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V/0882/2015

Bebauungsplan Nr. 353, vorhabenbezogene 1. Änderung - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 23.10.2015

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V-0882-2015-Anlage-1-Geltungsbereich

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Ansehen

V-0882-2015-Anlage-5-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0882-2015-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0882-2015-Anlage-2-Protokoll-Buergeranhoerung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0882-2015-Anlage-3-Begruendung

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Ansehen

V-0882-2015-Anlage-1-Geltungsbereich

317 Zeichen

Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0882/2015Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MTÜNS ER Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 353
Kinderhaus - Südlich des Bröderichweges
für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße
Geltungsbereich Änderungsbeschluss - Maßstab 1:5000

V-0882-2015-Anlage-5-Planverkleinerung

168 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 5 
zur Vorlage Nr. V/0882/2015 
 
Bebauungsplan Nr. 353, vorhabenbezogene 1. Änderung - Planverkleinerung

V-0882-2015-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen

7061 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 4  
zur Vorlage Nr. V/0882/2015  
  
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf der Vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353:  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als 
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe 
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetrieb e, Anlagen für 
Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des 
Vorhabenbezogen Bebauungsplanes.  
Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen 
Durchführung sich der Vorha benträger im Durchführungsv ertrag vom ...................... 
verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB).  
1.2  Für das Baugebiet werden je nach Gebäudetyp unterschiedliche Höhen baulicher 
Anlagen festgesetzt und in der Planzeichnung bezogen auf Meter über NHN 
(Normalhöhennull) entsprechend eingetragen.  
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für 
Solaranlagen ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.3 Die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zuläs sige Überschreitung der höchstzulässigen 
Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und 
Nebenanlagen ist bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig.  
1.4 Eine Überschreitung der Baugrenzen ist bis zu einer Tiefe von maximal 1,50 m  für 
Terrassen und Balkone zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO).  
1.5 Im gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb 
der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die 
Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Offene, ebenerdige Stellplätze (St) 
dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, of fenfugige 
Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 
BauGB).  
1.6 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der  Flächen für die Erschließung sind die 
Decken der festgesetzten Tiefgaragen  „TGa“ mit einer Substrats chicht mit einer 
Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft  zu begrünen (§ 9 Abs.  1 
Nr. 25a BauGB).  
1.7 Die festgesetzte Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen ist vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z.B. 
Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen (§  9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB).  
1.8 In dem festgesetzten Kronentraufenbereich (Erhaltungsgebotsfläche) der vorhandenen 
Wallhecke sind Aufschüttungen, Abgrabungen und baulic he Anlagen einschließlich 
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Nebenanlagen unzulässig. Einfriedungen können ausnahmsweise zugelassen werden 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).  
1.9 Der südlich an die vorhandene Wallhecke angrenzende Fuß-  und Radweg darf nur mit 
wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen o.ä.) 
angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.10 Da in Teilbereichen der nächtliche Immissionsrichtwert  von 40 dB (A) überschritten wird, 
sind die Grundrisse der Wohngebäude B1 -B3 so zu gestalten, dass sich an den in der  
Planzeichnung gekennzeichneten lärmvorbelasteten Fassaden bzw. 
Fassadenabschnitten keine schutzbedürftigen Räume nach DIN  4109 (Ausgabe 
November 1989) befinden. Alternativ sind  für schutzbedürftige Räume in dem 
festgesetzten Bereich fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB).  
1.11 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des 
Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der 
Ansichtspläne zu gestalten und mit einem roten Steinmaterial einheitlich zu verblenden.  
2. Hinweise  
2.1 Artenschutz  
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und 
Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen.  
2.2 Denkmalschutz  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist 
unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL -Archäologie für Westfalen, Münster, 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
2.3 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.  
2.4 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich 
einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
2.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche 
Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften 
unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt  und 
Nachhaltigkeit zu informieren.  
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 3

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
2.6 Gewässerschutz  
Im Böschungs - bzw. Randbereich des Gewässers dürfen keine Baumaterialien, auch 
nicht vorübergehend, gelagert werden, damit der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird 
und Gewässerverunreinigungen nicht eintreten können bzw. zu befürchten sind (§ 26 
WHG, § 97 LWG). Der Bereich innerhalb von 3 Metern von der Böschungskante ist von 
jeglicher Bebauung oder sonstiger Befestigung freizuhalten (§ 97 LWG).  
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche, Erstellen, Ändern oder Beseitigen von 
Anlagen (Zäune, Stützmauern o.ä.) dü rfen nicht ohne Genehmigung der Unteren 
Wasserbehörde vorgenommen werden (§§ 99 LWG).  
2.7 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich- rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag).  
Textliche Festsetzungen zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 3

V-0882-2015-Anlage-2-Protokoll-Buergeranhoerung

10810 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0882/2015 
 
Niederschrift  
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353:  Kinderhaus – Süd-
lich des Bröderichweges, zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmann-
straße 
 
Stadtbezirk: Münster – Kinderhaus  
Anlass: Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 353:  Kinderhaus – Südlich des 
Bröderichweges, zwischen Regina-Protmann-Straße und 
Salzmannstraße 
 
Zeit: 25.06.2015, 18:00-18:45 Uhr 
Ort: Markus-Gemeindezentrum, Idenbrockplatz 4, 48159 Münster 
Teilnehmer: ca. 35 Bürgerinnen und Bürger 
Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz und Herr Waldmüller, Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Weitere Teilnehmer: Herr Bezirksbürgermeister Igelbrink, Frau Bonnekessel und 
Herr Lang (Büro Wolters und Partner), Frau Piehl und Frau 
Lehmkuhl (Büro Pfeiffer, Ellermann, Preckel), Herr Arning 
(Arning Bauunternehmung GmbH) 
 
Eröffnung 
Herr Bezirksbürgermeister Igelbrink begrüßt die Bürgerinnen und Bürger . Vor dem Hintergrund 
der Einwohnerzunahme Münsters verweist Herr Igelbrink auf die Notwendigkeit , zusätzlichen 
Wohnraum – auch im Stadtteil Kinderhaus – zu schaffen.  
 
