V/0773/2014
Bebauungsplan Nr. 555 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung "Zum Erlenbusch"
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V-0773-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0773/2014 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung 1.1.1 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte über- baubare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (3) Nr. 1 BauNVO). 1.1.2 Die Höhen der neu zu errichtenden und die Bestandssiedlung ergänzenden Hauptgebäude müssen sich an den östlich angrenzenden Bestandsgebäuden Zum Erlenbusch 19-35 (ungerade) in Bezug auf Trauf - und Firsthöhe orientie- ren. Die Traufhöhe der Neubauten darf die des Bestandes nicht überschrei- ten. Die Firsthöhe der Neubauten darf die des Bestandes um m aximal 0,60 m überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.1.3 Ausnahmsweise können die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der Hauptgebäude im nördlichen Bereich der Siedlung (Bereich im Bebauung s- plan ohne festgesetzte, eingeschossige Anbauten) zur Errichtung von max i- mal zweigeschossigen Anbauten überschritten werden, wenn • die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m beträgt, • die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m beträgt, • die Länge aller Anbauten bei einem Gebäude 50 % der Gebäudelänge nicht überschreitet und • die Erweiterung mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringt (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (3) Nr. 1 BauNVO). 1.2 Ruhender Verkehr Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Stellplätze (St), Gemeinschaftsgaragen (GGa) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzt en Flächen zulässig. Garagen sind in einer Größe von maximal 3 m Breite und 6 m Länge zulässig. Auf den Flächen für Garagen (G a) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind über- dachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig ; Stellplätze sind auf diesen Flächen z u- lässig. Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) und Stellplätze (St) sind über- dachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.3 Begrünung Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standor t- gerechten Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB). 1.4 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 2 Hinweise 2.1 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gleichzeitig eine Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt . Die Errichtung, der Rüc k- bau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort einer Geneh- migung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen die gemäß §§ 65 und 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen. Prägend für das Siedlungsbild sind die Kubatur der Gebäude und die zum öffentl i- chen Raum ausgerichteten Fassaden einschließlich der Begrünung und Freifl ä- chengestaltung. Das Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch eine einheitliche, aber zurückhaltende Gestaltung geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und T üren, Vordächer, Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden Modernisierungen und die Erfordernis der Anpassung und Einhaltung der Vorschrif- ten der Energiesparverordnung nicht verhindert. Ziel der Satzung ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Archi- tektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 2.2 Denkmalschutz Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist gleic h- wohl die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen- heit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Land- schaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den Spei- chern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW un- verändert zu erhalten. 2.3 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einges e- hen werden. 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg- lich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster ist zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast -/Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich j e- doch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehör de oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2
V-0773-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0773/2014 Stellungnahmen zur Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1. Bundesanstalt für Immobilenaufgaben (BImA) 1.1 Es wird angeregt, das Kapitel Planungsgrundlagen in der Begründung dahingehend zu konkretisieren, dass die Fenster und Dächer der Wohngebäude in den 1980er und 1990er erneuert wurden. Stellungnahme der Verwaltung In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die Wohnstandorte un terschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des Bebauungsplans auf, der grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe der gebäude bezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierung sstände der Wohngebäude innerhalb des Ge ltungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.1). 2. Stellungnahmen von Privatpersonen 2.1 Es wird angeregt, dass die Errichtung von zusätzlichen Stellplätzen, mit Rasengittersteinen, erlaubt wird. Z um einen sind schon mehrere solcher Stellplätze vorhanden und können aufgrund des Bestandsschutzes weiter genutzt werden. Zum anderen würde durch den Gebrauch von Rasengittersteinen der Eindruck entstehen, dass es sich um Rasenflächen handelt. Bei Familien mit Kindern werden wohnungsnahe Stellplätze benötigt. Die bestehenden öffentlichen Stellplätze seien nicht ausreichend und bei Veranstaltung, z. B. Kirchenbesuche, belegt. Stellungnahme der Verwaltung Die freien Rasenflächen im Vorgartenbereich prägen besonders dieses Siedlungsbild und sollen aus diesem Grund erhalten bleiben. Bis auf wenige Ausnahmen konnte der Vorgartenbereich von neuen Parkflächen frei gehalten. U nter Hinzunahme der Parkplätze im Bestand konnte für jede Wohneinheit ein privater Stellplatz geschaffen werden, der vom Eigentümer auch dementsprechend gekennzeichnet werden kann. Die Ausweisung zusätzlicher Stellplatzflächen im Vorgartenbereich würde den besonders erhaltenswerten Charakter der Siedlung stark beeinträchtigen. Bei dem Bau eines Stellplatzes mit Rasengittersteinen wird die bestehende natürliche Rasenfläche beeinträchtigt und zerstückelt. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ Beschlussvorschlag Der Anregung, zusätzliche Stellplatzflächen im Vorgarten zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.2). 2.2 Es wird angeregt, die Bezeichnung „öffentlicher Gehweg“ im Bereich Zum Erlenbusch 30- 34 zu ändern, da der als „öffentliche Gehweg“ bezeichnete Weg auf privatem Grundstück liegt. Stellungnahme der Verwaltung Die Begründung muss geändert werden, denn der besagte Bereich des Gehweges befindet sich auf privatem Grundstück. Die Planzeichnung stellt diesen Sachverhalt richtig dar und muss nicht geändert werden. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Bezeichnung „öffentlicher Gehweg“ entsprechend dem Bestand in der Begründung zu ändern“, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 2.3 Es wird angeregt, eine öffentliche Spielfläche im Plangebiet auszuweisen, denn es bestehe ein Bedarf nach öffentlichen Spielflächen durch den Zuzug von Familien mit Kindern in das Gebiet. Stellungnahme der Verwaltung Die Spielflächenversorg ung in dem Einzugsgebiet liegt bei 150 %, so dass keine zusätzlichen Spielflächen erforderlich sind. Ein Spielplatz für alle Altersklassen mit einer Größe von fast 3 000 m² liegt in 600 m Entfernung zur Siedlung Zum Erlenbusch an der Straße Birkenheide. Wenn sich der Bedarf in diesem Gebiet stark erhöht, ist es zudem möglich, die im nördlich angrenzenden Bebauungsplan 405 ausgewiesene Spielplatzfläche zu realisieren. Beschlussvorschlag Der Anregung, eine öffentliche Spielfläche im Plangebiet auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.3). 2.4 Es wird angeregt, einen Kindergarten im Plangebiet anzusiedeln, denn es bestehe durch den Zuzug von Familien mit kleinen Kindern ein unmittelbarer Bedarf. Stellungnahme der Verwaltung Der Bedarf für die Siedlung Zum Erlenbusch soll durch die Erri chtung eines Kindergartens mit 6 Gruppen in der ehemaligen York -Kaserne in Gremmendorf gedeckt werden. Der geplante Ki ndergarten liegt nicht zu weit von der Siedlung Zum Erlenbusch entfernt, so dass ein Kindergarten innerhalb des Plangebietes nicht notwendig ist. Beschlussvorschlag Der Anregung, einen Kindergarten im Plangebiet zu errichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.4). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ 2.5 Es wird angeregt, in der zeichnerischen Darstellung die Bestandsgebäude im nördlichen Teil (Zweifamilienhäuser) zu aktualisieren, denn die rückwärtigen Gebäudegrenzen entsprechend nicht dem Bestand. Stellungnahme der Verwaltung Zwischen der Offenlage und dem geplanten Satzungsbeschluss ist die Katastergrundlage neu vermessen worden. Bei der Neuvermessung wurde aufgezeigt, dass die in der Anregung angesprochenen Zweifamilienreihenhäuser verändert wurden. Aus diesem Grund wird die Katastergrundlage des Bebauungsplans aktualisiert. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Darstellung der Katastergrundlage zu aktualisieren, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). 2.6 Es wird angeregt, die Frist des Beteiligungszeitraums um 8 Wochen zu verlängern, da der jetzige Zeitraum für zu kurz gehalten wird. Stellungnahme der Verwaltung Die Planunterlagen sind gem äß § 4 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Während dieser Auslegungsfris t können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stadt Münster hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Unterlagen vom 22.04. bis 22.05.2014 öffentlich aus gelegt. Eine Verlängerung dieser Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Beschlussvorschlag Ein Beschluss erübrigt sich. Zur öffentlichen Auslegung der Satzung gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Straßenbildes und zur E rhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) und gemäß § 86 BauO N RW (Gestaltungssatzung) in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 3. Bundesanstalt für Immobilenaufgaben (BImA) 3.1 Die BImA regt an, die notwendigen gestalterischen Vorgaben über den Bebauungsplan zu sichern und von dem Erlass einer Erhaltungs - und Gestaltungssatzung abzusehen, da durch die Satzung die Eigentümerrechte unverhältnismäßig beschränkt werden. Die Aussage, dass die Wahrung der bestehenden s tädtebaulichen und gestalterischen Qualität der Siedlungsstruktur der Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen überwiegt, wird nicht geteilt. Es handele sich um Gebäudetypen und Wohngebäude, die sowohl bundesweit als auch in Münster in großer Anzahl errichtet worden sind. Stellungnahme der Verwaltung Die Wohnsiedlungen der englischen Besatzer sind ein wichtiger Teil der Nachkriegsgeschichte in Münster. Sie sind prägend für die Stadtteile Gremmendorf, Gievenbeck oder Coerde. Mit der Siedlung Zum Erlenbus ch soll beispielhaft eine der frühen Siedlungen im Bestand geschützt werden. Der Bestandsschutz beinhaltet nicht nur das städtebauliche Konzept der aufgelockerten und durchgrünten Stadt, sondern auch die unterschiedlichen Bautypen mit ihren Gestaltmerkmalen, die hier verwandt worden sind. Der Erhalt des städtebaulichen Konzepts nur über einen Bebauungsplan mit ergänzenden gestalterischen Vorgaben und der Möglichkeit einer Neubebauung würde schnell dazu führen, dass die besonderen Merkmale dieser „englischen“ Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ Nachkriegsarchitektur verloren gehen. Das Ziel eine Siedlung der Nachkriegszeit mit einer besonderen geschichtlichen Bedeutung zu erhalten wäre dann nicht zu erreichen. Die Vorgaben der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung sind so formuliert, das einerseit s die charakteristischen Merkmale der Siedlung und der Gebäude erhalten werden, aber zugleich eine Nutzung der Gebäude nach heutigen Ansprüchen fast uneingeschränkt möglich ist. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die gestalterischen Vorgaben ausschließlich über den Bebauungsplan zu sichern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.5). 3.2 Die BImA regt an, die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten der nördlichen Mehrfamilien- bzw. Zweifamilienreihenhäuser auf der gesamten Gebäudebreite mit einer größeren Tiefe als 2,50 m zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten sind in der Gebäudetypologie begründet. Bei einer Erweiterungsmöglichkeit über die gesamte Länge der Mehrfamilien- und Zweifamilienreihenhäuser wäre die Kubatur der Gebäude nicht mehr nachvollziehbar. Daher bieten sich abschnittsweise Erweiterungsmöglichkeiten an. Zugleich ist eine zweigeschossige Erweiterung möglich, die bei einer geschossweisen Nutzung der Mehrfamilienhäuser sinnvoll ist. Um eine noch bessere Ausnutzung der Anbauten zu ermöglichen, die in ihrer Funktion nicht festgelegt sind, wird die Tiefe der Erweiterungsmöglichkeit bei den nördlichen Zwei - und Mehrfamilienhäusern auf 3,00 m erweitert. Die Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnfläche sind somit bei allen Gebäudetypen vergleichbar. Die Reihenhäuser können eingeschossig mit einer Fläche von max imal ca. 6 mal 4 Meter, die Mehrfamilienhäuser können je Wohneinheit/ Geschoss um ca. 5 mal 3 Meter erweitert werden. Bei einer Nutzung als Reihenhaus besteht auch die Möglichkeit einer zweigeschossigen Erweiterung. Beschlussvorschlag: Der Anregung , rückwärtig mehr Erweiterungsmöglichkeiten bei den Zwei- und Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen, wird gefolg t, in dem im Entwurf des Bebauungsplans und der Satzung die maximalen Tiefe des Anbaus auf 3,00 m verlängert wird (Beschlussvorschläge 1.1.3 und 1.2.1). § 3 (3) Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) können zur Errichtung von max. zweigeschossigen Anbauten/ Erkern/ Balkonen als Ergänzung der bestehenden Loggia überschritten werden, wenn • die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m beträgt, Der Anregung, die Anbaumöglichkeit auf der gesamten Gebäudebreite zuzulas sen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.6). