V/1004/2019
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-1004-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1004/2019 Textliche Festsetzungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Innerhalb des Plangebietes ist ein Bau- und Gartenmarkt mit Freilager und Tankstelle z u- lässig. Das Vorhaben darf über maximal 800 m 2 Verkaufsfläche verfügen. Hiervon dürfen maximal 150 m2 auf einen Tankstellenshop und ausschließlich auf Sortimente des übl i- chen Reisebedarfs entfallen. Als Kernsortimente des Bau - und Gartenmarktes (Bau- und Gartenmarktbedarf) sind folgende Sortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste zuläs- sig (in Klammern: Nr. nach WZ 2008, d.h. Klassifikation der Wirtschaftszweige des Stati s- tischen Bundesamtes, Ausgabe 2008): Baumarktsortiment im engeren Sinne (aus 47.52, 47.53, 47.59.9, 47.78.9) Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen (aus 47.52.1, 47.59.9, 47.76.1) Zoologischer Bedarf, lebende Tiere (aus 47.76.2) Tierfutter, Tierpflegeartikel für Kleintiere (aus 47.76.2). Darüber hinaus sind folgende zentrenrelevante Sortimente, zentren- und nahversorgungs- relevante Sortimente und nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß „Münsteraner Sorti- mentsliste (Ratsbeschluss 14.03.2018)“ nur als dem Kernsortiment des Bau- und Ga r- tenmarktes ergänzende, branchenübliche Randsortimente auf max. 10 % der Gesamt- verkaufsfläche des Vorhabens (Bau- und Gartenmarkt mit Freilager, inklusive Tank- stellenshop, zusammen 800 m2) zulässig: Bekleidung aller Art (47.71), Bücher, Literatur (47.61, 47.79.2), Bürobedarf, Organisati - onsmittel (aus 47.62.2, aus 47.78.9), Schuhe (47.72.1), Spielwaren/ Hobbyartikel (47.65), Sportartikel/Sportgeräte/ Sportbekleidung (ohne Reitsport und Sportgroßgeräte) (aus 47.64.2), Getränke (47.25), Nahrungs - und Genussmittel (47.21, 47.22, 47.23, 47.24, 47.29), Zeitschriften/Zeitungen (47.62.1), Reitsportartikel ohne Reitbekleidung und Rei t- schuhe (aus 47.64.2). Die vollständige Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster – Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) ist im Anhang der Begründung abgedruckt. Die anteilige Verkaufsfläche (max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche) für ergänzende, branchenübliche Randsortimente darf zudem nicht nur von einem einzigen Sortiment be- legt sein. Darüber hinaus sind die Nutzungen Tankstelle und Waschpark (Portalwasch- anlage, SB-Waschboxen, Vorwaschplatz, Pflegeplätze) zulässig. 1.2 Für das Plangebiet werden eine Mindesthöhe der Gebäude von 5,60 m und eine maxima- le Gebäudehöhe von 6,50 m festgesetzt (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 1.3 Entlang der südlichen Plangebietsgrenze zwischen Bau- und Gartenmarkt und Waschhalle ist eine Lärmschutzwand im Bereich der Vorreinigung mit einer Höhe von 2,50 m zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.4 Werbeanlagen sind nur in den festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Abwei- chend davon sind außerhalb der überbaubaren Fläche vier Fahnenmasten bis zu einer Höhe von 6,50 m zulässig. Für den Preismast nördlich des Bau- und Garten- marktes und der Tankstelle wird eine maximale Höhe von 6,50 m festgesetzt. 1.5 Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist der in der Planzeichnung festgesetzte Hö- henbezugspunkt von 53,35 m ü. NHN (Oberkante der zukünftig der Erschließung die- nenden Verkehrsfläche). 1.6 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. 1.7 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Photovol- taikanlagen und Solarthermie ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.8 Für das Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es sind Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig, wobei die erforderlichen Grenzabstände gemäß BauO NRW einzuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO). 1.9 Im Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festge- setzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Sie dürfen nur mit wasserdurchlässigen Mate- rialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger, groß- kroniger Laubbaum zu pflanzen. Die gemäß zeichnerischer Festsetzungen anzupflan- zenden Bäume im Stellplatzbereich sind als standortgerechter großkroniger Laub- baum der Art Winterlinde (Tilia cordata) als Hochstamm mit einem Umfang von mindes- tens 18 – 20 cm zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mindestens 2,00 m x 3,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 1.11 Die mit P 1 festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß Pflanzliste A vollflächig, d.h. mindestens eine Pflanze pro m2, mit Laubgehölzen zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.12 Die mit P 2 festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen sind gemäß Pflanzliste A vollflächig, d.h. mindestens eine Pflanze pro m2, mit Laubgehölzen zu bepflanzen. Zusätzlich sind 11 Bäume gemäß Pflanz- liste B zu integrieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 Liste der wahlweise zu verwendenden Gehölze und Mindestqualitäten: Pflanzliste A Sträucher - IStr 2xv (80/100, 100/150): Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spec. Weißdorn Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Ribes rubrum Rote Johannisbeere Rubus idaeus Himbeere Sambucus nigra Schwarzer Holunder Rosa canina Hundsrose Viburnum opulus Schneeball Pflanzliste B Bäume I. Ordnung - HST, StU 16/18: Fraxinus excelsior Eberesche Quercus robur Eiche Tilia cordata Winterlinde 1.13 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungs- gebot belegten Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzun- gen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.14 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten und mit einer Glasfassade sowie mit Sandwich-Isopaneelen in der Farbe Weißaluminium mit Ausnahme der Werbeanlagen einheitlich zu verblen- den. 2. Hinweise 2.1 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzucht- zeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. 2.2 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Na- turkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster, schriftlich mit- zuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche / paläontologische Bodenbefunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) un- verzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§ 15 und § 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der be- troffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologi- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 sche Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötig- ten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 2.3 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN- Vorschriften und das Einzelhandelskonzept) können bei der Stadt Münster, im Kun- denzentrum „Planen-Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen nicht vor. Sollten während der Bauar- beiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustel- len und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenver- änderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. 2.6 Regenwasserversickerung Das als unbelastet und gering belastet bewertete, gesammelte Niederschlagswasser der Planungsfläche ist über Mulden und die belebte Bodenzone zu versickern. Er- forderliche Vorreinigungsstufen sind den Versickerungsanlagen vorzuschalten. 2.7 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag).
Anlage A
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Anlage A zur Vorlage Nr. V/1004/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / Östlich Ortsumgehung Wolbeck herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes mit einer Tankstelle, einer Waschhalle und Waschboxen auf einer Fläche im Bereich Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck zu schaffen. Das Plangebiet grenzt zwar unmittelbar an den Stadtteil Wolbeck an, liegt aber noch auf dem Gebiet des Stadtteils Angelmod- de. Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts (sowohl Flächennutzungs- plan als auch Bebauungsplan). Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / Östlich Ortsumgehung Wolbeck erfolgt im Parallelverfahren zu- sammen mit der 63. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP). Nach dem abschließenden Beschluss der 63. Änderung des FNP erfolgt die Beantragung der Ge- nehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. Nach Vorliegen der Genehmi- gung kann die 63. FNP-Änderung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam werden und der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 588 ebenfalls durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten. Finanzierung Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB, der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
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Bebauungsplan Nr. 588 Tankstelle / Bau- und Gartenmarkt FD BH 5,60 - 6,50 m Lärmschutzwand BH= 2,50 m V V V St St St St St St 53,35 P1 P2 FSt 23.69 Buschwerk Freileitung Mast Entlftung 52.89 53.08 Eiche Ahorn Ahorn Ahorn Ahorn Ahorn Ahorn Ahorn Wh56,15 Fh58,85 Eiche KD52.97 KS51,47 KD52.95 KS50,55 53.18 52.93 53.03 53.14 53.14 53.18 53.00 53.15 53.05 52.80 52.72 52.63 52.88 52.91 52.99 53.00 53.11 52.69 52.78 52.77 52.78 53.18 53.20 53.19 52.69 52.80 52.79 52.70 52.81 52.90 53.21 52.72 52.85 53.02 53.20 52.60 52.85 53.11 53.16 52.59 52.97 53.22 53.18 52.52 52.74 52.91 53.06 51.74 52.51 52.91 53.07 53.16 53.25 53.05 53.25 53.25 53.22 52.96 Carport FD WhsI WD I WD PD WhsI Schp WhsI WhsI Ga FD Freileitung 53.49 53.42 53.04 53.20 53.36 53.28 53.11 53.06 53.41 53.28 53.52 53.72 53.60 53.68 53.72 53.66 53.56 53.46 53.37 53.2953.25 53.26 53.04 53.15 53.32 53.42 53.49 53.51 53.46 53.31 53.24 53.1653.11 52.99 53.07 53.10 53.00 53.00 53.29 53.18 53.08 52.99 53.19 53.0552.98 52.95 52.98 53.23 53.51 53.34 53.47 53.44 53.42 Birke 52.98 53.11 53.28 52.97 52.98 52.87 52.90 52.68 52.73 52.90 52.74 52.50 52.47 52.44 52 .44 52.37 52.41 52.22 52.24 52.1552.21 52.00 51.97 51.93 51.87 51.92 51.91 52.85 52.7552.92 53.10 53.04 52.85 53.12 53.19 52.96 53.12 53.29 52.99 53.19 53.3653.09 53.20 53.3153.03 53.32 53.12 52.99 53.30 53.19 52.93 53.1 53.1 523 Hiltruper Straße Hiltruper Straße 39 40 43 41 35 37 38 42 2001 846 463 484 1157 2490 2489 2487 2488 2492 81 I 77 I 75 I I 79 Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel Flur 14 Gemarkung Angelmodde Flur 2 Angelmodde Gemarkung: Flur: Maßstab: 2 53,50 Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Gebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude II 12 Bestandshöhen (Meter über Normalhöhennull) Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Vergrößerungen oder Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Urheberschutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 09/2016 Die Übereinstimmung der Plangrundlage mit den Aufgaben des Liegenschaftskatasters vom 03/2018 und die richtige Wiedergabe der Topografie wird bescheinigt. Münster, _______________ Dipl.-Ing. H. Kalverkamp Öffentl. best. Vermessungsingenieur Der Rat der Stadt Münster hat am 04.07.2018 gemäß § 2 (1) i. V. m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.12 vom 13.07.2018 bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ___________ bis zum ____________ offengelegen (Ergänzendes Verfahren). Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 12 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ OberbürgermeisterSchriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister Im Auftrag Planverfasser: Bauliche Gestaltung: Vorhabenträger:RWG Albersloh-Everswinkel eG Boschstraße 41 48351 Everswinkel Münster, __________ AGRAVIS Bauservice Industrieweg 110 48155 Münster Ansichten 1:500 (Planzeichnung) Freiflächenplan M 1:500 Ansichten M 1:250 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und Grenze des Vorhaben- und Erschließungsplanes Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Maß der baulichen Nutzung Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Lärmschutzwand Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze) Fahnenmast Höhenbezugspunkt53,35 Bauhöhe als Mindest- und HöchstmaßBH 5,60 - 6,50m Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Verkehr Einfahrtsbereich Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt private Grünflächen Grünflächen Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Reglung des Wasserabflusses Wasser, Wasserwirtschaft Flächen für Stellplätze Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen St VersickerungsmuldeV P1 P2Pflanzmaßnahmen, s. textliche Festsetzung Bauhöhe, zwingendBH = 2,50 m Bäume Flächen für FahrradstellplätzeFSt Ansichten ANSICHT VON DER HILTRUPER STRASSE Dächer von der Tankstelle und den Waschboxen Westansicht Ostansicht Werbeanlagen ANSICHT VON DER HILTRUPER STRASSE (Nordansicht) ANSICHT VON DER HILTRUPER STRASSE (Nordansicht) ANSICHT VON DER HILTRUPER STRASSE Dächer von der Tankstelle und den Waschboxen Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde - Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandsangaben Gemarkungsgrenze Baum mit Baumkrone West- und Ostansicht Waschhalle Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts. Münster, _______________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 i. V. m. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Innerhalb des Plangebietes ist ein Bau- und Gartenmarkt mit Freilager und Tankstelle zulässig. Das Vorhaben darf über maximal 800 m2 Verkaufsfläche verfügen. Hiervon dürfen maximal 150 m2 auf einen Tankstellenshop und ausschließlich auf Sortimente des üblichen Reisebedarfs entfallen. Als Kernsortimente des Bau- und Gartenmarktes (Bau- und Gartenmarktbedarf) sind folgende Sortimente gemäß Münsteraner Sorti- mentsliste zulässig (in Klammern: Nr. nach WZ 2008, d.h. Klassifikation der Wirt- schaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008): - Baumarktsortiment im engeren Sinne (aus 47.52, 47.53, 47.59.9, 47.78.9) - Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen (aus 47.52.1, 47.59.9, 47.76.1) - Zoologischer Bedarf, lebende Tiere (aus 47.76.2) - Tierfutter, Tierpflegeartikel für Kleintiere (aus 47.76.2). Darüber hinaus sind folgende zentrenrelevante Sortimente, zentren- und nahversor- gungsrelevante Sortimente und nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß „Münste- raner Sortimentsliste (Ratsbeschluss 14.03.2018)“ nur als dem Kernsortiment des Bau- und Gartenmarktes ergänzende, branchenübliche Randsortimente auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens (Bau- und Gartenmarkt mit Freilager, inklusive Tankstellenshop, zusammen 800 m2) zulässig: Bekleidung aller Art (47.71), Bücher, Literatur (47.61, 47.79.2), Bürobedarf, Organi- sationsmittel (aus 47.62.2, aus 47.78.9), Schuhe (47.72.1), Spielwaren/ Hobbyartikel (47.65), Sportartikel/ Sportgeräte/ Sportbekleidung (ohne Reitsport und Sport- großgeräte) (aus 47.64.2), Getränke (47.25), Nahrungs- und Genussmittel (47.21, 47.22, 47.23, 47.24, 47.29), Zeitschriften/ Zeitungen (47.62.1), Reitsportartikel ohne Reitbekleidung und Reitschuhe (aus 47.64.2). Die vollständige Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster – Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) ist im Anhang der Begründung abgedruckt. Die anteilige Verkaufsfläche (max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche) für ergänzende, branchenübliche Randsortimente darf zudem nicht nur von einem einzigen Sortiment belegt sein. Darüber hinaus sind die Nutzungen Tankstelle und Waschpark (Portal- waschanlage, SB-Waschboxen, Vorwaschplatz, Pflegeplätze) zulässig. 1.2 Für das Plangebiet werden eine Mindesthöhe der Gebäude von 5,60 m und eine maximale Gebäudehöhe von 6,50 m festgesetzt (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3 Entlang der südlichen Plangebietsgrenze zwischen Bau- und Gartenmarkt und Waschhalle ist eine Lärmschutzwand im Bereich der Vorreinigung mit einer Höhe von 2,50 m zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.4 Werbeanlagen sind nur in den festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Abweichend davon sind außerhalb der überbaubaren Fläche vier Fahnenmasten bis zu einer Höhe von 6,50 m zulässig. Für den Preismast nördl. des Bau- und Gartenmarktes und der Tankstelle wird eine maximale Höhe von 6,50 m festgesetzt. 1.5 Bezugspunkt für alle Höhenangaben ist der in der Planzeichnung festgesetzte Höhenbezugspunkt von 53,35 m ü. NHN (Oberkante der zukünftig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche). 1.6 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. 1.7 Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Photovoltaikanlagen und Solarthermie ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.8 Für das Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es sind Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig, wobei die erforderlichen Grenzabstände gem. BauO NRW einzuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 4 BauNVO). 1.9 Im Plangebiet ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Sie dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.10 Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die gemäß zeichnerischer Festsetzungen anzupflanzenden Bäume im Stellplatzbereich sind als standortgerechter großkroniger Laubbaum der Art Winterlinde (Tilia cordata) als Hochstamm mit einem Umfang von mind. 18 – 20 cm zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mindestens 2,00 m x 3,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 1.11 Die mit P 1 festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß Pflanzliste A vollflächig, d.h. mind. eine Pflanze pro m2, mit Laubgehölzen zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW.S. 421) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12. 2018 (GV. NRW. S. 759, 2019 S. 23) 1.12 Die mit P 2 festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß Pflanzliste A vollflächig, d.h. mind. eine Pflanze pro m2, mit Laubgehölzen zu bepflanzen. Zusätzlich sind 11 Bäume gemäß Pflanzliste B zu integrieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). Liste der wahlweise zu verwendenden Gehölze und Mindestqualitäten: Pflanzliste A Sträucher - IStr 2xv (80/100, 100/150): Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spec. Weißdorn Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Ribes rubrum Rote Johannisbeere Rubus idaeus Himbeere Sambucus nigra Schwarzer Holunder Rosa canina Hundsrose Viburnum opulus Schneeball Pflanzliste B Bäume I. Ordnung - HST, StU 16/18: Fraxinus excelsior Eberesche Quercus robur Eiche Tilia cordata Winterlinde 1.13 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). 1.14 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen aller Gebäude sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten und mit einer Glasfassade sowie mit Sandwich-Isopaneelen in der Farbe Weißaluminium mit Ausnahme der Werbeanlagen einheitlich zu verblenden. 2. Hinweise 2.1 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. 2.2 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster, schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche / paläontologische Bodenbefunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§ 15 und § 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 2.3 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften und das Einzelhandelskonzept) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-Bauen- Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Bodenschutzbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. 2.6 Regenwasserversickerung Das als unbelastet und gering belastet bewertete, gesammelte Niederschlagswasser der Planungsfläche ist über Mulden und die belebte Bodenzone zu versickern. Erforderliche Vorreinigungsstufen sind den Versickerungsanlagen vorzuschalten. 2.7 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans werden ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger abgeschlossen (Durchführungsvertrag) . 06.09.2019 Kalverkamp 31.07.2019 Denstorff(L.S.)Festersen 11.09.2019 Brinkheetker(L.S.)Brinkheetker(L.S.) 05.08.2019 05.09.2019 11.09.2019
V-1004-2019-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1004/2019 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 84 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Zusammenfassung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 20.11.2017 bis einschließlich 04.12.2017 statt. Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Private Stellungnahme, 04.12.2017 1.1.1 Ein Einwender gibt an, dass er als Bewohner des S- W-Teilbereichs von Wolbeck das mit einer FNP- Änderung verbundene, geplante Projekt grundsätzlich nicht für vertretbar hält. Es wird erläutert, dass ein Außenbereich mit Flächen für die Landwirtschaft, als "Grünrand" des Ortsteils, in Verlängerung der Öffentlichen Grün- und Sportanlage am Brandhoveweg, in der Nähe von Werse und Sandbach, hier für eine gewerbliche Nutzung verplant werden soll. Der Eingeber weist darauf hin, dass dagegen Einspruch erhoben wird! Aufgrund seiner Lage direkt am Ortsrand Wolbecks an der Hiltruper Straße weist das Plangebiet unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine hohe Lagegunst für die Ansiedlung des geplanten Vorhabens auf. Zudem liegt der Änderungsbereich in dem regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich und ist somit gemäß den Zielen der Raumordnung grundsätzlich für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen. Es werden Bedenken geäußert, dass eine derartige Überplanung über den Rand des Siedlungsbereichs hinaus, mit nachfolgend anvisierter gewerblicher Nutzung, städtebaulich unverträglich und nicht erforderlich ist, zumal es genügend Gewerbeflächen in hierfür explizit ausgewiesenen Bebauungsplänen gebe. Das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden unterliegt der Abwägung und schließt nicht generell die Neuausweisung von Bauland im bisher unbebauten Bereich aus. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabenträger über die zu beplanende Fläche Den Bedenken gegenüber einer städtebaulichen Unverträglichkeit und einer fehlenden Erforderlichkeit der Planung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag verfügt. Somit ist die Betrachtung von Alternativstandorten hinfällig. Im Übrigen bedarf es für den wirtschaftlichen Betrieb des geplanten Vorhabens einer verkehrsgünstigen Lage, um eine ausreichende Kundenfrequenz zu generieren. 1.1.2 Es werden Bedenken geäußert, dass die Beeinträchtigung der Landschaft durch den Neubau einer Tankstelle mit Markt, zusätzlich zu den ohnehin schon gravierenden "Eingriffen" von neuer Westumgehung in Verbindung mit dem Verkehrsknotenpunkt Hiltruper Straße, sich als weiterer massiver, unnötiger Eingriff in den Landschaftsraum darstellt. Das öffentliche Interesse ist bei dieser Planung jedoch nicht gegeben. Mit der baulichen Inanspruchnahme der Flächen im Änderungsbereich wird der Siedlungsrand in westliche Richtung verschoben. Um die Beeinträchtigung der Landschaft, soweit möglich, zu reduzieren, werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen zum Erhalt der am südlichen Rand des Plangebiets bestehenden Gehölze getroffen. In den Teilen des Plangebiets, die zurzeit intensiv bewirtschaftet werden, sollen zudem Anpflanzungen vorgenommen werden. Den Bedenken, die Planung stelle einen unnötigen Eingriff in den Landschaftsraum dar und das öffentliche Interesse sei bei dieser Planung nicht gegeben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2). 1.2 Private Stellungnahme, 04.12.2017 1.2.1 Es werden Bedenken geäußert, dass die Entstehung eines Gewerbegebiets erhebliche Risiken für die angrenzenden Fließgewässer Sandbach und Werse birgt. Es werden Ausführungen zu den Vorschädigungen durch den Bau der Umgehungsstraße gemacht. Es werden Bedenken geäußert, dass die durchgeführte Renaturierung des Sandbachs als Ausgleichsmaßnahme für den Bau der Umgehungsstraße durch die Ansiedlung einer Tankstelle in unmittelbarer Nähe zunichte gemacht werde. Es wird ausgeführt, dass die ökologische Vielfalt an den Fließgewässern Sandbach und Werse und den geschützten Biotopen nur erhalten werden kann, wenn nicht sämtliche Freiflächen in Für das Plangebiet wurde eine Entwässerungsplanung (u.a. Versickerungsmulden, versickerungsfähiges Pflaster, Rückhalteräume, Entwässerungsrinnen) entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durch einen Fachingenieur erarbeitet. Insofern sind grundsätzlich keine relevanten Auswirkungen auf den Sandbach oder die Werse zu erwarten. Für einen Schadensfall im Bereich der Tankstelle werden die entsprechenden technischen Vorkehrungen im Baugenehmigungsverfahren getroffen. Von daher wird die durchgeführte Renaturierung des Sandbachs durch die Errichtung des Vorhabens nicht beeinträchtigt. Die Ausführungen zur ökologischen Vielfalt an Fließgewässern werden zur Kenntnis Den Bedenken gegenüber möglichen Risiken des Bauvorhabens für die angrenzenden Fließgewässer wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag der Nähe zu ASB-Flächen umgewidmet werden. genommen. 1.2.2 Es werden Bedenken geäußert, dass die Hiltruper Straße mit mehr Verkehr belastet werde und dieser Abschnitt der Hiltruper Straße schon jetzt an starker Verkehrszunahme leide (Umgehungsstraße, Ansiedlung des LIDL-Marktes an der Hiltruper Straße, Nicht-Anbindung Zumbuschstraße und Eschstraße an die Umgehungsstraße, Baugebiet Petersheide). Es werden Bedenken geäußert, dass durch die Ansiedlung eines weiteren Marktes und einer Tankstelle an dieser Stelle zusätzlicher Verkehr generiert werde. Die Höhe und Verteilung der künftigen Verkehrsmengen wurde im Rahmen der verkehrlichen Untersuchung insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit der betroffenen Knotenpunkte untersucht. Das Verkehrsgutachten des Büros ambrosius blanke hat unter Berücksichtigung der heutigen Vorbelastung des Kreisverkehrs L 585n / Hiltruper Straße und den möglichen Neuverkehren der geplanten Nutzung aufgezeigt, dass es durch die prognostizierte Verkehrszunahme in allen Kreiszufahrten zu keinen signifikant spürbaren Auswirkungen auf den Verkehrsablauf kommt und dies zu keiner Verschlechterung der Verkehrsqualität gegenüber dem Bestand führt. Eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs wird prognostiziert. In der Betrachtung der Hiltruper Straße / Zufahrt zum Plangebiet wird ebenfalls eine sehr gute Verkehrsqualität prognostiziert. Den Bedenken, gegenüber einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.4). 1.2.3 Es wird angeregt, dass die verbleibende AFAB- Fläche östlich der jetzt geplanten Änderung des FNP mit in die Planung einbezogen werden solle, wenn eine Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt wird. Es wird angeregt, dass dort verbindlich für ökologische Ausgleichsflächen gesorgt werden solle. Es wird der Hinweis gegeben, dass eine stückweise Änderung des Flächennutzungsplans, wie offenbar von der Stadt angestrebt, einer verantwortungsvollen Planung für den südwestlichen Teil Wolbecks nicht gerecht Der Hinweis und die Anregungen betreffen nicht die inhaltliche Ebene des Bebauungsplans und werden daher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (63. Änderung des Flächennutzungsplans) in die Abwägung eingestellt. Ein Beschluss im Rahmen des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag werde. 1.2.4 Es werden Bedenken geäußert, dass eine Tankstelle direkt an einem Landschaftsschutzgebiet mit zwei Fließgewässern und einer Überschwemmungsfläche angesiedelt werden soll. Die Bedenken betreffen nicht die inhaltliche Ebene des Bebauungsplans und werden daher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (63. Änderung des Flächennutzungsplans) in die Abwägung eingestellt. Ein Beschluss im Rahmen des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 ist nicht erforderlich. 1.2.5 Es werden Bedenken gegenüber erheblichen Lärmemissionen aus dem Tank- und Waschbetrieb geäußert. Es wird der Hinweis gegeben, dass zudem zusätzliche Lärmemissionen durch einen weiteren Ausbau der Sportanlagen zu erwarten sind. Zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung wurde ein Immissionsschutzgutachten angefertigt, um zu überprüfen, ob das Vorhaben in dem geplanten Bereich verträglich anzusiedeln ist. Das Immissionsschutzgutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben aufgrund der Einhaltung der Grenzwerte mit dem Umfeld verträglich realisieren lässt. Die Bedenken gegenüber einer hohen Lärmbelästigung können zurückgewiesen werden. Der Hinweis bezüglich der zu erwartenden Lärmemissionen durch einen weiteren Ausbau der Sportanlagen wird zur Kenntnis genommen. Diese betreffen jedoch nicht die Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans. Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). 1.2.6 Es werden Bedenken geäußert, dass, anders als im Amtsblatt 20/2017 angekündigt, bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1BauGB weder über den Hintergrund noch über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert worden sei. Es seien weder im Stadthaus 3 noch bei dem genannten Ansprechpartner bei der Stadt Münster Informationen zu bekommen gewesen. Auch die Die Unterrichtung der Öffentlichkeit hat gemäß § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die Planunterlagen (Planzeichnung des Vorentwurfs, Vorhabenbeschreibung, Amtsblatt) lagen im Beteiligungszeitraum im Stadthaus 3 öffentlich aus und waren für Interessierte einsehbar. Darüber hinaus waren diese Unterlagen auch über die Website des Stadtplanungsamts abzurufen. Sowohl der Hintergrund / die Zielsetzung der Planung, Den Bedenken gegenüber einer unzureichend durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.6). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Zielsetzung der Planung sei unzureichend dargestellt gewesen. Es werden Bedenken geäußert, dass die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB nicht ausreichend durchgeführt worden sei. als auch die voraussichtlichen Auswirkungen wurden, soweit zu diesem Planungsschritt schon möglich, in der Vorhabenbeschreibung zum Bebauungsplanentwurf näher erörtert. Aus diesem Grund werden die Bedenken zurückgewiesen. 1.2.7 Es werden Bedenken geäußert, dass eine Änderung des Flächennutzungsplans auf Grundlage des Regionalplans nicht zulässig sei, da dieser im Planbereich AFAB vorsehe. Es wird der Hinweis gegeben, dass eine Änderung des Regionalplans bisher nicht erfolgt sei. Es werden Bedenken geäußert, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die Anwohner nicht hinreichend geklärt seien. Der Hinweis und die Bedenken bezüglich der Darstellung auf Grundlage des Regionalplans betreffen nicht die inhaltliche Ebene des Bebauungsplans und werden daher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (63. Änderung des Flächennutzungsplans) in die Abwägung eingestellt. Die Bedenken, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die Anwohner nicht hinreichend geklärt seien, werden zurückgewiesen. Zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung wurden sowohl ein Immissionsschutz-, als auch ein Verkehrsgutachten angefertigt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass die Planung sowohl unter dem Aspekt des Immissionsschutzes als auch der Verkehrsentwicklung verträgl ich ist. Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden auf Grundlage eines Artenschutzgutachtens untersucht. Hiernach sind mit einer Umsetzung des Planvorhabens keine artenschutzrechtlich relevanten Einschränkungen des Lebensraumes von Tieren verbunden. Der Bebauungsplan ist demnach aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Ergänzend dazu hat eine Untersuchung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter im Umweltbericht stattgefunden, der Teil der Begründung zum Bebauungsplan ist. Den Bedenken, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die Anwohner nicht hinreichend geklärt seien, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.7). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 84 2 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 10.01.2018 bis einschließlich 02.02.2018 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen, 08.02.2018 2.1.1 Die IHK gibt den Hinweis, dass es Ziel der Bauleitplanung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes mit Tankstelle, Waschhalle und Waschboxen zu schaffen und hierbei sicherzustellen ist, dass die Teilflächen des Tankstellenshops auf die Verkaufsfläche des Bau- und Gartenmarktes angerechnet werden, sodass innerhalb des Plangebiets insgesamt maximal 799 m² Verkaufsfläche zulässig sind. Die Verkaufsfläche beträgt insgesamt 800 m², wovon 150 m² dem Tankstellenshop zuzuordnen sind. Somit liegt die Verkaufsfläche unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit. Die 800 m² setzen sich aus dem Bau- und Gartenmarkt inklusive überdachtem Freilager und Tankstellenshop zusammen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.1.2 Es wird angeregt, dass zum Schutz städtebaulich schützenswerter Standortbereiche in der Stadt Münster die Verkaufsflächenobergrenze weiter ausdifferenziert wird und spezielle Obergrenzen für die im Bereich des Vorhabens zulässigen, insbesondere nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimente festgelegt werden. Da das Vorhaben unmittelbar an der Grenze zur Großflächigkeit liegt, wurde es im Rahmen einer Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse hinsichtlich seiner städtebaulichen Verträglichkeit, insbesondere mit Blick auf die zentrenrelevanten Randsortimente, anhand der Vorgaben und Regelungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Münster geprüft (siehe auch Abwägung unter 3.1.18). Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung der Art der Nutzung als Bau- und Gartenmarkt mit Freilager und Tankstellenshop die das Vorhaben prägenden Kernsortimente festgelegt sind und so im Rahmen dieses Betriebs auch nur die Waren angeboten werden dürfen, die nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft diesem Sortimentsbereiche Als Ergebnis wurde festgesetzt, dass im Tankstellenshop lediglich Sortimente des üblichen Reisebedarfs vertrieben werden dürfen. Die Kernsortimente wurden in einer Positivliste gemäß Münsteraner Sortimentsliste festgesetzt. Darüber hinaus wurden zentren- sowie zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag zuzuordnen sind (vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel). Für den geplanten Bau- und Gartenmarkt sind dies gemäß gültiger Sortimentsliste nicht zentrenrelevante Sortimente wie u.a. Bauelemente, Baustoffe oder Gartenbedarf, - geräte, Pflanzen. Es wird angeregt, diese im Sinne einer Positiv-Liste aufzuführen. nur als das Kernsortiment des Bau- und Gartenmarktes ergänzende, branchenübliche Randsortimente mit maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens zugelassen. Diese 10 % dürfen dabei nicht von einem einzigen Sortiment belegt werden. Somit wurde den Anregungen gefolgt. Es wird der Hinweis gegeben, dass es sich bei dem Angebot im Tankstellenshop im Kern um Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Getränke, Tabak) und damit um ein nahversorgungs- und zentrenrelevantes Sortiment handelt. Für den Tankstellenshop wird von einem 24 h-Betrieb ausgegangen, sodass eine Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen möglich ist. Der Tankstellenshop wird nicht in einem 24 h- Betrieb geführt, sondern hat lediglich werktags von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonntags von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet. In der übrigen Zeit findet Kartenzahlung an einem Tankautomat statt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird die Anregung gegeben, dass die Sortimente daher ausschließlich auf den üblichen Reisebedarf zu beschränken sind. Hierzu zählen neben Kfz-Zubehör u.a. Nahrungs- und Genussmittel (in kleinen Mengen), Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Reiselektüre und Schnittblumen. Die IHK regt an, diese ebenfalls im Sinne einer Positiv-Liste aufzuführen. Der Anregung, dass die Sortimente ausschließlich auf den üblichen Reisebedarf beschränkt werden, wurde gefolgt, jedoch wurde darauf verzichtet dafür eine Positivliste zu führen. Der Anregung, das Sortiment des Tankstellenshops auf Reisebedarf zu beschränken, wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Der Anregung, für das zulässige Warensortiment des Tankstellenshops eine Positivliste festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.8). 2.1.3 Es wird zudem angeregt, dass der Nachweis zu erbringen ist, dass der Tankstellenshop durch entsprechende bauliche Maßnahmen zeitlich begrenzt vom Bau- und Gartenmarkt getrennt betrieben werden kann, um den gesetzlichen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes entsprechen zu können. Die Anregung, dass ein Nachweis über eine zeitlich begrenzte Trennung erbracht wird, wird im Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt und im Durchführungsvertrag geregelt. Ein Beschluss im Rahmen des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1.4 Darüber hinaus wird angeregt, dass eine maximale Größe des Tankstellenshops von 150 m² innerhalb der geplanten Funktionseinheit festgesetzt wird, da Tankstellenshops üblicherweise eine Größenordnung von 150 m² nicht überschreiten, auch um nicht eine zu große Konkurrenz zu den weiteren Tankstellenshops insbesondere in schützenswerten Lagen (hier: Wolbeck) zu schaffen. Der Anregung, eine maximale Größe des Tankstellenshops von 150 m² innerhalb der geplanten Funktionseinheit festzusetzen, wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.1.5 Es wird ausgeführt, dass die Kernsortimente durch Randsortimente ergänzt werden sollen und es sich gemäß vorliegender Auswirkungsanalyse der BBE Münster vom 09.12.2016 hierbei auch um zentrenrelevante Sortimente wie Sportartikel (hier: Reitsportartikel) oder Spielwaren handelt. Es wird der Hinweis gegeben, dass als Randsortiment allerdings nur solche Waren in Betracht kommen, die einem Kernsortiment sachlich zugeordnet und hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnet sind. Die Ausführungen und Hinweise zu der Dimension von Randsortimenten werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Weiter wird ausgeführt, dass bei dem Merkmal der Unterordnung in der Praxis zumeist davon ausgegangen werden kann, dass bei mehr als 10 % an der Gesamtverkaufsfläche eher kein Randsortiment mehr vorliegt (vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel). Es wird daher angeregt, den Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 10 % zu beschränken, wobei zudem die Flächen nicht von einem einzigen Sortiment belegt werden dürfen. Der Anregung den Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 10 %zu beschränken, wobei zudem die Flächen nicht von einem einzigen Sortiment belegt werden dürfen, wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Es wird angeregt, dass die funktional nicht zuzuordnenden und damit nicht zulässigen Sortimente als Negativ-Liste aufzuführen sind. Der Anregung, dass die funktional nicht zuzuordnenden und damit nicht zulässigen Sortimente als Negativ-Liste aufzuführen sind, wurde nicht gefolgt, da hierfür kein städtebauliches Erfordernis besteht. Der Anregung, dass die funktional nicht zuzuordnenden und damit nicht zulässigen Warensortimente als Negativ-Liste aufzuführen sind, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.9). Weiter wird angeregt den Planentwurf entsprechend zu überarbeiten. Weitere Anregungen oder Bedenken werden von der IHK Nord Westfalen nicht vorgebracht. Der Anregung, den Planentwurf entsprechend zu überarbeiten, wurde gefolgt. Der Planentwurf wurde entsprechend der Abwägung im Laufe des Verfahrens angepasst. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.2 Naturschutzbund (NABU) Münster, 12.02.2018 2.2.1 Der NABU äußert Bedenken, dass erhebliche Mängel v. a. bei der Artenschutzrechtlichen Prüfung festgestellt wurden. Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Begründung zum Vorentwurf der 63. Änderung des Flächennutzungsplans sowie in der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 eine ASP der Stufe II genannt wird und für das zitierte Gutachten jedoch nur zwei Begehungen stattfanden und zwar am 13. September für Fledermäuse und am 19. Oktober für planungsrelevante Vogelarten. Die Bedenken des NABU, dass erhebliche Mängel bei der artenschutzrechtlichen Prüfung festgestellt wurden und der Untersuchungsumfang nicht einer Artenschutzprüfung der Stufe II bzw. einer Potentialabschätzung entsprechen, werden zurückgewiesen. Auf die nachfolgenden Abwägungsvorschläge hinsichtlich des Untersuchungsumfangs und der Untersuchungstiefe der Artenschutzprüfung wird verwiesen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). Es werden Bedenken geäußert, dass mit diesem Untersuchungsumfang von einer Artenschutzprüfung der Stufe II nicht die Rede sein kann. Die Bedenken, dass es sich bei dem Untersuchungsumfang nicht um eine Artenschutzprüfung der Stufe II handelt werden zurückgewiesen. Nach der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag und Verbraucherschutz NRW (2010) handelt es sich um eine Stufe II-Prüfung, wenn „vertiefende Bestandserfassungen vor Ort“ durchgeführt werden. In vorliegendem Fall sind im Sinne der Verhältnismäßigkeit sowohl eine Tag- als auch eine Nachtbegehung sowie Funktionskontrollen mittels Ultraschalldetektor und dem ganznächtigen Einsatz einer Horchkiste erfolgt. Zudem wurde eine Eulenerfassung mittels Klangattrappe durchgeführt. Es wurde seitens des Gutachters gezielt auf Nester, Höhlen, Nisthilfen sowie auf Kot-, Urin und Gewöllereste geachtet. Die angewandte Methodik und der Umfang übersteigen demnach das Maß einer Stufe I-Prüfung deutlich. Es werden Bedenken geäußert, dass selbst für eine Potenzialabschätzung des Vorkommens planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten der Untersuchungsumfang unzureichend ist, da Zugvögel bereits weg sind und einige Fledermausarten schon in ihren Winterquartieren sind. Die Bedenken, dass der Untersuchungsumfang unzureichend ist, werden zurückgewiesen. Hiernach ist es bei kleineren Planvorhaben ein typisches Vorgehen, eine artenschutzrechtliche Prüfung lediglich auf Grundlage einer Potenzialabschätzung und ohne faunistische Vollerfassung durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ (MKULNV 2016) betont in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab.“ Ferner wird ausgeführt: „Sind von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst“. 2.2.2 Es werden Bedenken geäußert, dass eine Begehung keine Rückschlüsse auf die funktionale Bedeutung eines Gebiets für Fledermäuse zulässt, da die gesamte Jahresphänologie fehlt. Es wird der Hinweis gegeben, dass essenzielle Nahrungshabitate, (Wochenstuben-) Quartiere oder bedeutende Flugstraßen sich nicht feststellen lassen. Die Bedenken, dass eine Begehung keine Rückschlüsse auf die funktionale Bedeutung eines Gebiets für Fledermäuse zulässt und essenzielle Nahrungshabitate, Quartiere oder bedeutende Flugstraßen sich nicht feststellen lassen, werden zurückgewiesen. Aus artenschutzrechtlicher Sicht unterliegen Nahrungshabitate und Flugstraßen der in der ASP geprüften sowie aller weiteren Fledermausarten nur einem geringen Schutzstatus. Das Artenschutzrecht sieht primär einen Schutz der Quartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) vor. Kiel (2007) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Nahrungs- und Jagdbereiche nur dann artenschutzrechtlich von Relevanz sind, wenn Fortpflanzungs- und Ruhestätten in ihrer Funktion auf deren Erhalt angewiesen sind und auch diese einen essenziellen Habitatbestandteil darstellen. „Als essenziell werden Nahrungshabitate angesehen, welche für den Fortpf lanzungserfolg bzw. für die Fitness der Individuen in der Ruhestätte maßgeblich sind und deren Wegfall dazu führt, dass die Fortpflanzungsfunktionen nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden können. Funktionsbeziehungen werden als essenziell angesehen, wenn sie so eng mit der Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion verknüpft sind, dass diese ohne sie nicht aufrecht erhalten bleibt“ (BfN 2018). Auch für den Fall, das Fledermausquartiere durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden oder verloren gehen, liegt Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). Den Anregungen, Nachkartierungen durchzuführen oder ein Worst-Case- Szenario anzunehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.11). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag kein Verstoß nach § 44 BNatSchG vor, solange die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. Im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt eine erhebliche Störung nur dann vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand des lokalen Vorkommens der Art auf Populationsniveau verschlechtert. Es wird der Hinweis gegeben, dass sich zudem Wasserfledermäuse schon überwiegend in ihren Winterquartieren befanden und daher überhaupt nicht mehr erfasst werden konnten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer Vollerfassung des Arteninventars, die keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, wird auf die Ausführungen zum Untersuchungsumfang verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gutachter offenlässt, wie er zu der Annahme kommt, dass planungsrelevante Vorkommen der Arten Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler und Wasserfledermaus mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Es wird der Hinweis gegeben, dass er bei seiner eigenen Begehung ein Individuum der Gattung Myotis nachweisen konnte, deren Arten sehr empfindlich auf Lichtemissionen reagieren. Die Bedenken mit Bezug zum Ausschluss planungsrelevanter Fledermausarten werden zurückgewiesen. Der Hinweis auf eine Lichtempfindlichkeit von Fledermäusen der Gattung Myotis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens wurde das faunistische Potential der Fläche gutachterlich eingeschätzt. Hiernach handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben mit einer Flächengröße von 5.888 m² um einen verhältnismäßig kleinen Eingriff in Natur- und Landschaft. Die zum Eingriff vorgesehene Fläche wird derzeit überwiegend als intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche genutzt. Im Rahmen des Vorhabens sind mit Ausnahme eines jungen Birkenaufwuchses am Rand der Ackerfläche keinerlei Gehölze zur Rodung vorgesehen. Die kleinräumig gefasste Eingriffsfläche liegt in Ortsrandlage von Münster-Wolbeck, sie ist auf mehreren Seiten von Straßen umgeben und daher aus ökologischer Sicht als vorbelastet anzusehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Auf der Südseite grenzt das Plangebiet, getrennt durch eine doppelte Baumreihe und eine Anliegerstraße, an einen auf Privatgrundstücken befindlichen Gehölzsaum. Der dort verlaufende Sandbach ist teilweise verrohrt, der Gehölzaufwuchs wurde teilweise durch Heckenanpflanzungen von Eibe und Thuja ersetzt. Weder aufgrund der Flächengröße noch aufgrund der Lage oder der Flächenausstattung handelt es sich bei dem Plangebiet nach gutachterlicher Einschätzung um eine wertvolle Biotopfläche, die besondere faunistische Vorkommen erwarten lässt. Auch eine Abfrage des Fundortkatasters NRW ergab keine Hinweise auf eine besondere Wertigkeit der Eingriffsfläche bzw. Vorkommen entsprechend schützenswerter Arten. Die Abfrage des Messtischblattquadranten ergab zwar zahlreiche Artvorkommen, jedoch stammen die dort ausgewerteten Funddaten aus einem Gebiet mit einer Größe von insgesamt 36 km² und bedeuten daher nicht, dass die dort benannten Arten auch tatsächlich im Eingriffsraum vorkommen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass sich direkt angrenzend an das Untersuchungsgebiet der Sandbach befindet, der entlang Gehölzstrukturen die Werse mit dem Wald am Tiergarten verbindet. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass er hier eine essenzielle Funktion für den Wechsel vom Sommer zum Winterquartier oder vom Quartier zum Nahrungshabitat besitzt. Das Braune Langohr und die Myotis-Arten, darunter auch die Wasserfledermaus, sind sehr lichtempfindlich und würden im Zuge einer Der Hinweis auf den sich an das Untersuchungsgebiet angrenzend befindlichen Sandbach und Gehölzstrukturen, die die Werse mit dem Tiergarten verbinden, wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken, dass nicht auszuschließen ist, dass eine essenzielle Funktion für den Wechsel von Sommer- zum Winterquartier oder vom Quartier zum Nahrungshabitat vorliegt, werden zurückgewiesen. Für die geprüften Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus sowie für die Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Beleuchtung diesen Bereich meiden. Fledermausgattung Myotis spec. gibt die Artenschutzprüfung die Empfehlung zur Durchführung von Lichtmanagementmaßnahmen, um Lichtimmissionen in Richtung des südlich und südöstlich gelegenen Gehölzgürtels weitestgehend zu minimieren. Hierbei handelt es sich entsprechend der geltenden Rechtsauslegung um eine gutachterliche Empfehlung und nicht um eine Maßnahme des Risikomanagements der artenschutzrechtlichen Prüfung, da durch das Vorhaben zwar Störungen der benannten Fledermausarten entlang des südlich angrenzenden Gehölzgürtels auftreten können, dies jedoch nicht gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG verstößt. Die vorliegende Planung zur Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes mit Tankstelle und Waschanlage wurde an die Empfehlung angepasst. Die im aktuellen Bebauungsplan dargestellten Ansichten sehen keine Fensterfronten oder großflächigen Beleuchtungen in Richtung der südlich gelegenen Gehölze vor. Zusätzlich sind auf der Südseite des Vorhabens zudem „Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern“ vorgesehen. Weiterhin ist der Bau einer 2,5 m hohen Mauer im Bereich der Waschboxen, diese primär aus Gründen des Schallschutzes, geplant. Dementsprechend ist nur von einem verhältnismäßig geringen Spektrum an Lichtimmissionen in Richtung des südlich des Vorhabens vorhandenen Gehölzgürtels, der dortigen Privatgärten und des dort verlaufenden Sandbaches auszugehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Auf die nachfolgende Abwägung wird verwiesen. Es werden Bedenken geäußert, dass eine Zerschneidung von Teillebensräumen die Folge wäre und auch die Aufgabe von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vogel- und Fledermausarten möglich sind. Die Bedenken, dass mit Umsetzung des Vorhabens eine Zerschneidung von Lebensräumen und eine Aufgabe von Fortpflanzungs- und Ruhestätten möglich sind, werden zurückgewiesen. Die Annahme, entlang des Gehölzgürtels könnten sich essenzielle Funktionsräume für den Wechsel vom Sommer- zum Winterquartier oder vom Quartier zum Nahrungshabitat (Braunes Langohr und Myotis- Arten) befinden, kann aus gutachterlicher Sicht sicher verneint werden. Ungeachtet der Tatsache, ob derartige Funktionsräume im Plangebiet vorhanden sind, ist sicher davon auszugehen, dass diese keine essenzielle Funktion im Sinne der Rechtsauslegung aufweisen. Die potenzielle Beleuchtung des Tankstellengeländes und anfallende Lichtimmissionen entlang des ca. 250 m langen Gehölzgürtels werden sicher nicht zu einem verringerten Fortpflanzungserfolg oder einer erheblich verringerten individuellen Fitness von Fledermäusen der benannten Arten führen. Es ist nicht anzunehmen, dass die benannten Arten aufgrund des Vorhabens einen Wechsel zwischen Sommer- und Winterquartieren nicht mehr durchführen können und auch nicht, dass die Wechsel zwischen Quartier und Nahrungshabitat deshalb eingestellt werden. Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG können diesbezüglich sicher ausgeschlossen werden. Es wird angeregt, dass hier eine Nachkartierung notwendig ist, um die Bedeutung des Untersuchungsgebiets für Fledermäuse und Den Anregungen, Nachkartierungen durchzuführen oder ein „Worst-Case-Szenario“ anzunehmen, wird nicht gefolgt. Auf die Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag planungsrelevante Vogelarten zu ermitteln. Es wird angeregt, dass andernfalls aufgrund fehlender Daten von einem „Worst-Case- Szenario“ ausgegangen werden muss. Ausführungen bezüglich der für eine sachgerechte Beurteilung notwendigen Untersuchungstiefe und der gebotenen Verhältnismäßigkeit wird verwiesen. 2.2.3 Es wird angeregt, dass Lichtemissionen dabei auf jeden Fall zu vermeiden sind. Die Anregung, Lichtemissionen zu vermeiden, wurde bereits im Zuge der Erstellung der Artenschutzprüfung seitens des Gutachters in Form von Empfehlungen zum Lichtmanagement berücksichtigt. Der Anregung wird im Zuge der nachfolgenden Ausführungsplanung gefolgt. Der Anregung mit Bezug auf ein Lichtmanagement wird im Rahmen der Ausführungsplanung gefolgt. Ein Beschluss im Rahmen des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 ist nicht erforderlich. 2.3 münsterNETZ GmbH, 17.01.2018 2.3.1 Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass sich in der Umgebung ihres Bauvorhabens Gas- und Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabel der münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH befinden (Bestandsplanwerk angefügt). Es wird darauf hingewiesen, dass die münsterNETZ GmbH derzeit keine Instandhaltungs- oder Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich plant. Die Hinweise zu den Gas- und Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabeln der münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabeln der Stadtwerke Münster GmbH sowie zu geplanten Instandhaltungs- oder Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich des Bauvorhabens und seiner Umgebung werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass die Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH unberührt bleiben und nicht von der Bebauung der Fläche tangiert werden. Es wird angeregt, dass die münsterNETZ GmbH frühzeitig informiert wird, sollte dem nicht so sein. Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der münsterNETZ Eine Betroffenheit der Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Soweit erforderlich, wird die münsterNETZ GmbH im Rahmen der Umsetzung der Planung frühzeitig informiert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag GmbH bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu lokalisieren sind (Lage in den Bestandsplänen ist nicht verbindlich) und dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die Zustimmung der münsterNETZ GmbH gegeben wird, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen der münsterNETZ GmbH eintreten. 2.4 LWL-Archäologie für Westfalen, 22.01.2018 2.4.1 Die LWL-Archäologie für Westfalen teilt mit, dass gegen die Planung keine Bedenken bestehen. Das Referat Paläontologie weist jedoch darauf hin, dass in direkter und näherer Nachbarschaft Hinweise auf eine besondere Fossilführung vorliegen und damit gerechnet werden muss, dass auch im Planungsgebiet bislang unbekannte paläontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale-Kaltzeit) angetroffen werden. Es werden Hinweise zum Umgang auf der Baustelle gegeben. Der Hinweis zur besonderen Fossilführung in der Nachbarschaft und mögliche Fossilienfunde im Plangebiet wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechender Hinweis wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen in die Planzeichnung aufgenommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.5 Handelsverband Nordrhein-Westfalen Westfalen-Münsterland, 02.02.2018 2.5.1 Seitens des Handelsverbands bestehen gegen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag die vorgelegten Planungen keine Bedenken. Es wird der Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass das Freilager auch tatsächlich lediglich eine Lagerfläche ist, die nicht in den Verkaufsbereich einbezogen wird. Die Festsetzungen des Bebauungsplans machen deutlich, dass das überdachte Freilager Teil der insgesamt 800 m² zulässigen Verkaufsfläche ist. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.6 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Kreisgruppe Münster, 17.02.2018 2.6.1 Der BUND erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Projekt. Es wird der Hinweis gegeben, dass Umweltaspekte, die über das Gutachten von Wolters Partner hinausgehen, dem BUND nicht bekannt sind. Der Hinweis, dass gegen das Planvorhaben keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und weitere Umweltaspekte, die über das Gutachten von Wolters Partner hinausgehen nicht bekannt sind, wird zur Kenntnis genommen. 2.6.2 Es wird angeregt, dass Festsetzungen zum Schutz der Vögel gegen Vogelschlag am Glas vorgenommen werden, falls das im Bebauungsplan-Verfahren möglich ist. Der Anregung bezüglich Festsetzungen zum Schutz vor Vogelschlag wurde nicht gefolgt. Derartige Festsetzungen auf Ebene des Bebauungsplans sind nicht vorgesehen. Der Anregung, Festsetzungen zum Schutz gegen Vogelschlag an Glasflächen vorzunehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.12). 2.7 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Münster, 17.01.2018 2.7.1 Die Landwirtschaftskammer bringt gegen die Planung keine Bedenken und Anregungen vor und beabsichtigt im Stadtbereich keine eigenen Planungen. 2.7.2 Es wird die Anregung gegeben, dass die nach Naturschutzrecht erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen so durchzuführen sind, dass nicht weitere landwirtschaftliche Soweit möglich werden die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf dem Vorhabengrundstück durchgeführt. Das verbleibende Biotopwertdefizit wird durch Der Anregung, die nach Naturschutzrecht erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ohne die Inanspruchnahme weiterer Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Nutzflächen in Anspruch genommen werden. Maßnahmen auf einer intensiv bewirtschafteten Fläche in Nienberge (Maßnahmenfläche der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft in der Gemarkung Nienberge, Flur 4, Flurstück 33 [tlw.]) ausgeglichen. landwirtschaftlicher Nutzflächen durchzuführen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.13). 2.8 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW.), Regionalniederlassung Münsterland, 30.01.2018 2.8.1 Straßen.NRW. trägt keine Bedenken gegen das Bauleitplanverfahren vor. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.9 Städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege), 12.01.2018 2.9.1 Die städtische Denkmalbehörde (Baudenkmalpflege) weist darauf hin, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken zum Vorentwurf bestehen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.10 Städtische Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege), 17.01.2018 2.10.1 Die städtische Denkmalbehörde (Bodendenkmalpflege) weist darauf hin, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken zum Vorentwurf bestehen. 2.10.2 Es wird die Anregung gegeben, dass die Textpassage zum Denkmalschutz und zur Archäologie wie folgt zu formulieren ist: Der Anregung die Textpassage entsprechend der Stellungnahme der Bodendenkmalpflege in die Begründung zu übernehmen, wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder denkmalgeschützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Randbereiche historischer Flussläufe (hier: Werse und Sandbach). Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. gefolgt. Zudem enthält die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 einen entsprechenden Hinweis. 2.11 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, 01.02.2018 2.11.1 – Grünplanung Es wird die Anregung gegeben, dass die vorhandene maximale Kronentraufe von 7 m als Breite zur Erhaltung festgesetzt wird, um den Bestand der Erlenreihe langfristig zu sichern. Den Anregungen, die eingemessenen Kronentraufbereiche der Bäume entlang der Hiltruper Straße durch Erhaltungsfestsetzung langfristig zu sichern und die textliche Festsetzung zu ergänzen, wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass in den bisherigen Vorentwürfen der Gehölzstreifen zur Erhaltung breiter gewesen sei. Es wird die Anregung gegeben, dass zu 1.8 der textlichen Festsetzungen folgender Satz ergänzt werde: „Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die textliche Festsetzung zu ergänzen, wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Laubbaum…“. 2.11.2 – Landschaftsplanung Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die 63 Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 seitens der Landschaftsplanung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Begründung zum Flächennutzungsplan unter Punkt 3.2 „Landschaftsplan“ im zweiten Satz fälschlicherweise von der Aufhebung der bestehenden Festsetzungen des „Bebauungsplans Nr. 588“ gesprochen werde, jedoch der „Landschaftsplan Werse“ gemeint sei. Der Hinweis betrifft nicht die inhaltliche Ebene des Bebauungsplans und wird daher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (63. Änderung des Flächennutzungsplans ) in die Abwägung eingestellt. Ein Beschluss im Rahmen des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 ist nicht erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß dem neuen Landesnaturschutzgesetz (2016) nicht nur die Bereiche, die einer Bebauung zugeführt werden, sondern der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans aus dem Landschaftsplan entlassen wird. Es wird die Anregung gegeben, den aufgeführten Textbaustein einzufügen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die Textpassage entsprechend der Stellungnahme des Amts für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit in die Begründung zu übernehmen, wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass in der Begründung zum Bebauungsplan der Hinweis auf die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung in der Landschaftsplanung fehle. Es wird die Anregung gegeben, den aufgeführten Textbaustein einzufügen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, die Textpassage entsprechend der Stellungnahme des Amts für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit in die Begründung zu übernehmen, wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß § 9 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NW im weiteren Aufstellungsverfahren des Landschaftsplans nach den §§ 15-17 Landesnaturschutzgesetz NW mit Begründung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag darauf hinzuweisen ist, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung im Landschaftsplan abgesehen wird. Es wird angeregt, dass der vorgenannte Hinweis nebst Begründung in die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 aufzunehmen ist, da es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans / Anpassung des Landschaftsplans um ein Klauselverfahren handelt. 2.11.3 – Eingriffsregelung Es wird die Anregung gegeben, dass im Kapitel 8.4.2 des Umweltberichts darauf hinzuweisen ist, dass mit der Überplanung der im FNP ausgewiesenen landwirtschaftlichen Fläche durch ein Gewerbegebiet Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft verbunden sind, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bilanziert und durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen an anderer Fläche kompensiert werden. Die Anregung betrifft nicht die inhaltliche Ebene des Bebauungsplans und wird daher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (63. Änderung des Flächennutzungsplans ) in die Abwägung eingestellt. Ein Beschluss im Rahmen des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 ist nicht erforderlich. Es wird angeregt, dass in Kapitel 6.5 „Eingriffs- und Ausgleichsbilanz“ der Umfang der Neuversiegelung von rd. 67 % der Plangebietsfläche benannt werden sollte, um die Erheblichkeit des Eingriffs zu dokumentieren. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Werte in Zeile 2 und Zeile 3 falsch seien. Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird angeregt, dass für die Verortung des Biotopwertdefizits von 15.547 BWP die Lage mit Gemarkung, Flur, Flurstück und Art des naturschutzfachlichen Ausgleichs zwingend vor der Offenlegung zu ergänzen ist. Art und Lage der Ausgleichsmaßnahmen wurden zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen entsprechend ergänzt und werden vertraglich gesichert. Das Biotopwertdefizit wird auf einer Maßnahmenfläche der Stiftung Westfälische Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Kulturlandschaft innerhalb des Stadtgebiets von Münster (Gemarkung Nienberge, Flur 4, Flurstück 33 (tlw.)) kompensiert. Es wird angeregt, dass in Kapitel 8.3 „Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes“ bezüglich der gesetzlichen Vorgaben unter den Umweltschutzzielen „Biotoptypen, Tiere und Pflanzen...“ sowie „Landschaft“ das Landesnaturschutzgesetz NRW zu benennen ist. Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird die Anregung gegeben, in Kapitel 8.4.2 „Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt“ den Hinweis auf die natürliche Vegetation in der aktuellen Grünordnung zu streichen oder eine andere Quelle zu benennen, da in der aktuellen Grünordnung von Münster die potenziell natürliche Vegetation nicht thematisiert wird. Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird angeregt, dass hinsichtlich der baubedingten Umweltauswirkungen der Neuversiegelungsgrad in % benannt werden sollte. Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird die Anregung gegeben, dass im Umweltbericht die Ergebnisse der Eingriffsbilanzierung inklusive der Darstellung der erzielten Biotopwertpunkte für Bestands- und Eingriffsbilanzierung inklusive der Darstellung der erzielten Biotopwertpunkte für Bestands- und Planungssituation zwingend darzustellen sind. Ferner seien Eingriffsvermeidungs- und -minimierungsmaßnahmen kompakt zu benennen und die Darstellungen und Erläuterungen zum Ausgleich sollten neben einem Lageplan mit Flurstücksangaben auch die dort beabsichtigten landschaftspflegerischen Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Maßnahmen beinhalten. 2.11.4 – Umweltbericht Es wird die Anregung gegeben, dass im vorgelegten Umweltbericht die genannten Belange nach § 1a BauGB ergänzend zu thematisieren seien. Der Anregung wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Aufgliederung in baubedingte und betriebsbedingte Auswirkungen insbesondere im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans unglücklich sei. Der Hinweis wird in der Abwägung zur 63. Änderung des Flächennutzungsplans behandelt. Der Hinweis wird mit Verweis auf die Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.11.5 – Untere Immissionsschutzbehörde Die Untere Immissionsschutzbehörde äußert keine Bedenken. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.11.6 - Untere Bodenschutzbehörde / Abfallwirtschaftsbehörde Die Untere Bodenschutzbehörde sowie die Abfallwirtschaftsbehörde äußern keine Bedenken Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.11.7 – Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern Die Untere Wasserbehörde gibt den Hinweis, dass eine Zustimmung zur Versickerung des Niederschlagswassers erst erfolgen kann, nachdem der Unteren Wasserbehörde nachgewiesen wird, dass eine gemeinwohlverträgliche Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück möglich ist und eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie die entsprechende Freistellung der Gemeinde erfolgt ist. Es wird der Hinweis gegeben, dass diesbezügliche Gespräche mit dem Bauherrn geführt wurden, aber Antragsunterlagen bzw. Die Hinweise zur Versickerung des Niederschlagswassers werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag detaillierte Planunterlagen der Unteren Wasserbehörde bisher nicht vorliegen. Erst nach Vorlage der endgültigen Plan-/ Antragsunterlagen könne seitens der Unteren Wasserbehörde abschließend über die Niederschlagswasserableitung entschieden werden. 2.12 Feuerwehr Münster, 24.01.2018 2.12.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass die Erschließung über die vorhandenen Straßen ausreichend gesichert sei. Die Löschwasserversorgung von mindestens 96 m³/h für einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden gemäß DVGW-Merkblatt W 405 sei über die vorhandenen Hydranten im Umkreis von 300 m ausreichend sichergestellt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.12.2 Es wird darauf hingewiesen, dass für das gesamte Vorhabengebiet frühzeitig ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung zu stellen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ihm wird in der Vorbereitung der Umsetzung der Planung gefolgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.13 Handwerkskammer (HWK) Münster, 06.02.2018 2.13.1 Die HWK teilt mit, dass sie keine Anregungen vortragen und zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung keine Anforderungen gestellt werden. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 84 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 13.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Private Stellungnahme, 14.09.2018 3.1.1 Der Eingeber äußert Bedenken, dass das vorgelegte Verkehrsgutachten (ambrosius blanke) allein auf einen Nachweis der angemessenen Verkehrserschließung abziele, jedoch nicht erkennbar sei, dass auch die Grundlagendaten für die schalltechnischen Untersuchungen ermittelt werden sollen. Auch wenn das Verkehrsgutachten von seiner Aufgabenstellung her nicht aufgestellt wurde, um Grundlagen für die schalltechnische Untersuchung zu liefern, schließt dies nicht aus, dass die gelieferten Daten die Qualität aufweisen, um für eine schalltechnische Untersuchung verwendet werden zu können. Den Bedenken, das Verkehrsgutachten sei nicht geeignet, Grundlagendaten für die schalltechnische Untersuchung zu liefern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.14). Es wird die Anregung gegeben, dass ein vollständiges verhaltensbasiertes Verkehrsnachfragemodell zu erstellen gewesen wäre und dass das in der Untersuchung von ambrosius blanke angewendete Verfahren nicht den Vorgaben des Handbuchs zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) entspreche. Soweit die verkehrlichen Auswirkungen in Bezug auf Schall gemeint sind, ist für das Schallschutzgutachten neben gesetzlichen Grundlagen, Verordnungen, DIN- Normen, etc. auch die Verkehrsuntersuchung mit eingeflossen. Damit die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens hier verwendet werden konnten, erfolgte eine Hochrechnung der am 30.08.2016 im Zeitraum von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr erhobenen Verkehrsbelastungen auf den DTV aller Tage des Jahres. Daher kann eine fehlende Plausibilität nicht erkannt werden und ein vollständiges verhaltensbasiertes Verkehrsnachfragemodell wird für nicht notwendig erachtet. Der Anregung, ein vollständiges Verkehrsnachfragemodell zu erstellen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.15). Es werden Bedenken zur Analyse der Verkehrssituation im Verkehrsgutachten geäußert (Verzicht der Erhebung von Verkehrsbelastungen in der morgendlichen Spitzenstunde; keine Berücksichtigung des Schwerverkehrs; fehlende Hochrechnung der Ergebnisse auf die Tagesbelastung; fehlende Angaben zur Verkehrsbelastung in der Nacht; Die Bedenken gegenüber der Analyse der Verkehrssituation im Verkehrsgutachten werden zurückgewiesen. Es wurden lediglich Zählungen in der Nachmittagsstunde durchgeführt, da das vorhabenbezogene Verkehrsaufkommen in der üblichen Morgenspitze ungefähr zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr geringer als am Nachmittag ist. Daher würde die Leistungsfähigkeitsberechnung für den Den Bedenken zur Analyse der Verkehrssituation im Verkehrsgutachten wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.16). Den Bedenken, das Verkehrsgutachten sei nicht geeignet, Grundlagendaten für die schalltechnische Untersuchung zu Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag keine erforderliche 8h-Zählung an der Hiltruper Straße sowie eine 5h-Zählung an der L 585) und dass daher die Verkehrsuntersuchung keine Grundlagendaten für die schalltechnische Berechnung liefere. Prognosefall in der Morgenspitzenstunde zu keinen veränderten Ergebnissen führen. Die Behauptung, dass im Gutachten der Schwerlastverkehr nicht berücksichtigt wurde, trifft nicht zu. Die Schwerverkehrsanteile werden in den einzelnen Abbiegeströmen, sowohl in der Abb. 2 des Gutachtens als auch im Anhang 1 angegeben. Im Anhang 1 erfolgt eine Differenzierung nach Lkw und Bussen sowie Lastzügen. Es ist zwar korrekt, dass im Verkehrsgutachten keine Hochrechnungen auf Tagesbelastungen benannt wurden, eine Hochrechnung der Zählwerte aus den Nachmittagsstunden ist jedoch mit Hilfe geeigneter Faktoren möglich. Darüber hinaus ist der Nachweis einer angemessenen Verkehrserschließung nicht von einer Tagesbelastung abhängig, sondern von der Leistungsfähigkeit der Anbindung in den Spitzenverkehrszeiten. Deshalb ist es auch unerheblich, dass keine Angaben zur Verkehrsbelastung in der Nacht erhoben wurden. Die Bemängelung, dass keine erforderliche 8h-Zählung an der Hiltruper Straße sowie eine 5h-Zählung an der L 585 vorgenommen sei, wird zurückgewiesen, da es keine erforderlichen Zählzeiten gibt. In den Empfehlungen für Verkehrserhebungen EVE werden lediglich empfohlene Zählzeiten für verschiedene Zählungen aufgeführt. Die Zählzeiten richten sich grundsätzlich nach dem Erhebungsziel und sind entsprechend auszuwählen. Die Verlässlichkeit der Hochrechnung auf Tagewerte kann ggfs. durch längere Zählzeiten erhöht werden. Letztendlich ist allerdings eine repräsentative Angabe der Tagesbelastung an einem bestimmten Stichtag nur durch eine 24-h- Zählung möglich. In allen anderen Fällen ergeben sich zwangsläufig Unsicherheiten. Insofern ist für die Hochrechnung von stichprobenartigen Zählwerten auf Tageswerte nicht die Dauer, sondern die Wahl des liefern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.14). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Hochrechnungsfaktors entscheidend. Aufgrund dieser Ausführungen werden die Bedenken, dass die Verkehrsuntersuchung keine Grundlagendaten für die schalltechnische Berechnung liefere, zurückgewiesen. 3.1.2 Der Eingeber gibt den Hinweis, dass die in dem Verkehrsgutachten ermittelten Zählungen auf der L 585 deutlich geringer als eine beauftragte Kontrollzählung sind und auf der Hiltruper Straße Ost die ermittelten Zählwerte der Kontrollzählung hingegen deutlich höher und auf der Hiltruper Straße West deutlich geringer als im vorgelegten Gutachten sind. Es werden Bedenken erhoben, dass es bei der Ermittlung zu Erfassungsfehlern oder Verzerrungen gekommen ist. Es gibt keinen Grund, die ermittelten Zählungen methodisch in Frage zu stellen. Das an einem anderen Tag in der Kontrollzählung abweichende Werte im Verhältnis zu den Werten des Verkehrsgutachtens ermittelt wurden, ändert nichts an der Grundaussage zu der im Gutachten beschriebenen verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Erschließungssituation des Vorhabens. Die Bedenken gegenüber Ermittlungsfehlern und Verzerrungen können nicht nachvollzogen werden. Den Bedenken gegenüber möglichen Erfassungsfehlern oder Verzerrungen bei den Verkehrszählungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.17). 3.1.3 Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem vorliegenden Verkehrsgutachten, da von unzutreffenden Vorhabendaten (VK von 1.190 m2 anhand dessen das Kundenaufkommen berechnet wurde; fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnungsfaktoren für das Verkehrsaufkommen; keine vollständige Ermittlung auf Basis des Programms Ver_Bau; fehlende Angaben zu Beschäftigtenfahrten und Lieferverkehren) ausgegangen werde. Das Zustandekommen der Berechnungsfaktoren für das Verkehrsaufkommen wird ausführlich auf den Seiten 7-9 im Verkehrsgutachten erläutert. Da im Gutachten noch von einer Verkaufsfläche von 990 m2 zzgl. 200 m2 Freiverkauf ausgegangen wurde, jedoch später eine Reduktion auf 800 m2 Verkaufsfläche vorgenommen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass durch Kundenverkehr die Belastung in der Realität noch weiter unter den prognostizierten Belastungen liegen wird. Der Hinweis, dass im Verkehrsgutachten die Ermittlung nur teilweise auf Basis des Programmes Ver_Bau erfolgt sei, da nur Kundenfahrten und keine Beschäftigtenfahrten und Lieferverkehr ermittelt wurden, ist zutreffend. Für die Verkehrserzeugung sind, wie auf Seite 6 des Verkehrsgutachtens auch erläutert, die Beschäftigten und Kunden im Einkaufsverkehr die bestimmenden Schlüsselgrößen. Beim Einzelhandel wie auch im Bereich der Tankstelle liegt die Zahl der Kunden deutlich über der Zahl der Beschäftigten. Aus diesem Den Bedenken gegenüber einer unschlüssigen Basis des Verkehrsgutachtens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.18). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Grund überwiegt der Kundenverkehr (Einkauf) gegenüber dem durch die Beschäftigten verursachten Verkehr, aber auch gegenüber dem Güterverkehr. Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass in den maßgeblich zu betrachtenden Nachmittagsstunden keine Beschäftigten- und Güterverkehre auftreten. Es besteht kein Grund die prognostizierte Abschätzung der Zusatzverkehre des Verkehrsgutachters zu bezweifeln, da das Verkehrsgutachten auf einer schlüssigen Basis erstellt wurde. Der Eingeber äußert Bedenken, dass auf Basis des Gegengutachtens eine erhebliche Verkehrszunahme (Mehrverkehr 91,7 %) prognostiziert werde, welche im Rahmen des mit dem Bebauungsplan offengelegten Verkehrsgutachtens in keiner Weise abgebildet werde. Aufbauend auf den im Rahmen des Verkehrsgutachtens vorgenommenen Zählungen der Verkehrsbelastung der Hiltruper Straße wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung die tägliche Verkehrsbelastung der Hiltruper Straße (DTV) auf Grundlage der Berechnungsmethodik des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2001) als „durchschnittlicher Wert für alle Tage” mit 5.825 ermittelt. Das entsprechend den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens mit dem Vorhaben verbundene Verkehrsaufkommen beträgt 1.339 Kfz/Tag für die Tankstelle und 317 Kfz/Tag für den Raiffeisenmarkt. Damit liegt die Verkehrszunahme deutlich unter dem seitens des Eingebers behaupteten Wert. Ein Widerspruch in den Aussagen des Verkehrs- und Schallgutachtens ist hier nicht festzustellen. Der Stellungnahme, es sei eine erheblich höhere Verkehrszunahme zu erwarten, als im offengelegten Verkehrsgutachten prognostiziert, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.19). 3.1.4 Der Eingeber äußert Bedenken, dass es durch das Projekt zu einer wesentlichen Veränderung der Immissionsbelastung durch Lärm kommen werde. Die Grundlage der Abwägungen und der Ausführungsprognose im Rahmen des Immissionsschutzgutachtens sei daher nicht belastbar und es wird angeregt, dass diese neu erstellt werden müssen. Im Rahmen des zu dem Bebauungsplan erstellten schalltechnischen Gutachtens wurde entsprechend den Regelungen der TA Lärm zunächst der durch das Vorhaben verursachte Gewerbelärm und dessen Auswirkungen auf die in der Umgebung des Plangebiets befindlichen schutzwürdigen Nutzungen ermittelt und bewertet. Dabei wurden die auf dem Betriebsgrundstück im Zusammenhang mit dem Der Stellungnahme, die vorliegenden Gutachten seien nicht belastbar und der damit verbundenen Anregung, diese zu überarbeiten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.20). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Betrieb der Anlage auftretenden Fahrzeug- und Anlagengeräusche berücksichtigt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte für die jeweiligen maßgeblichen Immissionspunkte jeweils deutlich unterschritten werden. Im Hinblick auf die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen wurde gemäß TA Lärm Nr. 7.4 Abs. 2 bis 4 geprüft, ob aufgrund der dort genannten Vorgaben organisatorische Maßnahmen zur Verminderung der Geräusche des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich werden. Da die hierfür in der TA Lärm genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht eintreten, kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass organisatorische Maßnahmen zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen nicht erforderlich werden. Die Aussage, die vorliegenden Gutachten seien nicht belastbar ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage. Der Anregung, die vorliegenden Gutachten zu überabreiten bzw. diese neu zu erstellen, wird daher nicht gefolgt. 