Vorstellung der Planungen 
Herr Kurz erläutert die besonderen Umstände dieses vorhabenbezogenen Planverfahrens, das, 
anders als bei Angebotsbebauungsplänen, von Beginn an in enger Abstimmung mit einem I n-
vestor durchgeführt wird. Der Bereich, in dem das neue Wohnprojekt realisiert werden soll , sei 
gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan eigentlich für Dienstleistungsnutzungen vorges e-
hen. Angedacht war der Standort in der Vergangenheit etwa eine Erweiterung durch die Wes t-
fälische Provinzial, die den Standort ebenso wie die Sparkassenakademie pr ägt. Der Anstoß, 
die städtebauliche Zielsetzung „Dienstleistungen“ zugunsten einer Wohnnutzung zu ändern, sei 
von der Provinzial-Versicherung ausgegangen, die zukünftige Erweiterungen durch Umstrukt u-
rierungen am vorhandenen Standort östlich der Regina- Protmann-Straße durchführen will. Für 
andere Nutzer sei der Standort, so die Einschätzung der Wirtschaftsförderung Münster , nicht 
sehr attraktiv, da eine Profilierung, eine „Adressbildung“ aufgrund der starken Vorprägung 
durch Westfälische Provinzial und Spark asse schwierig sei.  Als geeignete alternative Nutzung 
solle daher ein Wohngebiet geschaffen werden. 
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 353  
  
Die Nutzungsstruktur im Umfeld ist als sehr heterogen zu bewerten. Neben dem östlichen und 
dem nördlich angrenzenden Bürostandort gibt es in direkter Nachbarschaft eine Kletterhalle 
sowie eine alte Hofstelle, nördlich der Wallhecke liegt  das Lettische Zentrum. Westlich des 
Plangebietes befinden sich ein Wohngebiet sowie das Katharinenkloster am Ermlandweg.  Die 
Fläche des Plangebietes hat eine Größe von 15.200 qm. Im Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster ist der Bereich als gemischte Baufläche dargestellt, welche auf ein Nebeneinander von 
Wohnen und Gewerbe abzielt. Voraussetzung für die Schaffung von Wohngebäuden ist die 
Änderung des geltenden Bebauungsplans. Statt eines Kerngebiets bzw. Mischgebietes müsse 
im Rahmen des Planverfahrens ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.  Grundzüge 
der städtebaulichen Planung, wie sie vom Ausschuss für Ausschuss für Stadtplanung, Stadt-
entwicklung, Verkehr und Wohnen f ür das Bauleitplanverfahren freigegeben wurde, ist eine 
kompakte Bebauung, die einen Übergang zwischen der hohen vorhandenen Dichte im Norden 
bzw. Osten und der aufgelockerten Bebauung im Westen schafft. Vorgabe ist des Weiteren ei-
ne Vernetzung des Quartiers für Fußgänger und Radfahrer in Ost -West-Richtung. Korrespon-
dierend mit der vom Rat der Stadt beschlossenen sozialgerechten Bodennutzung Münster  soll 
ein vielfältiges Wohnungsangebot geschaffen werden, das geförderten, förderfähigen und frei 
vermarktbaren Wohnraum umfasst.  
Herr Lang stellt im Folgenden den städtebaulichen Entwurf vor. Besonderheit des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans sei zum einen eine zeitliche Realisierungsverpflichtung an den Inves-
tor, zum anderen eine im Gegensatz zu Angebotsbebauungsplänen sehr weitgehende Detaillie-
rung etwa bei der Fassadengestaltung als Bestandteil des Bauleitplans. Das Plangebiet werde 
geprägt durch eine Wallhecke im Norden, die einerseits von hoher ökologischer Qualität, ande-
rerseits jedoch auch eine gestalterische Zäsur zwischen den unterschiedlichen Nutzungen sei, 
sowie den Übergang in den Landschaftsraum im Süden des Gebietes.  Im Bereich der Regina-
Protmann-Straße antworte der städtebauliche Entwurf der östlich gelegenen hohen Bebauung 
mit einer prägnanten viergeschossigen Raumkante, die in drei große Baukörper untergliedert 
ist. Nach Westen hin werde die Bebauungsstruktur in Form von dreigeschossigen Stadthäusern 
aufgelockerter.  
Im Bereich der nordöstlichen Bebauung sei zudem eine Kindertagesstätte mit einer ca. 620 m² 
großen Außenfläche geplant. Darüber hinaus solle angrenzend an die Wallhecke im Plangebiet 
ein öffentlicher Spielplatz mit einer Größe von 400 m² geschaffen werden. 
Die von der Regina-Protmannstraße bzw. vom Stellplatz der Provinzial ausgehenden Immissio-
nen seien noch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens von einem Gutachter zu untersuchen. 
 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
Mit welchen Maßnahmen soll die neue Bebauung vor Lärm geschützt werden? 
Grundsätzlich sind im Falle von Lärmkonfli kten aktive bzw. passive Lärmschutzmaßnahmen 
vorzusehen. Aktive Maßnahmen sind solche, die direkt an der Emissionsquelle ansetzen, um 
bereits die Schallausbreitung zu unterbinden, bei passiven Lärmschutzmaßnahmen handelt es 
sich etwa um Schallschutzvorkehrungen, die ankommendem Lärm abschirmen bzw. Beei n-
trächtigungen durch Lärm minimieren.  Dies sind etwa Dämmvorkehrungen an Wänden, Türen 
und Fenstern oder beispielsweise besondere Anordnungen schutzbedürftiger Wohnungsräume 
in den Gebäudeg rundrissen. Grundlage des Umgangs mit etwaigen Lärmkonflikten sei z u-
nächst jedoch ein Schalltechnisches Gutachten, das noch erstellt werden müsse.  
 
 
 
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 353  
  
Für welche Zielgruppe wird das Baugebiet entwickelt, welche Grundrisse sind angedacht und 
mit welchen Baukosten ist zu rechnen, werden auch barrierefreie Wohnungen errichtet?  
Geplant sind ausschließlich Mehrfamilienhäuser, in denen ein breites Spektrum an Wohnungen 
geschaffen werden soll. Für das gesamte Gebiet gelten die Vorgaben der vom Rat der Stadt 
Münster beschlossenen sozialgerechten Bodennutzung, d.h. es müssen 30 % geförderte Woh-
nungen sowie 30 % förderfähige Wohnungen geschaffen werden. Die übrigen Wohnungen 
können frei vermarktet werden. Mithilfe dieser Vorgehensweise soll Wohnraum für breite B e-
völkerungsschichten entstehen. In sämtlichen Gebäuden sind Aufzüge vorgesehen, sodass die 
Barrierefreiheit sichergestellt ist. Genaue Baukosten bzw. Kaufpreise können zum jetzigen 
Zeitpunkt noch nicht genannt werden. 
Es wird von einem Bürger angeregt, aufgrund hoher laufender Kosten auf die Errichtung von 
Aufzügen sowie den Bau von Flachdächern, die im östlichen Bereich vorgesehen sind, zu ver-
zichten. 
Den Kosten, die die Errichtung und der Betrieb eines Personenaufzugs verursachen, stehen 
große Vorteile insbesondere für in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen gegenüber. Es ist 
eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe, ausreichenden barrierefreien Wohnraum zu schaffen. 
Aus städtebaulichen Gründen sollten im östlichen Bereich des Plangebietes Flachdächer vor-
gesehen werden, da diese Dachform in diesem Bereich prägend ist.  
Darüber hinaus wird der Wunsch geäußert, die geschützten Wallhecken konsequenter zurück-
zuschneiden. 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Inhalt eines Bebauungsplanverfah-
rens. 
Gibt es bereits ein Energie- bzw. Wärmekonzept? 
Zu diesem frühen Planungsstand gibt es zunächst erste Überlegungen, aber noch kein ausg e-
arbeitetes Gesamtkonzept. 
Welche Überlegungen gibt es hinsichtlich der Nahversorgungssituation? 
Herr Kurz antwortet, es sei kein Einzelhandelsangebot bzw. kein Lebensmittelhandel im Plan-
gebiet vorgesehen. Daher werde, um die Erreichbarkeit der vorhandenen Nahversorgungsmög-
lichkeiten zu gewährleisten, auf eine günstige Anbindung des neuen Quartiers an das vorhan-
dene Radverkehrs- und Fußgängernetz geachtet. 
Es wird die Frage gestellt, was mit dem in West -Ost-Richtung verlaufenden Gewässer im S ü-
den des Plangebietes passiert? 
Das offene Gewässer bleibt erhalten, wie es ist, und wird nicht verrohrt. 
Gibt es eine Regelung zur S chaffung erforderlicher Stellplätze, und w ird hierbei auch Bes u-
cherverkehr berücksichtigt? 
Wie in der Landesbauordnung NRW festgeschrieben, müssen bei der Errichtung baulicher A n-
lagen, bei denen Zu-  und Abgangsverkehr zu erwarten ist, auch erforderliche St ellplätze oder 
Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder geschaffen werden.  Die genauen Richtzahlen ent-
hält die Richtlinie zur Ermittlung des Stellplatz - und Fahrradabstellplatzbedarfs der Stadt Müns-
ter. 
Wer tritt als Investor auf, bis wann soll das Vorhaben realisiert werden? 
Herr Arning, der Investor, stellt sich und sein mittelständisches Bauunternehmen den Bürgeri n-
nen und Bürgern vor. Geplant sei, einen Großteil der Wohnungen zu verkaufen, die geförderten 
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Entwurf der vorhabenbezogenen 1. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 353  
  
