V/0039/2014
Sozialgerechte Bodennutzung in Münster
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Anlage2_1_Liste
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Anlage 2 zur Vorlage V/0039/2014 Kennziffer Gebiet Anlage 2 zur Vorlage V/0039/2014 Liste zu Beschlusspunkt 2. städtische Flächen (vollständig oder überwiegend) einschließlich Wohn + Stadtbau 152-01B Mitte - Hörster - Parkplatz 281-02 Mitte - Steinfurter Str./südl. Yorkring (ehem. TÜV) 453-02 Mitte - Mauritzheide 461-01 Mitte - Gartenstr. / Hoher Heckenweg 464-05A Mitte - Südl. Markweg, 1. Teil 473-04 Mitte - Steinfurter Str./nördl. Yorkring (ehem. Esso) 543-04I Mecklenbeck - Mitte, westl. Dingbänger Weg 543-06 Mecklenbeck - Schürbusch (ehem. Peter-Wust-Schule) 543-07 Mecklenbeck - südl. Meyerbeerstr. 573-07A Roxel - südl. Tilbecker Str., Teil 1 623-05 Kinderhaus - Südl. Ermlandweg 681-04D Sprakel - westl. Erwe iterung, nördl. Landwehr Teil 1b 712-02 Mauritz Ost - Maikottenweg 716-06 Mauritz-Ost - Sportplatz Schmittingheide 773-03 Handorf - östl. Hobbeltstr. / nördl. Lammerbach 774-06 Handorf - Kirschgarten / Bäder 774-07 Handorf - Handorf, Sportplätze 871-12 Wolbeck - Westl. Brandhoveweg 971-07 Hiltrup - Langestr./ Malteserstr 981-06 Amelsbüren - Nördl. Deermannstr. 982-02 Amelsbüren - Südl. Im Mühlenfeld Konversionsflächen (ehem. Kasernen und ehem. Wohnquartiere der Briten) 465-04 Mitte - Hoher Heckenweg / Sibeliusstraße 474-03 Mitte - Jahnstraße 511-03 Gievenbeck - Arnheimweg 515-04A Gievenbeck - Oxford-Kaserne Teil 1 515-04B Gievenbeck - Oxford-Kaserne Teil 2 515-04C Gievenbeck - Oxford-Kaserne Teil 3 525-08 Sentrup - Muckermannweg 814-04A Gremmendorf - York-Kaserne, Bestand 814-04B Gremmendorf - York-Kaserne, Neubau Teil 1 814-04C Gremmendorf - York-Kaserne, Neubau Teil 2 814-04D Gremmendorf - York-Kaserne, Neubau Teil 3 814-05 Gremmendorf - Wiegandweg 824-02 Gremmendorf - Lilienthalweg 861-07 Angelmodde - Schlesienstr./Albersloher Weg 861-09 Angelmodde - Zum Erlenbusch 61.21 Harjans Stand: 06.02.2014 Seite 1 von 2 Kennziffer Gebiet Anlage 2 zur Vorlage V/0039/2014 Liste zu Beschlusspunkt 2. private Flächen 232-01 Mitte - Berliner Platz (ehem. Metropolis) 262-04 Mitte - nördl. Bohlweg (ehem. Winkhaus) 262-05 Mitte - Goldstr. 292-01 Mitte - Hüfferstr./ Rishon-Le-Zion-Ring 331-01 Mitte - östl. Dahlweg / Südpark 333-03 Mitte - südl. Roddestr. 431-01 Mitte - Nördl. Stadthaf en I (Neuhafen/ Hafencenter) 464-05B Mitte - Südl. Markweg, 2. Teil 473-03 Mitte - Koburger Weg 526-04 Sentrup - westl. Steinf urter Str(ehem. Eissporthalle) 543-08 Mecklenbeck - westl. Brockmannstr. (Paulushof) 681-05 Sprakel - östl. Sprakeler Str /westl. DB 825-08 Gremmendorf - Gremmendorfer Weg 871-09 Wolbeck - Am Steintor /Petersheide 874-02D Wolbeck Nord nördl. Am Borggarten, nordwestl. Teil 2 966-04C Hiltrup - Bahnhofsbereich 972-05 Hiltrup - Westfalenstr (ehem. Baumschule Eschweiler) 973-04 Hiltrup - westl. Hünenburg 981-01B Amelsbüren - Auf der Woort (nichterschl. Teil) 983-04 Amelsbüren - Böckenhorst private und teilweise städtische Flächen 541-03 Mecklenbeck - Meckmannweg / Schwarzer Kamp (Beresa) 61.21 Harjans Stand: 06.02.2014Seite 2 von 2
Anlage4
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Anlage 4 zur Vorlage V/0039/2014 Protokollerklärungen (Änderungsanträge, Antragsanliegen) zur Vorlage V/0593/2013 aus der Sitzung des ASSVW vom 05.12.2013 3.1 Änderungsantrag der Fraktion die Bündnis 90/Die Grünen/GAL vom 04.12.2013 3.2 Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 04.12.2013 3.3 Änderungsantrag der FDP-Fraktion vom 03.12.2013 sowie 3.4 Hinweis zum Protokoll der FDP-Fraktion zur Sitzung des ASSVW 3.5 Änderungsantrag der Ratsgruppe UWG/ÖDP vom 05.12.2013
Anlage3
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Anlage 3 zur Vorlage V/0039/2014 Wohnungspolitische Anträge 2.1. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL an den Rat Nr. A-R/0010/2012 vom 09.02.2012 „Sozialgerechts Bodennutzung“ 2.2 Antrag der Fraktion Die Linke an den Rat Nr. A-R/0043/2012 vom 30.10.2012 „Münster braucht preiswerten Wohnraum für alle! Wohn+Stadtbau finanziell und personell ertüchtigen. (Konversions-)flächen für bezahlbaren Wohnraum sichern! 2.3 Antrag der CDU-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0015/2013 vom 08.04.2013 „Wohnen muss bezahlbar bleiben!“ 2.4 Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. A-R/0021/2013 vom 07.05.2013 „Wohnen muss bezahlbar sein. Strategische Steuerung über Grundstücksvergabe und Bauleitplanung“
Beschlussvorlage
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V/0039/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Immobilienmanagement Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Amt für Wohnungswesen Betrifft Sozialgerechte Bodennutzung in Münster Beratungsfolge 12.02.2014 Rat Einbringung 11.03.2014 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Anhörung 26.03.2014 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr u. Wirtschaft Vorberatung 01.04.2014 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die „Sozialgerechte Bodennutzung in Münster“. Als Stichtag für die Wi r- kung und Anwendung dieser Grundsätze gilt der Tag dieses Ratsbeschlusses. Unter Berücksichtigung von Gleichbehandlung, Transparenz und Investitionssicherheit wird die Baul andentwicklung und das Wohnbaulandmanagement stärker auf die gemäß Han d- lungskonzept Wohnen wichtigen und angesichts der aktuellen Wohnungsmarktsituation no t- wendigen wohnungs- und sozialstrukturellen Ziele ausgerichtet. Sowohl die Baulandentwicklung durch Bauleitplanung einschl. flankierender öffentlich - rechtlicher Verträge als auch der städtische Grunderwerb und die städtischen Grundstück s- vergaben werden auf Basis der bisherigen Praxis neu fokussiert und fortentwickelt. Vorlagen-Nr.: V/0039/2014 Auskunft erteilt: Herr Nienaber Herr Schowe Frau Regenitter Ruf: 492-2300, 492-6100, 492-6400 E-Mail: NienaberAndreas@stadt-muenster.de Schowe@stadt-muenster.de RegenitterG@stadt-münster.de Datum: 07.02.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0039/2014 Damit gelten künftig folgende Grundsätze: a) Die Stadt Münster wird - unter Beachtung des § 1 Abs. 3 BauGB (kommunales Planung s- erfordernis) - neue städtebauliche Planungen für den Bau neuer Wohnungen einleiten, wenn ● die Flächen im Eigentum der Stadt Münster stehen oder ● im Außenbere ich (§ 35 BauGB) im Wege des kommunalen Zwischenerwerbs vor Schaffung des Planungsrechtes mindestens einen Anteil von 50% des Bruttobaulandes an die Stadt Münster veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation) und sich die E i- gentümer und Investoren verbi ndlich vertraglich verpflichten, sich an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung von Bauland entstehen, zu beteiligen, oder ● im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30 und 34 BauGB) bei Veränderung des bestehenden Baurech ts eine Vereinbarung zu den wohnungsstrukturellen Zielen, mit Eigentümern/Investoren getroffen wird und sich die Eigentümer/Investoren an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen, oder ● im Geltungsbereich e ines Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) bei Flächen, für die entweder eine öffentliche Zweckbindung besteht oder die gärtn e- risch oder landwirtschaftlich