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V/1003/2019

63. Änderung des Flächennutzungsplans - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 21.10.2019

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V-1003-2019-Anlage-3-Planzeichnung

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Ansehen

V-1003-2019-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-1003-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-1003-2019-Anlage-3-Planzeichnung

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Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1003/2019
N
3ODQ]XUbQGHUXQJ 
GHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQV 
Angelmodde - Hiltruper 
6WUD‰H/ |VWOLFK
2UWVXPJHKXQJ Wolbeck
Stand: Abschließender BeschlussM. 1:15.000
bQGHUXQJVEHUHLFK
)OlFKHQIUGLH/DQGZLUWVFKDIW
Gewerbegebiet

V-1003-2019-Anlage-2-Begruendung

65654 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 20  
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1003/2019 
Begründung  
zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans  
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost  
im Stadtteil Angelmodde für den Bereich  
Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2 
2 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................... 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 3 
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5 Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung .............................................................................. 5 
6 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 5 
6.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................................................... 5 
6.2 Erschließung ............................................................................................................................... 6 
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................... 7 
6.4 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 7 
6.5 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................ 7 
6.6 Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................................... 7 
6.7 Entwässerung ............................................................................................................................. 7 
7  Arten- und Biotopschutz ........................................................................................................................ 7 
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 8 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 8 
8.2 Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................................... 8 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ....................................................... 9 
8.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenar io) und der 
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebsphase .......... 10 
8.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ..................................................... 12 
8.4.3 Arten- und Biotopschutz .................................................................................................. 13 
8.4.4 Fläche / Boden ................................................................................................................ 14 
8.4.5 Wasser ............................................................................................................................ 15 
8.4.6 Klima / Luft ...................................................................................................................... 16 
8.4.7 Landschaft ....................................................................................................................... 16 
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 17 
8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 17 
8.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung  .... 17 
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen ........................................................................................... 18 
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 18 
8.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vorhaben für 
schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung / 
Ausgleich .................................................................................................................................. 18 
8.9 Zusätzliche Angaben ................................................................................................................ 18 
8.10 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 19 
8.11 Zusammenfassung ................................................................................................................... 19 
8.12 Referenzliste der Quellen ......................................................................................................... 20

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 2 von 20  
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren  
Anlass der vorliegenden Bauleitplanung ist der  Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Au f-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Fläche am Südwestrand von Wol-
beck, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ent wicklung eines Bau- und Gar-
tenmarktes mit Tankstelle in Münster -Angelmodde zu schaffen ( Vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck”); der Plan-
bereich grenzt zwar unmittelbar an den Stadtteil Wolbeck an, das Plangebiet liegt aber noch auf 
dem Gebiet des Stadtteils Angelmodde. Die vorgesehene Nutzung auf der geplanten Fläche ist 
aufgrund der unmittelbaren  Nähe zum Siedlungsbereich sowie der örtlichen und überörtlichen 
verkehrlichen Anbindung stadtstrukturell geeignet.  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt diese Fläche derzeit als 
„Fläche für die Landwirtschaft “ dar. Gemäß dem planerischen Entwicklungsgebot ist der Flä-
chennutzungsplan zu ändern.  
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird u. a. auch das Ziel  verfolgt, entsprechend 
den regionalplanerischen Zielsetzungen im Umfeld des Vorhabenbereiches einen Beitrag zu ei-
ner besseren Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Angeboten zu schaffen.  
Hinweis zu § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309 .000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 prog-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohne r-
wachstum auf mindestens ca. 32 6.000 Einwohner. Dies führt  – zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jah r bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen 1. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen und Ein-
richtungen der Versorgungs- und Einzelhandelsinfrastruktur.  
Der Planbereich grenzt unmittelbar an den Siedlungsbereich des Stadtteil s Wolbeck an , liegt 
aber auch gut erreichbar in Nachbarschaft zum Stadtteil Angelmodde.  Er liegt unmittelbar am 
Kreuzungsbereich der Landesstraße L 585 (Ortsumgehung Wolbeck) mit der K reisstraße 37 
(Hiltruper Straße). Die vorgesehene Nutzung auf der geplanten Fläche ist aufgrund der unmi t-
telbaren Nähe zu den Siedlungsbereichen sowie der örtlichen und überörtlichen verkehrlichen 
Anbindung stadtstrukturell geeignet.  
Die vorliegende Planung „63. Änderung des FNP“ entspricht daher den Anforderungen des § 1a 
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)  
Der kleinflächige Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus einer agrarisch genutzten Freiflä-
che gebildet, die eine geringe positive Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet übernimmt. Au f-
grund der Lage im Übergangsbereich zur freien Landschaft besteht keine direkte Funktion im 
Rahmen des thermischen Luftaustausches für angrenzende Siedlungsbereiche.  
Die im südlichen Randbereich vorhandenen Gehölze übernehmen darüber hinaus aufgrund i h-
rer Kleinflächigkeit höchstens eine mittlere Funktion für die Erzeugung von Frischluft. Im Rah-
                                                
1  vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, das Baulandprogramm 2017- 2025 
(vgl. Vorlage V/0215/2017)

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 3 von 20  
men der verbindlichen Bauleitplanung können bestehende Grünstruktu ren durch Erhaltungs -
festsetzungen gesichert werden, sodass voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beei n-
trächtigungen auf das Schutzgut Klima / Luft vorbereitet werden.  
Insgesamt werden daher mit der Realisierung des Planvorhabens weder die Folgen des Klim a-
wandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ 
betroffen.  
2 Änderungsbereich  
Der räumliche Geltungsbereich der 63. Änderung des Flächennutzungsplans liegt am südwes t-
lichen Rand des Stadtteils Wolbeck. Er wird begrenzt  
• im Norden durch die neue Hiltruper Straße, 
• im Osten durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, 
• im Süden durch die alte Hiltruper Straße, Baumstrukturen und vereinzelte Wohnbebauung  
sowie  
• im Westen durch die Landesstraße L 585n (Ortsumgehung Wolbeck). 
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. 12.2013 vom Regionalrat Münster aufge-
stellt und am 27.06. 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt g e-
macht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie er-
gänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein.  
Der fortgeschriebene Regionalplan – Teilabschnitt Münsterland – stellte den Änderungsbereich 
bisher als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dar. Kürzlich wurde der Planbereich 
im Zuge der 9.  Änderung des Regionalplans geändert; Mit der 9.  Änderung des Regionalplans 
„Münsterland“ wird der Änderungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. Die 
Änderung des Regionalplans wurde vom Regionalrat am 18.12.2017 beschlossen (Aufstellung 
der Änderung gem äß § 19 Abs. 4 LPlG) und ist mit Bekanntmachung im Gesetz - und Verord-
nungsblatt des Landes NRW (Ausgabe 2018 Nr.  11) am 16.05.2018 wirksam geworden. Damit 
entspricht das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.  
Mit Schreiben vom 13.01.2017 hat die Bezirksregierung Münster ergänzend mitgeteilt, dass 
aufgrund der Planung eines einz elnen Betriebs (Raiffeisenmarkt mit Tankstelle) mit einer Ve r-
kaufsflächengröße kleiner 801 m² mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment von einem klei n-
flächigen Einzelhandelsbetrieb ausgegangen werden kann, der in einem Gewerbegebiet zuläs-
sig ist. Die eins chlägigen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zum „großflächigen Einzel-
handel“ finden hier somit keine Anwendung.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stell t für den Änderungsbereich  
„Fläche für die Landwirtschaft “ dar. Daher ist der Flächennutzungsplan im Rahmen der 
63. Änderung entsprechend zu ändern.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 4 von 20  
Bebauungspläne  
Für den Änderungsbereich liegen keine Bebauungspläne vor.  
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA  2000 liegen im Geltungsbereich der 
63. FNP-Änderung nicht vor. Östlich des Änderungsbereiches beginnt in einer Entfernung von 
ca. 1.200 m das FFH-Gebiet DE-4012-301 „Wolbecker Tiergarten“.  
Landschaftsplan  
Der Änderungsbereich der 63.  Änderung des Flächennutzungsplans liegt im  Geltungsbereich 
des Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ (LP 1). Die Entwicklungskarte des LP 1 nennt als Entwick-
lungsziel für den Raum die „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder 
vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (Nr. 1-1.1).  
Für die Bereiche, die einer zukünftigen Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine Ent las-
sung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzungen pa-
rallel zur 63.  Änderung des Flächennutzungsplans  / Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans Nr.  588 vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die 
künftige Grenze des Landschaftsplans „Werse“ wird insoweit hinter die Siedlungsfläc hen (hier 
im FNP: Gewerbegebiet) zurückgenommen.  
Dem Naturschutzbeirat (früher: Landschaftsbeirat) w urde in seiner Sitzung am 07.03.2018 die 
63. Änderung des FNP vorgestellt und der Beirat nahm die Ausführungen zur Kenntnis.  
Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben  
Gemäß Freiraumkonzept der Grünordnung der Stadt Münster liegt der Änderungsbereich rand-
lich innerhalb des Hauptg rünzuges Lütkenbeck-Loddenbach. Dieser Grünzug stellt einen land-
schaftsstrukturell begründeten Freiraum von hoher Bedeutung für die Stadtgliederung, Erholung 
und Stadtökologie dar. Der randliche Eingriff in das Grünsystem kann im Rahmen der natur-
schutzfachlichen Eingriffsregelung durch eine entsprechende Aufwertung ausgeglichen werden. 
Letzteres erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung.  
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Der Änderungsbereich stellt sich derzeit als landwirtschaftlich genutzte Fläche (Acker) dar. Ent-
lang der östlichen und südlichen Plangebietsgrenze stehen Gehölzbestände unterschiedlicher 
Größenordnung und Zusammensetzung (Aufwuchs, Baumreihe). Für eine detaillierte Analyse 
der bestehenden Biotoptypen wird an dieser Stelle auf den Umweltbericht (s iehe Punkt 8 der 
Begründung) verwiesen.  
Nördlich begrenzt die Hiltruper Straße den Änderungsbereich. Die Flä che nördlich der Hiltruper 
Straße wird als Ackerfläche genutzt. Nordöstlich an den Änderungsbereich grenzt ein Wohnge-
biet an, das insbesondere durch Ein-  und Zweifamilienhäuser in eingeschossiger Bauweise g e-
prägt ist. Die im Osten angrenzende Fläche wird e benfalls als Ackerfläche genutzt. Daran an-
schließend befindet sich Wohnbebauung in eingeschossiger Bauweise. Im Süden wird der Än-
derungsbereich durch eine Baumreihe und die dahinter liegende alte Hiltruper Straße begrenzt. 
Weiter südlich befinden sich ledi glich vereinzelte Wohngebäude sowie der Sandbach. Westlich 
an den Änderungsbereich grenzt eine Grünlandbrache mit Einzelgehölzen und daran anschli e-
ßend die 2014 fertiggestellte Umgehungsstraße L 585n an.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 5 von 20  
Der Änderungsbereich ist über die Hiltruper Straße an das übergeordnete Straßen- und Buslini-
ennetz angeschlossen.  
5 Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung  
Mit der 63. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine landwirtschaftlich genutzte Fläche am 
Rande des Ortsteils Wolbeck planungsrechtlich für eine künftige gewerbliche Nutzung vorberei-
tet werden.  
Entsprechend den umgebenden Siedlungs - und Verkehrs strukturen sowie der bestehenden 
Nachfragesituation soll hier eine Gewerbegebietsentwicklung mit einem Bau- und Gartenmarkt 
und einer Tankstelle erfolgen. Die städtebauliche Verträglichkeit der Bebauung mit dem beste-
henden Siedlungszusammenhang  soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ( Vorha-
benbezogener Bebauungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung 
Wolbeck”) gesichert werden.  
6 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung  
6.1 Art der baulichen Nutzung  
Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flä-
chennutzungsplan die Darstellung als „Gewerbegebiet“ (GE).  
Auf der Grundlage der Kriterien des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts der Stadt Münster 
stellt die der Planung zugrunde liegende, mit 800 m² Verkaufsfläche unmittelbar unterhalb der 
Grenze zur Großflächigkeit angesiedelte Vorhabenplanung als Funktionseinheit von Bau-  und 
Gartenmarkt und Tankstellenshop, eine Sonderform des Einzelhandels dar. Während der al l-
gemeinen Öffnungszeiten des Bau-  und Gartenmarktes (Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 
22:00 Uhr), können Kunden übergangslos innerhalb des Fachmarktgebäudes bzw. der G e-
samtverkaufsfläche vom Shop-Bereich der Tankstelle (Sortimentsschwerpunkt Nahversorgung) 
in den Bau- und Gartenmarkt (zentren- sowie zentren- und nahversorgungsrelevantes Randsor-
timent) wechseln und umgekehrt. Um hier eine angemessene Rel ation zwischen Tankstellens-
hop und Fachmarktbereich zu sichern und dadurch auch den Umfang nahversorgungsrelevan-
ter Angebote (Tankstellenshop und Fachmarkt) zu beschränken, wird die der Tankstellenfunkt i-
on zugeordnete Verkaufsfläche (Tankstellenshop) auf m aximal 150 m² begrenzt. Damit en t-
spricht der Tankstellenshop dem Größendurchschnitt modernerer Tankstellenshops in Münster 
mit mehr als 100 m² Verkaufsfläche.  
Darüber hinaus ist, auch in Bezug auf das Zusammenwirken mit dem nahversorgungsrelevan-
ten Angebo t des Tankstellenshops, das zentren-  und zentren-  und nahversorgungsrelevante 
Angebot des Bau-  und Gartenmarktes auf eine städtebaulich verträgliche Größe zu beschrän-
ken. Dies ist allein schon deshalb geboten, da ohne eine entsprechende Festsetzung einer 
Ausweitung dieser Randsortimente keine Grenze gesetzt wäre und dann unerwünschte Auswir-
kungen auf den zentralen Versorgungsbereich und andere schützenswerte Strukturen nicht 
auszuschließen wären. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der o.  g. Auswirkungs- und Ver-
träglichkeitsstudie wird daher, orientiert an den Vorgaben der „Münsteraner Sortimentsliste“
2 – 
                                                
2 Stadt Münster, Stadt+Handel (2015): Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels - und Zentren-
konzept Münster (2. Fortschreibung, Ratsbeschluss 14.03.2018). Einzelhandelsbestandserhebung Stadt 
Münster (Stand 31.12.2014), ergänzt um sortimentsspezifische Verkaufsflächenerfassung Stadt + Handel 
09-10/2015

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 6 von 20  
in struktureller Verträglichkeit zu den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, der Anteil 
der zentren-  und zentr en- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Bau-  und Garten-
marktes als Randsortiment für die Warensortimente  
• Antiquitäten 
• Baby- und Kinderartikel (ohne Kinderwagen) 
• Bekleidung aller Art 
• Bettwaren (ohne Matratzen) 
• Bücher, Literatur 
• Bürobedarf, Organisationsmittel 
• Computer und -zubehör, Kommunikationsmittel 
• Elektrokleingeräte 
• Fahrräder und Zubehör 
• Fotogeräte und -artikel 
• Glas / Porzellan / Keramikartikel 
• Handarbeitsartikel / Strickwaren, Stoffe, Tuche, Meterware 
• Haushaltswaren, Hausratartikel 
• Haus- und Heimtextilien  
• Jagdbedarf / Waffen 
• Kunsterwerbliche Erzeugnisse, Bilder und –rahmen 
• Lederwaren 
• Leuchten 
• Medizinische und orthopädische Geräte 
• Musikinstrumente, Musikalien 
• Optische Erzeugnisse 
• Schreib- und Papierwaren / Schulbedarf / Bastelbedarf 
• Schuhe 
• Spielwaren / Hobbyartikel 
• Sportartikel / Sportgeräte / Sportbekleidung (ohne Reitsport und Sportgroßgeräte) 
• Telefone / -zubehör 
• Unterhaltungselektronik, Tonträger 
• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck 
• Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) 
• Drogerie- / Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel 
• Getränke 
• Nahrungs- und Genussmittel 
• Pharmazeutische Artikel 
• Tabakwaren 
• Zeitschriften / Zeitungen  
auf max imal 10 % der Verkaufsfläche des Gesamtvorhabens (800  m², Funktionseinheit von 
Bau- und Gartenmarkt und Tankstellenshop) festgesetzt.  
6.2 Erschließung  
Der Änderungsbereich ist über die Hiltruper Straße (Kreisstraße (K)  37) an das übergeordnete 
Straßennetz (Umgehungsstraße L 585n) angebunden.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 7 von 20  
Der Änderungsbereich bietet mit der  Haltestelle „Brandhoveweg” der Stadtbuslinien  18, T18 
und N85 in 50- 150 m Entfernung (je nach Lage im Plangebiet) sowie der  Haltestelle „Nogat-
straße” der Stadtbuslinie 8 in 350- 500 m Entfernung (je nach Lage im Plangebiet) eine gute 
Einbindung in das öffentliche Busliniennetz in Richtung Hauptbahnhof Münster.  
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom und Wasser wird durch die vorhandenen Net-
ze sichergestellt.  
Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung  bzw. mit der Realisierung si-
chergestellt.  
6.4 Immissionsschutz  
Durch das geplante Vorhaben werden Immissionen ausgelöst. Die Ermittlung der entstehenden 
Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes erfolgen auf Ebene der verbind-
lichen Bauleitplanung.  
6.5 Altlasten / Altstandorte  
Für den Änderungsbereich sind keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt.  
6.6 Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder denk-
malgeschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können  je-
doch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kul-
turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Randbereiche histo-
rischer Flussläufe (hier: Werse und Sandbach). Den Umgang mit Bodendenkmälern und das 
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.  
6.7 Entwässerung  
Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
sichergestellt.  
7  Arten- und Biotopschutz  
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 3 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich aktu-
ell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des 
Vorhabens Konflikte mit artenschutz rechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen 
werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Kon-
flikte erforderlich werden. Die im Änderungsbereich vorhandenen Biotopstrukturen werden hi n-
sichtlich ihres Habita tpotenzials für planungsrelevante Tier - und Pflanzenarten geprüft und 
Auswirkungen der Planung auf die Lebensräume und die Arten gem äß § 44 BNatSchG pro g-
nostiziert, soweit sie auf der vorliegenden Planungsebene ersichtlich sind. Im Zuge des parallel 
                                                