Mietwohnungen jedoch im Immobilienbestand der Arning Bauunternehmung GmbH zu halten.  
Mit einer Fertigstellung sei etwa zwischen 2018 und 2019 zu rechnen. 
  
Ende der Veranstaltung 
Herr Kurz erläutert das weitere Verfahren, in dem der im Rahmen der Bürgeranhörung vorg e-
stellte städtebauliche Entwurf in einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan übersetzt werden 
soll. Vor dem abschließenden Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Münster wird die 
Planung während der Dauer eines  Monats zur Stellungnahme der Bürgerinnen und Bürger of-
fengelegt. Flankiert werde der Bebauungsplan durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen 
dem Investor und der Stadt Münster. 
Herr Kurz bedankt sich für d ie Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und be-
endet die Veranstaltung gegen 18:45 Uhr. 
 
Herr Igelbrink 
Bezirksbürgermeister 
 
Herr Waldmüller 
Protokollführer 
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 4

Beschlussvorlage

4115 Zeichen

V/0882/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353:  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges  
für den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 
1. Beschluss zur Änderung 
2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
02.12.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.12.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bebauungsplan Nr.  353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges ist g emäß §§  2 (1) 
und 1  (8) i.  V. m. §§  12 und 13  a Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich zwischen Regina -
Protmann-Straße und Salzmannstraße dahingeh end zu ändern, dass die bisherige Kerng e-
bietsfläche einer Wohnbaunutzung zugeführt wird.  
 
Innerhalb dieses Gebiets liegen folgende Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 101, Flurstücke 340, 341, 342.  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den E ntwurf der vorhabenbezogenen 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr.  353: Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges im B e-
reich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße öffentlich auslegen wird.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die vorhabenbedingten Kos ten sind vom Vorhabenträger zu finanzieren. Näheres regelt der zw i-
schen dem Vorhabenträger und der Stadt Münster abzuschließende Durchführungsvertrag.  
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0882/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Waldmüller / Herr Hülk 
Ruf: 
492 61 41 / 492 61 90 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.10.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0882/2015 
Begründung: 
 
Der seit 1991 rechtskräftige Bebauungsplan Nr.  353 setzt für  das Plangebiet entsprechen d den  
umgebenden Nutzungen „Kerngebiet“ gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Anlass 
der vorliegenden vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht eines Vo r-
habenträgers, innerhalb des Plangebiets eine Wohnbebauung mit ca. 150  Wohneinheiten zu reali-
sieren.  
Da für die bisher festgesetzte Nutzung keine Nachfrage besteht, soll mit der Änderung des Bebau-
ungsplans zur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs an Wohnraum die planungs-
rechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbebauung geschaffen werden.  
 
Der Vorhabenträger, die Arning Bauunternehmung GmbH, hat eine frühzeitige Rahmenvereinb a-
rung mit der Stadt abgeschlossen, in der er sich verpflichtet hat, mit diesem Projekt die wohnungs - 
und sozialstrukturellen Ziele der Stadt für private Baulandentwicklungen im Innenbereich (SoB o-
Mü) umzusetzen. Darüber hinaus wird er sich in einem separat abzuschließenden Durchführung s-
vertrag verpflichten, sämtliche maßnahmenbedingten Infrastrukturkosten zu tragen.  
 
Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist es, in dem unbebauten, bisher als Kerngebiet festg e-
setzten Gebiet ein neues Wohnquartier zu errichten. Der städtebauliche Entwurf sieht Mehrfamil i-
enhäuser, eine Kindertagesstätte sowie einen öffentlichen Kinderspielplatz südlich der geschützten 
Wallhecke vor. Nähere Einzelheiten zur Bebauungsplanänderung sind aus den dieser Vorlage 
beigefügten Anlagen ersichtlich.  
 
Am 25. Juni 2015 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB statt. Die 
Niederschrift ist in der Anlage 2 beigefügt.  
 
Die Änderung wird gemäß §  13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 (4) BauGB durchgeführt. Die 
Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten der 1.  Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 353 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung gemäß 
§ 13 a (2) Nr. 2 BauGB.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß 
Stadtdirektor 
Anlagen: 
 
1. Geltungsbereich Änderungsbeschluss  
2. Niederschrift der Bürgeranhörung  
3. Begründung  
4. Textliche Festsetzungen  
5. Planverkleinerung

