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V/0599/2024

Finanzstabilität als Voraussetzung für eine zukunftsfähige Stadt – Sofortmaßnahmen im Haushaltsplan 2025

Vorlagen 24.09.2024

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

26432 Zeichen

V/0599/2024 
V/0599/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Finanzstabilität als Voraussetzung für eine zukunftsfähige Stadt – Sofortmaßnahmen im 
Haushaltsplan 2025 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.10.2024 Rat Einbringung 
   04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   11.12.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   11.12.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die mit dem Haushaltsplan 2025 aktualisierte finanzielle Ausgangslage und die Sofortmaßnah-
men werden zur Kenntnis genommen.  
2. Reduktionsvarianten werden bei sämtlichen städtischen Investitionsmaßnahmen mitgeplant und 
den politischen Gremien zur Umsetzung vorgeschlagen.  
3. Beschlussvorschläge mit Ergebnisauswirkung sollen vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen 
Aufgabenerfüllung insbesondere unter Abweichungen von selbstgesetzten Standards - soweit 
nicht gesetzliche Mindestnormen verletzt werden – vorgelegt werden.  
4. Im Sinne der Kostendeckung werden Gebühren- und Entgeltbereiche zukünftig unter grundsätzli-
cher Beibehaltung der sozialen Staffelung angepasst. Eine Überprüfung erfolgt mindestens in je-
dem zweiten Jahr. 
5. Die Verzahnung der mittelfristigen Finanzstabilität mit der Transformation erfolgt mit Unterstüt-
zung des Beratungsunternehmens zeb. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die finanziellen Auswirkungen sind im Haushaltsplan 2025 bei den jeweiligen Produktgruppen hinter-
legt. 
 
 
 
Dezernat für Finanzen, 
Beteiligungen und Integration 
 
26.09.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Weber,  
Herr Möller 
Telefon: 492-2000 
MoellerFrank@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0599/2024 
Begründung: 
 
Zu 1.: Finanzielle Ausgangslage und Sofortmaßnahmen 
 
Allgemeine Lage der Kommunen in Deutschland 
 
Die Lage der Kommunen und ihrer Haushalte ist, um es mit einem Wort zu beschreiben: dramatisch.  
Selten in der Vergangenheit haben sich die Vorzeichen so schnell gedreht wie in den vergangenen 
beiden Jahren. Gab es noch im Jahr 2022 über die gesamte kommun ale Ebene hinweg betrachtet 
einen positiven Finanzierungssaldo, der letztlich im Durchschnitt einen Überschuss über alle kommu-
nale Haushalte auswies, war bereits mit dem Jahr 2023 die Trendwende eingeleitet:  
Hoher negativer Finanzierungssaldo, ein Wiedere rstarken der kommunalen Verschuldungssituation, 
eine Wirtschaftslage, die mit dem aus den 1970er Jahren bekannten Wort der „Stagflation“ (stagnie-
rende Wirtschaftslage bei gleichzeitig erhöhter Inflation) noch am besten beschrieben sein dürfte, 
damit einhergehende zurückgehende Dynamik der kommunalen Ertragspositionen bei gleichzeitig 
kräftig anwachsenden Budgetbedarfen in sozialen Aufgabenbereichen.

- 3 - 
V/0599/2024 
Der Deutsche Städtetag schätzt, dass der Finanzierungssaldo der kommunalen Haushalte in 
Deutschland in diesem Jahr bei -13,9 Mrd. Euro liegen wird. Dies würde den schlechtesten Wert seit 
der deutschen Wiedervereinigung darstellen. 
 
Gleichzeitig taucht ein Phänomen auf, das in den vergangenen Jahren weniger stark im Fokus stand:  
Die notwendige Kreditfinanzierung der Kommunen und hier insbesondere die Finanzierung von kon-
sumtiven Aufwendungen über Kassen- bzw. Liquiditätskredite.  
 
Finanzlage der Städte in Nordrhein-Westfalen 
 
Insbesondere mit diesem Thema haben die nordrhein -
westfälischen Städte und Gemeinden in den zurückliegen-
den Jahrzehnten traurige Berühmtheit erlangt. Waren die 
letzten Jahre überwiegend von einem Abbau der Liquidi-
tätskredite geprägt, dürfte dieses Thema in Zukunft wieder 
ein erheblich größeres Gewicht bekommen. 
 
Aber nicht nur die Kredite stehen im Fokus: Der Städtetag 
NRW hat im Mai 2024 eine Umfrage zur Haushalts - und 
Finanzlage unter 37 Mitgliedsstädten veröffentlicht. In ei-
ner Selbsteinschätzung wird die Haushalts- und Finanzsi-
tuation im laufenden Jahr 2024  in 9 von 10 Städten als 
eher schlecht oder sehr schlecht eingeschätzt. 
 
In der Vorausschau auf die kommenden Jahre erwarten 
die NRW-Städte eine eher oder sehr nachteilige Entwick-
lung ihrer Finanzlage. Die Inanspruchnahme der allgemei-
nen Rücklage wird für viele Städte Realität werden. 
 
Bis 2027 werden zunehmend mehr Städte ihre Aus-
gleichsrücklage aufgebraucht haben und dann auf die all-
gemeine Rücklage zurückgreifen müssen. Diese darf be-
kanntlich in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils 
nicht mehr als zu  5 Prozent in Anspruch genommen wer-
den. 
 
 
 
Finanzlage der Stadt Münster 
 
Was für die Kommunen in Deutschland und in NRW im Allgemeinen gilt, gilt für die Stadt Münster im 
Besonderen.  
Die derzeit fragile Finanzlage der Stadt entsteht aus hohen Standards, die es weiterhin in vielen Be-
reichen städtischen Handelns gibt, aber auch aus einer Kombination von kommunal kaum beeinfluss-
baren hohen Aufwandssteigerungen und weniger dynamisch wachsenden Erträgen. 
 
 
Bereich Transferaufwendungen 
 
Von 2016 bis 2023 sind die Transferaufwendungen von 539,6 Mio. €. auf 756,0 Mio. € gewachsen, 
eine Erhöhung um gut 40 %.  
Eine besonders hohe Dynamik ist ab dem Jahr 2021 zu verzeichnen mit jährlichen Zuwachsraten von 
40 bis 60 Mio. Euro.

- 4 - 
V/0599/2024 
Hauptursache sind nach wie vor die star k steigenden Aufwendungen im Bereich Kinder, Jugend und 
Familie (Produktbereich 06), die sich in dem Zeitraum um gut 88 % erhöht haben. Eine Erkenntnis 
aus dem dynamischen Aufwandswachstum ist, dass die kommunale Ebene einen immer größeren 
Anteil der Aufwendungen in diesem Bereich zu tragen hat. 
 
 
 
 
Bereich Kinder- und Jugendhilfe 
 
Eine auskömmliche Finanzierung der Jugendhilfe ist derzeit in weiter Ferne. Die Aufteilung der finan-
ziellen Lasten zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen muss neu justiert werden. Zahlreiche 
Anforderungen an die Jugendhilfe, seien es gesetzliche, gesellschaftliche oder aus der fachlichen 
Verantwortung heraus kumulieren in den kommunalen Jugendämtern, ohne dass eine Entlastung 
sichtbar wird. Die S ituation der ambulanten und stationären Kinder- und Jugendhilfe ist von multiplen 
Herausforderungen geprägt, die sich im System des öffentlichen Trägers in starken Belastungen der 
Beschäftigten, Fallzahlensteigerungen und überproportionalen Fallkostensteig erungen niederschla-
gen. Insbesondere bei den erzieherischen und wirtschaftlichen Hilfen wirken die finanziellen Auswir-
kungen unkompensiert auf die Ergebnisse des städtischen Haushalts.  
Die größte Bedeutung für das Finanzvolumen haben hier nach wie vor Hil fen nach § 34 Var. 1 SGB 
VIII (reguläre Heimerziehung) sowie Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII mit erwartetem Jah-
resvolumen von rund 18 Mio. Euro. Ursächlich für die Aufwandsentwicklung sind die erheblich gestie-
genen Personal- und Sachkosten, auf denen entsprechend kräftige Steigerungen der Tagessätze und 
Fachleistungsstunden beruhen. 
 
Eine dringend benötigte maßgeblich gesteigerte Unterstützung durch die staatlichen Ebenen ist der-
zeit nicht in Sicht:  
Zu nennen sind die Unterfinanzierung der gesetzlich definierten Rechtsansprüche in Kita und OGS. 
Selbst die Vereinbarung über den Belastungsausgleich für die U3-Betreuung gelingt nicht und steuert 
auf einen Rechtsstreit zu. Divergierende Auffassungen zwischen Landesregierung und kommunalen 
Spitzenverbänden bestehen insbesondere bei den Positionen Mietkosten und den Betriebskosten für 
einen U3-Kita-Platz. Gleiches gilt für den Umfang bzw. die Dauer der Rückwirkung. Auch die von den 
Kommunen übernommenen sog. „freiwilligen“ Zuschüsse zur Stützung der Kita -Träger sollten aus 
kommunaler Sicht Berücksichtigung finden.

- 5 - 
V/0599/2024 
Hierzu stehen nahezu alle Städte und Gemeinden im Austausch mit ihren jeweiligen kommunalen 
Spitzenverbänden. So hat etwa der Vorstand des Städtetages NRW am 03.07.2024 den folgenden 
Beschluss gefasst: 
 
1. Der Vorstand lehnt das Angebot der Landesregierung zur notwendigen Anpassung des Belas-
tungsausgleichs Jugendhilfe als unzureichend ab. Er sieht hierin eine Weigerung der Landes-
regierung, das Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW zum Konnexitätsprinzip bei der Kin-
dertagesbetreuung aus 2010 umzusetzen. 
  
