0358/2026
Neuaufstellungsverfahren für den Regionalplan Köln und Aufstellungsverfahren für den Sachlichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) sowie für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien abgeschlossen
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IX/151/2 Vorlagen-Nummer 18.02.2026 0358/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.03.2026 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 12.03.2026 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 12.03.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.03.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.03.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 16.03.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 17.03.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz) 10.03.2026 Mobilitätsausschuss 28.04.2026 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 30.04.2026 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 30.04.2026 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.05.2026 Neuaufstellungsverfahren für den Regionalplan Köln und Aufstellungsverfahren für den Sachlichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) sowie für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien abgeschlossen Im Regierungsbezirk Köln wurden im Jahr 2025 der neue Regionalplan sowie die beiden Sachlichen Teilpläne Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) und Erneuerbare Ener- gien vom Regionalrat beschlossen und anschließend durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW zur Rechtswirksamkeit gebracht. Gemeinsam legen die drei Planwerke die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den gesamten Regierungsbe- zirk Köln fest. Die Regionalplanung ist ein Instrument zur Steuerung der räumlichen Entwicklung einer Pla- nungsregion. Sie konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Landesent- wicklungsplan (LEP) für NRW vorgegeben sind. Die Inhalte des Regionalplans sind von den 2 Städten und Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit sowie von den unter- schiedlichen Träger*innen der Fachplanung wie der Wasserwirtschaft, der Verkehrsplanung, des Naturschutzes oder der Landwirtschaft im Rahmen der nachfolgenden Planungen zu be- achten bzw. zu berücksichtigen und schaffen Planungssicherheit für diese. Die im Regional- plan und seinen Teilplänen enthaltenen Regelungen haben die Form von zeichnerischen und textlichen Festlegungen. Ihr übergeordnetes Ziel ist es, die sozialen und wirtschaftlichen An- sprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen sowie Vor- sorge für einzelne Nutzungen zu treffen. Die unterschiedlichen Voraussetzungen eines Raums finden dabei Berücksichtigung und sich ergebende Konflikte werden ausgeglichen. Für die inhaltliche Planerarbeitung ist die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde zuständig, der Regionalrat Köln ist beschlussfassendes Gremium. Das Verfahren zur Aufstel- lung bzw. Änderung von Regionalplänen richtet sich nach den maßgeblichen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (§7 ff. ROG). Es besteht die Möglichkeit, einzelne Themen aus der Gesamtplanung auszuklammern und in begründeten Fällen in so genannten Sachlichen Teilplänen zu behandeln. Der Regionalplan und die beiden Sachlichen Teilpläne wurden in mehrjährigen Prozessen er- arbeitet. Bereits vor Beginn des formellen Verfahrens 2019 zur Neuaufstellung des Regional- plans wurde ein breit angelegter, partizipativer und informeller Planungsprozess vorangestellt. Im Rahmen des informellen Verfahrens wurden zwischen 2016 und 2019 Kreis- und Kommu- nalgespräche geführt, Fachbeiträge erstellt und unterschiedliche Themenforen durchgeführt. Die formellen Verfahren für die Sachlichen Teilpläne wurden 2018 (Nichtenergetische Roh- stoffe) und 2023 (Erneuerbare Energien) eingeleitet. Die beschriebenen Regionalplanverfahren wurden durch die Stadt Köln aktiv und konstruktiv begleitet. Hierbei waren die maßgeblichen programmatischen Zielsetzungen, Konzepte und Planwerke der Stadt (bspw. Stadtstrategie, Köln klimaneutral 2035) sowie die in der Vergan- genheit eingereichten Stellungnahmen zu den vorgenannten Regionalplanverfahren leitend. Neuaufstellungsverfahren Regionalplan Köln Der Regionalplan Köln enthält Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Er trifft insbesondere Aussagen zu der anzustrebenden Siedlungs- und Freiraum- struktur, aber auch zu den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur. Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 11.07.2025 den ab- schließenden Feststellungsbeschluss zum Regionalplan gefasst. Anschließend wurde die Pla- nung der Landesplanungsbehörde angezeigt und die Rechtsprüfung hat ergeben, dass der Plan ganz überwiegend nicht zu beanstanden ist. Daraufhin wurde der neue Regionalplan am 29.10.