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V/0087/2022

Neufassung der Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen auf Antrag der CDU und Bündnis90/Die Grünen/GAL (A-R/0002/2020)

Vorlagen 03.02.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.04.2022, TOP 22

2022 02 09 Anlage 3 Synopse überarbeitet

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Ansehen

2022 02 07 Anlage 4 A_R_0002_2020_a_r_0002_2020_Kinder_brauchen_Raum_Schulhoefe_an_Sonntagen_oeffnen

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Ansehen

2022 02 07 Anlage 2 Bußgeldkatalog

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

2022 02 11 Anlage 1 Satzung

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Ansehen

2022 02 09 Anlage 3 Synopse überarbeitet

5834 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0087/2022 
Vergleich der alten und neuen Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen 
Aktuelle Version  Neu:  Begründung  
Die Schulhöfe der städtischen Schulen stehen 
Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 
16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zum 
Spielen zur Verfügung, und zwar  
o an Schultagen montags bis freitags 
frühestens ab 14:00 Uhr bis zum Einbruch 
der Dunkelheit, längstens jedoch bis 
21:00 Uhr, 
 
o in den Ferien montags bis freitags ab 
9:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, 
längstens jedoch bis 21:00 Uhr, 
 
o an Samstagen von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr; 
wenn Samstage Schultage sind, von 
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 
 
 
Ausgenommen sind die Sonntage und 
Feiertage. 
 
Die Schulhöfe der städtischen Schulen stehen 
Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 
16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zum 
Spielen zur Verfügung, und zwar  
o an Schultagen nach Beendigung der 
schulischen Nutzung bis 20:00 Uhr, 
 
 
 
o in den Ferien von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr , 
 
o an Samstagen von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr ; 
wenn Samstage Schultage sind, von 14:00 
Uhr bis 
20:00 Uhr , 
 
o an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 
20:00 Uhr, 
 
Alle Regelungen gelten jedoch längstens bis 
zum Einbruch der Dunkelheit.  
Entfällt  
 
 
 
 
Aufgrund unterschiedlicher Unterrichts- und 
OGS-Zeiten wird für Schultage kein 
einheitlicher Beginn zur Möglichkeit der 
Nutzung der Schulhöfe genannt. 
 
 
 
Anpassung der Nutzungsdauer an die von 
Spiel- und Ballspielplätzen. 
 
 
 
 
Dies ist der Hauptänderungsvorschlag, der 
dem Ratsantrag entspricht.

Soweit Jugendliche mit einem Alter von mehr 
als 16 Jahren das Spielen der Kinder und 
jüngeren Jugendlichen nicht beeinträchtigen 
oder stören, ist auch ihnen die Benutzung im 
genannten zeitlichen Rahmen gestattet. 
Insbesondere für sie gilt das Gebot der 
gegenseitigen Rücksichtnahme. 
Soweit Jugendliche 
und junge Erwachsene 
mit einem Alter von mehr als 16 Jahren das 
Spielen der Kinder und jüngeren Jugendlichen 
nicht beeinträchtigen oder stören, ist auch 
ihnen die Nutzung im genannten zeitlichen 
Rahmen gestattet. 
 
Erweiterung des Personenkreises 
 
 
Siehe nächsten Punkt 
Die Mittagsruhezeit von 13.00 - 15.00 Uhr ist 
zu beachten. 
Es gilt das Gebot der gegenseitigen 
Rücksichtnahme untereinander und auch 
gegenüber der Nachbarschaft, insbesondere 
in der Mittagszeit. 
In Münster gibt es keine allgemeine Regelung 
zur Mittagsruhe.  
 Kinder und Jugendlichen dürfen die 
Spielgeräte nicht zu anderen Zwecken als 
dem regelgerechten Spielen gebrauchen, 
nicht mutwillig beschädigen und nicht über 
den üblichen Umfang hinaus verschmutzen, 
dazu gehören u. a. das Wegwerfen/ 
Zurücklassen von Zigarettenkippen, 
Papiertaschentüchern, Kaugummis, 
Verpackungen usw.  
Es soll auf die Verantwortung hingewiesen 
werden, pfleglich mit den Dingen umzugehen. 
Der Schulhof darf zum Erlernen des 
Fahrradfahrens genutzt werden. 
 unverändert 
Das Mitbringen von Hunden  
- ausgenommen Blindenhunde - und anderen 
Tieren (auch wenn sie an der Leine gehalten 
werden) ist nicht erlaubt. 
Das Mitbringen von Hunden  
- ausgenommen 
Assistenz hunde n - und 
anderen Tieren (auch wenn sie an der Leine 
gehalten werden) ist nicht erlaubt. 
Ausweitung allgemein auf Assistenzhunde 
Mitnahme und Genuss alkoholischer Getränke 
sind nicht gestattet. 
Die Mitnahme 
von Glasflaschen und der 
Genuss alkoholischer Getränke sind nicht 
erlaubt. 
Glasflaschen bringen die Gefahr von 
Glasbruch mit sich und damit ein erhöhtes 
Verletzungspotenzial für die Kinder.