2. Der Vorstand bittet die Geschäftsstelle, interessierte Kommunen bei der Einlegung von rechtli-
chen Schritten zu unterstützen, um die notwendige Anpassung des Belastungsausgleichs zu 
erreichen und eine Prozessvertretung zu beauftragen. Er bittet die Mitgliedsstädte, sich für ein 
Gerichtsverfahren als Beschwerdeführerinnen zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein gemein-
sames Vorgehen mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden anzustreben. 
  
3. Der Vorstand bittet die Geschäftsstelle, mit der Landesregierung parallel zur Vorbereitung ei-
nes Rechtsstreits weitere Verhandlungen zu führen. Neben einer auskömmlichen Finanzie-
rung ist dabei auch die Aufnahme einer Dynamisierungsklausel ins BAG-JH anzustreben, um 
die Nachteile einer nachlaufenden Finanzierung für die Kommunen zu minimieren. 
 
Solange eine über den bisherigen Umfang hinausgehende landesseitige Unterstützung für den Be-
reich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe nicht in Sicht ist, entwickeln sich die Zusch ussbedarfe für 
diesen Bereich, in abgeschwächter Form auch für den Bereich der sozialen Leistungen, dynamisch. 
Die damit einhergehende Belastung für den städtischen Haushalt ist an der nachfolgenden Darstel-
lung, die den Zuschussbedarf für beide Bereiche au f die Bevölkerungszahl bezieht, anschaulich ab-
lesbar.  
 
 
 
 
Entwicklung der städtischen Rücklagen 
 
Die aufgezeigten maßgeblichen Aufwandssteigerungen und die damit nicht mithaltenden Entwicklun-
gen auf der Ertragsseite führen zwangsläufig dazu, dass die städtischen Rücklagen mehr und mehr in 
Anspruch genommen werden müssen. Die jährlichen Defizite im Haushalt sind insofern struktureller 
Natur und nicht innerhalb eines kurzfristigen Zeitraums zu überwinden.

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V/0599/2024 
Mit Blick auf den Haushaltsplanentwurf 2025 hätten die beschriebenen, von den Kommunen nicht 
steuerbaren Aufwandsteigerungen ohne Umsetzung von Finanzstabilitätsmaßnahmen zu folgenden 
Defiziten geführt: 
 
 
 
Defizite in der Größenordnung von durchgängig über 50 Mio. Euro in der Mittelfristplanung von 2025 
bis 2028 sind nicht darstellbar, wenn die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vermieden 
werden soll. Denn bei diesen hohen Defiziten werden die rechtlichen Größenordnungen des Rückla-
genabbaus überschritten. In zwei aufeinander folgenden Jahren darf der Abbau nicht über 5 Prozent 
des Bestands der allgemeinen Rücklage liegen. Ohne den Prozess der Finanzstabilität läge der 
Rücklagenabbau deutlich über dieser gesetzlichen Vorgabe. 
 
 
Liquiditätslage 
 
Mit Blick auf die oben gezeichnete Liquiditätslage der nordrhein-westfälischen Kommunen muss nun 
auch für Münster konstatiert werden, dass die eigentlich nur zur unterjährigen Zwischenfinanzierung 
gedachten Liquiditäts- oder Kassenkredite einen Dauerzustand darstellen werden. Bereits in diesem 
Jahr wird es nicht gelingen, den Liquiditätskreditbestand zum Jahresende in unproblematische Grö-
ßenordnungen zurückzuführen. Vielmehr wird ein Sockelbestand an Krediten in das neue Haushalts-
jahr 2025 überführt werden müssen. Diese Tendenz wird sich nach den Planungen zum Haushaltplan 
2025 fortsetzen.  
Für die Haushaltssatzung 2025 wird daher die zulässige Höchstgrenze für die Aufnahme von Liquidi-
tätskrediten deutlich erhöht werden müssen. Konnte der maximale Betrag seit vielen Jahren bei 200 
Mio. Euro konstant gehalten werden, wird in der Haushaltssatzung ein Betrag von 300 Mio. Euro er-
forderlich sein, damit die Stadt ihren unterjährigen Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen 
kann. Auch das ist ein eindeutiges Signal, dass die Ertrags - und Einzahlungsseite des Haus halts 
nicht mit der Aufwands- und Auszahlungsseite Schritt halten kann. 
 
 
Exkurs Haushaltssicherung 
 
Die Entwicklung der Finanzlage Münster hätte ohne weitere Steuerung zur Folge, dass bereits mit 
Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes 2025 ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen wäre.

- 7 - 
V/0599/2024 
Dieses pflichtige Konzept müsste aufzeigen, in welchem Jahr (innerhalb einer Zehnjahresspanne) der 
Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Es geht damit nicht nur um eine Reduzierung der Defizite, 
sondern um die kontinuierliche Rückführung bis zu einem im Plan ausgeglichenen Haushalt.  
Einen im Plan ausgeglichenen Haushalt hat die Stadt Münster seit vollständiger Einführung der kom-
munalen Doppik (NKF) im Jahre 2008 und auch viele Jahre davor nicht mehr aufstellen können.  
Ein Haushaltssicherungskonzept unterläge zudem der Genehmigungspflicht durch die Kommunalauf-
sicht und würde von dort mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. 
 
Die Erfahrungen anderer nordrhein-westfälischer Kommunen haben folgende Konsequenzen gezeigt: 
- umfängliche Leistungskürzungen und Leistungsverzicht in freiwilligen Aufgabenbereichen, 
- eine Verschlechterung der Aufgabenwahrnehmung in pflichtigen Aufgabenfeldern, 
- eine Schließung öffentlicher Einrichtungen, 
- eine signifikante Erhöhung der Steuerhebesätze und damit eine zusätzliche Belastung für 
Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, 
- eine erhebliche Reduzierung auch bereits beschlossener Investitionsmaßnahmen, deren 
Folgebelastungen unmittelbar auf den Ergebnisplan wirken (z.B. Zinsaufwendungen, Ab-
schreibungen, Bewirtschaftungskosten etc.), da erforderliche Kreditaufnahmen nur noch rest-
riktiv möglich sind 
- keine Übernahme neuer freiwilliger Aufgaben, die ein Verlassen des Konsolidierungspfades 
bedeuten. 
 
Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nimmt Monate in Anspruch. Da bis zur Geneh-
migung ab Beginn des Haushaltsjahres die sogenannte vorlä ufige Haushaltsführung gilt, sind auch 
die mit der vorläufigen Haushaltsführung einhergehenden Restriktionen einschlägig: 
- Es dürfen nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu denen die 
Kommune rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben un-
aufschiebbar sind. 
- Kredite für Investitionen darf die Kommune nur mit Genehmigung der Kommunalaufsicht und 
nur bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrages der Kreditermächtigungen für die 
beiden Vorjahre aufnehmen. Dem Antrag an die Kommunalaufsicht ist eine nach Dringlichkeit 
geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. Die Ge-
nehmigung kann auch versagt werden oder mit Bedingungen / Auflagen versehen werden. 
- Es sind weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stel-
len, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen 
des Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichts-
behörde zu beachten. 
 
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass das Konzept zur Finanzstabilität trotz der per-
spektivischen Einschränkungen und zusätzlichen Belastungen das erheblich mildere Mittel im Ver-
gleich zu einem verpflichtenden Haushaltssicherungskonzept darstellt. 
 
 
Prozess der Finanzstabilität 
 
Bereits bei Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2024 im September 2023 ist der deutliche Hin-
weis auf die sich verschlechternde Finanzlage der Stadt und die Notwendigkeit zur Stabilisierung des 
Haushalts formuliert und angekündigt worden, mit dem Inhalt, dass die Verwaltung Vorschläge zur 
Verbesserung der finanziellen Situation erarbeiten und den politischen Gremien vorlegen wird.  
 
Weiter konkretisiert wurde das geplante Verfahren im April 2024 mit der Vor lage V/0253/2024: Fi-
nanzstabilität als Voraussetzung für eine zukunftsfähige Stadt). Es lässt sich mit folgender Tabelle 
zusammenfassen:

- 8 - 
V/0599/2024 
 
 
In der Zwischenzeit ist festzustellen, dass sich die bereits beschriebene Negativ -Entwicklung weiter 
ungebremst fortsetzt:  
Auch für 2025 musste der Finanzrahmen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien um annä-
hernd 68 Mio. Euro (eine jährliche Erhöhung von 17 Mio. Euro) und der des Sozialamts um gut 31 
Mio. Euro (eine jährliche Erhöhung von 7,8 Mio. Euro) erhöht worden. 
 
Umso notwendiger sind die beiden Stufen, die auf die bereits etablierte Steuerung über restriktive 
Budgets aufsetzen.  
Das Verfahren ist gewählt worden, um in relativ kurzer Zeit Maßnahmen zu identifizieren, die kurzfris-
tig umsetzbar sind um damit unmittelbare finanzielle Wirkung im Haushaltsplanentwurf 2025 entfalten 
können.  
 
Um das mittelfristige finanzielle Ziel von 40 Mio. € zu erreichen, hat der Verwaltungsvorstand die Ver-
knüpfung des Prozesses mit der Transformation beschlossen. 
Diese zweite Stufe schließt sich ab dem Jahr 2025 an. Bei den Maßnahmen wird davon ausgegan-
gen, dass es hier beispielsweise eines gewissen Vorlaufs bedarf, bis die Maßnahmen auch eine fi-
nanzielle Wirkung entfalten. Um den bereits begonnenen Transformationsprozess als Treiber zu nut-
zen, wurden bereits Vorbereitungen mit der externen Beratung getroffen. Über die im Zuge der Trans-
formation bereits initiierten Projekte ist mit Effizienzgewinnen zu rechnen, die dann ebenfalls auf das 
Thema Finanzstabilität einzahlen.

