V/0882/2015
Bebauungsplan Nr. 353, vorhabenbezogene 1. Änderung - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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V-0882-2015-Anlage-1-Geltungsbereich
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0882/2015Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MTÜNS ER Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 353 Kinderhaus - Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Geltungsbereich Änderungsbeschluss - Maßstab 1:5000
V-0882-2015-Anlage-5-Planverkleinerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0882/2015 Bebauungsplan Nr. 353, vorhabenbezogene 1. Änderung - Planverkleinerung
V-0882-2015-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0882/2015 Textliche Festsetzungen zum Entwurf der Vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetrieb e, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorha benträger im Durchführungsv ertrag vom ...................... verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Für das Baugebiet werden je nach Gebäudetyp unterschiedliche Höhen baulicher Anlagen festgesetzt und in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN (Normalhöhennull) entsprechend eingetragen. Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.3 Die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zuläs sige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen ist bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig. 1.4 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m für Terrassen und Balkone zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO). 1.5 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Offene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, of fenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.6 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substrats chicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.7 Die festgesetzte Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z.B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.8 In dem festgesetzten Kronentraufenbereich (Erhaltungsgebotsfläche) der vorhandenen Wallhecke sind Aufschüttungen, Abgrabungen und baulic he Anlagen einschließlich Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Nebenanlagen unzulässig. Einfriedungen können ausnahmsweise zugelassen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 1.9 Der südlich an die vorhandene Wallhecke angrenzende Fuß- und Radweg darf nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen o.ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Da in Teilbereichen der nächtliche Immissionsrichtwert von 40 dB (A) überschritten wird, sind die Grundrisse der Wohngebäude B1 -B3 so zu gestalten, dass sich an den in der Planzeichnung gekennzeichneten lärmvorbelasteten Fassaden bzw. Fassadenabschnitten keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) befinden. Alternativ sind für schutzbedürftige Räume in dem festgesetzten Bereich fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden. 2. Hinweise 2.1 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. 2.2 Denkmalschutz Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL -Archäologie für Westfalen, Münster, anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 2.3 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 3 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 2.6 Gewässerschutz Im Böschungs - bzw. Randbereich des Gewässers dürfen keine Baumaterialien, auch nicht vorübergehend, gelagert werden, damit der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird und Gewässerverunreinigungen nicht eintreten können bzw. zu befürchten sind (§ 26 WHG, § 97 LWG). Der Bereich innerhalb von 3 Metern von der Böschungskante ist von jeglicher Bebauung oder sonstiger Befestigung freizuhalten (§ 97 LWG). Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche, Erstellen, Ändern oder Beseitigen von Anlagen (Zäune, Stützmauern o.ä.) dü rfen nicht ohne Genehmigung der Unteren Wasserbehörde vorgenommen werden (§§ 99 LWG). 2.7 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag). Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 3
V-0882-2015-Anlage-2-Protokoll-Buergeranhoerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0882/2015 Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Süd- lich des Bröderichweges, zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmann- straße Stadtbezirk: Münster – Kinderhaus Anlass: Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges, zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Zeit: 25.06.2015, 18:00-18:45 Uhr Ort: Markus-Gemeindezentrum, Idenbrockplatz 4, 48159 Münster Teilnehmer: ca. 35 Bürgerinnen und Bürger Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz und Herr Waldmüller, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Weitere Teilnehmer: Herr Bezirksbürgermeister Igelbrink, Frau Bonnekessel und Herr Lang (Büro Wolters und Partner), Frau Piehl und Frau Lehmkuhl (Büro Pfeiffer, Ellermann, Preckel), Herr Arning (Arning Bauunternehmung GmbH) Eröffnung Herr Bezirksbürgermeister Igelbrink begrüßt die Bürgerinnen und Bürger . Vor dem Hintergrund der Einwohnerzunahme Münsters verweist Herr Igelbrink auf die Notwendigkeit , zusätzlichen Wohnraum – auch im Stadtteil Kinderhaus – zu schaffen. Vorstellung der Planungen Herr Kurz erläutert die besonderen Umstände dieses vorhabenbezogenen Planverfahrens, das, anders als bei Angebotsbebauungsplänen, von Beginn an in enger Abstimmung mit einem I n- vestor durchgeführt wird. Der Bereich, in dem das neue Wohnprojekt realisiert werden soll , sei gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan eigentlich für Dienstleistungsnutzungen vorges e- hen. Angedacht war der Standort in der Vergangenheit etwa eine Erweiterung durch die Wes t- fälische Provinzial, die den Standort ebenso wie die Sparkassenakademie pr ägt. Der Anstoß, die städtebauliche Zielsetzung „Dienstleistungen“ zugunsten einer Wohnnutzung zu ändern, sei von der Provinzial-Versicherung ausgegangen, die zukünftige Erweiterungen durch Umstrukt u- rierungen am vorhandenen Standort östlich der Regina- Protmann-Straße durchführen will. Für andere Nutzer sei der Standort, so die Einschätzung der Wirtschaftsförderung Münster , nicht sehr attraktiv, da eine Profilierung, eine „Adressbildung“ aufgrund der starken Vorprägung durch Westfälische Provinzial und Spark asse schwierig sei. Als geeignete alternative Nutzung solle daher ein Wohngebiet geschaffen werden. