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V/0750/2015

Bebauungsplan Nr. 569 - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 29.09.2015

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Beschlussvorlage

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V-0750-2015-Anlage-1-Geltungsbereich

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V-0750-2015-Anlage-7-Begruendung

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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 569 
„Südlich Markweg“ 
Begründung zum ENTWURF - Seite 1 von 76 
B E G R Ü N D U N G 
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ 
Stand: ENTWURF - 07. Oktober 2015
Anlage 7
zur Vorlage Nr. V/0750/2015

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 2 von 76 
 
INHALT

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 3 von 76 
 
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
 
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
 
 
 
Dipl. Ing. Bernd Strey  Düsselstraße 11  Am Mittelhafen 42 - 44 
 Dipl. Ing. Martin Rogge  40219 Düsseldorf    48155 Münster 
 Architekten + Stadtplaner  Telefon 0211 393055   Telefon 0251 45984   
   Telefax 0211 393056   Telefax 0251 58803  
   
 eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de

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StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 4 von 76 
 
1. Planungsgrundlagen 
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren 
Mit ihrem  unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur - und 
Freizeitqualitäten und a ufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wi rtschaft, Wissenschaft 
und Kultur ist die Stadt M ünster ein attraktiver  Lebensstandort, der im Vergleich zu 
anderen d eutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum 
aufweist. Die Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumange botes in der 
Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel  der 
Münsteraner Stadtentwicklung.  
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und zentrums-
nahen Standorte von Bedeutung. Angesichts der äußert posit iven Entwicklungspe r-
spektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnac h-
frage auszugehen. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigeru n-
gen in Grenzen zu halten, wird eine jährliche Wohnungsneubauleistung von rd. 1.500 
Wohneinheiten in Münster erforderlich, von denen etwa die Hälfte in Neubaugebieten 
realisiert werden soll. Mit Ausweisung von Reserveflächen für Wohnba uland über das  
Baulandprogramm 2014 – 2020 sind die benannten Zielsetzungen in langfristiger Pe r-
spektive über die Stadt Münster  ausgewiesen und im weiteren bereits ü ber die vorbe-
reitende Bauleitplanung in die formelle Planung übertragen worden . Die innerhalb des 
Programms aufgeführten Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in entspre-
chende Zeiträume zusammengefasst. 
Die im Stadtteil Rumphorst  südlich des Markweges  gelegene Fläche gilt bereits seit 
Langem als potenzieller Bereich zur Wohnbauflächenweiterentwicklung in Form einer 
Abrundung des Ortsrandes an den übergeordneten Grünzug „Hoppengarten - Edel-
bach“ und als Fortfü hrung des nach Norden angrenzenden Wohngebietes Markweg 
Nord. In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche, mit Wir k-
samkeit vom 08.04.2004, als Wohnbaufläche neu dargestellt. Die Planung und E r-
schließung des Wohngebietes wird innerhalb des Baulandprogramms unter den Ken n-
zeichnungen 464-05A „Rumphorst – Südlich Markweg, 1. Teil“ und 464-05B „Rumpho-
rst – Südlich Markweg, 2. Teil “ sowie der Kategorie „Baureif 2017“ geführt und erfüllt 
somit die Maßg aben der Stadt Münst er für eine langfristige gezielte und kontrollierte 
Entwicklung des Baulandangebotes in Münster. Das dem vorliegenden Bauleitplanver-
fahren zugrundeliegende Plangebiet sowie städtebauliche Konzept entspricht somit 
den benannten städtischen Zielsetzungen. 
Planungsanlass ist die geplante Standortverlagerung der Gärtnerei - mit ca. 70 % der 
Fläche die Hauptnutzung des Planbereichs - und gleichzeitige Veräußerung der Fl ä-
chen an einen Investor. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele  zur Errichtung von Wohnnutzungen mit 
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des derzeiti-

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Bebauungsplan Nr. 569 
  „Südlich Markweg“ 
 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 5 von 76 
 
gen Planungsrechtes  nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden 
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teil bereich des 
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Neuaufstellung 
des vorliegende Bauleitplanverfahren Nr. 569.  
Der Planungsausschuss befürwortete am 24.11.2011 - in nicht -öffentlicher Sitzung - 
nach Kenntnisnahme eines vorläufigen städtebaulichen Konzeptes die Zielrichtung, die 
bauliche Entwicklung am Markweg als „Große Lösung“ anzustreben und gemeinsam 
mit dem privaten Entwickler / Investor weiterzuverfolgen. 
Am 06.02.2014 stimmte der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr 
und Wirtschaft in nicht -öffentlicher Sitzung zu, auf Basis des vorgelegten städtebaul i-
chen Konzeptes und weiteren Rahmenbedingungen der Planun g zeitnah das Pl a-
nungsverfahren einzuleiten. 
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ gemäß 
§ 2 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zum Beschluss zur Offenlegung durch den Rat der 
Stadt Münster. Der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt 
Nr. xx der Stadt Münster am xx.xx.20xx öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige 
Bürgerbeteiligung wurde in Form von Informationsveranstaltungen am 14.01.2015 im 
Pfarrzentrum St.-Thomas-Morus und am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwie-
se in Münster durchgeführt, die Veranstaltungen wurden ortsüblich bekanntgemacht.  
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes 
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden mit ergänzenden untergeordne-
ten Infrastruktureinrichtungen, die den Erfordernissen am Standort gerecht werden und 
gleichzeitig ein vielfältiges und attraktives Angebot an unterschiedlichen Wohnfo rmen 
bieten. 
In Arrondierung des Stadtrandes zum übergeordneten Grünzug „Hoppengarten - Edel-
bach“ nimmt das städtebauliche Konzept die bestehenden Grenzen der nördlichen und 
südlichen Bebauung auf und stärkt somit den Abschluss des bebauten Raumes zum 
Freiraum sowie die Führung entlang des Grünzuges über klare Raumkanten. Der an 
der östlichen Bebauungsplangrenze festgesetzte Grünstreifen stellt den Übergang zum 
Freiraum her und übernimmt in Teilen Freizeit- und Aufenthaltsfunktionen. Stadtökolo-
gische Belange d es Grünzuges werden mit der Überplanung des de rzeitig gewerblich 
genutzten Bereiches nicht beei nflusst. Mit ergänzenden Ost -West-Wegeverbindungen 
wird zudem die Verknüpfung der Bestandsbebauung mit dem Landschaftsraum  ver-
bessert und die Zugänglichkeit für die Freizeitnutzung erhöht.  Die geplante Fuß- und 
Radwegeverbindung in Nord -Süd-Richtung bis an den Küstrinweg verbessert zudem 
den sicheren Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule.

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  „Südlich Markweg“ 
 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 6 von 76 
 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept sollen nach derzeitigem Planungss tand 
insgesamt rd. 300 Wohneinheiten im Quartier realisiert werden, davon rund 125 WE in 
Einfamilien-, Reihenhäusern und Hausgruppen und etwa 175 WE in Mehrfamilienhäu-
sern. Eine Mischung an unterschie dlichen Wohnformen und Größen , altersgerechtes 
Wohnen und auch experimentelle Wohnungsangebote sollen angeboten werden. N e-
ben den Wohnnutzungen ist im zentralen Quartiersbereich, die Ansiedlung untergeord-
neter Infrastruktur vorgesehen. Hierbei ist auch die Errichtung einer viergruppigen Ki n-
dertagesstätte geplant.  
Als Auftakt und Rahmung des Straßenraumes sowie insbesondere dem geplanten 
zentralen Qua rtiersplatz sind die Mehrfamilienhäuser an den Einmündungsbereichen 
am Markweg und der Anbindung in Verlängerung der  Lauenburgstraße sowie entlang 
der Haupterschließungsachse geplant. Besonders im südlichen Geltungsbereich en t-
lang der Lauenburgstaße greift das städtebauliche Konzept die bestehen de Zeilenbe-
bauung aus Mehrfamilienhäusern auf und verknüpft die b estehenden Wohnstrukturen 
mit dem neuen Stadtquartier. Die übrigen Wohnbereiche sind dem Einfamilienhaussek-
tor vorbehalten, die über die Aufnahme der Dachformen in den Randbereichen wied e-
rum eine Verbindung mit dem Bestand und Übergang in das neue urbane Stadtquartier 
herstellen.  
Das in der umliegenden Bestandsbe bauung vorherrschende städtebauliche Bild aus 
einer Mischung von Einfamilien -, Doppelhäusern, Hausgruppen und Mehrfamilien häu-
sern und  die Ma ßstäblichkeit werden in dem neuen Wohnabschnitt unter Maßgabe 
einer zeitgemäßen städtebaulichen Dichte fortgeführt. Die bestehenden Hofstellen  
werden in das städtebauliche Konzept eingebunden. 
Die Anbindung für PKW erfolgt über den Markweg und die Lauenburgstraße Die innere 
Erschließung ist neben der vom Markweg an die Lauenburgstraße verlaufenden 
Haupterschließung aus Ringstraßen und Wohnstichstraßen geplanten.  Neben den 
neuen Straßen wird mit dem neuen Wohnge biet die Verkehrsfläche Markweg nach 
Süden erweitert und mit geordneten Parkstreifen und beidseitigem Gehweg ausgebaut. 
Der private ruhende Verkehr einschließlich der Fahrradabstellplätze wird auf den priva-
ten Grundstücksflächen in Garagen, Carports oder offenen Stellplatzanlagen unterg e-
bracht. Für Mehrfamilienhäuser sind Tiefgaragenlösungen vorgesehen bzw. teils alte r-
nativ möglich. Besucherstellplätze sind in den ö ffentlichen Verkehrsflächen gleichm ä-
ßig über das Wohngebiet verteilt geplant (siehe auch Kapitel 6.2.6).  
Zur Deckung des Spielflächenbedarfes des neuen Wohnquartiers  wird der bestehende 
Bolzplatz östlich des Weges Hoppengarten über zwei weitere Spielflächen ergänzt.  
In Hinblick der ökologischen Behandlung des Regenwassers und Rückführung des 
unbelasteten Wassers in den Wasserkreislauf, sowie als Speicher bei Starkregene r-
eignissen wird mit Errichtung des neuen Wohngebietes ein Regenrückhaltebecken im 
Bereich der landwir tschaftlichen Fläche östlich des Hoppengartens - außerhalb des

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  „Südlich Markweg“ 
 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 7 von 76 
 
Geltungsbereiches - errichtet. Zur Sicherung des geregelten Abflusses des Regenwas-
sers, aus Gründen des Hochwasserschutzes und einer fachg erechten Überdeckung 
des zu errichtenden Kanalsystems wird das gesamte Gelände unter Achtung eines  
Ostgefälles angehoben.

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 8 von 76 
 
2. Geltungsbereich 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ umfasst die innerhalb 
des Bebauungsplans Nr. 286  dargestellten Flächen für die Landwirtschaft mit der 
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei  zwischen dem „Markweg“, dem  Grünzug Hop-
pengarten-Edelbach und dem Wohngebiet Rumphorst sowie Teilbereiche der öffentli-
chen Verkehrsflächen „Markweg“ und „Lauenburgstraße“. Am westlichen Gebietsrand 
werden zwei kleinere Flächen zur Sicherstellung der geplanten Wegeverbindung in den 
Geltungsbereich einbezogen, darüber hinaus der im Osten bestehende Bolzplatz und 
festgesetzte Spielbereich A. Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 9,26 
ha und wird wie folgt begrenzt: 
 Im Norden, ausgehend von der westlichen Grenze des Flurstückes 124 bis an das 
Flurstück 564 im Osten, durch einen Abschnitt der nördlichen Grenze des Flurstü-
ckes 883 der öffentlichen Verkehrsfläche „Markweg“ sowie der nördlichen Grenze 
des Flurstückes 100.  
 Im Osten durch die bestehende westliche Ausbaugrenze des Weges „Hoppenga r-
ten“ auf dem Flurstück 326, in Höhe des Flurstücks 88 um rd. 80,00 m über das 
Flurstück 565 nach Osten an die nördliche Grenze des  Flurstücks 9 verspringend 
und entlang dieser Gre nze bis an die westliche Ausbaugrenze des Weges „Ho p-
pengarten“ zurücklaufend und weitergehend entlang des Weges „Hoppengarten“ 
bis an die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 573 im Süden. 
 Im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 47, 570, 571 und 572 bis an 
die östliche Grenze des Flurstückes 411. 
 Im Westen durch die westliche Grenze der  Flurstücke 47, 774, 775, 776 und 777, 
in Höhe des Küstrinweges für eine Tiefe von rd. 15,00 m über das Flurstück 943 
bis an das Flurstück 411 und in Höhe der Lauenburgstraße für eine Tiefe von rd. 
25,00 m über die Flurstücke 546, 929 und 515 bis an die nördliche Flurstücksgren-
ze des Flurstückes 929 sowie um das Flurstück 543 nach Westen verspringend. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst die folgenden Flurstücke: 
 Gemarkung Münster, Flur 123: Flurstücke 47, 61, 62, 63, 438, 543, 570, 571, 572, 
774, 775, 776, 777, 780 und 781 vollständig s owie Flurstücke 515, 546, 883,  929 
und 943 jeweils in Teilen. 
 Gemarkung Münster, Flur 124: Flurstücke  88, 97, 98 und  99 vollständig sowie 
Flurstücke 100, 326 und 565 in Teilen. 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch 
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 9 von 76 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem 
Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ist im rechtswirksamen Flächennu t-
zungsplan der Stadt Münster , mit Au snahme der südöstlichen Flurstücke 570 bis 572 
sowie Flächen östlich des Weges „Hoppengarten“ , als „Wohnbaufläche (W)“ ausge-
wiesen. Die östlich des Weges „Ho ppengarten“ und die im Südosten  einbezogenen 
Flächen sind als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage, Dauerkleingärten 
und Spielplatz“ dargestellt. Das Flurstück 572 ist entgegen der Darstellung im Flächen-
nutzungsplan als Grünfläche mit einem Wohngebäude bebaut . Und auch für die wes t-
lich angrenzenden Flurstücke 570 und 571 ist eine konkrete Grünflächenutzung weder 
geplant noch absehbar. 
Der Flächennutzungsplan dokumentiert die über die politischen Gremien der Stadt 
Münster beschlossen Maßgaben zur Bereitstellung von ergänzenden Wohnbauflächen 
innerhalb des Stadtg efüges, d ie derzeitige landwirtschaftlic he / gewerbliche Nutzung 
wird dur ch das neue übergeordnete  städtische Entwicklungsziel „Wohnbaunutzung“ 
ersetzt. 
Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) wird im oben 
benannten Bereich entsprechend der bestehenden Zielsetzung des Bebauungsplans 
Nr. 569  unwesentlich erweitert. Eine entsprechende Anpassung der Darstellung des 
FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Fortschreibung erfolgen. Auch 
ein zusätzliches Planzeichen für die geplante Kindertagesstätte, die gemäß Baunu t-
zungsverordnung (BauNVO) in Wohngebieten regelzulässig ist, wird dann in den Fl ä-
chennutzungsplan eingefügt werden.  
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus 
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. 
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen 
Bebauungsplänen 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 liegt im Geltungsbereich des Beba u-
ungsplans Nr. 286 „Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schiffahrter 
Damm“ mit Recht skraft vom 27.09.1985. Dieser erstreckt sich auf den B ereich zw i-
schen dem Schifffahrter Damm (L 587), der Bahnstrecke Wanne-Eickel-Bremen, der 
Mecklenburger Straße, der Bahnstrecke Hamm-Emden, der Stettinger Straße, der Kös-
linger Straße, der Straße Hoher Heckenweg (K 8) und der Straße Hacklenburg. Nör d-

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lich der Verkehrsfläche Markweg und Hacklenburg wurden die Festsetzungen d ieses 
Bebauungsplans über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 395  „Nördlich des 
Markweges“ mit Rechtskraft vom 30.09.1994 und des Bebauungsplans Nr. 433  „Nörd-
lich Hacklenburg / Östlich H oher Heckenweg“ mit Rechtskraft vom 09.02.2001  aufge-
hoben.  
Mit dem Bebauungsplan Nr.  286 sind neben  Flächen für die Landwirtschaft mit der 
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei und dem Grünzug  „Hoppengarten-Edelbach“ im 
östlichen Geltungsbereich  zwischen Bahnt rasse, Schifffahrter Damm und Stadtrand,  
als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Allgemeine (WA) und Reine Wohngebiete 
(WR) festgesetzt. Die mit den Bebauungsplänen Nr. 395 und Nr. 433 getroffenen Fes t-
setzungen setzen ergänzende Allgemeine Wohngebiete (WA) und Reine Wohngebiete 
(WR) fest und arrondieren den Stadtrand zum Markweg sowie zum Grünzug „Hoppen-
garten-Edelbach“ unter Orientierung auf ein zukünftiges Gesamtkonzept mit Entwic k-
lung des Gebietes „Markweg Süd“. 
Der Geltungsbereich d ieses Bebauungsplans (s. Kapitel 2)  überlagert in Teilen den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 286  auf für die Landwirtschaft festgesetzten 
Flächen, auf Teilflächen des Allgemeinen Wohngebietes, der Verkehrsfläche (Fußweg) 
in Verlängerung des Küstri nwegs, der Verkehr sflächen der Lauenburgstraße und des 
Markwegs und im östlichen Ran dbereich der öffentlichen Grünfläche. Darüber hinaus 
überlagert der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans teilweise die über den Beba u-
ungsplan Nr. 395 festgesetzte Verkehrsfläche des Markwegs.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele  des vor liegenden Bauleitplanverfahrens  zur 
Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist mit be-
stehendem Planungsrecht nicht gegeben, so dass eine Änderung erforderlich ist. Diese 
erfolgt als Neuaufstellung mit d iesem Bauleitplanverfahren. Mit Inkraf ttreten des 
Bebauungsplans Nr. 569 werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen 
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286  und Nr. 395  durch den neuen Recht s-
stand ersetzt. 
3.1.3. Landschaftsplan 
Der östlich an das Plangebiet anschließende Grünzug „Hoppengarten - Edelbach“ ist 
ein für das Stadtgebiet wichtiger, prägender und gliedernder Landschaftsraum, der sich 
aus der Umgebung als Grünzug bis in die Kernstadt erstreckt. In seiner Bedeutung für 
stadtökologische sowie soziale und freizeittechnische Belange ist er in der Grünor d-
nung Münster „Grü nsystem, Freiraumkonzept, Vorrangflächen zur Freiraumsicherung“ 
als Grünzug mit Zweckbestimmung „Freifläche, die zur Sicherung der Freiraumfunkti o-
nen keine bauliche Entwicklung zulassen“ sowie in der Grünordnung Münster „Zielko n-
zept, Freizeit und Erh olung“ als „Parkanlage Hoppengarten“ gekennzeichnet . In der

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Funktion als Belüftungsk orridor für die Innenstadt und z entrumsnahes Naherholungs-
gebiet ist der Grünzu g zudem in seinen Abgrenzungen und Funktionen in den Land-
schaftsplan 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ der Stadt Münster eingebunden. 
Der Landschaftsplan erstreckt sich mit seinem Geltungsbereich auf Teilbereiche des in 
Aufstellung befindlichen B ebauungsplans Nr. 569  und stellt das Entwicklungsziel 2 -
1.1.1 „Sicherung der Freiraumfunktion“ dar. Es beinhaltet die Sicherung und Erhaltung 
des Freiraumes zwischen der Inne nstadt und den Stadtteilen Kinderhaus und Coe rde 
und widerspricht den baulichen Entwicklungszielen des Bebauungsplanes. Demzufolge 
ist eine Ände rung und Anpassung des L andschaftsplanes an den  Bebauungsplan er-
forderlich. Die durch den Bebauungsplan überplanten Flächen werden aus dem Ge l-
tungsbereich des Landschaftsplanes entlassen. 
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zu Aufstellung des 
Bebauungsplanes abgewickelt. Die Änderung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 4 
Landschaftsgesetz (Anpassungsklausel). Mit In krafttreten des Bebauungsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den 
Maßgaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster entsprochen und der Grünzug 
„Hoppengarten-Edelbach“ in seinen Funktionen erhalten sowie über ergänzende das 
Angebot arrondierende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug um einem 
gestalteten grünen Stadtrand ergänzt.  
 
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Mün ster sind vom Bebauungsplans 
Nr. 569 nicht betroffen.

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4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Rand des Stadtbezirks Münster -
Mitte und im Zentrum des Stadtteils Rumphorst. Das Gebiet wird derzeit über eine E r-
werbsgärtnerei landwirtschaftlich genutzt und ist bis auf die betrieblichen Wohn - und 
Verwaltungsgebäude sowie großflächigen Gewächshäuser , Produktions- und Lage r-
bauten unterschiedlichen Baujahrs nicht überbaut. Prägend sind die beiden Hofstellen 
am Markweg  mit den typischen auf einen Innenhof ausgerichteten  Wohn- und Wir t-
schaftsgebäuden, mit deren teilweise prägenden großen Dachflächen. 
Mit den nördlich und westlich umliegenden gewachsenen Stadtstrukturen und dem 
westlich aus Norden bis an den Niedersachsen ring verlaufendem Grünzug „Hoppen-
garten-Edelbach“ formt das derzeitig unbebaute Plangebiet einen  Keil in die gewach-
sene Stadtstruktur. Der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ zeigt sich als offene Lan d-
schaft und wird zum überwiegenden Teil landwirtschaftlich a ls Wiesen- und Ackerflä-
che genutzt. Neben den landwir tschaftlich genutzten Flächen l iegen das Gelände des 
Kleingartenvereins Hoppengarten e.V. östlich des Schleusenwegs und ein Bolzplatz an 
dem Weg Hoppengarten. Mit dem neuen Siedlungsabschluss ist eine gute Erreichbar-
keit von öffentlichen Grün- und Erholungsbereichen einschließlich des Bereiches en t-
lang des rd. 500 m östlich gelegenen Dort mund-Ems- Kanals zu Fuß und per Rad  ge-
währleistet. 
Über bestehende Einrichtungen der Nah - und Grundversorgung ist eine gute Versor-
gungssituation gewährleistet. Mit einer Entfernung von rd. 500 m ist der Hohe Hecken-
weg mit einem Discountmarkt , Bäckereien und weiteren Angeboten fußläufig erreich-
bar. Darüber hinaus ist das Plangebiet mit einer Entfernung von rd. 1.500 m Luftlinie an 
die Stadtteilzentren Coerde und Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm mit einem 
vielfältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs - und sonstigen 
Infrastrukturangeboten angebunden. Die Innenstadt Münster ist lediglich ca. 2.500 Me-
ter entfernt.  
Im Umkreis von rd. 2.000 Metern  befinden sich m ehrere Kindertageseinrichtungen, 
Grundschulen und weiterführende Sc hulen, ferner entsteht im Baugebiet eine Kinder-
tagesstätte. Nächstgelegene Grundschule zum Plangebiet ist die Thomas -Morus-
Schule.  
Die im Westen und Norden anschließende Bebauung besteht überwiegend aus ein- bis 
zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern aus den 50er und in Teilen 60er bzw. 
90er-Jahren sowie einigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern aus den 50/60er 
Jahren. Diese Bebauung spiegelt in großen Teilen die für die 50 /60er Jahre typische 
Zeilenbebauung mit großem Freiflächenanteil  wieder. Mit Ausnahme vereinzelter 
Flachdachgebäude sind die bestehenden Wohngebiete über Satteldächer verschied e-
ner Neigungen geprägt.

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5. Planungsziele 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ sollen die  bisherigen Betriebsflä-
chen der Erwerbsgärtnerei nach Aufgabe des Betriebes einer Wohnnutzung mit einem 
Angebot an unterschiedlichen Wohnformen sowie ergänzenden untergeordneten Infra-
struktureinrichtungen zugeführt werden (siehe auch Kapitel 1.1). 
Mit einer ausgewogenen Mischung aus Einfamilien - und Mehrfamilienhäusern, in d e-
nen auch besondere Wohnformen  - Wohngruppen, Mehrgenerations- sowie altersge-
rechtem Wohnen - realisiert werden können, soll ein umfangreiches Angebot an 
Wohnkonzepten gewährleistet werden.  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird den polit i-
schen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß den 
durch die Gremien der Stadt  Münster beschlossenen Baulandprogramm 2014 – 2020 
in besonderem Maße entsprochen 
Mit Vergabe der städtischen Grundstücke nach den Vergaberichtlinien der Stadt Müns-
ter (STADT MÜNSTER, Amt für Immobilienmanagement; Richtlinien für die Vergabe 
städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbi ldung) sowie der 
Berücksichtigung des politischen Beschlusses der Stadt Münster  zur sozialgerechten 
Bodennutzung werden darüber hinaus Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots 
nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei Errichtung des neuen Wohnquartiers ist g e-
mäß politischem Beschluss ein Anteil von 30 % förderfähigen Wo hnungen sowie 30 % 
geförderten Wohnungen entsprechend den Förderbestimmungen des öffentlich gefö r-
derten Wohnungsbaus im Gebiet vorzusehen. 
Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzungen wird mit der Überpl a-
nung der Fl ächen für den Erwerbsgartenbau zu Wohnzwecken und Abrundung des 
Stadtrandes eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Standort vollzogen, als 
Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird mit der Neub e-
lebung des Grundstücks eine Stärkung des nordöstlichen Stadtquartiers Rumph orst 
erreicht.

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6. Inhalt des Bebauungsplans 
6.1. Grundzüge der Planung 
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept ist aus dem Maß-
stab der angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude und 
Gebäudegruppen als offene Bebauung soll eine zeitgemäße Bebau ungsdichte am 
Standort erreicht werden. Mit dem zugrundeliegenden Konzept aus öffentlichen sowie 
privaten Erschließungsflächen unter Anwendung der Regelbreiten der Verkehrspl a-
nung der Stadt Münster ist eine Erschließung der zukünftigen Grundstücke gegeben. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und 
Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungs -
ziele in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zur Art der bau-
lichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
 Für das gesamte Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 
BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in WA1 bis WA19 sowie in 
den Baugebieten WA4 und WA5 ergänzend in WA4a-b und WA5a-c gegliedert.  
In den Allgemeinen Wohngebieten sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen 
gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, die gemäß § 4 BauNVO ausnahmsweise z u-
lässigen Nutzungen werden aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über  die mit 
den Nutzungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs. 6 
Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebauliche Konzept und 
die Stadt Münster formulierten Entwickl ungsziele für das Gebiet mit einer vorwiege n-
den Wohnnutzung aufgenommen und gleichzeitig die im Baugebiet WA 14 geplante Er-
richtung einer Kindertagesstätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie das im 
Baugebiet WA18 geplante Flüchtlingswohnen ermöglicht. Über die festgesetzte Art der 
baulichen Nutzung sind alle Arten von störenden und abwertenden Nutzungen, die 
einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken, ausgeschlossen.

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Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zum Maß der 
baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen: 
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird 
 für die Baugebiete WA1 bis WA19 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. 
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
 für die Baugebiete WA11 und WA16 eine GFZ von 0,8 festgesetzt.  
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 
0,4 unterschritten. Sie findet Anwendung auf Grundstücken, die für freistehende 
Einzelhäuser im Übergang zum Landschaftsraum „H oppengarten-Edelbach“ vor-
gesehen sind. 
 für die Baugebiete WA1, WA 2, WA 3, WA 4a-b, WA 5a-c, WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA10, 
WA12, WA13, WA14, WA15, WA17, WA18 und WA19 eine GFZ von 1,2 festgesetzt.  
Dieses entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO und soll eine Bebaubar-
keit mit einer zeitgemäß verdichteten  Bebauung auf kleinen bis mittelgroßen 
Grundstücken für freistehende Einfamilien -, Doppel -, Reihenhäuser und Hau s-
gruppen sowie Geschoßwohnungsbau ermöglichen Aufgrund der knappen Grund-
stückszuschnitte führt vor allen die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes 
an Stellplatzflächen  im Bereich der Mehrfamilienhäuser , zu höheren Versieg e-
lungsgraden. Die Grundflächenzahl kann gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zu Gunsten 
der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgara gen und Gemeinschaftsstell-
platzanlagen auf bis zu 0,6  überschritten werden. Im Baugebiet WA 18 ist mit Z u-
ordnung des Stellplatznachweises de s Baugebietes WA14 ausnahmsweise eine 
Überschreitung der GRZ bis auf 0,8 zulässig.  
 
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen 
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten 
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer Grundstücks-
flächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Folgende 
Festsetzungen werden getroffen: 
 In den Baugebieten WA1, WA2, WA4a, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 12, WA 13 und WA 19 
werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 14,00 m und einem jeweiligen Grenz-
abstand entlang der Erschließungsseite und den Schmalseiten von 3,00 m bis 
5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Erschließungsflächen (GFL -
Flächen) sowie zur Geltungsbereichsgrenze festgesetzt.

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 In dem Baugebiet WA 4b wird das bestehende Wohngebäude der  Hofstelle mit ei-
nem Baufenster in der  Gebäudeabmessung mit einem Anpassungsspielr aum für 
eine zukünftige Modernisierung des Gebäudes planungsrechtlich abgebildet. E r-
gänzend zu dem bestehenden Wohngebäude wird ein zusätzliches Baufenster mit 
einer Tiefe von 14,00 m südlich des Bestandsgebäudes festgesetzt. 
 In dem Baugebiet WA 15 wird das nördliche Baufenster mit einer Tiefe von 10,00 m 
für d en westlichen und 14,00 m für den  östlichen Baufensterabschnitt mit einem 
jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite von 5,00 m und den 
Schmalseiten von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsfläch e sowie privaten Erschlie-
ßungsflächen (GFL-Flächen) festgesetzt. 
 In den Baugebieten WA6, WA8 und WA 17 sowie den südlichen Baufenstern von 
WA15 werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und einem jeweiligen 
Grenzabstand entlang der Erschließungsseite und den Schmalseiten von mindes-
tens 1,50 m zu öffentlichen Verkehrsfläche n sowie privaten Erschließungsflächen 
(GFL-Flächen) sowie von mindestens 5,00 m zur Geltungsbereichsgrenze festge-
setzt. 
 Im Baugebiet WA3 im n ordwestlichen Geltungsbereich  werden zwei großzügige 
Baufenster mit einer Tiefe von 16,00 m und Länge von 26,00 m mit einem Abstand 
von mindestens 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. 
 Im Baugebiet WA 10, im nordöstlichen Abschluss des Geltungsbereichs werden die 
bestehenden Wohngebäude der Hofstelle mit Baufenstern in den jeweiligen G e-
bäudeabmessungen mit einem Anpassungsspielraum für eine zukünftige Moderni-
sierung der Gebäude planungsrechtlich abgebildet.   
 Im Baugebiet WA 11, im Übergang zum Grünzug „Hoppengarten“ wird die geplant e 
Einzelhausbebauung über einzelne Baufernster abgebildet . Alle Baufenster sind 
mit einem Abstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsfläche n bzw. privaten Er-
schließungsflächen (GFL-Flächen) sowie einem Mindestabstand von 1,50 m zur 
östliche angrenzenden öffentlichen Grünfläche festgesetzt. 
 Im Baugebiet WA 14, östlich des Quartiersplatzes, wird ein Baufenster mit einer 
Tiefe von 17,50 m und Länge von 54,50 m mit einem Abstand von jeweils 3,00 m 
zu öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet. 
 Im Baugebiert WA 16 werden insgesamt fünf überbaubare Grundstücksflächen mit 
einer Tiefe von 12,00 m und Länge von 15,00 m in einem Abstand von mindestens 
3,00 m zur Erschließungsstraße sowie mindestens 2,00 m zu Fuß - und Radwe-
gen. Die Baufenster sind in einem Abstand von 6,00 m zueinander angeordnet. 
 Im Baugebiet WA 18 westlich der Kindertagesstätte, werden zwei großzügige Bau-
fenster festgesetzt. Das östliche mit einer Regeltiefe von 16,00 m im nördlichen

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sowie 17,50 m im südlichen Abschnitt und einer mittigen Aufweitung mit eine m 
Abstand von mindestens 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie das westli-
che mit einer Regeltiefe von 16,00 m parallel zum Geltungsbereichsrand. 
Zur Differenzierung und Staffelung der Gebäude sind die überbaubaren Grundstück s-
flächen der Baugebiete WA2, WA5a-b, WA 6, WA 7, WA 8, WA 12, WA 13, des nördlichen 
Baufensters in WA 15 und WA17 zusätzlich über eine Abgrenzung von unterschiedlicher 
zulässiger Geschossigkeiten gegliedert.  
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind aus den Gebäudestellungen 
des städtebaulichen Konzeptes entwickelt und bieten genügend Entwicklungsspie l-
raum für den späteren Bauherrn . Insbesondere bei den „großzügiger“ bemessenen  
Baufenstern in den Baugebieten WA14 und WA 18, die für Servicewohnen, Flüchtlings-
wohnen sowie die Errichtung einer Kindertagesstätte vorgesehen sind soll eine gewis-
se flexible Gestaltungsmöglichkeit geschaffen werden. 
Über die Baufenster auf den Grundstücken der beiden Hofstellen werden die beste-
henden Wohngebäude mit in das Konzept eingebunden und teils mit überbaubaren 
Flächen arrondiert. 
Zur Sicherung des geregelten Abflusses des Regenwassers , aus Gründen des Hoc h-
wasserschutzes und einer fachgerechten Überdeckung des im Plangebiet zu erric h-
tenden Kanalsystems ist das gesamte Gelände unter Achtung ein es Ostgefälles anzu-
heben. Die Geländeanhebung ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 
BauNVO festgesetzt . Entstehende Böschungskanten zu zukünftig tieferliegenden 
Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches sind gemäß § 86 BauO NRW anzule-
gen, zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. 
Zur weitergehenden Sicherung der Gebäude vor Hochwasserereignissen ist die Ober-
kante Erdgeschossfußbodenhöhe mindestens 0,3 0 m über der Oberkante der jeweils 
zur Erschließung dienenden Verkehrsfläche anzulegen. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über 
die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, Mindest - und Höchstmaß 
oder zwingende  Zahl der Geschosse in Kombination mit einer maximalen Bauhöhe 
(BH max.) über Bezugspunkt umgesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist a ls Bezugs-
punkt der festgesetzten Höhen jeweils die in der Planzeichnung eingetragenen Höhen-
angaben über Normal höhennull (N HN) der fertig ausgebauten zur Erschließung di e-
nende öffentliche Verkehrsfläche bzw. private  Erschließungsfläche (GFL-AE - Fläche) 
maßgebend. 
In Bezug auf die nördlich und westlich angrenzend e Bestandsbebauung sowie der 
festgesetzten Geländeanhebung wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept

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 für die Baugebiete WA1, WA4a-b, WA10, WA16 und WA19 bei einer zwingenden bzw. 
maximalen Zweigeschossigkeit mit Satteldach eine maximale Bauhöhe (BH max.) 
von 10,50 m festgesetzt. 
Über die getroffenen Festsetzungen wird den Anforderungen des überwiegend für 
freistehende Einfamilien - und Doppelhäuser mit Satt eldächern gegliederten B e-
reichs entsprochen und die in das Konzept eingebundenen Bestandsge bäude der 
Hofstellen abgebildet. Darüber hinaus wird ein maßstäblicher Übergang der west-
lich und nördlich angrenzenden Bestandsbebauung in das Plangebiet hergestellt. 
 für die Baugebiete WA2, WA3, WA5a-b, WA7, WA8, WA12, WA13 und WA15 bei einer 
Zwei- bis Dreigeschossigkeit bzw. zwingenden Zwei- oder Dreigeschossigkeit - bei 
Abgrenzung der Geschossigkeiten  - mit F lachdach eine maximale Bauhöhe (BH 
max.) von 10,00 m festgesetzt.  
Über die festgesetzten Geschosse und maximale Bauhöhen wird den Anforderun-
gen des überwiegend für freistehende Einfamilienhäuser bzw. Reihen - oder Ket-
tenhäuser gegliederte Gebiet entsprochen und in Bezug zu den westlich angre n-
zenden Gebäuden eine Höhenstaffelung mit Übergang an den Siedlungsrand g e-
schaffen. Unerwünschte Höhenversprünge über unterschiedliche Dachneigungen 
werden vermieden sowie die zielgerichtete Eingliederung von Flachdachbauten er-
reicht. 
 für die Baugebiete WA5c, WA9, WA 11 und WA 15 bei der ausschließlichen Ausfü h-
rung als Flachdachgebäude und einer zwingenden Zweigeschossigkeit eine m a-
ximale Bauhöhe (BH max.) von 7,00 m festgesetzt.  
Über die Festsetzungen wird  besonders über das Baugebiet WA 11 ein maßstäbli-
cher Übergang in die freie Landschaft abgebildet. 
 für die Baugebiete WA 6 und WA17 bei einer zwingenden Drei - oder Viergeschos-
sigkeit, bei Abgrenzung der Geschossigkeiten, eine maximale Bauhöhe (BH max.) 
von 12,50 m festgesetzt.  
Über die festgesetzte Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in Kombination mit der 
maximalen Höhe wird die städtebaulich erforderliche Akzentuierung der Eingang s-
situationen sowie maßstäbliche Einfassung der Straßenräume im Plangebiet en t-
sprochen. Mit der Festsetzung eines zurückversetzten Obergeschosses  über die 
Abgrenzung von Geschossigkeiten  wird die Höhe der Gebäude optisch reduziert 
und verträglich an den westlich und nördlich angrenzenden Bestand - III Vollge-
schosse mit Satteldach - angegliedert. 
 für das Baugebiet WA14 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf zwei bis drei mit 
einer maximalen Bauhöhe von 10,50 m festgesetzt.

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Mit der geringfügig höheren Bauhöhe wird die Integration einer Kindertagesstätte 
im Gebäude mit den notwendigen Anforderungen an Raumhöhen entsprochen. 
 für das Baugebiet WA 18 bei einer Drei- bis Viergeschossigkeit eine maximale Bau-
höhe von 13,00 m festgesetzt.  
Über die Festsetzung wird die Betonung der besonderen stadträumlichen Situatio-
nen um den geplanten Quartiersplatz sowie mit  der geringfügig höheren maxim a-
len Bauhöhe  entgegen der  Baugebiete WA 6 und WA 17 die Integration einer g e-
werblichen Nutzung  (z. B. Bäcker, Café) im Erdgeschoss der Gebäude  mit den 
notwendigen Grundrissanforderungen optimal entsprochen. Mit der angepassten 
Bauhöhe können sowohl die technischen Anlagen als auch e ine einladende 
Raumhöhe für Geschäfte in der Ausführungsplanung realisiert werden. Die städt e-
bauliche Betonung des Quartiersplatzes wird zudem gestärkt. 
Als Bauhöhe (BH max. ) / Gebäudehöhe ist die oberste Attikakante des Flachdachs  
bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach anzunehmen.  
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die planungsrecht liche Umsetzung der 
Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der 
Gebäude entsprechend dem städtebaulich en Konzept. Die nachfolgend dargestellten 
Schnitte (Abb. 1 bis Abb. 3) im nördlichen, östlichen und südlichen Geltungsbereich 
zeigen die gleichmäßige Höhenentwicklung und Verträglichkeit einer Kombination aus 
Flachdach- und Satteldachgebäuden. Eine maßstäbliche und funktionale E inpassung 
der Bebauung in die bestehende Stadtstruktur ist gewährleistet. 
 
Abb. 1 | Schnitt AA‘ - nördlicher Geltungsbereich 
 
Abb. 2 | Schnitt BB‘ - östlicher Geltungsbereich (Darstellung um 90° gegen den Uhrzeigersinn gedreht)

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Abb. 3 | Schnitt CC‘ - südlicher Geltungsbereich (Darstellung um 180° gedreht) 
6.2.3. Bauweise und Bauform 
Im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird die Bauweise gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO  
 für die Baugebiete WA1, WA2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA9, WA10, WA11, WA12, WA13, 
WA15, WA16 und WA19 die offene Bauweise festgesetzt. 
 für die Baugebiete WA3, WA6, WA8, WA14, WA17 und WA18 keine Bauweise festge-
setzt. 
Mit der Festsetzung wird den Entwicklungszielen für den Standort gemäß städtebaul i-
chem Konzept bei flexibler Ausnutzung der Baufelder über Einfamilien -, Doppel-, Rei-
hen- oder Kettenhäuser und in Teilen Mehrfamilienhäusern  entsprochen. Eine markt-
orientierte Vermarktbarkeit der zukünftigen Grundstücke in Bezug auf die nachgefra g-
ten Bautypen ist gewährleistet.  
6.2.4. Firstrichtung, Dachform 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplanes ist die Errichtung eines 
Wohnquartiers im Umfeld heterog en erscheinender Wohnbebauungen vorgesehen. 
Vor diesem Hintergrund sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs . 1 und Abs. 4 
BauO NRW als Dachform

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 für die Baugebiet WA 1, WA 4a-b, WA16 und WA19 ausschließlich Satteldächer (SD) 
bis zu einer maximalen Neigung von 35° zulässig. 
 für das Baugebiet WA10 ausschließlich Satteldächer (SD) mit einer Neigung von 
35° +/- 3° zulässig. 
 für die Baugebiet WA 2, WA3, WA5a-c, WA6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 11, WA 12, WA 13, 
WA14, WA15, WA17 und WA18 ausschließlich Flachdächer (FD) bis zu einer maxima-
len Neigung von 5° zulässig. 
Neben der Dachform ist die Firstrichtung 
 für die mit Satteldächern (S D) auszuführenden und vorwiegend dem Wohnen in 
Einfamilien-, Doppel - und Reihenhäusern dienenden Baugebieten WA1, WA 4a-b, 
WA10, WA 16 und WA 19 in den über die Planzeichnung aufgezeigten Firstrichtung  
zulässig. 
 
Abb. 4 | Dachflächenplan 
Mit den getroffene n Festsetzungen zu Satteldächern an der nordwestlichen sowie 
südwestlichen Geltungsbereichsgrenze (s. Abb. 4) , im Übergang zum öffentlichen 
Grünzug „Hoppengarten“ und in Fortführung des westlich angrenzenden Wohngebietes 
sowie in Arrondierung der bestehenden Hofstellen w ird eine Verknüpfung mit der B e-
standsbebauung im Quartier sowie ein ortstypischer Übergang in die freie Landschaft 
hergestellt. Die festgesetzten Firstrichtungen der ehemaligen Hofstellen betonen die 
Ausrichtung auf den durch die Gebäude gebildeten Hof.

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Die neben den Satteldächern festgelegten Bereiche für Flachdachgebäude gestalten 
ein neues urbanes Wohnquartier und heben die bestehenden und in das 
städtebauliche Konzept eingebundenen Hofstellen  über den Kontrast der 
Dachlandschaft hervor. Dies gilt insbesondere für die westlich direkt an den Grünzug 
„Hoppengarten“ anschließende Hofstelle. Hier wird die bestehende und zum Ortsrand 
typische Dachlandschaft erhalten. 
6.2.5. Material, Farbgebung 
Die Umsetzung der städtebaulich -, stadtgestalterischen Abs ichten hinsichtlich der 
äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird 
durch textliche Festsetzungen auf Grundlage des § 86 BauO NRW  gesteuert. Folgen-
de Festsetzungen werden getroffen 
 Der durch die Geländeanhebung (s. Kapit el 6.2.2) entstehende Höhenunterschied 
zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches 
ist an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Naturstei n-
mauern (Trocken - und Bruchsteinmauern) oder Natursteingabionen ausz uglei-
chen.   
 Als Fassadenmaterialien sind Klinker, Putz und Glas zulässig.  Untergeordnet kön-
nen auch Fassadenplatten, Holz - und Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solar-
paneele verwendet werden.  
Mit Integration von Solarpaneelen als Fassadenmaterial ist be absichtigt, die Nut-
zung von Sonnenenergie bereits bei der Gestaltung und Planung der Fassaden zu 
berücksichtigen. 
 Neben einer einheitlichen Bauhöhe und Dachform  bestimmt eine einheitliche Ge-
staltung von Doppelhäusern und Hausgruppen in einem nicht unerheblichen Maße 
das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Doppelhäuser und Hausgruppen sind 
somit als einheitliche Bauanlage in gleicher Dach- und Fassadengestaltung (Mate-
rial und Farbe) auszubilden. 
Auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird verzichtet, um 
ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn zu bewahren.

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6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen 
In den Allgemeinen Wohngebieten sind  Festsetzungen zu  Stellplätzen gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO wie folgt getroffen  
 Gemeinschaftsstellplätze (GSt) , Gemeinschaftscarportanlagen ( GCp), Garagen 
(Ga), überdachte Stellplätze/Carports (Cp) und Stellplätze sind mit Ausnahme der 
Baugebiete WA 4b und WA 10 nur innerhalb  der überbaubare n Grundstücksfläche 
und den dafür in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig.  
 Zur gestalterischen Einbindung  der ebenerdigen Stellplatzflächen ist zusätzlich 
festgesetzt, dass auf den mit „GSt“ festgesetzten Flächen ausschließlich die E r-
richtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und auf den mit „Ga“ gekennzeic h-
neten Flächen auch überdachte Stellplätze (Carports)  und offene Stellplätze  zu-
lässig sind. Im Bebauungsplan ist die Anordnung und Ausgestaltung der öffentl i-
chen sowie privaten Stellplätze als vorgesch lagenen Abgrenzungen sowie in den 
geplanten Zu- und Abfahrten nachrichtlich dargestellt. 
 In den Ausnahmefällen - Baugebiet WA4b und WA10 - sind die bauordnungsrech t-
lich notwendigen Stellplätze auch ohne gesondert festgesetzte Flächen außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
Bei Mehrbedarf erforderlicher Stellplätze sowie zur ggf. wünschenswerten Optimierung 
der Gestaltung des wohnungsnahen Freiraums unter Ver zicht auf ebenerdige Stel l-
platzflächen sind  
 in den Wohngebieten WA3, WA 6, WA 8, WA 14, WA 17 und WA 18 auch Tiefgaragen 
zulässig. Diese können auf den privaten Grundstücksflächen auch außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. 
 Mit Errichtung einer Tiefgarage im Baugebiet WA 18 kann unter Zuordnung zu dem 
Baugebiet WA14 der Stellplatznachweis gemeinsam getroffen werden.  
Mit der Zuordnung von notwendigen Stellplätzen innerhalb einer zentralen Gar a-
genanlage werden zusätzliche Versiegelungen im Anschluss an den Grünzug 
„Hoppengarten-Edelbach“ vermieden und über eine zentrale Ein- und Ausfahrt der 
Großgarage anstelle von Einzelgaragen die Verkehrssicherheit bei Reduzierung 
der Einmündungsbereiche gewährleistet.  
Neben den privaten Stellplätzen für die zukünftigen Anwohner auf den privaten Grun d-
stücksflächen werden die notwendige n Besucherstellplätze (30% der erforderlichen 
privaten Stellplätze) in Form von Längs- und Querparktaschen in den öffentlichen Ve r-
kehrsflächen angeordnet.

