212278
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6719-2, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau; „Kurt-Schumacher-Straße“
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Sammeldokument öffentlich
15932 Zeichen
Beschlussvorlage öffentlich 212278 Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6719-2, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau; „Kurt- Schumacher-Straße“ Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 20.01.2022 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Empfehlung Rat 10.02.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Beschluss vom 18.04.2013 zur Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz- Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße und Heussallee gem. §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) wird aufgehoben. 2. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr.7920-22 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher- Straße, Fritz-Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße und Heussallee ist gemäß §§ 2 ff BauGB aufzustellen. 3. Der Bebauungsplan Nr. 6719-2 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz- Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße und Heussallee ist gemäß §§ 2 ff. BauGB aufzustellen. Begründung Plangebiet: Das Plangebiet zu 2. und 3. liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau und erstreckt sich zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee. Insgesamt ist eine Fläche von 5,3 ha betroffen. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die städtebauliche Struktur ist von Seite 1 von 7 Seite 2 —— überwiegend drei- bis siebengeschossigen Bürogebäuden geprägt, einzelne Gebäude werden wohnbaulich genutzt. Die Bürogebäude treten entweder als mehrgeschossige Gebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende errichteten Villen an der Kurt-Schumacher-Straße und der Heinrich-Brüning- Straße in Erscheinung. Dabei nehmen die neuzeitlichen Gebäude zunehmend die Stelle der ehemaligen Wohn- und Villenbebauung ein. Die Umgebung des Plangebietes ist ebenso durch ein höchst unterschiedliches Maß der Bebauung gekennzeichnet. Das Spektrum reicht von zweigeschossiger Bebauung –auch in Form von Wohnbebauung- über drei- bis sieben Vollgeschosse bis hin zu Hochhausbauten. Hier sind das zwanziggeschossige Bürogebäude im sogenannten Tulpenfeld, der Posttower mit vierzig Geschossen, das ehemalige Abgeordnetenhochhaus „Langer Eugen“ mit dreißig Vollgeschossen und das WCCB-Hotel mit siebzehn Vollgeschossen zu nennen. Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwaltung dar. Darüber hinaus liegt hier der Bebauungsplan Nr. 7920-22 vom 16.04.1982 vor, zuletzt geändert am 11.04.1988. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest. Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Abgeordnetenwohnungen und Kindertagesstätten; Wohnungen sind als Ausnahme zulässig. Bei ein- bis dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen mit einer Neigung von 20 bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen untergebracht werden. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der Heussallee 18-20 von II- auf III und in der Heussallee 22-26 von II- auf IV Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig vergrößert, um eine mögliche Erweiterung der Bebauung zu ermöglichen. Weiter wurde ein südlicher Teil an der Winston- Churchill-Straße, Ecke Fritz-Erler-Straße unter neuer Bebauungsplannummer 7920-40 modifiziert und als eigenständiger Plan beschlossen. Dieser Planbereich soll nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 6719-2 werden (siehe Übersichtsplan). Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, fand im Bundesviertel ein Strukturwandel hin zu einem zentralen Büro- und Verwaltungsstandort statt. Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der näheren Zweckbestimmung "Hauptstadteinrichtungen" des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7920-22 sind insofern durch die eingetretene Entwicklung überholt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil vom 07.02.2000 zum Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-Straße) festgestellt und den entsprechenden Bebauungsplan für nichtig erklärt. Um dieser rechtlichen Situation Rechnung zu tragen und die planungsrechtlichen Seite 2 von 7 Seite 3 —— Voraussetzungen für eine den neuen städtebaulichen Zielen entsprechende Nutzung zu schaffen, sollen Bebauungspläne, die diese Festsetzung beinhalten, geändert bzw. aufgehoben werden (DS-Nr. 0310843). Planverfahren: Im Hinblick auf die konkreten Bauabsichten im Bereich der ehemaligen Landesvertretung Niedersachsen fasste der Rat in seiner Sitzung am 18.04.2013 nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bonn am 09.04.2013 und im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 17.04.2013 