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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6719-2, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau; „Kurt-Schumacher-Straße“

Beschlussvorlage 16.12.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.02.2022, TOP 5.15

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Beschlussvorlage 
öffentlich 
212278 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
——
 
Federführung: 
61 Stadtplanungsamt 
Dezernat: 
Dez. III 
 
 
 
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6719-2, 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau; „Kurt-
Schumacher-Straße“ 
 
Beratungsfolge 
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale 
Agenda 
20.01.2022 Anhörung 
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 26.01.2022 Empfehlung 
Bezirksvertretung Bonn 08.02.2022 Empfehlung 
Rat 10.02.2022 Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
  
1. Der Beschluss vom 18.04.2013 zur Aufstellung zur Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 7920-22 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz-
Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße und 
Heussallee gem. §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) wird aufgehoben. 
 
2. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr.7920-22 der Bundesstadt Bonn für 
ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-
Straße, Fritz-Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße 
und Heussallee ist gemäß §§ 2 ff BauGB aufzustellen. 
 
3. Der Bebauungsplan Nr. 6719-2 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im 
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen Kurt-Schumacher-Straße, Fritz-
Erler-Straße, Heinrich-Brüning-Straße, Winston-Churchill-Straße und 
Heussallee ist gemäß §§ 2 ff. BauGB aufzustellen. 
 
