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240929-03 ST

Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) - Ergänzende Stellungnahme DS 240929

Stellungnahme der Verwaltung 05.12.2024

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Stellungnahme der Verwaltung 
öffentlich 
240929-03 ST 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
 
 
—
—
 
Federführung: 
63 Bauordnungsamt 
Dezernat: 
Dez. III 
 
 
 
 
 
Satzung zur Änderung der Satzung der 
Bundesstadt Bonn über Beschaffenheit und Größe 
von Spielplätzen für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) 
- Ergänzende Stellungnahme DS 240929 
 
Beratungsfolge 
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 22.01.2025 Empfehlung 
Hauptausschuss 06.02.2025 Empfehlung 
Rat 13.02.2025 Entscheidung 
 
Inhalt der Stellungnahme: 
  
Die am 06.11.2024 beschlossenen Änderungen, DS240929-01 AA, im 
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wurden in den Satzungstext "Anlage 
1 - Satzung Variante B" eingearbeitet. 
Der darüber hinaus ergänzende Vorschlag der Verwaltung, DS240929-02 ST, 
wurde in den Satzungstext "Anlage 2 - Satzung Variante C"  eingearbeitet. 
In der "Anlage 3 - Synopse neu" finden sich nun die Gegenüberstellung der 
alten Satzung, des ursprünglich von der Verwaltung vorgeschlagenen 
Satzungstextes (Spielplatzsatzung), sowie die o. g. Änderungen wieder.  
Abschließend ist über eine der nun vorliegenden Fassungen in der 
Variante 1, ursprüngliche Verwaltungsvorlage 240929, oder 
Variante 1 b, Fassung aufgrund des Änderungsantrages 240929-01 AA und der 
Empfehlung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 06.11.2024, 
oder 
Variante 1 c, Fassung von 1b mit einer Ergänzung der Verwaltung, vgl. 240929-
02 ST 
zu entscheiden. 
 
Die Verwaltung bittet um Zustimmung zu Variante 1 c aus Gründen der 
Verwaltungsvereinfachung und für die Bauherrschaft. 
  
  
  
 
Seite 1 von 19

Seite 2  
 
 
—
—
 
 
Anlage/n 
 
1 Satzung Variante B (öffentlich) 
 
2 Satzung Variante C (öffentlich) 
 
3 Synopse neu (öffentlich) 
 
Seite 2 von 19

Anlage 1b 
 
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen 
für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) 
vom 
 
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx  aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 
2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1: Anwendungsbereich 
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Ge-
bäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen 
sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen wer-
den. 
Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäu-
ser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. 
(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 
Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der 
Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaf-
fenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-
benheiten ermäßigt werden. 
 
§ 2: Größe der Spielplätze 
(1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen 
auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kin-
dern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnun-
gen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestim-
mung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. 
(2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden 
mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren 
Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. 
 
§ 3: Lage der Spielplätze 
 
(1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und 
barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn 
Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindes-
tens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Woh-
nungen entfernt sein. 
Seite 3 von 19

Anlage 1b 
 
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön-
nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anla-
gen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so 
abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt 
sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abge-
sperrt sein.  
(3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Bau-
grundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. 
 
§ 4: Beschaffenheit 
 
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt si-
chergestellt ist. 
Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkin-
dern gerecht werden und auch inklusive Spielgeräte vorsehen. Die Mindestanzahl der Spiel-
geräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedli-
che Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. 
 
(2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, 
sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar 
bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielflä-
che anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Boden-
flächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. 
(3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausge-
stattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein 
zusätzliches fest installiertes Spielgerät mit anderer Spielfunktion. Ausnahmen hiervon sind 
bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. 
 
(4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus-
gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für 
je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. 
(5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt wer-
den können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlä-
gigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige 
Pflanzen zu verwenden.  
 
§ 5: Erhaltung 
 
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer 
bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre 
Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist 
eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und 
ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergän-
zen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. 
 
(2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise be-
seitigt, verändert oder verlegt werden. 
Seite 4 von 19

Anlage 1b 
 
§ 6: Ausnahmen 
 
Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, 
wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen 
Härte geboten ist. 
 
§ 7: Ordnungswidrigkeiten 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 
1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 
2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 
3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in  
ordnungsgemäßem Zustand erhält, 
4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,  
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. 
 
§ 8: Vorrang von Bebauungsplänen 
 
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen 
dieser Satzung. 
 
§ 9: Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für 
Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft. 
Seite 5 von 19

Anlage 1c 
 
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen 
für Kleinkinder (Spielplatzsatzung) 
vom 
 
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx  aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 
2024 (GV. NRW. S. 136), und des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172), folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1: Anwendungsbereich 
(1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW bei Errichtung von Ge-
bäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen 
sind oder als Gemeinschaftsanlagen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen wer-
den. 
Errichtet ein Bauträger auf mehreren, aber zusammenhängenden Grundstücken Wohnhäu-
ser, so hat er auf Verlangen für diese Häuser eine Gesamtspielanlage zu errichten. 
(2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 8 Abs. 2 
Satz 3 BauO NRW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der 
Kinder benötigt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaf-
fenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-
benheiten ermäßigt werden. 
 
§ 2: Größe der Spielplätze 
(1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Wohnungen 
auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kin-
dern nicht geeignete Wohnungen, zum Beispiel solche für Einzelpersonen (Einraumwohnun-
gen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestim-
mung der Spielplatzgröße nach Abs. 2 außer Ansatz. 
(2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens 25 qm betragen. Bei Gebäuden 
mit mehr als fünf anrechenbaren Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße des nutzbaren 
Spielplatzes für jede weitere Wohnung um je 5 qm. 
 