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Baugebiet EFH | DH | RH MEFA Summe ST Besucher 
 Gebäude WE Gebäude WE WE Bedarf  Angebot 
 
       
Nord-West 
WA1, WA2, WA3, 
WA4, WA5, WA12, 
WA19  
65 65 2 12 77 23 32 
Nord-Ost 
WA6, WA7, WA8, 
WA9, WA10, WA11, 
WA13 
33 33 5 72 105 32 50 
 Summe Nord 98 98 7 84 182 55 82 
Quartiersplatz 
WA14, WA18 
- - 4 72 72 22 12 
Süd 
WA15, WA16, WA17 
21 21 3 27 48 14 11 
 Summe Süd 21 21 7 99 120 36 23 
 Gesamt 119 119 14 183 302 91 105 
Tabelle 1 | geplante Stellplätze (unverbindlich, vorbehaltlich späterer Ausbauplanung) 
Die über die Stadt Münster für Neubaugebiete geforderten 30% Besucherstellplätze 
sind mit einem Angebotsüberschuss (s. Tabelle 1) im Gebiet verträglich in die Gesta l-
tung des öffentlichen Straßenraumes eingebunden. Die mit Ausbau des Markweges 
entstehenden Längsparkstreifen sind hierbei nicht in die Berechnung mit einbezogen. 
In jedem Abschnitt des Neuba ugebietes steht somit eine ausreichende Anzahl an B e-
sucherstellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der Stellplätze ist nachrichtlich in den 
Bebauungsplan dargestellt.  
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu 
angrenzenden Verkehrs - und Erschließungsflächen, bestimmen  neben Stellplatzfl ä-
chen in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren.  
Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baugebietes WA 5b - Süderschließung -, 
definiert als der zwischen s traßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Ve r-
kehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Grundstücksbereich. Zur Sicherung einer 
grundlegenden Qualität der Vorgartenbereiche  wird daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass  
 in allen Baugebieten Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen - mit Ausnahme der Vorgartenbereiche - zulässig sind, sofern sie pro Grund-
stück eine Grundfläche von max. 7,5 m², ausnahmsweise von max. 10 m²,  nicht 
überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr-, und Lei-
tungsrechten festgesetzten Flächen  einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. 
Nebenanlagen sind hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten und so  
optisch vom Straßenraum abzugrenzen. In den Vorgartenbereichen sind Nebenan-

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lagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und  / oder Fahrradabstellanlagen 
unzulässig. 
 in allen Baugebieten offene Terrassenüberdachungen als Nebenanlagen garte n-
seitig in einer Tiefe von bis zu 3,00 m zulässig sind. 
 in allen Baugebieten Fahrradabstellanlagen als ebenerdige Stellplatzfläche sowie 
als Fahrradcarports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig 
sind. 
Mit der Festsetzung wird den grundlegenden Erfordernissen nach den dem Baugebiet 
dienenden Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO entsprochen. 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Plangebiet ist derzeit  über den Markweg erschlossen , an den  die bestehenden 
Hofstellen angebunden sind. Eine interne Erschließung über die Erwerbsgärtnerei be-
steht nicht. Mit Ausnahme eines Wirtschaftsweges, der als Fuß - und Radweg genutzt 
wird, verlaufen keine Wege über das Plangebiet.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele d ieses Bebauungsplans erfolgt die Erschließung 
des Plangebietes für den Individualverkehr über drei Anbindungspunkte: 
 von Norden in Höhe des Elisabeth-Selbert-Weges über den Markweg nach Süden 
bis an die Lauenburgstraße mit einer Regelbreite von 11,50 m 
 westlich der benannten Anbindung über eine zweite Anbindung an den Markweg.  
Eine verkehrliche Anbindung des Plangebietes an den östlich an den Geltungsbereich 
angrenzenden Weg Hoppengarten oder eine übergeordnete Anbindung des 
Markweges an den Schifffahrter Damm sind nicht vorgesehen . Die westlichen 
Wohnstraßen, der Markweg  als auch der freizeitlich und landwirtschaftlich  genutzte 
Weg Hoppengarten sollen im Bereich des Grünzuges ihren bisherigen Charakter 
behalten. 
Die innere Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen vom 
Markweg aus, über die neu herzustellende Verbindung an die Lauenburgstraße. Von 
diesen Straßen zweigen  untergeordnete Wohnstraßen und private Wohnwege ab, die 
- mit Ausnahme der Wohnstraße im Osten (umliegend WA 7) -  als Erschließungsstich-
wege (Sackgassen) vorgesehen sind (s. a. Kapitel 6.3.3 und 6.4.2).  
Zur Sicherung der Verknüpfung der bestehenden sowie zukünftigen Wohnquartiere mit 
der östlich angrenzenden Landschaft werden die bestehende Wegeverbindung aus

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dem Wohngebiet an der Lauenburgstraße an den  Weg Hoppengarten, zum Ball spiel-
platz führend aufgenommen. Nördlich des Spielbereiches B/C führt der Fuß - und Rad-
weg auf den Spielbereich A zu;  er nimmt außerdem die Zuleitung zum Regenrückha l-
tebecken auf. Für den südlichen Planbereich ergibt sich in Verlängerung des Erschli e-
ßungsstichs und auch als Verbindung der Anbindung Küstrinweg eine Verbindung zum 
Hoppengarten. Eine Durchfahrbarkeit mit dem KFZ wird unterbunden. 
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 569 
eine Verkehrstechnische Untersuchun g vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser 
(BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH; Ve r-
kehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster, B o-
chum, Stand: Juli 2015) durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des städ-
tebaulichen Konzeptes auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angre n-
zenden Quartiers gutachterlich überprüft wurden.  Die bestehenden Verkehrsbelastu n-
gen wurden mittels Knotenstromzählungen ermittelt und für den Prognosefall mit  bun-
desweit anerkannten Kennziffern - in Anwendung auf die geplanten Entwicklungsziele 
des Gebietes (s. Kapitel 1.2 und Kapitel 5) - hochgerechnet. Zur sicheren Berechnung 
der Prognosewerte wurde entgegen der Entwicklungsprognosen der Stadt Münster, mit 
einem leichten Rückgang der Verkehrsstärken im Prognosehorizont, von einer Stagna-
tion der bestehenden Verkehrsmengen, ohne Entwicklung des Neubaugebietes  aus-
gegangen. Der Prognose-Nullfall entspricht demnach dem Analysefall. 
Die bestehenden, über die Erschließung des Plangebietes beeinflussten Verkehrswege 
Markweg, Kösliner Straße, Lauenburg straße, Stettiner Straße und Hoher Heckenweg 
liegen derzeit und z ukünftig (Analysefall / Prognose -Nullfall) in der Betrachtung ihrer 
Verkehrsbelastung in Verbindung mit ih rer Verkehrsfunktion gemäß RASt 06 jeweils 
unterhalb bis deutlich unterhalb der verträglichen Verkehrsmengen.  Verkehrstechni-
sche Defizite liegen mit den ausreichend dimensionierten Straßenräumen nicht vor. In 
den relevanten Knotenpunkten Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher H e-
ckenweg - Markweg werden auch während der morgendlichen sowie nachmittägl ichen 
Spitzenstundenbelastung gute (QSV B) bis befriedigende (QSV C) Qualitäten des Ve r-
kehrsablaufs ermittelt. Durch die im Straßenraum angeordneten und ma rkierten Stell-
plätze, besonders in der Stettiner Straße und Lauenburgstraße, wird das Geschwindig-
keitsniveau, ohne negative Auswirkungen auf den Verkehr sfluss auszuüben,  niedrig 
gehalten. 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wi rd über die 
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die 
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst. 
Insgesamt e rgeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h , 
die nach gutachterlicher Annahme  zu 40 % über den Markweg und 60 % über die 
Lauenburgstraße abgewickelt werden . Das Verkehrsau fkommen besteht zu gleichen 
Teilen aus Quell- und Zielverkehr. Über die Erschließung des Gebietes wird gutachte r-

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lich mit einem Mehrver kehr von 200 bis 510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 Kfz/24h 
auf der Kösliner Straße  und der Lauenburgstraße sowie 580 bis 710 Kfz/24h auf dem 
Hohen Heckenweg gerechnet  (siehe Abb. 5). In den morgendlichen Spitzenstunden 
ergeben sich 106 Kfz/24h und an den na chmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätzliche 
Verkehre. Über die Mehrverkehre ergeben sich insgesamt durchschnittliche werktägl i-
che Tagesverkehre von 450 bis 1.750 auf dem Markweg, 940 bis 1.580 auf der Stett i-
ner Str aße, 1.070 auf der Lauenburgstraße, 1.860  bis 2.650 auf der Kösliner Straße 
und 13.080 bis 13.440 auf dem Hohen Heckenweg (siehe Abb. 6). Mit Beurteilung der 
zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird jedoch deutlich, dass die 
Grenzwerte für verträgliche Verkehrsbelastungen auch mit den b erechneten Mehrver-
kehren zum Teil deutlich unter den Maßgaben verbleiben.  
Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Verkehre aus der bestehenden Wohnbebauung 
nördlich des Markweges über die neue Verbindung zwischen dem Markweg und der 
Lauenburgstraße wird von e inem Maximalwert von 150 Kfz/24h ausgegangen. Dieser 
Wert ist jedoch nach gutachterlicher Aussage stark vom zukünftigen Ausbau der 
Haupterschließungsstraße des Plangebietes abhängig. 
 
 
Abb. 5 |  Zusätzliche Verkehrsbelastung [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER  
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Abb. 6 |  Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER 
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH) 
Insgesamt wird m it dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen Woh n-
quartiers in die Bestandssituation bestätigt.  Folgende wesentliche Ergebnisse sind 
festzuhalten: 
 Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend dimensi o-
niert. 
 Die Knotenpunkte Hoher H eckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg - 
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV 
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs. 
 Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit 
den im Straßenraum markierten Stellplätze n - Engstellen zur Geschwindigkeitsre-
gulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner Straße -, im 
Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden. 
 Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer gu-
ten (QSV B) bis sehr guten  (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt 
werden. 
 Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist in der bestehenden als auch zukünftigen 
Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.

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Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre leistungsfähig 
innerhalb der bestehenden Straßenquerschnitte und unter den bestehenden 
Verkehrsregelungen abgewickelt werden. Eine Notwendigkeit des Ausbaus des 
bestehenden Straßennetz es besteht mit Ausnahme der  notwendigen 
Anbindungspunkte an den Markweg sowie die Lauenburgstraße  somit nicht. 
Gleichwohl ist mit Entwicklung des neuen Wohngebietes der Teilausbau des 
Markweges (s. a. Kapitel 6.3.3) mit beidseitigem Gehweg und geregelten Längspar k-
streifen auf eine Regelbreite von 11,50 m politisches Ziel und wird abseits der 
gutachterlichen Ergebnisse mit der Maßnahme durchgeführt.  
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr , auch mit verblei-
bender Regelung der Fahrbahnverengung über den ruhenden Verkehr, nicht zu erwar-
ten. Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden.  Wei-
tergehende Details zu Beurteilungsgrundlagen und Ausgangsdaten sind dem Gutac h-
ten zu entnehmen. 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung 
Das Plangebiet ist gut an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die 
unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Haltestellen „Rumphorstweg“ 
und „Braseweg“ besteht Anschluss an die Stadtbuslinien 8 und 9 , den Regiona l-
schnellbus S 50 sowie den Nachtbus N82. Mit einer Entfernung von maximal 500 m zu 
beiden Haltestellen ist eine gute Erreichbarkeit sichergestellt.  Eine Verkürzung der 
Wege über die Einrichtung ergänzender Haltestellen im neuen Wohnquartier und damit 
erforderliche Änderungen der  Linienführung (Schleifenfahrt) ist nicht Gegenstand des 
vorliegenden Bauleitplanverfahrens. 
6.3.3. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die öffentlichen Verkehrsfl ä-
chen Markweg im Norden und Lauenburgstraße im Westen (s. a. Kapitel 6.3.1) . Die 
innere neu zu errichtende Erschließung der einzelnen Baugebiete erfolgt  unter Anwen-
dung der Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu errichtenden Woh n-
gebieten 
 über die Haupterschließung vom Markweg südlich abknickend bis an die Laue n-
burgstraße in einer Regelbreite von 11,50 m (Tempo 30). 
 über eine Nebenerschließung vom Markweg, in Höhe Markweg 23, bis südlich an 
die Haupterschließung in einer Regelbreite von 9,50 m (Tempo 30).

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 über eine Ringstraße im Osten und eine Stichstraße im Süden in einer Regelbreite 
von 6,50 m (Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau). 
 über private Erschließungsstiche mit einer Regelbreite von 4, 75 m (Verkehrsberu-
higter Bereich - niveaugleicher Ausbau). 
Mit einer Länge von über 50,00 m ist am Ende von öffentlich g ewidmeten Erschlie-
ßungsstichen ein Wendhammer für Fahrzeuge bis 10,00 m geplant. 
Neben der Neuerschließung des Wohngebietes ist ein Teilausbau der bestehenden 
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße verbunden. So wird  
 der Anschlussbereich an die Lauenburgstraße gleich dem vorhandenem Straße n-
querschnitt mit beidseitigen Gehwegen, unter Rückbau des bestehenden Wend e-
hammers, ausgebaut.  
 die bestehende öffentliche Verkehrsfläche Markweg südlich des Grundstücks J o-
seph-Haydn-Straße Nr. 4 bis an das Grundstück Haus Nr. 59 der Markweg in einer 
Regelbreite von 11,50 m mit beidseitigem Gehweg und gleichzeitiger Ordnung und 
Regelung der Parksituation ausgebaut.  
Mit den getroffen en Festsetzungen ist unter Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes 
sowie der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Markweg und Lauenburgstraße 
eine leistungsfähige innere Erschließung und Anbindung des Plangebietes an das ö f-
fentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet. 
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Ers chließungsstraßen und 
Wohnstraße in den über das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als öffentliche 
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der 
Verkehrsflächen sowie der Anlagen für den ruhenden Verkehr sind nachrichtlich in dem 
Bebauungsplan dargestellt. 
Neben den öffentlichen Verkehrsflächen für den motorisierten Verkehr werden zur Ver-
knüpfung des Plangebietes, der bestehenden angrenzenden Wohngebiete untereinan-
der sowie der Verknüpfung mit dem Grünzug „Hoppengarten -Edelbach“ Fuß- und 
Radwegeverbindungen ausgewiesen. Die geplante südliche Verbindung an den Küst-
rinweg greift einen bereits über den Beba uungsplans Nr. 286 festgesetzten Fußweg 
auf. Das derzeitig private Teilstück zwischen Küstrinweg 38 und 39 dient der Erschlie-
ßung des rückwärtigen Garagenhofes. Folgende Festsetzungen werden getroffen 
 der in Verlängerung des Küstrinweges zur Erschließung der Garagenhöfe diene n-
de und über den Bebauungsplan Nr. 286 als Fußweg festgesetzte Abschnitt  auf 
dem Flurstück 943 wird als  öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 
BauGB festgesetzt.

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 in den über das zugrundeliegende Konzept formulierten Grenzen werden Fuß- und 
Radwegeverbindungen als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fuß- 
und Radweg“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. 
Über die Sicherung der aufgezeigten Entwicklungsziele ist eine gute Querung des 
Plangebietes und Verknüpfung mit der angrenzenden Landschaft , den Spielbereichen 
sowie eine vom motorisierten Verkehr unabhängige Querung bzw. Durchwe gung des 
neuen Wohnquartiers  gewährleistet. Mit der in Teilen vom  Durchgangsverkehr bzw. 
vom motorisierten Verkehr unabhängigen Wegeführung ist besonders für Schulkinder 
ein verkehrssicherer Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule sichergestellt. 
Als v erkehrsberuhigende Maßnahme und Stärkung der Quartiersmitte wird der zwi-
schen den Ba ugebieten WA 14 und WA 18 geplante Quartiersplatz mit Ausnahme eines 
5,00 m breiten privaten Streifens zu den Gebäuden als öffentliche Verkehrsfläche mit 
Zweckbestimmung Quartiersp latz gewidmet. Der Quartiersplatze wird in Addition der 
öffentlichen und privaten Flächen  optisch über die zu WA 14 und WA 15 verlaufende 
Fahrbahn erweitert und in seiner Gestaltung als Gesamtensemble hergestellt . Die 
Ausgestaltung der Quartiersmitte, in Bezug auf die Freiraum - sowie v erkehrstechni-
sche Ausführung der Gestaltung  und Regelungen, wird im weitern Verfahren konkret i-
siert, der grundsätzliche Gedanke einer Quartiersmitte und verkehrsberuhigenden 
Maßnahme bzw. Gestaltung aber bereits entsprochen.  
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation 
Das Plangebiet ist heute ausschließlich im Bereich der bestehenden Hofstellen 
erschlossen, der übrige Geltungsbereich verfügt  mit Ausnahme des Wohng ebäudes 
Hoppengarten Nr. 89  weder über Ver- noch Entsorgungsleitungen. Für das neue 
Wohngebiet wird das Versorgungsnetz für Wasser, Strom , Gas und/oder Fernwärme 
sowie Telekommunikation neu hergestellt. Die Anbindung erfolgt über die  drei 
Anbindungspunkte an das be stehende Netz innerhalb des Markwegs im Norden und 
der Lauenburgstraße im Westen. Im Gebiet werden die Ver- und Entsorgungsleitungen 
in den öffentlichen sowie privaten Erschließungsflächen hergestellt. 
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die 
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen. 
Das Schmutzwasser wird über weitere Kanäle bis zum Schmutzwasserpumpwerk an 
der Cordestiege und von da aus über Druckrohrleitungen zur Hauptkläranlage geleitet.  
Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative Au s-
wirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten . Das 
Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser mit Ziel der  Rückhaltung von 
Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der

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landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „ Hoppengarten“ (außerhalb des 
räumlichen Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und 
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der Erschlie-
ßung des neuen Wohngebietes errichtet.  Es besteht keine Verbindung der Oberflä-
chenentwässerung zur Lauenburgstraße oder dem Markweg, die Ableitung erfolgt aus-
schließlich in das östlich zu errichtende Regenrückhaltebecke n. Zusätzliche Belastun-
gen des bestehenden Oberflächenwasser-Kanalsystems treten dadurch nicht auf. 
Um eine ausreichende Überdeckung der geplanten Kanalisation mit den Anschlussh ö-
hen an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden Überflutung s-
schutz zu gewährleisten, muss das gesamte Gelände mit einem zukünftigen Gefälle in 
östliche Richtung zum Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ angehoben werden.  
Die Abfallentsorgung im Quartier erfolgt über die öffentlichen und privaten Wohnwe-
ge. Innerhalb des Quartiers sind an Stichwegen, die mit Entsorgungsfahrzeugen befah-
ren werden Wendemöglichkeiten für dreiachsige Müllfahrzeuge vorgesehen. An nicht 
befahrbaren privaten Wohnwege werden die Abfallbehälter von den Anwohnern an die 
nächste anfahrbare Verkehrsfläche gerollt und hier gesammelt ohne Verkehrsbehinde-
rung zur Entsorgung bereitgestellt. 
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen. 
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Erschließung der Wohneinheiten erfolgt in Teilen über private Erschließungsstich-
wege mit einer Regelbreite von 4,75 m (s. Kapitel 6.3.1). Der Ausbau erfolgt niveau-
gleich als Mischverkehrsfläche  „verkehrsberuhigter Bereich“ . Die privaten Erschli e-
ßungsflächen werden über Fe stsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit 
Geh-, Fahr - und Leitung srechten belegte Fläche n entsprechend der beabsichtigten 
Nutzung ausgewiesen. Neben den Erschließungswegen werden in Wohngebieten mit 
Hausgruppen im r ückwärtigen Grundstücksbereich  „Mistwege“ vorgesehen, die die 
Erreichbarkeit der rückwärtigen Gartenbereiche ermöglichen. Folgende Festsetzungen 
werden getroffen: 
 Die Erschließungsstichwege in den Baugebieten WA 1, WA 4a, WA 5a-c, WA7, WA 9, 
WA11 und WA15 werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
und Erschließungsträger / Versorger festgesetzt. 
 Die „Mistwege“ in den Baugebieten WA2, WA4a, WA9, WA15 und WA19 werden mit 
Gehrechten zugunsten der Anlieger festgesetzt.

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Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten 
Erschließungsflächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den 
Fachbehörden getroffen.  
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen 
Für die Entsorgung von Altglas, Altkleidern und Kleinelektrogeräten ist die Festsetzung 
eines Standortes für Entsorgungscontainer im Stadtquartier in zentraler gut erreichb a-
rer Lage notwendig (s. a Kapitel 6.4.1). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB wird  
 eine Fläche für die Abfallentsorgung nördlich des festgesetzten Spielbereiches B/C 
im östlichen Abschluss der Querparkstände festgesetzt (Grundfläche ca. 24 m²). 
Der gewählte Standort ist sowohl für die zukünftigen Bewohner als auch für die Entsor-
gungsbetriebe gut erreichbar. Der von den Entsorgungsbetrieben geforderte Mindest-
abstand von 15 Metern zum nächsten Wohngebäude wird eingehalten. 
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele 
des Bebauungsplans Nr. 569 die Errichtung einer Vier-Gruppen-Kindertagesstätte 
erforderlich.  
Diese ist im Baugebiet WA14, innerhalb des Erdgeschosses eines Wohngebäudes vor-
gesehen. Die Kindertagesstätte ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO innerhalb des Al l-
gemeinen Wohngebietes eine zulässige Nutzung. Eine gesonderte Festsetzung einer 
Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 mit Zweckbestimmung 
„Kindertagesstätte“ wird nicht getroffen.   
An der n ordsüdlich verlaufenden Haupterschließung im Bereich des Quartiersplatzes 
ist die Kindertagesstätte zentral und verkehrsgünstig gelegen. Die zukünftigen Hol- und 
Bringverkehre können auf Besucher -Längsstellplätzen vor der Kindertagesstätte als 
auch auf der Stellplatzanlage südlich der Kita abgewickelt werden. Zudem ist die Lage 
am östlichen Abschluss des Wohngebietes mit direktem Anschluss an d en Freiraum 
„Hoppengarten“ eine attraktive Lage für die Kindertagesstätte und bietet neben den 
Außenflächen der Kindertagesstätte optional eine  direkte Zugangsmöglichkeit zu ö f-
fentlichen Spielflächen und in die freie Landschaft.

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6.6. Grünflächen / Begrünung 
6.6.1. Öffentliche Grünflächen 
Mit dem östlich an das Plangebiet grenz enden Landschaftsraum „Hoppengarten-
Edelbach“ (außerhalb des Geltungsbereiches), ist bereits ein attraktiver öffentlicher 
Grün- und Erh olungsraum vorhanden. Für den durch das Wohngebiet entstehenden 
Bedarf sind Spielbereiche der Kategorien A und B/C planungsrechtlich im Geltungsb e-
reich oder angrenzend festzusetzen. 
Die Ausweisung von Spiel- und Freiflächen erfolgt auf einer öffentlichen Grünfläche im 
östlichen, zentralen Geltungsbereich mit direktem Anschluss an die besteh enden Frei-
flächen sowie nördlich des bestehenden Bolzplatzes auf bestehenden landwirtschaft-
lich genutzten Flächen. Das östlich vorgesehene Regenrückhaltebecken (außerhalb 
des Geltungsbereiches) wird landschaftsverträglich durch Begrünung eingebunden und 
über Zaunanlagen abgesichert. Darüber hinaus erhält der Grünzug  „Hoppengarten-
Edelbach“ ein en 10,00 Meter breiten  Pufferbereich zu den geplanten westlichen 
Wohnbauflächen.  
Im Bebauungsplan werden daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen: 
 Kinderspielplätze als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz-
bereich B/C“ sowie „Spielplatzbereich A“ nördlich des geplanten Kindergartenstan-
dortes und die Flächen des Bolzplatzes mit umliegendem Gehölzbestand, auf den 
Flurstücken 62, 63, 88 und 565, 
 ein 10 Meter breiter Grünstreifen als öffentliche Grünfläche entlang der bestehen-
den westlichen Ausbaugrenze des Weges Hoppengarten vom Flurstück 572 bis an 
die private Grünfläche auf dem Flurstück 98 sowie in einer Breite von rd.  2,00 m 
bis 6,00 m östlich an die private Grünfläche anschließend bis an den Markweg.  
Die Gestaltung und Pflege des öffentlichen Grünstreifens fällt in den Aufgabenbe reich 
der Stadt Münster. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine lockere Bepflanzung aus 
einer durchgängigen offenen Wiesen -/Rasenflächen mit punktuell angelegten 
Gehölzen, z. B. auch Obstgehölze vorgesehen. 
Mit de n Festsetzungen wird dem städtebaulichem Ko nzept, den städtischen 
Zielsetzungen zur Spielraumentwicklung und –sicherung sowie dem Schutz und der 
Aufwertung des Grün zuges „Hoppengarten -Edelbach“ entsprochen. Über die 
Verortung der Spielbereiche wird zudem eine Verknüpfung des bestehenden Bolzplatz 
mit den neuen Bereichen geschaffen. Die festgesetzten Wegeverbindungen sichern die 
gute Erreichbarkeit der Grün - und Spielflächen nicht nur für das neue Wohnquartier , 
sondern verbessern auch die Verknüpfung mit den bestehenden weiter westlich li e-
genden Wohngebieten.

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6.6.2. Private Grün- und Freiflächen 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 soll entsprechend 
dem vorliegenden städtebauliche n Konzept ein Allgemeines Wohngebiet mit 
ergänzenden Infrastrukturen errichtet werden. Entsprechend dem Nutzungskonzept 
sind die Grundstücke innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes festgesetzt.  
Neben den privaten Grundstücksflächen, die innerhalb der Art der baulichen Nutzung 
verankert sind, wird  
 die bestehende Grünfläche mit Teich auf dem Flurstück 100 s owie in einer 
Breite von maximal 10,00 m nach Süden an die öffentliche Grünfläche a n-
schließend als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festg e-
setzt. 
Mit der getroffenen Festsetzung wird die private Freifläche mit direktem Anschluss an 
den überg eordneten Landschaftsraum „Hoppengarten -Edelbach“ uneingeschränkt 
gesichert und der durchgängige mindestens 10,00  m breite Grünstreifen entlang des 
Hoppengarten gewährleistet . Eine weitergehende Sicherung zur Umsetzung und 
Ausweisung privater Grün- und Freiflächen ist nicht notwendig. 
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
Zur Wahrung und Stärkung der Belange des Grünzuges „Hoppengarten -Edelbach“ 
wird auf den zeichnerisch festgesetzten privaten Grünflächen (s. 6.6.2)  eine Fläche 
zum A npflanzen v on Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem äß § 9 
Abs. 1 Nr. 25 a festgesetzt. Die Bepflanzung ist in Bezug auf die angrenzende öffentl i-
che Grünfläche in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster herzustel-
len und dauerhaft zu pflegen. 
Mit der Festsetzung wird ein durchgängiger Grünstreifen zum Hoppengarten 
gewährleistet und in seiner Gestaltung und Qualität an die angrenzenden öffentlichen 
Räume angegliedert. 
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Das Plangebiet zeigt sich heute als durch eine E rwerbsgärtnerei landwirtschaftlich -
gewerblich genutzte Fläche ohne prägende Gehölzstrukturen oder prägende Einze l-
bäume. Mit U msetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans sind somit keine 
wesentlichen Eingriffe in bestehende Grünstrukturen verbunden. 
Die Erschließung des Plangebietes sieht eine angemessene Begrünung des 
Straßenraums entsprechend dem städtebaulichen Konzept vor. Um eine Flexibilität im

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späteren Ausbau zu g ewährleisten, sind die Baumpflanzungen als vorgeschlagene 
Standorte lediglich informativ in den Bauleitplan aufgenommen. Festsetzungen gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu konkreten Baumstandorten werden nicht getroffen.  
Neben den Neupflanzungen von Straßenbäumen im Wohngebiet werden die bereits 
über den Bebauungsplan Nr. 286 gemäß § 9 Abs.  1 Nr. 25 BauGB festgesetzten  zwei 
Baumstandorte westlich des Weges Hoppengarten in Höhe der nordöstlichen Hofstelle 
sowie eine Eiche nördlich des Bolzplatzes zum weitergehenden Schutz und Erhalt der 
Bäume festgesetzt.  
6.6.5. Ausgleichsflächen 
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des Bebauungsplans Nr. 286, der großzü-
gig bemessene  bebaubare Flächen für Gewächshäuser  vorsieht, ergibt sich im A b-
gleich mit der Planungssituation des Bebauungsplans Nr. 569 eine positive Eingriffsb i-
lanz und somit kein Ausgleichsbedarf. 
6.7. Immissionsschutz 
6.7.1. Schallimmissionen 
Für die Umsetzung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere Anforderu n-
gen an den Immissionsschu tz zu stellen um städtebauliche  Missstände zu verhindern 
und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen der zukünf-
tigen sowie umliegenden Nutzer zu gewährleisten. Mit den Entwicklungszielen  des 
vorliegenden Konzeptes  ist die Aufgabe des bestehenden Gewerbebetriebes  (Er-
werbsgärtnerei) und damit Wegfall der derzeitigen Ve rkehrsbelastung aus Kunden -, 
Mitarbeiter- und Lieferverkehren verbunden.  
Zur Konkretisierung und Bewertung  der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen 
Wohngebietes auf die  Bestandbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten 
Nutzungen wurde eine s challtechnische Untersuchung (UPPENKAMP UND PAR T-
NER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der 
Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Mün ster“; Ahaus, S tand: 13.08.2015) 
erstellt. Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Verä nde-
rungen durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Ve rkehrsbelastung für den 
Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet.  Für das Plangebiet von Bedeutung 
sind 
 die einwirkenden Im missionen aus Verkehrslärm der umgebenden Stra ßen und  
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die zukünf-
tigen Nutzungen im Abgleich mit den  Orientierungswerten nach DIN 18005,

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 die Auswirkungen des  über die Erschließung des Gebietes entstehenden  Mehr-
verkehrs auf die außerhalb des Plangebiets v orhandene Bestandbebauung nach 
RLS90 und deren Abgleich mit zur DIN 18005 und zur 16. BImSchV, hier insbe-
sondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz für die 
vorhandene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 16.  
BImSchV, 
 die Emissionen aus Freizeitlärm / Sportlärm des östlich an das Wohngebiet a n-
grenzenden Bolzplatzes  auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß 
den Vorgaben der  DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung 
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plangebiet 
Entsprechend de n Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das 
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1-WA18) mit 
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten 
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die 
Berechnung der Geräuschimmissionen im Plangebiet erfolgt in Form von 
Schallimmissionsplänen flächenmäßig in einem festgeleg ten Raster ohne Berücksich-
tigung der zukünftigen Bebauung. 
Die Berechnung der Schallimmissionen durch den Straßen - und Schienenverkehr e r-
folgt auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsaufkommensermittlung  (BRILON 
BONDZIO WEISER  Ingenieurgesellschaft für Ver kehrswesen, Verkehrsuntersuchung 
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“, Bochum, Stand Mai 2015) und der für 
das Prognosejahr 2025 bereitgestellten Schienenbelastungsdaten der DB AG. Im E r-
gebnis ist folgendes festzuhalten: 
 Die Orientierungswerte als a uch Immissionsgrenzwerte werden im gesamten 
Plangebiet unter Betrachtung der freien Schallausbreitung im Tageszeitraum 6.00 
Uhr bis  22.00 Uhr eingehalten. 
 Aufgrund des nachtzeitlichen Güterverkehrs auf der Bahntrasse werden die I m-
missionsgrenzwerte in der  Nacht 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bereits im Analysefall  
2025 (Verkehrsaufkommen ohne Planung)  im annähernd gesamten Plangebiet 
überschritten. 
 Die sogenannte „ Zumutbarkeitsschwelle“ von 70/60 dB(A) tags/nachts wird im 
Analysefall 2025 und im Prognosefall 2025  (Verkehrsaufkommen mit Planung) 
deutlich unterschritten. 
Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl die Richtwerte als auch die Grenzwerte bereits im 
Analysefall zur Nachtzeit durch die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse überschri t-
ten werden. Immissionen über den zusätzlichen Neuverkehr  sind in Überlagerung mit

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dem Schienenverkehr als nicht relevant zu betrachten. Mit Einhaltung der Orienti e-
rungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. Diese kann 
durch passive Maßnahmen am Gebäude, z . B. in Form von passiven Schallschut z-
maßnahmen in Kombination mit Lüftungseinr ichtungen für Schlafräume siche rgestellt 
werden.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung 
Die Auswirkungen des durch die Neubebauung erzeugten Mehr- und Neuverkehrs auf 
die umliegende Bestandsbebauung in Kombination mit den bestehenden Immissionen 
über Schienen- als auch Straßenverkehrslärm wurde auf Grundlage der Verkehrsu n-
tersuchung (BRILON BONDZIO WEISE R, siehe oben)  erstellt und gemäß den Orie n-
tierungswerte der DIN 18005 sowie Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV bewertet. 
Die Bewertung der Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf  die Bestandsbebauung er-
folgt anhand repräsentativer Immissionsorte an den durch den Staßenverkehrslärm am 
stärksten betroffenen Fass aden des Markweges, der Lauenburgstraße, der Kösliner 
Straße und des Hohen Heckenwegs. 
Im Ergebnis ist festzuhalten: 
 In den Bereichen, die vom zusätzlichen Verkehr am  stärksten betroffen sind, kön-
nen im Tageszeitraum die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten 
werden, die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmveror d-
nung (16. BImSchV) werden jedoch mit Ausnahme der i m Einwirkungsbereich des 
Hohen H eckenweges bestehenden Wohngebäude eingehalten. Hier werden j e-
doch bereits im Analysef all 2025 diese Grenzwerte überschritten. Im Nachtzeit-
raum werden die Grenzwerte sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall 2025 
überschritten. Die Zumutbarkeitsschwelle - nach bestehender Rechtsprechung für 
Wohngebiete tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) - wird  eingehalten.  
 Mit den über das Plankonzept generiertem Mehrverkehr werden, mit Ausnahme 
der „Lauenburgstraße“, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1 dB(A) 
tags/nachts erhöht.  Auf dem Hohen Heckenweg  führt der Immissionspegel  auf 
Grund der h ohen Vorbelastung lediglich zu einer schalltechnisch nicht relevanten 
Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) zur Tages- und Nachtzeit. 
 Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringer Verkehrsbelastung und zukünft i-
ger Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich  „Lauenburgstraße“ 
kommt es über den Verkehrslärm zu einer Pegelerhöhung von bis zu 4 dB(A) im 
Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Vorbelastung durch den Schienenver-
kehr fällt in der Nacht die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer  aus. Hinsichtlich 
der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff m it Anbindung des neuen Wohng e-
bietes an die „Lauenburgstraße“ sind die Kriterien einer wesentlichen Änderung 
der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben . Im Ergebnis führen die Mehrve r-

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kehre - ohne Betrachtung des B ahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von bis zu 
8 dB(A). Mit der geringen Vorbelastung werden die I mmissionsgrenzwerte der 16. 
BImSchV jedoch weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschrit ten, so dass kein A n-
spruch auf Schallschutzmaßnahmen hergeleitet werden kann. 
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der „Lauenburgstraße“ 
mit der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentliche n Veränderungen im B e-
stand zu erwarten sind. In der Gesamtbetrachtung ist die geringfügige Mehrbelastung 
in den b estehenden westlich a ngrenzenden Wohngebieten der bereits seit 2004 über 
die vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan - und politischen Zielsetzu n-
gen zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen - Baulandprogramm 2014 -2020 - (s. 
Kapitel 3.1.1 und 3.1.4 ) gegenüberzustellen. Mit der derzeitigen Knappheit an inne r-
städtischem Wohnraumangeboten und der bestehenden und prognostizierten Nachfra-
ge in Münster ist das vorliegende Plangebiet in sbesondere über seine Lagegunst für 
eine Wohnraumentwicklung in einer z eitgemäßen Dichte prädestiniert. Das Gebiet 
stellt eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen Qualitäten in B e-
zug auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten zur Wohnrau m-
versorgung im Stadtgebiet Münster dar.  Vor diesem Hintergrund wird d er mit der E r-
schließung des Gebietes einhergehende  Mehrverkehr und die darüber entstehenden 
Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der „Lauenburg-
straße“ von einem Wohnstich (Sackgasse) , mit deutlicher Unterschrei tung der Gren z-
werte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt. 
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm  
Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des  Weges Hoppengarten an das 
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplat zes erfolgt nach dem in der Sportanl a-
genlärmschutzverordnung (18. BImSchV) v orgegebenem Verfahren unter Anwendung 
der Richtlinien VDI 2714 und 2720.  Immissionsrichtwerte [IRW) sind für Allgemeine 
Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die R uhezeit an Sonn - und 
Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr  unter Ansatz von 12 spielenden Kindern. Fol-
gende Ergebnisse sind festzuhalten: 
 Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40 
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten. 
 Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die Orientierungswer-
te von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten. 
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die Lärmei n-
wirkung an den maßgeblichen schutzbedürftige n Immissionsorten 0,5 Meter vor dem 
geöffneten Fenster beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie z. B. 
Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive Schal l-
schutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind.

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Denkbar wäre die Errichtung von baulichem Lärmschutz (ca. 3,00 Meter Höhe) in Form 
von Lärmschutzwällen bzw. -wänden – ggf. auch in Verbindung mit den Ballfangzä u-
nen - auf dem Ausbreitungsweg zwischen Bolzplatz und der schutzbedürftigen Woh n-
nutzung  
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über ei-
nen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen – auch finanziell hohen - Aufwand 
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Ü berschreitung von 
lediglich 2 dB (A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnis-
sen führt. 
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe wie die g e-
wünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppegarten“ mit dem neuen Wohnquartier, die 
fehlende Ei nsehbarkeit des Bolzpla tzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten 
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden 
Lärmschutzwällen oder Wänden. 
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Oktober 1991 und der nicht durchgreifenden 
Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als „Altanlage“ zu be-
trachten. Für Anlagen dieser Art ist von zeitlichen Nutzungsbeschränkungen abzus e-
hen wenn die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV um nicht mehr als 5 dB(A) übe r-
schritten werden. Mit den zuvor genannten städtebaulichen Gründen gegen die Erric h-
tung weitergehender technischer Maßnahmen ist die geringfügige Überschreitung der 
Richtwerte an den Wohngebäuden zu dulden. 
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von z u-
sätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. 
Fazit 
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den 
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicher stellung der Nachtruhe Außenbauteile en t-
sprechend den Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109 aus-
zubilden. Der Bebauungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum Schlafen geeignete Räume müssen schallgedämmte 
Lüftungssysteme aufweisen. 
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse  für das Ne u-
baugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur Bahntrasse 
werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf d ie bestehenden Wohngebiete gemin-
dert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den Bestand konnten gutachter-
lich nicht festgestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutzmaßnahmen 
in der Bestandssituation sind nicht gegeben. Weitergehende Details zu den schalltech-

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nischen Beurteilungs - und Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entne h-
men. 
 
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014 
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umw eltzone. Es liegt somit  keine 
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese 
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster 
bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwer tes von 40 μg/m 3 Luft 
für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal 
zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für 
den Bereich nicht zu erwarten ist. 
Im Hinblick auf die bestehend e Hackschnitzelheizanlage der nordöstlichen Hofstelle 
östlich der Remise zum Grünzug „Hoppengarten -Edelbach“ und das heranrücken der 
geplanten Wohngebäude an den Schornstein der Heizanlage sind bei regelkonformen 
Betrieb der A nlage unter Anwendung der 1. B ImSchV "Verordnung  über kleine und 
mittlere Feuerungsanlagen" § 19, mit Stellungnahme des Fachamtes der Stadt Mün s-
ter, keine erheblichen Belästigungen zu erwarten. 
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht 
erforderlich, Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der 
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen. 
6.8. Altlasten / Altstandorte 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlas-
ten bzw. Altlastenver dachtsflächen. Eine Entwicklung des Plangebietes zu Wohnbau-
land ist somit uneingeschränkt möglich. 
6.9. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - 
und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen 
in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Ver färbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.

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Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis. 
6.10. Artenschutz 
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 
2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische 
Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen 
Planungs- und Zulassungsverfah ren die Artenschutzbelange entsprechend den 
europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten schutzrechtlichen Prüfung zu 
betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen 
Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfeh lung des Ministeriums für 
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v. 
22.12.2010). 
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst ein weitestgehend gewerblich 
genutztes innerstädtisches Grundstück. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele ist 
der Abriss der auf dem Betriebsgrundstück bestehenden Wirtschaftsgebäude / Treib-
häuser und baulichen Anlagen , mit Ausnahme von Teilen der beiden Hofstellen am 
Markweg, verbunden. Mit derzeitiger Nutzung des Plangebietes über eine Erwerb s-
gärtnerei sind keine prägenden Grünstrukturen oder Bepflanzungen in Form von 
Heckenstrukturen, Baumreihen und Einzelgehölzen vorhanden, die im Zuge der 
Errichtung des zukünftigen Wohnquartiers entfernt werden. 
Die Artenschutzvorprüfung  (SCHULTEWOLTER, Bebauungsplan Nr. 5 69 „Südlich 
Markweg“, ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I “, Telgte, Stand: 15.09.2015) 
wurde in der Stufe I mit folgendem Ergebnis durchgeführt: 
 Verbotstatbestände nach §  44 Abs.  1 Nr.  1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung 
von Individuen) bestehen mit Erhalt der relevanten Gebäude nicht. 
 Verbotstatbestände nach §  44 Abs.  1 Nr.  2 BNatSchG (erhebliche Störung von 
Tieren zu relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lo-
kalen Population) sind auch ohne zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen ausg e-
schlossen. 
 Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung 
oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) bestehen mit Erhalt der re-
levanten Gebäude nicht.

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 Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Art für Art Betrachtung) in Form 
eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) mit einer örtlichen Bestandsaufnahme, 
einer vertiefenden Art -für-Art-Betrachtung und der Entwicklung art spezifischer 
Maßnahmen im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte ist nicht erforderlich. 
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen und Gebäudeabrissarbei-
ten wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des Artenschutzes stehen 
einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen.

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 44 von 76 
 
Flächen nach Nutzung Größe m² %
WA Allgemeines Wohngebiet 65.210 70,4 %
Straßenverkehrsfläche 15.390 16,6 %
Verkehrsberuhigung Quartiersplatz | anteilig = 910 m²
F + R Straßenverkehrsfläche 1.000 1,1 %
mit Zweckbestimmung "Fuss- und Radweg"
Verkehrgrün 370 0,4 %
GFL    Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 2.360 2,5 %
Private Erschließungsstraßen | GFL-Recht für die Anlieger, 
Erschließungträger/Versorger anteilig = 2.130 m²
Private "Mistwege" | G-Recht für die Anlieger                                 
anteilig = 230 m²
Fläche für Versorgungsanlagen 20 0,0 %
Private Grünfläche 713 0,8 %
Öffentliche Grünfläche 7.550 8,2 %
Spielplatzbereich A anteilig = 1.770 m²
Spielplatzbereich B/C anteilig = 1.260 m²
Bestehender Bolzplatz anteilig = 1.510 m²
  GESAMTFLÄCHE 92.610 100 %
7. Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ergibt sich folgende Flächenbilanz:

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8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Die Sta dt Münster, vertreten durch das Planungsamt, plant im nordöstlichen 
Stadtbereich (R umphorst) im Bereich der Straße  Markweg und des Weges 
Hoppengarten mit dem Bebauungsplan Nr. 569 “südlich Markweg” neue Bauflächen. 
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, neue  Wohnbauflächen bei gleichzeitiger 
Arrondierung des Stadtkörpers mit der Anlage eines geschlossenen Siedlungsrandes 
zu schaffen. 
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne 
grundsätzlich einer Umweltprüfung (UP), in der die Belang e des Umweltschutzes nach 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigen sind und in der die 
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und 
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB).  Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich 
auf alle Schutzgüter sowie weitere Belange des Umweltschutzes. 
Ziel der Umweltprüfung ist eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der 
wesentlichen Umweltbelange über die Aspekte des Natur - und Umweltschutzes 
hinaus, um eine möglichst verträgliche und a lle ökologischen und umweltrelevanten 
Belange berücksichtigende Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes zu erreichen. 
Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökologische Aufgaben im 
Planungsbereich gelöst und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des  geplanten 
städtebaulichen Konzepte s landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte 
Maßnahmen benannt, sondern möglichst auch eine harmonische Einbindung in das 
vorhandene Umfeld im Münsters Nordosten erreicht werden.  
Die Stadt Münster beauftragte da s Planungsbüro Schultewolter aus Telgte mit der 
Erstellung dieser Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht. 
8.2. Kurzdarstellung der Planung  
Das Plan - bzw. Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung (=Geltungsbereich des B -
Plans) befindet sich im nordöstlichem Te il des Stadtgebietes von Münster und grenzt 
dort an den Außenbereich "Hoppengarten", der sich mit einer bis zu 500 m breiten in 
Nord-Süd-Ausrichtung verlaufenden Grünzone bis an den Dortmund - Ems Kanal 
erstreckt. Die Grenzen des Plangebietes werden gebildet durch: 
 im Norden durch eine Bebauung nördlich des Markweges,  
 im Osten entlang des  Weges Hoppengarten, wobei ein angrenzender Bolzplatz 
und ein Teil eines Grünlandes eingeschlossen werden,

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 im Süden durch landwirtschaftliche Flächen zwischen Küstrinweg un d Hoppengar-
ten sowie   
 im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Stettiner Straße bzw. Küst-
rinweg. 
 
8.2.1. Planungsrechtliche Belange  
Im Regionalplan von 2014 wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich 
dargestellt (Regionalplan Münsterland Blatt 7). 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster weist das Plangebiet ebenfalls als 
Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Wohnen aus (Stadt Münster 1978). 
Für den Bebauungsplanbereich besteht ein Baurecht über den Bebauungsplan 286 
„Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm. Wesentliche, 
das Plangebiet betreffende Festsetzung ist die Darstellung von Flächen für die 
Landwirtschaft innerhalb dessen die Errichtung von landwirtschaftlichen 
Betriebsgebäuden zulässig ist. (Stadt Münster,  Bebauungsplan Nr. 286 Hoppengarten 
– zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm, in Kraft getreten 27.09.1985) 
Damit sind alle Gärtnerischen Einrichtungen wie Gewächshäuser, Lagerhallen, 
Betriebsflächen usw. entsprechend den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes 
zulässig. Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit 
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des 
Bebauungsplans Nr. 286 nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden 
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teilbereich des 
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Neuaufstellung 
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplans Nr. 569. 
Der Landschaftsplan Münster „Nördliche s Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst den 
östlichen Randbereich des Plangebietes. Als Festsetzung gilt hieraus die Sicherung 
der Freiraumfunktion. Für die Bereiche, die Teil des Bebauungsplanes werden wird 
eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden 
Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenommen 
(Anpassungsklausel des Landschaftsgesetzes)  
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura -2000 Gebiete (FFH -Gebiet 
und Europäisches Vogelschutzgebie t) sind innerhalb des Plangebietes oder auch in 
dessen Umfeld nicht vorhanden. Auch existieren innerhalb des Plangebietes keine 
schützenswerten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope, wie z.B. § 62 -
Biotope nach dem Landschaftsgesetz NW.  
Der Plan bereich wird im Freiraumkonzept - Grünordnung der Stadt Münster als 
Siedlungsbereich dargestellt. Der östlich angrenzende Freiraum wird in der

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Freiraumkonzeption als überwiegend funktionalisierter Freiraum mit spezifischen 
Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung dargestellt.  
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes 
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur 
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen 
die Möglichkeiten der E ntwicklung der Gemeinde insbesondere durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu 
begrenzen (§ 1a Abs. 2). Der Bebauungsplan Nr. 569 entspr icht der Vorgabe des 
Gesetzgebers vollständig. 
Der Bebauungsplan Nr. 569 sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - unter 
Berücksichtigung des benachbarten siedlungsstrukturellen Bestandes - die 
Ausweisung von Wohnbauflächen in offener Bauweise als allgemeines Wohngebiet mit 
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 – 
1,2 vor. Es ist die Errichtung von Einzel - und Doppelhäuser und 
Geschosswohnungsbauten mit bis zu 4 Etagen geplant.  
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring- und Stichstraßen. 
Die äußere Erschließung erfolgt über die Straßen Markweg und Lauenburgstraße, die 
bereits entsprechend ausgebaut sind. Der Straßenraum erhält dabei separate 
Gehwege sowie Längsparkbuchten zur Ordnung des ruhenden Verkehrs. 
Weitere Festsetzungen bestehen durch Ausweisung: 
 von Standorten für Wertstoffsammelbehälter 
 einer Wegefläche zur Schaffung einer Fußwegverbindung zwischen dem Sie d-
lungsbereich Stettiner Straße und dem Hoppengarten 
 einer Spielplatzfläche im Osten einschließlich eines Bolzplatzes, 
 von Grünflächen und Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, 
Darüber hinaus sind Festsetzungen vorgesehen 
 zum Immissionsschutz (Lärm) durch entsprechende bautechnische Maßnahmen 
sowie 
 zur Energieeinsparung.

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8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für 
den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes   
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze 
formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter 
Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor 
allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene 
hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes  eine besondere Rolle als 
Funktionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als 
Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer 
Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähi gkeit ist unter 
Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf. 
weiterzuentwickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten:   
Schutzgut Quelle                       Zielaussage  
Mensch Baugesetzbuch 
Bundesimmissions-
schutzgesetz incl. 
Verordnungen 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der 
Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbe-
sondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des Menschen, 
der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphä-
re sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entste-
hens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Beläs-
tigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). 
 TA Lärm 1998  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.  
 DIN 18005  Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevöl-
kerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch 
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt werden soll.  
 LAI Freizeit-Lärm-
Richt-linie  
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm.  
Tiere und 
Pflanzen 
Bundesnatur-
schutzgesetz / 
Landschaftsgesetz 
NW  
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und 
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für 
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten 
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit 
erforderlich, wiederherzustellen, dass * die Leistungs- und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushaltes, * die Regenerationsfähigkeit 
und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, * die Tier- und 
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume 
sowie * die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs-
wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Des 
Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu 
berücksichtigen.  
 Baugesetzbuch  Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belan-
ge des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere * die Auswirkungen auf Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge 
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt 
sowie * die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erhebli-
cher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 
1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffs-

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 49 von 76 
 
regelung nach Bundesnaturschutzgesetz) * die Biologische Vielfalt 
zu berücksichtigen.  
 FFH-RL und Vogel-
SchRL  
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Le-
bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz 
und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und 
ihrer Lebensräume.  
Boden Bundesboden-
schutzgesetz incl. 
Bundesboden-
schutzverordnung 
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder die Wieder-
herstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Natur-
haushalt, insbesondere als 
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, Be-
standteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoff-
kreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen 
(Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, 
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftli-
che sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der 
Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vor-
sorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenverän-
derungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenverän-
derungen und Altlasten, sowie dadurch verursachter Gewässer-
verunreinigungen. 
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch 
Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innen-
entwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von 
Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für 
Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß 
für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzli-
che Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeich-
nungspflicht für erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastete 
Böden. 
Wasser Wasserhaushalts-
gesetz 
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und 
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung 
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer 
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. 
 Landeswasserge-
setz incl. Verord-
nungen 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor ver-
meidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung 
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum 
Wohl der Allgemeinheit. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Auf-
stellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von wirtschaftli-
chen Belangen bei den Regelungen zur Wasserversorgung und 
Abwasserbeseitigung. 
Luft Bundesimmissions-
schutzgesetz incl. 
Verordnungen TA 
Luft 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des 
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen(Immissionen) sowie Vorbeu-
gung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, 
erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigun-
gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und 
ähnliche Erscheinungen). 
 Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren 
Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesam-
te Umwelt. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei 
der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Klima Landschaftsgesetz 
NW 
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur 
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit 
auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des 
Menschen und Grundlage für seine Erholung.