V-0882-2015-Anlage-3-Begruendung

46167 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0882/2015  
  
Begründung  
zum Entwurf der Vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353:  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße 
  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 1 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 4 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 4 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 4 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 4 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 4 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 5 
6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen ................................................................................ 6 
6.2.5 Bauliche Gestaltung .......................................................................................................... 6 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung.................................................................................................. 6 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 7 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................... 7 
6.6 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 
6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen ...................................................................................... 8 
6.6.2 Ausgleichsflächen ............................................................................................................. 8 
6.7 Artenschutzprüfung .................................................................................................................... 8 
6.8 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 11 
6.9 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 11 
7. Denkmalschutz / Archäologie............................................................................................................... 12 
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 12 
Anhang - Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 ........................................................................ 13 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Der seit 1991 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353 setzt für das P langebiet entsprechend den 
umgebenden Nutzungen „Kerngebiet“ gem. § 7 BauNVO fest.  
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht 
eines Vorhabenträgers, innerhalb des Plangebietes eine Wohnbebauung mit ca. 150 
Wohneinheiten zu realisieren. 
Da für die bisher festgesetzte Nutzung keine Nachfrage besteht, soll mit der Änderung des 
Bebauungsplanes zur Deckung des derzeit bestehenden dringenden Bedarfs nach Wohnraum 
die planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung der geplanten Wohnbebauung 
geschaffen werden. 
Die Arning GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbezogene Änderung 
des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, das Vorhaben 
durchzuführen, und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur 
Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 1 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
353 „Südlich des Bröderichweges“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach 
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durc hzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei er füllt: Das 
Plangebiet der 1. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusam menhangs, 
verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm, durch die Änderung wird die 
Zulässigkeit von Vor haben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu befürchten. 
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 qm finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach 
gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwart en sind, als im  
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
2. Geltungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich der  vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
353 liegt im Osten  des Ortsteils Kinderhaus  und umfasst  ca. 1,5 ha. Innerhalb dieses 
Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 101, Flurstücke 340, 
341 und 342. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 1. Änderung  des 
Bebauungsplanes Nr. 353 sind in der Pl anzeichnung durch einen grauen Farbstreifen 
festgesetzt. Die Grenzen des Vorhaben - und Erschließungsplanes stimmen mit den Grenzen 
der Bebauungsplanänderung überein.  
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den 
Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt M ünsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als 
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ dar. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich der 
1. Änderung Gemischte Baufläche dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht 
damit den Zielsetzungen des Bebau ungsplans. Da der Bebauungspl an gem. § 13a BauGB 
geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege einer Berichtigung. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353, der am  15.03.1991 in Kraft getreten ist , wurde 
aufgestellt, um die planungsrechtlichen Vorauss etzungen für die weitere Entwicklung  des 
Plangebietes als Verwaltungsschwerpunkt zu schaffen. Der Bebauungsplan setzt für das 
Plangebiet der 1. Änderung Kerngebiet gem. § 7 BauNVO mit einer maximal viergeschossigen, 
offenen Bauweise, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 fest. 
Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen, realisiert 
werden kann, muss der Bebauungsplan geändert werden.  
Westlich an den Bebauungsplan Nr. 353 grenzt der rec htskräftige Bebauungsplan Nr. 97 an, 
welcher hauptsächlich Festsetzungen als „Reines Wohngebiet“ trifft. 
Östlich grenzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1 97 an, welcher  „Dauerkleingärten“ 
festsetzt. 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 2 von 13

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
NATURA 2000  
Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet („Rieselfelder Münster“, DE-3911-401) befindet sich in 
einer Entfernung von mehr als 2,5 km in nordöstlicher Richtung. Das nächstgelegene FFH -
Gebiet („Emsaue“, DE-3711-301) befindet sich ebenfalls in nordöstlicher Richtung in einer 
Entfernung von rund 6 km. Erhebliche, nachteilige Beeinträchtigungen der beiden Europäischen 
Schutzgebiete durch das Vorhaben können u.a. aufgrund der Entfernung ausgeschlossen 
werden. 
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich 4 km nördlich der Innenstadt von Münster.  
Der Geltungsbereich der 1. Änderung wird im Norden durch das Lettische Centrum begrenzt. Im 
Osten bil det die Regina- Protmann-Straße die Grenze, im Süden ein bestehender Fuß-  und 
Radweg mit sich daran anschließenden landwirtschaftlichen Flächen als Bestandteil des 
Grünrings der Stadt Münster . Im Westen wird der Geltungsbereich durch eine Hofstelle, eine  
Kletterhalle mit Parkplatz  und angrenzendem Hochseilgarten sowie die Salzmannstraße 
begrenzt.  
Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und 
Dienstleistungsgebäude sowie Schulen geprägt. Nordwestlich befi ndet sich ferner ein 
Wohngebiet und östlich der Regina -Protmann-Straße der Mitarbeiterparkplatz einer 
Versicherung sowie eine Kleingartenanlage.  
Das Plangebiet stellt sich derzeit  im östlichen Bereich als Weide mit einem Aufwuchs typischer 
Pioniergehölze und im westlichen Bereich nördlich der Kletterhalle als Brachfläche dar. Die 
westliche Fläche ist vollständig eingezäunt und weist einen kleinen Unterstand für die 
Schafhaltung auf. Aufgrund der Beweidungsdichte z. Zt. der Bestandserfassung (Juli 2015) und 
des Gehölzaufwuchses ist insgesamt von einer extensiven Nutzung auszugehen.  
Die Grevener Straße (B 219) verläuft westlich des Plangebietes. Sie ist über die Regina-
Protmann-Straße und den angrenzenden Bröderichweg vom Plangebiet aus in ca. 700 m 
erreichbar. Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind im Zentrum von 
Kinderhaus (Am Burloh) in ca. 1,5 km Entfernung vorhanden.  
5. Planungsziele  
Ziel der  vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es , innerhalb des 
Plangebietes eine Wohnbauentwicklung zu ermöglichen. Die geplante städtebauliche Struktur 
soll sich in das bestehende Bild der Umgebung einfügen und deren Maßstäblichkeit aufgreifen.  
Insgesamt werden zehn Mehrfamilienhäuser mit ca. 150 barrierefreien Wohneinheiten realisiert. 
Entlang der Regina-Protmann-Straße bilden drei Baukörper (A1/A2, A3/A4 und C1- C3) in drei- 
bis viergeschossiger Bauweise eine kompakte Bebauungskante und definieren den 
Straßenraum. Im nördlichen Bereich (Gebäude C3) wird zudem eine Kindertagesstätte mit nach 
Norden ausgerichteter Außenfläche und eingeschossigem Anbau errichtet, um den sich d urch 
die Planung des neuen Wohnquartiers ergebenden Bedarf an Einrichtungen der 
Kinderbetreuung zu decken. 
In den rückwärtigen Bereichen der Gebäude A1 -A4 und C1- C3 entsteht demgegenüber eine 
aufgelockerte Bebauung  aus vier zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im 
Südwesten (D1-D4) bzw. drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern im Nordwesten (B1-B3).  
Während die Gebäude B2 und C 1-C3 unterkellert sind, weisen alle anderen  Baukörper 
Tiefgaragen auf. 
Die Erschließung ist über die Regina- Protmann-Straße und eine sich daran anschließende 
öffentliche Verkehrsflächen im Norden bzw.  eine durch Fahrrech t gesicherte Fläche weiter 
südlich sowie eine Tiefgaragenzufahrt (Gebäude B3) von der Salzmannstraße vorgesehen. Vier 
Tiefgaragen sowie festgesetzte Stellplätze sichern den Stellplatzbedarf der Bewohner und 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 3 von 13