- 9 - 
V/0599/2024 
 
Prämissen bei der Auswahl der Sofortmaßnahmen 
 
Mit der Vorlage V/0253/2024 wurden bereits die wesentlichen Umsetzungsschritte zur Ermittlung von 
Sofortmaßnahmen im Umfang von 20 Mio. Euro aufgezeigt. 
Die Verwaltung hat bei der Maßnahmenauswahl darauf geachtet, dass es sich um dauerhaft wirksa-
me Maßnahmen h andelt, die auch langfristig einen positiven Beitrag zur Stabilisierung des städti-
schen Haushalts entfalten. 
Die Vorschläge seitens der Fachverwaltung wurden vor dem Hintergrund der Effizienzgewinne, Re-
dundanzen, Daseinsvorsorge/Freiwilligkeit und der sozialen Staffelung identifiziert und geprüft. 
Es hat eine Fokussierung stattgefunden, die im Weiteren durch eine verwaltungsinterne, interdiszipli-
näre Projektgruppe auf das Zusammenspiel mit den strategischen Handlungsfeldern hin plausibilisiert 
wurden.  
Grundlage für die Entscheidung der Verwaltung, zunächst folgende Ämter zu betrachten ist, dass der 
Anteil dieser Ämter an sämtlichen Aufwendungen des Ergebnisplans rd. 90 % beträgt: 
 
- Personal- und Organisationsamt 
- Amt für Finanzen und Beteiligungen 
- Amt für Immobilienmanagement 
- Amt für Schule und Weiterbildung 
- Sozialamt 
- Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
- Jobcenter 
- Amt für Mobilität und Tiefbau 
- Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
 
Die dezernatsübergreifenden Sofortmaßnahmen (Anlage 2) kommen neben der bisherigen Steuerung 
über die restriktiven Budgets für die Gesamtverwaltung den drängenden Pflichtaufgaben zu Gute. 
Die Sofortmaßnahmen umfassen insgesamt 81 Maßnahmen mit folgendem jährlich aufwachsenden 
Finanzvolumen: 
 
 
 
Die noch zu konkretisierenden Einsparungen in der zweiten Stufe wurden mit Hilfe des globalen Min-
deraufwands abgebildet; hier wird in der mittelfristigen Perspektive wiederum der Fokus auf die Ge-
samtverwaltung gelegt. Globaler Minderaufwand bedeutet zunächst einmal haushaltsrec htlich eine 
pauschale Kürzung von Aufwendungen in Höhe von bis zu zwei Prozent der Summe der ordentlichen 
Aufwendungen. Im Haushaltsplanentwurf 2025 soll dieses Instrument herangezogen werden, um be-
reits zum jetzigen Zeitpunkt die noch vorgesehenen Einsparungen der zweiten Stufe der Finanzstabi-

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V/0599/2024 
lität abzubilden. Im sog. Schwellenwert -Papier (Anlage 1) ist für die Jahre 2026 bis 2028 globaler 
Minderaufwand im Umfang von 1,5 Mio. Euro, 7,5 Mio. Euro und 9,1 Mio. Euro aufgenommen wor-
den. 
 
Um die Maßnahmen der ersten Stufe jenseits der Ämtergrenzen einordnen zu können, sind die Maß-
nahmen in die Kategorien Sicherung Kostendeckung, Leistungs- und Standardanpassungen, Aufga-
benkritik, verwaltungsinterne Prozessverbesserung und Ertragsoptimierung eingeteilt worden. Di e 
Aufteilung in diese Kategorien nach ihrer Finanzwirkung ist dem nachfolgenden Diagramm zu ent-
nehmen: 
 
 
 
 
Auswirkungen des Konzeptes der Finanzstabilität auf den Haushalt 2025 
 
Mit der Aufnahme der Stabilisierungsmaßnahmen in den Haushalt kann verwaltungsseitig ein Haus-
haltsplanentwurf 2025 vorgelegt werden, der eine übermäßige Inanspruchnahme städtischer Rückla-
gemittel vermeidet und damit die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nicht notwendig 
werden lässt.  
 
Durch Einarbeitung der Maßnahmen z ur Finanzstabilität in den verwaltungsseitig erstellten Haus-
haltsplanentwurf konnten die jährlichen Defizite erheblich reduziert werden:

- 11 - 
V/0599/2024 
 
 
Im Ergebnis kann durch die Maßnahmen zur Finanzstabilität auch der Rücklagenabbau so stark ver-
ringert werden, dass in keinem der Planungsjahre die Entnahme mehr als 5 Prozent beträgt und die 
entsprechende rechtliche Vorgabe eingehalten wird. Allerdings muss gleichzeitig sehr deutlich gesagt 
werden, dass der Abstand zur Überschreitung der Schwellenwerte sehr klein ist, insbesondere im 
Planungsjahr 2027: 
 
 
 
Verwaltungsseitige oder politische Änderungen am Haushaltsplanentwurf werden daher nicht ohne 
eine Kompensation auskommen.

- 12 - 
V/0599/2024 
Zu 2.: Reduktionsvarianten 
 
Im Rahmen zurückliegender Konsolidierungsbestrebungen wurden Reduktionsvarianten für Investiti-
onsmaßnahmen durch Ratsbeschluss eingeführt.  
Während anfänglich gute Ergebnisse durch diese Verpflichtung verzeichnet werden konnten, verlor 
die Umsetzung mit de n Jahren an vermeintlicher Relevanz. Der Grund lässt sich rückwirkend darin 
finden, dass Spielräume, die sich insbesondere durch steigende Steuererträge boten weit überwie-
gend der Finanzierung eines wachsenden Aufgabenportfolios und neuer bzw. höherer Stan dards 
auch im Investitionsprogramm genutzt wurden. 
 
Es ist nicht nur aus finanzieller Sicht angezeigt bei der Planung und Durchführung von Investitions-
maßnahmen die Aspekte der Effizienz und Standards kritisch zu beleuchten.  
Die Sicht der zukünftigen Nutz ung muss beispielsweise den Bauplanungsprozess zwar wesentlich 
prägen, innovative Lösungen, die auch organisatorische Potentiale umfassen, müssen jedoch Vor-
rang haben.  
Flächeneffizienz und Standardreduktionen sind zukünftig in den Fokus zu rücken.  
Daneben sind verstärkt Lösungen im Bestand und standortübergreifend mitzudenken. Eine erhöhte 
Ausnutzbarkeit durch Doppel- oder fachübergreifender Nutzung werden als Kompensation mitgeplant. 
 
Der finanzielle Treiber der Reduktionsvarianten ist nicht zuletzt der Liquiditätslage und der damit ver-
bundenen Notwendigkeit geschuldet, nunmehr sämtliche Investitionsmaßnahmen vollständig durch 
Kreditaufnahmen finanzieren zu müssen. Jede Einsparung bei investiven Maßnahmen verringert den 
Kreditaufnahmebedarf. Da die mit der Kreditaufnahme verbundenen Zinsbelastungen im städtischen 
Ergebnisplan abgebildet werden, entlastet eine geringere Kreditaufnahme unmittelbar den Ergebnis-
plan bzw. die Ergebnisrechnung und trägt damit zu einer Verringerung des Haushaltsdefizits bei.  
 
Insbesondere seit dem Ende der extremen Niedrigzinsphase, aber eben auch aufgrund des sehr am-
bitionierten Investitionsprogramms steigen die Zinsaufwendungen kontinuierlich an, auch wenn die 
Umsetzung immer noch hinter der Planung zurückliegt. Allein die Höhe  des noch umzusetzenden 
Investitionsprogramms erhöht den Druck die Reduktionsvarianten konsequent zu planen und umzu-
setzen. 
 
Die von der Verwaltung aufzuzeigenden Reduktionsvarianten sollen sich in einer Größenordnung 
oberhalb von 5 % der Investitionskosten bewegen. 
 
 
Zu 3.: Abweichung von Standards 
 
Wie der Begründung zu Beschlusspunkt 2 zu entnehmen ist, müssen künftige Lösungen vor allem 
eins sein: innovativ. 
Entsprechend sollen künftig keine Beschränkungen einer effizienten und innovativen Lösung entge-
genstehen, so dass Beschlussvorschläge in städtischen Vorlagen, die auf selbst gesetzten Standards 
beruhen und eine belastende Wirkung auf den Ergebnisplan des Haushalts entfalten, vor dem Hinter-
grund einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung Abweichungen von diesen Standards vorsehen kön-
nen. 
 
 
Zu 4.: Gebühren- und Entgeltbereiche 
 
Um gute Dienstleistungen bereitzustellen bedarf es einer soliden Finanzierung u.a. durch angemes-
sene Gebühren und Entgelte. Diese Gebühren - und Entgeltbereiche unterliegen in Münster oftmals 
einer sozialen Staffelung, die eine Tragfähigkeit des Einzelnen sicherstellt. An dieser sozialen Staffe-
lung wird festgehalten. Nichtsdestotrotz muss die jeweilige Höhe in allen Bereichen regelmäßig ge-
prüft und im Zweifel angepasst werden. Diese Prüfung wird künftig mindestens in jedem zweiten Jahr 
erfolgen.

- 13 - 
V/0599/2024 
Zu 5.: Verzahnung Transformationsprozess mit dem Konzept der Finanzstabilität 
 
Die Fa. zeb begleitet die Stadtverwaltung auf dem Weg der Transformation mit dem Ziel einer Opti-
mierung der Verwaltungsleistungen (vgl. Vorlage V/0328/2023). Eine Herausforderung auf diesem 
Weg ist der Ressourcenengpass, der sich vor allem in Budgetrestriktionen und einem immer größer 
werdenden Fachkräftemangel in nahezu allen Berufsfeldern der Stadtverwaltung widerspiegelt. 
 
Unter anderem auf diese Herausforderung soll der Transformationsprozess Antworten liefern. Damit 
geht eine Verzahnung von Transformations- und Finanzstabilitätsprozess einher.  
 
