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V/0273/2021

1.Kommunale Umsetzung des geänderten § 8a des Kommunalabgabengesetzes

Vorlagen 29.03.2021

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Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Anlage_4

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Anlage A

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Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_MBl. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 - Landesrecht NRW_Anlage_3

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Beschlussvorlage

17372 Zeichen

V/0273/2021 
V/0273/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
1.Kommunale Umsetzung des geänderten  § 8a  des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (KAG) (Straßenausbaubeiträge) und korrespondierendes 
Landesförderprogramm 
2.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für 
Straßenbaumaßnahmen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   27.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   27.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   04.05.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   06.05.2021 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   19.05.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Bericht über Inhalt und Auswirkung der Einführung des § 8a KAG (Anl age 1) zum 1.1.2020 
nebst begleitendem Förderprogramm wird zur Kenntnis genommen.  
 
2. Die aktuelle Straßenausbaubeitragssatzung wird nicht geändert, um eine Eckgrundstücksermäßi-
gung oder eine weitere Tiefenbegrenzung einzuführen. 
 
3. Der Rat beschließt, dass der Begriff der „geringfügigen Straßenausbaumaßnahme“ in § 8a Abs. 4 
S. 1 KAG bis auf weiteres dahingehend verstanden wird, dass dies alle Maßnahmen sind, bei denen 
der Verteilerwert ≤ 3 €/m² beträgt und es sich um keine funktionale Änderung handelt. 
 
4. Der Rat beschließt, dass bei allen geringfügigen Maßnahmen i.S.d. Ziff.  3 grundsätzlich auf die 
Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung verzichtet wird und stattdessen jeweils ein 
schriftliches Anhörungsverfahren, ggf. mit elektronischer Unterstützung, durchzuführen ist. 
 
5. Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster (Anl age 2) wird beschlossen (nähere Bestim-
mungen zur Ratenzahlung). 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
 
09.04.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Grimm 
Telefon: 492-6600 
Grimm@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0273/2021 
 
 
 
Begründung: 
I. 
Durch Gesetz vom 19.12.2019 hat der Landesgesetzgeber mehrere Maßnahmen beschlossen, um 
ein modernes Straßenausbaubeitragsrecht zu schaffen. Sie sind in dem neu in das KAG aufgenom-
menen § 8a enthalten und gliedern sich in zwei Gruppen, nämlich in Bestimmungen zur Durchführung 
des Straßenausbaus (Straßen - und Wegekonzept sowie Anliegerversammlung) einerseits und Vor-
schriften zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Überforderung der Beitragspflichtigen andererseits. 
 
Durch die erste Gruppe werden die Gemeinden verpflichtet, ihre Straßenerhaltungs - und Verbesse-
rungsmaßnahmen transparent und in bestimmter Form zu kommunizieren. 
 
Zur zweiten Gruppe gehör t die verbindliche Zulassung von Stundungs - und Ratenzahlungsmöglich-
keiten. Zusätzlich wird den gemeindlichen Satzungsgebern lokal die Möglichkeit gegeben, verschie-
dene weitere Reduzierungen satzungsrechtlich zu eröffnen. Die zweite Gruppe der Bestimmungen 
wird flankiert durch ein landeseigenes Förderprogramm von jährlich 65 Millione n Euro zugunsten der 
Beitragspflichtigen, die den Anteil der Grundstückseigentümer im Ergebnis halbieren soll. 
 
Ziel ist die Steigerung bzw. Wiederherstellung der Akzeptanz der Straßenausbaubeiträge. 
 
II. 
Im Einzelnen: 
 
Der Wortlaut des neu eingeführten § 8a KAG ist der Anlage 1 zu entnehmen. 
Daraus ergeben sich konkret folgende gesetzliche Neuerungen: 
 
1. Die Gemeinde hat ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, das vom Rat/Ausschuss zu be-
schließen ist (§ 8a Abs. 1 KAG). 
Dieses Konzept soll die anstehend en (beitragsfreien) Unterhaltungsmaßnahmen sowie die beitrags-
pflichtigen Ausbaumaßnahmen über einen 5 -jährigen Zeitraum zeitlich auflisten. Es ist alle 2 Jahre 
fortzuschreiben. Die Gemeinde hat dabei das vom Land mit der entsprechenden „VV Muster Straßen-
und Wegekonzept“ (Anl. 4) vorgesehene Muster zu verwenden. Mit entsprechender Begründung kann 
von diesem Muster abgewichen werden (Ziff. 1, S. 2 VV Muster Straßen- und Wegekonzept). 
Aus dem o.  g. Förderprogramm (Anl. 3) ergibt sich, dass nach dem 1. Januar 2021 beschlossene 
Ausbaumaßnahmen nur noch gefördert werden, wenn ein solches Konzept vorliegt  (Ziff. 4.5 der För-
derrichtlinie - FörderRiLi). 
 
2. Vor Durchführung der beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme ist verbindlich eine Anliegerver-
sammlung durchzuführen (§ 8a Abs.  3 KAG). Alternativen zum geplanten Ausbaustandard sind da-
bei mit den Anliegern zu erörtern. Vor Beschlussfassung über den Ausbau muss der Rat/Ausschuss 
über das Ergebnis der Anliegerversammlung informiert werden. 
Bei nur geringfügigen Ausbaumaßnahmen kann statt der Versammlung ein anderes Beteiligungsver-
fahren durchgeführt werden, wenn dies vom Rat/Ausschuss entsprechend beschlossen wird (§ 8a 
Abs. 4 KAG). 
 
Ziff.1 und 2. sind für die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide nicht (!) r elevant (§ 8a Abs. 4 Satz 3 
KAG). Das Straßen-und Wegekonzept ist jedoch förderrelevant.

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V/0273/2021 
 
3. Durch eine entsprechende Änderung der Satzung können Beitragsermäßigungen für Eckgrund-
stücke vorgesehen und / oder eine Tiefenbegrenzung eingeführt werden (§ 8a Abs. 5). 
 