3.1.5 Der Eingeber äußert Bedenken, dass eine mögliche Belastung durch Luftschadstoffe überhaupt nicht ermittelt wurde. Eine Einschätzung der Auswirkungen kann aufgrund der Erkenntnisse des Luftreinhalteplans der Stadt Münster vorgenommen werden. Verkehrsbedingte Schadstoffbelastungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid im Bereich der Grenzwerte nach der 39. BImSchV sind vor allem in engen Straßenschluchten bei täglichen Verkehrsbelastungen von über 10.000 Kfz pro Tag zu erwarten. Dem Luftreinhalteplan der Stadt Münster zufolge findet auf der Hiltruper Straße eine Verkehrsbelastung von unter 10.000 Kfz pro Tag statt. Diese Einschätzung deckt sich mit den Hochrechnungen des Der Stellungnahme, dass eine mögliche Belastung durch Luftschadstoffe überhaupt nicht ermittelt wurde, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.21). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Verkehrsaufkommens auf Basis der Verkehrszählungen, wo ein Verkehrsaufkommen der Straßen Hiltruper Straße, der L 585 Süd und der L 585 Nord jeweils von unter 6.000 Kfz pro 24 Stunden hochgerechnet wurde. Aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre wird daher keine Notwendigkeit eine Untersuchung von Luftschadstoffen ausgelöst. Die Bedenken des Eingebers sind daher unbegründet. 3.1.6 Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem Immissionsschutzgutachten, da die für die Berechnung der Schallimmissionen maßgebliche Verkehrsbelastung unzutreffend ermittelt worden sei. Es wird auf die Stellungnahme zu 3.1.1 verwiesen. Der Stellungnahme, die dem Immissionsschutzgutachten zugrunde liegenden Verkehrszahlen seien fehlerhaft, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.22). Der Eingeber gibt den Hinweis, dass sein Grundstück im Bebauungsplan Nr. 335 liege, für den ein Reines Wohngebiet festgesetzt ist, für das gemäß TA Lärm Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts einzuhalten seien. Der Hinweis auf die Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm der TA Lärm wird zur Kenntnis genommen. Ausweislich der Ergebnisse des Schallgutachtens werden die Immissionsrichtwerte für den dort genannten Immissionsort durch das Vorhaben sicher eingehalten. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber dem Immissionsschutzgutachten, da die zugrunde gelegten Verkehrszahlen erheblich unter den tatsächlich zu erwartenden Verkehrszahlen lägen (Mehrverkehr 91,7 %; Lkw-Anteil sei 13,6- mal größer, als im Immissionsschutzgutachten zugrunde gelegt). Der Lkw-Anteil beruht auf den Erfassungen des Verkehrsgutachtens. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Wie oben bereits dargestellt wurden die im schalltechnischen Gutachten zu Grunde gelegte Werte auf Basis der Grundlagen des Verkehrsgutachtens auf Basis der (HBS 2001) ermittelt. Der Stellungnahme, die dem Immissionsschutzgutachten zugrunde liegenden Verkehrszahlen seien fehlerhaft, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.22). 3.1.7 Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nach eigenen Berechnungen im WR die Richtwerte der TA Lärm für nachts um 5,7 bis 6,1 dB(A) überschritten werden und gibt die Anregung, dass die Lärmbelastung immissionspunktbezogen neu ermittelt werden Die Anwendung der TA Lärm bezieht sich ausschließlich auf das geplante gewerbliche Vorhaben. Verkehrsbewegungen sind nur insoweit als Gewerbelärm im Sinne der TA Lärm zu berücksichtigen, wie sie auf dem Vorhabengrundstück bzw. bei der Ein- und Ausfahrt stattfinden. Wie die Der Stellungnahme, die Immissionsrichtwerte würden überschritten und den damit verbundenen Anregungen, die Lärmbelastung neu zu ermitteln bzw. Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag müsse und für den zum Vorhaben direkt benachbarten Siedlungsrand Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Ergebnisse der Untersuchung zeigen, werden die für WR-Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte an dem im Gutachten berücksichtigten Immissionsort IP 05 (Am Sandbach 31, Westfassade, 1. OG) am Tag mit einem Beurteilungspegel von 38 dB(A) um 12 dB und in der lautesten Nachtstunde mit 24 dB(A) um 11 dB unterschritten. Damit liegt bereits dieser Immissionsort gemäß TA Lärm nicht im Einwirkungsbereich der Anlage. Das angesprochene weiter östlich liegende Grundstück des Eingebers befindet sich daher ebenfalls nicht im Einwirkungsbereich der Anlage. Für die Beurteilung des Zusatzverkehrs im öffentlichen Verkehrsraum sind entgegen den Einwendungen des Eingebers nicht die Immissionsrichtwerte der TA Lärm heranzuziehen. Beurteilungsgrundlage für die durch den Zusatzverkehr verursachten Geräusche bilden hier die Orientierungswerte der DIN 18005 in Kombination mit der 16. BImSchV für Straßenverkehr auf der Grundlage der RLS-90. Entgegen der Beurteilung nach TA Lärm wird bei der Beurteilung nach RLS-90 nicht die lauteste Nachtstunde, sondern eine Mittelung über acht Stunden vorgenommen. Die gebietsspezifischen Orientierungswerte sowie teilweise die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den im Nahbereich der Hiltruper Straße gelegenen Immissionsorten werden bereits im Analysefall überschritten. Die Zusatzverkehre zur Tages- und Nachtzeit führen zu Pegelerhöhungen zwischen 0,4 und 0,9 dB(A). Jedoch wird die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht weder im Analyse- und im Planfall überschritten. Somit ist die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen am benachbarten Siedlungsrand nicht gegeben. wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.23). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.8 Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die Lärmkennwerte, die Nachtwerte und die Ermittlung der Schwerverkehrsanteile entwickelt worden seien [vgl. Tab. 10, S. 29 Immissionsschutzgutachten]. Auch die Angaben zum Gewerbelärm seien im Immissionsschutzgutachten nicht nachvollziehbar. Die Prognose des Gewerbelärms setzt sich entsprechend den Angaben auf S. 16 ff. im Immissionsschutzgutachten zusammen. Grundlage für die Lärmkennwerte und Schwerverkehrsanteile des Analysefalls ist die Verkehrserhebung vom 30.08.2016 im Zeitraum von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, welche auf den DTV aller Tage des Jahres hochgerechnet wurde. Eine differenzierte Darstellung des Schwerverkehrs findet sich im Verkehrsgutachten im Anhang 1. Der Stellungnahme zur Nichtnachvollziehbarkeit verschiedener Aussagen des Immissionsschutzgutachtens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.24). Es werden Ausführungen zu Öffnungszeiten und zur Annahme von 6 Kfz/h als Erfahrungswerte und deren Übertragbarkeit auf den geplanten Standort in Wolbeck im Nachtzeitraum dargestellt. Es werden Bedenken ausgeführt, dass die Mehrlärmbelastung für nachts mit 26- 33 Tankkunden hätte berechnet werden müssen. Zur Beurteilung des Zusatzverkehrs im öffentlichen Verkehrsraum wird gemäß RLS-90 nicht die lauteste Nachtstunde, sondern die Mittelung über acht Stunden vorgenommen. Insgesamt wurden 208 Tankkunden im Nachtzeitraum berücksichtigt. Die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke beträgt dabei 6 Kfz stadteinwärts sowie 20 Kfz stadtauswärts. Somit wurden 26 Kfz in der Stunde berücksichtigt. Den Bedenken, die Mehrlärmbelastung für nachts sei mit falschen Zahlen berechnet worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.25). 3.1.9 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Annahme von 2 Zapfsäulen nachts, die gleichzeitig benutzbar seien, nicht richtig sei, da aufgrund der größeren geplanten Anzahl der Zapfsäulen vom Worst-Case-Szenario ausgegangen werden müsse. Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert und auf den Ansichten des Vorhaben- und Erschließungsplans zu erkennen, sind entsprechend der Darstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans lediglich zwei Zapfsäulen geplant. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sind die Ansichten Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Vor dem Hintergrund der geringen Immissionen bestünde selbst bei einer Verdoppelung des stündlichen Tankkunden-Aufkommens eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte. Der Stellungnahme, die Zahl der Zapfsäulen sei zu niedrig angesetzt, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.26). 3.1.10 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die durch Geräusche von Lkw verursachten Pegel im Bereich der Tankstelle und des Gartenmarktes als zu gering ermittelt worden seien (0,5 %). Die Bedenken des Eingebers hinsichtlich der zu gering ermittelten Pegel von Lkw-Geräuschen werden zurückgewiesen. Der genannte Lkw-Anteil wurde im Rahmen der Verkehrszählungen ermittelt. Im Übrigen Der Stellungnahme, hinsichtlich der zu gering ermittelten Pegel von Lkw- Geräuschen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.27). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um Verkehr auf öffentlichen Straßen und nicht um den dem Vorhaben zuzurechnenden Gewerbelärm handelt. Darüber hinaus werden Bedenken geäußert, dass die Annahme, dass die Verkehre zwischen den Ein- und Ausfahrten zu 75 % nach Westen und 20 % nach Osten aufgeteilt werden, nicht belegt sei. Die Prognose der Verkehrsströme erfolgte anhand der vor Ort ermittelten Analyse-Verkehrsbelastungen mit den rechnerisch ermittelten Zusatzverkehren der geplanten Nutzungen. Somit kann von fundierten Annahmen für die Abschätzung der künftigen Verkehrsströme ausgegangen werden, die keinen Anlass zur Zweifelhaftigkeit dieser Prognose aufwirft. Aus diesem Grunde werden die Bedenken zurückgewiesen. Den Zweifeln an der Prognose der Verkehrsströme wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.28). 3.1.11 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Berechnung der Parkplatzlärmimmissionen methodisch fehlerhaft sei, da das sogenannte getrennte Verfahren als Sonderfall und nicht richtigerweise das zusammengefasste Verfahren (Normalfall) angewendet worden sei. Die Betriebszeit des Raiffeisenmarktes und des Tankshops beschränkt sich auf den Tageszeitraum. Eine Berücksichtigung des dazu gehörigen Parkplatzes ist daher in der lautesten Nachtstunde nicht erforderlich. Die Methodik des getrennten Verfahrens für Parkplatzlärmimmissionen zur Tageszeit wurde angewandt, da aufgrund der Gegebenheiten im Hinblick auf ggf. erforderliche Lärmminderungsmaßnahmen das getrennte Verfahren zielführender als das zusammengefasste Verfahren ist. Der Stellungnahme, die Berechnung der Parkplatzlärmimmissionen sei methodisch fehlerhaft, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.29). Der Eingeber regt an, dass umfassender Lärmschutz erforderlich sei. Wie die Ergebnisse des Immissionsschutzgutachtens aufzeigen, besteht kein Erfordernis Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Vorhabens vorzunehmen. Von daher wird der Anregung nicht gefolgt. Auf freiwilliger Basis ist seitens des Vorhabenträgers vorgesehen, Im Süden des Plangebiets im Bereich der Vorreinigung eine zur Abschirmung von Geräuschemissionen eine Wand in einer Höhe von 2,5 m anzuordnen. Der Anregung, umfassender Lärmschutz sei erforderlich, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.30). Es werden Bedenken geäußert, dass die Lärmauswirkungsanalyse die Vorgaben der TA Lärm im Abschnitt 7.4 und 6.4 nicht beachtet Die Bedenken einer Notwendigkeit zur Berechnung der An- und Abfahrgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von 500 m zu berechnen, Den Bedenken gegenüber der Lärmauswirkungsanalyse wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.31). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag habe, da nicht im Abstand von 500 m die Lärmauswirkungen berechnet worden seien und nicht die lauteste Nachtstunde der Berechnung zugrunde gelegt worden sei. kann nicht nachvollzogen werden. Gemäß der TA Lärm sind lediglich die Fahrgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Aus- und Einfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels zu erfassen und zu beurteilen. Gemäß Nr. 7.4 Absatz 2 bis 4 TA Lärm sind Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis 500 m von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich zu verhindern soweit a) sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, b) keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und c) die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dass hier der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche durch das Vorhaben tags oder nachts um mind. 3 dB(A) erhöht wird, was einer Verdoppelung der Verkehrsmenge entspräche, bzw. dass eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr nicht erfolgt, ist hier nicht ersichtlich. Daher werden die Bedenken gegenüber der Lärmauswirkungsanalyse zurückgewiesen. 3.1.12 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Die Bedenken, dass die Untersuchungstiefe nicht den Den Bedenken hinsichtlich der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag angelegte Untersuchungstiefe der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche (lediglich Durchführung von einer Tag- und einer Nachtbegehung, um das faunistische Potenzial abzuschätzen; die Aussagen zu Wetter, abgelaufenen Strecken, Kartendarstellung, Art der Begehung fehlen). Die gewählte Methodik sei völlig ungeeignet, um das Brutgeschehen vor Ort zu erfassen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die zwei Begehungen weit unter dem üblichen Standard von 6-10 Begehungen zurückbleiben und höchstens einen ersten Eindruck vom Vorkommen im Planungsraum vermitteln. rechtlichen Anforderungen entspreche, werden zurückgewiesen. Hiernach ist es ein typisches Vorgehen, eine artenschutzrechtliche Prüfung auf Grundlage einer Potenzialabschätzung und ohne faunistische Vollerfassung durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ (MKULNV 2016) betont in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab.“ Insofern ist eine pauschale Erfassung mit 6-10 Begehungen auch insofern nicht erforderlich, als das keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, die zu einer andersartigen Einschätzung der Artenschutzbelange führen würden. Die Verwaltungsvorschrift führt hierzu aus, dass, wenn von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, diese auch nicht durchgeführt werden müssen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst“. Untersuchungstiefe der durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.32). Des Weiteren äußert der Eingeber Bedenken, dass der Untersuchungszeitraum völlig ungeeignet sei, um das Brutgeschehen zu erfassen. Die Bedenken hinsichtlich des Untersuchungszeitraums werden mit Verweis auf die Abwägung im Hinblick auf die Untersuchungstiefe zurückgewiesen. Eine faunistische Vollerfassung, die auch anderweitige Untersuchungszeiträume abdecken würde ist in vorliegendem Fall zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Belange nicht erforderlich. Den Bedenken hinsichtlich des Untersuchungszeitraums der durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.33). 3.1.13 Der Eingeber äußert Bedenken, dass für den Standort ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorliege. Die Bedenken des Eingebers, dass für den Standort ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorliege, werden zurückgewiesen, da der mit Den Bedenken, dass ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorliege, wird nicht gefolgt Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Umsetzung des Planvorhabens entstehende Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB vom Verursacher ausgeglichen wird. Die Beeinträchtigung der Landschaft wird, soweit möglich, reduziert. Die am südlichen Rand des Plangebiets bestehenden Gehölze werden vollumfänglich erhalten. In Teilen des Plangebiets der zurzeit intensiv bewirtschafteten Fläche werden Anpflanzungen vorgenommen. Der übrige Ausgleich des Eingriffs findet an anderer Stelle im Stadtgebiet (Maßnahmenfläche der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft in der Gemarkung Nienberge, Flur 4, Flurstück 33 (tlw.) statt. (Beschlussvorschlag 1.34). Des Weiteren äußert der Eingeber, dass die Aussage, dass die Flugstraßen von Fledermäusen einen geringen Schutzstatus haben, falsch sei, da je nach Bedeutung der Flugroute die Erreichbarkeit von Sommerquartieren beeinträchtigt oder sogar abgeschnitten werden könne. Die Bedenken hinsichtlich der Bedeutung von Flugrouten und der Erreichbarkeit von Sommerquartieren werden zurückgewiesen. Aus artenschutzrechtlicher Sicht unterliegen Nahrungshabitate und Flugstraßen der in der ASP geprüften sowie aller weiteren Fledermausarten nur einem geringen Schutzstatus. Das Artenschutzrecht sieht primär einen Schutz der Quartiere (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) vor. Funktionsbeziehungen i. S. von Flugstraßen werden hingegen nur als essenziell angesehen, wenn sie so eng mit der Fortpflanzungs- oder Ruhefunktion verknüpft sind, dass diese ohne sie nicht aufrecht erhalten bleibt. Auch für den Fall, das Fledermausquartiere durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden oder verloren gehen, liegt kein Verstoß nach § 44 BNatSchG vor, solange die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. Im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt eine erhebliche Störung nur dann vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand des lokalen Vorkommens der Art auf Populationsniveau verschlechtert. Der Stellungnahme, die Aussagen zu Flugstraßen von Fledermäusen seien falsch, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.35). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Es werden Bedenken geäußert, dass unzutreffender Weise von einem Untersuchungskorridor von nur 100 m anstelle der üblicherweise erforderlichen 300 m – 500 m ausgegangen worden sei und auch keine ausreichenden Angaben zur Methodik der Erfassung der Brutvögel in der ASP enthalten sei. Die Bedenken werden unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ (MKULNV 2016) zurückgewiesen, da das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethode dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt und im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen abhängt. Ferner wird ausgeführt, dass, wenn von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse (mehr) zu erwarten sind, weitere Untersuchungen auch nicht durchgeführt werden müssen. Die im Rahmen der ASP angewandte Methodik wird in der Artenschutzprüfung (Ökoplanung Münster, 28.10.2016) im jeweiligen Kapitel der geprüften Tiergruppen beschrieben. Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). 3.1.14 Der Eingeber äußert Bedenken zur Methodik zur Erfassung der Fledermäuse (Verzicht auf Netzfänge, Erhebung der Flugrouten), vor allem, da keine Quartierssuche erfolgt sei, was hier zwingend erforderlich gewesen wäre, da sich die Fledermäuse im fraglichen Zeitraum der Untersuchung bereits in ihren Winterquartieren befunden hätten. Weiter bestehen Bedenken, dass dadurch den Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung zur Ermittlung von Daten betreffend die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten durch die vorliegend gewählte Vorgehensweise nicht entsprochen werde. Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Bewertung spekulativ sei und nur auf Vermutungen beruhe, die der Gutachter nicht belegen könne. Bedenken hinsichtlich der angewandten Methodik zur Erfassung der Fledermäuse werden zurückgewiesen. Hiernach unterliegen gemäß Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ (MKULNV 2016) das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethode dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Ferner wird ausgeführt, dass, wenn von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse (mehr) zu erwarten sind, weitere Untersuchungen nicht durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus können eigentliche Quartiere von Fledermäusen innerhalb des Plangebiets aufgrund mangelnder Strukturen (keine Gebäude / zu entfernende Höhlenbäume) ausgeschlossen werden. Den Bedenken hinsichtlich der angewandten Methodik zur Erfassung der Fledermäuse wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.36). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Inwieweit Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung zur Ermittlung von Daten nicht entsprochen werde, kann dementsprechend nicht nachvollzogen werden. 3.1.15 Der Eingeber regt an, dass die Angaben zum Lichtmanagement in der ASP ebenfalls zurückzuweisen seien, da das Fledermausvorkommen im Plangebiet und angrenzend im Umfeld nicht fachgerecht ermittelt worden sei (keine Vorgaben oder Bestimmungen zur Beleuchtung des Plangebiets in der Begründung oder den textlichen Festsetzungen; zweifelhafte Aussagen zur Beeinträchtigung der Flugwege bzw. des südlich liegenden Gehölzgürtels durch die Beleuchtung). Die Bedenken hinsichtlich der Aussagen zum Lichtmanagement werden auf Grundlage des Artenschutzgutachtens (Ökoplanung Münster, 28.10.2016) zurückgewiesen. Hiernach wurden die Fledermausvorkommen im Plangebiet und im angrenzenden Umfeld unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift („Artenschutz in NRW“, MKULNV 2016) im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfasst. Die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethode sind dabei einzelfallbezogen zu ermitteln und hängen insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. In dieser Hinsicht sind Vorkommen von Fledermäusen im Rahmen der ASP fachgerecht ermittelt und bewertet worden. Die Bedenken hinsichtlich zweifelhafter Aussagen zur Beeinträchtigung von Flugwegen bzw. des Gehölzgürtels durch eine Beleuchtung sind insofern nicht nachvollziehbar, als dass der Gutachter ein Eintreten von Verbotstatbeständen durch Lichtimmissionen ausschließt. Durch den Erhalt bzw. die Ergänzung des Gehölzbestands im südlichen Plangebiet sowie durch den Bau einer Mauer, primär aus Gründen des Schallschutzes, ist laut Gutachten von einem „verhältnismäßig geringen Spektrum an Lichtimmissionen in Richtung des vorhandenen Gehölzgürtels“ auszugehen. Tatbestandsrelevante Störungen durch Lichtimmissionen auf Populationsniveau können auf Basis des Gutachtens sicher ausgeschlossen werden. Den Bedenken hinsichtlich der Aussagen zum Lichtmanagement wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.37). Es werden Bedenken geäußert, dass daher der Die Bedenken, dass ein Eintritt von Den Bedenken, dass ein Eintritt von Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Eintritt von Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen werden kann. Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen werden kann, werden auf Grundlage des vorliegenden Artenschutzgutachtens zurückgewiesen. Hiernach werden mit dem Planvorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vorbereitet. Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen werden kann, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.38). Der Eingeber ist der Ansicht, dass das Ausflugverhalten im Quartier negativ beeinflusst werden kann, was vom Gutachter nicht beachtet wurde. Die Bedenken hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen des Ausflugverhaltens aus Quartieren werden zurückgewiesen, da Quartiere innerhalb des Plangebiets, bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld gutachterlich ausgeschlossen wurden. Den Bedenken hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen des Ausflugverhaltens von Fledermäusen aus ihren Quartieren wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.39). 3.1.16 Der Eingeber äußert Bedenken, dass eine städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB vorliegend nicht gegeben ist und sich aus den zur Verfügung stehenden Planunterlagen nicht entnehmen lasse. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist die Bauleitplanung schon von daher erforderlich, als diese notwendig ist, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Vorhabens zu schaffen. Der Stellungnahme, für die vorliegende Planung bestehe kein Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.40). Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Planung zur Verbesserung der Versorgungssituation in dem fraglichen Bereich städtebaulich nicht erforderlich sei. Es wird darauf hingewiesen, dass im direkten Umkreis bereits zwei Tankstellen, einige hundert Meter weiter eine Waschstraße mit SB-Waschboxen, ein Bau- und Gartenmarkt und eine Gärtnerei sowie darüber hinaus die innerörtliche Versorgung durch einen Aldi, einen K+K-Markt, einen Lidl, einen Edeka, Rossmann, Getränkemärkte und Bäckereien vorhanden sei, was einen Tankstellenshop überflüssig mache. Ziel des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der auf Antrag eines Vorhabenträgers aufgestellt wird, ist es, durch die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes mit angeschlossener Tankstelle einen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsstruktur im Ortsteil Wolbeck zu leisten. Im Rahmen der zu dem Bebauungsplan erarbeiteten Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, wurde nachgewiesen, dass durch das Vorhaben schützenswerte Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Insofern bestehen unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten keine Gründe, die gegen die Den Bedenken gegenüber der Planung unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.41). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans sprechen. Der Eingeber äußert Bedenken, dass mit dem Vorhaben eine Abdeckung des überörtlichen Bedarfes anvisiert werde. Wie gerade aufgeführt, wurden die versorgungsstrukturellen Auswirkungen des Vorhabens auf seine Umgebung und das Umland ermittelt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Den Bedenken gegenüber der Planung unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.41). 3.1.17 Der Eingeber äußert Bedenken, dass durch das Vorhaben eine Umverteilung der Verkehrsströme in den Ortsteil Wolbeck erfolge. Bei der Lage des Planvorhabens am Ortsrand sowie in unmittelbarer Nähe zur L 585n ist nicht von einer Umverteilung der Verkehrsströme in Wolbeck auszugehen. Ergänzend wird auf die Stellungnahme 3.1.21 (Entlastung des innerörtlichen Verkehrs) verwiesen. Den Bedenken gegenüber einer Umverteilung der Verkehrsströme wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.42). 3.1.18 Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben dem Einzelhandelskonzept widerspreche (Konzept: Maßnahmen, welche über die Bestandssicherung der bestehenden Lebensmittelmärkte hinausgehen, sind nicht zu empfehlen; auch in Angelmodde kein Handlungsbedarf, dort vorrangig Sicherung und Weiterentwicklung der bestehenden Nahversorgungsstandorte im Stadtteil) und demnach auch nicht erforderlich sei. Bei dem Planvorhaben handelt es sich um einen Fachmarkt inklusive Tankstellenshop mit einem nicht zentrenrelevanten Sortimentsschwerpunkt. Die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten durch das geplante Vorhaben ist aufgrund des geringen Flächenanteils an der Verkaufsfläche zu vernachlässigen. In der Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse wurde untersucht, ob bestehende schützenswerte Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich betroffen sind und demnach landesplanerisch und städtebaulich negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO eintreten können. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen ausgelöst Der Stellungnahme, die Planung widerspreche dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.43). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag werden. Somit besteht ausweislich der Auswirkungs- und Verträglichkeitsuntersuchung kein Widerspruch zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster, sodass die Bedenken zurückgewiesen werden. 3.1.19 Es werden Bedenken geäußert, dass die Planung nicht den Anforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden genüge, da keine Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenbereichsentwicklung zu Grunde gelegt worden seien und sich daraus ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ergebe. Das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden unterliegt der Abwägung und schließt nicht generell die Neuausweisung von Bauland im bisher unbebauten Bereich aus. Zudem liegt der Änderungsbereich in dem regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich und ist somit gemäß den Zielen der Raumordnung grundsätzlich für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen. Der Stellungnahme, die Planung genüge nicht den Anforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.44). Es werden Bedenken geäußert, dass für die Realisierung des Vorhabens besonders geeignete anderweitige Grundstücke wie Brachflächen, Gebäudeleerstände und Baulücken nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabenträger über die zu beplanende Fläche verfügt. Somit ist die Betrachtung von Alternativstandorten hinfällig. Im Übrigen bedarf es für den wirtschaftlichen Betrieb des geplanten Vorhabens einer verkehrsgünstigen Lage, um eine ausreichende Kundenfrequenz zu generieren. Der Stellungnahme, Alternativstandorte seien nicht hinreichend geprüft worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.45). Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben aufgrund der südlich und östlich dominierenden Wohnbebauung als Fremdkörper in dem maßgeblichen Siedlungsbereich wirke. Die Bedenken, dass das Vorhaben aufgrund der südlich und östlich dominierenden Wohnbebauung als Fremdkörper in dem angrenzenden Siedlungsbereich wirke, werden zurückgewiesen. Die Tatsache, dass sich östlich des Plangebiets Wohnsiedlungsbereiche anschließen, ist nicht ausschlaggebend und maßgeblich für die künftige Nutzung des Plangebiets. Vielmehr gilt es, wie im vorliegenden Fall geschehen, eine dem Standort angemessene und mit ihrem Umfeld verträgliche Planung zu entwickeln. Den Bedenken, das Vorhaben wirke als Fremdkörper, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.46). Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Alternativenprüfung mangelhaft sei, da nicht Die Bedenken, dass im Umweltbericht keine Aussagen zur Alternativenprüfung stattgefunden haben, werden Der Stellungnahme, Alternativstandorte seien nicht hinreichend geprüft worden, Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag dazu Stellung genommen werde, ob alternative Flächen vorhanden seien und wenn ja, warum diese Flächen weniger geeignet erscheinen. Der Eingeber äußert Bedenken, dass im Umweltbericht keine Aussage zur Alternativenprüfung stattgefunden habe. zurückgewiesen. Die Untersuchung anderweitiger Planungsmöglichkeiten beschränkt sich jedoch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen grundsätzlich auf solche Alternativen, die geeignet sind, die Ziele des Bebauungsplans zu erreichen. Hiernach liegen keine plankonformen Alternativen mit gleichem städtebaulichem Entwicklungspotential und mit geringeren ökologischen Auswirkungen vor. wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.45). Der Eingeber regt als alternative Standorte die freie Fläche an der Hiltruper Straße im Bereich westlich oder östlich des Albersloher Wegs (Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 595) bzw. das in Wolbeck befindliche ausgewiesene und unbebaute Gewerbegebiet an der Amelunxenstraße an. Aus planungsrechtlicher Sicht ist ein Standort an der Amelunxenstraße nicht umsetzbar. Der dort rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 463 setzt fest, dass in den Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. Städtebauliches Ziel ist es, dort vorrangig Auslagerungsflächen bzw. Erweiterungsflächen für Handwerks- und Gewerbebetriebe aus dem Ortskern Wolbeck und den angrenzenden Gebieten vorzuhalten. Das geplante Vorhaben würde den aufgeführten städtebaulichen Zielen und Aufgaben des Gewerbegebiets sowie der Einzelhandelskonzeption der Stadt Münster widersprechen. Darüber hinaus können Kunden aus der Peripherie, die das Vorhaben an dem vorliegenden Standort ansteuern möchten, unmittelbar von der Umgehungsstraße abfahren und erreichen ihr Ziel. Der Standort der Amelunxenstraße würde demgegenüber zusätzlichen Verkehr im Ortskern erzeugen. Als zweite Alternative wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 595 „Wohngebiet südlich Hiltruper Straße“ vorgeschlagen, für den bisher lediglich der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Dieses Gebiet soll der Wohnbebauung zugeführt werden und steht somit für die vorgesehene Nutzung nicht zur Verfügung. Der Anregung von Alternativstandorten im Bereich Hiltruper Straße / Albersloher Weg bzw. an der Amelunxenstraße wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.47). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.20 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Planung gegen die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster (Erhalt und Förderung Arten- und Sortenvielfalt; Vermeidung von Eingriffen in das zusammenhängende System der städtischen Grünzüge; möglichst geringe Umweltbeeinträchtigung; Verringerung der Lärmbeeinträchtigungen der Bürger) verstoße, da das Bauvorhaben direkt an einem LSG und einem Reinen Wohngebiet ausgewiesen werde, welches zu einer erheblichen Verkehrszunahme führen werde. Die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das in die Abwägung genauso wie beispielsweise ein Einzelhandels- und Zentrenkonzept einzustellen ist. Die vorliegende Planung befindet sich gemäß Regionalplan Münsterland (Stand: 24.10.2018) innerhalb des dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs. Damit entspricht die vorliegende Planänderung den Zielen der Raumordnung in diesem Bereich. Es handelt sich um einen verkehrlich optimal erschlossenen Standort am Siedlungsrand, der für die Ansiedlung gewerblicher Nutzungen geeignet ist. Den Bedenken, die Planung verstoße gegen die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.48). 3.1.21 Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben der Zielsetzung des Verkehrsministeriums (Entlastung des innerörtlichen Verkehrs durch den Bau der Umgehungsstraße L 585n) widerspreche. Bei der Lage des Plangebiets am Ortsrand sowie in unmittelbarer Nähe zur L 585n ist nicht von einer Umverteilung der Verkehrsströme in Wolbeck auszugehen. Diese Annahme wird auch durch das erstellte Verkehrsgutachten gestützt. Der Stellungnahme, das Vorhaben widerspreche dem Ziel, den innerörtlichen Verkehr durch den Bau der Umgehungsstraße L 585n zu entlasten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.49). 3.1.22 Der Eingeber gibt den Hinweis, dass die Stadt Münster in der Vergangenheit Baugesuchen am in Rede stehenden Standort grundsätzlich ablehnend gegenüberstand (Schutz des LSG und der Natur- und Artenvielfalt). Mit der 9. Änderung des Regionalplans, die Ende 2018 wirksam wurde, wurde mit der Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen als Ziel der Raumordnung eine Siedlungsentwicklung am Ortsrand festgelegt. Insofern bestehen nunmehr für die kommunale Planung veränderte Rahmenbedingungen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Es werden Bedenken geäußert, dass sachfremde (wirtschaftliche) Interessen Vorrang bei der Entscheidung zur Verfolgung der Planungsziele gehabt haben, was einen Abwägungsfehler darstelle. Die Entwicklung gewerblicher Bauflächen innerhalb des Plangebiets entspricht grundsätzlich den regionalplanerischen Zielen für diesen Bereich. Der Vorwurf, es würden sachfremden Belange in die Abwägung eingestellt, wird zurückgewiesen. Den Bedenken, dass sachfremde wirtschaftliche Interessen Vorrang bei der Entscheidung zur Verfolgung der Planungsziele gehabt haben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.50). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.23 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Belange der Anwohner, insbesondere der östlich angrenzenden Wohnbebauung, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Es werden Bedenken gegenüber einer erheblichen Verkehrs- und Lärmzunahme sowie von Schadstoffimmissionen u.a. durch erhebliches Aufkommen von Schwerverkehr v. a. in den frühen Morgenstunden geäußert. Zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung wurden im Rahmen des Bebauungsplans sowohl ein Immissionsschutz-, als auch ein Verkehrsgutachten angefertigt, um zu überprüfen, ob das Vorhaben in dem geplanten Bereich verträglich anzusiedeln ist. Beide Gutachten kamen zu der Auffassung, dass sich das Vorhaben aufgrund der Einhaltung der Lärmg renzwerte und der weiterhin uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte für sein Umfeld verträglich realisieren lässt. Die Bedenken gegenüber einer erheblichen Verkehrs- und Lärmzunahme sowie gegenüber Schadstoffimmissionen und Schwerverkehr in den frühen Morgenstunden werden daher zurückgewiesen. Den Bedenken, die Belange der Anwohner hinsichtlich einer erheblichen Zunahme von Verkehr und Lärm, sowie von Schadstoffimmissionen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.51). Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber erheblichen optischen Beeinträchtigungen (v a. durch nächtliche Beleuchtung der Tankstelle; zu massive Kubatur) durch das bis zu 6,50 m hohe Vorhaben, welche in keinster Weise in der Planung berücksichtigt wurden. Grundsätzlich kann kein Grundeigentümer auf einen unveränderten Fortbestand des von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundenen Wohnmilieus vertrauen. Aufgrund des räumlichen Abstands des Plangebiets zu dem angesprochenen Grundstück ist bei dem vorliegenden Vorhaben nicht mit erheblichen visuellen Beeinträchtigungen, sei es durch die Errichtung der Baukörper oder durch die Beleuchtung des Grundstücks zu rechnen. Den Bedenken gegenüber erheblichen optischen Beeinträchtigungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.52). Der Eingeber äußert Bedenken, dass durch das Vorhaben eine Umverteilung der Verkehrsströme in den Ortsteil Wolbeck erfolge und der Eingeber mit seinem Grundstück durch die direkt auf das Vorhabengrundstück zuführende Straße Am Sandbach besonders davon betroffen sei. Der Eingeber äußert die Bedenken, dass mit einer erheblichen Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet zu rechnen sei. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Umverteilung der Verkehrsströme in Wolbeck. Diese Annahme wird auch durch das erstellte Verkehrsgutachten gestützt. Die Einwendung, dass der Eingeber mit seinem Grundstück durch die direkt auf das Vorhabengrundstück zuführende Straße Am Sandbach besonders von einer Umverteilung der Verkehrsströme in den Ortsteil Wolbeck betroffen sei und mit einer erheblichen Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet zu rechnen sei, kann nicht nachvollzogen werden. Zunächst einmal gibt es von dem östlich angrenzenden Wohngebiet keine direkte Wegeverbindung in das Den Bedenken gegenüber einer Umverteilung der Verkehrsströme wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.42). Der Stellungnahme, es sei mit einer Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet zu rechnen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.53). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Plangebiet. Die Zu- und Abfahrten des Vorhabens befinden sich ausschließlich entlang der Hiltruper Straße. Verkehr, der auf der Straße Am Sandbach erzeugt wird, kann ausschließlich auf Anliegerverkehr zurückgeführt werden. Die geäußerten Befürchtungen sind insoweit unbegründet. Der Eingeber äußert Bedenken, dass das Vorhaben gegenüber den Anwohnern gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus den genannten Gründen (Verkehrs- und Lärmauswirkungen, Schadstoffimmissionen, optische Beeinträchtigungen, Umverteilung der Verkehrsströme) verstoße. Ausweislich der Ergebnisse des Verkehrs- und Immissionsschutzgutachtens bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Planung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. In Bezug auf die methodische Vorgehensweise im Verkehrsgutachten, potenzielle Lärmzunahmen, Schadstoffimmissionen, Schwerverkehr in den frühen Morgenstunden und Umverteilung der Verkehrsströme wird darüber hinaus auf die Stellungnahmen zu 3.1.1 – 3.1.3, 3.1.6, 3.1.17, 3.1.5, 3.1.23 und 3.1.8 verwiesen. Die Bedenken werden daher zurückgewiesen. Der Stellungnahme, das Vorhaben verstoße gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.54). 