Mandari Insight

2414/2019

Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.01.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.06.2020, TOP 6.1.2

Anlage_7_Beschluss_BV_Ehrenfeld

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6, BV 7 07.05.2020 - Auszug TOP 7.3

· application/pdf

Ansehen

Anlage_8_Beschluss_BV_Rodenkirchen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 15 Vorabauszug Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020

· application/pdf

Ansehen

Anlage_14_Stellungnahme_Verwaltung_Beschlüsse_Porz_Nippes

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage_13_Beschluss_BV_Chorweiler

· application/pdf

Ansehen

Anlage_1_Tabelle_Einwendungen_öffentliche_Auslegung

· application/pdf

Ansehen

Anlage_11_Beschluss_BV_Lindenthal

· application/pdf

Ansehen

Anlage_12_Beschluss_BV_Kalk

· application/pdf

Ansehen

Anlage_10_Beschluss_BV_Mülheim

· application/pdf

Ansehen

Anlage_4_Umweltprüfung

· application/pdf

Ansehen

Anlage_2_Tabelle_Einwendungen_erneute_öffentliche_Auslegung

· application/pdf

Ansehen

Anlage_3_Satzungstext_12._Landschaftsplanänderung

· application/pdf

Ansehen

Anlage_9_Beschluss_BV_Nippes

· application/pdf

Ansehen

Anlage_7_Beschluss_BV_Ehrenfeld

1661 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de 
Datum: 12.05.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 47. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 11.05.2020 
öffentlich 
10.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- 
biete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- 
schluss 
2414/2019 
Beschluss 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Be- 
schluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt,  
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- 
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. 
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.  
 
Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Anlage 6, BV 7 07.05.2020 - Auszug TOP 7.3

6642 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon:  (0221) 97327  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 11.05.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvert retung 
Porz vom 07.05.2020  
öffentlich 
7.3 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzg e-
biete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsb e-
schluss 
2414/2019 
 Änderungsantrag Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Fortschreibung 
des Landschaftsplan Köln (12. Änderung)“ 
AN/0549/2020 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 /Die  
Grünen 
Beschluss: 
- Im Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter 
UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10) 
Unberührt davon ist: 
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kar-
tierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie 
z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblemati-
schen Höhe. 
UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14) 
Davon unbenommen sind: 
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. 
BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) 
mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt 
werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten

Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungs-
pflichtig. 
- Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter 
UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30) 
die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Mo-
dell- sport-Flugplätze). 
Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. 
Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 
78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen. 
Unberührt davon ist (weiterer Punkt): 
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kar-
tierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie 
z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblemati-
schen Höhe. 
UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33) 
Davon unbenommen sind: 
Exkursions-Veranstaltungen vo n anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. 
BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) 
mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt 
werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten 
Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungs-
pflichtig. 
- Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) 
UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56) 
Unberührt davon ist: 
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Ka r-
tierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie 
z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblemati-
schen Höhe. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
II.  Abstimmung über die geänderte Beschlussvorlage 
Beschluss:  
Der Rat beschließt,   
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An-
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –

LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. 
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. 
3. folgende Änderungen sind im Text vorzunehmen. 
- Im Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter 
UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10) 
Unberührt davon ist: 
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die 
Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gew erblichen Nut-
zungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG 
unproblematischen Höhe. 
UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14) 
Davon unbenommen sind: 
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. 
BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengrup-
pen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen 
durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für 
die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber 
nicht genehmigungspflichtig. 
- Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter 
UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30) 
die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. 
Modell- sport-Flugplätze). 
Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grün-
gürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschent-
wicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h 
fliegen. 
Unberührt davon ist (weiterer Punkt): 
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die 
Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nut-
zungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG 
unproblematischen Höhe. 
UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33) 
Davon unbenommen sind: 
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. 
BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengrup-
pen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen 
durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für 
die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber 
nicht genehmigungspflichtig. 
- Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)

UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56) 
Unberührt davon ist: 
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die 
Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nut-
zungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG 
unproblematischen Höhe. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage_8_Beschluss_BV_Rodenkirchen

3019 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 11.05.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen vom 11.05.2020 
öffentlich 
9.2.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12.  Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- 
biete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- 
schluss 
2414/2019 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.05.2020 die  
Angelegenheit zunächst zurückgestellt, um die noch offenen Voten der Bezirksvertre- 
tungen Rodenkirchen, Ehrenfeld, Nippes und Porz abzuwarten.       
Die Fraktion Die Grünen hatte einen Ergänzungsantrag gestellt, dieser wird aufgrund 
der aktuellen Rahmenbedingungen (keine Diskussion) als Erklärung zu Protokoll ge- 
geben: 
„Die Fraktion Die Grünen der Bezirksvertretung Rodenkirchen empfehlen dem Rat, 
die Untere Naturschutzbehörde zu verpflichten, dem Naturschutzbeirat alle zur Ge- 
nehmigung vorgesehenen Ausnahmen mitzuteilen, ihre Einordnung in typische Fälle 
zu begründen und bei Bedarf zu erläutern.  
Begründung:  
Die bisher vom Beirat im sogenannten Befreiungsverfahren zu genehmigenden Vor- 
lagen könnten nach neuer Vorgehensweise der Beurteilung durch den Naturschutz- 
beirat, ob typisch oder atypisch, nahezu vollständig entzogen werden. Neben der 
tabellarischen Auflistung von Ausnahmegenehmigungen würde der Beirat keine Un- 
terlagen zu eigener Beurteilung der Einstufung mehr erhalten. Er könnte seine vom 
Gesetzgeber vorgesehenen Aufgaben nicht mehr erfüllen.“ 
 
Sodann lässt Herr Homann über die Vorlage abstimmen.

Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas- 
sen: 
 
Der Rat beschließt,  
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- 
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. 
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.  
 
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig zugstimmt.  
(nicht anwesend: Frau Ante, Herr Küpper, Herr Heinzlmeier, Frau Bussmann, 
Frau Sandow, Herr Theilen von Wrochem, Herr Daniel, Herr Bronisz, Herr Ilg)

Anlage 15 Vorabauszug Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020

41665 Zeichen

Anlage 15 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss für Umwelt und Grün 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
 
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de  
Datum: 07.06.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Umwelt und Grün vom 04.06.2020  
öffentlich 
4.1.2 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzg e-
biete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsb e-
schluss 
2414/2019 
 Gemeinsamer Änderungsantrag von CDU-Fraktion und Fraktion Bünd-
nis 90 / Die Grünen  
betreffend  
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) TOP 4.1.2 
AN/0767/2020 
SB Herr Becker spricht sich namens der SPD-Fraktion für den Beschlussvorschlag 
der Verwaltung in der vorliegenden Fassung aus. Da in den Bezirksvertretungen und 
insgesamt noch Fragen offen seien, schlage die SPD-Fraktion eine zeitnahe Überar-
beitung des Landschaftsplanes (LP) vor  
Herr Becker beantragt, in den Erläuterungen noch klarzustellen, dass Wanderungen 
genauso wie Fachexkursionen in Landschafts- und Naturschutzgebieten (LSG und 
NSG) in Gruppen möglich sind und auch das Freischneiden von Wanderzeichen zu 
erlauben, ohne dafür den LP noch mal zu ändern. 
RM Frau Welcker schließt sich für die CDU-Fraktion den Aussagen von Herrn Becker 
an. Sie betont, dass dies und der Inhalt in Anlage 14 nicht zu einer weiteren Offenla-
ge führen dürfen. 
SB Herr Schallehn ist für die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen ebenfalls mit der Vor-
lage und den mündlich vorgetragenen Äußerungen seiner Vorgänger einverstanden. 
Dies sei auch Inhalt des gemeinsamen Änderungsantrags von CDU-Fraktion und 
Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, der ebenfalls Klarstellungen in den Erläuterungen

beinhalte. Man könne auch den Ausdruck „Wanderungen“ zu den „Fachexkursionen“ 
und das Freischneiden der Wanderzeichen übernehmen. 
RM Herr Detjen regt an, die Vorlage und den Änderungsantrag ohne Votum in den 
Rat zu verweisen, da er sich noch mit dem Änderungsantrag vertraut machen wolle.  
Da dies bei den übrigen Ausschussmitgliedern auf Ablehnung stößt - man sei der 
Fachausschuss und wolle ein Votum abgeben - kündigt er an, sich bei der Abstim-
mung zu enthalten. 
SB Herr Dr. Albach könne für die FDP-Fraktion ebenfalls dem Änderungsantrag z u-
stimmen. Er betrachte jedoch die Balance zwischen den Interessen der Erholung und 
denen des Naturschutzes nicht als ausgewogen und werde daher die Beschlussvor-
lage ablehnen. 
Herr Faber erläutert, dass das Thema „Wanderungen“ im LP expressis verbis gere-
gelt sei. Eine entsprechende Klarstellung wie jetzt mündlich vorgeschlagen sowie 
auch der gesamte Änderungsantrag, seien daher unproblematisch, da er ebenfalls 
lediglich klarstellende Elemente enthalte. 
Es sei jedoch schwierig, das Freischneiden der Wanderzeichen in den NSG ohne 
eine Offenlage in den LP aufzunehmen. Für die LSG sei diesbezüglich eine Unbe-
rührtheit in den LP aufgenommen worden. Für die NSG habe man so eine Unbe-
rührtheit nicht aufgenommen, weil es dort keinen Regelungsbedarf gab und auch 
jetzt - betont Herr Faber ausdrücklich - nicht gebe, da die Schilder in NSG frei seien. 
Wenn man also jetzt diese Regelung in den LP aufnehmen wolle, müsse geklärt 
werden, wo sie aufgenommen werden könne. In der Schutzgebietskategorie der 
NSG könne man es keinem Verbot zuordnen, sondern nur der allgemeinen Unbe-
rührtheit Nr. 5. Diese Festsetzung verfüge jedoch über keine Erläuterung. Eine sol-
che müsse also nachträglich in die Unberührtheit geschrieben werden, was eine er-
neute Offenlage nach sich ziehe. 
Herr Faber führt weiter aus, dass die Verwaltung im Rahmen der Landschaftsplan-
fortschreibung in einem ständigen Prozess sei, diesen laut Ratsbeschluss in unter-
schiedlichen Etappen zu ändern. Die nächste, also 13. Änderung, sei auch bald so 
weit, dass man einen Aufstellungsbeschluss erwirken könne. 
Im Laufe der weiteren eingehenden Diskussion über die Möglichkeit des Freischnei-
dens der Wanderzeichen in NSG einigt sich der Ausschuss darauf, den mündlichen 
Änderungsantrag hinsichtlich des Freischneidens von Wanderzeichen in NSG nicht 
aufrecht zu erhalten, alles andere sowie den Änderungsantrag von CDU-Fraktion 
und Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen aber schon und die Verwaltung zu bitten, die 
noch offenen Punkte in die 13. Änderung einzubringen. 
 Zunächst lässt der Ausschussvorsitzende über den Änderungsantrag abstim-
men 
Beschluss: 
Kapitel: L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N 
Ergänzung  1.1. Vorbemerkungen 
Einfügen auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung des Naturhaushaltes und der 
Landschaft geschaffen.“ 
Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des 
Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft

sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit 
des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit 
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert 
sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, 
die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Luft und Klima sind auch durch 
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies 
gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer 
Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder 
Luftaustauschbahnen. 
Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft 
insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, 
auch mit ihren Kultur-, Bau - und Bodendenkmälern, zu bewahren sind. 
Kapitel:  
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E 
Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10) 
In der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“ wird klargestellt,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   
dass Fachexkursionen auf den Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, 
Natursportarten, etc. auch – zur stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das 
Betretungsverbot fallen. 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E 
Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33) 
In der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird klargestellt,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   
dass Fachexkursionen nicht zu den im Verbot behandelten ungenehmigten 
Veranstaltungen gezählt werden. 
G E S C H Ü T Z T E   L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E 
Ergänzung: Veranstaltungen (26. S. 60) 
In der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird klargestellt,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   
dass Fachexkursionen nicht zu den im Verbot behandelten ungenehmigten 
Veranstaltungen gezählt werden. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 
 Anschließend lässt er über die so geänderte Beschlussvorlage abstimmen: 
Geänderter Beschluss: 
Der Ausschuss Umw elt und Grün empfiehlt dem Rat, w ie folgt zu beschließen: 
Der Rat beschließt,  
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom

15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An-
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. 
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.  
Kapitel: L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N 
Ergänzung  1.1. Vorbemerkungen 
Einfügen auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung des Naturhaushaltes und der 
Landschaft geschaffen.“ 
Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des 
Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft 
sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit 
des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit 
und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert 
sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, 
die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Luft und Klima sind auch durch 
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies 
gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer 
Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder 
Luftaustauschbahnen. 
Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft 
insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, 
auch mit ihren Kultur-, Bau - und Bodendenkmälern, zu bewahren sind. 
Kapitel:  
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E 
Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10) 
In der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“ wird klargestellt,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   
dass Fachexkursionen auf den Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, 
Natursportarten, etc. auch – zur stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das 
Betretungsverbot fallen. 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E 
Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33) 
In der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird klargestellt,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   
dass Fachexkursionen nicht zu den im Verbot behandelten ungenehmigten 
Veranstaltungen gezählt werden.

G E S C H Ü T Z T E   L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E 
Ergänzung: Veranstaltungen (26. S. 60) 
In der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird klargestellt,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  
dass Fachexkursionen nicht zu den im Verbot behandelten ungenehmigten 
Veranstaltungen gezählt werden. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion und bei Enthaltung der Fraktion 
Die Linke.

Anlage_14_Stellungnahme_Verwaltung_Beschlüsse_Porz_Nippes

15817 Zeichen

Anlage 14 
Stellungnahme der Verwaltung zu den Beschlüssen der Bezirksvertretun- 
gen Porz und Nippes vom 07.05.2020  
 
In ihren Sitzungen am 07.05.2020 haben die Bezirksv ertretungen Porz und Nippes Ergän- 
zungen zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zur  Fortschreibung des Landschafts- 
plans Köln (12. Änderung) beschlossen. Die Verwaltu ng möchte zu den inhaltlichen Aspek- 
ten dieser Beschlüsse Stellung beziehen sowie die v erfahrensrechtlichen Konsequenzen für 
die Landschaftsplanänderung und die damit einhergeh enden Auswirkungen für das Verwal- 
tungshandeln kurz erläutern, sollte der Ausschuss für Umwelt und Grün den Beschlüssen der 
beiden Bezirksvertretungen und nicht dem Verwaltungsvorschlag folgen:  
Werden inhaltliche Änderungen am vorliegenden Satzu ngstextentwurf der 12. Landschafts- 
planänderung vorgenommen, erfordert dies eine erneu te öffentliche Auslegung der Textän- 
derungen, damit den Bürgerinnen und Bürgern sowie d en Trägern öffentlicher Belange in 
einer angemessenen Frist die Möglichkeit eingeräumt  wird, zu den Änderungen Stellung zu 
beziehen. Möglicherweise dann eingehende Stellungna hmen sind seitens der Verwaltung zu 
prüfen und zu bewerten. Es ist ein Abwägungsvorschl ag zu formulieren, der dem Rat ab- 
schließend zur Entscheidung vorgelegt wird. Anhand der gesetzlich vorgegebenen Beteili- 
gungsfristen und den für das Verwaltungshandeln "er schwerten Rahmenbedingungen" auf- 
grund der Corona-Pandemie wäre ein Ratsbeschluss fr ühestens im Herbst diesen Jahres 
möglich. Anschließend muss der Ratsbeschluss der Be zirksregierung Köln zur Anzeige ge- 
bracht und bekannt gemacht werden, so dass mit eine r Rechtskraft der Landschaftsplanän- 
derung nicht vor Ende des Jahres zu rechnen wäre. 
Diese noch spätere Rechtskraft der 12. Landschaftsp lanänderung bereitet der Verwaltung, 
wie in der Erläuterung der Vorlage ausgeführt, Prob leme. Bezug zu nehmen ist auf die Ent- 
scheidungen des Verwaltungsgerichts Köln, da die bi sherige Praxis der Erteilung von Befrei- 
ungen bei Verbotstatbeständen bei sogenannten typischen Fällen (bspw. Antrag für ein privi- 
legiertes landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich) nicht mehr von der Unteren Natur- 
schutzbehörde praktiziert werden darf. Entsprechend e Anträge müssen im Rahmen einer 
sogenannten Ausnahmeregelung geprüft werden. Eine r echtssichere Ausnahmeregelung 
sieht der Landschaftsplan Köln derzeit nicht vor, d iese ist im Zuge der 12. Änderung in den 
Landschaftsplan neu aufgenommen worden. Wegen der f ehlenden Rechtsgrundlage ist die 
Untere Naturschutzbehörde derzeit nicht in der Lage , entsprechende Anträge zu bearbeiten. 
Antragsteller müssen mit Verweis auf die ausstehende Rechtskraft der Landschaftsplanände- 
rung vertröstet werden. Diese sicherlich nicht sehr  bürgerfreundliche Vorgehensweise müss- 
te in Konsequenz zeitlich weiter bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgedehnt werden.  
Stellungnahme zu den inhaltlichen Aspekten der Änderungsbeschlüsse: 
In den Änderungsbeschlüssen werden die drei Themenk omplexe "Fluggeräte", "Veranstal- 
tungen" und "Feuerwerke" behandelt. Zur besseren Üb ersicht wird zunächst jeweils der in- 
haltliche Beschluss wiedergeben und es erfolgt einzeln eine Stellungnahme der Verwaltung.  
Beschluss zu Fluggeräten in allen Schutzgebietskategorien 
Für die Schutzgebietskategorien Naturschutzgebiete,  Landschaftsschutzgebiete und ge- 
schützte Landschaftsbestandteile soll eine Unberühr theit zum Einsatz unbemannter Flugge- 
räte mit Genehmigung der UNB z.B. für Kartierungen von Tier- und Pflanzenarten, Naturfil- 
men oder gewerblichen Nutzungen (z.B. Drohnen für M edikamententransport) in einer für 
Naturschutzgebiete unproblematischen Höhe eingeführt werden.  
Begründet wird die Änderung damit, dass es Nutzunge n von Fluggeräten gibt, die mit dem

2 
Naturschutzzweck vereinbar sind und diesem sogar dienen, wie der Einsatz von Drohnen zur 
Kartierung von Tieren und Pflanzen, der störungsärm er als gewöhnliche Kartierungen erfol- 
gen kann. Hierzu soll die UNB Genehmigungen erteilen können.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Fluggeräte werden grundsätzlich aus artenschutzrech tlicher Sicht, insbesondere für die Vo- 
gelwelt, aufgrund ihres Störpotentials kritisch ges ehen. Der Einsatz von Drohnen bietet Vor- 
teile bei der faunistischen und floristischen Karti erung in schwer zugänglichen Gebieten oder 
sehr großen Gebieten. Beides trifft für die Kölner Naturschutzgebiete im Wesentlichen nicht 
zu. Die dynamische Entwicklung der Fluggeräte und d ie wenigen Forschungsergebnisse zur 
Störwirkung dieser erfordern aus Sicht der Verwaltung ein präventives Verbot. 
Die Verwendung der Formulierung "in einer für das N SG unproblematischen Höhe" ist unter 
juristischen Gesichtspunkten betrachtet heikel, da die Höhe nicht hinreichend bestimmt ist 
und somit unterschiedliche Interpretationen möglich  sind. Möglicherweise würde der Land- 
schaftsplan bei einer entsprechenden Begriffsverwendung unter einem Rechtsmangel leiden. 
Mit heutigem Wissensstand kann eine konkrete Höhe f achlich nicht verlässlich benannt wer- 
den, da Forschungsergebnisse, die eine entsprechende Ableitung zulassen, noch ausstehen.  
Sollte eine Überfliegung im Einzelfall doch erforde rlich sein, weil beispielsweise ein Naturfilm 
gedreht werden soll und diesbezüglich keine artensc hutzrechtlichen Bedenken bestehen, 
sieht der Landschaftsplan hierzu eine Regelung vor.  Mit Bezug auf die nicht betroffene Nut- 
zung (allgemeine Unberührtheit) Nr. 5 (S. 15) hat d ie Untere Naturschutzbehörde die Mög- 
lichkeit, eine solche als "sonstige Maßnahme" zu re geln. Eine pauschale Freigabe von Flug- 
geräten in Naturschutzgebieten erachtet die Verwalt ung für naturschutzfachlich nicht vertret- 
bar.  
Wie in der Erläuterung des Verbotes ausgeführt, wird lediglich die Nutzung von Flugmodellen 
zum Zwecke des Sports oder der Freizeitnutzung verb oten, die gewerbliche Nutzung von 
Drohnen (bspw. für Medikamententransport) ist nicht  Gegenstand des Verbots. Die Nutzung 
gewerblicher Drohnen ist luftverkehrsrechtlich gesondert geregelt. 
Beschluss zu Fluggeräten in Landschaftsschutzgebieten 
In Landschaftsschutzgebieten soll die Benutzung von  Motorflugmodellen nicht nur innerhalb 
genehmigter Bereiche (z.B. Modellsport-Flugplätze) grundsätzlich zulässig sein, sondern 
auch auf allen nicht innerstädtischen Flächen ab de m äußeren Grüngürtel. Außerhalb der 
Modellflugplätze dürfen die Modelle eine Geräuschen twicklung von 78 dB (A) nicht über- 
schreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen. 
Begründet wird dir Änderung damit, dass das derzeit ige Verbot einem Modellflugverbot in 
ganz Köln gleich käme. Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht kein Grund für die Verbotser- 
teilung. Die Bewertung und Erlaubnis der Geräuschen twicklung von Musikanlagen mit deut- 
lich höherem Schalldruckpegel kann nicht nachvollzogen werden. Der Schalldruck von 78 dB 
(A) entspricht dem Grenzwert für Rasenmäher. LuftVO , Drohnenverordnung (EU) und Bun- 
desartenschutzgesetze regeln die Handhabung der Flu ggeräte und haben zusätzlich Be- 
stand.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Der Betrieb motorbetriebener Flugmodelle findet in der Regel nicht über kompakt Gehölz be- 
standenen Flächen sondern auf "Freiflächen" statt. Sind die Freiflächen landwirtschaftlich 
genutzt, stellen sie (unter Beachtung der gängigen Mindestabstände zu horizontalen Struktu- 
ren wie Bäumen, Gebäuden, etc.) potentielle Lebensräume für Offenlandarten dar. Die Vögel 
des Offenlandes stellen inzwischen eine der Artengr uppen dar, die die höchsten Gefähr- 
dungsgrade aufweisen. Daher besteht für diese Tierg ruppe eine besondere Verantwortung,

3 
welcher die Verwaltung unter anderem mit dem Verbot  der Flugmodelle gerecht zu werden 
versucht. Diese Regelung ist auch im Konsens mit de n Forderungen der Naturschutzverbän- 
de erfolgt, die sich in den Gesprächen des Arbeitsk reises mit Vertretern des Naturschutzbei- 
rates für einen entsprechenden Schutz stark gemacht haben. 
Für die Freiflächen des Äußeren Grüngürtels gilt, d ass diese schwerpunktmäßig der stillen 
Erholung vorbehalten sind. Auch unter diesem Gesich tspunkt erachtet die Verwaltung das 
Verbot für angemessen und zielführend. 
Verbote müssen darüber hinaus hinreichend bestimmt sein und ihre Einhaltung problemlos 
kontrolliert bzw. bei Nichteinhaltung geahndet werd en können. Die Überprüfbarkeit einer Ge- 
räuschentwicklung von 78 dB (A) und einer Fluggesch windigkeit von nicht mehr als 30 km/h 
kann von Kollegen des für die Einhaltung der Landsc haftsplanverbote zuständigen Ord- 
nungsamtes nicht ohne entsprechende Messgeräte gele istet werden. Die Verbotsregelung 
lässt die von Gerichten stets geforderte Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Verbo- 
ten vermissen.  
Beschluss zu Veranstaltungen 
In Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebiete n soll eine Unberührtheit zu Ex- 
kursions-Veranstaltungen anerkannter Träger der Umw eltbildung (z.B. BUND, NABU, VHS, 
UBZL, KEV, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen ) mit weniger als 50 Personen, die 
auf genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden, au fgenommen werden. Die einzelnen 
Veranstaltungen sind von den anerkannten Trägern an zumelden, aber nicht genehmigungs- 
pflichtig.  
Begründet wird die Änderung damit, dass eine naturs chutzfachliche Begründung fehlt, wes- 
halb eine Gruppe in einer Veranstaltung anders zu b ehandeln wäre, als ein einzelner Spa- 
ziergänger oder eine private Gruppe. Störungen gehe n vielmehr von der Häufigkeit aus und 
es wäre daher gut, wenn Personen in Gruppen und nic ht einzeln gehen. Ein Genehmigungs- 
vorbehalt der UNB würde dies überfordern und wäre f ür die Träger und zahlreichen Exkursi- 
onen nicht praktikabel. Der jetzige Passus wäre ohn e Änderung für die komplette Umweltbil- 
dung ein quasi Exkursionsverbot. Außerdem ist unverständlich, weshalb der Verwaltungsvor- 
schlag nicht mit den Nachbarkreisen synchronisiert wurde, obwohl ein Hinweis darauf erfolg- 
te.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Das Betreten gekennzeichneter Wege ist in Naturschu tzgebieten grundsätzlich zulässig (sie- 
he Anlage 3, Verbot Nr. 11, S. 10 "Flächen mit Ausn ahme besonders gekennzeichneter oder 
befestigter Wege zu betreten..."). Demnach ist das Wandern in der Gruppe oder das Durch- 
führen von Exkursionen auf den gekennzeichneten Weg en zulässig und bedarf keiner ge- 
sonderten Regelung oder Anzeige an die UNB. Anders als die Regelung des Rheinisch-
Bergischen Kreises mit einer Begrenzung von 50 Pers onen, wird eine Regelung mit einer 
absoluten Zahl von Teilnehmern nicht für zielführen d angesehen, da feste Zahlen kein Ga- 
rant für naturverträgliches Verhalten sind. Der Hin tergrund, der im Rheinisch-Bergischen 
Kreis für die Naturschutzgebiete getroffenen Wander regelung ist im Übrigen nicht natur- 
schutzfachlichen Ursprungs sondern basiert auf einer gebührentechnischen Problemstellung.  
Die gängige Praxis ist, dass die Umweltverbände und Umweltbildungseinrichtungen ihr jewei- 
liges Jahresprogramm mit den beabsichtigen Führunge n oder Exkursionen der Unteren Na- 
turschutzbehörde im Vorfeld mitteilen, so dass diese im Grundsatz darüber informiert ist, was 
in welchem Gebiet zu welchem Zeitpunkt geplant ist.  
Darüber hinaus sind Regelungen zu traditionellen Ve ranstaltungen in den Naturschutzgebie- 
ten (wie beispielsweise im NSG Königsforst) bereits gebietsspezifisch getroffen.

4 
Aus Sicht der Verwaltung ist eine über die bestehen de bzw. im Satzungsentwurf der 12. 
Landschaftsplanänderung formulierte Regelung hinausgehende Klarstellung für Naturschutz- 
gebiete nicht erforderlich. 
In Landschaftsschutzgebieten ist das Betreten der f reien Landschaft auch außerhalb der ge- 
kennzeichneten Wege zulässig. Somit bedarf es keine r zusätzlichen Regelung, wie es im 
Änderungsbeschluss formuliert wird (siehe auch die vorherigen Ausführungen unter Natur- 
schutzgebieten). 
Der Landschaftsplan trifft darüber hinaus Regelungen zu temporären Veranstaltungen und zu 
ungenehmigten Veranstaltungen, zu denen die Durchfü hrung von Exkursionen nicht gerech- 
net wird.  
Beschluss zu Feuerwerkskörpern 
In Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landsc haftsbestandteilen sollen die Aus- 
nahmen bzw. Unberührtheiten zum Abbrennen von Feuer werkskörpern der Kategorien F1 
und F2 ersatzlos gestrichen werden. Eine Begründung ist nicht angeführt. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Aus Sicht der Verwaltung bedarf es zunächst einer E rklärung, was sich hinten den beiden 
Feuerwerkskörper-Kategorien F1 und F2 verbirgt. Die  Kategorien werden im Sprengstoffge- 
setz - SprengG definiert. Zur Kategorie F1 gehören Feuerwerkskörper, von denen eine sehr 
geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbare n Lärmpegel besitzen und zur Verwen- 
dung in geschlossenen Bereichen, auch innerhalb von  Wohngebäuden, vorgesehen sind. 
Hierzu gehören beispielsweise Tischfeuerwerke, Knal lerbsen oder Wunderkerzen. Die Kate- 
gorie F2 umfasst Feuerwerkskörper, von denen eine g eringe Gefahr ausgeht, die einen ge- 
ringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorge- 
sehen sind. Hierzu gehören beispielsweise Raketen, Knallkörper oder Römische Lichter.  
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 kommen bereits se it Jahrzehnten standardmäßig bei 
kleinen Feiern und Zusammenkünften in Grünanlagen o der an Feiertagen zum Einsatz. Aus 
naturschutzfachlicher Sicht wird ihre Verwendung fü r unproblematisch angesehen, da weder 
Gebietscharakter noch Schutzzwecke der betroffenen Gebiete hierdurch negativ beeinträch- 
tigt werden. Eine Streichung der Unberührtheit zur Verwendung dieser Feuerwerkskörperka- 
tegorie würde bedeuten, dass zukünftig die Mitarbei ter des Ordnungsamtes gegen jedes 
Tischfeuerwerk und jede in Händen gehaltene Wunderk erze ordnungsbehördlich vorgehen 
müssen. Dies ist nicht verhältnismäßig. Die Stadt a ls Satzungsgeber ist grundsätzlich gehal- 
ten, nur solche Verbote in Rechtsnormen aufzunehmen , die kontrolliert werden können und 
durchsetzbar sind.  
Das Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 stellt der Landschaftsplan unter 
einen Ausnahmevorbehalt, d.h. es müssen Anträge vorab eingereicht werden und die Betrof- 
fenheit anderer Rechtnormen wie beispielsweise die des Artenschutzes oder die des Immis- 
sionsschutzes geprüft werden. Bestehen Bedenken, wi rd die Ausnahme nicht erteilt. Mit der 
räumlichen Begrenzung auf Bezirkssportanlagen, Sportplätze und Festplätze siedlungsnaher 
Bereiche wurden andere störungsempfindliche Gebiete des Landschaftsplans von vornherein 
ausgespart. Die genannten Flächen verfügen in der R egel über eine gewisse "Störungsvor- 
belastung". Auf diesen Flächen ist es gängige Praxi s, dass bei Feiern und Veranstaltungen 
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abgebrannt werden . Der Verwaltung sind in der Regel 
keine Beanstandungen bekannt.  
Trifft ein Satzungsgeber Verbotsformulierungen, ist  er grundsätzlich dazu verpflichtet, öffent- 
liche und private Belange gerecht abzuwägen, beispi elsweise wenn mit dem Verbot eine Be- 
schneidung von Individualrechten einhergeht. Entsch eidet er sich für ein restriktives Verbot,

5 
muss dies umfassend begründet werden. Werden - wie im Satzungsentwurf für das "Feuer- 
werksverbot" geschehen - Verbote präventiv formuliert, d.h. der Satzungsgeber ergänzt diese 
mit einer Auflistung von Unberührtheitsregelungen u nd sieht die Möglichkeit von Ausnah- 
meregelungen vor, wird dadurch die Verhältnismäßigk eit gewahrt. Entsprechende Regelun- 
gen dürften bei einer richterlichen Überprüfung eher von Bestand sein.  
Eine Streichung der Regelung zu den beiden Feuerwer kskörper-Kategorien F1 und F2 wird 
seitens der Verwaltung für fachlich nicht vertretbar und rechtlich bedenklich angesehen.

Beschlussvorlage Rat

9985 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2414/2019 
Freigabedatum 
06.01.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) 
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt,  
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutz-
gesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 
S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, 
über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anre-
gungen gemäß Anlage 1 und 2; 
Ausschuss für Umwelt und Grün 23.01.2020 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 17.02.2020 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.03.2020 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.03.2020 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.03.2020 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2020 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 16.03.2020 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.03.2020 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.03.2020 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 23.03.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2020 
Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020 
Rat 18.06.2020

2 
 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der 
Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemein-
deordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Das dreistufige förmliche Änderungsverfahren zur 12. Änderung des Landschaftsplans (1. frühzeitige 
Beteiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) soll mit dem nun zur Entscheidung 
vorgelegten Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Der Rat hatte am 08.04.2014 auf 
Basis der Beschlussvorlage 2800/2013 beschlossen, die 12. Änderung des Landschaftsplans Köln 
einzuleiten, den Einleitungsbeschluss bekannt zu machen und die frühzeitige Beteiligung der Bürge-
rinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dies ist in der Zeit vom 
22.05.2014 bis 13.06.2014 bzw. 06.05.2014 bis 30.05.2014 erfolgt. Die im Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung eingegangenen Einwendungen wurden seitens der Verwaltung geprüft und ausgewertet, 
einige Anregungen wurden in die Entwurfsfassung der 12. Landschaftsplanänderung übernommen. 
Anschließend wurde am 18.12.2018 vom Rat die öffentliche Auslegung des Entwurfs inklusive ortsüb-
licher Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses und die Benachrichtigung der Träger öffentlicher 
Belange hinsichtlich der Auslegung beschlossen (Beschlussvorlage 2034/2018). Die öffentliche Aus-
legung fand für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 
08.03.2019 bis 12.04.2019 statt.  
 
In der Beschlussvorlage zur öffentlichen Auslegung wurde dargelegt, dass es Ziel des Landschafts-
planänderungsverfahrens ist, die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht 
betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutzgebiet, Landschafts-
schutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) zu aktualisieren und fortzuschrei-
ben. Ergänzend wurde das überarbeitete Einleitungskapitel des Original-Landschaftsplans in den 
Entwurf aufgenommen und das Kapitel zum allgemeinen Baumschutz aufgrund rechtlicher Bedenken 
aus diesem gestrichen. Anlässlich aktueller Rechtsprechungen mussten in den Schutzkategorien 
Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile die Kataloge möglicher Ausnah-
metatbestände, um sogenannte „typische Fälle“ erweitert werden. Hierunter fallen Vorhaben, mit de-
ren Beantragung und Realisierung der Satzungsgeber stets zu rechnen hat (beispielsweise privile-
gierte landwirtschaftliche Außenbereichsvorhaben), die bis dato im Rahmen von Befreiungsverfahren 
genehmigt wurden. Diese sind künftig über Ausnahmen zu genehmigen. Sämtliche textliche Ände-
rungsbedarfe des Landschaftsplans wurden in der Beschlussvorlage 2034/2018 ausführlich erläutert 
und ihr Erfordernis begründet. 
 
Ergebnisse der öffentlichen Auslegung 
 
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht vorgebrachten Anregungen der Träger öffent-
licher Belange und der Bürgerinnen und Bürger wurden seitens der Verwaltung ausgewertet und zu 
sämtlichen vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden Abwägungsvorschläge formuliert (sie-
he Anlage 1). In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass ein Großteil der eingegangen An-
regungen nicht verfahrensgegenständlicher Natur ist, da Bezüge auf gebietsspezifische Besonderhei-
ten des Landschaftsplans genommen werden, welche nicht Inhalt der 12. Landschaftsplanänderung 
sind.  
 
Der Textentwurf der 12. Landschaftsplanänderung wurde anlässlich der Anregungen und Einwen-
dungen vereinzelt überarbeitet. Neben redaktionellen und sprachlichen Konkretisierungen und Klar-
stellungen (beispielsweise zum Verbot Feuer zu machen und zu grillen oder zum Modellsportverbot) 
wurden inhaltliche Änderungen beim Geocaching-Verbot vorgenommen. Das Verbot wurde in den 
Schutzkategorien geschützter Landschaftsbestandteil und Naturdenkmäler ersatzlos gestrichen, da 
es eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig 
stark reglementieren würde und so dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche. In Naturschutzgebieten 
ist aufgrund des Verbotes zum Betreten sämtlicher Flächen mit Ausnahme besonders gekennzeich-
neter Wege, klargestellt, dass Geocacher - wie jeder andere Nutzer auch – die Wege nicht verlassen 
dürfen. Durch die Verbotsregelungen des Landschaftsplans zum Schutz von Pflanzen und Tieren, ist 
der gesetzlich vorgeschriebene Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz klar benannt und von

4 
Jedermann zu beachten. Ein explizites Verbot des Geocachings ist von daher in Naturschutzgebieten 
entbehrlich und soll aus diesem Grund gestrichen werden. In die Erläuterung des Verbotes zum Ver-
lassen der Wege wird die klarstellende Ergänzung aufgenommen, dass auch Natursportarten wie das 
Geocaching unter das Wegegebot fallen.  
 
Hinsichtlich des Verbotes ungenehmigter Veranstaltungen und der Teilnahme an diesen wurden juris-
tische Zweifel bezüglich des Verbots der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen in den 
Schutzgebietskategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil geäußert. 
Wegen des hohen Störpotentials ungenehmigter Veranstaltungen (Störung lärmempfindlicher Tierar-
ten, Schädigung von Pflanzen, Lärm- und Geruchsbelästigung für Mitmenschen, etc.) ist das ange-
ordnete Verbot grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die Schutzzwecke der Gebiete zu erfüllen. 
Allerdings würde ein generelles Verbot der bloßen Teilnahme einer „Bestrafung“ der teilnehmenden 
Menschen gleichkommen. Dies wäre zu weitreichend und unverhältnismäßig und lässt sich auch 
nicht mit Kontrollerleichterungen des Ordnungsamtes begründen. Das Verbot wird von daher um die 
Formulierung ergänzt, dass Aufbauten, die zum Zwecke der ungenehmigten Veranstaltungen errich-
tet werden, nicht zulässig sind. Somit ist unter anderem sichergestellt, dass Musikanlagen, auf die 
das Verbot als Hauptlärmquelle im Wesentlichen abzielt, jederzeit durch den Ordnungsdienst oder die 
Polizei eingezogen werden können. Die Teilnahme an ungenehmigten Veranstaltungen wird in den 
Schutzkategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil gestrichen. Für 
Naturschutzgebiete bleibt die Verbotsregelung „mit Teilnahme“ bestehen, da hier das Verbot aufgrund 
des schon bestehenden generellen Betretungsverbotes vertretbar scheint.  
 
Nach rechtlicher Prüfung können durch die inhaltlich vorgenommenen Änderungen an der textlichen 
Entwurfsfassung der 12. Landschaftsplanänderung die Grundzüge der Planung berührt sein. Aus 
diesem Grund hatte die Verwaltung entschieden, in der Zeit vom 21.10.2019 bis einschließlich 
22.11.2019 eine erneute öffentliche Auslegung zu den geänderten Entwurfsinhalten gemäß § 17 Abs. 
1 und 2 LNatSchG NRW durchzuführen. Über diese Vorgehensweise wurde der federführende Aus-
schuss für Umwelt und Grün im Rahmen einer ausführlichen Mitteilung informiert (Vorlagen-Nummer 
3201/2019).  
 
Ergebnisse erneute öffentliche Auslegung 
 
Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde im Wesentlichen nur eine Anregung zur Ver-
wendung pyrotechnischer Gegenstände vorgebracht. Die Verwaltung hat auch hier einen Abwä-
gungsvorschlag formuliert (siehe Anlage 2).  
 
Sämtliche Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der erneuten 
öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken werden nun dem Rat zur Ent-
scheidung vorgelegt. Eine Übersicht aller Einwendungen und die seitens der Verwaltung vorgenom-
menen Bewertungen finden sich in Anlage 1 (öffentliche Auslegung) und 2 (erneute öffentliche Ausle-
gung). 
 
Der Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung wurde nach der erneuten öffentlichen Auslegung nicht 
mehr verändert. Die zu beschließende Satzungsfassung der Landschaftsplanänderung besteht aus 
Text und Erläuterungen und findet sich in Anlage 3.  
 
Anlage 4 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Stra-
tegischen Umweltprüfung gemäß § 40 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). 
 
Anlage 5 enthält die Auflistung der Einwender der öffentlichen Auslegung (nicht öffentlich). 
 
 
 
Anlagen 1-5

Anlage_13_Beschluss_BV_Chorweiler

2022 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Frau Büscher-Kallen 
Telefon:  (0221) 221-96313  
Fax       :  (0221) 221-96400 
E-Mail:  anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de 
Datum: 12.05.2020 
Auszug 
aus der Niederschrift der 50. Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler vom 05.03.2020 
öffentlich 
9.2.2 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12.  Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- 
biete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- 
schluss 
2414/2019 
Bezirksvertreter Herr Kleinjans erläutert, dass es sich hier nur um Änderungen im 
Allgemeinen Teil des Landschaftsplans handelt, die gebietsspezifischen Änderungen 
folgen später in einer weiteren Änderung. 
 
Bezirksvertreter Herr Urmetzer bittet darum die Bezirksvertretung bei zukünftigen 
Änderungen frühzeitig zu beteiligen. 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt,  
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- 
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.

NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen bei Enthaltung von Herrn Urmetzer (FDP)

Anlage_1_Tabelle_Einwendungen_öffentliche_Auslegung

246039 Zeichen

1 
 
                  Anlage 1 
 
Darstellung und Prüfung der im Rahmen der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der öffentlichen 
Auslegung gemäß § 16 bzw. § 17 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW eingegangenen 
Stellungnahmen 
 
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per 
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Prüfung der vorgebrachten Anregun- 
gen und Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver- 
tretungen, des Stadtentwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt und Grün und des Rates sowie dem Beirat bei der unteren Natur- 
schutzbehörde wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
1 Es werden keine Bedenken vorgetragen.  
2 Es werden keine Bedenken vorgetragen.  
3 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgetrag en.  
4 Nach eingehender Prüfung der textlichen Änderung des LP mit Angleichung 
an das Landesnaturschutzgesetz haben wir keine Einwendungen. Wir weisen 
jedoch darauf hin, dass spätere Ausbaumaßnahmen des ÖPNV und des 
SPNV hiervon betroffen sein könnten. Beispielhaft wäre hier eine Verlänge- 
rung einer Stadtbahnlinie im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes oder 
Ausbauten/Erweiterungen der S-Bahn-Strecken im Bereich des „Knoten 
Kölns", sowie deren Zulaufstrecken. 
Wir bitten hier ein besonderes Augenmerk auf die Formulierungen im Ab- 
schnitt Nr. 5 „Bauliche Anlagen errichten" zu achten, ob sie zu einem späte- 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verbot Nr.5 
wird unverändert beibehalten.

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
ren Zeitpunkt sich negativ auf eine Planfeststellung auswirken könnten. 
5 Die Bundeswasserstraßen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßen- 
gesetz (WaStrG) neben den Seewasserstraßen die dem allgemeinen Verkehr 
dienenden Binnenwasserstraßen. Die Bundeswasserstraßen stehen gemäß 
Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 89 GG im Eigentum und in der Verwaltungs- 
zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 
(WSV). Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist dem Bund als Ho- 
heitsaufgabe übertragen (§ 7 Abs. 1 WaStrG), ebenso deren Aus- und Neu- 
bau (§ 12 Abs. 1 WaStrG). Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr 
gewidmeten Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist grund- 
sätzlich unzulässig, wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufga- 
ben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung beeinträchtigt wird. Die 
der WSV verfassungsrechtlich zugewiesenen und durch Bundeswasserstra- 
ßengesetz sowie Binnenschifffahrtsaufgabengesetz konkretisierten Aufgaben 
dürfen nicht durch Landesplanung eingeschränkt werden. Dabei ist zu beach- 
ten, dass sich die hoheitlichen Aufgaben der WSV nicht nur auf das Gewäs- 
serbett ihrer Bundeswasserstraßen samt ihren Ufern und Betriebswegen er- 
strecken, sondern darüber hinaus auch den für eine ordnungsgemäße Unter- 
haltung nach §§ 7 ff. WaStrG erforderlichen Uferstreifen erfasst. 
Die Unterhaltung der Wasserstraße umfasst die Erhaltung eines ordnungs-
gemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbar- 
keit. 
Es muss sichergestellt sein, dass die WSV zu jeder Zeit ihre gesetzlich vor-
gegebenen Aufgaben am Gewässer und seinem Ufer wahrnehmen kann. 
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), vertreten 
durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln, führt in Rahmen der 
oben genannten Aufgaben verschiedene Maßnahmen zu Unterhaltung der 
Wasserstraße und seiner Ufer durch. Dazu zählen z.B.: 
Nassbaggerarbeiten 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bun- 
deswasserstraßen zählen zu den Flächen für öffentliche 
Zwecke, die in § 4 Bundesnaturschutzgesetz aufgelistet 
sind und eine sog. Privilegierung eingeräumt bekommen. 
Der Landschaftsplan formuliert für diese privilegierten Nut- 
zungen bereits eine allgemeine Unberührtheit Nr. 11 bei 
Landschaftsschutzgebieten (LSG); sie sind demnach zuläs- 
sig.

3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Freischneiden der Schifffahrtszeichen und Vermessungspunkte von Bewuchs 
Herstellung von Sichtschneisen mit einem Öffnungswinkel von 45° zu den 
Schifffahrtszeichen vom Rhein aus gesehen 
Unterhaltung der Schifffahrtszeichen und Vermessungspunkte 
Gehölzpflege im Rahmen eines ordnungsgemäßen Mittelwasserabflusses 
Unterhaltungsmaßnahmen an Buhnen und Böschungen, Mäharbeiten 
Unterhaltungsarbeiten an Betriebswegen 
Gehölzpflege im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht 
Befahren der Ufergrundstücke mit Fahrzeugen, auch außerhalb von festen 
Wegen 
Die durch die WSV geplanten Maßnahmen werden zwar in einer jährlichen 
Bereisung mit den Unteren Landschaftsbehörden abgestimmt, diese Abstim- 
mung ist aber nicht als Voraussetzung zum Durchführen der Maßnahmen zu 
werten. Dass die Maßnahmen durch die WSV durchgeführt werden dürfen, 
ergibt sich, wie bereits oben beschrieben, aus dem Bundeswasserstraßenge- 
setz. 
Für die Beantwortung von Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.  
6 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom  genannt) - als Netz- 
eigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die 
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte 
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren 
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stel- 
lungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf 
folgendes hin: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die nach § 4 
BNatSchG privilegierten Nutzungen (wie die Telekommuni- 
kation) bleiben unberührt. Die formulierten Empfehlungen 
zur Aufnahme in den Landschaftsplan sind nicht verfah- 
rensgegenständlich.

4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Belange der Telekom -z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nut- 
zung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin 
gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung 
oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn 
uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzuneh- 
men: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen 
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung 
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstand- 
orte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesell- 
schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baum- 
pflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunika- 
tionslinien der Telekom nicht behindert werden. 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die 
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls not- 
wendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen 
werden. 
Für einen rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mildern Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie- 
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik 
GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor 
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: 
Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98

5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
50672 Köln 
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine 
Versorgung von Neubaugebieten mit Telekommunikationsinfrastruktur in un- 
terirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten 
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.  
7 Ich danke Ihnen für die Zusendung des Entwurfs de r 12. Änderung des Land- 
schaftsplans Köln. 
Ich habe ihn mit Interesse durchgelesen und habe keine prinzipiellen Ände- 
rungsvorschläge. 
Eine kleine Anmerkung besteht darin. Sie zu bitten zu prüfen, ob der Aus- 
druck "kurzwelliges Lichtspektrum" durch "kurzwellige Lichtanteile" ersetzt 
werden kann. Das wäre für einen Physiker befriedigender, da unter "Spekt- 
rum" die Gesamtheit der Wellenlängen (oder Frequenzen) der ausgesandten 
Strahlung verstanden wird. Diese Anmerkung betrifft auf der CD die Seite 70 
im Punkt 24, die Seite 117 im Punkt 13 und die Seite 156 im Punkt 7 jeweils 
in den Erläuterungen. 
Zwei kleine textliche Anmerkungen: 
- S.156: Pkt 7: 
(In den Naturschutzgebieten ist geboten: ) bei Errichtung, Sanierung und 
Wartung von Beleuchtungsanlagen ist  den Belangen des Artenschutzes 
Rechnung zu tragen, [ist löschen!) 
- S.164: Pkt 3:( Zum Schutz der Naturdenkmäler ist insbesondere verbo- 
ten: ) Befestigungen oder Versiegelungen im Kronentraufbereich der Bäume 
sowie im Schutzbereich der Quelle im Königsforst mit der Kennung 808.01 — 
. Hier (---) evtl. noch ein Verb einfügen, z.B. herbeizuführen . 
 
 
 
Der Anregung zu Gebot 24 LSG, 13 LB und 7 NSG wird 
gefolgt und der gewünschte Ausdruck „kurzwellige Lichtan- 
teile“ in die Gebotserläuterung übernommen. Die beiden 
sprachlichen Korrekturen werden ebenfalls getätigt.  
8 Es wird eine Karte mit im Geltungsbereich des Lan dschaftsplans liegenden 
Versorgungsanlagen zur Verfügung gestellt. Bedenken/Anregungen werden

6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
nicht vorgebracht.  
9 Es werden keine Anmerkungen oder Ergänzungen vorg etragen.  
10 Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebr acht.   
11 Es werden keine Bedenken vorgebracht.  
12 Es werden keine Anregungen vorgebracht.  
13 Sie erhalten hiermit fristgerecht meine Anregung  zur Ausweisung von Natur- 
denkmalen (ND) in Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB). 
Mit der vor Jahren getroffenen Entscheidung, auf die separate Ausweisung 
von Naturdenkmalen in Geschützten Landschaftsbestandteilen zu verzichten, 
sind viele Naturdenkmale aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit verschwun- 
den und auch nicht mehr separat im Landschaftsplan gelistet. 
Das war ein schwerer Fehler, denn der Schutzstatus LB wird von der Öffent- 
lichkeit in seiner besonderen Bedeutung nicht wahrgenommen und dadurch 
gehen die NDs aus dem Blickwinkel von Bürgern und Bürgerinnen verloren. 
Die genau gegenteilige Entwicklung ist geboten, die Naturdenkmale müssen 
als unersetzliche Schutzgüter zurück ins Auge des Betrachters gerückt wer- 
den. 
Daher rege ich an, die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen si- 
cherzustellen und die Naturdenkmale in allen Geschützten Landschaftsbe- 
standteilen der Stadt unter den objektspezifischen Festsetzungen wieder auf- 
zunehmen. 
Bitte nehmen Sie diese Anregung jetzt bereits auf, auch wenn die objektspe- 
zifischen Festsetzungen möglicherweise erst Gegenstand eines späteren 
Verfahrens sind. 
 
 
Der Anregung zum sogenannten doppelten Schutzstatus 
der Naturdenkmäler kann im Rahmen der 12. Landschafts- 
planänderung nicht gefolgt werden. Die vorgeschlagene 
Vorgehensweise kann nicht im allgemeinen Teil des Land- 
schaftsplans behandelt werden, sondern muss jeweils in 
dem konkret betroffenen Schutzgebiet überprüft werden. 
Die Anregung wird von daher im Rahmen der anstehenden 
gebietsspezifischen Landschaftsplanänderungen Berück- 
sichtigung finden.

7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
14 Im Zuge der Fortschreibung des Landschaftsplanes  soll der Passus Allge- 
meiner Baumschutz entfallen. 
Der Passus Allgemeiner Baumschutz war in der Vergangenheit vor allem für 
zwei Kölner Flächen von Bedeutung, Zoo und Flora. 
Ich rege daher an, beide Flächen mit Schutzstatus zu versehen und als 
Landschaftsschutzgebiet oder als Geschützten Landschaftsbestandteil aus- 
zuweisen, um für den Baumschutz keine Nachteile entstehen zu lassen. 
Die aus der Nutzung kommenden Besonderheiten beider Flächen wären un- 
ter den gebietsspezifischen Festsetzungen zu regeln. 
Die separate Ausweisung der Naturdenkmale wäre beizubehalten und im 
Falle eines LBs entsprechend zu regeln, siehe Anregung zum Thema "dop- 
pelter Schutzstatus". 
Bitte nehmen Sie diese Anregung jetzt bereits auf, auch wenn die gebiets- 
spezifischen Festsetzungen möglicherweise erst Gegenstand eines späteren 
Verfahrens sind. 
 
 
 
Siehe lfd. Nummer 13. Auch die angesprochene Thematik 
der Schutzausweisung kann nur im Rahmen der anstehen- 
den gebietsspezifischen Landschaftsplanänderung Berück- 
sichtigung finden.  
15 Mit Ihrem Schreiben vom 21.02.2019 beteiligen Si e das Landesamt für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am o. g. Landschaftsplanverfahren 
und bitten um Prüfung bzw. um Abgabe einer Stellungnahme. 
Aufgrund von Personalengpässen in dem für dieses Verfahren zuständigen 
Fachbereich 22 des LANUV besteht zurzeit keine Möglichkeit - im Sinne einer 
Regelbeteiligung - eine Stellungnahme zum o. g. Verfahren abzugeben. Hier- 
für bitte ich um Ihr Verständnis. 
Für die Beantwortung konkreter Rückfragen zu den Inhalten des Fachbeitra- 
ges des Naturschutzes und der Landschaftsplanung gemäß § 8 Abs. 1 Lan- 
desnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) als Grundlage der Land- 
schaftspläne in Nordrhein-Westfalen steht Ihnen der Fachbereich 22 auch 
weiterhin gerne zur Verfügung.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
16 Es werden keine Anregungen vorgebracht.   
17 Der Kölner Eifelverein führt seit 1888 Wanderung en in Köln und Umgebung 
für seine Mitglieder auch durch die Naturschutzgebiete. Die durchgeführten 
Wanderungen dienen zur Erholung der Mitwanderer und zur Erzielung eines 
besseren Verständnisses für die Natur und die Umwelt. Der Verein verfolgt 
damit keine kommerziellen Interessen. Die Förderung von Natur- Umwelt- 
und Denkmalschutz sind dabei in unserer Satzung verankert. Unsere Touren 
werden immer von qualifizierten ausgebildeten Wanderführern geleitet. 
Weiterhin haben wir mit Genehmigung des Regierungspräsidenten Köln die 
satzungsgemäße Aufgabe, den rechtsrheinischen Raum und das Kölner 
Stadtgebiet als Wandergebiet insbesondere durch den Ausbau des Wege- 
netzes zu erschließen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
17.1 Da sich bei extrem einseitiger Auslegung des L andschaftsplanes Diskrepan- 
zen ergeben können, bitten wir, bei den Verboten sowohl in Landschafts- 
schutzgebieten als auch in Naturschutzgebieten folgende Ergänzungen vor- 
zunehmen: 
Ausgenommen von der Antrags- und Genehmigungspflicht sind geführte 
Wanderungen mit bis zu 50 Personen, sofern sie keinen kommerziellen Zie- 
len dienen. 
Dass geführte Wanderungen mit bis zu 50 Teilnehmern keine meldepflichti- 
gen Veranstaltungen sind, ist bereits mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis 
und den anliegenden Regionen vereinbart worden. 
Der Anregung wird in geänderter Form gefolgt. In Natur- 
schutzgebiete wird das Verbot 11, welches ein Betreten 
sämtlicher Flächen – mit Ausnahme der besonders gekenn- 
zeichneten Wege – als Verbot formuliert, um eine textliche 
Erläuterung ergänzt, die klarstellt, dass das Wandern, Spa- 
zierengehen, Radfahren, etc. auf den ausgewiesenen We- 
gen nicht den Schutzzwecken des Gebietes wiederspricht 
und somit zulässig ist. Wanderveranstaltungen, die norma- 
lerweise über einen Event-Charakter mit Begleitprogramm 
verfügen und nicht nur auf den Wegeflächen stattfinden 
können, sind in Naturschutzgebieten unzulässig.  
In Landschaftsschutzgebieten besteht kein Wegegebot, 
Wandern ist in diesen grundsätzlich gestattet. In der für 
Landschaftsschutzgebiete allgemein geltenden Unberührt- 
heitsregelung 9 wird klargestellt, dass Wanderveranstaltun- 
gen unter Berücksichtigung bestimmter Rahmenbedingun- 
gen den Traditionsveranstaltungen zuzuordnen und somit

9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
mit den Vorgaben des Landschaftsplans vereinbar sind.  
17.2 Ferner bitten wir, bei den Ausnahmen zum Verbo t, Bäume, Sträucher oder 
sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutren- 
nen, die Markierung und Pflege der Wanderzeichen von Wanderwegen zu 
berücksichtigen. 
Als in Köln ansässiger Gebietsverein werden unsere Wünsche bezüglich des 
Landschaftsplanes Köln selbstverständlich von unseren Dachverbänden, 
Landeswanderverband NRW und dem Deutschen Wanderverband, unter- 
stützt.  
Der Anregung wird gefolgt. Verbot 1 wird mit Ausnahme der 
Naturschutzgebiete um eine Unberührtheitsregelung zur 
Markierung und Pflege der Wanderzeichen ergänzt. In den 
Naturschutzgebieten erfolgt eine gebietsspezifische Rege- 
lung. Auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen wird 
verwiesen. 
18 Es werden keine Anregungen vorgebracht.  
19 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgebra cht.  
20 Unsere Stellungnahme bezieht sich auf das Schrei ben der Stadt Köln - Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen, Stadtgrün und Forst (67) vom 
21.02.2019 über die Offenlegung der Fortschreibung des Landschaftsplans 
Köln, 12. Änderung. Die 12. Änderung befasst sich mit Aktualisierung und 
Fortschreibung der allgemeinen Regelungen für die Schutzgebietskategorien 
und mit dem allgemeinen Baumschutz. 
 
