2414/2019
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage_7_Beschluss_BV_Ehrenfeld
1661 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de Datum: 12.05.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 47. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 11.05.2020 öffentlich 10.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- schluss 2414/2019 Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Be- schluss zu fassen: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- regungen gemäß Anlage 1 und 2; 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 6, BV 7 07.05.2020 - Auszug TOP 7.3
6642 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Herr Stäuder Telefon: (0221) 97327 Fax : (0221) E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de Datum: 11.05.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvert retung Porz vom 07.05.2020 öffentlich 7.3 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzg e- biete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsb e- schluss 2414/2019 Änderungsantrag Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen „Fortschreibung des Landschaftsplan Köln (12. Änderung)“ AN/0549/2020 I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen Beschluss: - Im Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10) Unberührt davon ist: Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kar- tierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblemati- schen Höhe. UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14) Davon unbenommen sind: Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungs- pflichtig. - Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30) die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Mo- dell- sport-Flugplätze). Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen. Unberührt davon ist (weiterer Punkt): Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kar- tierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblemati- schen Höhe. UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33) Davon unbenommen sind: Exkursions-Veranstaltungen vo n anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungs- pflichtig. - Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56) Unberührt davon ist: Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Ka r- tierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblemati- schen Höhe. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Abstimmung über die geänderte Beschlussvorlage Beschluss: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- regungen gemäß Anlage 1 und 2; 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. 3. folgende Änderungen sind im Text vorzunehmen. - Im Bereich Naturschutzgebiete (NSG) unter UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10) Unberührt davon ist: Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gew erblichen Nut- zungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe. UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14) Davon unbenommen sind: Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengrup- pen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig. - Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter UNTER VERBOT FLUGGERÄTE (12. S. 30) die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze). Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grün- gürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschent- wicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen. Unberührt davon ist (weiterer Punkt): Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nut- zungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe. UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33) Davon unbenommen sind: Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengrup- pen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig. - Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56) Unberührt davon ist: Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nut- zungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage_8_Beschluss_BV_Rodenkirchen
3019 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 11.05.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 11.05.2020 öffentlich 9.2.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- schluss 2414/2019 Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.05.2020 die Angelegenheit zunächst zurückgestellt, um die noch offenen Voten der Bezirksvertre- tungen Rodenkirchen, Ehrenfeld, Nippes und Porz abzuwarten. Die Fraktion Die Grünen hatte einen Ergänzungsantrag gestellt, dieser wird aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen (keine Diskussion) als Erklärung zu Protokoll ge- geben: „Die Fraktion Die Grünen der Bezirksvertretung Rodenkirchen empfehlen dem Rat, die Untere Naturschutzbehörde zu verpflichten, dem Naturschutzbeirat alle zur Ge- nehmigung vorgesehenen Ausnahmen mitzuteilen, ihre Einordnung in typische Fälle zu begründen und bei Bedarf zu erläutern. Begründung: Die bisher vom Beirat im sogenannten Befreiungsverfahren zu genehmigenden Vor- lagen könnten nach neuer Vorgehensweise der Beurteilung durch den Naturschutz- beirat, ob typisch oder atypisch, nahezu vollständig entzogen werden. Neben der tabellarischen Auflistung von Ausnahmegenehmigungen würde der Beirat keine Un- terlagen zu eigener Beurteilung der Einstufung mehr erhalten. Er könnte seine vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufgaben nicht mehr erfüllen.“ Sodann lässt Herr Homann über die Vorlage abstimmen. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fas- sen: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- regungen gemäß Anlage 1 und 2; 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugstimmt. (nicht anwesend: Frau Ante, Herr Küpper, Herr Heinzlmeier, Frau Bussmann, Frau Sandow, Herr Theilen von Wrochem, Herr Daniel, Herr Bronisz, Herr Ilg)
Anlage 15 Vorabauszug Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020
41665 Zeichen
Anlage 15 Geschäftsführung Ausschuss für Umwelt und Grün Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de Datum: 07.06.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 04.06.2020 öffentlich 4.1.2 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzg e- biete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsb e- schluss 2414/2019 Gemeinsamer Änderungsantrag von CDU-Fraktion und Fraktion Bünd- nis 90 / Die Grünen betreffend Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) TOP 4.1.2 AN/0767/2020 SB Herr Becker spricht sich namens der SPD-Fraktion für den Beschlussvorschlag der Verwaltung in der vorliegenden Fassung aus. Da in den Bezirksvertretungen und insgesamt noch Fragen offen seien, schlage die SPD-Fraktion eine zeitnahe Überar- beitung des Landschaftsplanes (LP) vor Herr Becker beantragt, in den Erläuterungen noch klarzustellen, dass Wanderungen genauso wie Fachexkursionen in Landschafts- und Naturschutzgebieten (LSG und NSG) in Gruppen möglich sind und auch das Freischneiden von Wanderzeichen zu erlauben, ohne dafür den LP noch mal zu ändern. RM Frau Welcker schließt sich für die CDU-Fraktion den Aussagen von Herrn Becker an. Sie betont, dass dies und der Inhalt in Anlage 14 nicht zu einer weiteren Offenla- ge führen dürfen. SB Herr Schallehn ist für die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen ebenfalls mit der Vor- lage und den mündlich vorgetragenen Äußerungen seiner Vorgänger einverstanden. Dies sei auch Inhalt des gemeinsamen Änderungsantrags von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, der ebenfalls Klarstellungen in den Erläuterungen beinhalte. Man könne auch den Ausdruck „Wanderungen“ zu den „Fachexkursionen“ und das Freischneiden der Wanderzeichen übernehmen. RM Herr Detjen regt an, die Vorlage und den Änderungsantrag ohne Votum in den Rat zu verweisen, da er sich noch mit dem Änderungsantrag vertraut machen wolle. Da dies bei den übrigen Ausschussmitgliedern auf Ablehnung stößt - man sei der Fachausschuss und wolle ein Votum abgeben - kündigt er an, sich bei der Abstim- mung zu enthalten. SB Herr Dr. Albach könne für die FDP-Fraktion ebenfalls dem Änderungsantrag z u- stimmen. Er betrachte jedoch die Balance zwischen den Interessen der Erholung und denen des Naturschutzes nicht als ausgewogen und werde daher die Beschlussvor- lage ablehnen. Herr Faber erläutert, dass das Thema „Wanderungen“ im LP expressis verbis gere- gelt sei. Eine entsprechende Klarstellung wie jetzt mündlich vorgeschlagen sowie auch der gesamte Änderungsantrag, seien daher unproblematisch, da er ebenfalls lediglich klarstellende Elemente enthalte. Es sei jedoch schwierig, das Freischneiden der Wanderzeichen in den NSG ohne eine Offenlage in den LP aufzunehmen. Für die LSG sei diesbezüglich eine Unbe- rührtheit in den LP aufgenommen worden. Für die NSG habe man so eine Unbe- rührtheit nicht aufgenommen, weil es dort keinen Regelungsbedarf gab und auch jetzt - betont Herr Faber ausdrücklich - nicht gebe, da die Schilder in NSG frei seien. Wenn man also jetzt diese Regelung in den LP aufnehmen wolle, müsse geklärt werden, wo sie aufgenommen werden könne. In der Schutzgebietskategorie der NSG könne man es keinem Verbot zuordnen, sondern nur der allgemeinen Unbe- rührtheit Nr. 5. Diese Festsetzung verfüge jedoch über keine Erläuterung. Eine sol- che müsse also nachträglich in die Unberührtheit geschrieben werden, was eine er- neute Offenlage nach sich ziehe. Herr Faber führt weiter aus, dass die Verwaltung im Rahmen der Landschaftsplan- fortschreibung in einem ständigen Prozess sei, diesen laut Ratsbeschluss in unter- schiedlichen Etappen zu ändern. Die nächste, also 13. Änderung, sei auch bald so weit, dass man einen Aufstellungsbeschluss erwirken könne. Im Laufe der weiteren eingehenden Diskussion über die Möglichkeit des Freischnei- dens der Wanderzeichen in NSG einigt sich der Ausschuss darauf, den mündlichen Änderungsantrag hinsichtlich des Freischneidens von Wanderzeichen in NSG nicht aufrecht zu erhalten, alles andere sowie den Änderungsantrag von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen aber schon und die Verwaltung zu bitten, die noch offenen Punkte in die 13. Änderung einzubringen. Zunächst lässt der Ausschussvorsitzende über den Änderungsantrag abstim- men Beschluss: Kapitel: L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N Ergänzung 1.1. Vorbemerkungen Einfügen auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung des Naturhaushaltes und der Landschaft geschaffen.“ Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau - und Bodendenkmälern, zu bewahren sind. Kapitel: N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10) In der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen auf den Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, Natursportarten, etc. auch – zur stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das Betretungsverbot fallen. L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33) In der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen nicht zu den im Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden. G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Ergänzung: Veranstaltungen (26. S. 60) In der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen nicht zu den im Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. Anschließend lässt er über die so geänderte Beschlussvorlage abstimmen: Geänderter Beschluss: Der Ausschuss Umw elt und Grün empfiehlt dem Rat, w ie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- regungen gemäß Anlage 1 und 2; 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. Kapitel: L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N Ergänzung 1.1. Vorbemerkungen Einfügen auf S. 2 zweiter Absatz nach „…Sicherung des Naturhaushaltes und der Landschaft geschaffen.“ Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Luft und Klima sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau - und Bodendenkmälern, zu bewahren sind. Kapitel: N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Ergänzung: Betretungsverbot (11. S. 10) In der Erläuterung von Verbot 11 „Betretungsverbot“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen auf den Wegeflächen – wie Spazierengehen, Wandern, Natursportarten, etc. auch – zur stillen Erholung gezählt werden und nicht unter das Betretungsverbot fallen. L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Ergänzung: Veranstaltungsverbot (30. S. 33) In der Erläuterung von Verbot 30 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen nicht zu den im Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden. G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Ergänzung: Veranstaltungen (26. S. 60) In der Erläuterung von Verbot 26 „ungenehmigte Veranstaltungen...“ wird klargestellt, dass Fachexkursionen nicht zu den im Verbot behandelten ungenehmigten Veranstaltungen gezählt werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion und bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Anlage_14_Stellungnahme_Verwaltung_Beschlüsse_Porz_Nippes
15817 Zeichen
Anlage 14 Stellungnahme der Verwaltung zu den Beschlüssen der Bezirksvertretun- gen Porz und Nippes vom 07.05.2020 In ihren Sitzungen am 07.05.2020 haben die Bezirksv ertretungen Porz und Nippes Ergän- zungen zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Fortschreibung des Landschafts- plans Köln (12. Änderung) beschlossen. Die Verwaltu ng möchte zu den inhaltlichen Aspek- ten dieser Beschlüsse Stellung beziehen sowie die v erfahrensrechtlichen Konsequenzen für die Landschaftsplanänderung und die damit einhergeh enden Auswirkungen für das Verwal- tungshandeln kurz erläutern, sollte der Ausschuss für Umwelt und Grün den Beschlüssen der beiden Bezirksvertretungen und nicht dem Verwaltungsvorschlag folgen: Werden inhaltliche Änderungen am vorliegenden Satzu ngstextentwurf der 12. Landschafts- planänderung vorgenommen, erfordert dies eine erneu te öffentliche Auslegung der Textän- derungen, damit den Bürgerinnen und Bürgern sowie d en Trägern öffentlicher Belange in einer angemessenen Frist die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den Änderungen Stellung zu beziehen. Möglicherweise dann eingehende Stellungna hmen sind seitens der Verwaltung zu prüfen und zu bewerten. Es ist ein Abwägungsvorschl ag zu formulieren, der dem Rat ab- schließend zur Entscheidung vorgelegt wird. Anhand der gesetzlich vorgegebenen Beteili- gungsfristen und den für das Verwaltungshandeln "er schwerten Rahmenbedingungen" auf- grund der Corona-Pandemie wäre ein Ratsbeschluss fr ühestens im Herbst diesen Jahres möglich. Anschließend muss der Ratsbeschluss der Be zirksregierung Köln zur Anzeige ge- bracht und bekannt gemacht werden, so dass mit eine r Rechtskraft der Landschaftsplanän- derung nicht vor Ende des Jahres zu rechnen wäre. Diese noch spätere Rechtskraft der 12. Landschaftsp lanänderung bereitet der Verwaltung, wie in der Erläuterung der Vorlage ausgeführt, Prob leme. Bezug zu nehmen ist auf die Ent- scheidungen des Verwaltungsgerichts Köln, da die bi sherige Praxis der Erteilung von Befrei- ungen bei Verbotstatbeständen bei sogenannten typischen Fällen (bspw. Antrag für ein privi- legiertes landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich) nicht mehr von der Unteren Natur- schutzbehörde praktiziert werden darf. Entsprechend e Anträge müssen im Rahmen einer sogenannten Ausnahmeregelung geprüft werden. Eine r echtssichere Ausnahmeregelung sieht der Landschaftsplan Köln derzeit nicht vor, d iese ist im Zuge der 12. Änderung in den Landschaftsplan neu aufgenommen worden. Wegen der f ehlenden Rechtsgrundlage ist die Untere Naturschutzbehörde derzeit nicht in der Lage , entsprechende Anträge zu bearbeiten. Antragsteller müssen mit Verweis auf die ausstehende Rechtskraft der Landschaftsplanände- rung vertröstet werden. Diese sicherlich nicht sehr bürgerfreundliche Vorgehensweise müss- te in Konsequenz zeitlich weiter bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgedehnt werden. Stellungnahme zu den inhaltlichen Aspekten der Änderungsbeschlüsse: In den Änderungsbeschlüssen werden die drei Themenk omplexe "Fluggeräte", "Veranstal- tungen" und "Feuerwerke" behandelt. Zur besseren Üb ersicht wird zunächst jeweils der in- haltliche Beschluss wiedergeben und es erfolgt einzeln eine Stellungnahme der Verwaltung. Beschluss zu Fluggeräten in allen Schutzgebietskategorien Für die Schutzgebietskategorien Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und ge- schützte Landschaftsbestandteile soll eine Unberühr theit zum Einsatz unbemannter Flugge- räte mit Genehmigung der UNB z.B. für Kartierungen von Tier- und Pflanzenarten, Naturfil- men oder gewerblichen Nutzungen (z.B. Drohnen für M edikamententransport) in einer für Naturschutzgebiete unproblematischen Höhe eingeführt werden. Begründet wird die Änderung damit, dass es Nutzunge n von Fluggeräten gibt, die mit dem 2 Naturschutzzweck vereinbar sind und diesem sogar dienen, wie der Einsatz von Drohnen zur Kartierung von Tieren und Pflanzen, der störungsärm er als gewöhnliche Kartierungen erfol- gen kann. Hierzu soll die UNB Genehmigungen erteilen können. Stellungnahme der Verwaltung Fluggeräte werden grundsätzlich aus artenschutzrech tlicher Sicht, insbesondere für die Vo- gelwelt, aufgrund ihres Störpotentials kritisch ges ehen. Der Einsatz von Drohnen bietet Vor- teile bei der faunistischen und floristischen Karti erung in schwer zugänglichen Gebieten oder sehr großen Gebieten. Beides trifft für die Kölner Naturschutzgebiete im Wesentlichen nicht zu. Die dynamische Entwicklung der Fluggeräte und d ie wenigen Forschungsergebnisse zur Störwirkung dieser erfordern aus Sicht der Verwaltung ein präventives Verbot. Die Verwendung der Formulierung "in einer für das N SG unproblematischen Höhe" ist unter juristischen Gesichtspunkten betrachtet heikel, da die Höhe nicht hinreichend bestimmt ist und somit unterschiedliche Interpretationen möglich sind. Möglicherweise würde der Land- schaftsplan bei einer entsprechenden Begriffsverwendung unter einem Rechtsmangel leiden. Mit heutigem Wissensstand kann eine konkrete Höhe f achlich nicht verlässlich benannt wer- den, da Forschungsergebnisse, die eine entsprechende Ableitung zulassen, noch ausstehen. Sollte eine Überfliegung im Einzelfall doch erforde rlich sein, weil beispielsweise ein Naturfilm gedreht werden soll und diesbezüglich keine artensc hutzrechtlichen Bedenken bestehen, sieht der Landschaftsplan hierzu eine Regelung vor. Mit Bezug auf die nicht betroffene Nut- zung (allgemeine Unberührtheit) Nr. 5 (S. 15) hat d ie Untere Naturschutzbehörde die Mög- lichkeit, eine solche als "sonstige Maßnahme" zu re geln. Eine pauschale Freigabe von Flug- geräten in Naturschutzgebieten erachtet die Verwalt ung für naturschutzfachlich nicht vertret- bar. Wie in der Erläuterung des Verbotes ausgeführt, wird lediglich die Nutzung von Flugmodellen zum Zwecke des Sports oder der Freizeitnutzung verb oten, die gewerbliche Nutzung von Drohnen (bspw. für Medikamententransport) ist nicht Gegenstand des Verbots. Die Nutzung gewerblicher Drohnen ist luftverkehrsrechtlich gesondert geregelt. Beschluss zu Fluggeräten in Landschaftsschutzgebieten In Landschaftsschutzgebieten soll die Benutzung von Motorflugmodellen nicht nur innerhalb genehmigter Bereiche (z.B. Modellsport-Flugplätze) grundsätzlich zulässig sein, sondern auch auf allen nicht innerstädtischen Flächen ab de m äußeren Grüngürtel. Außerhalb der Modellflugplätze dürfen die Modelle eine Geräuschen twicklung von 78 dB (A) nicht über- schreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen. Begründet wird dir Änderung damit, dass das derzeit ige Verbot einem Modellflugverbot in ganz Köln gleich käme. Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht kein Grund für die Verbotser- teilung. Die Bewertung und Erlaubnis der Geräuschen twicklung von Musikanlagen mit deut- lich höherem Schalldruckpegel kann nicht nachvollzogen werden. Der Schalldruck von 78 dB (A) entspricht dem Grenzwert für Rasenmäher. LuftVO , Drohnenverordnung (EU) und Bun- desartenschutzgesetze regeln die Handhabung der Flu ggeräte und haben zusätzlich Be- stand. Stellungnahme der Verwaltung Der Betrieb motorbetriebener Flugmodelle findet in der Regel nicht über kompakt Gehölz be- standenen Flächen sondern auf "Freiflächen" statt. Sind die Freiflächen landwirtschaftlich genutzt, stellen sie (unter Beachtung der gängigen Mindestabstände zu horizontalen Struktu- ren wie Bäumen, Gebäuden, etc.) potentielle Lebensräume für Offenlandarten dar. Die Vögel des Offenlandes stellen inzwischen eine der Artengr uppen dar, die die höchsten Gefähr- dungsgrade aufweisen. Daher besteht für diese Tierg ruppe eine besondere Verantwortung, 3 welcher die Verwaltung unter anderem mit dem Verbot der Flugmodelle gerecht zu werden versucht. Diese Regelung ist auch im Konsens mit de n Forderungen der Naturschutzverbän- de erfolgt, die sich in den Gesprächen des Arbeitsk reises mit Vertretern des Naturschutzbei- rates für einen entsprechenden Schutz stark gemacht haben. Für die Freiflächen des Äußeren Grüngürtels gilt, d ass diese schwerpunktmäßig der stillen Erholung vorbehalten sind. Auch unter diesem Gesich tspunkt erachtet die Verwaltung das Verbot für angemessen und zielführend. Verbote müssen darüber hinaus hinreichend bestimmt sein und ihre Einhaltung problemlos kontrolliert bzw. bei Nichteinhaltung geahndet werd en können. Die Überprüfbarkeit einer Ge- räuschentwicklung von 78 dB (A) und einer Fluggesch windigkeit von nicht mehr als 30 km/h kann von Kollegen des für die Einhaltung der Landsc haftsplanverbote zuständigen Ord- nungsamtes nicht ohne entsprechende Messgeräte gele istet werden. Die Verbotsregelung lässt die von Gerichten stets geforderte Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Verbo- ten vermissen. Beschluss zu Veranstaltungen In Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebiete n soll eine Unberührtheit zu Ex- kursions-Veranstaltungen anerkannter Träger der Umw eltbildung (z.B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen ) mit weniger als 50 Personen, die auf genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden, au fgenommen werden. Die einzelnen Veranstaltungen sind von den anerkannten Trägern an zumelden, aber nicht genehmigungs- pflichtig. Begründet wird die Änderung damit, dass eine naturs chutzfachliche Begründung fehlt, wes- halb eine Gruppe in einer Veranstaltung anders zu b ehandeln wäre, als ein einzelner Spa- ziergänger oder eine private Gruppe. Störungen gehe n vielmehr von der Häufigkeit aus und es wäre daher gut, wenn Personen in Gruppen und nic ht einzeln gehen. Ein Genehmigungs- vorbehalt der UNB würde dies überfordern und wäre f ür die Träger und zahlreichen Exkursi- onen nicht praktikabel. Der jetzige Passus wäre ohn e Änderung für die komplette Umweltbil- dung ein quasi Exkursionsverbot. Außerdem ist unverständlich, weshalb der Verwaltungsvor- schlag nicht mit den Nachbarkreisen synchronisiert wurde, obwohl ein Hinweis darauf erfolg- te. Stellungnahme der Verwaltung Das Betreten gekennzeichneter Wege ist in Naturschu tzgebieten grundsätzlich zulässig (sie- he Anlage 3, Verbot Nr. 11, S. 10 "Flächen mit Ausn ahme besonders gekennzeichneter oder befestigter Wege zu betreten..."). Demnach ist das Wandern in der Gruppe oder das Durch- führen von Exkursionen auf den gekennzeichneten Weg en zulässig und bedarf keiner ge- sonderten Regelung oder Anzeige an die UNB. Anders als die Regelung des Rheinisch- Bergischen Kreises mit einer Begrenzung von 50 Pers onen, wird eine Regelung mit einer absoluten Zahl von Teilnehmern nicht für zielführen d angesehen, da feste Zahlen kein Ga- rant für naturverträgliches Verhalten sind. Der Hin tergrund, der im Rheinisch-Bergischen Kreis für die Naturschutzgebiete getroffenen Wander regelung ist im Übrigen nicht natur- schutzfachlichen Ursprungs sondern basiert auf einer gebührentechnischen Problemstellung. Die gängige Praxis ist, dass die Umweltverbände und Umweltbildungseinrichtungen ihr jewei- liges Jahresprogramm mit den beabsichtigen Führunge n oder Exkursionen der Unteren Na- turschutzbehörde im Vorfeld mitteilen, so dass diese im Grundsatz darüber informiert ist, was in welchem Gebiet zu welchem Zeitpunkt geplant ist. Darüber hinaus sind Regelungen zu traditionellen Ve ranstaltungen in den Naturschutzgebie- ten (wie beispielsweise im NSG Königsforst) bereits gebietsspezifisch getroffen. 4 Aus Sicht der Verwaltung ist eine über die bestehen de bzw. im Satzungsentwurf der 12. Landschaftsplanänderung formulierte Regelung hinausgehende Klarstellung für Naturschutz- gebiete nicht erforderlich. In Landschaftsschutzgebieten ist das Betreten der f reien Landschaft auch außerhalb der ge- kennzeichneten Wege zulässig. Somit bedarf es keine r zusätzlichen Regelung, wie es im Änderungsbeschluss formuliert wird (siehe auch die vorherigen Ausführungen unter Natur- schutzgebieten). Der Landschaftsplan trifft darüber hinaus Regelungen zu temporären Veranstaltungen und zu ungenehmigten Veranstaltungen, zu denen die Durchfü hrung von Exkursionen nicht gerech- net wird. Beschluss zu Feuerwerkskörpern In Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landsc haftsbestandteilen sollen die Aus- nahmen bzw. Unberührtheiten zum Abbrennen von Feuer werkskörpern der Kategorien F1 und F2 ersatzlos gestrichen werden. Eine Begründung ist nicht angeführt. Stellungnahme der Verwaltung Aus Sicht der Verwaltung bedarf es zunächst einer E rklärung, was sich hinten den beiden Feuerwerkskörper-Kategorien F1 und F2 verbirgt. Die Kategorien werden im Sprengstoffge- setz - SprengG definiert. Zur Kategorie F1 gehören Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbare n Lärmpegel besitzen und zur Verwen- dung in geschlossenen Bereichen, auch innerhalb von Wohngebäuden, vorgesehen sind. Hierzu gehören beispielsweise Tischfeuerwerke, Knal lerbsen oder Wunderkerzen. Die Kate- gorie F2 umfasst Feuerwerkskörper, von denen eine g eringe Gefahr ausgeht, die einen ge- ringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorge- sehen sind. Hierzu gehören beispielsweise Raketen, Knallkörper oder Römische Lichter. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 kommen bereits se it Jahrzehnten standardmäßig bei kleinen Feiern und Zusammenkünften in Grünanlagen o der an Feiertagen zum Einsatz. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird ihre Verwendung fü r unproblematisch angesehen, da weder Gebietscharakter noch Schutzzwecke der betroffenen Gebiete hierdurch negativ beeinträch- tigt werden. Eine Streichung der Unberührtheit zur Verwendung dieser Feuerwerkskörperka- tegorie würde bedeuten, dass zukünftig die Mitarbei ter des Ordnungsamtes gegen jedes Tischfeuerwerk und jede in Händen gehaltene Wunderk erze ordnungsbehördlich vorgehen müssen. Dies ist nicht verhältnismäßig. Die Stadt a ls Satzungsgeber ist grundsätzlich gehal- ten, nur solche Verbote in Rechtsnormen aufzunehmen , die kontrolliert werden können und durchsetzbar sind. Das Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 stellt der Landschaftsplan unter einen Ausnahmevorbehalt, d.h. es müssen Anträge vorab eingereicht werden und die Betrof- fenheit anderer Rechtnormen wie beispielsweise die des Artenschutzes oder die des Immis- sionsschutzes geprüft werden. Bestehen Bedenken, wi rd die Ausnahme nicht erteilt. Mit der räumlichen Begrenzung auf Bezirkssportanlagen, Sportplätze und Festplätze siedlungsnaher Bereiche wurden andere störungsempfindliche Gebiete des Landschaftsplans von vornherein ausgespart. Die genannten Flächen verfügen in der R egel über eine gewisse "Störungsvor- belastung". Auf diesen Flächen ist es gängige Praxi s, dass bei Feiern und Veranstaltungen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abgebrannt werden . Der Verwaltung sind in der Regel keine Beanstandungen bekannt. Trifft ein Satzungsgeber Verbotsformulierungen, ist er grundsätzlich dazu verpflichtet, öffent- liche und private Belange gerecht abzuwägen, beispi elsweise wenn mit dem Verbot eine Be- schneidung von Individualrechten einhergeht. Entsch eidet er sich für ein restriktives Verbot, 5 muss dies umfassend begründet werden. Werden - wie im Satzungsentwurf für das "Feuer- werksverbot" geschehen - Verbote präventiv formuliert, d.h. der Satzungsgeber ergänzt diese mit einer Auflistung von Unberührtheitsregelungen u nd sieht die Möglichkeit von Ausnah- meregelungen vor, wird dadurch die Verhältnismäßigk eit gewahrt. Entsprechende Regelun- gen dürften bei einer richterlichen Überprüfung eher von Bestand sein. Eine Streichung der Regelung zu den beiden Feuerwer kskörper-Kategorien F1 und F2 wird seitens der Verwaltung für fachlich nicht vertretbar und rechtlich bedenklich angesehen.
Beschlussvorlage Rat
9985 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671/1 Vorlagen-Nummer 2414/2019 Freigabedatum 06.01.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutz- gesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und Anre- gungen gemäß Anlage 1 und 2; Ausschuss für Umwelt und Grün 23.01.2020 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 17.02.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.03.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.03.2020 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 12.03.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.03.2020 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 16.03.2020 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.03.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 23.03.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 23.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2020 Ausschuss für Umwelt und Grün 04.06.2020 Rat 18.06.2020 2 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemein- deordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Das dreistufige förmliche Änderungsverfahren zur 12. Änderung des Landschaftsplans (1. frühzeitige Beteiligung / 2. öffentliche Auslegung / 3. Satzungsbeschluss) soll mit dem nun zur Entscheidung vorgelegten Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Der Rat hatte am 08.04.2014 auf Basis der Beschlussvorlage 2800/2013 beschlossen, die 12. Änderung des Landschaftsplans Köln einzuleiten, den Einleitungsbeschluss bekannt zu machen und die frühzeitige Beteiligung der Bürge- rinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dies ist in der Zeit vom 22.05.2014 bis 13.06.2014 bzw. 06.05.2014 bis 30.05.2014 erfolgt. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Einwendungen wurden seitens der Verwaltung geprüft und ausgewertet, einige Anregungen wurden in die Entwurfsfassung der 12. Landschaftsplanänderung übernommen. Anschließend wurde am 18.12.2018 vom Rat die öffentliche Auslegung des Entwurfs inklusive ortsüb- licher Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses und die Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich der Auslegung beschlossen (Beschlussvorlage 2034/2018). Die öffentliche Aus- legung fand für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 08.03.2019 bis 12.04.2019 statt. In der Beschlussvorlage zur öffentlichen Auslegung wurde dargelegt, dass es Ziel des Landschafts- planänderungsverfahrens ist, die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutzgebiet, Landschafts- schutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) zu aktualisieren und fortzuschrei- ben. Ergänzend wurde das überarbeitete Einleitungskapitel des Original-Landschaftsplans in den Entwurf aufgenommen und das Kapitel zum allgemeinen Baumschutz aufgrund rechtlicher Bedenken aus diesem gestrichen. Anlässlich aktueller Rechtsprechungen mussten in den Schutzkategorien Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile die Kataloge möglicher Ausnah- metatbestände, um sogenannte „typische Fälle“ erweitert werden. Hierunter fallen Vorhaben, mit de- ren Beantragung und Realisierung der Satzungsgeber stets zu rechnen hat (beispielsweise privile- gierte landwirtschaftliche Außenbereichsvorhaben), die bis dato im Rahmen von Befreiungsverfahren genehmigt wurden. Diese sind künftig über Ausnahmen zu genehmigen. Sämtliche textliche Ände- rungsbedarfe des Landschaftsplans wurden in der Beschlussvorlage 2034/2018 ausführlich erläutert und ihr Erfordernis begründet. Ergebnisse der öffentlichen Auslegung Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung fristgerecht vorgebrachten Anregungen der Träger öffent- licher Belange und der Bürgerinnen und Bürger wurden seitens der Verwaltung ausgewertet und zu sämtlichen vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden Abwägungsvorschläge formuliert (sie- he Anlage 1). In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass ein Großteil der eingegangen An- regungen nicht verfahrensgegenständlicher Natur ist, da Bezüge auf gebietsspezifische Besonderhei- ten des Landschaftsplans genommen werden, welche nicht Inhalt der 12. Landschaftsplanänderung sind. Der Textentwurf der 12. Landschaftsplanänderung wurde anlässlich der Anregungen und Einwen- dungen vereinzelt überarbeitet. Neben redaktionellen und sprachlichen Konkretisierungen und Klar- stellungen (beispielsweise zum Verbot Feuer zu machen und zu grillen oder zum Modellsportverbot) wurden inhaltliche Änderungen beim Geocaching-Verbot vorgenommen. Das Verbot wurde in den Schutzkategorien geschützter Landschaftsbestandteil und Naturdenkmäler ersatzlos gestrichen, da es eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark reglementieren würde und so dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche. In Naturschutzgebieten ist aufgrund des Verbotes zum Betreten sämtlicher Flächen mit Ausnahme besonders gekennzeich- neter Wege, klargestellt, dass Geocacher - wie jeder andere Nutzer auch – die Wege nicht verlassen dürfen. Durch die Verbotsregelungen des Landschaftsplans zum Schutz von Pflanzen und Tieren, ist der gesetzlich vorgeschriebene Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz klar benannt und von 4 Jedermann zu beachten. Ein explizites Verbot des Geocachings ist von daher in Naturschutzgebieten entbehrlich und soll aus diesem Grund gestrichen werden. In die Erläuterung des Verbotes zum Ver- lassen der Wege wird die klarstellende Ergänzung aufgenommen, dass auch Natursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot fallen. Hinsichtlich des Verbotes ungenehmigter Veranstaltungen und der Teilnahme an diesen wurden juris- tische Zweifel bezüglich des Verbots der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen in den Schutzgebietskategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil geäußert. Wegen des hohen Störpotentials ungenehmigter Veranstaltungen (Störung lärmempfindlicher Tierar- ten, Schädigung von Pflanzen, Lärm- und Geruchsbelästigung für Mitmenschen, etc.) ist das ange- ordnete Verbot grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die Schutzzwecke der Gebiete zu erfüllen. Allerdings würde ein generelles Verbot der bloßen Teilnahme einer „Bestrafung“ der teilnehmenden Menschen gleichkommen. Dies wäre zu weitreichend und unverhältnismäßig und lässt sich auch nicht mit Kontrollerleichterungen des Ordnungsamtes begründen. Das Verbot wird von daher um die Formulierung ergänzt, dass Aufbauten, die zum Zwecke der ungenehmigten Veranstaltungen errich- tet werden, nicht zulässig sind. Somit ist unter anderem sichergestellt, dass Musikanlagen, auf die das Verbot als Hauptlärmquelle im Wesentlichen abzielt, jederzeit durch den Ordnungsdienst oder die Polizei eingezogen werden können. Die Teilnahme an ungenehmigten Veranstaltungen wird in den Schutzkategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil gestrichen. Für Naturschutzgebiete bleibt die Verbotsregelung „mit Teilnahme“ bestehen, da hier das Verbot aufgrund des schon bestehenden generellen Betretungsverbotes vertretbar scheint. Nach rechtlicher Prüfung können durch die inhaltlich vorgenommenen Änderungen an der textlichen Entwurfsfassung der 12. Landschaftsplanänderung die Grundzüge der Planung berührt sein. Aus diesem Grund hatte die Verwaltung entschieden, in der Zeit vom 21.10.2019 bis einschließlich 22.11.2019 eine erneute öffentliche Auslegung zu den geänderten Entwurfsinhalten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW durchzuführen. Über diese Vorgehensweise wurde der federführende Aus- schuss für Umwelt und Grün im Rahmen einer ausführlichen Mitteilung informiert (Vorlagen-Nummer 3201/2019). Ergebnisse erneute öffentliche Auslegung Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung wurde im Wesentlichen nur eine Anregung zur Ver- wendung pyrotechnischer Gegenstände vorgebracht. Die Verwaltung hat auch hier einen Abwä- gungsvorschlag formuliert (siehe Anlage 2). Sämtliche Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken werden nun dem Rat zur Ent- scheidung vorgelegt. Eine Übersicht aller Einwendungen und die seitens der Verwaltung vorgenom- menen Bewertungen finden sich in Anlage 1 (öffentliche Auslegung) und 2 (erneute öffentliche Ausle- gung). Der Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung wurde nach der erneuten öffentlichen Auslegung nicht mehr verändert. Die zu beschließende Satzungsfassung der Landschaftsplanänderung besteht aus Text und Erläuterungen und findet sich in Anlage 3. Anlage 4 enthält den für das Änderungsverfahren obligatorischen Umweltbericht im Rahmen der Stra- tegischen Umweltprüfung gemäß § 40 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Anlage 5 enthält die Auflistung der Einwender der öffentlichen Auslegung (nicht öffentlich). Anlagen 1-5
Anlage_13_Beschluss_BV_Chorweiler
2022 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Frau Büscher-Kallen Telefon: (0221) 221-96313 Fax : (0221) 221-96400 E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de Datum: 12.05.2020 Auszug aus der Niederschrift der 50. Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 05.03.2020 öffentlich 9.2.2 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- schluss 2414/2019 Bezirksvertreter Herr Kleinjans erläutert, dass es sich hier nur um Änderungen im Allgemeinen Teil des Landschaftsplans handelt, die gebietsspezifischen Änderungen folgen später in einer weiteren Änderung. Bezirksvertreter Herr Urmetzer bittet darum die Bezirksvertretung bei zukünftigen Änderungen frühzeitig zu beteiligen. Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- regungen gemäß Anlage 1 und 2; 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen bei Enthaltung von Herrn Urmetzer (FDP)
Anlage_1_Tabelle_Einwendungen_öffentliche_Auslegung
246039 Zeichen
1
Anlage 1
Darstellung und Prüfung der im Rahmen der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der öffentlichen
Auslegung gemäß § 16 bzw. § 17 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW eingegangenen
Stellungnahmen
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Prüfung der vorgebrachten Anregun-
gen und Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver-
tretungen, des Stadtentwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt und Grün und des Rates sowie dem Beirat bei der unteren Natur-
schutzbehörde wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
1 Es werden keine Bedenken vorgetragen.
2 Es werden keine Bedenken vorgetragen.
3 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgetrag en.
4 Nach eingehender Prüfung der textlichen Änderung des LP mit Angleichung
an das Landesnaturschutzgesetz haben wir keine Einwendungen. Wir weisen
jedoch darauf hin, dass spätere Ausbaumaßnahmen des ÖPNV und des
SPNV hiervon betroffen sein könnten. Beispielhaft wäre hier eine Verlänge-
rung einer Stadtbahnlinie im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes oder
Ausbauten/Erweiterungen der S-Bahn-Strecken im Bereich des „Knoten
Kölns", sowie deren Zulaufstrecken.
Wir bitten hier ein besonderes Augenmerk auf die Formulierungen im Ab-
schnitt Nr. 5 „Bauliche Anlagen errichten" zu achten, ob sie zu einem späte-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verbot Nr.5
wird unverändert beibehalten.
2
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
ren Zeitpunkt sich negativ auf eine Planfeststellung auswirken könnten.
5 Die Bundeswasserstraßen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßen-
gesetz (WaStrG) neben den Seewasserstraßen die dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen. Die Bundeswasserstraßen stehen gemäß
Art. 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 89 GG im Eigentum und in der Verwaltungs-
zuständigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV). Die Unterhaltung von Bundeswasserstraßen ist dem Bund als Ho-
heitsaufgabe übertragen (§ 7 Abs. 1 WaStrG), ebenso deren Aus- und Neu-
bau (§ 12 Abs. 1 WaStrG). Eine Überplanung der dem allgemeinen Verkehr
gewidmeten Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs ist grund-
sätzlich unzulässig, wenn dadurch die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufga-
ben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung beeinträchtigt wird. Die
der WSV verfassungsrechtlich zugewiesenen und durch Bundeswasserstra-
ßengesetz sowie Binnenschifffahrtsaufgabengesetz konkretisierten Aufgaben
dürfen nicht durch Landesplanung eingeschränkt werden. Dabei ist zu beach-
ten, dass sich die hoheitlichen Aufgaben der WSV nicht nur auf das Gewäs-
serbett ihrer Bundeswasserstraßen samt ihren Ufern und Betriebswegen er-
strecken, sondern darüber hinaus auch den für eine ordnungsgemäße Unter-
haltung nach §§ 7 ff. WaStrG erforderlichen Uferstreifen erfasst.
Die Unterhaltung der Wasserstraße umfasst die Erhaltung eines ordnungs-
gemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbar-
keit.
Es muss sichergestellt sein, dass die WSV zu jeder Zeit ihre gesetzlich vor-
gegebenen Aufgaben am Gewässer und seinem Ufer wahrnehmen kann.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), vertreten
durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln, führt in Rahmen der
oben genannten Aufgaben verschiedene Maßnahmen zu Unterhaltung der
Wasserstraße und seiner Ufer durch. Dazu zählen z.B.:
Nassbaggerarbeiten
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bun-
deswasserstraßen zählen zu den Flächen für öffentliche
Zwecke, die in § 4 Bundesnaturschutzgesetz aufgelistet
sind und eine sog. Privilegierung eingeräumt bekommen.
Der Landschaftsplan formuliert für diese privilegierten Nut-
zungen bereits eine allgemeine Unberührtheit Nr. 11 bei
Landschaftsschutzgebieten (LSG); sie sind demnach zuläs-
sig.
3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Freischneiden der Schifffahrtszeichen und Vermessungspunkte von Bewuchs
Herstellung von Sichtschneisen mit einem Öffnungswinkel von 45° zu den
Schifffahrtszeichen vom Rhein aus gesehen
Unterhaltung der Schifffahrtszeichen und Vermessungspunkte
Gehölzpflege im Rahmen eines ordnungsgemäßen Mittelwasserabflusses
Unterhaltungsmaßnahmen an Buhnen und Böschungen, Mäharbeiten
Unterhaltungsarbeiten an Betriebswegen
Gehölzpflege im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Befahren der Ufergrundstücke mit Fahrzeugen, auch außerhalb von festen
Wegen
Die durch die WSV geplanten Maßnahmen werden zwar in einer jährlichen
Bereisung mit den Unteren Landschaftsbehörden abgestimmt, diese Abstim-
mung ist aber nicht als Voraussetzung zum Durchführen der Maßnahmen zu
werten. Dass die Maßnahmen durch die WSV durchgeführt werden dürfen,
ergibt sich, wie bereits oben beschrieben, aus dem Bundeswasserstraßenge-
setz.
Für die Beantwortung von Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
6 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netz-
eigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stel-
lungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Wir weisen jedoch auf
folgendes hin:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die nach § 4
BNatSchG privilegierten Nutzungen (wie die Telekommuni-
kation) bleiben unberührt. Die formulierten Empfehlungen
zur Aufnahme in den Landschaftsplan sind nicht verfah-
rensgegenständlich.
4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Belange der Telekom -z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nut-
zung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin
gewährleistet bleiben.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung
oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn
uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzuneh-
men:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen
mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstand-
orte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesell-
schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baum-
pflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom nicht behindert werden.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls not-
wendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen
werden.
Für einen rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mildern Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik
GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an:
Deutsche Telekom Technik GmbH TI NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98
5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
50672 Köln
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung von Neubaugebieten mit Telekommunikationsinfrastruktur in un-
terirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
7 Ich danke Ihnen für die Zusendung des Entwurfs de r 12. Änderung des Land-
schaftsplans Köln.
Ich habe ihn mit Interesse durchgelesen und habe keine prinzipiellen Ände-
rungsvorschläge.
Eine kleine Anmerkung besteht darin. Sie zu bitten zu prüfen, ob der Aus-
druck "kurzwelliges Lichtspektrum" durch "kurzwellige Lichtanteile" ersetzt
werden kann. Das wäre für einen Physiker befriedigender, da unter "Spekt-
rum" die Gesamtheit der Wellenlängen (oder Frequenzen) der ausgesandten
Strahlung verstanden wird. Diese Anmerkung betrifft auf der CD die Seite 70
im Punkt 24, die Seite 117 im Punkt 13 und die Seite 156 im Punkt 7 jeweils
in den Erläuterungen.
Zwei kleine textliche Anmerkungen:
- S.156: Pkt 7:
(In den Naturschutzgebieten ist geboten: ) bei Errichtung, Sanierung und
Wartung von Beleuchtungsanlagen ist den Belangen des Artenschutzes
Rechnung zu tragen, [ist löschen!)
- S.164: Pkt 3:( Zum Schutz der Naturdenkmäler ist insbesondere verbo-
ten: ) Befestigungen oder Versiegelungen im Kronentraufbereich der Bäume
sowie im Schutzbereich der Quelle im Königsforst mit der Kennung 808.01 —
. Hier (---) evtl. noch ein Verb einfügen, z.B. herbeizuführen .
Der Anregung zu Gebot 24 LSG, 13 LB und 7 NSG wird
gefolgt und der gewünschte Ausdruck „kurzwellige Lichtan-
teile“ in die Gebotserläuterung übernommen. Die beiden
sprachlichen Korrekturen werden ebenfalls getätigt.
8 Es wird eine Karte mit im Geltungsbereich des Lan dschaftsplans liegenden
Versorgungsanlagen zur Verfügung gestellt. Bedenken/Anregungen werden
6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
nicht vorgebracht.
9 Es werden keine Anmerkungen oder Ergänzungen vorg etragen.
10 Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebr acht.
11 Es werden keine Bedenken vorgebracht.
12 Es werden keine Anregungen vorgebracht.
13 Sie erhalten hiermit fristgerecht meine Anregung zur Ausweisung von Natur-
denkmalen (ND) in Geschützten Landschaftsbestandteilen (LB).
Mit der vor Jahren getroffenen Entscheidung, auf die separate Ausweisung
von Naturdenkmalen in Geschützten Landschaftsbestandteilen zu verzichten,
sind viele Naturdenkmale aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit verschwun-
den und auch nicht mehr separat im Landschaftsplan gelistet.
Das war ein schwerer Fehler, denn der Schutzstatus LB wird von der Öffent-
lichkeit in seiner besonderen Bedeutung nicht wahrgenommen und dadurch
gehen die NDs aus dem Blickwinkel von Bürgern und Bürgerinnen verloren.
Die genau gegenteilige Entwicklung ist geboten, die Naturdenkmale müssen
als unersetzliche Schutzgüter zurück ins Auge des Betrachters gerückt wer-
den.
Daher rege ich an, die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen si-
cherzustellen und die Naturdenkmale in allen Geschützten Landschaftsbe-
standteilen der Stadt unter den objektspezifischen Festsetzungen wieder auf-
zunehmen.
Bitte nehmen Sie diese Anregung jetzt bereits auf, auch wenn die objektspe-
zifischen Festsetzungen möglicherweise erst Gegenstand eines späteren
Verfahrens sind.
Der Anregung zum sogenannten doppelten Schutzstatus
der Naturdenkmäler kann im Rahmen der 12. Landschafts-
planänderung nicht gefolgt werden. Die vorgeschlagene
Vorgehensweise kann nicht im allgemeinen Teil des Land-
schaftsplans behandelt werden, sondern muss jeweils in
dem konkret betroffenen Schutzgebiet überprüft werden.
Die Anregung wird von daher im Rahmen der anstehenden
gebietsspezifischen Landschaftsplanänderungen Berück-
sichtigung finden.
7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
14 Im Zuge der Fortschreibung des Landschaftsplanes soll der Passus Allge-
meiner Baumschutz entfallen.
Der Passus Allgemeiner Baumschutz war in der Vergangenheit vor allem für
zwei Kölner Flächen von Bedeutung, Zoo und Flora.
Ich rege daher an, beide Flächen mit Schutzstatus zu versehen und als
Landschaftsschutzgebiet oder als Geschützten Landschaftsbestandteil aus-
zuweisen, um für den Baumschutz keine Nachteile entstehen zu lassen.
Die aus der Nutzung kommenden Besonderheiten beider Flächen wären un-
ter den gebietsspezifischen Festsetzungen zu regeln.
Die separate Ausweisung der Naturdenkmale wäre beizubehalten und im
Falle eines LBs entsprechend zu regeln, siehe Anregung zum Thema "dop-
pelter Schutzstatus".
Bitte nehmen Sie diese Anregung jetzt bereits auf, auch wenn die gebiets-
spezifischen Festsetzungen möglicherweise erst Gegenstand eines späteren
Verfahrens sind.
Siehe lfd. Nummer 13. Auch die angesprochene Thematik
der Schutzausweisung kann nur im Rahmen der anstehen-
den gebietsspezifischen Landschaftsplanänderung Berück-
sichtigung finden.
15 Mit Ihrem Schreiben vom 21.02.2019 beteiligen Si e das Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am o. g. Landschaftsplanverfahren
und bitten um Prüfung bzw. um Abgabe einer Stellungnahme.
Aufgrund von Personalengpässen in dem für dieses Verfahren zuständigen
Fachbereich 22 des LANUV besteht zurzeit keine Möglichkeit - im Sinne einer
Regelbeteiligung - eine Stellungnahme zum o. g. Verfahren abzugeben. Hier-
für bitte ich um Ihr Verständnis.
Für die Beantwortung konkreter Rückfragen zu den Inhalten des Fachbeitra-
ges des Naturschutzes und der Landschaftsplanung gemäß § 8 Abs. 1 Lan-
desnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) als Grundlage der Land-
schaftspläne in Nordrhein-Westfalen steht Ihnen der Fachbereich 22 auch
weiterhin gerne zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
8
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
16 Es werden keine Anregungen vorgebracht.
17 Der Kölner Eifelverein führt seit 1888 Wanderung en in Köln und Umgebung
für seine Mitglieder auch durch die Naturschutzgebiete. Die durchgeführten
Wanderungen dienen zur Erholung der Mitwanderer und zur Erzielung eines
besseren Verständnisses für die Natur und die Umwelt. Der Verein verfolgt
damit keine kommerziellen Interessen. Die Förderung von Natur- Umwelt-
und Denkmalschutz sind dabei in unserer Satzung verankert. Unsere Touren
werden immer von qualifizierten ausgebildeten Wanderführern geleitet.
Weiterhin haben wir mit Genehmigung des Regierungspräsidenten Köln die
satzungsgemäße Aufgabe, den rechtsrheinischen Raum und das Kölner
Stadtgebiet als Wandergebiet insbesondere durch den Ausbau des Wege-
netzes zu erschließen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
17.1 Da sich bei extrem einseitiger Auslegung des L andschaftsplanes Diskrepan-
zen ergeben können, bitten wir, bei den Verboten sowohl in Landschafts-
schutzgebieten als auch in Naturschutzgebieten folgende Ergänzungen vor-
zunehmen:
Ausgenommen von der Antrags- und Genehmigungspflicht sind geführte
Wanderungen mit bis zu 50 Personen, sofern sie keinen kommerziellen Zie-
len dienen.
Dass geführte Wanderungen mit bis zu 50 Teilnehmern keine meldepflichti-
gen Veranstaltungen sind, ist bereits mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis
und den anliegenden Regionen vereinbart worden.
Der Anregung wird in geänderter Form gefolgt. In Natur-
schutzgebiete wird das Verbot 11, welches ein Betreten
sämtlicher Flächen – mit Ausnahme der besonders gekenn-
zeichneten Wege – als Verbot formuliert, um eine textliche
Erläuterung ergänzt, die klarstellt, dass das Wandern, Spa-
zierengehen, Radfahren, etc. auf den ausgewiesenen We-
gen nicht den Schutzzwecken des Gebietes wiederspricht
und somit zulässig ist. Wanderveranstaltungen, die norma-
lerweise über einen Event-Charakter mit Begleitprogramm
verfügen und nicht nur auf den Wegeflächen stattfinden
können, sind in Naturschutzgebieten unzulässig.
In Landschaftsschutzgebieten besteht kein Wegegebot,
Wandern ist in diesen grundsätzlich gestattet. In der für
Landschaftsschutzgebiete allgemein geltenden Unberührt-
heitsregelung 9 wird klargestellt, dass Wanderveranstaltun-
gen unter Berücksichtigung bestimmter Rahmenbedingun-
gen den Traditionsveranstaltungen zuzuordnen und somit
9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
mit den Vorgaben des Landschaftsplans vereinbar sind.
17.2 Ferner bitten wir, bei den Ausnahmen zum Verbo t, Bäume, Sträucher oder
sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutren-
nen, die Markierung und Pflege der Wanderzeichen von Wanderwegen zu
berücksichtigen.
Als in Köln ansässiger Gebietsverein werden unsere Wünsche bezüglich des
Landschaftsplanes Köln selbstverständlich von unseren Dachverbänden,
Landeswanderverband NRW und dem Deutschen Wanderverband, unter-
stützt.
Der Anregung wird gefolgt. Verbot 1 wird mit Ausnahme der
Naturschutzgebiete um eine Unberührtheitsregelung zur
Markierung und Pflege der Wanderzeichen ergänzt. In den
Naturschutzgebieten erfolgt eine gebietsspezifische Rege-
lung. Auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen wird
verwiesen.
18 Es werden keine Anregungen vorgebracht.
19 Es werden keine Anregungen und Bedenken vorgebra cht.
20 Unsere Stellungnahme bezieht sich auf das Schrei ben der Stadt Köln - Amt
für Landschaftspflege und Grünflächen, Stadtgrün und Forst (67) vom
21.02.2019 über die Offenlegung der Fortschreibung des Landschaftsplans
Köln, 12. Änderung. Die 12. Änderung befasst sich mit Aktualisierung und
Fortschreibung der allgemeinen Regelungen für die Schutzgebietskategorien
und mit dem allgemeinen Baumschutz.
20.1 Unzureichende Transparenz des Verfahrensgangs
Bereits bei der Behandlung der Fortschreibung des Landschaftsplans Köln
(12. Änderung) - Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für
die Schutzgebiete (2034/2018) in der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der
Unteren Naturschutzbehörde am 08.10.2018 unter TOP 4.1 wurde die unzu-
reichende Transparenz mit dem Umgang der bereitgestellten Untergagen
bemängelt. Aufgrund dessen hatte der Naturschutzbeirat eine Arbeitsgruppe
mit dem Ziel gebildet „die Kritik am Verfahren zu klären und die weitergehen-
den Anregungen des Beirats zur Thematik nach Beratung an die bestehende
Der Hinweis bezüglich einer unzureichenden Transparenz
im Verfahrensgang wird zur Kenntnis genommen, kann aber
nicht nachvollzogen werden.
In der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 29.10.2018 wurde
geklärt, dass die Naturschutzverbände im Zuge der frühzei-
tigen Beteiligung der 12. Landschaftsplanänderung ord-
nungsgemäß beteiligt wurden, aber keine Stellungnahme
abgegeben haben. Die seitens des Beirates seinerzeit ein-
10
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Beiratsstellungnahme anzuhängen.
Die Verwaltung ist dem Beschluss des Naturschutzbeirates nicht gefolgt und
hat die Ergebnisse der Arbeitsgruppe (vom 29.10.2018 - Niederschrift vom
09.11.2018) bis heute nicht zu der Stellungnahme der Arbeitsgruppe des Bei-
rates bei der unteren Landschaftsbehörde (2800/2013) angehängt oder die
Synopse aktualisiert. Von der Sitzung des Naturschutzbeirats vom
19.11.2018 ist bis heute keine Niederschrift erstellt worden.