Begründung 
Plangebiet: 
Das Plangebiet zu 2. und 3. liegt im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau und 
erstreckt sich zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, 
der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee. 
Insgesamt ist eine Fläche von 5,3 ha betroffen. 
Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die städtebauliche Struktur ist von 
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——
überwiegend drei- bis siebengeschossigen Bürogebäuden geprägt, einzelne 
Gebäude werden wohnbaulich genutzt. Die Bürogebäude treten entweder als 
mehrgeschossige Gebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende 
errichteten Villen an der Kurt-Schumacher-Straße und der Heinrich-Brüning-
Straße in Erscheinung. Dabei nehmen die neuzeitlichen Gebäude zunehmend 
die Stelle der ehemaligen Wohn- und Villenbebauung ein. 
Die Umgebung des Plangebietes ist ebenso durch ein höchst unterschiedliches 
Maß der Bebauung gekennzeichnet. Das Spektrum reicht von 
zweigeschossiger Bebauung –auch in Form von Wohnbebauung- über drei- bis 
sieben Vollgeschosse bis hin zu Hochhausbauten. Hier sind das 
zwanziggeschossige Bürogebäude im sogenannten Tulpenfeld, der Posttower 
mit vierzig Geschossen, das ehemalige Abgeordnetenhochhaus „Langer 
Eugen“ mit dreißig Vollgeschossen und das WCCB-Hotel mit siebzehn 
Vollgeschossen zu nennen. 
Planungsrecht: 
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit der 
näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwaltung dar. 
Darüber hinaus liegt hier der Bebauungsplan Nr. 7920-22 vom 16.04.1982 vor, 
zuletzt geändert am 11.04.1988. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren 
Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest. 
Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, 
Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Abgeordnetenwohnungen und 
Kindertagesstätten; Wohnungen sind als Ausnahme zulässig. Bei ein- bis 
dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, die 
Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen mit einer 
Neigung von 20 bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den 
überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen untergebracht werden. 
In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7920-22 wurden unter anderem die 
Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der 
Heussallee 18-20 von II- auf III und in der Heussallee 22-26 von II- auf IV 
Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden die überbaubaren 
Grundstücksflächen geringfügig vergrößert, um eine mögliche Erweiterung der 
Bebauung zu ermöglichen. Weiter wurde ein südlicher Teil an der Winston-
Churchill-Straße, Ecke Fritz-Erler-Straße unter neuer Bebauungsplannummer 
7920-40 modifiziert und als eigenständiger Plan beschlossen. Dieser 
Planbereich soll nicht Bestandteil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 
6719-2 werden (siehe Übersichtsplan). Nach dem Beschluss des Bundestages, 
den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach 
Berlin zu verlagern, fand im Bundesviertel ein Strukturwandel hin zu einem 
zentralen Büro- und Verwaltungsstandort statt. 
Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der näheren Zweckbestimmung 
"Hauptstadteinrichtungen" des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7920-22 
sind insofern durch die eingetretene Entwicklung überholt. Dies hat das 
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem 
Urteil vom 07.02.2000 zum Bebauungsplan Nr. 7920-21 (Fritz-Schäffer-Straße) 
festgestellt und den entsprechenden Bebauungsplan für nichtig erklärt. Um 
dieser rechtlichen Situation Rechnung zu tragen und die planungsrechtlichen 
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——
Voraussetzungen für eine den neuen städtebaulichen Zielen entsprechende 
Nutzung zu schaffen, sollen Bebauungspläne, die diese Festsetzung 
beinhalten, geändert bzw. aufgehoben werden (DS-Nr. 0310843). 
Planverfahren: 
Im Hinblick auf die konkreten Bauabsichten im Bereich der ehemaligen 
Landesvertretung Niedersachsen fasste der Rat in seiner Sitzung am 
18.04.2013 nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bonn am 
09.04.2013 und im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 
17.04.2013 erneut den Beschluss, für den Bebauungsplan Nr. 7920-22 ein 
Änderungsverfahren mit dem Ziel einzuleiten, den Bebauungsplan rechtssicher 
zu machen. Dabei sollten Festsetzungen des Bebauungsplanes, die 
Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen, 
erhalten bleiben. Baugesuche, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Nr. 7920-22 widersprechen, sollten zunächst zurückgestellt werden. 
Zwischenzeitlich wurde jedoch bereits die Zulässigkeit eines Bauvorhabens 
eines Bürogebäudes mit einer neunstöckigen Bebauung im Eckbereich der 
Kurt-Schumacher-Straße/ Fritz-Erler-Straße, gegenüber dem Posttower, am 
06.03.2013 mit einem Bauvorbescheid festgestellt. Da der obengenannte 
Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 zu dieser Zeit noch 
nicht vorlag, wurde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich nach § 34 
BauGB beurteilt. 
Im Zuge des nachfolgenden regulären Bauantragsverfahrens wurde das 
Vorhaben dann genehmigt, da das Vorhaben dabei im Wesentlichen mit der für 
den erteilten Vorbescheid gegenständlichen Form übereinstimmte. Somit 
konnten der Änderungsbeschluss und die damit verbundene Maßgabe, die im 
ursprünglichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen (Baugrenzen, 
Bauhöhen sowie GRZ und GFZ) einzuhalten, der Zulässigkeit des Vorhabens 
nicht entgegengehalten werden. 
Dies galt jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr für den im Mai 
2020 eingereichten Nachtrag über die Errichtung des Dachgartens. Die damit 
verbundene weitere Erhöhung des Baukörpers von neun auf elf Stockwerke 
war nicht mehr vom erteilten Vorbescheid umfasst, womit ein Erfordernis zur 
Geltendmachung der mit dem Änderungsbeschluss (Drucksachen-Nr. 
0310843) beschlossenen Planungsziele gesehen wurde. Dementsprechend 
wurde der Bauantrag über die Errichtung des Dachgartens mit Bescheid vom 
10.02.2021 nach § 15 BauGB zur Sicherung dieser Planungsziele um 12 
Monate zurückgestellt, da der nunmehr XI-geschossig wirkende Baukörper 
gegen die für das Vorhabengrundstück auch künftig vorgesehenen 
Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ des 
Bebauungsplans Nr. 7920-22 verstößt. 
Gegen den genannten Bescheid wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln 
erhoben. Dieses stellte nunmehr in einem entsprechenden Eilverfahren mit 
Beschluss vom 10.11.2021 (Az.: 2 L 1184/21) fest, dass der Bescheid 
rechtswidrig ist. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus, dass eine für eine 
Zurückstellung nach § 15 BauGB erforderliche hinreichend bestimmte Planung, 
für welche ein Sicherungsbedürfnis seitens der Gemeinde besteht, nicht 
gegeben ist. Das Gericht geht zudem von der Funktionslosigkeit des 
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——
Bebauungsplanes 7920-22 aus, so dass ein Änderungsverfahren keine 
