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V/0773/2014

Bebauungsplan Nr. 555 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung "Zum Erlenbusch"

Vorlagen 24.10.2014

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V-0773-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0773-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0773-2014-Anlage-5-Erhaltungs-Gestaltungssatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0773-2014-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0773-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0773-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

5381 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0773/2014 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 555:  
Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Maß der baulichen Nutzung 
1.1.1 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte über-
baubare Grundstücksfläche festgesetzt  (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.  V. m. § 16 (3) 
Nr. 1 BauNVO).  
1.1.2 Die Höhen der neu zu errichtenden und die Bestandssiedlung ergänzenden 
Hauptgebäude müssen sich an den östlich angrenzenden Bestandsgebäuden 
Zum Erlenbusch 19-35 (ungerade) in Bezug auf Trauf - und Firsthöhe orientie-
ren. Die Traufhöhe der Neubauten darf die des Bestandes nicht überschrei-
ten. Die Firsthöhe der Neubauten darf die des Bestandes um m aximal 0,60 m 
überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
1.1.3 Ausnahmsweise können die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der 
Hauptgebäude im nördlichen Bereich der Siedlung  (Bereich im Bebauung s-
plan ohne festgesetzte, eingeschossige Anbauten)  zur Errichtung von max i-
mal zweigeschossigen Anbauten überschritten werden, wenn 
• die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m beträgt,  
• die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m beträgt, 
• die Länge aller Anbauten bei einem Gebäude 50 % der Gebäudelänge 
nicht überschreitet und 
• die Erweiterung mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringt  
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (3) Nr. 1 BauNVO).  
1.2  Ruhender Verkehr 
Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Stellplätze (St), Gemeinschaftsgaragen (GGa) und 
Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzt en Flächen zulässig. Garagen 
sind in einer Größe von maximal 3 m Breite und 6 m Länge zulässig.  
Auf den Flächen für Garagen (G a) und Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind über-
dachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig ; Stellplätze sind auf diesen Flächen z u-
lässig.  
Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) und Stellplätze (St) sind über-
dachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.  V. m.  
§ 12 (6) BauNVO). 
1.3  Begrünung  
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder 
beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standor t-
gerechten Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB). 
1.4  Abgrabungen und Aufschüttungen 
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 555 
Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
2  Hinweise 
2.1  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gleichzeitig eine Erhaltungs - 
und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt . Die Errichtung, der Rüc k-
bau, der Abbruch und die Änderung  baulicher Anlagen bedürfen dort einer Geneh-
migung nach § 172 BauGB. Dies  gilt auch für bauliche Anlagen die gemäß §§ 65 
und 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen. 
Prägend für das Siedlungsbild sind die Kubatur der Gebäude und die zum öffentl i-
chen Raum ausgerichteten Fassaden einschließlich der Begrünung und Freifl ä-
chengestaltung. Das Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch eine einheitliche, aber 
zurückhaltende Gestaltung geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten 
bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu 
den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und T üren, Vordächer, 
Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden 
Modernisierungen und die Erfordernis der Anpassung  und Einhaltung der Vorschrif-
ten der Energiesparverordnung nicht verhindert.  
Ziel der Satzung ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Archi-
tektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 
2.2  Denkmalschutz 
Bodendenkmäler sind derzeit im Plangebiet nicht bekannt. 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist gleic h-
wohl die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Land-
schaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den Spei-
chern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW un-
verändert zu erhalten. 
2.3  Einsichtnahme in Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einges e-
hen werden.  
2.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüg-
lich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster ist zu verständigen.  
2.5  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast -/Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich j e-
doch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehör de oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren. 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

V-0773-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

33399 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0773/2014 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung   
des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 555:  
Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße  
 und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung  
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1. Bundesanstalt für Immobilenaufgaben (BImA)  
1.1 Es wird angeregt, das Kapitel Planungsgrundlagen in der Begründung dahingehend zu 
konkretisieren, dass  die Fenster und Dächer  der Wohngebäude in den 1980er und 
1990er erneuert wurden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die 
Wohnstandorte un terschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige 
Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat 
jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des 
Bebauungsplans auf, der grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe 
der gebäude bezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf 
differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierung sstände 
der Wohngebäude innerhalb des Ge ltungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.1).  
2.  Stellungnahmen von Privatpersonen 
2.1 Es wird angeregt, dass die Errichtung von zusätzlichen Stellplätzen, mit 
Rasengittersteinen, erlaubt wird. Z um einen sind schon mehrere solcher Stellplätze 
vorhanden und können aufgrund des Bestandsschutzes weiter genutzt werden. Zum 
anderen würde durch den Gebrauch von Rasengittersteinen der Eindruck entstehen, dass 
es sich um Rasenflächen handelt. Bei Familien mit Kindern werden wohnungsnahe 
Stellplätze benötigt. Die bestehenden öffentlichen Stellplätze seien nicht ausreichend und 
bei Veranstaltung, z. B. Kirchenbesuche, belegt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die freien Rasenflächen im Vorgartenbereich prägen besonders dieses Siedlungsbild und 
sollen aus diesem Grund erhalten bleiben. Bis auf wenige Ausnahmen konnte der 
Vorgartenbereich von neuen Parkflächen frei gehalten. U nter Hinzunahme der Parkplätze 
im Bestand konnte für jede Wohneinheit ein privater Stellplatz  geschaffen werden, der 
vom Eigentümer auch dementsprechend gekennzeichnet werden kann. Die Ausweisung 
zusätzlicher Stellplatzflächen im Vorgartenbereich würde den besonders erhaltenswerten 
Charakter der Siedlung stark beeinträchtigen.  Bei dem Bau eines Stellplatzes mit 
Rasengittersteinen wird die bestehende natürliche Rasenfläche beeinträchtigt und 
zerstückelt.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, zusätzliche Stellplatzflächen im Vorgarten zuzulassen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.2).  
2.2  Es wird angeregt, die Bezeichnung „öffentlicher Gehweg“ im Bereich Zum Erlenbusch 30-
34 zu ändern, da der als „öffentliche Gehweg“ bezeichnete Weg auf privatem Grundstück 
liegt. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Begründung muss geändert werden, denn der besagte Bereich des Gehweges 
befindet sich auf privatem Grundstück. Die Planzeichnung stellt diesen Sachverhalt richtig 
dar und muss nicht geändert werden.  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, die Bezeichnung „öffentlicher Gehweg“ entsprechend dem Bestand in der 
Begründung zu ändern“, wird gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
2.3  Es wird angeregt, eine öffentliche Spielfläche im Plangebiet auszuweisen, denn es 
bestehe ein Bedarf nach öffentlichen Spielflächen durch den Zuzug von Familien mit 
Kindern in das Gebiet.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Spielflächenversorg ung in dem Einzugsgebiet liegt bei 150 %, so dass keine 
zusätzlichen Spielflächen erforderlich sind. Ein Spielplatz für  alle Altersklassen mit einer 
Größe von fast 3  000 m² liegt in 600 m Entfernung zur Siedlung Zum Erlenbusch an der 
Straße Birkenheide. Wenn sich der Bedarf in diesem Gebiet stark erhöht, ist es zudem 
möglich, die im nördlich angrenzenden Bebauungsplan 405 ausgewiesene 
Spielplatzfläche zu realisieren.   
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, eine öffentliche Spielfläche im Plangebiet auszuweisen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.3).  
2.4  Es wird angeregt, einen Kindergarten im Plangebiet anzusiedeln, denn es bestehe durch 
den Zuzug von Familien mit kleinen Kindern ein unmittelbarer Bedarf.   
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Bedarf für die Siedlung Zum Erlenbusch soll durch die Erri chtung eines 
Kindergartens mit 6 Gruppen in der ehemaligen York -Kaserne in Gremmendorf gedeckt 
werden. Der geplante Ki ndergarten liegt nicht zu weit von der Siedlung Zum Erlenbusch 
entfernt, so dass ein Kindergarten innerhalb des Plangebietes nicht notwendig ist.  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, einen Kindergarten im Plangebiet zu errichten, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.4).  
 Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
2.5  Es wird angeregt, in der zeichnerischen Darstellung die Bestandsgebäude im nördlichen 
Teil (Zweifamilienhäuser) zu aktualisieren, denn die rückwärtigen Gebäudegrenzen 
entsprechend nicht dem Bestand.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Zwischen der Offenlage und dem geplanten Satzungsbeschluss ist die Katastergrundlage 
neu vermessen worden. Bei der Neuvermessung wurde aufgezeigt, dass die in der 
Anregung angesprochenen Zweifamilienreihenhäuser verändert wurden. Aus diesem 
Grund wird die Katastergrundlage des Bebauungsplans aktualisiert.  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, die Darstellung der Katastergrundlage zu aktualisieren, wird gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.1.2).  
2.6  Es wird angeregt, die Frist des Beteiligungszeitraums um 8 Wochen zu verlängern, da der 
jetzige Zeitraum für zu kurz gehalten wird.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Planunterlagen sind gem äß § 4 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich 
auszulegen. Während dieser Auslegungsfris t können Stellungnahmen abgegeben 
werden. Die Stadt Münster hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Unterlagen 
vom 22.04. bis 22.05.2014 öffentlich aus gelegt. Eine Verlängerung dieser Frist ist 
gesetzlich nicht vorgesehen.  
Beschlussvorschlag 
Ein Beschluss erübrigt sich.  
Zur öffentlichen Auslegung der Satzung gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der 
städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Straßenbildes und zur E rhaltung baulicher Anlagen 
(Erhaltungssatzung) und gemäß § 86 BauO N RW (Gestaltungssatzung) in der Siedlung „Zum 
Erlenbusch“ wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:  
3. Bundesanstalt für Immobilenaufgaben (BImA)  
3.1  Die BImA regt an, die notwendigen gestalterischen Vorgaben über den Bebauungsplan 
zu sichern und von dem Erlass einer Erhaltungs - und Gestaltungssatzung abzusehen, da 
durch die Satzung die Eigentümerrechte unverhältnismäßig beschränkt werden. Die 
Aussage, dass die Wahrung der bestehenden s tädtebaulichen und gestalterischen 
Qualität der Siedlungsstruktur der Bau-  und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen überwiegt, 
wird nicht geteilt. Es handele sich um Gebäudetypen und Wohngebäude, die sowohl 
bundesweit als auch in Münster in großer Anzahl errichtet worden sind.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Wohnsiedlungen der englischen Besatzer sind ein wichtiger Teil der 
Nachkriegsgeschichte in Münster. Sie sind prägend für die Stadtteile Gremmendorf, 
Gievenbeck oder Coerde. Mit der Siedlung Zum Erlenbus ch soll beispielhaft eine der 
frühen Siedlungen im Bestand geschützt werden. Der Bestandsschutz beinhaltet nicht nur 
das städtebauliche Konzept der aufgelockerten und durchgrünten Stadt, sondern auch 
die unterschiedlichen Bautypen mit ihren Gestaltmerkmalen, die hier verwandt worden 
sind. Der Erhalt des städtebaulichen Konzepts nur über einen Bebauungsplan mit 
ergänzenden gestalterischen Vorgaben und der Möglichkeit einer Neubebauung würde 
schnell dazu führen, dass die besonderen Merkmale dieser „englischen“ 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
Nachkriegsarchitektur verloren gehen. Das Ziel eine Siedlung der Nachkriegszeit mit 
einer besonderen geschichtlichen Bedeutung zu erhalten wäre dann nicht zu erreichen. 
Die Vorgaben der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung sind so formuliert, das einerseit s 
die charakteristischen Merkmale der Siedlung und der Gebäude erhalten werden, aber 
zugleich eine Nutzung der Gebäude nach heutigen Ansprüchen fast uneingeschränkt 
möglich ist. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die gestalterischen Vorgaben ausschließlich über den Bebauungsplan zu 
sichern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.5). 
3.2  Die BImA regt an,  die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten der nördlichen Mehrfamilien-  
bzw. Zweifamilienreihenhäuser auf der gesamten Gebäudebreite mit einer größeren Tiefe 
als 2,50 m zuzulassen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten sind in der Gebäudetypologie begründet. Bei 
einer Erweiterungsmöglichkeit über die gesamte Länge der Mehrfamilien-  und 
Zweifamilienreihenhäuser wäre die Kubatur der Gebäude nicht mehr nachvollziehbar. 
Daher bieten sich abschnittsweise Erweiterungsmöglichkeiten an. Zugleich ist eine 
zweigeschossige Erweiterung möglich, die bei einer geschossweisen Nutzung der 
Mehrfamilienhäuser sinnvoll ist. 
Um eine noch bessere Ausnutzung der Anbauten zu ermöglichen, die in ihrer Funktion  
nicht festgelegt sind, wird die Tiefe der Erweiterungsmöglichkeit bei den nördlichen Zwei - 
und Mehrfamilienhäusern auf 3,00 m erweitert.  
Die Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnfläche sind somit bei allen Gebäudetypen 
vergleichbar. Die Reihenhäuser können eingeschossig mit einer Fläche von max imal ca. 
6 mal 4 Meter, die Mehrfamilienhäuser können je Wohneinheit/ Geschoss um ca. 5 mal 3 
Meter erweitert werden. Bei einer Nutzung als Reihenhaus besteht auch die Möglichkeit 
einer zweigeschossigen Erweiterung.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung , rückwärtig mehr Erweiterungsmöglichkeiten bei den Zwei- und 
Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen,  wird gefolg t, in dem im Entwurf des 
Bebauungsplans und der Satzung die maximalen Tiefe des Anbaus auf 3,00 m verlängert 
wird (Beschlussvorschläge 1.1.3 und 1.2.1).  
§ 3 (3) Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der Mehrfamilienhäuser (nördlicher 
Bereich) können zur Errichtung von max. zweigeschossigen Anbauten/ Erkern/ Balkonen 
als Ergänzung der bestehenden Loggia überschritten werden, wenn  
• die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m beträgt, 
Der Anregung, die Anbaumöglichkeit auf der gesamten Gebäudebreite zuzulas sen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.6).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
3.3  Die BImA regt an, Dachgauben rückwärtig sowie Dachflächenfenster auf beiden Seiten 
zuzulassen, um eine bessere Ausnutzung der Dachgeschosse zu ermöglichen.   
Stellungnahme der Verwaltung 
Bei der geringen Dachneigung von 36 °wird jeder Aufbau/ Dachgaube überdimensional 
wahrgenommen. Daher werden abgestimmt auf die besonderen Merkmale der 
Siedlungshäuser unterschiedliche Belichtungsmöglichkeiten des Dachgeschosses 
ermöglicht, um eine Nutzung Dachgeschoss zu gestatten.  
Eingeschränkt sind die Belichtungsmöglichkeiten über Dachflächenfenster bei den 
Straßenfassaden der Mehrfamilienhäuser im nördlichen Bereich, da sie von besonderer 
städtebaulicher Wirkung sind. So werden hier nur Dachflächenfenster in der notwendigen 
Größe als 2. Rettungsweg zugelassen.  
An allen Rückfassaden sollen Dachgauben nicht zugelassen werden, da sie die Kubatur 
der Gebäude erheblich verändern und in großen Teilen aufgrund der Stellung der 
Gebäude zum öffentlichen Raum auch deutlich wahrnehmbar sind.   
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung , zur besseren Ausnutzung des Dachgeschosses Dachgauben rückwärtig 
zuzulassen und die Möglichkeiten der Belichtung mit Dachflächenfenster uneingeschränkt 
zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.7).  
3.4  Die BImA regt an, im Vorgartenbereich Einfriedungen mit Hecken und/oder Grünpflanzen 
mit blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe und auch Fahrradabstellplätze zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Die durchgängigen und weitläufigen Rasenflächen als Vorgärten prägen maßgeblich das 
weiträumige Siedlungsbild. Sie sind ein wichtiges Charakteristikum dieser Siedlung. Der 
weitestgehende Schutz und Erhalt der Rasenflächen im Vorgarten ist als ein wichtiger 
Eckpunkt dieser Satzung zu sehen. 
Fahrräder können hier abgestellt werden. Nur darf kein überdachter Fahrradabstellplatz 
geschaffen werden. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung , Einfriedungen der Vorgärten zuzulassen,  wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.8). 
4.  Stellungnahmen von Privatpersonen 
4.1  Es wird angeregt, die Aufstellung der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung zu 
überdenken, das Gebiet erfahre keine Besucher um des Gebietes willen, sondern es gibt 
dort nur Nachbarn und Bewohner. Es wird verwehrt, das Gebiet mit Leben zu füllen, das 
gleichzeitig dazu führen kann, die Alltagsinteressen der Bewohner und die Interessen der 
Stadt in Einklang zu bringen. Mit der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung werden jedoch 
Regeln aufgestellt, die Freiheit und die Vielfalt verhindern.   
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch das Leitbild der 1950er Jahre der 
aufgelockerten und durchgrünten Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang gestreckten 
Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) des ersten Bauabschnitts bilden durch ihre 
parallele Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwungenen Straßenraum großzügige 
Vorgartenbereiche und Privatzonen hinter den Baukörpern. Die später errichteten 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
Reihenhäuser (südlicher Bereich) stehen parallel zur Straße Zum Erlenbusch oder den 
Stichwegen. Die Staffelung der Baukörper führt zu einer Aufweitung der Vorgartenzone. 
Der räumliche Zusammenhang der Hausgruppe wird durch die Stellung der Gebäude und 
das Einbinden in großzügige Grün- und Freiflächen geschaffen. Die Freiflächengestaltung 
mit Rasen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungsbild. Grüne Einfriedungen nur 
bei den Privatgärten der Reihenhäuser unterstützen dieses Bild.  
Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städtebaulichen Charakteristika. Neu-  und 
Anbauten, Einfriedungen und die Freiraumgestaltung insbesondere zur Straße sind 
sorgfältig auf ihrer räumlichen Verträglichkeit zu prüfen und abzustimmen. 
Die Siedlungen der englischen „Besatzerhäuser“ sind bedeutend für die 
Nachkriegsgeschichte von Münster. Ziel dieser Satzung ist die beispielhafte 
Bestandsicherung einer umfangreichen und gut erhaltenen Siedlung dieses Typs, die mit  
unterschiedlichen Bautypen in mehreren Phasen errichtet wurde.  
Es wurde sorgfältig abgewogen zwischen den privaten Interessen der Bewohner und 
Eigentümer und dem öffentlichen Interesse eine Siedlung der Engländer mit ihren 
besonderen städtebaulichen Qual itäten zu erhalten. Der Erhalt besonderer 
städtebaulicher Zeugnisse und Siedlungen der Vergangenheit soll nicht verhindern, dass 
diese mit Leben gefüllt ist. Es wird „nur“ ein besonderer gestalterischer Rahmen 
geschaffen. 
Beschlussvorlage 
Der Anregung auf das Aufstellen einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung zu verzichten 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.5). 
4.2  Mehrere Eingeber regen an, dass nicht für jegliche Anlagen, insbesondere 
genehmigungsfreie Anlagen gem äß § 65 und 67 BauO NRW, ei ne Genehmigung 
eingeholt werden muss. Dies führe zu einem hohen Aufwand für die Anwohner und zu 
einem Zeitverlust für das Aufstellen der Geräte. Mögliche Änderungen der baulichen 
Anlage zur Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer 
durchschnittlichen Wohnung werden durch die Satzung teilweise erschwert und teilweise 
verhindert. Es sollte eine klare Trennung zwischen dem halb- öffentlichen, einsehbaren 
Teil der Siedlung und dem rückwärtigen, nicht -einsehbaren Teil der Siedlung geben. In 
dem ni cht einsehbaren Teil sollte die Gestaltung des Gartens frei sein. Es sollte eine 
klare Differenzierung baulicher Anlagen geben und die Aufhebung dieses Paragrafen aus 
der Satzung.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Bebauungsplan wurden bewusst k eine Vorgaben  zur Größe und Anzahl der  
Nebenanlagen gemacht. Hier soll eine Einzelfallprüfung erfolgen, damit die Vorgaben 
nicht zu starr sind und individuell auf gute Lösungen reagiert werden kann. Nebenanlagen 
in den Vorgärten ( Ausnahme Abfallbehälter ) sind aber ausgeschlossen. Zur 
Verdeutlichung und Präzisierung werden daher Ergänzungen der Satzung vorgeschlagen.  
Genehmigungsfrei sind weiterhin alle Änderungen in den Gebäuden, die nicht tragende 
und aussteifende Bauteile betreffen . Änderungen in den Privatgärten (nicht Vorgarten) 
sind auch genehmigungsfrei, wenn es Anlagen zur Gartengestaltung wie Bänke oder 
Sitzgruppen oder Spiel geräte für Kinder oder flächig ausgeführte Umgestaltungen wie 
nicht überdachte Fahrradabstellplätze sind. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, auf Einschränkungen bei der Errichtung von bauli chen Nebenanlagen im 
rückwärtigen Garten zu verzichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.9).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 12