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Verkehrsplanung
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 Begründung zum ENTWURF - Seite 50 von 76 
 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ sowie 
Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente. 
Landschaft Bundesnatur-
schutzgesetz Land-
schaftsgesetz NW 
Baugesetzbuch 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Land-
schaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage 
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften 
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erho-
lungswertes von Natur und Landschaft Erhaltung und Entwicklung 
des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung. 
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Auf-
stellung der Bauleitpläne und Anwendung der Eingriffsplanung bei 
Eingriffen in das Landschaftsbild. 
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch 
Bundesnatur-
schutzgesetz 
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und 
Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der 
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile 
von besonders charakteristischer Eigenart sowie der Umgebung 
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenk-
mäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit 
des Denkmals erforderlich ist. 
Tabelle 2 | Schutzgüter 
 
 
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zum zentralen Teil der Haupteinheit 
„Ostmünsterland“ (540) bzw. zu den "Nordmünsterländer Sande" (540.3) und wird hier 
der Untere inheit 540.39 "Handorfer Sandplatte" zugerechnet (Meisel 1960). Dieser 
Naturraum ist fast eben und weist Geländehöhen zwischen 56 und 57 m ü. NN auf. 
Nach Osten fällt das Gelände leicht ab. Die Böden dieser Einheit bestehen aus 
vorwiegend trockenen, schwach anlehmigen Sandböden mit basenarmen, podsolierten 
Braunerden und gelegentlich Heidepodsolen. Die Flächen werden zumeist als 
Ackerstandorte genutzt. Kleinflächig kommen Eichenhainbuchenwälder in 
unterschiedlichen Ausprägungen vor. Grünland besteht nur in den leichten 
Niederungen. Die Hofanlagen liegen zerstreut und werden wie der Gesamtraum meist 
nur durch Straßen lokaler Bedeutung erschlossen. Das Gewässersystem ist nur gering 
ausgeprägt. Aus morphologischer Sicht ist das Plangebiet homogen strukturiert. So 
handelt es sich hier um eine mehr oder minder ebene Fläche, die leicht nach Osten hin 
zur Werse geneigt ist. Die Geländehöhen liegen bei 56,9 m ü. NN und fallen nur zur 
Nordostseite auf 55,7 m ü NN. 
8.4.1. Menschen 
Bestandsanalyse 
In dem Plangebiet, das eine F lächengröße von ca. 9,261 ha besitzt, zeigt sich eine 
klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie aus einer großen 
Gartenbaufläche bzw. Landwirtschaftlichen Nutzfläche und aufstehenden

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Gewächshäusern mit wenigen begleitenden Säumen und ra ndlich gelegenen 
Wirtschaftwegen zusammensetzt. Darüber hinaus befinden sich am nördlichen und 
östlichen Rand in inselhafter Lage jeweils die Wirtschaftsstelle einer Gärtnerei  und 
eine kleinere ehemalige Hofstelle am Markweg sowie ein Einfamilienhaus mit 
Nebengebäuden am Hoppengarten im südöstlichen Plangebiet.  
Angrenzend nach Norden und Westen rahmt der bestehende Siedlungskörper am 
Markweg und Stettiner Straße  mit einer geschlossene, zumeist mehrgeschossigen 
Bebauung Teile des Plangebietes. Dagegen best ehen an der Ostseite größere 
zusammenhängende Grünräume aus gegliederten landwirtschaftlichen Strukturen mit 
eingestreuten Hecken und Feldgehölzen, die südlich in Kleingärten übergehen. 
Innerhalb des Plangebietes bestehen entsprechende Wege (Wirtschaftwege  des 
Gartenbaus) mit teils hoher Bedeutung für die Naherholungsfunktion; so ist hier vor 
allem der querende Weg mittig im Planbereich zu nennen, der das westliche 
Wohngebiet mit dem Hoppengarten und dem angrenzenden Freiraum verbindet, so 
das hier günstige , insbesondere Rad - und fußläufig nutzbare Raumbeziehungen 
bestehen. Auch der an den Hoppengarten angrenzende kleine Bolzplatz kann über 
diese Wegeverbindung aus dem Wohngebiet günstig erreicht werden. Da der Weg 
Hoppengarten nur wenig PKW -Verkehr au sweist bestehen auch aus dieser Sicht 
günstige Anbindungen an den Freiraum mit Naturgebundener Erholungsfunktion (z.B. 
Radrouten Dortmund-Ems-Kanal, Friedensroute)   
Im Hinblick auf weitere anthropogene Nutzungsansprüche ist festzustellen, dass das 
Plangebiet für den Gartenbau und die Landwirtschaft eine große Rolle spielt, während 
andere wirtschaftlich orientierte Nutzungs - oder Raumansprüche wie Forstwirtschaft 
und Wasserwirtschaft nicht existent sind. 
Auswirkungsanalyse 
Mit der Planung wird die bislang dem Gar tenbau und der Nahrungsmittelproduktion 
dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt. 
Aus dem Planbereich besteht eine mittlere Erreichbarkeit von 
Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Discounter 250 m, Bäcker 450 m). Es sind 
kurze Anbindungsmöglichke iten an soziale und kulturelle Einrichtungen (z.B. 
Kindergarten Rumphorst am Markweg, Thomas Morus Grundschule ca. 1,0 km) 
vorhanden. Auch die Nähe zu Stadtteilversorgungsbereichen wie Coerde, Warendorfer 
Straße und zur Innenstadt ist relativ günstig, so d ass die Wohnumfeldfunktionen 
insgesamt eine gute bis mittlere Bedeutung aufweist.  
Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der 
angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine 
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen.

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 52 von 76 
 
Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen, 
insbesondere Lärm, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt 
werden, sowie mit verkehrsbedingten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche 
Belastungen für die benachbarten Wohnbereiche zu rechnen. Davon betroffen sind 
insbesondere die Anwohner der benachbarten Wohngebäude an den Straßen 
Markweg, Lauenburgerstraße und Stettiner Straße. Die Wohnumfeld - und die 
Erholungsfunktionen werden durch diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet 
beeinträchtigt und sind letztendlich zu tolerieren. Unabhängig davon sollten bei 
besonders störungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe - und Nachtzeiten 
beachtet werden. 
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d.h. durch 
die zukünftigen Gebäude und versiegelten Flächen zu erwarten. So wird die 
Erreichbarkeit und die Nutzbarkeit der überplanten Flächen für die Anrainer 
eingeschränkt bzw. unterbunden, soweit diese die bish erigen Freiflächen im Zuge der 
stillen landschaftsgebundenen Erholung (Naturbeobachtung, Nutzung von 
Wildfrüchten, Kinderspielfläche, Hundeauslauf etc.) genutzt haben. Die 
Erholungsfunktion dieser Flächen geht somit verloren bzw. wird eingeschränkt. Da 
diese Funktion allerdings nicht von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist und 
darüber hinaus ausreichende Ersatzflächen im Umfeld bestehen und diese 
Verbindungen weiterhin bestehen bleiben, ist dieser Auswirkung keine besondere 
Relevanz zuzumessen. 
Im Hinblick auf die Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die 
Freiflächen als ein wertbestimmendes Kriterium des Wohnlagewertes vermindert wird 
und bestehende Sichtbeziehungen in den Freiraum zum Teil durch geplante Gebäude 
zukünftig unterbunden w erden. Andererseits ist festzustellen, dass mit dem neuen 
Baugebiet auch positive Effekte für das Wohnumfeld zu erwarten sind, da z.B. eine 
Anbindung und Erneuerung der Wohnstraßen vorgesehen ist und damit der Wert des 
Quartiers insgesamt angehoben wird. V or diesem Hintergrund sind die Auswirkungen 
auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen als ambivalent einzustufen. 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind in erster Linie durch den ansteigenden 
motorisierten Individualverkehr sowie durch zunehmende Hausbrandemissio nen zu 
erwarten. Diese lufthygienischen Beeinträchtigungen besitzen aber eine 
vergleichsweise sehr geringe Größenordnung und entsprechen den üblichen 
Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lokalen 
Immissionssituation ist dadurch und a uch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation 
und Durchlüftung im Plangebiet nicht anzunehmen. 
Verkehr 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 erfolgt die 
Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr über dr ei

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Verkehrsplanung
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Bebauungsplan Nr. 569 
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 Begründung zum ENTWURF - Seite 53 von 76 
 
Anbindungspunkte. Von Norden in Verlängerung des Elisabeth -Selbert-Weges über 
den Markweg nach Süden bis an die Lauenburgstraße und westlich der benannten 
Anbindung über eine zweite untergeordnete Anbindung an den Markweg. Die innere 
Erschließung des Qu artiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen mit oben 
genannten Anbindungen an die angrenzenden öffentlichen Verkehrswege Markweg 
und Lauenburgstraße sowie von diesen abzweigende untergeordnete Wohnstraßen 
und private Wohnwege.  
Zur gutachterlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum 
Bebauungsplan Nr. 569 eine Verkehrstechnische Untersuchung über das 
Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser („Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 
569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Brilon Bondzio Wei ser Ingenieurgesellschaft für 
Verkehrswesen mbH, Bochum; Stand: Juli 2015) durchgeführt, in der die verkehrlichen 
Auswirkungen des Konzeptes gutachterlich überprüft wurden. Die Ergebnisse werden 
ausführlich unter Punkt 6.3 der Begründung dargestellt. Des Weiteren ist das 
Gutachten zu beachten.  
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wird über die 
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die 
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen vo n 215 Kfz/24h ausgelöst. 
Insgesamt ergeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h die 
zu 40 % über den Markweg und 60 % über die Lauenburg Straße abgewickelt werden. 
Das Verkehrsaufkommen besteht zu gleichen Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über 
die Erschließung des Gebietes wird gutachterlich mit einem Mehrverkehr von bis zu 
510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 Kfz/24h auf der Kösliner Straße und bis zu 770 
Kfz/24h auf dem Hohen Heckenweg gerechnet. In den morgendlichen Spitzenstunden 
ergeben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätzliche 
Verkehre.  
Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird jedoch 
deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche Verkehrsbelastungen auch mit den 
berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter den Maßgaben verbleiben. 
Insgesamt wird mit dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen 
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse 
sind festzuhalten 
 Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend dimensi o-
niert. 
 Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg - 
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV 
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs.

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Verkehrsplanung
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 Begründung zum ENTWURF - Seite 54 von 76 
 
 Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit 
den im Straßenraum markierten Stellplätzen - Engstellen zur Geschwindigkeitsre-
gulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner St raße -, im 
Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden. 
 Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer g u-
ten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt 
werden. 
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte is t in der bestehenden als auch zukünftigen 
Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet. 
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr nicht zu erwarten. 
Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die 
notwendigen Ausbauten für den ruhenden und fließenden Verkehr innerhalb der neuen 
Wohnquartiere bewegen in einem üblichen Spektrum. Des Weiteren sind innere Fuß - 
und Radwegeverbindungen als Verbindung der Wohnquartiere mit dem Grünzug 
Hoppengarten vorgesehen. Insgesamt ergeben sich optimale Anbindungen sowohl an 
das übergeordnete Verkehrsnetz als auch einer Verknüpfung mit der angrenzenden 
Landschaft, den Spielbereichen, den Kleingärten sowie eine vom motorisierten Verkehr 
unabhängige Querung des Wohngebietes.  
Schallimmissionen 
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen 
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten 
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung (UPPENKAMP UND 
PARTNER; Immiss ionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen 
der Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015) 
erstellt. Die Darstellung der Schallimmisionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.7.1 der 
Begründung und im Gutachten.  
Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen 
durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den 
Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung 
sind 
 die einwirkenden Immissionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und 
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die zukünf-
tigen Nutzungen im Abgleich mit den  Orientierungswerten nach DIN 18005, 
 die Auswirkungen des über die Erschlie ßung des Gebietes entstehenden Meh r-
verkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bestandbebauung nach 
RLS90 und deren Abgleich mit zur DIN 18005 und zur 16. BImSchV, hier insbe-
sondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz für die

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 55 von 76 
 
vorhandene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 16. 
BImSchV, 
 die Emissionen aus Freizeitlärm / Sportlärm des östlich an das Wohngebiet a n-
grenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß 
den Vorgaben der  DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung 
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.  
Entsprechend der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das 
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1 - WA19) mit 
Orientierungswerte der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten 
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die 
Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte als auch Grenzwerte bereits im Analysefall zur 
Nachtzeit über die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse bereits überschritten werden. 
Immissionen über Zusatzverkehre bzw. Neuverkehre sind in Überlagerung mit dem 
Schienenverkehr nicht relevant zu betrachten. Mit Einhaltung der Orientierungswerte 
zur Tageszeit  liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. Diese kann durch 
passive Maßnahmen am Gebäude, z. B. in Form von passiven Schallschutzmaß -
nahmen in Kombination mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume sichergestellt 
werden.  
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung 
Die Orientierungswerte als auch Immissionsgrenzwerte werden im Tageszeitraum 
sowohl für den Analysefall als auch im Prognosefall 2025 im Wesentlichen, mit 
Ausnahme der Immissionspunkte am Hohen Heckenweg, eingehalten. Im 
Nachtzeitraum werden die Grenzwerte sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall 
2025 deutlich überschritten. Mit den über das städtebauliche Konzept  generierten 
Mehrverkehren werden, mit Ausnahme der „Lauenburgstraße“, die Immissionspegel 
um maximal 2.1/1.1 dB( A) tags/nachts erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt er 
lediglich zu einer schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) zur 
Tages- und Nachtzeit.  
Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringer Verkehrsbelastung und zukünftigen 
Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich „Lauenburgstraße“ kommt es 
über den Verkehrslärm (Schiene und Straße) zu einer Pegelerhöhung von bis zu 4 
dB(A) im Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Belastung über die Bahn in der 
Nacht fällt die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer aus. 
Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff mit Anbindung des neuen 
Wohngebietes an die „Lauenburgstraße“ sind die Kriterien einer wesentlichen 
Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben. Im Ergebnis f ühren die 
Mehrverkehre - ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von bis 
zu 8 dB(A). Mit der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte jedoch 
weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschritten.

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 56 von 76 
 
Die gutachterlichen Bewertungen zei gen, dass mit Ausnahme der „Lauenburgstraße“ 
mit der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen Veränderungen im 
Bestand zu erwarten sind.  
Das Gebiet stellt eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen 
Qualitäten in Bezug auf Lage,  Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten 
zur Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird 
der mit der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber 
entstehenden Immissionen sowie insbesondere  der bauliche Eingriff und Wandel der 
„Lauenburgstraße“ von einem Wohnstich (Sackgasse), mit deutlicher Unterschreitung 
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt. 
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm  
Die E rmittlung der Schallemissionen des östlich de s Weges Hoppengarten an das 
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplatzes erfolgt nach dem in der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vorgegebenem Verfahren unter 
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 un d 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für 
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die Ruhezeit an 
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden 
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten: 
 Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40 
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten. 
 Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die Orientierungswe r-
te von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten. 
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die 
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter 
vor dem geöffneten Fenster beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie z. 
B. Schallschutzfenster aussche iden und daher nur organisatorische oder aktive 
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind. 
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über 
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen – auch finanziell hohen - Aufwand 
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Überschreitung von 
lediglich 2 dB(A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren 
Wohnverhältnissen führt. 
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe wie  die 
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppegarten“ mit dem neuen Wohnquartier, 
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten 
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden 
Lärmschutzwällen oder Wänden.

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Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Oktober 1991 und der nicht 
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als 
„Altanlage“ zu betrachten. Für Anlagen dieser Art gilt ein „Bonus“ von 5 dB(A) auf den 
Richtwert, so dass die Richtwerte auch während der Ruhezeit als eingehalten gelten. 
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von 
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. 
Ergebnis aus der Untersuchung zu Schallimmissionen 
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den 
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicherstellung der Nachtruhe Außenbauteile 
entsprechend den Anfordernissen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109 
auszubilden. Der Bebauungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum Schlafen geeignete Räume müssen 
schallgedämmte Lüftungssysteme aufweisen. 
Mit den  getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das 
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur 
Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf die bestehenden 
Wohngebiete gemindert. Negative Auswirkungen  des Neubaugebietes auf den 
Bestand konnten gutachterlich nicht festgestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen 
auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind nicht gegeben. 
Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und 
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen.  Mit der nächtlichen 
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders über den nächtlichen 
Güterverkehr sind zur Sicherung der Nachtruhe die Fassaden in der jeweiligen 
Betroffenheit den Lärmpegelbereichen III un d IV zugeordnet. Ergänzend sind 
Festsetzungen zu Schallgedämpften Lüftungssystemen für Schlaf - und 
Aufenthaltsräume festgesetzt. Mit den getroffenen Festsetzungen werden sowohl 
gesunde Wohnverhältnisse für das Neubaugebiet gewährleistet als auch über die 
zukünftige bauliche Abschirmung der Bestandbebauung zur Bahntrasse die 
bestehenden besonders nächtlichen Immissionen gemindert. Negative Auswirkungen 
des Neubaugebietes auf den Bestand können grundsätzlich nicht festgestellt werden. 
Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituationen 
sind somit gutachterlich nicht gegeben. Weitergehende Details zu den 
schalltechnischen Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu 
entnehmen.

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8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt 
Bestandsanalyse Biotoptypen 
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Buchen - Eichenwald, 
z.T. mit Eichen -Hainbuchen-Durchdringungen (Burrichter 1973). Strukturen die der 
potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen sind im Plangeb iet nicht vorhanden. 
Einzig die Abpflanzung am Bolzplatz entspricht weitestgehend der pot. nat. Vegetation. 
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des 
Planungsgebietes wurden im Frühjahr 2015 kartiert. Die Ergebnisse dieser 
Geländeerhebungen werden nachfolgend beschrieben.  
Die Bestandssituation innerhalb des Plangebietes ist durch große Gartenbau - 
Gewächshaus- und Ackerflächen, die den überwiegenden Teil des Plangebietes 
einnehmen, geprägt. Daneben bestehen einzelne kleine Hofste llen und Wohnanlagen 
sowie die Gartenbaubetriebsstätte. 
Am nördlichen Hof besteht eine kleinere Gartenfläche auf der West - und Südseite mit 
einer Gartengemüsenutzung und vereinzelten Gartengehölzen, Ziersträuchern und 
einigen, wenigen Obstbäumen aus Apfel und Birne. Nach Süden besteht ein kleinerer 
Pferch für die Hühnerhaltung, der zum Kartierungszeitpunkt nicht belegt war. Daran 
anschließend stehen einzelne durchgewachsene Hainbuchenheckenelemente. 
Darunter stehen zumeist Brennnessel und Schneebeere. Hinte r dem westlichen 
Abdach (Carport) befindet sich eine kleinere Brachefläche mit Lagerungen von Holz, 
Bauschutt, Kompost, Gartenresten. 
Am Gartenbaubetrieb befindet sich auf der westlichen Seite eine kleinere 
Ziergartenanlage mit Obstgehölzen (Birne) und Zie rsträuchern und fremdländischen 
Gartengehölzen. In der äußersten Ostspitze des Planbereichs, dem Gartenbaubetrieb 
zugehörig, befindet sich ein kleiner Tümpel mit  Speicher und Rückhaltefunktion mit 
randlicher Baumstruktur aus zumeist heimischen Gehölzen wie  Erle, Ahorn, Weide, 
Eiche. Besondere Funktionen im Wasserhaushalt oder als Biotopgewässer sind nicht 
erkennbar. Der Tümpel ist als naturfern einzustufen. Das Gewässer wurde auf Besatz 
auf Amphibien geprüft. Ein Besatz konnte nicht festgestellt werden. Auc h eine 
Wasservegetation liegt nicht vor.  
Südlich im Plangebiet befindet sich ein einzelnes Wohnhaus. Dahinter befindet sich 
eine größere Gartenanlage deren westlicher Teil deutlich brachgefallen ist. Hier 
dominieren Fichten, Eiben, Brombeere und Essigbaum . Besondere Biotopstrukturen 
liegen nicht vor.  
Der Bolzplatzbereich wird durch eine relativ dichte jedoch schmale Gehölzstruktur 
umfasst. Der Gehölzbestand besteht aus Eichen, Hasel, Ahorn, Brombeere und Weide. 
Nach Osten und Süden verbreitert sich die Fl äche leicht. Aufgrund der 
Nutzungsstrukturen wird sowohl der Bolzplatz als auch das umgebende Gehölz

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regelmäßig durch spielende Kinder genutzt. Nennenswert ist hier eine alte Eiche mit 
Hohlstamm am Hoppendamm, die baumchirugisch behandelt wurde. Besondere 
Biotopstrukturen liegen nicht vor. Die Gehölzstrukturen werden erhalten. Der Bereich 
wird um eine weitere Spielplatzfläche ergänzt. 
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische 
Funktion auf. So ist das Plangebiet mit d er prägenden Gartenbau- und Ackerfläche als 
Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der intensiven Nutzung insgesamt nur von 
geringer ökologischer Funktion.  
Die umgebende Landschaft auf der Ostseite des Plangebietes ist von Wiesen und 
Weiden, sowie einges treuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen 
geprägt. Somit ist erst im Umfeld eine für das Münsterland ehemals typische, 
kleinstrukturierte Agrarlandschaft mit parkartigen Gehölzbeständen und einer 
insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen gegeben.  
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate 
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1 in der Anlage 
zum Umweltbericht) verwiesen. In der Artenschutzprüfung sind alle potentiell oder real 
vorkommenden streng geschützten Tier - und Pflanzenarten hinsichtlich ihrer 
Betroffenheit durch das Plankonzept darzustellen und zu beurteilen.  
Als mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der 
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgä ste im Umfeld der größeren 
Bestandsgehölze (an der Gärtnerei und am Bolzplatz) und als potentielle Brutarten im 
Bereich von Bestandsgebäuden ermittelt. Die Mehlschwalbe ist als Brutvogel im 
Bereich des Gebäudebestandes Gärtnerei mit zwei Nestern angetroffe n worden und 
der Feldsperling potentiell als Nahrungsgast im Bereich der Säume anzutreffen.  
Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG  
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebaulichen Konzeptes mit der 
Etablierung großflächige r Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch 
Umstrukturierung und teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige 
Überplanung gekennzeichnet; dadurch bedingt ist von dem Verlust der heutigen 
Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser gepl anten Umstrukturierung lässt sich 
folgende Prognose erstellen:  
Bei den Fledermäusen sind u.U. Quartiere in der bestehenden Gebäudesubstanz im 
nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes möglich. Da diese jedoch nicht 
überplant sind und eine Beseitigung  nicht vorgesehen ist, werden gem. § 44 Abs. 3 S. 
1u. 3 BNatSchG weder einzelne Individuen getötet noch Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten zerstört. Auch für die Mehlschwalbe ist von keiner Beeinträchtigung der 
Brutplätze auszugehen.

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Somit ist nicht vom Eingr iffstatbestand der Tötung auszugehen. Auch ist kein Verlust 
essenziell notwendiger Nahrungsflächen vorhanden, da die heutige intensive Nutzung 
der Flächen ein nur eingeschränktes Nahrungsspektrum erwarten lässt und im östlich 
benachbarten Grünzug ausreichend große und attraktive Nahrungsflächen verbleiben.  
Bei den planungsrelevanten Vogelarten sind bis auf den Feldsperling keine Bruten 
innerhalb des Plangebietes oder direkt angrenzend zu erwarten. Da dieser jedoch 
ausschließlich auf den nicht überplanten G rundstücken entsprechende 
Brutmöglichkeiten besitzt, ist auch der Feldsperling nicht durch den Tatbestand der 
Tötung betroffen.  
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet u.U. vorkommenden 
europäischen, aber nicht planungsrelevanten Vogelarten  durch die Beseitigung von 
jüngeren Gehölzen in der Brutzeit, wird empfohlen, die baulichen Maßnahmen 
außerhalb der Brutzeit der meisten Vogelarten (Mitte März bis Ende Juli) 
durchzuführen. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass während der 
Bautätigkeiten für die Wohngebäude Nester zerstört, Gelege zerbrochen oder 
Jungtiere getötet werden.  
 
Auswirkungsprognose 
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind 
von der heutigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängi g. So besteht 
ein hoher Anteil von Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit - dies sind die 
Gartenbau- und Ackerflächen.  
Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen wird durch die 
vorgesehene Überbauung durch Gebäude, die Versiegelung in Form von Straßen, 
Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung der Flächen durch Inanspruchnahme 
im Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Baugruben, die Zwischenlagerung 
von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und danach in Fo rm von 
Gartenflächen zumindest in Teilen entfernt werden. Dadurch gehen die 
Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen vollständig, in anderen 
zwischenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind 
diese Beeinträ chtigungen aufgrund des derzeitigen geringen Biotopbestandes nur 
eingeschränkt und lokal bedeutsam und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen 
entfernt werden müssen, wie z.B. im Bereich der zentralen Saumbereiche. Die 
Saumbereiche aus Wildrasen und Stauden besitzen  einen mittleren Wert, da sie auch 
über das Plangebiet hinaus Biotope vernetzen. Diese Saumstrukturen gehen teilweise 
verloren und werden durch neue Grün - und Vernetzungsstrukturen ersetzt. Besonders 
der Hoppendamm erfährt hier eine deutliche Auf wertung, so dass insgesamt keine 
negativen Wirkungen entstehen.

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Somit ist insgesamt eine teilweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere, 
vor allem aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z.B. durch 
Änderung der Standortfaktoren (Ve ränderung von Bodenstruktur und -gefüge), das 
Einbringen künstlicher Arten im Bereich zukünftig bebauter Flächen (z.B. innerhalb der 
Gärten) und auch von Störungen der benachbarten Freiraumes festzustellen. Es ist 
dadurch auch mit einer Verschiebung des Ar tenspektrums innerhalb des Plangebietes 
zu rechnen. Insgesamt sind jedoch erhebliche Veränderungen aufgrund der intensiven 
Vornutzungen durch den Erwerbsgartenbau nicht zu erwarten. Folgende Auswirkungen 
sind mit dem Konzept verbunden:  
 Überbauung einer gä rtnerisch genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen 
des Bebauungsplans.  
 Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden Bioto p-
strukturen zu erwarten.  
 Aufgrund der vor gesehenen Pflanzmaßnahmen an dem  Weg Hoppengarten ist 
nicht von e iner nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen 
nach Osten und der im Weiteren angrenzenden freien Landschaft auszugehen.  
 Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine Beeinträc h-
tigung des Biotopverbunds.  
 Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für ku l-
turfolgende Arten ein Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für Ga r-
tenvögel) geschaffen. 
Vermeidungsmaßnahmen  
Für die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans  ist die Beachtun g der 
Bauzeitenregelungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich: 
 Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung vorg e-
sehen, so sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete 
Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.  
 Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgeme i-
nen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, 
sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer V o-
gelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der 
Baufeldräumung.  
 Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Ba u-
begleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutv ö-
gel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist

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der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem 
01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.  
Ausgleichsmaßnahmen 
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 19 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet, 
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger 
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, 
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt 
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet 
ist. 
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes entstehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen 
Funktionen zu sichern und zu e ntwickeln und damit die Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes zu gewährleisten.  
Aufgrund der Bilanzierung (siehe Anlage 2) sind keine weiteren Maßnahmen außerhalb 
des Plangebietes erforderlich. 
8.4.3. Boden 
Die im Plangebiet vorhandenen Lössablagerungen bilden die Ausgangsmaterialien der 
Bodenbildung, aus denen unterschiedliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die 
Bodenkarte weist für das Plangebiet Plaggenesch - braungelb als prägenden Boden 
Bodentypen aus. Zum östlichen Grünzug Hoppengarten besteht ein typischer  Gley 
(außerhalb des Planbereichs). Ein Teil des Planbereiches wird nicht dargestellt, da 
dieser bereits dem Siedlungsbereich zugeordnet wird.  
Ausgangsboden für den bestimmenden Plaggenesch im Planbereich ist hier ein 
Braunerde-Pseudogley. Die Grundlegend en Eigenschaften sind durch die Kulturform 
verändert, so das hier deutlich weniger (negative) Einflüsse durch Bodenwasser und 
günstige Eigenschaften hinsichtlich Nährstoffe, Humusgehalt und Bearbeitbarkeit 
entstanden sind. Plaggenesche sind wertvolle Ertra gsflächen und im Sinne der 
Ertragsbedeutung und als Kulturgut geschützt. Es handelt sich dabei jedoch nur noch 
um teils vollständige Plaggeneschböden, da weite Bereiche des Plangebietes 
zwischenzeitlich durch Gewächshausbauten unterschiedlichster Größe beb aut waren 
bzw. noch sind und alleine durch die Anlage der Gewächshäuser tiefgründige 
Strukturveränderungen des Bodens erfolgten.

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Grundsätzlich sind die vorliegenden Böden für eine Versickerung ungeeignet. Das 
anfallende Oberflächenwasser wird daher einem R egenrückhaltebecken ( außerhalb 
der Planbereiches) zugeleitet.  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans ergaben sich bei der Auswertung von 
entsprechenden Unterlagen keine Hinweise auf mögliche Altablagerungen oder 
belastete Auffüllungen im Bereich der relevanten Flächen. 
Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen durch die flächenmäßig 
durchgeführten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Arbeiten. Insbesondere durch 
das Überbauen mit  Gewächshäusern erfolgten starke Eingriffe in den Boden. Natürlich 
gewachsene Bodenstrukturen und auch die der Plaggenesche sind dadurch deutlich 
gestört.  
Es ist festzustellen, dass eine Bebauung der Flächen nach bisherigem Planungsrecht 
großflächig zulässig ist und in unterschiedlichen Bereichen bereits auf einer Fläche von 
insgesamt fast 34000 qm stattgefunden hat. Somit sind große Bereiche des Bodens 
(fast 40% des Plangebietes) versiegelt, verändert und im Bodengefüge deutlich 
gestört. 
Auswirkungsprognose 
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer de r wesentlichsten 
Regelungsfaktoren bei der Ausprägung der naturhaushaltlichen Funktionen. Die 
schluffigen, zumeist sandigen Böden weisen aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe 
Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das Grundwasser belastende Stoffe zu f iltern, 
zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen. Diese Funktionen sind jedoch bereits heute 
durch die Gärtnerische Nutzung deutlich gestört. Durch die Bebauung mit 
Wohngebäuden und Erschließungen werden weitere Funktionen des Bodens 
zumindest in Teilen we iter verloren gehen. Die unversiegelten Flächen werden mit 
Grünflächen und Gärten  wieder hergestellt. Im Rahmen der Planungsumsetzung kann 
es in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung und Anschnitt des Bodenprofils, 
sodass die derzeitigen Bodenverhä ltnisse vollständig nachteilig und dauerhaft 
verändert werden. Die bereits heute gering ausgeprägten Bodenfunktionen, die 
anfallenden Niederschläge zu speichern und zurückzuhalten werden sich weiter 
verschlechtern. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Flä che bereits dem 
Planungsrecht unterliegt und eine weitere Bebauung der Fläche zulässig ist.  
Mit der Überbauung wird die Fläche künftig der Gartenbau - und 
Nahrungsmittelproduktion entzogen.  
Vermeidungsmaßnahmen lassen sich in erster Linie und besonders effektiv nur auf der 
Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Auswahl geeigneter Standorte, z.B. für 
zukünftige städtebauliche Projekte, realisieren. Dadurch kann die Inanspruchnahme 
baurechtlich bereits erfasster Flächen wird die Inanspruchnahme wertvoller  Flächen

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mit entsprechenden ökologischen Funktionen vermieden. Gleichzeitig folgt dieser 
Planungsansatz dem vom Gesetzgeber geforderten Prinzip des sparsamen Umgangs 
mit Grund und Boden (Vorrang der Innenentwicklung) nach §1a Abs. 2 BauGB. Zur 
Vermeidung einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen 
oder Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.) 
sind während der Baumaßnahme die einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN 
18300 u. 18915) zu berücksichtigen. 
8.4.4. Wasser 
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und 
Oberflächengewässer (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu 
beschreiben und zu bewerten sind. 
Hydrogeologie 
Der Planbereich befindet sich im Bereich der Grundwassereinheit L 39107 01 
(nachfolgende Angaben nach Umweltkataster Stadt Münster, 2015). "Der 
Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet von Sanden der Niederterrasse, die 
bereichsweise von geringmächtigen Auensedimenten und von Flugsanden über lagert  
werden. Die Sande werden bereichsweise von Geschiebemergel/-lehm unterlagert. Im 
Süden der Grundwassereinheit ragt Kalkmergel der Oberkreide bis an die 
Geländeoberkante. Der Kalkmergel ist randlich überdeckt mit Geschiebelehm. Der 
geschätzte kf -Wert liegt bei ca. 5 x 10 -4 m/s. Geringdurchlässige, schützende 
Deckschichten oberhalb der Sande sind nicht vorhanden. Im Süden der Einheit auf 
Geschiebelehm finden sich überwiegen Stauwasserböden.  
Das Grundwasser strömt in nördliche bis westliche Richtungen . Vorfluter ist die Aa. Im 
nördlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Die 
Grenze des Wasserschutzgebietes bildet hier die Aa. Im Süden der 
Grundwassereinheit werden die Sande der Niederterrasse und die Kalkmergel durch 
Geschiebemergel hydraulisch getrennt. Bereichsweise reichen dort die Kalkmergel bis 
zur Geländeoberfläche.” 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer existieren innerhalb des Plangebietes in Form von einem 
vermutlich künstlich angelegten Stillgewässer. Fließgewässer sind im Planbereich nicht 
vorhanden.  
Das Stillgewässer ist sehr naturfern. Eine Wasser - oder Ufervegetation ist nicht 
vorhanden. Die Ufer sind teils befestigt mit Spunten und Steinen. Nennenswerte 
Funktionen außer der Regenrückhaltung bzw. als kl einer Löschreich sind nicht

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erkennbar. Der Zulauf erfolgt vermutlich aus der Dachentwässerung der 
nebenstehenden Gebäude und Gewächshäuser. 
Nennenswerte Vorbelastungen für das Schutzgut Wasser sind - über das normale Maß 
der Hintergrundbelastung hinaus - nach derzeitigem Wissensstand nicht erkennbar. 
Auswirkungsprognose 
Als für den Naturhaushalt relevante Funktionen von Grundwasser und 
Oberflächengewässer sind die Bedeutung des Grundwassers und der 
Oberflächengewässer für den Landschaftswasserhaushalt, für die Abflussfunktion des 
Oberflächengewässers und ihre Überschwemmungsgebiete und die 
Grundwasserempfindlichkeit zu nennen. 
Das Grundwasser hat im Plangebiet selbst, aus landschaftsökologischer Sicht, eine 
nur geringe Bedeutung. Das Grundwasserdargebot spie lt aufgrund der Art des 
Grundwasserleiters in quantitativer Hinsicht keine Rolle. Es ist daher auch nicht aus 
wasserwirtschaftlicher Sicht relevant. Nennenswerte Beeinträchtigungen sind daher 
nicht zu erwarten. Bei Freilegen des Grundwasserkörpers, z.B. be i Kellerarbeiten 
besteht dennoch eine Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser.  
Im Hinblick auf Oberflächengewässer besitzt das Plangebiet keine Bedeutung. Eine 
Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots, dass lokal keiner bekannten oder 
nennenswerten Nutzung unterliegt, lässt sich aufgrund des vorhandenen 
Grundwassersystems nicht ableiten. 
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die 
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen. 
Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative Au s-
wirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten.  
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Abwasser mit Ziel der Rückhaltung von 
Niederschlagswasser nach O sten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der 
landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des 
räumlichen Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und 
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanv erfahren geplant und im Zuge der 
Erschließung des neuen Wohngebietes errichtet Darüber hinaus wird die 
Grundwasserneubildung im Bereich der überbauten und versiegelten Flächen lokal 
unterbunden bzw. eingeschränkt.  
8.4.5. Klima und Luft 
Das Planungsgebiet befinde t sich hinsichtlich seiner klimageographischen Einstufung 
im Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch

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relativ kühle Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als 
Folge zyklonaler Westwetterlagen sowie reichlichen Niederschlägen gekennzeichnet 
Die Hauptwindrichtung innerhalb der Region ist Südwest.  
Bei strahlungsintensiven austauscharmen Wetterlagen haben der hohe 
Freiflächenanteil in Verbindung mit der derzeitigen Nutzung des Plangebietes zur 
Folge, dass insbesondere der Bereich der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet 
fungiert. Aufgrund der örtlichen Situation kommt es u.U. zu einer geringfügigen 
Kaltluftabfluss in Richtung Süden; nennenswerte bioklimatische Ausgleichsleistungen 
erwachsen daraus nicht, da die Gewächshäuser die entstehende Kaltluft gleich wieder 
absorbieren oder aufheben dürften. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es 
keine Anhaltspunkte für besondere Belastungen. So dürften die Werte einer üblichen 
Hintergrundbelastung entsprechen. (Die bestehende Heizungsanlage der Gärtnerei 
wird zukünftig entfallen.) 
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz - 
insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2-Problematik - eine große Rolle. In 
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im und im Umfeld des Plangebietes 
keine Nutzung erneuerbarer Energien oder Projekte mit besonderen 
Energiesparmaßnahmen vorhanden sind. 
Auswirkungsprognose 
Die Gewächshausflächen beeinflussen bereits heute das Kle inklima aufgrund der 
Wärmeabstrahlungen negativ. Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den 
Menschen relevanten klimatisch -lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische 
Funktion sowie die lufthygienische Funktion lässt sich aufgrund der oben geschilderten 
Situation keine besonderen Bedeutung ableiten. Beide Funktionen spielen 
insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere Rolle im 
Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die mikroklimatischen 
Bedingungen werden sich infolge der Überbauung verändern. Zusammen mit 
Verschiebungen der Strahlungsabsorption werden die Oberflächentemperaturen und 
damit auch die Lufttemperaturen im Bereich der bebauten Flächen geringfügig 
angehoben werden. Durch die Wohngebäude w ird sich die Rauigkeit der Oberfläche 
und somit auch die mechanische Turbulenz erhöhen, ein Effekt, der aufgrund der 
topographischen Situation zu vernachlässigen ist. Durch Hausbrand und KFZ -Verkehr 
werden zukünftig weitere Immissionen entstehen. Die Teilf lächen des 
Bebauungsplanes, die zukünftig bebaut werden, werden somit ihre bioklimatischen und 
lufthygienischen Funktionen einbüßen und somit selbst zur Ausbildung von 
Stadtklimaeffekten beitragen. Insgesamt ist allerdings zu erwarten, dass sich diese 
Auswirkungen auf das Bebauungsareal selbst beschränken werden. Wichtige, über die 
lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen sind dadurch nicht 
betroffen. Mit der Anordnung der Gebäude mit überwiegender Südausrichtung besteht 
zudem die M öglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus

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Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). Somit wird der Zielsetzung des Baugesetzbuchs 
hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes gefolgt.  
8.4.6. Landschaft 
Im Rahmen der Betracht ung des Schutzgutes Landschaft bestehen die Schutzziele in 
der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen 
oder kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung 
von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit 
genügender Größe im unbesiedelten Raum. 
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist 
der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsge bunde 
Erholung, insbesondere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses 
Schutzgut für das Plangebiet nur bedingt relevant ist, da es aus rein 
planungsrechtlicher Hinsicht eher dem Innenbereich zuzuordnen ist, da nach 
derzeitigem Planungsstand bereits Baurecht für den Erwerbsgartenbau besteht. Heute 
sind allerdings - solange der Bebauungsplan noch nicht realisiert ist - Bezüge zum 
Außenbereich vorhanden, die eine weitere Diskussion des Schutzgutes Landschaft 
erfordern. 
Das Landschaftsbild i nnerhalb des Plangebietes wird trotz seiner o.g. Nutzung 
weitgehend durch freiraumtypische Landschaftselemente, insbesondere durch die 
landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Gartenbaustrukturen geprägt. Nur wenige 
Gehölz- und Saumstrukturen bieten Gliede rungen zwischen den einz elnen 
Nutzungsarten. Erst ab de m Weg  Hoppengarten wirken Hofstelle, Grünland, kleine 
Waldparzellen und Gehölzstrukturen als Teil des Landschaftsbildes. Eine ausgeprägte 
Vielfalt für den Planbereich lässt sich aber nicht nachzeichnen . Nur im Bereich der 
angrenzenden Gärten aus dem Wohnquartieren Stettiner Straße und am südlichen 
Einzelgebäude sind Raumkanten und nennenswerte Gehölzstrukturen auch im 
Planbereich erkennbar. Am Markweg besteht ein typisches Ortsbild mit Straßenflucht 
und den jeweils angrenzenden Vorgärten und Bebauungsstrukturen. 
Auswirkungsprognose 
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente, durch Naturverfremdung 
oder durch Maßstabsverlust sind nicht erkennbar. Dennoch ist das Landschaftsbild des 
Plangebietes durch einen sehr hohen Anteil an Gewächshausstrukturen 
gekennzeichnet.  
Das Plangebiet bildet insgesamt einen eigenen Landschaftsausschnitt der sich nach 
Süden verschmälert und bis zum südlichen Bahndamm fortsetzt. Die 
Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der

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bislang gartenbaulich genutzten Flächen. Eine Veränderung ansonsten 
wertbestimmender Charakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder 
Eigenart, lässt sich aufgrund der Vorprägung des Geb ietes nicht ableiten. Trotz allem 
werden die Elemente durch künstliche Elemente (Gebäude und Straßen) ersetzt, so 
dass sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbanen Randlage 
einstellt. Die vorgesehenen Grünstrukturen werden das Plangebi et in den 
Landschaftsraum einbinden. Insofern sind die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem 
Ausmaß durch geeignete Grünmaßnahmen reduzierbar.  
Aufgrund der Lage des Bebauungsplangebietes im Randbereich sind die Grünflächen 
am Ostrand des Plangebietes en tsprechend zu gliedern und zu strukturieren. Dazu ist 
ein 10 m breiter Grünbereich an der Ostseite des Plangebietes festgesetzt.  
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter 
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige - auch 
im Boden ve rborgene - Anlagen, wie Park - oder Friedhofsanlagen und andere vom 
Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem, 
künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft 
prägendem Wert sind.  
Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes 
sind natürliche oder vom Menschen geschaffener Güter, die für Einzelne, besondere 
Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt vom materieller Bedeutung sind. Dies 
können bauliche Anlagen sein , oder aber wirtschaftlich genutzte, natürliche 
regenerierbare Ressourcen, wie z.B. besonders ertragreiche landwirtschaftliche 
Böden" (Schrödter et al. 2004). 
Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung historischer 
Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer 
Eigenart, von Stadt -/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten 
Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt 
der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist (FGSV 2001). 
Auswirkungsprognose 
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nicht vorhanden. Der 
Plaggenesch gilt hier als Kulturgut. Wie unter dem Kapitel Boden dargelegt ist der 
Plaggenesch im Planbereich bereit s heute deutlich gestört so das ein besonders 
geschütztes Kulturgut nicht mehr besteht. Hinzuweisen ist auf die Gewächshäuser als 
Sachgut. Diese werden zurückgebaut. Es erfolgt eine Betriebsverlagerung. Negative 
Auswirkungen sind nicht zu erkennen.

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8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich 
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und ko mplexe 
Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der 
Landschaft und auch des Menschen zu betrachten.  Dominierend wirkt die gärtnerisch-
landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur - und 
Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden - und 
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese 
„normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht.  
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei 
sind nach §1 Abs. 6 S.7 a, c u. d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine 
Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter sowie 
die sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S.7 b, e - i BauGB und nach § 1a Abs. 2 u. 3 
BauGB zu untersuchen. Insbesondere unter der Betrachtung des bereits bestehenden 
Baurechts sind mit der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen 
verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der 
Umweltprüfung dargelegt worden.    
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Pl anung sind keine besonderen Auswirkungen auf die 
Schutzgüter und sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei 
einer verbleibenden Status -Quo-Situation nach gegenwärtigen Kenntnisstand die 
Nutzung des bestehenden Geländes und damit der Ge wächshäuser grundsätzlich 
erhalten bleiben wird. Durch diese Weiternutzung sind keine veränderten 
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten sind. 
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestel lt, dass für 
Münster langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist. 
Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu 
halten, ist gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche 
Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich.

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Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das 
„Baulandprogramm 2014-2020“ aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die 
eine zeitlich abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben 
planungsrechtlichen Voraussetzungen ist auch eine zeitliche Perspektive zur 
Umsetzung berücksichtigt worden.  
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird 
bis auf den geplanten Spielplatz und bestehenden Bolzpla tz eine bereits genutzte 
Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im  Plangebiets werden erhalten. Somit 
bestehen innerhalb des Plangebiets keine Planungsalternativen, mit denen die 
städtebaulichen Ziele mit geringeren Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten.  
8.8. Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen 
Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 
4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterst ützt. 
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen hier 
neben den allgemeinen Überwachungen der Schutzgüter insbesondere die 
Überprüfung der Grünfestsetzungen, des Artenschutzes und der 
Oberflächenwasserentsorgung.  
8.9. Zusammenfassung 
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
569 Südlich Markweg sind alle Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher 
Auswirkungen betroffen.  
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge v on 
Überbauung und Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist 
abhängig von der bestehenden Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die 
Schutzgüter prägenden Elemente. Neben den ermittelten Beeinträchtigungen bau -, 
anlage- und betri ebsbedingter Art sind allerdings auch positive Auswirkungen zu 
nennen, da mit der vorliegenden Planung der Bodenschutzklausel und dem mit dem 
Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten 
Grundsatzprinzip der Vermeidung weiterer Fre irauminanspruchnahme im 
Außenbereich entsprochen wird. Das Plangebiet wird von einer gärtnerisch -
landwirtschaftlichen Fläche geprägt. Das bestehende Baurecht lässt eine weitgehende 
Versiegelung der Fläche zu . 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuc hungsraum zusammenfassend 
folgende Ergebnisse festgestellt:

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Mensch  
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier 
Landschaft. Die Wegeverbindungen in den Freiraum werden erhalten. Art und Maß der 
geplanten baulichen Nutzung  passen sich der Nutzung im Bereich der angrenzenden 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne an. Die für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes konzipierten Maßnahmen dienen dazu, die bei Realisierung des 
Planes zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Schutz güter zu mindern und 
auszugleichen. Insbesondere sind dies Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der 
Belastungen aus dem Bahnverkehr während der Nachtzeiten. Hier sind 
Schutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzunehmen. Zu berücksichtigende 
Maßnahmen aufgrund der Me hrverkehre für die Bestandsbebauungen ergeben sich 
dagegen nicht. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erheblichen 
Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet. 
 
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere  
Besondere Biotopstruktu ren kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die 
randlich gelegenen Gehölzstrukturen an de m Weg  Hoppengarten und am Bolzplatz. 
Diese Strukturen bleiben erhalten. Am Hoppengarten wird ein 10 m breiter Grünbereich 
festgesetzt. Die Eingriffsregelung f ührt zu einen ökologischen Gesamtwert, der dem 
heutigen Wert des Plangebietes nicht nur entspricht sondern diesen sogar übersteigt. 
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. BNatSchG auf externen 
Flächen ist daher nicht erforderlich. 
Im R ahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche 
Konflikte gegenüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im 
folgenden genannten Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. 
Das Wirtschaftsgebäude (zweigeschossiger Wohn - und Bürotrakt) der Gärtnerei mit 
dem Vorkommen von Schwalbennestern bleibt erhalten.  
 Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem 
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung vorg e-
sehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete 
Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.  
 Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgeme i-
nen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Ja hres verbieten, 
sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer V o-
gelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der 
Baufeldräumung.

