V/0750/2015
Bebauungsplan Nr. 569 - Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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V-0750-2015-Anlage-7-Begruendung
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
Begründung zum ENTWURF - Seite 1 von 76
B E G R Ü N D U N G
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“
Stand: ENTWURF - 07. Oktober 2015
Anlage 7
zur Vorlage Nr. V/0750/2015
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INHALT
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„Südlich Markweg“
Begründung zum ENTWURF - Seite 3 von 76
Dipl. Ing. Bernd Strey Düsselstraße 11 Am Mittelhafen 42 - 44
Dipl. Ing. Martin Rogge 40219 Düsseldorf 48155 Münster
Architekten + Stadtplaner Telefon 0211 393055 Telefon 0251 45984
Telefax 0211 393056 Telefax 0251 58803
eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de
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„Südlich Markweg“
Begründung zum ENTWURF - Seite 4 von 76
1. Planungsgrundlagen
1.1. Ausgangssituation, Planungsanlass und Planverfahren
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur - und
Freizeitqualitäten und a ufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wi rtschaft, Wissenschaft
und Kultur ist die Stadt M ünster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu
anderen d eutschen Städten eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum
aufweist. Die Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumange botes in der
Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist daher ein zentrales Ziel der
Münsteraner Stadtentwicklung.
Für die Wohnraumentwicklung sind insbesondere die Innenstadtlagen und zentrums-
nahen Standorte von Bedeutung. Angesichts der äußert posit iven Entwicklungspe r-
spektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnac h-
frage auszugehen. Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigeru n-
gen in Grenzen zu halten, wird eine jährliche Wohnungsneubauleistung von rd. 1.500
Wohneinheiten in Münster erforderlich, von denen etwa die Hälfte in Neubaugebieten
realisiert werden soll. Mit Ausweisung von Reserveflächen für Wohnba uland über das
Baulandprogramm 2014 – 2020 sind die benannten Zielsetzungen in langfristiger Pe r-
spektive über die Stadt Münster ausgewiesen und im weiteren bereits ü ber die vorbe-
reitende Bauleitplanung in die formelle Planung übertragen worden . Die innerhalb des
Programms aufgeführten Flächen sind zudem in der Kategorie „Baureif“ in entspre-
chende Zeiträume zusammengefasst.
Die im Stadtteil Rumphorst südlich des Markweges gelegene Fläche gilt bereits seit
Langem als potenzieller Bereich zur Wohnbauflächenweiterentwicklung in Form einer
Abrundung des Ortsrandes an den übergeordneten Grünzug „Hoppengarten - Edel-
bach“ und als Fortfü hrung des nach Norden angrenzenden Wohngebietes Markweg
Nord. In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche, mit Wir k-
samkeit vom 08.04.2004, als Wohnbaufläche neu dargestellt. Die Planung und E r-
schließung des Wohngebietes wird innerhalb des Baulandprogramms unter den Ken n-
zeichnungen 464-05A „Rumphorst – Südlich Markweg, 1. Teil“ und 464-05B „Rumpho-
rst – Südlich Markweg, 2. Teil “ sowie der Kategorie „Baureif 2017“ geführt und erfüllt
somit die Maßg aben der Stadt Münst er für eine langfristige gezielte und kontrollierte
Entwicklung des Baulandangebotes in Münster. Das dem vorliegenden Bauleitplanver-
fahren zugrundeliegende Plangebiet sowie städtebauliche Konzept entspricht somit
den benannten städtischen Zielsetzungen.
Planungsanlass ist die geplante Standortverlagerung der Gärtnerei - mit ca. 70 % der
Fläche die Hauptnutzung des Planbereichs - und gleichzeitige Veräußerung der Fl ä-
chen an einen Investor.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des derzeiti-
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gen Planungsrechtes nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teil bereich des
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Neuaufstellung
des vorliegende Bauleitplanverfahren Nr. 569.
Der Planungsausschuss befürwortete am 24.11.2011 - in nicht -öffentlicher Sitzung -
nach Kenntnisnahme eines vorläufigen städtebaulichen Konzeptes die Zielrichtung, die
bauliche Entwicklung am Markweg als „Große Lösung“ anzustreben und gemeinsam
mit dem privaten Entwickler / Investor weiterzuverfolgen.
Am 06.02.2014 stimmte der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr
und Wirtschaft in nicht -öffentlicher Sitzung zu, auf Basis des vorgelegten städtebaul i-
chen Konzeptes und weiteren Rahmenbedingungen der Planun g zeitnah das Pl a-
nungsverfahren einzuleiten.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zum Beschluss zur Offenlegung durch den Rat der
Stadt Münster. Der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt
Nr. xx der Stadt Münster am xx.xx.20xx öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung wurde in Form von Informationsveranstaltungen am 14.01.2015 im
Pfarrzentrum St.-Thomas-Morus und am 04.02.2015 im Begegnungszentrum Meerwie-
se in Münster durchgeführt, die Veranstaltungen wurden ortsüblich bekanntgemacht.
1.2. Allgemeine Beschreibung des Plankonzeptes
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden mit ergänzenden untergeordne-
ten Infrastruktureinrichtungen, die den Erfordernissen am Standort gerecht werden und
gleichzeitig ein vielfältiges und attraktives Angebot an unterschiedlichen Wohnfo rmen
bieten.
In Arrondierung des Stadtrandes zum übergeordneten Grünzug „Hoppengarten - Edel-
bach“ nimmt das städtebauliche Konzept die bestehenden Grenzen der nördlichen und
südlichen Bebauung auf und stärkt somit den Abschluss des bebauten Raumes zum
Freiraum sowie die Führung entlang des Grünzuges über klare Raumkanten. Der an
der östlichen Bebauungsplangrenze festgesetzte Grünstreifen stellt den Übergang zum
Freiraum her und übernimmt in Teilen Freizeit- und Aufenthaltsfunktionen. Stadtökolo-
gische Belange d es Grünzuges werden mit der Überplanung des de rzeitig gewerblich
genutzten Bereiches nicht beei nflusst. Mit ergänzenden Ost -West-Wegeverbindungen
wird zudem die Verknüpfung der Bestandsbebauung mit dem Landschaftsraum ver-
bessert und die Zugänglichkeit für die Freizeitnutzung erhöht. Die geplante Fuß- und
Radwegeverbindung in Nord -Süd-Richtung bis an den Küstrinweg verbessert zudem
den sicheren Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule.
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Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept sollen nach derzeitigem Planungss tand
insgesamt rd. 300 Wohneinheiten im Quartier realisiert werden, davon rund 125 WE in
Einfamilien-, Reihenhäusern und Hausgruppen und etwa 175 WE in Mehrfamilienhäu-
sern. Eine Mischung an unterschie dlichen Wohnformen und Größen , altersgerechtes
Wohnen und auch experimentelle Wohnungsangebote sollen angeboten werden. N e-
ben den Wohnnutzungen ist im zentralen Quartiersbereich, die Ansiedlung untergeord-
neter Infrastruktur vorgesehen. Hierbei ist auch die Errichtung einer viergruppigen Ki n-
dertagesstätte geplant.
Als Auftakt und Rahmung des Straßenraumes sowie insbesondere dem geplanten
zentralen Qua rtiersplatz sind die Mehrfamilienhäuser an den Einmündungsbereichen
am Markweg und der Anbindung in Verlängerung der Lauenburgstraße sowie entlang
der Haupterschließungsachse geplant. Besonders im südlichen Geltungsbereich en t-
lang der Lauenburgstaße greift das städtebauliche Konzept die bestehen de Zeilenbe-
bauung aus Mehrfamilienhäusern auf und verknüpft die b estehenden Wohnstrukturen
mit dem neuen Stadtquartier. Die übrigen Wohnbereiche sind dem Einfamilienhaussek-
tor vorbehalten, die über die Aufnahme der Dachformen in den Randbereichen wied e-
rum eine Verbindung mit dem Bestand und Übergang in das neue urbane Stadtquartier
herstellen.
Das in der umliegenden Bestandsbe bauung vorherrschende städtebauliche Bild aus
einer Mischung von Einfamilien -, Doppelhäusern, Hausgruppen und Mehrfamilien häu-
sern und die Ma ßstäblichkeit werden in dem neuen Wohnabschnitt unter Maßgabe
einer zeitgemäßen städtebaulichen Dichte fortgeführt. Die bestehenden Hofstellen
werden in das städtebauliche Konzept eingebunden.
Die Anbindung für PKW erfolgt über den Markweg und die Lauenburgstraße Die innere
Erschließung ist neben der vom Markweg an die Lauenburgstraße verlaufenden
Haupterschließung aus Ringstraßen und Wohnstichstraßen geplanten. Neben den
neuen Straßen wird mit dem neuen Wohnge biet die Verkehrsfläche Markweg nach
Süden erweitert und mit geordneten Parkstreifen und beidseitigem Gehweg ausgebaut.
Der private ruhende Verkehr einschließlich der Fahrradabstellplätze wird auf den priva-
ten Grundstücksflächen in Garagen, Carports oder offenen Stellplatzanlagen unterg e-
bracht. Für Mehrfamilienhäuser sind Tiefgaragenlösungen vorgesehen bzw. teils alte r-
nativ möglich. Besucherstellplätze sind in den ö ffentlichen Verkehrsflächen gleichm ä-
ßig über das Wohngebiet verteilt geplant (siehe auch Kapitel 6.2.6).
Zur Deckung des Spielflächenbedarfes des neuen Wohnquartiers wird der bestehende
Bolzplatz östlich des Weges Hoppengarten über zwei weitere Spielflächen ergänzt.
In Hinblick der ökologischen Behandlung des Regenwassers und Rückführung des
unbelasteten Wassers in den Wasserkreislauf, sowie als Speicher bei Starkregene r-
eignissen wird mit Errichtung des neuen Wohngebietes ein Regenrückhaltebecken im
Bereich der landwir tschaftlichen Fläche östlich des Hoppengartens - außerhalb des
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Geltungsbereiches - errichtet. Zur Sicherung des geregelten Abflusses des Regenwas-
sers, aus Gründen des Hochwasserschutzes und einer fachg erechten Überdeckung
des zu errichtenden Kanalsystems wird das gesamte Gelände unter Achtung eines
Ostgefälles angehoben.
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2. Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ umfasst die innerhalb
des Bebauungsplans Nr. 286 dargestellten Flächen für die Landwirtschaft mit der
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei zwischen dem „Markweg“, dem Grünzug Hop-
pengarten-Edelbach und dem Wohngebiet Rumphorst sowie Teilbereiche der öffentli-
chen Verkehrsflächen „Markweg“ und „Lauenburgstraße“. Am westlichen Gebietsrand
werden zwei kleinere Flächen zur Sicherstellung der geplanten Wegeverbindung in den
Geltungsbereich einbezogen, darüber hinaus der im Osten bestehende Bolzplatz und
festgesetzte Spielbereich A. Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 9,26
ha und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden, ausgehend von der westlichen Grenze des Flurstückes 124 bis an das
Flurstück 564 im Osten, durch einen Abschnitt der nördlichen Grenze des Flurstü-
ckes 883 der öffentlichen Verkehrsfläche „Markweg“ sowie der nördlichen Grenze
des Flurstückes 100.
Im Osten durch die bestehende westliche Ausbaugrenze des Weges „Hoppenga r-
ten“ auf dem Flurstück 326, in Höhe des Flurstücks 88 um rd. 80,00 m über das
Flurstück 565 nach Osten an die nördliche Grenze des Flurstücks 9 verspringend
und entlang dieser Gre nze bis an die westliche Ausbaugrenze des Weges „Ho p-
pengarten“ zurücklaufend und weitergehend entlang des Weges „Hoppengarten“
bis an die Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 573 im Süden.
Im Süden durch die südliche Grenze der Flurstücke 47, 570, 571 und 572 bis an
die östliche Grenze des Flurstückes 411.
Im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 47, 774, 775, 776 und 777,
in Höhe des Küstrinweges für eine Tiefe von rd. 15,00 m über das Flurstück 943
bis an das Flurstück 411 und in Höhe der Lauenburgstraße für eine Tiefe von rd.
25,00 m über die Flurstücke 546, 929 und 515 bis an die nördliche Flurstücksgren-
ze des Flurstückes 929 sowie um das Flurstück 543 nach Westen verspringend.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Münster, Flur 123: Flurstücke 47, 61, 62, 63, 438, 543, 570, 571, 572,
774, 775, 776, 777, 780 und 781 vollständig s owie Flurstücke 515, 546, 883, 929
und 943 jeweils in Teilen.
Gemarkung Münster, Flur 124: Flurstücke 88, 97, 98 und 99 vollständig sowie
Flurstücke 100, 326 und 565 in Teilen.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist im Plan durch
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
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3. Planungsrechtliche Situation
3.1. Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
3.1.1. Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ist im rechtswirksamen Flächennu t-
zungsplan der Stadt Münster , mit Au snahme der südöstlichen Flurstücke 570 bis 572
sowie Flächen östlich des Weges „Hoppengarten“ , als „Wohnbaufläche (W)“ ausge-
wiesen. Die östlich des Weges „Ho ppengarten“ und die im Südosten einbezogenen
Flächen sind als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage, Dauerkleingärten
und Spielplatz“ dargestellt. Das Flurstück 572 ist entgegen der Darstellung im Flächen-
nutzungsplan als Grünfläche mit einem Wohngebäude bebaut . Und auch für die wes t-
lich angrenzenden Flurstücke 570 und 571 ist eine konkrete Grünflächenutzung weder
geplant noch absehbar.
Der Flächennutzungsplan dokumentiert die über die politischen Gremien der Stadt
Münster beschlossen Maßgaben zur Bereitstellung von ergänzenden Wohnbauflächen
innerhalb des Stadtg efüges, d ie derzeitige landwirtschaftlic he / gewerbliche Nutzung
wird dur ch das neue übergeordnete städtische Entwicklungsziel „Wohnbaunutzung“
ersetzt.
Die im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbaufläche (W) wird im oben
benannten Bereich entsprechend der bestehenden Zielsetzung des Bebauungsplans
Nr. 569 unwesentlich erweitert. Eine entsprechende Anpassung der Darstellung des
FNP wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Fortschreibung erfolgen. Auch
ein zusätzliches Planzeichen für die geplante Kindertagesstätte, die gemäß Baunu t-
zungsverordnung (BauNVO) in Wohngebieten regelzulässig ist, wird dann in den Fl ä-
chennutzungsplan eingefügt werden.
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 569 ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB als aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
3.1.2. Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen
Bebauungsplänen
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 liegt im Geltungsbereich des Beba u-
ungsplans Nr. 286 „Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schiffahrter
Damm“ mit Recht skraft vom 27.09.1985. Dieser erstreckt sich auf den B ereich zw i-
schen dem Schifffahrter Damm (L 587), der Bahnstrecke Wanne-Eickel-Bremen, der
Mecklenburger Straße, der Bahnstrecke Hamm-Emden, der Stettinger Straße, der Kös-
linger Straße, der Straße Hoher Heckenweg (K 8) und der Straße Hacklenburg. Nör d-
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lich der Verkehrsfläche Markweg und Hacklenburg wurden die Festsetzungen d ieses
Bebauungsplans über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 395 „Nördlich des
Markweges“ mit Rechtskraft vom 30.09.1994 und des Bebauungsplans Nr. 433 „Nörd-
lich Hacklenburg / Östlich H oher Heckenweg“ mit Rechtskraft vom 09.02.2001 aufge-
hoben.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 286 sind neben Flächen für die Landwirtschaft mit der
Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei und dem Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ im
östlichen Geltungsbereich zwischen Bahnt rasse, Schifffahrter Damm und Stadtrand,
als Art der baulichen Nutzung ausschließlich Allgemeine (WA) und Reine Wohngebiete
(WR) festgesetzt. Die mit den Bebauungsplänen Nr. 395 und Nr. 433 getroffenen Fes t-
setzungen setzen ergänzende Allgemeine Wohngebiete (WA) und Reine Wohngebiete
(WR) fest und arrondieren den Stadtrand zum Markweg sowie zum Grünzug „Hoppen-
garten-Edelbach“ unter Orientierung auf ein zukünftiges Gesamtkonzept mit Entwic k-
lung des Gebietes „Markweg Süd“.
Der Geltungsbereich d ieses Bebauungsplans (s. Kapitel 2) überlagert in Teilen den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 286 auf für die Landwirtschaft festgesetzten
Flächen, auf Teilflächen des Allgemeinen Wohngebietes, der Verkehrsfläche (Fußweg)
in Verlängerung des Küstri nwegs, der Verkehr sflächen der Lauenburgstraße und des
Markwegs und im östlichen Ran dbereich der öffentlichen Grünfläche. Darüber hinaus
überlagert der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans teilweise die über den Beba u-
ungsplan Nr. 395 festgesetzte Verkehrsfläche des Markwegs.
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vor liegenden Bauleitplanverfahrens zur
Errichtung von Wohnnutzungen mit ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist mit be-
stehendem Planungsrecht nicht gegeben, so dass eine Änderung erforderlich ist. Diese
erfolgt als Neuaufstellung mit d iesem Bauleitplanverfahren. Mit Inkraf ttreten des
Bebauungsplans Nr. 569 werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 286 und Nr. 395 durch den neuen Recht s-
stand ersetzt.
3.1.3. Landschaftsplan
Der östlich an das Plangebiet anschließende Grünzug „Hoppengarten - Edelbach“ ist
ein für das Stadtgebiet wichtiger, prägender und gliedernder Landschaftsraum, der sich
aus der Umgebung als Grünzug bis in die Kernstadt erstreckt. In seiner Bedeutung für
stadtökologische sowie soziale und freizeittechnische Belange ist er in der Grünor d-
nung Münster „Grü nsystem, Freiraumkonzept, Vorrangflächen zur Freiraumsicherung“
als Grünzug mit Zweckbestimmung „Freifläche, die zur Sicherung der Freiraumfunkti o-
nen keine bauliche Entwicklung zulassen“ sowie in der Grünordnung Münster „Zielko n-
zept, Freizeit und Erh olung“ als „Parkanlage Hoppengarten“ gekennzeichnet . In der
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Funktion als Belüftungsk orridor für die Innenstadt und z entrumsnahes Naherholungs-
gebiet ist der Grünzu g zudem in seinen Abgrenzungen und Funktionen in den Land-
schaftsplan 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ der Stadt Münster eingebunden.
Der Landschaftsplan erstreckt sich mit seinem Geltungsbereich auf Teilbereiche des in
Aufstellung befindlichen B ebauungsplans Nr. 569 und stellt das Entwicklungsziel 2 -
1.1.1 „Sicherung der Freiraumfunktion“ dar. Es beinhaltet die Sicherung und Erhaltung
des Freiraumes zwischen der Inne nstadt und den Stadtteilen Kinderhaus und Coe rde
und widerspricht den baulichen Entwicklungszielen des Bebauungsplanes. Demzufolge
ist eine Ände rung und Anpassung des L andschaftsplanes an den Bebauungsplan er-
forderlich. Die durch den Bebauungsplan überplanten Flächen werden aus dem Ge l-
tungsbereich des Landschaftsplanes entlassen.
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zu Aufstellung des
Bebauungsplanes abgewickelt. Die Änderung erfolgt auf Grundlage des § 29 Abs. 4
Landschaftsgesetz (Anpassungsklausel). Mit In krafttreten des Bebauungsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den
Maßgaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster entsprochen und der Grünzug
„Hoppengarten-Edelbach“ in seinen Funktionen erhalten sowie über ergänzende das
Angebot arrondierende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug um einem
gestalteten grünen Stadtrand ergänzt.
3.1.4. Sonstige Satzungen, Verordnungen
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Mün ster sind vom Bebauungsplans
Nr. 569 nicht betroffen.
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4. Räumliche und strukturelle Situation
Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Rand des Stadtbezirks Münster -
Mitte und im Zentrum des Stadtteils Rumphorst. Das Gebiet wird derzeit über eine E r-
werbsgärtnerei landwirtschaftlich genutzt und ist bis auf die betrieblichen Wohn - und
Verwaltungsgebäude sowie großflächigen Gewächshäuser , Produktions- und Lage r-
bauten unterschiedlichen Baujahrs nicht überbaut. Prägend sind die beiden Hofstellen
am Markweg mit den typischen auf einen Innenhof ausgerichteten Wohn- und Wir t-
schaftsgebäuden, mit deren teilweise prägenden großen Dachflächen.
Mit den nördlich und westlich umliegenden gewachsenen Stadtstrukturen und dem
westlich aus Norden bis an den Niedersachsen ring verlaufendem Grünzug „Hoppen-
garten-Edelbach“ formt das derzeitig unbebaute Plangebiet einen Keil in die gewach-
sene Stadtstruktur. Der Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ zeigt sich als offene Lan d-
schaft und wird zum überwiegenden Teil landwirtschaftlich a ls Wiesen- und Ackerflä-
che genutzt. Neben den landwir tschaftlich genutzten Flächen l iegen das Gelände des
Kleingartenvereins Hoppengarten e.V. östlich des Schleusenwegs und ein Bolzplatz an
dem Weg Hoppengarten. Mit dem neuen Siedlungsabschluss ist eine gute Erreichbar-
keit von öffentlichen Grün- und Erholungsbereichen einschließlich des Bereiches en t-
lang des rd. 500 m östlich gelegenen Dort mund-Ems- Kanals zu Fuß und per Rad ge-
währleistet.
Über bestehende Einrichtungen der Nah - und Grundversorgung ist eine gute Versor-
gungssituation gewährleistet. Mit einer Entfernung von rd. 500 m ist der Hohe Hecken-
weg mit einem Discountmarkt , Bäckereien und weiteren Angeboten fußläufig erreich-
bar. Darüber hinaus ist das Plangebiet mit einer Entfernung von rd. 1.500 m Luftlinie an
die Stadtteilzentren Coerde und Warendorfer Straße/Schifffahrter Damm mit einem
vielfältigen Besatz an Grundversorgungs -, Dienstleistungs - und sonstigen
Infrastrukturangeboten angebunden. Die Innenstadt Münster ist lediglich ca. 2.500 Me-
ter entfernt.
Im Umkreis von rd. 2.000 Metern befinden sich m ehrere Kindertageseinrichtungen,
Grundschulen und weiterführende Sc hulen, ferner entsteht im Baugebiet eine Kinder-
tagesstätte. Nächstgelegene Grundschule zum Plangebiet ist die Thomas -Morus-
Schule.
Die im Westen und Norden anschließende Bebauung besteht überwiegend aus ein- bis
zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern aus den 50er und in Teilen 60er bzw.
90er-Jahren sowie einigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern aus den 50/60er
Jahren. Diese Bebauung spiegelt in großen Teilen die für die 50 /60er Jahre typische
Zeilenbebauung mit großem Freiflächenanteil wieder. Mit Ausnahme vereinzelter
Flachdachgebäude sind die bestehenden Wohngebiete über Satteldächer verschied e-
ner Neigungen geprägt.
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5. Planungsziele
Mit dem Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ sollen die bisherigen Betriebsflä-
chen der Erwerbsgärtnerei nach Aufgabe des Betriebes einer Wohnnutzung mit einem
Angebot an unterschiedlichen Wohnformen sowie ergänzenden untergeordneten Infra-
struktureinrichtungen zugeführt werden (siehe auch Kapitel 1.1).
Mit einer ausgewogenen Mischung aus Einfamilien - und Mehrfamilienhäusern, in d e-
nen auch besondere Wohnformen - Wohngruppen, Mehrgenerations- sowie altersge-
rechtem Wohnen - realisiert werden können, soll ein umfangreiches Angebot an
Wohnkonzepten gewährleistet werden.
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird den polit i-
schen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohnbaulandentwicklung gemäß den
durch die Gremien der Stadt Münster beschlossenen Baulandprogramm 2014 – 2020
in besonderem Maße entsprochen
Mit Vergabe der städtischen Grundstücke nach den Vergaberichtlinien der Stadt Müns-
ter (STADT MÜNSTER, Amt für Immobilienmanagement; Richtlinien für die Vergabe
städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbi ldung) sowie der
Berücksichtigung des politischen Beschlusses der Stadt Münster zur sozialgerechten
Bodennutzung werden darüber hinaus Ziele zur Schaffung eines Wohnraumangebots
nach sozialen Kriterien berücksichtigt. Bei Errichtung des neuen Wohnquartiers ist g e-
mäß politischem Beschluss ein Anteil von 30 % förderfähigen Wo hnungen sowie 30 %
geförderten Wohnungen entsprechend den Förderbestimmungen des öffentlich gefö r-
derten Wohnungsbaus im Gebiet vorzusehen.
Im Umfeld bereits bestehender überwiegender Wohnnutzungen wird mit der Überpl a-
nung der Fl ächen für den Erwerbsgartenbau zu Wohnzwecken und Abrundung des
Stadtrandes eine geordnete städtebauliche Entwicklung für den Standort vollzogen, als
Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB wird mit der Neub e-
lebung des Grundstücks eine Stärkung des nordöstlichen Stadtquartiers Rumph orst
erreicht.
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6. Inhalt des Bebauungsplans
6.1. Grundzüge der Planung
Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept ist aus dem Maß-
stab der angrenzenden Stadtstruktur entwickelt. Über die Anordnung der Gebäude und
Gebäudegruppen als offene Bebauung soll eine zeitgemäße Bebau ungsdichte am
Standort erreicht werden. Mit dem zugrundeliegenden Konzept aus öffentlichen sowie
privaten Erschließungsflächen unter Anwendung der Regelbreiten der Verkehrspl a-
nung der Stadt Münster ist eine Erschließung der zukünftigen Grundstücke gegeben.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und
Hinweisen gemäß § 9 BauGB und § 86 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungs -
ziele in den Bebauungsplan aufgenommen.
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1. Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zur Art der bau-
lichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
Für das gesamte Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt. Die Allgemeinen Wohngebiete sind in WA1 bis WA19 sowie in
den Baugebieten WA4 und WA5 ergänzend in WA4a-b und WA5a-c gegliedert.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind nur die allgemein zulässigen Nutzungen
gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig, die gemäß § 4 BauNVO ausnahmsweise z u-
lässigen Nutzungen werden aufgrund ihrer Störwirkung insbesondere über die mit
den Nutzungen verbundenen zusätzlichen Verkehrsaufkommen nach § 1 Abs. 6
Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebauliche Konzept und
die Stadt Münster formulierten Entwickl ungsziele für das Gebiet mit einer vorwiege n-
den Wohnnutzung aufgenommen und gleichzeitig die im Baugebiet WA 14 geplante Er-
richtung einer Kindertagesstätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie das im
Baugebiet WA18 geplante Flüchtlingswohnen ermöglicht. Über die festgesetzte Art der
baulichen Nutzung sind alle Arten von störenden und abwertenden Nutzungen, die
einer Aufwertung des Standortes entgegenwirken, ausgeschlossen.
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Bebauungsplan Nr. 569
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Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 werden zum Maß der
baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
Als maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird
für die Baugebiete WA1 bis WA19 eine GRZ von 0,4 festgesetzt.
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird
für die Baugebiete WA11 und WA16 eine GFZ von 0,8 festgesetzt.
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um
0,4 unterschritten. Sie findet Anwendung auf Grundstücken, die für freistehende
Einzelhäuser im Übergang zum Landschaftsraum „H oppengarten-Edelbach“ vor-
gesehen sind.
für die Baugebiete WA1, WA 2, WA 3, WA 4a-b, WA 5a-c, WA 6, WA 7, WA 8, WA 9, WA10,
WA12, WA13, WA14, WA15, WA17, WA18 und WA19 eine GFZ von 1,2 festgesetzt.
Dieses entspricht den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO und soll eine Bebaubar-
keit mit einer zeitgemäß verdichteten Bebauung auf kleinen bis mittelgroßen
Grundstücken für freistehende Einfamilien -, Doppel -, Reihenhäuser und Hau s-
gruppen sowie Geschoßwohnungsbau ermöglichen Aufgrund der knappen Grund-
stückszuschnitte führt vor allen die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes
an Stellplatzflächen im Bereich der Mehrfamilienhäuser , zu höheren Versieg e-
lungsgraden. Die Grundflächenzahl kann gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO zu Gunsten
der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgara gen und Gemeinschaftsstell-
platzanlagen auf bis zu 0,6 überschritten werden. Im Baugebiet WA 18 ist mit Z u-
ordnung des Stellplatznachweises de s Baugebietes WA14 ausnahmsweise eine
Überschreitung der GRZ bis auf 0,8 zulässig.
6.2.2. Bebaubare Flächen, Höhe baulicher Anlagen
Abgeleitet aus dem städtebaulichen Konzept wird die Anordnung der geplanten
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer Grundstücks-
flächen in Form von Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Folgende
Festsetzungen werden getroffen:
In den Baugebieten WA1, WA2, WA4a, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 12, WA 13 und WA 19
werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 14,00 m und einem jeweiligen Grenz-
abstand entlang der Erschließungsseite und den Schmalseiten von 3,00 m bis
5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Erschließungsflächen (GFL -
Flächen) sowie zur Geltungsbereichsgrenze festgesetzt.
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In dem Baugebiet WA 4b wird das bestehende Wohngebäude der Hofstelle mit ei-
nem Baufenster in der Gebäudeabmessung mit einem Anpassungsspielr aum für
eine zukünftige Modernisierung des Gebäudes planungsrechtlich abgebildet. E r-
gänzend zu dem bestehenden Wohngebäude wird ein zusätzliches Baufenster mit
einer Tiefe von 14,00 m südlich des Bestandsgebäudes festgesetzt.
In dem Baugebiet WA 15 wird das nördliche Baufenster mit einer Tiefe von 10,00 m
für d en westlichen und 14,00 m für den östlichen Baufensterabschnitt mit einem
jeweiligen Grenzabstand entlang der Erschließungsseite von 5,00 m und den
Schmalseiten von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsfläch e sowie privaten Erschlie-
ßungsflächen (GFL-Flächen) festgesetzt.
In den Baugebieten WA6, WA8 und WA 17 sowie den südlichen Baufenstern von
WA15 werden Baufenster mit einer Regeltiefe von 16,00 m und einem jeweiligen
Grenzabstand entlang der Erschließungsseite und den Schmalseiten von mindes-
tens 1,50 m zu öffentlichen Verkehrsfläche n sowie privaten Erschließungsflächen
(GFL-Flächen) sowie von mindestens 5,00 m zur Geltungsbereichsgrenze festge-
setzt.
Im Baugebiet WA3 im n ordwestlichen Geltungsbereich werden zwei großzügige
Baufenster mit einer Tiefe von 16,00 m und Länge von 26,00 m mit einem Abstand
von mindestens 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt.
Im Baugebiet WA 10, im nordöstlichen Abschluss des Geltungsbereichs werden die
bestehenden Wohngebäude der Hofstelle mit Baufenstern in den jeweiligen G e-
bäudeabmessungen mit einem Anpassungsspielraum für eine zukünftige Moderni-
sierung der Gebäude planungsrechtlich abgebildet.
Im Baugebiet WA 11, im Übergang zum Grünzug „Hoppengarten“ wird die geplant e
Einzelhausbebauung über einzelne Baufernster abgebildet . Alle Baufenster sind
mit einem Abstand von 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsfläche n bzw. privaten Er-
schließungsflächen (GFL-Flächen) sowie einem Mindestabstand von 1,50 m zur
östliche angrenzenden öffentlichen Grünfläche festgesetzt.
Im Baugebiet WA 14, östlich des Quartiersplatzes, wird ein Baufenster mit einer
Tiefe von 17,50 m und Länge von 54,50 m mit einem Abstand von jeweils 3,00 m
zu öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet.
Im Baugebiert WA 16 werden insgesamt fünf überbaubare Grundstücksflächen mit
einer Tiefe von 12,00 m und Länge von 15,00 m in einem Abstand von mindestens
3,00 m zur Erschließungsstraße sowie mindestens 2,00 m zu Fuß - und Radwe-
gen. Die Baufenster sind in einem Abstand von 6,00 m zueinander angeordnet.
Im Baugebiet WA 18 westlich der Kindertagesstätte, werden zwei großzügige Bau-
fenster festgesetzt. Das östliche mit einer Regeltiefe von 16,00 m im nördlichen
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sowie 17,50 m im südlichen Abschnitt und einer mittigen Aufweitung mit eine m
Abstand von mindestens 3,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie das westli-
che mit einer Regeltiefe von 16,00 m parallel zum Geltungsbereichsrand.
Zur Differenzierung und Staffelung der Gebäude sind die überbaubaren Grundstück s-
flächen der Baugebiete WA2, WA5a-b, WA 6, WA 7, WA 8, WA 12, WA 13, des nördlichen
Baufensters in WA 15 und WA17 zusätzlich über eine Abgrenzung von unterschiedlicher
zulässiger Geschossigkeiten gegliedert.
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind aus den Gebäudestellungen
des städtebaulichen Konzeptes entwickelt und bieten genügend Entwicklungsspie l-
raum für den späteren Bauherrn . Insbesondere bei den „großzügiger“ bemessenen
Baufenstern in den Baugebieten WA14 und WA 18, die für Servicewohnen, Flüchtlings-
wohnen sowie die Errichtung einer Kindertagesstätte vorgesehen sind soll eine gewis-
se flexible Gestaltungsmöglichkeit geschaffen werden.
Über die Baufenster auf den Grundstücken der beiden Hofstellen werden die beste-
henden Wohngebäude mit in das Konzept eingebunden und teils mit überbaubaren
Flächen arrondiert.
Zur Sicherung des geregelten Abflusses des Regenwassers , aus Gründen des Hoc h-
wasserschutzes und einer fachgerechten Überdeckung des im Plangebiet zu erric h-
tenden Kanalsystems ist das gesamte Gelände unter Achtung ein es Ostgefälles anzu-
heben. Die Geländeanhebung ist gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1
BauNVO festgesetzt . Entstehende Böschungskanten zu zukünftig tieferliegenden
Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches sind gemäß § 86 BauO NRW anzule-
gen, zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten.
Zur weitergehenden Sicherung der Gebäude vor Hochwasserereignissen ist die Ober-
kante Erdgeschossfußbodenhöhe mindestens 0,3 0 m über der Oberkante der jeweils
zur Erschließung dienenden Verkehrsfläche anzulegen.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über
die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, Mindest - und Höchstmaß
oder zwingende Zahl der Geschosse in Kombination mit einer maximalen Bauhöhe
(BH max.) über Bezugspunkt umgesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO ist a ls Bezugs-
punkt der festgesetzten Höhen jeweils die in der Planzeichnung eingetragenen Höhen-
angaben über Normal höhennull (N HN) der fertig ausgebauten zur Erschließung di e-
nende öffentliche Verkehrsfläche bzw. private Erschließungsfläche (GFL-AE - Fläche)
maßgebend.
In Bezug auf die nördlich und westlich angrenzend e Bestandsbebauung sowie der
festgesetzten Geländeanhebung wird entsprechend dem städtebaulichen Konzept
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für die Baugebiete WA1, WA4a-b, WA10, WA16 und WA19 bei einer zwingenden bzw.
maximalen Zweigeschossigkeit mit Satteldach eine maximale Bauhöhe (BH max.)
von 10,50 m festgesetzt.
Über die getroffenen Festsetzungen wird den Anforderungen des überwiegend für
freistehende Einfamilien - und Doppelhäuser mit Satt eldächern gegliederten B e-
reichs entsprochen und die in das Konzept eingebundenen Bestandsge bäude der
Hofstellen abgebildet. Darüber hinaus wird ein maßstäblicher Übergang der west-
lich und nördlich angrenzenden Bestandsbebauung in das Plangebiet hergestellt.
für die Baugebiete WA2, WA3, WA5a-b, WA7, WA8, WA12, WA13 und WA15 bei einer
Zwei- bis Dreigeschossigkeit bzw. zwingenden Zwei- oder Dreigeschossigkeit - bei
Abgrenzung der Geschossigkeiten - mit F lachdach eine maximale Bauhöhe (BH
max.) von 10,00 m festgesetzt.
Über die festgesetzten Geschosse und maximale Bauhöhen wird den Anforderun-
gen des überwiegend für freistehende Einfamilienhäuser bzw. Reihen - oder Ket-
tenhäuser gegliederte Gebiet entsprochen und in Bezug zu den westlich angre n-
zenden Gebäuden eine Höhenstaffelung mit Übergang an den Siedlungsrand g e-
schaffen. Unerwünschte Höhenversprünge über unterschiedliche Dachneigungen
werden vermieden sowie die zielgerichtete Eingliederung von Flachdachbauten er-
reicht.
für die Baugebiete WA5c, WA9, WA 11 und WA 15 bei der ausschließlichen Ausfü h-
rung als Flachdachgebäude und einer zwingenden Zweigeschossigkeit eine m a-
ximale Bauhöhe (BH max.) von 7,00 m festgesetzt.
Über die Festsetzungen wird besonders über das Baugebiet WA 11 ein maßstäbli-
cher Übergang in die freie Landschaft abgebildet.
für die Baugebiete WA 6 und WA17 bei einer zwingenden Drei - oder Viergeschos-
sigkeit, bei Abgrenzung der Geschossigkeiten, eine maximale Bauhöhe (BH max.)
von 12,50 m festgesetzt.
Über die festgesetzte Anzahl der zulässigen Vollgeschosse in Kombination mit der
maximalen Höhe wird die städtebaulich erforderliche Akzentuierung der Eingang s-
situationen sowie maßstäbliche Einfassung der Straßenräume im Plangebiet en t-
sprochen. Mit der Festsetzung eines zurückversetzten Obergeschosses über die
Abgrenzung von Geschossigkeiten wird die Höhe der Gebäude optisch reduziert
und verträglich an den westlich und nördlich angrenzenden Bestand - III Vollge-
schosse mit Satteldach - angegliedert.
für das Baugebiet WA14 die Anzahl der zulässigen Geschosse auf zwei bis drei mit
einer maximalen Bauhöhe von 10,50 m festgesetzt.
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Mit der geringfügig höheren Bauhöhe wird die Integration einer Kindertagesstätte
im Gebäude mit den notwendigen Anforderungen an Raumhöhen entsprochen.
für das Baugebiet WA 18 bei einer Drei- bis Viergeschossigkeit eine maximale Bau-
höhe von 13,00 m festgesetzt.
Über die Festsetzung wird die Betonung der besonderen stadträumlichen Situatio-
nen um den geplanten Quartiersplatz sowie mit der geringfügig höheren maxim a-
len Bauhöhe entgegen der Baugebiete WA 6 und WA 17 die Integration einer g e-
werblichen Nutzung (z. B. Bäcker, Café) im Erdgeschoss der Gebäude mit den
notwendigen Grundrissanforderungen optimal entsprochen. Mit der angepassten
Bauhöhe können sowohl die technischen Anlagen als auch e ine einladende
Raumhöhe für Geschäfte in der Ausführungsplanung realisiert werden. Die städt e-
bauliche Betonung des Quartiersplatzes wird zudem gestärkt.
Als Bauhöhe (BH max. ) / Gebäudehöhe ist die oberste Attikakante des Flachdachs
bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach anzunehmen.
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen die planungsrecht liche Umsetzung der
Entwicklungsziele für den Standort hinsichtlich Anordnung, Lage und Kubatur der
Gebäude entsprechend dem städtebaulich en Konzept. Die nachfolgend dargestellten
Schnitte (Abb. 1 bis Abb. 3) im nördlichen, östlichen und südlichen Geltungsbereich
zeigen die gleichmäßige Höhenentwicklung und Verträglichkeit einer Kombination aus
Flachdach- und Satteldachgebäuden. Eine maßstäbliche und funktionale E inpassung
der Bebauung in die bestehende Stadtstruktur ist gewährleistet.
Abb. 1 | Schnitt AA‘ - nördlicher Geltungsbereich
Abb. 2 | Schnitt BB‘ - östlicher Geltungsbereich (Darstellung um 90° gegen den Uhrzeigersinn gedreht)
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Abb. 3 | Schnitt CC‘ - südlicher Geltungsbereich (Darstellung um 180° gedreht)
6.2.3. Bauweise und Bauform
Im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird die Bauweise gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO
für die Baugebiete WA1, WA2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA9, WA10, WA11, WA12, WA13,
WA15, WA16 und WA19 die offene Bauweise festgesetzt.
für die Baugebiete WA3, WA6, WA8, WA14, WA17 und WA18 keine Bauweise festge-
setzt.
Mit der Festsetzung wird den Entwicklungszielen für den Standort gemäß städtebaul i-
chem Konzept bei flexibler Ausnutzung der Baufelder über Einfamilien -, Doppel-, Rei-
hen- oder Kettenhäuser und in Teilen Mehrfamilienhäusern entsprochen. Eine markt-
orientierte Vermarktbarkeit der zukünftigen Grundstücke in Bezug auf die nachgefra g-
ten Bautypen ist gewährleistet.
6.2.4. Firstrichtung, Dachform
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele dieses Bebauungsplanes ist die Errichtung eines
Wohnquartiers im Umfeld heterog en erscheinender Wohnbebauungen vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs . 1 und Abs. 4
BauO NRW als Dachform
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für die Baugebiet WA 1, WA 4a-b, WA16 und WA19 ausschließlich Satteldächer (SD)
bis zu einer maximalen Neigung von 35° zulässig.
für das Baugebiet WA10 ausschließlich Satteldächer (SD) mit einer Neigung von
35° +/- 3° zulässig.
für die Baugebiet WA 2, WA3, WA5a-c, WA6, WA 7, WA 8, WA 9, WA 11, WA 12, WA 13,
WA14, WA15, WA17 und WA18 ausschließlich Flachdächer (FD) bis zu einer maxima-
len Neigung von 5° zulässig.
Neben der Dachform ist die Firstrichtung
für die mit Satteldächern (S D) auszuführenden und vorwiegend dem Wohnen in
Einfamilien-, Doppel - und Reihenhäusern dienenden Baugebieten WA1, WA 4a-b,
WA10, WA 16 und WA 19 in den über die Planzeichnung aufgezeigten Firstrichtung
zulässig.
Abb. 4 | Dachflächenplan
Mit den getroffene n Festsetzungen zu Satteldächern an der nordwestlichen sowie
südwestlichen Geltungsbereichsgrenze (s. Abb. 4) , im Übergang zum öffentlichen
Grünzug „Hoppengarten“ und in Fortführung des westlich angrenzenden Wohngebietes
sowie in Arrondierung der bestehenden Hofstellen w ird eine Verknüpfung mit der B e-
standsbebauung im Quartier sowie ein ortstypischer Übergang in die freie Landschaft
hergestellt. Die festgesetzten Firstrichtungen der ehemaligen Hofstellen betonen die
Ausrichtung auf den durch die Gebäude gebildeten Hof.
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Die neben den Satteldächern festgelegten Bereiche für Flachdachgebäude gestalten
ein neues urbanes Wohnquartier und heben die bestehenden und in das
städtebauliche Konzept eingebundenen Hofstellen über den Kontrast der
Dachlandschaft hervor. Dies gilt insbesondere für die westlich direkt an den Grünzug
„Hoppengarten“ anschließende Hofstelle. Hier wird die bestehende und zum Ortsrand
typische Dachlandschaft erhalten.
6.2.5. Material, Farbgebung
Die Umsetzung der städtebaulich -, stadtgestalterischen Abs ichten hinsichtlich der
äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird
durch textliche Festsetzungen auf Grundlage des § 86 BauO NRW gesteuert. Folgen-
de Festsetzungen werden getroffen
Der durch die Geländeanhebung (s. Kapit el 6.2.2) entstehende Höhenunterschied
zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches
ist an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Naturstei n-
mauern (Trocken - und Bruchsteinmauern) oder Natursteingabionen ausz uglei-
chen.
Als Fassadenmaterialien sind Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet kön-
nen auch Fassadenplatten, Holz - und Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solar-
paneele verwendet werden.
Mit Integration von Solarpaneelen als Fassadenmaterial ist be absichtigt, die Nut-
zung von Sonnenenergie bereits bei der Gestaltung und Planung der Fassaden zu
berücksichtigen.
Neben einer einheitlichen Bauhöhe und Dachform bestimmt eine einheitliche Ge-
staltung von Doppelhäusern und Hausgruppen in einem nicht unerheblichen Maße
das Erscheinungsbild von Wohnquartieren. Doppelhäuser und Hausgruppen sind
somit als einheitliche Bauanlage in gleicher Dach- und Fassadengestaltung (Mate-
rial und Farbe) auszubilden.
Auf eine weitergehende Detailierung gestalterischer Festsetzungen wird verzichtet, um
ein hohes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn zu bewahren.
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6.2.6. Stellplätze, Nebenanlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Festsetzungen zu Stellplätzen gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO wie folgt getroffen
Gemeinschaftsstellplätze (GSt) , Gemeinschaftscarportanlagen ( GCp), Garagen
(Ga), überdachte Stellplätze/Carports (Cp) und Stellplätze sind mit Ausnahme der
Baugebiete WA 4b und WA 10 nur innerhalb der überbaubare n Grundstücksfläche
und den dafür in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen zulässig.
Zur gestalterischen Einbindung der ebenerdigen Stellplatzflächen ist zusätzlich
festgesetzt, dass auf den mit „GSt“ festgesetzten Flächen ausschließlich die E r-
richtung von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und auf den mit „Ga“ gekennzeic h-
neten Flächen auch überdachte Stellplätze (Carports) und offene Stellplätze zu-
lässig sind. Im Bebauungsplan ist die Anordnung und Ausgestaltung der öffentl i-
chen sowie privaten Stellplätze als vorgesch lagenen Abgrenzungen sowie in den
geplanten Zu- und Abfahrten nachrichtlich dargestellt.
In den Ausnahmefällen - Baugebiet WA4b und WA10 - sind die bauordnungsrech t-
lich notwendigen Stellplätze auch ohne gesondert festgesetzte Flächen außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Bei Mehrbedarf erforderlicher Stellplätze sowie zur ggf. wünschenswerten Optimierung
der Gestaltung des wohnungsnahen Freiraums unter Ver zicht auf ebenerdige Stel l-
platzflächen sind
in den Wohngebieten WA3, WA 6, WA 8, WA 14, WA 17 und WA 18 auch Tiefgaragen
zulässig. Diese können auf den privaten Grundstücksflächen auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden.
Mit Errichtung einer Tiefgarage im Baugebiet WA 18 kann unter Zuordnung zu dem
Baugebiet WA14 der Stellplatznachweis gemeinsam getroffen werden.
Mit der Zuordnung von notwendigen Stellplätzen innerhalb einer zentralen Gar a-
genanlage werden zusätzliche Versiegelungen im Anschluss an den Grünzug
„Hoppengarten-Edelbach“ vermieden und über eine zentrale Ein- und Ausfahrt der
Großgarage anstelle von Einzelgaragen die Verkehrssicherheit bei Reduzierung
der Einmündungsbereiche gewährleistet.
Neben den privaten Stellplätzen für die zukünftigen Anwohner auf den privaten Grun d-
stücksflächen werden die notwendige n Besucherstellplätze (30% der erforderlichen
privaten Stellplätze) in Form von Längs- und Querparktaschen in den öffentlichen Ve r-
kehrsflächen angeordnet.
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Baugebiet EFH | DH | RH MEFA Summe ST Besucher
Gebäude WE Gebäude WE WE Bedarf Angebot
Nord-West
WA1, WA2, WA3,
WA4, WA5, WA12,
WA19
65 65 2 12 77 23 32
Nord-Ost
WA6, WA7, WA8,
WA9, WA10, WA11,
WA13
33 33 5 72 105 32 50
Summe Nord 98 98 7 84 182 55 82
Quartiersplatz
WA14, WA18
- - 4 72 72 22 12
Süd
WA15, WA16, WA17
21 21 3 27 48 14 11
Summe Süd 21 21 7 99 120 36 23
Gesamt 119 119 14 183 302 91 105
Tabelle 1 | geplante Stellplätze (unverbindlich, vorbehaltlich späterer Ausbauplanung)
Die über die Stadt Münster für Neubaugebiete geforderten 30% Besucherstellplätze
sind mit einem Angebotsüberschuss (s. Tabelle 1) im Gebiet verträglich in die Gesta l-
tung des öffentlichen Straßenraumes eingebunden. Die mit Ausbau des Markweges
entstehenden Längsparkstreifen sind hierbei nicht in die Berechnung mit einbezogen.
In jedem Abschnitt des Neuba ugebietes steht somit eine ausreichende Anzahl an B e-
sucherstellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der Stellplätze ist nachrichtlich in den
Bebauungsplan dargestellt.
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Vorgartenflächen zu
angrenzenden Verkehrs - und Erschließungsflächen, bestimmen neben Stellplatzfl ä-
chen in einem nicht unerheblichen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren.
Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baugebietes WA 5b - Süderschließung -,
definiert als der zwischen s traßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Ve r-
kehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Grundstücksbereich. Zur Sicherung einer
grundlegenden Qualität der Vorgartenbereiche wird daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB i. V. m. § 14 BauNVO festgesetzt, dass
in allen Baugebieten Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen - mit Ausnahme der Vorgartenbereiche - zulässig sind, sofern sie pro Grund-
stück eine Grundfläche von max. 7,5 m², ausnahmsweise von max. 10 m², nicht
überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr-, und Lei-
tungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten.
