V/0087/2022
Neufassung der Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen auf Antrag der CDU und Bündnis90/Die Grünen/GAL (A-R/0002/2020)
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2022 02 09 Anlage 3 Synopse überarbeitet
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Anlage 3 zur Vorlage V/0087/2022 Vergleich der alten und neuen Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen Aktuelle Version Neu: Begründung Die Schulhöfe der städtischen Schulen stehen Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zum Spielen zur Verfügung, und zwar o an Schultagen montags bis freitags frühestens ab 14:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 21:00 Uhr, o in den Ferien montags bis freitags ab 9:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 21:00 Uhr, o an Samstagen von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr; wenn Samstage Schultage sind, von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Ausgenommen sind die Sonntage und Feiertage. Die Schulhöfe der städtischen Schulen stehen Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zum Spielen zur Verfügung, und zwar o an Schultagen nach Beendigung der schulischen Nutzung bis 20:00 Uhr, o in den Ferien von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr , o an Samstagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr ; wenn Samstage Schultage sind, von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr , o an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Alle Regelungen gelten jedoch längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit. Entfällt Aufgrund unterschiedlicher Unterrichts- und OGS-Zeiten wird für Schultage kein einheitlicher Beginn zur Möglichkeit der Nutzung der Schulhöfe genannt. Anpassung der Nutzungsdauer an die von Spiel- und Ballspielplätzen. Dies ist der Hauptänderungsvorschlag, der dem Ratsantrag entspricht. Soweit Jugendliche mit einem Alter von mehr als 16 Jahren das Spielen der Kinder und jüngeren Jugendlichen nicht beeinträchtigen oder stören, ist auch ihnen die Benutzung im genannten zeitlichen Rahmen gestattet. Insbesondere für sie gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Soweit Jugendliche und junge Erwachsene mit einem Alter von mehr als 16 Jahren das Spielen der Kinder und jüngeren Jugendlichen nicht beeinträchtigen oder stören, ist auch ihnen die Nutzung im genannten zeitlichen Rahmen gestattet. Erweiterung des Personenkreises Siehe nächsten Punkt Die Mittagsruhezeit von 13.00 - 15.00 Uhr ist zu beachten. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme untereinander und auch gegenüber der Nachbarschaft, insbesondere in der Mittagszeit. In Münster gibt es keine allgemeine Regelung zur Mittagsruhe. Kinder und Jugendlichen dürfen die Spielgeräte nicht zu anderen Zwecken als dem regelgerechten Spielen gebrauchen, nicht mutwillig beschädigen und nicht über den üblichen Umfang hinaus verschmutzen, dazu gehören u. a. das Wegwerfen/ Zurücklassen von Zigarettenkippen, Papiertaschentüchern, Kaugummis, Verpackungen usw. Es soll auf die Verantwortung hingewiesen werden, pfleglich mit den Dingen umzugehen. Der Schulhof darf zum Erlernen des Fahrradfahrens genutzt werden. unverändert Das Mitbringen von Hunden - ausgenommen Blindenhunde - und anderen Tieren (auch wenn sie an der Leine gehalten werden) ist nicht erlaubt. Das Mitbringen von Hunden - ausgenommen Assistenz hunde n - und anderen Tieren (auch wenn sie an der Leine gehalten werden) ist nicht erlaubt. Ausweitung allgemein auf Assistenzhunde Mitnahme und Genuss alkoholischer Getränke sind nicht gestattet. Die Mitnahme von Glasflaschen und der Genuss alkoholischer Getränke sind nicht erlaubt. Glasflaschen bringen die Gefahr von Glasbruch mit sich und damit ein erhöhtes Verletzungspotenzial für die Kinder. Das Rauchen ist nicht erlaubt. Das Rauchen auf öffentlichen Spielplätzen ist seit 2008 verboten. Schulleitung, Hausmeister oder städtische Beauftragte sind berechtigt, im Rahmen des Hausrechts Maßnahmen zu ergreifen sowie Anordnungen gegenüber den Nutzern der Schulhöfe zu treffen und ggfls. Personen vom Schulgelände zu verweisen, sollte dies die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgelände erfordern. Schulleitung, Hausmeister Innen oder städtische Beauftragte sind berechtigt, im Rahmen des Hausrechts Maßnahmen zu ergreifen sowie Anordnungen gegenüber den Nutzenden der Schulhöfe zu treffen und ggfls. Personen vom Schulgelände zu verweisen, sollte dies