4. Es werden Ratenzahlungen / Verrentungen mit bis zu 20 Jahresraten für jeden ermöglicht, der 
einen entsprechenden Antrag stellt. Die Satzung kann hierzu Näheres bestimmen. Ebenfalls sollen 
Stundungen gewährt werden, wenn die Zahlung des Beitrags für den Betroffenen eine erhebliche 
Härte bedeuten würde. Der jeweilige Restbetrag ist zu verzinsen (§ 8a Abs.  6 und 7 KAG), und zwar 
mit einem gegenüber dem ansonsten geltenden Zinssatz erheblich reduzierten Satz. 
Gilt (auch rückwirkend) für alle Maßnahmen, die am 1.1.20 (Inkrafttreten des § 8a KAG) bereits abge-
rechnet worden waren (Ausn.: die Beiträge wurden bereits vereinnahmt), § 26 Abs. 2 KAG. 
 
III. 
Damit sind die im Folgenden geschilderten Änderungen im Verwaltungsablauf verbunden. Es werden 
folgende Handhabungen hinsichtlich der neuen satzungsrechtlichen Möglichkeiten vorgeschlagen: 
 
Zu 1. (Straßen-und Wegekonzept) 
 
Hier besteht die Möglichkeit, die vorhandenen BV - und AUKB-Listen als Arbeitsgrundlage für die zu-
künftige pflichtige Verwendung des o.g. Musters des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und 
Gleichstellung zu nehmen und weiterzuentwickeln. Es wird vorgeschlagen, eine solche Abweichung 
vorzunehmen und ausschließlich die bisherigen Listen weiter zu verwenden. Damit entfällt eine Füh-
rung von Parallellisten. 
 
Zu 2. (verpflichtende Anliegerversammlung) 
 
Zwar werden auch jetzt schon gemäß dem Serviceversprechen frühzeitig Anliegerversammlungen 
durchgeführt oder – bei kleineren Maßnahmen – gezielt Informationsschreiben individuell versandt. 
 
Es ist aber nunmehr erhöhter Verwaltungsaufwand dadurch zu erwarten, dass der Informationsum-
fang ausgeweitet werden muss (rechtliche, technische und wirtschaftliche Gegebenheiten sind vorzu-
stellen) sowie eine zweite Versammlung bei Konkretisierung der Maßnahm e durchzuführen ist, um 
Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard mit den Anliegern zu erörtern. Ebenfalls muss zu-
künftig (mit Beschlussfassung über die Maßnahme) über das Ergebnis jede dieser Versammlungen 
informiert werden. 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, aus Kapazitätsgründen nach Möglichkeit von der Ausnahme der Durch-
führung einer Anliegerversammlung im Falle geringfügiger Ausbaumaßnahmen Gebrauch zu machen 
und dem Rat/Ausschuss für diese Fälle ein anderes Beteiligungsverfahren zur Beschlussfassung vor-
zuschlagen. 
 
Zur Vermeidung von Miss verständnissen und als Handlungshilfe für die Verwaltung wird vorgeschla-
gen, den Begriff der „Geringfügigkeit“ vorab generalisierend zu definieren. Es handelt sich um einen 
unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Auslegung den Gemeinden ein gewisser Einschätzungsspiel-
raum zusteht. Insoweit handelt es sich um Vorhaben, denen vom Umfang der Maßnahme her 
und/oder von dem durch sie ausgelösten beitragsfähigen Aufwand / Verteilerwert keine besondere 
Bedeutung zukommt.

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V/0273/2021 
Bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Größe der Stadt schlägt die Verwaltung vor, 
hier einen Verteilerwert von ≤ 3 €/m²  bis auf weiteres zu bestimmen. Ein Wohngrundstück mit 400 
m² Grundstücksgröße und eingeschossiger Bebauung würde mit e iner Beitragssumme von bis zum 
1.200 € belastet; bei zweigesch ossiger Bebauung mit bis zu 1.56 0 €. Soweit dieser Verteilerwert bei 
einer Maßnahme nicht überschritten wird und keine funktionale Änderung geplant ist, handelt es sich 
um eine „geringfügige“ Ausbaumaßnahme. 
 
Damit müsste die Verwaltung zukünftig im Falle eines Verteilerwertes von ≤ 3 €/m² und wenn keine 
funktionalen Änderungen geplant sind, dem zuständigen Beschlussorgan eine Beschlussvorlage zum 
Verzicht auf die Durchführung einer Anliegerversammlung und deren Ersatz durch ein anderes Betei-
ligungsverfahren vorlegen.  
 
Zur Vermeidung einerseits des erhöhten Verwaltungsaufwands durch Einholung der jeweiligen Gre-
miumsbeschlüsse und andererseits der zeitlichen Kapazitäten der betroffenen Ratsmitglie der schlägt 
die Verwaltung weiter vor, dass der Rat insoweit einen Grundsatzbeschluss des Inhalts fasst, dass 
grundsätzlich in allen Fällen geringfügiger Ausbaumahmen (nach o.g. Definition) bereits jetzt einen 
generellen Beschluss zum Verzicht auf die Anli egerversammlung gefasst wird und in allen diesen 
Fällen immer ein schriftliches Anhöru ngsverfahren durchzuführen ist, ggf. unter Verwendung elektro-
nischer Hilfsmittel. 
 