passende Verfahrensart zur Korrektur der fehlerhaften Festsetzungen darstellt. 
Die Baugenehmigung für den Nachtrag "Errichtung eines Dachgartens (2 
Geschosse)" musste mittlerweile (am 28.11.2021) erteilt werden. 
Aufgrund der aktuellen mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts 
einhergehenden Rechtslage sieht die Verwaltung die Notwendigkeit zu 
folgenden Beschlussfassungen, um das Planverfahren auf einer rechtssicheren 
Grundlage durchführen zu können und zukünftig die Planungsziele im 
Plangebiet ggf. durch die Zurückstellung eines Baugesuchs gem. § 15 BauGB 
und den Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB sichern zu 
können: 
-   Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 7920-22 vom 18.04.2013; auf Grundlage der oben 
ausgeführten Entscheidung des VG Köln ist die Änderung eines 
funktionslosen Bebauungsplans nicht möglich. Daher ist der 
Aufstellungsbeschluss aufzuheben. 
-     Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-
22: Da die Verwaltung keine Normenverwerfungskompetenz hat, ist der 
funktionslose Bebauungsplan Nr. 7920-22 in einem förmlichen 
Verfahren aufzuheben, um seinen Rechtsschein zu beseitigen. Die 
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 kann im Zuge der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgen (siehe folgender 
Spiegelstrich). 
-        Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2: Zur 
planungsrechtlichen Sicherung der bereits 2013 formulierten 
städtebaulichen Ziele sowie deren Fortschreibung durch die 
Zielvorstellungen aus der Rahmenplanung Bundesviertel ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Anderenfalls wären 
zukünftig Bauvorhaben im Plangebiet auf Grundlage des § 34 BauGB 
zu beurteilen. Ein Bauvorhaben wäre im Wesentlichen dann zulässig, 
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise 
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart 
der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 
Städtebauliche Ziele: 
Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und 
einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, wurde der 
Strukturwandel im Bundesviertel hin zu einem modernen und attraktiven Büro- 
und Verwaltungsstandort erfolgreich bewältigt. 
Auch zukünftig ist es städtebauliches Planungsziel, die Strukturen im 
Bundesviertel derart zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für die weitere 
bauliche Entwicklung hin zu einem modernen Büro- und Verwaltungsstandort 
verbunden mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung gegeben sind. Der Rat hat 
daher am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt, für das ehemalige 
Regierungsviertel eine Rahmenplanung aufzustellen (DS-Nr.:1613311). 
Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2017 
beschlossen, dass die Verwaltung eine städtebauliche Planung erarbeitet, die 
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——
Bereiche aufzeigt, wo prioritär größere Ansiedlungen von Büroarbeitsplätzen 
inkl. Gebäude mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar sind (DS-
Nr.:1613819). 
Die vom Rat beschlossene Rahmenplanung Bundesviertel (Beschluss 
Rahmenplanung vom 07.05.2020, DS-Nr. 190315; Beschluss Überarbeitung 
hinsichtlich Wohnanteil vom 28.06.2021, DS-Nr. 210819), gegliedert in ein 
Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert 
als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen 
Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des Bundesviertels. Im 
Nutzungskonzept, in dem entwicklungsperspektivisch für jeden Baublock ein 
Nutzungsspektrum aufgezeigt wird, ist der Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes 7920-22 (neu: 6719-2) als „Hybrid-Büro“ Standort definiert. 
In der „Hybrid-Büro-Form“ soll ein Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 
% Nicht-Wohnen entstehen. Dabei wird eine Öffnung der Erdgeschosszonen 
durch entsprechende Nutzungen (Café, Kiosk etc.) angestrebt, um somit eine 
Belebung und Attraktivierung des öffentlichen Raums zu erreichen. Das 
Strukturkonzept empfiehlt für den in Rede stehenden Bereich für zukünftige 
Bebauung Höhenspannen von 3 - 5 Geschossen. Der Geltungsbereich des 
neuen Bebauungsplans Nr. 6719-2 liegt nicht in einer der in der 
Rahmenplanung auf Grund der Kriterien "Lage", "Anbindung" und 
"Angemessenheit" definierten Eignungszonen für Hochpunkte. 
Im weiteren Aufstellungsverfahren des neuen Bebauungsplans sollen die 
Zielsetzungen der Rahmenplanung Bundesviertel ebenso wie die im 
Aufstellungsbeschluss vom 17.04.2013 formulierten Ziele, den bisherigen 
Bebauungsplan rechtssicher zu machen und dabei die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und 
Geschossflächenzahlen betreffen, zu erhalten, umgesetzt werden. 
Der genannte Nutzungsmix „Hybrid-Büro“ entspricht hierbei dem 
Gebietscharakter eines Mischgebietes (MI) gemäß § 6 Baunutzungsverordnung 
BauNVO bzw. eines urbanen Gebietes (MU) gemäß § 6a BauNVO. Im weiteren 
Verlauf des Verfahrens wird geprüft, inwiefern der beabsichtigte Nutzungsmix 
auf einzelnen Grundstücken festgesetzt werden kann, um die städtebaulichen 
Zielen der Rahmenplanung „Bundesviertel“ planungsrechtlich 
nachzuvollziehen. Für das Grundstück im Eckbereich der Kurt-Schumacher-
Straße/ Fritz-Erler-Straße sollen solche Festsetzungen getroffen werden, die 
das dann genehmigte Vorhaben in seinem Bestand sichern.    
Verfahrensvorschlag: 
Der Bebauungsplan Nr. 6719-2 soll im beschleunigtem Verfahren nach §13a 
BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Auf eine 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch kann 
so aufgrund des § 13 a Abs. 2 Ziffer 1. Baugesetzbuch verzichtet werden. Im 
Rahmen des weiteren Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat 
die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit, 
sich über die Folgen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu informieren und 
gegebenenfalls Stellungnahmen vorzubringen. 
Die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB liegen vor, da 
voraussichtlich festgesetzte Grundfläche mit rd. 16.000 m² und unter dem 
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——
Schwellenwert von 20.000 m² gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB liegt. Darüber 
hinaus liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. Ergänzend bestehen 
auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder 
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da das 
Baulandmobilisierungsgesetz die Anwendung des § 13a BauGB auf die 
Aufhebung eines Bebauungsplans ausgeweitet hat, soll die Aufhebung des 
Bebauungsplans Nr. 7920-22, welche im Zuge der Neuaufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 6719-2 erfolgen soll, ebenfalls im beschleunigten 
Verfahren erfolgen. 
Eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. 
die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß § 2a Baugesetzbuch ist im 
beschleunigten Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im 
Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die 
Planung eingestellt werden. 
 