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zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Besucher im Plangebiet (s. Pkt. 6.2.4 und 6.3). Die nordwestliche Tiefgarage unter Gebäude B3 
wird direkt von der Salzmannstraße angebunden (s.o.), alle weiteren Tiefgaragen von der 
öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der Regina- Protmann-Straße. Die Wohnhäuser werden über 
Fußwege erschlossen. 
Der Spielflächenbedarf wird über die Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes gedeckt. 
6. Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten stellen die Festsetzungen bezüglich  
• der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung,  
• der Bauweise sowie überbaubaren Flächen 
• und der öffentlichen Verkehrsflächen  
die Grundzüge der Planung dar.  
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete 
Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden 
weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend dem geplanten Vorhaben wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein 
„Allgemeines Wohngebiet” gemäß §  4 BauNVO festgesetzt, um das städt ebauliche Ziel der 
vorrangigen Wohnnutzung zu sichern. Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
gem. § 4 (3) BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störe nde 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes, um innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen 
anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen und damit zu einer übermäßigen 
Belastung führen.  
Grundsätzlich sind innerhalb des Plangebietes gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur 
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträ ger im 
Durchführungsvertrag verpflichtet hat.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise  
Das Maß der  baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der 
Geschossflächenzahl, der zulässi gen Anzahl der Geschosse und der  zulässigen 
Gebäudehöhen definiert.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die 
Grundflächenzahl wird entsprechend in den nordwestlichen und südlichen Teilbereichen des 
Plangebietes mit 0,5, in dem nordöstlichen Teilbereich mit 0,4 f estgesetzt. Darüber hinaus wird 
gem. § 19 (4) Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung der festgesetzten 
Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird,  bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 
zulässig ist, um für die geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplatzangebot sowie die 
Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen etc.) sicherstellen 
zu können. 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 4 von 13

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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden für die Grundstücke unterschiedliche 
Geschossflächenzahlen (GFZ) festgesetzt. Im Nordosten und Nordwesten des Plangebietes 
wird eine Geschossflächenzahl von 1,2, im Süden von 1,4 festgesetzt. 
Durch diese Festsetzungen werden die Obergrenzen des § 17 BauNV O der Grundflächen- und 
Geschossflächenzahl für „Allgemeine Wohngebiete” in Teilen des Plangebietes überschritten.  
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plangebiet im Norden von Grünstrukturen 
gesäumt wird, die im Rahmen der Planung als „zu erhalten” gesichert werden und im Süden 
unmittelbar an den Freiraum an grenzt, sind gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet auch bei 
Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl im 
vorliegenden Fall gegeben, zumal die Obergrenzen des § 17 BauNVO für „Mischgebiete” gem. 
§ 6 BauNVO, in denen ebenfalls gesunde Wohnverhältnisse bestehen, durch die Planung 
unterschritten werden.  
Nachteilige Umweltauswirkungen sind durch die Überschreitungen ebenfalls nicht zu erwarten. 
Die Oberflächenversiegelung wird durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage (siehe Pkt. 
6.6.1), die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert. Ergänzt wird dies 
durch die festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen,  Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen (Wallhecke) und die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) im Norden sowie die 
Fläche zur Anpflanzung im Süden des Plangebietes, welche unmittelbar an den Freiraum 
angrenzt. 
Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Ü berschreitung der Obergrenzen gem. § 17 
BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl daher in Abwägung mit dem städtebaulichen 
Ziel der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage 
nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft. 
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung  in die Umgebung 
einfügen soll, dabei variiert die Höhe der baulichen Anlagen entsprechend der 
Geländebeschaffenheit. Die Höhe der  geplanten Wohngebäude wird in Meter über NHN  
(Normalhöhennull) festgesetzt.  
Die Höhe der viergeschossigen baulichen Anlagen entlang der Regina- Protmann-Straße wird 
für die Gebäude A1 und A2 mit max. 68,5 m ü. NHN, für die Gebäude A3 und A4 mit max. 69,0 
m ü. NHN und für die Gebäude C1-C3 mit max. 69,0 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei 
allen geplanten Wohngebäuden einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 12,50 m. 
Die Höhe der dreigeschossigen baulichen Anlagen im Westen des Plangebietes der 1. 
Änderung wird für das Gebäude D1 bis D4 mit max. 67,50 m ü. NHN und für die Gebäude B1-
B3 mit max. 68,50  m ü. NHN festgesetzt.  Dies entspricht bei allen geplanten Wohngebäuden 
einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von ca. 11,00 m.  
Eine Überschreitung der festgesetzten max imalen Höhe baulicher Anlagen für Solaranlagen ist  
bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.  
§ 16 Abs. 6 BauNVO). 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans  zu überbaubaren Flächen und Baugestaltung (siehe 
Punkt 6.2.5) zielen darauf ab,  ein städtebaulich homogenes Siedlungsbild zu sichern und das 
neue Baugebiet als Ergänzung der bestehenden Bebauung angemessen in die vorhandene 
Struktur einzupassen.  
Die überbaubaren Grundstücks flächen sind relativ eng gefasst , um die Umsetzung des  
städtebaulichen Konzeptes zu gewährleisten. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist bis zu 
einer Tiefe von maximal 1,50 m für Terrassen und Balkone zulässig. 
Zudem werden für die Nordfassaden der Gebäude B1-B3 Baulinien festgesetzt, da die Lage der 
Gebäude im Hinblick auf die städtebauliche Anordnung ausdrücklich gewünscht ist, diese 
jedoch zu einer  Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Abstände zum öffentlichen Fuß-  
und Radweg führt. 
 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 5 von 13