3 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitpl a-
nung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 8 von 20  
aufzustellenden Bebauungsplanverfahrens ist eine tiefergehende Artenschutzprüfung der St u-
fe II4 erarbeitet worden. Dem Gutachten nach, bei dem artenschutzrechtliche Konflikte bei 
Durchführung des Vorhabens für die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel prognosti ziert 
wurden, sind am südlichen Rand des Änderungsbereiches im Bereich des Gehölzstreifens j a-
gende Zwergfledermäuse festgestellt worden. Darüber hinaus wurde die westlich gelegene 
Grünlandbrache durch die Art zur Jagd aufgesucht. Neben der Zwergfledermaus wurde ledig-
lich ein einzelner Kontakt einer Fledermaus der Gattung Myotis registriert.  
In Bezug auf die Avifauna wurden im Rahmen der Erfassungen keine planungsrelevanten V o-
gelarten festgestellt.  
Vorkommen von Amphibien, Reptilien und geschützten Pflanzenarten werden gem äß Gutach-
ten ausgeschlossen.  
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung, dass mit der Planung  
keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fledermaus-
arten verbunden sind.  Eine Tötung, Störung bzw. eine Beschädigung von Lebensstätten im 
Sinne des § 44 BNatSchG können ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion von Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten.  
Artenschutzrechtliche Belange können im Rahmen des Bebauungs plans abschließend berück-
sichtigt werden.  
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
8.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gemäß § 2 (4) i. V. m. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB 
durchzuführenden Umweltprüfung zusam men, in der die mit der Änderung des vorliegenden 
Flächennutzungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt 
und bewertet wurden. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten berücksichtigt der 
Umweltbericht die Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Umfang und Detailierung s-
grad des Umweltberichtes richten sich danach,  was für die Abwägung der Umweltbelange er-
forderlich ist.  
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfass t im Wesentlichen den Änderungsbe-
reich des Flächennutzungsplans. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu 
untersuchenden Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums.  
8.2 Kurzdarstellung der Planung  
Anlass der vorliegenden Bauleitplanung ist der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Au f-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Fläche am Südwestrand von Wol-
beck, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Bau-  und Gar-
tenmarktes mit  Tankstelle in Münster -Angelmodde zu schaffen ( Vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck”).  
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird das Ziel verfolgt, entsprechend den regional-
planerischen Zielsetzungen auch im Umfeld des Vorhabenbereiches eine Arrondierung von 
                                                
4 Ökoplanung münster, 28.10.2016. Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstelle mit 
Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Münster.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 9 von 20  
Siedlungsflächen zu erreichen sowie einen Beitrag zu einer besseren Versorgung der Bevölk e-
rung mit entsprechenden Versorgungsstrukturen zu leisten.  
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans 
LP 1 „Werse“. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans nennt als Entwicklungsziel für den 
Raum die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgesta t-
teten Landschaft (Nr.  1-1.1). Unmittelbar südlich befindet sich das Landschaftsschutzgebiet 
Werse-Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten (Festsetzungsnummer 1-
2.2.1). Für die Bereiche, die einer zukünftigen Bebauung zugeführt werden sollen, wird eine 
Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden Festsetzun-
gen parallel zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr.  588 vorgenommen (Anpassungsklausel gemäß Landschaftsgesetz). Die 
künftige Grenze des Landschaftsplans „Werse“ wird insoweit hinter die Siedlungsflächen (hier 
im FNP: Gewerbegebiet) zurückgenommen. Dem Naturschutzbeirat (früher: Landschaftsbeirat) 
wurde in seiner Sitzung am 07.03 .2018 die 63.  Änderung des FNP vorgestellt und der Beirat 
nahm die Ausführungen zur Kenntnis.  
Der Änderungsbereich liegt gemäß Grünordnung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ randlich 
innerhalb des Hauptg rünzuges Lütkenbeck -Loddenbach. Dieser Grünzug stellt einen land-
schaftsstrukturell begründeten Freiraum von hoher Bedeutung für die Stadtgliederung, Erholung 
und Stadtökologie dar. Der Eingriff in das Grünsystem kann im Rahmen der naturschutzfachl i-
chen Eingriffsregelung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ausgeglichen werden.  
Östlich des Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von ca. 1,2 km das FFH -Gebiet DE-
4012-301 „Wolbecker Tiergarten“. Hieraus ergeben sich jedoch keine relevanten fachgesetzl i-
chen Vorgaben bzw. Ziele für den Änderungsbereich. Auswirkungen auf die Schutz - und Erhal-
tungsziele sind aufgrund des Vorhabens und der gegebenen Entfernung nicht anzunehmen.  
Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für den 
Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzel-
nen Schutzgüter konkretisiert.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 10 von 20  
 
Umweltschutzziele 
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Men-
schen vor Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis-
se zielen (z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städte-
bau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im 
Baugesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnatur-
schutzgesetz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten. 
Biotoptypen, Tiere 
und Pflanzen, Biolo-
gische Vielfalt, Arten- 
und Biotopschutz 
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschut z-
gesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem 
Landesforstgesetz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Bauge-
setzbuches (u.a. zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts und der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten 
und Lebensräume sowie Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die 
Umwelt und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktion) sowie 
der Bundesartenschutzverordnung vorgegeben.  
Boden und  
Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und 
Landesbodenschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang 
mit Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der 
Bodenfunktionen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezo-
gene Vorgaben des Baugesetzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das 
Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der 
Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflan-
ze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben. 
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutz-
gesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Ei-
genart und Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den 
entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. 
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schäd-
lichen Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bun-
desimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten 
über den Schutz von Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt das 
Landesnaturschutzgesetz NW Vorgaben für den Klimaschutz. 
Kultur- und Sachgüter Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz 
gestellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschafts-
bilds ist in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des 
Bundesnaturschutzgesetzes vorgegeben. 
Tabelle 1: Beschreibung der Umweltschutzziele  
8.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und 
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau-  und Betriebs-
phase 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, s o-
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens 
auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei  – sofern zu erwarten – die 
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz- mittel- und langfristigen, ständigen und v o-
rübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 11 von 20  
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll 
dabei Rechnung getragen werden.  
8.4.1 Menschen  
Bestandsbeschreibung  
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der 
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte 
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögli che Funktionen 
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung berücksichtigt.  
Der Änderungsbereich ist von einer ackerbaulich genutzten Fläche geprägt und dient so der 
Nahrungsmittelproduktion. Wohnnutzungen kommen innerhalb des Änderungsbereiches nicht 
vor – tangieren diesen jedoch in südlicher, östlicher und nordöstlicher Richtung, sodass diese 
schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksich-
tigen sind.  
Über die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Arbeitsfunktionen sind nicht gegeben.  
Trotz der Lage im Übergangsbereich zwischen dem derzeitigen Siedlungsrand und östlich s o-
wie südlich angrenzender freier Landschaft übernimmt der Änderungsbereich keine relevante 
Funktion für die Naherholung. Durch die Hiltruper Straße (K 37) unterliegt der Änderungsbe-
reich Immissionen aus dem LKW- und PKW-Verkehr.  
Baubedingte Umweltauswirkungen  
Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung werden die planungsrechtlichen Vorau s-
setzungen für eine zukünftige gewerbliche Nutzung der Fläche geschaffen. Im Zuge der eigent-
lichen Umsetzung des Planvorhabens entstehen baubedingte Auswirkungen auf die umliegen-
den Anwohner i.  S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen und vorübergehenden 
Lärmeinwirkungen. Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird dabei voraussichtlich jedoch nicht 
überschritten.  
Vorhandene Wegeverbindungen bleiben bestehen. Erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der 
Naherholungsfunktion sind auf dieser Planungsebene nicht zu erwarten.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen  
Die Immissionssituation wurde im Rahmen der Aufstellung des verbindlichen Bauleitplans 
Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck“ durch ein Immiss i-
onsgutachten
5 bewertet. Hiernach können die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen auf 
der nachfolgenden Planungs ebene sichergestellt werden.  Dabei wurde auch berücksichtigt, 
dass die Stadt Münster auf den angrenzenden nördlichen und östlichen, zurzeit landwirtschaf t-
lich genutzten Flächen langfristig eine Wohnbebauung plant.  
Insgesamt werden keine voraussichtlichen, erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das 
Schutzgut vorbereitet.  
                                                
5 Uppenkamp und Partner GmbH (25.10.2017): Immissionsschutz - Gutachten. Schalltechnische Beurtei-
lung im Rahmen der Bauleitplanung für die Errichtung eines Raiffeisenmarktes, einer Tankstelle mit 
Waschhalle und Waschboxen. Ahaus.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 12 von 20  
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt  
Bestandsbeschreibung  
Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich innerhalb der Haupteinheit des „Ker n-
münsterlandes“ im Bereich der Untereinheit „Wolbecker Sandlössebene“, die sich von Wolbeck 
bis nach Everswinkel zieht und im Süden bis nach Sendenhorst reicht.  
Kennzeichnend für die „Wolbecker Ebene“ sind die Sandlössebenen mit ge ringen Höhenunter-
schieden. Es überwiegen sandige, nährstoffarme Braun- und Parabraunerden aus Flugsand auf 
Schichten aus Sand, Kies und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten Wäldchen und H e-
cken ist der Naturraum auch von eingestreuten Siedlungen gepr ägt und von Ackerflächen do-
miniert.  
Laut Burrichter6 würde sich entsprechend dem vorherrschenden Untergrund vorwiegend arten-
armer Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen-Eichen-Durchdringung als „potenziell natürliche V e-
getation“ etablieren.  
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Änderungsbereich erfolgte im Herbst 2016 eine Bestand-
serfassung. Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus einer  Ackerfläche gebildet . Im 
nördlichen Bereich, parallel zur Hiltruper Straße, verläuft ein rund 5 m breiter Ackerrandstreifen, 
in dessen nordöstlichem Bereich – jedoch unmittelbar außerhalb des Änderungsbereiches – ei-
ne Birke ( Betula pendula) steht. In östlicher Richtung wird der Änderungsbereich von einem 
schmalen Krautsaum, der die angrenzende Ackerfläche abtr ennt, begrenzt. Im nördlichen B e-
reich des Krautsaumes stockt ein junges Gehölz aus Zitterpappeln ( Populus tremula). An der 
südlichen Grenze verläuft nördlich des Wirtschaftsweges ein Gehölzstreifen, der aus verschi e-
denen Baumarten, u.  a. Schwarzerle ( Alnus glutinosa), Esche ( Fraxinus excelsior), Rotbuche 
(Fagus sylvatica ) und Rosskastanie ( Aesculus hippocastanum ) aufgebaut wird. In westlicher 
Richtung schließt sich eine Brachfläche an, die im südlichen Bereich mit einem Gehölz bestan-
den ist und im äußersten Westen mit jungen Gehölzen der Gattung Cornus  und Crataegus be-
pflanzt wurde. Nördlich des Hauses Hiltruper Straße 81 stehen zwei alte Eichen.  
Die Biotopstrukturen innerhalb des Änderungsbereichs  sind hinsichtlich ihrer Ausprägung als 
„nicht selten“ zu beurteilen. Die Gehölze weisen ein mittleres Alter auf und sind vermutlich anth-
ropogenen Ursprungs (Anpflanzungen). Dementsprechend sind die Biotopstrukturen mittelfristig 
wiederherstellbar. Eine naturnahe Entwicklung ist für den überwiegenden Teil nicht anz uneh-
men, da die Fläche einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt. Die Struktur und 
Artenvielfalt ist  – auch unter Berücksichtigung der angrenzenden Biotopstrukturen  – für das 
Münsterland als durchschnittlich zu bewerten. Die Fläche stellt jedoch eine Verbindung zw i-
schen dem Siedlungsbereich und der freien Landschaft dar. Es bestehen deutliche Vorbelas-
tungen durch den Neubau der Hiltruper Straße.  
Baubedingte Umweltauswirkungen  
Die Planung sieht vor , die planungsrechtlichen Voraussetzungen fü r die Entwicklung einer ge-
werblichen Baufläche zu schaffen. Die maßgeblich intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche 
wird bei Durchführung des Vor habens entsprechend versiegelt. Die mit einer Umsetzung des 
Planvorhabens verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden auf der Ebene der ver-
                                                
6 E. Burrichter (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläuterungen zur 
Übersichtskarte 1 : 200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische Kommission für 
Westfalen. Münster.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 13 von 20  
bindlichen Bauleitplanung bilanziert und durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen 
an anderer Fläche kompensiert.  
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entst e-
henden Störungen z. B. durch Bauverkehre (Licht, Lärm Staub, Überfahren sensibler Biotope  / 
Strukturen) entstehen und sind ggf . im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung  / der Geneh-
migungsplanung zu vermeiden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind jedoch keine voraussich t-
lichen, erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen  
Betriebsbedingte Auswirkungen sind auf der vorliegenden Planungsebene nicht abschließend 
zu beurteilen, können jedoch in Form von zukünftigen Kunden- und Anlieferungsverkehren auf-
treten. Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen hiermit jedoch keine Auswirkungen, die die 
Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf die o.  g. Schutzgüter überschreiten. Die betriebsbedingten 
Auswirkungen werden abschließend auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkret i-
siert.  
8.4.3 Arten- und Biotopschutz  
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung ist der Fokus auf verfahrenskritische Vor-
kommen planungsrelevanter Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange im Sinne einer 
überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersicht-
lich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfah-
ren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können.7  
Für das Vorhaben liegt eine Artenschutzprüfung, der Stufe II 8 von Oktober 2016 vor. Dem Gu t-
achten nach, bei dem mögliche artenschutzrechtliche Konflikte bei Durchführung des Vorha-
bens für die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel untersucht wurden, sind am südlichen 
Rand des Änderungsbereichs jagende Zwergfledermäuse festgestellt worden. Darüber hinaus 
wurde die westlich gelegene Grünlandbrache durch die Art zur Jagd aufgesucht. Neben der 
Zwergfledermaus wurde lediglich ein einzelner Kontakt einer Fledermaus der Gattung Myotis 
registriert. In Bezug auf die Avifauna wurden im Rahmen der Erfassungen keine planungsrel e-
vanten Vogelarten festgestellt.  Vorkommen von Amphibien, Reptilien und geschützten Pflan-
zenarten werden gemäß Gutachten ebenfalls ausgeschlossen.  
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung, dass mit der Pla-
numsetzung keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. 
Fledermausarten verbunden sind. Eine Tötung, Störung  bzw. eine Beschädigung von Lebens-
stätten im Sinne des § 44 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion 
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten.  
Östlich des Änderungsbereiches liegt in einer Entfernung von ca. 1,2  km das FFH -Gebiet DE-
4012-301 „Wolbecker Tiergarten“. Bau-  bzw. betriebsbedingte Auswirkungen auf die Schutz - 
und Erhaltungsziele sind im Rahmen einer nachfolgenden Umsetzung aufgrund der gegebenen 
Entfernung auszuschließen.  
                                                
7 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Artenschutz in der Bauleitpl a-
nung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlungen. 
8 Ökoplanung münster, 28.10.2016. Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstelle mit 
Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Münster.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 14 von 20  
8.4.4 Fläche / Boden  
Bestandsbeschreibung  
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster unterliegt dem Ände-
rungsbereich ein Pseudogley-Podsol.  
Pseudogley-Podsol 
Lage / Seltenheit - Dominierend im Änderungsbereich.  
- aus Mittel- und Feinsand, z.T. humos.  
Speicher- und Regler-
funktion 
- Laut Bodenkarte des Geologischen Dienst NRW (BK 50) liegt die Ge-
samtfilterfunktion (beschreibt die mechanischen und physikochemi-
schen Filtereigenschaften) im „geringen“ Bereich.  
Natürliche Ertragsfähig-
keit 
- Mit 25-40 Bodenwertpunkten besteht eine geringe Ertragsfähigkeit.  
Schutzwürdigkeit - Die Schutzwürdigkeit des Bodens wurde gem. Angabe des Geologi-
schen Dienstes NRW nicht bewertet.  
Vorbelastungen / Ent-
wicklungspotenzial 
- Vorbelastungen des Bodens sind durch die ackerbauliche Nutzung vor-
handen. Die obere Bodenschicht ist durch mechanische und stoffliche 
Wirkungen (Bewirtschaftung, ggf. Drainage, Nährstoffeintrag, chemi-
sche Pestizide) durch die Bewirtschaftung verändert.  
- Für den Änderungsbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastenverdachts-
fläche bekannt.  
Tabelle 2: Pseudogley-Podsol im Änderungsbereich 
 