Weiter ist zu bemängeln, dass die Tabelle der Einwendungen (Anlage 1) sich
nicht auf die Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen (Anlage 2)
bezieht. Die Einwendungen beziehen sich auf den textlichen Entwurf der Än-
derung des Landschaftsplans aus dem Jahr 2013 (2800/2013). Bei der Anla-
ge 2 handelt sich um ein abgeändertes Schriftstück. Die Änderung ist nicht
gekennzeichnet.
gereichte Stellungnahme wurde von der Verwaltung geprüft
und berücksichtigt, sie findet sich in Anlage 1 unter der dor-
tigen lfd. Nummer 22 der Verfahrensunterlagen zur öffentli-
chen Auslegung. Zu der Arbeitsgruppensitzung vom
29.10.2018 wurde eine Niederschrift erstellt, die allen Bei-
ratsmitgliedern mit E-Mail vom 14.11.2018 zugesandt wur-
de. In der Beiratssitzung vom 08.11.2018 wurde die Vorlage
der 12. LP-Änderung mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis
genommen. Ein nochmaliges Einbringen der „alten“ Beirats-
stellungnahme war nicht Gegenstand der Abstimmung.
Der unterstellte Mangel, dass die Einwendungen der Anlage
1 sich nicht auf die Inhalte der Anlage 2 beziehen, beruht
auf einem Missverständnis. Die in Anlage 1 zusammenge-
fassten Einwendungen können sich nur auf die alte Textfas-
sung der frühzeitigen Beteiligung beziehen. Für die öffentli-
che Auslegung wurde der Text fortgeschrieben und der
überarbeitete Entwurf steht nun erneut zur Diskussion.
20.2 Einwände zu textlichen Änderungen und Ergänzungsvorschläge
Hinsichtlich Gebot 5/ N a t u r s c h u t z g e b i e t e
ist auf S. 152 unzutreffend ausgeführt, das Gebot sei „inhaltlich nicht verän-
dert.“
Aus Sicht der anerkannten Naturschutzverbände ist nicht nachvollziehbar,
warum es nun heißen soll:
»Die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen unter Beteiligung der die
Naturschutzgebiete betreuenden Institutionen «.
Zuvor stand hier » Naturschutzverbände «. Wir bitten dringend, den Passus
wie folgt zu ändern:
»Die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen unter Beteiligung aner-
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Der seitens der Ver-
waltung gewählte Begriff Institutionen subsummiert die im
Stadtgebiet Köln zuständigen Naturschutzvereinigungen
und die NABU-Naturschutzstation Leverkusen-Köln. Da
diese Begrifflichkeit offensichtlich zu Missverständnissen
führt, wird das Wort Institution durch Naturschutzvereini-
gungen, NABU-Naturschutzstation Leverkusen-Köln und
das LANUV als maßgebliche Fachbehörde ersetzt.
Die NABU-Naturschutzstation Leverkusen-Köln wird mit
aufgeführt, weil diese für die fachliche Betreuung der Kölner
Naturschutzgebiete verantwortlich zeichnet.
11
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
kannten Naturschutzverbände und des LANUV . «.
Begründung: Das Recht der Naturschutzverbände auf Beteiligung muss ein-
deutig verankert sein.
Ihre Unabhängigkeit und Fachkenntnis garantiert, dass die anerkannten Ver-
bände als unbestechliche Anwälte der Natur das naturschutzfachliche Opti-
mum in die Diskussion tragen. Die Pflege- und Entwicklungspläne sind maß-
gebliches Instrument des Naturschutzes und entfalten ihre Wirkung nicht nur
lokal begrenzt, sondern haben Wirkung für das gesamte Ökosystem der
Stadt.
Wir ermutigen die Verwaltung, nicht nur in Einzelflächen zu denken, sondern
Vernetzung und Verflechtung der Schutzgüter zur Strategie im Landschafts-
schutz zu erheben.
20.3 Der gültige Landschaftsplan, ein zu seiner Ent stehungszeit beachtliches
Werk, ist nach mehr als einem Vierteljahrhundert veraltet.
Daher begrüßen wir es sehr, dass die Verwaltung sich engagiert der Heraus-
forderung stellt, den Landschaftsplan hinsichtlich seiner allgemeinen und ge-
bietsspezifischen Regelungen und Festsetzungen zu erneuern.
Wir möchten die Verwaltung ermutigen, einen wahrhaft nachhaltigen und zu-
kunftsfähigen Plan zu entwickeln, der auf die Herausforderungen für den
Schutz der inzwischen mitunter stark bedrohten Natur, den Umweltgefahren
antwortet und im Sinn der Daseinsvorsorge für das hohe Gut der menschli-
chen Gesundheit für ein weiteres Vierteljahrhundert eine wirksame und vo-
rausschauende Grundlage ist.
Daher möchten wir die Verwaltung dabei unterstützen, nicht nur die »traditio-
nellen« Belange zu überarbeiten, sondern vielmehr mit schöpferischer Ge-
staltungskraft gegenwärtige und innovative Aspekte des Umwelt-, Natur- und
Landschaftsschutzes zu entwickeln und den künftigen Landschaftsplan der
Stadt Köln zu einem guten Beispiel für Landschaftspläne in NRW, im Bun-
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
12
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
desgebiet, aber auch international zu machen.
Als ausgezeichnete » Global Nachhaltige Kommune « hat die Stadt diese Her-
ausforderung bereits angenommen. Hier gilt es nun, die löblichen Absichten
in wirksame Taten umzusetzen.
Mit einem solchen Ansatz würde die Stadt zudem ihren Verpflichtungen
nachkommen, die sich aus der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für eine
nachhaltige Entwicklung ergeben und die sich ausdrücklich an die Kommu-
nen weltweit wendet. Auch hierzu hat sich die Stadt als eine von 100 Zeich-
nungskommunen der Musterresolution des Deutschen Städtetags und des
RGRE „2030 - Agenda für Nachhaltige Entwicklung: Nachhaltigkeit auf kom-
munaler Ebene gestalten“ bereits förmlich bekannt.
Damit ist der politische Handlungsrahmen für einen starken, nachhaltigen
Landschaftsplan bereits aufgespannt.
20.4 Wir regen daher an, zu prüfen, wie neue fachli che Erkenntnisse, biologische
Trends und technische Entwicklungen der letzten Jahre sowie die Verpflich-
tung zu nachhaltiger kommunaler Planung noch zielgenauer in den Land-
schaftsplan eingearbeitet werden können.
Dabei empfehlen wir, beispielsweise planerische Grundlagen zum Schutz des
lokalen Klimas, der Luft und vor Lichtverschmutzung zu identifizieren und zu
schaffen.
Köln ist durch seine geografische Kessellage eine der deutschen Städte mit
den größten Problemen hinsichtlich Luftreinheit und Belüftung. Angesichts
der sich rasant entwickelnden Klimaveränderung, gepaart mit der demografi-
schen Entwicklung und einer »älter werdenden« Bevölkerung, drohen der
Stadt gravierende Zukunftsprobleme bei der Daseinsvorsorge - nicht nur bei
der menschlichen Gesundheit, sondern auch konkret für die wirtschaftliche
Entwicklung. Umweltzerstörung entzieht den Wirtschaftskreisläufen langfristig
die nötigen Ressourcen. Der Landschaftsplan spielt eine erhebliche Rolle
dabei, den Naturhaushalt mit seinen biotischen und abiotischen öffentlichen
Der Anregung zu den Themen Klima, Luft- und Lichtver-
schmutzung kann in dieser Landschaftsplanänderung nicht
gefolgt werden. Belange des Klimas und des Klimaschut-
zes, der Luftreinhaltung und „lichtarmer Räume“ können
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der
Landschaftspläne nicht per se in diesen festgeschrieben,
sondern müssen an „gezielter Stelle“ eingeflochten werden.
So sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Festlegung
räumlich differenzierter Entwicklungsziele vor, wie bei-
spielsweise das zur „Entwicklung der Landschaft für Zwecke
des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur
Verbesserung des Klimas“. Die Überarbeitung der Entwick-
lungsziele ist allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden
12. Landschaftsplanänderung, von daher kann diese Mög-
lichkeit in diesem Verfahren nicht umgesetzt werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, klima- und immissi-
onsschutzrelevante Themen als gebietsspezifische Schutz-
13
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Gütern im Sinn der Gemeinwohlorientierung vor der Zerstörung zu bewahren.
Daher empfehlen wir dringend, planerische Grundlagen zum Schutz des loka-
len Klimas, z.B. zum Schutz von Geländesenken im Landschaftsbild zu
schaffen. Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete dienen der Klimawandel-
Folgenanpassung, dem Schutz der Stadt, ihrer Bewohner sowie der Flora
und Fauna.
Wegen ihrer herausragenden Ökosystemleistungen sind z.B. klimaaktive
Senken im Gelände vor Inanspruchnahme konkurrierender Nutzungen wie
etwa Aufschüttungen oder die Kälteentstehung behindernden Bepflanzungen
zu bewahren. Überdies sind lokale Windsysteme zu schützen.
zwecke zu formulieren und ihnen dadurch einen rechtsver-
bindlichen Charakter zu verleihen. Dies ist beispielsweise
für Gebiete denkbar, die eine wichtige Rolle bei der Entste-
hung von Kaltluft haben oder als Kaltluftbahn fungieren. Die
gebietsspezifischen Festsetzungen – wie auch die Entwick-
lungsziele - sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Von
daher wird eine Vertiefung der Themen Klima, „Luft- und
Lichtreinhaltung“ Gegenstand der noch anstehenden Land-
schaftsplanänderungsverfahren werden, die sich mit den
gebietsspezifischen Festsetzungen und den Entwicklungs-
zielen befassen.
20.5 Auch Biodiversität und Artenvielfalt müssen wi rkungsvoll geschützt werden.
Dazu trägt auch die enorm zunehmende Lichtverschmutzung bei, deren
Auswirkungen auf das Insektensterben mit den bekannten Folgen für Nah-
rungsketten nicht unterschätzt werden darf.
Ein eindrucksvolles Beispiel dieses Versagens des Schutzes der Biodiversität
ist die kurzwellige, nächtelange Bestrahlung des Rheinufers während der
GamesCom mit besonders schädlichem blauem Licht.
Festzuhalten ist mit Blick auf den überarbeiteten allgemeinen Teil des LPs,
dass bei NSG, LSB und LB die neuen fachlichen Erkenntnisse zur schädli-
chen Wirkung von künstlichem Licht auf die Biodiversität noch nicht hinrei-
chend zum Tragen gekommen sind.
So heißt es im Textentwurf lediglich und unzureichend:
»Bei Errichtung, Sanierung und Wartung von Beleuchtungsanlagen ist den
Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tragen. Dieses Gebot dient insbe-
sondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven Insekten. Durch einfache
technische Maßnahmen, z.B. Vermeidung von kurzwelligem Lichtspektrum
oder Vermeidung der Lichtabstrahlung nach oben, können die negativen
Auswirkungen der Lichtimmissionen verringert werden. «
Der Anregung zum Erläuterungstext des Gebots „Beleuch-
tungsanlagen“ wird gefolgt und der Text konkreter gefasst.
Lediglich der Begriff Lichtspektrum wird durch Lichtanteile
ersetzt, da das Gebot sich auf kurzwellige Strahlung bezieht
und unter dem Begriff Spektrum die Gesamtheit der Wellen-
längen der ausgesandten Strahlung zu verstehen ist.
14
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Zunächst die Beschränkung der Begründung auf nachtaktive Insekten und
Vögel aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
So werden nach heutiger Forschung einige Fledermausarten durch Lichtein-
wirkung unmittelbar bedroht. Auch Amphibien und Reptilien sind gefährdet.
Auch die Einschränkung auf » Beleuchtungsanlagen « ist naturschutzfachlich
nicht relevant. Vielmehr ist auf die Lichteinwirkungen im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes unabhängig von deren Quellen abzustellen.
Fachlich nicht nachvollziehbar ist auch der alleinige Hinweis auf die - jeden-
falls vermeidbare - schädliche Lichtabstrahlung » nach oben «. Die ebenfalls
immer vermeidbare seitliche Abstrahlung gefährdet den Bestand der Arten-
vielfalt gleichfalls. Lichteinwirkungen sind allenfalls dann nach Verbandsbetei-
ligung und durch vom Beirat zu genehmigende Befreiungen zuzulassen,
wenn sie im Interesse des Allgemeinwohls zwingend notwendig sind und
dann auf diesen konkreten Nutzen zeitlich und räumlich einzuschränken.
Der Sinn des empfehlenden » Kann «-Satzes im LP-Entwurf erschließt sich
ebenfalls nicht. Es sind Ver- oder Gebotstatbestände zu definieren.
Gefordert ist hier eine naturschutzfachliche Reglementierung von Leuchtwir-
kungen auf dem Stand des heutigen Wissens und der Technik.
In den fünf Jahren seit Entwurf des Textes haben sich Beleuchtungstechnik
und das Wissen um Leuchtwirkungen erheblich weiter entwickelt.
Gebot 24. „Beleuchtungsanlagen“
Wir empfehlen, die bestehende Erläuterung zu konkretisieren in der Form:
Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven
Insekten Tieren wie beispielsweise Insekten, Fledermäusen, Amphibien oder
Reptilien. Durch einfache technische Maßnahmen, z.B. Vermeidung von
kurzwelligem Lichtspektrum oder Vermeidung der Lichtabstrahlung nach
oben, können die negativen Auswirkungen der-Lichtimmissionen verringert
werden. Grundsätzlich sind Beleuchtungssysteme zu vermeiden, die das
15
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
kurzwellige Lichtspektrum nutzen. Ebenso muss Lichtabstrahlung nach oben
oder seitlich unbedingt vermieden werden.«
Begründung: Die unter der derzeitigen Erläuterung gelisteten Tiergruppen
stellen nur einen Teil der schutzbedürftigen Arten daher. Daher sollte die Er-
läuterung verallgemeinert werden. Der derzeitige zweite Satz besitzt lediglich
beschreibenden Charakter und ist daher durch eine konkrete Gebots- bzw.
Verbotsformulierung in eine verbindliche Aussage zu ändern.
20.6 Neben Lichteinwirkungen sind auch Lärmeinwirku ngen strenger im Sinn von
Ver- und Geboten zu fassen. Das gilt auch für die immer weitere Verbreitung
findenden Vergrämungseinrichtungen auf Ultraschall-Basis. Diese Einrich-
tungen liegen zwar für die meisten (älteren) Menschen über der Fre-
quenzwahrnehmungsschwelle, arbeiten jedoch mit oft enormen Schalldrü-
cken, z.T. über der eines startenden Düsenjets, und beeinträchtigen und
schädigen jedenfalls Tiere mit hohen Frequenzwahrnehmungen erheblich.
Das gilt nicht nur für Fledermäuse, deren Jagd- und Orientierungsorgane er-
heblich gestört werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Verwaltung ist kein
konkreter Fall bekannt, bei dem es im Geltungsbereich des
Landschaftsplans zu Beeinträchtigungen durch Vergrä-
mungseinrichtungen auf Ultraschall-Basis gekommen ist.
Störungen der Tierwelt sind durch das Verbot Nr. 2, wonach
wildlebende Tiere u.a. ohne vernünftigen Grund nicht beun-
ruhigt werden dürfen, bereits unzulässig.
Ein weiterer Regelungs- und Handlungsbedarf wird nicht
gesehen.
20.7 Im ersten Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen u nd Erläuterungen zum
Landschaftsplan“ (Seite 187 - 1. Abschnitt) werden die Ziele des Naturschut-
zes und der Landschaftspflege gemäß dem BNatSchG nur unzureichend de-
finiert und Rechnung getragen. Klima, Luft, Biodiversität und menschliche
Gesundheit sind zentrale Aspekte eines Landschaftsplans, der sich offensiv
den Zukunftsfragen stellt. Ohne Erwähnung dieser Aspekte in den Allgemeine
Bestimmungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan und entsprechend in
den textlichen Festsetzungen für die Schutzgebiete bleiben sie auch in der
Zukunft für die Stadt weiterhin nur unzureichend berücksichtigt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
siehe auch lfd. Nummer 20.8
20.8 Um den Themen Klima, Luft, Biodiversität und m enschliche Gesundheit aus-
reichend Rechnung zu tragen, ist in den allgemeinen Bestimmungen und in
den Erläuterungen zum Landschaftsplan und den textlichen Festsetzungen
für die Landschaftsschutzgebiete (LSG), der geschützten Landschaftsbe-
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die gewünschte
Textergänzung zur „Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“
wird in die Vorbemerkungen des Landschaftsplans (Kapitel
1.1) übernommen bzw. der bestehende Text umformuliert.
16
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
standteile (GLB) und für die Naturschutzgebiete (NSG) unmissverständlich zu
ergänzen:
• der Begriff „Funktionsfähigkeit des Naturhaushalt s“ gemäß dem
BNatSchG ist hinzuzufügen und zu erläutern: „die Naturgüter Boden, Wasser,
Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen“
Eine Übernahme in die allgemeinen textlichen Festsetzun-
gen aller Schutzgebietskategorien – sozusagen als Einlei-
tung - ist aufgrund des systematischen Aufbaus des Land-
schaftsplans nicht möglich.
20.9 • Luft und Klima ist durch Maßnahmen des Natur schutzes zu schützen
und zu verbessern: das gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygie-
nischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete
oder Luftaustauschbahnen.
siehe lfd. Nummer 20.4
20.10 • Gegenüber dem Landschaftsplan von 1991 sind erweiterte Entwick-
lungsziele, Schutzzwecke und Maßnahmen für Klima und Luft im Land-
schaftsplan festzulegen und zu beschreiben.
siehe lfd. Nummer 20.4
20.11 • Pflanzen und Pflanzengruppen sind geeignet Immissionen (Luft-
schadstoffe und Lärm) und Umgebungstemperaturen lokal reduzieren und
tragen somit zu einem Schutz der menschlichen Gesundheit bei.
siehe lfd. Nummer 20.4
20.12 • Wegen der Bedeutung für die nachhaltige Erh olung und die menschli-
che Gesundheit ist für die Schutzgebiete festzusetzen, dass die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch übermäßige Nutzung nicht
beeinträchtigt werden dürfen und entsprechende Maßnahmen festgesetzt
werden und zu beachten sind.
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Durch den beste-
henden umfangreichen Verbotskatalog der verschiedenen
Schutzgebietskategorien wird die übermäßige Nutzung der
Gebiete verhindert und der vom Gesetzgeber formulierte
Auftrag, die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege zu verwirklichen, erfüllt.
20.13 • Dadurch, dass die Stadt Köln bisher keine a uf das gesamte bzw. auf
die grüne Infrastruktur bezogene Biodiversitätsstrategie vorgelegt hat, kommt
es weiterhin zu einem fortschreitenden Habitatverlust, aber zum anderen
auch zu der mangelnden Vernetzung bzw. dementgegen zur Fragmentierung
der Habitate. Der Erhaltungszustand der streng geschützten Arten bleibt in
den Planungen völlig unzureichend berücksichtigt. Eine nachhaltige Strategie
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Erarbeitung einer
kommunalen Biodiversitätsstrategie ist nicht über den Land-
schaftsplan leistbar, sondern muss in Form eines eigenen
Fachgutachtens erfolgen. Das Thema Artenschutz kann der
Landschaftsplan nur auf gebietsspezifischer Ebene betrach-
ten, beispielsweise durch die Formulierung von geeigneten
17
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
zum Habitaterhalt und der Vernetzung der Habitate muss Teil dieses Ände-
rungsverfahrens sein.
Schutzzwecken beim Vorkommen streng geschützter Arten.
Die Thematik Artenschutz wird im Rahmen der anstehen-
den gebietsspezifischen Landschaftsplanänderungen be-
trachtet werden. Der Biotopverbund lässt sich ebenfalls nur
gebietsspezifisch regeln. Schutzgebiete, die eine herausra-
gende Bedeutung für die Biotopvernetzung besitzen, wer-
den eine entsprechende Schutzzweckformulierung erhalten.
Auch lässt sich das Instrument der Entwicklungsziele nut-
zen, um klar abgegrenzte biotopverbundrelevante Fläche
entsprechend zu kennzeichnen. Die Überarbeitung der
Entwicklungsziele ist jedoch nicht Gegenstand der 12.
Landschaftsplanänderung.
20.14 Flächenversieglung
Die Ausnahmen (Seite 20) zum Verbot Nr. 5 zur Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen werden entschieden abgelehnt.
Das zentrale Verbot dient der Umsetzung des Schutzzweckes von Land-
schaftsschutzgebieten, die 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstel-
lung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Re-
generationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistori-
schen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung
für die Erholung ausgewiesen werden. In Landschaftsschutzgebieten sind
alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Dies
betrifft genauso die 2. Ausnahmeregelung. Ausnahmeregelungen dienen da-
zu, einzelne wiederkehrende Handlungen, für die die Beeinträchtigung des
Schutzzweckes der Landschaftsschutzgebiete ausgeschlossen werden kann,
zu ermöglichen. Hier wird aber vom Grundsatz her entschieden, dass sämtli-
che bauliche Anlagen nach Bauordnung NRW, die nach § 2 einen ganzen
Katalog von Flächenkategorien enthalten, die als großflächig zu bezeichnen
sind, um 20 % erweitert werden können, ohne den Charakter des Gebietes
Der Anregung wird nicht gefolgt. Bei den unter Verbot 5 für
Landschaftsschutzgebiete aufgelisteten Ausnahmen handelt
es sich um Vorhaben, die seit Inkrafttreten des Land-
schaftsplans regelmäßig der Verwaltung zur Genehmigung
vorgelegt werden, in deren Zusammenhang die Vorausset-
zungen zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 67
BNatSchG geprüft und in der Regel auch erteilt wird. Zwi-
schenzeitlich liegen rechtskräftige Urteile vor, die der bisher
praktizierten Verwaltungsvorgehensweise zur Erteilung ei-
ner Befreiung entgegenstehen (vgl. etwa VG Köln, Urteil v.
18.06.2013, 14 K 2114/11). So hat das Verwaltungsgericht
Köln festgestellt, dass die Gewährung einer Befreiung nur in
atypischen und daher vom Satzungsgeber erkennbar nicht
vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer durchzufüh-
renden Einzelfallprüfung in Betracht kommt.
Die im Verbot 5 aufgelisteten Ausnahmefälle sind „typisch“
und somit vorhersehbare Fälle, die im Zuge der Ausnahme
landschaftsrechtlich zu prüfen sind. Aufgrund der weitrei-
18
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
zu verändern. Zumal es keine Begrenzung dahin gibt, dass dies natürlich nur
einmalig geschehen kann und nicht in Salamitaktik immer wieder angewendet
werden kann. Die 20% Grenze ist willkürlich gewählt und dient lediglich dazu,
sich eine gründliche naturschutzfachliche Prüfung und insbesondere die Be-
teiligung des Beirates bei einer Befreiung zu ersparen. Dies erscheint recht-
lich in keiner Weise zulässig und die Naturschutzverbände empfehlen, sich
dazu mit der HNB in Verbindung zu setzen. Gleiches gilt für Ausnahmen hin-
sichtlich des möglichen Ausbaus von Straßen und Wegen.
Sportanlagen können eine erhebliche Flächengröße von jeweils ca. 7‘000m 2
annehmen. Bezogen auf diese Regelung wäre per Ausnahme eine pauschale
Erweiterung dieser Flächen um 20% möglich. Auf einen Fußballplatz ergibt
sich eine Erweiterungsmöglichkeit um 1'400m 2 und für die 37 Bestandsanla-
gen (2332/2018) ergibt sich dann zusammen eine Erweiterungsmöglichkeit
von 51‘800 m 2. Diese Regelung wird als pauschale Ausnahme abgelehnt,
weil weder der zeitliche noch der Flächenbezug klar abgegrenzt ist. Der Be-
griff Baukörper lässt bei Sportplätzen eine beliebige Interpretation zu. Die
Grenze von 20% ist zu hoch und das gleiche gilt auch für die 5% Grenze bei
der Erweiterung von Straßen.
Die Grenzen sind erheblich zu reduzieren, die weitere Zerschneidung und die
Inanspruchnahme der Landschaft ist zu vermeiden sowie Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts sind so gering wie möglich zu halten. Über die Anwen-
dung der Ausnahme ist ein öffentliches Register zu führen bzw. Mitteilungen
an die betreffenden Ausschüsse zu machen. Zu bevorzugen ist die beste-
hende, wesentlich zeitgemäßere Formulierung: „Maßnahmen zur Modernisie-
rung ... soweit keine weiteren Freiflächen in Anspruch genommen werden
sollen.“
chenden Konsequenz der Urteile wurde zwischenzeitlich ein
Arbeitskreis bei der höheren Naturschutzbehörde eingerich-
tet, um eine praktikable Umsetzung der Vorgabe in den
Landschaftsplänen zu ermöglichen.
Da Ausnahmen auf Antrag vorgelegt werden müssen, hat
die untere Naturschutzbehörde als zuständige Prüfbehörde
die Möglichkeit, die Vorhaben im Sinne des Landschafts-
plans zuzulassen oder abzulehnen. Die Prüfung des An-
trags erfolgt unter Berücksichtigung der kumulierenden Wir-
kungen, um der vom Einwender befürchteten Salamitaktik
entgegenzuwirken zu können. Die angesetzte 20%-
Regelung für Erweiterungen ist nicht willkürlich gewählt,
sondern entspricht den in der Vergangenheit beantragten
Größenordnungen von Erweiterungsbauten. Diese Größen-
ordnung wird seitens der Verwaltung als angemessen und
sowohl mit den Schutzzwecken als auch mit den Gebiets-
charakteristiken der Landschaftsschutzgebiete für vereinbar
gehalten.
Sportanlagen zählen zu den baulichen Anlagen gemäß
Landesbauordnung NRW. Zu den Bestandsbauten auf
Sportanlagen zählen Tribünen, Umkleiden, Materialräume
und sanitäre Anlagen. Die geringfüge Erweiterung von 20 %
stellt einen Erfahrungswert dar, die den Anforderungen an
modernisierte Sporteinrichtungen entspricht. Nach Verwal-
tungseinschätzung ist dies mit den Schutzzwecken der
Landschaftsschutzgebiete und somit den Zielen des Land-
schaftsplans vereinbar.
Ob über die Anwendung der Ausnahme zukünftig ein Regis-
ter geführt wird oder eine regelmäßige Mitteilung an die be-
troffenen politischen Gremien erfolgt, ist nicht Gegenstand
der 12. Landschaftsplanänderung.
19
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Des Weiteren ist bei der Formulierung von Ausnahmen das
Übermaßverbot zu beachten. Das angesprochene Verbot
Nr. 5 zu baulichen Anlagen, Straßen, Wegen und Plätzen
käme ohne die aufgelisteten Unberührtheiten und Ausnah-
men einem absoluten Bauverbot gleich. Ein solches repres-
sives Verbot verstößt gegen das Übermaßverbot, weil nicht
von vornherein feststeht, dass alle von diesem Verbot er-
fassten Baumaßnahmen den Charakter der Landschafts-
schutzgebiete erheblich verändern oder den besonderen
Schutzzwecken der Gebiete zuwiderlaufen. Das im Text-
entwurf gewählte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
berücksichtigt die Gerichtsentscheidung.
20.15 Wir halten in diesem Zusammenhang die Praxis der Stadt Köln für unverant-
wortlich 730t Quarzsand, 130t EPDM Granulat, 150t TPE Granulat auf den
Kölner Sportplätzen für eine Nachgranulierung auszubringen, ohne dass Vor-
kehrungen dazu getroffen werden, dass dieses Füllmaterial sich durch Be-
nutzung, Betrieb, Verwehung und weiterer Umwelteinflüsse ungehindert in
die Umgebung verteilt. Viele der 37 Kölner Kunstrasenplätze befinden sich
auf den Flächen des Landschaftsplans der Stadt Köln.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bauliche Aus-
führungen zur Errichtung von Kunstrasenplätzen sowie de-
ren Unterhaltung sind Gegenstand der jeweiligen Genehmi-
gung und nicht Inhalt der 12. Landschaftsplanänderung.
20.16 Die Unberührtheitsregelung bei Nutzungsänderu ngen (Seite 21) innerhalb
des Gebäudebestandes, wenn die Maßnahmen artenschutzrechtlich zulässig
sind, ist unzureichend eingegrenzt. Nutzungsänderungen können vielfältige
Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben und nicht nur Auswirkungen auf
das Artenschutzrecht. Licht, Lärm, Verkehr, Nutzungsintensivierung und zu-
sätzliche Verkehrssicherungspflichten haben z.B. einen weitreichenden Ein-
fluss auf die Schutz- und Entwicklungsziele der Flächen im Landschaftsplan
und auf die Gesundheit der Bevölkerung.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Nutzungsänderung
innerhalb des Gebäudebestandes ist nicht als Unberührtheit
sondern als Ausnahme auf Antrag formuliert. Demnach wird
im Einzelfall durch die UNB geprüft, ob durch die Nutzungs-
änderung Auswirkungen auf den Naturhaushalt – auch über
das Gebäude hinaus – zu erwarten sind. Ein entsprechen-
der Antrag kann nur positiv beschieden werden, wenn er mit
den Vorgaben des Landschaftsplans übereinstimmt.
20.17 Auch für die Landschaftsschutzgebiete sind Re gelungen zur Ausübung der
Imkerei erforderlich und lassen sich gebietsspezifisch nicht nur auf die ande-
ren Schutzgebietskategorien beschränken. Es wird eingewendet. Dass die
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Imkerei zählt zu der
sogenannten ordnungsgemäßen Landwirtschaft, die in
Landschaftsschutzgebieten als Unberührtheit zulässig ist.
20
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
LSGs die wesentlichen Korridore des Freiraumverbundsystems bilden und
die generelle Freigabe der Imkerei in den Landschaftsschutzgebieten poten-
tiell Verdrängungswirkung für wildlebenden Insekten nicht nur in den LSGs
sondern dann auch in den Gebieten strengerer Schutzkategorie hat. Gebiets-
spezifische Regelungen zur Ausübung der Imkerei sind auch für Land-
schaftsschutzgebiete erforderlich, generelle Regelungen sind nicht ausrei-
chend und werden abgelehnt.
Das Verbot würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwi-
derlaufen und die Imkerei im kompletten Geltungsbereich
des Landschaftsplans verbieten. Auch lässt sich keine na-
turschutzfachliche Begründung für dieses Totalverbot fin-
den. Von daher käme eine entsprechende Regelung einer
Überregulierung gleich, die auf Grund des Übermaßverbo-
tes unzulässig ist.
20.18 Mit der Einführung von „Traditionsveranstaltu ngen“ (Seite 51) werden Nut-
zungskonflikte verstetigt, die den Schutzzielen der Schutzgebiete entgegen-
stehen. Diese vorgeschlagene Formulierung im Änderungsentwurf geht da-
von aus, dass es keine Zielkonflikte zwischen der Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts und dessen Beeinträchtigung durch Veranstaltungen auch in der
Zukunft nicht bestände. Weiterhin ist völlig unklar um welche „Traditionsver-
anstaltungen“ es überhaupt geht; also welche Anzahl und welche Art seit
1991 genehmigt wurden. Die Einführung des Begriffs „Traditionsveranstal-
tungen“ wird als willkürlich und unsachgemäß abgelehnt. Es kann nicht sein,
dass vermutliche „Traditionsveranstaltungen“ ohne Beachtung der arten-
schutzrechtlichen Belange und der Entwicklungsziele im Landschaftsplan
nicht mehr genehmigungspflichtig sein werden. Veranstaltungen im Land-
schaftsplan müssen weiterhin und stets den Zielen des Landschaftsplans
genügen und müssen bei der jeweiligen Genehmigung dahingehend über-
prüft werden. Es muss eine Überprüfung mindestens alle 3 Jahre stattfinden,
da sich Art und Umfang von Veranstaltungen dynamisch entwickeln.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Begriff der Traditions-
veranstaltung wird nicht neu in den Landschaftsplan einge-
führt, sondern findet sich bereits in der Ursprungsfassung
des Landschaftsplans und wird in dieser auch definiert. Der
aktuelle Textentwurf konkretisiert vielmehr die Definition des
Begriffs dahingehend, dass nicht nur der Umfang der Ver-
anstaltung identisch sein muss sondern auch, dass es sich
bei der jeweils in Anspruch genommenen Fläche um diesel-
be Flächen handeln muss. Landschaftsrechtliche Belange
und Belange des Artenschutzes werden bei der erstmaligen
Genehmigung einer Veranstaltung abgeprüft. Sollten sich
Art und Umfang einer Traditionsveranstaltung dynamisch
entwickeln, sind die Kriterien einer Traditionsveranstaltung
nicht mehr erfüllt und eine Neubeantragung und –
genehmigung werden erforderlich.
20.19 Die Formulierung „Gleiches gilt für genehmigu ngspflichtige Veranstaltungen
im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung“ (KSO). Zwar sollen die Vor-
schriften des Landschaftsplans der Stadt Köln unbeschadet der KSO gelten,
in der KSO werden diese Regelungen jedoch nicht benannt und bleiben dem
Ordnungsdienst und dem Leser der KSO verborgen. Es ist davon auszuge-
hen, dass die Vorschriften des Landschaftsplans nur nach Aufforderung,
nachrangig oder gar keine Beachtung finden. So wird bis der Kölner Land-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kölner
Stadtordnung stellt in § 1 „Geltungsbereich“ klar, dass die
Vorschriften des Landschaftsplans der Stadt Köln vom
31.05.1991 in der jeweils geltenden Fassung unbeschadet
der Verordnung gelten. Damit besteht ein eindeutiger Bezug
zwischen Landschaftsplan und Kölner Stadtordnung.
Die KSO führt zu Veranstaltungen lediglich in § 32 aus,
21
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
schaftsplan in der KSO konkret nur in einem Absatz über die Benutzung von
öffentlichen Anlagen §24 Sport und Spiele Absatz (4) erwähnt: „Ebenso ist es
verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote
oder Modellfluggeräte zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche
Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschafts-
plans.“
dass diese einer Genehmigung durch die Stadt bedürfen.
Das beinhaltet alle Landschaftsplanbelange.
20.20 In den Paragraphen §13 Feuerschutz, §26 Grill en, §27 Führen von Hunden,
§28 Hundefreilaufflächen, §30 Nutzungseinschränkungen und Nutzungsver-
bote, §31 Umfeld der Stadien, §33 Ordnungswidrigkeiten der Stadtordnung
werden keine Verbote des Landschaftsplans erwähnt, obwohl die Regelun-
gen des Landschaftsplans unbeschadet der KSO gelten inklusive des Rheins.
Durch die Verankerung der aktuellen KSO werden die Gebote und Verbote
des Landschaftsplans mit der vorgesehenen 12. Änderung nur unzureichend
verankert und bekannt gemacht. Die wesentlichen Schutzkategorien des
Landschaftsplans und die aus dem BNatSchG und LNatSchG abgeleiteten
Regelungen, Gebote und Verbote werden in der KSO nicht oder nur unzu-
reichend behandelt. Die KSO ist ungeeignet die Vorschriften und Regelungen
des Landschaftsplans ordnungsbehördlich darzustellen und somit ist sie un-
geeignet als ordnungsrechtliche Umsetzungsrichtlinie zu dienen. Die Veran-
kerung der KSO im Landschaftsplan ist ungeeignet die Verbote und Gebote
des Landschaftsplans durchzusetzen Umsetzungsdefizite werden auch in der
Zukunft bestehen bleiben. Die Änderung des Landschaftsplans bedarf ggf.
der Änderung der KSO.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Kölner Stadtordnung
hat nicht die Aufgabe, naturschutzrechtliche Vorgaben und
die Festsetzungen des Landschaftsplans wiederzugeben.
Sie regelt vielmehr das „Miteinander der Menschen“ in ih-
rem in § 1 definierten Geltungsbereich. Mit dem Land-
schaftsplan besteht für den Bereich der öffentlichen Grün-
flächen eine Überschneidung. In diesem Überschneidungs-
bereich darf es nicht zu widersprüchlichen Aussagen zwi-
schen Kölner Stadtordnung und Landschaftsplan kommen.
Es handelt sich um zwei eigenständige Satzungen, die
gleichrangig mit ihren jeweiligen klar definiertem Aufgaben
und Zielen „nebeneinander“ wirken und nicht der Umset-
zung der jeweils anderen Satzung dienen. Eine Änderung
der Kölner Stadtordnung ist nicht Gegenstand der 12. Land-
schaftsplanänderung.
20.21 Land- und Forstwirtschaft
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gelten ent-
sprechend auch im Landschaftsplan der Stadt Köln. Zu beachten sind auch
die Grundsätze der §§1-3 LG. Die konkrete Bezugnahme auf das BNatSchG
bzw. auf die Besonderheiten des LNatSchG NRW können nicht entfallen oder
sollten nicht nur umschrieben werden (siehe §3 LNatSchG). Ein klares Be-
kenntnis zum §3 LNatSchG darf nicht Entfallen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in §4
LNatSchG NRW aufgelisteten Aspekte der ordnungsgemä-
ßen Landwirtschaft sind - soweit eine Übernah-
me/Klarstellung im Landschaftsplan erforderlich ist – durch
entsprechende Verbotsregelungen bereits berücksichtigt.
22
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
20.22 Generell sollte auf eine allgemein ökologisch ere Landwirtschaft (ohne Dün-
ger, Pestizide usw.) hingearbeitet werden. Durch eine konventionelle Land-
wirtschaft können sich in Feldraine Pestizidanreicherungen bilden und die
Konzentration an Pestiziden in den Pflanzen der Feldraine kann dann höher
sein, als die Konzentrationen in denen auf den Äckern selbst. Eine geeignete
Praxis (Beseitigung der Mahd) ist festzulegen, damit es auf konventionell be-
wirtschafteten Flächen nicht zu erhöhten Konzentrationen auf den Feldrainen
kommen kann.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Ausbringung von Pes-
tiziden ist über die Fachgesetze zur Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln geregelt und kann durch eine Satzung, wie
den Landschaftsplan nicht eingeschränkt oder verboten
werden.
Durch die Regelung des Gebots Nr. 19 LSG wird klarge-
stellt, dass die Anlage und Unterhaltung der Feldraine aus
naturschutzfachlicher Sicht wichtig ist und für die städti-
schen Flächen im Rahmen von vertraglichen Regelungen
umgesetzt werden soll.
20.23 Insbesondere der Umbruch von Dauergrünland (S eite 32 -19) ist aus Sicht
der Naturschutzverbände grundsätzlich abzulehnen. Der großflächige Um-
bruch von Grasflächen, Grünland oder Brachen über 100m 2 für eine gärtneri-
sche Umgestaltung in den Schutzgebieten ist nicht als typische Pflegemaß-
nahme anzusehen. Projekte zur Umgestaltung von Flächen in den Schutzge-
bieten aller Kategorien müssen in erster Linie dem Bodenschutz, dem Schutz
der Biotoptypen, den Entwicklungszielen und den definierten Maßnahmen
entsprechen. Ein entsprechendes Verbot des Umbruchs von Dauergrünland
ist in den allgemeinen Regelungen aufzunehmen. Gestalterische Projekte
oder sonstige andere Nutzung dürfen den Schutzzielen nicht entgegenstehen
dürfen den Erhaltungszustand und den Bestand nicht beeinträchtigen.
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Die Formulierung
des Verbotes zum Umbruch von Dauergrünland stellt klar,
dass die aufgelisteten Biotoptypen und die nicht bewirt-
schafteten Flächen weder in Acker noch in eine andere
Nutzung überführt werden dürfen. Dies beinhaltet demnach
auch die vom Einwender aufgeführte gärtnerische Umge-
staltung sowie gestalterische Projekte.
20.24 Nicht betroffene Nutzungen und Straßenbegleitgrün
In der textlichen Beschreibung der nicht betroffenen Nutzungen werden (Sei-
te 53 - Punkt 15) „Schutz, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die
von der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und
Grünflächen, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, in Übereinstimmung mit
den Regelungen des Landschaftsplans und sonstiger öffentlich-rechtlicher
Vorschriften, insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder
genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Unberührtheit stellt
unmissverständlich klar, dass nur die beiden genannten
Fachämter die Legitimation zur Durchführung von Schutz-,
Pflege-, Sicherungs- und sonstigen Maßnahmen haben. Die
Entscheidungen werden jeweils eigenständig und im Rah-
men ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrgenommen.
Die rechtlichen Grundlagen des Landschaftsplans sind das
23
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Diese Formulierung ist unklar und führt zu unklaren Kompetenzen bei der
Umsetzung der Regelungen und Maßnahmen des Landschaftsplans. Unklar
ist, ob „die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen, Umwelt und Verbraucherschutzamt“ gemeinschaftlich ent-
scheiden oder jeweils autonom entscheiden.
Die Ergänzung „sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere
BNatSchG und LNatSchG NRW“ stellt eine Dopplung dar, die nicht zum Ver-
ständnis beiträgt. Der Landschaftsplan muss den nachher genannten Vor-
schriften und Gesetzen ohnehin genügen und die genannten Vorschriften und
Gesetze werden nicht vollständig genannt.
In der Regelung muss klar Formuliert sein, dass das Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt die fachliche Führung bei der Umsetzung der Regelungen des
Landschaftsplans im Auftrag der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln über-
nimmt. Wünschenswert ist eine fachliche Führung des Amts für Landschafts-
pflege und Grünflächen, weiterer ausführender Ämter und Stadtbetriebe, da-
mit die Umsetzungen der Regelungen des Landschaftsplans im Sinne dieser
naturschutzfachlich erfolgen.
Bundesnaturschutzgesetz und das Landesnaturschutzge-
setz NRW welche grundsätzlich und unabhängig davon zu
beachten sind. In diesen Gesetzen werden weitere Themen
abgehandelt, wie beispielsweise der allgemeine und der
besondere Artenschutz. Die klarstellende Ergänzung dieser
rechtlichen Bezugnahme wird seitens der Verwaltung als für
das Verständnis hilfreich erachtet. Die Auflistung sämtlicher
betroffener Fachgesetze würde zu einer Unübersichtlichkeit
und Verwirrung führen und ist somit nicht zielführend und
nicht gewollt, was durch die Formulierung „insbesondere“
klargestellt wird.
Anregungen zur Änderung der verwaltungsinternen Zustän-
digkeiten innerhalb der Kölner Stadtverwaltung sind nicht
Gegenstand eines Landschaftsplanänderungsverfahrens.
20.25 Der Begründung zur Änderung zu LSG Nr. 16 (Ma hd von Straßenbegleitgrün
und Rasenflächen in Grünanlagen)
»In der Gebotsregelung wird das Straßenbegleitgrün gestrichen, da die För-
derung naturnaher Lebensräume in diesen Bereichen mit einer erhöhten Mor-
talitätsrate der Tiere einhergeht, was kontraproduktiv ist »
kann so nicht gefolgt werden. Straßenbegleitgrün kann - vor allem bei einer
strategischen Betrachtung- durchaus eine Rolle bei der Vernetzung von Le-
bensräumen spielen und kann für den Insektenschutz interessant sein. Daher
sehen wir auch denen Wegfall von Verbot 18 für G e s c h ü t z t e L a n d s c
h a f t s b e s t a n d t e i l e sowie N a t u r s c h u t z g e b i e t e kritisch:
»die Bodendecke (Vegetation) auf den Banketten der Wirtschaftswege, auf
Böschungen, Straßenbegleitgrün, Feldrainen und sonstigen Wegrändern mit
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verbot Nr.
18 (nicht Verbot Nr. 16) bei Landschaftsschutzgebieten,
geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturschutzge-
bieten wird nicht ersatzlos gestrichen. Vielmehr wird durch
eine textliche Ergänzung in der Erläuterung des Verbotes 1
der Schutzkategorien klargestellt, dass der Schutz der Ve-
getation auf Böschungen, Banketten, Feldrainen, etc. unter
den Vegetationsschutzes des Verbotes 1 subsummiert ist.
24
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
mechanischen, chemischen oder sonstigen Mitteln niedrig zu halten oder zu
vernichten sowie durch Auftrag von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln
dortselbst die natürliche Entwicklung zu beeinflussen oder zu verhindern.«
Wir möchten in diesem Zusammenhang auf das Projekt »Eh-da-Flächen«
hinweisen (http/www.eh-da-flaechen.de/; s. auch Hinweise der Landwirt-
schaftskammer NRW auf das Negativbeispiel gräserdominierte, häufig ge-
mähte Straßenböschung sowie das Positivbeispiel von extensiv gepflegtem,
artenreichem Straßenbegleitgrün:
https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/naturschutz/biodiversita
et/ehda/)
20.26 Naturdenkmäler
Auf dem Gebiet der Stadt Köln sind in den letzten Jahren lediglich Natur-
denkmäler entfallen jedoch keine hinzugekommen. Mangels eines klar defi-
nierten Verfahrens, dass Naturdenkmäler nach beschriebenen Regeln erfasst
und für die rechtsverbindliche Festsetzung sorgt, wird dieses Defizit auch
durch diese Änderung des Landschaftsplans nicht behoben. Ohne eine ein-
deutige Behördliche Zuständigkeit in den textlichen Abschnitten im Land-
schaftsplan wird sich dieses Missverhältnis nicht ändern. Die Stadt Köln wird
auch in Zukunft der Schutzfestsetzung für Einzelbäume und kleinere Baum-
gruppen von besonders prägender Wirkung nicht nachkommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der gesetzliche Rahmen
zur Ausweisung von Naturdenkmalen im Geltungsbereich
des Landschaftsplans ist im LNatSchG NRW klar definiert.
Auch die vom Gesetzgeber formulierte Vorgabe, dass der
Träger der Landschafsplanung für Landschaftsplanände-
rungen – die zur Neuausweisung von Naturdenkmalen er-
forderlich ist - verantwortlich zeichnet, ist eindeutig. Die
rechtlichen Grundlagen, Inhalte des Landschaftsplans, etc.
sind im Übrigen im Einleitungskapitel „Allgemeine Bestim-
mungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan“ aufge-
führt.
20.27 GLB
Die Naturschutzfachlichen Erfordernisse für das mechanische Entfernen von
Problempflanzen ist durch die Fachstelle in der Unteren Naturschutzbehörde
(Amt 57) festzulegen.
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Die Unberührtheit
zur mechanischen Entfernung von Problempflanzen ist mit
einer Anzeigepflicht an die untere Naturschutzbehörde ver-
sehen.
20.28 Die Kölner Stadtordnung (KSO)
25
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Die Stadtordnung (KSO vom 10. Januar 2018) wird in den Änderungen zum
Landschaftsplan mehrfach angesprochen: Einer Aufweichung der Land-
schaftsplanbestimmungen zugunsten der Stadtordnung und deren weiterge-
henden Erlaubnissen wird als fehlerbehaftet betrachtet. Die tatsächlichen
Überschneidungen sind nicht allgemein verständlich, da sich der räumliche
Geltungsbereich der Stadtordnung vom Geltungsbereich des Landschafts-
planes unterscheidet. Der Landschaftsplan, der als Satzung ergeht und in
NRW rechtlich bindend für die öffentlichen Stellen ist, gilt für den Außenbe-
reich, d.h. für den Freiraum außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. Der Gel-
tungsbereich ist in den Allgemeinen Bestimmungen und Erläuterungen zum
Landschaftsplan in Nr. 1.2 erläutert. Die Stadtordnung, die als ordnungsbe-
hördliche Verordnung Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist, bezieht sich
u.a. auf öffentliche Anlagen und Einrichtungen (u.a. Grünflächen nach Grün-
flächenkataster), Sonderbereiche nach § 31 und Boden und Gewässer. So
gilt der Landschaftsplan z.B. nicht vollständig im Bereich des in der Stadtord-
nung als Sonderbereich festgelegten Südstadions. Die Landschaftsplanvor-
schriften gelten nach § 1 Abs. 4 der Stadtordnung unbeschadet dieser Ver-
ordnung. Insofern ist die Stadtordnung in ihrer Bedeutung gegenüber dem
Landschaftsplan zweitrangig, da diese nicht gegen den Landschaftsplan ver-
stoßen darf und die Bestimmungen des Landschaftsplanes auch für die
Stadtordnung bindend sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Bei Landschaftsplan und
Kölner Stadtordnung handelt es sich um zwei kommunale
Satzungen die gleichrangig nebeneinander stehen, unter-
schiedliche Regelungsbereiche haben und sich im Bereich
öffentlicher Grünflächen ergänzen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen der lfd. Nummer
20.19 und 20.20 verwiesen.
20.29 Immissionen
In allen Schutzkategorien LSG, GLB und NSG ist beleuchtete Werbung zu
verbieten (Seite 24 LSG). Auch indirekte Auswirkungen von beleuchteter
Werbung ist zu berücksichtigen. Beleuchtete Werbeanlagen und UV Beleuch-
tungsanlagen an und auf Sportaußenanlagen wirken stets in die freie Land-
schaft. Die Unberührtheit ist auf unbeleuchtete Werbeanlagen zu beschrän-
ken.
Der Anregung wird gefolgt. Die Unberührtheit wird auf unbe-
leuchtete Werbeanlagen beschränkt.
20.30 Mit der Unberührtheit (Seite 29) das Grillen mit geeigneten Grillgerät in öffent- Der Anregung is t bereits gefolgt worden. Die Kölner Stadt-
26
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
lichen Grünflächen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung (KSO) ohne
den Rhein nach den vorgegebenen Maßgaben erlaubt ist, werden gebiets-
spezifische Regelungen des Landschaftsplan in die KSO verlegt und somit
der Landschaftsplan als nachrangig betrachtet. Anforderungen an die Grill-
plätze und an das Grillgerät werden weder in der KSO noch im Landschafts-
plan gegeben. Auflagen beim Grillen müssen neben dem Abstand zum Wald,
Bäumen und Bebauung auch die Aspekte des Bodenschutzes beinhalten.
Eine jahreszeitliche und tageszeitliche Begrenzung ist in der KSO und im
Landschaftsplan erforderlich.
ordnung berücksichtigt die Aspekte des Bodenschutzes
bereits in ihrer Formulierung. So ist ausreichender Abstand
zum Boden einzuhalten und jegliche Beschädigungen wie
Verbrennen und Versengen des Untergrundes sind zu ver-
hindern. Der Landschaftsplan nimmt in der Erläuterung sei-
nes „Grillverbots“ (Nr. 17 LSG) ebenfalls Bezug auf den
Boden.
Der Anregung einer jahreszeitlichen und tageszeitlichen
Eingrenzung des Grillens wird nicht entsprochen. Grillen ist
als Aktivität im Freien stark wetterabhängig und kann von
daher nur zu bestimmten Jahreszeiten erfolgen. Eine jah-
reszeitliche Begrenzung auf „natürlichem Wege“ ist bereits
gegeben. Eine tageszeitliche Regelung kann landschafts-
rechtlich und artenschutzrechtlich nicht begründet werden,
sie würde willkürlich erfolgen und ist von daher abzulehnen.
20.31 Nach der Sprengverordnung sind private Feuerw erke nur zu Silvester (31.
Dezember und 1. Januar) erlaubt. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegen-
stände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Al-
tersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist
grundsätzlich verboten. Für Gebiete in der Nähe von Eisenbahnanlagen,
Flughäfen oder Bundeswasserstraßen gelten nach der Sprengverordnung
besondere Regelungen. Die örtlichen Ordnungsbehörden können Ausnah-
men vom privaten Silvesterfeuerwerk zulassen und das Abbrennen von pri-
vatem Feuerwerk zulassen.
Daraus ergeben sich Fragen zum Ermessensspielraum der Stadt Köln, wenn
Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen von privatem Feuerwerk außer-
halb des Zeitraums um Silvester herum erteilt werden. Der Ermessensspiel-
raum der Stadt Köln ist nicht abgesteckt.
Die vorgeschlagenen Formulierungen für die NSG sind sehr weit gefasst und
lassen eine Genehmigungspraxis nur erahnen. Die artenschutzrechtlichen
Der Anregung wird gefolgt. Die Unberührtheitsregelungen
sowie die Ausnahmen des Verbotes 17 für Landschafts-
schutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile zum
Abbrennen von Feuerwerken werden entsprechend der Be-
grifflichkeiten des Gesetzes über explosionsgefährliche
Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) überarbeitet und prä-
zisiert. Eine Ausweisung zusätzlicher Zonen ist nicht erfor-
derlich, da die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestim-
mungen nach § 39 BNatSchG unmittelbar gelten.
Der Hinweis zur Genehmigungspraxis der Stadt Köln wird
zur Kenntnis genommen. Gegenstand einer Genehmigung
zur Freigabe von Feuerwerkskörpern ist die Prüfung und
Berücksichtigung sämtlicher berührter Rechtsnormen, wie
die des Immissionsschutzes, Artenschutzes, Landschafts-
plans.
27
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Belange sind ein Aspekt unter vielen, die Berücksichtigt werden müssen.
Heute ist die Genehmigungspraxis der Stadt Köln nicht transparent und die
Belange des Landschafts- und Gewässerschutz sowie des Immissionsschut-
zes bleiben unberücksichtigt. Zusätzlich Zonen mit besonderen Anforderun-
gen an dem Artenschutz sind im Landschaftsplan festzulegen und müssen in
die Genehmigungspraxis einfließen (NSG. LSG, Waldgebiete, Friedhöfe,
Wasserflächen). Einer generellen Freigabe von Bodenfeuerwerk zum Beispiel
in dem Zeitraum vom 01.10. bis zum 28.02. für Landschaftsschutzgebiete ist
unverhältnismäßig und muss konform mit der Landessprengverordnung prä-
zisiert werden.
20.32 Anpassungen an biologische Trends der vergangenen Jahre
Als biologischer Trend der letzten Jahre fällt der dramatische Einbruch der
Feldvögel-Bestände erheblich ins Gewicht.
Daher muss der allgemeine Teil des LPs noch auf dieses junge Phänomen
eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich insbes. nicht, wa-
rum in LSG Hunde nur nicht unangeleint in » Gebüschen, Feldgehölzen, Wald
und im Uferbereich stehender oder fließender Gewässer « laufen dürfen, je-
doch aber in der Feldflur mit ihren zahlreichen Brut- und Setzrevieren, wo sie
Offenlandarten aufstören oder gar töten, z.B. brütende Feldlerchen, Wach-
teln, Rebhühner, aber auch die aussterbenden Feldhasen. Der Verzicht auf
Leinenzwang in der Feldflur dürfte auch die berechtigten Interessen von
Landwirten beeinträchtigen.
Hier trägt die Stadt Köln mit ihren noch vorhandenen, oft größeren Offen-
landbereichen eine besondere Verantwortung für die Biodiversität und für
bestimmte Arten, die im allgemeinen Teil des LPs zum Tragen kommen
muss, zumal vor Jahren pflichtwidrig auf die Meldung für Offenlandarten ein-
schlägiger FFH-Gebiete verzichtet wurde.
