V/1003/2019
63. Änderung des Flächennutzungsplans - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-1003-2019-Anlage-3-Planzeichnung
348 Zeichen
K K J W W W RRB RRB78. W K K K J W W W RRB RRB78. W K Bisherige Darstellung Neue Darstellung Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1003/2019 N 3ODQ]XUbQGHUXQJ GHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV Angelmodde - Hiltruper 6WUDH/ |VWOLFK 2UWVXPJHKXQJ Wolbeck Stand: Abschließender BeschlussM. 1:15.000 bQGHUXQJVEHUHLFK )OlFKHQIUGLH/DQGZLUWVFKDIW Gewerbegebiet
V-1003-2019-Anlage-2-Begruendung
65654 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 20
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1003/2019
Begründung
zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost
im Stadtteil Angelmodde für den Bereich
Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2
2 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 3
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5 Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung .............................................................................. 5
6 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 5
6.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................................................... 5
6.2 Erschließung ............................................................................................................................... 6
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 7
6.4 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 7
6.5 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................ 7
6.6 Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................................... 7
6.7 Entwässerung ............................................................................................................................. 7
7 Arten- und Biotopschutz ........................................................................................................................ 7
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 8
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 8
8.2 Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................................... 8
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ....................................................... 9
8.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenar io) und der
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebsphase .......... 10
8.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ..................................................... 12
8.4.3 Arten- und Biotopschutz .................................................................................................. 13
8.4.4 Fläche / Boden ................................................................................................................ 14
8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 15
8.4.6 Klima / Luft ...................................................................................................................... 16
8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 16
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 17
8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 17
8.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung .... 17
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen ........................................................................................... 18
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 18
8.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung /
Ausgleich .................................................................................................................................. 18
8.9 Zusätzliche Angaben ................................................................................................................ 18
8.10 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 19
8.11 Zusammenfassung ................................................................................................................... 19
8.12 Referenzliste der Quellen ......................................................................................................... 20
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
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1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren
Anlass der vorliegenden Bauleitplanung ist der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Au f-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Fläche am Südwestrand von Wol-
beck, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ent wicklung eines Bau- und Gar-
tenmarktes mit Tankstelle in Münster -Angelmodde zu schaffen ( Vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck”); der Plan-
bereich grenzt zwar unmittelbar an den Stadtteil Wolbeck an, das Plangebiet liegt aber noch auf
dem Gebiet des Stadtteils Angelmodde. Die vorgesehene Nutzung auf der geplanten Fläche ist
aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Siedlungsbereich sowie der örtlichen und überörtlichen
verkehrlichen Anbindung stadtstrukturell geeignet.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt diese Fläche derzeit als
„Fläche für die Landwirtschaft “ dar. Gemäß dem planerischen Entwicklungsgebot ist der Flä-
chennutzungsplan zu ändern.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird u. a. auch das Ziel verfolgt, entsprechend
den regionalplanerischen Zielsetzungen im Umfeld des Vorhabenbereiches einen Beitrag zu ei-
ner besseren Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Angeboten zu schaffen.
Hinweis zu § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309 .000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohne r-
wachstum auf mindestens ca. 32 6.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den allgemein
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jah r bei einem
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen 1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen und Ein-
richtungen der Versorgungs- und Einzelhandelsinfrastruktur.
Der Planbereich grenzt unmittelbar an den Siedlungsbereich des Stadtteil s Wolbeck an , liegt
aber auch gut erreichbar in Nachbarschaft zum Stadtteil Angelmodde. Er liegt unmittelbar am
Kreuzungsbereich der Landesstraße L 585 (Ortsumgehung Wolbeck) mit der K reisstraße 37
(Hiltruper Straße). Die vorgesehene Nutzung auf der geplanten Fläche ist aufgrund der unmi t-
telbaren Nähe zu den Siedlungsbereichen sowie der örtlichen und überörtlichen verkehrlichen
Anbindung stadtstrukturell geeignet.
Die vorliegende Planung „63. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der kleinflächige Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus einer agrarisch genutzten Freiflä-
che gebildet, die eine geringe positive Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet übernimmt. Au f-
grund der Lage im Übergangsbereich zur freien Landschaft besteht keine direkte Funktion im
Rahmen des thermischen Luftaustausches für angrenzende Siedlungsbereiche.
Die im südlichen Randbereich vorhandenen Gehölze übernehmen darüber hinaus aufgrund i h-
rer Kleinflächigkeit höchstens eine mittlere Funktion für die Erzeugung von Frischluft. Im Rah-
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm 2017- 2025
(vgl. Vorlage V/0215/2017)
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für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
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men der verbindlichen Bauleitplanung können bestehende Grünstruktu ren durch Erhaltungs -
festsetzungen gesichert werden, sodass voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beei n-
trächtigungen auf das Schutzgut Klima / Luft vorbereitet werden.
Insgesamt werden daher mit der Realisierung des Planvorhabens weder die Folgen des Klim a-
wandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ
betroffen.
2 Änderungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 63. Änderung des Flächennutzungsplans liegt am südwes t-
lichen Rand des Stadtteils Wolbeck. Er wird begrenzt
• im Norden durch die neue Hiltruper Straße,
• im Osten durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche,
• im Süden durch die alte Hiltruper Straße, Baumstrukturen und vereinzelte Wohnbebauung
sowie
• im Westen durch die Landesstraße L 585n (Ortsumgehung Wolbeck).
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. 12.2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27.06. 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt g e-
macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er-
gänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein.
Der fortgeschriebene Regionalplan – Teilabschnitt Münsterland – stellte den Änderungsbereich
bisher als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dar. Kürzlich wurde der Planbereich
im Zuge der 9. Änderung des Regionalplans geändert; Mit der 9. Änderung des Regionalplans
„Münsterland“ wird der Änderungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. Die
Änderung des Regionalplans wurde vom Regionalrat am 18.12.2017 beschlossen (Aufstellung
der Änderung gem äß § 19 Abs. 4 LPlG) und ist mit Bekanntmachung im Gesetz - und Verord-
nungsblatt des Landes NRW (Ausgabe 2018 Nr. 11) am 16.05.2018 wirksam geworden. Damit
entspricht das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Mit Schreiben vom 13.01.2017 hat die Bezirksregierung Münster ergänzend mitgeteilt, dass
aufgrund der Planung eines einz elnen Betriebs (Raiffeisenmarkt mit Tankstelle) mit einer Ve r-
kaufsflächengröße kleiner 801 m² mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment von einem klei n-
flächigen Einzelhandelsbetrieb ausgegangen werden kann, der in einem Gewerbegebiet zuläs-
sig ist. Die eins chlägigen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zum „großflächigen Einzel-
handel“ finden hier somit keine Anwendung.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stell t für den Änderungsbereich
„Fläche für die Landwirtschaft “ dar. Daher ist der Flächennutzungsplan im Rahmen der
63. Änderung entsprechend zu ändern.
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Bebauungspläne
Für den Änderungsbereich liegen keine Bebauungspläne vor.
NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Geltungsbereich der
63. FNP-Änderung nicht vor. Östlich des Änderungsbereiches beginnt in einer Entfernung von
ca. 1.200 m das FFH-Gebiet DE-4012-301 „Wolbecker Tiergarten“.
Landschaftsplan
Der Änderungsbereich der 63. Änderung des Flächennutzungsplans liegt im Geltungsbereich
des Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ (LP 1). Die Entwicklungskarte des LP 1 nennt als Entwick-
lungsziel für den Raum die „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (Nr. 1-1.1).
Für die Bereiche, die einer zukünftigen Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine Ent las-
sung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzungen pa-
rallel zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr. 588 vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die
künftige Grenze des Landschaftsplans „Werse“ wird insoweit hinter die Siedlungsfläc hen (hier
im FNP: Gewerbegebiet) zurückgenommen.
Dem Naturschutzbeirat (früher: Landschaftsbeirat) w urde in seiner Sitzung am 07.03.2018 die
63. Änderung des FNP vorgestellt und der Beirat nahm die Ausführungen zur Kenntnis.
Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben
Gemäß Freiraumkonzept der Grünordnung der Stadt Münster liegt der Änderungsbereich rand-
lich innerhalb des Hauptg rünzuges Lütkenbeck-Loddenbach. Dieser Grünzug stellt einen land-
schaftsstrukturell begründeten Freiraum von hoher Bedeutung für die Stadtgliederung, Erholung
und Stadtökologie dar. Der randliche Eingriff in das Grünsystem kann im Rahmen der natur-
schutzfachlichen Eingriffsregelung durch eine entsprechende Aufwertung ausgeglichen werden.
Letzteres erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.
4 Räumliche und strukturelle Situation
Der Änderungsbereich stellt sich derzeit als landwirtschaftlich genutzte Fläche (Acker) dar. Ent-
lang der östlichen und südlichen Plangebietsgrenze stehen Gehölzbestände unterschiedlicher
Größenordnung und Zusammensetzung (Aufwuchs, Baumreihe). Für eine detaillierte Analyse
der bestehenden Biotoptypen wird an dieser Stelle auf den Umweltbericht (s iehe Punkt 8 der
Begründung) verwiesen.
Nördlich begrenzt die Hiltruper Straße den Änderungsbereich. Die Flä che nördlich der Hiltruper
Straße wird als Ackerfläche genutzt. Nordöstlich an den Änderungsbereich grenzt ein Wohnge-
biet an, das insbesondere durch Ein- und Zweifamilienhäuser in eingeschossiger Bauweise g e-
prägt ist. Die im Osten angrenzende Fläche wird e benfalls als Ackerfläche genutzt. Daran an-
schließend befindet sich Wohnbebauung in eingeschossiger Bauweise. Im Süden wird der Än-
derungsbereich durch eine Baumreihe und die dahinter liegende alte Hiltruper Straße begrenzt.
Weiter südlich befinden sich ledi glich vereinzelte Wohngebäude sowie der Sandbach. Westlich
an den Änderungsbereich grenzt eine Grünlandbrache mit Einzelgehölzen und daran anschli e-
ßend die 2014 fertiggestellte Umgehungsstraße L 585n an.
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Der Änderungsbereich ist über die Hiltruper Straße an das übergeordnete Straßen- und Buslini-
ennetz angeschlossen.
5 Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung
Mit der 63. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine landwirtschaftlich genutzte Fläche am
Rande des Ortsteils Wolbeck planungsrechtlich für eine künftige gewerbliche Nutzung vorberei-
tet werden.
Entsprechend den umgebenden Siedlungs - und Verkehrs strukturen sowie der bestehenden
Nachfragesituation soll hier eine Gewerbegebietsentwicklung mit einem Bau- und Gartenmarkt
und einer Tankstelle erfolgen. Die städtebauliche Verträglichkeit der Bebauung mit dem beste-
henden Siedlungszusammenhang soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ( Vorha-
benbezogener Bebauungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung
Wolbeck”) gesichert werden.
6 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
6.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flä-
chennutzungsplan die Darstellung als „Gewerbegebiet“ (GE).
Auf der Grundlage der Kriterien des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster
stellt die der Planung zugrunde liegende, mit 800 m² Verkaufsfläche unmittelbar unterhalb der
Grenze zur Großflächigkeit angesiedelte Vorhabenplanung als Funktionseinheit von Bau- und
Gartenmarkt und Tankstellenshop, eine Sonderform des Einzelhandels dar. Während der al l-
gemeinen Öffnungszeiten des Bau- und Gartenmarktes (Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis
22:00 Uhr), können Kunden übergangslos innerhalb des Fachmarktgebäudes bzw. der G e-
samtverkaufsfläche vom Shop-Bereich der Tankstelle (Sortimentsschwerpunkt Nahversorgung)
in den Bau- und Gartenmarkt (zentren- sowie zentren- und nahversorgungsrelevantes Randsor-
timent) wechseln und umgekehrt. Um hier eine angemessene Rel ation zwischen Tankstellens-
hop und Fachmarktbereich zu sichern und dadurch auch den Umfang nahversorgungsrelevan-
ter Angebote (Tankstellenshop und Fachmarkt) zu beschränken, wird die der Tankstellenfunkt i-
on zugeordnete Verkaufsfläche (Tankstellenshop) auf m aximal 150 m² begrenzt. Damit en t-
spricht der Tankstellenshop dem Größendurchschnitt modernerer Tankstellenshops in Münster
mit mehr als 100 m² Verkaufsfläche.
Darüber hinaus ist, auch in Bezug auf das Zusammenwirken mit dem nahversorgungsrelevan-
ten Angebo t des Tankstellenshops, das zentren- und zentren- und nahversorgungsrelevante
Angebot des Bau- und Gartenmarktes auf eine städtebaulich verträgliche Größe zu beschrän-
ken. Dies ist allein schon deshalb geboten, da ohne eine entsprechende Festsetzung einer
Ausweitung dieser Randsortimente keine Grenze gesetzt wäre und dann unerwünschte Auswir-
kungen auf den zentralen Versorgungsbereich und andere schützenswerte Strukturen nicht
auszuschließen wären. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der o. g. Auswirkungs- und Ver-
träglichkeitsstudie wird daher, orientiert an den Vorgaben der „Münsteraner Sortimentsliste“
2 –
2 Stadt Münster, Stadt+Handel (2015): Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels - und Zentren-
konzept Münster (2. Fortschreibung, Ratsbeschluss 14.03.2018). Einzelhandelsbestandserhebung Stadt
Münster (Stand 31.12.2014), ergänzt um sortimentsspezifische Verkaufsflächenerfassung Stadt + Handel
09-10/2015
63. Änderung des Flächennutzungsplans
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in struktureller Verträglichkeit zu den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, der Anteil
der zentren- und zentr en- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Bau- und Garten-
marktes als Randsortiment für die Warensortimente
• Antiquitäten
• Baby- und Kinderartikel (ohne Kinderwagen)
• Bekleidung aller Art
• Bettwaren (ohne Matratzen)
• Bücher, Literatur
• Bürobedarf, Organisationsmittel
• Computer und -zubehör, Kommunikationsmittel
• Elektrokleingeräte
• Fahrräder und Zubehör
• Fotogeräte und -artikel
• Glas / Porzellan / Keramikartikel
• Handarbeitsartikel / Strickwaren, Stoffe, Tuche, Meterware
• Haushaltswaren, Hausratartikel
• Haus- und Heimtextilien
• Jagdbedarf / Waffen
• Kunsterwerbliche Erzeugnisse, Bilder und –rahmen
• Lederwaren
• Leuchten
• Medizinische und orthopädische Geräte
• Musikinstrumente, Musikalien
• Optische Erzeugnisse
• Schreib- und Papierwaren / Schulbedarf / Bastelbedarf
• Schuhe
• Spielwaren / Hobbyartikel
• Sportartikel / Sportgeräte / Sportbekleidung (ohne Reitsport und Sportgroßgeräte)
• Telefone / -zubehör
• Unterhaltungselektronik, Tonträger
• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck
• Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen)
• Drogerie- / Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel
• Getränke
• Nahrungs- und Genussmittel
• Pharmazeutische Artikel
• Tabakwaren
• Zeitschriften / Zeitungen
auf max imal 10 % der Verkaufsfläche des Gesamtvorhabens (800 m², Funktionseinheit von
Bau- und Gartenmarkt und Tankstellenshop) festgesetzt.
6.2 Erschließung
Der Änderungsbereich ist über die Hiltruper Straße (Kreisstraße (K) 37) an das übergeordnete
Straßennetz (Umgehungsstraße L 585n) angebunden.
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Der Änderungsbereich bietet mit der Haltestelle „Brandhoveweg” der Stadtbuslinien 18, T18
und N85 in 50- 150 m Entfernung (je nach Lage im Plangebiet) sowie der Haltestelle „Nogat-
straße” der Stadtbuslinie 8 in 350- 500 m Entfernung (je nach Lage im Plangebiet) eine gute
Einbindung in das öffentliche Busliniennetz in Richtung Hauptbahnhof Münster.
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser wird durch die vorhandenen Net-
ze sichergestellt.
Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. mit der Realisierung si-
chergestellt.
6.4 Immissionsschutz
Durch das geplante Vorhaben werden Immissionen ausgelöst. Die Ermittlung der entstehenden
Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes erfolgen auf Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung.
6.5 Altlasten / Altstandorte
Für den Änderungsbereich sind keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt.