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 Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologisc hen Bau-
begleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutv ö-
gel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist 
der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem 
01.03. – 30.09. eines Jahres möglich.  
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden 
Ausgleichsmaßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den 
Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.  
Boden  
Mit der Planung wird der durch die bestehende Gewächshausnutz ung vorbelastete 
Boden dauerhaft der naturnahen Bodenentwicklung entzogen. Da Boden ein nicht 
vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der 
städtebaulichen Ziele auch eine Fläche für den Gartenbau u nd die 
Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird.  
Wasser  
Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächige 
Versiegelungen. Für die Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten 
Niederschlagswassers wird ein Rückhalte becken außerhalb des Plangebietes erstellt. 
Anfallendes Wasser kann dann gedrosselt abgeleitet werden.  
Klima / Luft  
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im 
lufthygienischen Ausgleich nur eine geringe Funktion als Ka ltluftentstehungsgebiet. 
Aufgrund der Vorbelastung durch die Gewächshausanlagen ist durch die 
Neubebauung nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die 
angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen. 
Landschaft  
Der umgebende Landschaftsraum  des Plangebietes ist mit seinen vielfältigen 
Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft. Da der 
Planbereich bereits baulich als bebauter Bereich gilt und bereits baulich deutlich 
vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild hie r nur indirekt betroffen. Mit der Anlage eines 
10 m breiten Grünbereiches am Hoppengarten wird eine ausreichende strukturelle 
Aufwertung hinsichtlich der landschaftlichen Einbindung des Plangebietes festgesetzt. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Als Kulturgut ist der Plaggeneschboden gering betroffen, da er durch die bestehenden 
Nutzungen und Baulichkeiten bereits heute stark gestört ist. Als Sachgut ist der

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Bestand an Gewächshäusern betroffen. Die Gärtnerei wird umgesiedelt, so dass keine 
erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden.  
Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen keine 
nennenswerten Wechselwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen 
hinaus. 
Die Stadt Münster hat im Rahmen der s tädtebaulichen Entwicklung für die nächsten 
Jahre einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die 
zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm 
2014-2020“ aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtst ädtischen Alternativen 
Prüfung mögliche Standorte ermittelt.  
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der 
angestrebten Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen 
Entwicklungszeitraum aufgenommen worden. Gleic hzeitig ist zu unterstreichen, dass 
dem mit der Bodenschutzklausel und dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a 
Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten Grundsatzprinzip der Vermeidung einer 
Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich entsprochen wird.

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 74 von 76 
 
Literatur 
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Bodenkundliche Kartieranleitung. 3. Auflage, Bundesanstalt für Geowissenschaften 
und Rohstoffe und Geologische Landesämter (Hrsg.), Hannover 
 
BGL/BLU - BAYERISCHES GEOLOGISCHES LANDESAMT / BAYERISCHES LA N-
DESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003): 
Das Schutzgut Boden in der Planung. Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und 
Umsetzung in Planungs - und Genehmigungsverfahren. Broschüre, München, Aug s-
burg 
 
BURRICHTER (1973): 
Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Land eskundliche Kar-
ten und Hefte der Geographischen Kommission für Westfalen, Selbstverlag, Münster 
 
DEUTSCHER WETTERDIENST (1960) (Hrsg.): 
Klimaatlas Nordrhein-Westfalen. Selbstverlag des DWD, Offenbach a.M. 
 
FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN - UND VERKEHRS WESEN 
(FGSV), ARBEITSGRUPPE STRASSENENTWURF (2001):  
Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung (MUVS), Köln 
 
GD NRW - GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2006): 
Erläuterungen zur digitalen Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000. Veröffent-
lichungen und Erläuterungen des Geologischen Dienstes im Internet unter http://www: 
gd.nrw, Krefeld 
 
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1977): 
Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000, Krefeld 
 
 
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (1980): 
Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 
 
HOISL et al. (1989):

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 75 von 76 
 
Verfahren zur landschaftsästhetischen Vorbilanz. Materialien zur Flurbereinigung - Heft 
17, Bayeri sches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft u nd Forsten, Mü n-
chen 
 
LANUV (2008):  
Biotopkataster NRW. Auszug aus dem Biotopkataster des Landes Nordrhein -
Westfalen, In: 
www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/biotopkataster/, Recklinghausen 
 
MARKS, MÜLLER, LESER, KLINK (1989): 
Anleitung zur Bewe rtung des Leistungsvermögens des Landschaftshaushaltes. Fo r-
schungen zur deutschen Landeskunde, Band 229. Zentralausschuss für deutsche 
Landeskunde, Selbstverlag, Trier 
 
MURL (Hrsg.) (1989):  
Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf. 
 
SCHIRMER u.a. (1976): 
Klimadaten. Deutscher Planungsatlas, Band I: NRW, Lieferung 7, Verlag der Akademie 
für Raumforschung und Landesplanung, H. Schroedel, Hannover 
 
SCHRÖDTER, W., HABERMANN-NIEßE, K. & LEHMBERG, F. (2004):  
Umweltbericht in der Bauleitplanung. Arbeitsh ilfe zu den Auswirkungen des EAG Bau 
2004 auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Bonn 
 
STADT MÜNSTER, Flächennutzungsplan STADT MÜNSTER, Geoinformationssy s-
tem, Umweltkataster im Internet, letzte Abfrage 20.05.2015

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 76 von 76 
 
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele  des Bebauungsplans Nr. 569 wird sich auf die 
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen 
zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in w irtschaftlicher oder sozialer Hinsicht 
sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 BauGB als Anlage zum E ntwurf des 
Bebauungsplans Nr. 569 „südlich Markweg“. 
 
 
 
Münster, den     __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

V-0750-2015-Anlage-6-Textliche-Festsetzungen

14910 Zeichen

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Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 1 von 8 
T E X T L I C H E   F E S T S E T Z U N G E N 
zum Bebauungsplan Nr. 569  „Südlich Markweg" 
Stand: ENTWURF - 07. Oktober 2015 
Anlage 6
zur Vorlage Nr. V/0750/2015

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Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 2 von 8  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9  BauGB 
1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 – WA19) festg esetzten Baugebieten 
sind nur Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO). 
1.2 In den Baugebieten WA1, WA2, WA4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 12, 
WA13, WA15, WA16 und WA19 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 
1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund - und Geschossfläche ist als 
Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes 
(WA1 – WA19) einschließlich zugeordneter privater Stellp lätze maßgebend. Die 
festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL -AE) sind nicht auf die 
Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3  
BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 
1.4 Im Baugebiet WA18 darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Anlage einer 
Tiefgarage ausschließlich bei Zuordnung des Stellplatznachweises des Bauge-
bietes WA 14 bis zu einer Höhe von 0,8 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO).  
1.5 Sämtliche Grundstücksfl ächen sind durchgängig auf das Niveau der angre n-
zenden der zur Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche anzupas-
sen. Die Gestaltung der Böschungskanten ist nach den gestalterischen Fes t-
setzungen gemäß § 86 BauO NRW herzustellen (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 18 
Abs. 1 BauNVO). 
1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfu ßboden ist mindestens 0,30 m über der 
Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche anzulegen. 
(§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe 
(BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste Attik a-
kante des Flachdachs bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach , g e-
messen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes.  
Als Bez ugspunkt der festgesetzten Bauhöhen BH max. ist jeweils die  in der 
Planzeichnung eingetragene Höhenangabe über Normal höhennull (N HN) der

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Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 3 von 8  
fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche maßgebend  (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) nur in 
Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen sowie die Errichtung von  Stellplät-
zen, Garagen (Ga) und Carports (Cp)  bzw. Gemeinschaftscarportanlagen 
(GCp), mit Ausnahme der Baugebiete WA4b und WA 10, nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen sowie der dafür festgesetzten Flächen zulässig.  
Auf den Flächen der Garagen - bzw. Carportzufahrt ist jeweils ein zusätzlicher 
offener, ebenerdiger Stellplatz zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 
Abs. 6 BauNVO). 
1.9 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze 
(Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für 
Carports (Cp) ebenfalls offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 
4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.10 In den Baugebieten WA 4b und WA10 ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich 
notwendigen Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.11 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der 
Verkehrssicherheit sind Carportanlagen mit einem Abstand von unter 3,00 m in 
der Zu- und Abfahrt zu öffentlichen Verkehrsf lächen sowie GFL-AE - Flächen 
seitlich offen zu halten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 
1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich i n den 
Baugebieten WA 3, WA 6, WA 8, WA 14, WA 17 und WA 18 zulässig. In den 
benannten Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche mit einer Zu- und Abfahrt je Tiefgarage zulässig  (§ 9 Abs. 1 
Nr. 11 BauGB). 
1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen überbauten 
Bereiche sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht 
mit einer Aufbauhöhe von mind . 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu 
begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

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Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 4 von 8  
1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, 
sofern sie pro Grundstück eine Grundfläche von max. 7,5 m², ausnahmsweise 
von max. 10 m², nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie 
mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindesta b-
stand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen sowie privaten 
Verkehrsflächen hinter der Ein friedung des Grundstückes zu errichten. In den 
Vorgartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.1)  sind Nebenanlagen 
mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und  / oder Fahrradabstellanlagen 
unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 
Abs.1 BauNVO). 
1.15 Offene Ter rassenüberdachungen können als Nebenanlagen gartenseitig in 
einer Tiefe von bis zu 3,00 m errichtet werden. 
1.16 Fahrradabstellanlagen sind generell als ebenerdige Stellplatzflächen sowie 
Fahrradcarports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulä ssig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). 
1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
festgesetzte private Grünfläche ist in Fortführung der öffentlichen Grünflächen 
zum Hoppengarten in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster 
zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB). 
1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile 
von Aufenthalts -, Übernachtungs - und U nterrichtsräumen mit einem 
erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und 
von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. 
R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.19 Für die im Bebauungs plan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile 
von Aufenthalts - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen 
resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen 
mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 
dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).

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1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräum e bzw. 
zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme 
vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht 
verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20  können gestattet werden, s o-
weit durch einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines Einze l-
nachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßna h-
men als die festgesetzten ausreichen.  
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für 
zurückversetzt von  der Baugrenze errichtete Fassaden , die festgesetzte A b-
grenzung von Geschossigkeiten , die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem 
Winkel von 90° errichtet werden.  Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 
2.1 Böschungskanten 
Zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der 
maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabionen 
oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen 
2.2 Vorgartenbereich 
Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, definiert als die 
zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche 
/ Erschließungsfläche gelegene Fläche. Di e Bereiche sind mit Ausnahme der 
notwendigen Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, 
Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu u n-
terhalten. 
Für die  südlichen Gartenbereich e in Baugebiet WA 5b sind die Festse tzungen 
1.8 Satz 1, 1.14 Satz 2 und 2.3 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.

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2.3 Einfriedung 
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als 
Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 
maximal 0,80 m zulässig. 
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. M a-
schendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer H e-
cke oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu 
einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. 
In den südlichen Gartenbereichen des Baugebietes WA5b ist eine Einfriedung 
mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer 
Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form 
(z.B. Maschendrahtzaun, S tabmattenzäune) sind zu öffentlichen Verkehrsfl ä-
chen auch in Kombination mit einer Hecke unzulässig. 
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschut z-
zäune) sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken  auf Höhe der 
Grundstücksgrenze mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen 
Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhen ist jeweils die  in der Planzeichnung 
eingetragene Höhenangabe über Normal höhennull (N HN) d er fertig 
ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche maßgebend.  
2.4 Dachformen und Dachneigung 
In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweise n Festsetzung im 
Bebauungsplan für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel - oder Flachd ä-
cher zulässig. Bei  Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zu-
lässig.  
Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne sichtbare 
Neigung auszuführen. 
2.5 Fassadenmaterial und -farbe 
Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich 
Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, 
Holz- oder Aluminiumpaneele , Naturstein sowie Solarpaneele  verwendet 
werden.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 569 
 „Südlich Markweg“ 
Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 7 von 8  
2.6 Dachbegrünung 
Im gesamten Plangebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen  von Ge-
bäuden, Garagen, Carports und Nebenanlagen allgemein zulässig. 
2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen 
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder 
Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 
2.8 Anlagen für Abfallbehälter 
Anlagen für Abfall behälter sind in den Vorgartenbereichen - Bereich zwischen 
straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche - 
mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen 
einzugrünen. 
2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen 
Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie 
Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in glei-
chem Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden. 
Sammel- und Doppelgaragen bzw. Sammel - und Doppelcarpor ts sind in 
Bauform sowie Bauhöhe maßgeblich gleich auszuführen. 
3. Hinweise 
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, 
Erlasse und DIN -Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt 
Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen – Umwelt‘ im Erdgeschoss des 
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 
3.2 Bodendenkmale 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, 
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbunge n in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 569 
 „Südlich Markweg“ 
Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 8 von 8  
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe/LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle 
ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 
3.3 Kampfmittel 
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd - und 
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und 
ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig 
erforderliche Ramm-, Bohr - und Gründungsarbeiten sind als besonders 
gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur 
Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.4 Artenschutz 
Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, 
Energie, Bauen, Woh nen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klim a-
schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss - und Baugenehmi-
gungen aufgenommen werden: 
Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht  gegen die im Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem 
für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Voge l-
arten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem 
verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören 
oder ihre Fortpflanzungs - und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. 
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld - und Strafvorschriften der §§ 69 ff 
BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen 
eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutb a-
re Belastung vorliegt. 
Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden 
von Fledermausquartiere n im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist 
unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, 
deren Weisungen sind abzuwarten.

Beschlussvorlage

23238 Zeichen

V/0750/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg 
1. Beschluss zur Aufstellung 
2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.11.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Für den Bereich zwischen dem Markweg im Norden, dem Grünzug Hoppengarten -Edelbach 
im Osten und dem Wohnge biet Rumphorst im Westen ist gemäß §  2 (1) Baugesetzbuch 
(BauGB) ein Bebauungsplan zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der 
überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen (Bebauungsplan 
Nr. 569).  
 
Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 123:  
Flurstücke 47, 61, 62, 63, 438, 543, 570, 571, 572, 774, 775, 776, 777, 780, 781  
Teile der Flurstücke 515, 546, 883, 929, 943  
Flur 124:  
Flurstücke 88, 97, 98, 99  
Teile der Flurstücke 100, 326, 565.  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Entwurf des B ebauungsplans Nr. 569 
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auslegen wird.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die aktuell entstehenden Kosten für Planungs - und Projektentwicklun gsleistungen werden nach 
dem Schlüssel der derzeitigen Grundstücksanteile im Plangebiet Investor mit 70  % und Stadt mit 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0750/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause 
Ruf: 
492 61 20 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.09.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0750/2015 
30 % getragen. Die entsprechenden Haushaltsmittel im städtischen Haushalt hierfür sind vorha n-
den.  
 
Die durch die Planung erforderlichen  künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Rege n-
rückhaltung) werden durch den Investor in Abstimmung mit der Stadt realisiert. Die Kosten für Pl a-
nung und Bau werden derzeit insgesamt auf ca. 3.700.000, -- € geschätzt; die Kosten für Planung 
und Herstellung der öffentlichen Grünflächen werden derzeit auf ca. 350.000,-- € geschätzt. 
 
Diese bei Baugebietsrealisierung entstehenden Kosten werden durch die Eigentümer anteilig b e-
zogen auf ihre künftigen Nettobaulandflächen nach Umlegungsverfahren getragen. 
 
Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Verä u-
ßerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
 
 
 
 
Übergeordnete Planungziele – wohnungsstrukturelle Ziele 
 
Die im Stadtteil Rumphorst südlich des Markwegs und westlich des Hoppengartens liegende Fl ä-
che gilt bereits seit den 90er Jahren (Darstellung im Flächennutzungsplan - FNP) als Stadtbereich  
zur Wohnbauflächenerweiterung in Ergänzung und Abrundung des Ortsrandes an den übergeor d-
neten Grünzug „Hoppengarten –Edelbach“ heran und als fortgesetzte  Baustufe des im Norden 
angrenzenden Wohngebietes „nördlich Markweg“.  
 
Die Flächenentwicklung ist quantitativ wie qualitativ wesentliches Element des aktuellen städt i-
schen Wohnbaulandprogramms.   
 
In Umsetzung des dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts (vgl. 
Anlage 4 zur Vorlage)  können mit aktuell erreichtem Planungsstand ca. 300 Wohneinheiten (WE) 
erstellt werden, davon ca. 180 WE in Mehrfamilienhäusern1 und ca. 120 WE in Einfamilienhäusern 
verschiedener Typen. 
 
 
 
Wesentliche Planungsinhalte  
 
Die Baufelder offerieren Angebote für verschiedene Wohnungsgrößen und –typen, u.a. am Qua r-
tiersplatz in zen traler Lage für altersgerechtes Wohnen, an verschiedenen Stellen für gemei n-
schaftliche Wohnformen. Ein Standort für den Bedarf für Flüchtlingswohnen ist nördlich der verlä n-
gerten Lauenburgstraße ebenfalls vorgesehen. 
 
In der östlichen Gebietsmitte und im Ü bergang zum Freiraum ist ein Gebäude mit einer 4 -
Gruppen-Kindertagestätte im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen  konzipiert. In 
diesem Bereich integriert das Plangebiet zudem einen öffentlichen Kinderspielplatz der Kategorie 
B/C und sieht gege nüberliegend, östlich des Hoppengartens, die Optimierung des öffentlichen 
Spielplatzes der Kategorie A vor. 
 
Der Übergang des Baugebietes mit seinen Baugrundstücken zum übergeordneten Grünzug Ede l-
bach-Hoppengarten wird durch einen 10 m breiten, nahezu durc hgehenden öffentlichen Grünstrei-
                                                
1  Summe der Bruttogeschossflächen des Städtebaulichen Konzeptes, dividiert durch 75 qm

- 3 - 
V/0750/2015 
fen östlich entlang des Baugebiets gebildet, um den Charakter des Weges Hoppengarten als Fre i-
zeit- und Erholungsverbindung weiterhin zu gewährleisten und ein unmittelbares Heranrücken der 
Hausgärten an den Landschaftsraum freiraumbildend zu vermeiden. 
 
Die verkehrliche Anbindung  des neuen Wohnbaugebietes (KFZ -Verkehr) ist im Norden mit zwei 
Anbindungen an den Markweg und im Süden an die Lauenburgstraße/Kösliner Straße vorges e-
hen, jeweils weiterführend angebunden an den Hohen  Heckenweg. Darüber hinaus komplettieren 
Anbindungen für Radfahrer und Fußgänger nach Westen, Osten und Süden mit den wichtigen 
Zielen ‚Grünzug Edelbach -Hoppengarten‘ sowie ‚Grundschule‘ am Thomas -Morus-Weg das Ve r-
kehrssystem. 
 
Zur Abführung des Oberflächenwassers aus dem neuen Baugebiet ist die Einleitung in ein Rege n-
rückhaltebecken östlich des Hoppengartens, im gesicherten Anschluss an den A -Spielbereich vor-
gesehen. 
 
 
Verfahren zur Umsetzung 
 
Die Umsetzung des Entwicklungsziels ‚Wohnen‘ ist auf Grundlage des aktuell rechtskräftigen B e-
bauungsplans Nr. 286: „Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm“ 
planungsrechtlich nicht möglich. Deshalb ist für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich die 
Aufstellung des B-Plans 569: „Südlich Markw eg“ vorgesehen (vgl. Beschlusspunkt 1 der Vorlage und 
Anlage 1 zur Vorlage).  
 
Die im östlich angrenzenden Bereich als notwendige Infrastrukturmaßnahme vorgesehene Rege n-
rückhalteanlage kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 286 im besteh enden 
Frei- und Grünraum hergestellt und genehmigt werden. 
 
Der geltende, sich auch westlich des Weges Hoppengarten auf östliche und südliche Teilbereiche 
des Bebauungsplanentwurfs erstreckende Landschaftsplan 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs H ü-
gel“ wird k leinräumig und nach Rechtskraft des Bebauungsplans angepasst bzw. zurückgeno m-
men. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den Maß-
gaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster dennoch voll entsprochen: Der Grünzug 
„Hoppengarten-Edelbach“ verbleibt in seinen Funktionen erhalten und wird über ergänzende, das 
Angebot arrondierende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug um einem gestalteten 
grünen Stadtrand ergänzt. 
 
 
Kooperative Baulandentwicklung – sozialgerechte Bodennutzung – Umlegung 
 
Bereits im November 2011 behandelte der Planungsausschuss einen Antrag der ‚Arbeitsgruppe 
Markweg‘, in welcher die Firma Holz GmbH, Emsdetten, als vorgesehene Entwicklerin und Inve s-
torin für den größten Teil des Areals südli ch Markweg (ca. 70 % der zu entwickelnden künftigen 
Wohnbauflächen im FNP) um  Aufstellung eines Bebauungsplans in Kooperation mit der Fläche n-
entwicklung der Stadt Münster nachsuchte. Die Verwaltung wurde vom Planungsausschuss beauf-
tragt, mit dem Projektpa rtner weitere Einzelheiten eines kooperativen Vorgehens mit Abschluss 
einer sog. Rahmenvereinbarung auszuhandeln. Diese öffentlich -rechtliche Vereinbarung wurde im 
Frühjahr 2015 unterzeichnet.  
 
Obwohl es sich bei der Planung bezogen auf die Grundsätze der  Sozialgerechten Bodennutzung 
in Münster formal um einen „Altfall“ handelt, hat sich der Projektpartner hier u.a. dazu verpflichtet, 
Wohnungen im Mehrfamilienhausbereich zu 30%  gefördert und weitere 30% förderfähig nach den 
Richtlinien des geförderten Woh nungsbaus zu errichten. Die Realisierung der Kindertagesstätte 
wird ebenfalls durch den Investor geleistet. Verbindliche Regelungen zur Kostenübernahme von 
Büroleistungen und Gutachten im Rahmen der aktuellen Projektentwicklung auf Basis des vom

- 4 - 
V/0750/2015 
Planungsausschuss freigegebenen Städtebaulichen Konzeptes des Architekturbüros Bleckmann & 
Krys, Münster, ergänzen die Regelungen. 
 
Das Wohngebiet wird aufgrund der aktuell offensichtlichen Bedarfslage einen Standort für Flüch t-
lingswohnungen aufnehmen (vgl. Kennzeichnungshinweis im Bebauungsplanentwurf): Derzeit lau-
fen intensive Gespräche zwischen Stadt und Projektpartner, dass dieser für die dringliche städt i-
sche Aufgabe, zeitnah und baugebietsintegriert Wohnraum zur Verfügung zu stellen, als Investor 
und künftiger Vermieter der Stadt in seinem zukünftigen Wohnungsbestand auftritt. 
 
Für die Grundstücke, die durch die Stadt Münster vermarktet werden, gelten die Ziele und E i-
genverpflichtungen der Stadt für den Mehrfamilienhaus - wie für den Einfamilienhausbereich laut 
Beschluss über die Sozialgerechte Bodennutzung Münster. 
 
Zur Neuordnung der Grundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplans wird ein Uml e-
gungsverfahren nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die öffentlichen Verkehrs - 
und Grünflächen werden dabei unentgeltlich ins Eigentum der Stadt Münster übertragen. Im Umle-
gungsverfahren werden die von den beteiligten Eigentümern ins Verfahren eingebrachten Grun d-
stücke nach einheitlichen Wertmaßstäben beurteilt und neu geordnet. Alle für die Neuordnung de s 
Plangebietes erforderlichen Maßnahmen werden verbindlich zwischen den Umlegungsbeteiligten 
geregelt. In diesem Zusammenhang wird auf die parallel zu dieser Vorlage die politischen Gremien 
erreichende Vorlage Nr. V/0745/2015 an den Rat verwiesen. 
 
 
Bisheriges Verfahren – frühzeitige Information der Bürgerinnen und Bürger 
 
In (wegen des großen öffentlichen Interesses) zwei kurz aufeinanderfolgenden Bürgeranhörungen, 
am 14.01. und 04.02.2015 wurden das städtebauliche Konzept und die wesentlichen Grundzüge 
der Planung, die Öffentlichkeit ausführlich informierend, vorgestellt (vgl. Protokoll als Anlage  2 zu 
dieser Vorlage). 
 
Auf den Veranstaltungen und in der Folge wurde – neben dem auf der einen Seite bereits best e-
henden großen Nachfrage-Interesse an den Wohnu ngen und Einfamilienhäusern – auf der ande-
ren Seite auch zahlreiche Fragen, Kritiken und Anregungen vorgebracht: Diese bezogen sich vo r-
nehmlich auf die Fragen … 
a. ob das städtebauliche Konzept nicht eine zu hohe Bebauung, eine zu große Verdichtung 
und damit zu viele Einwohner vorsehe und gestalterisch der Lage am Ortsrand unz u-
reichend Rechnung trage; 
b. ob das vorhandene Straßennetz den zusätzlichen Verkehr aufnehmen könne und nicht u n-
verhältnismäßig große Belastungen und Gefährdungen (Schulkinder), insbesondere  wäh-
rend der Bauphase (LKW-Verkehre), entstünden;  
c. ob hier nicht vielmehr eine Anbindung an den Schifffahrter Damm, zumindest für Baufah r-
zeuge, sinnvoll sei; 
d. ob nicht zu viele Stellplätze im öffentlichen Straßenraum der bestehenden Straßen entfallen 
würden; 
e. ob sich nicht mit dem neuen Baugebiet die Entwässerungssituation verschlechtere und die 
Hochwassergefahr zunehme. 
 
In den folgenden Planungsphasen wurden die Fragen weiter überprüft. Im Ergebnis empfiehlt die 
Planungsverwaltung mit dem vorliegenden Entwurf in der guten und robusten Struktur des städt e-
baulichen Konzepts mit seinem Angebot von Einfamilien - (gut 1/3 der WE) und Mehrfamilienhä u-
sern (knapp 2/3 der WE)  und deren jeweiliger Lage im städtebaulichen Gesamtkonzept festzuha l-
ten (vgl. Anlagen 3 und 4 zu dieser Vorlage).  
 
Im Einzelnen positioniert sich die Planungsverwaltung zu den Punkten a. bis e. wie folgt:

- 5 - 
V/0750/2015 
zu. a.: 
 
Unabhängig von der insbes. im Modell des Baugebietes [wird zur Sitzung im ASSVW zur 
Verfügung stehen] aus Sicht der Verwaltung nach wie vor sinnvollen städtebaulichen Dichte 
und der höhen- und abstandsbezogen eindeutig verträglichen  Übergänge des neuen Ba u-
gebietes zum Wohnungsbestand in den Bereichen Markweg und östlich der Stettiner Str a-
ße wurden punktuell Reduzierungen in Höhe und Dichte vorgenommen: 
 in den Baugebieten WA3 und  WA8 Rücknahme der Höhe von IV/III Geschossen 
auf III/II; 
 im Baugebiet WA6 Umwandlung der in den Bürgerversammlungen vorgestellten 
größeren Gebäudemassen am Markweg zugunsten kleinteiligerer überbaubarer 
Flächen; 
 Rücknahme der Anordnung von Carports direkt entlang des Markweges; 
 im Baugebiet WA18 sind die zunächst oberirdisch geplanten Stellplätze zugunsten 
einer privaten Freifläche in einer Tiefgarage herzustellen; hier können auch die e r-
forderlichen Stellplätze für das Baugebiet WA14 untergebracht werden. 
 
Auf Basis des dem Bebauungsplan -Entwurf zu Grunde liegenden fortgeschriebenen Stä d-
tebaulichen Konzepts ist in Folge dieser Veränderungen im Vergleich zur in der Konzep t-
vorstellung in der Bürgeranhörungen ges chätzten Zahl von ca. 330 WE jetzt eine Zahl von 
ca. 300 WE zu kalkulieren. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung basieren auf den 
höheren WE-Zahlen. 
 
Ferner wurde die Anregung aus der Bürgeranhörung aufgegriffen, eine wahrnehmbare ö f-
fentliche (!) Platzf läche im „Gelenkpunkt“ des neuen Wohnquartiers in Gegenlage zur g e-
planten Kindertagesstätte vorzusehen. 
 
zu b., c. und d.:  
Zur Bewertung der aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation  wurde zum Beba u-
ungsplan Nr. 569 eine verkehrstechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio 
Weiser2 durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des städtebaulichen Konze p-
tes auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angrenzenden Quartiers gu t-
achterlich überprüft wurden.  
Die bestehenden Verkehrsbe lastungen wurden hierbei mittels Knotenstromzählungen e r-
mittelt und für den Prognosefall mit bundesweit anerkannten Kennziffern - in Anwendung 
auf die geplanten Entwicklungsziele des Gebietes - hochgerechnet. Insgesamt wird mit 
dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen Wohnquartiers in die Bestand s-
situation bestätigt. Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre 
leistungsfähig innerhalb der bestehenden Straßenquerschnitte und unter den bestehenden 
Verkehrsregelungen abgewickelt werden (vgl. im Detail Anlage  8 zur Vorlage). Folgende w e-
sentliche Aspekte  sind festzuhalten: 
 Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend dimensi o-
niert. 
 Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg/Kösliner Straße und Hoher Hecke n-
weg/Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute 
(QSV B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs. 
                                                
2  BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH;  Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster, Bochum, Stand: Juli 2015

- 6 - 
V/0750/2015 
 Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehendem Ausbau - auch mit 
den im Straßenraum markierten Stel lplätzen/ Engstellen zur Geschwindigkeitsregu-
lierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner Straße - im Straßen-
netz leistungsfähig abgewickelt werden. 
 Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer guten 
(QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt werden. 
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist in der bestehenden als auch zukünftigen 
Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet. 
 
Der Baustellenverkehr für das Plangebiet wird sich voraussichtlich mit ersten Maßnahmen 
ab 2016 mit ca. 20 Lkw -Fahrten (10 Fahrzeuge) pro Tag beginnen. Ab 2017 sind ca. 60 
Lkw-Fahrten (30 Fahrzeuge)  pro Tag kalkuliert. 
 
Eine mögliche, befristete Leitung der Fahrzeuge über den Markweg Richtung Schiffahrter 
Damm wurde geprüft, jedoch verworfen. Der Markweg hat im östlichen Abschnitt eine wich-
tige Verbindungs- und Freizeitfunktion für Fußgänger und Radfahrer; es besteht nur eine 
schmale asphaltierte Fahrbahn. Diese müsste zur Gewährleistung der Sicherheit auch im  
Kfz-Begegnungsfall, insbes. auch mit landwirtschaftlichem Verkehr, verbreitert ausgebaut 
werden, was ohne schwerwiegende Eingriffe, auch in die Landschaft, nicht möglich ist und 
unwirtschaftliche Kosten verursachte. [Eine in der Bürgeranhörung vorgeschlag ene dauer-
hafte Erschließungslösung quer durch den Frei- und Grünraum gen Osten zum Schiffahrter 
Damm ist aus siedlungsstrukturellen und verkehrsfunktionalen Gründen nicht zu empfe h-
len]. 
 
Nach bisherigen Überlegungen gibt es keine Alternativen zur Abwicklun g der Baustelle n-
verkehre über beide Anbindungen zum Hohen Heckenweg. Während der geplanten städt i-
schen Baumaßnahmen in der Lauenburg -/Kösliner Straße (Kanalsanierung, nicht baug e-
bietsbedingt, siehe unten) laufen die Verkehre über den Markweg. Nach Abschlus s der Ka-
nalsanierungsmaßnahme in der Lauenburg - und Kösliner Straße (voraussichtlich ab 2017) 
kann eine Einbahnstraßenregelung für die Baustellenfahrzeuge (z.B. Markweg Einfahrt - 
Lauenburgstraße Ausfahrt) eingerichtet werden, um Beeinträchtigungen für die  Anwohner 
und die Begegnungsfälle zwischen LKW zu minimieren.  
 
In jeder Bauphase werden mit den beteiligten Akteuren frühzeitig Konzepte zum entlaste n-
den Baustellenmanagement entwickelt werden (z.B. in den Themen Wiederverwendung 
und Zwischenlagerung von Bodenaushub vor Ort (insbes. RRB), Lenkung der LKW route n-
bezogen und „just in time“, ggfls vorübergehendes Angebot von Parkplätzen im Planbereich 
als befristeten Ersatz  für den Fortfall von Stellplätzen im Straßenraum in der Baustelle n-
phase, …). 
 
Zur Konk retisierung und Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen  des neuen 
Wohngebietes auf die Bestandbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten Nu t-
zungen wurde eine schalltechnische Untersuchung 3 erstellt (vgl. im Detail Anlage  9 zur Vorla-
ge). Für die  Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen 
durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den Analysefall 
sowie den Prognosefall 2025 bewertet.  
Wie bereits in der Bürgeranhörung deutlich angesprochen wird es ohne Frage Mehrverkeh-
re für die zwischen neuem Baugebiet und Hoher Heckenweg gelegenen Verbindungsstr a-
ßen geben: Der Anstieg dürfte in der Lauenburgstraße als bisheriger Sackgasse als am 
stärksten empfunden werden – die Kösliner Straße und der Markw eg sind bereits heute 
                                                
3  UPPENKAMP UND PARTNER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen 
der Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015

- 7 - 
V/0750/2015 
Wohnsammelstraßen im Quartier. Lärmtechnisch bauleitplanerisch relevante negative 
Auswirkungen des Neubaugebietes auf den baulichen Bestand konnten gutachterlich j e-
doch nicht festgestellt werden: Anspruchsvoraussetzungen auf Schallsch utz-maßnahmen 
in der Bestandssituation sind nach gutachterlicher Erkenntnis nicht gegeben.  
Mit den auf Basis des Gutachtens getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz 
(Bahnlärmnähe) werden gesunde Wohnverhältnisse für das Neubaugebiet gewährleist et. 
Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur Bahntrasse werden diese insbes. nächtl i-
chen Lärmeinwirkungen auf die bestehenden Wohngebiete gemindert. 
 
zu e.: 
Die Entwässerung erfolgt im Trennprinzip.  
 
Die Schmutzwasserkanalisation wird an die vorhande ne Kanalisation in der Lauenbur g-
straße und im Markweg angeschlossen. Das Abwasser wird über weitere Kanäle bis zum 
Schmutzwasserpumpwerk an der Coerdestiege und von da aus über Druckrohrleitungen 
zur Hauptkläranlage geleitet. Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist aus-
reichend, negative Auswirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht 
zu erwarten.  
 
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser mit Ziel der Rückhaltung von 
Niederschlagswasser nach Osten in ein neues R egenrückhaltebecken im Bereich der 
landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des räuml i-
chen Geltungsbereiches) geleitet. Diese Rückhaltung wird in Lage und Dimensionierung 
parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der Erschließung des neuen Wohn-
gebietes errichtet. Es besteht keine Verbindung der Oberflächenentwässerung zur Laue n-
burgstraße oder zum Markweg: Die Ableitung erfolgt ausschließlich in das östlich zu erric h-
tende Regenrückhaltebecken. Zusätzliche Belastungen des bestehenden Oberflächenwas-
ser-Kanalsystems treten insofern nicht auf. 
 
Um eine ausreichende Überdeckung der geplanten Kanalisation mit den Anschlusshöhen 
an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden Überflutungsschutz zu 
gewährleisten, muss das gesamte Gelände mit einem zukünftigen Gefälle in östliche Ric h-
tung zum Hoppengarten angehoben werden. Diese notwendige Aufschüttung, insbes. des 
westlichen Teils des Baugebietes, berücksichtigt mit Blick auf die Übergänge zu den wes t-
lich angrenzenden Bestandsgrundstücken klare und „schützende“ Regelungen im Beba u-
ungsplan (vgl. Anlage 6 zur Vorlage, TF Nr. 1.5). 
 
 
Weiteres Verfahren – erneutes Informationsangebot vor der Offenlegung 
 
Vor dem Hintergrund des sehr großen Interesses und Engagements  wird die Verwaltung - die 
Freigabe der Inhalte des Bebauungsplans zur Offenlegung unterstellend - unmittelbar vor der ö f-
fentlichen Auslegung der Planung für die Dauer eines Monats eine weitere öffentliche Informat i-
onsveranstaltung zum erreichten Planungsf ortschritt und den der Offenlegung zu Grunde liege n-
den Planungsinhalten und -Gutachten anbieten. Voraussichtlicher Termin kann der 18.11.2015 
sein. 
 
Für das Jahr 2016 ist die Sanierung der Regen - und Schmutzwasserkanalisation in der Laue n-
burgstraße und Kösliner Straße vorgesehen: Zur Verbesserung der Abflusssituation im bestehe n-
den Entwässerungsgebiet ist eine hydraulische und bauliche Sanierung der Kanalisation erforde r-
lich. Die Stadtwerke planen in diesem Zuge zudem umfangreiche Arbeiten an Stromleitungen  in 
diesen bestehenden Straßen. Wegen des heute unzureichenden Straßenaufbaus ist abschließend

- 8 - 
V/0750/2015 
dessen Erneuerung - ohne eine Veränderung des Straßenquerschnitts - vorgesehen. Die vorgese-
henen und notwendigen Sanierungen stehen nicht in ursächlichem Zusamme nhang mit der En t-
wicklung des Baugebietes. 
 
Es bietet sich aufgrund des räumlichen (nicht ursächlichen) Zusammenhangs gleichwohl an, beide 
Themen in der Informationsveranstaltung durch die Planungs - und Tiefbauverwaltung im Quartier 
zu kommunizieren. 
 
 
 
i. V.  
 
 
gez. 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen:  
(1) Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss 
 
(2) Protokoll Bürgeranhörung 
(3) Städtebauliches Konzept, Stand Bürgeranhörung 
 
(4) Städtebauliches Konzept, überarbeiteter Entwurfsstand 
(5) Entwurf Bebauungsplan 
(6) Textliche Festsetzungen (TF) Bebauungsplan 
(7) Begründung Bebauungsplan 
 
(8) Gutachten Verkehr 
(9) Gutachten Lärm

V-0750-2015-Anlage-4-Stb-Konzept-Ueberarbeitet

4755 Zeichen

- Arbeitsstand 05.10.2015 -
Lageplan
M 1: 1500
Stand 05.10.2015
Bebauungsplan 569
- südlich Markweg
Kläranlage
III
II
II
II
I
I III
III
III
III
III
II
I
I
II
I
II
II
III
I
II
II
I
II
II
III
III
III
III
III
III
III
III
II
II
II II
II
II
II
I
II
I
I
II
I
III
III
III
III
II II
II
II
III
I
II
I
II
I
III
II
II
II
II
III
P
Bolzplatz
Kleingarten
Hoppengarten
Teich
P
P
P
P
Weg
Spielplatz
Kläranlage
751
752 753 754 755 756 757
771
761
83
759
760
70
814
815
816
151
152
78
79
155
179
520
543
210
211
563
564
562
852
09
871
873
874
879
880
868
881870
875
876
213
546
547
570
571
572
317
319
884
928
929
930
942
931 932
943
933
947
52
411
373
53
758
877
878
869
515
516
872
318
8
9
326
100
565
11
37
III4
II
8
II
6
II
38
I100
I116 III
78
4a
III
80
III8
III
11
III
9
II7
94
I
I102
II110
I112
2
108
II18
II104
I112a
I120I24
I22
II96
II96a
I118
II20a
II20
7b
II7aI26
III
13
III
15
III
17
III 39 III 37
III12
III10
II7c
II
II7f
II7e
II7d
II7h
II7g
I
69
II 33
I
59
1
I
II
3
5
I38
III
4
2
III
III
1
III
3
II II2
II
II22
III
5
55I
14
I
8I
12
I
10
II24
I
6
I
4
II26
II
II
II
II60
III
434
437
3
431
436
446
136
P
Hoppengarten
Bolzplatz
Kleingarten
Hoppengarten
Teich
P
P
P
P
Lauenburgstraße
Weg
Spielplatz
I571
572
III
69
Spielplat
z Bereich
 B+C
1250,39
 m²
P
N
P
P
III
IVFDMFH
III
III
N
8 Stpl.
10 Stpl.
II FDMFH
IIIFDMFH
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
III FDEFH
II
III FDEFH
II
III FDEFH
II
III FDEFH
II
III FD
 
KITAundWohnen
III
 
FDEFH
II
III
 
FDEFH
II
III
 
FDEFH
II
II FDRH
Fuß-
 und
 Radweg
IIIFDDHH
CP
Typ
 3
6,5x11,5
CP
CP
II
SD/FDEFH
CP
CP
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
CA/GA
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
IIIFDDHH
CP
CP
Typ
 3
6,5x11,5
IIIFDDHH
CP
CP
Typ
 3
6,5x11,5
II
SD
DHH
II
SD
DHHTyp 1 7x13
II
SD
DHH
Typ 1 7x13
Typ 1 7x13
CP
11 Besuherstellplätze
IIIFDDHH
CP
CP
IIIFDDHH
CP
Typ
 3
6,5x11,5
Typ
 3
6,5x11,5
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CA/GA
IIIFDDHH
CP
CP
Typ
 12
7x11,5
IIIFDDHH
CP
CP
Typ
 12
 
7x11,5
II SD
RH
CP
CP
Typ
 8
6,75x12
6 m
CP
Typ
 1
7x13
Typ
 1
7x13
4 Stpl.
Hof
 
Pohlmann
II SDDHH
II SDDHH
Typ
 2
6,5x13
II SDDHH
II SDDHH
II SDDHH
Typ
 2
6,5x13
IIIFDMFH
II
Typ
 1
7x13
Typ
 1
7x13
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
I
4 Stpl.
III
 FD
Townhäuser
II FDEFH
II FDEFH
Grünabstand
 10
 m
II
Freiraum
Recycling
CP
CP
CP
GA/ST
GA/ST
II FDEFH
II FDEFH
GA/ST
GA/ST
GA/ST
GA/ST
II FDEFH
II FDEFH
Fußweg
GA/ST
CP
CP
CP
CP
II FDEFH
Fuß-
 und
 Radweg
II FDEFH
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
Typ
 4
7x12
Typ
 5
6,5x12
Typ
 4
7x12
Typ
 5
6,5x12
Typ
 5
6,5x12
Typ
 7
6,75x12
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
GA/ST
Typ
 4
7x12
3 Stpl.
3 Stpl.
4 Stpl.
3 Stpl.
18
 Besucherstellplätze
3 Stpl.
4 Stpl.
4 Stpl.
3 Stpl.
Grünabstand
 10,0
 m
CP
Typ
 1
7x13
Hof
 
Schräder
Teich
II SDEFH
II SDEFH
Grünabstand
 10 m
GA/ST
6m
4 Stpl.
IVFDMFH
Typ
 10
10x13
Typ
 10
10x13
IVFDMFH
IIIFDRH
IIIFDDHH
IIIFDRH
IIIFDDHH
IIIFDRH
IIIFDDHH
12
 Stpl.
Wohnanlage"Servicewohnen"
Quartiersplatz
Wohnen
 1
Wohnen
 2
Wohnen
 3
Flüchtlingswohnheim 1IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
III
14
 Stpl.
14
 Stpl.
14
 Stpl.
6 Stpl.
3,00
II FDRH
GA
II FDRH
GA
II FDRH
GA
I
I
I
II FDRH
GA
II FDRH
GA
II FDRH
GA
I
I
I
II FDRH
GA
II FDRH
GA
II FDRH
GA
I
I
I
11 Stpl.
II
II
II
II
II
II
CP
CP
CP
CP
III
 FD
Townhäuser
II
Typ
 7
6,75x12
III
 FD
Townhäuser
II
Typ
 7
6,75x12
III
 FD
Townhäuser
II
Typ
 7
6,75x12
Außenbereich
 Kita
1197m²
IIIFDEFH
IIIFDEFH
IIIFDEFH 8x12
8x12
8x12
II SDRH
RH
 Typ
 6
8x12
IIIFDDHH
CP
CP
Typ
 12
6,5x11,5
IIIFDDHH
CP
Typ
 12
6,5x11,5
CP
IIIFDDHH
CP
Typ
 12
6,5x11,5
CP
II SDEFH
GA/ST
Typ
 10
10x13
II SDEFH
GA/ST
Typ
 10
10x13
II
5 Stpl.
CP
GA/ST
400,00
400,00
429,96
448,03
442,00
292,21
293,41
468,34
469,93
603,66
512,90
341,87
191,52
318,22
361,41
344,69
341,74
191,46
303,40
318,11
317,03
341,87
191,51
344,68
361,40
318,20
64,77
64,77
64,77
1651,19
370,16
292,85
293,41
292,22
47,25
426,60
415,19
438,00
303,59
310,22
336,13
215,05336,18
336,13
215,05
336,15
215,06
352,05
303,55
303,55
2002,99
1842,03
514,66
409,20
409,20
323,77
176,73
280,06
280,06
280,06
280,06
280,02
412,05
452,89
352,89
364,77
376,66
388,54
400,41
340,15
264,78
315,81
264,78
264,78
322,25
280,05
280,05
280,05
1437,85
1558,26
1848,25
405,56
342,53
336,79
336,81
336,79
412,31
339,08
196,78
192,33
368,90
1810,81
249,72 m²
171,77 m²
425,08
456,65
425,50
292,85
226,87 m²256,22 m²
173,23 m²
2713,62 m²
273,70 m²181,16 m²
305,76
305,77
305,76
305,76
305,76
305,76
352,06
441,38
215,06
222,09
210,06
210,03
309,75
403,03
3513,09
626,66
2 Stpl.
1197,06 m²
5346,53
352,70
209,16
209,14
337,42
Flüchtlingswohnheim 2
6 Stpl.
6 Stpl.
Wohnhof
IIIFDMFH
II
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0750/2015

V-0750-2015-Anlage-3-Stb-Konzept-Buergeranhoerung

5761 Zeichen

Kläranlage
nt)
III
III
II
II
II
II
II
II
II
I
II
III
II
I
II II
I
I
II
I
I
II
II
II
III
III
III
III
III
III
III
III
III
III
II
I
I
II
I
II
II
II
III
I
II
II
I
II
II
III
III
III
III
III
III
III
III
II
II
II II
II
II
II
I
I
I
II
I
III
III
III
III
II
II II
III
I
II
I
II
I
III
II
II
II
II
II
I
II
P
Bolzplatz
Kleingarten
Hoppengarten
Teich
P
P
P
P
P
Weg
Spielplatz
Kläranlage
751
752 753 754 755 756 757
47
771
29
761
4
83
759
760
70
814
815
816
151
152
78
79
153
155
179
539
517
520
541
543
240
210
211
563
564
562
852
222
209
871
873
874
573
879
880
868
881870
875
876
213
243
214
221
7
546
547
570
571
572
299
301
317
319
320
884
926
928
941
929
930
942
931 932
943
933
947
52
374
411
373
382
142
53
758
69
877
878
869
515
516
208
872
318
58
8
9
326
100
565
11
37
III2
III4
II
12
II
8 II
10
II
6
II
40II
38
II
75101
I1a
II
111
III2
II
86
I98
II
109
II
107
I
7
I100
II
106
I116
114 I
II16
II88
II90
III
76
III
78
4a
III4
III
1
III
3
III
5
III
80
III8
III
11
III
9
II7
94
I
I102
II110
I112
92
I
108
I
II18
II104
I112a
I120I24
I22
II96
II96a
I118
II20a
II20
7b
II7aI26
III
13
III
15
III
17
III 39 III 37
III12
III10
II7c
II
II7f
II7e
II7d
II7h
II7g
I
69
33
I
59
1
I
II
3
I38
III
4
2
III
III
1
III
3
II2
II
II
III
5
55I
14
I
8I
12
I
10
II24
I
6
I
4
II26
II
II
II
II
II60
I
II
434
437
3
8
431
436
446
136
P
Küstrinweg
Hoppengarten
Bolzplatz
Kleingarten
Hoppengarten
Teich
P
P
P
P
P
Stettiner Straße
Stettiner Straße
Lauenburgstraße
Weg
Spielplatz
2.468,3m2
3333
Außenbereich
 Kita
1.292,7m2
100
TeichTeich
Spielplatz
 Bereich
 B+C
1.250,4m2
400,0m2
400,0m2
430,0m2 448,0m2
432,8m2
292,3m2
292,3m2
343,5m2
468,3m2
469,9m2
225,2m2
402,5m2
368,6m2
459,9m2
365,7m2
651,1m2
653,0m2
3.726,5m2
2.697,4m2
1.240,8m2
59,5m2
512,9m2
570
571
572
Hof 
Schräder
N
Teich
III FDRH
III FDDHH
II FDRH
P
III
 FD
Townhäuser
II SDEFH
II SDEFH
Legende
öffentl. Straße
Freiraum
Grünzug
 Hoppengarten- Edelbach
Grünabstand
 10 m
priv. Straße (GFL/AE)
Parken
private Grünflächen
Spielplatz
P
öffentl. Grünflächen
Fuß-und Radweg
öffentl. Gehweg
II FDEFH
II FDEFH
Grünabstand
 10
 m
II
Freiraum
GA
GA/ST
GA/ST
N
Anspielpunkt
FD
 II
TH
 