Das Rauchen ist nicht erlaubt.  Das Rauchen auf öffentlichen Spielplätzen ist 
seit 2008 verboten. 
Schulleitung, Hausmeister oder städtische 
Beauftragte sind berechtigt, im Rahmen des 
Hausrechts Maßnahmen zu ergreifen sowie 
Anordnungen gegenüber den Nutzern der 
Schulhöfe zu treffen und ggfls. Personen vom 
Schulgelände zu verweisen, sollte dies die 
Sicherheit und Ordnung auf dem 
Schulgelände erfordern. 
Schulleitung, Hausmeister 
Innen oder 
städtische Beauftragte sind berechtigt, im 
Rahmen des Hausrechts Maßnahmen zu 
ergreifen sowie Anordnungen gegenüber den 
Nutzenden der Schulhöfe zu treffen und ggfls. 
Personen vom Schulgelände zu verweisen, 
sollte dies die Sicherheit und Ordnung auf 
dem Schulgelände erfordern. 
Anpassung an die Genderregelungen. 
Die Bereitstellung der Schulhöfe zum Spielen 
gemäß Ziff. 1 begründet keine Aufsichtspflicht 
für Schule und Schulträger. 
 unverändert 
Die Benutzung der Schulhöfe gemäß Ziff. 1 
erfolgt auf eigene Gefahr. 
Die Nutzung der Schulhöfe erfolgt auf eigene 
Gefahr. 
Entfall des alleinigen Bezugs auf Ziffer 1 
In begründeten Einzelfällen, wie z.B. 
Baumaßnahmen auf Schulgrundstücken, 
Nutzung der Schulhöfe für genehmigte 
Veranstaltungen, Einrichtungen oder zum 
Parken an den 4 Adventssamstagen, ist der 
jeweilige Schulhof für die Dauer der 
Maßnahme / Veranstaltung nicht zum Spielen 
freigegeben. 
In begründeten Einzelfällen, wie z.B. 
Baumaßnahmen auf Schulgrundstücken, 
Nutzung der Schulhöfe für genehmigte 
Veranstaltungen, ist der jeweilige Schulhof für 
die Dauer der Veranstaltung/Maßnahme nicht 
zum Spielen freigegeben. 
Die Möglichkeit, die Schulhöfe an den 4 
Adventssamstagen zum Parken freizugeben, 
ist nicht mehr umsetzbar, da die Ausstattung 
der Schulhöfe deutlich verbessert wurde, um 
in den Pausen mehr Spielmöglichkeiten zu 
bieten.  
 Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen 
Verstößen gegen die Ziffern 1, 4, 6, 7 und 8 
können Bußgelder bis zu 150,00 Euro 
verhängt werden. Die entsprechende Höhe ist 
dem Bußgeldkatalog (Anlage 1) zu 
entnehmen. 
Mit dieser Regelung wird der Kommunale 
Ordnungsdienst in seiner Arbeit bei der 
Nachverfolgung von Zuwiderhandlung 
unterstützt. So kann die Durchsetzung der 
Satzung besser gewährleistet werden.

2022 02 07 Anlage 4 A_R_0002_2020_a_r_0002_2020_Kinder_brauchen_Raum_Schulhoefe_an_Sonntagen_oeffnen

1971 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A-R/0002/2020 
 
 
 
 
 
 
 
Ratsantrag 
  
 20
.01.2020 
Kinder brauchen Raum – Schulhöfe auch an Sonntagen öffnen 
 
De
r Rat möge beschließen: 
Die Fachverwaltung erarbeitet zeitnah geeignete Lösungsvorschläge zur Nutzung der 
freigegebenen Schulhofflächen außerhalb der schulischen Nutzungszeiten auch an 
Sonntagen und legt diese den Gremien zur Entscheidung vor. 
 