3.1.24 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die mit dem Vorhaben einhergehende Beeinträchtigung der Erholungswirkung der Umgebung nicht in ausreichender Tiefe berücksichtigt worden sei. Es wird der Hinweis gegeben, dass die östlich und südlich vorhandenen landwirtschaftlichen Wege in erheblichem Umfang von Anwohnern zu Erholungszwecken genutzt würden und durch die Realisierung des Vorhabens diese Nutzung aufgrund einer erheblichen optischen Prägung der Umgebung erheblich eingeschränkt werden würde. Die Funktion für die wohngebietsnahe Erholung wird durch den Erhalt der vorhandenen Wegeverbindungen sowie die aufwertende Strukturierung der westlichen Ausgleichsfläche nicht beeinträchtigt. Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten der Landschaft für Sport, Erholung und Entspannung (Joggen, Spazierengehen, Radfahren, Verweilen) werden durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Insgesamt werden durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen, seine Lebensqualität und sein Wohnumfeld entstehen. Den Bedenken gegenüber einer nicht ausreichenden Berücksichtigung der mit dem Vorhaben einhergehenden Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Umgebung des Plangebiets wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.55). 3.1.25 Der Eingeber regt als alternative Standorte die freie Fläche an der Hiltruper Straße im Bereich westlich oder östlich des Albersloher Wegs Es wird auf Stellungnahme zu 3.1.19 verwiesen. Der Anregung von Alternativstandorten im Bereich Hiltruper Straße / Albersloher Weg bzw. an der Amelunxenstraße wird Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag (Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 595) bzw. das in Wolbeck befindliche ausgewiesene und unbebaute Gewerbegebiet an der Amelunxenstraße an. nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.47). 3.1.26 Der Eingeber äußert Bedenken, dass im Rahmen der Offenlegung nicht alle für eine umfassende Prüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (insbesondere Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde und Unteren Landschaftsbehörde) zur Verfügung gestellt wurden. Diese seien erst am 14.09.2018 zur Verfügung gestellt worden, sodass eine vollständige Prüfung des Bauvorhabens nicht möglich gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Einen Anspruch auf Einsicht in andere als die genannten auslegungspflichtigen Unterlagen gibt es nicht. Die genannten Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde sind Bestandteil der Stellungnahme des Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 01.02.2018. Siehe hierzu die Abwägung oben unter lfd. Nr. 2.11. Die genannten Unterlagen wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Bauleitpläne (13.08- 14.09.2018) nicht ausgelegt, da die dortigen Anregungen und Hinweise aufgrund von Überarbeitungen nicht mehr aktuell waren. Für die Prüfung des aktuell ausgelegten Plans waren diese daher nicht erforderlich. Im Übrigen wurden die genannten Unterlagen bei der Wiederholung der öffentlichen Auslegung (05.08.- 05.09.2019) der Vollständigkeit halber mit ausgelegt und in der dieser Offenlegung vorausgehenden amtlichen Bekanntmachung benannt (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 14 vom 26.07.2019). Vom Eingeber wurden zur Wiederholung der öffentlichen Auslegung – Der Stellungnahme, im Rahmen der Offenlegung seien nicht alle für eine umfassende Prüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.56). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag insbesondere zu den Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde – keine neuen Argumente vorgetragen. Siehe hierzu die Abwägung unten unter lfd. Nr. 5.1. 3.1.27 Der Eingeber gibt den Hinweis, dass nicht ersichtlich gewesen sei, ob etwaige Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Sandbach und die Werse geprüft und bewertet worden seien. Für das Plangebiet wurde eine Entwässerungsplanung (u.a. Versickerungsmulden, versickerungsfähiges Pflaster, Rückhalteräume, Entwässerungsrinnen) entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durch einen Fachingenieur erarbeitet. Insofern sind grundsätzlich keine relevanten Auswirkungen auf den Sandbach oder die Werse zu erwarten. Für einen Schadensfall im Bereich der Tankstelle werden die entsprechenden technischen Vorkehrungen im Baugenehmigungsverfahren getroffen. Den Bedenken gegenüber möglichen Risiken des Bauvorhabens für die angrenzenden Fließgewässer wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3). Den Bedenken gegenüber einer fehlenden Prüfung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die angrenzenden Fließgewässer wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.57). 3.1.28 Der Eingeber äußert Bedenken, wie sich beispielsweise der Umgang mit Löschwasser im Falle eines etwaigen Brandes gestalten würde. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden entsprechend den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften die erforderlichen technischen Maßnahmen zum Schutz der Umgebung bei einem Brandfall getroffen. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist über die vorhandenen Hydranten im Umkreis von 300 m ausreichend sichergestellt. Den Bedenken gegenüber möglichen Risiken im Schadensfall (Brand, Überschwemmung) für die angrenzenden Fließgewässer wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.58) 3.2a Private Stellungnahme, 13.09.2018 3.2a.1 Der Eingeber regt an, dass die betroffene Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden sollte, da bereits durch den Neubau der Umgehungsstraße L 585n viel zu viel Landschaft zerstört worden sei. Das Plangebiet ist im Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Somit ist eine bauliche Entwicklung der Fläche auch übergeordnetes Ziel der Regionalplanung. Zudem liegt der Vorhabenbereich nicht in isolierter Lage in der freien Landschaft, sondern am Rande des Der Anregung, die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche beizubehalten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.59). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Siedlungszusammenhangs, der sich über die nächsten Jahrzehnte weiter entwickeln wird (vgl. Baulandprogramm 2018-2025, Stufe 2) und ist über die Hiltruper Straße bereits erschlossen. Aus städtebaulicher Sicht ist der Änderungsbereich daher für eine bauliche Entwicklung geeignet. Es wird angeregt, dass in diesem Bereich Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Der Regionalplan stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Somit ist es das Ziel der Raumordnung dort eine städtebauliche Entwicklung des Randbereichs von Wolbeck zu ermöglichen. Daher wird der Anregung diesen Bereich Ausgleichsmaßnahmen zuzuführen nicht gefolgt. Der Anregung, in diesem Bereich Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.60). 3.2a.2 Es wird der Hinweis gegeben, dass der Standort für eine Tankstelle mit Bau- und Gartenmarkt an der Stelle des Plangebiets für ungeeignet gehalten wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabenträger über die zu beplanende Fläche verfügt. Somit ist die Betrachtung von Alternativstandorten hinfällig. Im Übrigen bedarf es für den wirtschaftlichen Betrieb des geplanten Vorhabens einer verkehrsgünstigen Lage, um eine ausreichende Kundenfrequenz zu generieren. Zudem wird auf Stellungnahme zu 3.2a.1 verwiesen. Der Stellungnahme, der Standort sei für eine Tankstelle mit Bau- und Gartenmarkt ungeeignet, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.61). Es wird angeregt, dass ein Standort im Norden Wolbecks im Bereich des Gewerbegebiets östlich der Münsterstraße [Anm.: Gewerbegebiet an der Amelunxenstraße] hier geeigneter wäre. Aus planungsrechtlicher Sicht ist ein Standort an der Amelunxenstraße nicht umsetzbar. Der dort rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 463 besagt, dass in den Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. Städtebauliches Ziel des Gewerbegebiets ist es, dort vorrangig Auslagerungsflächen bzw. Erweiterungsflächen für Handwerks- und Gewerbebetriebe aus dem Ortskern Wolbeck und den angrenzenden Gebieten vorzuhalten. Das geplante Vorhaben würde an diesem Standort den o.g. städtebaulichen Zielen und Aufgaben des Gewerbegebiets sowie der Einzelhandelskonzeption der Stadt Münster widersprechen. Der Anregung von Alternativstandorten im Bereich Hiltruper Straße / Albersloher Weg bzw. an der Amelunxenstraße wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.47). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.2a.3 Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung, da sein Grundstück direkt angrenzend an den künftigen Waschplatz liege. Das Grundstück des Eingebers befindet sich im Außenbereich, somit müssen die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (60 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts) eingehalten werden. Dem Immissionsschutzgutachten ist zu entnehmen, dass diese Richtwerte deutlich unterschritten werden. Auch wenn rechnerisch keine Immissionsminderungsmaßnahmen notwendig sind, wird vorgesehen, im Bereich der Vorreinigung des Waschparks eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand zu errichten, um etwaig auftretende Beeinträchtigungen durch zeitweilig auftretende Geräuschspitzen zu vermeiden. Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). 3.2a.4 Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben. Die Höhe und Verteilung der künftigen Verkehrsmengen wurde im Rahmen der verkehrlichen Untersuchung insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit der betroffenen Knotenpunkte untersucht. Das Verkehrsgutachten des Büros ambrosius blanke hat unter Berücksichtigung der heutigen Vorbelastung des Kreisverkehrs L 585n / Hiltruper Straße und den möglichen Neuverkehren der geplanten Nutzung aufgezeigt, dass es durch die prognostizierte Verkehrszunahme in allen Kreiszufahrten zu keinen signifikant spürbaren Auswirkungen auf den Verkehrsablauf kommt und dies zu keiner Verschlechterung der Verkehrsqualität gegenüber dem Bestand führt. Eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs wird prognostiziert. In der Betrachtung der Hiltruper Straße / Zufahrt zum Plangebiet wird ebenfalls eine sehr gute Verkehrsqualität prognostiziert. Den Bedenken, gegenüber einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.4). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Die Bedenken bzgl. einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch das Vorhaben werden daher zurückgewiesen. 3.2a.5 Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Vorhabengrundstück zurzeit noch im Eigentum eines Ratsherrn befinde und zu Bedenken gegeben, dass hier evtl. öffentliche und private Interessen miteinander kollidieren. Als Grundlage des Verfahrens wurde der Nachweis über die Verfügbarkeit der Fläche durch den Vorhabenträger erbracht. Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW (§§ 43 Abs. 2, 31 GO NRW) wurden zudem beachtet und das Ratsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Den Bedenken, hier könnten öffentliche und private Interessen miteinander kollidieren, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.62). 3.2b Private Stellungnahme, 14.09.2018 3.2b.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass es schon jetzt ausreichend Tankstellen in und in unmittelbarer Nähe von Wolbeck (Albersloh, Hiltrup) gebe. Gartencenter und Garten- und Baumärkte seien in Münster reichlich vorhanden. Ziel des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der auf Antrag eines Vorhabenträgers aufgestellt wird, ist es, durch die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes mit angeschlossener Tankstelle einen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsstruktur im Ortsteil Wolbeck zu leisten. Im Rahmen der zu dem Bebauungsplan erarbeiteten Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, wurde nachgewiesen, dass durch das Vorhaben schützenswerte Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Insofern bestehen unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten keine Gründe, die gegen die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans sprechen. Den Bedenken gegenüber der Planung unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.41). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.2b.2 Es werden Bedenken geäußert, dass das Jagdrevier der verschiedenen Fledermausarten durch den an diesem Standort geplanten Raiffeisenmarkt unzumutbar gefährdet würde. Die Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung von Jagdrevieren verschiedener Fledermausarten werden auf Grundlage des Artenschutzgutachtens (28.10.2016) zurückgewiesen. Hiernach können essenzielle Nahrungsstätten im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion der Lebensstätten von Fledermäusen bleibt im räumlichen Zusammenhang nach gutachterlicher Einschätzung sicher erhalten. Zudem sind Nahrungs- und Jagdbereiche artenschutzrechtlich nur von Relevanz, wenn Fortpflanzungs- und Ruhestätten in ihrer Funktion auf deren Erhalt angewiesen sind und diese einen essenziellen Habitatbestandteil darstellen. Dies ist in vorliegendem Fall nicht gegeben. Den Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der Jagdreviere von Fledermäusen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.63). 3.2b.3 Es wird angeregt als Alternativstandort (neben dem in der Stellungnahme 3.2a.2 vorgeschlagenen Standort) den Standort an der Hiltruper Straße / Albersloher Weg, wo die Aufstellung eines Bebauungsplans vom Rat der Stadt Münster beschlossen wurde zu wählen, da dies der geeignetste und für den Markt lukrativste Standort sei. Für den Bebauungsplane Nr. 595 „Wohngebiet südlich Hiltruper Straße“ wurde bisher lediglich der Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieses Gebiet soll der Wohnbebauung zugeführt werden und steht somit für die vorgesehene Nutzung nicht zur Verfügung. Des Weiteren wird auf Stellungnahme 3.2.a2 verwiesen. Der Anregung von Alternativstandorten im Bereich Hiltruper Straße / Albersloher Weg bzw. an der Amelunxenstraße wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.47). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.3 Private Stellungnahme, 16.08.2018 3.3.1 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Versiegelung weiterer landwirtschaftlicher Flächen für das geplante Vorhaben an der Stelle des Plangebiets nicht nur überflüssig sei, sondern die Planung dem erklärten Ziel einer flächensparenden Kommune widerspreche. Das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden unterliegt der Abwägung und schließt nicht generell die Neuausweisung von Bauland im bisher unbebauten Bereich aus. Zudem liegt der Änderungsbereich in dem regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich und ist somit gemäß den Zielen der Raumordnung grundsätzlich für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen. Den Bedenken gegenüber der Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen für das Vorhaben und dem Widerspruch zum erklärten Ziel einer flächensparenden Kommune wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.64). Es wird der Hinweis auf die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 im Bereich der Hiltruper Straße / Albersloher Weg gegeben und angeregt, diesen Standort aufgrund des wesentlich höheren Verkehrsaufkommens vorzuziehen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 595 „Wohngebiet südlich Hiltruper Straße“, für den bisher lediglich der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, soll der Wohnbebauung zugeführt werden und steht somit für die hier geplante Nutzung nicht zur Verfügung. Der Anregung von Alternativstandorten im Bereich Hiltruper Straße / Albersloher Weg bzw. an der Amelunxenstraße wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.47). 3.4 Private Stellungnahme, 11.09.2018 3.4.1 Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber der Verkehrserhebung des Büros ambrosius blanke, da in dem Gutachten viel zu viele Verkehrsteilnehmer an der Hiltruper Straße ausgewiesen würden. Es gibt keinen Grund die ermittelten Zählungen methodisch in Frage zu stellen. Dass an einem anderen Tag in der Kontrollzählung abweichende Werte im Verhältnis zu den Werten des Verkehrsgutachtens ermittelt wurden, ändert nichts an der Grundaussage zur ermittelten verkehrlichen Leistungsfähigkeit. Den Bedenken gegenüber möglichen Erfassungsfehlern oder Verzerrungen bei den Verkehrszählungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.17). 3.4.2 Es werden Bedenken geäußert, dass in der Begründung des Stadtplanungsamts von einem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet / Die angrenzende Wohnbebauung im Süden des Plangebiets befindet sich im nicht überplanten Außenbereich und hat daher die Schutzbedürftigkeit Der Stellungnahme, es sei von falschen Gebietskategorien für die benachbarten Baugebiete ausgegangen worden, wird Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Mischgebiet ausgegangen werde und direkt am zu bebauenden Acker und direkt angrenzend die Wohngebiete jedoch Reine Wohngebiete (Bebauungsplan Nr. 335) seien. entsprechend einem Mischgebiet. Mit den in der Begründung angesprochenen angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten sind das Allgemeine Wohngebiet im Bebauungsplan ANG 8, der angrenzend gelegene Immissionsort IP8, sowie die potenziellen Wohnbauflächen nördlich und östlich des Plangebiets auf den heutigen landwirtschaftlich genutzten Flächen gemeint. nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.65). Es werden Bedenken geäußert, dass die Lärmhöchstgrenze für Reine Wohngebiete vom geplanten Bauvorhaben um 9 dB(A) überschritten würde und dies unzulässig sei. Es werden Bedenken geäußert, dass durch den Betrieb des Vorhabens (Waschstraße mit offenem Tor, SB-Waschplätze, Pflegeplätze) das angrenzende Reine Wohngebiet dauerbeschallt werden würde. Es ist nicht ersichtlich, ob sich der Eingeber mit der Überschreitung von 9 dB(A) auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Gewerbelärm) oder auf die Orientierungs- und Immissionsgrenzwerte gegenüber Verkehrslärm bezieht. Die Anwendung der TA Lärm bezieht sich ausschließlich auf das geplante gewerbliche Vorhaben. Verkehre sind nur auf dem Vorhabengrundstück zu berücksichtigen. Das Reine Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 335) mit seinen Immissionsrichtwerten wurde auch als solches im Immissionsschutzgutachten (vgl. S 25) berücksichtigt. Die entsprechenden Grenzwerte für Reine Wohngebiete gemäß TA Lärm werden eingehalten. Die Beurteilungspegel liegen mindestens 10 dB(A) unterhalb der jeweiligen Immissionsrichtwerte. Beurteilungsgrundlage für die durch den Zusatzverkehr verursachten Geräusche bilden hier die Orientierungswerte der DIN 18005 in Kombination mit der 16. BImSchV für Straßenverkehr auf der Grundlage der RLS-90. Die gebietsspezifischen Orientierungswerte sowie teilweise die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den im Nahbereich der Hiltruper Straße gelegenen Immissionsorte werden bereits im Analysefall Den Bedenken gegenüber unzulässigen Lärmimmissionen im benachbarten Reinen Wohngebiet wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.66). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag überschritten. Die Zusatzverkehre zur Tages- und Nachtzeit führen zu Pegelerhöhungen zwischen 0,4 und 0,9 dB(A). Jedoch wird die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht weder im Analyse- noch im Planfall überschritten. Somit ist die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen am benachbarten Siedlungsrand nicht gegeben. 3.4.3 Es werden Bedenken geäußert, dass bei einem Brand das Löschwasser direkt in den Sandbach und in das Grundwasser fließen würde. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden entsprechend den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften die erforderlichen technischen Maßnahmen zum Schutz der Umgebung bei einem Brandfall getroffen. Ein Regelungserfordernis auf der Ebene der Bauleitplanung besteht hierzu nicht. Den Bedenken gegenüber möglichen Risiken im Schadensfall (Brand, Überschwemmung) für die angrenzenden Fließgewässer wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.58). 3.4.4 Es werden Bedenken geäußert, dass durch das erhöhte Verkehrsaufkommen sich automatisch das Unfallrisiko erhöhe. Die Verteilung der künftigen Verkehrsmengen im Rahmen der verkehrlichen Untersuchung wurde im Hinblick auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit der betroffenen Knotenpunkte untersucht. Das Verkehrsgutachten des Büros ambrosius blanke hat unter Berücksichtigung der heutigen Vorbelastung des Kreisverkehrs L 585n / Hiltruper Straße und der möglichen Neuverkehre der geplanten Nutzung aufgezeigt, dass es durch die prognostizierte Verkehrszunahme in allen Kreiszufahrten zu keinen signifikant spürbaren Auswirkungen auf den Verkehrsablauf kommt und dies zu keiner Verschlechterung der Verkehrsqualität gegenüber dem Bestand führt. Es liegen in allen Kreiszufahrten sogar noch Kapazitätsreserven von mehr als 580 Pkw- Einheiten in allen betrachteten Stundenintervallen vor. Eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Den Bedenken gegenüber einem erhöhten Unfallrisiko durch erhöhte Verkehrsmengen oder Gefahrguttransporte wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.67). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Kreisverkehrs wird prognostiziert. In der Betrachtung der Hiltruper Straße / Zufahrt zum Plangebiet wird ebenfalls eine sehr gute Verkehrsqualität prognostiziert. Auch hier sind Kapazitätsreserven von mehr als 370 Fahrzeugen/h bei der Ausfahrt des Plangebiets und mehr als 1.500 Fahrzeugen/h in der östlichen Zufahrt Hiltruper Straße zu prognostizieren. Aufgrund der weiterhin bestehenden uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte sind keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Unfallrisiko aufgrund der Planung ersichtlich. Es werden Bedenken gegenüber Gefahrguttransporten geäußert, die ein potenzielles Unfallrisiko für Gefahrgüter darstellen würde, was bis jetzt im Wohngebiet nicht vorhanden gewesen sei. Die Bedenken hinsichtlich der Gefährdung der Anwohner durch Gefahrguttransporte betreffen nicht die Ebene der Bauleitplanung. Mit Ausnahme der Anlieferung der Treibstoffe ist aufgrund der Planung nicht mit zusätzlichen Gefahrguttransporten zu rechnen. Eine signifikant erhöhte Gefährdung des Wohngebiets durch entsprechende Transporte aufgrund der Planung ist nicht erkennbar. Den Bedenken gegenüber einem erhöhten Unfallrisiko durch erhöhte Verkehrsmengen oder Gefahrguttransporte wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.67). 3.4.5 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die beauftragte Artenschutzprüfung methodisch falsch sei (Hinweis auf Stellungnahme des NABU). Es sei nicht ausreichend geprüft worden, welche schützenswerten Tiere in dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet existieren und eine Hochschätzung, wie hier erfolgt, reiche nicht aus und sei damit mangelhaft. Die Bedenken hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die angewandte Methodik werden zurückgewiesen. Auf Grundlage der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme (05.04.2018) besteht für eine vollständige Erfassung der Avifauna/ von Fledermäusen keine Veranlassung, zumal das Plangebiet keine entsprechenden Potentiale aufweist. Gemäß Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ (MKULNV 2016) unterliegen das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethode dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Ferner wird ausgeführt, dass, wenn von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse (mehr) zu erwarten sind, weitere Untersuchungen auch nicht durchgeführt werden müssen. Es werden Hinweise auf jagende Fledermäuse in den angrenzenden Bäumen und auf dem Acker, auf Spechtklopfgeräusche aus dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet und den Gartenrotschwanz in der Nachbarschaft gegeben. Auch ein Fischreiher suche regelmäßig das Schutzgebiet auf. Die Hinweise auf jagende Fledermäuse, Spechtklopfgeräusche und Gartenrotschwanz in der Nachbarschaft sowie einen Fischreiher im Schutzgebiet werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich 3.4.6 Es wird der Hinweis auf die Gärtnerei Dahlmann gegeben. Es wird der Hinweis gegeben, dass der Gartenmarkt überflüssig sei und Bedenken geäußert, dass der Gartenmarkt in keinster Weise eine so große Flächenversiegelung rechtfertige. Es wird der Hinweis auf einen Baumarkt und zwei Tankstellen an der Münsterstraße sowie einen EDEKA, einen LIDL, einen K+K, einen Rossmann, Bäckereien und einen Aldi gegeben, sodass kein zusätzlicher Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung bestehe. Der Eingeber äußert Bedenken, dass die geplante große Flächenversiegelung nicht mit dem Argument einer Verbesserung der Versorgungssituation der Wolbecker Bevölkerung gerechtfertigt werden kann. Ziel des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der auf Antrag eines Vorhabenträgers aufgestellt wird, ist es, durch die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes mit angeschlossener Tankstelle einen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsstruktur im Ortsteil Wolbeck zu leisten. Im Rahmen der zu dem Bebauungsplan erarbeiteten Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, wurde nachgewiesen, dass durch das Vorhaben schützenswerte Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Insofern bestehen unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten keine Gründe gegen die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans sprechen. Die geplante Flächenversiegelung im Plangebiet wird, soweit möglich, reduziert. Die am südlichen Rand des Den Bedenken gegenüber der Planung unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.41). Den Bedenken gegenüber der Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen für das Vorhaben und dem Widerspruch zum erklärten Ziel einer flächensparenden Kommune wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.64). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Plangebiets bestehenden Gehölze werden vollumfänglich erhalten. In Teilen des Plangebiets der zurzeit intensiv bewirtschafteten Fläche werden Anpflanzungen vorgenommen. Der übrige Ausgleich des Eingriffs findet an anderer Stelle im Stadtgebiet (Maßnahmenfläche der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft in der Gemarkung Nienberge, Flur 4, Flurstück 33 (tlw.) statt. 3.4.7 Der Eingeber äußert Bedenken gegenüber der allgemeinen Lichtverschmutzung durch das Bauvorhaben für Mensch, Tier und Natur. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Tierwelt auch Hinblick auf mögliche Lichtemissionen bewertet, ohne dass hier erhebliche Beeinträchtigungen, die zum Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen würden, festgestellt wurden. Aufgrund der abschirmenden Wirkung der baulichen Anlagen und der Abstände zu den bestehenden Siedlungsgebieten ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnsiedlungsbereiche durch Lichtimmissionen ebenfalls nicht auszugehen. Den Bedenken gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.68). 3.5 Private Stellungnahme, 12.09.2018 3.5.1 Es werden Bedenken gegenüber einer hohen Lärmbelästigung durch das Vorhaben geäußert. Es wird der Hinweis gegeben, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der Hiltruper Straße schon durch die Umgehungsstraße erhöht habe. Zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung wurde ein Immissionsschutzgutachten angefertigt, um zu überprüfen, ob das Vorhaben in dem geplanten Bereich verträglich anzusiedeln ist. Die Bedenken gegenüber einer hohen Lärmbelästigung können zurückgewiesen werden. Das Immissionsschutzgutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben aufgrund der Einhaltung der Grenzwerte sich verträglich in das Plangebiet einfügt. Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.5.2 Ein Eingeber äußert Bedenken, dass durch das Bauvorhaben die Ausfahrt vom Brandhoveweg auf die Hiltruper Straße eine höhere Gefährdung erfahre. Es wird auf die Bedeutung des Brandhovewegs für Freizeitanlagen hingewiesen. Eine Einschränkung der Verkehrssicherheit durch die geplante Erschließung der Hiltruper Straße ist nicht ersichtlich. Allein aufgrund der Distanz zwischen dem Brandhoveweg und den Zufahrten zum Plangebiet ist nicht mit einem höheren Gefährdungspotenzial in oder aus dem Brandhoveweg zu rechnen. Darüber hinaus ist die künftige Belastung der Hiltruper Straße durch ein Verkehrsgutachten überprüft worden, welches die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte für gegeben hält. Den Bedenken gegenüber einem erhöhten Unfallrisiko durch erhöhte Verkehrsmengen oder Gefahrguttransporte wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.67). Es wird der Hinweis gegeben, dass sich an der Ecke Hiltruper Straße / Brandhoveweg eine Bushaltestelle befinde, die die Sicht zeitweise vom Brandhoveweg auf die Hiltruper Straße behindere. Der Hinweis zur Bushaltestelle an der Hiltruper Straße wird zur Kenntnis genommen, er ist jedoch für die vorliegende Planung nicht von Bedeutung. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.5.3 Es wird der Hinweis gegeben, dass nach Aussage des NABU eine artenschutzrechtliche Prüfung nur völlig unzureichend erfolgt sei. Außerdem werde Ackerfläche vernichtet. Der Hinweis auf die Stellungnahme des NABU, dass die artenschutzrechtliche Prüfung völlig unzureichend sei, wird zurückgewiesen. Siehe hierzu die Abwägung zu 2.2. Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). 3.6 Private Stellungnahme, 13.09.2018 3.6.1 Es werden Bedenken geäußert, dass das Verkehrsaufkommen an der Hiltruper Straße in der Erhebung von ambrosius blanke nicht wahrheitsgemäß widergegeben werde und stattdessen eine eklatant erhöhte Anzahl an Verkehrsteilnehmern ausgewiesen werde. Die im Rahmen des Verkehrsgutachtens ermittelten Werte basieren auf durch den Gutachter vorgenommenen Verkehrszählungen vor Ort. Die Tatsache, dass an einem anderen Tag in der Kontrollzählung abweichende Werte im Verhältnis zu den Werten des Verkehrsgutachtens ermittelt wurden, ändert nichts an der Grundaussage zur ermittelten verkehrlichen Leistungsfähigkeit des künftigen Straßennetzes. Den Bedenken gegenüber möglichen Erfassungsfehlern oder Verzerrungen bei den Verkehrszählungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.17). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 60 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.6.2 Es werden Bedenken geäußert, dass mit dem geplanten Bauvorhaben gravierende Mehrverkehre in den Ort gezogen würden und dies dem ursprünglich geplanten Ziel der Umgehungsstraße (Entlastung des innerörtlichen Verkehrs) widerspreche. Bei der Lage des Plangebiets am Ortsrand sowie in unmittelbarer Nähe zur L 585n ist nicht von einer Umverteilung der Verkehrsströme in Wolbeck auszugehen. Diese Annahme wird auch durch das erstellte Verkehrsgutachten gestützt. Somit können die Bedenken nicht nachvollzogen werden. Den Bedenken, gegenüber einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.4). Der Stellungnahme, das Vorhaben widerspreche dem Ziel, den innerörtlichen Verkehr durch den Bau der Umgehungsstraße L 585n zu entlasten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.49). 3.6.3 Es werden Bedenken geäußert, dass fälschlicherweise von Seiten des Stadtplanungsamts von einem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet / Mischgebiet ausgegangen werde und es sich nach Bebauungsplan Nr. 335 hierbei jedoch um ein Reises Wohngebiet handele. Es wird der Hinweis gegeben, dass eine eklatante Überschreitung für die zulässigen 35 dB(A) (nachts) im tatsächlichen Reinen Wohngebiet die Folge seien, da die Lärmbelästigung bereits rein rechnerisch die im Immissionsschutzgutachten zugrunde gelegten 45 dB(A) (nachts) für Mischgebiete überschreiten. Ursächlich hierfür sei zusätzlich die geplante Waschstraße, da der Trocknungsvorgang ohne Lärmschutz (geschlossenes Tor o. ä.) erfolgen soll. Auch von den vorgesehenen Hochdruckreinigern an den SB-Wasch- und Pflegeplätzen sowie von den Parkplätzen Die in der Stellungnahme des Eingebers aufgeführten Grenzwerte beziehen sich auf die TA Lärm. Die Anwendung der TA Lärm bezieht sich ausschließlich auf das geplante gewerbliche Vorhaben. Verkehre sind nur auf dem Vorhabengrundstück zu berücksichtigen. Das Reine Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 335) mit seinen Immissionsrichtwerten wurde auch als solches im Immissionsschutzgutachten (vgl. S. 25) berücksichtigt. Die entsprechenden Grenzwerte für Reine Wohngebiete gemäß TA Lärm werden durch den mit dem Vorhaben verbundenen Gewerbelärm eingehalten. Die Beurteilungspegel liegen mindestens 10 dB(A) unterhalb der jeweiligen Immissionsrichtwerte. Beurteilungsgrundlage für die durch den Zusatzverkehr auf öffentlichen Straßen verursachten Geräusche bilden hier die Orientierungswerte der DIN 18005 in Kombination mit der 16. BImSchV für Straßenverkehr auf der Grundlage der RLS-90. Die gebietsspezifischen Orientierungswerte sowie teilweise die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV Der Stellungnahme, es sei von falschen Gebietskategorien für die benachbarten Baugebiete ausgegangen worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.65). Den Bedenken gegenüber unzulässigen Lärmimmissionen im benachbarten Reinen Wohngebiet wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.66). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 61 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag würden unzulässige Lärmbelästigungen ausgehen, sodass es zu einer Dauerlärmbelästigung des angrenzenden Reinen Wohngebiets komme. an den im Nahbereich der Hiltruper Straße gelegenen Immissionsorten werden bereits im Analysefall überschritten. Die Zusatzverkehre zur Tages- und Nachtzeit führen zu Pegelerhöhungen zwischen 0,4 und 0,9 dB(A). Jedoch wird die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht weder im Analyse- und im Planfall überschritten. Somit ist die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen am benachbarten Siedlungsrand nicht gegeben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Bau- und Gartenmarkt als auch der Waschpark zur Nachtzeit geschlossen haben und in der Nacht keine Emissionen durch diese Anlagen entstehen. 3.6.4 Es werden Bedenken gegenüber der Lärmauswirkungsanalyse von Uppenkamp und Partner geäußert, da die Lärmauswirkungen nicht im Abstand von 500 m berechnet worden seien und nicht die lauteste Nachtstunde zugrunde gelegt worden sei. Die Bedenken einer Notwendigkeit zur Berechnung der An- und Abfahrgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand von 500 m zu berechnen, kann nicht nachvollzogen werden. Gemäß der TA Lärm sind lediglich die Fahrgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Aus- und Einfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung des Beurteilungspegels zu erfassen und zu beurteilen. Die TA Lärm sagt aus, dass Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis 500 m von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich verhindert werden sollen, soweit a) sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, Den Bedenken gegenüber der Lärmauswirkungsanalyse wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.31). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 62 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag b) keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und c) die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dass hier der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche durch das Vorhaben tags oder nachts um mind. 3 dB(A) erhöht wird, was einer Verdoppelung der Verkehrsmenge entspräche, bzw. dass eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr nicht erfolgt, ist hier nicht ersichtlich. Daher werden die Bedenken gegenüber der Lärmauswirkungsanalyse zurückgewiesen. 3.6.5 Der Eingeber äußert Bedenken, dass durch die Lichtreklame sowie die Beleuchtung des Tankstellenshops Fledermäuse nachts bei ihren Jagdflügen irritiert oder möglicherweise von ihrem derzeit angestammten Jagdgebiet vertrieben werden. Es werden Bedenken geäußert, dass auch die angrenzenden Anwohner durch die Lichtimmissionen nachts beeinträchtigt würden. Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Fledermäusen durch Lichtimmissionen werden zurückgewiesen. Mögliche Lichtimmissionen werden insbesondere zu den in dieser Hinsicht sensiblen Strukturen südlich des Plangebiets durch die Baukörper die geplante Mauer aber auch durch die festgesetzten Flächen mit Pflanzgebot, reduziert, so dass insgesamt nicht mit einer erheblichen Belastung (auch für angrenzende Anwohner) bei Umsetzung des Planvorhabens auszugehen ist. Im Übrigen sind Jagdreviere artenschutzrechtlich nur von Relevanz, wenn Fortpflanzungs- und Ruhestätten in ihrer Funktion auf deren Erhalt angewiesen sind und diese einen essenziellen Habitatbestandteil darstellen. Dies ist in vorliegendem Fall – ausweislich des vorliegenden Gutachtens – nicht gegeben. Aufgrund der abschirmenden Wirkung der baulichen Den Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der Jagdreviere von Fledermäusen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.63). Den Bedenken gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.68). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 63 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Anlagen und der Abstände zu den bestehenden Siedlungsgebieten ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnsiedlungsbereiche durch Lichtimmissionen ebenfalls nicht auszugehen. 3.6.6 Es werden Bedenken geäußert, dass bei schweren Schadensfällen etwaige Beeinträchtigungen der Natur, insbesondere des angrenzenden Sandbachs oder des Grundwassers (beispielsweise durch Löschwasser) die Folge sein werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden entsprechend den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften die erforderlichen technischen Maßnahmen zum Schutz der Umgebung bei einem Brand-/ Schadensfall getroffen. Die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefährdung des Gewässers durch Löschwasser betreffen nicht die Ebene der Bauleitplanung. Entsprechende Vorkehrungen sind auf Grundlage der technischen Regelwerke im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu treffen. Von daher besteht auf der Ebene der Bauleitplanung kein Regelungserfordernis. Den Bedenken gegenüber möglichen Risiken im Schadensfall (Brand, Überschwemmung) für die angrenzenden Fließgewässer wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.58). 3.6.7 Es wird darauf hingewiesen, dass bereits eine Waschstraße mit Waschplätzen im nahegelegenen Gewerbegebiet „Zum Kaiserbusch“, ein Baumarkt in Wolbeck, die Gärtnerei Dahlmann, Tankstellen in Wolbeck und Angelmodde West und genügend Einzelhandel / Lebensmittelmärkte inklusive Bäckerei und Getränkemärkte vorhanden sind und daher kein weiterer Bedarf bestehe. Ziel des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der auf Antrag eines Vorhabenträgers aufgestellt wird, ist es, durch die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes mit angeschlossener Tankstelle einen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsstruktur im Ortsteil Wolbeck zu leisten. Im Rahmen der zu dem Bebauungsplan erarbeiteten Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, wurde nachgewiesen, dass durch das Vorhaben schützenswerte Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Festzustellen ist, dass die Umlenkungseffekte in den einzelnen Sortimenten (Bau- Gartenbedarf, Den Bedenken gegenüber der Planung unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.41). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 64 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Zoologischer Bedarf / lebende Tiere, Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere, Lebensmittel, Getränke, Tabak, sonstige Randsortimente) deutlich unterhalb der abwägungsrelevanten / prüfungsrelevanten Schwellenwerte liegen. Betriebsaufgaben sowie unzumutbare, zentrenschädliche und städtebaulich negative Auswirkungen sind auszuschließen. 