genutzt werden, im Wege des kommunalen Zwischene r- werbs mindestens ein Anteil von 50 % des Bruttobaulandes an die Stadt Münster ve r- äußert wird (liegenschaftliche Partizipation) und sich die Eigentümer/Investoren anteilig an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen. b) Für städtische Grun dstücke wird für den Bereich der Mehrfamilienhausbebauung ein Zie l- wert von 60 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von geförde r- tem Mietwohnraum festgelegt (besondere kommunale Selbstverpflichtung). c) Für private Baulandentwicklungen im Innenbereich wird für die Mehrfamilienhausbeba uung ein Zielwert von je 30 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum sowie von förderfähigem Wohnraum festgelegt. d) Für städtische Einfamilienhausgrun dstücke finden ausschließlich die Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung - städt. Vergaberichtlinien - Anwendung (besondere kommunale Selbstverpflichtung). e) Bei privaten Baulandentwicklungen im Innenbereich sind im Einfamilienhausbereich 30 % des Nettobaulandes nach Maßgabe der städt. Vergaberichtlinien (soziale Kriterien; Bewe r- berauswahl) zu veräußern. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die in Anlage 2 dargestellten Flächen mit bereits eingele ite- ten Planungen bzw. Planverfahren nicht unter den Stichtag der Grundsätze gemäß B e- schlusspunkt 1 fallen. Unberührt hiervon ist die Umsetzung wohnungsstruktureller Ziele für diejenigen Flächen der Anlage 2, die entweder bereits im Eigentum des „Konzern Stadt“ stehen oder die im Zuge der Konversion im Wege des Erstzugriffsrechtes vom Bund erworben werden oder für Flächen in Privateigentum, für die projektbezogen bereits wohnungspolitische Beschlusslagen oder fo r- mulierte Bedingungen in Beratungen der politischen Gremien bestehen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, einen „revolvierenden Bodenfonds“ im Sinne einer Nebe n- rechnung zur Haushaltswirtschaft, einzurichten. - 3 - V/0039/2014 4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass ggf. Mittel zur Umsetzung der Quote des öffentlich geförder- ten Mietwohnraums (zu 1.b) und 1.c)) bereitgestellt werden müssen, wenn keine ausreiche n- den Fördermittel des Landes NRW zur Verfügung stehen. Über ein konkretes städtisches Fö r- derprogramm und die damit verbundene notwendige Mittelbereitstellung entsch eidet der Rat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen bzw. durch Einzelvorlage. 5. Die Verwaltung wird Modalitäten für die Ausschreibung und die Vergabe städtischer Grun d- stücke zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern, insbesondere auch unter differenzierten woh- nungspolitischen Zielsetzungen entwickeln und dem Rat zur Beschlussfassung vorlegen. 6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass zur Umsetzung der Sozialgerechten Bodennutzung in Münster organisatorische und personelle Maßnahmen erforderlich werden können. Di e Ver- waltung unterbreitet gegebenenfalls dem Rat zu einem späteren Zeitpunkt nähere Vorschläge. 7. Mit den Beschlusspunkten 1. bis 6. sind die in der Anlage 3 aufgeführten wohnungspolitischen Anträge bzw. Antragsanliegen, die mit dem Beschluss des Rates a m 11.12.2013 zur Vorl age V/0593/2013 „Kommunales Handlungskonzept Wohnen - Grundzüge und Weichenstellungen“ noch nicht erledigt waren, erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Umsetzung dieses Grundsatzbeschlusses entstehen Kosten (vgl. insbeson dere B e- schlusspunkte 4. und 6.), die derzeit noch nicht näher konkretisiert werden können. Über eine notwendige Mittelbereitstellung wird der Rat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen bzw. durch Einzelvorlagen entscheiden. Begründung: Zu Beschlussziffer 1.: Die Stadt Münster hat aktuell einen angespannten Wohnungsmarkt. Eine insgesamt erhöhte Wo h- nungsnachfrage trifft derzeit auf ein stetig knapper werdendes Wohnungsangebot: Steigende Mi e- ten und Wohnflächenpreise sind die Folge. Die Auswirkungen betreff en sowohl den Mietwo h- nungsmarkt, als auch den Markt für selbstgenutztes Wohneigentum. Besonders angespannt ist die Situation und damit der Zugang zum Wohnungsmarkt für untere Einkommensgruppen, da gerade das Angebot an öffentlich geförderten Wohnungen zu g ering ist und über das Auslaufen der Wo h- nungsbindungen im öffentlich geförderten Wohnraum noch ansteigt. Abwanderung (ins Umland) und Verdrängung und damit eine nicht mehr für alle Bevölkerungsgruppen der Stadt ausgewogene Wohnraumversorgung sind die Folgen. Die derzeitigen Wohnungsmarktprobleme sind auch das Ergebnis eines aktuell nicht ausreichend verfügbaren Baulandangebotes; ohne ein ausreichendes Angebot an baureifen Grundstücken, die zur richtigen Zeit, in der richtigen Lage und vor allem zu einem angemessenen Preis auch tatsäch- lich zur Verfügung stehen, kann der Wohnungsmarkt – sozialgerecht – nicht funktionieren. Der Bodenmarkt ist und bleibt ein dem Wohnungsmarkt vorgelagerter Markt: Es ist daher unabdingbar, dass der münsterische Wohnungsmarkt durch eine neu auszurichtende effektive, langfristige - mit- hin vorausschauende - kommunale Boden- und Liegenschaftspolitik unterstützt wird. Es reicht aber nicht aus, dafür nur ausreichend planerisch Flächen auszuweisen: Entscheidend ist vielmehr, dass die beplanten Flächen verfügbar sind, mobilisiert werden (können) und tatsächlich der Bebauung – vor allem unter Wahrung der spezifischen Münsteraner Wohnungsmarktziele - zugeführt werden. Hierfür sind Bindungen und Beiträge von Seiten der privaten Eigentümer, Baulandentwickler und Investoren unumgänglich. - 4 - V/0039/2014 Die baulandpolitischen Ziele der Stadt Münster sind immer schwieriger auf den bisherigen Wegen zu realisieren. Für die Stadt ergibt sich bislang ein hoher Kostenfaktor. In der Vergangenheit wu r- den bereits seit Beginn der 90er Jahre neue Baugebiete mit Alternativen zur sogenannten „reinen Angebotsplanung“ der Baulandbereitstellung entwickelt. Die programmatische und strategische Ausrichtung der Handlungsprogramme Wohnen (HPW) geht ursprünglich auf das Jahr 1993 zu- rück. Anlässlich sich verändernder struktureller und liegenschaftlicher Rahmenbedingungen, Wo h- nungsbedarfe und Nachfragesituationen wurden die HPW – auf Basis eines zumeist breiten polit i- schen Konsenses – seitdem in den grundsätzlichen strategischen, qu alitativen und quantitativen Aspekten stets auf die jeweiligen Umstände angepasst, fortentwickelt und neu justiert. Zentrale Instrumente, die nebeneinander angewandt wurden, waren über lange Zeit ● der vorausschauende kommunale Grunderwerb, das sog. Partizipationsmodell, ● in der Konversionsphase der 1990er Jahre die Inanspruchnahme des sog. Rabattierungsm o- dells für den Erwerb bzw. die wohnbauliche Entwicklung von Bundes - oder Landesliege n- schaften im Falle der Schaffung von Wohnungsbau sowie ● die Liegenschaftsaktivierung nach den von den Beteiligten auf freiwilliger Basis angewandten Prinzipien der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme („Als ob-Maßnahme“). Modelle der Baulandmobilisierung wurden in der Regel mit Städtebaulichen Verträgen versehen, die die Ziel- und Qualitätssicherung flankierten. So wurde bis zum Beginn der 2000er Jahre zielge- richtet für die Bereitstellung eines stets ausreichenden Angebotes