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StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
6.2.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen  
Stellplätze (St) sind gem. § 12 Abs. 6 BauNVO  nur in den entsprechend mit „St“ 
gekennzeichneten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung 
von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TG a“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine 
städtebaulich verträgliche Anordnung  der Stell plätze gewährleistet . Offene, ebenerdige 
Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige 
Plasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden. 
6.2.5 Bauliche Gestaltung  
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. 
Vorgesehen ist eine drei- bis viergeschossige Bebauung mit begrüntem Flachdach (A1-A4, C1-
C2) bzw. flach geneigten Dächern und eine rote Klinkerfassade. 
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und 
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. 
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes 
daher entbehrlich. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung  
Die Erschließung der  nördlichen Wohngebäude erfolgt zum einen von der Regina- Protmann-
Straße über eine 6,25 m breite S tichstraße im Norden und zum anderen über eine 
Tiefgaragenzufahrt (Tiefgarage unter Gebäude B3) von der westlich gelegenen 
Salzmannstraße. Von der öffentlichen Verkehrsfläche ist sowohl die Tiefgaragenzufahrt unter 
Gebäude B1 als auch die an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzenden Stellplätze, die in 
Teilen auch der Kindertagesstätte dienen, erreichbar.  
Die Zufahrt zu den südlichen Wohngebäuden erfolgt über zwei Tiefgaragenzufahrten an der 
Regina-Protmann-Straße im Osten. 
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für die Anwohner sind durch die 
Tiefgaragen und die festgesetzten Stellplätze im Allgemeinen Wohngebiet sichergestellt. Für 
Besucher sind Stellplätze in ausreichender Anzahl vorgesehen. 
Die Erreichbarkeit der im Südw esten/ Westen gelegenen Mehrfamilienhäuser ist über ein 
Wegenetz gewährleistet  und mit einem  Geh- und Fahrrecht  zugunsten der Anlieger  
sichergestellt. Des Weit eren stellt ein öffentlicher Fuß-  und Radweg  im Nordwesten,  die 
Anbindung an die Salzmannstraße sicher.  Diese Fläche darf nur mit wasserdurchlässigen 
Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen o. ä.) angelegt werden, um negative 
Auswirkungen auf die geschützte Wallhecke zu vermeiden. 
Die südlich des Plangebietes gelegene, in Ost -West-Richtung verlaufende Geh -/ 
Radweganbindung erfährt durch die heranrückende Wohnbebauung eine wesentliche höhere 
Frequentierung als bislang. Da die Regina- Protmann-Straße zudem keine 
Sicherungseinrichtungen für den Radverkehr besitzt (kein Radweg  bzw. keine 
Freigabemöglichkeit in der Nebenanlage) und auch keine Schutzeinrichtungen (Radfahrstreifen/ 
Schutzstreifen) auf der nur 7,50 m schmalen Fahrbahn realisiert w erden können, werden die 
vom Wohngebiet entstehenden Radwegeanbindungen direkt über die existierende südliche 
Geh-/ Radweganbindung erfolgen. Da hieraus  ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen 
resultiert, ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, den Fuß-  und Radverkehr sicher 
über die abknickende Regina- Protmann-Straße zu führen. Dies soll durch Errichtung einer für 
den ÖPNV geeigneten Aufpflasterung in ca. 9 - 10 m Breite unterstützt werden, die zu allen 
Seiten für die Verkehrsteilnehmer gut einsehbar ist. Mit der verkehrsberuhigenden Wirkung der 
Aufpflasterung wird auf die neue Situation, der Übergang zwischen Gewerbegebiet  bzw. 
Freiraum und Wohnnutzung nachhaltig hingewiesen.  
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zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Im Bereich der Salzmannstraße erfordert die beabsichtigte Ausdehnung der Wohnbebauung in 
Richtung Süden eine verkehrssichere Anbindung. Der öffentliche Fuß-  und Radweg  im 
Nordwesten des Plangebietes soll künftig an den Gehweg der Salzmannstraße anbinden, der 
ab der Einmündung in Höhe Helgolandweg erstmalig in Richtung Süden bzw. Plangebiet  
verlängert wird. Auf Höhe der zu erhaltenden Wallhecke wird der 2,50 m breite Gehweg um 
diese herum gelegt. Dort erfolgt die für den Fußverkehr notwendige Querung der Straße  auf 
den benutzungspflichtigen Geh- / Radweg der Westseite. Auf der Ostseite erfolgt der o.g. 
Abzweig ins Baugebiet nach ca. 10 m. Eine Verlängerung des Gehweges auf der Ostseite der 
Salzmannstraße in Richtung Süden soll perspektivisch gesichert werden, um für den Fall einer 
Entwicklung im Bereich der bestehenden Kletterhalle  eine sichere Zuwegung gewährleisten zu 
können. Insofern wird ein ca. 1,25 m breiter Streifen entlang der Salzmannstraße als ö ffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt, um künftig einen Gehweg in 2,50 m Breite realisieren zu können. 
Insgesamt bedarf es der Sicherung von 69 m² des Flurstücks 341. Der Kfz -Verkehr des neuen 
Wohngebietes erhält keine direkte Anbindung an die Salzmannstraße, es erfolgt lediglich eine 
Tiefgaragenanbindung für das Gebäude B3. 
Die Erreichbarkeit der Wohngebäude für die Feuerwehr und Müllfahrzeuge wird über die 
Öffentliche Verkehrsfläche im Norden sowie über eine weitere, durch ein Fahr recht gesicherte 
Fläche, ca. 50 m weiter südlich gewährleistet. Diese Zufahrt wird außerdem mit einem Geh- und 
Fahrrecht zugunsten der Anlieger  und einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger 
belastet. 
Das Plangebiet ist direkt an den Stadtbusverkehr an der Regina- Protmann-Straße (Linie 15, 
Haltestelle Regina -Protmann-Straße) angeschlossen. Des Weiteren gibt es in ca. 400 m 
Entfernung die Haltestelle Salzmannstraße am Bröderichweg, welche von drei Stadtbuslinien 
(Linie 8, 15, 17) angefahren wird. 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Ver - und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der 
bestehenden Netze sichergestellt werden.  
Entwässerungsplanung  
Die Entwässerung des Regenwassers erfolgt teilweise über das bestehende Kanalsystem, 
welches dazu hydraulisch saniert wird, sowie teil weise durch Versickerung vor Ort.  Ein 
entsprechendes Konzept zur Ableitung der anfallenden Niederschlagswasser ist in Erarbeitung 
und wird bis zum Satzungsbeschluss fertiggestellt. 
Das Schmutzwasser wird in die  bestehenden, ausreichend  dimensionierten 
Kanalisationsanlagen eingeleitet.  
Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit  den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, etc. erfolgt in en ger 
Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.  
Um die Stromversorgung gewährleisten zu können, wird im  Norden anschließend an die 
Stellplatzanlage (südlich des Gebäudes C3)  eine Fläche für Ver - und Entsorgung  für eine 
Ortsnetzstation festgesetzt.  
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt  sich der Bedarf einer  zweizügigen 
Kindertagesstätte (KITA), die mit einem entsprechenden Außenbereich nördlich im Plangebiet 
realisiert wird.  Aufgrund der guten Versorgungslage in Kinderhaus entsteht kein weiterer 
Betreuungsbedarf bzw. keine Notwendigkeit zur Errichtung eines Jugendtreffs für Kinder über 6 
Jahren. 
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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlic hen Spielflächen kann durch den 
Bestand im Umfeld nicht gedeckt werden. I m Plangebiet ist ein Spielplatzbedarf von 400 qm 
erforderlich. Der Bedarf wird im Norden des Bebauungsplans durch die Festsetzung einer 
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ , südlich der  Wallhecke, 
entsprechend gedeckt. 
6.6 Grünflächen / Begrünung  
6.6.1 Öffentliche / Private Grünflächen  
Im Bebauungsplan wird die entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verlaufende Wall hecke 
gem. § 9 (1) Nr. 25b als Fläche mit Erhaltungsbindung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen gesichert. In diesem Bereich sind Aufschüttungen, Abgrabungen und bauliche 
Anlagen einschließlich Nebenanlagen unzulässig. Einfriedungen können ausnahmsweise 
zugelassen werden.  
Darüber hinaus wird im nördlichen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung „Spielplatz“  festgesetzt. Da das Plangebiet unmittelbar an den 
Naherholungsraum im Süden angrenzt, ist die Ausweisung von weiteren öffentlichen oder 
privaten Grünflächen innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich. 
Entlang der südlichen Plangebietsgrenze wird ein 1,50 m breiter Streifen als Fläche zur 
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um das 
Plangebiet zum angrenzenden namenlosen Gewässer entsprechend einzugrünen.  Die 
festgesetzte Fläche ist vollflächig mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen (z. B. 
Feldahorn, Hainbuche, Rotbuche, Weißdorn, Liguster) zu bepflanzen. 
Um in Hinblick auf  die großflächige Versieglung durch die Tiefgarage die negativen 
Auswirkungen auf das Kleinklima zu verringern, wird  zudem im Bebauungsplan festgesetzt, 
dass die Decken der festgesetzten Tiefgaragen  „TGa“ außerhalb der überbaubaren Flächen 
sowie der Flächen für die Erschließung  mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von 
mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
6.6.2 Ausgleichsflächen  
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
353 „Südlich des Bröderichweges“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach 
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durc hzuführen. Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 6 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
6.7 Artenschutzprüfung  
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW
1 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell 
bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des 
Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausg eschlossen 
werden können –  bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher 
Konflikte erforderlich werden. Für die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte ist 
dabei jeweils die aktuelle und nicht die planungsrechtliche Situation im entsprechenden 
Plangebiet ausschlaggebend.  
1 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei 
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.  
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 8 von 13