20.1 Unzureichende Transparenz des Verfahrensgangs 
Bereits bei der Behandlung der Fortschreibung des Landschaftsplans Köln 
(12. Änderung) - Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für 
die Schutzgebiete (2034/2018) in der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der 
Unteren Naturschutzbehörde am 08.10.2018 unter TOP 4.1 wurde die unzu- 
reichende Transparenz mit dem Umgang der bereitgestellten Untergagen 
bemängelt. Aufgrund dessen hatte der Naturschutzbeirat eine Arbeitsgruppe 
mit dem Ziel gebildet „die Kritik am Verfahren zu klären und die weitergehen- 
den Anregungen des Beirats zur Thematik nach Beratung an die bestehende 
 
Der Hinweis bezüglich einer unzureichenden Transparenz 
im Verfahrensgang wird zur Kenntnis genommen, kann aber 
nicht nachvollzogen werden.  
In der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 29.10.2018 wurde 
geklärt, dass die Naturschutzverbände im Zuge der frühzei- 
tigen Beteiligung der 12. Landschaftsplanänderung ord- 
nungsgemäß beteiligt wurden, aber keine Stellungnahme 
abgegeben haben. Die seitens des Beirates seinerzeit ein-

10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Beiratsstellungnahme anzuhängen. 
Die Verwaltung ist dem Beschluss des Naturschutzbeirates nicht gefolgt und 
hat die Ergebnisse der Arbeitsgruppe (vom 29.10.2018 - Niederschrift vom 
09.11.2018) bis heute nicht zu der Stellungnahme der Arbeitsgruppe des Bei- 
rates bei der unteren Landschaftsbehörde (2800/2013) angehängt oder die 
Synopse aktualisiert. Von der Sitzung des Naturschutzbeirats vom 
19.11.2018 ist bis heute keine Niederschrift erstellt worden. 
Weiter ist zu bemängeln, dass die Tabelle der Einwendungen (Anlage 1) sich 
nicht auf die Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen (Anlage 2) 
bezieht. Die Einwendungen beziehen sich auf den textlichen Entwurf der Än- 
derung des Landschaftsplans aus dem Jahr 2013 (2800/2013). Bei der Anla- 
ge 2 handelt sich um ein abgeändertes Schriftstück. Die Änderung ist nicht 
gekennzeichnet. 
gereichte Stellungnahme wurde von der Verwaltung geprüft 
und berücksichtigt, sie findet sich in Anlage 1 unter der dor- 
tigen lfd. Nummer 22 der Verfahrensunterlagen zur öffentli- 
chen Auslegung. Zu der Arbeitsgruppensitzung vom 
29.10.2018 wurde eine Niederschrift erstellt, die allen Bei- 
ratsmitgliedern mit E-Mail vom 14.11.2018 zugesandt wur- 
de. In der Beiratssitzung vom 08.11.2018 wurde die Vorlage 
der 12. LP-Änderung mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis 
genommen. Ein nochmaliges Einbringen der „alten“ Beirats- 
stellungnahme war nicht Gegenstand der Abstimmung.  
Der unterstellte Mangel, dass die Einwendungen der Anlage 
1 sich nicht auf die Inhalte der Anlage 2 beziehen, beruht 
auf einem Missverständnis. Die in Anlage 1 zusammenge- 
fassten Einwendungen können sich nur auf die alte Textfas- 
sung der frühzeitigen Beteiligung beziehen. Für die öffentli- 
che Auslegung wurde der Text fortgeschrieben und der 
überarbeitete Entwurf steht nun erneut zur Diskussion.  
20.2 Einwände zu textlichen Änderungen und Ergänzungsvorschläge 
Hinsichtlich Gebot 5/ N a t u r s c h u t z g e b i e t e 
ist auf S. 152 unzutreffend ausgeführt, das Gebot sei „inhaltlich nicht verän- 
dert.“  
Aus Sicht der anerkannten Naturschutzverbände ist nicht nachvollziehbar, 
warum es nun heißen soll: 
»Die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen unter Beteiligung der die 
Naturschutzgebiete betreuenden Institutionen «. 
Zuvor stand hier » Naturschutzverbände «. Wir bitten dringend, den Passus 
wie folgt zu ändern:  
»Die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen unter Beteiligung aner- 
 
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Der seitens der Ver- 
waltung gewählte Begriff Institutionen subsummiert die im 
Stadtgebiet Köln zuständigen Naturschutzvereinigungen 
und die NABU-Naturschutzstation Leverkusen-Köln. Da 
diese Begrifflichkeit offensichtlich zu Missverständnissen 
führt, wird das Wort Institution durch Naturschutzvereini- 
gungen, NABU-Naturschutzstation Leverkusen-Köln und 
das LANUV als maßgebliche Fachbehörde ersetzt. 
Die NABU-Naturschutzstation Leverkusen-Köln wird mit 
aufgeführt, weil diese für die fachliche Betreuung der Kölner 
Naturschutzgebiete verantwortlich zeichnet.

11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
kannten Naturschutzverbände und des LANUV . «. 
Begründung: Das Recht der Naturschutzverbände auf Beteiligung muss ein- 
deutig verankert sein. 
Ihre Unabhängigkeit und Fachkenntnis garantiert, dass die anerkannten Ver- 
bände als unbestechliche Anwälte der Natur das naturschutzfachliche Opti- 
mum in die Diskussion tragen. Die Pflege- und Entwicklungspläne sind maß- 
gebliches Instrument des Naturschutzes und entfalten ihre Wirkung nicht nur 
lokal begrenzt, sondern haben Wirkung für das gesamte Ökosystem der 
Stadt. 
Wir ermutigen die Verwaltung, nicht nur in Einzelflächen zu denken, sondern 
Vernetzung und Verflechtung der Schutzgüter zur Strategie im Landschafts- 
schutz zu erheben. 
20.3 Der gültige Landschaftsplan, ein zu seiner Ent stehungszeit beachtliches 
Werk, ist nach mehr als einem Vierteljahrhundert veraltet. 
Daher begrüßen wir es sehr, dass die Verwaltung sich engagiert der Heraus- 
forderung stellt, den Landschaftsplan hinsichtlich seiner allgemeinen und ge- 
bietsspezifischen Regelungen und Festsetzungen zu erneuern. 
Wir möchten die Verwaltung ermutigen, einen wahrhaft nachhaltigen und zu- 
kunftsfähigen Plan zu entwickeln, der auf die Herausforderungen für den 
Schutz der inzwischen mitunter stark bedrohten Natur, den Umweltgefahren 
antwortet und im Sinn der Daseinsvorsorge für das hohe Gut der menschli- 
chen Gesundheit für ein weiteres Vierteljahrhundert eine wirksame und vo- 
rausschauende Grundlage ist. 
Daher möchten wir die Verwaltung dabei unterstützen, nicht nur die »traditio- 
nellen« Belange zu überarbeiten, sondern vielmehr mit schöpferischer Ge- 
staltungskraft gegenwärtige und innovative Aspekte des Umwelt-, Natur- und 
Landschaftsschutzes zu entwickeln und den künftigen Landschaftsplan der 
Stadt Köln zu einem guten Beispiel für Landschaftspläne in NRW, im Bun- 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
desgebiet, aber auch international zu machen. 
Als ausgezeichnete » Global Nachhaltige Kommune « hat die Stadt diese Her- 
ausforderung bereits angenommen. Hier gilt es nun, die löblichen Absichten 
in wirksame Taten umzusetzen. 
Mit einem solchen Ansatz würde die Stadt zudem ihren Verpflichtungen 
nachkommen, die sich aus der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für eine 
nachhaltige Entwicklung ergeben und die sich ausdrücklich an die Kommu- 
nen weltweit wendet. Auch hierzu hat sich die Stadt als eine von 100 Zeich- 
nungskommunen der Musterresolution des Deutschen Städtetags und des 
RGRE „2030 - Agenda für Nachhaltige Entwicklung: Nachhaltigkeit auf kom- 
munaler Ebene gestalten“ bereits förmlich bekannt. 
Damit ist der politische Handlungsrahmen für einen starken, nachhaltigen 
Landschaftsplan bereits aufgespannt.  
20.4 Wir regen daher an, zu prüfen, wie neue fachli che Erkenntnisse, biologische 
Trends und technische Entwicklungen der letzten Jahre sowie die Verpflich- 
tung zu nachhaltiger kommunaler Planung noch zielgenauer in den Land- 
schaftsplan eingearbeitet werden können. 
Dabei empfehlen wir, beispielsweise planerische Grundlagen zum Schutz des 
lokalen Klimas, der Luft und vor Lichtverschmutzung zu identifizieren und zu 
schaffen. 
Köln ist durch seine geografische Kessellage eine der deutschen Städte mit 
den größten Problemen hinsichtlich Luftreinheit und Belüftung. Angesichts 
der sich rasant entwickelnden Klimaveränderung, gepaart mit der demografi- 
schen Entwicklung und einer »älter werdenden« Bevölkerung, drohen der 
Stadt gravierende Zukunftsprobleme bei der Daseinsvorsorge - nicht nur bei 
der menschlichen Gesundheit, sondern auch konkret für die wirtschaftliche 
Entwicklung. Umweltzerstörung entzieht den Wirtschaftskreisläufen langfristig 
die nötigen Ressourcen. Der Landschaftsplan spielt eine erhebliche Rolle 
dabei, den Naturhaushalt mit seinen biotischen und abiotischen öffentlichen 
Der Anregung zu den Themen Klima, Luft- und Lichtver- 
schmutzung kann in dieser Landschaftsplanänderung nicht 
gefolgt werden. Belange des Klimas und des Klimaschut- 
zes, der Luftreinhaltung und „lichtarmer Räume“ können 
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der 
Landschaftspläne nicht per se in diesen festgeschrieben, 
sondern müssen an „gezielter Stelle“ eingeflochten werden. 
So sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Festlegung 
räumlich differenzierter Entwicklungsziele vor, wie bei- 
spielsweise das zur „Entwicklung der Landschaft für Zwecke 
des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur 
Verbesserung des Klimas“. Die Überarbeitung der Entwick- 
lungsziele ist allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden 
12. Landschaftsplanänderung, von daher kann diese Mög- 
lichkeit in diesem Verfahren nicht umgesetzt werden.  
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, klima- und immissi- 
onsschutzrelevante Themen als gebietsspezifische Schutz-

13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Gütern im Sinn der Gemeinwohlorientierung vor der Zerstörung zu bewahren. 
Daher empfehlen wir dringend, planerische Grundlagen zum Schutz des loka- 
len Klimas, z.B. zum Schutz von Geländesenken im Landschaftsbild zu 
schaffen. Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete dienen der Klimawandel-
Folgenanpassung, dem Schutz der Stadt, ihrer Bewohner sowie der Flora 
und Fauna. 
Wegen ihrer herausragenden Ökosystemleistungen sind z.B. klimaaktive 
Senken im Gelände vor Inanspruchnahme konkurrierender Nutzungen wie 
etwa Aufschüttungen oder die Kälteentstehung behindernden Bepflanzungen 
zu bewahren. Überdies sind lokale Windsysteme zu schützen. 
zwecke zu formulieren und ihnen dadurch einen rechtsver- 
bindlichen Charakter zu verleihen. Dies ist beispielsweise 
für Gebiete denkbar, die eine wichtige Rolle bei der Entste- 
hung von Kaltluft haben oder als Kaltluftbahn fungieren. Die 
gebietsspezifischen Festsetzungen – wie auch die Entwick- 
lungsziele - sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Von 
daher wird eine Vertiefung der Themen Klima, „Luft- und 
Lichtreinhaltung“ Gegenstand der noch anstehenden Land- 
schaftsplanänderungsverfahren werden, die sich mit den 
gebietsspezifischen Festsetzungen und den Entwicklungs- 
zielen befassen.  
20.5 Auch Biodiversität und Artenvielfalt müssen wi rkungsvoll geschützt werden. 
Dazu trägt auch die enorm zunehmende Lichtverschmutzung bei, deren 
Auswirkungen auf das Insektensterben mit den bekannten Folgen für Nah- 
rungsketten nicht unterschätzt werden darf. 
Ein eindrucksvolles Beispiel dieses Versagens des Schutzes der Biodiversität 
ist die kurzwellige, nächtelange Bestrahlung des Rheinufers während der 
GamesCom mit besonders schädlichem blauem Licht. 
Festzuhalten ist mit Blick auf den überarbeiteten allgemeinen Teil des LPs, 
dass bei NSG, LSB und LB die neuen fachlichen Erkenntnisse zur schädli- 
chen Wirkung von künstlichem Licht auf die Biodiversität noch nicht hinrei- 
chend zum Tragen gekommen sind. 
So heißt es im Textentwurf lediglich und unzureichend: 
»Bei Errichtung, Sanierung und Wartung von Beleuchtungsanlagen ist den 
Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tragen. Dieses Gebot dient insbe- 
sondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven Insekten. Durch einfache 
technische Maßnahmen, z.B. Vermeidung von kurzwelligem Lichtspektrum 
oder Vermeidung der Lichtabstrahlung nach oben, können die negativen 
Auswirkungen der Lichtimmissionen verringert werden.  « 
Der Anregung zum Erläuterungstext des Gebots „Beleuch- 
tungsanlagen“ wird gefolgt und der Text konkreter gefasst. 
Lediglich der Begriff Lichtspektrum wird durch Lichtanteile 
ersetzt, da das Gebot sich auf kurzwellige Strahlung bezieht 
und unter dem Begriff Spektrum die Gesamtheit der Wellen- 
längen der ausgesandten Strahlung zu verstehen ist.

14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Zunächst die Beschränkung der Begründung auf nachtaktive Insekten und 
Vögel aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. 
So werden nach heutiger Forschung einige Fledermausarten durch Lichtein- 
wirkung unmittelbar bedroht. Auch Amphibien und Reptilien sind gefährdet. 
Auch die Einschränkung auf » Beleuchtungsanlagen « ist naturschutzfachlich 
nicht relevant. Vielmehr ist auf die Lichteinwirkungen im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes unabhängig von deren Quellen abzustellen. 
Fachlich nicht nachvollziehbar ist auch der alleinige Hinweis auf die - jeden- 
falls vermeidbare - schädliche Lichtabstrahlung » nach oben «. Die ebenfalls 
immer vermeidbare seitliche Abstrahlung gefährdet den Bestand der Arten- 
vielfalt gleichfalls. Lichteinwirkungen sind allenfalls dann nach Verbandsbetei- 
ligung und durch vom Beirat zu genehmigende Befreiungen zuzulassen, 
wenn sie im Interesse des Allgemeinwohls zwingend notwendig sind und 
dann auf diesen konkreten Nutzen zeitlich und räumlich einzuschränken. 
Der Sinn des empfehlenden » Kann «-Satzes im LP-Entwurf erschließt sich 
ebenfalls nicht. Es sind Ver- oder Gebotstatbestände zu definieren. 
Gefordert ist hier eine naturschutzfachliche Reglementierung von Leuchtwir- 
kungen auf dem Stand des heutigen Wissens und der Technik. 
In den fünf Jahren seit Entwurf des Textes haben sich Beleuchtungstechnik 
und das Wissen um Leuchtwirkungen erheblich weiter entwickelt. 
Gebot 24. „Beleuchtungsanlagen“ 
Wir empfehlen, die bestehende Erläuterung zu konkretisieren in der Form: 
Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven 
Insekten Tieren wie beispielsweise Insekten, Fledermäusen, Amphibien oder 
Reptilien. Durch einfache technische Maßnahmen, z.B. Vermeidung von 
kurzwelligem Lichtspektrum oder Vermeidung der Lichtabstrahlung nach 
oben, können die negativen Auswirkungen der-Lichtimmissionen verringert 
werden. Grundsätzlich sind Beleuchtungssysteme zu vermeiden, die das

15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
kurzwellige Lichtspektrum nutzen. Ebenso muss Lichtabstrahlung nach oben 
oder seitlich unbedingt vermieden werden.« 
Begründung: Die unter der derzeitigen Erläuterung gelisteten Tiergruppen 
stellen nur einen Teil der schutzbedürftigen Arten daher. Daher sollte die Er- 
läuterung verallgemeinert werden. Der derzeitige zweite Satz besitzt lediglich 
beschreibenden Charakter und ist daher durch eine konkrete Gebots- bzw. 
Verbotsformulierung in eine verbindliche Aussage zu ändern. 
20.6 Neben Lichteinwirkungen sind auch Lärmeinwirku ngen strenger im Sinn von 
Ver- und Geboten zu fassen. Das gilt auch für die immer weitere Verbreitung 
findenden Vergrämungseinrichtungen auf Ultraschall-Basis. Diese Einrich- 
tungen liegen zwar für die meisten (älteren) Menschen über der Fre- 
quenzwahrnehmungsschwelle, arbeiten jedoch mit oft enormen Schalldrü- 
cken, z.T. über der eines startenden Düsenjets, und beeinträchtigen und 
schädigen jedenfalls Tiere mit hohen Frequenzwahrnehmungen erheblich. 
Das gilt nicht nur für Fledermäuse, deren Jagd- und Orientierungsorgane er- 
heblich gestört werden. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Verwaltung ist kein 
konkreter Fall bekannt, bei dem es im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans zu Beeinträchtigungen durch Vergrä- 
mungseinrichtungen auf Ultraschall-Basis gekommen ist. 
Störungen der Tierwelt sind durch das Verbot Nr. 2, wonach 
wildlebende Tiere u.a. ohne vernünftigen Grund nicht beun- 
ruhigt werden dürfen, bereits unzulässig.  
Ein weiterer Regelungs- und Handlungsbedarf wird nicht 
gesehen.  
20.7 Im ersten Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen u nd Erläuterungen zum 
Landschaftsplan“ (Seite 187 - 1. Abschnitt) werden die Ziele des Naturschut- 
zes und der Landschaftspflege gemäß dem BNatSchG nur unzureichend de- 
finiert und Rechnung getragen. Klima, Luft, Biodiversität und menschliche 
Gesundheit sind zentrale Aspekte eines Landschaftsplans, der sich offensiv 
den Zukunftsfragen stellt. Ohne Erwähnung dieser Aspekte in den Allgemeine 
Bestimmungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan und entsprechend in 
den textlichen Festsetzungen für die Schutzgebiete bleiben sie auch in der 
Zukunft für die Stadt weiterhin nur unzureichend berücksichtigt.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
siehe auch lfd. Nummer 20.8 
 
20.8 Um den Themen Klima, Luft, Biodiversität und m enschliche Gesundheit aus- 
reichend Rechnung zu tragen, ist in den allgemeinen Bestimmungen und in 
den Erläuterungen zum Landschaftsplan und den textlichen Festsetzungen 
für die Landschaftsschutzgebiete (LSG), der geschützten Landschaftsbe- 
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die gewünschte 
Textergänzung zur „Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“ 
wird in die Vorbemerkungen des Landschaftsplans (Kapitel 
1.1) übernommen bzw. der bestehende Text umformuliert.

16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
standteile (GLB) und für die Naturschutzgebiete (NSG) unmissverständlich zu 
ergänzen: 
• der Begriff „Funktionsfähigkeit des Naturhaushalt s“ gemäß dem 
BNatSchG ist hinzuzufügen und zu erläutern: „die Naturgüter Boden, Wasser, 
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen“ 
Eine Übernahme in die allgemeinen textlichen Festsetzun- 
gen aller Schutzgebietskategorien – sozusagen als Einlei- 
tung - ist aufgrund des systematischen Aufbaus des Land- 
schaftsplans nicht möglich.  
20.9 • Luft und Klima ist durch Maßnahmen des Natur schutzes zu schützen 
und zu verbessern: das gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygie- 
nischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete 
oder Luftaustauschbahnen. 
siehe lfd. Nummer 20.4 
20.10 • Gegenüber dem Landschaftsplan von 1991 sind  erweiterte Entwick- 
lungsziele, Schutzzwecke und Maßnahmen für Klima und Luft im Land- 
schaftsplan festzulegen und zu beschreiben. 
siehe lfd. Nummer 20.4 
20.11 • Pflanzen und Pflanzengruppen sind geeignet Immissionen (Luft- 
schadstoffe und Lärm) und Umgebungstemperaturen lokal reduzieren und 
tragen somit zu einem Schutz der menschlichen Gesundheit bei.  
siehe lfd. Nummer 20.4 
20.12 • Wegen der Bedeutung für die nachhaltige Erh olung und die menschli- 
che Gesundheit ist für die Schutzgebiete festzusetzen, dass die Ziele des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch übermäßige Nutzung nicht 
beeinträchtigt werden dürfen und entsprechende Maßnahmen festgesetzt 
werden und zu beachten sind. 
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Durch den beste- 
henden umfangreichen Verbotskatalog der verschiedenen 
Schutzgebietskategorien wird die übermäßige Nutzung der 
Gebiete verhindert und der vom Gesetzgeber formulierte 
Auftrag, die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts- 
pflege zu verwirklichen, erfüllt.  
20.13 • Dadurch, dass die Stadt Köln bisher keine a uf das gesamte bzw. auf 
die grüne Infrastruktur bezogene Biodiversitätsstrategie vorgelegt  hat, kommt 
es weiterhin zu einem fortschreitenden Habitatverlust, aber zum anderen 
auch zu der mangelnden Vernetzung bzw. dementgegen zur Fragmentierung 
der Habitate. Der Erhaltungszustand der streng geschützten Arten bleibt in 
den Planungen völlig unzureichend berücksichtigt. Eine nachhaltige Strategie 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Erarbeitung einer 
kommunalen Biodiversitätsstrategie ist nicht über den Land- 
schaftsplan leistbar, sondern muss in Form eines eigenen 
Fachgutachtens erfolgen. Das Thema Artenschutz kann der 
Landschaftsplan nur auf gebietsspezifischer Ebene betrach- 
ten, beispielsweise durch die Formulierung von geeigneten

17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
zum Habitaterhalt und der Vernetzung der Habitate muss Teil dieses Ände- 
rungsverfahrens sein. 
Schutzzwecken beim Vorkommen streng geschützter Arten. 
Die Thematik Artenschutz wird im Rahmen der anstehen- 
den gebietsspezifischen Landschaftsplanänderungen be- 
trachtet werden. Der Biotopverbund lässt sich ebenfalls nur 
gebietsspezifisch regeln. Schutzgebiete, die eine herausra- 
gende Bedeutung für die Biotopvernetzung besitzen, wer- 
den eine entsprechende Schutzzweckformulierung erhalten. 
Auch lässt sich das Instrument der Entwicklungsziele nut- 
zen, um klar abgegrenzte biotopverbundrelevante Fläche 
entsprechend zu kennzeichnen. Die Überarbeitung der 
Entwicklungsziele ist jedoch nicht Gegenstand der 12. 
Landschaftsplanänderung. 
20.14 Flächenversieglung 
Die Ausnahmen (Seite 20) zum Verbot Nr. 5 zur Errichtung, Änderung oder 
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen werden entschieden abgelehnt. 
Das zentrale Verbot dient der Umsetzung des Schutzzweckes von Land- 
schaftsschutzgebieten, die 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstel- 
lung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Re- 
generationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. 
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistori- 
schen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung 
für die Erholung ausgewiesen werden. In Landschaftsschutzgebieten sind 
alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder 
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Dies 
betrifft genauso die 2. Ausnahmeregelung. Ausnahmeregelungen dienen da- 
zu, einzelne wiederkehrende Handlungen, für die die Beeinträchtigung des 
Schutzzweckes der Landschaftsschutzgebiete ausgeschlossen werden kann, 
zu ermöglichen. Hier wird aber vom Grundsatz her entschieden, dass sämtli- 
che bauliche Anlagen nach Bauordnung NRW, die nach § 2 einen ganzen 
Katalog von Flächenkategorien enthalten, die als großflächig zu bezeichnen 
sind, um 20 % erweitert werden können, ohne den Charakter des Gebietes 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Bei den unter Verbot 5 für 
Landschaftsschutzgebiete aufgelisteten Ausnahmen handelt 
es sich um Vorhaben, die seit Inkrafttreten des Land- 
schaftsplans regelmäßig der Verwaltung zur Genehmigung 
vorgelegt werden, in deren Zusammenhang die Vorausset- 
zungen zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 
BNatSchG geprüft und in der Regel auch erteilt wird. Zwi- 
schenzeitlich liegen rechtskräftige Urteile vor, die der bisher 
praktizierten Verwaltungsvorgehensweise zur Erteilung ei- 
ner Befreiung entgegenstehen (vgl. etwa VG Köln, Urteil v. 
18.06.2013, 14 K 2114/11). So hat das Verwaltungsgericht 
Köln festgestellt, dass die Gewährung einer Befreiung nur in 
atypischen und daher vom Satzungsgeber erkennbar nicht 
vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer durchzufüh- 
renden Einzelfallprüfung in Betracht kommt.  
Die im Verbot 5 aufgelisteten Ausnahmefälle sind „typisch“ 
und somit vorhersehbare Fälle, die im Zuge der Ausnahme 
landschaftsrechtlich zu prüfen sind. Aufgrund der weitrei-

18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
zu verändern. Zumal es keine Begrenzung dahin gibt, dass dies natürlich nur 
einmalig geschehen kann und nicht in Salamitaktik immer wieder angewendet 
werden kann. Die 20% Grenze ist willkürlich gewählt und dient lediglich dazu, 
sich eine gründliche naturschutzfachliche Prüfung und insbesondere die Be- 
teiligung des Beirates bei einer Befreiung zu ersparen. Dies erscheint recht- 
lich in keiner Weise zulässig und die Naturschutzverbände empfehlen, sich 
dazu mit der HNB in Verbindung zu setzen. Gleiches gilt für Ausnahmen hin- 
sichtlich des möglichen Ausbaus von Straßen und Wegen. 
Sportanlagen können eine erhebliche Flächengröße von jeweils ca. 7‘000m 2 
annehmen. Bezogen auf diese Regelung wäre per Ausnahme eine pauschale 
Erweiterung dieser Flächen um 20% möglich. Auf einen Fußballplatz ergibt 
sich eine Erweiterungsmöglichkeit um 1'400m 2 und für die 37 Bestandsanla- 
gen (2332/2018) ergibt sich dann zusammen eine Erweiterungsmöglichkeit 
von 51‘800 m 2. Diese Regelung wird als pauschale Ausnahme abgelehnt, 
weil weder der zeitliche noch der Flächenbezug klar abgegrenzt ist. Der Be- 
griff Baukörper lässt bei Sportplätzen eine beliebige Interpretation zu. Die 
Grenze von 20% ist zu hoch und das gleiche gilt auch für die 5% Grenze bei 
der Erweiterung von Straßen. 
Die Grenzen sind erheblich zu reduzieren, die weitere Zerschneidung und die 
Inanspruchnahme der Landschaft ist zu vermeiden sowie Beeinträchtigungen 
des Naturhaushalts sind so gering wie möglich zu halten. Über die Anwen- 
dung der Ausnahme ist ein öffentliches Register zu führen bzw. Mitteilungen 
an die betreffenden Ausschüsse zu machen. Zu bevorzugen ist die beste- 
hende, wesentlich zeitgemäßere Formulierung: „Maßnahmen zur Modernisie- 
rung ... soweit keine weiteren Freiflächen in Anspruch genommen werden 
sollen.“ 
chenden Konsequenz der Urteile wurde zwischenzeitlich ein 
Arbeitskreis bei der höheren Naturschutzbehörde eingerich- 
tet, um eine praktikable Umsetzung der Vorgabe in den 
Landschaftsplänen zu ermöglichen. 
Da Ausnahmen auf Antrag vorgelegt werden müssen, hat 
die untere Naturschutzbehörde als zuständige Prüfbehörde 
die Möglichkeit, die Vorhaben im Sinne des Landschafts- 
plans zuzulassen oder abzulehnen. Die Prüfung des An- 
trags erfolgt unter Berücksichtigung der kumulierenden Wir- 
kungen, um der vom Einwender befürchteten Salamitaktik 
entgegenzuwirken zu können. Die angesetzte 20%-
Regelung für Erweiterungen ist nicht willkürlich gewählt, 
sondern entspricht den in der Vergangenheit beantragten 
Größenordnungen von Erweiterungsbauten. Diese Größen- 
ordnung wird seitens der Verwaltung als angemessen und 
sowohl mit den Schutzzwecken als auch mit den Gebiets- 
charakteristiken der Landschaftsschutzgebiete für vereinbar 
gehalten.  
Sportanlagen zählen zu den baulichen Anlagen gemäß 
Landesbauordnung NRW. Zu den Bestandsbauten auf 
Sportanlagen zählen Tribünen, Umkleiden, Materialräume 
und sanitäre Anlagen. Die geringfüge Erweiterung von 20 % 
stellt einen Erfahrungswert dar, die den Anforderungen an 
modernisierte Sporteinrichtungen entspricht. Nach Verwal- 
tungseinschätzung ist dies mit den Schutzzwecken der 
Landschaftsschutzgebiete und somit den Zielen des Land- 
schaftsplans vereinbar.  
Ob über die Anwendung der Ausnahme zukünftig ein Regis- 
ter geführt wird oder eine regelmäßige Mitteilung an die be- 
troffenen politischen Gremien erfolgt, ist nicht Gegenstand 
der 12. Landschaftsplanänderung.

19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Des Weiteren ist bei der Formulierung von Ausnahmen das 
Übermaßverbot zu beachten. Das angesprochene Verbot 
Nr. 5 zu baulichen Anlagen, Straßen, Wegen und Plätzen 
käme ohne die aufgelisteten Unberührtheiten und Ausnah- 
men einem absoluten Bauverbot gleich. Ein solches repres- 
sives Verbot verstößt gegen das Übermaßverbot, weil nicht 
von vornherein feststeht, dass alle von diesem Verbot er- 
fassten Baumaßnahmen den Charakter der Landschafts-
schutzgebiete erheblich verändern oder den besonderen 
Schutzzwecken der Gebiete zuwiderlaufen. Das im Text- 
entwurf gewählte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 
berücksichtigt die Gerichtsentscheidung. 
20.15 Wir halten in diesem Zusammenhang die Praxis der Stadt Köln für unverant- 
wortlich 730t Quarzsand, 130t EPDM Granulat, 150t TPE Granulat auf den 
Kölner Sportplätzen für eine Nachgranulierung auszubringen, ohne dass Vor- 
kehrungen dazu getroffen werden, dass dieses Füllmaterial sich durch Be- 
nutzung, Betrieb, Verwehung und weiterer Umwelteinflüsse ungehindert in 
die Umgebung verteilt. Viele der 37 Kölner Kunstrasenplätze befinden sich 
auf den Flächen des Landschaftsplans der Stadt Köln. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bauliche Aus- 
führungen zur Errichtung von Kunstrasenplätzen sowie de- 
ren Unterhaltung sind Gegenstand der jeweiligen Genehmi- 
gung und nicht Inhalt der 12. Landschaftsplanänderung.  
20.16 Die Unberührtheitsregelung bei Nutzungsänderu ngen (Seite 21) innerhalb 
des Gebäudebestandes, wenn die Maßnahmen artenschutzrechtlich zulässig 
sind, ist unzureichend eingegrenzt. Nutzungsänderungen können vielfältige 
Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben und nicht nur Auswirkungen auf 
das Artenschutzrecht. Licht, Lärm, Verkehr, Nutzungsintensivierung und zu- 
sätzliche Verkehrssicherungspflichten haben z.B. einen weitreichenden Ein- 
fluss auf die Schutz- und Entwicklungsziele der Flächen im Landschaftsplan 
und auf die Gesundheit der Bevölkerung. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Nutzungsänderung 
innerhalb des Gebäudebestandes ist nicht als Unberührtheit 
sondern als Ausnahme auf Antrag formuliert. Demnach wird 
im Einzelfall durch die UNB geprüft, ob durch die Nutzungs- 
änderung Auswirkungen auf den Naturhaushalt – auch über 
das Gebäude hinaus – zu erwarten sind. Ein entsprechen- 
der Antrag kann nur positiv beschieden werden, wenn er mit 
den Vorgaben des Landschaftsplans übereinstimmt.  
20.17 Auch für die Landschaftsschutzgebiete sind Re gelungen zur Ausübung der 
Imkerei erforderlich und lassen sich gebietsspezifisch nicht nur auf die ande- 
ren Schutzgebietskategorien beschränken. Es wird eingewendet. Dass die 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Imkerei zählt zu der 
sogenannten ordnungsgemäßen Landwirtschaft, die in 
Landschaftsschutzgebieten als Unberührtheit zulässig ist.

20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
LSGs die wesentlichen Korridore des Freiraumverbundsystems bilden und 
die generelle Freigabe der Imkerei in den Landschaftsschutzgebieten poten- 
tiell Verdrängungswirkung für wildlebenden Insekten nicht nur in den LSGs 
sondern dann auch in den Gebieten strengerer Schutzkategorie hat. Gebiets- 
spezifische Regelungen zur Ausübung der Imkerei sind auch für Land- 
schaftsschutzgebiete erforderlich, generelle Regelungen sind nicht ausrei- 
chend und werden abgelehnt.  
Das Verbot würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwi- 
derlaufen und die Imkerei im kompletten Geltungsbereich 
des Landschaftsplans verbieten. Auch lässt sich keine na- 
turschutzfachliche Begründung für dieses Totalverbot fin- 
den. Von daher käme eine entsprechende Regelung einer 
Überregulierung gleich, die auf Grund des Übermaßverbo- 
tes unzulässig ist.  
20.18 Mit der Einführung von „Traditionsveranstaltu ngen“ (Seite 51) werden Nut- 
zungskonflikte verstetigt, die den Schutzzielen der Schutzgebiete entgegen- 
stehen. Diese vorgeschlagene Formulierung im Änderungsentwurf geht da- 
von aus, dass es keine Zielkonflikte zwischen der Funktionsfähigkeit des Na- 
turhaushalts und dessen Beeinträchtigung durch Veranstaltungen auch in der 
Zukunft nicht bestände. Weiterhin ist völlig unklar um welche „Traditionsver- 
anstaltungen“ es überhaupt geht; also welche Anzahl und welche Art seit 
1991 genehmigt wurden. Die Einführung des Begriffs „Traditionsveranstal- 
tungen“ wird als willkürlich und unsachgemäß abgelehnt. Es kann nicht sein, 
dass vermutliche „Traditionsveranstaltungen“ ohne Beachtung der arten- 
schutzrechtlichen Belange und der Entwicklungsziele im Landschaftsplan 
nicht mehr genehmigungspflichtig sein werden. Veranstaltungen im Land- 
schaftsplan müssen weiterhin und stets den Zielen des Landschaftsplans 
genügen und müssen bei der jeweiligen Genehmigung dahingehend über- 
prüft werden. Es muss eine Überprüfung mindestens alle 3 Jahre stattfinden, 
da sich Art und Umfang von Veranstaltungen dynamisch entwickeln.  
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Begriff der Traditions- 
veranstaltung wird nicht neu in den Landschaftsplan einge- 
führt, sondern findet sich bereits in der Ursprungsfassung 
des Landschaftsplans und wird in dieser auch definiert. Der 
aktuelle Textentwurf konkretisiert vielmehr die Definition des 
Begriffs dahingehend, dass nicht nur der Umfang der Ver- 
anstaltung identisch sein muss sondern auch, dass es sich 
bei der jeweils in Anspruch genommenen Fläche um diesel- 
be Flächen handeln muss. Landschaftsrechtliche Belange 
und Belange des Artenschutzes werden bei der erstmaligen 
Genehmigung einer Veranstaltung abgeprüft. Sollten sich 
Art und Umfang einer Traditionsveranstaltung dynamisch 
entwickeln, sind die Kriterien einer Traditionsveranstaltung 
nicht mehr erfüllt und eine Neubeantragung und –
genehmigung werden erforderlich.  
20.19 Die Formulierung „Gleiches gilt für genehmigu ngspflichtige Veranstaltungen 
im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung“ (KSO). Zwar sollen die Vor- 
schriften des Landschaftsplans der Stadt Köln unbeschadet der KSO gelten, 
in der KSO werden diese Regelungen jedoch nicht benannt und bleiben dem 
Ordnungsdienst und dem Leser der KSO verborgen. Es ist davon auszuge- 
hen, dass die Vorschriften des Landschaftsplans nur nach Aufforderung, 
nachrangig oder gar keine Beachtung finden. So wird bis der Kölner Land- 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kölner 
Stadtordnung stellt in § 1 „Geltungsbereich“ klar, dass die 
Vorschriften des Landschaftsplans der Stadt Köln vom 
31.05.1991 in der jeweils geltenden Fassung unbeschadet 
der Verordnung gelten. Damit besteht ein eindeutiger Bezug 
zwischen Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung.  
Die KSO führt zu Veranstaltungen lediglich in § 32 aus,

21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
schaftsplan in der KSO konkret nur in einem Absatz über die Benutzung von 
öffentlichen Anlagen §24 Sport und Spiele Absatz (4) erwähnt: „Ebenso ist es 
verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote 
oder Modellfluggeräte zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche 
Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschafts- 
plans.“  
dass diese einer Genehmigung durch die Stadt bedürfen. 
Das beinhaltet alle Landschaftsplanbelange.  
20.20 In den Paragraphen §13 Feuerschutz, §26 Grill en, §27 Führen von Hunden, 
§28 Hundefreilaufflächen, §30 Nutzungseinschränkungen und Nutzungsver- 
bote, §31 Umfeld der Stadien, §33 Ordnungswidrigkeiten der Stadtordnung 
werden keine Verbote des Landschaftsplans erwähnt, obwohl die Regelun- 
gen des Landschaftsplans unbeschadet der KSO gelten inklusive des Rheins. 
Durch die Verankerung der aktuellen KSO werden die Gebote und Verbote 
des Landschaftsplans mit der vorgesehenen 12. Änderung nur unzureichend 
verankert und bekannt gemacht. Die wesentlichen Schutzkategorien des 
Landschaftsplans und die aus dem BNatSchG und LNatSchG abgeleiteten 
Regelungen, Gebote und Verbote werden in der KSO nicht oder nur unzu- 
reichend behandelt. Die KSO ist ungeeignet die Vorschriften und Regelungen 
des Landschaftsplans ordnungsbehördlich darzustellen und somit ist sie un- 
geeignet als ordnungsrechtliche Umsetzungsrichtlinie zu dienen. Die Veran- 
kerung der KSO im Landschaftsplan ist ungeeignet die Verbote und Gebote 
des Landschaftsplans durchzusetzen Umsetzungsdefizite werden auch in der 
Zukunft bestehen bleiben. Die Änderung des Landschaftsplans bedarf ggf. 
der Änderung der KSO.  
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Kölner Stadtordnung 
hat nicht die Aufgabe, naturschutzrechtliche Vorgaben und 
die Festsetzungen des Landschaftsplans wiederzugeben. 
Sie regelt vielmehr das „Miteinander der Menschen“ in ih- 
rem in § 1 definierten Geltungsbereich. Mit dem Land- 
schaftsplan besteht für den Bereich der öffentlichen Grün- 
flächen eine Überschneidung. In diesem Überschneidungs- 
bereich darf es nicht zu widersprüchlichen Aussagen zwi- 
schen Kölner Stadtordnung und Landschaftsplan kommen. 
Es handelt sich um zwei eigenständige Satzungen, die 
gleichrangig mit ihren jeweiligen klar definiertem Aufgaben 
und Zielen „nebeneinander“ wirken und nicht der Umset- 
zung der jeweils anderen Satzung dienen. Eine Änderung 
der Kölner Stadtordnung ist nicht Gegenstand der 12. Land- 
schaftsplanänderung.  
20.21 Land- und Forstwirtschaft 
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gelten ent- 
sprechend auch im Landschaftsplan der Stadt Köln. Zu beachten sind auch 
die Grundsätze der §§1-3 LG. Die konkrete Bezugnahme auf das BNatSchG 
bzw. auf die Besonderheiten des LNatSchG NRW können nicht entfallen oder 
sollten nicht nur umschrieben werden (siehe §3 LNatSchG). Ein klares Be- 
kenntnis zum §3 LNatSchG darf nicht Entfallen. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in §4 
LNatSchG NRW aufgelisteten Aspekte der ordnungsgemä- 
ßen Landwirtschaft sind - soweit eine Übernah- 
me/Klarstellung im Landschaftsplan erforderlich ist – durch 
entsprechende Verbotsregelungen bereits berücksichtigt.

22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
20.22 Generell sollte auf eine allgemein ökologisch ere Landwirtschaft (ohne Dün- 
ger, Pestizide usw.) hingearbeitet werden. Durch eine konventionelle Land- 
wirtschaft können sich in Feldraine Pestizidanreicherungen bilden und die 
Konzentration an Pestiziden in den Pflanzen der Feldraine kann dann höher 
sein, als die Konzentrationen in denen auf den Äckern selbst. Eine geeignete 
Praxis (Beseitigung der Mahd) ist festzulegen, damit es auf konventionell be- 
wirtschafteten Flächen nicht zu erhöhten Konzentrationen auf den Feldrainen 
kommen kann. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Ausbringung von Pes- 
tiziden ist über die Fachgesetze zur Anwendung von Pflan- 
zenschutzmitteln geregelt und kann durch eine Satzung, wie 
den Landschaftsplan nicht eingeschränkt oder verboten 
werden.  
Durch die Regelung des Gebots Nr. 19 LSG wird klarge- 
stellt, dass die Anlage und Unterhaltung der Feldraine aus 
naturschutzfachlicher Sicht wichtig ist und für die städti- 
schen Flächen im Rahmen von vertraglichen Regelungen 
umgesetzt werden soll.  
20.23 Insbesondere der Umbruch von Dauergrünland (S eite 32 -19) ist aus Sicht 
der Naturschutzverbände grundsätzlich abzulehnen. Der großflächige Um- 
bruch von Grasflächen, Grünland oder Brachen über 100m 2 für eine gärtneri- 
sche Umgestaltung in den Schutzgebieten ist nicht als typische Pflegemaß- 
nahme anzusehen. Projekte zur Umgestaltung von Flächen in den Schutzge- 
bieten aller Kategorien müssen in erster Linie dem Bodenschutz, dem Schutz 
der Biotoptypen, den Entwicklungszielen und den definierten Maßnahmen 
entsprechen. Ein entsprechendes Verbot des Umbruchs von Dauergrünland 
ist in den allgemeinen Regelungen aufzunehmen. Gestalterische Projekte 
oder sonstige andere Nutzung dürfen den Schutzzielen nicht entgegenstehen 
dürfen den Erhaltungszustand und den Bestand nicht beeinträchtigen. 
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Die Formulierung 
des Verbotes zum Umbruch von Dauergrünland stellt klar, 
dass die aufgelisteten Biotoptypen und die nicht bewirt- 
schafteten Flächen weder in Acker noch in eine andere 
Nutzung überführt werden dürfen. Dies beinhaltet demnach 
auch die vom Einwender aufgeführte gärtnerische Umge- 
staltung sowie gestalterische Projekte. 
20.24 Nicht betroffene Nutzungen und Straßenbegleitgrün 
In der textlichen Beschreibung der nicht betroffenen Nutzungen werden (Sei- 
te 53 - Punkt 15) „Schutz, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die 
von der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, in Übereinstimmung mit 
den Regelungen des Landschaftsplans und sonstiger öffentlich-rechtlicher 
Vorschriften, insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder 
genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Unberührtheit stellt 
unmissverständlich klar, dass nur die beiden genannten 
Fachämter die Legitimation zur Durchführung von Schutz-, 
Pflege-, Sicherungs- und sonstigen Maßnahmen haben. Die 
Entscheidungen werden jeweils eigenständig und im Rah- 
men ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrgenommen.  
Die rechtlichen Grundlagen des Landschaftsplans sind das

23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Diese Formulierung ist unklar und führt zu unklaren Kompetenzen bei der 
Umsetzung der Regelungen und Maßnahmen des Landschaftsplans. Unklar 
ist, ob „die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen, Umwelt und Verbraucherschutzamt“ gemeinschaftlich ent- 
scheiden oder jeweils autonom entscheiden. 
Die Ergänzung „sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere 
BNatSchG und LNatSchG NRW“ stellt eine Dopplung dar, die nicht zum Ver- 
ständnis beiträgt. Der Landschaftsplan muss den nachher genannten Vor- 
schriften und Gesetzen ohnehin genügen und die genannten Vorschriften und 
Gesetze werden nicht vollständig genannt. 
In der Regelung muss klar Formuliert sein, dass das Umwelt- und Verbrau- 
cherschutzamt die fachliche Führung bei der Umsetzung der Regelungen des 
Landschaftsplans im Auftrag der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln über- 
nimmt. Wünschenswert ist eine fachliche Führung des Amts für Landschafts- 
pflege und Grünflächen, weiterer ausführender Ämter und Stadtbetriebe, da- 
mit die Umsetzungen der Regelungen des Landschaftsplans im Sinne dieser 
naturschutzfachlich erfolgen. 
Bundesnaturschutzgesetz und das Landesnaturschutzge- 
setz NRW welche grundsätzlich und unabhängig davon zu 
beachten sind. In diesen Gesetzen werden weitere Themen 
abgehandelt, wie beispielsweise der allgemeine und der 
besondere Artenschutz. Die klarstellende Ergänzung dieser 
rechtlichen Bezugnahme wird seitens der Verwaltung als für 
das Verständnis hilfreich erachtet. Die Auflistung sämtlicher 
betroffener Fachgesetze würde zu einer Unübersichtlichkeit 
und Verwirrung führen und ist somit nicht zielführend und 
nicht gewollt, was durch die Formulierung „insbesondere“ 
klargestellt wird. 
Anregungen zur Änderung der verwaltungsinternen Zustän- 
digkeiten innerhalb der Kölner Stadtverwaltung sind nicht 
Gegenstand eines Landschaftsplanänderungsverfahrens.  
20.25 Der Begründung zur Änderung zu LSG Nr. 16 (Ma hd von Straßenbegleitgrün 
und Rasenflächen in Grünanlagen) 
»In der Gebotsregelung wird das Straßenbegleitgrün gestrichen, da die För- 
derung naturnaher Lebensräume in diesen Bereichen mit einer erhöhten Mor- 
talitätsrate der Tiere einhergeht, was kontraproduktiv ist » 
kann so nicht gefolgt werden. Straßenbegleitgrün kann - vor allem bei einer 
strategischen Betrachtung- durchaus eine Rolle bei der Vernetzung von Le- 
bensräumen spielen und kann für den Insektenschutz interessant sein. Daher 
sehen wir auch denen Wegfall von Verbot 18 für G e s c h ü t z t e L a n d s c 
h a f t s b e s t a n d t e i l e sowie N a t u r s c h u t z g e b i e t e kritisch: 
»die Bodendecke (Vegetation) auf den Banketten der Wirtschaftswege, auf 
Böschungen, Straßenbegleitgrün, Feldrainen und sonstigen Wegrändern mit 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verbot Nr. 
18 (nicht Verbot Nr. 16) bei Landschaftsschutzgebieten, 
geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturschutzge- 
bieten wird nicht ersatzlos gestrichen. Vielmehr wird durch 
eine textliche Ergänzung in der Erläuterung des Verbotes 1 
der Schutzkategorien klargestellt, dass der Schutz der Ve- 
getation auf Böschungen, Banketten, Feldrainen, etc. unter 
den Vegetationsschutzes des Verbotes 1 subsummiert ist.

24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
mechanischen, chemischen oder sonstigen Mitteln niedrig zu halten oder zu 
vernichten sowie durch Auftrag von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln 
dortselbst die natürliche Entwicklung zu beeinflussen oder zu verhindern.« 
Wir möchten in diesem Zusammenhang auf das Projekt »Eh-da-Flächen« 
hinweisen (http/www.eh-da-flaechen.de/; s. auch Hinweise der Landwirt- 
schaftskammer NRW auf das Negativbeispiel gräserdominierte, häufig ge- 
mähte Straßenböschung sowie das Positivbeispiel von extensiv gepflegtem, 
artenreichem Straßenbegleitgrün: 
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/naturschutz/biodiversita 
et/ehda/) 
20.26 Naturdenkmäler 
Auf dem Gebiet der Stadt Köln sind in den letzten Jahren lediglich Natur- 
denkmäler entfallen jedoch keine hinzugekommen. Mangels eines klar defi- 
nierten Verfahrens, dass Naturdenkmäler nach beschriebenen Regeln erfasst 
und für die rechtsverbindliche Festsetzung sorgt, wird dieses Defizit auch 
durch diese Änderung des Landschaftsplans nicht behoben. Ohne eine ein- 
deutige Behördliche Zuständigkeit in den textlichen Abschnitten im Land- 
schaftsplan wird sich dieses Missverhältnis nicht ändern. Die Stadt Köln wird 
auch in Zukunft der Schutzfestsetzung für Einzelbäume und kleinere Baum- 
gruppen von besonders prägender Wirkung nicht nachkommen.  
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der gesetzliche Rahmen 
zur Ausweisung von Naturdenkmalen im Geltungsbereich 
des Landschaftsplans ist im LNatSchG NRW klar definiert. 
Auch die vom Gesetzgeber formulierte Vorgabe, dass der 
Träger der Landschafsplanung für Landschaftsplanände- 
rungen – die zur Neuausweisung von Naturdenkmalen er- 
forderlich ist - verantwortlich zeichnet, ist eindeutig. Die 
rechtlichen Grundlagen, Inhalte des Landschaftsplans, etc. 
sind im Übrigen im Einleitungskapitel „Allgemeine Bestim- 
mungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan“ aufge- 
führt.  
20.27 GLB 
Die Naturschutzfachlichen Erfordernisse für das mechanische Entfernen von 
Problempflanzen ist durch die Fachstelle in der Unteren Naturschutzbehörde 
(Amt 57) festzulegen. 
 
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Die Unberührtheit 
zur mechanischen Entfernung von Problempflanzen ist mit 
einer Anzeigepflicht an die untere Naturschutzbehörde ver- 
sehen.  
20.28 Die Kölner Stadtordnung (KSO)

25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Die Stadtordnung (KSO vom 10. Januar 2018) wird in den Änderungen zum 
Landschaftsplan mehrfach angesprochen: Einer Aufweichung der Land- 
schaftsplanbestimmungen zugunsten der Stadtordnung und deren weiterge- 
henden Erlaubnissen wird als fehlerbehaftet betrachtet. Die tatsächlichen 
Überschneidungen sind nicht allgemein verständlich, da sich der räumliche 
Geltungsbereich der Stadtordnung vom Geltungsbereich des Landschafts- 
planes unterscheidet. Der Landschaftsplan, der als Satzung ergeht und in 
NRW rechtlich bindend für die öffentlichen Stellen ist, gilt für den Außenbe- 
reich, d.h. für den Freiraum außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort- 
steile und außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. Der Gel- 
tungsbereich ist in den Allgemeinen Bestimmungen und Erläuterungen zum 
Landschaftsplan in Nr. 1.2 erläutert. Die Stadtordnung, die als ordnungsbe- 
hördliche Verordnung Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist, bezieht sich 
u.a. auf öffentliche Anlagen und Einrichtungen (u.a. Grünflächen nach Grün- 
flächenkataster), Sonderbereiche nach § 31 und Boden und Gewässer. So 
gilt der Landschaftsplan z.B. nicht vollständig im Bereich des in der Stadtord- 
nung als Sonderbereich festgelegten Südstadions. Die Landschaftsplanvor- 
schriften gelten nach § 1 Abs. 4 der Stadtordnung unbeschadet dieser Ver- 
ordnung. Insofern ist die Stadtordnung in ihrer Bedeutung gegenüber dem 
Landschaftsplan zweitrangig, da diese nicht gegen den Landschaftsplan ver- 
stoßen darf und die Bestimmungen des Landschaftsplanes auch für die 
Stadtordnung bindend sind.  
Der Anregung wird nicht gefolgt. Bei Landschaftsplan und 
Kölner Stadtordnung handelt es sich um zwei kommunale 
Satzungen die gleichrangig nebeneinander stehen, unter- 
schiedliche Regelungsbereiche haben und sich im Bereich 
öffentlicher Grünflächen ergänzen.  
Im Übrigen wird auf die Ausführungen der lfd. Nummer 
20.19 und 20.20 verwiesen.  
20.29 Immissionen 
In allen Schutzkategorien LSG, GLB und NSG ist beleuchtete Werbung zu 
verbieten (Seite 24 LSG). Auch indirekte Auswirkungen von beleuchteter 
Werbung ist zu berücksichtigen. Beleuchtete Werbeanlagen und UV Beleuch- 
tungsanlagen an und auf Sportaußenanlagen wirken stets in die freie Land- 
schaft. Die Unberührtheit ist auf unbeleuchtete Werbeanlagen zu beschrän- 
ken. 
 
Der Anregung wird gefolgt. Die Unberührtheit wird auf unbe- 
leuchtete Werbeanlagen beschränkt. 
 
20.30 Mit der Unberührtheit (Seite 29) das Grillen mit geeigneten Grillgerät in öffent- Der Anregung is t bereits gefolgt worden. Die Kölner Stadt-

26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
lichen Grünflächen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung (KSO) ohne 
den Rhein nach den vorgegebenen Maßgaben erlaubt ist, werden gebiets- 
spezifische Regelungen des Landschaftsplan in die KSO verlegt und somit 
der Landschaftsplan als nachrangig betrachtet. Anforderungen an die Grill- 
plätze und an das Grillgerät werden weder in der KSO noch im Landschafts- 
plan gegeben. Auflagen beim Grillen müssen neben dem Abstand zum Wald, 
Bäumen und Bebauung auch die Aspekte des Bodenschutzes beinhalten. 
Eine jahreszeitliche und tageszeitliche Begrenzung ist in der KSO und im 
Landschaftsplan erforderlich.  
ordnung berücksichtigt die Aspekte des Bodenschutzes 
bereits in ihrer Formulierung. So ist ausreichender Abstand 
zum Boden einzuhalten und jegliche Beschädigungen wie 
Verbrennen und Versengen des Untergrundes sind zu ver- 
hindern. Der Landschaftsplan nimmt in der Erläuterung sei- 
nes „Grillverbots“ (Nr. 17 LSG) ebenfalls Bezug auf den 
Boden.  
Der Anregung einer jahreszeitlichen und tageszeitlichen 
Eingrenzung des Grillens wird nicht entsprochen. Grillen ist 
als Aktivität im Freien stark wetterabhängig und kann von 
daher nur zu bestimmten Jahreszeiten erfolgen. Eine jah- 
reszeitliche Begrenzung auf „natürlichem Wege“ ist bereits 
gegeben. Eine tageszeitliche Regelung kann landschafts- 
rechtlich und artenschutzrechtlich nicht begründet werden, 
sie würde willkürlich erfolgen und ist von daher abzulehnen. 
 
20.31 Nach der Sprengverordnung sind private Feuerw erke nur zu Silvester (31. 
Dezember und 1. Januar) erlaubt. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegen- 
stände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Al- 
tersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist 
grundsätzlich verboten. Für Gebiete in der Nähe von Eisenbahnanlagen, 
Flughäfen oder Bundeswasserstraßen gelten nach der Sprengverordnung 
besondere Regelungen. Die örtlichen Ordnungsbehörden können Ausnah- 
men vom privaten Silvesterfeuerwerk zulassen und das Abbrennen von pri- 
vatem Feuerwerk zulassen. 
Daraus ergeben sich Fragen zum Ermessensspielraum der Stadt Köln, wenn 
Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von privatem Feuerwerk außer- 
halb des Zeitraums um Silvester herum erteilt werden. Der Ermessensspiel- 
raum der Stadt Köln ist nicht abgesteckt. 
Die vorgeschlagenen Formulierungen für die NSG sind sehr weit gefasst und 
lassen eine Genehmigungspraxis nur erahnen. Die artenschutzrechtlichen 
Der Anregung wird gefolgt. Die Unberührtheitsregelungen 
sowie die Ausnahmen des Verbotes 17 für Landschafts- 
schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile zum 
Abbrennen von Feuerwerken werden entsprechend der Be- 
grifflichkeiten des Gesetzes über explosionsgefährliche 
Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) überarbeitet und prä- 
zisiert. Eine Ausweisung zusätzlicher Zonen ist nicht erfor- 
derlich, da die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestim- 
mungen nach § 39 BNatSchG unmittelbar gelten.  
Der Hinweis zur Genehmigungspraxis der Stadt Köln wird 
zur Kenntnis genommen. Gegenstand einer Genehmigung 
zur Freigabe von Feuerwerkskörpern ist die Prüfung und 
Berücksichtigung sämtlicher berührter Rechtsnormen, wie 
die des Immissionsschutzes, Artenschutzes, Landschafts- 
plans.

27 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Belange sind ein Aspekt unter vielen, die Berücksichtigt werden müssen. 
Heute ist die Genehmigungspraxis der Stadt Köln nicht transparent und die 
Belange des Landschafts- und Gewässerschutz sowie des Immissionsschut- 
zes bleiben unberücksichtigt. Zusätzlich Zonen mit besonderen Anforderun- 
gen an dem Artenschutz sind im Landschaftsplan festzulegen und müssen in 
die Genehmigungspraxis einfließen (NSG. LSG, Waldgebiete, Friedhöfe, 
Wasserflächen). Einer generellen Freigabe von Bodenfeuerwerk zum Beispiel 
in dem Zeitraum vom 01.10. bis zum 28.02. für Landschaftsschutzgebiete ist 
unverhältnismäßig und muss konform mit der Landessprengverordnung prä- 
zisiert werden. 
20.32 Anpassungen an biologische Trends der vergangenen Jahre 
Als biologischer Trend der letzten Jahre fällt der dramatische Einbruch der 
Feldvögel-Bestände erheblich ins Gewicht. 
Daher muss der allgemeine Teil des LPs noch auf dieses junge Phänomen 
eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich insbes. nicht, wa- 
rum in LSG Hunde nur nicht unangeleint in » Gebüschen, Feldgehölzen, Wald 
und im Uferbereich stehender oder fließender Gewässer « laufen dürfen, je- 
doch aber in der Feldflur mit ihren zahlreichen Brut- und Setzrevieren, wo sie 
Offenlandarten aufstören oder gar töten, z.B. brütende Feldlerchen, Wach- 
teln, Rebhühner, aber auch die aussterbenden Feldhasen. Der Verzicht auf 
Leinenzwang in der Feldflur dürfte auch die berechtigten Interessen von 
Landwirten beeinträchtigen. 
Hier trägt die Stadt Köln mit ihren noch vorhandenen, oft größeren Offen- 
landbereichen eine besondere Verantwortung für die Biodiversität und für 
bestimmte Arten, die im allgemeinen Teil des LPs zum Tragen kommen 
muss, zumal vor Jahren pflichtwidrig auf die Meldung für Offenlandarten ein- 
schlägiger FFH-Gebiete verzichtet wurde. 
Verbot 16: 
Wir empfehlen, Verbote zu erweitern auf: 
 
Der Anregung kann in dieser Landschaftsplanänderung 
nicht gefolgt werden. Eine Ergänzung des Verbots zum un- 
angeleinten Laufenlassen von Hunden (Verbot 16, LSG) um 
den Bereich der freien Flur käme einem Totalverbot gleich. 
Entsprechende Regelungen verstoßen gegen das Über- 
maßverbot. Gleichwohl erfordert der Schutz der Offenland- 
arten eine Beschränkung frei laufender Hunde. Für die 
Schutzgebiete, die über die für Offenlandarten erforderli- 
chen Strukturen verfügen und in denen entsprechende Ar- 
tennachweise getätigt wurden, eröffnet das Artenschutz- 
recht die Möglichkeit der Formulierung eines gebietsspezifi- 
schen Verbotes zur Anleinpflicht von Hunden auch in der 
Feldflur. Die Thematik ist von daher im Rahmen der anste- 
henden gebietsspezifischen Landschaftsplanänderungsver- 
fahren zu prüfen.