Gemäß § 1a Abs.  2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige 
Maß zu begrenzen. Der konkrete Versiegelungsgrad kann auf der vorliegenden Ebene der vor-
bereitenden Bauleitplanung nicht abschließend betrachtet werden. Die tatsächliche Beanspr u-
chung der Fläche wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.  
Baubedingte Umweltauswirkungen  
Mit der Planung wird eine Überbauung eines bisher landwirtschaftli ch genutzten Bodens pla-
nungsrechtlich vorbereitet. Im Rahmen der Planungsumsetzung ist somit innerhalb des Baufel-
des von einem Bodenabtrag / einer Neuauffüllung / einem Anschnitt eines bislang weitgehend 
ungestörten Bodenprofils auszugehen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse nachteilig und 
dauerhaft verändert werden. Die Fläche wird dauerhaft der Nahrungsmittelproduktion entzogen.  
Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen i.  d. R. eine E x-
tensivierung eines bisher intensiv genutzten Bodens verbunden ist , erfolgt auch ein Ausgleich 
im Sinne des Bodenschutzes. Die durch den zu erwartenden Eingriff verursachten erheblichen 
Beeinträchtigungen können im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung ab-
schließend berücksichtigt werden.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen  
Betriebsbedingte Auswirkungen können auf der vorliegenden Planebene nicht abschließend be-
trachtet werden. Grundsätzlich ist jedoch mit lokale n Bodenverdichtungen durch Befahren zu 
rechnen. Darüber hinaus ist durch die späteren Kunden- und Zulieferverkehre eine Erhöhung 
von Reifenabrieb in umliegende Flächen zu erwarten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden 
Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb einer gewerblichen Baufläche  nicht zu erwar-
ten.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 15 von 20  
Nach derzeitigem Kenntnisstand überschreiten die mit der Planung verbundenen betriebsbe-
dingten Auswirkungen die Erheblichkeitsschwelle voraussichtlich nicht.  
8.4.5 Wasser  
Bestandsbeschreibung  
Grundwasser  
Gemäß Fachinformationssystem des Ministeriums f ür Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver-
braucherschutz NRW9 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der Werse. Die Grundwas-
sereinheit (L41125-1) befindet sich nur teilweise innerhalb des Stadtgebietes. Der Grundwas-
serleiter wird von Geschiebesand gebildet, der von Geschiebemergel/ -lehm unterlagert wird. Im 
östlichen Teil der Einheit reicht der Geschiebelehm bereichsweise bis zur Geländeoberfläche. In 
Bachsenken werden die glazialen Sedimente von Auensedimenten überlagert. Schützende g e-
ringdurchlässige Deckschichten oberhalb der aufliegenden Sande sind nicht vorhanden. Der 
Geschiebelehm/ -mergel bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kal k-
mergel der Oberkreide sowie möglicherweise zwischengeschaltete Sande.  
Überwiegend sind Stauwasserböden und Braunerde verbreitet. Das Grundwasser strömt in 
nördliche und westliche Richtung. Vorfluter sind Werse und Angel.  
Die Grundwasserneubildungsrate ist im Änderungsbereich mit 300-360 mm / Jahr beziffert. Es 
liegt eine mittlere Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers vor. Eine Ausweisung als 
Wasserschutzgebiet besteht nicht. Die Einheit wird überwiegend land-  und forstwirtschaftlich 
genutzt; im Bereich von Wolbeck besteht eine dichte Wohnbebauung.  
Südlich des Änderungsbereiches verläuft der Sandbach (3270000.2). Dieser mündet in westl i-
cher Richtung – jenseits der Umgehungsstraße  (L 585n) – in die Werse (3270000). Hierbei 
handelt es sich um Gewässer 2. Ordnung. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen nicht 
vor. Das nächstgelegene Überschwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse.  
Baubedingte Umweltauswirkungen  
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entst e-
henden Störungen z. B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien 
Betrieb der Baufahrzeuge und - maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes, z.B. durch 
Schmier- und Betriebsstoffe, nicht anzunehmen, sodass voraussichtlich keine erheblichen bau-
bedingten Auswirkungen zu erwarten sind.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen  
Betriebsbedingte Auswirkungen können auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht 
abschließend betrachtet werden und sind daher ggf. im Rahmen der nachfolgenden verbindli-
chen Bauleitplanung in Form eines Entwässerungskonzeptes genauer zu behandeln.  
Insgesamt werden nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich keine erheblich nachteiligen 
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet.  
                                                
9 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2017): Fachinformations-
system ELWAS mit Auswertewerkzeug ELWAS-WEB. Online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-
web/. Abgerufen: September 2017.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 16 von 20  
8.4.6 Klima / Luft  
Bestandsbeschreibung 
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art  und Ausprägung dazu bei, die mikro-  
bzw. mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen.  
• Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid 
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbe-
finden des Menschen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer Abhängigkeit 
zur Bestandsgröße zwischen gering bis sehr hoch.  
• Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (Grünländer) dienen der Kaltluftentst e-
hung. Im Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen mit einer zeitweiligen Vegeta-
tionsdeckung lediglich eine geringere Funktion für die Kaltluftentstehung auf.  
Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus der agrarisch genutzten Freifläche gebildet, 
die eine geringe positive Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet übernimmt. Die im südlichen 
Randbereich vorhandenen Gehölze übernehmen darüber hinaus aufgrund ihrer Kleinflächigkeit 
höchstens eine mittlere Funktion für die Erzeugung von Frischluft.  
Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergleich zu den beschriebenen Freiflächen 
höchstens eine leicht veränderte klimatische Situation auf, da hier eine mäßige Verdichtung vor-
liegt und Grünstrukturen in den Gartenbereichen der Wohnhäuser klimarelevante Funktionen 
übernehmen.  
Baubedingte Umweltauswirkungen  
Aufgrund der geringen Größe des Änderungsbereichs  und der vorwiegenden landwirtschaftl i-
chen Nutzung sowie der Lage im Übergangsbereich zur freien Landschaft besteht keine direkte 
Funktion im Rahmen des thermischen Luftaustausches für angrenzende Siedlungsbereiche.  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können bestehende Grünstrukturen durch Erhal-
tungsfestsetzungen gesichert werden, sodass voraussichtlich keine erheblich nachteiligen B e-
einträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet werden.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen  
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die zukünftigen 
Verkehrsbewegungen sowie den Energieverbrauch durch den Betrieb der Gebäude. Die G e-
bäude werden jedoch nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) 
errichtet, sodass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf 
sichergestellt werden. Insgesamt werden daher weder Folgen des Klimawandels erheblich ver-
stärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen.  
8.4.7 Landschaft  
Bestandsbeschreibung  
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und 
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Land-
schaft gestellt:

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 17 von 20  
• Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt, d. h. der 
Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen und naturbelassenen Landschafts-
elementen, wider.  
• Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft, d.h. das Vorhanden-
sein von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Men-
schen über Generationen, befriedigt.  
Der Änderungsbereich befindet sich im südwestlichen Ortseingangsbereic h von Wolbeck, un-
mittelbar südlich der Hiltruper Straße. Die visuell vorherrschenden Strukturen werden derzeit 
aus dem Wohngebiet im Bereich östlich des Brandhovewegs bzw. im Bereich der Hiltruper 
Straße gebildet. Die vorhandenen Grünstrukturen entlang der  Straßen sowie in den Gartenbe-
reichen stellen jedoch insgesamt eine recht wirkungsvolle Eingrünung sicher.  
Durch den Neubau der Umgehungsstraße (L 585n) wurde das Landschaftsbild deutlich übe r-
prägt.  
Baubedingte Umweltauswirkungen  
Mit einer nachfolgenden Durchführung der Planung wird das Ortseingangsbild von Wolbeck neu 
gestaltet. Die derzeit bestehenden Grünstrukturen können dabei im Rahmen der nachfolgenden 
Bebauungsplanung gesichert und ergänzt werden; gleichwohl ist mit einer zusätz lichen / weite-
ren baulichen Überprägung des derzeitigen Landschaftsbildes zu rechnen.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu erwar-
ten.  
8.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind  im Änderungsbereich keine Kultur- oder sonstigen Sach-
güter betroffen.  
Voraussichtliche, erhebliche bau-  und betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das 
Schutzgut nicht zu erwarten.  
8.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. 
Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet. Hieraus resultieren 
Auswirkungen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf 
den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über di e-
se „normalen“ ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten 
sind – bei Bearbeitung des jeweiligen Schutzgu tes betrachtet. Es liegen im Plangebiet jedoch 
keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen (z.  B. extreme 
Boden- und Wasserverhältnisse mit aufliegenden Sonderbiotopen bzw. Extremstandorten). V o-
raussichtliche erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind insgesamt nicht 
zu erwarten.  
8.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der 
Planung  
Der Änderungsbereich würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen 
bleiben. Ein wesentlicher Teilbereich würde dementsprechend auch zukünftig landwirtschaftlich

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 18 von 20  
genutzt werden. Ein „natürliches“ Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund entspr e-
chender Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan ist nicht gegeben.  
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger  
Auswirkungen sind auf der nachfolgenden Planungsebene zu beschreiben.  
Die aus artenschutzrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsta t-
beständen gemäß § 44 BNatSchG werden im Rahmen der erforderlichen Artenschutzprü fung 
benannt (vgl. Kapitel 7) und auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert.  
Gleiches gilt für die Bilanzierung der mit der Planumsetzung verbundenen Eingriffe in Natur und 
Landschaft und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen. Im parallel laufenden Aufstellungs-
verfahren für den Bebauungsplan Nr.  588 besteht durch die Festsetzung von Flächen zum E r-
halt bzw. zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die Möglic h-
keit, das mit der Planumsetzung entstehende Ausgleichsdefizit zu reduzieren.  
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird das Ziel verfolgt, entsprechend den regional-
planerischen Zielsetzungen (Änderungsbeschluss vom 18.12.2017 ) im Umfeld des Vorhaben-
bereiches einen Beitrag zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden 
Angeboten zu schaffen.  Aus städtebaulicher Sicht  besteht hier, in unmittelbarer Ortseingang s-
lage von Wolbeck und im Anschluss an die neu gestaltete Umgehungsstraße L 585n die Mög-
lichkeit, der Nachfrage nach einem  Bau- und Gartenmarkt mit einer Tankstelle entsprechend 
nachzukommen. Alternative Planungsmöglichkeiten mit gleichem städtebaulichem und ökolog i-
schem Potential liegen nicht vor. So wurde der Standort im Gewerbegebiet „Östl iche Münster-
straße“ im nördlichen Bereich von Wolbeck geprüft, jedoch aufgrund der vergleichsweise un-
günstigen Lage insbesondere für die Kundenverkehre aus den Ortsteilen Angelmodde, Grem-
mendorf und Hiltrup-Ost sowie der räumlichen Nähe zu einer bereits bestehenden Tankstelle an 
der Münsterstraße ausgeschieden. Mit der Realisierung des Vorhabens an der nunmehr beab-
sichtigten Stelle besteht jedoch die Möglichkeit die Nachfrage nach einem entsprechenden A n-
gebot in verkehrsgünstiger Lage zu realisieren und dabei eine Belastung des Ortskerns zu ver-
meiden.  
8.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen 
Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maß-
nahmen zur Vermeidung / Ausgleich  
Die Darstellung eines „Gewerbegebiets “ anstelle einer „Fläche für Landwirtschaft“ lässt auf der 
Ebene des Flächennutzungsplans keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die zu 
einem erhöhten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen.  
Brandschutzrechtliche Vorgaben werden im Rahmen der Genehmigungsplanung betrachtet und 
die erforderliche Löschwassermenge im Brandfall sichergestellt.  
8.9 Zusätzliche Angaben  
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüfung erfolgte anhand von Erhebungen bzw. 
Bestandskartierungen des ökologischen Zustands im Änderungsbereich sowie der unmittelba-

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 19 von 20  
ren Umgebung. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben traten 
nicht auf.  
8.10 Überwachung (Monitoring)  
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Flächennutzungsplan ausgehenden erheblichen Umweltaus-
wirkungen von den Städten und Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gem äß § 4 (3) 
BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.  
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der bau-
rechtlichen Zulassungsverfahren. Unbenommen hiervon ist die Überprüfung seitens der für den 
Umweltschutz zuständigen Behörden.  
8.11 Zusammenfassung  
Mit der 63. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für eine gewerbliche Nutzung südöstlich der Innenstadt von Münster im Südwesten des 
Münsteraner Stadtteils Wolbeck geschaffen werden. Der Änderungsbereich umfasst ca. 0,65 ha 
und liegt am Rande der bestehenden Wohnbebauung von Wolbeck sowie angrenzend an den 
landwirtschaftlich genutzten Freiraum. Aufgrund der siedlungsstrukturellen Lage und der räumli-
chen Nähe zur Umgehungsstraße L 585n wird eine Umnutzung der bislang landwirtschaftlich 
genutzten Fläche zu einem Standort für  einen Bau- und Gartenmarkt sowie eine Tankstelle an-
gestrebt. Da der  wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster diese Fläche derzeit als 
„Fläche für die Landwirtschaft “ darstellt, ist gemäß dem planerischen Entwicklungsgebot der 
Flächennutzungsplan in ein „Gewerbegebiet“ zu ändern.  
Im Sinne der auf Flächennutzungsplanebene erforderlichen überschlägigen Vorabschätzung 
der Artenschutzbelange ist davon auszugehen, dass bei Umsetzung des Planvorhabens unter 
Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbest ände gemäß § 44 (1) BNatSchG au s-
geschlossen werden können. Im Rahmen des parallel in Aufstellung  befindlichen vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplanes Nr. 588 wurden die artenschutzrechtlichen Belange durch eine ver-
tiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) untersucht und die erforderlichen Maßnahmen zum Ar-
tenschutz konkretisiert.  
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltprüfung zusammen, in der die mit der Ände-
rung des Flächennutzungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen 
ermittelt und bewertet wurden. Der Umweltbericht kommt nach Prüfung der Schutzgüter zu dem 
Ergebnis, dass die auf der vorliegenden Planungsebene erkennbaren Umweltauswirkungen auf 
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sachgerecht gelöst werden können.  
Die im Flächennutzungsplan getroffene Darstellung lässt keine schweren Unfälle oder Kat a-
strophen erwarten, die zu einem erhöhten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen. 
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüfung erfolgte anhand v on Erhebungen bzw. 
Bestandskartierungen des städtebaulichen und ökologischen Zustandes im Änderungsbereich 
sowie der unmittelbaren Umgebung.  
Darüber hinaus gehende, technische Verfahren wurden nicht erforderlich. Schwierigkeiten bei 
der Zusammenstellung der erforder lichen Angaben traten nicht auf. Maßnahmen zum Monit o-
ring werden auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Begründung / Seite 20 von 20  
8.12 Referenzliste der Quellen  
Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht.  Erläuterungen zur 
Übersichtskarte 1 : 200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische Kommission 
für Westfalen. Münster. 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014):  
Landschaftsinformationssammlung, @LINFOS Fachkataster.  
Online unter: www.gis6.nrw.de/osirisweb  
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2017):  
Fachinformationssystem geschützte Arten in NRW.  
Online unter: www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe  
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nord-
rhein-Westfalen (o. J.):  
Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW 
(ELWAS-WEB). Online unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#  
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium  für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010):  
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben .  
Gemeinsame Handlungsempfehlungen.  
Ökoplanung münster (28.10.2016):  
Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstelle mit Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-
Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Münster. 
Peter, Miller, Kunzmann & Schittenhelm (2009):  
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB. Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden 
in der Bauleitplanung. Im Auftrag der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO).  
Stadt Münster, Stadt+Handel (2015):  
Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster (2. Fortschreibung, 
Ratsbeschluss 14.03.2018). Einzelhandelsbestandserhebung Stadt Münster (Stand 31.12.2014), 
ergänzt um sortimentsspezifische Verkaufsflächenerfassung Stadt + Handel 09-10/2015  
Uppenkamp und Partner GmbH (25.10.2017):  
Immissionsschutz - Gutachten. Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung für die 
Errichtung eines Raiffeisenmarktes, einer Tankstelle mit Waschhalle und Waschboxen. Ahaus.   
 
 
Diese Begründung dient gemäß §  5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am __________ abschließend 
beschlossenen 63. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde für den 
Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck  
Münster, den __________ 
 
 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

7218 Zeichen

V/1003/2019 
V/1003/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
63. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im 
Stadtteil Angelmodde für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
[Raiffeisenmarkt mit Tankstelle] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   12.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 63.  Änderung des Flächennutzung s-
plans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde für den B e-
reich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 63. FNP-Änderung nicht gefolgt:  
 
1.1 Den Bedenken gegenüber einer städtebaulichen Unverträglichkeit und einer fehlenden Er-
forderlichkeit der Planung (Anlage 1, Nr. 1.1.1). 
 
1.2 Den Bedenken, die Planung stelle einen unnötigen Eingriff in den Landschaftsraum dar 
und das öffentliche Interesse sei bei dieser Planung nicht gegeben (Anlage 1, Nr. 1.1.2). 
 
1.3 Den Bedenken gegenüber einer Ausweisung des Plangebiets im Regionalplan als Allg e-
meiner Siedlungsbereich (Anlage 1, Nr. 1.2.1). 
 
Stadtplanungsamt 
 
30.10.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause-Kämereit /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 61 11 /  
492 61 94 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/1003/2019 
1.4 Den Bedenken gegenüber einer unverträglichen Zunahme des Verkehrs (Anlage  1, 
Nr. 1.2.2). 
 
1.5 Den Anregungen, den Bereich östlich des Plangebiets mit in die Änderung des Fläche n-
nutzungsplans aufzunehmen und als ökologische Ausgleichsfläche zu sichern (Anlage  1, 
Nr. 1.2.3). 
 
