.7.2020 ’ Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 8 8a (Fn 19) Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (1) Die Gemeinde hat ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Das Straßen- und Wegekonzept wird von der kommunalen Vertretung beraten. und beschlossen. (2) Das für Kommunales zuständige Ministerium. gibt durch Verwaltungsvorschrift ein Muster für das Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dieses Muster zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies im Straßen- und Wegekonzept darzulegen und zu begründen. (3) Soweit im Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren. (4) Ausnahmsweise kann von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung nach Absatz 3 abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bleibt von der Erfüllung der Pflicht zur Durchführung einer Anliegerversammlung nach Absatz 3 oder eines anderen Beteiligungsverfahrens unberührt. (5) Die Satzung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann unter Berücksichtigung von $ 8 Absatz 6 Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke vorsehen. Die Festlegung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist zulässig. (6) Bei Straßenausbaubeiträgen gemäß $ 8 Absatz 2 soll auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig Jahresraten eingeräumt werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach $ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mit mindestens 1 Prozent, zu verzinsen. Die Zahlungserleichterung kann auch in Form einer Verrentung der Beitragsschuld gewährt werden, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten und deren jeweiliger Restbetrag entsprechend Satz 2 zu verzinsen ist. $ 135 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. 18. 3634) gilt entsprechend. Eine Tilgung des Restbetrages ist am Ende jeden Jahres möglich. Die Satzung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann hierzu Näheres bestimmen. 1 von4 j 09.07.2020, 14:34 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW 2von4 (7) Straßenausbaubeiträge gemäß $ 8 Absatz 2 sollen für ein beitragspflichtiges Grundstück auf Antrag ohne Festsetzung von Fälligkeiten ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Zahlung des Beitrages für die beitragspflichtige Person eine erhebliche Härte bedeutet. Das gilt insbesondere für eine beitragspflichtige Person, die über ein Einkommen verfügt, das die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. 1S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. IS. 1029) geändert worden ist, um nicht mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes übersteigt und kein anderes Vermögen vorhanden ist, das die Zahlung von Beiträgen zumutbar macht. Für die Höhe der Verzinsung des,so gestundeten Betrages gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. (8) Die nach diesem Gesetz anwendbaren weitergehenden Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung bleiben unberührt. Fußnoten : Fnl GV. NW. 1969 S. 712, geändert durch Art. XI AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), Gesetz v. 16. 6. 1970 (GV. NW. S. 437), 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 359), 30. 1. 1973 (GV. NW. S. 60), Art. NRWII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504), $ 19 KOG v. 8. 1. 1975 (GV. NW. S. 12), Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), Art. V d. Gesetzes v. 27. 6. 1978 (GV. NW. S. 268), Art. 10 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663), Art. 13 RBG 87 NW. v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342), Art. III d. Gesetzes v. 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 214), Art. III d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden u. Gemeindeverbände u. zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1993 u. zur Änderung anderer Vorschriften v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 561), Art. III d. Gesetzes v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 586), Art. II d. Gesetztes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes v. 12.5.1998 (GV. NW. 8.384), Art. III d. Gesetzes v. 24.11.1998 (GV. NRW. S. 666), Artikel 6 d. 1. ModernG NRW v. 15.06.1999 (GV. NRW. S. 386), 17.12.1999 (GV. NRW. S.. 718), Artikel 74 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. $. 228), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; Artikel 168 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. $. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 28.4.2005 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 19. Mai 2005; Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel II d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 8); in Kraft getreten am 8. Januar 2008; Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 18. Juli 2009, Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015, Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Artikel 19 d&$ Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz ‚vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft ‚getreten am 1. 3 anuar 2020. Fn2 3 2 Zuletzt geändert und $ 25 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. 