Nebenanlagen sind hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten und so
optisch vom Straßenraum abzugrenzen. In den Vorgartenbereichen sind Nebenan-
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lagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen
unzulässig.
in allen Baugebieten offene Terrassenüberdachungen als Nebenanlagen garte n-
seitig in einer Tiefe von bis zu 3,00 m zulässig sind.
in allen Baugebieten Fahrradabstellanlagen als ebenerdige Stellplatzfläche sowie
als Fahrradcarports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig
sind.
Mit der Festsetzung wird den grundlegenden Erfordernissen nach den dem Baugebiet
dienenden Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO entsprochen.
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung
Das Plangebiet ist derzeit über den Markweg erschlossen , an den die bestehenden
Hofstellen angebunden sind. Eine interne Erschließung über die Erwerbsgärtnerei be-
steht nicht. Mit Ausnahme eines Wirtschaftsweges, der als Fuß - und Radweg genutzt
wird, verlaufen keine Wege über das Plangebiet.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele d ieses Bebauungsplans erfolgt die Erschließung
des Plangebietes für den Individualverkehr über drei Anbindungspunkte:
von Norden in Höhe des Elisabeth-Selbert-Weges über den Markweg nach Süden
bis an die Lauenburgstraße mit einer Regelbreite von 11,50 m
westlich der benannten Anbindung über eine zweite Anbindung an den Markweg.
Eine verkehrliche Anbindung des Plangebietes an den östlich an den Geltungsbereich
angrenzenden Weg Hoppengarten oder eine übergeordnete Anbindung des
Markweges an den Schifffahrter Damm sind nicht vorgesehen . Die westlichen
Wohnstraßen, der Markweg als auch der freizeitlich und landwirtschaftlich genutzte
Weg Hoppengarten sollen im Bereich des Grünzuges ihren bisherigen Charakter
behalten.
Die innere Erschließung des Quartiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen vom
Markweg aus, über die neu herzustellende Verbindung an die Lauenburgstraße. Von
diesen Straßen zweigen untergeordnete Wohnstraßen und private Wohnwege ab, die
- mit Ausnahme der Wohnstraße im Osten (umliegend WA 7) - als Erschließungsstich-
wege (Sackgassen) vorgesehen sind (s. a. Kapitel 6.3.3 und 6.4.2).
Zur Sicherung der Verknüpfung der bestehenden sowie zukünftigen Wohnquartiere mit
der östlich angrenzenden Landschaft werden die bestehende Wegeverbindung aus
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dem Wohngebiet an der Lauenburgstraße an den Weg Hoppengarten, zum Ball spiel-
platz führend aufgenommen. Nördlich des Spielbereiches B/C führt der Fuß - und Rad-
weg auf den Spielbereich A zu; er nimmt außerdem die Zuleitung zum Regenrückha l-
tebecken auf. Für den südlichen Planbereich ergibt sich in Verlängerung des Erschli e-
ßungsstichs und auch als Verbindung der Anbindung Küstrinweg eine Verbindung zum
Hoppengarten. Eine Durchfahrbarkeit mit dem KFZ wird unterbunden.
Zur Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Bebauungsplan Nr. 569
eine Verkehrstechnische Untersuchun g vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser
(BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH; Ve r-
kehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster, B o-
chum, Stand: Juli 2015) durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des städ-
tebaulichen Konzeptes auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angre n-
zenden Quartiers gutachterlich überprüft wurden. Die bestehenden Verkehrsbelastu n-
gen wurden mittels Knotenstromzählungen ermittelt und für den Prognosefall mit bun-
desweit anerkannten Kennziffern - in Anwendung auf die geplanten Entwicklungsziele
des Gebietes (s. Kapitel 1.2 und Kapitel 5) - hochgerechnet. Zur sicheren Berechnung
der Prognosewerte wurde entgegen der Entwicklungsprognosen der Stadt Münster, mit
einem leichten Rückgang der Verkehrsstärken im Prognosehorizont, von einer Stagna-
tion der bestehenden Verkehrsmengen, ohne Entwicklung des Neubaugebietes aus-
gegangen. Der Prognose-Nullfall entspricht demnach dem Analysefall.
Die bestehenden, über die Erschließung des Plangebietes beeinflussten Verkehrswege
Markweg, Kösliner Straße, Lauenburg straße, Stettiner Straße und Hoher Heckenweg
liegen derzeit und z ukünftig (Analysefall / Prognose -Nullfall) in der Betrachtung ihrer
Verkehrsbelastung in Verbindung mit ih rer Verkehrsfunktion gemäß RASt 06 jeweils
unterhalb bis deutlich unterhalb der verträglichen Verkehrsmengen. Verkehrstechni-
sche Defizite liegen mit den ausreichend dimensionierten Straßenräumen nicht vor. In
den relevanten Knotenpunkten Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher H e-
ckenweg - Markweg werden auch während der morgendlichen sowie nachmittägl ichen
Spitzenstundenbelastung gute (QSV B) bis befriedigende (QSV C) Qualitäten des Ve r-
kehrsablaufs ermittelt. Durch die im Straßenraum angeordneten und ma rkierten Stell-
plätze, besonders in der Stettiner Straße und Lauenburgstraße, wird das Geschwindig-
keitsniveau, ohne negative Auswirkungen auf den Verkehr sfluss auszuüben, niedrig
gehalten.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wi rd über die
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen von 215 Kfz/24h ausgelöst.
Insgesamt e rgeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h ,
die nach gutachterlicher Annahme zu 40 % über den Markweg und 60 % über die
Lauenburgstraße abgewickelt werden . Das Verkehrsau fkommen besteht zu gleichen
Teilen aus Quell- und Zielverkehr. Über die Erschließung des Gebietes wird gutachte r-
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lich mit einem Mehrver kehr von 200 bis 510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 Kfz/24h
auf der Kösliner Straße und der Lauenburgstraße sowie 580 bis 710 Kfz/24h auf dem
Hohen Heckenweg gerechnet (siehe Abb. 5). In den morgendlichen Spitzenstunden
ergeben sich 106 Kfz/24h und an den na chmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätzliche
Verkehre. Über die Mehrverkehre ergeben sich insgesamt durchschnittliche werktägl i-
che Tagesverkehre von 450 bis 1.750 auf dem Markweg, 940 bis 1.580 auf der Stett i-
ner Str aße, 1.070 auf der Lauenburgstraße, 1.860 bis 2.650 auf der Kösliner Straße
und 13.080 bis 13.440 auf dem Hohen Heckenweg (siehe Abb. 6). Mit Beurteilung der
zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird jedoch deutlich, dass die
Grenzwerte für verträgliche Verkehrsbelastungen auch mit den b erechneten Mehrver-
kehren zum Teil deutlich unter den Maßgaben verbleiben.
Hinsichtlich möglicher zusätzlicher Verkehre aus der bestehenden Wohnbebauung
nördlich des Markweges über die neue Verbindung zwischen dem Markweg und der
Lauenburgstraße wird von e inem Maximalwert von 150 Kfz/24h ausgegangen. Dieser
Wert ist jedoch nach gutachterlicher Aussage stark vom zukünftigen Ausbau der
Haupterschließungsstraße des Plangebietes abhängig.
Abb. 5 | Zusätzliche Verkehrsbelastung [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER
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Abb. 6 | Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr (BRILON BONDZIO WEISER
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH)
Insgesamt wird m it dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen Woh n-
quartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse sind
festzuhalten:
Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend dimensi o-
niert.
Die Knotenpunkte Hoher H eckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg -
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs.
Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit
den im Straßenraum markierten Stellplätze n - Engstellen zur Geschwindigkeitsre-
gulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner Straße -, im
Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden.
Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer gu-
ten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt
werden.
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist in der bestehenden als auch zukünftigen
Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.
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Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre leistungsfähig
innerhalb der bestehenden Straßenquerschnitte und unter den bestehenden
Verkehrsregelungen abgewickelt werden. Eine Notwendigkeit des Ausbaus des
bestehenden Straßennetz es besteht mit Ausnahme der notwendigen
Anbindungspunkte an den Markweg sowie die Lauenburgstraße somit nicht.
Gleichwohl ist mit Entwicklung des neuen Wohngebietes der Teilausbau des
Markweges (s. a. Kapitel 6.3.3) mit beidseitigem Gehweg und geregelten Längspar k-
streifen auf eine Regelbreite von 11,50 m politisches Ziel und wird abseits der
gutachterlichen Ergebnisse mit der Maßnahme durchgeführt.
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr , auch mit verblei-
bender Regelung der Fahrbahnverengung über den ruhenden Verkehr, nicht zu erwar-
ten. Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Wei-
tergehende Details zu Beurteilungsgrundlagen und Ausgangsdaten sind dem Gutac h-
ten zu entnehmen.
6.3.2. ÖPNV-Anbindung
Das Plangebiet ist gut an den Öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Über die
unmittelbar westlich an das Plangebiet angrenzenden Haltestellen „Rumphorstweg“
und „Braseweg“ besteht Anschluss an die Stadtbuslinien 8 und 9 , den Regiona l-
schnellbus S 50 sowie den Nachtbus N82. Mit einer Entfernung von maximal 500 m zu
beiden Haltestellen ist eine gute Erreichbarkeit sichergestellt. Eine Verkürzung der
Wege über die Einrichtung ergänzender Haltestellen im neuen Wohnquartier und damit
erforderliche Änderungen der Linienführung (Schleifenfahrt) ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Bauleitplanverfahrens.
6.3.3. Verkehrsflächen
Die Erschließung des neuen Wohngebietes erfolgt über die öffentlichen Verkehrsfl ä-
chen Markweg im Norden und Lauenburgstraße im Westen (s. a. Kapitel 6.3.1) . Die
innere neu zu errichtende Erschließung der einzelnen Baugebiete erfolgt unter Anwen-
dung der Dimensionierung der öffentlichen Erschließung in neu zu errichtenden Woh n-
gebieten
über die Haupterschließung vom Markweg südlich abknickend bis an die Laue n-
burgstraße in einer Regelbreite von 11,50 m (Tempo 30).
über eine Nebenerschließung vom Markweg, in Höhe Markweg 23, bis südlich an
die Haupterschließung in einer Regelbreite von 9,50 m (Tempo 30).
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über eine Ringstraße im Osten und eine Stichstraße im Süden in einer Regelbreite
von 6,50 m (Verkehrsberuhigter Bereich - niveaugleicher Ausbau).
über private Erschließungsstiche mit einer Regelbreite von 4, 75 m (Verkehrsberu-
higter Bereich - niveaugleicher Ausbau).
Mit einer Länge von über 50,00 m ist am Ende von öffentlich g ewidmeten Erschlie-
ßungsstichen ein Wendhammer für Fahrzeuge bis 10,00 m geplant.
Neben der Neuerschließung des Wohngebietes ist ein Teilausbau der bestehenden
öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße verbunden. So wird
der Anschlussbereich an die Lauenburgstraße gleich dem vorhandenem Straße n-
querschnitt mit beidseitigen Gehwegen, unter Rückbau des bestehenden Wend e-
hammers, ausgebaut.
die bestehende öffentliche Verkehrsfläche Markweg südlich des Grundstücks J o-
seph-Haydn-Straße Nr. 4 bis an das Grundstück Haus Nr. 59 der Markweg in einer
Regelbreite von 11,50 m mit beidseitigem Gehweg und gleichzeitiger Ordnung und
Regelung der Parksituation ausgebaut.
Mit den getroffen en Festsetzungen ist unter Ausbau des öffentlichen Verkehrsnetzes
sowie der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche Markweg und Lauenburgstraße
eine leistungsfähige innere Erschließung und Anbindung des Plangebietes an das ö f-
fentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet.
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Ers chließungsstraßen und
Wohnstraße in den über das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als öffentliche
Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der
Verkehrsflächen sowie der Anlagen für den ruhenden Verkehr sind nachrichtlich in dem
Bebauungsplan dargestellt.
Neben den öffentlichen Verkehrsflächen für den motorisierten Verkehr werden zur Ver-
knüpfung des Plangebietes, der bestehenden angrenzenden Wohngebiete untereinan-
der sowie der Verknüpfung mit dem Grünzug „Hoppengarten -Edelbach“ Fuß- und
Radwegeverbindungen ausgewiesen. Die geplante südliche Verbindung an den Küst-
rinweg greift einen bereits über den Beba uungsplans Nr. 286 festgesetzten Fußweg
auf. Das derzeitig private Teilstück zwischen Küstrinweg 38 und 39 dient der Erschlie-
ßung des rückwärtigen Garagenhofes. Folgende Festsetzungen werden getroffen
der in Verlängerung des Küstrinweges zur Erschließung der Garagenhöfe diene n-
de und über den Bebauungsplan Nr. 286 als Fußweg festgesetzte Abschnitt auf
dem Flurstück 943 wird als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB festgesetzt.
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in den über das zugrundeliegende Konzept formulierten Grenzen werden Fuß- und
Radwegeverbindungen als öffentliche Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fuß-
und Radweg“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.
Über die Sicherung der aufgezeigten Entwicklungsziele ist eine gute Querung des
Plangebietes und Verknüpfung mit der angrenzenden Landschaft , den Spielbereichen
sowie eine vom motorisierten Verkehr unabhängige Querung bzw. Durchwe gung des
neuen Wohnquartiers gewährleistet. Mit der in Teilen vom Durchgangsverkehr bzw.
vom motorisierten Verkehr unabhängigen Wegeführung ist besonders für Schulkinder
ein verkehrssicherer Schulweg zur Thomas-Morus-Grundschule sichergestellt.
Als v erkehrsberuhigende Maßnahme und Stärkung der Quartiersmitte wird der zwi-
schen den Ba ugebieten WA 14 und WA 18 geplante Quartiersplatz mit Ausnahme eines
5,00 m breiten privaten Streifens zu den Gebäuden als öffentliche Verkehrsfläche mit
Zweckbestimmung Quartiersp latz gewidmet. Der Quartiersplatze wird in Addition der
öffentlichen und privaten Flächen optisch über die zu WA 14 und WA 15 verlaufende
Fahrbahn erweitert und in seiner Gestaltung als Gesamtensemble hergestellt . Die
Ausgestaltung der Quartiersmitte, in Bezug auf die Freiraum - sowie v erkehrstechni-
sche Ausführung der Gestaltung und Regelungen, wird im weitern Verfahren konkret i-
siert, der grundsätzliche Gedanke einer Quartiersmitte und verkehrsberuhigenden
Maßnahme bzw. Gestaltung aber bereits entsprochen.
6.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1. Ver- und Entsorgungssituation
Das Plangebiet ist heute ausschließlich im Bereich der bestehenden Hofstellen
erschlossen, der übrige Geltungsbereich verfügt mit Ausnahme des Wohng ebäudes
Hoppengarten Nr. 89 weder über Ver- noch Entsorgungsleitungen. Für das neue
Wohngebiet wird das Versorgungsnetz für Wasser, Strom , Gas und/oder Fernwärme
sowie Telekommunikation neu hergestellt. Die Anbindung erfolgt über die drei
Anbindungspunkte an das be stehende Netz innerhalb des Markwegs im Norden und
der Lauenburgstraße im Westen. Im Gebiet werden die Ver- und Entsorgungsleitungen
in den öffentlichen sowie privaten Erschließungsflächen hergestellt.
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen.
Das Schmutzwasser wird über weitere Kanäle bis zum Schmutzwasserpumpwerk an
der Cordestiege und von da aus über Druckrohrleitungen zur Hauptkläranlage geleitet.
Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative Au s-
wirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten . Das
Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser mit Ziel der Rückhaltung von
Niederschlagswasser nach Osten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der
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landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „ Hoppengarten“ (außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der Erschlie-
ßung des neuen Wohngebietes errichtet. Es besteht keine Verbindung der Oberflä-
chenentwässerung zur Lauenburgstraße oder dem Markweg, die Ableitung erfolgt aus-
schließlich in das östlich zu errichtende Regenrückhaltebecke n. Zusätzliche Belastun-
gen des bestehenden Oberflächenwasser-Kanalsystems treten dadurch nicht auf.
Um eine ausreichende Überdeckung der geplanten Kanalisation mit den Anschlussh ö-
hen an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden Überflutung s-
schutz zu gewährleisten, muss das gesamte Gelände mit einem zukünftigen Gefälle in
östliche Richtung zum Grünzug „Hoppengarten-Edelbach“ angehoben werden.
Die Abfallentsorgung im Quartier erfolgt über die öffentlichen und privaten Wohnwe-
ge. Innerhalb des Quartiers sind an Stichwegen, die mit Entsorgungsfahrzeugen befah-
ren werden Wendemöglichkeiten für dreiachsige Müllfahrzeuge vorgesehen. An nicht
befahrbaren privaten Wohnwege werden die Abfallbehälter von den Anwohnern an die
nächste anfahrbare Verkehrsfläche gerollt und hier gesammelt ohne Verkehrsbehinde-
rung zur Entsorgung bereitgestellt.
Belange der Ver - und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des
Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen.
6.4.2. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die Erschließung der Wohneinheiten erfolgt in Teilen über private Erschließungsstich-
wege mit einer Regelbreite von 4,75 m (s. Kapitel 6.3.1). Der Ausbau erfolgt niveau-
gleich als Mischverkehrsfläche „verkehrsberuhigter Bereich“ . Die privaten Erschli e-
ßungsflächen werden über Fe stsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit
Geh-, Fahr - und Leitung srechten belegte Fläche n entsprechend der beabsichtigten
Nutzung ausgewiesen. Neben den Erschließungswegen werden in Wohngebieten mit
Hausgruppen im r ückwärtigen Grundstücksbereich „Mistwege“ vorgesehen, die die
Erreichbarkeit der rückwärtigen Gartenbereiche ermöglichen. Folgende Festsetzungen
werden getroffen:
Die Erschließungsstichwege in den Baugebieten WA 1, WA 4a, WA 5a-c, WA7, WA 9,
WA11 und WA15 werden mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger
und Erschließungsträger / Versorger festgesetzt.
Die „Mistwege“ in den Baugebieten WA2, WA4a, WA9, WA15 und WA19 werden mit
Gehrechten zugunsten der Anlieger festgesetzt.
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Weitergehende Regelungen zum Ausbau und zur Beschilderung der privaten
Erschließungsflächen werden im weiteren Umsetzungsprozess in Abstimmung mit den
Fachbehörden getroffen.
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen
Für die Entsorgung von Altglas, Altkleidern und Kleinelektrogeräten ist die Festsetzung
eines Standortes für Entsorgungscontainer im Stadtquartier in zentraler gut erreichb a-
rer Lage notwendig (s. a Kapitel 6.4.1). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB wird
eine Fläche für die Abfallentsorgung nördlich des festgesetzten Spielbereiches B/C
im östlichen Abschluss der Querparkstände festgesetzt (Grundfläche ca. 24 m²).
Der gewählte Standort ist sowohl für die zukünftigen Bewohner als auch für die Entsor-
gungsbetriebe gut erreichbar. Der von den Entsorgungsbetrieben geforderte Mindest-
abstand von 15 Metern zum nächsten Wohngebäude wird eingehalten.
6.5. Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele
des Bebauungsplans Nr. 569 die Errichtung einer Vier-Gruppen-Kindertagesstätte
erforderlich.
Diese ist im Baugebiet WA14, innerhalb des Erdgeschosses eines Wohngebäudes vor-
gesehen. Die Kindertagesstätte ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO innerhalb des Al l-
gemeinen Wohngebietes eine zulässige Nutzung. Eine gesonderte Festsetzung einer
Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 mit Zweckbestimmung
„Kindertagesstätte“ wird nicht getroffen.
An der n ordsüdlich verlaufenden Haupterschließung im Bereich des Quartiersplatzes
ist die Kindertagesstätte zentral und verkehrsgünstig gelegen. Die zukünftigen Hol- und
Bringverkehre können auf Besucher -Längsstellplätzen vor der Kindertagesstätte als
auch auf der Stellplatzanlage südlich der Kita abgewickelt werden. Zudem ist die Lage
am östlichen Abschluss des Wohngebietes mit direktem Anschluss an d en Freiraum
„Hoppengarten“ eine attraktive Lage für die Kindertagesstätte und bietet neben den
Außenflächen der Kindertagesstätte optional eine direkte Zugangsmöglichkeit zu ö f-
fentlichen Spielflächen und in die freie Landschaft.
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6.6. Grünflächen / Begrünung
6.6.1. Öffentliche Grünflächen
Mit dem östlich an das Plangebiet grenz enden Landschaftsraum „Hoppengarten-
Edelbach“ (außerhalb des Geltungsbereiches), ist bereits ein attraktiver öffentlicher
Grün- und Erh olungsraum vorhanden. Für den durch das Wohngebiet entstehenden
Bedarf sind Spielbereiche der Kategorien A und B/C planungsrechtlich im Geltungsb e-
reich oder angrenzend festzusetzen.
Die Ausweisung von Spiel- und Freiflächen erfolgt auf einer öffentlichen Grünfläche im
östlichen, zentralen Geltungsbereich mit direktem Anschluss an die besteh enden Frei-
flächen sowie nördlich des bestehenden Bolzplatzes auf bestehenden landwirtschaft-
lich genutzten Flächen. Das östlich vorgesehene Regenrückhaltebecken (außerhalb
des Geltungsbereiches) wird landschaftsverträglich durch Begrünung eingebunden und
über Zaunanlagen abgesichert. Darüber hinaus erhält der Grünzug „Hoppengarten-
Edelbach“ ein en 10,00 Meter breiten Pufferbereich zu den geplanten westlichen
Wohnbauflächen.
Im Bebauungsplan werden daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen:
Kinderspielplätze als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz-
bereich B/C“ sowie „Spielplatzbereich A“ nördlich des geplanten Kindergartenstan-
dortes und die Flächen des Bolzplatzes mit umliegendem Gehölzbestand, auf den
Flurstücken 62, 63, 88 und 565,
ein 10 Meter breiter Grünstreifen als öffentliche Grünfläche entlang der bestehen-
den westlichen Ausbaugrenze des Weges Hoppengarten vom Flurstück 572 bis an
die private Grünfläche auf dem Flurstück 98 sowie in einer Breite von rd. 2,00 m
bis 6,00 m östlich an die private Grünfläche anschließend bis an den Markweg.
Die Gestaltung und Pflege des öffentlichen Grünstreifens fällt in den Aufgabenbe reich
der Stadt Münster. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine lockere Bepflanzung aus
einer durchgängigen offenen Wiesen -/Rasenflächen mit punktuell angelegten
Gehölzen, z. B. auch Obstgehölze vorgesehen.
Mit de n Festsetzungen wird dem städtebaulichem Ko nzept, den städtischen
Zielsetzungen zur Spielraumentwicklung und –sicherung sowie dem Schutz und der
Aufwertung des Grün zuges „Hoppengarten -Edelbach“ entsprochen. Über die
Verortung der Spielbereiche wird zudem eine Verknüpfung des bestehenden Bolzplatz
mit den neuen Bereichen geschaffen. Die festgesetzten Wegeverbindungen sichern die
gute Erreichbarkeit der Grün - und Spielflächen nicht nur für das neue Wohnquartier ,
sondern verbessern auch die Verknüpfung mit den bestehenden weiter westlich li e-
genden Wohngebieten.
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6.6.2. Private Grün- und Freiflächen
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 soll entsprechend
dem vorliegenden städtebauliche n Konzept ein Allgemeines Wohngebiet mit
ergänzenden Infrastrukturen errichtet werden. Entsprechend dem Nutzungskonzept
sind die Grundstücke innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes festgesetzt.
Neben den privaten Grundstücksflächen, die innerhalb der Art der baulichen Nutzung
verankert sind, wird
die bestehende Grünfläche mit Teich auf dem Flurstück 100 s owie in einer
Breite von maximal 10,00 m nach Süden an die öffentliche Grünfläche a n-
schließend als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festg e-
setzt.
Mit der getroffenen Festsetzung wird die private Freifläche mit direktem Anschluss an
den überg eordneten Landschaftsraum „Hoppengarten -Edelbach“ uneingeschränkt
gesichert und der durchgängige mindestens 10,00 m breite Grünstreifen entlang des
Hoppengarten gewährleistet . Eine weitergehende Sicherung zur Umsetzung und
Ausweisung privater Grün- und Freiflächen ist nicht notwendig.
6.6.3. Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Zur Wahrung und Stärkung der Belange des Grünzuges „Hoppengarten -Edelbach“
wird auf den zeichnerisch festgesetzten privaten Grünflächen (s. 6.6.2) eine Fläche
zum A npflanzen v on Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem äß § 9
Abs. 1 Nr. 25 a festgesetzt. Die Bepflanzung ist in Bezug auf die angrenzende öffentl i-
che Grünfläche in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster herzustel-
len und dauerhaft zu pflegen.
Mit der Festsetzung wird ein durchgängiger Grünstreifen zum Hoppengarten
gewährleistet und in seiner Gestaltung und Qualität an die angrenzenden öffentlichen
Räume angegliedert.
6.6.4. Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Das Plangebiet zeigt sich heute als durch eine E rwerbsgärtnerei landwirtschaftlich -
gewerblich genutzte Fläche ohne prägende Gehölzstrukturen oder prägende Einze l-
bäume. Mit U msetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans sind somit keine
wesentlichen Eingriffe in bestehende Grünstrukturen verbunden.
Die Erschließung des Plangebietes sieht eine angemessene Begrünung des
Straßenraums entsprechend dem städtebaulichen Konzept vor. Um eine Flexibilität im
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späteren Ausbau zu g ewährleisten, sind die Baumpflanzungen als vorgeschlagene
Standorte lediglich informativ in den Bauleitplan aufgenommen. Festsetzungen gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB zu konkreten Baumstandorten werden nicht getroffen.
Neben den Neupflanzungen von Straßenbäumen im Wohngebiet werden die bereits
über den Bebauungsplan Nr. 286 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten zwei
Baumstandorte westlich des Weges Hoppengarten in Höhe der nordöstlichen Hofstelle
sowie eine Eiche nördlich des Bolzplatzes zum weitergehenden Schutz und Erhalt der
Bäume festgesetzt.
6.6.5. Ausgleichsflächen
Aufgrund des bestehenden Planungsrechts des Bebauungsplans Nr. 286, der großzü-
gig bemessene bebaubare Flächen für Gewächshäuser vorsieht, ergibt sich im A b-
gleich mit der Planungssituation des Bebauungsplans Nr. 569 eine positive Eingriffsb i-
lanz und somit kein Ausgleichsbedarf.
6.7. Immissionsschutz
6.7.1. Schallimmissionen
Für die Umsetzung eines innerstädtischen Wohnquartiers sind besondere Anforderu n-
gen an den Immissionsschu tz zu stellen um städtebauliche Missstände zu verhindern
und die Schutzansprüche nach gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen der zukünf-
tigen sowie umliegenden Nutzer zu gewährleisten. Mit den Entwicklungszielen des
vorliegenden Konzeptes ist die Aufgabe des bestehenden Gewerbebetriebes (Er-
werbsgärtnerei) und damit Wegfall der derzeitigen Ve rkehrsbelastung aus Kunden -,
Mitarbeiter- und Lieferverkehren verbunden.
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen
Wohngebietes auf die Bestandbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten
Nutzungen wurde eine s challtechnische Untersuchung (UPPENKAMP UND PAR T-
NER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der
Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Mün ster“; Ahaus, S tand: 13.08.2015)
erstellt. Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Verä nde-
rungen durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Ve rkehrsbelastung für den
Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung
sind
die einwirkenden Im missionen aus Verkehrslärm der umgebenden Stra ßen und
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die zukünf-
tigen Nutzungen im Abgleich mit den Orientierungswerten nach DIN 18005,
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die Auswirkungen des über die Erschließung des Gebietes entstehenden Mehr-
verkehrs auf die außerhalb des Plangebiets v orhandene Bestandbebauung nach
RLS90 und deren Abgleich mit zur DIN 18005 und zur 16. BImSchV, hier insbe-
sondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz für die
vorhandene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 16.
BImSchV,
die Emissionen aus Freizeitlärm / Sportlärm des östlich an das Wohngebiet a n-
grenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß
den Vorgaben der DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf das Plangebiet
Entsprechend de n Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1-WA18) mit
Orientierungswerten der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die
Berechnung der Geräuschimmissionen im Plangebiet erfolgt in Form von
Schallimmissionsplänen flächenmäßig in einem festgeleg ten Raster ohne Berücksich-
tigung der zukünftigen Bebauung.
Die Berechnung der Schallimmissionen durch den Straßen - und Schienenverkehr e r-
folgt auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsaufkommensermittlung (BRILON
BONDZIO WEISER Ingenieurgesellschaft für Ver kehrswesen, Verkehrsuntersuchung
zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“, Bochum, Stand Mai 2015) und der für
das Prognosejahr 2025 bereitgestellten Schienenbelastungsdaten der DB AG. Im E r-
gebnis ist folgendes festzuhalten:
Die Orientierungswerte als a uch Immissionsgrenzwerte werden im gesamten
Plangebiet unter Betrachtung der freien Schallausbreitung im Tageszeitraum 6.00
Uhr bis 22.00 Uhr eingehalten.
Aufgrund des nachtzeitlichen Güterverkehrs auf der Bahntrasse werden die I m-
missionsgrenzwerte in der Nacht 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bereits im Analysefall
2025 (Verkehrsaufkommen ohne Planung) im annähernd gesamten Plangebiet
überschritten.
Die sogenannte „ Zumutbarkeitsschwelle“ von 70/60 dB(A) tags/nachts wird im
Analysefall 2025 und im Prognosefall 2025 (Verkehrsaufkommen mit Planung)
deutlich unterschritten.
Die Ergebnisse zeigen, dass sowohl die Richtwerte als auch die Grenzwerte bereits im
Analysefall zur Nachtzeit durch die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse überschri t-
ten werden. Immissionen über den zusätzlichen Neuverkehr sind in Überlagerung mit
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dem Schienenverkehr als nicht relevant zu betrachten. Mit Einhaltung der Orienti e-
rungswerte zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. Diese kann
durch passive Maßnahmen am Gebäude, z . B. in Form von passiven Schallschut z-
maßnahmen in Kombination mit Lüftungseinr ichtungen für Schlafräume siche rgestellt
werden.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung
Die Auswirkungen des durch die Neubebauung erzeugten Mehr- und Neuverkehrs auf
die umliegende Bestandsbebauung in Kombination mit den bestehenden Immissionen
über Schienen- als auch Straßenverkehrslärm wurde auf Grundlage der Verkehrsu n-
tersuchung (BRILON BONDZIO WEISE R, siehe oben) erstellt und gemäß den Orie n-
tierungswerte der DIN 18005 sowie Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV bewertet.
Die Bewertung der Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf die Bestandsbebauung er-
folgt anhand repräsentativer Immissionsorte an den durch den Staßenverkehrslärm am
stärksten betroffenen Fass aden des Markweges, der Lauenburgstraße, der Kösliner
Straße und des Hohen Heckenwegs.
Im Ergebnis ist festzuhalten:
In den Bereichen, die vom zusätzlichen Verkehr am stärksten betroffen sind, kön-
nen im Tageszeitraum die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten
werden, die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmveror d-
nung (16. BImSchV) werden jedoch mit Ausnahme der i m Einwirkungsbereich des
Hohen H eckenweges bestehenden Wohngebäude eingehalten. Hier werden j e-
doch bereits im Analysef all 2025 diese Grenzwerte überschritten. Im Nachtzeit-
raum werden die Grenzwerte sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall 2025
überschritten. Die Zumutbarkeitsschwelle - nach bestehender Rechtsprechung für
Wohngebiete tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) - wird eingehalten.
Mit den über das Plankonzept generiertem Mehrverkehr werden, mit Ausnahme
der „Lauenburgstraße“, die Immissionspegel um maximal 2.1/1.1 dB(A)
tags/nachts erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt der Immissionspegel auf
Grund der h ohen Vorbelastung lediglich zu einer schalltechnisch nicht relevanten
Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) zur Tages- und Nachtzeit.
Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringer Verkehrsbelastung und zukünft i-
ger Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich „Lauenburgstraße“
kommt es über den Verkehrslärm zu einer Pegelerhöhung von bis zu 4 dB(A) im
Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Vorbelastung durch den Schienenver-
kehr fällt in der Nacht die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer aus. Hinsichtlich
der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff m it Anbindung des neuen Wohng e-
bietes an die „Lauenburgstraße“ sind die Kriterien einer wesentlichen Änderung
der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben . Im Ergebnis führen die Mehrve r-
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kehre - ohne Betrachtung des B ahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von bis zu
8 dB(A). Mit der geringen Vorbelastung werden die I mmissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV jedoch weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschrit ten, so dass kein A n-
spruch auf Schallschutzmaßnahmen hergeleitet werden kann.
Die gutachterlichen Bewertungen zeigen, dass mit Ausnahme der „Lauenburgstraße“
mit der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentliche n Veränderungen im B e-
stand zu erwarten sind. In der Gesamtbetrachtung ist die geringfügige Mehrbelastung
in den b estehenden westlich a ngrenzenden Wohngebieten der bereits seit 2004 über
die vorbereitende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan - und politischen Zielsetzu n-
gen zur Schaffung von neuen Wohnbauflächen - Baulandprogramm 2014 -2020 - (s.
Kapitel 3.1.1 und 3.1.4 ) gegenüberzustellen. Mit der derzeitigen Knappheit an inne r-
städtischem Wohnraumangeboten und der bestehenden und prognostizierten Nachfra-
ge in Münster ist das vorliegende Plangebiet in sbesondere über seine Lagegunst für
eine Wohnraumentwicklung in einer z eitgemäßen Dichte prädestiniert. Das Gebiet
stellt eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen Qualitäten in B e-
zug auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten zur Wohnrau m-
versorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird d er mit der E r-
schließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber entstehenden
Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der „Lauenburg-
straße“ von einem Wohnstich (Sackgasse) , mit deutlicher Unterschrei tung der Gren z-
werte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt.
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm
Die Ermittlung der Schallemissionen des östlich des Weges Hoppengarten an das
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplat zes erfolgt nach dem in der Sportanl a-
genlärmschutzverordnung (18. BImSchV) v orgegebenem Verfahren unter Anwendung
der Richtlinien VDI 2714 und 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für Allgemeine
Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die R uhezeit an Sonn - und
Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden Kindern. Fol-
gende Ergebnisse sind festzuhalten:
Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten.
Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die Orientierungswer-
te von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten.
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die Lärmei n-
wirkung an den maßgeblichen schutzbedürftige n Immissionsorten 0,5 Meter vor dem
geöffneten Fenster beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie z. B.
Schallschutzfenster ausscheiden und daher nur organisatorische oder aktive Schal l-
schutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind.
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Denkbar wäre die Errichtung von baulichem Lärmschutz (ca. 3,00 Meter Höhe) in Form
von Lärmschutzwällen bzw. -wänden – ggf. auch in Verbindung mit den Ballfangzä u-
nen - auf dem Ausbreitungsweg zwischen Bolzplatz und der schutzbedürftigen Woh n-
nutzung
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über ei-
nen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen – auch finanziell hohen - Aufwand
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Ü berschreitung von
lediglich 2 dB (A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnis-
sen führt.
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe wie die g e-
wünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppegarten“ mit dem neuen Wohnquartier, die
fehlende Ei nsehbarkeit des Bolzpla tzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden
Lärmschutzwällen oder Wänden.
Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Oktober 1991 und der nicht durchgreifenden
Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als „Altanlage“ zu be-
trachten. Für Anlagen dieser Art ist von zeitlichen Nutzungsbeschränkungen abzus e-
hen wenn die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV um nicht mehr als 5 dB(A) übe r-
schritten werden. Mit den zuvor genannten städtebaulichen Gründen gegen die Erric h-
tung weitergehender technischer Maßnahmen ist die geringfügige Überschreitung der
Richtwerte an den Wohngebäuden zu dulden.
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von z u-
sätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet.
Fazit
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicher stellung der Nachtruhe Außenbauteile en t-
sprechend den Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109 aus-
zubilden. Der Bebauungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum Schlafen geeignete Räume müssen schallgedämmte
Lüftungssysteme aufweisen.
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das Ne u-
baugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur Bahntrasse
werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf d ie bestehenden Wohngebiete gemin-
dert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den Bestand konnten gutachter-
lich nicht festgestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutzmaßnahmen
in der Bestandssituation sind nicht gegeben. Weitergehende Details zu den schalltech-
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nischen Beurteilungs - und Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entne h-
men.
6.7.2. Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan Münster vom 01. Juli 2014
für den innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umw eltzone. Es liegt somit keine
lufthygienisch kritische Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Diese
Einschätzung wird auch über ein Grobscreening des Umweltamtes der Stadt Münster
bestätigt, wonach eine Überschreitung des Immissionsgrenzwer tes von 40 μg/m 3 Luft
für Stickstoffdioxid (NO 2) im Jahresmittel und für Feinstaub (PM 10) mit einer maximal
zulässigen Anzahl von Tagen (35) pro Jahr mit Tagesmittelwerten > 50 μg/m³ Luft für
den Bereich nicht zu erwarten ist.
Im Hinblick auf die bestehend e Hackschnitzelheizanlage der nordöstlichen Hofstelle
östlich der Remise zum Grünzug „Hoppengarten -Edelbach“ und das heranrücken der
geplanten Wohngebäude an den Schornstein der Heizanlage sind bei regelkonformen
Betrieb der A nlage unter Anwendung der 1. B ImSchV "Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen" § 19, mit Stellungnahme des Fachamtes der Stadt Mün s-
ter, keine erheblichen Belästigungen zu erwarten.
Weitergehende Untersuchungen der Luftqualität über ein Feinscreening sind nicht
erforderlich, Belange aus Luftschadstoffimmissionen stehen der Umsetzung der
Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen.
6.8. Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlas-
ten bzw. Altlastenver dachtsflächen. Eine Entwicklung des Plangebietes zu Wohnbau-
land ist somit uneingeschränkt möglich.
6.9. Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau -
und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen
in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Ver färbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
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Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
6.10. Artenschutz
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember
2007 wurde eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische
Vorgaben vorgenommen. In der Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen
Planungs- und Zulassungsverfah ren die Artenschutzbelange entsprechend den
europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten schutzrechtlichen Prüfung zu
betrachten (siehe dazu: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfeh lung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW v.
22.12.2010).
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 umfasst ein weitestgehend gewerblich
genutztes innerstädtisches Grundstück. Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele ist
der Abriss der auf dem Betriebsgrundstück bestehenden Wirtschaftsgebäude / Treib-
häuser und baulichen Anlagen , mit Ausnahme von Teilen der beiden Hofstellen am
Markweg, verbunden. Mit derzeitiger Nutzung des Plangebietes über eine Erwerb s-
gärtnerei sind keine prägenden Grünstrukturen oder Bepflanzungen in Form von
Heckenstrukturen, Baumreihen und Einzelgehölzen vorhanden, die im Zuge der
Errichtung des zukünftigen Wohnquartiers entfernt werden.
Die Artenschutzvorprüfung (SCHULTEWOLTER, Bebauungsplan Nr. 5 69 „Südlich
Markweg“, ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I “, Telgte, Stand: 15.09.2015)
wurde in der Stufe I mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung
von Individuen) bestehen mit Erhalt der relevanten Gebäude nicht.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (erhebliche Störung von
Tieren zu relevanten Zeiten mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lo-
kalen Population) sind auch ohne zusätzliche Vermeidungsmaßnahmen ausg e-
schlossen.
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Entnahme, Beschädigung
oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) bestehen mit Erhalt der re-
levanten Gebäude nicht.
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Eine vertiefte Prüfung der Verbotstatbestände (Art für Art Betrachtung) in Form
eines Artenschutzfachbeitrages (Stufe II) mit einer örtlichen Bestandsaufnahme,
einer vertiefenden Art -für-Art-Betrachtung und der Entwicklung art spezifischer
Maßnahmen im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte ist nicht erforderlich.
Ein Hinweis zum Artenschutz betreffend Baugenehmigungen und Gebäudeabrissarbei-
ten wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des Artenschutzes stehen
einer Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 nicht entgegen.
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Flächen nach Nutzung Größe m² %
WA Allgemeines Wohngebiet 65.210 70,4 %
Straßenverkehrsfläche 15.390 16,6 %
Verkehrsberuhigung Quartiersplatz | anteilig = 910 m²
F + R Straßenverkehrsfläche 1.000 1,1 %
mit Zweckbestimmung "Fuss- und Radweg"
Verkehrgrün 370 0,4 %
GFL Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 2.360 2,5 %
Private Erschließungsstraßen | GFL-Recht für die Anlieger,
Erschließungträger/Versorger anteilig = 2.130 m²
Private "Mistwege" | G-Recht für die Anlieger
anteilig = 230 m²
Fläche für Versorgungsanlagen 20 0,0 %
Private Grünfläche 713 0,8 %
Öffentliche Grünfläche 7.550 8,2 %
Spielplatzbereich A anteilig = 1.770 m²
Spielplatzbereich B/C anteilig = 1.260 m²
Bestehender Bolzplatz anteilig = 1.510 m²
GESAMTFLÄCHE 92.610 100 %
7. Flächenbilanz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 569 ergibt sich folgende Flächenbilanz:
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8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Die Sta dt Münster, vertreten durch das Planungsamt, plant im nordöstlichen
Stadtbereich (R umphorst) im Bereich der Straße Markweg und des Weges
Hoppengarten mit dem Bebauungsplan Nr. 569 “südlich Markweg” neue Bauflächen.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, neue Wohnbauflächen bei gleichzeitiger
Arrondierung des Stadtkörpers mit der Anlage eines geschlossenen Siedlungsrandes
zu schaffen.
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unterliegen alle Bebauungspläne
grundsätzlich einer Umweltprüfung (UP), in der die Belang e des Umweltschutzes nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB zu berücksichtigen sind und in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 BauGB). Die Inhalte einer Umweltprüfung beziehen sich
auf alle Schutzgüter sowie weitere Belange des Umweltschutzes.
Ziel der Umweltprüfung ist eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der
wesentlichen Umweltbelange über die Aspekte des Natur - und Umweltschutzes
hinaus, um eine möglichst verträgliche und a lle ökologischen und umweltrelevanten
Belange berücksichtigende Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes zu erreichen.
Dabei sollen nicht nur potenziell anstehende ökologische Aufgaben im
Planungsbereich gelöst und für die zu erwartenden Beeinträchtigungen des geplanten
städtebaulichen Konzepte s landschaftspflegerische und umweltschutzorientierte
Maßnahmen benannt, sondern möglichst auch eine harmonische Einbindung in das
vorhandene Umfeld im Münsters Nordosten erreicht werden.
Die Stadt Münster beauftragte da s Planungsbüro Schultewolter aus Telgte mit der
Erstellung dieser Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht.
8.2. Kurzdarstellung der Planung
Das Plan - bzw. Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung (=Geltungsbereich des B -
Plans) befindet sich im nordöstlichem Te il des Stadtgebietes von Münster und grenzt
dort an den Außenbereich "Hoppengarten", der sich mit einer bis zu 500 m breiten in
Nord-Süd-Ausrichtung verlaufenden Grünzone bis an den Dortmund - Ems Kanal
erstreckt. Die Grenzen des Plangebietes werden gebildet durch:
im Norden durch eine Bebauung nördlich des Markweges,
im Osten entlang des Weges Hoppengarten, wobei ein angrenzender Bolzplatz
und ein Teil eines Grünlandes eingeschlossen werden,
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im Süden durch landwirtschaftliche Flächen zwischen Küstrinweg un d Hoppengar-
ten sowie
im Westen durch die bestehende Bebauung östlich der Stettiner Straße bzw. Küst-
rinweg.
8.2.1. Planungsrechtliche Belange
Im Regionalplan von 2014 wird der Planbereich als allgemeiner Siedlungsbereich
dargestellt (Regionalplan Münsterland Blatt 7).
Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster weist das Plangebiet ebenfalls als
Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Wohnen aus (Stadt Münster 1978).
Für den Bebauungsplanbereich besteht ein Baurecht über den Bebauungsplan 286
„Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm. Wesentliche,
das Plangebiet betreffende Festsetzung ist die Darstellung von Flächen für die
Landwirtschaft innerhalb dessen die Errichtung von landwirtschaftlichen
Betriebsgebäuden zulässig ist. (Stadt Münster, Bebauungsplan Nr. 286 Hoppengarten
– zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm, in Kraft getreten 27.09.1985)
Damit sind alle Gärtnerischen Einrichtungen wie Gewächshäuser, Lagerhallen,
Betriebsflächen usw. entsprechend den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes
zulässig. Die Umsetzung der Entwicklungsziele zur Errichtung von Wohnnutzungen mit
ergänzenden Infrastruktureinrichtungen ist innerhalb der Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 286 nicht gegeben, so dass eine Änderung des bestehenden
Planungsrechts für den betroffenen und beschriebenen Teilbereich des
Bebauungsplans Nr. 286 erforderlich ist. Die Änderung erfolgt über die Neuaufstellung
des vorliegenden Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplans Nr. 569.
Der Landschaftsplan Münster „Nördliche s Aatal und Vorbergs Hügel“ erfasst den
östlichen Randbereich des Plangebietes. Als Festsetzung gilt hieraus die Sicherung
der Freiraumfunktion. Für die Bereiche, die Teil des Bebauungsplanes werden wird
eine Entlassung aus dem Landschaftsplan und damit eine Aufhebung der bestehenden
Festsetzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenommen
(Anpassungsklausel des Landschaftsgesetzes)
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Natura -2000 Gebiete (FFH -Gebiet
und Europäisches Vogelschutzgebie t) sind innerhalb des Plangebietes oder auch in
dessen Umfeld nicht vorhanden. Auch existieren innerhalb des Plangebietes keine
schützenswerten Landschaftsbestandteile oder geschützten Biotope, wie z.B. § 62 -
Biotope nach dem Landschaftsgesetz NW.
Der Plan bereich wird im Freiraumkonzept - Grünordnung der Stadt Münster als
Siedlungsbereich dargestellt. Der östlich angrenzende Freiraum wird in der
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Freiraumkonzeption als überwiegend funktionalisierter Freiraum mit spezifischen
Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver Nutzung dargestellt.
8.2.2. Beschreibung des Plankonzeptes
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen
die Möglichkeiten der E ntwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu
begrenzen (§ 1a Abs. 2). Der Bebauungsplan Nr. 569 entspr icht der Vorgabe des
Gesetzgebers vollständig.
Der Bebauungsplan Nr. 569 sieht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - unter
Berücksichtigung des benachbarten siedlungsstrukturellen Bestandes - die
Ausweisung von Wohnbauflächen in offener Bauweise als allgemeines Wohngebiet mit
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 –
1,2 vor. Es ist die Errichtung von Einzel - und Doppelhäuser und
Geschosswohnungsbauten mit bis zu 4 Etagen geplant.
Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über Ring- und Stichstraßen.
Die äußere Erschließung erfolgt über die Straßen Markweg und Lauenburgstraße, die
bereits entsprechend ausgebaut sind. Der Straßenraum erhält dabei separate
Gehwege sowie Längsparkbuchten zur Ordnung des ruhenden Verkehrs.
Weitere Festsetzungen bestehen durch Ausweisung:
von Standorten für Wertstoffsammelbehälter
einer Wegefläche zur Schaffung einer Fußwegverbindung zwischen dem Sie d-
lungsbereich Stettiner Straße und dem Hoppengarten
einer Spielplatzfläche im Osten einschließlich eines Bolzplatzes,
von Grünflächen und Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Darüber hinaus sind Festsetzungen vorgesehen
zum Immissionsschutz (Lärm) durch entsprechende bautechnische Maßnahmen
sowie
zur Energieeinsparung.
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8.3. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für
den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze
formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter
Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor
allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene
hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als
Funktionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als
Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer
Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähi gkeit ist unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf.
weiterzuentwickeln. Folgende Zielaussagen der Fachgesetze sind zu beachten:
Schutzgut Quelle Zielaussage
Mensch Baugesetzbuch
Bundesimmissions-
schutzgesetz incl.
Verordnungen
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sowie der
Freizeit und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbe-
sondere die Vermeidung von Emissionen. Schutz des Menschen,
der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphä-
re sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entste-
hens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Beläs-
tigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Lärm 1998 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevöl-
kerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen
Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt werden soll.
LAI Freizeit-Lärm-
Richt-linie
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnatur-
schutzgesetz /
Landschaftsgesetz
NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass * die Leistungs- und Funkti-
onsfähigkeit des Naturhaushaltes, * die Regenerationsfähigkeit
und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, * die Tier- und
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume
sowie * die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs-
wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Des
Weiteren sind die Belange des Arten- und Biotopschutzes zu
berücksichtigen.
Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belan-
ge des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere * die Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
sowie * die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erhebli-
cher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in §
1 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffs-
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regelung nach Bundesnaturschutzgesetz) * die Biologische Vielfalt
zu berücksichtigen.
FFH-RL und Vogel-
SchRL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der natürlichen Le-
bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Schutz
und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimischer Vogelarten und
ihrer Lebensräume.
Boden Bundesboden-
schutzgesetz incl.
Bundesboden-
schutzverordnung
Ziele des BBodSchG sind der langfristige Schutz oder die Wieder-
herstellung des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Natur-
haushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, Be-
standteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoff-
kreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftli-
che sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der
Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vor-
sorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenverän-
derungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenverän-
derungen und Altlasten, sowie dadurch verursachter Gewässer-
verunreinigungen.