Zu 3. (Eckgrundstücksermäßigung und Tiefenbegrenzung) 
 
Die derzeitige Satzung enthält - obwohl bereits bislang richterrechtlich zulässig - keine Ermäßigung 
für Eckgrundstücke, also für eine Zweit- oder Dritterschließung. Bei einer Dritterschließung wird aber 
bereits jetzt grundsätzlich 1/3 des Beitrags aufgrund der Billigkeitsregelungen erlassen. 
Die Verwaltung schlägt vor, an dieser Rechtslage nichts zu ändern: 
 
Grundsätzlich erhöht sich der Wert eines Eckgrundstückes erheblich dadurch, dass dieses Grund-
stück eine zweite Erschließung erhält. So kann z.B. die Zufahrt besser variiert werden un d die Tei-
lungsmöglichkeiten des Grundstücks erhöhen sich beträchtlich bzw. entstehen erst. Dies ist gerade in 
Zeiten der angestrebten Wohnraumerhöhung und Wohnlandschaffung von großer, auch wirtschaftli-
cher, Bedeutung. So erlaubt der neue § 8a KAG eine Erm äßigung auch nur dann, wenn dies mit dem 
Vorteilsgedanken noch übereinstimmt („unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 6 KAG“). 
 
Für das Stadtgebiet stellt derzeit eine Zweiterschließung durchwegs einen Vorteil in o.g. Sinne dar. 
Es wäre den anderen Beitragsza hlern gegenüber nicht gerecht, diesen Zuwachs an Wert nicht bei 
demjenigen, der davon profitiert, geltend zu machen. Dasselbe gilt für den Steuerzahler, der die Re-
duzierungen auffangen müsste. Daher schlägt die Verwaltung vor, auf eine solche Beitragsermäß i-
gung auch weiterhin zu verzichten und nicht satzungsrechtlich zu verankern. Die Möglichkeit des Bil-
ligkeitserlasses bleibt natürlich weiterhin bestehen. 
 
Die derzeitige Satzung enthält für Grundstücke im Außenbereich bereits eine Tiefenbegrenzung von 
50m. Die Verwaltung schlägt vor, diese Begrenzung nicht weiter auszudehnen. 
 
Hintergrund einer Tiefenbegrenzung ist immer die Tatsache, dass ein Grundstück im o.g. Bereich nur 
bis zu einer solchen Tiefe vollständig wirtschaftlich nutzbar und erschlossen ist. D er Vorteil, den das 
Grundstück durch die Straßenausbaumaßnahme erhält, bezieht sich jeweils nur auf denjenigen Teil, 
der auch vollständig genutzt werden kann, für den also ein Mehrwert entsteht.

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V/0273/2021 
In beplanten Gebieten, insbesondere im Innenbereich, ist aber  für das Stadtgebiet Münster durch-
gängig davon auszugehen, dass diese Grundstücke in vollem Umfang erschlossen sind und sich der 
Ausbauvorteil eben auch auf das gesamte Grundstück erstreckt. Eine Herausnahme einer Teilfläche 
des Grundstücks aus der Beitragsberechnung würde sich nicht mehr am Vorteilsgedanken orientieren 
und wäre mehr oder weniger willkürlich. 
 
Zu 4. (Ratenzahlungen und Stundungen) 
 
Den Beitragspflichtigen soll auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig Jahresraten eingeräumt 
werden. Inhal tliche Voraussetzungen dazu gibt es nicht, d.h. die Gemeinden sind gehalten, jeden 
Antrag – unabhängig von der Vermögenslage des Pflichtigen - positiv zu bescheiden. Der jeweilige 
Restbetrag ist mit mindestens 1 Prozent zu verzinsen (statt des gem. §§ 234 Abs. 1, 238 Abgaben-
ordnung (AO) ansonsten geltenden Zinssatzes von 0,5 %/Monat/6 % pro Jahr). Es besteht jedoch die 
Möglichkeit, die Anzahl der Jahresraten oder Mindestsummen/Untergrenzen der Höhe der Raten per 
Satzung zu bestimmen. 
 
Von diesen Möglichkeit en möchte die Verwaltung aus verschiedenen Gründen Gebrauch machen. 
Zum einen müssen die jeweiligen Ratenzahlungen jährlich mit nicht unerheblichem Verwaltungs auf-
wand überwacht, ggf.  schriftlich gemahnt und die jährlichen Zinsen berechnet und festgesetzt w er-
den. Zum anderen trägt die Stadt ein wesentlich erhöhtes Insolvenzrisiko, wenn der Beitrag nach 4 
Jahren noch nicht beglichen ist. Zwar „ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück“, § 8 
Abs. 9 KAG, kann also aus dem Grundstück vollstreckt w erden. Im Falle einer Zwangsversteigerung 
der Immobilie ist der Vorrang jedoch nur für Rückstände der Beiträge, die aus den letzten vier Jahren 
resultieren, gesetzlich vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung (ZVG)). Die Gemeinde würde dann im Falle einer Zwangsversteigerung leer aus-
gehen. Dem kann z.T. dadurch begegnet werden, dass in den Ratenzahlungsbescheid aufgenommen 
wird, dass bei Nichtzahlung einer Rate oder bei Veräußerung des Grundstücks der gesamt e Restbe-
trag sofort fällig wird (dann stünde der Verkaufserlös zur Verfügung), eine hundertprozentige Absiche-
rung ist dies aber nicht.   
 
Die Verwaltung schlägt daher vor, eine Mindesthöhe für eine Rate vorzusehen, womit der Verwal-
tungsaufwand im Ergebnis relativiert werden könnte. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass 
auch die Antragsteller eine solche Mindestrate unproblematisch werden aufbringen können. Sollte 
das nicht der Fall sein, kann die Verwaltung immer noch mit sonstigen Billigkeitsregelungen , die ja 
weiterhin möglich bleiben, der individuellen Situation Rechnung tragen. Zu berücksichtigen ist auch, 
dass Personen, die ein sehr geringes Einkommen haben, gem. Abs.7 Stundungen erhalten können. 
D.h. in vorliegendem Zusammenhang geht es um diejenig en Antragsteller, die Grundstückseigentü-
mer sind und mehr als 20 % über dem jeweiligen Satz der Hilfe zum Lebensunterhalt verdienen. 
 