§ 3: Lage der Spielplätze 
 
(1) Spielplätze sind so anzulegen, dass sie von den zugehörigen Wohnungen gefahrlos und 
barrierefrei erreichbar und vor starker Sonneinstrahlung geschützt sind. Für mehr als zehn 
Wohnungen bestimmte Spielplätze sollen möglichst von Fenstern für Schlafzimmer mindes-
tens 10 m entfernt sein. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Woh-
nungen entfernt sein. 
Seite 6 von 19

Anlage 1c 
 
(2) Spielplätze und ihre Zugänge sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen kön-
nen, insbesondere gegen Verkehrsflächen, verkehrs-, betriebs- und feuergefährliche Anla-
gen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so 
abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt 
sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abge-
sperrt sein.  
(3) Sofern keine Möglichkeit besteht, die notwendige Spielplatzfläche geeignet auf dem Bau-
grundstück unterbringen, sind auch Dachanlagen vorstellbar. 
 
§ 4: Beschaffenheit 
 
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt si-
chergestellt ist. 
Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkin-
dern gerecht werden und bei Wohnanlagen ab 30 Wohneinheiten auch inklusive Spielgeräte 
vorsehen. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinations-
anlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte 
Nutzungsvielfalt sicherstellt. 
 
(2) Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten und überwiegend nicht zu befestigen, 
sodass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar 
bleiben (auf sickerungsfähigem Untergrund). Mindestens ¼ der Fläche ist als Sandspielflä-
che anzulegen. Die Sandfüllung sollte eine Höhe von mind. 40 cm haben. Befestigte Boden-
flächen wie asphaltierte oder gepflasterte Bereiche zählen nicht als Spielfläche. 
(3) Spielflächen ab 25 qm müssen mit mindestens einem festinstallierten Spielgerät ausge-
stattet sein. Die Zahl der Spielgeräte erhöht sich je weitere 25 qm Spielfläche um jeweils ein 
zusätzliches fest installiertes Spielgerät mit anderer Spielfunktion. Ausnahmen hiervon sind 
bei einer besonderen Qualität der Gestaltung in Einzelfällen möglich. 
 
(4) Spielplätze sollen mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten oder einer Bank aus-
gestattet sein. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestzahl für 
je drei weitere Wohnungen um eine Sitzgelegenheit. 
(5) Spielgeräte müssen so beschaffen sein, dass sie von Kleinkindern gefahrlos benutzt wer-
den können und dem allgemein anerkannten technischen Stand, insbesondere den einschlä-
gigen DIN-Normen, entsprechen. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und ungiftige 
Pflanzen zu verwenden.  
 
§ 5: Erhaltung 
 
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer 
bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre 
Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist 
eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und 
ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. Der Spielsand ist nach Bedarf zu ergän-
zen, jedoch mindestens alle drei Jahre einmal zu reinigen oder auszuwechseln. 
 
Seite 7 von 19

Anlage 1c 
 
(2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise be-
seitigt, verändert oder verlegt werden. 
§ 6: Ausnahmen 
 
Von den Vorgaben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung können Ausnahmen gewährt werden, 
wenn dies wegen der Lage oder Form des Grundstücks zur Vermeidung einer besonderen 
Härte geboten ist. 
 
§ 7: Ordnungswidrigkeiten 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 
1. von geringer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet, 
2. nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet, 
3. seinen freien Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 5 nicht in  
ordnungsgemäßem Zustand erhält, 
4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,  
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 BauO NRW. 
 
§ 8: Vorrang von Bebauungsplänen 
 
Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen haben Vorrang vor den Bestimmungen 
dieser Satzung. 
 
§ 9: Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Satzung der Stadt Bonn über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen für 
Kleinkinder vom 3. April 1973 außer Kraft. 
Seite 8 von 19

Spielplatzsatzung Synopse               Anlage 2 
 
 
 
Alt Neu Änderungsantrag Änderungsantrag mit Ergänzung der 
Verwaltung 
Satzung der Stadt Bonn über die 
Beschaffenheit und Größe von 
Spielplätzen für Kleinkinder 
Satzung der Bundesstadt 
Bonn über die 
Beschaffenheit und Größe 
von Spielplätzen für 
Kleinkinder 
(Spielplatzsatzung) 
 
Satzung der Bundesstadt 
Bonn über die 
Beschaffenheit und Größe 
von Spielplätzen für 
Kleinkinder 
(Spielplatzsatzung) 
 
Satzung der Bundesstadt 
Bonn über die 
Beschaffenheit und Größe 
von Spielplätzen für 
Kleinkinder 
(Spielplatzsatzung) 
 
Vom 3. April 1973 
 
Der Rat der Stadt Bonn hat in 
seinen Sitzungen am 19. 
Oktober 1972 und 29. März 
1973 aufgrund des § 4 der 
Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der 
Bekanntmachung vom 11. 
August 1969 (GV. NW. S. 
656/SGV. NW. 2023) und des 
§ 103 Abs. 1, Nummer 3 der 
Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (BauO 
NW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 27. 
vom 
 
Der Rat der Bundesstadt Bonn 
hat in seiner Sitzung am 
xx.xx.xxxx  aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 5. März 
2024 (GV. NRW. S. 136), und 
des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der 
Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. 
vom 
 