7,50m
KITA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
GA
P
6m
P
Recycling/Trafo
CP
CP
II SDRH
CP
Gemeinschaftsgarten
GA/ST
GA/ST
II FDEFH
II FDEFH
GA/ST
GA/ST
GA/ST
GA/ST
II FDEFH
II FDEFH
Fußweg
GA/ST
III FDRH
III FDDHH
III FD RH
III FDDHH
CP
CP
CP
GA/STGAGAGA
A/STAGAGA
5
CP
GA/ST
G
GA/ST
GA
GA/ST
GA/ST
CP
60,00
IVFDMFH
III
Fuß-
 und
 Radweg
II FDEFH
Fuß-
 und
 Radweg
CP
II FDEFH
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
I
II FDRH I
II FDRH I
Typ
 4
7x12
Typ
 5
6,5x12
Typ
 4
7x12
Typ
 5
6,5x12
Typ
 5
6,5x12
341,9m2
191,5m2
318,2m2361,4m2
344,7m2
341,7m2
191,5m2
303,4m2
318,1m2
317,0m2
341,9m2 191,5m2
344,7m2
361,4m2
318,2m2
Typ
 6
7x12
Typ
 7
6,75x12
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
Typ
 12
7,5x13
64,8m2
64,8m2
64,8m2
60,00
GA/STGA/ST
Typ
 4
7x12
317,1m2
222,0m2
222,0m2
5 Stpl.
3 Stpl.
3 Stpl.
4 Stpl.
3 Stpl.
17
 Besucherstellplätze
8 Stpl.
4 Stpl.
IVFDMFH
III
1.651,2m2
Typ
 9
14x12,8
Typ
 9
14x12,8
Typ
 9
14x12,8
Typ
 10
10x13
Typ
 10
10x13
Spielplatz
 
Bereich
 A
1.250
 m2
258,2m2
5.693,5m2
Baumsymbol
Gebäude Planung
668,4m2
292,3m2
292,3m2
343,5m2
292,3m2
292,3m2
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
N
47,2m2
426,6m2
415,2m2
438,0m2
303,6m2
310,2m2
336,1m2
215,1m2336,2m2
336,1m2
215,1m2
336,2m2
215,1m2
352,1m2
303,5m2
303,5m2
CP
6 m
CP
III FDDHH
CP
CP
III FDDHH
CP
CP
CP
III FDDHH
CP
Typ
 3
6,5x11,5
C
CP
CP
CP
Typ
 3
6,5x11,5
Typ
 3
6,5x11,5
Typ
 1
7x13
Typ
 1
7x13
II
SD/FDEFH
4 Stpl.
Hof 
Pohlmann
II SDDHH
II SDRH
Wohnhof
II SDDHH
Typ
 2
6,5x13
I
III
IVFDMFH
MFHGenerationen-Wohnen
P
II SDRH
CPCP
CP
CPCP
II SDRH
CPCP
CP
CP
III
 FD
Townhäuser
IVFDMFH
III
II SDDHH
II SDDHH
II SDDHH
Typ
 2
6,5x13
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
RH
 Typ
 6
7x12
2.003,0m2
IVFDMFH
III
II
III FDMFH
Typ
 1
7x13
Typ
 1
7x13
CP
CP
CP
CP
CP
CP
CP
Typ
 7
6,75x12
Typ
 8
6,75x12
Typ
 8
6,75x12
Typ
 11
8x12
1.842,0m2
I
13
 Besucherstellplätze
7 Stpl.
4 Stpl.
3 Stpl.
3 Stpl.
4 Stpl.
2.645,8m2
514,7m2
II
SD/FDEFH
CA/GA
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
409,2m2
409,2m2
264,6m2
264,6m2
264,6m2
264,6m2
307,3m2
167,0m2
264,6m2
280,1m2
280,1m2
280,1m2
280,0m2
III FDDHH
CP
CP
Typ
 3
6,5x11,5
305,8m2
264,6m2
III FDDHH
CP
CPCP
Typ
 3
6,5x11,5
III FDDHH
CP
CPCP
Typ
 3
6,5x11,5
435,4m2
336,3m2
228,0m2
228,0m2
240,0m2
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
II
SD/FDEFH
Typ
 11
8x12
412,1m2
452,9m2
II
SD
DHH
II
SD
DHHTyp 1 7x13
II
SD
DHH
Typ 1 7x13
Typ 1 7x13
352,9m2
364,8m2
376,7m2
388,5m2
400,4m2
340,2m2
264,8m2
315,8m2
264,8m2
264,8m2
CP
10 Besuherstellplätze
III FDDHH
CP
CPC
III FDDHH
CP
Typ
 3
6,5x11,5
Typ
 3
6,5x11,5
322,2m2
280,1m2
280,1m2
280,1m2
1.306,1m2
1.306,1m2
1.397,7m2
405,6m2
3 Stpl.
1 Stpl.
2 Stpl.
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CA/GA
CAGA
CAGA
CAGA
CAGA
CAGA
CAGA
CAGA
CAGA
III FDDHH
CP
CP
C
Typ
 
7x11,5
342,5m2
336,8m2
336,8m2
III FDDHH
CP
CP
C
Typ
 
7x11,5
336,8m2
412,3m2
II SD
RH
CPC
CP
CP
Typ
 8
6,75x12
367,2m2
203,1m2
198,2m2
383,7m2
Recycling/Trafo
Wohngruppen
Wohnanlage"Servicewohnen"
Quartiersplatz
Gemeinschafts-raum
Wohnen
 1
Wohnen
 2
Wohnen
 3
Wohnen 4
Wohnen 5
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
III
IVFDMFH
III
IVFDMFH
III
Legende
öffentl. Straße
priv. Straße (GFL/AE)
Parken
private Grünflächen
Spielplatz
P
öffentl. Grünflächen
Fuß-und Radweg
öffentl. Gehweg
Baumsymbol
Gebäude Planung
Vorentwurf 12.1
M 1: 1500
Stand 19.11.2014
bk| a
Bleckmann und Krys Architekten
STADT + LANDSCHAFT
Bühning - Rein
ARGE
"Wohnen am Hoppengarten"
Bebauungsplan 569
- südlich Markweg
Städtebaulicher Vorentwurf
- Arbeitsstand 19.11.2014 -
Anlage 3
zur Vorlage Nr. V/0750/2015

V-0750-2015-Anlage-2-Bürgeranhörung

19058 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0750/2015 
 
Niederschrift  
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum Bebauungsplan Nr. 569:  
Südlich Markweg 
Stadtbezirk: Münster - Mitte  
Anlass: Aufstellung des Bebauungsplans 569: Südlich Markweg 
Zeit: 14.01.2015 und 04.02.2015, 18 Uhr 
Ort: Pfarrzentrum St. Thomas-Morus, Thomas-Morus-Weg 17 
und Begegnungszentrum Meerwiese, An der Meerwiese 25 
Teilnehmer: ca. 190 und 280 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister  
Vertretung der Verwaltung: Herr Krause, Frau Nadarevic´, Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung 
Weitere Teilnehmer: Herr Krys, Frau Söhlke, Architekturbüro Bleckmann und Krys   
 Herr Rein, Planungsgruppe Rein, Herren Holz Junior und 
Senior, Investor 
Eröffnung 
Herr Fischer-Baumeister begrüßt jeweils die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus 
der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstal-
tung. 
Er weist in der zweiten Veranstaltung darauf hin, dass sie dazu dient, den Bürgern, die in der 
vorhergehenden Bürgeranhörung am 14.01.2015 wegen der großen Nachfrage keinen Platz ge-
funden haben, die Möglichkeit der Information und Stellungnahme zur Pläne anzubieten. Es 
werden keine über die erste Bürgeranhörung hinausgehenden Informationen präsentiert wer-
den. 
Vorstellung der Planungen 
Vor Beginn der Veranstaltung(en) können sich Bürger und Bürgerinnen im Eingangsbereich des 
Veranstaltungssaales anhand eines städtebaulichen Mode lls über die Neuplanung im Qua r-
tierszusammenhang informieren.  
Herr Krause er läutert anhand einer Powerpoint -Präsentation (siehe Anlage) Rahmen und 
Grundzüge der Planung zu den folgend genannten Stichworten:  
▪ Absicht der Baugebietsentwicklung und deren Vorgeschichte, Wohnungsmarkt und 
wohnungs-politische Ziele, wesentliche Inhalte und Struktur des städtebaulichen Kon-
zepts, Lage des Plangebiets im Stadtteil Rumphorst, geplante verkehrliche Anbindungen 
nach Westen (Hoher Heckenweg), Berücksichtigung sozialer und technischer Ver - und 
Entsorgung, Grün- und Spielplatzplanung, Einbindung in den übergeordneten Grünzug 
Hoppengarten-Edelbach. 
▪ Mögliche k onfliktträchtige Folgewirkungen: Zusätzliche Verkehrsbelastung in den an-
grenzenden Wohnbereichen, insbesondere an Markweg und Lauenburgstraße/Kösliner 
Straße; zusätzliche Verkehr e im Einmündungsbereich Markweg/Hoher Heckenweg. 
Nach erster Einschätzung durch Fachämter der Stadt Münster sind die genannten ver-
kehrlichen Auswirkungen verträglich und zumutbar.  
Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569  
Südlich Markweg 
 
▪ Hohe Auslastung der Thomas-Morus-Grundschule, voraussichtlich kann die neue Nach-
frage  nach Grundschulplätzen hier nicht vollständig gedeckt werden – ein Ausweichen 
auf andere Grundschulen ist erforderlich und wird als zumutbar betrachtet. 
▪ Erläuterung der einzelnen Schritte des Planverfahrens und der Grundstücksvermar k-
tung.  
▪ Die Fläche des Plangebiets gehört verschiedenen Eigentümern, es ist deshalb parallel 
zum Bebauungsplanverfahren ein Umlegungsverfahren vorgesehen; die Zuordnung der 
Grundstücke erfolgt erst mit Abschluss des Verfahrens. 
▪ Die Stadt Münster beabsichtigt,  Grundstücke (voraussichtlich nach städtischen Verg a-
berichtlinien, siehe www.muenster.de/stadt/immobilien/immobilienangebote) zu veräu-
ßern und Wohnungen im Geschosswohnungsbau (anteilig gef örderter Wohnungsbau) 
anzubieten; die Firma Holz beabsichtigt, verschiedene Wohnungstypen zu errichten zu 
veräußern und zu vermieten, in Teilen als geförderten Wohnungsbau.  
▪ Es wird auf die geplante Kanalerneuerung in Lauenburgstraße und Kösliner Straße im 
Vorlauf zur Baugebietserschließung hingewiesen. 
Herr Krys erläutert anhand weiterer Folien das städtebauliche Konzept, die gestalterische Ei n-
bindung in die umgebenden Quartiersbebauung sowie die Planungen  im Einzelnen, das heißt: 
vorgesehene Bebauungstypen und deren mögliche Gestaltung (Einfamilien-  und Mehrfamilien-
hausbebauung, Kindertagesstätte und mögliche Gemeinschafts -Wohn-Projekte, kleiner öffentli-
cher Platz mit Idee eines kleinen Cafes).  
Er weist auf den konzeptionellen Stand der Planung hin und damit auf denkbare einzelne Ver-
änderungen im weiteren Verlauf der Planung z.B. bei der Dachform oder der Zahl der Geschos-
se. 
Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Fischer -Baumeister die Anwes enden um 
Anmerkungen und Fragen. 
Fragen der Bürgerinnen und Bürger 
▪ Es wird nach dem grundsätzlichen Bedarf für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets 
sowie nach der Sinnhaftigkeit der Größe des Gesamtgebietes, im Hinblick auf die ver-
kehrlichen Folgen, gefragt. 
Herr Krause erläutert die vom Rat für die Stadt formulierten Zielzahlen für jährlichen Wo h-
nungsneubau. 
▪ Die Bebauung wird von mehreren Bürgern als zu dicht und als nicht eingebunden in die 
Nachbarschaft empfunden, es beeinträchtige die Nachbarbebauung. 
Herr Krause erklärt, dass die Bebauung des südlichen Geländes schon sehr lange geplant und 
vielen bekannt war; das Konzept setzt städtebaulich Schwerpunkte für Einfamilienhäuser und 
Mehrfamilienhäuser; anders als nördlich des Markwegs ist die mehrgeschossige Bebauung auf 
der südlichen Seite offener vorges ehen. Eine gewünschte Herabsetzung der konzipierten vier-
geschossigen Bebauung am Markweg wird noch einmal überprüft.  
▪ Es wird nach der vorgesehenen Verteilung der verschiedenen Wohnungsangebote g e-
fragt, und, ob der Wohnungsverein eingebunden sei. 
Die genaue räumliche Zuordnung ergibt sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens. 
Der Wohnungsverein ist eingebunden und wird genossenschaftlich ebenfalls einige Geschos s-
wohnungsbauten errichten. 
Ob und wie die im Plan dargestellten Sonderwohnprojekte genau ausge formt werden, wird erst 
im Lauf der Projektentwicklung beantwortet werden können. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569  
Südlich Markweg 
 
▪ Zahlreiche kritische Meinungsäußerungen der Bürger beziehen sich auf die voraussicht-
lichen Verkehrsbelastungen im angrenzenden Wohnquartier, d.h. auf dem Markweg und 
an dessen Einmündung in den Hohen Heckenweg, auf der Lauenburgstraße und in der 
Verlängerung auf der Kösliner Straße sowie hier dem Engpass im Einmündungsbereich 
in den Hohen Heckenweg und auf die Stettiner Straße. Es wird darauf hingewiesen, 
dass die bestehenden Wohnstraßen schmal seien, dass mit Fortfall des Parkens im 
Straßenraum gerechnet werde und nach Ersatzflächen dafür gefragt. Es wird Sorge für 
den im Fall von Fahrzeugbegegnungen, im Besonderen während der Bauphase geäu-
ßert. Es wird auf die zahlreich zu Fuß gehenden Grundschulkinder und deren Gefähr-
dung hingewiesen. Es wird auf die schon heute hohe verkehrliche Belastung der Stett i-
ner Straße hingewiesen. 
▪ Kritisch wird eine Verkehrszählung erwähnt, die kürzlich in der Ferienzeit durchgeführt 
worden sei und deshalb nicht den „Normalbetrieb“ widergebe. 
▪ Es wird auf die zusätzliche verkehrliche Belastung im Einmündungsbereich am Mar k-
weg/Hoher Heckenweg hingewiesen, falls dort der Lebensmittelmarkt neu angesiedelt 
wird und nach der Einrichtung einer Ampelanlage gefragt.  
▪ Es wird ein Kreisverkehr an Markweg / Hoher Heckenweg vorgeschlagen. 
▪ Es wird eine Einbahnstraßenregelung während der Bauphase vorgeschlagen. 
▪ Von den Bürgern wird für und gegen eine Aufhebung der Anliegerbeschränkung für KFZ 
auf dem östlichen Markweg / Zufahrt zum Schifffahrter votiert. Es wird auf die heute 
schon häufige Durchfahrung hingewiesen.  
▪ Einzelne Bürger schlagen Veränderungen der Verk ehrsführung im Plangebiet vor, um 
dort den Durchgangsverkehr ganz zu unterbinden oder zu erschweren. (z.B. Sperrung 
oder Diagonalsperre im mittleren Bereich, Einrichtung von Spielstraßen zur Verkehrsbe-
ruhigung, autofreie Siedlung) 
▪ Um Verkehrsaufkommen durc h Verkehre zur Kindertagesstätte nicht durch das Gebiet 
zu führen, wird eine Standortverlegung an den Markweg vorgeschlagen. 
▪ Es wird die Sicherstellung der Schulwegsicherheit gewünscht. 
Herr Krause erklärt, man sei sich seitens der Stadt bewusst, dass die Wohnstraßen in der Um-
gebung durch zusätzliche KFZ- Verkehre mehrbelastet würden, die Querschnitte der bestehen-
den Straßen aber nach im Vorfeld durchgeführten verkehrstechnischen Prüfungen belastbar 
seien und die Anbindung von zusätzlich gut 300 Wohneinheiten (mit als Durchschnitt kalkulier-
ten ca. 2,5 Bewohnern pro Wohneinheit) städtebaulich und verkehrstechnisch vertretbar sei. 
Heutige Parkrechte im Straßenraum müssten aber ggf. teilweise zurückgenommen werden. 
Die genauen Verkehrsflüsse könne man derzeit noch nicht vorhersagen. Unabhängig von er fol-
genden verkehrsgutachterlichen Untersuchungen werde man die Entwicklung des Verkehrs 
nach Fertigstellung des Baugebiets beobachten müssen und dann ggfls korrigierend eingreifen. 
Eine uneingeschränkte Öffnung zum Sc hifffahrter Damm wird seitens der Stadt nicht favorisiert 
und verfolgt. Der östliche Markweg (und der Hoppengarten) sollen weiterhin vorrangig dem 
Radverkehr und der Freizeitnutzung (Teil des oben genannten Grünzugs) dienen. 
Eine uneingeschränkte Öffnung z um Schifffahrter Damm hätte außerdem den unerwünschten 
Nebeneffekt, merklich zusätzlichen Querverkehr in Ost-West-Richtung auf den Markweg zu zie-
hen. 
Eine Unterbindung der Durchfahrbarkeit des Baugebiets mit KFZ sei nicht geplant, um einen 
Ausgleich der Verkehrsflüsse zu den Anschlusspunkten Kösliner Straße/Hoher Heckenweg und 
Markweg/Hoher Heckenweg zu ermöglichen. 
Der am Baugebiet liegende Straßenabschnitt Markweg soll bis Höhe Elisabeth- Selbert-Weg im 
Zuge des Baugebiets baulich angepasst werden. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569  
Südlich Markweg 
 
Eine aktuell durchgeführte Verkehrszählung in der Ferienzeit ist nicht bekannt. 
Die erneute Prüfung der Notwendigkeit einer beampelten Kreuzung am Markweg/Hoher H e-
ckenweg  wird erfolgen. 
Die autofreie Siedlung an der Weißenburgstraße hatte Modellcharakter und ist  auf das Vorha-
ben Südlich Markweg nicht übertragbar. 
▪ Es wird nachgefragt, ob im Plangebiet ausreichend Stellplätze vorgesehen seien. 
Herr Krause weist darauf hin, dass sich die Anzahl der KFZ- Stellplätze sowohl für die privat auf 
dem Grundstück herzustellenden als auch die im öffentlichen Straßenraum herzustellenden Be-
sucherstellplätze nach gesetzlichen Vorgaben berechne und erfüllt werde. 
▪ Es wird nachgefragt, ob für den Straßenausbau im Rahmen des Neubaugebiets die Al t-
anlieger zu Kosten heran gezogen werden. 
Für den Straßenausbau im Rahmen des Neubaugebietes entstehen für die bisherigen Anlieger 
derzeit absehbar keine Kosten. Herr Krause weist darauf hin, dass allerdings in 2016 in der 
Lauenburgstraße und der Kösliner Straße voraussichtlich die Kanalisation  erneuert werde müs-
se. Diese Maßnahme ist nicht wegen des geplanten Baugebiets erforderlich. 
▪ Es wird nach einer Verbesserung der Versorgung mit Lebensmitteln im Stadtteil (gibt es 
eine gesetzliche Regelung?) gefragt. 
Herr Krause weist darauf hin, dass für den rentablen Betrieb eines Lebensmittelmarkts die Lage 
an der Hauptverkehrsstraße Hoher Heckenweg maßgeblich sei. Der heutige Standort ist be-
kanntermaßen sehr beengt und es wird schon seit längerem nach einem Ersatzstandort mit 
größerer Fläche gesucht. Es  gibt eine Zielplanung, einen neuen Standort auf der Fläche der 
ehemaligen Britenwohnungen an der Ecke Hoher Heckenweg / Markweg entsprechend zu ent-
wickeln. Für die Neugestaltung dieses Bereichs sind ein Wettbewerbsverfahren und Bebau-
ungsplanverfahren vorgesehen; die Frage der detaillierten verkehrlichen Anbindung und vor al-
lem der Anlieferung wird dann im Zuge dieser Planung behandelt. 
▪ Es wird gefragt, ob im Neubaugebiet eine Begegnungseinrichtung sowie ein öffentlicher 
Platz geplant seien. 
Herr Krys erläu tert die Planung eines zentral gelegenen Quartiersplatzes vis -a-vis der neuen 
Kindertagesstätte und seine Vorstellung, im angrenzenden altenorientierten Wohnkomplex ein 
kleines Cafe oder Bäcker anzusiedeln. 
Eine besondere Begegnungseinrichtung ist nicht geplant. 
▪ Es wird nach der Planung einer ausreichenden Grundschulversorgung gefragt auf die 
Auslastung der Thomas-Morus-Grundschule hingewiesen.  
Herr Krause bestätigt die seitens des Schulamtes genannte starke Auslastung der Thomas -
Morus-Grundschule. Es müss e nach heutigem Sachstand von Eltern und Kindern der Besuch 
anderer Grundschulen in  Kauf genommen werden. 
▪ Es wird nach einer Verbesserung der Anbindung mit öffentlichem Nahverkehr  (ÖPNV) 
gefragt. 
Herr Krause weist darauf hin, dass zwar kürzere Entfernungen zu den Bushaltestellen am H o-
hen Heckenweg sicher wünschenswert seien, sich aber die Zügigkeit von Busverbindungen 
durch „Schleifen“ in die Wohnquartiere hinein verschlechtern würde. 
▪ Es wird kritische vorgebracht, alle einzelnen Versorgungsaspekte wie Kindertagesstätte, 
Grundschulplätze, ÖPNV und Lebensmittelanbieter seien im Vorfeld der vorliegenden 
Planung unzureichend geprüft worden. 
▪ Es wird der Wunsch nach Angeboten von Familienwohnungen im Geschosswohnung s-
bau mit mehr als nur 80 qm geäußert. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569  
Südlich Markweg 
 
Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft werden. 
Die Berücksichtigung der einzelnen Versorgungsbelange ist teilweise vorher schon erläutert 
worden, der Aspekt wird im weiteren Planverfahren aufgenommen werden und dann in die B e-
gründung zum Bebauungsplan nachzuvollziehen sein. 
▪ Es wird nach der geplanten Abführung des Regenwassers (Oberflächenwasser) gefragt 
und Sorge geäußert, dass es die Kanalisation am Hohen Heckenweg belaste. 
▪ Es wird die Sorge geäußert, dass in Folge der erhöhten Versiegelung der Baugebiet s-
fläche bei Starkregen das geplante Regenrückhaltebecken und die geplante Einleitung 
in den Edelbach nicht ausreichend seien (Wiese sei schon bei „normalem“ Regen nass). 
Angeregt wird, das Becken südlich des landwirtschaftlichen Hofes anz ulegen, weil das 
Gelände dort tiefer sei. 
Herr Krause erläutert, dass das Regenwasser getrennt vom Abwasser nach Osten in das R e-
genrückhaltebecken geleitet werden soll und von dort dann gedrosselt in den Edelbach abg e-
führt wird. Er weist darauf hin, dass das Tiefbauamt der Stadt Münster die technischen Belange 
zur Regenrückhaltung fachgerecht kalkuliere und mit Bezug auf den Starkregen im Sommer 
2014 zusätzliche Annahmen berücksichtigen werde; gleichwohl könne die Stadt ihre Entwäss e-
rungsplanung nicht an diesem extremen Wetterereignis ausrichten. 
▪ Es wird gefragt, ob der bestehende Bolzplatz sowie der dortige Baumbestand erhalten 
bleiben sollen. 
▪ Es wird angeregt, keinen öffentlichen Grünstreifen entlang des Hoppengartens anzul e-
gen und stattdessen dort private Flächen mit Pflanzgeboten vorzusehen. Mit Verweis auf 
das Baugebiet Hacklenburg wird eine „Vermüllung“ durch z.B. Entsorgung von Grünab-
fällen auf den Flächen prognostiziert. 
▪ Es wird vorgetragen, dass der Grünstreifen entlang des Hoppengartens nur  „Straßen-
begleitgrün“ sei. Es wird angeregt, stattdessen entlang des mittigen, in Ost -West-
Richtung verlaufenden Fußwegs eine öffentliche Grünfläche bzw. zumindest den Weg 
mit Begleitgrün breiter anzulegen. 
▪ Es wird angeregt, an der südlichen Kante des Baugebiets eine ost -westlich verlaufende 
Fußwegeverbindung herzustellen. 
Herr Krause bestätigt den geplanten Erhalt der Bäume am Bolzplatz, ergänzt durch eine neue 
Spielfläche. 
Die geplante Grünfläche am Hoppengarten dient neben möglicher Aufenthaltsfunktion (Rasen, 
Bänke) als Übergangsbereich zum übergeordneten Grünzug Hoppengarten -Edelbach. Inne r-
halb des Baugebiets hat die Entwicklung von Baugrundstücken Vorrang. 
▪ Mit Hinweis auf den als Abgrenzung zum Hoppengarten geplanten (offenen) Grünstrei-
fen wird vorgeschlagen entsprechend auf massive Einfriedungen der Spielplatzbereiche 
(öffentlich und Kita) zu verzichten.  
Die verschiedenen Anregungen werden aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft wer-
den. 
▪ Im Hinblick auf das weitere Planungsverfahren wird gefragt,  
- ob eine weitere Bürgerveranstaltung geplant sei, auf der die Umsetzung der Krit i-
ken und Anregungen vorgestellt werde 
- welche Verfahrensschritte folgen, gibt es Bauabschnitte, 
- welche Bewerbungsmöglichkeiten wann für Baugrundstücke, Häuser usw. be stün-
den 
- welche Grundstückspreise zu erwarten seien. 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569  
Südlich Markweg 
 
Herr Krause erläutert das weitere Bebauungsplanverfahren: 
▪ Das Protokoll der beiden Bürgeranhörungen wird im weiteren Planungsverlauf inhaltlich 
überprüft und später den Vorlagen zum Bebauungsplan, die das Planungsamt der Politik 
vorlegt, als Anlagen beigefügt. 
▪ Die Planung wird in den kommenden Monaten weiter ausgearbeitet werden. 
▪ Voraussichtlich im Herbst wird der Bebauungsplanentwurf öffentlich im Stadthaus 3 ei-
nen Monat öffentlich ausliegen, im internet einsehbar sein. Es  können Anregungen zur 
Planung vorgebracht werden.  
▪ Es folgt die Phase der Bearbeitung der Anregungen, ggfls Überarbeitung der Planung 
und schließlich dem Beschluss des Bebauungsplans durch den Rat.  
▪ Parallel dazu erfolgt bei diesem Vorhaben ein Umlegungsverfahren. 
Herr Krause erläutert, dass mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Mitte 2016 gerechnet wer-
de. Es folgt die Erschießung des Baugebiets. Es ist eine zügige Entwicklung des gesamten Ge-
bietes vorgesehen. 
Herr Krause weist darauf hin, dass aller Voraussicht nach die städtischen Grundstücke nach 
Maßgabe der städtischen Vergaberichtlinien vergeben werden; diese beinhalten auch eine Rea-
lisierungsverpflichtung innerhalb einer Frist. 
Abschließend wird auf die Ansprechpartner in Grundstücksangelegenheiten  
Firma Holz GmbH, info@holzgmbh.de
 und Stadt Münster, Amt für Immobilienmanagement  
immobilienmanagement@stadt-muenster.de hingewiesen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Protokolle der beiden Bürgeranhörungen ins Internet auf 
www.muenster.de/stadt/stadtplanung gestellt werden. Das städtebauliche Modell wird bis zum 
24.02.15 im Kundenzentrum, Stadthaus 3 anzusehen sein. 
Ende der Veranstaltung 
Herr Fischer-Baumeister bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der 
Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die 
Veranstaltungen an den beiden Terminen jeweils gegen 20.30 Uhr. 
 
gez. 
Herr Fischer-Baumeister  
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Frau Nadarević 
Protokollführerin 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 6 von 6

V-0750-2015-Anlage-9-Immissionsschutz-Gutachten

89419 Zeichen

((DAxks

Deutsche
Akkreditierungsstelle
D-PL-14607-01-00

uppenkamp.napartner
BEE E E E E EDEEBEEEN DM
Sachverständige für Immissionsschutz

Immissionsschutz-Gutachten

Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der
Bauleitplanung Nr. 569 "Südlich Markweg" in Münster

Auftraggeber

Schallimmissionsprognose

Verfasser

Umfang

Ausfertigung

Holz GmbH
Spatzenweg 56
48282 Emsdetten

Nr. 05 0228 15
vom 18. Sept. 2015

Dipl.-Umweltwiss. Melanie Rohring

43 Seiten
22 Seiten

Textteil

Anhang

PDF-Dokument

Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025
für die Ermittlung von Emissionen/
Immissionen von Geräuschen und
Gerüchen an den Standorten Ahaus

und Berlin

Messstelle nach $ 26 BImSchG

für Geräusche und Gerüche

www.uppenkamp-partner.de

info@uppenkamp-partner.de

Hauptsitz Ahaus
Fon +49 (0) 2561-44 915-0

Niederlassung Berlin
Fon +49 (0) 30-69 53 999-60

Niederlassung Hamburg
Fon +49 (0) 40-43 91 07 62-0

Kapellenweg 8
48683 Ahaus

Zeughofstraße 21
10997 Berlin

Kampstraße 9
20357 Hamburg

uppenkamp.ndpartner
LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5
Sachverständige für Immissionsschutz

Inhalt Textteil

Zusammenfassung ......u..u.uus0ssussssssosnsnnsnnsnnnnsnnsnnnnsnnnnnnnsnnsnnnnsnnsnnnssnnnnnsnsnnsnssssnnsnnsssnssnnsssnnsnnsssnnsnssssnssnnssssnsnnsnnsnsnnsnnsnnnnn 5
1 Grundlagen.......u.suesserssssnesnssnnsnnennnsnnnnnnsnnnnnnsnnsnnnnnnssnsnnssnsnnssnnsnnssnnssnnsnnsnssnnsnnsssnsnnssnssnnssnssnssnsssnssnssnsssnnsnnen 9
2 Veranlassung und Aufgabenstellung...............sussussesussossennssnsennnnnsnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnnnnnsnnnnsnnnnnnnnnn 11
3 Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen „12
3.1 Schallschutz im Städtebau

3.1.1 Weitere Abwägungskriterien zum Schallschutz in der städtebaulichen Planung .

3.2 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Fr
3.3 Sportlänm...uussssssssnsnssnsusnensnnnensnnnensnnnsnsnnnensnnnensnnnensnnnsnsnnnsnsnnnensnnnensnsnensnsnsnsnsnsnsnssnsnsnsnsnsnsnsnsnsnsnsnensnsnsnsnnne

4 Lärmeinwirkungen durch Sportanlagen .............2u2002220000000n0nnnnnsnnsnennnnnsnennnnnsnennnnnnnnnnnnnsnnnnnnnsnnsnnnnsnnnnnnnn 19
4.1 Beschreibung der Emissionsansätze

4.2 Ermittlung der Geräuschimmissionen und Diskussion der Untersuchungsergebnisse

4.3 Untersuchte Immissionsorte

4.4 Beschreibung des Berechnungsverfahrens

4.5 Untersuchungsergebnisse und Beurteilung der Geräuschimmissionen..

4.6 Maßnahmen zur Lärmminderung....

4.7 Vorschlag für Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan .

5 Verkehrslärmeinwirkungen ...........ussesussossessssnssennsnnsnennsnnnnennnnnnnennnnnnnnnnnnnssnnnsnnsnsnnnnnsssnnsnnssssnsnnsnnnnsnnsnnnnnne
5.1 Beschreibung der Emissionsansätze, Straßenverkehr.....

5.2 Beschreibung der Emissionsansätze, Schienenverkehr...

5.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes .

5.3.1 Untersuchungsergebnisse

5.3.2 Maßnahmen zur Lärmminderung

5.3.2.1 Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen..
5.3.2.2  Schalldämmlüfter

5.3.3 Vorschlag für Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan .

5.4 Auswirkungen des Neuverkehrs auf die Bestandsbebauung.

5.4.1 Untersuchte Immissionsorte........sessenenenennnensnenennnnen FR

5.5 Neubau bzw. wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gemäß 16. BIMSChV nn 41
Inhalt Anhang

A Tabellarische Emissionskataster

B Grafische Emissionskataster

c Dokumentation der Immissionsberechnungen

D Immissionspläne

E Lagepläne

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte .. 21

Abbildung 2: Lage der Lärmschutzvorrichtung mit einer Höhe von 3m...

Abbildung 3: Übersicht der betrachteten Straßenführungen (schwarz/gleb) und der Bahnstrecke

(pink) (siehe auch Anhang Seite 7)..

Abbildung 4 Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte

außerhalb des Plangebietes....

abelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte der DIN 18005 .......esssesssenssnenensnnenensnnensnnnnnnennanennnnnne 12
abelle 2: Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)... 15
abelle 3: Immissionsgrenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) .......ue 15
abelle 4: Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Gebietsnutzung für die

Beurteilungszeiträume Tag, Ruhezeiten am Tag sowie Nacht; Immissionsorte

außerhalb von Gebäuden .......uesssesensnensnsenenensensnsnnnnensnnnnensnnanensnnnnensansnsnnnnensnnnnensnnansnsnnanennansannnne 17
abelle 5: Untersuchte Immissionsorte mit Angabe der jeweiligen Gebietsnutzung und der

Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung für die Tages-,

Ruhe- und Nachtzeit ......uusssssesensnsensnsnsunensonenensnnenensanenennonsnennnnensnnnnensnnansnsnnnnensannnnsnnensnsnnensnnantanen 22
abelle 6: Beurteilungspegel bei Berücksichtigung von 12 spielenden Kindern... 23
abelle 7: Straßenverkehrsbelastungsdaten für den Analysefall 2025 .......usesssenenensenensenenennennnnnnnne 27
abelle 8: Straßenverkehrsbelastungsdaten für den Prognosefall 2025........ueneesnenensenenensenenennennnnnnnne 28
abelle 9: Zugrunde gelegte Schallemissionspegel Lm,s, ermittelt nach den RLS 90 für den

Analysefall 2025.........ueesensensnsesenensenenensnnenennenenennenensnnenensnnnnensnnensnnnnenensansnnnnnnensnnnnensnnenensnnsensansnnnnne 28
abelle 10: Zugrunde gelegte Schallemissionspegel Lm,s, ermittelt nach den RLS 90 für den

Prognosefall 2025 ........uessesensunensnsenenennenenennnnensnnenensnnanensanenennonenensnnensnnnnensnnansnsnnnensnnnnssnnensnsnnensnnantanen 29
abelle 11: Schienenbelastungsdaten der Strecke 2200, Hamm - Hamburg, Prognosejahr 2023 ............ 31
abelle 12: Emissionspegel zur Tages- und Nachtzeit ........ussessessnsensnensenensnnenensnnenennnnnnensonsnnnsnnensnnnenennaneanen 31
abelle 13: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 ............. 34
abelle 14: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Analysefall 2025 mit dem

Prognosefall 2025 .......u.uessesensenensnsenenennenenennnnensnnenensnnanensanenensanenensnnensnnnnensnnanensnnnensnnnnnsnnensnsnnensnnansnsen 38
abelle 15: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Prognosefall mit den

Orientierungswerten der DIN 18008........u.eeesssenensusenensnnnnensnnenensnnenennensnnnnnnensnnnnenennanensnnanennannnnnnne 39
abelle 16: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Prognosefall mit den

Immissionsgrenzwerten der 16.BIMSChV ......uueussesssesenssenenensenensnnnnensnnenennnnnnensonnnensnnensnsnnensnnanennen 39
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Tabelle 17: Vergleich des Analysefalls des Straßenverkehrs im Änderungsabschnitt mit dem

Prognosefall ..........ssensnsssnsnnsnsnnnnnnnennsnnnennnnnennnnnnnnnnennnnnennnnnennnnennnnnennnnennnnennnnnnnnnnnnnnn AZ
Tabelle 18: Vergleich des Prognosefalls im Änderungsabschnitt mit Immissionsgrenzwerten der

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Zusammenfassung

Gegenstand des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens ist die in Münster geplante
Entwicklung eines Wohnquartiers auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auf einem
Areal südlich des Markwegs soll ein Wohngebiet mit bis zu 310 Wohneinheiten und einer vier-
zügigen Kindertagesstätte errichtet werden. Die planungsrechtliche Absicherung des Vorhabens
soll über den Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" mit der Ausweisung als Allgemeines

Wohngebiet (WA) erfolgen.

Die Hauptanbindung des Plangebietes erfolgt in Verlängerung des Elisabeth-Selbert-Weges über
den Markweg sowie in Verlängerung der Lauenburgstraße. Als untergeordnete Anbindung ist in
Höhe Markweg Nr. 23/Nr. 33 eine zweite Erschließungsstraße vorgesehen. Südöstlich des Plan-
gebietes in einer Entfernung von ca. 300 m verläuft die Bahnlinie -Strecke 2200, Hamm- Hamburg

der DBAG.

Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, war im Rahmen
der Bauleitplanung für den B-Plan Nr. 569 die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in
Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Emissionsquellen (Verkehr/Bolzplatz), aber auch in
Hinblick auf die im Umfeld befindliche Bestandsbebauung zu prüfen. Im Rahmen der Prognose

wurden dabei folgende Situationen untersucht und dargestellt:

Verkehrslärm

1. Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straße/Schiene)
einschließlich des innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Verkehrs nach der RLS9O und
der Schall 03. Vergleich der ermittelten Geräuscheinwirkungen mit den Orientierungs-
werten der DIN 18005. Bei Bedarf Darlegung erforderlicher Lärmminderungsmaßnahmen

bzw. textlicher Festsetzungen für den B-Plan.

2. Ermittlung und Beurteilung der Änderung des Verkehrslärms aufgrund der durch das
Plangebiet erzeugten Mehrverkehre für die außerhalb des Geltungsbereiches befindliche
Bestandsbebauung nach der RLS9O und der Schall 03 als Bestandteil der Abwägung im
Bauleitverfahren in Analogie zur DIN18005 und zur 16. BImSchV. Hierfür wird der Analyse-Faill
2025 (Verkehrsaufkommen 2025 ohne Planung) dem Prognose-Planfall 2025 (Verkehrsauf-

kommen 2025 mit Planung) gegenübergestellt.

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3. Beurteilung der geplanten Erschließungsstraße des neuen Wohnquartiers und Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz für die vorhandene Bebauung im Bereich der

Lauenburgstraße als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV.
Sportlärm

- Sportlärmeinwirkungen durch den östlich des Plangebietes befindlichen Bolzplatz auf das
Plangebiet. Vergleich der ermittelten Geräuscheinwirkungen mit den Orientierungswerten
der DIN 18005. Bei Bedarf Darlegung erforderlicher Lärmminderungsmaßnahmen bzw.

textlicher Festsetzungen für den B-Plan.

Hierzu wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt. Die Planungsgrundlagen und die getrof-
fenen Annahmen und Voraussetzungen werden in der Langfassung des vorliegenden Berichts

erläutert.

Ergebnisse
Verkehrslärm
Zu 1. Die schalltechnische Untersuchung der Gesamtverkehrslärmeinwirkungen innerhalb des

Plangebietes hat ergeben,

- dass die mit der Eigenart der geplanten Baugebiete verbundenen Erwartungen auf ange-
messenen Schutz vor Lärmbelastungen durch Verkehr (Schiene/Straße) bei freier Schall-
ausbreitung zur Tageszeit innerhalb des gesamten Plangebietes erfüllt werden.

- dass die mit der Eigenart der geplanten Baugebiete verbundenen Erwartungen auf ange-
messenen Schutz vor Lärmbelastungen durch Verkehr (Schiene/Straße) bei freier Schall-
ausbreitung zur Nachtzeit innerhalb des gesamten Plangebietes aufgrund des nachtzeitlichen
Güterverkehrs auf der südöstlich verlaufenden Bahnstrecke nicht erfüllt werden.

- dass durch den Bolzplatz innerhalb der Ruhezeiten in Teilen des Plangebietes die gebiets-

spezifischen Orientierungswerte im Nahbereich nicht eingehalten werden.

Aufgrund der festgestellten Immissionssituation im Plangebiet sollte möglichst ein Ausgleich
durch geeignete Maßnahmen planungsrechtlich abgesichert werden und in der Begründung
zum Bebauungsplan beschrieben werden. Geeignete Maßnahmen zum Erreichen eines ausrei-

chenden Schallschutzes werden in den jeweiligen Kapiteln dieses Gutachtens beschrieben.

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Zu 2. Die schalltechnische Untersuchung der durch das Plangebiet erzeugten Mehrverkehre aus

dem Straßenverkehr für die außerhalb des Geltungsbereiches befindliche Bestandsbebauung

hat für die Gesamtverkehrsbelastung (siehe Tabelle 14) ergeben,

- dass aufgrund der aktuell geringen Straßenverkehrsbelastung insbesondere im Bereich der

Lauenburgstraße im Tageszeitraum Pegelerhöhungen

4 dB(A) zu prognostizieren sind. Im Nachtzeitraum fallen

im Gesamtverkehrslärm von bis zu

die Pegelerhöhungen aufgrund der

bereits höheren Geräuschvorbelastung durch den Schienenverkehr mit bis zu 2 dB(A)

geringer aus. Pegelerhöhungen in dieser Größenordnung sind als schalltechnisch relevant zu

betrachten und daher in die Abwägung einzustellen.

- dass im Einwirkungsbereich des Hohen Heckenweges der Einfluss des Schienenverkehrs

untergeordnet ist, so dass hier der Geräuschpegel durch die hohe Straßenverkehrsbelastung

des Hohen Heckenweges bestimmt wird. Der Zusatzverkehr führt aufgrund der bereits hohen

Verkehrsvorbelastung zur Tages- und Nachtzeit lediglich

ordnung von 0,2 dB(A). Pegelerhöhungen in dieser Grö

nicht relevant einzustufen.

Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass zur Tageszei

zu Pegelerhöhungen in der Größen-

Benordnung sind als schalltechnisch

in den Bereichen, die durch den

Zusatzverkehr am stärksten betroffen sind, eine geringfügige Überschreitung der im Rahmen der

städtebaulichen Planung anzustrebenden aber häufig nich

einzuhaltenden Orientierungswerte

zu prognostizieren ist. Die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz-

Verordnung! von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), die

bei dem Neubau oder der wesent-

lichen Änderung von Verkehrswegen einzuhalten sind, werden jedoch weiterhin mit Ausnahme

der im Einwirkungsbereich des Hohen Heckenweges befindlichen Wohngebäude eingehalten.

Hier werden die Immissionsgrenzwerte jedoch bereits im Analyse-Fall 2025 überschritten.

Im Nachtzeitraum werden aufgrund der südöstlich verlaufenden Bahnlinie bereits im Analyse-Fall

2025 die Orientierungswerte und auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. Damit führt jede

noch so geringe Erhöhung zwangsläufig zu einer weiterreich
15/16).

enden Überschreitung (siehe Tabelle

!  Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -

16. BImSchV)

Gutachten-Nr.: 050228 15
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Die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle, die nach stehender Rechtsprechung im Rahmen der
städtebaulichen Planung in Wohngebieten bei 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) im Nachtzeitraum

liegt, wird weder im Analyse-Fall 2025 und noch Prognose-Planfall 2025 überschritten.

Zu 3. Die schalltechnische Untersuchung der geplanten Erschließungsstraße im Bereich der
Lauenburgstraße als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV hat an der
vorhandenen Bebauung für die alleinige Betrachtung des Straßenverkehrs auf dem Änderungs-

abschnitt ergeben,

- dass der bauliche Eingriff und der damit einnergehende Verkehrsanstieg aufgrund der aktuell
geringen Straßenverkehrsbelastung auf der Sackgassenstraße im Bereich der geplanten
Anschlussstelle Lauenburgstraße zu Pegelerhöhungen von bis zu 8 dB(A) führen. Da jedoch
auch trotz der deutlichen Pegelerhöhung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV weiterhin
mit 4dB(A) deutlich unterschritten werden, besteht hier kein Anspruch auf Schallschutz-

maßnahmen.

Sportlärm

Wie die Untersuchungsergebnisse zeigen, werden an 3 Wohngebäuden die für Allgemeine Wohn-
gebiete geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit innerhalb der Ruhezeiten um bis zu 2 dB(A)
überschritten. Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte/Orientierungswerte werden
im Kapitel Sportlärm dieses Gutachtens beschrieben. Da jedoch grundsätzlich wie im
vorliegenden Fall die Mischgebietswerte noch unterschritten werden, ist hier nicht von unzumut-
baren Wohnverhältnissen auszugehen. Hier wäre zu prüfen, inwieweit im Rahmen der Verhältnis-
mäßigkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme von baulichen Maßnahmen abgewichen

werden kann.

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1 Grundlagen

BImSchG

LImSchG NRW

16. BImSchV

18. BImSchV

VDI 3770

A Lärm

DIN 18005-1

DIN 18005-1, Beiblatt 1

DIN 18005-2

DIN ISO 9613-2

VDI 2714

Gutachten-Nr.:
Projekt:

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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
BImSchG) in der

Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -

aktuellen Fassung

Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und
ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz -—
LImSchG Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1975 in der aktuellen
Fassung

Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom
12. Juni 1990 (BGBl. IS. 1036) in der aktuellen Fassung

Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-

gesetzes BImSchV) vom

18. Juli 1991 (BGBl. 1S. 1588, 1790) in der aktuellen Fassung

(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18.

Emissionskennwerte von Schallquellen, Freizeitanlagen,

April 2002 sowie Entwurf Mai 2011

Sport- und

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-
schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -
TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl 1998, Nr. 26, 5. 503
Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die
Planung, Juli 2002

Städtebau;
Schalltechnische Orientierungswerte für die
Planung, Mai 1987

Schallschutz im Berechnungsverfahren;

städtebauliche

Schallschutz im Städtebau; Lärmkarten; Kartenmäßige Darstellung
von Schallimmissionen, September 1991

Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Teil 2:
Allgemeines Berechnungsverfahren, Entwurf September 1997

Schallausbreitung im Freien, Januar 1988

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RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990.
Eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau
Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr, Bonn, den 22. Mai 1990.
Berichtigter Nachdruck Februar 1992
Schall 03 Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienen-
wegen (Information Akustik 03 der Deutschen Bundesbahn).

Bundesbahn-Zentralamt München, Ausgabe 1990

DIN 4109: Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, mit
Beiblättern 1 und 2, November 1989, Beiblatt 3, Juni 1996

DIN 4109 NRW Einführung technischer Baubestimmungen nach 8 3, Abs. 3 BauO
NRW; DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und
Nachweise, Ausgabe November 1989, Runderlass des Ministeriums
für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 10.07.2002; IIB2-
408 (MBl. NRW. 2002 S. 916 / SMBI.NRW.2323)VDI 2720 Blatt 1
Schallschutz durch Abschirmung im Freien, März 1997

ZTV-Lsw 06 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die
Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen vom 8. Feb. 2007,
GABI.S. 122, Az.: 63 - 3942.35/16 -

Informationen und Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt durch:

«e Stadt Münster,
«  Stadtraum-Architekten, Düsseldorf,

« Bericht 70. 095/13 vom April 2014, Planungsbüro für Lärmschutz Timmermann, Senden.

Ortstermine wurden am 8. Mai 2015 durchgeführt.

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2 Veranlassung und Aufgabenstellung

Gegenstand des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens ist die in Münster geplante
Entwicklung eines Wohnquartiers auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auf einem
Areal südlich des Markwegs soll ein Wohngebiet mit bis zu 310 Wohneinheiten und einer
vierzügigen Kindertagesstätte errichtet werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung ist die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 569 „Südlich Markweg“ mit der Ausweisung als Allgemeines

Wohngebiet (WA) vorgesehen.

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ umfasst die innerhalb des
Bebauungsplans Nr. 286 dargestellten Flächen für die Landwirtschaft mit Zweckbestimmung
Erwerbsgärtnerei zwischen dem Markweg, der Grünfläche Hoppengarten und dem Wohngebiet
Rumphorst sowie Teilbereiche der öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße
und einer Wegeparzelle im westlich angrenzenden Wohngebiet. Der Geltungsbereich umgrenzt

eine Fläche von rd. 8,81 ha im Stadtteil Münster Rumphorst.

Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, war im Rahmen
der Bauleitplanung für den B-Plan Nr. 569 die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in
Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Emissionsquellen, aber auch in Hinblick auf die im Umfeld

befindlichen Immissionsorte zu prüfen.

Kriterien zur Ermittlung der Geräuschimmissionen und zur Beurteilung, ob die mit der Eigenart des
geplanten Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen
erfüllt ist, sind in der Norm DIN 180052 definiert. Gemäß DIN 18005 sind die Lärmarten Verkehr und

Sport getrennt voneinander zu beurteilen.

Hierzu wird eine Schallimmissionsprognose erstellt. Sollten die vorgegebenen Anforderungen

nicht eingehalten werden, sind geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung aufzuzeigen.

2 DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau, Teil 1 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur DIN 18005

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3 Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen

3.1 Schallschutz im Städtebau

Zur Berücksichtigung des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung sind Hinweise
in der DIN 18005% gegeben. Im Beiblatt 1* zu dieser Norm sind für die unterschiedlichen
Gebietsnutzungen schalltechnische Orientierungswerte angegeben, deren Einhaltung oder
Unterschreitung wünschenswert ist, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes
verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Diese

Orientierungswerte sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte der DIN 18005

Orientierungswerfte in dB(A)

Tag Nacht
6:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr
ietseinstuf
Gebietseinstufung Verkehrslärm, .
Industrie- Leute
. Verkehrslärm Gewerbe-
Gewerbe- und BR
Freizeitlärm und Freizeitlärm
Reine Wohngebiete (WR),
Wochenendhaus- und Feriengebiete so w 35
Allgemeine Wohngebiete (WA),
Kleinsiedlungsgebiete (WS) 55 # “
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 45
Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE) 65 55 50
Sondergebiete (SO), soweit sie _ _ [
schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45-65 35-65 35-65

Die DIN 18005 enthält folgende Anmerkung und Hinweise:

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Belange in der städtebaulichen Planung ist der
Belang des Schallschutzes als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu

sehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange

® DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002
“+ DIN 18005-1, Beiblatt 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für
die städtebauliche Planung

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- insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des

Schallschutzes führen.

Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr,
ndustrie und Gewerbe, Freizeit) sollen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten

verglichen und nicht addiert werden.

n vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrs-
wegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im
Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen
werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere
geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung,
bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungs-

rechtlich abgesichert werden.

Überschreitungen der Orientierungswerte und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen
ausreichenden Schallschutzes sollen in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und

ggf. in den Plänen gekennzeichnet werden.

Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit ist selbst bei nur teilweise
geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die VDI-Richtlinie 27195 in Kapitel 10.2 erst ab einem A-bewerteten Außen-
geräuschpegel Lm > 50 dB(A) auf die Notwendigkeit zusätzlicher Belüftungsmöglichkeiten für

Schlaf- und Kinderzimmer hinweist.

3.1.1 Weitere Abwägungskriterien zum Schallschutz in der städtebaulichen Planung

Die im Beiblatt 1 der DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte lassen bei ihrer Einhaltung
erwarten, dass ein Baugebiet entsprechend seinem üblichen Charakter ohne Beeinträchti-
gungen genutzt werden kann. Die Orientierungswerte können, dies drückt bereits der Begriff
„Orientierungswert“ aus, zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung in einem Plangebiet im

Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden.

5  _VDI 2719: Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, August 1987

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Über die reine immissionsschutztechnische Betrachtung hinaus sind auch andere gewichtige

Belange in die bauleitplanerische Abwägung einzubeziehen.

Zumutbarkeitsschwelle

Bezogen auf den Verkehrslärm liegt die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle nach stehender
Rechtsprechung im Rahmen der städtebaulichen Planung in Wohngebieten bei 70 dB(A) am
Tag und 60 dB(A) im Nachtzeitraum®.

Schallschutz in Wohnungen und Büroräumen

In lärmbelasteten Gebieten ist neben der Reduzierung der Außenlärmpegel für die empfundene
Wohn- und Arbeitsqaualität insbesondere der Schutz von Aufenthaltsräumen in Gebäuden ein
wichtiges Ziel. Durch geeignete Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile kann
gemäß den Empfehlungen der DIN 41097 ein gesundheitsverträgliches Wohnen und Arbeiten

ermöglicht werden.

3.2 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

Zur Beurteilung von Verkehrsgeräuschen beim Neubau bzw. bei den wesentlichen Änderungen
von Verkehrswegen wird die Verkehrslärmschutzverordnung® angewandt. Eine Änderung ist

wesentlich, wenn

- eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeug-

verkehr baulich erweitert wird oder

- durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu
ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB oder auf

mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird oder

- der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrs-
lärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen

erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

& Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98; BGH Urteil vom 25. März 1993 - Ill ZR 60.91 - BGHZ 122, 76 <81> m. w.N.
7 DIN 4109: Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, mit Beiblättern 1 und 2
8 _ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV)

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Beim Bau oder der wesentlichen Änderung ist dann sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel

die folgenden gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht Überschreiten:

Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

Immissionsgrenzwerte in dB(A)
Gebietseinstufung Tag Nacht
6:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr

Reine Wohngebiete (WR), Allgemeine

Wohngebiete (WA), Kleinsiediungsgebiete (WS) 57 #

Werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beim Bau oder der wesentlichen Änderung
überschritten, entsteht für die betroffenen Gebäude in der Nachbarschaft der Verkehrswege
der Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen. Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaß-
nahmen für schutzbedürftige Gebäude in baulichen Anlagen regelt die Verkehrswege-Schall-

schutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV).

3.3 Sportlärm
Errichtung oder Änderung einer Sportanlage

Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung (18. BImSchV) heranzuziehen. Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der
Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die

18. BImSchV enthält auszugsweise folgende Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden

sollen:
Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
Gebietsnutzung Reine Allgemeine Dorf-, Kern- | Gewerbe-

Wohn- Wohngebiete, und gebiete
gebiete |Kleinsiediungsgebiete | Mischgebiete
Beurteilungszeitraum

tags außerhalb der Ruhezeiten 50 55 60 65
tags innerhalb der Ruhezeiten 45 50 55 60
ungünstigste volle 35 40 45 50
Nachtstunde

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Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als
30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Die 18. BImSchV nennt insbesondere folgende Maßnahmen zur Einhaltung der Immissions-

richtwerte:

. technische Maßnahmen an Lautsprecheranlagen (z. B. dezentrale Aufstellung, Einbau

von Schallpegelbegrenzern),

. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Sportanlagen (z. B. schall-
technisch günstige Bodenbeläge, lärmgeminderte Ballfangzäune, Abschirmanlagen

wie Schallschutzwälle und -wände),

. organisatorische Maßnahmen, damit Zuschauer keine übermäßig Lärm erzeugenden

Instrumente verwenden,

. betriebliche und organisatorsche Maßnahmen zur schalltechnisch günstigen

Gestaltung der An- und Abfahrtswege und Parkplätze.

Bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte kann die zuständige Behörde auch Betriebszeiten
festsetzen (ausgenommen für Freibäder von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr), um die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Dabei sollen der Schutz der Nachbarschaft und der
Allgemeinheit sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung gegeneinander

abgewogen werden. Von einer Festsetzung von Betriebszeiten soll abgesehen werden, wenn

. es sich um eine Sportanlage handelt, die dem Schulsport, der Durchführung von Sport-
studiengängen an Hochschulen oder der Sportausbildung im Rahmen der Landes-

verteidigung dient oder

. die Sportanlage vor Inkrafttreten der 18. BImSchV (18.07.1991) genehmigt war und die
Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB überschritten werden (diese Regelung gilt

nicht für Immissionsorte in Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten).

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Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten weiterhin absehen, wenn

bei seltenen Ereignissen

die Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die

folgenden Höchstwerte überschreiten:

tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten 65 AB(A),
nachts 55 dB(A)

und

. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die für seltene Ereignisse geltenden Immissionsricht-
werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) über-

schreiten.

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf die in der folgenden Tabelle genannten Beurteilungs-

zeiträume:
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Gebietsnutzung für die Beurteilungszeit-
räume Tag, Ruhezeiten am Tag sowie Nacht; Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden
Wochentag Zeitraum Randbedingung Beurteilungszeit
tagsüber außerhalb der Ruhezeiten
Werktage 08:00 - 20:00 Uhr 12 Std.
Sonn- und 09:00 - 13:00 Uhr
Feiertage 15:00 - 20:00 Uhr wenn Nutzung sonntags mind. 4 Std. 9 Std.
wenn Nutzung sonntags < 4 Std.,
09:00 - 20:00 Uhr zusammenhängend und mind. 0,5 Std. 4Std.
zwischen 13:00 und 15:00 Uhr
wenn Nutzung sonntags < 4 Std., nicht
09:00 - 20:00 Uhr zusammenhängend oder weniger als 11 Std.
0,5 Std. zwischen 13:00 und 15:00 Uhr
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Wochentag Zeitraum Randbedingung Beurteilungszeit
tagsüber innerhalb der Ruhezeiten

Werktage 06:00 - 08:00 Uhr 2Std.
20:00 - 22:00 Uhr 2Std.

Sonn- und 07:00 - 09:00 Uhr 2Std.

Feiertage | 20.00 - 22:00 Uhr 2 Std.
13:00-15:00 Unr | PurZu berücksichfigen, wenn Nutzung 251a.

nachts

Werktage 22:00 - 06:00 Uhr ungünstigste Stunde 1 Std.

Sonn- und 22:00 - 07:00 Uhr ungünstigste Stunde 1Std.

Feiertage

Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie

des Zu- und Abgangs.

Die Geräuschimmissionen, die von den der Anlage zuzurechnenden Parkflächen ausgehen, sind
nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS 90 zu berechnen. Bei der Bestimmung
der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde ist, sofern keine genaueren Zahlen

vorliegen, bei vergleichbaren Anlagen von gewonnenen Erfahrungswerten auszugehen.

Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der
Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen
Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten
und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrs-
geräusche rechnerisch um mindestens 3 dB erhöhen. Hierbei ist das Berechnungsverfahren der

16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) sinngemäß anzuwenden.

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4 Lärmeinwirkungen durch Sportanlagen

4.1 Beschreibung der Emissionsansätze

Die Ermittlung der Schallemissionen des Bolzplatzes erfolgt gemäß den Vorgaben der Richt-

linie VDI 3770 Emissionskennwerte von Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen.

Gemäß der zuvor genannten Fachliteratur gibt es bei einem Bolzplatz die folgenden zwei

bestimmenden Lärmquellen:

- das Rufen der Kinder und Jugendlichen beim Spiel,

- das Ballspielen selbst (z. B. Annehmen eines Passes, Torschuss).

Untersuchungsergebnisse zeigen, dass sich Geräuschemissionen von Bolzplätzen beim üblichen
Fußballspielen von Jugendlichen in guter Übereinstimmung zur Aussage zur Kommunikation und
zum Fußballspielen beschreiben lassen. Der Betrieb auf dem Bolzplatz ist praktisch Fußballspielen
mit unterschiedlicher Spielerzahl ohne oder mit wenigen Zuschauern und ohne Schiedsrichter-

pfiffe. Es ergeben sich somit folgende Schallleistungspegel:

Geräuschquelle

Schallleistungspegel
bezogen auf die Einzelperson

Schallleistungspegel
aller Spieler (n = 25)

Ki*

Impulshaltigkeit
nach 18.BlmSchV

Jugendliche)

Lwaı Lwa
Fußballspielen mit
lautstarker 87 dB(A) 101 dB(A) -
Kommunikation
Fußballspielen
(Erwachsene und 82 dB(A) 94 dB(A) 5 dB(A)

Impulshaltigkeit: Impulshaltige Geräusche entstehen z.B. durch Ballschüsse. Der Impulshaltig-
keitszuschlag Kl beträgt 10 dB. Kl* wird mit 5 dB beim Bolzen von Jugendlichen und Erwachsenen
ermittelt. Bei Kindern ist Kl*= O dB, weil ihre kommunikativen Geräusche dominieren und ihre

Ballschüsse schwächer sind.

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Je nach Anzahl, Verhalten und Alter der Spielerinnen und Spieler weichen Schallleistungspegel
von Bolzplätzen stark voneinander ab. Die tatsächlich an Bolzplätzen festgestellten Mittelungs-

pegel ergeben dabei A-bewertete Schallleistungspegel zwischen 88 dB(A) und 104 dB(A).

Liegen keine genauen Kenntnisse zum Spielbetrieb (Anzahl der Spielerinnen und Spieler,
Nutzungszeiten) vor, ist es in Hinblick auf eine konservative Beurteilung zweckmäßig, den Bereich
zwischen den Toren als Flächenschallquelle aufzufassen und diese dem 0.9. A-bewerteten

Schallleistungspegel von 101 dB(A) für die Dauer der vorgesehenen Nutzungszeit zuzuweisen.

Aufgrund der Größe der bestehenden Anlage wird jedoch nicht von der maximalen Belegung
mit 25, sondern mit 12 spielenden Kindern ausgegangen. Die immissionsrelevanten Schallanteile
werden hiernach bei reger Beteiligung vor allem durch die Kommunikationsgeräusche (Rufen,
Schreien) der aktiven Spieler, bei geringeren Personenzahlen zunehmend auch durch die Prall-

geräusche des Balles bestimmt.

Für die Beurteilung der Schallimmission wird der konservative Ansatz der 0.9. Richtlinie VDI mit

einem Schallleistungspegel in Höhe von

Lwar = 98 dB(A)

für die Zeit der Nutzung gewählt.

Die gesamte o.g. Schallleistung wird bei Betrieb auf dem Bolzplatz als Flächenschallquelle mit
einer Quellenhöhe von 1,6 m angenommen. Auf die Einbeziehung der Geräusche durch an-
und abfahrende Pkw wird im vorliegenden Fall aufgrund des geringen zu erwartenden
Aufkommens verzichtet. Die Nutzer des Ballspielfeldes werden in der Regel zu Fuß oder mit dem

Fahrrad kommen.

Die Lage der Emissionsquellen kann im Anhang eingesehen werden.

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4.2 Ermittlung der Geräuschimmissionen und Diskussion der Untersuchungsergebnisse
4.3 Untersuchte Immissionsorte

Auf der Grundlage eines am 8. Mai 2015 durchgeführten Ortstermins sowie nach Rücksprache
mit der zuständigen Genehmigungsbehörde werden im Rahmen der schalltechnischen Unter-

suchung die in der folgenden Abbildung dargestellten Immissionsorte betrachtet.

Abbildung 1: Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte

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Die Immissionsorte sollen durch den Bebauungsplan Nr. 569 mit der Gebietsnutzung als
Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt werden. Hierfür gelten die in Tabelle 5 angegebenen

Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung? für die Tages-, Ruhe- und Nacht-

zeit:
Tabelle 5: Untersuchte Immissionsorte mit Angabe der jeweiligen Gebietsnutzung und der
Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung für die Tages-,
Ruhe- und Nachtzeit
Immissionsort Gebiets- Immissionsrichtwerte [IRW] in dB(A)
IP-Nr./Bezeichnung, Fassade, Geschoss nutzung = Ruhezeit Nacht
IP1-IP4 WA 55 50 40
4.4 Beschreibung des Berechnungsverfahrens
Die Berechnung der Geräuschimmissionen, hervorgerufen durch den östlich des Plangebietes

befindlichen Bolzplatz, erfolgen nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung vorge-
schriebenen Verfahren unter Anwendung der VDI-Richtlinien 2714 und 2720'0. Hierzu wird das
Programmsystem MAPANDGIS der Kramer Software GmbH, St. Augustin, in seiner aktuellen

Softwareversion verwendet.

Die Schallausbreitungsberechnung wird mit A-bewerteten Schallpegeln für eine Schwerpunkt-
frequenz von 500 Hz durchgeführt. Die Abschirmung sowie die Reflexion durch Gebäude
(eingegebener Reflexionsverlust 1 dB) sowie die Abschirmung durch natürliche und künstliche
Geländeverformungen werden - soweit vorhanden - berücksichtigt. Die Topografie des Unter-
suchungsgebietes wird auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen in das

Berechnungsmodell eingestellt.

Nach dem 0. g. Berechnungsverfahren wird der äquivalente Dauerschalldruckpegel Ls in dB(A)

berechnet:

Ls=Ly+D; + K,+D,+D, +Dgu +Dp+De+D,  indBlA)!.

°  Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm-
schutzverordnung - 18. BImSchV)

1° VDI 2714: Schallausbreitung im Freien; VDI 2720 Blatt 1: Schallschutz durch Abschirmung im Freien

11 Formel (3) der Norm DIN ISO 9613-2

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Hierbei ist:

L der Schalldruckpegel am Immissionsort,

Lw der Schallleistungspegel,

Dı das Richtwirkungsmaß,

Ko das Raumwinkelmaß,

D: das Abstandsmaß,

Dı das Luftabsorptionsmaß,

Dam das Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß,
Do das Bewuchsdämpfungsmaß,

Ds das Bebauungsdämpfungsmaß,

De das Einfügungsdämmmaß eines Schallschirmes.

Die einzelnen Geräuschquellen mit deren Emissionspegeln und die Parameter der Schallausbrei-
tungsberechnung können dem Anhang entnommen werden. Die von den einzelnen Emittenten
verursachten Schalldruckpegel an den untersuchten Immissionsorten werden in der Spalte Ls in
Abhängigkeit der unterschiedlichen Zeiteinwirkungen (Spalte Einw.-T) jedes einzelnen Emittenten

wiedergegeben.

4.5 Untersuchungsergebnisse und Beurteilung der Geräuschimmissionen

Die prognostizierten Geräuscheinwirkungen für die geplante Anlage sind auf der Grundlage der
in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Betriebsbedingungen und Emissionsansätze mit
folgenden Beurteilungspegeln L- für die Beurteilungszeiträume Tag, Ruhezeit am Tag und Nacht

als energetische Summe der Schalldruckpegel Ls aller Einzelquellen anzugeben:

Tabelle 6: Beurteilungspegel bei Berücksichtigung von 12 spielenden Kindern
Immissionsort IRWı Ler IRWrz Lırz IRWn Leon
IP-Nr./Bezeichnung in dB(A) | indB(A) | indB(A) indßB(A) | indB(A) | in dB(A)
IP1 55 51 50 51 40 -
IP2 55 52 50 52 40 -
IP3 55 52 50 52 40 -
IP4 55 50 50 50 40 -

Wie die Untersuchungsergebnisse zeigen, werden die für Allgemeine Wohngebiete geltenden

Immissionsrichtwerte zur Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten innerhalb der Ruhezeiten
um 2dB(A) überschritten. Zur Wahrung des Immissionsschutzes sind daher Maßnahmen

erforderlich.

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Betrachtung der Vorbelastung

Eine relevante Vorbelastung durch weitere Anlagen, für die die Sportanlagenlärmschutz-
verordnung gilt, ist nach Inaugenscheinnahme vor Ort nicht auszugehen, sodass eine
unzulässige Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte in der Gesamtbelastung nicht zu

prognostizieren ist. Auf eine nähere Untersuchung kann daher u. E. verzichtet werden.

4.6 Maßnahmen zur Lärmminderung

Mögliche Maßnahmen zur Einhaltung der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte können zum
einen organisatorischer Art sein. Hierbei ist durch geeignete Maßnahmen eine Nutzung des
Bolzplatzes innerhalb der Ruhezeiten auszuschließen. Alternativ ist die Errichtung von baulichem
Lärmschutz in Form von Lärmschutzwällen bzw. Wänden auf dem Ausbreitungsweg zwischen
Bolzplatz und betroffenen schutzbedürftigen Nutzungen denkbar. Die Lage und Höhe einer

entsprechenden Lärmschutzvorrichtung ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen.

Abbildung 2: Lage der Lärmschutzvorrichtung mit einer Höhe von 3m

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Alternativ zu der in Abbildung 2 dargestellten Lärmschutzwand sind auch Maßnahmen an der
Zaunanlage des Bolzplatzes-- wie etwa das Anbringen von Schallschutzmatten oder

Membranen, die zu vergleichbarem Ergebnissen führen, denkbar.

Anmerkung

Grundsätzlich führen die im Rahmen der Untersuchung prognostizierten Überschreitungen
innerhalb der Ruhezeiten von bis zu 2 dB(A) an den 3 betroffenen Wohngebäuden nicht zu
unzumutbaren Wohnverhältnissen. Hier wäre zu prüfen, inwieweit im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme von der Errichtung einer

Lärmschutzwand abgewichen werden kann

4.7 Vorschlag für Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan

Falls erforderlich ist die Lage und Höhe innerhalb des Bebauungsplanes festzusetzen.

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5 Verkehrslärmeinwirkungen

Es ist geplant, auf ehemalig landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Markweg,
Hoppengarten und Küstrinweg ein Wohngebiet mit bis zu 310 Wohneinheiten zu entwickeln. Die
Erschließung des Wohngebietes soll sowohl von Osten über die Lauenburgstraße als auch von
Norden über den Markweg erfolgen. Südöstlich des Plangebietes in einer Entfernung von
ca. 300 m verläuft die Bahnlinie der DBAG.

7

Abbildung 3: Übersicht
Bahnstrecke (pink) (siehe auch Anhang Seite 7)

Im Folgenden werden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straße/
Schiene) einschließlich des innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Verkehrs ermittelt. Das
Rechenverfahren für die Ermittlung von Lärmpegeln an Straßen- und Schienenwegen wird durch
die DIN 1800512 vorgegeben und in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS 9013 sowie

der Schall 03 näher beschrieben.

| 2 DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002

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5.1 Beschreibung der Emissionsansätze, Straßenverkehr

Grundlage für die Ermittlung der Schallemissionen ist die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungs-
plan Nr. 569 "Südlich Markweg" in Münster vom Mai 2015, erstellt durch die Ing. Ges. für
Verkehrswesen mbH, Brilon Bondzio Weiser aus Bochum. Im Folgenden werden die schall-
technisch relevanten Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung dem Kapitel 6 Grundlagen für die

schalltechnische Untersuchung wie folgt entnommen.

Tabelle 7: Straßenverkehrsbelastungsdaten für den Analysefall 2025
Kfz/24h| Kiz(SV)/24h

Stettiner Str. S__.,
Kö,

13 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990. Eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben
Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr, Bonn, den 22. Mai 1990. Berichtigter Nachdruck Februar 1992

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Tabelle 8:

DT V Prognose

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Straßenverkehrsbelastungsdaten für den Prognosefall 2025
[| __Ktzan| Kizisvpanl Mi Mn pl pn]  poan)l

Der Schallemissionspegel Lms einer Straße wird nach der RLS9O berechnet. Die zulässige

Höchstgeschwindigkeit wird entsprechend der Ausweisung mit 50 bzw. 30 km/h berücksichtigt.

Steigungen oder Gefälle über 5 % liegen nicht vor. Für alle Straßenabschnitte wird von einem

Fahrbahnbelag aus nicht geriffeltem Gussasphalt, Asphaltbeton oder Splittmastix ausgegangen,

für den der Korrekturwert

Dsto = 0 dB beträgt.

Die Eingangsdaten des Analysefalls 2025 und die hieraus berechneten Emissionspegel Lm,s für

den Tages- und Nachtzei

raum sind in Tabelle 9 zusammengefasst.

Tabelle 9: Zugrunde gelegte Schallemissionspegel Lm.s, ermittelt nach den RLS 90 für den
Analysefall 2025
Nr. Straßenbezeichnung und Maßgeb. stündl. | Lkw-Anteil v Im
Abschnitt Verkehrsstärke
M in Kfz/h pin% in dB(A)

Tag Nacht Tag |Nachtiinkm/h| Tag | Nacht
StrO1 Hoher Heckenweg N, KP1 758 101 30 2,5 50 61.7 52.7
Str02 Markweg, KP1 74 14 1,6 1,0 30 48.4 40.8
Stro3 Be Heckenweg S/N, 754 ı0ı 32 |27| so | 18 | 52.8

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Nr. Straßenbezeichnung und Maßgeb. stündl. | Lkw-Anteil v Im,
Abschnitt Verkehrsstärke
M in Kfz/h pin% in dB(A)
Tag Nacht | Tag Nachtinkm/h! Tag |Nacht
Str04 Kösliner Straße, KP2 113 21 10 |07, 30 49.8 42.3
Str05 Hoher Heckenweg S, KP2 764 102 3,1 2,7 50 61.8 52.8
Str06/10| Markweg O/W, KP3/4 54 10 2,2 ‚4 30 47.4 | 39.6
Str07 Stettiner Str. S, KP3 56 10 2,1 3 30 47.5 39.5
Str08 Markweg W, KP3 68 12 1,7 ‚l 30 48.1 40.2
StrO9 Markweg W, KP4 44 8 2,7 7 30 46.8 38.8
StrO9 Markweg O, KP4 44 8 2,7 7 30 46.8 38.8
Str11 Markweg O, KP5 27 5 4,4 2,7 30 45.5 37.3
Str12 Markweg W, KP5 36 7 3,3 2,0 30 46.2 38.4
Str13 Stettiner Str. N, KP6 61 11 1,9 ‚2 30 47.7 | 39.9
Str14 Lauenburgstr., KP& 18 3 6,6 4,1 30 44.6 35.8
Str15 Stettiner Str, S, KP6 95 17 12 | 08 30 49.2 41.5
Str16 Kösliner Straße, KP6 65 12 1,8 ‚l 30 48.0 40.2
Hierbei ist:
DIV die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in Kfz/24 h,
M die maßgebende stündliche Verkehrsstärke in Kfz/h,
p Anteil des Schwerverkehrs am durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens in %,

v

die zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h für Pkw/Lkw des jeweiligen Straßenabschnittes.

Die Eingangsdaten für den Prognosefall und die hieraus berechneten Emissionspegel Lm.: für den

Tages- und Nachtzeitraum sind in Tabelle 10 zusammengefasst.

Tabelle 10: Zugrunde gelegte Schallemissionspegel Lm.s, ermittelt nach den RLS 90 für den

Prognosefall 2025

Nr. Straßenbezeichnung und Maßgeb. stündl. | Lkw-Anteil v Im
Abschnitt Verkehrsstärke
M in Kfz/h pin% in dB(A)
Tag Nacht | Tag Nachtinkm/h! Tag |Nacht

StrOl Hoher Heckenweg N, KP] 791 105 3,0 2,6 50 61.9 52.9
Str02 Markweg, KP] 103 19 2,3 1,4 30 50.3 42.4
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Nr. Straßenbezeichnung und Maßgeb. stündl. | Lkw-Anteil v Im,
Abschnitt Verkehrsstärke
M in Kfz/h pin% in dB(A)
Tag Nacht | Tag Nachtinkm/h! Tag |Nacht
StrO3 Hoher Heckenweg S/N, 787 105 30 |26| so | 019 | 529
KP1/2
StrO4 Kösliner Straße, KP2 156 29 1,9 ‚2 30 51.8 44.1
Str0S Hoher Heckenweg S, KP2 8,3 107 3,2 2,7 50 62.1 53
Str06/10 Markweg O/W, KP3/4 83 5 2,9 ‚8 30 49.6 41.6
Str07 Stettiner Str. S, KP3 56 (0) 2,1 3 30 47.5 39.5
Str08 Markweg W, KP3 97 8 2,4 Re) 30 50 42.2
Str11 Markweg O, KP5 27 5 4,4 2,7 30 45.5 373
Str12 Markweg W,KP5 47 9 3,7 2,3 30 47.6 39.7
Str13 Stettiner Str. N, KP6 61 1 1,9 ‚2 30 47.7 39.9
Str14 Lauenburgstr., KP6 61 j 4,8 3,0 30 49.2 40.9
Str15 Stettiner Str, S, KP6 95 7 1,2 0,8 30 49.2 41.5
Str1& Kösliner Straße, KP6 109 20 2,7 7 30 50.7 42.8
Str9/B Markweg 0/W, KP4 73 3 3,2 2,0 30 49.2 41.1
StrA Markweg O, KPNeu 56 0 3,2 2,0 30 48.1 39.9
StrC Planstraße C 17 3 3,5 2,2 30 43.1 34.8
StrD Planstraße D 11 2 5,2 3,2 30 41.9 33.6
StrE Erschließung Lauenaustraße! 43 8 4,1 2,5 30 47.4 39.3
Hierbei ist:
DIV die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in Kfz/24 h
M die maßgebende stündliche Verkehrsstärke in Kfz/h
p Anteil des Schwerverkehrs am durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens in %
v die zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h für Pkw/Lkw des jeweiligen Straßenabschnittes
5.2 Beschreibung der Emissionsansätze, Schienenverkehr

Im Hinblick der Prognosesicherheit werden im Rahmen von Bauleitplanung die im Folgenden
von der DBAG für das Prognosejahr 2025 zur Verfügung gestellten Schienenbelastungsdaten in

den Berechnungen berücksichtigt.

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Tabelle 11: Schienenbelastungsdaten der Strecke 2200, Hamm - Hamburg, Prognosejahr 2025
Max. zulässige Drz
Anzahl Züge Zugart SB-Anteil Geschwindigkeit | Mittl. Zuglänge
Tag Nacht % km/h m dB(A)
43 42 GI-E 90 00 700
10 10 GI-E 90 20 700
32 2 NV-E 100 60 160
32 6 NV-ET 100 60 150 -2
6 0 D-E 100 60 240
15 1 ICE 100 60 360 -3
26 6 IC-E 100 60 340
0 2 AZ/NZ-E 100 60 340
Hierbei ist:
Zugart Traktionsarten
GZ: GüterZug, E : Bespannung mit E-Lok,
NV : RegionalZug, V : Bespannung mit Diesellok,
D : sonstiger Fernreisezug, ET: Elektrotriebzug,
IC : InterCityzug, VT : Dieseltriebzug.

ICE : Elektrotriebzug des HGV,
D Fz : Korrekturwert Fahrzeugart - in dB(A).

Die Ermittlung des Emissionspegels erfolgt getrennt für den Tages- und Nachtzeitraum (Imer/Lmen
in dB(A)). Aufgrund auftretender Probleme bei der Anwendung der neuen Schall 03 (Aus-
gabe 2014) wird den Empfehlungen des Landesamtes zufolge weiterhin die Schall 03

(Ausgabe 1990), jedoch ohne Schienenbonus, für die Berechnung verwendet.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Parameter ergeben sich für das Jahr 2025 in einem
Abstand von 25m zur Gleisachse die folgenden Emissionspegel zur Tages- (Imst) und
Nachtzeit (Lmen):

Tabelle 12: Emissionspegel zur Tages- und Nachtzeit
Strecke/Streckenabschnitt Imer Imen
[dB(A)] [dB(A)]
Prognosejahr 2025
Strecke 2200 69,4 70,1
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Zur Berücksichtigung der erhöhten Schallemission der Strecken durch Betonschwellen im
Vergleich zu Holzschwellen sind die vorgenannten Emissionspegel entsprechend Schall 03 mit

einem Zuschlag Dr» zu den oben genannten Emissionspegeln in Höhe von 2 dB zu versehen.

5.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes

Die Berechnung der Schallimmissionen durch den Straßen- und Schienenverkehr erfolgt nach
dem Berechnungsverfahren der RLS9O und der Schall 03 unter Berücksichtigung der in
Abschnitt 5.1 und 5.2 genannten Berechnungsgrundsätze. Hierzu wird das Programmsystem
MAPANDGIS der Kramer Software GmbH, St. Augustin, in seiner aktuellen Software-

version (1.1.2.3) verwendet.

Die Berechnung der Geräuschimmissionen im Plangebiet erfolgt in Form von Schallimmissions-
plänen flächenmäßig in einem festgelegten Raster. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohn-
gebiete (WA) von tagsüber 55 dB(A) ist durch den Farbwechsel braun/orange und der Orien-

tierungswert von nachts 45 dB(A) durch den Farbwechsel dunkelgrün/gelb gekennzeichnet.

5.3.1 Untersuchungsergebnisse

Wie aus den Schallimmissionsplänen im Anhang Seite 16 und 17 zu ersehen ist, ergibt sich für das
Plangebiet in Bezug auf die gebietsspezifiischen schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 Folgendes:

. Die im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) für Allgemeine Wohngebiete anzustrebenden
Orientierungswerte von 55 dB(A) werden im gesamten Plangebiet eingehalten.
. Die im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) für Allgemeine Wohngebiete anzustrebenden

Orientierungswerte von 45 dB(A) werden im gesamten Plangebiet überschritten.

5.3.2 Maßnahmen zur Lärmminderung

Dass die mit der Eigenart eines Baugebietes oder einer Baufläche verbundenen Erwartungen an
den Schallschutz erfüllt sind, wird durch die Einhaltung der Orientierungswerte in der Norm

DIN 18005'4 ausgedrückt. In vorbelasteten Gebieten, insbesondere bei vorhandener Bebauung,

\* DIN 18005-1, Beiblatt 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für
die städtebauliche Planung

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bei bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft

nicht einhalten.

Sind Überschreitungen der Orientierungswerte festzustellen, sollte möglichst ein Ausgleich durch
geeignete Maßnahmen gesichert werden. Im Allgemeinen ist dabei der aktive Lärmschutz an
der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu geben. Grund-
sätzlich sollte jedoch in Abhängigkeit der Bauweise die Einhaltung der Mischgebietswerte in den

Außenbereichen (Terrassen/Balkone) innerhalb des Tageszeitraumes sichergestellt sein.

Da im vorliegenden Fall die Orientierungswerte zur Tageszeit eingehalten werden, liegt der Fokus
auf der Sicherung der Nachtruhe. Diese kann ohne Aufwand durch passive Maßnahmen am
Gebäude, z.B. in Form von Schallschutzfenstern in Kombination mit Lüftungseinrichtungen für

Schlafräume, sichergestellt werden.

5.3.2.1 Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbaufeilen

In der Einführungsbekanntmachung zur Norm DIN 410915 sind „maßgebliche Außenlärmpegel“
genannt, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten der Nachweis ausreichender Schalldämmung

der Außenbauteile erforderlich ist. Sie betragen in der Tageszeit:

56 dB(A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien,
61 dB(A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichts-
räumen etc.,

66 dB(A) bei Büroräumen etc.

Hierbei wird unterstellt, dass die Geräuschbelastung im Nachtzeitraum so deutlich absinkt, dass
auch die Anforderungen an Schlafräume nachts mit i.d.R. um 10 dB niedrigeren zulässigen

Rauminnenpegeln (s. z. B. VDI 2719) eingehalten werden.

Im vorliegenden Fall haben die Berechnungen zum Verkehrslärm allerdings gezeigt, dass die
Geräuschbelastung im Nachtzeitraum durch den Verkehrslärm keine Differenz von 10 dB zum

Tageswert aufweist. Gemäß Entwurf zur DIN 4109-2:2013-11 ist in solchen Fällen zum Schutz des

15 Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 10.07.2002; Il B 2 - 408 (MBl. NRW. 2002
$.916 / SMBI.NRW.2323)

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Nachtschlafes der maßgebliche Außenlärmpegel der Nachtzeit zu bestimmen. Dies erfolgt
durch den um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einen Zuschlag von
10 dB(A).

Im Anhang sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel zur Nachtzeit" in Form von Lärmpegel-

bereichen nach DIN 4109 dargestellt.

Die nachfolgende Tabelle entspricht der Tabelle 8 der DIN 4109. Darin ist für verschiedene Lärm-
pegelbereiche das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß der Gesamtaußenfläche (erf.
R'wres) für Aufenthaltsrsäume von Wohnungen sowie für Büroräume angegeben. Die ange-
gebenen Schalldämmmaße erf. R'wres gelten für die gesamte Außenfassade eines Raumes, d.h.

einschließlich Wandkonstruktion, Fenster, Rollladenkästen und ggf. weiterer Bauteile.

Tabelle 13: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109

Lärmpegel- Maßgeblicher Erforderliches Schalldämm-Maß
bereich Außenlärmpegel erf. R'wres in dB
(siehe Anhang B) Aufenthaltsräume in Büroräume und
Wohnungen Ähnliches
) bis 55 dB(A) 30 -
l 56 - 60 dB(A) 30 30
Il 61 - 65 dB(A) 35 30
IV 66 - 70 dB(A) 40 35
V 71-75 dB(A) 45 40
VI 76-80 dB(A) 50 45
vil > 80 dB(A) 16 50
Das erforderliche Schalldämm-Maß der Fensterkonstruktionen lässt sich erst bei detaillierter

Kenntnis der weiteren Aufbauten ermitteln. Einen Überblick über die möglichen Ausführungen
erhält man durch das Heranziehen der Tabellen 9 und 10 der DIN 4109, die unten aufgeführt

sind.

16 Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

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Tabelle 9. Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Ma83 nach Tabelle 8 in Abhängigkeit
vom Verhältnis S(w+ry/SG

Stw+B [SG

2 | Korrektur +5 +4 +3 +2 | +1 je) _1 -2 | 3

Sw+rj;: Gesamtfläche des Außenbauteils eines Aufenthaltsraumes in m?

Sig) : Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m?.

Tabelle 10. Erforderliche Schalldämm-Maße erf. R\ cs von Kombinationen von Außenwänden und Fenstern

Spalte 1 2 3 4 5

Schalldämm-Maße für Wand/Fenster in ...dB/...dB bei folgenden

erf. Ru.res rn ars
Zeite in cd Fensterflächenanteilen in %
nach Tabelle 8 40% 20% 230% 40% 50% 60%
35/25 50/25 30/30
40/32
40/30 50/30 45/32

40732 40/37

3 40 45/30 40/35 45/35 45135 60/35 40/37
45/37 45/40 50/42

4 45 50735 50/37 50/40 50/40 60/40 60/42

5 50 55/40 55/42 55/45 55/45 60/45 -

Diese Tabelle gilt nur für Wohngebäude mit üblicher Raumhöhe von etwa 2,5 m und Raumtiefe von etwa 4,5 m oder mehr,
unter Berücksichtigung der Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß erf. R\,res des Außenbauteiles nach
Tabelle 8 und der Korrektur von —2d8 nach Tabelle 9, Zeile 2.

5.3.2.2 Schalldämmlüfter

Da die Schalldämmung von Außenbauteilen nur voll wirksam ist, solange Fenster geschlossen
sind, sollte der Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern besondere Aufmerksamkeit gewidmet
werden. Bei A-bewerteten Außengeräuschpegeln Lm von mehr als 50 dB(A) ist eine Raumlüftung
über Fenster in Spaltlüftungsstellung in Hinblick auf den Schallschutz ungeeignet, sodass dann

schalldämmende, ggf. fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen notwendig sind'7.

5.3.3 Vorschlag für Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan

Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr werden bei einer
baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorüber-

gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen

77 Quelle: VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, Abschnitt 10.2

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erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'wres des Außenbaufeils

sind zu kennzeichnen.

Lärmpegel- Maßgeblicher Beurteilungspegel | Erforderliches Schalldämm-Maß
bereich Außenlärmpegel Tag erf. R\wresin dB
Aufenthaltsräume | Büroräume und
in Wohnungen Ähnliches
| bis 55 dB(A) bis 52 dB(A) 30 -
Il 56 - 60 dB(A) 53 - 57 dB(A) 30 30
I 61 - 65 dB(A) 58 - 62 dB(A) 35 30
IV 66 - 70 dB(A) 63 - 67 dB(A) 40 35
v 71-75dB(A) 68 - 72 dB(A) 45 40

Fenster von nachts genutzten Räumen [i.d. R. Schlaf- und Kinderzimmer), in denen der A-
bewertete Außengeräuschpegel Lm > 45 dB(A) überschritten wird, sind zu Lüftungszwecken mit
einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm-Maß von Lüftungs-
einrichtungen/Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Schalldämm-Maßes

R'wireszu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines
Einzelnachweises nach DIN 4109 ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau-
körper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere

Anforderungen an den Schallschutz resultieren.

5.4 Auswirkungen des Neuverkehrs auf die Bestandsbebauung

Durch den hier betrachteten Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Schaffung neuer Wohnbauflächen geschaffen. Hierdurch wird Neuverkehr erzeugt, der
über das vorhandene öffentliche Straßennetz, hier insbesondere Über die Lauenburgstraße und

den Markweg, abgewickelt wird.

Für die Beurteilung der im Zusammenhang mit der Planung zu erwartenden Veränderung des
Verkehrslärms wurde die Verkehrsbelastung (Analyse-Fall 2025), d.h. der Prognosefall 2025 ohne

Zusatzverkehr, mit der zukünftigen Verkehrsbelastung (Prognose-Planfall 2025), d.h. der

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Prognosefall 2025 mit Zusatzverkehr im Bereich der maßgeblich betroffenen Bebauung der

Lauenburgstraße und des Markweges, gegenübergestellt.

5.4.1 Untersuchte Immissionsorte

Die Berechnung der Auswirkungen des Zusatzverkehrs erfolgt beispielhaft für die in Abbildung 4
dargestellten und als repräsentativ einzustufenden Immissionsorte an den durch den
Straßenverkehrslärm am stärksten betroffenen Fassaden der zu untersuchenden Straßen-

abschnitten.

Abbildung 4: Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte
außerhalb des Plangebietes

Die betrachtete Bebauung der Lauenburg bzw. Kösliner Straße und des Markweges wird dabei

mit der Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt.
In den nachfolgenden Tabellen sind die Ergebnisse der punktuellen Berechnungen für die maß-

geblichen Immissionsorte der Lauenburg bzw. Kösliner Straße und des Markweges dargestellt.

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Entsprechend der RLS 90 sind Zwischenergebnisse und Pegeldifferenzen auf 0,1 dB(A) zu runden,
die Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden. Die Berechnungsergebnisse der

Immissionsorte sind im Folgenden tabellarisch für den Analyse-Fall und den Prognose-Planfall

dargestellt.

Tabelle 14: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Analysefall 2025 mit dem
Prognosefall 2025
Beurteilungs- Beurteilungs- | Beurteilungs-pegel
pegel pegel Lin dB(A)
Lin dB(A) Lin dB(A) Differenz
Immissionsort Geschoss | Gesamtverkehr | Gesamtverkehr | Analyse/Prognose
Analyse 2025 | Prognose 2025 2025
Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag
Pl/Lauenburgstraße 13, SF, 1.0G 5.6 52 53 53 56 0.7 2.9
P2/Lauenburgstraße 11, SF, 1.0G 5.6 50 53 52 56 1.2 3.2
P3/Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 5.6 50 54 51 57 1.2 2.9
P4/Kösliner Str. 8, SF, 1.0G 5.6 50 55 51 57 1.1 2.1
P5/Hoher Heckenweg 90, SF, 1.0G 5.6 54 61 55 62 1.1 4
P6/Hoher Heckenweg 92, WF, 1.0G 5.6 59 67 59 68 0.1 0.2
PA/Markweg, NF,1.0G 5.6 52 53 52 54 0.1 0.7
PB/Markweg, NF, 1.0G 5.6 52 56 52 57 0.3 1
PC/Markweg, NF, 1.0G 5.6 51 54 51 55 0.5 5
PD/Markweg, SF,1.0G 5.6 50 54 51 56 0.8 8
PE/Markweg, NF, 1.0G 5.6 49 54 50 56 0.7 3
PF/Markweg, NF, 1.0G 5.6 54 62 55 63 0.4 0.3
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Tabelle 15: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Prognosefall mit den
Orientierungswerten der DIN 18005
Orientierungswerte | Beurteilungs- Beurteilungs-
OW DIN 18005 pegel pegel
in dB(A) Lin dB(A) Lin dB(A)
Immissionsort Geschoss Sescmiverkeht Biferenz
Prognose 2025 | Prognose 2025/
OW
Nacht Tag Nacht | Tag Nacht Tag
Pl/Lauenburgstraße 13, SF, 1.0G 5.6 45 55 53 56 74 0.3
P2/Lavenburgstraße 11, SF, 1.0G 5.6 45 55 52 56 6.1 0.8
P3/Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 5.6 45 55 5] 57 5.9 11
P4/Kösliner Str. 8, SF, 1.0G 3.6 45 55 51 57 5.8 1.5
P5/Hoher Heckenweg 90, Sf, 1.0G 5.6 45 55 55 62 9.2 6.6
P6/Hoher Heckenweg 92, WF, 1.0G 5.6 45 55 59 68 13.2 12.2
PA/Markweg, NF,1.0G 3.6 45 55 52 54 6.5 -1.4
PB/Markweg, NF, 1.0G 3.6 45 55 52 57 6.7 1.3
PC/Markweg, NF, 1.0G 3.6 45 55 51 55 5.7 0.0
PD/Markweg, SF,1.0G 3.6 45 55 51 56 5.7 0.6
PE/Markweg, NF, 1.0G 3.6 45 55 50 56 4.6 0.1
PF/Markweg, NF, 1.0G 3.6 45 55 55 63 9.1 72
Tabelle 16: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Prognosefall mit den
Immissionsgrenzwerten der 16.BImSchV
Immissions-grenz- | Beurteilungs- Beurteilungs-
wert IGR pegel pegel

16.BimSchV Lrin dB(A) Lrin dB(A)

Immiesloneon Geschoss in dB(A) Gesamiverkehr Differenz

Prognose 2025 Prognose

2025/IGR
Nacht Tag Nacht | Tag Nacht Tag
IPl/Lauenburgstraße 13, SF, 1.0G 3.6 49 59 53 56 3.4 -3.7
IP2/Lauenburgstraße 11, SF, 1.0G 3.6 49 59 52 56 2.1 -3.2
IP3/Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 3.6 49 59 51 57 1.9 -2.9
IP4/Kösliner Str. 8, SF, 1.0G 3.6 49 59 51 57 1.8 -2.5
IP5/Hoher Heckenweg 90, Sf, 1.0G 3.6 49 59 55 62 5.2 2.6
IP6/Hoher Heckenweg 92, WF, 1.0G 3.6 49 59 59 68 92 82

Gutachten-Nr.:
Projekt:

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Immissions-grenz- | Beurteilungs- Beurteilungs-
wert IGR pegel pegel

16.BimSchV Lrin dB(A) Lrin dB(A)

Immissionsort Geschoss in dB(A) Gesamiverkehr Differenz

Prognose 2025 Prognose

2025/IGR
Nacht Tag Nacht | Tag Nacht Tag
IPA/Markweg, NF ,1.0G 3.6 49 59 52 54 2.5 -5.4
IPB/Markweg, NF, 1.0G 3.6 49 59 52 57 2.7 -2.7
IPC/Markweg, NF, 1.0G 3.6 49 59 51 55 1.7 -4.0
IPD/Markweg, SF,1.0G 3.6 49 59 51 56 1.7 -3.4
IPE/Markweg, NF, 1.0G 3.6 49 59 50 56 0.6 -3.9
IPF/Markweg, NF, 1.0G 3.6 49 59 55 63 5.1 3.2

Die schalltechnische Auswirkung durch die aus dem Plangebiet erzeugten Mehrverkehre an der

Gesamtverkehrsbelastung (Straße/Schiene) für die außerhalb des Geltungsbereiches befindliche
Bestandsbebauung ist den Tabellen 14 bis 16 zu entnehmen. Zusammenfassend kann daraus

zum derzeitigen Planungsstand Folgendes abgeleitet werden:

1. Aufgrund der aktuell geringen Straßenverkehrsbelastung kommt es insbesondere im Bereich
der Lauenburgstraße im Tageszeitraum zu Pegelerhöhungen von bis zu 4 dB(A). Im Nacht-
zeitraum fallen die Pegelerhöhungen aufgrund der bereits höheren Geräuschvorbelastung

durch den Schienenverkehr mit bis zu 2 dB(A) geringer aus.

2. Im Einwirkungsbereich des Hohen Heckenweges ist der Einfluss des Schienenverkehrs
untergeordnet, hier wird der Geräuschpegel durch die hohe Straßenverkehrsbelastung des
Hohen Heckenweges bestimmt. Der Zusatzverkehr führt aufgrund der bereits hohen
Verkehrsvorbelastung zur Tages- und Nachtzeit lediglich zu Pegelerhöhungen in der

Größenordnung von 0,2 dB[A).

Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass zur Tageszeit in den Bereichen, die durch den
Zusatzverkehr am stärksten betroffen sind, eine geringfügige Überschreitung der im Rahmen der
städtebaulichen Planung anzustrebenden aber häufig nicht einzuhaltenden Orientierungswerte

zu prognostizieren ist. Die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz-

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Sachverständige für Immissionsschutz
verordnung18 von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), die bei dem Neubau oder der wesent-
lichen Änderung von Verkehrswegen einzuhalten sind, werden jedoch weiterhin mit Ausnahme
der im Einwirkungsbereich des Hohen Heckenweges befindlichen Wohngebäude eingehalten.
Hier werden die Immissionsgrenzwerte jedoch bereits im Analyse-Fall 2025 überschritten.
Im Nachtzeitraum werden aufgrund der südöstlich verlaufenden Bahnlinie bereits im Analyse-Fall
2025 die Orientierungswerte und auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. Damit führt jede
noch so geringe Erhöhung zwangsläufig zu einer weiterreichenden Überschreitung (siehe Tabelle
15/16).

Die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle, die nach stehender Rechtsprechung im Rahmen der
städtebaulichen Planung in Wohngebieten bei 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) im Nachtzeitraum

liegt, wird weder im Analyse-Fall 2025 und noch im Prognose-Planfall 2025 überschritten.

5.5 Neubau bzw. wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gemäß 16. BImSchV

Durch den hier betrachteten Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für neue Wohnbauflächen geschaffen. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Erschließung
des Plangebietes über zwei Zufahrten von dem nördlich verlaufenden Markweg sowie über eine

weitere Zufahrt in Verlängerung der südwestlich verlaufenden Lauenburgstraße erfolgen.

Da ein geplantes stumpfes Anbinden der Planstraßen an den Markweg per Definition keinen
baulichen Eingriff in die Bestandstraße darstellt, beschränkt sich die Untersuchung auf die im
Südwesten des Baugebietes geplante Anbindung an die aktuell als Sackkasse vorliegende

Lauenburgstraße.

Dabei ist im Rahmen der Untersuchung zu prüfen, ob durch den Bau der Anschlussstraße und
dem damit verbundenen baulichen Eingriff in die Lauenburgstraße eine wesentliche Änderung
vorliegt. Sollten im Zuge dessen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der Bestands-
bebauung der Lauenburgstraße überschritten werden, würde für die betroffenen Gebäude der

Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen entstehen.