Begründung: 
Spielplätze sind wichtige altersübergreifende Treffpunkte für Kinder und Jugendliche und 
Netzwerke für ganze Familien. Sie sind ein wertvoller Spielraum, besonders für Kinder in der 
Innenstadt. Schulspielplätze bieten zudem vielseitigere Möglichkeiten zum Spielen als 
übliche Spielplätze in eng bebauten Gegenden, um Ball zu spielen, Rollschuh oder Radfahren 
zu erlernen. Mit diesem zusätzlichen Angebot werden die Kinder zu v ielfältigen Formen der 
Bewegung motiviert. Durch kurze und den Kindern vertraute Schulwege sowie die 
Umgebung ist sichergestellt, dass sie sich dort gerne aufhalten. Mit der Öffnung der 
Schulspielplätze an Sonntagen entsteht ebenfalls eine zusätzliche Möglichkeit der 
Freizeitgestaltung für ganze Familien an Sonntagen, z.B. auch für Senioren, wenn sie mit 
ihren Enkeln dort spielen können.  
Mit einer Öffnung der Schulspielplätze erhöht sich ebenfalls das städtische Angebot an 
Spielplätzen ohne wesentliche Mehrkosten. Schulhöfe bieten an manchen Standorten 
insbesondere in der Innenstadt die einzigen Spielfreiräume in einem Viertel.  
Mit großer Mehrheit hat der Bundestag im Mai 2011 das Bundesimmissionsschutzgesetz 
geändert und klar festgelegt, dass zum Beispiel die von Spielplätzen, Tagesstätten oder 
Kindergärten ausgehende Geräuschkulisse zu tolerieren ist. Darüber hinaus wurde bereits in 
der Vergangenheit beschlossen, dass die Spielflächen der Schulen außerhalb der 
Unterrichtszeit frei nutzbar sein sollen.  
 
Gez. 
Stefan Weber  Otto Reiners 
und Fraktion  und Fraktion 
Anlage 4 zur Vorlage V/0087/2022

2022 02 07 Anlage 2 Bußgeldkatalog

1157 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0087/2022 
Anlage 1 zur Satzung zur außerschulischen Nutzung der Schulhöfe 
städtischer Schulen vom xxx  
Bußgeldkatalog  
Bei Verstößen gegen die Schulhofsatzung gelten ab sofort nachfolgende Höchstsätze. 
 
Ziffer Tatbestand Verwarnung/ 
Bußgeld 
Rechtsgrundlage 
1 Nichteinhalten der ausgewiesenen 
Nutzungszeiten 
- erstmaliger Verstoß 
- mehrfacher Verstoß 
 
 
 bis 50,00 € 
 bis 150,00 € 
Ziffer 1 Satzung zur 
außerschulischen 
Nutzung der Schul-
höfe 
2 Wegwerfen/Zurücklassen von Zigaret-
tenkippen, Papiertaschentüchern, 
Kaugummis, Verpackungen usw. 
 bis 50,00 € Ziffer 4 Satzung zur 
außerschulischen 
Nutzung der Schul-
höfe 
3 Mitbringen von Hunden und anderen 
Tieren 
 bis 50,00 € Ziffer 6 Satzung zur 
außerschulischen 
Nutzung der Schul-
höfe 
4 Mitnahme von Glasflaschen sowie 
das Trinken von Alkohol 
- erstmaliger Verstoß 
- mehrfacher Verstoß 
 
 
 bis 50,00 € 
 bis 150,00 € 
Ziffer 7 Satzung zur 
außerschulischen 
Nutzung der Schul-
höfe 
5 Rauchen,  
- erstmaliger Verstoß 
- mehrfacher Verstoß 
   
 bis 50,00 € 
 bis 150,00 € 
Ziffer 8 Satzung zur 
außerschulischen 
Nutzung der Schul-
höfe 
 Stand: xxx