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Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung wird in den §§ 2 (2) und § 8 (5) folgendermaßen 
präzisiert (Beschlussvorschlag 1.2.2): 
§ 2 (2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen 
einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß 
§§ 65 und 67 BauO N RW keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie sich auf das 
Gestaltbild der Siedlung auswirken. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die 
städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage 
beeinträchtigt wird.  
§ 8 (5)  Nebenanlagen gem äß § 14 Bau NVO sind nur in den rückwärtigen Gärten 
zulässig. Sie müssen sich in Größe, Material und Farbgebung dem Siedlungsbild 
unterordnen. 
4.3  Es wird angeregt, für Anbaumöglichkeiten im nördlichen Bereich nicht 1,50 m von der 
Gebäudeecke zurückspringen zu müssen, denn sonst müsste die bestehende Loggia in 
der Mitte geteilt werden. Zudem sollte im nördlichen Bereich, wie auch im südlichen, ein 
durchgehender Anbau ohne Beschränkung auf 50% der Gebäudelänge möglich sein.   
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Gebäudekubatur ist ein wichtiges städtebauliches Charakteristikum der Siedlung. 
Durch die Stellung der Mehrfam ilienhäuser sind alle Gebäudekanten deutlich 
wahrnehmbar, so dass ein Rücksprung von der Gebäudeecke auch an der Rückfassade 
sinnvoll ist. 
An den rückwärtigen Fassaden der Mehrfamilienhäuser werden Erweiterungen 
zugelassen, die auf den Maßstab des Bestandes abgestimmt werden müssen. Die 
Eingriffe dürfen das charakteristische Gesamtbild des Einzelgebäudes im 
Siedlungszusammenhang nicht beeinträchtigen, so dass die Anbaumöglichkeiten auf 50 
% der Gesamtlänge beschränkt werden.  
Die Eckloggien müssen bei einer möglichen Erweiterung nicht in der Mitte geteilt werden. 
Mit der Erweiterung muss Bezug zu der bestehenden Loggia genommen werden. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, die Anbaumöglichkeiten bei den Gebäuden im nördlichen Geltungsbereich 
der Satzung auf die gesamte Gebäudelänge zu ermöglichen und auch auf einen 
Rücksprung von der Gebäudeecke zu verzichten,  wird nicht gefolgt  (Beschlussvorschlag 
1.3.10). 
4.4  Es wird angeregt, dass das Dachmaterial klarer definiert wird bzw. andere Materialien 
erlaubt werden. Zudem soll klarer aufgezeigt werden, dass bei einer max. Dacherhöhung 
von 5 cm eine Dachdämmung wirklich durchgeführt werden kann. Dabei ist unklar, wie 
eine Dachdämmung ohne Versprung zum Nachbargebäude möglich ist, denn ein 
Versprung der Dachfläche zum Nachbargebäude ist durch die Satzung ausgeschlossen. 
Wenn dies nicht möglich, führe das zur Einschränkung den Einzelnen und soll 
dementsprechend geändert werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Möglichkeit, das Dach mit einem roten Betondachstein in k lassischer, gewellter 
Formgebung wie ein Dachziegel einzudecken, soll gegeben sein. 
Fachlich wurde von einem Sachverständigen bestätigt, dass bei einer Dacherhöhung von 
5 cm mit entsprechender Dämmung eine bauphysikalische sinnvolle Dämmung gegeben 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 12

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
ist, we nn zugleich der Sparrenzwischenraum genutzt wird. Dachziegel können im 
Anschlussbereich zum möglicherweise nicht erhöhten Nachbargebäude leicht verzogen 
werden, so dass individuell je Gebäude Maßnahmen am Dach durchgeführt werden 
können. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung zur klareren Definition des Dachmaterials wird gefolgt, indem eine 
Präzisierung des § 4 (1) erfolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3): 
Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/ ziegelroter/ naturroter Dachziegel oder 
Betondachstein in Form klass ischer, gewellter Formgebung zulässig. Die Farbgebung 
muss in Anlehnung an RAL 2002/ 3000 erfolgen.  Glasiertes Material, Metall, Kunststoffe 
oder Schiefer sind als Eindeckungsmaterial unzulässig. 
4.5  Es wird angeregt, Fensterlaibungen nicht auf 12 cm zu beschränken, da im Bestand 
wesentlich tiefere Fensterlaibungen vorhanden sind. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die bestehenden Fensterlaibungen haben Bestandschutz . Erst bei Änderungen,  wie dem 
Aufbringen einer Außenwanddämmung oder der Erneuerung der Fenster , müssen die 
Vorgaben der Satzung eingehalten werden. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, das Maß der Fensterlaibungen zu ändern, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.11).  
4.6  Es wird angeregt, dass eine klare Aussage zum Umgang mit bestehenden Putzfassaden 
getroffen wird, da im Bestand teilweise andere Putzstrukturen vorhanden sind als in der 
Satzung vorgegeben wird. Es sei  nicht gewollt, die Putzfassade zu ändern um ein 
einheitliches Bild zu den Nachbargebäuden herzustellen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die bestehenden Putzstrukturen haben Bestandschutz , eine Präzisierung ist nicht 
erforderlich.  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, eine Präzisierung i m Umgang mit den Putzfassaden zu formulieren, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.12). 
4.7  Es wird angeregt, die Vordächer nicht einheitlich gestaltet zu  müssen. Bei vier 
verschiedenen Eigentümern pro Gebäudeblock wird keine Möglichkeit gesehen, sich auf 
ein einheitl iches Vordach zu einigen. Es wird von der Verwaltung Konfliktpotenzial 
geschaffen, so dass dieser Paragraf geändert werden sollte.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Satzung sieht horizontale Kragplatten sowohl in Beton als auch in Glas vor. Die 
Einheitlichkeit, nicht Gleichheit, in der Gestaltung je Haus ist sinnvoll, damit sich die 
Gestaltung gegenüber dem Gesamtgebäude zurücknimmt. Die Vorgabe ist auch sinnvoll, 
da zumeist zwei Eingangstüren direkt nebeneinander liegen. 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung , Vordächer nicht einheitlich gestalten zu müssen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.13). 
4.8  Es wird angeregt, den Anteil der Rasenfläche von 75 % zurückzusetzen, da die 
Einhaltung mit zusätzlichen Stellfläche für Mülltonnen, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder 
und dem Zuweg zum Haus  schwierig sei . Zudem soll te eine klare Aussage zum 
Bestandschutz getroffen werden, denn man sei nicht bereit, bestehende Wege zu 
entsiegeln um auf 75 % Rasenfläche im Vorgartenbereich zu kommen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die bestehende Gestaltung der Vorgärten hat Bestandschutz. Bei einer Umgestaltung der 
Vorgärten ist darauf zu achten, dass mindestens 75 % Rasenflächenanteil bestehen. 
Dieses ist auch bei der Berücksichtigung eines Zuganges zu den Reihenhäusern und der 
Abstellmöglichkeit von z.B. 4 Mülltonnen ausreichend. Fahrräder können auf dem Rasen 
abgestellt werden.  
Die Verwaltung schlägt eine Präzisierung der Formulierung vor, damit Spi elräume 
gegeben sind.  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, den Anteil der Rasenfläche von 75 % zurückzusetzen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.3.14). 
Der Anregung zur klareren Definition Gestaltung der Vorgärten wird gefolgt, indem eine 
Präzisierung des § 8 (2) erfolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4): 
Die Fläche des Vorgartens ist zu mindestens  75 % als Rasenfläche zu gestalten. 
Hochwachsende Bepflanzung ist in Form von Einzelbäumen zulässig. Die im 
Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume, sind zu pflegen und bei Ausfall zu 
ersetzen. 
4.9  Es wird angeregt, die Abfallbehälter vor dem Haus mit einem Zaun abgrenzen zu dürfen, 
der begrünt werden soll.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Eine Eingrünung der Abfallbehälter mit Rankpflanzen ist möglich.  Die Satzung sollte zum 
besseren Verständnis hierzu ergänzt werden. 
Beschlussvorschlag 
Die Satzung wird um § 8 (6) ergänzt (Beschlussvorschlag 1.2.5):  
Ausnahmsweise können im Vorgartenbereich A nlagen für Abfallbehälter zugelassen 
werden, wenn sie mit Sträuchern oder Hecken umpflanzt oder mit Rankpflanzen 
eingegrünt werden. 
4.10  Es wird angeregt, auch vorderseitig Dachflächenfenster in vernünftiger Größe, nicht nur in 
Ausnahmefällen, einsetzen zu dürfen. Des Weiteren soll die Vergrößerung der 
Fensterflächen rückwärtig erlaubt sein.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Durch die parallele Stellung im leicht geschwungenen Straßenraum sind die 
Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) besonders prägend für das städtebauliche 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 9 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
Konzept dieser Siedlung. Die Kubat ur dieser Gebäude mit den ungestörten, roten 
Dachflächen ist für das Siedlungsbild maßgebend. Daher sollen Dachflächenfenster hier 
nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Um keine Einschränkung bei der Nutzung des 
Dachraums zu haben, wird je Hauseinheit ein Dachflächenfenster als zweiter Fluchtweg 
zugelassen. Zugleich sind an der Rückfassade unterschiedliche Belichtungsmöglichkeiten 
gegeben.  
Bei allen Dachflächenfenstern muss die Anordnung und Größe Bezug zu der Gestaltung 
der Fassaden haben, damit sie si ch in das harmonische und wohlproportionierte 
Gesamtbild der Siedlung einfügen und unterordnen.  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, eine höhere Anzahl an Dachflächenfenster mit ver größerten Flächen 
zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.15). 
4.11  Es wird angeregt, Photovoltaikanlagen auf den rückwärtigen, nicht öffentlich einsehbaren 
Seiten zuzulassen. Ferner sei die Unterscheidung zwischen zulässigen 
Sonnenkollektoren und unzulässigen Photovoltaikanlagen nicht erkennbar. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Solartechnik in Form von Solarkollektoren dient der  Warmwasserbereitung oder der  
Unterstützung des Heizsystems . Diese Technik dient der Eigenversorgung des Hauses 
und benötigt nicht die gesamte Dachfläche. Daher wird sie an den dem öffentlichen Raum 
abgewandten Dachflächen in einem begrenzten Umfang zugelassen. Die Größe und 
Anordnung der Flächen wird aber begrenzt, so dass in der Gesamtwirkung die rot 
eingedeckte Dachfläche mit Dachziegeln dominant bleibt. 
Photovoltaikanlagen dienen nicht vorrangig dem Eigenbedarf, sondern müssen aufgrund 
der Wirtschaftlichkeit derzeit großflächig ausgeführt werden. Sie stellen insbesondere mit 
ihrer beanspruchten Fläche, der glatten Oberfläche und der Farbgebung eine 
empfindliche Störung des historischen Siedlungsbildes dar. Daher sind sie mit dem 
charakteristischen Gestaltbild der roten Farbigkeit traditioneller Ziegel formen nicht 
vereinbar.  
Die negative Wirkung  auf das Siedlungsbi ld mit seiner prägenden roten Dachlandschaft 
ist unterschiedlich zu werten, so dass kleinteilige Lösungen wie sie bei den 
Solarkollektoren möglich sind, genehmigungsfähig sein sollen. 
In der Siedlung Erlenbusch ist durch die Stellung der Gebäude und die unterschiedlichen 
Erschließungen, so auch über die Dungwege, jede Dachfläche wahrnehmbar. Eine 
großflächige Lösung, wie sie bei den Photovoltaikanlagen erforderlich sind, soll daher 
auch bei den sogenannten rückwärtigen Dachflächen nicht zugelassen werden. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung , Photovoltaikanlagen auf den rückwärtigen, nicht öffentlich einsehbaren 
Seiten zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.16). 
4.12  Es wird angeregt, dass Dacheinschnitte im nördlichen Bereich eine Breite von 4 m haben 
dürfen, anstatt je Reihenhauseinheit 2 x 2 m tiefe Dacheinschnitte zuzulassen. Der 
Unterschied sei nicht erkennbar und lässt auf einen Abwägungsmangel schließen. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Um einen Bezug zu der Größe der Loggia von 2, 90 m Breite zu haben, schlägt die 
Verwaltung vor,  Dacheinschnitte von bis zu 3,00 m Länge zuzul assen. (Vorschlag zur 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 10 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
Änderung von 2,50 m auf 3,00 m Länge)  Zu der Anzahl der Dacheinschnitte erfolgt keine 
Festlegung. Hier wird ausschließlich Bez ug zu der gesamten Gebäudelänge geschaffen, 
wobei max. 50 % der Gebäudelänge durch Dacheinschnitte genutzt werden darf.  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, rückwärtig die Dacheinschnitte bei den Mehr- und Zweifamilienhäusern zu 
vergrößern, wird teilweise gefolgt, in dem die Satzung im § 4 (2 d) folgendermaßen 
geändert wird (Beschlussvorschlag 1.2.6): 
(2 d) An der Rückfassade der Zweifamilienreihenhäuser und Zweispänner (nördlicher 
Bereich) können Dacheinschnitte zugelassen werden, wenn 
• die maximale Breite von 3,00 m nicht überschritten wird. 
4.13  Es wird angeregt, einen Fahrradschuppen und Fahrradständer im Vorgarten errichten zu 
dürfen. Durch eine bodenrechtliche Satzung werde in zivilrechtliches Mietrecht 
eingegriffen, da die hintere Gartennutzung miet rechtlich nicht getrennt behandelt werden 
kann. Eine Abwägung sei nicht vorgenommen worden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen in den Vorgärten charakterisiert 
das Siedlungsbild. Fahrräder können hier abgestellt werden. Nur darf kein überdachter 
Fahrradabstellplatz geschaffen werden. 
Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung gilt auch für Mieter. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, Fahrradschuppen oder überdachte Fahrradständer im Vorgarten errichten 
zu dürfen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.17). 
4.14  Es wird angeregt, dass der Vorgarten eingegrenzt werden kann, um ihn beispielsweise 
vor Hunden zu schützen bzw. eine gewisses Maß an Privatheit zu schaffen.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Ein Charakteristi kum dieser Siedlung der 1950er Jahre sind die offenen, nicht 
eingegrenzten Vorgärten. Sie prägen das weitläufige und homogene 
Gesamterscheinungsbild der Siedlung nach den städtebaulichen Vorstellungen der 
damaligen Zeit. Ziel der Satzung ist es diese Offenheit zu erhalten. Private 
Rückzugsmöglichkeiten sind in vollem Umfang in den rückwärtigen Gärten gegeben. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung den Vorgarten eingrenzen zu dürfen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 
1.3.8). 
4.15  Es wird angeregt, bauliche A nlagen im Vorgarten für eine barrierefreie Zuwegung 
zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Es bestehen keine Einschränkungen zu einer Rampe im Vorgarten. Sollte eine 
Reduzierung des Anteils der Rasenfläche im Vorgarten erforderlich sein, so wird dieses 
unter der Bedingung einer barrierefreien Zuwegung ohne Probleme möglich sein. 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 11 von 12