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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet stellt sich derzeit im östlichen Bereich als Weide mit einem Aufwuchs typischer 
Pioniergehölze u.a. der Gattung Salix, Betula und Sambucus dar. Die Fläche ist vollständig 
eingezäunt und weist einen kleinen Unterstand für die Schafhaltung auf. Aufgrund der 
Beweidungsdichte z.Zt. der Bestandserfassung (Juli 2015) und dem Gehölzaufwuchs ist 
insgesamt von einer extensiven Nutzung (ohne bzw. mit unregelmäßiger Mahd) auszugehen. 
Die Nährstoffverhältnisse des Bodens sind augenscheinlich – zumindest in Teilbereichen 
aufgrund des schütteren Bewuchses – als relativ nährstoffarm einzustufen. Diese Einschätzung 
wird durch den vorliegenden Bodentyp (Graubrauner Plaggenesch, geringe Bodenwertzahlen) 
bestätigt.  
An der nördlichen Plangebietsgrenze besteht eine alte Wallhecke aus Eichen ( Quercus robur), 
die Zeugnis einer menschlich geprägten Kulturlandschaft ist. Durch die frühere Nutzung („auf 
den Stock“ setzen) haben sich hier in den vergangenen Jahrzenten u.a. dicke, mehrstämmige 
Gehölze entwickelt. Die Wallhecke ist durch einen bestehenden Trampelpfad vorbelastet.  
Der westliche Teilbereich des Plangebietes zwischen dem Parkplatz der Kletterhalle und der 
nördlich befindlichen Wallhecke ist im W esentlichen als Brachfläche anzusprechen. Diese hat 
sich offenbar aus einer ehemaligen Obstwiese entwickelt. Im Bereich der Salzmannstraße 
besteht ein Gehölzaufwuchs, mitunter aus immergrünen Nadelgehölzen. Hier besteht eine 
Vorbelastung durch den Parkplatz der Kletterhalle und die Salzmannstraße. 
Am südwestlichen Rand des Plangebietes besteht ein dichter Gehölzaufwuchs durch Arten der 
Gattung Salix. Die  Gebäuderückseite der Kletterhalle ist  z.T. mit Ziergehölzen eingegrünt . 
Südlich des Plangebi etes verläuft ein Fuß-  und Radweg, der die Regina- Protmann-Straße mit 
der Salzmannstraße verbindet.  Die unmittelbar am Fuß- und Radweg liegenden Grünflächen 
wurden mit sommergrünen, heimischen Gehölzen (u.a. Carpinus betulus) bepflanzt und werden 
intensiv gepflegt, während ein in nördlicher Richtung anschließender Brachestreifen ungenutzt 
ist. Östlich des Plangebietes verläuft die Regina- Protmann-Straße, an die sich ein ca. 15 m 
breiter Gehölzstreifen anschließt, welcher den Mitarbeiterparkplatz einer Versicherung eingrünt. 
Potentielles Artenvorkommen 
Laut Abfrage des Fachinformationssystems
2 (FIS) kommen im Bereich des Plangebietes, 
Messtischblatt 4011  (Quadrant 2) , 29 planungsrelevante Arten vor; dazu gehören unter 
Berücksichtigung der im Plangebiet vorkom menden Lebensraumtypen gemäß FIS -
Klassifizierung (Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie 
Biotope, Äcker, Weinberge, Säume, Hochstaudenfluren, Gärten, Parkanlagen, 
Siedlungsbrachen, Magerwiesen und -weiden, Gebäude, Fettw iesen und -weiden) 10 
Fledermaus-, 18 Vogel- und 1 Reptilienart (s. Tab. 1, Anhang ). Das potentiell denkbare 
Arteninventar im Bereich des Plang ebietes kann unter Berücksichtigung der tatsächlich 
erfassten Habitatstrukturen und der Habitatausstattung sowie der -größe eingeschränkt werden, 
weil die spezifischen Lebensraumansprüche der betrachteten Arten nicht erfüllt werden.  
Fledermäuse 
In Bezug auf die potentiell denkbaren Fledermausarten gem. FIS kann eine unmittelbare 
Betroffenheit aus geschlossen werden, da innerhalb des Plangebietes keine geeigneten 
Strukturen – weder für Gebäude-  noch für Waldfledermäuse – bestehen, die als potentielle 
Sommer-, Winterquartiere bzw. Wochenstuben geeignet wären und somit durch das 
Planvorhaben negativ betroffen wären. Der als Unterstand für die Schafe gedachte Schuppen 
ist für eine Besiedlung von Gebäudefledermäusen konstruktionsbedingt („offene Bauweise“, 
d.h. zugig, zu hell) ungeeignet und die bestehenden alten Eichengehölze im Bereich der 
2 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen, 2014: 
Fachinformationssystem geschützte Arten in NRW. 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 9 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Wallhecke werden planungsrechtli ch gesichert.  Weitere alte Baumbestände mit einem 
geeigneten Höhlenangebot sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Die Flächen im Plangebiet könnten in dieser Hinsicht lediglich eine Funktion als 
Teilnahrungshabitat für Fledermäuse übernehmen, die in benachbarten Strukturen wie z.B. der 
Wallhecke Sommerquartiere haben.  Eine Überbauung des Plangebietes hätte demnach ggf. 
einen Verlust v on Nahrungshabitaten zur Folge , wobei im Sinne einer Prognose 3 davon 
ausgegangen werden kann , dass es sich dabei um eine „bloße Verschlechterung der 
Nahrungssituation“ und nicht um den vollständigen Verlust eines essentiellen 
Nahrungshabitates handelt 4, so dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG 
ausgeschlossen werden können. 
Vögel 
Vorkommen planungsrelevanter  Vogelarten k önnen im Plangebiet nicht vollständig 
ausgeschlossen werden,  da die vorhandenen Biotopstrukturen die Lebensraumansprüche 
einiger planungsrelevanter Vogelarten potentiell erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die 
eulenartigen Vögel, insbesondere der Steinkauz, der im Bereich der benachbarten Hofstelle ein 
Brutrevier haben könnte und für den das Plangebiet dann ein essentielles Nahrungshabitat 
darstellen könnte. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Verboom (Ansprechpartner AG 
Eulenschutz, Nabu Münster) vom 13. Juli 2015 ist ein entsprechendes Steinkauzvorkommen für 
diesen Bereich jedoch nicht bekannt.  
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass planungsrelevante Greifvögel (Sperber, Mäusebussard, 
Turmfalke) im Bereich des Plangebietes ein Teilnahrungshabitat haben können. Eine 
essentielle Bedeutung kann daraus jedoch – aufgrund der i.d.R. ausgedehnten Reviergrößen 
dieser Vögel –  nicht abgeleitet werden. Geeignete Horstbäume sind im Plangebiet nicht 
vorhanden.  
Typische Offenlandarten  (Feldlerche, Rebhuhn, Kiebitz)  und an Gewässer gebundene Arten 
(Eisvogel, Bekassine, mitunter Nachtigall) finden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine geeigneten 
Biotopstrukturen vor, so dass ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG 
ausgeschlossen werden kann. An Totholz und Bruthöhlen gebundene Vogelarten (Kleinspecht, 
Feldsperling, Gartenrotschwanz ) könnten höchstens im Bereich der Wallhecke potentiell 
geeignete Habitate vorfinden. Diese wird jedoch im Bebauungsplan festgesetzt. Kulturfolger, 
wie die Mehl - bzw. Rauchschwalbe, sind lediglich im Bereich der Hofstelle denkbar, allerdings 
nicht innerhalb des Plangebietes. Insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften, die 
den beiden Arten u.a. als wichtige Nahrungshabitate dienen, sind von dem Planvorhaben nicht 
betroffen. 
Reptilien 
Ein Vorkommen der Zauneidechse bzw. Eiablageplätze sind im Plan gebiet unwahrscheinlich, 
da hierfür sonnenexponierte und vegetat ionsfreie Bereiche, häufig auf Sandflächen,  notwendig 
wären.  
Artenschutzrechtliche Verbote gegenüber weiteren potentiell vo rkommenden europäischen 
Arten, die nicht zur Gruppe der planung srelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht 
näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass 
3 Vgl. S. 6, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. 
4 Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA), 2010: Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des 
Bundesnaturschutzgesetzes. Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN), 
Oberste Naturschutzbehörde, Erfurt. 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 10 von 13