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ 3.3 Die BImA regt an, Dachgauben rückwärtig sowie Dachflächenfenster auf beiden Seiten zuzulassen, um eine bessere Ausnutzung der Dachgeschosse zu ermöglichen. Stellungnahme der Verwaltung Bei der geringen Dachneigung von 36 °wird jeder Aufbau/ Dachgaube überdimensional wahrgenommen. Daher werden abgestimmt auf die besonderen Merkmale der Siedlungshäuser unterschiedliche Belichtungsmöglichkeiten des Dachgeschosses ermöglicht, um eine Nutzung Dachgeschoss zu gestatten. Eingeschränkt sind die Belichtungsmöglichkeiten über Dachflächenfenster bei den Straßenfassaden der Mehrfamilienhäuser im nördlichen Bereich, da sie von besonderer städtebaulicher Wirkung sind. So werden hier nur Dachflächenfenster in der notwendigen Größe als 2. Rettungsweg zugelassen. An allen Rückfassaden sollen Dachgauben nicht zugelassen werden, da sie die Kubatur der Gebäude erheblich verändern und in großen Teilen aufgrund der Stellung der Gebäude zum öffentlichen Raum auch deutlich wahrnehmbar sind. Beschlussvorschlag: Der Anregung , zur besseren Ausnutzung des Dachgeschosses Dachgauben rückwärtig zuzulassen und die Möglichkeiten der Belichtung mit Dachflächenfenster uneingeschränkt zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.7). 3.4 Die BImA regt an, im Vorgartenbereich Einfriedungen mit Hecken und/oder Grünpflanzen mit blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe und auch Fahrradabstellplätze zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Die durchgängigen und weitläufigen Rasenflächen als Vorgärten prägen maßgeblich das weiträumige Siedlungsbild. Sie sind ein wichtiges Charakteristikum dieser Siedlung. Der weitestgehende Schutz und Erhalt der Rasenflächen im Vorgarten ist als ein wichtiger Eckpunkt dieser Satzung zu sehen. Fahrräder können hier abgestellt werden. Nur darf kein überdachter Fahrradabstellplatz geschaffen werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung , Einfriedungen der Vorgärten zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.8). 4. Stellungnahmen von Privatpersonen 4.1 Es wird angeregt, die Aufstellung der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung zu überdenken, das Gebiet erfahre keine Besucher um des Gebietes willen, sondern es gibt dort nur Nachbarn und Bewohner. Es wird verwehrt, das Gebiet mit Leben zu füllen, das gleichzeitig dazu führen kann, die Alltagsinteressen der Bewohner und die Interessen der Stadt in Einklang zu bringen. Mit der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung werden jedoch Regeln aufgestellt, die Freiheit und die Vielfalt verhindern. Stellungnahme der Verwaltung Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch das Leitbild der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrünten Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) des ersten Bauabschnitts bilden durch ihre parallele Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwungenen Straßenraum großzügige Vorgartenbereiche und Privatzonen hinter den Baukörpern. Die später errichteten Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ Reihenhäuser (südlicher Bereich) stehen parallel zur Straße Zum Erlenbusch oder den Stichwegen. Die Staffelung der Baukörper führt zu einer Aufweitung der Vorgartenzone. Der räumliche Zusammenhang der Hausgruppe wird durch die Stellung der Gebäude und das Einbinden in großzügige Grün- und Freiflächen geschaffen. Die Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungsbild. Grüne Einfriedungen nur bei den Privatgärten der Reihenhäuser unterstützen dieses Bild. Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städtebaulichen Charakteristika. Neu- und Anbauten, Einfriedungen und die Freiraumgestaltung insbesondere zur Straße sind sorgfältig auf ihrer räumlichen Verträglichkeit zu prüfen und abzustimmen. Die Siedlungen der englischen „Besatzerhäuser“ sind bedeutend für die Nachkriegsgeschichte von Münster. Ziel dieser Satzung ist die beispielhafte Bestandsicherung einer umfangreichen und gut erhaltenen Siedlung dieses Typs, die mit unterschiedlichen Bautypen in mehreren Phasen errichtet wurde. Es wurde sorgfältig abgewogen zwischen den privaten Interessen der Bewohner und Eigentümer und dem öffentlichen Interesse eine Siedlung der Engländer mit ihren besonderen städtebaulichen Qual itäten zu erhalten. Der Erhalt besonderer städtebaulicher Zeugnisse und Siedlungen der Vergangenheit soll nicht verhindern, dass diese mit Leben gefüllt ist. Es wird „nur“ ein besonderer gestalterischer Rahmen geschaffen. Beschlussvorlage Der Anregung auf das Aufstellen einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung zu verzichten wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.5). 4.2 Mehrere Eingeber regen an, dass nicht für jegliche Anlagen, insbesondere genehmigungsfreie Anlagen gem äß § 65 und 67 BauO NRW, ei ne Genehmigung eingeholt werden muss. Dies führe zu einem hohen Aufwand für die Anwohner und zu einem Zeitverlust für das Aufstellen der Geräte. Mögliche Änderungen der baulichen Anlage zur Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung werden durch die Satzung teilweise erschwert und teilweise verhindert. Es sollte eine klare Trennung zwischen dem halb- öffentlichen, einsehbaren Teil der Siedlung und dem rückwärtigen, nicht -einsehbaren Teil der Siedlung geben. In dem ni cht einsehbaren Teil sollte die Gestaltung des Gartens frei sein. Es sollte eine klare Differenzierung baulicher Anlagen geben und die Aufhebung dieses Paragrafen aus der Satzung. Stellungnahme der Verwaltung Im Bebauungsplan wurden bewusst k eine Vorgaben zur Größe und Anzahl der Nebenanlagen gemacht. Hier soll eine Einzelfallprüfung erfolgen, damit die Vorgaben nicht zu starr sind und individuell auf gute Lösungen reagiert werden kann. Nebenanlagen in den Vorgärten ( Ausnahme Abfallbehälter ) sind aber ausgeschlossen. Zur Verdeutlichung und Präzisierung werden daher Ergänzungen der Satzung vorgeschlagen. Genehmigungsfrei sind weiterhin alle Änderungen in den Gebäuden, die nicht tragende und aussteifende Bauteile betreffen . Änderungen in den Privatgärten (nicht Vorgarten) sind auch genehmigungsfrei, wenn es Anlagen zur Gartengestaltung wie Bänke oder Sitzgruppen oder Spiel geräte für Kinder oder flächig ausgeführte Umgestaltungen wie nicht überdachte Fahrradabstellplätze sind. Beschlussvorschlag Der Anregung, auf Einschränkungen bei der Errichtung von bauli chen Nebenanlagen im rückwärtigen Garten zu verzichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.9). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung wird in den §§ 2 (2) und § 8 (5) folgendermaßen präzisiert (Beschlussvorschlag 1.2.2): § 2 (2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß §§ 65 und 67 BauO N RW keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie sich auf das Gestaltbild der Siedlung auswirken. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. § 8 (5) Nebenanlagen gem äß § 14 Bau NVO sind nur in den rückwärtigen Gärten zulässig. Sie müssen sich in Größe, Material und Farbgebung dem Siedlungsbild unterordnen. 4.3 Es wird angeregt, für Anbaumöglichkeiten im nördlichen Bereich nicht 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringen zu müssen, denn sonst müsste die bestehende Loggia in der Mitte geteilt werden. Zudem sollte im nördlichen Bereich, wie auch im südlichen, ein durchgehender Anbau ohne Beschränkung auf 50% der Gebäudelänge möglich sein. Stellungnahme der Verwaltung Die Gebäudekubatur ist ein wichtiges städtebauliches Charakteristikum der Siedlung. Durch die Stellung der Mehrfam ilienhäuser sind alle Gebäudekanten deutlich wahrnehmbar, so dass ein Rücksprung von der Gebäudeecke auch an der Rückfassade sinnvoll ist. An den rückwärtigen Fassaden der Mehrfamilienhäuser werden Erweiterungen zugelassen, die auf den Maßstab des Bestandes abgestimmt werden müssen. Die Eingriffe dürfen das charakteristische Gesamtbild des Einzelgebäudes im Siedlungszusammenhang nicht beeinträchtigen, so dass die Anbaumöglichkeiten auf 50 % der Gesamtlänge beschränkt werden. Die Eckloggien müssen bei einer möglichen Erweiterung nicht in der Mitte geteilt werden. Mit der Erweiterung muss Bezug zu der bestehenden Loggia genommen werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Anbaumöglichkeiten bei den Gebäuden im nördlichen Geltungsbereich der Satzung auf die gesamte Gebäudelänge zu ermöglichen und auch auf einen Rücksprung von der Gebäudeecke zu verzichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.10). 4.4 Es wird angeregt, dass das Dachmaterial klarer definiert wird bzw. andere Materialien erlaubt werden. Zudem soll klarer aufgezeigt werden, dass bei einer max. Dacherhöhung von 5 cm eine Dachdämmung wirklich durchgeführt werden kann. Dabei ist unklar, wie eine Dachdämmung ohne Versprung zum Nachbargebäude möglich ist, denn ein Versprung der Dachfläche zum Nachbargebäude ist durch die Satzung ausgeschlossen. Wenn dies nicht möglich, führe das zur Einschränkung den Einzelnen und soll dementsprechend geändert werden. Stellungnahme der Verwaltung Die Möglichkeit, das Dach mit einem roten Betondachstein in k lassischer, gewellter Formgebung wie ein Dachziegel einzudecken, soll gegeben sein. Fachlich wurde von einem Sachverständigen bestätigt, dass bei einer Dacherhöhung von 5 cm mit entsprechender Dämmung eine bauphysikalische sinnvolle Dämmung gegeben Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ ist, we nn zugleich der Sparrenzwischenraum genutzt wird. Dachziegel können im Anschlussbereich zum möglicherweise nicht erhöhten Nachbargebäude leicht verzogen werden, so dass individuell je Gebäude Maßnahmen am Dach durchgeführt werden können. Beschlussvorschlag Der Anregung zur klareren Definition des Dachmaterials wird gefolgt, indem eine Präzisierung des § 4 (1) erfolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3): Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/ ziegelroter/ naturroter Dachziegel oder Betondachstein in Form klass ischer, gewellter Formgebung zulässig. Die Farbgebung muss in Anlehnung an RAL 2002/ 3000 erfolgen. Glasiertes Material, Metall, Kunststoffe oder Schiefer sind als Eindeckungsmaterial unzulässig. 4.5 Es wird angeregt, Fensterlaibungen nicht auf 12 cm zu beschränken, da im Bestand wesentlich tiefere Fensterlaibungen vorhanden sind. Stellungnahme der Verwaltung Die bestehenden Fensterlaibungen haben Bestandschutz . Erst bei Änderungen, wie dem Aufbringen einer Außenwanddämmung oder der Erneuerung der Fenster , müssen die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Beschlussvorschlag Der Anregung, das Maß der Fensterlaibungen zu ändern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.11). 4.6 Es wird angeregt, dass eine klare Aussage zum Umgang mit bestehenden Putzfassaden getroffen wird, da im Bestand teilweise andere Putzstrukturen vorhanden sind als in der Satzung vorgegeben wird. Es sei nicht gewollt, die Putzfassade zu ändern um ein einheitliches Bild zu den Nachbargebäuden herzustellen. Stellungnahme der Verwaltung Die bestehenden Putzstrukturen haben Bestandschutz , eine Präzisierung ist nicht erforderlich. Beschlussvorschlag Der Anregung, eine Präzisierung i m Umgang mit den Putzfassaden zu formulieren, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.12). 4.7 Es wird angeregt, die Vordächer nicht einheitlich gestaltet zu müssen. Bei vier verschiedenen Eigentümern pro Gebäudeblock wird keine Möglichkeit gesehen, sich auf ein einheitl iches Vordach zu einigen. Es wird von der Verwaltung Konfliktpotenzial geschaffen, so dass dieser Paragraf geändert werden sollte. Stellungnahme der Verwaltung Die Satzung sieht horizontale Kragplatten sowohl in Beton als auch in Glas vor. Die Einheitlichkeit, nicht Gleichheit, in der Gestaltung je Haus ist sinnvoll, damit sich die Gestaltung gegenüber dem Gesamtgebäude zurücknimmt. Die Vorgabe ist auch sinnvoll, da zumeist zwei Eingangstüren direkt nebeneinander liegen. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ Beschlussvorschlag Der Anregung , Vordächer nicht einheitlich gestalten zu müssen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.13). 4.8 Es wird angeregt, den Anteil der Rasenfläche von 75 % zurückzusetzen, da die Einhaltung mit zusätzlichen Stellfläche für Mülltonnen, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und dem Zuweg zum Haus schwierig sei . Zudem soll te eine klare Aussage zum Bestandschutz getroffen werden, denn man sei nicht bereit, bestehende Wege zu entsiegeln um auf 75 % Rasenfläche im Vorgartenbereich zu kommen. Stellungnahme der Verwaltung Die bestehende Gestaltung der Vorgärten hat Bestandschutz. Bei einer Umgestaltung der Vorgärten ist darauf zu achten, dass mindestens 75 % Rasenflächenanteil bestehen. Dieses ist auch bei der Berücksichtigung eines Zuganges zu den Reihenhäusern und der Abstellmöglichkeit von z.B. 4 Mülltonnen ausreichend. Fahrräder können auf dem Rasen abgestellt werden. Die Verwaltung schlägt eine Präzisierung der Formulierung vor, damit Spi elräume gegeben sind. Beschlussvorschlag Der Anregung, den Anteil der Rasenfläche von 75 % zurückzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.14). Der Anregung zur klareren Definition Gestaltung der Vorgärten wird gefolgt, indem eine Präzisierung des § 8 (2) erfolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4): Die Fläche des Vorgartens ist zu mindestens 75 % als Rasenfläche zu gestalten. Hochwachsende Bepflanzung ist in Form von Einzelbäumen zulässig. Die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume, sind zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 4.9 Es wird angeregt, die Abfallbehälter vor dem Haus mit einem Zaun abgrenzen zu dürfen, der begrünt werden soll. Stellungnahme der Verwaltung Eine Eingrünung der Abfallbehälter mit Rankpflanzen ist möglich. Die Satzung sollte zum besseren Verständnis hierzu ergänzt werden. Beschlussvorschlag Die Satzung wird um § 8 (6) ergänzt (Beschlussvorschlag 1.2.5): Ausnahmsweise können im Vorgartenbereich A nlagen für Abfallbehälter zugelassen werden, wenn sie mit Sträuchern oder Hecken umpflanzt oder mit Rankpflanzen eingegrünt werden. 4.10 Es wird angeregt, auch vorderseitig Dachflächenfenster in vernünftiger Größe, nicht nur in Ausnahmefällen, einsetzen zu dürfen. Des Weiteren soll die Vergrößerung der Fensterflächen rückwärtig erlaubt sein. Stellungnahme der Verwaltung Durch die parallele Stellung im leicht geschwungenen Straßenraum sind die Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) besonders prägend für das städtebauliche Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 9 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ Konzept dieser Siedlung. Die Kubat ur dieser Gebäude mit den ungestörten, roten Dachflächen ist für das Siedlungsbild maßgebend. Daher sollen Dachflächenfenster hier nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Um keine Einschränkung bei der Nutzung des Dachraums zu haben, wird je Hauseinheit ein Dachflächenfenster als zweiter Fluchtweg zugelassen. Zugleich sind an der Rückfassade unterschiedliche Belichtungsmöglichkeiten gegeben. Bei allen Dachflächenfenstern muss die Anordnung und Größe Bezug zu der Gestaltung der Fassaden haben, damit sie si ch in das harmonische und wohlproportionierte Gesamtbild der Siedlung einfügen und unterordnen. Beschlussvorschlag Der Anregung, eine höhere Anzahl an Dachflächenfenster mit ver größerten Flächen zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.15). 