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555  
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
„Zum Erlenbusch“  
Beschlussvorschlag 
Es ist keine Änderung der Satzung zur Schaffung eines barrierefreien Zuwegung 
erforderlich, ein Beschluss erübrigt sich. 
4.16  Es wird angeregt, dass über das Aufstellen von Nebenanlagen klare Aussagen getroffen 
werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Es wird auf Anregung 4.2 verwiesen, in der die Zulassung von Nebenanlagen präzisiert 
wird. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, klare Aussagen zum Aufstellen von Nebenanlagen zu treffen, wird 
entsprechend dem Beschlussvorschlag zur Anregung 4.2 gefolgt (Beschlussvorschlag 
1.2.2). 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 12 von 12

V-0773-2014-Anlage-5-Erhaltungs-Gestaltungssatzung

28475 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 5 
zur Vorlage Nr. V/0773/2014 
 
Satzung   
gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des 
Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) und  
gemäß § 86 BauO NRW (Gestaltungssatzung) in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
§ 1 - Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anl agen und 
die sie umgebenden Grünflächen. Die Satzung be-
zieht sich auf die ehemalige Siedlung der Angehör i-
gen der britischen Streitkräfte im Bereich der Str a-
ßen Zum Erlenbusch, Hei destraße und Buschstraße 
(genannt: Siedlung Zum Erlenbusch). Die formulier-
ten besonderen Gestaltungsanforderungen gelten für 
alle Gebäude und Grün-  und Freiflächen, unabhän-
gig von einer bestehenden Genehmigungspflicht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Begründung 
 
Die in den Jahren 1935 bis 1937 errichtete Luftnac h-
richtenkaserne am Albersloher Weg in Gremmendorf 
wird seit 1947/48 als York Barracks vom Verwal-
tungsstab des britischen Militärs in Mü
nster genutzt. 
Das Wiederaufbaum inisterium schuf im Rahmen des 
Sonderwohnungsprogramms in der Nähe verschiede-
ne kleine Siedlungen oder Häusergruppen als Wohn-
raum für Offiziere bzw. Unteroffiziere der britischen 
Stationierungsstreitkräfte. Zwischen 1951 und 1956 
entstanden die „Besatzerhäuser“, wie sie in den da-
maligen Antragsunterlagen genannt wurden, im B e-
reich der Straße Zum Erlenbusch für die Unteroffizi e-
re der britischen Streitkräfte.  
 
Während das städtebauliche Konzept von Sei ten des 
Stadtplanungsamtes vorgegeben wurde, sind die G e-
bäudetypen in Zusammenarbeit mit dem britischen 
Verteidigungsministeriums entstanden. Da die A n-
sprüche der „Besatzungsmacht“ im Zuge der Verstär-
kung der militärischen Kräfte ein größeres Ausmaß 
annahmen, wurden neue Haustypen verwirklicht. So 
existieren in der Siedlung Zum Erlenbusch drei ver-
schiedene Bautypen, Build III, Build IV, Build V. Die 
ersten Gebäude wurden 1951 im Norden gebaut, ins-
gesamt 34 Wohnungen für Unteroffiziere, die letzten 
Baublöcke wurden 1956 mit dem Baut yp V im Süden 
fertig gestellt. 
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch ihr homoge-
nes und weitläufiges Erscheinungsbild geprägt. E r-
zeugt wird dieses durch eine einheitliche, schlichte 
Bauweise, die durch das Bauvolumen, die Material-
wahl und den Gemeinsamkei ten in der Detailausbi l-
dung entsteht. Prägend sind großzügige, durchgrün
te 
Grundstücke mit breiten Vorgartenzonen. Dieses cha-
rakteristische Bild ist bis heute erhalten. 
 
In der näheren Umgebung sind die großen Grundst ü-
cke teilweise mit einer Bebauung in zw eiter Reihe 
ausgenutzt worden. Auf Grundlage des zurzeit gült i-
gen Baurechtes würde sich der Nachverdichtungs-
druck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch übertr a-
gen und die überlieferte und charakteristische Atm o-
sphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstören
. 
Weiter tragen Teile die nicht vom Baurecht erfasst 
sind, wie die Gestaltung der Grün-  und Freiflächen, 
besonders zu der unverwechselbaren Eigenart der 
Siedlung bei und werden im Rahmen dieser Satzung 
erfasst und geschützt. 
 
 Satzung / Seite 1 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
 
 
 
 
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist 
in dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu 
entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser 
Satzung.  
Die Bereiche der Siedlung gliedern sich in  
- den nördlichen Bereich (Mehrfamilienhäuser: Zwei-
spänner/ Zweifamilienreihenhäuser) und  
- den südlichen Bereich (Reihenhäuser). 
Um Missverständnisse in diesem  Bereich zu verme i-
den, wird auf die generelle Pflicht zur Beachtung di e-
ser Anforderung hingewiesen. 
 
Die Fläche, die durch Auflagen dieser Satzung betrof-
fen ist, umfasst ausschließlich die zw ischen 1951 und 
1956 errichteten „Besatzerhäuser“ an den Straßen 
Zum Erlenbusch, Heidestraße und Buschstraße ei n-
schließlich der dazugehörigen Grundstücke mit den 
Grün- und Freiflächen. 
§ 2 - Erhaltung baulicher Anlagen und der  
        städtebaulichen Eigenart 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedür fen der 
Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher 
Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. 
Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß §§ 65 
und 67 BauO N RW keiner Baugenehmigung be dür-
fen. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn 
die bauliche Anlage allei n oder im Zusammenhang 
mit anderen baulichen Anlagen das Siedlungs-, Orts- 
oder Straßenbild prägt oder sonst von städtebaul i-
cher oder geschichtlicher Bedeutung ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nach dem 2. Weltkrieg wurden in Münster - Gieven-
beck, -Coerde, -Gremmendorf und -Angelmodde Ka-
sernen für das britische Militär angesiedelt. Das Wi e-
deraufbauministerium war zeitgleich darum bemüht, 
in unmittelbarer Nähe Wohngebäude für die Offiziere 
zu errichten. Die Stadt musste Siedlungsflächen zur 
Verfügung stellen, das Stadtplanungsamt lieferte die 
städtebauliche Grundkonzeption. Die verwendeten 
Haustypen stammen aus dem englischen Woh-
nungsbauprogramm und wurden an die Verhäl tnisse 
in Deutschland angepasst.  
 
Aus dem Zusammenspiel zwischen den städtebaul i-
chen Vorgaben und den Haustypen mit „englischen“ 
Merkmalen ergibt sich die besondere Qualität der 
Siedlungen.  
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch erstreckt sich auf ei ner 
lang gestreckten Fläche zwischen der Heidestraße 
und Buschstraße. 
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wurde in mehren zei t-
nahen Bauabschnitten mit unterschiedlichen Baut y-
pen gebaut. Die ersten vier, 1951 errichteten Baubl ö-
cke, stehen traufständig zur Hauptstraße und sind 
vom Typ Zweifamilienreihenhaus. 1953 wurden die 
anschließenden Baublöcke als Zweispänner oder 
Reihenhäuser errichtet. Bis 1954 waren dann auch 
die weiteren südlich anschließenden Reihenhäuser 
fertig gestellt, die über Stichstraßen erschlossen wer-
den.  
 
Die Siedlungen der englischen „Besatzerhäuser“ sind 
bedeutend für die Nachkriegsgeschichte von Münster. 
Ziel dieser Satzung ist die beispielhafte Bestandsiche-
rung einer umfangreichen und gut erhaltenen Sied-
lung dieses Typs, die mit unterschiedlichen Bau
typen 
in mehreren Phasen errichtet wurde.  
 
Soll der räumliche und städtebauliche Zusammen-
hang mit den Haustypen in der Siedlung Zum Erlen-
busch gewahrt bleiben, so müssen die ihn prägen
den 
Elemente umfassend geschützt und erhalten werden.  
 
Satzung / Seite 2 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch 
die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung 
nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anl a-
gen, die gem. §§ 65 und 67 BauO NRW keiner Bau-
genehmigung bedürfen, wenn sie sich auf das G e-
staltbild der Siedlung aus wirken. Die Genehmigung 
darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt 
des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anl a-
ge beeinträchtigt wird. Hierzu gehört insbesondere 
 
a) die straßenseitigen Baufluchten der Gebäu-
de an den Straßen Zum Erlenbusch, Hei-
destraße, Buschstraße einschließlich alle r 
Stichstraßen  
b) die Straßen-, Freiraum- und Vorgarten/- Gar-
tengestaltung. 
c) die Baugestalt und die Baumaterialien 
d) die Freiräume zwischen den Baublöcken 
 
Die Siedlung Zum Erlenbusch wird durch das Leitbild 
der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrün-
ten Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang ge-
streckten Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) 
des ersten Bauabschnitts bilden durch ihre parallele 
Stellung im Gegensatz zu dem leicht geschwunge nen 
Straßenraum großzügige Vorgartenbereiche und Pr i-
vatzonen hinter den Baukörpern. Die später erricht e-
ten Reihenhäuser (südlicher Bereich) stehen paral lel 
zur Straße Zum Erlenbusch oder den Stichwegen. Die 
Staffelung der Baukörper führt zu einer Aufweitung 
der Vorgartenzone. Der räumliche Zusammenhang 
der Hausgruppe wird durch die Stellung der Gebäude 
und das Einbinden in großzügige Grün-  und Freifl ä-
chen geschaffen. Die Freiflächengestaltung mit R a-
sen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungs-
bild. Grüne Einfriedungen nur bei den Privatgärten der 
Reihenhäuser unterstützen dieses Bild.  
 
Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städtebaulichen 
Charakteristika. Neu-  und Anbauten, Einfriedungen 
und die Freiraumgestaltung insbesondere zur Straße 
sind sorgfältig auf ihrer räumlichen Ver träglichkeit zu 
prüfen und abzustimmen. 
 
Genehmigungsfrei sind weiterhin alle Änderu ngen in 
den Gebäuden, die nicht tragende und aussteifende 
Bauteile betreffen, Änderungen in den Privatgärten 
(nicht Vorgarten) sind auch genehmigung sfrei,  wenn 
es Anlagen zur Gartengestaltung wie Bänke oder 
Sitzgruppen oder Spielgeräte für Kinder sind oder flä-
chig ausgeführte Umgestaltungen wie nicht überdach-
te Fahrradabstellplätze 
 
§ 3 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
 
(1) Bauliche Anlagen (Anbauten, Erweiterungen, 
Neubauten) müssen im Geltungsbereich dieser Sat-
zung so gestaltet sein, dass sie sich in das charakte-
ristische Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer Zei-
lenbebauung einfügen. First - und Traufrichtung, H ö-
hen und die Kubatur müssen sich an den bestehen-
den Gebäuden orientieren.  
Die Baufelder sind im Bebauungsplan Nr. 555 A n-
gelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Busch-
straße geregelt. 
 
(2) Vorspringende Gebäudeteile wie Erker oder Bal-
kone sind an den zu den Haupt - 
oder Stichstraßen 
ausgerichteten Eingangs/- Trauffassaden und an den 
Giebelfassaden nicht zulässig.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein Merkmal dieser Siedlung der 1950er Jahre ist die 
Zeilenbauweise mit einheitlichen First - und Traufhö-
hen. Durch die Stellung der schlic hten, zweigeschos-
sigen Baukörper mit Satteldach werden großzügige 
Freiflächen gebildet. Erweiterungs - und ggf. Neubau-
ten müssen sich in ihrem Volumen, der Architektur 
und Gestal tung unter Respektierung der Freiflächen 
in das überlieferte, erhaltenswerte Si edlungsbild ein-
fügen.  
 