an Wohnbauflächen unter dem Gesichtspunkt einer sozialgerechten Wohnraumversorgung erfolgreich gearbei tet. Mehrjährige Phasen, in denen insbesondere von der Bodenpreisrabattierung für Bundes- und Landesflächen in Zusammenhang mit Konversionsplanungen Gebrauch gemacht werden konnte, haben die posit i- ven Effekte bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnra ums unter den Gesichtspunkten einer sozialgerechten Wohnraumversorgung verstärkt. Zu Beginn der 2000er Jahre veränderten sich die Rahmenbedingungen erheblich. Zum einen nahm die Investitionsbereitschaft in Wohnraum ab. Baugrundstücke in geplanten und ersc hlosse- nen Baugebieten blieben häufig lange ungenutzt. Zum anderen war es der Stadt aufgrund einiger Faktoren nachfolgend bis heute nicht mehr ohne weiteres möglich, entsprechende Flächen ang e- messen zu erwerben. Als Gründe hierfür sind insbesondere zu nennen: ● der Entfall der Grundstücksrabattierung zugunsten geförderten Wohnraums bei Veräußerung von Landes- und Bundesgrundstücken, ● die Novelle des Städtebaurechts mit Stärkung des privaten Engagements bei der Baulanden t- wicklung, ● der Rückzug aus einer langfris tigen städtischen Bodenvorratspolitik, u. a aus nachfolgenden Gründen: Im Zuge der auch bei der Stadt Münster erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen zu Beginn der 2000er Jahre wurden die Haushaltsmittel für den allgemeinen Grunderwerb weitgehend gekürzt, so dass kein Ankauf von Wohnbaupotentialflächen mehr erfolgte. Eine Bereitstellung zusätzlicher Grunderwerbsmittel ab den Jahren 2010/2011 zur Realisierung der wohnungsp o- litischen Zielsetzungen um 3 Mio. Euro konnte kurzfristig nicht die erhofften Erfolge bringen, da nach Verifizierung geeigneter Ankaufsflächen die Stadt Münster sich erst wieder als Akteur auf dem Grundstücksmarkt etablieren musste. Zudem steht die Stadt Münster immer mehr in Konkurrenz zu privaten Investoren, die bereit sind höhere Ankauf spreise zu zahlen, ungeach- tet dessen, dass hierdurch Preissteigerungen auf dem Boden- und Wohnungsmarkt die Folge sind. Aufgrund zahlreicher Einflussfaktoren, wie z. B. der demografischen Entwicklung, aufgrund von Zuzügen und aufgrund des Binnenbedarfes wächst die Wohnungsnachfrage insbesondere in den mittel- und niedrigpreisigen Angeboten bei gleichzeitig sinkendem Angebot ständig. Dies ist A n- lass, die strategische Ausrichtung des vom Rat am 11.12.2013 einstimmig beschlossenen „Ko m- munales Handlungskonze pt Wohnen – Grundzüge und Weichenstellungen“ (V/0593/2013) den Bedürfnissen der Wohnraumversorgung entsprechend wirksam und nachhaltig zu vervollständ i- - 5 - V/0039/2014 gen. Dazu werden in der Vergangenheit bewährte Instrumente den aktuellen Bedürfnissen en t- sprechend modifiziert und weiter entwickelt. Künftig sollen sich daher dem Grundsatz der Sozia l- pflichtigkeit des Eigentums folgend Grundeigentümer und Vorhabenträger spürbar unter Teilve r- zicht auf den Wertzuwachs ihrer Grundstücke an der Umsetzung der wohnungs- und sozialstruktu- rellen Ziele der Stadt und an den Kosten der Baulandentwicklung beteiligen (Beschlusspunkt 1.a). In diesem Zusammenhang sollen sie sich insbesondere dazu verpflichten, für die Wohnraumve r- sorgung von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen einen signifikanten Anteil des Neubaus im öffentlich geförderten Wohnungssegment zu errichten. (Beschlusspunkte 1.d) und 1.f)). Die Regelungen der bestehenden bodenpolitischen Grundsatzbeschlüsse aus den Jahren 1983 und 2002 bedürfen – auf Grund der zwischenzeitlich am Wohnungsmarkt eingetretenen Ver- änderungen - zur Umsetzung eines sozialgerechten Baulandmanagements insofern dieser Neuf o- kussierung und Konkretisierung. Die Stadt Münster selbst geht dabei mit einer besonderen ko m- munalen Selbstverpflichtung voran, um die Probleme des münsterischen Wohnungsmarktes anzu- gehen (Beschlusspunkte 1.c) und 1.e)). Es ist notwendig, für die Stadt Münster Grundsätze und Regeln für eine einheitlich im gesamten Stadtgebiet anzuwendende mittel- und langfristig wirkende strategische kommunale Liegenschafts- /Bodenpolitik zu entwickeln. Sie ist damit ein entscheidender strategischer Konzeptbaustein des kommunalen Handlungskonzeptes Wohnen (siehe Vorlage V/0593/2013 und V/0519/2013) und Voraussetzung für die operative sozialgerechte Umsetzung künftiger Baulandprogramme. Zur einheitlichen Steuerung des künftigen Baulandmanagements in Münster ist es daher zwec k- mäßig und zielführend bzgl. der wohnungs - und sozialpolitischen Komponenten einen fortentw i- ckelten Beschluss zu fassen, d er die Eckpunkte bzw. Verfahrensgrundsätze des zukünftigen Vo r- gehens für alle Beteiligten verbindlich und kalkulierbar festlegt. Die einzelnen Eckpunkte und Ve r- fahrensgrundsätze der sozialgerechten Bodennutzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Anwendung des Beschlusses zur sozialgerechten Bodennutzung in Münster betrifft dabei aus- schließlich Wohnbaulandentwicklungen oder Wohnbauprojekte, für die Planungsrecht mit komm u- naler Bauleitplanung geschaffen oder verändert wird, die also dem kommunalen Planungserfo r- dernis im Sinne des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen. Die sozialgerechte Bodennutzung in Münster soll allen beteiligten Bodenmarktteilnehmern (Eige n- tümern, Bauträgern, Investoren, Rat und Verwaltung) Klarheit und auch Sicherheit für Investitionen geben, indem die folgenden drei Grundsätze, voranstellt werden. ● Gleichbehandlung: Die Kosten und Lasten, die aus Umsetzung der städtebaulichen Bauplanungen erfolgen, we r- den im Rahmen der sozialgerechten Bodennutzung genau geregelt; sie gelten in ganz M üns- ter und für alle vom Grundsatzbeschluss betroffenen Wohnbauplanungen. Damit werden alle von der Planung begünstigten Akteure gleichbehandelt. ● Transparenz: Die sozialgerechte Bodennutzung verschafft Transparenz, indem alle Eckpunkte und Verfa h- rensregelungen bekannt sind. Jeder Marktteilnehmer weiß, dass er nach den gleichen Grundsätzen behandelt wird. ● Investitionssicherheit: Die Belastungen sind - auch schon zu einem frühen Zeitpunkt – bei den Projektentwicklungen vorhersehbar und damit für alle Beteiligten kalkulierbar. Mit den vorliegenden Verfahrensgrundsätzen werden wesentliche Voraussetzungen zur Erre i- chung der vom Rat beschlossenen Zielvorgaben im geförderten Wohnungsbau geschaffen. Da r- über lassen sich auch die dringend benötigten städt. Belegungs rechte generieren. Zugleich eta b- liert die Stadt Münster damit ein Steuerungsinstrument, mit dem eine gewünschte räumliche Ve r- teilung des geförderten Wohnungsangebotes bewirkt werden soll. Auch in stärker nachgefragten Lagen sollen zukünftig im angemessenen Umfang Wohnangebote zugunsten unterer Einko m- - 6 - V/0039/2014 mensgruppen zur Realisierung gelangen, um so die soziale Durchmischung von Wohnsiedlungen zu erhalten bzw. zu stärken und segregativen Entwicklungen entgegenzuwirken. Mit der Verpflichtung privater Planungsbegünstigter zur Errichtung förderfähigen Wohnraums greift die Stadt Münster Handlungserfordernisse gemäß Ratsbeschluss zu Ziffer 6 (Vorlage V/0593/2013 - Kommunales Handlungskonzept Wohnen – Grundzüge und Weichenstellungen) auf hinsichtlich der Notwendigkeit zur Ausweitung barrierefreier Wohnqualitäten zugunsten von Alt und