6.6 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder denk-
malgeschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können je-
doch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kul-
turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Randbereiche histo-
rischer Flussläufe (hier: Werse und Sandbach). Den Umgang mit Bodendenkmälern und das
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.
6.7 Entwässerung
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
sichergestellt.
7 Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 3 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich aktu-
ell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des
Vorhabens Konflikte mit artenschutz rechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen
werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Kon-
flikte erforderlich werden. Die im Änderungsbereich vorhandenen Biotopstrukturen werden hi n-
sichtlich ihres Habita tpotenzials für planungsrelevante Tier - und Pflanzenarten geprüft und
Auswirkungen der Planung auf die Lebensräume und die Arten gem äß § 44 BNatSchG pro g-
nostiziert, soweit sie auf der vorliegenden Planungsebene ersichtlich sind. Im Zuge des parallel
3 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitpl a-
nung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.
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aufzustellenden Bebauungsplanverfahrens ist eine tiefergehende Artenschutzprüfung der St u-
fe II4 erarbeitet worden. Dem Gutachten nach, bei dem artenschutzrechtliche Konflikte bei
Durchführung des Vorhabens für die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel prognosti ziert
wurden, sind am südlichen Rand des Änderungsbereiches im Bereich des Gehölzstreifens j a-
gende Zwergfledermäuse festgestellt worden. Darüber hinaus wurde die westlich gelegene
Grünlandbrache durch die Art zur Jagd aufgesucht. Neben der Zwergfledermaus wurde ledig-
lich ein einzelner Kontakt einer Fledermaus der Gattung Myotis registriert.
In Bezug auf die Avifauna wurden im Rahmen der Erfassungen keine planungsrelevanten V o-
gelarten festgestellt.
Vorkommen von Amphibien, Reptilien und geschützten Pflanzenarten werden gem äß Gutach-
ten ausgeschlossen.
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung, dass mit der Planung
keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fledermaus-
arten verbunden sind. Eine Tötung, Störung bzw. eine Beschädigung von Lebensstätten im
Sinne des § 44 BNatSchG können ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion von Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Artenschutzrechtliche Belange können im Rahmen des Bebauungs plans abschließend berück-
sichtigt werden.
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gemäß § 2 (4) i. V. m. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB
durchzuführenden Umweltprüfung zusam men, in der die mit der Änderung des vorliegenden
Flächennutzungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt
und bewertet wurden. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten berücksichtigt der
Umweltbericht die Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Umfang und Detailierung s-
grad des Umweltberichtes richten sich danach, was für die Abwägung der Umweltbelange er-
forderlich ist.
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfass t im Wesentlichen den Änderungsbe-
reich des Flächennutzungsplans. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu
untersuchenden Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Anlass der vorliegenden Bauleitplanung ist der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Au f-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Fläche am Südwestrand von Wol-
beck, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Bau- und Gar-
tenmarktes mit Tankstelle in Münster -Angelmodde zu schaffen ( Vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck”).
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird das Ziel verfolgt, entsprechend den regional-
planerischen Zielsetzungen auch im Umfeld des Vorhabenbereiches eine Arrondierung von
4 Ökoplanung münster, 28.10.2016. Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstelle mit
Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Münster.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
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Siedlungsflächen zu erreichen sowie einen Beitrag zu einer besseren Versorgung der Bevölk e-
rung mit entsprechenden Versorgungsstrukturen zu leisten.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans
LP 1 „Werse“. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans nennt als Entwicklungsziel für den
Raum die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgesta t-
teten Landschaft (Nr. 1-1.1). Unmittelbar südlich befindet sich das Landschaftsschutzgebiet
Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten (Festsetzungsnummer 1-
2.2.1). Für die Bereiche, die einer zukünftigen Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine
Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzun-
gen parallel zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 588 vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die
künftige Grenze des Landschaftsplans „Werse“ wird insoweit hinter die Siedlungsflächen (hier
im FNP: Gewerbegebiet) zurückgenommen. Dem Naturschutzbeirat (früher: Landschaftsbeirat)
wurde in seiner Sitzung am 07.03 .2018 die 63. Änderung des FNP vorgestellt und der Beirat
nahm die Ausführungen zur Kenntnis.
Der Änderungsbereich liegt gemäß Grünordnung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ randlich
innerhalb des Hauptg rünzuges Lütkenbeck -Loddenbach. Dieser Grünzug stellt einen land-
schaftsstrukturell begründeten Freiraum von hoher Bedeutung für die Stadtgliederung, Erholung
und Stadtökologie dar. Der Eingriff in das Grünsystem kann im Rahmen der naturschutzfachl i-
chen Eingriffsregelung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgeglichen werden.
Östlich des Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von ca. 1,2 km das FFH -Gebiet DE-
4012-301 „Wolbecker Tiergarten“. Hieraus ergeben sich jedoch keine relevanten fachgesetzl i-
chen Vorgaben bzw. Ziele für den Änderungsbereich. Auswirkungen auf die Schutz - und Erhal-
tungsziele sind aufgrund des Vorhabens und der gegebenen Entfernung nicht anzunehmen.
Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für den
Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzel-
nen Schutzgüter konkretisiert.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
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Umweltschutzziele
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Men-
schen vor Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis-
se zielen (z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städte-
bau).
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im
Baugesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnatur-
schutzgesetz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten.
Biotoptypen, Tiere
und Pflanzen, Biolo-
gische Vielfalt, Arten-
und Biotopschutz
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschut z-
gesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem
Landesforstgesetz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Bauge-
setzbuches (u.a. zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts und der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten
und Lebensräume sowie Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die
Umwelt und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktion) sowie
der Bundesartenschutzverordnung vorgegeben.
Boden und
Wasser
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und
Landesbodenschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang
mit Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der
Bodenfunktionen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezo-
gene Vorgaben des Baugesetzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das
Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der
Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflan-
ze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben.
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutz-
gesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Ei-
genart und Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den
entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben.
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schäd-
lichen Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bun-
desimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten
über den Schutz von Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt das
Landesnaturschutzgesetz NW Vorgaben für den Klimaschutz.
Kultur- und Sachgüter Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz
gestellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschafts-
bilds ist in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des
Bundesnaturschutzgesetzes vorgegeben.
Tabelle 1: Beschreibung der Umweltschutzziele
8.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebs-
phase
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, s o-
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens
auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz- mittel- und langfristigen, ständigen und v o-
rübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 11 von 20
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll
dabei Rechnung getragen werden.
8.4.1 Menschen
Bestandsbeschreibung
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögli che Funktionen
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung berücksichtigt.
Der Änderungsbereich ist von einer ackerbaulich genutzten Fläche geprägt und dient so der
Nahrungsmittelproduktion. Wohnnutzungen kommen innerhalb des Änderungsbereiches nicht
vor – tangieren diesen jedoch in südlicher, östlicher und nordöstlicher Richtung, sodass diese
schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksich-
tigen sind.
Über die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Arbeitsfunktionen sind nicht gegeben.
Trotz der Lage im Übergangsbereich zwischen dem derzeitigen Siedlungsrand und östlich s o-
wie südlich angrenzender freier Landschaft übernimmt der Änderungsbereich keine relevante
Funktion für die Naherholung. Durch die Hiltruper Straße (K 37) unterliegt der Änderungsbe-
reich Immissionen aus dem LKW- und PKW-Verkehr.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Vorau s-
setzungen für eine zukünftige gewerbliche Nutzung der Fläche geschaffen. Im Zuge der eigent-
lichen Umsetzung des Planvorhabens entstehen baubedingte Auswirkungen auf die umliegen-
den Anwohner i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen und vorübergehenden
Lärmeinwirkungen. Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird dabei voraussichtlich jedoch nicht
überschritten.
Vorhandene Wegeverbindungen bleiben bestehen. Erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der
Naherholungsfunktion sind auf dieser Planungsebene nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die Immissionssituation wurde im Rahmen der Aufstellung des verbindlichen Bauleitplans
Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck“ durch ein Immiss i-
onsgutachten
5 bewertet. Hiernach können die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen auf
der nachfolgenden Planungs ebene sichergestellt werden. Dabei wurde auch berücksichtigt,
dass die Stadt Münster auf den angrenzenden nördlichen und östlichen, zurzeit landwirtschaf t-
lich genutzten Flächen langfristig eine Wohnbebauung plant.
Insgesamt werden keine voraussichtlichen, erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut vorbereitet.
5 Uppenkamp und Partner GmbH (25.10.2017): Immissionsschutz - Gutachten. Schalltechnische Beurtei-
lung im Rahmen der Bauleitplanung für die Errichtung eines Raiffeisenmarktes, einer Tankstelle mit
Waschhalle und Waschboxen. Ahaus.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 12 von 20
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung
Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich innerhalb der Haupteinheit des „Ker n-
münsterlandes“ im Bereich der Untereinheit „Wolbecker Sandlössebene“, die sich von Wolbeck
bis nach Everswinkel zieht und im Süden bis nach Sendenhorst reicht.
Kennzeichnend für die „Wolbecker Ebene“ sind die Sandlössebenen mit ge ringen Höhenunter-
schieden. Es überwiegen sandige, nährstoffarme Braun- und Parabraunerden aus Flugsand auf
Schichten aus Sand, Kies und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten Wäldchen und H e-
cken ist der Naturraum auch von eingestreuten Siedlungen gepr ägt und von Ackerflächen do-
miniert.
Laut Burrichter6 würde sich entsprechend dem vorherrschenden Untergrund vorwiegend arten-
armer Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen-Eichen-Durchdringung als „potenziell natürliche V e-
getation“ etablieren.
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Änderungsbereich erfolgte im Herbst 2016 eine Bestand-
serfassung. Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus einer Ackerfläche gebildet . Im
nördlichen Bereich, parallel zur Hiltruper Straße, verläuft ein rund 5 m breiter Ackerrandstreifen,
in dessen nordöstlichem Bereich – jedoch unmittelbar außerhalb des Änderungsbereiches – ei-
ne Birke ( Betula pendula) steht. In östlicher Richtung wird der Änderungsbereich von einem
schmalen Krautsaum, der die angrenzende Ackerfläche abtr ennt, begrenzt. Im nördlichen B e-
reich des Krautsaumes stockt ein junges Gehölz aus Zitterpappeln ( Populus tremula). An der
südlichen Grenze verläuft nördlich des Wirtschaftsweges ein Gehölzstreifen, der aus verschi e-
denen Baumarten, u. a. Schwarzerle ( Alnus glutinosa), Esche ( Fraxinus excelsior), Rotbuche
(Fagus sylvatica ) und Rosskastanie ( Aesculus hippocastanum ) aufgebaut wird. In westlicher
Richtung schließt sich eine Brachfläche an, die im südlichen Bereich mit einem Gehölz bestan-
den ist und im äußersten Westen mit jungen Gehölzen der Gattung Cornus und Crataegus be-
pflanzt wurde. Nördlich des Hauses Hiltruper Straße 81 stehen zwei alte Eichen.
Die Biotopstrukturen innerhalb des Änderungsbereichs sind hinsichtlich ihrer Ausprägung als
„nicht selten“ zu beurteilen. Die Gehölze weisen ein mittleres Alter auf und sind vermutlich anth-
ropogenen Ursprungs (Anpflanzungen). Dementsprechend sind die Biotopstrukturen mittelfristig
wiederherstellbar. Eine naturnahe Entwicklung ist für den überwiegenden Teil nicht anz uneh-
men, da die Fläche einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt. Die Struktur und
Artenvielfalt ist – auch unter Berücksichtigung der angrenzenden Biotopstrukturen – für das
Münsterland als durchschnittlich zu bewerten. Die Fläche stellt jedoch eine Verbindung zw i-
schen dem Siedlungsbereich und der freien Landschaft dar. Es bestehen deutliche Vorbelas-
tungen durch den Neubau der Hiltruper Straße.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Die Planung sieht vor , die planungsrechtlichen Voraussetzungen fü r die Entwicklung einer ge-
werblichen Baufläche zu schaffen. Die maßgeblich intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche
wird bei Durchführung des Vor habens entsprechend versiegelt. Die mit einer Umsetzung des
Planvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden auf der Ebene der ver-
6 E. Burrichter (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläuterungen zur
Übersichtskarte 1 : 200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische Kommission für
Westfalen. Münster.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 13 von 20
bindlichen Bauleitplanung bilanziert und durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen
an anderer Fläche kompensiert.
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entst e-
henden Störungen z. B. durch Bauverkehre (Licht, Lärm Staub, Überfahren sensibler Biotope /
Strukturen) entstehen und sind ggf . im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung / der Geneh-
migungsplanung zu vermeiden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind jedoch keine voraussich t-
lichen, erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen sind auf der vorliegenden Planungsebene nicht abschließend
zu beurteilen, können jedoch in Form von zukünftigen Kunden- und Anlieferungsverkehren auf-
treten. Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen hiermit jedoch keine Auswirkungen, die die
Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf die o. g. Schutzgüter überschreiten. Die betriebsbedingten
Auswirkungen werden abschließend auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkret i-
siert.
8.4.3 Arten- und Biotopschutz
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist der Fokus auf verfahrenskritische Vor-
kommen planungsrelevanter Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange im Sinne einer
überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersicht-
lich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfah-
ren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können.7
Für das Vorhaben liegt eine Artenschutzprüfung, der Stufe II 8 von Oktober 2016 vor. Dem Gu t-
achten nach, bei dem mögliche artenschutzrechtliche Konflikte bei Durchführung des Vorha-
bens für die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel untersucht wurden, sind am südlichen
Rand des Änderungsbereichs jagende Zwergfledermäuse festgestellt worden. Darüber hinaus
wurde die westlich gelegene Grünlandbrache durch die Art zur Jagd aufgesucht. Neben der
Zwergfledermaus wurde lediglich ein einzelner Kontakt einer Fledermaus der Gattung Myotis
registriert. In Bezug auf die Avifauna wurden im Rahmen der Erfassungen keine planungsrel e-
vanten Vogelarten festgestellt. Vorkommen von Amphibien, Reptilien und geschützten Pflan-
zenarten werden gemäß Gutachten ebenfalls ausgeschlossen.
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung, dass mit der Pla-
numsetzung keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw.
Fledermausarten verbunden sind. Eine Tötung, Störung bzw. eine Beschädigung von Lebens-
stätten im Sinne des § 44 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Östlich des Änderungsbereiches liegt in einer Entfernung von ca. 1,2 km das FFH -Gebiet DE-
4012-301 „Wolbecker Tiergarten“. Bau- bzw. betriebsbedingte Auswirkungen auf die Schutz -
und Erhaltungsziele sind im Rahmen einer nachfolgenden Umsetzung aufgrund der gegebenen
Entfernung auszuschließen.
7 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitpl a-
nung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.
8 Ökoplanung münster, 28.10.2016. Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstelle mit
Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Münster.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 14 von 20
8.4.4 Fläche / Boden
Bestandsbeschreibung
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster unterliegt dem Ände-
rungsbereich ein Pseudogley-Podsol.
Pseudogley-Podsol
Lage / Seltenheit - Dominierend im Änderungsbereich.
- aus Mittel- und Feinsand, z.T. humos.
Speicher- und Regler-
funktion
- Laut Bodenkarte des Geologischen Dienst NRW (BK 50) liegt die Ge-
samtfilterfunktion (beschreibt die mechanischen und physikochemi-
schen Filtereigenschaften) im „geringen“ Bereich.
Natürliche Ertragsfähig-
keit
- Mit 25-40 Bodenwertpunkten besteht eine geringe Ertragsfähigkeit.
Schutzwürdigkeit - Die Schutzwürdigkeit des Bodens wurde gem. Angabe des Geologi-
schen Dienstes NRW nicht bewertet.
Vorbelastungen / Ent-
wicklungspotenzial
- Vorbelastungen des Bodens sind durch die ackerbauliche Nutzung vor-
handen. Die obere Bodenschicht ist durch mechanische und stoffliche
Wirkungen (Bewirtschaftung, ggf. Drainage, Nährstoffeintrag, chemi-
sche Pestizide) durch die Bewirtschaftung verändert.
- Für den Änderungsbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastenverdachts-
fläche bekannt.