Der Rat der Bundesstadt Bonn 
hat in seiner Sitzung am 
xx.xx.xxxx  aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 5. März 
2024 (GV. NRW. S. 136), und 
des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der 
Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. 
vom 
 
Der Rat der Bundesstadt Bonn 
hat in seiner Sitzung am 
xx.xx.xxxx  aufgrund des § 7 
der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 5. März 
2024 (GV. NRW. S. 136), und 
des § 89 Abs. 1 Nummer 3 der 
Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. 
Seite 9 von 19

Januar 1970 (GV. NW. S. 
96/SGV. NW. 232) folgende 
Satzung beschlossen: 
 
NRW. S. 421), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 31. Oktober 
2023 (GV. NRW. S. 1172), 
folgende Satzung beschlossen: 
 
NRW. S. 421), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 31. Oktober 
2023 (GV. NRW. S. 1172), 
folgende Satzung beschlossen: 
 
NRW. S. 421), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 31. Oktober 
2023 (GV. NRW. S. 1172), 
folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1: Anwendungsbereich 
 
§ 1: Anwendungsbereich 
 
§ 1: Anwendungsbereich 
 
§ 1: Anwendungsbereich 
 
(1) Diese Satzung gilt für 
Spielplätze, die nach § 10 Abs. 
2 BauO NW bei Errichtung von 
Gebäuden mit mehr als zwei 
Wohnungen als Einzelanlagen 
auf dem Baugrundstück zu 
schaffen sind oder als 
Gemeinschaftsanlagen in 
unmittelbarer Nähe des 
Grundstücks geschaffen 
werden. 
Errichtet ein Bauträger auf 
mehreren, aber 
zusammenhängenden 
Grundstücken Wohnhäuser, so 
hat er auf Verlangen für diese 
Häuser eine 
Gesamtspielanlage zu 
errichten. 
(2) Die Satzung findet auch 
Anwendung, soweit bei 
bestehenden Gebäuden nach 
(1) Diese Satzung gilt für 
Spielplätze, die nach § 8 Abs. 
2 BauO NRW bei Errichtung 
von Gebäuden mit mehr als 
drei Wohnungen als 
Einzelanlagen auf dem 
Baugrundstück zu schaffen 
sind oder als 
Gemeinschaftsanlagen in 
unmittelbarer Nähe des 
Grundstücks geschaffen 
werden. 
 
Errichtet ein Bauträger auf 
mehreren, aber 
zusammenhängenden 
Grundstücken Wohnhäuser, so 
hat er auf Verlangen für diese 
Häuser eine 
Gesamtspielanlage zu 
errichten. 
 
 
(2) Die Satzung findet auch 
Anwendung, soweit bei 
(1) Diese Satzung gilt für 
Spielplätze, die nach § 8 Abs. 
2 BauO NRW bei Errichtung 
von Gebäuden mit mehr als 
drei Wohnungen als 
Einzelanlagen auf dem 
Baugrundstück zu schaffen 
sind oder als 
Gemeinschaftsanlagen in 
unmittelbarer Nähe des 
Grundstücks geschaffen 
werden. 
 
Errichtet ein Bauträger auf 
mehreren, aber 
zusammenhängenden 
Grundstücken Wohnhäuser, so 
hat er auf Verlangen für diese 
Häuser eine 
Gesamtspielanlage zu 
errichten. 
 
 
(2) Die Satzung findet auch 
Anwendung, soweit bei 
(1) Diese Satzung gilt für 
Spielplätze, die nach § 8 Abs. 
2 BauO NRW bei Errichtung 
von Gebäuden mit mehr als 
drei Wohnungen als 
Einzelanlagen auf dem 
Baugrundstück zu schaffen 
sind oder als 
Gemeinschaftsanlagen in 
unmittelbarer Nähe des 
Grundstücks geschaffen 
werden. 
 
Errichtet ein Bauträger auf 
mehreren, aber 
zusammenhängenden 
Grundstücken Wohnhäuser, so 
hat er auf Verlangen für diese 
Häuser eine 
Gesamtspielanlage zu 
errichten. 
 
 
(2) Die Satzung findet auch 
Anwendung, soweit bei 
Seite 10 von 19

§ 10 Abs. 2 Satz 4 BauO NW 
entsprechende Spielplätze 
wegen der Gesundheit und 
zum Schutze der Kinder 
benötigt werden. In diesen 
Fällen können die 
Anforderungen an Größe und 
Beschaffenheit der Anlagen 
(§§ 2 und 4 dieser Satzung) 
unter Berücksichtigung der 
örtlichen Gegebenheiten 
ermäßigt werden. 
 
bestehenden Gebäuden nach 
§ 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 
entsprechende Spielplätze 
wegen der Gesundheit und 
zum Schutze der Kinder 
benötigt werden. In diesen 
Fällen können die 
Anforderungen an Größe und 
Beschaffenheit der Anlagen 
(§§ 2 und 4 dieser Satzung) 
unter Berücksichtigung der 
örtlichen Gegebenheiten 
ermäßigt werden. 
 
bestehenden Gebäuden nach 
§ 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 
entsprechende Spielplätze 
wegen der Gesundheit und 
zum Schutze der Kinder 
benötigt werden. In diesen 
Fällen können die 
Anforderungen an Größe und 
Beschaffenheit der Anlagen 
(§§ 2 und 4 dieser Satzung) 
unter Berücksichtigung der 
örtlichen Gegebenheiten 
ermäßigt werden. 
 
bestehenden Gebäuden nach 
§ 8 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 
entsprechende Spielplätze 
wegen der Gesundheit und 
zum Schutze der Kinder 
benötigt werden. In diesen 
Fällen können die 
Anforderungen an Größe und 
Beschaffenheit der Anlagen 
(§§ 2 und 4 dieser Satzung) 
unter Berücksichtigung der 
örtlichen Gegebenheiten 
ermäßigt werden. 
 