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innen-
entwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von
Böden. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für
Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausmaß
für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzli-
che Anforderungen entstehen des Weiteren durch die Kennzeich-
nungspflicht für erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastete
Böden.
Wasser Wasserhaushalts-
gesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und
als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswasserge-
setz incl. Verord-
nungen
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor ver-
meidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung
des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum
Wohl der Allgemeinheit.
Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Auf-
stellung der Bauleitpläne sowie Berücksichtigung von wirtschaftli-
chen Belangen bei den Regelungen zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung.
Luft Bundesimmissions-
schutzgesetz incl.
Verordnungen TA
Luft
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen(Immissionen) sowie Vorbeu-
gung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren,
erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigun-
gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnliche Erscheinungen).
Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren
Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesam-
te Umwelt. Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei
der Aufstellung der Bauleitpläne.
Klima Landschaftsgesetz
NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit
auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des
Menschen und Grundlage für seine Erholung.
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Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ sowie
Darstellung klimaschutzrelevanter Instrumente.
Landschaft Bundesnatur-
schutzgesetz Land-
schaftsgesetz NW
Baugesetzbuch
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung der Land-
schaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erho-
lungswertes von Natur und Landschaft Erhaltung und Entwicklung
des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der Bauleitplanung.
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Auf-
stellung der Bauleitpläne und Anwendung der Eingriffsplanung bei
Eingriffen in das Landschaftsbild.
Kultur- und
Sachgüter
Baugesetzbuch
Bundesnatur-
schutzgesetz
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Orts- und
Landschaftsbilderhaltung und -entwicklung. Berücksichtigung der
Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne.
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile
von besonders charakteristischer Eigenart sowie der Umgebung
geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenk-
mäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und Schönheit
des Denkmals erforderlich ist.
Tabelle 2 | Schutzgüter
8.4. Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Aus naturräumlicher Sicht gehört das Plangebiet zum zentralen Teil der Haupteinheit
„Ostmünsterland“ (540) bzw. zu den "Nordmünsterländer Sande" (540.3) und wird hier
der Untere inheit 540.39 "Handorfer Sandplatte" zugerechnet (Meisel 1960). Dieser
Naturraum ist fast eben und weist Geländehöhen zwischen 56 und 57 m ü. NN auf.
Nach Osten fällt das Gelände leicht ab. Die Böden dieser Einheit bestehen aus
vorwiegend trockenen, schwach anlehmigen Sandböden mit basenarmen, podsolierten
Braunerden und gelegentlich Heidepodsolen. Die Flächen werden zumeist als
Ackerstandorte genutzt. Kleinflächig kommen Eichenhainbuchenwälder in
unterschiedlichen Ausprägungen vor. Grünland besteht nur in den leichten
Niederungen. Die Hofanlagen liegen zerstreut und werden wie der Gesamtraum meist
nur durch Straßen lokaler Bedeutung erschlossen. Das Gewässersystem ist nur gering
ausgeprägt. Aus morphologischer Sicht ist das Plangebiet homogen strukturiert. So
handelt es sich hier um eine mehr oder minder ebene Fläche, die leicht nach Osten hin
zur Werse geneigt ist. Die Geländehöhen liegen bei 56,9 m ü. NN und fallen nur zur
Nordostseite auf 55,7 m ü NN.
8.4.1. Menschen
Bestandsanalyse
In dem Plangebiet, das eine F lächengröße von ca. 9,261 ha besitzt, zeigt sich eine
klare und einfache Nutzungsstruktur, die sich in erster Linie aus einer großen
Gartenbaufläche bzw. Landwirtschaftlichen Nutzfläche und aufstehenden
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Gewächshäusern mit wenigen begleitenden Säumen und ra ndlich gelegenen
Wirtschaftwegen zusammensetzt. Darüber hinaus befinden sich am nördlichen und
östlichen Rand in inselhafter Lage jeweils die Wirtschaftsstelle einer Gärtnerei und
eine kleinere ehemalige Hofstelle am Markweg sowie ein Einfamilienhaus mit
Nebengebäuden am Hoppengarten im südöstlichen Plangebiet.
Angrenzend nach Norden und Westen rahmt der bestehende Siedlungskörper am
Markweg und Stettiner Straße mit einer geschlossene, zumeist mehrgeschossigen
Bebauung Teile des Plangebietes. Dagegen best ehen an der Ostseite größere
zusammenhängende Grünräume aus gegliederten landwirtschaftlichen Strukturen mit
eingestreuten Hecken und Feldgehölzen, die südlich in Kleingärten übergehen.
Innerhalb des Plangebietes bestehen entsprechende Wege (Wirtschaftwege des
Gartenbaus) mit teils hoher Bedeutung für die Naherholungsfunktion; so ist hier vor
allem der querende Weg mittig im Planbereich zu nennen, der das westliche
Wohngebiet mit dem Hoppengarten und dem angrenzenden Freiraum verbindet, so
das hier günstige , insbesondere Rad - und fußläufig nutzbare Raumbeziehungen
bestehen. Auch der an den Hoppengarten angrenzende kleine Bolzplatz kann über
diese Wegeverbindung aus dem Wohngebiet günstig erreicht werden. Da der Weg
Hoppengarten nur wenig PKW -Verkehr au sweist bestehen auch aus dieser Sicht
günstige Anbindungen an den Freiraum mit Naturgebundener Erholungsfunktion (z.B.
Radrouten Dortmund-Ems-Kanal, Friedensroute)
Im Hinblick auf weitere anthropogene Nutzungsansprüche ist festzustellen, dass das
Plangebiet für den Gartenbau und die Landwirtschaft eine große Rolle spielt, während
andere wirtschaftlich orientierte Nutzungs - oder Raumansprüche wie Forstwirtschaft
und Wasserwirtschaft nicht existent sind.
Auswirkungsanalyse
Mit der Planung wird die bislang dem Gar tenbau und der Nahrungsmittelproduktion
dienende Fläche der Siedlungsnutzung zugeführt.
Aus dem Planbereich besteht eine mittlere Erreichbarkeit von
Versorgungseinrichtungen im Umfeld (z.B. Discounter 250 m, Bäcker 450 m). Es sind
kurze Anbindungsmöglichke iten an soziale und kulturelle Einrichtungen (z.B.
Kindergarten Rumphorst am Markweg, Thomas Morus Grundschule ca. 1,0 km)
vorhanden. Auch die Nähe zu Stadtteilversorgungsbereichen wie Coerde, Warendorfer
Straße und zur Innenstadt ist relativ günstig, so d ass die Wohnumfeldfunktionen
insgesamt eine gute bis mittlere Bedeutung aufweist.
Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen weitestgehend den Inhalten der
angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne, daher wird keine
Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen entstehen.
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Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen,
insbesondere Lärm, die durch Baumaschinen und den Schwerlastverkehr erzeugt
werden, sowie mit verkehrsbedingten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche
Belastungen für die benachbarten Wohnbereiche zu rechnen. Davon betroffen sind
insbesondere die Anwohner der benachbarten Wohngebäude an den Straßen
Markweg, Lauenburgerstraße und Stettiner Straße. Die Wohnumfeld - und die
Erholungsfunktionen werden durch diese Beeinträchtigungen zeitlich befristet
beeinträchtigt und sind letztendlich zu tolerieren. Unabhängig davon sollten bei
besonders störungsrelevanten Arbeiten die Einhaltung von Ruhe - und Nachtzeiten
beachtet werden.
Anlagebedingte Auswirkungen sind durch das neue Baugebiet als solches, d.h. durch
die zukünftigen Gebäude und versiegelten Flächen zu erwarten. So wird die
Erreichbarkeit und die Nutzbarkeit der überplanten Flächen für die Anrainer
eingeschränkt bzw. unterbunden, soweit diese die bish erigen Freiflächen im Zuge der
stillen landschaftsgebundenen Erholung (Naturbeobachtung, Nutzung von
Wildfrüchten, Kinderspielfläche, Hundeauslauf etc.) genutzt haben. Die
Erholungsfunktion dieser Flächen geht somit verloren bzw. wird eingeschränkt. Da
diese Funktion allerdings nicht von besonderer oder übergeordneter Bedeutung ist und
darüber hinaus ausreichende Ersatzflächen im Umfeld bestehen und diese
Verbindungen weiterhin bestehen bleiben, ist dieser Auswirkung keine besondere
Relevanz zuzumessen.
Im Hinblick auf die Wohnumfeldfunktion ist anzumerken, dass insgesamt die
Freiflächen als ein wertbestimmendes Kriterium des Wohnlagewertes vermindert wird
und bestehende Sichtbeziehungen in den Freiraum zum Teil durch geplante Gebäude
zukünftig unterbunden w erden. Andererseits ist festzustellen, dass mit dem neuen
Baugebiet auch positive Effekte für das Wohnumfeld zu erwarten sind, da z.B. eine
Anbindung und Erneuerung der Wohnstraßen vorgesehen ist und damit der Wert des
Quartiers insgesamt angehoben wird. V or diesem Hintergrund sind die Auswirkungen
auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen als ambivalent einzustufen.
Betriebsbedingte Auswirkungen sind in erster Linie durch den ansteigenden
motorisierten Individualverkehr sowie durch zunehmende Hausbrandemissio nen zu
erwarten. Diese lufthygienischen Beeinträchtigungen besitzen aber eine
vergleichsweise sehr geringe Größenordnung und entsprechen den üblichen
Belastungen derartiger Baugebiete. Eine Verschlechterung der lokalen
Immissionssituation ist dadurch und a uch aufgrund der gegebenen örtlichen Situation
und Durchlüftung im Plangebiet nicht anzunehmen.
Verkehr
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 erfolgt die
Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr über dr ei
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Anbindungspunkte. Von Norden in Verlängerung des Elisabeth -Selbert-Weges über
den Markweg nach Süden bis an die Lauenburgstraße und westlich der benannten
Anbindung über eine zweite untergeordnete Anbindung an den Markweg. Die innere
Erschließung des Qu artiers erfolgt über die zwei Erschließungsstraßen mit oben
genannten Anbindungen an die angrenzenden öffentlichen Verkehrswege Markweg
und Lauenburgstraße sowie von diesen abzweigende untergeordnete Wohnstraßen
und private Wohnwege.
Zur gutachterlichen Bewertung der zukünftigen Verkehrssituation wurde zum
Bebauungsplan Nr. 569 eine Verkehrstechnische Untersuchung über das
Ingenieurbüro Brilon Bondzio Weiser („Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr.
569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Brilon Bondzio Wei ser Ingenieurgesellschaft für
Verkehrswesen mbH, Bochum; Stand: Juli 2015) durchgeführt, in der die verkehrlichen
Auswirkungen des Konzeptes gutachterlich überprüft wurden. Die Ergebnisse werden
ausführlich unter Punkt 6.3 der Begründung dargestellt. Des Weiteren ist das
Gutachten zu beachten.
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele und Erschließung des Gebietes wird über die
Wohnnutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 1.069 Kfz/24h und über die
geplante Kindertageseinrichtung ein Verkehrsaufkommen vo n 215 Kfz/24h ausgelöst.
Insgesamt ergeben sich somit zusätzliche Verkehrsbewegungen von 1.284 Kfz/24h die
zu 40 % über den Markweg und 60 % über die Lauenburg Straße abgewickelt werden.
Das Verkehrsaufkommen besteht zu gleichen Teilen aus Quell - und Zielverkehr. Über
die Erschließung des Gebietes wird gutachterlich mit einem Mehrverkehr von bis zu
510 Kfz/24h auf dem Markweg, 770 Kfz/24h auf der Kösliner Straße und bis zu 770
Kfz/24h auf dem Hohen Heckenweg gerechnet. In den morgendlichen Spitzenstunden
ergeben sich 106 Kfz/24h und an den nachmittäglichen Spitzenstunden 83 zusätzliche
Verkehre.
Mit Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastungen gemäß RASt 06 wird jedoch
deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche Verkehrsbelastungen auch mit den
berechneten Mehrverkehren zum Teil deutlich unter den Maßgaben verbleiben.
Insgesamt wird mit dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen
Wohnquartiers in die Bestandssituation bestätigt. Folgende wesentliche Ergebnisse
sind festzuhalten
Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend dimensi o-
niert.
Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg - Kösliner Straße und Hoher Heckenweg -
Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute (QSV
B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs.
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Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehenden Ausbau, auch mit
den im Straßenraum markierten Stellplätzen - Engstellen zur Geschwindigkeitsre-
gulierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner St raße -, im
Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden.
Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer g u-
ten (QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt
werden.
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte is t in der bestehenden als auch zukünftigen
Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.
Negative Auswirkungen auf den Bestand sind über den Mehrverkehr nicht zu erwarten.
Das neue Wohngebiet kann verträglich in den Bestand eingebunden werden. Die
notwendigen Ausbauten für den ruhenden und fließenden Verkehr innerhalb der neuen
Wohnquartiere bewegen in einem üblichen Spektrum. Des Weiteren sind innere Fuß -
und Radwegeverbindungen als Verbindung der Wohnquartiere mit dem Grünzug
Hoppengarten vorgesehen. Insgesamt ergeben sich optimale Anbindungen sowohl an
das übergeordnete Verkehrsnetz als auch einer Verknüpfung mit der angrenzenden
Landschaft, den Spielbereichen, den Kleingärten sowie eine vom motorisierten Verkehr
unabhängige Querung des Wohngebietes.
Schallimmissionen
Zur Konkretisierung und Bewertung der Schalltechnischen Auswirkungen des neuen
Wohngebietes auf die Bestandsbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten
Nutzungen wurde eine schalltechnische Untersuchung (UPPENKAMP UND
PARTNER; Immiss ionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen
der Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015)
erstellt. Die Darstellung der Schallimmisionen erfolgt ausführlich unter Punkt 6.7.1 der
Begründung und im Gutachten.
Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen
durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den
Analysefall sowie den Prognosefall 2025 bewertet. Für das Plangebiet von Bedeutung
sind
die einwirkenden Immissionen aus Verkehrslärm der umgebenden Straßen und
Schienenwege nach RLS90 und der Schall03, deren Auswirkungen auf die zukünf-
tigen Nutzungen im Abgleich mit den Orientierungswerten nach DIN 18005,
die Auswirkungen des über die Erschlie ßung des Gebietes entstehenden Meh r-
verkehrs auf die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bestandbebauung nach
RLS90 und deren Abgleich mit zur DIN 18005 und zur 16. BImSchV, hier insbe-
sondere auch die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz für die
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vorhandene Bebauung als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 16.
BImSchV,
die Emissionen aus Freizeitlärm / Sportlärm des östlich an das Wohngebiet a n-
grenzenden Bolzplatzes auf die zukünftigen Nutzungen des Plangebiets gemäß
den Vorgaben der DIN 18005 entsprechend Sportanlagenlärmschutzverordnung
unter Anwendungen der VDI-Richtlinien 2714 und 2720.
Entsprechend der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wurde für das
Plangebiet die Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA 1 - WA19) mit
Orientierungswerte der DIN 18005 von 55/45 dB(A) sowie Immissionsgrenzwerten
gemäß der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts in Ansatz gebracht. Die
Ergebnisse zeigen, dass die Richtwerte als auch Grenzwerte bereits im Analysefall zur
Nachtzeit über die Verkehre auf der östlichen Bahntrasse bereits überschritten werden.
Immissionen über Zusatzverkehre bzw. Neuverkehre sind in Überlagerung mit dem
Schienenverkehr nicht relevant zu betrachten. Mit Einhaltung der Orientierungswerte
zur Tageszeit liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. Diese kann durch
passive Maßnahmen am Gebäude, z. B. in Form von passiven Schallschutzmaß -
nahmen in Kombination mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume sichergestellt
werden.
Auswirkungen aus Verkehrslärm auf die Bestandsbebauung
Die Orientierungswerte als auch Immissionsgrenzwerte werden im Tageszeitraum
sowohl für den Analysefall als auch im Prognosefall 2025 im Wesentlichen, mit
Ausnahme der Immissionspunkte am Hohen Heckenweg, eingehalten. Im
Nachtzeitraum werden die Grenzwerte sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall
2025 deutlich überschritten. Mit den über das städtebauliche Konzept generierten
Mehrverkehren werden, mit Ausnahme der „Lauenburgstraße“, die Immissionspegel
um maximal 2.1/1.1 dB( A) tags/nachts erhöht. Auf dem Hohen Heckenweg führt er
lediglich zu einer schalltechnisch nicht relevanten Pegelerhöhung von 0,2 dB(A) zur
Tages- und Nachtzeit.
Über die aktuelle Verkehrssituation mit geringer Verkehrsbelastung und zukünftigen
Erschließungsfunktion des Neubaugebietes im Bereich „Lauenburgstraße“ kommt es
über den Verkehrslärm (Schiene und Straße) zu einer Pegelerhöhung von bis zu 4
dB(A) im Tageszeitraum. Mit der bestehenden hohen Belastung über die Bahn in der
Nacht fällt die Erhöhung mit bis zu 2 dB(A) geringer aus.
Hinsichtlich der Mehrverkehre über den baulichen Eingriff mit Anbindung des neuen
Wohngebietes an die „Lauenburgstraße“ sind die Kriterien einer wesentlichen
Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV gegeben. Im Ergebnis f ühren die
Mehrverkehre - ohne Betrachtung des Bahnverkehrs - zu einer Pegelerhöhung von bis
zu 8 dB(A). Mit der geringen Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte jedoch
weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschritten.
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Die gutachterlichen Bewertungen zei gen, dass mit Ausnahme der „Lauenburgstraße“
mit der Erschließung des Neubaugebietes keine wesentlichen Veränderungen im
Bestand zu erwarten sind.
Das Gebiet stellt eine der wenigen mobilisierbaren Flächen mit den vorhandenen
Qualitäten in Bezug auf Lage, Anbindung und kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten
zur Wohnraumversorgung im Stadtgebiet Münster dar. Vor diesem Hintergrund wird
der mit der Erschließung des Gebietes einhergehende Mehrverkehr und die darüber
entstehenden Immissionen sowie insbesondere der bauliche Eingriff und Wandel der
„Lauenburgstraße“ von einem Wohnstich (Sackgasse), mit deutlicher Unterschreitung
der Grenzwerte für den Bestand, zu einer Erschließungsstraße als verträglich beurteilt.
Auswirkungen aus Freizeitlärm / Sportlärm
Die E rmittlung der Schallemissionen des östlich de s Weges Hoppengarten an das
Plangebiet grenzenden bestehenden Bolzplatzes erfolgt nach dem in der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vorgegebenem Verfahren unter
Anwendung der Richtlinien VDI 2714 un d 2720. Immissionsrichtwerte [IRW) sind für
Allgemeine Wohngebiete 55/40 dB(A) tags/nachts sowie 50 dB(A) für die Ruhezeit an
Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter Ansatz von 12 spielenden
Kindern. Folgende Ergebnisse sind festzuhalten:
Zu den Tages - als auch Nachtzeiten werden die Orientierungswerte von 55/40
dB(A) tags/nachts an allen Immissionsorten eingehalten.
Innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden die Orientierungswe r-
te von 50 dB(A) um 2 dB(A) überschritten.
Entsprechend der Vorgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird die
Lärmeinwirkung an den maßgeblichen schutzbedürftigen Immissionsorten 0,5 Meter
vor dem geöffneten Fenster beurteilt, so dass passive Schallschutzmaßnahmen wie z.
B. Schallschutzfenster aussche iden und daher nur organisatorische oder aktive
Schallschutzmaßnahmen zur Lärmminderung zulässig sind.
Die ausschließliche Überschreitung der Richtwerte innerhalb der Ruhezeiten über
einen Zeitraum von lediglich 2 Stunden lässt diesen – auch finanziell hohen - Aufwand
jedoch unverhältnismäßig erscheinen, zumal die prognostizierte Überschreitung von
lediglich 2 dB(A) an drei Gebäudestandorten nicht zu unzumutbaren
Wohnverhältnissen führt.
Darüber hinaus sprechen stadtgestalterische und funktionale Gründe wie die
gewünschte Verknüpfung des Grünzugs „Hoppegarten“ mit dem neuen Wohnquartier,
die fehlende Einsehbarkeit des Bolzplatzes sowie die Nachbarschaft zu den geplanten
Kinderspieleinrichtungen im Gebiet gegen die Errichtung von sichtversperrenden
Lärmschutzwällen oder Wänden.
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Mit baurechtlicher Genehmigung des Bolzplatzes vor Inkrafttreten der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) im Oktober 1991 und der nicht
durchgreifenden Änderung der Freizeitanlage seit dem Jahr 1992 ist die Anlage als
„Altanlage“ zu betrachten. Für Anlagen dieser Art gilt ein „Bonus“ von 5 dB(A) auf den
Richtwert, so dass die Richtwerte auch während der Ruhezeit als eingehalten gelten.
In der Schlussabwägung aller Vorgaben und Belange wird auf die Einrichtung von
zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verzichtet.
Ergebnis aus der Untersuchung zu Schallimmissionen
Mit der nächtlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders durch den
nächtlichen Güterverkehr sind zur Sicherstellung der Nachtruhe Außenbauteile
entsprechend den Anfordernissen der Lärmpegelbereiche III oder IV nach DIN 4109
auszubilden. Der Bebauungsplan enthält daher baugebietsbezogene Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum Schlafen geeignete Räume müssen
schallgedämmte Lüftungssysteme aufweisen.
Mit den getroffenen Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse für das
Neubaugebiet gewährleistet. Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur
Bahntrasse werden die nächtlichen Lärmeinwirkungen auf die bestehenden
Wohngebiete gemindert. Negative Auswirkungen des Neubaugebietes auf den
Bestand konnten gutachterlich nicht festgestellt werden. Anspruchsvoraussetzungen
auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituation sind nicht gegeben.
Weitergehende Details zu den schalltechnischen Beurteilungs - und
Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu entnehmen. Mit der nächtlichen
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte besonders über den nächtlichen
Güterverkehr sind zur Sicherung der Nachtruhe die Fassaden in der jeweiligen
Betroffenheit den Lärmpegelbereichen III un d IV zugeordnet. Ergänzend sind
Festsetzungen zu Schallgedämpften Lüftungssystemen für Schlaf - und
Aufenthaltsräume festgesetzt. Mit den getroffenen Festsetzungen werden sowohl
gesunde Wohnverhältnisse für das Neubaugebiet gewährleistet als auch über die
zukünftige bauliche Abschirmung der Bestandbebauung zur Bahntrasse die
bestehenden besonders nächtlichen Immissionen gemindert. Negative Auswirkungen
des Neubaugebietes auf den Bestand können grundsätzlich nicht festgestellt werden.
Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutzmaßnahmen in der Bestandssituationen
sind somit gutachterlich nicht gegeben. Weitergehende Details zu den
schalltechnischen Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen sind dem Gutachten zu
entnehmen.
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8.4.2. Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Bestandsanalyse Biotoptypen
Die potenzielle natürliche Vegetation im Plangebiet besteht aus Buchen - Eichenwald,
z.T. mit Eichen -Hainbuchen-Durchdringungen (Burrichter 1973). Strukturen die der
potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen sind im Plangeb iet nicht vorhanden.
Einzig die Abpflanzung am Bolzplatz entspricht weitestgehend der pot. nat. Vegetation.
Die Biotoptypen und die Vegetation der prägenden Biotopstrukturen des
Planungsgebietes wurden im Frühjahr 2015 kartiert. Die Ergebnisse dieser
Geländeerhebungen werden nachfolgend beschrieben.
Die Bestandssituation innerhalb des Plangebietes ist durch große Gartenbau -
Gewächshaus- und Ackerflächen, die den überwiegenden Teil des Plangebietes
einnehmen, geprägt. Daneben bestehen einzelne kleine Hofste llen und Wohnanlagen
sowie die Gartenbaubetriebsstätte.
Am nördlichen Hof besteht eine kleinere Gartenfläche auf der West - und Südseite mit
einer Gartengemüsenutzung und vereinzelten Gartengehölzen, Ziersträuchern und
einigen, wenigen Obstbäumen aus Apfel und Birne. Nach Süden besteht ein kleinerer
Pferch für die Hühnerhaltung, der zum Kartierungszeitpunkt nicht belegt war. Daran
anschließend stehen einzelne durchgewachsene Hainbuchenheckenelemente.
Darunter stehen zumeist Brennnessel und Schneebeere. Hinte r dem westlichen
Abdach (Carport) befindet sich eine kleinere Brachefläche mit Lagerungen von Holz,
Bauschutt, Kompost, Gartenresten.
Am Gartenbaubetrieb befindet sich auf der westlichen Seite eine kleinere
Ziergartenanlage mit Obstgehölzen (Birne) und Zie rsträuchern und fremdländischen
Gartengehölzen. In der äußersten Ostspitze des Planbereichs, dem Gartenbaubetrieb
zugehörig, befindet sich ein kleiner Tümpel mit Speicher und Rückhaltefunktion mit
randlicher Baumstruktur aus zumeist heimischen Gehölzen wie Erle, Ahorn, Weide,
Eiche. Besondere Funktionen im Wasserhaushalt oder als Biotopgewässer sind nicht
erkennbar. Der Tümpel ist als naturfern einzustufen. Das Gewässer wurde auf Besatz
auf Amphibien geprüft. Ein Besatz konnte nicht festgestellt werden. Auc h eine
Wasservegetation liegt nicht vor.
Südlich im Plangebiet befindet sich ein einzelnes Wohnhaus. Dahinter befindet sich
eine größere Gartenanlage deren westlicher Teil deutlich brachgefallen ist. Hier
dominieren Fichten, Eiben, Brombeere und Essigbaum . Besondere Biotopstrukturen
liegen nicht vor.
Der Bolzplatzbereich wird durch eine relativ dichte jedoch schmale Gehölzstruktur
umfasst. Der Gehölzbestand besteht aus Eichen, Hasel, Ahorn, Brombeere und Weide.
Nach Osten und Süden verbreitert sich die Fl äche leicht. Aufgrund der
Nutzungsstrukturen wird sowohl der Bolzplatz als auch das umgebende Gehölz
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regelmäßig durch spielende Kinder genutzt. Nennenswert ist hier eine alte Eiche mit
Hohlstamm am Hoppendamm, die baumchirugisch behandelt wurde. Besondere
Biotopstrukturen liegen nicht vor. Die Gehölzstrukturen werden erhalten. Der Bereich
wird um eine weitere Spielplatzfläche ergänzt.
Insgesamt weist der überwiegende Teil des Plangebiets eine nachrangige ökologische
Funktion auf. So ist das Plangebiet mit d er prägenden Gartenbau- und Ackerfläche als
Habitat für Tiere und Pflanzen aufgrund der intensiven Nutzung insgesamt nur von
geringer ökologischer Funktion.
Die umgebende Landschaft auf der Ostseite des Plangebietes ist von Wiesen und
Weiden, sowie einges treuten Hofstellen und unterschiedlichen Gehölzbeständen
geprägt. Somit ist erst im Umfeld eine für das Münsterland ehemals typische,
kleinstrukturierte Agrarlandschaft mit parkartigen Gehölzbeständen und einer
insgesamt hohen ökologischen Funktion für Tiere und Pflanzen gegeben.
Potenziell vorkommende Tierarten und ihre Habitate
In diesem Zusammenhang wird auf die Artenschutzprüfung (ASP Stufe 1 in der Anlage
zum Umweltbericht) verwiesen. In der Artenschutzprüfung sind alle potentiell oder real
vorkommenden streng geschützten Tier - und Pflanzenarten hinsichtlich ihrer
Betroffenheit durch das Plankonzept darzustellen und zu beurteilen.
Als mögliche vorkommende planungsrelevante oder sonstige bedeutende Arten auf der
Fläche wurden Fledermäuse als Nahrungsgä ste im Umfeld der größeren
Bestandsgehölze (an der Gärtnerei und am Bolzplatz) und als potentielle Brutarten im
Bereich von Bestandsgebäuden ermittelt. Die Mehlschwalbe ist als Brutvogel im
Bereich des Gebäudebestandes Gärtnerei mit zwei Nestern angetroffe n worden und
der Feldsperling potentiell als Nahrungsgast im Bereich der Säume anzutreffen.
Prognose der Betroffenheit i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen städtebaulichen Konzeptes mit der
Etablierung großflächige r Wohnbauflächen aus, ist das gesamte Plangebiet durch
Umstrukturierung und teilweiser Neuversiegelung, letztendlich durch vollständige
Überplanung gekennzeichnet; dadurch bedingt ist von dem Verlust der heutigen
Vegetation auszugehen. Aufgrund dieser gepl anten Umstrukturierung lässt sich
folgende Prognose erstellen:
Bei den Fledermäusen sind u.U. Quartiere in der bestehenden Gebäudesubstanz im
nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes möglich. Da diese jedoch nicht
überplant sind und eine Beseitigung nicht vorgesehen ist, werden gem. § 44 Abs. 3 S.
1u. 3 BNatSchG weder einzelne Individuen getötet noch Fortpflanzungs - und
Ruhestätten zerstört. Auch für die Mehlschwalbe ist von keiner Beeinträchtigung der
Brutplätze auszugehen.
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Somit ist nicht vom Eingr iffstatbestand der Tötung auszugehen. Auch ist kein Verlust
essenziell notwendiger Nahrungsflächen vorhanden, da die heutige intensive Nutzung
der Flächen ein nur eingeschränktes Nahrungsspektrum erwarten lässt und im östlich
benachbarten Grünzug ausreichend große und attraktive Nahrungsflächen verbleiben.
Bei den planungsrelevanten Vogelarten sind bis auf den Feldsperling keine Bruten
innerhalb des Plangebietes oder direkt angrenzend zu erwarten. Da dieser jedoch
ausschließlich auf den nicht überplanten G rundstücken entsprechende
Brutmöglichkeiten besitzt, ist auch der Feldsperling nicht durch den Tatbestand der
Tötung betroffen.
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet u.U. vorkommenden
europäischen, aber nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von
jüngeren Gehölzen in der Brutzeit, wird empfohlen, die baulichen Maßnahmen
außerhalb der Brutzeit der meisten Vogelarten (Mitte März bis Ende Juli)
durchzuführen. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass während der
Bautätigkeiten für die Wohngebäude Nester zerstört, Gelege zerbrochen oder
Jungtiere getötet werden.
Auswirkungsprognose
Die oben beschriebenen Funktionen der im Plangebiet vorkommenden Biotope sind
von der heutigen Nutzung dieser Flächen und deren Intensität abhängi g. So besteht
ein hoher Anteil von Flächen mit einer geringen Biotopwertigkeit - dies sind die
Gartenbau- und Ackerflächen.
Der Vegetationsbestand im Bereich der überplanten Flächen wird durch die
vorgesehene Überbauung durch Gebäude, die Versiegelung in Form von Straßen,
Wegen etc. und durch die Änderung der Nutzung der Flächen durch Inanspruchnahme
im Zuge des Baubetriebes durch die Erstellung von Baugruben, die Zwischenlagerung
von Mutterboden, die Einrichtung von Baustellenflächen etc. und danach in Fo rm von
Gartenflächen zumindest in Teilen entfernt werden. Dadurch gehen die
Biotopfunktionen für Pflanzen und Tiere in einigen Bereichen vollständig, in anderen
zwischenzeitlich verloren bzw. werden verändert. Innerhalb des Plangebietes sind
diese Beeinträ chtigungen aufgrund des derzeitigen geringen Biotopbestandes nur
eingeschränkt und lokal bedeutsam und zwar dort, wo bestehende Gehölzflächen
entfernt werden müssen, wie z.B. im Bereich der zentralen Saumbereiche. Die
Saumbereiche aus Wildrasen und Stauden besitzen einen mittleren Wert, da sie auch
über das Plangebiet hinaus Biotope vernetzen. Diese Saumstrukturen gehen teilweise
verloren und werden durch neue Grün - und Vernetzungsstrukturen ersetzt. Besonders
der Hoppendamm erfährt hier eine deutliche Auf wertung, so dass insgesamt keine
negativen Wirkungen entstehen.
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Somit ist insgesamt eine teilweiser Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere,
vor allem aber eine Veränderung der Lebensraumbedingungen, so z.B. durch
Änderung der Standortfaktoren (Ve ränderung von Bodenstruktur und -gefüge), das
Einbringen künstlicher Arten im Bereich zukünftig bebauter Flächen (z.B. innerhalb der
Gärten) und auch von Störungen der benachbarten Freiraumes festzustellen. Es ist
dadurch auch mit einer Verschiebung des Ar tenspektrums innerhalb des Plangebietes
zu rechnen. Insgesamt sind jedoch erhebliche Veränderungen aufgrund der intensiven
Vornutzungen durch den Erwerbsgartenbau nicht zu erwarten. Folgende Auswirkungen
sind mit dem Konzept verbunden:
Überbauung einer gä rtnerisch genutzten Fläche im Rahmen der Festsetzungen
des Bebauungsplans.
Während der Bautätigkeiten sind Störungen der Fauna der umliegenden Bioto p-
strukturen zu erwarten.
Aufgrund der vor gesehenen Pflanzmaßnahmen an dem Weg Hoppengarten ist
nicht von e iner nachhaltigen Störung der Fauna in den angrenzenden Bereichen
nach Osten und der im Weiteren angrenzenden freien Landschaft auszugehen.
Da keine Lebensraumbeziehungen unterbunden werden, erfolgt keine Beeinträc h-
tigung des Biotopverbunds.
Mit den neu entstehenden Gartenflächen und den Grünmaßnahmen wird für ku l-
turfolgende Arten ein Lebensraum (z. B. Nahrungsraum und Brutstätten für Ga r-
tenvögel) geschaffen.
Vermeidungsmaßnahmen
Für die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans ist die Beachtun g der
Bauzeitenregelungen entsprechend dem Landschaftsgesetz erforderlich:
Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung vorg e-
sehen, so sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete
Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.
Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgeme i-
nen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03 bis zum 30.09. eines Jahres verbieten,
sind in jedem Fall, auch in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer V o-
gelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch für eventuell notwendige Maßnahmen der
Baufeldräumung.
Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologischen Ba u-
begleitung der Nachweis erbracht, dass an den betroffenen Gehölzen alle Brutv ö-
gel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist
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der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem
01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.
Ausgleichsmaßnahmen
Der Verursacher eines Eingriffs ist nach § 19 Abs. 2 BNatSchG verpflichtet,
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger
Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung,
wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt
sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet
ist.
Zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe, die durch die Festsetzungen des
Bebauungsplanes entstehen werden, sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich. Dabei sind die ökologischen
Funktionen zu sichern und zu e ntwickeln und damit die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes zu gewährleisten.
Aufgrund der Bilanzierung (siehe Anlage 2) sind keine weiteren Maßnahmen außerhalb
des Plangebietes erforderlich.
8.4.3. Boden
Die im Plangebiet vorhandenen Lössablagerungen bilden die Ausgangsmaterialien der
Bodenbildung, aus denen unterschiedliche Bodentypen hervorgegangen sind. Die
Bodenkarte weist für das Plangebiet Plaggenesch - braungelb als prägenden Boden
Bodentypen aus. Zum östlichen Grünzug Hoppengarten besteht ein typischer Gley
(außerhalb des Planbereichs). Ein Teil des Planbereiches wird nicht dargestellt, da
dieser bereits dem Siedlungsbereich zugeordnet wird.
Ausgangsboden für den bestimmenden Plaggenesch im Planbereich ist hier ein
Braunerde-Pseudogley. Die Grundlegend en Eigenschaften sind durch die Kulturform
verändert, so das hier deutlich weniger (negative) Einflüsse durch Bodenwasser und
günstige Eigenschaften hinsichtlich Nährstoffe, Humusgehalt und Bearbeitbarkeit
entstanden sind. Plaggenesche sind wertvolle Ertra gsflächen und im Sinne der
Ertragsbedeutung und als Kulturgut geschützt. Es handelt sich dabei jedoch nur noch
um teils vollständige Plaggeneschböden, da weite Bereiche des Plangebietes
zwischenzeitlich durch Gewächshausbauten unterschiedlichster Größe beb aut waren
bzw. noch sind und alleine durch die Anlage der Gewächshäuser tiefgründige
Strukturveränderungen des Bodens erfolgten.
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Grundsätzlich sind die vorliegenden Böden für eine Versickerung ungeeignet. Das
anfallende Oberflächenwasser wird daher einem R egenrückhaltebecken ( außerhalb
der Planbereiches) zugeleitet.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans ergaben sich bei der Auswertung von
entsprechenden Unterlagen keine Hinweise auf mögliche Altablagerungen oder
belastete Auffüllungen im Bereich der relevanten Flächen.
Vorbelastungen für das Schutzgut Boden bestehen durch die flächenmäßig
durchgeführten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Arbeiten. Insbesondere durch
das Überbauen mit Gewächshäusern erfolgten starke Eingriffe in den Boden. Natürlich
gewachsene Bodenstrukturen und auch die der Plaggenesche sind dadurch deutlich
gestört.
Es ist festzustellen, dass eine Bebauung der Flächen nach bisherigem Planungsrecht
großflächig zulässig ist und in unterschiedlichen Bereichen bereits auf einer Fläche von
insgesamt fast 34000 qm stattgefunden hat. Somit sind große Bereiche des Bodens
(fast 40% des Plangebietes) versiegelt, verändert und im Bodengefüge deutlich
gestört.
Auswirkungsprognose
Die Bodenart der im Plangebiet vorkommenden Böden ist einer de r wesentlichsten
Regelungsfaktoren bei der Ausprägung der naturhaushaltlichen Funktionen. Die
schluffigen, zumeist sandigen Böden weisen aufgrund ihrer Eigenschaften eine geringe
Fähigkeit auf, Schadstoffe und andere, das Grundwasser belastende Stoffe zu f iltern,
zu puffern, zurückzuhalten und abzubauen. Diese Funktionen sind jedoch bereits heute
durch die Gärtnerische Nutzung deutlich gestört. Durch die Bebauung mit
Wohngebäuden und Erschließungen werden weitere Funktionen des Bodens
zumindest in Teilen we iter verloren gehen. Die unversiegelten Flächen werden mit
Grünflächen und Gärten wieder hergestellt. Im Rahmen der Planungsumsetzung kann
es in diesem Bereich zu Bodenabtrag, Neuauffüllung und Anschnitt des Bodenprofils,
sodass die derzeitigen Bodenverhä ltnisse vollständig nachteilig und dauerhaft
verändert werden. Die bereits heute gering ausgeprägten Bodenfunktionen, die
anfallenden Niederschläge zu speichern und zurückzuhalten werden sich weiter
verschlechtern. Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Flä che bereits dem
Planungsrecht unterliegt und eine weitere Bebauung der Fläche zulässig ist.
Mit der Überbauung wird die Fläche künftig der Gartenbau - und
Nahrungsmittelproduktion entzogen.
Vermeidungsmaßnahmen lassen sich in erster Linie und besonders effektiv nur auf der
Ebene des Flächennutzungsplanes durch die Auswahl geeigneter Standorte, z.B. für
zukünftige städtebauliche Projekte, realisieren. Dadurch kann die Inanspruchnahme
baurechtlich bereits erfasster Flächen wird die Inanspruchnahme wertvoller Flächen
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mit entsprechenden ökologischen Funktionen vermieden. Gleichzeitig folgt dieser
Planungsansatz dem vom Gesetzgeber geforderten Prinzip des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden (Vorrang der Innenentwicklung) nach §1a Abs. 2 BauGB. Zur
Vermeidung einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser z.B. durch Leckagen
oder Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien, Mineralölprodukte etc.)
sind während der Baumaßnahme die einschlägigen Vorschriften (LBodSchG, DIN
18300 u. 18915) zu berücksichtigen.
8.4.4. Wasser
Das Schutzgut Wasser gliedert sich in die beiden Bereiche Grundwasser und
Oberflächengewässer (Stillgewässer und Fließgewässer), die nachfolgend getrennt zu
beschreiben und zu bewerten sind.
Hydrogeologie
Der Planbereich befindet sich im Bereich der Grundwassereinheit L 39107 01
(nachfolgende Angaben nach Umweltkataster Stadt Münster, 2015). "Der
Lockergesteinsgrundwasserleiter wird gebildet von Sanden der Niederterrasse, die
bereichsweise von geringmächtigen Auensedimenten und von Flugsanden über lagert
werden. Die Sande werden bereichsweise von Geschiebemergel/-lehm unterlagert. Im
Süden der Grundwassereinheit ragt Kalkmergel der Oberkreide bis an die
Geländeoberkante. Der Kalkmergel ist randlich überdeckt mit Geschiebelehm. Der
geschätzte kf -Wert liegt bei ca. 5 x 10 -4 m/s. Geringdurchlässige, schützende
Deckschichten oberhalb der Sande sind nicht vorhanden. Im Süden der Einheit auf
Geschiebelehm finden sich überwiegen Stauwasserböden.
Das Grundwasser strömt in nördliche bis westliche Richtungen . Vorfluter ist die Aa. Im
nördlichen Teil grenzt die Einheit direkt an das Wasserschutzgebiet Kinderhaus. Die
Grenze des Wasserschutzgebietes bildet hier die Aa. Im Süden der
Grundwassereinheit werden die Sande der Niederterrasse und die Kalkmergel durch
Geschiebemergel hydraulisch getrennt. Bereichsweise reichen dort die Kalkmergel bis
zur Geländeoberfläche.”
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer existieren innerhalb des Plangebietes in Form von einem
vermutlich künstlich angelegten Stillgewässer. Fließgewässer sind im Planbereich nicht
vorhanden.
Das Stillgewässer ist sehr naturfern. Eine Wasser - oder Ufervegetation ist nicht
vorhanden. Die Ufer sind teils befestigt mit Spunten und Steinen. Nennenswerte
Funktionen außer der Regenrückhaltung bzw. als kl einer Löschreich sind nicht
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erkennbar. Der Zulauf erfolgt vermutlich aus der Dachentwässerung der
nebenstehenden Gebäude und Gewächshäuser.
Nennenswerte Vorbelastungen für das Schutzgut Wasser sind - über das normale Maß
der Hintergrundbelastung hinaus - nach derzeitigem Wissensstand nicht erkennbar.
Auswirkungsprognose
Als für den Naturhaushalt relevante Funktionen von Grundwasser und
Oberflächengewässer sind die Bedeutung des Grundwassers und der
Oberflächengewässer für den Landschaftswasserhaushalt, für die Abflussfunktion des
Oberflächengewässers und ihre Überschwemmungsgebiete und die
Grundwasserempfindlichkeit zu nennen.
Das Grundwasser hat im Plangebiet selbst, aus landschaftsökologischer Sicht, eine
nur geringe Bedeutung. Das Grundwasserdargebot spie lt aufgrund der Art des
Grundwasserleiters in quantitativer Hinsicht keine Rolle. Es ist daher auch nicht aus
wasserwirtschaftlicher Sicht relevant. Nennenswerte Beeinträchtigungen sind daher
nicht zu erwarten. Bei Freilegen des Grundwasserkörpers, z.B. be i Kellerarbeiten
besteht dennoch eine Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser.
Im Hinblick auf Oberflächengewässer besitzt das Plangebiet keine Bedeutung. Eine
Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots, dass lokal keiner bekannten oder
nennenswerten Nutzung unterliegt, lässt sich aufgrund des vorhandenen
Grundwassersystems nicht ableiten.
Die Entsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserkanalisation wird an die
vorhandene Kanalisation in der Lauenburgstraße und dem Markweg angeschlossen.
Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist ausreichend, negative Au s-
wirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht zu erwarten.
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Abwasser mit Ziel der Rückhaltung von
Niederschlagswasser nach O sten in ein neues Regenrückhaltebecken im Bereich der
landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches) geleitet. Das Regenrückhaltebecken wird in Lage und
Dimensionierung parallel zum Bauleitplanv erfahren geplant und im Zuge der
Erschließung des neuen Wohngebietes errichtet Darüber hinaus wird die
Grundwasserneubildung im Bereich der überbauten und versiegelten Flächen lokal
unterbunden bzw. eingeschränkt.
8.4.5. Klima und Luft
Das Planungsgebiet befinde t sich hinsichtlich seiner klimageographischen Einstufung
im Klimabezirk “Münsterland” (Deutscher Wetterdienst 1960). Dieser Bezirk ist durch
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relativ kühle Sommer und milde Winter, hauptsächlich maritime Luftströmungen als
Folge zyklonaler Westwetterlagen sowie reichlichen Niederschlägen gekennzeichnet
Die Hauptwindrichtung innerhalb der Region ist Südwest.
Bei strahlungsintensiven austauscharmen Wetterlagen haben der hohe
Freiflächenanteil in Verbindung mit der derzeitigen Nutzung des Plangebietes zur
Folge, dass insbesondere der Bereich der Ackerfläche als Kaltluftentstehungsgebiet
fungiert. Aufgrund der örtlichen Situation kommt es u.U. zu einer geringfügigen
Kaltluftabfluss in Richtung Süden; nennenswerte bioklimatische Ausgleichsleistungen
erwachsen daraus nicht, da die Gewächshäuser die entstehende Kaltluft gleich wieder
absorbieren oder aufheben dürften. Im Hinblick auf die Immissionssituation gibt es
keine Anhaltspunkte für besondere Belastungen. So dürften die Werte einer üblichen
Hintergrundbelastung entsprechen. (Die bestehende Heizungsanlage der Gärtnerei
wird zukünftig entfallen.)
Die lufthygienischen Aspekte spielen im Hinblick auf den allgemeinen Klimaschutz -
insbesondere den Treibhauseffekt aufgrund der CO2-Problematik - eine große Rolle. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im und im Umfeld des Plangebietes
keine Nutzung erneuerbarer Energien oder Projekte mit besonderen
Energiesparmaßnahmen vorhanden sind.
Auswirkungsprognose
Die Gewächshausflächen beeinflussen bereits heute das Kle inklima aufgrund der
Wärmeabstrahlungen negativ. Für die für den Naturhaushalt, aber auch für den
Menschen relevanten klimatisch -lufthygienischen Funktionen, d.h. die bioklimatische
Funktion sowie die lufthygienische Funktion lässt sich aufgrund der oben geschilderten
Situation keine besonderen Bedeutung ableiten. Beide Funktionen spielen
insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes im Raum keine besondere Rolle im
Naturhaushalt oder für den Menschen bzw. das Stadtklima. Die mikroklimatischen
Bedingungen werden sich infolge der Überbauung verändern. Zusammen mit
Verschiebungen der Strahlungsabsorption werden die Oberflächentemperaturen und
damit auch die Lufttemperaturen im Bereich der bebauten Flächen geringfügig
angehoben werden. Durch die Wohngebäude w ird sich die Rauigkeit der Oberfläche
und somit auch die mechanische Turbulenz erhöhen, ein Effekt, der aufgrund der
topographischen Situation zu vernachlässigen ist. Durch Hausbrand und KFZ -Verkehr
werden zukünftig weitere Immissionen entstehen. Die Teilf lächen des
Bebauungsplanes, die zukünftig bebaut werden, werden somit ihre bioklimatischen und
lufthygienischen Funktionen einbüßen und somit selbst zur Ausbildung von
Stadtklimaeffekten beitragen. Insgesamt ist allerdings zu erwarten, dass sich diese
Auswirkungen auf das Bebauungsareal selbst beschränken werden. Wichtige, über die
lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen sind dadurch nicht
betroffen. Mit der Anordnung der Gebäude mit überwiegender Südausrichtung besteht
zudem die M öglichkeit zur Aufnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
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Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen). Somit wird der Zielsetzung des Baugesetzbuchs
hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes gefolgt.
8.4.6. Landschaft
Im Rahmen der Betracht ung des Schutzgutes Landschaft bestehen die Schutzziele in
der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen
oder kulturhistorisch geprägten Form, der Erhaltung der natürlichen Erholungseignung
von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit
genügender Größe im unbesiedelten Raum.
Wie das Leitbild zur Wahrung und Entwicklung des Schutzgutes Landschaft zeigt, ist
der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und landschaftsge bunde
Erholung, insbesondere im Außenbereich, gerichtet. Damit wird deutlich, dass dieses
Schutzgut für das Plangebiet nur bedingt relevant ist, da es aus rein
planungsrechtlicher Hinsicht eher dem Innenbereich zuzuordnen ist, da nach
derzeitigem Planungsstand bereits Baurecht für den Erwerbsgartenbau besteht. Heute
sind allerdings - solange der Bebauungsplan noch nicht realisiert ist - Bezüge zum
Außenbereich vorhanden, die eine weitere Diskussion des Schutzgutes Landschaft
erfordern.
Das Landschaftsbild i nnerhalb des Plangebietes wird trotz seiner o.g. Nutzung
weitgehend durch freiraumtypische Landschaftselemente, insbesondere durch die
landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Gartenbaustrukturen geprägt. Nur wenige
Gehölz- und Saumstrukturen bieten Gliede rungen zwischen den einz elnen
Nutzungsarten. Erst ab de m Weg Hoppengarten wirken Hofstelle, Grünland, kleine
Waldparzellen und Gehölzstrukturen als Teil des Landschaftsbildes. Eine ausgeprägte
Vielfalt für den Planbereich lässt sich aber nicht nachzeichnen . Nur im Bereich der
angrenzenden Gärten aus dem Wohnquartieren Stettiner Straße und am südlichen
Einzelgebäude sind Raumkanten und nennenswerte Gehölzstrukturen auch im
Planbereich erkennbar. Am Markweg besteht ein typisches Ortsbild mit Straßenflucht
und den jeweils angrenzenden Vorgärten und Bebauungsstrukturen.