die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgelände erfordern. Anpassung an die Genderregelungen. Die Bereitstellung der Schulhöfe zum Spielen gemäß Ziff. 1 begründet keine Aufsichtspflicht für Schule und Schulträger. unverändert Die Benutzung der Schulhöfe gemäß Ziff. 1 erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzung der Schulhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. Entfall des alleinigen Bezugs auf Ziffer 1 In begründeten Einzelfällen, wie z.B. Baumaßnahmen auf Schulgrundstücken, Nutzung der Schulhöfe für genehmigte Veranstaltungen, Einrichtungen oder zum Parken an den 4 Adventssamstagen, ist der jeweilige Schulhof für die Dauer der Maßnahme / Veranstaltung nicht zum Spielen freigegeben. In begründeten Einzelfällen, wie z.B. Baumaßnahmen auf Schulgrundstücken, Nutzung der Schulhöfe für genehmigte Veranstaltungen, ist der jeweilige Schulhof für die Dauer der Veranstaltung/Maßnahme nicht zum Spielen freigegeben. Die Möglichkeit, die Schulhöfe an den 4 Adventssamstagen zum Parken freizugeben, ist nicht mehr umsetzbar, da die Ausstattung der Schulhöfe deutlich verbessert wurde, um in den Pausen mehr Spielmöglichkeiten zu bieten. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Ziffern 1, 4, 6, 7 und 8 können Bußgelder bis zu 150,00 Euro verhängt werden. Die entsprechende Höhe ist dem Bußgeldkatalog (Anlage 1) zu entnehmen. Mit dieser Regelung wird der Kommunale Ordnungsdienst in seiner Arbeit bei der Nachverfolgung von Zuwiderhandlung unterstützt. So kann die Durchsetzung der Satzung besser gewährleistet werden.
2022 02 07 Anlage 4 A_R_0002_2020_a_r_0002_2020_Kinder_brauchen_Raum_Schulhoefe_an_Sonntagen_oeffnen
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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0002/2020 Ratsantrag 20 .01.2020 Kinder brauchen Raum – Schulhöfe auch an Sonntagen öffnen De r Rat möge beschließen: Die Fachverwaltung erarbeitet zeitnah geeignete Lösungsvorschläge zur Nutzung der freigegebenen Schulhofflächen außerhalb der schulischen Nutzungszeiten auch an Sonntagen und legt diese den Gremien zur Entscheidung vor. Begründung: Spielplätze sind wichtige altersübergreifende Treffpunkte für Kinder und Jugendliche und Netzwerke für ganze Familien. Sie sind ein wertvoller Spielraum, besonders für Kinder in der Innenstadt. Schulspielplätze bieten zudem vielseitigere Möglichkeiten zum Spielen als übliche Spielplätze in eng bebauten Gegenden, um Ball zu spielen, Rollschuh oder Radfahren zu erlernen. Mit diesem zusätzlichen Angebot werden die Kinder zu v ielfältigen Formen der Bewegung motiviert. Durch kurze und den Kindern vertraute Schulwege sowie die Umgebung ist sichergestellt, dass sie sich dort gerne aufhalten. Mit der Öffnung der Schulspielplätze an Sonntagen entsteht ebenfalls eine zusätzliche Möglichkeit der Freizeitgestaltung für ganze Familien an Sonntagen, z.B. auch für Senioren, wenn sie mit ihren Enkeln dort spielen können. Mit einer Öffnung der Schulspielplätze erhöht sich ebenfalls das städtische Angebot an Spielplätzen ohne wesentliche Mehrkosten. Schulhöfe bieten an manchen Standorten insbesondere in der Innenstadt die einzigen Spielfreiräume in einem Viertel. Mit großer Mehrheit hat der Bundestag im Mai 2011 das Bundesimmissionsschutzgesetz geändert und klar festgelegt, dass zum Beispiel die von Spielplätzen, Tagesstätten oder Kindergärten ausgehende Geräuschkulisse zu tolerieren ist. Darüber hinaus wurde bereits in der Vergangenheit beschlossen, dass die Spielflächen der Schulen außerhalb der Unterrichtszeit frei nutzbar sein sollen. Gez. Stefan Weber Otto Reiners und Fraktion und Fraktion Anlage 4 zur Vorlage V/0087/2022
2022 02 07 Anlage 2 Bußgeldkatalog
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Anlage 2 zur Vorlage V/0087/2022 Anlage 1 zur Satzung zur außerschulischen Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen vom xxx Bußgeldkatalog Bei Verstößen gegen die Schulhofsatzung gelten ab sofort nachfolgende Höchstsätze. Ziffer Tatbestand Verwarnung/ Bußgeld Rechtsgrundlage 1 Nichteinhalten der ausgewiesenen Nutzungszeiten - erstmaliger Verstoß - mehrfacher Verstoß bis 50,00 € bis 150,00 € Ziffer 1 Satzung zur außerschulischen Nutzung der Schul- höfe 2 Wegwerfen/Zurücklassen von Zigaret- tenkippen, Papiertaschentüchern, Kaugummis, Verpackungen usw. bis 50,00 € Ziffer 4 Satzung zur außerschulischen Nutzung der Schul- höfe 3 Mitbringen von Hunden und anderen Tieren bis 50,00 € Ziffer 6 Satzung zur außerschulischen Nutzung der Schul- höfe 4 Mitnahme von Glasflaschen sowie das Trinken von Alkohol - erstmaliger Verstoß - mehrfacher Verstoß bis 50,00 € bis 150,00 € Ziffer 7 Satzung zur außerschulischen Nutzung der Schul- höfe 5 Rauchen, - erstmaliger Verstoß - mehrfacher Verstoß bis 50,00 € bis 150,00 € Ziffer 8 Satzung zur außerschulischen Nutzung der Schul- höfe Stand: xxx