Tabelle 2: Pseudogley-Podsol im Änderungsbereich
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige
Maß zu begrenzen. Der konkrete Versiegelungsgrad kann auf der vorliegenden Ebene der vor-
bereitenden Bauleitplanung nicht abschließend betrachtet werden. Die tatsächliche Beanspr u-
chung der Fläche wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit der Planung wird eine Überbauung eines bisher landwirtschaftli ch genutzten Bodens pla-
nungsrechtlich vorbereitet. Im Rahmen der Planungsumsetzung ist somit innerhalb des Baufel-
des von einem Bodenabtrag / einer Neuauffüllung / einem Anschnitt eines bislang weitgehend
ungestörten Bodenprofils auszugehen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse nachteilig und
dauerhaft verändert werden. Die Fläche wird dauerhaft der Nahrungsmittelproduktion entzogen.
Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen i. d. R. eine E x-
tensivierung eines bisher intensiv genutzten Bodens verbunden ist , erfolgt auch ein Ausgleich
im Sinne des Bodenschutzes. Die durch den zu erwartenden Eingriff verursachten erheblichen
Beeinträchtigungen können im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung ab-
schließend berücksichtigt werden.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen können auf der vorliegenden Planebene nicht abschließend be-
trachtet werden. Grundsätzlich ist jedoch mit lokale n Bodenverdichtungen durch Befahren zu
rechnen. Darüber hinaus ist durch die späteren Kunden- und Zulieferverkehre eine Erhöhung
von Reifenabrieb in umliegende Flächen zu erwarten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden
Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb einer gewerblichen Baufläche nicht zu erwar-
ten.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 15 von 20
Nach derzeitigem Kenntnisstand überschreiten die mit der Planung verbundenen betriebsbe-
dingten Auswirkungen die Erheblichkeitsschwelle voraussichtlich nicht.
8.4.5 Wasser
Bestandsbeschreibung
Grundwasser
Gemäß Fachinformationssystem des Ministeriums f ür Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver-
braucherschutz NRW9 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der Werse. Die Grundwas-
sereinheit (L41125-1) befindet sich nur teilweise innerhalb des Stadtgebietes. Der Grundwas-
serleiter wird von Geschiebesand gebildet, der von Geschiebemergel/ -lehm unterlagert wird. Im
östlichen Teil der Einheit reicht der Geschiebelehm bereichsweise bis zur Geländeoberfläche. In
Bachsenken werden die glazialen Sedimente von Auensedimenten überlagert. Schützende g e-
ringdurchlässige Deckschichten oberhalb der aufliegenden Sande sind nicht vorhanden. Der
Geschiebelehm/ -mergel bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kal k-
mergel der Oberkreide sowie möglicherweise zwischengeschaltete Sande.
Überwiegend sind Stauwasserböden und Braunerde verbreitet. Das Grundwasser strömt in
nördliche und westliche Richtung. Vorfluter sind Werse und Angel.
Die Grundwasserneubildungsrate ist im Änderungsbereich mit 300-360 mm / Jahr beziffert. Es
liegt eine mittlere Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers vor. Eine Ausweisung als
Wasserschutzgebiet besteht nicht. Die Einheit wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich
genutzt; im Bereich von Wolbeck besteht eine dichte Wohnbebauung.
Südlich des Änderungsbereiches verläuft der Sandbach (3270000.2). Dieser mündet in westl i-
cher Richtung – jenseits der Umgehungsstraße (L 585n) – in die Werse (3270000). Hierbei
handelt es sich um Gewässer 2. Ordnung. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen nicht
vor. Das nächstgelegene Überschwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entst e-
henden Störungen z. B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien
Betrieb der Baufahrzeuge und - maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes, z.B. durch
Schmier- und Betriebsstoffe, nicht anzunehmen, sodass voraussichtlich keine erheblichen bau-
bedingten Auswirkungen zu erwarten sind.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen können auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht
abschließend betrachtet werden und sind daher ggf. im Rahmen der nachfolgenden verbindli-
chen Bauleitplanung in Form eines Entwässerungskonzeptes genauer zu behandeln.
Insgesamt werden nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich keine erheblich nachteiligen
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet.
9 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2017): Fachinformations-
system ELWAS mit Auswertewerkzeug ELWAS-WEB. Online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-
web/. Abgerufen: September 2017.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 16 von 20
8.4.6 Klima / Luft
Bestandsbeschreibung
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikro-
bzw. mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen.
• Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbe-
finden des Menschen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer Abhängigkeit
zur Bestandsgröße zwischen gering bis sehr hoch.
• Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (Grünländer) dienen der Kaltluftentst e-
hung. Im Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen mit einer zeitweiligen Vegeta-
tionsdeckung lediglich eine geringere Funktion für die Kaltluftentstehung auf.
Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus der agrarisch genutzten Freifläche gebildet,
die eine geringe positive Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet übernimmt. Die im südlichen
Randbereich vorhandenen Gehölze übernehmen darüber hinaus aufgrund ihrer Kleinflächigkeit
höchstens eine mittlere Funktion für die Erzeugung von Frischluft.
Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergleich zu den beschriebenen Freiflächen
höchstens eine leicht veränderte klimatische Situation auf, da hier eine mäßige Verdichtung vor-
liegt und Grünstrukturen in den Gartenbereichen der Wohnhäuser klimarelevante Funktionen
übernehmen.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereichs und der vorwiegenden landwirtschaftl i-
chen Nutzung sowie der Lage im Übergangsbereich zur freien Landschaft besteht keine direkte
Funktion im Rahmen des thermischen Luftaustausches für angrenzende Siedlungsbereiche.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können bestehende Grünstrukturen durch Erhal-
tungsfestsetzungen gesichert werden, sodass voraussichtlich keine erheblich nachteiligen B e-
einträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet werden.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die zukünftigen
Verkehrsbewegungen sowie den Energieverbrauch durch den Betrieb der Gebäude. Die G e-
bäude werden jedoch nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV)
errichtet, sodass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf
sichergestellt werden. Insgesamt werden daher weder Folgen des Klimawandels erheblich ver-
stärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen.
8.4.7 Landschaft
Bestandsbeschreibung
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Land-
schaft gestellt:
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 17 von 20
• Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt, d. h. der
Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen und naturbelassenen Landschafts-
elementen, wider.
• Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft, d.h. das Vorhanden-
sein von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Men-
schen über Generationen, befriedigt.
Der Änderungsbereich befindet sich im südwestlichen Ortseingangsbereic h von Wolbeck, un-
mittelbar südlich der Hiltruper Straße. Die visuell vorherrschenden Strukturen werden derzeit
aus dem Wohngebiet im Bereich östlich des Brandhovewegs bzw. im Bereich der Hiltruper
Straße gebildet. Die vorhandenen Grünstrukturen entlang der Straßen sowie in den Gartenbe-
reichen stellen jedoch insgesamt eine recht wirkungsvolle Eingrünung sicher.
Durch den Neubau der Umgehungsstraße (L 585n) wurde das Landschaftsbild deutlich übe r-
prägt.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit einer nachfolgenden Durchführung der Planung wird das Ortseingangsbild von Wolbeck neu
gestaltet. Die derzeit bestehenden Grünstrukturen können dabei im Rahmen der nachfolgenden
Bebauungsplanung gesichert und ergänzt werden; gleichwohl ist mit einer zusätz lichen / weite-
ren baulichen Überprägung des derzeitigen Landschaftsbildes zu rechnen.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu erwar-
ten.
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Änderungsbereich keine Kultur- oder sonstigen Sach-
güter betroffen.
Voraussichtliche, erhebliche bau- und betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das
Schutzgut nicht zu erwarten.
8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung.
Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet. Hieraus resultieren
Auswirkungen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf
den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über di e-
se „normalen“ ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten
sind – bei Bearbeitung des jeweiligen Schutzgu tes betrachtet. Es liegen im Plangebiet jedoch
keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen (z. B. extreme
Boden- und Wasserverhältnisse mit aufliegenden Sonderbiotopen bzw. Extremstandorten). V o-
raussichtliche erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind insgesamt nicht
zu erwarten.
8.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung
Der Änderungsbereich würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen
bleiben. Ein wesentlicher Teilbereich würde dementsprechend auch zukünftig landwirtschaftlich
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 18 von 20
genutzt werden. Ein „natürliches“ Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund entspr e-
chender Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan ist nicht gegeben.
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen sind auf der nachfolgenden Planungsebene zu beschreiben.
Die aus artenschutzrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsta t-
beständen gemäß § 44 BNatSchG werden im Rahmen der erforderlichen Artenschutzprü fung
benannt (vgl. Kapitel 7) und auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert.
Gleiches gilt für die Bilanzierung der mit der Planumsetzung verbundenen Eingriffe in Natur und
Landschaft und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen. Im parallel laufenden Aufstellungs-
verfahren für den Bebauungsplan Nr. 588 besteht durch die Festsetzung von Flächen zum E r-
halt bzw. zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die Möglic h-
keit, das mit der Planumsetzung entstehende Ausgleichsdefizit zu reduzieren.
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird das Ziel verfolgt, entsprechend den regional-
planerischen Zielsetzungen (Änderungsbeschluss vom 18.12.2017 ) im Umfeld des Vorhaben-
bereiches einen Beitrag zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden
Angeboten zu schaffen. Aus städtebaulicher Sicht besteht hier, in unmittelbarer Ortseingang s-
lage von Wolbeck und im Anschluss an die neu gestaltete Umgehungsstraße L 585n die Mög-
lichkeit, der Nachfrage nach einem Bau- und Gartenmarkt mit einer Tankstelle entsprechend
nachzukommen. Alternative Planungsmöglichkeiten mit gleichem städtebaulichem und ökolog i-
schem Potential liegen nicht vor. So wurde der Standort im Gewerbegebiet „Östl iche Münster-
straße“ im nördlichen Bereich von Wolbeck geprüft, jedoch aufgrund der vergleichsweise un-
günstigen Lage insbesondere für die Kundenverkehre aus den Ortsteilen Angelmodde, Grem-
mendorf und Hiltrup-Ost sowie der räumlichen Nähe zu einer bereits bestehenden Tankstelle an
der Münsterstraße ausgeschieden. Mit der Realisierung des Vorhabens an der nunmehr beab-
sichtigten Stelle besteht jedoch die Möglichkeit die Nachfrage nach einem entsprechenden A n-
gebot in verkehrsgünstiger Lage zu realisieren und dabei eine Belastung des Ortskerns zu ver-
meiden.
8.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen
Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maß-
nahmen zur Vermeidung / Ausgleich
Die Darstellung eines „Gewerbegebiets “ anstelle einer „Fläche für Landwirtschaft“ lässt auf der
Ebene des Flächennutzungsplans keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die zu
einem erhöhten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen.
Brandschutzrechtliche Vorgaben werden im Rahmen der Genehmigungsplanung betrachtet und
die erforderliche Löschwassermenge im Brandfall sichergestellt.
8.9 Zusätzliche Angaben
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüfung erfolgte anhand von Erhebungen bzw.
Bestandskartierungen des ökologischen Zustands im Änderungsbereich sowie der unmittelba-
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 19 von 20
ren Umgebung. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben traten
nicht auf.
8.10 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Flächennutzungsplan ausgehenden erheblichen Umweltaus-
wirkungen von den Städten und Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gem äß § 4 (3)
BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der bau-
rechtlichen Zulassungsverfahren. Unbenommen hiervon ist die Überprüfung seitens der für den
Umweltschutz zuständigen Behörden.
8.11 Zusammenfassung
Mit der 63. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für eine gewerbliche Nutzung südöstlich der Innenstadt von Münster im Südwesten des
Münsteraner Stadtteils Wolbeck geschaffen werden. Der Änderungsbereich umfasst ca. 0,65 ha
und liegt am Rande der bestehenden Wohnbebauung von Wolbeck sowie angrenzend an den
landwirtschaftlich genutzten Freiraum. Aufgrund der siedlungsstrukturellen Lage und der räumli-
chen Nähe zur Umgehungsstraße L 585n wird eine Umnutzung der bislang landwirtschaftlich
genutzten Fläche zu einem Standort für einen Bau- und Gartenmarkt sowie eine Tankstelle an-
gestrebt. Da der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster diese Fläche derzeit als
„Fläche für die Landwirtschaft “ darstellt, ist gemäß dem planerischen Entwicklungsgebot der
Flächennutzungsplan in ein „Gewerbegebiet“ zu ändern.
Im Sinne der auf Flächennutzungsplanebene erforderlichen überschlägigen Vorabschätzung
der Artenschutzbelange ist davon auszugehen, dass bei Umsetzung des Planvorhabens unter
Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbest ände gemäß § 44 (1) BNatSchG au s-
geschlossen werden können. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes Nr. 588 wurden die artenschutzrechtlichen Belange durch eine ver-
tiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) untersucht und die erforderlichen Maßnahmen zum Ar-
tenschutz konkretisiert.
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammen, in der die mit der Ände-
rung des Flächennutzungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und bewertet wurden. Der Umweltbericht kommt nach Prüfung der Schutzgüter zu dem
Ergebnis, dass die auf der vorliegenden Planungsebene erkennbaren Umweltauswirkungen auf
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sachgerecht gelöst werden können.
Die im Flächennutzungsplan getroffene Darstellung lässt keine schweren Unfälle oder Kat a-
strophen erwarten, die zu einem erhöhten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen.
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüfung erfolgte anhand v on Erhebungen bzw.
Bestandskartierungen des städtebaulichen und ökologischen Zustandes im Änderungsbereich
sowie der unmittelbaren Umgebung.
Darüber hinaus gehende, technische Verfahren wurden nicht erforderlich. Schwierigkeiten bei
der Zusammenstellung der erforder lichen Angaben traten nicht auf. Maßnahmen zum Monit o-
ring werden auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
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8.12 Referenzliste der Quellen
Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläuterungen zur
Übersichtskarte 1 : 200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische Kommission
für Westfalen. Münster.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014):
Landschaftsinformationssammlung, @LINFOS Fachkataster.
Online unter: www.gis6.nrw.de/osirisweb
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2017):
Fachinformationssystem geschützte Arten in NRW.
Online unter: www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nord-
rhein-Westfalen (o. J.):
Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW
(ELWAS-WEB). Online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010):
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben .
Gemeinsame Handlungsempfehlungen.
Ökoplanung münster (28.10.2016):
Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstelle mit Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-
Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Münster.
Peter, Miller, Kunzmann & Schittenhelm (2009):
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB. Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden
in der Bauleitplanung. Im Auftrag der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO).
Stadt Münster, Stadt+Handel (2015):
Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster (2. Fortschreibung,
Ratsbeschluss 14.03.2018). Einzelhandelsbestandserhebung Stadt Münster (Stand 31.12.2014),
ergänzt um sortimentsspezifische Verkaufsflächenerfassung Stadt + Handel 09-10/2015
Uppenkamp und Partner GmbH (25.10.2017):
Immissionsschutz - Gutachten. Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung für die
Errichtung eines Raiffeisenmarktes, einer Tankstelle mit Waschhalle und Waschboxen. Ahaus.
