Mandari Insight

V/0772/2014

Bebauungsplan Nr. 549 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung "Dachsleite"

Vorlagen 21.10.2014

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2014, TOP 48.4.1

V-0772-2014-Anlage-5-Erhaltungs-Gestaltungssatzung

· application/pdf

Ansehen

V-0772-2014-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-0772-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

V-0772-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0772-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-0772-2014-Anlage-5-Erhaltungs-Gestaltungssatzung

27287 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 5 
zur Vorlage Nr. V/0772/2014 
 
Satzung  
gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des  
Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung)  
und gemäß § 86 BauO NRW (Gestaltungssatzung) in der  
Siedlung „Dachsleite / Igelpatt / Bisamgang / Mümmelmannpfad / Biberweg“ 
 
§ 1 - Geltungsbereich 
 
(1) Die Satzung bezieht sich auf die ehemalige Sied-
lung der „Engländer“ (britische Streitkräfte) im B e-
reich der Straßen Dachsleite/ Igelpatt/ Bisamgang/ 
Mümmelmannpfad/ Biberweg (genannt: Siedlung 
Dachsleite). Die Satzung mit ihren besonderen Ge-
staltungsanforderungen gilt für die Grundstücke mit 
allen baulichen A nlagen, Grün- und Freiflächen. Die 
Anforderungen gelten unabhängig von einer best e-
henden Genehmigungspflicht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Begründung 
 
Die Coerheide, eine Heide-  und Waldfläche nördlich 
von Münster, wurde 1941 von der Stadt Münster auf-
gekauft und 1956 eingemeindet. Erste Einfamilien-
wohnhäuser entstanden in der unmittel baren Nac h-
kriegszeit zwischen Nerz- und Marderweg.  
 
Die wachsende Bevölkerung und Wohnungsnot in 
Münster führte ab 1957 zur Entwicklung neuer Stadt-
teile, für die Gesamtplanungen erstellt wurden. Den  
städtebaulichen Wettbewerb für den neuen Stadtteil 
Coerde gewann 1958 das Architektenteam Baumeis-
ter/ Baumewerd/ Esser. Nach dem Prinzip der orga-
nischen, aufgelockerten Stadt sollte ein neues 
Wohngebiet entstehen. Über eine äußere Ringstraße 
sollte sich ein Gebiet mit einer strengen Trennung 
von Auto- und Fußgängerverkehr und einer mittigen, 
von Nord nach Süd gerichteten Grünachse erschlie-
ßen. Mit dem Ziel, Grünräume zu schaffen, wurden 
unterschiedliche Haustypen in lockerer und abwechs-
lungsreicher Stellung zum Straßenraum angeordnet. 
Auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses er-
stellte das Planungsamt den Bebauungsplan, aber 
mit einer höheren Wohndichte. Der Grundstein zum 
neuen Stadtteil Coerde wurde am 6.11.1963 gelegt. 
 
Im Rahmen des Sonderwohnungsprogramms für die 
Stationierungskräfte sollten ab 1959 für die Britischen 
Streitkräfte neue Siedlungshäuser errichtet werden. 
Die jeweils zeitnah zu bebauenden Flächen mussten 
verkehrsgünstig liegen, kurzfristig an die Versorgung 
angeschlossen werden können und für den Bauherrn 
kostengünstig sein.  
 
Letztendlich wurde dem Vorschlag der Stadt gefolgt, 
eins der neuen Wohngebiete für die Garnison der Bri-
tischen Rheinarmee in der Coerheide am nordwestli-
chen Rand des neuen Stadtteils am Übergang zum 
Wald und den Wohnhäusern am Nerzweg entstehen 
zu lassen.  
 
Unter Verwendung von Haustypen aus dem Woh-
nungsbauprogramm des britischen Verteidigungsmi-
nisteriums entwickelten die Architekten Werner Mei-
enbrock und Hans Hauer ein weitläufiges städtebauli-
ches Konzept. Dieses wurde auf Wunsch der Stadt-
planung Münster verdichtet, indem die Gebäude zu 
Baugruppen zusammengefasst und gestaffelt wur-
den. Ziel war die Einbeziehung dieser ersten Sied-
lungszelle in die neue „Planstadt Coerde“, die nach 
Satzung / Seite 1 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung Dachsleite 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist 
dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu ent-
nehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser 
Satzung.  
 
 
 
 
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten im Z u-
sammenhang mit den Festsetzungen des Bebau-
ungsplans Nr. 549.  
den städtebaulichen Prinzipien der Zeit, der geglie-
derten und aufgelockerten Stadt, geplant wurde.  
Baubeginn war im September 1961.  
 
Die Siedlung „Dachsleite“ setzt sich durch ihr homo-
genes Erscheinungsbild als eigenständige Einheit von 
der Bebauung Coerde ab. Diese Einheitlichkeit der 
Architektur wird durch die Gleichheit bei den Maßen, 
Proportionen, Gliederungen, verwendeten Materialien 
und Farbgebung erreicht. Im Gesamtbild wird durch 
die Wiederholung ein unverwechselbares Siedlungs-
bild geschaffen, gekennzeichnet durch eine klare, 
aber auch modellierte Gestaltung. Die Plastizität wird 
durch den Wechsel zwischen Klinkerflächen und zu-
rückliegenden Putzflächen oder durch vorspringen-
den Giebel- und Wandscheiben als Trennung zwi-
schen den Reihenhäusern geschaffen. Die engli-
schen Typenhäuser sind durch den für das Münster-
land typischen Klinker verkleidet. Nicht nur das städ-
tebauliche Konzept, auch die Architektursprache ist 
typisch für die 1960er Jahre.  
 
Durch die Staffelung der Gebäude (Wohngebäude 
und Garagen) ergeben sich unterschiedlich breite 
Vorgartenzonen. Bedingt durch die einseitige Stra-
ßenrandbebauung wird die Siedlung als stark durch-
grünt wahrgenommen. Dieses charakteristische Bild 
ist bis heute erhalten. 
 
Weiter tragen Teile, die nicht vom Baurecht erfasst 
sind, wie die Gestaltung der Grün- und Freiflächen, 
besonders zu der unverwechselbaren Eigenart der 
Siedlung bei und werden im Rahmen dieser Satzung 
erfasst und geschützt. 
 
Die Fläche, die durch Auflagen dieser Satzung betrof-
fen ist, umfasst ausschließlich die 1961/62 errichteten 
Wohnhäuser für die Stationierungsstreitkräfte in Co-
erde an den Straßen Dachsleite/ Igelpatt/ Bisamgang/ 
Mümmelmannpfad/ Biberweg einschließlich der da-
zugehörigen Grundstücke mit den Garten-, Grün- und 
Freiflächen. 
 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 549 sind 
auf diese Satzung abgestimmt. Beide Vorschriften 
ergänzen sich und sind im Zusammenhang zu ver-
stehen. 
 