Beschlussvorlage
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V/0087/2022 V/0087/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neufassung der Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen auf Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL (A-R/0002/2020) Beratungsfolge 24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 08.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 22.03.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 29.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 31.03.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung 06.04.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Um die Schulhöfe der städtischen Schulen verstärkt als Begegnungs-, Spiel- und Lebenswelten für Kinder und Jugendliche nutzbar zu machen, beschließt der Rat die anliegende Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen (im Folgenden „Schulhofsatzung“ genannt) gem. Anlage 1 einschließlich dem Bußgeldkatalog gem. Anlage 2. 2. Der Ratsantrag: „Kinder brauchen Raum – Schulhöfe auch an Sonntagen öffnen“ der CDU- Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL (A-R/0002/2020) (Anlage 4) ist damit aufgegriffen und erledigt. Amt für Schule und Weiterbildung 14.02.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dr. Wendholt T elefon:492-4019 Wendholt@stadt- muenster.de - 2 - V/0087/2022 II. Finanzielle Auswirkungen Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die Erneuerung der Beschilderung Kosten von rd. 12.000 € zu erwarten sind, die aus Mitteln des Haushaltes 2022 bereitgestellt werden können. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen Zeile 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 2022 12.000 € Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2022 bei der Produktgruppe 0301 veranschlagt. Begründung: Die aktuelle Schulhofsatzung stammt aus dem Jahr 2002 und damit aus einer Zeit, in der es nur wenige Betreuungsangebote an den Schulen außerhalb der Schulzeiten gab. Die Satzung sah vor, dass die Schulhöfe der städtischen Schulen Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zu folgenden Nutzungszeiten zum Spielen zur Verfügung stehen: an Schultagen (montags bis freitags) frühestens ab 14:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 21:00 Uhr in den Ferien montags bis freitags ab 9:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 21:00 Uhr sowie an Samstagen von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wenn Samstage Schultage sind von 14:00 bis 18:00 Uhr. Die Nutzung an Sonn- und Feiertagen ist bislang ausgeschlossen. Die Schullandschaft hat sich im Laufe der Jahre stark gewandelt. So wurde 2003 die Möglichkeit der Betreuung nach Ende des Unterrichts im Rahmen eines Offenen Ganztagsangebots (OGS) eingeführt. Die Betreuungszeiten des Offenen Ganztages laufen in der Regel bis 16:00 Uhr, im Rahmen der Randzeitenbetreuung teilweise sogar bis 17:00 Uhr. Dadurch erfolgte eine zunehmende Einschränkung der Zeiten, in denen die Schulhofflächen als öffentliche Spielfläche genutzt werden können. Um es insbesondere Kindern und Familien, die aufgrund ihrer Wohnsituation keine Möglichkeit haben, draußen zu spielen, zu gestatten, die leeren Schulhöfe zu nutzen, greift die Verwaltung den Ratsantrag der CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL aus dem Jahr 2020 (A-R/0002/2020) auf und schlägt vor, die Nutzung künftig auch an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen. Damit wird dem Anliegen des Ratsantrages entsprochen. - 2 - V/0087/2022 Mit der geplanten Öffnung der Schulhöfe an Sonn- und Feiertagen erhöht sich das städtische Angebot an Spielflächen insbesondere in der Innenstadt. Schulhöfe bieten oft andere Nutzungsmöglichkeiten als Spielplätze, da die unbebauten Flächen mehr Platz gerade für Ballspiele bieten. T eilweisesind die Spielbereiche auf den Schulhöfen besser ausgestattet, wodurch die Vielfalt an Spielmöglichkeiten im städtischen Angebot erhöht wird. Für die Familien bedeuten zugängliche Schulhöfe an Sonntagen einen neuen Treffpunkt für soziales Miteinander. Die Spielgeräte bieten eine Bewegungsmotivation für Kinder und Jugendliche. Dies betrifft insbesondere viele Möglichkeiten für Ballspiele, da viele Schulhöfe neugestaltet und im Rahmen dieser Maßnahmen auf den Schulhöfen einige Kleinspielfelder errichtet wurden. Im Gegensatz zu Spielplätzen mit einem Sanduntergrund verfügen Schulhöfe über asphaltierte Flächen, welche zum Ballspielen einladen. Dies führt zu einer höheren Geräuschentwicklung, insbesondere dann, wenn die Kinder und Jugendlichen außerhalb der Schulzeit ihre eigenen Bälle zum Spielen mitbringen. Dabei handelt es sich i. d. R. - anders als im Schulbetrieb - um harte Bälle, welche zu einer größeren Geräuschentwicklung führen können. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Öffnung an Sonn- und Feiertagen aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu Beschwerden von Nachbarn und Anwohnern führen wird, zumal die Schulhöfe in der Regel unmittelbar in Wohngebieten liegen. Aktuell gibt es an sieben Schulen Lärmbeschwerden von Anwohnern über hohe Geräuschkulissen auf Schulhöfen. Darüber hinaus kommt es auch an anderen Schulen immer wieder zu Beschwerden über Lärmbelästigung. Um hier dem Anwohnerinteresse stärker gerecht zu werden, soll in Anlehnung an die Öffnungszeiten der Spielplätze die Nutzungsdauer montags bis freitags von 21:00 Uhr auf 20:00 Uhr verkürzt werden, längstens aber insbesondere wegen der teilweise nicht vorhandenen Beleuchtung bis zum Einbruch der Dunkelheit. Zur Vereinheitlichung wird die Zeit am Samstag von 18:00 Uhr auf 20:00 Uhr geändert, ebenfalls längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit. In Münster gibt es keine allgemeinen Regelungen zur Mittagsruhe, daher wird dieser Punkt nicht mehr in die neue Satzung aufgenommen. Die Schulhöfe werden zudem während der Schulzeiten im Rahmen der Ganztagsbetreuung genutzt, so dass die Mittagsruhe nur an den Wochenenden oder in den Schulferien zur Anwendung käme. Statt der Mittagsruhe wird jetzt auf die gegenseitige Rücksichtnahme untereinander und auch gegenüber der Nachbarschaft hingewiesen. Neu aufgenommen wird der Hinweis, dass die Spielgeräte nicht zu anderen Zwecken als dem regelgerechten Spielen gebraucht, dass diese nicht mutwillig beschädigt und nicht über den üblichen Umfang hinaus verschmutzt werden dürfen. Dies ist notwendig geworden, da die Vermüllung und Verunreinigung der Schulhöfe, aber auch Vandalismus, sehr stark zugenommen haben. Um im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen eine Handhabe zu haben, schlägt die Verwaltung vor, dass zukünftig Bußgelder verhängt werden können. Diese Maßnahme erscheint auch vor dem Hintergrund des Schutzes nachbarlicher Interessen sinnvoll, um die Einhaltung der Öffnungszeiten speziell in den Abendstunden wirkungsvoller als bisher sicherstellen zu können. Zudem wird auf diese Weise eine vergleichbare Regelung zu der bereits bestehenden für Spielplätze getroffen. Der Kommunale Ordnungsdienst des Ordnungsamtes wird eine Kontrolle von Verstößen nur in Einzelfällen gewährleisten können. Die vorgenommenen inhaltlichen Veränderungen sind in der anliegenden Synopse (Anlage 3) dargestellt und erläutert. - 2 - V/0087/2022 Die Schulhofschilder müssen erneuert werden. Die Kosten für die Neubeschaffung der auf Grundlage der neuen Satzung von der Verwaltung zu entwerfenden Hinweisschilder bei angenommenen zwei Schildern pro Schule und geschätzten Kosten von 50 € pro Schild werden voraussichtlich bei ca. 12.000 Euro liegen. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1 - Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen Anlage 2 - Bußgeldkatalog Anlage 3 - Synopse Anlage 4 - Ratsantrag (A-R/0002/2020): „Kinder brauchen Raum – Schulhöfe auch an Sonntagen öffnen“
Anlage A
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Anlage A zur V/0087/2022 Kurzüberblick Neufassung der Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen nach Anregung der CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis90/Die Grünen (A-R/0002/2020). Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden Münsters Schulen und Schulanlagen verstärkt als Begegnungs-, Spiel- und Lebenswelten für Kinder und Jugendliche entwickeln, öffnen und nutzbar machen. Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln Finanzierung Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2022 enthalten? x Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2022 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Vorlage 0222/2002/E1 zur außerschulischen Nutzung der Schulhöfe wurde am 22.05.2002 vom Rat beschlossen.
