V/0076/2022
Grundlegende Bedarfsfeststellung für die Beschaffung von Mittagsverpflegung an städtischen Schulen
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Beschlussvorlage
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V/0076/2022 V/0076/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Grundlegende Bedarfsfeststellung für die Beschaffung von Mittagsverpflegung an städtischen Schulen Beratungsfolge 24.02.2022 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 03.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 08.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 22.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 22.03.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 29.03.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 06.04.2022 Hauptausschuss Vorberatung 06.04.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt: 1. Es besteht ein dauerhafter Bedarf für die Beschaffung von Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler an städtischen Grundschulen und weiterführenden Schulen in Münster, an denen das außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebot in städtische Trägerschaft liegt. Der Bedarf wird bis zum 31.03.2026 festgestellt. 2. Die Mittagsverpflegung für Grundschulen ist regelmäßig wiederkehrend in europaweiten, offenen Vergabeverfahren als Dienstleistungsvertrag auszuschreiben. Für weiterführende Schulen ist die Mittagsverpflegung wiederkehrend in der Regel als Konzession auszuschreiben. Amt für Schule und Weiterbildung 11.02.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Stracke T elefon:492-4017 StrackeF@stadt- muenster.de - 5 - V/0076/2022 II. Finanzielle Auswirkungen Aus der Sachentscheidung ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt. Auch durch die darauf aufbauenden späteren Vergabeentscheidungen entstehen für den Schulträger Stadt Münster keine Folgekosten. Die Aufwendungen der Dienstleister werden durch das von den Eltern/Erziehungsberechtigten an die Schule zu zahlende Essensgeld gedeckt (Dienstleistungsvertrag) bzw. werden vom Dienstleister selbst direkt mit den Eltern/Erziehungsberechtigten abgerechnet (Konzession). Begründung: Zu 1. Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85) über gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I (BASS 12 - 63 Nr. 2) heißt es unter Ziff. 6.3, dass der Schulträger den Schülerinnen und Schülern die Einnahme eines Mittagessens oder eines Mittagsimbisses ermöglicht. In einer gebundenen Ganztagsschule (§ 9 Abs. 1 Schulgesetz NRW – SchulG) nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule an den Ganztagsangeboten verpflichtend mit Aufnahme in die gebundene Ganztagsschule teil. An Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich § 9 Abs. 3 SchulG) ist die T eilnahmefür Schülerinnen und Schüler verpflichtend, die zum Offenen Ganztag angemeldet sind. Neben den gebundenen Ganztagsschulen gibt es unter den weiterführenden Schulen auch viele Schulen, die eine Übermittagsbetreuung anbieten; im Rahmen dieser Betreuung wird eine schulische Mittagsverpflegung organisiert. Bei diesen Schulen besteht die Notwendigkeit für die Beschaffung einer Mittagsverpflegung für die Schülerinnen und Schülern, die an den (außer-)unterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an städtischen Ganztagsschulen teilnehmen. Aktuell werden 58 Schulen in städtischer Trägerschaft mit rd. 23.000 Schülerinnen und Schülern durch Vergaben der Stadt Münster von Caterern mit Mittagsverpflegung versorgt. An den Grund- schulen, an denen der Offene Ganztag durch einen Freien Träger organisiert wird, geht auch die Verantwortung für die Mittagsverpflegung in der Regel an diesen Freien Träger über. Mit der Umsetzung des Ratsbeschlusses zur sukzessiven vollständigen Übertragung des Offenen Ganztags auf freie Träger (Vorlage V/0330/2020) wird die Zahl der Schulen, bei denen die Stadt Münster die Mittagsverpflegung sicherstellt, stark rückläufig sein. Zu 2. Wiederkehrende Vergabeverfahren Die Vergabe erfolgt in wiederkehrenden Ausschreibungen, abhängig von der Laufzeit der jeweiligen Verträge bzw. der Ausübung der optionalen Vertragsverlängerung, für bis zu maximal 4 Jahren. Mit der Änderung der