28 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
„Hunde unangeleint laufen zu lassen in Gebüschen, Feldgehölzen, Wald, 
freier Flur und im Uferbereich stehender oder fließender Gewässer.“ 
Begründung: 
Durch frei laufende Hunde werden Bruten und Aufzuchten von Offenlandar- 
ten erheblich gestört, Tiere werden möglicherweise gejagt oder getötet. Dies 
stellt Verstöße gegen das BNatSchG dar. Insoweit ist auch der LP hier gefor- 
dert, sachdienliche und hinreichende Verbotstatbestände im Sinn des gelten- 
den Naturschutzrechtes festzusetzen.  
20.33 Jagd und Anlage von Futterstellen 
Die Jagd in NSGen ist grundsätzlich zu verbieten. 
Sie steht in direktem und offenem Zielkonflikt mit dem Schutz der Biodiversi- 
tät, auch, aber nicht nur, weil sie verbotene Störungen bewirkt. Beispielhaft 
sei der der Schutz ruhebedürftiger Wintergäste angeführt. 
In diesem Zusammenhang ist auch kritisch zu bewerten, dass zwar 
Schwarzwildkirrungen erlaubt sein sollen, nicht aber naturschutzbezogene 
Erhaltungsfutterstellen für Rebhühner. Untersuchungen der vergangenen fünf 
Jahre haben gezeigt, dass Futterstellen für Rebhühner zur Bestandserhal- 
tung dieser bedrohten heimischen Art beitragen können. 
Eine Privilegierung jagdlicher Interessen beim Schwarzwildbeschuss vor der 
öffentlich- rechtlichen Verantwortung zum Erhalt der Biodiversität und heimi- 
scher Leittierarten erschließt sich naturschutzfachlich nicht. 
Zudem wäre hier eine Öffnung zu bestandsschützenden Maßnahmen auf die 
Naturschutzverbände wünschenswert, da sich aus jagdlichen Interessen mit- 
unter Zielkonflikte mit den Interessen des Artenschutzes ergeben können. 
Verbot 24: 
Wir empfehlen, für das bestehende Verbot eine Unberührtheitsregelung zu 
ergänzen zum Schutz der Rebhühner: 
 
Der Anregung zur Jagd wird in diesem Verfahren nicht ge- 
folgt. Ein grundsätzliches Verbot der Jagd für alle Natur- 
schutzgebiete ist rechtlich nicht zulässig. Der Runderlass 
der Landesregierung von NRW „Ausübung der Jagd in Na- 
turschutzgebieten“ führt detailliert aus, unter welchen Rah- 
menbedingungen einschränkende Regelungen zur Aus- 
übung des Jagdrechts in Naturschutzgebieten möglich sind. 
Entsprechende Einschränkungen können nur gebietsspezi- 
fisch bestimmt werden. Von daher wird die Jagdthematik 
Gegenstand der gebietsspezifischen Landschaftsplanände- 
rung zu den Naturschutzgebieten werden.  
Der Anregung zur Einrichtung von Futterstellen, beispiels- 
weise für Rebhühner, wird nicht gefolgt. Fütterungen sind 
gemäß jagdrechtlicher Vorgabe in NRW nur zu Notzeiten 
erlaubt, Kirrungen von Schwarzwild sind als Ausnahme zu- 
zulassen. Erhaltungsfütterungen durch Dritte wiederspre- 
chen dem geltenden Jagdrecht, da diese ausschließlich 
dem Jagdausübungsberechtigten vorbehalten ist.

29 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
»Naturschutzbezogene Erhaltungsfutterstellen für Rebhühner einzurichten 
und oder bestehende weiterhin zu betreiben.« 
Begründung: 
Für den Schutz der Rebhühner sind Erhaltungsfutterstellen in der Krise eine 
Möglichkeit, ihr Aussterben zu vermeiden, bevor nachhaltige Schutzmaß- 
nahmen umgesetzt werden und durchgreifen. 
20.34 Anpassung an technische Trends 
In den letzten Jahren sind überdies Ein- und Auftragungen von recycelten 
und anderen Fremdstoffen auf bzw. in den Boden immer häufiger geworden, 
während andererseits der Bodenschutz an Bedeutung gewonnen hat. Die 
größtenteils un- bzw. unterregulierte Nutzung solcher Stoffe birgt erhebliche 
Risiken für den Natur- und Wasserhaushalt, und die menschliche Gesund- 
heit. Es ergeben sich teils aber auch Chancen hinsichtlich der Sparsamkeit 
beim Rohstoffverbrauch, etwa beim Thema Sand. Daher sollte der allgemei- 
ne Teil des LPs mit einem Ver- und Gebotsregime auf diesen neuen Trend 
antworten, um den Genehmigungs- und Prüfungsaufwand im allseitigen Inte- 
resse zu vermindern. 
Verbot 8: 
Wir empfehlen, das Verbot zu ergänzen, bzw. zu konkretisieren hinsichtlich 
möglicher Boden- und Luftschadstoffe: 
»Feste oder flüssige Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Na- 
turhaushalt, Boden oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu 
beeinträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder sich dieser zu entledigen. Dies 
gilt ebenso für Stoffe, wenn durch ihre Lagerung, Verwendung oder Einbrin- 
gung Luftschadstoffe entstehen.« 
Begründung: Durch die Ergänzung des „Bodens“ wird klargestellt, dass des- 
sen Schutz ebenso wie der des begrifflich weniger spezifischen Naturhaus- 
halts Ziel des Verbots ist. 
 
Der Anregung wird gefolgt. Die Erläuterung des Verbots 
wird um die Aussage ergänzt, dass für das Wort Natur- 
haushalt die Definition laut Bundesnaturschutzgesetz unter- 
stellt wird, in der unter anderem auf das Schutzgut Boden 
verwiesen wird. Um klarzustellen, dass das Verbot neben 
festen und flüssigen Stoffen sowie Gegenständen auch den 
gasförmigen Aggregatzustand umfasst, wird der Satzbe- 
standteil „Stoffe sowie Gegenstände“ des Verbots zukünftig 
ohne Adjektiv formuliert.

30 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
20.35 Überarbeitung der gebietsbezogenen Vorschriften 
In Ergänzung der eingangs gemachten Vorschläge ist noch gesondert auf 
Artenschutzbelange hinzuweisen. Seit 1991 sind zusätzliche Anforderungen 
und Schutzgebietskategorien gesetzlich präzisiert worden. Der Erhaltungszu- 
stand von Schutzgebieten kann nur bewahrt werden, den auch die ökologi- 
schen Funktionen der umgebenen Gebiete und die Korridore funktional erhal- 
ten und gestärkt werden. Nur durch eine konsequente Umsetzung der Rege- 
lungen auf allen Flächen des Landschaftsplans mit den verschiedenen 
Schutzkategorien können das materielle Schutzregime erhalten werden. 
In Anbetracht der Vorstellung des neuen FFH-Berichtes für NRW (September 
2019) und den zum Großteil alarmierenden Erhaltungszuständen der FFH-
Gebiete, der wiederholten Rügen der EU zur Umsetzung des Schutzes der 
FFH-Richtlinie, gerade erneut festgestellt durch das Mahnschreiben der EU-
Kommission vom 24.1.2019, wird es in der zukünftigen Bearbeitung des 
Landschaftsplanes Köln für dringend erforderlich gehalten, die auf die FFH-
Gebiete im Raum Köln bezogenen Schutzgebietsvorschriften zu überabreiten 
und den Erfordernissen für die Umsetzung der Schutzziele/-zwecke Rech- 
nung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch der neue EU-Leitfaden 
zur FFH-RL vom Januar 2019 zu Artikel 6 Absatz 1 und 3 der FFH-RL zu 
nutzen. 
Die Naturschutzverbände registrieren einen erheblichen Artenrückgang in 
allen Gebietskategorien und fordern verstärke Anstrengungen diesem ambiti- 
oniert entgegenzuwirken. Die vorgelegte 12. Änderung des Landschaftsplans 
mit Aktualisierung und Fortschreibung der allgemeinen Regelungen für die 
Schutzgebietskategorien und mit dem allgemeinen Baumschutz wird dem 
nicht gerecht. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Seitens der 
Verwaltung wird auch das Erfordernis gesehen, insbeson- 
dere in den Kölner FFH-Gebieten die Festsetzungen des 
Landschaftsplans zu überarbeiten und fortzuschreiben. Dies 
soll in einem nächsten Änderungsverfahren umgesetzt wer- 
den und kann nur gebietsspezifisch erfolgen und ist nicht im 
Rahmen der 12. Landschaftsplanänderung möglich.  
21 Der Verband deutscher Gebirgs- und Wandervereine  e.V. (kurz: Deutscher 
Wanderverband/DWV) ist der Dachverband von rund 70 landesweiten und 
regionalen Gebirgs- und Wandervereinen mit rund 600.000 Mitgliedern. Er 
vertritt seit 1883 gegenüber Politik und Behörden die Interessen seiner Mit- 
Der Hinweis zur Vereinsstruktur und Zielsetzung des Ver- 
eins wird zur Kenntnis genommen.

31 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
glieder und ist der Fachverband für das Wandern und die Wegearbeit in 
Deutschland. 
Wir schreiben Ihnen einerseits, da wir als einer der ältesten anerkannten Na- 
turschutzverbände (BNatSchG) uns zu einer Stellungnahme verpflichtet füh- 
len. Zum anderen tun wir dies, weil wir uns als Bundesverband mit unseren 
Mitgliedern dafür einsetzen, dass die Erholungsvorsorge im Einklang mit den 
vorhandenen Naturräumen auch im urbanen Raum den dort lebenden Men- 
schen gewährt wird. Hierbei ist uns, neben den Belangen der Wanderer, auch 
an einem naturverträglichen Geocaching gelegen. Im Gebiet, auf das sich der 
Landschaftsplan bezieht, ist der Kölner Eifelverein e.V. als unser Mitglied 
ansässig und vielseitig aktiv. Eine Stellungnahme des Kölner Eifelvereins 
wird es zusätzlich zu diesem Schreiben geben. Darin stellen sie das Wandern 
im Verein und die Bedeutung der Wanderwege in den Fokus. Wir bitten Sie, 
auch diese Stellungnahme und die Bedürfnisse der Wanderer und der ehren- 
amtlichen Strukturen für das Wandern (als naturverträgliche Erholungsform) 
für den weiteren Prozess zum Landschaftsplan zu berücksichtigen.  
21.1 Nun zum Anliegen „Geocaching“ in der Fortschre ibung des Landschaftspla- 
nes Köln: Der Deutsche Wanderverband (DWV) setzt sich seit gut 10 Jahren 
für ein naturverträgliches Geocaching ein und hat 2010, u.a. in Abstimmung 
mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), Verhaltenstipps dafür erarbeitet. 
2015 haben wir auf dieser Basis einen Comic Flyer kreiert, der inzwischen 
annähernd 3 Mio. Mal im Internet online oder per Download gelesen wurde 
und als gedruckte Streuinformation 20.000 Mal verteilt wurde (liegt bei). Die 
Inhalte werden von der Geocachingszene akzeptiert und von Naturschützern 
begrüßt. Laut einer Umfrage unter Vereinsmitgliedern im DWV sind rund 11 
% unserer aktiven Mitglieder selbst Geocacher. 
Der DWV setzt sich für ein freies Betretungsrecht ein, sieht sich aber auch 
dort als Mittler, wo ein Zugang der Natur sachlich begründet eingeschränkt 
werden soll. Zugangsverbote entfalten ihre volle Wirksamkeit nur dann, wenn 
sie für die Betroffenen nachvollziehbar sind und im Idealfall in Zusammenar- 
beit mit diesen erarbeitet wurden. Im Falle des Verbotes des Geocachings in 
Die allgemeinen Hinweise zum Thema Geocaching werden 
zur Kenntnis genommen.

32 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
vielen Bereichen des überarbeiteten Landschaftsplans sind diese aus unserer 
Sicht nicht ausreichend begründet. Auch die von Geocachenden in Gesprä- 
chen eingebrachten Argumente dagegen scheinen nicht genügend berück- 
sichtigt worden zu sein. 
Die bereits existierenden Maßnahmen aus der Geocachinggemeinschaft 
(Richtlinien zum Verstecken von Geocaches / Überprüfung der Einhaltung 
dieser Richtlinien, Gesetze und Schutzgebietsverordnungen vor der Veröf- 
fentlichung eines Caches / Meldemöglichkeiten für Geocachende und Exter- 
ne bei Verstößen dagegen) bieten genügend Möglichkeiten, Geocaching 
auch in Schutzgebieten naturverträglich auszuüben. Dies zeigt sich zum Bei- 
spiel auch am Umgang der Nationalparke mit dieser Thematik: In allen Natio- 
nalparken ist Geocaching (z.T. mit Auflagen) erlaubt. 
Wir senden Ihnen diese ausschließlich auf das Geocaching bezogene Stel- 
lungnahme auch, da wir uns im Rahmen des vom Bundesministerium für 
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und dem Umweltbun- 
desamt (UBA) geförderten Projektes „Natursport.Umwelt.Bewusst“ ganz ak- 
tuell mit dem Geocaching beschäftigen und dort sehr positive Erfahrungen 
machen. 
Insbesondere in Köln, mit einer sehr aktiven Geocachingszene (u.a. der Ver- 
ein Geocaching Rheinland e.V.), sollte es doch genügend Möglichkeiten ge- 
ben, mögliche Konflikte auch ohne ein pauschales Verbot unter Berücksichti- 
gung der bestehenden Gesetzeslage zu lösen. 
21.2 Nach Absprache mit dem Kölner Eifelverein würd en sich aus unserer Sicht 
Teile, oder alle der folgende Lösungsmöglichkeiten anbieten, um den Belan- 
gen des Umweltschutzes gerecht zu werden, und nicht gleichzeitig eine Nut- 
zergruppe pauschal von der Ausübung ihres Hobbies/ihrer Natursportart aus- 
zuschließen. Der DWV spricht sich dafür aus, Geocaching als naturverträgli- 
che Aktivität im novellierten Landschaftsplan unter Berücksichtigung von Auf- 
lagen zuzulassen: 
- Geocaches in Naturschutzgebieten nur direkt auf o der entlang offiziel- 
Der Anregung für Naturschutzgebiete wird gefolgt. In Natur- 
schutzgebieten ist durch das Verbot 11, welches ein Betre- 
ten sämtlicher Flächen – mit Ausnahme der besonders ge- 
kennzeichneten Wege – als Verbot formuliert, klargestellt, 
dass auch Geocacher wie jeder andere Nutzer Wege nicht 
verlassen dürfen. Durch die Verbote 1 und 2 der Natur- 
schutzgebiete, die den Schutz von Pflanzen und Tieren zum 
Ziel haben, ist der gesetzlich vorgeschrieben Artenschutz

33 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
ler Wege zu gestatten. Hierdurch würde sich durch die Geocachenden keine 
Verschlechterung des Naturzustandes ergeben, da deren Nutzung sich nicht 
von der aller anderen Nutzenden unterscheiden würde. 
Darüber hinaus befürworten wir für alle Schutzkategorien die Auflage, Geo- 
caches nur an bereits existierenden Installationen/Infrastrukturen (z.B. Bänke, 
Schilder, Infotafeln, etc.) anzubringen. Da diese Möblierung bereits geneh- 
migt und vorhanden ist kann sich dadurch keine Verschlechterung einstellen. 
- Die Auflage, in der Beschreibung der Geocaches im  Internet (den so- 
genannten Listings) darauf hinzuweisen, dass dieser Geocache sich in einem 
Schutzgebiet befindet und deshalb besondere Rücksicht erforderlich ist. Hier- 
zu wäre es (gerade für die Akzeptanz durch die Geocachenden) hilfreich und 
wünschenswert, sich mit Vertretern der Geocachenden zusammen zu tun 
und eine gemeinsame Formulierung zu erarbeiten. (Ein Vorbild hierzu könnte 
die Beschreibung in den Listings und Geocaches des Geocaching Pilotpro- 
jektes im Staatswald Lampertheim sein.) 
- Die Auflage, Geocaches nur nach vorheriger Anzeig e bei der entspre- 
chenden Behörde auszulegen. Hierdurch hätte die Behörde einen Überblick 
über die tatsächlich existierenden Geocaches und kann Auswirkungen so 
realistisch einschätzen. 
- Die Möglichkeit, gezielt Geocaches mit einem Umwe ltbildungsauftrag 
zu fördern. So ließe sich der Zusatznutzen schaffen, dass dadurch Geo- 
cachende für Umwelt- und Naturschutzthematiken (stärker) sensibilisiert wer- 
den. Außerdem stellt dies eine Chance dar, dem Umweltbildungsauftrag (oh- 
ne eigenen Aufwand) nachzukommen und Zielgruppen anzusprechen, die 
vielleicht durch andere Maßnahmen nicht erreicht würden. Für die Umset- 
zung dieser Maßnahme würde sich sicherlich der örtliche Geocachingverein 
als Ansprech- und Kooperationspartner anbieten. 
Auch wenn Geocaching meistens nicht im Verein praktiziert wird, so sind 
doch nahezu 100% aller Geocachenden über eine Plattform (Geo- 
caching.com) organisiert. Dadurch sind sie an die dort geltenden Richtlinien 
gemäß Bundesnaturschutzgesetz klar benannt und von Je- 
dermann zu beachten. Das reine Geocaching-Verbot wird in 
Naturschutzgebieten gestrichen. In die Erläuterung des 
Verbotes 11 „Wege“ wird klarstellend die Ergänzung aufge- 
nommen, dass auch Natursportarten wie das Geocaching 
unter das Wegegebot fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen.  
Der Anregung zu vorgeschlagenen Auflagen sowie dem 
Umweltbildungsauftrag wird nicht gefolgt, diese sind nicht 
Aufgaben des Landschaftsplans.

34 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
gebunden. Für die Durchsetzung dieser Richtlinien gibt es die sogenannten 
Reviewer. Diese sind gerne bereit, mit Ihnen zu kooperieren und Ihnen bei 
Problemen mit Geocaches zu helfen und diese gegebenenfalls zeitnah aus 
dem Spiel zu nehmen. 
Die von Ihnen aufgeführten möglichen Konflikte lassen sich aus unserer Sicht 
alle auch mit den bestehenden Mitteln und Gesetzen schon lösen, bzw. ver- 
hindern. 
Durch direkten Kontakt und Austausch mit Vertretern der Geocachingszene 
kann sicher ein besseres Verständnis für diese Natursportart erzeugt werden, 
das ein bisher vorgesehenes pauschales Verbot überflüssig macht. Wir 
möchten Sie deshalb auffordern, auf das geplante Geocaching-Verbot 
zu verzichten und es in der Fortschreibung des Landschaftsplans durch 
geeignetere Maßnahmen zu ersetzen.  
22 In Ihrem Schreiben vom 21.02.2019 - Az. 671/1 Fa  haben Sie die Bundesan- 
stalt für Immobilienaufgaben (BlmA) um Stellungnahme zum Entwurf des 
Landschaftsplanes „Köln“ gebeten. Hierzu nimmt der Bundesforstbetrieb 
Rhein-Weser als forst- und naturschutzfachlicher Vertreter der BlmA und 
Dienstleister für die Bundeswehr wie folgt Stellung: 
Für den Bundesfortbetrieb Rhein-Weser und die von diesem betreuten Lie- 
genschaften im Grundeigentum der BlmA, schließe ich mich sachlich / inhalt- 
lich der Ihnen bereits Seitens der Bundeswehr BAIUDBw Infra I 3 vorliegen- 
den Stellungnahme an. 
Ich bitte in den allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete je- 
weils unter „nicht betroffene Nutzungen“, folgende Formulierung zu ergänzen. 
Die nach § 4 Nr. 1 BNatSchG bestimmungsgemäß ausgeübte, rechtmäßige 
Nutzung durch die Liegenschaftsnutzer einschließlich der Geländebetreu- 
ungsmaßnahmen von Frei- und Waldflächen, die dieser Nutzung dienen. 
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. 
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Der Landschafts- 
plan formuliert für die Schutzgebietskategorien Land- 
schaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil 
und Naturschutzgebiet für die nach § 4 BNatSchG privile- 
gierten Flächen für öffentliche Zwecke bereits eine Unbe- 
rührtheit.

35 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
23 Der Landeswanderverband NRW unterstützt vollumfä nglich das Schreiben 
seines Mitgliedsvereins, dem Kölner Eifelverein vertreten durch den 1. Vorsit- 
zenden Rudolf Seelemann, zur Fortschreibung des Landschaftsplans Köln 
(12. Änderung). 
Wir sehen im Planentwurf durch die gewählten Formulierungen die satzungs- 
gemäßen Wander- und Wegearbeit unserer Mitgliedsvereine in Gefahr. Wir 
bitten um entsprechende Änderung analog des o.g. Schreibens vom Kölner 
EV. 
Eine geführte Wanderung mit einem qualifizierten Wanderführer auf markier- 
ten Wanderwegen stellt eine positive Besucherlenkung im Sinne des Natur- 
schutzes dar. Der Naturschutzgedanke ist in den Satzungen der Mitglieds- 
vereine und des Landeswanderverbandes verankert. 
siehe lfd. Nummern 17.1 und 17.2 
24 Zu den textlichen Änderungen haben die StEB Köln , der WBV Wahn und der 
Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal keine Anmerkungen. 
Wir würden aber gerne darauf hinweisen, dass der aktuelle Landschaftsplan 
sich auf mehrere Betriebsgelände der StEB Köln, teilweise über Bauwerke 
hinweg, erstreckt. 
Betroffen sind im Detail die Klärwerke Stammheim, Langel, Rodenkirchen 
und deren Erweiterungsflächen. 
Diese Thematik wurde bereits 2012 bei der Bezirksregierung angesprochen 
und in der Folge wurde von der UNB 2014 eine Prüfung zugesagt.  
Bis heute ist dazu keine Rückmeldung erfolgt.  
Setzen Sie sich doch bitte mit uns in Verbindung um diese Diskrepanz zu 
beseitigen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angespro- 
chene Thematik ist nicht verfahrensgegenständlich.  
25 Zu der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln ne hme ich nachfolgend aus 
Sicht der LVR-Abteilung Kulturlandschaftspflege Stellung. Gegenstand der 
Änderung ist die Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für 
Die einleitenden Hinweise zur Kernkompetenz des Land- 
schaftsverbands Rheinland werden zu Kenntnis genommen.

36 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes. 
Zu den Kernkompetenzen des Landschaftsverbandes Rheinland zählt die 
Kulturlandschaftspflege. Im Sinne des ROG (2008 1) befasst sich diese mit 
den historisch geprägten und gewachsenen Kulturlandschaften im Rheinland. 
Übergreifend regelt das ROG §2 Abs. 2 Nr. 5: „ Kulturlandschaften sind zu 
erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturland- 
schaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Natur- 
denkmälern zu erhalten. " 
25.1 Begrüßt werden die Aufnahme des Einleitungskap itels (Vorblatt) des Land- 
schaftsplanes in das Änderungsverfahren und die Aktualisierung der dort 
aufgeführten Rechtsbezüge. Die Notwendigkeit dieser Aufnahme in das Än- 
derungsverfahren zeigt sich insbesondere an der nun unter Punkt 3.3. erfolg- 
ten Erwähnung des Schutzzieles der „kulturhistorischen Bedeutung der Kul- 
turlandschaft" gemäß §26 (1), Abs. 2 BNatSchG für Landschaftsschutzgebie- 
te (LSG). In LSG ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft eben 
nicht nur aus naturschutzfachlichen Gründen, sondern auch wegen der Viel- 
falt, Eigenart und Schönheit oder der kulturhistorischen Bedeutung der Land- 
schaft geboten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
25.2 Die kulturhistorische Bedeutung als ein möglic hes, schutzbegründendes We- 
sensmerkmal eines LSG muss sich konsequenterweise in den Allgemeinen 
Verboten, Unberührtheitsregelungen und Allgemeinen Geboten  zu Land- 
schaftsschutzgebieten wiederfinden. Dies ist mit den vorgelegten Änderun- 
gen noch nicht umfänglich erfolgt. Wir bitten daher, dies nachzuholen. 
Der Anregung wird gefolgt bzw. ist bereits gefolgt worden. 
Die Vorbemerkungen des Landschaftsplans (Kapitel 1.1) 
werden sprachlich überarbeitet und eng an die in § 1 (1) 
BNatSchG formulierten Ziele angepasst.  
In den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (LSG) ist je- 
weils im Schutzzweck entsprechend der gesetzlichen Vor- 
gabe des § 26 (1) BNatSchG auch die Eigenart, Vielfalt und 
Schönheit oder besondere kulturhistorisch Bedeutung der 
Landschaft benannt. Somit ist die Anregung nach der Sys- 
tematik des Landschaftsplans auch bisher schon berück- 
sichtigt gewesen.

37 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
25.3 Für folgende Punkte aus dem Dokument „Anlage_2 _Gegenüberstellung_ 
Alte_Neue_Rege-lungen.pdf" sind aus der Fachsicht der Kulturlandschafts- 
pflege Ergänzungen vorzunehmen: 
• S. 18f. (Nr. 5 ,Bauliche Anlagen errichten'): In der Spalte 
,Erläuterungen Neu' sollte der Satz ergänzt werden ( 
in rot ): „[...] um für die 
Zukunft die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten sowie 
Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes und der kulturhistorisch 
begründeten Elemente und Strukturen  zu vermeiden." 
Der Anregung wird in abgeänderter Form gefolgt und der 
Ergänzungsvorschlag wird stärker an die Gesetzesformulie- 
rung zum Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete ange- 
lehnt, also die Formulierung „oder der besonderen kulturhis- 
torischen Bedeutung der Landschaft“ übernommen. 
25.4 • S. 32 (Nr. 19 ,Umbruch von Dauergrünland'): Dieses Verbot kann 
gleichermaßen wie Nr. 26 (S. 36) auch dem Schutz von Resten der bäuerli- 
chen Kulturlandschaft dienen. Es wird folgende Ergänzung vorgeschlagen ( in 
rot ): "Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen 
Flora und Fauna sowie von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft ". 
Der Anregung wird gefolgt. Die vorgeschlagene Formulie- 
rung zur kulturhistorischen Bedeutung von Dauergrünland 
wird in den Erläuterungstext übernommen. 
25.5 • S. 32 (Nr. 20 ,Gewässer anlegen / verändern' ): Dieses Verbot dient 
auch dem Schutz von kulturhistorisch bedeutenden, anthropogen geschaffe- 
nen Gewässern. Nicht nur Störungen im Naturhaushalt der Schutzgebiete 
sollten verhindert werden, sondern auch a) der Verlust von kulturhistorischen 
Elementen und Strukturen, wie sie z.B. im Umfeld von Wassermühlen (Müh- 
lengräben, -teiche etc.) zu finden sind und b) der Verlust der Ablesbarkeit 
ehemaliger Funktionen, z.B. durch Trockenlegung eines Mühlenteiches oder -
grabens. Es wird empfohlen, diesen Gesichtspunkt in der Spalte 
,Erläuterungen Neu' zu ergänzen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Erläuterung des Verbo- 
tes spiegelt die Schwerpunktsetzung des Verbotes wider, 
nämlich den Schutz natürlicher stehender und fließender 
Gewässer.  
Grundsätzlich umfasst das Verbot neben den natürlichen 
Gewässern auch die vom Einwender angesprochenen 
künstlichen Gewässer. Durch die Formulierung werden die 
kulturhistorischen Gewässer mitgeschützt.  
25.6 • S. 67 (Nr. 19 ,Anlage von Feldrainen'): Wir empfehlen den ersten Satz 
in der Spalte ,Erläuterungen Neu' wie folgt zu ergänzen ( in rot ): „Feldraine 
sind in der weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft ein wesentliches Ele- 
ment zur Erhaltung der Artenvielfalt. Bei ihrer Gestaltung ist auf die Verwen- 
dung ortstypischer, heimischer Vegetationsarten zu achten ." 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Auf Grund der gesetzlichen 
Regelung des § 40 (4) BNatSchG dürfen ab dem 01. März 
2020 Gehölze und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommens- 
gebiete nicht mehr ausgebracht werden. Entsprechend die- 
ser bundesweit einheitlichen gesetzlichen Vorgabe, die all- 
gemeinverbindlich gilt, kann von einer weitergehenden und 
anderslautenden Erläuterung im Landschaftsplan abgese-

38 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
hen werden.  
25.7 • S. 91 (Nr. 19 ,Umbruch von Dauergrünland'): Wir empfehlen eine 
Formulierungsergänzung analog zu Nr. 19 Landschaftsschutzgebiete (S. 32). 
siehe lfd. Nummer 25.4 
25.8 •  S. 92 (Nr. 20 ,Gewässer anlegen / verändern '): Wir empfehlen eine 
Formulierungsergänzung analog zu Nr. 20 Landschaftsschutzgebiete (S. 32). 
siehe lfd. Nummer 25.5 
25.9 • S. 113-115 (Nr. 10 ,Renaturierung geschützte r Bachläufe'): Wir emp- 
fehlen eine Ergänzung, die ,natürliche' Bachläufe von anthropogen geschaf- 
fenen Wassergräben bzw. Kanälen definitorisch abgrenzt. Letztere können 
nach kulturhistorischer Einschätzung erhaltenswert sein, so dass eine Verän- 
derung mit der Beeinträchtigung oder dem Verlust einer kulturhistorischen 
Bedeutung gleichzusetzen wäre. 
siehe lfd. Nummer 25.5 
25.10 • S. 133 (Nr. 19 ,Umbruch von Dauergrünland') : Wir empfehlen eine 
Formulierungsergänzung analog zu Nr. 19 Landschaftsschutzgebiete (S. 32). 
siehe lfd. Nummer 25.4 
25.11 • S. 187 (Allgemeine Bestimmungen und Erläute rungen zum Land- 
schaftsplan unter 1.1 Vorbemerkung): Im fünften Abschnitt wird bei der Auf- 
zählung der Schutzgüter um Ergänzung des Schutzguts "Kulturelles Erbe" 
gebeten, weil die Ziele und Maßnahmen eines modernen Landschaftsplans in 
Anlehnung an die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des BNatSchG auch 
auf die "Erhaltung der historischen Kulturlandschaft" abzielen sollten. Aufga- 
be eines Landschaftsplans ist es, den charakteristischen Natur- und Land- 
schaftsraum auch als kulturhistorisches Erbe zu verstehen und diese Bedeu- 
tungsebene im Zuge einer nachhaltigen Stadtentwicklung ebenfalls zu si- 
chern (vgl. hierzu §10 LNatSchG NRW (1), Abs. 1: " Als räumlich differenzier- 
te Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht die Erhaltung einer 
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftsele- 
menten reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die 
landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten oder die Erhaltung einer ge- 
wachsenen Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen 
Der Anregung wird in geänderter Form gefolgt. Die Vorbe- 
merkungen des Landschaftsplans (Kapitel 1.1) werden 
sprachlich überarbeitet und eng an die in § 1 (1) BNatSchG 
formulierten Ziele angepasst. 
Die Überarbeitung der Entwicklungsziele des Landschafts- 
plans Köln erfolgt in einem eigenen Verfahren und ist nicht 
Gegenstand dieses 12. Änderungsverfahrens.

39 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Besonderheiten , [...]". Es wird noch einmal betont, dass gleichberechtigt ne- 
ben dem Landschaftsbild auch die kulturhistorische Bedeutung ein entschei- 
dendes Beurteilungskriterium für die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsbe- 
reiches ist. Nähere Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie im Fachbei- 
trag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln des Landschaftsverbandes 
Rheinland (2016). 2  
Für Fragen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 
 
1Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch 
Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) 
2https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnrw/do 
kumente_190/Fachbeitrag_Kulturlandschaft_zum_Regionalplan_Koeln_komplett.pdf 
26 Einwendungen 
Seite 10-11 _Bezüglich Verbot 1_Denkmalpflegerische Maßnahmen in histo- 
rischen Parkanlagen bitte aufnehmen unter dem Punkt „Unberührt davon". 
Erklärung: Notwendige Pflegemaßnahmen dienen zur Erhaltung und Siche- 
rung des kulturellen Erbes. 
 
Die Anregung ist bereits gefolgt worden. Zum Verbot 5 
„bauliche Anlagen“ besteht eine Unberührtheit, die die Pfle- 
ge und Rekonstruktion von Denkmalen im Sinne des § 2 
DSchG NRW mit Ausnahme von Verbot 1 unberührt stellt. 
Mit der vorherigen Anzeige an die UNB sind im Einzelfall 
erforderliche Pflegemaßnahmen, die in Baum- und Vegeta- 
tionsbestände eingreifen, anzuzeigen.  
Darüber hinaus formuliert die allgemeine Unberührtheitsre- 
gelung Nr. 3 für Landschaftsschutzgebiete, dass Pflege- 
maßnahmen sowie die bestimmungs- und ordnungsgemäße 
Nutzung privater und öffentlicher Parkanlagen unberührt 
gestellt sind.  
26.1 Seite 16 _Bezüglich Verbot 3_Bitte ergänzen: Denkmalpflegerische Maßnah- 
men wie das Nachpflanzen sogenannter „Exoten" oder Nachpflanzungen 
unter Berücksichtigung des Klimawandels unter dem Punkt „Unberührt da- 
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Denkmalpflegeri- 
sche Maßnahmen sind unter der Unberührtheitsregelung 
Nr. 3 für Landschaftsschutzgebiete zu Pflegemaßnahmen

40 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
von" aufnehmen. sowie der bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung 
privater und öffentlicher Park- und Sportanlagen, Friedhöfe, 
Haus- und Kleingärten subsummiert. Auch die Nachpflan- 
zung von „Exoten“ und nicht heimischen Bäumen ist durch 
diese Regelung berücksichtigt, eine zusätzliche Ergänzung 
ist nicht erforderlich. 
26.2 Seite 32 _Bezüglich Verbot 20_Denkmalpflegerische Maßnahmen ergänzen 
unter dem Punkt „Unberührt davon". 
Erklärung: Siehe Einwendung bezgl. Verbot 1 - Notwendige Pflege- und Re- 
konstruktionsmaßnahmen dienen zur Erhaltung und Sicherung des kulturel- 
len Erbes. Seite 44_Bezüglich Punkt 2 „Nicht betroffene Nutzungen": Kann 
die Denkmalpflege nicht sowohl unter Punkt 2 als auch unter Verbot 5 aufge- 
führt werden? Bitte um Erläuterung. 
siehe lfd. Nummer 26 
26.3 Seite 53 _Bezüglich Nr. 15_Stadtkonservator als Institution im Text ergänzen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die angesprochene Unbe- 
rührtheitsregelung soll innerhalb der Stadtverwaltung eng 
gefasst bleiben. Nur die grünpflegenden und naturschutz- 
fachlich zuständigen Dienststellen werden für die Anord- 
nung von Maßnahmen genannt. Die enggefasste Regelung 
stellt sicher, dass andere Dienststellen nur auf Antrag eine 
Genehmigung erhalten können, soweit die geplanten Maß- 
nahmen naturschutzrechtlich vereinbar sind. 
26.4 Seite 64 _Bezüglich Punkt 12_"die Erhaltung des ortstypischen und historisch 
bedeutenden Baum- und Heckenbestandes..." 
Historische Parkanlagen betonen und als Teil des traditionellen Orts- und 
Landschaftsbildes deutlich machen.  
Der Anregung wird in abgeänderter Form gefolgt. Die For- 
mulierung wird so gewählt, dass die gebotsgegenständli- 
chen ortstypischen Baum- und Heckenbestände auch erhal- 
tenswert sind, wenn sie historisch unbedeutend sind, somit 
wird das „und“ durch ein „oder“ ersetzt.  
26.5 Seite 69 _Ergänzung eines Gebotes zur Erhaltung historischer Parkanlagen, 
Friedhöfe oder Alleen als wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft mit 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Erhalt von Denkmalen 
und somit auch der historischen Parkanlagen, Friedhöfe

41 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Hinweis auf §26 BNatSchG (1) 2. (wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft...).  
oder Alleen ist nach § 7 DSchG NW geregelt. Es bedarf 
somit keiner zusätzlichen Gebotsregelung im Landschafts- 
plan. 
26.6 Die oben aufgeführten Änderungswünsche bei den Landschafts- 
schutzgebieten sind auf die geschützten Landschaftsbestandteile 
sowie alle anderen Schutzausweisungen ebenfalls zu ergänzen  - 
wie zum Beispiel: 
Seite 79 _Bezüglich Verbot 1_Denkmalpflegerische Maßnahmen in histori- 
schen Parkanlagen bitte aufnehmen unter dem Punkt „Unberührt davon". 
Erklärung: Notwendige Pflegemaßnahmen dienen zur Erhaltung und Siche- 
rung des kulturellen Erbes auch in geschützten Landschaftsteilen.  
siehe lfd. Nummern 26 bis 26.5 
26.7 Seite 106 _Bezüglich Nr. 12_Stadtkonservator als Institution im Text ergän- 
zen.  
siehe lfd. Nummer 26.3 
26.8 Seite 116 _Ergänzung eines Gebotes zur Erhaltung historischer Parkanlagen, 
Friedhöfe oder Alleen als wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft mit 
Hinweis auf §26 BNatSchG (1) 2. (wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft...).  
siehe lfd. Nummer 26.5 
26.9 Seite 156 _Bezüglich Kapitel Naturschutzgebiete: Oben skizzierte denkmal- 
pflegerische Belange sind zu ergänzen - generell ist die Rolle des Denkmal- 
schutzes in diesem Kapitel unterrepräsentiert. Denkmalgeschützte Parkanla- 
gen bedürfen auch als Teil von Naturschutzgebieten der Pflege und Unterhal- 
tung.  
Der Anregung wird nicht gefolgt. In Kölner Naturschutzge- 
bieten (NSGs) gibt es keine denkmalgeschützten Parkanla- 
gen, somit bedarf es keiner Regelung. 
26.10 Da Naturdenkmäler auch dem Denkmalschutz unte rliegen können, wie zum 
Beispiel Alleen, muss auch hier die Denkmalpflege stärker inkludiert werden. 
Wie zum Beispiel: Die Erstellung oder Bearbeitung von Pflegekonzepten zum 
Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung von historischer Substanz oder das 
gezielte Nachpflanzen von historisch bedeutenden Bäumen, z.B. an Wege- 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Grundsatz ergänzen 
sich die fachgesetzlichen Regelungen des DSchG NRW 
und die Festsetzungen und Vorgaben des Landschaftsplans 
Köln. Eine darüberhinausgehende Regelung zur Erarbei- 
tung von Pflegekonzepten kann jeweils nur gebietsspezi-

42 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
kreuzen. fisch im Einzelfall geregelt werden, wenn dort ein entspre- 
chendes Erfordernis besteht. Die Anregung kann nicht im 
Rahmen dieses Änderungsverfahrens berücksichtigt wer- 
den. 
27 Gegen die geplante Änderung des Landschaftsplane s erhebe ich fristgerecht 
folgende Einwände: 
1. die Öffentlichkeit wurde zwar formell, aber für eine Akzeptanz 
nicht ausreichend informiert . Entgegen den Anregungen einiger Bezirks- 
vertretungen wurde sogar die Offenlegung ausschließlich im Amtsblatt und in 
einer kleinen Anzeige im Kölner Wochenspiegel kommuniziert. Auf der Inter- 
netseite der Stadt Köln wurde an nicht exponierter Stelle erst seit der 14. KW 
nach Anfrage ein Hinweis geschaltet. Für eine so wesentliche Änderung, die 
voraussichtlich für Jahrzehnte Gültigkeit hat und für Schutzgebiete von gro- 
ßer Tragweite ist, hätte die Änderung in breiter Öffentlichkeit diskutiert wer- 
den müssen. Eine einzige Pressemitteilung von 08/18 (Ferienzeit!) ohne Ver- 
deutlichung der Tragweite ist dem Thema nicht angemessen. 
Der Entwurf von 2014 wurde in so wesentlichen Teilen geändert (z.B. Strei- 
chung des Allgemeinen Baumschutzes), dass die Einbeziehung der Öffent- 
lichkeit damals für den jetzigen Entwurf nicht relevant ist. 
Ich beantrage eine in der Öffentlichkeit breit kommunizierte Verlänge- 
rung der Offenlegung . 
 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Bekanntmachung der 
öffentlichen Auslegung ist entsprechend der rechtlichen 
Vorgaben erfolgt. So gibt das Landesnaturschutzgesetz 
NRW in § 17 Absatz 1 vor, dass der Entwurf des Land- 
schaftsplans für die Dauer eines Monats beim Träger der 
Landschaftsplanung öffentlich auszulegen ist. Ort und Dau- 
er der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher orts- 
üblich bekannt zu machen. Die Verordnung über die öffent- 
liche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Be- 
kanntmachungsverordnung) konkretisiert, wie die Bekannt- 
machung zu erfolgen hat. In § 4 Absatz 2 führt sie aus, dass 
für Gemeinden die geltende Form der öffentlichen Be- 
kanntmachung in deren Hauptsatzung festzulegen ist. Die 
Hauptsatzung der Stadt Köln gibt in § 8 Absatz 1 vor, dass 
öffentliche Bekanntmachungen der Stadt im Amtsblatt der 
Stadt Köln zu vollziehen sind. 
Am 27.02.2019 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln die Mit- 
teilung über die öffentliche Auslegung der 12. Landschafts- 
planänderung vom 08.03.2019 bis einschließlich 12.04.2019 
im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt 
Köln. Die Mitteilung beinhaltete die Adresse des Stadthau- 
ses und des Büros, in dem die Unterlagen zur Einsicht aus- 
liegen.  
Ergänzend hat die Stadt Köln im Kölner Wochenspiegel, der

43 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
kostenfrei in jedem Haushalt im Stadtgebiet verteilt wird, 
eine Anzeige - ebenfalls am 27.02.2019 - geschaltet und 
Beginn und Ende der öffentlichen Auslegung (08.03.2019 
bis einschließlich 12.04.2019) bekannt gemacht.  
Auch wurde am 27.02.2019 auf der Homepage der Stadt 
Köln unter dem Themenbereich „Landschaftsplan“ auf die 
öffentliche Auslegung verwiesen und ein Link zu den verfah- 
rensgegenständlichen Unterlagen eingestellt. Der Hinweis, 
dass die Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt 
Köln erst nach Anfrage in der 14 Kalenderwoche erfolgt ist, 
ist nicht zutreffend.  
Der Gesetzgeber sieht für die öffentliche Auslegung die 
Dauer eines Monats vor. Die öffentliche Auslegung der 12. 
Änderung erfolgte vom 08.03.2019 bis 12.04.2019, somit 
über einen Zeitraum von fünf Wochen und folglich länger als 
die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist. Zudem war der 
Beginn bewusst von der Verwaltung nach Karneval und vor 
den Osterferien gewählt worden, damit keine Ferienzeit ein- 
geschlossen ist und möglichst viele Bürgerinnen und Bürger 
die Möglichkeit eingeräumt bekommen, sich zu dem Entwurf 
zu äußern.  
Des Weiteren wurden sämtliche Bezirksvertretungen (BVen) 
bereits am 31.01.2019 über die öffentliche Auslegung in- 
formiert und allen BVen das Angebot gemacht, die Inhalte 
der 12. Änderung in einem gemeinsamen Termin zu erör- 
tern. Dieses Angebot wurde von den BVen teilweise ange- 
nommen. 
 2. Der allgemeine Baumschutz  für den Außenbereich, der im jetzigen 
LSP neben der den Innenbereich betreffenden Kölner Baumschutzsatzung 
geregelt wird, darf nicht komplett gestrichen werden, weil er „nur einen ver- 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Ausführungen des 
Einwenders zeigen, dass bezüglich der Gültigkeit des soge- 
nannten allgemeinen Baumschutzes ein Missverständnis

44 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
schwindend kleinen Bereich betreffen würde". Bürgerinitiativen befürchten 
das Gegenteil. Für den Außenbereich waren nach §§19-23 LG keine Schutz- 
ausweisungen festgesetzt. Auch das neue BNatSchG §39 und das LG kom- 
pensieren den jetzt gestrichenen Teil in Gänze nicht, vor allem nicht außer- 
halb der Schutzzeit von März-Oktober. Der „allgemeine", aber sehr konkret 
formulierte Baumschutz, der jetzt gestrichen werden soll, betrifft geschützte 
Gebiete im Außenbereich, d.h. auch geschützte Landschaftsbestandteile in 
der Innenstadt wie Römerpark, Friedenspark, Clarenbachkanal, Aachener 
Weiher etc etc etc - den sog. " Innenbereich Im Außenbereich " - also eigent- 
lich fast alle wichtigen Grünflächen. 
D.h.: für diese Flächen entfällt erwartungsgemäß künftig ein gesetzlicher 
Baumschutz für einzelne Bäume zumindest außerhalb der Schutzzeit März - 
Okt. komplett. 
In vielen Fällen konnten Bürgerinitiativen Bäume retten, weil sie sich auf die- 
sen allgemeinen Baumschutz berufen konnten (und nicht nur auf die Baum- 
schutzsatzung in der "bebauten Innenstadt"). 
ln Zeiten von „Friday for future" (und anderen wachsenden großen gesell- 
schaftlichen Bewegungen gegen den Klimawandel) derzeit noch gültige Text- 
passagen des Landschaftsplanes wie „Das Gebiet der Stadt Köln stellt einen 
industriellen Ballungsraum dar, in dem Natur und Landschaft, insbesondere 
auch die Bäume - außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind. Die Be- 
deutung jedes einzelnen Baumes für den Naturhaushalt...und stadtklimati- 
schen Erfordernisse... kann nicht hoch genug eingeschätzt werden"  (S. 175) 
allesamt ersatzlos zu streichen, lässt keine guten Intentionen hinsichtlich der 
geplanten Streichung des allgemeinen Baumschutzes erkennen. 
 
vorliegt. Dieser bezieht sich lediglich auf die Flächen im 
Landschaftsplan, die zwar in dessen Geltungsbereich lie- 
gen, aber nicht über die Festsetzung einer Schutzgebietska- 
tegorie verfügen. Sämtliche vom Einwender aufgelisteten 
Grünflächen (Römerpark, Friedenspark, Clarenbachkanal, 
Aachener Weiher) sind entweder als geschützter Land- 
schaftsbestandteil oder Landschaftsschutzgebiet festge- 
setzt. Ihr Gehölzbestand ist vollumfänglich durch die Ver- 
botsformulierungen des Landschaftsplans geschützt.  
Bei den Flächen, auf die sich der sog. allgemeine Baum- 
schutz bezieht, handelt es sich in der Regel um solche, die 
mit dem Entwicklungsziel 8 belegt sind, also nur zeitlich 
begrenzten „Schutz“ bis zur Realisierung der Bauleitplanung 
genießen. Die Flächen sind also primär für eine bauleitpla- 
nerische Entwicklung vorgesehen. Mit Rechtskraft des Be- 
bauungsplans greift dann die kommunale Baumschutzsat- 
zung.  
Wie in der Beschlussvorlage zur öffentlichen Auslegung 
erläutert, wird der allgemeine Baumschutz ersatzlos gestri- 
chen, da sich nach umfassender juristischer Prüfung her- 
ausgestellt hat, dass die Regelung in ihrer jetzigen Form 
nicht bzw. nur erheblich rechtsunsicher vollzogen werden 
kann.  
So schreibt die Durchführungsverordnung des Landesna- 
turschutzgesetzes vor, dass geschützte Gebiete einer 
Kennzeichnungspflicht unterliegen, d.h. an sämtlichen dem 
allgemeinen Baumschutz unterliegenden Bäumen wären im 
Gelände entsprechende Schutzgebietsschilder aufzustellen. 
Eine Umsetzung dieser rechtlichen Vorgabe ist weder prak- 
tikabel noch sinnvoll.  
Darüber hinaus ist der allgemeine Baumschutz auch aus

45 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
verwaltungspraktischer Sicht entbehrlich, da er in der Ver- 
waltungspraxis seit Rechtskraft des Landschaftsplans so 
gut wie keine Rolle spielt. Nur äußerst selten wird nach die- 
ser Regelung die Fällung eines einzelnen Baumes bean- 
tragt und auch genehmigt.  
Im Übrigen werden möglicherweise von der Streichung des 
allgemeinen Baumschutzes betroffene Bäume nicht schutz- 
los. Da diese im planungsrechtlichen Außenbereich sto- 
cken, unterliegen sie der naturschutzrechtlichen Eingriffsre- 
gelung. Sollte für mehrere Bäume eine Fällung beantragt 
werden, ist die Eingriffsregelung anzuwenden und entspre- 
chend der Kompensationsverpflichtung auszugleichen. 
 3. Die UNB als Kontrollinstanz  darf nicht entmachtet werden. Durch 
Festschreibung der geplanten Ausnahmetatbestände kann das Grünflächen- 
amt (GFA) künftig in weiten Teilen alleine entscheiden und „kontrolliert sich 
selbst". 
Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, wie wichtig die Kontrolle durch die 
UNB ist: 
- Beispiel 1: Rodenkirchener Pappelpark: Intensive „Pflegemaßnahra- 
en" des Grünflächenamtes inklusive Kappungen während der Brutzeit konn- 
ten von Bürgerinitiativen nur durch Einschaltung der UNB verhindert werden. 
Erst auf Weisung der UNB eingeschaltete (d.h. erst dann vom GFA beauf- 
tragte) Gutachter stoppten die Pflegemaßnahmen wg. intensiver Bebrütung 
und Besiedelung der entsprechenden Bäume (2006, 2012,2015). 
- Beispiel 2: Landschaftsschutzgebiet Porz-Langel 2 006 - Antrag des 
Campingplatzes auf infrastrukturellen Ausbau + Abwasseranlage. Wurde 
durch ULB abgelehnt mit Hinweis auf weitere Campingplätze (Gleichbehand- 
lung) - Maßnahme wurde erst nach strengen Umweltschutzauflagen stark 
verändert genehmigt.  
Der Anregung wird nicht gefolgt. Gemäß der verwaltungsin- 
ternen Schnittstellenregelung zur Aufgabenverteilung zwi- 
schen der unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt der 
Stadt Köln und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflä- 
chen ist eindeutig geregelt, welches Amt für welche Aufga- 
ben aus dem Themenkomplex „Landschaftsplan“ zuständig 
ist. Die Prüfung und Entscheidung zur Gewährung von Aus- 
nahmen zu Verbotstatbeständen des Landschaftsplans sind 
und bleiben auch zukünftig in der Zuständigkeit der unteren 
Naturschutzbehörde.

46 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
 4. Das spontane Versammlungsrecht  von Bürgerinitiativen darf nicht 
eingeschränkt  werden. Spontane Aktionen von Bürgerinitiativen konnten in 
vielen Fällen das Grünflächenamt dazu bewegen, geplante Fäll- oder „Pfle- 
gemaßnahmen" abzusagen oder behutsamer anzugehen. Die Änderung er- 
weckt den Anschein, man wolle sich unbequemer Kritiker entledigen. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Versammlungsrecht 
ist ein im Grundgesetz verbrieftes Recht, welches durch 
Regelungen des Landschaftsplans nicht eingeschränkt wer- 
den darf und dies mit dieser Landschaftsplanänderung auch 
nicht angestrengt wird.  
Hinsichtlich der Anregung kann nicht eindeutig nachvollzo- 
gen werden, auf welches Verbot sich diese bezieht. Sollte 
das Verbot ungenehmigter Veranstaltungen (Nr. 30 für 
Landschaftsschutzgebiete) gemeint sein, wird klargestellt, 
dass sich dieses auf Veranstaltungen bezieht, wie bei- 
spielsweise illegale Technopartys.  
Spontane Versammlungen in öffentlichen Grünflächen, wie 
sie vom Einwender skizziert werden, fallen nicht unter die 
Verbotsregelung. 
 5. Eine nicht vorgesehene, abgelehnte Umweltverträglichkeitsprüfung  
ist dringend erforderlich. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Entsprechend der gesetzli- 
chen Vorgaben zur Aufstellung von Plänen und Projekten 
wurde überprüft, ob eine strategische Umweltprüfung ge- 
mäß § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- 
fung (UVPG) durchgeführt werden muss. Hierbei sind auch 
die Vorgaben des Landesnaturschutzgesetztes NRW zu 
beachten, die in § 9 Absatz 2 Bezug auf die Änderung von 
Landschaftsplänen nimmt und vorgibt, dass es keiner stra- 
tegischen Umweltprüfung bedarf, wenn durch die Änderung 
keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche 
Umweltauswirkungen bestehen. Zur Prüfung, ob die Vo- 
raussetzungen dieser landesrechtlichen Regelung gegeben 
sind, wurde eine sog. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 
14b UVPG vorgenommen. Dabei ist vorgegeben, dass auf- 
grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung 
der in Anlage 4 des UVPGs gelisteten Kriterien einzuschät-

47 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
zen ist, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltaus- 
wirkungen haben wird. Diese Vorprüfung des Einzelfalls 
wurde vom Träger der Landschaftsplanung durchgeführt 
und kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Um- 
weltauswirkungen zu erwarten sind und demnach die 
Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nicht er- 
forderlich ist. Die einzelnen Schritte dieser Vorprüfung sind 
detailliert in Anlage 3 der in der öffentlichen Auslegung be- 
reitgestellten Unterlagen dargestellt. Die Entscheidung zum 
Verzicht der strategischen Umweltprüfung ist demnach nicht 
willkürlich erfolgt, sondern unter Anwendung der gesetzli- 
chen Bestimmungen erarbeitet worden. 
Hinweis zur Vermeidung von Irritationen: Das UVPG wurde 
zwischenzeitlich novelliert, dadurch ist es zu Veränderun- 
gen bei den Paragrafenbezügen gekommen. 
 6. Es werden keine Landschaftsplan-Karten  und die konkreten Ände- 
rungen der einzelnen Schutzgebiete gleichzeitig  vorgelegt. 
Dies soll erst im 2. Schritt erfolgen, ist aber wesentlich, um die Konsequen- 
zen von Schritt 1 zu verstehen. 
Zum Vergleich: 
in Frankfurt wurde bei Änderung des LSP alles komplett vorgelegt, übrigens 
nach insgesamt 17 [!] öffentlichen Diskussionsveranstaltungen und breiter 
Beteiligung der Öffentlichkeit auch bei der Frage: was soll Schutzgebiet blei- 
ben, was könnte Bauland werden - vor der Abstimmung im Stadtrat! 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Inhalt der Landschafts- 
planänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der all- 
gemeinen textlichen Festsetzungen sämtlicher Schutzge- 
bietskategorien und des Einleitungskapitels mit allgemeinen 
Bestimmungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan.  
Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen 
Regelungen in Schutzgebieten (Verbote, Gebote, Unbe- 
rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) 
überarbeitet und ergänzt. 
Im Rahmen der 12. Änderung erfolgt keine räumlich abge- 
grenzte Änderung am Regime der Schutzgebiete (Natur- 
schutzgebiete; Landschaftsschutzgebiete; geschützte Land- 
schaftsbestandteile und Naturdenkmäler). Erst in den nach- 
folgenden gebietsspezifischen Änderungsverfahren werden 
die einzelnen Schutzgebiete auch räumlich betrachtet und

48 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
die Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschafts- 
plans überarbeitet. 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Landschaftsplan in 
NRW als kommunale Satzung mit der Ausweisung und den 
Regelungen zu den Schutzgebieten einen rechtsverbindli- 
chen Charakter, vergleichbar einer Schutzgebietsverord- 
nung entfaltet. Der Landschaftsplan in NRW nimmt damit 
eine Sonderstellung ein und ist nicht mit Plänen anderer 
Bundesländer vergleichbar. Der beispielhaft benannte 
Landschaftsplan der Stadt Frankfurt wird als ein Rahmen- 
konzept aufgestellt und entfaltet keinen rechtsverbindlichen 
Normcharakter wie in NRW. 
Die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte der 
Bürgerinnen und Bürger sowie die der Träger öffentlicher 
Belange werden in der 12. Landschaftsplanänderung voll- 
umfänglich gewährleistet und werden seitens der Verwal- 
tung auch für zukünftige Landschaftsplanänderungsverfah- 
ren zugesichert. 
28 Vor 44 Jahren bin ich zum Studium nach Köln geko mmen und- trotz Arbeit in 
Düsseldorf (seit 30 Jahren) - lebe und engagiere ich mich in dieser besonde- 
ren Stadt. „Mein Köln ist vielfältig & bunt!" habe ich auf dem von Ihnen initiier- 
ten „Stadtgespräch" im Bezirk Lindenthal formuliert. 
Dass Vielfalt gewollt wird (siehe „Amt für Integration und Vielfalt"), dass man 
bei auftretenden Konflikten zunächst miteinander spricht und Lösungen am 
„Runden Tisch" ausgehandelt werden können (z.B. Umgang mit Silvester, 
Karneval, Chlodwigplatz), gehört für mich zur Umsetzung des kölschen „Le- 
ben und Leben lassen". Miteinander reden und konstruktive Lösungen 
finden  - das erlebe ich auch im Projekt „Einwanderung gestalten NRW", in 
dem ich als Ehrenamtliche Erfahrungen der Kölner Willkommensinitiativen 
einbringen kann. 
Der Hinweis mit ausführlicher Erläuterung der Entstehungs- 
geschichte des Geocachings und der persönlichen Ein- 
schätzung der Einwenderin zur Frage der richtigen Vorge- 
hensweise bei Konfliktsituationen wird zur Kenntnis ge- 
nommen.