7 anuar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. Fn3 __$3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. Fn4 __$5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.687),inKrafi getreten am 21. Dezember 2011. 09.07.2020, 14:34 hitps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail? print= l&anw_ n=2&gld n... ' Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW hitps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?print=1&anw_nr=2&gld_n... Fn5 $ 6 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. 8. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Fn6 87 Abs. 1 geändert durch Ggsetz v. 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 359); in Kraft getretenmit Wirkung vom 1. Januar 1970. getreten am 1. Januar 1997. Fn8 __$10.Abs. 3 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 16. 12. 1992 (GV. NW.S. 56l);inKrafi getreten am 1. Januar 1993. Fn9 $11 zuleizt geändert (Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5 und 6 umbenannt in Absatz 4 und S und geändert) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016. Fn 10 $ 12 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Fn1l Inhaltsübersicht und $ 13 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Fn 12 "88 14 bis 16 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473). Fn13 17 geändert durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. 8. 473), in Kraft geireien a aml. Januar 1977. 1974 (GV. NW. S. 1504). 1976 (GV. NW. S. 473). Fn 16 $20 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. 8.380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. 'Fn 17 $22a eingefügt durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. 8. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977. Fn 18 9523 und 24 hiernicht abgedruckt, dain die jeweiligen Gesetze eingearbeitetn.— . 1029), in n Kraft getreten u Fn 19 $ 8a eingefügt durch Geset am 1. Januar 2020. Fn20 8 26 neu u gefässt durch. Gesetz v vom n 19. "Dezember 2019 (CV. NRW. Ss. 1029), i in n Kraft t getreten : am 1. Januar 2020. a a Fn 23 siehe hierzu auch $ 7 Abs. 3 StrReinG NW v. 18. 12. 1975 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 2061). Fn24 $6 Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW.S.687),in Kraft getreten am 21. Dezember 2011. 3von4 . . 09.07.2020, 14:34 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW 4 von 4 Fn 25 en hitps//recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?print=1&anw_nr=2&gld_n... Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig v vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. $1 geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. 8. 380), in Kraft geireien am 17. Oktober 2007. $ 22 neu 1 eingefügt durch Gesetz v vom n30. Juni 2009 (SV. NRW. Ss. 394), | in in Kraft. getreten a am ” 18. Juli 2009. 814 neu eingefügt durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kralt getreten am 21. Dezember 2011. 09.07.2020, 14:34
Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Anlage_5
2401 Zeichen
Anlage 5
Einführung des § 8a KAG NRW zum 01.01.2020 und Erlass der angekündigten „Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge“
Der in der angekündigten Förderrichtlinie genannte Stichtag 01.01.2018 hat für die nachfolgend unter
I. aufgeführten Maßnahmen die voraussichtliche Folge, dass die umlagefähigen Beiträge hälftig vom
Land NRW übernommen werden. Eine Prüfung der Maßnahmen im Einzelfall bleibt unberührt.
I. Relevante Maßnahmen mit Beschlüssen ab 01.01.2018:
Peter-Wust-Straße
Jessingstraße
Kapuzinerstraße
Zumsandestraße
Zumsandestraße/Sauerländer Weg
Pater-Kolbe-Straße
Zum Häpper
Kanalstraße
Im Sundern
Schwarzer Kamp
York-Ring; einseitiger Gehweg >> Unterhaltung BV/AUKB-Liste
Altenberger Straße; einseitiger Gehweg >> Unterhaltung BV/AUKB-Liste
Gieselbertweg; einseitiger Gehweg >> Unterhaltung BV/AUKB-Liste
II. Maßnahmen ohne Förderung, die zur zukünftigen Abrechnung anstehen; die Zah-
lungserleichterungen gem. § 8a KAG NRW sind anzuwenden:
Gutenbergstraße
Maybachstraße
Eugen-Müller-Straße
Max-Winkelmann-Straße
Piusallee
Siemensstraße
Warendorfer Straße „Ortsfahrbahn“
„Mauritz-Ost“
Peter-Büscher-Straße
Malteserstraße
Schmeddingstraße
Rediger Straße (2X)
Bachstraße
Wibbeltstraße
Jostesstraße
Robert-Blum-Straße
Zum Hiltruper See >> Unterhaltung BV/AUKB-Liste
III. Erneuerung der Straßenbeleuchtung
Insgesamt wurden für 34 Beleuchtungsmaßnahmen (Leuchtkörpererneuerungen) in den Jahren 2018
und 2019 Bürgerinfo-Schreiben versandt. Die beitragsfähigen Beleuchtungsmaßnahmen sind geson-
dert zu betrachten, da hierfür jährlich-konkrete politische Beschlüsse nicht vorlieg en, sondern die se
Maßnahmen als Folge der Umsetzung des „Straßenbe leuchtungsvertrages zum 01.01.2006 “ zwi-
schen den Stadtwerken Münster und der Stadt Münster anzusehen sind. Nach vorläufiger juristischer
Einschätzung dürften diese Erneuerungsmaßnahmen ab Stichtag 01.01.2018 förderfähig sein, da sie
Bestandteil der vertraglich vereinbarten jährlichen Reinvestition sind, die aufgrund der vertraglichen
Vereinbarung verpflichtend ist. Die Umsetzung erfolgt durch einfaches Verwaltungshandeln.