Jung, von Menschen mit und ohne Behinderung. Barrierefreie Qualitäten innerhalb der Wohnung lassen sich bislang nur auf Grundlage maßgeblicher Förderbestimmungen im öffentlich geförderten M ietwoh- nungsbau verbindlich einfordern. Über diesen Verfahrensansatz zur sozialgerechten Bodennu t- zung sollen die in den Förderbestimmungen des Landes NRW verankerten Maßgaben zur Real i- sierung barrierefreier Standards verbindlich Einzug halten in den freifin anzierten Geschosswoh- nungsbau. Vor allem in Quartieren des Innenbereichs soll damit eine notwendige Ausweitung ba r- rierefreier Qualitäten gezielt vorangetrieben und gewährleistet werden. Im Sinne eines angemessenen Preis -Leistungsverhältnisses für barrierefreie Wohnqualitäten wer- den damit nachgefragte Wohntypen an den Markt gelangen, für die über vorgeschriebene Woh n- flächenobergrenzen dafür anfallende Gesamtwohnkosten geringer ausfallen als bei großzügig b e- messener Bauweise. Soweit sich auf relevanten Flächenpotentialen Dritter im Innenbereich Einfamilienhausbau realisie- ren lässt, sind davon 30 % der geplanten Nettobaulandflächen nach sozialen Kriterien (nach Maßgabe der städt. Vergaberichtlinien) zu verwenden. Damit wird sichergestellt, dass auch im Innenbereich in angemessener Weise insbesondere Haushalten mit Kindern Einfamilienhau s- grundstücke zur Verfügung gestellt werden können. Im Übrigen wird die Stadt Münster im Rahmen liegenschaftlicher Partizipation im Außenbereich erlangter städtische F lächen, die zur Bebauung mit Einfamilienhäusern vorgesehen sind, au s- schließlich (100 %) auf Grundlage der städtischen Vergaberichtlinien an den Markt bringen. zu Beschlussziffer 2.: In den Grundsätzen gemäß Beschlusspunkt 1 ist notwendigerweise für be reits eingeleitete Pl a- nungen bzw. Planverfahren eine Regelung für sog. Altfälle, die nicht (mehr) unter den Stichtag gemäß Beschlusspunkt 1 fallen, definiert: Danach ist ein „Altfall“ dann gegeben, wenn durch ein politisches Gremium (i. d. R. der Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehr und Wirt- schaft) eine inhaltliche Freigabe in dem Sinne bereits erfolgt ist, dass eine Planung betrieben we r- den soll. Die in Anlage 2 gemäß Baulandprogramm 2014-2020 dargestellten Wohnbaulandpotenziale, ● die sich bereits im Eigentum der Stadt oder der Wohn + Stadtbau befinden, ● der britischen Konversionsflächen, für die das sog. Erstzugriffsrecht zugunsten der Stadt bzw. der Wohn + Stadtbau einschlägig ist, oder ● die sich in Privateigentum befinden und bezogen auf die Stichtagsregelung als „Altfall“ einz u- stufen sind, werden insofern von der Stichtagsregelung und damit der Geltung der Grundsätze gemäß B e- schlusspunkt 1 ausgenommen. Diese Projekte sind in Anlage 2 thematisch gekennzeichnet und aufgelistet. Für die bereits im Eigentum des „Konzerns Stadt Münster“ befindlichen Wohnbauflächen sind die Voraussetzungen zur Umsetzung der wohnungspolitischen Zielsetzungen gemäß den Beschlus s- punkten 1.b) und d) durch eigene Flächenverfügbarkeit gegeben. Der mit eben dieser Zie lrichtung angestrebte Ankauf der Flächen der ehem. York -Kaserne durch die Wohn + Stadtbau ist bereits durch Ratsbeschluss konkret beabsichtigt (vgl. Vorlage 0177/2013) bzw. für die Oxford -Kaserne geplant (vgl. Vorlage 0032/2014; Ratsbeschluss vorgesehen fü r den 02.04.2014). Für die Brite n- - 7 - V/0039/2014 wohnstandorte mit nennenswertem Neubaupotenzial wird die Umsetzung der wohnungsstrukture l- len Zielsetzungen ebenfalls durch Ausübung des kommunalen Erstzugriffsrechts angestrebt. Unberührt von der Altfallregelung ist die Um setzung wohnungsstruktureller Ziele auf denjenigen Flächen in Privateigentum, für die projektbezogen bereits wohnungspolitische Beschlusslagen o- der formulierte Bedingungen in Beratungen der politischen Gremien bestehen. Diese behalten wei- terhin Geltung und stellen die Rahmenbedingungen für die Schaffung von neuem Planung srecht wie bisher dar. Die Aussagen zu den dargestellten Flächen in Anlage 2 bedeuten im Umkehrschluss: Nicht in A n- lage 2 gekennzeichnete Wohnbauflächenpotenziale in privater Verfügbarkeit gemäß Baulandpro- gramm 2014-2020 (mittelfristige Entwicklung) sowie gemäß Wohnsiedlungsflächenkonzept (lan g- fristige strategische Entwicklung) unterliegen künftig den in Beschlusspunkt 1 geltenden Grundsä t- zen sowohl mit Blick auf die Aspekte der liegenschaft lichen Partizipation als auch der wohnung s- strukturellen Anforderungen. Bei der Anwendung der sozialgerechten Bodennutzung ist gleichwohl selbstverständlich der A s- pekt übergeordneter gesamtstädtischer Interessen im Blick zu behalten: Insofern ist im begrün de- ten Einzelfall eine Ausnahme von den Grundsätzen der sozialgerechten Bodennutzung nicht au s- geschlossen - hierzu bedarf es jedoch eines Ratsbeschlusses. Das aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2013 hinsichtlich einer Ergänzung und Beschleun i- gung zu üb erarbeitende Baulandprogramm 2014 -2020 (siehe Vorlage V/0115/2014) ist zeitgleich mit der Beratung dieser Vorlage vorgesehen. Durch die Beschlüsse des Rates zu 1. und 2 sind nach Einschätzung der Verwaltung wesentliche zeitliche Verzögerungen in der Bereit stellung der angestrebten jährlichen Baulandkapazitäten g e- mäß überarbeitetem Baulandprogramm 2014-2020 nicht zu erwarten. Zu Beschlussziffer 3.: Das Instrument des revolvierenden Bodenfonds dient dazu, Grundstücke zu kaufen, zu entwickeln und zu verkauf en. Der Verkauf der Grundstücke soll dabei unter Berücksichtigung der Finanzi e- rung der Flächenentwicklung erfolgen, d.h. dass die Kosten für den Ankauf, die Zwischenfinanzi e- rung, die Planung und Vermarktung sowie für anfallende Personal - und Sachkosten ref inanziert werden können. Die Kosten für den Grunderwerb und die Baureifmachung (einschließlich Zw i- schenfinanzierung, Planung, Vermarktung etc.) werden vom Bodenfonds finanziert. Die Erlöse aus den Grundstücksverkäufen fließen dem Fonds zu. Da der Fonds in der beschriebenen Form aus haushaltsrechtlicher Sicht im Rahmen der Hau s- haltswirtschaft nicht praktizierbar ist, wird die Verwaltung das zuvor dargestellte Instrument im Si n- ne einer Nebenrechnung zur Haushaltswirtschaft entwickeln. Ziel ist die Darstellun g aller Kosten und Erlöse je Baugebiet, sowie die erneute Bereitstellung der zurückgeflossenen Mittel für Ankäufe von neuen Wohnbauflächen. Zu Beschlussziffer 4.: Sowohl die im Rahmen der sozialgerechten Bodennutzung gebundenen städtischen Flächen (b e- sondere kommunale Selbstverpflichtung) als auch die von privaten Planungsbegünstigten stellen in ihrer Gesamtheit einen unverzichtbaren und vom Umfang her nicht disponiblen Bestandteil zur Erreichung der vom Rat beschlossenen Zielzahl für den geförderten Woh nungsbau (300 WE jähr- lich) dar. - 8 - V/0039/2014 Die Verwaltung steht in fortgesetzten Verhandlungen mit Vertretern des Landes NRW zwecks A b- schluss einer dahingehenden Zielvereinbarung, dass der Stadt Münster in ausreichendem Maße die zur Zielerreichung notwendigen staatlichen Fördermittel nachhaltig und in ausreichendem U m- fang zur Verfügung gestellt werden. Schließlich greift die Stadt Münster damit die Erwartung des Landes NRW auf, nach denen angesichts deutlicher Versorgungsengpässe vor allem in Wach s- tumsregionen im Z uge kommunaler