§ 2 - Erhaltung baulicher Anlagen und der  
städtebaulichen Eigenart 
 
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedür fen der 
Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher 
Anlagen einer Genehmigung nach § 1 72 BauGB. 
Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gemäß §§ 65 
und 67 BauO N RW keiner Baugenehmigung be dür-
fen. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn 
die baul iche Anlage allein oder im Zusammen hang 
mit anderen baulichen Anlagen das Siedlungs-, Orts- 
oder Str aßenbild prägt oder sonst von städt ebauli-
cher  
 
 
 
 
Der Bedarf an Wohnraum für die Britischen Stationie-
rungskräfte in Münster wurde in den 1950er Jahren 
durch umfangreichen Siedlungsbau in unmittelbarer 
Kasernennähe gedeckt. Bis 1955 waren die Englän-
der „Besatzer“, danach regelte das Truppenstatut der 
NATO den Aufenthalt der Briten in Deutschland. In 
Münster war mit rund 5000 Soldaten die größte briti-
sche Garnison stationiert. Sie siedelten in eher abge-
schlossenen Wohngebieten, die sich mit den ver-
wendeten Bautypen aus England von der umgeben-
Satzung / Seite 2 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung Dachsleite 
 
oder geschichtlicher Bedeutung ist.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
den Bebauung abhoben.  
 
Ab 1955 sorgten Sonderwohnungsbauprogramme für 
weitere Wohnsiedlungen. Das letzte wurde in Coerde 
an der „Dachsleite“ mit insgesamt 49 Wohnungsein-
heiten umgesetzt. 
 
Die Siedlung „Dachsleite“ grenzt im Norden unmittel-
bar an das Waldgebiet der Coerheide und ist zugleich 
nord-westlicher Abschluss des neuen Stadtteils Co-
erde. Die Ringstraße Coerdes, die Coerheide und 
Dachsleite begrenzen bzw. durchschneiden die Sied-
lung. Sie bedeckt eine annähernd quadratische 
Grundfläche. Die leicht gekrümmten Straßen sind je-
weils einseitig bebaut, sodass alle Gärten nach Sü-
den, Osten oder Westen ausgerichtet sind. 
 
Zwei Typen von Reihenhäusern stehen einzeln ge-
staffelt am Bisamgang mit einer Ausrichtung des Gar-
tens nach Osten (Typ CH-28) und als Vierergruppe 
gestaffelt am Mümmelmannpfad, Biberweg und 
Dachsleite (Typ CH-27). Hier sind die Gärten nach 
Süden ausgerichtet. Am Igelpatt wird die Siedlung 
durch 5 Einfamilienhäuser (Typ VH-34) und einen aus 
diesem Typ abgeleiteten Doppelhaus abgeschlossen. 
Ein weiteres Doppelhaus (Typ VH-23) ergänzt das 
Siedlungsbild auf dem Eckgrundstück Igelpatt/ Coer-
heide. Den Einfamilienhäusern ist jeweils eine Gara-
ge mit Satteldach zugeordnet, die sich zurückliegend 
dem seitlichen Giebel unterordnet. Der Igelpatt ist zu-
gleich die nördliche Siedlungsgrenze. 
 
Durch die Staffelung der traufständigen Gebäude 
entstehen spannungsreiche Frei- und Gartenräume. 
Die Siedlung überwindet in ihrer städtebaulichen 
Konzeption das Dogma Zeilenbau der frühen 1950er 
Jahre und leitet über zu neueren städtebaulichen 
Zielvorstellungen einer verdichteten Stadt. Durch die 
Staffelung und die gegliederten Bauten wird eine 
stadtraumbildende Architektur geschaffen. Die Zeilen 
werden differenzierter, sodass die gereihten und ge-
staffelten Häuser fast kleinstädtische Grundzüge 
aufweisen. 
 
Die Siedlung „Dachsleite“ steht beispielhaft für die 
gegliederte Architektur, die sich nicht nur im städte-
baulichen Grundriss, sondern auch in der modellier-
ten Architektursprache der einzelnen Gebäude mit ih-
ren Vor- und Rücksprüngen und dem Materialwech-
sel Klinker/ Putz zeigt. Sie ist zugleich ein spätes Bei-
spiel für die Siedlungshäuser der Engländer mit für 
die Bauzeit typischen, aber auch modernen Wohn-
häusern. 
 
Soll der räumliche und städtebauliche Zusammen-
hang und die Haustypen bei der Siedlung „Dachslei-
te“ nicht verloren gehen, so müssen die ihn prägen-
den Elemente umfassend geschützt und erhalten 
werden. 
 
 
Satzung / Seite 3 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung Dachsleite 
 
 
(2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch 
die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung 
nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anla-
gen, die gemäß §§ 65 und 67 BauO NRW keiner 
Baugenehmigung bedürfen, wenn sie sich auf das 
Gestaltbild der Siedlung auswirken. Die Genehmi-
gung darf versagt werden, wenn die städtebauliche 
Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauli-
che Anlage beeinträchtigt wird. Hierzu gehören ins-
besondere 
 
a) die Baufluchten der Straßenzüge Dachsleite/ 
Igelpatt/ Bisamgang/ Mümmelmannpfad/ Bi-
berweg 
b) die Straßen-, Freiraum- und Gartengestal-
tung 
c) die Baugestalt und die Baumaterialien 
d) die Freiräume als Vorgarten und Garten 
 
 
Die besondere städtebauliche Qualität der Siedlung 
„Dachsleite“ zeigt sich in der Staffelung der zweige-
schossigen Gebäude an leicht geschwungenen Str a-
ßen. Hierdurch eröffnen sich immer wieder neue 
Blickwinkel auf Hausgiebel, die durch ihre Abstufung 
städtebauliche Räume und individuelle Vorgartenfl ä-
chen ausbilden, die als Rasenflächen angelegt sind. 
Die Garagen sind in das Siedlungsbild integriert, i n-
dem sie seitlich zurückversetzt neben den Giebeln 
stehen oder zwischen zwei Häuserblöcken angeor d-
net sind. 
 
Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städtebaulichen 
Charakteristika. An- und Neubauten, Einfriedigungen, 
Nebenanlagen wie Abfallbehälter und die Freiraum-
gestaltung, insbesondere zum öffentlichen Raum, 
sind sorgfältig auf ihre räumliche Verträglichkeit zu 
prüfen und abzustimmen. 
 