1.6 Den Bedenken gegenüber einer Ansiedlung einer Tankstelle direkt an ei nem Lan d-
schaftsschutzgebiet (Anlage 1, Nr. 1.2.4). 
 
1.7 Den Bedenken gegenüber einer unzureichend durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit (Anlage 1, Nr. 1.2.6). 
 
1.8 Den Bedenken, die Planung entspreche nicht den Zielen der Raumordnung (Anlage  1, 
Nr. 1.2.7). 
 
1.9 Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung (Anlage 1, Nr. 2.1.1, 2.1.2). 
 
1.10 Den Anregungen, Nachkartierungen durchzuführen oder ein Worst -Case-Szenario anzu-
nehmen (Anlage 1, Nr. 2.1.2). 
 
1.11 Den Bedenken, die Planung genüge nicht den Anforderungen an den sparsamen Umgang 
mit Grund und Boden (Anlage 1, Nr. 3.1.19). 
 
1.12 Den Bedenken gegenüber einer mangelhaften Alternativenprüfung (Anlage 1, Nr. 3.1.19). 
 
1.13 Den Bedenken, dass die Planung gegen die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt 
Münster verstoße (Anlage 1, Nr. 3.1.20). 
 
1.14 Den Bedenken, das Vorhaben widerspreche dem Ziel, den innerörtlichen Verkehr durch 
den Bau der Umgehungsstraße L 585n zu entlasten (Anlage 1, Nr. 3.1.21). 
 
1.15 Den Bedenken, dass sachfremde wirtschaftliche Interessen Vorrang bei der Entscheidung 
zur Verfolgung der Planungsziele gehabt haben (Anlage 1, Nr. 3.1.22). 
 
1.16 Der Stellungnahme, im Rahmen der öffentlichen Auslegung seien nicht alle für eine u m-
fassende Prüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestell t wor-
den (Anlage 1, Nr. 3.1.26). 
 
1.17 Der Anregung, die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche beizubehalten (Anlage  1, 
Nr. 3.2.1). 
 
1.18 Der Anregung, in diesem Bereich Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (Anlage  1, 
Nr. 3.2.1). 
 
 
2. Der Entwurf der 63.  Änderung des Flä chennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß §  2 
Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.

- 3 - 
V/1003/2019 
Begründung: 
 
Der Beschluss, den Flächennutzungsplan (FNP) zu ändern, erfolgte durch den Rat der Stadt Münster 
am 04.07.2018 (63.  Änderung des FNP, siehe Vorlage Nr.  V/0394/2018). Mit der gleichen Vorlage 
erfolgte auch der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.  588: An-
gelmodde – Hiltruper Straße / Östlich Ortsumgehung Wolbeck.  
 
Ziel der Änderungs - bzw. Aufstellungsverfahren für die Bauleitpl äne ist es, die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Bau - und Gartenmarktes mit einer Tankstelle, einer 
Waschhalle und Waschboxen zu schaffen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung erfolgt 
eine Änderung der Darstellung von bisher „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Gewerbegebiet“ (GE).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß §  3 Abs. 1 BauGB fand in Form e i-
nes Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses  3 vom 20.11. bis einschließlich 04.12.2017 statt . 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB wurde vom 10.01. bis einschließlich 02.02.2018 durchgeführt.  
 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 63.  Änderung des FNP gemäß §  3 Abs. 2 BauGB f and 
statt vom 13.08. bis einschließlich 14.09.2018. Gleichzeitig wurde auch der Entwurf des vorhabenb e-
zogenen Bebauungsplans Nr. 588 offengelegt (siehe Vorlage Nr. V/0422/2018). Parallel dazu erfolgte 
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
 
Die der öffentlichen Auslegung vorausgehende Bekanntmachung im Amtsblatt war jedoch in einigen 
Punkten mit Mängeln behaftet . Daher wurde d ie Offenlegung der Planunterlagen sowohl zur 
63. Änderung des FNP als auch zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 aus Rechtssicher-
heitsgründen in der Zeit vom 05.08. bis einschließlich 05.09.2019 wiederholt. Der Inhalt der Flächen-
nutzungsplanänderung wurde hierbei nicht verändert, es erfolgten gegenüber der ersten öffentlich en 
Auslegung lediglich redaktionelle Änderungen in der Begründung. Parallel zur Wiederholung der öffent-
lichen Auslegung wurde ebenfalls eine Wiederholung der Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.  
 
Die zu den beschriebenen Beteiligungen zur 63. Änderung des FNP eingegangenen Stellungnahmen 
sind in der Anlage  1 dargestellt. Über sie soll entsprechend Beschlussvorschlag  1 Beschluss gefasst 
werden. Da der zuletzt offengelegte Entwurf der 63.  Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund 
der Beschlussvorschläge unter 1 nicht geändert werden muss, kann der abschließende Beschluss zur 
Flächennutzungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
Parallel zu dieser Vorlage sollen auch der Beschlus s über die Stellungnahmen und der Satzungsb e-
schluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  588 gefasst werden (siehe Vorlage 
Nr. V/1004/2019).  
 
 
i. V.  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
Anlage 1 – Stellungnahmen  
Anlage 2 – Begründung  
Anlage 3 – Planzeichnung

Anlage A

1999 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/1003/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss der 63. Änderung des Flächennutzungsplans 
(FNP) im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde für den Bereich Hiltruper Straße / 
östlich Ortsumgehung Wolbeck herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlich-
keits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Bau- 
und Gartenmarktes mit einer Tankstelle, einer Waschhalle und Waschboxen auf einer Fläche im 
Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck zu schaffen. Das Plangebiet grenzt zwar 
unmittelbar an den Stadtteil Wolbeck an, liegt aber noch auf dem Gebiet des Stadtteils Angelmod-
de.  
 
Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts (sowohl Flächennutzungs-
plan als auch Bebauungsplan). Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren zusammen mit der 
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / 
Östlich Ortsumgehung Wolbeck.  
 
Nach dem abschließenden Beschluss der 63.  Änderung des FNP erfolgt die Beantragung der Ge-
nehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. Nach Vorliegen der Genehmi-
gung kann die 63. FNP-Änderung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam 
werden und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 588 ebenfalls durch Bekanntmachung im 
Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten.  
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-1003-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

109943 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1003/2019 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 45 
63. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Südost im Stadtteil Angelmodde  
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
Zusammenfassung der Stellungnahmen  
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB  
sowie zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
 
1 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses  3 
vom 20.11.2017 bis einschließlich 04.12.2017 statt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Private 
Stellungnahme, 
04.12.2017 
   
  1.1.1   
  Der Einwender gibt an, dass er als Bewohner des 
S-W-Teilbereichs von Wolbeck das mit einer FNP-
Änderung verbundene, geplante Projekt 
grundsätzlich nicht für vertretbar hält. 
 
Es wird erläutert, dass ein Außenbereich mit 
Flächen für die Landwirtschaft, als "Grünrand" des 
Ortsteils, in Verlängerung der Öffentlichen Grün- 
und Sportanlage am Brandhoveweg, in der Nähe 
von Werse und Sandbach, hier für eine 
gewerbliche Nutzung verplant werden soll. Der 
Eingeber weist darauf hin, dass dagegen Einspruch 
erhoben wird! 
 
Es werden Bedenken geäußert, dass eine derartige 
Überplanung über den Rand des 
Siedlungsbereichs hinaus, mit nachfolgend 
anvisierter gewerblicher Nutzung, städtebaulich 
unverträglich und nicht erforderlich ist, zumal es 
genügend Gewerbeflächen in hierfür explizit 
Aufgrund seiner Lage direkt am Ortsrand Wolbecks 
an der Hiltruper Straße weist das Plangebiet unter 
städtebaulichen Gesichtspunkten eine hohe 
Lagegunst für die Ansiedlung des geplanten 
Vorhabens auf. Zudem liegt der Änderungsbereich in 
dem regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen 
Siedlungsbereich und ist somit gemäß den Zielen der 
Raumordnung grundsätzlich für eine 
Siedlungsentwicklung vorgesehen.  
 
Das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und 
Boden unterliegt der Abwägung und schließt nicht 
generell die Neuausweisung von Bauland im bisher 
unbebauten Bereich aus. Zunächst ist darauf 
hinzuweisen, dass der Vorhabenträger über die zu 
beplanende Fläche verfügt. Somit ist die Betrachtung 
von Alternativstandorten hinfällig. Im Übrigen bedarf 
es für den wirtschaftlichen Betrieb des geplanten 
Vorhabens einer verkehrsgünstigen Lage, um eine 
ausreichende Kundenfrequenz zu generieren.  
Den Bedenken gegenüber einer 
städtebaulichen Unverträglichkeit und 
einer fehlenden Erforderlichkeit der 
Planung wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.1).

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
ausgewiesenen Bebauungsplänen gebe. 
  1.1.2   
  Es werden Bedenken geäußert, dass die 
Beeinträchtigung der Landschaft durch den Neubau 
einer Tankstelle mit Markt, zusätzlich zu den 
ohnehin schon gravierenden „Eingriffen“ von neuer 
Westumgehung in Verbindung mit dem 
Verkehrsknotenpunkt Hiltruper Straße, sich als 
weiterer massiver, unnötiger Eingriff in den 
Landschaftsraum darstellt. Das öffentliche 
Interesse ist bei dieser Planung jedoch nicht 
gegeben. 
Mit der baulichen Inanspruchnahme der Flächen im 
Änderungsbereich wird der Siedlungsrand in 
westliche Richtung verschoben. Um die 
Beeinträchtigung der Landschaft, soweit möglich, zu 
reduzieren, werden auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung Festsetzungen zum Erhalt der am 
südlichen Rand des Plangebiets bestehenden 
Gehölze getroffen. In den Teilen des Plangebiets, die 
zurzeit intensiv bewirtschaftet werden, sollen zudem 
Anpflanzungen vorgenommen werden. 
Den Bedenken, die Planung stelle 
einen unnötigen Eingriff in den 
Landschaftsraum dar und das 
öffentliche Interesse sei bei dieser 
Planung nicht gegeben, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2). 
1.2 Private 
Stellungnahme, 
04.12.2017 
   
  1.2.1   
  Es werden Bedenken geäußert, dass die 
Entstehung eines Gewerbegebiets erhebliche 
Risiken für die angrenzenden Fließgewässer 
Sandbach und Werse birgt. Es werden 
Ausführungen zu den Vorschädigungen durch den 
Bau der Umgehungsstraße gemacht. Es werden 
Bedenken geäußert, dass die durchgeführte 
Renaturierung des Sandbachs als 
Ausgleichsmaßnahme für den Bau der 
Umgehungsstraße durch die Ansiedlung einer 
Tankstelle in unmittelbarer Nähe zunichte gemacht 
werde. Es wird ausgeführt, dass die ökologische 
Vielfalt an den Fließgewässern Sandbach und 
Werse und den geschützten Biotopen nur erhalten 
werden kann, wenn nicht sämtliche Freiflächen in 
der Nähe zu ASB-Flächen umgewidmet werden. 
Für den Planbereich befand sich zum Zeitpunkt der 
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit das 
Verfahren zur 9. Änderung des Regionalplans 
Münsterland im Verfahren; diese Änderung wurde am 
16.05.2018 wirksam. Der Regionalplan stellt seitdem 
den betroffenen Bereich sowie den östlich 
angrenzenden Bereich als Allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB) dar. Somit ist es das Ziel der 
Raumordnung dort eine städtebauliche Entwicklung 
am Siedlungsrand von Wolbeck zu ermöglichen. 
 
Die weiteren Ausführungen und Bedenken betreffen 
nicht die inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans 
und werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt. 
Den Bedenken gegenüber einer 
Ausweisung des Plangebiets im 
Regionalplan als Allgemeiner 
Siedlungsbereich wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.3). 
  1.2.2   
  Es werden Bedenken geäußert, dass die Hiltruper 
Straße mit mehr Verkehr belastet werde und dieser 
Die Höhe und Verteilung der künftigen 
Verkehrsmengen wurden im Rahmen der 
Den Bedenken gegenüber einer 
unverträglichen Zunahme des Verkehrs

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Abschnitt der Hiltruper Straße schon jetzt an 
starker Verkehrszunahme leide 
(Umgehungsstraße, Ansiedlung des LIDL-Marktes 
an der Hiltruper Straße, Nicht-Anbindung 
Zumbusch- und Eschstraße an die 
Umgehungsstraße, Baugebiet Petersheide). 
 
Es werden Bedenken geäußert, dass durch die 
Ansiedlung eines weiteren Marktes und einer 
Tankstelle an dieser Stelle zusätzlicher Verkehr 
generiert werde. 
verkehrlichen Untersuchung insbesondere im Hinblick 
auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit der betroffenen 
Knotenpunkte untersucht. 
 
Das Verkehrsgutachten des Büros ambrosius blanke 
hat unter Berücksichtigung der heutigen Vorbelastung 
des Kreisverkehrs L 585n / Hiltruper Straße und den 
möglichen Neuverkehren der geplanten Nutzung 
aufgezeigt, dass es durch die prognostizierte 
Verkehrszunahme in allen Kreisverkehrszufahrten zu 
keinen signifikant spürbaren Auswirkungen auf den 
Verkehrsablauf kommt und dies zu keiner 
Verschlechterung der Verkehrsqualität gegenüber 
dem Bestand führt. Eine uneingeschränkte 
Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs wird 
prognostiziert. 
 
In der Betrachtung der Hiltruper Straße / Zufahrt zum 
Plangebiet wird ebenfalls eine sehr gute 
Verkehrsqualität prognostiziert. 
wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.4). 
  1.2.3   
  Es wird angeregt, dass die verbleibende AFAB-
Fläche östlich der jetzt geplanten Änderung des 
FNP mit in die Planung einbezogen werden solle, 
wenn eine Änderung des Flächennutzungsplans 
durchgeführt wird. Es wird angeregt, dass dort 
verbindlich für ökologische Ausgleichsflächen 
gesorgt werden solle. Es wird der Hinweis 
gegeben, dass eine stückweise Änderung des 
Flächennutzungsplans, wie offenbar von der Stadt 
angestrebt, einer verantwortungsvollen Planung für 
den südwestlichen Teil Wolbecks nicht gerecht 
werde. 
Der Regionalplan stellt den betroffenen Bereich sowie 
den östlich angrenzenden Bereich als Allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB) und nicht als Allgemeinen 
Freiraum und Agrarbereich (AFAB) dar. Somit ist es 
das Ziel der Raumordnung, dort eine städtebauliche 
Entwicklung am Siedlungsrand von Wolbeck zu 
ermöglichen. 
Den Anregungen, den Bereich östlich 
des Plangebiets mit in die Änderung 
des Flächennutzungsplans 
aufzunehmen und als ökologische 
Ausgleichsfläche zu sichern, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). 
  1.2.4   
  Es werden Bedenken geäußert, dass eine 
Tankstelle direkt an einem 
Aufgrund seiner Lage direkt am Ortsrand Wolbecks 
an der Hiltruper Straße weist das Plangebiet unter 
Den Bedenken gegenüber einer 
Ansiedlung einer Tankstelle direkt an

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Landschaftsschutzgebiet mit zwei Fließgewässern 
und einer Überschwemmungsfläche angesiedelt 
werden soll. 
städtebaulichen Gesichtspunkten eine hohe 
Lagegunst für die Ansiedlung des geplanten 
Vorhabens auf. Zudem liegt der Änderungsbereich in 
dem regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen 
Siedlungsbereich und ist somit gemäß den Zielen der 
Raumordnung grundsätzlich für eine 
Siedlungsentwicklung vorgesehen. 
 
Die Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der 
angesprochenen Fließgewässer betreffen nicht die 
Ebene des Flächennutzungsplans. Der Schutz der 
sensiblen Strukturen wird durch geeignete 
Maßnahmen auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung bzw. Baugenehmigung sichergestellt. 
einem Landschaftsschutzgebiet wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.6). 
  1.2.5   
  Es werden Bedenken gegenüber erheblichen 
Lärmemissionen aus dem Tank- und Waschbetrieb 
geäußert. Es wird der Hinweis gegeben, dass 
zudem zusätzliche Lärmemissionen durch einen 
weiteren Ausbau der Sportanlagen zu erwarten 
sind. 
Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB stellt der 
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im 
Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Fragen der 
immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen einzelner 
Vorhaben betreffen daher nicht die Ebene des 
Flächennutzungsplans. Die Bedenken und der 
Hinweis werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  1.2.6   
  Es werden Bedenken geäußert, dass, anders als 
im Amtsblatt 20/2017 angekündigt, bei der 
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
Abs. 1 BauGB weder über den Hintergrund noch 
über die voraussichtlichen Auswirkungen der 
Planung informiert worden sei. Es seien weder im 
Stadthaus 3 noch bei dem genannten 
Ansprechpartner bei der Stadt Münster 
Informationen zu bekommen gewesen. Auch die 
Zielsetzung der Planung sei unzureichend 
dargestellt gewesen. Es werden Bedenken 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat 
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 20.11. bis 
einschließlich 04.12.2017 stattgefunden. Die 
Planunterlagen (Planzeichnung des Vorentwurfs, 
Vorhabenbeschreibung, Amtsblatt) lagen im 
Beteiligungszeitraum im Stadthaus 3 öffentlich aus 
und waren für Interessierte einsehbar. Darüber hinaus 
waren diese Unterlagen auch über die Website des 
Stadtplanungsamtes abzurufen. 
 