Flächenentwicklungen dort mindestens 30 % der Flächen für den sozialen Wohnungsbau bereit gestellt werden sollen. Soweit eine Absicherung des staatlichen Fördervolumens vollumfänglich nicht gelingt, müsste die Stadt Münster zur Absicherung entsprechender Investitionen in den geförderten Mietwohnungsbau diese über kommunale Finanzmittel im Rahmen eines eigens zu entwickelnden städtischen Fö r- derprogramms bereit stellen. Zu Beschlussziffer 5.: Mit den in den vergangenen Jahren vorgenommenen Ausschreibungen im Höchstgebotsverfahren zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung (Vorlage 954/2001 E1) lassen sich die mit der sozialg e- rechten Bodennutzung aufgezeigten Zielsetzungen nicht vereinbaren. Zur Umsetzung dieser Ziele ist es für die Veräußerung von Mehrfamilienhausgrundstücken erforderlich, ein konzeptorientiertes Ausschreibungsverfahren zu entwickeln. Neben dem Grundstückspreis soll auch eine von der Stadt Münster vorgegebene Konzeptqualität ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Grundstü cksveräußerungen sein. Projektbezogen können dies Vorgaben zur städtebaulichen und gestalterischen Qualität, zur bedarfsorientierten Angebotsausweitung zugunsten bestimmter Zielgruppen und Wohnformen sowie insbesondere zur nachhaltigen Quartiersentwicklung sein. Ein weiteres Ziel ist es, im Bereich der Mehrfamilienhau s- grundstücke mit moderaten Preisen dämpfend auf den Grundstücksmarkt/Wohnungsmarkt einz u- wirken. Zu Beschlussziffer 6.: Die Umsetzung dieses Ratsbeschlusses könnte in verschiedenen Bereichen der Verwaltung orga- nisatorische und personelle Maßnahmen z.B. durch den vermehrten Ankauf von Wohnbauland, die hierdurch bedingte Schaffung von Planungsrecht sowie die erhöhten Quoten des öffentliche gefö r- derten bzw. förderfähigen Wohnraums, erforderlich werden lassen. Diese Maßnahmen sind derzeit noch nicht absehbar, so dass erst zu einem späteren Zeitpunkt konkrete Vorschläge unterbreitet werden können. Zu Beschlussziffer 7.: Mit den Beschlusspunkten 1. bis 6. sind die in der Anlage 3 aufgeführten woh nungspolitischen Anträge bzw. Antragsanliegen, die mit dem Beschluss des Rates am 11.12.2013 zur Vorlage V/0593/2013 „Kommunales Handlungskonzept Wohnen - Grundzüge und Weichenstellungen“ noch nicht erledigt waren, erledigt. Der Rat hatte am 11.12.2013 zu r Vorlage V/0593/2013 „Kommunales Handlungskonzept Wohnen - Grundzüge und Weichenstellungen“ u. a. beschlossen, dass die politischen Intentionen der in Anlage 1 zur Vorlage V/0593/2013 aufgeführten Ratsanträge mit der Vorlage zum Teil aufgegri f- fen, einige Ansätze teilweise abgearbeitet oder ihre Erledigung im weiteren Beschlussverfahren zum Handlungskonzept Wohnen in Aussicht gestellt werden und die Ratsanträge insoweit nur zum Teil erledigt sind. - 9 - V/0039/2014 Die Verwaltung wird die in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Ver- kehr und Wirtschaft am 05.12.2013 als „Protokollerklärungen“ abgegebenen Anträge, bzw. A n- tragsanliegen (Anlage 4) nach Einbringung dieser Vorlage entsprechend dem einvernehmlichen Vorschlag des ASSVW in der Sitzung am 05 .12.2013 in einem interfraktionellen Gespräch erö r- tern. Hinweis: Die „sozialgerechte Bodennutzung in Münster“ wird in der ordentlichen Sitzung des Arbeitskreises Wohnen am 25.03.2014 vorgestellt. Anregungen des Arbeitskreises Wohnen werden den zustä n- digen Gremien vor Beratung zur Kenntnis gegeben. gez. Markus Lewe Oberbürgermeister Anlagen 1. Sozialgerechte Bodennutzung in Münster 2. Karte und Liste zu Beschlusspunkt 2. 3. Wohnungspolitische Anträge 4. Protokollerklärungen (Änderungsanträge, Antragsanliegen) zur Vorlage V/0593/2013 aus der Sitzung des ASSVW vom 05.12.2013
Anlage1
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1 ANLAGE 1 „SOZIALGERECHTE BODENNUTZUNG IN MÜNSTER“ I Z IELSETZUNG DER KOMMUNALEN BODEN-/LIEGENSCHAFTSPOLITIK A. Hauptziele ● Die Stadt Münster will zukünftig im R ahmen ihres Baulandmanagements durch neue Wege der Baulandbereitstellung das Schaffen von Planungsrechten, deren Umsetzung und - bei vorliegenden Voraussetzungen - auch die Vergabe von Baugrundstücken aktiv steuern. Sie möchte eine effektivere Verzahnung von Planung und Planumsetzung schaffen. ● Die Stadt Münster setzt dabei weiterhin auch auf das Engagement und die Einbindung Pri- vater in die Baulandentwicklung, sofern diese quantitative wie qualitative wohnungsstruktu- relle Vorgaben umsetzen bzw. Bindungen eingehen. ● Die Stadt Münster verfolgt hierbei mit ihrem Prozess des Baulandmanagements das Ziel, sich auch die Möglichkeit zu eröffnen, in ausreichendem Umfang und zur richtigen Zeit preiswertes Wohnbauland für alle Kreise der Bevölkerung zur Verfügung stellen. ● Die Stadt Münster strebt darüber hinaus an, eine gerechte Verteilung der Kosten, die mit der Baulandentwicklung verbunden sind, zwischen den Planungsbegünstigten und ihr selbst zu erreichen. B. Detailziele ● Soziale Ziele - Ausreichend Baugrundstücke für den öffentlich geförderten und den förderfähigen Woh- nungsbau. - Erleichterter Zugang zum Boden- und Wohnungsmarkt für weite Kreise der Bevölkerung zum Eigentum. - Vermeidung von Verdrängungsprozessen in das Umland. - Verhinderung der Segregation im Quartier - Angemessene Wohnraumversorgung besonderer Zielgruppen wie z. B von Menschen mit Behinderungen, Senioren und Menschen mit Migrationsvorgeschichte ● Ökonomische Ziele - Beschleunigung der Baulandentwicklung. - „Dämpfung“ der Baulandpreise für Wohnen. - Angemessene Beteiligung der Eigentümer und Investoren an der Wertschöpfung unter Teilverzicht auf Wertsteigerung. - Refinanzierung der Folgekosten. - Verhinderung der Entstehung von Baulücken und von Bodenspekulation. ● Ökologische Ziele - Verringerung von Pendlerströmen. - Energetische Optimierung. - Vermeidung von Baulücken 2 II V ERFAHRENSWEGE Als Wege der Baulandbereitbestellung werden zukünftig in Münster der kommunale Zwischen- erwerb und die Anwendung städtebaulicher Verträge/Durchführungsverträge verfolgt (vgl. Abbildung auf Seite 8). 1. Baulandentwicklungen im Außenbereich (§ 35 BauBG) erfolgen zukünftig nur noch, wenn - vor Schaffung des Planungsrechtes - mindestens ein Anteil von 50% des Bruttobaulandes an die Stadt Münster verkauft wird (liegenschaftliche Partizipation). Ein 100% kommunaler Anteil ist aber auch möglich. 2. Baulandentwicklungen mittels städtebaulicher Verträge/Durchführungsverträge sind im Innen- bereich (Definition entsprechend §§ 30, 34 BauGB) möglich, wenn mit ihnen die gewünschten boden- und wohnungsmarktpolitischen Ziele (vgl. Konditionen für die Wohnraumförderung un- ter IV. D) einschl. der Refinanzierung der Infrastruktur- und Folgekosten gleichermaßen er- reicht werden können. Kommunale Partizipation oder ein Liegenschaftserwerb durch die Stadt ist auch im Innenbereich unter bestimmten Voraussetzungen möglich. A Freihändiger Erwerb (kommunaler Zwischenerwerb) 1. Der freihändige Erwerb kann nach kurz- und langfristigem Zwischenerwerb differenziert wer- den. 2. Beim kurzfristigen Zwischenerwerb handelt es sich um einen projektbezogenen Zwischener- werb. Die Stadt Münster versucht, in Gebieten mit Planungsabsichten die Grundstücke frei- händig zu erwerben (mindestens 50% des Bruttobaulandes, s. o.). 