§ 2: Größe der Spielplätze 
 
§ 2: Größe der Spielplätze 
 
§ 2: Größe der Spielplätze 
 
§ 2: Größe der Spielplätze 
 
(1) Die Größe der 
Spielplatzflächen richtet sich 
nach Art, Größe und Anzahl 
der Wohnungen auf dem 
Baugrundstück. Nach ihrer 
Zweckbestimmung für ständige 
Anwesenheit von Kindern nicht 
geeignete Wohnungen, zum 
Beispiel solche für 
Einzelpersonen 
(Einraumwohnungen, 
Appartements) oder für ältere 
Menschen (Altenwohnungen) 
bleiben bei der Bestimmung 
(1) Die Größe der 
Spielplatzflächen richtet sich 
nach Art, Größe und Anzahl 
der Wohnungen auf dem 
Baugrundstück. Nach ihrer 
Zweckbestimmung für ständige 
Anwesenheit von Kindern nicht 
geeignete Wohnungen, zum 
Beispiel solche für 
Einzelpersonen 
(Einraumwohnungen, 
Appartements) oder für ältere 
Menschen (Altenwohnungen) 
bleiben bei der Bestimmung 
der Spielplatzgröße nach Abs. 
2 außer Ansatz. 
(1) Die Größe der 
Spielplatzflächen richtet sich 
nach Art, Größe und Anzahl 
der Wohnungen auf dem 
Baugrundstück. Nach ihrer 
Zweckbestimmung für ständige 
Anwesenheit von Kindern nicht 
geeignete Wohnungen, zum 
Beispiel solche für 
Einzelpersonen 
(Einraumwohnungen, 
Appartements) oder für ältere 
Menschen (Altenwohnungen) 
bleiben bei der Bestimmung 
der Spielplatzgröße nach Abs. 
2 außer Ansatz. 
(1) Die Größe der 
Spielplatzflächen richtet sich 
nach Art, Größe und Anzahl 
der Wohnungen auf dem 
Baugrundstück. Nach ihrer 
Zweckbestimmung für ständige 
Anwesenheit von Kindern nicht 
geeignete Wohnungen, zum 
Beispiel solche für 
Einzelpersonen 
(Einraumwohnungen, 
Appartements) oder für ältere 
Menschen (Altenwohnungen) 
bleiben bei der Bestimmung 
der Spielplatzgröße nach Abs. 
2 außer Ansatz. 
Seite 11 von 19

der Spielplatzgröße nach Abs. 
2 außer Ansatz. 
(2) Die Größe des nutzbaren 
Spielplatzes muss mindestens 
25 qm betragen. Bei Gebäuden 
mit mehr als fünf Wohnungen 
erhöht sich die Mindestgröße 
des nutzbaren Spielplatzes für 
jede weitere Wohnung um je 5 
qm. 
 
 
(2) Die Größe des nutzbaren 
Spielplatzes muss mindestens 
25 qm betragen. Bei Gebäuden 
mit mehr als fünf 
anrechenbaren Wohnungen 
erhöht sich die Mindestgröße 
des nutzbaren Spielplatzes für 
jede weitere Wohnung um je 5 
qm. 
 
 
(2) Die Größe des nutzbaren 
Spielplatzes muss mindestens 
25 qm betragen. Bei Gebäuden 
mit mehr als fünf 
anrechenbaren Wohnungen 
erhöht sich die Mindestgröße 
des nutzbaren Spielplatzes für 
jede weitere Wohnung um je 5 
qm. 
 
 
(2) Die Größe des nutzbaren 
Spielplatzes muss mindestens 
25 qm betragen. Bei Gebäuden 
mit mehr als fünf 
anrechenbaren Wohnungen 
erhöht sich die Mindestgröße 
des nutzbaren Spielplatzes für 
jede weitere Wohnung um je 5 
qm. 
 
§ 3: Lage der Spielplätze 
 
§ 3: Lage der Spielplätze 
 
§ 3: Lage der Spielplätze 
 
§ 3: Lage der Spielplätze 
 
(1) Spielplätze sind so 
anzulegen, dass sie besonnt, 
windgeschützt und von den 
zugehörigen Wohnungen 
einsehbar sind. Für mehr als 
zehn Wohnungen bestimmte 
Spielplätze sollen von Fenstern 
für Aufenthaltsräume 
mindestens 10 m entfernt sein. 
Spielplätze sollen nicht mehr 
als 100 m von den zugehörigen 
Wohnungen entfernt sein. 
(2) Spielplätze und ihre 
Zugänge sind gegen Anlagen, 
von denen Gefahren ausgehen 
können, insbesondere gegen 
(1) Spielplätze sind so 
anzulegen, dass sie von den 
zugehörigen Wohnungen 
gefahrlos und barrierefrei 
erreichbar und vor starker 
Sonneinstrahlung geschützt 
sind. Für mehr als zehn 
Wohnungen bestimmte 
Spielplätze sollen möglichst 
von Fenstern für Schlafzimmer 
mindestens 10 m entfernt sein. 
Spielplätze sollen nicht mehr 
als 100 m von den zugehörigen 
Wohnungen entfernt sein. 
 