Vor diesem Hintergrund wird eine Mindestrate von 1.200 € im Jahr (100 €/Monat) vorgeschlagen. 
 
Flankierend wird vorgeschlagen, in der Satzung festzulegen, dass die gesetzlich erlaubte vollständige 
Tilgung des Restbetrages zum Ende jeden Jahres in der Zeit vom 1.11. bis zum 30.11. erfolgen 
muss. Zeitlich danach können Buchungen technisch nicht mehr abgewickelt werden. 
 
Stundungen sind unter den Voraussetzungen des § 8a Abs.7 KAG weitreichend möglich und können 
durch Satzung nicht weiter konkretisiert werden.

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IV.  
Zum Förderprogramm 
 
Das Land hat zur Reduzierung des Anteils der Grundstückseigentümer das o.g. Förderpro gramm 
beschlossen (Anlage 3). Es gilt für Maßnahmen, deren Bauausführung nach dem 1.1. 2018 beschlos-
sen wurde und am 1.1. 2020 (Inkrafttreten des § 8a  KAG) noch nicht bestandskräftig abgeschlossen 
waren. Das sind derzeit die aus der Anlage 5 ersichtlichen. 
 
Die Fördergelder müssen jedoch nicht von den Eigentümern, sondern von der Stadt formal beantragt 
werden, und zwar für jede Maßnahme einzeln. Zuwendungsempfänger ist die Stadt, die die Zuwen-
dung aber pflichtig zur Reduzierung des um lagefähigen Aufwands bzgl. der Grundstückseigentümer 
(-50 %) verwenden muss.  
Nach dem 1.1. 2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis 
des o.g. Straßen-und Wegekonzeptes erfolgen. 
 
Für den seltenen Fall, dass  die Veranlagung zeitlich erst kurz vor  der Verjährung (4 Jahre nach der 
letzten Unternehmerrechnung) erfolgen  kann, ergibt sich das Problem, dass die Beantragung der 
Förderung möglicherweise so lange dauert, dass zwischenzeitlich die Verjährung eintritt. In diesen 
Fällen muss die Verwaltung di e Veranlagungsbescheide vorab erlassen, dann jedoch als „vorläufige“ 
Bescheide. Sobald die Entscheidung über die Förderung gefallen ist, muss dann ein zweiter Bescheid 
– diesmal der endgültige - erfolgen, § 165 Abs. 2 Satz 2 AO. Auch dies stellt einen erhö hten Verwal-
tungsaufwand dar. 
 
Der Fördergeber verlangt für die Fördergelder nach bestandskräftigem Abschluss der entspre chen-
den Verwaltungs- und ggf. Klageverfahren jeweils einen sog. Verwendungsnachweis, in dem u.a. ein 
Sachbericht zu geben ist und alle A usgaben nochmals aufgelistet werden müssen. Auch dies ist zu-
sätzlicher Aufwand. 
 
Die jetzige FörderRiLi gilt bis 31.12.2024. Sollte danach das Förderprogramm eingestellt werden, wird 
nach derzeitiger Rechtslage der Beitragszahler dann wieder den vollen Beitrag zahlen müssen. 
 
 
i. V.  
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen

Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Anlage_4

3005 Zeichen

nn Fa tage 7

Straßen- und Wegekonzept

der [Namen der kommunalen Gebietskörperschaft einsetzen]

4. Rechtliche Rahmenbedingungen

Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: KAG) in Kraft. Der Landesgesetzgeber hat
in das Kommunalabgabengesetz einen neuen $ 8a „Ergänzende Vorschriften für die
Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt.

Gemäß $ 8a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein
gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen

zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante .
Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige .
Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können.
Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei
Jahre fortzuschreiben.

Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine
'Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es,

vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und
Straßenausbaumaßnahmen herzustellen. j

‚Gemäß 8 8a Absatz 2 Satz 2 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände
verpflichtet, dieses Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und
\Wegekonzeptes zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband
von dem Muster abweichen möchte, ist dies gemäß $ 8a Absatz 2 Satz 3 KAG
darzulegen und zu begründen. Dies ermöglicht es Kommunen, die bereits über
transparente Darstellungen von straßen- und wegebezogenen Maßnahmen verfügen
ihre bisherigen Darstellungsformen beizubehalten.

2. Tabellarische Darstellung von Straßenunterhaltungs- und
Straßenausbaumaßnahmen

“ Die in den nachstehenden Tabellen einzutragenden Angaben sind auf das nach $ 8a
Absatz 1 KAG vorgegebene Minimum beschränkt. Gemeinden können darüber
hinaus weitergehende Angaben machen (z.B. im Hinblick auf den zu erwartenden
Kostenrahmen der geplanten Maßnahmen).

a) Geplante voraussichtlich beitragsfreie Straßenunterhaltungsmaßnahmen
Die nachfolgende Tabelle bezieht sich auf den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen .
Ergebnis- und Finanzplanung. Die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen unterliegen
‘voraussichtlich nicht der anteiligen Finanzierung durch Grundstückseigentümer.

Lfd, Nr, Straßenname Abschnitt von - bis Geplante Unterhaltungsmaßnahme Umsetzung im Jahr

b) Beabsichtigte beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen

Die nachfolgende Tabelle bezieht sich auf den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung und benennt die derzeit vorgesehenen grundhaften
Erneuerungen oder Verbesserungen an Straßen, Wegen und Plätzen, die eine

-  Beitragspflicht auslösen.

Tera.Ne. 1: _ Straßenname Abschnitt von - bis Konkrete Straßenausbaumaßnahme, Umsetzung im Jahr

E15

N
iM

Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Gesetze und Verordnungen_Landesrecht NRW_Anlage_1

11053 Zeichen

Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW kttps’//recht.nrw.de/lmi/owa/bı_bes_detail?print=1&anw_nr?&eid n...