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am __________ abschließend
beschlossenen 63. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde für den
Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Münster, den __________
Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
7218 Zeichen
V/1003/2019 V/1003/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 63. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck [Raiffeisenmarkt mit Tankstelle] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 12.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 63. Änderung des Flächennutzung s- plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde für den B e- reich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 63. FNP-Änderung nicht gefolgt: 1.1 Den Bedenken gegenüber einer städtebaulichen Unverträglichkeit und einer fehlenden Er- forderlichkeit der Planung (Anlage 1, Nr. 1.1.1). 1.2 Den Bedenken, die Planung stelle einen unnötigen Eingriff in den Landschaftsraum dar und das öffentliche Interesse sei bei dieser Planung nicht gegeben (Anlage 1, Nr. 1.1.2). 1.3 Den Bedenken gegenüber einer Ausweisung des Plangebiets im Regionalplan als Allg e- meiner Siedlungsbereich (Anlage 1, Nr. 1.2.1). Stadtplanungsamt 30.10.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause-Kämereit / Herr Husmann Telefon: 492 61 11 / 492 61 94 Krause-Kaemereit@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/1003/2019 1.4 Den Bedenken gegenüber einer unverträglichen Zunahme des Verkehrs (Anlage 1, Nr. 1.2.2). 1.5 Den Anregungen, den Bereich östlich des Plangebiets mit in die Änderung des Fläche n- nutzungsplans aufzunehmen und als ökologische Ausgleichsfläche zu sichern (Anlage 1, Nr. 1.2.3). 1.6 Den Bedenken gegenüber einer Ansiedlung einer Tankstelle direkt an ei nem Lan d- schaftsschutzgebiet (Anlage 1, Nr. 1.2.4). 1.7 Den Bedenken gegenüber einer unzureichend durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Anlage 1, Nr. 1.2.6). 1.8 Den Bedenken, die Planung entspreche nicht den Zielen der Raumordnung (Anlage 1, Nr. 1.2.7). 1.9 Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung (Anlage 1, Nr. 2.1.1, 2.1.2). 1.10 Den Anregungen, Nachkartierungen durchzuführen oder ein Worst -Case-Szenario anzu- nehmen (Anlage 1, Nr. 2.1.2). 1.11 Den Bedenken, die Planung genüge nicht den Anforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden (Anlage 1, Nr. 3.1.19). 1.12 Den Bedenken gegenüber einer mangelhaften Alternativenprüfung (Anlage 1, Nr. 3.1.19). 1.13 Den Bedenken, dass die Planung gegen die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster verstoße (Anlage 1, Nr. 3.1.20). 1.14 Den Bedenken, das Vorhaben widerspreche dem Ziel, den innerörtlichen Verkehr durch den Bau der Umgehungsstraße L 585n zu entlasten (Anlage 1, Nr. 3.1.21). 1.15 Den Bedenken, dass sachfremde wirtschaftliche Interessen Vorrang bei der Entscheidung zur Verfolgung der Planungsziele gehabt haben (Anlage 1, Nr. 3.1.22). 1.16 Der Stellungnahme, im Rahmen der öffentlichen Auslegung seien nicht alle für eine u m- fassende Prüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestell t wor- den (Anlage 1, Nr. 3.1.26). 1.17 Der Anregung, die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche beizubehalten (Anlage 1, Nr. 3.2.1). 1.18 Der Anregung, in diesem Bereich Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (Anlage 1, Nr. 3.2.1). 2. Der Entwurf der 63. Änderung des Flä chennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. - 3 - V/1003/2019 Begründung: Der Beschluss, den Flächennutzungsplan (FNP) zu ändern, erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am 04.07.2018 (63. Änderung des FNP, siehe Vorlage Nr. V/0394/2018). Mit der gleichen Vorlage erfolgte auch der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588: An- gelmodde – Hiltruper Straße / Östlich Ortsumgehung Wolbeck. Ziel der Änderungs - bzw. Aufstellungsverfahren für die Bauleitpl äne ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Bau - und Gartenmarktes mit einer Tankstelle, einer Waschhalle und Waschboxen zu schaffen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erfolgt eine Änderung der Darstellung von bisher „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Gewerbegebiet“ (GE). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form e i- nes Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 20.11. bis einschließlich 04.12.2017 statt . Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 10.01. bis einschließlich 02.02.2018 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 63. Änderung des FNP gemäß § 3 Abs. 2 BauGB f and statt vom 13.08. bis einschließlich 14.09.2018. Gleichzeitig wurde auch der Entwurf des vorhabenb e- zogenen Bebauungsplans Nr. 588 offengelegt (siehe Vorlage Nr. V/0422/2018). Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die der öffentlichen Auslegung vorausgehende Bekanntmachung im Amtsblatt war jedoch in einigen Punkten mit Mängeln behaftet . Daher wurde d ie Offenlegung der Planunterlagen sowohl zur 63. Änderung des FNP als auch zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 aus Rechtssicher- heitsgründen in der Zeit vom 05.08. bis einschließlich 05.09.2019 wiederholt. Der Inhalt der Flächen- nutzungsplanänderung wurde hierbei nicht verändert, es erfolgten gegenüber der ersten öffentlich en Auslegung lediglich redaktionelle Änderungen in der Begründung. Parallel zur Wiederholung der öffent- lichen Auslegung wurde ebenfalls eine Wiederholung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die zu den beschriebenen Beteiligungen zur 63. Änderung des FNP eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend Beschlussvorschlag 1 Beschluss gefasst werden. Da der zuletzt offengelegte Entwurf der 63. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1 nicht geändert werden muss, kann der abschließende Beschluss zur Flächennutzungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Parallel zu dieser Vorlage sollen auch der Beschlus s über die Stellungnahmen und der Satzungsb e- schluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/1004/2019). i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Planzeichnung
Anlage A
1999 Zeichen
Anlage A zur Vorlage Nr. V/1003/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss der 63. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlich- keits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes mit einer Tankstelle, einer Waschhalle und Waschboxen auf einer Fläche im Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck zu schaffen. Das Plangebiet grenzt zwar unmittelbar an den Stadtteil Wolbeck an, liegt aber noch auf dem Gebiet des Stadtteils Angelmod- de. Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts (sowohl Flächennutzungs- plan als auch Bebauungsplan). Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren zusammen mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / Östlich Ortsumgehung Wolbeck. Nach dem abschließenden Beschluss der 63. Änderung des FNP erfolgt die Beantragung der Ge- nehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. Nach Vorliegen der Genehmi- gung kann die 63. FNP-Änderung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam werden und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 588 ebenfalls durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten. Finanzierung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
V-1003-2019-Anlage-1-Stellungnahmen
109943 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1003/2019
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 45
63. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Zusammenfassung der Stellungnahmen
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
sowie zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
1 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3
vom 20.11.2017 bis einschließlich 04.12.2017 statt.
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
1.1 Private
Stellungnahme,
04.12.2017
1.1.1
Der Einwender gibt an, dass er als Bewohner des
S-W-Teilbereichs von Wolbeck das mit einer FNP-
Änderung verbundene, geplante Projekt
grundsätzlich nicht für vertretbar hält.
Es wird erläutert, dass ein Außenbereich mit
Flächen für die Landwirtschaft, als "Grünrand" des
Ortsteils, in Verlängerung der Öffentlichen Grün-
und Sportanlage am Brandhoveweg, in der Nähe
von Werse und Sandbach, hier für eine
gewerbliche Nutzung verplant werden soll. Der
Eingeber weist darauf hin, dass dagegen Einspruch
erhoben wird!
Es werden Bedenken geäußert, dass eine derartige
Überplanung über den Rand des
Siedlungsbereichs hinaus, mit nachfolgend
anvisierter gewerblicher Nutzung, städtebaulich
unverträglich und nicht erforderlich ist, zumal es
genügend Gewerbeflächen in hierfür explizit
Aufgrund seiner Lage direkt am Ortsrand Wolbecks
an der Hiltruper Straße weist das Plangebiet unter
städtebaulichen Gesichtspunkten eine hohe
Lagegunst für die Ansiedlung des geplanten
Vorhabens auf. Zudem liegt der Änderungsbereich in
dem regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen
Siedlungsbereich und ist somit gemäß den Zielen der
Raumordnung grundsätzlich für eine
Siedlungsentwicklung vorgesehen.
Das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und
Boden unterliegt der Abwägung und schließt nicht
generell die Neuausweisung von Bauland im bisher
unbebauten Bereich aus. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass der Vorhabenträger über die zu
beplanende Fläche verfügt. Somit ist die Betrachtung
von Alternativstandorten hinfällig. Im Übrigen bedarf
es für den wirtschaftlichen Betrieb des geplanten
Vorhabens einer verkehrsgünstigen Lage, um eine
ausreichende Kundenfrequenz zu generieren.
Den Bedenken gegenüber einer
städtebaulichen Unverträglichkeit und
einer fehlenden Erforderlichkeit der
Planung wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.1).
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
ausgewiesenen Bebauungsplänen gebe.
1.1.2
Es werden Bedenken geäußert, dass die
Beeinträchtigung der Landschaft durch den Neubau
einer Tankstelle mit Markt, zusätzlich zu den
ohnehin schon gravierenden „Eingriffen“ von neuer
Westumgehung in Verbindung mit dem
Verkehrsknotenpunkt Hiltruper Straße, sich als
weiterer massiver, unnötiger Eingriff in den
Landschaftsraum darstellt. Das öffentliche
Interesse ist bei dieser Planung jedoch nicht
gegeben.
Mit der baulichen Inanspruchnahme der Flächen im
Änderungsbereich wird der Siedlungsrand in
westliche Richtung verschoben. Um die
Beeinträchtigung der Landschaft, soweit möglich, zu
reduzieren, werden auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung Festsetzungen zum Erhalt der am
südlichen Rand des Plangebiets bestehenden
Gehölze getroffen. In den Teilen des Plangebiets, die
zurzeit intensiv bewirtschaftet werden, sollen zudem
Anpflanzungen vorgenommen werden.
Den Bedenken, die Planung stelle
einen unnötigen Eingriff in den
Landschaftsraum dar und das
öffentliche Interesse sei bei dieser
Planung nicht gegeben, wird nicht
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2).
1.2 Private
Stellungnahme,
04.12.2017
1.2.1
Es werden Bedenken geäußert, dass die
Entstehung eines Gewerbegebiets erhebliche
Risiken für die angrenzenden Fließgewässer
Sandbach und Werse birgt. Es werden
Ausführungen zu den Vorschädigungen durch den
Bau der Umgehungsstraße gemacht. Es werden
Bedenken geäußert, dass die durchgeführte
Renaturierung des Sandbachs als
Ausgleichsmaßnahme für den Bau der
Umgehungsstraße durch die Ansiedlung einer
Tankstelle in unmittelbarer Nähe zunichte gemacht
werde. Es wird ausgeführt, dass die ökologische
Vielfalt an den Fließgewässern Sandbach und
Werse und den geschützten Biotopen nur erhalten
werden kann, wenn nicht sämtliche Freiflächen in
der Nähe zu ASB-Flächen umgewidmet werden.
Für den Planbereich befand sich zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit das
Verfahren zur 9. Änderung des Regionalplans
Münsterland im Verfahren; diese Änderung wurde am
16.05.2018 wirksam. Der Regionalplan stellt seitdem
den betroffenen Bereich sowie den östlich
angrenzenden Bereich als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) dar. Somit ist es das Ziel der
Raumordnung dort eine städtebauliche Entwicklung
am Siedlungsrand von Wolbeck zu ermöglichen.
Die weiteren Ausführungen und Bedenken betreffen
nicht die inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans
und werden daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt.
Den Bedenken gegenüber einer
Ausweisung des Plangebiets im
Regionalplan als Allgemeiner
Siedlungsbereich wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.3).
1.2.2
Es werden Bedenken geäußert, dass die Hiltruper
Straße mit mehr Verkehr belastet werde und dieser
Die Höhe und Verteilung der künftigen
Verkehrsmengen wurden im Rahmen der
Den Bedenken gegenüber einer
unverträglichen Zunahme des Verkehrs
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Abschnitt der Hiltruper Straße schon jetzt an
starker Verkehrszunahme leide
(Umgehungsstraße, Ansiedlung des LIDL-Marktes
an der Hiltruper Straße, Nicht-Anbindung
Zumbusch- und Eschstraße an die
Umgehungsstraße, Baugebiet Petersheide).
Es werden Bedenken geäußert, dass durch die
Ansiedlung eines weiteren Marktes und einer
Tankstelle an dieser Stelle zusätzlicher Verkehr
generiert werde.
verkehrlichen Untersuchung insbesondere im Hinblick
auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit der betroffenen
Knotenpunkte untersucht.
Das Verkehrsgutachten des Büros ambrosius blanke
hat unter Berücksichtigung der heutigen Vorbelastung
des Kreisverkehrs L 585n / Hiltruper Straße und den
möglichen Neuverkehren der geplanten Nutzung
aufgezeigt, dass es durch die prognostizierte
Verkehrszunahme in allen Kreisverkehrszufahrten zu
keinen signifikant spürbaren Auswirkungen auf den
Verkehrsablauf kommt und dies zu keiner
Verschlechterung der Verkehrsqualität gegenüber
dem Bestand führt. Eine uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs wird
prognostiziert.
In der Betrachtung der Hiltruper Straße / Zufahrt zum
Plangebiet wird ebenfalls eine sehr gute
Verkehrsqualität prognostiziert.
wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.4).
1.2.3
Es wird angeregt, dass die verbleibende AFAB-
Fläche östlich der jetzt geplanten Änderung des
FNP mit in die Planung einbezogen werden solle,
wenn eine Änderung des Flächennutzungsplans
durchgeführt wird. Es wird angeregt, dass dort
verbindlich für ökologische Ausgleichsflächen
gesorgt werden solle. Es wird der Hinweis
gegeben, dass eine stückweise Änderung des
Flächennutzungsplans, wie offenbar von der Stadt
angestrebt, einer verantwortungsvollen Planung für
den südwestlichen Teil Wolbecks nicht gerecht
werde.
Der Regionalplan stellt den betroffenen Bereich sowie
den östlich angrenzenden Bereich als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) und nicht als Allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich (AFAB) dar. Somit ist es
das Ziel der Raumordnung, dort eine städtebauliche
Entwicklung am Siedlungsrand von Wolbeck zu
ermöglichen.
Den Anregungen, den Bereich östlich
des Plangebiets mit in die Änderung
des Flächennutzungsplans
aufzunehmen und als ökologische
Ausgleichsfläche zu sichern, wird nicht
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5).
1.2.4
Es werden Bedenken geäußert, dass eine
Tankstelle direkt an einem
Aufgrund seiner Lage direkt am Ortsrand Wolbecks
an der Hiltruper Straße weist das Plangebiet unter
Den Bedenken gegenüber einer
Ansiedlung einer Tankstelle direkt an
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Landschaftsschutzgebiet mit zwei Fließgewässern
und einer Überschwemmungsfläche angesiedelt
werden soll.
städtebaulichen Gesichtspunkten eine hohe
Lagegunst für die Ansiedlung des geplanten
Vorhabens auf. Zudem liegt der Änderungsbereich in
dem regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen
Siedlungsbereich und ist somit gemäß den Zielen der
Raumordnung grundsätzlich für eine
Siedlungsentwicklung vorgesehen.
Die Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der
angesprochenen Fließgewässer betreffen nicht die
Ebene des Flächennutzungsplans. Der Schutz der
sensiblen Strukturen wird durch geeignete
Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung bzw. Baugenehmigung sichergestellt.
einem Landschaftsschutzgebiet wird
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.6).
1.2.5
Es werden Bedenken gegenüber erheblichen
Lärmemissionen aus dem Tank- und Waschbetrieb
geäußert. Es wird der Hinweis gegeben, dass
zudem zusätzliche Lärmemissionen durch einen
weiteren Ausbau der Sportanlagen zu erwarten
sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB stellt der
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im
Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Fragen der
immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen einzelner
Vorhaben betreffen daher nicht die Ebene des
Flächennutzungsplans. Die Bedenken und der
Hinweis werden daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
1.2.6
Es werden Bedenken geäußert, dass, anders als
im Amtsblatt 20/2017 angekündigt, bei der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
Abs. 1 BauGB weder über den Hintergrund noch
über die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung informiert worden sei. Es seien weder im
Stadthaus 3 noch bei dem genannten
Ansprechpartner bei der Stadt Münster
Informationen zu bekommen gewesen. Auch die
Zielsetzung der Planung sei unzureichend
dargestellt gewesen. Es werden Bedenken
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 20.11. bis
einschließlich 04.12.2017 stattgefunden. Die
Planunterlagen (Planzeichnung des Vorentwurfs,
Vorhabenbeschreibung, Amtsblatt) lagen im
Beteiligungszeitraum im Stadthaus 3 öffentlich aus
und waren für Interessierte einsehbar. Darüber hinaus
waren diese Unterlagen auch über die Website des
Stadtplanungsamtes abzurufen.
Sowohl der Hintergrund / die Zielsetzung der Planung
Den Bedenken gegenüber einer
unzureichend durchgeführten
frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.7).
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
geäußert, dass die frühzeitige Beteiligung nach § 3
Abs. 1 BauGB nicht ausreichend durchgeführt
worden sei.
als auch die voraussichtlichen Auswirkungen wurden,
soweit zu diesem Verfahrensschritt schon möglich, in
der Vorhabenbeschreibung zum
Bebauungsplanentwurf näher erörtert. Aus diesem
Grund werden die Bedenken zurückgewiesen.
