V/0455/2014
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)"
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Beschlussvorlage
5184 Zeichen
V/0455/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)" Beratungsfolge 18.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 21.08.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 26.08.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.09.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat stimmt zu, dass der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ in folgenden Punkten geändert wird: 1. Ziffer 1.1 Grundschulen Stadtbezirk Hiltrup Die Grundschule Berg Fidel wird mit Wirkung zum 01.08.2014 auslaufend aufgelöst und daher bei der Aufzählung der Grundschulen nicht mehr aufgeführt. 2. Ziffer 2.1 Hauptschulen Die Geistschule wird mit Wirkung zum 01.08.2014 auslaufend aufgelöst und aus diesem Gru n- de bei der Aufzählung der Hauptschulen nicht mehr aufgeführt. 3. Nach Ziffer 2.5 wird Folgendes eingefügt: Ziffer „2.6 Schulversuch PRIMUS Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIMarstufe Und der Sekundarstufe Vorlagen-Nr.: V/0455/2014 Auskunft erteilt: Frau Meyering Ruf: 492-4056 E-Mail: Meyering@stadt-muenster.de Datum: 09.07.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0455/2014 Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS -Schule wird unter Berücksichtigung des vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequen z- höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt. Es gelten die Klassenfrequen z- richtwerte und Bandbreiten der Grundschule (Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012). PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen PRIMUS-Schule Münster Primarstufe 3 Sekundarstufe I 3 Die weiteren Ordnungsziffern werden entsprechend angepasst. 4. Der neue Punkt 2.9 (vorher 2.8) wird wie folgt verändert: Als Folge der Grundschulempfehlungen für die weiterführenden Sch ulen und der den Eltern zustehenden Wahlfreiheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Soweit einzelne weiter- führende Schulen auch bei trotz vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1 bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden müssen ., Soweit erforderlich, wird dies deshalb in besonderen Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträger an einzelnen Schulen die Bildung einer weiteren Eingangsklasse – ggf. unter Inanspruchnah- me freier Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen. Begründung: Zu 1. bis 3. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.07.2013 die Errichtung der PRIMUS-Schule Münster als Modellschule mit 3 Zügen an den Standorten der Grundschule Berg Fidel und der Geistschule zum Schuljahr 2014/2015 beschlossen (V/0497/2013 Ziffer 2). Er hat „vorbehaltlich der Genehmigung der PRIMUS -Schule und des Erreichens der Mindes tschü- lerzahl (50) im Anmeldeverfahren der Primarstufe zum Schuljahr 2014/2015 die auslaufende Au f- lösung der Grundschule Berg Fidel und vorbehaltlich des Erreichens der Mindestschülerzahl (75) für die Sekundarstufe der PRIMUS-Schule die auslaufende Auflösung der Geistschule zum Schul- jahr 2014/2015“ beschlossen (V/0497/2013, Ziffer 6). Der Rat hat die Verwaltung beauftragt, „eine Änderung des zuletzt am 13.03.2013 geänderten Ratsbeschlusses zur „Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Sch ulen“ … zur Entscheidung vorzubereiten (V/0497/2013 Ziffer 7). Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 21.03.2014 bestätigt, dass die Vorausse t- zungen für die Errichtung der PRIMUS -Schule erfüllt sind und den Ratsbeschluss zur auslaufe n- den Auflösung der Grundschule Berg Fidel und der Geistschule genehmigt. Aus diesem Grunde sind diese beiden Schulen auslaufend aufzulösen und aus dem Text zu streichen. Die PRIMUS-Schule Münster ist in den „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen“ aufzunehmen. Aufgrund der Erweiterung um eine Schulform werden die folgenden Ordnungsziffern entsprechend angepasst. - 3 - V/0455/2014 Zu 4. Die Ausführung unter dem neuen Punkt 2.9 (vorher Punkt 2.8) zur Bildung weiterer Eingangskla s- sen in besonderen Ausnahmefällen und in enger Abstimmung mit dem Schulträger wird redakti o- nell angepasst. Die für alle weiterführenden Schulen geltende Regelung wird um die neue Ziffer 2.6 (PRIMUS-Schule) erweitert. Der Text des „Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ ist in der geänderten Fassung als Anlage beigefügt. I. V. Dr. Hanke Stadträtin Anlage Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städ- tischen Schulen Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen“
V_0455_2014_Anlage_1
8763 Zeichen
1
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am
• 02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und
Ergänzung vom 27.10.1983),
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989),
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit
Ergänzung E 1 vom 07.12.2000),
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001),
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002),
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007),