Verbot 16:
Wir empfehlen, Verbote zu erweitern auf:
Der Anregung kann in dieser Landschaftsplanänderung
nicht gefolgt werden. Eine Ergänzung des Verbots zum un-
angeleinten Laufenlassen von Hunden (Verbot 16, LSG) um
den Bereich der freien Flur käme einem Totalverbot gleich.
Entsprechende Regelungen verstoßen gegen das Über-
maßverbot. Gleichwohl erfordert der Schutz der Offenland-
arten eine Beschränkung frei laufender Hunde. Für die
Schutzgebiete, die über die für Offenlandarten erforderli-
chen Strukturen verfügen und in denen entsprechende Ar-
tennachweise getätigt wurden, eröffnet das Artenschutz-
recht die Möglichkeit der Formulierung eines gebietsspezifi-
schen Verbotes zur Anleinpflicht von Hunden auch in der
Feldflur. Die Thematik ist von daher im Rahmen der anste-
henden gebietsspezifischen Landschaftsplanänderungsver-
fahren zu prüfen.
28
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
„Hunde unangeleint laufen zu lassen in Gebüschen, Feldgehölzen, Wald,
freier Flur und im Uferbereich stehender oder fließender Gewässer.“
Begründung:
Durch frei laufende Hunde werden Bruten und Aufzuchten von Offenlandar-
ten erheblich gestört, Tiere werden möglicherweise gejagt oder getötet. Dies
stellt Verstöße gegen das BNatSchG dar. Insoweit ist auch der LP hier gefor-
dert, sachdienliche und hinreichende Verbotstatbestände im Sinn des gelten-
den Naturschutzrechtes festzusetzen.
20.33 Jagd und Anlage von Futterstellen
Die Jagd in NSGen ist grundsätzlich zu verbieten.
Sie steht in direktem und offenem Zielkonflikt mit dem Schutz der Biodiversi-
tät, auch, aber nicht nur, weil sie verbotene Störungen bewirkt. Beispielhaft
sei der der Schutz ruhebedürftiger Wintergäste angeführt.
In diesem Zusammenhang ist auch kritisch zu bewerten, dass zwar
Schwarzwildkirrungen erlaubt sein sollen, nicht aber naturschutzbezogene
Erhaltungsfutterstellen für Rebhühner. Untersuchungen der vergangenen fünf
Jahre haben gezeigt, dass Futterstellen für Rebhühner zur Bestandserhal-
tung dieser bedrohten heimischen Art beitragen können.
Eine Privilegierung jagdlicher Interessen beim Schwarzwildbeschuss vor der
öffentlich- rechtlichen Verantwortung zum Erhalt der Biodiversität und heimi-
scher Leittierarten erschließt sich naturschutzfachlich nicht.
Zudem wäre hier eine Öffnung zu bestandsschützenden Maßnahmen auf die
Naturschutzverbände wünschenswert, da sich aus jagdlichen Interessen mit-
unter Zielkonflikte mit den Interessen des Artenschutzes ergeben können.
Verbot 24:
Wir empfehlen, für das bestehende Verbot eine Unberührtheitsregelung zu
ergänzen zum Schutz der Rebhühner:
Der Anregung zur Jagd wird in diesem Verfahren nicht ge-
folgt. Ein grundsätzliches Verbot der Jagd für alle Natur-
schutzgebiete ist rechtlich nicht zulässig. Der Runderlass
der Landesregierung von NRW „Ausübung der Jagd in Na-
turschutzgebieten“ führt detailliert aus, unter welchen Rah-
menbedingungen einschränkende Regelungen zur Aus-
übung des Jagdrechts in Naturschutzgebieten möglich sind.
Entsprechende Einschränkungen können nur gebietsspezi-
fisch bestimmt werden. Von daher wird die Jagdthematik
Gegenstand der gebietsspezifischen Landschaftsplanände-
rung zu den Naturschutzgebieten werden.
Der Anregung zur Einrichtung von Futterstellen, beispiels-
weise für Rebhühner, wird nicht gefolgt. Fütterungen sind
gemäß jagdrechtlicher Vorgabe in NRW nur zu Notzeiten
erlaubt, Kirrungen von Schwarzwild sind als Ausnahme zu-
zulassen. Erhaltungsfütterungen durch Dritte wiederspre-
chen dem geltenden Jagdrecht, da diese ausschließlich
dem Jagdausübungsberechtigten vorbehalten ist.
29
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
»Naturschutzbezogene Erhaltungsfutterstellen für Rebhühner einzurichten
und oder bestehende weiterhin zu betreiben.«
Begründung:
Für den Schutz der Rebhühner sind Erhaltungsfutterstellen in der Krise eine
Möglichkeit, ihr Aussterben zu vermeiden, bevor nachhaltige Schutzmaß-
nahmen umgesetzt werden und durchgreifen.
20.34 Anpassung an technische Trends
In den letzten Jahren sind überdies Ein- und Auftragungen von recycelten
und anderen Fremdstoffen auf bzw. in den Boden immer häufiger geworden,
während andererseits der Bodenschutz an Bedeutung gewonnen hat. Die
größtenteils un- bzw. unterregulierte Nutzung solcher Stoffe birgt erhebliche
Risiken für den Natur- und Wasserhaushalt, und die menschliche Gesund-
heit. Es ergeben sich teils aber auch Chancen hinsichtlich der Sparsamkeit
beim Rohstoffverbrauch, etwa beim Thema Sand. Daher sollte der allgemei-
ne Teil des LPs mit einem Ver- und Gebotsregime auf diesen neuen Trend
antworten, um den Genehmigungs- und Prüfungsaufwand im allseitigen Inte-
resse zu vermindern.
Verbot 8:
Wir empfehlen, das Verbot zu ergänzen, bzw. zu konkretisieren hinsichtlich
möglicher Boden- und Luftschadstoffe:
»Feste oder flüssige Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Na-
turhaushalt, Boden oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig zu
beeinträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder sich dieser zu entledigen. Dies
gilt ebenso für Stoffe, wenn durch ihre Lagerung, Verwendung oder Einbrin-
gung Luftschadstoffe entstehen.«
Begründung: Durch die Ergänzung des „Bodens“ wird klargestellt, dass des-
sen Schutz ebenso wie der des begrifflich weniger spezifischen Naturhaus-
halts Ziel des Verbots ist.
Der Anregung wird gefolgt. Die Erläuterung des Verbots
wird um die Aussage ergänzt, dass für das Wort Natur-
haushalt die Definition laut Bundesnaturschutzgesetz unter-
stellt wird, in der unter anderem auf das Schutzgut Boden
verwiesen wird. Um klarzustellen, dass das Verbot neben
festen und flüssigen Stoffen sowie Gegenständen auch den
gasförmigen Aggregatzustand umfasst, wird der Satzbe-
standteil „Stoffe sowie Gegenstände“ des Verbots zukünftig
ohne Adjektiv formuliert.
30
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
20.35 Überarbeitung der gebietsbezogenen Vorschriften
In Ergänzung der eingangs gemachten Vorschläge ist noch gesondert auf
Artenschutzbelange hinzuweisen. Seit 1991 sind zusätzliche Anforderungen
und Schutzgebietskategorien gesetzlich präzisiert worden. Der Erhaltungszu-
stand von Schutzgebieten kann nur bewahrt werden, den auch die ökologi-
schen Funktionen der umgebenen Gebiete und die Korridore funktional erhal-
ten und gestärkt werden. Nur durch eine konsequente Umsetzung der Rege-
lungen auf allen Flächen des Landschaftsplans mit den verschiedenen
Schutzkategorien können das materielle Schutzregime erhalten werden.
In Anbetracht der Vorstellung des neuen FFH-Berichtes für NRW (September
2019) und den zum Großteil alarmierenden Erhaltungszuständen der FFH-
Gebiete, der wiederholten Rügen der EU zur Umsetzung des Schutzes der
FFH-Richtlinie, gerade erneut festgestellt durch das Mahnschreiben der EU-
Kommission vom 24.1.2019, wird es in der zukünftigen Bearbeitung des
Landschaftsplanes Köln für dringend erforderlich gehalten, die auf die FFH-
Gebiete im Raum Köln bezogenen Schutzgebietsvorschriften zu überabreiten
und den Erfordernissen für die Umsetzung der Schutzziele/-zwecke Rech-
nung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch der neue EU-Leitfaden
zur FFH-RL vom Januar 2019 zu Artikel 6 Absatz 1 und 3 der FFH-RL zu
nutzen.
Die Naturschutzverbände registrieren einen erheblichen Artenrückgang in
allen Gebietskategorien und fordern verstärke Anstrengungen diesem ambiti-
oniert entgegenzuwirken. Die vorgelegte 12. Änderung des Landschaftsplans
mit Aktualisierung und Fortschreibung der allgemeinen Regelungen für die
Schutzgebietskategorien und mit dem allgemeinen Baumschutz wird dem
nicht gerecht.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Seitens der
Verwaltung wird auch das Erfordernis gesehen, insbeson-
dere in den Kölner FFH-Gebieten die Festsetzungen des
Landschaftsplans zu überarbeiten und fortzuschreiben. Dies
soll in einem nächsten Änderungsverfahren umgesetzt wer-
den und kann nur gebietsspezifisch erfolgen und ist nicht im
Rahmen der 12. Landschaftsplanänderung möglich.
21 Der Verband deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. (kurz: Deutscher
Wanderverband/DWV) ist der Dachverband von rund 70 landesweiten und
regionalen Gebirgs- und Wandervereinen mit rund 600.000 Mitgliedern. Er
vertritt seit 1883 gegenüber Politik und Behörden die Interessen seiner Mit-
Der Hinweis zur Vereinsstruktur und Zielsetzung des Ver-
eins wird zur Kenntnis genommen.
31
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
glieder und ist der Fachverband für das Wandern und die Wegearbeit in
Deutschland.
Wir schreiben Ihnen einerseits, da wir als einer der ältesten anerkannten Na-
turschutzverbände (BNatSchG) uns zu einer Stellungnahme verpflichtet füh-
len. Zum anderen tun wir dies, weil wir uns als Bundesverband mit unseren
Mitgliedern dafür einsetzen, dass die Erholungsvorsorge im Einklang mit den
vorhandenen Naturräumen auch im urbanen Raum den dort lebenden Men-
schen gewährt wird. Hierbei ist uns, neben den Belangen der Wanderer, auch
an einem naturverträglichen Geocaching gelegen. Im Gebiet, auf das sich der
Landschaftsplan bezieht, ist der Kölner Eifelverein e.V. als unser Mitglied
ansässig und vielseitig aktiv. Eine Stellungnahme des Kölner Eifelvereins
wird es zusätzlich zu diesem Schreiben geben. Darin stellen sie das Wandern
im Verein und die Bedeutung der Wanderwege in den Fokus. Wir bitten Sie,
auch diese Stellungnahme und die Bedürfnisse der Wanderer und der ehren-
amtlichen Strukturen für das Wandern (als naturverträgliche Erholungsform)
für den weiteren Prozess zum Landschaftsplan zu berücksichtigen.
21.1 Nun zum Anliegen „Geocaching“ in der Fortschre ibung des Landschaftspla-
nes Köln: Der Deutsche Wanderverband (DWV) setzt sich seit gut 10 Jahren
für ein naturverträgliches Geocaching ein und hat 2010, u.a. in Abstimmung
mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), Verhaltenstipps dafür erarbeitet.
2015 haben wir auf dieser Basis einen Comic Flyer kreiert, der inzwischen
annähernd 3 Mio. Mal im Internet online oder per Download gelesen wurde
und als gedruckte Streuinformation 20.000 Mal verteilt wurde (liegt bei). Die
Inhalte werden von der Geocachingszene akzeptiert und von Naturschützern
begrüßt. Laut einer Umfrage unter Vereinsmitgliedern im DWV sind rund 11
% unserer aktiven Mitglieder selbst Geocacher.
Der DWV setzt sich für ein freies Betretungsrecht ein, sieht sich aber auch
dort als Mittler, wo ein Zugang der Natur sachlich begründet eingeschränkt
werden soll. Zugangsverbote entfalten ihre volle Wirksamkeit nur dann, wenn
sie für die Betroffenen nachvollziehbar sind und im Idealfall in Zusammenar-
beit mit diesen erarbeitet wurden. Im Falle des Verbotes des Geocachings in
Die allgemeinen Hinweise zum Thema Geocaching werden
zur Kenntnis genommen.
32
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
vielen Bereichen des überarbeiteten Landschaftsplans sind diese aus unserer
Sicht nicht ausreichend begründet. Auch die von Geocachenden in Gesprä-
chen eingebrachten Argumente dagegen scheinen nicht genügend berück-
sichtigt worden zu sein.
Die bereits existierenden Maßnahmen aus der Geocachinggemeinschaft
(Richtlinien zum Verstecken von Geocaches / Überprüfung der Einhaltung
dieser Richtlinien, Gesetze und Schutzgebietsverordnungen vor der Veröf-
fentlichung eines Caches / Meldemöglichkeiten für Geocachende und Exter-
ne bei Verstößen dagegen) bieten genügend Möglichkeiten, Geocaching
auch in Schutzgebieten naturverträglich auszuüben. Dies zeigt sich zum Bei-
spiel auch am Umgang der Nationalparke mit dieser Thematik: In allen Natio-
nalparken ist Geocaching (z.T. mit Auflagen) erlaubt.
Wir senden Ihnen diese ausschließlich auf das Geocaching bezogene Stel-
lungnahme auch, da wir uns im Rahmen des vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und dem Umweltbun-
desamt (UBA) geförderten Projektes „Natursport.Umwelt.Bewusst“ ganz ak-
tuell mit dem Geocaching beschäftigen und dort sehr positive Erfahrungen
machen.
Insbesondere in Köln, mit einer sehr aktiven Geocachingszene (u.a. der Ver-
ein Geocaching Rheinland e.V.), sollte es doch genügend Möglichkeiten ge-
ben, mögliche Konflikte auch ohne ein pauschales Verbot unter Berücksichti-
gung der bestehenden Gesetzeslage zu lösen.
21.2 Nach Absprache mit dem Kölner Eifelverein würd en sich aus unserer Sicht
Teile, oder alle der folgende Lösungsmöglichkeiten anbieten, um den Belan-
gen des Umweltschutzes gerecht zu werden, und nicht gleichzeitig eine Nut-
zergruppe pauschal von der Ausübung ihres Hobbies/ihrer Natursportart aus-
zuschließen. Der DWV spricht sich dafür aus, Geocaching als naturverträgli-
che Aktivität im novellierten Landschaftsplan unter Berücksichtigung von Auf-
lagen zuzulassen:
- Geocaches in Naturschutzgebieten nur direkt auf o der entlang offiziel-
Der Anregung für Naturschutzgebiete wird gefolgt. In Natur-
schutzgebieten ist durch das Verbot 11, welches ein Betre-
ten sämtlicher Flächen – mit Ausnahme der besonders ge-
kennzeichneten Wege – als Verbot formuliert, klargestellt,
dass auch Geocacher wie jeder andere Nutzer Wege nicht
verlassen dürfen. Durch die Verbote 1 und 2 der Natur-
schutzgebiete, die den Schutz von Pflanzen und Tieren zum
Ziel haben, ist der gesetzlich vorgeschrieben Artenschutz
33
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
ler Wege zu gestatten. Hierdurch würde sich durch die Geocachenden keine
Verschlechterung des Naturzustandes ergeben, da deren Nutzung sich nicht
von der aller anderen Nutzenden unterscheiden würde.
Darüber hinaus befürworten wir für alle Schutzkategorien die Auflage, Geo-
caches nur an bereits existierenden Installationen/Infrastrukturen (z.B. Bänke,
Schilder, Infotafeln, etc.) anzubringen. Da diese Möblierung bereits geneh-
migt und vorhanden ist kann sich dadurch keine Verschlechterung einstellen.
- Die Auflage, in der Beschreibung der Geocaches im Internet (den so-
genannten Listings) darauf hinzuweisen, dass dieser Geocache sich in einem
Schutzgebiet befindet und deshalb besondere Rücksicht erforderlich ist. Hier-
zu wäre es (gerade für die Akzeptanz durch die Geocachenden) hilfreich und
wünschenswert, sich mit Vertretern der Geocachenden zusammen zu tun
und eine gemeinsame Formulierung zu erarbeiten. (Ein Vorbild hierzu könnte
die Beschreibung in den Listings und Geocaches des Geocaching Pilotpro-
jektes im Staatswald Lampertheim sein.)
- Die Auflage, Geocaches nur nach vorheriger Anzeig e bei der entspre-
chenden Behörde auszulegen. Hierdurch hätte die Behörde einen Überblick
über die tatsächlich existierenden Geocaches und kann Auswirkungen so
realistisch einschätzen.
- Die Möglichkeit, gezielt Geocaches mit einem Umwe ltbildungsauftrag
zu fördern. So ließe sich der Zusatznutzen schaffen, dass dadurch Geo-
cachende für Umwelt- und Naturschutzthematiken (stärker) sensibilisiert wer-
den. Außerdem stellt dies eine Chance dar, dem Umweltbildungsauftrag (oh-
ne eigenen Aufwand) nachzukommen und Zielgruppen anzusprechen, die
vielleicht durch andere Maßnahmen nicht erreicht würden. Für die Umset-
zung dieser Maßnahme würde sich sicherlich der örtliche Geocachingverein
als Ansprech- und Kooperationspartner anbieten.
Auch wenn Geocaching meistens nicht im Verein praktiziert wird, so sind
doch nahezu 100% aller Geocachenden über eine Plattform (Geo-
caching.com) organisiert. Dadurch sind sie an die dort geltenden Richtlinien
gemäß Bundesnaturschutzgesetz klar benannt und von Je-
dermann zu beachten. Das reine Geocaching-Verbot wird in
Naturschutzgebieten gestrichen. In die Erläuterung des
Verbotes 11 „Wege“ wird klarstellend die Ergänzung aufge-
nommen, dass auch Natursportarten wie das Geocaching
unter das Wegegebot fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
Der Anregung zu vorgeschlagenen Auflagen sowie dem
Umweltbildungsauftrag wird nicht gefolgt, diese sind nicht
Aufgaben des Landschaftsplans.
34
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
gebunden. Für die Durchsetzung dieser Richtlinien gibt es die sogenannten
Reviewer. Diese sind gerne bereit, mit Ihnen zu kooperieren und Ihnen bei
Problemen mit Geocaches zu helfen und diese gegebenenfalls zeitnah aus
dem Spiel zu nehmen.
Die von Ihnen aufgeführten möglichen Konflikte lassen sich aus unserer Sicht
alle auch mit den bestehenden Mitteln und Gesetzen schon lösen, bzw. ver-
hindern.
Durch direkten Kontakt und Austausch mit Vertretern der Geocachingszene
kann sicher ein besseres Verständnis für diese Natursportart erzeugt werden,
das ein bisher vorgesehenes pauschales Verbot überflüssig macht. Wir
möchten Sie deshalb auffordern, auf das geplante Geocaching-Verbot
zu verzichten und es in der Fortschreibung des Landschaftsplans durch
geeignetere Maßnahmen zu ersetzen.
22 In Ihrem Schreiben vom 21.02.2019 - Az. 671/1 Fa haben Sie die Bundesan-
stalt für Immobilienaufgaben (BlmA) um Stellungnahme zum Entwurf des
Landschaftsplanes „Köln“ gebeten. Hierzu nimmt der Bundesforstbetrieb
Rhein-Weser als forst- und naturschutzfachlicher Vertreter der BlmA und
Dienstleister für die Bundeswehr wie folgt Stellung:
Für den Bundesfortbetrieb Rhein-Weser und die von diesem betreuten Lie-
genschaften im Grundeigentum der BlmA, schließe ich mich sachlich / inhalt-
lich der Ihnen bereits Seitens der Bundeswehr BAIUDBw Infra I 3 vorliegen-
den Stellungnahme an.
Ich bitte in den allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete je-
weils unter „nicht betroffene Nutzungen“, folgende Formulierung zu ergänzen.
Die nach § 4 Nr. 1 BNatSchG bestimmungsgemäß ausgeübte, rechtmäßige
Nutzung durch die Liegenschaftsnutzer einschließlich der Geländebetreu-
ungsmaßnahmen von Frei- und Waldflächen, die dieser Nutzung dienen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Der Landschafts-
plan formuliert für die Schutzgebietskategorien Land-
schaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil
und Naturschutzgebiet für die nach § 4 BNatSchG privile-
gierten Flächen für öffentliche Zwecke bereits eine Unbe-
rührtheit.
35
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
23 Der Landeswanderverband NRW unterstützt vollumfä nglich das Schreiben
seines Mitgliedsvereins, dem Kölner Eifelverein vertreten durch den 1. Vorsit-
zenden Rudolf Seelemann, zur Fortschreibung des Landschaftsplans Köln
(12. Änderung).
Wir sehen im Planentwurf durch die gewählten Formulierungen die satzungs-
gemäßen Wander- und Wegearbeit unserer Mitgliedsvereine in Gefahr. Wir
bitten um entsprechende Änderung analog des o.g. Schreibens vom Kölner
EV.
Eine geführte Wanderung mit einem qualifizierten Wanderführer auf markier-
ten Wanderwegen stellt eine positive Besucherlenkung im Sinne des Natur-
schutzes dar. Der Naturschutzgedanke ist in den Satzungen der Mitglieds-
vereine und des Landeswanderverbandes verankert.
siehe lfd. Nummern 17.1 und 17.2
24 Zu den textlichen Änderungen haben die StEB Köln , der WBV Wahn und der
Zweckverband Rechtsrheinischer Kölner Randkanal keine Anmerkungen.
Wir würden aber gerne darauf hinweisen, dass der aktuelle Landschaftsplan
sich auf mehrere Betriebsgelände der StEB Köln, teilweise über Bauwerke
hinweg, erstreckt.
Betroffen sind im Detail die Klärwerke Stammheim, Langel, Rodenkirchen
und deren Erweiterungsflächen.
Diese Thematik wurde bereits 2012 bei der Bezirksregierung angesprochen
und in der Folge wurde von der UNB 2014 eine Prüfung zugesagt.
Bis heute ist dazu keine Rückmeldung erfolgt.
Setzen Sie sich doch bitte mit uns in Verbindung um diese Diskrepanz zu
beseitigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die angespro-
chene Thematik ist nicht verfahrensgegenständlich.
25 Zu der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln ne hme ich nachfolgend aus
Sicht der LVR-Abteilung Kulturlandschaftspflege Stellung. Gegenstand der
Änderung ist die Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für
Die einleitenden Hinweise zur Kernkompetenz des Land-
schaftsverbands Rheinland werden zu Kenntnis genommen.
36
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Schutzgebiete und die Streichung des allgemeinen Baumschutzes.
Zu den Kernkompetenzen des Landschaftsverbandes Rheinland zählt die
Kulturlandschaftspflege. Im Sinne des ROG (2008 1) befasst sich diese mit
den historisch geprägten und gewachsenen Kulturlandschaften im Rheinland.
Übergreifend regelt das ROG §2 Abs. 2 Nr. 5: „ Kulturlandschaften sind zu
erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturland-
schaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Natur-
denkmälern zu erhalten. "
25.1 Begrüßt werden die Aufnahme des Einleitungskap itels (Vorblatt) des Land-
schaftsplanes in das Änderungsverfahren und die Aktualisierung der dort
aufgeführten Rechtsbezüge. Die Notwendigkeit dieser Aufnahme in das Än-
derungsverfahren zeigt sich insbesondere an der nun unter Punkt 3.3. erfolg-
ten Erwähnung des Schutzzieles der „kulturhistorischen Bedeutung der Kul-
turlandschaft" gemäß §26 (1), Abs. 2 BNatSchG für Landschaftsschutzgebie-
te (LSG). In LSG ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft eben
nicht nur aus naturschutzfachlichen Gründen, sondern auch wegen der Viel-
falt, Eigenart und Schönheit oder der kulturhistorischen Bedeutung der Land-
schaft geboten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
25.2 Die kulturhistorische Bedeutung als ein möglic hes, schutzbegründendes We-
sensmerkmal eines LSG muss sich konsequenterweise in den Allgemeinen
Verboten, Unberührtheitsregelungen und Allgemeinen Geboten zu Land-
schaftsschutzgebieten wiederfinden. Dies ist mit den vorgelegten Änderun-
gen noch nicht umfänglich erfolgt. Wir bitten daher, dies nachzuholen.
Der Anregung wird gefolgt bzw. ist bereits gefolgt worden.
Die Vorbemerkungen des Landschaftsplans (Kapitel 1.1)
werden sprachlich überarbeitet und eng an die in § 1 (1)
BNatSchG formulierten Ziele angepasst.
In den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (LSG) ist je-
weils im Schutzzweck entsprechend der gesetzlichen Vor-
gabe des § 26 (1) BNatSchG auch die Eigenart, Vielfalt und
Schönheit oder besondere kulturhistorisch Bedeutung der
Landschaft benannt. Somit ist die Anregung nach der Sys-
tematik des Landschaftsplans auch bisher schon berück-
sichtigt gewesen.
37
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
25.3 Für folgende Punkte aus dem Dokument „Anlage_2 _Gegenüberstellung_
Alte_Neue_Rege-lungen.pdf" sind aus der Fachsicht der Kulturlandschafts-
pflege Ergänzungen vorzunehmen:
• S. 18f. (Nr. 5 ,Bauliche Anlagen errichten'): In der Spalte
,Erläuterungen Neu' sollte der Satz ergänzt werden (
in rot ): „[...] um für die
Zukunft die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten sowie
Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes und der kulturhistorisch
begründeten Elemente und Strukturen zu vermeiden."
Der Anregung wird in abgeänderter Form gefolgt und der
Ergänzungsvorschlag wird stärker an die Gesetzesformulie-
rung zum Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete ange-
lehnt, also die Formulierung „oder der besonderen kulturhis-
torischen Bedeutung der Landschaft“ übernommen.
25.4 • S. 32 (Nr. 19 ,Umbruch von Dauergrünland'): Dieses Verbot kann
gleichermaßen wie Nr. 26 (S. 36) auch dem Schutz von Resten der bäuerli-
chen Kulturlandschaft dienen. Es wird folgende Ergänzung vorgeschlagen ( in
rot ): "Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen
Flora und Fauna sowie von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft ".
Der Anregung wird gefolgt. Die vorgeschlagene Formulie-
rung zur kulturhistorischen Bedeutung von Dauergrünland
wird in den Erläuterungstext übernommen.
25.5 • S. 32 (Nr. 20 ,Gewässer anlegen / verändern' ): Dieses Verbot dient
auch dem Schutz von kulturhistorisch bedeutenden, anthropogen geschaffe-
nen Gewässern. Nicht nur Störungen im Naturhaushalt der Schutzgebiete
sollten verhindert werden, sondern auch a) der Verlust von kulturhistorischen
Elementen und Strukturen, wie sie z.B. im Umfeld von Wassermühlen (Müh-
lengräben, -teiche etc.) zu finden sind und b) der Verlust der Ablesbarkeit
ehemaliger Funktionen, z.B. durch Trockenlegung eines Mühlenteiches oder -
grabens. Es wird empfohlen, diesen Gesichtspunkt in der Spalte
,Erläuterungen Neu' zu ergänzen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Erläuterung des Verbo-
tes spiegelt die Schwerpunktsetzung des Verbotes wider,
nämlich den Schutz natürlicher stehender und fließender
Gewässer.
Grundsätzlich umfasst das Verbot neben den natürlichen
Gewässern auch die vom Einwender angesprochenen
künstlichen Gewässer. Durch die Formulierung werden die
kulturhistorischen Gewässer mitgeschützt.
25.6 • S. 67 (Nr. 19 ,Anlage von Feldrainen'): Wir empfehlen den ersten Satz
in der Spalte ,Erläuterungen Neu' wie folgt zu ergänzen ( in rot ): „Feldraine
sind in der weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft ein wesentliches Ele-
ment zur Erhaltung der Artenvielfalt. Bei ihrer Gestaltung ist auf die Verwen-
dung ortstypischer, heimischer Vegetationsarten zu achten ."
Der Anregung wird nicht gefolgt. Auf Grund der gesetzlichen
Regelung des § 40 (4) BNatSchG dürfen ab dem 01. März
2020 Gehölze und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommens-
gebiete nicht mehr ausgebracht werden. Entsprechend die-
ser bundesweit einheitlichen gesetzlichen Vorgabe, die all-
gemeinverbindlich gilt, kann von einer weitergehenden und
anderslautenden Erläuterung im Landschaftsplan abgese-
38
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
hen werden.
25.7 • S. 91 (Nr. 19 ,Umbruch von Dauergrünland'): Wir empfehlen eine
Formulierungsergänzung analog zu Nr. 19 Landschaftsschutzgebiete (S. 32).
siehe lfd. Nummer 25.4
25.8 • S. 92 (Nr. 20 ,Gewässer anlegen / verändern '): Wir empfehlen eine
Formulierungsergänzung analog zu Nr. 20 Landschaftsschutzgebiete (S. 32).
siehe lfd. Nummer 25.5
25.9 • S. 113-115 (Nr. 10 ,Renaturierung geschützte r Bachläufe'): Wir emp-
fehlen eine Ergänzung, die ,natürliche' Bachläufe von anthropogen geschaf-
fenen Wassergräben bzw. Kanälen definitorisch abgrenzt. Letztere können
nach kulturhistorischer Einschätzung erhaltenswert sein, so dass eine Verän-
derung mit der Beeinträchtigung oder dem Verlust einer kulturhistorischen
Bedeutung gleichzusetzen wäre.
siehe lfd. Nummer 25.5
25.10 • S. 133 (Nr. 19 ,Umbruch von Dauergrünland') : Wir empfehlen eine
Formulierungsergänzung analog zu Nr. 19 Landschaftsschutzgebiete (S. 32).
siehe lfd. Nummer 25.4
25.11 • S. 187 (Allgemeine Bestimmungen und Erläute rungen zum Land-
schaftsplan unter 1.1 Vorbemerkung): Im fünften Abschnitt wird bei der Auf-
zählung der Schutzgüter um Ergänzung des Schutzguts "Kulturelles Erbe"
gebeten, weil die Ziele und Maßnahmen eines modernen Landschaftsplans in
Anlehnung an die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des BNatSchG auch
auf die "Erhaltung der historischen Kulturlandschaft" abzielen sollten. Aufga-
be eines Landschaftsplans ist es, den charakteristischen Natur- und Land-
schaftsraum auch als kulturhistorisches Erbe zu verstehen und diese Bedeu-
tungsebene im Zuge einer nachhaltigen Stadtentwicklung ebenfalls zu si-
chern (vgl. hierzu §10 LNatSchG NRW (1), Abs. 1: " Als räumlich differenzier-
te Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht die Erhaltung einer
mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftsele-
menten reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die
landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten oder die Erhaltung einer ge-
wachsenen Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen
Der Anregung wird in geänderter Form gefolgt. Die Vorbe-
merkungen des Landschaftsplans (Kapitel 1.1) werden
sprachlich überarbeitet und eng an die in § 1 (1) BNatSchG
formulierten Ziele angepasst.
Die Überarbeitung der Entwicklungsziele des Landschafts-
plans Köln erfolgt in einem eigenen Verfahren und ist nicht
Gegenstand dieses 12. Änderungsverfahrens.
39
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Besonderheiten , [...]". Es wird noch einmal betont, dass gleichberechtigt ne-
ben dem Landschaftsbild auch die kulturhistorische Bedeutung ein entschei-
dendes Beurteilungskriterium für die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsbe-
reiches ist. Nähere Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie im Fachbei-
trag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln des Landschaftsverbandes
Rheinland (2016). 2
Für Fragen und Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
1Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
2https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/kultur/kulturlandschaft/kulturlandschaftsentwicklungnrw/do
kumente_190/Fachbeitrag_Kulturlandschaft_zum_Regionalplan_Koeln_komplett.pdf
26 Einwendungen
Seite 10-11 _Bezüglich Verbot 1_Denkmalpflegerische Maßnahmen in histo-
rischen Parkanlagen bitte aufnehmen unter dem Punkt „Unberührt davon".
Erklärung: Notwendige Pflegemaßnahmen dienen zur Erhaltung und Siche-
rung des kulturellen Erbes.
Die Anregung ist bereits gefolgt worden. Zum Verbot 5
„bauliche Anlagen“ besteht eine Unberührtheit, die die Pfle-
ge und Rekonstruktion von Denkmalen im Sinne des § 2
DSchG NRW mit Ausnahme von Verbot 1 unberührt stellt.
Mit der vorherigen Anzeige an die UNB sind im Einzelfall
erforderliche Pflegemaßnahmen, die in Baum- und Vegeta-
tionsbestände eingreifen, anzuzeigen.
Darüber hinaus formuliert die allgemeine Unberührtheitsre-
gelung Nr. 3 für Landschaftsschutzgebiete, dass Pflege-
maßnahmen sowie die bestimmungs- und ordnungsgemäße
Nutzung privater und öffentlicher Parkanlagen unberührt
gestellt sind.
26.1 Seite 16 _Bezüglich Verbot 3_Bitte ergänzen: Denkmalpflegerische Maßnah-
men wie das Nachpflanzen sogenannter „Exoten" oder Nachpflanzungen
unter Berücksichtigung des Klimawandels unter dem Punkt „Unberührt da-
Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Denkmalpflegeri-
sche Maßnahmen sind unter der Unberührtheitsregelung
Nr. 3 für Landschaftsschutzgebiete zu Pflegemaßnahmen
40
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
von" aufnehmen. sowie der bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung
privater und öffentlicher Park- und Sportanlagen, Friedhöfe,
Haus- und Kleingärten subsummiert. Auch die Nachpflan-
zung von „Exoten“ und nicht heimischen Bäumen ist durch
diese Regelung berücksichtigt, eine zusätzliche Ergänzung
ist nicht erforderlich.
26.2 Seite 32 _Bezüglich Verbot 20_Denkmalpflegerische Maßnahmen ergänzen
unter dem Punkt „Unberührt davon".
Erklärung: Siehe Einwendung bezgl. Verbot 1 - Notwendige Pflege- und Re-
konstruktionsmaßnahmen dienen zur Erhaltung und Sicherung des kulturel-
len Erbes. Seite 44_Bezüglich Punkt 2 „Nicht betroffene Nutzungen": Kann
die Denkmalpflege nicht sowohl unter Punkt 2 als auch unter Verbot 5 aufge-
führt werden? Bitte um Erläuterung.
siehe lfd. Nummer 26
26.3 Seite 53 _Bezüglich Nr. 15_Stadtkonservator als Institution im Text ergänzen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die angesprochene Unbe-
rührtheitsregelung soll innerhalb der Stadtverwaltung eng
gefasst bleiben. Nur die grünpflegenden und naturschutz-
fachlich zuständigen Dienststellen werden für die Anord-
nung von Maßnahmen genannt. Die enggefasste Regelung
stellt sicher, dass andere Dienststellen nur auf Antrag eine
Genehmigung erhalten können, soweit die geplanten Maß-
nahmen naturschutzrechtlich vereinbar sind.
26.4 Seite 64 _Bezüglich Punkt 12_"die Erhaltung des ortstypischen und historisch
bedeutenden Baum- und Heckenbestandes..."
Historische Parkanlagen betonen und als Teil des traditionellen Orts- und
Landschaftsbildes deutlich machen.
Der Anregung wird in abgeänderter Form gefolgt. Die For-
mulierung wird so gewählt, dass die gebotsgegenständli-
chen ortstypischen Baum- und Heckenbestände auch erhal-
tenswert sind, wenn sie historisch unbedeutend sind, somit
wird das „und“ durch ein „oder“ ersetzt.
26.5 Seite 69 _Ergänzung eines Gebotes zur Erhaltung historischer Parkanlagen,
Friedhöfe oder Alleen als wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft mit
Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Erhalt von Denkmalen
und somit auch der historischen Parkanlagen, Friedhöfe
41
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Hinweis auf §26 BNatSchG (1) 2. (wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft...).
oder Alleen ist nach § 7 DSchG NW geregelt. Es bedarf
somit keiner zusätzlichen Gebotsregelung im Landschafts-
plan.
26.6 Die oben aufgeführten Änderungswünsche bei den Landschafts-
schutzgebieten sind auf die geschützten Landschaftsbestandteile
sowie alle anderen Schutzausweisungen ebenfalls zu ergänzen -
wie zum Beispiel:
Seite 79 _Bezüglich Verbot 1_Denkmalpflegerische Maßnahmen in histori-
schen Parkanlagen bitte aufnehmen unter dem Punkt „Unberührt davon".
Erklärung: Notwendige Pflegemaßnahmen dienen zur Erhaltung und Siche-
rung des kulturellen Erbes auch in geschützten Landschaftsteilen.
siehe lfd. Nummern 26 bis 26.5
26.7 Seite 106 _Bezüglich Nr. 12_Stadtkonservator als Institution im Text ergän-
zen.
siehe lfd. Nummer 26.3
26.8 Seite 116 _Ergänzung eines Gebotes zur Erhaltung historischer Parkanlagen,
Friedhöfe oder Alleen als wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft mit
Hinweis auf §26 BNatSchG (1) 2. (wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft...).
siehe lfd. Nummer 26.5
26.9 Seite 156 _Bezüglich Kapitel Naturschutzgebiete: Oben skizzierte denkmal-
pflegerische Belange sind zu ergänzen - generell ist die Rolle des Denkmal-
schutzes in diesem Kapitel unterrepräsentiert. Denkmalgeschützte Parkanla-
gen bedürfen auch als Teil von Naturschutzgebieten der Pflege und Unterhal-
tung.
Der Anregung wird nicht gefolgt. In Kölner Naturschutzge-
bieten (NSGs) gibt es keine denkmalgeschützten Parkanla-
gen, somit bedarf es keiner Regelung.
26.10 Da Naturdenkmäler auch dem Denkmalschutz unte rliegen können, wie zum
Beispiel Alleen, muss auch hier die Denkmalpflege stärker inkludiert werden.
Wie zum Beispiel: Die Erstellung oder Bearbeitung von Pflegekonzepten zum
Schutz, zur Erhaltung und Entwicklung von historischer Substanz oder das
gezielte Nachpflanzen von historisch bedeutenden Bäumen, z.B. an Wege-
Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Grundsatz ergänzen
sich die fachgesetzlichen Regelungen des DSchG NRW
und die Festsetzungen und Vorgaben des Landschaftsplans
Köln. Eine darüberhinausgehende Regelung zur Erarbei-
tung von Pflegekonzepten kann jeweils nur gebietsspezi-
42
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
kreuzen. fisch im Einzelfall geregelt werden, wenn dort ein entspre-
chendes Erfordernis besteht. Die Anregung kann nicht im
Rahmen dieses Änderungsverfahrens berücksichtigt wer-
den.
27 Gegen die geplante Änderung des Landschaftsplane s erhebe ich fristgerecht
folgende Einwände:
1. die Öffentlichkeit wurde zwar formell, aber für eine Akzeptanz
nicht ausreichend informiert . Entgegen den Anregungen einiger Bezirks-
vertretungen wurde sogar die Offenlegung ausschließlich im Amtsblatt und in
einer kleinen Anzeige im Kölner Wochenspiegel kommuniziert. Auf der Inter-
netseite der Stadt Köln wurde an nicht exponierter Stelle erst seit der 14. KW
nach Anfrage ein Hinweis geschaltet. Für eine so wesentliche Änderung, die
voraussichtlich für Jahrzehnte Gültigkeit hat und für Schutzgebiete von gro-
ßer Tragweite ist, hätte die Änderung in breiter Öffentlichkeit diskutiert wer-
den müssen. Eine einzige Pressemitteilung von 08/18 (Ferienzeit!) ohne Ver-
deutlichung der Tragweite ist dem Thema nicht angemessen.
Der Entwurf von 2014 wurde in so wesentlichen Teilen geändert (z.B. Strei-
chung des Allgemeinen Baumschutzes), dass die Einbeziehung der Öffent-
lichkeit damals für den jetzigen Entwurf nicht relevant ist.
Ich beantrage eine in der Öffentlichkeit breit kommunizierte Verlänge-
rung der Offenlegung .
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung ist entsprechend der rechtlichen
Vorgaben erfolgt. So gibt das Landesnaturschutzgesetz
NRW in § 17 Absatz 1 vor, dass der Entwurf des Land-
schaftsplans für die Dauer eines Monats beim Träger der
Landschaftsplanung öffentlich auszulegen ist. Ort und Dau-
er der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher orts-
üblich bekannt zu machen. Die Verordnung über die öffent-
liche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Be-
kanntmachungsverordnung) konkretisiert, wie die Bekannt-
machung zu erfolgen hat. In § 4 Absatz 2 führt sie aus, dass
für Gemeinden die geltende Form der öffentlichen Be-
kanntmachung in deren Hauptsatzung festzulegen ist. Die
Hauptsatzung der Stadt Köln gibt in § 8 Absatz 1 vor, dass
öffentliche Bekanntmachungen der Stadt im Amtsblatt der
Stadt Köln zu vollziehen sind.
Am 27.02.2019 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln die Mit-
teilung über die öffentliche Auslegung der 12. Landschafts-
planänderung vom 08.03.2019 bis einschließlich 12.04.2019
im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt
Köln. Die Mitteilung beinhaltete die Adresse des Stadthau-
ses und des Büros, in dem die Unterlagen zur Einsicht aus-
liegen.
Ergänzend hat die Stadt Köln im Kölner Wochenspiegel, der
43
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
kostenfrei in jedem Haushalt im Stadtgebiet verteilt wird,
eine Anzeige - ebenfalls am 27.02.2019 - geschaltet und
Beginn und Ende der öffentlichen Auslegung (08.03.2019
bis einschließlich 12.04.2019) bekannt gemacht.
Auch wurde am 27.02.2019 auf der Homepage der Stadt
Köln unter dem Themenbereich „Landschaftsplan“ auf die
öffentliche Auslegung verwiesen und ein Link zu den verfah-
rensgegenständlichen Unterlagen eingestellt. Der Hinweis,
dass die Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt
Köln erst nach Anfrage in der 14 Kalenderwoche erfolgt ist,
ist nicht zutreffend.
Der Gesetzgeber sieht für die öffentliche Auslegung die
Dauer eines Monats vor. Die öffentliche Auslegung der 12.
Änderung erfolgte vom 08.03.2019 bis 12.04.2019, somit
über einen Zeitraum von fünf Wochen und folglich länger als
die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist. Zudem war der
Beginn bewusst von der Verwaltung nach Karneval und vor
den Osterferien gewählt worden, damit keine Ferienzeit ein-
geschlossen ist und möglichst viele Bürgerinnen und Bürger
die Möglichkeit eingeräumt bekommen, sich zu dem Entwurf
zu äußern.
Des Weiteren wurden sämtliche Bezirksvertretungen (BVen)
bereits am 31.01.2019 über die öffentliche Auslegung in-
formiert und allen BVen das Angebot gemacht, die Inhalte
der 12. Änderung in einem gemeinsamen Termin zu erör-
tern. Dieses Angebot wurde von den BVen teilweise ange-
nommen.
2. Der allgemeine Baumschutz für den Außenbereich, der im jetzigen
LSP neben der den Innenbereich betreffenden Kölner Baumschutzsatzung
geregelt wird, darf nicht komplett gestrichen werden, weil er „nur einen ver-
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Ausführungen des
Einwenders zeigen, dass bezüglich der Gültigkeit des soge-
nannten allgemeinen Baumschutzes ein Missverständnis
44
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
schwindend kleinen Bereich betreffen würde". Bürgerinitiativen befürchten
das Gegenteil. Für den Außenbereich waren nach §§19-23 LG keine Schutz-
ausweisungen festgesetzt. Auch das neue BNatSchG §39 und das LG kom-
pensieren den jetzt gestrichenen Teil in Gänze nicht, vor allem nicht außer-
halb der Schutzzeit von März-Oktober. Der „allgemeine", aber sehr konkret
formulierte Baumschutz, der jetzt gestrichen werden soll, betrifft geschützte
Gebiete im Außenbereich, d.h. auch geschützte Landschaftsbestandteile in
der Innenstadt wie Römerpark, Friedenspark, Clarenbachkanal, Aachener
Weiher etc etc etc - den sog. " Innenbereich Im Außenbereich " - also eigent-
lich fast alle wichtigen Grünflächen.
D.h.: für diese Flächen entfällt erwartungsgemäß künftig ein gesetzlicher
Baumschutz für einzelne Bäume zumindest außerhalb der Schutzzeit März -
Okt. komplett.
In vielen Fällen konnten Bürgerinitiativen Bäume retten, weil sie sich auf die-
sen allgemeinen Baumschutz berufen konnten (und nicht nur auf die Baum-
schutzsatzung in der "bebauten Innenstadt").
ln Zeiten von „Friday for future" (und anderen wachsenden großen gesell-
schaftlichen Bewegungen gegen den Klimawandel) derzeit noch gültige Text-
passagen des Landschaftsplanes wie „Das Gebiet der Stadt Köln stellt einen
industriellen Ballungsraum dar, in dem Natur und Landschaft, insbesondere
auch die Bäume - außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind. Die Be-
deutung jedes einzelnen Baumes für den Naturhaushalt...und stadtklimati-
schen Erfordernisse... kann nicht hoch genug eingeschätzt werden" (S. 175)
allesamt ersatzlos zu streichen, lässt keine guten Intentionen hinsichtlich der
geplanten Streichung des allgemeinen Baumschutzes erkennen.
vorliegt. Dieser bezieht sich lediglich auf die Flächen im
Landschaftsplan, die zwar in dessen Geltungsbereich lie-
gen, aber nicht über die Festsetzung einer Schutzgebietska-
tegorie verfügen. Sämtliche vom Einwender aufgelisteten
Grünflächen (Römerpark, Friedenspark, Clarenbachkanal,
Aachener Weiher) sind entweder als geschützter Land-
schaftsbestandteil oder Landschaftsschutzgebiet festge-
setzt. Ihr Gehölzbestand ist vollumfänglich durch die Ver-
botsformulierungen des Landschaftsplans geschützt.
Bei den Flächen, auf die sich der sog. allgemeine Baum-
schutz bezieht, handelt es sich in der Regel um solche, die
mit dem Entwicklungsziel 8 belegt sind, also nur zeitlich
begrenzten „Schutz“ bis zur Realisierung der Bauleitplanung
genießen. Die Flächen sind also primär für eine bauleitpla-
nerische Entwicklung vorgesehen. Mit Rechtskraft des Be-
bauungsplans greift dann die kommunale Baumschutzsat-
zung.
Wie in der Beschlussvorlage zur öffentlichen Auslegung
erläutert, wird der allgemeine Baumschutz ersatzlos gestri-
chen, da sich nach umfassender juristischer Prüfung her-
ausgestellt hat, dass die Regelung in ihrer jetzigen Form
nicht bzw. nur erheblich rechtsunsicher vollzogen werden
kann.
So schreibt die Durchführungsverordnung des Landesna-
turschutzgesetzes vor, dass geschützte Gebiete einer
Kennzeichnungspflicht unterliegen, d.h. an sämtlichen dem
allgemeinen Baumschutz unterliegenden Bäumen wären im
Gelände entsprechende Schutzgebietsschilder aufzustellen.
Eine Umsetzung dieser rechtlichen Vorgabe ist weder prak-
tikabel noch sinnvoll.
Darüber hinaus ist der allgemeine Baumschutz auch aus
45
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
verwaltungspraktischer Sicht entbehrlich, da er in der Ver-
waltungspraxis seit Rechtskraft des Landschaftsplans so
gut wie keine Rolle spielt. Nur äußerst selten wird nach die-
ser Regelung die Fällung eines einzelnen Baumes bean-
tragt und auch genehmigt.
Im Übrigen werden möglicherweise von der Streichung des
allgemeinen Baumschutzes betroffene Bäume nicht schutz-
los. Da diese im planungsrechtlichen Außenbereich sto-
cken, unterliegen sie der naturschutzrechtlichen Eingriffsre-
gelung. Sollte für mehrere Bäume eine Fällung beantragt
werden, ist die Eingriffsregelung anzuwenden und entspre-
chend der Kompensationsverpflichtung auszugleichen.
3. Die UNB als Kontrollinstanz darf nicht entmachtet werden. Durch
Festschreibung der geplanten Ausnahmetatbestände kann das Grünflächen-
amt (GFA) künftig in weiten Teilen alleine entscheiden und „kontrolliert sich
selbst".
Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, wie wichtig die Kontrolle durch die
UNB ist:
- Beispiel 1: Rodenkirchener Pappelpark: Intensive „Pflegemaßnahra-
en" des Grünflächenamtes inklusive Kappungen während der Brutzeit konn-
ten von Bürgerinitiativen nur durch Einschaltung der UNB verhindert werden.
Erst auf Weisung der UNB eingeschaltete (d.h. erst dann vom GFA beauf-
tragte) Gutachter stoppten die Pflegemaßnahmen wg. intensiver Bebrütung
und Besiedelung der entsprechenden Bäume (2006, 2012,2015).
- Beispiel 2: Landschaftsschutzgebiet Porz-Langel 2 006 - Antrag des
Campingplatzes auf infrastrukturellen Ausbau + Abwasseranlage. Wurde
durch ULB abgelehnt mit Hinweis auf weitere Campingplätze (Gleichbehand-
lung) - Maßnahme wurde erst nach strengen Umweltschutzauflagen stark
verändert genehmigt.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Gemäß der verwaltungsin-
ternen Schnittstellenregelung zur Aufgabenverteilung zwi-
schen der unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt der
Stadt Köln und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen ist eindeutig geregelt, welches Amt für welche Aufga-
ben aus dem Themenkomplex „Landschaftsplan“ zuständig
ist. Die Prüfung und Entscheidung zur Gewährung von Aus-
nahmen zu Verbotstatbeständen des Landschaftsplans sind
und bleiben auch zukünftig in der Zuständigkeit der unteren
Naturschutzbehörde.
46
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
4. Das spontane Versammlungsrecht von Bürgerinitiativen darf nicht
eingeschränkt werden. Spontane Aktionen von Bürgerinitiativen konnten in
vielen Fällen das Grünflächenamt dazu bewegen, geplante Fäll- oder „Pfle-
gemaßnahmen" abzusagen oder behutsamer anzugehen. Die Änderung er-
weckt den Anschein, man wolle sich unbequemer Kritiker entledigen.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Versammlungsrecht
ist ein im Grundgesetz verbrieftes Recht, welches durch
Regelungen des Landschaftsplans nicht eingeschränkt wer-
den darf und dies mit dieser Landschaftsplanänderung auch
nicht angestrengt wird.
Hinsichtlich der Anregung kann nicht eindeutig nachvollzo-
gen werden, auf welches Verbot sich diese bezieht. Sollte
das Verbot ungenehmigter Veranstaltungen (Nr. 30 für
Landschaftsschutzgebiete) gemeint sein, wird klargestellt,
dass sich dieses auf Veranstaltungen bezieht, wie bei-
spielsweise illegale Technopartys.
Spontane Versammlungen in öffentlichen Grünflächen, wie
sie vom Einwender skizziert werden, fallen nicht unter die
Verbotsregelung.
5. Eine nicht vorgesehene, abgelehnte Umweltverträglichkeitsprüfung
ist dringend erforderlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Entsprechend der gesetzli-
chen Vorgaben zur Aufstellung von Plänen und Projekten
wurde überprüft, ob eine strategische Umweltprüfung ge-
mäß § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) durchgeführt werden muss. Hierbei sind auch
die Vorgaben des Landesnaturschutzgesetztes NRW zu
beachten, die in § 9 Absatz 2 Bezug auf die Änderung von
Landschaftsplänen nimmt und vorgibt, dass es keiner stra-
tegischen Umweltprüfung bedarf, wenn durch die Änderung
keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen bestehen. Zur Prüfung, ob die Vo-
raussetzungen dieser landesrechtlichen Regelung gegeben
sind, wurde eine sog. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §
14b UVPG vorgenommen. Dabei ist vorgegeben, dass auf-
grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung
der in Anlage 4 des UVPGs gelisteten Kriterien einzuschät-
47
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
zen ist, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltaus-
wirkungen haben wird. Diese Vorprüfung des Einzelfalls
wurde vom Träger der Landschaftsplanung durchgeführt
und kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Um-
weltauswirkungen zu erwarten sind und demnach die
Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nicht er-
forderlich ist. Die einzelnen Schritte dieser Vorprüfung sind
detailliert in Anlage 3 der in der öffentlichen Auslegung be-
reitgestellten Unterlagen dargestellt. Die Entscheidung zum
Verzicht der strategischen Umweltprüfung ist demnach nicht
willkürlich erfolgt, sondern unter Anwendung der gesetzli-
chen Bestimmungen erarbeitet worden.
Hinweis zur Vermeidung von Irritationen: Das UVPG wurde
zwischenzeitlich novelliert, dadurch ist es zu Veränderun-
gen bei den Paragrafenbezügen gekommen.
6. Es werden keine Landschaftsplan-Karten und die konkreten Ände-
rungen der einzelnen Schutzgebiete gleichzeitig vorgelegt.
Dies soll erst im 2. Schritt erfolgen, ist aber wesentlich, um die Konsequen-
zen von Schritt 1 zu verstehen.
Zum Vergleich:
in Frankfurt wurde bei Änderung des LSP alles komplett vorgelegt, übrigens
nach insgesamt 17 [!] öffentlichen Diskussionsveranstaltungen und breiter
Beteiligung der Öffentlichkeit auch bei der Frage: was soll Schutzgebiet blei-
ben, was könnte Bauland werden - vor der Abstimmung im Stadtrat!
Der Anregung wird nicht gefolgt. Inhalt der Landschafts-
planänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der all-
gemeinen textlichen Festsetzungen sämtlicher Schutzge-
bietskategorien und des Einleitungskapitels mit allgemeinen
Bestimmungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan.
Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen
Regelungen in Schutzgebieten (Verbote, Gebote, Unbe-
rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen)
überarbeitet und ergänzt.