4.11 Es wird angeregt, Photovoltaikanlagen auf den rückwärtigen, nicht öffentlich einsehbaren Seiten zuzulassen. Ferner sei die Unterscheidung zwischen zulässigen Sonnenkollektoren und unzulässigen Photovoltaikanlagen nicht erkennbar. Stellungnahme der Verwaltung Solartechnik in Form von Solarkollektoren dient der Warmwasserbereitung oder der Unterstützung des Heizsystems . Diese Technik dient der Eigenversorgung des Hauses und benötigt nicht die gesamte Dachfläche. Daher wird sie an den dem öffentlichen Raum abgewandten Dachflächen in einem begrenzten Umfang zugelassen. Die Größe und Anordnung der Flächen wird aber begrenzt, so dass in der Gesamtwirkung die rot eingedeckte Dachfläche mit Dachziegeln dominant bleibt. Photovoltaikanlagen dienen nicht vorrangig dem Eigenbedarf, sondern müssen aufgrund der Wirtschaftlichkeit derzeit großflächig ausgeführt werden. Sie stellen insbesondere mit ihrer beanspruchten Fläche, der glatten Oberfläche und der Farbgebung eine empfindliche Störung des historischen Siedlungsbildes dar. Daher sind sie mit dem charakteristischen Gestaltbild der roten Farbigkeit traditioneller Ziegel formen nicht vereinbar. Die negative Wirkung auf das Siedlungsbi ld mit seiner prägenden roten Dachlandschaft ist unterschiedlich zu werten, so dass kleinteilige Lösungen wie sie bei den Solarkollektoren möglich sind, genehmigungsfähig sein sollen. In der Siedlung Erlenbusch ist durch die Stellung der Gebäude und die unterschiedlichen Erschließungen, so auch über die Dungwege, jede Dachfläche wahrnehmbar. Eine großflächige Lösung, wie sie bei den Photovoltaikanlagen erforderlich sind, soll daher auch bei den sogenannten rückwärtigen Dachflächen nicht zugelassen werden. Beschlussvorschlag Der Anregung , Photovoltaikanlagen auf den rückwärtigen, nicht öffentlich einsehbaren Seiten zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.16). 4.12 Es wird angeregt, dass Dacheinschnitte im nördlichen Bereich eine Breite von 4 m haben dürfen, anstatt je Reihenhauseinheit 2 x 2 m tiefe Dacheinschnitte zuzulassen. Der Unterschied sei nicht erkennbar und lässt auf einen Abwägungsmangel schließen. Stellungnahme der Verwaltung Um einen Bezug zu der Größe der Loggia von 2, 90 m Breite zu haben, schlägt die Verwaltung vor, Dacheinschnitte von bis zu 3,00 m Länge zuzul assen. (Vorschlag zur Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 10 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ Änderung von 2,50 m auf 3,00 m Länge) Zu der Anzahl der Dacheinschnitte erfolgt keine Festlegung. Hier wird ausschließlich Bez ug zu der gesamten Gebäudelänge geschaffen, wobei max. 50 % der Gebäudelänge durch Dacheinschnitte genutzt werden darf. Beschlussvorschlag Der Anregung, rückwärtig die Dacheinschnitte bei den Mehr- und Zweifamilienhäusern zu vergrößern, wird teilweise gefolgt, in dem die Satzung im § 4 (2 d) folgendermaßen geändert wird (Beschlussvorschlag 1.2.6): (2 d) An der Rückfassade der Zweifamilienreihenhäuser und Zweispänner (nördlicher Bereich) können Dacheinschnitte zugelassen werden, wenn • die maximale Breite von 3,00 m nicht überschritten wird. 4.13 Es wird angeregt, einen Fahrradschuppen und Fahrradständer im Vorgarten errichten zu dürfen. Durch eine bodenrechtliche Satzung werde in zivilrechtliches Mietrecht eingegriffen, da die hintere Gartennutzung miet rechtlich nicht getrennt behandelt werden kann. Eine Abwägung sei nicht vorgenommen worden. Stellungnahme der Verwaltung Die Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen in den Vorgärten charakterisiert das Siedlungsbild. Fahrräder können hier abgestellt werden. Nur darf kein überdachter Fahrradabstellplatz geschaffen werden. Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung gilt auch für Mieter. Beschlussvorschlag Der Anregung, Fahrradschuppen oder überdachte Fahrradständer im Vorgarten errichten zu dürfen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.17). 4.14 Es wird angeregt, dass der Vorgarten eingegrenzt werden kann, um ihn beispielsweise vor Hunden zu schützen bzw. eine gewisses Maß an Privatheit zu schaffen. Stellungnahme der Verwaltung Ein Charakteristi kum dieser Siedlung der 1950er Jahre sind die offenen, nicht eingegrenzten Vorgärten. Sie prägen das weitläufige und homogene Gesamterscheinungsbild der Siedlung nach den städtebaulichen Vorstellungen der damaligen Zeit. Ziel der Satzung ist es diese Offenheit zu erhalten. Private Rückzugsmöglichkeiten sind in vollem Umfang in den rückwärtigen Gärten gegeben. Beschlussvorschlag Der Anregung den Vorgarten eingrenzen zu dürfen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.8). 4.15 Es wird angeregt, bauliche A nlagen im Vorgarten für eine barrierefreie Zuwegung zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Es bestehen keine Einschränkungen zu einer Rampe im Vorgarten. Sollte eine Reduzierung des Anteils der Rasenfläche im Vorgarten erforderlich sein, so wird dieses unter der Bedingung einer barrierefreien Zuwegung ohne Probleme möglich sein. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 11 von 12 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ Beschlussvorschlag Es ist keine Änderung der Satzung zur Schaffung eines barrierefreien Zuwegung erforderlich, ein Beschluss erübrigt sich. 4.16 Es wird angeregt, dass über das Aufstellen von Nebenanlagen klare Aussagen getroffen werden. Stellungnahme der Verwaltung Es wird auf Anregung 4.2 verwiesen, in der die Zulassung von Nebenanlagen präzisiert wird. Beschlussvorschlag Der Anregung, klare Aussagen zum Aufstellen von Nebenanlagen zu treffen, wird entsprechend dem Beschlussvorschlag zur Anregung 4.2 gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 12 von 12
V-0773-2014-Anlage-5-Erhaltungs-Gestaltungssatzung
28475 Zeichen
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 5
zur Vorlage Nr. V/0773/2014
Satzung
gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des
Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) und
gemäß § 86 BauO NRW (Gestaltungssatzung) in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anl agen und
die sie umgebenden Grünflächen. Die Satzung be-
zieht sich auf die ehemalige Siedlung der Angehör i-
gen der britischen Streitkräfte im Bereich der Str a-
ßen Zum Erlenbusch, Hei destraße und Buschstraße
(genannt: Siedlung Zum Erlenbusch). Die formulier-
ten besonderen Gestaltungsanforderungen gelten für
alle Gebäude und Grün- und Freiflächen, unabhän-
gig von einer bestehenden Genehmigungspflicht.
Begründung
Die in den Jahren 1935 bis 1937 errichtete Luftnac h-
richtenkaserne am Albersloher Weg in Gremmendorf
wird seit 1947/48 als York Barracks vom Verwal-
tungsstab des britischen Militärs in Mü
nster genutzt.
Das Wiederaufbaum inisterium schuf im Rahmen des
Sonderwohnungsprogramms in der Nähe verschiede-
ne kleine Siedlungen oder Häusergruppen als Wohn-
raum für Offiziere bzw. Unteroffiziere der britischen
Stationierungsstreitkräfte. Zwischen 1951 und 1956
entstanden die „Besatzerhäuser“, wie sie in den da-
maligen Antragsunterlagen genannt wurden, im B e-
reich der Straße Zum Erlenbusch für die Unteroffizi e-
re der britischen Streitkräfte.
Während das städtebauliche Konzept von Sei ten des
Stadtplanungsamtes vorgegeben wurde, sind die G e-
bäudetypen in Zusammenarbeit mit dem britischen
Verteidigungsministeriums entstanden. Da die A n-
sprüche der „Besatzungsmacht“ im Zuge der Verstär-
kung der militärischen Kräfte ein größeres Ausmaß
annahmen, wurden neue Haustypen verwirklicht. So
existieren in der Siedlung Zum Erlenbusch drei ver-
schiedene Bautypen, Build III, Build IV, Build V. Die
ersten Gebäude wurden 1951 im Norden gebaut, ins-
gesamt 34 Wohnungen für Unteroffiziere, die letzten
Baublöcke wurden 1956 mit dem Baut yp V im Süden
fertig gestellt.
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch ihr homoge-
nes und weitläufiges Erscheinungsbild geprägt. E r-
zeugt wird dieses durch eine einheitliche, schlichte
Bauweise, die durch das Bauvolumen, die Material-
wahl und den Gemeinsamkei ten in der Detailausbi l-
dung entsteht. Prägend sind großzügige, durchgrün
te
Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses cha-
rakteristische Bild ist bis heute erhalten.
In der näheren Umgebung sind die großen Grundst ü-
cke teilweise mit einer Bebauung in zw eiter Reihe
ausgenutzt worden. Auf Grundlage des zurzeit gült i-
gen Baurechtes würde sich der Nachverdichtungs-
druck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch übertr a-
gen und die überlieferte und charakteristische Atm o-
sphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstören
.
Weiter tragen Teile die nicht vom Baurecht erfasst
sind, wie die Gestaltung der Grün- und Freiflächen,
besonders zu der unverwechselbaren Eigenart der
Siedlung bei und werden im Rahmen dieser Satzung
erfasst und geschützt.
Satzung / Seite 1 von 8
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist
in dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu
entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser
Satzung.
Die Bereiche der Siedlung gliedern sich in
- den nördlichen Bereich (Mehrfamilienhäuser: Zwei-
spänner/ Zweifamilienreihenhäuser) und
- den südlichen Bereich (Reihenhäuser).
Um Missverständnisse in diesem Bereich zu verme i-
den, wird auf die generelle Pflicht zur Beachtung di e-
ser Anforderung hingewiesen.
Die Fläche, die durch Auflagen dieser Satzung betrof-
fen ist, umfasst ausschließlich die zw ischen 1951 und
1956 errichteten „Besatzerhäuser“ an den Straßen
Zum Erlenbusch, Heidestraße und Buschstraße ei n-
schließlich der dazugehörigen Grundstücke mit den
Grün- und Freiflächen.
§ 2 - Erhaltung baulicher Anlagen und der
städtebaulichen Eigenart
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedür fen der
Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher
Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB.
Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß §§ 65
und 67 BauO N RW keiner Baugenehmigung be dür-
fen. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn
die bauliche Anlage allei n oder im Zusammenhang
mit anderen baulichen Anlagen das Siedlungs-, Orts-
oder Straßenbild prägt oder sonst von städtebaul i-
cher oder geschichtlicher Bedeutung ist.
Nach dem 2. Weltkrieg wurden in Münster - Gieven-
beck, -Coerde, -Gremmendorf und -Angelmodde Ka-
sernen für das britische Militär angesiedelt. Das Wi e-
deraufbauministerium war zeitgleich darum bemüht,
in unmittelbarer Nähe Wohngebäude für die Offiziere
zu errichten. Die Stadt musste Siedlungsflächen zur
Verfügung stellen, das Stadtplanungsamt lieferte die
städtebauliche Grundkonzeption. Die verwendeten
Haustypen stammen aus dem englischen Woh-
nungsbauprogramm und wurden an die Verhäl tnisse
in Deutschland angepasst.
Aus dem Zusammenspiel zwischen den städtebaul i-
chen Vorgaben und den Haustypen mit „englischen“
Merkmalen ergibt sich die besondere Qualität der
Siedlungen.
Die Siedlung Zum Erlenbusch erstreckt sich auf ei ner
lang gestreckten Fläche zwischen der Heidestraße
und Buschstraße.
Die Siedlung Zum Erlenbusch wurde in mehren zei t-
nahen Bauabschnitten mit unterschiedlichen Baut y-
pen gebaut. Die ersten vier, 1951 errichteten Baubl ö-
cke, stehen traufständig zur Hauptstraße und sind
vom Typ Zweifamilienreihenhaus. 1953 wurden die
anschließenden Baublöcke als Zweispänner oder
Reihenhäuser errichtet. Bis 1954 waren dann auch
die weiteren südlich anschließenden Reihenhäuser
fertig gestellt, die über Stichstraßen erschlossen wer-
den.
Die Siedlungen der englischen „Besatzerhäuser“ sind
bedeutend für die Nachkriegsgeschichte von Münster.
Ziel dieser Satzung ist die beispielhafte Bestandsiche-
rung einer umfangreichen und gut erhaltenen Sied-
lung dieses Typs, die mit unterschiedlichen Bau
typen
in mehreren Phasen errichtet wurde.
Soll der räumliche und städtebauliche Zusammen-
hang mit den Haustypen in der Siedlung Zum Erlen-
busch gewahrt bleiben, so müssen die ihn prägen
den
Elemente umfassend geschützt und erhalten werden.
Satzung / Seite 2 von 8
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch
die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung
nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anl a-
gen, die gem. §§ 65 und 67 BauO NRW keiner Bau-
genehmigung bedürfen, wenn sie sich auf das G e-
staltbild der Siedlung aus wirken. Die Genehmigung
darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anl a-
ge beeinträchtigt wird. Hierzu gehört insbesondere
a) die straßenseitigen Baufluchten der Gebäu-
de an den Straßen Zum Erlenbusch, Hei-
destraße, Buschstraße einschließlich alle r
Stichstraßen
b) die Straßen-, Freiraum- und Vorgarten/- Gar-
tengestaltung.
c) die Baugestalt und die Baumaterialien
d) die Freiräume zwischen den Baublöcken
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch das Leitbild
der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrün-
ten Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang ge-
streckten Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich)
des ersten Bauabschnitts bilden durch ihre parallele
Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwunge nen
Straßenraum großzügige Vorgartenbereiche und Pr i-
vatzonen hinter den Baukörpern. Die später erricht e-
ten Reihenhäuser (südlicher Bereich) stehen paral lel
zur Straße Zum Erlenbusch oder den Stichwegen. Die
Staffelung der Baukörper führt zu einer Aufweitung
der Vorgartenzone. Der räumliche Zusammenhang
der Hausgruppe wird durch die Stellung der Gebäude
und das Einbinden in großzügige Grün- und Freifl ä-
chen geschaffen. Die Freiflächengestaltung mit R a-
sen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungs-
bild. Grüne Einfriedungen nur bei den Privatgärten der
Reihenhäuser unterstützen dieses Bild.
Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städtebaulichen
Charakteristika. Neu- und Anbauten, Einfriedungen
und die Freiraumgestaltung insbesondere zur Straße
sind sorgfältig auf ihrer räumlichen Ver träglichkeit zu
prüfen und abzustimmen.
Genehmigungsfrei sind weiterhin alle Änderu ngen in
den Gebäuden, die nicht tragende und aussteifende
Bauteile betreffen, Änderungen in den Privatgärten
(nicht Vorgarten) sind auch genehmigung sfrei, wenn
es Anlagen zur Gartengestaltung wie Bänke oder
Sitzgruppen oder Spielgeräte für Kinder sind oder flä-
chig ausgeführte Umgestaltungen wie nicht überdach-
te Fahrradabstellplätze
§ 3 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Bauliche Anlagen (Anbauten, Erweiterungen,
Neubauten) müssen im Geltungsbereich dieser Sat-
zung so gestaltet sein, dass sie sich in das charakte-
ristische Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer Zei-
lenbebauung einfügen. First - und Traufrichtung, H ö-
hen und die Kubatur müssen sich an den bestehen-
den Gebäuden orientieren.