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010),
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn. 743/2011 und 743/2011/1),
• 08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 943/2011),
• 13.03.2013 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0101/2013),
• 10.09.2014 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0455/2014)
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen
(vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ beschlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenz-
höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Stadtbezirk Mitte-Altstadt Zahl der Eingangskla ssen
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring
Kreuzschule 2
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 2
Overbergschule 1
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte-Süd
Hermannschule 2
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte-Nordost
Dreifaltigkeitsschule 2
Thomas-Morus-Schule 3
Pötterhoekschule 2
Mauritzschule 2
Anlage 1 zur Vorlage V/0455/2014
2
Stadtbezirk West Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule 4
Michaelschule 4
Mosaik-Schule 3
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
Stadtbezirk Nord
Grundschule Sprakel 2
Paul-Schneider-Schule 3
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West 4
Melanchthonschule 2
Norbertschule 3
Stadtbezirk Ost
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer 1
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 2
Stadtbezirk Südost
Idaschule 4
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 2
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 4
Stadtbezirk Hiltrup
Grundschule Berg Fidel 2
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup 2
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden.
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).
3
2. Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministe-
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Hauptschulen Zahl der Eingangsklassen
Geistschule 3
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 4
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
10
2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri-
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Realschulen Zahl der Eingangsklassen
Erich-Klausener-Schule 3
Fürstin-von-Gallitzin-Schule 3
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 3,5
Karl-Wagenfeld-Schule 3,5
Realschule im Kreuzviertel 4
Realschule Wolbeck 3
23
2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri-
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gymnasien Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4,5
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
46,5
4
2.4 Gesamtschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom Ministe-
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gesamtschule Zahl der Eingangsklassen
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
2.5 Sekundarschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom Minis-
terium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Sekundarschule Zahl der Eingangsklassen
Schulcampus Roxel 4
2.6 Schulversuch PRIMUS
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses v on Schulen der PRIM arstufe Und der
Sekundarstufe
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des vom Minis-
terium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt. Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und
Bandbreiten der Grundschule (Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Wei-
terbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012).
PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen
PRIMUS-Schule Münster
Primarstufe 3
Sekundarstufe I 3
2.7 Unterhalb der vom Ministerium für Schule und W eiterbildung NRW zur Klassenbildung festgelegten
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet.
2.8 Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein-
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bild en können, wird im Anschluss an die Anmelde-
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.9 Als Folge der Grundschulempfehlungen für die w eiterführenden Schulen und der den Eltern zu-
stehenden Wahlfreiheit kann nicht ausgeschlossen we rden, dass Soweit einzelne weiterführende
Schulen auch bei trotz vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1 bis 2.6 genannten
Zügigkeiten eine weitere Eingangsklasse bilden müss en., Soweit erforderlich, wird dies deshalb in
besonderen Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit d em Schulträger an einzelnen Schulen die
Bildung einer weiteren Eingangsklasse – ggf. unter Inanspruchnahme freier Raumkapazitäten eng
benachbarter Schulen – zugelassen.
Anmerkung:
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil-
dung NRW.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genanten Aufnahmekapazitäten nicht zu
Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Loevelingloh 1
- Kinderhaus 2
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Details
- Aktenzeichen
- V/0455/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.07.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37