Genehmigumgsfrei sind weiterhin alle Änderungen in 
den Gebäuden, d
ie nicht tragende und aussteifende 
Bauteile betreffen, Änderungen in den Privatgärten 
(nicht Vorgarten) sind auch genehmigungsfrei,  wenn 
es Anlagen zur Gartengestaltung wie Bänke oder 
Sitzgruppen oder Spielgeräte für Kinder sind oder fl ä-
chig ausgeführte U mgestaltungen wie nicht über-
dachte Fahrradabstellplätze. 
 
 
§ 3 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 
 
(1) Bauliche Anlagen müssen im Geltungsbereich 
dieser Satzung so gestaltet sein, dass das charakte-
ristische Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer ge-
staffelten Zeilenbebauung erhalten bleibt. First- und 
Traufrichtung, Höhen und Kubatur sowie Materialien 
und Farben müssen sich an den bestehenden Ge-
bäuden orientieren.  
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Haupteingangsseiten der Wohngebäude und 
Garagen mit ihren Vor- und Rücksprüngen und dem 
Materialwechsel zwischen Klinker und Putzflächen 
müssen unverändert erhalten werden. Dies betrifft 
auch die vorhandenen Balkongitter im Oberge-
schoss. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein Merkmal dieser Siedlung der frühen 1960er Jahre 
sind leicht gekrümmte Straßenräume, an denen die 
Wohnhäuser mit einheitlichen First- und Traufhöhen 
sich einzeln oder in Gruppen einseitig staffeln. Die 
Grünräume als Vorgarten, vor allem aber als Garten 
sind großzügig bemessen und prägen durch die ein-
seitige Straßenbebauung das Siedlungsbild. Durch 
die spannungsvolle Gruppierung und Staffelung der 
Wohnhäuser und Garagen überwindet diese Siedlung 
den schematischen Zeilenbau. Erweiterungs- und 
ggf. Nebenanlagen müssen sich in ihrem Volumen, 
der Architektur und Gestaltung unter Respektierung 
der Freiflächen in das überlieferte, erhaltenswerte 
Siedlungsbild einfügen.  
 
Die Fassaden der Wohnhäuser mit Garagen sind 
plastisch gestaltet. Kennzeichnend sind vorspringen-
de Mauerscheiben als Trennung zwischen den Rei-
henhäusern/ Doppelhäusern/ Giebeln und die weit zu-
rückliegenden Eingangstüren mit einem großzügigen 
Vorbereich. Der bewusste Materialwechsel zwischen 
Klinker und Putz, der zur Betonung gestalterischer 
Details eingesetzt wurde, bestimmt das Erschei-
nungsbild der Siedlung. 
 
Die Satzung hat zum Ziel, die Homogenität der Häu-
ser im Siedlungszusammenhang zu bewahren. Die 
Besonderheit dieses Siedlungsbildes ist die Staffe-
lung der Gebäude. Dieser Eindruck wird verstärkt 
durch die einheitliche Wiederholung der Vor- und 
Satzung / Seite 4 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung Dachsleite 
 
 
 
 
 
 
 
(3) Vordächer sind im Satzungsgebiet unzulässig. 
 
 
 
 
(4) An den rückwärtigen Gartenfassaden der Rei-
henhäuser/ Doppelhäuser sind eingeschossige An-
bauten/ Erweiterungen zulässig, wenn 
• sie mit Flachdach ausgebildet werden, 
• die Oberkante Dachdeckung Anbau nicht 
höher liegt als Oberkante Fertigdecke Erd-
geschoss des vorhandenen Wohnhauses. 
 
Die Dachflächen der eingeschossigen Anbauten 
können als Dachterrasse genutzt werden, wenn die 
erforderlichen Brüstungen und Umwehrungen max. 
0,90 m hoch sind. Sie müssen offen und transparent 
gestaltet werden.  
 
An der Gartenseite der Einfamilienhäuser sind zwei-
geschossige Anbauten zulässig, wenn 
• sie mit Flachdach ausgebildet werden und 
• die Oberkante Dachdeckung Anbau unter-
halb der Traufe des vorhandenen Wohn-
hauses endet. 
 
Eine geringfügige Überschreitung der Traufe des 
vorhandenen Wohnhauses von maximal 20 cm 
durch die Oberkante Dachdecke Anbau kann zuge-
lassen werden, wenn unterhalb der vorhandenen 
Traufe eine Baufuge zwischen Altbau und Erweit e-
rung ausgebildet wird. 
 
An der Gartenseite der Einfamilienhäuser sind ei n-
geschossige, verglaste  Wintergärten als Anbau z u-
lässig. Der Wintergarten darf die Breite des vorge-
gebenen Baufensters nicht überschreiten und muss 
direkt an das Bestandsgebäude anschließen. 
Rücksprünge und den Materialwechsel. Ein individu-
eller, singulärer Vorbau oder Rücksprung würde die-
ses einheitliche Bild erheblich verunklaren. Dies gilt 
ausnahmslos für Maßnahmen an den Trauf- und 
Giebelfassaden der Haupteingangsseiten. 
 
Alle Gebäude haben eine zurückgesetzte Eingangstür 
mit wettergeschützten Zwischenraum oder vorkra-
gender Balkonplatte. Daher sind Vordächer nicht er-
forderlich und werden nicht zugelassen. 
 
An den Gartenseiten der Reihenhäuser und Doppel-
häuser werden nur eingeschossige Erweiterungen mit 
Flachdach zugelassen, damit die Dominanz des 
Hauptbaukörpers mit Satteldach bewahrt bleibt. Die 
Anbauten sind abgestimmt auf den Bautyp.  
 
 
 
Bei den Reihenhäusern kann max. die Gebäudebreite 
genutzt werden. Offen gestaltete Brüstungen bei 
möglichen Dachterrassen sollen bewirken, dass der 
Anbau nicht gegenüber dem Wohnhaus dominiert. 
 
 
Bei den Einfamilienhäusern ist die Breite des Anbaus 
abgestimmt auf die Breite des Wohnraumes, der ent-
sprechend verlängert werden kann. Abgestimmt auf 
das Gestaltbild der Staffelung zwischen Wohnhaus 
und Garage sind hier zweigeschossige Erweiterungs-
bauten möglich. 
 
Um die ursprüngliche Gestaltung ablesbar zu lassen, 
muss das Traufdetail der bestehenden Häuser un-
verändert freigehalten werden. 
 
 
 
 
Verglaste, eingeschossige Wintergärten können sich 
der siedlungsprägenden Gebäudekubatur von Wohn-
haus und Garage unterordnen.  
 