Im Rahmen der Ermittlung der Beurteilungspegel ist dabei nur der geplante oder wesentlich

geänderte Verkehrsweg zu berücksichtigen. Entsprechend der RLS 90 sind Zwischenergebnisse
18 Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung -

16. BImSchV)

Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 41 von 43

und Pegeldifferenzen auf 0,1 dB(A) zu runden, die Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A)

aufzurunden.
Tabelle 17: Vergleich des Analysefalls des Straßenverkehrs im Änderungsabschnitt mit dem
Prognosefall
Beurteilungs- | Beurteilungs- Beurteilungs-
pegel pegel pegel
Lin dB(A) Lin dB(A) Lin dB(A)
Differenz
Immissionsort Geschoss Analyse Prognose
Analyse/Prog-
nose
Nacht| Tag |Nacht | Tag Nacht Tag
IP/ Lavenburgstraße 13, SF, 1.0G 5.6 38 47 45 54 7, 6,6
IP2/Lauenburgstraße 11, SF, 1.0G 5.6 42 50 47 55 5,2 4,7
IP3/Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 5.6 42 51 47 55 5,3 4,8

Tabelle 18: Vergleich des Prognosefalls im Änderungsabschnitt mit Immissionsgrenzwerten der
16.BlmSchV
Immissions- Beurteilungs- Beurteilungs-
grenz- pegel pegel
wert IGR Lin dB(A) Lin dB(A)
Inmfsiknsen Geschoss 16 BITBEnV Differenz
in dB(A) Prognose
Prognose /IGR
Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag
IP] Lavenburgstraße 13, SF, 1.0G 5.6 49 59 45 54 -5,7 -5.6
IP2 Lavenburgstraße 11,SF, 1.0G 5.6 49 59 47 55 -4,3 4.1
IP3, Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 5.6 49 59 47 55 4,1 -3.6

Wie die Ergebnisse zeigen, führt der mit dem baulichen Eingriff einnergehende Verkehrsanstieg

aufgrund der aktuell geringen Straßenverkehrsbelastung im Bereich der geplanten Anschluss-

stelle Lauenburgstraße zu Pegelerhöhungen von bis zu 8 dB(A). Da jedoch auch trotz der deut-

lichen Pegelerhöhung die Immissionsgrenzwerte der 16.BlmSchV weiterhin mit 4 dB(A) deutlich

unterschritten werden, besteht hier kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen.

Gutachten-Nr.: 050228 15

Projekt:

Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg"

Textteil - Langfassung
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Sachverständige für Immissionsschutz

Die Unterzeichner erstellten dieses Gutachten unabhängig und nach bestem Wissen und

Gewissen.

Als Grundlage für die Feststellungen und Aussagen der Sachverständigen dienten die

vorgelegten und im Gutachten zitierten Unterlagen sowie die Auskünfte der Beteiligten.

Bericht verfasst durch: Geprüft und freigegeben durch:

K Z

Dipl.-Umweltwiss. Melanie Rohring Dipl.-Ing. Matthias Brun

Projektleiterin Stellvertretend Fachlich Verantwortlicher

Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung

Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 43 von 43

vo e>

Tabellarische Emissionskataster

Grafische Emissionskataster

Dokumentation der Immissionsberechnungen
Immissionspläne

Lagepläne

Gutachten-Nr.: 050228 15

Projekt:

Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg"

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Sachverständige für Immissionsschutz

Anhang

Verzeichnis des Anhangs

Anhang
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A Tabellarische Emissionskataster

Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 2 von 22

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Legende

Legende Emissionsberechnung Sportlärm/Berechnungen gemäß VDI 2714

Zeichen Einheit | Bedeutung

Laufende Quellenortskennzahl. Quellen mit gleichen Koordinaten

alt - (Höhe kann unterschiedlich sein) haben gleiche Nummern.

Kommentar - Textliche Beschreibung der Quelle

Gruppe - Bezeichnung der Quellengruppe

hQ m Höhe der Emissionsquelle. Index D = Quelle über Dach

KO daB Raumwinkelmaß K_Omega

Ivy/llumie dB(A) Schallleistungspegel der Quelle bzw. Mittelungspegel (RLS-90) der
Quelle

num.Add. dB Korrekturfaktor, nach Bedarf (bereits in Lw/LmE enthalten)
Messabstand zur Quelle. Eintragung ist Grundlage für die Berechnung

Bez.Abst. m des Schallleistungspegels. Wenn eintragung = leer, dann

Emissionswert bereits berechnet.

Eintragung der Messfläche bzw. der Fläche des schallabstrahlenden
Bauteils. Eintragung ist Grundlage für die Berechnung des
Messfl./Anz. m?/- Schallleistungspegels. Wenn Eintragung = leer, dann Emissionswert
bereits berechnet. Bei Fahrbewegungen gibt die Zahl die Anzahl der
Fahrzeuge auf der dazugehörigen Teilstrecke wieder.

Minderungsmaßnahme an der Quelle. Wenn die Eintragung = leer,

MM dB bleibt die Minderungsmaßnahme bei der Berechnung
unberücksichtigt.

Einw.T min Einwirkzeit der Emissionsquelle

RwID - Bezug zum verwendeten Schalldämmspektrum, nach Bedarf
Wenn Eintragung = 1, dann handelt es sich um die Berechnung

ST - kurzzeitiger Geräuschspitzen. Bei Eintragung = -1 ist die Quelle nicht in

den Berechnungen berücksichtigt.

Bei den aufgelisteten Spalten ist zu beachten, dass je nach Projekt nicht alle Spalten für die
Berechnungen genutzt und entsprechend dokumentiert werden.

Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 3 von 22

Verkehr

Straßenverkehr
Ir. Name Achs. LME DTV Str. MT PT VPkw VLkw DStrO Stg. MFrefl.
‚Abst. T Gatt. T T 1%]
Im] [dB(A)] | [Kfzi24h] [Ktzn] | [1%] [km/h] [km/h] [dB] [dB]
tr01 Hoher Heckenweg N KP1 35 61.9 0 1 791.00 3.00 50 50 00 00 00
tr02 Markweg KP1 E 50.3 0 1 103.00 2.30 30 30 00 00 00
tr03 Hoher Heckenweg S/N KP1/2 35 61.9 0 1 787.00 3.00 50 50 00 00 00
tr04 Kösliner Straße KP2 2.3 51.8 0 1 156.00 190 30 30 00 00 00
tr05 Hoher Heckenweg SKP2 35 62.1 0 1 803.00 3.20 50 50 00 00 00
tr06/10 larkweg O/W KP3/4 0 496 0 1 83.00 2.90 30 30 00 00 00
tr07 tettiner Str. SKP3 3.3 475 0 1 56.00 2.10 30 30 00 00 00
tr08. larkweg W KP3 2 50.0 0 1 97.00 2.40 30 30 00 00 00
rg Markweg OIWKP4 29 492 0 1 73.00 3.20 30 30 00 00 00
tr11 Markweg OKPS 2 455 0 1 27.00 4.40 30 30 00 00 00
tr12 larkweg W KP5 29 476 0 1 47.00 3.70 30 30 00 00 00
tr13 tettiner Str. N KP6 28 477 0 1 61.00 1.90 30 30 00 00 00
tr14 Lauenburger Str. KP6 E 492 0 1 61.00 4.80 30 30 00 00 00
tr15 tettiner Str S KP& 2 492 0 1 95.00 1.20 30 30 00 00 00
tr16 Kösliner Straße KP6 22 50.7 0 1 109.00 2.70 30 30 00 00 00
trA Markweg OKPNeu 28 48.1 0 1 56.00 3.20 30 30 00 00 00
trC Planstraße c 2 43.1 0 1 17.00 3.50 30 30 00 00 00
trD Pianstraße D 2 419 0 1 11.00 5.20 30 30 00 00 00
trE Erschließung Lauenaustraße E 474 0 1 43.00 4.10 30 30 00 00 00
Schienenverkehr
[Name TypID Fahrzeugart Anzahl Anzahl Anzahl Lw';i Lw';i v
Tag Nacht Achsen Tag Nacht
[aB(AI] [aB(A)] [kmih]
Z 1 90 21.0000 0.0000 21 700.0 100.0 0
Z 1 90 5.0000 0.0000 5 700.0 120.0 0
NV 1 100 16.0000 0.0000 1 160.0 160.0 0
NV 1 100 16.0000 0.0000 3 150.0 160.0 2
ID 1 100 3.0000 0.0000 0 240.0 160.0 0
ICE 1 100 8.0000 0.0000 1 360.0 160.0 3
IC 1 100 13.0000 0.0000 3 340.0 160.0 0
Rz 1 100 0.0000 0.0000 1 340.0 160.0 0
Nr. Typ Truppe Typ ID LT
[dB(A]
Root |TS1 Richtung Münster trecke 2200 Wanne-Eickel - Hamburg 1 69.1
002 [83 Richtung Hamburg trecke 2200 Wanne-Eickel - Hamburg 1 69.1
Gutachten-Nr.: 05022815 Anhang

Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 4 von 22

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Sachverständige für Immissionsschutz

Sportanlagen
Nr. | Kommentar | Gruppe | hQ | KO | KT | KI | Lw/LmE | Lw/LmE | num. | num. | Bez. | Messfl. | Anz. | Anz. | MM | Einw.T | Einw.T
T RZ Add. | Add. | Abst. | [m?] T RZ T RZ
[m] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB(A)] | [dB(A)] | [dB] RZ [m] Anz. [dB] | [min] | [min]
[dB]
1 Bolzplatz 16 0 0 0.0 98.0 98.0 3.0 3.0 0 960.0 | 120.0
Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang

Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 5 von 22

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Sachverständige für Immissionsschutz

B Grafische Emissionskataster

Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 6 von 22

uppenkampundpartner
BEE EEE E E BE EBENE EN.

Sachverständige für Immissionsschutz

Grafisches Emissionskataster Verkehr

Kommentar:
Prognosefall 2025

Planinhalt:
Lageplan
Maßstab:

- ohne

Anhang

05 0228 15

Gutachten-Nr.:

Projekt:

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Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg"

a ä

D-UIT

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Sachverständige für Immissionsschutz

C Dokumentation der Immissionsberechnungen

Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 8 von 22

Legende
Legende Immissionsberechnung Sportlärm/Berechnungen gemäß VDI 2714
Zeichen Einheit | Bedeutung
Nr 5 Laufende Quellenortskennzahl. Quellen mit gleichen Koordinaten
ö (Höhe kann unterschiedlich sein) haben gleiche Nummern.
Kommentar |- Textliche Beschreibung der Quelle
Gruppe - Bezeichnung der Quellengruppe
Schalldruckpegel der Emissionsquelle am Immissionspunkt. Je nach
Ls dB(A) |Berechnungsart ist Ls mit oder ohne Berücksichtigung von
Minderungsmaßnahmen angegeben.
KO dB Raumwinkelmaß K_Omega
DT dB Korrekturwert für die Einwirkzeit im Verhältnis zum Beurteilungszeitraum
Minderungsmaßnahme an der Quelle. Wenn die Eintragung = leer,
MM dB bleibt die Minderungsmaßnahme bei der Berechnung
unberücksichtigt.
sm m Horizontaler Abstand der Emissionsquelle zum Immissionsort
DI dB Richtwirkungsmaß
De dB Einfügungsdämmmaß eines Hindernisses (z. B. Schallschirm)
Ds dB Abstandsmaß
DL dB Luftabsorptionsmaß
DBM dB Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß
Reflexionsanteil an senkrechten Oberflächen und Decken bzw.
Refl.Ant. dB 2
Wänden
LvyAneiE AB[A) Schallleistungspegel der Quelle bzw. Mittelungspegel (RLS-90) der
Quelle
Bei den aufgelisteten Spalten ist zu beachten, dass je nach Projekt nicht alle Spalten für die
Berechnungen genutzt und entsprechend dokumentiert werden.

Gutachten-Nr.: 05022815 Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 9 von 22

Sportlärm

Berechnungen für den Tageszeitraum, innerhalb der
Ruhezeiten (z.B.13:00 Uhr bis 15:00 Uhr)

Immissionsort Beurteilungspegel Höhe des IO
Bezeichnung, Fassade, Geschoss Lırin dB(A) inm
IP] 51.1 5.0
IP2 52.0 70
IP3 52.3 70
IP4 50.2 70
P2, 2.0G
Nr. Kommentar [Gruppe Ls |KO |DT | MM sm DI De Ds DL DBM | Refl. |Lw/LmE
Ant.
[dB(A] |[dB] |[dB] | [dB] | Im] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB(A)]
1 Bolzplatz 520 |30| 0 0 63.1 0 00 |4.0 | 04 1.8 - 98.0
Bum 52.0
P3, 2.0G
Nr. Kommentar [Gruppe Ls |KO |DT | MM sm DI De Ds DL DBM | Refl. |Lw/LmE
Ant.
[dB(A] [dB] |[dB] | [dB] | Im] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB(A)]
1 Bolzplatz 523 |30 | 0 0 61.6 0 00 | 468 | 04 1.7 - 98.0
Bum 52.3
Gutachten-Nr.: 05022815 Anhang

Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 10 von 22

Mit Minderungsmaßnahmen

Immissionsort Beurteilungspegel Höhe des IO
Bezeichnung, Fassade, Geschoss Lırin dB(A) in m
IP1 50.3 5.0
IP2 48.5 70
IP3 49.7 70
IP4 49.1 70
P2, 2.0G
Nr. Kommentar [Gruppe Ls |KO DT|MM | sm | DI De Ds DL | DBM Reit Lw/LmE
nt.

[dB(Ayj|[dB] |[dB]| [dB] | Im] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] [dB(A]
485 |3.010|0 0.1 1 98.0

1 Bolzplatz 656 | 0 34 | 473

Sum 48.5
Nicht lesbar, zu klein

P3, 2.0G
Nr. Kommentar [Gruppe Ls |KO DT|MM | sm | DI De Ds DL | DBM | Refl. |Lw/LmE
Ant.
[dB(A)]ı[dB] |[dB]| [dB] | [m] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] [dB(A)]
1 Bolzplatz 497 |30|0|0 1643| 0 25 |472 | 04 1.8 - 98.0
Bum 49.7
Gutachten-Nr.: 05022815 Anhang

Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 11 von 22

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D Immissionspläne

Beim Vergleich von Schallimmissionsplänen mit den an den Immissionsorten ermittelten

Beurteilungspegeln ist Folgendes zu beachten:

Als Immissionsort außerhalb von Gebäuden gilt allgemein die Position 0,5 m außerhalb vor der
Mitte des geöffneten Fensters von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109.
Dementsprechend werden die Schallreflexionen am eigenen Gebäude nicht berücksichtigt.

Die so berechneten Beurteilungspegel werden tabellarisch angegeben.

Bei der Berechnung der Schallimmissionspläne werden Schallreflexionen an Gebäuden
generell mit berücksichtigt, sodass unmittelbar vor den Gebäuden gegenüber den
Gebäudelärmkarten um bis zu 3 dB höhere Immissionspegel dargestellt werden. Dies ist nicht
gleichzusetzen mit den Beurteilungspegeln, die mit den entsprechenden Immissionsrichtwerten

zu vergleichen sind.

Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 12 von 22

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h

8
Kleingartegf
loppengal
‚N \373
p74 u
-35 >35-40 >40-45 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-180
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
Planinhalt: Kommentar:
Lageplan Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum
innerhalb der Ruhezeiten (13:00 bis 15:00 Uhr)
Bolzplatz Belegung mit 12 Kindern, kontinuierlicher
Maßstab: Spielbetrieb
ohne
Gutachten-Nr.: 050228 15

Projekt:

Anhang

Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 13 von 22

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Sachverständige für Immissionsschutz

Kleingarten

loppengarı

-35 >

35-40 >40-45 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-180
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
Planinhalt: Kommentar:
Lageplan Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum
innerhalb der Ruhezeiten (13:00 bis 15:00 Uhr)
Bolzplatz Belegung mit 12 Kindern, kontinuierlicher
Maßstab: Spielbetrieb
ohne \
Lärmschutzanlage (blau) H=3 m

Gutachten-Nr.: 050228 15

Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 14 von 22

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Kleıngaren

AUE
gem BEN __ BE Bu

-35 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-180
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
Planinhalt: Kommentar:
Lageplan Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum
Tag (6:00 bis 22:00 Uhr)
Maßstab: Schienen- und Straßenverkehr
ohne Immissionshöhe= 5,6 m

Gutachten-Nr.: 050228 15

Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg"

Seite 15 von 22

uppenkamp

partner

Kieingaren

>45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-180
dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
Planinhalt: Kommentar:
Lageplan Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum
Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr)
Maßstab: Schienen- und Straßenverkehr
ohne Immissionshöhe= 5,6 m
Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang

Projekt:

Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg"

Seite 16 von 22

uppenkamp.ndpartner

Ken arten
leingar

Yarkengant

1 u m nv v v vu

Planinhalt: Kommentar:
Lageplan

Maßgeblicher Außenlärmpegel (Schienen- und

Straßenverkehr )bezogen auf Beurteilungszeitraum

Tag (6:00 bis 22:00 Uhr)
Maßstab: Immissionshöhe= 5,6 m
ohne
Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang

Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 17 von 22

uppenkamp.ndpartner
BEE mE E E E BE EBEE BEE.
Sachverständige für Immissionsschutz

Klngareh
27

1 u m nv v Vv vu
Planinhalt: Kommentar:
Lageplan Maßgeblicher Außenlärmpegel (Schienen- und

Straßenverkehr )bezogen auf Beurteilungszeitraum
Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr)
Immissionshöhe= 5,6 m

Maßstab:
ohne

Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 18 von 22

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LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5
Sachverständige für Immissionsschutz

E Lagepläne

Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang
Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 19 von 22

uppenkamp.ndpartner
LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5
Sachverständige für Immissionsschutz

Planinhalt:
Lageplan

Maßstab:
1:

Kommentar:
Übersichtslageplan

Gutachten-Nr.: 050228 15

Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg"

Anhang
Seite 20 von 22

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BEE EEE GE E EDEEBEEEE DM
Sachverständige für Immissionsschutz

Planinhalt: Kommentar:
Lageplan

Bebauungspanentwurf
Maßstab: \ ;
ohne . NORDEN
Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang

Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 21 von 22

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Planinhalt:
Lageplan

Kommentar:

Topographische Karte

Maßstab:
Siehe Karte

Gutachten-Nr.:

Projekt:

05 0228 15
Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg"

Anhang
Seite 22 von 22

V-0750-2015-Anlage-8-Verkehrsuntersuchung

55251 Zeichen

Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" 
in Münster 
im Auftrag der Holz GmbH
Schlussbericht 
Dr.-Ing. L. Bondzio 
Dipl.-Ing. D. Lesch 
Dipl.-Ing. C. Knof 
September 2015
Anlage 8
zur Vorlage Nr. V/0750/2015

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  569, Südlich Markweg Seite  1 
  
Inhaltsverzeichnis Seite 
1. Ausgangssituation ................................ ................................ ................................ ........................  2 
2. Berechnungsverfahren................................ ................................ ................................ ..................  3 
3. Bestandsanalyse ................................ ................................ ................................ ...........................  5 
3.1 Straßennetz ................................ ................................ ................................ ...........................  5 
3.2 Erschließung im ÖPNV ................................ ................................ ................................ .........14 
3.3 Analyse-Verkehrsbelastungen ................................ ................................ .............................. 15 
3.4 Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs ................................ ................................ ..........18 
3.5 Gesamtbewertung der heutigen Situation ................................ ................................ ..............19 
5. Beurteilung der künftigen Situation ................................ ................................ ............................ 27 
5.1 Verkehrsbelastungen ................................ ................................ ................................ ............27 
5.2 Beurteilung der Verkehrsbelastungen nach RASt 06 ................................ ............................. 28 
5.3 Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs ................................ ................................ ..........28 
5.4 Auswirkungen geänderter Verkehrsverteilungen ................................ ................................ ...29 
5.5 Beurteilung der Problematik „Schleichverkehr“ ................................ ................................ ......29 
5.6 Gesamtbewertung der heutigen Situation ................................ ................................ ..............30 
6. Hinweise zum Baustellenverkehr................................ ................................ ................................ .31 
7. Grundlagendaten für die schalltechnische Beurteilung ................................ ............................. 32 
8. Zusammenfassung und gutachterliche Stellungnahme ................................ ............................. 33 
Literaturverzeichnis ................................ ................................ ................................ ............................. 35 
Anlagenverzeichnis ................................ ................................ ................................ ............................. 36 
Erläuterungen zu den Anlagen Vorfahrtgeregelte Einmündung / Kreuzung ................................ .....37 
 
4. Prognose des Verkehrsaufkommens ..........................................................................................20
4.1 Allgemeine Verkehrsentwicklungen .......................................................................................20
4.2 Verkehrserzeugung des Wohngebiets...................................................................................20

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  2 
  
1. Ausgangssituation 
 
 
Abbildung 1:   Lage des Plangebiets [Kartengrundlage: Stadt Münster / Holz GmbH]  
 
 
 
Auf einem Areal südlich des Markwegs soll ein Wohngebiet mit insgesamt 328 Wohneinheiten und einer
vierzügigen Kindertagesstätte errichtet werden. Die planungserechtliche Absicherung des geplanten 
Wohngebiets sollüber den Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" erfolgen.
Die derzeitigen Planungen sehen die Anbindung des Baugebiets an das bestehende Straßennetz an den
folgenden drei Stellen vor:
· Anbindung an die Lauenburgstraße im Südwesten des Plangebiets
· Anbindung an den Markweg im Knotenpunktbereich Elisabeth-Selbert-Weg
· Anbindung an den Markweg zwischen den Knotenpunkten Ellen-Scheuner Weg und Joseph-
Haydn-Straße
Die folgende Abbildung zeigt die Lage des geplanten Wohngebiets sowie die geplanten Anbindungen an
das bestehende Straßennetz.
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung sind die verkehrlichen Auswirkungen der Planungen  zu
untersuchen und zu bewerten.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  3 
  
2. Berechnungsverfahren 
Die Verkehrsqualität von einzelnen Knotenpunkten kann mit den Berechnungsverfahren aus dem 
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) [1] ermittelt werden.  
Vorfahrtgeregelte Einmündung oder Kreuzung 
Die Kapazität und die Qualität des Verkehrsablaufs an einer vorfahrtgeregelten Einmündung oder 
Kreuzung wird gemäß dem Kapitel 7 des HBS [1] mit dem Programm KNOBEL berechnet.  
Kreuzung mit Lichtsignalanlage 
Die Kapazität und die Qualität des Verkehrsablaufs an einer signalisierten Kreuzung wird gemäß dem 
Kapitel 6 des HBS [1] mit dem Programm LISA+ berechnet.  
Qualität des Verkehrsablaufs 
Für den Kraftfahrzeugverkehr wird die Qualität des V erkehrsablaufs in den einzelnen Zufahrten eines 
Knotenpunktes anhand der mittleren Wartezeit beurteilt und festgelegten Qualitätsstufen zugeordnet (vgl. 
Tabelle 1).  
Dabei ist an signalgesteuerten Knotenpunkten der Fahrstreifen mit der größten mittleren Wa rtezeit 
maßgebend für die Einstufung des gesamten Knotenpunktes, an vorfahrtgeregelten Knotenpunkten der 
Strom mit der größten mittleren Wartezeit.  
 
Qualitätsstufe 
(QSV) 
Mittlere Wartezeit  
[s/Fz] 
Vorfahrtgeregelter Knotenpunkt  Knotenpunkt mit  
Lichtsignalanlage 
A £ 10 £ 20 
B £ 20 £ 35 
C £ 30 £ 50 
D £ 45 £ 70 
E > 45 £ 100 
F Sättigungsgrad > 1 > 100 
Tabelle 1: Grenzwerte der mittleren Wartezeit für die Qualitätsstufen gemäß HBS  [1]

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Die zur Bewertung des Verkehrsablaufes  herangezogenen Qualitätsstufen entsprechen den Empfehlun-
gen gemäß HBS [1]. Die Qualitätsstufen lassen sich wie folgt charakterisieren.  
 
Stufe Vorfahrtgeregelte  
Einmündung / Kreuzung  
Knotenpunkt  
mit Lichtsignalanlage 
Qualität des 
Verkehrsablaufs 
A 
Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann 
ungehindert den Knotenpunkt passieren. Die 
Wartezeiten sind sehr gering. 
Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann 
ungehindert den Knotenpunkt passieren. Die 
Wartezeiten sind sehr kurz. 
sehr gut 
B 
Die Fahrmöglichkeiten  der wartepflichtigen 
Kraftfahrzeuge werden vom bevorrechtigten 
Verkehr beeinflusst. Die dabei entstehenden 
Wartezeiten sind gering. 
Alle während der Sperrzeit ankommenden 
Verkehrsteilnehmer können in der nach - 
folgenden Freigabezeit weiterfahren oder  
–gehen. Die Wartezeiten sind kurz.  
gut 
C 
Die Fahrzeugführer in den Nebenströmen 
müssen auf eine merkbare Anzahl von 
bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern achten. 
Die Wartezeiten sind spürbar. Es kommt zur 
Bildung von Stau, der jedoch weder 
hinsichtlich seiner räumlichen Ausdehnung 
noch bezüglich der zeitlichen Dauer eine 
starke Beeinträchtigung darstellt. 
Nahezu alle während der Sperrzeit 
ankommenden Verkehrsteilnehmer können in 
der nachfolgenden Freigabezeit weiterfahren 
oder –gehen. Die Wartezeiten sind spürb ar. 
Beim Kraftfahrzeugverkehr tritt im Mittel nur 
geringer Stau am Ende der Freigabezeit auf.  
befriedigend 
D 
Die Mehrzahl der Fahrzeugführer muss 
Haltevorgänge, verbunden mit deutlichen 
Zeitverlusten, hinnehmen. Für einzelne 
Fahrzeuge können die Wartezeit en hohe 
Werte annehmen. Auch wenn sich 
vorübergehend ein merklicher Stau in einem 
Nebenstrom ergeben hat, bildet sich dieser 
wieder zurück. Der Verkehrszustand ist noch 
stabil. 
Im Kraftfahrzeugverkehr ist ständiger 
Reststau vorhanden. Die Wartezeiten für a lle 
Verkehrsteilnehmer sind beträchtlich. Der 
Verkehrszustand ist noch stabil.  
ausreichend 
E 
Es bilden sich Staus, die sich bei der 
vorhandenen Belastung nicht mehr abbauen. 
Die Wartezeiten nehmen sehr große und 
dabei stark streuende Werte an. 
Geringfügige Verschlechterungen der 
Einflussgrößen können zum Verkehrs - 
zusammenbruch führen. Die Kapazität wird 
erreicht. 
Die Verkehrsteilnehmer stehen in erheblicher 
Konkurrenz zueinander. Im Kraftfahrzeug - 
verkehr stellt sich allmählich wachsender 
Stau ein. Die Wa rtezeiten sind sehr lang. Die 
Kapazität wird erreicht. 
mangelhaft 
F 
Die Anzahl der Fahrzeuge, die in einem 
Verkehrsstrom dem Knotenpunkt je 
Zeiteinheit zufließen, ist über ein längeres 
Zeitintervall größer als die Kapazität für 
diesen Strom. Es bilden sic h lange, ständig 
wachsende Schlangen mit besonders hohen 
Wartezeiten. Diese Situation löst sich erst 
nach einer deutlichen Abnahme der 
Verkehrsstärken im zufließenden Verkehr 
wieder auf. Der Knotenpunkt ist überlastet.  
Die Nachfrage ist größer als die Kapa zität. 
Die Fahrzeuge müssen bis zu ihrer 
Abfertigung mehrfach vorrücken. Der Stau 
wächst stetig. Die Wartezeiten sind extrem 
lang. Die Anlage ist überlastet. ungenügend 
Tabelle 2: Beschreibung der Qualitätsstufen gemäß HBS [1]

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  5 
  
3. Bestandsanalyse  
3.1 Straßennetz  
Markweg 
Das Plangebiet wird im Norden vom Markweg begrenzt. Der Markweg kann gemäß Richtlinien für 
integrierte Netzgestaltung RIN [2] als Erschließungsstraße mit nahräumiger Verbindungsfunktion (ES IV) 
eingestuft werden. Gemäß Einteilung der RASt 06 [3] entspricht der Markweg am ehesten einer 
Sammelstraße. Die zulässige Höchstg eschwindigkeit beträgt 30 km/h. Das Befahren des Markwegs 
östlich der Joseph -Haydn-Str. ist mittels Zeichen 260 StVO für Kraftfah rzeuge untersagt. Anliege r sind 
mittels Zusatzeichen 1020 -30 StVO ausgenommen. An den Knotenpunkten gilt die Vorfahrtsregelung 
rechts vor links. 
Die Verkehrsbelastungen (Querschnittsbelastungen) liegen je nach Querschnitt zwischen 600 Kfz/24h 
und 1.200 Kfz/24h. Damit liegt die Verkehrsbelastung auch in den Spitzenstunden mit maximal 100 Kfz/h 
unterhalb der gemäß RASt 06 [3] für vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenor dnung von 400 
bis 800 Kfz/h. 
Der Markweg verfügt im Abschnitt westlich des Elisabeth -Selbert-Wegs über einen Fahrbahnquerschnitt 
von mindestens 5,60 m und über beidseitige Gehwege mit einer Breite von rund 1,5 m bis 2,5 m. Er ist in 
diesem Abschnitt für den Begegnungsfall LKW / PKW ausreichend dimensioniert. Die folgende Abbildung 
zeigt den Querschnitt des Markwegs westlich des Elisabeth-Selbet-Wegs. 
 
 
Abbildung 2:   Markweg - Blickrichtung Westen 
1,5 - 2,0 m min 5,6 m 1,5 - 2,0 m 
P  
1,9 m 3,7 m

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  6 
  
Da in weiten Teilen des Markwegs wechselseitig am Fahrbahnrand im Straßenraum geparkt wird, 
verbleibt in diesen Bereichen oftmal s eine Straßenraumbreite von rund 4 m und weniger. In diesem Fall 
ist eine Begegnung zwischen Pkw nicht mehr möglich, wodurch ein Fahrzeug warten muss, um das 
andere passieren zu lassen. Diese Form von Engstellen führen unter dem Gesichtspunkt der 
gegenseitigen Rücksichtnahme zu einer Reduktion des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus, was in 
Wohnsammelstraßen grundsätzlich zu begrüßen und auch so gewünscht ist. Die Befahrbarkeit des 
Markwegs auch durch Rettungskräfte ist in der bestehenden Situation gegeben. 
Im Abschnitt östlich des Elisabeth -Selbert-Wegs verschmälert sich der Fahrbahnquerschnitt des 
Markwegs auf etwa 3,80 m mit einseitigem Gehweg auf der Südseite. Die folgende Abbildung zeigt die 
Situation. 
 
 
Abbildung 3:   Markweg im Bereich Elisabeth-Selbert-Weg - Blickrichtung Westen 
 
 
 
 
 
 
 
3,8 m

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  7 
  
Kösliner Straße 
Das Plangebiet wird im Süden durch die Kösliner Straße angebunden. Sie kann ebenso wie der Markweg 
gemäß RIN [2] als Erschließungsstraße mit nahräumiger Verbindungsfunktion (ES IV) sowie gemäß RASt 
06 [3] als Sammelstraße eingestuft werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Es gilt 
die Vorfahrtsregelung rechts vor links. 
Die Verkehrsbelastungen (Querschnittsbelastungen) liegen zwischen rund 1.000 Kfz/24h und rund  
2.000 Kfz/24h. Damit liegt die Verkehrsb elastung auch in den Spitzenstunden mit maximal 170 Kfz/h 
unterhalb der gemäß RASt 06 [3] für vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenor dnung von 400 
bis 800 Kfz/h. 
Der bestehende Fahrbahnquerschnitt  von etwa 6 m mit zusätzlichen Nebenanlagen mit einer Breite 
zwischen 1,5 m bis 2 m ermöglicht grundsätzlich den Begegnungsfall LKW/LKW bei eingeschränktem 
Bewegungsspielraum. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in weiten Bereichen ein einseitige r 
Parksteifen mit einer Breite von etwa 1,90 m abmarkiert ist. Sofern dieser beparkt wird, verbleibt eine 
Restfahrbahn von etwa 4,10 m. Diese Fahrbahnbreite ist für den Begegnungsfall PKW/PKW bei 
eingeschränktem Bewegungsspielraum gerade noch ausreichend.  
Auch in diesem Abschnitt führt eine gegenseitige Rücksichtnahme zwischen den Verkehrsteilnehmern im 
Allgemeinen zu einer Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus im Bereich der Engstellen, was bei diesem 
Straßentyp grundsätzlich zu begrüßen und auch so erwünscht ist. Die Befahrbarkeit der Kösliner Straße 
auch durch Rettungskräfte ist bereits in der bestehenden Situation gegeben. 
Die folgende Abbildung zeigt den Querschnitt der Kösliner Straße. 
 
 
Abbildung 4:   Kösliner Straße - Blickrichtung Westen 
1,5 - 2,0 m 6,0 m 1,5 - 2,0 m 
P  
1,9 m 4,1 m

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  8 
  
 
Die folgende Abbildung zeigt den Querschnitt der Lauenburgstraße. 
 
 
Abbildung 5:   Lauenburgstraße - Blickrichtung Westen 
 
1,5 - 2,0 m 
P  
1,9 m 4,1 m 
Lauenburgstraße
Die Lauenburgstraße ist eine Sackgasse als direkte Verlängerung der Kösliner Straße. Das geplante
Baugebiet soll an die Lauenburgstraße angebunden werden. Die Lauenburgstraße kann in ihrer heutigen
Funktion gemäß RIN [2] als Erschließungsstraße mit kleinräumiger Verb indungsfunktion ES V und
gemäß RASt 06 [3] als Wohnstraße angesehen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30
km/h. Es gilt die Vorfahrtsregelung rechts vor links.
Die Verkehrsbelastung (Querschnittsbelastung) liegt bei 300 Kfz/24h. Damit liegt die Verkehrsbelastung
auch in den Spitzenstunden mit überschlägig 30 Kfz/h im unteren Bereich der gemäß RASt 06 [3] für
vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenordnung von bis zu 400 Kfz/h.
Der bestehende Fahrbahnquerschnitt beträgt etwa 6,0 m und ermöglicht grundsätzlich den Begegnungs-
fall LKW/LKW bei eingeschränktem Bewegungsspielraum. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass
einseitiges Straßenrandparken stattfindet und somit eine befahrbare Restbreite von etwa 4,10 m
verbleibt. Diese Restbeite ist für den Begegnungsfall PKW/PKW bei eingeschränktem Bewegungsspiel-
raum gerade noch ausreichend. Eine Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus im Bereich der Engstellen,
ist bei diesem Straßentyp grundsätzlich zu begrüßen und auch so erwünscht. Die Befahrbarkeit der
Lauenburgstraße auch durch Rettungskräfte ist bereits in der bestehenden Situation gegeben. Die Breite
der beidseitigen Gehwege beträgt zwischen 1,5 m und 2,2 m.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  9 
  
Stettiner Straße 
Das Plangebiet wird im Westen durch die Stettiner Straße tangiert. Die Stettiner Straße kann in ihre r 
heutigen Funktion gemäß RIN [2] als Erschließungsstraße mit kleinräumiger Verbundungsfunktion ES V 
und gemäß RASt 06 [3] als Wohnstraße angesehen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit 
beträgt 30 km/h. Es gilt die Vorfahrtsregelung rechts vor links. 
Die Verkehrsbelastungen (Querschnittsbelastungen) betragen etwa 1.000 Kfz/24h. Damit liegt die 
Verkehrsbelastung auch in den Spitzenstunden mit überschlägig 100 Kfz/h im unteren Bereich der 
gemäß RASt 06 [3] für vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenordnung von unter 400 Kfz/h. 
Der bestehende Fahrbahnquerschnitt zwischen 5,60 m und 6,60 m ist gemäß RASt 06 [3] bei den 
vorliegenden Verkehrsstä rken als ausreichend anzusehen. Die Straßenquerschnittsbreite ermöglicht 
mindestens den Begegnungsfall Pkw / Lkw ohne eingeschränktem Bewegungsspielraum. Einschränkend 
ist anzumerken, dass die Stettiner Straße in weiten Abs chnitten einseitig beparkt wird, wodurch die 
verbleibende Fahrbahnbreite auf etwa 4 m eingeschränkt werden kann. Im Begegnungsfall von 
Kraftfahrzeugen ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich, wodurch eine Reduktion des Geschwin-
digkeitsniveaus im Bereich der Engstellen erreicht wird. Dies ist bei diesem Straßentyp grundsätzlich zu 
begrüßen und auch so erwünscht. Die Befahrbarkeit der Stettiner Str. auch durch Rettungskräfte ist aber 
in der bestehenden Situation gegeben. 
Die folgende Abbildung zeigt den Querschnitt der Stettiner Straße: 
 
 
Abbildung 6:   Stettiner Straße – Blickrichtung Süden 
5,6 – 6,6 m 
P  
1,9 m 
3,7 -4,7 m

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  10 
  
Hoher Heckenweg 
Die Sammelstraßen Markweg und Kösliner Straße münden in die westlich des Plangebiets verlaufende 
Straße Hoher Heckenweg ein. Die Straße Hoher Heckenweg kann gemäß RIN [2] als angebaute 
Hauptverkehrsstraße mit regionaler Verbindungsfunktion (HS III) und g emäß RASt 06 [3] als örtliche 
Einfahrtstraße angesehen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.  
Die Verkehrsbelastungen (Querschnittsbelastungen) betragen etwa 13.000 Kfz/24h. Damit liegt die 
Verkehrsbelastung auch in den Spitzenstunden mit maximal 1.100 Kfz/h im mittleren Bereich der gemäß 
RASt 06 [3] für vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenordnung von 400 bis 1.800 Kfz/h. 
Die folgende Abbildung zeigt den Straßenquerschnitt im Bereich der Einmündung Markweg. 
 
 
Abbildung 7:   Hoher Heckenweg - Blickrichtung Süden

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  11 
  
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße 
Der Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße wird mit einer Lichtsignalanlage betrieben und 
verfügt über den folgenden Ausbaustand: 
· Hoher Heckenweg Süd: 2 Geradeausfahrstreifen (rechter Fahrstreifen Geradeaus/Rechts) 
 1 Linksabbiegefahrstreifen 
· Kösliner Staße: 1 kombinierter Geradeaus-, Rechstabbiegefahrstreifen 
  1 kurzer Linksabbiegefahrstreifen (Länge etwa 12 m zzgl. Verziehung) 
· Hoher Heckenweg Nord: 2 Geradeausfahrstreifen (rechter Fahrstreifen Geradeaus/Rechts) 
 1 Linksabbiegefahrstreifen 
· Rumphorstweg: 1 kombinierter Geradeaus-, Rechtsabbiege- und  
  Linksabbiegefahrstreifen 
 
 
Die folgende Abbildung zeigt den heutigen Ausbaustand des Knotenpunktes.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  12 
  
 
Abbildung 8:   Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße [Quelle: Stadt Münster]

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Die aktuelle Signalsteuerung sieht je nach Tageszeit unterschiedliche Signalprogramme mit einer 
Umlaufzeit von 90 Sekunden und bis zu sieben Signalphasen vor. Der Kfz -Verkehr wird im wesentlichen 
in den folgenden beiden Phasen geführt: 
· Phase 1: Verkehr im Zuge der Straße Hoher Heckenweg mit Nachlauf für die Zufahrt Süd 
· Phase 2: Verkehr im Zuge der Nebenrichtung Kösliner Straße und Rumphorstweg 
 
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg 
Der Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg wird als vorfahrtgeregelte Einmündung mit vorfahrtrechtli-
cher Unterordnung des Markwegs betrieben. Im Zuge der übergeordneten Straße ist kein Linksabbiege-
fahrstreifen angelegt. Der Zufluss im Bereich des Knotenpunkts kann durch das Fehlverhalten anderer 
Verkehrsteilnehmer entstehen, die regelwidrig im Knotenpunktbereich halten oder parken. Die folgende n 
Abbildungen zeigen den Einmündungsbereich: 
 
 
Abbildung 9: Einmündungsbereich des Markwegs in den Hohen Heckenweg

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  14 
  
 
Abbildung 10: Einmündungsbereich Hoher Heckenweg/Markweg 
Der auf der obigen Abbildung rot markierte Bereich zwischen der Einmündung und der Engstelle durch 
parkende Kfz hat eine Länge von rund 30 m. In diesem Bereich können sich bis zu fünf Fah rzeuge 
aufstellen, die aus dem Hohen Heckenweg in den Markweg eingebogen sind, wenn ihnen aus Richtung 
Osten ein Fahrzeug entgegen kommt und sie daher warten müssen. Im Normalfall ist diese Aufstellfläche 
vollkommen ausreichend. Durch Fehlverhalten anderer  Verkehrsteilnehmer, die regelwidrig im 
Knotenpunktbereich parken (bspw. Lieferverkehr des benachbarten Discounters) wird die Aufstellfläche 
ggf. in der Form blockiert, dass ein geregelter Verkehrsablauf nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grund 
ist an dieser Stelle das Parken unterbunden. 
 
 
3.2 Erschließung im ÖPNV 
Das Plangebiet ist gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Im Zuge der Straße Hoher 
Heckenweg verkehren die beiden Stadtbuslinien 8 und 9 tagsüber im 20 -Minuten-Takt und die 
Schnellbuslinie S50 im Einstunden-Takt. Die beiden Haltestellen im Zuge der Straße Hoher Heckenweg 
· Rumphorstweg und 
· Braseweg 
sind fußläufig erreichbar.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  15 
  
3.3 Analyse-Verkehrsbelastungen 
Methodik 
Die aktuellen Verkehrsbelastungen wurden im Rahmen einer Verkehrszählung in den Ze iträumen 7:00 – 
10:00 Uhr, 11:00 - 14:00 Uhr und 15:00 – 19:00 Uhr an den folgenden Knotenpunkten ermittelt: 
· Hoher Heckenweg / Kösliner Straße 
· Hoher Heckenweg / Markweg 
· Markweg / Stettiner Straße 
· Stettiner Straße / Kösliner Staße 
· Markweg / Joseph-Haydn-Straße 
· Markweg / Elisabeth-Selbert-Weg 
Die Zählungen wurden als Knotenstromzählungen mit Erfassung der Fahrzeugkategorien sowie der nicht 
motorisierten Verkehrsteilnehmer durchgeführt.  
 
Verkehrsbelastungen in den Spitzenstunden 
Es wurden die folgenden Spitzenstunden der Verkehrsnachfrage ermittelt: 
· Morgenspitze: 7:30 - 8:30 Uhr 
· Nachmittagsspitze: 15:45 - 16:45 Uhr 
 
Die folgende Abbildung zeigt die Verkehrsbelastungen in der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 
7:30 und 8:30 Uhr.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  16 
  
 
Abbildung 11: Analyse-Verkehrsbelastungen in der morgendlichen Spitzenstunde [Kfz / h] 
   in Klammern Schwerverkehr [SV / h] 
 
Die folgende Abbildung zeigt die Verkehrsbelastungen in der nachmittäglichen Spitzenstunde zwischen 
15:45 und 16:45 Uhr. Das Gesamtverkehrsaufkommen liegt im Zuge der Straße Hoher Heckenweg in der 
Nachmittagsspitze um etwa 11 % über den Belastungen der Morgenspitze. Im Verlauf der Sammelstra-
ßen Kösliner Straße und Markweg liegen die Verkehrsbelastungen in beiden Spitzenstunden auf e inem 
ähnlichen Niveau, wobei das Belastungsniveau in der Morgenspitze tendenziell etwas höher ausfällt.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  17 
  
 
Abbildung 12: Analyse-Verkehrsbelastungen in der nachmittäglichen Spitzenstunde [Kfz / h] 
   in Klammern Schwerverkehr [SV / h] 
 
Werktägliche Verkehrsbelastungen 
Die Zählwerte wurden unter Verwendung der Standardganglinien aus dem HBS [1] auf werktägliche 
Gesamtverkehrsstärken hochgerechnet. Die folgende Abbildung zeigt die hochgerechneten werktägli-
chen Verkehrsbelastungen im Untersuchungsgebiet.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  18 
  
 
Abbildung 13: Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz / 24h], in Klammern Schwerverkehr 
 
3.4 Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs 
Die Verkehrsqualität der Knotenpunkte  
· Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und 
· Hoher Heckenweg / Markweg 
wurde mit den Berechnungsverfahren aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanla-
gen HBS [1] ermittelt.  
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die angegebenen Verfahren von einer ungestörten zufälligen 
Ankunftsverteilung der Fahrzeuge ausgehen. Einflüsse durch benachbarte Knotenpunkte, wie z.B. die 
Pulkbildung bei Signalanlagen, bleiben bei diesen Berechnungen unberücksichtigt. Dies gilt auch für 
Einflüsse durch parkende Fahrzeuge oder die Behinderung der Sichtverhäl tnisse, die den Zufluss 
und/oder den Abfluss im Bereich der Knotenpunkte beeinträchtigen können. 
 
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße 
Die Berechnungen zeigen für die morgendliche Spitzenstunde eine insgesamt befriedigende Qualität 
des Verkehrsabl aufs (QSV C). Die höchsten Wartezeiten treten mit im Mittel 36 Sekunden für die 
Verkehre der Nebenrichtung Rumphorstweg und Kösliner Straße auf. Der Verkehr im Zuge der Straße

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  19 
  
Hoher Heckenweg kann hingegen mit einer guten (QSV B) bzw. sehr guten (QSV A) Qu alität des 
Verkehrsablaufs abgewickelt werden. Die Gesamtauslastung des Knotenpunktes ist mit einem 
Auslastungsgrad von 0,33 nur gering. Es bestehen noch erhebliche Kapazitätsreserven. 
Auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde ergibt sich insgesamt eine b efriedigende Qualität des 
Verkehrsablaufs (QSV C). Die Wartezeiten betragen wie in der Morgenspitze im Zuge der Nebenrichtung 
Rumphorstweg und Kösliner Straße im Mittel 36 Sekunden. Im Zuge der Straße Hoher Heckenweg ist die 
Qualität des Verkehrsablaufs als gut (QSV B) bzw. sehr gut (QSV A) zu bezeichnen. Die Gesamtauslas-
tung des Knotenpunktes ist mit einem Auslastungsgrad von 0,29 ähnlich gering wie in der Morgenspitze. 
 
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg 
Am vorfahrtgeregelten Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg stellt sich sowohl in der Morgenspitze 
als auch in der Nachmittagsspitze jeweils eine gute Qualität des Verkehrsablaufs (QSV B) ein. Die 
Wartezeiten für die untergeordneten Linkseinbieger vom Markweg in die Straße Hoher Heckenweg 
betragen in de r Morgenspitze etwa 15 Sekunden und in der Nachmittagsspitze etwa 17 Sekunden. Es 
liegen jeweils noch große Kapazitätsreserven vor. Der Zufluss und/oder den Abfluss im Bereich des 
Knotenpunkts kann ggf. durch eine Behinderung der Sichtverhä ltnisse beeinträ chtigt werden. Andere 
Beeinträchtigungen können durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, die 
Regelwidrig im Knotenpunktbereich halten oder parken. 
 