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Die Nutzungsstruktur im Umfeld ist als sehr heterogen zu bewerten. Neben dem östlichen und dem nördlich angrenzenden Bürostandort gibt es in direkter Nachbarschaft eine Kletterhalle sowie eine alte Hofstelle, nördlich der Wallhecke liegt das Lettische Zentrum. Westlich des Plangebietes befinden sich ein Wohngebiet sowie das Katharinenkloster am Ermlandweg. Die Fläche des Plangebietes hat eine Größe von 15.200 qm. Im Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist der Bereich als gemischte Baufläche dargestellt, welche auf ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe abzielt. Voraussetzung für die Schaffung von Wohngebäuden ist die Änderung des geltenden Bebauungsplans. Statt eines Kerngebiets bzw. Mischgebietes müsse im Rahmen des Planverfahrens ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Grundzüge der städtebaulichen Planung, wie sie vom Ausschuss für Ausschuss für Stadtplanung, Stadt- entwicklung, Verkehr und Wohnen f ür das Bauleitplanverfahren freigegeben wurde, ist eine kompakte Bebauung, die einen Übergang zwischen der hohen vorhandenen Dichte im Norden bzw. Osten und der aufgelockerten Bebauung im Westen schafft. Vorgabe ist des Weiteren ei- ne Vernetzung des Quartiers für Fußgänger und Radfahrer in Ost -West-Richtung. Korrespon- dierend mit der vom Rat der Stadt beschlossenen sozialgerechten Bodennutzung Münster soll ein vielfältiges Wohnungsangebot geschaffen werden, das geförderten, förderfähigen und frei vermarktbaren Wohnraum umfasst. Herr Lang stellt im Folgenden den städtebaulichen Entwurf vor. Besonderheit des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans sei zum einen eine zeitliche Realisierungsverpflichtung an den Inves- tor, zum anderen eine im Gegensatz zu Angebotsbebauungsplänen sehr weitgehende Detaillie- rung etwa bei der Fassadengestaltung als Bestandteil des Bauleitplans. Das Plangebiet werde geprägt durch eine Wallhecke im Norden, die einerseits von hoher ökologischer Qualität, ande- rerseits jedoch auch eine gestalterische Zäsur zwischen den unterschiedlichen Nutzungen sei, sowie den Übergang in den Landschaftsraum im Süden des Gebietes. Im Bereich der Regina- Protmann-Straße antworte der städtebauliche Entwurf der östlich gelegenen hohen Bebauung mit einer prägnanten viergeschossigen Raumkante, die in drei große Baukörper untergliedert ist. Nach Westen hin werde die Bebauungsstruktur in Form von dreigeschossigen Stadthäusern aufgelockerter. Im Bereich der nordöstlichen Bebauung sei zudem eine Kindertagesstätte mit einer ca. 620 m² großen Außenfläche geplant. Darüber hinaus solle angrenzend an die Wallhecke im Plangebiet ein öffentlicher Spielplatz mit einer Größe von 400 m² geschaffen werden. Die von der Regina-Protmannstraße bzw. vom Stellplatz der Provinzial ausgehenden Immissio- nen seien noch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens von einem Gutachter zu untersuchen. Fragen der Bürgerinnen und Bürger Mit welchen Maßnahmen soll die neue Bebauung vor Lärm geschützt werden? Grundsätzlich sind im Falle von Lärmkonfli kten aktive bzw. passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Aktive Maßnahmen sind solche, die direkt an der Emissionsquelle ansetzen, um bereits die Schallausbreitung zu unterbinden, bei passiven Lärmschutzmaßnahmen handelt es sich etwa um Schallschutzvorkehrungen, die ankommendem Lärm abschirmen bzw. Beei n- trächtigungen durch Lärm minimieren. Dies sind etwa Dämmvorkehrungen an Wänden, Türen und Fenstern oder beispielsweise besondere Anordnungen schutzbedürftiger Wohnungsräume in den Gebäudeg rundrissen. Grundlage des Umgangs mit etwaigen Lärmkonflikten sei z u- nächst jedoch ein Schalltechnisches Gutachten, das noch erstellt werden müsse. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Für welche Zielgruppe wird das Baugebiet entwickelt, welche Grundrisse sind angedacht und mit welchen Baukosten ist zu rechnen, werden auch barrierefreie Wohnungen errichtet? Geplant sind ausschließlich Mehrfamilienhäuser, in denen ein breites Spektrum an Wohnungen geschaffen werden soll. Für das gesamte Gebiet gelten die Vorgaben der vom Rat der Stadt Münster beschlossenen sozialgerechten Bodennutzung, d.h. es müssen 30 % geförderte Woh- nungen sowie 30 % förderfähige Wohnungen geschaffen werden. Die übrigen Wohnungen können frei vermarktet werden. Mithilfe dieser Vorgehensweise soll Wohnraum für breite B e- völkerungsschichten entstehen. In sämtlichen Gebäuden sind Aufzüge vorgesehen, sodass die Barrierefreiheit sichergestellt ist. Genaue Baukosten bzw. Kaufpreise können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden. Es wird von einem Bürger angeregt, aufgrund hoher laufender Kosten auf die Errichtung von Aufzügen sowie den Bau von Flachdächern, die im östlichen Bereich vorgesehen sind, zu ver- zichten. Den Kosten, die die Errichtung und der Betrieb eines Personenaufzugs verursachen, stehen große Vorteile insbesondere für in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen gegenüber. Es ist eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe, ausreichenden barrierefreien Wohnraum zu schaffen. Aus städtebaulichen Gründen sollten im östlichen Bereich des Plangebietes Flachdächer vor- gesehen werden, da diese Dachform in diesem Bereich prägend ist. Darüber hinaus wird der Wunsch geäußert, die geschützten Wallhecken konsequenter zurück- zuschneiden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Inhalt eines Bebauungsplanverfah- rens. Gibt es bereits ein Energie- bzw. Wärmekonzept? Zu diesem frühen Planungsstand gibt es zunächst erste Überlegungen, aber noch kein ausg e- arbeitetes Gesamtkonzept. Welche Überlegungen gibt es hinsichtlich der Nahversorgungssituation? Herr Kurz antwortet, es sei kein Einzelhandelsangebot bzw. kein Lebensmittelhandel im Plan- gebiet vorgesehen. Daher werde, um die Erreichbarkeit der vorhandenen Nahversorgungsmög- lichkeiten zu gewährleisten, auf eine günstige Anbindung des neuen Quartiers an das vorhan- dene Radverkehrs- und Fußgängernetz geachtet. Es wird die Frage gestellt, was mit dem in West -Ost-Richtung verlaufenden Gewässer im S ü- den des Plangebietes passiert? Das offene Gewässer bleibt erhalten, wie es ist, und wird nicht verrohrt. Gibt es eine Regelung zur S chaffung erforderlicher Stellplätze, und w ird hierbei auch Bes u- cherverkehr berücksichtigt? Wie in der Landesbauordnung NRW festgeschrieben, müssen bei der Errichtung baulicher A n- lagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, auch erforderliche St ellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder geschaffen werden. Die genauen Richtzahlen ent- hält die Richtlinie zur Ermittlung des Stellplatz - und Fahrradabstellplatzbedarfs