§ 4 - Dächer 
 
(1) Für die Dacheindeckung ist Schiefereindeckung 
oder Flachdachziegel (Dachziegel mit flacher Aus-
formung)  zulässig. Die Farbgebung muss schwarz/ 
schwarzgrau/ anthrazit sein. Das Dacheinde-
ckungsmaterial muss einheitlich für ein Doppelhaus/ 
eine Hausgruppe sein. Glasiertes Ziegelmaterial, 
Metall oder Kunststoffe sind als Eindeckungsmaterial 
unzulässig.  
 
Die Kaminköpfe sind mit Schiefer in der Far bgebung 
schwarz/ schwarzgrau/ anthrazit oder mit vorbewi t-
tertem Zinkblech zu bekleiden. Das Material muss je 
Doppelhaus/ Hausgruppe einheitlich sein.  
 
 
 
Ein wichtiges Gestaltungsmerkmal dieser Siedlungs-
häuser ist die Schiefereindeckung. Daher sollten bei 
einer Neueindeckung Schiefer oder Flachdachziegel 
in einem vorgeschriebenen Farbspektrum verwendet 
werden. Die flache Ausformung ist mit dem Gestalt-
bild von Schiefer vergleichbar. 
 
 
 
Die Kaminköpfe rhythmisieren die gestaffelten Dach-
flächen und prägen durch ihre Materialität das Er-
scheinungsbild der einzelnen Haustypen. 
 
Satzung / Seite 5 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung Dachsleite 
 
 
(2) Dacheinschnitte und Gauben sind unzulässig.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
An der Haupteingangsseite aller Haustypen sind 
auch Dac hflächenfenster unzulässig. Nur wenn es 
unabdingbar als zweiter Rettungsweg erforderlich ist, 
kann ausnahmsweise je bestehender Hauseinheit 
ein Dachflächenfenster in der brandschutztec hnisch 
notwendigen Größe zugelassen werden,  
 
Auf den gartenseitigen Dac hflächen können Dac h-
flächenfenster zugelassen werden, wenn sie in A n-
ordnung und Größe Bezug zu den darunter liegen-
den Öffnungsachsen haben. Pro Dachfläche dürfen 
max. 2 Dachflächenfenster bei den Reihenhäusern 
und 4 Dachflächenfenster bei den Einfamilienhäu-
sern/ Doppelhäusern eingesetzt werden. Die Größe 
eines Dachflächenfensters darf 1,3 m² nicht über-
schreiten. Die Dachflächenfenster sollen möglichst 
bündig in die Dachfläche eingesetzt werden und dür-
fen nicht mehr als 10 cm aus der Hauptdachfläche 
herausragen.  
 
(3) Solartechnik kann in Ausnahmefällen in Form 
von Solarkollektoren zur Warmwasserbe reitung oder 
zur Unterstützung des Heizsystems auf den garten-
seitigen Dachflächen zuge lassen werden, wenn die 
Anordnung einen B ezug zu den darunter liegenden 
Öffnungsachsen hat und sie sich in der Form und 
Höhenlage an den Dachflächenfenstern orientiert. 
 
Photovoltaikanlagen sind unzulässig. 
 
 
 
 
 
(4) Zur Dämmung des Daches kann eine Dacherhö-
hung von max. 5 cm zugelassen wer
den, wenn diese 
einheitlich für das gesamte Doppelhaus/ die gesam-
te Hausgruppe ausgeführt wird, sodass kein Ver-
sprung in der Dacheindeckung wahrnehmbar ist.  
 
 
 
 
(5) Die bestehenden Dachüberstände an den Trauf-
seiten dürfen nicht vergrößert werden. Am Ortgang 
 
Durch die Staffelung der Gebäude im leicht ge-
schwungenen Straßenraum sind die ungestörten 
Dachflächen gestaltprägend für das Siedlungsbild. 
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächen-
fenster stören die geschlossene Wirkung der Dächer.  
 
Die vorhandenen Satteldächer haben 30° (Einfamili-
enhäuser/ Doppelhäuser) bzw. 35° (Reihenhäuser) 
Dachneigung. Bei dieser Dachneigung würde jede 
Gaube oder Dacheinschnitt in der Dachfläche domi-
nieren und das Gesamtbild der Siedlung erheblich 
beeinträchtigen. Daher werden diese Möglichkeiten 
zur Belichtung des Dachgeschosses nicht zugelas-
sen. 
 
Um dennoch eine Nutzung des Dachraums nicht 
auszuschließen, können Dachflächenfenster zuge-
lassen werden, jedoch nur unter den genannten Vo-
raussetzungen. Gartenseitig sind mit dem Siedlungs-
bild dabei größere Spielräume vereinbar als ein-
gangsseitig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Solartechnik soll nicht ausgeschlossen werden. Die 
Größe und Anordnung der Flächen wird aber be-
grenzt, so dass in der Gesamtwirkung die gedeckte 
Dachfläche mit Schiefer- bzw. Ziegel dominant bleibt. 
 
 
 
 
Photovoltaikanlagen stellen u.a. durch ihre bean-
spruchte Fläche, ihre glatte Oberfläche und die Farb-
gebung eine empfindliche Störung des historischen 
Siedlungsbildes dar. Sie sind mit dem charakteristi-
schen Gestaltbild nicht vereinbar.  
 
Um einen zeitgemäßen Wärmeschutz zu ermögli-
chen, wird ergänzend zur Zwischensparrendämmung 
eine geringe Erhöhung des Daches zur Dämmung 
zugelassen. Um das Siedlungsbild nicht zu stören, 
soll aber die baugleiche Anschlusshöhe zum Nach-
bargebäude gewährleistet sein, wobei eine gleichzei-
tige Erhöhung hier aus technischen Gründen nicht er-
forderlich ist 
 
Die traufseitigen Dachüberstände sind auf die vor-
springenden, giebelseitigen Mauerscheiben abge-
Satzung / Seite 6 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung Dachsleite 
 
muss die Putzkante als Abschlussprofil e rhalten 
werden.  
stimmt. Im Zusammenhang mit der Staffelung der 
Gebäude sind sie ein wichtiges Gestaltungsmerkmal 
und sollen deshalb erhalten werden. 
 
 
§ 5 - Außenwandflächen 
 
(1) Die Außenwandflächen von Anbauten und Gara-
gen sind rot zu verklinkern. Der Farbton ist auf den 
Hauptbaukörper abzustimmen.  
 
Verputzte, weiße Außenwandflächen sind nur an den 
historisch belegten Flächen zulässig. 
 