Im Rahmen der 12. Änderung erfolgt keine räumlich abge-
grenzte Änderung am Regime der Schutzgebiete (Natur-
schutzgebiete; Landschaftsschutzgebiete; geschützte Land-
schaftsbestandteile und Naturdenkmäler). Erst in den nach-
folgenden gebietsspezifischen Änderungsverfahren werden
die einzelnen Schutzgebiete auch räumlich betrachtet und
48
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
die Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschafts-
plans überarbeitet.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Landschaftsplan in
NRW als kommunale Satzung mit der Ausweisung und den
Regelungen zu den Schutzgebieten einen rechtsverbindli-
chen Charakter, vergleichbar einer Schutzgebietsverord-
nung entfaltet. Der Landschaftsplan in NRW nimmt damit
eine Sonderstellung ein und ist nicht mit Plänen anderer
Bundesländer vergleichbar. Der beispielhaft benannte
Landschaftsplan der Stadt Frankfurt wird als ein Rahmen-
konzept aufgestellt und entfaltet keinen rechtsverbindlichen
Normcharakter wie in NRW.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte der
Bürgerinnen und Bürger sowie die der Träger öffentlicher
Belange werden in der 12. Landschaftsplanänderung voll-
umfänglich gewährleistet und werden seitens der Verwal-
tung auch für zukünftige Landschaftsplanänderungsverfah-
ren zugesichert.
28 Vor 44 Jahren bin ich zum Studium nach Köln geko mmen und- trotz Arbeit in
Düsseldorf (seit 30 Jahren) - lebe und engagiere ich mich in dieser besonde-
ren Stadt. „Mein Köln ist vielfältig & bunt!" habe ich auf dem von Ihnen initiier-
ten „Stadtgespräch" im Bezirk Lindenthal formuliert.
Dass Vielfalt gewollt wird (siehe „Amt für Integration und Vielfalt"), dass man
bei auftretenden Konflikten zunächst miteinander spricht und Lösungen am
„Runden Tisch" ausgehandelt werden können (z.B. Umgang mit Silvester,
Karneval, Chlodwigplatz), gehört für mich zur Umsetzung des kölschen „Le-
ben und Leben lassen". Miteinander reden und konstruktive Lösungen
finden - das erlebe ich auch im Projekt „Einwanderung gestalten NRW", in
dem ich als Ehrenamtliche Erfahrungen der Kölner Willkommensinitiativen
einbringen kann.
Der Hinweis mit ausführlicher Erläuterung der Entstehungs-
geschichte des Geocachings und der persönlichen Ein-
schätzung der Einwenderin zur Frage der richtigen Vorge-
hensweise bei Konfliktsituationen wird zur Kenntnis ge-
nommen.
49
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Umso enttäuschter bin ich, dass bei meinem Hobby „Geocaching" ausge-
rechnet in Köln das Miteinander reden und konstruktive Lösungen finden
nicht funktionieren soll: In der Fortschreibung des Landschaftsschutzplans
soll Geocaching in verschiedenen Schutzgebieten weiterhin verboten werden!
Alle unsere 1 Angebote, statt der Geocaching-Verbote konstruktive Lösungen
zu finden, wurden beim letzten Einspruchsverfahren lediglich „Zur Kenntnis
genommen", jedoch nicht aufgegriffen, sondern weiterhin mit falschen Be-
hauptungen über das „besondere Gefährdungspotential" von Geocaching
argumentiert und auf den Verboten bestanden.
Dabei beziehen sich die Verbotsmaßnahmen gar nicht auf in Köln aufge-
tretene Sachstände, sondern auf befürchtete Umweltschäden . Seit fünf
Jahren versuchen wir der Stadtverwaltung zu verdeutlichen, dass es beim
Geocaching Spielregeln und „Kontrolleure" (Reviewer) gibt, die vor dem Ver-
öffentlichen von Caches auf das Verhindern der Probleme zielen. Und falls
doch Probleme auftreten sollten, gibt es viel schnellere und effektivere Lö-
sungen: Ansprechpartner, sofortiges Abschalten des problematischen Cache.
Seit 2014 ist der Stadtverwaltung dieses Angebot bekannt und wurde seitdem
nicht ein einziges Mal von den Behörden in Anspruch genommen.
Die Geocaching-Verbote sind nicht nur überflüssig, weil es andere Lösungen
gibt, sondern auch diskriminierend für ein Hobby, das sich ausdrücklich
zum Schutz von Umwelt und Natur bekennt und das seit Jahren zur Um-
weltbildung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eingesetzt wird. Für
mich als Kölnerin ist die Diskriminierung gerade von Kölner Behörden umso
schmerzhafter, weil andere Regionen (z.B. Nationalpark Eifel) oder Städte
(z.B. Düsseldorf) anders und kooperativ mit den Geocaching-Aktivitäten um-
gehen.
DANKE, dass Sie die Zusammenfassung meiner Argumente so weit gelesen
haben!
Im Folgenden kommt die ausführlichere Version meiner Eingabe, die auch
auf die besondere Situation 2014 eingeht, als der Entwurf der Fortschreibung
des Landschaftsschutzplans geschrieben wurde. Diese Situation hat sich
50
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
inzwischen grundlegend geändert:
Als der Entwurf der Fortschreibung des Landschaftsschutzplans vor 2014
geschrieben wurde,
führten starke Befürchtungen zu den Geocaching-
Verbotena.aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa.....3
Inzwischen (5 Jahre später) sind die Befürchtungen gar nicht eingetroffen.a3
- deshalb können die Geocaching-Verbote gestrichen werdenaa..aaaa3
Sie sind überflüssig und für den Natursport Geocaching diskriminierenda....4
Als der Entwurf der Fortschreibung des Landschaftsschutzplans vor 2014
geschrieben wurde
, war Geocaching als „neue Art der Freizeitbeschäftigung"
und „Geheimtipp" plötzlich „über Nacht" in Mode gekommen und eine Art
„Hype geworden. Caches sprießten wie Pilze aus dem Boden und schienen
wie diese durch ein untergründiges und unsichtbares Netz verbunden. Es war
keine ansprechbare Organisation sichtbar, alles war wenig fassbar und un-
durchschaubar.
Der Hintergrund dieser plötzlichen und rasanten Entwicklung war die sprung-
haft anwachsende Verbreitung der Smartphones in Europa: Waren es 2010
noch 8 Millionen Smartphones in Deutschland gewesen, gab es 2014 schon
40 Millionen Handys, d.h. fünfmal so viel
2.
Geocaching entstand im Jahr 2000 in den USA und kam im gleichen Jahr
auch nach Deutschland. Zur Ausübung von Geocaching musste man sich
damals jedoch ein kostspieliges GPS- Gerät kaufen - seit Anfang der 2010er
Jahre änderte sich dies mit der rasanten Ausbreitung von Smartphones: Es
war nur noch ein Geocaching App auf dem neuen Smartphone nötig - und
plötzlich konnte jeder und jede die Caches suchen. Daher vergrößerte die
neue Technik auch die Zahl der Geocacher sprungartig: Geocaching wurde
zum „Hype" - die Presse berichtete von dem neuen Geheimtipp. Und es gab
51
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
auch negative Berichte aus anderen Teilen Deutschlands - diese Negativbei-
spiele aus der ganzen Republik finden sich alle als „Argumente" für die Ver-
bote im Entwurf des neuen Landschaftsplans wieder!
Das ist der geschichtliche Hintergrund, als der Entwurf der Fortschreibung
des Landschaftsschutzplans Köln entstanden ist. Bei den Verfassern des
Entwurfes scheint dies zu so starken Befürchtungen geführt zu haben, dass
sie im neuen Landschaftsschutzgesetz etwas gegen diese undurchschauba-
ren und vermutet umweltschädlichen Geocaching-Aktivitäten tun wollten.
führten starke Befürchtungen zu den Geocaching-Verboten.
In Köln gibt es keine Sachstände, die durch die Verbote beseitigt werden sol-
len!
Die Verbote beziehen sich nicht auf Problemfälle mit Caches, die bisher in
Köln aufgetreten sind, sondern sie sollen fiktive Möglichkeiten ausschließen,
die in Köln auftreten könnten, weil sie früher einmal an anderen Stellen in
Deutschland aufgetreten sind.
Inzwischen (5 Jahre später) sind die Befürchtungen gar nicht eingetroffen
Seit unseren Einsprüchen 2014 ist der Stadt Köln bekannt, dass es bei Prob-
lemen einen Ansprechpartner gibt, durch den eventuell auftretende Probleme
schnell und unbürokratisch beseitigt werden können. Dieser ist von Ihnen
nicht kontaktiert worden - und auch auf anderen Wegen gab es keine Be-
schwerden über problematische Caches.
Während man in der speziellen Situation 2014 vielleicht noch sagen konnte,
dass sich mit der neuen Freizeitbeschäftigung etwas Undurchschaubares
rasant ausbreitet, dem man nur mit Verboten Einhalt gebieten kann, so sind
diese Befürchtungen in den letzten 5 Jahren durch die andersartige Realität
widerlegt worden!
Dass die Befürchtungen nicht eingetroffen sind, ist keine „zufällige" Entwick-
lung, sondern hat strukturelle Gründe:
> Geocaching ist kein „untergründiges" und undurchsc haubares Netz-
52
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
werk, sondern läuft nach Regeln („Guidelines") ab, die öffentlich einsehbar
sind und durch Reviewer kontrolliert werden. Die Regeln des Spiels gibt es
inzwischen auch in der deutschen Übersetzung, sie entwickeln sich weiter
und reagieren auch auf mögliche Konflikte.
> Geocaching wird nicht „ungreifbar" im fernen Ameri ka gesteuert, son-
dern hat lokale Ansprechpartner in Köln: die Reviewer, von denen mehrere
auch in Köln wohnen, und letztendlich auch der Verein „Geocaching Rhein-
land e.V.".
> Geocaching ist kein „Feind" des Landschaftsschutze s, sondern be-
kennt sich ausdrücklich zum Naturschutz und wird auch in Schutzgebieten
(z.B. Nationalpark Eifel) naturverträglich ausgeübt. Es wird von vielen Orga-
nisationen und Schulen - auch in Köln! - zur Umweltbildung herangezogen,
weil es besonders für Kinder und Jugendliche attraktiv ist. Auch für Touristen
wird Geocaching als Attraktion angeboten, der Kölner Stadtanzeiger führt es
als Freizeitaktivität auf.
- deshalb können die Geocaching-Verbote gestrichen werden.
Die Verbote sind nicht in den Entwurf geschrieben worden, um problemati-
sche Sachstände in Köln zu beseitigen, sondern um mögliche Probleme zu
verhindern. Seit 5 Jahren sind die befürchteten Sachstände nicht eingetreten.
Wie kann man da noch argumentieren, dass die Verbote notwendig sind?
Die Verbote können fallen gelassen werden,
> weil die bestehenden Bestimmungen zum Landschaftss chutz Teil der
Geocaching-Regeln sind
> weil es andere Möglichkeiten gibt, um potentielle Konflikte zu lösen
> weil dies auch in anderen Städten und Regionen mög lich ist
> weil auch auf Ministerialebene kein Regelungsbedar f gesehen wurde.
Sie sind überflüssig und für den Natursport Geocaching diskriminierend.
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
53
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Es geht nicht um eine „uneingeschränkte" Nutzung der Landschaft, wie im
Entwurf behauptet wird, sondern um eine gleichberechtigte Nutzung auf der
Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Regelungen, zu denen natürlich die
Wege-Gebote, Baumhöhlen, gesetzlich geschützte Biotope und andere Best-
immungen gehören.
Neue Freizeitaktivitäten wird es immer geben - eine Stadtverwaltung kann sie
nicht alle verbieten, wie sie es jetzt mit Geocaching versucht. Im Gegenteil:
wenn sich die Stadt Köln Vielfalt, Leben und Leben-Lassen auf die Fahnen
schreibt, dann ist es doch begrüßenswert, dass Dialog und konstruktives Mit-
einander zur Beseitigung von potentiellen Konflikten angeboten und prakti-
ziert werden. Dass der vorliegende Entwurf mit den Verboten nicht dialogbe-
reit ist und andersartige Exempel ausgerechnet gegenüber dem Natursport
Geocaching statuieren will, ist enttäuschend und diskriminierend.
Geocaching wird - auch in Köln - von Institutionen und Verbänden zur Um-
weltbildung eingesetzt, d.h. es bringt Kinder, Jugendliche und Erwachsene
dazu, sich in der Natur zu bewegen und besonders auf Details in der Umwelt
zu achten. Dies wurde auch bei einer Umfrage unter Natursportlern des Pro-
jektes „Natur.Umwelt.Bewusst" des Deutschen Wanderverbandes bestätigt:
Die Auswertung der fast 5900 Fragebögen hat u.a. ergeben, dass Geocacher
ein vergleichsweise hohes Umweltbewusstsein und weniger Konflikte mit an-
deren Landschaftsnutzern haben.
In der Hoffnung, dass ich durch diese Argumentation dazu beigetragen habe,
dass Geocaching in Köln umweltfreundlich und ohne Verbote im neuen
Landschaftsplan ausgeführt werden kann, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
1 „Unsere" = seit 2014 ist der Verein „Geocaching Rheinland e.V." ( www.geocaching-
rheinland.de ) mit inzwischen 300 Mitgliedern Ansprechpartner für Geocaching in Köln und
Umgebung. Das wird auch von den Medien wie Kölner Stadtanzeiger oder WDR genutzt -
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
54
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
leider jedoch bisher nicht von der Stadtverwaltung.
2 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/198959/umfrage/anzahl-der-smartphonenutzer-
in-deutschland-seit-2010/
29 Wir sind zutiefst enttäuscht, dass auch in der ü berarbeiteten Fortschreibung
des Landschaftsplans Köln weiterhin ein Geocaching-Verbot vorgesehen ist.
Unsere im Jahr 2014 schriftlich und persönlich vorgebrachten Argumente
gegen ein Verbot wurden nach unserem Eindruck überhaupt nicht aufge-
nommen, sondern einfach beiseite gewischt. Eine inhaltliche Auseinander-
setzung fand für uns erkennbar nicht statt. Lediglich für den kleinen Bereich
der geschützten Landschaftsbestandteile gab es ein zaghaftes Entgegen-
kommen (kein Verbot mehr an technischer Infrastruktur).
Anlässlich der erneuten Offenlegung weisen wir darauf hin:
1. Geocaching wird naturverträglich ausgeübt.
2. Die Begründungen für das Verbot beruhen auf fals chen und un-
genauen Behauptungen.
3. Das Verbot ist unverhältnismäßig.
Im Namen unserer Mitglieder und Unterstützer fordern wir Sie nochmals auf,
sich auf unsere Argumentation einzulassen und das Geocaching-Verbot er-
satzlos aus dem Entwurf für die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln
zu streichen.
Zu den o. g. Punkten führen wir im Folgenden aus:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und es wird
auf die nachfolgende Nummern 29.1 bis 29.5 verwiesen.
29.1 Zu 1. Geocaching wird naturverträglich ausgeübt
Hierzu haben wir uns in unseren beiden Schreiben vom 30.05.2014 und vom
30.09.2014 sowie bei unserem Gespräch mit Herrn Bauer am 22.09.2014
bereits ausführlich ausgelassen. Wir haben Ihnen detailliert die Spielregeln
und die Selbstregulierung unseres Spiels vorgestellt, die sicherstellen, dass
die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Der Hinweis mit ausführlicher Erläuterung der Abwicklung
der Freigabe von Geocaches und der Vorgaben zur Aus-
übung des Geocachings wird zur Kenntnis genommen.
55
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Neue Geocaches durchlaufen vor ihrer Veröffentlichung auf der Plattform
geocaching.com einen Überprüfungsprozess (Reviewingprozess). Potentiell
problematische Caches (Klettercaches, Nachtcaches, „Powertrails", „Lost
Places") werden von den regionalen Prüfern (Reviewern) nicht ohne weiteres
veröffentlicht. Gemäß der Vereinbarung mit dem NRW-Umweltministerium
vom 21.04.2012 (Az. 111-5 - 605.12.20.02) ist dafür eine ausdrückliche Er-
laubnis des Eigentümers erforderlich. Nach der Veröffentlichung stehen so-
wohl den Spielern als auch Externen 1 Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung,
so dass tatsächlich problematische Caches kurzfristig aus dem Spiel ge-
nommen werden können. Es ist also nicht erforderlich, einen anonymen An-
sprechpartner im fernen Amerika zu kontaktieren, sondern er steht Ihnen lo-
kal in Köln und in einem deutschen Verein organisiert zur Verfügung.
Unser Verein, unsere Mitglieder sowie die Spieler bekennen sich ausdrück-
lich zum Schutz von Umwelt und Natur. So sieht es auch das Regelwerk vor.
Wir sind uns der grundsätzlichen Problematik unseres Hobbys bewusst und
stehen daher immer für Dialog, Austausch etc. zur Verfügung. In Kooperation
mit anderen Organisationen (BUND, Nabu, Landesjagdverband NRW u.v.m.)
sind wir im Naturschutz aktiv und in der Umweltbildung tätig. Wir beteiligen
uns an Messeauftritten, Infomärkten, Umwelttagen, Aktionen des Kölner
Stadtanzeigers, um über das Spiel Geocaching aufzuklären und als An-
sprechpartner zur Verfügung zu stehen.
Seit 2012 sind Geocacher auf Einladung des Landesjagdverbands NRW auf
Europas größter Jagdmesse „Jagd und Hund" in Dortmund mit einem eige-
nen Stand vertreten. Nach anfänglicher Aufregung vonseiten der Jägerschaft
sind wir schnell zu einem entspannten und respektvollen und vor allem einem
konstruktiven Miteinander übergegangen.
Geocaching wird auch in Schutzgebieten naturverträglich ausgeübt. Das be-
weisen umliegende Städte wie z. B. Düsseldorf oder der Nationalpark Eifel.
Warum dort etwas möglich ist, aber in Köln nicht, erschließt sich uns nicht.
Es geht uns nicht um eine „uneingeschränkte" Nutzung der Landschaft - wie
es in der Bewertung der Verwaltung zu unserem Einwand behauptet wird,
56
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
sondern um eine gleichberechtigte Nutzung auf der Grundlage der allgemei-
nen gesetzlichen Regelungen. Selbstverständlich gelten für Geocacher die-
selben Vorschriften wie z. B. Wege-Gebote in NSG o. ä. Es gibt aber auch
keinen Grund für eine Spezialregelung.
29.2 Zu 2. Die Begründungen für das Verbot beruhen auf falschen und unge-
nauen Behauptungen.
Die Begründungen für ein Geocaching-Verbot in der Gegenüberstellung der
alten und neuen Regelungen (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2034/2018)
und die Bewertungen der Verwaltung zu den Einwendungen (Anlage 1 zur
Beschlussvorlage 2034/2018) sind z. T. sachfremd, falsch oder überzogen:
Aus den Vorworten zu gLB, NSG und ND: „Es besteht ein Regelungsbedarf,
da diese neue Art der Freizeitbeschäftigung - (zusätzlich bei ND:), die unter
anderem das Verstecken sog. Caches in den Bäumen vorsieht - von den be-
stehenden Verbotstatbeständen nicht hinreichend erfasst wird."
Wir sind der Auffassung, dass eine Spezialregelung für Geocaching nicht
erforderlich ist, da bereits mit den allgemeinen Regelungen (Wege-Gebot,
Baumhöhlen, gesetzlich geschützte Biotope etc.) alle potentiellen Störungen
erfasst sind. Es gibt keine Geocaching-spezifischen Störungen, die nicht von
bestehenden Regelungen erfasst wären.
Aus den Erläuterungen zu den textlichen Festsetzungen 32 NSG und 10 ND:
„Hierdurch sollen Schädigungen der Bäume und Störungen für die Tierwelt
vermieden werden."
Diese Begründung halten wir für pauschal und nicht stichhaltig. Es bleibt un-
klar, worin die behauptete Schädigung und Störung durch unser Hobby be-
stehen soll. Geocacher verhalten sich nicht wesentlich anders als Wanderer
und Spaziergänger. Ohne weitere konkrete Begründung wird einfach eine
negative Behauptung aufgestellt.
In der Bewertung der Verwaltung zu unseren Einwänden (Anlage 1, lfd. Nr.
11) wird behauptet, dass Geocaching „ein besonderes Gefährdungspotential
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
57
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
für die artenschutzrechtlichen Belange beinhaltet, da die Verstecke ... bei-
spielsweise als Brut- oder Lebensraum dienen oder dienen können." Uns
bleibt unverständlich, wie die Stadt Köln zu dieser Aussage kommt. Weder
gab es in der Vergangenheit in Köln solche Vorkommnisse, auf die die o. g.
Behauptung zutreffen würde, noch kommen Körperschaften wie die Stadt
Düsseldorf oder das Land NRW zu vergleichbaren Erkenntnissen. Unabhän-
gig davon sind Brut- und besonders geschützte Lebensräume durch das
BNatSchG bereits geschützt und werden als Versteckort somit nicht zugelas-
sen.
In Naturschutzgebieten gilt schon jetzt ein Wege-Gebot. Damit also die von
der Verwaltung behauptete artenschutzrechtliche Gefährdung eintreten könn-
te, müsste unmittelbar am Wegesrand ein Brut- oder Lebensraum liegen, in
dem dann ausgerechnet ein Geocache gelegt wurde. Wobei Geocaches im
Wald überwiegend auf dem Boden liegen und mit umher liegenden Zweigen
„getarnt" werden und nicht in Baumhöhlen liegen. Dieser oben konstruierte
Lebensraum am Wegesrand würde höchstwahrscheinlich öfter von Spazier-
gängern und Radfahrern gestört als von Geocachern. Ein normaler Cache im
Wald wird durchschnittlich seltener als einmal am Tag aufgesucht, die Anzahl
der sonstigen Passanten dürfte um ein Vielfaches höher liegen.
Daraus lässt sich unserer Auffassung nach kein besonderes Gefährdungspo-
tential von Geocaching ableiten.
In der Begründung der Verwaltung werden ferner „Ansammlungen von Men-
schen (Stichwort Event-Caches)" aufgeführt, die „Störungen verursachen
können". Selbstverständlich gibt es in einem Grüngebiet um eine Großstadt
Ansammlungen von Menschen. Der Anteil der Geocacher daran, dürfte aber
verschwindend gering sein - zumal Geocacher in der Regel in kleinen Grup-
pen oder allein unterwegs sind. Mit dieser Begründung müsste vielmehr jeder
Schulausflug, Lauftreff oder Wandertag verboten werden.
Typisch wären It. Verwaltung „Spontane Aufrufe über das Internet und soziale
Netzwerke". Auch diese Behauptung ist in Bezug auf Geocaching unzutref-
fend. Es gibt so etwas schlichtweg nicht. Geocaching findet nahezu aus-
58
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
nahmslos auf Basis der Internetplattform geocaching.com statt; Events haben
dort mindestens eine Vorlaufzeit von 14 Tagen. Eventcaches finden in der
Regel in geschlossenen Räumen in Form von Stammtischen statt. Sie sind
herzlich eingeladen, einmal ein Kölner Geocaching-Event zu besuchen und
sich davon zu überzeugen. Solche Events, Waldführungen oder Naturschutz-
veranstaltungen (CITO) der Geocacher werden genau wie normale Geo-
caches von den Reviewern vorab geprüft. Für Veranstaltungen in Wäldern ist
dafür gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Landesforstgesetz NRW bekanntermaßen
eine Anmeldung bei der zuständigen Forstbehörde erforderlich (außer zum
Zwecke der Umweltbildung mit geringer Teilnehmerzahl). Ohne diese wird es
keine Veröffentlichung durch die Reviewer geben.
Soziale Medien nutzen Geocacher wie viele andere auch sicherlich für den
Austausch über ihre Aktivitäten; von den behaupteten „spontanen Aufrufen"
ist uns jedoch nichts bekannt.
Diese Fülle an falschen Behauptungen legt nahe, dass die Verwaltung sich
nicht hinreichend mit der Materie beschäftigt hat. Unsere ausführlichen Dar-
stellungen unseres Hobbys wurden offensichtlich ignoriert.
Auf einer solch zweifelhaften Grundlage darf jedoch kein Verbot begründet
werden.
Mit der o. g. Behauptung der Verwaltung, es gäbe „spontane Aufrufe über
das Internet", wird ferner „die Kooperation mit einem Verein zur Störungs-
vermeidung nicht für ausreichend erachtet." Unser Verein Geocaching Rhein-
land e.V. versteht sich als lokaler Ansprechpartner für das Thema Geo-
caching. Wir haben Ihnen die Spielregeln, den daraus resultierenden Revie-
wing-Prozess und die Selbstregulierung der Internetplattform geo-
caching.com der US-amerikanischen Firma Groundspeak, Inc. ausführlich
dargestellt. Mit all diesen Bausteinen ist eigentlich eine weitest gehende Stö-
rungsvermeidung gewährleistet! Über den Verein erhält die Stadt die Mög-
lichkeit, direkt die lokalen Geocacher anzusprechen und mit ihnen zusammen
- statt gegen sie - den Naturschutz im Kölner Grün ein Stück weiter voranzu-
bringen. Warum unser Angebot in Ihren Augen nicht ausreichend sein soll,
59
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
erschließt sich uns nicht; zumal andere Körperschaften, Organisationen und
Medien wie der WDR oder der Kölner Stadtanzeiger sehr wohl darauf zu-
rückgreifen.
In der weiteren Bewertung der Verwaltung werden Hinweise lediglich „zur
Kenntnis genommen." Positive Beispiele aus der Umgebung, wissenschaft-
lich-fachliche Untersuchungen sowie ein Angebot zur Kooperation werden
nicht berücksichtigt. Dadurch werden Potentiale verschenkt.
In der Einwendung Nr. 17 wurde vorgetragen, dass das Verbot einem Betre-
tungsverbot gleichkommen würde. Auch dieser Hinweis wurde lediglich „zur
Kenntnis genommen". Sollte die Stadt das geplante Geocaching-Verbot um-
setzen, so stellt es sich jedoch womöglich tatsächlich als Betretungsverbot
dar. Denn es ist nicht klar, wie städtische Mitarbeiter erkennen sollen, ob je-
mand einen „Geocache-Behälter sucht" oder nur durch den Wald wandert -
vermutlich am GPS-Gerät. Das hieße in letzter Konsequenz, dass die Stadt
Bürgern mit einem GPS-Gerät (oder Smartphone) in der Hand den Zutritt zu
Naturschutzgebieten und das Annähern an Naturdenkmale verbieten würde.
De facto erfassen Sie damit aber auch mindestens Wanderer und Fahrrad-
fahrer. Das kann nicht das Ziel der Verwaltung sein.
In der weiteren Begründung der Verwaltung wird behauptet, dass „in den
Kölner Landschaftsschutzgebieten, die mehr als 80 % des Landschaftsplan-
geltungsbereichs ausmachen, kein Verbot aufgenommen" wäre. Der Land-
schaftsplan umfasst laut der Internetdarstellung der Stadt ca. 230 km
2. Die
Fläche der nicht von einem Geocaching- Verbot betroffenen Landschafts-
schutzgebiete summiert sich auf 166 km 2 - das entspricht 72 %. Also deutlich
weniger als die behaupteten „mehr als 80 %". Tatsächlich würde künftig über
ein Viertel der Grünflächen nicht mehr für Geocacher zur Erholungssuchung
und Naturerfahrung zur Verfügung stehen.
Unser Angebot, weiterhin für einen Dialog in Kontakt zu bleiben, wurde eben-
falls lapidar „zur Kenntnis genommen". Wir haben seit unserem letzten Ge-
spräch in 2014 immer wieder den Kontakt zum Grünflächenamt, zum Umwel-
tamt und zu den städtischen Förstern gesucht. Von Seiten der Stadt kam hin-
60
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
gegen keine einzige Anfrage.
29.3 Zu 3. Das Verbot ist unverhältnismäßig.
Es gab in der Vergangenheit keine Vorkommnisse in der Region, die ein Ver-
bot erforderlich machen würden. Die reine Behauptung einer abstrakten Mög-
lichkeit einer Gefährdung ohne eine konkrete Begründung rechtfertigt nach
unserer Auffassung kein Verbot.
Wir haben Alternativen zu einem Verbot aufgezeigt (zeitnahe Sperrung von
Caches, Reviewing-Prozess, Selbstregulierung, Ansprechpartner für Exter-
ne). Diese wurden jedoch nicht ernsthaft diskutiert, obwohl sich damit die
Frage der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns stellt. Mit den dar-
gestellten Alternativen lassen sich aufkommende Probleme nachhaltig und
schnell beseitigen. Deutlich schneller als die Durchsetzung einzelner Verbote.
Wir stellen uns die Frage, durch welche Maßnahme der Natur besser gehol-
fen werden kann.
Als allgemeines Abwägungsprinzip besagt der Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit: „Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden
nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und so-
weit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer
wiegt als das ihm aufgeopferte." 2 Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich 3. Es steht
in enger Beziehung zum Übermaßverbot und soll, wie dieses, Konflikte von
Interessen und Freiheiten zu einem schonenden Ausgleich bringen und ge-
währleisten, dass diese nicht mehr als nötig geschmälert werden. Das Über-
maßverbot zielt als rechtsstaatliches Prinzip, ebenso wie das Gebot der Ver-
hältnismäßigkeit, darauf, Interessenbefriedigung zu optimieren und so viel
Freiheit wie möglich zu erhalten. Hierbei verlangt das Verhältnismäßigkeits-
prinzip, dass Eingriff und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zuei-
nanderstehen, dass also jedenfalls der Nutzen die Nachteile überwiegt. Ste-
hen verschiedene solcher (in diesem Sinne „verhältnismäßiger") Eingriffe zur
Wahl, so verlangt das Übermaßverbot, sich für den schonendsten zu ent-
Der Hinweis mit Benennungen von Alternativen zu einem
Landschaftsplanverbot wird zur Kenntnis genommen. Die
Ausführungen zu den rechtsstaatlichen Prinzipien werden
von der Verwaltung im Grundsatz geteilt.
61
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
scheiden, d. h. für den, der entgegenstehende Interessen am wenigsten
schmälert, mithin das erforderliche Maß einer Interessenbeeinträchtigung
nicht überschreitet 4.
Sowohl vor als auch nach unserem Gespräch im Grünflächenamt 2014 gab
es in der Region Köln keine besonderen Vorkommnisse um das Thema Geo-
caching. Die behauptete Gefährdung scheint gar nicht zu bestehen, vielmehr
erfüllen die selbst auferlegten Regeln und Mechanismen offensichtlich ihren
Zweck.
Was nützt darüber hinaus ein Verbot, das die Stadt womöglich gar nicht
überwachen kann? Ob es sich um einen Wanderer, einen Geocacher oder
sonst wen handelt, dürfte im Einzelfall kaum zu unterscheiden sein. Gerade
im Ordnungsrecht ist aber auch die Durchsetzbarkeit einer Maßnahme zu
berücksichtigen.
Angesichts dieser Fülle an Kritikpunkten fragen sich inzwischen immer mehr
Geocacher, ob nicht womöglich sachfremde Gründe für die Entscheidung der
Stadtverwaltung zu Grunde liegen.
All diese Bedenken werden wir - wenn erforderlich - auch der Bezirksregie-
rung Köln, Dezernat 51 - Naturschutz und Landschaftsschutz oder dem Ver-
waltungsgericht vortragen.
29.4 Darüber hinaus
Unser Verein arbeitet seit 2017 mit in einem Projekt des Deutschen Wander-
verbands, das durch das Umweltbundesamt und das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gefördert wird. Im Beirat des
Projekts „Natur.Umwelt.Bewusst" gehen wir gemeinsam mit Vertretern der
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. (AGDW), des
Bundesamts für Naturschutz (BfN), der Natur- und Umweltschutz- Akademie
NRW (NUA), des Deutschen Jagdverbands (DJV) und vielen mehr
5 der Frage
nach, wie Konflikte zwischen Natursporttreibenden und Landnutzern vermie-
den werden können. Als Referenzsportart dient dabei das Geocaching, so
Der Hinweis zu den Aktivitäten des Vereins wird zur Kennt-
nis genommen und dieser macht deutlich, dass mit ver-
schiedenen bundesweiten Partnern naturverträgliche Lö-
sungen zur Ausübung des Geocaching gesucht und umge-
setzt werden.
62
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
dass wir uns mit unserer außerhalb von Köln gewonnenen Erfahrung zur
Konfliktlösung dort gut einbringen können.
Auf Basis einer Umfrage 6 unter Natursportlern hat eine Auswertung der fast
5.900 Fragebögen u. a. ergeben, dass Geocacher ein vergleichsweise hohes
Umweltbewusstsein und weniger Konflikte mit anderen Landschaftsnutzern
haben.
Gerade die Gründung von Vereinen als Ansprechpartner und die Selbstregu-
lierung der Geocacher werden dort als Vorbild für andere sog. nicht her-
kömmlich organisierte Natursportarten empfohlen.
Das o. g. Projekt geht davon aus, dass immer wieder neue Natursporttrends
entstehen werden (wie derzeit z. B. E-Mountainbiking), deren Form und Art
sowie deren Auswirkungen im Vorfeld nicht absehbar sind. Gerade im Ein-
zugsgebiet einer Großstadt wird man sich immer wieder mit solchen Trends
auseinandersetzen müssen. In aller Regel werden solche Aktivitäten - wie
auch das Geocaching - nicht an einen herkömmlichen Sportverein gekoppelt
sein. Aber gerade vor dem Hintergrund des aktuell entstehenden Sportent-
wicklungskonzepts der Stadt Köln kann es doch nicht zielführend sein, alles
Neue unter Generalverdacht zu stellen und zu verbieten. Grundsätzlich
müsste es doch auch aus Sicht der Grünflächenverwaltung zu begrüßen sein,
dass die Stadtbewohner ihre Grünflächen als Erholungsraum annehmen und
- im Rahmen der allgemeinen Gesetze - auch nutzen. Natursport ermöglicht
Naturerfahrung und dies ist Voraussetzung für einen zeitgemäßen Natur-
schutz.
Es wird voraussichtlich eine ständige Aufgabe bleiben, auf neue Aktivitäten
konstruktiv zu reagieren. Wir bieten uns weiterhin als Ansprechpartner an, um
gemeinsam mit Ihnen ein naturverträgliches Geocaching in Köln zu gewähr-
leisten.
29.5 Fazit
In Folge der von uns vorgetragenen Argumente sind wir weiterhin der Auffas-
siehe lfd. Nummer 29.2
63
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
sung, dass ein explizites Geocaching-Verbot im Landschaftsplan Köln nicht
erforderlich ist. Wir appellieren an Sie, sich mit unseren Argumenten inhaltlich
auseinander zu setzten und nicht lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Wir for-
dern Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für die
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln ersatzlos zu streichen .
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen haben bislang ausgereicht, um
Geocaches in Naturschutzgebieten abseits der Wege zu verhindern. Die Ge-
ocacher haben diese Regelungen in der Vergangenheit auch regelmäßig oh-
ne Widerspruch akzeptiert und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass dies
in der Zukunft anders sein könnte. Für besondere Einzelfälle gibt es - wie
inzwischen mehrfach dargestellt - kurzfristige, effektive Lösungen. Dafür ste-
hen wir der Stadtverwaltung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.
Schließlich verweisen wir noch auf das Gutachten von Rechtsanwalt Herrn
Dr. Wagner, das in unserem Auftrag erstellt wurde. Zusammen mit diesem
Schreiben bildet sein Gutachten eine als Einheit zu betrachtende Einwen-
dungsschrift.
___________________________
1 Herr Broscheid, Tel. 0221-99884325
2 So z.B. Reinhold Zippelius, Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 8d."
3 BVerfGE 19, 348 f.; 23, 133; 61, 134.
4 Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 20 III 4
5 siehe https://natursport-umwelt-bewusst.de/netzwerk-natursport-umwelt-bewusst/
6 siehe https://natursport-umwelt-bewusst.de/die-umfrage-deutscher-wanderverband/
30 Ich zeige die anwaltliche Vertretung des Vereins Geocaching Rheinland e.V.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Herrn Guido Beckers, Schanzenstraße
36, 51036 Köln, an. Ich füge diesem Schreiben eine auf meine Kanzlei aus-
64
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
gestellte Vollmacht bei.
I.
Die Stadt Köln beabsichtigt die Änderung ihres Landschaftsplans und will in
diesem Rahmen die allgemeinen Regelungen für alle Schutzgebietskatego-
rien (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschafts-
bestandteil, Naturdenkmal) aktualisieren und fortschreiben. Hierbei sind mit
Ausnahme der Landschaftsschutzgebiete in allen anderen Schutzgebietska-
tegorien erstmals auch Regelungen enthalten, die meine Mandantin direkt
betreffen. Der Verein Geocaching Rheinland e.V. ist ein Zusammenschluss
der regionalen Spieler der Natursportart Geocaching.
Sie hatten anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Jahr 2014 bereits
Kontakt mit Vertretern meiner Mandantin, die sich in diesem Verfahren mit
zwei Schreiben vom 30.5.2014 und vom 30.9.2014 zu den geplanten Be-
schränkungen des Geocachings im Landschaftsplan der Stadt Köln zu Wort
gemeldet und Ihnen in diesem Kontext auch weitere Informationen zum Geo-
caching und möglichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft an die
Hand gegeben hatte. Aus dieser Zeit ist Ihnen daher bekannt, dass das Geo-
caching typischerweise keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
herbeiführt, da es einem speziellen Regelwerk und Prüfverfahren unterworfen
ist, durch das gewährleistet wird, dass die sich im Gelände befindlichen Na-
tursportler bei regelgerechtem Verhalten keine Störungen für Natur, Land-
schaft und geschützte Arten auslösen. Hierdurch ist insbesondere gewähr-
leistet, dass in den seltenen Fällen, in denen Caches z.B. an ungeeigneter
Stelle abgelegt werden, diese sofort abgeschaltet und die damit verbundenen
Störungen bestimmter Arten oder Belastungen von Natur und Landschaft
umgehend unterbunden werden können.
Es ist zu dieser Zeit von meiner Mandantin bereits darauf hingewiesen wor-
den, dass im Jahr 2012 im Rahmen eines Dialogverfahrens unter Federfüh-
rung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung di-
verser Organisationen aus den Bereichen Natur- und Umweltschutz, Eigen-
Der Hinweis mit Zusammenfassung der bisherigen Korres-
pondenz im Rahmen der 12. Landschaftsplanänderung und
den Aktivitäten des Vereins Geocaching e. V. wird zur
Kenntnis genommen.
65
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
tum, Forst, Jagd und Natursport zum Geocaching und Naturschutz getroffen
worden war, in der wesentliche Eckpunkte zur Vermeidung von Konflikten
insbesondere mit dem Arten- und Naturschutz festgelegt wurden. Hierzu ge-
hört u.a. die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum
Schutz von Lebensräumen und Arten und die Einhaltung des Wegegebotes
in Naturschutzgebieten, weiter auch die umfassende Information der Sportler
über die am jeweiligen Standort geltenden arten- und naturschutzrechtlichen
Bestimmungen.
Auf dieser Grundlage wurden in den Letzten Jahren von lokalen Geocachern
zahlreiche Kooperationen u.a. mit den unteren Landschaftsbehör-
den/Gartenämtern in Düsseldorf, der Städteregion Aachen und in Remscheid
vereinbart, durch die das Geocaching auch in geschützten Gebieten zur Zu-
friedenheit aller Beteiligten zugelassen werden konnte. Eine solche Koopera-
tion strebt meine Mandantin auch mit der Stadt Köln an, da diese aus unserer
Sicht besser geeignet ist, ein gutes Mit- und Nebeneinander der Natursportart
Geocaching mit dem Schutz von Natur, Landschaft und geschützten Arten zu
ermöglichen als die jetzt von der Stadt Köln geplanten Verbotsregelungen in
den Schutzgebietskategorien Naturschutzgebiet, geschützter Landschaftsbe-
standteil und Naturdenkmal.
Meine Mandantin hat eine eigene Stellungnahme erstellt, in der vertiefte In-
formationen zum Geocaching und dessen Natur- und Umweltverträglichkeit
enthalten sind. Diese Stellungnahme ist hierangeheftet. Sie bildet zusammen
mit meinem Schriftsatz eine Einwendungsschrift gegen die in dem Entwurf für
die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln vorgesehenen Beschränkun-
gen des Geocaching, sodass ich Sie bitten möchte, beide Stellungnahmen
als zusammengefasste Einwendung des Vereins Geocaching e.V. in Ihre
weitere Bewertung einzustellen. Für eine künftige, sich als sinnvoll oder er-
forderlich erscheinende Abstimmung wenden Sie sich weiterhin direkt an den
Verein Geocaching e.V., der mich dann ggf. beiziehen wird.
30.1 II.
66
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
1.
Die in der Fortschreibung des Landschaftsplans vorgesehenen Regelungen
für das Geocaching gelten differenziert für die drei Schutzgebietskategorien
Naturschutzgebiet, Naturdenkmal und geschützter Landschaftsbestandteil.
Während für Naturschutzgebiete künftig ein absolutes Verbot des Geo-
caching gelten soll, gilt dieses in Naturdenkmalen für die als Naturdenkmal
geschützten Bäume inklusive Kronentraufbereich. Da die in Köln festgesetz-
ten Naturdenkmale ganz überwiegend aus Einzelbäumen und in einigen Fäl-
len aus Baumreihen oder Baumgruppen bestehen, hat dies zur Folge, dass
auch in Naturdenkmalen im Ergebnis künftig ein absolutes Verbot für das
Geocaching gelten wird. In geschützten Landschaftsbestandteilen soll das
geplante Verbot sich auf Gewässer inklusive Uferbereiche sowie auf Bäume
inklusive Kronentraufbereich erstrecken, wobei das Anbringen an technischer
Infrastruktur im Kronentraufbereich zulässig sein soll.
Aus diesen Regelungen ergibt sich für geschützte Landschaftsbestandteile im
Umkehrschluss, dass das Geocaching auf Offenflächen (Wiesen, Wege, etc.)
zulässig sein wird, ebenso in Landschaftsschutzgebieten insgesamt, in denen
keine Einschränkungen des Geocaching vorgesehen sind. Meine Mandantin
begrüßt ausdrücklich, dass für diese Bereiche auch künftig keine Einschrän-
kungen des Geocaching erfolgen werden.
2.
Soweit für drei Schutzgebietskategorien künftig vollständige bzw. sachlich
und räumlich beschränkte Verbotsregelungen gelten sollen, ist deren Eignung
und Erforderlichkeit in rechtlicher Hinsicht durch den Satzungsgeber nachzu-
weisen und es sind Verhältnismäßigkeitserwägungen maßgeblich. Das für
das Naturschutzgebiet geplante generelle Verbot des Geocaching lässt sich
daher ebenso wie das für Naturdenkmale vorgesehene vollständige Verbot
und wie die in den geschützten Landschaftsbestandteilen geplanten sachli-
chen und räumlichen Beschränkungen des Geocaching nur dann rechtferti-
gen, wenn
Der Hinweis mit ausführlicher juristischer Beurteilung der für
die verschiedenen Schutzgebietskategorien formulierten
Geocaching-Verbote und des für erforderlich erachteten
sprachlichen Präzisierungsbedarfs wird zur Kenntnis ge-
nommen.
67
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
• das Geocaching über ein überdurchschnittlich hohe s Stör- und Beein-
trächtigungspotential für Natur und Landschaft und geschützte Arten verfügen
würde, welches über die ohnehin bestehenden Schutzregelungen insbeson-
dere des allgemeinen und des besonderen Artenschutzrechts hinausreicht,
und
• wenn das betroffene Schutzgebiet gegenüber dem Ge ocaching be-
sonders empfindlich ist, was sich zum einen aus rechtlichen Gründen, zum
anderen aber vor allem aus tatsächlichen Gründen ergeben kann.
Selbst wenn die beiden o.g. Punkte grundsätzlich bejaht werden könnten,
würde sich in einem weiteren Schritt die Frage stellen, ob es aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit nicht mildere Mittel statt umfassender Verbotsrege-
lungen geben kann, die ausreichend sein würden, das Geocaching etwa nur
im Hinblick auf bestimmte Ausformungen zu beschränken oder die sachlichen
und räumlichen Verbotsregelungen stärker zu differenzieren als dies derzeit
vom Satzungsgeber beabsichtigt ist.
3.
Im Hinblick auf ein eventuelles Stör- und Beeinträchtigungspotenzial des Ge-
ocaching ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Geocaching grundsätzlich
keine über die normale Erholungsnutzung durch Wanderer oder Jogger hin-
ausgehende Belastung verbunden ist, da der Sport regelmäßig von Einzel-
personen oder in kleineren Gruppen ausgeübt wird und dabei entweder keine
oder nur naturverträgliche Transportmittel wie insbesondere Fahrräder ver-
wendet werden. Das Geocaching steht daher wie die genannten Erholungsar-
ten unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des freien Betretungsrechts,
das auch innerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Schutzgebiete gilt. Ein
mögliches Stör- oder Beeinträchtigungspotenzial kann daher generell nur in
seltenen Ausnahmesituationen entstehen, wenn z.B. Caches in Naturverste-
cken abgelegt werden und bei der Ablage von Caches und der Suche nach
ihnen eine gegenüber der üblichen Erholungsnutzung deutlich höhere Bean-
spruchung insbesondere von Flächen außerhalb des Wegenetzes, also z.B.
von Waldbeständen, erfolgt und Verstecke in artenschutzfachlich sensiblen
68
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Bereichen, z.B. in Baumhöhlen, genutzt werden.
4.
Aus dem beschriebenen Sachverhalt lässt sich ableiten, dass das Geo-
caching in seiner typischen Ausgestaltung zwar für einzelne Gebiete oder
Bereiche und auch für bestimmte Vegetationstypen im Einzelfall ein gewisses
Stör- und Beeinträchtigungspotenzial beinhalten kann (z.B. für trittempfindli-
che Rasen oder für Altbäume mit einer Funktion als Lebensstätte oder hohem
Artenschutzpotenzial), dass dieses aber nicht flächendeckend für die hier
vom Satzungsgeber des Landschaftsplans Köln genannten Schutzgebiete
bzw. alle dort wachsenden Bäume unter Einbeziehung des Kronentraufbe-
reichs dieser Bäume und für alle Uferbereiche gelten kann. Die hier von der
Stadt Köln in dem Satzungsentwurf vorgesehen weitreichenden Verbote zei-
gen, dass der Satzungsgeber das Stör- und Beeinträchtigungspotenzial des
Geocaching deutlich überschätzt und auf dieser Grundlage zu weitreichenden
Beschränkungen gelangt, die mit dem freien Betretungsrecht, auf die sich
auch diejenigen, die das Geocaching in der freien Natur und Landschaft aus-
üben wollen, berufen können, nicht im Einklang stehen.
Der Satzungsgeber ist daher gefordert, von seiner bislang praktizierten pau-
schalierenden Sichtweise abzurücken und nach differenzierten Lösungen zu
suchen. Diese könnten z.B. darin bestehen, auf der Grundlage der in einzel-
nen Schutzgebieten geltenden spezifischen Schutzziele gezielt differenzierte
Regelungen für das Geocaching zu erlassen, oder, wenn dies über allgemei-
ne Regelungen für bestimmte Schutzgebietskategorien erfolgen soll, diese
auf solche Fallkonstellation zu beschränken, in denen typischerweise von
einer besonderen Sensibilität oder Anfälligkeit für Störungen und Beeinträch-
tigungen gerade durch das Geocaching ausgegangen werden kann. Diesen
rechtlichen Anforderungen werden die bisher für das Geocaching in der Sat-
zungsfortschreibung vorgesehenen Regelungen durchweg nicht gerecht.
30.2 5.
Hierbei hat der Satzungsgeber sich an den nachfolgend dargestellten rechtli-
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
69
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
chen Eckpunkten auszurichten, die für die betroffenen Schutzkategorien diffe-
renzierte Regelungen zulassen:
5.1
Für Naturschutzgebiete sieht der Landschaftsplan als allgemeine Regelung
unabhängig vom Geocaching vor, dass das Betreten verboten ist und nur auf
ausgewiesenen Wegen möglich sein soll. Auch wenn sich insoweit die Frage
stellt, inwieweit das Betreten von Flächen in Naturschutzgebieten außerhalb
speziell gewidmeter Wege stets mit dem in Naturschutzgebieten geltenden
Veränderungsverbot in Konflikt geraten kann, so handelt es sich dabei doch
um eine in der Praxis an vielen Stellen so praktizierte Vorgehensweise, die
von meiner Mandantin daher in ihrer abstrakten Gültigkeit auch nicht in Frage
gestellt werden soll. Allerdings hat dieses für alle Naturschutzgebiete geplan-
te strikte Wegegebot die unmittelbare Rechtsfolge, dass auch das Geo-
caching außerhalb der Wege untersagt ist. Damit wird die Ausübung des Ge-
ocaching in jenen Bereichen unterbunden, die aus Sicht des Satzungsgebers
sensibel für Störungen und Beeinträchtigungen sind, nämlich in Naturschutz-
gebieten abseits der Wege. Für ein weitergehendes ausdrücklich auf das
Geocaching bezogenes Verbot in der Satzung ist somit kein Anlass und da-
mit auch kein Raum mehr, da das Geocaching von den in Naturschutzgebie-
ten geltenden Einschränkungen des Betretungsrechts automatisch umfasst
ist.
Ein insoweit deckungsgleiches ausdrückliches Verbot gerade für das Geo-
caching ist rechtswidrig, da es ohne Rechtsgrund angeordnet werden würde.
Das Geocaching hat auf den Wegen bzw. im direkten Anschlussbereich der
Wege keine über den normalen Erholungsverkehr durch Wanderer oder Jog-
ger hinausgehenden Beeinträchtigungswirkungen. Ein generelles Verbot des
Geocaching in Naturschutzgebieten ist deshalb weder erforderlich, um sen-
sible Bereiche vor Störungen oder Beeinträchtigungen zu schützen, noch ist
es notwendig, um das in Naturschutzgebieten unmittelbar geltende absolute
Veränderungsverbot zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist das Geo-
caching auch in Naturschutzgebieten zuzulassen, soweit es im Einklang mit
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
70
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
dem dort geltenden Wegegeboten ausgeübt wird. Für weitergehende Ein-
schränkungen wie sie hier beabsichtigt sind ist dagegen kein Raum.
Ich bin weitergehend der Auffassung, dass die an anderer Stelle in Natur-
schutzgebieten auf der Grundlage der o.g. Vereinbarungen des Dialogverfah-
rens des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 praktizier-
te Wegeregelung (keine Caches abseits von Wegen, dafür Caches auf den
Wegen zugelassen; Weg definiert als Weg + angrenzende Greifzone ausge-
hend von einem Fuß auf dem Weg) hierzuzulassen ist, da der an Wege direkt
angrenzende Begleitstreifen in aller Regel weder von sensiblen Pflanzen
noch von störanfälligen Tierarten besiedelt wird, sodass sich dort typischer-
weise keine versteckten Brutbereiche, Nester o.ä. finden werden. Da die Ge-
fahr der Beeinträchtigung des direkt an den Wegen verlaufenden Streifens
somit äußerst gering ist, spricht nichts dagegen, in diesem Bereich die Abla-
ge von Caches zu ermöglichen.
30.3 5.2
In Naturdenkmalen ließe sich das geplante Verbot bezogen auf Bäume in-
klusive Kronentraufbereich in rechtlicher Hinsicht nur dann begründen, wenn
und soweit das Naturdenkmal einschließlich des Kronentraufbereichs, der bei
markanten Einzelbäumen im Regelfall sehr groß sein wird, über eine weit
überdurchschnittliche artenschutzfachliche Bedeutung verfügt und zudem
äußerst anfällig gegenüber Beeinträchtigungen und Störungen, die insbeson-
dere durch das Ablegen von Caches entstehen können, ist.
Eine solche erhöhte Empfindlichkeit mag in den Fällen, in den Altbäume über
zahlreiche Baumhöhlen oder gar über Nester im Kronen- und Astbereich ver-
fügen, zu bejahen sein, allerdings kann dies nicht undifferenziert für alle
Bäume angenommen werden. Eine allgemeine Verbotsregelung ist daher
schon deshalb unverhältnismäßig, weil ihre Erforderlichkeit nicht für jeden
Baum nachgewiesen ist. Überdies bestehen hierjahreszeitlich Unterschiede,
da Höhlen und Nester regelhaft nur im Sommerhalbjahr, nicht jedoch im Win-
Der Anregung wird gefolgt. Das Verbot würde eine Nutzer-
gruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis zu anderen Nutzer-
gruppen unverhältnismäßig stark reglementieren. Dies wür-
de dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Das Geo-
caching-Verbot wird ersatzlos gestrichen.
71
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
ter, besetzt sind.
Weiterhin ist die Einbeziehung des gerade bei Naturdenkmalen in Gestalt
alter Bäume regelhaft sehr großen Kronentraufbereichs nicht gerechtfertigt,
da das Geocaching in diesem Bereich grundsätzlich nicht über ein relevantes
Stör- und Beeinträchtigungspotenzial verfügt. Wenn Behältnisse in diesen
Bereichen unterhalb von Bäumen oder ggf. auch einmal an herüberhängen-
den Ästen abgelegt werden, werden damit keine artenschutzrechtlich rele-
vanten Ruhe- oder Niststätten beeinträchtigt, zumal unterhalb des Kronenbe-
reichs großer Bäume aufgrund Licht- und Wassermangels typischerweise
auch keine sensiblen Biotop- oder Habitatstrukturen vorhanden sind. Ein
Verbot des Geocaching in Naturdenkmalen mag daher bezogen auf arten-
schutzfachlich wertvolle Einzelbäume im Einzelfall gerechtfertigt sein, die
Einbeziehung des Kronentraufbereichs und damit des kompletten unter den
Bäumen vorhandenen Bereichs in das Verbot wäre dagegen rechtswidrig.