Die Baufelder sind im Bebauungsplan Nr. 555 A n-
gelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Busch-
straße geregelt.
(2) Vorspringende Gebäudeteile wie Erker oder Bal-
kone sind an den zu den Haupt -
oder Stichstraßen
ausgerichteten Eingangs/- Trauffassaden und an den
Giebelfassaden nicht zulässig.
Ein Merkmal dieser Siedlung der 1950er Jahre ist die
Zeilenbauweise mit einheitlichen First - und Traufhö-
hen. Durch die Stellung der schlic hten, zweigeschos-
sigen Baukörper mit Satteldach werden großzügige
Freiflächen gebildet. Erweiterungs - und ggf. Neubau-
ten müssen sich in ihrem Volumen, der Architektur
und Gestal tung unter Respektierung der Freiflächen
in das überlieferte, erhaltenswerte Si edlungsbild ein-
fügen.
Die bisher vorhandenen Vor - oder Rücksprünge zur
Verbesserung der Eingangssituation oder an den
Rückfassaden als Loggia wiederholen sich und sind
zurückhaltend gestaltet.
Ziel dieser Satzung ist die Bewahrung der Homogeni-
tät der Häuser im Siedlungszusammenhang. Diese ist
durch eine einheitliche und zurückhaltende äußere
Gestaltung gegeben. Ein individueller, singulärer Vor-
bau oder eine Ergänzung fügen sich nicht in das Sied-
lungsbild ein. Dies gilt ausnahmslos für Maß
nahmen
an den straßenseitigen Trauf- und Giebelfassaden.
Satzung / Seite 3 von 8
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
(3) Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der
Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) können zur
Errichtung von max. zweigeschossigen Anbauten/
Erkern/ Balkonen als Ergänzung der bestehenden
Loggia überschritten werden, wenn
• die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m be-
trägt,
• die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m
beträgt,
• die Länge aller Anbauten bei einem Gebäu-
de 50 % der Gebäudelänge nicht überschrei-
tet,
• die Erweiterung mindestens 1,50 m von der
Gebäudeecke zurückgesetzt ist und
• die Erweiterung unterhalb der Traufe des
Bestandsgebäudes endet.
• Die Anbauten müssen übereinander ange-
ordnet werden und in den Maßen und der
Gestaltung aufeinander abgestimmt sein.
(4) An den Rückfassaden der Reihenhäuser (südl i-
cher Bereich) sind eingeschossige Anbau-
ten/Erweiterungen zulässig, wenn
• sie mit Flachdach ausgebildet werden,
• die Oberkante Fertigdecke Anbau nicht hö-
her liegt als die Oberkante Fertigdecke Erd-
geschoss des vorhandenen Wohnhauses,
Die Dachflächen der eingeschossigen Anbauten
können als Dachterrasse genutzt werden, wenn die
erforderlichen Brüstungen und Umwehrungen
maximal 0,90 m hoch sind. Sie müssen offen und
transparent gestaltet werden
An den rückwärtigen Fassaden der Mehrfamilienhäu-
ser werden Erweiterungen zugelassen, die auf den
Maßstab des Bestandes abgestimmt werden müssen.
Die Eingriffe dürfen das charakteristische G esamtbild
des Einzelge bäudes im Siedlungszusammenhang
nicht beeinträchtigen, so dass die Anbaumöglichkei-
ten auf 50 % der Gesamtlänge beschränkt werden.
Durch den Bezug auf die (Loggia- )Achsen wird der
Charakter des Bestandsgebäudes gewahrt Durch die
Regulierung der max . Anbaulänge und den Bezug zu
der Loggia ist gewährleistet, dass auch bei einer ver-
tikalen Teilung der Mehrfamilienhäuser jede
Wohneinheit eine Erweiterungsmöglichkeit hat . Eine
auf das jeweilige Einzelgebäude abgestimmte G e-
samtgestaltung der Anbauten fügt sich in das durch
Homogenität geprägte Siedlungsbild ein.
Die Reihenhäuser (südlicher Bereich) sind überwi e-
gend an Stichstraßen angeordnet, so dass Vorder -
und Rückfassade annährend gleichwertig im Sied-
lungsbild wahrgenommen werden. Ein mehr als ei n-
geschossiger Anbau würde bei dem schmalen Z u-
schnitt der Reihenhausparzellen den Hauptbau-
köroper mit Satteldach überformen. Daher werden an
den Rückfassaden der Reihenhäuser nur einge-
schossige Erweiterungen mit Flachdach zugelassen.
Aus dem gleichen Grund sind nur o ffen gestaltete
Brüstungen einer möglichen Dachterrasse erlaubni s-
fähig, damit sich der Anbau gegenüber dem Wohn-
haus zurücknimmt.
§ 4 - Dächer
(1) Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/ zi e-
gelroter/ naturroter Dachziegel oder Betondachsteine
in Form klassischer, gewellter Formgebung in Anleh-
nung an RAL 2002/ 3000 zulässig. Glasiertes Materi-
al, Metall, Kunststoffe oder Schiefer sind als Einde-
ckungsmaterial unzulässig.
(2) Änderungen an der Dachgestaltung müssen sich
in das Gesamtbild der Siedlung einfügen. Abge-
stimmt auf den Bautyp und die Lage in der Siedlung
können daher unterschiedliche Möglichkeiten zur Be-
lichtung der Dachgeschossebene verwendet werden:
(2 a) Bei den Reihenhäusern (südlicher Bereich) und
den Rückfassaden der Mehrfamilienhäuser (nördl i-
cher Bereich) werden Dachflächenfenster zugela s-
Ein wichtiges Gestaltungsmerkmal dieser Siedlungs-
häuser ist die rote Dacheindeckung. Daher wird die
Verwendung von roten Dachziegeln entsprechend der
Festsetzung bei einer Neueindeckung vorgeschri e-
ben. Betondachziegel in Anlehnung an die originale,
gewellte Formgebung fügen sich ebenso in das Si e-
dungsbild ein.
Um eine Nutzung des Dachraums zu ermöglichen
werden Dachflächenfenster auf best immten Dachfl ä-
chen genehmigt. Die Anordnung und Größe der
Satzung / Seite 4 von 8
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
sen, wenn sie in Anordnung und Größe Bezug zu
den darunter liegen den Öffnungsachsen haben. Sie
dürfen nicht mehr als 10 cm aus der Hauptdachfl ä-
che herausragen. Die max imale Größe eines Dac h-
flächenfensters darf 1,3 m² betragen.
(2 b) Bei den Zweifamilienreihenhäusern und Zwei-
spännern (nördlicher Bereich) sind Dachflächenfens-
ter bei den der öffentlichen Straße zugewandten
Dachflächen unzulässig. Ausnahmsweise können als
zweiter Fluchtweg je bestehende Hauseinheit/ Rei-
henhaus ein Dachflächenfenster in der erforder
lichen
Größe zugelassen werden.
(2 c) Dacheinschnitte und Gauben sind unzulässig.
(2 d) An der Rückfassade der Zweifamilienreihen-
häuser und Zweispänner (nördlicher Bereich) kön
nen
Dacheinschnitte zugelassen werden, wenn
• die max imale Breite von 3 ,00 m nicht über-
schritten wird und
• die Länge aller Dacheinschnitte bei einem
Gebäude weniger als 50 % der Gebäudelän-
ge beträgt.
(3) Solartechnik wird in Ausnahmefällen in Form von
Solarkollektoren zur Warmwasserbe
reitung oder zur
Unterstützung des Heizsystems an den dem öffentl i-
chen Raum abge wandten Dachflächen zugelassen.
Die Anordnung muss Bezug zu den darunter liegen-
den Öffnungs
achsen haben und sie müssen sich in
der Form und Höhenlage an den Dac hflächenfens-
tern orientieren.
(4) Photovoltaikanlagen sind nicht zulässig.
(5) Zur Dämmung des Daches kann eine Dacherhö-
hung von max imal 5 cm zugelassen werden. Die Er-
höhung muss so ausgeführt werden, so dass kein
Versprung in der Dacheindeckung wahrnehmbar ist.
Dachflächenfenster muss Bezug zu der Gestaltung
der Fassaden haben, damit sie sich in das harmoni-
sche und wohlproportionierte Gesamtbild der Sied-
lung einfügen und unterordnen.
Durch die parallele Stellung im leicht geschwungenen
Straßenraum sind die Mehrfamilienhäuser (nör dlicher
Bereich) besonders prägend für das städtebauliche
Konzept dieser Siedlung. Die Kubatur dieser Gebäu-
de mit den ungestörten, roten Dachflächen ist für das
Siedlungsbild maßgebend, so dass hier Dachflächen-
fenster nicht zugelassen werden. In Ausnahmefällen
wird je Hauseinheit ein Dachflächenfenster als zweiter
Fluchtweg zugelassen, um eine Nutzung des Dac h-
geschosses zu ermöglichen.
Die vorhandene Dachform ist das 36° Sattel dach. Bei
dieser Dachneigung würde jede Gaube oder Dac h-
einschnitt in der Dachfläche dominieren und das G e-
samtbild der Siedlung erheblich beeinträchtigen. D a-
her werden diese Möglichkeiten zur Belichtung des
Dachgeschosses an den Straßenfassaden und den
rückwärtigen Fassaden der Reihenhäuser (südlicher
Bereich) nicht zugelassen.
Um eine Nutzung der Dachgeschossebene der Mehr-
familienhäuser (nördlicher Bereich) zu ermöglichen,
werden hier an der Rückfassade neben Dachflächen-
fenstern auch Dachei nschnitte ermögli
cht. Somit sind
unterschiedliche Möglichkeiten zur Belichtung gege-
ben, die auf die Gestalt der lang gestreckten Wohn-
blöcke Rücksicht nehmen.
Solartechnik kann in einem begrenzten Umfang zuge-
lassen werden. Die Größe und Anordnung der Fl ä-
chen wird aber begrenzt, so dass in der Gesamtwi r-
kung die rot eingedeckte Dachfläche mit Dachzi e
geln
dominant bleibt.
Photovoltaikanlagen dienen nicht vorrangig dem E i-
genbedarf, sondern müssen aufgrund der Wirtschaf t-
lichkeit derzeit großflächig ausgeführt werden. Sie
stellen insbesondere mit ihrer beanspruchten Fläche ,
der glatten Oberfläche und der Farbgebung eine emp-
findliche Störung des historischen Siedlungsbildes
dar. Daher sind s ie mit dem charakteristischen G e-
staltbild der roten Farbigkeit traditioneller Ziegel nicht
vereinbar.
Ergänzend zur Zwischensparrendämmung wird eine
geringe Erhöhung des Daches zur Dämmung zuge-
lassen, um einen zeitgemäßen Wärmeschutz zu er-
möglichen. Dieses ist aber nur dann genehmigungs-
fähig, wenn im Übergang zum Dach des Nachbarge-
bäudes kein Versprung wahrnehmbar ist. Es ist nicht
Satzung / Seite 5 von 8
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
(6) Dachüberstände dürfen an der Trauf e und am
Ortgang nicht mehr als 0,20 m betragen.
erforderlich, dass auch die Nachbarn diese ge ringe
Dacherhöhung ausführen.
Ein wichtiges gestalterisches Detail sind die Dac h-
überstände. Sie sind wie für Siedlungen der 1950er
Jahre typisch, sehr schlicht aus gebildet. Durch die
Festlegung eines max. Überstandes soll gewährleistet
werden, dass dieses Gestaltbild nicht verunklart wird.
§ 5 - Fassaden
(1) Die Wandflächen der Wohngebäude und Gar a-
gen sind in einem glatten, hellen, weißgrundigen
Putz ohne modische Putzstrukturen (wie z. B. Ne s-
ter-, Nockel -, Würmer -, Wellen -, Waben- oder F ä-
cherputz) auszuführen. Der Farbton des Anstrichs
muss ebenso hell und weißgrundig sein und ist auf
die benachbarten Häuser abzustimmen. Die glatte
Oberflächenstruktur und die Farb gebung müssen in
einer Hauszeile einheitlich ausgebildet werden.
Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.
(2) Eine zusätzliche Schicht zur Däm mung kann bei
den Außenwänden mit einer Dicke von max imal ins-
gesamt 14 cm zugelassen werden. Die Laibungstiefe
der Fenster darf max imal 12 cm betragen. Die z u-
sätzliche Schichtdicke auf den Außenwänden muss
einheitlich für einen Baublock ausgeführt werden.
Ein wesentliches Gestaltungselement dieser Sied lung
sind die in einem bestimmten, hellen Farbspektrum
ausgeführten, glatten Putzfassaden. Durch die Vor-
gabe der Oberflächenstruktur und der einheitlichen
Farbgebung soll der Erhalt eines einheitlichen Sied-
lungsbildes gewährleistet werden.
Das Aufbringen von Schichten auf die Fassade ändert
die Proportion eines Gebäudes. Bei einer zusätzlichen
Schichtdicke von 14 cm können zeitgemäße Wärm e-
dämmmaßnahmen durchgeführt werden. Daher wird
die Dicke der Außendämmschicht einschließlich Ver-
putz auf das bauphysikalisch effiziente Maß be-
schränkt.
Die Fenster sind im Best and teilweise flächen bündig,
teilweise mit einer geringen Laibungsti efe eingesetzt.
Die Proportionsverhältnisse zwischen Wandfläche
und Fensterebene sind ein wichtiges gestalterisches
Detail, das auch zukünftig gewahrt werden soll. Di e-
ses soll durch die Festlegung der Laibungstiefe der
Fenster gewährleistet werden.
§ 6 - Fenster
(1) Die Abmessungen der Fenster- und Türöffnungen
an allen Eingangsfassaden und den Giebeln müssen
original und unverändert erhalten werden. Fenstertei-
lungen dürfen nur vertikal e
rfolgen. Eine kleinteiligere
Aufteilung, z. B. durch Sprossen, ist unzulässig.
(2) An den rückwärtigen Gartenseiten können Fens-
ter zu Türen vergrößert werden, die ein Hochformat
haben und auf den Maßstab der Siedung der 1950er
Jahre abgestimmt sind.