Sowohl der Hintergrund / die Zielsetzung der Planung 
Den Bedenken gegenüber einer 
unzureichend durchgeführten 
frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.7).

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
geäußert, dass die frühzeitige Beteiligung nach § 3 
Abs. 1 BauGB nicht ausreichend durchgeführt 
worden sei. 
als auch die voraussichtlichen Auswirkungen wurden, 
soweit zu diesem Verfahrensschritt schon möglich, in 
der Vorhabenbeschreibung zum 
Bebauungsplanentwurf näher erörtert. Aus diesem 
Grund werden die Bedenken zurückgewiesen. 
  1.2.7   
  Es werden Bedenken geäußert, dass eine 
Änderung des Flächennutzungsplans auf 
Grundlage des Regionalplans nicht zulässig sei, da 
dieser im Planbereich AFAB vorsehe. Es wird der 
Hinweis gegeben, dass eine Änderung des 
Regionalplans bisher nicht erfolgt sei. Es werden 
Bedenken geäußert, dass die Auswirkungen auf die 
Umwelt und die Anwohner nicht hinreichend geklärt 
seien. 
Für den Planbereich wurde zum Zeitpunkt der 
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit das 
Verfahren zur 9. Änderung des Regionalplans 
Münsterland durchgeführt; diese Änderung wurde am 
16.05.2018 wirksam. Der Regionalplan stellt seitdem 
den betroffenen Bereich sowie den östlich 
angrenzenden Bereich als Allgemeinen 
Siedlungsbereich (ASB) dar. Die vorliegende Planung 
befindet sich danach innerhalb des dargestellten 
Allgemeinen Siedlungsbereichs. Damit entspricht die 
vorliegende Planänderung den Zielen der 
Raumordnung in diesem Bereich. 
 
Die Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die 
Umwelt und die Anwohner betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt. 
Den Bedenken, die Planung entspreche 
nicht den Zielen der Raumordnung, 
wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.8).

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 45 
2 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Beteiligungszeitraum 10.01.2018 bis einschließlich 02.02.2018 
 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.1 Naturschutzbund (NABU) 
Münster, 12.02.2018 
   
  2.1.1   
  Der NABU äußert Bedenken, dass erhebliche 
Mängel v. a. bei der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung (ASP) festgestellt wurden. Es wird der 
Hinweis gegeben, dass in der Begründung 
zum Vorentwurf der 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans sowie in der 
Begründung zum Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 588 eine ASP der Stufe II 
genannt wird und für das zitierte Gutachten 
jedoch nur zwei Begehungen stattfanden und 
zwar am 13. September für Fledermäuse und 
am 19. Oktober für planungsrelevante 
Vogelarten. 
Die Bedenken des NABU, dass erhebliche 
Mängel bei der artenschutzrechtlichen Prüfung 
festgestellt wurden und der 
Untersuchungsumfang nicht einer 
Artenschutzprüfung der Stufe II bzw. einer 
Potentialabschätzung entsprechen, werden 
zurückgewiesen. Auf die nachfolgenden 
Abwägungsvorschläge hinsichtlich des 
Untersuchungsumfangs und der 
Untersuchungstiefe der Artenschutzprüfung 
wird verwiesen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Den Bedenken zur 
durchgeführten Artenschutzprüfung wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.9). 
  Es werden Bedenken geäußert, dass mit 
diesem Untersuchungsumfang von einer 
Artenschutzprüfung der Stufe II nicht die Rede 
sein kann. 
Die Bedenken, dass es sich bei dem 
Untersuchungsumfang nicht um eine 
Artenschutzprüfung der Stufe II handelt, 
werden zurückgewiesen. Nach der 
Handlungsempfehlung „Artenschutz in der 
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen 
Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für 
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- 
und Verbraucherschutz NRW (2010) handelt es 
sich um eine Stufe II-Prüfung, wenn 
„vertiefende Bestandserfassungen vor Ort“ 
durchgeführt werden. In vorliegendem Fall sind 
im Sinne der Verhältnismäßigkeit sowohl eine 
Tag- als auch eine Nachtbegehung sowie

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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 45 
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Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Funktionskontrollen mittels Ultraschalldetektor 
und dem ganznächtigen Einsatz einer 
Horchkiste erfolgt. Zudem wurde eine 
Eulenerfassung mittels Klangattrappe 
durchgeführt. Es wurde seitens des Gutachters 
gezielt auf Nester, Höhlen, Nisthilfen sowie auf 
Kot-, Urin und Gewöllereste geachtet. Die 
angewandte Methodik und der Umfang 
übersteigen demnach das Maß einer Stufe I-
Prüfung deutlich. 
  Es werden Bedenken geäußert, dass selbst für 
eine Potenzialabschätzung des Vorkommens 
planungsrelevanter Vogel- und 
Fledermausarten der Untersuchungsumfang 
unzureichend ist, da Zugvögel bereits weg 
sind und einige Fledermausarten schon in 
ihren Winterquartieren sind. 
Die Bedenken, dass der Untersuchungsumfang 
unzureichend ist, werden zurückgewiesen. 
Hiernach ist es bei kleineren Planvorhaben ein 
typisches Vorgehen, eine artenschutzrechtliche 
Prüfung lediglich auf Grundlage einer 
Potenzialabschätzung und ohne faunistische 
Vollerfassung durchzuführen. Die 
Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ 
(MKULNV 2016) betont in diesem 
Zusammenhang den Grundsatz der 
Verhältnismäßigkeit. „Das zu untersuchende 
Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen 
sowie die Erfassungsmethoden unterliegen 
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und 
hängen im Einzelfall insbesondere von der 
Größe und Lage des Untersuchungsraumes 
sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und 
den artspezifischen Erfordernissen ab.“ Ferner 
wird ausgeführt: „Sind von konkreten 
Bestandserfassungen vor Ort keine 
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, 
müssen sie auch nicht durchgeführt werden. 
Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind 
nicht veranlasst“. 
 
  2.1.2   
  Es werden Bedenken geäußert, dass eine Die Bedenken, dass eine Begehung keine Die Hinweise werden zur Kenntnis

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für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 45 
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Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Begehung keine Rückschlüsse auf die 
funktionale Bedeutung eines Gebiets für 
Fledermäuse zulässt, da die gesamte 
Jahresphänologie fehlt. Es wird der Hinweis 
gegeben, dass essenzielle Nahrungshabitate, 
(Wochenstuben-) Quartiere oder bedeutende 
Flugstraßen sich nicht feststellen lassen. 
Rückschlüsse auf die funktionale Bedeutung 
eines Gebiets für Fledermäuse zulässt und 
essenzielle Nahrungshabitate, Quartiere oder 
bedeutende Flugstraßen sich nicht feststellen 
lassen, werden zurückgewiesen. Aus 
artenschutzrechtlicher Sicht unterliegen 
Nahrungshabitate und Flugstraßen der in der 
ASP geprüften sowie aller weiteren 
Fledermausarten nur einem geringen 
Schutzstatus. Das Artenschutzrecht sieht 
primär einen Schutz der Quartiere 
(Fortpflanzungs- und Ruhestätten) vor. Kiel 
(2007) weist in diesem Zusammenhang darauf 
hin, dass Nahrungs- und Jagdbereiche nur 
dann artenschutzrechtlich von Relevanz sind, 
wenn Fortpflanzungs- und Ruhestätten in ihrer 
Funktion auf deren Erhalt angewiesen sind und 
auch diese einen essenziellen 
Habitatbestandteil darstellen. „Als essenziell 
werden Nahrungshabitate angesehen, welche 
für den Fortpflanzungserfolg bzw. für die 
Fitness der Individuen in der Ruhestätte 
maßgeblich sind und deren Wegfall dazu führt, 
dass die Fortpflanzungsfunktionen nicht in 
gleichem Umfang aufrechterhalten werden 
können. Funktionsbeziehungen werden als 
essenziell angesehen, wenn sie so eng mit der 
Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion verknüpft 
sind, dass diese ohne sie nicht aufrecht 
erhalten bleibt“ (BfN 2018). Auch für den Fall, 
das Fledermausquartiere durch ein Vorhaben 
beeinträchtigt werden oder verloren gehen, 
liegt kein Verstoß nach § 44 BNatSchG vor, 
solange die ökologische Funktion der 
Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten im räumlichen 
Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. Im 
Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt 
genommen. Den Bedenken zur 
durchgeführten Artenschutzprüfung wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.9). 
Den Anregungen, Nachkartierungen 
durchzuführen oder ein Worst-Case-
Szenario anzunehmen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10).

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
eine erhebliche Störung nur dann vor, wenn 
sich dadurch der Erhaltungszustand des 
lokalen Vorkommens der Art auf 
Populationsniveau verschlechtert. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass sich 
zudem Wasserfledermäuse schon 
überwiegend in ihren Winterquartieren 
befanden und daher überhaupt nicht mehr 
erfasst werden konnten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer 
Vollerfassung des Arteninventars, die keinen 
zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, wird 
auf die Ausführungen zum 
Untersuchungsumfang verwiesen. 
 
  Es wird darauf hingewiesen, dass der 
Gutachter offenlässt, wie er zu der Annahme 
kommt, dass planungsrelevante Vorkommen 
der Arten Bechsteinfledermaus, Braunes 
Langohr, Großer Abendsegler, Großes 
Mausohr, Kleiner Abendsegler und 
Wasserfledermaus mit sehr hoher 
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden 
können. Es wird der Hinweis gegeben, dass er 
bei seiner eigenen Begehung ein Individuum 
der Gattung Myotis nachweisen konnte, deren 
Arten sehr empfindlich auf Lichtemissionen 
reagieren. 
Die Bedenken mit Bezug zum Ausschluss 
planungsrelevanter Fledermausarten werden 
zurückgewiesen. Der Hinweis auf eine 
Lichtempfindlichkeit von Fledermäusen der 
Gattung Myotis wird zur Kenntnis genommen. 
Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens 
wurde das faunistische Potential der Fläche 
gutachterlich eingeschätzt. Hiernach handelt es 
sich bei dem geplanten Vorhaben mit einer 
Flächengröße von 5.888 m² um einen 
verhältnismäßig kleinen Eingriff in Natur und 
Landschaft. Die zum Eingriff vorgesehene 
Fläche wird derzeit überwiegend als intensiv 
landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche genutzt. 
Im Rahmen des Vorhabens sind mit Ausnahme 
eines jungen Birkenaufwuchses am Rand der 
Ackerfläche keinerlei Gehölze zur Rodung 
vorgesehen. Die kleinräumig gefasste 
Eingriffsfläche liegt in Ortsrandlage von 
Münster-Wolbeck, sie ist auf mehreren Seiten 
von Straßen umgeben und daher aus 
ökologischer Sicht als vorbelastet anzusehen. 
Auf der Südseite grenzt das Plangebiet, 
getrennt durch eine doppelte Baumreihe und 
eine Anliegerstraße, an einen auf 
Privatgrundstücken befindlichen Gehölzsaum.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Der dort verlaufende Sandbach ist teilweise 
verrohrt, der Gehölzaufwuchs wurde teilweise 
durch Heckenanpflanzungen von Eibe und 
Thuja ersetzt. Weder aufgrund der 
Flächengröße noch aufgrund der Lage oder der 
Flächenausstattung handelt es sich bei dem 
Plangebiet nach gutachterlicher Einschätzung 
um eine wertvolle Biotopfläche, die besondere 
faunistische Vorkommen erwarten lässt. Auch 
eine Abfrage des Fundortkatasters NRW ergab 
keine Hinweise auf eine besondere Wertigkeit 
der Eingriffsfläche bzw. Vorkommen 
entsprechend schützenswerter Arten. Die 
Abfrage des Messtischblattquadranten ergab 
zwar zahlreiche Artvorkommen, jedoch 
stammen die dort ausgewerteten Funddaten 
aus einem Gebiet mit einer Größe von 
insgesamt 36 km² und bedeuten daher nicht, 
dass die dort benannten Arten auch tatsächlich 
im Eingriffsraum vorkommen. 
  Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass 
sich direkt angrenzend an das 
Untersuchungsgebiet der Sandbach befindet, 
der entlang Gehölzstrukturen die Werse mit 
dem Wald am Tiergarten verbindet. Es wird 
darauf hingewiesen, dass nicht 
auszuschließen ist, dass er hier eine 
essenzielle Funktion für den Wechsel vom 
Sommer- zum Winterquartier oder vom 
Quartier zum Nahrungshabitat besitzt. Das 
Braune Langohr und die Myotis-Arten, 
darunter auch die Wasserfledermaus, sind 
sehr lichtempfindlich und würden im Zuge 
einer Beleuchtung diesen Bereich meiden. 
Der Hinweis auf den sich an das 
Untersuchungsgebiet angrenzend befindlichen 
Sandbach und Gehölzstrukturen, 
die die Werse 
mit dem Tiergarten verbinden, wird zur 
Kenntnis genommen. Die Bedenken, dass nicht 
auszuschließen ist, dass eine essenzielle 
Funktion für den Wechsel von Sommer- zum 
Winterquartier oder vom Quartier zum 
Nahrungshabitat vorliegt, werden 
zurückgewiesen. Für die geprüften 
Fledermausarten Breitflügelfledermaus, 
Zwergfledermaus sowie für die 
Fledermausgattung Myotis spec. gibt die 
Artenschutzprüfung die Empfehlung zur 
Durchführung von 
Lichtmanagementmaßnahmen, um

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Lichtimmissionen in Richtung des südlich und 
südöstlich gelegenen Gehölzgürtels 
weitestgehend zu minimieren. Hierbei handelt 
es sich entsprechend der geltenden 
Rechtsauslegung um eine gutachterliche 
Empfehlung und nicht um eine Maßnahme des 
Risikomanagements der artenschutzrechtlichen 
Prüfung, da durch das Vorhaben zwar 
Störungen der benannten Fledermausarten 
entlang des südlich angrenzenden 
Gehölzgürtels auftreten können, dies jedoch 
nicht gegen die artenschutzrechtlichen 
Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG verstößt. 
Die vorliegende Planung zur Errichtung eines 
Bau- und Gartenmarkts mit Tankstelle und 
Waschanlage wurde an die Empfehlung 
angepasst. Die im aktuellen Bebauungsplan 
dargestellten Ansichten sehen keine 
Fensterfronten oder großflächigen 
Beleuchtungen in Richtung der südlich 
gelegenen Gehölze vor. Zusätzlich sind auf der 
Südseite des Vorhabens zudem „Flächen zur 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie von 
Gewässern“ vorgesehen. Weiterhin ist der Bau 
einer 2,5 m hohen Mauer im Bereich der 
Waschboxen, diese primär aus Gründen des 
Schallschutzes, geplant. Dementsprechend ist 
nur von einem verhältnismäßig geringen 
Spektrum an Lichtimmissionen in Richtung des 
südlich des Vorhabens vorhandenen 
Gehölzgürtels, der dortigen Privatgärten und 
des dort verlaufenden Sandbachs auszugehen. 
Auf die nachfolgende Abwägung wird 
verwiesen. 
  Es werden Bedenken geäußert, dass eine Die Bedenken, dass mit Umsetzung des

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Zerschneidung von Teillebensräumen die 
Folge wäre und auch die Aufgabe von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vogel- 
und Fledermausarten möglich sind. 
Vorhabens eine Zerschneidung von 
Lebensräumen und eine Aufgabe von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich sind, 
werden zurückgewiesen. Die Annahme, 
entlang des Gehölzgürtels könnten sich 
essenzielle Funktionsräume für den Wechsel 
vom Sommer- zum Winterquartier oder vom 
Quartier zum Nahrungshabitat (Braunes 
Langohr und Myotis-Arten) befinden, kann aus 
gutachterlicher Sicht sicher verneint werden. 
Ungeachtet der Tatsache, ob derartige 
Funktionsräume im Plangebiet vorhanden sind, 
ist sicher davon auszugehen, dass diese keine 
essenzielle Funktion im Sinne der 
Rechtsauslegung aufweisen. Die potenzielle 
Beleuchtung des Tankstellengeländes und 
anfallende Lichtimmissionen entlang des ca. 
250 m langen Gehölzgürtels werden sicher 
nicht zu einem verringerten 
Fortpflanzungserfolg oder einer erheblich 
verringerten individuellen Fitness von 
Fledermäusen der benannten Arten führen. Es 
ist nicht anzunehmen, dass die benannten 
Arten aufgrund des Vorhabens einen Wechsel 
zwischen Sommer- und Winterquartieren nicht 
mehr durchführen können und auch nicht, dass 
die Wechsel zwischen Quartier und 
Nahrungshabitat deshalb eingestellt werden. 
Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen 
Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG können 
diesbezüglich sicher ausgeschlossen werden. 
  Es wird angeregt, dass hier eine 
Nachkartierung notwendig ist, um die 
Bedeutung des Untersuchungsgebiets für 
Fledermäuse und planungsrelevante 
Vogelarten zu ermitteln. Es wird angeregt, 
Den Anregungen, Nachkartierungen 
durchzuführen oder ein „Worst-Case-Szenario“ 
anzunehmen, wird nicht gefolgt. Auf die 
Ausführungen bezüglich der für eine 
sachgerechte Beurteilung notwendigen