Für die Verdichtung einer Straßenbeleuchtung (KAG) oder die erstmalige Herstellung im Rahmen
eines Straßenausbaues (BauGB) sind jeweils konkrete politische Beschlüsse erforderlich.
Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Anlage_2
1024 Zeichen
Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Str a- ßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster –Straßenbaubeitragssatzung- vom 24.03.2017 Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Si tzung am 26.08.2020 aufgrund der §§ 7 und 41 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, 666) , zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV NRW 2020, 304a) und der §§ 1,2,8 und 8a Abs. 6 des Kommunalabgaben gesetzes für das Land Nordrhe in-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, 712) in der Fassung vom vom 19.12.2019 (GV NRW 2019, 991), folgende Satzung b e- schlossen: Artikel 1 § 9 wird wie folgt ergänzt: Es kann eine Stundung beantragt werden. Die Mindestrate beträgt 1.200,00 €. Eine vollständige Til- gung des Restbetrages zum Ende jeden Jahres kann nur in der Zeit vom 01.11. bis zum 30.11. erfo l- gen. Artikel 2 § 11 wird neu gefasst: Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Anlage A
1281 Zeichen
Anlage A zur V/0273/2021 Kurzüberblick Einführung des § 8a KAG NRW zum 01.01.2020 und Erlass der Förderrichtlinie Straßenausbau- beiträge Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „umweltgerechte und wirtschaftliche Bereitstellung von sicheren sowie bedarfsgerechten Verkehrsflächen und -anlagen“ verfolgt. Das Teilziel lautet: Erhalt der verkehrstechnischen Anlagen (vgl. Verkehrsinfrastrukturbericht) Durch die Gesetzesänderung werden erhebliche Zahlungserleichterungen für die Anlieger erzielt. Die Förderrichtlinie „halbiert“ die Straßenausbaubeiträge. Finanzierung Produktgruppe: 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja Nein Im Haushaltsplan 2021 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein teilw. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlagen: KAG NRW + Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) ./.
Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_MBl. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 - Landesrecht NRW_Anlage_3
10304 Zeichen
MBi. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 | Lan... _ https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_. vbl_detail_text?print-l &anw_nr-7&v... Au los e3 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 910 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 305 - 49.01.03 - 74.1 Vom 23. März 2020 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 11 Zuwendungszweck Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen, die nach der jeweiligen Satzung in Verbindung mit der „Soll-Regelung“ des $ 8 Absatz | Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KAG genannt, vonden Beitragspflichtigen zu erheben sind. 1.2 Rechtsgrundlage Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den $$ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO genannt, in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), im Folgenden VV genannt, in der jeweils geltenden Fassung, Zuweisungen an Kommunen zur Reduzierung des umlagefähigen Aufwands für Straßenausbaumaßnahmen, was wiederum eine Reduzierung der von den Beitragspflichtigen gemäß & 8 Absatz 2 Satz 1 KAG auf Grund von Beitragsbescheiden zu tragenden Straßenausbaubeiträge zur Folge hat. 2 Gegenstand der Förderung Die hälftige Entlastung der Straßenausbaubeitragspflichti gen für im Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen erfolgt durch die Gewährung von Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen. Diese Zuweisungen sind von den Kommunen zur anteiligen Deckung des umlagefähigen Aufwands einer Straßenausbaumaßnahme einzusetzen, sodass die von den Straßenausbaubeitragspflichtigen nach Maßgabe der örtlichen Satzung zu erhebenden Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage dieser geminderten Aufwendungen zu ermitteln sind und hierdurch die angestrebte Entlastung des Beitragspflichtigen bewirkt wird. Gegenstand der Förderung ist der umlagefähige Aufwand der einzelnen beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen. 3 I von4 09.07.2020, 14:24 MBI. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 | Lan... https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail text?print=1 &anw_nr-7&v... Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind alle nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Eine Förderung wird für den abschließend ermittelten, feststehenden umlagefähigen Aufwand einer $ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG unterfallenden beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme gewährt, für welche anschließend Straßenausbaubeiträge durch Beitragsbescheide erhoben werden. Feststehen muss der Gesamtaufwand der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung, aufgeschlüsselt nach Anteilen von Kommune und Beitragspflichtigen (Gemeindeanteil und von den Beitragspflichtigen zu zahlender umlagefähiger Aufwand). Abweichend von diesem Grundsatz wird eine Förderung ausnahmsweise auch für einen noch nicht abschließend ermittelten umlagefähigen Aufwand gewährt, wenn der vorläufig ermittelte Aufwand Grundlage für einen vorläufigen Straßenausbaubeitragsbescheid ist und die Gemeinde diesen Bescheid nach Gewährung der Förderung erlässt. Eine solche Ausnahme kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn ohne die vorläufige Beitragserhebung eine Festsetzungsverjährung eintreten würde. In diesem Fall tritt für die Förderung zunächst der vorläufig ermittelte umlagefähige Aufwand an die Stelle des abschließend ermittelten, feststehenden umlagefähigen Aufwands. 42 Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu $ 44 LHO, Teil II der Verwaltungsvorschriften zur LHO, im Folgenden VVG genannt, gilt der vorzeitige Maßnahmenbeginn mit Fassung eines Beschlusses durch das zuständige Organ oder Gremium über die einzelne Straßenausbaumaßnahme als genehmigt. Ist ein Gremium oder Organ einer anderen Rechtsperson als der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes für die Beschlussfassung zuständig, ist dessen Beschlussfassung maßgeblich. Eine verbindliche Förderzusage ist damit nicht verbunden. 4.3 Der von den Beitragspflichtigen insgesamt zu zahlende umlagefähige Aufwand ist um die bewilligte Zuweisung zu reduzieren. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anschließend auf Grundlage des reduzierten umlagefähigen Aufwands durch Beitragsbescheid. 4.4 - j Der umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme kann gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder Kreistag ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen. Soweit Straßenausbaumaßnahmen in Bauabschnitte gegliedert wurden, kann auch ein Bauabschnitt gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge für den Bauabschnitt noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und die dem Abschnitt zugrundeliegende Baumaßnahme vom Rat ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde. Ist ein anderes Organ oder Gremium der Gemeinde oder des Gemeindeverbändes oder ein Organ oder Gremium einer anderen Rechtsperson als der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes für - . die Entscheidung über die Maßnahme oder den Bauabschnitt zuständig, ist der Beschluss dieses Organs“* oder Gremiums über die Baumaßnahme für den Stichtag maßgeblich. Maßgeblich ist dabei nicht der Beschluss über den Haushalt. 