3.6.8 Der Eingeber äußert Bedenken, dass die Artenschutzprüfung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei und in keiner Weise der neuen Rechtsprechung entspreche und lediglich eine Einschätzungsprognose stattgefunden habe. Er weist darauf hin, dass eine Erhebung durch Fangnetze für die Fledermauszählung hätte durchgeführt werden müssen, um eine belastbare Aussage über das Fledermausaufkommen treffen zu können. Die Bedenken hinsichtlich der Untersuchungstiefe der artenschutzrechtlichen Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen werden zurückgewiesen. Für eine vollständige Erfassung (einschließlich dem Einsatz von Fangnetzen) von Fledermäusen besteht hiernach keine Veranlassung, zumal das Plangebiet keine entsprechenden Potentiale aufweist. Gemäß Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ (MKULNV 2016) unterliegen das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethode dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Ferner wird ausgeführt, dass wenn von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse (mehr) zu erwarten sind, weitere Untersuchungen auch nicht durchgeführt werden müssen. Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). Es wird der Hinweis gegeben, dass bereits diverse Fledermausarten beobachtet worden seien und die Flugbahnen der Fledermäuse zur Jagd direkt über den beplanten Acker führen. Der Hinweis, dass bereits diverse Fledermausarten beobachtet worden seien und die Flugbahnen über den Acker führen wird zur Kenntnis genommen. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Prüfung. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.6.9 Es werden Bedenken geäußert, dass versäumt Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Der Stellungnahme, Alternativstandorte Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 65 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag wurde nach alternativen Baugrundstücken für das geplante Bauvorhaben zu suchen und das am mildesten Mittel hätte gewählt werden müssen. Dabei hätte im Vordergrund für die Standortentscheidung stehen müssen, dass städteplanerisch ein Grundstück gesucht wird, bei dem sowohl das Landschaftsschutzgebiet als auch das Reine Wohngebiet unberührt bleiben. Es wird die Anregung gegeben, dass hierfür das an der Amelunxenstraße in Wolbeck ausgewiesene und unbebaute Gewerbegebiet naheliegend wäre, welches zudem weiterhin direkt an der Umgehungsstraße platziert ist. Es wird der Hinweis auf bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen gegeben. Vorhabenträger über die zu beplanende Fläche verfügt. Somit ist die Betrachtung von Alternativstandorten hinfällig. Im Übrigen bedarf es für den wirtschaftlichen Betrieb des geplanten Vorhabens einer verkehrsgünstigen Lage, um eine ausreichende Kundenfrequenz zu generieren. Aus planungsrechtlicher Sicht ist ein Standort an der Amelunxenstraße nicht umsetzbar. Der dort rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 463 setzt fest, dass in den Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. Städtebauliches Ziel ist es, dort vorrangig Auslagerungsflächen bzw. Erweiterungsflächen für Handwerks- und Gewerbebetriebe aus dem Ortskern Wolbeck und den angrenzenden Gebieten vorzuhalten. Das geplante Vorhaben würde den aufgeführten städtebaulichen Zielen und Aufgaben des Gewerbegebiets sowie der Einzelhandelskonzeption der Stadt Münster widersprechen. Darüber hinaus können Kunden aus der Peripherie, die das Vorhaben an dem vorliegenden Standort ansteuern möchten, unmittelbar von der Umgehungsstraße abfahren und erreichen ihr Ziel. Der Standort der Amelunxenstraße würde demgegenüber zusätzlichen Verkehr im Ortskern erzeugen. seien nicht hinreichend geprüft worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.45). Der Anregung von Alternativstandorten im Bereich Hiltruper Straße / Albersloher Weg bzw. an der Amelunxenstraße wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.47). 3.7 Private Stellungnahme, 13.09.2018 3.7.1 Es wird der Hinweis auf die vorhandenen Tankstellen in Wolbeck, einen Raiffeisenmarkt mit Tankstelle in Albersloh und weitere Ziel des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der auf Antrag eines Vorhabenträgers aufgestellt wird, ist es, durch die Den Bedenken gegenüber der Planung unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten wird nicht gefolgt Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 66 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Raiffeisenmärkte in Rinkerode und Everswinkel gegeben. Es wird die Wirtschaftlichkeit eines Raiffeisenmarktes in Wolbeck angezweifelt. Des Weiteren wird auf einen Baumarkt in Wolbeck, zwei weitere Blumenfachhändler und eine Gärtnerei in Alverskirchen verwiesen. Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes mit angeschlossener Tankstelle einen Beitrag zur Verbesserung der Versorgungsstruktur im Ortsteil Wolbeck zu leisten. Im Rahmen der zu dem Bebauungsplan erarbeiteten Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse, wurde nachgewiesen, dass durch das Vorhaben schützenswerte Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Festzustellen ist, dass die Umlenkungseffekte in den einzelnen Sortimenten (Bau- Gartenbedarf, Zoologischer Bedarf / lebende Tiere, Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere, Lebensmittel, Getränke, Tabak, sonstige Randsortimente) deutlich unterhalb der abwägungsrelevanten / prüfungsrelevanten Schwellenwerte liegen. Betriebsaufgaben sowie unzumutbare, zentrenschädliche und städtebaulich negative Auswirkungen sind auszuschließen. (Beschlussvorschlag 1.41). 3.7.2 Es wird der Hinweis gegeben, dass der Eingeber Vögel (Grünspecht, Mäusebussard, Lerche, Kuckuck, Sperling, Gartenrotschwanz, Kleiber, etc.) und einige Fledermäuse regelmäßig beobachten konnte und nachts regelmäßig das Rufen einer Eule vernommen wurde. Es wird der Hinweis auf Hasen und Rehe gegeben. Die Hinweise auf das Vorkommen von Vögeln und Fledermäusen werden zur Kenntnis genommen. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Prüfung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es werden Bedenken geäußert, dass durch eine Tankstelle im 24h-Betrieb, Waschstraße und Markt eine deutliche Zunahme des Verkehrs auf der Hiltruper Straße zu erwarten sei, insbesondere durch Traktoren und Lkw sowie Mehrverkehr durch Waren- und Kraftstoffanlieferung. Zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung wurden sowohl ein Immissionsschutz-, als auch ein Verkehrsgutachten angefertigt, um zu überprüfen, ob das Vorhaben in dem geplanten Bereich verträglich anzusiedeln ist. Die Bedenken gegenüber einer erheblichen Verkehrszunahme, gegenüber Schwerverkehr können zurückgewiesen werden. Beide Gutachten kamen zu der Auffassung, dass sich das Den Bedenken, gegenüber einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.4). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 67 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Vorhaben aufgrund der Einhaltung der Lärmgrenzwerte und uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte verträglich in das Plangebiet einfügt. Es werden die Bedenken geäußert, dass durch die damit verbundenen Zunahmen von Lärm- und Lichtimmissionen der Lebensraum der Tiere weiter eingeschränkt werde. Die Bedenken hinsichtlich der Zunahme von Lärm- und Lichtimmissionen und der damit verbundenen Einschränkung des Lebensraumes von Tieren wird auf Grundlage des Artenschutzgutachtens zurückgewiesen. Hiernach sind mit einer Umsetzung des Planvorhabens keine artenschutzrechtlich relevanten Einschränkungen des Lebensraumes von Tieren verbunden. Der Bebauungsplan ist demnach aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Den Bedenken hinsichtlich einer Einschränkung des Lebensraums der Tiere durch die mit dem Vorhaben verbundenen Zunahmen von Lärm- und Lichtimmissionen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.69). 3.7.3 Ein Eingeber äußert Bedenken, dass der Boden verkalkt werde, um das Bauvorhaben möglich zu machen, was nach Ansicht des Eingebers ein „massiver“ Eingriff in die Natur sei. Dies zeige, dass der Standort für ein solches Projekt ungeeignet sei. Die Bedenken des Eingebers, dass das Bauvorhaben ein Eingriff in die Natur sei wird zurückgewiesen, da der mit einer Umsetzung des Planvorhabens verbundene Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB vom Verursacher ausgeglichen wird. Der Ausgleich erfolgt – soweit er nicht plangebietsintern kompensiert werden kann – auf einer externen Fläche in der Gemarkung Nienberge, Flur 4, Flurstück 33 (tlw.). Den Bedenken, dass ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft vorliege, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.34). 3.7.4 Es werden aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Sandbach Bedenken geäußert, dass bei einer Überschwemmung ein nicht ausreichender Schutz für die umgebende Landschaft und den Einflussbereich der Werse, in die der Sandbach mündet, besteht. Für den Normalbetrieb besteht eine leistungsfähige Entwässerungseinrichtung. Es wurde eine Entwässerungsplanung (u.a. Versickerungsmulden, versickerungsfähiges Pflaster, Rückhalteräume, Entwässerungsrinnen) durch einen Fachingenieur durchgeführt, sodass über die Entwässerung keine relevanten Auswirkungen auf den Sandbach oder die Werse zu erwarten sind. Für einen Schadensfall werden entsprechende Vorkehrungen im Baugenehmigungsverfahren getroffen. Den Bedenken gegenüber möglichen Risiken im Schadensfall (Brand, Überschwemmung) für die angrenzenden Fließgewässer wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.58). 3.7.5 Es werden Bedenken gegenüber einer erhöhten Zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung wurden Den Bedenken, gegenüber einer Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 68 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Lärmbelästigung durch zunehmenden Verkehr (insbesondere Lkw und Traktoren) befürchtet. sowohl ein Immissionsschutz-, als auch ein Verkehrsgutachten angefertigt, um zu überprüfen, ob das Vorhaben in dem geplanten Bereich verträglich anzusiedeln ist. Die Bedenken gegenüber einer erheblichen Verkehrszunahme und Schwerverkehr können zurückgewiesen werden. Beide Gutachten kamen zu der Auffassung, dass sich das Vorhaben aufgrund der Einhaltung der Lärmgrenzwerte und uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte verträglich in das Plangebiet einfügt. unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.4). Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). Es wird darauf hingewiesen, dass in einem Reinen Wohngebiet Lärmbelastungen bis 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts Immissionsrichtwert zulässig sei. Es werden Bedenken erhoben, dass im gestellten Gutachten diese Werte deutlich überschritten würden und von einem Allgemeinen Wohngebiet ausgegangen worden sei. Die in der Stellungnahme des Einwenders aufgeführten Grenzwerte beziehen sich auf die TA Lärm. Die Anwendung der TA Lärm bezieht sich ausschließlich auf das geplante gewerbliche Vorhaben. Verkehre sind nur auf dem Vorhabengrundstück zu berücksichtigen. Das Reine Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 335) mit seinen Immissionsrichtwerten wurde auch als solches im Immissionsschutzgutachten (vgl. S. 25) berücksichtigt. Die entsprechenden Grenzwerte für Reine Wohngebiete gemäß TA Lärm werden durch den mit dem Vorhaben verbundenen Gewerbelärm eingehalten. Die Beurteilungspegel liegen mindestens 10 dB(A) unterhalb der jeweiligen Immissionsrichtwerte. Beurteilungsgrundlage für die durch den Zusatzverkehr auf öffentlichen Straßen verursachten Geräusche bilden hier die Orientierungswerte der DIN 18005 in Kombination mit der 16. BImSchV für Straßenverkehr auf der Grundlage der RLS-90. Die gebietsspezifischen Orientierungswerte sowie teilweise die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den im Nahbereich der Hiltruper Straße gelegenen Immissionsorte werden bereits im Analysefall überschritten. Die Zusatzverkehre zur Tages- und Den Bedenken gegenüber unzulässigen Lärmimmissionen im benachbarten Reinen Wohngebiet wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.66). Der Stellungnahme, es sei von falschen Gebietskategorien für die benachbarten Baugebiete ausgegangen worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.65). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 69 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Nachtzeit führen zu Pegelerhöhungen zwischen 0,4 und 0,9 dB(A). Jedoch wird die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht weder im Analyse- und im Planfall überschritten. 3.7.6 Ein Eingeber äußert Bedenken, dass eine Überschreitung kurzzeitiger Geräuschspitzen aufgrund der geplanten Besucherzahlen des Vorhabens dauerhaft im Reinen Wohngebiet zu erwarten sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es eine dauerhafte Überschreitung von kurzzeitigen Geräuschspitzen nicht gibt. Im Immissionsschutzgutachten ist dargelegt, dass kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und / oder mehr als 20 dB nachts überschreiten, nicht prognostiziert werden, d.h. nicht zu erwarten sind. Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). 3.7.7 Der Eingeber gibt einen Hinweis auf die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster (Erhalt Arten- und Sortenvielfalt; Steigerung und Wahrung der biologischen Vielfalt; Vermeidung von Umwelt- und Lärmbeeinträchtigungen der Bürger; Vermeiden von unnötigem Liefer- und Warenverkehr). Es werden Bedenken geäußert, dass all diese Ziele mit dem geplanten Bauvorhaben gegenläufig beeinflusst werden. Die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das in die Abwägung genauso wie beispielsweise die Ziele der Raumordnung (Regionalplan) einzustellen ist. Die vorliegende Planung liegt gemäß Regionalplan Münsterland (Stand: 24.10.2018) im Allgemeinen Siedlungsbereich. Da der Regionalplan die Grundlage für Bauleitpläne bildet, entspricht die Planänderung den gewünschten räumlichen und strukturellen Entwicklungen in der Region. Es handelt sich hier um einen optimalen verkehrlichen Standort, da das Plangebiet im Randbereich unmittelbar an einer Haupterschließungsstraße liegt und somit kein zusätzlicher Verkehr in den Ortskern geführt wird. Den Bedenken, die Planung verstoße gegen die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt Münster, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.48). 3.8 Private Stellungnahme, 14.09.2018 3.8.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass das Wirtschaftliche Fragestellungen sind aus Den Bedenken gegenüber der Planung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 70 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag vorhandene Tankstellennetz vollkommen ausreichend sei. Es wird der Hinweis auf eine Gärtnerei in unmittelbarer Nähe sowie einen Baumarkt an der Münsterstraße und eine Waschstraße in 1,5 km Entfernung im Gewerbegebiet „Zum Kaiserbusch“ gegeben. Darüber hinaus gebe es kein Versorgungsdefizit bei Nahrungs- und Genussmitteln in Wolbeck. Es werden Ausführungen zu Münster als Fahrradstadt und dem Ausbau des ÖPNV-Netzes gemacht. bauleitplanerischer Sicht als irrelevant zu betrachten. Die Bauleitplanung hat dafür zu sorgen, dass durch die Realisierung eines Vorhabens bestehende schützenswerte Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich betroffen sind und demnach landesplanerisch und städtebaulich negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO eintreten können. Dem wurde Sorge getragen, indem eine Auswirkungs- und Verträglichkeitsanalyse für eine Einzelhandelsplanung durchgeführt wurde. Festzustellen ist, dass die Umlenkungseffekte in den einzelnen Sortimenten (Bau- Gartenbedarf, Zoologischer Bedarf / lebende Tiere, Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere, Lebensmittel, Getränke, Tabak, sonstige Randsortimente) deutlich unterhalb der abwägungsrelevanten / prüfungsrelevanten Schwellenwerte liegen. Betriebsaufgaben sowie unzumutbare, zentrenschädliche und städtebaulich negative Auswirkungen sind auszuschließen. Die Verträglichkeit gegenüber den Einzelhandelsbeständen ist gegeben. Darüber hinaus beeinträchtigen die Planungen des untersuchten Vorhabens nicht die Entwicklungsoptionen der zentralen Versorgungsbereiche innerhalb des Untersuchungsraumes. unter versorgungsstrukturellen Gesichtspunkten wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.41). 3.8.2 Es werden Bedenken geäußert, dass der Tankstellenmarkt zudem wie ein Fremdkörper in einem Siedlungsgebiet wirken würde. Die Bedenken, dass das Vorhaben aufgrund der südlich und östlich dominierenden Wohnbebauung als Fremdkörper in dem angrenzenden Siedlungsbereich wirke, werden zurückgewiesen. Die Tatsache, dass sich östlich des Plangebiets Wohnsiedlungsbereiche anschließen ist nicht ausschlaggebend und maßgeblich Den Bedenken, das Vorhaben wirke als Fremdkörper, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.46). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 71 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag für die künftige Nutzung des Plangebiets. Vielmehr gilt es, wie im vorliegenden Fall geschehen, eine dem Standort angemessene und mit ihrem Umfeld verträgliche Planung zu entwickeln. 3.8.3 Es werden Bedenken geäußert, dass das von ambrosius blanke aufgelistete Verkehrsaufkommen zu hoch sei und nicht den heutigen Gegebenheiten entspreche. Der prozentuale Anteil der Zunahme der Verkehrsbelastung durch das Bauvorhaben liege somit wesentlich höher, als im Verkehrsgutachten ausgewiesen. Die im Rahmen des Verkehrsgutachtens ermittelten Werte basieren auf durch den Gutachter vorgenommenen Verkehrszählungen vor Ort. Die Tatsache, dass an einem anderen Tag in der Kontrollzählung abweichende Werte im Verhältnis zu den Werten des Verkehrsgutachtens ermittelt wurden, ändert nichts an der Grundaussage zur ermittelten verkehrlichen Leistungsfähigkeit des künftigen Straßennetzes. Den Bedenken gegenüber möglichen Erfassungsfehlern oder Verzerrungen bei den Verkehrszählungen wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.17). 3.8.4 Es werden Bedenken geäußert, dass es sich bei den angrenzenden Wohngebieten nicht um Mischgebiete handele, deshalb seien die zulässigen Lärmhöchstgrenzen zu überprüfen. Die angrenzende Wohnbebauung im Süden des Plangebiets befindet sich im nicht überplanten Außenbereich und hat daher die Schutzbedürftigkeit entsprechend eines Mischgebiets. Mit den in der Begründung angesprochenen angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten sind das Allgemeine Wohngebiet im Bebauungsplan ANG 8, der angrenzende Immissionsort IP8, sowie potenzielle Wohngebiete nördlich und östlich des Plangebiets auf den heutigen landwirtschaftlich genutzten Flächen gemeint. Der Stellungnahme, es sei von falschen Gebietskategorien für die benachbarten Baugebiete ausgegangen worden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.65). Der Stellungnahme, die Immissionsrichtwerte würden überschritten und den damit verbundenen Anregungen, die Lärmbelastung neu zu ermitteln bzw. Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.23). 3.8.5 Der Eingeber äußert Bedenken, dass eine durch Lärmbelästigung wesentliche Verschlechterung der Wohnqualität Auswirkungen auf den Marktwert der vorhandenen Grundstücke habe. In Bezug auf eine Verschlechterung der Wohnqualität durch Lärmbelästigung wird auf das Immissionsschutzgutachten verwiesen. Dies kam zu dem Ergebnis, dass es in Bezug auf den Verkehrslärm durch den Zusatzverkehr zu Pegelerhöhungen zwischen 0,4 dB(A) stadteinwärts und 0,9 dB(A) Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). Den Bedenken gegenüber etwaigen Wertminderungen für die benachbarten Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 72 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag stadtauswärts kommt, jedoch die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle in Wohngebieten (70 dB(A) tags, 60 dB(A) nachts) weder im Analyse- noch im Planfall überschritten werde. Da die geltenden Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Emissionsorten der Bestandsbebauung eingehalten, bzw. unterschritten werden, ist die Erforderlichkeit organisatorischer Maßnahmen zur Minderung der Geräuschsituation nicht gegeben. Eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Sinne eines Planungsschadens ist danach nicht gegeben. Zudem stellen etwaige Wertminderungen (die hier nicht erkennbar sind) als Ausfluss der Situationsgebundenheit von Grundstücken keinen abwägungserheblichen Belang dar. Grundstücke wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.70). 3.8.6 Es werden Bedenken gegenüber einer zusätzlichen Lärmbelästigung in der Nacht durch den 24h-Betrieb der Tankstelle geäußert. Zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung wurden im Rahmen des Bebauungsplans sowohl ein Immissionsschutz-, als auch ein Verkehrsgutachten angefertigt, um zu überprüfen, ob das Vorhaben in dem geplanten Bereich verträglich anzusiedeln ist. Beide Gutachten kamen zu der Auffassung, dass sich das Vorhaben aufgrund der Einhaltung der Lärmgrenzwerte und der weiterhin uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte für sein Umfeld verträglich realisieren lässt. Die Bedenken im Hinblick auf eine erhebliche Lärmzunahme werden daher zurückgewiesen. Den Bedenken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.5). 3.8.7 Ein Eingeber äußert Bedenken, dass die Nebenstraßen Buxtrup, Brandhoveweg und Am Sandbach als mögliche Anfahrtswege zum Tankstellenmarkt genutzt werden würden. Zunächst einmal gibt es von dem östlich angrenzenden Wohngebiet keine direkte Wegeverbindung in das Plangebiet. Die Zu- und Abfahrten des Vorhabens befinden sich ausschließlich entlang der Hiltruper Straße. Verkehr, der auf den Straßen Buxtrup, Brandhoveweg und Am Sandbach erzeugt wird, kann Den Bedenken gegenüber einer Umverteilung der Verkehrsströme wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.42). Der Stellungnahme, es sei mit einer Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 73 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ausschließlich auf Anliegerverkehr zurückgeführt werden. Daher werden die Bedenken gegenüber der Nutzung von Nebenstraßen als mögliche Anfahrtswege zum Tankstellenmarkt nicht geteilt. Die geäußerten Befürchtungen sind insoweit unbegründet. zu rechnen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.53). 3.8.8 Es werden Bedenken geäußert, dass durch das erhöhte Verkehrsaufkommen eine höhere Belastung der Umwelt (Schadstoffimmissionen) besteht. Eine Einschätzung der Auswirkungen kann aufgrund der Erkenntnisse des Luftreinhalteplans der Stadt Münster vorgenommen werden. Verkehrsbedingte Schadstoffbelastungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid im Bereich der Grenzwerte nach der 39. BImSchV sind vor allem in engen Straßenschluchten bei täglichen Verkehrsbelastungen von über 10.000 Kfz pro Tag zu erwarten. Dem Luftreinhalteplan der Stadt Münster zufolge findet auf der Hiltruper Straße eine Verkehrsbelastung von unter 10.000 Kfz pro Tag statt. Diese Einschätzung deckt sich mit den Hochrechnungen des Verkehrsaufkommens auf Basis der Verkehrszählungen, wo ein Verkehrsaufkommen der Straßen Hiltruper Straße, der L 585 Süd und der L 585 Nord jeweils von unter 6.000 Kfz pro 24 Stunden hochgerechnet wurde. Aufgrund der mit dem Vorhaben verbundenen Zusatzverkehre wird daher keine Notwendigkeit eine Untersuchung von Luftschadstoffen ausgelöst. Die Bedenken des Eingebers sind daher unbegründet. Den Bedenken gegenüber einer höheren Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.71). 3.8.9 Es werden Bedenken geäußert, dass die Prüfung, welche Tiere in dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet existieren, sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht ausreichend erfolgt sei. Eine Schätzung würde hier nicht ausreichen. Die Bedenken hinsichtlich der Prüfung welche Tiere in dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet existieren, werden zurückgewiesen. Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist eine Artenschutzprüfung erstellt worden, in der etwaige artenschutzrechtliche Konflikte mit Umsetzung des Planvorhabens untersucht wurden. Für eine vollständige Erfassung, insbesondere angrenzender Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 74 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Flächen, besteht jedoch keine Veranlassung. Gemäß Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ (MKULNV 2016) unterliegen das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethode dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Ferner wird ausgeführt, dass, wenn von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse (mehr) zu erwarten sind, weitere Untersuchungen auch nicht durchgeführt werden müssen. Letzteres gilt auch für das angrenzende Landschaftsschutzgebiet. Die Erstellung einer lückenlosen Artenliste ist für die Beurteilung des Planvorhabens nicht erforderlich. 3.8.10 Es wird der Hinweis gegeben, dass insbesondere der Weg hinter dem geplanten Tankstellenmarkt (Ausläufer der Hiltruper Straße) sowie der Brandhoveweg heute von Spaziergängern (mit und ohne Hund) und Joggern intensiv genutzt werde. Es werden Bedenken geäußert, dass durch die Umsetzung des Bauvorhabens diese Möglichkeit erheblich eingeschränkt würde. Die Funktion für die wohngebietsnahe Erholung wird durch den Erhalt der vorhandenen Wegeverbindungen sowie die aufwertende Strukturierung der westlichen Ausgleichsfläche nicht beeinträchtigt. Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten der Landschaft für Sport, Erholung und Entspannung (Joggen, Spazierengehen, Radfahren, Verweilen) werden durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Insgesamt werden durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen, seine Lebensqualität und sein Wohnumfeld entstehen. Den Bedenken gegenüber einer nicht ausreichenden Berücksichtigung der mit dem Vorhaben einhergehenden Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Umgebung des Plangebiets wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.55). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 75 von 84 4 Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 08.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen, 12.09.2018 4.1.1 Die IHK teilt mit, dass keine Anregungen und Bedenken gegen die Planung bestehen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2 münsterNETZ GmbH, 15.08.2018 4.2.1 Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass sich in der Umgebung ihres Bauvorhabens Gas- und Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabel der münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH befinden (Bestandsplanwerk angefügt). Die Hinweise zu den Gas- und Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabeln der münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabeln der Stadtwerke Münster GmbH sowie zu geplanten Instandhaltungs- oder Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich des Bauvorhabens und seiner Umgebung werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die münsterNETZ GmbH derzeit keine Instandhaltungs- oder Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich plant. Es wird der Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass die Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH unberührt bleiben und nicht von der Bebauung der Fläche tangiert werden. Es wird angeregt, dass die münsterNETZ GmbH frühzeitig informiert wird, sollte dem nicht so sein. Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern Eine Betroffenheit der Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Soweit erforderlich, wird die münsterNETZ GmbH im Rahmen der Umsetzung der Planung frühzeitig informiert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 76 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag und vorher zu lokalisieren sind (Lage in den Bestandsplänen ist nicht verbindlich) und dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die Zustimmung der münsterNETZ GmbH gegeben wird, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen der münsterNETZ GmbH eintreten. 4.3 Handelsverband Nordrhein-Westfalen Westfalen-Münsterland, 21.08.2018 4.3.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass aus Sicht des Handelsverbands bei der vorgelegten Planung des Vorhabens Bau- und Gartenmarkt, Tankstelle und Waschhalle / -plätze die Standortsituation umfassend berücksichtigt worden sei. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.3.2 Der Handelsverband weist darauf hin, dass er mit der Änderung des Gebiets in ein GE-Gebiet keine schädlichen Auswirkungen auf Landschaft, Flora und Fauna erwarte bzw. diese durch die Vorgaben zu Anpflanzungen und Wasseranlagen sowie vorgesehener Ausgleichsmaßnahmen hinreichend berücksichtigt und ausgeglichen sehe. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.3.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Flächenvorgaben für den Raiffeisenmarkt keine schädlichen Auswirkungen in unverträglichem Maße befürchten lassen und angeregt, dass die Vorgaben hinsichtlich der Randsortimente nach Art und Umfang der Sortimente auch tatsächlich auf die Vorgaben hin überwacht werden. In diesem Zuge solle ggf. noch explizit klargestellt werden, dass die zentren- Der Hinweis, dass die Flächenvorgaben für den Raiffeisenmarkt keine schädlichen Auswirkungen in unverträglichem Maße befürchten lassen, wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, dass die Vorgaben hinsichtlich der Randsortimente nach Art und Umfang der Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss im Rahmen des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 ist Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 77 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag und die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente für Bau-/ Gartenmarkt und Tankstellenshop zusammen nur maximal 80 m² betragen dürfen, auch wenn der Tankstellenshop selbst schon 150 m² Verkaufsfläche aufweisen darf. Es wird der Hinweis gegeben, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen keine Bedenken gegen die 63. Änderung des Flächennutzungsplans und den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 bestehen. Sortimente auch tatsächlich auf die Vorgaben hin überwacht werden, wird im Rahmen dieses Verfahrens nicht gefolgt, da die Überwachung von Sortimenten nicht Regelungsgegenstand des Bauleitplanverfahrens ist. nicht erforderlich. 4.4 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Münster, 03.09.2018 4.4.1 Die Landwirtschaftskammer teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.5 Handwerkskammer (HWK) Münster, 31.08.2018 4.5.1 Die HWK teilt mit, dass sie keine Anregungen vorträgt. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.6 Amprion GmbH, 15.08.2018 4.6.1 Die Amprion GmbH weist darauf hin, dass im Planbereich keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens verlaufen und aus heutiger Sicht keine Planungen für Höchstspannungsleitungen bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 78 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.7 Thyssengas GmbH, 15.08.2018 4.7.1 Die Thyssengas GmbH weist darauf hin, dass im Planbereich durch die geplante Maßnahme keine von ihr betreuten Gasfernleitungen betroffen sind und Neuverlegungen in diesem Bereich zurzeit nicht vorgesehen sind. Ferner wird mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die geplante Maßnahme bestehen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.8 Feuerwehr Münster, 16.04.2018 4.8.1 Die Feuerwehr gibt den Hinweis, dass eine Kampfmittelbeeinflussung nicht erkennbar ist und weiterführende Kampfmittelüberprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich sind, sollten keine ergänzenden Erkenntnisse vorliegen. Es wird der Hinweis gegeben, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung des KBD-WL (Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe) eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt werden kann. Es wird angeregt, die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen, wenn bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hinweist oder verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt werden. Darüber hinaus sind ebenfalls die Vorgaben der BG Bau zu beachten. Die Hinweise und Anregungen zum Thema Kampfmittel werden zur Kenntnis genommen beachtet. Ein entsprechender Hinweis wurde zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 aufgenommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 79 von 84 5 Stellungnahmen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im ergänzenden Verfahren Beteiligungszeitraum 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 5.1 Private Stellungnahme, 05.09.2019 5.1.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass die bereits mit Schreiben vom 14.09.2018 für die Mandantschaft geltend gemachten Einwendungen aufrechterhalten werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf Abwägung zur lfd. Nr. 3.1 verwiesen. Siehe Beschlussvorschläge zu 3.1. 5.2 Drei exakt gleich lautende private Stellungnahmen, 05.08.2019 5.2.1 Die drei Stellungnahmen sind wortgleich mit der zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahme vom 04.12.2017. Siehe oben unter lfd. Nr. 1.2. Es wird auf die Abwägung zur lfd. Nr. 1.2 verwiesen. Siehe Beschlussvorschläge zu 1.2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 80 von 84 6 Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im ergänzenden Verfahren Beteiligungszeitraum 05.08.2019 bis einschließlich 05.09.2019 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 6.1 Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen, 03.09.2019 6.1.1 Die IHK teilt mit, dass weiterhin keine Anregungen und Bedenken gegen die Planung bestehen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 6.2 münsterNETZ GmbH, 15.08.2019 6.2.1 Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass sich in der Umgebung ihres Bauvorhabens Gas- und Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabel der münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabel der Stadtwerke Münster GmbH befinden. Die Hinweise zu den Gas- und Wasserversorgungsleitungen, Strom- und Infokabeln der münsterNETZ GmbH sowie Beleuchtungskabeln der Stadtwerke Münster GmbH sowie zu geplanten Instandhaltungs- oder Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich des Bauvorhabens und seiner Umgebung werden zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 6.2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die münsterNETZ GmbH derzeit keine Instandhaltungs- oder Erweiterungsmaßnahmen in dem Bereich plant. Es wird der Hinweis gegeben, dass davon ausgegangen wird, dass die Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH unberührt bleiben und nicht von der Bebauung der Fläche tangiert werden. Es wird angeregt, dass die münsterNETZ GmbH frühzeitig informiert wird, sollte dem nicht so sein. Es wird der Hinweis gegeben, dass keine Eine Betroffenheit der Leitungen und Kabel der münsterNETZ GmbH ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Soweit erforderlich, wird die münsterNETZ GmbH im Rahmen der Umsetzung der Planung frühzeitig informiert. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 81 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Bedenken anzumelden sind, da die erneute Offenlegung nur geringfügige, redaktionelle und für die münsterNETZ GmbH nicht relevante Änderungen beinhaltet. Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu lokalisieren sind (Lage in den Bestandsplänen ist nicht verbindlich) und dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass hiermit die Zustimmung der münsterNETZ GmbH gegeben wird, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsleitungen der münsterNETZ GmbH eintreten. 6.3 Handelsverband Nordrhein-Westfalen Westfalen-Münsterland, 03.09.2019 6.3.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass die nunmehr vorgenommenen Ergänzungen die Zustimmung des Handelsverbands finden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 6.4 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Münster, 05.08.2019 6.4.1 Es werden gegen die Planung keine Bedenken vorgetragen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 82 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 6.5 Naturschutzbund (NABU) Münster, 21.08.2019 6.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass sich in der Begründung auf S. 21 der Satz: "Für das Vorhaben liegt eine Artenschutzprüfung, der Stufe II von Oktober 2016 vor" findet. Es werden Bedenken geäußert, dass dies nicht den Tatsachen entspreche und auch der Gutachter Herr Wierzchowski in der "Ergänzenden Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Prüfung" schreibe: "Die Begehungen dienten ergänzend zu einer Datenblattabfrage und einer Abfrage des Fundortkatasters NRW (@LINFOS) der Abschätzung des faunistischen Potenzials des Untersuchungsgebiets. Hierbei handelte es sich selbstverständlich nicht um eine faunistische Vollerfassung der Artengruppen der Brutvögel und der Fledermäuse und derer funktionalen Beziehungen." Es wird angeregt, dass dieser Fehler korrigiert werden müsse. Der Anregung, die Begründung im Hinblick auf die Bezeichnung der erfolgten faunistischen Erhebung zu ändern wird nicht gefolgt. Die Bedenken des NABU, dass der Untersuchungsumfang nicht einer Artenschutzprüfung der Stufe II entsprechen, werden zurückgewiesen. Nach der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010) handelt es sich um eine Stufe II-Prüfung, wenn „vertiefende Bestandserfassungen vor Ort“ durchgeführt werden. In vorliegendem Fall sind im Sinne der Verhältnismäßigkeit sowohl eine Tag- als auch eine Nachtbegehung sowie Funktionskontrollen mittels Ultraschalldetektor und dem ganznächtigen Einsatz einer Horchkiste erfolgt. Zudem wurde eine Eulenerfassung mittels Klangattrappe durchgeführt. Es wurde seitens des Gutachters gezielt auf Nester, Höhlen, Nisthilfen sowie auf Kot-, Urin und Gewöllereste geachtet. Die angewandte Methodik und der Umfang übersteigen daher das Maß einer Stufe I-Prüfung deutlich. Es wird darauf hingewiesen, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II i.d.R. ohnehin nicht einer „faunistischen Vollerfassung“ entspricht bzw. zu entsprechen hat. Die Verwaltungsvorschrift „Artenschutz in NRW“ (MKULNV 2016) betont in diesem Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). Der Anregung, die Begründung im Hinblick auf die Bezeichnung der faunistischen Erhebung zu ändern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.72). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 83 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Zusammenhang den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. „Das zu untersuchende Artenspektrum, die Anzahl der Begehungen sowie die Erfassungsmethoden unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab.“ Ferner wird ausgeführt: „Sind von konkreten Bestandserfassungen vor Ort keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst“. Es wird darauf hingewiesen, dass an der Einschätzung des NABU festgehalten werde, dass eine vollumfängliche Artenschutzprüfung, also eine Artenschutzprüfung der Stufe II mit vertiefter Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt werden müsse. Es wird der Annahme widersprochen, dass jeweils eine einzelne Begehung Mitte September, Mitte Oktober oder Anfang April dazu geeignet sei, auch nur eine Potenzialabschätzung vorzunehmen, zumal beispielsweise Zugvögel überhaupt keine Berücksichtigung finden konnten. Der Hinweis, auf die Einschätzung gemäß der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 12.02.2018 wird zur Kenntnis genommen. Auf die entsprechende Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung (Lfd. Nr. 2.2) wird verwiesen. Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.10). Den Anregungen, Nachkartierungen durchzuführen oder ein Worst-Case-Szenario anzunehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.11). 6.6 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW.), Regionalniederlassung Münsterland, 03.09.2019 6.6.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass der Änderungsbereich über die K 37 (Hiltruper Straße) an das übergeordnete Straßennetz Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588 Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 84 von 84 Lfd. Nr. Einreichende / Einreichender Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag angeschlossen ist und gegen das Bauleitplanverfahren seitens Straßen.NRW. keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden.