 
Die bisher vorhandenen Vor - oder Rücksprünge zur 
Verbesserung der Eingangssituation oder an den 
Rückfassaden als Loggia wiederholen sich und sind 
zurückhaltend gestaltet.  
 
Ziel dieser Satzung ist die Bewahrung der Homogeni-
tät der Häuser im Siedlungszusammenhang. Diese ist 
durch eine einheitliche und zurückhaltende äußere 
Gestaltung gegeben. Ein individueller, singulärer Vor-
bau oder eine Ergänzung fügen sich nicht in das Sied-
lungsbild ein. Dies gilt ausnahmslos für Maß
nahmen 
an den straßenseitigen Trauf- und Giebelfassaden. 
Satzung / Seite 3 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
 
 
(3) Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der 
Mehrfamilienhäuser (nördlicher Bereich) können zur 
Errichtung von max. zweigeschossigen Anbauten/ 
Erkern/ Balkonen als Ergänzung der bestehenden 
Loggia überschritten werden, wenn  
• die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m be-
trägt, 
• die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m 
beträgt, 
• die Länge aller Anbauten bei einem Gebäu-
de 50 % der Gebäudelänge nicht überschrei-
tet, 
• die Erweiterung mindestens 1,50 m von der 
Gebäudeecke zurückgesetzt ist und 
• die Erweiterung unterhalb der Traufe des 
Bestandsgebäudes endet. 
• Die Anbauten müssen übereinander ange-
ordnet werden und in den Maßen und der 
Gestaltung aufeinander abgestimmt sein. 
 
 
(4) An den Rückfassaden der Reihenhäuser (südl i-
cher Bereich) sind eingeschossige Anbau-
ten/Erweiterungen zulässig, wenn 
• sie mit Flachdach ausgebildet werden, 
• die Oberkante Fertigdecke Anbau nicht hö-
her liegt als die Oberkante Fertigdecke Erd-
geschoss des vorhandenen Wohnhauses, 
 
Die Dachflächen der eingeschossigen Anbauten 
können als Dachterrasse genutzt werden, wenn die 
erforderlichen Brüstungen und Umwehrungen 
maximal 0,90 m hoch sind. Sie müssen offen und 
transparent gestaltet werden 
 
 
 
 
An den rückwärtigen Fassaden der Mehrfamilienhäu-
ser werden Erweiterungen zugelassen, die auf den 
Maßstab des Bestandes abgestimmt werden müssen. 
Die Eingriffe dürfen das charakteristische G esamtbild 
des Einzelge bäudes im Siedlungszusammenhang 
nicht beeinträchtigen, so dass die Anbaumöglichkei-
ten auf 50 % der Gesamtlänge beschränkt werden. 
Durch den Bezug auf die (Loggia- )Achsen wird der 
Charakter des Bestandsgebäudes gewahrt  Durch die 
Regulierung der max . Anbaulänge und den Bezug zu 
der Loggia ist gewährleistet, dass auch bei einer ver-
tikalen Teilung der Mehrfamilienhäuser jede 
Wohneinheit eine Erweiterungsmöglichkeit hat . Eine 
auf das jeweilige Einzelgebäude abgestimmte G e-
samtgestaltung der Anbauten fügt sich in das durch 
Homogenität geprägte Siedlungsbild ein. 
 
 
 
 
 
Die Reihenhäuser (südlicher Bereich) sind überwi e-
gend an Stichstraßen angeordnet, so dass Vorder - 
und Rückfassade annährend gleichwertig im Sied-
lungsbild wahrgenommen werden. Ein mehr als ei n-
geschossiger Anbau  würde bei dem schmalen Z u-
schnitt der Reihenhausparzellen den Hauptbau-
köroper mit Satteldach überformen. Daher werden an 
den Rückfassaden der Reihenhäuser nur einge-
schossige Erweiterungen mit Flachdach zugelassen. 
Aus dem gleichen Grund sind nur o ffen gestaltete 
Brüstungen einer möglichen Dachterrasse erlaubni s-
fähig, damit sich der Anbau gegenüber dem Wohn-
haus zurücknimmt.  
§ 4 - Dächer 
 
(1) Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/ zi e-
gelroter/ naturroter Dachziegel oder Betondachsteine 
in Form klassischer, gewellter Formgebung in Anleh-
nung an RAL 2002/ 3000 zulässig. Glasiertes Materi-
al, Metall, Kunststoffe oder Schiefer sind als Einde-
ckungsmaterial unzulässig.  
 
 
 
(2) Änderungen an der Dachgestaltung müssen sich 
in das Gesamtbild der Siedlung einfügen. Abge-
stimmt auf den Bautyp und die Lage in der Siedlung 
können daher unterschiedliche Möglichkeiten zur Be-
lichtung der Dachgeschossebene verwendet werden: 
 
(2 a) Bei den Reihenhäusern (südlicher Bereich) und 
den Rückfassaden der Mehrfamilienhäuser (nördl i-
cher Bereich) werden Dachflächenfenster zugela s-
 
 
Ein wichtiges Gestaltungsmerkmal dieser Siedlungs-
häuser ist die rote Dacheindeckung. Daher wird die 
Verwendung von roten Dachziegeln entsprechend der 
Festsetzung bei einer Neueindeckung vorgeschri e-
ben. Betondachziegel in Anlehnung an die originale, 
gewellte Formgebung fügen sich ebenso in das Si e-
dungsbild ein.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Um eine Nutzung des Dachraums zu ermöglichen 
werden Dachflächenfenster auf best immten Dachfl ä-
chen genehmigt. Die Anordnung und Größe der 
Satzung / Seite 4 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
sen, wenn sie in Anordnung und Größe Bezug zu 
den darunter liegen den Öffnungsachsen haben. Sie  
dürfen nicht mehr als 10 cm aus der Hauptdachfl ä-
che herausragen. Die max imale Größe eines Dac h-
flächenfensters darf 1,3 m² betragen. 
 
(2 b) Bei den Zweifamilienreihenhäusern und Zwei-
spännern (nördlicher Bereich) sind Dachflächenfens-
ter bei den der öffentlichen Straße zugewandten 
Dachflächen unzulässig. Ausnahmsweise können als 
zweiter Fluchtweg je bestehende Hauseinheit/ Rei-
henhaus ein Dachflächenfenster in der erforder
lichen 
Größe zugelassen werden. 
 
 
 
 
(2 c) Dacheinschnitte und Gauben sind unzulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2 d) An der Rückfassade der Zweifamilienreihen-
häuser und Zweispänner (nördlicher Bereich) kön
nen 
Dacheinschnitte zugelassen werden, wenn 
• die max imale Breite von 3 ,00 m nicht über-
schritten wird und 
• die Länge aller Dacheinschnitte bei einem 
Gebäude weniger als 50 % der Gebäudelän-
ge beträgt.  
 
(3) Solartechnik wird in Ausnahmefällen in Form von 
Solarkollektoren zur Warmwasserbe
reitung oder zur 
Unterstützung des Heizsystems an den dem öffentl i-
chen Raum abge wandten Dachflächen zugelassen. 
Die Anordnung muss Bezug zu den darunter liegen-
den Öffnungs
achsen haben und sie müssen sich in 
der Form und Höhenlage an den Dac hflächenfens-
tern orientieren. 
 
(4) Photovoltaikanlagen sind nicht zulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) Zur Dämmung des Daches kann eine Dacherhö-
hung von max imal 5 cm zugelassen werden. Die Er-
höhung muss so ausgeführt werden, so dass kein 
Versprung in der Dacheindeckung wahrnehmbar ist.  
 
 
Dachflächenfenster muss Bezug zu der Gestaltung 
der Fassaden haben, damit sie sich in das harmoni-
sche und wohlproportionierte Gesamtbild der Sied-
lung einfügen und unterordnen.  
 
 
Durch die parallele Stellung im leicht geschwungenen 
Straßenraum sind die Mehrfamilienhäuser (nör dlicher 
Bereich) besonders prägend für das städtebauliche 
Konzept dieser Siedlung. Die Kubatur dieser Gebäu-
de mit den ungestörten, roten Dachflächen ist für das 
Siedlungsbild maßgebend, so dass hier Dachflächen-
fenster nicht zugelassen werden. In Ausnahmefällen 
wird je Hauseinheit ein Dachflächenfenster als zweiter 
Fluchtweg zugelassen, um eine Nutzung des Dac h-
geschosses zu ermöglichen. 
 
Die vorhandene Dachform ist das 36° Sattel dach. Bei 
dieser Dachneigung würde jede Gaube oder Dac h-
einschnitt in der Dachfläche dominieren und das G e-
samtbild der Siedlung erheblich beeinträchtigen. D a-
her werden diese Möglichkeiten zur Belichtung des 
Dachgeschosses an den Straßenfassaden und den 
rückwärtigen Fassaden der Reihenhäuser (südlicher 
Bereich) nicht zugelassen.  
 
Um eine Nutzung der Dachgeschossebene der Mehr-
familienhäuser (nördlicher Bereich) zu ermöglichen,  
werden hier an der Rückfassade neben Dachflächen-
fenstern auch Dachei nschnitte ermögli
cht. Somit sind 
unterschiedliche Möglichkeiten zur Belichtung gege-
ben, die auf die Gestalt der lang gestreckten Wohn-
blöcke Rücksicht nehmen.   
 
 
Solartechnik kann in einem begrenzten Umfang zuge-
lassen werden. Die Größe und Anordnung der Fl ä-
chen wird aber begrenzt, so dass in der Gesamtwi r-
kung die rot eingedeckte Dachfläche mit Dachzi e
geln 
dominant bleibt. 
 
 
 
 
Photovoltaikanlagen dienen nicht vorrangig dem E i-
genbedarf, sondern müssen aufgrund der Wirtschaf t-
lichkeit derzeit großflächig ausgeführt werden. Sie  
stellen insbesondere mit ihrer beanspruchten Fläche , 
der glatten Oberfläche und der Farbgebung eine emp-
findliche Störung des historischen Siedlungsbildes 
dar. Daher sind s ie mit dem charakteristischen G e-
staltbild der roten Farbigkeit traditioneller Ziegel nicht 
vereinbar.  
 
Ergänzend zur Zwischensparrendämmung wird eine 
geringe Erhöhung des Daches zur Dämmung zuge-
lassen, um einen zeitgemäßen Wärmeschutz zu er-
möglichen. Dieses ist aber nur dann genehmigungs-
fähig, wenn im Übergang zum Dach des  Nachbarge-
bäudes kein Versprung wahrnehmbar ist.  Es ist nicht 
Satzung / Seite 5 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
 
 
 
(6) Dachüberstände dürfen an der Trauf e und am 
Ortgang nicht mehr als 0,20 m betragen.  
 
 
erforderlich, dass auch die Nachbarn diese ge ringe 
Dacherhöhung ausführen. 
 
Ein wichtiges gestalterisches Detail sind die Dac h-
überstände. Sie sind wie für Siedlungen der 1950er 
Jahre typisch, sehr schlicht aus gebildet. Durch die 
Festlegung eines max. Überstandes soll gewährleistet 
werden, dass dieses Gestaltbild nicht verunklart wird. 
§ 5 - Fassaden 
 
(1) Die Wandflächen der Wohngebäude und Gar a-
gen sind in einem glatten, hellen, weißgrundigen 
Putz ohne modische Putzstrukturen (wie z.  B. Ne s-
ter-, Nockel -, Würmer -, Wellen -, Waben-  oder F ä-
cherputz) auszuführen. Der Farbton des Anstrichs 
muss ebenso hell und weißgrundig sein und ist auf 
die benachbarten Häuser abzustimmen. Die glatte 
Oberflächenstruktur und die Farb gebung müssen in 
einer Hauszeile einheitlich ausgebildet werden.  
Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
 
(2) Eine zusätzliche Schicht zur Däm mung kann bei 
den Außenwänden mit einer Dicke von max imal ins-
gesamt 14 cm zugelassen werden. Die Laibungstiefe 
der Fenster darf max imal 12 cm betragen. Die z u-
sätzliche Schichtdicke auf den Außenwänden muss 
einheitlich für einen Baublock ausgeführt werden.  
 
 
 
 
Ein wesentliches Gestaltungselement dieser Sied lung 
sind die in einem bestimmten, hellen Farbspektrum 
ausgeführten, glatten Putzfassaden. Durch die Vor-
gabe der Oberflächenstruktur und der einheitlichen 
Farbgebung soll der Erhalt eines einheitlichen Sied-
lungsbildes gewährleistet werden.  
 
 
 
 
 
Das Aufbringen von Schichten auf die Fassade ändert 
die Proportion eines Gebäudes. Bei einer zusätzlichen 
Schichtdicke von 14 cm können zeitgemäße Wärm e-
dämmmaßnahmen durchgeführt werden. Daher wird 
die Dicke der Außendämmschicht einschließlich Ver-
putz auf das bauphysikalisch effiziente Maß be-
schränkt.  
 
Die Fenster sind im Best and teilweise flächen bündig, 
teilweise mit einer geringen Laibungsti efe eingesetzt. 
Die Proportionsverhältnisse zwischen Wandfläche 
und Fensterebene sind ein wichtiges gestalterisches 
Detail, das auch zukünftig gewahrt werden soll. Di e-
ses soll durch die Festlegung der Laibungstiefe der 
Fenster gewährleistet werden. 
§ 6 - Fenster 
 
(1) Die Abmessungen der Fenster- und Türöffnungen 
an allen Eingangsfassaden und den Giebeln müssen 
original und unverändert erhalten werden. Fenstertei-
lungen dürfen nur vertikal e
rfolgen. Eine kleinteiligere 
Aufteilung, z. B. durch Sprossen, ist unzulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) An den rückwärtigen Gartenseiten können Fens-
ter zu Türen vergrößert werden, die ein Hochformat 
haben und auf den Maßstab der Siedung der 1950er 
Jahre abgestimmt sind.  
 
 
 
 
Die Formate der Öffnungen, ihre Größe und Einheit-
lichkeit, sind ein wichtiges Gestaltungsdetail, aus der 
sich Bautypen und Baualter der einzelnen Gebäude 
der Siedlung ableiten lassen. Veränderungen der Öff-
nungsmaße an der Eingangs- oder Giebelseite wür-
den dieses charakteristische Siedlungsbild und die 
Bauhistorie als Siedlung der 1950er Jahre erheblich 
verunklären. Die Abmessungen der Fensteröffnungen 
bei einigen Bautypen sind breit gelagert. Sie waren/ 
sind durch Fensterteilungen vertikal gegliedert. Die 
Vorschrift dient dazu,, dass der überlieferte Maßstab 
und die für die 1950er Jahre charakteristische Domi-
nanz der Vertikalen gewahrt bleiben. 
 
Um Möglichkeiten zur Anpassung an veränderte 
Wohnbedürfnisse zu geben, werden an den Garten-
seiten Veränderungen der Fensterformate unter Be-
rücksichtigung des vorhandenen Maßstabs zugelas-
sen. 
 
Satzung / Seite 6 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
(3) Gewölbte und gefärbte Gläser sind unzulässig. Spiegelungen und Verzerrungen in den Glasflächen, 
die von den genannten Gläsern erzeugt werden, sind 
untypisch für das Siedlungsbild der 1950er Jahre und 
stören das Siedlungsbild. 
§ 7 - Vordächer 
 
(1) Bei allen Reihenhäusern (südlicher B ereich), die 
im Bestand eine zurückversetzte Eingangstür ha ben, 
sind Vordächer unzulässig. 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Im Bereich der Mehrfamilienhäuser (n ördlicher 
Bereich) und den nach § 7 (1) nicht erfassten Rei-
henhäusern (südlicher Bereich) sind Vordächer als 
annähernd horizontale Kragplatten aus Beton oder 
Glas zulässig. Die Kon struktion ist zurückhaltend zu 
gestalten. Sie müssen für ein Gebäude insgesa mt 
einheitlich gestaltet sein. 
 