Die derzeit in der Fortschreibung des Landschaftsplans für die Schutzkatego-
rie Naturdenkmal vorgesehene Verbotsregelung ist daher zu weitreichend
und sie wäre in dieser Form rechtswidrig. Hier hat der Satzungsgeber eine
Regelung zu suchen, die das Verbot auf solche Bestandteile des Naturdenk-
mals beschränkt, die von besonderer Bedeutung für den Lebensstätten- und
Arten-schutz sind, was im Einzelfall für besonders prägende Altbäume zutref-
fen könnte. Aber auch hier müsste der Satzungsgeber weiter darlegen kön-
nen, worin das spezielle Störungs- oder Beeinträchtigungspotenzial des Geo-
caching gerade im Hinblick auf die betroffenen Bäume und insbesondere den
im Kronentraufbereich dieser Bäume gelegenen Bereich liegen soll.
Soweit die Bäume jüngeren Alters sind oder im Fall von älteren Bäumen kei-
ne erkennbaren Anzeichen für eine erhöhte Artenschutzbedeutung (z.B.
durch Vorkommen von Spechthöhlen oder auffälligen Rindenspalten) aufwei-
sen, ist ein Verbot der Ablage von Geocache-Behältnissen nicht erforderlich
und damit auch nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt insbesondere auch
für den Boden im Kronentraufbereich der Bäume; soweit dieser Bereich auf-
grund des Alters oder Zustandes der Bäume oder für sich betrachtet (z.B.,
72
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
weil er nicht stark trittempfindlich ist) ohne besondere Bedeutung für den Ar-
ten- oder Naturschutz ist, darf er auch nicht in das Geocaching-Verbot einbe-
zogen werden. Denn allein aus dem Umstand, dass Bäume als Naturdenkmal
festgesetzt sind, lässt sich deren erhöhte Sensibilität für Störungen oder Be-
einträchtigungen nicht ableiten.
Aussagen dazu finden sich weder in dem Landschaftsplan selbst oder in sei-
nen Begleitmaterialien, zumal dort nur auf die eventuelle Bedeutung von
Bäumen als Brut- oder Lebensraum hingewiesen wird. Diese Hinweise sind
aber viel zu allgemein, zumal insoweit die Regelungen des allgemeinen und
besonderen Artenschutzrechts greifen, sodass nur gebietsspezifische Ver-
botsregelungen, die zur Ergänzung des Artenschutzrechts zwingend erforder-
lich sind, rechtmäßig sein können. Solche Regelungen sind hier nicht vorge-
sehen.
30.4 5.3
In geschützten Landschaftsbestandteilen gilt das für das Naturdenkmal
Gesagte entsprechend. Da geschützte Landschaftsbestandteile typischer-
weise deutlich größer sind als Naturdenkmale und zudem einen flächenhaf-
ten Schutz vermitteln, ist das derzeit in dem Entwurf des Landschaftsplans
vorgesehene Verbot für das Geocaching in dieser weitreichenden Form nicht
erforderlich und deshalb rechtswidrig. Der Satzungsgeber müsste seine Ver-
botsregelung sehr sorgfältig begründen können, was bislang nicht der Fall ist.
Es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen ausnahmslos und undifferen-
ziert sämtliche Bäume in einem geschützten Landschaftsbestandteil - egal,
ob jung oder alt, ob klein oder groß, ob Laubholz oder Nadelholz - geschützt
sein sollen und inwieweit sie durch die Ablage von Caches und die Suche
danach in jedem Fall beeinträchtigt sein sollten.
Auch hier hat der Satzungsgeber das Geocaching im Grundsatz zuzulassen
und in jedem Fall eine Regelung zu finden, die ein eventuelles Verbot auf
solche Bestandteile in den geschützten Landschaftsbestandteilen beschränkt,
die von besonderer Bedeutung für den Lebensstätten- und Artenschutz sind,
Der Anregung wird gefolgt. In geschützten Landschaftsbe-
standteilen besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus würde
eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis zu ande-
ren Nutzergruppen unverhältnismäßig stark reglementiert
werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz widerspre-
chen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos gestrichen.
73
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
was insbesondere für artenschutzrechtlich besonders wertvolle Altbäume
zutreffen könnte. Aber auch hier müsste der Satzungsgeber weiter darlegen
können, worin das spezielle Störungs- oder Beeinträchtigungspotenzial des
Geocaching gerade im Hinblick auf die betroffenen Bäume und insbesondere
im Hinblick auf den im Kronentraufbereich dieser Bäume gelegenen Bereich
liegen soll. Weiterhin hätte er entsprechende Ausführungen zur durchweg
hohen Sensibilität und konkreten Betroffenheit der ebenfalls in das Verbot
einbezogenen Uferbereiche machen müssen, was ebenfalls unterblieben ist.
Soweit die Bäume jüngeren Alters sind oder im Fall von älteren Bäumen kei-
ne erkennbaren Anzeichen für eine erhöhte Artenschutzbedeutung (z.B.
durch Vorkommen von Spechthöhlen oder auffälligen Rindenspalten) aufwei-
sen, und soweit die Uferbereiche von Gewässern über keine besondere öko-
logische Qualität verfügen, ist ein Verbot der Ablage von Geocache-
Behältnissen in geschützten Landschaftsbestandteilen nicht erforderlich und
damit auch nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für den Boden im Kro-
nentraufbereich der Bäume; soweit dieser aufgrund des Alters oder Zustan-
des der Bäume oder für sich betrachtet (z.B., weiter nicht stark trittempfindlich
ist) ohne besondere Bedeutung für den Arten- oder Naturschutz ist, kann er
auch nicht in das Verbot des Geocaching einbezogen werden. Denn allein
aus dem Umstand, dass Bäume in dem Bereich eines geschützten Land-
schaftsbestandteils stocken, lässt sich deren erhöhte Sensibilität für Störun-
gen oder Beeinträchtigungen nicht ableiten.
Aussagen dazu finden sich aber weder in dem Landschaftsplan selbst oder in
seinen Begleitmaterialien, zumal dort nur auf die evtl. Bedeutung von Bäu-
men als Brut- oder Lebensraum hingewiesen wird. Qualifizierte Aussagen zu
den Uferbereichen fehlen in Gänze. Die wenigen Hinweise sind daher viel zu
allgemein, zumal insoweit die Regelungen des allgemeinen und besonderen
Artenschutzrechts greifen, sodass nur gebietsspezifische Verbotsregelungen,
die zur Ergänzung des Artenschutzrechts zwingend erforderlich sind, recht-
mäßig sein können. Solche sind auch im Fall der geschützten Landschafts-
bestandteile nicht vorgesehen.
74
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
30.5 III.
Soweit sich in Anlage 1 der derzeit in dem Anhörungsverfahren ausliegenden
Unterlagen bei Ziffer 11. Bewertungen des Geocachings durch die Verwal-
tung finden, äußert sich meine Mandantin dazu in der angehefteten Stellung-
nahme. In Ergänzung dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
• Ein besonderes Gefährdungspotenzial für artenschu tzrechtliche Be-
lange setzt voraus, dass artenschutzrechtliche Belange konkret betroffen
sind. Ein undifferenziertes Verbot des Geocaching für sämtliche Bäume und
deren Kronentraufbereich in Naturdenkmalen und geschützten Landschafts-
bestandteilen kann damit nicht begründet werden, weil es viel zu weitgehend
auch jene Bäume und Kronentraufbereiche erfasst, die über kein besonderes
Artenschutzpotenzial verfügen, weil sie z.B. aufgrund ihrer Artzugehörigkeit,
ihres Alters oder ihres konkreten Habitus über keinen besonderen Stellenwert
als Brut- oder Lebensraum verfügen. Der erhöhte Schutz dieser Elemente ist
daher nicht erforderlich. Die Verwaltung kann dem in rechtmäßiger Weise nur
entsprechen, indem sie Verbotsregelungen auf solche Einzelbäume be-
schränkt, denen erkennbar eine hohe Bedeutung für den Artenschutz zu-
kommt, insbesondere also auf Bäume ab einem bestimmten Alter, das zu
definieren wäre, sowie auf Bäume mit erkennbaren Höhlen und Horsten. Für
alle anderen Bäume einschließlich Kronentraufbereich kann das Verbot nicht
gelten, sodass in der Verbotsregelung eine entsprechende Konkretisierung
erfolgen oder zumindest eine entsprechende Unberührtheitsklausel eingefügt
werden müsste.
• Soweit die Verwaltung sich auf die Möglichkeit gr ößerer Menschenan-
sammlungen zur Ausübung des Geocaching beruft, beschreibt sie damit nicht
den typischen, sondern allenfalls einen seltenen Ausnahmefall. Hierfür ist die
Normierung eines weitreichenden Verbots nicht erforderlich, vielmehr würde
es ausreichen, derartige Ausnahmekonstellationen unter einen Genehmi-
gungsvorbehalt zu stellen oder die vorhandenen Sanktionsmittel in dem Fall
von Zuwiderhandlungen zur Anwendung zu bringen.
Der Hinweis mit Erläuterung der juristischen Einschätzung
zu verschiedener Begrifflichkeiten, die im Zusammenhang
mit der Verbotsformulierung zum Geocaching verwendet
wurden, wird zur Kenntnis genommen.
75
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
• Soweit die Verwaltung sich auf die Beschränkungen anderer Formen
des Natursports beruft und das Geocaching mit diesen in eine Reihe stellt, ist
darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich an einer konkreten Vergleichbar-
keit fehlt. Sämtliche aufgeführte Sportarten (Camping, Wasser- und Motor-
sport, Betrieb von Modellen, Slacklining) sind typischerweise mit langen Auf-
enthalten im Bereich der geschützten Gebiete sowie teilweise mit deutlichen
Lärmbelastungen verbunden, zum Teil, wie im Fall des Slacklinings, auch mit
konkreten und länger andauernden manuellen Belastungen der Bäume durch
Anbringen der Gurtbänder und deren über längere Zeiträume andauernde
Nutzung. Hiermit kann das Verstecken und Auffinden von Geocache-
Behältern nicht verglichen werden, da dieses nur den kurzzeitigen Ausgangs-
und Endpunkt des Geocachings darstellt, welches sich ansonsten ganz
überwiegend nicht in dem direkten Bereich des Verstecks abspielt. Es kann
daher ausgeschlossen werden, dass sich Personen über längere Zeit in di-
rekter Nähe des Verstecks und damit in direkter Nähe artenschutzfachlich
bedeutsamer oder empfindlicher Bäume oder sonstiger natürlicher Strukturen
aufhalten, und es kann weiter ausgeschlossen werden, dass sie an diesen
Stellen beeinträchtigende oder störende Nutzungen durchführen.
30.6 IV.
Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass die geplanten Verbotsregelun-
gen nicht tragfähig sind und da her vollständig gestrichen, jedenfalls aber
sachgerecht konkretisiert werden müssten:
• In Naturschutzgebieten ist das generelle Verbot d es Geocaching voll-
ständig zu streichen, da es ohnehin nur im Rahmen des Wegegebotes aus-
geübt werden könnte, was aber unschädlich wäre. Erforderlich ist zudem die
Ermöglichung des Geocaching in den direkt an die Wege angrenzenden
Streifen (Ein Fuß auf dem Weg + Greifzone). Sofern das Verbot aufrecht-
erhalten werden soll, wäre eine Unberührtheitsklausel für die Ausübung des
Geocachings auf Wegen einschließlich Seitenbereichen einzufügen.
• In Naturdenkmalen ist das Verbot, Geocache-Behält er in oder an
siehe lfd. Nummern 30.2 bis 30.4
76
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Bäumen inkl. des Kronentraufbereichs zu verstecken oder nach den Geo-
cache-Behältern zu suchen, zu streichen, jedenfalls aber auf artenschutz-
rechtlich bedeutsame Altbäume sowie auf Bäume mit erkennbaren Höhlen
oder Horsten zu beschränken. Der Kronentraufbereich ist davon vollständig
auszunehmen, da das Geocaching hier keine negativen Folgen hat.
• In geschützten Landschaftsbestandteilen ist das V erbot, Geocache-
Behälter in oder an Bäumen inkl. des Kronentraufbereichs und in stehenden
oder fließenden Gewässern inkl. der Uferbereiche zu verstecken oder nach
den Geocache-Behältern zu suchen, zu streichen, jedenfalls aber auf arten-
schutzrechtlich bedeutsame Altbäume sowie auf Bäume mit erkennbaren
Höhlen oder Horsten sowie auf Uferbereiche mit als Lebensstätte geeigneter
Vegetation (z.B. Röhricht- oder Schilfbewuchs) zu beschränken. Alle anderen
Bereiche, insbesondere Kronentraufbereiche, sind von dem Verbot komplett
auszunehmen.
31 Im Rahmen der Benachrichtigung der TÖB über die öffentliche Auslegung
des Landschaftsplans Köln, 12. Änderung, nimmt der Rheinisch-Bergische
Kreis wie folgt Stellung:
Gemäß § 14 (2) LNatSchG NRW sollen die Landschafspläne benachbarter
Kreise und kreisfreier Städte aufeinander abgestimmt werden.
Der Abgleich des Landschaftsplans Köln im Übergangsbereich zum Rhei-
nisch-Bergischen Kreis, Stadt Bergisch Gladbach, Landschaftsplan „Süd-
kreis", hat bezüglich der Schutzfestsetzungen insbesondere folgende Abwei-
chungen ergeben:
a) Landschaftsplan Köln
LB 9.28 Hoppersheider Bach und Isborns Heide im Dünnwalder Wald
Das geschützte Gebiet umfasst die Feuchtgebiete um Isborns Heide und den
Hoppersheider Bach östlich des Waldweges Am Jungholz bis zur Stadtgren-
ze zu Bergisch Gladbach.
Der Hinweis zu geänderten Schutzgebietsabgrenzungen im
Übergangsbereich zwischen Rheinisch-Bergischem Kreis
und Stadt Köln wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge der
Fortschreibung des Landschaftsplans sind gebietsspezifi-
schen Änderungsverfahren anstehend, in denen ein mögli-
cher Anpassungsbedarf der jeweils betroffenen Kölner
Schutzgebiete überprüft und bei Bedarf vorgenommen wird.
77
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Die Schutzfestsetzung zielt auf die Erhaltung und Wiederherstellung des
Bachlaufs und der Auenbereiche als strukturierende Landschaftselemente
und insbesondere als durch menschliche Einwirkungen besonders gefährdete
Biotoptypen für die auf naturnahe Bedingungen angewiesene bachbegleiten-
de Fauna und Flora. Die mit zahlreichen Feuchtstellen durchsetzten Bruch-
waldbereiche beidseitig des Hoppersheider Bachs in der Isborns Heide und
im Hommelsheimer Bruch sind besonders wertvolle Lebensräume bedrohter
Tier- und Pflanzenarten. Offene Sandflächen der Flugsandauflagen im Be-
reich der Mittelterrasse mit ausgeprägtem Heidecharakter sind darüber hin-
aus für spezialisierte Arten von besonderer Bedeutung.
Landschaftsplan „Südkreis"
GL_2.1-3 Naturschutzgebiet "Nittum-Hoppersheider Bruch"
Das Naturschutzgebiet umfasst den gesamten im Geltungsbereich gelegenen
Teil des Erlenbruch- und Birken- Eichen-Waldes westlich bzw. südwestlich
der Straße "An den Weihern" in Schildgen-Nittum, sowie des sich südwestlich
anschließenden Bachlaufes.
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung von Erlenbruch-
und Birken-Eichenwäldern, Buchen- und Eichen-Altholzbeständen sowie ei-
nes naturnahen Baches als Lebensraum für seltene und gefährdete Tier- und
Pflanzenarten.
b) Landschaftsplan Köln
LB 9.14 Feuchtwiesen mit Quellbereichen südlich Refrather Straße, Dellbrück
Das Gebiet liegt südöstlich des Ortsteils Strunden, südlich der Refrather
Straße nahe der Stadtgrenze zu Bergisch- Gladbach.
Die Schutzfestsetzung zielt auf die Erhaltung und Wiederherstellung der ar-
tenreichen, extensiv genutzten Feuchtwiesen. Die überwiegend dauer-
vernässten Wiesen sind mit Quellbereichen durchsetzt. Als seltener Lebens-
raum für besonders spezialisierte Pflanzen- und Tierarten ist das Gebiet von
78
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
besonderem Wert. Landschaftsplan „Südkreis"
GL_2.1-13 Naturschutzgebiet "Gierather Wald"
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung des naturraum-
typischen Laubwaldgebietes, das von naturnahen Bächen durchflossen wird
und größere torfmoosreiche Feuchtbereiche sowie Birken- und Erlenbrüche
aufweist.
Das Naturschutzgebiet umfasst nahezu das gesamte Waldgebiet zwischen
Bergisch Gladbach im Norden und Refrath im Süden. Im Westen wird es von
der Stadtgrenze zu Köln, im Osten durch einen Golfplatz begrenzt.
c) Landschaftsplan Köln
LB 8.09 Flehbach von der Stadtgrenze bis zur Erker Mühle, Königsforst
Das geschützte Gebiet umfasst die Auenbereiche des Flehbachs nördlich von
Rath zwischen der Stadtgrenze (Am Flehbachsmühlenweg) und der Erker
Mühle östlich des Rather Mauspfades.
Die Schutzfestsetzung zielt auf die Erhaltung und Wiederherstellung des
Bachlaufs als strukturierendes Landschaftselement und insbesondere als
durch menschliche Einflüsse besonders gefährdeter Biotoptyp für die auf na-
turnahe Bedingungen angewiesene bachbegleitende Flora und Fauna. Bis
zum Stauweiher ist der Flehbach einschließlich seiner Auenbereiche weitge-
hend naturnah erhalten geblieben. Südlich des Stauweihers weist die bach-
begleitende Flora starke Eutrophierungstendenzen auf.
Landschaftsplan „Südkreis"
GL_2.1-20 Naturschutzgebiet "Königsforst" (nordwestl. Teilbereich Flehbach)
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung eines großen
zusammenhängenden naturraumtypischen Waldgebietes mit typischen Bio-
toptypen der Bergischen Fleideterrassen wie Quellen, Erlenbruchwälder, na-
turnahe Bachläufe, Röhrichten sowie Obstwiesen, Offenland- und Grünland-
79
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
biotope.
Das Naturschutzgebiet umfasst das zusammenhängende Waldgebiet des
Königsforstes in den Städten Bergisch Gladbach, Rösrath und Overath nörd-
lich der Bundesautobahn A 3, östlich der Stadtgrenze von Köln und südlich
der Bundesautobahn A 4.
In den sonstigen Übergangsbereichen stimmen die Schutzfestsetzungen der
beiden Landschaftspläne weitgehend überein.
Bei der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln han delt es sich um die
Überarbeitung des Textteils - dies insbesondere in Bezug auf formale Anpas-
sungen der Rechtsgrundlagen. Die fachlich-textlichen Festsetzungen zu den
Schutzgebieten und Schutzobjekten sowie der Kartenteil bleiben von den
Änderungen weitestgehend unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des Änderungsum-
fangs des Landschaftsplans Köln (bestimmte Umfänge des Textteils) keine
sich widersprechenden Festsetzungen im Sinne des § 14 (2) LNatSchG NRW
festgestellt werden konnten. Anregungen und Bedenken werden insofern
nicht vorgetragen.
Bezüglich der vorgenommen Überarbeitung und Neuordnung der Verbotsvor-
schriften und Ausnahmeregelungen wird darauf hingewiesen, dass dies ins-
besondere aufgrund des erheblichen Umfanges des Textteils von Dritten ggf.
als unkomfortabel empfunden wird.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
32 Hiermit widerspricht der Verein Nabis e.V. der V erabschiedung der aktuellen
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln, der 12. Änderung.
Begründung :
Die beabsichtigten Veränderungen im Landschaftsplan weisen in die falsche
Richtung und werden den aktuellen ökologischen Notwendigkeiten nicht ge-
Der Hinweis, der in der nachfolgenden Aufzählung konkreti-
siert wird, wird an dieser Stelle zur Kenntnis genommen.
80
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
recht. Obwohl die negativen Auswirkungen der Erwärmungen an der Erd-
oberfläche immer dramatischer werden, wie die zunehmende Anzahl von
Wetterextreme weltweit zeigen, ignoriert die Fortschreibung des Land-
schaftsplan dies einfach, indem der „allgemeine Baumschutz“ gestrichen
werden soll!
Der Landschaftsplan wird in der neuen Fassung (12. Änderung) so verändert,
dass der sowieso schwache Schutz von Bäumen und von zusammenhän-
genden Grünflächen (Parks, Brachen, Gürtel) noch weiter geschwächt wird.
Im einzelnen:
32.1 1.) Obwohl in den „allgemeinen Bestimmungen“ d es Plans zu lesen ist,
dass der Plan ein Instrument des Bundesnaturschutzgesetzes und dem
Landschaftsschutzgesetz NRW „zur Sicherung des Naturhaushalts und der
Landschaft“ sein soll, finden die zu erwartenden Auswirkungen der Erwär-
mung der Erdoberfläche (Extremwetterereignisse) und die bisher schon dras-
tischen Folgen des Klimawandels keinerlei Berücksichtigung!
Der Anregung zum Thema Klima/Klimawandel kann in die-
ser Landschaftsplanänderung nicht gefolgt werden. Belange
des Klimas und des Klimaschutzes können aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Landschafts-
pläne nicht per se in diesen festgeschrieben, sondern müs-
sen an „gezielter Stelle“ eingeflochten werden. So sieht der
Gesetzgeber die Möglichkeit der Festlegung räumlich diffe-
renzierter Entwicklungsziele vor, wie beispielsweise das zur
„Entwicklung der Landschaft für Zwecke des Immissions-
schutzes und des Bodenschutzes oder zur Verbesserung
des Klimas“. Die Überarbeitung der Entwicklungsziele ist
allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden 12. Land-
schaftsplanänderung, von daher kann diese Möglichkeit in
diesem Verfahren nicht umgesetzt werden. Des Weiteren
besteht die Möglichkeit, klimarelevante Themen als gebiets-
spezifische Schutzzwecke zu formulieren und ihnen
dadurch einen rechtsverbindlichen Charakter zu verleihen.
Dies ist beispielsweise für Gebiete denkbar, die eine wichti-
ge Rolle bei der Entstehung von Kaltluft haben oder als
Kaltluftbahn fungieren. Die gebietsspezifischen Festsetzun-
gen – wie auch die Entwicklungsziele - sind nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens. Von daher wird eine Vertiefung
81
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
des Themas Klima Gegenstand der noch anstehenden
Landschaftsplanänderungsverfahren werden, die sich mit
den gebietsspezifischen Festsetzungen und den Entwick-
lungszielen befassen.
32.2 2.) Auch müssten sich eigentlich die Einsatzri chtlinien des Grünflächen-
amts, bei ihrer zumeist unklugen und wenig zukunftsweisenden Grünflächen-
pflege ändern! Das Grünflächenamt, dass in Köln dem Baudezernats unter-
geordnet ist, darf im 50ziger Jahre Stil weiter in den Grünflächen der Stadt
herum-sägen! Das Grünflächenamt, dass in Köln eine Abteilung des Baude-
zernats und an seinen Weisungen gebunden ist, wird nicht als eigenständi-
ges Dezernat aufgewertet oder reformiert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzun-
gen des Landschaftsplans sind gegenüber jedermann
rechtsverbindlich und folglich auch von sämtlichen Dienst-
stellen der Stadt Köln zu berücksichtigen. Verwaltungsinter-
ne Umstrukturierungen können nicht Gegenstand einer
Landschaftsplanänderung sein.
32.3 3.) Auch die notwendige Anpassungen der noch v orhandenen einheimi-
schen Landwirtschaft an die neuen Klimabedingungen finden keine Berück-
sichtigung! Weder die Agrarwende, noch die notwendige Verkehrswende sind
für die Autoren des Landschaftsplans ein Thema.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die in §4 LNatSchG NRW
aufgelisteten Aspekte der ordnungsgemäßen Landwirtschaft
sind - soweit eine Übernahme/Klarstellung im Landschafts-
plan erforderlich ist – durch entsprechende Verbotsregelun-
gen in diesem berücksichtigt.
Darüber hinaus ist die landwirtschaftliche Nutzung durch
eine Vielzahl von Fachgesetzen geregelt (z.B. zur Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln oder der Ausbringung von
Düngern). Die Regelungen dieser Fachgesetze dürfen
durch eine Satzung, wie den Landschaftsplan, nicht geän-
dert, eingeschränkt oder verboten werden. Der Land-
schaftsplan ist nicht das geeignete Instrument zur Umset-
zung der vom Einwender genannten Agrar- und Verkehrs-
wende.
Zur Möglichkeit der Berücksichtigung der Belange des Kli-
mas/Klimawandels im Landschaftsplan siehe lfd. Nummer
32.1.
82
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
32.4 4.) Es steht zu befürchten, dass durch die Ver abschiedung dieses Plans
unsere Parks und Grünflächen zukünftig sehr viel leichter bebaut oder teilbe-
baut werden können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, kann aber nicht
nachvollzogen werden. Die in § 20 (4) LNatSchG NRW for-
mulierte Aufgabe des Trägers der Landschaftsplanung im
Zusammenspiel von Landschaftsplan und Bauleitplanung
(Stichwort Widerspruch des Trägers der Landschaftspla-
nung) gilt unverändert.
Sollte sich der Hinweis des Einwenders auf die Neufassung
des Verbots 5 LSG „bauliche Anlagen“ beziehen, ist auszu-
führen, dass die dem Verbot zugewiesenen Ausnahmen
(auf Antrag) eine Überführung der seit Jahren praktizierten
Genehmigungspraxis der Verwaltung in den Satzungstext
des Landschaftsplans sind. Die Gründe hierfür finden sich in
der lfd. Nr. 20.14.
32.5 5.) Als Folge dieser geplanten Veränderung wir d sich auch die bisher
schon schwache, aber wichtige Untere Naturschutzbehörde (UNB), weiter
entmachtet.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Gemäß der verwaltungsin-
ternen Schnittstellenregelung zur Aufgabenverteilung zwi-
schen der unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt der
Stadt Köln und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflä-
chen ist eindeutig geregelt, welches Amt für welche Aufga-
ben aus dem Themenkomplex „Landschaftsplan“ zuständig
ist. Die Prüfung und Entscheidung zur Gewährung von Aus-
nahmen zu Verbotstatbeständen des Landschaftsplans bei-
spielsweise ist und bleibt auch zukünftig in der Zuständig-
keit der unteren Naturschutzbehörde.
32.6 6.) Auch der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde, der der UNB bera-
tend zur Seite steht, würde mit dieser Neuregelung an Bedeutung verlieren.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist nicht ein-
deutig erkennbar, worauf sich der Einwender mit seiner
Vermutung stützt. Sollte die Neuregelung von Ausnahmen
aufgrund der hier vorliegenden richterlichen Entscheidung
gemeint sein, wird auf die lfd. Nummer 32.5 verwiesen.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Beteiligung des Natur-
83
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
schutzbeirates bei der unteren Naturschutzbehörde geben
vor, dass dieser gemäß § 75 (1) Satz 6 LNatSchG NRW nur
bei Vorlage von wesentlichen Ausnahmen in Naturschutz-
gebieten einen Beschluss herbeizuführen hat.
32.7 7.) Es werden in diesem neuen Landschaftsplan noch keine Land-
schaftsplan-Karten (die die einzelnen Schutzgebiete ausweisen) mitgeliefert.
Damit kann der interessierte Bürger die konkreten Änderungen an den ein-
zelnen Schutzgebieten nicht erkennen! Sie sind aber wesentlich, um die Kon-
sequenzen von Schritt 1 (die jetzige Veränderung des Landschaftsplans)
überhaupt zu verstehen!
Der Anregung wird nicht gefolgt. Inhalt der Landschafts-
planänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der all-
gemeinen textlichen Festsetzungen sämtlicher Schutzge-
bietskategorien und des Einleitungskapitels mit allgemeinen
Bestimmungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan.
Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen
Regelungen in Schutzgebieten (Verbote, Gebote, Unbe-
rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen)
überarbeitet und ergänzt.
Im Rahmen der 12. Änderung erfolgt keine räumlich abge-
grenzte Änderung am Regime der Schutzgebiete (Natur-
schutzgebiete; Landschaftsschutzgebiete; geschützte Land-
schaftsbestandteile und Naturdenkmäler). Erst in den nach-
folgenden gebietsspezifischen Änderungsverfahren werden
die einzelnen Schutzgebiete auch räumlich betrachtet und
die Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschafts-
plans überarbeitet.
32.8 8.) Wir kritisieren, dass es strategische Umwe ltverträglichkeitsprüfungen
nicht geben wird.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Entsprechend der gesetzli-
chen Vorgaben zur Aufstellung von Plänen und Projekten
wurde überprüft, ob eine strategische Umweltprüfung ge-
mäß § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung (UVPG) durchgeführt werden muss. Hierbei sind auch
die Vorgaben des Landesnaturschutzgesetztes NRW zu
beachten, die in § 9 Absatz 2 Bezug auf die Änderung von
Landschaftsplänen nimmt und vorgibt, dass es keiner stra-
tegischen Umweltprüfung bedarf, wenn durch die Änderung
84
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen bestehen. Zur Prüfung, ob die Vo-
raussetzungen dieser landesrechtlichen Regelung gegeben
sind, wurde eine sog. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §
14b UVPG vorgenommen. Dabei ist vorgegeben, dass auf-
grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung
der in Anlage 4 des UVPGs gelisteten Kriterien einzuschät-
zen ist, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltaus-
wirkungen haben wird. Diese Vorprüfung des Einzelfalls
wurde vom Träger der Landschaftsplanung durchgeführt
und kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Um-
weltauswirkungen zu erwarten sind und demnach die
Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nicht er-
forderlich ist. Die einzelnen Schritte dieser Vorprüfung sind
detailliert in Anlage 3 der in der öffentlichen Auslegung be-
reitgestellten Unterlagen dargestellt. Die Entscheidung zum
Verzicht der strategischen Umweltprüfung ist demnach nicht
willkürlich erfolgt sondern unter Anwendung der gesetzli-
chen Bestimmungen erarbeitet worden.
Hinweis zur Vermeidung von Irritationen: Das UVPG wurde
zwischenzeitlich novelliert, dadurch ist es zu Veränderun-
gen bei den Paragrafenbezügen gekommen.
32.9 9.) Wenn sich Bürger aus Sorge vor Baumfällung en unter der Bäumen
spontan versammeln möchten, um gegen Baumfrevel zu demonstrieren,
dann wird dies zukünftig nicht mehr möglich sein, denn das spontane Ver-
sammlungsrecht wird in der neuen Fassung des Landschaftsplans abge-
schafft! Es scheint so, dass die Autoren des Landschaftsplans sich die kom-
menden Schwierigkeiten mit besorgten Bürgern und den Bürgerinitiativen
vom Hals halten will.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Das Versammlungsrecht
ist ein im Grundgesetz verbrieftes Recht, welches durch
Regelungen des Landschaftsplans nicht eingeschränkt wer-
den darf und dies mit dieser Landschaftsplanänderung auch
nicht angestrengt wird.
Hinsichtlich der Anregung kann nicht eindeutig nachvollzo-
gen werden, auf welches Verbot sich diese bezieht. Sollte
das Verbot ungenehmigter Veranstaltungen (Nr. 30 für
Landschaftsschutzgebiete) gemeint sein, wird klargestellt,
85
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
dass sich dieses auf Veranstaltungen bezieht, wie bei-
spielsweise illegale Technopartys.
Spontane Versammlungen in öffentlichen Grünflächen, wie
sie vom Einwender skizziert werden, fallen nicht unter die
Verbotsregelung.
33 Auch im überarbeiteten Entwurf der Fortschreibun g des Landschaftsplans
Köln ist weiterhin ein Geocaching-Verbot vorgesehen. Die im Jahr 2014 von
Geocachern vorgebrachten Argumente gegen ein Verbot wurden nicht auf-
genommen.
Anlässlich der erneuten Offenlegung weise ich darauf hin:
1. Geocaching wird naturverträglich ausgeübt.
2. Die Begründungen für das Verbot beruhen auf fals chen und un-
genauen Behauptungen.
3. Das Verbot ist unverhältnismäßig.
Zu 1.)
Neue Geocaches durchlaufen vor ihrer Veröffentlichung auf der Plattform
geocaching.com einen Überprüfungsprozess (Reviewingprozess), bei dem
die Einhaltung der Spielregeln und der lokalen Gesetze überprüft werden.
Potentiell problematische Caches werden von den Reviewern nicht ohne wei-
teres veröffentlicht, sondern bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis des
Grundeigentümers.
Nach der Veröffentlichung stehen sowohl den Spielern als auch Externen
Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, so dass tatsächlich problematische
Caches kurzfristig aus dem Spiel genommen werden können.
Geocaching wird auch in Schutzgebieten naturverträglich ausgeübt. Das be-
weisen Städte wie Düsseldorf oder der Nationalpark Eifel.
Der Hinweis mit Erläuterung der Abwicklung der Freigabe
von Geocaches und die kritische Einschätzung der Verwal-
tungsmeinung im Hinblick auf die Risiken des Geocachings
werden zur Kenntnis genommen.
86
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Zu 2.)
Die Begründungen für ein Geocaching-Verbot in der Gegenüberstellung der
alten und neuen Regelungen (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2034/2018)
und die Bewertungen der Verwaltung zu den Einwendungen (Anlage 1 zur
Beschlussvorlage 2034/2018) sind z.T. sachfremd, falsch oder überzogen.
Die Fülle an falschen Behauptungen legt nahe, dass die Verwaltung sich
nicht hinreichend mit der Materie beschäftigt hat.
Zu 3.)
Es gab in der Vergangenheit keine Vorkommnisse in der Region, die ein Ver-
bot erforderlich machen würden. Die reine Behauptung einer abstrakten Mög-
lichkeit einer Gefährdung ohne eine konkrete Begründung rechtfertigt kein
Verbot. Der Stadtverwaltung wurden bereits im Jahr 2014 Alternativen zu
einem Verbot aufgezeigt (zeitnahe Sperrung von Caches, Reviewingprozess,
Selbstregulierung). Diese wurden jedoch nicht ernsthaft diskutiert, obwohl
sich damit die Frage der Verhältnismäßigkeit des Verwaltunqshandelns stellt.
Seit 2012 gibt es nach ausführlicher Diskussion zwischen dem damaligen
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau-
cherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und führenden Vertretern der
Geocacher eine Übereinkunft, die naturverträgliche Regeln und deren Um-
setzung festgeschrieben hat. (Aktenzeichen III-5 - 605.12.20.02). Diese Ver-
haltensregeln funktionieren seit diesem Zeitpunkt problemlos.
Die bestehenden Regelungen haben bislang ausgereicht, um Geocaches in
Naturschutzgebieten abseits der Wege zu verhindern. Die Geocacher haben
diese Regelungen in der Vergangenheit auch regelmäßig ohne Widerspruch
akzeptiert, und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass dies in der Zukunft
anders sein könnte.
Ich fordere Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für
die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln ersatzlos zu streichen.
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
87
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
34 Ich übe Geocaching als Hobby zum Zwecke der Erho lung aus und
habe von der Fortschreibung des Landschaftsplans Köln erfahren.
Wohnhaft in Hürth, ca. zwei Kilometer außerhalb der Kölner
Stadtgrenze, gehört Köln auch zu meiner näheren Umgebung und
ich würde mich freuen, wenn ich mich auch als Nicht-Kölner an
Sie wenden dürfte.
Anlässlich der öffentlichen Auslegung möchte ich darauf hinweisen:
• Geocaching wird als Freizeitbeschäftigung naturverträglich ausgeübt.
Das ergibt sich nicht nur aus geltenden Gesetzen und Vorschrif-
Der Hinweis zur naturverträglichen Ausübung des Geo-
cachings wird zur Kenntnis genommen. Ebenfalls wird die
kritische Einschätzung des Einwenders zur Meinung der
Verwaltung hinsichtlich der Risiken des Geocachens und
seiner Interpretation der Sachverhalte zur Kenntnis ge-
nommen.
88
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
ten, die schon die ganze Zeit auch für Geocacher galten und
gelten, sondern auch aus der schlichten Tatsache, dass man
sich nur dort in natürlicher Umgebung erholen kann, wo natürli-
che Umgebung vorhanden ist. Naturverträgliches Verhalten ist
deshalb eine Grundvoraussetzung für Geocaching.
Dass dies tatsächlich funktioniert, zeigt unter anderem der Nati-
onalpark Eifel, in dem sich ebenfalls streng regelkonform ausge-
legte Geocaches befinden, und der seinem Wesen nach einen
viel höheren Schutzstatus genießt als „Geschützter Landschats-
bestandteil".
• Die Begründung für das Verbot beruhen teilweise auf fal-
schen oder ungenauen Behauptungen.
Ich beziehe mich im Folgenden auf die Anlage 1 zur Beschlussvorlage
2034/2018, im Internet einsehbar unter der URL
https://ratsinformation.stadt-
koeln.de/getfile.asp?id=667206&type=do& und dort
wiederum die lfd. Nummer 11, Spalte „Bewertung der
Verwaltung".
o Zitat: „Bei dem Geocaching handelt es sich um eine Freizeitnutzung,
die ein besonderes Gefährdungspotenzial für die artenschutzrechtli-
chen Belange beinhaltet, da die Verstecke, in die die Caches gelegt
und entsprechend auch besucht und dadurch beunruhigt werden, bei-
spielsweise als Brut- oder Lebensraum dienen oder dienen können
(beispielsweise Baumhöhlen)."
Dieses besondere Gefährdungspotential ist für mich nicht erkenn-
bar. Die meisten Geocaches, die ich persönlich in natürlicher Um-
gebung gefunden habe, befanden sich zum Beispiel an der Wurzel
eines Baumes (nicht in einer Höhle, sondern einfach hingelegt) und
mit ein paar Stöckchen getarnt, mit Band/Kabelbinder lose (!) an
Holz befestigt oder - mittlerweile häufiger als noch vor Jahren - in
89
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
einem eigens dafür angebrachten, entsprechend präparierten (z.
Bsp. verschlossenes Einflugloch) und eindeutig als Geocachever-
steck erkennbaren Nistkasten. Andere Geocaches befanden sich
an technischen Einrichtungen wie Schildern oder auch Fußgänger-
brücken über einen Bach.
Wenn ich die Verstecke, in denen ich während der letzten Jahre
Geocaches fand, einmal Revue passieren lasse, dann habe ich den
Eindruck, dass der Naturschutzgedanke bei „den" (durchschnittli-
chen) Geocachern einen zunehmend höheren Stellenwert genießt
als noch in der - zugegeben - vergleichsweise wilden Anfangszeit.
o Zitat: „Störungen können darüber hinaus durch die Ansamm-
lung von Menschen (Stichwort Event-Caches) verursacht wer-
den."
Geocacher-Treffen, sog. Event-Caches, finden typischerweise
in Gaststätten, auf Grillplätzen oder in vergleichbarer Infrastruk-
tur statt. Diese ist zu dem Zweck geschaffen worden, dass
Menschen sich dort treffen.
o Zitat: „Geocaching muss nicht zwingend im Rahmen einer Vereins-
mitgliedschaft praktiziert werden, typisch sind hier auch spontane Auf-
rufe über Internet und soziale Netzwerke."
Richtig ist: Man muss sich unter der URL www.geocaching.com als
Benutzer registrieren, um auf die dort hinterlegten Geocache-
Beschreibungen zugreifen zu können. Diese Geocache-
Beschreibungen sind vergleichbar mit beispielsweise Wanderwegen
des Eifel-Vereins: Angebote, die einfach da sind, die man jederzeit
annehmen kann oder eben auch nicht. Es stört sich auch niemand
daran, wenn im Kölner Stadt-Anzeiger ein Rundweg um das Dorf X
oder eine Rätselwanderung abgedruckt werden.
Damit ein Geocache auf www.geocaching.com überhaupt freigeschal-
90
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
tet wird, muss er Regeln erfüllen, die die Betreiber der Webseite fest-
legen. Unter der URL
https://www.geocaching.com/play/guidelines
findet sich aktuell (heutiges Datum) wörtlich:
“Do not harm plants, animals, or environment.
Do not harm plant or animal life when you place your cache. Do not
place caches in a location that requires or encourages geocachers to
harm plant or animal life. In some areas, geocaching activity may
need to cease for portions of the year due to sensitivity of some spe-
cies.”
Das gilt, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft. Aus meiner
Sicht ist der guten Absicht des Landschaftsplans Köln hier bereits hin-
reichend Rechnung getragen.
o Zitat: „Andererseits soll den Bürgern nicht die Möglichkeit genommen
werden, dieses Hobby, das sich immer größerer Beliebtheit erfreut,
auszuüben. Von daher wird in den Kölner Landschaftsschutzgebie-
ten, die mehr als 80% des Landschaftsplangeltungsbereichs ausma-
chen, kein entsprechendes Verbot aufgenommen. Von einer überpro-
portionalen Belastung oder auch Ungleichbehandlung dieser Nutzer-
gruppe kann nach Auffassung der Verwaltung nicht die Rede sein."
Ich fürchte, da muss ich widersprechen. Der Knackpunkt ist die Tat-
sache, dass die Einschränkungen für Geschützte Landschaftsbe-
standteile im Sinne des §29 BNatSchG gelten und man unter der
URL
https://www.stadt-
ko-
eln.de/mediaasset/content/pdf67/liste_der_landschaftsbestandteile.pd
f
91
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
nachlesen kann, dass sogar komplette Parkanlagen (!) diesen
Schutzstatus genießen.
Die wichtige Funktion eines Parks sowohl als grüne Lunge als auch
als Refugium, oder sagen wir als Insel, für Fluginsekten und Vögel
ist unbestritten. Städtische Parks haben aber andererseits aus-
drücklich auch die Funktion menschlicher Erholung. Deshalb dürfen
und sollen sie von Menschen betreten werden.
Als Geocacher erwarte ich, das zu dürfen, was ande-
re Mitmenschen auch dürfen: Einen Park betreten zu
dürfen, in ihm spazieren gehen zu dürfen, mich auf
eine Bank setzten zu dürfen, den Weg dort verlassen
zu dürfen, wo alle das dürfen. Ein regel- und natur-
schutzkonformes Geocacheversteck als solches ist
dann keine Einschränkung des Zwecks des Parks
mehr und ein Geocache-Verbot in einer Parkanlage
in sicher guter Absicht weit über das Ziel hinausge-
schossen.
34.1 • Das Verbot ist unverhältnismäßig.
Neben bereits genannten Punkten möchte ich hier auch erwähnen,
dass mir spontan kein tatsächlich geschehenes Ereignis in der
Region einfällt, das ein Geocachingverbot rechtfertigen würde.
Weiter gibt es seit 2012 nach ausführlicher Diskussion zwischen dem
damaligen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen - ganz am
Rande bemerkt unter einer rot-grünen Regierung! - und führenden Ver-
tretern der Geocacher eine Übereinkunft, die naturverträgliche Regeln
und deren Umsetzung festgeschrieben hat (Aktenzeichen 111-5 -
605.12.20.02). Diese Verhaltensregeln funktionieren seit diesem Zeit-
Der Hinweis auf die mit dem Ministerium abgestimmten
Verhaltensregeln wird zur Kenntnis genommen.
92
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
punkt problemlos.
34.2 Ich bitte Sie daher, das geplante Geocaching-V erbot aus dem Entwurf
für die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln zu streichen.
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
35 Ich bin ehrenamtlicher Reviewer für die Geocaching-Plattform geocach-
ing.com. Dies ist weltweit und in Deutschland die größte Plattform für die
Veröffentlichung von Geocaches. Zu meinen Aufgaben gehören die Vor-
abprüfung von Geocaches auf Einhaltung der Regeln und Gesetze sowie
die Bearbeitung von Meldungen über problematische Geocaches.
Mit Bedauern stelle ich fest, dass in der geplanten Änderung des Land-
Die Erläuterung des Aufgabenspektrums eines Reviewers
sowie die Ausführungen zur Funktionsweise der Geo-
caching-Plattform geocaching.com und wie hier insbeson-
dere bei Regelverstoßen agiert wird, werden zur Kenntnis
genommen.
93
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
schaftsplans (Öffentliche Auslegung, Amtsblatt G2663 vom 27.02.2019)
ein Totalverbot für Geocaches in Naturschutzgebieten sowie ein Teilverbot
in geschützen Landschaftsbestandteilen enthalten sind. Gegen diese Ver-
bote möchte ich mit diesem Schreiben Einwand erheben.
1. Regeln beim Geocaching
Geocaching ist im Vergleich zu anderen Natursportarten hochgradig regu-
liert und organisiert. Der Organisationsgrad beträgt de facto 100 %. Dies
ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Suche nach den Geocaches
nötigen Koordinaten und Beschreibungen über Websites (sogenannte Ge-
ocaching-Plattformen) bereitgestellt werden. Jeder Geocacher muss dort
registriert sein, um das Spiel spielen zu können.
Geocaching.com ist die verbreitetste, von praktisch allen Geocachern ver-
wendete Plattform. Neue Geocaches können dort nur dann veröffentlicht
werden, wenn sie den Regeln der Plattform entsprechen. Die Einhaltung
der Regeln wird vorab von sogenannten Reviewern in ehrenamtlicher Ar-
beit überprüft.
Zu diesen Regeln gehören insbesondere:
• Geocaches müssen die lokal geltenden Gesetze beac h-
ten (also z. B. Landschaftsgesetz, Forstgesetz und dar-
aus abgeleitete Verordnungen, Baumschutzsatzungen
usw.).
• Geocaches dürfen nicht vergraben sein.
• Geocaches dürfen Pflanzen, Tiere und die Umwelt n icht schädigen.
Quelle: https://www.geocaching.com/play/guidelines
Bei der Vorabprüfung wird auch darauf geachtet, ob Geocaches in Natur-
94
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen liegen. Grundlage
dafür sind vom LANUV bereitgestellte Geodaten. Leider stellt die Stadt
Köln bislang keine machinenlesbaren Geodaten (z. B. ARCGIS SHP) für
geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler öffentlich zur
Verfügung, sonst würden auch diese aufgenommen.
Befindet sich ein Geocache in einem solchen Gebiet, wird der Verstecker
des Caches auf diese Tatsache hingewiesen. Weiterhin wird geprüft, ob
der Geocache unmittelbar an einem offiziellen Weg liegt. Der Verstecker
wird verpflichtet, einen Hinweis auf das Gebiet und das Wegegebot in die
Beschreibung des Geocaches aufzunehmen, sodass auch die Sucher in-
formiert sind.
Sofern bekannt (siehe oben: mangelnde Daten seitens der Stadt Köln),
werden Geocaches an/in/auf Naturdenkmälern nicht veröffentlicht. Die
Verstecker werden gebeten, sich ein Versteck abseits des Naturdenkmals
zu suchen.
Unabhängig vom Schutzstatus des Ortes wird in jedem Fall überprüft, ob
Belange des Artenschutzes verletzt werden. Beispiele:
• Geocaches in Baumhöhlen und ähnlichen Verstecken
werden nicht veröffentlicht.
• Geocaches in Bereichen, die als Winterquartier fü r Fle-
dermäuse dienen könnten, dürfen nur im Sommerhalb-
jahr (01.04. bis 30.09.) aktiv sein.
Weiterhin wird überprüft, ob bestehende anderweitige Regelungen einge-
halten werden. Dies beinhaltet unter anderem die von vielen Kommunen,
darunter auch der Stadt Köln, ausgegebenen Baumschutzsatzungen, die
meist alle Handlungen verbieten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu
zerstören oder zu beschädigen.
95
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
2. Umgang mit Regelverstößen
Trotz der Vorabprüfung kann es im Einzelfall zu problematisch platzierten
Geocaches kommen - meist aus Unwissenheit der Verstecker. Geocach-
ing.com bietet daher Möglichkeiten, solche Geocaches zu melden um sie
vorübergehend oder dauerhaft aus dem Spiel zu nehmen. Diese Meldun-
gen können sowohl aus der Spielergemeinschaft kommen (Selbstkontrol-
le) als auch von Behörden, Förstern, Grundbesitzern usw.
Für Behörden besteht die Möglichkeit, einen kostenlosen Premium-
Account auf geocaching.com einzurichten, um einen Überblick über vor-
handene und neu veröffentlichte Geocaches in einem Gebiet zu bekom-
men und mit deren Versteckern direkt in Kontakt zu treten:
https://www.geocaching.com/parksandpolice/
Die Meldungen werden zeitnah von Reviewern bearbeitet. Im Regelfall
dauert es keine 24 Stunden, bis ein problematischer Geocache für die wei-
tere Suche auf geocaching.com gesperrt ist. Damit endet auch umgehend
die Störung vor Ort.
3. Verstecke in geschützten Gebieten
Innerhalb von Gebieten, in denen ein Wegegebot gilt, sind die Geocaches
typischerweise an oder in der vorhandenen Erholungsinfrastruktur ver-
steckt, z. B. Bänken, Infoschildern, Schutzhütten, Geländern. Geocaches
sind teilweise sehr klein (Filmdose), sodass dies problemlos möglich ist.
Vereinzelt gibt es auch unmittelbar am Wegesrand Verstecke. Diese sind
in der Greifzone vom Weg aus zu erreichen, ohne den Weg zu verlassen.
An solcher bereits vorhandener und von anderen Erholungssuchenden
genutzter Infrastruktur sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch
Geocaching zu erwarten. Es dürfte sehr schwer zu vermitteln sein, warum
sich ein Spaziergänger auf eine Bank im Naturschutzgebiet setzen darf, es
96
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
einem Geocacher aber verboten ist, unter derselben Bank eine Filmdose
als Geocache anzubringen. Auch in der Greifzone unmittelbar am Rand
offizieller Wege sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu erwarten,
da störanfällige Arten diese Bereiche aufgrund des sonstigen Besucher-
verkehrs durch Spaziergänger, Wanderer usw. ohnehin meiden.
35.1 4. Sachlich unrichtige Begründung der Verbote
Die geplanten Geocaching-Verbote werden unter anderem damit begrün-
det, dass „es sich um eine Freizeitnutzung handelt, die ein besonderes
Gefährdungspotenzial für die artenschutzrechtlichen Belange beinhaltet,
da die Verstecke, in die die Caches gelegt und entsprechend auch be-
sucht und dadurch beunruhigt werden, beispielsweise als Brut- oder Le-
bensraum dienen oder dienen können (beispielsweise Baumhöhlen)“.
Dies entspricht so nicht den Tatsachen. Wie bereits unter 1. geschildert,
werden Geocaches in Baumhöhlen und ähnlichen artenschutzrelevanten
Verstecken nicht veröffentlicht bzw. bei Bekanntwerden sofort und dauer-
haft aus dem Spiel genommen - unabhängig vom Schutzstatus eines Ge-
biets.
Wie unter 3. geschildert, gibt es auch in Gebieten mit Wegegebot eine
große Anzahl möglicher Verstecke, die gegenüber anderen Freizeitnut-
zungen kein zusätzliches Gefährdungspotenzial beinhalten. Das geplante
Verbot in geschützten Landschaftsbestandteilen erkennt dies indirekt an,
da dort Geocaches an technischer Infrastruktur im Kronentraufbereich er-
laubt bleiben sollen.
Weiter wird der Regelungsbedarf damit begründet, dass „diese neue Art
der Freizeitbeschäftigung von den bestehenden Verbotstatbeständen nicht
hinreichend erfasst wird“. Auch dies entspricht nicht den Tatsachen. Ar-
tenschutzrechtliche Bestimmungen, Wegegebot, Baumschutzsatzungen
Der Hinweis, dass die Geocaching-Verbote sachlich unrich-
tig sind und die diesbezüglich vom Einwender formulierte
Begründung werden zur Kenntnis genommen.
97
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
usw. gelten bereits jetzt auch für Geocacher und werden wie unter 1. und
2. geschildert in der Praxis umgesetzt.
Die Begründungen für die Verbote sind also sachlich unrichtig, die
Verbote daher abzulehnen.
35.2 5. Zu pauschale und unverhältnismäßige Verbote
Die geplanten Geocaching-Verbote sind zu pauschal. Es ist nicht nach-
vollziehbar, warum ausnahmslos jeder Baum, egal welchen Alters und
Zustands, eines besonderen Schutzes vor Beeinträchtigungen durch Geo-
caching bedarf. Die Belange des Artenschutzes werden ja bereits, wie in
1. geschildert, berücksichtigt.
Die geplanten Geocaching-Verbote sind auch unverhältnismäßig
im Vergleich zu anderen Freizeitnutzungen. Es ist nicht erkennbar,
warum Geocacher mit ihrem hundertprozentigen Organisations-
grad, einem umfangreichen und vorab geprüften Regelwerk sowie
der direkten Durchgriffsmöglichkeit über die Plattformbetreiber ein
größeres Gefährdungspotential darstellen sollen als die viel
schlechter kontrollierbaren Spaziergänger oder Wanderer.
Die Bewertung des Einwenders zur den seitens der Verwal-
tung formulierten Geocaching-Verboten wird zur Kenntnis
genommen.
35.3 6. Alternativen zu den Verboten
Zu den pauschalen, sachlich unzureichend begründeten Geocaching-
Verboten gibt es Alternativen:
• Die Stadt Köln stellt geocaching.com (vertreten d urch mich als Re-
viewer) Geodaten in maschinenlesbarer Form (z. B. ARCGIS SHP)
zu geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern zur
Verfügung, sodass diese bei der Vorabprüfung neuer Geocaches
berücksichtigt werden können.
• Die Stadt Köln teilt mir mit, in welchen NSGs/gLB s es keine offiziel-
Die vorgeschlagenen Verbotsalternativen werden zur
Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Alternativen
sind nicht verfahrensgegenständlich und zum Teil nicht
praktikabel. Hinsichtlich der zu zukünftigen Verbotsregelung
siehe auch laufende Nummer 35.5.
98
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
len Wege gibt, um diese seitens geocaching.com für neue Geo-
caches zu sperren und bereits vorhandene aus dem Spiel zu neh-
men.
• Die Stadt Köln teilt mir mit, welche speziellen R egeln in welchen Ge-
bieten bei der Vorabprüfung besonders beachtet werden sollen. Die-
se speziellen Regeln werden dann bei geocaching.com so hinterlegt,
dass sie bei jeder Vorabprüfung automatisch als Hinweis für die Re-
viewer angezeigt werden.