 
 
 
 
 
Der für das Münsterland charakteristische rote Kli n-
ker dominiert das Siedlungsbild. Die zurückhaltend 
verwendeten Putzflächen setzen zeittypische Akzente 
der 1960er Jahre. Damit der Siedlungscharakter ins-
gesamt erhalten wird, soll der Wechsel zwischen 
Putz- und Klinkerflächen erhalten und bauliche E r-
gänzungen in Klinker ausgeführt werden. So wird der 
rote Klinker auch zukünftig das Erscheinungsbild der 
Siedlung prägen. 
 
 
§ 6 - Fenster 
 
(1) Fenster und Haustüren müssen weiß bleiben.  
 
 
 
 
(2) An allen Haupteingangsseiten und Giebeln müs-
sen die Abmessungen von Fenster- und Türöffnun-
gen original erhalten bleiben. Eine kleinteiligere Auf-
teilung, z.B. durch Sprossen, ist unzulässig. Horizon-
tale Fensterformate müssen senkrecht geteilt wer-
den. Das Glasformat muss quadratisch oder vertikal 
sein.  
 
An den rückwärtigen Gartenseiten können Fenster 
zu bodentiefen Fenstern/ Türen vergrößert werden. 
 
 
 
 
(3) Gewölbte oder gefärbte Gläser sind unzulässig. 
 
 
 
Der Dreiklang der Farben aus roten Klinkern, weißem 
Putz und weißen Fenstern/ Türen prägt das Sied-
lungsbild und ist typisch für die frühen 1960er Jahre.  
 
 
Fensterformate sind ein wichtiges Gestaltungsdetail, 
aus dem sich das Baualter erkennen lässt. Verände-
rungen der Fensterformate an der Haupteingangs- 
oder Giebelseite würden das charakteristische Sied-
lungsbild und die Bauhistorie als Siedlung der frühen 
1960er Jahre erheblich verunklaren.  
 
 
Um Möglichkeiten zur Anpassung an veränderte 
Wohnbedürfnisse zu geben, sind an den Gartensei-
ten Fenstervergrößerungen möglich, s ofern die vor-
handenen Öffnungsbreiten erhalten werden. 
 
 
Von den genannten Gläsern werden Spiegelungen 
und Verzerrungen erzeugt, die für das Siedlungsbild 
der 1960er Jahre untypisch und störend sind. 
 
 
§ 7 - Vorgärten, Einfriedungen und  
Nebenanlagen 
 
(1) Das Befestigen der vor der Flucht der Hauptei n-
gangsfassaden gelegenen nicht überbauten Grund-
stücksflächen (Vorgärten) über den notwendigen 
Zuweg zur Haustür und die Zufahrt zur Garage/ 
Stellplatz hinaus ist unzulässig. 
 
 
 
 
 
Die Fläche der Vorgärten ist zu mind. 75% als R a-
senfläche zu gestalten. Hochwachsende Bepflan-
zung ist nur in Form von Einzelbäumen zulässig. Die 
 
 
 
 
Die durchgängigen Rasenflächen der Vorgärten prä-
gen maßgeblich das Siedlungsbild. Sie sind ein wich-
tiges Charakteristikum dieser Siedlung. Der weitest-
gehende Schutz und Erhalt der Rasenflächen im 
Vorgarten ist als ein wichtiger Eckpunkt dieser Sat-
zung zu sehen. Nur für die Zufahrten zu Stellplätzen/ 
Garagen sind Sonderregelungen erforderlich. An-
sonsten sind die Vorgärten von jeglicher Versiege-
lung freizuhalten.  
 
Charakteristisch für das Siedlungsbild ist eine offene 
Freiraumgestaltung mit prägenden Einzelbäumen, die 
im Bebauungsplan festgesetzt oder gekennzeichnet 
Satzung / Seite 7 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung 
für die Siedlung Dachsleite 
 
im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Einzel-
bäume sind zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 
 
 
 
 
 
(2) Im Bereich der Vorgärten sind Einf riedungen un-
zulässig.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die rückwärtigen Gärten können bis zur Flucht der 
Haupteingangsfassaden eingefriedet werden. Die 
Höhe der Einfriedung ist für die jeweils zu einem 
Doppelhaus bzw. zu einer Hausgruppe gehörigen 
Gärten einheitlich auszuführen.  Hecken können bis 
zu einer Höhe von 1,80 m zugelassen werden. Bis 
zu einer Höhe von 1,20 m kann ein Zaun in die H e-
cke integriert werden. 
 
 
(3) Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind nur in 
den rückwärtigen Gärten  zulässig. Sie müs sen sich 
in Größe, Material und Farbgebung dem Siedlungs-
bild unterordnen. 
 
Ausnahmsweise können im Vorgartenbereich Anl a-
gen für Abfallbehälter nur zugelassen wer den, wenn 
sie mit Sträuchern oder Hecken um pflanzt oder mit 
Rankpflanzen eingegrünt werden. 
 
sind. Diese festgesetzten Einzelbäume sind zu erhal-
ten, die gekennzeichneten sollten erhalten werden. 
Bäume gliedern und differenzieren die Grünflächen. 
Eine kleinteilige Bepflanzung ist untypisch und würde 
störend auf das gärtnerische Gesamtbild wirken. 
 
 
Die offenen, rasenbegrünten Vorgärten sind ein prä-
gendes Element der Freiraumgestaltung. Sie sind be-
stimmend für den Charakter, den die Siedlung 
Dachsleite bis heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnis-
raum der Siedlung charakterisiert das Siedlungsbild 
und ist besonders geschützt. Zäune oder Einfriedun-
gen (Mauern und Hecken) würden die großzügigen 
Grünflächen unnötig zergliedern und teilen, deshalb 
werden sie im Bereich der Vorgärten nicht zugelas-
sen. 
 
Um eine ungestörte Nutzung der Reihenhaus gärten 
zu ermöglichen, sind hier Einfriedungen auch zu den 
öffentlichen Verkehrsflächen möglich. 
 
 
 
 
 
 
 
Nebenanlagen sind gem. § 2 (2) dieser Satzung ge-
nehmigungspflichtig. Der Genehmigungsvorbehalt 
dient der Abstimmung ihrer Größe und Ges taltung 
auf das Siedlungsbild.  
 
 
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten 
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Besti m-
mungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungs-
widrig. Dies kann gem. § 213 des Baugesetzbuch 
(BauGB) und § 84 der Bauordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen (BauO N RW) mit einem Buß-
geld geahndet werden.  
 
 
 
§ 9 - Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen B e-
kanntmachung in Kraft. 
 