(2) Spielplätze und ihre 
Zugänge sind gegen Anlagen, 
von denen Gefahren ausgehen 
(1) Spielplätze sind so 
anzulegen, dass sie von den 
zugehörigen Wohnungen 
gefahrlos und barrierefrei 
erreichbar und vor starker 
Sonneinstrahlung geschützt 
sind. Für mehr als zehn 
Wohnungen bestimmte 
Spielplätze sollen möglichst 
von Fenstern für Schlafzimmer 
mindestens 10 m entfernt sein. 
Spielplätze sollen nicht mehr 
als 100 m von den zugehörigen 
Wohnungen entfernt sein. 
 
(2) Spielplätze und ihre 
Zugänge sind gegen Anlagen, 
von denen Gefahren ausgehen 
(1) Spielplätze sind so 
anzulegen, dass sie von den 
zugehörigen Wohnungen 
gefahrlos und barrierefrei 
erreichbar und vor starker 
Sonneinstrahlung geschützt 
sind. Für mehr als zehn 
Wohnungen bestimmte 
Spielplätze sollen möglichst 
von Fenstern für Schlafzimmer 
mindestens 10 m entfernt sein. 
Spielplätze sollen nicht mehr 
als 100 m von den zugehörigen 
Wohnungen entfernt sein. 
 
(2) Spielplätze und ihre 
Zugänge sind gegen Anlagen, 
von denen Gefahren ausgehen 
Seite 12 von 19

Verkehrsflächen, verkehrs-, 
betriebs- und feuergefährliche 
Anlagen, Gewässer, Stellplätze 
für Kraftfahrzeuge sowie gegen 
Standplätze für Abfallbehälter 
so abzugrenzen, dass Kinder 
ungefährdet spielen können 
und auch vor Immissionen 
geschützt sind. Gegen das 
Befahren und Abstellen von 
Kraftfahrzeugen müssen die 
Spielplätze abgesperrt sein. 
 
(3) In Kerngebieten sind auch 
Kinderspielplätze als 
Dachanlagen zugelassen. 
 
können, insbesondere gegen 
Verkehrsflächen, verkehrs-, 
betriebs- und feuergefährliche 
Anlagen, Gewässer, Stellplätze 
für Kraftfahrzeuge sowie gegen 
Standplätze für Abfallbehälter 
so abzugrenzen, dass Kinder 
ungefährdet spielen können 
und auch vor Immissionen 
geschützt sind. Gegen das 
Befahren und Abstellen von 
Kraftfahrzeugen müssen die 
Spielplätze abgesperrt sein.  
 
(3) Sofern keine Möglichkeit 
besteht, die notwendige 
Spielplatzfläche geeignet auf 
dem Baugrundstück 
unterbringen, sind auch 
Dachanlagen vorstellbar. 
 
können, insbesondere gegen 
Verkehrsflächen, verkehrs-, 
betriebs- und feuergefährliche 
Anlagen, Gewässer, Stellplätze 
für Kraftfahrzeuge sowie gegen 
Standplätze für Abfallbehälter 
so abzugrenzen, dass Kinder 
ungefährdet spielen können 
und auch vor Immissionen 
geschützt sind. Gegen das 
Befahren und Abstellen von 
Kraftfahrzeugen müssen die 
Spielplätze abgesperrt sein.  
 
(3) Sofern keine Möglichkeit 
besteht, die notwendige 
Spielplatzfläche geeignet auf 
dem Baugrundstück 
unterbringen, sind auch 
Dachanlagen vorstellbar. 
 
können, insbesondere gegen 
Verkehrsflächen, verkehrs-, 
betriebs- und feuergefährliche 
Anlagen, Gewässer, Stellplätze 
für Kraftfahrzeuge sowie gegen 
Standplätze für Abfallbehälter 
so abzugrenzen, dass Kinder 
ungefährdet spielen können 
und auch vor Immissionen 
geschützt sind. Gegen das 
Befahren und Abstellen von 
Kraftfahrzeugen müssen die 
Spielplätze abgesperrt sein.  
 
(3) Sofern keine Möglichkeit 
besteht, die notwendige 
Spielplatzfläche geeignet auf 
dem Baugrundstück 
unterbringen, sind auch 
Dachanlagen vorstellbar. 
 
§ 4: Beschaffenheit 
 
§ 4: Beschaffenheit 
 
§ 4: Beschaffenheit § 4: Beschaffenheit 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(1) Die Spielflächen sollen so 
beschaffen sein, dass eine 
kindgerechte Nutzungsvielfalt 
sichergestellt ist. 
Die Ausstattung mit 
Sandspielflächen und 
Spielgeräten soll den 
Bedürfnissen von Kleinkindern 
gerecht werden und auch 
inklusive Spielgeräte vorsehen. 
(1) Die Spielflächen sollen so 
beschaffen sein, dass eine 
kindgerechte Nutzungsvielfalt 
sichergestellt ist. 
Die Ausstattung mit 
Sandspielflächen und 
Spielgeräten soll den 
Bedürfnissen von Kleinkindern 
gerecht werden und bei 
Wohnanlagen ab 30 
Seite 13 von 19

(1) Die Oberfläche von 
Spielplätzen ist so 
herzurichten, dass Kinder 
gefahrlos spielen können und 
die Flächen auch nach 
Regenfällen benutzbar bleiben. 
Mindestens 1/5 der Fläche ist 
als Sandspielfläche anzulegen. 
 