Die Formate der Öffnungen, ihre Größe und Einheit-
lichkeit, sind ein wichtiges Gestaltungsdetail, aus der
sich Bautypen und Baualter der einzelnen Gebäude
der Siedlung ableiten lassen. Veränderungen der Öff-
nungsmaße an der Eingangs- oder Giebelseite wür-
den dieses charakteristische Siedlungsbild und die
Bauhistorie als Siedlung der 1950er Jahre erheblich
verunklären. Die Abmessungen der Fensteröffnungen
bei einigen Bautypen sind breit gelagert. Sie waren/
sind durch Fensterteilungen vertikal gegliedert. Die
Vorschrift dient dazu,, dass der überlieferte Maßstab
und die für die 1950er Jahre charakteristische Domi-
nanz der Vertikalen gewahrt bleiben.
Um Möglichkeiten zur Anpassung an veränderte
Wohnbedürfnisse zu geben, werden an den Garten-
seiten Veränderungen der Fensterformate unter Be-
rücksichtigung des vorhandenen Maßstabs zugelas-
sen.
Satzung / Seite 6 von 8
Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
(3) Gewölbte und gefärbte Gläser sind unzulässig. Spiegelungen und Verzerrungen in den Glasflächen,
die von den genannten Gläsern erzeugt werden, sind
untypisch für das Siedlungsbild der 1950er Jahre und
stören das Siedlungsbild.
§ 7 - Vordächer
(1) Bei allen Reihenhäusern (südlicher B ereich), die
im Bestand eine zurückversetzte Eingangstür ha ben,
sind Vordächer unzulässig.
(2) Im Bereich der Mehrfamilienhäuser (n ördlicher
Bereich) und den nach § 7 (1) nicht erfassten Rei-
henhäusern (südlicher Bereich) sind Vordächer als
annähernd horizontale Kragplatten aus Beton oder
Glas zulässig. Die Kon struktion ist zurückhaltend zu
gestalten. Sie müssen für ein Gebäude insgesa mt
einheitlich gestaltet sein.
Eine geradlinige Architektur ohne Vor - und Rüc k-
sprünge prägt überwiegend die Gestaltung der Häu-
ser. Ausnahme bilden teilweise die Reihenhäuser
(südlicher Bereich) mit zurückversetzten Eingangst ü-
ren und überdachtem, wetter geschützten Freiraum -
Bereich. Unter Berücksichtigung des Rücksprunges
sind Vordächer hier nicht erforderlich und würden sich
nicht in das Erscheinungsbild einfügen. Sie werden
daher hier nicht zugelassen.
Für alle anderen Gebäude wurden zur Bauzeit in den
1950er Jahren keine Vordächer vorgesehen. Im Laufe
der Nutzung durch die britischen Armeeangehör igen
wurden hier teilweise Vordächer nachgerüstet, die
sich mit ihrer filigranen Gestaltung in das Siedlungs-
bild einfügen. Eine übermäßig betonte Gestaltung
dieser Vordächer entspräche nicht dem zurückhalten-
den und schlichten Eindruck dieser Siedlung.
§ 8 - Vorgärten und Einfriedungen
(1) Das Befestigen der Vorgartenflächen über den
notwendigen Zuweg zur Haustür hinaus ist unzuläs-
sig. Bei den Häusern Zum Erlenbusch 66c-66h, ei
ner
Reihenhauszeile im südlichen Teil, besteht nach B e-
bauungsplan die Möglichkeit , im Vorgarten je Rei-
henhaus einen Stellplatz anzulegen. Dieser muss
aus Rasengittersteinen bzw. Kleinpflaster mit offenen
Zwangsfugen und Rasen angelegt werden.
(2) Die Fläche des Vorgartens ist zu mindestens 75%
als Rasenfläche zu gestalten. Hochwachsende B e-
pflanzung ist in Form von Einzelbäumen zulässig.
Die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Ein-
zelbäume, sind zu pflegen und bei Ausfall z u erset-
zen.
(3) Jegliche Einfriedung im Bereich der Vorgärten
und der dem öffentlichen Raum/ Straße zuge wand-
ten Freiflächen ist unzulässig.
Die durchgängigen und weitläufigen Rasenflächen als
Vorgärten prägen maßgeblich das weiträumige Sied-
lungsbild. Sie sind ein wichtiges Charakteristikum di e-
ser Siedlung. Der weitestgehende Schutz und E r
halt
der Rasenflächen im Vorgarten ist als ein wichtiger
Eckpunkt dieser Satzung zu sehen. Vor den Reihen-
häusern an nur einer Stichstraße können nach B e-
bauungsplan Stellplätze im Vorgarten angelegt wer-
den. Hier ist eine Sonderregelung erforderlich, da an-
sonsten möglicherweise die Vorgartenflä
che aufgrund
der Breite der Grundstücke weitestgehend befestigt
werden könnte. Ansonsten sind die Vorgärten von
jeglicher Bebauung freizuhalten.
Charakteristisch für das Siedlungsbild ist eine offene
Freiraumgestaltung mit prägenden Einzelbäumen, die
im Bebauungsplan festgesetzt oder gekennzeichnet
sind. Die festgesetzten Einzelbäume sind zwingend
zu erhalten, die gekennzeichn eten sollten erhalten
werden. Die Bäume gliedern und differenzieren die
Grünflächen. Eine kleinteilige Bepflanzung ist unt y-
pisch und würde störend auf das gärtnerische G e-
samtbild wirken.
Insbesondere im nördlichen Siedlungsbereich be-
stimmen großzügigen Fr ei- und Grünräume und off e-
ne, rasenbegrünte Vorgärten die Freiraumgestal tung.
Sie sind bestimmend für den ausgeprägten Garten-
stadtcharakter, den die Siedlung Zum Erlen
busch bis
heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnisraum der Sie d-
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“
(4) Ausnahmsweise können die zu den öffentlichen
Verkehrsflächen ausgerichteten, rückwärtigen Rei-
henhausgärten (südlicher Bereich) mit Hecken ei n-
gefriedet werden.
(5) Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur in
den rückwärtigen Gärten zulässig. Sie müssen sich
in Größe, Material und Farbgebung dem Siedlungs-
bild unterordnen.
(6) Ausnahmsweise können im Vorgartenbereich An-
lagen für Abfallbehälter zugelassen werden, wenn sie
mit Sträuchern oder Hecken umpflanz t oder mit
Rankpflanzen eingegrünt werden.
lung charakterisiert das Sied lungsbild und ist beso n-
ders geschützt. Zäune oder Einfriedungen (Mauern
und Hecken) würden die großzügigen Grünflächen
gliedern und teilen, so dass sie zumindest zum Str a-
ßenraum nicht zugelassen werden.
Um eine ungestörte Nutzung der Reihenhausgärten
zu e rmöglichen, sind hier Hecken zur Einfriedung
auch zu den öffentlichen Verkehrsflächen möglich.
Nebenanlagen werden in den rückwärtigen Gärten
zugelassen. Sie sind aber gem äß § 2 (2) dieser Sat-
zung genehmigungspflichtig. Im Bereich der Vorgär-
ten sind nur „begrünte“ Anlagen für Abfallbehälter zu-
lässig.
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Besti m-
mungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungs-
widrig. Dies kann gem äß
§ 213 des Baugesetzbuch
(BauGB) und § 84 der Bauordnung de s Landes
Nordrhein- Westfalen (BauO N RW) mit einem Buß-
geld geahndet werden.
§10 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen B e-
kanntmachung in Kraft.
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Beschlussvorlage
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V/0773/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft a) Bebauungsplan Nr. 555: Gremmendorf - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße b) Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung "Zum Erlenbusch" 1. Beschluss über Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 18.11.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.12.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu den Entwürfen des Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße sowie der Erhaltungs- und Ge- staltungssatzung in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Die Formulierung zum öffentlichen Gehweg im Bereich „Zum Erlenbusch 30 – 34“ wird entsprechend dem Bestand in der Begründung unter Punkt 7.2.7 g e- ändert (Anlage 1, Punkt 2.2). 1.1.2 Die Katastergrundlage der Planzeichnung wird aktualisiert (Anlage 1, Punkt 2.5). 1.1.3 Die zulässige Tiefe der rückwärtigen Anbauten bei den Zwei - und Mehrfamili- enhäuser wird auf maximal 3,00 m erweitert (Textliche Festsetzung 1.1.3; Anl a- ge 1, Punkt 3.2). 1.2 Der Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung wird wie folgt geändert: 1.2.1 Die zulässige Tiefe eines Anbaus an den rückwärtigen, gartenseitigen Baugre n- zen der Hauptgebäude im nördlichen Bereich der Siedlung wird auf maximal 3,00 m erweitert (§ 3 (3); Anlage 1, Punkt 3.2). Vorlagen-Nr.: V/0773/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause / Herr Völlmecke Ruf: 492 61 20 / 492 61 54 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 29.10.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0773/2014 1.2.2 Die Formulierung zur Genehmigung baulicher Anlagen wird präzisiert (§ 2 (2) und § 8 (5); Anlage 1, Punkt 4.2). 1.2.3 Die Definition des Dachmaterials wird ergänzt (§ 4 (1); Anlage 1, Punkt 4.4). 1.2.4 Die Formulierung zur Gestaltung des Vorgartens wird präzisiert (§ 8 (2); Anlage 1, Punkt 4.8). 1.2.5 Die Möglichkeit zur Errichtung von Abfallbehältern im Vorgartenbereich wird d e- finiert (§ 8 (6); Anlage 1, Punkt 4.9). 1.2.6 Die maximale Breite von Dacheinschnitten an der Rückfassade der Zweifamil i- enreihenhäuser und Zweispänner im nörd lichen Bereich wird auf 3,00 m erwe i- tert (§ 4 (2 d); Anlage 1, Punkt 4.12). 1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untere i- nander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Be bauungsplans Nr. 555 und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Zum Erle n- busch“ nicht gefolgt: 1.3.1 Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sani e- rungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben (Anlage 1, Punkt 1.1). 1.3.2 Der Anregung, in den Vorgärten zusätzliche Stellplatzflächen auszuweisen (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.3.3 Der Anregung, im Plangebiet eine öffentliche Spielfläche auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.3). 1.3.4 Der Anregung, im Plangebiet einen Kindergarten auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.4). 1.3.5 Der Anregung, auf die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung zu verzichten (An- lage 1, Punkt 3.1 und 4.1). 1.3.6 Der Anregung, die rückwärtigen Anbauten auf der gesamten Gebäudebreite zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.2). 1.3.7 Der Anregu ng, im rückwärtigen Bereich der Dachflächen Dachgauben sowie beidseitig Dachflächenfenster zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.3). 1.3.8 Der Anregung, Einfriedungen der Vorgärten zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.4 und 4.14). 1.3.9 Der Anregung, auf Einschränkungen bei der Er richtung von baulichen Neben- anlagen im rückwärtigen Garten zu verzichten (Anlage 1, Punkt 4.2). 1.3.10 Der Anregung, die Anbaumöglichkeiten bei den Gebäuden im nördlichen Ge l- tungsbereich der Satzung auf die gesamte Gebäudelänge zu ermöglichen und auch auf einen Rücksprung von der Gebäudeecke zu verzichten (Anlage 1, Punkt 4.3). - 3 - V/0773/2014 1.3.11 Der Anregung, das Maß der Fensterlaibungen zu ändern (Anlage 1, Punkt 4.5). 1.3.12 Der Anregung, eine Präzisierung im Umgang mit den Putzfassaden zu form u- lieren (Anlage 1, Punkt 4.6). 1.3.13 Der Anregung, die Vordächer nicht einheitlich gestalten zu müssen (Anlage 1, Punkt 4.7). 1.3.14 Der Anregung, den Anteil der Rasenfläche von 75 % zurückzusetzen (Anlage 1, Punkt 4.8). 1.3.15 Der Anregung, eine höhere Anzahl an Dachflächenfenster mit vergrößerten Flächen zuzulassen (Anlage 1, Punkt 4.10). 1.3.16 Der Anregung, Photovoltaikanlagen auf den rückwärtigen, nicht öffentlich ei n- sehbaren Seiten zuzulassen (Anlage 1, Punkt 4.11). 1.3.17 Der Anregung, Fahrradschuppen oder überdachte Fahrradständer im Vorga r- ten errichten zu dürfen (Anlage 1, Punkt 4.13). 2. Satzungsbeschluss 2.1 Der entsprechend den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1.1 geänderte und er- gänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Er- lenbusch / Buschstraße wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit 13 a Bauge- setzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Sat- zung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 555 wird ebenfalls beschlossen. 2.2 Der entsprechend den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1.2 geänderte und er- gänzte Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Zum Er- lenbusch“ wird gemäß § 172 BauGB in Verbindung mit § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung be- schlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Realisierung des Bebauungsplans und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung entste- hen der Stadt Münster keine Folgekosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat mit der Vorlage V/0737/2012 am 07.11.2012 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße beschlos- sen. Am 13.11.2013 wurde der Aufstellungsbeschluss der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung mit der Vorlage V/0563/2013 im Rat gefasst. Der Bebauungsplan und die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung sind aufeinander abgestimmt und bedingen sich gegenseitig. Das bedeutet konkret, dass die Änderung bei der einen kommuna- len Satzung direkt Auswirkungen auf die andere kommunale Satzung haben wird. Aus diesem Grund sind beide Verfahren parallel durchgeführt und in eine gemeinsame Beschlussvorlage ge- fasst worden. - 4 - V/0773/2014 Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung haben vom 22.04. bis 22.05.2014 gemeinsam öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behör- den und sonstigen Träger gemäß § 4 (2) BauGB. Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentl i- chen Anregungen zur Planung bzw. zur Satzung eingegangen. Während der Offenlegung wu rden zum Entwurf Anregungen primär seitens der (Alt-)Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienau f- gaben, BImA) sowie 7 private Stellungnahmen – davon fünf Neueigentümer - vorgebracht (s. An- lage 1). Nach Abwägung der vorgebrachten Belange wird im zur abschließenden Beschlussfassung vorge- legten Bebauungsplan ermöglicht, die Tiefe des Anbaus von 2,50 m auf 3,00 m zu erweitern: Ausnahmsweise können die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der Hauptgebäude im nördlichen Bereich der Siedlung (Bereich im Bebauungsplan ohne festgesetzte, eing eschossige Anbauten) zur Errichtung von maximal zwe i- geschossigen Anbauten überschritten werden, wenn • die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m beträgt, • die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m beträgt, • die Länge aller Anbauten bei einem Gebäude 50 % der Gebäude länge nicht überschreitet und • die Erweiterung mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke z urückspringt (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 (3) Nr. 1 BauNVO). (Textliche Festsetzung 1.1.3, Beschlussvorschlag 1.1.3). Einer Reihe von Anregungen zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung können überwiegend in den Punkten gefolgt werden, in denen sie zur besseren Nutzung der Gebäude sinnvoll und vor dem Hintergrund der Erhaltungs- und Gestaltungsziele vertretbar sind. So sind die Möglichkeiten zur Erweiterung an der Rückfassade der Mehrfamilienhäuser geändert worden. Dieses betrifft die Tie- fe der Anbauten als auch die Größe der Dacheinschnitte Die geänderten Maße fügen sich aber weiterhin in das Gesamtbild der Siedlung ein. Die Festsetzungen zu den Materialien sind beibehal- ten bzw. präzisiert worden (vgl. Dacheindeckung): a) § 3 (3) Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) können zur Errichtung von max. zweigeschossigen Anbauten/ Erkern/ Balkonen als Ergänzung der bestehenden Loggia überschritten werden, wenn die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m beträgt, b) § 2 (2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anl agen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß §§ 65 und 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie sich auf das G e- staltbild der Siedlung auswirken . Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die stä d- tebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. § 8 (5) Nebenanlagen gemäß § 14 Bau NVO sind nur in den rückwärtigen Gärten zuläs- sig. Sie müssen sich in Größe, Material und Farbgebung dem Siedlungsbild unteror d- nen. § 8 (6) Ausnahmsweise können im Vorgartenbereich Anlagen für Abfallbehälter zug e- lassen werden, wenn sie mit Sträuchern oder Hecken umpflanzt oder mit Rankpfla nzen eingegrünt werden. - 5 - V/0773/2014 c) § 4 (1) Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/ ziegelroter/ naturroter Dachziegel oder Betondachstein in Form klassischer, gewellter Formgebung zulässig. Die Far bge- bung muss in Anlehnung an RAL 2002/ 3000 erfolgen. Glasiertes Material, Metall, Kunst- stoffe oder Schiefer sind als Eindeckungsmaterial unzulässig. d) § 8 (2) Die Fläche des Vorgartens ist zu mind. 75% als Rasenfläche zu gestalten. Hoch- wachsende Bepflanzung ist in Form von Einzelbäumen zulässig. Die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume, sind zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Individuell zwar verständliche, jedoch die Erhaltungs- und Gestaltungsziele in Frage stellende bzw. deutlich aufweichende Anregungen, die das Gesamtbild der Siedlung beeinträchtigten und sich negativ auf das Gestaltbild der Siedlung auswirkten, soll – auch im Verhältnis zur Festsetzungsin- halten und Regelungstiefen und –dichten in den übrigen Planverfahren ohne Erhaltungssatzung - gemäß den Beschlussempfehlungen der Verwaltung nicht gefolgt werden. Die Änderungen bzw. Erweiterungen der Festsetzungen beruhen auf ausdrücklichem Vorschlag von Betroffenen und berühren Dritte nicht abwägungsrelevant, so dass keine erneu te Offenlage erforderlich ist. Die zu diesen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dokumentiert. Die Stellungnahmen sind thematisch getrennt, nach dem jeweiligen Bezug zum Bebauung splan bzw. zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung. Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlusspunkt 2.1). Die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung kann ebenfalls beschlossen werden (Beschlusspunkt 2.2). Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planungen sind den Anla gen zu dieser Vorlage zu entnehmen. i.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung 5. Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