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.7.2020

’

Kommunalabgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969

8 8a (Fn 19)
Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

(1) Die Gemeinde hat ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches
vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll
Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an
langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept
ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Das
Straßen- und Wegekonzept wird von der kommunalen Vertretung beraten. und beschlossen.

(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium. gibt durch Verwaltungsvorschrift ein Muster für das
Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dieses Muster zu verwenden. Sofern die
Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies im Straßen- und
Wegekonzept darzulegen und zu begründen.

(3) Soweit im Straßen- und Wegekonzept nach Absatz 1 beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen
enthalten sind, ist die Gemeinde oder der Gemeindeverband verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der
von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer (verbindliche
Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich
Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen
Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen
und -eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist die
Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vor Beschlussfassung über die Durchführung einer
Straßenausbaumaßnahme zu informieren.

(4) Ausnahmsweise kann von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung nach Absatz 3
abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem
Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein
anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bleibt von der
Erfüllung der Pflicht zur Durchführung einer Anliegerversammlung nach Absatz 3 oder eines anderen
Beteiligungsverfahrens unberührt.

(5) Die Satzung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes kann unter Berücksichtigung von $ 8 Absatz
6 Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke vorsehen. Die Festlegung einer satzungsrechtlichen
Tiefenbegrenzung ist zulässig.

(6) Bei Straßenausbaubeiträgen gemäß $ 8 Absatz 2 soll auf Antrag eine Zahlung in höchstens zwanzig
Jahresraten eingeräumt werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem zu
Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach $ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mit
mindestens 1 Prozent, zu verzinsen. Die Zahlungserleichterung kann auch in Form einer Verrentung der
Beitragsschuld gewährt werden, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten und deren
jeweiliger Restbetrag entsprechend Satz 2 zu verzinsen ist. $ 135 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. 18. 3634) gilt entsprechend. Eine Tilgung
des Restbetrages ist am Ende jeden Jahres möglich. Die Satzung der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes kann hierzu Näheres bestimmen.

1 von4 j 09.07.2020, 14:34

Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW

2von4

(7) Straßenausbaubeiträge gemäß $ 8 Absatz 2 sollen für ein beitragspflichtiges Grundstück auf Antrag
ohne Festsetzung von Fälligkeiten ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Zahlung des Beitrages
für die beitragspflichtige Person eine erhebliche Härte bedeutet. Das gilt insbesondere für eine
beitragspflichtige Person, die über ein Einkommen verfügt, das die Bedarfsgrenze der Hilfe zum
Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. 1S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. IS. 1029) geändert worden ist, um nicht mehr als 20 Prozent des
maßgebenden Regelsatzes übersteigt und kein anderes Vermögen vorhanden ist, das die Zahlung von
Beiträgen zumutbar macht. Für die Höhe der Verzinsung des,so gestundeten Betrages gilt Absatz 6 Satz 2
entsprechend. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage
des einzelnen Falls unbillig wäre.

(8) Die nach diesem Gesetz anwendbaren weitergehenden Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung
bleiben unberührt.

Fußnoten :

Fnl GV. NW. 1969 S. 712, geändert durch Art. XI AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S.
22), Gesetz v. 16. 6. 1970 (GV. NW. S. 437), 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 359), 30. 1. 1973 (GV.
NW. S. 60), Art. NRWII 2. AnpG. NW. v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504), $ 19 KOG v. 8. 1.
1975 (GV. NW. S. 12), Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), Art. V d. Gesetzes v.
27. 6. 1978 (GV. NW. S. 268), Art. 10 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher
Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663), Art. 13 RBG 87 NW. v. 6. 10. 1987 (GV.
NW. S. 342), Art. III d. Gesetzes v. 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 214), Art. III d. Gesetzes zur
Regelung der Zuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden u.
Gemeindeverbände u. zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen
Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1993 u.
zur Änderung anderer Vorschriften v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 561), Art. III d. Gesetzes v. 18.
12. 1996 (GV. NW. S. 586), Art. II d. Gesetztes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes v.
12.5.1998 (GV. NW. 8.384), Art. III d. Gesetzes v. 24.11.1998 (GV. NRW. S. 666), Artikel 6
d. 1. ModernG NRW v. 15.06.1999 (GV. NRW. S. 386), 17.12.1999 (GV. NRW. S.. 718),
Artikel 74 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); geändert durch Art. 2 d.
Gesetzes v. 4.5.2004 (GV. NRW. $. 228), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; Artikel 168 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. $. 274), in Kraft getreten am 28. April
2005; VO v. 28.4.2005 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 19. Mai 2005; Artikel X des
Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007;
Artikel II d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 8); in Kraft getreten am 8. Januar
2008; Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), in Kraft
getreten am 18. Juli 2009, Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kraft
getreten am 21. Dezember 2011; Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S.
448), in Kraft getreten am 28. Mai 2015; Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW.
S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV.
NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015, Artikel 2 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Artikel 19 d&$
Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018;
Gesetz ‚vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft ‚getreten am 1. 3 anuar 2020.

Fn2 3 2 Zuletzt geändert und $ 25 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. 7 anuar 2018
(GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn3 __$3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in
Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn4 __$5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S.687),inKrafi
getreten am 21. Dezember 2011.

09.07.2020, 14:34

hitps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail? print= l&anw_ n=2&gld n... '

Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW hitps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?print=1&anw_nr=2&gld_n...

Fn5 $ 6 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. 8. 380), in
Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn6 87 Abs. 1 geändert durch Ggsetz v. 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 359); in Kraft getretenmit
Wirkung vom 1. Januar 1970.

getreten am 1. Januar 1997.

Fn8 __$10.Abs. 3 geändert durch Art. III d. Gesetzes v. 16. 12. 1992 (GV. NW.S. 56l);inKrafi
getreten am 1. Januar 1993.

Fn9 $11 zuleizt geändert (Absatz 4 aufgehoben, Absatz 5 und 6 umbenannt in Absatz 4 und S und
geändert) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft
getreten am 28. Dezember 2016.