 
 
(2) Spielplätze sollen mit 
mindestens drei ortsfesten 
Sitzgelegenheiten oder einer 
Bank ausgestattet sein. Bei 
Spielplätzen für mehr als fünf 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(1) Die Oberfläche von 
Spielplätzen ist so herzurichten 
und überwiegend nicht zu 
befestigen, sodass Kinder 
gefahrlos spielen können und 
die Flächen auch nach 
Regenfällen benutzbar bleiben 
(auf sickerungsfähigem 
Untergrund). Mindestens ¼ der 
Fläche ist als Sandspielfläche 
anzulegen. Die Sandfüllung 
sollte eine Höhe von mind. 40 
cm haben. Befestigte 
Bodenflächen wie asphaltierte 
oder gepflasterte Bereiche 
zählen nicht als Spielfläche. 
 
(2) Spielflächen ab 25 qm 
müssen mit mindestens einem 
festinstallierten Spielgerät 
ausgestattet sein. Die Zahl der 
Spielgeräte erhöht sich je 
Die Mindestanzahl der 
Spielgeräte kann durch eine 
adäquate 
Spielkombinationsanlage ersetzt 
werden, die unterschiedliche 
Spielfunktionen vereint und eine 
kindgerechte Nutzungsvielfalt 
sicherstellt. 
 
 
(2) Die Oberfläche von 
Spielplätzen ist so herzurichten 
und überwiegend nicht zu 
befestigen, sodass Kinder 
gefahrlos spielen können und 
die Flächen auch nach 
Regenfällen benutzbar bleiben 
(auf sickerungsfähigem 
Untergrund). Mindestens ¼ der 
Fläche ist als Sandspielfläche 
anzulegen. Die Sandfüllung 
sollte eine Höhe von mind. 40 
cm haben. Befestigte 
Bodenflächen wie asphaltierte 
oder gepflasterte Bereiche 
zählen nicht als Spielfläche. 
 
(3) Spielflächen ab 25 qm 
müssen mit mindestens einem 
festinstallierten Spielgerät 
ausgestattet sein. Die Zahl der 
Spielgeräte erhöht sich je 
weitere 25 qm Spielfläche um 
Wohneinheiten auch inklusive 
Spielgeräte vorsehen. Die 
Mindestanzahl der Spielgeräte 
kann durch eine adäquate 
Spielkombinationsanlage ersetzt 
werden, die unterschiedliche 
Spielfunktionen vereint und eine 
kindgerechte Nutzungsvielfalt 
sicherstellt. 
 
(2) Die Oberfläche von 
Spielplätzen ist so herzurichten 
und überwiegend nicht zu 
befestigen, sodass Kinder 
gefahrlos spielen können und 
die Flächen auch nach 
Regenfällen benutzbar bleiben 
(auf sickerungsfähigem 
Untergrund). Mindestens ¼ der 
Fläche ist als Sandspielfläche 
anzulegen. Die Sandfüllung 
sollte eine Höhe von mind. 40 
cm haben. Befestigte 
Bodenflächen wie asphaltierte 
oder gepflasterte Bereiche 
zählen nicht als Spielfläche. 
 
(3) Spielflächen ab 25 qm 
müssen mit mindestens einem 
festinstallierten Spielgerät 
ausgestattet sein. Die Zahl der 
Spielgeräte erhöht sich je 
weitere 25 qm Spielfläche um 
Seite 14 von 19

Wohnungen erhöht sich die 
Mindestzahl für je drei weitere 
Wohnungen um eine 
Sitzgelegenheit. 
 
 
(3) Spielgeräte müssen so 
beschaffen sein, dass sie von 
Kleinkindern gefahrlos benutzt 
werden können. 
 
 
 
 
(4) Spielplätze von mehr als 
100 qm Größe sollen in einer 
für Kleinkinder geeigneten 
Weise, insbesondere durch 
Bepflanzungen, räumlich 
gegliedert und mit Spielgeräten 
ausgestattet werden. 
Bepflanzungen und sonstige 
der räumlichen Gliederung 
dienende Einrichtungen sowie 
Einfriedigungen dürfen die 
nutzbare Mindestgröße der 
Spielplätze (§ 2 dieser 
Satzung) nicht einschränken 
weitere 25 qm Spielfläche um 
jeweils ein zusätzliches fest 
installiertes Spielgerät. 
Ausnahmen hiervon sind bei 
einer besonderen Qualität der 
Gestaltung in Einzelfällen 
möglich. 
 
 
(3) Spielplätze sollen mit 
mindestens drei ortsfesten 
Sitzgelegenheiten oder einer 
Bank ausgestattet sein. Bei 
Spielplätzen für mehr als fünf 
Wohnungen erhöht sich die 
Mindestzahl für je drei weitere 
Wohnungen um eine 
Sitzgelegenheit. 
 
(4) Spielgeräte müssen so 
beschaffen sein, dass sie von 
Kleinkindern gefahrlos benutzt 
werden können und dem 
allgemein anerkannten 
technischen Stand, 
insbesondere den 
einschlägigen DIN-Normen, 
entsprechen. Für die 
Bepflanzung sind 
standortgerechte und ungiftige 
Pflanzen zu verwenden.  
 
jeweils ein zusätzliches fest 
installiertes Spielgerät. 
Ausnahmen hiervon sind bei 
einer besonderen Qualität der 
Gestaltung in Einzelfällen 
möglich. 
 