 
 
 
Eine geradlinige Architektur ohne Vor - und Rüc k-
sprünge prägt überwiegend die Gestaltung der Häu-
ser. Ausnahme bilden teilweise die Reihenhäuser 
(südlicher Bereich) mit zurückversetzten Eingangst ü-
ren und überdachtem, wetter geschützten Freiraum -
Bereich. Unter Berücksichtigung des Rücksprunges 
sind Vordächer hier nicht erforderlich und würden sich 
nicht in das Erscheinungsbild einfügen. Sie werden 
daher hier nicht zugelassen. 
 
Für alle anderen Gebäude wurden zur Bauzeit in den  
1950er Jahren keine Vordächer vorgesehen. Im Laufe 
der Nutzung durch die britischen Armeeangehör igen 
wurden hier teilweise Vordächer nachgerüstet, die 
sich mit ihrer filigranen Gestaltung in das Siedlungs-
bild einfügen. Eine übermäßig betonte Gestaltung 
dieser Vordächer entspräche nicht dem zurückhalten-
den und schlichten Eindruck dieser Siedlung.  
 
§ 8 - Vorgärten und Einfriedungen 
 
(1) Das Befestigen der Vorgartenflächen über den 
notwendigen Zuweg zur Haustür hinaus ist unzuläs-
sig. Bei den Häusern Zum Erlenbusch 66c-66h, ei
ner 
Reihenhauszeile im südlichen Teil, besteht nach B e-
bauungsplan die Möglichkeit , im Vorgarten je Rei-
henhaus einen Stellplatz anzulegen. Dieser muss 
aus Rasengittersteinen bzw. Kleinpflaster mit offenen 
Zwangsfugen und Rasen angelegt werden. 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Fläche des Vorgartens ist zu mindestens 75% 
als Rasenfläche zu gestalten. Hochwachsende B e-
pflanzung ist in Form von Einzelbäumen zulässig. 
Die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Ein-
zelbäume, sind zu pflegen und bei Ausfall z u erset-
zen. 
 
 
 
 
(3) Jegliche Einfriedung im Bereich der Vorgärten 
und der dem öffentlichen Raum/ Straße zuge wand-
ten Freiflächen ist unzulässig.  
 
 
 
 
 
Die durchgängigen und weitläufigen Rasenflächen als 
Vorgärten prägen maßgeblich das weiträumige Sied-
lungsbild. Sie sind ein wichtiges Charakteristikum di e-
ser Siedlung. Der weitestgehende Schutz und E r
halt 
der Rasenflächen im Vorgarten ist als ein wichtiger 
Eckpunkt dieser Satzung zu sehen. Vor den  Reihen-
häusern an nur einer Stichstraße können nach B e-
bauungsplan Stellplätze im Vorgarten angelegt wer-
den. Hier ist eine Sonderregelung erforderlich, da an-
sonsten möglicherweise die Vorgartenflä
che aufgrund 
der Breite der Grundstücke weitestgehend befestigt 
werden könnte. Ansonsten sind die Vorgärten von 
jeglicher Bebauung freizuhalten.  
 
Charakteristisch für das Siedlungsbild ist eine offene 
Freiraumgestaltung mit prägenden Einzelbäumen, die 
im Bebauungsplan festgesetzt oder gekennzeichnet 
sind. Die festgesetzten Einzelbäume sind zwingend 
zu erhalten, die gekennzeichn eten sollten erhalten 
werden. Die Bäume gliedern und differenzieren die 
Grünflächen. Eine kleinteilige Bepflanzung ist unt y-
pisch und würde störend auf das gärtnerische G e-
samtbild wirken. 
 
Insbesondere im nördlichen Siedlungsbereich be-
stimmen großzügigen Fr ei- und Grünräume und off e-
ne, rasenbegrünte Vorgärten die Freiraumgestal tung. 
Sie sind bestimmend für den ausgeprägten Garten-
stadtcharakter, den die Siedlung Zum Erlen
busch bis 
heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnisraum der Sie d-
Satzung / Seite 7 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Ausnahmsweise können die zu den öffentlichen 
Verkehrsflächen ausgerichteten,  rückwärtigen Rei-
henhausgärten (südlicher Bereich) mit Hecken ei n-
gefriedet werden.  
 
(5) Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur in 
den rückwärtigen Gärten zulässig. Sie müssen sich 
in Größe, Material und Farbgebung dem Siedlungs-
bild unterordnen. 
 
(6) Ausnahmsweise können im Vorgartenbereich An-
lagen für Abfallbehälter zugelassen werden, wenn sie 
mit Sträuchern oder Hecken umpflanz t oder mit 
Rankpflanzen eingegrünt werden. 
 
lung charakterisiert das Sied lungsbild und ist beso n-
ders geschützt. Zäune oder Einfriedungen (Mauern 
und Hecken) würden die großzügigen Grünflächen 
gliedern und teilen, so dass sie zumindest zum Str a-
ßenraum nicht zugelassen werden. 
 
Um eine ungestörte Nutzung der Reihenhausgärten 
zu e rmöglichen, sind hier Hecken zur Einfriedung 
auch zu den öffentlichen Verkehrsflächen möglich. 
 
 
Nebenanlagen werden in den rückwärtigen Gärten 
zugelassen. Sie sind aber gem äß § 2 (2) dieser Sat-
zung genehmigungspflichtig. Im Bereich der Vorgär-
ten sind nur „begrünte“ Anlagen für Abfallbehälter zu-
lässig.
 
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten 
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Besti m-
mungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungs-
widrig. Dies kann gem äß 
§ 213 des Baugesetzbuch 
(BauGB) und § 84 der Bauordnung de s Landes 
Nordrhein- Westfalen (BauO N RW) mit einem Buß-
geld geahndet werden.  
 
 
§10 - Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen B e-
kanntmachung in Kraft. 
 
 
 
Satzung / Seite 8 von 8

Beschlussvorlage

11881 Zeichen

V/0773/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
a) Bebauungsplan Nr. 555: Gremmendorf - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße  
b) Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung "Zum Erlenbusch" 
1. Beschluss über Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.11.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.12.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu  den Entwürfen des Bebauungsplans Nr.  555: 
Angelmodde - Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße sowie der Erhaltungs- und Ge-
staltungssatzung in der Siedlung „Zum Erlenbusch“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1  Die Formulierung zum öffentlichen Gehweg im Bereich „Zum Erlenbusch 30 – 
34“ wird entsprechend dem Bestand in der Begründung unter Punkt 7.2.7 g e-
ändert (Anlage 1, Punkt 2.2).  
 
1.1.2 Die Katastergrundlage der Planzeichnung wird aktualisiert (Anlage 1, Punkt 
2.5). 
 
1.1.3 Die zulässige Tiefe der rückwärtigen Anbauten bei den Zwei - und Mehrfamili-
enhäuser wird auf maximal 3,00 m erweitert (Textliche Festsetzung 1.1.3; Anl a-
ge 1, Punkt 3.2). 
 
1.2 Der Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung wird wie folgt geändert: 
 
1.2.1 Die zulässige Tiefe eines Anbaus an den rückwärtigen, gartenseitigen Baugre n-
zen der Hauptgebäude im nördlichen Bereich der Siedlung wird auf maximal 
3,00 m erweitert (§ 3 (3); Anlage 1, Punkt 3.2). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0773/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.10.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0773/2014 
 
1.2.2 Die Formulierung zur Genehmigung baulicher Anlagen wird präzisiert (§ 2 (2) 
und § 8 (5); Anlage 1, Punkt 4.2). 
 
1.2.3 Die Definition des Dachmaterials wird ergänzt (§ 4 (1); Anlage 1, Punkt 4.4). 
 
1.2.4 Die Formulierung zur Gestaltung des Vorgartens wird präzisiert (§ 8 (2); Anlage 
1, Punkt 4.8). 
 
1.2.5 Die Möglichkeit zur Errichtung von Abfallbehältern im Vorgartenbereich wird d e-
finiert (§ 8 (6); Anlage 1, Punkt 4.9). 
 
1.2.6 Die maximale Breite von Dacheinschnitten an der Rückfassade der Zweifamil i-
enreihenhäuser und Zweispänner im nörd lichen Bereich wird auf 3,00 m erwe i-
tert (§ 4 (2 d); Anlage 1, Punkt 4.12). 
 
1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untere i-
nander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Be bauungsplans 
Nr. 555 und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Zum Erle n-
busch“ nicht gefolgt:  
 
1.3.1 Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sani e-
rungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben 
(Anlage 1, Punkt 1.1).  
 
1.3.2 Der Anregung, in den Vorgärten zusätzliche Stellplatzflächen auszuweisen 
(Anlage 1, Punkt 1.2).  
 
1.3.3 Der Anregung, im Plangebiet eine öffentliche Spielfläche auszuweisen (Anlage 
1, Punkt 2.3). 
 
1.3.4 Der Anregung, im Plangebiet einen Kindergarten  auszuweisen (Anlage 1, 
Punkt 2.4). 
 
1.3.5 Der Anregung, auf die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung zu verzichten (An-
lage 1, Punkt 3.1 und 4.1). 
 
1.3.6 Der Anregung, die rückwärtigen Anbauten auf der gesamten Gebäudebreite 
zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.2). 
 
1.3.7 Der Anregu ng, im rückwärtigen Bereich der Dachflächen Dachgauben sowie 
beidseitig Dachflächenfenster zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.3). 
 
1.3.8 Der Anregung, Einfriedungen der Vorgärten zuzulassen  (Anlage 1, Punkt 3.4 
und 4.14). 
 
1.3.9 Der Anregung, auf Einschränkungen bei der Er richtung von baulichen Neben-
anlagen im rückwärtigen Garten zu verzichten (Anlage 1, Punkt 4.2). 
 
1.3.10 Der Anregung, die Anbaumöglichkeiten bei den Gebäuden im nördlichen Ge l-
tungsbereich der Satzung auf die gesamte Gebäudelänge zu ermöglichen und 
auch auf einen Rücksprung von der Gebäudeecke zu verzichten  (Anlage 1, 
Punkt 4.3).

- 3 - 
V/0773/2014 
1.3.11 Der Anregung, das Maß der Fensterlaibungen zu ändern (Anlage 1, Punkt 
4.5). 
 
1.3.12 Der Anregung, eine Präzisierung im Umgang mit den Putzfassaden zu form u-
lieren (Anlage 1, Punkt 4.6). 
 
1.3.13 Der Anregung, die Vordächer nicht einheitlich gestalten  zu müssen (Anlage 1, 
Punkt 4.7). 
 
1.3.14 Der Anregung, den Anteil der Rasenfläche von 75  % zurückzusetzen (Anlage 
1, Punkt 4.8). 
 
1.3.15 Der Anregung, eine höhere Anzahl an Dachflächenfenster mit vergrößerten 
Flächen zuzulassen (Anlage 1, Punkt 4.10). 
 
1.3.16 Der Anregung, Photovoltaikanlagen auf den rückwärtigen, nicht öffentlich ei n-
sehbaren Seiten zuzulassen (Anlage 1, Punkt 4.11). 
 
1.3.17 Der Anregung, Fahrradschuppen oder überdachte Fahrradständer im Vorga r-
ten errichten zu dürfen (Anlage 1, Punkt 4.13). 
 
2. Satzungsbeschluss 
 
2.1 Der entsprechend den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1.1 geänderte und er-
gänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde - Heidestraße / Zum Er-
lenbusch / Buschstraße wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit 13 a Bauge-
setzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Sat-
zung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 555 wird ebenfalls beschlossen. 
 
2.2 Der entsprechend den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1.2 geänderte und er-
gänzte Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Zum Er-
lenbusch“ wird gemäß § 172 BauGB in Verbindung mit  § 86 Landesbauordnung 
(BauO NRW) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung be-
schlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung entste-
hen der Stadt Münster keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat mit der Vorlage V/0737/2012 am 07.11.2012 die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 555: Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße beschlos-
sen. Am 13.11.2013 wurde der Aufstellungsbeschluss der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung mit 
der Vorlage V/0563/2013 im Rat gefasst.  
 
Der Bebauungsplan und die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung sind aufeinander abgestimmt 
und bedingen sich gegenseitig. Das bedeutet konkret, dass die Änderung bei der einen kommuna-
len Satzung direkt Auswirkungen auf die andere kommunale Satzung haben wird. Aus diesem 
Grund sind beide Verfahren parallel durchgeführt und in eine gemeinsame Beschlussvorlage ge-
fasst worden.

- 4 - 
V/0773/2014 
Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung haben vom 22.04. 
bis 22.05.2014 gemeinsam öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behör-
den und sonstigen Träger gemäß § 4 (2) BauGB.   
 
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine wesentl i-
chen Anregungen zur Planung  bzw. zur Satzung eingegangen. Während der Offenlegung wu rden 
zum Entwurf Anregungen primär seitens der (Alt-)Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienau f-
gaben, BImA) sowie 7 private Stellungnahmen – davon fünf Neueigentümer - vorgebracht (s. An-
lage 1).   
 
Nach Abwägung der vorgebrachten Belange wird im zur abschließenden Beschlussfassung vorge-
legten Bebauungsplan ermöglicht, die Tiefe des Anbaus von 2,50 m auf 3,00 m zu erweitern: 
 
Ausnahmsweise können die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der 
Hauptgebäude im nördlichen Bereich der Siedlung (Bereich im Bebauungsplan 
ohne festgesetzte, eing eschossige Anbauten) zur Errichtung von maximal zwe i-
geschossigen Anbauten überschritten werden, wenn 
• die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m beträgt,  
• die Länge eines Anbaus maximal 10,00 m beträgt, 
• die Länge aller Anbauten bei einem Gebäude 50 % der Gebäude länge nicht 
überschreitet und 
• die Erweiterung mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke z urückspringt  
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m § 16 (3) Nr. 1 BauNVO).  
(Textliche Festsetzung 1.1.3, Beschlussvorschlag 1.1.3). 
 
Einer Reihe von Anregungen zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung können überwiegend in den 
Punkten gefolgt werden, in denen sie zur besseren Nutzung der Gebäude sinnvoll und vor dem 
Hintergrund der Erhaltungs- und Gestaltungsziele vertretbar sind. So sind die Möglichkeiten zur 
Erweiterung an der Rückfassade der Mehrfamilienhäuser geändert worden. Dieses betrifft die Tie-
fe der Anbauten als auch die Größe der Dacheinschnitte Die geänderten Maße fügen sich aber 
weiterhin in das Gesamtbild der Siedlung ein. Die Festsetzungen zu den Materialien sind beibehal-
ten bzw. präzisiert worden (vgl. Dacheindeckung): 
 
a) § 3 (3) Die rückwärtigen, gartenseitigen Baugrenzen der Mehrfamilienhäuser (nördlicher 
Bereich) können zur Errichtung von max. zweigeschossigen Anbauten/ Erkern/ Balkonen 
als Ergänzung der bestehenden Loggia überschritten werden, wenn  
 die Tiefe eines Anbaus maximal 3,00 m beträgt, 
b) § 2 (2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anl agen 
einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß 
§§ 65 und 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie sich auf das G e-
staltbild der Siedlung auswirken . Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die stä d-
tebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt 
wird.  
§ 8 (5) Nebenanlagen gemäß § 14 Bau NVO sind nur in den rückwärtigen Gärten zuläs-
sig. Sie müssen sich in Größe, Material und Farbgebung dem Siedlungsbild unteror d-
nen. 
 
§ 8 (6) Ausnahmsweise können im Vorgartenbereich Anlagen für Abfallbehälter zug e-
lassen werden, wenn sie mit Sträuchern oder Hecken umpflanzt oder mit Rankpfla nzen 
eingegrünt werden.