Da das Thema Effizienzgewinne bereits in der Ausschreibung zum  Transformationsprozess Platz 
gefunden hat, wird die externe Beratung durch die Fa. zeb beide Prozesse zusammenführen. 
Hierzu steht die Verwaltung bereits im engen Austausch, damit die mittelfristigen Potentiale ab 2026 
gehoben werden können.  
Dabei soll i n einem ersten Schritt auf der Basis der notwendigen Handlungsbedarfe eine Einschät-
zung zur Beeinflussbarkeit verschiedenster Ergebnis-, Aufwands-, Ertrags- und Risikofaktoren inner-
halb der Verwaltung vorgenommen werden. Aus dieser Einschätzung sollen Stellhebel zur Ergebnis-
verbesserung identifiziert werden, die in einem weiteren Schritt plausibilisiert und über Maßnahmen-
steckbriefe die finanziellen Implikationen bewertet werden. Schlussendlich wird über eine Priorisie-
rung der Maßnahmen verwaltungsweit eine Umsetzungsroadmap entwickelt, die im Kontext zukünfti-
ger Haushaltsplanungen zu diskutieren sein wird. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1: Schwellenwert-Papier 
Anlage 2: Maßnahmenübersicht zur ersten Stufe der Finanzstabilität (Sofortmaßnahmen)

Anlage A

1504 Zeichen

Anlage A zur V/0599/2024 
 
 
Kurzüberblick 
Anknüpfend an die Vorlage V/0253/2024 ‚Finanzstabilität als Voraussetzung für eine zukunftsfä-
hige Stadt‘ werden mit dieser Vorlage die verwaltungsseitig erstellten Maßnahmen der 1. Stufe 
des Prozesses der Finanzstabilität (Sofortmaßnahmen) in die politische Beratung gegeben. Au-
ßerdem sind Beschlüsse zu Reduktionsvarianten bei Investitionsmaßnahmen, Abweichungen von 
Standards im städtischen Ergebnisplan, Gebühren- und Entgeltanpassungen und zur Verzahnung 
des Transformationsprozesses mit dem Konzept der Finanzstabilität vorgesehen. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die vielfältigen städtischen Ziele lassen sich nur bei einer stabilen städtischen Finanzlage dauer-
haft erreichen. Stabile städtische Finanzen sind damit Grundvoraussetzung für die Erbringung der 
zahlreichen städtischen Leistungen. 
Für die Erhaltung der städtischen Finanzhoheit ist die Vermeidung der Haushaltssicherung das 
gesetzte Minimalziel, mittelfristig soll eine nachhaltige Balance der städtischen Finanzlage im 
Einklang mit dem anstehenden Transformationsprozess der Verwaltung erreicht werden. 
 
 
Finanzierung 
Die finanziellen Auswirkungen sind im Haushaltsplan 2025 bei den jeweiligen Produktgruppen hin-
terlegt. 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Pflichtigkeit ergibt sich aus der Gemeindeordnung NRW, insbesondere §§ 75 – 77 GO NRW.

V-0599-2024_Anlage2

37577 Zeichen

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
01 I 10 Zentrale Stellenbewirtschaftung Bildung eines Pools aus mindestens seit 18 Monaten nicht besetzten und nicht 
abgeforderten Stellen; Bündelung ungenutzter Stellenanteile.
3.000.000 3.000.000 3.000.000 3.000.000 3.000.000 
02 II 20 Verlustausgleich WLE GmbH Die Zahlungen der Stadt Münster in die Kapitalrücklage der Stadtwerke Münster GmbH 
zum Ausgleich des Verlusts der Westfälischen Landes-Eisenbahn GmbH sind 
aktivierungsfähig und werden daher zukünftig als investive Auszahlungen veranschlagt 
und gebucht.
300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 
03 II 20 Anhebung der 
Gewinnausschüttung der WBI 
GmbH
Die Gewinnausschüttung der Westfälische Bauindustrie GmbH soll ab dem Jahr 2026 
wieder auf den früheren Wert von 3 Mio. Euro angehoben und über die 
Gewinnausschüttung der Stadtwerke Münster GmbH mit einem Betrag von 1,5 Mio. 
Euro an die Stadt Münster abgeführt werden. Damit wird der aus heutiger Sicht 
absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung der WBI Rechnung getragen und ein Beitrag 
zur Finanzstabilität aus dem Stadtkonzern geleistet. Die derzeitige Ausschüttung erfolgt 
im Wesentlichen an die Stadtwerke Münster GmbH. Der Nettoeffekt für den städtischen 
Haushalt unter Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen liegt bei rund 1,1 Mio. Euro 
jährlich.
0 1.100.000 1.100.000 1.100.000 1.100.000 
04 II 20 Erweiterung des Aufgabenprofils 
und des Aufgabenumfangs des 
Gewerbesteuerprüfdienstes
Der Aufbau der Funktion "Gewerbesteuerprüfdienst" erfolgte in 2016. Die Einrichtung 
führt seit Jahren zu verlässlichen Steuermehrerträgen. Die Funktion soll nun erweitert 
werden, um eine höhere Zahl von Steuerzerlegungsbescheiden innerhalb der 30-Tage-
Frist zu bearbeiten. Außerdem soll der Gewerbesteuerprüfdienst vermehrt an 
Außenprüfungen des Finanzamtes teilnehmen sowie temporäre Betriebsstätten 
ermitteln und die Steuerzerlegung überprüfen.
1.000.000 1.000.000 1.000.000 1.000.000 1.000.000 
05 II 20 Einrichtung einer zentralen 
Haftungsprüfung im Steuerbereich
Da Steueransprüche ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit und / oder den 
Leistungswillen des Steuerpflichtigen entstehen, sind Steueransprüche oft gar nicht 
oder nur schwer durchsetzbar. Um die Steueransprüche der Stadt bestmöglich sichern 
zu können und um größere Schäden abzuwenden, hat der Gesetzesgeber 
Haftungstatbestände geschaffen. Haftungsansprüche der Gemeinde treten neben oder 
anstelle der Steuerschulden und stellen eine eigene Anspruchsgrundlage der Gemeinde 
dar. Haften bedeutet somit Einstehen müssen für eine fremde Steuerschuld.
Die in der Praxis bedeutsamste Haftung stellt die Vertreterhaftung aus den §§ 34 und 69 
AO dar. Dies ist auf die Vielzahl an Personen- und Kapitalgesellschaften 
zurückzuführen. Die gesetzlichen Vertreter juristischer und natürlicher Personen haften 
für Steuerschulden der von ihnen vertretenen, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten aus § 
34 AO (z. B. die Zahlungs- oder Erklärungspflicht) schuldhaft verletzen.  Die Prüfung der 
Haftungsvoraussetzungen erfolgt nach der Abgabenordnung (AO).
Zukünftig sollen Prüfungen der Vertreterhaftung, Haftung der Steuerhinterziehenden, 
der Betriebsübernehmenden, der Firmenübernehmenden sowie die Haftung der 
Eigentümer/-innen von Gegenständen durchgeführt werden, mit dem Ziel einen 
Haftungsbescheid zu erlassen.
Die Einrichtung einer zentralen Haftungssachbearbeitung und die damit einhergehende 
Bündelung von Kompetenzen orientiert sich an den Strukturen der Finanzverwaltung. 
Dort werden Haftungsprüfungen ebenfalls zentral bearbeitet.
250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 
06 II 20 Prüfdienst örtliche 
Aufwandssteuern
Einrichtung eines Prüfdienstes bei den örtlichen Aufwandssteuern
(u. a. Zweitwohnungssteuer)
50.000 50.000 50.000 50.000 50.000

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
07 II 20 Hundebestandsprüfung Eine Überprüfung der satzungsgemäßen Besteuerung der in Münster gehaltenen 
Hunde wurde bisher noch nicht vorgenommen. Aus den vielfältigen Erfahrungen 
anderer Städte mit solchen Bestandsprüfungen lässt sich eindeutig ableiten, dass eine 
bedeutende Dunkelziffer bisher nicht versteuerter Hunde auch auf dem Münsteraner 
Stadtgebiet vorliegen könnte. Die Auswertung von Hundebestandsprüfungen in über 20 
nordrhein-westfälischen Städten führte zum Ergebnis, dass dort rund 14 % zusätzliche 
Hundeanmeldungen nach Durchführung der Prüfung erzielt werden konnten. Der 
derzeitige Hundebestand in Münster liegt bei rund 12.300 Tieren.
150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 
08 II 20 Verwendung der Schul-/ 
Bildungspauschale
Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler 
Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Kommunen 
vom Land NRW eine Schul- bzw. Bildungspauschale nach dem 
Gemeindefinanzierungsgesetz zur Verfügung gestellt. Nach § 17 GFG NRW (Fassung 
2024) können die Mittel für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die 
Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und 
Ausstattung von Schulen und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt 
werden. Mit den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale können darüber hinaus 
Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulen 
finanziert werden. Wird die Schul-/Bildungspauschale für letztgenannte Positionen 
eingesetzt, ist sie im Ergebnisplan abzubilden und damit konsumtiv zu nutzen. Dies soll 
zukünftig verstärkt erfolgen.
250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 
09 II 20 Verwendung der Sportpauschale
Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den Kommunen 
vom Land NRW eine Sportpauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz zur 
Verfügung gestellt. Nach § 18 GFG NRW (Fassung 2024) können die Mittel von den 
Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb sowie für die 
Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die 
Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten eingesetzt werden. Mit den Mitteln der 
Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie 
Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden. Wird die Sportpauschale für 
letztgenannte Positionen eingesetzt, ist sie im Ergebnisplan abzubilden und damit 
konsumtiv zu nutzen. Dies soll zukünftig verstärkt erfolgen.
100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 
10 II 20 Verzicht auf die Verzinsung von 
Pensionsverpflichtungen
Die citeq ist derzeit die einzige eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt, bei der eine 
Verzinsung der Forderungen aus Pensionsverpflichtungen vorgenommen und hierfür 
jährlich Liquidität aus dem städtischen Haushalt an die citeq abgeführt wird. Anstelle 
einer jährlichen Zahlung ist auch ein einmaliger Abgleich der Forderungen / 
Verbindlichkeiten zwischen Stadt und citeq denkbar, bei dem auch der 
Ausgleichsanspruch aus Pensionsverpflichtungen berücksichtigt wird.
330.000 330.000 330.000 330.000 330.000