 
 
(4) Spielplätze sollen mit 
mindestens drei ortsfesten 
Sitzgelegenheiten oder einer 
Bank ausgestattet sein. Bei 
Spielplätzen für mehr als fünf 
Wohnungen erhöht sich die 
Mindestzahl für je drei weitere 
Wohnungen um eine 
Sitzgelegenheit. 
 
(5) Spielgeräte müssen so 
beschaffen sein, dass sie von 
Kleinkindern gefahrlos benutzt 
werden können und dem 
allgemein anerkannten 
technischen Stand, 
insbesondere den 
einschlägigen DIN-Normen, 
entsprechen. Für die 
Bepflanzung sind 
standortgerechte und ungiftige 
Pflanzen zu verwenden.  
 
jeweils ein zusätzliches fest 
installiertes Spielgerät. 
Ausnahmen hiervon sind bei 
einer besonderen Qualität der 
Gestaltung in Einzelfällen 
möglich. 
 
 
 
(4) Spielplätze sollen mit 
mindestens drei ortsfesten 
Sitzgelegenheiten oder einer 
Bank ausgestattet sein. Bei 
Spielplätzen für mehr als fünf 
Wohnungen erhöht sich die 
Mindestzahl für je drei weitere 
Wohnungen um eine 
Sitzgelegenheit. 
 
(5) Spielgeräte müssen so 
beschaffen sein, dass sie von 
Kleinkindern gefahrlos benutzt 
werden können und dem 
allgemein anerkannten 
technischen Stand, 
insbesondere den 
einschlägigen DIN-Normen, 
entsprechen. Für die 
Bepflanzung sind 
standortgerechte und ungiftige 
Pflanzen zu verwenden.  
 
Seite 15 von 19

und keine Gefahren für Kinder 
darstellen. 
 
   
§ 5: Erhaltung 
 
§ 5: Erhaltung 
 
§ 5: Erhaltung § 5: Erhaltung 
(1) Spielplätze, ihre Zugänge 
und Einrichtungen sind in 
benutzbarem Zustand zu 
erhalten, insbesondere ist der 
Spielsand nach Bedarf zu 
ergänzen und mindestens 
jährlich einmal auszuwechseln. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Spielplätze dürfen nur mit 
Zustimmung der 
Bauaufsichtsbehörde ganz 
oder teilweise beseitigt, 
verändert oder verlegt werden. 
(1) Spielplätze, ihre Zugänge 
und Einrichtungen sind in 
benutzbarem Zustand zu 
erhalten, insbesondere ist der 
Spielsand nach Bedarf zu 
ergänzen, jedoch mindestens 
alle drei Jahre einmal zu 
reinigen oder auszuwechseln. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Spielplätze dürfen nur mit 
Zustimmung der 
Bauaufsichtsbehörde ganz 
oder teilweise beseitigt, 
verändert oder verlegt werden. 
(1) Spielflächen, ihre Zugänge 
und ihre Einrichtungen sind 
durch den jeweiligen 
Eigentümer bzw. Eigentümerin 
des Baugrundstücks 
regelmäßig zu pflegen, zu 
unterhalten und auf ihre 
Verkehrssicherheit vor allem 
hinsichtlich der gefahrlosen 
Benutzbarkeit zu überprüfen. 
Ist eine gefahrlose 
Benutzbarkeit nicht 
gewährleistet, sind die 
Spielflächen, ihre Zugänge und 
ihre Einrichtungen umgehend 
in Stand zu setzen. Der 
Spielsand ist nach Bedarf zu 
ergänzen, jedoch mindestens 
alle drei Jahre einmal zu 
reinigen oder auszuwechseln. 
 
(2) Spielplätze dürfen nur mit 
Zustimmung der 
Bauaufsichtsbehörde ganz 
oder teilweise beseitigt, 
verändert oder verlegt werden. 
(1) Spielflächen, ihre Zugänge 
und ihre Einrichtungen sind 
durch den jeweiligen 
Eigentümer bzw. Eigentümerin 
des Baugrundstücks 
regelmäßig zu pflegen, zu 
unterhalten und auf ihre 
Verkehrssicherheit vor allem 
hinsichtlich der gefahrlosen 
Benutzbarkeit zu überprüfen. 
Ist eine gefahrlose 
Benutzbarkeit nicht 
gewährleistet, sind die 
Spielflächen, ihre Zugänge und 
ihre Einrichtungen umgehend 
in Stand zu setzen. Der 
Spielsand ist nach Bedarf zu 
ergänzen, jedoch mindestens 
alle drei Jahre einmal zu 
reinigen oder auszuwechseln. 
 
(2) Spielplätze dürfen nur mit 
Zustimmung der 
Bauaufsichtsbehörde ganz 
oder teilweise beseitigt, 
verändert oder verlegt werden. 
Seite 16 von 19

§ 6: Ausnahmen 
 
§ 6: Ausnahmen 
 
§ 6: Ausnahmen 
 
§ 6: Ausnahmen 
 
Von den Vorschriften der §§ 2 
Abs. 2 und 3 Abs. 1 dieser 
Satzung können Ausnahmen 
gewährt werden, wenn dies 
wegen der Lage oder Form des 
Grundstücks zur Vermeidung 
einer besonderen Härte 
geboten ist. 
 
Von den Vorgaben nach § 2 
Abs. 2 dieser Satzung können 
Ausnahmen gewährt werden, 
wenn dies wegen der Lage 
oder Form des Grundstücks 
zur Vermeidung einer 
besonderen Härte geboten ist. 
 