49 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Umso enttäuschter bin ich, dass bei meinem Hobby „Geocaching" ausge- 
rechnet in Köln das Miteinander reden und konstruktive Lösungen finden  
nicht funktionieren soll: In der Fortschreibung des Landschaftsschutzplans 
soll Geocaching in verschiedenen Schutzgebieten weiterhin verboten werden! 
Alle unsere 1 Angebote, statt der Geocaching-Verbote konstruktive Lösungen 
zu finden, wurden beim letzten Einspruchsverfahren lediglich „Zur Kenntnis 
genommen", jedoch nicht aufgegriffen, sondern weiterhin mit falschen Be- 
hauptungen über das „besondere Gefährdungspotential" von Geocaching 
argumentiert und auf den Verboten bestanden. 
Dabei beziehen sich die Verbotsmaßnahmen gar nicht auf in Köln aufge- 
tretene Sachstände, sondern auf befürchtete Umweltschäden . Seit fünf 
Jahren versuchen wir der Stadtverwaltung zu verdeutlichen, dass es beim 
Geocaching Spielregeln und „Kontrolleure" (Reviewer) gibt, die vor dem Ver- 
öffentlichen von Caches auf das Verhindern der Probleme zielen. Und falls 
doch Probleme auftreten sollten, gibt es viel schnellere und effektivere Lö- 
sungen: Ansprechpartner, sofortiges Abschalten des problematischen Cache. 
Seit 2014 ist der Stadtverwaltung dieses Angebot bekannt und wurde seitdem 
nicht ein einziges Mal von den Behörden in Anspruch genommen. 
Die Geocaching-Verbote sind nicht nur überflüssig, weil es andere Lösungen 
gibt, sondern auch diskriminierend für ein Hobby, das sich ausdrücklich 
zum Schutz von Umwelt und Natur bekennt  und das seit Jahren zur Um- 
weltbildung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eingesetzt wird. Für 
mich als Kölnerin ist die Diskriminierung gerade von Kölner Behörden umso 
schmerzhafter, weil andere Regionen (z.B. Nationalpark Eifel) oder Städte 
(z.B. Düsseldorf) anders und kooperativ mit den Geocaching-Aktivitäten um- 
gehen. 
DANKE, dass Sie die Zusammenfassung meiner Argumente so weit gelesen 
haben! 
Im Folgenden kommt die ausführlichere Version meiner Eingabe, die auch 
auf die besondere Situation 2014 eingeht, als der Entwurf der Fortschreibung 
des Landschaftsschutzplans geschrieben wurde. Diese Situation hat sich

50 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
inzwischen grundlegend geändert: 
Als der Entwurf der Fortschreibung des Landschaftsschutzplans vor 2014 
geschrieben wurde, 
führten starke Befürchtungen zu den Geocaching-
Verbotena.aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa.....3 
Inzwischen (5 Jahre später) sind die Befürchtungen gar nicht eingetroffen.a3 
- deshalb können die Geocaching-Verbote gestrichen werdenaa..aaaa3 
Sie sind überflüssig und für den Natursport Geocaching diskriminierenda....4 
 
Als der Entwurf der Fortschreibung des Landschaftsschutzplans vor 2014 
geschrieben wurde 
, war Geocaching als „neue Art der Freizeitbeschäftigung" 
und „Geheimtipp" plötzlich „über Nacht" in Mode gekommen und eine Art 
„Hype geworden. Caches sprießten wie Pilze aus dem Boden und schienen 
wie diese durch ein untergründiges und unsichtbares Netz verbunden. Es war 
keine ansprechbare Organisation sichtbar, alles war wenig fassbar und un- 
durchschaubar. 
Der Hintergrund dieser plötzlichen und rasanten Entwicklung war die sprung- 
haft anwachsende Verbreitung der Smartphones in Europa: Waren es 2010 
noch 8 Millionen Smartphones in Deutschland gewesen, gab es 2014 schon 
40 Millionen Handys, d.h. fünfmal so viel 
2. 
Geocaching entstand im Jahr 2000 in den USA und kam im gleichen Jahr 
auch nach Deutschland. Zur Ausübung von Geocaching musste man sich 
damals jedoch ein kostspieliges GPS- Gerät kaufen - seit Anfang der 2010er 
Jahre änderte sich dies mit der rasanten Ausbreitung von Smartphones: Es 
war nur noch ein Geocaching App auf dem neuen Smartphone nötig - und 
plötzlich konnte jeder und jede die Caches suchen. Daher vergrößerte die 
neue Technik auch die Zahl der Geocacher sprungartig: Geocaching wurde 
zum „Hype" - die Presse berichtete von dem neuen Geheimtipp. Und es gab

51 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
auch negative Berichte aus anderen Teilen Deutschlands - diese Negativbei- 
spiele aus der ganzen Republik finden sich alle als „Argumente" für die Ver- 
bote im Entwurf des neuen Landschaftsplans wieder! 
Das ist der geschichtliche Hintergrund, als der Entwurf der Fortschreibung 
des Landschaftsschutzplans Köln entstanden ist. Bei den Verfassern des 
Entwurfes scheint dies zu so starken Befürchtungen geführt zu haben, dass 
sie im neuen Landschaftsschutzgesetz etwas gegen diese undurchschauba- 
ren und vermutet umweltschädlichen Geocaching-Aktivitäten tun wollten. 
führten starke Befürchtungen zu den Geocaching-Verboten. 
In Köln gibt es keine Sachstände, die durch die Verbote beseitigt werden sol- 
len! 
Die Verbote beziehen sich nicht auf Problemfälle mit Caches, die bisher in 
Köln aufgetreten sind, sondern sie sollen fiktive Möglichkeiten ausschließen, 
die in Köln auftreten könnten, weil sie früher einmal an anderen Stellen in 
Deutschland aufgetreten sind. 
Inzwischen (5 Jahre später) sind die Befürchtungen gar nicht eingetroffen 
Seit unseren Einsprüchen 2014 ist der Stadt Köln bekannt, dass es bei Prob- 
lemen einen Ansprechpartner gibt, durch den eventuell auftretende Probleme 
schnell und unbürokratisch beseitigt werden können. Dieser ist von Ihnen 
nicht kontaktiert worden - und auch auf anderen Wegen gab es keine Be- 
schwerden über problematische Caches. 
Während man in der speziellen Situation 2014 vielleicht noch sagen konnte, 
dass sich mit der neuen Freizeitbeschäftigung etwas Undurchschaubares 
rasant ausbreitet, dem man nur mit Verboten Einhalt gebieten kann, so sind 
diese Befürchtungen in den letzten 5 Jahren durch die andersartige Realität 
widerlegt worden! 
Dass die Befürchtungen nicht eingetroffen sind, ist keine „zufällige" Entwick- 
lung, sondern hat strukturelle Gründe: 
> Geocaching ist kein „untergründiges" und undurchsc haubares Netz-

52 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
werk, sondern läuft nach Regeln („Guidelines") ab, die öffentlich einsehbar 
sind und durch Reviewer kontrolliert werden. Die Regeln des Spiels gibt es 
inzwischen auch in der deutschen Übersetzung, sie entwickeln sich weiter 
und reagieren auch auf mögliche Konflikte. 
> Geocaching wird nicht „ungreifbar" im fernen Ameri ka gesteuert, son- 
dern hat lokale Ansprechpartner in Köln: die Reviewer, von denen mehrere 
auch in Köln wohnen, und letztendlich auch der Verein „Geocaching Rhein- 
land e.V.". 
> Geocaching ist kein „Feind" des Landschaftsschutze s, sondern be- 
kennt sich ausdrücklich zum Naturschutz  und wird auch in Schutzgebieten 
(z.B. Nationalpark Eifel) naturverträglich ausgeübt. Es wird von vielen Orga- 
nisationen und Schulen - auch in Köln! - zur Umweltbildung  herangezogen, 
weil es besonders für Kinder und Jugendliche attraktiv ist. Auch für Touristen 
wird Geocaching als Attraktion angeboten, der Kölner Stadtanzeiger führt es 
als Freizeitaktivität auf.  
 - deshalb können die Geocaching-Verbote gestrichen werden. 
Die Verbote sind nicht in den Entwurf geschrieben worden, um problemati- 
sche Sachstände in Köln zu beseitigen, sondern um mögliche Probleme zu 
verhindern. Seit 5 Jahren sind die befürchteten Sachstände nicht eingetreten. 
Wie kann man da noch argumentieren, dass die Verbote notwendig sind? 
Die Verbote können fallen gelassen werden, 
> weil die bestehenden Bestimmungen zum Landschaftss chutz Teil der 
Geocaching-Regeln sind 
> weil es andere Möglichkeiten gibt, um potentielle Konflikte zu lösen 
> weil dies auch in anderen Städten und Regionen mög lich ist 
> weil auch auf Ministerialebene kein Regelungsbedar f gesehen wurde. 
Sie sind überflüssig und für den Natursport Geocaching diskriminierend. 
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen – 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege – 
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und

53 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Es geht nicht um eine „uneingeschränkte" Nutzung der Landschaft, wie im 
Entwurf behauptet wird, sondern um eine gleichberechtigte  Nutzung auf der 
Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Regelungen, zu denen natürlich die 
Wege-Gebote, Baumhöhlen, gesetzlich geschützte Biotope und andere Best- 
immungen gehören. 
Neue Freizeitaktivitäten wird es immer geben - eine Stadtverwaltung kann sie 
nicht alle verbieten, wie sie es jetzt mit Geocaching versucht. Im Gegenteil: 
wenn sich die Stadt Köln Vielfalt, Leben und Leben-Lassen auf die Fahnen 
schreibt, dann ist es doch begrüßenswert, dass Dialog und konstruktives Mit- 
einander zur Beseitigung von potentiellen Konflikten angeboten und prakti- 
ziert werden. Dass der vorliegende Entwurf mit den Verboten nicht dialogbe- 
reit ist und andersartige Exempel ausgerechnet gegenüber dem Natursport 
Geocaching statuieren will, ist enttäuschend und diskriminierend. 
Geocaching wird - auch in Köln - von Institutionen und Verbänden zur Um- 
weltbildung eingesetzt, d.h. es bringt Kinder, Jugendliche und Erwachsene 
dazu, sich in der Natur zu bewegen und besonders auf Details in der Umwelt 
zu achten. Dies wurde auch bei einer Umfrage unter Natursportlern des Pro- 
jektes „Natur.Umwelt.Bewusst" des Deutschen Wanderverbandes bestätigt: 
Die Auswertung der fast 5900 Fragebögen hat u.a. ergeben, dass Geocacher 
ein vergleichsweise hohes Umweltbewusstsein und weniger Konflikte mit an- 
deren Landschaftsnutzern haben. 
In der Hoffnung, dass ich durch diese Argumentation dazu beigetragen habe, 
dass Geocaching in Köln umweltfreundlich und ohne Verbote im neuen 
Landschaftsplan ausgeführt werden kann, verbleibe ich 
mit freundlichen Grüßen 
 
 
1 „Unsere" = seit 2014 ist der Verein „Geocaching Rheinland e.V." ( www.geocaching-
rheinland.de ) mit inzwischen 300 Mitgliedern Ansprechpartner für Geocaching in Köln und 
Umgebung. Das wird auch von den Medien wie Kölner Stadtanzeiger oder WDR genutzt - 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen.

54 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
leider jedoch bisher nicht von der Stadtverwaltung. 
2 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/198959/umfrage/anzahl-der-smartphonenutzer-
in-deutschland-seit-2010/  
29 Wir sind zutiefst enttäuscht, dass auch in der ü berarbeiteten Fortschreibung 
des Landschaftsplans Köln weiterhin ein Geocaching-Verbot vorgesehen ist. 
Unsere im Jahr 2014 schriftlich und persönlich vorgebrachten Argumente 
gegen ein Verbot wurden nach unserem Eindruck überhaupt nicht aufge- 
nommen, sondern einfach beiseite gewischt. Eine inhaltliche Auseinander- 
setzung fand für uns erkennbar nicht statt. Lediglich für den kleinen Bereich 
der geschützten Landschaftsbestandteile gab es ein zaghaftes Entgegen- 
kommen (kein Verbot mehr an technischer Infrastruktur). 
Anlässlich der erneuten Offenlegung weisen wir darauf hin: 
1. Geocaching wird naturverträglich ausgeübt. 
2. Die Begründungen für das Verbot beruhen auf fals chen und un- 
genauen Behauptungen. 
3. Das Verbot ist unverhältnismäßig. 
Im Namen unserer Mitglieder und Unterstützer fordern wir Sie nochmals auf, 
sich auf unsere Argumentation einzulassen und das Geocaching-Verbot er- 
satzlos aus dem Entwurf für die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln 
zu streichen. 
Zu den o. g. Punkten führen wir im Folgenden aus: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und es wird 
auf die nachfolgende Nummern 29.1 bis 29.5 verwiesen. 
29.1 Zu 1. Geocaching wird naturverträglich ausgeübt 
Hierzu haben wir uns in unseren beiden Schreiben vom 30.05.2014 und vom 
30.09.2014 sowie bei unserem Gespräch mit Herrn Bauer am 22.09.2014 
bereits ausführlich ausgelassen. Wir haben Ihnen detailliert die Spielregeln 
und die Selbstregulierung unseres Spiels vorgestellt, die sicherstellen, dass 
die Umwelt nicht beeinträchtigt wird. 
Der Hinweis mit ausführlicher Erläuterung der Abwicklung 
der Freigabe von Geocaches und der Vorgaben zur Aus- 
übung des Geocachings wird zur Kenntnis genommen.

55 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Neue Geocaches durchlaufen vor ihrer Veröffentlichung auf der Plattform 
geocaching.com einen Überprüfungsprozess (Reviewingprozess). Potentiell 
problematische Caches (Klettercaches, Nachtcaches, „Powertrails", „Lost 
Places") werden von den regionalen Prüfern (Reviewern) nicht ohne weiteres 
veröffentlicht. Gemäß der Vereinbarung mit dem NRW-Umweltministerium 
vom 21.04.2012 (Az. 111-5 - 605.12.20.02) ist dafür eine ausdrückliche Er- 
laubnis des Eigentümers erforderlich. Nach der Veröffentlichung stehen so- 
wohl den Spielern als auch Externen 1 Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, 
so dass tatsächlich problematische Caches kurzfristig aus dem Spiel ge- 
nommen werden können. Es ist also nicht erforderlich, einen anonymen An- 
sprechpartner im fernen Amerika zu kontaktieren, sondern er steht Ihnen lo- 
kal in Köln und in einem deutschen Verein organisiert zur Verfügung. 
Unser Verein, unsere Mitglieder sowie die Spieler bekennen sich ausdrück- 
lich zum Schutz von Umwelt und Natur. So sieht es auch das Regelwerk vor. 
Wir sind uns der grundsätzlichen Problematik unseres Hobbys bewusst und 
stehen daher immer für Dialog, Austausch etc. zur Verfügung. In Kooperation 
mit anderen Organisationen (BUND, Nabu, Landesjagdverband NRW u.v.m.) 
sind wir im Naturschutz aktiv und in der Umweltbildung tätig. Wir beteiligen 
uns an Messeauftritten, Infomärkten, Umwelttagen, Aktionen des Kölner 
Stadtanzeigers, um über das Spiel Geocaching aufzuklären und als An- 
sprechpartner zur Verfügung zu stehen. 
Seit 2012 sind Geocacher auf Einladung des Landesjagdverbands NRW auf 
Europas größter Jagdmesse „Jagd und Hund" in Dortmund mit einem eige- 
nen Stand vertreten. Nach anfänglicher Aufregung vonseiten der Jägerschaft 
sind wir schnell zu einem entspannten und respektvollen und vor allem einem 
konstruktiven Miteinander übergegangen. 
Geocaching wird auch in Schutzgebieten naturverträglich ausgeübt. Das be- 
weisen umliegende Städte wie z. B. Düsseldorf oder der Nationalpark Eifel. 
Warum dort etwas möglich ist, aber in Köln nicht, erschließt sich uns nicht. 
Es geht uns nicht um eine „uneingeschränkte" Nutzung der Landschaft - wie 
es in der Bewertung der Verwaltung zu unserem Einwand behauptet wird,

56 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
sondern um eine gleichberechtigte Nutzung auf der Grundlage der allgemei- 
nen gesetzlichen Regelungen. Selbstverständlich gelten für Geocacher die- 
selben Vorschriften wie z. B. Wege-Gebote in NSG o. ä. Es gibt aber auch 
keinen Grund für eine Spezialregelung.  
29.2 Zu 2. Die Begründungen für das Verbot beruhen auf falschen und unge- 
nauen Behauptungen. 
Die Begründungen für ein Geocaching-Verbot in der Gegenüberstellung der 
alten und neuen Regelungen (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2034/2018) 
und die Bewertungen der Verwaltung zu den Einwendungen (Anlage 1 zur 
Beschlussvorlage 2034/2018) sind z. T. sachfremd, falsch oder überzogen: 
Aus den Vorworten zu gLB, NSG und ND: „Es besteht ein Regelungsbedarf, 
da diese neue Art der Freizeitbeschäftigung - (zusätzlich bei ND:), die unter 
anderem das Verstecken sog. Caches in den Bäumen vorsieht - von den be- 
stehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst wird." 
Wir sind der Auffassung, dass eine Spezialregelung für Geocaching nicht 
erforderlich ist, da bereits mit den allgemeinen Regelungen (Wege-Gebot, 
Baumhöhlen, gesetzlich geschützte Biotope etc.) alle potentiellen Störungen 
erfasst sind. Es gibt keine Geocaching-spezifischen Störungen, die nicht von 
bestehenden Regelungen erfasst wären. 
Aus den Erläuterungen zu den textlichen Festsetzungen 32 NSG und 10 ND: 
„Hierdurch sollen Schädigungen der Bäume und Störungen für die Tierwelt 
vermieden werden." 
Diese Begründung halten wir für pauschal und nicht stichhaltig. Es bleibt un- 
klar, worin die behauptete Schädigung und Störung durch unser Hobby be- 
stehen soll. Geocacher verhalten sich nicht wesentlich anders als Wanderer 
und Spaziergänger. Ohne weitere konkrete Begründung wird einfach eine 
negative Behauptung aufgestellt. 
In der Bewertung der Verwaltung zu unseren Einwänden (Anlage 1, lfd. Nr. 
11) wird behauptet, dass Geocaching „ein besonderes Gefährdungspotential 
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen – 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege – 
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen.

57 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
für die artenschutzrechtlichen Belange beinhaltet, da die Verstecke ... bei- 
spielsweise als Brut- oder Lebensraum dienen oder dienen können." Uns 
bleibt unverständlich, wie die Stadt Köln zu dieser Aussage kommt. Weder 
gab es in der Vergangenheit in Köln solche Vorkommnisse, auf die die o. g. 
Behauptung zutreffen würde, noch kommen Körperschaften wie die Stadt 
Düsseldorf oder das Land NRW zu vergleichbaren Erkenntnissen. Unabhän- 
gig davon sind Brut- und besonders geschützte Lebensräume durch das 
BNatSchG bereits geschützt und werden als Versteckort somit nicht zugelas- 
sen. 
In Naturschutzgebieten gilt schon jetzt ein Wege-Gebot. Damit also die von 
der Verwaltung behauptete artenschutzrechtliche Gefährdung eintreten könn- 
te, müsste unmittelbar am Wegesrand ein Brut- oder Lebensraum liegen, in 
dem dann ausgerechnet ein Geocache gelegt wurde. Wobei Geocaches im 
Wald überwiegend auf dem Boden liegen und mit umher liegenden Zweigen 
„getarnt" werden und nicht in Baumhöhlen liegen. Dieser oben konstruierte 
Lebensraum am Wegesrand würde höchstwahrscheinlich öfter von Spazier- 
gängern und Radfahrern gestört als von Geocachern. Ein normaler Cache im 
Wald wird durchschnittlich seltener als einmal am Tag aufgesucht, die Anzahl 
der sonstigen Passanten dürfte um ein Vielfaches höher liegen. 
Daraus lässt sich unserer Auffassung nach kein besonderes Gefährdungspo- 
tential von Geocaching ableiten. 
In der Begründung der Verwaltung werden ferner „Ansammlungen von Men- 
schen (Stichwort Event-Caches)" aufgeführt, die „Störungen verursachen 
können". Selbstverständlich gibt es in einem Grüngebiet um eine Großstadt 
Ansammlungen von Menschen. Der Anteil der Geocacher daran, dürfte aber 
verschwindend gering sein - zumal Geocacher in der Regel in kleinen Grup- 
pen oder allein unterwegs sind. Mit dieser Begründung müsste vielmehr jeder 
Schulausflug, Lauftreff oder Wandertag verboten werden. 
Typisch wären It. Verwaltung „Spontane Aufrufe über das Internet und soziale 
Netzwerke". Auch diese Behauptung ist in Bezug auf Geocaching unzutref- 
fend. Es gibt so etwas schlichtweg nicht. Geocaching findet nahezu aus-

58 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
nahmslos auf Basis der Internetplattform geocaching.com statt; Events haben 
dort mindestens eine Vorlaufzeit von 14 Tagen. Eventcaches finden in der 
Regel in geschlossenen Räumen in Form von Stammtischen statt. Sie sind 
herzlich eingeladen, einmal ein Kölner Geocaching-Event zu besuchen und 
sich davon zu überzeugen. Solche Events, Waldführungen oder Naturschutz- 
veranstaltungen (CITO) der Geocacher werden genau wie normale Geo- 
caches von den Reviewern vorab geprüft. Für Veranstaltungen in Wäldern ist 
dafür gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Landesforstgesetz NRW bekanntermaßen 
eine Anmeldung bei der zuständigen Forstbehörde erforderlich (außer zum 
Zwecke der Umweltbildung mit geringer Teilnehmerzahl). Ohne diese wird es 
keine Veröffentlichung durch die Reviewer geben. 
Soziale Medien nutzen Geocacher wie viele andere auch sicherlich für den 
Austausch über ihre Aktivitäten; von den behaupteten „spontanen Aufrufen" 
ist uns jedoch nichts bekannt. 
Diese Fülle an falschen Behauptungen legt nahe, dass die Verwaltung sich 
nicht hinreichend mit der Materie beschäftigt hat. Unsere ausführlichen Dar- 
stellungen unseres Hobbys wurden offensichtlich ignoriert. 
Auf einer solch zweifelhaften Grundlage darf jedoch kein Verbot begründet 
werden. 
Mit der o. g. Behauptung der Verwaltung, es gäbe „spontane Aufrufe über 
das Internet", wird ferner „die Kooperation mit einem Verein zur Störungs- 
vermeidung nicht für ausreichend erachtet." Unser Verein Geocaching Rhein- 
land e.V. versteht sich als lokaler Ansprechpartner für das Thema Geo- 
caching. Wir haben Ihnen die Spielregeln, den daraus resultierenden Revie- 
wing-Prozess und die Selbstregulierung der Internetplattform geo- 
caching.com der US-amerikanischen Firma Groundspeak, Inc. ausführlich 
dargestellt. Mit all diesen Bausteinen ist eigentlich eine weitest gehende Stö- 
rungsvermeidung gewährleistet! Über den Verein erhält die Stadt die Mög- 
lichkeit, direkt die lokalen Geocacher anzusprechen und mit ihnen zusammen 
- statt gegen sie - den Naturschutz im Kölner Grün ein Stück weiter voranzu- 
bringen. Warum unser Angebot in Ihren Augen nicht ausreichend sein soll,

59 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
erschließt sich uns nicht; zumal andere Körperschaften, Organisationen und 
Medien wie der WDR oder der Kölner Stadtanzeiger sehr wohl darauf zu- 
rückgreifen. 
In der weiteren Bewertung der Verwaltung werden Hinweise lediglich „zur 
Kenntnis genommen." Positive Beispiele aus der Umgebung, wissenschaft- 
lich-fachliche Untersuchungen sowie ein Angebot zur Kooperation werden 
nicht berücksichtigt. Dadurch werden Potentiale verschenkt. 
In der Einwendung Nr. 17 wurde vorgetragen, dass das Verbot einem Betre- 
tungsverbot gleichkommen würde. Auch dieser Hinweis wurde lediglich „zur 
Kenntnis genommen". Sollte die Stadt das geplante Geocaching-Verbot um- 
setzen, so stellt es sich jedoch womöglich tatsächlich als Betretungsverbot 
dar. Denn es ist nicht klar, wie städtische Mitarbeiter erkennen sollen, ob je- 
mand einen „Geocache-Behälter sucht" oder nur durch den Wald wandert - 
vermutlich am GPS-Gerät. Das hieße in letzter Konsequenz, dass die Stadt 
Bürgern mit einem GPS-Gerät (oder Smartphone) in der Hand den Zutritt zu 
Naturschutzgebieten und das Annähern an Naturdenkmale verbieten würde. 
De facto erfassen Sie damit aber auch mindestens Wanderer und Fahrrad- 
fahrer. Das kann nicht das Ziel der Verwaltung sein. 
In der weiteren Begründung der Verwaltung wird behauptet, dass „in den 
Kölner Landschaftsschutzgebieten, die mehr als 80 % des Landschaftsplan- 
geltungsbereichs ausmachen, kein Verbot aufgenommen" wäre. Der Land- 
schaftsplan umfasst laut der Internetdarstellung der Stadt ca. 230 km 
2. Die 
Fläche der nicht von einem Geocaching- Verbot betroffenen Landschafts- 
schutzgebiete summiert sich auf 166 km 2 - das entspricht 72 %. Also deutlich 
weniger als die behaupteten „mehr als 80 %". Tatsächlich würde künftig über 
ein Viertel der Grünflächen nicht mehr für Geocacher zur Erholungssuchung 
und Naturerfahrung zur Verfügung stehen. 
Unser Angebot, weiterhin für einen Dialog in Kontakt zu bleiben, wurde eben- 
falls lapidar „zur Kenntnis genommen". Wir haben seit unserem letzten Ge- 
spräch in 2014 immer wieder den Kontakt zum Grünflächenamt, zum Umwel- 
tamt und zu den städtischen Förstern gesucht. Von Seiten der Stadt kam hin-

60 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
gegen keine einzige Anfrage.  
29.3 Zu 3. Das Verbot ist unverhältnismäßig. 
Es gab in der Vergangenheit keine Vorkommnisse in der Region, die ein Ver- 
bot erforderlich machen würden. Die reine Behauptung einer abstrakten Mög- 
lichkeit einer Gefährdung ohne eine konkrete Begründung rechtfertigt nach 
unserer Auffassung kein Verbot. 
Wir haben Alternativen zu einem Verbot aufgezeigt (zeitnahe Sperrung von 
Caches, Reviewing-Prozess, Selbstregulierung, Ansprechpartner für Exter- 
ne). Diese wurden jedoch nicht ernsthaft diskutiert, obwohl sich damit die 
Frage der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns stellt. Mit den dar- 
gestellten Alternativen lassen sich aufkommende Probleme nachhaltig und 
schnell beseitigen. Deutlich schneller als die Durchsetzung einzelner Verbote. 
Wir stellen uns die Frage, durch welche Maßnahme der Natur besser gehol- 
fen werden kann. 
Als allgemeines Abwägungsprinzip besagt der Grundsatz der Verhältnismä- 
ßigkeit: „Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden 
nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und so- 
weit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer 
wiegt als das ihm aufgeopferte." 2 Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grund- 
satz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich 3. Es steht 
in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll, wie dieses, Konflikte von 
Interessen und Freiheiten zu einem schonenden Ausgleich bringen und ge- 
währleisten, dass diese nicht mehr als nötig geschmälert werden. Das Über- 
maßverbot zielt als rechtsstaatliches Prinzip, ebenso wie das Gebot der Ver- 
hältnismäßigkeit, darauf, Interessenbefriedigung zu optimieren und so viel 
Freiheit wie möglich zu erhalten. Hierbei verlangt das Verhältnismäßigkeits- 
prinzip, dass Eingriff und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zuei- 
nanderstehen, dass also jedenfalls der Nutzen die Nachteile überwiegt. Ste- 
hen verschiedene solcher (in diesem Sinne „verhältnismäßiger") Eingriffe zur 
Wahl, so verlangt das Übermaßverbot, sich für den schonendsten zu ent- 
Der Hinweis mit Benennungen von Alternativen zu einem 
Landschaftsplanverbot wird zur Kenntnis genommen. Die 
Ausführungen zu den rechtsstaatlichen Prinzipien werden 
von der Verwaltung im Grundsatz geteilt.

61 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
scheiden, d. h. für den, der entgegenstehende Interessen am wenigsten 
schmälert, mithin das erforderliche Maß einer Interessenbeeinträchtigung 
nicht überschreitet 4. 
Sowohl vor als auch nach unserem Gespräch im Grünflächenamt 2014 gab 
es in der Region Köln keine besonderen Vorkommnisse um das Thema Geo- 
caching. Die behauptete Gefährdung scheint gar nicht zu bestehen, vielmehr 
erfüllen die selbst auferlegten Regeln und Mechanismen offensichtlich ihren 
Zweck.  
Was nützt darüber hinaus ein Verbot, das die Stadt womöglich gar nicht 
überwachen kann? Ob es sich um einen Wanderer, einen Geocacher oder 
sonst wen handelt, dürfte im Einzelfall kaum zu unterscheiden sein. Gerade 
im Ordnungsrecht ist aber auch die Durchsetzbarkeit einer Maßnahme zu 
berücksichtigen. 
Angesichts dieser Fülle an Kritikpunkten fragen sich inzwischen immer mehr 
Geocacher, ob nicht womöglich sachfremde Gründe für die Entscheidung der 
Stadtverwaltung zu Grunde liegen. 
All diese Bedenken werden wir - wenn erforderlich - auch der Bezirksregie- 
rung Köln, Dezernat 51 - Naturschutz und Landschaftsschutz oder dem Ver- 
waltungsgericht vortragen.  
29.4 Darüber hinaus 
Unser Verein arbeitet seit 2017 mit in einem Projekt des Deutschen Wander- 
verbands, das durch das Umweltbundesamt und das Bundesministerium für 
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gefördert wird. Im Beirat des 
Projekts „Natur.Umwelt.Bewusst" gehen wir gemeinsam mit Vertretern der 
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. (AGDW), des 
Bundesamts für Naturschutz (BfN), der Natur- und Umweltschutz- Akademie 
NRW (NUA), des Deutschen Jagdverbands (DJV) und vielen mehr 
5 der Frage 
nach, wie Konflikte zwischen Natursporttreibenden und Landnutzern vermie- 
den werden können. Als Referenzsportart dient dabei das Geocaching, so 
Der Hinweis zu den Aktivitäten des Vereins wird zur Kennt- 
nis genommen und dieser macht deutlich, dass mit ver- 
schiedenen bundesweiten Partnern naturverträgliche Lö- 
sungen zur Ausübung des Geocaching gesucht und umge- 
setzt werden.

62 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
dass wir uns mit unserer außerhalb von Köln gewonnenen Erfahrung zur 
Konfliktlösung dort gut einbringen können. 
Auf Basis einer Umfrage 6 unter Natursportlern hat eine Auswertung der fast 
5.900 Fragebögen u. a. ergeben, dass Geocacher ein vergleichsweise hohes 
Umweltbewusstsein und weniger Konflikte mit anderen Landschaftsnutzern 
haben. 
Gerade die Gründung von Vereinen als Ansprechpartner und die Selbstregu- 
lierung der Geocacher werden dort als Vorbild für andere sog. nicht her- 
kömmlich organisierte Natursportarten empfohlen. 
Das o. g. Projekt geht davon aus, dass immer wieder neue Natursporttrends 
entstehen werden (wie derzeit z. B. E-Mountainbiking), deren Form und Art 
sowie deren Auswirkungen im Vorfeld nicht absehbar sind. Gerade im Ein- 
zugsgebiet einer Großstadt wird man sich immer wieder mit solchen Trends 
auseinandersetzen müssen. In aller Regel werden solche Aktivitäten - wie 
auch das Geocaching - nicht an einen herkömmlichen Sportverein gekoppelt 
sein. Aber gerade vor dem Hintergrund des aktuell entstehenden Sportent- 
wicklungskonzepts der Stadt Köln kann es doch nicht zielführend sein, alles 
Neue unter Generalverdacht zu stellen und zu verbieten. Grundsätzlich 
müsste es doch auch aus Sicht der Grünflächenverwaltung zu begrüßen sein, 
dass die Stadtbewohner ihre Grünflächen als Erholungsraum annehmen und 
- im Rahmen der allgemeinen Gesetze - auch nutzen. Natursport ermöglicht 
Naturerfahrung und dies ist Voraussetzung für einen zeitgemäßen Natur- 
schutz. 
Es wird voraussichtlich eine ständige Aufgabe bleiben, auf neue Aktivitäten 
konstruktiv zu reagieren. Wir bieten uns weiterhin als Ansprechpartner an, um 
gemeinsam mit Ihnen ein naturverträgliches Geocaching in Köln zu gewähr- 
leisten.  
29.5 Fazit 
In Folge der von uns vorgetragenen Argumente sind wir weiterhin der Auffas- 
 
siehe lfd. Nummer 29.2

63 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
sung, dass ein explizites Geocaching-Verbot im Landschaftsplan Köln nicht 
erforderlich ist. Wir appellieren an Sie, sich mit unseren Argumenten inhaltlich 
auseinander zu setzten und nicht lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Wir for- 
dern Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für die 
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln ersatzlos zu streichen . 
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen haben bislang ausgereicht, um 
Geocaches in Naturschutzgebieten abseits der Wege zu verhindern. Die Ge- 
ocacher haben diese Regelungen in der Vergangenheit auch regelmäßig oh- 
ne Widerspruch akzeptiert und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass dies 
in der Zukunft anders sein könnte. Für besondere Einzelfälle gibt es - wie 
inzwischen mehrfach dargestellt - kurzfristige, effektive Lösungen. Dafür ste- 
hen wir der Stadtverwaltung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung. 
Schließlich verweisen wir noch auf das Gutachten von Rechtsanwalt Herrn 
Dr. Wagner, das in unserem Auftrag erstellt wurde. Zusammen mit diesem 
Schreiben bildet sein Gutachten eine als Einheit zu betrachtende Einwen- 
dungsschrift. 
 
___________________________ 
1  Herr Broscheid, Tel. 0221-99884325  
2  So z.B. Reinhold Zippelius, Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 8d." 
3  BVerfGE 19, 348 f.; 23, 133; 61, 134. 
4  Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 20 III 4 
5  siehe https://natursport-umwelt-bewusst.de/netzwerk-natursport-umwelt-bewusst/ 
6  siehe https://natursport-umwelt-bewusst.de/die-umfrage-deutscher-wanderverband/  
30 Ich zeige die anwaltliche Vertretung des Vereins  Geocaching Rheinland e.V., 
vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Herrn Guido Beckers, Schanzenstraße 
36, 51036 Köln, an. Ich füge diesem Schreiben eine auf meine Kanzlei aus-

64 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
gestellte Vollmacht bei. 
I. 
Die Stadt Köln beabsichtigt die Änderung ihres Landschaftsplans und will in 
diesem Rahmen die allgemeinen Regelungen für alle Schutzgebietskatego- 
rien (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschafts- 
bestandteil, Naturdenkmal) aktualisieren und fortschreiben. Hierbei sind mit 
Ausnahme der Landschaftsschutzgebiete in allen anderen Schutzgebietska- 
tegorien erstmals auch Regelungen enthalten, die meine Mandantin direkt 
betreffen. Der Verein Geocaching Rheinland e.V. ist ein Zusammenschluss 
der regionalen Spieler der Natursportart Geocaching. 
Sie hatten anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahr 2014 bereits 
Kontakt mit Vertretern meiner Mandantin, die sich in diesem Verfahren mit 
zwei Schreiben vom 30.5.2014 und vom 30.9.2014 zu den geplanten Be- 
schränkungen des Geocachings im Landschaftsplan der Stadt Köln zu Wort 
gemeldet und Ihnen in diesem Kontext auch weitere Informationen zum Geo- 
caching und möglichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft an die 
Hand gegeben hatte. Aus dieser Zeit ist Ihnen daher bekannt, dass das Geo- 
caching typischerweise keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft 
herbeiführt, da es einem speziellen Regelwerk und Prüfverfahren unterworfen 
ist, durch das gewährleistet wird, dass die sich im Gelände befindlichen Na- 
tursportler bei regelgerechtem Verhalten keine Störungen für Natur, Land- 
schaft und geschützte Arten auslösen. Hierdurch ist insbesondere gewähr- 
leistet, dass in den seltenen Fällen, in denen Caches z.B. an ungeeigneter 
Stelle abgelegt werden, diese sofort abgeschaltet und die damit verbundenen 
Störungen bestimmter Arten oder Belastungen von Natur und Landschaft 
umgehend unterbunden werden können. 
Es ist zu dieser Zeit von meiner Mandantin bereits darauf hingewiesen wor- 
den, dass im Jahr 2012 im Rahmen eines Dialogverfahrens unter Federfüh- 
rung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung di- 
verser Organisationen aus den Bereichen Natur- und Umweltschutz, Eigen- 
 
Der Hinweis mit Zusammenfassung der bisherigen Korres- 
pondenz im Rahmen der 12. Landschaftsplanänderung und 
den Aktivitäten des Vereins Geocaching e. V. wird zur 
Kenntnis genommen.

65 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
tum, Forst, Jagd und Natursport zum Geocaching und Naturschutz getroffen 
worden war, in der wesentliche Eckpunkte zur Vermeidung von Konflikten 
insbesondere mit dem Arten- und Naturschutz festgelegt wurden. Hierzu ge- 
hört u.a. die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum 
Schutz von Lebensräumen und Arten und die Einhaltung des Wegegebotes 
in Naturschutzgebieten, weiter auch die umfassende Information der Sportler 
über die am jeweiligen Standort geltenden arten- und naturschutzrechtlichen 
Bestimmungen. 
Auf dieser Grundlage wurden in den Letzten Jahren von lokalen Geocachern 
zahlreiche Kooperationen u.a. mit den unteren Landschaftsbehör- 
den/Gartenämtern in Düsseldorf, der Städteregion Aachen und in Remscheid 
vereinbart, durch die das Geocaching auch in geschützten Gebieten zur Zu- 
friedenheit aller Beteiligten zugelassen werden konnte. Eine solche Koopera- 
tion strebt meine Mandantin auch mit der Stadt Köln an, da diese aus unserer 
Sicht besser geeignet ist, ein gutes Mit- und Nebeneinander der Natursportart 
Geocaching mit dem Schutz von Natur, Landschaft und geschützten Arten zu 
ermöglichen als die jetzt von der Stadt Köln geplanten Verbotsregelungen in 
den Schutzgebietskategorien Naturschutzgebiet, geschützter Landschaftsbe- 
standteil und Naturdenkmal. 
Meine Mandantin hat eine eigene Stellungnahme erstellt, in der vertiefte In- 
formationen zum Geocaching und dessen Natur- und Umweltverträglichkeit 
enthalten sind. Diese Stellungnahme ist hierangeheftet. Sie bildet zusammen 
mit meinem Schriftsatz eine Einwendungsschrift gegen die in dem Entwurf für 
die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln vorgesehenen Beschränkun- 
gen des Geocaching, sodass ich Sie bitten möchte, beide Stellungnahmen 
als zusammengefasste Einwendung des Vereins Geocaching e.V. in Ihre 
weitere Bewertung einzustellen. Für eine künftige, sich als sinnvoll oder er- 
forderlich erscheinende Abstimmung wenden Sie sich weiterhin direkt an den 
Verein Geocaching e.V., der mich dann ggf. beiziehen wird. 
30.1 II.

66 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
1. 
Die in der Fortschreibung des Landschaftsplans vorgesehenen Regelungen 
für das Geocaching gelten differenziert für die drei Schutzgebietskategorien 
Naturschutzgebiet, Naturdenkmal und geschützter Landschaftsbestandteil. 
Während für Naturschutzgebiete künftig ein absolutes Verbot des Geo- 
caching gelten soll, gilt dieses in Naturdenkmalen für die als Naturdenkmal 
geschützten Bäume inklusive Kronentraufbereich. Da die in Köln festgesetz- 
ten Naturdenkmale ganz überwiegend aus Einzelbäumen und in einigen Fäl- 
len aus Baumreihen oder Baumgruppen bestehen, hat dies zur Folge, dass 
auch in Naturdenkmalen im Ergebnis künftig ein absolutes Verbot für das 
Geocaching gelten wird. In geschützten Landschaftsbestandteilen soll das 
geplante Verbot sich auf Gewässer inklusive Uferbereiche sowie auf Bäume 
inklusive Kronentraufbereich erstrecken, wobei das Anbringen an technischer 
Infrastruktur im Kronentraufbereich zulässig sein soll. 
Aus diesen Regelungen ergibt sich für geschützte Landschaftsbestandteile im 
Umkehrschluss, dass das Geocaching auf Offenflächen (Wiesen, Wege, etc.) 
zulässig sein wird, ebenso in Landschaftsschutzgebieten insgesamt, in denen 
keine Einschränkungen des Geocaching vorgesehen sind. Meine Mandantin 
begrüßt ausdrücklich, dass für diese Bereiche auch künftig keine Einschrän- 
kungen des Geocaching erfolgen werden.  
2. 
Soweit für drei Schutzgebietskategorien künftig vollständige bzw. sachlich 
und räumlich beschränkte Verbotsregelungen gelten sollen, ist deren Eignung 
und Erforderlichkeit in rechtlicher Hinsicht durch den Satzungsgeber nachzu- 
weisen und es sind Verhältnismäßigkeitserwägungen maßgeblich. Das für 
das Naturschutzgebiet geplante generelle Verbot des Geocaching lässt sich 
daher ebenso wie das für Naturdenkmale vorgesehene vollständige Verbot 
und wie die in den geschützten Landschaftsbestandteilen geplanten sachli- 
chen und räumlichen Beschränkungen des Geocaching nur dann rechtferti- 
gen, wenn 
 
Der Hinweis mit ausführlicher juristischer Beurteilung der für 
die verschiedenen Schutzgebietskategorien formulierten 
Geocaching-Verbote und des für erforderlich erachteten 
sprachlichen Präzisierungsbedarfs wird zur Kenntnis ge- 
nommen.

67 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
• das Geocaching über ein überdurchschnittlich hohe s Stör- und Beein- 
trächtigungspotential für Natur und Landschaft und geschützte Arten verfügen 
würde, welches über die ohnehin bestehenden Schutzregelungen insbeson- 
dere des allgemeinen und des besonderen Artenschutzrechts hinausreicht, 
und 
• wenn das betroffene Schutzgebiet gegenüber dem Ge ocaching be- 
sonders empfindlich ist, was sich zum einen aus rechtlichen Gründen, zum 
anderen aber vor allem aus tatsächlichen Gründen ergeben kann.  
Selbst wenn die beiden o.g. Punkte grundsätzlich bejaht werden könnten, 
würde sich in einem weiteren Schritt die Frage stellen, ob es aus Gründen 
der Verhältnismäßigkeit nicht mildere Mittel statt umfassender Verbotsrege- 
lungen geben kann, die ausreichend sein würden, das Geocaching etwa nur 
im Hinblick auf bestimmte Ausformungen zu beschränken oder die sachlichen 
und räumlichen Verbotsregelungen stärker zu differenzieren als dies derzeit 
vom Satzungsgeber beabsichtigt ist. 
3. 
Im Hinblick auf ein eventuelles Stör- und Beeinträchtigungspotenzial des Ge- 
ocaching ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Geocaching grundsätzlich 
keine über die normale Erholungsnutzung durch Wanderer oder Jogger hin- 
ausgehende Belastung verbunden ist, da der Sport regelmäßig von Einzel- 
personen oder in kleineren Gruppen ausgeübt wird und dabei entweder keine 
oder nur naturverträgliche Transportmittel wie insbesondere Fahrräder ver- 
wendet werden. Das Geocaching steht daher wie die genannten Erholungsar- 
ten unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des freien Betretungsrechts, 
das auch innerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Schutzgebiete gilt. Ein 
mögliches Stör- oder Beeinträchtigungspotenzial kann daher generell nur in 
seltenen Ausnahmesituationen entstehen, wenn z.B. Caches in Naturverste- 
cken abgelegt werden und bei der Ablage von Caches und der Suche nach 
ihnen eine gegenüber der üblichen Erholungsnutzung deutlich höhere Bean- 
spruchung insbesondere von Flächen außerhalb des Wegenetzes, also z.B. 
von Waldbeständen, erfolgt und Verstecke in artenschutzfachlich sensiblen

68 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Bereichen, z.B. in Baumhöhlen, genutzt werden.  
4. 
Aus dem beschriebenen Sachverhalt lässt sich ableiten, dass das Geo- 
caching in seiner typischen Ausgestaltung zwar für einzelne Gebiete oder 
Bereiche und auch für bestimmte Vegetationstypen im Einzelfall ein gewisses 
Stör- und Beeinträchtigungspotenzial beinhalten kann (z.B. für trittempfindli- 
che Rasen oder für Altbäume mit einer Funktion als Lebensstätte oder hohem 
Artenschutzpotenzial), dass dieses aber nicht flächendeckend für die hier 
vom Satzungsgeber des Landschaftsplans Köln genannten Schutzgebiete 
bzw. alle dort wachsenden Bäume unter Einbeziehung des Kronentraufbe- 
reichs dieser Bäume und für alle Uferbereiche gelten kann. Die hier von der 
Stadt Köln in dem Satzungsentwurf vorgesehen weitreichenden Verbote zei- 
gen, dass der Satzungsgeber das Stör- und Beeinträchtigungspotenzial des 
Geocaching deutlich überschätzt und auf dieser Grundlage zu weitreichenden 
Beschränkungen gelangt, die mit dem freien Betretungsrecht, auf die sich 
auch diejenigen, die das Geocaching in der freien Natur und Landschaft aus- 
üben wollen, berufen können, nicht im Einklang stehen.  
Der Satzungsgeber ist daher gefordert, von seiner bislang praktizierten pau- 
schalierenden Sichtweise abzurücken und nach differenzierten Lösungen zu 
suchen. Diese könnten z.B. darin bestehen, auf der Grundlage der in einzel- 
nen Schutzgebieten geltenden spezifischen Schutzziele gezielt differenzierte 
Regelungen für das Geocaching zu erlassen, oder, wenn dies über allgemei- 
ne Regelungen für bestimmte Schutzgebietskategorien erfolgen soll, diese 
auf solche Fallkonstellation zu beschränken, in denen typischerweise von 
einer besonderen Sensibilität oder Anfälligkeit für Störungen und Beeinträch- 
tigungen gerade durch das Geocaching ausgegangen werden kann. Diesen 
rechtlichen Anforderungen werden die bisher für das Geocaching in der Sat- 
zungsfortschreibung vorgesehenen Regelungen durchweg nicht gerecht. 
30.2 5. 
Hierbei hat der Satzungsgeber sich an den nachfolgend dargestellten rechtli- 
 
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch

69 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
chen Eckpunkten auszurichten, die für die betroffenen Schutzkategorien diffe- 
renzierte Regelungen zulassen: 
5.1 
Für Naturschutzgebiete  sieht der Landschaftsplan als allgemeine Regelung 
unabhängig vom Geocaching vor, dass das Betreten verboten ist und nur auf 
ausgewiesenen Wegen möglich sein soll. Auch wenn sich insoweit die Frage 
stellt, inwieweit das Betreten von Flächen in Naturschutzgebieten außerhalb 
speziell gewidmeter Wege stets mit dem in Naturschutzgebieten geltenden 
Veränderungsverbot in Konflikt geraten kann, so handelt es sich dabei doch 
um eine in der Praxis an vielen Stellen so praktizierte Vorgehensweise, die 
von meiner Mandantin daher in ihrer abstrakten Gültigkeit auch nicht in Frage 
gestellt werden soll. Allerdings hat dieses für alle Naturschutzgebiete geplan- 
te strikte Wegegebot die unmittelbare Rechtsfolge, dass auch das Geo- 
caching außerhalb der Wege untersagt ist. Damit wird die Ausübung des Ge- 
ocaching in jenen Bereichen unterbunden, die aus Sicht des Satzungsgebers 
sensibel für Störungen und Beeinträchtigungen sind, nämlich in Naturschutz- 
gebieten abseits der Wege. Für ein weitergehendes ausdrücklich auf das 
Geocaching bezogenes Verbot in der Satzung ist somit kein Anlass und da- 
mit auch kein Raum mehr, da das Geocaching von den in Naturschutzgebie- 
ten geltenden Einschränkungen des Betretungsrechts automatisch umfasst 
ist. 
Ein insoweit deckungsgleiches ausdrückliches Verbot gerade für das Geo- 
caching ist rechtswidrig, da es ohne Rechtsgrund angeordnet werden würde. 
Das Geocaching hat auf den Wegen bzw. im direkten Anschlussbereich der 
Wege keine über den normalen Erholungsverkehr durch Wanderer oder Jog- 
ger hinausgehenden Beeinträchtigungswirkungen. Ein generelles Verbot des 
Geocaching in Naturschutzgebieten ist deshalb weder erforderlich, um sen- 
sible Bereiche vor Störungen oder Beeinträchtigungen zu schützen, noch ist 
es notwendig, um das in Naturschutzgebieten unmittelbar geltende absolute 
Veränderungsverbot zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist das Geo- 
caching auch in Naturschutzgebieten zuzulassen, soweit es im Einklang mit 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen – 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege – 
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.

70 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
dem dort geltenden Wegegeboten ausgeübt wird. Für weitergehende Ein- 
schränkungen wie sie hier beabsichtigt sind ist dagegen kein Raum. 
Ich bin weitergehend der Auffassung, dass die an anderer Stelle in Natur- 
schutzgebieten auf der Grundlage der o.g. Vereinbarungen des Dialogverfah- 
rens des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und 
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 praktizier- 
te Wegeregelung (keine Caches abseits von Wegen, dafür Caches auf den 
Wegen zugelassen; Weg definiert als Weg + angrenzende Greifzone ausge- 
hend von einem Fuß auf dem Weg) hierzuzulassen ist, da der an Wege direkt 
angrenzende Begleitstreifen in aller Regel weder von sensiblen Pflanzen 
noch von störanfälligen Tierarten besiedelt wird, sodass sich dort typischer- 
weise keine versteckten Brutbereiche, Nester o.ä. finden werden. Da die Ge- 
fahr der Beeinträchtigung des direkt an den Wegen verlaufenden Streifens 
somit äußerst gering ist, spricht nichts dagegen, in diesem Bereich die Abla- 
ge von Caches zu ermöglichen. 
30.3 5.2 
In Naturdenkmalen  ließe sich das geplante Verbot bezogen auf Bäume in- 
klusive Kronentraufbereich in rechtlicher Hinsicht nur dann begründen, wenn 
und soweit das Naturdenkmal einschließlich des Kronentraufbereichs, der bei 
markanten Einzelbäumen im Regelfall sehr groß sein wird, über eine weit 
überdurchschnittliche artenschutzfachliche Bedeutung verfügt und zudem 
äußerst anfällig gegenüber Beeinträchtigungen und Störungen, die insbeson- 
dere durch das Ablegen von Caches entstehen können, ist. 
Eine solche erhöhte Empfindlichkeit mag in den Fällen, in den Altbäume über 
zahlreiche Baumhöhlen oder gar über Nester im Kronen- und Astbereich ver- 
fügen, zu bejahen sein, allerdings kann dies nicht undifferenziert für alle 
Bäume angenommen werden. Eine allgemeine Verbotsregelung ist daher 
schon deshalb unverhältnismäßig, weil ihre Erforderlichkeit nicht für jeden 
Baum nachgewiesen ist. Überdies bestehen hierjahreszeitlich Unterschiede, 
da Höhlen und Nester regelhaft nur im Sommerhalbjahr, nicht jedoch im Win- 
 
Der Anregung wird gefolgt. Das Verbot würde eine Nutzer- 
gruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis zu anderen Nutzer- 
gruppen unverhältnismäßig stark reglementieren. Dies wür- 
de dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Das Geo-
caching-Verbot wird ersatzlos gestrichen.

71 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
ter, besetzt sind. 
Weiterhin ist die Einbeziehung des gerade bei Naturdenkmalen in Gestalt 
alter Bäume regelhaft sehr großen Kronentraufbereichs nicht gerechtfertigt, 
da das Geocaching in diesem Bereich grundsätzlich nicht über ein relevantes 
Stör- und Beeinträchtigungspotenzial verfügt. Wenn Behältnisse in diesen 
Bereichen unterhalb von Bäumen oder ggf. auch einmal an herüberhängen- 
den Ästen abgelegt werden, werden damit keine artenschutzrechtlich rele- 
vanten Ruhe- oder Niststätten beeinträchtigt, zumal unterhalb des Kronenbe- 
reichs großer Bäume aufgrund Licht- und Wassermangels typischerweise 
auch keine sensiblen Biotop- oder Habitatstrukturen vorhanden sind. Ein 
Verbot des Geocaching in Naturdenkmalen mag daher bezogen auf arten- 
schutzfachlich wertvolle Einzelbäume im Einzelfall gerechtfertigt sein, die 
Einbeziehung des Kronentraufbereichs und damit des kompletten unter den 
Bäumen vorhandenen Bereichs in das Verbot wäre dagegen rechtswidrig. 
Die derzeit in der Fortschreibung des Landschaftsplans für die Schutzkatego- 
rie Naturdenkmal vorgesehene Verbotsregelung ist daher zu weitreichend 
und sie wäre in dieser Form rechtswidrig. Hier hat der Satzungsgeber eine 
Regelung zu suchen, die das Verbot auf solche Bestandteile des Naturdenk- 
mals beschränkt, die von besonderer Bedeutung für den Lebensstätten- und 
Arten-schutz sind, was im Einzelfall für besonders prägende Altbäume zutref- 
fen könnte. Aber auch hier müsste der Satzungsgeber weiter darlegen kön- 
nen, worin das spezielle Störungs- oder Beeinträchtigungspotenzial des Geo- 
caching gerade im Hinblick auf die betroffenen Bäume und insbesondere den 
im Kronentraufbereich dieser Bäume gelegenen Bereich liegen soll. 
Soweit die Bäume jüngeren Alters sind oder im Fall von älteren Bäumen kei- 
ne erkennbaren Anzeichen für eine erhöhte Artenschutzbedeutung (z.B. 
durch Vorkommen von Spechthöhlen oder auffälligen Rindenspalten) aufwei- 
sen, ist ein Verbot der Ablage von Geocache-Behältnissen nicht erforderlich 
und damit auch nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt insbesondere auch 
für den Boden im Kronentraufbereich der Bäume; soweit dieser Bereich auf- 
grund des Alters oder Zustandes der Bäume oder für sich betrachtet (z.B.,

72 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
weil er nicht stark trittempfindlich ist) ohne besondere Bedeutung für den Ar- 
ten- oder Naturschutz ist, darf er auch nicht in das Geocaching-Verbot einbe- 
zogen werden. Denn allein aus dem Umstand, dass Bäume als Naturdenkmal 
festgesetzt sind, lässt sich deren erhöhte Sensibilität für Störungen oder Be- 
einträchtigungen nicht ableiten. 
Aussagen dazu finden sich weder in dem Landschaftsplan selbst oder in sei- 
nen Begleitmaterialien, zumal dort nur auf die eventuelle Bedeutung von 
Bäumen als Brut- oder Lebensraum hingewiesen wird. Diese Hinweise sind 
aber viel zu allgemein, zumal insoweit die Regelungen des allgemeinen und 
besonderen Artenschutzrechts greifen, sodass nur gebietsspezifische Ver- 
botsregelungen, die zur Ergänzung des Artenschutzrechts zwingend erforder- 
lich sind, rechtmäßig sein können. Solche Regelungen sind hier nicht vorge- 
sehen. 
30.4 5.3 
In geschützten Landschaftsbestandteilen  gilt das für das Naturdenkmal 
Gesagte entsprechend. Da geschützte Landschaftsbestandteile typischer- 
weise deutlich größer sind als Naturdenkmale und zudem einen flächenhaf- 
ten Schutz vermitteln, ist das derzeit in dem Entwurf des Landschaftsplans 
vorgesehene Verbot für das Geocaching in dieser weitreichenden Form nicht 
erforderlich und deshalb rechtswidrig. Der Satzungsgeber müsste seine Ver- 
botsregelung sehr sorgfältig begründen können, was bislang nicht der Fall ist. 
Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen ausnahmslos und undifferen- 
ziert sämtliche Bäume in einem geschützten Landschaftsbestandteil - egal, 
ob jung oder alt, ob klein oder groß, ob Laubholz oder Nadelholz - geschützt 
sein sollen und inwieweit sie durch die Ablage von Caches und die Suche 
danach in jedem Fall beeinträchtigt sein sollten. 
Auch hier hat der Satzungsgeber das Geocaching im Grundsatz zuzulassen 
und in jedem Fall eine Regelung zu finden, die ein eventuelles Verbot auf 
solche Bestandteile in den geschützten Landschaftsbestandteilen beschränkt, 
die von besonderer Bedeutung für den Lebensstätten- und Artenschutz sind, 
 
Der Anregung wird gefolgt. In geschützten Landschaftsbe- 
standteilen besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus würde 
eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis zu ande- 
ren Nutzergruppen unverhältnismäßig stark reglementiert 
werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz widerspre- 
chen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos gestrichen.

73 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
was insbesondere für artenschutzrechtlich besonders wertvolle Altbäume 
zutreffen könnte. Aber auch hier müsste der Satzungsgeber weiter darlegen 
können, worin das spezielle Störungs- oder Beeinträchtigungspotenzial des 
Geocaching gerade im Hinblick auf die betroffenen Bäume und insbesondere 
im Hinblick auf den im Kronentraufbereich dieser Bäume gelegenen Bereich 
liegen soll. Weiterhin hätte er entsprechende Ausführungen zur durchweg 
hohen Sensibilität und konkreten Betroffenheit der ebenfalls in das Verbot 
einbezogenen Uferbereiche machen müssen, was ebenfalls unterblieben ist. 
Soweit die Bäume jüngeren Alters sind oder im Fall von älteren Bäumen kei- 
ne erkennbaren Anzeichen für eine erhöhte Artenschutzbedeutung (z.B. 
durch Vorkommen von Spechthöhlen oder auffälligen Rindenspalten) aufwei- 
sen, und soweit die Uferbereiche von Gewässern über keine besondere öko- 
logische Qualität verfügen, ist ein Verbot der Ablage von Geocache-
Behältnissen in geschützten Landschaftsbestandteilen nicht erforderlich und 
damit auch nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für den Boden im Kro- 
nentraufbereich der Bäume; soweit dieser aufgrund des Alters oder Zustan- 
des der Bäume oder für sich betrachtet (z.B., weiter nicht stark trittempfindlich 
ist) ohne besondere Bedeutung für den Arten- oder Naturschutz ist, kann er 
auch nicht in das Verbot des Geocaching einbezogen werden. Denn allein 
aus dem Umstand, dass Bäume in dem Bereich eines geschützten Land- 
schaftsbestandteils stocken, lässt sich deren erhöhte Sensibilität für Störun- 
gen oder Beeinträchtigungen nicht ableiten. 
Aussagen dazu finden sich aber weder in dem Landschaftsplan selbst oder in 
seinen Begleitmaterialien, zumal dort nur auf die evtl. Bedeutung von Bäu- 
men als Brut- oder Lebensraum hingewiesen wird. Qualifizierte Aussagen zu 
den Uferbereichen fehlen in Gänze. Die wenigen Hinweise sind daher viel zu 
allgemein, zumal insoweit die Regelungen des allgemeinen und besonderen 
Artenschutzrechts greifen, sodass nur gebietsspezifische Verbotsregelungen, 
die zur Ergänzung des Artenschutzrechts zwingend erforderlich sind, recht- 
mäßig sein können. Solche sind auch im Fall der geschützten Landschafts- 
bestandteile nicht vorgesehen.

74 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
30.5 III. 
Soweit sich in Anlage 1 der derzeit in dem Anhörungsverfahren ausliegenden 
Unterlagen bei Ziffer 11. Bewertungen des Geocachings durch die Verwal- 
tung finden, äußert sich meine Mandantin dazu in der angehefteten Stellung- 
nahme. In Ergänzung dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: 
• Ein besonderes Gefährdungspotenzial für artenschu tzrechtliche Be- 
lange setzt voraus, dass artenschutzrechtliche Belange konkret betroffen 
sind. Ein undifferenziertes Verbot des Geocaching für sämtliche Bäume und 
deren Kronentraufbereich in Naturdenkmalen und geschützten Landschafts- 
bestandteilen kann damit nicht begründet werden, weil es viel zu weitgehend 
auch jene Bäume und Kronentraufbereiche erfasst, die über kein besonderes 
Artenschutzpotenzial verfügen, weil sie z.B. aufgrund ihrer Artzugehörigkeit, 
ihres Alters oder ihres konkreten Habitus über keinen besonderen Stellenwert 
als Brut- oder Lebensraum verfügen. Der erhöhte Schutz dieser Elemente ist 
daher nicht erforderlich. Die Verwaltung kann dem in rechtmäßiger Weise nur 
entsprechen, indem sie Verbotsregelungen auf solche Einzelbäume be- 
schränkt, denen erkennbar eine hohe Bedeutung für den Artenschutz zu- 
kommt, insbesondere also auf Bäume ab einem bestimmten Alter, das zu 
definieren wäre, sowie auf Bäume mit erkennbaren Höhlen und Horsten. Für 
alle anderen Bäume einschließlich Kronentraufbereich kann das Verbot nicht 
gelten, sodass in der Verbotsregelung eine entsprechende Konkretisierung 
erfolgen oder zumindest eine entsprechende Unberührtheitsklausel eingefügt 
werden müsste. 
• Soweit die Verwaltung sich auf die Möglichkeit gr ößerer Menschenan- 
sammlungen zur Ausübung des Geocaching beruft, beschreibt sie damit nicht 
den typischen, sondern allenfalls einen seltenen Ausnahmefall. Hierfür ist die 
Normierung eines weitreichenden Verbots nicht erforderlich, vielmehr würde 
es ausreichen, derartige Ausnahmekonstellationen unter einen Genehmi- 
gungsvorbehalt zu stellen oder die vorhandenen Sanktionsmittel in dem Fall 
von Zuwiderhandlungen zur Anwendung zu bringen. 
 
