240929-03 ST
Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) - Ergänzende Stellungnahme DS 240929
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 240929-03 ST Die Oberbürgermeisterin — — Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) - Ergänzende Stellungnahme DS 240929 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung Hauptausschuss 06.02.2025 Empfehlung Rat 13.02.2025 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Die am 06.11.2024 beschlossenen Änderungen, DS240929-01 AA, im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wurden in den Satzungstext "Anlage 1 - Satzung Variante B" eingearbeitet. Der darüber hinaus ergänzende Vorschlag der Verwaltung, DS240929-02 ST, wurde in den Satzungstext "Anlage 2 - Satzung Variante C" eingearbeitet. In der "Anlage 3 - Synopse neu" finden sich nun die Gegenüberstellung der alten Satzung, des ursprünglich von der Verwaltung vorgeschlagenen Satzungstextes (Spielplatzsatzung), sowie die o. g. Änderungen wieder. Abschließend ist über eine der nun vorliegenden Fassungen in der Variante 1, ursprüngliche Verwaltungsvorlage 240929, oder Variante 1 b, Fassung aufgrund des Änderungsantrages 240929-01 AA und der Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 06.11.2024, oder Variante 1 c, Fassung von 1b mit einer Ergänzung der Verwaltung, vgl. 240929- 02 ST zu entscheiden. Die Verwaltung bittet um Zustimmung zu Variante 1 c aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und für die Bauherrschaft. Seite 1 von 19 Seite 2 — — Anlage/n 1 Satzung Variante B (öffentlich) 2 Satzung Variante C (öffentlich) 3 Synopse neu (öffentlich) Seite 2 von 19 Anlage 1b Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: § 1: Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Ge- bäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen wer- den. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäu- ser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaf- fenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gege- benheiten ermäßigt werden. § 2: Größe der Spielplätze (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kin- dern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnun- gen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestim- mung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. § 3: Lage der Spielplätze (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindes- tens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Woh- nungen entfernt sein. Seite 3 von 19 Anlage 1b (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön- nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anla- gen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abge- sperrt sein. (3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Bau- grundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. § 4: Beschaffenheit (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt si- chergestellt ist. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkin- dern gerecht werden und auch inklusive Spielgeräte vorsehen. Die Mindestanzahl der Spiel- geräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedli- che Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. (2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielflä- che anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Boden- flächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. (3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausge- stattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein zusätzliches fest installiertes Spielgerät mit anderer Spielfunktion. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. (4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus- gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt wer- den können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlä- gigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige Pflanzen zu verwenden. § 5: Erhaltung (1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergän- zen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise be- seitigt, verändert oder verlegt werden. Seite 4 von 19 Anlage 1b § 6: Ausnahmen Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. § 7: Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält, 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. § 8: Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. § 9: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft. Seite 5 von 19 Anlage 1c Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: § 1: Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Ge- bäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen wer- den. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäu- ser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaf- fenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gege- benheiten ermäßigt werden. § 2: Größe der Spielplätze (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kin- dern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnun- gen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestim- mung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. § 3: Lage der Spielplätze (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindes- tens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Woh- nungen entfernt sein. Seite 6 von 19 Anlage 1c (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön- nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anla- gen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abge- sperrt sein. (3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Bau- grundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. § 4: Beschaffenheit (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt si- chergestellt ist. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkin- dern gerecht werden und bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten auch inklusive Spielgeräte vorsehen. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinations- anlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. (2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielflä- che anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Boden- flächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. (3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausge- stattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein zusätzliches fest installiertes Spielgerät mit anderer Spielfunktion. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. (4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus- gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt wer- den können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlä- gigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige Pflanzen zu verwenden. § 5: Erhaltung (1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergän- zen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. Seite 7 von 19 Anlage 1c (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise be- seitigt, verändert oder verlegt werden. § 6: Ausnahmen Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. § 7: Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält, 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. § 8: Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. § 9: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft. Seite 8 von 19 Spielplatzsatzung Synopse Anlage 2 Alt Neu Änderungsantrag Änderungsantrag mit Ergänzung der Verwaltung Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) Vom 3. April 1973 Der Rat der Stadt Bonn hat in seinen Sitzungen am 19. Oktober 1972 und 29. März 1973 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2023) und des § 103 Abs. 1, Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. Seite 9 von 19 Januar 1970 (GV. NW. S. 96/SGV. NW. 232) folgende Satzung beschlossen: NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: § 1: Anwendungsbereich § 1: Anwendungsbereich § 1: Anwendungsbereich § 1: Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 10 Abs. 2 BauO NW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäuser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäuser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäuser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden. Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäuser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei Seite 10 von 19 § 10 Abs. 2 Satz 4 BauO NW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. § 2: Größe der Spielplätze § 2: Größe der Spielplätze § 2: Größe der Spielplätze § 2: Größe der Spielplätze (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. Seite 11 von 19 der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. § 3: Lage der Spielplätze § 3: Lage der Spielplätze § 3: Lage der Spielplätze § 3: Lage der Spielplätze (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von den zugehörigen Wohnungen einsehbar sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindestens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindestens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen (1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindestens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein. (2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen Seite 12 von 19 Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein. (3) In Kerngebieten sind auch Kinderspielplätze als Dachanlagen zugelassen. können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein. (3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Baugrundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein. (3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Baugrundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein. (3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Baugrundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. § 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden und auch inklusive Spielgeräte vorsehen. (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden und bei Wohnanlagen ab 30 Seite 13 von 19 (1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. Mindestens 1/5 der Fläche ist als Sandspielfläche anzulegen. (2) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf (1) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielfläche anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Bodenflächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. (2) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausgestattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. (2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielfläche anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Bodenflächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. (3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausgestattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um Wohneinheiten auch inklusive Spielgeräte vorsehen. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. (2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielfläche anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Bodenflächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. (3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausgestattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um Seite 14 von 19 Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (3) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können. (4) Spielplätze von mehr als 100 qm Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert und mit Spielgeräten ausgestattet werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedigungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze (§ 2 dieser Satzung) nicht einschränken weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein zusätzliches fest installiertes Spielgerät. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. (3) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (4) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige Pflanzen zu verwenden. jeweils ein zusätzliches fest installiertes Spielgerät. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. (4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige Pflanzen zu verwenden. jeweils ein zusätzliches fest installiertes Spielgerät. Ausnahmen hiervon sind bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. (4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank ausgestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. (5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt werden können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlägigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige Pflanzen zu verwenden. Seite 15 von 19 und keine Gefahren für Kinder darstellen. § 5: Erhaltung § 5: Erhaltung § 5: Erhaltung § 5: Erhaltung (1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen und mindestens jährlich einmal auszuwechseln. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, verändert oder verlegt werden. (1) Spielplätze, ihre Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten, insbesondere ist der Spielsand nach Bedarf zu ergänzen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, verändert oder verlegt werden. (1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergänzen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, verändert oder verlegt werden. (1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergänzen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, verändert oder verlegt werden. Seite 16 von 19 § 6: Ausnahmen § 6: Ausnahmen § 6: Ausnahmen § 6: Ausnahmen Von den Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist. § 7: Ordnungswidrigkeiten § 7: Ordnungswidrigkeiten § 7: Ordnungswidrigkeiten § 7: Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßen Zustand erhält, Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält, Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält, Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält, Seite 17 von 19 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 101 BauO NW. 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. § 8: Vorrang von Bebauungsplänen § 8: Vorrang von Bebauungsplänen § 8: Vorrang von Bebauungsplänen § 8: Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung. § 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende mit Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. Dezember 1972 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft. Seite 18 von 19 Bonn, den 3. April 1973 Seite 19 von 19
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 240929-03 ST
- Typ
- Stellungnahme der Verwaltung
- Datum
- 05.12.2024
- Erstellt
- 08.02.2026 04:40