der Stadt Müns- ter. Wer tritt als Investor auf, bis wann soll das Vorhaben realisiert werden? Herr Arning, der Investor, stellt sich und sein mittelständisches Bauunternehmen den Bürgeri n- nen und Bürgern vor. Geplant sei, einen Großteil der Wohnungen zu verkaufen, die geförderten Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Mietwohnungen jedoch im Immobilienbestand der Arning Bauunternehmung GmbH zu halten. Mit einer Fertigstellung sei etwa zwischen 2018 und 2019 zu rechnen. Ende der Veranstaltung Herr Kurz erläutert das weitere Verfahren, in dem der im Rahmen der Bürgeranhörung vorg e- stellte städtebauliche Entwurf in einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan übersetzt werden soll. Vor dem abschließenden Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Münster wird die Planung während der Dauer eines Monats zur Stellungnahme der Bürgerinnen und Bürger of- fengelegt. Flankiert werde der Bebauungsplan durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Münster. Herr Kurz bedankt sich für d ie Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und be- endet die Veranstaltung gegen 18:45 Uhr. Herr Igelbrink Bezirksbürgermeister Herr Waldmüller Protokollführer Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 4
Beschlussvorlage
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V/0882/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 1. Beschluss zur Änderung 2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 02.12.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.12.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Bebauungsplan Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges ist g emäß §§ 2 (1) und 1 (8) i. V. m. §§ 12 und 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich zwischen Regina - Protmann-Straße und Salzmannstraße dahingeh end zu ändern, dass die bisherige Kerng e- bietsfläche einer Wohnbaunutzung zugeführt wird. Innerhalb dieses Gebiets liegen folgende Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 101, Flurstücke 340, 341, 342. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den E ntwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges im B e- reich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße öffentlich auslegen wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Die vorhabenbedingten Kos ten sind vom Vorhabenträger zu finanzieren. Näheres regelt der zw i- schen dem Vorhabenträger und der Stadt Münster abzuschließende Durchführungsvertrag. Vorlagen-Nr.: V/0882/2015 Auskunft erteilt: Herr Waldmüller / Herr Hülk Ruf: 492 61 41 / 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 29.10.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0882/2015 Begründung: Der seit 1991 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353 setzt für das Plangebiet entsprechen d den umgebenden Nutzungen „Kerngebiet“ gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht eines Vo r- habenträgers, innerhalb des Plangebiets eine Wohnbebauung mit ca. 150 Wohneinheiten zu reali- sieren. Da für die bisher festgesetzte Nutzung keine Nachfrage besteht, soll mit der Änderung des Bebau- ungsplans zur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs an Wohnraum die planungs- rechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbebauung geschaffen werden. Der Vorhabenträger, die Arning Bauunternehmung GmbH, hat eine frühzeitige Rahmenvereinb a- rung mit der Stadt abgeschlossen, in der er sich verpflichtet hat, mit diesem Projekt die wohnungs - und sozialstrukturellen Ziele der Stadt für private Baulandentwicklungen im Innenbereich (SoB o- Mü) umzusetzen. Darüber hinaus wird er sich in einem separat abzuschließenden Durchführung s- vertrag verpflichten, sämtliche maßnahmenbedingten Infrastrukturkosten zu tragen. Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist es, in dem unbebauten, bisher als Kerngebiet festg e- setzten Gebiet ein neues Wohnquartier zu errichten. Der städtebauliche Entwurf sieht Mehrfamil i- enhäuser, eine Kindertagesstätte sowie einen öffentlichen Kinderspielplatz südlich der geschützten Wallhecke vor. Nähere Einzelheiten zur Bebauungsplanänderung sind aus den dieser Vorlage beigefügten Anlagen ersichtlich. Am 25. Juni 2015 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt. Die Niederschrift ist in der Anlage 2 beigefügt. Die Änderung wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchgeführt. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Geltungsbereich Änderungsbeschluss 2. Niederschrift der Bürgeranhörung 3. Begründung 4. Textliche Festsetzungen 5. Planverkleinerung
V-0882-2015-Anlage-3-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0882/2015 Begründung zum Entwurf der Vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 1 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 4 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 4 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 5 6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen ................................................................................ 6 6.2.5 Bauliche Gestaltung .......................................................................................................... 6 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................. 6 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 7 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................... 7 6.6 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen ...................................................................................... 8 6.6.2 Ausgleichsflächen ............................................................................................................. 8 6.7 Artenschutzprüfung .................................................................................................................... 8 6.8 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 11 6.9 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 11 7. Denkmalschutz / Archäologie............................................................................................................... 12 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 12 Anhang - Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ........................................................................ 13 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der seit 1991 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353 setzt für das P langebiet entsprechend den umgebenden Nutzungen „Kerngebiet“ gem. § 7 BauNVO fest. Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht eines Vorhabenträgers, innerhalb des Plangebietes eine Wohnbebauung mit ca. 150 Wohneinheiten zu realisieren. Da für die bisher festgesetzte Nutzung keine Nachfrage besteht, soll mit der Änderung des Bebauungsplanes zur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs nach Wohnraum die planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbebauung geschaffen werden. Die Arning GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das Vorhaben durchzuführen, und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 353 „Südlich des Bröderichweges“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durc hzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei er füllt: Das Plangebiet der 1. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusam menhangs, verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm, durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vor haben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu befürchten. Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm finden auf den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwart en sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 liegt im Osten des Ortsteils Kinderhaus und umfasst ca. 1,5 ha. Innerhalb dieses Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 101, Flurstücke 340, 341 und 342. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 353 sind in der Pl anzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt. Die Grenzen des Vorhaben - und Erschließungsplanes stimmen mit den Grenzen der Bebauungsplanänderung überein. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt M ünsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 1. Änderung Gemischte Baufläche dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebau ungsplans. Da der Bebauungspl an gem. § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege einer Berichtigung. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungspläne Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353, der am 15.03.1991 in Kraft getreten ist , wurde aufgestellt, um die planungsrechtlichen Vorauss etzungen für die weitere Entwicklung des Plangebietes als Verwaltungsschwerpunkt zu schaffen. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet der 1. Änderung Kerngebiet gem. § 7 BauNVO mit einer maximal viergeschossigen, offenen Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 fest. Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen, realisiert werden kann, muss der Bebauungsplan geändert werden. Westlich an den Bebauungsplan Nr. 353 grenzt der rec htskräftige Bebauungsplan Nr. 97 an, welcher hauptsächlich Festsetzungen als „Reines Wohngebiet“ trifft. Östlich grenzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1 97 an, welcher „Dauerkleingärten“ festsetzt. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße NATURA 2000 Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet („Rieselfelder Münster“, DE-3911-401) befindet sich in einer Entfernung von mehr als 2,5 km in nordöstlicher Richtung. Das nächstgelegene FFH - Gebiet („Emsaue“, DE-3711-301) befindet sich ebenfalls in nordöstlicher Richtung in einer Entfernung von rund 6 km. Erhebliche, nachteilige Beeinträchtigungen der beiden Europäischen Schutzgebiete durch das Vorhaben können u.a. aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden. 4. Räumliche und strukturelle Situation Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich 4 km nördlich der Innenstadt von Münster. Der Geltungsbereich der 1. Änderung wird im Norden durch das Lettische Centrum begrenzt. Im Osten bil det die Regina- Protmann-Straße die Grenze, im Süden ein bestehender Fuß- und Radweg mit sich daran anschließenden landwirtschaftlichen Flächen als Bestandteil des Grünrings der Stadt Münster . Im Westen wird der Geltungsbereich durch eine Hofstelle, eine Kletterhalle mit Parkplatz und angrenzendem Hochseilgarten sowie die Salzmannstraße begrenzt. Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und Dienstleistungsgebäude sowie Schulen geprägt. Nordwestlich befi ndet sich ferner ein Wohngebiet und östlich der Regina -Protmann-Straße der Mitarbeiterparkplatz einer Versicherung sowie eine Kleingartenanlage. Das Plangebiet stellt sich derzeit im östlichen Bereich als Weide mit einem Aufwuchs typischer Pioniergehölze und im westlichen Bereich nördlich der Kletterhalle als Brachfläche dar. Die westliche Fläche ist vollständig eingezäunt und weist einen kleinen Unterstand für die Schafhaltung auf. Aufgrund der Beweidungsdichte z. Zt. der Bestandserfassung (Juli 2015) und des Gehölzaufwuchses ist insgesamt von einer extensiven Nutzung auszugehen. Die Grevener Straße (B 219) verläuft westlich des Plangebietes. Sie ist über die Regina- Protmann-Straße und den angrenzenden Bröderichweg vom Plangebiet aus in ca. 700 m erreichbar. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind im Zentrum von Kinderhaus (Am Burloh) in ca. 1,5 km Entfernung vorhanden. 5. Planungsziele Ziel der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es , innerhalb des Plangebietes eine Wohnbauentwicklung zu ermöglichen. Die geplante städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfügen und deren Maßstäblichkeit aufgreifen. Insgesamt werden zehn Mehrfamilienhäuser mit ca. 150 barrierefreien Wohneinheiten realisiert. Entlang der Regina-Protmann-Straße bilden drei Baukörper (A1/A2, A3/A4 und C1- C3) in drei- bis viergeschossiger Bauweise eine kompakte Bebauungskante und definieren den Straßenraum. Im nördlichen Bereich (Gebäude C3) wird zudem eine Kindertagesstätte mit nach Norden ausgerichteter Außenfläche und eingeschossigem Anbau errichtet, um den sich d urch die Planung des neuen Wohnquartiers ergebenden Bedarf an Einrichtungen der Kinderbetreuung zu decken. In den rückwärtigen Bereichen der Gebäude A1 -A4 und C1- C3 entsteht demgegenüber eine aufgelockerte Bebauung aus vier zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im Südwesten (D1-D4) bzw. drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im Nordwesten (B1-B3). Während die Gebäude B2 und C 1-C3 unterkellert sind, weisen alle anderen Baukörper Tiefgaragen auf. Die Erschließung ist über die Regina- Protmann-Straße und eine sich daran anschließende öffentliche Verkehrsflächen im Norden bzw. eine durch Fahrrech t gesicherte Fläche weiter südlich sowie eine Tiefgaragenzufahrt (Gebäude B3) von der Salzmannstraße vorgesehen. Vier Tiefgaragen sowie festgesetzte Stellplätze sichern den Stellplatzbedarf der Bewohner und Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Besucher im Plangebiet (s. Pkt. 6.2.4 und 6.3). Die nordwestliche Tiefgarage unter Gebäude B3 wird direkt von der Salzmannstraße angebunden (s.o.), alle weiteren Tiefgaragen von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der Regina- Protmann-Straße. Die Wohnhäuser werden über Fußwege erschlossen. Der Spielflächenbedarf wird über die Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes gedeckt. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten stellen die Festsetzungen bezüglich • der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, • der Bauweise sowie überbaubaren Flächen • und der öffentlichen Verkehrsflächen die Grundzüge der Planung dar. Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend dem geplanten Vorhaben wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städt ebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 (3) BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störe nde Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, um innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und damit zu einer übermäßigen Belastung führen. Grundsätzlich sind innerhalb des Plangebietes gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ ger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der zulässi gen Anzahl der Geschosse und der zulässigen Gebäudehöhen definiert. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die Grundflächenzahl wird entsprechend in den nordwestlichen und südlichen Teilbereichen des Plangebietes mit 0,5, in dem nordöstlichen Teilbereich mit 0,4 f estgesetzt. Darüber hinaus wird gem. § 19 (4) Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 zulässig ist, um für die geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot sowie die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen etc.) sicherstellen zu können. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden für die Grundstücke unterschiedliche Geschossflächenzahlen (GFZ) festgesetzt. Im Nordosten und Nordwesten des Plangebietes wird eine Geschossflächenzahl von 1,2, im Süden von 1,4 festgesetzt. Durch diese Festsetzungen werden die Obergrenzen des § 17 BauNV O der Grundflächen- und Geschossflächenzahl für „Allgemeine Wohngebiete” in Teilen des Plangebietes überschritten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet im Norden von Grünstrukturen gesäumt wird, die im Rahmen der Planung als „zu erhalten” gesichert werden und im Süden unmittelbar an den Freiraum an grenzt, sind gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet auch bei Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl im vorliegenden Fall gegeben, zumal die Obergrenzen des § 17 BauNVO für „Mischgebiete” gem. § 6 BauNVO, in denen ebenfalls gesunde Wohnverhältnisse bestehen, durch die Planung unterschritten werden. Nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Überschreitungen ebenfalls nicht zu erwarten. Die Oberflächenversiegelung wird durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage (siehe Pkt. 6.6.1), die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert. Ergänzt wird dies durch die festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Wallhecke) und die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) im Norden sowie die Fläche zur Anpflanzung im Süden des Plangebietes, welche unmittelbar an den Freiraum angrenzt. Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Ü berschreitung der Obergrenzen gem. § 17 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl daher in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft. Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umgebung einfügen soll, dabei variiert die Höhe der baulichen Anlagen entsprechend der Geländebeschaffenheit. Die Höhe der geplanten Wohngebäude wird in Meter über NHN (Normalhöhennull) festgesetzt. Die Höhe der viergeschossigen baulichen Anlagen entlang der Regina- Protmann-Straße wird für die Gebäude A1 und A2 mit max. 68,5 m ü. NHN, für die Gebäude A3 und A4 mit max. 69,0 m ü. NHN und für die Gebäude C1-C3 mit max. 69,0 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei allen geplanten Wohngebäuden einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 12,50 m. Die Höhe der dreigeschossigen baulichen Anlagen im Westen des Plangebietes der 1. Änderung wird für das Gebäude D1 bis D4 mit max. 67,50 m ü. NHN und für die Gebäude B1- B3 mit max. 68,50 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei allen geplanten Wohngebäuden einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 11,00 m. Eine Überschreitung der festgesetzten max imalen Höhe baulicher Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen und Baugestaltung (siehe Punkt 6.2.5) zielen darauf ab, ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern und das neue Baugebiet als Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in die vorhandene Struktur einzupassen. Die überbaubaren Grundstücks flächen sind relativ eng gefasst , um die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes zu gewährleisten. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m für Terrassen und Balkone zulässig. Zudem werden für die Nordfassaden der Gebäude B1-B3 Baulinien festgesetzt, da die Lage der Gebäude im Hinblick auf die städtebauliche Anordnung ausdrücklich gewünscht ist, diese jedoch zu einer Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstände zum öffentlichen Fuß- und Radweg führt. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen Stellplätze (St) sind gem. § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ gekennzeichneten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TG a“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgliche Anordnung der Stell plätze gewährleistet . Offene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden. 6.2.5 Bauliche Gestaltung Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vorgesehen ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung mit begrüntem Flachdach (A1-A4, C1- C2) bzw. flach geneigten Dächern und eine rote Klinkerfassade. Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes daher entbehrlich. 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Die Erschließung der nördlichen Wohngebäude erfolgt zum einen von der Regina- Protmann- Straße über eine 6,25 m breite S tichstraße im Norden und zum anderen über eine Tiefgaragenzufahrt (Tiefgarage unter Gebäude B3) von der westlich gelegenen Salzmannstraße. Von der öffentlichen Verkehrsfläche ist sowohl die Tiefgaragenzufahrt unter Gebäude B1 als auch die an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden Stellplätze, die in Teilen auch der Kindertagesstätte dienen, erreichbar. Die Zufahrt zu den südlichen Wohngebäuden erfolgt über zwei Tiefgaragenzufahrten an der Regina-Protmann-Straße im Osten. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Anwohner sind durch die Tiefgaragen und die festgesetzten Stellplätze im Allgemeinen Wohngebiet sichergestellt. Für Besucher sind Stellplätze in ausreichender Anzahl vorgesehen. Die Erreichbarkeit der im Südw esten/ Westen gelegenen Mehrfamilienhäuser ist über ein Wegenetz gewährleistet und mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger sichergestellt. Des Weit eren stellt ein öffentlicher Fuß- und Radweg im Nordwesten, die Anbindung an die Salzmannstraße sicher. Diese Fläche darf nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen o. ä.) angelegt werden, um negative Auswirkungen auf die geschützte Wallhecke zu vermeiden. Die südlich des Plangebietes gelegene, in Ost -West-Richtung verlaufende Geh -/ Radweganbindung erfährt durch die heranrückende Wohnbebauung eine wesentliche höhere Frequentierung als bislang. Da die Regina- Protmann-Straße zudem keine Sicherungseinrichtungen für den Radverkehr besitzt (kein Radweg bzw. keine Freigabemöglichkeit in der Nebenanlage) und auch keine Schutzeinrichtungen (Radfahrstreifen/ Schutzstreifen) auf der nur 7,50 m schmalen Fahrbahn realisiert w erden können, werden die vom Wohngebiet entstehenden Radwegeanbindungen direkt über die existierende südliche Geh-/ Radweganbindung erfolgen. Da hieraus ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen resultiert, ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, den Fuß- und Radverkehr sicher über die abknickende Regina- Protmann-Straße zu führen. Dies soll durch Errichtung einer für den ÖPNV geeigneten Aufpflasterung in ca. 9 - 10 m Breite unterstützt werden, die zu allen Seiten für die Verkehrsteilnehmer gut einsehbar ist. Mit der verkehrsberuhigenden Wirkung der Aufpflasterung wird auf die neue Situation, der Übergang zwischen Gewerbegebiet bzw. Freiraum und Wohnnutzung nachhaltig hingewiesen. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 6 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Im Bereich der Salzmannstraße erfordert die beabsichtigte Ausdehnung der Wohnbebauung in Richtung Süden eine verkehrssichere Anbindung. Der öffentliche Fuß- und Radweg im Nordwesten des Plangebietes soll künftig an den Gehweg der Salzmannstraße anbinden, der ab der Einmündung in Höhe Helgolandweg erstmalig in Richtung Süden bzw. Plangebiet verlängert wird. Auf Höhe der zu erhaltenden Wallhecke wird der 2,50 m breite Gehweg um diese herum gelegt. Dort erfolgt die für den Fußverkehr notwendige Querung der Straße auf den benutzungspflichtigen Geh- / Radweg der Westseite. Auf der Ostseite erfolgt der o.g. Abzweig ins Baugebiet nach ca. 10 m. Eine Verlängerung des Gehweges auf der Ostseite der Salzmannstraße in Richtung Süden soll perspektivisch gesichert werden, um für den Fall einer Entwicklung im Bereich der bestehenden Kletterhalle eine sichere Zuwegung gewährleisten zu können. Insofern wird ein ca. 1,25 m breiter Streifen entlang der Salzmannstraße als ö ffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, um künftig einen Gehweg in 2,50 m Breite realisieren zu können. Insgesamt bedarf es der Sicherung von 69 m² des Flurstücks 341. Der Kfz -Verkehr des neuen Wohngebietes erhält keine direkte Anbindung an die Salzmannstraße, es erfolgt lediglich eine Tiefgaragenanbindung für das Gebäude B3. Die Erreichbarkeit der Wohngebäude für die Feuerwehr und Müllfahrzeuge wird über die Öffentliche Verkehrsfläche im Norden sowie über eine weitere, durch ein Fahr recht gesicherte Fläche, ca. 50 m weiter südlich gewährleistet. Diese Zufahrt wird außerdem mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger belastet. Das Plangebiet ist direkt an den Stadtbusverkehr an der Regina- Protmann-Straße (Linie 15, Haltestelle Regina -Protmann-Straße) angeschlossen. Des Weiteren gibt es in ca. 400 m Entfernung die Haltestelle Salzmannstraße am Bröderichweg, welche von drei Stadtbuslinien (Linie 8, 15, 17) angefahren wird. 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Ver - und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der bestehenden Netze sichergestellt werden. Entwässerungsplanung Die Entwässerung des Regenwassers erfolgt teilweise über das bestehende Kanalsystem, welches dazu hydraulisch saniert wird, sowie teil weise durch Versickerung vor Ort. Ein entsprechendes Konzept zur Ableitung der anfallenden Niederschlagswasser ist in Erarbeitung und wird bis zum Satzungsbeschluss fertiggestellt. Das Schmutzwasser wird in die bestehenden, ausreichend dimensionierten Kanalisationsanlagen eingeleitet. Technische Infrastruktur Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, etc. erfolgt in en ger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze. Um die Stromversorgung gewährleisten zu können, wird im Norden anschließend an die Stellplatzanlage (südlich des Gebäudes C3) eine Fläche für Ver - und Entsorgung für eine Ortsnetzstation festgesetzt. 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt sich der Bedarf einer zweizügigen Kindertagesstätte (KITA), die mit einem entsprechenden Außenbereich nördlich im Plangebiet realisiert wird. Aufgrund der guten Versorgungslage in Kinderhaus entsteht kein weiterer Betreuungsbedarf bzw. keine Notwendigkeit zur Errichtung eines Jugendtreffs für Kinder über 6 Jahren. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 7 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlic hen Spielflächen kann durch den Bestand im Umfeld nicht gedeckt werden. I m Plangebiet ist ein Spielplatzbedarf von 400 qm erforderlich. Der Bedarf wird im Norden des Bebauungsplans durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ , südlich der Wallhecke, entsprechend gedeckt. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen Im Bebauungsplan wird die entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verlaufende Wall hecke gem. § 9 (1) Nr. 25b als Fläche mit Erhaltungsbindung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gesichert. In diesem Bereich sind Aufschüttungen, Abgrabungen und bauliche Anlagen einschließlich Nebenanlagen unzulässig. Einfriedungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Darüber hinaus wird im nördlichen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Da das Plangebiet unmittelbar an den Naherholungsraum im Süden angrenzt, ist die Ausweisung von weiteren öffentlichen oder privaten Grünflächen innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich. Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird ein 1,50 m breiter Streifen als Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das Plangebiet zum angrenzenden namenlosen Gewässer entsprechend einzugrünen. Die festgesetzte Fläche ist vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z. B. Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen. Um in Hinblick auf die großflächige Versieglung durch die Tiefgarage die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima zu verringern, wird zudem im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 6.6.2 Ausgleichsflächen Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 353 „Südlich des Bröderichweges“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten Verfahren durc hzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 6.7 Artenschutzprüfung Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 1 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausg eschlossen werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden. Für die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist dabei jeweils die aktuelle und nicht die planungsrechtliche Situation im entsprechenden Plangebiet ausschlaggebend. 1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 8 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Bestandsbeschreibung Das Plangebiet stellt sich derzeit im östlichen Bereich als Weide mit einem Aufwuchs typischer Pioniergehölze u.a. der Gattung Salix, Betula und Sambucus dar. Die Fläche ist vollständig eingezäunt und weist einen kleinen Unterstand für die Schafhaltung auf. Aufgrund der Beweidungsdichte z.Zt. der Bestandserfassung (Juli 2015) und dem Gehölzaufwuchs ist insgesamt von einer extensiven Nutzung (ohne bzw. mit unregelmäßiger Mahd) auszugehen. Die Nährstoffverhältnisse des Bodens sind augenscheinlich – zumindest in Teilbereichen aufgrund des schütteren Bewuchses – als relativ nährstoffarm einzustufen. Diese Einschätzung wird durch den vorliegenden Bodentyp (Graubrauner Plaggenesch, geringe Bodenwertzahlen) bestätigt. An der nördlichen Plangebietsgrenze besteht eine alte Wallhecke aus Eichen ( Quercus robur), die Zeugnis einer menschlich geprägten Kulturlandschaft ist. Durch die frühere Nutzung („auf den Stock“ setzen) haben sich hier in den vergangenen Jahrzenten u.a. dicke, mehrstämmige Gehölze entwickelt. Die Wallhecke ist durch einen bestehenden Trampelpfad vorbelastet. Der westliche Teilbereich des Plangebietes zwischen dem Parkplatz der Kletterhalle und der nördlich befindlichen Wallhecke ist im W esentlichen als Brachfläche anzusprechen. Diese hat sich offenbar aus einer ehemaligen Obstwiese entwickelt. Im Bereich der Salzmannstraße besteht ein Gehölzaufwuchs, mitunter aus immergrünen Nadelgehölzen. Hier besteht eine Vorbelastung durch den Parkplatz der Kletterhalle und die Salzmannstraße. Am südwestlichen Rand des Plangebietes besteht ein dichter Gehölzaufwuchs durch Arten der Gattung Salix. Die Gebäuderückseite der Kletterhalle ist z.T. mit Ziergehölzen eingegrünt . Südlich des Plangebi etes verläuft ein Fuß- und Radweg, der die Regina- Protmann-Straße mit der Salzmannstraße verbindet. Die unmittelbar am Fuß- und Radweg liegenden Grünflächen wurden mit sommergrünen, heimischen Gehölzen (u.a. Carpinus betulus) bepflanzt und werden intensiv gepflegt, während ein in nördlicher Richtung anschließender Brachestreifen ungenutzt ist. Östlich des Plangebietes verläuft die Regina- Protmann-Straße, an die sich ein ca. 15 m breiter Gehölzstreifen anschließt, welcher den Mitarbeiterparkplatz einer Versicherung eingrünt. Potentielles Artenvorkommen Laut Abfrage des Fachinformationssystems 2 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, Messtischblatt 4011 (Quadrant 2) , 29 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter Berücksichtigung der im Plangebiet vorkom menden Lebensraumtypen gemäß FIS - Klassifizierung (Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope, Äcker, Weinberge, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Magerwiesen und -weiden, Gebäude, Fettw iesen und -weiden) 10 Fledermaus-, 18 Vogel- und 1 Reptilienart (s. Tab. 1, Anhang ). Das potentiell denkbare Arteninventar im Bereich des Plang ebietes kann unter Berücksichtigung der tatsächlich erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der -größe eingeschränkt werden, weil die spezifischen Lebensraumansprüche der betrachteten Arten nicht erfüllt werden. Fledermäuse In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gem. FIS kann eine unmittelbare Betroffenheit aus geschlossen werden, da innerhalb des Plangebietes keine geeigneten Strukturen – weder für Gebäude- noch für Waldfledermäuse – bestehen, die als potentielle Sommer-, Winterquartiere bzw. Wochenstuben geeignet wären und somit durch das Planvorhaben negativ betroffen wären. Der als Unterstand für die Schafe gedachte Schuppen ist für eine Besiedlung von Gebäudefledermäusen konstruktionsbedingt („offene Bauweise“, d.h. zugig, zu hell) ungeeignet und die bestehenden alten Eichengehölze im Bereich der 2 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen, 2014: Fachinformationssystem geschützte Arten in NRW. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 9 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Wallhecke werden planungsrechtli ch gesichert. Weitere alte Baumbestände mit einem geeigneten Höhlenangebot sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die Flächen im Plangebiet könnten in dieser Hinsicht lediglich eine Funktion als Teilnahrungshabitat für Fledermäuse übernehmen, die in benachbarten Strukturen wie z.B. der Wallhecke Sommerquartiere haben. Eine Überbauung des Plangebietes hätte demnach ggf. einen Verlust v on Nahrungshabitaten zur Folge , wobei im Sinne einer Prognose 3 davon ausgegangen werden kann , dass es sich dabei um eine „bloße Verschlechterung der Nahrungssituation“ und nicht um den vollständigen Verlust eines essentiellen Nahrungshabitates handelt 4, so dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden können. Vögel Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten k önnen im Plangebiet nicht vollständig ausgeschlossen werden, da die vorhandenen Biotopstrukturen die Lebensraumansprüche einiger planungsrelevanter Vogelarten potentiell erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die eulenartigen Vögel, insbesondere der Steinkauz, der im Bereich der benachbarten Hofstelle ein Brutrevier haben könnte und für den das Plangebiet dann ein essentielles Nahrungshabitat darstellen könnte. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Verboom (Ansprechpartner AG Eulenschutz, Nabu Münster) vom 13. Juli 2015 ist ein entsprechendes Steinkauzvorkommen für diesen Bereich jedoch nicht bekannt. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass planungsrelevante Greifvögel (Sperber, Mäusebussard, Turmfalke) im Bereich des Plangebietes ein Teilnahrungshabitat haben können. Eine essentielle Bedeutung kann daraus jedoch – aufgrund der i.d.R. ausgedehnten Reviergrößen dieser Vögel – nicht abgeleitet werden. Geeignete Horstbäume sind im Plangebiet nicht vorhanden. Typische Offenlandarten (Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz) und an Gewässer gebundene Arten (Eisvogel, Bekassine, mitunter Nachtigall) finden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine geeigneten Biotopstrukturen vor, so dass ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. An Totholz und Bruthöhlen gebundene Vogelarten (Kleinspecht, Feldsperling, Gartenrotschwanz ) könnten höchstens im Bereich der Wallhecke potentiell geeignete Habitate vorfinden. Diese wird jedoch im Bebauungsplan festgesetzt. Kulturfolger, wie die Mehl - bzw. Rauchschwalbe, sind lediglich im Bereich der Hofstelle denkbar, allerdings nicht innerhalb des Plangebietes. Insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften, die den beiden Arten u.a. als wichtige Nahrungshabitate dienen, sind von dem Planvorhaben nicht betroffen. Reptilien Ein Vorkommen der Zauneidechse bzw. Eiablageplätze sind im Plan gebiet unwahrscheinlich, da hierfür sonnenexponierte und vegetat ionsfreie Bereiche, häufig auf Sandflächen, notwendig wären. Artenschutzrechtliche Verbote gegenüber weiteren potentiell vo rkommenden europäischen Arten, die nicht zur Gruppe der planung srelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass 3 Vgl. S. 6, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. 4 Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA), 2010: Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN), Oberste Naturschutzbehörde, Erfurt. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 10 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Vermeidungsmaßnahmen Unter Einhaltung folgender Vermeidungsmaßnahmen sind unter Beachtung der vorliegenden Informationen über das Vorkommen von planungsrelevanten Arten in Nordrhein- Westfalen im Sinne der vorliegenden „worst-case-Betrachtung“ keine artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 44 BNatSchG zu erwarten. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gegenüber europäischen Vogelarten sind Gehölzentfernungen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gem. § 39 BNatSchG verboten. Durch diese Maßnahme wird gleichzeitig auch sichergestellt, dass widererwartend vorhandene und besetzte Sommerquartiere von Fledermäusen zerstört werden. 6.8 Immissionsschutz Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der Vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten erstellt, welches die Gewerbelärmeinwirkungen des östlich an die Regina- Protmann-Straße angrenzenden Parkplatzes sowie die Freizeitlärmeinwirkungen der westlich angrenzenden Kletterhalle mit Hochseilgarten und Parkplatz untersucht. Die schalltechnische Untersuchung der Immissionsorte an den geplanten Wohngebäuden hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bauvorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen durch Gewerbeanlagen erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die geltenden Immi ssionsrichtwerte zur Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten deutlich unterschritten werden. Die Unterschreitungen betragen dabei mindestens 10 dB. Die Immissionsorte liegen somit nach Ziffer 2.2 der TA Lärm nicht im Einwirkungsbereich der gewerblichen Nutz ung. Für die untersuchten Immissionsorte wurden gemäß Ziffer 6.5 der TA Lärm Ruhezeitenzuschläge berücksichtigt. Eine Nutzung des Mitarbeiterparkplatzes zur Nachtzeit findet i. d. R. nicht statt und kann daher unberücksichtigt bleiben. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm für die Tageszeit (IRWT +30 dB) wird an allen untersuchten Immissionsorten eingehalten. Aufgrund der Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit um mehr als 6 dB kann zudem nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden. Lärmmindernde Maßnahmen bzw. textliche Festsetzungen für den Bebauungsplan auf Grund von Gewerbelärm sind in Bezug auf die geplante Wohnbebauung entlang der Regina- Protmann-Straße nicht erforderlich. Die schalltechnische Untersuchung zu den Freizeitanlagen hat ergeben, dass die geltenden Immissionsrichtwerte und die Spitzenpegelkriterien zur Nachtzeit für die geplanten Gebäude B1-B3 an den südlichen sowie an Teilen der westlichen und östlichen Fassaden überschritten werden. Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, ist es daher erforderlich Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Grundrisse der Wohngebäude sind so zu gestalten, dass sich an den in der Planzeichnung gekennzei chneten lärmvorbelasteten Fassaden bzw. Fassadenabschnitten keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) befinden. Alternativ sind für schutzbedürftige Räume in dem festgesetzten Bereich fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen. 6.9 Altlasten / Altstandorte Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüg lich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigk eit zu infor mieren. Ein Entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 11 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 7. Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürl ichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm älern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Münster, Der Oberbürgermeister In Vertretung Schultheiß Stadtdirektor Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 12 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353 Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße Anhang - Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 Tab. 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 4011, Juli 2015. Erhaltungszustände: G = günstig, U = unzureichend, S = schlecht. WS = Wochenstube, WQ = Winterquartier, ZQ = Zwischenquartier. XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen, (X) = potentielles Vorkommen. Für Abkürzungen der Lebensraumtypen s. Kap. 6.7. Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 13 von 13
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (11)
- Regina-Protmann-Straße
- Salzmannstraße 1
- Idenbrockplatz 4
- Ermlandweg
- Albersloher Weg 33
- Bröderichweg
- Trampelpfad
- Am Burloh
- Grevener Straße
- Helgolandweg
- Kinderhaus
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0882/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.10.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37