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
dass andernfalls aufgrund fehlender Daten von 
einem "Worst-Case-Szenario" ausgegangen 
werden muss. 
Untersuchungstiefe und der gebotenen 
Verhältnismäßigkeit wird verwiesen. 
  2.1.3   
  Es wird angeregt, dass Lichtemissionen dabei 
auf jeden Fall zu vermeiden sind.  
Die Anregung Lichtemissionen zu vermeiden, 
wurde bereits im Zuge der Erstellung der 
Artenschutzprüfung seitens des Gutachters in 
Form von Empfehlungen zum 
Lichtmanagement berücksichtigt. Der 
Anregung wird im Zuge der nachfolgenden 
Ausführungsplanung gefolgt. 
Der Anregung mit Bezug auf ein 
Lichtmanagement wird im Rahmen der 
Ausführungsplanung gefolgt. Ein 
Beschluss im Rahmen des Verfahrens 
zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
2.2 münsterNETZ GmbH, 
17.01.2018 
   
  2.2.1   
  Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, 
dass sich in der Umgebung des Bauvorhabens 
Gas- und Wasserversorgungsleitungen, 
Strom- und Infokabel der münsterNETZ GmbH 
sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke 
Münster GmbH befinden (Bestandsplanwerk 
angefügt). Es wird darauf hingewiesen, dass 
die münsterNETZ GmbH derzeit keine 
Instandhaltungs- oder 
Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich 
plant. 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass davon 
ausgegangen wird, dass die Leitungen und 
Kabel der münsterNETZ GmbH unberührt 
bleiben und nicht von der Bebauung der 
Fläche tangiert werden. Es wird angeregt, 
dass die münsterNETZ GmbH frühzeitig 
informiert wird, sollte dem nicht so sein. 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass 
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht 
die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt.  
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der 
münsterNETZ GmbH bei anfallenden 
Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. 
zu sichern und vorher zu lokalisieren sind 
(Lage in den Bestandsplänen ist nicht 
verbindlich) und dass die vorhandenen 
Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden 
und Bäumen bleiben. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die 
Zustimmung der münsterNETZ GmbH 
gegeben wird, wenn keine negativen 
Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen 
der münsterNETZ GmbH eintreten. 
2.3 LWL-Archäologie für 
Westfalen, 22.01.2018 
   
  2.3.1   
  Die LWL-Archäologie für Westfalen teilt mit, 
dass gegen die Planung keine Bedenken 
bestehen. 
  
  Das Referat Paläontologie weist jedoch darauf 
hin, dass in direkter und näherer 
Nachbarschaft Hinweise auf eine besondere 
Fossilführung vorliegen und damit gerechnet 
werden muss, dass auch im Planungsgebiet 
bislang unbekannte paläontologische 
Bodendenkmäler in Form von Fossilien 
(versteinerte Überreste von Pflanzen und 
Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale-
Kaltzeit) angetroffen werden. Es werden 
Hinweise zum Umgang auf der Baustelle 
gegeben. 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche 
Ebene des Flächennutzungsplans und werden 
daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt.  
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
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Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.4 Handelsverband  
Nordrhein-Westfalen 
Westfalen-Münsterland, 
02.02.2018 
   
  2.4.1   
  Seitens des Handelsverbands bestehen gegen 
die vorgelegten Planungen keine Bedenken. 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass davon 
ausgegangen wird, dass das Freilager auch 
tatsächlich lediglich eine Lagerfläche ist, die 
nicht in den Verkaufsbereich einbezogen wird. 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche 
Ebene des Flächennutzungsplans und werden 
daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
2.5 Bund für Umwelt und 
Naturschutz Deutschland 
(BUND), Kreisgruppe 
Münster, 17.02.2018 
   
  2.5.1   
  Der BUND erhebt keine grundsätzlichen 
Bedenken gegen das Projekt. Es wird der 
Hinweis gegeben, dass Umweltaspekte, die 
über das Gutachten von Wolters Partner 
hinausgehen, dem BUND nicht bekannt sind. 
Der Hinweis, dass gegen das Planvorhaben 
keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und 
weitere Umweltaspekte, die über das 
Gutachten von Wolters Partner hinausgehen 
nicht bekannt sind, wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
  2.5.2   
  Es wird angeregt, dass Festsetzungen zum 
Schutz der Vögel gegen Vogelschlag am Glas 
vorgenommen werden, falls das im 
Bebauungsplanverfahren möglich ist. 
Die Anregung bezüglich der Festsetzungen 
zum Schutz vor Vogelschlag betrifft nicht die 
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans 
und wird daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
2.6 Handwerkskammer (HWK) 
Münster, 06.02.2018 
   
  2.6.1   
  Die HWK teilt mit, dass sie keine Anregungen 
vortragen und zum erforderlichen Umfang und 
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung keine 
Anforderungen gestellt werden. 
 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.7 Industrie- und 
Handelskammer (IHK) 
Nord Westfalen, 08.02.2018 
   
  2.7.1   
  Die IHK weist darauf hin, dass zur Umsetzung 
der städtebaulichen Ziele der Stadt Münster 
die Änderung des Regionalplans erforderlich 
ist. 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass keine 
Anregungen oder Bedenken zur 63. Änderung 
des Flächennutzungsplans vorgetragen 
werden, sofern die 9. Änderung des 
Regionalplans wirksam wird. 
Die 9. Änderung des Regionalplans, welche 
das Plangebiet beinhaltet, wurde am 
18.12.2017 aufgestellt und am 16.05.2018 im 
Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 
bekanntgemacht. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
2.8 Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen, 
Kreisstelle Münster, 
17.01.2018 
   
  2.8.1   
  Die Landwirtschaftskammer bringt gegen die 
Planung keine Bedenken und Anregungen vor 
und beabsichtigt im Stadtbereich keine 
eigenen Planungen. Es wird der Hinweis 
gegeben, dass die nach Naturschutzrecht 
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen so 
durchzuführen sind, dass nicht weitere 
landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche 
Ebene des Flächennutzungsplans und werden 
daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 45 
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Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
genommen wird. 
2.9 Landesbetrieb Straßenbau 
Nordrhein-Westfalen 
(Straßen.NRW.), 
Regionalniederlassung 
Münsterland, 30.01.2018 
   
  2.9.1   
  Straßen.NRW. trägt keine Bedenken gegen 
das Bauleitplanverfahren vor. 
 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.10 Städtische Denkmalbehörde 
(Baudenkmalpflege), 
12.01.2018 
   
  2.10.1   
  Die städtische Denkmalbehörde 
(Baudenkmalpflege) weist darauf hin, dass aus 
ihrer Sicht keine Bedenken zum Vorentwurf 
bestehen. 
 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
2.11 Städtische Denkmalbehörde 
(Bodendenkmalpflege), 
17.01.2018 
   
  2.11.1   
  Die städtische Denkmalbehörde 
(Bodendenkmalpflege) weist darauf hin, dass 
aus ihrer Sicht keine Bedenken zum 
Vorentwurf bestehen. 
  
  2.11.2   
  Es wird die Anregung gegeben, dass die 
Textpassage zum Denkmalschutz und zur 
Archäologie (6.6) wie folgt zu formulieren ist: 
 
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden 
sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder 
denkmalgeschützte Gebäude noch 
Bodendenkmäler im Sinne des 
Der Anregung, die Textpassage entsprechend 
der Stellungnahme der Bodendenkmalpflege in 
die Begründung zu übernehmen, wurde zur 
öffentlichen Auslegung der Planunterlagen 
gefolgt. Zudem enthält die Planzeichnung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 
einen entsprechenden Hinweis. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei 
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jedoch jederzeit archäologische Funde und 
Befunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche 
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies 
gilt insbesondere auch für die Randbereiche 
historischer Flussläufe (hier: Werse und 
Sandbach). Den Umgang mit 
Bodendenkmälern und das Verhalten bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das 
Denkmalschutzgesetz. 
2.12 Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhaltigkeit, 
01.02.2018 
   
  2.12.1 – Grünplanung   
  Es wird die Anregung gegeben, dass die 
vorhandene maximale Kronentraufe von 7 m 
als Breite zur Erhaltung festgesetzt wird, um 
den Bestand der Erlenreihe langfristig zu 
sichern. 
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht 
die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass in den 
bisherigen Vorentwürfen der Gehölzstreifen 
zur Erhaltung breiter gewesen sei. Es wird die 
Anregung gegeben, dass zu 1.8 der textlichen 
Festsetzungen folgender Satz ergänzt werde: 
„Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je 
6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger 
Laubbaum…“. 
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht 
die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  2.12.2 – Landschaftsplanung   
  Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die  Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
63 Änderung des Flächennutzungsplans und 
die Aufstellung des Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 588 seitens der 
Landschaftsplanung keine grundsätzlichen 
Bedenken bestehen. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass in der 
Begründung zum Flächennutzungsplan unter 
Punkt 3.2 „Landschaftsplan“ im zweiten Satz 
fälschlicherweise von der Aufhebung der 
bestehenden Festsetzungen des 
„Bebauungsplans Nr. 588“ gesprochen werde, 
jedoch der „Landschaftsplan Werse“ gemeint 
sei. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
Die Begründung wurde zur öffentlichen 
Auslegung der Planunterlagen entsprechend 
angepasst.  
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß 
dem neuen Landesnaturschutzgesetz (2016) 
nicht nur die Bereiche, die einer Bebauung 
zugeführt werden, sondern der gesamte 
Geltungsbereich des Bebauungsplans aus 
dem Landschaftsplan entlassen wird. Es wird 
die Anregung gegeben, den aufgeführten 
Textbaustein einzufügen. 
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht 
die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt.  
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass in der 
Begründung zum Bebauungsplan der Hinweis 
auf die gesetzliche Pflicht zur Durchführung 
einer strategischen Umweltprüfung in der 
Landschaftsplanung fehle. Es wird die 
Anregung gegeben, den aufgeführten 
Textbaustein einzufügen. 
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht 
die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 9 
Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NW im 
weiteren Aufstellungsverfahren des 
Landschaftsplans nach den §§ 15-17 
Landesnaturschutzgesetz NW mit Begründung 
darauf hinzuweisen ist, dass von der 
Durchführung einer Strategischen 
Umweltprüfung im Landschaftsplan 
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht 
die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 45 
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Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
abgesehen wird. Es wird angeregt, dass der 
v. g. Hinweis nebst Begründung in die 
Begründung zum Bebauungsplan 
aufzunehmen ist, da es sich bei der 
Aufstellung des Bebauungsplans / Anpassung 
des Landschaftsplans um ein Klauselverfahren 
handelt. 
  2.12.3 - Eingriffsregelung   
  Es wird die Anregung gegeben, dass im 
Kapitel 8.4.2 des Umweltberichts darauf 
hinzuweisen ist, dass mit der Überplanung der 
im FNP ausgewiesenen landwirtschaftlichen 
Fläche durch ein Gewerbegebiet Eingriffe in 
Boden, Natur und Landschaft verbunden sind, 
die auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung bilanziert und durch geeignete 
landschaftspflegerische Maßnahmen an 
anderer Fläche kompensiert werden. 
Der Anregung wurde zur öffentlichen 
Auslegung der Planunterlagen gefolgt. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
  Es wird angeregt, dass in Kapitel 6.5 „Eingriffs- 
und Ausgleichsbilanz“ der Umfang der 
Neuversiegelung von rd. 67 % der 
Plangebietsfläche benannt werden sollte, um 
die Erheblichkeit des Eingriffs zu 
dokumentieren. Es wird der Hinweis gegeben, 
dass die Werte in Zeile 2 und Zeile 3 falsch 
seien. 
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht 
die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es wird angeregt, dass für die Verortung des 
Biotopwertdefizits von 15.547 BWP die Lage 
mit Gemarkung, Flur, Flurstück und Art des 
naturschutzfachlichen Ausgleichs zwingend 
vor der Offenlegung zu ergänzen ist. 
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und wird daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es wird angeregt, dass in Kapitel 8.3 
„Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des 
Umweltschutzes“ bezüglich der gesetzlichen 
Vorgaben unter den Umweltschutzzielen 
Der Anregung wurde zur öffentlichen 
Auslegung der Planunterlagen gefolgt. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 45 
Lfd. 
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Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
„Biotoptypen, Tiere und Pflanzen...“ sowie 
„Landschaft“ das Landesnaturschutzgesetz 
NRW zu benennen ist. 
  Es wird die Anregung gegeben, in 
Kapitel 8.4.2 „Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, 
biologische Vielfalt“ den Hinweis auf die 
natürliche Vegetation in der aktuellen 
Grünordnung zu streichen oder eine andere 
Quelle zu benennen, da in der aktuellen 
Grünordnung von Münster die potenziell 
natürliche Vegetation nicht thematisiert wird. 
Der Anregung wurde zur öffentlichen 
Auslegung der Planunterlagen gefolgt. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
  Es wird angeregt, dass hinsichtlich der 
baubedingten Umweltauswirkungen der 
Neuversiegelungsgrad in % benannt werden 
sollte. 
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und wird daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es wird die Anregung gegeben, dass im 
Umweltbericht die Ergebnisse der 
Eingriffsbilanzierung inklusive der Darstellung 
der erzielten Biotopwertpunkte für Bestands- 
und Eingriffsbilanzierung inklusive der 
Darstellung der erzielten Biotopwertpunkte für 
Bestands- und Planungssituation zwingend 
darzustellen sind. Ferner seien 
Eingriffsvermeidungs- und -
minimierungsmaßnahmen kompakt zu 
benennen und die Darstellungen und 
Erläuterungen zum Ausgleich sollten neben 
einem Lageplan mit Flurstücksangaben auch 
die dort beabsichtigten 
landschaftspflegerischen Maßnahmen 
beinhalten. 
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und wird daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) 
in die Abwägung eingestellt. 
 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  2.12.4 – Umweltbericht   
  Es wird die Anregung gegeben, dass im 
vorgelegten Umweltbericht die genannten 
Der Anregung wurde zur öffentlichen 
Auslegung der Planunterlagen gefolgt. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Belange nach § 1a BauGB ergänzend zu 
thematisieren seien. 
  Es wird der Hinweis auf detaillierte 
Anmerkungen im Umweltbericht zum 
Bebauungsplan gegeben. Es wird der Hinweis 
gegeben, dass die Aufgliederung in 
baubedingte und betriebsbedingte 
Auswirkungen insbesondere im Umweltbericht 
zur Änderung des Flächennutzungsplans 
unglücklich sei. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der Hinweis wird mit Verweis auf die Vorgaben 
der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 
4c BauGB zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
  2.12.5 – Untere Immissionsschutzbehörde   
  Die Untere Immissionsschutzbehörde äußert 
keine Bedenken. 
 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
  2.12.6 – Untere Bodenschutzbehörde / 
Abfallwirtschaftsbehörde 
  
  Die Untere Bodenschutzbehörde sowie die 
Abfallwirtschaftsbehörde äußern keine 
Bedenken 
 Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 
  2.12.7 – Untere Wasserbehörde / 
Gewässerbenutzungen / Anlagen an 
Gewässern 
  
  Die Untere Wasserbehörde gibt den Hinweis, 
dass eine Zustimmung zur Versickerung des 
Niederschlagswassers erst erfolgen kann, 
nachdem der Unteren Wasserbehörde 
nachgewiesen wird, dass eine 
gemeinwohlverträgliche Versickerung des 
Niederschlagswassers auf dem Grundstück 
möglich ist und eine Übertragung der 
Abwasserbeseitigungspflicht sowie die 
entsprechende Freistellung der Gemeinde 
erfolgt ist. Es wird der Hinweis gegeben, dass 
diesbezügliche Gespräche mit dem Bauherrn 
geführt wurden, aber Antragsunterlagen bzw. 
detaillierte Planunterlagen der Unteren 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche 
Ebene des Flächennutzungsplans und werden 
daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Wasserbehörde bisher nicht vorliegen. Erst 
nach Vorlage der endgültigen Plan-/ 
Antragsunterlagen könne seitens der Unteren 
Wasserbehörde abschließend über die 
Niederschlagswasserableitung entschieden 
werden.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 45 
3 Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 
 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
3.1 Private 
Stellungnahme, 
14.09.2018 
   
  3.1.1   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass das vorgelegte 
Verkehrsgutachten (ambrosius blanke) allein auf 
einen Nachweis der angemessenen 
Verkehrserschließung abziele, jedoch nicht 
erkennbar sei, dass auch die Grundlagendaten für 
die schalltechnischen Untersuchungen ermittelt 
werden sollen. 
Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB stellt der 
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im 
Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Fragen 
der Verkehrserheblichkeit einzelner Vorhaben 
betreffen daher nicht die Ebene des 
Flächennutzungsplans. Die Hinweise, Anregungen 
und Bedenken werden daher im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es wird die Anregung gegeben, dass ein 
vollständiges verhaltensbasiertes 
Verkehrsnachfragemodell zu erstellen gewesen 
wäre und dass das in der Untersuchung von 
ambrosius blanke angewendete Verfahren nicht den 
Vorgaben des Handbuchs zur Bemessung von 
Straßenverkehrsanlagen (HBS) entspreche. 
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es werden Bedenken zur Analyse der 
Verkehrssituation im Verkehrsgutachten geäußert 
(Verzicht der Erhebung von Verkehrsbelastungen in 
der morgendlichen Spitzenstunde; keine 
Berücksichtigung des Schwerverkehrs; fehlende 
Hochrechnung der Ergebnisse auf die 
Tagesbelastung; fehlende Angaben zur 
Verkehrsbelastung in der Nacht; keine erforderliche 
8h-Zählung an der Hiltruper Straße sowie eine 5h-
Zählung an der L 585) und dass daher die 
Verkehrsuntersuchung keine Grundlagendaten für 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 45 
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Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
die schalltechnische Berechnung liefere. 
  3.1.2   
  Der Eingeber gibt den Hinweis, dass die in dem 
Verkehrsgutachten ermittelten Zählungen auf der 
L 585 deutlich geringer als eine beauftragte 
Kontrollzählung sind und auf der Hiltruper Straße 
Ost die ermittelten Zählwerte der Kontrollzählung 
hingegen deutlich höher und auf der Hiltruper Straße 
West deutlich geringer als im vorgelegten Gutachten 
sind. Es werden Bedenken erhoben, dass es bei der 
Ermittlung zu Erfassungsfehlern oder Verzerrungen 
gekommen ist. 
Die Hinweise und Bedenken betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.3   
  Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem 
vorliegenden Verkehrsgutachten, da von 
unzutreffenden Vorhabendaten (VK von 1.190 m2 
anhand dessen das Kundenaufkommen berechnet 
wurde; fehlende Nachvollziehbarkeit der 
Berechnungsfaktoren für das Verkehrsaufkommen; 
keine vollständige Ermittlung auf Basis des 
Programms Ver_Bau; fehlende Angaben zu 
Beschäftigtenfahrten und Lieferverkehren) 
ausgegangen werde. 
 