4.5 Nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach $ 8a Absatz I und 2 KAG erfolgen. - 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 2von4 09.07.2020, 14:24 MBI. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 | Lan... https://recht.nrw.de/imi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nı=7&v... 3von4 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Höhe, Form und Weiterleitung der Zuwendung Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden im Wege der Projektförderung als zweckgebundene Zuweisung gewährt. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 Prozent des von den Beitragspflichtigen insgesamt zu zahlenden umlagefähigen Aufwandes der jeweiligen Straßenausbaumaßnahme. Da durch die vereinfachte Ausgestaltung des Verfahrens der Verwaltungsaufwand minimiert wird, wird abweichend von Nummer 1.1 VVG zu $ 44 LHO eine Zuweisung auch gewährt, wenn die Zuweisung im , Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro nicht erreicht. , Eine Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 12 VVG zu $ 44 LHO an rechtlich verselbständigte juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit die Beitragsbescheide von diesen erlassen werden. 52 Verzinsung . Abweichend von Nummer 8.8 VVG zu $ 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden wird bei Rückforderungen auf eine Verzinsung verzichtet. 6 Verfahren 6.1 Antragsverfahren Anträge sind mit dem Antragsmuster (Anlage A) an die NRW.Bank zu richten, soweit die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. 6.2 Bewilligungsverfahren und Auszahlung 6.2.1 Bewilligungsbehörde Zuständige Bewilligungsbehörde ist die NRW.BANK. 6.2.2 Bewilligungsbescheid und Auszahlung Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Förderung auf Basis des Bescheidmusters (Anlage B). Die Mittel werden je Straßenausbaumaßnahme bewilligt. Abweichend von Nummer 7.2 VVG zu $ 44 LHO und von Nummer 1.4 der Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG zu $ 44 der Landeshaushaltsordnung — Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (im F olgenden ANBest-G genannt) wird die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids vorgenommen. Mit der Zuwendung wird nur der Beitragsanteil der beitragspflichtigen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Erbbauberechtigten gefördert und nicht die Durchführung der Straßenausbaumaßnahme, insofern sind die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-G nicht anwendbar. Der Landesrechnungshof ist berechtigt bei allen Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfängern, Weiterleitungsempfängerinnen und Weiterleitungsempfängern zu prüfen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Weiterleitungsempfängerin oder der Weiterleitungsempfänger ist dazu zu verpflichten, im Beitragsbescheid auf die Förderung durch das zuständige Ministerium und deren jeweilige Höhe im Einzelfall hinzuweisen. 6.3 Nachweis der Verwendung Die Zuwendungsempfänger legen der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Nummer 10 der VV für Zuwendungen an Gemeinden vor. Hierzu nutzen sie das Formular nach dem Muster der Anlage C. j 09.07.2020, 14:24 MBI. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 | Lan... _ htips://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&v... Der Zuwendungszweck ist mit Bestandskraft aller Beitragsbescheide zu. den Straßenausbaubeiträgen der geförderten Maßnahme erfüllt. Soweit die Zuwendung sich auf eine vorläufige Beitragserhebung nach Nummer 4.1 bezogen hat, ist der Zuwendungszweck mit Bestandskraft der endgültigen Beitragsbescheide erfüllt. j Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums erfüllt, ist binnen vier Monaten. nach Ablauf des-Bewilligungszeitraums eine schriftliche Bestätigung darüber abzugeben, dass die Bestandskraft noch nicht bei allen erlassenen Beitragsbescheiden eingetreten ist (Anzeigepflicht). Der Bewilligungszeitraum verlängert sich nach der Anzeige automatisch um ein weiteres Jahr. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 2. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. -MBl. NRW. 2020 S. 203 Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW. 4von4 . 09.07.2020, 14:24
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (28)
- Peter-Wust-Straße
- Jessingstraße
- Kapuzinerstraße
- Zumsandestraße
- Pater-Kolbe-Straße
- Kanalstraße
- Altenberger Straße
- Gutenbergstraße
- Maybachstraße
- Eugen-Müller-Straße
- Max-Winkelmann-Straße
- Piusallee
- Siemensstraße
- Warendorfer Straße
- Peter-Büscher-Straße
- Malteserstraße
- Schmeddingstraße
- Bachstraße
- Wibbeltstraße
- Jostesstraße
- Robert-Blum-Straße
- Schwarzer Kamp
- York-Ring
- Gieselbertweg
- Zum Häpper
- Zum Hiltruper See
- Sauerländer Weg
- Im Sundern
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0273/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.03.2021
- Erstellt
- 29.03.2021 15:17