1.2.7
Es werden Bedenken geäußert, dass eine
Änderung des Flächennutzungsplans auf
Grundlage des Regionalplans nicht zulässig sei, da
dieser im Planbereich AFAB vorsehe. Es wird der
Hinweis gegeben, dass eine Änderung des
Regionalplans bisher nicht erfolgt sei. Es werden
Bedenken geäußert, dass die Auswirkungen auf die
Umwelt und die Anwohner nicht hinreichend geklärt
seien.
Für den Planbereich wurde zum Zeitpunkt der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit das
Verfahren zur 9. Änderung des Regionalplans
Münsterland durchgeführt; diese Änderung wurde am
16.05.2018 wirksam. Der Regionalplan stellt seitdem
den betroffenen Bereich sowie den östlich
angrenzenden Bereich als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) dar. Die vorliegende Planung
befindet sich danach innerhalb des dargestellten
Allgemeinen Siedlungsbereichs. Damit entspricht die
vorliegende Planänderung den Zielen der
Raumordnung in diesem Bereich.
Die Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Umwelt und die Anwohner betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt.
Den Bedenken, die Planung entspreche
nicht den Zielen der Raumordnung,
wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.8).
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 45
2 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beteiligungszeitraum 10.01.2018 bis einschließlich 02.02.2018
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
2.1 Naturschutzbund (NABU)
Münster, 12.02.2018
2.1.1
Der NABU äußert Bedenken, dass erhebliche
Mängel v. a. bei der Artenschutzrechtlichen
Prüfung (ASP) festgestellt wurden. Es wird der
Hinweis gegeben, dass in der Begründung
zum Vorentwurf der 63. Änderung des
Flächennutzungsplans sowie in der
Begründung zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 588 eine ASP der Stufe II
genannt wird und für das zitierte Gutachten
jedoch nur zwei Begehungen stattfanden und
zwar am 13. September für Fledermäuse und
am 19. Oktober für planungsrelevante
Vogelarten.
Die Bedenken des NABU, dass erhebliche
Mängel bei der artenschutzrechtlichen Prüfung
festgestellt wurden und der
Untersuchungsumfang nicht einer
Artenschutzprüfung der Stufe II bzw. einer
Potentialabschätzung entsprechen, werden
zurückgewiesen. Auf die nachfolgenden
Abwägungsvorschläge hinsichtlich des
Untersuchungsumfangs und der
Untersuchungstiefe der Artenschutzprüfung
wird verwiesen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Den Bedenken zur
durchgeführten Artenschutzprüfung wird
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.9).
Es werden Bedenken geäußert, dass mit
diesem Untersuchungsumfang von einer
Artenschutzprüfung der Stufe II nicht die Rede
sein kann.
Die Bedenken, dass es sich bei dem
Untersuchungsumfang nicht um eine
Artenschutzprüfung der Stufe II handelt,
werden zurückgewiesen. Nach der
Handlungsempfehlung „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz NRW (2010) handelt es
sich um eine Stufe II-Prüfung, wenn
„vertiefende Bestandserfassungen vor Ort“
durchgeführt werden. In vorliegendem Fall sind
im Sinne der Verhältnismäßigkeit sowohl eine
Tag- als auch eine Nachtbegehung sowie
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Funktionskontrollen mittels Ultraschalldetektor
und dem ganznächtigen Einsatz einer
Horchkiste erfolgt. Zudem wurde eine
Eulenerfassung mittels Klangattrappe
durchgeführt. Es wurde seitens des Gutachters
gezielt auf Nester, Höhlen, Nisthilfen sowie auf
Kot-, Urin und Gewöllereste geachtet. Die
angewandte Methodik und der Umfang
übersteigen demnach das Maß einer Stufe I-
Prüfung deutlich.
Es werden Bedenken geäußert, dass selbst für
eine Potenzialabschätzung des Vorkommens
planungsrelevanter Vogel- und
Fledermausarten der Untersuchungsumfang
unzureichend ist, da Zugvögel bereits weg
sind und einige Fledermausarten schon in
ihren Winterquartieren sind.
Die Bedenken, dass der Untersuchungsumfang
unzureichend ist, werden zurückgewiesen.
Hiernach ist es bei kleineren Planvorhaben ein
typisches Vorgehen, eine artenschutzrechtliche
Prüfung lediglich auf Grundlage einer
Potenzialabschätzung und ohne faunistische
Vollerfassung durchzuführen. Die
Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“
(MKULNV 2016) betont in diesem
Zusammenhang den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. „Das zu untersuchende
Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen
sowie die Erfassungsmethoden unterliegen
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und
hängen im Einzelfall insbesondere von der
Größe und Lage des Untersuchungsraumes
sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und
den artspezifischen Erfordernissen ab.“ Ferner
wird ausgeführt: „Sind von konkreten
Bestandserfassungen vor Ort keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten,
müssen sie auch nicht durchgeführt werden.
Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind
nicht veranlasst“.
2.1.2
Es werden Bedenken geäußert, dass eine Die Bedenken, dass eine Begehung keine Die Hinweise werden zur Kenntnis
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Begehung keine Rückschlüsse auf die
funktionale Bedeutung eines Gebiets für
Fledermäuse zulässt, da die gesamte
Jahresphänologie fehlt. Es wird der Hinweis
gegeben, dass essenzielle Nahrungshabitate,
(Wochenstuben-) Quartiere oder bedeutende
Flugstraßen sich nicht feststellen lassen.
Rückschlüsse auf die funktionale Bedeutung
eines Gebiets für Fledermäuse zulässt und
essenzielle Nahrungshabitate, Quartiere oder
bedeutende Flugstraßen sich nicht feststellen
lassen, werden zurückgewiesen. Aus
artenschutzrechtlicher Sicht unterliegen
Nahrungshabitate und Flugstraßen der in der
ASP geprüften sowie aller weiteren
Fledermausarten nur einem geringen
Schutzstatus. Das Artenschutzrecht sieht
primär einen Schutz der Quartiere
(Fortpflanzungs- und Ruhestätten) vor. Kiel
(2007) weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass Nahrungs- und Jagdbereiche nur
dann artenschutzrechtlich von Relevanz sind,
wenn Fortpflanzungs- und Ruhestätten in ihrer
Funktion auf deren Erhalt angewiesen sind und
auch diese einen essenziellen
Habitatbestandteil darstellen. „Als essenziell
werden Nahrungshabitate angesehen, welche
für den Fortpflanzungserfolg bzw. für die
Fitness der Individuen in der Ruhestätte
maßgeblich sind und deren Wegfall dazu führt,
dass die Fortpflanzungsfunktionen nicht in
gleichem Umfang aufrechterhalten werden
können. Funktionsbeziehungen werden als
essenziell angesehen, wenn sie so eng mit der
Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion verknüpft
sind, dass diese ohne sie nicht aufrecht
erhalten bleibt“ (BfN 2018). Auch für den Fall,
das Fledermausquartiere durch ein Vorhaben
beeinträchtigt werden oder verloren gehen,
liegt kein Verstoß nach § 44 BNatSchG vor,
solange die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs-
und Ruhestätten im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. Im
Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt
genommen. Den Bedenken zur
durchgeführten Artenschutzprüfung wird
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.9).
Den Anregungen, Nachkartierungen
durchzuführen oder ein Worst-Case-
Szenario anzunehmen, wird nicht
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10).
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
eine erhebliche Störung nur dann vor, wenn
sich dadurch der Erhaltungszustand des
lokalen Vorkommens der Art auf
Populationsniveau verschlechtert.
Es wird der Hinweis gegeben, dass sich
zudem Wasserfledermäuse schon
überwiegend in ihren Winterquartieren
befanden und daher überhaupt nicht mehr
erfasst werden konnten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer
Vollerfassung des Arteninventars, die keinen
zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, wird
auf die Ausführungen zum
Untersuchungsumfang verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der
Gutachter offenlässt, wie er zu der Annahme
kommt, dass planungsrelevante Vorkommen
der Arten Bechsteinfledermaus, Braunes
Langohr, Großer Abendsegler, Großes
Mausohr, Kleiner Abendsegler und
Wasserfledermaus mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
können. Es wird der Hinweis gegeben, dass er
bei seiner eigenen Begehung ein Individuum
der Gattung Myotis nachweisen konnte, deren
Arten sehr empfindlich auf Lichtemissionen
reagieren.
Die Bedenken mit Bezug zum Ausschluss
planungsrelevanter Fledermausarten werden
zurückgewiesen. Der Hinweis auf eine
Lichtempfindlichkeit von Fledermäusen der
Gattung Myotis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens
wurde das faunistische Potential der Fläche
gutachterlich eingeschätzt. Hiernach handelt es
sich bei dem geplanten Vorhaben mit einer
Flächengröße von 5.888 m² um einen
verhältnismäßig kleinen Eingriff in Natur und
Landschaft. Die zum Eingriff vorgesehene
Fläche wird derzeit überwiegend als intensiv
landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche genutzt.
Im Rahmen des Vorhabens sind mit Ausnahme
eines jungen Birkenaufwuchses am Rand der
Ackerfläche keinerlei Gehölze zur Rodung
vorgesehen. Die kleinräumig gefasste
Eingriffsfläche liegt in Ortsrandlage von
Münster-Wolbeck, sie ist auf mehreren Seiten
von Straßen umgeben und daher aus
ökologischer Sicht als vorbelastet anzusehen.
Auf der Südseite grenzt das Plangebiet,
getrennt durch eine doppelte Baumreihe und
eine Anliegerstraße, an einen auf
Privatgrundstücken befindlichen Gehölzsaum.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 45
Lfd.
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Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Der dort verlaufende Sandbach ist teilweise
verrohrt, der Gehölzaufwuchs wurde teilweise
durch Heckenanpflanzungen von Eibe und
Thuja ersetzt. Weder aufgrund der
Flächengröße noch aufgrund der Lage oder der
Flächenausstattung handelt es sich bei dem
Plangebiet nach gutachterlicher Einschätzung
um eine wertvolle Biotopfläche, die besondere
faunistische Vorkommen erwarten lässt. Auch
eine Abfrage des Fundortkatasters NRW ergab
keine Hinweise auf eine besondere Wertigkeit
der Eingriffsfläche bzw. Vorkommen
entsprechend schützenswerter Arten. Die
Abfrage des Messtischblattquadranten ergab
zwar zahlreiche Artvorkommen, jedoch
stammen die dort ausgewerteten Funddaten
aus einem Gebiet mit einer Größe von
insgesamt 36 km² und bedeuten daher nicht,
dass die dort benannten Arten auch tatsächlich
im Eingriffsraum vorkommen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass
sich direkt angrenzend an das
Untersuchungsgebiet der Sandbach befindet,
der entlang Gehölzstrukturen die Werse mit
dem Wald am Tiergarten verbindet. Es wird
darauf hingewiesen, dass nicht
auszuschließen ist, dass er hier eine
essenzielle Funktion für den Wechsel vom
Sommer- zum Winterquartier oder vom
Quartier zum Nahrungshabitat besitzt. Das
Braune Langohr und die Myotis-Arten,
darunter auch die Wasserfledermaus, sind
sehr lichtempfindlich und würden im Zuge
einer Beleuchtung diesen Bereich meiden.
Der Hinweis auf den sich an das
Untersuchungsgebiet angrenzend befindlichen
Sandbach und Gehölzstrukturen,
die die Werse
mit dem Tiergarten verbinden, wird zur
Kenntnis genommen. Die Bedenken, dass nicht
auszuschließen ist, dass eine essenzielle
Funktion für den Wechsel von Sommer- zum
Winterquartier oder vom Quartier zum
Nahrungshabitat vorliegt, werden
zurückgewiesen. Für die geprüften
Fledermausarten Breitflügelfledermaus,
Zwergfledermaus sowie für die
Fledermausgattung Myotis spec. gibt die
Artenschutzprüfung die Empfehlung zur
Durchführung von
Lichtmanagementmaßnahmen, um
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 45
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Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Lichtimmissionen in Richtung des südlich und
südöstlich gelegenen Gehölzgürtels
weitestgehend zu minimieren. Hierbei handelt
es sich entsprechend der geltenden
Rechtsauslegung um eine gutachterliche
Empfehlung und nicht um eine Maßnahme des
Risikomanagements der artenschutzrechtlichen
Prüfung, da durch das Vorhaben zwar
Störungen der benannten Fledermausarten
entlang des südlich angrenzenden
Gehölzgürtels auftreten können, dies jedoch
nicht gegen die artenschutzrechtlichen
Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG verstößt.
Die vorliegende Planung zur Errichtung eines
Bau- und Gartenmarkts mit Tankstelle und
Waschanlage wurde an die Empfehlung
angepasst. Die im aktuellen Bebauungsplan
dargestellten Ansichten sehen keine
Fensterfronten oder großflächigen
Beleuchtungen in Richtung der südlich
gelegenen Gehölze vor. Zusätzlich sind auf der
Südseite des Vorhabens zudem „Flächen zur
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern“ vorgesehen. Weiterhin ist der Bau
einer 2,5 m hohen Mauer im Bereich der
Waschboxen, diese primär aus Gründen des
Schallschutzes, geplant. Dementsprechend ist
nur von einem verhältnismäßig geringen
Spektrum an Lichtimmissionen in Richtung des
südlich des Vorhabens vorhandenen
Gehölzgürtels, der dortigen Privatgärten und
des dort verlaufenden Sandbachs auszugehen.
Auf die nachfolgende Abwägung wird
verwiesen.
Es werden Bedenken geäußert, dass eine Die Bedenken, dass mit Umsetzung des
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 45
Lfd.
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Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Zerschneidung von Teillebensräumen die
Folge wäre und auch die Aufgabe von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vogel-
und Fledermausarten möglich sind.
Vorhabens eine Zerschneidung von
Lebensräumen und eine Aufgabe von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich sind,
werden zurückgewiesen. Die Annahme,
entlang des Gehölzgürtels könnten sich
essenzielle Funktionsräume für den Wechsel
vom Sommer- zum Winterquartier oder vom
Quartier zum Nahrungshabitat (Braunes
Langohr und Myotis-Arten) befinden, kann aus
gutachterlicher Sicht sicher verneint werden.
Ungeachtet der Tatsache, ob derartige
Funktionsräume im Plangebiet vorhanden sind,
ist sicher davon auszugehen, dass diese keine
essenzielle Funktion im Sinne der
Rechtsauslegung aufweisen. Die potenzielle
Beleuchtung des Tankstellengeländes und
anfallende Lichtimmissionen entlang des ca.
250 m langen Gehölzgürtels werden sicher
nicht zu einem verringerten
Fortpflanzungserfolg oder einer erheblich
verringerten individuellen Fitness von
Fledermäusen der benannten Arten führen. Es
ist nicht anzunehmen, dass die benannten
Arten aufgrund des Vorhabens einen Wechsel
zwischen Sommer- und Winterquartieren nicht
mehr durchführen können und auch nicht, dass
die Wechsel zwischen Quartier und
Nahrungshabitat deshalb eingestellt werden.
Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen
Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG können
diesbezüglich sicher ausgeschlossen werden.
Es wird angeregt, dass hier eine
Nachkartierung notwendig ist, um die
Bedeutung des Untersuchungsgebiets für
Fledermäuse und planungsrelevante
Vogelarten zu ermitteln. Es wird angeregt,
Den Anregungen, Nachkartierungen
durchzuführen oder ein „Worst-Case-Szenario“
anzunehmen, wird nicht gefolgt. Auf die
Ausführungen bezüglich der für eine
sachgerechte Beurteilung notwendigen
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 45
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Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
dass andernfalls aufgrund fehlender Daten von
einem "Worst-Case-Szenario" ausgegangen
werden muss.
Untersuchungstiefe und der gebotenen
Verhältnismäßigkeit wird verwiesen.
2.1.3
Es wird angeregt, dass Lichtemissionen dabei
auf jeden Fall zu vermeiden sind.
Die Anregung Lichtemissionen zu vermeiden,
wurde bereits im Zuge der Erstellung der
Artenschutzprüfung seitens des Gutachters in
Form von Empfehlungen zum
Lichtmanagement berücksichtigt. Der
Anregung wird im Zuge der nachfolgenden
Ausführungsplanung gefolgt.