Auswirkungsprognose
Vorbelastungen der Landschaft durch künstliche Elemente, durch Naturverfremdung
oder durch Maßstabsverlust sind nicht erkennbar. Dennoch ist das Landschaftsbild des
Plangebietes durch einen sehr hohen Anteil an Gewächshausstrukturen
gekennzeichnet.
Das Plangebiet bildet insgesamt einen eigenen Landschaftsausschnitt der sich nach
Süden verschmälert und bis zum südlichen Bahndamm fortsetzt. Die
Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild bestehen in erster Linie in dem Verlust der
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bislang gartenbaulich genutzten Flächen. Eine Veränderung ansonsten
wertbestimmender Charakteristika des Landschaftsbildes, wie der Natürlichkeit oder
Eigenart, lässt sich aufgrund der Vorprägung des Geb ietes nicht ableiten. Trotz allem
werden die Elemente durch künstliche Elemente (Gebäude und Straßen) ersetzt, so
dass sich in viel stärkerem Maße als heute der Charakter einer urbanen Randlage
einstellt. Die vorgesehenen Grünstrukturen werden das Plangebi et in den
Landschaftsraum einbinden. Insofern sind die hier aufgezeigten Auswirkungen in ihrem
Ausmaß durch geeignete Grünmaßnahmen reduzierbar.
Aufgrund der Lage des Bebauungsplangebietes im Randbereich sind die Grünflächen
am Ostrand des Plangebietes en tsprechend zu gliedern und zu strukturieren. Dazu ist
ein 10 m breiter Grünbereich an der Ostseite des Plangebietes festgesetzt.
8.4.7. Kultur- und sonstige Sachgüter
„Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige - auch
im Boden ve rborgene - Anlagen, wie Park - oder Friedhofsanlagen und andere vom
Menschen gestaltete Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem,
künstlerischem, archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft
prägendem Wert sind.
Sachgüter im Sinne der Betrachtung als Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes
sind natürliche oder vom Menschen geschaffener Güter, die für Einzelne, besondere
Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt vom materieller Bedeutung sind. Dies
können bauliche Anlagen sein , oder aber wirtschaftlich genutzte, natürliche
regenerierbare Ressourcen, wie z.B. besonders ertragreiche landwirtschaftliche
Böden" (Schrödter et al. 2004).
Als Leitbild für das Schutzgut der Kulturgüter gilt die Erhaltung historischer
Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer
Eigenart, von Stadt -/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten
Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt
der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist (FGSV 2001).
Auswirkungsprognose
Kulturgüter im engeren Sinne der o.g. Definition sind nicht vorhanden. Der
Plaggenesch gilt hier als Kulturgut. Wie unter dem Kapitel Boden dargelegt ist der
Plaggenesch im Planbereich bereit s heute deutlich gestört so das ein besonders
geschütztes Kulturgut nicht mehr besteht. Hinzuweisen ist auf die Gewächshäuser als
Sachgut. Diese werden zurückgebaut. Es erfolgt eine Betriebsverlagerung. Negative
Auswirkungen sind nicht zu erkennen.
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8.4.8. Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich
gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Dabei sind die Wechselwirkungen zwischen
den Schutzgütern sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und ko mplexe
Wirkungszusammenhänge unter den Schutzgütern des Naturhaushaltes, der
Landschaft und auch des Menschen zu betrachten. Dominierend wirkt die gärtnerisch-
landwirtschaftliche Nutzung. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur - und
Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden - und
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese
„normalen“ Zusammenhänge hinausgehen, bestehen nicht.
8.5. Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Umweltauswirkungen können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei
sind nach §1 Abs. 6 S.7 a, c u. d BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, auch der Mensch, seine
Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter sowie
die sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S.7 b, e - i BauGB und nach § 1a Abs. 2 u. 3
BauGB zu untersuchen. Insbesondere unter der Betrachtung des bereits bestehenden
Baurechts sind mit der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen
verbunden. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der
Umweltprüfung dargelegt worden.
8.6. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Pl anung sind keine besonderen Auswirkungen auf die
Schutzgüter und sonstigen Belange nach §1 Abs. 6 S. 7 BauGB zu erwarten, da bei
einer verbleibenden Status -Quo-Situation nach gegenwärtigen Kenntnisstand die
Nutzung des bestehenden Geländes und damit der Ge wächshäuser grundsätzlich
erhalten bleiben wird. Durch diese Weiternutzung sind keine veränderten
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter zu erwarten sind.
8.7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsplanung wurde festgestel lt, dass für
Münster langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen ist.
Um Wohnungsengpässe und knappheitsbedingte Preissteigerungen in Grenzen zu
halten, ist gemäß Baulandprogramm eine kontinuierlich hohe jährliche
Wohnungsneubauleistung in Münster erforderlich.
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Als Grundlage für die städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das
„Baulandprogramm 2014-2020“ aufgestellt. In diesem sind Flächen dargestellt, für die
eine zeitlich abgestufte Wohnbauentwicklung angestrebt werden sollte. Neben
planungsrechtlichen Voraussetzungen ist auch eine zeitliche Perspektive zur
Umsetzung berücksichtigt worden.
Das Plangebiet ist im Baulandprogramm aufgeführt. Mit der Siedlungsentwicklung wird
bis auf den geplanten Spielplatz und bestehenden Bolzpla tz eine bereits genutzte
Fläche beansprucht. Höherwertige Strukturen im Plangebiets werden erhalten. Somit
bestehen innerhalb des Plangebiets keine Planungsalternativen, mit denen die
städtebaulichen Ziele mit geringeren Umweltauswirkungen umgesetzt werden könnten.
8.8. Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4 c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen
Umweltauswirkungen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß §
4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterst ützt.
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen hier
neben den allgemeinen Überwachungen der Schutzgüter insbesondere die
Überprüfung der Grünfestsetzungen, des Artenschutzes und der
Oberflächenwasserentsorgung.
8.9. Zusammenfassung
Durch die geplanten Nutzungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
569 Südlich Markweg sind alle Schutzgüter durch eine Palette unterschiedlicher
Auswirkungen betroffen.
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird insbesondere durch die infolge v on
Überbauung und Versiegelung entstehenden Beeinträchtigungen bestimmt und ist
abhängig von der bestehenden Vorbelastung sowie der heutigen Ausprägung der die
Schutzgüter prägenden Elemente. Neben den ermittelten Beeinträchtigungen bau -,
anlage- und betri ebsbedingter Art sind allerdings auch positive Auswirkungen zu
nennen, da mit der vorliegenden Planung der Bodenschutzklausel und dem mit dem
Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten
Grundsatzprinzip der Vermeidung weiterer Fre irauminanspruchnahme im
Außenbereich entsprochen wird. Das Plangebiet wird von einer gärtnerisch -
landwirtschaftlichen Fläche geprägt. Das bestehende Baurecht lässt eine weitgehende
Versiegelung der Fläche zu .
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im Untersuc hungsraum zusammenfassend
folgende Ergebnisse festgestellt:
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Mensch
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier
Landschaft. Die Wegeverbindungen in den Freiraum werden erhalten. Art und Maß der
geplanten baulichen Nutzung passen sich der Nutzung im Bereich der angrenzenden
rechtsverbindlichen Bebauungspläne an. Die für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes konzipierten Maßnahmen dienen dazu, die bei Realisierung des
Planes zu erwartenden Beeinträchtigungen für die Schutz güter zu mindern und
auszugleichen. Insbesondere sind dies Maßnahmen zum Lärmschutz bezüglich der
Belastungen aus dem Bahnverkehr während der Nachtzeiten. Hier sind
Schutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzunehmen. Zu berücksichtigende
Maßnahmen aufgrund der Me hrverkehre für die Bestandsbebauungen ergeben sich
dagegen nicht. Insgesamt werden somit durch die Planung keine erheblichen
Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet.
Biotopstrukturen, Pflanzen und Tiere
Besondere Biotopstruktu ren kommen im Plangebiet nicht vor. Nennenswert sind die
randlich gelegenen Gehölzstrukturen an de m Weg Hoppengarten und am Bolzplatz.
Diese Strukturen bleiben erhalten. Am Hoppengarten wird ein 10 m breiter Grünbereich
festgesetzt. Die Eingriffsregelung f ührt zu einen ökologischen Gesamtwert, der dem
heutigen Wert des Plangebietes nicht nur entspricht sondern diesen sogar übersteigt.
Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff. BNatSchG auf externen
Flächen ist daher nicht erforderlich.
Im R ahmen der Artenschutzprüfung wurde festgestellt, dass artenschutzrechtliche
Konflikte gegenüber planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung der im
folgenden genannten Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.
Das Wirtschaftsgebäude (zweigeschossiger Wohn - und Bürotrakt) der Gärtnerei mit
dem Vorkommen von Schwalbennestern bleibt erhalten.
Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen dem
01.10. und dem 28./29.02. durchgeführt werden. Sind Bäume zur Fällung vorg e-
sehen, sind diese im Vorfeld der Fällung auf als Fledermausquartiere geeignete
Höhlen und Spalten hin zu untersuchen.
Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgeme i-
nen Gehölzschnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Ja hres verbieten,
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Ausnahme von der Bauzeitenregelung: Wird im Rahmen einer ökologisc hen Bau-
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gel ihre Brut beendet haben, bzw. noch nicht mit einer Brut begonnen haben, ist
der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem
01.03. – 30.09. eines Jahres möglich.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen und der ergänzenden
Ausgleichsmaßnahmen werden mit der Planung keine Verbotstatbestände gemäß den
Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG vorbereitet.
Boden
Mit der Planung wird der durch die bestehende Gewächshausnutz ung vorbelastete
Boden dauerhaft der naturnahen Bodenentwicklung entzogen. Da Boden ein nicht
vermehrbares Gut ist, kann nicht vermieden werden, dass zur Erfüllung der
städtebaulichen Ziele auch eine Fläche für den Gartenbau u nd die
Nahrungsmittelproduktion dauerhaft entzogen wird.
Wasser
Mit der Planung des Wohngebietes erfolgen auf der Fläche großflächige
Versiegelungen. Für die Ableitung des anfallenden nicht schädlich verunreinigten
Niederschlagswassers wird ein Rückhalte becken außerhalb des Plangebietes erstellt.
Anfallendes Wasser kann dann gedrosselt abgeleitet werden.
Klima / Luft
Die im Rahmen der Siedlungsentwicklung vorgesehene Fläche übernimmt derzeit im
lufthygienischen Ausgleich nur eine geringe Funktion als Ka ltluftentstehungsgebiet.
Aufgrund der Vorbelastung durch die Gewächshausanlagen ist durch die
Neubebauung nicht von einer erheblichen Auswirkung auf das Schutzgut bzw. die
angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen.
Landschaft
Der umgebende Landschaftsraum des Plangebietes ist mit seinen vielfältigen
Strukturen ein hochwertiger Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft. Da der
Planbereich bereits baulich als bebauter Bereich gilt und bereits baulich deutlich
vorgeprägt ist, ist das Landschaftsbild hie r nur indirekt betroffen. Mit der Anlage eines
10 m breiten Grünbereiches am Hoppengarten wird eine ausreichende strukturelle
Aufwertung hinsichtlich der landschaftlichen Einbindung des Plangebietes festgesetzt.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Als Kulturgut ist der Plaggeneschboden gering betroffen, da er durch die bestehenden
Nutzungen und Baulichkeiten bereits heute stark gestört ist. Als Sachgut ist der
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Bestand an Gewächshäusern betroffen. Die Gärtnerei wird umgesiedelt, so dass keine
erheblich nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden.
Wechselwirkungen der Schutzgüter
Außer den bereits beschriebenen Umweltauswirkungen bestehen keine
nennenswerten Wechselwirkungen der Schutzgüter über den normalen Rahmen
hinaus.
Die Stadt Münster hat im Rahmen der s tädtebaulichen Entwicklung für die nächsten
Jahre einen hohen Bedarf an Wohnbauflächen festgestellt. Als Grundlage für die
zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsziele wurde daher das „Baulandprogramm
2014-2020“ aufgestellt und so im Rahmen einer gesamtst ädtischen Alternativen
Prüfung mögliche Standorte ermittelt.
Das vorliegende Plangebiet ist in diesem Programm unter Berücksichtigung der
angestrebten Zielzahlen als Entwicklungsfläche mit einem kurzfristigen
Entwicklungszeitraum aufgenommen worden. Gleic hzeitig ist zu unterstreichen, dass
dem mit der Bodenschutzklausel und dem Vorrang der Innenentwicklung nach § 1a
Abs. 2 S. 1 BauGB angestrebten Grundsatzprinzip der Vermeidung einer
Inanspruchnahme weiteren Freiraums im Außenbereich entsprochen wird.
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Literatur
AG BODENKUNDE (1982):
Bodenkundliche Kartieranleitung. 3. Auflage, Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe und Geologische Landesämter (Hrsg.), Hannover
BGL/BLU - BAYERISCHES GEOLOGISCHES LANDESAMT / BAYERISCHES LA N-
DESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003):
Das Schutzgut Boden in der Planung. Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und
Umsetzung in Planungs - und Genehmigungsverfahren. Broschüre, München, Aug s-
burg
BURRICHTER (1973):
Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Land eskundliche Kar-
ten und Hefte der Geographischen Kommission für Westfalen, Selbstverlag, Münster
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Bebauungsplan Nr. 569
„Südlich Markweg“
Begründung zum ENTWURF - Seite 76 von 76
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans Nr. 569 wird sich auf die
persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen
zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in w irtschaftlicher oder sozialer Hinsicht
sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 BauGB als Anlage zum E ntwurf des
Bebauungsplans Nr. 569 „südlich Markweg“.
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Schultheiß
Stadtdirektor
V-0750-2015-Anlage-6-Textliche-Festsetzungen
14910 Zeichen
Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 1 von 8 T E X T L I C H E F E S T S E T Z U N G E N zum Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg" Stand: ENTWURF - 07. Oktober 2015 Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0750/2015 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 2 von 8 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 – WA19) festg esetzten Baugebieten sind nur Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO). 1.2 In den Baugebieten WA1, WA2, WA4a-b, WA 5a-c, WA 7, WA 9, WA 10, WA 11, WA 12, WA13, WA15, WA16 und WA19 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund - und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes (WA1 – WA19) einschließlich zugeordneter privater Stellp lätze maßgebend. Die festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL -AE) sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.4 Im Baugebiet WA18 darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Anlage einer Tiefgarage ausschließlich bei Zuordnung des Stellplatznachweises des Bauge- bietes WA 14 bis zu einer Höhe von 0,8 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO). 1.5 Sämtliche Grundstücksfl ächen sind durchgängig auf das Niveau der angre n- zenden der zur Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche anzupas- sen. Die Gestaltung der Böschungskanten ist nach den gestalterischen Fes t- setzungen gemäß § 86 BauO NRW herzustellen (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfu ßboden ist mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche anzulegen. (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe (BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste Attik a- kante des Flachdachs bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach , g e- messen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes. Als Bez ugspunkt der festgesetzten Bauhöhen BH max. ist jeweils die in der Planzeichnung eingetragene Höhenangabe über Normal höhennull (N HN) der Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 3 von 8 fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) nur in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen sowie die Errichtung von Stellplät- zen, Garagen (Ga) und Carports (Cp) bzw. Gemeinschaftscarportanlagen (GCp), mit Ausnahme der Baugebiete WA4b und WA 10, nur innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen sowie der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Auf den Flächen der Garagen - bzw. Carportzufahrt ist jeweils ein zusätzlicher offener, ebenerdiger Stellplatz zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für Carports (Cp) ebenfalls offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.10 In den Baugebieten WA 4b und WA10 ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.11 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Carportanlagen mit einem Abstand von unter 3,00 m in der Zu- und Abfahrt zu öffentlichen Verkehrsf lächen sowie GFL-AE - Flächen seitlich offen zu halten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich i n den Baugebieten WA 3, WA 6, WA 8, WA 14, WA 17 und WA 18 zulässig. In den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mit einer Zu- und Abfahrt je Tiefgarage zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). 1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen überbauten Bereiche sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind . 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 4 von 8 1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie pro Grundstück eine Grundfläche von max. 7,5 m², ausnahmsweise von max. 10 m², nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr - und Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindesta b- stand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen sowie privaten Verkehrsflächen hinter der Ein friedung des Grundstückes zu errichten. In den Vorgartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.1) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). 1.15 Offene Ter rassenüberdachungen können als Nebenanlagen gartenseitig in einer Tiefe von bis zu 3,00 m errichtet werden. 1.16 Fahrradabstellanlagen sind generell als ebenerdige Stellplatzflächen sowie Fahrradcarports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulä ssig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). 1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte private Grünfläche ist in Fortführung der öffentlichen Grünflächen zum Hoppengarten in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts -, Übernachtungs - und U nterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.19 Für die im Bebauungs plan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts - und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm -Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 5 von 8 1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräum e bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20 können gestattet werden, s o- weit durch einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines Einze l- nachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßna h- men als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden , die festgesetzte A b- grenzung von Geschossigkeiten , die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Böschungskanten Zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabionen oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen 2.2 Vorgartenbereich Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Fläche. Di e Bereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu u n- terhalten. Für die südlichen Gartenbereich e in Baugebiet WA 5b sind die Festse tzungen 1.8 Satz 1, 1.14 Satz 2 und 2.3 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 6 von 8 2.3 Einfriedung Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. M a- schendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer H e- cke oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. In den südlichen Gartenbereichen des Baugebietes WA5b ist eine Einfriedung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, S tabmattenzäune) sind zu öffentlichen Verkehrsfl ä- chen auch in Kombination mit einer Hecke unzulässig. Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschut z- zäune) sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhen ist jeweils die in der Planzeichnung eingetragene Höhenangabe über Normal höhennull (N HN) d er fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche maßgebend. 2.4 Dachformen und Dachneigung In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweise n Festsetzung im Bebauungsplan für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel - oder Flachd ä- cher zulässig. Bei Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zu- lässig. Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne sichtbare Neigung auszuführen. 2.5 Fassadenmaterial und -farbe Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele , Naturstein sowie Solarpaneele verwendet werden. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 7 von 8 2.6 Dachbegrünung Im gesamten Plangebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen von Ge- bäuden, Garagen, Carports und Nebenanlagen allgemein zulässig. 2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 2.8 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfall behälter sind in den Vorgartenbereichen - Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche - mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen einzugrünen. 2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in glei- chem Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden. Sammel- und Doppelgaragen bzw. Sammel - und Doppelcarpor ts sind in Bauform sowie Bauhöhe maßgeblich gleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN -Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen – Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbunge n in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ Textliche Festsetzungen zum ENTWURF - Seite 8 von 8 Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen -Lippe/LWL- Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 3.3 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd - und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr - und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.4 Artenschutz Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Woh nen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klim a- schutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss - und Baugenehmi- gungen aufgenommen werden: Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Voge l- arten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs - und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld - und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutb a- re Belastung vorliegt. Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden von Fledermausquartiere n im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, deren Weisungen sind abzuwarten.
Beschlussvorlage
23238 Zeichen
V/0750/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg
1. Beschluss zur Aufstellung
2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
Beratungsfolge
27.10.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
29.10.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung
04.11.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
11.11.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Für den Bereich zwischen dem Markweg im Norden, dem Grünzug Hoppengarten -Edelbach
im Osten und dem Wohnge biet Rumphorst im Westen ist gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch
(BauGB) ein Bebauungsplan zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der
überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen aufzustellen (Bebauungsplan
Nr. 569).
Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster,
Flur 123:
Flurstücke 47, 61, 62, 63, 438, 543, 570, 571, 572, 774, 775, 776, 777, 780, 781
Teile der Flurstücke 515, 546, 883, 929, 943
Flur 124:
Flurstücke 88, 97, 98, 99
Teile der Flurstücke 100, 326, 565.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Entwurf des B ebauungsplans Nr. 569
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auslegen wird.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die aktuell entstehenden Kosten für Planungs - und Projektentwicklun gsleistungen werden nach
dem Schlüssel der derzeitigen Grundstücksanteile im Plangebiet Investor mit 70 % und Stadt mit
Vorlagen-Nr.:
V/0750/2015
Auskunft erteilt:
Herr Krause
Ruf:
492 61 20
E-Mail:
KrauseJ@stadt-muenster.de
Datum:
30.09.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0750/2015
30 % getragen. Die entsprechenden Haushaltsmittel im städtischen Haushalt hierfür sind vorha n-
den.
Die durch die Planung erforderlichen künftigen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Rege n-
rückhaltung) werden durch den Investor in Abstimmung mit der Stadt realisiert. Die Kosten für Pl a-
nung und Bau werden derzeit insgesamt auf ca. 3.700.000, -- € geschätzt; die Kosten für Planung
und Herstellung der öffentlichen Grünflächen werden derzeit auf ca. 350.000,-- € geschätzt.
Diese bei Baugebietsrealisierung entstehenden Kosten werden durch die Eigentümer anteilig b e-
zogen auf ihre künftigen Nettobaulandflächen nach Umlegungsverfahren getragen.
Das Plangebiet befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Verä u-
ßerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen.
Begründung:
Übergeordnete Planungziele – wohnungsstrukturelle Ziele
Die im Stadtteil Rumphorst südlich des Markwegs und westlich des Hoppengartens liegende Fl ä-
che gilt bereits seit den 90er Jahren (Darstellung im Flächennutzungsplan - FNP) als Stadtbereich
zur Wohnbauflächenerweiterung in Ergänzung und Abrundung des Ortsrandes an den übergeor d-
neten Grünzug „Hoppengarten –Edelbach“ heran und als fortgesetzte Baustufe des im Norden
angrenzenden Wohngebietes „nördlich Markweg“.
Die Flächenentwicklung ist quantitativ wie qualitativ wesentliches Element des aktuellen städt i-
schen Wohnbaulandprogramms.
In Umsetzung des dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegenden städtebaulichen Konzepts (vgl.
Anlage 4 zur Vorlage) können mit aktuell erreichtem Planungsstand ca. 300 Wohneinheiten (WE)
erstellt werden, davon ca. 180 WE in Mehrfamilienhäusern1 und ca. 120 WE in Einfamilienhäusern
verschiedener Typen.
Wesentliche Planungsinhalte
Die Baufelder offerieren Angebote für verschiedene Wohnungsgrößen und –typen, u.a. am Qua r-
tiersplatz in zen traler Lage für altersgerechtes Wohnen, an verschiedenen Stellen für gemei n-
schaftliche Wohnformen. Ein Standort für den Bedarf für Flüchtlingswohnen ist nördlich der verlä n-
gerten Lauenburgstraße ebenfalls vorgesehen.
In der östlichen Gebietsmitte und im Ü bergang zum Freiraum ist ein Gebäude mit einer 4 -
Gruppen-Kindertagestätte im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen konzipiert. In
diesem Bereich integriert das Plangebiet zudem einen öffentlichen Kinderspielplatz der Kategorie
B/C und sieht gege nüberliegend, östlich des Hoppengartens, die Optimierung des öffentlichen
Spielplatzes der Kategorie A vor.
Der Übergang des Baugebietes mit seinen Baugrundstücken zum übergeordneten Grünzug Ede l-
bach-Hoppengarten wird durch einen 10 m breiten, nahezu durc hgehenden öffentlichen Grünstrei-
1 Summe der Bruttogeschossflächen des Städtebaulichen Konzeptes, dividiert durch 75 qm
- 3 -
V/0750/2015
fen östlich entlang des Baugebiets gebildet, um den Charakter des Weges Hoppengarten als Fre i-
zeit- und Erholungsverbindung weiterhin zu gewährleisten und ein unmittelbares Heranrücken der
Hausgärten an den Landschaftsraum freiraumbildend zu vermeiden.
Die verkehrliche Anbindung des neuen Wohnbaugebietes (KFZ -Verkehr) ist im Norden mit zwei
Anbindungen an den Markweg und im Süden an die Lauenburgstraße/Kösliner Straße vorges e-
hen, jeweils weiterführend angebunden an den Hohen Heckenweg. Darüber hinaus komplettieren
Anbindungen für Radfahrer und Fußgänger nach Westen, Osten und Süden mit den wichtigen
Zielen ‚Grünzug Edelbach -Hoppengarten‘ sowie ‚Grundschule‘ am Thomas -Morus-Weg das Ve r-
kehrssystem.
Zur Abführung des Oberflächenwassers aus dem neuen Baugebiet ist die Einleitung in ein Rege n-
rückhaltebecken östlich des Hoppengartens, im gesicherten Anschluss an den A -Spielbereich vor-
gesehen.
Verfahren zur Umsetzung
Die Umsetzung des Entwicklungsziels ‚Wohnen‘ ist auf Grundlage des aktuell rechtskräftigen B e-
bauungsplans Nr. 286: „Hoppengarten – zwischen Hoher Heckenweg und Schifffahrter Damm“
planungsrechtlich nicht möglich. Deshalb ist für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich die
Aufstellung des B-Plans 569: „Südlich Markw eg“ vorgesehen (vgl. Beschlusspunkt 1 der Vorlage und
Anlage 1 zur Vorlage).
Die im östlich angrenzenden Bereich als notwendige Infrastrukturmaßnahme vorgesehene Rege n-
rückhalteanlage kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 286 im besteh enden
Frei- und Grünraum hergestellt und genehmigt werden.
Der geltende, sich auch westlich des Weges Hoppengarten auf östliche und südliche Teilbereiche
des Bebauungsplanentwurfs erstreckende Landschaftsplan 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs H ü-
gel“ wird k leinräumig und nach Rechtskraft des Bebauungsplans angepasst bzw. zurückgeno m-
men. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wird den Maß-
gaben und Zielsetzungen der Grünordnung Münster dennoch voll entsprochen: Der Grünzug
„Hoppengarten-Edelbach“ verbleibt in seinen Funktionen erhalten und wird über ergänzende, das
Angebot arrondierende Spielflächen mit direkter Anbindung an den Grünzug um einem gestalteten
grünen Stadtrand ergänzt.
Kooperative Baulandentwicklung – sozialgerechte Bodennutzung – Umlegung
Bereits im November 2011 behandelte der Planungsausschuss einen Antrag der ‚Arbeitsgruppe
Markweg‘, in welcher die Firma Holz GmbH, Emsdetten, als vorgesehene Entwicklerin und Inve s-
torin für den größten Teil des Areals südli ch Markweg (ca. 70 % der zu entwickelnden künftigen
Wohnbauflächen im FNP) um Aufstellung eines Bebauungsplans in Kooperation mit der Fläche n-
entwicklung der Stadt Münster nachsuchte. Die Verwaltung wurde vom Planungsausschuss beauf-
tragt, mit dem Projektpa rtner weitere Einzelheiten eines kooperativen Vorgehens mit Abschluss
einer sog. Rahmenvereinbarung auszuhandeln. Diese öffentlich -rechtliche Vereinbarung wurde im
Frühjahr 2015 unterzeichnet.
Obwohl es sich bei der Planung bezogen auf die Grundsätze der Sozialgerechten Bodennutzung
in Münster formal um einen „Altfall“ handelt, hat sich der Projektpartner hier u.a. dazu verpflichtet,
Wohnungen im Mehrfamilienhausbereich zu 30% gefördert und weitere 30% förderfähig nach den
Richtlinien des geförderten Woh nungsbaus zu errichten. Die Realisierung der Kindertagesstätte
wird ebenfalls durch den Investor geleistet. Verbindliche Regelungen zur Kostenübernahme von
Büroleistungen und Gutachten im Rahmen der aktuellen Projektentwicklung auf Basis des vom
- 4 -
V/0750/2015
Planungsausschuss freigegebenen Städtebaulichen Konzeptes des Architekturbüros Bleckmann &
Krys, Münster, ergänzen die Regelungen.
Das Wohngebiet wird aufgrund der aktuell offensichtlichen Bedarfslage einen Standort für Flüch t-
lingswohnungen aufnehmen (vgl. Kennzeichnungshinweis im Bebauungsplanentwurf): Derzeit lau-
fen intensive Gespräche zwischen Stadt und Projektpartner, dass dieser für die dringliche städt i-
sche Aufgabe, zeitnah und baugebietsintegriert Wohnraum zur Verfügung zu stellen, als Investor
und künftiger Vermieter der Stadt in seinem zukünftigen Wohnungsbestand auftritt.
Für die Grundstücke, die durch die Stadt Münster vermarktet werden, gelten die Ziele und E i-
genverpflichtungen der Stadt für den Mehrfamilienhaus - wie für den Einfamilienhausbereich laut
Beschluss über die Sozialgerechte Bodennutzung Münster.
Zur Neuordnung der Grundstücke nach den Festsetzungen des Bebauungsplans wird ein Uml e-
gungsverfahren nach § 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die öffentlichen Verkehrs -
und Grünflächen werden dabei unentgeltlich ins Eigentum der Stadt Münster übertragen. Im Umle-
gungsverfahren werden die von den beteiligten Eigentümern ins Verfahren eingebrachten Grun d-
stücke nach einheitlichen Wertmaßstäben beurteilt und neu geordnet. Alle für die Neuordnung de s
Plangebietes erforderlichen Maßnahmen werden verbindlich zwischen den Umlegungsbeteiligten
geregelt. In diesem Zusammenhang wird auf die parallel zu dieser Vorlage die politischen Gremien
erreichende Vorlage Nr. V/0745/2015 an den Rat verwiesen.
Bisheriges Verfahren – frühzeitige Information der Bürgerinnen und Bürger
In (wegen des großen öffentlichen Interesses) zwei kurz aufeinanderfolgenden Bürgeranhörungen,
am 14.01. und 04.02.2015 wurden das städtebauliche Konzept und die wesentlichen Grundzüge
der Planung, die Öffentlichkeit ausführlich informierend, vorgestellt (vgl. Protokoll als Anlage 2 zu
dieser Vorlage).
Auf den Veranstaltungen und in der Folge wurde – neben dem auf der einen Seite bereits best e-
henden großen Nachfrage-Interesse an den Wohnu ngen und Einfamilienhäusern – auf der ande-
ren Seite auch zahlreiche Fragen, Kritiken und Anregungen vorgebracht: Diese bezogen sich vo r-
nehmlich auf die Fragen …
a. ob das städtebauliche Konzept nicht eine zu hohe Bebauung, eine zu große Verdichtung
und damit zu viele Einwohner vorsehe und gestalterisch der Lage am Ortsrand unz u-
reichend Rechnung trage;
b. ob das vorhandene Straßennetz den zusätzlichen Verkehr aufnehmen könne und nicht u n-
verhältnismäßig große Belastungen und Gefährdungen (Schulkinder), insbesondere wäh-
rend der Bauphase (LKW-Verkehre), entstünden;
c. ob hier nicht vielmehr eine Anbindung an den Schifffahrter Damm, zumindest für Baufah r-
zeuge, sinnvoll sei;
d. ob nicht zu viele Stellplätze im öffentlichen Straßenraum der bestehenden Straßen entfallen
würden;
e. ob sich nicht mit dem neuen Baugebiet die Entwässerungssituation verschlechtere und die
Hochwassergefahr zunehme.
In den folgenden Planungsphasen wurden die Fragen weiter überprüft. Im Ergebnis empfiehlt die
Planungsverwaltung mit dem vorliegenden Entwurf in der guten und robusten Struktur des städt e-
baulichen Konzepts mit seinem Angebot von Einfamilien - (gut 1/3 der WE) und Mehrfamilienhä u-
sern (knapp 2/3 der WE) und deren jeweiliger Lage im städtebaulichen Gesamtkonzept festzuha l-
ten (vgl. Anlagen 3 und 4 zu dieser Vorlage).
Im Einzelnen positioniert sich die Planungsverwaltung zu den Punkten a. bis e. wie folgt:
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zu. a.:
Unabhängig von der insbes. im Modell des Baugebietes [wird zur Sitzung im ASSVW zur
Verfügung stehen] aus Sicht der Verwaltung nach wie vor sinnvollen städtebaulichen Dichte
und der höhen- und abstandsbezogen eindeutig verträglichen Übergänge des neuen Ba u-
gebietes zum Wohnungsbestand in den Bereichen Markweg und östlich der Stettiner Str a-
ße wurden punktuell Reduzierungen in Höhe und Dichte vorgenommen:
in den Baugebieten WA3 und WA8 Rücknahme der Höhe von IV/III Geschossen
auf III/II;
im Baugebiet WA6 Umwandlung der in den Bürgerversammlungen vorgestellten
größeren Gebäudemassen am Markweg zugunsten kleinteiligerer überbaubarer
Flächen;
Rücknahme der Anordnung von Carports direkt entlang des Markweges;
im Baugebiet WA18 sind die zunächst oberirdisch geplanten Stellplätze zugunsten
einer privaten Freifläche in einer Tiefgarage herzustellen; hier können auch die e r-
forderlichen Stellplätze für das Baugebiet WA14 untergebracht werden.
Auf Basis des dem Bebauungsplan -Entwurf zu Grunde liegenden fortgeschriebenen Stä d-
tebaulichen Konzepts ist in Folge dieser Veränderungen im Vergleich zur in der Konzep t-
vorstellung in der Bürgeranhörungen ges chätzten Zahl von ca. 330 WE jetzt eine Zahl von
ca. 300 WE zu kalkulieren. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung basieren auf den
höheren WE-Zahlen.
Ferner wurde die Anregung aus der Bürgeranhörung aufgegriffen, eine wahrnehmbare ö f-
fentliche (!) Platzf läche im „Gelenkpunkt“ des neuen Wohnquartiers in Gegenlage zur g e-
planten Kindertagesstätte vorzusehen.
zu b., c. und d.:
Zur Bewertung der aktuellen und zukünftigen Verkehrssituation wurde zum Beba u-
ungsplan Nr. 569 eine verkehrstechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro Brilon Bondzio
Weiser2 durchgeführt, in der die verkehrlichen Auswirkungen des städtebaulichen Konze p-
tes auf das Plangebiet und die bestehenden Straßen des angrenzenden Quartiers gu t-
achterlich überprüft wurden.
Die bestehenden Verkehrsbe lastungen wurden hierbei mittels Knotenstromzählungen e r-
mittelt und für den Prognosefall mit bundesweit anerkannten Kennziffern - in Anwendung
auf die geplanten Entwicklungsziele des Gebietes - hochgerechnet. Insgesamt wird mit
dem Gutachten eine verträgliche Eingliederung des neuen Wohnquartiers in die Bestand s-
situation bestätigt. Im Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens können die Verkehre
leistungsfähig innerhalb der bestehenden Straßenquerschnitte und unter den bestehenden
Verkehrsregelungen abgewickelt werden (vgl. im Detail Anlage 8 zur Vorlage). Folgende w e-
sentliche Aspekte sind festzuhalten:
Das bestehende Straßennetz ist für die heutigen Verkehre ausreichend dimensi o-
niert.
Die Knotenpunkte Hoher Heckenweg/Kösliner Straße und Hoher Hecke n-
weg/Markweg gewährleisten auch in den Spitzenstundenbetrachtungen eine gute
(QSV B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des heutigen Verkehrsablaufs.
2 BRILON BONDZIO WEISER, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH; Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster, Bochum, Stand: Juli 2015
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Die zukünftigen Verkehrsaufkommen können unter bestehendem Ausbau - auch mit
den im Straßenraum markierten Stel lplätzen/ Engstellen zur Geschwindigkeitsregu-
lierung auf der Lauenburgstraße, Kösliner Straße und Stettiner Straße - im Straßen-
netz leistungsfähig abgewickelt werden.
Der Verkehr kann im Verlauf des Hohen Heckenweges weitergehend in einer guten
(QSV B) bis sehr guten (QSV A) Qualität des Verkehrsablaufes abgewickelt werden.
Die Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist in der bestehenden als auch zukünftigen
Verkehrssituation uneingeschränkt gewährleistet.
Der Baustellenverkehr für das Plangebiet wird sich voraussichtlich mit ersten Maßnahmen
ab 2016 mit ca. 20 Lkw -Fahrten (10 Fahrzeuge) pro Tag beginnen. Ab 2017 sind ca. 60
Lkw-Fahrten (30 Fahrzeuge) pro Tag kalkuliert.
Eine mögliche, befristete Leitung der Fahrzeuge über den Markweg Richtung Schiffahrter
Damm wurde geprüft, jedoch verworfen. Der Markweg hat im östlichen Abschnitt eine wich-
tige Verbindungs- und Freizeitfunktion für Fußgänger und Radfahrer; es besteht nur eine
schmale asphaltierte Fahrbahn. Diese müsste zur Gewährleistung der Sicherheit auch im
Kfz-Begegnungsfall, insbes. auch mit landwirtschaftlichem Verkehr, verbreitert ausgebaut
werden, was ohne schwerwiegende Eingriffe, auch in die Landschaft, nicht möglich ist und
unwirtschaftliche Kosten verursachte. [Eine in der Bürgeranhörung vorgeschlag ene dauer-
hafte Erschließungslösung quer durch den Frei- und Grünraum gen Osten zum Schiffahrter
Damm ist aus siedlungsstrukturellen und verkehrsfunktionalen Gründen nicht zu empfe h-
len].
Nach bisherigen Überlegungen gibt es keine Alternativen zur Abwicklun g der Baustelle n-
verkehre über beide Anbindungen zum Hohen Heckenweg. Während der geplanten städt i-
schen Baumaßnahmen in der Lauenburg -/Kösliner Straße (Kanalsanierung, nicht baug e-
bietsbedingt, siehe unten) laufen die Verkehre über den Markweg. Nach Abschlus s der Ka-
nalsanierungsmaßnahme in der Lauenburg - und Kösliner Straße (voraussichtlich ab 2017)
kann eine Einbahnstraßenregelung für die Baustellenfahrzeuge (z.B. Markweg Einfahrt -
Lauenburgstraße Ausfahrt) eingerichtet werden, um Beeinträchtigungen für die Anwohner
und die Begegnungsfälle zwischen LKW zu minimieren.
In jeder Bauphase werden mit den beteiligten Akteuren frühzeitig Konzepte zum entlaste n-
den Baustellenmanagement entwickelt werden (z.B. in den Themen Wiederverwendung
und Zwischenlagerung von Bodenaushub vor Ort (insbes. RRB), Lenkung der LKW route n-
bezogen und „just in time“, ggfls vorübergehendes Angebot von Parkplätzen im Planbereich
als befristeten Ersatz für den Fortfall von Stellplätzen im Straßenraum in der Baustelle n-
phase, …).
Zur Konk retisierung und Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen des neuen
Wohngebietes auf die Bestandbebauung sowie der Auswirkungen auf die geplanten Nu t-
zungen wurde eine schalltechnische Untersuchung 3 erstellt (vgl. im Detail Anlage 9 zur Vorla-
ge). Für die Beurteilung der Bestandssituation und der zu erwartenden Veränderungen
durch die Erschließung des Plangebietes wurde die Verkehrsbelastung für den Analysefall
sowie den Prognosefall 2025 bewertet.
Wie bereits in der Bürgeranhörung deutlich angesprochen wird es ohne Frage Mehrverkeh-
re für die zwischen neuem Baugebiet und Hoher Heckenweg gelegenen Verbindungsstr a-
ßen geben: Der Anstieg dürfte in der Lauenburgstraße als bisheriger Sackgasse als am
stärksten empfunden werden – die Kösliner Straße und der Markw eg sind bereits heute
3 UPPENKAMP UND PARTNER; Immissionsschutz - Gutachten, Schalltechnische Beurteilung im Rahmen
der Bauleitplanung Nr. 569 „Südlich Markweg“ in Münster“; Ahaus, Stand: 13.08.2015
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Wohnsammelstraßen im Quartier. Lärmtechnisch bauleitplanerisch relevante negative
Auswirkungen des Neubaugebietes auf den baulichen Bestand konnten gutachterlich j e-
doch nicht festgestellt werden: Anspruchsvoraussetzungen auf Schallsch utz-maßnahmen
in der Bestandssituation sind nach gutachterlicher Erkenntnis nicht gegeben.
Mit den auf Basis des Gutachtens getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz
(Bahnlärmnähe) werden gesunde Wohnverhältnisse für das Neubaugebiet gewährleist et.
Durch die zukünftige abschirmende Wirkung zur Bahntrasse werden diese insbes. nächtl i-
chen Lärmeinwirkungen auf die bestehenden Wohngebiete gemindert.
zu e.:
Die Entwässerung erfolgt im Trennprinzip.
Die Schmutzwasserkanalisation wird an die vorhande ne Kanalisation in der Lauenbur g-
straße und im Markweg angeschlossen. Das Abwasser wird über weitere Kanäle bis zum
Schmutzwasserpumpwerk an der Coerdestiege und von da aus über Druckrohrleitungen
zur Hauptkläranlage geleitet. Die Aufnahmekapazität der bestehenden Kanalisation ist aus-
reichend, negative Auswirkungen über den Anschluss des neuen Wohngebietes sind nicht
zu erwarten.
Das Oberflächenwasser wird getrennt vom Schmutzwasser mit Ziel der Rückhaltung von
Niederschlagswasser nach Osten in ein neues R egenrückhaltebecken im Bereich der
landwirtschaftlichen Fläche östlich des Grünzugs „Hoppengarten“ (außerhalb des räuml i-
chen Geltungsbereiches) geleitet. Diese Rückhaltung wird in Lage und Dimensionierung
parallel zum Bauleitplanverfahren geplant und im Zuge der Erschließung des neuen Wohn-
gebietes errichtet. Es besteht keine Verbindung der Oberflächenentwässerung zur Laue n-
burgstraße oder zum Markweg: Die Ableitung erfolgt ausschließlich in das östlich zu erric h-
tende Regenrückhaltebecken. Zusätzliche Belastungen des bestehenden Oberflächenwas-
ser-Kanalsystems treten insofern nicht auf.
Um eine ausreichende Überdeckung der geplanten Kanalisation mit den Anschlusshöhen
an das bestehende Schmutzwassernetz und einen ausreichenden Überflutungsschutz zu
gewährleisten, muss das gesamte Gelände mit einem zukünftigen Gefälle in östliche Ric h-
tung zum Hoppengarten angehoben werden. Diese notwendige Aufschüttung, insbes. des
westlichen Teils des Baugebietes, berücksichtigt mit Blick auf die Übergänge zu den wes t-
lich angrenzenden Bestandsgrundstücken klare und „schützende“ Regelungen im Beba u-
ungsplan (vgl. Anlage 6 zur Vorlage, TF Nr. 1.5).
Weiteres Verfahren – erneutes Informationsangebot vor der Offenlegung
Vor dem Hintergrund des sehr großen Interesses und Engagements wird die Verwaltung - die
Freigabe der Inhalte des Bebauungsplans zur Offenlegung unterstellend - unmittelbar vor der ö f-
fentlichen Auslegung der Planung für die Dauer eines Monats eine weitere öffentliche Informat i-
onsveranstaltung zum erreichten Planungsf ortschritt und den der Offenlegung zu Grunde liege n-
den Planungsinhalten und -Gutachten anbieten. Voraussichtlicher Termin kann der 18.11.2015
sein.
Für das Jahr 2016 ist die Sanierung der Regen - und Schmutzwasserkanalisation in der Laue n-
burgstraße und Kösliner Straße vorgesehen: Zur Verbesserung der Abflusssituation im bestehe n-
den Entwässerungsgebiet ist eine hydraulische und bauliche Sanierung der Kanalisation erforde r-
lich. Die Stadtwerke planen in diesem Zuge zudem umfangreiche Arbeiten an Stromleitungen in
diesen bestehenden Straßen. Wegen des heute unzureichenden Straßenaufbaus ist abschließend
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dessen Erneuerung - ohne eine Veränderung des Straßenquerschnitts - vorgesehen. Die vorgese-
henen und notwendigen Sanierungen stehen nicht in ursächlichem Zusamme nhang mit der En t-
wicklung des Baugebietes.