 
 
 
Satzung / Seite 8 von 8

V-0772-2014-Anlage-2-Begruendung

50645 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2  
zur Vorlage Nr. V/0772/2014  
  
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 549: Coerde –  
Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
3.  Planverfahren......................................................................................................................................... 5 
4.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
4.1  Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
6.  Planungsziele ........................................................................................................................................ 7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 8 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 9 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude .......................................................................................................................... 10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12 
7.2.5  Dachform ......................................................................................................................... 12 
7.2.6  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 12 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 12 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 13 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 13 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 13 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 14 
7.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 14 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 14 
7.6.2  Private Grünflächen ........................................................................................................ 14 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 14 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 14 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 15 
7.8  Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 15 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 15 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 15 
9.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 16 
10.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 17 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 18 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster  – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne 
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und wurden aufgegeben. Die in den 
1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er  Jahren errichteten Oxford-Kaserne erfolgte ein Jahr später 
im November 2013. 
Begründung / Seite 1 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
Im Stadtgebiet Münster s werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in  den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der  York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa di e Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York -Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck  werden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2014 
aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-M inisterium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne,  für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der br itischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der Stadt vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem 
britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden  Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m²  (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1 600 m².  
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als 
Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.  
Begründung / Seite 2 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Coerde (Stadtbezirk Nord) 
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher  Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad 
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, Dächer, Keller, Fenster und Außentüren größtenteils 
dem damaligen Standard entspricht 3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der 
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus - und 
Anbauten.4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang 
je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstäd tisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster  – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“  
wurde durch den Rat im Novem ber 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.  
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.  
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.  
Begründung / Seite 3 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird  durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7: 
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Opti onen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr . 549 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen. Für den Geltungsbereich des Bebauungs plans wird gleichzeitig eine 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ aufgestellt (siehe Kapitel 4.2). 
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Dachsleite“ (blau: Erhalt)  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 549 befindet sich im Stadtteil Coerde und wird 
überwiegend von Wohnbebauung umfasst. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch die Straße Igelpatt und daran anschließender grüner Freiraum,  
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders 
bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble 
oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.  
Begründung / Seite 4 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
• im Westen durch Wohnbebauung an der Straße Coerheide,  
• im Süden durch Wohnbebauung und Gartenflächen,  
• im Osten durch ein Mehrfamilienhaus  und Gartenbereiche der Wohngrundstücke an der 
Gleiwitzer Straße.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster 
Flur 250, Flurstücke 14, 16, 18, 84, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 
137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 
156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 
175, 176, 177, 178, 411, 417, Teile der Flurstücke 123, 415, 416. 
Flur 251, Teil des Flurstücks 301. 
Der Geltungsbereich des  Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet. 
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20 000 m²;  
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur - und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: W elche 
Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung 
findet.  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche  dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 549 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungs plans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
Begründung / Seite 5 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Südlich und ö stlich angrenzend besteht der am 0 6.03.1963 in Kraft getretene Bebauungsplan 
Nr. 67: Coerde ( Änderung des Bebauungsplans Nr.  50). Es werden durch diesen 
Bebauungsplan Teile des Bebauungsplans Nr.  67 (Gemarkung Münster, Flur 250, Flurstück 84 
und 411, Teile des Flurstücks 123) aufgehoben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  67 
werden nicht verändert, doch aufgrund neuer Grundstückszuschnitte und Straßenanschlüsse ist 
es sinnvoll, die Planzeichnung zu aktualisieren bzw. den heutigen Gegebenheiten anzupassen.  
Für den Geltungsbereich dieses Bebauungs plans wird gleichzeitig die Erhaltungs- und 
Gestaltungssatzung „Dachsleite“ aufgestellt. Prägend für das Siedlungsbild sind die Kubatur der 
Gebäude mit der modellierten A rchitektursprache der einzelnen Gebäude mit ihren Vor - und 
Rücksprüngen und dem Materialwechsel Klinker/Putz. D as Gestaltbild der Wohnhäuser wird 
durch einheitliche Gestaltungselemente und spannungsreiche Frei - und Gartenräume geprägt. 
Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten bzw. regulierende  Veränderungen zuzulassen, 
sind in der Satzung Anforderungen zu den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der 
Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume 
getroffen worden. Dabei werden Modernisierungen und die Erfordernis se der Anpassung und 
Einhaltung der Vorschriften der Energiesparverordnung nicht verhindert. Ziel der Satzung ist es, 
die Siedlung als gestalterische Einheit mit i hren für die Architektur der 1960er Jahre 
charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten.  
Die Errichtung, der  Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort 
einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gemäß 
§§ 65, 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen.  
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich nördlich der Innenstadt Münsters im Stadtteil Coerde, nördlich der 
Königsberger Straße und wird größtenteils von Wohnbebauung umschlossen.  
In etwa 500 m  fußläufiger Entfernung befindet  sich das Zentrum des Stadtteils Coerde mit 
Einkaufsmöglichkeiten, Grundschule, Kindertagess tätte sowie der ev angelischen Andreas-
Kirchengemeinde sowie der katholischen Kirchengemeinde St. Norbert. Nördlich zum 
Plangebiet schließt sich ein grüner Freiraum mit Sportplätzen und Wanderwegen an das 
Plangebiet an.  
Der Standort „ Dachsleite“ befindet s ich in einer integrierten Lage mit hohen Lagequalitäten. 
Auch die Innenstadt und regionale Ziele sind verkehrlich gut angebunden.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Teilweise sind Garagen im Bestand vorhanden. Im südöstlichen Bereich 
befindet sich ein Trafo, der  von der Straße Dachsleite angefahren werden kann. Weitere 
bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden.  
Die nähere Umgebung westlich und östlich des Plangebiets wird bis auf ein sechsgeschossiges 
Wohngebäude im Osten von  I bis II-geschossige Wohnbebauung geprägt. Südlich schließen 
Begründung / Seite 6 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
sich dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit großen Freiraumstrukturen an. Die nördliche 
Bebauung (Einzel - und Doppelhäuser) bildet  die bauliche Grenze des Stadtteil s Coerde; 
nachfolgend befinden sich unmittelbar Waldflächen.  
 