• Die Stadt Köln teilt mir mit, dass in einzelnen o der allen Gebieten
(NSG, gLB, ND) neue Geocaches unter den Vorbehalt e iner Abklärung
mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen g estellt sind. Das
setzt voraus, dass die Stadt Köln genügend Personal hat, um die An-
fragen der Geocache-Verstecker zu bearbeiten und zu beantworten.
Aus diesem Grund ist es unter Umständen (kosten-)gü nstiger, diese
Aufgabe an die ehrenamtlichen Reviewer zu delegieren, wie im vorigen
Punkt beschrieben.
• Die Stadt Köln veröffentlicht auf ihren Webseiten ein Regelwerk für
Geocacher, das beim Verstecken neuer Geocaches beachtet werden
muss. Dies wäre auch für geocaching.com und den Vorabprüfungs-
und Meldeprozess bindend. Und zwar unabhängig davon, ob es sich
dabei rechtlich um eine Verordnung oder nur um eine Information der
Stadt Köln handelt. Ein Beispiel für eine solches Regelwerk finden
Sie auf den Webseiten der Stadt Düsseldorf:
https://www.duesseldorf.de/stadtgruen/freizeit/geocaching.html
35.4 7. Beispiele aus anderen Kommunen/Nationalparks
Dass Geocaching naturverträglich betrieben werden kann und dass das
Geocaching- Regelwerk, die Vorabprüfungen und die Bearbeitung von
Meldungen bei Problemfällen funktionieren und Verbote eher kontrapro-
Der Hinweis mit Beispielen anderer Kommunen und Natio-
nalparks wird zur Kenntnis genommen. Mit den Regelungen
anderer Kommunen NRWs zur Handhabung des Geo-
cachings in Schutzgebieten ist die Kölner Verwaltung ver-
99
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
duktiv sind, ist nicht nur meine Sichweise. Viele Kommunen und Natio-
nalparks haben diese Erfahrung bereits gemacht und sind in einen kon-
struktiven, bürgernahen Dialog mit den Geocachern getreten. Die Melde-
wege bei Problemfällen sind diesen Kommunen/Nationalparks bekannt
und werden genutzt.
Beispielhaft möchte ich hier die Städteregion Aache n sowie den Natio-
nalpark Eifel aus der näheren Umgebung Kölns nennen . Die Ansprech-
partner beim Amt für Naturschutz, Landschaftspflege , Jagd und Fischerei
(A 70.3) der Städteregion Aachen sind:
Frau Iris Heinrichs (Sachbearbeiterin)
Tel.: +49 241 5198-2174
Fax: +49 241 5198-82174
E-Mail: iris.heinrichs@staedteregion-aachen.de
Herr Richard Bollig (Leiter)
Tel.: +49 241 5198-2633
Fax: +49 241 5198-82633
E-Mail: richard.bollig@staedteregion-aachen.de
Die Ansprechpartner beim Nationalpark Eifel sind:
Herr Sascha Wilden (Ranger)
Tel.: +49 160 8202603 E-Mail:
wilden_sascha@web.de
Herr Michael Lammertz (Leiter)
Tel.: +49 2444 9510-42 Fax: +49 2444 9510-85 E-Mail :
lammertz@nationalpark-eifel.de
traut.
35.5 Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass mir in meiner Zeit
als Reviewer seit 2008 keine Meldungen über konkrete problematische
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
100
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Geocaches seitens der Stadt Köln bekannt sind.
Daraus kann ich nur den Schluss ziehen, dass der Stadt Köln keine oder
nur geringfügige tatsächliche Störungen durch Geocaches in den Kölner
Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie an
Naturdenkmälern bekannt sind, oder dass der Stadt Köln die Kenntnisse
bzw. Ressourcen fehlen, um diese Störungen bei geocaching.com zu mel-
den. Beides spricht nicht für eine Notwendigkeit, Geocaching-Verbote in
den Landschaftsplan aufzunehmen. Besser wäre es, erst einmal die vor-
handen Mittel, insbesondere die ehrenamtliche Arbeit engagierter Kölner
Bürger und Geocache-Reviewer, zur schnellen Behebung konkreter Prob-
leme zu nutzen.
Ich fordere Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für die
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln ersatzlos zu streichen.
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
36 Auch im überarbeiteten Entwurf der Fortschreibun g des Landschaftsplans
Köln ist weiterhin ein Geocaching-Verbot vorgesehen. Die im Jahr 2014 von
Geocachern vorgebrachten Argumente gegen ein Verbot wurden nicht auf-
genommen.
Anlässlich der erneuten Offenlegung weise ich auf Folgendes hin:
Ich betrachte mich als jemand, der bei der Ausübung seines Hobbys auf die
Verträglichkeit mit meiner Umgebung, der Natur, Flora und Fauna, den an-
deren Nutzern der Natur und seiner Schätze sowie den privaten und kom-
munalen Besitz achtet.
Auch bin ich immer bereit, bei Caches die den Eindruck erwecken, dass sie
Die Ausführungen des Einwenders zu seiner persönlichen
Motivation zum Betreiben von Geocaching und seine bei
Ausübung dieses Hobbys gesammelten Erfahrungen wer-
den zur Kenntnis genommen.
101
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
nicht diesen auch von uns Geocachern selbst auferlegten Regeln entspre-
chen, die Besitzer oder die Reviewer anschreibe und sie auffordere diesen
Cache den Spielregeln anzupassen oder ihn ganz aus dem Spiel zu neh-
men.
Auch kenne ich niemand im gesamten Kreis der Geocacher, der je gegen
diese Regeln vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat. Auch sind mir in
den letzten Jahren keine Beschwerden von Haus oder Grundbesitzern be-
kannt.
Einige Male konnten wir Mistrauen von fragenden Beobachtern ausräumen
indem wir ihnen genau erklärt haben, was Geocaching ist und wie wir das
ausüben. Bis jetzt ist es immer gelungen, Vorbehalte und Antipathien auf-
zulösen.
Alle die einen Cache verstecken bleiben nicht anonym sondern legen Kon-
taktdaten oder Telefonnummern offen und stellen sich somit jeder Diskus-
sion.
Mehr als einmal haben Freunde mit mir zusammen an Events teilgenom-
men die Grünflächen und die Umgebung historisch wertvoller Gebäude und
Orte säubern und von Müll befreien.
( CITO = CACHE IN TRASH OUT = CACHE REIN MÜLL RAUS ).
Ist uns eine Ehrensache.
Geocaching hat für mich enorm dazu beigetragen meine Stadt, meine Um-
gebung oder Sehenswertes fremder Städte oder Länder zu besuchen und
neue Eindrücke von dort mitzunehmen. Ohne dass mancher Geocacher
einen Cache gelegt und mich und Freunde dort hin gelockt hätte um etwas
Interessantes zu zeigen und zu teilen, wäre mein Wissen um besondere
Orte und Naturschätze um einiges ärmer.
102
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
36.1 Ein Verbot erachte ich als ungerecht und unver hältnismäßig. Es beruht auf
falschen und ungenauen Begründungen und Behauptungen. Ich empfehle
ihnen, ihr Wissen um dieses Hobby zu ergänzen und zu erweitern. Ich bin
sicher, dass sich ihr Verständnis verändern wird.
Geocacher zerstören keine Natur. Sie leben mit ihr so verträglich wie jeder
andere der seine Umwelt ernst nimmt.
Für mich als Mensch mit Behinderung bedeutet dieses Hobby eine der letz-
ten Betätigungsfelder die ich noch innerhalb meiner körperlichen Ein-
schränkungen ausüben kann.
Deshalb wünsche ich mir, die Wälder, Wiesen, Parks Städte und Dörfer,
Brücken und Straßen weiterhin mit den anderen Nutzern dieser Güter teilen
zu können.
Die reine Behauptung einer abstrakten Möglichkeit einer Gefährdung ohne
eine konkrete Begründung rechtfertigt kein Verbot.
Ich fordere Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für
die Fortschreibung des Landschaftsplans Köln ersatzlos zu streichen.
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
37 Mit großem Befremden habe ich zur Kenntnis genom men, dass im Entwurf
für die Fortschreibung des Landschaftsplanes unverä ndert sehr weitreichen-
de Einschränkungen und Verbote für das Geocaching enthalten sind.
Diese Beschränkungen halte ich für vollkommen überz ogen und unange-
messen, wie ich Ihnen an 2- 3 Beispielen erläutern möchte.
Es wird Sie sicherlich freuen zu hören, dass auch b eim Geocaching Köln
eine weltweite Top-Adresse ist und somit Gäste von weither anzieht. Der
Die Ausführungen zu einzelnen Caches im Kölner Stadtge-
biet sowie die vom Einwender formulierte ablehnende Hal-
tung zu den Geocach-Verboten werden zur Kenntnis ge-
nommen.
103
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Geocache „Liebesbrücke“ auf der Hohenzollernbrücke liegt in Der Weltrang-
liste der beliebtesten Caches auf Rang 14 (!!!) von über drei Millionen (!!!)
Caches insgesamt. Zentral direkt neben dem Hauptbah nhof gelegen kommt
er im Schnitt auf 5 (in Worten fünf!!) Besuche am Tag.
Auch direkt vor dem Hauptportal des Kölner Doms bef indet sich ein Geo-
cache.namens „Portal to the past". Er kommt auf ger ade mal drei Besuche
täglich.
Geocaches im Königsforst wie z.B. „Monte Troodelöh“ werden dagegen ma-
ximal an jedem dritten Tag besucht. Jedem dritten Tag.
Will die Kölner Verwaltung mit Blick auf den sonst üblichen Betrieb mit zahl-
losen Besuchern in den Kölner Grünanlagen und Wälde rn allen Ernstes be-
haupten, dass von den paar Personen eine besondere Gefährdung der ge-
schützten Landschaftsbestandteile ausgeht? Von Pers onen, die zudem eine
starke Affinität zur Natur haben und meist auch übe rdurchschnittliche Kennt-
nis von Ökologie besitzen? Die sich selber strikten Regeln unterwerfen, die
von freiwilligen Helfern konsequent überwacht werde n? Die regelmäßig Tref-
fen organisieren, um z.B. Müll in der freien Natur zu beseitigen? Nicht ihr
Ernst, oder?
So Leid es mir als gebürtigem Kölner tut, kann ich in diesem Falle nur emp-
fehlen, dass sie ihre zuständigen Mitarbeiter mal z ur Nachhilfe nach Düssel-
dorf schicken. Vielleicht hilft das ja, eine sachge rechte und bürgernahe Lö-
sung zu finden.
37.1 Ansonsten fordere ich Sie auf, die Beschränkungen für das Geocaching
aus dem Entwurf für die Fortschreibung des Landscha ftsplans Köln
ersatzlos zu streichen.
Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
104
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
38 Ich bin ©eocacher seit 2002, habe sämtliche Phasen der Entwicklung die-
ses Sports miterlebt, die deutschsprachigen Standartwerke „Seocaching
I“, II und III geschrieben, verschiedenste Projekte im Tourismus und der
Umweltbildung mit der Methodik Geocaching begleitet und gehöre zu ei-
ner von zwei alleine hier in Hannover ansässigen Firmen, die ihren Le-
bensunterhalt mit dieser Freizeitbeschäftigung bestreiten.
Seit nunmehr 10 Jahren bin ich mit dem Nationalpark Harz in direktem
Kontakt und stehe dort als Ansprechpartner für sämtliche Belange zum
Thema Geocaching zur Verfügung.
Nebenbei organisiere ich dort sog. Cito-Events (Cito steht für Cache in
Trash out und wurde bereits 2002 mit dem Gedanken „dem Spiel-
feld(Erde)“ etwas Gutes zu tun, auf geocaching.com etabliert.)
Jedes Jahr zum 30.04. an Walpurgis sammeln hier bis zu 200 Geocacher
Müll aus dem Nationalpark!
Die Ausführungen des Einwenders zu seinen Aktivitäten im
Bereich Geocaching sowie die Erläuterung des Prozesses
zur Veröffentlichung von Caches werden zur Kenntnis ge-
nommen.
105
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Gerne schauen Sie sich einmal die Beiträge im Bereich Presse
aufwww.der-gruendel.de oder auf www.cacherban.de an - 2018 gab es
sogar einen Fernsehbeitrag in der regionalen Abendsendung „Hallo Nie-
dersachsen“ über dieses Engagement der Geocacher im Harz! Bezüglich
der Erfahrungen mit Geocachern und den aus dieser Kooperation gewon-
nenen Erkenntnissen wird Ihnen Seitens des Nationalparks sicher Dr.
Knolle Auskunft geben!
Ich schreibe Ihnen heute, da auch im überarbeiteten Entwurf der Fort-
schreibung des Landschaftsplans Köln weiterhin ein Geocaching-Verbot
vorgesehen ist. Die im Jahr 2014 von Geocachern vorgebrachten Argu-
mente gegen ein Verbot wurden somit nicht aufgenommen.
Anlässlich der erneuten Offenlegung weise ich darauf hin:
1. Geocaching wird naturverträglich ausgeübt.
Neue Geocaches durchlaufen vor ihrer Veröffentlichung auf der Plattform
geocaching.com einen Überprüfungsprozess (Reviewingprozess), bei
dem die Einhaltung der Spielregeln und der lokalen Gesetze überprüft
werden. Potentiell problematische Caches werden von den Reviewern
nicht ohne weiteres veröffentlicht, sondern bedürfen einer ausdrücklichen
Erlaubnis des Grundeigentümers.
Nach der Veröffentlichung stehen sowohl den Spielern als auch Externen
Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, so dass tatsächlich problematische
Caches kurzfristig aus dem Spiel genommen werden können.
Geocaching wird auch in Schutzgebieten naturverträglich ausgeübt. Das
beweisen Städte wie Düsseldorf, Hannover, der Nationalpark Harz oder
der Nationalpark Eifel.
38.1 2. Die Begründungen für das Verbot beruhen auf fals chen und unge-
nauen Behauptungen.
Die vom Einwender dargelegte negative Beurteilung der
106
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Die Begründungen für ein Geocaching-Verbot in der Gegenüberstellung der
alten und neuen Regelungen (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 2034/2018)
und die Bewertungen der Verwaltung zu den Einwendungen (Anlage 1 zur
Beschlussvorlage 2034/2018) sind z.T. sachfremd, falsch oder überzogen.
Die Fülle an falschen Behauptungen legt nahe, dass die Verwaltung sich
nicht hinreichend mit der Materie beschäftigt hat.
3. Das Verbot ist unverhältnismäßig..
Es gab in der Vergangenheit keine Vorkommnisse in der Region, die ein
Verbot erforderlich machen würden. Die reine Behauptung einer abstrakten
Möglichkeit einer Gefährdung ohne eine konkrete Begründung rechtfertigt
kein Verbot. Der Stadtverwaltung wurden bereits im Jahr 2014 Alternativen
zu einem Verbot aufgezeigt (zeitnahe Sperrung von Caches, Reviewprozess,
Selbstregulierung). Diese wurden jedoch nicht ernsthaft diskutiert, obwohl
sich damit die Frage der Verhältnismäßiqkeit des Verwaltunqshandelns stellt.
Seit 2012 gibt es nach ausführlicher Diskussion zwischen dem damaligen
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau-
cherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen und führenden Vertretern der
Geocacher eine Übereinkunft, die naturverträgliche Regeln und deren Um-
setzung festgeschrieben hat. (Aktenzeichen III-5 - 605.12.20.02). Diese Ver-
haltensregeln funktionieren seit diesem Zeitpunkt problemlos.
Die bestehenden Regelungen haben bislang ausgereicht, um Geocaches in
Naturschutzgebieten abseits der Wege zu verhindern. Die Geocacher haben
diese Regelungen in der Vergangenheit auch regelmäßig ohne Widerspruch
akzeptiert, und es gibt keinen Grund anzunehmen, dass dies in der Zukunft
anders sein könnte.
seitens der Verwaltung vorgenommenen Bewertungen der
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen
Anregungen/Bedenken wird zur Kenntnis genommen. Glei-
ches gilt für seine Einschätzung, dass die bestehenden Re-
gelungen einen ausreichenden Schutz von Naturschutzge-
bieten darstellen.
Ich fordere Sie daher auf, das Geocaching-Verbot aus dem Entwurf für Der Anregung wird gefolgt. In Naturschutzgebieten ist durch
107
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
die Fortschreibung des Landschaftsplan s Köln ersatzlos zu streichen!!!
Wie oben bereits angedeutet, stehe ich Ihnen mit meinem Rat zur Verfügung
und verbleibe einstweilen
das Verbot 11, welches ein Betreten sämtlicher Flächen –
mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Wege –
als Verbot formuliert, klargestellt, dass auch Geocacher wie
jeder andere Nutzer Wege nicht verlassen dürfen. Durch die
Verbote 1 und 2 der Naturschutzgebiete, die den Schutz
von Pflanzen und Tieren zum Ziel haben, ist der gesetzlich
vorgeschrieben Artenschutz gemäß Bundesnaturschutzge-
setz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Das
reine Geocaching-Verbot wird in Naturschutzgebieten ge-
strichen. In die Erläuterung des Verbotes 11 „Wege“ wird
klarstellend die Ergänzung aufgenommen, dass auch Na-
tursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot
fallen.
Der Anregung für geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler wird ebenfalls gefolgt. In beiden Schutzge-
bietskategorien besteht kein Wegegebot. Darüber hinaus
würde eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis
zu anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark regle-
mentieren werden. Dies würde dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen. Das Geocaching-Verbot wird ersatzlos ge-
strichen.
108
Anlage_11_Beschluss_BV_Lindenthal
1730 Zeichen
Geschäftsführung
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
Herr Wagener
Telefon: (0221)221 93313
Fax : (0221)
E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de
Datum: 12.05.2020
Auszug
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung
Lindenthal vom 04.05.2020
öffentlich
9.2.5 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge-
biete
hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe-
schluss
2414/2019
Beschluss:
Der Rat beschließt,
1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom
15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum
Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An-
regungen gemäß Anlage 1 und 2;
2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum
Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –
LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.
NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934)
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Nicht anwesend: Herr Lhotka, Frau Rittner, Herr Born (CDU),
Frau Klein, Herr Weber-Baronowsky (Grüne)
Herr Fiedler, Frau Dr. Lerch (SPD)
Herr Kremers (FWK)
Anlage_12_Beschluss_BV_Kalk
1632 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Herr Menne Telefon: (0221) 221-98313 Fax : (0221) 221-98347 E-Mail: dieter.menne@stadt-koeln.de Datum: 12.05.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 42. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 12.03.2020 öffentlich 8.2.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- schluss 2414/2019 Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- regungen gemäß Anlage 1 und 2; 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemäß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Fraktion DIE LINKE. zugestimmt.
Anlage_10_Beschluss_BV_Mülheim
1624 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax : (0221) 99412 E-Mail: andre.schultheis@stadt-koeln.de Datum: 05.05.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 04.05.2020 öffentlich 9.2.4 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- schluss 2414/2019 Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- regungen gemäß Anlage 1 und 2; 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage_4_Umweltprüfung
14998 Zeichen
Anlage 4 Umweltbericht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gemäß § 40 UVPG Gesetzliche Grundlage Mit der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Plä- ne und Programme) wurde die Grundlage geschaffen, um im Rahmen der so ge- nannten Strategischen Umweltprüfung (SUP) bereits bei der Aufstellung von Plänen und Projekten zukünftige Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und die Ergebnisse möglichst frühzeitig zu berücksichtigen. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung vom 25.06.2005 (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2017) wurden die Vorga- ben der SUP-Richtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt, indem sie in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgenommen wurden. Die Regelung des UVPG, auch für Landschaftspläne eine Strategische Umweltprü- fung durchzuführen richtet sich gemäß § 52 UVPG nach Landesrecht. Gemäß § 9 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) ist bei der Aufstellung oder Ände- rung eines Landschaftsplanes eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. In- halt und Form der Strategischen Umweltprüfung richten sich nach den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 40 UVPG. Durch die Strategische Umweltprüfung (SUP) soll sichergestellt werden, dass Um- welterwägungen bei der Erstellung von Plänen und Programmen einbezogen werden und mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter geprüft werden. Die Strategische Umweltprüfung im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung oder –änderung stellt insofern eine Besonderheit dar, als dass der Landschaftsplan seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend grundsätzlich positive Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat und somit die Umweltprüfung auf die wesentlichen Elemente beschränkt werden kann. Eine Erweiterung des Untersuchungsrahmens betrifft insbesondere die Schutzgüter Mensch, menschliche Gesundheit sowie die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter. Gemäß § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW bedarf es einer Strategischen Umweltprüfung bei einer Änderung eines Landschaftsplanes nach § 20 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW jedoch nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Um- weltauswirkungen bestehen. In den Verfahrensschritten gem. §§ 15 bis 17 LNatSchG NRW ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Stra- tegischen Umweltprüfung abgesehen wird. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LNatSchG NRW vorliegen, erfolgt nachfolgend eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 35 UVPG. 2 Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 35 UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht Sofern die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls abhängt, hat die zuständige Behörde aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 zum UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Änderungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermei- dungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. Anlage 6 UVPG: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm e inen Rahmen setzen; 1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm a ndere Pläne und Pro- gramme beeinflusst; 1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezo- gener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägun gen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwic klung; 1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten u mweltbezogenen, ein- schließlich gesundheitsbezogener Probleme; 1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der vora ussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und U mkehrbarkeit der Auswirkun- gen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Chara kter der Auswirkungen; 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Aus wirkungen; 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussi chtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils un ter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenz werten; 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3. Ziel und Inhalt der Landschaftsplanänderung Inhalt der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der allge- meinen Regelungen in Schutzgebieten. Mit dieser Vorlage werden die allgemeinen Regelungen (Verbote, Gebote, Unbe- rührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Ausnahmen) für alle Schutzkategorien (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Naturdenkmal) aktualisiert und fortgeschrieben. Änderungsbedarf für diese Überarbeitung besteht hinsichtlich geänderter gesetzli- cher Vorgaben und Rechtsprechungen, verändertem Regelungsbedarf aufgrund ver- 3 änderter Nutzungen und zur Optimierung der landschaftsrechtlichen Genehmigungs- praxis. Neu ist beispielsweise die Aufnahme von konkret definierten Ausnahmetatbeständen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen. Die Auf- nahme erfolgte für Ausnahmetatbestände von Nutzungen bzw. Tätigkeiten geringfü- gigen Umfangs in ökologisch weniger hochwertigen Bereichen und von solchen mit denen typischerweise zu rechnen ist. Die Aufnahme der Ausnahmeregelungen ist erforderlich, da gemäß § 23 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) nur solche Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Umfang ausdrück- lich im Landschaftsplan vorgesehen sind. 1. Merkmale der Landschaftsplanänderung, insbesonde re auf 1.1 das Ausmaß, in dem die Änderung einen Rahmen se tzt Gegenstand der Landschaftsplanänderung ist die Überarbeitung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzgebietskategorien. Die Überarbei- tung dieser Regelungen wirkt sich auf die Gesamtfläche der einzelnen Schutzge- bietskategorien aus (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler). Dadurch ist nahezu der gesamte räumli- che Geltungsbereich des Landschaftsplans betroffen. Mittelbar entfalten die in den Schutzgebieten geltenden Vorschriften, insbesondere durch die Verbotstatbestände, Wirkungen über den baulichen Außenbereich (räumlicher Geltungsbereich) hinaus auf das gesamte Stadtgebiet, z. B. Klimamelioration durch Versiegelungs- und Bau- verbote. 1.2 das Ausmaß, in dem die Landschaftsplanänderung andere Pläne oder Programme beeinflusst Der Landschaftsplan konkretisiert die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Na- turschutzes und der Landschaftspflege auf der örtlichen Ebene. Für die Schutzgebie- te werden Ge- und Verbote festgesetzt, die zur Realisierung der Schutzzwecke bei- tragen. Die Verbote sind geeignet, Tätigkeiten zu unterbinden, die den Schutzzwe- cken zuwider laufen. In der Regel sind jedoch bisher ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten (Bodennutzung, Bewirtschaftung) von den Verbotsregelungen unberührt. Die allgemeinen sowie die gebietsspezifischen Festsetzungen, insbesondere die Verbote, dienen der Verhinderung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft. Andere Pläne oder Programme können nur durchgeführt oder umgesetzt werden, soweit der Landschaftsplan als öffentlicher Belang berücksichtigt wird, nicht gegen die im Landschaftsplan geltenden Festsetzungen verstoßen wird oder soweit sie nicht auf einer entsprechenden rechtlichen Grundlage (z. B. Planfeststellung, land- schaftsrechtliche Befreiung) im Einzelfall zugelassen werden können. 1.3 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für d ie Einbeziehung um- weltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, ins- besondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung 4 Indem der Landschaftsplan, dem Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes folgend, die Grundlage bildet für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege der Landschaft, sind umweltbezogene Erwägungen nicht nur einbezogen, sondern gleichsam Ziel der Planung. Insbesondere die für die Schutz- gebiete festgesetzten, restriktiven Verbotstatbestände tragen dazu bei, die Natur und Landschaft und ihre Bestandteile vor Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung zu schützen. Mit den Geboten sollen positive Veränderungen zur Erreichung des je- weiligen Schutzzwecks bewirkt werden. Ziel der Landschaftsplanänderung ist es, rein formelle Verfahrensschritte zu reduzie- ren, neue Lebenssachverhalte zu berücksichtigen und Doppelregelungen, die städti- scherseits nicht beeinflussbar sind, zu streichen. Die vorgesehenen Änderungen ha- ben nur geringe Bedeutung für das materielle Schutzregime des aktuellen Land- schaftsplans. 1.4 die für die Landschaftsplanänderung relevanten umweltbezogenen, ein- schließlich gesundheitsbezogener Probleme Durch die vorgesehenen Änderungen der allgemeinen Regelungen in Schutzgebie- ten entstehen keine negativen umweltbezogenen oder negativen gesundheitsbezo- genen Probleme. 1.5 die Bedeutung der Landschaftsplanänderung für d ie Durchführung nati- onaler und europäischer Umweltvorschriften In Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsplan das entscheidende Instrument zur örtlichen Umsetzung der Ziele von Natur und Landschaft. Er dient damit der Umset- zung der Ziele und Grundsätze des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der einschlä- gigen europäischen Gesetze und Richtlinien. Mit den geplanten Änderungen der all- gemeinen Festsetzungen für Schutzgebiete wird der Regelungsgehalt des Land- schaftsplans kaum verändert. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der vora ussichtlich be- troffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und U mkehrbarkeit der Aus- wirkungen Die Konkretisierung und Neuaufnahme verschiedener Verbotstatbestände in allen Schutzkategorien wird zu einem effizienteren ordnungsbehördlichen Arbeiten im Sin- ne des Umweltschutzes führen. Die Inhalte der Landschaftsplanänderung (Überar- beitung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in den einzelnen Schutzge- bietskategorien) wirken unbefristet. Die Umkehrbarkeit bzw. Rücknahme der geän- derten Festsetzungen wäre durch eine abermalige Änderung der Satzung möglich. 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Chara kter der Auswirkun- gen 5 Die Inhalte der Landschaftsplanänderung haben keine kumulativen oder grenzüber- schreitenden Auswirkungen zur Folge. 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen) Die Landschaftsplanänderung führt nicht zu Risiken für die Umwelt oder die mensch- liche Gesundheit. 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Aus wirkungen Die Fortschreibung und Ergänzung der allgemeinen Regelungen in Schutzgebieten wirken nahezu auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans. Dadurch, dass das Schutzregime in seinen Grundsätzen nicht verändert wird, sind jedoch auch in materieller Hinsicht keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten. 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussi chtlich betroffenen Ge- biets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Er- bes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berück- sichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenz- werten Die in den Schutzgebieten geltenden Festsetzungen haben grundsätzlich positive Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Da mit den vorgesehenen Änderungen keine wesentlichen Veränderungen des Schutzregimes zu erwarten sind, unterstützt die Landschaftsplanänderung die Einhaltung von Umweltqualitätszielen. 2.6 Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 (Natura 2. 000-Gebiete, Natur- schutzgebiete, Nationalparke und Nationale Naturmonumente, Biosphä- renreservate und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschütz- te Landschaftsbestandteile einschließlich Alleen, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete sowie Überschwemmungsgebiete, Gebiete in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Boden- denkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind) Die vorgesehenen Änderungen haben einen positiven Einfluss auf das materielle Schutzregime der jeweiligen Schutzgebietskategorien. 6 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen Die aus den Verboten, Unberührtheitsregelungen, Ausnahmen und Geboten beste- hende Systematik der Schutzfestsetzungen hat insgesamt positive Wirkungen auf Natur und Landschaft. Mit der Landschaftsplanänderung werden die allgemeinen Regelungen in Schutzge- bieten (Verbote, Gebote, Unberührtheiten („nicht betroffene Nutzungen“) und Aus- nahmen) überarbeitet und ergänzt. Die Verbote des Landschaftsplans dienen dazu, bestimmte Veränderungen in einem Schutzgebiet, z. B. durch Bebauung oder stö- rendes Verhalten der Nutzer, die dem Charakter des Schutzgebietes oder seinem besonderen Schutzzweck zuwider laufen, zu verhindern. Die Gebote enthalten Best- immungen, mit denen positive Wirkungen auf den Naturhaushalt und das Land- schaftsbild erzielt werden sollen. Dadurch, dass etwa Verbote gelockert (z. B. für Baumaßnahmen innerhalb von Gebäuden), erweitert (z. B. für genehmigungsfreie Werbeanlagen) oder neu (z. B. für Slacklining) festgesetzt werden, bleibt der Schutz- rahmen insgesamt erhalten. Somit sind die materiellen Auswirkungen der vorgese- hen Änderungen marginal, so dass die Auswirkungen der Landschaftsplanänderung auf Flora und Fauna, aber auch auf andere Umweltmedien keine negativen Auswir- kungen haben. Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Anlage 6 des UVPG: Keine erheblichen Umweltauswirkungen Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht erforderlich.
Anlage_2_Tabelle_Einwendungen_erneute_öffentliche_Auslegung
32858 Zeichen
1
Anlage 2
Darstellung und Prüfung der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 17 Absatz 1 und 2
Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW eingegangenen Stellungnahmen
Nachfolgend werden die Inhalte der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt und per
nummerischer Kennung der jeweiligen Einwendung zugeordnet. Die seitens der Verwaltung vorgenommene Prüfung der vorgebrachten Anregun-
gen und Bedenken ist in der rechten Spalte eingetragen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver-
tretungen, des Stadtentwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umwelt und Grün und des Rates sowie dem Beirat bei der unteren Natur-
schutzbehörde wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
1 Mit Bezugsschreiben beteiligen Sie das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) am Änderungsverfahren für den o. g. Land-
schaftsplan und bitten um Prüfung und gegebenenfalls Stellungnahme.
Aufgrund von Personalengpässen in dem für diese Verfahren zuständigen
Fachbereich 22 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
besteht zurzeit keine Möglichkeit - im Sinne einer Regelbeteiligung - eine
Stellungnahme zum Änderungsverfahren abzugeben.
Hierfür bitte ich um Verständnis.
Für die Beantwortung konkreter Rückfragen zu den Inhalten des Fachbeitra-
ges des Naturschutzes und Landschaftspflege gemäß § 8 (1) LNatschG
NRW als Grundlage der Landschaftspläne in Nordrhein-Westfalen steht
Ihnen der Fachbereich 22 auch weiterhin gerne zur Verfügung.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2 Aus der Gegenüberstellung der nun beabsichtigten textlichen Festsetzun-
gen/Erläuterungen des Landschaftsplans Köln und den textlichen Festset-
zungen/Erläuterungen mit Stand der öffentlichen Auslegung vom 08.03.2019
2
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
entnehmen wir, dass alle ursprünglich vorgesehenen Geocaching-Verbote
ersatzlos entfallen sollen.
Wir begrüßen diese Entscheidung und freuen uns sehr, dass unsere seit
2014 vorgetragenen Argumente Gehör gefunden haben.
Der Verein Geocaching Rheinland e.V. steht der Stadt Köln auch weiterhin
gerne als Ansprechpartner zum Thema Geocaching sowohl für konkrete Ein-
zelfälle als auch für allgemeine Fragestellungen zur Verfügung. Darüber hin-
aus haben Sie mit Hr. Martin Broscheid auch einen regionalen Ansprechpart-
ner der Plattform geocaching.com, den Sie über unsere Telefonnummer di-
rekt erreichen können.
Perspektivisch würden wir uns freuen, wenn sich im Bereich Umweltbildung
eine Zusammenarbeit zwischen ihren Fachleuten und unserem Verein etab-
lieren ließe.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
3.1 Unzureichende Transparenz des Verfahrensgangs
Zum Verfahren der erneuten Offenlage ist einzuwenden, dass die vorgelegte
Tabelle der textlichen Änderungen (
https://www.stadt-
koeln.de/mediaasset/content/pdf67/unterlage_erneute_öffentliche_auslegung
.pdf ) nicht zusammen mit einer Synopse der vorgebrachten textlichen Ände-
rungs- und Ergänzungsvorschläge aller Beteiligter erstellt und veröffentlicht
wurde. Es lässt sich somit für die Beteiligten und für die Öffentlichkeit nicht
nachvollziehen, welche textlichen Änderungs- und Ergänzungsvorschläge
vorgebracht wurden und welche durch das Amt 67 verworfen wurden.
Auf Grund der mangelnden Transparenz werden die Einwendungen der vor-
herigen Offenlage erneut vorgetragen. Gegenstand der erneuten Offenlage,
sind alle textlichen Festsetzungen zur Fortschreibung des Landschaftsplans
Köln und nicht nur die, die in der oben genannten Tabelle aufgeführten Ände-
rungen.
Der Hinweis bezüglich einer unzureichenden Transparenz
zum Verfahrensgang der erneuten öffentlichen Auslegung
wird zur Kenntnis genommen, kann aber nicht nachvollzo-
gen werden.
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung sind nur
die Textpassagen, die im Nachgang zur öffentlichen Ausle-
gung, die in der Zeit vom 08.03.2019 bis 12.04.2019 statt-
gefunden hat, in Teilen geändert und/oder ergänzt wurden.
Das Ergebnis der verwaltungsinternen Prüfung sämtlicher
im Rahmen der öffentlichen Auslegung sowie der erneuten
öffentlichen Auslegung zur 12. Landschaftsplan-Änderung
fristgerecht eingegangenen Bedenken und Anregungen ist
Gegenstand des noch ausstehenden Satzungsbeschlusses,
der vom Rat der Stadt Köln zu treffen ist.
3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
3.2 Einwände zu textlichen Änderungen und Ergänzungsvorschläge
Im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen und Erläuterungen zum Land-
schaftsplan“ werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
gemäß dem BNatSchG nur unzureichend definiert und Rechnung getragen.
Klima, Luft, Biodiversität und menschliche Gesundheit sind zentrale Aspekte
eines Landschaftsplans, der sich offensiv den Zukunftsfragen stellt. Ohne
Erwähnung dieser Aspekte in den Allgemeine Bestimmungen und Erläute-
rungen zum Landschaftsplan und entsprechend in den textlichen Festsetzun-
gen für die Schutzgebiete bleiben sie auch in der Zukunft für die Stadt weiter-
hin nur unzureichend berücksichtigt.
Der Hinweis wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.7) und ist für die erneute öffentliche Auslegung
nicht verfahrensgegenständlich.
3.3 Die Festsetzungen des Landschaftsplans haben di rekte Auswirkungen auf
das Klima sowie die ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nach-
haltigkeit und sind Stellgrößen den Klimawandel oder dessen Folgen insbe-
sondere für die Bevölkerung in Köln unmittelbar abschwächen (Klimanot-
stand).
Um den Themen Klima, Luft, Biodiversität und menschliche Gesundheit aus-
reichend Rechnung zu tragen, ist in den allgemeinen Bestimmungen und in
den Erläuterungen zum Landschaftsplan und den textlichen Festsetzungen
für die Landschaftsschutzgebiete (LSG), der geschützten Landschaftsbe-
standteile (GLB) und für die Naturschutzgebiete (NSG) unmissverständlich zu
ergänzen:
• Luft und Klima ist durch Maßnahmen des Naturschut zes zu schützen
und zu verbessern: das gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygie-
nischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete
oder Luftaustauschbahnen
Die Anregung
wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummern 20.8 und 20.9 bzw. 20.4). Sie ist für die erneute
öffentliche Auslegung nicht verfahrensgegenständlich.
3.4 • Gegenüber dem Landschaftsplan von 1991 sind e rweiterte Entwick-
lungsziele, Schutzzwecke und Maßnahmen für Klima und Luft im Land-
schaftsplan festzulegen und zu beschreiben.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.10 bzw. 20.4). Sie ist für die erneute öffentliche
4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
Auslegung nicht verfahrensgegenständlich.
3.5 • Pflanzen und Pflanzengruppen sind geeignet Im missionen (Luft-
schadstoffe und Lärm) und Umgebungstemperaturen lokal zu reduzieren und
tragen somit zu einem Schutz der menschlichen Gesundheit bei.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.11 bzw. 20.4). Sie ist für die erneute öffentliche
Auslegung nicht verfahrensgegenständlich.
3.6 • Wegen der Bedeutung für die nachhaltige Erhol ung und die menschli-
che Gesundheit ist für die Schutzgebiete festzusetzen, dass die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch übermäßige Nutzung nicht
beeinträchtigt werden dürfen und entsprechende Maßnahmen festgesetzt
werden und zu beachten sind.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.12). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.7 • Dadurch, dass die Stadt Köln bisher keine auf das gesamte bzw. auf
die grüne Infrastruktur bezogene Biodiversitätsstrategie vorgelegt hat, kommt
es weiterhin zu einem fortschreitenden Habitatverlust, aber zum anderen
auch zu der mangelnden Vernetzung bzw. dementgegen zur Fragmentierung
der Habitate. Der Erhaltungszustand der streng geschützten Arten bleibt in
den Planungen völlig unzureichend berücksichtigt. Eine nachhaltige Strategie
zum Habitaterhalt und der Vernetzung der Habitate muss Teil dieses Ände-
rungsverfahrens sein.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.13). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.8 Flächenversieglung
Die Ausnahmen zum Verbot zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von baulichen Anlagen werden entschieden abgelehnt. Das zentrale
Verbot dient der Umsetzung des Schutzzweckes von Landschaftsschutzge-
bieten, die 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfä-
higkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Viel-
falt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeu-
tung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erho-
lung ausgewiesen werden. In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlun-
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.14). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
gen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonde-
ren Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Ausnahmeregelun-
gen dienen dazu, einzelne wiederkehrende Handlungen zu ermöglichen, für
die die Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Landschaftsschutzgebiete
ausgeschlossen werden können. Hier wird aber vom Grundsatz her entschie-
den, dass sämtliche bauliche Anlagen nach Bauordnung NRW, die nach § 2
einen ganzen Katalog von Flächenkategorien enthalten, die als großflächig
zu bezeichnen sind, um 20 % erweitert werden können, ohne den Charakter
des Gebietes zu verändern. Zumal es keine Begrenzung dahingibt, dass dies
natürlich nur einmalig geschehen kann und nicht in Salamitaktik immer wie-
der angewendet werden kann. Die vorgeschlagene 20% Grenze ist willkürlich
gewählt und dient lediglich dazu, sich eine gründliche naturschutzfachliche
Prüfung und insbesondere eine Beteiligung bei einer Befreiung nach §67 o-
der §66 BNatSchG, zu ersparen.
Sportanlagen können eine erhebliche Flächengröße von jeweils ca. 7‘000m
2
annehmen. Bezogen auf diese Regelung wäre per Ausnahme eine pauschale
Erweiterung dieser Flächen um 20% möglich. Auf einen Fußballplatz ergibt
sich eine Erweiterungsmöglichkeit um 1400m 2 und für die 37 Bestandsanla-
gen (2332/2018) ergibt sich dann zusammen eine Erweiterungsmöglichkeit
von 51800 m 2. Diese Regelung wird als pauschale Ausnahme abgelehnt, weil
weder der zeitliche noch der Flächenbezug klar abgegrenzt ist. Der Begriff
Baukörper lässt bei Sportplätzen eine beliebige Interpretation zu. Die Grenze
von 20% ist zu hoch und das gleiche gilt auch für die 5% Grenze bei der Er-
weiterung von Straßen.
Die Grenzen auf die sich Ausnahmen beziehen können, sind erheblich zu
reduzieren. Die weitere Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Land-
schaft ist zu vermeiden sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind so
gering wie möglich zu halten. Über die Anwendung der Ausnahme ist ein öf-
fentliches Register zu führen bzw. Mitteilungen an die betreffenden Aus-
schüsse zu machen. Zu bevorzugen ist die bestehende, wesentlich zeitge-
mäßer Formulierung: „Maßnahmen zur Modernisierung ... soweit keine weite-
6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
ren Freiflächen in Anspruch genommen werden sollen.“
3.9 Wir halten in diesem Zusammenhang die Praxis de r Stadt Köln für unverant-
wortlich 730t Quarzsand, 130t EPDM Granulat, 150t TPE Granulat auf den
Kölner Sportplätzen für eine Nachgranulierung auszubringen, ohne dass Vor-
kehrungen dazu getroffen werden, dass dieses Füllmaterial sich durch Be-
nutzung, Betrieb, Verwehung und weiterer Umwelteinflüsse ungehindert in
die Umgebung verteilt. Viele der 37 Kölner Kunstrasenplätze befinden sich
auf den Flächen des Landschaftsplans der Stadt Köln.
Der Hinweis wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.15) und ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.10 Die Unberührtheitsregelung bei Nutzungsänderun gen innerhalb des Gebäu-
debestandes, wenn die Maßnahmen artenschutzrechtlich zulässig sind, ist
unzureichend eingegrenzt. Nutzungsänderungen können vielfältige Auswir-
kungen auf den Naturhaushalt haben und nicht nur Auswirkungen auf das
Artenschutzrecht. Licht, Lärm, Verkehr, Nutzungsintensivierung und zusätzli-
che Verkehrssicherungspflichten haben z.B. einen weitreichenden Einfluss
auf die Schutz- und Entwicklungsziele der Flächen im Landschaftsplan und
auf die Gesundheit der Bevölkerung. Nutzungsänderungen von Flächen sind
wie Änderungen des Landschaftsplans zu betrachten.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.16). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.11 Es wird eingewendet, dass auch für die Landsch aftsschutzgebiete Regelun-
gen zur Ausübung der Imkerei erforderlich sind. Regelungen zur Ausübung
der Imkerei lassen sich gebietsspezifisch nicht nur auf die anderen Schutz-
gebietskategorien (GLB und NSG) beschränken. Die LSG’s bilden die we-
sentlichen Korridore des Freiraumverbundsystems. Die generelle Freigabe
der Imkerei in den Landschaftsschutzgebieten kann potentiell eine Verdrän-
gungswirkung für wildlebende Insekten nicht nur in den LSG’s sondern auch
in benachbarten Gebieten strengerer Schutzkategorie bewirken. Gebietsspe-
zifische Regelungen zur Ausübung der Imkerei sind auch für Landschafts-
schutzgebiete erforderlich, generelle Regelungen sind hier nicht ausreichend.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.17). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.12 Mit der Einführung von „Traditionsveranstaltun gen“ werden Nutzungskonflikte
verstetigt, die den Schutzzielen der Schutzgebiete entgegenstehen. Diese
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
vorgeschlagene Formulierung im Änderungsentwurf geht davon aus, dass es
keine Zielkonflikte zwischen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und
dessen Beeinträchtigung durch Veranstaltungen auch in der Zukunft nicht
bestände. Weiterhin ist völlig unklar um welche „Traditionsveranstaltungen“
es überhaupt geht; also welche Anzahl und welche Art seit 1991 genehmigt
wurden. Die Einführung des Begriffs „Traditionsveranstaltungen“ wird als will-
kürlich und unsachgemäß abgelehnt. Es kann nicht sein, dass vermutliche
„Traditionsveranstaltungen“ ohne Beachtung der artenschutzrechtlichen Be-
lange und der Entwicklungsziele im Landschaftsplan nicht mehr genehmi-
gungspflichtig sein werden. Veranstaltungen im Landschaftsplan müssen
weiterhin und stets den Zielen des Landschaftsplans genügen und müssen
bei der jeweiligen Genehmigung dahingehend überprüft werden. Es muss
eine Überprüfung mindestens alle 3 Jahre stattfinden, da sich Art und Um-
fang von Veranstaltungen dynamisch entwickeln.
Nummer 20.18). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.13 Die Formulierung „Gleiches gilt für genehmigun gspflichtige Veranstaltungen
im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung“ (KSO). Zwar sollen die Vor-
schriften des Landschaftsplans der Stadt Köln unbeschadet der KSO gelten,
in der KSO werden diese Regelungen jedoch nicht benannt und bleiben dem
Ordnungsdienst und dem Leser der KSO verborgen. Es ist davon auszuge-
hen, dass die Vorschriften des Landschaftsplans nur nach Aufforderung,
nachrangig oder gar keine Beachtung finden. So wird bis der Kölner Land-
schaftsplan in der KSO konkret nur in einem Absatz über die Benutzung von
öffentlichen Anlagen §24 Sport und Spiele Absatz (4) erwähnt: „Ebenso ist es
verboten, Schleuder-, Wurf- und Schießgeräte, Modellfahrzeuge, Modellboote
oder Modellfluggeräte zu nutzen; ausgenommen hiervon sind ungefährliche
Kinderspielzeuge. Unberührt hiervon sind die Ausnahmen des Landschafts-
plans.“
Der Hinweis wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.19) und ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.14 In der KSO wird in den Paragraphen §13 Feuersc hutz, §26 Grillen, §27 Füh-
ren von Hunden, §28 Hundefreilaufflächen, §30 Nutzungseinschränkungen
und Nutzungsverbote, §31 Umfeld der Stadien, §33 Ordnungswidrigkeiten
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.20). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
8
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
der Stadtordnung keine Verbote des Landschaftsplans erwähnt, obwohl die
Regelungen des Landschaftsplans unbeschadet der KSO gelten inklusive
des Rheins. Durch die Verankerung der aktuellen KSO werden die Gebote
und Verbote des Landschaftsplans mit der vorgesehenen 12. Änderung nur
unzureichend verankert und bekannt gemacht. Die wesentlichen Schutzkate-
gorien des Landschaftsplans und die aus dem BNatSchG und LNatSchG ab-
geleiteten Regelungen, Gebote und Verbote werden in der KSO nicht oder
nur unzureichend behandelt. Die KSO ist ungeeignet die Vorschriften und
Regelungen des Landschaftsplans ordnungsbehördlich darzustellen und so-
mit ist sie ungeeignet als ordnungsrechtliche Umsetzungsrichtlinie zu dienen.
Die Verankerung der KSO im Landschaftsplan ist ungeeignet die Verbote und
Gebote des Landschaftsplans durchzusetzen Umsetzungsdefizite werden
auch in der Zukunft bestehen bleiben. Die Änderung des Landschaftsplans
bedarf ggf. der Änderung der KSO.
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.15 Land- und Forstwirtschaft
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gelten ent-
sprechend auch im Landschaftsplan der Stadt Köln. Zu beachten sind auch
die Grundsätze der §§1-3 LG. Die konkrete Bezugnahme auf das BNatSchG
bzw. auf die Besonderheiten des LNatSchG NRW können nicht entfallen oder
sollten nicht nur vage umschrieben werden (siehe §3 LNatSchG). Ein klares
Bekenntnis zu den rechtlichen Grundlagen und Aufgaben der Naturschutzbe-
hörden gemäß §3 LNatSchG darf nicht entfallen.
Der Hinweis wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.21) und ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.16 Generell sollte auf eine allgemein ökologische re Landwirtschaft (ohne Dün-
ger, Pestizide usw.) hingearbeitet werden. Durch eine konventionelle Land-
wirtschaft können sich in Feldraine Pestizidanreicherungen bilden und die
Konzentration an Pestiziden in den Pflanzen der Feldraine kann dann höher
sein, als die Konzentrationen in denen auf den Äckern selbst. Eine geeignete
Praxis (Beseitigung der Mahd) ist festzulegen, damit es auf konventionell be-
wirtschafteten Flächen nicht zu erhöhten Konzentrationen auf den Feldrainen
kommen kann.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.22). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
3.17 Insbesondere der Umbruch von Dauergrünland ist aus Sicht der Naturschutz-
verbände grundsätzlich abzulehnen. Der großflächige Umbruch von Grasflä-
chen, Grünland oder Brachen über 100m 2 für eine gärtnerische Umgestaltung
in den Schutzgebieten ist nicht als typische Pflegemaßnahme anzusehen.
Projekte zur Umgestaltung von Flächen in den Schutzgebieten aller Katego-
rien müssen in erster Linie dem Bodenschutz, dem Schutz der Biotoptypen,
den Entwicklungszielen und den definierten Maßnahmen entsprechen. Ein
entsprechendes Verbot des Umbruchs von Dauergrünland ist in den allge-
meinen Regelungen aufzunehmen. Gestalterische Projekte oder sonstige
andere Nutzung dürfen den Schutzzielen nicht entgegenstehen und dürfen
den Erhaltungszustand und den Bestand nicht beeinträchtigen.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.23). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.18 Nicht betroffene Nutzungen
In der textlichen Beschreibung der nicht betroffenen Nutzungen werden
„Schutz, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Ober-
bürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen,
Umwelt- und Verbraucherschutzamt, in Übereinstimmung mit den Regelun-
gen des Landschaftsplans und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften,
insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder genehmigt
sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden.
Diese Formulierung ist unklar und führt zu unklaren Kompetenzen bei der
Umsetzung der Regelungen und Maßnahmen des Landschaftsplans. Unklar
ist, ob „die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege
und Grünflächen, Umwelt und Verbraucherschutzamt“ gemeinschaftlich ent-
scheiden oder jeweils autonom entscheiden.
In der Regelung muss klar Formuliert sein, dass das Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt die fachliche Führung bei der Umsetzung der Regelungen des
Landschaftsplans im Auftrag der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln über-
nimmt. Wünschenswert ist eine fachliche Führung des Amts für Landschafts-
pflege und Grünflächen, weiterer ausführender Ämter und Stadtbetriebe, da-
mit die Umsetzungen der Regelungen des Landschaftsplans im Sinne dieser
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.24). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
10
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
naturschutzfachlich erfolgen.
3.19 Naturdenkmäler
Auf dem Gebiet der Stadt Köln sind in den letzten Jahren lediglich Natur-
denkmäler entfallen jedoch keine hinzugekommen. Mangels eines klar defi-
nierten Verfahrens, dass Naturdenkmäler nach beschriebenen Regeln erfasst
und für die rechtsverbindliche Festsetzung sorgt, wird dieses Defizit auch
durch diese Änderung des Landschaftsplans nicht behoben. Ohne eine ein-
deutige Behördliche Zuständigkeit in den textlichen Abschnitten im Land-
schaftsplan wird sich dieses Missverhältnis nicht ändern. Die Stadt Köln wird
auch in Zukunft der Schutzfestsetzung für Einzelbäume und kleinere Baum-
gruppen von besonders prägender Wirkung nicht oder nur schleppend nach-
kommen.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.26). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.20 GLB
Die Naturschutzfachlichen Erfordernisse für das mechanische Entfernen von
Problempflanzen ist durch die Fachstelle in der Unteren Naturschutzbehörde
(Amt 57) festzulegen.
Bei wesentlichen Ausnahmen von den Geboten ist die Mitwirkung der aner-
kannten Naturschutzvereinigungen nach §66 LNatSchG NRW Abs. 1 zu be-
rücksichtigen.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.27). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.21 Die Kölner Stadtordnung (KSO)
Die Stadtordnung (KSO vom 10. Januar 2018) wird in den Änderungen zum
Landschaftsplan mehrfach angesprochen: Einer Aufweichung der Land-
schaftsplanbestimmungen zugunsten der Stadtordnung und deren weiterge-
henden Erlaubnissen wird als fehlerbehaftet betrachtet. Die tatsächlichen
Überschneidungen sind nicht allgemein verständlich, da sich der räumliche
Geltungsbereich der Stadtordnung vom Geltungsbereich des Landschafts-
planes unterscheidet. Der Landschaftsplan, der als Satzung ergeht und in
NRW rechtlich bindend für die öffentlichen Stellen ist, gilt für den Außenbe-
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.28). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
11
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
reich, d.h. für den Freiraum außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort-
steile und außerhalb des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. Der Gel-
tungsbereich ist in den Allgemeinen Bestimmungen und Erläuterungen zum
Landschaftsplan in Nr. 1.2 erläutert. Die Stadtordnung, die als ordnungsbe-
hördliche Verordnung Teil der kommunalen Selbstverwaltung ist, bezieht sich
u.a. auf öffentliche Anlagen und Einrichtungen (u.a. Grünflächen nach Grün-
flächenkataster), Sonderbereiche nach § 31 und Boden und Gewässer. So
gilt der Landschaftsplan z.B. nicht vollständig im Bereich des in der Stadtord-
nung als Sonderbereich festgelegten Südstadions. Die Landschaftsplanvor-
schriften gelten nach § 1 Abs. 4 der Stadtordnung unbeschadet dieser Ver-
ordnung. Insofern ist die Stadtordnung in ihrer Bedeutung gegenüber dem
Landschaftsplan zweitrangig, da diese nicht gegen den Landschaftsplan ver-
stoßen darf und die Bestimmungen des Landschaftsplanes auch für die
Stadtordnung bindend sind.
3.22 Immissionen
Mit der Unberührtheit das Grillen mit geeigneten Grillgerät in öffentlichen
Grünflächen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung (KSO) ohne den
Rhein nach den vorgegebenen Maßgaben erlaubt ist, werden gebietsspezifi-
sche Regelungen des Landschaftsplan in die KSO verlegt und somit der
Landschaftsplan als nachrangig betrachtet. Anforderungen an die Grillplätze
und an das Grillgerät werden weder in der KSO noch im Landschaftsplan
gegeben. Auflagen beim Grillen müssen neben dem Abstand zum Wald,
Bäumen und Bebauung auch die Aspekte des Bodenschutzes beinhalten.
Eine jahreszeitliche und tageszeitliche Begrenzung ist in der KSO und im
Landschaftsplan erforderlich.