Der Hinweis mit Erläuterung der juristischen Einschätzung 
zu verschiedener Begrifflichkeiten, die im Zusammenhang 
mit der Verbotsformulierung zum Geocaching verwendet 
wurden, wird zur Kenntnis genommen.

75 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
• Soweit die Verwaltung sich auf die Beschränkungen  anderer Formen 
des Natursports beruft und das Geocaching mit diesen in eine Reihe stellt, ist 
darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich an einer konkreten Vergleichbar- 
keit fehlt. Sämtliche aufgeführte Sportarten (Camping, Wasser- und Motor- 
sport, Betrieb von Modellen, Slacklining) sind typischerweise mit langen Auf- 
enthalten im Bereich der geschützten Gebiete sowie teilweise mit deutlichen 
Lärmbelastungen verbunden, zum Teil, wie im Fall des Slacklinings, auch mit 
konkreten und länger andauernden manuellen Belastungen der Bäume durch 
Anbringen der Gurtbänder und deren über längere Zeiträume andauernde 
Nutzung. Hiermit kann das Verstecken und Auffinden von Geocache-
Behältern nicht verglichen werden, da dieses nur den kurzzeitigen Ausgangs- 
und Endpunkt des Geocachings darstellt, welches sich ansonsten ganz 
überwiegend nicht in dem direkten Bereich des Verstecks abspielt. Es kann 
daher ausgeschlossen werden, dass sich Personen über längere Zeit in di- 
rekter Nähe des Verstecks und damit in direkter Nähe artenschutzfachlich 
bedeutsamer oder empfindlicher Bäume oder sonstiger natürlicher Strukturen 
aufhalten, und es kann weiter ausgeschlossen werden, dass sie an diesen 
Stellen beeinträchtigende oder störende Nutzungen durchführen. 
30.6 IV. 
Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass die geplanten Verbotsregelun- 
gen nicht tragfähig sind und da her vollständig gestrichen, jedenfalls aber 
sachgerecht konkretisiert werden müssten: 
• In Naturschutzgebieten ist das generelle Verbot d es Geocaching voll- 
ständig zu streichen, da es ohnehin nur im Rahmen des Wegegebotes aus- 
geübt werden könnte, was aber unschädlich wäre. Erforderlich ist zudem die 
Ermöglichung des Geocaching in den direkt an die Wege angrenzenden 
Streifen (Ein Fuß auf dem Weg + Greifzone). Sofern das Verbot aufrecht- 
erhalten werden soll, wäre eine Unberührtheitsklausel für die Ausübung des 
Geocachings auf Wegen einschließlich Seitenbereichen einzufügen. 
• In Naturdenkmalen ist das Verbot, Geocache-Behält er in oder an 
 
siehe lfd. Nummern 30.2 bis 30.4

76 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Bäumen inkl. des Kronentraufbereichs zu verstecken oder nach den Geo- 
cache-Behältern zu suchen, zu streichen, jedenfalls aber auf artenschutz- 
rechtlich bedeutsame Altbäume sowie auf Bäume mit erkennbaren Höhlen 
oder Horsten zu beschränken. Der Kronentraufbereich ist davon vollständig 
auszunehmen, da das Geocaching hier keine negativen Folgen hat. 
• In geschützten Landschaftsbestandteilen ist das V erbot, Geocache-
Behälter in oder an Bäumen inkl. des Kronentraufbereichs und in stehenden 
oder fließenden Gewässern inkl. der Uferbereiche zu verstecken oder nach 
den Geocache-Behältern zu suchen, zu streichen, jedenfalls aber auf arten- 
schutzrechtlich bedeutsame Altbäume sowie auf Bäume mit erkennbaren 
Höhlen oder Horsten sowie auf Uferbereiche mit als Lebensstätte geeigneter 
Vegetation (z.B. Röhricht- oder Schilfbewuchs) zu beschränken. Alle anderen 
Bereiche, insbesondere Kronentraufbereiche, sind von dem Verbot komplett 
auszunehmen. 
31 Im Rahmen der Benachrichtigung der TÖB über die öffentliche Auslegung 
des Landschaftsplans Köln, 12. Änderung, nimmt der Rheinisch-Bergische 
Kreis wie folgt Stellung: 
Gemäß § 14 (2) LNatSchG NRW sollen die Landschafspläne benachbarter 
Kreise und kreisfreier Städte aufeinander abgestimmt werden. 
Der Abgleich des Landschaftsplans Köln im Übergangsbereich zum Rhei- 
nisch-Bergischen Kreis, Stadt Bergisch Gladbach, Landschaftsplan „Süd- 
kreis", hat bezüglich der Schutzfestsetzungen insbesondere folgende Abwei- 
chungen ergeben: 
a) Landschaftsplan Köln 
LB 9.28 Hoppersheider Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald 
Das geschützte Gebiet umfasst die Feuchtgebiete um Isborns Heide und den 
Hoppersheider Bach östlich des Waldweges Am Jungholz bis zur Stadtgren- 
ze zu Bergisch Gladbach. 
Der Hinweis zu geänderten Schutzgebietsabgrenzungen im 
Übergangsbereich zwischen Rheinisch-Bergischem Kreis 
und Stadt Köln wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der 
Fortschreibung des Landschaftsplans sind gebietsspezifi- 
schen Änderungsverfahren anstehend, in denen ein mögli- 
cher Anpassungsbedarf der jeweils betroffenen Kölner 
Schutzgebiete überprüft und bei Bedarf vorgenommen wird.

77 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Die Schutzfestsetzung zielt auf die Erhaltung und Wiederherstellung des 
Bachlaufs und der Auenbereiche als strukturierende Landschaftselemente 
und insbesondere als durch menschliche Einwirkungen besonders gefährdete 
Biotoptypen für die auf naturnahe Bedingungen angewiesene bachbegleiten- 
de Fauna und Flora. Die mit zahlreichen Feuchtstellen durchsetzten Bruch- 
waldbereiche beidseitig des Hoppersheider Bachs in der Isborns Heide und 
im Hommelsheimer Bruch sind besonders wertvolle Lebensräume bedrohter 
Tier- und Pflanzenarten. Offene Sandflächen der Flugsandauflagen im Be- 
reich der Mittelterrasse mit ausgeprägtem Heidecharakter sind darüber hin- 
aus für spezialisierte Arten von besonderer Bedeutung. 
Landschaftsplan „Südkreis" 
GL_2.1-3 Naturschutzgebiet "Nittum-Hoppersheider Bruch"  
Das Naturschutzgebiet umfasst den gesamten im Geltungsbereich gelegenen 
Teil des Erlenbruch- und Birken- Eichen-Waldes westlich bzw. südwestlich 
der Straße "An den Weihern" in Schildgen-Nittum, sowie des sich südwestlich 
anschließenden Bachlaufes. 
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung von Erlenbruch- 
und Birken-Eichenwäldern, Buchen- und Eichen-Altholzbeständen sowie ei- 
nes naturnahen Baches als Lebensraum für seltene und gefährdete Tier- und 
Pflanzenarten. 
b) Landschaftsplan Köln 
LB 9.14 Feuchtwiesen mit Quellbereichen südlich Refrather Straße, Dellbrück 
Das Gebiet liegt südöstlich des Ortsteils Strunden, südlich der Refrather 
Straße nahe der Stadtgrenze zu Bergisch- Gladbach. 
Die Schutzfestsetzung zielt auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ar- 
tenreichen, extensiv genutzten Feuchtwiesen. Die überwiegend dauer- 
vernässten Wiesen sind mit Quellbereichen durchsetzt. Als seltener Lebens- 
raum für besonders spezialisierte Pflanzen- und Tierarten ist das Gebiet von

78 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
besonderem Wert. Landschaftsplan „Südkreis" 
GL_2.1-13 Naturschutzgebiet "Gierather Wald" 
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung des naturraum- 
typischen Laubwaldgebietes, das von naturnahen Bächen durchflossen wird 
und größere torfmoosreiche Feuchtbereiche sowie Birken- und Erlenbrüche 
aufweist. 
Das Naturschutzgebiet umfasst nahezu das gesamte Waldgebiet zwischen 
Bergisch Gladbach im Norden und Refrath im Süden. Im Westen wird es von 
der Stadtgrenze zu Köln, im Osten durch einen Golfplatz begrenzt. 
c) Landschaftsplan Köln 
LB 8.09 Flehbach von der Stadtgrenze bis zur Erker Mühle, Königsforst 
Das geschützte Gebiet umfasst die Auenbereiche des Flehbachs nördlich von 
Rath zwischen der Stadtgrenze (Am Flehbachsmühlenweg) und der Erker 
Mühle östlich des Rather Mauspfades. 
Die Schutzfestsetzung zielt auf die Erhaltung und Wiederherstellung des 
Bachlaufs als strukturierendes Landschaftselement und insbesondere als 
durch menschliche Einflüsse besonders gefährdeter Biotoptyp für die auf na- 
turnahe Bedingungen angewiesene bachbegleitende Flora und Fauna. Bis 
zum Stauweiher ist der Flehbach einschließlich seiner Auenbereiche weitge- 
hend naturnah erhalten geblieben. Südlich des Stauweihers weist die bach- 
begleitende Flora starke Eutrophierungstendenzen auf. 
Landschaftsplan „Südkreis" 
GL_2.1-20 Naturschutzgebiet "Königsforst" (nordwestl. Teilbereich Flehbach) 
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung eines großen 
zusammenhängenden naturraumtypischen Waldgebietes mit typischen Bio- 
toptypen der Bergischen Fleideterrassen wie Quellen, Erlenbruchwälder, na- 
turnahe Bachläufe, Röhrichten sowie Obstwiesen, Offenland- und Grünland-

79 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
biotope. 
Das Naturschutzgebiet umfasst das zusammenhängende Waldgebiet des 
Königsforstes in den Städten Bergisch Gladbach, Rösrath und Overath nörd- 
lich der Bundesautobahn A 3, östlich der Stadtgrenze von Köln und südlich 
der Bundesautobahn A 4. 
In den sonstigen Übergangsbereichen stimmen die Schutzfestsetzungen der 
beiden Landschaftspläne weitgehend überein. 
 Bei der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln han delt es sich um die 
Überarbeitung des Textteils - dies insbesondere in Bezug auf formale Anpas- 
sungen der Rechtsgrundlagen. Die fachlich-textlichen Festsetzungen zu den 
Schutzgebieten und Schutzobjekten sowie der Kartenteil bleiben von den 
Änderungen weitestgehend unberührt. 
Es wird darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Änderungsum- 
fangs des Landschaftsplans Köln (bestimmte Umfänge des Textteils) keine 
sich widersprechenden Festsetzungen im Sinne des § 14 (2) LNatSchG NRW 
festgestellt werden konnten. Anregungen und Bedenken werden insofern 
nicht vorgetragen. 
Bezüglich der vorgenommen Überarbeitung und Neuordnung der Verbotsvor- 
schriften und Ausnahmeregelungen wird darauf hingewiesen, dass dies ins- 
besondere aufgrund des erheblichen Umfanges des Textteils von Dritten ggf. 
als unkomfortabel empfunden wird. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
32 Hiermit widerspricht der Verein Nabis e.V. der V erabschiedung der aktuellen 
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln, der 12. Änderung. 
 
Begründung : 
Die beabsichtigten Veränderungen im Landschaftsplan weisen in die falsche 
Richtung und werden den aktuellen ökologischen Notwendigkeiten nicht ge- 
 
 
 
 
Der Hinweis, der in der nachfolgenden Aufzählung konkreti- 
siert wird, wird an dieser Stelle zur Kenntnis genommen.

80 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
recht. Obwohl die negativen Auswirkungen der Erwärmungen an der Erd- 
oberfläche immer dramatischer werden, wie die zunehmende Anzahl von 
Wetterextreme weltweit zeigen, ignoriert die Fortschreibung des Land- 
schaftsplan dies einfach, indem der „allgemeine Baumschutz“ gestrichen 
werden soll! 
Der Landschaftsplan wird in der neuen Fassung (12. Änderung) so verändert, 
dass der sowieso schwache Schutz von Bäumen und von zusammenhän- 
genden Grünflächen (Parks, Brachen, Gürtel) noch weiter geschwächt wird. 
Im einzelnen: 
32.1 1.) Obwohl in den „allgemeinen Bestimmungen“ d es Plans zu lesen ist, 
dass der Plan ein Instrument des Bundesnaturschutzgesetzes und dem 
Landschaftsschutzgesetz NRW „zur Sicherung des Naturhaushalts und der 
Landschaft“ sein soll, finden die zu erwartenden Auswirkungen der Erwär- 
mung der Erdoberfläche (Extremwetterereignisse) und die bisher schon dras- 
tischen Folgen des Klimawandels keinerlei Berücksichtigung! 
Der Anregung zum Thema Klima/Klimawandel kann in die- 
ser Landschaftsplanänderung nicht gefolgt werden. Belange 
des Klimas und des Klimaschutzes können aufgrund der 
gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Landschafts- 
pläne nicht per se in diesen festgeschrieben, sondern müs- 
sen an „gezielter Stelle“ eingeflochten werden. So sieht der 
Gesetzgeber die Möglichkeit der Festlegung räumlich diffe- 
renzierter Entwicklungsziele vor, wie beispielsweise das zur 
„Entwicklung der Landschaft für Zwecke des Immissions- 
schutzes und des Bodenschutzes oder zur Verbesserung 
des Klimas“. Die Überarbeitung der Entwicklungsziele ist 
allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden 12. Land- 
schaftsplanänderung, von daher kann diese Möglichkeit in 
diesem Verfahren nicht umgesetzt werden. Des Weiteren 
besteht die Möglichkeit, klimarelevante Themen als gebiets- 
spezifische Schutzzwecke zu formulieren und ihnen 
dadurch einen rechtsverbindlichen Charakter zu verleihen. 
Dies ist beispielsweise für Gebiete denkbar, die eine wichti- 
ge Rolle bei der Entstehung von Kaltluft haben oder als 
Kaltluftbahn fungieren. Die gebietsspezifischen Festsetzun- 
gen – wie auch die Entwicklungsziele - sind nicht Gegen- 
stand dieses Verfahrens. Von daher wird eine Vertiefung

81 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
des Themas Klima Gegenstand der noch anstehenden 
Landschaftsplanänderungsverfahren werden, die sich mit 
den gebietsspezifischen Festsetzungen und den Entwick- 
lungszielen befassen.  
32.2 2.) Auch müssten sich eigentlich die Einsatzri chtlinien des Grünflächen- 
amts, bei ihrer zumeist unklugen und wenig zukunftsweisenden Grünflächen- 
pflege ändern! Das Grünflächenamt, dass in Köln dem Baudezernats unter- 
geordnet ist, darf im 50ziger Jahre Stil weiter in den Grünflächen der Stadt 
herum-sägen! Das Grünflächenamt, dass in Köln eine Abteilung des Baude- 
zernats und an seinen Weisungen gebunden ist, wird nicht als eigenständi- 
ges Dezernat aufgewertet oder reformiert. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzun- 
gen des Landschaftsplans sind gegenüber jedermann 
rechtsverbindlich und folglich auch von sämtlichen Dienst- 
stellen der Stadt Köln zu berücksichtigen. Verwaltungsinter- 
ne Umstrukturierungen können nicht Gegenstand einer 
Landschaftsplanänderung sein.  
32.3 3.) Auch die notwendige Anpassungen der noch v orhandenen einheimi- 
schen Landwirtschaft an die neuen Klimabedingungen finden keine Berück- 
sichtigung! Weder die Agrarwende, noch die notwendige Verkehrswende sind 
für die Autoren des Landschaftsplans ein Thema.  
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die in §4 LNatSchG NRW 
aufgelisteten Aspekte der ordnungsgemäßen Landwirtschaft 
sind - soweit eine Übernahme/Klarstellung im Landschafts- 
plan erforderlich ist – durch entsprechende Verbotsregelun- 
gen in diesem berücksichtigt.  
Darüber hinaus ist die landwirtschaftliche Nutzung durch 
eine Vielzahl von Fachgesetzen geregelt (z.B. zur Anwen- 
dung von Pflanzenschutzmitteln oder der Ausbringung von 
Düngern). Die Regelungen dieser Fachgesetze dürfen 
durch eine Satzung, wie den Landschaftsplan, nicht geän- 
dert, eingeschränkt oder verboten werden. Der Land-
schaftsplan ist nicht das geeignete Instrument zur Umset- 
zung der vom Einwender genannten Agrar- und Verkehrs- 
wende. 
Zur Möglichkeit der Berücksichtigung der Belange des Kli- 
mas/Klimawandels im Landschaftsplan siehe lfd. Nummer 
32.1.

82 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
32.4 4.) Es steht zu befürchten, dass durch die Ver abschiedung dieses Plans 
unsere Parks und Grünflächen zukünftig sehr viel leichter bebaut oder teilbe- 
baut werden können. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, kann aber nicht 
nachvollzogen werden. Die in § 20 (4) LNatSchG NRW for- 
mulierte Aufgabe des Trägers der Landschaftsplanung im 
Zusammenspiel von Landschaftsplan und Bauleitplanung 
(Stichwort Widerspruch des Trägers der Landschaftspla- 
nung) gilt unverändert.  
Sollte sich der Hinweis des Einwenders auf die Neufassung 
des Verbots 5 LSG „bauliche Anlagen“ beziehen, ist auszu- 
führen, dass die dem Verbot zugewiesenen Ausnahmen 
(auf Antrag) eine Überführung der seit Jahren praktizierten 
Genehmigungspraxis der Verwaltung in den Satzungstext 
des Landschaftsplans sind. Die Gründe hierfür finden sich in 
der lfd. Nr. 20.14.  
32.5 5.) Als Folge dieser geplanten Veränderung wir d sich auch die bisher 
schon schwache, aber wichtige Untere Naturschutzbehörde (UNB), weiter 
entmachtet. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Gemäß der verwaltungsin- 
ternen Schnittstellenregelung zur Aufgabenverteilung zwi- 
schen der unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt der 
Stadt Köln und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflä- 
chen ist eindeutig geregelt, welches Amt für welche Aufga- 
ben aus dem Themenkomplex „Landschaftsplan“ zuständig 
ist. Die Prüfung und Entscheidung zur Gewährung von Aus- 
nahmen zu Verbotstatbeständen des Landschaftsplans bei- 
spielsweise ist und bleibt auch zukünftig in der Zuständig- 
keit der unteren Naturschutzbehörde. 
32.6 6.) Auch der Beirat  der Unteren Naturschutzbehörde, der der UNB bera- 
tend zur Seite steht, würde mit dieser Neuregelung an Bedeutung verlieren. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist nicht ein- 
deutig erkennbar, worauf sich der Einwender mit seiner 
Vermutung stützt. Sollte die Neuregelung von Ausnahmen 
aufgrund der hier vorliegenden richterlichen Entscheidung 
gemeint sein, wird auf die lfd. Nummer 32.5 verwiesen. 
Die gesetzlichen Vorgaben zur Beteiligung des Natur-

83 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
schutzbeirates bei der unteren Naturschutzbehörde geben 
vor, dass dieser gemäß § 75 (1) Satz 6 LNatSchG NRW nur 
bei Vorlage von wesentlichen Ausnahmen in Naturschutz- 
gebieten einen Beschluss herbeizuführen hat.  
32.7 7.) Es werden in diesem neuen Landschaftsplan noch keine Land- 
schaftsplan-Karten (die die einzelnen Schutzgebiete ausweisen) mitgeliefert. 
Damit kann der interessierte Bürger die konkreten Änderungen an den ein- 
zelnen Schutzgebieten nicht erkennen! Sie sind aber wesentlich, um die Kon- 
sequenzen von Schritt 1 (die jetzige Veränderung des Landschaftsplans) 
überhaupt zu verstehen! 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Inhalt der Landschafts- 
planänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der all- 
gemeinen textlichen Festsetzungen sämtlicher Schutzge- 
bietskategorien und des Einleitungskapitels mit allgemeinen 
Bestimmungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan.  
Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen 
Regelungen in Schutzgebieten (Verbote, Gebote, Unbe- 
rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) 
überarbeitet und ergänzt. 
Im Rahmen der 12. Änderung erfolgt keine räumlich abge- 
grenzte Änderung am Regime der Schutzgebiete (Natur- 
schutzgebiete; Landschaftsschutzgebiete; geschützte Land- 
schaftsbestandteile und Naturdenkmäler). Erst in den nach- 
folgenden gebietsspezifischen Änderungsverfahren werden 
die einzelnen Schutzgebiete auch räumlich betrachtet und 
die Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschafts- 
plans überarbeitet. 
32.8 8.) Wir kritisieren, dass es strategische Umwe ltverträglichkeitsprüfungen 
nicht geben wird. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Entsprechend der gesetzli- 
chen Vorgaben zur Aufstellung von Plänen und Projekten 
wurde überprüft, ob eine strategische Umweltprüfung ge- 
mäß § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- 
fung (UVPG) durchgeführt werden muss. Hierbei sind auch 
die Vorgaben des Landesnaturschutzgesetztes NRW zu 
beachten, die in § 9 Absatz 2 Bezug auf die Änderung von 
Landschaftsplänen nimmt und vorgibt, dass es keiner stra- 
tegischen Umweltprüfung bedarf, wenn durch die Änderung

84 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche 
Umweltauswirkungen bestehen. Zur Prüfung, ob die Vo- 
raussetzungen dieser landesrechtlichen Regelung gegeben 
sind, wurde eine sog. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 
14b UVPG vorgenommen. Dabei ist vorgegeben, dass auf- 
grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung 
der in Anlage 4 des UVPGs gelisteten Kriterien einzuschät- 
zen ist, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltaus- 
wirkungen haben wird. Diese Vorprüfung des Einzelfalls 
wurde vom Träger der Landschaftsplanung durchgeführt 
und kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Um- 
weltauswirkungen zu erwarten sind und demnach die 
Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nicht er- 
forderlich ist. Die einzelnen Schritte dieser Vorprüfung sind 
detailliert in Anlage 3 der in der öffentlichen Auslegung be- 
reitgestellten Unterlagen dargestellt. Die Entscheidung zum 
Verzicht der strategischen Umweltprüfung ist demnach nicht 
willkürlich erfolgt sondern unter Anwendung der gesetzli- 
chen Bestimmungen erarbeitet worden. 
Hinweis zur Vermeidung von Irritationen: Das UVPG wurde 
zwischenzeitlich novelliert, dadurch ist es zu Veränderun- 
gen bei den Paragrafenbezügen gekommen. 
32.9 9.) Wenn sich Bürger aus Sorge vor Baumfällung en unter der Bäumen 
spontan versammeln möchten, um gegen Baumfrevel zu demonstrieren, 
dann wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein, denn das spontane Ver- 
sammlungsrecht wird in der neuen Fassung des Landschaftsplans abge- 
schafft! Es scheint so, dass die Autoren des Landschaftsplans sich die kom- 
menden Schwierigkeiten mit besorgten Bürgern und den Bürgerinitiativen 
vom Hals halten will. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Versammlungsrecht 
ist ein im Grundgesetz verbrieftes Recht, welches durch 
Regelungen des Landschaftsplans nicht eingeschränkt wer- 
den darf und dies mit dieser Landschaftsplanänderung auch 
nicht angestrengt wird.  
Hinsichtlich der Anregung kann nicht eindeutig nachvollzo- 
gen werden, auf welches Verbot sich diese bezieht. Sollte 
das Verbot ungenehmigter Veranstaltungen (Nr. 30 für 
Landschaftsschutzgebiete) gemeint sein, wird klargestellt,

85 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
dass sich dieses auf Veranstaltungen bezieht, wie bei- 
spielsweise illegale Technopartys.  
Spontane Versammlungen in öffentlichen Grünflächen, wie 
sie vom Einwender skizziert werden, fallen nicht unter die 
Verbotsregelung. 
33 Auch im überarbeiteten Entwurf der Fortschreibun g des Landschaftsplans 
Köln ist weiterhin ein Geocaching-Verbot vorgesehen. Die im Jahr 2014 von 
Geocachern vorgebrachten Argumente gegen ein Verbot wurden nicht auf- 
genommen. 
Anlässlich der erneuten Offenlegung weise ich darauf hin: 
1. Geocaching wird naturverträglich ausgeübt. 
2. Die Begründungen für das Verbot beruhen auf fals chen und un- 
genauen Behauptungen. 
3. Das Verbot ist unverhältnismäßig. 
Zu 1.) 
Neue Geocaches durchlaufen vor ihrer Veröffentlichung auf der Plattform 
geocaching.com einen Überprüfungsprozess (Reviewingprozess), bei dem 
die Einhaltung der Spielregeln und der lokalen Gesetze überprüft werden. 
Potentiell problematische Caches werden von den Reviewern nicht ohne wei- 
teres veröffentlicht, sondern bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis des 
Grundeigentümers. 
Nach der Veröffentlichung stehen sowohl den Spielern als auch Externen 
Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, so dass tatsächlich problematische 
Caches kurzfristig aus dem Spiel genommen werden können. 
Geocaching wird auch in Schutzgebieten naturverträglich ausgeübt. Das be- 
weisen Städte wie Düsseldorf oder der Nationalpark Eifel. 
Der Hinweis mit Erläuterung der Abwicklung der Freigabe 
von Geocaches und die kritische Einschätzung der Verwal- 
tungsmeinung im Hinblick auf die Risiken des Geocachings 
werden zur Kenntnis genommen.

86 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Zu 2.) 
Die Begründungen für ein Geocaching-Verbot in der Gegenüberstellung der 
alten und neuen Regelungen (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2034/2018) 
und die Bewertungen der Verwaltung zu den Einwendungen (Anlage 1 zur 
Beschlussvorlage 2034/2018) sind z.T. sachfremd, falsch oder überzogen. 
Die Fülle an falschen Behauptungen legt nahe, dass die Verwaltung sich 
nicht hinreichend mit der Materie beschäftigt hat. 
Zu 3.) 
Es gab in der Vergangenheit keine Vorkommnisse in der Region, die ein Ver- 
bot erforderlich machen würden. Die reine Behauptung einer abstrakten Mög- 
lichkeit einer Gefährdung ohne eine konkrete Begründung rechtfertigt kein 
Verbot. Der Stadtverwaltung wurden bereits im Jahr 2014 Alternativen zu 
einem Verbot aufgezeigt (zeitnahe Sperrung von Caches, Reviewingprozess, 
Selbstregulierung). Diese wurden jedoch nicht ernsthaft diskutiert, obwohl 
sich damit die Frage der Verhältnismäßigkeit des Verwaltunqshandelns stellt. 
Seit 2012 gibt es nach ausführlicher Diskussion zwischen dem damaligen 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau- 
cherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und führenden Vertretern der 
Geocacher eine Übereinkunft, die naturverträgliche Regeln und deren Um- 
setzung festgeschrieben hat. (Aktenzeichen III-5 - 605.12.20.02). Diese Ver- 
haltensregeln funktionieren seit diesem Zeitpunkt problemlos. 
Die bestehenden Regelungen haben bislang ausgereicht, um Geocaches in 
Naturschutzgebieten abseits der Wege zu verhindern. Die Geocacher haben 
diese Regelungen in der Vergangenheit auch regelmäßig ohne Widerspruch 
akzeptiert, und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass dies in der Zukunft 
anders sein könnte. 
 Ich fordere Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für 
die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln ersatzlos zu streichen. 
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen – 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –

87 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
 als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen. 
 
34 Ich übe Geocaching als Hobby zum Zwecke der Erho lung aus und 
habe von der Fortschreibung des Landschaftsplans Köln erfahren. 
Wohnhaft in Hürth, ca. zwei Kilometer außerhalb der Kölner 
Stadtgrenze, gehört Köln auch zu meiner näheren Umgebung und 
ich würde mich freuen, wenn ich mich auch als Nicht-Kölner an 
Sie wenden dürfte. 
Anlässlich der öffentlichen Auslegung möchte ich darauf hinweisen: 
•   Geocaching wird als Freizeitbeschäftigung naturverträglich ausgeübt. 
Das ergibt sich nicht nur aus geltenden Gesetzen und Vorschrif- 
Der Hinweis zur naturverträglichen Ausübung des Geo- 
cachings wird zur Kenntnis genommen. Ebenfalls wird die 
kritische Einschätzung des Einwenders zur Meinung der 
Verwaltung hinsichtlich der Risiken des Geocachens und 
seiner Interpretation der Sachverhalte zur Kenntnis ge- 
nommen.

88 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
ten, die schon die ganze Zeit auch für Geocacher galten und 
gelten, sondern auch aus der schlichten Tatsache, dass man 
sich nur dort in natürlicher Umgebung erholen kann, wo natürli- 
che Umgebung vorhanden ist. Naturverträgliches Verhalten ist 
deshalb eine Grundvoraussetzung für Geocaching. 
Dass dies tatsächlich funktioniert, zeigt unter anderem der Nati- 
onalpark Eifel, in dem sich ebenfalls streng regelkonform ausge- 
legte Geocaches befinden, und der seinem Wesen nach einen 
viel höheren Schutzstatus genießt als „Geschützter Landschats- 
bestandteil". 
•   Die Begründung für das Verbot beruhen teilweise auf fal- 
schen oder ungenauen Behauptungen. 
Ich beziehe mich im Folgenden auf die Anlage 1 zur Beschlussvorlage 
2034/2018, im Internet einsehbar unter der URL 
https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/getfile.asp?id=667206&type=do& und dort 
wiederum die lfd. Nummer 11, Spalte „Bewertung der 
Verwaltung".  
o Zitat: „Bei dem Geocaching handelt es sich um eine Freizeitnutzung, 
die ein besonderes Gefährdungspotenzial für die artenschutzrechtli- 
chen Belange beinhaltet, da die Verstecke, in die die Caches gelegt 
und entsprechend auch besucht und dadurch beunruhigt werden, bei- 
spielsweise als Brut- oder Lebensraum dienen oder dienen können 
(beispielsweise Baumhöhlen)."  
Dieses besondere Gefährdungspotential ist für mich nicht erkenn- 
bar. Die meisten Geocaches, die ich persönlich in natürlicher Um- 
gebung gefunden habe, befanden sich zum Beispiel an der Wurzel 
eines Baumes (nicht in einer Höhle, sondern einfach hingelegt) und 
mit ein paar Stöckchen getarnt, mit Band/Kabelbinder lose (!) an 
Holz befestigt oder - mittlerweile häufiger als noch vor Jahren - in

89 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
einem eigens dafür angebrachten, entsprechend präparierten (z. 
Bsp. verschlossenes Einflugloch) und eindeutig als Geocachever- 
steck erkennbaren Nistkasten. Andere Geocaches befanden sich 
an technischen Einrichtungen wie Schildern oder auch Fußgänger- 
brücken über einen Bach. 
 
Wenn ich die Verstecke, in denen ich während der letzten Jahre 
Geocaches fand, einmal Revue passieren lasse, dann habe ich den 
Eindruck, dass der Naturschutzgedanke bei „den" (durchschnittli- 
chen) Geocachern einen zunehmend höheren Stellenwert genießt 
als noch in der - zugegeben - vergleichsweise wilden Anfangszeit. 
o Zitat: „Störungen können darüber hinaus durch die Ansamm- 
lung von Menschen (Stichwort Event-Caches) verursacht wer- 
den." 
Geocacher-Treffen, sog. Event-Caches, finden typischerweise 
in Gaststätten, auf Grillplätzen oder in vergleichbarer Infrastruk- 
tur statt. Diese ist zu dem Zweck geschaffen worden, dass 
Menschen sich dort treffen. 
o Zitat: „Geocaching muss nicht zwingend im Rahmen einer Vereins- 
mitgliedschaft praktiziert werden, typisch sind hier auch spontane Auf- 
rufe über Internet und soziale Netzwerke." 
Richtig ist: Man muss sich unter der URL www.geocaching.com als 
Benutzer registrieren, um auf die dort hinterlegten Geocache-
Beschreibungen zugreifen zu können. Diese Geocache-
Beschreibungen sind vergleichbar mit beispielsweise Wanderwegen 
des Eifel-Vereins: Angebote, die einfach da sind, die man jederzeit 
annehmen kann oder eben auch nicht. Es stört sich auch niemand 
daran, wenn im Kölner Stadt-Anzeiger ein Rundweg um das Dorf X 
oder eine Rätselwanderung abgedruckt werden. 
Damit ein Geocache auf www.geocaching.com überhaupt freigeschal-

90 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
tet wird, muss er Regeln erfüllen, die die Betreiber der Webseite fest- 
legen. Unter der URL 
https://www.geocaching.com/play/guidelines 
findet sich aktuell (heutiges Datum) wörtlich: 
“Do not harm plants, animals, or environment.  
Do not harm plant or animal life when you place your cache. Do not 
place caches in a location that requires or encourages geocachers to 
harm plant or animal life. In some areas, geocaching activity may 
need to cease for portions of the year due to sensitivity of some spe- 
cies.” 
Das gilt, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft. Aus meiner 
Sicht ist der guten Absicht des Landschaftsplans Köln hier bereits hin- 
reichend Rechnung getragen.  
o Zitat: „Andererseits soll den Bürgern nicht die Möglichkeit genommen 
werden, dieses Hobby, das sich immer größerer Beliebtheit erfreut, 
auszuüben. Von daher wird in den Kölner Landschaftsschutzgebie- 
ten, die mehr als 80% des Landschaftsplangeltungsbereichs ausma- 
chen, kein entsprechendes Verbot aufgenommen. Von einer überpro- 
portionalen Belastung oder auch Ungleichbehandlung dieser Nutzer- 
gruppe kann nach Auffassung der Verwaltung nicht die Rede sein." 
Ich fürchte, da muss ich widersprechen. Der Knackpunkt ist die Tat- 
sache, dass die Einschränkungen für Geschützte Landschaftsbe- 
standteile im Sinne des §29 BNatSchG gelten und man unter der 
URL 
https://www.stadt-
ko- 
eln.de/mediaasset/content/pdf67/liste_der_landschaftsbestandteile.pd 
f

91 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
nachlesen kann, dass sogar komplette Parkanlagen (!) diesen 
Schutzstatus genießen. 
Die wichtige Funktion eines Parks sowohl als grüne Lunge als auch 
als Refugium, oder sagen wir als Insel, für Fluginsekten und Vögel 
ist unbestritten. Städtische Parks haben aber andererseits aus- 
drücklich auch die Funktion menschlicher Erholung. Deshalb dürfen 
und sollen sie von Menschen betreten werden. 
Als Geocacher erwarte ich, das zu dürfen, was ande-
re Mitmenschen auch dürfen: Einen Park betreten zu 
dürfen, in ihm spazieren gehen zu dürfen, mich auf 
eine Bank setzten zu dürfen, den Weg dort verlassen 
zu dürfen, wo alle das dürfen. Ein regel- und natur- 
schutzkonformes Geocacheversteck als solches ist 
dann keine Einschränkung des Zwecks des Parks 
mehr und ein Geocache-Verbot in einer Parkanlage 
in sicher guter Absicht weit über das Ziel hinausge- 
schossen. 
34.1 •   Das Verbot ist unverhältnismäßig. 
 
Neben bereits genannten Punkten möchte ich hier auch erwähnen, 
dass mir spontan kein tatsächlich geschehenes Ereignis in der 
Region einfällt, das ein Geocachingverbot rechtfertigen würde. 
Weiter gibt es seit 2012 nach ausführlicher Diskussion zwischen dem 
damaligen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- 
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen - ganz am 
Rande bemerkt unter einer rot-grünen Regierung! - und führenden Ver- 
tretern der Geocacher eine Übereinkunft, die naturverträgliche Regeln 
und deren Umsetzung festgeschrieben hat (Aktenzeichen 111-5 - 
605.12.20.02). Diese Verhaltensregeln funktionieren seit diesem Zeit- 
Der Hinweis auf die mit dem Ministerium abgestimmten 
Verhaltensregeln wird zur Kenntnis genommen.

92 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
punkt problemlos. 
34.2 Ich bitte Sie daher, das geplante Geocaching-V erbot aus dem Entwurf 
für die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln zu streichen. 
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen – 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege – 
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen.  
35 Ich bin ehrenamtlicher Reviewer für die Geocaching-Plattform geocach- 
ing.com. Dies ist weltweit und in Deutschland die größte Plattform für die 
Veröffentlichung von Geocaches. Zu meinen Aufgaben gehören die Vor- 
abprüfung von Geocaches auf Einhaltung der Regeln und Gesetze sowie 
die Bearbeitung von Meldungen über problematische Geocaches. 
Mit Bedauern stelle ich fest, dass in der geplanten Änderung des Land- 
Die Erläuterung des Aufgabenspektrums eines Reviewers 
sowie die Ausführungen zur Funktionsweise der Geo- 
caching-Plattform geocaching.com und wie hier insbeson- 
dere bei Regelverstoßen agiert wird, werden zur Kenntnis 
genommen.

93 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
schaftsplans (Öffentliche Auslegung, Amtsblatt G2663 vom 27.02.2019) 
ein Totalverbot für Geocaches in Naturschutzgebieten sowie ein Teilverbot 
in geschützen Landschaftsbestandteilen enthalten sind. Gegen diese Ver- 
bote möchte ich mit diesem Schreiben Einwand erheben. 
 
1. Regeln beim Geocaching 
Geocaching ist im Vergleich zu anderen Natursportarten hochgradig regu- 
liert und organisiert. Der Organisationsgrad beträgt de facto 100 %. Dies 
ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Suche nach den Geocaches 
nötigen Koordinaten und Beschreibungen über Websites (sogenannte Ge- 
ocaching-Plattformen) bereitgestellt werden. Jeder Geocacher muss dort 
registriert sein, um das Spiel spielen zu können. 
Geocaching.com ist die verbreitetste, von praktisch allen Geocachern ver- 
wendete Plattform. Neue Geocaches können dort nur dann veröffentlicht 
werden, wenn sie den Regeln der Plattform entsprechen. Die Einhaltung 
der Regeln wird vorab von sogenannten Reviewern in ehrenamtlicher Ar- 
beit überprüft. 
 
Zu diesen Regeln gehören insbesondere: 
• Geocaches müssen die lokal geltenden Gesetze beac h- 
ten (also z. B. Landschaftsgesetz, Forstgesetz und dar- 
aus abgeleitete Verordnungen, Baumschutzsatzungen 
usw.). 
• Geocaches dürfen nicht vergraben sein. 
• Geocaches dürfen Pflanzen, Tiere und die Umwelt n icht schädigen. 
Quelle: https://www.geocaching.com/play/guidelines 
Bei der Vorabprüfung wird auch darauf geachtet, ob Geocaches in Natur-

94 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen liegen. Grundlage 
dafür sind vom LANUV bereitgestellte Geodaten. Leider stellt die Stadt 
Köln bislang keine machinenlesbaren Geodaten (z. B. ARCGIS SHP) für 
geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler öffentlich zur 
Verfügung, sonst würden auch diese aufgenommen. 
Befindet sich ein Geocache in einem solchen Gebiet, wird der Verstecker 
des Caches auf diese Tatsache hingewiesen. Weiterhin wird geprüft, ob 
der Geocache unmittelbar an einem offiziellen Weg liegt. Der Verstecker 
wird verpflichtet, einen Hinweis auf das Gebiet und das Wegegebot in die 
Beschreibung des Geocaches aufzunehmen, sodass auch die Sucher in- 
formiert sind. 
Sofern bekannt (siehe oben: mangelnde Daten seitens der Stadt Köln), 
werden Geocaches an/in/auf Naturdenkmälern nicht veröffentlicht. Die 
Verstecker werden gebeten, sich ein Versteck abseits des Naturdenkmals 
zu suchen. 
Unabhängig vom Schutzstatus des Ortes wird in jedem Fall überprüft, ob 
Belange des Artenschutzes verletzt werden. Beispiele: 
• Geocaches in Baumhöhlen und ähnlichen Verstecken 
werden nicht veröffentlicht. 
• Geocaches in Bereichen, die als Winterquartier fü r Fle- 
dermäuse dienen könnten, dürfen nur im Sommerhalb- 
jahr (01.04. bis 30.09.) aktiv sein. 
Weiterhin wird überprüft, ob bestehende anderweitige Regelungen einge- 
halten werden. Dies beinhaltet unter anderem die von vielen Kommunen, 
darunter auch der Stadt Köln, ausgegebenen Baumschutzsatzungen, die 
meist alle Handlungen verbieten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu 
zerstören oder zu beschädigen.

95 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
2.  Umgang mit Regelverstößen  
Trotz der Vorabprüfung kann es im Einzelfall zu problematisch platzierten 
Geocaches kommen - meist aus Unwissenheit der Verstecker. Geocach- 
ing.com bietet daher Möglichkeiten, solche Geocaches zu melden um sie 
vorübergehend oder dauerhaft aus dem Spiel zu nehmen. Diese Meldun- 
gen können sowohl aus der Spielergemeinschaft kommen (Selbstkontrol- 
le) als auch von Behörden, Förstern, Grundbesitzern usw. 
Für Behörden besteht die Möglichkeit, einen kostenlosen Premium-
Account auf geocaching.com einzurichten, um einen Überblick über vor- 
handene und neu veröffentlichte Geocaches in einem Gebiet zu bekom- 
men und mit deren Versteckern direkt in Kontakt zu treten: 
https://www.geocaching.com/parksandpolice/ 
Die Meldungen werden zeitnah von Reviewern bearbeitet. Im Regelfall 
dauert es keine 24 Stunden, bis ein problematischer Geocache für die wei- 
tere Suche auf geocaching.com gesperrt ist. Damit endet auch umgehend 
die Störung vor Ort. 
 
3. Verstecke in geschützten Gebieten 
Innerhalb von Gebieten, in denen ein Wegegebot gilt, sind die Geocaches 
typischerweise an oder in der vorhandenen Erholungsinfrastruktur ver- 
steckt, z. B. Bänken, Infoschildern, Schutzhütten, Geländern. Geocaches 
sind teilweise sehr klein (Filmdose), sodass dies problemlos möglich ist. 
Vereinzelt gibt es auch unmittelbar am Wegesrand Verstecke. Diese sind 
in der Greifzone vom Weg aus zu erreichen, ohne den Weg zu verlassen. 
An solcher bereits vorhandener und von anderen Erholungssuchenden 
genutzter Infrastruktur sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch 
Geocaching zu erwarten. Es dürfte sehr schwer zu vermitteln sein, warum 
sich ein Spaziergänger auf eine Bank im Naturschutzgebiet setzen darf, es

96 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
einem Geocacher aber verboten ist, unter derselben Bank eine Filmdose 
als Geocache anzubringen. Auch in der Greifzone unmittelbar am Rand 
offizieller Wege sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten, 
da störanfällige Arten diese Bereiche aufgrund des sonstigen Besucher- 
verkehrs durch Spaziergänger, Wanderer usw. ohnehin meiden. 
35.1 4. Sachlich unrichtige Begründung der Verbote 
Die geplanten Geocaching-Verbote werden unter anderem damit begrün- 
det, dass „es sich um eine Freizeitnutzung handelt, die ein besonderes 
Gefährdungspotenzial für die artenschutzrechtlichen Belange beinhaltet, 
da die Verstecke, in die die Caches gelegt und entsprechend auch be- 
sucht und dadurch beunruhigt werden, beispielsweise als Brut- oder Le- 
bensraum dienen oder dienen können (beispielsweise Baumhöhlen)“. 
Dies entspricht so nicht den Tatsachen. Wie bereits unter 1. geschildert, 
werden Geocaches in Baumhöhlen und ähnlichen artenschutzrelevanten 
Verstecken nicht veröffentlicht bzw. bei Bekanntwerden sofort und dauer- 
haft aus dem Spiel genommen - unabhängig vom Schutzstatus eines Ge- 
biets. 
Wie unter 3. geschildert, gibt es auch in Gebieten mit Wegegebot eine 
große Anzahl möglicher Verstecke, die gegenüber anderen Freizeitnut- 
zungen kein zusätzliches Gefährdungspotenzial beinhalten. Das geplante 
Verbot in geschützten Landschaftsbestandteilen erkennt dies indirekt an, 
da dort Geocaches an technischer Infrastruktur im Kronentraufbereich er- 
laubt bleiben sollen. 
Weiter wird der Regelungsbedarf damit begründet, dass „diese neue Art 
der Freizeitbeschäftigung von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht 
hinreichend erfasst wird“. Auch dies entspricht nicht den Tatsachen. Ar- 
tenschutzrechtliche Bestimmungen, Wegegebot, Baumschutzsatzungen 
Der Hinweis, dass die Geocaching-Verbote sachlich unrich- 
tig sind und die diesbezüglich vom Einwender formulierte 
Begründung werden zur Kenntnis genommen.

97 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
usw. gelten bereits jetzt auch für Geocacher und werden wie unter 1. und 
2. geschildert in der Praxis umgesetzt. 
Die Begründungen für die Verbote sind also sachlich unrichtig, die 
Verbote daher abzulehnen. 
 
35.2 5. Zu pauschale und unverhältnismäßige Verbote 
Die geplanten Geocaching-Verbote sind zu pauschal. Es ist nicht nach- 
vollziehbar, warum ausnahmslos jeder Baum, egal welchen Alters und 
Zustands, eines besonderen Schutzes vor Beeinträchtigungen durch Geo- 
caching bedarf. Die Belange des Artenschutzes werden ja bereits, wie in 
1. geschildert, berücksichtigt. 
Die geplanten Geocaching-Verbote sind auch unverhältnismäßig 
im Vergleich zu anderen Freizeitnutzungen. Es ist nicht erkennbar, 
warum Geocacher mit ihrem hundertprozentigen Organisations- 
grad, einem umfangreichen und vorab geprüften Regelwerk sowie 
der direkten Durchgriffsmöglichkeit über die Plattformbetreiber ein 
größeres Gefährdungspotential darstellen sollen als die viel 
schlechter kontrollierbaren Spaziergänger oder Wanderer. 
Die Bewertung des Einwenders zur den seitens der Verwal- 
tung formulierten Geocaching-Verboten wird zur Kenntnis 
genommen.  
35.3 6. Alternativen zu den Verboten 
Zu den pauschalen, sachlich unzureichend begründeten Geocaching-
Verboten gibt es Alternativen: 
• Die Stadt Köln stellt geocaching.com (vertreten d urch mich als Re- 
viewer) Geodaten in maschinenlesbarer Form (z. B. ARCGIS SHP) 
zu geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern zur 
Verfügung, sodass diese bei der Vorabprüfung neuer Geocaches 
berücksichtigt werden können. 
• Die Stadt Köln teilt mir mit, in welchen NSGs/gLB s es keine offiziel- 
Die vorgeschlagenen Verbotsalternativen werden zur 
Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Alternativen 
sind nicht verfahrensgegenständlich und zum Teil nicht 
praktikabel. Hinsichtlich der zu zukünftigen Verbotsregelung 
siehe auch laufende Nummer 35.5.

98 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
len Wege gibt, um diese seitens geocaching.com für neue Geo- 
caches zu sperren und bereits vorhandene aus dem Spiel zu neh- 
men. 
• Die Stadt Köln teilt mir mit, welche speziellen R egeln in welchen Ge- 
bieten bei der Vorabprüfung besonders beachtet werden sollen. Die- 
se speziellen Regeln werden dann bei geocaching.com so hinterlegt, 
dass sie bei jeder Vorabprüfung automatisch als Hinweis für die Re- 
viewer angezeigt werden. 
• Die Stadt Köln teilt mir mit, dass in einzelnen o der allen Gebieten 
(NSG, gLB, ND) neue Geocaches unter den Vorbehalt e iner Abklärung 
mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen g estellt sind. Das 
setzt voraus, dass die Stadt Köln genügend Personal  hat, um die An- 
fragen der Geocache-Verstecker zu bearbeiten und zu  beantworten. 
Aus diesem Grund ist es unter Umständen (kosten-)gü nstiger, diese 
Aufgabe an die ehrenamtlichen Reviewer zu delegieren, wie im vorigen 
Punkt beschrieben. 
• Die Stadt Köln veröffentlicht auf ihren Webseiten  ein Regelwerk für 
Geocacher, das beim Verstecken neuer Geocaches beachtet werden 
muss. Dies wäre auch für geocaching.com und den Vorabprüfungs- 
und Meldeprozess bindend. Und zwar unabhängig davon, ob es sich 
dabei rechtlich um eine Verordnung oder nur um eine Information der 
Stadt Köln handelt. Ein Beispiel für eine solches Regelwerk finden 
Sie auf den Webseiten der Stadt Düsseldorf: 
https://www.duesseldorf.de/stadtgruen/freizeit/geocaching.html 
 
35.4 7. Beispiele aus anderen Kommunen/Nationalparks 
Dass Geocaching naturverträglich betrieben werden kann und dass das 
Geocaching- Regelwerk, die Vorabprüfungen und die Bearbeitung von 
Meldungen bei Problemfällen funktionieren und Verbote eher kontrapro- 
Der Hinweis mit Beispielen anderer Kommunen und Natio- 
nalparks wird zur Kenntnis genommen. Mit den Regelungen 
anderer Kommunen NRWs zur Handhabung des Geo- 
cachings in Schutzgebieten ist die Kölner Verwaltung ver-

99 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
duktiv sind, ist nicht nur meine Sichweise. Viele Kommunen und Natio- 
nalparks haben diese Erfahrung bereits gemacht und sind in einen kon- 
struktiven, bürgernahen Dialog mit den Geocachern getreten. Die Melde- 
wege bei Problemfällen sind diesen Kommunen/Nationalparks bekannt 
und werden genutzt. 
Beispielhaft möchte ich hier die Städteregion Aache n sowie den Natio- 
nalpark Eifel aus der näheren Umgebung Kölns nennen . Die Ansprech- 
partner beim Amt für Naturschutz, Landschaftspflege , Jagd und Fischerei 
(A 70.3) der Städteregion Aachen sind: 
 
Frau Iris Heinrichs (Sachbearbeiterin) 
Tel.: +49 241 5198-2174 
Fax: +49 241 5198-82174 
E-Mail: iris.heinrichs@staedteregion-aachen.de 
Herr Richard Bollig (Leiter) 
Tel.: +49 241 5198-2633 
Fax: +49 241 5198-82633 
E-Mail: richard.bollig@staedteregion-aachen.de 
Die Ansprechpartner beim Nationalpark Eifel sind: 
Herr Sascha Wilden (Ranger) 
Tel.: +49 160 8202603 E-Mail: 
wilden_sascha@web.de 
Herr Michael Lammertz (Leiter) 
Tel.: +49 2444 9510-42 Fax: +49 2444 9510-85 E-Mail : 
lammertz@nationalpark-eifel.de 
traut.  
35.5 Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass mir in meiner Zeit 
als Reviewer seit 2008 keine Meldungen über konkrete problematische 
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –

100 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Geocaches seitens der Stadt Köln bekannt sind. 
Daraus kann ich nur den Schluss ziehen, dass der Stadt Köln keine oder 
nur geringfügige tatsächliche Störungen durch Geocaches in den Kölner 
Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie an 
Naturdenkmälern bekannt sind, oder dass der Stadt Köln die Kenntnisse 
bzw. Ressourcen fehlen, um diese Störungen bei geocaching.com zu mel- 
den. Beides spricht nicht für eine Notwendigkeit, Geocaching-Verbote in 
den Landschaftsplan aufzunehmen. Besser wäre es, erst einmal die vor- 
handen Mittel, insbesondere die ehrenamtliche Arbeit engagierter Kölner 
Bürger und Geocache-Reviewer, zur schnellen Behebung konkreter Prob- 
leme zu nutzen. 
Ich fordere Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für die 
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln ersatzlos zu streichen. 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege – 
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen.  
36 Auch im überarbeiteten Entwurf der Fortschreibun g des Landschaftsplans 
Köln ist weiterhin ein Geocaching-Verbot vorgesehen. Die im Jahr 2014 von 
Geocachern vorgebrachten Argumente gegen ein Verbot wurden nicht auf- 
genommen. 
Anlässlich der erneuten Offenlegung weise ich auf Folgendes hin: 
Ich betrachte mich als jemand, der bei der Ausübung seines Hobbys auf die 
Verträglichkeit mit meiner Umgebung, der Natur, Flora und Fauna, den an- 
deren Nutzern der Natur und seiner Schätze sowie den privaten und kom- 
munalen Besitz achtet. 
Auch bin ich immer bereit, bei Caches die den Eindruck erwecken, dass sie 
Die Ausführungen des Einwenders zu seiner persönlichen 
Motivation zum Betreiben von Geocaching und seine bei 
Ausübung dieses Hobbys gesammelten Erfahrungen wer-
den zur Kenntnis genommen.

101 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
nicht diesen auch von uns Geocachern selbst auferlegten Regeln entspre- 
chen, die Besitzer oder die Reviewer anschreibe und sie auffordere diesen 
Cache den Spielregeln anzupassen oder ihn ganz aus dem Spiel zu neh- 
men. 
Auch kenne ich niemand im gesamten Kreis der Geocacher, der je gegen 
diese Regeln vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat. Auch sind mir in 
den letzten Jahren keine Beschwerden von Haus oder Grundbesitzern be- 
kannt. 
Einige Male konnten wir Mistrauen von fragenden Beobachtern ausräumen 
indem wir ihnen genau erklärt haben, was Geocaching ist und wie wir das 
ausüben. Bis jetzt ist es immer gelungen, Vorbehalte und Antipathien auf- 
zulösen. 
Alle die einen Cache verstecken bleiben nicht anonym sondern legen Kon- 
taktdaten oder Telefonnummern offen und stellen sich somit jeder Diskus- 
sion. 
Mehr als einmal haben Freunde mit mir zusammen an Events teilgenom- 
men die Grünflächen und die Umgebung historisch wertvoller Gebäude und 
Orte säubern und von Müll befreien. 
 
( CITO = CACHE IN TRASH OUT = CACHE REIN MÜLL RAUS ). 
 
Ist uns eine Ehrensache. 
 
Geocaching hat für mich enorm dazu beigetragen meine Stadt, meine Um- 
gebung oder Sehenswertes fremder Städte oder Länder zu besuchen und 
neue Eindrücke von dort mitzunehmen. Ohne dass mancher Geocacher 
einen Cache gelegt und mich und Freunde dort hin gelockt hätte um etwas 
Interessantes zu zeigen und zu teilen, wäre mein Wissen um besondere 
Orte und Naturschätze um einiges ärmer.

102 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
36.1 Ein Verbot erachte ich als ungerecht und unver hältnismäßig. Es beruht auf 
falschen und ungenauen Begründungen und Behauptungen. Ich empfehle 
ihnen, ihr Wissen um dieses Hobby zu ergänzen und zu erweitern. Ich bin 
sicher, dass sich ihr Verständnis verändern wird. 
Geocacher zerstören keine Natur. Sie leben mit ihr so verträglich wie jeder 
andere der seine Umwelt ernst nimmt. 
Für mich als Mensch mit Behinderung bedeutet dieses Hobby eine der letz- 
ten Betätigungsfelder die ich noch innerhalb meiner körperlichen Ein- 
schränkungen ausüben kann. 
Deshalb wünsche ich mir, die Wälder, Wiesen, Parks Städte und Dörfer, 
Brücken und Straßen weiterhin mit den anderen Nutzern dieser Güter teilen 
zu können. 
Die reine Behauptung einer abstrakten Möglichkeit einer Gefährdung ohne 
eine konkrete Begründung rechtfertigt kein Verbot. 
Ich fordere Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für 
die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln ersatzlos zu streichen. 
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen – 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege – 
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen.  
37 Mit großem Befremden habe ich zur Kenntnis genom men, dass im Entwurf 
für die Fortschreibung des Landschaftsplanes unverä ndert sehr weitreichen- 
de Einschränkungen und Verbote für das Geocaching enthalten sind. 
Diese Beschränkungen halte ich für vollkommen überz ogen und unange- 
messen, wie ich Ihnen an 2- 3 Beispielen erläutern möchte. 
Es wird Sie sicherlich freuen zu hören, dass auch b eim Geocaching Köln 
eine weltweite Top-Adresse ist und somit Gäste von weither anzieht. Der 
Die Ausführungen zu einzelnen Caches im Kölner Stadtge- 
biet sowie die vom Einwender formulierte ablehnende Hal- 
tung zu den Geocach-Verboten werden zur Kenntnis ge- 
nommen.