Beschlussvorlage

8020 Zeichen

V/0087/2022
V/0087/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Neufassung der Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen
auf Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL (A-R/0002/2020)
Beratungsfolge
24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
08.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
22.03.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
29.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
31.03.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung
06.04.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Um die Schulhöfe der städtischen Schulen verstärkt als Begegnungs-, Spiel- und Lebenswelten
für Kinder und Jugendliche nutzbar zu machen, beschließt der Rat die anliegende Satzung über
die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen (im Folgenden
„Schulhofsatzung“ genannt) gem. Anlage 1 einschließlich dem Bußgeldkatalog gem. Anlage 2.
2. Der Ratsantrag: „Kinder brauchen Raum – Schulhöfe auch an Sonntagen öffnen“ der CDU-
Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL (A-R/0002/2020) (Anlage 4) ist damit
aufgegriffen und erledigt.
Amt für Schule und
Weiterbildung
14.02.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Wendholt
T elefon:492-4019
Wendholt@stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0087/2022
II. Finanzielle Auswirkungen
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die Erneuerung der Beschilderung Kosten von rd. 12.000 €
zu erwarten sind, die aus Mitteln des Haushaltes 2022 bereitgestellt werden können.
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0301 Leistungen für Schulen
Zeile 13 Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen
2022 12.000 €
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2022 bei der
Produktgruppe 0301 veranschlagt.
Begründung:
Die aktuelle Schulhofsatzung stammt aus dem Jahr 2002 und damit aus einer Zeit, in der es nur
wenige Betreuungsangebote an den Schulen außerhalb der Schulzeiten gab.
Die Satzung sah vor, dass die Schulhöfe der städtischen Schulen Kindern und Jugendlichen bis zum
Alter von 16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zu folgenden Nutzungszeiten zum Spielen zur
Verfügung stehen:
 an Schultagen (montags bis freitags) frühestens ab 14:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit,
längstens jedoch bis 21:00 Uhr
 in den Ferien montags bis freitags ab 9:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch
bis 21:00 Uhr sowie
 an Samstagen von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wenn Samstage Schultage sind von 14:00 bis 18:00
Uhr.
Die Nutzung an Sonn- und Feiertagen ist bislang ausgeschlossen.
Die Schullandschaft hat sich im Laufe der Jahre stark gewandelt. So wurde 2003 die Möglichkeit der
Betreuung nach Ende des Unterrichts im Rahmen eines Offenen Ganztagsangebots (OGS)
eingeführt. Die Betreuungszeiten des Offenen Ganztages laufen in der Regel bis 16:00 Uhr, im
Rahmen der Randzeitenbetreuung teilweise sogar bis 17:00 Uhr.
Dadurch erfolgte eine zunehmende Einschränkung der Zeiten, in denen die Schulhofflächen als
öffentliche Spielfläche genutzt werden können.
Um es insbesondere Kindern und Familien, die aufgrund ihrer Wohnsituation keine Möglichkeit haben,
draußen zu spielen, zu gestatten, die leeren Schulhöfe zu nutzen, greift die Verwaltung den
Ratsantrag der CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL aus dem Jahr 2020
(A-R/0002/2020) auf und schlägt vor, die Nutzung künftig auch an Sonn- und Feiertagen zu
ermöglichen. Damit wird dem Anliegen des Ratsantrages entsprochen.