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW (GV. NRW. 2025 S. 843) be- kanntgemacht und zur Rechtswirksamkeit gebracht. Ausgenommen sind folgende Festlegungen gegen die gemäß § 19 Absatz 7 LPlG NRW Ein- wendungen erhoben wurden: 1. Flughafenerweiterung („Areal Nord“) in Köln 2. Neufestlegungen der Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) in Elsdorf-Niederembt, Mechernich-Satzvey, Monschau-Rohren und Wegberg-Wildenrath 3. Festlegung eines zweckgebundenen ASB (ASBz) „Ferieneinrichtungen und Freizeitan- lagen“ angrenzend an den Ortsteil Monschau-Rohren 4. Festlegung eines zweckgebundenen Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzun- gen (GIBz) „Abfallbehandlungsanlage“ in Kerpen. 5. Festlegung eines zweckgebundenen ASB (ASBz) „Insel Grafenwerth“ in Bad Honnef Unter dem folgenden Link wird der Regionalplan Köln in der derzeit geltenden Fassung als Download bereitgestellt: Regionalplan Köln (Stand: September 2025 - Neuaufstellung) (ZIP, 478,86 MB) 3 Aufstellungsverfahren Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockerge- steine) Der Sachliche Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) steuert die räumliche Rohstoffsicherung und -gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze (Lockergesteine) sowie die anschließende Rekultivierung dieser Flächen. Dazu werden zeichnerisch und textlich „Be- reiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) als Vor- ranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten bzw. mit räumlicher Ausschlusswirkung festgelegt. Ziel ist es, mit der Festlegung von ausreichend BSAB-Flächen einen Versorgungs- zeitraum von mindestens 20 Jahren für sämtliche Lockergesteine zu gewährleisten. Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 11.07.2025 den Fest- stellungsbeschluss zum Sachlichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) gefasst. Anschließend wurde die Planung der Landesplanungsbehörde angezeigt und die Rechtsprüfung hat ergeben, dass keine Einwendungen erhoben werden. Daraufhin wurde der Sachliche Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) am 05.09.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW (GV. NRW. 2025 S. 754) bekanntgemacht und zur Rechtswirksamkeit gebracht. Unter dem folgenden Link wird der Sachliche Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockerge- steine) in der derzeit geltenden Fassung als Download bereitgestellt: Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) (Stand: Juni 2025 - Neuauf- stellung) (ZIP, 218,57 MB) Aufstellungsverfahren Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien Der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien legt alle regionalplanerisch notwendigen Vorga- ben für einen zügigen Ausbau der Erneuerbaren Energien im Regierungsbezirk Köln fest. Zentraler Planinhalt ist die Festlegung von Bereichen zur Bereitstellung für die Nutzung der Windenergie und gleichzeitig langfristiger Sicherung vor entgegenstehenden Nutzungen. Durch die zeichnerische Festlegung dieser Vorranggebiete für die Windenergie (Windenergie- bereiche) werden die rechtlichen Anforderungen des Windenergiebedarfsgesetz und des Lan- desentwicklungsplans NRW umgesetzt. Die räumliche Identifikation der entsprechenden Be- reiche erfolgte durch die Regionalplanungsbehörde auf Grundlage eines definierten planeri- schen Konzeptes sowie einer differenzierten Raumanalyse. Neben der zeichnerischen Festle- gung von Windenergiebereichen wurden textliche Vorgaben (Ziele und Grundsätze) für die Nutzung der Windenergie, Solarenergie und Biomasse festgelegt. Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 19.12.2025 den Fest- stellungsbeschluss des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien gefasst. Anschließend wurde die Planung der Landesplanungsbehörde angezeigt und die Rechtsprüfung hat erge- ben, dass der Plan nicht zu beanstanden ist. Daraufhin wurde der Sachliche Teilplan Erneuer- bare Energien am 30.12.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW (GV. NRW. 2025 S. 1221-1236) bekanntgemacht und zur Rechtswirksamkeit gebracht. Auf dem Gebiet der Stadt Köln sind in der derzeit geltenden Fassung des Teilplans keine Windenergie- bereiche festgelegt. Unter dem folgenden Link wird der Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien in der derzeit geltenden Fassung als Download bereitgestellt: Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (Stand: Dezember 2025 - Neuaufstellung) (ZIP, 333,46 MB) Weitere Informationen zu den drei abgeschlosseneren Regionalplanverfahren und die wesent- lichen Verfahrensunterlagen können auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln (unter dem Menüpunkt Navigation) abgerufen werden. Gez. Haack
Beratungsverlauf (13)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0358/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.02.2026
- Erstellt
- 03.02.2026 16:33