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
11 II 20 Prüfung der 
Rückstellungsbewertung bei 
gebühren-rechnenden 
Einrichtungen
Bei den gebührenrechnenden Einrichtungen der Stadt werden die jährlichen 
Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen für die Beamtinnen und Beamten als 
Kosten in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Es ist nicht gesetzlich geregelt, 
welcher Zinssatz im Gebührenrecht Anwendung findet. Es gilt die allgemeine Regelung 
des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz: „Kosten […] sind die nach 
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“.
Als Kalkulationszinssatz für die Abzinsung wird bisher der NKF-Zinssatz von 5,0 % 
genutzt. Dieser Zinssatz ist aktuell deutlich höher als der im HGB verwendete Zinssatz 
für die Altersvorsorgerückstellungen. Ein höherer Abzinsungszinssatz führt zu 
niedrigeren Rückstellungen und damit geringeren Kosten für die gebührenrechnenden 
Einrichtungen.
Aufgrund des strikten Jährlichkeitsprinzips im Gebührenrecht ist eine spätere 
Nachholung zu niedriger Pensionsrückstellungen nicht möglich. Die zu niedrig 
angesetzten Pensionsrückstellungen führen dazu, dass diese Kosten nicht von 
Gebührenzahlenden, sondern in späteren Jahren vom städt. Haushalt getragen werden 
müssen.
750.000 750.000 750.000 750.000 750.000 
12 II 20 Erhöhung der Realisierungsquote 
bei offenen Forderungen
Die Realisierungsquote bei offenen Forderungen liegt derzeit bereits über dem 
Durchschnitt der Großstadtkassen in Nordrhein-Westfalen. Für eine weitere Erhöhung 
der Realisierungsquote ist es erforderlich, die Forderungslaufzeiten zu minimieren und 
so Forderungsausfälle zu reduzieren. Erreicht werden soll das über unterschiedliche 
Maßnahmen wie eine Beschleunigung des Forderungseinzuges oder eine Ausweitung 
des Vorkassenprinzips.
150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 
13 II 20 Prüfung ertragssteigernder Effekte 
durch Überarbeitung von 
Steuersatzungen
Wenn städtische Steuersatzungen aus redaktionellen oder materiell-inhaltlichen 
Aspekten zu überarbeiten sind, wird zukünftig ebenfalls geprüft, wo ertragssteigernde 
Effekte (z. B. durch Anpassung des Steuersatzes) unter Berücksichtigung aktueller 
Rechtsprechung gefunden werden können. Erstes Anwendungsbeispiel wird die 
Vergnügungssteuersatzung.
50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 
14 III 66 Kostendeckende 
Abwassergebühren 
Anpassung der Abwassergebührentarife aufgrund erhöhter Abschreibungswerte 
(Indexwert 2023) sowie durch Weitergabe der Kostenunterdeckung aus 
Betriebsabrechnungsbogen 2022. 
1.700.000 1.700.000 1.700.000 1.700.000 1.700.000 
15 III 66 Straßenbeleuchtungsvertrag 
Betriebskosten
Durch die Neuverhandlung des Straßenbeleuchtungsvertrages mit der Stadtwerke 
Münster GmbH konnten Einsparungen bei Betriebs- und Instandhaltungskosten durch 
Verlängerung der Wartungsintervalle und Effizienzsteigerung durch technischen 
Fortschritt erreicht werden.
300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 
16 III 66 Pauschale Kürzung Amtsbudget 
(Amt für Mobilität und Tiefbau)
Pauschale Kürzung Amtsbudget 700.000 700.000 700.000 700.000 700.000 
17 IV 40 Pauschale Kürzung Amtsbudget 
(Amt für Schule und Weiterbildung)
Der Stabilisierungsbeitrag soll im Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Amtes in der 
unterjährigen Bewirtschaftung erreicht werden. 
Dazu sollen noch strengere Maßstäbe an Sparsamkeit, Prüfung der Ausgabe zum ob 
und wie, Möglichkeiten der Streckung angelegt werden. Eine bisher finanzierte 
Maßnahme ganz aufzugeben, soll vermieden werden.
275.000 50.000 50.000 275.000 275.000

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
18 IV 40 Pauschale Kürzung VHS Nach Abschluss der Sanierung des VHS-Hauptstandortes in der Aegidiistraße kann die 
VHS ihren Betrieb wieder in vollem Umfang aufnehmen. Insgesamt können wieder 
mehr Kurse und Veranstaltungen angeboten werden und es ist davon auszugehen, 
dass die Erträge aus Teilnehmerentgelten leicht ansteigen werden. Die Aufwendungen 
für die Anmietung fremder Räume werden sich verringern. Die pauschale Kürzung wird 
somit in der Bewirtschaftung des VHS-Budgets aufgefangen.
120.000 120.000 120.000 120.000 120.000 
19 IV 40 Streichung der musikalischen 
Förderung Ganztags-Bereich 
Mit den Mitteln wurden in der Vergangenheit einzelne musikalische Projekte gefördert, 
da die Mittel im vergangenen Jahr nicht mehr abgerufen wurden, soll die Förderung 
aufgrund fehlender Nachfrage nicht mehr eingeplant werden.
2.500 2.500 2.500 2.500 2.500 
20 IV 40 Streichung Zuschuss IB Paulinum Es handelt sich um ein schulspezifisches Angebot, welches nicht dem Standard 
entspricht. Aufgrund der Gleichbehandlung sollte keine weitere Bezuschussung seitens 
der Stadt erfolgen und die Akquirierung von anderweitigen Zuschüssen in die 
Verantwortung der Schule gegeben werden.
17.500 17.500 17.500 17.500 17.500 
21 IV 40 Einstellung Schülerhaushalt Da sich das Interesse der Schulen an der Ausschreibung des Schülerhaushalts stark in 
Grenzen hielt wird vorgeschlagen das Projekt zu beenden. Die Ausschreibung des 
Schülerhaushaltes basiert auf einem Ratsbeschluss. Der Schülerschaft von 6 
weiterführenden Schulen wird ein Budget i. H. v. jeweils 5.000 Euro zur Verfügung 
gestellt mit dem Ziel, in einem aus der Schülerschaft organisierten demokratischen 
Prozess über die Verwendung der Mittel zu entscheiden. Die Schülerschaften sollten so 
demokratische Verfahren am praktischen Beispiel erleben und so eine positive Haltung 
zur demokratischen Gesellschaftsordnung entwickeln / festigen.
0 30.000 0 30.000 30.000 
22 IV 40 Kürzung Schuletats Die Stadt Münster trägt als Schulträgerin die Sachkosten für die in städtischer 
Trägerschaft stehenden Schulen. Ein Teil dieser Kosten wird den Schulen zur 
eigenverantwortlichen Bewirtschaftung auf die extra hierfür eingerichteten 
Schulgirokonten (sog. „Schuletats“) bereitgestellt. Nach schulindividueller Analyse bzgl. 
der Aktualität der Basiswerte für die Schuletats soll eine Anpassung im Sinne der 
Gleichbehandlung aller Schulen vorgenommen werden. 
100.000 100.000 100.000 100.000 100.000

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
23 IV 40 D-Ticket Schule Mit Ratsbeschluss V/0488/2023 hat der Rat der Stadt Münster beschlossen, im Rahmen 
der Einführung des Deutschland-Ticket (D-Ticket) Schule am sog. Landesmodell 
teilzunehmen. Dies bedeutet im Kern, dass von hier der aus den vorherigen goCard-
Verträgen festgelegte (fortgeschriebene) Pauschalbetrag weiterhin gezahlt wird, obwohl 
eine Spitzabrechnung der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern (SuS) 
(Ticketinhaber * 49,00 Euro * 12 Monate) für die Stadt Münster wirtschaftlicher wäre. 
Der zwischen Spitzabrechnung und Pauschalzahlung bestehende Differenzbetrag wird 
zur Subventionierung des D-Tickets für nicht anspruchsberechtigte SuS (sog. 
„Selbstzahler“) genutzt, damit diese ein D-Ticket Schule zum monatlichen Preis von 
29,00 Euro erwerben können. Aus rechtlicher Sicht ist die Stadt Münster, bei Vorliegen 
der Anspruchsbedingungen, lediglich dazu verpflichtet, die Kosten für die Fahrten zur 
Schule und zurück zu übernehmen. Das aktuell zusammen mit den 
VerkehrsunternehmenU angebotene D-Ticket Schule bietet mit Blick auf räumliche 
(bundesweit) und zeitliche (24/7) Gültigkeit einen erheblichen Mehrwert ohne das hierzu 
eine rechtliche Verpflichtung besteht. Eine kostengünstigere Alternative wäre die reine 
Kostenübernahme des MünsterAbos (29,00 Euro p. M) für anspruchsberechtigte SuS 
mit Münsteraner Wohnanschrift und des D-Tickets für SuS mit auswärtiger 
Wohnanschrift (49,00 Euro p. M). 
1.000.000 2.500.000 2.500.000 2.500.000 2.500.000 
24 IV 40 Keine weitere Anschaffung von 
CO2-Ampeln
Zur sukzessiven flächendeckenden Ausstattung der Schulen mit CO2-Ampeln war ein 
Ansatz von 50.000 Euro jährlich gebildet worden, um die Lüftungseffektivität in 
Klassenräumen zu verbessern und so einen verbesserten respiratorischen 
Infektionsschutz zu bewirken. Zwischenzeitlich sind die Schulen ausreichend mit Mitteln 
des Landes mit CO2-Ampeln ausgestattet.
50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 
25 IV 40 Beendigung des Förderangebotes 
"Marburger Konzentrationstraining" 
(MKT)
Das Marburger Konzentrationstraining (MKT) wird in der Schulpsychologischen 
Beratungsstelle als Gruppentraining für Kinder der 1.- 4. Klasse durch Honorarkräfte 
angeboten. Das MKT ist ein Angebot für Kinder, die Schwierigkeiten haben im 
Unterricht und bei den Hausaufgaben ihre Aufmerksamkeit zu steuern und 
unkonzentriert sind. 
Im Vergleich zu anderen freiwilligen Förderangeboten ist eine geringere Zahl von 
Schülerinnen und Schülern betroffen und es gibt Alternativangebote auf dem „freien 
Markt“.
2.250 6.750 6.750 6.750 6.750 
26 IV 40 Beendigung der Pädagogischen 
Förderung mit dem Pferd (PFP)
Als strukturierte und zielgerichtete tiergestützte Intervention fördert PFP Schüler*innen 
im Bereich der Wahrnehmung, Motorik, Sozialverhalten, Kommunikation, Sprache, 
Koordination und Kognition.
Im Vergleich zu anderen freiwilligen Förderangeboten ist eine geringere Zahl von 
Schülerinnen und Schülern betroffen und es gibt Alternativangebote auf dem „freien 
Markt“.
67.060 67.060 67.060 67.060 67.060 
27 IV 40 Jugendberufsagentur Die Einrichtung einer Jugendberufsagentur ist unter den gegebenen Umständen 
absehbar nicht möglich.
10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 
28 IV 40 Kulturagenten Einstellung der kommunalen Förderung des Projektes Kulturagenten für kreative 
Schulen NRW
2.500 2.500 2.500 2.500 2.500