- 2 -
V/0087/2022
Mit der geplanten Öffnung der Schulhöfe an Sonn- und Feiertagen erhöht sich das städtische Angebot
an Spielflächen insbesondere in der Innenstadt. Schulhöfe bieten oft andere Nutzungsmöglichkeiten
als Spielplätze, da die unbebauten Flächen mehr Platz gerade für Ballspiele bieten. T eilweisesind die
Spielbereiche auf den Schulhöfen besser ausgestattet, wodurch die Vielfalt an Spielmöglichkeiten im
städtischen Angebot erhöht wird. Für die Familien bedeuten zugängliche Schulhöfe an Sonntagen
einen neuen Treffpunkt für soziales Miteinander. Die Spielgeräte bieten eine Bewegungsmotivation für
Kinder und Jugendliche. Dies betrifft insbesondere viele Möglichkeiten für Ballspiele, da viele
Schulhöfe neugestaltet und im Rahmen dieser Maßnahmen auf den Schulhöfen einige
Kleinspielfelder errichtet wurden.
Im Gegensatz zu Spielplätzen mit einem Sanduntergrund verfügen Schulhöfe über asphaltierte
Flächen, welche zum Ballspielen einladen. Dies führt zu einer höheren Geräuschentwicklung,
insbesondere dann, wenn die Kinder und Jugendlichen außerhalb der Schulzeit ihre eigenen Bälle
zum Spielen mitbringen. Dabei handelt es sich i. d. R. - anders als im Schulbetrieb - um harte Bälle,
welche zu einer größeren Geräuschentwicklung führen können.
Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Öffnung an Sonn- und Feiertagen aus diesem
Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu Beschwerden von Nachbarn und Anwohnern führen
wird, zumal die Schulhöfe in der Regel unmittelbar in Wohngebieten liegen. Aktuell gibt es an sieben
Schulen Lärmbeschwerden von Anwohnern über hohe Geräuschkulissen auf Schulhöfen. Darüber
hinaus kommt es auch an anderen Schulen immer wieder zu Beschwerden über Lärmbelästigung.
Um hier dem Anwohnerinteresse stärker gerecht zu werden, soll in Anlehnung an die Öffnungszeiten
der Spielplätze die Nutzungsdauer montags bis freitags von 21:00 Uhr auf 20:00 Uhr verkürzt werden,
längstens aber insbesondere wegen der teilweise nicht vorhandenen Beleuchtung bis zum Einbruch
der Dunkelheit. Zur Vereinheitlichung wird die Zeit am Samstag von 18:00 Uhr auf 20:00 Uhr
geändert, ebenfalls längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit.
In Münster gibt es keine allgemeinen Regelungen zur Mittagsruhe, daher wird dieser Punkt nicht mehr
in die neue Satzung aufgenommen. Die Schulhöfe werden zudem während der Schulzeiten im
Rahmen der Ganztagsbetreuung genutzt, so dass die Mittagsruhe nur an den Wochenenden oder in
den Schulferien zur Anwendung käme. Statt der Mittagsruhe wird jetzt auf die gegenseitige
Rücksichtnahme untereinander und auch gegenüber der Nachbarschaft hingewiesen.
Neu aufgenommen wird der Hinweis, dass die Spielgeräte nicht zu anderen Zwecken als dem
regelgerechten Spielen gebraucht, dass diese nicht mutwillig beschädigt und nicht über den üblichen
Umfang hinaus verschmutzt werden dürfen. Dies ist notwendig geworden, da die Vermüllung und
Verunreinigung der Schulhöfe, aber auch Vandalismus, sehr stark zugenommen haben.
Um im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen eine Handhabe zu haben, schlägt die
Verwaltung vor, dass zukünftig Bußgelder verhängt werden können. Diese Maßnahme erscheint auch
vor dem Hintergrund des Schutzes nachbarlicher Interessen sinnvoll, um die Einhaltung der
Öffnungszeiten speziell in den Abendstunden wirkungsvoller als bisher sicherstellen zu können.
Zudem wird auf diese Weise eine vergleichbare Regelung zu der bereits bestehenden für Spielplätze
getroffen. Der Kommunale Ordnungsdienst des Ordnungsamtes wird eine Kontrolle von Verstößen
nur in Einzelfällen gewährleisten können.
Die vorgenommenen inhaltlichen Veränderungen sind in der anliegenden Synopse (Anlage 3)
dargestellt und erläutert.

- 2 -
V/0087/2022
Die Schulhofschilder müssen erneuert werden. Die Kosten für die Neubeschaffung der auf Grundlage
der neuen Satzung von der Verwaltung zu entwerfenden Hinweisschilder bei angenommenen zwei
Schildern pro Schule und geschätzten Kosten von 50 € pro Schild werden voraussichtlich bei ca.
12.000 Euro liegen.
I.V.
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 - Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen
Anlage 2 - Bußgeldkatalog
Anlage 3 - Synopse
Anlage 4 - Ratsantrag (A-R/0002/2020): „Kinder brauchen Raum – Schulhöfe auch an Sonntagen
öffnen“

Anlage A

1563 Zeichen

Anlage A zur V/0087/2022
Kurzüberblick
Neufassung der Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen
nach Anregung der CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis90/Die Grünen (A-R/0002/2020).
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
 Wir werden Münsters Schulen und Schulanlagen verstärkt als Begegnungs-, Spiel- und
Lebenswelten für Kinder und Jugendliche entwickeln, öffnen und nutzbar machen.
 Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung,
als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität
weiterentwickeln:
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot
 mit Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft
 Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch
Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln
Finanzierung
Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2022 enthalten? x Ja Nein teilw.
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2022 enthalten? x Ja Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein
Bereits veranschlagt? x Ja Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
x überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Die Vorlage 0222/2002/E1 zur außerschulischen Nutzung der Schulhöfe wurde am 22.05.2002
vom Rat beschlossen.