- 5 - 
V/0773/2014 
 
c) § 4 (1) Für die Dacheindeckung ist nur ein hellroter/ ziegelroter/ naturroter Dachziegel 
oder Betondachstein in Form klassischer, gewellter Formgebung zulässig. Die Far bge-
bung muss in Anlehnung an RAL 2002/ 3000 erfolgen. Glasiertes Material, Metall, Kunst-
stoffe oder Schiefer sind als Eindeckungsmaterial unzulässig. 
d) § 8 (2) Die Fläche des Vorgartens ist zu mind. 75% als Rasenfläche zu gestalten. Hoch-
wachsende Bepflanzung ist in Form von Einzelbäumen zulässig. Die im Bebauungsplan 
zum Erhalt  festgesetzten Einzelbäume, sind zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 
Individuell zwar verständliche, jedoch die Erhaltungs- und Gestaltungsziele in Frage stellende bzw. 
deutlich aufweichende Anregungen, die das Gesamtbild der Siedlung beeinträchtigten und sich 
negativ auf das Gestaltbild der Siedlung auswirkten, soll – auch im Verhältnis zur Festsetzungsin-
halten und Regelungstiefen und –dichten in den übrigen Planverfahren ohne Erhaltungssatzung -  
gemäß den Beschlussempfehlungen der Verwaltung nicht gefolgt werden. 
 
Die Änderungen bzw. Erweiterungen der Festsetzungen beruhen auf ausdrücklichem Vorschlag 
von Betroffenen und berühren Dritte nicht abwägungsrelevant, so dass keine erneu te Offenlage 
erforderlich ist.   
 
Die zu diesen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dokumentiert. Die 
Stellungnahmen sind thematisch getrennt, nach dem jeweiligen Bezug zum Bebauung splan bzw. 
zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung. 
 
Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlusspunkt 2.1).  
 
Die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung kann ebenfalls beschlossen werden (Beschlusspunkt 
2.2). 
 
Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planungen sind den Anla gen zu dieser Vorlage zu 
entnehmen. 
 
 
 
 
i.V.  
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung  
5. Erhaltungs- und Gestaltungssatzung

V-0773-2014-Anlage-2-Begruendung

72999 Zeichen

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0773/2014 
 
Begründun g  
zum Bebauungsplan Nr. 555:  
Angelmodde – Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
3.  Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 6 
4.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 6 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
6.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 8 
7.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 8 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 10 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude .......................................................................................................................... 10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 13 
7.2.5 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 14 
7.2.6  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 14 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................... 14 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 16 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 17 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ....................................................................... 18 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 19 
7.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 19 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 19 
7.6.2  Private Grünflächen ......................................................................................................... 19 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 20 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 20 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 21 
7.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 21 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 21 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 21 
9.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 24 
10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 24 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 25 
 
Begründung / Seite 1 von 26

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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde -  
Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster  – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford- Kaserne 
in Angelmodde – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und w urden aufgegeben. Die in 
den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im 
November 2013 erfolgt.  
Im Stadtgebiet Münster s werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in  den Stadtteilen Angelmodde, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der  York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräf ten im Laufe des Jahres 2014  
aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau- Ministerium im Rahmen ein es 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne,  für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der br itischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde 
als Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.  
Begründung / Seite 2 von 26

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Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße 
 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der Stadt vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem 
britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden  Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle  Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m²  (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².  
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde (Stadtbezirk 
Südost) 
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher  Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuwei sen, dass  der 
Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, Dächer , Keller, Fenster und A ußentüren 
größtenteils dem damaligen Standard entspricht 3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude 
unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vortei lhaft: Überwiegende Kompaktheit der 
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus - und 
Anbauten.4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers - und 
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.  
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.   
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.  
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.   
Begründung / Seite 3 von 26

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Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstäd tisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster  – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“  
wurde durch den Rat im  November 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische K onzept hat u.  a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird  durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7: 
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr . 555 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen. Für den Geltungsbereich des Bebauungs plans wird gleichzeitig eine 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt (siehe Kapitel 3). 
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Zum Erlenbusch“ (blau: Erhalt)  
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat .  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.  
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, 
besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im 
Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelge biete ab.  
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2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 555 befindet sich im Stadtteil Angelmodde und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch die Heidestraße und daran anschließende Wohnbebauung und Kirche,  
• im Osten durch Wohnbebauung und Gartenbereiche der Grundstücke an der Höftestraße,  
• im Süden durch Wohnbebauung an der Straße Zum Erlenbusch,  
• im Westen überwiegend durch Wohnbebauung und Gartenbereiche der Grundstücke d es 
Albersloher Weges.  
 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Angelmodde  
Flur 4, Flurstücke 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 104, 108, 109, 
110, 111, 112, 121, 122, 127, 413, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 
426, 427, 428, 570, 571, 572, 573, 574, 575, 576, 577, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 
586, 587, 588, 661, 1224, 1225, 1226, 1546, 2063, 2064, 2065, 2066, 2067, 2068, 2069, 2070, 
2071, 2072, 2073, 2074, 2075, 2076, 2077, 2078, 2079, 2080, 2081, 2082, 2083, 2084, 2085, 
2086, 2087, 2088, 2089, 2090, 2091, 2092, 2093, 2094, 2095, 2096, 2097, 2098, 2099, 2100, 
2101, 2102, 2103, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108, 2109, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 
2116, 2117, 2118, 2119 sowie Teile der Flurstücke 1554, 2027, 2028 
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet. 
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Baugesetzbuc h 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20 000 m²;  
• die Planung ermöglicht  / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur - und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig ; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1 a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: W elche 
Vorhaben sich nach Ar t der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
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Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung 
findet.  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan is t das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 555 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungs plans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Westlich angrenzend besteht der am 27.06.1977 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 142 
Teilabschnitt V Albersloher Weg (von Paul -Engelhard-Weg bis Otto -Hersing-Weg), der eine 
öffentliche Verkehrsfläche für den Albersloher Weg festsetzt („Straßenbebauungsplan“).  
Nordöstlich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich eine markante Baumgruppe in 
einem Wohngebiet an der Heidestraße, die als Naturdenkmal eingetragen ist. Die Bäume, 
deren Stämme sehr eng aneinander stehen, befi nden sich unmittelbar am Fußweg und bilden 
eine prägende Baumkulisse im Wohnquartier.  Im Plangebiet selbst sind ebenfalls in dem 
nördlichen Eingangsbereich prägende Bäume vorhanden, die hingegen nicht als Naturdenkmal 
eingetragen sind. 
Für den Geltungsbereich dieses Bebauungs plans wird gleichzeitig eine Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Prägend für das Siedlungsbi ld sind die 
Kubatur der Gebäude sowie die zum öffentlichen Raum ausgerichteten Fassaden einschließlich 
der Grün- und Freiflächengestaltung. Das Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch einheitliche 
und zurückhaltende Gestaltungselemente geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu 
erhalten bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu 
den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl 
von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden Modernisierungen und 
die Erfordernis der Anpassung und Einhaltung der Vorschriften der Energiesparverordnung 
nicht verhindert. Ziel der Satzung ist  es, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die 
Architektur der 1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 
Die Errichtung, der Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort 
einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß 
§ 62 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen. 
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich südöstlich der Innenstadt Münsters  im Stadtteil Angelmodde, 
östlich des Albersloher Wegs und wird größtenteils von Wohnbebauung umschlossen.  
In etwa 700 m fußläufiger Entfernung befindet sich das Zentrum des Stadtteils Gremmendorf 
mit der freigezogenen York -Kaserne. Zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern wurde eine 
Begründung / Seite 6 von 26

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städtebauliche Perspektivplanung für das etwa 50 ha große Kasernenareal erarbeitet, die einen 
Mix aus  Wohnen, Nahversorgung und Grünflächen vorsieht. Der Perspektivplan wurde 
anschließend vom Rat der Stadt beschlossen und bildet die Grundlage für die weiteren 
Planungsschritte (z.B. Städtebauliche Wettbewerbe, Aufstellung von Bebauungsplänen etc.). 
Der Standort „Zum Erlenbusch“ befindet sich in einer integrierten Lage mit hohen 
Lagequalitäten. Auch die Innenstadt und regionale Ziele sind verkehrlich gut angebunden.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht  ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Teilweise sind Garagen und Garagenhöfe im Bestand vorhanden. Im 
nordöstlichen Bereich befindet sich ein Trafo, das von der Heidestraße angefahren werden 
kann. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden.  
Die nähere Umgebung  nördlich und westlich  des Plangebiets wird durch größtenteils I bis II-
geschossige Wohnbebauung  geprägt. Nördlich unmittelbar an der Heidest raße befindet sich 
die Friedenskirche. Die östlich am Albersloher Weg und westlich der Höftestraße 
angrenzenden Grundstücke sind zum Teil bereits in zweiter Reihe bebaut.  
 
Abbildung 4: Ehemaliger Britenwohnstandort „Zum Erlenbusch“ in Angelmodde (eigene 
Darstellung auf Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)  
6.  Planungsziele  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Zum Erlenbusch“  
konkretisiert das gesamtstädtische „ Standorte-Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
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• Erhalt der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers , bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An- / Ausbaukonzept: dem Erhalt der Siedlung angepasste, rückwärtige Ausbauzonen an 
die Hauptbaukörper (Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude.  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung  des ruhenden Verkehrs  je Grundstück / 
Wohneinheit; Erhalt  bestehender G aragen und Stellplätze bzw. Neustandorte für 
Stellplätze und Garagen. 
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Ergänzend zur Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“, die 
insbesondere die Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schafft und 
Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude im Detail regelt, soll der Bebauungsplan den 
ruhenden Verkehr ordnen, Neubaupotenziale behutsam ermöglichen und prägende 
Baumstandorte sichern.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 555 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans 
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind insbesondere die 
überbaubaren Grundstücksflächen (bei den Neubauten in Verbindung mit  entsprechenden 
Höhenfestsetzungen) für die Baufenster  sowie die Festsetzungen zur Anordnung der 
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Ausbauwünschen 
zu gewährleisten, werden stringente und siedlungseinheitliche Festsetzungen der 
Bestandsgebäude getroffen.  
Für den Geltungsbereich des Bebauungs plans wird gleichzeitig eine Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ aufgestellt. Der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung 
folgend sollen neben Ausbauwünschen der Bestandsgebäude zusätzlich Neubauten 
siedlungsverträglich auf den großen Grundstücken durch den Bebauungsplan ermöglicht 
werden.  
Ziel der Satzungen –  insbesondere der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung und des 
Bebauungsplans –  ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 
1950er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 
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Abbildung 5: Luftbild des ehemaligen Britenwohnstandorts „Zum Erlenbusch“ (2011) 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das Plangebiet wird größtenteils durch die Straße Zum Erlenbusch erschlossen. Die 
nördlichsten Mehrfamilienhäuser (Heidestraße 8 bis 12 gerade)  sind südorientiert und werden 
direkt von der Heidestraße erschlossen. Im Eingangsbereich von Norden schließen sich 
straßenrandseitig, in Nord- Süd-Richtung angeordnete Zweifamilienreihenhäuser  (Zum 
Erlenbusch 19- 35) mit parkähnlichen Grundstücken und ein Mehrfamilienhaus (Zum 
Erlenbusch 36, 38)  an. Der südliche Bereich ist durch Reihenhauszeilen geprägt, die 
größtenteils südausgerichtet sind. Die westlich de r Haupterschließungsstraße befindlichen 
Reihenhäuser (Zum Erlenbusch 37 –  45 a-f/g, ungerade) sind jeweil s durch einen Wohnstich 
erschlossen; ebenso eine Reihenhauszeile südlich der Buschstraße (Zum Erlenbusch 66 c –h).  
 
Abbildung 6 (links): Haustypen (rot: nördlicher Bereich mit Mehrfamilienhäusern, gelb: südlicher 
Bereich mit Reihenhäusern) 
Begründung / Seite 9 von 26

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Abbildung 7 (rechts): Schrägluftbild des prägenden, nördlichen Eingangsbereichs (Mehr- und 
Zweifamilienreihenhäuser) (Blossey 2012)  
Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagen (Einzel-, Doppelgaragen und zwei 
Garagenhöfe) und ebenerdige Stellplätze gedeckt. Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht 
geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im Vorgarten geparkt.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung der vorhandenen 
Qualitäten, zur Ordnung des ruhenden Verkehrs  und zur Anpassung an derzeitige und 
zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietst ypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO  verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als  
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB 
Anwendung fi ndet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf 
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplät ze und 
Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und 
überbaubaren Flächen reguliert.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.V.m. der 
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang  gewährleistet und definiert (s. in den folgenden Kapiteln). Die maximal 
zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch f ixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt.  
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und - größen im Plangebiet, ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden  „klassischen“ Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert an den 
Bestandserhalt der Siedlung (Erhaltungssatzung)  und eng durch Baugrenzen definiert . Auf 
Grundlage des zurzeit gülti gen Baurecht s gemäß § 34 BauGB würde sich der 
Nachverdichtungsdruck auch auf die Siedlung Zum Erlenbusch über tragen und die überlieferte 
und charakteristische Atmosphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstören. Die überbaubare 
Grundstücksfläche der Bestandsgebäude orientiert sich deshalb am baulichen Bestand, um die 
städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in heutiger Form zu erhalten.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden (ergänzend und klarst ellend) in den textlichen 
Festsetzungen als zulässige Grundfläche festgesetzt, wobei die in der Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung vorgesehene Überschreitung zum einen der festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden und zum anderen gemäß 
§ 19 (4) BauNVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten weiterhin zulässig sind. 
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Gleichzeitig werden entsprechend den Zielen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Neubau- 
und Anbaupotenziale im Plangebiet festgesetzt:  
Die im südlichen Bereich befindlichen Reihenhäuser  mit im Bestand kleinen Wohnflächen von 
etwa 80 m² erhalten für ihren rückwärtigen Bereich zusätzlich eine eingeschossige und 4,0 m 
tiefe Anbauzone, in der dem Hauptgebäude in der Tiefe untergeordnete Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.  
Im nördlichen Bereich (in der Planzeichnung die Gebäude ohne festgesetzte, eingeschossige 
Anbauten) werden für die Hauptgebäude im Bereich der vom Straßenraum nicht einsehbaren 
Rückfassade der Gebäude g eringfügige Erweiterungen zur Vergrößerung der Wohnfläche 
beispielsweise in Form von Erkern oder Balkonen festgesetzt, die auf eine Tiefe von maximal 
2,50 m begrenzt werden.  Da dies e Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche als 
Ausnahme textlich festgesetzt ist, sind diese Ausbauzonen nicht zeichnerisch festgesetzt. Die 
maximale Tiefe ei nes Anbaus darf 3,0m, die maximale Länge 10,00 m betragen, die Länge 
aller Anbauten bei einem Gebäude darf 50 % der G ebäudelänge nicht überschreiten und die 
Erweiterung muss mindestens 1,50 m von der Gebäudeecke zurückspringen. 
Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches 
ergänzend zum  Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche 
merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Diese 
Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des 
nachhaltigen Erhalt s von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil 
geboten.  
Im rückwärtigen Bereich der westlich des Haupterschließungsstichs gelegenen 
Zweifamilienreihenhäuser und nördli ch des bestehenden Garagenhofes sind zudem 
entsprechende Neubauten zulässig . Diese sind der  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung  der 
gesamten Siedlung entspr echend sensibel untergeordnet. Im rückwärtigen, parkähnlichen 
Grundstücksbereich sind zwei 11,0 mal 30,0 m große Baufelder für Neubauten festgesetzt, um 
Wohnraum in beispielweise Mehrfamilienhausbebauung zu schaffen. Alternative Ausrichtungen 
und Größen wurden ausgeschlossen, da nur eine parallele Anordnung der Baufelder zum 
Bestand und eine untergeordnete überbaubare Fläche den Zielen der Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung entsprechen.  
Begründung / Seite 11 von 26

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Abbildung 8: Bereich für Neubauten (rückwärtig der Mehrfamilienhäuser) 
Alternative Nutzungen zur Bebauung dieses rückwärtigen Bereiches wurden geprüft  (s. Kapitel 
7.6.1), aufgrund des Bedarfs an Wohnraum jedoch ausgeschlossen. Ebenfalls werden nördlich 
der Neubauten keine zusätzlichen Baufelder festgesetzt, da dieser Berei ch der besonders 
prägende Bereich der Siedlung ist und eine weitere Bebauung daher ausgeschlossen wird.  
Vollgeschosse  
Die Geschossigkeit der  Bestandsgebäude ist entsprechend durch die Erhaltungssatzung 
definiert.  Die zulässige Geschosszahl wird somit nur für die die Bestandssiedlung ergänzenden 
Anbauten und Neubauten definiert.  Für den Bereich der Anbauten ist ein  eingeschossiger 
Anbau festgesetzt. Höhere Gebäudehöhen als die der Hauptgebäude im Bestand sind zudem 
ausgeschlossen, damit sich die Neubauten und Anbauten den Bestands hauptgebäuden 
unterordnen. Für die Neubauten sind zwingend zwei Vollgeschosse festgesetzt, um die 
prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich- energetischen 
Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude aufzugreifen.  
 