Der Eingeber äußert Bedenken, dass auf Basis des 
Gegengutachtens eine erhebliche Verkehrszunahme 
(Mehrverkehr 91,7 %) prognostiziert werde, welche 
im Rahmen des mit dem Bebauungsplan 
offengelegten Verkehrsgutachtens in keiner Weise 
abgebildet werde. 
Die Hinweise und Bedenken betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.4   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass es durch das 
Projekt zu einer wesentlichen Veränderung der 
Immissionsbelastung durch Lärm kommen werde. 
Die Grundlage der Abwägungen und der 
Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB stellt der 
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im 
Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Fragen 
der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 45 
Lfd. 
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Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Ausführungsprognose im Rahmen des 
Immissionsschutzgutachtens sei daher nicht 
belastbar und es wird angeregt, dass diese neu 
erstellt werden müssen. 
einzelner Vorhaben betreffen daher nicht die Ebene 
des Flächennutzungsplans. Die Bedenken und 
Anregungen werden daher im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
  3.1.5   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass eine mögliche 
Belastung durch Luftschadstoffe überhaupt nicht 
ermittelt wurde. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.6   
  Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem 
Immissionsschutz-Gutachten, da die für die 
Berechnung der Schallimmissionen maßgebliche 
Verkehrsbelastung unzutreffend ermittelt worden sei.
 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber gibt den Hinweis, dass sein 
Grundstück im Bebauungsplan Nr. 335 liege, für den 
ein Reines Wohngebiet festgesetzt ist, für das 
gemäß TA Lärm Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) 
tags und 35 dB(A) nachts einzuhalten seien. 
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem 
Immissionsschutzgutachten, da die zugrunde 
gelegten Verkehrszahlen erheblich unter den 
tatsächlich zu erwartenden Verkehrszahlen lägen 
(Mehrverkehr 91,7 %; LKW-Anteil sei 13,6-mal 
größer, als im Immissionsschutzgutachten zugrunde 
gelegt). 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.7   
  Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nach eigenen 
Berechnungen im WR die Richtwerte der TA Lärm 
für nachts um 5,7 bis 6,1 dB(A) überschritten werden 
Die Hinweise und Anregungen betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 45 
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Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
und gibt die Anregung, dass die Lärmbelastung 
immissionspunktbezogen neu ermittelt werden 
müsse und für den zum Vorhaben direkt 
benachbarten Siedlungsrand 
Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
erforderlich. 
  3.1.8   
  Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nicht erkennbar 
sei, auf welcher Grundlage die Lärmkennwerte, die 
Nachtwerte und die Ermittlung der 
Schwerverkehrsanteile entwickelt worden seien. 
Auch die Angaben zum Gewerbelärm seien im 
Immissionsschutz-Gutachten nicht nachvollziehbar. 
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es werden Ausführungen zu Öffnungszeiten und zur 
Annahme von 6 KFZ/h als Erfahrungswerte und 
deren Übertragbarkeit auf den geplanten Standort in 
Wolbeck im Nachtzeitraum dargestellt. Es werden 
Bedenken ausgeführt, dass die Mehrlärmbelastung 
für nachts mit 26-33 Tankkunden hätte berechnet 
werden müssen. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.9   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Annahme 
von 2 Zapfsäulen nachts, die gleichzeitig benutzbar 
seien, nicht richtig sei, da aufgrund der größeren 
geplanten Anzahl der Zapfsäulen vom Worst-Case 
Szenario ausgegangen werden müsse. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.10   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die durch 
Geräusche von LKW verursachten Pegel im Bereich 
der Tankstelle und des Gartenmarktes als zu gering 
ermittelt worden seien. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Darüber hinaus werden Bedenken geäußert, dass 
die Annahme, dass die Verkehre zwischen den Ein- 
und Ausfahrten zu 75 % nach Westen und 20 % 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
nach Osten aufgeteilt werden, nicht belegt sei. (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
erforderlich. 
  3.1.11   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die 
Berechnung der Parkplatzlärmimmissionen 
methodisch fehlerhaft sei, da das sogenannte 
getrennte Verfahren als Sonderfall und nicht 
richtigerweise das zusammengefasste Verfahren 
(Normalfall) angewendet worden sei. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber regt an, dass umfassender 
Lärmschutz erforderlich sei. 
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es werden Bedenken geäußert, dass die 
Lärmauswirkungsanalyse die Vorgaben der TA Lärm 
im Abschnitt 7.4 und 6.4 nicht beachtet habe, da 
nicht im Abstand von 500 m die Lärmauswirkungen 
berechnet worden seien und nicht die lauteste 
Nachtstunde der Berechnung zugrunde gelegt 
worden sei. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.12   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die angelegte 
Untersuchungstiefe der artenschutzrechtlichen 
Prüfung nicht den rechtlichen Anforderungen 
entspreche (lediglich Durchführung von einer Tag- 
und einer Nachtbegehung, um das faunistische 
Potenzial abzuschätzen; die Aussagen zu Wetter, 
abgelaufenen Strecken, Kartendarstellung, Art der 
Begehung fehlen). Die gewählte Methodik sei völlig 
ungeeignet, um das Brutgeschehen vor Ort zu 
erfassen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die 
zwei Begehungen weit unter dem üblichen Standard 
von 6-10 Begehungen zurückbleiben und höchstens 
einen ersten Eindruck vom Vorkommen im 
Gemäß der Handlungsempfehlung „Artenschutz in 
der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen 
Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für 
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz NRW (2010) ist auf der Ebene 
der vorbereitenden Bauleitplanung der Fokus auf 
verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter 
Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange im 
Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu 
berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits 
ersichtlich sind. Die Bedenken und Hinweise 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Planungsraum vermitteln. betreffen daher nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
  Des Weiteren äußert der Eingeber Bedenken, dass 
der Untersuchungszeitraum völlig ungeeignet sei, 
um das Brutgeschehen zu erfassen. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.13   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass für den 
Standort ein erheblicher Eingriff in Natur und 
Landschaft vorliege und die Aussage, dass die 
Flugstraßen für Fledermäuse einen geringen 
Schutzstatus haben, falsch sei, da je nach 
Bedeutung der Flugroute die Erreichbarkeit von 
Sommerquartieren beeinträchtigt oder sogar 
abgeschnitten werden könne. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es werden Bedenken geäußert, dass unzutreffender 
Weise von einem Untersuchungskorridor von nur 
100 m anstelle der üblicherweise erforderlichen 300-
500 m ausgegangen worden sei und auch keine 
ausreichenden Angaben zur Methodik der Erfassung 
der Brutvögel in der ASP enthalten sei. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.14   
  Der Eingeber äußert Bedenken zur Methodik zur 
Erfassung der Fledermäuse (Verzicht auf Netzfänge, 
Erhebung der Flugrouten), vor allem, da keine 
Quartierssuche erfolgt sei, was hier zwingend 
erforderlich gewesen wäre, da sich die Fledermäuse 
im fraglichen Zeitraum der Untersuchung bereits in 
ihren Winterquartieren befunden hätten. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass dadurch den 
Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung zur 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Ermittlung von Daten betreffend die Häufigkeit und 
Verteilung der geschützten Arten durch die 
vorliegend gewählte Vorgehensweise nicht 
entsprochen werde. 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Bewertung 
spekulativ sei und nur auf Vermutungen beruhe, die 
der Gutachter nicht belegen könne. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.15   
  Der Eingeber regt an, dass die Aussagen zum 
Lichtmanagement in der ASP zurückzuweisen seien, 
da das Vorkommen im Plangebiet und angrenzend 
im Umfeld nicht fachgerecht ermittelt worden sei 
(keine Vorgaben oder Bestimmungen zur 
Beleuchtung des Plangebiets in der Begründung 
oder den textlichen Festsetzungen; zweifelhafte 
Aussagen zur Beeinträchtigung der Flugwege bzw. 
des südlich liegenden Gehölzgürtels durch die 
Beleuchtung). 
Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es werden Bedenken geäußert, dass daher der 
Eintritt von Verbotstatbeständen nicht 
ausgeschlossen werden kann. Der Eingeber gibt 
den Hinweis, dass das Ausflugverhalten im Quartier 
negativ beeinflusst werden kann, was vom 
Gutachter nicht beachtet wurde. 
Die Bedenken und der Hinweis betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.16   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass eine 
städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 
BauGB vorliegend nicht gegeben ist und sich aus 
den zur Verfügung stehenden Planunterlagen nicht 
entnehmen lasse. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Planung 
zur Verbesserung der Versorgungssituation in dem 
fraglichen Bereich städtebaulich nicht erforderlich 
Gemäß § 5 Abs. 1 BauGB stellt der 
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im 
Gemeindegebiet in ihren Grundzügen dar. Mit der 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
sei. Es wird darauf hingewiesen, dass im direkten 
Umkreis bereits zwei Tankstellen, einige hundert 
Meter weiter eine Waschstraße mit SB-
Waschboxen, ein Bau- und Gartenmarkt und eine 
Gärtnerei sowie darüber hinaus die innerörtliche 
Versorgung durch einen Aldi, einen K+K-Markt, 
einen Lidl, einen Edeka, Rossmann, 
Getränkemärkte und Bäckereien vorhanden sei, was 
einen Tankstellenshop überflüssig mache. 
Darstellung des Änderungsbereichs als 
Gewerbegebiet wird auf Ebene des 
Flächennutzungsplans keine Festlegung auf das 
konkrete Vorhaben getroffen. Die Bedenken und 
Hinweise betreffen daher nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass mit dem 
Vorhaben eine Abdeckung des überörtlichen 
Bedarfes anvisiert werde. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.17   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass durch das 
Vorhaben eine Umverteilung der Verkehrsströme in 
den Ortsteil Wolbeck erfolge. 
Die Bedenken und Hinweise betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.18   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben 
dem Einzelhandelskonzept widerspreche (Konzept: 
Maßnahmen, welche über die Bestandssicherung 
der bestehenden Lebensmittelmärkte hinausgehen, 
sind nicht zu empfehlen; auch in Angelmodde kein 
Handlungsbedarf, dort vorrangig Sicherung und 
Weiterentwicklung der bestehenden 
Nahversorgungsstandorte im Stadtteil) und demnach 
auch nicht erforderlich sei. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.19   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Planung 
nicht den Anforderungen an den sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden genüge, da keine 
Das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und 
Boden unterliegt der Abwägung und schließt nicht 
generell die Neuausweisung von Bauland im bisher 
Den Bedenken, die Planung genüge 
nicht den Anforderungen an den 
sparsamen Umgang mit Grund und

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Ermittlungen zu den Möglichkeiten der 
Innenbereichsentwicklung zu Grunde gelegt worden 
seien und sich daraus ein Ermittlungs- und 
Bewertungsdefizit ergebe. 
unbebauten Bereich aus. Zudem liegt der 
Änderungsbereich in dem regionalplanerisch 
dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich und ist 
somit gemäß den Zielen der Raumordnung 
grundsätzlich für eine Siedlungsentwicklung 
vorgesehen. 
Boden, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.11). 
  Es werden Bedenken geäußert, dass für die 
Realisierung des Vorhabens besonders geeignete 
anderweitige Grundstücke wie Brachflächen, 
Gebäudeleerstände und Baulücken nicht 
hinreichend berücksichtigt worden seien. 
Die Frage der Ansiedlung eines konkreten 
Vorhabens betrifft nicht die Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben 
aufgrund der südlich und östlich dominierenden 
Wohnbebauung als Fremdkörper in dem 
maßgeblichen Siedlungsbereich wirke. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die 
Alternativenprüfung mangelhaft sei, da nicht dazu 
Stellung genommen werde, ob alternative Flächen 
vorhanden seien und wenn ja, warum diese Flächen 
weniger geeignet erscheinen. 
 
Der Eingeber äußert Bedenken, dass im 
Umweltbericht keine Aussage zur 
Alternativenprüfung stattgefunden habe. 
Die Bedenken, dass im Umweltbericht keine 
Aussagen zur Alternativenprüfung stattgefunden 
haben, werden zurückgewiesen. Die Untersuchung 
anderweitiger Planungsmöglichkeiten beschränkt 
sich jedoch im Rahmen der Aufstellung von 
Bebauungsplänen grundsätzlich auf solche 
Alternativen, die geeignet sind, die Ziele des 
Bebauungsplans zu erreichen. Hiernach liegen 
keine plankonformen Alternativen mit gleichem 
städtebaulichem Entwicklungspotential und mit 
geringeren ökologischen Auswirkungen vor. 
Den Bedenken gegenüber einer 
mangelhaften Alternativenprüfung wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.12). 
  Der Eingeber regt als alternative Standorte die freie 
Fläche an der Hiltruper Straße im Bereich westlich 
oder östlich des Albersloher Wegs (Geltungsbereich 
BP Nr. 595) bzw. das in Wolbeck befindliche 
ausgewiesene und unbebaute Gewerbegebiet an 
der Amelunxenstraße an. 
Zunächst ist festzustellen, dass der 
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im 
Gemeindegebiet lediglich in ihren Grundzügen 
darstellt. Mit der Darstellung des Änderungsbereichs 
als Gewerbegebiet wird auf Ebene des 
Flächennutzungsplans keine Festlegung auf das 
konkrete Vorhaben getroffen. Die Bedenken und 
Hinweise betreffen daher nicht die inhaltliche Ebene 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
des Flächennutzungsplans und werden im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
  3.1.20   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Planung 
gegen die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt 
Münster (Erhalt und Förderung Arten- und 
Sortenvielfalt; Vermeidung von Eingriffen in das 
zusammenhängende System der städtischen 
Grünzüge; möglichst geringe 
Umweltbeeinträchtigung; Verringerung der 
Lärmbeeinträchtigungen der Bürger) verstoße, da 
das Bauvorhaben direkt an einem LSG und einem 
reinen Wohngebiet ausgewiesen werde, welches zu 
einer erheblichen Verkehrszunahme führen werde. 
Die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster 
ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das in die Abwägung 
genauso wie beispielsweise ein Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept einzustellen ist. 
 