Fn 10 $ 12 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380),
in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn1l Inhaltsübersicht und $ 13 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW.
S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 12 "88 14 bis 16 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976
(GV. NW. S. 473).

Fn13 17 geändert durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. 8. 473), in Kraft geireien a aml.
Januar 1977.

1974 (GV. NW. S. 1504).

1976 (GV. NW. S. 473).

Fn 16 $20 zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. 8.380),
in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

'Fn 17 $22a eingefügt durch Art. 7 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. 8. 473); in Kraft getreten am
1. Januar 1977.

Fn 18 9523 und 24 hiernicht abgedruckt, dain die jeweiligen Gesetze eingearbeitetn.—

. 1029), in n Kraft getreten u

Fn 19 $ 8a eingefügt durch Geset
am 1. Januar 2020.

Fn20 8 26 neu u gefässt durch. Gesetz v vom n 19. "Dezember 2019 (CV. NRW. Ss. 1029), i in n Kraft t getreten :
am 1. Januar 2020.

a
a
Fn 23 siehe hierzu auch $ 7 Abs. 3 StrReinG NW v. 18. 12. 1975 (GV. NW. S. 706/SGV. NW. 2061).

Fn24 $6 Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW.S.687),in
Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

3von4 . . 09.07.2020, 14:34

Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW

4 von 4

Fn 25

en

hitps//recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?print=1&anw_nr=2&gld_n...

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die
Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig v vor dem genannten Datum das Ergebnis der
Evaluierung vorzulegen.

$1 geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. 8. 380), in Kraft
geireien am 17. Oktober 2007.

$ 22 neu 1 eingefügt durch Gesetz v vom n30. Juni 2009 (SV. NRW. Ss. 394), | in in Kraft. getreten a am ”
18. Juli 2009.

814 neu eingefügt durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kralt

getreten am 21. Dezember 2011.

09.07.2020, 14:34

Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Anlage_5

2401 Zeichen

Anlage 5  
 
Einführung des § 8a KAG NRW zum 01.01.2020 und Erlass der angekündigten „Förderrichtlinie 
Straßenausbaubeiträge“ 
 
Der in der angekündigten Förderrichtlinie genannte Stichtag 01.01.2018 hat für die nachfolgend unter 
I.  aufgeführten Maßnahmen die voraussichtliche Folge, dass die umlagefähigen Beiträge hälftig vom 
Land NRW übernommen werden. Eine Prüfung der Maßnahmen im Einzelfall bleibt unberührt. 
 
I. Relevante Maßnahmen mit Beschlüssen ab 01.01.2018:  
 
     
 Peter-Wust-Straße 
 Jessingstraße 
 Kapuzinerstraße 
 Zumsandestraße 
 Zumsandestraße/Sauerländer Weg 
 Pater-Kolbe-Straße 
 Zum Häpper 
 Kanalstraße 
 Im Sundern 
 Schwarzer Kamp 
 York-Ring; einseitiger Gehweg >> Unterhaltung BV/AUKB-Liste 
 Altenberger Straße; einseitiger Gehweg >> Unterhaltung BV/AUKB-Liste 
 Gieselbertweg; einseitiger Gehweg >> Unterhaltung BV/AUKB-Liste 
 
 
II. Maßnahmen ohne Förderung, die zur zukünftigen Abrechnung anstehen; die Zah-
lungserleichterungen gem.  § 8a KAG NRW sind anzuwenden: 
 
 Gutenbergstraße 
 Maybachstraße 
 Eugen-Müller-Straße 
 Max-Winkelmann-Straße 
 Piusallee 
 Siemensstraße 
 Warendorfer Straße „Ortsfahrbahn“ 
 „Mauritz-Ost“ 
 Peter-Büscher-Straße 
 Malteserstraße 
 Schmeddingstraße 
 Rediger Straße (2X) 
 Bachstraße 
 Wibbeltstraße 
 Jostesstraße 
 Robert-Blum-Straße 
 Zum Hiltruper See >> Unterhaltung BV/AUKB-Liste 
 
 
III. Erneuerung der Straßenbeleuchtung 
 
Insgesamt wurden für 34 Beleuchtungsmaßnahmen (Leuchtkörpererneuerungen) in den Jahren 2018 
und 2019 Bürgerinfo-Schreiben versandt. Die beitragsfähigen Beleuchtungsmaßnahmen sind geson-
dert zu betrachten, da hierfür jährlich-konkrete politische Beschlüsse nicht vorlieg en, sondern die se 
Maßnahmen als Folge der Umsetzung des „Straßenbe leuchtungsvertrages zum 01.01.2006 “ zwi-
schen den Stadtwerken Münster und der Stadt Münster anzusehen sind. Nach vorläufiger juristischer 
Einschätzung dürften diese Erneuerungsmaßnahmen ab Stichtag 01.01.2018 förderfähig sein, da sie 
Bestandteil der vertraglich vereinbarten jährlichen Reinvestition sind, die aufgrund der vertraglichen 
Vereinbarung verpflichtend ist. Die Umsetzung erfolgt durch einfaches Verwaltungshandeln.  
 
Für die Verdichtung einer Straßenbeleuchtung (KAG) oder die erstmalige Herstellung im Rahmen 
eines Straßenausbaues (BauGB) sind jeweils konkrete politische Beschlüsse erforderlich.

Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_Anlage_2

1024 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Str a-
ßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster –Straßenbaubeitragssatzung- vom 24.03.2017 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Si tzung am 26.08.2020 aufgrund der  §§ 7 und 41 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen vom 14.07.1994  (GV NRW 1994, 666) , zuletzt 
geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV NRW 2020, 304a) und der  §§ 1,2,8 und 8a 
Abs. 6  des Kommunalabgaben gesetzes für das Land Nordrhe in-Westfalen vom 21.10.1969 (GV 
NRW 1969, 712) in der Fassung vom vom 19.12.2019 (GV NRW 2019, 991), folgende Satzung b e-
schlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
§ 9  wird wie folgt ergänzt: 
 
Es kann eine Stundung beantragt werden.  Die Mindestrate beträgt 1.200,00 €. Eine vollständige Til-
gung des Restbetrages zum Ende jeden Jahres kann nur in der Zeit vom 01.11. bis zum 30.11. erfo l-
gen. 
 