103 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Geocache „Liebesbrücke“ auf der Hohenzollernbrücke liegt in Der Weltrang- 
liste der beliebtesten Caches auf Rang 14 (!!!) von  über drei Millionen (!!!) 
Caches insgesamt. Zentral direkt neben dem Hauptbah nhof gelegen kommt 
er im Schnitt auf 5 (in Worten fünf!!) Besuche am Tag. 
Auch direkt vor dem Hauptportal des Kölner Doms bef indet sich ein Geo- 
cache.namens „Portal to the past". Er kommt auf ger ade mal drei Besuche 
täglich. 
Geocaches im Königsforst wie z.B. „Monte Troodelöh“  werden dagegen ma- 
ximal an jedem dritten Tag besucht. Jedem dritten Tag.  
Will die Kölner Verwaltung mit Blick auf den sonst üblichen Betrieb mit zahl- 
losen Besuchern in den Kölner Grünanlagen und Wälde rn allen Ernstes be- 
haupten, dass von den paar Personen eine besondere Gefährdung der ge- 
schützten Landschaftsbestandteile ausgeht? Von Pers onen, die zudem eine 
starke Affinität zur Natur haben und meist auch übe rdurchschnittliche Kennt- 
nis von Ökologie besitzen? Die sich selber strikten  Regeln unterwerfen, die 
von freiwilligen Helfern konsequent überwacht werde n? Die regelmäßig Tref- 
fen organisieren, um z.B. Müll in der freien Natur zu beseitigen? Nicht ihr 
Ernst, oder? 
So Leid es mir als gebürtigem Kölner tut, kann ich in diesem Falle nur emp- 
fehlen, dass sie ihre zuständigen Mitarbeiter mal z ur Nachhilfe nach Düssel- 
dorf schicken. Vielleicht hilft das ja, eine sachge rechte und bürgernahe Lö- 
sung zu finden. 
37.1 Ansonsten fordere ich Sie auf, die Beschränkungen für das Geocaching 
aus dem Entwurf für die Fortschreibung des Landscha ftsplans Köln 
ersatzlos zu streichen. 
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen – 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege – 
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz

104 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen.  
38 Ich bin ©eocacher seit 2002, habe sämtliche Phasen der Entwicklung die- 
ses Sports miterlebt, die deutschsprachigen Standartwerke „Seocaching 
I“, II und III geschrieben, verschiedenste Projekte im Tourismus und der 
Umweltbildung mit der Methodik Geocaching begleitet und gehöre zu ei- 
ner von zwei alleine hier in Hannover ansässigen Firmen, die ihren Le- 
bensunterhalt mit dieser Freizeitbeschäftigung bestreiten. 
Seit nunmehr 10 Jahren bin ich mit dem Nationalpark Harz in direktem 
Kontakt und stehe dort als Ansprechpartner für sämtliche Belange zum 
Thema Geocaching zur Verfügung. 
Nebenbei organisiere ich dort sog. Cito-Events (Cito steht für Cache in 
Trash out und wurde bereits 2002 mit dem Gedanken „dem Spiel- 
feld(Erde)“ etwas Gutes zu tun, auf geocaching.com etabliert.) 
Jedes Jahr zum 30.04. an Walpurgis sammeln hier bis zu 200 Geocacher 
Müll aus dem Nationalpark! 
Die Ausführungen des Einwenders zu seinen Aktivitäten im 
Bereich Geocaching sowie die Erläuterung des Prozesses 
zur Veröffentlichung von Caches werden zur Kenntnis ge- 
nommen.

105 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Gerne schauen Sie sich einmal die Beiträge im Bereich Presse 
aufwww.der-gruendel.de oder auf www.cacherban.de an - 2018 gab es 
sogar einen Fernsehbeitrag in der regionalen Abendsendung „Hallo Nie- 
dersachsen“ über dieses Engagement der Geocacher im Harz! Bezüglich 
der Erfahrungen mit Geocachern und den aus dieser Kooperation gewon- 
nenen Erkenntnissen wird Ihnen Seitens des Nationalparks sicher Dr. 
Knolle Auskunft geben! 
Ich schreibe Ihnen heute, da auch im überarbeiteten Entwurf der Fort- 
schreibung des Landschaftsplans Köln weiterhin ein Geocaching-Verbot 
vorgesehen ist. Die im Jahr 2014 von Geocachern vorgebrachten Argu- 
mente gegen ein Verbot wurden somit nicht aufgenommen. 
Anlässlich der erneuten Offenlegung weise ich darauf hin: 
1. Geocaching wird naturverträglich ausgeübt. 
Neue Geocaches durchlaufen vor ihrer Veröffentlichung auf der Plattform 
geocaching.com einen Überprüfungsprozess (Reviewingprozess), bei 
dem die Einhaltung der Spielregeln und der lokalen Gesetze überprüft 
werden. Potentiell problematische Caches werden von den Reviewern 
nicht ohne weiteres veröffentlicht, sondern bedürfen einer ausdrücklichen 
Erlaubnis des Grundeigentümers. 
Nach der Veröffentlichung stehen sowohl den Spielern als auch Externen 
Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, so dass tatsächlich problematische 
Caches kurzfristig aus dem Spiel genommen werden können. 
Geocaching wird auch in Schutzgebieten naturverträglich ausgeübt. Das 
beweisen Städte wie Düsseldorf, Hannover, der Nationalpark Harz oder 
der Nationalpark Eifel. 
38.1 2. Die Begründungen für das Verbot beruhen auf fals chen und unge- 
nauen Behauptungen. 
 
Die vom Einwender dargelegte negative Beurteilung der

106 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Die Begründungen für ein Geocaching-Verbot in der Gegenüberstellung der 
alten und neuen Regelungen (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2034/2018) 
und die Bewertungen der Verwaltung zu den Einwendungen (Anlage 1 zur 
Beschlussvorlage 2034/2018) sind z.T. sachfremd, falsch oder überzogen. 
Die Fülle an falschen Behauptungen legt nahe, dass die Verwaltung sich 
nicht hinreichend mit der Materie beschäftigt hat. 
3. Das Verbot ist unverhältnismäßig.. 
Es gab in der Vergangenheit keine Vorkommnisse in der Region, die ein 
Verbot erforderlich machen würden. Die reine Behauptung einer abstrakten 
Möglichkeit einer Gefährdung ohne eine konkrete Begründung rechtfertigt 
kein Verbot. Der Stadtverwaltung wurden bereits im Jahr 2014 Alternativen 
zu einem Verbot aufgezeigt (zeitnahe Sperrung von Caches, Reviewprozess, 
Selbstregulierung). Diese wurden jedoch nicht ernsthaft diskutiert, obwohl 
sich damit die Frage der Verhältnismäßiqkeit des Verwaltunqshandelns stellt. 
Seit 2012 gibt es nach ausführlicher Diskussion zwischen dem damaligen 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau- 
cherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen und führenden Vertretern der 
Geocacher eine Übereinkunft, die naturverträgliche Regeln und deren Um- 
setzung festgeschrieben hat. (Aktenzeichen III-5 - 605.12.20.02). Diese Ver- 
haltensregeln funktionieren seit diesem Zeitpunkt problemlos. 
Die bestehenden Regelungen haben bislang ausgereicht, um Geocaches in 
Naturschutzgebieten abseits der Wege zu verhindern. Die Geocacher haben 
diese Regelungen in der Vergangenheit auch regelmäßig ohne Widerspruch 
akzeptiert, und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass dies in der Zukunft 
anders sein könnte. 
seitens der Verwaltung vorgenommenen Bewertungen der 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen 
Anregungen/Bedenken wird zur Kenntnis genommen. Glei- 
ches gilt für seine Einschätzung, dass die bestehenden Re- 
gelungen einen ausreichenden Schutz von Naturschutzge- 
bieten darstellen.  
 Ich fordere Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch

107 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
die Fortschreibung des Landschaftsplan s Köln ersatzlos zu streichen!!!  
Wie oben bereits angedeutet, stehe ich Ihnen mit meinem Rat zur Verfügung 
und verbleibe einstweilen 
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen – 
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege – 
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie 
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die 
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz 
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich 
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge- 
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das 
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge- 
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird 
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na- 
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und 
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge- 
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus 
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis 
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle- 
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz 
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge- 
strichen.

108

Anlage_11_Beschluss_BV_Lindenthal

1730 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221)221 93313  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  steffen.wagener1@stadt-koeln.de 
Datum: 12.05.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 04.05.2020 
öffentlich 
9.2.5 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12.  Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- 
biete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- 
schluss 
2414/2019 
 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt,  
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- 
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. 
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.

Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt 
 
Nicht anwesend: Herr Lhotka, Frau Rittner, Herr Born (CDU),  
        Frau Klein, Herr Weber-Baronowsky (Grüne) 
        Herr Fiedler, Frau Dr. Lerch (SPD)  
        Herr Kremers (FWK)

Anlage_12_Beschluss_BV_Kalk

1632 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Herr Menne 
Telefon:  (0221) 221-98313  
Fax       :  (0221) 221-98347 
E-Mail:  dieter.menne@stadt-koeln.de 
Datum: 12.05.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 42. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 12.03.2020 
öffentlich 
8.2.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe-
schluss 
2414/2019 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
Der Rat beschließt, 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An-
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. 
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.

Anlage_10_Beschluss_BV_Mülheim

1624 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon:  (0221) 99322  
Fax       :  (0221) 99412 
E-Mail:  andre.schultheis@stadt-koeln.de 
Datum: 05.05.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 04.05.2020 
öffentlich 
9.2.4 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12.  Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- 
biete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- 
schluss 
2414/2019 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt,  
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- 
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. 
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen

Anlage_4_Umweltprüfung

14998 Zeichen

Anlage 4 
Umweltbericht 
 
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung 
gemäß § 40 UVPG 
 
Gesetzliche Grundlage 
 
Mit der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Plä- 
ne und Programme) wurde die Grundlage geschaffen, um im Rahmen der so ge- 
nannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) bereits bei der Aufstellung von Plänen 
und Projekten zukünftige Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und die 
Ergebnisse möglichst frühzeitig zu berücksichtigen. 
 
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung vom 25.06.2005 
(zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2017) wurden die Vorga- 
ben der SUP-Richtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt, indem sie in das Gesetz 
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgenommen wurden. 
 
Die Regelung des UVPG, auch für Landschaftspläne eine Strategische Umweltprü- 
fung durchzuführen richtet sich gemäß § 52 UVPG nach Landesrecht. Gemäß § 9 
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist bei der Aufstellung oder Ände- 
rung eines Landschaftsplanes eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. In- 
halt und Form der Strategischen Umweltprüfung richten sich nach den Regelungen 
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Begründung zum 
Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 40 UVPG. 
 
Durch die Strategische Umweltprüfung (SUP) soll sichergestellt werden, dass Um- 
welterwägungen bei der Erstellung von Plänen und Programmen einbezogen werden 
und mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter geprüft werden. Die Strategische 
Umweltprüfung im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung oder –änderung stellt 
insofern eine Besonderheit dar, als dass der Landschaftsplan seinem gesetzlichen 
Auftrag entsprechend grundsätzlich positive Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat 
und somit die Umweltprüfung auf die wesentlichen Elemente beschränkt werden 
kann. Eine Erweiterung des Untersuchungsrahmens betrifft insbesondere die 
Schutzgüter Mensch, menschliche Gesundheit sowie die Schutzgüter Kultur- und 
sonstige Sachgüter. 
 
Gemäß § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW bedarf es einer Strategischen Umweltprüfung bei 
einer Änderung eines Landschaftsplanes nach § 20 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW 
jedoch nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Um- 
weltauswirkungen bestehen. In den Verfahrensschritten gem. §§ 15 bis 17 LNatSchG 
NRW ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Stra- 
tegischen Umweltprüfung abgesehen wird. 
 
Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW vorliegen, 
erfolgt nachfolgend eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 35 UVPG.

2
Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 35 UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht 
 
Sofern die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung 
des Einzelfalls abhängt, hat die zuständige Behörde aufgrund der überschlägigen 
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 zum UVPG aufgeführten Kriterien 
einzuschätzen, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die 
im weiteren Änderungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung des 
Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermei- 
dungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die 
Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. 
 
Anlage 6 UVPG: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen 
Umweltprüfung 
1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 
1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm e inen Rahmen setzen; 
1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm a ndere Pläne und Pro-
 gramme beeinflusst; 
1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezo-
 gener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägun gen, insbesondere im 
 Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwic klung; 
1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten u mweltbezogenen, ein-
 schließlich gesundheitsbezogener Probleme; 
1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler 
 und europäischer Umweltvorschriften. 
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der vora ussichtlich betroffenen 
 Gebiete, insbesondere in Bezug auf 
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und U mkehrbarkeit der Auswirkun-
 gen; 
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Chara kter der Auswirkungen; 
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum 
 Beispiel bei Unfällen); 
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Aus wirkungen; 
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussi chtlich betroffenen Gebiets 
 aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der 
 Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils un ter Berücksichtigung der 
 Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenz werten; 
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3. 
 
 
 
Ziel und Inhalt der Landschaftsplanänderung 
 
Inhalt der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der allge- 
meinen Regelungen in Schutzgebieten.  
 
Mit dieser Vorlage werden die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unbe- 
rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien 
(Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, 
Naturdenkmal) aktualisiert und fortgeschrieben. 
 
Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht hinsichtlich geänderter gesetzli- 
cher Vorgaben und Rechtsprechungen, verändertem Regelungsbedarf aufgrund ver-

3
änderter Nutzungen und zur Optimierung der landschaftsrechtlichen Genehmigungs- 
praxis. 
 
Neu ist beispielsweise die Aufnahme von konkret definierten Ausnahmetatbeständen 
in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen. Die Auf- 
nahme erfolgte für Ausnahmetatbestände von Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringfü- 
gigen Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen Bereichen und von solchen mit 
denen typischerweise zu rechnen ist. Die Aufnahme der Ausnahmeregelungen ist 
erforderlich, da gemäß § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) nur 
solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Umfang ausdrück- 
lich im Landschaftsplan vorgesehen sind. 
 
 
1. Merkmale der Landschaftsplanänderung, insbesonde re auf 
 
1.1 das Ausmaß, in dem die Änderung einen Rahmen se tzt 
 
Gegenstand der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der 
allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzgebietskategorien. Die Überarbei- 
tung dieser Regelungen wirkt sich auf die Gesamtfläche der einzelnen Schutzge- 
bietskategorien aus (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte 
Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler). Dadurch ist nahezu der gesamte räumli- 
che Geltungsbereich des Landschaftsplans betroffen. Mittelbar entfalten die in den 
Schutzgebieten geltenden Vorschriften, insbesondere durch die Verbotstatbestände, 
Wirkungen über den baulichen Außenbereich (räumlicher Geltungsbereich) hinaus 
auf das gesamte Stadtgebiet, z. B. Klimamelioration durch Versiegelungs- und Bau- 
verbote. 
 
 
1.2 das Ausmaß, in dem die Landschaftsplanänderung andere Pläne oder 
Programme beeinflusst 
 
Der Landschaftsplan konkretisiert die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Na- 
turschutzes und der Landschaftspflege auf der örtlichen Ebene. Für die Schutzgebie- 
te werden Ge- und Verbote festgesetzt, die zur Realisierung der Schutzzwecke bei- 
tragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten zu unterbinden, die den Schutzzwe- 
cken zuwider laufen. In der Regel sind jedoch bisher ausgeübte, ordnungsgemäße 
Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt. 
Die allgemeinen sowie die gebietsspezifischen Festsetzungen, insbesondere die 
Verbote, dienen der Verhinderung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- 
schaft.  
 
Andere Pläne oder Programme können nur durchgeführt oder umgesetzt werden, 
soweit der Landschaftsplan als öffentlicher Belang berücksichtigt wird, nicht gegen 
die im Landschaftsplan geltenden Festsetzungen verstoßen wird oder soweit sie 
nicht auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage (z. B. Planfeststellung, land- 
schaftsrechtliche Befreiung) im Einzelfall zugelassen werden können. 
 
 
1.3 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für d ie Einbeziehung um- 
weltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, ins- 
besondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung

4
 
Indem der Landschaftsplan, dem Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes und des 
Landesnaturschutzgesetzes folgend, die Grundlage bildet für die Entwicklung, den 
Schutz und die Pflege der Landschaft, sind umweltbezogene Erwägungen nicht nur 
einbezogen, sondern gleichsam Ziel der Planung. Insbesondere die für die Schutz- 
gebiete festgesetzten, restriktiven Verbotstatbestände tragen dazu bei, die Natur und 
Landschaft und ihre Bestandteile vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung 
zu schützen. Mit den Geboten sollen positive Veränderungen zur Erreichung des je- 
weiligen Schutzzwecks bewirkt werden. 
 
Ziel der Landschaftsplanänderung ist es, rein formelle Verfahrensschritte zu reduzie- 
ren, neue Lebenssachverhalte zu berücksichtigen und Doppelregelungen, die städti- 
scherseits nicht beeinflussbar sind, zu streichen. Die vorgesehenen Änderungen ha- 
ben nur geringe Bedeutung für das materielle Schutzregime des aktuellen Land- 
schaftsplans. 
 
 
1.4 die für die Landschaftsplanänderung relevanten umweltbezogenen, ein- 
schließlich gesundheitsbezogener Probleme 
 
Durch die vorgesehenen Änderungen der allgemeinen Regelungen in Schutzgebie- 
ten entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezo- 
genen Probleme. 
 
 
1.5 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für d ie Durchführung nati- 
onaler und europäischer Umweltvorschriften 
 
In Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsplan das entscheidende Instrument zur 
örtlichen Umsetzung der Ziele von Natur und Landschaft. Er dient damit der Umset- 
zung der Ziele und Grundsätze des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der einschlä- 
gigen europäischen Gesetze und Richtlinien. Mit den geplanten Änderungen der all- 
gemeinen Festsetzungen für Schutzgebiete wird der Regelungsgehalt des Land- 
schaftsplans kaum verändert. 
 
 
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der vora ussichtlich be- 
troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 
 
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und U mkehrbarkeit der Aus- 
wirkungen 
 
Die Konkretisierung und Neuaufnahme verschiedener Verbotstatbestände in allen 
Schutzkategorien wird zu einem effizienteren ordnungsbehördlichen Arbeiten im Sin- 
ne des Umweltschutzes führen. Die Inhalte der Landschaftsplanänderung (Überar- 
beitung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzge- 
bietskategorien) wirken unbefristet. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der geän- 
derten Festsetzungen wäre durch eine abermalige Änderung der Satzung möglich. 
 
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Chara kter der Auswirkun- 
gen

5
Die Inhalte der Landschaftsplanänderung haben keine kumulativen oder grenzüber- 
schreitenden Auswirkungen zur Folge. 
 
 
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit 
(zum Beispiel bei Unfällen) 
 
 
Die Landschaftsplanänderung führt nicht zu Risiken für die Umwelt oder die mensch- 
liche Gesundheit. 
 
 
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Aus wirkungen 
 
Die Fortschreibung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in Schutzgebieten 
wirken nahezu auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans. 
Dadurch, dass das Schutzregime in seinen Grundsätzen nicht verändert wird, sind 
jedoch auch in materieller Hinsicht keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten. 
 
 
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussi chtlich betroffenen Ge- 
biets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Er- 
bes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berück- 
sichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenz- 
werten 
 
Die in den Schutzgebieten geltenden Festsetzungen haben grundsätzlich positive 
Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Da mit den vorgesehenen Änderungen keine 
wesentlichen Veränderungen des Schutzregimes zu erwarten sind, unterstützt die 
Landschaftsplanänderung die Einhaltung von Umweltqualitätszielen. 
 
 
2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 (Natura 2. 000-Gebiete, Natur- 
schutzgebiete, Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphä- 
renreservate und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschütz- 
te Landschaftsbestandteile einschließlich Alleen, gesetzlich geschützte 
Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete 
sowie Überschwemmungsgebiete, Gebiete in denen die in Vorschriften 
der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits 
überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, in amtlichen 
Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Boden- 
denkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten 
Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften 
eingestuft worden sind) 
 
Die vorgesehenen Änderungen haben einen positiven Einfluss auf das materielle 
Schutzregime der jeweiligen Schutzgebietskategorien.

6
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Die aus den Verboten, Unberührtheitsregelungen, Ausnahmen und Geboten beste- 
hende Systematik der Schutzfestsetzungen hat insgesamt positive Wirkungen auf 
Natur und Landschaft. 
 
Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen Regelungen in Schutzge- 
bieten (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Aus- 
nahmen) überarbeitet und ergänzt. Die Verbote des Landschaftsplans dienen dazu, 
bestimmte Veränderungen in einem Schutzgebiet, z. B. durch Bebauung oder stö- 
rendes Verhalten der Nutzer, die dem Charakter des Schutzgebietes oder seinem 
besonderen Schutzzweck zuwider laufen, zu verhindern. Die Gebote enthalten Best- 
immungen, mit denen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt und das Land- 
schaftsbild erzielt werden sollen. Dadurch, dass etwa Verbote gelockert (z. B. für 
Baumaßnahmen innerhalb von Gebäuden), erweitert (z. B. für genehmigungsfreie 
Werbeanlagen) oder neu (z. B. für Slacklining) festgesetzt werden, bleibt der Schutz- 
rahmen insgesamt erhalten. Somit sind die materiellen Auswirkungen der vorgese- 
hen Änderungen marginal, so dass die Auswirkungen der Landschaftsplanänderung 
auf Flora und Fauna, aber auch auf andere Umweltmedien keine negativen Auswir- 
kungen haben. 
 
 
Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Anlage 6 des UVPG: 
 
Keine erheblichen Umweltauswirkungen 
 
Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ist nach dem Ergebnis der 
Vorprüfung nicht erforderlich.

Anlage_2_Tabelle_Einwendungen_erneute_öffentliche_Auslegung

32858 Zeichen

1 
 
                  Anlage 2 
 
Darstellung und Prüfung der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 17 Absatz 1 und 2 
Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW eingegangenen Stellungnahmen 
 
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per 
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Prüfung der vorgebrachten Anregun- 
gen und Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver- 
tretungen, des Stadtentwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt und Grün und des Rates sowie dem Beirat bei der unteren Natur- 
schutzbehörde wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
1 Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz (LANUV) am Änderungsverfahren für den o. g. Land- 
schaftsplan und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme. 
Aufgrund von Personalengpässen in dem für diese Verfahren zuständigen 
Fachbereich 22 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
besteht zurzeit keine Möglichkeit - im Sinne einer Regelbeteiligung - eine 
Stellungnahme zum Änderungsverfahren abzugeben. 
Hierfür bitte ich um Verständnis. 
Für die Beantwortung konkreter Rückfragen zu den Inhalten des Fachbeitra- 
ges des Naturschutzes und Landschaftspflege gemäß § 8 (1) LNatschG 
NRW als Grundlage der Landschaftspläne in Nordrhein-Westfalen steht 
Ihnen der Fachbereich 22 auch weiterhin gerne zur Verfügung. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
2 Aus der Gegenüberstellung der nun beabsichtigten textlichen Festsetzun- 
gen/Erläuterungen des Landschaftsplans Köln und den textlichen Festset- 
zungen/Erläuterungen mit Stand der öffentlichen Auslegung vom 08.03.2019

2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
entnehmen wir, dass alle ursprünglich vorgesehenen Geocaching-Verbote 
ersatzlos entfallen sollen. 
Wir begrüßen diese Entscheidung und freuen uns sehr, dass unsere seit 
2014 vorgetragenen Argumente Gehör gefunden haben. 
Der Verein Geocaching Rheinland e.V. steht der Stadt Köln auch weiterhin 
gerne als Ansprechpartner zum Thema Geocaching sowohl für konkrete Ein- 
zelfälle als auch für allgemeine Fragestellungen zur Verfügung. Darüber hin- 
aus haben Sie mit Hr. Martin Broscheid auch einen regionalen Ansprechpart- 
ner der Plattform geocaching.com, den Sie über unsere Telefonnummer di- 
rekt erreichen können. 
Perspektivisch würden wir uns freuen, wenn sich im Bereich Umweltbildung 
eine Zusammenarbeit zwischen ihren Fachleuten und unserem Verein etab- 
lieren ließe. 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
3.1 Unzureichende Transparenz des Verfahrensgangs 
Zum Verfahren der erneuten Offenlage ist einzuwenden, dass die vorgelegte 
Tabelle der textlichen Änderungen (
https://www.stadt-
koeln.de/mediaasset/content/pdf67/unterlage_erneute_öffentliche_auslegung 
.pdf ) nicht zusammen mit einer Synopse der vorgebrachten textlichen Ände- 
rungs- und Ergänzungsvorschläge aller Beteiligter erstellt und veröffentlicht 
wurde. Es lässt sich somit für die Beteiligten und für die Öffentlichkeit nicht 
nachvollziehen, welche textlichen Änderungs- und Ergänzungsvorschläge 
vorgebracht wurden und welche durch das Amt 67 verworfen wurden. 
Auf Grund der mangelnden Transparenz werden die Einwendungen der vor- 
herigen Offenlage erneut vorgetragen. Gegenstand der erneuten Offenlage, 
sind alle textlichen Festsetzungen zur Fortschreibung des Landschaftsplans 
Köln und nicht nur die, die in der oben genannten Tabelle aufgeführten Ände- 
rungen. 
 
Der Hinweis bezüglich einer unzureichenden Transparenz 
zum Verfahrensgang der erneuten öffentlichen Auslegung 
wird zur Kenntnis genommen, kann aber nicht nachvollzo- 
gen werden.  
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung sind nur 
die Textpassagen, die im Nachgang zur öffentlichen Ausle- 
gung, die in der Zeit vom 08.03.2019 bis 12.04.2019 statt- 
gefunden hat, in Teilen geändert und/oder ergänzt wurden.  
Das Ergebnis der verwaltungsinternen Prüfung sämtlicher 
im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der erneuten 
öffentlichen Auslegung zur 12. Landschaftsplan-Änderung 
fristgerecht eingegangenen Bedenken und Anregungen ist 
Gegenstand des noch ausstehenden Satzungsbeschlusses, 
der vom Rat der Stadt Köln zu treffen ist.

3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
3.2 Einwände zu textlichen Änderungen und Ergänzungsvorschläge 
Im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen zum Land- 
schaftsplan“ werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
gemäß dem BNatSchG nur unzureichend definiert und Rechnung getragen. 
Klima, Luft, Biodiversität und menschliche Gesundheit sind zentrale Aspekte 
eines Landschaftsplans, der sich offensiv den Zukunftsfragen stellt. Ohne 
Erwähnung dieser Aspekte in den Allgemeine Bestimmungen und Erläute- 
rungen zum Landschaftsplan und entsprechend in den textlichen Festsetzun- 
gen für die Schutzgebiete bleiben sie auch in der Zukunft für die Stadt weiter- 
hin nur unzureichend berücksichtigt.  
 
Der Hinweis wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.7) und ist für die erneute öffentliche Auslegung 
nicht verfahrensgegenständlich.  
 
3.3 Die Festsetzungen des Landschaftsplans haben di rekte Auswirkungen auf 
das Klima sowie die ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nach- 
haltigkeit und sind Stellgrößen den Klimawandel oder dessen Folgen insbe- 
sondere für die Bevölkerung in Köln unmittelbar abschwächen (Klimanot- 
stand). 
Um den Themen Klima, Luft, Biodiversität und menschliche Gesundheit aus- 
reichend Rechnung zu tragen, ist in den allgemeinen Bestimmungen und in 
den Erläuterungen zum Landschaftsplan und den textlichen Festsetzungen 
für die Landschaftsschutzgebiete (LSG), der geschützten Landschaftsbe- 
standteile (GLB) und für die Naturschutzgebiete (NSG) unmissverständlich zu 
ergänzen: 
• Luft und Klima ist durch Maßnahmen des Naturschut zes zu schützen 
und zu verbessern: das gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygie- 
nischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete 
oder Luftaustauschbahnen 
Die Anregung 
 wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummern 20.8 und 20.9 bzw. 20.4). Sie ist für die erneute 
öffentliche Auslegung nicht verfahrensgegenständlich.  
 
3.4 • Gegenüber dem Landschaftsplan von 1991 sind e rweiterte Entwick- 
lungsziele, Schutzzwecke und Maßnahmen für Klima und Luft im Land- 
schaftsplan festzulegen und zu beschreiben. 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.10 bzw. 20.4). Sie ist für die erneute öffentliche

4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
Auslegung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.5 • Pflanzen und Pflanzengruppen sind geeignet Im missionen (Luft- 
schadstoffe und Lärm) und Umgebungstemperaturen lokal zu reduzieren und 
tragen somit zu einem Schutz der menschlichen Gesundheit bei.  
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.11 bzw. 20.4). Sie ist für die erneute öffentliche 
Auslegung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.6 • Wegen der Bedeutung für die nachhaltige Erhol ung und die menschli- 
che Gesundheit ist für die Schutzgebiete festzusetzen, dass die Ziele des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch übermäßige Nutzung nicht 
beeinträchtigt werden dürfen und entsprechende Maßnahmen festgesetzt 
werden und zu beachten sind. 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.12). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.7 • Dadurch, dass die Stadt Köln bisher keine auf  das gesamte bzw. auf 
die grüne Infrastruktur bezogene Biodiversitätsstrategie vorgelegt  hat, kommt 
es weiterhin zu einem fortschreitenden Habitatverlust, aber zum anderen 
auch zu der mangelnden Vernetzung bzw. dementgegen zur Fragmentierung 
der Habitate. Der Erhaltungszustand der streng geschützten Arten bleibt in 
den Planungen völlig unzureichend berücksichtigt. Eine nachhaltige Strategie 
zum Habitaterhalt und der Vernetzung der Habitate muss Teil dieses Ände- 
rungsverfahrens sein. 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.13). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.8 Flächenversieglung 
Die Ausnahmen zum Verbot zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsände- 
rung von baulichen Anlagen werden entschieden abgelehnt. Das zentrale 
Verbot dient der Umsetzung des Schutzzweckes von Landschaftsschutzge- 
bieten, die 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leis- 
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfä- 
higkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Viel- 
falt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeu- 
tung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erho- 
lung ausgewiesen werden. In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlun- 
 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.14). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich.

5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
gen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonde- 
ren Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Ausnahmeregelun- 
gen dienen dazu, einzelne wiederkehrende Handlungen zu ermöglichen, für 
die die Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Landschaftsschutzgebiete 
ausgeschlossen werden können. Hier wird aber vom Grundsatz her entschie- 
den, dass sämtliche bauliche Anlagen nach Bauordnung NRW, die nach § 2 
einen ganzen Katalog von Flächenkategorien enthalten, die als großflächig 
zu bezeichnen sind, um 20 % erweitert werden können, ohne den Charakter 
des Gebietes zu verändern. Zumal es keine Begrenzung dahingibt, dass dies 
natürlich nur einmalig geschehen kann und nicht in Salamitaktik immer wie- 
der angewendet werden kann. Die vorgeschlagene 20% Grenze ist willkürlich 
gewählt und dient lediglich dazu, sich eine gründliche naturschutzfachliche 
Prüfung und insbesondere eine Beteiligung bei einer Befreiung nach §67 o- 
der §66 BNatSchG, zu ersparen. 
Sportanlagen können eine erhebliche Flächengröße von jeweils ca. 7‘000m 
2 
annehmen. Bezogen auf diese Regelung wäre per Ausnahme eine pauschale 
Erweiterung dieser Flächen um 20% möglich. Auf einen Fußballplatz ergibt 
sich eine Erweiterungsmöglichkeit um 1400m 2 und für die 37 Bestandsanla- 
gen (2332/2018) ergibt sich dann zusammen eine Erweiterungsmöglichkeit 
von 51800 m 2. Diese Regelung wird als pauschale Ausnahme abgelehnt, weil 
weder der zeitliche noch der Flächenbezug klar abgegrenzt ist. Der Begriff 
Baukörper lässt bei Sportplätzen eine beliebige Interpretation zu. Die Grenze 
von 20% ist zu hoch und das gleiche gilt auch für die 5% Grenze bei der Er- 
weiterung von Straßen. 
Die Grenzen auf die sich Ausnahmen beziehen können, sind erheblich zu 
reduzieren. Die weitere Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Land- 
schaft ist zu vermeiden sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind so 
gering wie möglich zu halten. Über die Anwendung der Ausnahme ist ein öf- 
fentliches Register zu führen bzw. Mitteilungen an die betreffenden Aus- 
schüsse zu machen. Zu bevorzugen ist die bestehende, wesentlich zeitge- 
mäßer Formulierung: „Maßnahmen zur Modernisierung ... soweit keine weite-

6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
ren Freiflächen in Anspruch genommen werden sollen.“ 
3.9 Wir halten in diesem Zusammenhang die Praxis de r Stadt Köln für unverant- 
wortlich 730t Quarzsand, 130t EPDM Granulat, 150t TPE Granulat auf den 
Kölner Sportplätzen für eine Nachgranulierung auszubringen, ohne dass Vor- 
kehrungen dazu getroffen werden, dass dieses Füllmaterial sich durch Be- 
nutzung, Betrieb, Verwehung und weiterer Umwelteinflüsse ungehindert in 
die Umgebung verteilt. Viele der 37 Kölner Kunstrasenplätze befinden sich 
auf den Flächen des Landschaftsplans der Stadt Köln. 
Der Hinweis wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.15) und ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.10 Die Unberührtheitsregelung bei Nutzungsänderun gen innerhalb des Gebäu- 
debestandes, wenn die Maßnahmen artenschutzrechtlich zulässig sind, ist 
unzureichend eingegrenzt. Nutzungsänderungen können vielfältige Auswir- 
kungen auf den Naturhaushalt haben und nicht nur Auswirkungen auf das 
Artenschutzrecht. Licht, Lärm, Verkehr, Nutzungsintensivierung und zusätzli- 
che Verkehrssicherungspflichten haben z.B. einen weitreichenden Einfluss 
auf die Schutz- und Entwicklungsziele der Flächen im Landschaftsplan und 
auf die Gesundheit der Bevölkerung. Nutzungsänderungen von Flächen sind 
wie Änderungen des Landschaftsplans zu betrachten. 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.16). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.11 Es wird eingewendet, dass auch für die Landsch aftsschutzgebiete Regelun- 
gen zur Ausübung der Imkerei erforderlich sind. Regelungen zur Ausübung 
der Imkerei lassen sich gebietsspezifisch nicht nur auf die anderen Schutz- 
gebietskategorien (GLB und NSG) beschränken. Die LSG’s bilden die we- 
sentlichen Korridore des Freiraumverbundsystems. Die generelle Freigabe 
der Imkerei in den Landschaftsschutzgebieten kann potentiell eine Verdrän- 
gungswirkung für wildlebende Insekten nicht nur in den LSG’s sondern auch 
in benachbarten Gebieten strengerer Schutzkategorie bewirken. Gebietsspe- 
zifische Regelungen zur Ausübung der Imkerei sind auch für Landschafts- 
schutzgebiete erforderlich, generelle Regelungen sind hier nicht ausreichend. 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.17). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.12 Mit der Einführung von „Traditionsveranstaltun gen“ werden Nutzungskonflikte 
verstetigt, die den Schutzzielen der Schutzgebiete entgegenstehen. Diese 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende

7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
vorgeschlagene Formulierung im Änderungsentwurf geht davon aus, dass es 
keine Zielkonflikte zwischen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und 
dessen Beeinträchtigung durch Veranstaltungen auch in der Zukunft nicht 
bestände. Weiterhin ist völlig unklar um welche „Traditionsveranstaltungen“ 
es überhaupt geht; also welche Anzahl und welche Art seit 1991 genehmigt 
wurden. Die Einführung des Begriffs „Traditionsveranstaltungen“ wird als will- 
kürlich und unsachgemäß abgelehnt. Es kann nicht sein, dass vermutliche 
„Traditionsveranstaltungen“ ohne Beachtung der artenschutzrechtlichen Be- 
lange und der Entwicklungsziele im Landschaftsplan nicht mehr genehmi- 
gungspflichtig sein werden. Veranstaltungen im Landschaftsplan müssen 
weiterhin und stets den Zielen des Landschaftsplans genügen und müssen 
bei der jeweiligen Genehmigung dahingehend überprüft werden. Es muss 
eine Überprüfung mindestens alle 3 Jahre stattfinden, da sich Art und Um- 
fang von Veranstaltungen dynamisch entwickeln.  
Nummer 20.18). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.13 Die Formulierung „Gleiches gilt für genehmigun gspflichtige Veranstaltungen 
im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung“ (KSO). Zwar sollen die Vor- 
schriften des Landschaftsplans der Stadt Köln unbeschadet der KSO gelten, 
in der KSO werden diese Regelungen jedoch nicht benannt und bleiben dem 
Ordnungsdienst und dem Leser der KSO verborgen. Es ist davon auszuge- 
hen, dass die Vorschriften des Landschaftsplans nur nach Aufforderung, 
nachrangig oder gar keine Beachtung finden. So wird bis der Kölner Land- 
schaftsplan in der KSO konkret nur in einem Absatz über die Benutzung von 
öffentlichen Anlagen §24 Sport und Spiele Absatz (4) erwähnt: „Ebenso ist es 
verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote 
oder Modellfluggeräte zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche 
Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschafts- 
plans.“  
Der Hinweis wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.19) und ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.14 In der KSO wird in den Paragraphen §13 Feuersc hutz, §26 Grillen, §27 Füh- 
ren von Hunden, §28 Hundefreilaufflächen, §30 Nutzungseinschränkungen 
und Nutzungsverbote, §31 Umfeld der Stadien, §33 Ordnungswidrigkeiten 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.20). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-

8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
der Stadtordnung keine Verbote des Landschaftsplans erwähnt, obwohl die 
Regelungen des Landschaftsplans unbeschadet der KSO gelten inklusive 
des Rheins. Durch die Verankerung der aktuellen KSO werden die Gebote 
und Verbote des Landschaftsplans mit der vorgesehenen 12. Änderung nur 
unzureichend verankert und bekannt gemacht. Die wesentlichen Schutzkate- 
gorien des Landschaftsplans und die aus dem BNatSchG und LNatSchG ab- 
geleiteten Regelungen, Gebote und Verbote werden in der KSO nicht oder 
nur unzureichend behandelt. Die KSO ist ungeeignet die Vorschriften und 
Regelungen des Landschaftsplans ordnungsbehördlich darzustellen und so- 
mit ist sie ungeeignet als ordnungsrechtliche Umsetzungsrichtlinie zu dienen. 
Die Verankerung der KSO im Landschaftsplan ist ungeeignet die Verbote und 
Gebote des Landschaftsplans durchzusetzen Umsetzungsdefizite werden 
auch in der Zukunft bestehen bleiben. Die Änderung des Landschaftsplans 
bedarf ggf. der Änderung der KSO.  
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.15 Land- und Forstwirtschaft 
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gelten ent- 
sprechend auch im Landschaftsplan der Stadt Köln. Zu beachten sind auch 
die Grundsätze der §§1-3 LG. Die konkrete Bezugnahme auf das BNatSchG 
bzw. auf die Besonderheiten des LNatSchG NRW können nicht entfallen oder 
sollten nicht nur vage umschrieben werden (siehe §3 LNatSchG). Ein klares 
Bekenntnis zu den rechtlichen Grundlagen und Aufgaben der Naturschutzbe- 
hörden gemäß §3 LNatSchG darf nicht entfallen.  
 
Der Hinweis wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.21) und ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.16 Generell sollte auf eine allgemein ökologische re Landwirtschaft (ohne Dün- 
ger, Pestizide usw.) hingearbeitet werden. Durch eine konventionelle Land- 
wirtschaft können sich in Feldraine Pestizidanreicherungen bilden und die 
Konzentration an Pestiziden in den Pflanzen der Feldraine kann dann höher 
sein, als die Konzentrationen in denen auf den Äckern selbst. Eine geeignete 
Praxis (Beseitigung der Mahd) ist festzulegen, damit es auf konventionell be- 
wirtschafteten Flächen nicht zu erhöhten Konzentrationen auf den Feldrainen 
kommen kann. 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.22). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich.

9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
3.17 Insbesondere der Umbruch von Dauergrünland ist  aus Sicht der Naturschutz- 
verbände grundsätzlich abzulehnen. Der großflächige Umbruch von Grasflä- 
chen, Grünland oder Brachen über 100m 2 für eine gärtnerische Umgestaltung 
in den Schutzgebieten ist nicht als typische Pflegemaßnahme anzusehen. 
Projekte zur Umgestaltung von Flächen in den Schutzgebieten aller Katego- 
rien müssen in erster Linie dem Bodenschutz, dem Schutz der Biotoptypen, 
den Entwicklungszielen und den definierten Maßnahmen entsprechen. Ein 
entsprechendes Verbot des Umbruchs von Dauergrünland ist in den allge- 
meinen Regelungen aufzunehmen. Gestalterische Projekte oder sonstige 
andere Nutzung dürfen den Schutzzielen nicht entgegenstehen und dürfen 
den Erhaltungszustand und den Bestand nicht beeinträchtigen. 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.23). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.18 Nicht betroffene Nutzungen  
In der textlichen Beschreibung der nicht betroffenen Nutzungen werden 
„Schutz, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Ober- 
bürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt, in Übereinstimmung mit den Regelun- 
gen des Landschaftsplans und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, 
insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder genehmigt 
sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. 
Diese Formulierung ist unklar und führt zu unklaren Kompetenzen bei der 
Umsetzung der Regelungen und Maßnahmen des Landschaftsplans. Unklar 
ist, ob „die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen, Umwelt und Verbraucherschutzamt“ gemeinschaftlich ent- 
scheiden oder jeweils autonom entscheiden. 
In der Regelung muss klar Formuliert sein, dass das Umwelt- und Verbrau- 
cherschutzamt die fachliche Führung bei der Umsetzung der Regelungen des 
Landschaftsplans im Auftrag der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln über- 
nimmt. Wünschenswert ist eine fachliche Führung des Amts für Landschafts- 
pflege und Grünflächen, weiterer ausführender Ämter und Stadtbetriebe, da- 
mit die Umsetzungen der Regelungen des Landschaftsplans im Sinne dieser 
 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.24). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich.

10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
naturschutzfachlich erfolgen. 
3.19 Naturdenkmäler 
Auf dem Gebiet der Stadt Köln sind in den letzten Jahren lediglich Natur- 
denkmäler entfallen jedoch keine hinzugekommen. Mangels eines klar defi- 
nierten Verfahrens, dass Naturdenkmäler nach beschriebenen Regeln erfasst 
und für die rechtsverbindliche Festsetzung sorgt, wird dieses Defizit auch 
durch diese Änderung des Landschaftsplans nicht behoben. Ohne eine ein- 
deutige Behördliche Zuständigkeit in den textlichen Abschnitten im Land- 
schaftsplan wird sich dieses Missverhältnis nicht ändern. Die Stadt Köln wird 
auch in Zukunft der Schutzfestsetzung für Einzelbäume und kleinere Baum- 
gruppen von besonders prägender Wirkung nicht oder nur schleppend nach- 
kommen.  
 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.26). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.20 GLB 
Die Naturschutzfachlichen Erfordernisse für das mechanische Entfernen von 
Problempflanzen ist durch die Fachstelle in der Unteren Naturschutzbehörde 
(Amt 57) festzulegen. 
Bei wesentlichen Ausnahmen von den Geboten ist die Mitwirkung der aner- 
kannten Naturschutzvereinigungen nach §66 LNatSchG NRW Abs. 1 zu be- 
rücksichtigen. 
 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.27). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.21 Die Kölner Stadtordnung (KSO) 
Die Stadtordnung (KSO vom 10. Januar 2018) wird in den Änderungen zum 
Landschaftsplan mehrfach angesprochen: Einer Aufweichung der Land- 
schaftsplanbestimmungen zugunsten der Stadtordnung und deren weiterge- 
henden Erlaubnissen wird als fehlerbehaftet betrachtet. Die tatsächlichen 
Überschneidungen sind nicht allgemein verständlich, da sich der räumliche 
Geltungsbereich der Stadtordnung vom Geltungsbereich des Landschafts- 
planes unterscheidet. Der Landschaftsplan, der als Satzung ergeht und in 
NRW rechtlich bindend für die öffentlichen Stellen ist, gilt für den Außenbe- 
 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.28). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich.

11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
reich, d.h. für den Freiraum außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort- 
steile und außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. Der Gel- 
tungsbereich ist in den Allgemeinen Bestimmungen und Erläuterungen zum 
Landschaftsplan in Nr. 1.2 erläutert. Die Stadtordnung, die als ordnungsbe- 
hördliche Verordnung Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist, bezieht sich 
u.a. auf öffentliche Anlagen und Einrichtungen (u.a. Grünflächen nach Grün- 
flächenkataster), Sonderbereiche nach § 31 und Boden und Gewässer. So 
gilt der Landschaftsplan z.B. nicht vollständig im Bereich des in der Stadtord- 
nung als Sonderbereich festgelegten Südstadions. Die Landschaftsplanvor- 
schriften gelten nach § 1 Abs. 4 der Stadtordnung unbeschadet dieser Ver- 
ordnung. Insofern ist die Stadtordnung in ihrer Bedeutung gegenüber dem 
Landschaftsplan zweitrangig, da diese nicht gegen den Landschaftsplan ver- 
stoßen darf und die Bestimmungen des Landschaftsplanes auch für die 
Stadtordnung bindend sind.  
3.22 Immissionen 
Mit der Unberührtheit das Grillen mit geeigneten Grillgerät in öffentlichen 
Grünflächen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung (KSO) ohne den 
Rhein nach den vorgegebenen Maßgaben erlaubt ist, werden gebietsspezifi- 
sche Regelungen des Landschaftsplan in die KSO verlegt und somit der 
Landschaftsplan als nachrangig betrachtet. Anforderungen an die Grillplätze 
und an das Grillgerät werden weder in der KSO noch im Landschaftsplan 
gegeben. Auflagen beim Grillen müssen neben dem Abstand zum Wald, 
Bäumen und Bebauung auch die Aspekte des Bodenschutzes beinhalten. 
Eine jahreszeitliche und tageszeitliche Begrenzung ist in der KSO und im 
Landschaftsplan erforderlich.  
 
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.29). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich. 
3.23 Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe ( SprengG zuletzt geändert am 
11.06.2017) erlaubt die Kategorisierung von Feuerwerkskörpern nach F1 bis 
F4. Nach der Tabelle der textlichen Änderungen der erneuten Auslegung vom 
07.10.2019 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 je- 
derzeit und überall in den LSG's möglich und das Abbrennen der Kategorie 
Der Anregung zur Formulierung einer Vorbehaltsregelung 
wird nicht gefolgt. Die Unberührtheit für das Abbrennen von 
Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 in Landschaftsschutz- 
gebieten (LSG) und geschützten Landschaftsbestandteilen 
(LB) bedarf keines Vorbehalts hinsichtlich extremer Wetter-

12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
F2 nur auf Genehmigung auf Bezirkssportanlagen, Sportplätzen und Fest- 
plätzen in siedlungsnahen LSG-Bereichen erlaubt. Die Unberührtheit gilt in 
GLB’s nur für Feuerwerkskörper der Kategorie F1. 
Z.B. bei extremer Trockenheit, Waldbrandgefahr oder anhaltender inverser 
Wetterlage (SMOG) ist ein generelles Verbot für das Abbrennen von Feuer- 
werkskörbern der möglichen Kategorien F1 und F2 im Landschaftsplan mög- 
lich sein. Es ist also eine Vorbehaltsregelung für vorgeschlagene Unberührt- 
heitsregelung vorzusehen. 
Zusätzliche Einschränkungen der Sprengverordnung (SprengV) sind zusätz- 
lich zu beachten. Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände 
in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altershei- 
men sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist 
grundsätzlich verboten. Für Gebiete in der Nähe von Eisenbahnanlagen, 
Flughäfen oder Bundeswasserstraßen gelten nach der Sprengverordnung 
besondere Regelungen. 
Heute ist die Genehmigungspraxis der Stadt Köln nicht transparent und die 
Belange des Arten-, Gewässer- sowie des Immissionsschutzes bleiben unbe- 
rücksichtigt. Zusätzliche Zonen mit besonderen Anforderungen sind im Land- 
schaftsplan festzulegen und müssen in die Genehmigungspraxis einfließen 
(NSG, Waldgebiete, Friedhöfe, Wasserflächen). 
lagen. Durch das korrespondierende Verbot 17 der beiden 
Schutzgebietskategorien ist bereits eindeutig geregelt, dass 
jegliche Handlungen verboten sind, die dazu geeignet sind, 
Feuer zu verursachen. Dies schließt die Beachtung von 
Extremwetterlagen ein.  
 
Der Anregung zur Ausweisung zusätzlicher Zonen mit be- 
sonderen Anforderungen für das Abbrennen pyrotechni- 
scher Gegenstände wird nicht gefolgt. Das Abbrennen ent- 
sprechender Gegenstände ist bereits über die jeweilige 
Fachgesetzgebung geregelt (beispielsweise Feuerverbot in 
Naturschutzgebieten über Landschaftsplanfestsetzung, all- 
gemeine artenschutzrechtliche Bestimmungen, die unmit- 
telbar nach § 39 BNatSchG gelten, Feuerverbot im Wald 
über Forstrecht).  
Der Hinweis zur Genehmigungspraxis der Stadt Köln wird 
zur Kenntnis genommen. Gegenstand einer Genehmigung 
zur Freigabe von Feuerwerkskörpern ist die Prüfung und 
Berücksichtigung sämtlicher berührter Rechtsnormen, wie 
die des Immissionsschutzes, Artenschutzes, Landschafts- 
plans.  
3.24 Überarbeitung der gebietsbezogenen Vorschriften 
Seit 1991 sind zusätzliche Anforderungen und Schutzgebietskategorien ge- 
setzlich präzisiert worden. Der Erhaltungszustand von Schutzgebieten kann 
nur bewahrt werden, wenn auch die ökologischen Funktionen der umgebe- 
nen Gebiete und die Korridore funktional erhalten und gestärkt werden. Nur 
durch eine konsequente Umsetzung der Regelungen auf allen Flächen des 
Landschaftsplans mit den verschiedenen Schutzkategorien können das mate- 
rielle Schutzregime erhalten werden. 
 
Die Hinweise wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende 
Nummer 20.35) und sind für die erneute öffentliche Ausle- 
gung nicht verfahrensgegenständlich.

13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung 
In Anbetracht der Vorstellung des neuen FFH-Berichtes für NRW (September 
2019) und den zum Großteil alarmierenden Erhaltungszuständen der FFH-
Gebiete, der wiederholten Rügen der EU zur Umsetzung des Schutzes der 
FFH-Richtlinie, gerade erneut festgestellt durch das Mahnschreiben der EU-
Kommission vom 24.1.2019, wird es in der zukünftigen Bearbeitung des 
Landschaftsplanes Köln für dringend erforderlich gehalten, die auf die FFH-
Gebiete im Raum Köln bezogenen Schutzgebietsvorschriften zu überabreiten 
und den Erfordernissen für die Umsetzung der Schutzziele/-zwecke Rech- 
nung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch der neue EU-Leitfaden 
zur FFH-RL vom Januar 2019 zu Artikel 6 Absatz 1 und 3 der FFH-RL zu 
nutzen. 
Es ist ein erheblicher Artenrückgang in der Vielfalt und Menge in allen Ge- 
bietskategorien festzustellen, dementsprechend sind verstärke Anstrengun- 
gen erforderlich diesem ambitioniert entgegenzuwirken. Die vorgelegte 12. 
Änderung des Landschaftsplans mit Aktualisierung und Fortschreibung der 
allgemeinen Regelungen für die Schutzgebietskategorien und mit dem allge- 
meinen Baumschutz wird dem nur bedingt gerecht.  
4 Zu der o.a. Planung nehmen wir als Fachbehörde, a uch im Namen der Kreis- 
stelle der Landwirtschaftskammer NRW für die Stadt Köln, gemeinsam mit 
der Kreisbauernschaft Köln (RLV), wie folgt Stellung: 
Bezüglich des geänderten Entwurfs der 12. Änderung des Landschaftsplans 
Kölns bestehen aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht keine grundsätzlichen 
Bedenken.  
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. 
 
Einwendung (Spalte 1) 
 
1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz  Nordrhein-Westfalen (LANUV) 
2 Geocaching Rheinland e.V. 
3 NABU Stadtverband Köln e.V. 
4 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Anlage_3_Satzungstext_12._Landschaftsplanänderung

124905 Zeichen

- 1 – Anlage 3  
LANDSCHAFTSPLAN KÖLN, 12. Landschaftsplanänderung  
 
 
 
 
 
 
1 .  A b s c h n i t t  
 
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n  u n d  
E r l ä u t e r u n g e n   
z u m  L a n d s c h a f t s p l a n

- 2 – 
L A N D S C H A F T S P L A N  K Ö L N  
  
 
1.1 Vorbemerkung  
Die erheblich gestiegenen und weiter steigenden Flächen- und Nutzungsansprüche einer modernen 
Großstadt führen zu einer zunehmenden Belastung des Naturhaushalts. Das Bundesnaturschutzge- 
setz subsummiert unter diesem Begriff die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflan- 
zen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Die Reduzierung der „Umweltqualität“ ist Konse- 
quenz dieser Entwicklung.  
Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-
Westfalen (LNatSchG NRW) hat der Gesetzgeber den Landschaftsplan als Instrumentarium zur 
Sicherung des Naturhaushaltes und der Landschaft geschaffen. 
Die zweistufige Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sieht zunächst die Darstellung der regi- 
onalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschafts- 
pflege und zur Förderung der Biodiversität im Regionalplan als Landschaftsrahmenplan vor. Darauf 
aufbauend werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen der zuvor genannten Ziele im Land- 
schaftsplan dargestellt und rechtsverbindlich festgesetzt. 
Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zie- 
len des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und 
Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des 
Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des 
Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der 
Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land- 
schaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit 
erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.  
Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft insbesondere 
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und 
Bodendenkmälern, zu bewahren sind.  
 
1.2 Räumlicher Geltungsbereich des Landschaftsplane s und sein Verhältnis zur Bauleitplanung 
Nach § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW erstreckt sich der Landschaftsplan auf den Außenbereich im Sinne 
des Bauplanungsrechtes. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 11, 
14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung 
hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, 
kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flä- 
chen erstrecken.  
Darüber hinaus ist im Landschaftsplan Köln die Abgrenzung des Geltungsbereiches systematisch 
wie folgt geregelt: 
˗ Sogenannte Außenbereiche im Innenbereich sind dan n vom Geltungsbereich erfasst, wenn sie 
aufgrund ihrer Größe eine eigenständige Bedeutung für den Naturhaushalt im Gesamtplanwerk 
haben oder wenn ihnen eine Verbindungsfunktion zum übrigen Außenbereich zukommt. 
˗ Soweit die Trassenführung öffentlicher Verkehrsfl ächen (Gemeinde-, Landes-, Bundes- und Bun- 
desfernstraßen) unmittelbar parallel zum festgestellten Innenbereich verläuft, sind sie dem In- 
nenbereich zugeordnet.  
˗ Unabhängig von einer endgültigen planungsrechtlic hen Entscheidung sind große befestigte

- 3 – 
L A N D S C H A F T S P L A N  K Ö L N  
  
 
Sportanlagenkonzentrationen sowie umfangreich mit baulichen Anlagen belegte Kleingartenanla- 
gen dem Außenbereich und somit dem Geltungsbereich zugeordnet. 
˗ Hinterlandgebiete und private Hausgärten an Ortsr ändern sind entweder ab einer bestimmten 
hinteren Gebäudeflucht oder ab einer fiktiven 50-m-Linie (Entfernung vom Straßenrand) in den 
Geltungsbereich aufgenommen. 
Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder bebaute Bereiche im Außenbe- 
reich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder 
Nr. 2 BauGB festgelegt sind, wird klarstellend auf folgendes hingewiesen: 
Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein Grundstück einem im 
Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der 
Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben entschieden. 
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans 
gem. § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans 
oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit 
der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht 
widersprochen hat.  
Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach § 13a Abs. 2 Nummer 2 
des Baugesetzbuches, soweit der nach § 13 Abs. 2 Nummer 3 BauGB zu beteiligende Träger der 
Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Für die Darstellungen im Flächennutzungsplan mit der 
Rechtswirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB treten die widersprechenden Darstellungen und Fest- 
setzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteili- 
gungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.  
Soweit Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine bauliche Nutzung vorsehen, ein Bebau- 
ungsplan aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann der Landschaftsplan Festsetzungen treffen, die 
eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft zum Gegenstand haben. Die Festsetzungen des 
Landschaftsplanes im Bereich dieser sog. Baureserveflächen des Flächennutzungsplanes treten 
dann mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft. Aus diesem Grund sind die sog. Baure- 
serveflächen nur mit dem Entwicklungsziel 8 (zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der 
Bauleitplanung) belegt. 
 
1.3 Inhalte des Landschaftsplanes 
Im Landschaftsplan sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität darzustellen und 
rechtsverbindlich festzusetzen.  
Der Landschaftsplan besteht gem. § 7 Abs. 5 LNatSchG NRW aus einer Karte (Maßstab 1:10.000), 
einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Land- 
schaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen. In Karte und Text werden Entwick- 
lungsziele für die Landschaft dargestellt (§ 10 LNatSchG NRW) sowie besonders geschützte Teile 
von Natur und Landschaft (§ 20 Abs. 2, §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG) und die Entwicklungs-, Pflege- 
und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) festgesetzt. 
Als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft werden Naturschutzgebiete 
(§ 23 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) 
und geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) festgesetzt. Ausführliche Erläuterungen

- 4 – 
L A N D S C H A F T S P L A N  K Ö L N  
  
 
zum rechtlichen Hintergrund der Festsetzungen werden in den schutzgebietsbezogenen Kapiteln 
des Landschaftsplantextes getätigt. Gleiches gilt für die nach § 13 LNatSchG NRW festgesetzten 
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.  
Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW) werden nicht festgesetzt. Vorhande- 
ne Brachflächen werden im Rahmen der Schutzgebietsfestsetzungen behandelt. Besondere Fest- 
setzungen für die forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG NRW) werden durch besondere Ge- und Ver- 
bote bei einzelnen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft getroffen. Innerhalb der 
Fläche des Gemeindewaldes wird die forstliche Bewirtschaftung durch den Betriebsplan (Forstein- 
richtungswerk) konkretisiert. Gleiches gilt für die Einrichtungswerke der Landesforstverwaltung so- 
wie der Staatlichen Forstämter Ville und Königsforst. Bei der Überarbeitung und Fortschreibung der 
Forsteinrichtungswerke müssen die Festsetzungen und Entwicklungsziele des Landschaftsplanes 
als Vorgabe beachtet werden. 
Die dargestellten Entwicklungsziele kennzeichnen in groben Zügen die wichtigsten, in Zukunft zu 
erfüllenden Aufgaben in der Landschaft. Sie werden teilräumlich festgelegt und geben z. B. Aus- 
kunft, ob ein bestimmtes Gebiet in seinem jetzigen Zustand zu schützen und zu pflegen ist oder ob 
ein Teil der Landschaft z. B. erst für die Erholung ausgebaut werden soll. 
 
1.4 Wirkung des Landschaftsplanes 
Die Inhalte des Landschaftsplans werden abgestuft wirksam. Die Entwicklungsziele gemäß 
§ 10 LNatSchG NRW sind behördenverbindlich, d. h. sie sind bei allen behördlichen Maßnahmen zu 
berücksichtigen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans, die sich auf geschützte Teile von Natur 
und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebie- 
te, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile) beziehen, sowie die Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG NRW) und über die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungs- 
maßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) sind allgemein rechtsverbindlich.  
In den einzelnen Schutzgebieten sollen mit Hilfe von Verboten und Geboten alle Handlungen unter- 
bunden werden, die zu einer negativen Veränderung oder nachhaltigen Störung des Gebietes füh- 
ren bzw. seinem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Sämtliche Gebotsregelungen im Land- 
schaftsplan Köln richten sich ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stellen. 
Privatpersonen sind davon nicht betroffen. 
Die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gem. § 13 LNatSchG 
NRW liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Stadt Köln (§ 25 LNatSchG NRW). Im Rah- 
men des Zumutbaren können Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen den Grund- 
stückseigentümern oder -besitzern aufgegeben werden (§ 27 LNatSchG NRW). 
Meldepflicht für Naturdenkmäler 
Schäden, Beeinträchtigungen oder sonstige Mängel an Naturdenkmälern sind durch die Eigentümer 
oder sonstige Nutzungsberechtigte unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde zu melden.  
Diese für Naturdenkmäler ausgesprochene Meldepflicht wird als erforderlich erachtet, um den lang- 
fristigen Erhalt der teilweise sehr alten Bäume sicherstellen zu können. 
 