Der Anregung mit Bezug auf ein
Lichtmanagement wird im Rahmen der
Ausführungsplanung gefolgt. Ein
Beschluss im Rahmen des Verfahrens
zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
2.2 münsterNETZ GmbH,
17.01.2018
2.2.1
Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis,
dass sich in der Umgebung des Bauvorhabens
Gas- und Wasserversorgungsleitungen,
Strom- und Infokabel der münsterNETZ GmbH
sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke
Münster GmbH befinden (Bestandsplanwerk
angefügt). Es wird darauf hingewiesen, dass
die münsterNETZ GmbH derzeit keine
Instandhaltungs- oder
Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich
plant.
Es wird der Hinweis gegeben, dass davon
ausgegangen wird, dass die Leitungen und
Kabel der münsterNETZ GmbH unberührt
bleiben und nicht von der Bebauung der
Fläche tangiert werden. Es wird angeregt,
dass die münsterNETZ GmbH frühzeitig
informiert wird, sollte dem nicht so sein.
Es wird der Hinweis gegeben, dass
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht
die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der
münsterNETZ GmbH bei anfallenden
Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw.
zu sichern und vorher zu lokalisieren sind
(Lage in den Bestandsplänen ist nicht
verbindlich) und dass die vorhandenen
Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden
und Bäumen bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die
Zustimmung der münsterNETZ GmbH
gegeben wird, wenn keine negativen
Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen
der münsterNETZ GmbH eintreten.
2.3 LWL-Archäologie für
Westfalen, 22.01.2018
2.3.1
Die LWL-Archäologie für Westfalen teilt mit,
dass gegen die Planung keine Bedenken
bestehen.
Das Referat Paläontologie weist jedoch darauf
hin, dass in direkter und näherer
Nachbarschaft Hinweise auf eine besondere
Fossilführung vorliegen und damit gerechnet
werden muss, dass auch im Planungsgebiet
bislang unbekannte paläontologische
Bodendenkmäler in Form von Fossilien
(versteinerte Überreste von Pflanzen und
Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale-
Kaltzeit) angetroffen werden. Es werden
Hinweise zum Umgang auf der Baustelle
gegeben.
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche
Ebene des Flächennutzungsplans und werden
daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
2.4 Handelsverband
Nordrhein-Westfalen
Westfalen-Münsterland,
02.02.2018
2.4.1
Seitens des Handelsverbands bestehen gegen
die vorgelegten Planungen keine Bedenken.
Es wird der Hinweis gegeben, dass davon
ausgegangen wird, dass das Freilager auch
tatsächlich lediglich eine Lagerfläche ist, die
nicht in den Verkaufsbereich einbezogen wird.
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche
Ebene des Flächennutzungsplans und werden
daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
2.5 Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland
(BUND), Kreisgruppe
Münster, 17.02.2018
2.5.1
Der BUND erhebt keine grundsätzlichen
Bedenken gegen das Projekt. Es wird der
Hinweis gegeben, dass Umweltaspekte, die
über das Gutachten von Wolters Partner
hinausgehen, dem BUND nicht bekannt sind.
Der Hinweis, dass gegen das Planvorhaben
keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und
weitere Umweltaspekte, die über das
Gutachten von Wolters Partner hinausgehen
nicht bekannt sind, wird zur Kenntnis
genommen.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
2.5.2
Es wird angeregt, dass Festsetzungen zum
Schutz der Vögel gegen Vogelschlag am Glas
vorgenommen werden, falls das im
Bebauungsplanverfahren möglich ist.
Die Anregung bezüglich der Festsetzungen
zum Schutz vor Vogelschlag betrifft nicht die
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans
und wird daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
2.6 Handwerkskammer (HWK)
Münster, 06.02.2018
2.6.1
Die HWK teilt mit, dass sie keine Anregungen
vortragen und zum erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung keine
Anforderungen gestellt werden.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
2.7 Industrie- und
Handelskammer (IHK)
Nord Westfalen, 08.02.2018
2.7.1
Die IHK weist darauf hin, dass zur Umsetzung
der städtebaulichen Ziele der Stadt Münster
die Änderung des Regionalplans erforderlich
ist.
Es wird der Hinweis gegeben, dass keine
Anregungen oder Bedenken zur 63. Änderung
des Flächennutzungsplans vorgetragen
werden, sofern die 9. Änderung des
Regionalplans wirksam wird.
Die 9. Änderung des Regionalplans, welche
das Plangebiet beinhaltet, wurde am
18.12.2017 aufgestellt und am 16.05.2018 im
Gesetz- und Verordnungsblatt NRW
bekanntgemacht.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
2.8 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Kreisstelle Münster,
17.01.2018
2.8.1
Die Landwirtschaftskammer bringt gegen die
Planung keine Bedenken und Anregungen vor
und beabsichtigt im Stadtbereich keine
eigenen Planungen. Es wird der Hinweis
gegeben, dass die nach Naturschutzrecht
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen so
durchzuführen sind, dass nicht weitere
landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche
Ebene des Flächennutzungsplans und werden
daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
genommen wird.
2.9 Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen
(Straßen.NRW.),
Regionalniederlassung
Münsterland, 30.01.2018
2.9.1
Straßen.NRW. trägt keine Bedenken gegen
das Bauleitplanverfahren vor.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
2.10 Städtische Denkmalbehörde
(Baudenkmalpflege),
12.01.2018
2.10.1
Die städtische Denkmalbehörde
(Baudenkmalpflege) weist darauf hin, dass aus
ihrer Sicht keine Bedenken zum Vorentwurf
bestehen.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
2.11 Städtische Denkmalbehörde
(Bodendenkmalpflege),
17.01.2018
2.11.1
Die städtische Denkmalbehörde
(Bodendenkmalpflege) weist darauf hin, dass
aus ihrer Sicht keine Bedenken zum
Vorentwurf bestehen.
2.11.2
Es wird die Anregung gegeben, dass die
Textpassage zum Denkmalschutz und zur
Archäologie (6.6) wie folgt zu formulieren ist:
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden
sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder
denkmalgeschützte Gebäude noch
Bodendenkmäler im Sinne des
Der Anregung, die Textpassage entsprechend
der Stellungnahme der Bodendenkmalpflege in
die Begründung zu übernehmen, wurde zur
öffentlichen Auslegung der Planunterlagen
gefolgt. Zudem enthält die Planzeichnung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588
einen entsprechenden Hinweis.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können
jedoch jederzeit archäologische Funde und
Befunde auftreten sowie neue
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch
Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies
gilt insbesondere auch für die Randbereiche
historischer Flussläufe (hier: Werse und
Sandbach). Den Umgang mit
Bodendenkmälern und das Verhalten bei der
Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das
Denkmalschutzgesetz.
2.12 Amt für Grünflächen,
Umwelt und Nachhaltigkeit,
01.02.2018
2.12.1 – Grünplanung
Es wird die Anregung gegeben, dass die
vorhandene maximale Kronentraufe von 7 m
als Breite zur Erhaltung festgesetzt wird, um
den Bestand der Erlenreihe langfristig zu
sichern.
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht
die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es wird der Hinweis gegeben, dass in den
bisherigen Vorentwürfen der Gehölzstreifen
zur Erhaltung breiter gewesen sei. Es wird die
Anregung gegeben, dass zu 1.8 der textlichen
Festsetzungen folgender Satz ergänzt werde:
„Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je
6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger
Laubbaum…“.
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht
die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
2.12.2 – Landschaftsplanung
Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
63 Änderung des Flächennutzungsplans und
die Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 588 seitens der
Landschaftsplanung keine grundsätzlichen
Bedenken bestehen.
Es wird der Hinweis gegeben, dass in der
Begründung zum Flächennutzungsplan unter
Punkt 3.2 „Landschaftsplan“ im zweiten Satz
fälschlicherweise von der Aufhebung der
bestehenden Festsetzungen des
„Bebauungsplans Nr. 588“ gesprochen werde,
jedoch der „Landschaftsplan Werse“ gemeint
sei.
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wurde zur öffentlichen
Auslegung der Planunterlagen entsprechend
angepasst.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß
dem neuen Landesnaturschutzgesetz (2016)
nicht nur die Bereiche, die einer Bebauung
zugeführt werden, sondern der gesamte
Geltungsbereich des Bebauungsplans aus
dem Landschaftsplan entlassen wird. Es wird
die Anregung gegeben, den aufgeführten
Textbaustein einzufügen.
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht
die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es wird der Hinweis gegeben, dass in der
Begründung zum Bebauungsplan der Hinweis
auf die gesetzliche Pflicht zur Durchführung
einer strategischen Umweltprüfung in der
Landschaftsplanung fehle. Es wird die
Anregung gegeben, den aufgeführten
Textbaustein einzufügen.
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht
die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 9
Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NW im
weiteren Aufstellungsverfahren des
Landschaftsplans nach den §§ 15-17
Landesnaturschutzgesetz NW mit Begründung
darauf hinzuweisen ist, dass von der
Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung im Landschaftsplan
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht
die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
abgesehen wird. Es wird angeregt, dass der
v. g. Hinweis nebst Begründung in die
Begründung zum Bebauungsplan
aufzunehmen ist, da es sich bei der
Aufstellung des Bebauungsplans / Anpassung
des Landschaftsplans um ein Klauselverfahren
handelt.
2.12.3 - Eingriffsregelung
Es wird die Anregung gegeben, dass im
Kapitel 8.4.2 des Umweltberichts darauf
hinzuweisen ist, dass mit der Überplanung der
im FNP ausgewiesenen landwirtschaftlichen
Fläche durch ein Gewerbegebiet Eingriffe in
Boden, Natur und Landschaft verbunden sind,
die auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung bilanziert und durch geeignete
landschaftspflegerische Maßnahmen an
anderer Fläche kompensiert werden.
Der Anregung wurde zur öffentlichen
Auslegung der Planunterlagen gefolgt.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Es wird angeregt, dass in Kapitel 6.5 „Eingriffs-
und Ausgleichsbilanz“ der Umfang der
Neuversiegelung von rd. 67 % der
Plangebietsfläche benannt werden sollte, um
die Erheblichkeit des Eingriffs zu
dokumentieren. Es wird der Hinweis gegeben,
dass die Werte in Zeile 2 und Zeile 3 falsch
seien.
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht
die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es wird angeregt, dass für die Verortung des
Biotopwertdefizits von 15.547 BWP die Lage
mit Gemarkung, Flur, Flurstück und Art des
naturschutzfachlichen Ausgleichs zwingend
vor der Offenlegung zu ergänzen ist.
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und wird daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es wird angeregt, dass in Kapitel 8.3
„Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des
Umweltschutzes“ bezüglich der gesetzlichen
Vorgaben unter den Umweltschutzzielen
Der Anregung wurde zur öffentlichen
Auslegung der Planunterlagen gefolgt.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
„Biotoptypen, Tiere und Pflanzen...“ sowie
„Landschaft“ das Landesnaturschutzgesetz
NRW zu benennen ist.
Es wird die Anregung gegeben, in
Kapitel 8.4.2 „Biotoptypen, Pflanzen und Tiere,
biologische Vielfalt“ den Hinweis auf die
natürliche Vegetation in der aktuellen
Grünordnung zu streichen oder eine andere
Quelle zu benennen, da in der aktuellen
Grünordnung von Münster die potenziell
natürliche Vegetation nicht thematisiert wird.
Der Anregung wurde zur öffentlichen
Auslegung der Planunterlagen gefolgt.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Es wird angeregt, dass hinsichtlich der
baubedingten Umweltauswirkungen der
Neuversiegelungsgrad in % benannt werden
sollte.
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und wird daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es wird die Anregung gegeben, dass im
Umweltbericht die Ergebnisse der
Eingriffsbilanzierung inklusive der Darstellung
der erzielten Biotopwertpunkte für Bestands-
und Eingriffsbilanzierung inklusive der
Darstellung der erzielten Biotopwertpunkte für
Bestands- und Planungssituation zwingend
darzustellen sind. Ferner seien
Eingriffsvermeidungs- und -
minimierungsmaßnahmen kompakt zu
benennen und die Darstellungen und
Erläuterungen zum Ausgleich sollten neben
einem Lageplan mit Flurstücksangaben auch
die dort beabsichtigten
landschaftspflegerischen Maßnahmen
beinhalten.
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und wird daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588)
in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
2.12.4 – Umweltbericht
Es wird die Anregung gegeben, dass im
vorgelegten Umweltbericht die genannten
Der Anregung wurde zur öffentlichen
Auslegung der Planunterlagen gefolgt.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Belange nach § 1a BauGB ergänzend zu
thematisieren seien.
Es wird der Hinweis auf detaillierte
Anmerkungen im Umweltbericht zum
Bebauungsplan gegeben. Es wird der Hinweis
gegeben, dass die Aufgliederung in
baubedingte und betriebsbedingte
Auswirkungen insbesondere im Umweltbericht
zur Änderung des Flächennutzungsplans
unglücklich sei.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird mit Verweis auf die Vorgaben
der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und
4c BauGB zur Kenntnis genommen.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
2.12.5 – Untere Immissionsschutzbehörde
Die Untere Immissionsschutzbehörde äußert
keine Bedenken.
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
2.12.6 – Untere Bodenschutzbehörde /
Abfallwirtschaftsbehörde
Die Untere Bodenschutzbehörde sowie die
Abfallwirtschaftsbehörde äußern keine
Bedenken
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
2.12.7 – Untere Wasserbehörde /
Gewässerbenutzungen / Anlagen an
Gewässern
Die Untere Wasserbehörde gibt den Hinweis,
dass eine Zustimmung zur Versickerung des
Niederschlagswassers erst erfolgen kann,
nachdem der Unteren Wasserbehörde
nachgewiesen wird, dass eine
gemeinwohlverträgliche Versickerung des
Niederschlagswassers auf dem Grundstück
möglich ist und eine Übertragung der
Abwasserbeseitigungspflicht sowie die
entsprechende Freistellung der Gemeinde
erfolgt ist. Es wird der Hinweis gegeben, dass
diesbezügliche Gespräche mit dem Bauherrn
geführt wurden, aber Antragsunterlagen bzw.
detaillierte Planunterlagen der Unteren
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche
Ebene des Flächennutzungsplans und werden
daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Wasserbehörde bisher nicht vorliegen. Erst
nach Vorlage der endgültigen Plan-/
Antragsunterlagen könne seitens der Unteren
Wasserbehörde abschließend über die
Niederschlagswasserableitung entschieden
werden.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 45
3 Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
3.1 Private
Stellungnahme,
14.09.2018
3.1.1
Der Eingeber äußert Bedenken, dass das vorgelegte
Verkehrsgutachten (ambrosius blanke) allein auf
einen Nachweis der angemessenen
Verkehrserschließung abziele, jedoch nicht
erkennbar sei, dass auch die Grundlagendaten für
die schalltechnischen Untersuchungen ermittelt
werden sollen.
Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB stellt der
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im
Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Fragen
der Verkehrserheblichkeit einzelner Vorhaben
betreffen daher nicht die Ebene des
Flächennutzungsplans. Die Hinweise, Anregungen
und Bedenken werden daher im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es wird die Anregung gegeben, dass ein
vollständiges verhaltensbasiertes
Verkehrsnachfragemodell zu erstellen gewesen
wäre und dass das in der Untersuchung von
ambrosius blanke angewendete Verfahren nicht den
Vorgaben des Handbuchs zur Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen (HBS) entspreche.
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es werden Bedenken zur Analyse der
Verkehrssituation im Verkehrsgutachten geäußert
(Verzicht der Erhebung von Verkehrsbelastungen in
der morgendlichen Spitzenstunde; keine
Berücksichtigung des Schwerverkehrs; fehlende
Hochrechnung der Ergebnisse auf die
Tagesbelastung; fehlende Angaben zur
Verkehrsbelastung in der Nacht; keine erforderliche
8h-Zählung an der Hiltruper Straße sowie eine 5h-
Zählung an der L 585) und dass daher die
Verkehrsuntersuchung keine Grundlagendaten für
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
die schalltechnische Berechnung liefere.
3.1.2
Der Eingeber gibt den Hinweis, dass die in dem
Verkehrsgutachten ermittelten Zählungen auf der
L 585 deutlich geringer als eine beauftragte
Kontrollzählung sind und auf der Hiltruper Straße
Ost die ermittelten Zählwerte der Kontrollzählung
hingegen deutlich höher und auf der Hiltruper Straße
West deutlich geringer als im vorgelegten Gutachten
sind. Es werden Bedenken erhoben, dass es bei der
Ermittlung zu Erfassungsfehlern oder Verzerrungen
gekommen ist.