2022 02 11 Anlage 1 Satzung

3348 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0087/2022 
 
 
Satzung über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen 
 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 zuletzt 
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) und §§ 3 und 
36 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG - neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt 
geändert durch Artikel 31 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607) hat der Rat der Stadt Münster am xxx 
folgende Satzung beschlossen: 
1. Die Schulhöfe der städtischen Schulen stehen Kin dern und Jugendlichen bis zum Alter von 
16 Jahren außerhalb des Schulbetriebes zum Spielen zur Verfügung und zwar 
- an Schultagen  nach Beendigung der schulischen Nutzung bis 20:00 Uhr, 
- in den Ferien  von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr, 
- an Samstagen  von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr, 
wenn Samstage  Schultage sind, von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr, 
- an Sonn- und Feiertagen  von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr,  
Alle Regelungen gelten jedoch längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit. 
2. Soweit Jugendliche und junge Erwachsene mit eine m Alter von mehr als 16 Jahren das Spie- 
len der Kinder und jüngeren Jugendlichen nicht beeinträchtigen oder stören, ist auch ihnen die 
Nutzung im genannten zeitlichen Rahmen gestattet. 
3. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnah me untereinander und auch gegenüber der 
Nachbarschaft, insbesondere in der Mittagszeit. 
4. Kinder und Jugendliche dürfen die Spielgeräte ni cht zu anderen Zwecken als dem regelge- 
rechten Spielen gebrauchen, nicht mutwillig beschädigen und nicht über den üblichen Umfang 
hinaus verschmutzen, dazu gehören u.a. das Wegwerfe/Zurücklassen von Zigarettenkippen, 
Papiertaschentüchern, Kaugummis, Verpackungen usw. 
5. Der Schulhof darf zum Erlernen des Fahrradfahren s genutzt werden. 
6. Das Mitbringen von Hunden - ausgenommen Assisten zhunden - und anderen Tieren (auch 
wenn sie an der Leine gehalten werden) ist nicht erlaubt. 
7. Die Mitnahme von Glasflaschen und der Genuss alk oholischer Getränke sind nicht erlaubt. 
8. Das Rauchen ist nicht erlaubt. 
9. Schulleitung, HausmeisterInnen oder städtische B eauftragte sind berechtigt, im Rahmen des 
Hausrechts Maßnahmen zu ergreifen sowie Anordnungen gegenüber den Nutzenden der 
Schulhöfe zu treffen und ggfls. Personen vom Schulgelände zu verweisen, sollte dies die Si- 
cherheit und Ordnung auf dem Schulgelände erfordern. 
10. Die Bereitstellung der Schulhöfe zum Spielen begründet keine Aufsichtspflicht für Schule und 
Schulträger. 
11. Die Nutzung der Schulhöfe erfolgt auf eigene Gefahr. 
12. In begründeten Einzelfällen, wie z.B. Baumaßnahmen auf Schulgrundstücken, Nutzung der 
Schulhöfe für genehmigte Veranstaltungen, ist der jeweilige Schulhof für die Dauer der Veran- 
staltung/Maßnahme nicht zum Spielen freigegeben.

- 2 - 
 
 
13. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Ziffern 1, 4, 6, 7 und 8 können 
Bußgelder bis zu 150,00 Euro verhängt werden. Die entsprechende Höhe ist dem Bußgeldka- 
talog (Anlage 1) zu entnehmen 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung 
über die außerschulische Nutzung der Schulhöfe städtischer Schulen vom 23.05.2002 außer Kraft.

Beratungsverlauf (10)

24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 6.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.10 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
29.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.10 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
31.03.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
06.04.2022 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
06.04.2022 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0087/2022
Typ
Vorlagen
Datum
03.02.2022
Erstellt
03.02.2022 10:03