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
29 IV 40 Kürzung Zuschüsse 
Schulsozialarbeit um 2,5 VZÄ 
Die Schulsozialarbeit wurde in den vergangenen Jahren sowohl vom Land NRW als 
auch kommunal verstärkt ausgebaut. Insbesondere durch den Ausbau der 
Landesstellen bietet sich für die Stadt Münster die Möglichkeit, kommunale Mittel zu 
reduzieren. Amt 51 hat ebenso 2,5 Stellen in der gleichen Leistung zur Disposition 
gestellt, so dass die Reduzierung insgesamt 5 VZÄ betrifft. Die Reduzierung kann im 
Zuge der Neuverteilung der Schulsozialarbeit auf die Schulen zum Schuljahr 2025/2026 
umgesetzt werden.
79.930 191.820 191.820 191.820 191.820 
30 IV 51 Wegfall von 
Kompensationszahlungen an 
Eltern im Bereich Kita aufgrund 
von Betreuungsausfällen
Anteilige Streichung der Elternbeitragserstattung ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 
(Kita, OGS, BMB) 
Bei dem eingetragenen Aufwand von 686.900 Euro handelt es sich um die (geschätzte) 
komplette Streichung der Kompensationszahlungen an Eltern. Es wird trotz Vorliegen 
der jeweiligen Voraussetzungen weder ein Elternbeitrag für einen Monat, noch ein 
Elternbeitrag für 2 Monate erstattet.
0 686.900 686.900 686.900 686.900 
31 IV 51 Erhöhung von Elternbeiträgen 
durch weitere Stufen in den oberen 
Einkommensbereichen 
Ergänzung einer neuen höchsten Einkommensgruppe "über 175.000 Euro" (Kita, KTP). 
Nicht für OGS und BMB, da hier niedrigere höchste Einkommensgruppen definiert 
wurden, letzte Erhöhung zum 01.08.2023. In der OGS darf jeweils zum 
Schuljahresbeginn  die Höchstgrenze jährlich  - kaufmännisch gerundet - um jeweils 3 
Prozent erhöht werden. 
Bereits mit den Maßnahmen zur Finanzierung der Trägeranteile beschlossen.
143.300 143.300 143.300 143.300 143.300 
32 IV 51 Anpassung der 
Geschwisterkindregelung bei 
Elternbeiträgen
Anpassung der Geschwisterkindregelung
: 
Voller Elternbeitrag für das 1. Kind, 50 % Elternbeitrag für das 2. Kind, kein Elternbeitrag 
ab dem 3. Kind. 
Es handelt sich um eine Berechnung für die Erhebung des 50%-igen Anteils für das 2. 
Geschwisterkind. Hierzu sind Varianten denkbar.
2.231.375 5.355.300 5.355.300 5.355.300 5.355.300 
33 IV 51 Dynamisierung aller Elternbeiträge Dynamisierung aller Elternbeiträge um 3% für die Jahre bis 2028. Prognose der 
Mehreinnahme  (Kita, KTP, OGS, BMB). In der OGS darf jeweils zum 
Schuljahresbeginn  die Höchstgrenze jährlich  - kaufmännisch gerundet - um jeweils 3 
Prozent erhöht werden. Dieser Prozentsatz kann analog auf alle Einkommenstufen 
angewendet werden. Für Kitas gibt es diese Grenzen nicht, hier sind auch höhere 
Prozentsätze denkbar.
258.750 633.000 652.000 671.000 671.000
34 IV 51 Schließung des Maxi-Turms und 
Maxi-Sand
Das Angebot wurde 2004 mit Landesmitteln im Rahmen der Förderung "Stärkung der 
Innenstädte" entwickelt. Die Kaufmannschaft beteiligt sich mit einem jährlichen Betrag 
in Höhe von 5.000 Euro an den Gesamtkosten. 
70.000 70.000 70.000 70.000 70.000 
35 IV 51 Wegfall der Personalstelle Emshof 
"Planung und Durchführung  von 
OGS-Ferienbetreuung, 
Ganztagsbetreuung (GTB) und 
Ferienprogramme"
Die 0,5 Stelle wurde insbesondere für die Durchführung der OGS-Ferienbetreuung und 
der GTB in den Ferien geschaffen. Die Ferienbetreuung wird inzwischen an den 
jeweiligen Schulen im Rahmen der OGS durchgeführt, so dass die Plätze am Emshof 
nicht mehr durch münsteraner Grundschulkinder im Rahmen ihres OGS-Vertrages 
belegt werden. Zudem befindet sich der Träger nicht im Stadtgebiet Münster, sondern 
im Kreis Warendorf, so dass eine Förderung durch die Stadt Münster aufgrund der OGS-
Ferienbetreuung einen Sonderfall dargestellt hat.
35.000 35.000 35.000 35.000 35.000

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
36 IV 51 Konsolidierung des 
Innovationsfonds ab 2026
Durch den Etatbeschluss zum Haushalt 2018 sind seither jährlich 60.000 Euro für den 
Innovationsfonds bereitgestellt. Aktuell sind Mittel in Höhe von 60.000 Euro/Jahr aus 
dem Innovationsfonds für das Sonderprogramm "Digitalisierung der Kinder- und 
Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit" noch bis 2025 gebunden. Ab 2026 gibt es keine 
konkreten Beschlüsse zur Verwendung der Mittel aus dem Innovationsfonds.
0 60.000 60.000 60.000 60.000 
37 IV 51 Kürzung des städtischen 
Zuschusses zum Projekt "Fan-
Port", welches auf dem 
Stadiongelände des Vereins 
Preußen Münster durchgeführt 
wird. (Outlaw gGmbH)
Durch den Aufstieg in die 2. Bundesliga ist Preußen Münster inzwischen verpflichtet, 
zwei hauptamtliche Fanbeauftragte zu installieren, hier wird geprüft inwieweit eine 
anteilige Kompensation des Projekts erfolgen kann.
24.550 24.550 24.550 24.550 24.550 
38 IV 51 Kürzung Zuschüsse 
Schulsozialarbeit um 2,5 VZÄ 
Die Schulsozialarbeit wurde in den vergangenen Jahren sowohl vom Land NRW als 
auch kommunal verstärkt ausgebaut. Insbesondere durch den Ausbau der 
Landesstellen bietet sich für die Stadt Münster die Möglichkeit, kommunale Mittel zu 
reduzieren. Amt 40 hat ebenso 2,5 Stellen in der gleichen Leistung zur Disposition 
gestellt, so dass die Reduzierung insgesamt 5 VZÄ betrifft. Die Reduzierung kann bei 
der anstehenden Neuverteilung der Schulsozialarbeit zum Schuljahr 2025/2026 
berücksichtigt werden.
79.930 191.820 191.820 191.820 191.820 
39 IV 51 Kürzung Zuschüsse Förderinseln 
um 2,5 VZÄ
Reduzierung der Förderinseln ab dem 01.08.2025, Konzentration auf 
Schwerpunktschulen mit hohem Sozialindikator. Die Förderinseln wurden in den letzten 
Jahren an den Grundschulen ausgebaut. Damit wurden auch weniger belastete Schulen 
mit einer Förderinseln in Höhe von 0,5 Stelle ausgestattet. Trotz Reduzierung würden 
die Schulen mit einem hohen Förderbedarf weiter gefördert.
78.230 187.750 187.750 187.750 187.750 
40 IV 51 Kürzung der Zuschüsse für 
pädagogische Angebote in 
Flüchtlingseinrichtungen
Der Ansatz für die kinderpädagogischen Angebote wird von 250.000 Euro auf 50.000 
Euro reduziert. Die Angebote werden durch die Einrichtungen der offenen Kinder- und 
Jugendarbeit (OKJA) kompensiert. Geflüchtete Kinder und Jugendliche nutzen bereits 
heute die Angebote der Einrichtungen. Der verbleibende Betrag soll indikatorengestützt 
den Einrichtungen der OKJA zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund z.B. 
naheliegender Flüchtlingseinrichtungen und der damit verbundenen hohen 
Frequentierung einen erhöhten Personalbedarf haben. Aktuell finden Angebote an 27 
Flüchtlingseinrichtungen statt, die mit 11.000 Euro je Standort bei den Freien Trägern 
bezuschusst werden.
200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 
41 IV 51 Beendigung der ganzheitlichen 
psychomotorischen 
Entwicklungsförderung an 
weiterführenden Schulen im 
Bildungsgang Hauptschule zum 
nächsten Schuljahr (Verein für 
Mototherapie)
Die Förderung umfasst Bruttopersonalkosten für eine  0,75 Stelle - Motopädin. An der 
Waldschule und Hauptschule Coerde erhalten Kinder der 5. und 6. Klasse in 
Kleingruppen psychomotorische Entwicklungsförderung u.a. mit dem Ziel der 
Erweiterung des motorischen Repertoires. Das Angebot ist als Modellprojekt für zwei 
Hauptschulen erarbeitet worden. Es handelt sich hierbei ausschließlich um eine 
freiwillge Aufgabe, die grundsätzlich auch durch die Schulen z.B. im Sportunterricht 
erbracht werden könnte. 
23.120 55.480 55.480 55.480 55.480