V-0773-2014-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0773/2014 Begründun g zum Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 3. Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 6 4.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 6 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 6 5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 6. Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 8 7.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 8 7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 7.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 10 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je Gebäude .......................................................................................................................... 10 7.2.4 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 13 7.2.5 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 14 7.2.6 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 14 7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................... 14 7.2.8 Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 16 7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 17 7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ....................................................................... 18 7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 19 7.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 19 7.6.1 Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 19 7.6.2 Private Grünflächen ......................................................................................................... 19 7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 20 7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 20 7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 21 7.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 21 7.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 21 8. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 21 9. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 24 10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 24 11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 25 Begründung / Seite 1 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford- Kaserne in Angelmodde – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und w urden aufgegeben. Die in den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im November 2013 erfolgt. Im Stadtgebiet Münster s werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Angelmodde, Sentrup, Uppenberg, Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräf ten im Laufe des Jahres 2014 aufgegeben. Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau- Ministerium im Rahmen ein es Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere der br itischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet. Begründung / Seite 2 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von Seiten der Stadt vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden. Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre „parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde (Stadtbezirk Südost) Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuwei sen, dass der Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, Dächer , Keller, Fenster und A ußentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht 3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vortei lhaft: Überwiegende Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus - und Anbauten.4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers - und Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten. 2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg. 3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen. 4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel. Begründung / Seite 3 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten hat die Stadt Münster ein gesamtstäd tisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wurde durch den Rat im November 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6 Dieses gesamtstädtische K onzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7: • zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt; • zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie öffentlich-wirksamen privaten Freiraums; • zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen; • zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im Bestand). Der Bebauungsplan Nr . 555 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen. Für den Geltungsbereich des Bebauungs plans wird gleichzeitig eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt (siehe Kapitel 3). Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den Standort „Zum Erlenbusch“ (blau: Erhalt) 5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat . 6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat. 7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelge biete ab. Begründung / Seite 4 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 555 befindet sich im Stadtteil Angelmodde und liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert: • Im Norden durch die Heidestraße und daran anschließende Wohnbebauung und Kirche, • im Osten durch Wohnbebauung und Gartenbereiche der Grundstücke an der Höftestraße, • im Süden durch Wohnbebauung an der Straße Zum Erlenbusch, • im Westen überwiegend durch Wohnbebauung und Gartenbereiche der Grundstücke d es Albersloher Weges. Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Angelmodde Flur 4, Flurstücke 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 104, 108, 109, 110, 111, 112, 121, 122, 127, 413, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 570, 571, 572, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 661, 1224, 1225, 1226, 1546, 2063, 2064, 2065, 2066, 2067, 2068, 2069, 2070, 2071, 2072, 2073, 2074, 2075, 2076, 2077, 2078, 2079, 2080, 2081, 2082, 2083, 2084, 2085, 2086, 2087, 2088, 2089, 2090, 2091, 2092, 2093, 2094, 2095, 2096, 2097, 2098, 2099, 2100, 2101, 2102, 2103, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2109, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119 sowie Teile der Flurstücke 1554, 2027, 2028 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planverfahren Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Baugesetzbuc h (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: • es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand; • die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20 000 m²; • die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; • Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Eingriffe in Natur - und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig ; die Vermeidungsgrundsätze des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: W elche Vorhaben sich nach Ar t der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der Begründung / Seite 5 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung findet. 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan is t das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 555 und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungs plans entsprechen damit dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB. 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Westlich angrenzend besteht der am 27.06.1977 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 142 Teilabschnitt V Albersloher Weg (von Paul -Engelhard-Weg bis Otto -Hersing-Weg), der eine öffentliche Verkehrsfläche für den Albersloher Weg festsetzt („Straßenbebauungsplan“). Nordöstlich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich eine markante Baumgruppe in einem Wohngebiet an der Heidestraße, die als Naturdenkmal eingetragen ist. Die Bäume, deren Stämme sehr eng aneinander stehen, befi nden sich unmittelbar am Fußweg und bilden eine prägende Baumkulisse im Wohnquartier. Im Plangebiet selbst sind ebenfalls in dem nördlichen Eingangsbereich prägende Bäume vorhanden, die hingegen nicht als Naturdenkmal eingetragen sind. Für den Geltungsbereich dieses Bebauungs plans wird gleichzeitig eine Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Prägend für das Siedlungsbi ld sind die Kubatur der Gebäude sowie die zum öffentlichen Raum ausgerichteten Fassaden einschließlich der Grün- und Freiflächengestaltung. Das Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch einheitliche und zurückhaltende Gestaltungselemente geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden Modernisierungen und die Erfordernis der Anpassung und Einhaltung der Vorschriften der Energiesparverordnung nicht verhindert. Ziel der Satzung ist es, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. Die Errichtung, der Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß § 62 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen. Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne bestehen für den Planbereich nicht. 5. Räumliche und strukturelle Situation Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung Das Plangebiet befindet sich südöstlich der Innenstadt Münsters im Stadtteil Angelmodde, östlich des Albersloher Wegs und wird größtenteils von Wohnbebauung umschlossen. In etwa 700 m fußläufiger Entfernung befindet sich das Zentrum des Stadtteils Gremmendorf mit der freigezogenen York -Kaserne. Zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern wurde eine Begründung / Seite 6 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße städtebauliche Perspektivplanung für das etwa 50 ha große Kasernenareal erarbeitet, die einen Mix aus Wohnen, Nahversorgung und Grünflächen vorsieht. Der Perspektivplan wurde anschließend vom Rat der Stadt beschlossen und bildet die Grundlage für die weiteren Planungsschritte (z.B. Städtebauliche Wettbewerbe, Aufstellung von Bebauungsplänen etc.). Der Standort „Zum Erlenbusch“ befindet sich in einer integrierten Lage mit hohen Lagequalitäten. Auch die Innenstadt und regionale Ziele sind verkehrlich gut angebunden. Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten Satteldachstrukturen. Teilweise sind Garagen und Garagenhöfe im Bestand vorhanden. Im nordöstlichen Bereich befindet sich ein Trafo, das von der Heidestraße angefahren werden kann. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden. Die nähere Umgebung nördlich und westlich des Plangebiets wird durch größtenteils I bis II- geschossige Wohnbebauung geprägt. Nördlich unmittelbar an der Heidest raße befindet sich die Friedenskirche. Die östlich am Albersloher Weg und westlich der Höftestraße angrenzenden Grundstücke sind zum Teil bereits in zweiter Reihe bebaut. Abbildung 4: Ehemaliger Britenwohnstandort „Zum Erlenbusch“ in Angelmodde (eigene Darstellung auf Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012) 6. Planungsziele Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Zum Erlenbusch“ konkretisiert das gesamtstädtische „ Standorte-Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt: Begründung / Seite 7 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße • Erhalt der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers , bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild. • An- / Ausbaukonzept: dem Erhalt der Siedlung angepasste, rückwärtige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper (Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude. • Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück / Wohneinheit; Erhalt bestehender G aragen und Stellplätze bzw. Neustandorte für Stellplätze und Garagen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. zu sichern. Ergänzend zur Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“, die insbesondere die Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schafft und Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude im Detail regelt, soll der Bebauungsplan den ruhenden Verkehr ordnen, Neubaupotenziale behutsam ermöglichen und prägende Baumstandorte sichern. Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 555 durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel). 7. Inhalte des Bebauungsplans 7.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind insbesondere die überbaubaren Grundstücksflächen (bei den Neubauten in Verbindung mit entsprechenden Höhenfestsetzungen) für die Baufenster sowie die Festsetzungen zur Anordnung der Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden stringente und siedlungseinheitliche Festsetzungen der Bestandsgebäude getroffen. Für den Geltungsbereich des Bebauungs plans wird gleichzeitig eine Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung folgend sollen neben Ausbauwünschen der Bestandsgebäude zusätzlich Neubauten siedlungsverträglich auf den großen Grundstücken durch den Bebauungsplan ermöglicht werden. Ziel der Satzungen – insbesondere der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung und des Bebauungsplans – ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. Begründung / Seite 8 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Abbildung 5: Luftbild des ehemaligen Britenwohnstandorts „Zum Erlenbusch“ (2011) 7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Das Plangebiet wird größtenteils durch die Straße Zum Erlenbusch erschlossen. Die nördlichsten Mehrfamilienhäuser (Heidestraße 8 bis 12 gerade) sind südorientiert und werden direkt von der Heidestraße erschlossen. Im Eingangsbereich von Norden schließen sich straßenrandseitig, in Nord- Süd-Richtung angeordnete Zweifamilienreihenhäuser (Zum Erlenbusch 19- 35) mit parkähnlichen Grundstücken und ein Mehrfamilienhaus (Zum Erlenbusch 36, 38) an. Der südliche Bereich ist durch Reihenhauszeilen geprägt, die größtenteils südausgerichtet sind. Die westlich de r Haupterschließungsstraße befindlichen Reihenhäuser (Zum Erlenbusch 37 – 45 a-f/g, ungerade) sind jeweil s durch einen Wohnstich erschlossen; ebenso eine Reihenhauszeile südlich der Buschstraße (Zum Erlenbusch 66 c –h). Abbildung 6 (links): Haustypen (rot: nördlicher Bereich mit Mehrfamilienhäusern, gelb: südlicher Bereich mit Reihenhäusern) Begründung / Seite 9 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Abbildung 7 (rechts): Schrägluftbild des prägenden, nördlichen Eingangsbereichs (Mehr- und Zweifamilienreihenhäuser) (Blossey 2012) Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagen (Einzel-, Doppelgaragen und zwei Garagenhöfe) und ebenerdige Stellplätze gedeckt. Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im Vorgarten geparkt. Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung der vorhandenen Qualitäten, zur Ordnung des ruhenden Verkehrs und zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen getroffen. 7.2.1 Art der baulichen Nutzung Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung von Baugebietst ypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein Regelungsbedarf im Bebauungsplan. Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB Anwendung fi ndet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf (beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplät ze und Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und überbaubaren Flächen reguliert. 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (s. in den folgenden Kapiteln). Die maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch f ixierte überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und - größen im Plangebiet, ist die Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend. 7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je Gebäude Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert an den Bestandserhalt der Siedlung (Erhaltungssatzung) und eng durch Baugrenzen definiert . Auf Grundlage des zurzeit gülti gen Baurecht s gemäß § 34 BauGB würde sich der Nachverdichtungsdruck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch über tragen und die überlieferte und charakteristische Atmosphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstören. Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude orientiert sich deshalb am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in heutiger Form zu erhalten. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarst ellend) in den textlichen Festsetzungen als zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung vorgesehene Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden und zum anderen gemäß § 19 (4) BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind. Begründung / Seite 10 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Gleichzeitig werden entsprechend den Zielen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Neubau- und Anbaupotenziale im Plangebiet festgesetzt: Die im südlichen Bereich befindlichen Reihenhäuser mit im Bestand kleinen Wohnflächen von etwa 80 m² erhalten für ihren rückwärtigen Bereich zusätzlich eine eingeschossige und 4,0 m tiefe Anbauzone, in der dem Hauptgebäude in der Tiefe untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Im nördlichen Bereich (in der Planzeichnung die Gebäude ohne festgesetzte, eingeschossige Anbauten) werden für die Hauptgebäude im Bereich der vom Straßenraum nicht einsehbaren Rückfassade der Gebäude g eringfügige Erweiterungen zur Vergrößerung der Wohnfläche beispielsweise in Form von Erkern oder Balkonen festgesetzt, die auf eine Tiefe von maximal 2,50 m begrenzt werden. Da dies e Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche als Ausnahme textlich festgesetzt ist, sind diese Ausbauzonen nicht zeichnerisch festgesetzt. Die maximale Tiefe ei nes Anbaus darf 3,0m, die maximale Länge 10,00 m betragen, die Länge aller Anbauten bei einem Gebäude darf 50 % der G ebäudelänge nicht überschreiten und die Erweiterung muss mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringen. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhalt s von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten. Im rückwärtigen Bereich der westlich des Haupterschließungsstichs gelegenen Zweifamilienreihenhäuser und nördli ch des bestehenden Garagenhofes sind zudem entsprechende Neubauten zulässig . Diese sind der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der gesamten Siedlung entspr echend sensibel untergeordnet. Im rückwärtigen, parkähnlichen Grundstücksbereich sind zwei 11,0 mal 30,0 m große Baufelder für Neubauten festgesetzt, um Wohnraum in beispielweise Mehrfamilienhausbebauung zu schaffen. Alternative Ausrichtungen und Größen wurden ausgeschlossen, da nur eine parallele Anordnung der Baufelder zum Bestand und eine untergeordnete überbaubare Fläche den Zielen der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung entsprechen. Begründung / Seite 11 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Abbildung 8: Bereich für Neubauten (rückwärtig der Mehrfamilienhäuser) Alternative Nutzungen zur Bebauung dieses rückwärtigen Bereiches wurden geprüft (s. Kapitel 7.6.1), aufgrund des Bedarfs an Wohnraum jedoch ausgeschlossen. Ebenfalls werden nördlich der Neubauten keine zusätzlichen Baufelder festgesetzt, da dieser Berei ch der besonders prägende Bereich der Siedlung ist und eine weitere Bebauung daher ausgeschlossen wird. Vollgeschosse Die Geschossigkeit der Bestandsgebäude ist entsprechend durch die Erhaltungssatzung definiert. Die zulässige Geschosszahl wird somit nur für die die Bestandssiedlung ergänzenden Anbauten und Neubauten definiert. Für den Bereich der Anbauten ist ein eingeschossiger Anbau festgesetzt. Höhere Gebäudehöhen als die der Hauptgebäude im Bestand sind zudem ausgeschlossen, damit sich die Neubauten und Anbauten den Bestands hauptgebäuden unterordnen. Für die Neubauten sind zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich- energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude aufzugreifen. Abbildung 9: Prägende zweigeschossige Bebauung Begründung / Seite 12 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Trauf- und Gebäudehöhen Die Gebäudehöhen sind ebenfalls lediglich für die die Siedlung ergänzenden Neubauten festgesetzt. Hier ist e s zielführend, die Trauf - und Gebäudehöhen für die künftig neu zu errichtenden Gebäude bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion der Gebäude im Geltungsbereich zu gewährleisten. Insbesondere die Traufhöhenfestsetzung, aber auch die der Firsthöhe orientiert sich eng am östlich angrenzenden Bestand (Zweifamilienreihenhaus Zum Erlenbusch 19- 35 (ungerade) ): Die Traufhöhe der Neubauten darf die des Bestandes nicht überschrei ten. Die Firsthöhe der Neubauten darf die des Bestandes um maximal 0, 60 m überschreiten. Abbildung 10: Prinzipschnitt des Neubaus mit maximalen Höhenangaben und maximaler Dachneigung (links) sowie des Bestandsgebäudes Zum Erlenbusch 19 (rechts) Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung und die dadurch entst ehende gestalterische Qualität trotz Ergänzungen durch Neubauten erhalten bleiben. Die städtebauliche Idee der ursprünglich in den 1950er Jahren errichteten Siedlung ist heute und auch zukünftig noch ablesbar. In dem Zusammenhang sind im Plangebiet auch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht zulässig, um die Vorgärten entsprechend frei zu halten und die bestehenden Höhenprägungen des Geländes und der bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF 1.4). Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das an das Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuel len Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine wesentlichen Schlechterstellungen mit Blick auf bauliche Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen. Im Hinblick auf die rückwärtige Bebauung sind eindeutige Baufelder für Neubauten eröffnet, die das Bauen in z weiter Reihe dort ermöglichen, wo die Grundstückstiefen dies – mit Einhaltung der bauordnungsrechtlic h notwendigen Abstandsflächen und dem Schutz der Nachbargrundstücke – ermöglichen. 7.2.4 Bauweise und Bauform Im Plangebiet ist für den südlichen Bereich die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Reihenhäuser im südlichen Planbereich durch Anbau ten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten. Mit Blick auf die Anbauten ist dies auch verträglich, w enn nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal etwa 3 m hohe und 4 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der g eschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstück seigentümer auf die Zustimmung des/ der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen. Begründung / Seite 13 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 7.2.5 Firstrichtung, Dachform Die Firstrichtung und Dachform ist weiterhin lediglich für die die Siedlung ergänzenden Neubauten und eingeschossigen Anbauten der Reihenhäuser f estgesetzt. Diese gestalterischen Festsetzungen sind in der Planzeichnung klarstellend entsprechend den Festsetzungen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen. Als Dachformen werden für die Neubauten bestandsorientiert Satteldächer in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst vorgegebener Firstrichtung mit einer Dachneigung von 33° (+3°) festgesetzt, um die bestehende städtebauliche Qualität und Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägu ng zu geben. Eine geringere Dachneigung fügt sich aufgrund der tieferen Baufelder nicht in die Bestandssiedlung ein. Im Planungsprozess wurden für den Bereich des Neubaus alternativ ebenfalls Baukörper mit Flachdach geprüft. Diese würden sich zwar ebenfalls in die Siedlung einfügen; aufgrund der zwingend nötigen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (Trauf - und Firsthöhen) wurde die Variante mit Satteldach aufgrund der potenziell größeren Ausnutzbarkeit der Wohnfläche im Dachgeschoss und der besser en Einfügbarkeit in den Bestand bevorzugt und entsprechend festgesetzt.8 Weitere Festsetzungen zur Dachform der Bestandsgebäude, Anbauten und Garagen werden in der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen. Diese einschränkend vorgenom menen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf g ewünschte bauliche Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel. 7.2.6 Material, Farbgebung Festsetzungen zur Materialität oder Farbgebung werden in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung getroffen. 7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet zwei Gemeinschaftsgaragen, für die Reihenhäuser im Süden zum Teil (Doppel)Garagen und zum Teil für die Zweifamilienreihenhäuser Stellplätze im Vorgarten vorhanden. 8 Ein Neubau mit maximal zwei Geschossen und einer Firsthöhe von etwa 10 m wäre gestalterisch nicht tragbar. Zielsetzung bei einem zweigeschossigen Gebäude mit Flachdach wäre eine Gesamtgebäudehöhe von maximal 6 m. Begründung / Seite 14 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Abbildung 11: Vorhandene Stellplätze aus Rasengitterstein und vorhandene Garage Durch die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum der sehr bedeutsame und damit sensible Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen ges chützt. Mit den Festsetzungen zum ruhenden Verkehr im Bebauungsplan soll gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baul ichen Qualitäten städtebaulich siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die gesamte Siedlung entwickelt werden. Die Standorte für Stellplätze und Garagen werden in der Siedlung zum Teil neu geordnet. Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten. Die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts -)Garagen und (Gemeinschafts-)stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. TF 1. 2). Die Garagen – mit Ausnahme der Gemeinschaftsgaragen wie beispielsweise Garagen im Garagenhof und festgesetzte Doppelgaragen – dürfen jeweils eine Größenordnung von maximal 6 mal 3 Meter betragen, um Versiegelungen zu reduzieren. Die Standorte der Garagen sind größer gefasst, um innerhalb dieser Grenzen eine Flexibilität in der Lage der Garagen zu ermöglichen. Fahrradabstellplätze können entsprechend in den Garagen oder in Nebenanlagen untergebracht werden. Bei Reihenmittel häusern bieten die Dungwege eine Erreichbarkeit auch von rückwärtig gelegenen Nebenanlagen mit dem Rad. Der besonders sensible und prägende Eingangsbereich im Norden bleibt ( mit Ausnahme der zum Teil im Bestand vorhandenen Gemeinschaftsstellplatzanlage und der nordöstlich liegenden vier Gemeinschaftsgar agen) frei von Stellplätzen und Garagen. Im Bestand vorhandene, jedoch nicht festgesetzte Stellplätze, beispielsweise der westlich befindlichen Zweifamilienreihenhäuser, haben Bestandsschutz. Die Vorgärten der südlichen Reihenhausbebauung sind aufgrund der Freihaltung durch bauliche Anlagen und der geringen Tiefe für den ruhenden Verkehr größtenteils nicht geeignet. Diese Reihenhäuser erhalten – wie im Bestand zum Teil vorhanden – jeweils am Kopfende der Zeile eine Garage oder rückwärtig auf dem eigenen Grundstück eine Garage. Wie zum Teil im Bestand vorhanden sind diese rückwärtigen Garagen als Doppelgaragen festgesetzt , um gestalterische Pakete zu bilden und die Versiegelung zu reduzieren. Die Rückstoßfläche dieser rückwärtig liegenden Garagen liegt zum Teil auf öffentlicher Erschließungsfläche. Aufgrund der Stichsituation (keine Haupt erschließung, Wohnstich für maximal 10 Häuser ) und dem damit einhergehend geringen Verkehrsaufkommen ist diese Form aufgrund der mindestens 6 m langen Rückstoßmöglichkeit vertretbar. Begründung / Seite 15 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Einzige Ausnahme bilden hier die zwei südlichsten Reihenhauszeilen, die rückwärtig nicht durch Wohnstiche erschlossen werden: Auf den östlich liegenden Reihenhausgrundstücken (Zum Erlenbusch 66 c-h) wird derzeit im Vorgarten geparkt, so dass aufgrund der vorhandenen ausreichenden Vorgartentiefe dort Stellplätze der Reihenmittelhäuser im Bebauungsplan i m Vorgarten festgesetzt werden. Ein rückwärtiger Stich ist hier nicht vorhanden und die Anlegung eines solchen wäre unwirtschaftlich, so dass hier – außer den Garagen am Kopfende – keine Garagen im rückwärtigen Bereich ermöglicht werden. Die westlich liegenden Reihenhausgrundstücke (Zum Erlenbusch 45 a- g) haben auf dem gegenüberliegenden Grundstück nördlich des Wendehammers einen Bereic h für Gemeinschaftsstellplätze, da für das Grundstück Zum Erlenbusch 43f trotz Anlegung dieser Stellplätze eine ausreichend private Grundstücksfläche zur Verfügung steht. Garagen werden hier nicht zugelassen, da eine solche massive Garagenzeile mit der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung nicht vereinbar wäre. Die bestehende Gemeinschaftsgarage im Westen des Plangebietes wird planerisch festgesetzt, um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit Versiegelungseffekten umzugehen. Um für den nördlichen Bereich im B estand und den zusätzlich maximal 12 Wohneinheiten im Neubau Stellplatznachweis zur erfüllen, wird nördlich angrenzend an den bestehenden Garagenhof ein Gemeinschaftsstellplatz mit Zufahrt vom nördlichsten Reihenhausstich festgesetzt. Der übrige Nachweis in der Siedlung erfolgt durch größtenteils im Bestand vorhandene und zum Teil erweiterte Gemeinschaftsstellplätze. Der Gemeinschaftsstellplatz der Zweifamilienreihenhäuser (Zum Erlenbusch 28-34 gerade) ist im Bestand durch die Ausführung als private Stellplatzfläche nicht erkennbar, da die Gehwegfläche des öffentlichen Gehwegs ab diesem Gemeinschaftsstellplatz als privater Gehweg östlich der Stellplätze weiter verläuft und die Parkflächen aus demselben Material wie die Fahrbahn hergestellt wurde. Dieser B ereich muss zukünftig von der Stadt in der Weise geändert werden, dass der öffentliche Gehweg durch Markierung oder andere Pflasterung als die Straßenfläche vor der privaten Stellplatzfläche weitergeführt wird. Die Kennzeichnung, dass es sich um private St ellplätze handelt, ist jedoch Aufgabe des Eigentümers. Nördlich angrenzend an diesen Bestand sind weitere Stellplätze unter Beachtung der bestehenden Baumgruppe festgesetzt. Um die bisher realisierten Anlagen für den ruhenden Verkehr wie im Bestand und entsprechend den Zielen der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung weiter zu führen, werden im gesamten Plangebiet Carports und überdachte Stellplätze ausgeschlossen. Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „St“ oder „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind demgegenüber auch keine Carports, jedoch Stellplätze zulässig. Die detaillierte Zuordnung jedes einzelnen Stellplatzes zu den jeweiligen Grundstücken ist keine städtebauliche Frage, sondern der praktischen Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands -Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Nebenanlagen sind auf den Grundstücken zulässig und in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung geregelt. 7.2.8 Freiflächen, Begrünung Festsetzungen zu den die Siedlung prägenden Vorgärten und Freiflächen werden in der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen. Begründung / Seite 16 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 7.3 Verkehrsflächen / Erschließung Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das Plangebiet wird durch die öffentliche Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch erschlossen. Diese Erschließung wird – größtenteils wie im Bestand vorhanden – als öffentli che Verkehrsfläche festgesetzt und befindet sich bereits im Eigentum der Stadt Münster. Abbildung 12: Blick in den Hauptstich Zum Erlenbusch im Eingangsbereich von Süden Randteilflächen dieser als öffent liche Verkehrsfläche festgesetzten Haupterschließungsstraße sind im Bestand nicht in der Breite als Verkehrsfläche, sondern in den Randbereichen zum Teil als Rasenfläche ausgeführt. Dies betrifft u.a. den westlich befindlichen Gehweg der Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch. Ein Ausbau und die erforderliche Verbreiterung der Gehwege werden durch die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche langfristig ermöglicht. Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist eine ausreichende Anzahl an Flächen für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Bereits im Straßenraum abmark ierte Besucherstellplätze wurden aufgenommen. Weiterhin sind Parkplätze an der Heidestraße südlich der Kirche und in der Mittelinsel der Buschstraße vorhanden. Eine Quote von 30 Prozent der Wohneinheiten im Plangebiet wird dadurch sogar überschritten. Die die Reihenhäuser im südlichen Bereich erschließenden Wohnstiche sind ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. D ie Erschließung dieser Reihenhäuser wird nicht als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (GFL/AEÖ) festgesetzt, da sich diese bereits im Eigentum der Stadt Münster befinden und auch weiterhin öffentlich gewidmet sein sollen. Die Standardmaße (Breite sowie D imension des Wendehammers) der Stadt Münster Begründung / Seite 17 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße und der Richtlinien für die Anlegung von Stadtstraßen (RAS t) sollen für diese Stiche bewusst nicht eingehalten werden, um d ie historisch so angelegten Straßen in der Ausführung und Größe im Bestand zu erhalten und somit das Siedlungsbild der 1950er Jahre zu erhalten. Als Alternativen wurden die Vergrößerung der Wendehämmer oder Verbr eiterungen der Fahrbahn geprüft. A ufgrund der hohen Flächeninanspruchnahme und des geringen Anteils von erschlossenen maximal etwa 10 Gebäuden werden diese möglichen Maßnahmen nicht verfolgt. Die von den Wendehämmern im Bestand vorhandenen Umfahrten können ebenfalls nicht als Alternative dienen, da Grundstücksteile in Privateigentum veräußert wurden (s iehe Flurstück 2063 am zweiten Sti ch) und die Grundstücke laut Erhaltungs - und Gestaltungssatzung mit Hecken eingefriedet werden können. Da die Neubauten im nördlichen Bereich zusammen mit den am Hauptstich befindlichen Zweifamilienreihenhäusern als Paket veräußert werden soll, wird hier keine separate Erschließung festgesetzt. Die südlich der Neubauten befindliche Gemeinschaftsstellplatzanlage dient der Erschließung der Neubauten und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs, die Gebäude selbst sollen nur fußläufig erreicht werden. Um siche rzustellen, dass im sensiblen, nördlichen Bereich, d.h. vom Hauptstich Zum Erlenbusch keine Zufahrt zu den Häusern entsteht, wird im Bereich der öffentlichen Erschließung (Heidestraße und Zum Erlenbusch) ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt. Durch die Festsetzungen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung allein wird für diesen Bereich eine Zufahrt mit Pkw nicht verhindert. Für die Hausgruppen (H) ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich der Grundstücke im Bestand bereits vorhanden oder vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger (G/A) zu belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich. Einige Reihenhäuser, die dur ch Wohnstiche erschlossen sind, haben bereits durch die beidseitigen Verkehrsflächen (Erschließung und rückwärtiger Dungweg) diese Möglichkeiten. 