3. Der langfristige Zwischenerwerb unterscheidet sich davon erheblich und wird auch als langfris- tige Bodenvorratspolitik bezeichnet. Die Stadt M ünster kauft bei dieser Strategie Flächen auf, die insbesondere im aktuellen Wohnsiedlungsflächenkonzept enthalten sind (vgl. HA- Beschluss vom 25.09.2013 zur Vorlage V/0230/2013), für die aber keine weitergehenden kommunalen Planungsabsichten bestehen. Eine bauliche Entwicklung kann sich jedoch zu ei- nem späteren, bislang nicht absehbaren Zeitpunkt ergeben. Auf diese Art erworbene Flächen können außerdem als Tauschflächen bei konkreten Projekten oder als ökologische Aus- gleichsflächen verwendet werden. 4. Neben dem Erwerb der benötigten Flächen ist auch ein Tausch mit im Eigentum der Stadt stehenden Flächen möglich. 5. Beim freihändigen Erwerb kann die Stadt die Flächenverfügbarkeit über Optionsverträge – das bezeichnet notariell unterbreitete Kaufangebote – sichern. Ist der Erwerb zu einem späteren Zeitpunkt in rechtlich bindender Form sichergestellt, kann die Stadt früher mit der Baugebiets- entwicklung beginnen. Dieser Weg ist insbesondere bei größeren Baugebieten zu wählen, um das finanzielle Risiko einer Planungsaufgabe zu minimieren. 6. Zur Sicherstellung, dass das Zwischenerwerbsmodell langfristig erfolgreich ist, ist es erforder- lich, jährlich ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (= festes Budget für Ankauf und Tausch). 7. Die Einnahmen aus der Baulandentwicklung si nd möglichst zweckgebunden für weitere Bau- landentwicklungen einzusetzen. Langfristig soll so ein eigener revolvierender Bodenfonds für Münster aufgebaut werden, um so die einzusetzenden Haushaltsmittel nach und nach absen- ken zu können. 3 B Städtebaulicher Vertrag/Durchführungsvertrag 1. Bei Baulandentwicklungen im Innenbereich können unter Berücksichtigung der hier getroffe- nen Regelungen Städtebaulicher Verträg /Durchführungsverträge zwischen der Stadt und den Planbegünstigten / Vorhabenträgern abgeschlossen werden. 2. Wesentliche Inhalte sollen eine Beteiligung der planungsbegünstigten Vorhabenträger an den Kosten der Baulandentwicklung unter Teilverzicht auf Bodenwertsteigerungen und rechtlich bindende und ausreichend konkretisierende Erklärungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen sein. 3. Vor Einleitung von Planungsverfahren sind mit dem planbegünstigten Vorhabenträger verbind- liche Verträge hinsichtlich der Inhalte der sozialgerechten Bodennutzung in Münster abzu- schließen. 4. Die Verträge können auch für einvernehmliche gesetzliche Umlegungen (freiwillige Umlegun- gen im „amtlichen Gewand“) oder für freiwillige Umlegungen eingesetzt werden. III G RUNDSÄTZE 1. Die Regelungen, die in diesem Grundsatzbeschluss festgehalten sind, beziehen sich aus- schließlich auf neu zu schaffendes Baurecht für Wohnen oder auf Fälle, bei denen die Nutzungsart bzw. das bestehende („alte“) Baurecht geändert wird, die neue Nutzung dem Wohnen dient und hierdurch ein signifikanter Wertzuwachs entsteht. Fälle, in denen das Baurecht am Stichtag (Tag des Ratsbeschlusses der Vorlage V/0039/2014) bereits vor- handen ist oder vorhandenes Baurecht nicht geändert werden soll bzw. bereits mit Bauleit- planverfahren begonnen wurden, sind hiervon nicht betroffen. 1 Sanierungsbebauungspläne und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind hiervon ebenso unberührt. 2. Die Stadt Münster leitet - unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 BauGB (kommunales Pla- nungserfordernis) - neue städtebauliche Planungen für den Bau von Wohnungen zeitnah und unter Einsatz städtischer Personalressourcen ein, wenn a) die Flächen im Eigentum der Stadt Münster stehen oder b) im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Wege des kommunalen Zwischenerwerbs vor Schaffung des Planungsrechtes mindestens einen Anteil von 50% des Bruttobaulandes an die Stadt Münster veräußert wird (liegenschaftliche Partizipation) und sich die Eigentümer und Inves- toren verbindlich vertraglich verpflichten, sich an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung von Bauland entstehen, zu beteiligen, oder c) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30 und 34 BauGB) bei Veränderung des bestehenden Baurechts eine Vereinbarung zu den wohnungsstruktu- rellen Zielen , vgl. IV C, mit Eigentümern/Investoren getroffen wird und sich die Eigentü- mer/Investoren an den Kosten und Folgekosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen, oder d) im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich (§§ 30, 34 BauGB) bei Flächen, für die entweder eine öffentliche Zweckbindung besteht oder die gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt werden, im Wege des kommunalen Zwischenerwerbs mindestens ein Anteil von 50 % des Bruttobaulandes an die Stadt Münster veräußert wird (liegenschaft- 1 Definition: Ein „Altfall“ ist dann gegeben, wenn durch ein politisches Gremium (i. d. R. der Ausschuss für Stadtent‐ wicklung, Stadtplanung, Verkehr und Wirtschaft) eine inhaltliche Freigabe in dem Sinne erfolgt, dass eine Planung betrieben werden soll. 4 liche Partizipation) und sich die Eigentümer/Investoren anteilig an den Kosten und Folge- kosten, die mit der Schaffung der Wohnbauflächen entstehen, beteiligen. 3. Sollten die Voraussetzungen (a bis d) nicht gegeben sein, so wird die Planung nicht bzw. nur eine Teilrealisierung der Planung weiterverfolgt. Die Aufnahme kommunaler Bauleitplanung ist im Sinne der Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB dann nicht prioritär. 4. Bei allen Baulandentwicklungen sind die unter II. aufgeführten Verfahrenswege einzuhalten. 5. Die bauliche Umsetzung im Rahmen des kommunalen Zwischenerwerbs (vgl. II. A) - Bau- pflicht: Jeder Erwerber (Endnutzer) gemeindeeigenen Baulandes hat innerhalb einer Frist von 2 Jah- ren – nach Vertragsabschluss und Sicherung der Erschließung – die Bebauung soweit zu voll- enden, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Baulichkeiten möglich ist. Für den Fall der Nichteinhaltung wird der Stadt für das Baugrundstück bzw. für die Baugrundstücke ein Rück- erwerbsrecht zum ursprünglichen Verkaufspreis eingeräumt. Dieses Rückerwerbsrecht kann grundbuchlich gesichert werden. Alle Rückübertragungskosten trägt der Rückübertragende. 6. Rückübertragungsmöglichkeit im Rahmen des kommunalen Zwischenerwerbs (vgl. II. A), wenn 100% des Bruttobaulandes angekauft worden sind. Jeder (Alt-)Eigentümer erhält auf Wunsch – abhängig von der Größe der abgegebenen bzw. veräußerten Flächen – eine Option auf Übertragung von max. 10 % der Baugrundstücke nach Planungsabschluss und Erschließung zum Verkehrswert für voll erschlossenes baureifes Land, mit der Auflage einer Bebauung innerhalb von 2 Jahren nach Rückübertragung. Dieser Anspruch muss spätestens 1 Jahr nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht werden. Für den Fall der Nichteinhaltung der Bauverpflichtung wird der Stadt für das Baugrundstück bzw. die Baugrundstücke ein Ankaufsrecht zum ursprünglichen Verkaufspreis eingeräumt; alle Rückübertragungskosten trägt der Rückübertragende. 