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
42 IV 51 Kürzung der Zuschüsse Soziale 
Gruppenarbeit in der 
aufsuchenden Arbeit
Reduzierung der Sozialen Gruppenarbeit auf drei Angebote (Kinderhaus, Coerde, 
Hiltrup). Bisheriger Ansatz: 90.640 Euro. Die soziale Gruppenarbeit wurde 2018 für 
straffällig gewordene Jugendliche bzw. von Straffälligkeit bedrohte Jugendliche von vier 
Standorten auf 12 Standorte in den Stadtteilen ausgeweitet. Da vom Gericht in den 
letzten Jahren deutlich weniger Weisungen für diese Form der Gruppenarbeit 
ausgesprochen wurden, sollen die Angebote reduziert und stärker gebündelt werden. 
Ein Angebot wird mit 9.064 Euro jährlich bezuschusst.
64.440 64.440 64.440 64.440 64.440 
43 IV 51 Kürzung Präventionsdienst 
Familienbesuche/ 
Begrüßungsgeschenk
Im Zuge der Weiterentwicklung des Teams der Präventionsbesuche wurden auch die 
Besuche bei Familien nach der Geburt verändert (vgl. V/0025/2024). 
Begrüßungsgeschenke sind nicht mehr vorgesehen.
17.500 17.500 17.500 17.500 17.500 
44 IV 51 Kürzung des städtischen 
Sonderfonds Hilfen für 
Schwangere/ Mütter
Der rein freiwillige Sonderfonds wird von bisher 365.650 Euro/Jahr um 180.000 Euro auf 
185.650 Euro reduziert. In den letzten Jahren sind die vorhandenen Mittel nicht 
vollständig verbraucht worden, so dass hier eine Einsparung möglich ist. Zusätzlich 
kann bei den vorgeburtliche Hilfen zunächst auf die Bundesstiftung "Mutter und Kind" 
mit analogen Hilfen verwiesen werden, wodurch weitere Einsparungen möglich sind. 
Ferner kann durch eine Änderung der Richtlinien die Gewährung nachgeburtlicher 
Hilfen für das 2. und 3. Lebensjahr gekürzt oder teilweise eingestellt werden. 
Empfänger*innen von Sozialleistungen können einmalige Beihilfen nach SGB II/XII 
beantragen. 
180.000 180.000 180.000 180.000 180.000 
45 IV 51 keine weitere Förderung der 
Trennungs- und 
Scheidungsgruppe 
(Beratungsstelle Südviertel e.V.)
Streichung des Gruppenangebots für Kinder getrennter oder geschiedener Eltern im 
Alter von 7 - 10 Jahren zur Stärkung der Kinder in der Gemeinschaft/Gruppe und aktive 
Auseinandersetzung mit dem Thema Trennung; Umfang = 9 Gruppenstunden á 1,5 Std. 
Es sind vergleichbare Angebote im Stadtteil (Trialog) vorhanden. Die Beratungsstelle 
Südviertel e.V. könnte Familien an Trialog verweisen, wenn die Eltern bzw. die Kinder in  
einer Trennungs-/ Scheidungsphase Beratungen und oder die Kinder Gruppenangebote 
benötigen.
14.640 14.640 14.640 14.640 14.640 
46 IV 51 keine weitere Förderung des 
Angebots "TEMBO" des Beratungs- 
und Bildungs-Centrums der 
Diakonie
Streichung des Gruppenangebots für Kinder aus suchtbelasteten Familien zwischen 8 
und 12 Jahren mit wöchentlichen Gruppentreffen und drei begleitenden Elternabenden. 
Da es 2023 keine Teilnehmer*innen mehr gab, ist eine Streichung vertretbar.
12.090 12.090 12.090 12.090 12.090 
47 IV 51 Beendigung des Angebots 
"Mädchen fragen? Mädchen 
wissen!"  (SeHT e.V.)
Es handelt sich um ein reines Mädchenangebot, welches als ein Projekt aus der Kinder- 
und Armutsprävention im Jahr 2018 begonnen wurde. Es gibt keine kontinuierliche 
Teilnehmerinnenzahl, 2023 nahmen 15 Mädchen teil. Es ist fraglich, ob das Angebot 
noch zeitgemäß ist.
3.526 3.526 3.526 3.526 3.526 
48 IV 51 Beendigung des Handwerker-
Projekts Waldschule Kinderhaus - 
JAZ - Caritas
Es handelt sich um ein Angebot aus dem Bereich Übergang Schule und Beruf, welches 
als ein Projekt aus der Kinder- und Armutsprävention im Jahr 2018 begonnen wurde. 
Jugendliche ab der 7. Klasse werden niedrigschwellig an typsiche Berufsfelder von 
Werkstätten herangeführt (Fahrradwerkstatt, Näh-Werkstatt) Es handelt sich nicht 
zwingend um eine Jugendhilfeleistung.
21.746 21.746 21.746 21.746 21.746 
49 IV 51
Beendigung des Projekts Stilwerk - 
JAZ
Es handelt sich um ein Angebot aus dem Bereich Übergang Schule und Beruf, welches 
als ein Projekt aus der Kinder- und Armutsprävention im Jahr 2018 begonnen wurde. 
Das Projekt ist ein Bewerbungstaining/Coaching für Schüler*innen. Es handelt sich nicht 
zwingend eine Jugendhilfeleistung, sondern im Bereich Übergang Schule und Beruf zu 
sehen.
17.632 17.632 17.632 17.632 17.632

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
50 IV 51 Beendigung des Projekts 
interkulturelle Mädchenarbeit 
Begegnungszentrum Kinderhaus
Es handelt sich um ein reines Mädchenangebot, welches als ein Projekt aus der Kinder- 
und Armutsprävention im Jahr 2018 begonnen wurde. Es gibt keine kontinuierliche 
Teilnehmerinnenzahl, 2023 nahmen 12 Mädchen teil. Es ist fraglich, ob das Angebot 
noch zeitgemäß ist.
7.875 7.875 7.875 7.875 7.875 
51 V 50 Kürzung Förderung Münster-Pass Ziel ist die einheitliche Bezuschussung der Münster-Pass Inhaber*innen nach dem 
Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Höhe des Zuschusses für das einzelne Ticket soll 
so festgelegt werden, dass die Finanzierung mit den Mitteln, die die Stadt Münster für 
den Zweck der Mobiltätsförderung vom Land erhält, gesichert werden kann. Angesichts 
der Tatsache, dass der neue Eigenanteil für Personen mit Münster-Pass mit maximal 
25,40 Euro pro Monat immer noch wesentlich unterhalb der Anteile für Mobilitätskosten 
liegt, die im Regelsatz für Bezieher*innen von SGB II-Leistungen (45,- Euro) oder SGB 
XII-Leistungen (40,- Euro) enthalten sind, ist die vorgeschlagene Anpassung 
angemessen.
600.000 600.000 600.000 600.000 600.000 
52 V 50 Streichung des Zuschusses für die 
gerontopsychiatrische 
Beratungsstelle der Alexianer
Der Zuschuss wird seit 1995 gewährt. Da es mittlerweile auch andere Angebote in 
diesem Bereich gibt, kann die Förderung - auch nach Rücksprache mit den Alexianern - 
eingestellt werden. 
111.900 113.950 116.040 118.180 118.180 
53 V 50 Streichung der Förderung von 
Integrationshilfen für 
arbeitssuchende Menschen mit 
Migrationsvorgeschichte durch die 
Träger AWO, Caritas, Diakonie 
und DRK (jeweils 1/4)
Aus Sicht der Verwaltung ist eine Fortführung des Beratungsangebots für 
arbeitssuchende Menschen mit Migrationsvorgeschichte in dem bestehenden Umfang 
mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt Münster und der Tatsache, dass die 
Beratungskapazitäten in den letzten Jahren nicht vollständig ausgeschöpft wurden, nicht 
zielführend. Deshalb wird vorgeschlagen, den Zuschuss zu reduzieren. Nach Ablauf von 
zwei Jahren sollten dann Bedarf und Wirkung des Beratungsangebotes erneut überprüft 
werden.
187.890 191.300 194.770 198.320 198.320 
54 V 59 Einsparung der kommunalen 
Eingliederungsleistungen
Der Rat der Stadt Münster hat auf der Grundlage mehrerer Ratsbeschlüsse in den 
vergangenen Jahren kommunale Mittel zur Finanzierung öffentlich geförderter 
Beschäftigungsmöglichkeiten zu Verfügung gestellt. Das Finanzvolumen für 2024 
beträgt insgesamt 781.000 Euro. Der Einsparvorschlag seitens des Jobcenters steigt in 
den Jahren 2025 bis 2028 sukzessive an, da in den kommenden Jahren sukzessive 
bereits geförderte Beschäftigungsverhältnisse auszufinanzieren sind. 
634.000 726.000 761.000 778.500 778.500 
55 VI 23 Anpassung Mieteinnahmen Mehreinnahmen durch zusätzliche Vermietungen (Kitas und Stadthaus 1); 
Indexanpassung; Mietzinsanpassung bei Neuverträgen 
200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 
56 VI 23 Anpassung Pachteinnahmen Verlängerung der Pacht aufgrund von Verschiebungen bei der Vermarktung; 
Pachtanpassungen
200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 
57 VI 23 Anpassung aktivierbare 
Eigenleistungen
Aufgrund der erhöhten Bautätigkeit können mehr Eigenleistungen aktiviert werden. 160.000 160.000 160.000 160.000 160.000 
58 VI 23 Anpassung Ansätze für Betrieb Die bisherigen Ansätze waren an der Gaskrise ausgerichtet. Die derzeitige Prognose 
lässt eine Anpassung im Bereich Strom, Wärme und Reinigung zu. 
1.575.000 
59 VI 23 Aufgabe des Bürostandorts auf 
dem York-Quartier
Das Amt 67 wird künftig im Stadthaus 3 untergebracht, sodass die Miet- und 
Mietnebenkosten für die Räumlichkeiten am Albersloher Weg 450 entfallen. Die 
Unterbringung wird durch die Desk-Sharing-Quote, die mit dem Beschluss zum 
Stadthaus 4 festgelegt wurde, ermöglicht.
600.000 600.000 600.000 600.000 600.000 
60 VI 23 Optimierung des Verwaltervertrags 
Halle Münsterland
Der Verwaltervertrag wird hinsichtlich der effizienten Bauunterhaltung angepasst. 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 
61 VI 67 Reduzierung von 
Baumpflanzungen 
Die Neuanpflanzung von Bäumen im Stadtgebiet und den einzelnen Stadtbezirken wird 
reduziert. Finanzierung zukünftig aus Ersatzgeld Baumschutzsatzung, sofern Mittel 
verfügbar sind.
125.000 125.000 125.000 125.000 125.000