Zuständigkeitsordnung und der Regelung, dass die Bedarfsfeststellung durch das zuständige Fachgremium bzw. die zuständige Bezirksvertretung zu erfolgen haben, wären regelhaft jährlich ca. 7 Bedarfsfeststellungsvorlagen an die zuständigen Gremien zu richten. Mit der grundlegenden Bedarfsfeststellung können die Verfahren effizienter und mit geringerem Verwaltungsaufwand durchgeführt werden. Zudem kann beim kurzfristigen Ausfall eines Caterers im Verlauf der Vertragslaufzeit schnell mit einer neuen Ausschreibung reagiert und die Fortführung der Mittagsverpflegung ohne lang andauernde Unterbrechung gesichert werden (vgl. dazu auch die nicht-öffentlichen Vorlagen V/0009/2022 und V/0007/2022 mit Genehmigung der - 5 - V/0076/2022 Dringlichkeitsentscheidungen D/0033/2021 und D/0034/2021). Dienstleitungsvertrag/-auftrag bzw. Konzession Gemäß § 97 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) werden öffentliche Auf- träge und Konzessionen im Wettbewerb im Wege transparenter Verfahren vergeben. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern (…) und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, (…) oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben (§ 103 Abs. 1 GWB). Wesentliches Merkmal einer Dienstleistungskonzession in Abgrenzung vom Öffentlichen Auftrag ist, dass der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Risiko tragen muss (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 GWB). Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn die Stadt die Verpflegung an ihrer Ganztagsschule an ein Catering-Unternehmen überträgt und dieses dafür kein Geld von der Stadt erhält, sondern vielmehr Entgelte bei den Schülern bzw. deren Eltern erwirtschaften muss. Die Herstellung/ Zubereitung und Lieferung der Schulverpflegung für Grundschulen wird grundsätzlich als Dienstleistungsvertrag ausgeschrieben. Für die Ausschreibung der Mittagsverpflegung an weiterführenden Schule ist weitestgehend die Konzessionsvergabe vorgesehen. Ausschreibungsverfahren Grundschule (Dienstleistungsvertrag) Die Herstellung/ Zubereitung und Lieferung der Schulverpflegung für Grundschulen wird regelmä-ßig europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben.1 Europaweite Ausschreibungen sind erfor-derlich bei Vergaben von öffentliche Aufträgen, die den aktuellen Schwellenwert von 750.000 € netto übersteigen.2 Der Schwellenwert ist auf den Finanzierungsbedarf für die Gesamtheit aller städtischen Beauftragungen zur Mittagsverpflegung an Schulen anzuwenden. Angesichts der stetig zunehmenden T eilnehmerzahlen in der Ganztagsbetreuung ist eine Unterschreitung des Schwellenwertes in der Zukunft ausgeschlossen. Der Auftragswert für alle Grundschulen, die in den letzten 4 Jahren öffentlich ausgeschrieben wurden, liegt nach den jeweils letzten Auftragsvergaben insgesamt bei: 10.733.533,06 € netto/ 11.484.882,37 € brutto. Ausschreibungsverfahren weiterführende Schulen (Dienstleistungskonzession) Eine europaweite Ausschreibung ist nicht erforderlich, da eine Dienstleistungskonzession gemäß § 106 Abs. 1 Ziff. 2 GWB vorliegt und eine solche gemäß Art. 8 der Richtlinie 2014/23/EU (Richtlinie über die Konzessionsvergabe) erst ab einem Schwellenwert von EUR 5.350.000,00 europaweit ausschreibungspflichtig ist. Das Konzessionsvolumen je Ausschreibung liegt weit unter diesem Schwellenwert. Auftragswert der Ausschreibungen der letzten 4 Jahre: 3.238.667,82 € netto/ 3.854.014,70 € brutto. Schätzung Auftragswert Im Hinblick auf die Frage, ob der jeweils massgebliche Schwellenwert erreicht oder überschritten 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) T eil 4 in Verbindung mit Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV, Inkrafttreten am 18.04.2016) besonders § 1, 14,15 2 § 106 Abs. 1 S. 1, 2 Ziff. 1 i.V.m. Artikel 4 d) der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe i.V.m Anhang XIV der Richtlinie - 5 - V/0076/2022 wird, wird der geschätze Auftrags- oder Vertragswert gem. § 106 Abs. 1 GWB zu Grunde gelegt. Für die Auftragswertschätzung werden als maßgebliche Faktoren jeweils berücksichtigt: Der Preis je Einzelmenü. Die Verpflegungstage im gesamten Vertragszeitraum (einschließlich aller Verlänger- ungsoptionen) von