2022 02 11 Anlage 1 Satzung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0087/2022 Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) und §§ 3 und 36 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG - neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607) hat der Rat der Stadt Münster am xxx folgende Satzung beschlossen: 1. Die Schulhöfe der städtischen Schulen stehen Kin dern und Jugendlichen bis zum Alter von 16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zum Spielen zur Verfügung und zwar - an Schultagen nach Beendigung der schulischen Nutzung bis 20:00 Uhr, - in den Ferien von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr, - an Samstagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr, wenn Samstage Schultage sind, von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr, - an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Alle Regelungen gelten jedoch längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit. 2. Soweit Jugendliche und junge Erwachsene mit eine m Alter von mehr als 16 Jahren das Spie- len der Kinder und jüngeren Jugendlichen nicht beeinträchtigen oder stören, ist auch ihnen die Nutzung im genannten zeitlichen Rahmen gestattet. 3. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnah me untereinander und auch gegenüber der Nachbarschaft, insbesondere in der Mittagszeit. 4. Kinder und Jugendliche dürfen die Spielgeräte ni cht zu anderen Zwecken als dem regelge- rechten Spielen gebrauchen, nicht mutwillig beschädigen und nicht über den üblichen Umfang hinaus verschmutzen, dazu gehören u.a. das Wegwerfe/Zurücklassen von Zigarettenkippen, Papiertaschentüchern, Kaugummis, Verpackungen usw. 5. Der Schulhof darf zum Erlernen des Fahrradfahren s genutzt werden. 6. Das Mitbringen von Hunden - ausgenommen Assisten zhunden - und anderen Tieren (auch wenn sie an der Leine gehalten werden) ist nicht erlaubt. 7. Die Mitnahme von Glasflaschen und der Genuss alk oholischer Getränke sind nicht erlaubt. 8. Das Rauchen ist nicht erlaubt. 9. Schulleitung, HausmeisterInnen oder städtische B eauftragte sind berechtigt, im Rahmen des Hausrechts Maßnahmen zu ergreifen sowie Anordnungen gegenüber den Nutzenden der Schulhöfe zu treffen und ggfls. Personen vom Schulgelände zu verweisen, sollte dies die Si- cherheit und Ordnung auf dem Schulgelände erfordern. 10. Die Bereitstellung der Schulhöfe zum Spielen begründet keine Aufsichtspflicht für Schule und Schulträger. 11. Die Nutzung der Schulhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. 12. In begründeten Einzelfällen, wie z.B. Baumaßnahmen auf Schulgrundstücken, Nutzung der Schulhöfe für genehmigte Veranstaltungen, ist der jeweilige Schulhof für die Dauer der Veran- staltung/Maßnahme nicht zum Spielen freigegeben. - 2 - 13. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Ziffern 1, 4, 6, 7 und 8 können Bußgelder bis zu 150,00 Euro verhängt werden. Die entsprechende Höhe ist dem Bußgeldka- talog (Anlage 1) zu entnehmen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen vom 23.05.2002 außer Kraft.
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0087/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.02.2022
- Erstellt
- 03.02.2022 10:03