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V/0076/2022

Grundlegende Bedarfsfeststellung für die Beschaffung von Mittagsverpflegung an städtischen Schulen

Vorlagen 31.01.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.04.2022, TOP 21

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

10862 Zeichen

V/0076/2022
V/0076/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Grundlegende Bedarfsfeststellung für die Beschaffung von Mittagsverpflegung an städtischen
Schulen
Beratungsfolge
24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
08.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
22.03.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
29.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung
06.04.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Rat der Stadt Münster beschließt:
1. Es besteht ein dauerhafter Bedarf für die Beschaffung von Mittagsverpflegung für
Schülerinnen und Schüler an städtischen Grundschulen und weiterführenden Schulen in
Münster, an denen das außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebot in städtische
Trägerschaft liegt. Der Bedarf wird bis zum 31.03.2026 festgestellt.
2. Die Mittagsverpflegung für Grundschulen ist regelmäßig wiederkehrend in europaweiten,
offenen Vergabeverfahren als Dienstleistungsvertrag auszuschreiben. Für weiterführende
Schulen ist die Mittagsverpflegung wiederkehrend in der Regel als Konzession
auszuschreiben.
Amt für Schule und
Weiterbildung
11.02.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Stracke
T elefon:492-4017
StrackeF@stadt-
muenster.de

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V/0076/2022
II. Finanzielle Auswirkungen
Aus der Sachentscheidung ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den
städtischen Haushalt. Auch durch die darauf aufbauenden späteren Vergabeentscheidungen
entstehen für den Schulträger Stadt Münster keine Folgekosten.
Die Aufwendungen der Dienstleister werden durch das von den Eltern/Erziehungsberechtigten an
die Schule zu zahlende Essensgeld gedeckt (Dienstleistungsvertrag) bzw. werden vom Dienstleister
selbst direkt mit den Eltern/Erziehungsberechtigten abgerechnet (Konzession).
Begründung:
Zu 1.
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABl. NRW.
01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85) über gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I
(BASS 12 - 63 Nr. 2) heißt es unter Ziff. 6.3, dass der Schulträger den Schülerinnen und Schülern
die Einnahme eines Mittagessens oder eines Mittagsimbisses ermöglicht.
In einer gebundenen Ganztagsschule (§ 9 Abs. 1 Schulgesetz NRW – SchulG) nehmen alle
Schülerinnen und Schüler der Schule an den Ganztagsangeboten verpflichtend mit Aufnahme in die
gebundene Ganztagsschule teil. An Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich § 9 Abs. 3 SchulG)
ist die T eilnahmefür Schülerinnen und Schüler verpflichtend, die zum Offenen Ganztag angemeldet
sind.
Neben den gebundenen Ganztagsschulen gibt es unter den weiterführenden Schulen auch viele
Schulen, die eine Übermittagsbetreuung anbieten; im Rahmen dieser Betreuung wird eine
schulische Mittagsverpflegung organisiert.
Bei diesen Schulen besteht die Notwendigkeit für die Beschaffung einer Mittagsverpflegung für die
Schülerinnen und Schülern, die an den (außer-)unterrichtlichen Ganztags- und
Betreuungsangeboten an städtischen Ganztagsschulen teilnehmen.
Aktuell werden 58 Schulen in städtischer Trägerschaft mit rd. 23.000 Schülerinnen und Schülern
durch Vergaben der Stadt Münster von Caterern mit Mittagsverpflegung versorgt. An den Grund-
schulen, an denen der Offene Ganztag durch einen Freien Träger organisiert wird, geht auch die
Verantwortung für die Mittagsverpflegung in der Regel an diesen Freien Träger über. Mit der
Umsetzung des Ratsbeschlusses zur sukzessiven vollständigen Übertragung des Offenen Ganztags
auf freie Träger (Vorlage V/0330/2020) wird die Zahl der Schulen, bei denen die Stadt Münster die
Mittagsverpflegung sicherstellt, stark rückläufig sein.
Zu 2.
Wiederkehrende Vergabeverfahren
Die Vergabe erfolgt in wiederkehrenden Ausschreibungen, abhängig von der Laufzeit der jeweiligen
Verträge bzw. der Ausübung der optionalen Vertragsverlängerung, für bis zu maximal 4 Jahren.
Mit der Änderung der Zuständigkeitsordnung und der Regelung, dass die Bedarfsfeststellung durch
das zuständige Fachgremium bzw. die zuständige Bezirksvertretung zu erfolgen haben, wären
regelhaft jährlich ca. 7 Bedarfsfeststellungsvorlagen an die zuständigen Gremien zu richten. Mit der
grundlegenden Bedarfsfeststellung können die Verfahren effizienter und mit geringerem
Verwaltungsaufwand durchgeführt werden. Zudem kann beim kurzfristigen Ausfall eines Caterers im
Verlauf der Vertragslaufzeit schnell mit einer neuen Ausschreibung reagiert und die Fortführung der
Mittagsverpflegung ohne lang andauernde Unterbrechung gesichert werden (vgl. dazu auch die
nicht-öffentlichen Vorlagen V/0009/2022 und V/0007/2022 mit Genehmigung der