 
 
Artikel 2 
 
§ 11 wird neu gefasst: 
 
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Anlage A

1281 Zeichen

Anlage A zur V/0273/2021 
Kurzüberblick 
Einführung des § 8a KAG NRW zum 01.01.2020 und Erlass der Förderrichtlinie Straßenausbau-
beiträge 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „umweltgerechte und wirtschaftliche Bereitstellung von sicheren  
sowie bedarfsgerechten Verkehrsflächen und -anlagen“ verfolgt. 
 
Das Teilziel lautet: 
 
 Erhalt der verkehrstechnischen Anlagen (vgl. Verkehrsinfrastrukturbericht) 
 
Durch die Gesetzesänderung werden erhebliche Zahlungserleichterungen für die Anlieger erzielt. 
Die Förderrichtlinie „halbiert“ die Straßenausbaubeiträge. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja  Nein   
Im Haushaltsplan 2021 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt? x Ja  Nein  teilw. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlagen: 
KAG NRW + Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Rat_V_0273_2021_Neuer_§_8_KAG_NRW_MBl. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 - Landesrecht NRW_Anlage_3

10304 Zeichen

MBi. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 | Lan... _ https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_. vbl_detail_text?print-l &anw_nr-7&v...

Au los e3
Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214

910
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von
Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)
Runderlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- 305 - 49.01.03 - 74.1
Vom 23. März 2020
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
11
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge in
Nordrhein-Westfalen, die nach der jeweiligen Satzung in Verbindung mit der „Soll-Regelung“ des $ 8
Absatz | Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KAG genannt, vonden
Beitragspflichtigen zu erheben sind.

1.2

Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den $$ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO genannt,
in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254),
im Folgenden VV genannt, in der jeweils geltenden Fassung, Zuweisungen an Kommunen zur
Reduzierung des umlagefähigen Aufwands für Straßenausbaumaßnahmen, was wiederum eine
Reduzierung der von den Beitragspflichtigen gemäß & 8 Absatz 2 Satz 1 KAG auf Grund von
Beitragsbescheiden zu tragenden Straßenausbaubeiträge zur Folge hat.

2

Gegenstand der Förderung

Die hälftige Entlastung der Straßenausbaubeitragspflichti gen für im Land Nordrhein-Westfalen
vorgenommene beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen erfolgt durch die Gewährung von
Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen.

Diese Zuweisungen sind von den Kommunen zur anteiligen Deckung des umlagefähigen Aufwands einer
Straßenausbaumaßnahme einzusetzen, sodass die von den Straßenausbaubeitragspflichtigen nach Maßgabe
der örtlichen Satzung zu erhebenden Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage dieser geminderten
Aufwendungen zu ermitteln sind und hierdurch die angestrebte Entlastung des Beitragspflichtigen bewirkt
wird.

Gegenstand der Förderung ist der umlagefähige Aufwand der einzelnen beitragspflichtigen
Straßenausbaumaßnahmen.

3

I von4 09.07.2020, 14:24

MBI. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 | Lan... https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail text?print=1 &anw_nr-7&v...

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Eine Förderung wird für den abschließend ermittelten, feststehenden umlagefähigen Aufwand einer $ 8
Absatz 1 Satz 2 KAG unterfallenden beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme gewährt, für welche
anschließend Straßenausbaubeiträge durch Beitragsbescheide erhoben werden. Feststehen muss der
Gesamtaufwand der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung, aufgeschlüsselt nach Anteilen
von Kommune und Beitragspflichtigen (Gemeindeanteil und von den Beitragspflichtigen zu zahlender
umlagefähiger Aufwand). Abweichend von diesem Grundsatz wird eine Förderung ausnahmsweise auch
für einen noch nicht abschließend ermittelten umlagefähigen Aufwand gewährt, wenn der vorläufig
ermittelte Aufwand Grundlage für einen vorläufigen Straßenausbaubeitragsbescheid ist und die Gemeinde
diesen Bescheid nach Gewährung der Förderung erlässt. Eine solche Ausnahme kommt zum Beispiel dann
in Betracht, wenn ohne die vorläufige Beitragserhebung eine Festsetzungsverjährung eintreten würde. In
diesem Fall tritt für die Förderung zunächst der vorläufig ermittelte umlagefähige Aufwand an die Stelle
des abschließend ermittelten, feststehenden umlagefähigen Aufwands.

42

Abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu $ 44

LHO, Teil II der Verwaltungsvorschriften zur LHO, im Folgenden VVG genannt, gilt der vorzeitige
Maßnahmenbeginn mit Fassung eines Beschlusses durch das zuständige Organ oder Gremium über die
einzelne Straßenausbaumaßnahme als genehmigt. Ist ein Gremium oder Organ einer anderen Rechtsperson
als der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes für die Beschlussfassung zuständig, ist dessen
Beschlussfassung maßgeblich. Eine verbindliche Förderzusage ist damit nicht verbunden.

4.3

Der von den Beitragspflichtigen insgesamt zu zahlende umlagefähige Aufwand ist um die bewilligte
Zuweisung zu reduzieren. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anschließend auf Grundlage des reduzierten
umlagefähigen Aufwands durch Beitragsbescheid.