7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Versorgung mit Strom, Wasser und Fernwärme erfolgt über bestehende Leitungssysteme der Stadtwerke Münster . Die im Gebiet vorhandenen Trafos sowie Leitungsrechte zugunsten der Erschließungsträger zur Sicherung des vorhandenen Niederspannungskabels am nördlich gelegenen Trafo sind entsprechend in der Planzeic hnung festgesetzt. Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls ergänzende Aufnahme von Leitungen dimensioniert. Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und Schmutzwasser kann über di e vorhandenen Kanäle im Haupterschließungsstich abgeleitet werden. In den in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnstichen der Reihenhäuser verlaufen Leitungstrassen zum Teil an der Grundstücksgrenze zwischen öffentlicher Erschließung und Wohngrundstück. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind hierfür Leitungsrechte zugunsten der Erschließungsträger durch zeichnerische Festsetzungen gesichert. Die Abfallentsorgung erfolgt durc h eine Entsorgungsfirma. Durch den ausreichend dimensionierten Straßenraum im Hauptstich ist die Fläche für ein 3- achsiges Müllfahrzeug von 12 m Länge und die Abstellung von Abfallbehältern (beispielsweise Rasenflächen der am Hauptstich befindlichen Grundstücke oder Gehwege) ausreichend dimensioniert. Die Anwohner der Wohnstiche der Reihenhäuser müssen ihre Abfalltonnen en tsprechend am Tag der Abholung an die Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch bringen, die ausr eichend dafür dimensioniert ist . Flächen f ür Abfallbehälter werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt , da diese gestalterisch am Haupterschließungsstich den städtebaulichen Gesamteindruck der Begründung / Seite 18 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Siedlung zerstören würden und Abfallbehälter in Nebenanlagen auf den Grundstücken untergebracht werden können. Die Nebenanlagen werden siedlungsverträglich in der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung geregelt. 7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Aufgrund der frei werdenden Wohneinheiten durch den Freizug der Briten wurde für den Stadtteil geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben. In Gremmendorf und Angelmodde müssen, über die heutige Versorgungssituation hinaus, weitere Ki ndertagesbetreuungsplätze im Zusammenhang mit der Entstehung neuer Wohngebiete, der Neuentwicklung auf den Flächen der York-Kaserne und der Vermarktung der bisherigen Briten-Wohnungen unabdingbar geschaffen werden. Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde West ergibt sich ein Bedarf von zwei K indertagesstätten mit einmal f ünf und einmal sechs Gruppen sowie Flächen und Räumen für die offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil. Ursprünglich sollte der Bedarf im Plangebiet selbst gedeckt werden. In den Bestandsgebäuden der Mehrfamilienhäuser Zum Erlenbusch 36 und 38 würde eine 2-4 gruppige Kindertagesstätte nach Umbau- und Ausbau realisiert werden können. Da der Bedarf im Plangebiet Zum Erlenbusch nunmehr nicht gedeckt werden soll, wurden hierfür Flächen auf dem Areal der ehemaligen York -Kaserne intensiv geprüft. Auf dem Gelände der York -Kaserne sollen zwei Kindertagesstätten geschaffen werden, die voraussichtlich zum einen fünf Gruppen und zum anderen sechs Gruppen umfassen. Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette- von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde, die Idaschule sowie die E ichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette- von-Droste- Hülshoff-Schule Angelmodde mi t der geringsten Entfernung zum Plangebiet verfügt nach der aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten. Die nördlich gelegenen Mehrfamilienhäuser an der Heidestraße sollen durch die Stadt Münster angekauft werden und als Wohnunterkunft für Flüchtlinge dienen. 7.6 Grünflächen / Begrünung 7.6.1 Öffentliche Grünflächen Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht im Plangebiet nicht. Ursprünglich war im Entwicklungskonzept für den Standort Zum Erlenbusch eine Spielfläche im rückwärtigen Bereich der Zweifamilienreihenhäuser und nördli ch der Sammelgarage vorgesehen, da in der weiter nördlich gelegenen Stadtzelle ein Defizit besteht. Da der Nachweis des Spielplatzes für diese nördliche Stadtzelle für die Zielgruppe Kinder fußläufig in zu weiter Entfernung läge und da in der Stadtzelle (in der das Plangebiet liegt) selbst kein Bedarf an Spielflächen besteht und durch die neuen Wohneinheiten auch kein Bedarf ausgelöst wird, wird auf die Festsetzung eines Kinderspielplatzes verzichtet. Zudem soll in diesem Bereich neuer Wohnraum geschaffen werden (s. Kapitel 7.2.3). 7.6.2 Private Grünflächen Festsetzungen zu privaten Grünflächen sind in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung geregelt. Begründung / Seite 19 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders erhaltenswerten Bäume im nördlichen Eingangsbereich an der Heidestraße sowie beidseitig des nördlichen Haupterschließungsstiches , im rückwärtigen Bereich der Häuser Zum Erlenbusch 36 und 38 sowie zwei Baumstandorte am dritten Reihenhausstich werden durch entsprechende Festsetzungen geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung besonders prägend sind. Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird festgesetzt, dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. A usfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen zu ersetzen (vgl. TF 1.3). Abbildung 13: Prägender Baumbestand im Eingangsbereich Norden Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude, Stellplätze, Nebenanlagen, Dungwege) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vor handenen Bäume auf privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden. 7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung Gemäß § 13a ( 2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauG B vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Begründung / Seite 20 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begr enzt. Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohn fläche, Neubauten). Garagen und Nebenanlagen sowie Neubauten im rückwärtigen Bereich wären (gemäß § 34 BauGB) im Bestand bereits zulässig. 7.7 Immissionsschutz Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen ausgesetzt, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße Albersloher Weg ausgehen. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ für a llgemeine Wohngebiet e von 55/45 dB(A) Tag / Nacht werden nach den Untersuchungen des Amtes für Grünflächen und Immissionsschutz zur Verkehrslärmbelastung im Hauptverkehrsstraßennetz (2012) nicht überschritten. 7.8 Altlasten / Altstandorte Innerhalb des Plang ebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – vormals waren die Flächen unbebaut – , ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht auszugehen. 7.9 Denkmalschutz / Archäologie Bodendenkmäler und Baudenkmäler Innerhalb des Plang ebiets befinden sic h nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodend enkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält hierzu einen entsprechenden textlichen Hinweis. Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird jedoch eine Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. 8. Auswirkungen auf die Umwelt Menschen Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen ausgesetzt, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße Albersloher Weg ausgehen. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ für a llgemeine Wohngebiet e von 55/45 dB(A) Tag / Nacht werden nach den Untersuchungen des Amtes für Grünflächen und Immissionsschutz zur Verkehrslärmbelastung im Hauptverkehrsstraßennetz (2012) nicht überschritten. Begründung / Seite 21 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Als Freif lächen sind im Bebauungsplangebiet die zum Teil parkähnlichen Grundstücke im nördlichen Bereich sowie die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen. Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten, Neubauten und des ruhenden Verkehrs entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist eine Kompensation der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge. Im Aufstellungsverfahren wurde ang eregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte Bäume im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen besonders erhaltenswerten Bäume werden durch eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung prägend sind. Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass v orhandene Bäume möglichst nicht für die zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden. Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in Verbindung mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem Wiederanpflanzungsgebot führt in der Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit Festsetzung. Artenschutz Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 195 0er Jahren mit privaten Grünflächen und ihrem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind. Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten voraussichtlich nicht zu erwarten. Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten- Siedlungen für das Vorkommen von Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung des hier behandelten Bebauungsplans beispielhaft an drei Briten- Standorten untersucht (Gremmendorf: Wiegandweg, Angelmodde: Ostpreußenstraße, Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten zeigte sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein Begründung / Seite 22 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgr und der Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Gegebenheiten erfolgten im Plangebiet keine weiteren Untersuchungen der Gebäude. Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden Zwergfledermaus, genutzt wer den, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können. Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen. Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse zum Artenschutz selbst nach Rechtskraft des Bebauungsplans noch ergeben, lassen sich eventuell gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren von Einzelvorhaben Geltung besitzen. Wald Im Siedlungsbereich oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Waldflächen. Boden, Klima, Wasser Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sowie der privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen. Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme zu bevorzugen s ind. Erhebliche negative Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten. Altlasten- oder Altlastenv erdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden. Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter Die Siedlung wir d durch das Leitbild der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrünten Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser sowie die Reihenhäuser sind in großzügige Grün- und Freiflächen eingebunden. Die Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungsbild. Grüne Einfriedungen nur bei den Privatgärten unterstützen dieses Bild. Zum Erhalt und Schutz dieses Siedlungsbildes dient zusätzlich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans die Erhaltungs - und Gestalt ungssatzung für die Siedlung Zum Erlenbusch. Ziel der Satzung ist der Schutz der städtebaulichen Charakteristika. Neu- und Anbauten, Einfriedungen und die Freiraumgestaltung, insbesondere zur Straße sind sorgfältig auf ihre räumliche Verträglichkeit geprüft und abgestimmt. Begründung / Seite 23 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden und Bodendenkmäler nicht bekannt. Für den Fall der Entdeckung eines Bodendenkmals ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Auf dieser Basis ist nicht von erheblichen negativen Auswirkungen auf das Siedlungsbild auszugehen. 9. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 47 002 m² 4,70 ha 100,0 % Öffentliche Verkehrsfläche 8 319 m² 0,83 ha 17,7 % Fläche für Versorgungsanlagen 226 m² 0,02 ha 0,5 % Wohnbaufläche 38 457 m² 3,85 ha 81,8 % Tabelle 1: Flächenbilanz 10. Gesamtabwägung Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und - vor dem Hintergrund des baulichen Status quo - dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hi nweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen. Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die Aufstellung eines Bebauungspl ans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht insbesondere rückwärtige Anbaupotenzi ale sowie vor allem eine partiell in der Tiefe der bestehenden Grundstücksflächen sinnvolle punktuelle Neubebauung. Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Best and orientierte Festsetzungen sowie die parallele Erhaltungs - und Gestaltungssatzung gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch ein- bis zwei geschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der Grundstücksfläche wird durch Neubauangebote auf dem rückwärtigen Grundstück im Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch durch stringente Ergänzung eines sich in der Kubatur unterordnenden Neubaukonzep tes erhalten. Die Typik und Prägnanz des baulichen Bestandes wird durch das städtebauliche Neu baukonzept gestalterisch ebenso kontrastiert wie unterstützt. Mit dem Bebauungsplan wird ferner für Alt - und Neubau eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet. Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss. Begründung / Seite 24 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. Bezogen auf eventuelle besondere Ausw irkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht -Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen. Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Q ualität der Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauf orm, Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der prägende Bautyp des ehemal igen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und seinen die Gestalt besti mmenden Elementen - auch in der Ablesbarkeit der historischen Stadtteil-Entwicklung - erkennbar bleibt. Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer - mit Blick auf bauliche und gestalterische Veränderungen - keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planeri sche Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen vorgesehen. Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind nicht ersichtlich. 11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (sämtliche Liegenschaften). Die öffentlichen E rschließungsflächen sind Eigentum der Stadt Münster. Der im Nordosten befindliche Trafo sowie die von der Heidestraße dazugehörige Zufahrt sind im Eigentum der Stadtwerke Münster. Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesans talt für Immobilienaufgaben (BImA) veräußert. Der Bereich der Neubauten und die östlich daran angrenzenden Zweifamilienhäuser werden im Paket veräußert. Die Reihenhäuser sollen voraussichtlich in die Einzelvermarktung gehen. Begründung / Seite 25 von 26 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am _________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße. Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 26 von 26
V-0773-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0773/2014 uungsplan Nr. 555 inerung - Maßstab 1:2500 « Pi s Ss & NS x © \ N REINE > 2% N A FUNTY RT, O NK i BI , N N r B 2 < «Z£ © B o z N € Er 4 - a ph S 4 8: \ S X \ : N IK SEID > g fi 4 Stadtentwickl ‚Amt für adtentwicklun | adtplanun erkehrsplanun \ ” . \ } ' ? 2 = \L- = wg Ä NEE ER a SERIES
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Buschstraße 1
- Heidestraße 8
- Höftestraße
- Ostpreußenstraße
- Albersloher Weg 33
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Wiegandweg
- Volbachweg
- Zum Erlenbusch 66c
- Wilhelm-Holthaus-Weg
- Paul-Engelhard-Weg
- Von-Hünefeld-Weg
- Otto-Hersing-Weg
- Birkenheide
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Details
- Aktenzeichen
- V/0773/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.10.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37