Die vorliegende Planung befindet sich gemäß 
Regionalplan Münsterland (Stand: 24.10.2018) 
innerhalb des dargestellten Allgemeinen 
Siedlungsbereichs. Damit entspricht die vorliegende 
Planänderung den Zielen der Raumordnung in 
diesem Bereich. Es handelt sich um einen 
verkehrlich optimal erschlossenen Standort am 
Siedlungsrand, der für die Ansiedlung gewerblicher 
Nutzungen geeignet ist. 
Den Bedenken, dass die Planung gegen 
die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der 
Stadt Münster verstoße, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.13). 
  3.1.21   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben 
der Zielsetzung des Verkehrsministeriums 
(Entlastung des innerörtlichen Verkehrs durch den 
Bau der Umgehungsstraße L 585n) widerspreche. 
Bei der Lage des Änderungsbereichs am Ortsrand 
sowie in unmittelbarer Nähe zur L 585n ist nicht von 
einer Umverteilung der Verkehrsströme in Wolbeck 
auszugehen. Diese Annahme wird auch durch das 
erstellte Verkehrsgutachten gestützt. Somit können 
die Bedenken nicht nachvollzogen werden. 
Den Bedenken, das Vorhaben 
widerspreche dem Ziel, den 
innerörtlichen Verkehr durch den Bau 
der Umgehungsstraße L 585n zu 
entlasten, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.14). 
  3.1.22   
  Der Eingeber gibt den Hinweis, dass die Stadt 
Münster in der Vergangenheit Baugesuchen am in 
Rede stehenden Standort grundsätzlich ablehnend 
gegenüberstand (Schutz des LSG und der Natur- 
und Artenvielfalt). 
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es werden Bedenken geäußert, dass sachfremde 
(wirtschaftliche) Interessen Vorrang bei der 
Die Entwicklung gewerblicher Bauflächen innerhalb 
des Änderungsbereichs entspricht grundsätzlich den 
Den Bedenken, dass sachfremde 
wirtschaftliche Interessen Vorrang bei

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Entscheidung zur Verfolgung der Planungsziele 
gehabt haben, was einen Abwägungsfehler 
darstelle. 
regionalplanerischen Zielen für diesen Bereich. Der 
Vorwurf, es würden sachfremde Belange in die 
Abwägung eingestellt, wird zurückgewiesen. 
der Entscheidung zur Verfolgung der 
Planungsziele gehabt haben, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.15). 
  3.1.23   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Belange 
der Anwohner, insbesondere der östlich 
angrenzenden Wohnbebauung, nicht hinreichend 
berücksichtigt worden seien. Es werden Bedenken 
gegenüber einer erheblichen Verkehrs- und 
Lärmzunahme sowie von Schadstoffimmissionen 
u. a. durch erhebliches Aufkommen von 
Schwerverkehr v. a. in den frühen Morgenstunden 
geäußert. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber 
erheblichen optischen Beeinträchtigungen (v. a. 
durch nächtliche Beleuchtung der Tankstelle; zu 
massive Kubatur) durch das bis zu 6,50 m hohe 
Vorhaben, welche in keinster Weise in der Planung 
berücksichtigt wurden. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass durch das 
Vorhaben eine Umverteilung der Verkehrsströme in 
den Ortsteil Wolbeck erfolge und der Eingeber mit 
seinem Grundstück durch die direkt auf das 
Vorhabengrundstück zuführende Straße Am 
Sandbach besonders davon betroffen sei. Der 
Eingeber äußert die Bedenken, dass mit einer 
erheblichen Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet 
zu rechnen sei. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben 
gegenüber den Anwohnern gegen das 
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus 
den genannten Gründen (Verkehrs- und 
Lärmauswirkungen, Schadstoffimmissionen, 
optische Beeinträchtigungen, Umverteilung der 
Verkehrsströme) verstoße. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
  3.1.24   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass die mit dem 
Vorhaben einhergehende Beeinträchtigung der 
Erholungswirkung der Umgebung nicht in 
ausreichender Tiefe berücksichtigt worden sei. 
Die Bedenken und Hinweise betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass die östlich und 
südlich vorhandenen landwirtschaftlichen Wege in 
erheblichem Umfang von Anwohnern zu 
Erholungszwecken genutzt würden und durch die 
Realisierung des Vorhabens diese Nutzung 
aufgrund einer erheblichen optischen Prägung der 
Umgebung erheblich eingeschränkt werden würde. 
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.25   
  Der Eingeber regt als alternative Standorte die freie 
Fläche an der Hiltruper Straße im Bereich westlich 
oder östlich des Albersloher Wegs (Geltungsbereich 
Bebauungsplan Nr. 595) bzw. das in Wolbeck 
befindliche ausgewiesene und unbebaute 
Gewerbegebiet an der Amelunxenstraße an. 
Es wird auf Stellungnahme 3.1.19 verwiesen. Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.26   
  Der Eingeber äußert Bedenken, dass im Rahmen 
der Offenlegung nicht alle für eine umfassende 
Prüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen 
(insbesondere Stellungnahmen der Unteren 
Wasserbehörde und Unteren Landschaftsbehörde) 
zur Verfügung gestellt wurden. Diese seien erst am 
14.09.2018 zur Verfügung gestellt worden, sodass 
eine vollständige Prüfung des Bauvorhabens nicht 
möglich gewesen sei. 
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Entwürfe 
der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach 
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits 
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für 
die Dauer eines Monats auszulegen. Einen 
Anspruch auf Einsicht in andere als die genannten 
auslegungspflichtigen Unterlagen gibt es nicht.  
 
Die genannten Stellungnahmen der Unteren 
Wasserbehörde und der Unteren 
Landschaftsbehörde sind Bestandteil der 
Stellungnahme des Amtes für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit zur frühzeitigen Beteiligung der 
Der Stellungnahme, im Rahmen der 
Offenlegung seien nicht alle für eine 
umfassende Prüfung des Vorhabens 
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung 
gestellt worden, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.16).

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
vom 01.02.2018. Siehe hierzu die Abwägung oben 
unter lfd. Nr. 2.12. 
 
Die genannten Unterlagen wurden im Rahmen der 
öffentlichen Auslegung der Bauleitpläne (13.08-
14.09.2018) nicht ausgelegt, da die dortigen 
Anregungen und Hinweise aufgrund von 
Überarbeitungen nicht mehr aktuell waren. Für die 
Prüfung des aktuell ausgelegten Plans waren diese 
daher nicht erforderlich. 
 
Im Übrigen wurden die genannten Unterlagen bei 
der Wiederholung der öffentlichen Auslegung 
(05.08.-05.09.2019) der Vollständigkeit halber mit 
ausgelegt und in der dieser Offenlegung 
vorausgehenden amtlichen Bekanntmachung 
benannt (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 14 vom 
26.07.2019). Vom Eingeber wurden zur 
Wiederholung der öffentlichen Auslegung – 
insbesondere zu den Stellungnahmen der Unteren 
Wasserbehörde und der Unteren 
Landschaftsbehörde – keine neuen Argumente 
vorgetragen. Siehe hierzu die Abwägung unten 
unter lfd. Nr.  5.1. 
  3.1.27   
  Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nicht ersichtlich 
gewesen sei, ob etwaige Auswirkungen des 
Bauvorhabens auf den Sandbach und die Werse 
geprüft und bewertet worden seien. 
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.1.28   
  Der Eingeber äußert Bedenken, wie sich 
beispielsweise der Umgang mit Löschwasser im 
Falle eines etwaigen Brandes gestalten würde. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Abwägung eingestellt. 
3.2 Private 
Stellungnahme, 
13.09.2018 
   
  3.2.1   
  Der Eingeber regt an, dass die betroffene Fläche 
weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden sollte, da 
bereits durch den Neubau der Umgehungsstraße 
L 585n viel zu viel Landschaft zerstört worden sei. 
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan 
Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich 
ausgewiesen. Somit ist eine bauliche Entwicklung 
der Fläche auch übergeordnetes Ziel der 
Regionalplanung. Zudem liegt der Vorhabenbereich 
nicht in isolierter Lage in der freien Landschaft, 
sondern am Rande des Siedlungszusammenhangs, 
der sich über die nächsten Jahrzehnte weiter 
entwickeln wird (vgl. Baulandprogramm 2018-2025, 
Stufe 2) und ist über die Hiltruper Straße bereits 
erschlossen. Aus städtebaulicher Sicht ist der 
Änderungsbereich daher für eine bauliche 
Entwicklung geeignet. 
Der Anregung, die landwirtschaftliche 
Nutzung der Fläche beizubehalten, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.17). 
  Es wird angeregt, dass in diesem Bereich 
Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. 
Der Regionalplan stellt den betroffenen Bereich als 
Allgemeinen Siedlungsbereich und nicht als 
Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich dar. Somit 
ist es das Ziel der Raumordnung, dort eine 
städtebauliche Entwicklung des Randbereichs von 
Wolbeck zu ermöglichen. Daher wird der Anregung, 
diesen Bereich Ausgleichsmaßnahmen zuzuführen, 
nicht gefolgt. 
Der Anregung, in diesem Bereich 
Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, 
wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.18). 
  3.2.2   
  Es wird der Hinweis gegeben, dass der Standort für 
eine Tankstelle mit Bau- und Gartenmarkt an der 
Stelle des Plangebiets für ungeeignet gehalten wird. 
Zunächst ist festzustellen, dass der 
Flächennutzungsplan die Art der Bodennutzung im 
Gemeindegebiet lediglich in ihren Grundzügen 
darstellt. Mit der Darstellung des Änderungsbereichs 
als Gewerbegebiet wird auf Ebene des 
Flächennutzungsplans keine Festlegung auf das 
konkrete Vorhaben getroffen. Die Bedenken und 
Hinweise betreffen daher nicht die inhaltliche Ebene 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
des Flächennutzungsplans und werden im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
  Es wird angeregt, dass ein Standort im Norden 
Wolbecks im Bereich des Gewerbegebiets östlich 
der Münsterstraße [Anm.: Gewerbegebiet an der 
Amelunxenstraße] hier geeigneter wäre. 
Es wird auf Stellungnahme 3.1.19 verwiesen. Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.2.3   
  Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber einer 
unzumutbaren Lärmbelästigung, da sein Grundstück 
direkt angrenzend an den künftigen Waschplatz 
liege. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.2.4   
  Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber einer 
unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens 
durch das Vorhaben. 
Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene 
des Flächennutzungsplans und werden daher im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich. 
  3.2.5   
  Es wird darauf hingewiesen, dass sich das 
Vorhabengrundstück zurzeit noch im Eigentum eines 
Ratsherrn befinde und hier evtl. öffentliche und 
private Interessen miteinander kollidieren. 
Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und wird daher im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 45 
4 Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
Beteiligungszeitraum 08.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 
 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.1 münsterNETZ GmbH, 
15.08.2018 
   
  4.1.1   
  Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass sich in der 
Umgebung ihres Bauvorhabens Gas- und 
Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabel der 
münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabel der 
Stadtwerke Münster GmbH befinden (Bestandsplanwerk 
angefügt). 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche 
Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung 
des Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich. 
  4.1.2   
  Es wird darauf hingewiesen, dass die münsterNETZ GmbH 
derzeit keine Instandhaltungs- oder 
Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich plant. Es wird der 
Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass die 
Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH unberührt 
bleiben und nicht von der Bebauung der Fläche tangiert 
werden. Es wird angeregt, dass die münsterNETZ GmbH 
frühzeitig informiert wird, sollte dem nicht so sein 
Die Hinweise und Anregungen betreffen 
nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher 
im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung 
des Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene Anlagen / 
Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH bei anfallenden 
Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern 
und vorher zu lokalisieren sind (Lage in den Bestandsplänen 
ist nicht verbindlich) und dass die vorhandenen 
Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen 
bleiben. 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche 
Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung 
des Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich. 
  Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die Zustimmung 
der münsterNETZ GmbH gegeben wird, wenn keine 
negativen Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen der 
münsterNETZ GmbH eintreten. 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche 
Ebene des Flächennutzungsplans und 
werden daher im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung 
(Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 588) in die Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung 
des Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.2 Handelsverband  
Nordrhein-Westfalen 
Westfalen-Münsterland, 
21.08.2018 
   
  4.2.1   
  Es wird der Hinweis gegeben, dass der Handelsverband bei 
der vorgelegten Planung des Vorhabens Bau- und 
Gartenmarkt, Tankstelle und Waschhalle / -plätze die 
Standortsituation umfassend berücksichtigt worden sei. 
 Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
  4.2.2   
  Der Handelsverband weist darauf hin, dass er mit der 
Änderung des Gebiets in ein GE-Gebiet keine schädlichen 
Auswirkungen auf Landschaft, Flora und Fauna erwarte 
bzw. diese durch die Vorgaben zu Anpflanzungen und 
Wasseranlagen sowie vorgesehener Ausgleichsmaßnahmen 
hinreichend berücksichtigt und ausgeglichen sehe. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
  4.2.3   
  Es wird darauf hingewiesen, dass die Flächenvorgaben für 
den Bau- und Gartenmarkt keine schädlichen Auswirkungen 
in unverträglichem Maße befürchten lassen und angeregt, 
dass die Vorgaben hinsichtlich der Randsortimente nach Art 
und Umfang der Sortimente auch tatsächlich auf die 
Vorgaben hin überwacht werden. In diesem Zuge solle ggf. 
noch explizit klargestellt werden, dass die zentren- und die 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente für 
Bau-/ Gartenmarkt und Tankstellenshop zusammen nur 
maximal 80 m
2 betragen dürfen, auch wenn der 
Tankstellenshop selbst schon 150 m2 Verkaufsfläche 
aufweisen darf. 
Die Hinweise und Anregungen betreffen 
nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher 
im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die Abwägung 
eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen des 
Verfahrens zur 63. Änderung 
des Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich. 
  Es wird der Hinweis gegeben, dass unter Berücksichtigung 
der vorgenannten Ausführungen keine Bedenken gegen die 
63. Änderung des Flächennutzungsplans und den 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 bestehen. 
 Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / 
Einreichender 
Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
4.3 Handwerkskammer (HWK) 
Münster, 31.08.2018 
   
  4.3.1   
  Die HWK teilt mit, dass sie keine Anregungen vorträgt.  Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.4 Industrie- und 
Handelskammer (IHK) 
Nord Westfalen, 12.09.2018 
   
  4.4.1   
  Die IHK teilt mit, dass keine Anregungen und Bedenken 
gegen die Planung bestehen. 
 Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.5 Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen, 
Kreisstelle Münster, 
03.09.2018 
   
  4.5.1   
  Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass keine Bedenken 
gegen die Planung bestehen. 
 Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.6 Amprion GmbH, 15.08.2018    
  4.6.1   
  Die Amprion GmbH weist darauf hin, dass im Planbereich 
keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens 
verlaufen und aus heutiger Sicht keine Planungen für 
Höchstspannungsleitungen bestehen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
4.7 Thyssengas GmbH, 
15.08.2018 
   
  4.7.1   
  Die Thyssengas GmbH weist darauf hin, dass im 
Planbereich durch die geplante Maßnahme keine von ihr 
betreuten Gasfernleitungen betroffen sind und 
Neuverlegungen in diesem Bereich zurzeit nicht vorgesehen 
sind. Ferner wird mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die 
geplante Maßnahme bestehen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 45 
5 Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im ergänzenden Verfahren 
Beteiligungszeitraum 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019 
 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
5.1 Private Stellungnahme, 
05.09.2019 
   
  5.1.1   
  Es wird der Hinweis gegeben, dass die bereits mit Schreiben vom 
14.09.2018 für die Mandantschaft geltend gemachten 
Einwendungen aufrechterhalten werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Es wird auf die 
Abwägung zur lfd. Nr. 3.1 verwiesen. 
Siehe 
Beschlussvorschläge zu 
3.1. 
5.2 Drei exakt gleich lautende 
private Stellungnahmen, 
05.08.2019 
   
  5.2.1   
  Die drei Stellungnahmen sind wortgleich mit der zur frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahme vom 
04.12.2017. Siehe oben unter lfd. Nr. 1.2. 
Es wird auf die Abwägung zur 
lfd. Nr. 1.2 verwiesen. 
Siehe 
Beschlussvorschläge zu 
1.2.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 45 
6 Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im ergänzenden Verfahren 
Beteiligungszeitraum 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019 
 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
6.1  münsterNETZ GmbH, 
15.08.2019 
   
  6.1.1   
  Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass sich in 
der Umgebung ihres Bauvorhabens Gas- und 
Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabel der 
münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabel der 
Stadtwerke Münster GmbH befinden (Bestandsplanwerk 
angefügt). 
Die Hinweise betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans 
und werden daher 
im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen 
des Verfahrens zur 
63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich. 
  6.1.2   
  Es wird darauf hingewiesen, dass die münsterNETZ GmbH 
derzeit keine Instandhaltungs- oder 
Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich plant. Es wird 
der Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass 
die Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH 
unberührt bleiben und nicht von der Bebauung der Fläche 
tangiert werden. Es wird angeregt, dass die münsterNETZ 
GmbH frühzeitig informiert wird, sollte dem nicht so sein. 
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass keine Bedenken 
anzumelden sind, da die erneute Offenlegung nur 
geringfügige, redaktionelle und für die münsterNETZ 
GmbH nicht relevante Änderungen beinhaltet. 
Die Hinweise und Anregungen betreffen 
nicht die inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher 
im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen 
des Verfahrens zur 
63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich.   Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene Anlagen / 
Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH bei anfallenden 
Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern 
und vorher zu lokalisieren sind (Lage in den 
Bestandsplänen ist nicht verbindlich) und dass die 
vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden 
und Bäumen bleiben. 
Die Hinweise betreffen nicht die 
inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher 
im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
Ein Beschluss im Rahmen 
des Verfahrens zur 
63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich. 
  Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die Zustimmung Die Hinweise betreffen nicht die Ein Beschluss im Rahmen

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
der münsterNETZ GmbH gegeben wird, wenn keine 
negativen Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen der 
münsterNETZ GmbH eintreten. 
inhaltliche Ebene des 
Flächennutzungsplans und werden daher 
im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 588) in die 
Abwägung eingestellt. 
des Verfahrens zur 
63. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist 
nicht erforderlich. 
     
6.2 Handelsverband  
Nordrhein-Westfalen 
Westfalen-Münsterland, 
03.09.2019 
   
  6.2.1   
  Es wird der Hinweis gegeben, dass die nunmehr 
vorgenommenen Ergänzungen die Zustimmung des 
Handelsverbands finden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
6.3 Industrie- und Handelskammer 
(IHK) Nord Westfalen, 
03.09.2019 
   
  6.3.1   
  Die IHK teilt mit, dass weiterhin keine Anregungen und 
Bedenken bestehen. 
 Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich. 
6.4 Landwirtschaftskammer 
Nordrhein-Westfalen, 
Kreisstelle Münster, 05.08.2019 
   
  6.4.1   
  Es werden gegen die Planung keine Bedenken 
vorgetragen. 
 Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

63. Änderung des Flächennutzungsplans 
für den Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 45 
Lfd. 
Nr. 
Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
6.5 Landesbetrieb Straßenbau 
Nordrhein-Westfalen 
(Straßen.NRW.), 
Regionalniederlassung 
Münsterland, 03.09.2019 
   
  6.5.1   
  Es wird der Hinweis gegeben, dass der Änderungsbereich 
über die K 37 (Hiltruper Straße) an das übergeordnete 
Straßennetz angeschlossen ist und gegen das 
Bauleitplanverfahren seitens Straßen.NRW. keine 
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ein Beschluss ist nicht 
erforderlich.

Beratungsverlauf (4)

12.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 44.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 50.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Hiltruper Straße 81
  • Münsterstraße
  • Eschstraße
  • Amelunxenstraße
  • Brandhoveweg
  • Umgehungsstraße
  • Am Tiergarten
  • Tiergarten
  • Kreuzbach
  • Petersheide
  • Am Sandbach
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/1003/2019
Typ
Vorlagen
Datum
21.10.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37