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V/0076/2022
Dringlichkeitsentscheidungen D/0033/2021 und D/0034/2021).
Dienstleitungsvertrag/-auftrag bzw. Konzession
Gemäß § 97 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) werden öffentliche Auf-
träge und Konzessionen im Wettbewerb im Wege transparenter Verfahren vergeben. Öffentliche
Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern (…) und Unternehmen über
die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, (…) oder die Erbringung von
Dienstleistungen zum Gegenstand haben (§ 103 Abs. 1 GWB).
Wesentliches Merkmal einer Dienstleistungskonzession in Abgrenzung vom Öffentlichen Auftrag ist,
dass der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Risiko tragen muss (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1
GWB). Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn die Stadt die Verpflegung an ihrer
Ganztagsschule an ein Catering-Unternehmen überträgt und dieses dafür kein Geld von der Stadt
erhält, sondern vielmehr Entgelte bei den Schülern bzw. deren Eltern erwirtschaften muss.
Die Herstellung/ Zubereitung und Lieferung der Schulverpflegung für Grundschulen wird
grundsätzlich als Dienstleistungsvertrag ausgeschrieben. Für die Ausschreibung der
Mittagsverpflegung an weiterführenden Schule ist weitestgehend die Konzessionsvergabe
vorgesehen.
Ausschreibungsverfahren Grundschule (Dienstleistungsvertrag)
Die Herstellung/ Zubereitung und Lieferung der Schulverpflegung für Grundschulen wird regelmä-ßig
europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben.1 Europaweite Ausschreibungen sind erfor-derlich
bei Vergaben von öffentliche Aufträgen, die den aktuellen Schwellenwert von 750.000 € netto
übersteigen.2 Der Schwellenwert ist auf den Finanzierungsbedarf für die Gesamtheit aller
städtischen Beauftragungen zur Mittagsverpflegung an Schulen anzuwenden. Angesichts der stetig
zunehmenden T eilnehmerzahlen in der Ganztagsbetreuung ist eine Unterschreitung des
Schwellenwertes in der Zukunft ausgeschlossen.
Der Auftragswert für alle Grundschulen, die in den letzten 4 Jahren öffentlich ausgeschrieben
wurden, liegt nach den jeweils letzten Auftragsvergaben insgesamt bei:
10.733.533,06 € netto/ 11.484.882,37 € brutto.
Ausschreibungsverfahren weiterführende Schulen (Dienstleistungskonzession)
Eine europaweite Ausschreibung ist nicht erforderlich, da eine Dienstleistungskonzession gemäß §
106 Abs. 1 Ziff. 2 GWB vorliegt und eine solche gemäß Art. 8 der Richtlinie 2014/23/EU (Richtlinie
über die Konzessionsvergabe) erst ab einem Schwellenwert von EUR 5.350.000,00 europaweit
ausschreibungspflichtig ist.
Das Konzessionsvolumen je Ausschreibung liegt weit unter diesem Schwellenwert.
Auftragswert der Ausschreibungen der letzten 4 Jahre:
3.238.667,82 € netto/ 3.854.014,70 € brutto.
Schätzung Auftragswert
Im Hinblick auf die Frage, ob der jeweils massgebliche Schwellenwert erreicht oder überschritten
1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) T eil 4 in Verbindung mit Verbindung mit der
Vergabeverordnung (VgV, Inkrafttreten am 18.04.2016) besonders § 1, 14,15
2 § 106 Abs. 1 S. 1, 2 Ziff. 1 i.V.m. Artikel 4 d) der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe
i.V.m Anhang XIV der Richtlinie