Von den Vorgaben nach § 2 
Abs. 2 dieser Satzung können 
Ausnahmen gewährt werden, 
wenn dies wegen der Lage 
oder Form des Grundstücks 
zur Vermeidung einer 
besonderen Härte geboten ist. 
 
Von den Vorgaben nach § 2 
Abs. 2 dieser Satzung können 
Ausnahmen gewährt werden, 
wenn dies wegen der Lage 
oder Form des Grundstücks 
zur Vermeidung einer 
besonderen Härte geboten ist. 
 
§ 7: Ordnungswidrigkeiten 
 
§ 7: Ordnungswidrigkeiten 
 
§ 7: Ordnungswidrigkeiten 
 
§ 7: Ordnungswidrigkeiten 
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
einen Spielplatz 
1. von geringerer als der in 
§ 2 festgesetzten Größe 
errichtet, 
2. nicht entsprechend den 
Vorschriften der §§ 3 
und 4 anlegt oder 
herrichtet, 
3. seinen freien Zugang 
oder seine 
Einrichtungen entgegen 
§ 5 nicht in 
ordnungsgemäßen 
Zustand erhält, 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
einen Spielplatz 
 
1. von geringer als der in § 
2 festgesetzten Größe 
errichtet, 
 
2. nicht entsprechend den 
Vorschriften der §§ 3 
und 4 anlegt oder 
herrichtet, 
 
3. seinen freien Zugang 
oder seine 
Einrichtungen entgegen 
§ 5 nicht in 
ordnungsgemäßem 
Zustand erhält, 
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
einen Spielplatz 
 
1. von geringer als der in § 
2 festgesetzten Größe 
errichtet, 
 
2. nicht entsprechend den 
Vorschriften der §§ 3 
und 4 anlegt oder 
herrichtet, 
 
3. seinen freien Zugang 
oder seine 
Einrichtungen entgegen 
§ 5 nicht in 
ordnungsgemäßem 
Zustand erhält, 
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
einen Spielplatz 
 
1. von geringer als der in § 
2 festgesetzten Größe 
errichtet, 
 
2. nicht entsprechend den 
Vorschriften der §§ 3 
und 4 anlegt oder 
herrichtet, 
 
3. seinen freien Zugang 
oder seine 
Einrichtungen entgegen 
§ 5 nicht in 
ordnungsgemäßem 
Zustand erhält, 
 
Seite 17 von 19

4. ohne Zustimmung der 
Bauaufsichtsbehörde 
ganz oder teilweise 
beseitigt, 
 
handelt ordnungswidrig im 
Sinne des § 101 BauO NW. 
 
4. ohne Zustimmung der 
Bauaufsichtsbehörde 
ganz oder teilweise 
beseitigt,  
 
handelt ordnungswidrig im 
Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 
21 BauO NRW. 
 
4. ohne Zustimmung der 
Bauaufsichtsbehörde 
ganz oder teilweise 
beseitigt,  
 
handelt ordnungswidrig im 
Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 
21 BauO NRW. 
 
4. ohne Zustimmung der 
Bauaufsichtsbehörde 
ganz oder teilweise 
beseitigt,  
 
handelt ordnungswidrig im 
Sinne des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 
21 BauO NRW. 
 
§ 8: Vorrang von 
Bebauungsplänen 
 
§ 8: Vorrang von 
Bebauungsplänen 
 
§ 8: Vorrang von 
Bebauungsplänen 
§ 8: Vorrang von 
Bebauungsplänen 
Weitergehende Festsetzungen 
in Bebauungsplänen haben 
Vorrang vor den 
Bestimmungen dieser Satzung. 
 
Weitergehende Festsetzungen 
in Bebauungsplänen haben 
Vorrang vor den 
Bestimmungen dieser Satzung. 
 
Weitergehende Festsetzungen 
in Bebauungsplänen haben 
Vorrang vor den 
Bestimmungen dieser Satzung. 
 
Weitergehende Festsetzungen 
in Bebauungsplänen haben 
Vorrang vor den 
Bestimmungen dieser Satzung. 
 
§ 9: Inkrafttreten 
 
§ 9: Inkrafttreten 
 
§ 9: Inkrafttreten § 9: Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage 
nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
- - - 
Die vorstehende mit Verfügung 
des Regierungspräsidenten in 
Köln vom 4. Dezember 1972 
genehmigte Satzung wird 
hiermit öffentlich 
bekanntgemacht. 
Diese Satzung tritt am Tage 
nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung 
der Stadt Bonn über die 
Beschaffenheit und Größe von 
Spielplätzen für Kleinkinder 
vom 3. April 1973 außer Kraft. 
 
Diese Satzung tritt am Tage 
nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung 
der Stadt Bonn über die 
Beschaffenheit und Größe von 
Spielplätzen für Kleinkinder 
vom 3. April 1973 außer Kraft. 
 
Diese Satzung tritt am Tage 
nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung 
der Stadt Bonn über die 
Beschaffenheit und Größe von 
Spielplätzen für Kleinkinder 
vom 3. April 1973 außer Kraft. 
 
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Bonn, den 3. April 1973 
 
 
 
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Beratungsverlauf (3)

22.01.2025 Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
TOP 6.5.2 Empfehlung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.02.2025 Hauptausschuss
TOP 6.3.2 Empfehlung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
13.02.2025 Rat
TOP 5.6.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: nicht abgestimmt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
240929-03 ST
Typ
Stellungnahme der Verwaltung
Datum
05.12.2024
Erstellt
08.02.2026 04:40