Die Hinweise und Bedenken betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.3
Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem
vorliegenden Verkehrsgutachten, da von
unzutreffenden Vorhabendaten (VK von 1.190 m2
anhand dessen das Kundenaufkommen berechnet
wurde; fehlende Nachvollziehbarkeit der
Berechnungsfaktoren für das Verkehrsaufkommen;
keine vollständige Ermittlung auf Basis des
Programms Ver_Bau; fehlende Angaben zu
Beschäftigtenfahrten und Lieferverkehren)
ausgegangen werde.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass auf Basis des
Gegengutachtens eine erhebliche Verkehrszunahme
(Mehrverkehr 91,7 %) prognostiziert werde, welche
im Rahmen des mit dem Bebauungsplan
offengelegten Verkehrsgutachtens in keiner Weise
abgebildet werde.
Die Hinweise und Bedenken betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.4
Der Eingeber äußert Bedenken, dass es durch das
Projekt zu einer wesentlichen Veränderung der
Immissionsbelastung durch Lärm kommen werde.
Die Grundlage der Abwägungen und der
Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB stellt der
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im
Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Fragen
der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Ausführungsprognose im Rahmen des
Immissionsschutzgutachtens sei daher nicht
belastbar und es wird angeregt, dass diese neu
erstellt werden müssen.
einzelner Vorhaben betreffen daher nicht die Ebene
des Flächennutzungsplans. Die Bedenken und
Anregungen werden daher im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
3.1.5
Der Eingeber äußert Bedenken, dass eine mögliche
Belastung durch Luftschadstoffe überhaupt nicht
ermittelt wurde.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.6
Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem
Immissionsschutz-Gutachten, da die für die
Berechnung der Schallimmissionen maßgebliche
Verkehrsbelastung unzutreffend ermittelt worden sei.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber gibt den Hinweis, dass sein
Grundstück im Bebauungsplan Nr. 335 liege, für den
ein Reines Wohngebiet festgesetzt ist, für das
gemäß TA Lärm Immissionsrichtwerte von 50 dB(A)
tags und 35 dB(A) nachts einzuhalten seien.
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem
Immissionsschutzgutachten, da die zugrunde
gelegten Verkehrszahlen erheblich unter den
tatsächlich zu erwartenden Verkehrszahlen lägen
(Mehrverkehr 91,7 %; LKW-Anteil sei 13,6-mal
größer, als im Immissionsschutzgutachten zugrunde
gelegt).
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.7
Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nach eigenen
Berechnungen im WR die Richtwerte der TA Lärm
für nachts um 5,7 bis 6,1 dB(A) überschritten werden
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der verbindlichen
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
und gibt die Anregung, dass die Lärmbelastung
immissionspunktbezogen neu ermittelt werden
müsse und für den zum Vorhaben direkt
benachbarten Siedlungsrand
Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
erforderlich.
3.1.8
Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nicht erkennbar
sei, auf welcher Grundlage die Lärmkennwerte, die
Nachtwerte und die Ermittlung der
Schwerverkehrsanteile entwickelt worden seien.
Auch die Angaben zum Gewerbelärm seien im
Immissionsschutz-Gutachten nicht nachvollziehbar.
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es werden Ausführungen zu Öffnungszeiten und zur
Annahme von 6 KFZ/h als Erfahrungswerte und
deren Übertragbarkeit auf den geplanten Standort in
Wolbeck im Nachtzeitraum dargestellt. Es werden
Bedenken ausgeführt, dass die Mehrlärmbelastung
für nachts mit 26-33 Tankkunden hätte berechnet
werden müssen.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.9
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Annahme
von 2 Zapfsäulen nachts, die gleichzeitig benutzbar
seien, nicht richtig sei, da aufgrund der größeren
geplanten Anzahl der Zapfsäulen vom Worst-Case
Szenario ausgegangen werden müsse.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.10
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die durch
Geräusche von LKW verursachten Pegel im Bereich
der Tankstelle und des Gartenmarktes als zu gering
ermittelt worden seien.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Darüber hinaus werden Bedenken geäußert, dass
die Annahme, dass die Verkehre zwischen den Ein-
und Ausfahrten zu 75 % nach Westen und 20 %
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
nach Osten aufgeteilt werden, nicht belegt sei. (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
erforderlich.
3.1.11
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die
Berechnung der Parkplatzlärmimmissionen
methodisch fehlerhaft sei, da das sogenannte
getrennte Verfahren als Sonderfall und nicht
richtigerweise das zusammengefasste Verfahren
(Normalfall) angewendet worden sei.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber regt an, dass umfassender
Lärmschutz erforderlich sei.
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es werden Bedenken geäußert, dass die
Lärmauswirkungsanalyse die Vorgaben der TA Lärm
im Abschnitt 7.4 und 6.4 nicht beachtet habe, da
nicht im Abstand von 500 m die Lärmauswirkungen
berechnet worden seien und nicht die lauteste
Nachtstunde der Berechnung zugrunde gelegt
worden sei.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.12
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die angelegte
Untersuchungstiefe der artenschutzrechtlichen
Prüfung nicht den rechtlichen Anforderungen
entspreche (lediglich Durchführung von einer Tag-
und einer Nachtbegehung, um das faunistische
Potenzial abzuschätzen; die Aussagen zu Wetter,
abgelaufenen Strecken, Kartendarstellung, Art der
Begehung fehlen). Die gewählte Methodik sei völlig
ungeeignet, um das Brutgeschehen vor Ort zu
erfassen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die
zwei Begehungen weit unter dem üblichen Standard
von 6-10 Begehungen zurückbleiben und höchstens
einen ersten Eindruck vom Vorkommen im
Gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW (2010) ist auf der Ebene
der vorbereitenden Bauleitplanung der Fokus auf
verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter
Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange im
Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu
berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits
ersichtlich sind. Die Bedenken und Hinweise
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Planungsraum vermitteln. betreffen daher nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Des Weiteren äußert der Eingeber Bedenken, dass
der Untersuchungszeitraum völlig ungeeignet sei,
um das Brutgeschehen zu erfassen.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.13
Der Eingeber äußert Bedenken, dass für den
Standort ein erheblicher Eingriff in Natur und
Landschaft vorliege und die Aussage, dass die
Flugstraßen für Fledermäuse einen geringen
Schutzstatus haben, falsch sei, da je nach
Bedeutung der Flugroute die Erreichbarkeit von
Sommerquartieren beeinträchtigt oder sogar
abgeschnitten werden könne.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es werden Bedenken geäußert, dass unzutreffender
Weise von einem Untersuchungskorridor von nur
100 m anstelle der üblicherweise erforderlichen 300-
500 m ausgegangen worden sei und auch keine
ausreichenden Angaben zur Methodik der Erfassung
der Brutvögel in der ASP enthalten sei.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.14
Der Eingeber äußert Bedenken zur Methodik zur
Erfassung der Fledermäuse (Verzicht auf Netzfänge,
Erhebung der Flugrouten), vor allem, da keine
Quartierssuche erfolgt sei, was hier zwingend
erforderlich gewesen wäre, da sich die Fledermäuse
im fraglichen Zeitraum der Untersuchung bereits in
ihren Winterquartieren befunden hätten.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass dadurch den
Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung zur
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Ermittlung von Daten betreffend die Häufigkeit und
Verteilung der geschützten Arten durch die
vorliegend gewählte Vorgehensweise nicht
entsprochen werde.
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Bewertung
spekulativ sei und nur auf Vermutungen beruhe, die
der Gutachter nicht belegen könne.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.15
Der Eingeber regt an, dass die Aussagen zum
Lichtmanagement in der ASP zurückzuweisen seien,
da das Vorkommen im Plangebiet und angrenzend
im Umfeld nicht fachgerecht ermittelt worden sei
(keine Vorgaben oder Bestimmungen zur
Beleuchtung des Plangebiets in der Begründung
oder den textlichen Festsetzungen; zweifelhafte
Aussagen zur Beeinträchtigung der Flugwege bzw.
des südlich liegenden Gehölzgürtels durch die
Beleuchtung).
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es werden Bedenken geäußert, dass daher der
Eintritt von Verbotstatbeständen nicht
ausgeschlossen werden kann. Der Eingeber gibt
den Hinweis, dass das Ausflugverhalten im Quartier
negativ beeinflusst werden kann, was vom
Gutachter nicht beachtet wurde.
Die Bedenken und der Hinweis betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.16
Der Eingeber äußert Bedenken, dass eine
städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3
BauGB vorliegend nicht gegeben ist und sich aus
den zur Verfügung stehenden Planunterlagen nicht
entnehmen lasse.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Planung
zur Verbesserung der Versorgungssituation in dem
fraglichen Bereich städtebaulich nicht erforderlich
Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB stellt der
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im
Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Mit der
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
sei. Es wird darauf hingewiesen, dass im direkten
Umkreis bereits zwei Tankstellen, einige hundert
Meter weiter eine Waschstraße mit SB-
Waschboxen, ein Bau- und Gartenmarkt und eine
Gärtnerei sowie darüber hinaus die innerörtliche
Versorgung durch einen Aldi, einen K+K-Markt,
einen Lidl, einen Edeka, Rossmann,
Getränkemärkte und Bäckereien vorhanden sei, was
einen Tankstellenshop überflüssig mache.
Darstellung des Änderungsbereichs als
Gewerbegebiet wird auf Ebene des
Flächennutzungsplans keine Festlegung auf das
konkrete Vorhaben getroffen. Die Bedenken und
Hinweise betreffen daher nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass mit dem
Vorhaben eine Abdeckung des überörtlichen
Bedarfes anvisiert werde.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.17
Der Eingeber äußert Bedenken, dass durch das
Vorhaben eine Umverteilung der Verkehrsströme in
den Ortsteil Wolbeck erfolge.
Die Bedenken und Hinweise betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.18
Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben
dem Einzelhandelskonzept widerspreche (Konzept:
Maßnahmen, welche über die Bestandssicherung
der bestehenden Lebensmittelmärkte hinausgehen,
sind nicht zu empfehlen; auch in Angelmodde kein
Handlungsbedarf, dort vorrangig Sicherung und
Weiterentwicklung der bestehenden
Nahversorgungsstandorte im Stadtteil) und demnach
auch nicht erforderlich sei.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.19
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Planung
nicht den Anforderungen an den sparsamen
Umgang mit Grund und Boden genüge, da keine
Das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und
Boden unterliegt der Abwägung und schließt nicht
generell die Neuausweisung von Bauland im bisher
Den Bedenken, die Planung genüge
nicht den Anforderungen an den
sparsamen Umgang mit Grund und
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Ermittlungen zu den Möglichkeiten der
Innenbereichsentwicklung zu Grunde gelegt worden
seien und sich daraus ein Ermittlungs- und
Bewertungsdefizit ergebe.
unbebauten Bereich aus. Zudem liegt der
Änderungsbereich in dem regionalplanerisch
dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich und ist
somit gemäß den Zielen der Raumordnung
grundsätzlich für eine Siedlungsentwicklung
vorgesehen.
Boden, wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.11).
Es werden Bedenken geäußert, dass für die
Realisierung des Vorhabens besonders geeignete
anderweitige Grundstücke wie Brachflächen,
Gebäudeleerstände und Baulücken nicht
hinreichend berücksichtigt worden seien.
Die Frage der Ansiedlung eines konkreten
Vorhabens betrifft nicht die Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben
aufgrund der südlich und östlich dominierenden
Wohnbebauung als Fremdkörper in dem
maßgeblichen Siedlungsbereich wirke.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die
Alternativenprüfung mangelhaft sei, da nicht dazu
Stellung genommen werde, ob alternative Flächen
vorhanden seien und wenn ja, warum diese Flächen
weniger geeignet erscheinen.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass im
Umweltbericht keine Aussage zur
Alternativenprüfung stattgefunden habe.
Die Bedenken, dass im Umweltbericht keine
Aussagen zur Alternativenprüfung stattgefunden
haben, werden zurückgewiesen. Die Untersuchung
anderweitiger Planungsmöglichkeiten beschränkt
sich jedoch im Rahmen der Aufstellung von
Bebauungsplänen grundsätzlich auf solche
Alternativen, die geeignet sind, die Ziele des
Bebauungsplans zu erreichen. Hiernach liegen
keine plankonformen Alternativen mit gleichem
städtebaulichem Entwicklungspotential und mit
geringeren ökologischen Auswirkungen vor.
Den Bedenken gegenüber einer
mangelhaften Alternativenprüfung wird
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.12).
Der Eingeber regt als alternative Standorte die freie
Fläche an der Hiltruper Straße im Bereich westlich
oder östlich des Albersloher Wegs (Geltungsbereich
BP Nr. 595) bzw. das in Wolbeck befindliche
ausgewiesene und unbebaute Gewerbegebiet an
der Amelunxenstraße an.
Zunächst ist festzustellen, dass der
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im
Gemeindegebiet lediglich in ihren Grundzügen
darstellt. Mit der Darstellung des Änderungsbereichs
als Gewerbegebiet wird auf Ebene des
Flächennutzungsplans keine Festlegung auf das
konkrete Vorhaben getroffen. Die Bedenken und
Hinweise betreffen daher nicht die inhaltliche Ebene
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
des Flächennutzungsplans und werden im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
3.1.20
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Planung
gegen die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt
Münster (Erhalt und Förderung Arten- und
Sortenvielfalt; Vermeidung von Eingriffen in das
zusammenhängende System der städtischen
Grünzüge; möglichst geringe
Umweltbeeinträchtigung; Verringerung der
Lärmbeeinträchtigungen der Bürger) verstoße, da
das Bauvorhaben direkt an einem LSG und einem
reinen Wohngebiet ausgewiesen werde, welches zu
einer erheblichen Verkehrszunahme führen werde.
Die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster
ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das in die Abwägung
genauso wie beispielsweise ein Einzelhandels- und
Zentrenkonzept einzustellen ist.
Die vorliegende Planung befindet sich gemäß
Regionalplan Münsterland (Stand: 24.10.2018)
innerhalb des dargestellten Allgemeinen
Siedlungsbereichs. Damit entspricht die vorliegende
Planänderung den Zielen der Raumordnung in
diesem Bereich. Es handelt sich um einen
verkehrlich optimal erschlossenen Standort am
Siedlungsrand, der für die Ansiedlung gewerblicher
Nutzungen geeignet ist.
Den Bedenken, dass die Planung gegen
die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der
Stadt Münster verstoße, wird nicht
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.13).
3.1.21
Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben
der Zielsetzung des Verkehrsministeriums
(Entlastung des innerörtlichen Verkehrs durch den
Bau der Umgehungsstraße L 585n) widerspreche.
Bei der Lage des Änderungsbereichs am Ortsrand
sowie in unmittelbarer Nähe zur L 585n ist nicht von
einer Umverteilung der Verkehrsströme in Wolbeck
auszugehen. Diese Annahme wird auch durch das
erstellte Verkehrsgutachten gestützt. Somit können
die Bedenken nicht nachvollzogen werden.
Den Bedenken, das Vorhaben
widerspreche dem Ziel, den
innerörtlichen Verkehr durch den Bau
der Umgehungsstraße L 585n zu
entlasten, wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.14).
3.1.22
Der Eingeber gibt den Hinweis, dass die Stadt
Münster in der Vergangenheit Baugesuchen am in
Rede stehenden Standort grundsätzlich ablehnend
gegenüberstand (Schutz des LSG und der Natur-
und Artenvielfalt).
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es werden Bedenken geäußert, dass sachfremde
(wirtschaftliche) Interessen Vorrang bei der
Die Entwicklung gewerblicher Bauflächen innerhalb
des Änderungsbereichs entspricht grundsätzlich den
Den Bedenken, dass sachfremde
wirtschaftliche Interessen Vorrang bei
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Entscheidung zur Verfolgung der Planungsziele
gehabt haben, was einen Abwägungsfehler
darstelle.
regionalplanerischen Zielen für diesen Bereich. Der
Vorwurf, es würden sachfremde Belange in die
Abwägung eingestellt, wird zurückgewiesen.
der Entscheidung zur Verfolgung der
Planungsziele gehabt haben, wird nicht
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.15).