 
 
Anlage/n 
 
1 Übersichtsplan 6719-2 (öffentlich) 
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Bebauungsplan  Nr..  66771199--22
Bundesstadt  Bonn,,  Stadtplanungsamt
Geltungsbereich  des  Bebauungsplanes
Stadtbezirk  Bonn
Ortsteil  Gronau
Maßstab  11::  22550000      Datum::  1122..1100..22002211
110000  m
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Beratungsverlauf (4)

20.01.2022 Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda
TOP 7.3 Anhörung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.01.2022 Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
TOP 6.13 Empfehlung

Beschluss: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt

Zur Sitzung
08.02.2022 Bezirksvertretung Bonn
TOP 7.1 Empfehlung

Beschluss: bei Anerkennung der Tagesordnung nicht aufgenommen oder vertagt

Zur Sitzung
10.02.2022 Rat
TOP 5.15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgezogen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Kurt-Schumacher-Straße
  • Heinrich-Brüning-Straße
  • Winston-Churchill-Straße
  • Heussallee 18
  • Fritz-Erler-Straße
  • Fritz-Schäffer-Straße
  • Tulpenfeld

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Details

Vorlagen-Nr.
212278
Typ
Beschlussvorlage
Datum
16.12.2021
Erstellt
18.01.2026 04:40