4.4 - j
Der umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme kann gefördert werden, soweit
die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende
Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder Kreistag ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde oder die in
Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen. Soweit
Straßenausbaumaßnahmen in Bauabschnitte gegliedert wurden, kann auch ein Bauabschnitt gefördert
werden, soweit die Straßenausbaubeiträge für den Bauabschnitt noch nicht bestandskräftig festgesetzt

wurden und die dem Abschnitt zugrundeliegende Baumaßnahme vom Rat ab dem 1. Januar 2018

beschlossen wurde. Ist ein anderes Organ oder Gremium der Gemeinde oder des Gemeindeverbändes oder
ein Organ oder Gremium einer anderen Rechtsperson als der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes für - .
die Entscheidung über die Maßnahme oder den Bauabschnitt zuständig, ist der Beschluss dieses Organs“*
oder Gremiums über die Baumaßnahme für den Stichtag maßgeblich. Maßgeblich ist dabei nicht der
Beschluss über den Haushalt.

4.5

Nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis
eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach $ 8a Absatz I und 2
KAG erfolgen. -

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1

2von4 09.07.2020, 14:24

MBI. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 | Lan... https://recht.nrw.de/imi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nı=7&v...

3von4

Zuwendungs- und Finanzierungsart, Höhe, Form und Weiterleitung der Zuwendung

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden im Wege der Projektförderung als zweckgebundene
Zuweisung gewährt. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 Prozent des von den
Beitragspflichtigen insgesamt zu zahlenden umlagefähigen Aufwandes der jeweiligen
Straßenausbaumaßnahme.

Da durch die vereinfachte Ausgestaltung des Verfahrens der Verwaltungsaufwand minimiert wird, wird
abweichend von Nummer 1.1 VVG zu $ 44 LHO eine Zuweisung auch gewährt, wenn die Zuweisung im ,
Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro nicht erreicht. ,

Eine Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 12 VVG zu $ 44 LHO an rechtlich verselbständigte
juristische Personen des öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit die Beitragsbescheide von diesen erlassen
werden.

52

Verzinsung .

Abweichend von Nummer 8.8 VVG zu $ 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden wird bei
Rückforderungen auf eine Verzinsung verzichtet.

6

Verfahren

6.1

Antragsverfahren

Anträge sind mit dem Antragsmuster (Anlage A) an die NRW.Bank zu richten, soweit die in Nummer 4
genannten Voraussetzungen vorliegen.

6.2
Bewilligungsverfahren und Auszahlung

6.2.1
Bewilligungsbehörde
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die NRW.BANK.

6.2.2

Bewilligungsbescheid und Auszahlung

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Förderung auf Basis des Bescheidmusters (Anlage B).

Die Mittel werden je Straßenausbaumaßnahme bewilligt. Abweichend von Nummer 7.2 VVG zu $ 44
LHO und von Nummer 1.4 der Anlage 1 zu Nummer 5.1 VVG zu $ 44 der Landeshaushaltsordnung —
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (im F olgenden
ANBest-G genannt) wird die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids
vorgenommen.

Mit der Zuwendung wird nur der Beitragsanteil der beitragspflichtigen Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümer sowie Erbbauberechtigten gefördert und nicht die Durchführung der
Straßenausbaumaßnahme, insofern sind die Nummern 3.1 und 3.2 ANBest-G nicht anwendbar.

Der Landesrechnungshof ist berechtigt bei allen Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfängern,
Weiterleitungsempfängerinnen und Weiterleitungsempfängern zu prüfen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die
Weiterleitungsempfängerin oder der Weiterleitungsempfänger ist dazu zu verpflichten, im
Beitragsbescheid auf die Förderung durch das zuständige Ministerium und deren jeweilige Höhe im
Einzelfall hinzuweisen.

6.3

Nachweis der Verwendung

Die Zuwendungsempfänger legen der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Nummer
10 der VV für Zuwendungen an Gemeinden vor. Hierzu nutzen sie das Formular nach dem Muster der
Anlage C. j

09.07.2020, 14:24

MBI. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 vom 3.4.2020 Seite 167 bis 214 | Lan... _ htips://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&v...

Der Zuwendungszweck ist mit Bestandskraft aller Beitragsbescheide zu. den Straßenausbaubeiträgen der
geförderten Maßnahme erfüllt. Soweit die Zuwendung sich auf eine vorläufige Beitragserhebung nach
Nummer 4.1 bezogen hat, ist der Zuwendungszweck mit Bestandskraft der endgültigen Beitragsbescheide
erfüllt. j

Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ende des Bewilligungszeitraums erfüllt, ist binnen vier Monaten.
nach Ablauf des-Bewilligungszeitraums eine schriftliche Bestätigung darüber abzugeben, dass die
Bestandskraft noch nicht bei allen erlassenen Beitragsbescheiden eingetreten ist (Anzeigepflicht).

Der Bewilligungszeitraum verlängert sich nach der Anzeige automatisch um ein weiteres Jahr.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 2. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

-MBl. NRW. 2020 S. 203

Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die
Redaktion im Ministerium des Innern NRW.

4von4 . 09.07.2020, 14:24

Beratungsverlauf (9)

22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.04.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.05.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 7.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.06.2021 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (28)

  • Peter-Wust-Straße
  • Jessingstraße
  • Kapuzinerstraße
  • Zumsandestraße
  • Pater-Kolbe-Straße
  • Kanalstraße
  • Altenberger Straße
  • Gutenbergstraße
  • Maybachstraße
  • Eugen-Müller-Straße
  • Max-Winkelmann-Straße
  • Piusallee
  • Siemensstraße
  • Warendorfer Straße
  • Peter-Büscher-Straße
  • Malteserstraße
  • Schmeddingstraße
  • Bachstraße
  • Wibbeltstraße
  • Jostesstraße
  • Robert-Blum-Straße
  • Schwarzer Kamp
  • York-Ring
  • Gieselbertweg
  • Zum Häpper
  • Zum Hiltruper See
  • Sauerländer Weg
  • Im Sundern

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0273/2021
Typ
Vorlagen
Datum
29.03.2021
Erstellt
29.03.2021 15:17