erneut den Beschluss, für den Bebauungsplan Nr. 7920-22 ein Änderungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, den Bebauungsplan rechtssicher zu machen. Dabei sollten Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen, erhalten bleiben. Baugesuche, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 widersprechen, sollten zunächst zurückgestellt werden. Zwischenzeitlich wurde jedoch bereits die Zulässigkeit eines Bauvorhabens eines Bürogebäudes mit einer neunstöckigen Bebauung im Eckbereich der Kurt-Schumacher-Straße/ Fritz-Erler-Straße, gegenüber dem Posttower, am 06.03.2013 mit einem Bauvorbescheid festgestellt. Da der obengenannte Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 zu dieser Zeit noch nicht vorlag, wurde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich nach § 34 BauGB beurteilt. Im Zuge des nachfolgenden regulären Bauantragsverfahrens wurde das Vorhaben dann genehmigt, da das Vorhaben dabei im Wesentlichen mit der für den erteilten Vorbescheid gegenständlichen Form übereinstimmte. Somit konnten der Änderungsbeschluss und die damit verbundene Maßgabe, die im ursprünglichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen (Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ) einzuhalten, der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegengehalten werden. Dies galt jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr für den im Mai 2020 eingereichten Nachtrag über die Errichtung des Dachgartens. Die damit verbundene weitere Erhöhung des Baukörpers von neun auf elf Stockwerke war nicht mehr vom erteilten Vorbescheid umfasst, womit ein Erfordernis zur Geltendmachung der mit dem Änderungsbeschluss (Drucksachen-Nr. 0310843) beschlossenen Planungsziele gesehen wurde. Dementsprechend wurde der Bauantrag über die Errichtung des Dachgartens mit Bescheid vom 10.02.2021 nach § 15 BauGB zur Sicherung dieser Planungsziele um 12 Monate zurückgestellt, da der nunmehr XI-geschossig wirkende Baukörper gegen die für das Vorhabengrundstück auch künftig vorgesehenen Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ des Bebauungsplans Nr. 7920-22 verstößt. Gegen den genannten Bescheid wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Dieses stellte nunmehr in einem entsprechenden Eilverfahren mit Beschluss vom 10.11.2021 (Az.: 2 L 1184/21) fest, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus, dass eine für eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erforderliche hinreichend bestimmte Planung, für welche ein Sicherungsbedürfnis seitens der Gemeinde besteht, nicht gegeben ist. Das Gericht geht zudem von der Funktionslosigkeit des Seite 3 von 7 Seite 4 —— Bebauungsplanes 7920-22 aus, so dass ein Änderungsverfahren keine passende Verfahrensart zur Korrektur der fehlerhaften Festsetzungen darstellt. Die Baugenehmigung für den Nachtrag "Errichtung eines Dachgartens (2 Geschosse)" musste mittlerweile (am 28.11.2021) erteilt werden. Aufgrund der aktuellen mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts einhergehenden Rechtslage sieht die Verwaltung die Notwendigkeit zu folgenden Beschlussfassungen, um das Planverfahren auf einer rechtssicheren Grundlage durchführen zu können und zukünftig die Planungsziele im Plangebiet ggf. durch die Zurückstellung eines Baugesuchs gem. § 15 BauGB und den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB sichern zu können: - Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 vom 18.04.2013; auf Grundlage der oben ausgeführten Entscheidung des VG Köln ist die Änderung eines funktionslosen Bebauungsplans nicht möglich. Daher ist der Aufstellungsbeschluss aufzuheben. - Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920- 22: Da die Verwaltung keine Normenverwerfungskompetenz hat, ist der funktionslose Bebauungsplan Nr. 7920-22 in einem förmlichen Verfahren aufzuheben, um seinen Rechtsschein zu beseitigen. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 kann im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgen (siehe folgender Spiegelstrich). - Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2: Zur planungsrechtlichen Sicherung der bereits 2013 formulierten städtebaulichen Ziele sowie deren Fortschreibung durch die Zielvorstellungen aus der Rahmenplanung Bundesviertel ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Anderenfalls wären zukünftig Bauvorhaben im Plangebiet auf Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen. Ein Bauvorhaben wäre im Wesentlichen dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Städtebauliche Ziele: Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, wurde der Strukturwandel im Bundesviertel hin zu einem modernen und attraktiven Büro- und Verwaltungsstandort erfolgreich bewältigt. Auch zukünftig ist es städtebauliches Planungsziel, die Strukturen im Bundesviertel derart zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für die weitere bauliche Entwicklung hin zu einem modernen Büro- und Verwaltungsstandort verbunden mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung gegeben sind. Der Rat hat daher am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt, für das ehemalige Regierungsviertel eine Rahmenplanung aufzustellen (DS-Nr.:1613311). Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2017 beschlossen, dass die Verwaltung eine städtebauliche Planung erarbeitet, die Seite 4 von 7 Seite 5 —— Bereiche aufzeigt, wo prioritär größere Ansiedlungen von Büroarbeitsplätzen inkl. Gebäude mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar sind (DS- Nr.:1613819). Die vom Rat beschlossene Rahmenplanung Bundesviertel (Beschluss Rahmenplanung vom 07.05.2020, DS-Nr. 190315; Beschluss Überarbeitung hinsichtlich Wohnanteil vom 28.06.2021, DS-Nr. 210819), gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des Bundesviertels. Im Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch für jeden Baublock ein Nutzungsspektrum aufgezeigt wird, ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7920-22 (neu: 6719-2) als „Hybrid-Büro“ Standort definiert. In der „Hybrid-Büro-Form“ soll ein Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 % Nicht-Wohnen entstehen. Dabei wird eine Öffnung der Erdgeschosszonen durch entsprechende Nutzungen (Café, Kiosk etc.) angestrebt, um somit eine Belebung und Attraktivierung des öffentlichen Raums zu erreichen. Das Strukturkonzept empfiehlt für den in Rede stehenden Bereich für zukünftige Bebauung Höhenspannen von 3 - 5 Geschossen. Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans Nr. 6719-2 liegt nicht in einer der in der Rahmenplanung auf Grund der Kriterien "Lage", "Anbindung" und "Angemessenheit" definierten Eignungszonen für Hochpunkte. Im weiteren Aufstellungsverfahren des neuen Bebauungsplans sollen die Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel ebenso wie die im Aufstellungsbeschluss vom 17.04.2013 formulierten Ziele, den bisherigen Bebauungsplan rechtssicher zu machen und dabei die Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen, zu erhalten, umgesetzt werden. Der genannte Nutzungsmix „Hybrid-Büro“ entspricht hierbei dem Gebietscharakter eines Mischgebietes (MI) gemäß § 6 Baunutzungsverordnung BauNVO bzw. eines urbanen Gebietes (MU) gemäß § 6a BauNVO. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird geprüft, inwiefern der beabsichtigte Nutzungsmix auf einzelnen Grundstücken festgesetzt werden kann, um die städtebaulichen Zielen der Rahmenplanung „Bundesviertel“ planungsrechtlich nachzuvollziehen. Für das Grundstück im Eckbereich der Kurt-Schumacher- Straße/ Fritz-Erler-Straße sollen solche Festsetzungen getroffen werden, die das dann genehmigte Vorhaben in seinem Bestand sichern. Verfahrensvorschlag: Der Bebauungsplan Nr. 6719-2 soll im beschleunigtem Verfahren nach §13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch kann so aufgrund des § 13 a Abs. 2 Ziffer 1. Baugesetzbuch verzichtet werden. Im Rahmen des weiteren Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit, sich über die Folgen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu informieren und gegebenenfalls Stellungnahmen vorzubringen. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor, da voraussichtlich festgesetzte Grundfläche mit rd. 16.000 m² und unter dem Seite 5 von 7 Seite 6 —— Schwellenwert von 20.000 m² gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB liegt. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. Ergänzend bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da das Baulandmobilisierungsgesetz die Anwendung des § 13a BauGB auf die Aufhebung eines Bebauungsplans ausgeweitet hat, soll die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22, welche im Zuge der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgen soll, ebenfalls im beschleunigten Verfahren erfolgen. Eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a Baugesetzbuch ist im beschleunigten Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Planung eingestellt werden. Anlage/n 1 Übersichtsplan 6719-2 (öffentlich) Seite 6 von 7 Bebauungsplan Nr.. 66771199--22 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Stadtbezirk Bonn Ortsteil Gronau Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1122..1100..22002211 110000 m Seite 7 von 7
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt
Zur SitzungBeschluss: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt
Zur SitzungOrte (7)
- Kurt-Schumacher-Straße
- Heinrich-Brüning-Straße
- Winston-Churchill-Straße
- Heussallee 18
- Fritz-Erler-Straße
- Fritz-Schäffer-Straße
- Tulpenfeld
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 212278
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 16.12.2021
- Erstellt
- 18.01.2026 04:40