Beschlussvorlage
15457 Zeichen
V/1004/2019
V/1004/2019
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich
Ortsumgehung Wolbeck
[Raiffeisenmarkt mit Tankstelle]
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
12.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen
Vorberatung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
11.12.2019 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / Östlich Ortsumgehung Wolbeck wird wie folgt B e-
schluss gefasst:
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 588 nicht gefolgt:
1.1 Den Bedenken gegenüber einer städtebaulichen Unverträglichkeit und einer fehlenden Er-
forderlichkeit der Planung (Anlage 1, Nr. 1.1.1).
1.2 Den Bedenken, die Planung stelle einen unnötigen Eingriff in den Landschaftsraum dar
und das öffentliche Interesse sei bei dieser Planung nicht gegeben (Anlage 1, Nr. 1.1.2).
1.3 Den Bedenken gegenüber möglichen Risiken des Bauvorhabens für die angrenzenden
Fließgewässer (Anlage 1, Nr. 1.2.1, 3.1.27).
Stadtplanungsamt
30.10.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Fiegen / Herr Husmann
Telefon: 492 61 21 /
492 61 94
Fiegen@stadt-muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de
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V/1004/2019
1.4 Den Bedenken, gegenüber einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens (An-
lage 1, Nr. 1.2.2, 3.2a.4, 3.6.2, 3.7.2, 3.7.5).
1.5 Den Be denken gegenüber einer unzumutbaren Lärmbelästigung (Anlage 1, Nr. 1.2.5,
3.2a.3, 3.5.1, 3.7.5, 3.7.6, 3.8.5, 3.8.6).
1.6 Den Bedenken gegenüber einer unzureichend durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit (Anlage 1, Nr. 1.2.6).
1.7 Den Bedenken, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die Anwohner nicht hinre i-
chend geklärt seien (Anlage 1, Nr. 1.2.7).
1.8 Der Anregung, für das zulässige Warensortiment des Tankstellenshops eine Positivliste
festzusetzen (Anlage 1, Nr. 2.1.2).
1.9 Der Anregung, dass di e funktional nicht zuzuordnenden und damit nicht zulässigen W a-
rensortimente als Negativ-Liste aufzuführen sind (Anlage 1, Nr. 2.1.5).
1.10 Den Bedenken zur durchgeführten Artenschutzprüfung (Anlage 1, Nr. 2.2.1, 2.2.2, 3.1.13,
3.4.5, 3.5.3, 3.6.8, 3.8.9, 6.5.1).
1.11 Den Anregungen, Nachkartierungen durchzuführen oder ein Worst -Case-Szenario anzu-
nehmen (Anlage 1, Nr. 2.2.2, 6.5.1).
1.12 Der Anregung, Festsetzungen zum Schutz gegen Vogelschlag an Glasflächen vorzune h-
men (Anlage 1, Nr. 2.6.2).
1.13 Der Anregung, die nach Naturschutzrecht erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ohne die
Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher Nutzflächen durchzuführen (Anlage 1,
Nr. 2.7.2).
1.14 Den Bedenken, das Verkehrsgutachten sei nicht geeignet, Grundlagendaten für die
schalltechnische Untersuchung zu liefern (Anlage 1, Nr. 3.1.1).
1.15 Der Anregung, ein vollständiges Verkehrsnachfragemodell zu erstellen (Anlage 1,
Nr. 3.1.1).
1.16 Den Bedenken zur Analyse der Verkehrssituation im Verkehrsgutachten (Anlage 1,
Nr. 3.1.1).
1.17 Den Bedenken gegenüber mö glichen Erfassungsfehlern oder Verzerrungen bei den Ve r-
kehrszählungen (Anlage 1, Nr. 3.1.2, 3.4.1, 3.6.1, 3.8.3).
1.18 Den Bedenken gegenüber einer unschlüssigen Basis des Verkehrsgutachtens (Anlage 1,
Nr. 3.1.3).
1.19 Der Stellungnahme, es sei eine erheblich höhe re Verkehrszunahme zu erwarten, als im
offengelegten Verkehrsgutachten prognostiziert (Anlage 1, Nr. 3.1.3).
1.20 Der Stellungnahme, die vorliegenden Gutachten seien nicht belastbar und der damit ve r-
bundenen Anregung, diese zu überarbeiten (Anlage 1, Nr. 3.1.4).
1.21 Der Stellungnahme, dass eine mögliche Belastung durch Luftschadstoffe überhaupt nicht
ermittelt wurde (Anlage 1, Nr. 3.1.5).
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1.22 Der Stellungnahme, die dem Immissionsschutzgutachten zugrunde liegenden Verkehr s-
zahlen seien fehlerhaft (Anlage 1, Nr. 3.1.6).
1.23 Der Stellungnahme, die Immissionsrichtwerte würden überschritten und den damit ve r-
bundenen Anregungen, die Lärmbelastung neu zu ermitteln bzw. Lärmschutzmaßnahmen
zu ergreifen (Anlage 1, Nr. 3.1.7, 3.8.4).
1.24 Der Stellungnahme zur Nichtnachvollziehbarkeit verschiedener Aussagen des Immiss i-
onsschutzgutachten (Anlage 1, Nr. 3.1.8).
1.25 Den Bedenken, die Mehrlärmbelastung für nachts sei mit falschen Zahlen berechnet wo r-
den (Anlage 1, Nr. 3.1.8).
1.26 Der Stellungnahme, die Zahl der Zapfsäulen sei zu niedrig angesetzt (Anlage 1,
Nr. 3.1.9).
1.27 Der Stellungnahme, hinsichtlich der zu gering ermittelten Pegel von Lkw-Geräuschen (An-
lage 1, Nr. 3.1.10).
1.28 Den Zweifeln an der Prognose der Verkehrsströme (Anlage 1, Nr. 3.1.10).
1.29 Der Stellungnahme, die Berechnung der Parkplatzlär mimmissionen sei methodisch fe h-
lerhaft (Anlage 1, Nr. 3.1.11).
1.30 Der Anregung, umfassender Lärmschutz sei erforderlich (Anlage 1, Nr. 3.1.11).
1.31 Den Bedenken gegenüber der Lärmauswirkungsanalyse (Anlage 1, Nr. 3.1.11, 3.6.4).
1.32 Den Bedenken hinsichtlich der U ntersuchungstiefe der durchgeführten Artenschutzpr ü-
fung (Anlage 1, Nr. 3.1.12).
1.33 Den Bedenken hinsichtlich des Untersuchungszeitraums der durchgeführten Artenschut z-
prüfung (Anlage 1, Nr. 3.1.12).
1.34 Den Bedenken, dass ein erheblicher Eingriff in Natur und La ndschaft vorliege (Anlage 1,
Nr. 3.1.13, 3.7.3).
1.35 Der Stellungnahme, die Aussagen zu Flugstraßen von Fledermäusen seien falsch (Anl a-
ge 1, Nr. 3.1.13).
1.36 Den Bedenken hinsichtlich der angewandten Methodik zur Erfassung der Fledermäuse
(Anlage 1, Nr. 3.1.14).
1.37 Den Bedenken hinsichtlich der Aussagen zum Lichtmanagement (Anlage 1, Nr. 3.1.15).
1.38 Den Bedenken, dass ein Eintritt von Verbotstatbeständen nicht ausgeschlossen werden
kann (Anlage 1, Nr. 3.1.15).
1.39 Den Bedenken hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen des Ausflugverhaltens von Fl e-
dermäusen aus ihren Quartieren (Anlage 1, Nr. 3.1.15).
1.40 Der Stellungnahme, für die vorliegende Planung bestehe kein Erfordernis im Sinne von
§ 1 Abs. 3 BauGB (Anlage 1, Nr. 3.1.16).
1.41 Den Bedenken gegenüber der Planung unter ver sorgungsstrukturellen Gesichtspunkten
(Anlage 1, Nr. 3.1.16, 3.2b.1, 3.4.6, 3.6.7, 3.7.1, 3.8.1).
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1.42 Den Bedenken gegenüber einer Umverteilung der Verkehrsströme (Anlage 1, Nr. 3.1.17,
3.1.23, 3.8.7).
1.43 Der Stellungnahme, die Planung widerspreche dem Einzelha ndelskonzept der Stadt
Münster (Anlage 1, Nr. 3.1.18).
1.44 Der Stellungnahme, die Planung genüge nicht den Anforderungen an den sparsamen
Umgang mit Grund und Boden (Anlage 1, Nr. 3.1.19).
1.45 Der Stellungnahme, Alternativstandorte seien nicht hinreichend geprüft worden (Anlage 1,
Nr. 3.1.19, 3.6.9).
1.46 Den Bedenken, das Vorhaben wirke als Fremdkörper (Anlage 1, Nr. 3.1.19, 3.8.2).
1.47 Der Anregung von Alternativstandorten im Bereich Hiltruper Straße / Albersloher Weg
bzw. an der Amelunxenstraße (Anlage 1, Nr. 3.1.19, 3.1.25, 3.2a.2, 3.2b.3, 3.3.1, 3.6.9).
1.48 Den Bedenken, die Planung verstoße gegen die Nachhaltigkeitsstrategie 2030 der Stadt
Münster (Anlage 1, Nr. 3.1.20, 3.7.7).
1.49 Der Stellungnahme, das Vorhaben widerspreche dem Ziel, den innerörtlichen Verkehr
durch den Bau der Umgehungsstraße L 585n zu entlasten (Anlage 1, Nr. 3.1.21, 3.6.2).
1.50 Den Bedenken, dass sachfremde wirtschaftliche Interessen Vorrang bei der Entscheidung
zur Verfolgung der Planungsziele gehabt haben (Anlage 1, Nr. 3.1.22).
1.51 Den Bedenken, die Belange der Anwohner hinsichtlich einer erheblichen Zunahme von
Verkehr und Lärm, sowie von Schadstoffimmissionen seien nicht hinreichend berücksic h-
tigt worden (Anlage 1, Nr. 3.1.23).
1.52 Den Bedenken gegenüber erheblichen optischen Beeinträchtigungen (Anlage 1,
Nr. 3.1.23).
1.53 Der Stellungnahme, es sei mit einer Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet zu rechnen
(Anlage 1, Nr. 3.1.23, 3.8.7).
1.54 Der Stellungnahme, das Vorhaben verstoße gegen das planungsrechtliche Gebot der
Rücksichtnahme (Anlage 1, Nr. 3.1.23).
1.55 Den Bedenken gegenüber einer nicht ausreichenden Berücksichtigung der mit dem Vo r-
haben einhergehenden Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Umgebung des Pla n-
gebiets (Anlage 1, Nr. 3.1.24, 3.8.10).
1.56 Der Stellungnahme, im Rahmen der Offenlegung seien nic ht alle für eine umfassende
Prüfung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden (Anl a-
ge 1, Nr. 3.1.26).
1.57 Den Bedenken gegenüber einer fehlenden Prüfung und Bewertung der Auswirkungen des
Vorhabens auf die angrenzenden Fließgewässer (Anlage 1, Nr. 3.1.27).
1.58 Den Bedenken gegenüber möglichen Risiken im Schadensfall (Brand, Überschwemmung)
für die angrenzenden Fließgewässer (Anlage 1, Nr. 3.1.28, 3.4.3, 3.6.6, 3.7.4).
1.59 Der Anregung, die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche beizubehal ten (Anlage 1,
Nr. 3.2a.1).
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1.60 Der Anregung, in diesem Bereich Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen (Anlage 1,
Nr. 3.2a.1).
1.61 Der Stellungnahme, der Standort sei für eine Tankstelle mit Bau - und Gartenmarkt unge-
eignet (Anlage 1, Nr. 3.2a.2).
1.62 Den Bedenken, hier könnten öffentliche und private Interessen miteinander kollidieren
(Anlage 1, Nr. 3.2a.5).
1.63 Den Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der Jagdreviere von Fledermäusen (Anl a-
ge 1, Nr. 3.2b.2, 3.6.5).
1.64 Den Bedenken gegenüber der Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen für das Vorh a-
ben und dem Widerspruch zum erklärten Ziel einer flächensparenden Kommune (Anl a-
ge 1, Nr. 3.3.1, 3.4.6).
1.65 Der Stellungnahme, es sei von falschen Gebietskategorien für die benachbarten Baug e-
biete ausgegangen worden (Anlage 1, Nr. 3.4.2, 3.6.3, 3.7.5, 3.8.4).
1.66 Den Bedenken gegenüber unzulässigen Lärmimmissionen im benachbarten Reinen
Wohngebiet (Anlage 1, Nr. 3.4.2, 3.6.3, 3.7.5).
1.67 Den Bedenken gegenüber einem erhöhten Unfallrisiko durch erhöhte Verkehrsmengen
oder Gefahrguttransporte (Anlage 1, Nr. 3.4.4, 3.5.2).
1.68 Den Bedenken gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen (Anla-
ge 1, Nr. 3.4.7, 3.6.5).
1.69 Den Bedenken hinsichtlich einer Einschränkung des Lebensraums der Tiere durch die mit
dem Vorhaben v erbundenen Zunahmen von Lärm - und Lichtimmissionen (Anlage 1,
Nr. 3.7.2).
1.70 Den Bedenken gegenüber etwaigen Wertminderungen für die benachbarten Grundstücke
(Anlage 1, Nr. 3.8.5).
1.71 Den Bedenken gegenüber einer höheren Belastung der Umwelt durch Luftschadsto ffe
(Anlage 1, Nr. 3.8.8).
1.72 Der Anregung, die Begründung im Hinblick auf die Bezeichnung der faunistischen Erh e-
bung zu ändern (Anlage 1, Nr. 6.5.1).
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m.
§ 12 Baugesetzbu ch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.
Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die obenstehenden Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten.
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß § 12
BauGB, der die Lasten und Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt.
- 6 -
V/1004/2019
Begründung:
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588: Angelmodde –
Hiltruper Straße / Östlich Ortsumgehung Wolbeck erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am
04.07.2018 (siehe Vorlage Nr. V/0394/2018). Mit der gleichen V orlage erfolgte auch der Beschluss,
den Flächennutzungsplan (FNP) zu ändern (63. Änderung des FNP).
Ziel der Aufstellungs - bzw. Änderungsverfahren für die Bauleitpläne ist es, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Bau - und Gart enmarktes mit einer Tankstelle, einer
Waschhalle und Waschboxen zu schaffen. Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
erfolgt dies durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Pla nung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form e i-
nes Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 vom 20.11. bis einschließlich 04.12.2017 statt .
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB wurde vom 10.01. bis einschließlich 02.02.2018 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 gemäß § 3
Abs. 2 BauGB fand statt vom 13.08. bis einschließlich 14.09.2018. Gleichzeitig wurde auch der En t-
wurf der 63. Änderung des FNP offengelegt (siehe Vorlage Nr. V/0422/2018). Parallel dazu erfolgte
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Die der öffentlichen Auslegung vorausgehende Bekanntmachung im Amtsblatt war jedoch in einigen
Punkten mit Mängeln behaftet. Daher wurde die Offenlegung der Planunterlagen sowohl zum vorh a-
benbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 als auch zur 63. Änderung des FNP aus Rechtssicherheit s-
gründen in der Zeit vom 05.08. bis einschließlich 05. 09.2019 wiederholt. Hierbei enthielt der vorha-
benbezogene Bebauungsplan geringfügige, insbesondere redaktionelle Änderungen gegenüber der
ersten öffentlichen Auslegung: In den textlichen Festsetzungen wurde die Formulierung des Vorhabens
als ein Betrieb „ein Bau- und Gartenmarkt mit Freilager und Tankstelle“ (statt vorher zwei Betriebe) kon-
kretisiert. Die textlichen Festsetzungen zu den zulässigen Warensortimenten des Bau - und Garten-
marktes wurden präzisiert. Außerdem wurde in den textlichen Festsetzungen zur bereits bestehenden
maximalen Bauhöhe auch eine Mindesthöhe für die Gebäude eingefügt. Parallel zur Wiederholung der
öffentlichen Auslegung wurde ebenfalls eine Wiederholung der Beteiligung der Behörden und sonst i-
gen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Die zu den beschriebenen Beteiligungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588 einge-
gangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend Beschlussvor-
schlag 1 Beschluss gefasst werden. Da der zuletzt offengelegte Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 588 aufgrund der Beschlussvorschläge unter 1 nicht geändert werden muss,
kann der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst werden (Beschlus s-
vorschlag 2).
Der Bebauungsplan Nr. 588 wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Weitere Reg e-
lungen zur Durchführung (Reali sierungszeitraum, Kostentragung u. ä.) werden im Rahmen des
Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.
Parallel zu dieser Vorlage sollen auch der Beschluss über die Stellungnahmen und der abschließen-
de Beschluss zur 63. Änderung des FNP gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/1003/2019).
Anlagen:
i. V. Anlage A
Anlage 1 – Stellungnahmen
gez. Anlage 2 – Begründung
Robin Denstorff Anlage 3 – Textliche Festsetzungen
Stadtbaurat Anlage 4 – Planverkleinerung
V-1004-2019-Anlage-2-Begruendung
106413 Zeichen
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1004/2019
Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße /
östlich Ortsumgehung Wolbeck
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren ........................................................................ 2
1.1 Auswahl des Vorhabenstandortes ............................................................................................... 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ................................................ 3
3.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................................................... 3
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5 Beschreibung des Vorhabens ................................................................................................................ 5
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5
6.1.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ............................................................................ 9
6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 9
6.1.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen ................................................................................ 9
6.1.5 Bauliche Gestaltung ........................................................................................................ 10
6.2 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 10
6.4 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 11
6.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 12
6.6 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 12
6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 13
6.8 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 13
7 Arten- und Biotopschutz ...................................................................................................................... 14
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 15
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 15
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 15
8.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und der
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebsphase ........... 17
8.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 17
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ..................................................... 19
8.4.3 Arten- und Biotopschutz .................................................................................................. 21
8.4.4 Eingriff in Natur und Landschaft ...................................................................................... 21
8.4.5 Fläche/ Boden ................................................................................................................. 22
8.4.6 Wasser ............................................................................................................................ 23
8.4.7 Klima / Luft ...................................................................................................................... 24
8.4.8 Landschaft ....................................................................................................................... 26
8.4.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 26
8.4.10 Wechselwirkungen der Schutzgüter ........................................................................... 27
8.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ..... 27
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................................................................ 27
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 28
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 2 von 47
8.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung /
Ausgleich ................................................................................................................................... 28
8.9 Zusätzliche Angaben ................................................................................................................. 28
8.10 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 28
8.11 Zusammenfassung .................................................................................................................... 29
8.12 Referenzliste der Quellen / Gutachten ...................................................................................... 30
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 31
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 32
Anhang ........................................................................................................................................................ 33
Eingriffsbilanzierung............................................................................................................................. 33
Bestandsplan zum Bebauungsplan Nr. 588 ........................................................................................ 35
Flächenermittlung zum Bebauungsplan Nr. 588 ................................................................................. 36
Maßnahmenbeschreibung ................................................................................................................... 37
Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) ................................................................ 41
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen / Planverfahren
Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es, auf einem Grundstück südlich der Hiltruper Straße,
östlich der Landstraße L 585n, westli ch des Ortsteils Wolbeck im Südosten des Stadtgebietes
von Münster die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Bau- und Gar-
tenmarktes mit einer Tankstelle, einer Waschhalle und Waschboxen zu schaffen.
Strukturell stellt die Ansiedlungs planung am Planstandort aus Kombination von Tankstelle und
Bau- und Gartenmarkt sowohl eine sinnvolle Ergänzung des Tankstellennetzes in Wolbeck und
Angelmodde (vorhandene nächste Tankstellen an der Münsterstraße im Norden von Wolbeck
und am Albersloher We g in Gremmendorf), als auch eine Ergänzung des vorhandenen, im
Schwerpunkt nahversorgungsorientierten Einzelhandelsangebots in Wolbeck im Segment des
landwirtschaftlichen Bedarfs (Garten - und Baumarktsortimente, Tierfutter/ -pflegeartikel, Rei t-
sportartikel etc.) dar.
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren
entsprechend der Planungskonzeption von „Fläche für die Landwirtschaft” in „Gewerbegebiet”
geändert (siehe Pkt. 3.1).
1.1 Auswahl des Vorhabenstandortes
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 besitzt aufgrund seiner Lage
zum angrenzenden Siedlungsbereich und der guten verkehrlichen örtlichen und überörtlichen
Anbindung eine hohe Attraktivität für die Realisierung des oben genannten Vorhabens.
2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 588 liegt am südöstlichen Rand des
Ortsteils Angelmodde und umfasst ca. 0,65 ha. Er wird begrenzt
im Norden durch die neue Hiltruper Straße,
im Osten durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche,
im Süden durch die alte Hiltruper Straße, Baumstrukturen und vereinzelte Wohnbebauung
sowie
im Westen durch die Landstraße L 585n.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 3 von 47
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstück: 2490, Teil des Flurstücks 2489
Die Grenzen des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind in der Plan-
zeichnung durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt „Fläche für die Landwir t-
schaft“ dar.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wird deshalb der Flächennutzungsplan geändert
(63. Änderung). Der Bebauungsplan ist damit im Zuge des Änderungsverfahrens gemäß dem
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.2 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufg e-
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt g e-
macht. Mit der 9. Änderung des Regionalplans „Münsterland“ wird der Änderungsbereich als
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. Die Änderung des Regionalplans wurde durch B e-
kanntmachung im Gesetz - und Verordnungsblatt des Landes NRW am 16.05.2018 wirksam.
Damit entspricht das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Mit Schreiben vom 13.01.2017 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass die beabsic h-
tigte Siedlung sentwicklung (hier: Darstellung eines Gewerbegebiets) erst nach positivem A b-
schluss des ergebnisoffenen Regionalplanänderungsverfahrens [9. Änderung] mit dem Ziel 2- 3
Satz 2 des LEP NRW [Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der re-
gionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche] vereinbar ist.
Ergänzend hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass aufgrund der Planung eines ei n-
zelnen Betriebs (Raiffeisenmarkt mit Tankstelle) mit einer Verkaufsflächengröße kleiner 801 m ²
mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment von einem kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb aus-
gegangen werden kann, der in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Die einschlägigen Ziele und
Grundsätze der Raumordnung zum „großflächigen Einzelhandel“ finden hier somit keine A n-
wendung.
3.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen
NATURA 2000
Östlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 1,2 km das FFH-Gebiet DE-4012-301
„Wolbecker Tiergarten“.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans LP 1
„Werse“.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 4 von 47
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans nennt
als Entwicklungsziel für den Raum die Erhaltung einer
mit natürlichen Landschaftselementen reich oder viel-
fältig ausgestatteten Landschaft (Nr. 1-1.1).
Unmittelbar südlich befindet sich das Landschaft s-
schutzgebiet Werse- Ems-Niederung, Kreuz bach, A n-
gel und Wolbecker Tiergarten (Festsetzungsnummer
1-2.2.1).
Die Flächen des Bebauungsplanes werden aus dem
Geltungsbereich des Landschaftsplanes Werse ent-
lassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaft s-
plans Werse erfolgt an der Außen grenze des Bebau-
ungsplanes. Das erforderliche Landschaftsplanände-
rungsverfahren wird pa rallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des Bebauung s-
planverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpassungsklau-
sel) gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NW. Bei der Aufstellung, Änderung und E rgän-
zung eines Flächen nutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten wider-
sprechende Darstellun gen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In -Kraft-Treten
des entsprechenden Bebauungsplans (hier: Nr. 588) außer Kraft.
Sonstige landschaftsrechtliche Vorgaben
Das Plangebiet liegt gemäß Freiraumkonzept der Stadt Münster am Rand des Grünzuges Lü t-
kenbeck-Loddenbach. Dieser Grünzug stellt einen landschaftsstrukturell begründeten Freiraum
von hoher Bedeutung für die Stadtgliederung, Erholung und Stadtökologie dar.
4 Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 0,65 ha große Plangebiet befindet sich im Südosten der Ortslage Angelmodde. Es liegt
in Nähe zur bestehenden Wohnbebauung und grenzt an den landwirtschaftlich genutzten Frei-
raum an.
Unterschiedliche Nutzungen umgeben das Plangebiet: Nördlich grenzt unmittelbar an das Plan-
gebiet die Hiltruper Straße mit einem Grünstreifen an. Die Fläche nördlich der Hiltruper Straße
wird als Ackerfläche genutzt. Nordöstlich an das Plangebiet grenzt ein Wohngebiet an, das ins-
besondere durch Ein- und Zweifamilienhäuser in eingeschossiger Bauweise geprägt ist. Die im
Osten angrenzende Fläche wird ebenfalls als Ackerfläche genutzt. Daran anschließend befindet
sich ebenfalls Wohnbebauung in eingeschossiger Bauweise. Der Süden des Plangebietes wird
durch eine Baumreihe und die dahinter liegende alte Hiltruper Straße begrenzt. Weiter südlich
befinden sich lediglich vereinzelte Wohngebäude sowie der Sandbach. Westlich an das Plan-
gebiet grenzt die 2014 fertiggestellte Umgehungsstraße L 585n.
Das Plangebiet ist derzeit landwirtschaftlich genutzt. Dazu gehören entlang der östlichen und
südlichen Plangebietsgrenze Gehölzbestände unterschiedlicher Größenordnung und Zusam-
mensetzung (Aufwuchs, Baumreihe).
Das Plangebiet ist über die Hiltruper Straße an das übergeordnete Straßen- und Busliniennetz
angeschlossen.
Abbildung 1: Ausschnitt LP 1 Werse
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Begründung / Seite 5 von 47
5 Beschreibung des Vorhabens
Im Plangebiet ist die Errichtung eines Bau - und Gartenmarktes mit einer Tankstelle mit Wasch-
halle und Waschboxen geplant.
Der Bau- und Gartenmarkt umfasst eine Fläche von ca. 1.200 m², wovon ca. 800 m² als Ver-
kaufsfläche (VK) genutzt werden sollen. Die Verkaufsfläche (VK) setzt sich aus dem Bau - und
Gartenmarkt inklusive eines eingezäunten und überdachten Freilagers und eines Tankstellens-
hops zusammen.
Für den Bau- und Gartenmarkt sind Betriebszeiten von Montag bis Samstag von 08:00 Uhr bis
22:00 Uhr vorgesehen. Der Bau- und Gartenmarkt bleibt an Sonn- und Feiertagen geschlossen
und wird optisch durch eine Absperrung vom Shop-Bereich der Tankstelle getrennt.
Der Waschpark ist im westlichen Grundstücksbereich verortet. Dieser besteht aus einer Portal-
waschanlage für PKW und Kleintransporter sowie drei SB-Waschboxen für PKW, die überdacht
sind. Der Waschvorgang findet nur bei geschlossenen Toren statt. Des Weiteren sind vier Pfl e-
geplätze vorhanden, an denen die gereinigten Fahrzeuge mit Staubsaugern von innen gereinigt
werden können. Der Waschpark ist von Montag s bis Freitags von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr und
Samstags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet.
Die Tankstellenanlage wird mit zwei PKW- und LKW-Zapfsäulen ausgestattet, mit denen ver-
schiedene Kraftstoffe getankt werden können.
Es ist von einem 24- Stunden-Betrieb der Tankstelle auszugehen. Der Tankstellenshop hat
werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und Sonntags von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet. In
der übrigen Zeit findet Kartenzahlung an einem Tankautomat statt.
6 Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.1.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden als zulässige Art der baulichen Nutzung die Er-
richtung eines Bau- und Gartenmarktes mit Freilager sowie eine Tankstelle mit Tankstellenshop
und Waschpark mit den zugehörigen Nebenanlagen festgesetzt. Über diese Festsetzung wird
die Ansiedlung des Bau- und Gartenmarktes mit einer Tankstelle an dem Vorhabenstandort er-
möglicht und planungsrechtlich gesichert.
Entsprechend dem konkreten Vorhaben sind folgende Nutzungen zulässig:
Tankstelle
Waschpark (Portalwaschanlage, SB-Waschboxen, Vorwaschplatz, Pflegeplätze)
Bau- und Gartenmarkt (Bau- und Gartenmarkt, Tankstellenshop, Freilager)
Für das Plangebiet wird eine maximal zulässige Verkaufsfläche (VK) von 800 m² (Bau-und Gar-
tenmarkt, Tankstellenshop, Freilager) festgesetzt. Der Bau- und Gartenmarkt inklusive Freilager
sowie der Tankstellenshop bilden eine Funktionseinheit.
Da der Tankstellenshop in Funktionseinheit mit d em Bau- und Gartenmarkt betrieben wird, ist
die der Tankstellenfunktion zuzuordnende Verkaufsfläche im Sinne einer deutlichen Unteror d-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
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nung zum Fachmarktbereich zu begrenzen und wird auf max. 150 m² der Verkaufsfläche fes t-
gesetzt.
Der Bau- und Gartenmarkt w eist ein nicht zentrenrelevantes Hauptsortiment auf und ist mit
800 m² Verkaufsfläche nicht großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung. Die
einschlägigen Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW – Großflächiger
Einzelhandel – finden somit keine Anwendung. Gleichwohl befindet sich das Einzelhandelsvor-
haben unmittelbar an der Grenze zur Großflächigkeit und ist hinsichtlich seiner städtebaulichen
Verträglichkeit, insbesondere mit Blick auf die zentrenrelevanten Randsortiment e, anhand der
Vorgaben und Regelungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts Münster zu bewerten.
Entsprechend der Ansiedlungsleitsätze soll, in Anlehnung an den LEP NRW – Großflächiger
Einzelhandel –, der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente bei großfl ächigen Einzelhandels-
vorhaben mit nicht zentrenrelevantem und nicht zentren - und nahversorgungsrelevantem
Hauptsortiment außerhalb zentraler Versorgungsbereiche auf max imal 10 % der Gesamtver-
kaufsfläche eines Vorhabens begrenzt werden. Großflächige Vorhabe n mit nicht zentren - und
nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollen auf die im Einzelhandels -
und Zentrenkonzept ausgewiesenen Sonderstandorte konzentriert werden. Für entsprechende,
insbesondere nicht großflächige Einzelhandelsvorhaben können ausnahmsweise auch sonstige
Standortlagen außerhalb der ausgewiesenen Sonderstandorte in Betracht kommen, wenn im
Zuge von Einzelfallprüfungen nachgewiesen wird, dass städtebauliche negative Auswirkungen
auf die zentralen Versorgungsbereich und schützenswerte Strukturen nicht zu erwarten sind
und andere Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht entgegenstehen.
Im Planungsprozess wurde die investorenseitig ursprünglich mit insgesamt rd. 1.000 m² Ve r-
kaufsfläche (rund 800 m² Bau- und Gartenmarkt, rund 200 m² Tankstellenshop) großflächige
Ansiedlungsplanung auf eine Verkaufsflächengröße unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit
(maximal 800 m² Verkaufsfläche) reduziert. Um die städtebauliche Verträglichkeit der Ansied-
lungsplanung beurteilen zu können, wurde eine Auswirkungs - und Verträglichkeitsanalyse für
die zunächst großflächige Ansiedlungsplanung (800 m² Bau- und Gartenmarkt, 200 m² Tan k-
stellenshop) erstellt (vgl. „Auswirkungs - und Verträglichkeitsanalyse für eine Einzelhandelspl a-
nung in Münster -Angelmodde“, BBE Standort - und Kommunalberatung, Dezember 2016). Im
Vordergrund stand die Untersuchungsfrage, ob durch die Realisierung des Vorhabens best e-
hende schützenswerte Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, Standorte der
wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt Münster bzw. im Untersuchungsraum in ihrer Funkt i-
onsfähigkeit nicht nur unwesentlich betroffen sind und demnach landesplanerisch und städt e-
baulich negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 eintreten können. Folgende Kern- und
Randsortimente wurden untersucht:
Bau- und Gartenmarktbedarf (Kernsortiment)
Zoologischer Bedarf / lebende Tiere (Kernsortiment)
Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere (Kernsortiment)
Lebensmittel
Bekleidung aller Art (inkl. Arbeitsschutzbekleidung)
Sportartikel/ -bekleidung (hier: Reitsportartikel)
Spielwaren
Bücher / Fachliteratur / Zeitschriften.