7. Die bauliche Umsetzung im Rahmen von Städtebaulicher Verträge / Durchführungsver- träge (vgl. II. B) - Baupflicht: Jeder Eigentümer bzw. Investor hat die Bebauung auf den Baugrundstücken i.d.R. innerhalb einer Frist von 2- 5 Jahren -in Abhängigkeit von der Größe des Baugebietes– nach Sicherung der Erschließung – soweit zu vollenden, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Baulich- keiten möglich ist. Kommt der Eigentümer/Invest or/Vorhabenträger dieser Frist nicht nach, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Verkehrswerts des jeweiligen Baugrundstücks innerhalb von drei Monaten nach Anforderung vereinbart werden. Zusätzlich erhält die Stadt Münster die Option, das Baugrundstück bzw. die Baugrundstücke zum Verkehrswert anzukau- fen. Das Ankaufsrecht kann grundbuchlich gesichert werden. Alle Rückübertragungskosten trägt der Rückübertragende. 5 IV B ETEILIGUNG AN DEN KOSTEN – REFINANZIERUNG VON LEISTUNGEN, DIE VORAUS- SETZUNG DER SCHAFFUNG/ÄNDERUNG VON BAURECHT SIND – VERWENDUNG DER DURCH PLANUNG AUSGELÖSTEN BODENWERTSTEIGERUNGEN - KOSTENRELEVANTE BINDUNGEN A Allgemeines 1. Die Grundstückseigentümer/Investoren/Vorhabenträger sollen weiterhin an den Kosten- und Folgekosten der Baulandentwicklung – insbesondere an den Kosten der Infrastruktur – betei- ligt werden; dies gilt auch für die Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums. Dies wird ins- gesamt durch einen Teilverzicht auf planungsbedingte Bodenwertsteigerungen gewährleistet. 2. Es sind hierzu städtebauliche bzw. bodenwir tschaftliche (Vor-)Kalkulationen zu entwickeln (vgl. G). B Regelungen beim kommunalen Zwischenerwerb – auch für die Konditionen zur öffentli- chen Wohnraumförderung (besondere kommunale Selbstverpflichtung) 1. Die Stadt Münster erwirbt die zu entwickelnden Grundstücke und refinanziert die Kosten der Baulandentwicklung aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis. Der kalkulierte Ankaufspreis ergibt sich aus der städtebaulichen bzw. bodenwirtschaftlichen (Vor-)Kalkulation. 2. Bei (Alt-)Eigentümern, die ihr Recht auf Rückübertragung wahrnehmen wollen, kann die Stadt die „rück zu übertragenden Baugrundstücke“ wertlich mit dem Ankaufspreis verrechnen. 3. Für die städtischen Grundstücke wird für den Bereich der Mehrfamilienhausbebauung ein Ziel- wert von 60% der Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum festgelegt (besondere kommunale Selbstverpflichtung). (s.u. auch unter Punkt C „Konditionen für die Wohnbauförderung“). (vgl. auch die Abbildungen auf Seite 8). 4. Für städtische Einfamilienhausgrundstücke finden ausschließlich die Richtlinien für die Verga- be städtischer Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung – städtische Vergaberichtlinien – Anwendung (besondere kommunale Selbstverpflichtung). -vgl. auch die Abbildungen auf Seite 8-. C Regelungen bei der Anwendung Städtebaulicher Verträge/Durchführungsverträge hinsichtlich der Konditionen für die Wohnraumförderung 1. Die Planungsbegünstigten sind dafür verantwortlich, dass ein angemessener Anteil der neu geschaffenen Wohnbauflächen bei der Mehrfamilienhausbebauung als öffentlich geförderter Mietwohnraum sowie förderfähiger Wohnraum errichtet wird. Den im Baulandprogramm aus- gewiesenen Flächen ist daher ein Zielwert von je 30% der Nettowohnfläche zur anteiligen Er- richtung von gefördertem Mietwohnraum sowi e von förderfähigem Wohnraum zuzuordnen. 2 Der Anteil des geförderten und des förderfähigen Wohnraumes soll im Plangebiet insgesamt verwirklicht werden. (vgl. auch die Abbildungen auf Seite 8 und 10). 2. Bei privaten Baulandentwicklungen im Innenbereich (§§ 30 und 34 BauGB) sind 30% des Net- tobaulandes für Einfamilienhäuser nach Maßgabe der städtischen Vergaberichtlinien (soziale Kriterien; Bewerberauswahl) zu veräußern. (vgl. auch die Abbildungen auf Seite 8 und 10). 2 Der geförderte Mietwohnraum ist zu 70% für die Einkommensgruppe A und zu 30 % für die Einkommensgruppe B zu realisieren. 6 3. Damit mit den Planungsbegünstigten verlässliche Verhandlungen über die Förderquote ge- führt werden können, muss die Stadt Münster ein kompensierendes, städtisches Förderpro- gramm für die Schaffung von Mietwohnraum vorhalten, welches (nur) zum Tragen käme, wenn das Land der Stadt Münster zukünftig nicht ausreichende Mittelkontingente für die Um- setzung der Förderquote zur Verfügung stellt. Dies eine weitere besondere kommunale Selbstverpflichtung (vgl. auch IV. B). 4. Sollten der Stadt Münster weder im Jahr der jeweiligen Antragstellung noch im Folgejahr aus- reichend Fördermittel zur Verfügung stehen, kann der Planungsbegünstigte von einer Förde- rung Abstand nehmen, muss aber die Wohnungen nach den Plänen errichten, die der Antrag- stellung für die öffentliche Förderung zugrunde lagen (förderfähiger Wohnraum). D Regelungen bei der Anwendung Städtebaulicher Verträge/Durchführungsverträge zu Kosten der Planung, Erschließung und Infrastruktur (vgl. II. B) Zu den von den Planungsbegünstigten zu tragenden Kosten gehören in diesen Fällen: - Unentgeltliche Bereitstellung bzw. Abtretung der erforderlichen öffentlichen Flächen, - Kosten für Erschließungsmaßnahmen sowie für Ausgleichsmaßnahmen i. S. d. § 1a BauGB (Bereitstellung der erforderlichen Flächen, Herstellungskosten, Pflegekosten), - Kosten für Anlagen der sozialen und sonstigen Infrastruktur z.B. Grundschulen (Bereit- stellung der erforderlichen Flächen und Herstellungskosten), - Planungs-, Beteiligungs-/Moderations- und Gutachterkosten bzw. Kosten für erforderliche fachliche Stellungnahmen, die der Stadt Münster entstehen, insbesondere wenn sie die Dinge durch Dritte durchführen lässt. E Kostenkausalitätsgebot gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bei der Anwendung Städtebau- licher Verträge/Durchführungsverträge Die Planungsbegünstigten tragen grundsätzlich sämtliche Kosten, die von ihrem Bauvorhaben ausgelöst werden oder Voraussetzung für die Bauverwirklichung sind. Das Gebot der Kausalität gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist hierbei zu beachten. Die Tragung der Kosten wird folgender- maßen vorgenommen: - Die Kosten der technischen und sozialen Infrastruktur sowie weitere Kosten, z.B. Planungs- leistungen, werden nach den für das betreffende Baugebiet entstehenden Kosten ermittelt und auf die Beteiligten – anteilig am Bruttobauland – umgelegt. Das gilt, wenn diese die erforderli- chen Einrichtungen nicht selbst erstellen. - Die Planungsbegünstigten können i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ursächlichen Kosten der sozialen und/oder technischen Infrastruktur, die mit der Baulandentwicklung verbunden sind, in Form eines Finanzierungsbeitrages als Vorausleistung ablösen (= anteiliger Finanzierungs- beitrag von xyz € je qm Geschossfläche). Die Höhe der Vorausleistung ergibt sich aus der städtebaulichen Kalkulation bzw. der Kostenschätzung (ggf. auch Pauschalwert). - Die Kostenbeteiligung für die soziale Infrastruktur erfolgt nur für Wohnbauflächen. 7 F Gebot der Angemessenheit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei Anwendung Städte- baulicher Verträge/Durchführungsverträge - Umfang der Verpflichtungen 1. Die Planungsbegünstigten sollen sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der An- gemessenheit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Zusammenhang mit der Planung ste- hende Lasten übernehmen. Dem Grundsatz der Angemessenheit ist insoweit Rechnung zu tragen, als dass dem Planungsbegünstigten ein angemessener Bodenwertzuwachs - als In- vestitionsanreiz und zur Deckung ihrer individuellen Kosten einschließlich eines angemesse- nen Ansatzes für Wagnis und Gewinn verbleibt. 