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 353  
Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes bei 
vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. 
Vermeidungsmaßnahmen 
Unter Einhaltung folgender Vermeidungsmaßnahmen sind unter Beachtung der vorliegenden 
Informationen über das  Vorkommen von planungsrelevanten Arten in Nordrhein- Westfalen im 
Sinne der vorliegenden „worst-case-Betrachtung“ keine artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 
44 BNatSchG zu erwarten. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gegenüber europäischen 
Vogelarten sind Gehölzentfernungen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres gem. 
§ 39 BNatSchG verboten.  Durch diese Maßnahme wird gleichzeitig auch sichergestellt, dass  
widererwartend vorhandene und besetzte Sommerquartiere von Fledermäusen zerstört werden.  
6.8 Immissionsschutz  
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung 
Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der Vorhabenbezogenen 1. Änderung des 
Bebauungsplans ein Immissionsgutachten erstellt, welches  die Gewerbelärmeinwirkungen des 
östlich an die Regina- Protmann-Straße angrenzenden Parkplatzes sowie die 
Freizeitlärmeinwirkungen der westlich angrenzenden Kletterhalle mit  Hochseilgarten und  
Parkplatz untersucht.  
Die schalltechnische Untersuchung der Immissionsorte an den geplanten Wohngebäuden hat 
ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bauvorhabens verbundenen Erwartungen auf 
angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen durch Gewerbeanlagen erfüllt werden. Die 
Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die geltenden Immi ssionsrichtwerte zur Tageszeit an 
den untersuchten Immissionsorten deutlich unterschritten werden. Die Unterschreitungen 
betragen dabei mindestens 10 dB. Die Immissionsorte liegen somit nach Ziffer 2.2 der TA Lärm 
nicht im Einwirkungsbereich der gewerblichen Nutz ung. Für die untersuchten Immissionsorte 
wurden gemäß Ziffer 6.5 der TA Lärm Ruhezeitenzuschläge berücksichtigt.  Eine Nutzung des 
Mitarbeiterparkplatzes zur Nachtzeit findet i. d. R. nicht statt und kann daher unberücksichtigt 
bleiben. Das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm für die Tageszeit (IRWT +30 dB) wird an allen 
untersuchten Immissionsorten eingehalten. Aufgrund der Unterschreitung der geltenden 
Immissionsrichtwerte zur Tageszeit um mehr als 6 dB kann zudem nach Ziffer 3.2.1 der TA 
Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden. 
Lärmmindernde Maßnahmen bzw. textliche Festsetzungen für den Bebauungsplan auf Grund 
von Gewerbelärm sind in Bezug auf die geplante Wohnbebauung entlang der Regina-
Protmann-Straße nicht erforderlich. 
Die schalltechnische Untersuchung zu den Freizeitanlagen hat ergeben, dass die geltenden 
Immissionsrichtwerte und die Spitzenpegelkriterien zur Nachtzeit für die geplanten Gebäude 
B1-B3 an den südlichen sowie an Teilen der westlichen und östlichen Fassaden überschritten 
werden. Um eine Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen zu gewährleisten, ist  es 
daher erforderlich Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Grundrisse der Wohngebäude sind 
so zu gestalten, dass sich an den in der  Planzeichnung gekennzei chneten lärmvorbelasteten 
Fassaden bzw. Fassadenabschnitten keine schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 (Ausgabe 
November 1989) befinden. Alternativ sind für schutzbedürftige Räume in dem festgesetzten 
Bereich fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen. 
6.9 Altlasten / Altstandorte  
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen 
ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüg lich der Unteren 
Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt  und Nachhaltigk eit zu infor mieren. Ein 
Entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 11 von 13

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Kinderhaus – Südlich des Bröderichweges für den Bereich  
zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
7. Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets  befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde,  aber auch Verfärbungen in der natürl ichen Bodenbeschaffenheit) 
entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung 
von Bodendenkm älern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur 
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im 
Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zum Entwurf der vorhabenbezogenen 1.  Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 353: Kinderhaus –  Südlich des Bröderichweges für 
den Bereich zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Münster,  
 
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 12 von 13

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zwischen Regina-Protmann-Straße und Salzmannstraße  
Anhang - Planungsrelevante Arten im Messtischblatt 4011 
Tab. 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 4011, Juli 2015. Erhaltungszustände: G = günstig, 
U = unzureichend, S = schlecht. WS = Wochenstube, WQ = Winterquartier, ZQ = Zwischenquartier. XX = 
Hauptvorkommen, X = Vorkommen, (X) = potentielles Vorkommen. Für Abkürzungen der Lebensraumtypen s. Kap. 
6.7. 
 
Begründung zum Offenlegungsentwurf / Seite 13 von 13

Beratungsverlauf (4)

17.11.2015 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 55.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.12.2015 Rat
TOP 47.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Regina-Protmann-Straße
  • Salzmannstraße 1
  • Idenbrockplatz 4
  • Ermlandweg
  • Albersloher Weg 33
  • Bröderichweg
  • Trampelpfad
  • Am Burloh
  • Grevener Straße
  • Helgolandweg
  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0882/2015
Typ
Vorlagen
Datum
23.10.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37