V/0745/2015
Anordnung der Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 569 "Südlich Markweg"
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Beschlussvorlage
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V/0745/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Vermessungs- und Katasteramt Betrifft Anordnung der Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 569 "Südlich Markweg" Beratungsfolge 27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.11.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster ordnet für das Gebiet des in der Aufstellung befindlichen Bebauung s- plans Nr. 569 „ Südlich Markweg“ die Umlegung gemäß § 46 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fa s- sung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748), an. Die Umlegungsanordnung erfasst den Bereich zwischen dem Markweg, dem Weg Hoppengarten und der bestehende n Bebauung an der Stettiner Straße, der Lauenburgstraße und dem Küstri n- weg. Südlich reicht der Bereich bis zu dem bebauten Grundstück Hoppengarten Hausnummer 69. Östlich des Weges Hoppengarten liegt der Bereich des Regenrückhaltebeckens. Die Abgrenzung des Bereichs, für den die Umlegung angeordnet wird, ist aus dem beigefü gten Übersichtsplan zu ersehen. Kosten/Folgekosten Die Umlegungsanordnung hat keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: Der Bebauungsplan Nr. 5 69 “Südlich Markweg“ befindet sich im Aufstellungsverfahren. Die Fest- setzungen des Bebauungsplanes erfordern eine Veränderung der vorhandenen Grundstücksstruk- turen. Vorlagen-Nr.: V/0745/2015 Auskunft erteilt: Frau Hildebrandt Ruf: 492-6243 E-Mail: Hildebrandt@stadt-muenster.de Datum: 29.09.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0745/2015 Der Bebauungsplan Nr. 569 sieht nach derzeitigem Planungsstand eine Bebauung von insgesamt rund 300 Wohneinheiten , davon rund 125 WE in Einfamilien -, Reihenhäusern und Hausgruppen und etwa 175 WE in Mehrfamilienhäusern vor. Darin eingeschlossen sind Angebote im geförderten Wohnungsbau. Eingebunden in das städtebauliche Konzept werden die bestehenden Hofgrund- stücke sowie Flächen für eine Nachverdichtung dieser Bereiche. Neben den Wohnnutzungen ist die Ansiedlung untergeordneter Infrastruktur vorgesehen. Hierbei ist auch die Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte geplant. Zudem wird der östlich des Weges Hoppengarten best e- hende Bolzplatz um zwei weitere Spielflächen ergänzt. Im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen östlich des Hoppengartens erfolgt die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens. Dieser Bereich liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 569 „ Südlich Markweg“. Hier sind noch liegenschaftliche Regelungen notwendig. Die Realisierung des Bebauungsplanes ist nicht ohne Eingriffe in vorhandene Eigentums - und Nutzungsrechte möglich. Zur Schaffung von zweckmäßig gestalteten Grundstücken und zur Siche- rung der Erschließung soll ein öffentlich -rechtliches Umlegungsverfahren durchg eführt werden. Privatrechtliche Regelungen sind in der Vergangenheit immer wieder an den unterschiedlichen Interessen der im Plangebiet ansässigen Eigentümer gescheitert. Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens nach den §§ 45 ff Baugesetzbuch ist im öffentlichen Interesse, weil durch sie die angestrebte städtebauliche Ordnung vorbereitet wird. Sie ist gleichzei- tig im Interesse der Grunds tückseigentümerinnen und –eigentümer, weil diese für ihre baulich noch nicht nutzbaren Grundstücke zweckmäßig gestaltete Baugrundst ücke erhalten. Außerdem werden die Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, auf alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer / Erwerber entsprechend der Anteile an den eingebrachten Grundstücken nach einem fr eiwillig vereinbarten Schlüssel verteilt. Nach diesem Schlüssel werden die Zielsetzungen der vom Rat der Stadt am 02.04.2014 beschlossenen „Sozial- gerechten Bodenordnung in Münster (SoBoMünster)“ umgesetzt. Damit die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung von Grundstücken und die Erschli eßung in einem absehbaren Zeitraum mit Hilfe einer Umlegung nach § 45 BauGB durchgeführt werden kann, bedarf es der Umlegungsanordnung. Die Umlegungsanordnung zu diesem Zeitpunkt ermöglicht die Einleitung des Umlegungsverfa h- rens bevor der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, so dass hierdurch ein Zeitgewinn in der Ve r- fahrensabwicklung erreicht werden kann. Die Verfahrensabwicklung wird vom Umlegungsau s- schuss der Stadt Münster und seiner beim Vermessungs - und Katasteramt angesiedelten G e- schäftsstelle durchgeführt. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Übersichtsplan
Anlage: Übersichtsplan
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Maßstab 1 : 5 000 STADT MUNSTER UMLEGUNGSAUSSCHUSS DER - GESCHÄFTSSTELLE - V/0745/2015 Anlage zur Umlegungsanordnung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Stettiner Straße
- Lauenburgstraße
- Markweg
- Hoppengarten
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Details
- Aktenzeichen
- V/0745/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.09.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37