  
  
Abbildung 9: Prägende zweigeschossige Bebauung 
Begründung / Seite 12 von 26

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Trauf- und Gebäudehöhen  
Die Gebäudehöhen sind ebenfalls lediglich für die die Siedlung ergänzenden Neubauten 
festgesetzt. Hier ist e s zielführend, die Trauf - und Gebäudehöhen für die künftig neu zu 
errichtenden Gebäude bestandsorientiert festzusetzen, um die Grundproportion der Gebäude 
im Geltungsbereich zu gewährleisten.  
Insbesondere die Traufhöhenfestsetzung, aber auch die der Firsthöhe orientiert sich eng am 
östlich angrenzenden Bestand (Zweifamilienreihenhaus Zum Erlenbusch 19- 35 (ungerade) ): 
Die Traufhöhe der Neubauten darf die des Bestandes nicht überschrei ten. Die Firsthöhe der 
Neubauten darf die des Bestandes um maximal 0, 60 m überschreiten.  
 
Abbildung 10: Prinzipschnitt des Neubaus mit maximalen Höhenangaben und maximaler 
Dachneigung (links) sowie des Bestandsgebäudes Zum Erlenbusch 19 (rechts) 
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der 
Siedlung und die dadurch entst ehende gestalterische Qualität trotz Ergänzungen durch 
Neubauten erhalten bleiben. Die städtebauliche Idee der ursprünglich in den 1950er Jahren 
errichteten Siedlung ist heute und auch zukünftig noch ablesbar.  
In dem Zusammenhang sind im Plangebiet auch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht 
zulässig, um die Vorgärten entsprechend frei  zu halten und die bestehenden Höhenprägungen 
des Geländes und der bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF 1.4).  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das an das Plangebiet angrenzende 
Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuel len Zulässigkeiten auf 
Grundlage von § 34 BauGB keine wesentlichen Schlechterstellungen mit Blick auf bauliche 
Veränderungen und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen.  
Im Hinblick auf die rückwärtige Bebauung sind eindeutige Baufelder für Neubauten eröffnet, die 
das Bauen in z weiter Reihe dort ermöglichen, wo die Grundstückstiefen dies – mit Einhaltung 
der bauordnungsrechtlic h notwendigen Abstandsflächen und dem Schutz der 
Nachbargrundstücke – ermöglichen.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist für den südlichen Bereich die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die 
Reihenhäuser im südlichen Planbereich durch Anbau ten im rückwärtigen Bereich erweitert 
werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine 
maximale Ausnutzung der Fläche auf der gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.  
Mit Blick auf die Anbauten ist dies auch verträglich, w enn nicht alle Eigentümerinnen und 
Eigentümer dies umsetzen –  es entsteht eine maximal etwa 3 m  hohe und 4  m lange 
Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der g eschlossenen 
Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstück seigentümer auf die Zustimmung des/ der 
Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
Begründung / Seite 13 von 26

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7.2.5 Firstrichtung, Dachform 
Die Firstrichtung und Dachform ist weiterhin lediglich für die die Siedlung ergänzenden 
Neubauten und eingeschossigen Anbauten der Reihenhäuser f estgesetzt. Diese 
gestalterischen Festsetzungen sind in der Planzeichnung klarstellend entsprechend den 
Festsetzungen der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.  
Als Dachformen werden für die Neubauten bestandsorientiert Satteldächer in ebenfalls an die 
bestehende Situation angepasst  vorgegebener Firstrichtung  mit einer Dachneigung von 33° 
(+3°) festgesetzt, um die bestehende städtebauliche Qualität und Architekturqualität zu 
bewahren und dem Gebiet  weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägu ng zu geben.  
Eine geringere Dachneigung fügt  sich aufgrund der  tieferen Baufelder  nicht in die 
Bestandssiedlung ein.  
Im Planungsprozess wurden  für den Bereich des Neubaus alternativ ebenfalls Baukörper mit 
Flachdach geprüft. Diese würden  sich zwar ebenfalls in die Siedlung einfügen; aufgrund der  
zwingend nötigen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (Trauf - und Firsthöhen)  
wurde die Variante mit Satteldach aufgrund der potenziell größeren Ausnutzbarkeit der 
Wohnfläche im Dachgeschoss und der besser en Einfügbarkeit in den Bestand bevorzugt und 
entsprechend festgesetzt.8  
Weitere Festsetzungen zur Dachform der Bestandsgebäude, Anbauten und Garagen werden in 
der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.  
Diese einschränkend vorgenom menen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf g ewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im 
Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel. 
7.2.6  Material, Farbgebung  
Festsetzungen zur Materialität oder Farbgebung werden in der Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung getroffen.  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet zwei Gemeinschaftsgaragen, für die Reihenhäuser im 
Süden zum Teil (Doppel)Garagen und zum Teil für die Zweifamilienreihenhäuser Stellplätze im 
Vorgarten vorhanden.  
8 Ein Neubau mit maximal zwei Geschossen und einer Firsthöhe von etwa 10 m wäre gestalterisch nicht tragbar. 
Zielsetzung bei einem zweigeschossigen Gebäude mit Flachdach wäre eine Gesamtgebäudehöhe von maximal 6 m.  
Begründung / Seite 14 von 26

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Abbildung 11: Vorhandene Stellplätze aus Rasengitterstein und vorhandene Garage  
Durch die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung  ist gestalterisch im Zusammenwirken von 
öffentlichem mit halböffentlichem Raum der sehr bedeutsame und damit sensible 
Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen ges chützt. Mit den Festsetzungen zum ruhenden 
Verkehr im Bebauungsplan soll gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden 
Freiraum- und baul ichen Qualitäten städtebaulich siedlungsverträgliches und angemessenes 
Stellplatzkonzept für die gesamte Siedlung entwickelt werden. Die Standorte für Stellplätze und 
Garagen werden in der Siedlung zum Teil neu geordnet. Diesem Konzept der räumlichen 
Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und / oder Garagen, 
teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder 
Wohneinheit im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf eigenem Baugrundstück oder in 
dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten. 
Die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts -)Garagen und (Gemeinschafts-)stellplätze sind 
nur innerhalb der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig  
(vgl. TF 1. 2). Die Garagen –  mit Ausnahme der Gemeinschaftsgaragen wie beispielsweise 
Garagen im Garagenhof und festgesetzte Doppelgaragen – dürfen jeweils eine Größenordnung 
von maximal 6 mal 3 Meter betragen, um Versiegelungen zu reduzieren.  Die Standorte der 
Garagen sind größer  gefasst, um innerhalb dieser Grenzen eine Flexibilität in der Lage der 
Garagen zu ermöglichen.  
Fahrradabstellplätze können entsprechend in den Garagen oder in Nebenanlagen 
untergebracht werden. Bei Reihenmittel häusern bieten die Dungwege eine Erreichbarkeit auch 
von rückwärtig gelegenen Nebenanlagen mit dem Rad. 
Der besonders sensible und prägende Eingangsbereich im Norden bleibt ( mit Ausnahme der 
zum Teil im Bestand vorhandenen Gemeinschaftsstellplatzanlage und der nordöstlich 
liegenden vier Gemeinschaftsgar agen) frei von Stellplätzen und Garagen. Im Bestand 
vorhandene, jedoch nicht festgesetzte Stellplätze, beispielsweise der westlich befindlichen 
Zweifamilienreihenhäuser, haben Bestandsschutz. 
Die Vorgärten der südlichen Reihenhausbebauung sind aufgrund der  Freihaltung durch 
bauliche Anlagen und der geringen Tiefe für den ruhenden Verkehr größtenteils nicht geeignet. 
Diese Reihenhäuser erhalten – wie im Bestand zum Teil vorhanden –  jeweils am Kopfende der 
Zeile eine Garage oder rückwärtig auf dem eigenen Grundstück eine Garage. Wie zum Teil im 
Bestand vorhanden sind diese rückwärtigen Garagen als Doppelgaragen festgesetzt , um 
gestalterische Pakete zu bilden und die Versiegelung zu reduzieren. Die Rückstoßfläche dieser 
rückwärtig liegenden Garagen liegt zum Teil auf öffentlicher Erschließungsfläche. Aufgrund der 
Stichsituation (keine Haupt erschließung, Wohnstich für maximal 10 Häuser ) und dem damit 
einhergehend geringen Verkehrsaufkommen ist diese Form  aufgrund der mindestens 6 m 
langen Rückstoßmöglichkeit vertretbar.  
Begründung / Seite 15 von 26

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Einzige Ausnahme bilden hier die zwei südlichsten Reihenhauszeilen, die rückwärtig nicht 
durch Wohnstiche erschlossen werden: Auf den östlich liegenden Reihenhausgrundstücken 
(Zum Erlenbusch 66 c-h) wird derzeit im Vorgarten geparkt, so dass aufgrund der vorhandenen 
ausreichenden Vorgartentiefe dort Stellplätze der Reihenmittelhäuser im Bebauungsplan i m 
Vorgarten festgesetzt werden. Ein rückwärtiger Stich ist hier nicht vorhanden und die Anlegung 
eines solchen wäre unwirtschaftlich, so dass hier –  außer den Garagen am Kopfende –  keine 
Garagen im rückwärtigen Bereich ermöglicht werden.  
Die westlich liegenden Reihenhausgrundstücke (Zum Erlenbusch 45 a- g) haben auf dem 
gegenüberliegenden Grundstück nördlich des Wendehammers einen Bereic h für 
Gemeinschaftsstellplätze, da für das Grundstück Zum Erlenbusch 43f trotz Anlegung dieser 
Stellplätze eine ausreichend private Grundstücksfläche zur Verfügung steht. Garagen werden 
hier nicht zugelassen, da eine solche massive Garagenzeile mit der Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung nicht vereinbar wäre.  
Die bestehende Gemeinschaftsgarage im Westen des Plangebietes wird planerisch 
festgesetzt, um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit 
Versiegelungseffekten umzugehen.  Um für den nördlichen Bereich im B estand und den 
zusätzlich maximal 12 Wohneinheiten im Neubau Stellplatznachweis zur erfüllen, wird nördlich 
angrenzend an den bestehenden Garagenhof ein Gemeinschaftsstellplatz mit Zufahrt vom 
nördlichsten Reihenhausstich festgesetzt.  
Der übrige Nachweis in der Siedlung erfolgt durch größtenteils im Bestand vorhandene und 
zum Teil erweiterte Gemeinschaftsstellplätze. Der Gemeinschaftsstellplatz der 
Zweifamilienreihenhäuser (Zum Erlenbusch 28-34 gerade) ist im Bestand durch die Ausführung 
als private Stellplatzfläche nicht erkennbar, da die Gehwegfläche des öffentlichen Gehwegs ab 
diesem Gemeinschaftsstellplatz als privater Gehweg östlich der Stellplätze weiter verläuft und 
die Parkflächen aus demselben Material wie die Fahrbahn hergestellt wurde. Dieser B ereich 
muss zukünftig von der Stadt in der Weise geändert werden, dass der öffentliche Gehweg 
durch Markierung oder andere Pflasterung als die Straßenfläche vor der privaten 
Stellplatzfläche weitergeführt wird. Die Kennzeichnung, dass es sich um private St ellplätze 
handelt, ist jedoch Aufgabe des Eigentümers. Nördlich angrenzend an diesen Bestand sind 
weitere Stellplätze unter Beachtung der bestehenden Baumgruppe festgesetzt.  
Um die bisher realisierten Anlagen für den ruhenden Verkehr wie im Bestand und entsprechend 
den Zielen der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung weiter zu führen, werden im gesamten 
Plangebiet Carports und überdachte Stellplätze ausgeschlossen. Carports oder überdachte 
Stellplätze sind auf den als „St“ oder „GSt“ definierten Flächen zur Erhaltung der Transparenz 
des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum ausgeschlossen. Auf 
festgesetzten Flächen für Garagen sind demgegenüber auch keine Carports, jedoch Stellplätze 
zulässig.  
Die detaillierte Zuordnung jedes einzelnen Stellplatzes zu den jeweiligen Grundstücken ist 
keine städtebauliche Frage, sondern der  praktischen Umsetzung in der Vermarktung des 
gesamten Bestands -Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA).  
Nebenanlagen sind auf den Grundstücken zulässig und in der Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung geregelt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Festsetzungen zu den die Siedlung prägenden Vorgärten und Freiflächen werden in der 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.  
Begründung / Seite 16 von 26

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7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden.  Das 
Plangebiet wird durch die öffentliche Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch erschlossen. 
Diese Erschließung wird –  größtenteils wie im Bestand vorhanden – als öffentli che 
Verkehrsfläche festgesetzt und befindet sich bereits im Eigentum der Stadt Münster.  
 