3.1.23
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Belange
der Anwohner, insbesondere der östlich
angrenzenden Wohnbebauung, nicht hinreichend
berücksichtigt worden seien. Es werden Bedenken
gegenüber einer erheblichen Verkehrs- und
Lärmzunahme sowie von Schadstoffimmissionen
u. a. durch erhebliches Aufkommen von
Schwerverkehr v. a. in den frühen Morgenstunden
geäußert.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber
erheblichen optischen Beeinträchtigungen (v. a.
durch nächtliche Beleuchtung der Tankstelle; zu
massive Kubatur) durch das bis zu 6,50 m hohe
Vorhaben, welche in keinster Weise in der Planung
berücksichtigt wurden.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass durch das
Vorhaben eine Umverteilung der Verkehrsströme in
den Ortsteil Wolbeck erfolge und der Eingeber mit
seinem Grundstück durch die direkt auf das
Vorhabengrundstück zuführende Straße Am
Sandbach besonders davon betroffen sei. Der
Eingeber äußert die Bedenken, dass mit einer
erheblichen Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet
zu rechnen sei.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben
gegenüber den Anwohnern gegen das
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus
den genannten Gründen (Verkehrs- und
Lärmauswirkungen, Schadstoffimmissionen,
optische Beeinträchtigungen, Umverteilung der
Verkehrsströme) verstoße.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
3.1.24
Der Eingeber äußert Bedenken, dass die mit dem
Vorhaben einhergehende Beeinträchtigung der
Erholungswirkung der Umgebung nicht in
ausreichender Tiefe berücksichtigt worden sei.
Die Bedenken und Hinweise betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
Es wird der Hinweis gegeben, dass die östlich und
südlich vorhandenen landwirtschaftlichen Wege in
erheblichem Umfang von Anwohnern zu
Erholungszwecken genutzt würden und durch die
Realisierung des Vorhabens diese Nutzung
aufgrund einer erheblichen optischen Prägung der
Umgebung erheblich eingeschränkt werden würde.
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.25
Der Eingeber regt als alternative Standorte die freie
Fläche an der Hiltruper Straße im Bereich westlich
oder östlich des Albersloher Wegs (Geltungsbereich
Bebauungsplan Nr. 595) bzw. das in Wolbeck
befindliche ausgewiesene und unbebaute
Gewerbegebiet an der Amelunxenstraße an.
Es wird auf Stellungnahme 3.1.19 verwiesen. Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.26
Der Eingeber äußert Bedenken, dass im Rahmen
der Offenlegung nicht alle für eine umfassende
Prüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen
(insbesondere Stellungnahmen der Unteren
Wasserbehörde und Unteren Landschaftsbehörde)
zur Verfügung gestellt wurden. Diese seien erst am
14.09.2018 zur Verfügung gestellt worden, sodass
eine vollständige Prüfung des Bauvorhabens nicht
möglich gewesen sei.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Entwürfe
der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für
die Dauer eines Monats auszulegen. Einen
Anspruch auf Einsicht in andere als die genannten
auslegungspflichtigen Unterlagen gibt es nicht.
Die genannten Stellungnahmen der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren
Landschaftsbehörde sind Bestandteil der
Stellungnahme des Amtes für Grünflächen, Umwelt
und Nachhaltigkeit zur frühzeitigen Beteiligung der
Der Stellungnahme, im Rahmen der
Offenlegung seien nicht alle für eine
umfassende Prüfung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
gestellt worden, wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.16).
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vom 01.02.2018. Siehe hierzu die Abwägung oben
unter lfd. Nr. 2.12.
Die genannten Unterlagen wurden im Rahmen der
öffentlichen Auslegung der Bauleitpläne (13.08-
14.09.2018) nicht ausgelegt, da die dortigen
Anregungen und Hinweise aufgrund von
Überarbeitungen nicht mehr aktuell waren. Für die
Prüfung des aktuell ausgelegten Plans waren diese
daher nicht erforderlich.
Im Übrigen wurden die genannten Unterlagen bei
der Wiederholung der öffentlichen Auslegung
(05.08.-05.09.2019) der Vollständigkeit halber mit
ausgelegt und in der dieser Offenlegung
vorausgehenden amtlichen Bekanntmachung
benannt (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 14 vom
26.07.2019). Vom Eingeber wurden zur
Wiederholung der öffentlichen Auslegung –
insbesondere zu den Stellungnahmen der Unteren
Wasserbehörde und der Unteren
Landschaftsbehörde – keine neuen Argumente
vorgetragen. Siehe hierzu die Abwägung unten
unter lfd. Nr. 5.1.
3.1.27
Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nicht ersichtlich
gewesen sei, ob etwaige Auswirkungen des
Bauvorhabens auf den Sandbach und die Werse
geprüft und bewertet worden seien.
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.1.28
Der Eingeber äußert Bedenken, wie sich
beispielsweise der Umgang mit Löschwasser im
Falle eines etwaigen Brandes gestalten würde.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
Abwägung eingestellt.
3.2 Private
Stellungnahme,
13.09.2018
3.2.1
Der Eingeber regt an, dass die betroffene Fläche
weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden sollte, da
bereits durch den Neubau der Umgehungsstraße
L 585n viel zu viel Landschaft zerstört worden sei.
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan
Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich
ausgewiesen. Somit ist eine bauliche Entwicklung
der Fläche auch übergeordnetes Ziel der
Regionalplanung. Zudem liegt der Vorhabenbereich
nicht in isolierter Lage in der freien Landschaft,
sondern am Rande des Siedlungszusammenhangs,
der sich über die nächsten Jahrzehnte weiter
entwickeln wird (vgl. Baulandprogramm 2018-2025,
Stufe 2) und ist über die Hiltruper Straße bereits
erschlossen. Aus städtebaulicher Sicht ist der
Änderungsbereich daher für eine bauliche
Entwicklung geeignet.
Der Anregung, die landwirtschaftliche
Nutzung der Fläche beizubehalten, wird
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.17).
Es wird angeregt, dass in diesem Bereich
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollten.
Der Regionalplan stellt den betroffenen Bereich als
Allgemeinen Siedlungsbereich und nicht als
Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich dar. Somit
ist es das Ziel der Raumordnung, dort eine
städtebauliche Entwicklung des Randbereichs von
Wolbeck zu ermöglichen. Daher wird der Anregung,
diesen Bereich Ausgleichsmaßnahmen zuzuführen,
nicht gefolgt.
Der Anregung, in diesem Bereich
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen,
wird nicht gefolgt
(Beschlussvorschlag 1.18).
3.2.2
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Standort für
eine Tankstelle mit Bau- und Gartenmarkt an der
Stelle des Plangebiets für ungeeignet gehalten wird.
Zunächst ist festzustellen, dass der
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im
Gemeindegebiet lediglich in ihren Grundzügen
darstellt. Mit der Darstellung des Änderungsbereichs
als Gewerbegebiet wird auf Ebene des
Flächennutzungsplans keine Festlegung auf das
konkrete Vorhaben getroffen. Die Bedenken und
Hinweise betreffen daher nicht die inhaltliche Ebene
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
des Flächennutzungsplans und werden im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Es wird angeregt, dass ein Standort im Norden
Wolbecks im Bereich des Gewerbegebiets östlich
der Münsterstraße [Anm.: Gewerbegebiet an der
Amelunxenstraße] hier geeigneter wäre.
Es wird auf Stellungnahme 3.1.19 verwiesen. Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.2.3
Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber einer
unzumutbaren Lärmbelästigung, da sein Grundstück
direkt angrenzend an den künftigen Waschplatz
liege.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.2.4
Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber einer
unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens
durch das Vorhaben.
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene
des Flächennutzungsplans und werden daher im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
3.2.5
Es wird darauf hingewiesen, dass sich das
Vorhabengrundstück zurzeit noch im Eigentum eines
Ratsherrn befinde und hier evtl. öffentliche und
private Interessen miteinander kollidieren.
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 45
4 Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligungszeitraum 08.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.1 münsterNETZ GmbH,
15.08.2018
4.1.1
Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass sich in der
Umgebung ihres Bauvorhabens Gas- und
Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabel der
münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabel der
Stadtwerke Münster GmbH befinden (Bestandsplanwerk
angefügt).
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche
Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung
des Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich.
4.1.2
Es wird darauf hingewiesen, dass die münsterNETZ GmbH
derzeit keine Instandhaltungs- oder
Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich plant. Es wird der
Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass die
Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH unberührt
bleiben und nicht von der Bebauung der Fläche tangiert
werden. Es wird angeregt, dass die münsterNETZ GmbH
frühzeitig informiert wird, sollte dem nicht so sein
Die Hinweise und Anregungen betreffen
nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher
im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung
des Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich.
Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene Anlagen /
Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH bei anfallenden
Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern
und vorher zu lokalisieren sind (Lage in den Bestandsplänen
ist nicht verbindlich) und dass die vorhandenen
Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen
bleiben.
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche
Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung
des Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die Zustimmung
der münsterNETZ GmbH gegeben wird, wenn keine
negativen Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen der
münsterNETZ GmbH eintreten.
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche
Ebene des Flächennutzungsplans und
werden daher im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung
des Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.2 Handelsverband
Nordrhein-Westfalen
Westfalen-Münsterland,
21.08.2018
4.2.1
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Handelsverband bei
der vorgelegten Planung des Vorhabens Bau- und
Gartenmarkt, Tankstelle und Waschhalle / -plätze die
Standortsituation umfassend berücksichtigt worden sei.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
4.2.2
Der Handelsverband weist darauf hin, dass er mit der
Änderung des Gebiets in ein GE-Gebiet keine schädlichen
Auswirkungen auf Landschaft, Flora und Fauna erwarte
bzw. diese durch die Vorgaben zu Anpflanzungen und
Wasseranlagen sowie vorgesehener Ausgleichsmaßnahmen
hinreichend berücksichtigt und ausgeglichen sehe.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
4.2.3
Es wird darauf hingewiesen, dass die Flächenvorgaben für
den Bau- und Gartenmarkt keine schädlichen Auswirkungen
in unverträglichem Maße befürchten lassen und angeregt,
dass die Vorgaben hinsichtlich der Randsortimente nach Art
und Umfang der Sortimente auch tatsächlich auf die
Vorgaben hin überwacht werden. In diesem Zuge solle ggf.
noch explizit klargestellt werden, dass die zentren- und die
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente für
Bau-/ Gartenmarkt und Tankstellenshop zusammen nur
maximal 80 m
2 betragen dürfen, auch wenn der
Tankstellenshop selbst schon 150 m2 Verkaufsfläche
aufweisen darf.
Die Hinweise und Anregungen betreffen
nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher
im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung
eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen des
Verfahrens zur 63. Änderung
des Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich.
Es wird der Hinweis gegeben, dass unter Berücksichtigung
der vorgenannten Ausführungen keine Bedenken gegen die
63. Änderung des Flächennutzungsplans und den
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 bestehen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende /
Einreichender
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
4.3 Handwerkskammer (HWK)
Münster, 31.08.2018
4.3.1
Die HWK teilt mit, dass sie keine Anregungen vorträgt. Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
4.4 Industrie- und
Handelskammer (IHK)
Nord Westfalen, 12.09.2018
4.4.1
Die IHK teilt mit, dass keine Anregungen und Bedenken
gegen die Planung bestehen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
4.5 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Kreisstelle Münster,
03.09.2018
4.5.1
Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass keine Bedenken
gegen die Planung bestehen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
4.6 Amprion GmbH, 15.08.2018
4.6.1
Die Amprion GmbH weist darauf hin, dass im Planbereich
keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens
verlaufen und aus heutiger Sicht keine Planungen für
Höchstspannungsleitungen bestehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
4.7 Thyssengas GmbH,
15.08.2018
4.7.1
Die Thyssengas GmbH weist darauf hin, dass im
Planbereich durch die geplante Maßnahme keine von ihr
betreuten Gasfernleitungen betroffen sind und
Neuverlegungen in diesem Bereich zurzeit nicht vorgesehen
sind. Ferner wird mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die
geplante Maßnahme bestehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 45
5 Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im ergänzenden Verfahren
Beteiligungszeitraum 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019
Lfd.
Nr.
Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
5.1 Private Stellungnahme,
05.09.2019
5.1.1
Es wird der Hinweis gegeben, dass die bereits mit Schreiben vom
14.09.2018 für die Mandantschaft geltend gemachten
Einwendungen aufrechterhalten werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Es wird auf die
Abwägung zur lfd. Nr. 3.1 verwiesen.
Siehe
Beschlussvorschläge zu
3.1.
5.2 Drei exakt gleich lautende
private Stellungnahmen,
05.08.2019
5.2.1
Die drei Stellungnahmen sind wortgleich mit der zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahme vom
04.12.2017. Siehe oben unter lfd. Nr. 1.2.
Es wird auf die Abwägung zur
lfd. Nr. 1.2 verwiesen.
Siehe
Beschlussvorschläge zu
1.2.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 45
6 Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im ergänzenden Verfahren
Beteiligungszeitraum 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019
Lfd.
Nr.
Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
6.1 münsterNETZ GmbH,
15.08.2019
6.1.1
Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass sich in
der Umgebung ihres Bauvorhabens Gas- und
Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabel der
münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabel der
Stadtwerke Münster GmbH befinden (Bestandsplanwerk
angefügt).
Die Hinweise betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans
und werden daher
im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen
des Verfahrens zur
63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich.
6.1.2
Es wird darauf hingewiesen, dass die münsterNETZ GmbH
derzeit keine Instandhaltungs- oder
Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich plant. Es wird
der Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass
die Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH
unberührt bleiben und nicht von der Bebauung der Fläche
tangiert werden. Es wird angeregt, dass die münsterNETZ
GmbH frühzeitig informiert wird, sollte dem nicht so sein.
Es wird der Hinweis gegeben, dass keine Bedenken
anzumelden sind, da die erneute Offenlegung nur
geringfügige, redaktionelle und für die münsterNETZ
GmbH nicht relevante Änderungen beinhaltet.
Die Hinweise und Anregungen betreffen
nicht die inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher
im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen
des Verfahrens zur
63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene Anlagen /
Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH bei anfallenden
Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern
und vorher zu lokalisieren sind (Lage in den
Bestandsplänen ist nicht verbindlich) und dass die
vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden
und Bäumen bleiben.
Die Hinweise betreffen nicht die
inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher
im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
Ein Beschluss im Rahmen
des Verfahrens zur
63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die Zustimmung Die Hinweise betreffen nicht die Ein Beschluss im Rahmen
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
der münsterNETZ GmbH gegeben wird, wenn keine
negativen Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen der
münsterNETZ GmbH eintreten.
inhaltliche Ebene des
Flächennutzungsplans und werden daher
im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 588) in die
Abwägung eingestellt.
des Verfahrens zur
63. Änderung des
Flächennutzungsplans ist
nicht erforderlich.
6.2 Handelsverband
Nordrhein-Westfalen
Westfalen-Münsterland,
03.09.2019
6.2.1
Es wird der Hinweis gegeben, dass die nunmehr
vorgenommenen Ergänzungen die Zustimmung des
Handelsverbands finden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
6.3 Industrie- und Handelskammer
(IHK) Nord Westfalen,
03.09.2019
6.3.1
Die IHK teilt mit, dass weiterhin keine Anregungen und
Bedenken bestehen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
6.4 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Kreisstelle Münster, 05.08.2019
6.4.1
Es werden gegen die Planung keine Bedenken
vorgetragen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
63. Änderung des Flächennutzungsplans
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 45
Lfd.
Nr.
Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag
6.5 Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen
(Straßen.NRW.),
Regionalniederlassung
Münsterland, 03.09.2019
6.5.1
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Änderungsbereich
über die K 37 (Hiltruper Straße) an das übergeordnete
Straßennetz angeschlossen ist und gegen das
Bauleitplanverfahren seitens Straßen.NRW. keine
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Ein Beschluss ist nicht
erforderlich.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (12)
- Hiltruper Straße 81
- Münsterstraße
- Eschstraße
- Amelunxenstraße
- Brandhoveweg
- Umgehungsstraße
- Am Tiergarten
- Tiergarten
- Kreuzbach
- Petersheide
- Am Sandbach
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/1003/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.10.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37