Es bietet sich aufgrund des räumlichen (nicht ursächlichen) Zusammenhangs gleichwohl an, beide
Themen in der Informationsveranstaltung durch die Planungs - und Tiefbauverwaltung im Quartier
zu kommunizieren.
i. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
Anlagen:
(1) Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss
(2) Protokoll Bürgeranhörung
(3) Städtebauliches Konzept, Stand Bürgeranhörung
(4) Städtebauliches Konzept, überarbeiteter Entwurfsstand
(5) Entwurf Bebauungsplan
(6) Textliche Festsetzungen (TF) Bebauungsplan
(7) Begründung Bebauungsplan
(8) Gutachten Verkehr
(9) Gutachten Lärm
V-0750-2015-Anlage-4-Stb-Konzept-Ueberarbeitet
4755 Zeichen
- Arbeitsstand 05.10.2015 - Lageplan M 1: 1500 Stand 05.10.2015 Bebauungsplan 569 - südlich Markweg Kläranlage III II II II I I III III III III III II I I II I II II III I II II I II II III III III III III III III III II II II II II II II I II I I II I III III III III II II II II III I II I II I III II II II II III P Bolzplatz Kleingarten Hoppengarten Teich P P P P Weg Spielplatz Kläranlage 751 752 753 754 755 756 757 771 761 83 759 760 70 814 815 816 151 152 78 79 155 179 520 543 210 211 563 564 562 852 09 871 873 874 879 880 868 881870 875 876 213 546 547 570 571 572 317 319 884 928 929 930 942 931 932 943 933 947 52 411 373 53 758 877 878 869 515 516 872 318 8 9 326 100 565 11 37 III4 II 8 II 6 II 38 I100 I116 III 78 4a III 80 III8 III 11 III 9 II7 94 I I102 II110 I112 2 108 II18 II104 I112a I120I24 I22 II96 II96a I118 II20a II20 7b II7aI26 III 13 III 15 III 17 III 39 III 37 III12 III10 II7c II II7f II7e II7d II7h II7g I 69 II 33 I 59 1 I II 3 5 I38 III 4 2 III III 1 III 3 II II2 II II22 III 5 55I 14 I 8I 12 I 10 II24 I 6 I 4 II26 II II II II60 III 434 437 3 431 436 446 136 P Hoppengarten Bolzplatz Kleingarten Hoppengarten Teich P P P P Lauenburgstraße Weg Spielplatz I571 572 III 69 Spielplat z Bereich B+C 1250,39 m² P N P P III IVFDMFH III III N 8 Stpl. 10 Stpl. II FDMFH IIIFDMFH IVFDMFH III IVFDMFH III IVFDMFH III IVFDMFH III III FDEFH II III FDEFH II III FDEFH II III FDEFH II III FD KITAundWohnen III FDEFH II III FDEFH II III FDEFH II II FDRH Fuß- und Radweg IIIFDDHH CP Typ 3 6,5x11,5 CP CP II SD/FDEFH CP CP Typ 11 8x12 II SD/FDEFH CA/GA Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 IIIFDDHH CP CP Typ 3 6,5x11,5 IIIFDDHH CP CP Typ 3 6,5x11,5 II SD DHH II SD DHHTyp 1 7x13 II SD DHH Typ 1 7x13 Typ 1 7x13 CP 11 Besuherstellplätze IIIFDDHH CP CP IIIFDDHH CP Typ 3 6,5x11,5 Typ 3 6,5x11,5 CA/GA CA/GA CA/GA CA/GA CA/GA CA/GA CA/GA IIIFDDHH CP CP Typ 12 7x11,5 IIIFDDHH CP CP Typ 12 7x11,5 II SD RH CP CP Typ 8 6,75x12 6 m CP Typ 1 7x13 Typ 1 7x13 4 Stpl. Hof Pohlmann II SDDHH II SDDHH Typ 2 6,5x13 II SDDHH II SDDHH II SDDHH Typ 2 6,5x13 IIIFDMFH II Typ 1 7x13 Typ 1 7x13 CP CP CP CP CP CP CP I 4 Stpl. III FD Townhäuser II FDEFH II FDEFH Grünabstand 10 m II Freiraum Recycling CP CP CP GA/ST GA/ST II FDEFH II FDEFH GA/ST GA/ST GA/ST GA/ST II FDEFH II FDEFH Fußweg GA/ST CP CP CP CP II FDEFH Fuß- und Radweg II FDEFH CP CP CP CP CP CP CP CP CP CP CP Typ 4 7x12 Typ 5 6,5x12 Typ 4 7x12 Typ 5 6,5x12 Typ 5 6,5x12 Typ 7 6,75x12 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 GA/ST Typ 4 7x12 3 Stpl. 3 Stpl. 4 Stpl. 3 Stpl. 18 Besucherstellplätze 3 Stpl. 4 Stpl. 4 Stpl. 3 Stpl. Grünabstand 10,0 m CP Typ 1 7x13 Hof Schräder Teich II SDEFH II SDEFH Grünabstand 10 m GA/ST 6m 4 Stpl. IVFDMFH Typ 10 10x13 Typ 10 10x13 IVFDMFH IIIFDRH IIIFDDHH IIIFDRH IIIFDDHH IIIFDRH IIIFDDHH 12 Stpl. Wohnanlage"Servicewohnen" Quartiersplatz Wohnen 1 Wohnen 2 Wohnen 3 Flüchtlingswohnheim 1IVFDMFH III IVFDMFH III IVFDMFH III IVFDMFH III IVFDMFH III III 14 Stpl. 14 Stpl. 14 Stpl. 6 Stpl. 3,00 II FDRH GA II FDRH GA II FDRH GA I I I II FDRH GA II FDRH GA II FDRH GA I I I II FDRH GA II FDRH GA II FDRH GA I I I 11 Stpl. II II II II II II CP CP CP CP III FD Townhäuser II Typ 7 6,75x12 III FD Townhäuser II Typ 7 6,75x12 III FD Townhäuser II Typ 7 6,75x12 Außenbereich Kita 1197m² IIIFDEFH IIIFDEFH IIIFDEFH 8x12 8x12 8x12 II SDRH RH Typ 6 8x12 IIIFDDHH CP CP Typ 12 6,5x11,5 IIIFDDHH CP Typ 12 6,5x11,5 CP IIIFDDHH CP Typ 12 6,5x11,5 CP II SDEFH GA/ST Typ 10 10x13 II SDEFH GA/ST Typ 10 10x13 II 5 Stpl. CP GA/ST 400,00 400,00 429,96 448,03 442,00 292,21 293,41 468,34 469,93 603,66 512,90 341,87 191,52 318,22 361,41 344,69 341,74 191,46 303,40 318,11 317,03 341,87 191,51 344,68 361,40 318,20 64,77 64,77 64,77 1651,19 370,16 292,85 293,41 292,22 47,25 426,60 415,19 438,00 303,59 310,22 336,13 215,05336,18 336,13 215,05 336,15 215,06 352,05 303,55 303,55 2002,99 1842,03 514,66 409,20 409,20 323,77 176,73 280,06 280,06 280,06 280,06 280,02 412,05 452,89 352,89 364,77 376,66 388,54 400,41 340,15 264,78 315,81 264,78 264,78 322,25 280,05 280,05 280,05 1437,85 1558,26 1848,25 405,56 342,53 336,79 336,81 336,79 412,31 339,08 196,78 192,33 368,90 1810,81 249,72 m² 171,77 m² 425,08 456,65 425,50 292,85 226,87 m²256,22 m² 173,23 m² 2713,62 m² 273,70 m²181,16 m² 305,76 305,77 305,76 305,76 305,76 305,76 352,06 441,38 215,06 222,09 210,06 210,03 309,75 403,03 3513,09 626,66 2 Stpl. 1197,06 m² 5346,53 352,70 209,16 209,14 337,42 Flüchtlingswohnheim 2 6 Stpl. 6 Stpl. Wohnhof IIIFDMFH II Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0750/2015
V-0750-2015-Anlage-3-Stb-Konzept-Buergeranhoerung
5761 Zeichen
Kläranlage nt) III III II II II II II II II I II III II I II II I I II I I II II II III III III III III III III III III III II I I II I II II II III I II II I II II III III III III III III III III II II II II II II II I I I II I III III III III II II II III I II I II I III II II II II II I II P Bolzplatz Kleingarten Hoppengarten Teich P P P P P Weg Spielplatz Kläranlage 751 752 753 754 755 756 757 47 771 29 761 4 83 759 760 70 814 815 816 151 152 78 79 153 155 179 539 517 520 541 543 240 210 211 563 564 562 852 222 209 871 873 874 573 879 880 868 881870 875 876 213 243 214 221 7 546 547 570 571 572 299 301 317 319 320 884 926 928 941 929 930 942 931 932 943 933 947 52 374 411 373 382 142 53 758 69 877 878 869 515 516 208 872 318 58 8 9 326 100 565 11 37 III2 III4 II 12 II 8 II 10 II 6 II 40II 38 II 75101 I1a II 111 III2 II 86 I98 II 109 II 107 I 7 I100 II 106 I116 114 I II16 II88 II90 III 76 III 78 4a III4 III 1 III 3 III 5 III 80 III8 III 11 III 9 II7 94 I I102 II110 I112 92 I 108 I II18 II104 I112a I120I24 I22 II96 II96a I118 II20a II20 7b II7aI26 III 13 III 15 III 17 III 39 III 37 III12 III10 II7c II II7f II7e II7d II7h II7g I 69 33 I 59 1 I II 3 I38 III 4 2 III III 1 III 3 II2 II II III 5 55I 14 I 8I 12 I 10 II24 I 6 I 4 II26 II II II II II60 I II 434 437 3 8 431 436 446 136 P Küstrinweg Hoppengarten Bolzplatz Kleingarten Hoppengarten Teich P P P P P Stettiner Straße Stettiner Straße Lauenburgstraße Weg Spielplatz 2.468,3m2 3333 Außenbereich Kita 1.292,7m2 100 TeichTeich Spielplatz Bereich B+C 1.250,4m2 400,0m2 400,0m2 430,0m2 448,0m2 432,8m2 292,3m2 292,3m2 343,5m2 468,3m2 469,9m2 225,2m2 402,5m2 368,6m2 459,9m2 365,7m2 651,1m2 653,0m2 3.726,5m2 2.697,4m2 1.240,8m2 59,5m2 512,9m2 570 571 572 Hof Schräder N Teich III FDRH III FDDHH II FDRH P III FD Townhäuser II SDEFH II SDEFH Legende öffentl. Straße Freiraum Grünzug Hoppengarten- Edelbach Grünabstand 10 m priv. Straße (GFL/AE) Parken private Grünflächen Spielplatz P öffentl. Grünflächen Fuß-und Radweg öffentl. Gehweg II FDEFH II FDEFH Grünabstand 10 m II Freiraum GA GA/ST GA/ST N Anspielpunkt FD II TH 7,50m KITA GA GA GA GA GA GA GA GA GA GA GA GA GA GA P 6m P Recycling/Trafo CP CP II SDRH CP Gemeinschaftsgarten GA/ST GA/ST II FDEFH II FDEFH GA/ST GA/ST GA/ST GA/ST II FDEFH II FDEFH Fußweg GA/ST III FDRH III FDDHH III FD RH III FDDHH CP CP CP GA/STGAGAGA A/STAGAGA 5 CP GA/ST G GA/ST GA GA/ST GA/ST CP 60,00 IVFDMFH III Fuß- und Radweg II FDEFH Fuß- und Radweg CP II FDEFH CP CP CP CP CP CP CP CP CP CP CP I II FDRH I II FDRH I Typ 4 7x12 Typ 5 6,5x12 Typ 4 7x12 Typ 5 6,5x12 Typ 5 6,5x12 341,9m2 191,5m2 318,2m2361,4m2 344,7m2 341,7m2 191,5m2 303,4m2 318,1m2 317,0m2 341,9m2 191,5m2 344,7m2 361,4m2 318,2m2 Typ 6 7x12 Typ 7 6,75x12 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 Typ 12 7,5x13 64,8m2 64,8m2 64,8m2 60,00 GA/STGA/ST Typ 4 7x12 317,1m2 222,0m2 222,0m2 5 Stpl. 3 Stpl. 3 Stpl. 4 Stpl. 3 Stpl. 17 Besucherstellplätze 8 Stpl. 4 Stpl. IVFDMFH III 1.651,2m2 Typ 9 14x12,8 Typ 9 14x12,8 Typ 9 14x12,8 Typ 10 10x13 Typ 10 10x13 Spielplatz Bereich A 1.250 m2 258,2m2 5.693,5m2 Baumsymbol Gebäude Planung 668,4m2 292,3m2 292,3m2 343,5m2 292,3m2 292,3m2 IVFDMFH III IVFDMFH III N 47,2m2 426,6m2 415,2m2 438,0m2 303,6m2 310,2m2 336,1m2 215,1m2336,2m2 336,1m2 215,1m2 336,2m2 215,1m2 352,1m2 303,5m2 303,5m2 CP 6 m CP III FDDHH CP CP III FDDHH CP CP CP III FDDHH CP Typ 3 6,5x11,5 C CP CP CP Typ 3 6,5x11,5 Typ 3 6,5x11,5 Typ 1 7x13 Typ 1 7x13 II SD/FDEFH 4 Stpl. Hof Pohlmann II SDDHH II SDRH Wohnhof II SDDHH Typ 2 6,5x13 I III IVFDMFH MFHGenerationen-Wohnen P II SDRH CPCP CP CPCP II SDRH CPCP CP CP III FD Townhäuser IVFDMFH III II SDDHH II SDDHH II SDDHH Typ 2 6,5x13 IVFDMFH III IVFDMFH III RH Typ 6 7x12 2.003,0m2 IVFDMFH III II III FDMFH Typ 1 7x13 Typ 1 7x13 CP CP CP CP CP CP CP Typ 7 6,75x12 Typ 8 6,75x12 Typ 8 6,75x12 Typ 11 8x12 1.842,0m2 I 13 Besucherstellplätze 7 Stpl. 4 Stpl. 3 Stpl. 3 Stpl. 4 Stpl. 2.645,8m2 514,7m2 II SD/FDEFH CA/GA Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 409,2m2 409,2m2 264,6m2 264,6m2 264,6m2 264,6m2 307,3m2 167,0m2 264,6m2 280,1m2 280,1m2 280,1m2 280,0m2 III FDDHH CP CP Typ 3 6,5x11,5 305,8m2 264,6m2 III FDDHH CP CPCP Typ 3 6,5x11,5 III FDDHH CP CPCP Typ 3 6,5x11,5 435,4m2 336,3m2 228,0m2 228,0m2 240,0m2 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 II SD/FDEFH Typ 11 8x12 412,1m2 452,9m2 II SD DHH II SD DHHTyp 1 7x13 II SD DHH Typ 1 7x13 Typ 1 7x13 352,9m2 364,8m2 376,7m2 388,5m2 400,4m2 340,2m2 264,8m2 315,8m2 264,8m2 264,8m2 CP 10 Besuherstellplätze III FDDHH CP CPC III FDDHH CP Typ 3 6,5x11,5 Typ 3 6,5x11,5 322,2m2 280,1m2 280,1m2 280,1m2 1.306,1m2 1.306,1m2 1.397,7m2 405,6m2 3 Stpl. 1 Stpl. 2 Stpl. CA/GA CA/GA CA/GA CA/GA CA/GA CA/GA CA/GA CAGA CAGA CAGA CAGA CAGA CAGA CAGA CAGA III FDDHH CP CP C Typ 7x11,5 342,5m2 336,8m2 336,8m2 III FDDHH CP CP C Typ 7x11,5 336,8m2 412,3m2 II SD RH CPC CP CP Typ 8 6,75x12 367,2m2 203,1m2 198,2m2 383,7m2 Recycling/Trafo Wohngruppen Wohnanlage"Servicewohnen" Quartiersplatz Gemeinschafts-raum Wohnen 1 Wohnen 2 Wohnen 3 Wohnen 4 Wohnen 5 IVFDMFH III IVFDMFH III IVFDMFH III IVFDMFH III IVFDMFH III III IVFDMFH III IVFDMFH III Legende öffentl. Straße priv. Straße (GFL/AE) Parken private Grünflächen Spielplatz P öffentl. Grünflächen Fuß-und Radweg öffentl. Gehweg Baumsymbol Gebäude Planung Vorentwurf 12.1 M 1: 1500 Stand 19.11.2014 bk| a Bleckmann und Krys Architekten STADT + LANDSCHAFT Bühning - Rein ARGE "Wohnen am Hoppengarten" Bebauungsplan 569 - südlich Markweg Städtebaulicher Vorentwurf - Arbeitsstand 19.11.2014 - Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0750/2015
V-0750-2015-Anlage-2-Bürgeranhörung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0750/2015 Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 569: Südlich Markweg Stadtbezirk: Münster - Mitte Anlass: Aufstellung des Bebauungsplans 569: Südlich Markweg Zeit: 14.01.2015 und 04.02.2015, 18 Uhr Ort: Pfarrzentrum St. Thomas-Morus, Thomas-Morus-Weg 17 und Begegnungszentrum Meerwiese, An der Meerwiese 25 Teilnehmer: ca. 190 und 280 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister Vertretung der Verwaltung: Herr Krause, Frau Nadarevic´, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Weitere Teilnehmer: Herr Krys, Frau Söhlke, Architekturbüro Bleckmann und Krys Herr Rein, Planungsgruppe Rein, Herren Holz Junior und Senior, Investor Eröffnung Herr Fischer-Baumeister begrüßt jeweils die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik und der Verwaltung. Ferner informiert er über den geplanten Ablauf der Veranstal- tung. Er weist in der zweiten Veranstaltung darauf hin, dass sie dazu dient, den Bürgern, die in der vorhergehenden Bürgeranhörung am 14.01.2015 wegen der großen Nachfrage keinen Platz ge- funden haben, die Möglichkeit der Information und Stellungnahme zur Pläne anzubieten. Es werden keine über die erste Bürgeranhörung hinausgehenden Informationen präsentiert wer- den. Vorstellung der Planungen Vor Beginn der Veranstaltung(en) können sich Bürger und Bürgerinnen im Eingangsbereich des Veranstaltungssaales anhand eines städtebaulichen Mode lls über die Neuplanung im Qua r- tierszusammenhang informieren. Herr Krause er läutert anhand einer Powerpoint -Präsentation (siehe Anlage) Rahmen und Grundzüge der Planung zu den folgend genannten Stichworten: ▪ Absicht der Baugebietsentwicklung und deren Vorgeschichte, Wohnungsmarkt und wohnungs-politische Ziele, wesentliche Inhalte und Struktur des städtebaulichen Kon- zepts, Lage des Plangebiets im Stadtteil Rumphorst, geplante verkehrliche Anbindungen nach Westen (Hoher Heckenweg), Berücksichtigung sozialer und technischer Ver - und Entsorgung, Grün- und Spielplatzplanung, Einbindung in den übergeordneten Grünzug Hoppengarten-Edelbach. ▪ Mögliche k onfliktträchtige Folgewirkungen: Zusätzliche Verkehrsbelastung in den an- grenzenden Wohnbereichen, insbesondere an Markweg und Lauenburgstraße/Kösliner Straße; zusätzliche Verkehr e im Einmündungsbereich Markweg/Hoher Heckenweg. Nach erster Einschätzung durch Fachämter der Stadt Münster sind die genannten ver- kehrlichen Auswirkungen verträglich und zumutbar. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569 Südlich Markweg ▪ Hohe Auslastung der Thomas-Morus-Grundschule, voraussichtlich kann die neue Nach- frage nach Grundschulplätzen hier nicht vollständig gedeckt werden – ein Ausweichen auf andere Grundschulen ist erforderlich und wird als zumutbar betrachtet. ▪ Erläuterung der einzelnen Schritte des Planverfahrens und der Grundstücksvermar k- tung. ▪ Die Fläche des Plangebiets gehört verschiedenen Eigentümern, es ist deshalb parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Umlegungsverfahren vorgesehen; die Zuordnung der Grundstücke erfolgt erst mit Abschluss des Verfahrens. ▪ Die Stadt Münster beabsichtigt, Grundstücke (voraussichtlich nach städtischen Verg a- berichtlinien, siehe www.muenster.de/stadt/immobilien/immobilienangebote) zu veräu- ßern und Wohnungen im Geschosswohnungsbau (anteilig gef örderter Wohnungsbau) anzubieten; die Firma Holz beabsichtigt, verschiedene Wohnungstypen zu errichten zu veräußern und zu vermieten, in Teilen als geförderten Wohnungsbau. ▪ Es wird auf die geplante Kanalerneuerung in Lauenburgstraße und Kösliner Straße im Vorlauf zur Baugebietserschließung hingewiesen. Herr Krys erläutert anhand weiterer Folien das städtebauliche Konzept, die gestalterische Ei n- bindung in die umgebenden Quartiersbebauung sowie die Planungen im Einzelnen, das heißt: vorgesehene Bebauungstypen und deren mögliche Gestaltung (Einfamilien- und Mehrfamilien- hausbebauung, Kindertagesstätte und mögliche Gemeinschafts -Wohn-Projekte, kleiner öffentli- cher Platz mit Idee eines kleinen Cafes). Er weist auf den konzeptionellen Stand der Planung hin und damit auf denkbare einzelne Ver- änderungen im weiteren Verlauf der Planung z.B. bei der Dachform oder der Zahl der Geschos- se. Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Fischer -Baumeister die Anwes enden um Anmerkungen und Fragen. Fragen der Bürgerinnen und Bürger ▪ Es wird nach dem grundsätzlichen Bedarf für die Entwicklung eines neuen Wohngebiets sowie nach der Sinnhaftigkeit der Größe des Gesamtgebietes, im Hinblick auf die ver- kehrlichen Folgen, gefragt. Herr Krause erläutert die vom Rat für die Stadt formulierten Zielzahlen für jährlichen Wo h- nungsneubau. ▪ Die Bebauung wird von mehreren Bürgern als zu dicht und als nicht eingebunden in die Nachbarschaft empfunden, es beeinträchtige die Nachbarbebauung. Herr Krause erklärt, dass die Bebauung des südlichen Geländes schon sehr lange geplant und vielen bekannt war; das Konzept setzt städtebaulich Schwerpunkte für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser; anders als nördlich des Markwegs ist die mehrgeschossige Bebauung auf der südlichen Seite offener vorges ehen. Eine gewünschte Herabsetzung der konzipierten vier- geschossigen Bebauung am Markweg wird noch einmal überprüft. ▪ Es wird nach der vorgesehenen Verteilung der verschiedenen Wohnungsangebote g e- fragt, und, ob der Wohnungsverein eingebunden sei. Die genaue räumliche Zuordnung ergibt sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens. Der Wohnungsverein ist eingebunden und wird genossenschaftlich ebenfalls einige Geschos s- wohnungsbauten errichten. Ob und wie die im Plan dargestellten Sonderwohnprojekte genau ausge formt werden, wird erst im Lauf der Projektentwicklung beantwortet werden können. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569 Südlich Markweg ▪ Zahlreiche kritische Meinungsäußerungen der Bürger beziehen sich auf die voraussicht- lichen Verkehrsbelastungen im angrenzenden Wohnquartier, d.h. auf dem Markweg und an dessen Einmündung in den Hohen Heckenweg, auf der Lauenburgstraße und in der Verlängerung auf der Kösliner Straße sowie hier dem Engpass im Einmündungsbereich in den Hohen Heckenweg und auf die Stettiner Straße. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Wohnstraßen schmal seien, dass mit Fortfall des Parkens im Straßenraum gerechnet werde und nach Ersatzflächen dafür gefragt. Es wird Sorge für den im Fall von Fahrzeugbegegnungen, im Besonderen während der Bauphase geäu- ßert. Es wird auf die zahlreich zu Fuß gehenden Grundschulkinder und deren Gefähr- dung hingewiesen. Es wird auf die schon heute hohe verkehrliche Belastung der Stett i- ner Straße hingewiesen. ▪ Kritisch wird eine Verkehrszählung erwähnt, die kürzlich in der Ferienzeit durchgeführt worden sei und deshalb nicht den „Normalbetrieb“ widergebe. ▪ Es wird auf die zusätzliche verkehrliche Belastung im Einmündungsbereich am Mar k- weg/Hoher Heckenweg hingewiesen, falls dort der Lebensmittelmarkt neu angesiedelt wird und nach der Einrichtung einer Ampelanlage gefragt. ▪ Es wird ein Kreisverkehr an Markweg / Hoher Heckenweg vorgeschlagen. ▪ Es wird eine Einbahnstraßenregelung während der Bauphase vorgeschlagen. ▪ Von den Bürgern wird für und gegen eine Aufhebung der Anliegerbeschränkung für KFZ auf dem östlichen Markweg / Zufahrt zum Schifffahrter votiert. Es wird auf die heute schon häufige Durchfahrung hingewiesen. ▪ Einzelne Bürger schlagen Veränderungen der Verk ehrsführung im Plangebiet vor, um dort den Durchgangsverkehr ganz zu unterbinden oder zu erschweren. (z.B. Sperrung oder Diagonalsperre im mittleren Bereich, Einrichtung von Spielstraßen zur Verkehrsbe- ruhigung, autofreie Siedlung) ▪ Um Verkehrsaufkommen durc h Verkehre zur Kindertagesstätte nicht durch das Gebiet zu führen, wird eine Standortverlegung an den Markweg vorgeschlagen. ▪ Es wird die Sicherstellung der Schulwegsicherheit gewünscht. Herr Krause erklärt, man sei sich seitens der Stadt bewusst, dass die Wohnstraßen in der Um- gebung durch zusätzliche KFZ- Verkehre mehrbelastet würden, die Querschnitte der bestehen- den Straßen aber nach im Vorfeld durchgeführten verkehrstechnischen Prüfungen belastbar seien und die Anbindung von zusätzlich gut 300 Wohneinheiten (mit als Durchschnitt kalkulier- ten ca. 2,5 Bewohnern pro Wohneinheit) städtebaulich und verkehrstechnisch vertretbar sei. Heutige Parkrechte im Straßenraum müssten aber ggf. teilweise zurückgenommen werden. Die genauen Verkehrsflüsse könne man derzeit noch nicht vorhersagen. Unabhängig von er fol- genden verkehrsgutachterlichen Untersuchungen werde man die Entwicklung des Verkehrs nach Fertigstellung des Baugebiets beobachten müssen und dann ggfls korrigierend eingreifen. Eine uneingeschränkte Öffnung zum Sc hifffahrter Damm wird seitens der Stadt nicht favorisiert und verfolgt. Der östliche Markweg (und der Hoppengarten) sollen weiterhin vorrangig dem Radverkehr und der Freizeitnutzung (Teil des oben genannten Grünzugs) dienen. Eine uneingeschränkte Öffnung z um Schifffahrter Damm hätte außerdem den unerwünschten Nebeneffekt, merklich zusätzlichen Querverkehr in Ost-West-Richtung auf den Markweg zu zie- hen. Eine Unterbindung der Durchfahrbarkeit des Baugebiets mit KFZ sei nicht geplant, um einen Ausgleich der Verkehrsflüsse zu den Anschlusspunkten Kösliner Straße/Hoher Heckenweg und Markweg/Hoher Heckenweg zu ermöglichen. Der am Baugebiet liegende Straßenabschnitt Markweg soll bis Höhe Elisabeth- Selbert-Weg im Zuge des Baugebiets baulich angepasst werden. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569 Südlich Markweg Eine aktuell durchgeführte Verkehrszählung in der Ferienzeit ist nicht bekannt. Die erneute Prüfung der Notwendigkeit einer beampelten Kreuzung am Markweg/Hoher H e- ckenweg wird erfolgen. Die autofreie Siedlung an der Weißenburgstraße hatte Modellcharakter und ist auf das Vorha- ben Südlich Markweg nicht übertragbar. ▪ Es wird nachgefragt, ob im Plangebiet ausreichend Stellplätze vorgesehen seien. Herr Krause weist darauf hin, dass sich die Anzahl der KFZ- Stellplätze sowohl für die privat auf dem Grundstück herzustellenden als auch die im öffentlichen Straßenraum herzustellenden Be- sucherstellplätze nach gesetzlichen Vorgaben berechne und erfüllt werde. ▪ Es wird nachgefragt, ob für den Straßenausbau im Rahmen des Neubaugebiets die Al t- anlieger zu Kosten heran gezogen werden. Für den Straßenausbau im Rahmen des Neubaugebietes entstehen für die bisherigen Anlieger derzeit absehbar keine Kosten. Herr Krause weist darauf hin, dass allerdings in 2016 in der Lauenburgstraße und der Kösliner Straße voraussichtlich die Kanalisation erneuert werde müs- se. Diese Maßnahme ist nicht wegen des geplanten Baugebiets erforderlich. ▪ Es wird nach einer Verbesserung der Versorgung mit Lebensmitteln im Stadtteil (gibt es eine gesetzliche Regelung?) gefragt. Herr Krause weist darauf hin, dass für den rentablen Betrieb eines Lebensmittelmarkts die Lage an der Hauptverkehrsstraße Hoher Heckenweg maßgeblich sei. Der heutige Standort ist be- kanntermaßen sehr beengt und es wird schon seit längerem nach einem Ersatzstandort mit größerer Fläche gesucht. Es gibt eine Zielplanung, einen neuen Standort auf der Fläche der ehemaligen Britenwohnungen an der Ecke Hoher Heckenweg / Markweg entsprechend zu ent- wickeln. Für die Neugestaltung dieses Bereichs sind ein Wettbewerbsverfahren und Bebau- ungsplanverfahren vorgesehen; die Frage der detaillierten verkehrlichen Anbindung und vor al- lem der Anlieferung wird dann im Zuge dieser Planung behandelt. ▪ Es wird gefragt, ob im Neubaugebiet eine Begegnungseinrichtung sowie ein öffentlicher Platz geplant seien. Herr Krys erläu tert die Planung eines zentral gelegenen Quartiersplatzes vis -a-vis der neuen Kindertagesstätte und seine Vorstellung, im angrenzenden altenorientierten Wohnkomplex ein kleines Cafe oder Bäcker anzusiedeln. Eine besondere Begegnungseinrichtung ist nicht geplant. ▪ Es wird nach der Planung einer ausreichenden Grundschulversorgung gefragt auf die Auslastung der Thomas-Morus-Grundschule hingewiesen. Herr Krause bestätigt die seitens des Schulamtes genannte starke Auslastung der Thomas - Morus-Grundschule. Es müss e nach heutigem Sachstand von Eltern und Kindern der Besuch anderer Grundschulen in Kauf genommen werden. ▪ Es wird nach einer Verbesserung der Anbindung mit öffentlichem Nahverkehr (ÖPNV) gefragt. Herr Krause weist darauf hin, dass zwar kürzere Entfernungen zu den Bushaltestellen am H o- hen Heckenweg sicher wünschenswert seien, sich aber die Zügigkeit von Busverbindungen durch „Schleifen“ in die Wohnquartiere hinein verschlechtern würde. ▪ Es wird kritische vorgebracht, alle einzelnen Versorgungsaspekte wie Kindertagesstätte, Grundschulplätze, ÖPNV und Lebensmittelanbieter seien im Vorfeld der vorliegenden Planung unzureichend geprüft worden. ▪ Es wird der Wunsch nach Angeboten von Familienwohnungen im Geschosswohnung s- bau mit mehr als nur 80 qm geäußert. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569 Südlich Markweg Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft werden. Die Berücksichtigung der einzelnen Versorgungsbelange ist teilweise vorher schon erläutert worden, der Aspekt wird im weiteren Planverfahren aufgenommen werden und dann in die B e- gründung zum Bebauungsplan nachzuvollziehen sein. ▪ Es wird nach der geplanten Abführung des Regenwassers (Oberflächenwasser) gefragt und Sorge geäußert, dass es die Kanalisation am Hohen Heckenweg belaste. ▪ Es wird die Sorge geäußert, dass in Folge der erhöhten Versiegelung der Baugebiet s- fläche bei Starkregen das geplante Regenrückhaltebecken und die geplante Einleitung in den Edelbach nicht ausreichend seien (Wiese sei schon bei „normalem“ Regen nass). Angeregt wird, das Becken südlich des landwirtschaftlichen Hofes anz ulegen, weil das Gelände dort tiefer sei. Herr Krause erläutert, dass das Regenwasser getrennt vom Abwasser nach Osten in das R e- genrückhaltebecken geleitet werden soll und von dort dann gedrosselt in den Edelbach abg e- führt wird. Er weist darauf hin, dass das Tiefbauamt der Stadt Münster die technischen Belange zur Regenrückhaltung fachgerecht kalkuliere und mit Bezug auf den Starkregen im Sommer 2014 zusätzliche Annahmen berücksichtigen werde; gleichwohl könne die Stadt ihre Entwäss e- rungsplanung nicht an diesem extremen Wetterereignis ausrichten. ▪ Es wird gefragt, ob der bestehende Bolzplatz sowie der dortige Baumbestand erhalten bleiben sollen. ▪ Es wird angeregt, keinen öffentlichen Grünstreifen entlang des Hoppengartens anzul e- gen und stattdessen dort private Flächen mit Pflanzgeboten vorzusehen. Mit Verweis auf das Baugebiet Hacklenburg wird eine „Vermüllung“ durch z.B. Entsorgung von Grünab- fällen auf den Flächen prognostiziert. ▪ Es wird vorgetragen, dass der Grünstreifen entlang des Hoppengartens nur „Straßen- begleitgrün“ sei. Es wird angeregt, stattdessen entlang des mittigen, in Ost -West- Richtung verlaufenden Fußwegs eine öffentliche Grünfläche bzw. zumindest den Weg mit Begleitgrün breiter anzulegen. ▪ Es wird angeregt, an der südlichen Kante des Baugebiets eine ost -westlich verlaufende Fußwegeverbindung herzustellen. Herr Krause bestätigt den geplanten Erhalt der Bäume am Bolzplatz, ergänzt durch eine neue Spielfläche. Die geplante Grünfläche am Hoppengarten dient neben möglicher Aufenthaltsfunktion (Rasen, Bänke) als Übergangsbereich zum übergeordneten Grünzug Hoppengarten -Edelbach. Inne r- halb des Baugebiets hat die Entwicklung von Baugrundstücken Vorrang. ▪ Mit Hinweis auf den als Abgrenzung zum Hoppengarten geplanten (offenen) Grünstrei- fen wird vorgeschlagen entsprechend auf massive Einfriedungen der Spielplatzbereiche (öffentlich und Kita) zu verzichten. Die verschiedenen Anregungen werden aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft wer- den. ▪ Im Hinblick auf das weitere Planungsverfahren wird gefragt, - ob eine weitere Bürgerveranstaltung geplant sei, auf der die Umsetzung der Krit i- ken und Anregungen vorgestellt werde - welche Verfahrensschritte folgen, gibt es Bauabschnitte, - welche Bewerbungsmöglichkeiten wann für Baugrundstücke, Häuser usw. be stün- den - welche Grundstückspreise zu erwarten seien. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 5 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 569 Südlich Markweg Herr Krause erläutert das weitere Bebauungsplanverfahren: ▪ Das Protokoll der beiden Bürgeranhörungen wird im weiteren Planungsverlauf inhaltlich überprüft und später den Vorlagen zum Bebauungsplan, die das Planungsamt der Politik vorlegt, als Anlagen beigefügt. ▪ Die Planung wird in den kommenden Monaten weiter ausgearbeitet werden. ▪ Voraussichtlich im Herbst wird der Bebauungsplanentwurf öffentlich im Stadthaus 3 ei- nen Monat öffentlich ausliegen, im internet einsehbar sein. Es können Anregungen zur Planung vorgebracht werden. ▪ Es folgt die Phase der Bearbeitung der Anregungen, ggfls Überarbeitung der Planung und schließlich dem Beschluss des Bebauungsplans durch den Rat. ▪ Parallel dazu erfolgt bei diesem Vorhaben ein Umlegungsverfahren. Herr Krause erläutert, dass mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Mitte 2016 gerechnet wer- de. Es folgt die Erschießung des Baugebiets. Es ist eine zügige Entwicklung des gesamten Ge- bietes vorgesehen. Herr Krause weist darauf hin, dass aller Voraussicht nach die städtischen Grundstücke nach Maßgabe der städtischen Vergaberichtlinien vergeben werden; diese beinhalten auch eine Rea- lisierungsverpflichtung innerhalb einer Frist. Abschließend wird auf die Ansprechpartner in Grundstücksangelegenheiten Firma Holz GmbH, info@holzgmbh.de und Stadt Münster, Amt für Immobilienmanagement immobilienmanagement@stadt-muenster.de hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Protokolle der beiden Bürgeranhörungen ins Internet auf www.muenster.de/stadt/stadtplanung gestellt werden. Das städtebauliche Modell wird bis zum 24.02.15 im Kundenzentrum, Stadthaus 3 anzusehen sein. Ende der Veranstaltung Herr Fischer-Baumeister bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltungen an den beiden Terminen jeweils gegen 20.30 Uhr. gez. Herr Fischer-Baumeister Bezirksbürgermeister gez. Frau Nadarević Protokollführerin Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 6 von 6
V-0750-2015-Anlage-9-Immissionsschutz-Gutachten
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((DAxks Deutsche Akkreditierungsstelle D-PL-14607-01-00 uppenkamp.napartner BEE E E E E EDEEBEEEN DM Sachverständige für Immissionsschutz Immissionsschutz-Gutachten Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung Nr. 569 "Südlich Markweg" in Münster Auftraggeber Schallimmissionsprognose Verfasser Umfang Ausfertigung Holz GmbH Spatzenweg 56 48282 Emsdetten Nr. 05 0228 15 vom 18. Sept. 2015 Dipl.-Umweltwiss. Melanie Rohring 43 Seiten 22 Seiten Textteil Anhang PDF-Dokument Akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025 für die Ermittlung von Emissionen/ Immissionen von Geräuschen und Gerüchen an den Standorten Ahaus und Berlin Messstelle nach $ 26 BImSchG für Geräusche und Gerüche www.uppenkamp-partner.de info@uppenkamp-partner.de Hauptsitz Ahaus Fon +49 (0) 2561-44 915-0 Niederlassung Berlin Fon +49 (0) 30-69 53 999-60 Niederlassung Hamburg Fon +49 (0) 40-43 91 07 62-0 Kapellenweg 8 48683 Ahaus Zeughofstraße 21 10997 Berlin Kampstraße 9 20357 Hamburg uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Inhalt Textteil Zusammenfassung ......u..u.uus0ssussssssosnsnnsnnsnnnnsnnsnnnnsnnnnnnnsnnsnnnnsnnsnnnssnnnnnsnsnnsnssssnnsnnsssnssnnsssnnsnnsssnnsnssssnssnnssssnsnnsnnsnsnnsnnsnnnnn 5 1 Grundlagen.......u.suesserssssnesnssnnsnnennnsnnnnnnsnnnnnnsnnsnnnnnnssnsnnssnsnnssnnsnnssnnssnnsnnsnssnnsnnsssnsnnssnssnnssnssnssnsssnssnssnsssnnsnnen 9 2 Veranlassung und Aufgabenstellung...............sussussesussossennssnsennnnnsnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnnnnnsnnnnsnnnnnnnnnn 11 3 Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen „12 3.1 Schallschutz im Städtebau 3.1.1 Weitere Abwägungskriterien zum Schallschutz in der städtebaulichen Planung . 3.2 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Fr 3.3 Sportlänm...uussssssssnsnssnsusnensnnnensnnnensnnnsnsnnnensnnnensnnnensnnnsnsnnnsnsnnnensnnnensnsnensnsnsnsnsnsnsnssnsnsnsnsnsnsnsnsnsnsnsnensnsnsnsnnne 4 Lärmeinwirkungen durch Sportanlagen .............2u2002220000000n0nnnnnsnnsnennnnnsnennnnnsnennnnnnnnnnnnnsnnnnnnnsnnsnnnnsnnnnnnnn 19 4.1 Beschreibung der Emissionsansätze 4.2 Ermittlung der Geräuschimmissionen und Diskussion der Untersuchungsergebnisse 4.3 Untersuchte Immissionsorte 4.4 Beschreibung des Berechnungsverfahrens 4.5 Untersuchungsergebnisse und Beurteilung der Geräuschimmissionen.. 4.6 Maßnahmen zur Lärmminderung.... 4.7 Vorschlag für Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan . 5 Verkehrslärmeinwirkungen ...........ussesussossessssnssennsnnsnennsnnnnennnnnnnennnnnnnnnnnnnssnnnsnnsnsnnnnnsssnnsnnssssnsnnsnnnnsnnsnnnnnne 5.1 Beschreibung der Emissionsansätze, Straßenverkehr..... 5.2 Beschreibung der Emissionsansätze, Schienenverkehr... 5.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes . 5.3.1 Untersuchungsergebnisse 5.3.2 Maßnahmen zur Lärmminderung 5.3.2.1 Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen.. 5.3.2.2 Schalldämmlüfter 5.3.3 Vorschlag für Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan . 5.4 Auswirkungen des Neuverkehrs auf die Bestandsbebauung. 5.4.1 Untersuchte Immissionsorte........sessenenenennnensnenennnnen FR 5.5 Neubau bzw. wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gemäß 16. BIMSChV nn 41 Inhalt Anhang A Tabellarische Emissionskataster B Grafische Emissionskataster c Dokumentation der Immissionsberechnungen D Immissionspläne E Lagepläne Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Inhalt Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 2 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte .. 21 Abbildung 2: Lage der Lärmschutzvorrichtung mit einer Höhe von 3m... Abbildung 3: Übersicht der betrachteten Straßenführungen (schwarz/gleb) und der Bahnstrecke (pink) (siehe auch Anhang Seite 7).. Abbildung 4 Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte außerhalb des Plangebietes.... abelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte der DIN 18005 .......esssesssenssnenensnnenensnnensnnnnnnennanennnnnne 12 abelle 2: Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)... 15 abelle 3: Immissionsgrenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) .......ue 15 abelle 4: Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Gebietsnutzung für die Beurteilungszeiträume Tag, Ruhezeiten am Tag sowie Nacht; Immissionsorte außerhalb von Gebäuden .......uesssesensnensnsenenensensnsnnnnensnnnnensnnanensnnnnensansnsnnnnensnnnnensnnansnsnnanennansannnne 17 abelle 5: Untersuchte Immissionsorte mit Angabe der jeweiligen Gebietsnutzung und der Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung für die Tages-, Ruhe- und Nachtzeit ......uusssssesensnsensnsnsunensonenensnnenensanenennonsnennnnensnnnnensnnansnsnnnnensannnnsnnensnsnnensnnantanen 22 abelle 6: Beurteilungspegel bei Berücksichtigung von 12 spielenden Kindern... 23 abelle 7: Straßenverkehrsbelastungsdaten für den Analysefall 2025 .......usesssenenensenensenenennennnnnnnne 27 abelle 8: Straßenverkehrsbelastungsdaten für den Prognosefall 2025........ueneesnenensenenensenenennennnnnnnne 28 abelle 9: Zugrunde gelegte Schallemissionspegel Lm,s, ermittelt nach den RLS 90 für den Analysefall 2025.........ueesensensnsesenensenenensnnenennenenennenensnnenensnnnnensnnensnnnnenensansnnnnnnensnnnnensnnenensnnsensansnnnnne 28 abelle 10: Zugrunde gelegte Schallemissionspegel Lm,s, ermittelt nach den RLS 90 für den Prognosefall 2025 ........uessesensunensnsenenennenenennnnensnnenensnnanensanenennonenensnnensnnnnensnnansnsnnnensnnnnssnnensnsnnensnnantanen 29 abelle 11: Schienenbelastungsdaten der Strecke 2200, Hamm - Hamburg, Prognosejahr 2023 ............ 31 abelle 12: Emissionspegel zur Tages- und Nachtzeit ........ussessessnsensnensenensnnenensnnenennnnnnensonsnnnsnnensnnnenennaneanen 31 abelle 13: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 ............. 34 abelle 14: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Analysefall 2025 mit dem Prognosefall 2025 .......u.uessesensenensnsenenennenenennnnensnnenensnnanensanenensanenensnnensnnnnensnnanensnnnensnnnnnsnnensnsnnensnnansnsen 38 abelle 15: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Prognosefall mit den Orientierungswerten der DIN 18008........u.eeesssenensusenensnnnnensnnenensnnenennensnnnnnnensnnnnenennanensnnanennannnnnnne 39 abelle 16: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Prognosefall mit den Immissionsgrenzwerten der 16.BIMSChV ......uueussesssesenssenenensenensnnnnensnnenennnnnnensonnnensnnensnsnnensnnanennen 39 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Inhalt Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 3 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Tabelle 17: Vergleich des Analysefalls des Straßenverkehrs im Änderungsabschnitt mit dem Prognosefall ..........ssensnsssnsnnsnsnnnnnnnennsnnnennnnnennnnnnnnnnennnnnennnnnennnnennnnnennnnennnnennnnnnnnnnnnnnn AZ Tabelle 18: Vergleich des Prognosefalls im Änderungsabschnitt mit Immissionsgrenzwerten der Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Inhalt Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 4 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Zusammenfassung Gegenstand des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens ist die in Münster geplante Entwicklung eines Wohnquartiers auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auf einem Areal südlich des Markwegs soll ein Wohngebiet mit bis zu 310 Wohneinheiten und einer vier- zügigen Kindertagesstätte errichtet werden. Die planungsrechtliche Absicherung des Vorhabens soll über den Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" mit der Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet (WA) erfolgen. Die Hauptanbindung des Plangebietes erfolgt in Verlängerung des Elisabeth-Selbert-Weges über den Markweg sowie in Verlängerung der Lauenburgstraße. Als untergeordnete Anbindung ist in Höhe Markweg Nr. 23/Nr. 33 eine zweite Erschließungsstraße vorgesehen. Südöstlich des Plan- gebietes in einer Entfernung von ca. 300 m verläuft die Bahnlinie -Strecke 2200, Hamm- Hamburg der DBAG. Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, war im Rahmen der Bauleitplanung für den B-Plan Nr. 569 die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Emissionsquellen (Verkehr/Bolzplatz), aber auch in Hinblick auf die im Umfeld befindliche Bestandsbebauung zu prüfen. Im Rahmen der Prognose wurden dabei folgende Situationen untersucht und dargestellt: Verkehrslärm 1. Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straße/Schiene) einschließlich des innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Verkehrs nach der RLS9O und der Schall 03. Vergleich der ermittelten Geräuscheinwirkungen mit den Orientierungs- werten der DIN 18005. Bei Bedarf Darlegung erforderlicher Lärmminderungsmaßnahmen bzw. textlicher Festsetzungen für den B-Plan. 2. Ermittlung und Beurteilung der Änderung des Verkehrslärms aufgrund der durch das Plangebiet erzeugten Mehrverkehre für die außerhalb des Geltungsbereiches befindliche Bestandsbebauung nach der RLS9O und der Schall 03 als Bestandteil der Abwägung im Bauleitverfahren in Analogie zur DIN18005 und zur 16. BImSchV. Hierfür wird der Analyse-Faill 2025 (Verkehrsaufkommen 2025 ohne Planung) dem Prognose-Planfall 2025 (Verkehrsauf- kommen 2025 mit Planung) gegenübergestellt. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Kurzfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 5 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz 3. Beurteilung der geplanten Erschließungsstraße des neuen Wohnquartiers und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Schallschutz für die vorhandene Bebauung im Bereich der Lauenburgstraße als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV. Sportlärm - Sportlärmeinwirkungen durch den östlich des Plangebietes befindlichen Bolzplatz auf das Plangebiet. Vergleich der ermittelten Geräuscheinwirkungen mit den Orientierungswerten der DIN 18005. Bei Bedarf Darlegung erforderlicher Lärmminderungsmaßnahmen bzw. textlicher Festsetzungen für den B-Plan. Hierzu wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt. Die Planungsgrundlagen und die getrof- fenen Annahmen und Voraussetzungen werden in der Langfassung des vorliegenden Berichts erläutert. Ergebnisse Verkehrslärm Zu 1. Die schalltechnische Untersuchung der Gesamtverkehrslärmeinwirkungen innerhalb des Plangebietes hat ergeben, - dass die mit der Eigenart der geplanten Baugebiete verbundenen Erwartungen auf ange- messenen Schutz vor Lärmbelastungen durch Verkehr (Schiene/Straße) bei freier Schall- ausbreitung zur Tageszeit innerhalb des gesamten Plangebietes erfüllt werden. - dass die mit der Eigenart der geplanten Baugebiete verbundenen Erwartungen auf ange- messenen Schutz vor Lärmbelastungen durch Verkehr (Schiene/Straße) bei freier Schall- ausbreitung zur Nachtzeit innerhalb des gesamten Plangebietes aufgrund des nachtzeitlichen Güterverkehrs auf der südöstlich verlaufenden Bahnstrecke nicht erfüllt werden. - dass durch den Bolzplatz innerhalb der Ruhezeiten in Teilen des Plangebietes die gebiets- spezifischen Orientierungswerte im Nahbereich nicht eingehalten werden. Aufgrund der festgestellten Immissionssituation im Plangebiet sollte möglichst ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen planungsrechtlich abgesichert werden und in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben werden. Geeignete Maßnahmen zum Erreichen eines ausrei- chenden Schallschutzes werden in den jeweiligen Kapiteln dieses Gutachtens beschrieben. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Kurzfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 6 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Zu 2. Die schalltechnische Untersuchung der durch das Plangebiet erzeugten Mehrverkehre aus dem Straßenverkehr für die außerhalb des Geltungsbereiches befindliche Bestandsbebauung hat für die Gesamtverkehrsbelastung (siehe Tabelle 14) ergeben, - dass aufgrund der aktuell geringen Straßenverkehrsbelastung insbesondere im Bereich der Lauenburgstraße im Tageszeitraum Pegelerhöhungen 4 dB(A) zu prognostizieren sind. Im Nachtzeitraum fallen im Gesamtverkehrslärm von bis zu die Pegelerhöhungen aufgrund der bereits höheren Geräuschvorbelastung durch den Schienenverkehr mit bis zu 2 dB(A) geringer aus. Pegelerhöhungen in dieser Größenordnung sind als schalltechnisch relevant zu betrachten und daher in die Abwägung einzustellen. - dass im Einwirkungsbereich des Hohen Heckenweges der Einfluss des Schienenverkehrs untergeordnet ist, so dass hier der Geräuschpegel durch die hohe Straßenverkehrsbelastung des Hohen Heckenweges bestimmt wird. Der Zusatzverkehr führt aufgrund der bereits hohen Verkehrsvorbelastung zur Tages- und Nachtzeit lediglich ordnung von 0,2 dB(A). Pegelerhöhungen in dieser Grö nicht relevant einzustufen. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass zur Tageszei zu Pegelerhöhungen in der Größen- Benordnung sind als schalltechnisch in den Bereichen, die durch den Zusatzverkehr am stärksten betroffen sind, eine geringfügige Überschreitung der im Rahmen der städtebaulichen Planung anzustrebenden aber häufig nich einzuhaltenden Orientierungswerte zu prognostizieren ist. Die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz- Verordnung! von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), die bei dem Neubau oder der wesent- lichen Änderung von Verkehrswegen einzuhalten sind, werden jedoch weiterhin mit Ausnahme der im Einwirkungsbereich des Hohen Heckenweges befindlichen Wohngebäude eingehalten. Hier werden die Immissionsgrenzwerte jedoch bereits im Analyse-Fall 2025 überschritten. Im Nachtzeitraum werden aufgrund der südöstlich verlaufenden Bahnlinie bereits im Analyse-Fall 2025 die Orientierungswerte und auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. Damit führt jede noch so geringe Erhöhung zwangsläufig zu einer weiterreich 15/16). enden Überschreitung (siehe Tabelle ! Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) Gutachten-Nr.: 050228 15 Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Textteil - Kurzfassung Seite 7 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle, die nach stehender Rechtsprechung im Rahmen der städtebaulichen Planung in Wohngebieten bei 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) im Nachtzeitraum liegt, wird weder im Analyse-Fall 2025 und noch Prognose-Planfall 2025 überschritten. Zu 3. Die schalltechnische Untersuchung der geplanten Erschließungsstraße im Bereich der Lauenburgstraße als wesentliche Änderung der Straße im Sinne der 16. BImSchV hat an der vorhandenen Bebauung für die alleinige Betrachtung des Straßenverkehrs auf dem Änderungs- abschnitt ergeben, - dass der bauliche Eingriff und der damit einnergehende Verkehrsanstieg aufgrund der aktuell geringen Straßenverkehrsbelastung auf der Sackgassenstraße im Bereich der geplanten Anschlussstelle Lauenburgstraße zu Pegelerhöhungen von bis zu 8 dB(A) führen. Da jedoch auch trotz der deutlichen Pegelerhöhung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV weiterhin mit 4dB(A) deutlich unterschritten werden, besteht hier kein Anspruch auf Schallschutz- maßnahmen. Sportlärm Wie die Untersuchungsergebnisse zeigen, werden an 3 Wohngebäuden die für Allgemeine Wohn- gebiete geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit innerhalb der Ruhezeiten um bis zu 2 dB(A) überschritten. Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte/Orientierungswerte werden im Kapitel Sportlärm dieses Gutachtens beschrieben. Da jedoch grundsätzlich wie im vorliegenden Fall die Mischgebietswerte noch unterschritten werden, ist hier nicht von unzumut- baren Wohnverhältnissen auszugehen. Hier wäre zu prüfen, inwieweit im Rahmen der Verhältnis- mäßigkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme von baulichen Maßnahmen abgewichen werden kann. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Kurzfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 8 von 43 1 Grundlagen BImSchG LImSchG NRW 16. BImSchV 18. BImSchV VDI 3770 A Lärm DIN 18005-1 DIN 18005-1, Beiblatt 1 DIN 18005-2 DIN ISO 9613-2 VDI 2714 Gutachten-Nr.: Projekt: 05 0228 15 Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche BImSchG) in der Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - aktuellen Fassung Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen - Landes-Immissionsschutzgesetz -— LImSchG Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1975 in der aktuellen Fassung Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. IS. 1036) in der aktuellen Fassung Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. 1S. 1588, 1790) in der aktuellen Fassung (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. Emissionskennwerte von Schallquellen, Freizeitanlagen, April 2002 sowie Entwurf Mai 2011 Sport- und Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions- schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl 1998, Nr. 26, 5. 503 Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002 Städtebau; Schalltechnische Orientierungswerte für die Planung, Mai 1987 Schallschutz im Berechnungsverfahren; städtebauliche Schallschutz im Städtebau; Lärmkarten; Kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen, September 1991 Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien. Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Entwurf September 1997 Schallausbreitung im Freien, Januar 1988 Textteil - Grundlagen Seite 9 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990. Eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr, Bonn, den 22. Mai 1990. Berichtigter Nachdruck Februar 1992 Schall 03 Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienen- wegen (Information Akustik 03 der Deutschen Bundesbahn). Bundesbahn-Zentralamt München, Ausgabe 1990 DIN 4109: Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, mit Beiblättern 1 und 2, November 1989, Beiblatt 3, Juni 1996 DIN 4109 NRW Einführung technischer Baubestimmungen nach 8 3, Abs. 3 BauO NRW; DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise, Ausgabe November 1989, Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 10.07.2002; IIB2- 408 (MBl. NRW. 2002 S. 916 / SMBI.NRW.2323)VDI 2720 Blatt 1 Schallschutz durch Abschirmung im Freien, März 1997 ZTV-Lsw 06 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen vom 8. Feb. 2007, GABI.S. 122, Az.: 63 - 3942.35/16 - Informationen und Unterlagen wurden zur Verfügung gestellt durch: «e Stadt Münster, « Stadtraum-Architekten, Düsseldorf, « Bericht 70. 095/13 vom April 2014, Planungsbüro für Lärmschutz Timmermann, Senden. Ortstermine wurden am 8. Mai 2015 durchgeführt. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Grundlagen Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 10 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz 2 Veranlassung und Aufgabenstellung Gegenstand des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens ist die in Münster geplante Entwicklung eines Wohnquartiers auf ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen. Auf einem Areal südlich des Markwegs soll ein Wohngebiet mit bis zu 310 Wohneinheiten und einer vierzügigen Kindertagesstätte errichtet werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 569 „Südlich Markweg“ mit der Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 569 „Südlich Markweg“ umfasst die innerhalb des Bebauungsplans Nr. 286 dargestellten Flächen für die Landwirtschaft mit Zweckbestimmung Erwerbsgärtnerei zwischen dem Markweg, der Grünfläche Hoppengarten und dem Wohngebiet Rumphorst sowie Teilbereiche der öffentlichen Verkehrsflächen Markweg und Lauenburgstraße und einer Wegeparzelle im westlich angrenzenden Wohngebiet. Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rd. 8,81 ha im Stadtteil Münster Rumphorst. Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, war im Rahmen der Bauleitplanung für den B-Plan Nr. 569 die schalltechnische Verträglichkeit des Vorhabens in Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Emissionsquellen, aber auch in Hinblick auf die im Umfeld befindlichen Immissionsorte zu prüfen. Kriterien zur Ermittlung der Geräuschimmissionen und zur Beurteilung, ob die mit der Eigenart des geplanten Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen erfüllt ist, sind in der Norm DIN 180052 definiert. Gemäß DIN 18005 sind die Lärmarten Verkehr und Sport getrennt voneinander zu beurteilen. Hierzu wird eine Schallimmissionsprognose erstellt. Sollten die vorgegebenen Anforderungen nicht eingehalten werden, sind geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung aufzuzeigen. 2 DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau, Teil 1 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 11 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz 3 Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen 3.1 Schallschutz im Städtebau Zur Berücksichtigung des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung sind Hinweise in der DIN 18005% gegeben. Im Beiblatt 1* zu dieser Norm sind für die unterschiedlichen Gebietsnutzungen schalltechnische Orientierungswerte angegeben, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Diese Orientierungswerte sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte der DIN 18005 Orientierungswerfte in dB(A) Tag Nacht 6:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr ietseinstuf Gebietseinstufung Verkehrslärm, . Industrie- Leute . Verkehrslärm Gewerbe- Gewerbe- und BR Freizeitlärm und Freizeitlärm Reine Wohngebiete (WR), Wochenendhaus- und Feriengebiete so w 35 Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) 55 # “ Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 45 Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE) 65 55 50 Sondergebiete (SO), soweit sie _ _ [ schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45-65 35-65 35-65 Die DIN 18005 enthält folgende Anmerkung und Hinweise: Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Belange in der städtebaulichen Planung ist der Belang des Schallschutzes als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu sehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange ® DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002 “+ DIN 18005-1, Beiblatt 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 12 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, ndustrie und Gewerbe, Freizeit) sollen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. n vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrs- wegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen, insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungs- rechtlich abgesichert werden. Überschreitungen der Orientierungswerte und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen ausreichenden Schallschutzes sollen in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und ggf. in den Plänen gekennzeichnet werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die VDI-Richtlinie 27195 in Kapitel 10.2 erst ab einem A-bewerteten Außen- geräuschpegel Lm > 50 dB(A) auf die Notwendigkeit zusätzlicher Belüftungsmöglichkeiten für Schlaf- und Kinderzimmer hinweist. 3.1.1 Weitere Abwägungskriterien zum Schallschutz in der städtebaulichen Planung Die im Beiblatt 1 der DIN 18005 angegebenen Orientierungswerte lassen bei ihrer Einhaltung erwarten, dass ein Baugebiet entsprechend seinem üblichen Charakter ohne Beeinträchti- gungen genutzt werden kann. Die Orientierungswerte können, dies drückt bereits der Begriff „Orientierungswert“ aus, zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung in einem Plangebiet im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. 5 _VDI 2719: Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, August 1987 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 13 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Über die reine immissionsschutztechnische Betrachtung hinaus sind auch andere gewichtige Belange in die bauleitplanerische Abwägung einzubeziehen. Zumutbarkeitsschwelle Bezogen auf den Verkehrslärm liegt die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle nach stehender Rechtsprechung im Rahmen der städtebaulichen Planung in Wohngebieten bei 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) im Nachtzeitraum®. Schallschutz in Wohnungen und Büroräumen In lärmbelasteten Gebieten ist neben der Reduzierung der Außenlärmpegel für die empfundene Wohn- und Arbeitsqaualität insbesondere der Schutz von Aufenthaltsräumen in Gebäuden ein wichtiges Ziel. Durch geeignete Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile kann gemäß den Empfehlungen der DIN 41097 ein gesundheitsverträgliches Wohnen und Arbeiten ermöglicht werden. 3.2 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Zur Beurteilung von Verkehrsgeräuschen beim Neubau bzw. bei den wesentlichen Änderungen von Verkehrswegen wird die Verkehrslärmschutzverordnung® angewandt. Eine Änderung ist wesentlich, wenn - eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeug- verkehr baulich erweitert wird oder - durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird oder - der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrs- lärms von mindestens 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten. & Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98; BGH Urteil vom 25. März 1993 - Ill ZR 60.91 - BGHZ 122, 76 <81> m. w.N. 7 DIN 4109: Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise, mit Beiblättern 1 und 2 8 _ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 14 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Beim Bau oder der wesentlichen Änderung ist dann sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die folgenden gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht Überschreiten: Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Immissionsgrenzwerte in dB(A) Gebietseinstufung Tag Nacht 6:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Reine Wohngebiete (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiediungsgebiete (WS) 57 # Werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beim Bau oder der wesentlichen Änderung überschritten, entsteht für die betroffenen Gebäude in der Nachbarschaft der Verkehrswege der Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen. Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaß- nahmen für schutzbedürftige Gebäude in baulichen Anlagen regelt die Verkehrswege-Schall- schutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). 3.3 Sportlärm Errichtung oder Änderung einer Sportanlage Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzver- ordnung (18. BImSchV) heranzuziehen. Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die 18. BImSchV enthält auszugsweise folgende Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden sollen: Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Gebietsnutzung Reine Allgemeine Dorf-, Kern- | Gewerbe- Wohn- Wohngebiete, und gebiete gebiete |Kleinsiediungsgebiete | Mischgebiete Beurteilungszeitraum tags außerhalb der Ruhezeiten 50 55 60 65 tags innerhalb der Ruhezeiten 45 50 55 60 ungünstigste volle 35 40 45 50 Nachtstunde Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 15 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die 18. BImSchV nennt insbesondere folgende Maßnahmen zur Einhaltung der Immissions- richtwerte: . technische Maßnahmen an Lautsprecheranlagen (z. B. dezentrale Aufstellung, Einbau von Schallpegelbegrenzern), . technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Sportanlagen (z. B. schall- technisch günstige Bodenbeläge, lärmgeminderte Ballfangzäune, Abschirmanlagen wie Schallschutzwälle und -wände), . organisatorische Maßnahmen, damit Zuschauer keine übermäßig Lärm erzeugenden Instrumente verwenden, . betriebliche und organisatorsche Maßnahmen zur schalltechnisch günstigen Gestaltung der An- und Abfahrtswege und Parkplätze. Bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte kann die zuständige Behörde auch Betriebszeiten festsetzen (ausgenommen für Freibäder von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr), um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Dabei sollen der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung gegeneinander abgewogen werden. Von einer Festsetzung von Betriebszeiten soll abgesehen werden, wenn . es sich um eine Sportanlage handelt, die dem Schulsport, der Durchführung von Sport- studiengängen an Hochschulen oder der Sportausbildung im Rahmen der Landes- verteidigung dient oder . die Sportanlage vor Inkrafttreten der 18. BImSchV (18.07.1991) genehmigt war und die Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB überschritten werden (diese Regelung gilt nicht für Immissionsorte in Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten). Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 16 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten weiterhin absehen, wenn bei seltenen Ereignissen die Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 AB(A), nachts 55 dB(A) und . einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die für seltene Ereignisse geltenden Immissionsricht- werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) über- schreiten. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf die in der folgenden Tabelle genannten Beurteilungs- zeiträume: Tabelle 4: Immissionsrichtwerte in Abhängigkeit der Gebietsnutzung für die Beurteilungszeit- räume Tag, Ruhezeiten am Tag sowie Nacht; Immissionsorte außerhalb von Gebäuden Wochentag Zeitraum Randbedingung Beurteilungszeit tagsüber außerhalb der Ruhezeiten Werktage 08:00 - 20:00 Uhr 12 Std. Sonn- und 09:00 - 13:00 Uhr Feiertage 15:00 - 20:00 Uhr wenn Nutzung sonntags mind. 4 Std. 9 Std. wenn Nutzung sonntags < 4 Std., 09:00 - 20:00 Uhr zusammenhängend und mind. 0,5 Std. 4Std. zwischen 13:00 und 15:00 Uhr wenn Nutzung sonntags < 4 Std., nicht 09:00 - 20:00 Uhr zusammenhängend oder weniger als 11 Std. 0,5 Std. zwischen 13:00 und 15:00 Uhr Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 17 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Wochentag Zeitraum Randbedingung Beurteilungszeit tagsüber innerhalb der Ruhezeiten Werktage 06:00 - 08:00 Uhr 2Std. 20:00 - 22:00 Uhr 2Std. Sonn- und 07:00 - 09:00 Uhr 2Std. Feiertage | 20.00 - 22:00 Uhr 2 Std. 13:00-15:00 Unr | PurZu berücksichfigen, wenn Nutzung 251a. nachts Werktage 22:00 - 06:00 Uhr ungünstigste Stunde 1 Std. Sonn- und 22:00 - 07:00 Uhr ungünstigste Stunde 1Std. Feiertage Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs. Die Geräuschimmissionen, die von den der Anlage zuzurechnenden Parkflächen ausgehen, sind nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS 90 zu berechnen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde ist, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, bei vergleichbaren Anlagen von gewonnenen Erfahrungswerten auszugehen. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrs- geräusche rechnerisch um mindestens 3 dB erhöhen. Hierbei ist das Berechnungsverfahren der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) sinngemäß anzuwenden. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 18 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz 4 Lärmeinwirkungen durch Sportanlagen 4.1 Beschreibung der Emissionsansätze Die Ermittlung der Schallemissionen des Bolzplatzes erfolgt gemäß den Vorgaben der Richt- linie VDI 3770 Emissionskennwerte von Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen. Gemäß der zuvor genannten Fachliteratur gibt es bei einem Bolzplatz die folgenden zwei bestimmenden Lärmquellen: - das Rufen der Kinder und Jugendlichen beim Spiel, - das Ballspielen selbst (z. B. Annehmen eines Passes, Torschuss). Untersuchungsergebnisse zeigen, dass sich Geräuschemissionen von Bolzplätzen beim üblichen Fußballspielen von Jugendlichen in guter Übereinstimmung zur Aussage zur Kommunikation und zum Fußballspielen beschreiben lassen. Der Betrieb auf dem Bolzplatz ist praktisch Fußballspielen mit unterschiedlicher Spielerzahl ohne oder mit wenigen Zuschauern und ohne Schiedsrichter- pfiffe. Es ergeben sich somit folgende Schallleistungspegel: Geräuschquelle Schallleistungspegel bezogen auf die Einzelperson Schallleistungspegel aller Spieler (n = 25) Ki* Impulshaltigkeit nach 18.BlmSchV Jugendliche) Lwaı Lwa Fußballspielen mit lautstarker 87 dB(A) 101 dB(A) - Kommunikation Fußballspielen (Erwachsene und 82 dB(A) 94 dB(A) 5 dB(A) Impulshaltigkeit: Impulshaltige Geräusche entstehen z.B. durch Ballschüsse. Der Impulshaltig- keitszuschlag Kl beträgt 10 dB. Kl* wird mit 5 dB beim Bolzen von Jugendlichen und Erwachsenen ermittelt. Bei Kindern ist Kl*= O dB, weil ihre kommunikativen Geräusche dominieren und ihre Ballschüsse schwächer sind. 05 0228 15 Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Gutachten-Nr.: Projekt: Textteil - Langfassung Seite 19 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Je nach Anzahl, Verhalten und Alter der Spielerinnen und Spieler weichen Schallleistungspegel von Bolzplätzen stark voneinander ab. Die tatsächlich an Bolzplätzen festgestellten Mittelungs- pegel ergeben dabei A-bewertete Schallleistungspegel zwischen 88 dB(A) und 104 dB(A). Liegen keine genauen Kenntnisse zum Spielbetrieb (Anzahl der Spielerinnen und Spieler, Nutzungszeiten) vor, ist es in Hinblick auf eine konservative Beurteilung zweckmäßig, den Bereich zwischen den Toren als Flächenschallquelle aufzufassen und diese dem 0.9. A-bewerteten Schallleistungspegel von 101 dB(A) für die Dauer der vorgesehenen Nutzungszeit zuzuweisen. Aufgrund der Größe der bestehenden Anlage wird jedoch nicht von der maximalen Belegung mit 25, sondern mit 12 spielenden Kindern ausgegangen. Die immissionsrelevanten Schallanteile werden hiernach bei reger Beteiligung vor allem durch die Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien) der aktiven Spieler, bei geringeren Personenzahlen zunehmend auch durch die Prall- geräusche des Balles bestimmt. Für die Beurteilung der Schallimmission wird der konservative Ansatz der 0.9. Richtlinie VDI mit einem Schallleistungspegel in Höhe von Lwar = 98 dB(A) für die Zeit der Nutzung gewählt. Die gesamte o.g. Schallleistung wird bei Betrieb auf dem Bolzplatz als Flächenschallquelle mit einer Quellenhöhe von 1,6 m angenommen. Auf die Einbeziehung der Geräusche durch an- und abfahrende Pkw wird im vorliegenden Fall aufgrund des geringen zu erwartenden Aufkommens verzichtet. Die Nutzer des Ballspielfeldes werden in der Regel zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommen. Die Lage der Emissionsquellen kann im Anhang eingesehen werden. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 20 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE BE . Sachverständige für Immissionsschutz 4.2 Ermittlung der Geräuschimmissionen und Diskussion der Untersuchungsergebnisse 4.3 Untersuchte Immissionsorte Auf der Grundlage eines am 8. Mai 2015 durchgeführten Ortstermins sowie nach Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde werden im Rahmen der schalltechnischen Unter- suchung die in der folgenden Abbildung dargestellten Immissionsorte betrachtet. Abbildung 1: Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 21 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Die Immissionsorte sollen durch den Bebauungsplan Nr. 569 mit der Gebietsnutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt werden. Hierfür gelten die in Tabelle 5 angegebenen Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung? für die Tages-, Ruhe- und Nacht- zeit: Tabelle 5: Untersuchte Immissionsorte mit Angabe der jeweiligen Gebietsnutzung und der Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung für die Tages-, Ruhe- und Nachtzeit Immissionsort Gebiets- Immissionsrichtwerte [IRW] in dB(A) IP-Nr./Bezeichnung, Fassade, Geschoss nutzung = Ruhezeit Nacht IP1-IP4 WA 55 50 40 4.4 Beschreibung des Berechnungsverfahrens Die Berechnung der Geräuschimmissionen, hervorgerufen durch den östlich des Plangebietes befindlichen Bolzplatz, erfolgen nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung vorge- schriebenen Verfahren unter Anwendung der VDI-Richtlinien 2714 und 2720'0. Hierzu wird das Programmsystem MAPANDGIS der Kramer Software GmbH, St. Augustin, in seiner aktuellen Softwareversion verwendet. Die Schallausbreitungsberechnung wird mit A-bewerteten Schallpegeln für eine Schwerpunkt- frequenz von 500 Hz durchgeführt. Die Abschirmung sowie die Reflexion durch Gebäude (eingegebener Reflexionsverlust 1 dB) sowie die Abschirmung durch natürliche und künstliche Geländeverformungen werden - soweit vorhanden - berücksichtigt. Die Topografie des Unter- suchungsgebietes wird auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Planunterlagen in das Berechnungsmodell eingestellt. Nach dem 0. g. Berechnungsverfahren wird der äquivalente Dauerschalldruckpegel Ls in dB(A) berechnet: Ls=Ly+D; + K,+D,+D, +Dgu +Dp+De+D, indBlA)!. ° Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm- schutzverordnung - 18. BImSchV) 1° VDI 2714: Schallausbreitung im Freien; VDI 2720 Blatt 1: Schallschutz durch Abschirmung im Freien 11 Formel (3) der Norm DIN ISO 9613-2 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 22 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Hierbei ist: L der Schalldruckpegel am Immissionsort, Lw der Schallleistungspegel, Dı das Richtwirkungsmaß, Ko das Raumwinkelmaß, D: das Abstandsmaß, Dı das Luftabsorptionsmaß, Dam das Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß, Do das Bewuchsdämpfungsmaß, Ds das Bebauungsdämpfungsmaß, De das Einfügungsdämmmaß eines Schallschirmes. Die einzelnen Geräuschquellen mit deren Emissionspegeln und die Parameter der Schallausbrei- tungsberechnung können dem Anhang entnommen werden. Die von den einzelnen Emittenten verursachten Schalldruckpegel an den untersuchten Immissionsorten werden in der Spalte Ls in Abhängigkeit der unterschiedlichen Zeiteinwirkungen (Spalte Einw.-T) jedes einzelnen Emittenten wiedergegeben. 4.5 Untersuchungsergebnisse und Beurteilung der Geräuschimmissionen Die prognostizierten Geräuscheinwirkungen für die geplante Anlage sind auf der Grundlage der in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Betriebsbedingungen und Emissionsansätze mit folgenden Beurteilungspegeln L- für die Beurteilungszeiträume Tag, Ruhezeit am Tag und Nacht als energetische Summe der Schalldruckpegel Ls aller Einzelquellen anzugeben: Tabelle 6: Beurteilungspegel bei Berücksichtigung von 12 spielenden Kindern Immissionsort IRWı Ler IRWrz Lırz IRWn Leon IP-Nr./Bezeichnung in dB(A) | indB(A) | indB(A) indßB(A) | indB(A) | in dB(A) IP1 55 51 50 51 40 - IP2 55 52 50 52 40 - IP3 55 52 50 52 40 - IP4 55 50 50 50 40 - Wie die Untersuchungsergebnisse zeigen, werden die für Allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten innerhalb der Ruhezeiten um 2dB(A) überschritten. Zur Wahrung des Immissionsschutzes sind daher Maßnahmen erforderlich. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 23 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Betrachtung der Vorbelastung Eine relevante Vorbelastung durch weitere Anlagen, für die die Sportanlagenlärmschutz- verordnung gilt, ist nach Inaugenscheinnahme vor Ort nicht auszugehen, sodass eine unzulässige Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte in der Gesamtbelastung nicht zu prognostizieren ist. Auf eine nähere Untersuchung kann daher u. E. verzichtet werden. 4.6 Maßnahmen zur Lärmminderung Mögliche Maßnahmen zur Einhaltung der Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte können zum einen organisatorischer Art sein. Hierbei ist durch geeignete Maßnahmen eine Nutzung des Bolzplatzes innerhalb der Ruhezeiten auszuschließen. Alternativ ist die Errichtung von baulichem Lärmschutz in Form von Lärmschutzwällen bzw. Wänden auf dem Ausbreitungsweg zwischen Bolzplatz und betroffenen schutzbedürftigen Nutzungen denkbar. Die Lage und Höhe einer entsprechenden Lärmschutzvorrichtung ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen. Abbildung 2: Lage der Lärmschutzvorrichtung mit einer Höhe von 3m Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 24 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Alternativ zu der in Abbildung 2 dargestellten Lärmschutzwand sind auch Maßnahmen an der Zaunanlage des Bolzplatzes-- wie etwa das Anbringen von Schallschutzmatten oder Membranen, die zu vergleichbarem Ergebnissen führen, denkbar. Anmerkung Grundsätzlich führen die im Rahmen der Untersuchung prognostizierten Überschreitungen innerhalb der Ruhezeiten von bis zu 2 dB(A) an den 3 betroffenen Wohngebäuden nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen. Hier wäre zu prüfen, inwieweit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme von der Errichtung einer Lärmschutzwand abgewichen werden kann 4.7 Vorschlag für Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan Falls erforderlich ist die Lage und Höhe innerhalb des Bebauungsplanes festzusetzen. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 25 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz 5 Verkehrslärmeinwirkungen Es ist geplant, auf ehemalig landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen Markweg, Hoppengarten und Küstrinweg ein Wohngebiet mit bis zu 310 Wohneinheiten zu entwickeln. Die Erschließung des Wohngebietes soll sowohl von Osten über die Lauenburgstraße als auch von Norden über den Markweg erfolgen. Südöstlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 300 m verläuft die Bahnlinie der DBAG. 7 Abbildung 3: Übersicht Bahnstrecke (pink) (siehe auch Anhang Seite 7) Im Folgenden werden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straße/ Schiene) einschließlich des innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Verkehrs ermittelt. Das Rechenverfahren für die Ermittlung von Lärmpegeln an Straßen- und Schienenwegen wird durch die DIN 1800512 vorgegeben und in den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS 9013 sowie der Schall 03 näher beschrieben. | 2 DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 26 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz 5.1 Beschreibung der Emissionsansätze, Straßenverkehr Grundlage für die Ermittlung der Schallemissionen ist die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungs- plan Nr. 569 "Südlich Markweg" in Münster vom Mai 2015, erstellt durch die Ing. Ges. für Verkehrswesen mbH, Brilon Bondzio Weiser aus Bochum. Im Folgenden werden die schall- technisch relevanten Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung dem Kapitel 6 Grundlagen für die schalltechnische Untersuchung wie folgt entnommen. Tabelle 7: Straßenverkehrsbelastungsdaten für den Analysefall 2025 Kfz/24h| Kiz(SV)/24h Stettiner Str. S__., Kö, 13 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990. Eingeführt durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr, Bonn, den 22. Mai 1990. Berichtigter Nachdruck Februar 1992 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 27 von 43 Tabelle 8: DT V Prognose uppenkamp.ndpartner Sachverständige für Immissionsschutz Straßenverkehrsbelastungsdaten für den Prognosefall 2025 [| __Ktzan| Kizisvpanl Mi Mn pl pn] poan)l Der Schallemissionspegel Lms einer Straße wird nach der RLS9O berechnet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird entsprechend der Ausweisung mit 50 bzw. 30 km/h berücksichtigt. Steigungen oder Gefälle über 5 % liegen nicht vor. Für alle Straßenabschnitte wird von einem Fahrbahnbelag aus nicht geriffeltem Gussasphalt, Asphaltbeton oder Splittmastix ausgegangen, für den der Korrekturwert Dsto = 0 dB beträgt. Die Eingangsdaten des Analysefalls 2025 und die hieraus berechneten Emissionspegel Lm,s für den Tages- und Nachtzei raum sind in Tabelle 9 zusammengefasst. Tabelle 9: Zugrunde gelegte Schallemissionspegel Lm.s, ermittelt nach den RLS 90 für den Analysefall 2025 Nr. Straßenbezeichnung und Maßgeb. stündl. | Lkw-Anteil v Im Abschnitt Verkehrsstärke M in Kfz/h pin% in dB(A) Tag Nacht Tag |Nachtiinkm/h| Tag | Nacht StrO1 Hoher Heckenweg N, KP1 758 101 30 2,5 50 61.7 52.7 Str02 Markweg, KP1 74 14 1,6 1,0 30 48.4 40.8 Stro3 Be Heckenweg S/N, 754 ı0ı 32 |27| so | 18 | 52.8 Gutachten-Nr.: 050228 15 Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Textteil - Langfassung Seite 28 von 43 Nr. Straßenbezeichnung und Maßgeb. stündl. | Lkw-Anteil v Im, Abschnitt Verkehrsstärke M in Kfz/h pin% in dB(A) Tag Nacht | Tag Nachtinkm/h! Tag |Nacht Str04 Kösliner Straße, KP2 113 21 10 |07, 30 49.8 42.3 Str05 Hoher Heckenweg S, KP2 764 102 3,1 2,7 50 61.8 52.8 Str06/10| Markweg O/W, KP3/4 54 10 2,2 ‚4 30 47.4 | 39.6 Str07 Stettiner Str. S, KP3 56 10 2,1 3 30 47.5 39.5 Str08 Markweg W, KP3 68 12 1,7 ‚l 30 48.1 40.2 StrO9 Markweg W, KP4 44 8 2,7 7 30 46.8 38.8 StrO9 Markweg O, KP4 44 8 2,7 7 30 46.8 38.8 Str11 Markweg O, KP5 27 5 4,4 2,7 30 45.5 37.3 Str12 Markweg W, KP5 36 7 3,3 2,0 30 46.2 38.4 Str13 Stettiner Str. N, KP6 61 11 1,9 ‚2 30 47.7 | 39.9 Str14 Lauenburgstr., KP& 18 3 6,6 4,1 30 44.6 35.8 Str15 Stettiner Str, S, KP6 95 17 12 | 08 30 49.2 41.5 Str16 Kösliner Straße, KP6 65 12 1,8 ‚l 30 48.0 40.2 Hierbei ist: DIV die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in Kfz/24 h, M die maßgebende stündliche Verkehrsstärke in Kfz/h, p Anteil des Schwerverkehrs am durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens in %, v die zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h für Pkw/Lkw des jeweiligen Straßenabschnittes. Die Eingangsdaten für den Prognosefall und die hieraus berechneten Emissionspegel Lm.: für den Tages- und Nachtzeitraum sind in Tabelle 10 zusammengefasst. Tabelle 10: Zugrunde gelegte Schallemissionspegel Lm.s, ermittelt nach den RLS 90 für den Prognosefall 2025 Nr. Straßenbezeichnung und Maßgeb. stündl. | Lkw-Anteil v Im Abschnitt Verkehrsstärke M in Kfz/h pin% in dB(A) Tag Nacht | Tag Nachtinkm/h! Tag |Nacht StrOl Hoher Heckenweg N, KP] 791 105 3,0 2,6 50 61.9 52.9 Str02 Markweg, KP] 103 19 2,3 1,4 30 50.3 42.4 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 29 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Nr. Straßenbezeichnung und Maßgeb. stündl. | Lkw-Anteil v Im, Abschnitt Verkehrsstärke M in Kfz/h pin% in dB(A) Tag Nacht | Tag Nachtinkm/h! Tag |Nacht StrO3 Hoher Heckenweg S/N, 787 105 30 |26| so | 019 | 529 KP1/2 StrO4 Kösliner Straße, KP2 156 29 1,9 ‚2 30 51.8 44.1 Str0S Hoher Heckenweg S, KP2 8,3 107 3,2 2,7 50 62.1 53 Str06/10 Markweg O/W, KP3/4 83 5 2,9 ‚8 30 49.6 41.6 Str07 Stettiner Str. S, KP3 56 (0) 2,1 3 30 47.5 39.5 Str08 Markweg W, KP3 97 8 2,4 Re) 30 50 42.2 Str11 Markweg O, KP5 27 5 4,4 2,7 30 45.5 373 Str12 Markweg W,KP5 47 9 3,7 2,3 30 47.6 39.7 Str13 Stettiner Str. N, KP6 61 1 1,9 ‚2 30 47.7 39.9 Str14 Lauenburgstr., KP6 61 j 4,8 3,0 30 49.2 40.9 Str15 Stettiner Str, S, KP6 95 7 1,2 0,8 30 49.2 41.5 Str1& Kösliner Straße, KP6 109 20 2,7 7 30 50.7 42.8 Str9/B Markweg 0/W, KP4 73 3 3,2 2,0 30 49.2 41.1 StrA Markweg O, KPNeu 56 0 3,2 2,0 30 48.1 39.9 StrC Planstraße C 17 3 3,5 2,2 30 43.1 34.8 StrD Planstraße D 11 2 5,2 3,2 30 41.9 33.6 StrE Erschließung Lauenaustraße! 43 8 4,1 2,5 30 47.4 39.3 Hierbei ist: DIV die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in Kfz/24 h M die maßgebende stündliche Verkehrsstärke in Kfz/h p Anteil des Schwerverkehrs am durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens in % v die zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h für Pkw/Lkw des jeweiligen Straßenabschnittes 5.2 Beschreibung der Emissionsansätze, Schienenverkehr Im Hinblick der Prognosesicherheit werden im Rahmen von Bauleitplanung die im Folgenden von der DBAG für das Prognosejahr 2025 zur Verfügung gestellten Schienenbelastungsdaten in den Berechnungen berücksichtigt. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 30 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Tabelle 11: Schienenbelastungsdaten der Strecke 2200, Hamm - Hamburg, Prognosejahr 2025 Max. zulässige Drz Anzahl Züge Zugart SB-Anteil Geschwindigkeit | Mittl. Zuglänge Tag Nacht % km/h m dB(A) 43 42 GI-E 90 00 700 10 10 GI-E 90 20 700 32 2 NV-E 100 60 160 32 6 NV-ET 100 60 150 -2 6 0 D-E 100 60 240 15 1 ICE 100 60 360 -3 26 6 IC-E 100 60 340 0 2 AZ/NZ-E 100 60 340 Hierbei ist: Zugart Traktionsarten GZ: GüterZug, E : Bespannung mit E-Lok, NV : RegionalZug, V : Bespannung mit Diesellok, D : sonstiger Fernreisezug, ET: Elektrotriebzug, IC : InterCityzug, VT : Dieseltriebzug. ICE : Elektrotriebzug des HGV, D Fz : Korrekturwert Fahrzeugart - in dB(A). Die Ermittlung des Emissionspegels erfolgt getrennt für den Tages- und Nachtzeitraum (Imer/Lmen in dB(A)). Aufgrund auftretender Probleme bei der Anwendung der neuen Schall 03 (Aus- gabe 2014) wird den Empfehlungen des Landesamtes zufolge weiterhin die Schall 03 (Ausgabe 1990), jedoch ohne Schienenbonus, für die Berechnung verwendet. Unter Berücksichtigung der oben genannten Parameter ergeben sich für das Jahr 2025 in einem Abstand von 25m zur Gleisachse die folgenden Emissionspegel zur Tages- (Imst) und Nachtzeit (Lmen): Tabelle 12: Emissionspegel zur Tages- und Nachtzeit Strecke/Streckenabschnitt Imer Imen [dB(A)] [dB(A)] Prognosejahr 2025 Strecke 2200 69,4 70,1 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 31 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Zur Berücksichtigung der erhöhten Schallemission der Strecken durch Betonschwellen im Vergleich zu Holzschwellen sind die vorgenannten Emissionspegel entsprechend Schall 03 mit einem Zuschlag Dr» zu den oben genannten Emissionspegeln in Höhe von 2 dB zu versehen. 5.3 Ermittlung der Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes Die Berechnung der Schallimmissionen durch den Straßen- und Schienenverkehr erfolgt nach dem Berechnungsverfahren der RLS9O und der Schall 03 unter Berücksichtigung der in Abschnitt 5.1 und 5.2 genannten Berechnungsgrundsätze. Hierzu wird das Programmsystem MAPANDGIS der Kramer Software GmbH, St. Augustin, in seiner aktuellen Software- version (1.1.2.3) verwendet. Die Berechnung der Geräuschimmissionen im Plangebiet erfolgt in Form von Schallimmissions- plänen flächenmäßig in einem festgelegten Raster. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohn- gebiete (WA) von tagsüber 55 dB(A) ist durch den Farbwechsel braun/orange und der Orien- tierungswert von nachts 45 dB(A) durch den Farbwechsel dunkelgrün/gelb gekennzeichnet. 5.3.1 Untersuchungsergebnisse Wie aus den Schallimmissionsplänen im Anhang Seite 16 und 17 zu ersehen ist, ergibt sich für das Plangebiet in Bezug auf die gebietsspezifiischen schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Folgendes: . Die im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) für Allgemeine Wohngebiete anzustrebenden Orientierungswerte von 55 dB(A) werden im gesamten Plangebiet eingehalten. . Die im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) für Allgemeine Wohngebiete anzustrebenden Orientierungswerte von 45 dB(A) werden im gesamten Plangebiet überschritten. 5.3.2 Maßnahmen zur Lärmminderung Dass die mit der Eigenart eines Baugebietes oder einer Baufläche verbundenen Erwartungen an den Schallschutz erfüllt sind, wird durch die Einhaltung der Orientierungswerte in der Norm DIN 18005'4 ausgedrückt. In vorbelasteten Gebieten, insbesondere bei vorhandener Bebauung, \* DIN 18005-1, Beiblatt 1: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 32 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz bei bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Sind Überschreitungen der Orientierungswerte festzustellen, sollte möglichst ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen gesichert werden. Im Allgemeinen ist dabei der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu geben. Grund- sätzlich sollte jedoch in Abhängigkeit der Bauweise die Einhaltung der Mischgebietswerte in den Außenbereichen (Terrassen/Balkone) innerhalb des Tageszeitraumes sichergestellt sein. Da im vorliegenden Fall die Orientierungswerte zur Tageszeit eingehalten werden, liegt der Fokus auf der Sicherung der Nachtruhe. Diese kann ohne Aufwand durch passive Maßnahmen am Gebäude, z.B. in Form von Schallschutzfenstern in Kombination mit Lüftungseinrichtungen für Schlafräume, sichergestellt werden. 5.3.2.1 Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbaufeilen In der Einführungsbekanntmachung zur Norm DIN 410915 sind „maßgebliche Außenlärmpegel“ genannt, bei deren Erreichen bzw. Überschreiten der Nachweis ausreichender Schalldämmung der Außenbauteile erforderlich ist. Sie betragen in der Tageszeit: 56 dB(A) bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien, 61 dB(A) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichts- räumen etc., 66 dB(A) bei Büroräumen etc. Hierbei wird unterstellt, dass die Geräuschbelastung im Nachtzeitraum so deutlich absinkt, dass auch die Anforderungen an Schlafräume nachts mit i.d.R. um 10 dB niedrigeren zulässigen Rauminnenpegeln (s. z. B. VDI 2719) eingehalten werden. Im vorliegenden Fall haben die Berechnungen zum Verkehrslärm allerdings gezeigt, dass die Geräuschbelastung im Nachtzeitraum durch den Verkehrslärm keine Differenz von 10 dB zum Tageswert aufweist. Gemäß Entwurf zur DIN 4109-2:2013-11 ist in solchen Fällen zum Schutz des 15 Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 10.07.2002; Il B 2 - 408 (MBl. NRW. 2002 $.916 / SMBI.NRW.2323) Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 33 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Nachtschlafes der maßgebliche Außenlärmpegel der Nachtzeit zu bestimmen. Dies erfolgt durch den um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einen Zuschlag von 10 dB(A). Im Anhang sind die „maßgeblichen Außenlärmpegel zur Nachtzeit" in Form von Lärmpegel- bereichen nach DIN 4109 dargestellt. Die nachfolgende Tabelle entspricht der Tabelle 8 der DIN 4109. Darin ist für verschiedene Lärm- pegelbereiche das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß der Gesamtaußenfläche (erf. R'wres) für Aufenthaltsrsäume von Wohnungen sowie für Büroräume angegeben. Die ange- gebenen Schalldämmmaße erf. R'wres gelten für die gesamte Außenfassade eines Raumes, d.h. einschließlich Wandkonstruktion, Fenster, Rollladenkästen und ggf. weiterer Bauteile. Tabelle 13: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 Lärmpegel- Maßgeblicher Erforderliches Schalldämm-Maß bereich Außenlärmpegel erf. R'wres in dB (siehe Anhang B) Aufenthaltsräume in Büroräume und Wohnungen Ähnliches ) bis 55 dB(A) 30 - l 56 - 60 dB(A) 30 30 Il 61 - 65 dB(A) 35 30 IV 66 - 70 dB(A) 40 35 V 71-75 dB(A) 45 40 VI 76-80 dB(A) 50 45 vil > 80 dB(A) 16 50 Das erforderliche Schalldämm-Maß der Fensterkonstruktionen lässt sich erst bei detaillierter Kenntnis der weiteren Aufbauten ermitteln. Einen Überblick über die möglichen Ausführungen erhält man durch das Heranziehen der Tabellen 9 und 10 der DIN 4109, die unten aufgeführt sind. 16 Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 34 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Tabelle 9. Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Ma83 nach Tabelle 8 in Abhängigkeit vom Verhältnis S(w+ry/SG Stw+B [SG 2 | Korrektur +5 +4 +3 +2 | +1 je) _1 -2 | 3 Sw+rj;: Gesamtfläche des Außenbauteils eines Aufenthaltsraumes in m? Sig) : Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m?. Tabelle 10. Erforderliche Schalldämm-Maße erf. R\ cs von Kombinationen von Außenwänden und Fenstern Spalte 1 2 3 4 5 Schalldämm-Maße für Wand/Fenster in ...dB/...dB bei folgenden erf. Ru.res rn ars Zeite in cd Fensterflächenanteilen in % nach Tabelle 8 40% 20% 230% 40% 50% 60% 35/25 50/25 30/30 40/32 40/30 50/30 45/32 40732 40/37 3 40 45/30 40/35 45/35 45135 60/35 40/37 45/37 45/40 50/42 4 45 50735 50/37 50/40 50/40 60/40 60/42 5 50 55/40 55/42 55/45 55/45 60/45 - Diese Tabelle gilt nur für Wohngebäude mit üblicher Raumhöhe von etwa 2,5 m und Raumtiefe von etwa 4,5 m oder mehr, unter Berücksichtigung der Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß erf. R\,res des Außenbauteiles nach Tabelle 8 und der Korrektur von —2d8 nach Tabelle 9, Zeile 2. 5.3.2.2 Schalldämmlüfter Da die Schalldämmung von Außenbauteilen nur voll wirksam ist, solange Fenster geschlossen sind, sollte der Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Bei A-bewerteten Außengeräuschpegeln Lm von mehr als 50 dB(A) ist eine Raumlüftung über Fenster in Spaltlüftungsstellung in Hinblick auf den Schallschutz ungeeignet, sodass dann schalldämmende, ggf. fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen notwendig sind'7. 5.3.3 Vorschlag für Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorüber- gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen 77 Quelle: VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, Abschnitt 10.2 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 35 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'wres des Außenbaufeils sind zu kennzeichnen. Lärmpegel- Maßgeblicher Beurteilungspegel | Erforderliches Schalldämm-Maß bereich Außenlärmpegel Tag erf. R\wresin dB Aufenthaltsräume | Büroräume und in Wohnungen Ähnliches | bis 55 dB(A) bis 52 dB(A) 30 - Il 56 - 60 dB(A) 53 - 57 dB(A) 30 30 I 61 - 65 dB(A) 58 - 62 dB(A) 35 30 IV 66 - 70 dB(A) 63 - 67 dB(A) 40 35 v 71-75dB(A) 68 - 72 dB(A) 45 40 Fenster von nachts genutzten Räumen [i.d. R. Schlaf- und Kinderzimmer), in denen der A- bewertete Außengeräuschpegel Lm > 45 dB(A) überschritten wird, sind zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm-Maß von Lüftungs- einrichtungen/Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Schalldämm-Maßes R'wireszu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109 ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau- körper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 5.4 Auswirkungen des Neuverkehrs auf die Bestandsbebauung Durch den hier betrachteten Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung neuer Wohnbauflächen geschaffen. Hierdurch wird Neuverkehr erzeugt, der über das vorhandene öffentliche Straßennetz, hier insbesondere Über die Lauenburgstraße und den Markweg, abgewickelt wird. Für die Beurteilung der im Zusammenhang mit der Planung zu erwartenden Veränderung des Verkehrslärms wurde die Verkehrsbelastung (Analyse-Fall 2025), d.h. der Prognosefall 2025 ohne Zusatzverkehr, mit der zukünftigen Verkehrsbelastung (Prognose-Planfall 2025), d.h. der Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 36 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Prognosefall 2025 mit Zusatzverkehr im Bereich der maßgeblich betroffenen Bebauung der Lauenburgstraße und des Markweges, gegenübergestellt. 5.4.1 Untersuchte Immissionsorte Die Berechnung der Auswirkungen des Zusatzverkehrs erfolgt beispielhaft für die in Abbildung 4 dargestellten und als repräsentativ einzustufenden Immissionsorte an den durch den Straßenverkehrslärm am stärksten betroffenen Fassaden der zu untersuchenden Straßen- abschnitten. Abbildung 4: Lage der im Rahmen der Schallimmissionsprognose betrachteten Immissionsorte außerhalb des Plangebietes Die betrachtete Bebauung der Lauenburg bzw. Kösliner Straße und des Markweges wird dabei mit der Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt. In den nachfolgenden Tabellen sind die Ergebnisse der punktuellen Berechnungen für die maß- geblichen Immissionsorte der Lauenburg bzw. Kösliner Straße und des Markweges dargestellt. Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 37 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz Entsprechend der RLS 90 sind Zwischenergebnisse und Pegeldifferenzen auf 0,1 dB(A) zu runden, die Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden. Die Berechnungsergebnisse der Immissionsorte sind im Folgenden tabellarisch für den Analyse-Fall und den Prognose-Planfall dargestellt. Tabelle 14: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Analysefall 2025 mit dem Prognosefall 2025 Beurteilungs- Beurteilungs- | Beurteilungs-pegel pegel pegel Lin dB(A) Lin dB(A) Lin dB(A) Differenz Immissionsort Geschoss | Gesamtverkehr | Gesamtverkehr | Analyse/Prognose Analyse 2025 | Prognose 2025 2025 Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Pl/Lauenburgstraße 13, SF, 1.0G 5.6 52 53 53 56 0.7 2.9 P2/Lauenburgstraße 11, SF, 1.0G 5.6 50 53 52 56 1.2 3.2 P3/Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 5.6 50 54 51 57 1.2 2.9 P4/Kösliner Str. 8, SF, 1.0G 5.6 50 55 51 57 1.1 2.1 P5/Hoher Heckenweg 90, SF, 1.0G 5.6 54 61 55 62 1.1 4 P6/Hoher Heckenweg 92, WF, 1.0G 5.6 59 67 59 68 0.1 0.2 PA/Markweg, NF,1.0G 5.6 52 53 52 54 0.1 0.7 PB/Markweg, NF, 1.0G 5.6 52 56 52 57 0.3 1 PC/Markweg, NF, 1.0G 5.6 51 54 51 55 0.5 5 PD/Markweg, SF,1.0G 5.6 50 54 51 56 0.8 8 PE/Markweg, NF, 1.0G 5.6 49 54 50 56 0.7 3 PF/Markweg, NF, 1.0G 5.6 54 62 55 63 0.4 0.3 Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 38 von 43 Tabelle 15: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Prognosefall mit den Orientierungswerten der DIN 18005 Orientierungswerte | Beurteilungs- Beurteilungs- OW DIN 18005 pegel pegel in dB(A) Lin dB(A) Lin dB(A) Immissionsort Geschoss Sescmiverkeht Biferenz Prognose 2025 | Prognose 2025/ OW Nacht Tag Nacht | Tag Nacht Tag Pl/Lauenburgstraße 13, SF, 1.0G 5.6 45 55 53 56 74 0.3 P2/Lavenburgstraße 11, SF, 1.0G 5.6 45 55 52 56 6.1 0.8 P3/Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 5.6 45 55 5] 57 5.9 11 P4/Kösliner Str. 8, SF, 1.0G 3.6 45 55 51 57 5.8 1.5 P5/Hoher Heckenweg 90, Sf, 1.0G 5.6 45 55 55 62 9.2 6.6 P6/Hoher Heckenweg 92, WF, 1.0G 5.6 45 55 59 68 13.2 12.2 PA/Markweg, NF,1.0G 3.6 45 55 52 54 6.5 -1.4 PB/Markweg, NF, 1.0G 3.6 45 55 52 57 6.7 1.3 PC/Markweg, NF, 1.0G 3.6 45 55 51 55 5.7 0.0 PD/Markweg, SF,1.0G 3.6 45 55 51 56 5.7 0.6 PE/Markweg, NF, 1.0G 3.6 45 55 50 56 4.6 0.1 PF/Markweg, NF, 1.0G 3.6 45 55 55 63 9.1 72 Tabelle 16: Vergleich des Gesamtverkehrs (Schiene/Straße) im Prognosefall mit den Immissionsgrenzwerten der 16.BImSchV Immissions-grenz- | Beurteilungs- Beurteilungs- wert IGR pegel pegel 16.BimSchV Lrin dB(A) Lrin dB(A) Immiesloneon Geschoss in dB(A) Gesamiverkehr Differenz Prognose 2025 Prognose 2025/IGR Nacht Tag Nacht | Tag Nacht Tag IPl/Lauenburgstraße 13, SF, 1.0G 3.6 49 59 53 56 3.4 -3.7 IP2/Lauenburgstraße 11, SF, 1.0G 3.6 49 59 52 56 2.1 -3.2 IP3/Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 3.6 49 59 51 57 1.9 -2.9 IP4/Kösliner Str. 8, SF, 1.0G 3.6 49 59 51 57 1.8 -2.5 IP5/Hoher Heckenweg 90, Sf, 1.0G 3.6 49 59 55 62 5.2 2.6 IP6/Hoher Heckenweg 92, WF, 1.0G 3.6 49 59 59 68 92 82 Gutachten-Nr.: Projekt: 05 0228 15 Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Textteil - Langfassung Seite 39 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Immissions-grenz- | Beurteilungs- Beurteilungs- wert IGR pegel pegel 16.BimSchV Lrin dB(A) Lrin dB(A) Immissionsort Geschoss in dB(A) Gesamiverkehr Differenz Prognose 2025 Prognose 2025/IGR Nacht Tag Nacht | Tag Nacht Tag IPA/Markweg, NF ,1.0G 3.6 49 59 52 54 2.5 -5.4 IPB/Markweg, NF, 1.0G 3.6 49 59 52 57 2.7 -2.7 IPC/Markweg, NF, 1.0G 3.6 49 59 51 55 1.7 -4.0 IPD/Markweg, SF,1.0G 3.6 49 59 51 56 1.7 -3.4 IPE/Markweg, NF, 1.0G 3.6 49 59 50 56 0.6 -3.9 IPF/Markweg, NF, 1.0G 3.6 49 59 55 63 5.1 3.2 Die schalltechnische Auswirkung durch die aus dem Plangebiet erzeugten Mehrverkehre an der Gesamtverkehrsbelastung (Straße/Schiene) für die außerhalb des Geltungsbereiches befindliche Bestandsbebauung ist den Tabellen 14 bis 16 zu entnehmen. Zusammenfassend kann daraus zum derzeitigen Planungsstand Folgendes abgeleitet werden: 1. Aufgrund der aktuell geringen Straßenverkehrsbelastung kommt es insbesondere im Bereich der Lauenburgstraße im Tageszeitraum zu Pegelerhöhungen von bis zu 4 dB(A). Im Nacht- zeitraum fallen die Pegelerhöhungen aufgrund der bereits höheren Geräuschvorbelastung durch den Schienenverkehr mit bis zu 2 dB(A) geringer aus. 2. Im Einwirkungsbereich des Hohen Heckenweges ist der Einfluss des Schienenverkehrs untergeordnet, hier wird der Geräuschpegel durch die hohe Straßenverkehrsbelastung des Hohen Heckenweges bestimmt. Der Zusatzverkehr führt aufgrund der bereits hohen Verkehrsvorbelastung zur Tages- und Nachtzeit lediglich zu Pegelerhöhungen in der Größenordnung von 0,2 dB[A). Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass zur Tageszeit in den Bereichen, die durch den Zusatzverkehr am stärksten betroffen sind, eine geringfügige Überschreitung der im Rahmen der städtebaulichen Planung anzustrebenden aber häufig nicht einzuhaltenden Orientierungswerte zu prognostizieren ist. Die gebietsspezifischen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutz- Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 40 von 43 uppenkamp.ndpartner BEE E E E E BE EBENE EEE KH Sachverständige für Immissionsschutz verordnung18 von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A), die bei dem Neubau oder der wesent- lichen Änderung von Verkehrswegen einzuhalten sind, werden jedoch weiterhin mit Ausnahme der im Einwirkungsbereich des Hohen Heckenweges befindlichen Wohngebäude eingehalten. Hier werden die Immissionsgrenzwerte jedoch bereits im Analyse-Fall 2025 überschritten. Im Nachtzeitraum werden aufgrund der südöstlich verlaufenden Bahnlinie bereits im Analyse-Fall 2025 die Orientierungswerte und auch die Immissionsgrenzwerte überschritten. Damit führt jede noch so geringe Erhöhung zwangsläufig zu einer weiterreichenden Überschreitung (siehe Tabelle 15/16). Die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle, die nach stehender Rechtsprechung im Rahmen der städtebaulichen Planung in Wohngebieten bei 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) im Nachtzeitraum liegt, wird weder im Analyse-Fall 2025 und noch im Prognose-Planfall 2025 überschritten. 5.5 Neubau bzw. wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gemäß 16. BImSchV Durch den hier betrachteten Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Wohnbauflächen geschaffen. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Erschließung des Plangebietes über zwei Zufahrten von dem nördlich verlaufenden Markweg sowie über eine weitere Zufahrt in Verlängerung der südwestlich verlaufenden Lauenburgstraße erfolgen. Da ein geplantes stumpfes Anbinden der Planstraßen an den Markweg per Definition keinen baulichen Eingriff in die Bestandstraße darstellt, beschränkt sich die Untersuchung auf die im Südwesten des Baugebietes geplante Anbindung an die aktuell als Sackkasse vorliegende Lauenburgstraße. Dabei ist im Rahmen der Untersuchung zu prüfen, ob durch den Bau der Anschlussstraße und dem damit verbundenen baulichen Eingriff in die Lauenburgstraße eine wesentliche Änderung vorliegt. Sollten im Zuge dessen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der Bestands- bebauung der Lauenburgstraße überschritten werden, würde für die betroffenen Gebäude der Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen entstehen. Im Rahmen der Ermittlung der Beurteilungspegel ist dabei nur der geplante oder wesentlich geänderte Verkehrsweg zu berücksichtigen. Entsprechend der RLS 90 sind Zwischenergebnisse 18 Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 41 von 43 und Pegeldifferenzen auf 0,1 dB(A) zu runden, die Gesamtbeurteilungspegel auf ganze dB(A) aufzurunden. Tabelle 17: Vergleich des Analysefalls des Straßenverkehrs im Änderungsabschnitt mit dem Prognosefall Beurteilungs- | Beurteilungs- Beurteilungs- pegel pegel pegel Lin dB(A) Lin dB(A) Lin dB(A) Differenz Immissionsort Geschoss Analyse Prognose Analyse/Prog- nose Nacht| Tag |Nacht | Tag Nacht Tag IP/ Lavenburgstraße 13, SF, 1.0G 5.6 38 47 45 54 7, 6,6 IP2/Lauenburgstraße 11, SF, 1.0G 5.6 42 50 47 55 5,2 4,7 IP3/Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 5.6 42 51 47 55 5,3 4,8 Tabelle 18: Vergleich des Prognosefalls im Änderungsabschnitt mit Immissionsgrenzwerten der 16.BlmSchV Immissions- Beurteilungs- Beurteilungs- grenz- pegel pegel wert IGR Lin dB(A) Lin dB(A) Inmfsiknsen Geschoss 16 BITBEnV Differenz in dB(A) Prognose Prognose /IGR Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag IP] Lavenburgstraße 13, SF, 1.0G 5.6 49 59 45 54 -5,7 -5.6 IP2 Lavenburgstraße 11,SF, 1.0G 5.6 49 59 47 55 -4,3 4.1 IP3, Lauenburgstraße 1, SF, 1.0G 5.6 49 59 47 55 4,1 -3.6 Wie die Ergebnisse zeigen, führt der mit dem baulichen Eingriff einnergehende Verkehrsanstieg aufgrund der aktuell geringen Straßenverkehrsbelastung im Bereich der geplanten Anschluss- stelle Lauenburgstraße zu Pegelerhöhungen von bis zu 8 dB(A). Da jedoch auch trotz der deut- lichen Pegelerhöhung die Immissionsgrenzwerte der 16.BlmSchV weiterhin mit 4 dB(A) deutlich unterschritten werden, besteht hier kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen. Gutachten-Nr.: 050228 15 Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Textteil - Langfassung Seite 42 von 43 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Die Unterzeichner erstellten dieses Gutachten unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen. Als Grundlage für die Feststellungen und Aussagen der Sachverständigen dienten die vorgelegten und im Gutachten zitierten Unterlagen sowie die Auskünfte der Beteiligten. Bericht verfasst durch: Geprüft und freigegeben durch: K Z Dipl.-Umweltwiss. Melanie Rohring Dipl.-Ing. Matthias Brun Projektleiterin Stellvertretend Fachlich Verantwortlicher Gutachten-Nr.: 050228 15 Textteil - Langfassung Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 43 von 43 vo e> Tabellarische Emissionskataster Grafische Emissionskataster Dokumentation der Immissionsberechnungen Immissionspläne Lagepläne Gutachten-Nr.: 050228 15 Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Anhang Verzeichnis des Anhangs Anhang Seite 1 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz A Tabellarische Emissionskataster Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 2 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Legende Legende Emissionsberechnung Sportlärm/Berechnungen gemäß VDI 2714 Zeichen Einheit | Bedeutung Laufende Quellenortskennzahl. Quellen mit gleichen Koordinaten alt - (Höhe kann unterschiedlich sein) haben gleiche Nummern. Kommentar - Textliche Beschreibung der Quelle Gruppe - Bezeichnung der Quellengruppe hQ m Höhe der Emissionsquelle. Index D = Quelle über Dach KO daB Raumwinkelmaß K_Omega Ivy/llumie dB(A) Schallleistungspegel der Quelle bzw. Mittelungspegel (RLS-90) der Quelle num.Add. dB Korrekturfaktor, nach Bedarf (bereits in Lw/LmE enthalten) Messabstand zur Quelle. Eintragung ist Grundlage für die Berechnung Bez.Abst. m des Schallleistungspegels. Wenn eintragung = leer, dann Emissionswert bereits berechnet. Eintragung der Messfläche bzw. der Fläche des schallabstrahlenden Bauteils. Eintragung ist Grundlage für die Berechnung des Messfl./Anz. m?/- Schallleistungspegels. Wenn Eintragung = leer, dann Emissionswert bereits berechnet. Bei Fahrbewegungen gibt die Zahl die Anzahl der Fahrzeuge auf der dazugehörigen Teilstrecke wieder. Minderungsmaßnahme an der Quelle. Wenn die Eintragung = leer, MM dB bleibt die Minderungsmaßnahme bei der Berechnung unberücksichtigt. Einw.T min Einwirkzeit der Emissionsquelle RwID - Bezug zum verwendeten Schalldämmspektrum, nach Bedarf Wenn Eintragung = 1, dann handelt es sich um die Berechnung ST - kurzzeitiger Geräuschspitzen. Bei Eintragung = -1 ist die Quelle nicht in den Berechnungen berücksichtigt. Bei den aufgelisteten Spalten ist zu beachten, dass je nach Projekt nicht alle Spalten für die Berechnungen genutzt und entsprechend dokumentiert werden. Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 3 von 22 Verkehr Straßenverkehr Ir. Name Achs. LME DTV Str. MT PT VPkw VLkw DStrO Stg. MFrefl. ‚Abst. T Gatt. T T 1%] Im] [dB(A)] | [Kfzi24h] [Ktzn] | [1%] [km/h] [km/h] [dB] [dB] tr01 Hoher Heckenweg N KP1 35 61.9 0 1 791.00 3.00 50 50 00 00 00 tr02 Markweg KP1 E 50.3 0 1 103.00 2.30 30 30 00 00 00 tr03 Hoher Heckenweg S/N KP1/2 35 61.9 0 1 787.00 3.00 50 50 00 00 00 tr04 Kösliner Straße KP2 2.3 51.8 0 1 156.00 190 30 30 00 00 00 tr05 Hoher Heckenweg SKP2 35 62.1 0 1 803.00 3.20 50 50 00 00 00 tr06/10 larkweg O/W KP3/4 0 496 0 1 83.00 2.90 30 30 00 00 00 tr07 tettiner Str. SKP3 3.3 475 0 1 56.00 2.10 30 30 00 00 00 tr08. larkweg W KP3 2 50.0 0 1 97.00 2.40 30 30 00 00 00 rg Markweg OIWKP4 29 492 0 1 73.00 3.20 30 30 00 00 00 tr11 Markweg OKPS 2 455 0 1 27.00 4.40 30 30 00 00 00 tr12 larkweg W KP5 29 476 0 1 47.00 3.70 30 30 00 00 00 tr13 tettiner Str. N KP6 28 477 0 1 61.00 1.90 30 30 00 00 00 tr14 Lauenburger Str. KP6 E 492 0 1 61.00 4.80 30 30 00 00 00 tr15 tettiner Str S KP& 2 492 0 1 95.00 1.20 30 30 00 00 00 tr16 Kösliner Straße KP6 22 50.7 0 1 109.00 2.70 30 30 00 00 00 trA Markweg OKPNeu 28 48.1 0 1 56.00 3.20 30 30 00 00 00 trC Planstraße c 2 43.1 0 1 17.00 3.50 30 30 00 00 00 trD Pianstraße D 2 419 0 1 11.00 5.20 30 30 00 00 00 trE Erschließung Lauenaustraße E 474 0 1 43.00 4.10 30 30 00 00 00 Schienenverkehr [Name TypID Fahrzeugart Anzahl Anzahl Anzahl Lw';i Lw';i v Tag Nacht Achsen Tag Nacht [aB(AI] [aB(A)] [kmih] Z 1 90 21.0000 0.0000 21 700.0 100.0 0 Z 1 90 5.0000 0.0000 5 700.0 120.0 0 NV 1 100 16.0000 0.0000 1 160.0 160.0 0 NV 1 100 16.0000 0.0000 3 150.0 160.0 2 ID 1 100 3.0000 0.0000 0 240.0 160.0 0 ICE 1 100 8.0000 0.0000 1 360.0 160.0 3 IC 1 100 13.0000 0.0000 3 340.0 160.0 0 Rz 1 100 0.0000 0.0000 1 340.0 160.0 0 Nr. Typ Truppe Typ ID LT [dB(A] Root |TS1 Richtung Münster trecke 2200 Wanne-Eickel - Hamburg 1 69.1 002 [83 Richtung Hamburg trecke 2200 Wanne-Eickel - Hamburg 1 69.1 Gutachten-Nr.: 05022815 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 4 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Sportanlagen Nr. | Kommentar | Gruppe | hQ | KO | KT | KI | Lw/LmE | Lw/LmE | num. | num. | Bez. | Messfl. | Anz. | Anz. | MM | Einw.T | Einw.T T RZ Add. | Add. | Abst. | [m?] T RZ T RZ [m] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB(A)] | [dB(A)] | [dB] RZ [m] Anz. [dB] | [min] | [min] [dB] 1 Bolzplatz 16 0 0 0.0 98.0 98.0 3.0 3.0 0 960.0 | 120.0 Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 5 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz B Grafische Emissionskataster Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 6 von 22 uppenkampundpartner BEE EEE E E BE EBENE EN. Sachverständige für Immissionsschutz Grafisches Emissionskataster Verkehr Kommentar: Prognosefall 2025 Planinhalt: Lageplan Maßstab: - ohne Anhang 05 0228 15 Gutachten-Nr.: Projekt: Seite 7 von 22 Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" a ä D-UIT uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz C Dokumentation der Immissionsberechnungen Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 8 von 22 Legende Legende Immissionsberechnung Sportlärm/Berechnungen gemäß VDI 2714 Zeichen Einheit | Bedeutung Nr 5 Laufende Quellenortskennzahl. Quellen mit gleichen Koordinaten ö (Höhe kann unterschiedlich sein) haben gleiche Nummern. Kommentar |- Textliche Beschreibung der Quelle Gruppe - Bezeichnung der Quellengruppe Schalldruckpegel der Emissionsquelle am Immissionspunkt. Je nach Ls dB(A) |Berechnungsart ist Ls mit oder ohne Berücksichtigung von Minderungsmaßnahmen angegeben. KO dB Raumwinkelmaß K_Omega DT dB Korrekturwert für die Einwirkzeit im Verhältnis zum Beurteilungszeitraum Minderungsmaßnahme an der Quelle. Wenn die Eintragung = leer, MM dB bleibt die Minderungsmaßnahme bei der Berechnung unberücksichtigt. sm m Horizontaler Abstand der Emissionsquelle zum Immissionsort DI dB Richtwirkungsmaß De dB Einfügungsdämmmaß eines Hindernisses (z. B. Schallschirm) Ds dB Abstandsmaß DL dB Luftabsorptionsmaß DBM dB Boden- und Meteorologiedämpfungsmaß Reflexionsanteil an senkrechten Oberflächen und Decken bzw. Refl.Ant. dB 2 Wänden LvyAneiE AB[A) Schallleistungspegel der Quelle bzw. Mittelungspegel (RLS-90) der Quelle Bei den aufgelisteten Spalten ist zu beachten, dass je nach Projekt nicht alle Spalten für die Berechnungen genutzt und entsprechend dokumentiert werden. Gutachten-Nr.: 05022815 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 9 von 22 Sportlärm Berechnungen für den Tageszeitraum, innerhalb der Ruhezeiten (z.B.13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) Immissionsort Beurteilungspegel Höhe des IO Bezeichnung, Fassade, Geschoss Lırin dB(A) inm IP] 51.1 5.0 IP2 52.0 70 IP3 52.3 70 IP4 50.2 70 P2, 2.0G Nr. Kommentar [Gruppe Ls |KO |DT | MM sm DI De Ds DL DBM | Refl. |Lw/LmE Ant. [dB(A] |[dB] |[dB] | [dB] | Im] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB(A)] 1 Bolzplatz 520 |30| 0 0 63.1 0 00 |4.0 | 04 1.8 - 98.0 Bum 52.0 P3, 2.0G Nr. Kommentar [Gruppe Ls |KO |DT | MM sm DI De Ds DL DBM | Refl. |Lw/LmE Ant. [dB(A] [dB] |[dB] | [dB] | Im] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB(A)] 1 Bolzplatz 523 |30 | 0 0 61.6 0 00 | 468 | 04 1.7 - 98.0 Bum 52.3 Gutachten-Nr.: 05022815 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 10 von 22 Mit Minderungsmaßnahmen Immissionsort Beurteilungspegel Höhe des IO Bezeichnung, Fassade, Geschoss Lırin dB(A) in m IP1 50.3 5.0 IP2 48.5 70 IP3 49.7 70 IP4 49.1 70 P2, 2.0G Nr. Kommentar [Gruppe Ls |KO DT|MM | sm | DI De Ds DL | DBM Reit Lw/LmE nt. [dB(Ayj|[dB] |[dB]| [dB] | Im] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] [dB(A] 485 |3.010|0 0.1 1 98.0 1 Bolzplatz 656 | 0 34 | 473 Sum 48.5 Nicht lesbar, zu klein P3, 2.0G Nr. Kommentar [Gruppe Ls |KO DT|MM | sm | DI De Ds DL | DBM | Refl. |Lw/LmE Ant. [dB(A)]ı[dB] |[dB]| [dB] | [m] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] | [dB] [dB(A)] 1 Bolzplatz 497 |30|0|0 1643| 0 25 |472 | 04 1.8 - 98.0 Bum 49.7 Gutachten-Nr.: 05022815 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 11 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz D Immissionspläne Beim Vergleich von Schallimmissionsplänen mit den an den Immissionsorten ermittelten Beurteilungspegeln ist Folgendes zu beachten: Als Immissionsort außerhalb von Gebäuden gilt allgemein die Position 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109. Dementsprechend werden die Schallreflexionen am eigenen Gebäude nicht berücksichtigt. Die so berechneten Beurteilungspegel werden tabellarisch angegeben. Bei der Berechnung der Schallimmissionspläne werden Schallreflexionen an Gebäuden generell mit berücksichtigt, sodass unmittelbar vor den Gebäuden gegenüber den Gebäudelärmkarten um bis zu 3 dB höhere Immissionspegel dargestellt werden. Dies ist nicht gleichzusetzen mit den Beurteilungspegeln, die mit den entsprechenden Immissionsrichtwerten zu vergleichen sind. Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 12 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz h 8 Kleingartegf loppengal ‚N \373 p74 u -35 >35-40 >40-45 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-180 dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) Planinhalt: Kommentar: Lageplan Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum innerhalb der Ruhezeiten (13:00 bis 15:00 Uhr) Bolzplatz Belegung mit 12 Kindern, kontinuierlicher Maßstab: Spielbetrieb ohne Gutachten-Nr.: 050228 15 Projekt: Anhang Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 13 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Kleingarten loppengarı -35 > 35-40 >40-45 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-180 dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) Planinhalt: Kommentar: Lageplan Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum innerhalb der Ruhezeiten (13:00 bis 15:00 Uhr) Bolzplatz Belegung mit 12 Kindern, kontinuierlicher Maßstab: Spielbetrieb ohne \ Lärmschutzanlage (blau) H=3 m Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 14 von 22 uppenkamp.napartner Kleıngaren AUE gem BEN __ BE Bu -35 >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-180 dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) Planinhalt: Kommentar: Lageplan Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) Maßstab: Schienen- und Straßenverkehr ohne Immissionshöhe= 5,6 m Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 15 von 22 uppenkamp partner Kieingaren >45-50 >50-55 >55-60 >60-65 >65-70 >70-75 >75-80 >80-180 dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) Planinhalt: Kommentar: Lageplan Schallimmissionsplan für den Beurteilungszeitraum Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) Maßstab: Schienen- und Straßenverkehr ohne Immissionshöhe= 5,6 m Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 16 von 22 uppenkamp.ndpartner Ken arten leingar Yarkengant 1 u m nv v v vu Planinhalt: Kommentar: Lageplan Maßgeblicher Außenlärmpegel (Schienen- und Straßenverkehr )bezogen auf Beurteilungszeitraum Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) Maßstab: Immissionshöhe= 5,6 m ohne Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 17 von 22 uppenkamp.ndpartner BEE mE E E E BE EBEE BEE. Sachverständige für Immissionsschutz Klngareh 27 1 u m nv v Vv vu Planinhalt: Kommentar: Lageplan Maßgeblicher Außenlärmpegel (Schienen- und Straßenverkehr )bezogen auf Beurteilungszeitraum Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) Immissionshöhe= 5,6 m Maßstab: ohne Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 18 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz E Lagepläne Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 19 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Planinhalt: Lageplan Maßstab: 1: Kommentar: Übersichtslageplan Gutachten-Nr.: 050228 15 Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Anhang Seite 20 von 22 uppenkamp.napartner BEE EEE GE E EDEEBEEEE DM Sachverständige für Immissionsschutz Planinhalt: Kommentar: Lageplan Bebauungspanentwurf Maßstab: \ ; ohne . NORDEN Gutachten-Nr.: 050228 15 Anhang Projekt: Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Seite 21 von 22 uppenkamp.ndpartner LE u Su vu | u EB BB EBEE BE 5 Sachverständige für Immissionsschutz Planinhalt: Lageplan Kommentar: Topographische Karte Maßstab: Siehe Karte Gutachten-Nr.: Projekt: 05 0228 15 Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" Anhang Seite 22 von 22
V-0750-2015-Anlage-8-Verkehrsuntersuchung
55251 Zeichen
Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg"
in Münster
im Auftrag der Holz GmbH
Schlussbericht
Dr.-Ing. L. Bondzio
Dipl.-Ing. D. Lesch
Dipl.-Ing. C. Knof
September 2015
Anlage 8
zur Vorlage Nr. V/0750/2015
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 569, Südlich Markweg Seite 1
Inhaltsverzeichnis Seite
1. Ausgangssituation ................................ ................................ ................................ ........................ 2
2. Berechnungsverfahren................................ ................................ ................................ .................. 3
3. Bestandsanalyse ................................ ................................ ................................ ........................... 5
3.1 Straßennetz ................................ ................................ ................................ ........................... 5
3.2 Erschließung im ÖPNV ................................ ................................ ................................ .........14
3.3 Analyse-Verkehrsbelastungen ................................ ................................ .............................. 15
3.4 Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs ................................ ................................ ..........18
3.5 Gesamtbewertung der heutigen Situation ................................ ................................ ..............19
5. Beurteilung der künftigen Situation ................................ ................................ ............................ 27
5.1 Verkehrsbelastungen ................................ ................................ ................................ ............27
5.2 Beurteilung der Verkehrsbelastungen nach RASt 06 ................................ ............................. 28
5.3 Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs ................................ ................................ ..........28
5.4 Auswirkungen geänderter Verkehrsverteilungen ................................ ................................ ...29
5.5 Beurteilung der Problematik „Schleichverkehr“ ................................ ................................ ......29
5.6 Gesamtbewertung der heutigen Situation ................................ ................................ ..............30
6. Hinweise zum Baustellenverkehr................................ ................................ ................................ .31
7. Grundlagendaten für die schalltechnische Beurteilung ................................ ............................. 32
8. Zusammenfassung und gutachterliche Stellungnahme ................................ ............................. 33
Literaturverzeichnis ................................ ................................ ................................ ............................. 35
Anlagenverzeichnis ................................ ................................ ................................ ............................. 36
Erläuterungen zu den Anlagen Vorfahrtgeregelte Einmündung / Kreuzung ................................ .....37
4. Prognose des Verkehrsaufkommens ..........................................................................................20
4.1 Allgemeine Verkehrsentwicklungen .......................................................................................20
4.2 Verkehrserzeugung des Wohngebiets...................................................................................20
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 2
1. Ausgangssituation
Abbildung 1: Lage des Plangebiets [Kartengrundlage: Stadt Münster / Holz GmbH]
Auf einem Areal südlich des Markwegs soll ein Wohngebiet mit insgesamt 328 Wohneinheiten und einer
vierzügigen Kindertagesstätte errichtet werden. Die planungserechtliche Absicherung des geplanten
Wohngebiets sollüber den Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" erfolgen.
Die derzeitigen Planungen sehen die Anbindung des Baugebiets an das bestehende Straßennetz an den
folgenden drei Stellen vor:
· Anbindung an die Lauenburgstraße im Südwesten des Plangebiets
· Anbindung an den Markweg im Knotenpunktbereich Elisabeth-Selbert-Weg
· Anbindung an den Markweg zwischen den Knotenpunkten Ellen-Scheuner Weg und Joseph-
Haydn-Straße
Die folgende Abbildung zeigt die Lage des geplanten Wohngebiets sowie die geplanten Anbindungen an
das bestehende Straßennetz.
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung sind die verkehrlichen Auswirkungen der Planungen zu
untersuchen und zu bewerten.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 3
2. Berechnungsverfahren
Die Verkehrsqualität von einzelnen Knotenpunkten kann mit den Berechnungsverfahren aus dem
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) [1] ermittelt werden.
Vorfahrtgeregelte Einmündung oder Kreuzung
Die Kapazität und die Qualität des Verkehrsablaufs an einer vorfahrtgeregelten Einmündung oder
Kreuzung wird gemäß dem Kapitel 7 des HBS [1] mit dem Programm KNOBEL berechnet.
Kreuzung mit Lichtsignalanlage
Die Kapazität und die Qualität des Verkehrsablaufs an einer signalisierten Kreuzung wird gemäß dem
Kapitel 6 des HBS [1] mit dem Programm LISA+ berechnet.
Qualität des Verkehrsablaufs
Für den Kraftfahrzeugverkehr wird die Qualität des V erkehrsablaufs in den einzelnen Zufahrten eines
Knotenpunktes anhand der mittleren Wartezeit beurteilt und festgelegten Qualitätsstufen zugeordnet (vgl.
Tabelle 1).
Dabei ist an signalgesteuerten Knotenpunkten der Fahrstreifen mit der größten mittleren Wa rtezeit
maßgebend für die Einstufung des gesamten Knotenpunktes, an vorfahrtgeregelten Knotenpunkten der
Strom mit der größten mittleren Wartezeit.
Qualitätsstufe
(QSV)
Mittlere Wartezeit
[s/Fz]
Vorfahrtgeregelter Knotenpunkt Knotenpunkt mit
Lichtsignalanlage
A £ 10 £ 20
B £ 20 £ 35
C £ 30 £ 50
D £ 45 £ 70
E > 45 £ 100
F Sättigungsgrad > 1 > 100
Tabelle 1: Grenzwerte der mittleren Wartezeit für die Qualitätsstufen gemäß HBS [1]
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 4
Die zur Bewertung des Verkehrsablaufes herangezogenen Qualitätsstufen entsprechen den Empfehlun-
gen gemäß HBS [1]. Die Qualitätsstufen lassen sich wie folgt charakterisieren.
Stufe Vorfahrtgeregelte
Einmündung / Kreuzung
Knotenpunkt
mit Lichtsignalanlage
Qualität des
Verkehrsablaufs
A
Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann
ungehindert den Knotenpunkt passieren. Die
Wartezeiten sind sehr gering.
Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann
ungehindert den Knotenpunkt passieren. Die
Wartezeiten sind sehr kurz.
sehr gut
B
Die Fahrmöglichkeiten der wartepflichtigen
Kraftfahrzeuge werden vom bevorrechtigten
Verkehr beeinflusst. Die dabei entstehenden
Wartezeiten sind gering.
Alle während der Sperrzeit ankommenden
Verkehrsteilnehmer können in der nach -
folgenden Freigabezeit weiterfahren oder
–gehen. Die Wartezeiten sind kurz.
gut
C
Die Fahrzeugführer in den Nebenströmen
müssen auf eine merkbare Anzahl von
bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern achten.
Die Wartezeiten sind spürbar. Es kommt zur
Bildung von Stau, der jedoch weder
hinsichtlich seiner räumlichen Ausdehnung
noch bezüglich der zeitlichen Dauer eine
starke Beeinträchtigung darstellt.
Nahezu alle während der Sperrzeit
ankommenden Verkehrsteilnehmer können in
der nachfolgenden Freigabezeit weiterfahren
oder –gehen. Die Wartezeiten sind spürb ar.
Beim Kraftfahrzeugverkehr tritt im Mittel nur
geringer Stau am Ende der Freigabezeit auf.
befriedigend
D
Die Mehrzahl der Fahrzeugführer muss
Haltevorgänge, verbunden mit deutlichen
Zeitverlusten, hinnehmen. Für einzelne
Fahrzeuge können die Wartezeit en hohe
Werte annehmen. Auch wenn sich
vorübergehend ein merklicher Stau in einem
Nebenstrom ergeben hat, bildet sich dieser
wieder zurück. Der Verkehrszustand ist noch
stabil.
Im Kraftfahrzeugverkehr ist ständiger
Reststau vorhanden. Die Wartezeiten für a lle
Verkehrsteilnehmer sind beträchtlich. Der
Verkehrszustand ist noch stabil.
ausreichend
E
Es bilden sich Staus, die sich bei der
vorhandenen Belastung nicht mehr abbauen.
Die Wartezeiten nehmen sehr große und
dabei stark streuende Werte an.
Geringfügige Verschlechterungen der
Einflussgrößen können zum Verkehrs -
zusammenbruch führen. Die Kapazität wird
erreicht.
Die Verkehrsteilnehmer stehen in erheblicher
Konkurrenz zueinander. Im Kraftfahrzeug -
verkehr stellt sich allmählich wachsender
Stau ein. Die Wa rtezeiten sind sehr lang. Die
Kapazität wird erreicht.
mangelhaft
F
Die Anzahl der Fahrzeuge, die in einem
Verkehrsstrom dem Knotenpunkt je
Zeiteinheit zufließen, ist über ein längeres
Zeitintervall größer als die Kapazität für
diesen Strom. Es bilden sic h lange, ständig
wachsende Schlangen mit besonders hohen
Wartezeiten. Diese Situation löst sich erst
nach einer deutlichen Abnahme der
Verkehrsstärken im zufließenden Verkehr
wieder auf. Der Knotenpunkt ist überlastet.
Die Nachfrage ist größer als die Kapa zität.
Die Fahrzeuge müssen bis zu ihrer
Abfertigung mehrfach vorrücken. Der Stau
wächst stetig. Die Wartezeiten sind extrem
lang. Die Anlage ist überlastet. ungenügend
Tabelle 2: Beschreibung der Qualitätsstufen gemäß HBS [1]
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 5
3. Bestandsanalyse
3.1 Straßennetz
Markweg
Das Plangebiet wird im Norden vom Markweg begrenzt. Der Markweg kann gemäß Richtlinien für
integrierte Netzgestaltung RIN [2] als Erschließungsstraße mit nahräumiger Verbindungsfunktion (ES IV)
eingestuft werden. Gemäß Einteilung der RASt 06 [3] entspricht der Markweg am ehesten einer
Sammelstraße. Die zulässige Höchstg eschwindigkeit beträgt 30 km/h. Das Befahren des Markwegs
östlich der Joseph -Haydn-Str. ist mittels Zeichen 260 StVO für Kraftfah rzeuge untersagt. Anliege r sind
mittels Zusatzeichen 1020 -30 StVO ausgenommen. An den Knotenpunkten gilt die Vorfahrtsregelung
rechts vor links.
Die Verkehrsbelastungen (Querschnittsbelastungen) liegen je nach Querschnitt zwischen 600 Kfz/24h
und 1.200 Kfz/24h. Damit liegt die Verkehrsbelastung auch in den Spitzenstunden mit maximal 100 Kfz/h
unterhalb der gemäß RASt 06 [3] für vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenor dnung von 400
bis 800 Kfz/h.
Der Markweg verfügt im Abschnitt westlich des Elisabeth -Selbert-Wegs über einen Fahrbahnquerschnitt
von mindestens 5,60 m und über beidseitige Gehwege mit einer Breite von rund 1,5 m bis 2,5 m. Er ist in
diesem Abschnitt für den Begegnungsfall LKW / PKW ausreichend dimensioniert. Die folgende Abbildung
zeigt den Querschnitt des Markwegs westlich des Elisabeth-Selbet-Wegs.
Abbildung 2: Markweg - Blickrichtung Westen
1,5 - 2,0 m min 5,6 m 1,5 - 2,0 m
P
1,9 m 3,7 m
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 6
Da in weiten Teilen des Markwegs wechselseitig am Fahrbahnrand im Straßenraum geparkt wird,
verbleibt in diesen Bereichen oftmal s eine Straßenraumbreite von rund 4 m und weniger. In diesem Fall
ist eine Begegnung zwischen Pkw nicht mehr möglich, wodurch ein Fahrzeug warten muss, um das
andere passieren zu lassen. Diese Form von Engstellen führen unter dem Gesichtspunkt der
gegenseitigen Rücksichtnahme zu einer Reduktion des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus, was in
Wohnsammelstraßen grundsätzlich zu begrüßen und auch so gewünscht ist. Die Befahrbarkeit des
Markwegs auch durch Rettungskräfte ist in der bestehenden Situation gegeben.
Im Abschnitt östlich des Elisabeth -Selbert-Wegs verschmälert sich der Fahrbahnquerschnitt des
Markwegs auf etwa 3,80 m mit einseitigem Gehweg auf der Südseite. Die folgende Abbildung zeigt die
Situation.
Abbildung 3: Markweg im Bereich Elisabeth-Selbert-Weg - Blickrichtung Westen
3,8 m
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 7
Kösliner Straße
Das Plangebiet wird im Süden durch die Kösliner Straße angebunden. Sie kann ebenso wie der Markweg
gemäß RIN [2] als Erschließungsstraße mit nahräumiger Verbindungsfunktion (ES IV) sowie gemäß RASt
06 [3] als Sammelstraße eingestuft werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Es gilt
die Vorfahrtsregelung rechts vor links.
Die Verkehrsbelastungen (Querschnittsbelastungen) liegen zwischen rund 1.000 Kfz/24h und rund
2.000 Kfz/24h. Damit liegt die Verkehrsb elastung auch in den Spitzenstunden mit maximal 170 Kfz/h
unterhalb der gemäß RASt 06 [3] für vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenor dnung von 400
bis 800 Kfz/h.
Der bestehende Fahrbahnquerschnitt von etwa 6 m mit zusätzlichen Nebenanlagen mit einer Breite
zwischen 1,5 m bis 2 m ermöglicht grundsätzlich den Begegnungsfall LKW/LKW bei eingeschränktem
Bewegungsspielraum. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in weiten Bereichen ein einseitige r
Parksteifen mit einer Breite von etwa 1,90 m abmarkiert ist. Sofern dieser beparkt wird, verbleibt eine
Restfahrbahn von etwa 4,10 m. Diese Fahrbahnbreite ist für den Begegnungsfall PKW/PKW bei
eingeschränktem Bewegungsspielraum gerade noch ausreichend.
Auch in diesem Abschnitt führt eine gegenseitige Rücksichtnahme zwischen den Verkehrsteilnehmern im
Allgemeinen zu einer Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus im Bereich der Engstellen, was bei diesem
Straßentyp grundsätzlich zu begrüßen und auch so erwünscht ist. Die Befahrbarkeit der Kösliner Straße
auch durch Rettungskräfte ist bereits in der bestehenden Situation gegeben.
Die folgende Abbildung zeigt den Querschnitt der Kösliner Straße.
Abbildung 4: Kösliner Straße - Blickrichtung Westen
1,5 - 2,0 m 6,0 m 1,5 - 2,0 m
P
1,9 m 4,1 m
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 8
Die folgende Abbildung zeigt den Querschnitt der Lauenburgstraße.
Abbildung 5: Lauenburgstraße - Blickrichtung Westen
1,5 - 2,0 m
P
1,9 m 4,1 m
Lauenburgstraße
Die Lauenburgstraße ist eine Sackgasse als direkte Verlängerung der Kösliner Straße. Das geplante
Baugebiet soll an die Lauenburgstraße angebunden werden. Die Lauenburgstraße kann in ihrer heutigen
Funktion gemäß RIN [2] als Erschließungsstraße mit kleinräumiger Verb indungsfunktion ES V und
gemäß RASt 06 [3] als Wohnstraße angesehen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30
km/h. Es gilt die Vorfahrtsregelung rechts vor links.
Die Verkehrsbelastung (Querschnittsbelastung) liegt bei 300 Kfz/24h. Damit liegt die Verkehrsbelastung
auch in den Spitzenstunden mit überschlägig 30 Kfz/h im unteren Bereich der gemäß RASt 06 [3] für
vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenordnung von bis zu 400 Kfz/h.
Der bestehende Fahrbahnquerschnitt beträgt etwa 6,0 m und ermöglicht grundsätzlich den Begegnungs-
fall LKW/LKW bei eingeschränktem Bewegungsspielraum. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass
einseitiges Straßenrandparken stattfindet und somit eine befahrbare Restbreite von etwa 4,10 m
verbleibt. Diese Restbeite ist für den Begegnungsfall PKW/PKW bei eingeschränktem Bewegungsspiel-
raum gerade noch ausreichend. Eine Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus im Bereich der Engstellen,
ist bei diesem Straßentyp grundsätzlich zu begrüßen und auch so erwünscht. Die Befahrbarkeit der
Lauenburgstraße auch durch Rettungskräfte ist bereits in der bestehenden Situation gegeben. Die Breite
der beidseitigen Gehwege beträgt zwischen 1,5 m und 2,2 m.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 9
Stettiner Straße
Das Plangebiet wird im Westen durch die Stettiner Straße tangiert. Die Stettiner Straße kann in ihre r
heutigen Funktion gemäß RIN [2] als Erschließungsstraße mit kleinräumiger Verbundungsfunktion ES V
und gemäß RASt 06 [3] als Wohnstraße angesehen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
beträgt 30 km/h. Es gilt die Vorfahrtsregelung rechts vor links.
Die Verkehrsbelastungen (Querschnittsbelastungen) betragen etwa 1.000 Kfz/24h. Damit liegt die
Verkehrsbelastung auch in den Spitzenstunden mit überschlägig 100 Kfz/h im unteren Bereich der
gemäß RASt 06 [3] für vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenordnung von unter 400 Kfz/h.
Der bestehende Fahrbahnquerschnitt zwischen 5,60 m und 6,60 m ist gemäß RASt 06 [3] bei den
vorliegenden Verkehrsstä rken als ausreichend anzusehen. Die Straßenquerschnittsbreite ermöglicht
mindestens den Begegnungsfall Pkw / Lkw ohne eingeschränktem Bewegungsspielraum. Einschränkend
ist anzumerken, dass die Stettiner Straße in weiten Abs chnitten einseitig beparkt wird, wodurch die
verbleibende Fahrbahnbreite auf etwa 4 m eingeschränkt werden kann. Im Begegnungsfall von
Kraftfahrzeugen ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich, wodurch eine Reduktion des Geschwin-
digkeitsniveaus im Bereich der Engstellen erreicht wird. Dies ist bei diesem Straßentyp grundsätzlich zu
begrüßen und auch so erwünscht. Die Befahrbarkeit der Stettiner Str. auch durch Rettungskräfte ist aber
in der bestehenden Situation gegeben.
Die folgende Abbildung zeigt den Querschnitt der Stettiner Straße:
Abbildung 6: Stettiner Straße – Blickrichtung Süden
5,6 – 6,6 m
P
1,9 m
3,7 -4,7 m
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 10
Hoher Heckenweg
Die Sammelstraßen Markweg und Kösliner Straße münden in die westlich des Plangebiets verlaufende
Straße Hoher Heckenweg ein. Die Straße Hoher Heckenweg kann gemäß RIN [2] als angebaute
Hauptverkehrsstraße mit regionaler Verbindungsfunktion (HS III) und g emäß RASt 06 [3] als örtliche
Einfahrtstraße angesehen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Die Verkehrsbelastungen (Querschnittsbelastungen) betragen etwa 13.000 Kfz/24h. Damit liegt die
Verkehrsbelastung auch in den Spitzenstunden mit maximal 1.100 Kfz/h im mittleren Bereich der gemäß
RASt 06 [3] für vergleichbare Straßentypen verträglichen Größenordnung von 400 bis 1.800 Kfz/h.
Die folgende Abbildung zeigt den Straßenquerschnitt im Bereich der Einmündung Markweg.
Abbildung 7: Hoher Heckenweg - Blickrichtung Süden
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 11
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße
Der Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße wird mit einer Lichtsignalanlage betrieben und
verfügt über den folgenden Ausbaustand:
· Hoher Heckenweg Süd: 2 Geradeausfahrstreifen (rechter Fahrstreifen Geradeaus/Rechts)
1 Linksabbiegefahrstreifen
· Kösliner Staße: 1 kombinierter Geradeaus-, Rechstabbiegefahrstreifen
1 kurzer Linksabbiegefahrstreifen (Länge etwa 12 m zzgl. Verziehung)
· Hoher Heckenweg Nord: 2 Geradeausfahrstreifen (rechter Fahrstreifen Geradeaus/Rechts)
1 Linksabbiegefahrstreifen
· Rumphorstweg: 1 kombinierter Geradeaus-, Rechtsabbiege- und
Linksabbiegefahrstreifen
Die folgende Abbildung zeigt den heutigen Ausbaustand des Knotenpunktes.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 12
Abbildung 8: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße [Quelle: Stadt Münster]
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 13
Die aktuelle Signalsteuerung sieht je nach Tageszeit unterschiedliche Signalprogramme mit einer
Umlaufzeit von 90 Sekunden und bis zu sieben Signalphasen vor. Der Kfz -Verkehr wird im wesentlichen
in den folgenden beiden Phasen geführt:
· Phase 1: Verkehr im Zuge der Straße Hoher Heckenweg mit Nachlauf für die Zufahrt Süd
· Phase 2: Verkehr im Zuge der Nebenrichtung Kösliner Straße und Rumphorstweg
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg
Der Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg wird als vorfahrtgeregelte Einmündung mit vorfahrtrechtli-
cher Unterordnung des Markwegs betrieben. Im Zuge der übergeordneten Straße ist kein Linksabbiege-
fahrstreifen angelegt. Der Zufluss im Bereich des Knotenpunkts kann durch das Fehlverhalten anderer
Verkehrsteilnehmer entstehen, die regelwidrig im Knotenpunktbereich halten oder parken. Die folgende n
Abbildungen zeigen den Einmündungsbereich:
Abbildung 9: Einmündungsbereich des Markwegs in den Hohen Heckenweg
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 14
Abbildung 10: Einmündungsbereich Hoher Heckenweg/Markweg
Der auf der obigen Abbildung rot markierte Bereich zwischen der Einmündung und der Engstelle durch
parkende Kfz hat eine Länge von rund 30 m. In diesem Bereich können sich bis zu fünf Fah rzeuge
aufstellen, die aus dem Hohen Heckenweg in den Markweg eingebogen sind, wenn ihnen aus Richtung
Osten ein Fahrzeug entgegen kommt und sie daher warten müssen. Im Normalfall ist diese Aufstellfläche
vollkommen ausreichend. Durch Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer, die regelwidrig im
Knotenpunktbereich parken (bspw. Lieferverkehr des benachbarten Discounters) wird die Aufstellfläche
ggf. in der Form blockiert, dass ein geregelter Verkehrsablauf nicht mehr möglich ist. Aus diesem Grund
ist an dieser Stelle das Parken unterbunden.
3.2 Erschließung im ÖPNV
Das Plangebiet ist gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Im Zuge der Straße Hoher
Heckenweg verkehren die beiden Stadtbuslinien 8 und 9 tagsüber im 20 -Minuten-Takt und die
Schnellbuslinie S50 im Einstunden-Takt. Die beiden Haltestellen im Zuge der Straße Hoher Heckenweg
· Rumphorstweg und
· Braseweg
sind fußläufig erreichbar.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 15
3.3 Analyse-Verkehrsbelastungen
Methodik
Die aktuellen Verkehrsbelastungen wurden im Rahmen einer Verkehrszählung in den Ze iträumen 7:00 –
10:00 Uhr, 11:00 - 14:00 Uhr und 15:00 – 19:00 Uhr an den folgenden Knotenpunkten ermittelt:
· Hoher Heckenweg / Kösliner Straße
· Hoher Heckenweg / Markweg
· Markweg / Stettiner Straße
· Stettiner Straße / Kösliner Staße
· Markweg / Joseph-Haydn-Straße
· Markweg / Elisabeth-Selbert-Weg
Die Zählungen wurden als Knotenstromzählungen mit Erfassung der Fahrzeugkategorien sowie der nicht
motorisierten Verkehrsteilnehmer durchgeführt.
Verkehrsbelastungen in den Spitzenstunden
Es wurden die folgenden Spitzenstunden der Verkehrsnachfrage ermittelt:
· Morgenspitze: 7:30 - 8:30 Uhr
· Nachmittagsspitze: 15:45 - 16:45 Uhr
Die folgende Abbildung zeigt die Verkehrsbelastungen in der morgendlichen Spitzenstunde zwischen
7:30 und 8:30 Uhr.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 16
Abbildung 11: Analyse-Verkehrsbelastungen in der morgendlichen Spitzenstunde [Kfz / h]
in Klammern Schwerverkehr [SV / h]
Die folgende Abbildung zeigt die Verkehrsbelastungen in der nachmittäglichen Spitzenstunde zwischen
15:45 und 16:45 Uhr. Das Gesamtverkehrsaufkommen liegt im Zuge der Straße Hoher Heckenweg in der
Nachmittagsspitze um etwa 11 % über den Belastungen der Morgenspitze. Im Verlauf der Sammelstra-
ßen Kösliner Straße und Markweg liegen die Verkehrsbelastungen in beiden Spitzenstunden auf e inem
ähnlichen Niveau, wobei das Belastungsniveau in der Morgenspitze tendenziell etwas höher ausfällt.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 17
Abbildung 12: Analyse-Verkehrsbelastungen in der nachmittäglichen Spitzenstunde [Kfz / h]
in Klammern Schwerverkehr [SV / h]
Werktägliche Verkehrsbelastungen
Die Zählwerte wurden unter Verwendung der Standardganglinien aus dem HBS [1] auf werktägliche
Gesamtverkehrsstärken hochgerechnet. Die folgende Abbildung zeigt die hochgerechneten werktägli-
chen Verkehrsbelastungen im Untersuchungsgebiet.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 18
Abbildung 13: Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz / 24h], in Klammern Schwerverkehr
3.4 Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs
Die Verkehrsqualität der Knotenpunkte
· Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und
· Hoher Heckenweg / Markweg
wurde mit den Berechnungsverfahren aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanla-
gen HBS [1] ermittelt.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die angegebenen Verfahren von einer ungestörten zufälligen
Ankunftsverteilung der Fahrzeuge ausgehen. Einflüsse durch benachbarte Knotenpunkte, wie z.B. die
Pulkbildung bei Signalanlagen, bleiben bei diesen Berechnungen unberücksichtigt. Dies gilt auch für
Einflüsse durch parkende Fahrzeuge oder die Behinderung der Sichtverhäl tnisse, die den Zufluss
und/oder den Abfluss im Bereich der Knotenpunkte beeinträchtigen können.
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße
Die Berechnungen zeigen für die morgendliche Spitzenstunde eine insgesamt befriedigende Qualität
des Verkehrsabl aufs (QSV C). Die höchsten Wartezeiten treten mit im Mittel 36 Sekunden für die
Verkehre der Nebenrichtung Rumphorstweg und Kösliner Straße auf. Der Verkehr im Zuge der Straße
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 19
Hoher Heckenweg kann hingegen mit einer guten (QSV B) bzw. sehr guten (QSV A) Qu alität des
Verkehrsablaufs abgewickelt werden. Die Gesamtauslastung des Knotenpunktes ist mit einem
Auslastungsgrad von 0,33 nur gering. Es bestehen noch erhebliche Kapazitätsreserven.
Auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde ergibt sich insgesamt eine b efriedigende Qualität des
Verkehrsablaufs (QSV C). Die Wartezeiten betragen wie in der Morgenspitze im Zuge der Nebenrichtung
Rumphorstweg und Kösliner Straße im Mittel 36 Sekunden. Im Zuge der Straße Hoher Heckenweg ist die
Qualität des Verkehrsablaufs als gut (QSV B) bzw. sehr gut (QSV A) zu bezeichnen. Die Gesamtauslas-
tung des Knotenpunktes ist mit einem Auslastungsgrad von 0,29 ähnlich gering wie in der Morgenspitze.
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg
Am vorfahrtgeregelten Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg stellt sich sowohl in der Morgenspitze
als auch in der Nachmittagsspitze jeweils eine gute Qualität des Verkehrsablaufs (QSV B) ein. Die
Wartezeiten für die untergeordneten Linkseinbieger vom Markweg in die Straße Hoher Heckenweg
betragen in de r Morgenspitze etwa 15 Sekunden und in der Nachmittagsspitze etwa 17 Sekunden. Es
liegen jeweils noch große Kapazitätsreserven vor. Der Zufluss und/oder den Abfluss im Bereich des
Knotenpunkts kann ggf. durch eine Behinderung der Sichtverhä ltnisse beeinträ chtigt werden. Andere
Beeinträchtigungen können durch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer entstehen, die
Regelwidrig im Knotenpunktbereich halten oder parken.
3.5 Gesamtbewertung der heutigen Situation
Zusammenfassend ist festzustellen, dass heute ke ine verkehrstechnischen Defizite im Plangebiet
vorliegen. Die Straßen sind zur Abwickung des auftretenden Verkehrsaufkommens ausreichend
dimensioniert. Durch die im Straßenraum markierten Stellplätze werden Engstellen geschaffen, die dazu
dienen, das Gesch windigkeitsniveau niedrig zu halten. Eine ausreichende Kapazität bleibt gewahrt. Die
Befahrbarkeit für Rettungskräfte ist nach Auskunft der Feuerwehr gegeben.
Die Anbindungen an das Hauptstraßennetz
· Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und
· Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg
gewährleisten auch zu Spitzenzeiten eine gute (QSV B) bzw. befriedigende (QSV C) Qualität des
Verkehrsablaufs.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 20
4. Prognose des Verkehrsaufkommens
4.1 Allgemeine Verkehrsentwicklungen
Nach Angabe der Stadt Münster ist im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung der Verkehrsnachfrage für
das Umfeld des Untersuchungsgebiets mit einem leichten Rückgang der Verkehrsstärken zu rechnen.
Verkehrszunahmen sind nur im Umfeld von neuen Bauvorhaben zu erwarten. Eine durch das
Verkehrsverhalten i nduzierte Verkehrszunahme ist in Münster nicht zu berücksichtigen. Zur sicheren
Seite wurde in der vorliegenden Untersuchung von einer Stagnation ausgegangen. Der Prognose-Nullfall
entspricht demnach dem Analysefall.
4.2
Verkehrserzeugung des Wohngebiets
Die Berechnung der durch das Wohngebiet zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbelastungen wurden auf
der Basis von Angaben des Auftraggebers und unter Berücksichtigung veröffentlichter Kennwerte
bzw.eigener Erfahrungswerte bestimmt. Es handelt sich bei den veröffentlichten Kennziffern um bun-
desweitanerkannte Werte, die in aktuellster und gültiger Fassung im Programm „Ver_Bau: Pro-
gramm zurAbschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung “ [4] vorliegen.
Die derzeitige Rahmenplanung für das neue Wohngebiet sieht die Anlage von insgesamt 328
Wohneinheiten vor, davon:
· 225 WE in Mehrfamilienhäusern
· 38 WE in Doppelhaushälften
· 46 WE in Reihenhäusern
· 19 WE in Einfamilienhäusern
Hinsichtlich der für die Verkehrserzeugungsrechnung anzusetzenden Parameter wurden die folgenden
Kennwerte in Ansatz gebracht:
· Haushaltsgröße: 3,5 Personen/Haushalt bei Einfamilienhäusern
2,8 Personen/Haushalt bei Mehrfamilienhäusern
· Wegehäufigkeit: 3,8 Wege pro Person und Tag
Die Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der
Stadt Münster [5] weist eine Bandbreite von 3,4 bis 4,0
Wegen pro Person und Tag aus. Aufgrund der in
Neubaugebieten zu erwartenden, im Vergleich zum
städtischen Durchschnitt jüngeren Bevölkerungsstruktur
wird innerhalb der Bandbeite ein höherer Wert gewählt.