2. Art der Erbringung der Leistung . Die Planungsbegünstigten können wählen, wie die Kos- tenbeteiligung zu erbringen ist: a) tatsächliche Übernahme der Last oder b) Flächenabtretun- gen oder c) ausnahmsweise Geldbeträge. Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen sind jedoch immer abzutreten. Die Anteile des geförderten und des förderfähigen Wohnungsbaues sollen im Plangebiet erfolgen. G Städtebauliche/bodenwirtschaftliche (Vor-)Kalkulation zur Ermittlung der Ankaufspreise 1. Der jeweils zu zahlende Ankaufspreis wird für jedes Baugebiet separat bestimmt. Ankaufs- preise stehen in unmittelbarer Abhängigkeit zu m Grad des Kaufanteils (50 % bis 100 %). Bei der Berechnung des Ankaufspreises werden grundsätzlich sämtliche Kosten, die vom Bauvor- haben hervorgerufen werden oder Voraussetzung für die Bauverwirklichung sind, berücksich- tigt. Bei den gezahlten Preisen handelt es sich um im Rahmen einer städtebaulichen Kalkula- tion errechnete, kostendeckende und tragfähige Ankaufspreise. 2. Ausgehend vom kalkulierten durchschnittlichen Verkaufspreis je Baugebiet sind die folgenden Positionen in Abzug zu bringen: - Flächenabzug Die Höhe des Flächenabzugs für Verkehrs- und Grünflächen, für Infrastruktureinrichtungen und für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Plangebiet ist anhand des städtebaulichen Entwurfs abzugreifen oder pauschal nach Erfahrungswerten zu schätzen und prozentual vom Ausgangswert abzuziehen. - Technische Infrastruktur, ökologische Ausgleichsmaßnahmen, Planungsleistungen Die Kosten der technischen Infrastruktur, für Planungsleistungen, ökologische Ausgleichs- maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen werden nach den für das betreffende Baugebiet entstehenden Kosten ermittelt und auf den m² Nettobauland umgelegt. - Soziale Infrastruktur Zu der sozialen Infrastruktur zählen Ki ndertagesstätte, Kinderspielplätze, Grundschulen und weiterführende Schulen. Die Berücksichtigung erfolgt über eine plausible Kalkulation. - Grunderwerbnebenkosten (Notarkosten, Vermessungskosten und Grunderwerbsteuer) Die Grunderwerbnebenkosten werden mit einem festzulegenden Prozentsatz des voraus- sichtlichen Ankaufspreises berücksichtigt. - Wartezeit/Risiko Die Wartezeit bis zur Baureife und Vermarktung ist über eine Diskontierung mit einem Ent- wicklungszinssatz zu berücksichtigen. Der Entwi cklungszinssatz liegt i. d. R. zwischen dem Liegenschaftszinssatz und dem Kapitalmarkt zinssatz. Das Risiko – meint das bestehende Risiko, die Planung könnte verworfen und aufgegeben werden und das Vermarktungsrisiko – wird entsprechend berücksichtigt. Werden zur Sicherung der Flächenverfügbarkeit Opti- onsverträge genutzt, kann auf eine Berücksichtigung der Wartezeit verzichtet werden. 8 ANHANG 1: SCHEMATA 9 10 11 12 13 ANHANG 2: AUSZÜGE BAUGESETZBUCH § 1 BauGB Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungs- plan (verbindlicher Bauleitplan). (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauli- che Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städ- tebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirt- schaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künfti- gen Generationen miteinander in Einklang bring t, und eine dem Wohl der Allgemeinheit die- nende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine men- schenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu ent- wickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtent- wicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild bau- kulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: […] § 1a BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Ver- ringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme v on Flächen für bauliche Nutzungen die Mög- lichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt wer- den. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu be- rücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenent- wicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesna- turschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich er- folgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ver- einbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutz- gesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 14 (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. (5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. § 11 BauGB Städtebaulicher Vertrag (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspart- ner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungs- anlagen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt; 2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durch- führung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohn- raumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung; 3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städte- bauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken; 4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; 5. entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist. (2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Ver- tragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigen- beteiligung der Gemeinde nicht erforderlich. (3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. (4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
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871-09 814-04A 814-04C 515-04A 814-04B 515-04C 814-04D 541-03 431-01 712-02 681-05 515-04B 973-04 983-04 464-05B 774-07 525-08 874-02D 681-04D 543-04I 464-05A 971-07 773-03 972-05 871-12 981-06 814-05 825-08 824-02 473-03 716-06 262-04 543-07 526-04 333-03 281-02 465-04 453-02 573-07A 543-06 774-06 982-02 966-04C 152-01B 981-01B 861-07 623-05 511-03 474-03 292-01 473-04 543-08 861-09 461-01 331-01 262-05 232-01 Anlage 2 zur Vorlage V/0039/2014 Konversionsflächen (ehem. Kasernen und ehem. Wohnquartiere der Briten) Kartografie und Entwurf: Annemarie Harjans 61.21 06.02.2014 städtische Flächen (vollständig oder überwiegend) einschließlich Wohn + Stadtbau private Flächen Karte zu Beschlusspunkt 2. Anlage 2 zur Vorlage V/0039/2014 private und teilweise städtische Flächen
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (46)
- Steinfurter Straße
- Gartenstraße
- Tilbecker Straße
- Hobbeltstraße
- Langestraße
- Schlesienstraße
- Hüfferstraße
- Brockmannstraße
- Markweg
- Hoher Heckenweg 464
- Berliner Platz
- Bohlweg
- Dahlweg
- Böckenhorst
- Meckmannweg
- Schwarzer Kamp
- Zum Erlenbusch 61
- Am Steintor
- Am Borggarten
- Auf der Woort
- Rishon-Le-Zion-Ring 331
- Gremmendorfer Weg 871
- Meyerbeerstraße 573
- Schmittingheide 773
- Deermannstraße 982
- Sibeliusstraße 474
- Albersloher Weg 861
- Mauritzheide 461
- Maikottenweg 716
- Kirschgarten
- Brandhoveweg 971
- Im Mühlenfeld
- Jahnstraße 511
- Muckermannweg 814
- Lilienthalweg 861
- Goldstraße 292
- Roddestraße 431
- Koburger Weg 526
- Schürbusch
- Kinderhaus
- Ermlandweg 681
- Lammerbach 774
- Arnheimweg 515
- Wiegandweg 824
- Petersheide 874
- Hünenburg 981
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0039/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 30.01.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37