1.5 entfällt

- 5 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
 
3.2 Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG  
§ 23 BNatSchG: 
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz 
von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist  
1.   zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Le- 
bensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 
2.  aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen od er landeskundlichen Gründen oder 
3.  wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. 
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzge- 
bietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können sind nach Maß- 
gabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzge- 
biete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.  
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen 
Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliederungspunkten 3.2.1 und 3.2.2.

- 6 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
3.2.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Na- 
turschutzgebiete  
 
Soweit nicht für einzelne Naturschutzgebiete ab- 
weichende Festsetzungen getroffen worden sind, 
gelten in allen gem. § 23 BNatSchG festgesetzten 
Gebieten 
˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Verbo- 
te, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen 
Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Gebote 
und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 auf- 
geführten Bestimmungen für Befreiungen und 
Ausnahmegenehmigungen, sowie Ordnungs- 
widrigkeiten und Straftaten.

- 7 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Allgemeine Verbote 
In Naturschutzgebieten ist insbesondere 
verboten: 
 
1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen 
zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile 
davon abzutrennen sowie jede Handlung, 
die geeignet ist, das Wachstum oder den 
Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu 
beeinflussen. Bäume, Sträucher und sons- 
tige Pflanzen gelten auch als beschädigt, 
wenn das Wurzelwerk verletzt ist. 
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des 
BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als 
Pflanzen. 
Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgegebene 
Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganzjäh- 
rig und dient der Erhaltung von Lebensräumen für 
bedrohte Tier- und Pflanzenarten. 
Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf den 
Böschungen und Banketten land- und forstwirt- 
schaftlichen Wirtschaftswegen, Feldrainen und 
sonstigen Wegränder.  
Aufgrund der Regelung des BNatSchG können 
auch außerhalb des Schutzbereichs vorgenom- 
mene Handlungen, die auf das Naturschutzgebiet 
einwirken, genehmigungspflichtig sein, bzw. ord- 
nungsbehördliche Maßnahmen auslösen. 
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die 
Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ge- 
fährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. 
Die Verbotswirkung bezieht sich auch auf die ord- 
nungsgemäße Landwirtschaft. 
Unberührt davon ist:   
 das mechanische Entfernen von Problem- 
pflanzen und Vegetationsbeständen, wo- 
bei letztere Maßnahme eines naturschutz- 
fachlichen Erfordernisses bedarf, bei vor- 
heriger Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde 
Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive 
Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstaude, 
Drüsiges Springkraut), exotische Gartenpflanzen 
(z.B. Kirschlorbeer, Rhododendron) und Giftpflan- 
zen in Grünlandbeständen (z. B. Jakobskreuz- 
kraut), die die landwirtschaftliche Nutzung erheb- 
lich beeinträchtigen. Das Entfernen größerer Ve- 
getationsbestände kann aus Gründen des Arten- 
schutzes erforderlich werden, so ist beispielswei- 
se die Erhaltung eines bestimmten Sukzessions- 
stadiums für spezialisierte Arten überlebensnot- 
wendig.  
  
2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie 
mutwillig, ohne vernünftigen Grund zu be- 
unruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vor- 
richtungen anzubringen, sie zu fangen, zu 
töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester 
und sonstigen Brut- oder Wohnstätten 
fortzunehmen oder zu beschädigen sowie 
sie auf andere Weise in ihrer Fortpflan- 
zung zu behindern. 
Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und als 
Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrückgang 
ist dieser allgemeine Schutz wildlebender Tiere 
gerade in großstädtischen bzw. stadtnahen 
Schutzgebieten von besonderer Bedeutung.

- 8 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Unberührt davon ist:  
 die rechtmäßige und ordnungsgemäße 
Ausübung der Jagd im engeren Sinne der 
jagdrechtlichen Bestimmungen. 
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sin- 
ne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagd- 
schneisen oder Wildäckern oder der Bau von 
Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unberührt- 
heitsregelung.  
  
3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen 
sowie Tiere einzubringen bzw. auszuset- 
zen oder anzusiedeln. 
In Naturschutzgebieten sollen Tiere und Pflanzen 
generell nicht eingebracht werden, da Beeinträch- 
tigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen 
(Lebensgemeinschaften) die Folge sein können 
und ggf. unbedingt zu erhaltende Populationen (z. 
B. seltene Amphibienarten) durch unkontrolliertes 
Aussetzen anderer - auch gebietstypischer -Arten 
zum Erlöschen gebracht werden können. Einge- 
schlossen sind das Aussetzen von Fischen in ge- 
schützten Gewässern (Besatzmaßnahmen) und 
von Wild sowie die ordnungsgemäße Landwirt- 
schaft. 
  
4. die Versiegelung von Feldwegen und Flä- 
chen - insbesondere im Kronentraufbe- 
reich der Bäume - sowie andere Maß- 
nahmen zur Verdichtung des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grundwas- 
seranreicherungsflächen, auf die Gewährleistung 
der Wasserversorgung des Wurzelraumes von 
Bäumen und Sträuchern sowie die Erhaltung des 
Lebensraumes von Insekten und sonstigen 
Kleinstlebewesen. 
  
5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 
BauO NRW, als auch Straßen, Wege und 
Plätze zu errichten oder zu ändern, auch 
wenn sie keiner bauaufsichtlichen Ge- 
nehmigung bedürfen sowie die Außensei- 
te bestehender baulicher Anlagen zu än- 
dern. Die Nutzungsänderung steht der 
Änderung gleich. 
Hierdurch sollen nachteilige Veränderungen von 
Natur und Landschaft auf das unbedingt notwen- 
dige Maß beschränkt werden, um für die Zukunft 
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- 
haushaltes zu gewährleisten sowie Beeinträchti- 
gungen von Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder 
der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der 
Landschaft zu vermeiden. 
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 
allgemeinen und besonderen Artenschutzes blei- 
ben unberührt. 
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die 
Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ge- 
fährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. 
  
6. ober- und unterirdische Leitungen aller 
Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu 
Das Verbot dient der Vermeidung von Störungen 
des Grundwasserhaushaltes und des Bodens

- 9 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
errichten, zu verlegen oder zu ändern. schutzwürdig er Bereiche wie auch der Gewähr- 
leistung eines freien Wildwechsels in die Schutz- 
gebiete bzw. aus ihnen heraus. 
Unberührt davon sind:  
 ortsübliche Kultur- und Weidezäune im 
Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und 
Forstwirtschaft. 
 
  
7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun- 
gen Ausschachtungen oder Verfestigun- 
gen vorzunehmen oder die Boden- oder 
Geländegestalt auf andere Weise zu ver- 
ändern. 
Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhaltung 
der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit 
ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und 
Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbil- 
des. Es dient sowohl der Verhinderung von Land- 
schaftsschäden durch weitere Kiesgrubenauf- 
schlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger Be- 
reiche und der besonders schutzwürdigen Böden. 
 
Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die 
Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ge- 
fährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. 
  
8. Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet 
sind, den Naturhaushalt oder das Land- 
schaftsbild erheblich oder nachhaltig zu 
beeinträchtigen, zu verwenden, zu lagern 
oder sich dieser zu entledigen. 
Das Verbot orientiert sich am Abfallbegriff des 
Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Neben Abfällen aus 
Landwirtschaft und Gartenbau (Biozide, Gülle, 
Festmist, etc.), Klärschlämmen sowie Bioabfällen 
(Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist beispielswei- 
se auch die Beseitigung von Bauschutt einge- 
schlossen.  
Der Begriff Naturhaushalt wird über das Bun- 
desnaturschutzgesetz konkret definiert. Das Ge- 
setz subsummiert darunter die Naturgüter Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie 
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. 
  
9. feste Werbeanlagen im Sinne des 
§ 10 Abs. 1 BauO NW und mobile Werbe- 
anlagen zu errichten, anzubringen, aufzu- 
stellen oder rechtswidrig errichtete zu be- 
treiben, auch wenn sie baurechtlich ge- 
nehmigungsfrei sind. 
Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW 
gehören beispielsweise Schilder, Beschriftungen, 
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen so- 
wie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht- 
werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. 
Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Land- 
schaftsbildes im gesamten Geltungsbereich des 
Landschaftsplans und Störungen des Naturhaus- 
haltes bei der Errichtung oder auch Instandhal- 
tung der Anlagen verhindern.

- 10 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Unberührt davon sind:  
 gesetzlich vorgeschriebene Beschilderun- 
gen 
Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hinweisschilder für 
Schutzgebiete u.s.w. 
  
10. unverändert  
  
11. Flächen mit Ausnahme besonders ge- 
kennzeichneter oder befestigter Wege zu 
betreten, zu befahren oder auf ihnen zu 
reiten sowie Pferde zu führen. 
Hierdurch sollen genügend große ungestörte Le- 
bensräume für die Tierwelt erhalten werden bzw. 
Störungen so gering wie unter großstädtischen 
Bedingungen möglich gehalten werden. Des Wei- 
teren soll eine möglichst ungestörte Vegetations- 
entwicklung gewährleistet werden, insbesondere 
für trittempfindliche Flächen.  
Als Wege werden in der Regel land- und forstwirt- 
schaftliche Wirtschaftswege verstanden, die über 
einen befestigten Unterbau verfügen. Trampel- 
pfade zählen hierzu nicht.  
Auf den Wegeflächen sind auf die stille Erholung 
ausgerichtete Freizeitaktivitäten wie Spazierenge- 
hen, Wandern, Radfahren oder das Ausüben von 
Natursportarten (beispielsweise Geocaching) zu- 
lässig. 
  
12. Fahrzeugmodelle und Flugmodelle zu 
betreiben sowie mit letzteren die Natur- 
schutzgebiete zu überfliegen. 
Flugmodelle können durch Lärmentwicklung und 
hohe Geschwindigkeiten mit abrupten Richtungs- 
wechseln sowie die Imitation einer Greifvogelsil- 
houette  insgesamt zu erheblichen Störungen der 
Tierwelt führen. Fahrzeugmodelle stellen durch 
Lärmentwicklung und Annäherung an Wildtiere 
und Bewegung in deren Habitaten eine Störung 
dar. 
Flugmodelle werden gemäß den luftverkehrs- 
rechtlichen Vorgaben als unbemannte Luftfahr- 
zeuge definiert, die in Sichtweite des Steuerers 
ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der 
Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zäh- 
len auch unbemannte Fluggeräte wie Drohnen 
und Multicopter.  
  
13. unverändert

- 11 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
14. unverändert  
  
15. unverändert  
  
16. Hunde unangeleint laufen zu lassen. In Natursch utzgebieten ist dem Naturschutzziel 
absoluter Vorrang einzuräumen vor anderen Nut- 
zungsansprüchen. Durch frei herumlaufende 
Hunde werden wildlebende Tiere stark beunru- 
higt, was zur Aufgabe von Brut- und Setzrevieren 
führen kann. 
  
Unberührt davon ist:   
 das Laufenlassen von Hunden im jagdli- 
chen Einsatz, soweit die Jagdausübung 
gebietsspezifisch zulässig ist. 
Die gesetzlich vorgeschriebene Wildfolge ist ohne 
den Einsatz von Jagdhunden in der Regel nicht 
durchführbar. 
  
17. Feuer zu machen, zu unterhalten und zu 
grillen sowie brennende oder glimmende 
Gegenstände wegzuwerfen wie auch sol- 
che, die geeignet sind, Feuer zu verursa- 
chen sowie das Abbrennen von pyrotech- 
nischen Gegenständen. 
Das Verbot dient der Vermeidung unkontrollierter 
Brände und der Erhaltung der Kleintier- und In- 
sektenwelt sowie des Bodenlebens. Beunruhi- 
gungen der Tierwelt sollen vermieden werden. 
  
18. entfällt  
  
19. der Umbruch oder die Umwandlung von 
Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, 
Brachen oder sonstigen, nicht bewirtschaf- 
teten Flächen in Ackerland oder eine 
sonstige andere Nutzung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen 
und ihrer speziellen Flora und Fauna sowie von 
Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft. Gerade 
die Lebensräume der auf Grünland angewiesenen 
Tierarten sind landes- und bundesweit aufgrund 
von Umstellungen in der landwirtschaftlichen Be- 
wirtschaftung bedroht. Das Grünlandumwand- 
lungsverbot beinhaltet auch eine Aufforstung der 
Bestände mit Gehölzen. 
  
20. stehende und fließende Gewässer - ein- 
schließlich Fischteiche und sonstige 
künstliche Gewässer – anzulegen, zu ver- 
ändern, zu beseitigen oder deren Uferbö- 
Mittel- und unmittelbare Störungen im Wirkungs- 
gefüge des Naturhaushaltes der Schutzgebiete 
über Veränderungen des Wasserhaushaltes sol- 
len hierdurch verhindert werden. Eingeschlossen

- 12 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
schungen und Sohlstrukturen zu beein- 
trächtigen sowie den Grundwasserstand 
künstlich zu verändern. 
ist das Entnehmen oder Ableiten von Grundwas- 
ser aus feuchtem Grünland oder sonstigen 
Feuchtgebieten durch Entwässerungsgräben so- 
wie sonstige bauliche Entwässerungsmaßnah- 
men, die der Beseitigung von Staunässe dienen. 
  
21. die Anwendung von Pflanzenbehand- 
lungsmitteln jeder Art, insbesondere in 
Waldflächen zur Verhinderung oder Besei- 
tigung von unerwünschtem Aufwuchs oder 
Schadenssymptomen sowie in der Zeit 
vom 01.03. - 30.11. eines jeden Jahres 
das Aufbringen von Kalk in Waldbestän- 
den. 
Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofauna und 
der Krautschicht sowie der ungestörten Boden- 
entwicklung und dem Schutz des Grundwassers. 
Die Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungs- 
mitteln auf andere wildwachsende Pflanzen, Tie- 
re, den Boden und das Grundwasser stellen oft- 
mals vermeidbare Beeinträchtigungen dar. 
Ein Kalkauftrag auf den Waldboden innerhalb der 
Vegetationsperiode führt zu einer erheblichen 
Beeinträchtigung von Kleinstlebewesen im Wald- 
boden, Insekten, Moosen, Pilzen, Flechten, usw. 
Auch Jungvögel, die der Kalkfahne nicht auswei- 
chen können, sind gefährdet. Von daher ist zum 
Schutz der Lebensgemeinschaften die Kalkaus- 
bringung auf die Winterperiode zu begrenzen.  
  
22. chemisch-synthetische Dünger, flüssige 
organische Düngemittel (Gülle, Jauche), 
Geflügelmist, Gärreste und Klärschlamm 
zu lagern und/oder auszubringen. 
Unerwünschte Nährstoffanreicherungen im Boden 
und Auswaschungen in das Grundwasser sollen 
hierdurch vermieden werden.  
Eine organische Erhaltungsdüngung des Grün- 
lands ist nach Abstimmung mit der UNB zulässig. 
  
23. Erstaufforstungen, die forstliche Nutzung 
außerhalb der Forsteinrichtungswerke, 
Waldpflegepläne, Maßnahmenkonzepte 
sowie Wiederaufforstungen mit anderen 
als bodenständigen, standortgerechten 
Baumarten. 
Hierdurch sollen forstliche Maßnahmen verhindert 
werden, die nicht Gegenstand der genannten 
Planwerke sind. Diese werden in der Regel mit 
den Fachbehörden abgestimmt, so dass die Na- 
turschutzbelange hinreichend Berücksichtigung 
finden können.  
  
24. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wil- 
däcker und Futterplätze anzulegen und 
bestehende weiterhin zu betreiben. 
Das Verbot zielt auf den Schutz sensibler Ökosys- 
teme und soll der natürlichen Bestandregulierung 
dienlich sein.  
Unberührt davon sind:  
 Kirrungen für Schwarzwild nach den jagd- 
rechtlichen Bestimmungen anzulegen bei 
vorheriger Anzeige an die untere Natur-

- 13 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
schutzbehörde. 
  
25. unverändert 
 
 
  
26. die Ausübung des Hobby- und Sportan- 
gelns, soweit in den NSG Gewässer vor- 
handen sind, einschließlich deren Nutzung 
zur Fischzucht bzw. als Aufzuchtgewäs- 
ser. 
Eine Ruhigstellung dieser Gebiete als Vorrangflä- 
chen für den Naturschutz - insbesondere für den 
Wasservogelschutz - ist bei häufiger Anwesenheit 
von Anglern nicht zu erreichen, da die Fluchtdis- 
tanz vieler Wasservögel meist über 100 m liegt. 
Dieser Vertreibungseffekt geht auch und insbe- 
sondere von einem stillsitzenden Menschen aus, 
während z. B. Maschinen oder die Verlärmung 
durch eine nahe Straße i.d.R. keine Fluchtbewe- 
gungen auslösen bzw. die Besiedlung nicht ver- 
hindern. Darüber hinaus sind diese fischereilichen 
Nutzungen auch deshalb mit dem jeweiligen 
Schutzzweck unvereinbar, weil auch der Fischbe- 
stand der Naturschutzgebiete seiner natürlichen 
Entwicklung überlassen bleiben soll, soweit nicht 
vorher eingebrachte faunenfremde Fische abge- 
fischt werden müssen.  
  
27. entfällt  
  
28. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigun gen des Landschaftsbildes durch 
die zumeist freistehenden Jagdkanzeln sollen 
hierdurch vermieden werden. 
Unberührt davon ist:  
 die Errichtung offener Ansitzleitern, mög- 
lichst mobiler Art, soweit keine Beschädi- 
gung der Bäume, z. B. durch Freischneiden 
des Schussfeldes, keine Anlage von Jagd- 
schneisen und keine Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes erfolgt nach vorheriger 
Anzeige bei der unteren Naturschutzbehör- 
de. 
 
  
29. die Durchführung von Gesellschaftsjag- 
den. 
Gesellschaftsjagden sind gem. § 17a LJG Jag- 
den, an denen mehr als vier Personen jagdlich 
zusammenwirken.

- 14 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Unberührtheit davon ist :  
 die Durchführung einer Gesellschaftsjagd 
in dem jeweiligen Naturschutzgebiet pro 
Jahr, sofern vor Jagdbeginn eine Mitteilung 
an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. 
Bei der Durchführung z.B. von Treib-, Drück- oder 
Beunruhigungsjagden kommt es zu einer stärke- 
ren Beunruhigung als bei einer Ansitzjagd. Da die 
Bejagung bei einer Gesellschaftsjagd effektiver 
als diese ist, wird die Möglichkeit einer einmaligen 
Gesellschaftsjagd eingeräumt. 
  
30. Gewässer zu nutzen, insbesondere  zu 
baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eisflä- 
chen zu betreten oder Wasserfahrzeuge 
aller Art, einschließlich Modellboote, ein- 
zubringen oder bereitzustellen oder mit 
ihnen zu fahren sowie sonstigen Wasser- 
sport zu betreiben. 
Hierdurch sollen Störungen der Tierwelt und Be- 
einträchtigungen von Natur und Landschaft ver- 
mieden werden. 
  
31. ungenehmigte Veranstaltungen aller Art 
durchzuführen und Aufbauten zu deren 
Zweck zu errichten oder an diesen Veran- 
staltungen teilzunehmen. 
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Natur- 
haushalts vermieden und Schäden verhindert 
werden. Das Verbot umfasst private und gewerb- 
liche Veranstaltungen, Ansammlungen, Partys 
sowie unorganisierte Zusammenkünfte (z. B. über 
soziale Netzwerke wie Facebook).  
Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen un- 
ter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des 
Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht 
bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter- 
liegen. 
Die Bestimmungen der Kölner Stadtordnung zu 
Veranstaltungen jeglicher Art sind zu beachten. 
  
32. das Erzeugen von Lärm und Musik sowie 
das Betreiben von Tongeräten. 
Störungen der Tierwelt sollen hierdurch so gering 
wie möglich gehalten werden. 
Das Verbot orientiert sich an der Immissions- 
schutzgesetzgebung, wonach Tongeräte nur in 
solchen Lautstärken benutzt werden dürfen, dass 
die Umwelt nicht beeinträchtigt wird. Tongeräte 
dienen der Schallerzeugung oder Schallwieder- 
gabe (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte 
und ähnliche Geräte).

- 15 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Naturschutzgebiete ab- 
weichende Festsetzungen getroffen worden sind, 
bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch 
Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allge- 
meinen Verboten unberührt  
 
1. entfällt  
  
2. entfällt  
  
3. die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzun- 
gen und die für deren bestimmungsgemäße 
Nutzung notwendigen Instandsetzungs- und 
Erhaltungsmaßnahmen, soweit eine Anzeige 
an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. 
Dieser besonders geregelte Bestandsschutz 
gilt nicht uneingeschränkt. Er umfasst z. B. 
nicht den Einsatz von Pflanzenbehand- 
lungsmitteln zur Beseitigung unerwünschten 
Aufwuchses an Bahnanlagen. 
  
4. die Nutzung vorhandener Versorgungs-/ Ent- 
sorgungsanlagen und -leitungen durch private 
Unternehmen und die für deren bestimmungs- 
gemäße Nutzung notwendigen Instandset- 
zungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit ei- 
ne Anzeige an die untere Naturschutzbehörde 
erfolgt. 
In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhalten 
auch bestehende Anlagen privater Unter- 
nehmen Bestandsschutz. 
  
5. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige 
Maßnahmen, die von der Oberbürgermeisterin 
der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen, Umwelt- und Verbraucherschutz- 
amt, in Übereinstimmung mit den Regelungen 
des Landschaftsplans und sonstiger öffentlich-
rechtlicher Vorschriften, insbesondere 
BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet 
oder genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem 
Auftrag durchgeführt werden. 
 
  
6. entfällt  
  
7. Kontroll- und Untersuchungsarbeiten sowie 
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das 
Grundwasser auf Altlasten, Altablagerungen 
Dem Schutz des Grundwasserhaushalts als 
einer Lebensgrundlage des Menschen ist im 
Falle der Untersuchung und Sanierung der

- 16 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
oder sonstigen Grundwassergefährdungsberei- 
chen, soweit bei notwendigen Eingriffen in Ve- 
getationsbestände das Vermeidungsgebot des 
BNatSchG beachtet wird und eine vorherige 
Anzeige an die untere Naturschutzbehörde er- 
folgt. 
Altablagerungen absolute Priorität einzuräu- 
men vor allen anderen Abwägungsbelangen, 
also auch den Naturschutzbelangen. 
Im Falle einer unmittelbaren drohenden Ge- 
fahr kann die Anzeige auch nachträglich er- 
folgen.  
Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen. 
  
8. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den 
im Forstrecht definierten Grundsätzen im Rah- 
men der Forsteinrichtungswerke, Waldpflege- 
pläne und Maßnahmenkonzepte. 
Die gesetzlichen und in den einschlägigen 
Richtlinien enthaltenen Regelungen zu den 
Grundsätzen der guten fachlichen Praxis 
(BNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die 
Grundsätze der nachhaltigen und ordnungs- 
gemäßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be- 
achten.  
Forsteinrichtungswerke, Waldpflegepläne 
und Maßnahmenkonzepte sind von den zu- 
ständigen Stellen zu prüfen bzw. zu geneh- 
migen. Sie werden im Einvernehmen mit der 
unteren Naturschutzbehörde erstellt, für 
Forsteinrichtungen gilt dies nur, soweit Flä- 
chen in Naturschutzgebieten betroffen sind.  
  
9. entfällt  
  
10. entfällt  
  
11. unverändert  
  
12. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung 
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen 
Gefahr für Personen oder Sachen. Des Weite- 
ren Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi- 
cherungspflicht, die zwingend erforderlich sind, 
soweit bei notwendigen Eingriffen in Vegetati- 
onsbestände das Vermeidungsgebot des 
BNatSchG beachtet wird und eine vorherige 
Anzeige an die untere Naturschutzbehörde er- 
folgt. 
Die Unberührtheit nimmt Bezug auf § 23 (3) 
LNatSchG NRW, dem nach sind die Grund- 
stückseigentümer oder Grundstücksbesitzer 
ausschließlich im Rahmen des zumutbaren 
verkehrssicherungspflichtig. 
Im Falle einer unmittelbar drohenden gegen- 
wärtigen Gefahr hat die Anzeige nachträglich 
zu erfolgen, muss aber nachvollziehbar, 
durch Beifügung von Fotos, begründet wer- 
den.

- 17 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen.

- 18 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterung  
Allgemeine Gebote 
In den Naturschutzgebieten ist geboten: 
 
1. das Aufstellen von Schildern in ausrei- 
chender Zahl zum Hinweis auf den 
Schutzstatus des Gebietes und die dort 
geltenden wesentlichen Verbote. 
 
  
2. bei Auslaufen und bei Abschluss neuer 
Miet- oder Pachtverträge über städtische 
Grundstücke eine Vertragsverlängerung 
nur dann vorzunehmen, wenn die vorge- 
sehene Nutzung den Darstellungen und 
Festsetzungen für das geschützte Objekt 
entspricht, selbst wenn sie unter die nicht 
betroffenen Nutzungen fällt. Bestehende 
Nutzungsverhältnisse sind auf ihre Ver- 
träglichkeit für das geschützte Objekt zu 
überprüfen. Nutzungsverträge, die den zu- 
vor genannten Voraussetzungen nicht ent- 
sprechen, sind zum nächstmöglichen Zeit- 
punkt zu kündigen oder einvernehmlich mit 
dem Nutzer entsprechend abzuändern. 
Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und 
Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und 
Grundsätzen des Bundesnaturschutzgesetzes, 
Landesnaturschutzgesetzes und des Land- 
schaftsplanes widersprechen, nicht ordnungsge- 
mäß ausgeübt werden oder als störende Anlagen 
eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 
bzw. des Naturhaushaltes darstellen. Angespro- 
chen sind insbesondere Landpachtverträge z.B. 
für sensible Bereiche wie Überschwemmungsge- 
biete, im Einzugsbereiche von Trinkwasserge- 
winnungsanlagen. 
  
3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen 
im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu 
versagen, nicht zu verlängern, zurückzu- 
nehmen oder zu widerrufen, wenn die Nut- 
zung den Darstellungen und Festsetzun- 
gen für das geschützte Objekt wider- 
spricht. 
 
  
4. entfällt  
  
5. die Erstellung, Umsetzung und Fortschrei- 
bung von Pflege- und Entwicklungsplänen 
unter Beteiligung der die Naturschutzgebie- 
te betreuenden Naturschutzvereinigungen, 
der NABU-Naturschutzstation Leverkusen-
Köln und des LANUVs als maßgeblicher 
Fachbehörde.

- 19 – 
N A T U R S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterung  
6. entfällt  
  
7. bei Errichtung, Sanierung und Wartung 
von Beleuchtungsanlagen ist den Belan- 
gen des Artenschutzes Rechnung zu tra- 
gen. 
Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz 
von Vögeln und nachtaktiven Tieren, wie bei- 
spielsweise Insekten, Fledermäusen, Amphibien 
oder Reptilien. Grundsätzlich sind Beleuchtungs- 
systeme zu vermeiden, die kurzwellige Lichtantei- 
le nutzen. Lichtabstrahlung nach oben oder seit- 
lich ist nicht zulässig.

- 20 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
 
3.3 Landschaftsschutzgebiete gem. § 26 BNatSchG 
§ 26 BNatSchG: 
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer 
Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist  
1.   zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit 
der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen be- 
stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,  
2.   wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeu- 
tung der Landschaft oder 
3.   wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.  
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 
(BNatSchG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Cha- 
rakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen 
Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliederungspunkten 3.3.1 und 3.3.2.

- 21 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
3.3.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Land- 
schaftsschutzgebiete 
 
Soweit nicht für einzelne Landschaftsschutzgebiete 
abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, 
gelten in allen gem. § 26 BNatSchG festgesetzten 
Gebieten 
˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Verbo- 
te, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen 
Nutzungen, 
˗ die Festsetzung von Ausnahmeregelungen zu 
den allgemeinen Verboten  
˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Gebote 
und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 auf- 
geführten Bestimmungen für Befreiungen und 
Ausnahmegenehmigungen, Ordnungswidrigkei- 
ten und Straftaten.

- 22 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Allgemeine Verbote 
In Landschaftsschutzgebieten ist insbeson- 
dere verboten: 
 
1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen 
zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile 
davon abzutrennen sowie jede Handlung, 
die geeignet ist, das Wachstum oder den 
Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu 
beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonsti- 
ge Pflanzen gelten auch als beschädigt, 
wenn das Wurzelwerk verletzt ist. 
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des 
BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als 
Pflanzen. 
Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgegebene 
Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganz- 
jährig und dient der Erhaltung von Lebensräu- 
men für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. 
Eingeschlossen ist z. B. das Lagern von Dünge- 
und Pflanzenbehandlungsmitteln, Salzen, Lau- 
gen, Säuren, Ölen sowie sonstigen Gefahrstof- 
fen im Wurzelbereich von Vegetationsbestän- 
den. 
Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf den 
Böschungen und Banketten der land- und forst- 
wirtschaftlichen Wirtschaftswege, Feldraine und 
sonstigen Wegränder. 
Die gesetzlichen Regelungen des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes und die Vor- 
schriften der Anwendung von Pflanzenschutz- 
mitteln bleiben unberührt. 
Unberührt davon sind:  
 Rückschnitt bzw. Entfernung hoch wachsen- 
der Bäume unter Hochspannungsleitungen 
bei gleichzeitiger Umwandlung in niedrig 
wachsende heimische Gebüschstrukturen bei 
vorheriger Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde. 
 
 Gehölzpflegemaßnahme an Straßen und 
Bahnlinien im Rahmen der Funktionssiche- 
rung des öffentlichen Verkehrs im Lichte der 
privilegierten Nutzung nach § 4 BNatSchG 
bei vorheriger Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde.  
 
 die Pflege rechtmäßig genehmigter Wander- 
zeichen sofern keine artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände betroffen sind. 
Die Pflege umfasst neben dem Freischneiden 
auch die Erneuerung bestehender Wanderzei- 
chen. 
 das mechanische Entfernen von Problem- 
pflanzen und Vegetationsbeständen, wobei 
letztere Maßnahme eines naturschutzfachli- 
chen Erfordernisses bedarf bei vorheriger 
Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. 
Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive 
Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstau- 
de, Drüsiges Springkraut), exotische Garten- 
pflanzen (z. B. Kirschlorbeer, Rhododendron) 
und Giftpflanzen in Grünlandbeständen (z. B. 
Jakobskreuzkraut), die die landwirtschaftliche 
Nutzung erheblich beeinträchtigen. Das Entfer- 
nen größerer Vegetationsbestände kann aus

- 23 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Gründen des Artenschutzes erforderlich werden, 
so ist beispielsweise die Erhaltung eines be- 
stimmten Sukzessionsstadiums für spezialisierte 
Arten überlebensnotwendig.  
  
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaft- 
lichen Zwecken bzw. für landschaftsökologi- 
sche Untersuchungen. 
 
 das Fällen von Bäumen sofern diese nicht 
landschaftsprägend sind und hierfür gleich- 
wertige Kompensation geleistet wird. 
Das Verbot bezieht sich auf Gehölzflächen, die 
nicht dem Forstrecht unterliegen.  
 die Durchführung temporärer Veranstaltun- 
gen (z. B. Sommerfeste, Schützenfeste, Kul- 
turveranstaltungen, Wander-, Lauf- und Rad- 
sportveranstaltungen etc.), die außerhalb des 
Geltungsbereichs der Kölner Stadtordnung 
stattfinden und nicht als Traditionsveranstal- 
tung im Sinne der „Nicht betroffenen Nutzun- 
gen“ Nr. 9 gelten, soweit dies dem besonde- 
ren Schutzzweck des Gebietes nicht zuwider- 
läuft oder der Gebietscharakter dadurch nicht 
verändert wird. 
Für die Genehmigung von Veranstaltungen ist 
ggf. auch eine Ausnahme von weiteren Verbo- 
ten erforderlich, z. B. Verbote Nrn. 5, 10, 11 und 
17. 
  
2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie 
mutwillig ohne vernünftigen Grund zu beun- 
ruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrich- 
tungen anzubringen, sie zu fangen, zu tö- 
ten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und 
sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzu- 
nehmen oder zu beschädigen sowie sie auf 
andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu be- 
hindern. 
Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und 
als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrück- 
gang ist dieser allgemeine Schutz wildlebender 
Tiere gerade in großstädtischen bzw. stadtna- 
hen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. 
Unberührt davon sind:  
 die rechtmäßige und ordnungsgemäße Aus- 
übung der Fischerei im Sinne des Landesfi- 
schereigesetzes. 
Die einschlägigen Regelungen zur Ausübung 
der Fischerei, der Vorschriften des Tierschutz- 
gesetzes, des Artenschutzes und des Wasser- 
rechts sind zu beachten. 
 die rechtmäßige und ordnungsgemäße Aus- 
übung der Jagd im engeren Sinne der jagd- 
rechtlichen Bestimmungen  
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren 
Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten 
Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau 
von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unbe- 
rührtheitsregelung.

- 24 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 die Entnahme von Tieren zu wissenschaftli- 
chen Zwecken bzw. für landschaftsökologi- 
sche Untersuchungen. 
 
 das ökologisch gebotene Abfischen eines 
Gewässers in Abstimmung mit der höheren 
und der unteren Fischereibehörde. 
 
  
3. gebietsfremde Pflanzen, deren vermeh- 
rungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, 
auszusetzen oder anzusiedeln. 
Das Verbot dient der Erhaltung der gewachse- 
nen genetischen Vielfalt und dem Verhindern 
von Schädigungen der einheimischen Flora und 
Fauna. Insbesondere etablierte Neobiota kön- 
nen einen starken negativen Einfluss auf die 
Biodiversität ihrer neuen Lebensräume haben. 
Der Begriff „gebietsfremde Pflanzen und Tiere“ 
sowie die Genehmigung ihrer Ausbringung wer- 
den in § 40 BNatSchG geregelt.  
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Besatz- oder andere Hegemaßnahmen - z. 
B. in neuen Kiesgrubengewässern - die we- 
der den Charakter des Gebietes verändern, 
noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. 
Die Ausnahme erfolgt in Abstimmung mit der 
unteren und der höheren Fischereibehörde. 
  
4. die Versiegelung von Feldwegen und Flä- 
chen - insbesondere im Kronentraufbereich 
der Bäume - sowie andere Maßnahmen zur 
Verdichtung des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grund- 
wasseranreicherungsflächen, auf die Gewähr- 
leistung der Wasserversorgung des Wurzelrau- 
mes von Bäumen und Sträuchern sowie die Er- 
haltung des Lebensraumes von Insekten und 
sonstigen Kleinstlebewesen. 
  
5. bauliche Anlagen im Sinne des 
§ 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, 
Wege und Plätze zu errichten oder zu än- 
dern, auch wenn sie keiner bauaufsichtli- 
chen Genehmigung bedürfen. Die Nut- 
zungsänderung steht der Änderung gleich. 
Hierdurch sollen nachteilige Veränderungen von 
Natur und Landschaft auf das unbedingt not- 
wendige Maß beschränkt werden, um für die 
Zukunft die Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes zu gewährleisten sowie 
Beeinträchtigungen von Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit oder der besonderen kulturhistori- 
schen Bedeutung der Landschaft zu vermeiden. 
 
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 
allgemeinen und besonderen Artenschutzes

- 25 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
bleiben unberührt. 
Unberührt davon sind:  
 die Pflege und Rekonstruktion von Denkma- 
len im Sinne des § 2 DSchG NW mit Aus- 
nahme vom Verbot 1 bei vorheriger Anzeige 
an die untere Naturschutzbehörde. 
 
 Dachgeschossausbauten, die Errichtung von 
Dachgauben, die Montage von Solaranlagen 
auf dem Dach oder an der Fassade sowie die 
Änderung oder Rekonstruktion der Fassade 
(z. B. Wärmedämmung), bei vorheriger An- 
zeige an die untere Naturschutzbehörde. 
Auch bei Baumaßnahmen im Bestand sind die 
Belange des Artenschutzes zu beachten (z. B. 
in Bezug auf Fledermäuse und Vögel). 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 privilegierte land-, forstwirtschaftliche oder 
gartenbauliche Außenbereichsvorhaben nach 
§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB, soweit das 
Vorhaben ansonsten rechtlich zulässig ist. 
 
 die Erweiterung von zulässigen Bestands- 
bauten um maximal 20% der ursprünglichen 
Bestandsfläche, soweit dies dem besonderen 
Schutzzweck des Gebietes nicht zuwiderläuft 
oder der Gebietscharakter dadurch nicht ver- 
ändert wird und das Vorhaben ansonsten 
rechtlich zulässig ist. 
 
 die Modernisierung und Erweiterung um ma- 
ximal 20% der Bestandsbauten von recht- 
mäßig errichteten Sportanlagen sowie Ver- 
einshäusern in Kleingartenanlagen.  
 
 die Verbreiterung von Straßen und Wegen 
um maximal 5%, sofern sie ohne erhebliche 
Bodenbewegung erfolgt und keine land- 
schaftsprägenden oder wertvollen Vegetati- 
onsbestände beseitigt werden.  
 
 nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen 
und Änderungen gemäß BauO NRW. 
 
 Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäu- 
debestandes, wenn die Maßnahmen arten- 
schutzrechtlich zulässig sind. 
 
 die Durchführung temporärer Veranstaltun- 
gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot 
Nr. 1

- 26 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
  
6. ober- und unterirdische Leitungen aller Art, 
Zäune oder andere Einfriedungen zu errich- 
ten, zu verlegen oder zu ändern. 
Das Verbot dient der Vermeidung von Störun- 
gen des Grundwasserhaushaltes und des Bo- 
dens schutzwürdiger Bereiche wie auch der 
Gewährleistung eines freien Wildwechsels sowie 
des freien Zugangs zur Landschaft für Erho- 
lungssuchende. 
Unberührt davon sind:  
 Leitungen im Bereich voll versiegelter Stra- 
ßen und Wege, soweit der Wurzelbereich 
von Bäumen nicht beeinträchtigt wird bei 
vorheriger Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde. 
 
 ortsübliche Kultur- und Weidezäune im 
Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und 
Forstwirtschaft. 
 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstü- 
cken. 
 
 temporäre Zaunanlagen, z. B. zur Sicherung 
von hochwertigen Vegetationsbeständen im 
Rahmen von Veranstaltungen, bei Schafbe- 
weidung etc. 
 
 Leitungen im Bereich wassergebundener 
und unbefestigter Wegedecken, soweit der 
Wurzelbereich von Bäumen nicht beeinträch- 
tigt wird. 
 
  
7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun- 
gen, Ausschachtungen oder Verfestigungen 
vorzunehmen oder die Boden- oder Gelän- 
degestalt auf andere Weise zu verändern. 
Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhal- 
tung der vorhandenen landschaftlichen Struktu- 
ren mit ihren jeweiligen Lebensräumen für 
Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des 
Landschaftsbildes. Es dient sowohl der Verhin- 
derung von Landschaftsschäden durch weitere 
Kiesgrubenaufschlüsse, als auch dem Schutz 
hochwertiger Bereiche und der besonders 
schutzwürdigen Böden.  
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Aufschüttungen bis 2 m Höhe, Abgrabungen 
und Ausschachtungen bis 2 m Tiefe auf einer 
Die Ausnahmeregelung erfolgt in Anlehnung zu 
den Bestimmungen der Eingriffsregelung des

- 27 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Grundfläche bis zu 400 m², soweit dies dem 
besonderen Schutzzweck des Gebietes nicht 
zuwiderläuft oder der Gebietscharakter 
dadurch nicht verändert wird und das Vorha- 
ben ansonsten rechtlich zulässig ist. 
LNatSchG NRW. 
  
8. Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet 
sind, den Naturhaushalt oder das Land- 
schaftsbild erheblich oder nachhaltig zu be- 
einträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder 
sich dieser zu entledigen. 
 
Das Verbot orientiert sich dabei am Abfallbegriff 
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Neben Abfäl- 
len aus Landwirtschaft und Gartenbau (Biozide, 
Gülle, Festmist, etc.), Klärschlämmen sowie 
Bioabfällen (Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist 
beispielsweise auch die Beseitigung von Bau- 
schutt eingeschlossen.  
Der Begriff Naturhaushalt wird über das Bun- 
desnaturschutzgesetz konkret definiert. Das 
Gesetz subsummiert darunter die Naturgüter 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen 
sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.  
  
9. feste Werbeanlagen im Sinne des 
§ 10 Abs. 1 BauO NRW und mobile Werbe- 
anlagen zu errichten, anzubringen, aufzu- 
stellen oder rechtswidrig errichtete zu be- 
treiben, auch wenn sie baurechtlich geneh- 
migungsfrei sind. 
Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW 
gehören beispielsweise Schilder, Beschriftun- 
gen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukäs- 
ten sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder 
Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. Für mobile Werbeanlagen werden 
meist Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger, die 
speziell für Werbezwecke gebaut, umgebaut 
oder dekoriert wurden, genutzt. 
Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Land- 
schaftsbildes im gesamten Geltungsbereich des 
Landschaftsplans verhindern. 
Unberührt davon sind:  
 gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen Ortssch ilder, Verkehrsschilder, Hinweisschilder 
für Schutzgebiete u.s.w. 
 unbeleuchtete Werbeanlagen an und auf 
Sportplätzen und Sportanlagen, soweit sie 
nicht in die freie Landschaft wirken. 
 
 das temporäre Aufstellen von Werbeträgern 
im Rahmen von Wahlwerbung. 
 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 landschaftsbildangepasste und baugenehmi- 
gungsfreie Werbeanlagen und Hinweisschil-

- 28 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
der bis zu einer Größe von 1 m². 
 baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanla- 
gen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
 
 baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanla- 
gen an der Stätte der Leistung. 
 
  
10. mobile Verkaufsstände, Verkaufswagen 
oder Warenautomaten aufzustellen sowie 
rechtswidrig aufgestellte zu betreiben. 
Hierdurch sollen Störungen des Naturhaushal- 
tes und des Landschaftsbildes sowie wilde Müll- 
ablagerungen vermieden werden.  
Stationäre Einrichtungen sind als bauliche Anla- 
gen unter Verbot Nr. 5 erfasst. 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Wa- 
renautomaten, die ansonsten zulässig sind. 
Es handelt sich hier um Vorhaben, die gewerbe- 
rechtlich genehmigt wurden und im Einver- 
ständnis mit der grundstücksverwaltenden 
Dienststelle an einem konkreten Standort zuge- 
lassen werden können. Das Eigentümereinver- 
ständnis ist zwingende Voraussetzung für eine 
Ausnahmegenehmigung. 
 die Durchführung temporärer Veranstaltun- 
gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot 
Nr. 1. 
 
  
11. außerhalb der für den öffentlichen Straßen- 
verkehr zugelassenen Wege und Parkplätze 
zu fahren oder zu parken. 
Schädigungen der Landschaft und Beeinträchti- 
gungen des Landschaftsbildes durch Betrieb 
und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, 
Anhängern, Kutschen, Fahrrädern oder anderen 
Fahrzeugen sollen hierdurch vermieden werden 
wie auch Belästigungen der eine stille Erholung 
suchenden Spaziergänger. 
Unberührt davon ist:  
 die gesetzlich zulässige Nutzung für Fahrrä- 
der und Krankenfahrstühle im Wald oder in 
der freien Landschaft.  
Das Fahren mit Kutschen in der freien Land- 
schaft ist nur auf privaten Wegen und Straßen 
zulässig, die nach Straßenverkehrsordnung für 
den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben 
sind. Das Fahren mit Kutschen im Wald ist un- 
zulässig. 
  
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag):

- 29 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
 das Fahren und Parken aus besonderem 
Grund, wie z.B. temporärer Anlieferverkehr, 
Felduntersuchungen und Kartierarbeiten. 
 
 die Durchführung temporärer Veranstaltun- 
gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot 
Nr. 1. 
 
  
12. Motorsportveranstaltungen und Veranstal- 
tungen für den motorbetriebenen Modell- 
sport durchzuführen, Modellsportanlagen 
sowie motorbetriebene Flugmodelle, Mo- 
dellfahrzeuge, Modellboote und Wasser- 
fahrzeuge zu betreiben. 
Schädigungen der Landschaft, Störungen der 
Tierwelt und Belästigungen der eine stille Erho- 
lung suchenden Spaziergänger sollen hierdurch 
vermieden werden. Das Verbot der Motorsport- 
veranstaltungen gilt auch für im Sinne des Ver- 
bots 11 zugelassene Wege und Parkplätze. Zu 
den motorbetriebenen Flugmodellen gehören 
auch unbemannte Fluggeräte wie beispielswei- 
se Drohnen oder Multicopter.  
Unberührt davon sind:  
 die Benutzung von Motorflugmodellen inner- 
halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- 
sport-Flugplätze). 
 
 das Betreiben von Modellbooten bis zu einer 
Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sowie von 
Wasserfahrzeugen auf naturfernen Parkge- 
wässern auf Grundlage einer zivilrechtlichen 
Nutzungsgestattung durch den Grundstücks- 
eigentümer.  
An naturschutzfachlich unbedeutsamen künstli- 
chen Gewässern können Nutzungen (bspw. 
Befahren mit Modellbooten, Rudern) durch das 
Aufstellen entsprechender Schilder oder durch 
eine vertragliche Regelung zwischen Grund- 
stückseigentümer und Nutzer zugelassen wer- 
den.  
 die freizeitmäßige Nutzung der Wasserflä- 
chen im Geltungsbereich der Satzung zur 
Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger 
See.  
 
 die Benutzung ungefährlicher Kinderspiel- 
zeuge entsprechend der Kölner Stadtord- 
nung. 
 
  
13. unverändert  
  
14. unverändert  
  
15. unverändert

- 30 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
  
16. Hunde unangeleint oder angeleint in Gebü- 
schen, Feldgehölzen, Wald und im Uferbe- 
reich stehender oder fließender Gewässer 
laufen zu lassen bzw. zu führen. 
Diese Bereiche sind oftmals Rückzugsräume 
bedrohter Tierarten. Durch frei herumlaufende 
Hunde werden wildlebende Tiere stark beunru- 
higt, was zur Aufgabe von Brut- und Setzrevie- 
ren führen kann. 
Unberührt davon sind:  
 der unangeleinte Auslauf von Hunden auf 
ausgewiesenen Hundefreilaufflächen nach 
den in der Kölner Stadtordnung benannten 
Maßgaben sowie auf Waldwegen. 
 
 das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen 
Einsatz.  
 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 die Ausbildung und das Training von Jagd- 
und Rettungshunden. 
 
  
17. Feuer zu machen, zu unterhalten und zu 
grillen sowie brennende oder glimmende 
Gegenstände wegzuwerfen wie auch sol- 
che, die geeignet sind, Feuer zu verursa- 
chen sowie das Abbrennen von pyrotechni- 
schen Gegenständen. 
Das Verbot dient der Vermeidung unkontrollier- 
ter Brände und der Erhaltung der Kleintier- und 
Insektenwelt sowie des Bodenlebens. Beunruhi- 
gungen der Tierwelt sollen vermieden werden. 
Die verschiedenen Kategorien pyrotechnischer 
Gegenstände werden im Gesetz über explosi- 
onsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-
SprengG) definiert.  
Unberührt davon sind:  
 das Grillen mit geeignetem Grillgerät in öf- 
fentlichen Grünflächen im Geltungsbereich 
der Kölner Stadtordnung nach den dort vor- 
gegebenen Maßgaben. 
 
 das Grillen mit geeignetem Grillgerät im oben 
genannten Sinne auf umfriedeten Grundstü- 
cken, die überwiegend der Freizeitgestaltung 
dienen wie z. B. Kleingartenanlagen oder 
Sportanlagen. 
 
 traditionelle Brauchtumsfeuer (z. B. Oster-, 
Johannis- oder Martinsfeuer) auf befestigten 
Flächen ungeachtet sonstiger Genehmi- 
gungserfordernisse.

- 31 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
 das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der 
Kategorie F1.  
 
 das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 
31. Dezember und 01. Januar nach den 
Maßgaben des Sprengstoffrechts.  
Artenschutzrechtlichen Belange sind zu beach- 
ten. 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auf Be- 
zirkssportanlagen, Sportplätzen und Fest- 
plätzen in siedlungsnahen Bereichen. 
Artenschutzrechtlichen Belange sind zu beach- 
ten. 
 die Durchführung temporärer Veranstaltun- 
gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot 
Nr. 1. 
 
  
18. entfällt  
  
19. der Umbruch oder die Umwandlung von 
Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, 
Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafte- 
ten Flächen in Ackerland oder eine sonstige 
andere Nutzung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen 
und ihrer speziellen Flora und Fauna sowie von 
Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft. Gera- 
de die Lebensräume auf Grünland angewiese- 
ner Tierarten sind landes- und bundesweit durch 
Umstellungen in der landwirtschaftlichen Bewirt- 
schaftung bedroht. Das Grünlandumwandlungs- 
verbot beinhaltet auch eine Aufforstung der Be- 
stände mit Gehölzen.  
  
20. stehende und fließende Gewässer - ein- 
schließlich Fischteiche und sonstige künstli- 
che Gewässer – anzulegen, zu verändern, 
zu beseitigen oder deren Uferböschungen 
und Sohlstrukturen zu beeinträchtigen so- 
wie den Grundwasserstand künstlich zu 
verändern. 
Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir- 
kungsgefüge des Naturhaushaltes der Schutz- 
gebiete über Veränderungen des Wasserhaus- 
haltes sollen hierdurch verhindert werden. Ein- 
geschlossen ist das Entnehmen oder Ableiten 
von Grundwasser aus feuchtem Grünland oder 
sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe- 
rungsgräben sowie sonstige bauliche Entwässe- 
rungsmaßnahmen, die der Beseitigung von 
Staunässe dienen. 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Einleitungen in Fließgewässer, die einer 
wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen.  
 
 das Anlegen oder die Optimierung von na- Eine Einzä unung von Kleingewässern kann aus

- 32 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
turnahen Kleingewässern, incl. Einzäunung. Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder des 
Biotopschutzes erforderlich sein.  
  
21. entfällt   
  
22. entfällt  
  
23. entfällt  
  
24. das Aufbringen von Pflanzenbehandlungs- 
und Düngemitteln jeder Art auf die von den 
Standbeinen der Hochspannungsmasten 
begrenzten Flächen, sowie dort die mecha- 
nische Beseitigung des natürlichen Auf- 
wuchses. 
Durch natürliche Entwicklung können sich diese 
in der Regel nicht landwirtschaftlich nutzbaren 
Flächen zu Refugien für bedrohte Pflanzen- und 
Tierarten entwickeln. Das Verbot zielt auf die 
Erhaltung der Artenvielfalt. 
  
25. Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkultu- 
ren sowie Baumschulen anzulegen. 
Die Anpflanzung gebietsuntypischer Pflanzenar- 
ten als Monokultur in der freien Landschaft so- 
wie die hieraus resultierenden Störungen des 
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes 
sollen hierdurch vermieden werden. 
  
26. die Erstaufforstung von Bachauen oder 
sonstigen Vegetationsflächen von besonde- 
rem Wert für die Leistungsfähigkeit des Na- 
turhaushaltes, wie z. B. Brachflächen. 
Diese Bereiche sollen für Entwicklungsmöglich- 
keiten entsprechend der potentiellen natürlichen 
Vegetation und/oder zur Sicherung der Reste 
bäuerlicher Kulturlandschaft von geschlossenen 
Aufforstungsflächen freigehalten werden. 
  
27. der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmit- 
teln in Waldflächen zur Verhinderung oder 
Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs 
oder Schadenssymptomen sowie in der Zeit 
vom 01.03.- 30.11. eines jeden Jahres das 
Aufbringen von Kalk in Waldbeständen. 
Das Verbot ist erforderlich zur Sicherung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die 
Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungsmit- 
teln auf andere wildwachsende Pflanzen, Tiere, 
den Boden und das Grundwasser stellen i. d. R. 
vermeidbare Beeinträchtigungen dar.  
Ein Kalkauftrag auf dem Waldboden innerhalb 
der Vegetationsperiode führt zu einer erhebli- 
chen Beeinträchtigung von Kleinstlebewesen im 
Waldboden, Insekten, Moosen, Pilzen, Flechten, 
usw. Auch Jungvögel, die der Kalkfahne nicht 
ausweichen können, sind gefährdet. Von daher

- 33 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
ist zum Schutz der Lebensgemeinschaften die 
Kalkausbringung auf die Winterperiode zu be- 
grenzen. 
  
28. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildä- 
cker und Futterplätze anzulegen oder be- 
stehende weiterhin zu nutzen bzw. zu be- 
treiben. 
Das Verbot zielt auf den Schutz sensibler Öko- 
systeme und soll der natürlichen Bestandregu- 
lierung dienlich sein. 
Unberührt davon sind :  
 die Wildfütterung in Notzeiten gemäß den 
jagdrechtlichen Bestimmungen außerhalb 
ökologisch wertvoller Flächen, wie z. B. na- 
turnaher Waldbestände, Auenbereiche, 
Waldlichtungen, an und in Gewässern sowie 
insbesondere außerhalb nährstoffarmer Flä- 
chen. 
 
 Kirrungen für Schwarzwild nach den jagd- 
rechtlichen Bestimmungen anzulegen bei 
vorheriger Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde.  
 
  
29. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigun gen des Landschaftsbildes 
durch die zumeist freistehenden Jagdkanzeln 
sollen hierdurch vermieden werden. 
Unberührt davon ist:  
 die Errichtung offener Ansitzleitern, möglichst 
mobiler Art, soweit keine Beschädigung der 
Bäume, z. B. durch Freischneiden des 
Schussfeldes, keine Anlage von Jagdschnei- 
sen und keine Beeinträchtigung des Land- 
schaftsbildes erfolgt nach vorheriger Anzeige 
bei der unteren Naturschutzbehörde. 
 
  
30. ungenehmigte Veranstaltungen aller Art 
durchzuführen und Aufbauten zu deren 
Zweck zu errichten. 
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Natur- 
haushalts vermieden und Schäden verhindert 
werden. Das Verbot umfasst private und ge- 
werbliche Veranstaltungen, Ansammlungen, 
Partys sowie unorganisierte Zusammenkünfte 
(z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook).  
Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen 
unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des 
Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht 
bei der zuständigen Versammlungsbehörde un-

- 34 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
terliegen.  
Die Bestimmungen der Kölner Stadtordnung zu 
Veranstaltungen jeglicher Art sind zu beachten. 
  
31. Slacklining und andere, baumschädigende 
Sportarten. 
Die genannten Sportarten können zu Schädi- 
gungen im Stammbereich von Bäumen führen 
und werden von daher als Verbotstatbestand 
aufgenommen. Die Stadt Köln bietet Bereiche 
an, in denen diese Sportart an eigens aufgestell- 
ten Masten oder mit speziellen Stammschutz- 
vorrichtungen ausgestatteten Bäumen erlaubt 
ist. 
Unberührt davon ist:  
 Slacklining an den hierfür ausgewiesenen 
Stellen im Geltungsbereich der Kölner Stadt- 
ordnung.

- 35 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Landschaftsschutzgebie- 
te abweichende Festsetzungen getroffen worden 
sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen 
auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen 
Allgemeinen Verboten unberührt:  
 
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaft- 
liche Bodennutzung sowie die ordnungsgemä- 
ße Ausübung der Imkerei einschließlich der 
vorübergehenden Einstellung von Bienenkäs- 
ten – vorbehaltlich der Zustimmung des jewei- 
ligen Grundstückseigentümers - von den Ver- 
boten 1, 3, 8 und 11. 
Die gesetzlichen Regelungen zu den Grunds- 
ätzen der guten fachlichen Praxis (BNatSchG, 
LNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die 
Grundsätze der nachhaltigen und ordnungs- 
gemäßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be- 
achten. Erforderliche Regelungen zur Aus- 
übung der Imkerei werden in den anderen 
Schutzgebietskategorien gebietsspezifisch 
vorgenommen.  
  
2. entfällt   
  
3. Pflegemaßnahmen sowie die bestimmungs- 
und ordnungsgemäße Nutzung privater und öf- 
fentlicher Park- und Sportanlagen, Friedhöfe, 
Haus- und Kleingärten. Darüber hinaus bleibt 
im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nut- 
zung das Zwischenlagern von Grünabfällen 
unberührt vom Verbot 8. 
 
  
4. entfällt   
  
5. entfällt   
  
6. entfällt   
  
7. entfällt  
  
8. entfällt  
  
9. die Durchführung von traditionellen Veranstal- Al s traditionell gelten die Veranstaltungen, die

- 36 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
tungen (z. B. Sommerfeste, Schützenfeste, 
Kulturveranstaltungen etc.) sowie von Wander-
, Lauf- und Radsportveranstaltungen auf be- 
festigten Wegeflächen. Gleiches gilt für ge- 
nehmigungspflichtige Veranstaltungen im Gel- 
tungsbereich der Kölner Stadtordnung. 
Davon ausgenommen ist die Beschädigung 
von Bäumen und Sträuchern. 
bereits bei Inkrafttreten des Landschaftsplans 
auf denselben Flächen und im selben Umfang 
durchgeführt wurden. 
Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach 
Inkrafttreten des Landschaftsplans auf den- 
selben Flächen und im selben Umfang bereits 
in drei aufeinander folgenden Jahren geneh- 
migt wurden. 
  
10. die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nut- 
zung aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen 
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Be- 
standsschutzes in der bisherigen Art und im 
bisherigen Umfang.  
Die Unberührtheit zielt insbesondere auf Hof- 
anlagen und bebaute Grundstücke im Au- 
ßenbereich. Deren Nutzungen sind nur inso- 
weit zulässig, wie sie nicht gegen Natur- 
schutzrecht oder andere Rechtsnormen ver- 
stoßen.  
  
11. die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzun- 
gen und die für deren bestimmungsgemäße 
Nutzung notwendigen Instandsetzungs- und 
Erhaltungsmaßnahmen soweit eine Anzeige 
an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. 
Dieser besonders geregelte Bestandsschutz 
gilt nicht uneingeschränkt. Er umfasst z. B. 
nicht den Einsatz von Pflanzenbehandlungs- 
mitteln zur Beseitigung unerwünschten Auf- 
wuchses an Bahnanlagen. 
  
12.  die Nutzung vorhandener Versorgungs-/ Ent- 
sorgungsanlagen und -leitungen durch private 
Unternehmen und die für deren bestimmungs- 
gemäße Nutzung notwendigen Instandset- 
zungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit ei- 
ne Anzeige an die untere Naturschutzbehörde 
erfolgt. 
In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhalten auch 
bestehende Anlagen privater Unternehmen 
Bestandsschutz.  
  