Aufgrund der vorgesehenen und untersuchten sehr begrenzten Flächendimensionierungen und
Sortimentsspezialisierungen der untersuchten b ranchenüblichen Randsortimente (Bekleidung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
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aller Art / Arbeitsschutzbeklei dung: 23 m² VK , Schuhe / Arbeitsschutzschuhe: 14 m² VK, Reit-
sportartikel: 40 m² VK, Spielwaren: 3 m² VK, Bücher / Fachliteratur / Zeitschriften: 2 m² VK) lie-
ßen sich negative Auswirk ungen nicht mehr hinreichend genau in ihrer städtebaulichen Rel e-
vanz bewerten und waren daher methodisch nicht valide herleitbar. Städtebauliche Folgewi r-
kungen waren angesichts solcher kleinteiliger Strukturen nicht identifizierbar. Aufgrund der g e-
ringen Gesamtverkaufsfläche dieser Randsortimente (rund 80 m², verteilt auf unterschiedliche
Sortimente, wobei die jeweiligen Einzelflächen eine Größenordnung von 40 m² nicht überschrei-
ten) wurden negative Auswirkungen auf schützenswerte Zentren ausgeschlossen.
Für die weiteren, gemäß LEP NRW – Großflächiger Einzelhandel, nicht zentrenrelevanten
Kernsortimente (Bau- und Gartenmarktbedarf: 456 m² VK, zoologischer Bedarf / lebende Tiere:
117 m² VK, Tierfutter / Tierpflegeartikel für Kleintiere: 91 m² VK) des Bau- und Gartenmarktes
konnten ebenfalls keine städtebaulichen Folgewirkungen im Sinne einer Zentrenschädlichkeit
ermittelt werden. Die Verträglichkeit gegenüber den Einzelhandelsbeständen und auch gegen-
über den Entwicklungsoptionen der zentralen Versorgungsber eiche wurde bestätigt. Messbare
absatzwirtschaftliche Umlenkungen betreffen ausschließlich städtebaulich nicht integrierte, d. h.
nicht schützenswerte Standortlagen (z. B. Sonderstandort Loddenheide) und sind somit aus-
nahmslos wettbewerblicher Natur.
Für den in die U ntersuchung ursprünglich mit rund 200 m² V K eingestellten Tankstellenshop
wurde vorrangig von einem nahversorgungsrelevanten Sortimentsschwerpunkt (Lebensmittel,
Getränke) ausgegangen. Ergänzende weitere Sortimente (Zeitschriften) und nicht zentrenrel e-
vante Sortimente (Kfz-Zubehör) werden nur in deutlich untergeordneter Größe angeboten. Au f-
grund der Flächendimensionierung des Tankstellenshops sowie der in dieser Warengruppe zu
erzielenden höheren Flächenleistungen wurden absatzwirtschaftliche Auswirkungen gegenüber
den zentralen Versorgungsbereichen von maximal 1,1 % bis 3,2 % der Bestandsumsätze ermit-
telt. Absatzwirtschaftlich betroffen sind hier die größeren Lebensmittelmärkte (Supermärkte,
Discounter) sowie insbesondere die Tankstellenshops (i n Wolbeck, Münsterstraße) und Kioske
/ Lottoannahmestellen, da diese hinsichtlich ihres Sortiments (Lebensmittel, Getränke, Tabak)
sowie ihrer konzeptionellen Ausrichtung (conv enience-orientierte Angebotspalette, verlängerte
Öffnungszeiten) am ehesten im W ettbewerb zum Planvorhaben stehen. Aufgrund der ermittel-
ten maximalen Umverteilung von 3,2 % (Hiltrup-Osttor) für zentrale und schützenswerte Lagen,
also deutlich unterhalb der als Orientierung für das Umschlagen von absatzwirtschaftlichen
Umsatzumlenkungen in städtebaulich negative Auswirkungen anzunehmenden Vermutungs-
schwelle von 10 %, ließen sich zentrenschädliche bzw. negative städtebauliche Folgewirkungen
nicht ableiten. Die Auswirkungs - und Verträglichkeitsanalyse kam zu dem abschließenden E r-
gebnis, dass die untersuchte großflächige Vorhabenplanung keine städtebaulich negativen Fol-
gewirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung hervorruft.
Auf der Grundlage der Kriterien des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts stellt die dem Bebau-
ungsplan zugrunde liegende, mit 800 m² V K unmittelbar unterhalb der Grenze zur Großflächi g-
keit angesiedelte Vorhabenplanung als Funktionseinheit von Bau- und Gartenmarkt und Tan k-
stellenshop, eine Sonderform des Einzelhandels dar. Während der allgemeinen Öffnungszeite n
des Bau- und Gartenmarktes (Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr) können Kunden
übergangslos innerhalb des Fachmarktgebäudes bzw. der Gesamtverkaufsfläche vom Shop -
Bereich der Tankstelle (Sortimentsschwerpunkt Nahversorgung) in den Bau- und Gartenmarkt
(zentren- sowie zentren- und nahversorgungsrelevantes Randsortiment) wechseln und umg e-
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kehrt. Um hier eine angemessene Relation zwischen Tankstellenshop und Fachmarktbereich zu
sichern und dadurch auch für den Umfang nahversorgungsrelevanter Angebot e (Tankstellens-
hop und Fachmarkt) zu beschränken, wird die der Tankstellenfunktion zugeordnete V K auf ma-
ximal 150 m² begrenzt. Damit entspricht der Tankstellenshop dem Größendurchschnitt mode r-
nerer Tankstellenshops in Münster mit mehr als 100 m² VK.
Darüber hinaus ist, auch in Bezug auf das Zusammenwirken mit dem nahversorgungsrelevan-
ten Angebot des Tankstellenshops (üblicher Reisebedarf), das zentren- sowie zentren- und
nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Randsortimentangebot des Bau- und Gar-
tenmarktes auf eine städtebaulich verträgliche Verkaufsflächengröße zu beschränken. Dies ist
allein schon deshalb geboten, da ohne eine entsprechende Festsetzung einer Ausweitung di e-
ser Randsortimente keine Grenze gesetzt wäre und dann unerwünschte Auswi rkungen auf den
zentralen Versorgungsbereich und andere schützenswerte Strukturen nicht auszuschließen wä-
ren. In der o. g. Auswirkungs - und Verträglichkeitsstudie wurden branchentypische zentren- so-
wie zentren- und nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Randsortimente des A n-
siedlungsvorhabens mit dem Ergebnis untersucht, dass städtebauliche Folgewirkungen au f-
grund der geringen Gesamtverkaufsfläche (80 m²) und der kleinteiligen Strukturen bzw. Ver-
kaufsflächengrößen für einzelne Sortimente nicht i dentifizierbar waren und somit städtebaulich
negative Auswirkungen auf die Zentren - und Nahversorgungsstruktur ausgeschlossen wurden.
Dies gilt auch für das, in Abweichung zum LEP NRW – Großflächiger Einzelhandel (Anlage 1),
gemäß Münsteraner Sortimentsliste als zentren- und gleichzeitig nahversorgungsrelevant def i-
nierte Sortiment Tierfutter/Tierpflegeartikel für Kleintiere. Messbare absatzwirtschaftliche U m-
lenkungen betreffen ausschließlich städtebaulich nicht integrierte, d. h. nicht schützenswerte
Standortlagen (z. B. Sonderstandort Loddenheide) und sind somit ausnahmslos wettbewerbl i-
cher Natur. Dieses Sortiment soll daher als Kernsortiment des auf den landwirtschaftlichen B e-
darf ausgerichteten Bau- und Gartenmarktes zulässig sein und wird von der Randsor timentere-
gelung (Begrenzung auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche) ausgenommen. Hierfür
spricht auch, dass dieses Sortiment mit 91 m² VK im Angebotsspektrum des Bau- und Garten-
marktes nur eine Teilfläche einnimmt und auch Tierfutter für größere Nutztiere (z. B. Ziegen,
Pferde) beinhaltet, wodurch der zentrenrelevante Flächenanteil gemindert wird.
Vor dem Hintergrund dieser Bewertung sind, in struktureller Verträglichkeit mit dem Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept, darüber hinaus folgende zentren- sowie zentren- und nahversor-
gungsrelevante sowie nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß Münsteraner Sortimentsliste
nur als branchenübliche, das Kernsortiment ergänzende Randsortimente zulässig:
Bekleidung aller Art (47.71)
Bücher, Literatur (47.61, 47.79.2)
Bürobedarf, Organisationsmittel (aus 47.62.2, aus 47.78.9)
Schuhe (47.72.1)
Spielwaren/ Hobbyartikel (47.65)
Sportartikel/Sportgeräte/ Sportbekleidung (ohne Reitsport und Sportgroßgeräte) (aus
47.64.2)
Getränke (47.25)
Nahrungs- und Genussmittel (47.21, 47.22, 47.23, 47.24, 47.29)
Zeitschriften/Zeitungen (47.62.1)
Reitsportartikel ohne Reitbekleidung und Reitschuhe (aus 47.64.2).
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und werden auf maximal 10 % der Verkaufsfläche des Gesamtvorhabens (800 m², Funktions-
einheit von Bau- und Gartenmarkt mit Freilager und Tankstellenshop) festgesetzt. Zudem darf
diese anteilige Verkaufsfläche nicht nur mit einem einzigen Sortiment belegt werden.
Die vollständige Münsteraner Sortimentsliste (lt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Stadt Münster – Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss vom 14. März 2018) ist dem
Anhang der Begründung beigefügt.
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der überbaubaren Flächen und
Baukörperhöhen definiert.
Die Baukörperhöhe wird entsprechend dem geplanten Vorhaben im Bereich des Bau- und Gar-
tenmarktes / Tankstellengebäudes mit mindestens 5,60 m und maximal 6,50 m festgesetzt. Der
Bezugspunkt für diese Festsetzung ist der in der Planzeichnung mit 53,35 m ü. NHN festgesetz-
te Höhenbezugspunkt (Oberkante der zukünftig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche).
Die im nördlichen Teil des Plangebietes festgesetzte überbaubare Fläche für Werbeanlagen ist
entsprechend dem Preismast auf eine Höhe von max. 6,50 m beschränkt. Die vier Fahnenmas-
ten sind ebenfalls auf eine Höhe von 6,50 m beschränkt. Fahnenmasten sind auch außerhalb
der überbaubaren Flächen zulässig. Als Bezugspunkt gilt für alle Werbeanlagen der in der
Planzeichnung festgesetzte Höhenbezugspunkt von 53,35 m ü. NHN. (Oberkante der zukünftig
der Erschließung dienenden Verkehrsfläche). Werbeanlagen, die an den Gebäuden angebracht
sind, sind entsprechend den Ansichten auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässig.
Für sonstige Nebenanlagen innerhalb des Plang ebietes wird eine Höhenbegrenzung von m a-
ximal 1,80 m festgesetzt. Als Bezugspunkt gilt der in der Planzeichnung festgesetzte Höhenbe-
zugspunkt von 53,35 m ü. NHN. (Oberkante der zukünftig der Erschließung dienenden Ver-
kehrsfläche).
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Photovoltaikan-
lagen und Solarthermie ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird für das Plangebiet „Bau- und Gartenmarkt mit
Tankstelle“ eine „ abweichende Bauweise“ festgesetzt. Es sind Gebäude von mehr als 50 m
Länge zulässig, wobei die erforderlichen Grenzabstände gem. BauO NRW einzuhalten sind.
6.1.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen umfassen mit geringem „Spiel-
raum“ die konkrete Planung des Bau- und Gartenmarktes und der Tankstelle mit Waschpark.
Sonstige Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
6.1.4 Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen
Stellplätze (St) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ gekenn-
zeichneten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen zulässig. Sie dürfen nur mit
wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Porenpfl aster, offenfugige Pflasterungen, Rasengitte r-
steine, Schotterrasen o.ä.) angelegt werden.
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Insgesamt werden auf dem Vorhabengrundstück 31 Stellplätze festgesetzt, wobei pro sechs
Stellplätze ein Baum im Bereich der Stellflächen gepflanzt werden muss.
6.1.5 Bauliche Gestaltung
Die Gestaltung der geplanten Gebäude und Werbeanlagen ist im Vorhaben- und Erschli e-
ßungsplan dargestellt und wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die A u-
ßenwandflächen aller Gebäude sind mit Ausnahme der Werbeflächen mit einer Glasfassade
sowie mit Sandwich-Isopaneelen einheitlich zu verblenden. (vgl. textliche Festsetzungen 1.14)
6.2 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Plangebiet ist über die nördlich verlaufende Hiltruper Straße und die im Westen in unmi t-
telbarer Nähe neu errichtete Umgehungsstraße L 585n an das innerörtliche und übergeordnete
Straßennetz angebunden. Die Zufahrten erfolgen im Norden des Plangebietes von der Hiltruper
Straße jeweils westlich und östlich der Tankstelle. Die Zufahrten werden entsprechend im vo r-
habenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Verkehrsgutachten (Ambrosius
Blanke, Ingenieurbüro für Verkehrs - und Infrastrukturplanung: Neubau eines Bau- und Garten-
marktes und einer Tankstelle mi t Waschhalle am Standort Hiltruper Straße in Münster - Ver-
kehrsgutachten, Bochum, September 2016) erstellt, welches neben der Berechnung des z u-
künftigen Verkehrsaufkommens, die Belastungsfähigkeit und Verkehrsqualität des Kreisver-
kehrs Umgehungsstraße L 585n / Hiltruper Straße sowie die geplanten Anbindungen an die
Hiltruper Straße aufzeigt.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Neubau eines Bau- und Gartenmark-
tes mit Tankstelle und einem Waschpark ein Verkehrsaufkommen von 99 - 135 Kfz/h jeweils im
Quell- und im Zielverkehr in den maßgeblich zu betrachtenden Nachmittagsstunden zwischen
15 Uhr und 18 Uhr erzeugt wird. Während der maßgeblich zu betrachtenden Nachmittagsstun-
den sind die Fahrtenanteile von Anlieferungsverkehr und Beschäftigtenverkehr zu vernachlässi-
gen.
Die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs Hiltruper Straße / L 585n und der Hiltruper Straße mit
Zufahrt zum Plangebiet wurde durch eine Überlagerung der erhobenen vorhandenen Verkehr s-
belastungen mit den rechnerisch ermittelten Zus atzverkehren der geplanten Nutzungen über-
prüft. Im Ergebnis ist im Bereich des Kreisverkehrs eine Zunahme des Verkehrs von 16 % bis
20,1 % und im Bereich der Zufahrt zum Plangebiet von 39,1 % bis 50,7 % in den maßgeblich zu
betrachtenden Nachmittagsstunden zu erwarten. So ist im Bereich des Kreisverkehrs bei U m-
setzung des Vorhabens mit einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit zu rechnen.
Die verkehrliche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass das durch das geplante Vorha-
ben hervorgerufene Verkehrsaufkommen über die vorhandenen Anbindungspunkte entlang der
neuen Hiltruper Straße problemlos abgewickelt werden kann.
6.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser wird von den zuständigen Trägern über die Erwei -
terung bestehender Netze sichergestellt.
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Die Schmutzwasserentsorgung (im Bereich der Tankstelle und vor der Waschhalle) wird über
das bestehende Kanalnetz sichergestellt.
Gemäß Erläuterungsbericht1 ist vorgesehen, den überwiegenden Teil des anfallenden Ni eder-
schlagswassers auf dem Grundstück zu versickern. Dazu werden im Nord- und Südosten sowie
im Westen drei Versickerungsmulden angeordnet, die das Regenwasser aufnehmen und vers i-
ckern können. Die geplanten Mulden werden als „Flächen für die Wasserwirtscha ft“ gemäß § 9
(1) Nr. 16 BauGB festgesetzt. Die Versickerungsmulden sind so dimensioniert, dass ein Über-
flutungsfall mit einem 50-jährigen Regenereignis aufgenommen werden kann (vgl. Ingenieurbü-
ro Bargel, Aug. 2017).
Regenwasser, welches im Bereich der Zu fahrten zur Tankstelle, bzw. im Tankbereich anfällt,
wird über einen Koaleszenzabscheider ins Schmutzwassernetz eingeleitet.
Die gesamte Stellplatzanlage wird mit versickerungsfähigem Pflaster ausgeführt.
Die Löschwasserversorgung von mindestens 96 m ³/h für einen Zeitraum von mindestens zwei
Stunden gemäß DVGW -Merkblatt W 405 ist über die vorhandenen Hydranten im Umkreis von
300 m ausreichend sichergestellt.
6.4 Grünflächen / Begrünung
Innerhalb des Plangebietes wird der am südlichen Rand bestehende Gehölz streifen durch eine
Festsetzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
planungsrechtlich gesichert. In östlicher (P1) und westlicher (P2) Richtung werden zur Eingr ü-
nung des Vorhabens „Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen B e-
pflanzungen“ festgesetz t. Die mit P 1 festgesetzten „ Flächen zur Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ sind gemäß Pflanzliste A vollflächig, d.h. mindestens
eine Pflanze pro m² mit Laubgehölzen zu bepflanzen. Auch die mit P 2 festgesetzten Flächen
sind gemäß Pflanzliste A vollflächig d.h. mindestens eine Pflanze pro m² mit Laubgehölzen zu
bepflanzen. Zusätzlich sind 11 Bäume gemäß Pflanzliste B zu integrieren. Eine Konkretisierung
der Standorte erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung.
Liste der wahlweise zu verwendenden Gehölze und Mindestqualitäten:
Pflanzliste A
Sträucher - IStr 2xv (80/100, 100/150):
Cornus sanguinea Hartriegel
Corylus avellana Hasel
Crataegus spec. Weißdorn
Lonicera xylosteum Heckenkirsche
Prunus spinosa Schlehe
Ribes rubrum Rote Johannisbeere
Rubus idaeus Himbeere
Sambucus nigra Schwarzer Holunder
1 Ingenieurbüro Bargel (Aug. 2017): Erläuterungsbericht Entwässerung, einschließlich hydrauli-
scher Berechnungen. Altenberge.
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Rosa canina Hundsrose
Viburnum opulus Schneeball
Pflanzliste B
Bäume I. Ordnung - HST, StU 16/18:
Fraxinus excelsior Eberesche
Quercus robur Eiche
Tilia cordata Winterlinde
Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger
Laubbaum zu pflanzen. Die gemäß zeichnerischer Festsetzungen anzupflanzenden Bäume im
Stellplatzbereich sind als standortgerechter großkroniger Laubbaum der Art Winterlinde (Tilia
cordata) als Hochstamm mit einem Umfang von mindestens 18 – 20 cm zu pflanzen und mit Er-
satzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB). Die Baums cheiben sind mit
einem Innenmaß von mindestens 2,00 m x 3,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflan-
zen zu begrünen.
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot beleg-
ten Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ein Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit Gehölzen
gemäß Pflanzliste zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).
6.5 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Mit der vorliegenden Planung wird der Versiegelungsgrad im Vergleich zum Ist -Zustand auf
rund 71% erhöht, so dass mit Realisierung des Vorhabens ein Eingriff in Natur und Landschaft
erfolgt, der im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung zu kompensieren ist. Die
am südlichen Rand des Plangebietes bestehenden Gehölze werden dabei vollumfänglich erhal-
ten. Durch die vorgesehenen Anpflanzungen im Plangebiet kann der Eingriff z.T. plangebietsi n-
tern ausgeglichen werden. Im Ergebnis verbleibt ein Biotopwertdefizit (s. Kap. 8.4.4), welches
durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen auf externen Flächen bzw. den Ank auf von Öko-
punkten ausgeglichen und vertraglich gesichert wird. In vorliegendem Fall wird das mit Umse t-
zung des Planvorhabens entstehende Biotopwertdefizit auf einer Maßnahmenfläche der Sti f-
tung Westfälische Kulturlandschaft kompensiert. Diese liegt auf de m Gebiet der Stadt Münster,
Gemarkung Nienberge, Flur 4, Flurstück 33 (tlw.) und umfasst eine Größe von 5.291 m². Als
Kompensationsmaßnahme wird die derzeit intensiv bewirtschaftete Fläche in Extensivgrünland
umgewandelt und entsprechend gepflegt (vgl. Maßnahmenbeschreibung, Anhang).
6.6 Immissionsschutz
Die Immissionssituation wurde durch ein Immissionsgutachten (Uppenkamp + Partner: Schal-
limmissionsprognose 05 0537 16, Ahaus, Oktober 2017) bewertet, welches den von dem Plan-
gebiet ausgehenden Gewerbelärm und durch das Vorhaben zusätzlich ausgelösten Verkehr s-
lärm im öffentlichen Verkehrsraum ermittelt und bewertet. Dabei wurde berücksichtigt, dass die
Stadt Münster auf den angrenzenden nördlichen und östlichen, zurzeit landwirtschaftlich g e-
nutzten Flächen langfristig eine Wohnbebauung plant.
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Gewerbelärm
Die gutachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tageszeit und in der ungünstig s-
ten vollen Stunde an den maßgebl ichen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten wer-
den.
So werden die geltenden Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) bzw. Misc h-
gebiete (MI) zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an der Bestandsbe-
bauung um mindestens 10 dB unterschritten. Auch für die potenziellen Wohnbauflächen nör d-
lich und östlich des Plangebietes werden die Richtwerte zur Tageszeit für Allgemeine Wohng e-
biete (WA) eingehalten. Auch die Spitzenpegel gemäß der TA Lärm werden eingehalten.
In Bezug auf die südlich anschließende Bestandsbebauung und die potenziell entstehende
Wohnbebauung im Osten sind daher Immissionsminderungsmaßnahmen rechnerisch nicht er-
forderlich. Um etwaig auftretende Beeinträchtigungen durch zeitweilig auftretende Geräus ch-
spitzen zu vermeiden, ist unabhängig von den Ergebnissen der Immissionsprognose vorges e-
hen, im Bereich der Vorreinigung des Waschparks eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand zu instal-
lieren. Als Bezugspunkt gilt der in der Planzeichnung festgesetzte Höhenbezugs punkt von
53,35 m ü. NHN (Oberkante der zukünftig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche).
Während der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr ist nur der Betrieb der Tankstelle untersucht. Die I m-
missionsrichtwerte werden eingehalten. Im Baugenehmigungsverfahren sind die Betriebszeiten
der Anlage, mit Ausnahme des Tankstellenbetriebs, auf die Tageszeit von 6 bis 22 Uhr zu be-
schränken.
Verkehrslärm
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden unter den
zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen im Nahbereich der Hiltruper Straße gelegenen Immi s-
sionsorten bereits ohne das Vorhaben überschritten.
Im Einwirkungsbereich der Hiltruper Straße führt der Einfluss der vorhabenbedingten Zusatz-
verkehre zur Tages - und Nachtzeit zu Pegelerhöhungen in der Größenordnung von bis zu 0,4
dB (A) stadteinwärts und bis zu 0,9 dB (A) stadtauswärts. Schalltechnisch ist eine Erhöhung
dieser Größenordnung als nicht relevant einzustufen. Allerdings verbleibt die hohe, bereits be-
stehende Grundbelastung.
6.7 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.
6.8 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder denkmalg e-
schützte Gebäude noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei B o-
deneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch je-
derzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturg e-
schichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen B o-
denbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Randbereiche histor i-
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scher Flussläufe (hier: Werse und Sandbach). Den Umgang mit Bodendenkmälern und das
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.
7 Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 2 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell b e-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artens chutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden. Die im Plangebiet vorhandenen planungsrelevanten Tier - und Pflanzenarten
wurden u.a. im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens 3 geprüft und Auswirkungen
der Planung gemäß § 44 BNatSchG prognostiziert. Dem Gutachten nach, bei dem artenschutz-
rechtliche Konflikte bei Durchführung des Vorhabens für die Artengruppen der Fledermäuse
und Vögel prognostiziert wurden, sind am südlichen Rand des Plangebietes im Bereich des
Gehölzstreifens jagende Zwergfledermäus e festgestellt worden. Darüber hinaus wurde die
westlich gelegene Grünlandbrache durch die Art zur Jagd aufgesucht. Neben der Zwergflede r-
maus wurde lediglich ein einzelner Kontakt einer Fledermaus der Gattung Myotis registriert.
In Bezug auf die Avifauna w urden im Rahmen der Erfassungen keine planungsrelevanten V o-
gelarten festgestellt.
Vorkommen von Amphibien, Reptilien und geschützten Pflanzenarten werden gemäß Gutac h-
ten ausgeschlossen.
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung, dass mit der Planung
keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fledermaus-
arten verbunden sind. Eine Tötung, Störung bzw. eine Beschädigung von Lebensstätten im
Sinne des § 44 BNatSchG können ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion von Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Sollte entgegen der derzeitigen Annahme mit Durchführung des Planvorhabens eine Entfer-
nung von Gehölzen verbunden sein, ist diese in Anlehnung an § 39 BNatSchG nicht zwischen
dem 01.03 und dem 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
2 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.
3 Ökoplanung münster (28.10.2016): Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tank-
stelle mit Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP).
Münster.
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8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gemäß §§ 2 (4) i.V.m. § 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB
durchzuführenden Umweltprüfung zusam men, in der die mit der Aufstellung des vorliegenden
Bebauungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
bewertet wurden. Inhaltlich und in der Zusam menstellung der Daten berücksichtigt der Umwelt-
bericht die Vorgaben der An lage 1 zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Umfang und Detailierungsgrad
des Umweltberichtes richten sich danach, was für die Abwägung der Umweltbelange erforder-
lich ist.
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im Wesentlichen das Plangebiet des
Bebauungsplans. Je nach Er fordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchenden
Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. Die Bewertung basiert auf dem
derzeitigen Ist-Zustand sowie den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Die Planung sieht vor, auf einer maßgeblich ackerbaulich genutzten Fläche von rund 0,65 ha
zwischen alter und neuer Hiltruper Straße, südlich des Brandhovewegs und östlich der Land-
straße L 585n, westlich des Ortsteils Wolbeck die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes sowie einer Tankstelle mit Waschboxen zu schaffen.
Entsprechend dem konkreten Vorhaben werden als zulässige Art der baulichen Nutzung die Er-
richtung eines Bau- und Gartenmarktes mit Freilager sowie eine Tankstelle mit Tankstellenshop
und Waschpark mit den zugehörigen Nebenanlagen festgesetzt. Über diese Festsetzung wird
die Ansiedlung des Bau- und Gartenmarktes mit einer Tankstelle an dem Vorhabenstandort er-
möglicht und planungsrechtlich gesichert. Entsprechend dem konkreten Vorhaben sind folgen-
de Nutzungen zulässig:
Tankstelle
Waschpark (Portalwaschanlage, SB-Waschboxen, Vorwaschplatz, Pflegeplätze)
Bau- und Gartenmarkt (Bau- und Gartenmarkt, Tankstellenshop, Freilager)
Für das Plangebiet wird eine maximal zulässige Verkaufsfläche (VK) von 800 m² (Bau-und Gar-
tenmarkt, Tankstellenshop, Freilager) festgesetzt. Der Bau- und Gartenmarkt inklusive Freilager
sowie der Tankstellenshop bilden eine Funktionseinheit.
Da der Tankstellenshop in Funktionseinheit mit dem Bau- und Gartenmarkt betrieben wird, ist
die der Tankstellenfun ktion zuzuordnende Verkaufsfläche im Sinne einer deutlichen Unteror d-
nung zum Fachmarktbereic h zu begrenzen und wird auf maximal 150 m² der Verkaufsfläche
festgesetzt.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Das Plangebiet liegt im Geltun gsbereich des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans LP 1
„Werse“. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans nennt als Entwicklungsziel für den Raum
die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft (Nr. 1 -1.1). Unmittelbar südlich befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Werse -
Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel und Wolbecker Tiergarten (Festsetzungsnummer 1- 2.2.1).
Die Flächen des Bebauungsplanes werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes
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Werse entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans Werse erfolgt an der Außen-
grenze des Bebauungsplanes. Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird pa-
rallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgew i-
ckelt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) gemäß § 20 (4)
Landesnaturschutzgesetz NW. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächen-
nutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellun-
gen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In- Kraft-Treten des entsprechenden Be-
bauungsplans (hier: Nr. 588) außer Kraft.
Strategische Umweltprüfung im Rahmen der Landschaftsplanung
Landschaftspläne sind gemäß § 9 (1) Landesnaturschut zgesetz NW einer Strategischen U m-
weltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung von Landschaft s-
plänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der Realisierung
des Plans im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 588 erfolgt gleichfalls die Durchführung einer
eigenständigen SUP (Umweltbericht Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan). Es best e-
hen im Rahmen der Landscha ftsplanung keine Anhaltspunkte für weitergehende, zusätzliche
oder erhebliche Umweltauswirkungen, die nicht bereits in der SUP der Bauleitplanung berüc k-
sichtigt wurden. Insofern wird gemäß § 9 (2) LNatSchG von der Durchführung einer Strateg i-
schen Umweltprüfung in der Landschaftsplanung abgesehen.
Das Plangebiet liegt gemäß Grünordnung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ randlich inner-
halb des Grünzuges Lütkenbeck-Loddenbach. Dieser Grünzug stellt einen landschaftsstrukturell
begründeten Freiraum von hoher Bedeutung für die Stadtgliederung, Erholung und Stadtökol o-
gie dar. Der Eingriff in das Grünsystem kann im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsr e-
gelung durch eine entsprechende Aufwertung ausgeglichen werden.
Östlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 1,2 km das FFH-Gebiet DE-4012-301
„Wolbecker Tiergarten“. Hieraus ergeben sich jedoch keine fachgesetzlichen Vorgaben bzw.
Ziele für das Plangebiet. Auswirkungen auf die Schutz - und Erhaltungsziele sind aufgrund des
Vorhabens und der gegebenen Entfernung nicht anzunehmen.
Die auf den im fol genden genannten Gesetzen bzw. Richt linien basierenden Vorgaben für das
Plangebiet werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen
Schutzgüter konkretisiert.
Umweltschutzziele
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor
Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen (z.B.
Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Bauge-
setzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzgesetz
(Erholung in Natur und Landschaft) enthalten.
Biotoptypen,
Tiere und
Pflanzen,
Biologische
Vielfalt, Arten-
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz,
dem Landesnaturschutzgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstge-
setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u.a. zur
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt des
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
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Umweltschutzziele
und Bio-
topschutz
Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, sozialen und
wirtschaftlichen Funktion) sowie der Bundesartenschutzverordnung vorgegeben.
Boden und
Wasser
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und Landesbo-
denschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und
Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen), der
Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Bauge-
setzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das
Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit
und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben.
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz,
dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden Pa-
ragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben.
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen
Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmiss i-
onsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten über den Schutz
von Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt das Landesnaturschutzgesetz
NW Vorgaben für den Klimaschutz.
Kultur- und
Sachgüter
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz ge-
stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschaftsbilds ist in
den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnatur-
schutzgesetzes vorgegeben.
Tabelle 1: Beschreibung der Umweltschutzziele
8.4 Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebs-
phase
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, s o-
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens
auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz- mittel- und langfristigen, ständigen und v o-
rübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll
dabei Rechnung getragen werden.
8.4.1 Menschen
Bestandsbeschreibung
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein.
Das Plangebiet ist von einer ackerbaulich genutzten Fläche geprägt und dient so der Nah-
rungsmittelproduktion (vgl. auch Punkt Boden, Bodenschätzung). Wohnnutzungen kommen i n-
nerhalb des Plangebiets nicht vor – tangieren jedoch das Plangebiet in südlicher, östlicher und
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nord-östlicher Richtung, so dass diese als schutzbedürftige Wohnnutzungen im Rahmen der
weiteren Planung zu berücksichtigen sind.
Über die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Arbeitsfunktionen sind im Plangebiet nicht
gegeben.
Trotz der Lage im Übergangsbereich zwischen dem derzeitigen Siedlungsrand und östlich s o-
wie südlich angrenzender freier Landschaft übernimmt das Plangebiet keine relevante Funktion
für die Naherholung. Durch die Hiltruper Straße unterliegt das Plangebiet Immissionen aus dem
LKW und PKW -Verkehr. Östlich und südlich befinden sich landwirtschaftliche Wege (Sackgas-
sen), die von Bewohnern angrenzender Baugebiete für Naherholungszwecke von untergeor d-
neter Bedeutung sind.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit der Planung wird die bislang der Nahrungsmittelproduktion dienende Fläche (vgl. Schutzgut
Boden) einer Bebauung zugeführt.
Im Zuge der Bauarbeiten entstehen baubedingte Auswirkungen auf die umliegenden Anwohner
i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen und vorübergehenden Lärmeinwirkungen.
Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird dabei voraussichtlich jedoch nicht überschritten. B e-
sondere Risiken für die menschliche Gesundheit sind unter Berücksichtigung arbeitsrec htlicher
Vorschriften baubedingt nicht zu erwarten.
Vorhandene Wegeverbindungen bleiben bestehen. Erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der
Naherholungsfunktion sind nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die Immissionssituation wurde durch ein Immissionsgutachten
4 bewertet, welches den von dem
Plangebiet ausgehenden Gewerbelärm und den durch das Vorhaben zusätzlich ausgelösten
Verkehrslärm im öffentlichen Verkehrsraum ermittelt und bewertet. Dabei wurde berücksichtigt,
dass die Stadt Münster auf den angrenzenden nördlichen und östlichen, zurzeit landwirtschaf t-
lich genutzten Flächen langfristig eine Wohnbebauung plant.
Die gutachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gem äß TA Lärm zur Tages zeit und in der ungünstig s-
ten vollen Stunde an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten wer-
den.
So werden die geltenden Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) bzw. Misc h-
gebiete (MI) zur Tageszeit und in der ungünstigs ten vollen Nachtstunde an der Bestandsbe-
bauung um mindestens 10 dB unterschritten. Auch für die potenziellen Wohnbauflächen nör d-
lich und östlich des Plangebietes werden die Richtwerte zur Tageszeit für Allgemeine Wohng e-
biete (WA) eingehalten. Auch die Spitzenpegel gem. der TA Lärm werden eingehalten.
In Bezug auf die südlich anschließende Bestandsbebauung und die potenziell entstehende
Wohnbebauung im Osten sind daher Immissionsminderungsmaßnahmen rechnerisch nicht er-
4 Uppenkamp + Partner GmbH (25.10.2017): Immissionsschutz - Gutachten. Schalltechnische
Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung für die Errichtung eines Raiffeisenmarktes, einer
Tankstelle mit Waschhalle und Waschboxen. Ahaus.
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forderlich. Um etwaig auftretende Beeinträchtigungen durch zeitweilig auftretende Geräusc h-
spitzen zu vermeiden, ist unabhängig von den Ergebnissen der Immissionsprognose vorges e-
hen, im Bereich der Vorreinigung des Waschparks eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand zu instal-
lieren.
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden unter den
zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen im Nahbereich der Hiltruper Straße gelegenen Immi s-
sionsorten bereits ohne das Vorhaben überschritten.
Im Einwirkungsbereich der Hiltruper Straße führt der Einfluss der vorhabenbedingten Zusat z-
verkehre zur Tages - und Nachtzeit zu Pegelerhöhungen in der Größenordnung von bis zu 0,4
dB (A) stadteinwärts und bis zu 0,9 dB (A) stadtauswärts. Schalltechnisch ist eine Erhöhung
dieser Größenordnung als nicht relevant einzustufen. Allerdings verbleibt die hohe, bereits be-
stehende Grundbelastung.
Insgesamt werden mit der Planung voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträcht i-
gungen auf das Schutzgut vorbereitet.
8.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung
Naturräumlich betrachtet liegt das Plangebiet innerhalb der Haupteinheit des „Kernmünsterlan-
des“ im Bereich der Untereinheit „Wolbecker Sandlössebene“, die sich von Wolbeck bis nach
Everswinkel zieht und im Süden bis nach Sendenhorst reicht. Kennzeichnend für die „Wolbe-
cker Ebene“ sind die Sandlöss ebenen mit insgesamt geringen Höhenunterschieden. Es übe r-
wiegen sandige, nährstoffarme Braun - und Parabraunerden aus Flugsand auf Schichten aus
Sand, Kies und Ton. Neben den parkartig im Raum verteilten Wäldchen und Hecken ist der Na-
turraum auch von eingestreuten Siedlungen geprägt und von Ackerflächen dominiert.