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wird, wird der geschätze Auftrags- oder Vertragswert gem. § 106 Abs. 1 GWB zu Grunde gelegt.
Für die Auftragswertschätzung werden als maßgebliche Faktoren jeweils berücksichtigt:
 Der Preis je Einzelmenü.
 Die Verpflegungstage im gesamten Vertragszeitraum (einschließlich aller Verlänger-
ungsoptionen) von maximal 4 Jahren
 Die Anzahl der Essenteilnehmerinnen und Essensteilnehmer.
Wesentliche Grundzüge der Leistungsbeschreibung:
Folgende Verpflegungssysteme werden ausgeschrieben:
 T emperaturentkoppelteMischkost im Zubereitungsverfahren
o Cook & Freeze oder
o Cook & Chill
 Ergänzende Lieferung von Frischekomponenten
 Warmverpflegung (Cook & Hold)
Hierbei erfolgt die Anlieferung von fertigen, warmen Speisen, die vor Ort warmgehalten und
unmittelbar ausgegeben werden.
Die Wahl des Verpflegungssystems wird abgestimmt mit der jeweiligen Schule entsprechend den
personellen, baulichen und/oder räumlichen sowie technischen Rahmenbedingungen vor Ort
festgelegt.
Als Grundlage für das Speisenangebot dienen die aktuellen Empfehlungen der anerkannten wis-
senschaftlichen Institutionen hinsichtlich der Schulverpflegung (Forschungsdepartment Kinderer-
nährung der Universitätskinderklinik Bochum (FKE), Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V.,
Bonn). Speziell die Angaben zur Auswahl und Zusammenstellung der Lebensmittel und Mahlzeiten
erfolgen auf Basis des Qualitätsstandards für die Schulverpflegung der DGE e.V..
Zudem werden kulturspezifische, regionale und religiöse Essgewohnheiten in der Planung
berücksichtigt.
In der Leistungsbeschreibung sind Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt, wie u.a. die Vorgaben,
dass der Anteil an pflanzlichen und tierischen Produkten aus zertifizierter ökologischer Erzeugung
mindestens 20 % beträgt, die eingesetzte(n) Milch und Milchprodukte aus gentechnikfreier
Erzeugung kommen und dass Wert auf den Einsatz saisonaler Produkte gelegt wird sowie
bevorzugt regionale Produkte einzusetzen sind. Sukzessiv werden Maßgaben des Fairen Handels in
den zukünftigen Leistungsbeschreibungen berücksichtigt. Zudem werden auch substanzielle
Erkenntnisse hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz in der Verpflegung in stetig zu
überarbeitenden Leistungsverzeichnissen berücksichtigt.
Zuschlagskriterien:
Der Zuschlag der Vergabe richtet sich jeweils nach dem Ergebnis der Bewertung der Angebote
entsprechend folgender Wertungsgesichtspunkte und Gewichtungen:
Kriterien Gewichtungen
Menüpreis bzw. Preis für verzehrbereite
Frischekomponenten 30 %
Bewertung des Servicekonzeptes 40 %
Qualität der Menüpläne 30 %

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Dabei wird die Bewertung der Qualität der Menüpläne durch das oecotrophologische
Qualitätsmanagement Schul- und Kitaverpflegung des Gesundheits- und Veterinäramtes
vorgenommen. Die Servicekonzepte bewerten die Schulen.
i.V.
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage A

Anlage A

1663 Zeichen

Anlage A zur V/0076/2022
Kurzüberblick
Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und
Schüler an städtischen Grund- und weiterführenden Schulen in Münster, an denen das
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebot in städtische Trägerschaft liegt, durch
künftige Ausschreibungen in den Jahren 2022-2025 bzw. 2026 (abhängig vom Zeitpunkt der
ersten Sitzung des Rates nach der nächsten voraussichtlichen Kommunalwahl)
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit der Vorlage wird der Beschaffungsbedarf von Mittagsverpflegung für die Schülerinnen und
Schüler an unterschiedlichen münsterschen Schulen verschiedener Schulformen im gesamte
Stadtgebiet festgestellt.
Darüber hinaus soll beschlossen werden, dass die Beschaffung des Bedarfs wiederkehrend
regelmäßig in vergaberechtlich bestimmten (weitgehend vorgegebenen) Rechtsformen und
Ausschreibungsverfahren erfolgt.
Finanzierung
Keine Auswirkungen.
Die Kosten der Herstellung/Lieferung des Mittagessen2 werden durch von den Eltern/Erziehungs-
berechtigten an die Schule zu zahlendes Essensgeld gedeckt (Dienstleistungsvertrag) bzw. wer-
den vom Dienstleister selbst direkt mit den Eltern/Erziehungsberechtigten abgerechnet.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Die Aufgabe beruht auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v.
23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85) - BASS 12 - 63 Nr. 2 Ziff. 6.3
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
keine

Beratungsverlauf (10)

24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 5.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
31.03.2022 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.04.2022 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0076/2022
Typ
Vorlagen
Datum
31.01.2022
Erstellt
31.01.2022 13:52