maximal 4 Jahren Die Anzahl der Essenteilnehmerinnen und Essensteilnehmer. Wesentliche Grundzüge der Leistungsbeschreibung: Folgende Verpflegungssysteme werden ausgeschrieben: T emperaturentkoppelteMischkost im Zubereitungsverfahren o Cook & Freeze oder o Cook & Chill Ergänzende Lieferung von Frischekomponenten Warmverpflegung (Cook & Hold) Hierbei erfolgt die Anlieferung von fertigen, warmen Speisen, die vor Ort warmgehalten und unmittelbar ausgegeben werden. Die Wahl des Verpflegungssystems wird abgestimmt mit der jeweiligen Schule entsprechend den personellen, baulichen und/oder räumlichen sowie technischen Rahmenbedingungen vor Ort festgelegt. Als Grundlage für das Speisenangebot dienen die aktuellen Empfehlungen der anerkannten wis- senschaftlichen Institutionen hinsichtlich der Schulverpflegung (Forschungsdepartment Kinderer- nährung der Universitätskinderklinik Bochum (FKE), Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V., Bonn). Speziell die Angaben zur Auswahl und Zusammenstellung der Lebensmittel und Mahlzeiten erfolgen auf Basis des Qualitätsstandards für die Schulverpflegung der DGE e.V.. Zudem werden kulturspezifische, regionale und religiöse Essgewohnheiten in der Planung berücksichtigt. In der Leistungsbeschreibung sind Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt, wie u.a. die Vorgaben, dass der Anteil an pflanzlichen und tierischen Produkten aus zertifizierter ökologischer Erzeugung mindestens 20 % beträgt, die eingesetzte(n) Milch und Milchprodukte aus gentechnikfreier Erzeugung kommen und dass Wert auf den Einsatz saisonaler Produkte gelegt wird sowie bevorzugt regionale Produkte einzusetzen sind. Sukzessiv werden Maßgaben des Fairen Handels in den zukünftigen Leistungsbeschreibungen berücksichtigt. Zudem werden auch substanzielle Erkenntnisse hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz in der Verpflegung in stetig zu überarbeitenden Leistungsverzeichnissen berücksichtigt. Zuschlagskriterien: Der Zuschlag der Vergabe richtet sich jeweils nach dem Ergebnis der Bewertung der Angebote entsprechend folgender Wertungsgesichtspunkte und Gewichtungen: Kriterien Gewichtungen Menüpreis bzw. Preis für verzehrbereite Frischekomponenten 30 % Bewertung des Servicekonzeptes 40 % Qualität der Menüpläne 30 % - 5 - V/0076/2022 Dabei wird die Bewertung der Qualität der Menüpläne durch das oecotrophologische Qualitätsmanagement Schul- und Kitaverpflegung des Gesundheits- und Veterinäramtes vorgenommen. Die Servicekonzepte bewerten die Schulen. i.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0076/2022 Kurzüberblick Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen der Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler an städtischen Grund- und weiterführenden Schulen in Münster, an denen das außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebot in städtische Trägerschaft liegt, durch künftige Ausschreibungen in den Jahren 2022-2025 bzw. 2026 (abhängig vom Zeitpunkt der ersten Sitzung des Rates nach der nächsten voraussichtlichen Kommunalwahl) Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird der Beschaffungsbedarf von Mittagsverpflegung für die Schülerinnen und Schüler an unterschiedlichen münsterschen Schulen verschiedener Schulformen im gesamte Stadtgebiet festgestellt. Darüber hinaus soll beschlossen werden, dass die Beschaffung des Bedarfs wiederkehrend regelmäßig in vergaberechtlich bestimmten (weitgehend vorgegebenen) Rechtsformen und Ausschreibungsverfahren erfolgt. Finanzierung Keine Auswirkungen. Die Kosten der Herstellung/Lieferung des Mittagessen2 werden durch von den Eltern/Erziehungs- berechtigten an die Schule zu zahlendes Essensgeld gedeckt (Dienstleistungsvertrag) bzw. wer- den vom Dienstleister selbst direkt mit den Eltern/Erziehungsberechtigten abgerechnet. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgabe beruht auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38, berichtigt 02/11 S. 85) - BASS 12 - 63 Nr. 2 Ziff. 6.3 Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: einstimmig beschlossen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0076/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.01.2022
- Erstellt
- 31.01.2022 13:52