13. Kontroll- und Untersuchungsarbeiten sowie 
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das 
Grundwasser auf Altlasten, Altablagerungen 
oder sonstigen Grundwassergefährdungsbe- 
reichen, soweit bei notwendigen Eingriffen in 
Vegetationsbestände das Vermeidungsgebot 
des BNatSchG beachtet wird und eine vorhe- 
rige Anzeige an die untere Naturschutzbehör- 
de 
 erfolgt. 
Dem Schutz des Grundwasserhaushalts als 
einer Lebensgrundlage des Menschen ist im 
Falle der Untersuchung und Sanierung der 
Altablagerungen absolute Priorität einzuräu- 
men vor allen anderen Abwägungsbelangen, 
also auch den Naturschutzbelangen. 
Im Falle einer unmittelbaren drohenden Ge- 
fahr kann die Anzeige auch nachträglich er- 
folgen. 
 
Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen. 
  
14 unverändert

- 37 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
  
15. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige 
Maßnahmen, die von der Oberbürgermeisterin 
der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen, Umwelt- und Verbraucher- 
schutzamt, in Übereinstimmung mit den Rege- 
lungen des Landschaftsplans und sonstiger öf- 
fentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere 
BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet 
oder genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem 
Auftrag durchgeführt werden. 
Diese Maßnahmen gehen über die laufende 
Pflege (Ziffer 3) hinaus. 
  
16. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung 
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen 
Gefahr für Personen oder Sachen. Des Weite- 
ren Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi- 
cherungspflicht, die zwingend erforderlich sind, 
soweit bei notwendigen Eingriffen in Vegetati- 
onsbestände das Vermeidungsgebot des 
BNatSchG beachtet wird und eine vorherige 
Anzeige an die untere Naturschutzbehörde er- 
folgt. 
Die Unberührtheit nimmt Bezug auf § 23 (3) 
LNatSchG NRW, dem nach sind die Grund- 
stückseigentümer oder Grundstücksbesitzer 
ausschließlich im Rahmen des zumutbaren 
verkehrssicherungspflichtig. 
Im Falle einer unmittelbar drohenden gegen- 
wärtigen Gefahr hat die Anzeige nachträglich 
zu erfolgen, muss aber nachvollziehbar, 
durch Beifügung von Fotos, begründet wer- 
den. 
 
Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen.

- 38 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Allgemeine Gebote 
In Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere 
geboten: 
 
1. das Aufstellen von Schildern in ausreichender 
Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des 
Gebietes und die dort geltenden wesentlichen 
Verbote. 
 
  
2. bei Auslaufen und bei Abschluss neuer Miet- 
oder Pachtverträge über städtische Grundstü- 
cke eine Vertragsverlängerung nur dann vor- 
zunehmen, wenn die vorgesehene Nutzung 
den Darstellungen und Festsetzungen für das 
geschützte Objekt entspricht, selbst wenn sie 
unter die nicht betroffenen Nutzungen fällt. Be- 
stehende Nutzungsverhältnisse sind auf ihre 
Verträglichkeit für das geschützte Objekt zu 
überprüfen. Nutzungsverträge, die den zuvor 
genannten Voraussetzungen nicht entspre- 
chen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu 
kündigen oder einvernehmlich mit dem Nutzer 
entsprechend abzuändern. 
Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- 
und Pachtverträge für Nutzungen, die den 
Zielen und Grundsätzen des Landesnatur- 
schutzgesetzes und des Landschaftsplanes 
widersprechen oder nicht ordnungsgemäß 
ausgeübt werden. Angesprochen sind insbe- 
sondere Landpachtverträge (z.B. für sensible 
Bereiche wie Überschwemmungsgebiete, 
Einzugsbereiche von Trinkwassergewin- 
nungsanlagen) und Verträge für Nutzungen 
wie Modellflug oder Campingplätze.  
  
3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen im 
Rahmen des rechtlich Zulässigen zu versagen, 
nicht zu verlängern, zurückzunehmen oder zu 
widerrufen, wenn die Nutzung den Darstellun- 
gen und Festsetzungen für das geschützte Ob- 
jekt widerspricht. 
 
  
4. entfällt   
  
5. ackerbaulich genutzte Flächen im Einzugsbe- 
reich von Trinkwassergewinnungsanlagen und 
auf besonders durchlässigen Böden (beispiel- 
weise in kiesigen Altrheinarmen) zur Sicherung 
des Grundwasserhaushalts in Grünland - ohne 
Auftrag von Pflanzenbehandlungsmitteln und 
unsachgemäßes Aufbringen von Düngern - 
oder in eine andere grundwasserneutrale, den 
Bodenverhältnissen angepasste Nutzung zu 
überführen. 
„Grundwasserneutral“ geht von einer mehr 
oder weniger naturgegebenen Grundbelas- 
tung des Grundwassers aus. Die angestreb- 
ten „grundwasserneutralen“ Nutzungen sollen 
sicherstellen, dass es darüber hinaus zu kei- 
nen weiteren Einträgen in das Grundwasser 
kommt.

- 39 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
6. den Auftrag von Dünge- und Pflanzenbehand- 
lungsmitteln jeder Art in öffentlichen Grünanla- 
gen und Wäldern sowie auf verkehrsbegleiten- 
den Grünstreifen mit Ausnahme einer Start- 
düngung zu unterlassen.  
Hierdurch sollen weitere Beeinträchtigungen 
des Grundwasserhaushalts durch den Ein- 
trag von Schadstoffen aus öffentlichen Flä- 
chen verhindert werden. Diese Gebotsrege- 
lung ist insbesondere auch deswegen erfor- 
derlich, weil eine flächendeckende, rapide 
Zunahme des Eintrages von Stickstoffverbin- 
dungen und Pflanzenbehandlungsmitteln aus 
der Luft und durch Regenauswaschungen zu 
verzeichnen ist. 
  
7. entfällt  
  
8. bei Erst- und Wiederaufforstungen Waldränder 
als Übergangsbereich zur freien Landschaft in 
einer Mindestbreite von 10 m vorzusehen. 
Die Gebotsregelung dient der Anreicherung 
der Landschaft durch vielfältig strukturierte 
Lebensräume. Gerade die Ausbildung der 
Übergangsbereiche zwischen freier Land- 
schaft und Wäldern mit einer Baum-, 
Strauch- und Krautschicht ist von besonderer 
Bedeutung für die Erhaltung unserer heimi- 
schen Tier- und Pflanzenarten. 
  
9. entfällt  
  
10. die Entsiegelung von asphaltierten Wegen und 
sonstigen versiegelten Flächen (beispielsweise 
Parkplätze) sowie die Verlagerung oder Auf- 
hebung von Feldwegen entlang von Waldrän- 
dern. 
Die Gebotsregelung dient zum einen dem 
Boden- und Grundwasserschutz, zum ande- 
ren der Beseitigung schwer überwindbarer 
Barrieren für die bodenlebenden Insekten, 
Mollusken, etc. Die Verlagerung von Wegen 
im Randbereich von Wäldern ermöglicht den 
Aufbau reich strukturierter Waldmäntel.  
  
11 bei der Neuanlage von Wegen möglichst was- 
serdurchlässige Materialien zu verwenden und 
bei der Wegeführung zusammenhängende 
Lebensräume (wie Übergangsbereiche vom 
Wald zur Feldflur) nicht zu durchschneiden. 
Die Gebotsregelung dient vorsorglich dem 
Boden- und Grundwasserschutz, des Weite- 
ren werden Barrierewirkungen für bodenle- 
bende Insekten, Mollusken, etc. verhindert, 
da bei Verwendung wasserdurchlässigen 
Materials eine starkes Aufheizen des Bodens 
vermieden werden kann.  
  
12. die Erhaltung und Ergänzung des ortstypi- 
schen oder historisch bedeutenden Baum- und 
Die Gebotsregelung zielt auf die Erhaltung 
des traditionellen Orts- und Landschaftsbil-

- 40 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Heckenbestandes unter besonderer Berück- 
sichtigung heimischer und standortgerechter 
Laubgehölze. 
des. 
Die artenschutzrechtlichen Regelungen blei- 
ben unberührt. 
  
13. die landschaftsgerechte Einbindung neu ange- 
legter Kleingärten durch die Verwendung aus- 
schließlich bodenständiger einheimischer 
Laubgehölze. 
Die Gehölzeinrahmung von Kleingärten wirkt 
sich positiv auf das Landschaftsbild aus und 
bietet gleichzeitig Lebensraum für an ent- 
sprechende Strukturen angepasste Tierarten. 
 
  
14. entfällt   
  
15. entfällt   
  
16. 10 bis 20 % der Rasenflächen in öffentlichen 
Grünanlagen - insbesondere um Gehölzinseln 
und im Übergangsbereich zu Waldflächen - 
höchstens einmal pro Jahr unter Berücksichti- 
gung der artenschutzrechtlichen Belange zu 
mähen. 
Bei der Pflegextensivierung von Grünanlagen 
soll die Nutzungsfähigkeit als Erholungsge- 
biet erhalten bleiben und gleichzeitig in Teil- 
bereichen eine Entwicklung naturnaher Le- 
bensräume ermöglicht werden. 
  
17. entfällt  
  
18. entfällt   
  
19. die Anlage von Feldrainen entlang der vor- 
handenen Feldwege. 
Feldraine sind in der weitgehend ausgeräum- 
ten Agrarlandschaft ein wesentliches Element 
zur Erhaltung der Artenvielfalt. 
Bei Verpachtung der städtischen, landwirt- 
schaftlich genutzten Flächen soll die Anlage 
und Unterhaltung auf vertraglicher Basis ge- 
sichert werden. 
  
20. entfällt   
  
21. entfällt

- 41 – 
L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
22. entfällt   
  
23. bei waldbaulichen Maßnahmen nach Möglich- 
keit Altholz und Totholz im Bestand zu belas- 
sen. 
Diese besonderen Lebensraumstrukturen für 
beispielsweise Insekten und Vögel stabilisie- 
ren den natürlichen Stoffkreislauf. 
  
24. Bei Errichtung, Sanierung und Wartung von 
Beleuchtungsanlagen ist den Belangen des 
Artenschutzes Rechnung zu tragen. 
Dieses Gebot dient insbesondere dem 
Schutz von Vögeln und nachtaktiven Tieren 
wie beispielsweise Insekten, Fledermäusen, 
Amphibien oder Reptilien. Grundsätzlich sind 
Beleuchtungssysteme zu vermeiden, die 
kurzwellige Lichtanteile nutzen. Lichtabstrah- 
lung nach oben oder seitlich ist nicht zuläs- 
sig.

- 42 – 
N A T U R D E N K M Ä L E R  
  
 
3.4 Naturdenkmäler gem. § 28 BNatSchG  
§ 28 BNatSchG: 
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entspre- 
chende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 
1.   aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 
2.   wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.  
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi- 
gung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestim- 
mungen verboten. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen 
Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliederungspunkten 3.4.1 und 3.4.2. 
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG NRW auch innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne Naturdenkmä- 
ler gem. § 28 BNatSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden können. 
Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erfolgt die Schutzfestsetzung gem. § 28 BNatSchG für 
Einzelbäume und kleinere Baumgruppen von besonders prägender Wirkung und darüber hinaus 
für die einzige kontinuierliche Quelle im Stadtgebiet von Köln.

- 43 – 
N A T U R D E N K M Ä L E R  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
3.4.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Na- 
turdenkmäler 
 
Soweit nicht für einzelne Naturdenkmäler abwei- 
chende Festsetzungen getroffen worden sind, 
gelten für alle gem. § 28 BNatSchG festgesetzten 
Einzelschöpfungen der Natur 
˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Ver- 
bote, 
˗ die Festsetzungen der hiervon nicht betroffe- 
nen Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Ge- 
bote und 
 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 
aufgeführten Bestimmungen für Befreiungen 
und Ausnahmegenehmigungen, Ordnungswid- 
rigkeiten und Straftaten. 
Nach § 304 StGB wird die Beschädigung oder 
Zerstörung von Naturdenkmälern mit Freiheits- 
strafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe ge- 
ahndet. 
Die Schutzausweisung umfasst bei den als Na- 
turdenkmal gem. § 28 BNatSchG festgesetzten 
Bäumen Stamm, Krone, Kronentraufbereich und 
Wurzeln. 
Der Kronentraufbereich definiert die gesamte 
Fläche unter der Baumkrone eines Baumes 
und ist i. d. R. weitgehend identisch mit seinem 
Durchwurzelungsbereich.

- 44 – 
N A T U R D E N K M Ä L E R  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Allgemeine Verbote 
Zum Schutz der Naturdenkmäler ist insbe- 
sondere verboten: 
 
1. die Zerstörung oder Entfernung eines Na- 
turdenkmals sowie jede Beschädigung 
oder Veränderung, die zu einer nachhalti- 
gen Störung führen kann oder eine solche 
erwarten lässt. 
Eine Beschädigung liegt insbesondere dann vor, 
wenn z. B. die Rinde oder das Wurzelwerk ge- 
schützter Bäume verletzt oder Zweige bzw. Äste 
abgebrochen werden. Eine Veränderung liegt 
insbesondere dann vor, wenn z. B. Zweige oder 
Äste - auch fachgerecht - abgeschnitten oder 
abgesägt werden. Eine nachhaltige Störung liegt 
insbesondere dann vor, wenn das weitere 
Wachstum von Bäumen beeinträchtigt ist bzw. 
wird, z. B. durch Einwirkungen auf den Grund- 
wasserhaushalt in der Umgebung des Natur- 
denkmals. 
Artenschutzrechtliche Bestimmungen (beispiels- 
wiese Schutz von Astlöchern oder Baumhöhlen, 
die als Brutstätten dienen) gelten unmittelbar. 
  
2. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 
BauO als auch Straßen, Wege und Plätze 
zu errichten oder zu ändern, auch wenn 
sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung 
bedürfen. Die Nutzungsänderung steht 
der Änderung gleich. 
Hierdurch sollen optimale Lebensbedingungen 
erhalten bzw. geschaffen werden. 
  
3. Befestigungen oder Versiegelungen im 
Kronentraufbereich der Bäume sowie im 
Schutzbereich der Quelle im Königsforst 
mit der Kennung 808.01 vorzunehmen. 
 
  
4. unverändert  
  
5. Aufschüttungen, Abgrabungen oder Aus- 
schachtungen vorzunehmen sowie den 
Wasserhaushalt oder die Bodengestalt auf 
andere Weise zu verändern. Dies schließt 
die landwirtschaftliche Nutzung ein.  
 
  
6. entfällt

- 45 – 
N A T U R D E N K M Ä L E R  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
  
7. unverändert  
  
8. den Kronentraufbereich als Hundetoilette 
zu benutzen, insbesondere Hunde am 
Stamm der Bäume urinieren zu lassen. 
Der Hundeharn kann zu Stammschädigungen mit 
Beeinträchtigungen des Nährstoff- und Wasser- 
transports führen.  
  
9. das Lagern und/oder Aufbringen von ge- 
fährlichen Stoffen oder Gemischen i. S. 
der §§ 3 und 3a ChemG einschließlich der 
Verwendung von Streusalzen im Kronen- 
traufbereich von Straßenbäumen. 
Die direkte Einwirkung schädlicher Substanzen 
(Salze, Öle, Altöle, Säuren, Laugen, etc.) auf den 
geschützten Lebensraum soll hierdurch verhin- 
dert werden. 
  
10. Slacklining und andere, baumschädigende 
Sportarten. 
Die genannten Sportarten können zu Schädigun- 
gen im Stammbereich von Bäumen führen und 
werden von daher als Verbotstatbestand aufge- 
nommen. Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in 
denen diese Sportart an eigens aufgestellten 
Masten oder mit speziellen Stammschutzvorrich- 
tungen ausgestatteten Bäumen erlaubt ist.

- 46 – 
N A T U R D E N K M Ä L E R  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne Naturdenkmäler ab- 
weichende Festsetzungen getroffen worden 
sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zäh- 
len auch Tätigkeiten - von allen oder nur ein- 
zelnen Allgemeinen Verboten unberührt  
 
1. von den Verboten 3 und 4 die Nutzung öf- 
fentlicher Straßen im Kronentraufbereich 
geschützter Bäume. 
Gemeint ist hier ausschließlich die Fläche der 
Fahrstraßen. Alle anderen öffentlichen Ver- 
kehrsflächen fallen weiterhin unter die Verbots- 
regelungen 3 und 4. 
  
2. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige 
Maßnahmen, die von der Oberbürgermeis- 
terin der Stadt Köln, Amt für Landschafts- 
pflege und Grünflächen, Umwelt- und Ver- 
braucherschutzamt, in Übereinstimmung 
mit den Regelungen des Landschaftsplans 
und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vor- 
schriften, insbesondere BNatSchG und 
LNatSchG NRW, angeordnet oder geneh- 
migt sind bzw. von ihr selbst oder in ihrem 
Auftrag durchgeführt werden. 
 
  
3. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwen- 
dung einer unmittelbar drohenden gegen- 
wärtigen Gefahr für Personen oder Sachen. 
Des Weiteren Maßnahmen, die aus Grün- 
den der Verkehrssicherungspflicht zwin- 
gend erforderlich sind, soweit Beeinträchti- 
gungen angrenzender Vegetationsbestände 
auf das unvermeidbare Maß reduziert wer- 
den und eine Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde erfolgt. 
Die Unberührtheit nimmt Bezug auf § 23 (3) 
LNatSchG NRW, dem nach sind die Grund- 
stückseigentümer oder Grundstücksbesitzer 
ausschließlich im Rahmen des zumutbaren 
verkehrssicherungspflichtig. 
Im Falle einer unmittelbaren drohenden Gefahr 
(wie Windbruch oder Blitzschlag) hat die An- 
zeige nachträglich zu erfolgen, muss aber 
nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, 
begründet werden. 
Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen.

- 47 – 
N A T U R D E N K M Ä L E R  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Allgemeine Gebote 
Zum Schutz der Naturdenkmäler ist insbe- 
sondere geboten: 
 
1. das Aufstellen von Schildern zum Hinweis 
auf den Schutzstatus und die dort gelten- 
den wesentlichen Verbote. 
 
  
2. bei Auslaufen und bei Abschluss neuer 
Miet- oder Pachtverträge über städtische 
Grundstücke eine Vertragsverlängerung 
nur dann vorzunehmen, wenn die vorge- 
sehene Nutzung den Darstellungen und 
Festsetzungen für das geschützte Objekt 
entspricht, selbst wenn sie unter die nicht 
betroffenen Nutzungen fällt. Bestehende 
Nutzungsverhältnisse sind auf ihre Ver- 
träglichkeit für das geschützte Objekt zu 
überprüfen. Nutzungsverträge, die den zu- 
vor genannten Voraussetzungen nicht 
entsprechen, sind zum nächstmöglichen 
Zeitpunkt zu kündigen oder einvernehm- 
lich mit dem Nutzer entsprechend abzu- 
ändern. 
Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Verträge 
für Nutzungen, insbesondere Landpachtverträ- 
ge, die den Zielen und Grundsätzen des Bun- 
desnaturschutzgesetzes, Landesnaturschutzge- 
setzes und des Landschaftsplanes widerspre- 
chen oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer- 
den.  
  
3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen 
im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu 
versagen, nicht zu verlängern, zurückzu- 
nehmen oder zu widerrufen, wenn die 
Nutzung den Darstellungen und Festset- 
zungen für das geschützte Objekt wider- 
spricht. 
 
  
4. die unverzügliche Beseitigung von Versie- 
gelungen und/oder Verdichtungen des 
Bodens im Kronentraufbereich geschützter 
Bäume, insbesondere die Beseitigung von 
Parkplätzen und befestigten Wegen. 
Die Gebotsregelung beinhaltet Maßnahmen zur 
Verbesserung und Erhaltung des Lebensraumes 
der Naturdenkmäler. Zur Erhaltung ihrer Le- 
bensfähigkeit ist die umgehende und dauerhafte 
Durchführung dieser Gebotsregelung zwingend 
erforderlich. 
  
5. entfällt  
  
6. entfällt

- 48 – 
N A T U R D E N K M Ä L E R  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
  
7. entfällt  
  
8. die vermessungstechnische Ermittlung 
des genauen Baumstandortes sowie die 
Eintragung in das Flurkartenwerk. 
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der 
Schutz der Naturdenkmäler schon im Vorpla- 
nungsstadium eines Vorhabens berücksichtigt 
wird. 
  
9. entfällt

- 49 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
 
3.5 Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BN atSchG  
§ 29 BNatSchG: 
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und 
Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 
1.   zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts, 
2.   zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,  
3.   zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 
4.   wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenar- 
ten. 
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten 
Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestand- 
teilen erstrecken.  
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer 
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen 
können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminde- 
rung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur 
Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden. 
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.  
Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textli- 
chen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliederungspunkten 3.5.1 und 3.5.2. 
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG NRW auch innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne geschützte 
Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewie- 
sen werden können.

- 50 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
 
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
3.5.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für ge- 
schützte Landschaftsbestandteile 
 
Soweit nicht für einzelne geschützte Landschafts- 
bestandteile abweichende Festsetzungen getrof- 
fen worden sind, gelten in allen gem. § 29 
BNatSchG festgesetzten Gebieten 
˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Verbo- 
te, 
˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen 
Nutzungen, 
˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Gebo- 
te und 
˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 
aufgeführten Bestimmungen für Befreiungen 
und Ausnahmegenehmigungen, Ordnungswid- 
rigkeiten und Straftaten.

- 51 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Allgemeine Verbote 
In geschützten Landschaftsbestandteilen 
ist verboten: 
 
1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen 
zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile 
davon abzutrennen sowie jede Handlung, 
die geeignet ist, das Wachstum oder den 
Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu 
beeinflussen. Bäume, Sträucher und sons- 
tige Pflanzen gelten auch als beschädigt, 
wenn das Wurzelwerk verletzt ist. 
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des 
BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als 
Pflanzen. 
Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgegebene 
Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganz- 
jährig und dient der Erhaltung von Lebensräu- 
men für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. 
Eingeschlossen ist z. B. das Lagern von Dünge- 
und Pflanzenbehandlungsmitteln, Salzen, Lau- 
gen, Säuren, Ölen sowie sonstigen Gefahrstof- 
fen im Wurzelbereich von Vegetationsbestän- 
den. 
Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf den 
Böschungen und Banketten der land- und forst- 
wirtschaftlichen Wirtschaftswege, Feldraine und 
sonstigen Wegränder.  
Die gesetzlichen Regelungen des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes und die Vor- 
schriften der Anwendung von Pflanzenschutz- 
mitteln bleiben unberührt. 
Unberührt davon sind:  
 Rückschnitt bzw. Entfernung hoch wach- 
sender Bäume unter Hochspannungslei- 
tungen bei gleichzeitiger Umwandlung in 
niedrig wachsende heimische Gebüsch- 
strukturen bei vorheriger Anzeige an die 
untere Naturschutzbehörde.  
 
 Gehölzpflegemaßnahme an Straßen und 
Bahnlinien im Rahmen der Funktionssiche- 
rung des öffentlichen Verkehrs im Lichte 
der privilegierten Nutzung nach § 4 
BNatSchG bei vorheriger Anzeige an die 
untere Naturschutzbehörde.  
 
 das mechanische Entfernen von Problem- 
pflanzen und Vegetationsbeständen, wobei 
letztere Maßnahme eines naturschutzfach- 
lichen Erfordernisses bedarf bei vorheriger 
Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. 
Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive 
Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstau- 
de, Drüsiges Springkraut), exotische Garten- 
pflanzen (z.B. Kirschlorbeer, Rhododendron) 
und Giftpflanzen in Grünlandbeständen (z. B. 
Jakobskreuzkraut), die die landwirtschaftliche 
Nutzung erheblich beeinträchtigen. Das Entfer- 
nen größerer Vegetationsbestände kann aus 
Gründen des Artenschutzes erforderlich werden, 
so ist beispielsweise die Erhaltung eines be- 
stimmten Sukzessionsstadiums für spezialisierte 
Arten überlebensnotwendig.

- 52 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
  
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 die Entnahme von Pflanzen zu wissen- 
schaftlichen Zwecken bzw. für land- 
schaftsökologische Untersuchungen. 
 
 das Fällen von Bäumen sofern diese nicht 
landschaftsprägend sind und hierfür 
gleichwertige Kompensation geleistet wird. 
Das Verbot bezieht sich auf Gehölzflächen, die 
nicht dem Forstrecht unterliegen. 
 die Durchführung temporärer Veranstaltun- 
gen (z. B. Sommerfeste, Schützenfeste, 
Kulturveranstaltungen, Wander-, Lauf- und 
Radsportveranstaltungen), die außerhalb 
des Geltungsbereichs der Kölner Stadtord- 
nung stattfinden und nicht als Traditions- 
veranstaltung im Sinne der „Nicht betroffe- 
nen Nutzungen“ Nr. 6 gelten, soweit dies 
dem besonderen Schutzzweck des Gebie- 
tes nicht zuwiderläuft oder der Gebietscha- 
rakter dadurch nicht verändert wird . 
 
  
2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie 
mutwillig ohne vernünftigen Grund zu be- 
unruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vor- 
richtungen anzubringen, sie zu fangen, zu 
töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester 
und sonstigen Brut- oder Wohnstätten 
fortzunehmen oder zu beschädigen sowie 
sie auf andere Weise in ihrer Fortpflan- 
zung zu behindern. 
Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und 
als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrück- 
gang ist dieser allgemeine Schutz wildlebender 
Tiere gerade in großstädtischen bzw. stadtna- 
hen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. 
Unberührt davon ist:  
 die rechtmäßige und ordnungsgemäße 
Ausübung der Jagd im engeren Sinne der 
jagdrechtlichen Bestimmungen. 
Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren 
Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten 
Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau 
von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unbe- 
rührtheitsregelung. 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 die Entnahmen von Tieren zu wissenschaft- 
lichen Zwecken bzw. für landschaftsökolo- 
gische Untersuchungen.

- 53 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen 
sowie Tiere einzubringen bzw. auszuset- 
zen oder anzusiedeln. 
In geschützten Landschaftsbestandteilen sollen 
Tiere und Pflanzen generell nicht eingebracht 
werden, da Beeinträchtigungen besonders 
schutzwürdiger Biozönosen (Lebensgemein- 
schaften) die Folge sein können und ggf. unbe- 
dingt zu erhaltende Populationen (z. B. seltene 
Amphibienarten) durch unkontrolliertes Ausset- 
zen anderer - auch gebietstypischer - Arten zum 
Erlöschen gebracht werden können. Einge- 
schlossen ist das Aussetzen von Fischen in ge- 
schützten Gewässern (Besatzmaßnahmen) so- 
wie von Wild. 
  
4. die Versiegelung von Feldwegen und Flä- 
chen - insbesondere im Kronentraufbe- 
reich der Bäume - sowie andere Maß- 
nahmen zur Verdichtung des Bodens. 
Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grund- 
wasseranreicherungsflächen, auf die Gewähr- 
leistung der Wasserversorgung des Wurzelrau- 
mes von Bäumen und Sträuchern sowie die Er- 
haltung des Lebensraumes von Insekten und 
sonstigen Kleinstlebewesen. 
  
5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 
BauO NW als auch Straßen, Wege und 
Plätze zu errichten oder zu ändern, auch 
wenn sie keiner bauaufsichtlichen Ge- 
nehmigung bedürfen, sowie die Außensei- 
te bestehender baulicher Anlagen zu än- 
dern. Die Nutzungsänderung steht der 
Änderung gleich. 
Hierdurch sollen nachteilige Veränderungen von 
Natur und Landschaft auf das unbedingt not- 
wendige Maß beschränkt werden, um für die 
Zukunft die Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes zu gewährleisten sowie 
Beeinträchtigungen von Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit oder der besonderen kulturhistori- 
schen Bedeutung der Landschaft zu vermeiden. 
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 
allgemeinen und besonderen Artenschutzes 
bleiben unberührt. 
Unberührt davon ist:  
 die Pflege und Rekonstruktion von Denk- 
malen im Sinne des § 2 DSchG NW mit 
Ausnahme vom Verbot 1 bei vorheriger An- 
zeige an die untere Naturschutzbehörde. 
 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen 
und Änderungen gemäß BauO NRW  mit 
Ausnahme von Gewächshäusern. 
Gewächshäuser sind gemäß BauO bis zu einer 
Grundfläche von 1.600 qm und einer Firsthöhe 
von 5 m genehmigungsfrei. Bei entsprechender 
Dimensionierung stellt dies insbesondere im 
Hinblick auf das Landschaftsbild eine erhebliche 
Beeinträchtigung dar, die vermieden werden 
soll.

- 54 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
 Nutzungsänderungen innerhalb des Ge- 
bäudebestandes, wenn die Maßnahmen ar- 
tenschutzrechtlich zulässig sind. 
 
  
6. ober- und unterirdische Leitungen aller 
Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu 
errichten, zu verlegen oder zu ändern. 
Das Verbot dient der Vermeidung von Störun- 
gen des Grundwasserhaushaltes und des Bo- 
dens schutzwürdiger Bereiche wie auch der 
Gewährleistung eines freien Wildwechsels sowie 
des freien Zugangs zur Landschaft für Erho- 
lungssuchende. 
Unberührt davon sind:  
 ortsübliche Kultur- und Weidezäune im 
Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und 
Forstwirtschaft. 
 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Leitungen im Bereich voll versiegelter Stra- 
ßen und Wege, soweit der Wurzelbereich 
von Bäumen nicht beeinträchtigt wird. 
 
 Hausanschlussleitungen auf Hausgrund- 
stücken. 
 
  
7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun- 
gen, Ausschachtungen oder Verfestigun- 
gen vorzunehmen oder die Boden- oder 
Geländegestalt auf andere Weise zu ver- 
ändern. 
Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhal- 
tung der vorhandenen landschaftlichen Struktu- 
ren mit ihren jeweiligen Lebensräumen für 
Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des 
Landschaftsbildes. Es dient sowohl der Verhin- 
derung von Landschaftsschäden durch weitere 
Kiesgrubenaufschlüsse, als auch dem Schutz 
hochwertiger Bereiche und der besonders 
schutzwürdigen Böden.  
  
8. Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet 
sind, den Naturhaushalt oder das Land- 
schaftsbild erheblich oder nachhaltig zu 
beeinträchtigen, zu verwenden, zu lagern 
oder sich dieser zu entledigen. 
Das Verbot orientiert sich dabei am Abfallbegriff 
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Neben Abfäl- 
len aus Landwirtschaft und Gartenbau (Biozide, 
Gülle, Festmist, etc.), Klärschlämmen sowie 
Bioabfällen (Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist 
beispielsweise auch die Beseitigung von Bau- 
schutt eingeschlossen.  
Der Begriff Naturhaushalt wird über das Bun- 
desnaturschutzgesetz konkret definiert. Das 
Gesetz subsummiert darunter die Naturgüter

- 55 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen 
sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. 
  
9. feste Werbeanlagen im Sinne des 
§ 10 Abs. 1 BauO NRW und mobile Wer- 
beanlagen zu errichten, anzubringen, auf- 
zustellen oder rechtswidrig errichtete zu 
betreiben, auch wenn sie baurechtlich ge- 
nehmigungsfrei sind. 
Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW 
gehören beispielsweise Schilder, Beschriftun- 
gen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukäs- 
ten sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder 
Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Land- 
schaftsbildes im gesamten Geltungsbereich des 
Landschaftsplans verhindern. 
Unberührt davon sind:  
 gesetzlich vorgeschriebene Beschilderun- 
gen. 
Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hinweisschilder 
für Schutzgebiete u.s.w. 
 das temporäre Aufstellen von Werbeträgern 
im Rahmen von Wahlwerbung. 
 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 baurechtlich genehmigungsfreie Werbean- 
lagen für zeitlich begrenzte Veranstaltun- 
gen. 
 
 baurechtlich genehmigungsfreie Werbean- 
lagen an der Stätte der Leistung. 
 
  
10. mobile Verkaufsstände, Verkaufswagen 
oder Warenautomaten aufzustellen sowie 
rechtswidrig aufgestellte zu betreiben. 
Hierdurch sollen Störungen des Naturhaushaltes 
und des Landschaftsbildes sowie wilde Müllab- 
lagerungen vermieden werden. 
Stationäre Einrichtungen sind als bauliche Anla- 
gen unter Verbot Nr. 5 erfasst. 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Wa- 
renautomaten, die ansonsten zulässig sind. 
Es handelt sich hier um Vorhaben, die gewerbe- 
rechtlich genehmigt wurden und im Einver- 
ständnis mit der grundstücksverwaltenden 
Dienststelle an einem konkreten Standort zuge- 
lassen werden können. Das Eigentümereinver- 
ständnis ist zwingende Voraussetzung für eine 
Ausnahmegenehmigung. 
 die Durchführung temporärer Veranstaltun- 
gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot

- 56 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Nr. 1. 
  
11. außerhalb der für den öffentlichen Stra- 
ßenverkehr zugelassenen Wege und 
Parkplätze zu fahren oder zu parken. 
Schädigungen der Landschaft und Beeinträchti- 
gungen des Landschaftsbildes durch Betrieb 
und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, 
Anhängern, Kutschen, Fahrrädern oder anderen 
Fahrzeugen sollen hierdurch vermieden werden 
wie auch Belästigungen der eine stille Erholung 
suchenden Spaziergänger. 
Unberührt davon ist:  
 die gesetzlich zulässige Nutzung für Fahr- 
räder und Krankenfahrstühle im Wald oder 
in der freien Landschaft. 
Das Fahren mit Kutschen in der freien Land- 
schaft ist nur auf privaten Wegen und Straßen 
zulässig, die nach Straßenverkehrsordnung für 
den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben 
sind. Das Fahren mit Kutschen im Wald ist un- 
zulässig. 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 das Fahren und Parken aus besonderem 
Grund, wie z.B. temporärer Anlieferverkehr, 
Felduntersuchungen und Kartierarbeiten. 
 
  
12. Motorsportveranstaltungen und Veranstal- 
tungen für den motorbetriebenen Modell- 
sport durchzuführen, Modellsportanlagen 
sowie motorbetriebene Flugmodelle, Mo- 
dellfahrzeuge,  Modellboote und Wasser- 
fahrzeuge zu betreiben. 
Schädigungen der Landschaft, Störungen der 
Tierwelt und Belästigungen der eine stille Erho- 
lung suchenden Spaziergänger sollen hierdurch 
vermieden werden. Das Verbot gilt auch für im 
Sinne des Verbots 11 zugelassenen Wege und 
Parkplätze. Zu den motorbetriebenen Flugmo- 
dellen gehören auch unbemannte Fluggeräte 
wie beispielsweise Drohnen oder Multicopter.  
Unberührt davon sind:  
 die Benutzung von Motorflugmodellen in- 
nerhalb genehmigter Bereiche (z. B. Mo- 
dellsport-Flugplätze). 
 
 die Benutzung ungefährlicher Kinderspiel- 
zeuge entsprechend der Kölner Stadtord- 
nung. 
 
  
13. unverändert

- 57 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
14. unverändert  
  
15. unverändert  
  
16. Hunde unangeleint laufen zu lassen. Geschützte Landschaftsbestandteile sind oft- 
mals letzte Rückzugsräume bedrohter Tierarten. 
Durch frei herumlaufende Hunde werden wildle- 
bende Tiere stark beunruhigt, was zur Aufgabe 
von Brut- und Setzrevieren führen kann. 
Unberührt davon sind:  
 der unangeleinte Auslauf von Hunden auf 
ausgewiesenen Hundefreilaufflächen nach 
den in der Kölner Stadtordnung benannten 
Maßgaben sowie auf Waldwegen. 
 
 das Laufenlassen von Hunden im jagdli- 
chen Einsatz. 
 
  
17. Feuer zu machen, zu unterhalten und zu 
grillen sowie brennende oder glimmende 
Gegenstände wegzuwerfen wie auch sol- 
che, die geeignet sind, Feuer zu verursa- 
chen sowie das Abbrennen von pyrotech- 
nischen Gegenständen. 
Das Verbot dient der Vermeidung unkontrollier- 
ter Brände und der Erhaltung der Kleintier- und 
Insektenwelt sowie des Bodenlebens. Beunruhi- 
gungen der Tierwelt sollen vermieden werden. 
Die verschiedenen Kategorien pyrotechnischer 
Gegenstände werden im Gesetz über explosi- 
onsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-
SprengG) definiert. 
Unberührt davon sind:  
 das Grillen mit geeignetem Grillgerät in 
öffentlichen Grünflächen im Geltungsbe- 
reich der Kölner Stadtordnung nach den 
dort vorgegebenen Maßgaben. 
 
 das Grillen mit geeignetem Grillgerät im 
oben genannten Sinne auf umfriedeten 
Grundstücken, die überwiegend der Frei- 
zeitgestaltung dienen wie z. B. Kleingarten- 
anlagen oder Sportanlagen. 
 
 das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der 
Kategorie F1. 
 
 das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 
31. Dezember und 01. Januar nach den 
Artenschutzrechtliche Belange sind zu beach- 
ten.

- 58 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Maßgaben des Sprengstoffrechts.  
  
18. entfällt  
  
19. der Umbruch oder die Umwandlung von 
Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, 
Brachen oder sonstigen nicht bewirtschaf- 
teten Flächen in Ackerland oder eine 
sonstige andere Nutzung. 
Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen 
und ihrer speziellen Flora und Fauna sowie von 
Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft. Gera- 
de die Lebensräume auf Grünland angewiese- 
ner Tierarten sind landes- und bundesweit durch 
Umstellungen in der landwirtschaftlichen Bewirt- 
schaftung bedroht. Das Grünlandumwandlungs- 
verbot beinhaltet auch eine Aufforstung der Be- 
stände mit Gehölzen. 
  
20. stehende und fließende Gewässer - ein- 
schließlich Fischteiche und sonstige 
künstliche Gewässer – anzulegen, zu ver- 
ändern, zu beseitigen oder deren Uferbö- 
schungen und Sohlstrukturen zu beein- 
trächtigen sowie den Grundwasserstand 
künstlich zu verändern. 
Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir- 
kungsgefüge des Naturhaushaltes der Schutz- 
gebiete über Veränderungen des Wasserhaus- 
haltes sollen hierdurch verhindert werden. Ein- 
geschlossen ist das Entnehmen oder Ableiten 
von Grundwasser aus feuchtem Grünland oder 
sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe- 
rungsgräben sowie sonstige bauliche Entwässe- 
rungsmaßnahmen, die der Beseitigung von 
Staunässe dienen. 
Ausnahmen können erteilt werden für (auf 
Antrag): 
 
 Einleitungen in Fließgewässer, die einer 
wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen.  
 
 das Anlegen oder die Optimierung von 
naturnahen Kleingewässern, incl. Einzäu- 
nung. 
Eine Einzäunung von Kleingewässern kann aus 
Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder des 
Biotopschutzes erforderlich sein. 
  
21. der Auftrag von Pflanzenbehandlungsmit- 
teln jeder Art, insbesondere der Einsatz 
von Pflanzenbehandlungsmitteln in Wald- 
flächen zur Verhinderung oder Beseiti- 
gung von unerwünschtem Aufwuchs oder 
Schadenssymptomen sowie in der Zeit 
vom 01.03. - 30.11. eines jeden Jahres 
das Ausbringen von Kalk in Waldbestän- 
den. 
Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofauna 
und der Krautschicht sowie der ungestörten Bo- 
denentwicklung und dem Schutz des Grund- 
wassers. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbe- 
handlungsmitteln auf andere wildwachsende 
Pflanzen, Tiere, den Boden und das Grundwas- 
ser stellen oftmals vermeidbare Beeinträchti- 
gungen dar. Ein Kalkauftrag auf den Waldboden 
innerhalb der Vegetationsperiode führt zu einer 
erheblichen Beeinträchtigung von Kleinstlebe- 
wesen im Waldboden, Insekten, Moosen, Pilzen, 
Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalk-

- 59 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
fahne nicht ausweichen können, sind gefährdet. 
Von daher ist zum Schutz der Lebensgemein- 
schaften die Kalkausbringung auf die Winterpe- 
riode zu begrenzen.  
  
22. chemisch-synthetische Dünger, flüssige 
organische Düngemittel (Gülle, Jauche), 
Geflügelmist, Gärreste und Klärschlamm 
zu lagern und/oder auszubringen. 
Unerwünschte Nährstoffanreicherungen im Bo- 
den und Auswaschungen in das Grundwasser 
sollen hierdurch vermieden werden.  
Eine organische Erhaltungsdüngung des Grün- 
lands ist nach Abstimmung mit der UNB zuläs- 
sig. 
  
23. Erstaufforstungen vorzunehmen. Die geschützten Landschaftsbestandteile haben 
als Bausteine eines Verbundsystems große Be- 
deutung für die Erhaltung der Struktur- und Ar- 
tenvielfalt. Erstaufforstungen führen zum Verlust 
offener und halboffener Lebensräume und der 
darauf spezialisierten Tier- und Pflanzenarten. 
Die Anlage von Baumschulen, Schmuckreisig- 
und Weihnachtsbaumkulturen wird zu den Auf- 
forstungen gezählt. 
  
24. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wil- 
däcker und Futterplätze anzulegen oder 
bestehende weiterhin zu nutzen bzw. zu 
betreiben. 
Das Verbot zielt auf den Schutz sensibler Öko- 
systeme und soll der natürlichen Bestandregu- 
lierung dienlich sein. 
 
Unberührt davon ist:  
 Kirrungen für Schwarzwild nach den jagd- 
rechtlichen Bestimmungen anzulegen und 
zu betreiben nach vorheriger Anzeige an 
die untere Naturschutzbehörde. 
 
25. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigun gen des Landschaftsbildes durch 
die zumeist freistehenden Jagdkanzeln sollen 
hierdurch vermieden werden. 
Unberührt davon ist:  
 die Errichtung offener Ansitzleitern, mög- 
lichst mobiler Art, soweit keine Beschädi- 
gung der Bäume, z. B. durch Freischneiden 
des Schussfeldes, keine Anlage von Jagd- 
schneisen und keine Beeinträchtigung des 
Landschaftsbildes erfolgt nach vorheriger

- 60 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Anzeige bei der unteren Naturschutzbehör- 
de. 
  
26. ungenehmigte Veranstaltungen aller Art 
durchzuführen und Aufbauten zu deren 
Zweck zu errichten. 
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Natur- 
haushalts vermieden und Schäden verhindert 
werden. Das Verbot umfasst private und ge- 
werbliche Veranstaltungen, Ansammlungen, 
Partys sowie unorganisierte Zusammenkünfte 
(z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook).  
Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen 
unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des 
Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht 
bei der zuständigen Versammlungsbehörde un- 
terliegen. 
Die Bestimmungen der Kölner Stadtordnung zu 
Veranstaltungen jeglicher Art sind zu beachten. 
  
27. Slacklining und andere, baumschädigende 
Sportarten. 
Die genannten Sportarten können zu Schädi- 
gungen im Stammbereich von Bäumen führen 
und werden von daher als Verbotstatbestand 
aufgenommen. Die Stadt Köln bietet Bereiche 
an, in denen diese Sportart an eigens aufgestell- 
ten Masten oder mit speziellen Stammschutz- 
vorrichtungen ausgestatteten Bäumen erlaubt 
ist.

- 61 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
Nicht betroffene Nutzungen 
Soweit nicht für einzelne geschützte Land- 
schaftsbestandteile abweichende Festsetzungen 
getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzun- 
gen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen 
oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unbe- 
rührt  
 
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirt- 
schaftliche Bodennutzung von den Verboten 
1, 3, 8 und 11. 
Die gesetzlichen Regelungen zu den Grunds- 
ätzen der guten fachlichen Praxis (BNatSchG, 
LNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die 
Grundsätze der nachhaltigen und ordnungs- 
gemäßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be- 
achten. 
  
2. entfällt   
  
3. Pflegemaßnahmen sowie die bestimmungs- 
und ordnungsgemäße Nutzung privater und 
öffentlicher Park- und Sportanlagen, Friedhö- 
fe und Hausgärten vom Verbot 1 mit Aus- 
nahme der Beseitigung von Bäumen von den 
Verboten 3 und 11. Darüber hinaus bleibt im 
Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung 
das Zwischenlagern von Grünabfällen unbe- 
rührt vom Verbot 8. 
 
  
4. entfällt   
  
5. entfällt  
  
6. die Durchführung von traditionellen Veran- 
staltungen (z. B. Sommerfeste, Schützenfes- 
te, Kulturveranstaltungen etc.) sowie von 
Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen 
auf befestigten Wegeflächen. Gleiches gilt 
für Veranstaltungen im Geltungsbereich der 
Stadtordnung Köln. 
Davon ausgenommen ist die Beschädigung 
von Bäumen und Sträuchern. 
Als traditionell gelten die Veranstaltungen, die 
bereits bei Inkrafttreten des Landschaftsplans 
auf denselben Flächen und im selben Umfang 
durchgeführt wurden. 
Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach 
Inkrafttreten des Landschaftsplans auf den- 
selben Flächen und im selben Umfang bereits 
in drei aufeinander folgenden Jahren geneh- 
migt wurden.

- 62 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
7. die bestimmungs- und ordnungsgemäße 
Nutzung aufgrund rechtskräftiger Genehmi- 
gungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen 
Bestandsschutzes in der bisherigen Art und 
im bisherigen Umfang.  
Die Unberührtheit zielt insbesondere auf Hof- 
anlagen und bebaute Grundstücke im Außen- 
bereich. Deren Nutzungen sind nur insoweit 
zulässig, wie sie nicht gegen Naturschutzrecht 
oder andere Rechtsnormen verstoßen. 
  
8. die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nut- 
zungen und die für deren bestimmungsge- 
mäße Nutzung notwendigen Instandset- 
zungs- und Erhaltungsmaßnahmen soweit 
eine Anzeige an die untere Naturschutzbe- 
hörde erfolgt. 
Dieser besonders geregelte Bestandsschutz 
umfasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzen- 
behandlungsmitteln zur Beseitigung uner- 
wünschten Aufwuchses an Bahnanlagen. Hier 
gelten die Regelungen des Bundesnatur- 
schutzgesetzes. 
  
9. die Nutzung vorhandener Versorgungs-/ Ent- 
sorgungsanlagen und -leitungen durch pri- 
vate Unternehmen und die für deren be- 
stimmungsgemäße Nutzung notwendigen In- 
standsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen, 
soweit eine Anzeige an die untere Natur- 
schutzbehörde erfolgt. 
In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhalten auch 
bestehende Anlagen privater Unternehmen 
Bestandsschutz. 
  
10. Kontroll- und Untersuchungsarbeiten sowie 
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für 
das Grundwasser auf Altlasten, Altablage- 
rungen oder sonstigen Grundwassergefähr- 
dungsbereichen, soweit bei notwendigen 
Eingriffen in Vegetationsbestände das Ver- 
meidungsgebot des BNatSchG beachtet wird 
und eine vorherige Anzeige an die untere 
Naturschutzbehörde 
 erfolgt. 
Dem Schutz des Grundwasserhaushalts als 
einer Lebensgrundlage des Menschen ist im 
Falle der Untersuchung und Sanierung der 
Altablagerungen absolute Priorität einzuräu- 
men vor allen anderen Abwägungsbelangen, 
also auch den Naturschutzbelangen. 
Im Falle einer unmittelbaren drohenden Ge- 
fahr kann die Anzeige auch nachträglich erfol- 
gen. 
 
Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen. 
  
11. unverändert  
  
12. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige 
Maßnahmen, die von der Oberbürgermeiste- 
rin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege 
und Grünflächen, Umwelt- und Verbraucher- 
schutzamt, in Übereinstimmung mit den Re- 
gelungen des Landschaftsplans und sonsti- 
ger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbe- 
sondere BNatSchG und LNatSchG NRW, 
Diese Maßnahmen gehen über die laufende 
Pflege (Ziffer 3) hinaus.

- 63 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen  Erläuterungen  
angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihr 
oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. 
  
13. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwen- 
dung einer unmittelbar drohenden gegenwär- 
tigen Gefahr für Personen oder Sachen. Des 
Weiteren Maßnahmen aus Gründen der Ver- 
kehrssicherungspflicht, die zwingend erfor- 
derlich sind, soweit bei notwendigen Eingrif- 
fen in Vegetationsbestände das Vermei- 
dungsgebot des BNatSchG beachtet wird 
und eine vorherige Anzeige an die untere 
Naturschutzbehörde erfolgt. 
Die Unberührtheit nimmt Bezug auf § 23 (3) 
LNatSchG NRW, dem nach sind die Grund- 
stückseigentümer oder Grundstücksbesitzer 
ausschließlich im Rahmen des zumutbaren 
verkehrssicherungspflichtig. 
Im Falle einer unmittelbar drohenden gegen- 
wärtigen Gefahr hat die Anzeige nachträglich 
zu erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch 
Beifügung von Fotos, begründet werden. 
 
Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen 
und besonderen Artenschutzes ist weiterhin 
Rechnung zu tragen.

- 64 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen Erläuterungen 
Allgemeine Gebote 
In den geschützten Landschaftsbestandteilen 
ist insbesondere geboten: 
 
1. das Aufstellen von Schildern in ausreichen- 
der Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus 
des Gebietes und die dort geltenden wesent- 
lichen Verbote. 
 
  
2. bei Auslaufen und bei Abschluss neuer Miet- 
oder Pachtverträge über städtische Grund- 
stücke eine Vertragsverlängerung nur dann 
vorzunehmen, wenn die vorgesehene Nut- 
zung den Darstellungen und Festsetzungen 
für das geschützte Objekt entspricht, selbst 
wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzun- 
gen fällt. Bestehende Nutzungsverhältnisse 
sind auf ihre Verträglichkeit für das geschütz- 
te Objekt zu überprüfen. Nutzungsverträge, 
die den zuvor genannten Voraussetzungen 
nicht entsprechen, sind zum nächstmögli- 
chen Zeitpunkt zu kündigen oder einver- 
nehmlich mit dem Nutzer entsprechend ab- 
zuändern. 
Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- 
und Pachtverträge für Nutzungen, die den 
Zielen und Grundsätzen des Bundesnatur- 
schutzgesetzes, Landesnaturschutzgesetzes 
und des Landschaftsplanes widersprechen 
oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden. 
Angesprochen sind insbesondere Landpacht- 
verträge z. B. für sensible Bereiche wie Über- 
schwemmungsgebiete und Einzugsbereiche 
von Trinkwassergewinnungsanlagen. 
  
3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen 
im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu ver- 
sagen, nicht zu verlängern, zurückzunehmen 
oder zu widerrufen, wenn die Nutzung den 
Darstellungen und Festsetzungen für das 
geschützte Objekt widerspricht. 
 
  
4. die unverzügliche Beseitigung von Versiege- 
lungen und/oder Verdichtungen des Bodens 
im Kronentraufbereich besonders geschütz- 
ter Bäume, insbesondere die Beseitigung 
von Parkplätzen und befestigten Wegen. 
Die Gebotsregelung beinhaltet Maßnahmen 
zur Verbesserung und Erhaltung des Lebens- 
raumes der gem. § 29 Abs. 1 BNatSchG be- 
sonders geschützten Baumreihen und -
gruppen. Zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit 
ist die umgehende und dauerhafte Durchfüh- 
rung dieser Gebotsregelungen zwingend er- 
forderlich. 
  
5. entfällt

- 65 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen Erläuterungen 
6. entfällt   
  
7. entfällt   
  
8. unverändert  
  
9. entfällt   
  
10. geschützte Bachläufe nach Maßgabe der 
folgenden Grundsätze zu erhalten und zu op- 
timieren: 
Gemäß der Europäischen Wasserrahmen- 
richtlinie sollen bis 2027 alle Europäischen 
Gewässer einen guten ökologischen Zustand 
aufweisen. Für die Kölner Bäche wurden auf 
dieser Basis Umsetzungsfahrpläne aufgestellt 
mit Maßnahmen zur Verbesserung der Ge- 
wässerstrukturen, zum Hochwasserrückhalt 
und zum Naturschutz. Die folgenden Maß- 
nahmen dienen - auch nach Durchführung der 
Umsetzungsfahrpläne - dem Erhalt eines gu- 
ten ökologischen Zustandes bzw. der punktu- 
ellen Optimierung der Bäche. 
 die Gewässerqualität ist durch geeignete 
Maßnahmen zu verbessern. Diese Maßnah- 
men haben so nah wie möglich an der Verun- 
reinigungsursache zu erfolgen. 
Die Verbesserung der Gewässergüte ist eine 
unverzichtbare Voraussetzung für eine Bach- 
renaturierung, die auch zur Wiederansiedlung 
der typischen Bachfauna beitragen soll. 
 Wasserbautechnische Ufersicherungsmaß- 
nahmen sind nur zur Sicherung von Zwangs- 
punkten zulässig. Notwendige Ufersicherun- 
gen sind möglichst mit lebenden Baustoffen 
auszuführen, z. B. durch Anpflanzung von 
Schwarzerlen oder Baumweiden. 
Gehölze erfüllen neben einer technischen 
auch zahlreiche ökologische Funktionen wie 
Stabilisierung der Ufer gegen Erosion, Be- 
schatten des Wasserlaufs, Lebensraum für 
Tiere und Pflanzen.  
 ein genügend breiter Uferstreifen (mindestens 
10 m ab Böschungsoberkante beidseitig) ist 
zur ungehinderten Entwicklung des Bachlaufs 
unbewirtschaftet zu lassen, soweit keine Be- 
grenzung durch genehmigte bauliche Anlagen 
vorliegt. 
Grundsätzlich sind diese Bereiche nutzungs- 
frei und der natürlichen Sukzession zu über- 
lassen. Sofern die gewässertypspezifische 
Entwicklung nicht behindert wird, ist ab- 
schnittsweise auch eine extensive Nutzung, z. 
B. als extensives Grünland (Mahd, Bewei- 
dung) möglich. 
 bei Pflanzmaßnahmen sind ausschließlich 
bodenständige Gehölze entsprechend der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation zu verwen- 
den. Nicht bodenständige Gehölze sind zu 
entfernen.

- 66 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
Textliche Festsetzungen Erläuterungen 
 bei der Neuanlage von Wegen sind diese 
ausschließlich mit wassergebundenen Deck- 
schichten zu versehen und nach Möglichkeit 
nicht parallel zum Bachverlauf anzulegen. 
Hierdurch sollen ungestörte Lebensräume am 
Bachlauf geschaffen werden im Wechsel mit 
Erlebnisräumen für Erholungssuchende. 
 regelmäßige Arbeiten zur Gewässerunterhal- 
tung im Bereich der Gewässersohle, im Ufer- 
bereich und im Gewässerumfeld sind auf das 
notwendige Maß zu beschränken. Mit der 
Gewässerunterhaltung muss ein guter ökolo- 
gischer und guter chemischer Zustand des 
Gewässers erhalten oder erreicht werden.  
Bestimmte Nutzungen oder Restriktionen er- 
fordern eine gezielte und am jeweiligen Bedarf 
orientierte Unterhaltung (bspw. Hochwasser- 
abfluss). Gemäß Wasserhaushaltsgesetz sol- 
len Unterhaltungsmaßnahmen dabei eine 
Entwicklung in einen naturnahen und che- 
misch guten Zustand ermöglichen, was unter 
anderem den Abtransport des Mahdgutes be- 
dingt. Erfordernisse des Natur- und Arten- 
schutzes sind zu beachten.  
 künstliche Befestigungen der Bachsohlen so- 
wie der Uferbereiche sind zu entfernen, soweit 
sie nicht zwingend erforderlich sind. 
Für eine erfolgreiche Renaturierung sind eine 
wiederbesiedlungsfähige Bachsohle und ein 
durchgehender Uferstreifen unerlässlich. 
  
11. eine regelmäßige Zustandserfassung. Im Rahmen v on Begehungen können Miss- 
stände und Fehlentwicklungen festgestellt 
werden, sodass notwendige Sicherungs- und 
Pflegemaßnahmen rechtzeitig erkannt und 
eingeleitet werden können. 
  
12. Bau- und Umbaumaßnahmen an baulichen 
Anlagen, Wegen, etc. sowie Pflegemaß- 
nahmen nur bei geeigneten Witterungs- und 
jahreszeitlichen Bedingungen durchzufüh- 
ren. 
Arbeiten bei aufgeweichtem Boden sollen 
grundsätzlich vermieden werden. 
  
13. bei Errichtung, Sanierung und Wartung von 
Beleuchtungsanlagen ist den Belangen des 
Artenschutzes Rechnung zu tragen. 
Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz 
von Vögeln und nachtaktiven Tieren wie bei- 
spielsweise Insekten, Fledermäusen, Amphi- 
bien oder Reptilien. Grundsätzlich sind Be- 
leuchtungssysteme zu vermeiden, die kurz- 
wellige Lichtanteile nutzen. Lichtabstrahlung 
nach oben oder seitlich ist nicht zulässig.

- 67 – 
G E S C H Ü T Z T E  L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E  
  
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
3.6 entfällt

Anlage_9_Beschluss_BV_Nippes

4466 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax       :  (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 08.05.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes vom 07.05.2020 
öffentlich 
9.2.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12.  Änderung)  
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- 
biete  
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- 
schluss 
2414/2019 
Die Bezirksvertretung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt 
dem Rat wie folgt zu beschließen: 
 
Der Rat beschließt,  
 
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum 
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- 
regungen gemäß Anlage 1 und 2; 
 
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum 
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – 
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. 
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) 
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. und  
 
3. dass die folgenden Anregungen und Änderungen der  Bezirksvertretung Nip- 
pes zu berücksichtigen sind:

a) Naturschutzgebiete  
  
Fluggeräte (12. S. 10)  
  
Unberührt davon sind:  
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. 
für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerbli- 
chen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in ei- 
ner für das NSG unproblematischen Höhe.  
  
Veranstaltungen (31. S. 14)  
  
Davon unbenommen sind:  
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung 
(z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kin- 
dergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten 
Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die 
UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstal- 
tungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.  
 
b) Landschaftsschutzgebiete  
  
Verbot Fluggeräte (12. S. 29)  
 
die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche 
(z. B. Modell- sport-Flugplätze).  
Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren 
Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Ge- 
räuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller 
als 30 km/h fliegen.  
  
Unberührt davon ist (weiterer Punkt):  
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. 
für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerbli- 
chen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in ei- 
ner für das NSG unproblematischen Höhe.  
  
Veranstaltungsverbot (30. S. 33)  
  
Davon unbenommen sind:  
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung 
(z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kin- 
dergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten 
Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die 
UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstal- 
tungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig.  
  
Feuerwerk (17. S. 31)  
  
Streiche Ausnahmen:   
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1.  
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auf Bezirkssportanlagen, Sportplätzen

und Festplätzen in siedlungsnahen Bereichen.  
 
c) Geschützter Landschaftsbestandteil  
  
Verbot Modellflugzeuge (12. S. 56)  
  
Unberührt davon ist:  
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. 
für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerbli- 
chen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in ei- 
ner für das NSG unproblematischen Höhe.  
  
Feuerwerk (17. S 57)  
  
Streiche Ausnahme:  
das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen.

Beratungsverlauf (14)

23.01.2020 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen

Zur Sitzung
17.02.2020 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.03.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.03.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.3 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
12.03.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2020 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
16.03.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
19.03.2020 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
23.03.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.1 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
23.03.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
07.05.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
04.06.2020 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
18.06.2020 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2414/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.01.2020
Erstellt
08.07.2019 07:56