· Einwohnerwege außerhalb des Gebiets: 15% der Wege finden außerhalb des Plangebiets
statt (weder Quelle noch Ziel im Plangebiet)
Maximalwert gemäß Ver_Bau [4] 20%
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 21
Die folgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für die Wohnnutzung:
Ergebnis Programm Ver_Bau Wohnen EFH Wohnen DH Wohnen RH Wohnen MFH
Größe der Nutzung 19 38 46 225
Einheit Wohneinheiten WE Wohneinheiten WE Wohneinheiten WE Wohneinheiten WE
Bezugsgröße Einfamilienhaus Doppelhaus Reihenhaus Mehrfamilienhaus
Einwohnerverkehr
3,5 3,5 3,5 2,8
Kennwert für Einwohner Einwohner (EW ) Einwohner (EW ) Einwohner (EW ) Einwohner (EW )
je Wohneinheit (WE) je Wohneinheit (WE) je Wohneinheit (WE) je Wohneinheit (WE)
Anzahl Einwohner 67 133 161 630
Wegehäufigkeit 3,8 3,8 3,8 3,8
W ege der Einwohner 253 505 612 2.394
Einwohnerwege außerhalb Gebiet [%] 15 15 15 15
W ege der Einwohner im Gebiet 215 430 520 2.035
MIV-Anteil [%] 33,1 33,1 33,1 33,1
Pkw-Besetzungsgrad 1,25 1,25 1,25 1,25
Pkw-Fahrten/Werktag 57 114 138 539
Besucherverkehr durch Wohnnutzung
10 10 10 10
Kennwert für Besucher Anteil des Anteil des Anteil des Anteil des
Besucherverkehrs [%] Besucherverkehrs [%] Besucherverkehrs [%] Besucherverkehrs [%]
Wege der Kunden/Besucher 25 51 61 239
MIV-Anteil [%] 73 73 73 73
Pkw-Besetzungsgrad 1,6 1,6 1,6 1,6
Pkw-Fahrten/Werktag 12 23 28 109
Güterverkehr
0,05 0,05 0,05 0,05
Kennwert für Güterverkehr Lkw-Fahrten Lkw-Fahrten Lkw-Fahrten Lkw-Fahrten
je EW je EW je EW je EW
Lkw-Fahrten je Einwohner 0,05 0,05 0,05 0,05
Lkw-Fahrten durch Wohnnutzung 3 7 8 32
Gesamtverkehr je Werktag
Kfz-Fahrten/W erktag 72 143 174 680
Quell- bzw. Zielverkehr 36 72 87 340
Tabelle 3: Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für Wohnnutzung
Insgesamt wird durch die Wohnnutzung ein zusätzliches Verkehrsaufkommen in Höhe von 1.069 Kfz/24h
ausgelöst. Dieses Verkehrsaufkommen teilt sich zu gleichen Teilen auf Quell- und Zielverkehr auf.
·
Modal Split der Bewohner: Anteil des motorisierten Individualverkehr 33,1 %
gemäß Haushaltsbefragung zum Verkehrsverhalten der
Stadt [5] für den Bezirk Nord (Vergleichswert Bezirk
Mitte: 24,8%)
· Pkw-Besetzungsgrad der Bewohner: 1,25 Personen/Pkw
gemäß Haushaltsbefragung der Stadt Münster [5] für den
Bezirk Nord
· Besucher- und Geschäftsverkehr: 10% der Bewohnerwege
Maximalwert gemäß Ver_Bau [4] 15%
· Modal Split der Besucher: Anteil des motorisierten Individualverkehr 73 %
gemäß Ver_Bau [4], Bandbreite 60 - 80%
· Pkw-Besetzungsgrad der Besucher: 1,6 Personen/Pkw
gemäß Ver_Bau [4], Bandbreite 1,5 - 2,0
· Güterverkehr: 0,05 Fahrten pro Einwohner und Tag
gemäß Ver_Bau [4]
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 22
Zusätzlich soll eine KiTa mit 4 Gruppen eingerichtet werden. Hinsichtlich der für die Verkehrserzeugungs-
rechnung anzusetzenden Parameter wurden die folgenden Kennwerte in Ansatz gebracht:
· Anzahl der Beschäftigten: Betreuungsschlüssel 3 Mitarbeiter pro 20 Kinder
· Anwesenheitsfaktor: 0,85 aufgrund von Urlaub, Krankheit etc.
· Wegehäufigkeit: 2,3 Wege pro Mitarbeiter und Tag
gemäß Ver-Bau [4], Bandbreite 2,0 - 2,5
· Modal Split der Beschäftigten: Anteil des motorisierten Individualverkehr 60%
gemäß Ver_Bau [4], Bandbreite 30 - 70% in
integrierter Lage
· Pkw-Besetzungsgrad der Beschäftigten: 1,1 Personen/Pkw
gemäß Ver_Bau [4]
· Kunden-, Besucherverkehr: 20 Kinder pro Gruppe, 0,9 Begleiter pro Kind
· Wegehäufigkeit der Besucher: 4,0 Wege Pro Begleiter und Tag
· Modal Split der Besucher: Anteil des motorisierten Individualverkehrs 70%
gemäß Ver_Bau [4], Bandbreite 40 - 90%
· Pkw-Besetzungsgrad der Besucher: 1,0
Durch die KiTA ein zusätzliches V erkehrsaufkommen in Höhe von 215 Kfz/24h ausgelöst. Dieses
Verkehrsaufkommen teilt sich zu gleichen Teilen auf Quell- und Zielverkehr auf.
Die folgende Tabelle zeigt das Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnungen für die KiTa:
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 23
Ergebnis Programm Ver_Bau KiTa
Größe der Nutzung 4 Gruppen
Einheit
Bezugsgröße 1.107 qm BGF
Beschäftigtenverkehr
3,0
Kennwert für Beschäftigte Beschäftigte
pro Gruppe
Anzahl Beschäftigte 12
Anwesenheit [%] 85
W egehäufigkeit 2,3
W ege der Beschäftigten 23
MIV-Anteil [%] 60
Pkw-Besetzungsgrad 1,1
Pkw-Fahrten/W erktag 13
Kunden-/Besucherverkehr
0,90
Kennwert für Kunden/Besucher Kunden/Besucher
je Kind
Anzahl Kunden/Besucher 72
W egehäufigkeit 4,0
W ege der Kunden/Besucher 288
MIV-Anteil [%] 70
Pkw-Besetzungsgrad 1,0
Pkw-Fahrten/W erktag 202
Güterverkehr
0,05
Kennwert für Güterverkehr Lkw-Fahrten
je 100 qm BGF
Lkw-Fahrten/W erktag 1
Gesamtverkehr je Werktag
Kfz-Fahrten/W erktag 215
Quell- bzw. Zielverkehr 107
Tabelle 4: Ergebnis der Verkehrserzeugungsrechnung für KiTa
Zeitliche Verteilung
Die zeitliche Verteilung wurde gemäß der folgenden, im Programm Ver_Bau [4] hinterlegten Ganglinien
vorgenommen.
· Stadtrandgebiete von Oberzentren (Bewohner und Besucherverkehr) EAR 2005 [6]
· Kita Beschäftigtenverkehr: eigene Abschätzung auf Grundlage von Schichtarbeit
· Kita, Dietzenbach (2009) nach Ver_Bau [4]
Die folgende Tabelle zeigt die Berechnungen, getrennt nach Quell- und Zielverkehr
Insgesamt ergibt sich sich durch die Planungen (Wohnnutzung und KiTA) ein zusätzliches Verkehrs-
aufkommen in Höhe von 1.284 Kfz / 24h. Das Verkehrsaufkommen teilt sich zu gleichen Teilen auf
Quell-und Zielverkehr auf:
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 24
Quellverkehr:
Stunde Wohnnutzung Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr
Schwerverkehr
Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Lkw
00-01 2,40 12 0,00 0 0,00 0 0,00 0
01-02 0,60 3 0,00 0 0,00 0 0,00 0
02-03 0,30 2 0,00 0 0,00 0 0,00 0
03-04 0,20 1 0,00 0 0,00 0 0,00 0
04-05 1,30 7 0,00 0 0,00 0 0,00 0
05-06 5,60 29 0,00 0 0,00 0 0,00 0
06-07 9,00 46 0,00 0 0,00 0 0,90 0
07-08 10,90 56 0,00 0 14,00 14 1,80 1
08-09 6,90 35 0,00 0 17,00 17 4,80 1
09-10 6,30 32 0,00 0 7,00 7 6,70 2
10-11 3,90 20 0,00 0 0,00 0 9,20 2
11-12 4,20 21 15,00 1 14,00 14 9,00 2
12-13 3,10 16 15,00 1 24,00 24 10,30 3
13-14 2,90 15 0,00 0 3,00 3 9,70 2
14-15 3,20 16 0,00 0 1,00 1 7,80 2
15-16 3,00 15 0,00 0 2,00 2 5,60 1
16-17 3,40 17 10,00 1 8,00 8 7,30 2
17-18 6,50 33 50,00 3 9,00 9 8,70 2
18-19 6,80 35 10,00 1 1,00 1 7,30 2
19-20 5,80 30 0,00 0 0,00 0 5,40 1
20-21 3,80 19 0,00 0 0,00 0 2,80 1
21-22 3,60 18 0,00 0 0,00 0 1,80 0
22-23 3,70 19 0,00 0 0,00 0 0,70 0
23-24 2,60 13 0,00 0 0,00 0 0,20 0
Summe 100 509 100 6 100 101 100 26
Einwohner-Verkehr
Bezugswert
509
KiTa KiTa
Bezugswert
6 101
BezugswertBezugswert
25
Zielverkehr:
Stunde Wohnnutzung Beschäftigtenverkehr Kundenverkehr
Schwerverkehr
Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Pkw Anteil Lkw
00-01 1,30 7 0,00 0 0,00 0 0,00 0
01-02 0,20 1 0,00 0 0,00 0 0,00 0
02-03 0,10 1 0,00 0 0,00 0 0,00 0
03-04 1,00 5 0,00 0 0,00 0 0,00 0
04-05 1,40 7 0,00 0 0,00 0 0,00 0
05-06 4,00 20 0,00 0 0,00 0 0,30 0
06-07 3,20 16 20,00 1 0,00 0 1,60 0
07-08 2,90 15 60,00 4 15,00 15 2,10 1
08-09 2,80 14 20,00 1 18,00 18 8,10 2
09-10 2,40 12 0,00 0 5,00 5 12,60 3
10-11 3,30 17 0,00 0 0,00 0 9,90 2
11-12 3,90 20 0,00 0 15,00 15 10,30 3
12-13 2,50 13 0,00 0 25,00 25 10,00 3
13-14 2,80 14 0,00 0 1,00 1 7,10 2
14-15 5,00 25 0,00 0 1,00 1 6,50 2
15-16 5,70 29 0,00 0 3,00 3 6,10 2
16-17 9,00 46 0,00 0 7,00 7 7,70 2
17-18 12,60 64 0,00 0 10,00 10 6,80 2
18-19 10,30 52 0,00 0 0,00 0 4,60 1
19-20 9,40 48 0,00 0 0,00 0 2,60 1
20-21 6,30 32 0,00 0 0,00 0 2,40 1
21-22 4,70 24 0,00 0 0,00 0 1,00 0
22-23 3,00 15 0,00 0 0,00 0 0,20 0
23-24 2,20 11 0,00 0 0,00 0 0,10 0
Summe 100 509 100 6 100 101 100 25
Bezugswert
509
Einwohner-Verkehr
Bezugswert
25101
KiTa
Bezugswert
KiTa
Bezugswert
6
Tabelle 5: Induziertes Verkehrsaufkommen in den Spitzenstunden
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 25
In der morgendlichen Spitzenstunde ergibt sich ein Mehrverkehrsaufkommen in Höhe von insgesamt
106 Kfz/h.
· Quellverkehr: 71 Kfz/h
· Zielverkehr: 35 Kfz/h
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen in der nachmittäglichen Spitzenstunde beträgt insgesamt 83 Kfz/h
und teilt sich wie folgt auf :
· Quellverkehr: 28 Kfz/h
· Zielverkehr: 55 Kfz/h
Räumliche Verteilung
Die räumliche Verteilung des Neuverkehrs wurde auf Grundl age der erhobenen Verkehrsstärken an den
Knotenpunkten und der räumlichen Lage zum Stadtkern hergeleitet. Eine andere Richtungsaufteilung des
Verkehrs aus und zu dem neuen Wohngebiet ist zwar denkbar aber aufgrund der vorliegenden
städtebaulichen Strukturen und Nutzungen sowie aufgrund der bestehenden Fahrtbeziehungen nicht zu
erwarten. Demnach wurde die folgende Verteilung vorgenommen:
Abbildung 14: Räumliche Verteilung des Neuverkehrs
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 26
Abbildung 15: Zusätzliche Verkehrsbelastungen [Kfz/24h] in Klammern Schwerverkehr
Die folgende Abbildung zeigt die Verteilung des durch das Wohngebiet induzierten zusätzli -
chen werktäglichen Verkehrsaufkommens im Untersuchungsgebiet.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 27
5. Beurteilung der künftigen Situation
5.1 Verkehrsbelastungen
Die errechneten Ergebnisse der Verkehrsverteilung wurden auf werktägliche Gesamtverkehrsstärken
hochgerechnet. Die folgende Abbildung zeigt die hochgerechneten werktäglichen Verkehrsbelastungen
im Untersuchungsgebiet für den Prognosefall:
Abbildung 16: Werktägliches Verkehrsaufkommen [Kfz / 24h] in Klammern Schwerverkehr
Im Zuge der folgenden Straßen ist mit Mehrverkehrsaufkommen zu rechnen:
· Markweg: 200 - 510 Kfz/24h
· Kösliner Straße: 770 Kfz/24h
· Hoher Heckenweg: 580 - 770 Kfz/24h
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 28
5.2 Beurteilung der Verkehrsbelastungen nach RASt 06
In der folgenden Tabelle ist das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen für die einzelnen
Straßenquerschnitte zusammenfassend dargestellt. Dargestellt sind zudem die gemäß RASt 06 [3] für die
Straßentypen und die Querschnitte verträgliche Verkehrsbelastungen.
Querschnitt Verkehrsbelastungen
Prognose
Straßentyp gemäß
RASt 06
nach RASt 06 verträgliche
Verkehrsbelastungen
(Stundenwerte x10)
Hoher Heckenweg zwischen
Kösliner Straße und Markweg
13.150 Kfz/24h Örtliche Einfahrtstraße 4.000 - 18.000 Kfz/24h
Kösliner Straße westlich
Stettiner Straße
1.860 Kfz/24h Sammelstraße 4.000 - 8.000 Kfz/24h
Markweg zwischen Hoher
Heckenweg und Stettiner Straße
1.750 Kfz/24h Sammelstraße 4.000 - 8.000 Kfz/24h
Lauenburgstraße 1.070 Kfz/24h Wohnstraße bis zu 4.000 Kfz/24h
Stettiner Straße 1.020 Kfz/24h Wohnstraße bis zu 4.000 Kfz/24h
Tabelle 6: Beurteilung der Verkehrsbelastungen
Es wird deutlich, dass die Grenzwerte für verträgliche Verkehrsbelastungen auch künftig zum Teil
deutlich unterschritten werden. Das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei den
vorliegenden Straßenquerschnitten verträglich abgewickelt werden.
5.3 Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs
Die Verkehrsqualität der Knotenpunkte
· Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und
· Hoher Heckenweg / Markweg
wurde mit den Berechnungsverfahren aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanla-
gen HBS [1] ermittelt.
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße
Die Berechnungen zeigen für die morgendliche Spitzenstunde eine insgesamt befriedigende Qualität
des Verkehrsablaufs (QSV C). Die höchsten Wartezeiten treten mit im Mittel 39 Sekunden für die
Linkseinbieger von der Kösliner Straße in die Straße Hoher Heckenweg auf. Der Verkehr im Zuge der
Straße Hoher Heckenweg kann weiterhin mit einer guten (QSV B) bzw. sehr guten (QSV A) Qualität des
Verkehrsablaufs abgewickelt werden. Die Gesamtauslastung des Knotenpunktes steigt mit einem
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 29
Auslastungsgrad von 0,37 gegenüber dem Analysefall nur geringfügig an. Es bestehen weiterhin
erhebliche Kapazitätsreseven.
Auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde ergibt sich insgesamt eine befriedigende Qualität des
Verkehrsablaufs (QSV C). Die höchsten Wart ezeiten treten mit im Mittel 38 Sekunden für die
Linkseinbieger von der Kösliner Straße in die Straße Hoher Heckenweg auf. Im Zuge der Straße Hoher
Heckenweg ist die Qualiät des Verkehrsablaufs als gut (QSV B) bzw. sehr gut (QSV A) zu bezeichnen.
Die Gesamtauslastung des Knotenpunktes ist mit einem Auslastungsgrad von 0,30 weiterhin gering.
5.4 Auswirkungen geänderter Verkehrsverteilungen
Die gewählte Verkehrsaufteilung auf die Anbindungen Markweg und Lauenburger / Kös liner Straße (vgl.
Kapitel 4.2) orientiert sich an der vorhandenen Verteilung und stellt die wahrscheinlichste Variante dar.
Anhand der im Vergleich zu den als verträglich angesehenen Verkehrsbelastungen moderaten
Belastungen d er Straßen (vgl. Tabelle 6) sowie den vorhandenen Leistungsfähigkeitsreserven der
Knotenpunkte (vgl. Kapitel 5.3) wird sich aber auch bei einer anderen Aufteilung des Verkehrs keine
andere Bewertung einstellen.
5.5 Beurteilung der Problematik „Schleichverkehr“
Durch die neue Verbindung zwischen Markweg und Lauenburgstraße erhält der Verkehr aus dem
Elisabeth-Selbert-Weg mit Ziel Hoher Heckenweg Süd eine Alternativroute.
Diese Fahrtbeziehung wird heute von etwa 150 Kfz/24h (Summe beider Richtungen) befahren. Diese 150
Kfz/24h stellen somit den Maximalwert für die künftig zu erwartenden Schleichverkehre durch das neue
Wohngebiet dar. Inwieweit diese maximal mögliche Größenordnung künftig tatsächlich erreicht wird,
hängt im hohen Maße vom künftigen Ausbaustand der neuen Erschließungsstraßen ab.
Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg
Am vorfahrtgeregelten Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg ist nach Realisierung des Wohnge-
biets künftig sowohl in der Morgenspitze als auch in der Nachmittagsspitze jeweils eine gute Quali-
tät desVerkehrsablaufs (QSV B) zu erwarten. Die Wartezeiten für die untergeordneten
Linkseinbieger vomMarkweg in die Straße Hoher Heckenweg betragen in der Morgenspitze etwa 17
Sekunden und in derNachmittagsspitze etwa 19 Sekunden. Es liegen jeweils noch ausreichende Kapa-
zitätsreserven vor.
Unter der Annahme einer anderen Richtungsaufteilung des Verkehrs aus und zu dem neuen Wohngebiet
ist aufgrund der vorliegenden hohen Kapazitätsreserven und der geringen Auslastung der Knotenpunkte
davon auszugehen, dass es zu keinen nennenswerten Einbußen im Verkehrsablauf kommen wird.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 30
5.6
Gesamtbewertung der heutigen Situation
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das bestehende Straßennetz auch zur Abwicklung der nach
Realisierung des Wohngebiets zu erwartenden Verkehrsbelastungen ausreichend ist. Sowohl
die Straßenquerschnitte als auch die Knotenpunkte sind ausreichend dimensioniert. Es besteht
keinAusbaubedarf. Das gilt auch für die durch im Straßenraum markierten Stellplätze geschaf-
fenenEngstellen, die dazu dienen, das Geschwindigkeitsniveau niedrig zu halten. Die Befahrbar-
keit für Rettungskräfte ist nach Auskunft der Feuerwehr gegeben.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 31
6. Hinweise zum Baustellenverkehr
Der Baustellenverkehr wird sich nach Auskünften des Auftraggebers wie folgt entwickeln:
· Erste Maßnahmen im Gebiet ab 2016 - Insgesamt ca. 20 Lkw-Fahrten pro Tag (10 Fahrzeuge).
· Ab 2017 – Insgesamt ca. 60 Lkw-Fahrten pro Tag (30 Fahrzeuge).
Für die Maßnahmen im Jahr 2016 ist aufgrund der geringen Anzahl an LKW-Fahrten nicht mit bedeutend
erhöhten Begegnungsfällen Lkw/Lkw zu rechnen. Eine Abwicklung wird als unproblematisch angesehen.
Ab 2017 kann eine Einbahnstraßenregelung für den Schwerverkehr (bspw. Einfahrt über Markweg,
Ausfahrt über Lauenburger Straße) eingerichtet werden, um Beeinträchtigungen für Anwohner zu mini -
mieren und den Begegnungsfall zwischen Lkw auszuschließen.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 32
7. Grundlagendaten für die schalltechnische Beurteilung
DTV Analyse Kfz/24h Kfz(SV)/24h Mt Mn pt pn p(24h)
Hoher Heckenweg N 12.640 380 758 101 3,0% 2,5% 3,0%
Markweg 1.240 20 74 14 1,6% 1,0% 1,6%
Hoher Heckenweg S 12.570 380 754 101 3,0% 2,6% 3,0%
Hoher Heckenweg N 12.500 400 750 100 3,2% 2,7% 3,2%
Kösliner Str. 1.880 20 113 21 1,0% 0,7% 1,1%
Hoher Heckenweg S 12.730 400 764 102 3,1% 2,7% 3,1%
Rumphorstweg 550 20 33 6 3,6% 2,2% 3,6%
Markweg O 900 20 54 10 2,2% 1,4% 2,2%
Stettiner Str. S 940 20 56 10 2,1% 1,3% 2,1%
Markweg W 1.130 20 68 12 1,7% 1,1% 1,8%
Joseph-Haydn-W eg 210 0 13 2 0,0% 0,0% 0,0%
Markweg O 740 20 44 8 2,7% 1,7% 2,7%
Markweg W 860 20 52 9 2,3% 1,4% 2,3%
Elisabeth-Selbert-W eg 450 20 27 5 4,4% 2,7% 4,4%
Markweg O 450 20 27 5 4,4% 2,7% 4,4%
Markweg W 600 20 36 7 3,3% 2,0% 3,3%
Stettiner Str. N 1.020 20 61 11 1,9% 1,2% 2,0%
Lauenburger Str. 300 20 18 3 6,6% 4,1% 6,7%
Stettiner Str. S 1.580 20 95 17 1,2% 0,8% 1,3%
Kösliner Str. W 1.090 20 65 12 1,8% 1,1% 1,8%
KP5
KP6
KP1
KP2
KP3
KP4
Tabelle 7: Daten für den Analysefall
DTV Prognose Kfz/24h Kfz(SV)/24h Mt Mn pt pn p(24h)
Hoher Heckenweg N 13.220 400 793 106 3,0% 2,6% 3,0%
Markweg 1.750 40 105 19 2,3% 1,4% 2,3%
Hoher Heckenweg S 13.150 400 789 105 3,0% 2,6% 3,0%
Hoher Heckenweg N 13.080 420 785 105 3,2% 2,7% 3,2%
Kösliner Str. 2.650 50 159 29 1,9% 1,2% 1,9%
Hoher Heckenweg S 13.440 430 806 108 3,2% 2,7% 3,2%
Rumphorstweg 550 20 33 6 3,6% 2,2% 3,6%
Markweg O 1.410 40 85 16 2,8% 1,7% 2,8%
Stettiner Str. S 940 20 56 10 2,1% 1,3% 2,1%
Markweg W 1.640 40 98 18 2,4% 1,5% 2,4%
Joseph-Haydn-W eg 210 0 13 2 0,0% 0,0% 0,0%
Markweg O 1.250 40 75 14 3,2% 2,0% 3,2%
Markweg W 1.370 40 82 15 2,9% 1,8% 2,9%
Markweg O 940 30 56 10 3,1% 2,0% 3,2%
Markweg W 1.250 40 75 14 3,2% 2,0% 3,2%
Planstraße 310 10 19 3 3,2% 2,0% 3,2%
Elisabeth-Selbert-W eg 450 20 27 5 4,4% 2,7% 4,4%
Markweg O 450 20 27 5 4,4% 2,7% 4,4%
Planstraße 200 10 12 2 4,9% 3,1% 5,0%
Markweg W 800 30 48 9 3,7% 2,3% 3,8%
Stettiner Str. N 1.020 20 61 11 1,9% 1,2% 2,0%
Lauenburger Str. 1.070 50 64 12 4,6% 2,9% 4,7%
Stettiner Str. S 1.580 20 95 17 1,2% 0,8% 1,3%
Kösliner Str. W 1.860 50 112 20 2,6% 1,6% 2,7%
KP5
KP6
KP1
KP2
KP3
KP4
Neu
Tabelle 8: Daten für den Prognosefall
In den folgenden Tabellen sind die für eine schalltechnische Beurteilung der Planungen erforderlichen
verkehrlichen Grundlagendaten zusammenfassend dargestellt.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 33
8. Zusammenfassung und gutachterliche Stellungnahme
Auf einem Areal südlich des Markwegs soll ein Wohngebiet mit insgesamt 328 Wohneinheiten und einer
vierzügigen Kindertagesstätte errichtet werden. Die planungerechtliche Absicherung des geplanten
Wohngebiets sollüber den Bebauungsplan Nr. 569 "Südlich Markweg" erfolgen.
Die derzeitigen Planungen sehen die Anbindung des Baugebiets an das bestehende Straßennetz an den
folgenden drei Stellen vor:
· Anbindung an die Lauenburgstraße im Südwesten des Plangebiets
· Anbindung an den Markweg im Knotenpunktbereich Elisabeth-Selbert-Weg
· Anbindung an den Markweg zwischen den Knotenpunkten Ellen-Scheuner Weg und Joseph-
Haydn-Straße
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung waren die verkehrlichen Auswirkungen des Wohngebiets
zu untersuchen und zu bewerten.
Die Untersuchung kommt zu den folgenden Ergebnissen:
· Das bestehende Straßennetz ist für die Abwicklung des heutigen Verkehrsaufkommen ausrei-
chend dimensioniert. Die Knotenpunkte
o Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und
o Hoher Heckenweg / Markweg
gewährleisten heute auch zu Spitzenzeiten eine gute (QSV B) bzw. befiedigende (QSV C) Quali -
tät des Verkehrsablaufs.
· Durch das Wohngebiet ist künftig mit einem werktäglichen Mehrverkehrsaufkommen in Höhe
von1.284 Kfz/24h (Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu rechnen. In der morgendlichen
Spitzenstunde beträgt das Mehrverehrsaufkommen etwa 106 Kfz/h und in der nachmittäglichen
Spitzenstunde etwa 83 Kfz/h.
· Die räumliche Verteilung des Neuverkehrs wurde auf Grundlage der erhobenen Verkehrsstärken
an den Knotenpunkten und der räumlichen Lage zum Stadtkern hergeleitet.
· Auch nach Realisierung des Wohngebiets kann das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen
imbestehenden Straßennetz leistungsfähig und mit dem Ausbaustand der Straßenräume ver-
träglichabgewickelt werden. Die Knotenpunkte
o Hoher Heckenweg / Kösliner Straße und
o Hoher Heckenweg / Markweg
gewährleisten auch künftig zu Spitzenzeiten eine gute (QSV B) bzw. befiedigende (QSV C) Qua-
lität des Verkehrsablaufs. Es besteht kein Ausbaubedarf im Straßennetz. Der Zufluss und/oder
den Abfluss im Bereich des Knotenpunkts Hoher Heckenweg / Markwegkann ggf. durch eine
Behinderung der Sichtverhältnisse oder regelwidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
beeinträchtigt werden.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 34
· Im Begegnungsfall von Kraftfahrzeugen im Bereich von Engstell en ist gegenseitige Rücksicht-
nahme erforderlich, wodurch eine Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus erreicht wird. Dies ist
bei der vorliegenden Randnutzung durch Wohnen so erwünscht.
· Die Befahrbarkeit der betrachteten Straßen durch Rettungskräfte ist in d er bestehenden und
künftigen Situation gegeben.
Insgesamt ist festzustellen, dass die verkehrliche Erschließung des geplanten Wohngebiets gesichert ist.
Brilon Bondzio Weiser
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH
Bochum, September 2015
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 35
Literaturverzeichnis
[1] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2009):
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS). Köln.
[2] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2008):
Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN). Köln.
[3] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2007):
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Köln.
[4] Bosserhoff, D. (2014):
Ver_Bau. Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der
Bauleitplanung.
[5] Stadt Münster (2014):
Verkehrsverhalten und Verkehrsmittelwahl der Münsteraner. Ergebnisse einer
Haushaltsbefragung im Herbst 2013. Münster.
[6] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (2005):
Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR). Köln.
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 36
Anlagenverzeichnis
Bestandsanalyse
Anlage 3.1: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Knotendaten
Anlage 3.2: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Strombelastungsplan - Morgenspitze
Anlage 3.3: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Signalzeitenplan - Morgenspitze
Anlage 3.4: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – HBS-Bewertung - Morgenspitze
Anlage 3.5: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Strombelastungsplan - Nachmittagsspitze
Anlage 3.6: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Signalzeitenplan - Nachmittagsspitze
Anlage 3.7: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – HBS-Bewertung - Nachmittagsspitze
Anlage 3.8: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Strombelastungsplan - Morgenspitze
Anlage 3.9: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Kapazität und Verkehrsqualität - Morgenspitze
Anlage 3.10: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Strombelastungsplan - Nachmittagsspitze
Anlage 3.11: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Mark weg – Kapazität und Verkehrsqualität - Nachmittags-
spitze
Beurteilung der künftigen Situation
Anlage 5.1: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Knotendaten
Anlage 5.2: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Strombelastungsplan - Morgenspitze
Anlage 5.3: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Signalzeitenplan - Morgenspitze
Anlage 5.4: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – HBS-Bewertung - Morgenspitze
Anlage 5.5: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Strombelastungsplan - Nachmittagsspitze
Anlage 5.6: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße - Signalzeitenplan - Nachmittagsspitze
Anlage 5.7: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Kösliner Straße – HBS-Bewertung - Nachmittagsspitze
Anlage 5.8: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Strombelastungsplan - Morgenspitze
Anlage 5.9: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Kapazität und Verkehrsqualität - Morgenspitze
Anlage 5.10: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Strombelastungsplan - Nachmittagsspitze
Anlage 5.11: Knotenpunkt Hoher Heckenweg / Markweg – Kapazität und Verkehrsqualität - Nachmittags-
spitze
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan - Wohngebiet am Markweg in Münster Seite 37
Erläuterungen zu den Anlagen Vorfahrtgeregelte Einmündung / Kreuzung
Strom-Nr.: Nummer der Ströme
q-e-vorh: Vorhandene Verkehrsstärke in der Zufahrt (PKW-E/h)
tg: Grenzzeitlücke der Ströme (s)
tf: Folgezeitlücke der Ströme (s)
q-Haupt: Verkehrsstärke der bevorrechtigten Ströme (Kfz/h)
q-max: Kapazität der Ströme (Pkw-E/h)
Misch: Kapazität der Mischströme (Pkw-E/h)
W: Mittlere Wartezeit pro Pkw-E (s)
N-95.: Rückstaulänge, die zu 95% aller Zeit nicht überschritten wird (Pkw-E)
N-99.: Rückstaulänge, die zu 99% aller Zeit nicht überschritten wird (Pkw-E)
QSV: Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs
V-0750-2015-Anlage-5-Entwurf-B-plan
23110 Zeichen
Graben Bolzplatz Kleingarten Hoppengarten Teich Spielplatz Pumpwerk Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg Spielplatzbereich B/C Ga Ga GSt Cp Cp Cp GCpGa Cp Cp Cp Ga Cp Ga Ga GCp Cp Ga Cp Cp Cp Cp Ga Ga Ga Ga Ga Fuß- und Radweg Quartiersplatz Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Cp Cp GSt GCp Ga geplante 4-Gruppen Kindertagesstätte geplanter Kita-Außenbereich (ca. 1.270 m²) GCpGSt GSt Spielplatzbereich A GFL AE GFL AE GFL AE GFL AEG A GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE G A Hoppengarten G A G A GSt G A GCp Cp Cp Cp Cp GFL AE GFL AE geplantes Flüchtlingswohnen geplantes Regenrückhaltebecken(außerhalb des Geltungsbereiches) Fuß- und Radweg Gärtnerei 751 752 753 754 755 756 757 438 43 444 6 447 449 51 452 770 771 774 789 775 729 730 761 776 777 764 767 781 768769 83 759 760 797 810 70 86 798 811 799 812 813 800 814 802 815 803 816 99 66 109 125 113 114 151 115 152 78 79 153 117 155 828 842 829 830 118 156 119 120 121 122 123 179 124 103 539 517 520 806 807 820 808 821 809 792 793 794 541 543 240 210 241 211 563 564 562 844 831 845 832 846 833 847 834 848 835 849 836 851 852 108 204 222 205 209 841 824 825 827 871 858 859 873 874 573 863864865 879 867 880 868 881 882 870 883 853 861 875 876 213 243 214 221 247 545 546 547 570 571 572 895 908 896 909 897 910 299 301 4 855 889 902 890 903 891 904 892 905 893 906 894 907 317 319 320 898 911 899 912 900 901 884 885 886 887 888 926 939 928 941 929 930 942 931 932 943 933 935 936 955 956 958 952 953 387 954 947 47 52 15 245 248 249 294 291 391 380 392 381 374 375 376 411 373 382 377378 379 142 110 53 977 978 450 772 758 75 804 805 98 61 980 62 981 63 982 445 780 69 822 843 100 877 878 869 854 856 248 515 516 837 840 206 207 208 823 826 857 872 860 862 244 255 937 938 318 58 979 940 934 957 388 390 6 7 8 9 97 98 326 4 45 100 565 88 390 391 392 393 394 395 396 385 389 386 388 304 379 349 378 380 381 343 344 346 11 37 10 213 176 113 115 116117 348 382 383 384 342 345 398 400 387 59a 68 II 66 III2 III4 III1 II 52 II 64 II 62 II 14 II 16 II 18 II 12 II 8 II 10 II 6 II 60 II 28 II 26 II 24 II 22 II 20 II 36 II 40II 38 II32 II 34 II III 75 II 77 79IIII 95 I 101 I1a I1 II 111 I12 I 5 3 II 9 II 7II 11II 13 II 19 III2 II 86 I98 II 109 II 107I 7 II14 I II 15 I100 II 106 I116 114 I II16 II 2 II 4 II 17 II88 II90 III 76 III 78 4a III4 III 1 III 3 III 5 III 80 III8 III 11 III 9 II7 94 I I102 II110 I112 92 I 108 I II18 18 I II 1 II 3 II104 I112a I120I24 I22 I II96 II96a I118 II20a II20 2 II 5 II 7 II 9 7b II7aI26 III 13 III 15 III 17 II 11 II 15 III 39 III 37 III12 III10 II7c II II7f II7e II7dI8 I10 I 23 I 6 I12 I14 II7h II7g I4 I16 I I 25 I18 I24 I 69 25 I 27 I19 I 29 I 27 I 23 II 33 -I I 29 I 31I21 I I14 I12 I16 18 I II15II 33 II22 II24 I 59 II20 II 35 II II26 II28 0 II 1 I II 3 II 5 I38 III 6 III 4 II 15 II 17 II 9 II 7II 11 II 13 I 31 I 33 2 II12 II14 II16II 20 II 22 II 24 II 26 II18 II17 II 28 II II8 II10 II 35 II 37 II 39 II 41 II 43 II 45 III 30 III 1 III 3 II13 41 II 27 II 29 I 31 33 II18 II16 II28 II2 II20 II22 II15 III 5 II11 II9 II7 II 21 II 19 II 23 II 25 I 43 I II30 II32 II34 II36I 45 47 55I 14 I 49 I 8I 12 I 10 I42 I 51 I44 I 53 I 39 I 37 I 35 II24 I 6 I 4 II26 II38 I 40I I46 I 55 I48 I 57 I 59 II II II II II II II60 I II 148 I I 160 II Stettiner Straße Küstrinweg Hoppengarten ckstraße Stettiner Straße Stettiner Straße Lauenburgstraße Markweg Joseph-Haydn-Straße Weg Weg Ellen-Scheuner-Weg Spielplatz 992 994 572 II II I 5 F S II I FI FI FISII SII S II14 12 10 S II 16 F I 462 997 I S I I Selbert-Weg Elisabeth- 390 Flur 124 Flur 123 WA 16 0,4 0,8 SD max. 35° o BH max. 10,50 m 1,2 BH max. 12,50 m E FD max. 5° WA II II II II II II II II II III-IV II WA 1 WA 3 WA 5a-c WA 6 WA 7 DH WA 89 WA 10 EDH WA 15 WA 18 WA 0,4 1,2 14 BH max. 10,50 m WA 13 WA 11 0,4 o BH max. 10,00 m 0,4 0,8 o BH max. 7,00 m 0,4 SD 35° +/- 3° o 0,4 o BH max. 7,00 m 0,4 1,2 BH max. 10,00 m 0,4 o BH max. 10,00 m 0,4 1,2 BH max. 12,50 m 0,4 o 0,4 1,2 BH max. 10,00 m 0,4 1,2 SD max. 35° o BH max. 10,50 m 0,4 1,2 BH max. 13,00 m 0,4 o II BH max. 7,00 m II II II H E H WA 0,4 17 H II II II II II-III II IIII II WA 12 0,4 o BH max. 10,00 m DH II II II II II II II II III BH max. 10,00 m III III IVIII FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° FD max. 5° WA 4a-b 0,4 BH max. 10,50 m SD max. 35° o 1,2 1,2 1,2 1,21,21,21,21,2 III IV III IV III IV II WA 4a WA 4b WA 4b WA 5a WA 5b WA 5c EDH II BH max. 7,00 m III BH max. 10,00 m III III III III II II II II II II III III III II III III III IV IV IV ED II III WA 2 0,4 o FD max. 5° 1,2 HED WA 19 0,4 1,2 SD max. 35° BH max. 10,50 m o H III-IV 99 56.35 56.61 56.99 57.18 57.28 57.35 57.38 57.37 56.88 56.84 57.13 57.30 57.20 57.60 57.60 57.50 57.40 57.10 56.75 56.30 56.80 57.40 57.50 57.30 57.19 57.20 II BH max. 10,50 mBH max. 10,00 m Ga Ga Ga II-III GSt GSt MünsterGemarkung: Flur: Maßstab: STADT MTÜNS ER STADT MTÜNS ER Amt für Stadtentwicklung Verkehrsplanung Stadtplanung Bestandsangaben Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude II 12 Rechtsgrundlagen: Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Vergrößerungen oder Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Urheberschutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 09/2015 Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Münster, _______________ Dipl.-Ing. Tegtmeier Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Für die städtebauliche Planung. Münster, _______________ Dipl.-Ing. Schultheiß Stadtdirektor Dipl.-Ing. Schowe Ltd. Städt. Baudirektor Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13a BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ____ vom __________ bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13a BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt am __________ als Satzung^Jbeschlossen worden. Münster, _______________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister Im Auftrag Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI. I S. 1748) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06 2013 (BGBI. I S. 1548) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208). Bebauungsplan Nr. 569 1:1000 123, 124 Bebauungsplan Nr. 569 CDierkes | stadtraum Architektengruppe Stand: 07.10.2015 - Entwurf - Südlich Markweg Südlich Markweg Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplanes nur Einzelhäuser (E), Doppelhäuser (D), Hausgruppen (H) zulässigEDH Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Allgemeine WohngebieteWA Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Zahl der Vollgeschosse, als Mindest- und Höchstmaß 0,4 1,2 II II-III Bauweise Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Bauvorschriften FlachdachFD SatteldachSD Dachneigung, Höchstgrenze Hauptfirstrichtung max. 35° Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie Verkehrsgrün öffentliche Grünflächen Grünflächen Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Mit Gehrechten (G), Fahrrechten (F), Leitungsrechten (L), zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger (A), der Erschließungsträger (E) GFL AE Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Baum (Standort vorgeschlagen) Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke) Spielplatz Flächen für Garagen (Ga), Carports (Cp) Flächen für Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Gemeinschaftscarportanlagen (GCp) Ga GSt Zahl der Vollgeschosse, zwingendII Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 (siehe Textliche Festsetzung) Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 (siehe textliche Festsetzung) Gebäudeabbruch 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 19) festgesetzten Baugebieten sind nur Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO). 1.2 In den Baugebieten WA 1, WA2, WA4a-b, WA5a-c, WA7, WA9, WA10, WA11, WA12, WA13, WA 15, WA 16 und WA 19 sind pro Hauseinheit maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.3 Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche ist als Grundstücksfläche die Fläche des Baugrundstücks des jeweiligen Baugebietes (WA 1 - WA 19) einschließlich zugeordneter privater Stellplätze maßgebend. Die festgesetzten privaten Erschließungsflächen (GFL-AE) sind nicht auf die Grundstücksfläche anzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 Abs. 3 BauNVO und § 20 Abs. 2 BauNVO). 1.4 Im Baugebiet WA 18 darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Anlage einer Tiefgarage ausschließlich bei Zuordnung des Stellplatznachweises des Baugebietes WA14 bis zu einer Höhe von 0,8 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO). 1.5 Sämtliche Grundstücksflächen sind durchgängig auf das Niveau der angrenzenden der zur Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsfläche anzupassen. Die Gestaltung der Böschungskanten ist nach den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW herzustellen (§ 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.6 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden ist mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche anzulegen. (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.7 Im Plangebiet ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Bauhöhe (BH max.) über Bezugspunkt festgesetzt. Als BH max. gilt die oberste Attikakante des Flachdachs bzw. die Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldach, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes. Als Bezugspunkt der festgesetzten Bauhöhen BH max. ist jeweils die in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangabe über Normalhöhennull (NHN) der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.8 Im Plangebiet ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) nur in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen sowie die Errichtung von Stellplätzen, Garagen (Ga) und Carports (Cp) bzw. Gemeinschafts- carportanlagen (GCp), mit Ausnahme der Baugebiets WA 4b und WA 10, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Auf den Flächen der Garagen- bzw. Carportzufahrt ist jeweils ein zusätzlicher offener, ebenerdiger Stellplatz zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze sowie auf den Flächen für Carports (Cp) ebenfalls offene, ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.10 In den Baugebieten WA 4b und WA 10 ist die Errichtung der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.11 Zur Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Carportanlagen mit einem Abstand von unter 3,00 m in der Zu- und Abfahrt zu öffentlichen Verkehrsflächen / GFL-AE - Flächen seitlich offen zu halten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB). 1.12 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen ausschließlich in den Baugebieten WA 3, WA 6, WA 8, WA 14, WA 17 und WA 18 zulässig. In den benannten Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche mit einer Zu- und Abfahrt je Tiefgarage zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). 1.13 Außerhalb der durch Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen überbauten Bereiche sind die Decken von Tiefgaragen vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.14 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie eine Grundfläche von max. 7,5 m², ausnahmsweise von max. 10 m², nicht überschreiten und zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen einen Mindestabstand von 0,50 m einhalten. Nebenanlagen sind zu öffentlichen sowie privaten Verkehrsflächen hinter der Einfriedung des Grundstückes zu errichten. In den Vorgartenbereichen (Definition und Ausnahme siehe 2.1) sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Müllsammelanlagen und / oder Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs.1 BauNVO). 1.15 Offene Terrassenüberdachungen können als Nebenanlagen gartenseitig in einer Tiefe von bis zu 3,00 m errichtet werden. 1.16 Fahrradabstellanlagen sind generell als ebenerdige Stellplatzflächen sowie Fahrradcarports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). 1.17 Die zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte private Grünfläche ist in Fortführung der öffentlichen Grünfläche zum Hoppengarten in Abstimmung mit dem Grünflächenamt der Stadt Münster zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.18 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts-, Übernachtungs- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 30 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.19 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die Außenbauteile von Aufenthalts- und Unterrichtsräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 40 dB und von Büroräumen mit einem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß (erf. R'w,res) von 35 dB zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.20 Für die im Bebauungsplan als Lärmpegelbereich III bis IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind für Schlafräume bzw. zum Schlafen geeignete Räume schallgedämmte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.21 Ausnahmen von den Festsetzungen 1.18 - 1.20 können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen / im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109 nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die festgesetzte Abgrenzung von Geschossigkeiten, die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Es gelten die Ausnahmen gemäß Satz 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Böschungskanten Zu angrenzenden tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch Betonelemente, Natursteingabionen oder Natursteinmauern (Trocken- und Bruchsteinmauern) auszugleichen 2.2 Vorgartenbereich Der Vorgartenbereich ist, mit Ausnahme des Baufeldes WA 5b, definiert als die zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und vorgelagerter Verkehrsfläche / Erschließungsfläche gelegene Fläche. Die Bereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege, zulässigen Stellplatzanlagen, Fahrradabstellanlagen, Müllsammelanlagen und Zufahrten gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Für die südlichen Gartenbereiche in Baugebiet WA 5b sind die Festsetzungen 1.8 Satz 1, 1.14 Satz 2 und 2.3 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. 2.3 Einfriedung Grundstückseinfriedungen sind in den Vorgartenbereichen ausschließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Verbindung / Kombination mit einer Hecke oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. In den südlichen Gartenbereichen des Baugebietes WA 5b ist eine Einfriedung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) sind zu öffentlichen Verkehrsflächen auch in Kombination mit einer Hecke unzulässig. Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von 3,00 im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. Als Bezugspunkt der festgesetzten Höhen ist jeweils die in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangabe über Normalhöhennull (NHN) der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche maßgebend. 2.4 Dachformen und Dachneigung In allen Baugebieten sind entsprechend der bereichsweisen Festsetzung im Bebauungsplan für den Hauptbaukörper ausschließlich Sattel- oder Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Baukörper mit Flachdach sind mit einer umlaufenden Attika und ohne sichtbare Neigung auszuführen. 2.5 Fassadenmaterial und -farbe Als Hauptmaterial für die Fassaden sind im gesamten Plangebiet ausschließlich Klinker, Putz und Glas zulässig. Untergeordnet können auch Fassadenplatten, Holz- oder Aluminiumpaneele, Naturstein sowie Solarpaneele verwendet werden. 2.6 Dachbegrünung Im gesamten Plangebiet sind Dachbegrünungen auf den Dachflächen von Gebäuden, Garagen, Carports und Nebenanlagen allgemein zulässig. 2.7 Solarpaneele, Photovoltaikanlagen Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 2.8 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter sind in den Vorgartenbereichen - Bereich zwischen straßenseitiger vorderer Baugrenze und Verkehrsfläche / Erschließungsfläche - mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Kletterpflanzen einzugrünen. 2.9 Herstellung einheitlicher Bauanlagen Doppelhäuser und Hausgruppen sind jeweils mit gleichen Dachformen sowie Dachneigungen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe bzw. Attikahöhe sowie in gleichem Dach- und Fassadenmaterial und Farbe auszubilden. Sammel- und Doppelgaragen bzw. Sammel- und Doppelcarports sind in Bauform sowie Bauhöhe maßgeblich gleich auszuführen. 3. Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§16 DSchG). 3.3 Kampfmittel Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Zuge von Erd_ und Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden. 3.4 Artenschutz Laut der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 soll folgender Mustertext als Hinweis in Abriss- und Baugenehmigungen aufgenommen werden: Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Die Gebäudeabbrucharbeiten sind bauökologisch zu begleiten. Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Münster zu informieren, deren Weisungen sind abzuwarten. Abgrenzung von Geschossigkeiten Fuß- und Radweg Vorgeschlagene Abgrenzung (Kita-Außenbereich) Vorgeschlagene Abgrenzung (Gebäude, Garagen/Carports mit Nebenanlagen) Verkehrsberuhigung / Quartiersplatz Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt offene Bauweiseo BHmax. 10,00 m Bauhöhe, als Höchstmaß Kennziffer der allgemeinen Wohngebiete1 - 19 Baum Erhaltung von Bäumen Sperrpfahl Vorgeschlagene Zu- und Abfahrt Allgemeines Wohngebiet mit gesonderten Festsetzungen (siehe textliche Festsetzungen) WA5b nachrichtliche Darstellung Regenrückhaltebecken (außerhalb des Geltungsbereiches) Geländehöhe, Bestand in m über NHN56.99 Ver- und Entsorgung Abfall Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallent- sorgung und Abwasserbeseitigung geplante Höhenlage der fertig ausgebauten Erschließungsflächen in m über NHN 57.30 Dachneigung, zwingend mit Toleranzbereich35° +/- 3° private Grünflächen Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anlage 5 Nr. V/0750/2015zur Vorlage
V-0750-2015-Anlage-1-Geltungsbereich
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0750/2015Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MTÜNS ER Bebauungsplan Nr. 569 Südlich Markweg Geltungsbereich Aufstellungsbeschluss - Maßstab 1:5000
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
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Details
- Aktenzeichen
- V/0750/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.09.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37