lfd. 
Nr. DEZ Amt Sofortmaßnahme
(Bezeichnung)
Sofortmaßnahme
(Kurzbeschreibung)
2025
(in Euro)
2026
(in Euro)
2027
(in Euro)
2028
(in Euro)
spätere 
Jahre
(in Euro)
62 VI 67 Bekämpfung 
Eichenprozessionsspinner
Reduzierung der Mittel um 50.000 Euro jährlich auf 500.000 Euro jährlich für die 
Bekämpfung des Eichenprozessionsspinner aufgrund geringeren Befalls.
50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 
63 VI 67
Förderung Projekt "Münster summt 
auf"
Der Zuschuss für das Projekt "Münster summt auf" der NABU-Naturschutzstation 
Münsterland wird eingestellt. Der Zuschuss wurde zuletzt im Rahmen der 
Haushaltsplanung 2021 ff. für die Jahre 2021-2024 beantragt und genehmigt.
55.450 56.560 57.690 57.690 57.690 
64 VI 67 Realisierung Landschaftsplanung: 
Förderung von Maßnahmen Dritter
Einstellung der Förderungen von Maßnahmen im Rahmen der Landschaftsplanung, da 
es bisher keine Resonanz gab.
50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 
65 VI 67 Promenade 2030 - Naturlehrpfad Der Naturlehrpfad wird nicht entwickelt. Die Erstellung des Naturlehrpfads ist in 
absehbarer Zeit aufgrund von Priosisierungsnotwendigkeiten nicht möglich.
50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 
66 VI 67 Nationaler/Internationaler Umwelt- 
und Klimaschutz
Reduzierung der Mittel für die internationalen Aktivitäten im Klimaschutz um 6.000 Euro 
jährlich auf 4.000 Euro jährlich.
6.000 6.000 6.000 6.000 6.000 
67 VI 67 Haus der Nachhaltigkeit Reduzierung der Aktivitäten im Haus der Nachhaltigkeit um 10.000 Euro jährlich auf 
10.000 Euro jährlich.
10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 
68 VI 67 Münster bekennt Farbe/ 
Patenschaften
Reduzierung des Budgets für Aktivitäten und Aktionen um 10.000 Euro jährlich auf 
13.080 Euro jährlich, sodass die Aktion zu besonderen Gelegenheiten durchgeführt 
werden kann.
10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 
69 VI 67 Umweltveranstaltungen, 
Ausstellungen
Reduzierung des Budgets für Aktivitäten um 5.000 Euro jährlich auf 7.000 Euro jährlich. 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 
70 VI 67 Öko-Audit Einstellung der Zertifizierung städtischer Betriebshöfe/Bauhöfe 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 
71 VI 67 Öko-Profit Einstellung der Kampagne Öko-Profit, Streichung des städtischen Eigenanteils. 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 
72 VI 67 Zuschüsse Bürgerschaftliches 
Engagement
Reduzierung des Ansatzes für die Förderung von Umwelt-/Nachhaltigkeitsprojekten von 
Bürger/Innen um 8.000 Euro jährlich auf 20.020 Euro jährlich.
8.000 8.000 8.000 8.000 8.000 
73 VI 67 Zuschuss Bürgerinitiative Münster 
Nachhaltig e.V. - Vereinsarbeit
Einstellung der Förderung der Vereinsarbeit "Münster Nachhaltig e.V." (Förderung seit 
2020). Die Bezuschussung für die Ausrichtung des "Tages der Nachhaltigkeit" in Höhe 
von ca. 20.000 Euro ist weiterhin vorgesehen (Förderung seit 2016).
26.490 26.770 27.060 27.060 27.060 
74 VI 67 "Bürgergärten für Münster" - 
Zuschüsse an Privatpersonen
Einstellung der Bezuschussung 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 
75 VI 67 Zuschuss Ernährungsrat
Reduzierung des Zuschusses für den Ernährungsrat um 30.000 Euro jährlich auf 20.000 
Euro jährlich.
30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 
76 VI 67 Zuschuss B-Side Kultur e.V. Reduzierung des Zuschusses für den Verein B-Side Kultur e.V. um 20.000 Euro jährlich 
auf 45.000 Euro jährlich.
20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 
77 VI 67 Sachmittel für Nachhaltigheit Reduzierung der Aktivitäten in der Nachhaltigkeit um 20.000 Euro jährlich auf 37.900 
Euro jährlich.
20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 
78 VI 67 Umweltplanung/ UVP Finanzierung der Maßnahmen im Zuge von Planungs-/Bauvorhaben, Kürzung um 
10.000 Euro jährlich auf 6.770 Euro jährlich.
10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 
79 VI 67 Übergreifender Umweltschutz Reduzierung von Standards in der Aufgabenerledigung Umweltschutz (Boden, Luft, 
Wasser) und
Reduzierung der konzeptionellen Grundlagenarbeit und Erfassung/Erhebung von 
Fachdaten zu u.a. Dürre, Grundwasserständen, Klimafolgeanpassung.
35.000  35.000  35.000  35.000  
35.000  
80 VI 67 Öffentlichkeitsarbeit Reduzierung von Maßnahmen und Standards in der Öffentlichkeitsarbeit, Wegfall von 
Veranstaltungen und Kampagnen (z.B. Münster schenkt aus).
123.490 123.490 123.490 123.490 123.490 
81 VI 67 Stabstelle Klima Reduktion von Klimaschutzkampagnen 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000

V-0599-2024_Anlage1

1099 Zeichen

Position 2023 2024 2025 2026 2027 2028
Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro
Allgemeine Rücklage am 01.01. 690,1 690,0 690,0 690,0 658,9 627,0
Ausgleichsrücklage am 01.01. 144,1 107,2 50,5 13,1 0,0 0,0
Jahresergebnis (vor Berücksichtigung des globalen 
Minderaufwandes) -36,9 -56,7 -37,4 -45,7 -39,4 -35,6 
globaler Minderaufwand 
(Finanzstabilität, weitere Stufe) 0,0 0,0 1,5 7,5 9,1
Jahresergebnis (nach Berücksichtigung des globalen 
Minderaufwandes) -36,9 -56,7 -37,4 -44,2 -31,9 -26,5 
Verrechnung mit der allgemeinen Rücklage nach § 44 
KomHVO -0,1 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Zuführung/Entnahme allgemeine Rücklage 0,0 0,0 0,0 -31,1 -31,9 -26,5 
Zuführung/Entnahme Ausgleichsrücklage -36,9 -56,7 -37,4 -13,1 0,0 0,0
Allgemeine Rücklage am 31.12. 690,0 690,0 690,0 658,9 627,0 600,5
Ausgleichsrücklage am 31.12. 107,2 50,5 13,1 0,0 0,0 0,0
Schwellenwert nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO (5,0%) 34,5 34,5 34,5 34,5 32,9 31,3
Puffer / Abstand bis zum Schwellenwert 34,5 34,5 34,5 3,4 1,1 4,8
Schwellenwert % % % % % %
Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage 0,0% 0,0% 0,0% 4,5% 4,8% 4,2%

Beratungsverlauf (4)

09.10.2024 Rat
TOP 13 Einbringung Entscheidung

Beschluss: Vorlage eingebracht

Zur Sitzung
04.12.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.39 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2024 Hauptausschuss
TOP 9.1 Vorberatung
Zur Sitzung
11.12.2024 Rat
TOP 13.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (4)

  • Aegidiistraße
  • Albersloher Weg 450
  • Kinderhaus
  • Promenade 2030

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0599/2024
Typ
Vorlagen
Datum
24.09.2024
Erstellt
24.09.2024 10:26