Abbildung 4: Ehemaliger Britenwohnstandort „Dachsleite“ in Coerde (eigene Darstellung auf 
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)  
6.  Planungsziele  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Dachsleite“ konkretisiert 
das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster –  
Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
• Erhalt der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers , bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: dem Erhalt der Siedlung angepasste, rüc kwärtige ein- bzw. 
zweigeschossige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper ( Erweiterung) zur Vergrößerung 
der Wohnfläche je Gebäude.  
Begründung / Seite 7 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs  je Grundstück / 
Wohneinheit; Erhalt bestehender G aragen und Stellplätze bzw. Neustandorte für 
Stellplätze und Garagen. 
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Ergänzend zur Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Dachsleite“, die insbesondere 
die Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schafft und 
Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude regelt, soll der Bebauungsplan den ruhenden 
Verkehr ordnen und Grünstrukturen sichern.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 549 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans 
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind insbesondere die 
überbaubaren Grundstücksflächen (bei Anbauten mit Festsetzung der Geschossigkeit)  für die 
Baufenster sowie die Festsetzungen zur Anordnung der Stellplätze und Garagen von 
besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr qualitätvollen städtebaulichen 
Struktur orientierte Realisierung von baulichen Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden 
vergleichsweise strikte und siedlungseinheitliche Festsetzungen der Bestandsgebäude 
getroffen.  
Für den Geltungsbereich des Bebauungs plans wird gleichzeitig eine Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung „Dachsleite“ aufgestellt. Der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung folgend 
sollen Ausbauwünsche der Bestandsgebäude ermöglicht werden.   
Ziel der Satzungen –  insbesondere der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung und des 
Bebauungsplans –  ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 
1960er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 
Begründung / Seite 8 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
 
Abbildung 5: Luftbild des ehemaligen Britenwohnstandorts „Dachsleite“ in Coerde inklusive 
öffentlicher Verkehrsflächen (2011) 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das Plangebiet wird über die Straße Coerheide erschlossen. Von dieser Straße zweigen östlich 
die Wohnwege Mümmelmannpfad, Biberweg und Igelpatt sowie die Haupterschließungsstraße 
Dachsleite ab. Von der Dachsleite zweigt südlich der Wohnweg Bisamgang ab, auf den die 
Wohnwege Mümmelmannpfad und Biberweg stoßen. An den Wohnwegen und an der Str aße 
Dachsleite befinden sich Reihenhausgruppen mit südlichen gelegenen Gärten 
(Mümmelmannpfad, Biberweg, Dachsleite) und östlich gelegenen Gärten (Bisamgang). Am 
Igelpatt, der im Bogen auf die Straße Dachsleite führt, befinden sich Einzel- und Doppelhäuser 
mit südlich bzw. westlich ausgerichteten Gärten.   
Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagen (Einzelgaragen sowie eine 
Garagengruppe) nachgewiesen. Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, es stehen 
jedoch im öffentlichen Raum ausreichend Stellplätze zur Verfügung, zum Teil wird aber im 
öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im Vorgarten geparkt.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung der vorhandenen 
Qualitäten, zur Ordnung des ruhenden Verkehrs  und zur Anpassung an derzeitige und 
zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festl egung 
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO  verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Begründung / Seite 9 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird  vor dem Hintergrund der Planungsziele als  
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was 
sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB 
Anwendung fi ndet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf 
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und 
Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und 
überbaubaren Flächen reguliert.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche sowie mit der Zahl der Vollgeschosse für 
die Anbauten eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang  gewährleistet und definiert (s. in den folgenden Kapiteln). Die maximal 
zulässige Grundfläche je Grundstück wi rd (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte 
überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. 
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und –größen im Plangebiet ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“  Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend, besonders unter Bezug zur 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Dachsleite.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert an den 
Bestandserhalt der Siedlung (Erhaltungssatzung)  und eng durch Baugrenzen definiert. Auf 
Grundlage des zurzeit gülti gen Baurechts gemäß § 34 BauGB würde sich der 
Nachverdichtungsdruck auch auf die Siedlung Dachsleite übertragen und die überlieferte und 
charakteristische Atmosphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstö ren. Die überbaubare 
Grundstücksfläche der Bestandsgebäude orientiert sich deshalb am baulichen Bestand, um die 
städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in heutiger Form zu erhalten.  
Gleichzeitig werden Anbaupotenziale im P langebiet festgesetzt: Die Reihenhäuser  mit im 
Bestand kleinen Wohnflächen von etwa 77 bis 87 m² erhalten für ihren rückwärtigen Bereich 
zusätzlich eine 4 ,0 m tiefe eingeschossige Anbauzone, in der dem Hauptgebäude in der Tiefe 
untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies 
entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches 
ergänzend zum  Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche 
merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Diese 
Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des  
nachhaltigen Erhalts  von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil 
geboten.  
Begründung / Seite 10 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
 