3.5 Gesamtbewertung der heutigen Situation 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass heute ke ine verkehrstechnischen Defizite im Plangebiet 
vorliegen. Die Straßen sind zur Abwickung des auftretenden Verkehrsaufkommens ausreichend 
dimensioniert. Durch die im Straßenraum markierten Stellplätze werden Engstellen geschaffen, die dazu 
dienen, das Gesch windigkeitsniveau niedrig zu halten. Eine ausreichende Kapazität bleibt gewahrt.  Die 
Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist nach Auskunft der Feuerwehr gegeben. 
Die Anbindungen an das Hauptstraßennetz  
· Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und 
· Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg 
gewährleisten auch zu Spitzenzeiten eine gute (QSV B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des 
Verkehrsablaufs.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  20 
  
4. Prognose des Verkehrsaufkommens 
4.1 Allgemeine Verkehrsentwicklungen 
Nach Angabe der Stadt Münster ist im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung der Verkehrsnachfrage für 
das Umfeld des Untersuchungsgebiets mit einem leichten Rückgang der Verkehrsstärken zu rechnen. 
Verkehrszunahmen sind nur im Umfeld von neuen Bauvorhaben zu erwarten. Eine durch das 
Verkehrsverhalten i nduzierte Verkehrszunahme ist in Münster nicht zu berücksichtigen. Zur sicheren 
Seite wurde in der vorliegenden Untersuchung von einer Stagnation ausgegangen. Der Prognose-Nullfall 
entspricht demnach dem Analysefall. 
 4.2 
Verkehrserzeugung des Wohngebiets
Die Berechnung der durch das Wohngebiet zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbelastungen wurden auf 
der Basis von Angaben des Auftraggebers und unter Berücksichtigung veröffentlichter Kennwerte 
bzw.eigener Erfahrungswerte bestimmt. Es handelt sich bei den veröffentlichten Kennziffern um bun-
desweitanerkannte Werte, die in aktuellster und gültiger Fassung im Programm „Ver_Bau: Pro-
gramm zurAbschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung “ [4] vorliegen.
Die derzeitige Rahmenplanung für das neue Wohngebiet sieht die Anlage von insgesamt 328
Wohneinheiten vor, davon:
· 225 WE in Mehrfamilienhäusern
· 38 WE in Doppelhaushälften
· 46 WE in Reihenhäusern
· 19 WE in Einfamilienhäusern
Hinsichtlich der für die Verkehrserzeugungsrechnung anzusetzenden Parameter wurden die folgenden
Kennwerte in Ansatz gebracht:
· Haushaltsgröße:   3,5 Personen/Haushalt bei Einfamilienhäusern
      2,8 Personen/Haushalt bei Mehrfamilienhäusern
· Wegehäufigkeit:   3,8 Wege pro Person und Tag
     Die Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der
     Stadt Münster [5] weist eine Bandbreite von 3,4 bis 4,0
     Wegen pro Person und Tag aus. Aufgrund der in
     Neubaugebieten zu erwartenden, im Vergleich zum
      städtischen Durchschnitt jüngeren Bevölkerungsstruktur
     wird innerhalb der Bandbeite ein höherer Wert gewählt.
· Einwohnerwege außerhalb des Gebiets: 15% der Wege finden außerhalb des Plangebiets
       statt (weder Quelle noch Ziel im Plangebiet)
       Maximalwert gemäß Ver_Bau [4] 20%

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Die folgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für die Wohnnutzung: 
 
Ergebnis Programm Ver_Bau Wohnen EFH Wohnen DH Wohnen RH Wohnen MFH
Größe der Nutzung 19 38 46 225
Einheit Wohneinheiten WE Wohneinheiten WE Wohneinheiten WE Wohneinheiten WE
Bezugsgröße Einfamilienhaus Doppelhaus Reihenhaus Mehrfamilienhaus
Einwohnerverkehr
3,5 3,5 3,5 2,8
Kennwert für Einwohner Einwohner (EW ) Einwohner (EW ) Einwohner (EW ) Einwohner (EW )
je Wohneinheit (WE) je Wohneinheit (WE) je Wohneinheit (WE) je Wohneinheit (WE)
Anzahl Einwohner 67 133 161 630
Wegehäufigkeit 3,8 3,8 3,8 3,8
W ege der Einwohner 253 505 612 2.394
Einwohnerwege außerhalb Gebiet  [%] 15 15 15 15
W ege der Einwohner im Gebiet 215 430 520 2.035
MIV-Anteil [%] 33,1 33,1 33,1 33,1
Pkw-Besetzungsgrad 1,25 1,25 1,25 1,25
Pkw-Fahrten/Werktag 57 114 138 539
Besucherverkehr durch Wohnnutzung
10 10 10 10
Kennwert für Besucher Anteil des Anteil des Anteil des Anteil des
Besucherverkehrs [%] Besucherverkehrs [%] Besucherverkehrs [%] Besucherverkehrs [%] 
Wege der Kunden/Besucher 25 51 61 239
MIV-Anteil [%] 73 73 73 73
Pkw-Besetzungsgrad 1,6 1,6 1,6 1,6
Pkw-Fahrten/Werktag 12 23 28 109
Güterverkehr
0,05 0,05 0,05 0,05
Kennwert für Güterverkehr Lkw-Fahrten Lkw-Fahrten Lkw-Fahrten Lkw-Fahrten
je EW je EW je EW je EW
Lkw-Fahrten je Einwohner 0,05 0,05 0,05 0,05
Lkw-Fahrten durch Wohnnutzung 3 7 8 32
Gesamtverkehr je Werktag 
Kfz-Fahrten/W erktag 72 143 174 680
Quell- bzw. Zielverkehr 36 72 87 340  
Tabelle 3:   Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für Wohnnutzung 
Insgesamt wird durch die Wohnnutzung ein zusätzliches Verkehrsaufkommen in Höhe von 1.069 Kfz/24h 
ausgelöst. Dieses Verkehrsaufkommen teilt sich zu gleichen Teilen auf Quell- und Zielverkehr auf. 
 ·
 Modal Split der Bewohner:  Anteil des motorisierten Individualverkehr 33,1 %
     gemäß Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der
     Stadt [5] für den Bezirk Nord  (Vergleichswert Bezirk
	 	 	 	             Mitte: 24,8%)
· Pkw-Besetzungsgrad der Bewohner: 1,25 Personen/Pkw
     gemäß Haushaltsbefragung der Stadt Münster [5] für den
     Bezirk Nord
· Besucher- und Geschäftsverkehr: 10% der Bewohnerwege
     Maximalwert gemäß Ver_Bau [4] 15%
· Modal Split der Besucher:  Anteil des motorisierten Individualverkehr 73 %
     gemäß Ver_Bau [4], Bandbreite 60 - 80%
· Pkw-Besetzungsgrad der Besucher: 1,6 Personen/Pkw
     gemäß Ver_Bau [4], Bandbreite 1,5 - 2,0
· Güterverkehr:    0,05 Fahrten pro Einwohner und Tag
     gemäß Ver_Bau [4]

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  22 
  
Zusätzlich soll eine KiTa mit 4 Gruppen eingerichtet werden. Hinsichtlich der für die Verkehrserzeugungs-
rechnung anzusetzenden Parameter wurden die folgenden Kennwerte in Ansatz gebracht: 
· Anzahl der Beschäftigten:   Betreuungsschlüssel 3 Mitarbeiter pro 20 Kinder 
· Anwesenheitsfaktor:    0,85 aufgrund von Urlaub, Krankheit etc. 
· Wegehäufigkeit:    2,3 Wege pro Mitarbeiter und Tag 
       gemäß Ver-Bau [4], Bandbreite 2,0 - 2,5 
· Modal Split der Beschäftigten:   Anteil des motorisierten Individualverkehr 60% 
      gemäß Ver_Bau [4], Bandbreite 30 - 70% in 
      integrierter Lage 
· Pkw-Besetzungsgrad der Beschäftigten: 1,1 Personen/Pkw  
      gemäß Ver_Bau [4] 
· Kunden-, Besucherverkehr:   20 Kinder pro Gruppe, 0,9 Begleiter pro Kind 
· Wegehäufigkeit der Besucher:   4,0 Wege Pro Begleiter und Tag 
· Modal Split der Besucher:   Anteil des motorisierten Individualverkehrs 70% 
      gemäß Ver_Bau [4], Bandbreite 40 - 90% 
· Pkw-Besetzungsgrad der Besucher:  1,0 
 
Durch die KiTA ein zusätzliches V erkehrsaufkommen in Höhe von 215  Kfz/24h ausgelöst. Dieses 
Verkehrsaufkommen teilt sich zu gleichen Teilen auf Quell- und Zielverkehr auf. 
Die folgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnungen für die KiTa:

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  23 
  
Ergebnis Programm Ver_Bau KiTa
Größe der Nutzung 4 Gruppen
Einheit
Bezugsgröße 1.107 qm BGF
Beschäftigtenverkehr
3,0
Kennwert für Beschäftigte Beschäftigte
pro Gruppe
Anzahl Beschäftigte 12
Anwesenheit [%] 85
W egehäufigkeit 2,3
W ege der Beschäftigten 23
MIV-Anteil [%] 60
Pkw-Besetzungsgrad 1,1
Pkw-Fahrten/W erktag 13
Kunden-/Besucherverkehr
0,90
Kennwert für Kunden/Besucher Kunden/Besucher
je Kind
Anzahl Kunden/Besucher 72
W egehäufigkeit 4,0
W ege der Kunden/Besucher 288
MIV-Anteil [%] 70
Pkw-Besetzungsgrad 1,0
Pkw-Fahrten/W erktag 202
Güterverkehr
0,05
Kennwert für Güterverkehr Lkw-Fahrten
je 100 qm BGF
Lkw-Fahrten/W erktag 1
Gesamtverkehr je Werktag 
Kfz-Fahrten/W erktag 215
Quell- bzw. Zielverkehr 107  
Tabelle 4:   Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für KiTa 
 
 
Zeitliche Verteilung 
Die zeitliche Verteilung wurde gemäß der folgenden, im Programm Ver_Bau [4] hinterlegten Ganglinien 
vorgenommen.  
· Stadtrandgebiete von Oberzentren (Bewohner und Besucherverkehr) EAR 2005 [6]  
· Kita Beschäftigtenverkehr: eigene Abschätzung auf Grundlage von Schichtarbeit 
· Kita, Dietzenbach (2009) nach Ver_Bau [4]  
 
Die folgende Tabelle zeigt die Berechnungen, getrennt nach Quell- und Zielverkehr 
 
 
Insgesamt ergibt sich sich durch die Planungen (Wohnnutzung und KiTA) ein zusätzliches Verkehrs-
aufkommen in Höhe von 1.284 Kfz / 24h. Das Verkehrsaufkommen teilt sich zu gleichen Teilen auf 
Quell-und Zielverkehr auf:

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  24 
  
 
Quellverkehr:
Stunde Wohnnutzung Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr
Schwerverkehr
Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Lkw
00-01 2,40 12 0,00 0 0,00 0 0,00 0
01-02 0,60 3 0,00 0 0,00 0 0,00 0
02-03 0,30 2 0,00 0 0,00 0 0,00 0
03-04 0,20 1 0,00 0 0,00 0 0,00 0
04-05 1,30 7 0,00 0 0,00 0 0,00 0
05-06 5,60 29 0,00 0 0,00 0 0,00 0
06-07 9,00 46 0,00 0 0,00 0 0,90 0
07-08 10,90 56 0,00 0 14,00 14 1,80 1
08-09 6,90 35 0,00 0 17,00 17 4,80 1
09-10 6,30 32 0,00 0 7,00 7 6,70 2
10-11 3,90 20 0,00 0 0,00 0 9,20 2
11-12 4,20 21 15,00 1 14,00 14 9,00 2
12-13 3,10 16 15,00 1 24,00 24 10,30 3
13-14 2,90 15 0,00 0 3,00 3 9,70 2
14-15 3,20 16 0,00 0 1,00 1 7,80 2
15-16 3,00 15 0,00 0 2,00 2 5,60 1
16-17 3,40 17 10,00 1 8,00 8 7,30 2
17-18 6,50 33 50,00 3 9,00 9 8,70 2
18-19 6,80 35 10,00 1 1,00 1 7,30 2
19-20 5,80 30 0,00 0 0,00 0 5,40 1
20-21 3,80 19 0,00 0 0,00 0 2,80 1
21-22 3,60 18 0,00 0 0,00 0 1,80 0
22-23 3,70 19 0,00 0 0,00 0 0,70 0
23-24 2,60 13 0,00 0 0,00 0 0,20 0
Summe 100 509 100 6 100 101 100 26
Einwohner-Verkehr
Bezugswert
509
KiTa KiTa
Bezugswert
6 101
BezugswertBezugswert
25
 
Zielverkehr:
Stunde Wohnnutzung Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr
Schwerverkehr
Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Lkw
00-01 1,30 7 0,00 0 0,00 0 0,00 0
01-02 0,20 1 0,00 0 0,00 0 0,00 0
02-03 0,10 1 0,00 0 0,00 0 0,00 0
03-04 1,00 5 0,00 0 0,00 0 0,00 0
04-05 1,40 7 0,00 0 0,00 0 0,00 0
05-06 4,00 20 0,00 0 0,00 0 0,30 0
06-07 3,20 16 20,00 1 0,00 0 1,60 0
07-08 2,90 15 60,00 4 15,00 15 2,10 1
08-09 2,80 14 20,00 1 18,00 18 8,10 2
09-10 2,40 12 0,00 0 5,00 5 12,60 3
10-11 3,30 17 0,00 0 0,00 0 9,90 2
11-12 3,90 20 0,00 0 15,00 15 10,30 3
12-13 2,50 13 0,00 0 25,00 25 10,00 3
13-14 2,80 14 0,00 0 1,00 1 7,10 2
14-15 5,00 25 0,00 0 1,00 1 6,50 2
15-16 5,70 29 0,00 0 3,00 3 6,10 2
16-17 9,00 46 0,00 0 7,00 7 7,70 2
17-18 12,60 64 0,00 0 10,00 10 6,80 2
18-19 10,30 52 0,00 0 0,00 0 4,60 1
19-20 9,40 48 0,00 0 0,00 0 2,60 1
20-21 6,30 32 0,00 0 0,00 0 2,40 1
21-22 4,70 24 0,00 0 0,00 0 1,00 0
22-23 3,00 15 0,00 0 0,00 0 0,20 0
23-24 2,20 11 0,00 0 0,00 0 0,10 0
Summe 100 509 100 6 100 101 100 25
Bezugswert
509
Einwohner-Verkehr
Bezugswert
25101
KiTa
Bezugswert
KiTa
Bezugswert
6
 
Tabelle 5:   Induziertes Verkehrsaufkommen in den Spitzenstunden

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  25 
  
In der morgendlichen Spitzenstunde ergibt sich ein Mehrverkehrsaufkommen in Höhe von insgesamt  
106 Kfz/h.  
· Quellverkehr: 71 Kfz/h 
· Zielverkehr: 35 Kfz/h 
 
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen in der nachmittäglichen Spitzenstunde beträgt insgesamt 83 Kfz/h 
und teilt sich wie folgt auf : 
· Quellverkehr: 28 Kfz/h 
· Zielverkehr: 55 Kfz/h 
 
Räumliche Verteilung 
Die räumliche Verteilung des Neuverkehrs wurde auf Grundl age der erhobenen Verkehrsstärken an den 
Knotenpunkten und der räumlichen Lage zum Stadtkern hergeleitet. Eine andere Richtungsaufteilung des 
Verkehrs aus und zu dem neuen Wohngebiet ist zwar denkbar aber aufgrund der vorliegenden 
städtebaulichen Strukturen und Nutzungen sowie aufgrund der bestehenden Fahrtbeziehungen nicht zu 
erwarten. Demnach wurde die folgende Verteilung vorgenommen: 
 
 
Abbildung 14:   Räumliche Verteilung des Neuverkehrs

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  26 
  
 
 
Abbildung 15: Zusätzliche Verkehrsbelastungen [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr 
 
 
 
Die folgende Abbildung zeigt die Verteilung des durch das Wohngebiet induzierten zusätzli -
chen werktäglichen Verkehrsaufkommens im Untersuchungsgebiet.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  27 
  
5. Beurteilung der künftigen Situation 
5.1 Verkehrsbelastungen 
Die errechneten Ergebnisse der Verkehrsverteilung wurden auf werktägliche Gesamtverkehrsstärken 
hochgerechnet. Die folgende Abbildung zeigt die hochgerechneten werktäglichen Verkehrsbelastungen 
im Untersuchungsgebiet für den Prognosefall: 
 
 
Abbildung 16:  Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz / 24h] in Klammern Schwerverkehr 
 
Im Zuge der folgenden Straßen ist mit Mehrverkehrsaufkommen zu rechnen: 
· Markweg: 200 - 510 Kfz/24h 
· Kösliner Straße: 770 Kfz/24h 
· Hoher Heckenweg: 580 - 770 Kfz/24h

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  28 
  
5.2 Beurteilung der Verkehrsbelastungen nach RASt 06  
In der folgenden Tabelle ist das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen für die einzelnen 
Straßenquerschnitte zusammenfassend dargestellt. Dargestellt sind zudem die gemäß RASt 06 [3] für die 
Straßentypen und die Querschnitte verträgliche Verkehrsbelastungen. 
 
Querschnitt Verkehrsbelastungen 
Prognose 
Straßentyp gemäß  
RASt 06 
nach RASt 06 verträgliche 
Verkehrsbelastungen  
(Stundenwerte x10) 
Hoher Heckenweg zwischen 
Kösliner Straße und Markweg 
13.150 Kfz/24h Örtliche Einfahrtstraße 4.000 - 18.000 Kfz/24h 
Kösliner Straße westlich 
Stettiner Straße 
1.860 Kfz/24h Sammelstraße 4.000 - 8.000 Kfz/24h 
Markweg zwischen Hoher 
Heckenweg und Stettiner Straße 
1.750 Kfz/24h Sammelstraße 4.000 - 8.000 Kfz/24h 
Lauenburgstraße 1.070 Kfz/24h Wohnstraße bis zu 4.000 Kfz/24h 
Stettiner Straße 1.020 Kfz/24h Wohnstraße bis zu 4.000 Kfz/24h 
Tabelle 6: Beurteilung der Verkehrsbelastungen 
Es wird deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche Verkehrsbelastungen auch künftig zum Teil 
deutlich unterschritten werden. Das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei den 
vorliegenden Straßenquerschnitten verträglich abgewickelt werden.  
 
5.3 Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs 
Die Verkehrsqualität der Knotenpunkte  
· Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und 
· Hoher Heckenweg / Markweg 
wurde mit den Berechnungsverfahren aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanla-
gen HBS [1] ermittelt.  
 
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße 
Die Berechnungen zeigen für die morgendliche Spitzenstunde eine insgesamt befriedigende Qualität 
des Verkehrsablaufs (QSV C). Die höchsten Wartezeiten treten mit im Mittel 39 Sekunden für die 
Linkseinbieger von der Kösliner Straße in die Straße Hoher Heckenweg auf. Der Verkehr im Zuge der 
Straße Hoher Heckenweg kann weiterhin mit einer guten (QSV B) bzw. sehr guten (QSV A) Qualität des 
Verkehrsablaufs abgewickelt werden. Die Gesamtauslastung des Knotenpunktes steigt mit einem

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  29 
  
Auslastungsgrad von 0,37 gegenüber dem Analysefall nur geringfügig an. Es bestehen weiterhin 
erhebliche Kapazitätsreseven. 
Auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde ergibt sich insgesamt eine befriedigende Qualität des 
Verkehrsablaufs (QSV C). Die höchsten Wart ezeiten treten mit im Mittel 38 Sekunden für die 
Linkseinbieger von der Kösliner Straße in die Straße Hoher Heckenweg auf. Im Zuge der Straße Hoher 
Heckenweg ist die Qualiät des Verkehrsablaufs als gut (QSV B) bzw. sehr gut (QSV A) zu bezeichnen. 
Die Gesamtauslastung des Knotenpunktes ist mit einem Auslastungsgrad von 0,30 weiterhin gering. 
 
 
5.4 Auswirkungen geänderter Verkehrsverteilungen 
Die gewählte Verkehrsaufteilung auf die Anbindungen Markweg und Lauenburger / Kös liner Straße (vgl. 
Kapitel 4.2) orientiert sich an der vorhandenen Verteilung und stellt die wahrscheinlichste Variante dar. 
Anhand der im Vergleich zu den als verträglich angesehenen Verkehrsbelastungen moderaten 
Belastungen d er Straßen (vgl. Tabelle 6) sowie den vorhandenen Leistungsfähigkeitsreserven der 
Knotenpunkte (vgl. Kapitel 5.3) wird sich aber auch bei einer anderen Aufteilung des Verkehrs keine  
andere Bewertung einstellen. 
 
5.5 Beurteilung der Problematik „Schleichverkehr“ 
Durch die neue Verbindung zwischen Markweg und Lauenburgstraße erhält der Verkehr aus dem 
Elisabeth-Selbert-Weg mit Ziel Hoher Heckenweg Süd eine Alternativroute. 
Diese Fahrtbeziehung wird heute von etwa 150 Kfz/24h (Summe beider Richtungen) befahren. Diese 150 
Kfz/24h stellen somit den Maximalwert für die künftig zu erwartenden Schleichverkehre durch das neue 
Wohngebiet dar. Inwieweit diese maximal mögliche Größenordnung künftig tatsächlich erreicht  wird, 
hängt im hohen Maße vom künftigen Ausbaustand der neuen Erschließungsstraßen ab.  
 
 
 
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg
Am vorfahrtgeregelten Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg ist nach Realisierung des Wohnge-
biets künftig sowohl in der Morgenspitze als auch in der Nachmittagsspitze jeweils eine gute Quali-
tät desVerkehrsablaufs (QSV B) zu erwarten. Die Wartezeiten für die untergeordneten 
Linkseinbieger vomMarkweg in die Straße Hoher Heckenweg betragen in der Morgenspitze etwa 17 
Sekunden und in derNachmittagsspitze etwa 19 Sekunden. Es liegen jeweils noch ausreichende Kapa-
zitätsreserven vor.
Unter der Annahme einer anderen Richtungsaufteilung des Verkehrs aus und zu dem neuen Wohngebiet
ist aufgrund der vorliegenden hohen Kapazitätsreserven und der geringen Auslastung der Knotenpunkte
davon auszugehen, dass es zu keinen nennenswerten Einbußen im Verkehrsablauf kommen wird.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  30 
  
 5.6 
Gesamtbewertung der heutigen Situation
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das bestehende Straßennetz auch zur Abwicklung der nach
Realisierung des Wohngebiets zu erwartenden Verkehrsbelastungen ausreichend ist. Sowohl 
die Straßenquerschnitte als auch die Knotenpunkte sind ausreichend dimensioniert. Es besteht 
keinAusbaubedarf. Das gilt auch für die durch im Straßenraum markierten Stellplätze geschaf-
fenenEngstellen, die dazu dienen, das Geschwindigkeitsniveau niedrig zu halten. Die Befahrbar-
keit für Rettungskräfte ist nach Auskunft der Feuerwehr gegeben.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  31 
  
6. Hinweise zum Baustellenverkehr 
 
Der Baustellenverkehr wird sich nach Auskünften des Auftraggebers wie folgt entwickeln:
· Erste Maßnahmen im Gebiet ab 2016 - Insgesamt ca. 20 Lkw-Fahrten pro Tag (10 Fahrzeuge).
· Ab 2017 – Insgesamt ca. 60 Lkw-Fahrten pro Tag (30 Fahrzeuge).
Für die Maßnahmen im Jahr 2016 ist aufgrund der geringen Anzahl an LKW-Fahrten nicht mit bedeutend
erhöhten Begegnungsfällen Lkw/Lkw zu rechnen. Eine Abwicklung wird als unproblematisch angesehen.
Ab 2017 kann eine Einbahnstraßenregelung für den Schwerverkehr (bspw. Einfahrt über Markweg,
Ausfahrt über Lauenburger Straße) eingerichtet werden, um Beeinträchtigungen für Anwohner zu mini -
mieren und den Begegnungsfall zwischen Lkw auszuschließen.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  32 
  
7. Grundlagendaten für die schalltechnische Beurteilung 
 
DTV Analyse Kfz/24h Kfz(SV)/24h Mt Mn pt pn p(24h)
Hoher Heckenweg N 12.640 380 758 101 3,0% 2,5% 3,0%
Markweg 1.240 20 74 14 1,6% 1,0% 1,6%
Hoher Heckenweg S 12.570 380 754 101 3,0% 2,6% 3,0%
Hoher Heckenweg N 12.500 400 750 100 3,2% 2,7% 3,2%
Kösliner Str. 1.880 20 113 21 1,0% 0,7% 1,1%
Hoher Heckenweg S 12.730 400 764 102 3,1% 2,7% 3,1%
Rumphorstweg 550 20 33 6 3,6% 2,2% 3,6%
Markweg O 900 20 54 10 2,2% 1,4% 2,2%
Stettiner Str. S 940 20 56 10 2,1% 1,3% 2,1%
Markweg W 1.130 20 68 12 1,7% 1,1% 1,8%
Joseph-Haydn-W eg 210 0 13 2 0,0% 0,0% 0,0%
Markweg O 740 20 44 8 2,7% 1,7% 2,7%
Markweg W 860 20 52 9 2,3% 1,4% 2,3%
Elisabeth-Selbert-W eg 450 20 27 5 4,4% 2,7% 4,4%
Markweg O 450 20 27 5 4,4% 2,7% 4,4%
Markweg W 600 20 36 7 3,3% 2,0% 3,3%
Stettiner Str. N 1.020 20 61 11 1,9% 1,2% 2,0%
Lauenburger Str. 300 20 18 3 6,6% 4,1% 6,7%
Stettiner Str. S 1.580 20 95 17 1,2% 0,8% 1,3%
Kösliner Str. W 1.090 20 65 12 1,8% 1,1% 1,8%
KP5
KP6
KP1
KP2
KP3
KP4
 
Tabelle 7: Daten für den Analysefall 
 
DTV Prognose Kfz/24h Kfz(SV)/24h Mt Mn pt pn p(24h)
Hoher Heckenweg N 13.220 400 793 106 3,0% 2,6% 3,0%
Markweg 1.750 40 105 19 2,3% 1,4% 2,3%
Hoher Heckenweg S 13.150 400 789 105 3,0% 2,6% 3,0%
Hoher Heckenweg N 13.080 420 785 105 3,2% 2,7% 3,2%
Kösliner Str. 2.650 50 159 29 1,9% 1,2% 1,9%
Hoher Heckenweg S 13.440 430 806 108 3,2% 2,7% 3,2%
Rumphorstweg 550 20 33 6 3,6% 2,2% 3,6%
Markweg O 1.410 40 85 16 2,8% 1,7% 2,8%
Stettiner Str. S 940 20 56 10 2,1% 1,3% 2,1%
Markweg W 1.640 40 98 18 2,4% 1,5% 2,4%
Joseph-Haydn-W eg 210 0 13 2 0,0% 0,0% 0,0%
Markweg O 1.250 40 75 14 3,2% 2,0% 3,2%
Markweg W 1.370 40 82 15 2,9% 1,8% 2,9%
Markweg O 940 30 56 10 3,1% 2,0% 3,2%
Markweg W 1.250 40 75 14 3,2% 2,0% 3,2%
Planstraße 310 10 19 3 3,2% 2,0% 3,2%
Elisabeth-Selbert-W eg 450 20 27 5 4,4% 2,7% 4,4%
Markweg O 450 20 27 5 4,4% 2,7% 4,4%
Planstraße 200 10 12 2 4,9% 3,1% 5,0%
Markweg W 800 30 48 9 3,7% 2,3% 3,8%
Stettiner Str. N 1.020 20 61 11 1,9% 1,2% 2,0%
Lauenburger Str. 1.070 50 64 12 4,6% 2,9% 4,7%
Stettiner Str. S 1.580 20 95 17 1,2% 0,8% 1,3%
Kösliner Str. W 1.860 50 112 20 2,6% 1,6% 2,7%
KP5
KP6
KP1
KP2
KP3
KP4
Neu
 
Tabelle 8: Daten für den Prognosefall 
 
In den folgenden Tabellen sind die für eine schalltechnische Beurteilung der Planungen erforderlichen
verkehrlichen Grundlagendaten zusammenfassend dargestellt.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  33 
  
8. Zusammenfassung und gutachterliche Stellungnahme 
Auf einem Areal südlich des Markwegs soll ein Wohngebiet mit insgesamt 328 Wohneinheiten und einer
vierzügigen Kindertagesstätte errichtet werden. Die planungerechtliche Absicherung des geplanten 
Wohngebiets sollüber den Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" erfolgen.
Die derzeitigen Planungen sehen die Anbindung des Baugebiets an das bestehende Straßennetz an den
folgenden drei Stellen vor:
· Anbindung an die Lauenburgstraße im Südwesten des Plangebiets
· Anbindung an den Markweg im Knotenpunktbereich Elisabeth-Selbert-Weg
· Anbindung an den Markweg zwischen den Knotenpunkten Ellen-Scheuner Weg und Joseph-
Haydn-Straße
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung waren die verkehrlichen Auswirkungen des Wohngebiets 
zu untersuchen und zu bewerten.
Die Untersuchung kommt zu den folgenden Ergebnissen:
· Das bestehende Straßennetz ist für die Abwicklung des heutigen Verkehrsaufkommen ausrei-
chend dimensioniert. Die Knotenpunkte
o Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und
o Hoher Heckenweg / Markweg
gewährleisten heute auch zu Spitzenzeiten eine gute (QSV B) bzw. befiedigende (QSV C) Quali -
tät des Verkehrsablaufs.
· Durch das Wohngebiet ist künftig mit einem werktäglichen Mehrverkehrsaufkommen in Höhe 
von1.284 Kfz/24h (Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu rechnen. In der morgendlichen 
Spitzenstunde beträgt das Mehrverehrsaufkommen etwa 106 Kfz/h und in der nachmittäglichen 
Spitzenstunde etwa 83 Kfz/h.
· Die räumliche Verteilung des Neuverkehrs wurde auf Grundlage der erhobenen Verkehrsstärken
an den Knotenpunkten und der räumlichen Lage zum Stadtkern hergeleitet.
· Auch nach Realisierung des Wohngebiets kann das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen 
imbestehenden Straßennetz leistungsfähig und mit dem Ausbaustand der Straßenräume ver-
träglichabgewickelt werden. Die Knotenpunkte
o Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und
o Hoher Heckenweg / Markweg
gewährleisten auch künftig zu Spitzenzeiten eine gute (QSV B) bzw. befiedigende (QSV C) Qua-
lität des Verkehrsablaufs. Es besteht kein Ausbaubedarf im Straßennetz. Der Zufluss und/oder
den Abfluss im Bereich des Knotenpunkts Hoher Heckenweg / Markwegkann ggf. durch eine
Behinderung der Sichtverhältnisse oder regelwidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
beeinträchtigt werden.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  34 
  
· Im Begegnungsfall von Kraftfahrzeugen im Bereich von Engstell en ist gegenseitige Rücksicht-
nahme erforderlich, wodurch eine Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus erreicht wird. Dies ist 
bei der vorliegenden Randnutzung durch Wohnen so erwünscht. 
· Die Befahrbarkeit der betrachteten Straßen durch Rettungskräfte ist in d er bestehenden und 
künftigen Situation gegeben. 
 
 
Insgesamt ist festzustellen, dass die verkehrliche Erschließung des geplanten Wohngebiets gesichert ist.
Brilon Bondzio Weiser
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH
Bochum, September 2015

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  35 
  
Literaturverzeichnis 
[1] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2009): 
 Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS). Köln.  
[2] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2008): 
 Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN). Köln.  
[3] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2007): 
 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Köln.  
[4] Bosserhoff, D. (2014): 
 Ver_Bau. Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der  
  Bauleitplanung.  
[5] Stadt Münster (2014): 
 Verkehrsverhalten und Verkehrsmittelwahl der Münsteraner. Ergebnisse einer 
  Haushaltsbefragung im Herbst 2013. Münster. 
[6] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2005): 
 Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR). Köln.

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  36 
  
Anlagenverzeichnis 
 
 Bestandsanalyse 
Anlage 3.1: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Knotendaten 
Anlage 3.2: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Strombelastungsplan - Morgenspitze 
Anlage 3.3: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Signalzeitenplan - Morgenspitze 
Anlage 3.4: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – HBS-Bewertung - Morgenspitze 
Anlage 3.5: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Strombelastungsplan - Nachmittagsspitze 
Anlage 3.6: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Signalzeitenplan - Nachmittagsspitze 
Anlage 3.7: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – HBS-Bewertung - Nachmittagsspitze 
Anlage 3.8: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Strombelastungsplan - Morgenspitze 
Anlage 3.9: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Kapazität und Verkehrsqualität - Morgenspitze 
Anlage 3.10: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Strombelastungsplan - Nachmittagsspitze 
Anlage 3.11: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Mark weg – Kapazität und Verkehrsqualität - Nachmittags-
spitze 
  
 Beurteilung der künftigen Situation 
Anlage 5.1: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Knotendaten 
Anlage 5.2: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Strombelastungsplan - Morgenspitze 
Anlage 5.3: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Signalzeitenplan - Morgenspitze 
Anlage 5.4: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – HBS-Bewertung - Morgenspitze 
Anlage 5.5: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Strombelastungsplan - Nachmittagsspitze 
Anlage 5.6: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Signalzeitenplan - Nachmittagsspitze 
Anlage 5.7: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – HBS-Bewertung - Nachmittagsspitze 
Anlage 5.8: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Strombelastungsplan - Morgenspitze 
Anlage 5.9: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Kapazität und Verkehrsqualität - Morgenspitze 
Anlage 5.10: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Strombelastungsplan - Nachmittagsspitze 
Anlage 5.11: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Kapazität und Verkehrsqualität - Nachmittags-
spitze

Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan  - Wohngebiet am Markweg in Münster  Seite  37 
  
Erläuterungen zu den Anlagen Vorfahrtgeregelte Einmündung / Kreuzung 
 
Strom-Nr.: Nummer der Ströme 
q-e-vorh: Vorhandene Verkehrsstärke in der Zufahrt  (PKW-E/h) 
tg: Grenzzeitlücke der Ströme  (s) 
tf: Folgezeitlücke der Ströme (s) 
q-Haupt: Verkehrsstärke der bevorrechtigten Ströme  (Kfz/h) 
q-max: Kapazität der Ströme (Pkw-E/h) 
Misch: Kapazität der Mischströme  (Pkw-E/h) 
W: Mittlere Wartezeit pro Pkw-E  (s) 
N-95.: Rückstaulänge, die zu 95% aller Zeit nicht überschritten wird  (Pkw-E) 
N-99.: Rückstaulänge, die zu 99% aller Zeit nicht überschritten wird  (Pkw-E) 
QSV: Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs

V-0750-2015-Anlage-5-Entwurf-B-plan

23110 Zeichen

Graben
Bolzplatz
Kleingarten
Hoppengarten
Teich
Spielplatz
Pumpwerk
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Spielplatzbereich
B/C
Ga
Ga
GSt
Cp
Cp
Cp
GCpGa
Cp
Cp
Cp
Ga
Cp
Ga
Ga
GCp
Cp
Ga
Cp
Cp
Cp
Cp
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Fuß- und Radweg
Quartiersplatz
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
Cp
Cp
GSt
GCp
Ga
geplante 4-Gruppen Kindertagesstätte
geplanter Kita-Außenbereich
(ca. 1.270 m²)
GCpGSt
GSt
Spielplatzbereich
A
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AEG
A
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
GFL
AE
G
A
Hoppengarten
G
A
G
A
GSt
G
A
GCp
Cp
Cp
Cp
Cp
GFL
AE
GFL
AE
geplantes
Flüchtlingswohnen
geplantes Regenrückhaltebecken(außerhalb des Geltungsbereiches)
Fuß- und Radweg
Gärtnerei
751
752 753 754 755 756 757
438
43
444
6
447
449
51
452
770
771
774
789
775
729
730
761
776
777
764
767
781
768769
83
759
760
797
810
70
86
798
811
799
812
813
800
814
802
815
803
816
99
66
109
125
113
114
151
115
152
78
79
153
117
155
828
842
829
830
118
156
119
120
121 122
123
179
124
103
539
517
520
806
807
820
808
821
809
792
793 794
541
543
240
210
241
211
563
564
562
844
831
845
832
846
833
847
834
848
835
849
836
851
852
108
204
222
205
209
841
824
825
827
871
858
859
873
874
573
863864865
879
867
880
868
881
882
870
883
853
861
875
876
213
243
214
221
247
545
546
547
570
571
572
895
908
896
909
897
910
299
301
4
855
889
902
890
903
891
904
892
905
893
906
894
907
317
319
320
898
911
899
912
900 901
884
885
886
887
888
926
939
928
941
929
930
942
931 932
943
933
935
936
955
956
958
952
953
387
954
947
47
52
15
245
248
249
294
291
391
380
392
381
374
375
376
411
373
382
377378
379
142
110
53
977 978
450
772
758
75
804 805
98
61
980
62
981
63
982
445
780
69
822
843
100
877
878
869
854
856
248
515
516
837
840
206
207
208
823
826
857
872
860
862
244
255
937
938
318
58
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940
934
957
388
390
6
7
8
9
97 98
326
4
45
100
565
88
390
391
392
393
394
395
396
385
389
386
388
304
379
349
378
380
381
343
344
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11
37
10
213
176
113
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II
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II
24
II
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II
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III
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11
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13
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I
23
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I14
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35
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1
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5
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17
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II
13
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2
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22
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24
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26
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II
28
II
II8
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II
35
II
37
II
39
II
41
II
43
II
45
III
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1
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3
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II
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19
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I
6
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4
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55
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I
57
I
59
II
II
II
II
II
II
II60
I
II
148
I
I 160
II
Stettiner Straße
Küstrinweg
Hoppengarten
ckstraße
Stettiner Straße
Stettiner Straße
Lauenburgstraße
Markweg
Joseph-Haydn-Straße
Weg
Weg
Ellen-Scheuner-Weg
Spielplatz
992
994
572
II
II
I
5
F
S
II
I
FI FI
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12
10
S
II
16
F
I
462
997
I
S
I
I
Selbert-Weg
Elisabeth-
390
Flur 124
Flur 123
WA 16
0,4 0,8
SD max. 35°
o
BH max. 10,50 m
1,2
BH max. 12,50 m E
FD max. 5°
WA
II
II
II
II
II
II
II
II
II
III-IV
II
WA 1 WA 3 WA 5a-c WA 6 WA 7
DH
WA 89 WA 10
EDH
WA 15
WA 18
WA
0,4 1,2
14
BH max. 10,50 m
WA 13
WA 11
0,4
o
BH max. 10,00 m
0,4 0,8
o
BH max. 7,00 m
0,4
SD 35° +/- 3°
o
0,4
o
BH max. 7,00 m
0,4 1,2
BH max. 10,00 m
0,4
o
BH max. 10,00 m
0,4 1,2
BH max. 12,50 m
0,4
o
0,4 1,2
BH max. 10,00 m
0,4 1,2
SD max. 35°
o
BH max. 10,50 m
0,4 1,2
BH max. 13,00 m
0,4
o
II
BH max. 7,00 m
II
II II
H
E
H
WA
0,4
17
H
II
II
II
II
II-III
II
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II
WA 12
0,4
o
BH max. 10,00 m
DH
II
II
II
II II
II
II II
III
BH max. 10,00 m
III
III
IVIII
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
FD max. 5°
WA 4a-b
0,4
BH max. 10,50 m
SD max. 35°
o
1,2
1,2
1,2
1,21,21,21,21,2
III
IV
III
IV
III
IV
II
WA
4a
WA
4b
WA
4b
WA
5a
WA
5b
WA
5c
EDH
II
BH max. 7,00 m
III
BH max. 10,00 m
III
III
III
III
II
II
II
II
II
II
III
III
III II
III
III
III
IV
IV
IV
ED
II
III
WA 2
0,4
o
FD max. 5°
1,2
HED
WA 19
0,4 1,2
SD max. 35°
BH max. 10,50 m
o
H
III-IV
99
56.35
56.61
56.99
57.18
57.28
57.35
57.38 57.37
56.88
56.84
57.13
57.30
57.20
57.60
57.60
57.50
57.40
57.10
56.75
56.30
56.80
57.40
57.50
57.30
57.19
57.20
II
BH max. 10,50 mBH max. 10,00 m
Ga
Ga
Ga
II-III
GSt
GSt
MünsterGemarkung:
Flur:
Maßstab:
STADT MTÜNS ER
STADT MTÜNS ER
Amt für Stadtentwicklung
Verkehrsplanung
Stadtplanung
Bestandsangaben
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude
(hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
II
12
Rechtsgrundlagen: Nachdruck und Vervielfältigung
jeder Art, auch einzelner Teile,
sowie die Anfertigung von
Vergrößerungen oder
Verkleinerungen sind verboten
und werden aufgrund des
Urheberschutzgesetzes
gerichtlich verfolgt.
Plangrundlage
Stand 09/2015
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt.
Münster, _______________
Dipl.-Ing. Tegtmeier
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor
Für die städtebauliche Planung.
Münster, _______________
Dipl.-Ing. Schultheiß
Stadtdirektor
Dipl.-Ing. Schowe
Ltd. Städt. Baudirektor
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1)
i. V. m. § 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses
Bebauungsplanes gefasst.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom
__________ bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________
bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13a BauGB
und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt am __________
als Satzung^Jbeschlossen worden.
Münster, _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI. I S. 1748)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I
S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06 2013 (BGBI. I S. 1548)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014
(GV. NRW. S. 294).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.02.2015 (GV. NRW. S. 208).
Bebauungsplan Nr. 569
1:1000
123, 124
Bebauungsplan Nr. 569
CDierkes | stadtraum Architektengruppe    Stand: 07.10.2015
- Entwurf -
Südlich Markweg
Südlich Markweg
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplanes
nur Einzelhäuser (E), Doppelhäuser (D),
Hausgruppen (H) zulässigEDH
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine WohngebieteWA
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und
Höchstmaß
0,4
1,2
II
II-III
Bauweise
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
FlachdachFD
SatteldachSD
Dachneigung, Höchstgrenze
Hauptfirstrichtung
max. 35°
Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung
Fuß- und Radweg
Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
Verkehrsgrün
öffentliche Grünflächen
Grünflächen
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Mit Gehrechten (G), Fahrrechten (F), Leitungsrechten (L),
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger (A),
der Erschließungsträger (E)
GFL
AE
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Baum (Standort vorgeschlagen)
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke)
Spielplatz
Flächen für Garagen (Ga), Carports (Cp)
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt),
Gemeinschaftscarportanlagen (GCp)
Ga
GSt
Zahl der Vollgeschosse, zwingendII
Lärmpegelbereich III nach DIN 4109
(siehe Textliche Festsetzung)
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109
(siehe textliche Festsetzung)
Gebäudeabbruch
1. Textliche Festsetzungen
gemäß § 9  BauGB
1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 19) festgesetzten Baugebieten
sind nur Nutzungen gemäß §  4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§  9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO).
1.2 In den Baugebieten WA 1, WA2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA9, WA10, WA11, WA12,
WA13, WA 15, WA 16 und WA 19 sind pro Hauseinheit maximal zwei
Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).
1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als
Grundstücksfläche die Fläche  des Baugrundstücks des jeweiligen
Baugebietes (WA 1 - WA 19) einschließlich zugeordneter privater Stellplätze
maßgebend. Die festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL-AE) sind
nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 19 Abs. 3  BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO).
1.4 Im Baugebiet WA 18 darf die zulässige Grundflächenzahl  durch die Anlage
einer Tiefgarage ausschließlich bei Zuordnung des Stellplatznachweises des
Baugebietes WA14 bis zu einer Höhe von 0,8 überschritten werden (§ 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO).
1.5 Sämtliche Grundstücksflächen  sind durchgängig  auf das Niveau der
angrenzenden der zur Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche
anzupassen. Die Gestaltung der Böschungskanten ist nach den
gestalterischen Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW herzustellen (§ 9 Abs.
2 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist mindestens 0,30 m über der
Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche anzulegen.
(§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe
(BH max.) über  Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste
Attikakante des Flachdachs bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden  mit Satteldach,
gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes.
Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen BH max. ist jeweils die in der
Planzeichnung eingetragenen Höhenangabe über Normalhöhennull (NHN) der
fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche maßgebend (§  9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) nur in
Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen  sowie die Errichtung von
Stellplätzen, Garagen (Ga) und Carports (Cp) bzw. Gemeinschafts-
carportanlagen (GCp), mit Ausnahme der Baugebiets WA 4b und WA 10, nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der dafür festgesetzten
Flächen zulässig.
Auf den Flächen der Garagen- bzw. Carportzufahrt ist jeweils ein zusätzlicher
offener, ebenerdiger Stellplatz zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12
Abs. 6 BauNVO).
1.9 Auf den Flächen für  Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze
(Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für
Carports (Cp) ebenfalls offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr.
4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.10 In den Baugebieten WA 4b und WA 10 ist die Errichtung der
bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb  der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig. (§  9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6
BauNVO).
1.11 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der
Verkehrssicherheit sind Carportanlagen mit einem Abstand von unter 3,00 m
in der Zu- und Abfahrt zu öffentlichen Verkehrsflächen  / GFL-AE - Flächen
seitlich offen zu halten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB).
1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in den
Baugebieten WA 3, WA 6, WA 8, WA 14, WA 17 und WA 18 zulässig. In den
benannten Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche mit einer Zu- und Abfahrt je Tiefgarage zulässig (§ 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB).
1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen
überbauten Bereiche sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer
Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und
dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, sofern sie eine Grundfläche von max. 7,5 m², ausnahmsweise von
max. 10 m², nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand
von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen sowie privaten
Verkehrsflächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den
Vorgartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.1) sind Nebenanlagen
mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen
unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14
Abs.1 BauNVO).
1.15 Offene Terrassenüberdachungen können  als Nebenanlagen gartenseitig in
einer Tiefe von bis zu 3,00 m errichtet werden.
1.16 Fahrradabstellanlagen sind generell als ebenerdige Stellplatzflächen sowie
Fahrradcarports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).
1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern  und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzte private Grünfläche ist in Fortführung  der öffentlichen Grünfläche
zum Hoppengarten in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt
Münster zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs.
1 Nr. 25a BauGB).
1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile
von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem
erforderlichen
 resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und
von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß
(erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile
von Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen
resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen
mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35
dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109
gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume
bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme
vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht
verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20  können gestattet werden,
soweit durch einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines
Einzelnachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere
Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen.
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für
zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die festgesetzte
Abgrenzung von Geschossigkeiten, die parallel zur Baugrenze oder bis zu
einem Winkel von 90° errichtet werden.  Es gelten die Ausnahmen gemäß
Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
2. Textliche Festsetzungen
gemäß § 86 BauO NRW
2.1 Böschungskanten
Zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb  des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der
maßgeblichen Grundstücksgrenze  durch Betonelemente, Natursteingabionen
oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen
2.2 Vorgartenbereich
Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, definiert als die
zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter
Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Fläche. Die Bereiche sind mit
Ausnahme der notwendigen Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen,
Fahrradabstellanlagen, Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch
anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
Für die südlichen Gartenbereiche in Baugebiet WA 5b sind die Festsetzungen
1.8 Satz 1, 1.14 Satz 2 und 2.3 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
2.3 Einfriedung
Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als
Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe
von maximal 0,80 m zulässig.
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B.
Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer
Hecke oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis
zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig.
In den südlichen Gartenbereichen des Baugebietes WA 5b ist eine Einfriedung
mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer
Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form
(z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune)  sind zu öffentlichen
Verkehrsflächen auch in Kombination mit einer Hecke unzulässig.
Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen,
Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken  auf
Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer
maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig.
Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhen ist jeweils die in der Planzeichnung
eingetragenen Höhenangabe über Normalhöhennull  (NHN) der fertig
ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche maßgebend.
2.4 Dachformen und Dachneigung
In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen Festsetzung im
Bebauungsplan für den Hauptbaukörper ausschließlich  Sattel- oder
Flachdächer zulässig.  Bei Garagen und Carports sind ausschließlich
Flachdächer zulässig.
Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne
sichtbare Neigung auszuführen.
2.5 Fassadenmaterial und -farbe
Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet
ausschließlich Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch
Fassadenplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Naturstein sowie
Solarpaneele verwendet werden.
2.6 Dachbegrünung
Im gesamten Plangebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen von
Gebäuden, Garagen, Carports und Nebenanlagen allgemein zulässig.
2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder
Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig.
2.8 Anlagen für Abfallbehälter
Anlagen für Abfallbehälter sind in den Vorgartenbereichen - Bereich zwischen
straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche
- mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen
einzugrünen.
2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen
Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie
Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in
gleichem Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden.
Sammel- und Doppelgaragen bzw. Sammel- und Doppelcarports sind in
Bauform sowie Bauhöhe maßgeblich gleich auszuführen.
3. Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen,
Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt
Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Bodendenkmale
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /
LWL-Archäologie für  Westfalen, Münster  anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die
Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG).
3.3 Kampfmittel
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln  im Zuge von Erd_ und
Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und
ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig
erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders
gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur
Sicherheitsüberprüfung anzumelden.
3.4 Artenschutz
Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss- und
Baugenehmigungen aufgenommen werden:
Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter
anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle
einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1
BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen
oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und
Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen
drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff  BNatSchG. Die
zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung
nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung
vorliegt.
Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim
Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist
unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu
informieren, deren Weisungen sind abzuwarten.
Abgrenzung von Geschossigkeiten
Fuß- und
Radweg
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Kita-Außenbereich)
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Gebäude, Garagen/Carports mit Nebenanlagen)
Verkehrsberuhigung / Quartiersplatz
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
offene Bauweiseo
BHmax.
10,00 m Bauhöhe, als Höchstmaß
Kennziffer der allgemeinen Wohngebiete1 - 19
Baum
Erhaltung von Bäumen
Sperrpfahl
Vorgeschlagene Zu- und Abfahrt
Allgemeines Wohngebiet mit gesonderten
Festsetzungen (siehe textliche Festsetzungen)
WA5b
nachrichtliche Darstellung Regenrückhaltebecken
(außerhalb des Geltungsbereiches)
Geländehöhe, Bestand in m über NHN56.99
Ver- und Entsorgung
Abfall
Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallent-
sorgung und Abwasserbeseitigung
geplante Höhenlage der fertig ausgebauten
Erschließungsflächen in m über NHN
57.30
Dachneigung, zwingend mit Toleranzbereich35° +/- 3°
private Grünflächen
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Anlage 5
 Nr. V/0750/2015zur Vorlage

V-0750-2015-Anlage-1-Geltungsbereich

196 Zeichen

Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/0750/2015Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MTÜNS ER Bebauungsplan Nr. 569
Südlich Markweg
Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss - Maßstab 1:5000

Beratungsverlauf (4)

27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 55.1.2.1 Vorberatung
Zur Sitzung
16.12.2015 Rat
TOP 47.1.2.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (33)

  • Lauenburgstraße 1
  • Mecklenburger Straße
  • Kösliner Straße 1
  • Stettiner Straße 1
  • Kampstraße 9
  • Joseph-Haydn-Straße
  • Weißenburgstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Markweg 0
  • Küstrinweg 38
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  • Schifffahrter Damm
  • Heckenweg 90
  • Rumphorstweg 550
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  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0750/2015
Typ
Vorlagen
Datum
29.09.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37