Abbildung 12: Blick in den Hauptstich Zum Erlenbusch im Eingangsbereich von Süden 
Randteilflächen dieser als öffent liche Verkehrsfläche festgesetzten Haupterschließungsstraße 
sind im Bestand nicht in der Breite als Verkehrsfläche,  sondern in den Randbereichen zum Teil 
als Rasenfläche ausgeführt. Dies betrifft u.a. den westlich befindlichen Gehweg  der 
Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch. Ein Ausbau und die erforderliche Verbreiterung 
der Gehwege werden durch die Festsetzung  als öffentliche Verkehrsfläche langfristig 
ermöglicht.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist  eine ausreichende Anzahl an Flächen für  
Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Bereits im 
Straßenraum abmark ierte Besucherstellplätze wurden aufgenommen. Weiterhin sind 
Parkplätze an der Heidestraße südlich der Kirche und in der Mittelinsel  der Buschstraße  
vorhanden. Eine Quote von 30 Prozent der Wohneinheiten im Plangebiet wird dadurch sogar 
überschritten.   
Die die Reihenhäuser im südlichen Bereich erschließenden Wohnstiche sind ebenfalls als 
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. D ie Erschließung dieser Reihenhäuser wird nicht als mit 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (GFL/AEÖ)  festgesetzt, da sich diese 
bereits im Eigentum der Stadt Münster befinden und auch weiterhin öffentlich gewidmet sein 
sollen. Die Standardmaße (Breite sowie D imension des Wendehammers) der Stadt Münster  
Begründung / Seite 17 von 26

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und der Richtlinien  für die Anlegung von Stadtstraßen (RAS t) sollen für diese Stiche bewusst 
nicht eingehalten werden, um d ie historisch so angelegten Straßen in der Ausführung und 
Größe im Bestand zu erhalten und somit das Siedlungsbild der 1950er Jahre zu erhalten. Als 
Alternativen wurden die Vergrößerung der Wendehämmer oder Verbr eiterungen der Fahrbahn 
geprüft. A ufgrund der hohen Flächeninanspruchnahme und des geringen Anteils von 
erschlossenen maximal etwa 10 Gebäuden werden diese möglichen Maßnahmen nicht verfolgt. 
Die von den Wendehämmern im Bestand vorhandenen Umfahrten können ebenfalls nicht als 
Alternative dienen, da Grundstücksteile in Privateigentum veräußert wurden (s iehe Flurstück 
2063 am zweiten Sti ch) und die Grundstücke laut Erhaltungs - und Gestaltungssatzung mit 
Hecken eingefriedet werden können.  
Da die Neubauten im nördlichen Bereich zusammen mit den am Hauptstich befindlichen 
Zweifamilienreihenhäusern als Paket veräußert werden soll, wird hier keine separate 
Erschließung festgesetzt. Die südlich der Neubauten befindliche Gemeinschaftsstellplatzanlage 
dient der Erschließung der Neubauten und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs, die 
Gebäude selbst sollen nur fußläufig erreicht werden. Um siche rzustellen, dass  im sensiblen, 
nördlichen Bereich, d.h. vom  Hauptstich Zum Erlenbusch keine Zufahrt zu den Häusern 
entsteht, wird im Bereich der öffentlichen Erschließung (Heidestraße und Zum Erlenbusch) ein 
Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt.  Durch die Festsetzungen der  Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung allein wird für diesen Bereich eine Zufahrt mit Pkw nicht verhindert.  
Für die Hausgruppen (H)  ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im rückwärtigen Bereich 
der Grundstücke im Bestand bereits vorhanden oder vorgesehen und als mit einem Gehrecht 
für die Anlieger  (G/A) zu belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung 
optimiert die Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich. 
Einige Reihenhäuser, die dur ch Wohnstiche erschlossen sind,  haben bereits durch die 
beidseitigen Verkehrsflächen (Erschließung und rückwärtiger Dungweg) diese Möglichkeiten.  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Fernwärme erfolgt über bestehende Leitungssysteme 
der Stadtwerke Münster . Die im Gebiet vorhandenen Trafos sowie Leitungsrechte zugunsten 
der Erschließungsträger zur Sicherung des vorhandenen Niederspannungskabels  am nördlich 
gelegenen Trafo sind entsprechend in der Planzeic hnung festgesetzt. Für notwendige 
Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich –  die öffentlichen 
Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls  ergänzende Aufnahme von Leitungen 
dimensioniert.  
Die Entwässerung erfolgt  nach wie vor  im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über di e vorhandenen Kanäle im Haupterschließungsstich abgeleitet 
werden.  
In den in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnstichen der Reihenhäuser verlaufen 
Leitungstrassen zum Teil an der Grundstücksgrenze zwischen öffentlicher Erschließung und 
Wohngrundstück. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind hierfür Leitungsrechte zugunsten 
der Erschließungsträger durch zeichnerische Festsetzungen gesichert.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durc h eine Entsorgungsfirma.  Durch den ausreichend 
dimensionierten Straßenraum im Hauptstich ist die Fläche für ein 3- achsiges Müllfahrzeug von 
12 m Länge und die Abstellung von Abfallbehältern (beispielsweise Rasenflächen der am 
Hauptstich befindlichen Grundstücke oder Gehwege) ausreichend dimensioniert. Die Anwohner 
der Wohnstiche der Reihenhäuser müssen ihre Abfalltonnen en tsprechend am Tag der 
Abholung an die  Haupterschließungsstraße Zum Erlenbusch bringen, die ausr eichend dafür 
dimensioniert ist . Flächen f ür Abfallbehälter werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt , da 
diese gestalterisch am Haupterschließungsstich den städtebaulichen Gesamteindruck der 
Begründung / Seite 18 von 26

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Siedlung zerstören würden  und Abfallbehälter in Nebenanlagen auf den Grundstücken 
untergebracht werden können. Die Nebenanlagen werden siedlungsverträglich in der 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung geregelt.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der frei werdenden Wohneinheiten durch den Freizug der Briten wurde für den 
Stadtteil geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.  
In Gremmendorf und Angelmodde müssen,  über die heutige Versorgungssituation hinaus, 
weitere Ki ndertagesbetreuungsplätze im Zusammenhang mit der Entstehung neuer 
Wohngebiete, der Neuentwicklung auf den Flächen der York-Kaserne und der Vermarktung der 
bisherigen Briten-Wohnungen unabdingbar geschaffen werden. 
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde 
West ergibt sich ein Bedarf von zwei K indertagesstätten mit einmal f ünf und einmal sechs 
Gruppen sowie Flächen und Räumen für die offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil.  
Ursprünglich sollte der Bedarf im Plangebiet selbst gedeckt werden. In den Bestandsgebäuden 
der Mehrfamilienhäuser Zum Erlenbusch 36 und 38 würde eine 2-4 gruppige Kindertagesstätte 
nach Umbau-  und Ausbau realisiert werden können. Da der Bedarf im Plangebiet  Zum 
Erlenbusch nunmehr nicht gedeckt werden soll, wurden hierfür Flächen auf dem Areal der 
ehemaligen York -Kaserne intensiv geprüft. Auf dem  Gelände der York -Kaserne sollen zwei 
Kindertagesstätten geschaffen werden, die voraussichtlich zum einen fünf Gruppen und zum 
anderen sechs Gruppen umfassen.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette- von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde, 
die Idaschule sowie die E ichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette- von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mi t der geringsten Entfernung zum Plangebiet  verfügt nach der 
aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.  
Die nördlich gelegenen Mehrfamilienhäuser an der Heidestraße sollen durch die Stadt Münster 
angekauft werden und als Wohnunterkunft für Flüchtlinge dienen.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht im Plangebiet  nicht. Ursprünglich war  im 
Entwicklungskonzept für den Standort Zum Erlenbusch eine Spielfläche im rückwärtigen 
Bereich der Zweifamilienreihenhäuser und nördli ch der Sammelgarage vorgesehen, da in der 
weiter nördlich gelegenen Stadtzelle ein Defizit besteht. Da der Nachweis des Spielplatzes für 
diese nördliche Stadtzelle für die Zielgruppe Kinder fußläufig in zu weiter Entfernung läge und 
da in der Stadtzelle (in der das Plangebiet liegt) selbst  kein Bedarf an Spielflächen besteht und 
durch die neuen Wohneinheiten auch kein Bedarf ausgelöst wird, wird auf die Festsetzung 
eines Kinderspielplatzes verzichtet. Zudem soll in diesem Bereich neuer Wohnraum geschaffen 
werden (s. Kapitel 7.2.3). 
7.6.2  Private Grünflächen  
Festsetzungen zu privaten Grünflächen sind in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung 
geregelt.  
Begründung / Seite 19 von 26

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7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die  
städtebauliche Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders 
erhaltenswerten Bäume im nördlichen Eingangsbereich an der Heidestraße sowie beidseitig 
des nördlichen Haupterschließungsstiches , im rückwärtigen Bereich der Häuser Zum 
Erlenbusch 36 und 38 sowie zwei Baumstandorte am dritten Reihenhausstich werden durch 
entsprechende Festsetzungen geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung besonders 
prägend sind.  Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern,  
wird festgesetzt, dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden dürfen. A usfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten 
Laubbäumen zu ersetzen (vgl. TF 1.3).  
 
Abbildung 13: Prägender Baumbestand im Eingangsbereich Norden  
Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im 
Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude, 
Stellplätze, Nebenanlagen, Dungwege) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene 
Bäume möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen.  Bereits in der 
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der 
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vor handenen Bäume auf privatem 
Grund mit größtmöglichster Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13a ( 2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als  im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauG B vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Begründung / Seite 20 von 26

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Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden.  
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begr enzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt  (Bestandsbebauung), erfolgt  durch die 
Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohn fläche, Neubauten). Garagen und Nebenanlagen sowie Neubauten im 
rückwärtigen Bereich wären (gemäß § 34 BauGB) im Bestand bereits zulässig.  
7.7  Immissionsschutz  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen ausgesetzt, die von der angrenzenden 
Hauptverkehrsstraße Albersloher Weg ausgehen. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 
1 „Schallschutz im Städtebau“ für a llgemeine Wohngebiet e von 55/45 dB(A) Tag / Nacht  
werden nach den Untersuchungen des Amtes für Grünflächen und Immissionsschutz zur 
Verkehrslärmbelastung im Hauptverkehrsstraßennetz (2012) nicht überschritten.  
7.8 Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plang ebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen-  und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten,  bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – 
vormals waren die Flächen unbebaut – , ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler und Baudenkmäler  
Innerhalb des Plang ebiets befinden sic h nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodend enkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.  
Der Bebauungsplan enthält hierzu einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. Für den Geltungsbereich dieses 
Bebauungsplans wird jedoch eine Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Zum Erlenbusch“ 
aufgestellt. 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen ausgesetzt, die von der angrenzenden 
Hauptverkehrsstraße Albersloher Weg ausgehen. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 
1 „Schallschutz im Städtebau“ für a llgemeine Wohngebiet e von 55/45 dB(A) Tag / Nacht 
werden nach den Untersuchungen des Amtes für Grünflächen und Immissionsschutz zur 
Verkehrslärmbelastung im Hauptverkehrsstraßennetz (2012) nicht überschritten.  
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde -  
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Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freif lächen sind im Bebauungsplangebiet die zum Teil parkähnlichen Grundstücke im 
nördlichen Bereich sowie die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen.  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten, Neubauten und 
des ruhenden Verkehrs  entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. 
unversiegelten Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist eine 
Kompensation der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in  
ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht 
vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der 
Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell 
wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge.  
Im Aufstellungsverfahren wurde ang eregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte 
Bäume im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen 
besonders erhaltenswerten Bäume werden durch eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung 
geschützt, da diese städtebaulich für die Siedlung prägend sind.  
Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen 
Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass v orhandene Bäume möglichst nicht für die 
zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten 
Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder 
Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem Grund mit größtmöglichster Sorgfalt 
behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend im rückwärtigen Gartenbereich 
befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung  wesentlich 
unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in 
Verbindung mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft belastenden Wirkung einer 
Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem  Wiederanpflanzungsgebot führt  in der 
Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die 
städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festschreibung und damit 
Festsetzung.  
Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 195 0er Jahren mit privaten 
Grünflächen und ihrem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit 
und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine 
gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten voraussichtlich 
nicht zu erwarten.  
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten- Siedlungen für das Vorkommen von 
Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung des hier behandelten 
Bebauungsplans beispielhaft an drei Briten- Standorten untersucht (Gremmendorf: 
Wiegandweg, Angelmodde: Ostpreußenstraße, Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten 
zeigte sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein 
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übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgr und der 
Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Gegebenheiten erfolgten im Plangebiet 
keine weiteren Untersuchungen der Gebäude.  
Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden 
Zwergfledermaus, genutzt wer den, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch 
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können. 
Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im 
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen.  
Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich.  
Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse zum Artenschutz selbst nach Rechtskraft des 
Bebauungsplans noch ergeben, lassen sich eventuell gegebene Auswirkungen und notwendige 
Maßnahmen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da 
die artenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmigungsverfahren 
von Einzelvorhaben Geltung besitzen.  
Wald  
Im Siedlungsbereich oder unmittelbar angrenzend befinden sich keine Waldflächen.  
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets  sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sowie der 
privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von 
Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung  von Flächen. Generell 
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur 
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme zu bevorzugen s ind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenv erdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter 
Die Siedlung wir d durch das Leitbild der 1950er Jahre der aufgelockerten und durchgrünten 
Stadt geprägt. Die zweigeschossigen, lang gestreckten Mehrfamilienhäuser sowie die 
Reihenhäuser sind in großzügige Grün-  und Freiflächen eingebunden. Die 
Freiflächengestaltung mit Rasen und Einzelbäumen charakterisiert das Siedlungsbild. Grüne 
Einfriedungen nur bei den Privatgärten unterstützen dieses Bild. 
Zum Erhalt und Schutz dieses Siedlungsbildes dient zusätzlich zu den Festsetzungen des 
Bebauungsplans die Erhaltungs - und Gestalt ungssatzung für die Siedlung Zum Erlenbusch. 
Ziel der Satzung ist der Schutz der städtebaulichen Charakteristika. Neu- und Anbauten, 
Einfriedungen und die Freiraumgestaltung, insbesondere zur Straße sind sorgfältig auf ihre 
räumliche Verträglichkeit geprüft und abgestimmt.  
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Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden und Bodendenkmäler nicht bekannt. Für den 
Fall der Entdeckung eines Bodendenkmals ist ein entsprechender Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen.  
Auf dieser Basis ist nicht von erheblichen negativen Auswirkungen auf das Siedlungsbild 
auszugehen.  
9.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 47 002 m² 4,70 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 8 319 m² 0,83 ha 17,7 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 226 m² 0,02 ha 0,5 % 
Wohnbaufläche 38 457 m² 3,85 ha 81,8 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10. Gesamtabwägung 
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und -  vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
- dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hi nweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines Bebauungspl ans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert.  Der Bebauungsplan ermöglicht 
insbesondere rückwärtige Anbaupotenzi ale sowie vor allem eine partiell in der Tiefe der 
bestehenden Grundstücksflächen sinnvolle punktuelle Neubebauung.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Best and orientierte Festsetzungen  sowie 
die parallele Erhaltungs - und Gestaltungssatzung gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch ein-  
bis zwei geschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich maßvoll zusätzlicher 
Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung der 
Grundstücksfläche wird durch Neubauangebote auf dem rückwärtigen Grundstück  im 
Plangebiet vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch durch stringente Ergänzung 
eines sich in der Kubatur unterordnenden Neubaukonzep tes erhalten. Die Typik und  Prägnanz 
des baulichen Bestandes wird durch das städtebauliche Neu baukonzept gestalterisch ebenso 
kontrastiert wie unterstützt. Mit dem Bebauungsplan wird ferner für Alt - und Neubau eine 
geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes 
und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.  
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Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so 
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. 
Bezogen auf eventuelle besondere Ausw irkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung 
der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der 
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, 
die auf eine Nicht -Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen 
schließen lassen.  
Die Wahrung der bestehenden  städtebaulichen und gestalterischen Q ualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauf orm, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau-  und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemal igen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt besti mmenden Elementen - auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung - erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch  einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer - mit Blick  auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen - keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die  
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planeri sche 
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich. 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (sämtliche Liegenschaften). Die öffentlichen E rschließungsflächen sind 
Eigentum der Stadt Münster. Der im Nordosten befindliche Trafo sowie die von der Heidestraße 
dazugehörige Zufahrt sind im Eigentum der Stadtwerke Münster. 
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesans talt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert.  
Der Bereich der Neubauten und die östlich daran angrenzenden Zweifamilienhäuser werden im 
Paket veräußert. Die Reihenhäuser sollen voraussichtlich in die Einzelvermarktung gehen.  
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Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am _________ als 
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 555: Angelmodde – 
Heidestraße / Zum Erlenbusch / Buschstraße. 
Münster, den __________  
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
Begründung / Seite 26 von 26

V-0773-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

336 Zeichen

Anlage 4

zur Vorlage Nr. V/0773/2014

uungsplan Nr. 555
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Beratungsverlauf (4)

18.11.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 41.5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 48.5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (16)

  • Buschstraße 1
  • Heidestraße 8
  • Höftestraße
  • Ostpreußenstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Wiegandweg
  • Volbachweg
  • Zum Erlenbusch 66c
  • Wilhelm-Holthaus-Weg
  • Paul-Engelhard-Weg
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Otto-Hersing-Weg
  • Birkenheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0773/2014
Typ
Vorlagen
Datum
24.10.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37