Laut Burrichter
5 würde sich entsprechend dem vorherrschenden Untergrund vorwiegend arten-
armer Eichen-Hainbuchenwald mit Buchen-Eichen-Durchdringung als „potenziell natürliche V e-
getation“ etablieren.
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Plangebiet erfolgte im Herbst 2016 eine Bestandserfas-
sung. Die Baumstandorte wurden eingemessen und werden im vorliegendem Bebauungspla n
entsprechend dargestellt.
Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus einer Ackerfläche gebildet (vgl. Luftbild/ Abbildung 2).
Im nördlichen Bereich, parallel zur Hiltruper Straße verläuft ein rund 5 m breiter Ackerrandstrei-
fen, in dessen nord -östlichem Bereich - jedoch unmittelbar außerhalb des Plangebietes - eine
Birke ( Betula pendula) steht. In östlicher Richtung wird das Plangebiet von einem schmalen
Krautsaum, der die angrenzende Ackerfläche abtrennt, begrenzt. Im nördlichen Bereich des
Krautsaumes stockt ein junges Gehölz aus Zitterpappeln ( Populus tremula) (vgl. Bebauung s-
plan, „Buschwerk“). An der südlichen Plangebietsgrenze verläuft nördlich des Wirtschaftsweges
ein Gehölzstreifen, der aus verschiedenen Baumarten, u.a. Schwarzerle ( Alnus glutinosa),
5 E. Burrichter (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläute-
rungen zur Übersichtskarte 1 : 200000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographi-
sche Kommission für Westfalen. Münster.
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Esche (Fraxinus excelsior), Rotbuche (Fagus sylvatica) und Rosskastanie ( Aesculus hippocas-
tanum) aufgebaut wird. In westlicher Richtung schließt sich eine Brachfläche an, die im südl i-
chen Bereich mit einem Gehölz bestanden ist und im äußersten Westen mit jungen Gehölzen
der Gattung Cornus und Crataegus bepflanzt wurde. Nördlich des Hauses Hiltruper Straße 81
stehen darüber hinaus zwei alte Eichen.
Abbildung 2: Plangebiet (gestrichelte Linie) mit Biotoptypen gemäß Luftbild. Für eine Beschrei-
bung der Biotoptypen siehe Text. © Geobasis NRW 2015. Maßstabslos.
Die Biotopstrukturen innerhalb des Plangebietes sind hinsichtlich ihrer Ausprägung als „nicht
selten“ zu beurteilen. Die Gehölze w eisen ein mittleres Alter auf und sind vermutlich anthropo-
genen Ursprungs (Anpflanzungen). Dementsprechend sind die Biotopstrukturen mittelfristig
wiederherstellbar. Eine naturnahe Entwicklung ist für den überwiegenden Teil des Plangebietes
nicht anzunehmen, da die Fläche einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt. Die
Struktur und Artenvielfalt des Plangebietes ist – auch unter Berücksichtigung der angrenzenden
Biotopstrukturen – für das Münsterland als durchschnittlich zu bewerten. Die Fläche stellt j e-
doch eine Verbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der freien Landschaft dar. Es be-
stehen deutliche Vorbelastungen durch den Neubau der Hiltruper Straße. Das Plangebiet über-
nimmt keine Funktion im Biotopverbund. Es besteht kein Eintrag im Bi otopkataster des Landes-
umweltamtes NRW.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Die maßgeblich landwirtschaftlich genutzte Fläche wird bei Durchführung des Vorhabens der
Planzeichnung entsprechend versiegelt (Versiegelungsgrad: 71%). Durch die festgesetzten
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Flächen zum Erhalt bzw. zur Anpflanzung können die relevanten Gehölzstrukturen im Sinne
des Schutzgutes „Biotoptypen, Pflanzen und biologische Vielfalt“ planungsrechtlich gesichert
werden. Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetz ung
entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre (Licht, Lärm Staub, Überfahren sensibler Bi o-
tope / Strukturen) entstehen und sind ggf. im Rahmen der Genehmigungsplanung durch en t-
sprechende Nebenbestimmungen zu vermeiden. Nach derzeitigem Kenntnisstand si nd jedoch
keine voraussichtlichen, erheblichen baubedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter „Bi o-
toptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt“ zu erwarten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen auf die Schutzgüter „Biotopt ypen, Pflanzen und Tiere, biologi-
sche Vielfalt“, die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, sind mit Durchführung des Planvor-
habens nicht anzunehmen.
8.4.3 Arten- und Biotopschutz
Für das Vorhaben liegt eine Artenschutzprüfung, der Stufe II 6 von Oktober 2016 vor. Dem Gu t-
achten nach, bei dem mögliche artenschutzrechtliche Konflikte bei Durchführung des Vorha-
bens für die Artengruppen der Fledermäuse und Vögel untersucht wurden, sind am südlichen
Rand des Plangebietes im Bereich des Gehölzstreif ens jagende Zwergfledermäuse festgestellt
worden. Darüber hinaus wurde die westlich gelegene Grünlandbrache durch die Art zur Jagd
aufgesucht. Neben der Zwergfledermaus wurde lediglich ein einzelner Kontakt einer Fleder-
maus der Gattung Myotis registriert. In Bezug auf die Avifauna wurden im Rahmen der Erfas-
sungen keine planungsrelevanten Vogelarten im Plangebiet festgestellt. Vorkommen von A m-
phibien, Reptilien und geschützten Pflanzenarten werden gemäß Gutachten ausgeschlossen.
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung, dass mit Planumset-
zung keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fleder-
mausarten verbunden sind. Eine Tötung, Störung bzw. eine Beschädigung von Lebensstätten
im Sinne des § 44 B NatSchG können ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Sollte entg e-
gen der derzeitigen Annahme mit Durchführung des Planvorhabens eine Entfernung von G e-
hölzen verbunden sein, ist diese in Anlehnung an § 39 BNatSchG nicht zwischen dem 01.03
und dem 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen. Der Bebauungsplan enthält einen entspr e-
chenden Hinweis.
Östlich des Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 1,2 km das FFH-Gebiet DE-4012-301
„Wolbecker Tiergarten“. Bau- bzw. betriebsbedingte Auswirkungen auf die Schutz - und Erhal-
tungsziele sind aufgrund des Vorhabens und der gegebenen Entfernung auszuschließen.
8.4.4 Eingriff in Natur und Landschaft
Mit der Umsetzung des Planvorhabens entsteht ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §
14 ff. BNatSchG, der gemäß § 18 BNatSchG i.V.m § 1a (3) BauGB vom Verursacher ausz u-
6 Ökoplanung münster, 28.10.2016. Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstel-
le mit Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Müns-
ter.
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gleichen ist. Mit der vorliegenden Planung wird der Versiegelungsgrad im Vergleich zum Ist-
Zustand auf rund 71% erhöht, so dass mit Realisierung des Vorhabens ein Eingriff in Natur und
Landschaft erfolgt, der im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung zu kompensi e-
ren ist. Die am südlichen Rand des Plangebietes bestehenden Gehölze werden dabei erhalten.
Durch die vorgesehenen Anpflanzungen im Plangebiet kann der Eingriff z.T. plangebietsintern
ausgeglichen werden. Im Ergebnis verbleibt jedoch ein Biotopwer tdefizit (s. Tabelle 2), welches
auf einer Maßnahmenfläche der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft kompensiert wird. Diese
liegt auf dem Gebiet der Stadt Münster, Gemarkung Nienberge, Flur 4, Flurstück 33 (tlw.) und
umfasst eine Größe von 5.291 m ². Als Kompensationsmaßnahme wird die derzeit intensiv be-
wirtschaftete Fläche in Extensivgrünland umgewandel t und entsprechend gepflegt (vgl. Maß-
nahmenbeschreibung, Anhang).
Biotopwert „Ist-Zustand“ 30.180 BWP
Biotopwert „Planungszustand“ 13.570 BWP
Biotopwertdifferenz 16.611 BWP
Tabelle 2: Übersicht der Eingriffsbilanzierung, Münsteraner Bewertungsmodell.
8.4.5 Fläche/ Boden
Bestandsbeschreibung
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster unterliegt dem Plang e-
biet ein Pseudogley-Podsol.
Pseudogley-Podsol
Lage/
Seltenheit
- Dominierend im Plangebiet.
- aus Mittel- und Feinsand, z.T. humos
Speicher- und
Reglerfunktion
- Laut Bodenkarte des Geologischen Dienst NRW (BK 50) liegt die Gesamtfilterfunk-
tion (beschreibt die mechanischen und physikochemischen Filtereigenschaften) im
„geringen“ Bereich.
Natürliche
Ertragsfähigkeit
- Mit 25-40 Bodenwertpunkten besteht eine geringe Ertragsfähigkeit.
Schutzwürdigkeit - Die Schutzwürdigkeit des Bodens wurde gem. Angabe des Geologischen Dienstes
NRW nicht bewertet.
Vorbelastungen/
Entwicklungspotenzial
- Vorbelastungen des Bodens sind durch die ackerbauliche Nutzung vorhanden. Die
obere Bodenschicht ist durch mechanische und stoffliche Wirkungen (Bewirtschaf-
tung, ggf. Drainage, Nährstoffeintrag, chemische Pestizide) bedingt durch die B e-
wirtschaftung verändert.
- Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt.
Tabelle 3: Pseudogley-Podsol im Plangebiet
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen und die Bodenver siegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen.
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Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit der Planung wird auf einer Fläche von ca. 0,65 ha eine Überbauung eines bisher landwir t-
schaftlich genutzten Bodens zulässig. Im Rahmen der Planungsumsetzung ist somit inner halb
des Baufeldes von einem Bodenabtrag/ einer Neuauffüllung/ einem Anschnitt eines bislang
weitgehend ungestörten Bodenprofils auszugehen, sodass die derzeitigen Bodenverhältnisse
nachteilig und dauerhaft verändert werden. Die Fläche wird dauerhaft der N ahrungsmittelpro-
duktion entzogen.
Dem Bodenschutz wird baubedingt insofern Rechnung getragen, als dass die Bodenversieg e-
lungen auf das für das Vorhaben notwendige Maß begrenzt werden. Dies entspricht einem Ver-
sieglungsgrad von 71%. Darüber hinaus werden durch die grünordnerisch getroffenen Festse t-
zungen zur Erhaltung und Anpflanzung etwaige nachteilige Beanspruchungen des Schutzgutes
zusätzlich gemindert. Die gesamte Stellplatzanlage wird mit versickerungsfähigem Pflaster aus-
geführt. Gleichwohl erfolgt mit Umsetzung des Vorhabens eine zusätzliche Inanspruchnahme
von Boden. Eine sinnvolle Alternative wie sie z.B. durch eine Wiedernutzbarmachung bereits
versiegelter Flächen gegeben wäre, ist aufgrund der besonderen Anforderungen an das Vorha-
ben insbesondere auch im Hinblick auf eine gute verkehrliche örtliche und überörtliche Anbi n-
dung in vorliegendem Fall nicht gegeben. Flächen zur Innenentwicklung, die eine vergleichbar
hohe Attraktivität für die Realisierung des oben genannten Vorhabens aufweisen bestehen
nicht.
Mit der Planung ist ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Boden verbunden, der im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeglichen wird (vgl. Kapitel 8.4.4/ Anhang).
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Auswirkungen können lokale Bodenverdichtungen durch Befahren umfassen.
Darüber hinaus ist durch die Kunden- und Zulieferverkehre eine Erhöhung von Reifenabrieb in
umliegende Flächen zu erwarten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei einem
ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht zu erwarten.
8.4.6 Wasser
Bestandsbeschreibung
Gemäß Fachinformationssystem des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver-
braucherschutz NRW
7 liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet der Werse. Die Grundwasserei n-
heit (L41125-1) befindet sich nur teilweise innerhalb des Stadtgebietes. Der Grundwasserleiter
wird von Geschiebesand gebildet, der von Geschiebemergel/ -lehm unterlagert wird. Im östl i-
chen Teil der Einheit reicht der Geschiebelehm bereichsweise bis zur Geländeoberfläche. In
Bachsenken werden die glazialen Sedimente von Auensedimenten überlagert. Schützende g e-
ringdurchlässige Deckschichten oberhalb der aufliegenden Sande sind nicht vorhanden. Der
Geschiebelehm/-mergel bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmer-
gel der Oberkreide sowie möglicherweise zwischengeschaltete Sande.
7 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2017): Fachin-
formationssystem ELWAS mit Auswertewerkzeug ELWAS-WEB. Online unter:
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/. Abgerufen: September 2017.
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Überwiegend sind Stauwasserböden und Braunerde verbreitet. Das Grundwasser strömt in
nördliche und westliche Richtung. Vorfluter sind Werse und Angel.
Die Grundwasserneubildungsrate ist im Plangebiet mit 300 - 360 mm / Jahr beziffert. Es liegt
eine mittlere Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers vor. Eine Ausweisung als
Wasserschutzgebiet besteht nicht. Die Einheit wird überwiegend land- und forstwirtscha ftlich
genutzt; im Bereich von Wolbeck besteht eine dichte Wohnbebauung.
Südlich des Plangebietes verläuft der Sandbach (3270000.2). Dieser mündet in westlicher Rich-
tung – jenseits der Umgehungsstraße (L 585n) – in die Werse (3270000). Hierbei handelt es
sich um Gewässer 2. Ordnung. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebiet
nicht vor. Das nächstgelegene Überschwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entst e-
henden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien
Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes, z.B. durch
Schmier- und Betriebsstoffe nicht anzunehmen, so dass voraussichtlich keine erheblichen bau-
bedingten Auswirkungen zu erwarten sind.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die Schmutzwasserentsorgung im Bereich der Tankstelle und vor der Waschhalle wird über das
bestehende Kanalnetz sichergestellt.
Gemäß Erläuterungsbericht
8 wird der überwiegende Teil des anfallenden Niederschlagswas-
sers auf dem Grundstück versickert. Dazu werden im Nord- und Südosten sowie im Westen drei
Versickerungsmulden angeordnet, die das Regenwasser aufnehmen und versickern können.
Die geplanten Mulden werden als „Flächen für die Wasserwirtschaft“ gemäß § 9 (1) Nr. 16
BauGB festgesetzt. Die Versickerungsmulden sind so dimensioniert, dass ein Überflutungsfall
mit einem 50-jährigen Regenereignis aufgenommen werden kann.
Regenwasser, welches im Bereich der Zufahrten zur Tankstelle, bzw. im Tankbereich anfällt,
wird über einen Koaleszenzabscheider ins Schmutzwassernetz eingeleitet. Die gesamte Stel l-
platzanlage wird mit versickerungsfähigem Pflaster ausgeführt.
Insgesamt werden daher vor aussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf
das Schutzgut vorbereitet.
8.4.7 Klima / Luft
Bestandsbeschreibung
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikro -
bzw. mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen.
Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbe-
8 Ingenieurbüro Bargel (Aug. 2017): Erläuterungsbericht Entwässerung, einschließlich hydrauli-
scher Berechnungen. Altenberge.
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finden des Menschen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer Abhängigkeit
zur Bestandsgröße zwischen gering bis sehr hoch.
Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (Grünländer) dienen der Kaltluftent-
stehung. Im Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen mit einer zeitweiligen Ve-
getationsdeckung lediglich eine geringere Funktion für die Kaltluftentstehung auf.
Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus der agrarisch genutzten Freifläche gebildet, die eine
geringe positive Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet übernimmt. Die im südlichen Randbe-
reich vorhandenen Gehölze übernehmen darüber hinaus aufgrund ihrer Kleinflächigkeit höchs-
tens eine mittlere Funktion für die Erzeugung von Frischluft.
Die umgebenden besiedelten Flächen weisen im Vergleich zu den beschriebenen Freiflächen
höchstens eine leicht veränderte klimatische Situation auf, da hier eine mäßige Verdichtung vor-
liegt und Grünstrukturen in den Gartenbereichen der Wohnhäuser klimarelevante Funktionen
übernehmen.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Aufgrund der Größe des Plangebietes von 0,65 ha und der vorwiegend landwirtschaftlichen
Nutzung sowie der Lage im Übergangsbereich zur freien Landschaft, besteht keine direkte
Funktion im Rahmen des thermischen Luftaustausches für angrenzende Siedlungsbereiche.
Das Vorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z.B.
durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemissi o-
nen bei. Eine Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht
nicht. Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass bau-
bedingte erhebliche Auswirkungen z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen bei
gleichzeitig prognostizierter Zunahme von Starkregenereignissen nicht anzunehmen sind.
Unter Berücksichtigung der Erhaltungsfestsetzung des südlichen Gehölzstreifens sowie der er-
forderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden keine voraussichtlichen erheblich nachteiligen B e-
einträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die zukünftigen
Verkehrsbewegungen sowie den Energieverbrauch durch den Betrieb der Gebäude. Die G e-
bäude werden jedoch nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV )
errichtet, so dass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf
sichergestellt werden. Insgesamt werden daher weder Folgen des Klimawandels erheblich ver-
stärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen.
Eine betriebsbedingte Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels be-
steht nicht. Die Versickerungsmulden sind so dimensioniert, dass ein Überflutungsfall mit einem
50-jährigen Regenereignis aufgenommen werden kann.
Insgesamt werden keine voraussichtlichen erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut vorbereitet.
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8.4.8 Landschaft
Bestandsbeschreibung
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Land-
schaft gestellt:
Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt, d.h. der
Ausstattung der Landschaft mit abwechslungsreichen und naturbelassenen Land-
schaftselementen, wider.
Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft, d.h. das Vorhan-
densein von charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Men-
schen über Generationen, befriedigt.
Das Plangebiet befindet sich im s üdwestlichen Ortseingangsbereich von Wolbeck, unmittelbar
südlich der Hiltruper Straße. Die visuell vorherrschenden Strukturen werden derzeit aus dem
Wohngebiet im Bereich des Brandhoveweges bzw. im Bereich der Hiltruper Straße gebildet. Die
vorhandenen Grünstrukturen entlang der Straßen sowie in den Gartenbereichen stellen jedoch
insgesamt eine recht wirkungsvolle Eingrünung sicher.
Durch den Neubau der Umgehungsstraße (L585n) wurde das Landschaftsbild deutlich über-
prägt.
Baubedingte Umweltauswirkungen
Mit Durchführung der Planung wird das Ortseingangsbild von Wolbeck neu gestaltet. Die derzeit
bestehenden Grünstrukturen werden planungsrechtlich gesichert und ergänzt; gleichwohl ist mit
einer zusätzlichen baulichen Überprägung des derzeitigen Landschaftsbildes zu rechnen.
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen zur Höhenentwicklung für die geplanten Baukörper
aufgenommen. Aufgrund der maximal zulässigen Gebäudehöhen von 6,5 m und der beabsic h-
tigten Grünanpflanzungen entlang der Hiltruper Straße sind zukünfti g jedoch keine voraussicht-
lichen erheblichen Sichtbeziehungen zu erwarten.
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu erwar-
ten.
8.4.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand kommen im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter
vor. Jedoch kann das Auftreten von Bodendenkmälern nicht ausgeschlossen werden. Daher
wird im Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass im Falle von kulturhistorisch wichtigen
Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes zu beachten sind.
Von der Planung sind voraussichtlich weder bau- noch betriebsbedingte erhebliche Auswirkun-
gen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
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8.4.10 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Die Sc hutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung.
Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet. Hieraus resultieren
Auswirkungen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Ein flüsse auf
den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über di e-
se „normalen“ ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten
sind – bei Bearbeitung des jeweiligen Schutzgutes betracht et. Es liegen im Plangebiet jedoch
keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen (z.B. extreme B o-
den- und Wasserverhältnisse mit aufliegenden Sonderbiotopen bzw. Extremstandorten). V o-
raussichtliche erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind insgesamt nicht
zu erwarten.
8.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung
Das Plangebiet würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen bleiben.
Ein wesentlicher Teilbereich würde dementsprechend auch zukünftig landwirtschaftlich genutzt
werden. Ein „natürliches“ Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund rechtlicher Bindun-
gen des Naturschutzrechts ist nicht gegeben.
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Während der Bauphase sind als Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen eine zügige und
gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung von Störungen anzus treben. Die er-
forderlichen Arbeitsräume sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken. Es ist
auf einen profilgerechten Abtrag und eine fachgerechte Lagerung des ausgehobenen Boden-
materials zu achten. Insbesondere der Oberboden sollte bei Zwischenlagerung gegenüber Er o-
sion geschützt und soweit möglich wieder profilgerecht an gleicher Stelle eingebracht werden.
Der Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen ist bei Baumaßnahmen s i-
cherzustellen (vor Beginn der Bauarbeiten ortsfeste Sc hutzzäune um ggf. betroffene Bäume
anbringen, Boden im Wurzelbereich von Gehölzen nicht Befahren oder durch Materialablag e-
rungen verdichten, ggf. Einsatz von Schutzvlies / Stahlplatte, freigelegtes Wurzelwerk mit Frost-
schutzmatten abdecken und bei Trockenheit bewässern, kein Bodenauftrag oder –abtrag im
Wurzelbereich).
Um mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote gemäß §
44 (1) BNatSchG zu verstoßen, sind etwaige Gehölzentfernungen nicht zwischen dem 01.03
und dem 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen.
Mit der Planung ist ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Boden verbunden, der im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgeglichen wird.
Während der Betriebsphase, d.h. der eigentlichen Nutzung sind bei einem ordnungsgemäßen
Betrieb keine erheblich nachteiligen Auswirkungen anzunehmen. Es besteht die Möglichkeit
nachteilige Umweltauswirkungen z.B. durch die Nutzung erneuerbarer Energien und einen
sparsamen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren. Diese Maßnahmen bleiben jedoch
dem Bauherrn im Rahmen der Vorgaben des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWär-
meG) vorbehalten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
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Zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen enthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan de-
taillierte Festsetzungen zur Anpflanzung v on heimischen, standortgerechten Gehölzen in den
Randbereichen sowie im Parkplatzraum. Gleichwohl entsteht mit der Umsetzung des Planvor-
habens ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 ff. BNatSchG, der gemäß § 18
BNatSchG i.V.m § 1a (3) BauGB vom Verursacher auszugleichen ist (vgl. Anhang). Unter B e-
rücksichtigung des naturschutzfachlichen Ausgleichs verbleiben keine erheblichen Umweltaus-
wirkungen.
Zur weiteren Minimierung etwaig auftretender Beeinträchtigungen durch zeitweilig auftretende
Geräuschspitzen ist unabhängig von den Ergebnissen der Immissionsprognose (Uppenkamp +
Partner: Schallimmissionsprognose, Oktober 2017) vorgesehen, im Bereich der Vorreinigung
des Waschparks eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand zu installieren.
8.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den Geltungsbereich des
Bebauungsplans berücksichtigen (plankonforme Alternativen) mit gleichem städtebaulichem
Entwicklungspotenzial bestehen nicht.
8.8 Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen
Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maß-
nahmen zur Vermeidung / Ausgleich
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen lassen kein erhöhtes Risiko für schwere U n-
fälle oder Katastrophen erwarten, die zu voraussichtlichen, erheblich nachteiligen Auswirkungen
führen.
Die Löschwasserversorgung von mindestens 96 m ³/h für einen Zeitraum von mindestens zwei
Stunden gemäß DVGW -Merkblatt W 405 ist über die vorhandenen Hydranten im Umkreis von
300 m ausreichend sichergestellt.
8.9 Zusätzliche Angaben
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüfung er folgte anhand von Er hebungen bzw.
Bestandskartierungen des öko logischen Zustands im Plangebiet sowie der unmittelbaren Um -
gebung.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben traten nicht auf.
8.10 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkun-
gen von den Gemeinden zu über wachen. Hierin werden sie gemäß § 4 (3) BauGB von den für
den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt.
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen insbesondere
die Überprüfung der Umsetzung der Grünfestsetzungen im Plangebiet sowie die Umsetzung
der erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Kapitel 8.4.4).
Die zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote gemäß § 44 (1) BNatSchG erforderlichen
Maßnahmen sind bei einer etwaigen Entf ernung von Gehölzen zu berücksichtigen. Bei einem
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
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Auftreten unvorhersehbarer Umweltauswirkungen ist in Abstimmung mit der zuständigen Fac h-
behörde eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen.
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der ggf.
erforderlichen baurechtlichen Zulas sungsverfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen,
dass unerwartete Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Über-
wachungssystemen und der Informationsverpflichtung nach § 4 (3) BauGB gemeldet werden.
8.11 Zusammenfassung
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden für das Vorhaben zusammenfassend folgende Ergeb-
nisse festgestellt:
Mensch
Das Plangebiet befindet sich im Übergang zwischen Siedlungsbereich und freier Landschaft
und wird maßgeblich ackerbaulich genutzt. Wohnnutzungen kommen innerhalb des Plangebiets
nicht vor – liegen jedoch im weiteren Umfeld, so dass diese als schutzbedürftige Wohnnutzun-
gen zu berücksichtigen sind. Ein ausreichender Immissionsschutz ist sichergestellt. Erhebliche
Auswirkungen hinsichtlich der Naherholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Insgesamt werden
durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Menschen und sein Wohnum-
feld vorbereitet.
Biotopstrukturen / Biologische Vielfalt
Das Plangebiet wird von einer Ackerfläche dominiert; insbesondere im südlichen Bereich be-
steht ein Gehölzstreifen, der im Rahmen des Bebauungsplanes als zu erhalten festgesetzt wird.
Es bestehen deutliche Vorbelastungen durch den Neubau der Umg ehungsstraße (L 585n). Das
Plangebiet übernimmt keine Funktion im Biotopverbund. Es besteht kein Eintrag im Biotopk a-
taster des Landesumweltamtes NRW (LANUV). Voraussichtliche, erhebliche Beeinträchtigun-
gen die nicht im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen werden könnten, werden durch die
Planung nicht vorbereitet.
Die Ergebnisse des Artenschutzgutachtens zeigen, dass mit der Planung keine artenschut z-
rechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fledermausarten verbunden
sind. Eine Tötun g, Störung bzw. eine Beschädigung von Lebensstätten im Sinne des § 44 (1)
BNatSchG kann ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs - und
Ruhestätten bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Fläche/ Boden
Dem Plangebiet unterliegt ein Pseudogley -Podsol, der landwirtschaftlich für den Ackerbau ge-
nutzt wird. Dieser wird mit Umsetzung der Planung dauerhaft einer naturnahen Bodenentwic k-
lung entzogen. Unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen können die durch den Ei n-
griff verursachten erheblichen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen ausgeglichen werden.
Da Boden ein nicht vermehrbares Gut darstellt, ist mit Umsetzung des Planvorhabens in Abwä-
gung mit den städtebaulichen Zielen, ein Funktionsverlust unvermeidbar.
Wasser
Mit Umsetzung der Planung werden auf einer Fläche von rund 0,65 ha Versiegelungen für den
Bau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstelle mit Waschboxen erfolgen. Die
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
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Schmutzwasserentsorgung im Bereich der Tankstelle und vor der Waschhalle wird an das be-
stehende Schmutzwassernetz angebunden werden. D er überwiegende Teil des anfallenden
Niederschlagswassers soll gemäß Erläuterungsbericht eines Ingenieurbüros auf dem Grund-
stück versickert werden. Dazu werden im Nord- und Südosten sowie im Westen drei V ersicke-
rungsmulden angeordnet, die das Regenwasser aufnehmen und versickern können. Insgesamt
ist daher unter Annahme eines ordnungsgemäßen Betriebs mit Umsetzung des Planvorhabens
nicht von erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen.
Klima / Luft
Die im Ra hmen der Siedlungsentwicklung überplante Ackerfläche übernimmt derzeit im lufthy-
gienischen Ausgleich höchstens eine untergeordnete Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet.
Die vorhandenen Gehölzstrukturen werden planungsrechtlich gesichert, so dass keine releva n-
ten Funktionsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Aufgrund der geplanten kleinflächigen E r-
weiterung der bestehenden Siedlungsstrukturen ist nicht von einer erheblichen Auswirkung auf
das Schutzgut bzw. die angrenzenden Siedlungsbereiche auszugehen.
Landschaft
Der Landschaftsraum stellt einen Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft dar. Mit
Durchführung der Planung wird das Ortseingangsbild von Wolbeck durch den Bau eines Bau-
und Gartenmarktes und einer Tankstelle mit Waschboxen neu gestalte t, so dass mit einer wei-
teren baulichen Überprägung des derzeitigen Landschaftsbildes zu rechnen ist. Die bestehen-
den Grünstrukturen werden jedoch planungsrechtlich gesichert und ergänzt, so dass die Aus-
wirkungen der Planung insgesamt die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt, sodass auch keine erhebli ch
nachteiligen Wirkungen vorbereitet werden. Wechselwirkungen der Schutzgüter, die zu erhebl i-
chen Auswirkungen führen könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.
8.12 Referenzliste der Quellen / Gutachten
Ambrosius Blanke (September 2016): Neubau eines Raiffeisenmarktes und einer Tankstelle mit
Waschhalle am Standort Hiltruper Straße in Münster. Verkehrsgutachten. Bochum.
Bargel Ingenieurbüro (Aug. 2017): Erläuterungsbericht Entwässerung, einschließlich hydrauli-
scher Berechnungen. Altenberge.
BBE Standort- und Kommunalberatung (Dezember 2016): Auswirkungs- und Verträglichkeits-
analyse für eine Einzelhandelsplanung in Münster – Angelmodde. Münster.
Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläute-
rungen zur Übersichtskarte 1 : 200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographi-
sche Kommission für Westfalen. Münster.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2014):
Landschaftsinformationssammlung, @LINFOS Fachkataster. Online unter:
www.gis6.nrw.de/osirisweb.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Was-
serwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter:
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#.
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Kli-
maschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Hand-
lungsempfehlungen.
Ökoplanung münster (28.10.2016): Neubau eines Bau- und Gartenmarktes und einer Tankstelle
mit Waschhalle, Hiltruper Str., Münster-Wolbeck. Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Müns-
ter.
Peter, Miller, Kunzmann & Schittenhelm (2009): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach
BauGB. Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Im Auftrag
der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO).
Stadt Münster, Stadt+Handel (2015): Münsteraner Sortimentsliste gemäß Einzelhandels- und
Zentrenkonzept Münster (2. Fortschreibung, Ratsbeschluss 14.03.2018). Einzelhandelsbe-
standserhebung Stadt Münster (Stand 31.12.2014), ergänzt um sortimentsspezifische Verkaufs-
flächenerfassung Stadt + Handel 09-10/2015
Uppenkamp + Partner GmbH (25.10.2017): Immissionsschutz - Gutachten. Schalltechnische
Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung für die Errichtung eines Raiffeisenmarktes, einer
Tankstelle mit Waschhalle und Waschboxen. Ahaus.
Urbanski & Versmold GmbH (05.10.2016): Geotechnischer Bericht BoG 163/16/1166. Münster.
9. Gesamtabwägung
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 588 soll die Errichtung einer
Tankstelle mit Bau- und Gartenmarkt an der Hiltruper Straße planungs rechtlich ermöglicht wer-
den. Die Planung verfolgt das Ziel, das Tankstellennetz, die Versorgung des landwirtschaftl i-
chen Bedarfs und das vorhandene Nachversorgungsangebot in Angelmodde und Wolbeck zu
verbessern.
Um das Vorhaben unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit zu halten, wird die zulässige Ver-
kaufsfläche für das gesamte Vorhaben auf 800 m² begrenzt. Der Bau- und Gartenmarkt inklusi-
ve des Freilagers sowie der Tankstellenshop bilden dabei eine Funktionseinheit. Im Sinne einer
deutlichen Unterordnung zum Fachmarktbereich ist der Tankstelleshop auf maximal 150 m² der
Verkaufsfläche begrenzt.
Die städtebauliche Verträglichkeit des Vorhabens wurde durch eine Auswirkungs - und Verträg-
lichkeitsanalyse untersucht. Negative Auswirkungen des Vorhabens auf bestehende Verso r-
gungsstrukturen im Untersuchungsraum konnten aufgrund der geringen Gesamtverkaufsfläche
der Randsortimente ausgeschlossen werden. Entsprechend sind die untersuchten Kern - und
Randsortimente als zulässige Sortimente für den Bau- und Gartenmarkt festgesetzt.
Mit dem Planvorhaben sind zusätzliche Verkehre zu erwarten, die über die bestehende Infr a-
struktur abgewickelt werden müssen. Die verkehrliche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
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dass das durch das geplante Vorhaben hervorgerufene Verkehrsaufkommen über die vorhan-
denen Anbindungspunkte entlang der Hiltruper Straße abgewickelt werden kann.
In einem Immissionsschutzgutachten wurden darüber hinaus die Auswirkungen von Verkehr -
und Gewerbelärm auf die angrenzende Wohnbebauung untersucht.
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden unter den
zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen im Nahbereich der Hiltruper Straße gelegenen Immi s-
sionsorten bereits ohne das Vorhaben überschritten. Die zusätzlichen durch das Vorhaben be-
dingten Lärmauswirkungen sind schalltechnisch als nicht relevant einzustufen. Die hohe, bereits
bestehende Grundbelastung verbleibt allerdings.
Hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass
die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten
bzw. unterschritten werden. Um etwaig auftretende Beeinträchtigungen durch zeitweilig auftr e-
tende Geräuschspitzen zu vermeiden, wird unabhängig von den Ergebnissen der Immissions-
prognose, im Bereich der Vorreinigung des Waschparks eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand in-
stalliert.
Die Erforderlichkeit der Kompensation von planungsbedingten Eingriffen wurde im Rahmen des
Planungsprozess geprüft und abwägend berücksichtigt. Mit der vorliegenden Planung wird der
Versiegelungsgrad im Vergleich zum Ist -Zustand auf rund 71 % erhöht. Der E ingriff wird im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Teil plangebietsintern, zum Teil auf
einer Maßnahmenfläche der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft ausgeglichen.
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen li egt hiermit eine Planung
vor, die die planerischen Ziele und die ökologische Belange soweit als möglich in Einklang
bringt und damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung des Bau- und
Gartenmarkts mit Tankstellenshop in Angelmodde schafft.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Weitere Regelun-
gen zur Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.)
werden im Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.
Die Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zum vorhabenbez o-
genen Bebauungsplan Nr. 588 „Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wo l-
beck”.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als
Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 588:
Angelmodde – Hiltruper Straße / östlich Ortsumgehung Wolbeck
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
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Anhang
Eingriffsbilanzierung
Eingriffsbilanzierung des Ausgangszustands gemäß Bestandserfassung / faktischem Ist-Zustand
(2017) auf Grundlage des Münsteraner Bewertungsmodells.
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Eingriffsbilanzierung gemäß den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 588: Angelmodde – Hiltruper Straße / Östlich Ortsumgehung Wolbeck.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
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Bestandsplan zum Bebauungsplan Nr. 588
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
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Flächenermittlung zum Bebauungsplan Nr. 588
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 588
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Maßnahmenbeschreibung
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Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“)
lt. Einzelhandels - und Zentrenkonzept Stadt Münster – Fortschreibung 2018, Ratsbeschluss
vom 14. März 2018
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V-1004-2019-Anlage-4-Planverkleinerung
36 Zeichen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1004/2019
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (21)
- Hiltruper Straße 39
- Amelunxenstraße
- Sentruper Straße 285
- Eschstraße
- Münsterstraße
- Albersloher Weg 33
- Brandhoveweg
- Am Sandbach 31
- Umgehungsstraße
- An den Speichern 7
- Zumbuschstraße
- Zum Kaiserbusch
- Industrieweg 110
- Am Tiergarten
- Loddenheide
- Petersheide
- Tiergarten
- Kreuzbach
- Werse
- Buxtrup
- Osttor
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Details
- Aktenzeichen
- V/1004/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.10.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37