Die Anregung wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits vorgebracht und geprüft (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.29). Sie ist für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
3.23 Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe ( SprengG zuletzt geändert am
11.06.2017) erlaubt die Kategorisierung von Feuerwerkskörpern nach F1 bis
F4. Nach der Tabelle der textlichen Änderungen der erneuten Auslegung vom
07.10.2019 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 je-
derzeit und überall in den LSG's möglich und das Abbrennen der Kategorie
Der Anregung zur Formulierung einer Vorbehaltsregelung
wird nicht gefolgt. Die Unberührtheit für das Abbrennen von
Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 in Landschaftsschutz-
gebieten (LSG) und geschützten Landschaftsbestandteilen
(LB) bedarf keines Vorbehalts hinsichtlich extremer Wetter-
12
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
F2 nur auf Genehmigung auf Bezirkssportanlagen, Sportplätzen und Fest-
plätzen in siedlungsnahen LSG-Bereichen erlaubt. Die Unberührtheit gilt in
GLB’s nur für Feuerwerkskörper der Kategorie F1.
Z.B. bei extremer Trockenheit, Waldbrandgefahr oder anhaltender inverser
Wetterlage (SMOG) ist ein generelles Verbot für das Abbrennen von Feuer-
werkskörbern der möglichen Kategorien F1 und F2 im Landschaftsplan mög-
lich sein. Es ist also eine Vorbehaltsregelung für vorgeschlagene Unberührt-
heitsregelung vorzusehen.
Zusätzliche Einschränkungen der Sprengverordnung (SprengV) sind zusätz-
lich zu beachten. Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altershei-
men sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist
grundsätzlich verboten. Für Gebiete in der Nähe von Eisenbahnanlagen,
Flughäfen oder Bundeswasserstraßen gelten nach der Sprengverordnung
besondere Regelungen.
Heute ist die Genehmigungspraxis der Stadt Köln nicht transparent und die
Belange des Arten-, Gewässer- sowie des Immissionsschutzes bleiben unbe-
rücksichtigt. Zusätzliche Zonen mit besonderen Anforderungen sind im Land-
schaftsplan festzulegen und müssen in die Genehmigungspraxis einfließen
(NSG, Waldgebiete, Friedhöfe, Wasserflächen).
lagen. Durch das korrespondierende Verbot 17 der beiden
Schutzgebietskategorien ist bereits eindeutig geregelt, dass
jegliche Handlungen verboten sind, die dazu geeignet sind,
Feuer zu verursachen. Dies schließt die Beachtung von
Extremwetterlagen ein.
Der Anregung zur Ausweisung zusätzlicher Zonen mit be-
sonderen Anforderungen für das Abbrennen pyrotechni-
scher Gegenstände wird nicht gefolgt. Das Abbrennen ent-
sprechender Gegenstände ist bereits über die jeweilige
Fachgesetzgebung geregelt (beispielsweise Feuerverbot in
Naturschutzgebieten über Landschaftsplanfestsetzung, all-
gemeine artenschutzrechtliche Bestimmungen, die unmit-
telbar nach § 39 BNatSchG gelten, Feuerverbot im Wald
über Forstrecht).
Der Hinweis zur Genehmigungspraxis der Stadt Köln wird
zur Kenntnis genommen. Gegenstand einer Genehmigung
zur Freigabe von Feuerwerkskörpern ist die Prüfung und
Berücksichtigung sämtlicher berührter Rechtsnormen, wie
die des Immissionsschutzes, Artenschutzes, Landschafts-
plans.
3.24 Überarbeitung der gebietsbezogenen Vorschriften
Seit 1991 sind zusätzliche Anforderungen und Schutzgebietskategorien ge-
setzlich präzisiert worden. Der Erhaltungszustand von Schutzgebieten kann
nur bewahrt werden, wenn auch die ökologischen Funktionen der umgebe-
nen Gebiete und die Korridore funktional erhalten und gestärkt werden. Nur
durch eine konsequente Umsetzung der Regelungen auf allen Flächen des
Landschaftsplans mit den verschiedenen Schutzkategorien können das mate-
rielle Schutzregime erhalten werden.
Die Hinweise wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung
bereits zur Kenntnis genommen (siehe Anlage 1, laufende
Nummer 20.35) und sind für die erneute öffentliche Ausle-
gung nicht verfahrensgegenständlich.
13
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Prüfung der Verwaltung
In Anbetracht der Vorstellung des neuen FFH-Berichtes für NRW (September
2019) und den zum Großteil alarmierenden Erhaltungszuständen der FFH-
Gebiete, der wiederholten Rügen der EU zur Umsetzung des Schutzes der
FFH-Richtlinie, gerade erneut festgestellt durch das Mahnschreiben der EU-
Kommission vom 24.1.2019, wird es in der zukünftigen Bearbeitung des
Landschaftsplanes Köln für dringend erforderlich gehalten, die auf die FFH-
Gebiete im Raum Köln bezogenen Schutzgebietsvorschriften zu überabreiten
und den Erfordernissen für die Umsetzung der Schutzziele/-zwecke Rech-
nung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch der neue EU-Leitfaden
zur FFH-RL vom Januar 2019 zu Artikel 6 Absatz 1 und 3 der FFH-RL zu
nutzen.
Es ist ein erheblicher Artenrückgang in der Vielfalt und Menge in allen Ge-
bietskategorien festzustellen, dementsprechend sind verstärke Anstrengun-
gen erforderlich diesem ambitioniert entgegenzuwirken. Die vorgelegte 12.
Änderung des Landschaftsplans mit Aktualisierung und Fortschreibung der
allgemeinen Regelungen für die Schutzgebietskategorien und mit dem allge-
meinen Baumschutz wird dem nur bedingt gerecht.
4 Zu der o.a. Planung nehmen wir als Fachbehörde, a uch im Namen der Kreis-
stelle der Landwirtschaftskammer NRW für die Stadt Köln, gemeinsam mit
der Kreisbauernschaft Köln (RLV), wie folgt Stellung:
Bezüglich des geänderten Entwurfs der 12. Änderung des Landschaftsplans
Kölns bestehen aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken.
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Einwendung (Spalte 1)
1 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
2 Geocaching Rheinland e.V.
3 NABU Stadtverband Köln e.V.
4 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Anlage_3_Satzungstext_12._Landschaftsplanänderung
124905 Zeichen
- 1 – Anlage 3 LANDSCHAFTSPLAN KÖLN, 12. Landschaftsplanänderung 1 . A b s c h n i t t A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d E r l ä u t e r u n g e n z u m L a n d s c h a f t s p l a n - 2 – L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N 1.1 Vorbemerkung Die erheblich gestiegenen und weiter steigenden Flächen- und Nutzungsansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer zunehmenden Belastung des Naturhaushalts. Das Bundesnaturschutzge- setz subsummiert unter diesem Begriff die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflan- zen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Die Reduzierung der „Umweltqualität“ ist Konse- quenz dieser Entwicklung. Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landesnaturschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (LNatSchG NRW) hat der Gesetzgeber den Landschaftsplan als Instrumentarium zur Sicherung des Naturhaushaltes und der Landschaft geschaffen. Die zweistufige Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen sieht zunächst die Darstellung der regi- onalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschafts- pflege und zur Förderung der Biodiversität im Regionalplan als Landschaftsrahmenplan vor. Darauf aufbauend werden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen der zuvor genannten Ziele im Land- schaftsplan dargestellt und rechtsverbindlich festgesetzt. Der Landschaftsplan folgt dem allgemeinen Grundsatz des Bundesnaturschutzgesetzes zu den Zie- len des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie er in § 1 BNatSchG umgrenzt wird. Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land- schaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Der Gesetzgeber betont, dass zur dauerhaften Sicherung von Natur und Landschaft insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, zu bewahren sind. 1.2 Räumlicher Geltungsbereich des Landschaftsplane s und sein Verhältnis zur Bauleitplanung Nach § 7 Abs. 1 LNatSchG NRW erstreckt sich der Landschaftsplan auf den Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nummer 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flä- chen erstrecken. Darüber hinaus ist im Landschaftsplan Köln die Abgrenzung des Geltungsbereiches systematisch wie folgt geregelt: ˗ Sogenannte Außenbereiche im Innenbereich sind dan n vom Geltungsbereich erfasst, wenn sie aufgrund ihrer Größe eine eigenständige Bedeutung für den Naturhaushalt im Gesamtplanwerk haben oder wenn ihnen eine Verbindungsfunktion zum übrigen Außenbereich zukommt. ˗ Soweit die Trassenführung öffentlicher Verkehrsfl ächen (Gemeinde-, Landes-, Bundes- und Bun- desfernstraßen) unmittelbar parallel zum festgestellten Innenbereich verläuft, sind sie dem In- nenbereich zugeordnet. ˗ Unabhängig von einer endgültigen planungsrechtlic hen Entscheidung sind große befestigte - 3 – L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N Sportanlagenkonzentrationen sowie umfangreich mit baulichen Anlagen belegte Kleingartenanla- gen dem Außenbereich und somit dem Geltungsbereich zugeordnet. ˗ Hinterlandgebiete und private Hausgärten an Ortsr ändern sind entweder ab einer bestimmten hinteren Gebäudeflucht oder ab einer fiktiven 50-m-Linie (Entfernung vom Straßenrand) in den Geltungsbereich aufgenommen. Soweit die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder bebaute Bereiche im Außenbe- reich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile nicht durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB festgelegt sind, wird klarstellend auf folgendes hingewiesen: Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aussage darüber, ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben entschieden. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans gem. § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Dasselbe gilt auch für Berichtigungen von Flächennutzungsplänen nach § 13a Abs. 2 Nummer 2 des Baugesetzbuches, soweit der nach § 13 Abs. 2 Nummer 3 BauGB zu beteiligende Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Für die Darstellungen im Flächennutzungsplan mit der Rechtswirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB treten die widersprechenden Darstellungen und Fest- setzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteili- gungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Soweit Darstellungen des Flächennutzungsplanes eine bauliche Nutzung vorsehen, ein Bebau- ungsplan aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann der Landschaftsplan Festsetzungen treffen, die eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft zum Gegenstand haben. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes im Bereich dieser sog. Baureserveflächen des Flächennutzungsplanes treten dann mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft. Aus diesem Grund sind die sog. Baure- serveflächen nur mit dem Entwicklungsziel 8 (zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung) belegt. 1.3 Inhalte des Landschaftsplanes Im Landschaftsplan sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Der Landschaftsplan besteht gem. § 7 Abs. 5 LNatSchG NRW aus einer Karte (Maßstab 1:10.000), einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Land- schaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen. In Karte und Text werden Entwick- lungsziele für die Landschaft dargestellt (§ 10 LNatSchG NRW) sowie besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Abs. 2, §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG) und die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) festgesetzt. Als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft werden Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) und geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) festgesetzt. Ausführliche Erläuterungen - 4 – L A N D S C H A F T S P L A N K Ö L N zum rechtlichen Hintergrund der Festsetzungen werden in den schutzgebietsbezogenen Kapiteln des Landschaftsplantextes getätigt. Gleiches gilt für die nach § 13 LNatSchG NRW festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW) werden nicht festgesetzt. Vorhande- ne Brachflächen werden im Rahmen der Schutzgebietsfestsetzungen behandelt. Besondere Fest- setzungen für die forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG NRW) werden durch besondere Ge- und Ver- bote bei einzelnen besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft getroffen. Innerhalb der Fläche des Gemeindewaldes wird die forstliche Bewirtschaftung durch den Betriebsplan (Forstein- richtungswerk) konkretisiert. Gleiches gilt für die Einrichtungswerke der Landesforstverwaltung so- wie der Staatlichen Forstämter Ville und Königsforst. Bei der Überarbeitung und Fortschreibung der Forsteinrichtungswerke müssen die Festsetzungen und Entwicklungsziele des Landschaftsplanes als Vorgabe beachtet werden. Die dargestellten Entwicklungsziele kennzeichnen in groben Zügen die wichtigsten, in Zukunft zu erfüllenden Aufgaben in der Landschaft. Sie werden teilräumlich festgelegt und geben z. B. Aus- kunft, ob ein bestimmtes Gebiet in seinem jetzigen Zustand zu schützen und zu pflegen ist oder ob ein Teil der Landschaft z. B. erst für die Erholung ausgebaut werden soll. 1.4 Wirkung des Landschaftsplanes Die Inhalte des Landschaftsplans werden abgestuft wirksam. Die Entwicklungsziele gemäß § 10 LNatSchG NRW sind behördenverbindlich, d. h. sie sind bei allen behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans, die sich auf geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebie- te, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile) beziehen, sowie die Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 12 LNatSchG NRW) und über die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungs- maßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) sind allgemein rechtsverbindlich. In den einzelnen Schutzgebieten sollen mit Hilfe von Verboten und Geboten alle Handlungen unter- bunden werden, die zu einer negativen Veränderung oder nachhaltigen Störung des Gebietes füh- ren bzw. seinem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Sämtliche Gebotsregelungen im Land- schaftsplan Köln richten sich ausschließlich an die Stadt Köln, Behörden und öffentliche Stellen. Privatpersonen sind davon nicht betroffen. Die Durchführung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gem. § 13 LNatSchG NRW liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Stadt Köln (§ 25 LNatSchG NRW). Im Rah- men des Zumutbaren können Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen den Grund- stückseigentümern oder -besitzern aufgegeben werden (§ 27 LNatSchG NRW). Meldepflicht für Naturdenkmäler Schäden, Beeinträchtigungen oder sonstige Mängel an Naturdenkmälern sind durch die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde zu melden. Diese für Naturdenkmäler ausgesprochene Meldepflicht wird als erforderlich erachtet, um den lang- fristigen Erhalt der teilweise sehr alten Bäume sicherstellen zu können. 1.5 entfällt - 5 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E 3.2 Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG § 23 BNatSchG: (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Le- bensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen od er landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzge- bietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können sind nach Maß- gabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzge- biete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliederungspunkten 3.2.1 und 3.2.2. - 6 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 3.2.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Na- turschutzgebiete Soweit nicht für einzelne Naturschutzgebiete ab- weichende Festsetzungen getroffen worden sind, gelten in allen gem. § 23 BNatSchG festgesetzten Gebieten ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Verbo- te, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 auf- geführten Bestimmungen für Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen, sowie Ordnungs- widrigkeiten und Straftaten. - 7 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Allgemeine Verbote In Naturschutzgebieten ist insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sons- tige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. Gemäß den gesetzlichen Regelungen des BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als Pflanzen. Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgegebene Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganzjäh- rig und dient der Erhaltung von Lebensräumen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf den Böschungen und Banketten land- und forstwirt- schaftlichen Wirtschaftswegen, Feldrainen und sonstigen Wegränder. Aufgrund der Regelung des BNatSchG können auch außerhalb des Schutzbereichs vorgenom- mene Handlungen, die auf das Naturschutzgebiet einwirken, genehmigungspflichtig sein, bzw. ord- nungsbehördliche Maßnahmen auslösen. Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ge- fährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. Die Verbotswirkung bezieht sich auch auf die ord- nungsgemäße Landwirtschaft. Unberührt davon ist: das mechanische Entfernen von Problem- pflanzen und Vegetationsbeständen, wo- bei letztere Maßnahme eines naturschutz- fachlichen Erfordernisses bedarf, bei vor- heriger Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstaude, Drüsiges Springkraut), exotische Gartenpflanzen (z.B. Kirschlorbeer, Rhododendron) und Giftpflan- zen in Grünlandbeständen (z. B. Jakobskreuz- kraut), die die landwirtschaftliche Nutzung erheb- lich beeinträchtigen. Das Entfernen größerer Ve- getationsbestände kann aus Gründen des Arten- schutzes erforderlich werden, so ist beispielswei- se die Erhaltung eines bestimmten Sukzessions- stadiums für spezialisierte Arten überlebensnot- wendig. 2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig, ohne vernünftigen Grund zu be- unruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vor- richtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflan- zung zu behindern. Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrückgang ist dieser allgemeine Schutz wildlebender Tiere gerade in großstädtischen bzw. stadtnahen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. - 8 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Unberührt davon ist: die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im engeren Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sin- ne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagd- schneisen oder Wildäckern oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unberührt- heitsregelung. 3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen sowie Tiere einzubringen bzw. auszuset- zen oder anzusiedeln. In Naturschutzgebieten sollen Tiere und Pflanzen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträch- tigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen (Lebensgemeinschaften) die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende Populationen (z. B. seltene Amphibienarten) durch unkontrolliertes Aussetzen anderer - auch gebietstypischer -Arten zum Erlöschen gebracht werden können. Einge- schlossen sind das Aussetzen von Fischen in ge- schützten Gewässern (Besatzmaßnahmen) und von Wild sowie die ordnungsgemäße Landwirt- schaft. 4. die Versiegelung von Feldwegen und Flä- chen - insbesondere im Kronentraufbe- reich der Bäume - sowie andere Maß- nahmen zur Verdichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grundwas- seranreicherungsflächen, auf die Gewährleistung der Wasserversorgung des Wurzelraumes von Bäumen und Sträuchern sowie die Erhaltung des Lebensraumes von Insekten und sonstigen Kleinstlebewesen. 5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Ge- nehmigung bedürfen sowie die Außensei- te bestehender baulicher Anlagen zu än- dern. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. Hierdurch sollen nachteilige Veränderungen von Natur und Landschaft auf das unbedingt notwen- dige Maß beschränkt werden, um für die Zukunft die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- haushaltes zu gewährleisten sowie Beeinträchti- gungen von Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft zu vermeiden. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes blei- ben unberührt. Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ge- fährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. 6. ober- und unterirdische Leitungen aller Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu Das Verbot dient der Vermeidung von Störungen des Grundwasserhaushaltes und des Bodens - 9 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen errichten, zu verlegen oder zu ändern. schutzwürdig er Bereiche wie auch der Gewähr- leistung eines freien Wildwechsels in die Schutz- gebiete bzw. aus ihnen heraus. Unberührt davon sind: ortsübliche Kultur- und Weidezäune im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. 7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun- gen Ausschachtungen oder Verfestigun- gen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu ver- ändern. Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbil- des. Es dient sowohl der Verhinderung von Land- schaftsschäden durch weitere Kiesgrubenauf- schlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger Be- reiche und der besonders schutzwürdigen Böden. Darüber hinaus sind in Naturschutzgebieten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ge- fährdung schutzbedürftiger Gebiete zu beachten. 8. Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Naturhaushalt oder das Land- schaftsbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder sich dieser zu entledigen. Das Verbot orientiert sich am Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Neben Abfällen aus Landwirtschaft und Gartenbau (Biozide, Gülle, Festmist, etc.), Klärschlämmen sowie Bioabfällen (Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist beispielswei- se auch die Beseitigung von Bauschutt einge- schlossen. Der Begriff Naturhaushalt wird über das Bun- desnaturschutzgesetz konkret definiert. Das Ge- setz subsummiert darunter die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. 9. feste Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NW und mobile Werbe- anlagen zu errichten, anzubringen, aufzu- stellen oder rechtswidrig errichtete zu be- treiben, auch wenn sie baurechtlich ge- nehmigungsfrei sind. Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW gehören beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen so- wie für Zettel- und Bogenanschläge oder Licht- werbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes im gesamten Geltungsbereich des Landschaftsplans und Störungen des Naturhaus- haltes bei der Errichtung oder auch Instandhal- tung der Anlagen verhindern. - 10 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Unberührt davon sind: gesetzlich vorgeschriebene Beschilderun- gen Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hinweisschilder für Schutzgebiete u.s.w. 10. unverändert 11. Flächen mit Ausnahme besonders ge- kennzeichneter oder befestigter Wege zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten sowie Pferde zu führen. Hierdurch sollen genügend große ungestörte Le- bensräume für die Tierwelt erhalten werden bzw. Störungen so gering wie unter großstädtischen Bedingungen möglich gehalten werden. Des Wei- teren soll eine möglichst ungestörte Vegetations- entwicklung gewährleistet werden, insbesondere für trittempfindliche Flächen. Als Wege werden in der Regel land- und forstwirt- schaftliche Wirtschaftswege verstanden, die über einen befestigten Unterbau verfügen. Trampel- pfade zählen hierzu nicht. Auf den Wegeflächen sind auf die stille Erholung ausgerichtete Freizeitaktivitäten wie Spazierenge- hen, Wandern, Radfahren oder das Ausüben von Natursportarten (beispielsweise Geocaching) zu- lässig. 12. Fahrzeugmodelle und Flugmodelle zu betreiben sowie mit letzteren die Natur- schutzgebiete zu überfliegen. Flugmodelle können durch Lärmentwicklung und hohe Geschwindigkeiten mit abrupten Richtungs- wechseln sowie die Imitation einer Greifvogelsil- houette insgesamt zu erheblichen Störungen der Tierwelt führen. Fahrzeugmodelle stellen durch Lärmentwicklung und Annäherung an Wildtiere und Bewegung in deren Habitaten eine Störung dar. Flugmodelle werden gemäß den luftverkehrs- rechtlichen Vorgaben als unbemannte Luftfahr- zeuge definiert, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zäh- len auch unbemannte Fluggeräte wie Drohnen und Multicopter. 13. unverändert - 11 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. unverändert 15. unverändert 16. Hunde unangeleint laufen zu lassen. In Natursch utzgebieten ist dem Naturschutzziel absoluter Vorrang einzuräumen vor anderen Nut- zungsansprüchen. Durch frei herumlaufende Hunde werden wildlebende Tiere stark beunru- higt, was zur Aufgabe von Brut- und Setzrevieren führen kann. Unberührt davon ist: das Laufenlassen von Hunden im jagdli- chen Einsatz, soweit die Jagdausübung gebietsspezifisch zulässig ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Wildfolge ist ohne den Einsatz von Jagdhunden in der Regel nicht durchführbar. 17. Feuer zu machen, zu unterhalten und zu grillen sowie brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen wie auch sol- che, die geeignet sind, Feuer zu verursa- chen sowie das Abbrennen von pyrotech- nischen Gegenständen. Das Verbot dient der Vermeidung unkontrollierter Brände und der Erhaltung der Kleintier- und In- sektenwelt sowie des Bodenlebens. Beunruhi- gungen der Tierwelt sollen vermieden werden. 18. entfällt 19. der Umbruch oder die Umwandlung von Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen, nicht bewirtschaf- teten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna sowie von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft. Gerade die Lebensräume der auf Grünland angewiesenen Tierarten sind landes- und bundesweit aufgrund von Umstellungen in der landwirtschaftlichen Be- wirtschaftung bedroht. Das Grünlandumwand- lungsverbot beinhaltet auch eine Aufforstung der Bestände mit Gehölzen. 20. stehende und fließende Gewässer - ein- schließlich Fischteiche und sonstige künstliche Gewässer – anzulegen, zu ver- ändern, zu beseitigen oder deren Uferbö- Mittel- und unmittelbare Störungen im Wirkungs- gefüge des Naturhaushaltes der Schutzgebiete über Veränderungen des Wasserhaushaltes sol- len hierdurch verhindert werden. Eingeschlossen - 12 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen schungen und Sohlstrukturen zu beein- trächtigen sowie den Grundwasserstand künstlich zu verändern. ist das Entnehmen oder Ableiten von Grundwas- ser aus feuchtem Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässerungsgräben so- wie sonstige bauliche Entwässerungsmaßnah- men, die der Beseitigung von Staunässe dienen. 21. die Anwendung von Pflanzenbehand- lungsmitteln jeder Art, insbesondere in Waldflächen zur Verhinderung oder Besei- tigung von unerwünschtem Aufwuchs oder Schadenssymptomen sowie in der Zeit vom 01.03. - 30.11. eines jeden Jahres das Aufbringen von Kalk in Waldbestän- den. Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofauna und der Krautschicht sowie der ungestörten Boden- entwicklung und dem Schutz des Grundwassers. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungs- mitteln auf andere wildwachsende Pflanzen, Tie- re, den Boden und das Grundwasser stellen oft- mals vermeidbare Beeinträchtigungen dar. Ein Kalkauftrag auf den Waldboden innerhalb der Vegetationsperiode führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Kleinstlebewesen im Wald- boden, Insekten, Moosen, Pilzen, Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalkfahne nicht auswei- chen können, sind gefährdet. Von daher ist zum Schutz der Lebensgemeinschaften die Kalkaus- bringung auf die Winterperiode zu begrenzen. 22. chemisch-synthetische Dünger, flüssige organische Düngemittel (Gülle, Jauche), Geflügelmist, Gärreste und Klärschlamm zu lagern und/oder auszubringen. Unerwünschte Nährstoffanreicherungen im Boden und Auswaschungen in das Grundwasser sollen hierdurch vermieden werden. Eine organische Erhaltungsdüngung des Grün- lands ist nach Abstimmung mit der UNB zulässig. 23. Erstaufforstungen, die forstliche Nutzung außerhalb der Forsteinrichtungswerke, Waldpflegepläne, Maßnahmenkonzepte sowie Wiederaufforstungen mit anderen als bodenständigen, standortgerechten Baumarten. Hierdurch sollen forstliche Maßnahmen verhindert werden, die nicht Gegenstand der genannten Planwerke sind. Diese werden in der Regel mit den Fachbehörden abgestimmt, so dass die Na- turschutzbelange hinreichend Berücksichtigung finden können. 24. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wil- däcker und Futterplätze anzulegen und bestehende weiterhin zu betreiben. Das Verbot zielt auf den Schutz sensibler Ökosys- teme und soll der natürlichen Bestandregulierung dienlich sein. Unberührt davon sind: Kirrungen für Schwarzwild nach den jagd- rechtlichen Bestimmungen anzulegen bei vorheriger Anzeige an die untere Natur- - 13 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen schutzbehörde. 25. unverändert 26. die Ausübung des Hobby- und Sportan- gelns, soweit in den NSG Gewässer vor- handen sind, einschließlich deren Nutzung zur Fischzucht bzw. als Aufzuchtgewäs- ser. Eine Ruhigstellung dieser Gebiete als Vorrangflä- chen für den Naturschutz - insbesondere für den Wasservogelschutz - ist bei häufiger Anwesenheit von Anglern nicht zu erreichen, da die Fluchtdis- tanz vieler Wasservögel meist über 100 m liegt. Dieser Vertreibungseffekt geht auch und insbe- sondere von einem stillsitzenden Menschen aus, während z. B. Maschinen oder die Verlärmung durch eine nahe Straße i.d.R. keine Fluchtbewe- gungen auslösen bzw. die Besiedlung nicht ver- hindern. Darüber hinaus sind diese fischereilichen Nutzungen auch deshalb mit dem jeweiligen Schutzzweck unvereinbar, weil auch der Fischbe- stand der Naturschutzgebiete seiner natürlichen Entwicklung überlassen bleiben soll, soweit nicht vorher eingebrachte faunenfremde Fische abge- fischt werden müssen. 27. entfällt 28. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigun gen des Landschaftsbildes durch die zumeist freistehenden Jagdkanzeln sollen hierdurch vermieden werden. Unberührt davon ist: die Errichtung offener Ansitzleitern, mög- lichst mobiler Art, soweit keine Beschädi- gung der Bäume, z. B. durch Freischneiden des Schussfeldes, keine Anlage von Jagd- schneisen und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehör- de. 29. die Durchführung von Gesellschaftsjag- den. Gesellschaftsjagden sind gem. § 17a LJG Jag- den, an denen mehr als vier Personen jagdlich zusammenwirken. - 14 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Unberührtheit davon ist : die Durchführung einer Gesellschaftsjagd in dem jeweiligen Naturschutzgebiet pro Jahr, sofern vor Jagdbeginn eine Mitteilung an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Bei der Durchführung z.B. von Treib-, Drück- oder Beunruhigungsjagden kommt es zu einer stärke- ren Beunruhigung als bei einer Ansitzjagd. Da die Bejagung bei einer Gesellschaftsjagd effektiver als diese ist, wird die Möglichkeit einer einmaligen Gesellschaftsjagd eingeräumt. 30. Gewässer zu nutzen, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, Eisflä- chen zu betreten oder Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Modellboote, ein- zubringen oder bereitzustellen oder mit ihnen zu fahren sowie sonstigen Wasser- sport zu betreiben. Hierdurch sollen Störungen der Tierwelt und Be- einträchtigungen von Natur und Landschaft ver- mieden werden. 31. ungenehmigte Veranstaltungen aller Art durchzuführen und Aufbauten zu deren Zweck zu errichten oder an diesen Veran- staltungen teilzunehmen. Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Natur- haushalts vermieden und Schäden verhindert werden. Das Verbot umfasst private und gewerb- liche Veranstaltungen, Ansammlungen, Partys sowie unorganisierte Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook). Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen un- ter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter- liegen. Die Bestimmungen der Kölner Stadtordnung zu Veranstaltungen jeglicher Art sind zu beachten. 32. das Erzeugen von Lärm und Musik sowie das Betreiben von Tongeräten. Störungen der Tierwelt sollen hierdurch so gering wie möglich gehalten werden. Das Verbot orientiert sich an der Immissions- schutzgesetzgebung, wonach Tongeräte nur in solchen Lautstärken benutzt werden dürfen, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird. Tongeräte dienen der Schallerzeugung oder Schallwieder- gabe (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte). - 15 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Naturschutzgebiete ab- weichende Festsetzungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allge- meinen Verboten unberührt 1. entfällt 2. entfällt 3. die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzun- gen und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit eine Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Dieser besonders geregelte Bestandsschutz gilt nicht uneingeschränkt. Er umfasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbehand- lungsmitteln zur Beseitigung unerwünschten Aufwuchses an Bahnanlagen. 4. die Nutzung vorhandener Versorgungs-/ Ent- sorgungsanlagen und -leitungen durch private Unternehmen und die für deren bestimmungs- gemäße Nutzung notwendigen Instandset- zungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit ei- ne Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhalten auch bestehende Anlagen privater Unter- nehmen Bestandsschutz. 5. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Umwelt- und Verbraucherschutz- amt, in Übereinstimmung mit den Regelungen des Landschaftsplans und sonstiger öffentlich- rechtlicher Vorschriften, insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. 6. entfällt 7. Kontroll- und Untersuchungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser auf Altlasten, Altablagerungen Dem Schutz des Grundwasserhaushalts als einer Lebensgrundlage des Menschen ist im Falle der Untersuchung und Sanierung der - 16 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen oder sonstigen Grundwassergefährdungsberei- chen, soweit bei notwendigen Eingriffen in Ve- getationsbestände das Vermeidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die untere Naturschutzbehörde er- folgt. Altablagerungen absolute Priorität einzuräu- men vor allen anderen Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelangen. Im Falle einer unmittelbaren drohenden Ge- fahr kann die Anzeige auch nachträglich er- folgen. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. 8. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach den im Forstrecht definierten Grundsätzen im Rah- men der Forsteinrichtungswerke, Waldpflege- pläne und Maßnahmenkonzepte. Die gesetzlichen und in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Regelungen zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis (BNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die Grundsätze der nachhaltigen und ordnungs- gemäßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be- achten. Forsteinrichtungswerke, Waldpflegepläne und Maßnahmenkonzepte sind von den zu- ständigen Stellen zu prüfen bzw. zu geneh- migen. Sie werden im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt, für Forsteinrichtungen gilt dies nur, soweit Flä- chen in Naturschutzgebieten betroffen sind. 9. entfällt 10. entfällt 11. unverändert 12. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen. Des Weite- ren Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi- cherungspflicht, die zwingend erforderlich sind, soweit bei notwendigen Eingriffen in Vegetati- onsbestände das Vermeidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die untere Naturschutzbehörde er- folgt. Die Unberührtheit nimmt Bezug auf § 23 (3) LNatSchG NRW, dem nach sind die Grund- stückseigentümer oder Grundstücksbesitzer ausschließlich im Rahmen des zumutbaren verkehrssicherungspflichtig. Im Falle einer unmittelbar drohenden gegen- wärtigen Gefahr hat die Anzeige nachträglich zu erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet wer- den. - 17 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. - 18 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterung Allgemeine Gebote In den Naturschutzgebieten ist geboten: 1. das Aufstellen von Schildern in ausrei- chender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. bei Auslaufen und bei Abschluss neuer Miet- oder Pachtverträge über städtische Grundstücke eine Vertragsverlängerung nur dann vorzunehmen, wenn die vorge- sehene Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt entspricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzungen fällt. Bestehende Nutzungsverhältnisse sind auf ihre Ver- träglichkeit für das geschützte Objekt zu überprüfen. Nutzungsverträge, die den zu- vor genannten Voraussetzungen nicht ent- sprechen, sind zum nächstmöglichen Zeit- punkt zu kündigen oder einvernehmlich mit dem Nutzer entsprechend abzuändern. Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und Grundsätzen des Bundesnaturschutzgesetzes, Landesnaturschutzgesetzes und des Land- schaftsplanes widersprechen, nicht ordnungsge- mäß ausgeübt werden oder als störende Anlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Naturhaushaltes darstellen. Angespro- chen sind insbesondere Landpachtverträge z.B. für sensible Bereiche wie Überschwemmungsge- biete, im Einzugsbereiche von Trinkwasserge- winnungsanlagen. 3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu versagen, nicht zu verlängern, zurückzu- nehmen oder zu widerrufen, wenn die Nut- zung den Darstellungen und Festsetzun- gen für das geschützte Objekt wider- spricht. 4. entfällt 5. die Erstellung, Umsetzung und Fortschrei- bung von Pflege- und Entwicklungsplänen unter Beteiligung der die Naturschutzgebie- te betreuenden Naturschutzvereinigungen, der NABU-Naturschutzstation Leverkusen- Köln und des LANUVs als maßgeblicher Fachbehörde. - 19 – N A T U R S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterung 6. entfällt 7. bei Errichtung, Sanierung und Wartung von Beleuchtungsanlagen ist den Belan- gen des Artenschutzes Rechnung zu tra- gen. Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven Tieren, wie bei- spielsweise Insekten, Fledermäusen, Amphibien oder Reptilien. Grundsätzlich sind Beleuchtungs- systeme zu vermeiden, die kurzwellige Lichtantei- le nutzen. Lichtabstrahlung nach oben oder seit- lich ist nicht zulässig. - 20 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E 3.3 Landschaftsschutzgebiete gem. § 26 BNatSchG § 26 BNatSchG: (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen be- stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeu- tung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 (BNatSchG) und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Cha- rakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliederungspunkten 3.3.1 und 3.3.2. - 21 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 3.3.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Land- schaftsschutzgebiete Soweit nicht für einzelne Landschaftsschutzgebiete abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, gelten in allen gem. § 26 BNatSchG festgesetzten Gebieten ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Verbo- te, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die Festsetzung von Ausnahmeregelungen zu den allgemeinen Verboten ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Gebote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 auf- geführten Bestimmungen für Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen, Ordnungswidrigkei- ten und Straftaten. - 22 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Allgemeine Verbote In Landschaftsschutzgebieten ist insbeson- dere verboten: 1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonsti- ge Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. Gemäß den gesetzlichen Regelungen des BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als Pflanzen. Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgegebene Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganz- jährig und dient der Erhaltung von Lebensräu- men für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Eingeschlossen ist z. B. das Lagern von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln, Salzen, Lau- gen, Säuren, Ölen sowie sonstigen Gefahrstof- fen im Wurzelbereich von Vegetationsbestän- den. Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf den Böschungen und Banketten der land- und forst- wirtschaftlichen Wirtschaftswege, Feldraine und sonstigen Wegränder. Die gesetzlichen Regelungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes und die Vor- schriften der Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln bleiben unberührt. Unberührt davon sind: Rückschnitt bzw. Entfernung hoch wachsen- der Bäume unter Hochspannungsleitungen bei gleichzeitiger Umwandlung in niedrig wachsende heimische Gebüschstrukturen bei vorheriger Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde. Gehölzpflegemaßnahme an Straßen und Bahnlinien im Rahmen der Funktionssiche- rung des öffentlichen Verkehrs im Lichte der privilegierten Nutzung nach § 4 BNatSchG bei vorheriger Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde. die Pflege rechtmäßig genehmigter Wander- zeichen sofern keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände betroffen sind. Die Pflege umfasst neben dem Freischneiden auch die Erneuerung bestehender Wanderzei- chen. das mechanische Entfernen von Problem- pflanzen und Vegetationsbeständen, wobei letztere Maßnahme eines naturschutzfachli- chen Erfordernisses bedarf bei vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstau- de, Drüsiges Springkraut), exotische Garten- pflanzen (z. B. Kirschlorbeer, Rhododendron) und Giftpflanzen in Grünlandbeständen (z. B. Jakobskreuzkraut), die die landwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigen. Das Entfer- nen größerer Vegetationsbestände kann aus - 23 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Gründen des Artenschutzes erforderlich werden, so ist beispielsweise die Erhaltung eines be- stimmten Sukzessionsstadiums für spezialisierte Arten überlebensnotwendig. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): die Entnahme von Pflanzen zu wissenschaft- lichen Zwecken bzw. für landschaftsökologi- sche Untersuchungen. das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind und hierfür gleich- wertige Kompensation geleistet wird. Das Verbot bezieht sich auf Gehölzflächen, die nicht dem Forstrecht unterliegen. die Durchführung temporärer Veranstaltun- gen (z. B. Sommerfeste, Schützenfeste, Kul- turveranstaltungen, Wander-, Lauf- und Rad- sportveranstaltungen etc.), die außerhalb des Geltungsbereichs der Kölner Stadtordnung stattfinden und nicht als Traditionsveranstal- tung im Sinne der „Nicht betroffenen Nutzun- gen“ Nr. 9 gelten, soweit dies dem besonde- ren Schutzzweck des Gebietes nicht zuwider- läuft oder der Gebietscharakter dadurch nicht verändert wird. Für die Genehmigung von Veranstaltungen ist ggf. auch eine Ausnahme von weiteren Verbo- ten erforderlich, z. B. Verbote Nrn. 5, 10, 11 und 17. 2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünftigen Grund zu beun- ruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrich- tungen anzubringen, sie zu fangen, zu tö- ten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzu- nehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflanzung zu be- hindern. Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrück- gang ist dieser allgemeine Schutz wildlebender Tiere gerade in großstädtischen bzw. stadtna- hen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. Unberührt davon sind: die rechtmäßige und ordnungsgemäße Aus- übung der Fischerei im Sinne des Landesfi- schereigesetzes. Die einschlägigen Regelungen zur Ausübung der Fischerei, der Vorschriften des Tierschutz- gesetzes, des Artenschutzes und des Wasser- rechts sind zu beachten. die rechtmäßige und ordnungsgemäße Aus- übung der Jagd im engeren Sinne der jagd- rechtlichen Bestimmungen Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unbe- rührtheitsregelung. - 24 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): die Entnahme von Tieren zu wissenschaftli- chen Zwecken bzw. für landschaftsökologi- sche Untersuchungen. das ökologisch gebotene Abfischen eines Gewässers in Abstimmung mit der höheren und der unteren Fischereibehörde. 3. gebietsfremde Pflanzen, deren vermeh- rungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Das Verbot dient der Erhaltung der gewachse- nen genetischen Vielfalt und dem Verhindern von Schädigungen der einheimischen Flora und Fauna. Insbesondere etablierte Neobiota kön- nen einen starken negativen Einfluss auf die Biodiversität ihrer neuen Lebensräume haben. Der Begriff „gebietsfremde Pflanzen und Tiere“ sowie die Genehmigung ihrer Ausbringung wer- den in § 40 BNatSchG geregelt. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Besatz- oder andere Hegemaßnahmen - z. B. in neuen Kiesgrubengewässern - die we- der den Charakter des Gebietes verändern, noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ausnahme erfolgt in Abstimmung mit der unteren und der höheren Fischereibehörde. 4. die Versiegelung von Feldwegen und Flä- chen - insbesondere im Kronentraufbereich der Bäume - sowie andere Maßnahmen zur Verdichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grund- wasseranreicherungsflächen, auf die Gewähr- leistung der Wasserversorgung des Wurzelrau- mes von Bäumen und Sträuchern sowie die Er- haltung des Lebensraumes von Insekten und sonstigen Kleinstlebewesen. 5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu än- dern, auch wenn sie keiner bauaufsichtli- chen Genehmigung bedürfen. Die Nut- zungsänderung steht der Änderung gleich. Hierdurch sollen nachteilige Veränderungen von Natur und Landschaft auf das unbedingt not- wendige Maß beschränkt werden, um für die Zukunft die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten sowie Beeinträchtigungen von Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistori- schen Bedeutung der Landschaft zu vermeiden. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes - 25 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen bleiben unberührt. Unberührt davon sind: die Pflege und Rekonstruktion von Denkma- len im Sinne des § 2 DSchG NW mit Aus- nahme vom Verbot 1 bei vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. Dachgeschossausbauten, die Errichtung von Dachgauben, die Montage von Solaranlagen auf dem Dach oder an der Fassade sowie die Änderung oder Rekonstruktion der Fassade (z. B. Wärmedämmung), bei vorheriger An- zeige an die untere Naturschutzbehörde. Auch bei Baumaßnahmen im Bestand sind die Belange des Artenschutzes zu beachten (z. B. in Bezug auf Fledermäuse und Vögel). Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): privilegierte land-, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BauGB, soweit das Vorhaben ansonsten rechtlich zulässig ist. die Erweiterung von zulässigen Bestands- bauten um maximal 20% der ursprünglichen Bestandsfläche, soweit dies dem besonderen Schutzzweck des Gebietes nicht zuwiderläuft oder der Gebietscharakter dadurch nicht ver- ändert wird und das Vorhaben ansonsten rechtlich zulässig ist. die Modernisierung und Erweiterung um ma- ximal 20% der Bestandsbauten von recht- mäßig errichteten Sportanlagen sowie Ver- einshäusern in Kleingartenanlagen. die Verbreiterung von Straßen und Wegen um maximal 5%, sofern sie ohne erhebliche Bodenbewegung erfolgt und keine land- schaftsprägenden oder wertvollen Vegetati- onsbestände beseitigt werden. nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und Änderungen gemäß BauO NRW. Nutzungsänderungen innerhalb des Gebäu- debestandes, wenn die Maßnahmen arten- schutzrechtlich zulässig sind. die Durchführung temporärer Veranstaltun- gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot Nr. 1 - 26 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 6. ober- und unterirdische Leitungen aller Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu errich- ten, zu verlegen oder zu ändern. Das Verbot dient der Vermeidung von Störun- gen des Grundwasserhaushaltes und des Bo- dens schutzwürdiger Bereiche wie auch der Gewährleistung eines freien Wildwechsels sowie des freien Zugangs zur Landschaft für Erho- lungssuchende. Unberührt davon sind: Leitungen im Bereich voll versiegelter Stra- ßen und Wege, soweit der Wurzelbereich von Bäumen nicht beeinträchtigt wird bei vorheriger Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde. ortsübliche Kultur- und Weidezäune im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Hausanschlussleitungen auf Hausgrundstü- cken. temporäre Zaunanlagen, z. B. zur Sicherung von hochwertigen Vegetationsbeständen im Rahmen von Veranstaltungen, bei Schafbe- weidung etc. Leitungen im Bereich wassergebundener und unbefestigter Wegedecken, soweit der Wurzelbereich von Bäumen nicht beeinträch- tigt wird. 7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun- gen, Ausschachtungen oder Verfestigungen vorzunehmen oder die Boden- oder Gelän- degestalt auf andere Weise zu verändern. Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhal- tung der vorhandenen landschaftlichen Struktu- ren mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Es dient sowohl der Verhin- derung von Landschaftsschäden durch weitere Kiesgrubenaufschlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger Bereiche und der besonders schutzwürdigen Böden. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Aufschüttungen bis 2 m Höhe, Abgrabungen und Ausschachtungen bis 2 m Tiefe auf einer Die Ausnahmeregelung erfolgt in Anlehnung zu den Bestimmungen der Eingriffsregelung des - 27 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Grundfläche bis zu 400 m², soweit dies dem besonderen Schutzzweck des Gebietes nicht zuwiderläuft oder der Gebietscharakter dadurch nicht verändert wird und das Vorha- ben ansonsten rechtlich zulässig ist. LNatSchG NRW. 8. Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Naturhaushalt oder das Land- schaftsbild erheblich oder nachhaltig zu be- einträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder sich dieser zu entledigen. Das Verbot orientiert sich dabei am Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Neben Abfäl- len aus Landwirtschaft und Gartenbau (Biozide, Gülle, Festmist, etc.), Klärschlämmen sowie Bioabfällen (Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist beispielsweise auch die Beseitigung von Bau- schutt eingeschlossen. Der Begriff Naturhaushalt wird über das Bun- desnaturschutzgesetz konkret definiert. Das Gesetz subsummiert darunter die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. 9. feste Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NRW und mobile Werbe- anlagen zu errichten, anzubringen, aufzu- stellen oder rechtswidrig errichtete zu be- treiben, auch wenn sie baurechtlich geneh- migungsfrei sind. Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW gehören beispielsweise Schilder, Beschriftun- gen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukäs- ten sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Für mobile Werbeanlagen werden meist Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger, die speziell für Werbezwecke gebaut, umgebaut oder dekoriert wurden, genutzt. Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes im gesamten Geltungsbereich des Landschaftsplans verhindern. Unberührt davon sind: gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen Ortssch ilder, Verkehrsschilder, Hinweisschilder für Schutzgebiete u.s.w. unbeleuchtete Werbeanlagen an und auf Sportplätzen und Sportanlagen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken. das temporäre Aufstellen von Werbeträgern im Rahmen von Wahlwerbung. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): landschaftsbildangepasste und baugenehmi- gungsfreie Werbeanlagen und Hinweisschil- - 28 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen der bis zu einer Größe von 1 m². baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanla- gen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen. baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanla- gen an der Stätte der Leistung. 10. mobile Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen sowie rechtswidrig aufgestellte zu betreiben. Hierdurch sollen Störungen des Naturhaushal- tes und des Landschaftsbildes sowie wilde Müll- ablagerungen vermieden werden. Stationäre Einrichtungen sind als bauliche Anla- gen unter Verbot Nr. 5 erfasst. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Wa- renautomaten, die ansonsten zulässig sind. Es handelt sich hier um Vorhaben, die gewerbe- rechtlich genehmigt wurden und im Einver- ständnis mit der grundstücksverwaltenden Dienststelle an einem konkreten Standort zuge- lassen werden können. Das Eigentümereinver- ständnis ist zwingende Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung. die Durchführung temporärer Veranstaltun- gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 11. außerhalb der für den öffentlichen Straßen- verkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken. Schädigungen der Landschaft und Beeinträchti- gungen des Landschaftsbildes durch Betrieb und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern, Kutschen, Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen sollen hierdurch vermieden werden wie auch Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger. Unberührt davon ist: die gesetzlich zulässige Nutzung für Fahrrä- der und Krankenfahrstühle im Wald oder in der freien Landschaft. Das Fahren mit Kutschen in der freien Land- schaft ist nur auf privaten Wegen und Straßen zulässig, die nach Straßenverkehrsordnung für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Das Fahren mit Kutschen im Wald ist un- zulässig. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): - 29 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen das Fahren und Parken aus besonderem Grund, wie z.B. temporärer Anlieferverkehr, Felduntersuchungen und Kartierarbeiten. die Durchführung temporärer Veranstaltun- gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 12. Motorsportveranstaltungen und Veranstal- tungen für den motorbetriebenen Modell- sport durchzuführen, Modellsportanlagen sowie motorbetriebene Flugmodelle, Mo- dellfahrzeuge, Modellboote und Wasser- fahrzeuge zu betreiben. Schädigungen der Landschaft, Störungen der Tierwelt und Belästigungen der eine stille Erho- lung suchenden Spaziergänger sollen hierdurch vermieden werden. Das Verbot der Motorsport- veranstaltungen gilt auch für im Sinne des Ver- bots 11 zugelassene Wege und Parkplätze. Zu den motorbetriebenen Flugmodellen gehören auch unbemannte Fluggeräte wie beispielswei- se Drohnen oder Multicopter. Unberührt davon sind: die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze). das Betreiben von Modellbooten bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sowie von Wasserfahrzeugen auf naturfernen Parkge- wässern auf Grundlage einer zivilrechtlichen Nutzungsgestattung durch den Grundstücks- eigentümer. An naturschutzfachlich unbedeutsamen künstli- chen Gewässern können Nutzungen (bspw. Befahren mit Modellbooten, Rudern) durch das Aufstellen entsprechender Schilder oder durch eine vertragliche Regelung zwischen Grund- stückseigentümer und Nutzer zugelassen wer- den. die freizeitmäßige Nutzung der Wasserflä- chen im Geltungsbereich der Satzung zur Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See. die Benutzung ungefährlicher Kinderspiel- zeuge entsprechend der Kölner Stadtord- nung. 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert - 30 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 16. Hunde unangeleint oder angeleint in Gebü- schen, Feldgehölzen, Wald und im Uferbe- reich stehender oder fließender Gewässer laufen zu lassen bzw. zu führen. Diese Bereiche sind oftmals Rückzugsräume bedrohter Tierarten. Durch frei herumlaufende Hunde werden wildlebende Tiere stark beunru- higt, was zur Aufgabe von Brut- und Setzrevie- ren führen kann. Unberührt davon sind: der unangeleinte Auslauf von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen nach den in der Kölner Stadtordnung benannten Maßgaben sowie auf Waldwegen. das Laufenlassen von Hunden im jagdlichen Einsatz. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): die Ausbildung und das Training von Jagd- und Rettungshunden. 17. Feuer zu machen, zu unterhalten und zu grillen sowie brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen wie auch sol- che, die geeignet sind, Feuer zu verursa- chen sowie das Abbrennen von pyrotechni- schen Gegenständen. Das Verbot dient der Vermeidung unkontrollier- ter Brände und der Erhaltung der Kleintier- und Insektenwelt sowie des Bodenlebens. Beunruhi- gungen der Tierwelt sollen vermieden werden. Die verschiedenen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände werden im Gesetz über explosi- onsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz- SprengG) definiert. Unberührt davon sind: das Grillen mit geeignetem Grillgerät in öf- fentlichen Grünflächen im Geltungsbereich der Kölner Stadtordnung nach den dort vor- gegebenen Maßgaben. das Grillen mit geeignetem Grillgerät im oben genannten Sinne auf umfriedeten Grundstü- cken, die überwiegend der Freizeitgestaltung dienen wie z. B. Kleingartenanlagen oder Sportanlagen. traditionelle Brauchtumsfeuer (z. B. Oster-, Johannis- oder Martinsfeuer) auf befestigten Flächen ungeachtet sonstiger Genehmi- gungserfordernisse. - 31 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1. das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31. Dezember und 01. Januar nach den Maßgaben des Sprengstoffrechts. Artenschutzrechtlichen Belange sind zu beach- ten. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auf Be- zirkssportanlagen, Sportplätzen und Fest- plätzen in siedlungsnahen Bereichen. Artenschutzrechtlichen Belange sind zu beach- ten. die Durchführung temporärer Veranstaltun- gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot Nr. 1. 18. entfällt 19. der Umbruch oder die Umwandlung von Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschafte- ten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna sowie von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft. Gera- de die Lebensräume auf Grünland angewiese- ner Tierarten sind landes- und bundesweit durch Umstellungen in der landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung bedroht. Das Grünlandumwandlungs- verbot beinhaltet auch eine Aufforstung der Be- stände mit Gehölzen. 20. stehende und fließende Gewässer - ein- schließlich Fischteiche und sonstige künstli- che Gewässer – anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Uferböschungen und Sohlstrukturen zu beeinträchtigen so- wie den Grundwasserstand künstlich zu verändern. Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir- kungsgefüge des Naturhaushaltes der Schutz- gebiete über Veränderungen des Wasserhaus- haltes sollen hierdurch verhindert werden. Ein- geschlossen ist das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser aus feuchtem Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe- rungsgräben sowie sonstige bauliche Entwässe- rungsmaßnahmen, die der Beseitigung von Staunässe dienen. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Einleitungen in Fließgewässer, die einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. das Anlegen oder die Optimierung von na- Eine Einzä unung von Kleingewässern kann aus - 32 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen turnahen Kleingewässern, incl. Einzäunung. Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder des Biotopschutzes erforderlich sein. 21. entfällt 22. entfällt 23. entfällt 24. das Aufbringen von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln jeder Art auf die von den Standbeinen der Hochspannungsmasten begrenzten Flächen, sowie dort die mecha- nische Beseitigung des natürlichen Auf- wuchses. Durch natürliche Entwicklung können sich diese in der Regel nicht landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu Refugien für bedrohte Pflanzen- und Tierarten entwickeln. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der Artenvielfalt. 25. Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkultu- ren sowie Baumschulen anzulegen. Die Anpflanzung gebietsuntypischer Pflanzenar- ten als Monokultur in der freien Landschaft so- wie die hieraus resultierenden Störungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sollen hierdurch vermieden werden. 26. die Erstaufforstung von Bachauen oder sonstigen Vegetationsflächen von besonde- rem Wert für die Leistungsfähigkeit des Na- turhaushaltes, wie z. B. Brachflächen. Diese Bereiche sollen für Entwicklungsmöglich- keiten entsprechend der potentiellen natürlichen Vegetation und/oder zur Sicherung der Reste bäuerlicher Kulturlandschaft von geschlossenen Aufforstungsflächen freigehalten werden. 27. der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmit- teln in Waldflächen zur Verhinderung oder Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs oder Schadenssymptomen sowie in der Zeit vom 01.03.- 30.11. eines jeden Jahres das Aufbringen von Kalk in Waldbeständen. Das Verbot ist erforderlich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbehandlungsmit- teln auf andere wildwachsende Pflanzen, Tiere, den Boden und das Grundwasser stellen i. d. R. vermeidbare Beeinträchtigungen dar. Ein Kalkauftrag auf dem Waldboden innerhalb der Vegetationsperiode führt zu einer erhebli- chen Beeinträchtigung von Kleinstlebewesen im Waldboden, Insekten, Moosen, Pilzen, Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalkfahne nicht ausweichen können, sind gefährdet. Von daher - 33 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen ist zum Schutz der Lebensgemeinschaften die Kalkausbringung auf die Winterperiode zu be- grenzen. 28. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wildä- cker und Futterplätze anzulegen oder be- stehende weiterhin zu nutzen bzw. zu be- treiben. Das Verbot zielt auf den Schutz sensibler Öko- systeme und soll der natürlichen Bestandregu- lierung dienlich sein. Unberührt davon sind : die Wildfütterung in Notzeiten gemäß den jagdrechtlichen Bestimmungen außerhalb ökologisch wertvoller Flächen, wie z. B. na- turnaher Waldbestände, Auenbereiche, Waldlichtungen, an und in Gewässern sowie insbesondere außerhalb nährstoffarmer Flä- chen. Kirrungen für Schwarzwild nach den jagd- rechtlichen Bestimmungen anzulegen bei vorheriger Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde. 29. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigun gen des Landschaftsbildes durch die zumeist freistehenden Jagdkanzeln sollen hierdurch vermieden werden. Unberührt davon ist: die Errichtung offener Ansitzleitern, möglichst mobiler Art, soweit keine Beschädigung der Bäume, z. B. durch Freischneiden des Schussfeldes, keine Anlage von Jagdschnei- sen und keine Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes erfolgt nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde. 30. ungenehmigte Veranstaltungen aller Art durchzuführen und Aufbauten zu deren Zweck zu errichten. Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Natur- haushalts vermieden und Schäden verhindert werden. Das Verbot umfasst private und ge- werbliche Veranstaltungen, Ansammlungen, Partys sowie unorganisierte Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook). Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versammlungsbehörde un- - 34 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen terliegen. Die Bestimmungen der Kölner Stadtordnung zu Veranstaltungen jeglicher Art sind zu beachten. 31. Slacklining und andere, baumschädigende Sportarten. Die genannten Sportarten können zu Schädi- gungen im Stammbereich von Bäumen führen und werden von daher als Verbotstatbestand aufgenommen. Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in denen diese Sportart an eigens aufgestell- ten Masten oder mit speziellen Stammschutz- vorrichtungen ausgestatteten Bäumen erlaubt ist. Unberührt davon ist: Slacklining an den hierfür ausgewiesenen Stellen im Geltungsbereich der Kölner Stadt- ordnung. - 35 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Landschaftsschutzgebie- te abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unberührt: 1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaft- liche Bodennutzung sowie die ordnungsgemä- ße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkäs- ten – vorbehaltlich der Zustimmung des jewei- ligen Grundstückseigentümers - von den Ver- boten 1, 3, 8 und 11. Die gesetzlichen Regelungen zu den Grunds- ätzen der guten fachlichen Praxis (BNatSchG, LNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die Grundsätze der nachhaltigen und ordnungs- gemäßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be- achten. Erforderliche Regelungen zur Aus- übung der Imkerei werden in den anderen Schutzgebietskategorien gebietsspezifisch vorgenommen. 2. entfällt 3. Pflegemaßnahmen sowie die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung privater und öf- fentlicher Park- und Sportanlagen, Friedhöfe, Haus- und Kleingärten. Darüber hinaus bleibt im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nut- zung das Zwischenlagern von Grünabfällen unberührt vom Verbot 8. 4. entfällt 5. entfällt 6. entfällt 7. entfällt 8. entfällt 9. die Durchführung von traditionellen Veranstal- Al s traditionell gelten die Veranstaltungen, die - 36 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen tungen (z. B. Sommerfeste, Schützenfeste, Kulturveranstaltungen etc.) sowie von Wander- , Lauf- und Radsportveranstaltungen auf be- festigten Wegeflächen. Gleiches gilt für ge- nehmigungspflichtige Veranstaltungen im Gel- tungsbereich der Kölner Stadtordnung. Davon ausgenommen ist die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern. bereits bei Inkrafttreten des Landschaftsplans auf denselben Flächen und im selben Umfang durchgeführt wurden. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Landschaftsplans auf den- selben Flächen und im selben Umfang bereits in drei aufeinander folgenden Jahren geneh- migt wurden. 10. die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nut- zung aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Be- standsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unberührtheit zielt insbesondere auf Hof- anlagen und bebaute Grundstücke im Au- ßenbereich. Deren Nutzungen sind nur inso- weit zulässig, wie sie nicht gegen Natur- schutzrecht oder andere Rechtsnormen ver- stoßen. 11. die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzun- gen und die für deren bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen soweit eine Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Dieser besonders geregelte Bestandsschutz gilt nicht uneingeschränkt. Er umfasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzenbehandlungs- mitteln zur Beseitigung unerwünschten Auf- wuchses an Bahnanlagen. 12. die Nutzung vorhandener Versorgungs-/ Ent- sorgungsanlagen und -leitungen durch private Unternehmen und die für deren bestimmungs- gemäße Nutzung notwendigen Instandset- zungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit ei- ne Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhalten auch bestehende Anlagen privater Unternehmen Bestandsschutz. 13. Kontroll- und Untersuchungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser auf Altlasten, Altablagerungen oder sonstigen Grundwassergefährdungsbe- reichen, soweit bei notwendigen Eingriffen in Vegetationsbestände das Vermeidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorhe- rige Anzeige an die untere Naturschutzbehör- de erfolgt. Dem Schutz des Grundwasserhaushalts als einer Lebensgrundlage des Menschen ist im Falle der Untersuchung und Sanierung der Altablagerungen absolute Priorität einzuräu- men vor allen anderen Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelangen. Im Falle einer unmittelbaren drohenden Ge- fahr kann die Anzeige auch nachträglich er- folgen. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. 14 unverändert - 37 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Umwelt- und Verbraucher- schutzamt, in Übereinstimmung mit den Rege- lungen des Landschaftsplans und sonstiger öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. Diese Maßnahmen gehen über die laufende Pflege (Ziffer 3) hinaus. 16. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen. Des Weite- ren Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi- cherungspflicht, die zwingend erforderlich sind, soweit bei notwendigen Eingriffen in Vegetati- onsbestände das Vermeidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die untere Naturschutzbehörde er- folgt. Die Unberührtheit nimmt Bezug auf § 23 (3) LNatSchG NRW, dem nach sind die Grund- stückseigentümer oder Grundstücksbesitzer ausschließlich im Rahmen des zumutbaren verkehrssicherungspflichtig. Im Falle einer unmittelbar drohenden gegen- wärtigen Gefahr hat die Anzeige nachträglich zu erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet wer- den. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. - 38 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Allgemeine Gebote In Landschaftsschutzgebieten ist insbesondere geboten: 1. das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. 2. bei Auslaufen und bei Abschluss neuer Miet- oder Pachtverträge über städtische Grundstü- cke eine Vertragsverlängerung nur dann vor- zunehmen, wenn die vorgesehene Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt entspricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzungen fällt. Be- stehende Nutzungsverhältnisse sind auf ihre Verträglichkeit für das geschützte Objekt zu überprüfen. Nutzungsverträge, die den zuvor genannten Voraussetzungen nicht entspre- chen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen oder einvernehmlich mit dem Nutzer entsprechend abzuändern. Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und Grundsätzen des Landesnatur- schutzgesetzes und des Landschaftsplanes widersprechen oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden. Angesprochen sind insbe- sondere Landpachtverträge (z.B. für sensible Bereiche wie Überschwemmungsgebiete, Einzugsbereiche von Trinkwassergewin- nungsanlagen) und Verträge für Nutzungen wie Modellflug oder Campingplätze. 3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu versagen, nicht zu verlängern, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Nutzung den Darstellun- gen und Festsetzungen für das geschützte Ob- jekt widerspricht. 4. entfällt 5. ackerbaulich genutzte Flächen im Einzugsbe- reich von Trinkwassergewinnungsanlagen und auf besonders durchlässigen Böden (beispiel- weise in kiesigen Altrheinarmen) zur Sicherung des Grundwasserhaushalts in Grünland - ohne Auftrag von Pflanzenbehandlungsmitteln und unsachgemäßes Aufbringen von Düngern - oder in eine andere grundwasserneutrale, den Bodenverhältnissen angepasste Nutzung zu überführen. „Grundwasserneutral“ geht von einer mehr oder weniger naturgegebenen Grundbelas- tung des Grundwassers aus. Die angestreb- ten „grundwasserneutralen“ Nutzungen sollen sicherstellen, dass es darüber hinaus zu kei- nen weiteren Einträgen in das Grundwasser kommt. - 39 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 6. den Auftrag von Dünge- und Pflanzenbehand- lungsmitteln jeder Art in öffentlichen Grünanla- gen und Wäldern sowie auf verkehrsbegleiten- den Grünstreifen mit Ausnahme einer Start- düngung zu unterlassen. Hierdurch sollen weitere Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch den Ein- trag von Schadstoffen aus öffentlichen Flä- chen verhindert werden. Diese Gebotsrege- lung ist insbesondere auch deswegen erfor- derlich, weil eine flächendeckende, rapide Zunahme des Eintrages von Stickstoffverbin- dungen und Pflanzenbehandlungsmitteln aus der Luft und durch Regenauswaschungen zu verzeichnen ist. 7. entfällt 8. bei Erst- und Wiederaufforstungen Waldränder als Übergangsbereich zur freien Landschaft in einer Mindestbreite von 10 m vorzusehen. Die Gebotsregelung dient der Anreicherung der Landschaft durch vielfältig strukturierte Lebensräume. Gerade die Ausbildung der Übergangsbereiche zwischen freier Land- schaft und Wäldern mit einer Baum-, Strauch- und Krautschicht ist von besonderer Bedeutung für die Erhaltung unserer heimi- schen Tier- und Pflanzenarten. 9. entfällt 10. die Entsiegelung von asphaltierten Wegen und sonstigen versiegelten Flächen (beispielsweise Parkplätze) sowie die Verlagerung oder Auf- hebung von Feldwegen entlang von Waldrän- dern. Die Gebotsregelung dient zum einen dem Boden- und Grundwasserschutz, zum ande- ren der Beseitigung schwer überwindbarer Barrieren für die bodenlebenden Insekten, Mollusken, etc. Die Verlagerung von Wegen im Randbereich von Wäldern ermöglicht den Aufbau reich strukturierter Waldmäntel. 11 bei der Neuanlage von Wegen möglichst was- serdurchlässige Materialien zu verwenden und bei der Wegeführung zusammenhängende Lebensräume (wie Übergangsbereiche vom Wald zur Feldflur) nicht zu durchschneiden. Die Gebotsregelung dient vorsorglich dem Boden- und Grundwasserschutz, des Weite- ren werden Barrierewirkungen für bodenle- bende Insekten, Mollusken, etc. verhindert, da bei Verwendung wasserdurchlässigen Materials eine starkes Aufheizen des Bodens vermieden werden kann. 12. die Erhaltung und Ergänzung des ortstypi- schen oder historisch bedeutenden Baum- und Die Gebotsregelung zielt auf die Erhaltung des traditionellen Orts- und Landschaftsbil- - 40 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Heckenbestandes unter besonderer Berück- sichtigung heimischer und standortgerechter Laubgehölze. des. Die artenschutzrechtlichen Regelungen blei- ben unberührt. 13. die landschaftsgerechte Einbindung neu ange- legter Kleingärten durch die Verwendung aus- schließlich bodenständiger einheimischer Laubgehölze. Die Gehölzeinrahmung von Kleingärten wirkt sich positiv auf das Landschaftsbild aus und bietet gleichzeitig Lebensraum für an ent- sprechende Strukturen angepasste Tierarten. 14. entfällt 15. entfällt 16. 10 bis 20 % der Rasenflächen in öffentlichen Grünanlagen - insbesondere um Gehölzinseln und im Übergangsbereich zu Waldflächen - höchstens einmal pro Jahr unter Berücksichti- gung der artenschutzrechtlichen Belange zu mähen. Bei der Pflegextensivierung von Grünanlagen soll die Nutzungsfähigkeit als Erholungsge- biet erhalten bleiben und gleichzeitig in Teil- bereichen eine Entwicklung naturnaher Le- bensräume ermöglicht werden. 17. entfällt 18. entfällt 19. die Anlage von Feldrainen entlang der vor- handenen Feldwege. Feldraine sind in der weitgehend ausgeräum- ten Agrarlandschaft ein wesentliches Element zur Erhaltung der Artenvielfalt. Bei Verpachtung der städtischen, landwirt- schaftlich genutzten Flächen soll die Anlage und Unterhaltung auf vertraglicher Basis ge- sichert werden. 20. entfällt 21. entfällt - 41 – L A N D S C H A F T S S C H U T Z G E B I E T E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 22. entfällt 23. bei waldbaulichen Maßnahmen nach Möglich- keit Altholz und Totholz im Bestand zu belas- sen. Diese besonderen Lebensraumstrukturen für beispielsweise Insekten und Vögel stabilisie- ren den natürlichen Stoffkreislauf. 24. Bei Errichtung, Sanierung und Wartung von Beleuchtungsanlagen ist den Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tragen. Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven Tieren wie beispielsweise Insekten, Fledermäusen, Amphibien oder Reptilien. Grundsätzlich sind Beleuchtungssysteme zu vermeiden, die kurzwellige Lichtanteile nutzen. Lichtabstrah- lung nach oben oder seitlich ist nicht zuläs- sig. - 42 – N A T U R D E N K M Ä L E R 3.4 Naturdenkmäler gem. § 28 BNatSchG § 28 BNatSchG: (1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entspre- chende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi- gung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestim- mungen verboten. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textlichen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliederungspunkten 3.4.1 und 3.4.2. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG NRW auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne Naturdenkmä- ler gem. § 28 BNatSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden können. Im Geltungsbereich des Landschaftsplanes erfolgt die Schutzfestsetzung gem. § 28 BNatSchG für Einzelbäume und kleinere Baumgruppen von besonders prägender Wirkung und darüber hinaus für die einzige kontinuierliche Quelle im Stadtgebiet von Köln. - 43 – N A T U R D E N K M Ä L E R Textliche Festsetzungen Erläuterungen 3.4.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für Na- turdenkmäler Soweit nicht für einzelne Naturdenkmäler abwei- chende Festsetzungen getroffen worden sind, gelten für alle gem. § 28 BNatSchG festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Ver- bote, ˗ die Festsetzungen der hiervon nicht betroffe- nen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Ge- bote und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen, Ordnungswid- rigkeiten und Straftaten. Nach § 304 StGB wird die Beschädigung oder Zerstörung von Naturdenkmälern mit Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe ge- ahndet. Die Schutzausweisung umfasst bei den als Na- turdenkmal gem. § 28 BNatSchG festgesetzten Bäumen Stamm, Krone, Kronentraufbereich und Wurzeln. Der Kronentraufbereich definiert die gesamte Fläche unter der Baumkrone eines Baumes und ist i. d. R. weitgehend identisch mit seinem Durchwurzelungsbereich. - 44 – N A T U R D E N K M Ä L E R Textliche Festsetzungen Erläuterungen Allgemeine Verbote Zum Schutz der Naturdenkmäler ist insbe- sondere verboten: 1. die Zerstörung oder Entfernung eines Na- turdenkmals sowie jede Beschädigung oder Veränderung, die zu einer nachhalti- gen Störung führen kann oder eine solche erwarten lässt. Eine Beschädigung liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. die Rinde oder das Wurzelwerk ge- schützter Bäume verletzt oder Zweige bzw. Äste abgebrochen werden. Eine Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. Zweige oder Äste - auch fachgerecht - abgeschnitten oder abgesägt werden. Eine nachhaltige Störung liegt insbesondere dann vor, wenn das weitere Wachstum von Bäumen beeinträchtigt ist bzw. wird, z. B. durch Einwirkungen auf den Grund- wasserhaushalt in der Umgebung des Natur- denkmals. Artenschutzrechtliche Bestimmungen (beispiels- wiese Schutz von Astlöchern oder Baumhöhlen, die als Brutstätten dienen) gelten unmittelbar. 2. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. Hierdurch sollen optimale Lebensbedingungen erhalten bzw. geschaffen werden. 3. Befestigungen oder Versiegelungen im Kronentraufbereich der Bäume sowie im Schutzbereich der Quelle im Königsforst mit der Kennung 808.01 vorzunehmen. 4. unverändert 5. Aufschüttungen, Abgrabungen oder Aus- schachtungen vorzunehmen sowie den Wasserhaushalt oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern. Dies schließt die landwirtschaftliche Nutzung ein. 6. entfällt - 45 – N A T U R D E N K M Ä L E R Textliche Festsetzungen Erläuterungen 7. unverändert 8. den Kronentraufbereich als Hundetoilette zu benutzen, insbesondere Hunde am Stamm der Bäume urinieren zu lassen. Der Hundeharn kann zu Stammschädigungen mit Beeinträchtigungen des Nährstoff- und Wasser- transports führen. 9. das Lagern und/oder Aufbringen von ge- fährlichen Stoffen oder Gemischen i. S. der §§ 3 und 3a ChemG einschließlich der Verwendung von Streusalzen im Kronen- traufbereich von Straßenbäumen. Die direkte Einwirkung schädlicher Substanzen (Salze, Öle, Altöle, Säuren, Laugen, etc.) auf den geschützten Lebensraum soll hierdurch verhin- dert werden. 10. Slacklining und andere, baumschädigende Sportarten. Die genannten Sportarten können zu Schädigun- gen im Stammbereich von Bäumen führen und werden von daher als Verbotstatbestand aufge- nommen. Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in denen diese Sportart an eigens aufgestellten Masten oder mit speziellen Stammschutzvorrich- tungen ausgestatteten Bäumen erlaubt ist. - 46 – N A T U R D E N K M Ä L E R Textliche Festsetzungen Erläuterungen Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne Naturdenkmäler ab- weichende Festsetzungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzungen - hierzu zäh- len auch Tätigkeiten - von allen oder nur ein- zelnen Allgemeinen Verboten unberührt 1. von den Verboten 3 und 4 die Nutzung öf- fentlicher Straßen im Kronentraufbereich geschützter Bäume. Gemeint ist hier ausschließlich die Fläche der Fahrstraßen. Alle anderen öffentlichen Ver- kehrsflächen fallen weiterhin unter die Verbots- regelungen 3 und 4. 2. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Oberbürgermeis- terin der Stadt Köln, Amt für Landschafts- pflege und Grünflächen, Umwelt- und Ver- braucherschutzamt, in Übereinstimmung mit den Regelungen des Landschaftsplans und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vor- schriften, insbesondere BNatSchG und LNatSchG NRW, angeordnet oder geneh- migt sind bzw. von ihr selbst oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. 3. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwen- dung einer unmittelbar drohenden gegen- wärtigen Gefahr für Personen oder Sachen. Des Weiteren Maßnahmen, die aus Grün- den der Verkehrssicherungspflicht zwin- gend erforderlich sind, soweit Beeinträchti- gungen angrenzender Vegetationsbestände auf das unvermeidbare Maß reduziert wer- den und eine Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde erfolgt. Die Unberührtheit nimmt Bezug auf § 23 (3) LNatSchG NRW, dem nach sind die Grund- stückseigentümer oder Grundstücksbesitzer ausschließlich im Rahmen des zumutbaren verkehrssicherungspflichtig. Im Falle einer unmittelbaren drohenden Gefahr (wie Windbruch oder Blitzschlag) hat die An- zeige nachträglich zu erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet werden. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. - 47 – N A T U R D E N K M Ä L E R Textliche Festsetzungen Erläuterungen Allgemeine Gebote Zum Schutz der Naturdenkmäler ist insbe- sondere geboten: 1. das Aufstellen von Schildern zum Hinweis auf den Schutzstatus und die dort gelten- den wesentlichen Verbote. 2. bei Auslaufen und bei Abschluss neuer Miet- oder Pachtverträge über städtische Grundstücke eine Vertragsverlängerung nur dann vorzunehmen, wenn die vorge- sehene Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt entspricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzungen fällt. Bestehende Nutzungsverhältnisse sind auf ihre Ver- träglichkeit für das geschützte Objekt zu überprüfen. Nutzungsverträge, die den zu- vor genannten Voraussetzungen nicht entsprechen, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen oder einvernehm- lich mit dem Nutzer entsprechend abzu- ändern. Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Verträge für Nutzungen, insbesondere Landpachtverträ- ge, die den Zielen und Grundsätzen des Bun- desnaturschutzgesetzes, Landesnaturschutzge- setzes und des Landschaftsplanes widerspre- chen oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt wer- den. 3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu versagen, nicht zu verlängern, zurückzu- nehmen oder zu widerrufen, wenn die Nutzung den Darstellungen und Festset- zungen für das geschützte Objekt wider- spricht. 4. die unverzügliche Beseitigung von Versie- gelungen und/oder Verdichtungen des Bodens im Kronentraufbereich geschützter Bäume, insbesondere die Beseitigung von Parkplätzen und befestigten Wegen. Die Gebotsregelung beinhaltet Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Lebensraumes der Naturdenkmäler. Zur Erhaltung ihrer Le- bensfähigkeit ist die umgehende und dauerhafte Durchführung dieser Gebotsregelung zwingend erforderlich. 5. entfällt 6. entfällt - 48 – N A T U R D E N K M Ä L E R Textliche Festsetzungen Erläuterungen 7. entfällt 8. die vermessungstechnische Ermittlung des genauen Baumstandortes sowie die Eintragung in das Flurkartenwerk. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Schutz der Naturdenkmäler schon im Vorpla- nungsstadium eines Vorhabens berücksichtigt wird. 9. entfällt - 49 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E 3.5 Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BN atSchG § 29 BNatSchG: (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenar- ten. Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestand- teilen erstrecken. (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminde- rung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden. (3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt. Die erforderlichen näheren Bestimmungen des Landschaftsplanes ergeben sich aus den textli- chen Festsetzungen unter den nachfolgenden Gliederungspunkten 3.5.1 und 3.5.2. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 43 Abs. 2 LNatSchG NRW auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewie- sen werden können. - 50 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 3.5.1 Allgemeine textliche Festsetzungen für ge- schützte Landschaftsbestandteile Soweit nicht für einzelne geschützte Landschafts- bestandteile abweichende Festsetzungen getrof- fen worden sind, gelten in allen gem. § 29 BNatSchG festgesetzten Gebieten ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Verbo- te, ˗ die Festsetzung der hiervon nicht betroffenen Nutzungen, ˗ die nachfolgend genannten allgemeinen Gebo- te und ˗ die unter Gliederungspunkt 3.1.2 und 3.1.3 aufgeführten Bestimmungen für Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen, Ordnungswid- rigkeiten und Straftaten. - 51 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Allgemeine Verbote In geschützten Landschaftsbestandteilen ist verboten: 1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sons- tige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. Gemäß den gesetzlichen Regelungen des BNatSchG gelten auch Flechten und Pilze als Pflanzen. Das Verbot gilt über die gesetzlich vorgegebene Schutzfrist vom 01.03. bis 30.09. hinaus ganz- jährig und dient der Erhaltung von Lebensräu- men für bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Eingeschlossen ist z. B. das Lagern von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln, Salzen, Lau- gen, Säuren, Ölen sowie sonstigen Gefahrstof- fen im Wurzelbereich von Vegetationsbestän- den. Das Verbot gilt auch für die Vegetation auf den Böschungen und Banketten der land- und forst- wirtschaftlichen Wirtschaftswege, Feldraine und sonstigen Wegränder. Die gesetzlichen Regelungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes und die Vor- schriften der Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln bleiben unberührt. Unberührt davon sind: Rückschnitt bzw. Entfernung hoch wach- sender Bäume unter Hochspannungslei- tungen bei gleichzeitiger Umwandlung in niedrig wachsende heimische Gebüsch- strukturen bei vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. Gehölzpflegemaßnahme an Straßen und Bahnlinien im Rahmen der Funktionssiche- rung des öffentlichen Verkehrs im Lichte der privilegierten Nutzung nach § 4 BNatSchG bei vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. das mechanische Entfernen von Problem- pflanzen und Vegetationsbeständen, wobei letztere Maßnahme eines naturschutzfach- lichen Erfordernisses bedarf bei vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. Der Begriff Problempflanzen umfasst invasive Neophyten (z. B. Japanknöterich, Herkulesstau- de, Drüsiges Springkraut), exotische Garten- pflanzen (z.B. Kirschlorbeer, Rhododendron) und Giftpflanzen in Grünlandbeständen (z. B. Jakobskreuzkraut), die die landwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigen. Das Entfer- nen größerer Vegetationsbestände kann aus Gründen des Artenschutzes erforderlich werden, so ist beispielsweise die Erhaltung eines be- stimmten Sukzessionsstadiums für spezialisierte Arten überlebensnotwendig. - 52 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): die Entnahme von Pflanzen zu wissen- schaftlichen Zwecken bzw. für land- schaftsökologische Untersuchungen. das Fällen von Bäumen sofern diese nicht landschaftsprägend sind und hierfür gleichwertige Kompensation geleistet wird. Das Verbot bezieht sich auf Gehölzflächen, die nicht dem Forstrecht unterliegen. die Durchführung temporärer Veranstaltun- gen (z. B. Sommerfeste, Schützenfeste, Kulturveranstaltungen, Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen), die außerhalb des Geltungsbereichs der Kölner Stadtord- nung stattfinden und nicht als Traditions- veranstaltung im Sinne der „Nicht betroffe- nen Nutzungen“ Nr. 6 gelten, soweit dies dem besonderen Schutzzweck des Gebie- tes nicht zuwiderläuft oder der Gebietscha- rakter dadurch nicht verändert wird . 2. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig ohne vernünftigen Grund zu be- unruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vor- richtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen sowie sie auf andere Weise in ihrer Fortpflan- zung zu behindern. Als Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt und als Gegensteuern zum bedrohlichen Artenrück- gang ist dieser allgemeine Schutz wildlebender Tiere gerade in großstädtischen bzw. stadtna- hen Schutzgebieten von besonderer Bedeutung. Unberührt davon ist: die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im engeren Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen. Tätigkeiten im Rahmen der Jagd im weiteren Sinne, wie z. B. die Anlage von sogenannten Jagdschneisen oder Wildäckern oder der Bau von Jagdkanzeln, fallen nicht unter diese Unbe- rührtheitsregelung. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): die Entnahmen von Tieren zu wissenschaft- lichen Zwecken bzw. für landschaftsökolo- gische Untersuchungen. - 53 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 3. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen sowie Tiere einzubringen bzw. auszuset- zen oder anzusiedeln. In geschützten Landschaftsbestandteilen sollen Tiere und Pflanzen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen (Lebensgemein- schaften) die Folge sein können und ggf. unbe- dingt zu erhaltende Populationen (z. B. seltene Amphibienarten) durch unkontrolliertes Ausset- zen anderer - auch gebietstypischer - Arten zum Erlöschen gebracht werden können. Einge- schlossen ist das Aussetzen von Fischen in ge- schützten Gewässern (Besatzmaßnahmen) so- wie von Wild. 4. die Versiegelung von Feldwegen und Flä- chen - insbesondere im Kronentraufbe- reich der Bäume - sowie andere Maß- nahmen zur Verdichtung des Bodens. Das Verbot zielt auf die Erhaltung von Grund- wasseranreicherungsflächen, auf die Gewähr- leistung der Wasserversorgung des Wurzelrau- mes von Bäumen und Sträuchern sowie die Er- haltung des Lebensraumes von Insekten und sonstigen Kleinstlebewesen. 5. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Ge- nehmigung bedürfen, sowie die Außensei- te bestehender baulicher Anlagen zu än- dern. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. Hierdurch sollen nachteilige Veränderungen von Natur und Landschaft auf das unbedingt not- wendige Maß beschränkt werden, um für die Zukunft die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu gewährleisten sowie Beeinträchtigungen von Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistori- schen Bedeutung der Landschaft zu vermeiden. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes bleiben unberührt. Unberührt davon ist: die Pflege und Rekonstruktion von Denk- malen im Sinne des § 2 DSchG NW mit Ausnahme vom Verbot 1 bei vorheriger An- zeige an die untere Naturschutzbehörde. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): nicht baugenehmigungspflichtige Anlagen und Änderungen gemäß BauO NRW mit Ausnahme von Gewächshäusern. Gewächshäuser sind gemäß BauO bis zu einer Grundfläche von 1.600 qm und einer Firsthöhe von 5 m genehmigungsfrei. Bei entsprechender Dimensionierung stellt dies insbesondere im Hinblick auf das Landschaftsbild eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die vermieden werden soll. - 54 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Nutzungsänderungen innerhalb des Ge- bäudebestandes, wenn die Maßnahmen ar- tenschutzrechtlich zulässig sind. 6. ober- und unterirdische Leitungen aller Art, Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten, zu verlegen oder zu ändern. Das Verbot dient der Vermeidung von Störun- gen des Grundwasserhaushaltes und des Bo- dens schutzwürdiger Bereiche wie auch der Gewährleistung eines freien Wildwechsels sowie des freien Zugangs zur Landschaft für Erho- lungssuchende. Unberührt davon sind: ortsübliche Kultur- und Weidezäune im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Leitungen im Bereich voll versiegelter Stra- ßen und Wege, soweit der Wurzelbereich von Bäumen nicht beeinträchtigt wird. Hausanschlussleitungen auf Hausgrund- stücken. 7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabun- gen, Ausschachtungen oder Verfestigun- gen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu ver- ändern. Das Verbot zielt auf die grundsätzliche Erhal- tung der vorhandenen landschaftlichen Struktu- ren mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Landschaftsbildes. Es dient sowohl der Verhin- derung von Landschaftsschäden durch weitere Kiesgrubenaufschlüsse, als auch dem Schutz hochwertiger Bereiche und der besonders schutzwürdigen Böden. 8. Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Naturhaushalt oder das Land- schaftsbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, zu verwenden, zu lagern oder sich dieser zu entledigen. Das Verbot orientiert sich dabei am Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Neben Abfäl- len aus Landwirtschaft und Gartenbau (Biozide, Gülle, Festmist, etc.), Klärschlämmen sowie Bioabfällen (Gartenabfälle, Grünschnitt, etc.), ist beispielsweise auch die Beseitigung von Bau- schutt eingeschlossen. Der Begriff Naturhaushalt wird über das Bun- desnaturschutzgesetz konkret definiert. Das Gesetz subsummiert darunter die Naturgüter - 55 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. 9. feste Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NRW und mobile Wer- beanlagen zu errichten, anzubringen, auf- zustellen oder rechtswidrig errichtete zu betreiben, auch wenn sie baurechtlich ge- nehmigungsfrei sind. Zu den Werbeanlagen im Sinne der BauO NRW gehören beispielsweise Schilder, Beschriftun- gen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukäs- ten sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Das Verbot soll die Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes im gesamten Geltungsbereich des Landschaftsplans verhindern. Unberührt davon sind: gesetzlich vorgeschriebene Beschilderun- gen. Ortsschilder, Verkehrsschilder, Hinweisschilder für Schutzgebiete u.s.w. das temporäre Aufstellen von Werbeträgern im Rahmen von Wahlwerbung. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): baurechtlich genehmigungsfreie Werbean- lagen für zeitlich begrenzte Veranstaltun- gen. baurechtlich genehmigungsfreie Werbean- lagen an der Stätte der Leistung. 10. mobile Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen sowie rechtswidrig aufgestellte zu betreiben. Hierdurch sollen Störungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie wilde Müllab- lagerungen vermieden werden. Stationäre Einrichtungen sind als bauliche Anla- gen unter Verbot Nr. 5 erfasst. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Wa- renautomaten, die ansonsten zulässig sind. Es handelt sich hier um Vorhaben, die gewerbe- rechtlich genehmigt wurden und im Einver- ständnis mit der grundstücksverwaltenden Dienststelle an einem konkreten Standort zuge- lassen werden können. Das Eigentümereinver- ständnis ist zwingende Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung. die Durchführung temporärer Veranstaltun- gen gemäß Ausnahmetatbestand zu Verbot - 56 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Nr. 1. 11. außerhalb der für den öffentlichen Stra- ßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu fahren oder zu parken. Schädigungen der Landschaft und Beeinträchti- gungen des Landschaftsbildes durch Betrieb und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern, Kutschen, Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen sollen hierdurch vermieden werden wie auch Belästigungen der eine stille Erholung suchenden Spaziergänger. Unberührt davon ist: die gesetzlich zulässige Nutzung für Fahr- räder und Krankenfahrstühle im Wald oder in der freien Landschaft. Das Fahren mit Kutschen in der freien Land- schaft ist nur auf privaten Wegen und Straßen zulässig, die nach Straßenverkehrsordnung für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind. Das Fahren mit Kutschen im Wald ist un- zulässig. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): das Fahren und Parken aus besonderem Grund, wie z.B. temporärer Anlieferverkehr, Felduntersuchungen und Kartierarbeiten. 12. Motorsportveranstaltungen und Veranstal- tungen für den motorbetriebenen Modell- sport durchzuführen, Modellsportanlagen sowie motorbetriebene Flugmodelle, Mo- dellfahrzeuge, Modellboote und Wasser- fahrzeuge zu betreiben. Schädigungen der Landschaft, Störungen der Tierwelt und Belästigungen der eine stille Erho- lung suchenden Spaziergänger sollen hierdurch vermieden werden. Das Verbot gilt auch für im Sinne des Verbots 11 zugelassenen Wege und Parkplätze. Zu den motorbetriebenen Flugmo- dellen gehören auch unbemannte Fluggeräte wie beispielsweise Drohnen oder Multicopter. Unberührt davon sind: die Benutzung von Motorflugmodellen in- nerhalb genehmigter Bereiche (z. B. Mo- dellsport-Flugplätze). die Benutzung ungefährlicher Kinderspiel- zeuge entsprechend der Kölner Stadtord- nung. 13. unverändert - 57 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. unverändert 15. unverändert 16. Hunde unangeleint laufen zu lassen. Geschützte Landschaftsbestandteile sind oft- mals letzte Rückzugsräume bedrohter Tierarten. Durch frei herumlaufende Hunde werden wildle- bende Tiere stark beunruhigt, was zur Aufgabe von Brut- und Setzrevieren führen kann. Unberührt davon sind: der unangeleinte Auslauf von Hunden auf ausgewiesenen Hundefreilaufflächen nach den in der Kölner Stadtordnung benannten Maßgaben sowie auf Waldwegen. das Laufenlassen von Hunden im jagdli- chen Einsatz. 17. Feuer zu machen, zu unterhalten und zu grillen sowie brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen wie auch sol- che, die geeignet sind, Feuer zu verursa- chen sowie das Abbrennen von pyrotech- nischen Gegenständen. Das Verbot dient der Vermeidung unkontrollier- ter Brände und der Erhaltung der Kleintier- und Insektenwelt sowie des Bodenlebens. Beunruhi- gungen der Tierwelt sollen vermieden werden. Die verschiedenen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände werden im Gesetz über explosi- onsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz- SprengG) definiert. Unberührt davon sind: das Grillen mit geeignetem Grillgerät in öffentlichen Grünflächen im Geltungsbe- reich der Kölner Stadtordnung nach den dort vorgegebenen Maßgaben. das Grillen mit geeignetem Grillgerät im oben genannten Sinne auf umfriedeten Grundstücken, die überwiegend der Frei- zeitgestaltung dienen wie z. B. Kleingarten- anlagen oder Sportanlagen. das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1. das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31. Dezember und 01. Januar nach den Artenschutzrechtliche Belange sind zu beach- ten. - 58 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Maßgaben des Sprengstoffrechts. 18. entfällt 19. der Umbruch oder die Umwandlung von Dauergrünland, Feucht- oder Nasswiesen, Brachen oder sonstigen nicht bewirtschaf- teten Flächen in Ackerland oder eine sonstige andere Nutzung. Das Verbot dient dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna sowie von Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft. Gera- de die Lebensräume auf Grünland angewiese- ner Tierarten sind landes- und bundesweit durch Umstellungen in der landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung bedroht. Das Grünlandumwandlungs- verbot beinhaltet auch eine Aufforstung der Be- stände mit Gehölzen. 20. stehende und fließende Gewässer - ein- schließlich Fischteiche und sonstige künstliche Gewässer – anzulegen, zu ver- ändern, zu beseitigen oder deren Uferbö- schungen und Sohlstrukturen zu beein- trächtigen sowie den Grundwasserstand künstlich zu verändern. Mittel- und unmittelbare Störungen im Wir- kungsgefüge des Naturhaushaltes der Schutz- gebiete über Veränderungen des Wasserhaus- haltes sollen hierdurch verhindert werden. Ein- geschlossen ist das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser aus feuchtem Grünland oder sonstigen Feuchtgebieten durch Entwässe- rungsgräben sowie sonstige bauliche Entwässe- rungsmaßnahmen, die der Beseitigung von Staunässe dienen. Ausnahmen können erteilt werden für (auf Antrag): Einleitungen in Fließgewässer, die einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen. das Anlegen oder die Optimierung von naturnahen Kleingewässern, incl. Einzäu- nung. Eine Einzäunung von Kleingewässern kann aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder des Biotopschutzes erforderlich sein. 21. der Auftrag von Pflanzenbehandlungsmit- teln jeder Art, insbesondere der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln in Wald- flächen zur Verhinderung oder Beseiti- gung von unerwünschtem Aufwuchs oder Schadenssymptomen sowie in der Zeit vom 01.03. - 30.11. eines jeden Jahres das Ausbringen von Kalk in Waldbestän- den. Das Verbot dient dem Schutz der Mikrofauna und der Krautschicht sowie der ungestörten Bo- denentwicklung und dem Schutz des Grund- wassers. Die Nebenwirkungen von Pflanzenbe- handlungsmitteln auf andere wildwachsende Pflanzen, Tiere, den Boden und das Grundwas- ser stellen oftmals vermeidbare Beeinträchti- gungen dar. Ein Kalkauftrag auf den Waldboden innerhalb der Vegetationsperiode führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Kleinstlebe- wesen im Waldboden, Insekten, Moosen, Pilzen, Flechten, usw. Auch Jungvögel, die der Kalk- - 59 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen fahne nicht ausweichen können, sind gefährdet. Von daher ist zum Schutz der Lebensgemein- schaften die Kalkausbringung auf die Winterpe- riode zu begrenzen. 22. chemisch-synthetische Dünger, flüssige organische Düngemittel (Gülle, Jauche), Geflügelmist, Gärreste und Klärschlamm zu lagern und/oder auszubringen. Unerwünschte Nährstoffanreicherungen im Bo- den und Auswaschungen in das Grundwasser sollen hierdurch vermieden werden. Eine organische Erhaltungsdüngung des Grün- lands ist nach Abstimmung mit der UNB zuläs- sig. 23. Erstaufforstungen vorzunehmen. Die geschützten Landschaftsbestandteile haben als Bausteine eines Verbundsystems große Be- deutung für die Erhaltung der Struktur- und Ar- tenvielfalt. Erstaufforstungen führen zum Verlust offener und halboffener Lebensräume und der darauf spezialisierten Tier- und Pflanzenarten. Die Anlage von Baumschulen, Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen wird zu den Auf- forstungen gezählt. 24. Wildfütterungen vorzunehmen sowie Wil- däcker und Futterplätze anzulegen oder bestehende weiterhin zu nutzen bzw. zu betreiben. Das Verbot zielt auf den Schutz sensibler Öko- systeme und soll der natürlichen Bestandregu- lierung dienlich sein. Unberührt davon ist: Kirrungen für Schwarzwild nach den jagd- rechtlichen Bestimmungen anzulegen und zu betreiben nach vorheriger Anzeige an die untere Naturschutzbehörde. 25. die Errichtung von Jagdkanzeln. Beeinträchtigun gen des Landschaftsbildes durch die zumeist freistehenden Jagdkanzeln sollen hierdurch vermieden werden. Unberührt davon ist: die Errichtung offener Ansitzleitern, mög- lichst mobiler Art, soweit keine Beschädi- gung der Bäume, z. B. durch Freischneiden des Schussfeldes, keine Anlage von Jagd- schneisen und keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt nach vorheriger - 60 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Anzeige bei der unteren Naturschutzbehör- de. 26. ungenehmigte Veranstaltungen aller Art durchzuführen und Aufbauten zu deren Zweck zu errichten. Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Natur- haushalts vermieden und Schäden verhindert werden. Das Verbot umfasst private und ge- werbliche Veranstaltungen, Ansammlungen, Partys sowie unorganisierte Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook). Nicht erfasst sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes, die der Anzeigepflicht bei der zuständigen Versammlungsbehörde un- terliegen. Die Bestimmungen der Kölner Stadtordnung zu Veranstaltungen jeglicher Art sind zu beachten. 27. Slacklining und andere, baumschädigende Sportarten. Die genannten Sportarten können zu Schädi- gungen im Stammbereich von Bäumen führen und werden von daher als Verbotstatbestand aufgenommen. Die Stadt Köln bietet Bereiche an, in denen diese Sportart an eigens aufgestell- ten Masten oder mit speziellen Stammschutz- vorrichtungen ausgestatteten Bäumen erlaubt ist. - 61 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Nicht betroffene Nutzungen Soweit nicht für einzelne geschützte Land- schaftsbestandteile abweichende Festsetzungen getroffen worden sind, bleiben folgende Nutzun- gen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - von allen oder nur einzelnen Allgemeinen Verboten unbe- rührt 1. die ordnungsgemäße land- und forstwirt- schaftliche Bodennutzung von den Verboten 1, 3, 8 und 11. Die gesetzlichen Regelungen zu den Grunds- ätzen der guten fachlichen Praxis (BNatSchG, LNatSchG, BBodSchG, u. a.) sowie die Grundsätze der nachhaltigen und ordnungs- gemäßen Forstwirtschaft (LFoG) sind zu be- achten. 2. entfällt 3. Pflegemaßnahmen sowie die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung privater und öffentlicher Park- und Sportanlagen, Friedhö- fe und Hausgärten vom Verbot 1 mit Aus- nahme der Beseitigung von Bäumen von den Verboten 3 und 11. Darüber hinaus bleibt im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung das Zwischenlagern von Grünabfällen unbe- rührt vom Verbot 8. 4. entfällt 5. entfällt 6. die Durchführung von traditionellen Veran- staltungen (z. B. Sommerfeste, Schützenfes- te, Kulturveranstaltungen etc.) sowie von Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen auf befestigten Wegeflächen. Gleiches gilt für Veranstaltungen im Geltungsbereich der Stadtordnung Köln. Davon ausgenommen ist die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern. Als traditionell gelten die Veranstaltungen, die bereits bei Inkrafttreten des Landschaftsplans auf denselben Flächen und im selben Umfang durchgeführt wurden. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Landschaftsplans auf den- selben Flächen und im selben Umfang bereits in drei aufeinander folgenden Jahren geneh- migt wurden. - 62 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 7. die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung aufgrund rechtskräftiger Genehmi- gungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die Unberührtheit zielt insbesondere auf Hof- anlagen und bebaute Grundstücke im Außen- bereich. Deren Nutzungen sind nur insoweit zulässig, wie sie nicht gegen Naturschutzrecht oder andere Rechtsnormen verstoßen. 8. die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nut- zungen und die für deren bestimmungsge- mäße Nutzung notwendigen Instandset- zungs- und Erhaltungsmaßnahmen soweit eine Anzeige an die untere Naturschutzbe- hörde erfolgt. Dieser besonders geregelte Bestandsschutz umfasst z. B. nicht den Einsatz von Pflanzen- behandlungsmitteln zur Beseitigung uner- wünschten Aufwuchses an Bahnanlagen. Hier gelten die Regelungen des Bundesnatur- schutzgesetzes. 9. die Nutzung vorhandener Versorgungs-/ Ent- sorgungsanlagen und -leitungen durch pri- vate Unternehmen und die für deren be- stimmungsgemäße Nutzung notwendigen In- standsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen, soweit eine Anzeige an die untere Natur- schutzbehörde erfolgt. In Anlehnung an § 4 BNatSchG erhalten auch bestehende Anlagen privater Unternehmen Bestandsschutz. 10. Kontroll- und Untersuchungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser auf Altlasten, Altablage- rungen oder sonstigen Grundwassergefähr- dungsbereichen, soweit bei notwendigen Eingriffen in Vegetationsbestände das Ver- meidungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Dem Schutz des Grundwasserhaushalts als einer Lebensgrundlage des Menschen ist im Falle der Untersuchung und Sanierung der Altablagerungen absolute Priorität einzuräu- men vor allen anderen Abwägungsbelangen, also auch den Naturschutzbelangen. Im Falle einer unmittelbaren drohenden Ge- fahr kann die Anzeige auch nachträglich erfol- gen. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. 11. unverändert 12. Schutz-, Pflege-, Sicherungs- und sonstige Maßnahmen, die von der Oberbürgermeiste- rin der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Umwelt- und Verbraucher- schutzamt, in Übereinstimmung mit den Re- gelungen des Landschaftsplans und sonsti- ger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbe- sondere BNatSchG und LNatSchG NRW, Diese Maßnahmen gehen über die laufende Pflege (Ziffer 3) hinaus. - 63 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen angeordnet oder genehmigt sind bzw. von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden. 13. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwen- dung einer unmittelbar drohenden gegenwär- tigen Gefahr für Personen oder Sachen. Des Weiteren Maßnahmen aus Gründen der Ver- kehrssicherungspflicht, die zwingend erfor- derlich sind, soweit bei notwendigen Eingrif- fen in Vegetationsbestände das Vermei- dungsgebot des BNatSchG beachtet wird und eine vorherige Anzeige an die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Die Unberührtheit nimmt Bezug auf § 23 (3) LNatSchG NRW, dem nach sind die Grund- stückseigentümer oder Grundstücksbesitzer ausschließlich im Rahmen des zumutbaren verkehrssicherungspflichtig. Im Falle einer unmittelbar drohenden gegen- wärtigen Gefahr hat die Anzeige nachträglich zu erfolgen, muss aber nachvollziehbar, durch Beifügung von Fotos, begründet werden. Den gesetzlichen Verboten des allgemeinen und besonderen Artenschutzes ist weiterhin Rechnung zu tragen. - 64 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen Allgemeine Gebote In den geschützten Landschaftsbestandteilen ist insbesondere geboten: 1. das Aufstellen von Schildern in ausreichen- der Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesent- lichen Verbote. 2. bei Auslaufen und bei Abschluss neuer Miet- oder Pachtverträge über städtische Grund- stücke eine Vertragsverlängerung nur dann vorzunehmen, wenn die vorgesehene Nut- zung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt entspricht, selbst wenn sie unter die nicht betroffenen Nutzun- gen fällt. Bestehende Nutzungsverhältnisse sind auf ihre Verträglichkeit für das geschütz- te Objekt zu überprüfen. Nutzungsverträge, die den zuvor genannten Voraussetzungen nicht entsprechen, sind zum nächstmögli- chen Zeitpunkt zu kündigen oder einver- nehmlich mit dem Nutzer entsprechend ab- zuändern. Diese Gebotsregelung betrifft vor allem Miet- und Pachtverträge für Nutzungen, die den Zielen und Grundsätzen des Bundesnatur- schutzgesetzes, Landesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsplanes widersprechen oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden. Angesprochen sind insbesondere Landpacht- verträge z. B. für sensible Bereiche wie Über- schwemmungsgebiete und Einzugsbereiche von Trinkwassergewinnungsanlagen. 3. öffentlich-rechtliche Nutzungsgestattungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu ver- sagen, nicht zu verlängern, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Nutzung den Darstellungen und Festsetzungen für das geschützte Objekt widerspricht. 4. die unverzügliche Beseitigung von Versiege- lungen und/oder Verdichtungen des Bodens im Kronentraufbereich besonders geschütz- ter Bäume, insbesondere die Beseitigung von Parkplätzen und befestigten Wegen. Die Gebotsregelung beinhaltet Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Lebens- raumes der gem. § 29 Abs. 1 BNatSchG be- sonders geschützten Baumreihen und - gruppen. Zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit ist die umgehende und dauerhafte Durchfüh- rung dieser Gebotsregelungen zwingend er- forderlich. 5. entfällt - 65 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen 6. entfällt 7. entfällt 8. unverändert 9. entfällt 10. geschützte Bachläufe nach Maßgabe der folgenden Grundsätze zu erhalten und zu op- timieren: Gemäß der Europäischen Wasserrahmen- richtlinie sollen bis 2027 alle Europäischen Gewässer einen guten ökologischen Zustand aufweisen. Für die Kölner Bäche wurden auf dieser Basis Umsetzungsfahrpläne aufgestellt mit Maßnahmen zur Verbesserung der Ge- wässerstrukturen, zum Hochwasserrückhalt und zum Naturschutz. Die folgenden Maß- nahmen dienen - auch nach Durchführung der Umsetzungsfahrpläne - dem Erhalt eines gu- ten ökologischen Zustandes bzw. der punktu- ellen Optimierung der Bäche. die Gewässerqualität ist durch geeignete Maßnahmen zu verbessern. Diese Maßnah- men haben so nah wie möglich an der Verun- reinigungsursache zu erfolgen. Die Verbesserung der Gewässergüte ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Bach- renaturierung, die auch zur Wiederansiedlung der typischen Bachfauna beitragen soll. Wasserbautechnische Ufersicherungsmaß- nahmen sind nur zur Sicherung von Zwangs- punkten zulässig. Notwendige Ufersicherun- gen sind möglichst mit lebenden Baustoffen auszuführen, z. B. durch Anpflanzung von Schwarzerlen oder Baumweiden. Gehölze erfüllen neben einer technischen auch zahlreiche ökologische Funktionen wie Stabilisierung der Ufer gegen Erosion, Be- schatten des Wasserlaufs, Lebensraum für Tiere und Pflanzen. ein genügend breiter Uferstreifen (mindestens 10 m ab Böschungsoberkante beidseitig) ist zur ungehinderten Entwicklung des Bachlaufs unbewirtschaftet zu lassen, soweit keine Be- grenzung durch genehmigte bauliche Anlagen vorliegt. Grundsätzlich sind diese Bereiche nutzungs- frei und der natürlichen Sukzession zu über- lassen. Sofern die gewässertypspezifische Entwicklung nicht behindert wird, ist ab- schnittsweise auch eine extensive Nutzung, z. B. als extensives Grünland (Mahd, Bewei- dung) möglich. bei Pflanzmaßnahmen sind ausschließlich bodenständige Gehölze entsprechend der po- tentiellen natürlichen Vegetation zu verwen- den. Nicht bodenständige Gehölze sind zu entfernen. - 66 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E Textliche Festsetzungen Erläuterungen bei der Neuanlage von Wegen sind diese ausschließlich mit wassergebundenen Deck- schichten zu versehen und nach Möglichkeit nicht parallel zum Bachverlauf anzulegen. Hierdurch sollen ungestörte Lebensräume am Bachlauf geschaffen werden im Wechsel mit Erlebnisräumen für Erholungssuchende. regelmäßige Arbeiten zur Gewässerunterhal- tung im Bereich der Gewässersohle, im Ufer- bereich und im Gewässerumfeld sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Mit der Gewässerunterhaltung muss ein guter ökolo- gischer und guter chemischer Zustand des Gewässers erhalten oder erreicht werden. Bestimmte Nutzungen oder Restriktionen er- fordern eine gezielte und am jeweiligen Bedarf orientierte Unterhaltung (bspw. Hochwasser- abfluss). Gemäß Wasserhaushaltsgesetz sol- len Unterhaltungsmaßnahmen dabei eine Entwicklung in einen naturnahen und che- misch guten Zustand ermöglichen, was unter anderem den Abtransport des Mahdgutes be- dingt. Erfordernisse des Natur- und Arten- schutzes sind zu beachten. künstliche Befestigungen der Bachsohlen so- wie der Uferbereiche sind zu entfernen, soweit sie nicht zwingend erforderlich sind. Für eine erfolgreiche Renaturierung sind eine wiederbesiedlungsfähige Bachsohle und ein durchgehender Uferstreifen unerlässlich. 11. eine regelmäßige Zustandserfassung. Im Rahmen v on Begehungen können Miss- stände und Fehlentwicklungen festgestellt werden, sodass notwendige Sicherungs- und Pflegemaßnahmen rechtzeitig erkannt und eingeleitet werden können. 12. Bau- und Umbaumaßnahmen an baulichen Anlagen, Wegen, etc. sowie Pflegemaß- nahmen nur bei geeigneten Witterungs- und jahreszeitlichen Bedingungen durchzufüh- ren. Arbeiten bei aufgeweichtem Boden sollen grundsätzlich vermieden werden. 13. bei Errichtung, Sanierung und Wartung von Beleuchtungsanlagen ist den Belangen des Artenschutzes Rechnung zu tragen. Dieses Gebot dient insbesondere dem Schutz von Vögeln und nachtaktiven Tieren wie bei- spielsweise Insekten, Fledermäusen, Amphi- bien oder Reptilien. Grundsätzlich sind Be- leuchtungssysteme zu vermeiden, die kurz- wellige Lichtanteile nutzen. Lichtabstrahlung nach oben oder seitlich ist nicht zulässig. - 67 – G E S C H Ü T Z T E L A N D S C H A F T S B E S T A N D T E I L E TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 3.6 entfällt
Anlage_9_Beschluss_BV_Nippes
4466 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax : (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 08.05.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 07.05.2020 öffentlich 9.2.1 Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzge- biete hier: Beschluss über Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbe- schluss 2414/2019 Die Bezirksvertretung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt, 1. gemäß § 17 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, über die zum Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung eingegangenen Bedenken und An- regungen gemäß Anlage 1 und 2; 2. den Entwurf der 12. Landschaftsplanänderung gemä ß § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S.934) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung gemäß dem Inhalt der Anlage 3. und 3. dass die folgenden Anregungen und Änderungen der Bezirksvertretung Nip- pes zu berücksichtigen sind: a) Naturschutzgebiete Fluggeräte (12. S. 10) Unberührt davon sind: Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerbli- chen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in ei- ner für das NSG unproblematischen Höhe. Veranstaltungen (31. S. 14) Davon unbenommen sind: Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kin- dergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstal- tungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig. b) Landschaftsschutzgebiete Verbot Fluggeräte (12. S. 29) die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-Flugplätze). Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Ge- räuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen. Unberührt davon ist (weiterer Punkt): Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerbli- chen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in ei- ner für das NSG unproblematischen Höhe. Veranstaltungsverbot (30. S. 33) Davon unbenommen sind: Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kin- dergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstal- tungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig. Feuerwerk (17. S. 31) Streiche Ausnahmen: das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 auf Bezirkssportanlagen, Sportplätzen und Festplätzen in siedlungsnahen Bereichen. c) Geschützter Landschaftsbestandteil Verbot Modellflugzeuge (12. S. 56) Unberührt davon ist: Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerbli- chen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamententransport in ei- ner für das NSG unproblematischen Höhe. Feuerwerk (17. S 57) Streiche Ausnahme: das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beratungsverlauf (14)
Beschluss: im ersten Durchgang verwiesen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2414/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.01.2020
- Erstellt
- 08.07.2019 07:56