Abbildung 6: Haustypen (rot Reihenhäuser, gelb: Einzel- und Doppelhäuser) 
Die im nördlichen Bereich am Igelpatt gelegenen befindlichen Einzel - und Doppelhäuser 
erhalten eine ein- bzw. zwingend zweigeschossige Anbauzone mit jeweils einer Tiefe von sechs 
Metern, die sich jedoch nicht auf die gesamte dazugehörende Gebäudeseite erstreckt, sondern 
unter Bezug zur Raumaufteilung im Bestand winkelförmig gegliedert ist. Ausnahmsweise ist es 
möglich, von der zwingenden Zweigeschossigkeit in der Anbauzone der Einzelhäuser 
abzuweichen, wenn ein eingeschossiger Anbau mit Glasfassade errichtet wird (Wintergarten).  
Vollgeschosse  
Die Geschossigkeit der  Bestandsgebäude ist entsprechend durch die Erhaltungssatzung 
definiert. Die zulässige Geschosszahl wird somit nur für die Bestandssiedlung er gänzenden 
Anbauten definiert. Für den Siedlungsbereich mit Reihenhäusern ist ein eingeschossiger Anbau 
festgesetzt. Ebenfalls ist für die D oppelhäuser ein von der äußeren Gebäudekante des 
Hauptbaukörpers zurück gesetzter eingeschossiger Anbau möglich. Die Anbauten ordnen sich 
dadurch den Bestandshauptgebäuden unter und es wird weiterhin die prägende Architektur der 
1960er Jahre in den Vorder grund gerückt. Bei den Einzelhäusern ist eine II-Geschossigkeit bei 
den Anbauten vorgeschrieben, die auf das Gestaltbild der gestaffelten Einzelhäuser mit Garage 
abgestimmt ist. 
Begründung / Seite 11 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist für den südlichen Bereich die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die 
Reihenhäuser im südlichen Planbereich und die nördlichen Doppelhäuser durch Anbau ten im 
rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze 
gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der überbaubaren Fläche, bei den 
Reihenhäusern auf der gesamten Gebäudebreite, zu gewährleisten.  
Mit Blick auf die Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht alle Eigentümerinnen und 
Eigentümer dies umsetzen – es entsteht beispielsweise bei den Reihenhäusern eine maximal 
etwa 3 m  hohe und 4 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven 
Festsetzung der ge schlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstück seigentümer 
auf die Zustimmung des/der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
7.2.5  Dachform 
Die Dachform ist lediglich für die Wohnhäuser ergänzenden Anbauten festgesetzt.  
Als Dachform wird für die Anbauten das Flachdach festgesetzt, um diese unterzuordnen und 
damit der  Architektursprache der 1960er Jahre der Hauptbaukörper  in dem Gebiet weiterhin 
eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben.  
Festsetzungen zur Dachgestaltung der Bestandsgebäude, Anbauten und Garagen werden in 
der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.  
Diese einschränkend vorgenom menen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf ge wünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im 
Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel. 
7.2.6  Material, Farbgebung  
Festsetzungen zur Materialität oder Farbgebung werden in der Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung getroffen.  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet Garagen an den Einzelhäusern und eine 
Garagengruppe zwischen zwei Hausgruppen am Wohnweg Bisamgang vorhanden.  
Durch die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist gestalterisch im Zusammenwirken von 
öffentlichem mit halböffentlichem Raum der sehr bedeutsame und damit sensible 
Freiraumbereich vor baulichen Anlagen geschützt. Mit den Festsetzungen zum ruhenden 
Verkehr im Bebauungsplan soll ein siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept 
für die gesamte Siedlung entwickelt werden.  
Die Planung dieser Siedlung hat jeweils zwischen den Hausgruppen  Stellplätze vorgesehen, so 
dass in den Wohnwegen Mümmelmannpfad und Biberweg diese Planung durch Ausweisung 
von Stellplätzen in jeweiligen 3er-Gruppen realisiert werden kann. Zusätzlich dazu  werden zwei 
Flächen für S tellplätze westlich der Wohnstraße Bi samgang ausgewiesen. Des Weiteren wird 
auf den ehemaligen Spielplatzflächen am Biberweg und am Mümmelmannpfad,  die aufgrund 
ihrer geringen Größe und der bestehenden Versorgungslage nicht als Spielplatzfläche 
übernommen werden, jeweils eine Fläche für Stellplätze ausgewiesen.  
Begründung / Seite 12 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
Eine weitere Ausweisung von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich der Hausgruppen mit 
Zufahrt von Wohnwegen kommt aus gestalterischen Gründen nicht in Betracht, denn die 
Anordnung der Bebauung auf der einen Seite und grüner Freiraum auf der anderen Seite der 
Wohnwege gehört zum erhaltenswerten gestalterischen Bild der Siedlung Dachsleite. Aus 
diesem Grund wird der übrige rückwärtige Gartenbereich und die Vorgärten von Parkplätzen 
freigehalten. Die Ausnahme bilden die Doppelhäuser, die rückwärtig mit Anschluss zur Straße 
Dachsleite eine Garage erhalten. Der direkte Anschluss dieser  Garagenflächen an die 
öffentliche Verkehrsfläche ist an dieser Stelle durch das geringe Verkehrsaufkommen 
ausnahmsweise möglich. Dadurch wird verhindert, dass die Qualität der Gartenflächen durch 
die Garagenflächen nicht zu sehr beeinträchtigt und den möglichen Anbauten nicht zusätzliche 
Fensterflächen entnommen werden. Es wird, trotz o. g. Berücksichtigung der prägenden 
Freiräume und dem damaligen städtebaulic hen Leitbild für die Siedlung, durch diesen Entwurf 
die Möglichkeit gegeben für  nahezu fast alle Wohneinheiten einen privaten Stellplatz 
liegenschaftlich zu vergeben. Zudem bieten die etwas überdimensionierten öffentlichen 
Stellplätze in dieser Siedlung weitere Stellplatzmöglichkeiten für die Siedlung Dachsleite, die in 
ihrer Form erhalten werden soll.   
Um die  Ziele der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung weiter zu führen, werden im gesamten 
Plangebiet auf den als „St“  definierten Flächen zur Erhaltung der Transparenz des 
Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum Carports und überdachte 
Stellplätze ausgeschlossen. Auf den freistehenden Flächen für Garagen für die bestehenden 
Doppelhäuser sind jedoch Carports und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig. Auf den 
Flächen für Gar agen, die im Anschluss an das Hauptgebäude auf der Bestandsgaragenfläche 
ausgewiesen sind, sind jedoch zum Erhalt des schützenwerten Bestandes nur die Anlage von 
geschlossenen Garagen zulässig.   
Nebenanlagen sind auf den Grundstücken zulässig und in der Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung geregelt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Festsetzungen zu den die Siedlung prägenden Vorgärten und Freiflächen werden in der 
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Plangebiet ist über die Straße Coerheide an das örtliche Straßennetz angebunden.  Das 
Plangebiet wird durch die Straße Coerheide und durch die Straße Dachsleite sowie von diesen 
beiden Straßen abgehenden öffentlichen Wohnwegen erschlossen.  
Durch drei öffentliche Parkbuchten ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet –  eine 
ausreichende Anzahl für Besucherstellplätze vorhanden.  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme.  Ein Teil 
der Siedlung wird zudem mit Fernwärme versorgt. 
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind –  sofern erforderlich –  
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls ergänzende Aufnahme von 
Leitungen dimensioniert.  
Der vorhandene Trafostandort wird mit einem Planzeichen mit der Zweckbestimmung 
Elektrizität markiert und im Bestand gesichert. Als Zuwegung (beispielsweise bei Wartungs- und 
Reparaturarbeiten) zum Trafo di ent die öffentliche Verkehrsfläche,  die von der Straße 
Dachsleite zum Trafogebäude führt.  
Begründung / Seite 13 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
Angrenzend an die Trafostation verläuft ein städtischer Regenwasserkanal, so dass zur 
Sicherung des Kanals dieser Bereich als LE -Fläche (LE  = Leitungsrecht für 
Erschließungsträger) ausgewiesen wird.    
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor  im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle abgeleitet werden.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Die Wo hnwege sind ausreichend 
dimensioniert für die Befahrung von Müllfahrzeugen.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der frei werdenden Wohneinheiten durch den Freizug der Briten ergeben sich neue 
Infrastrukturbedarfe.  
In diesem Bereich des  Stadtteils Coerde besteht der Bedarf nach einer e ingruppigen 
Kindertagesstätte. Für die Deckung des zusätzlichen Bedarfs eignet sich der Standort 
Dachsleite mit seiner Gebäudestruktur jedoch nicht. Die Deckung dieses und durch die 
Wohnentwicklung im Umfeld weiter sich ergebenden Bedarfs soll an einer anderen Stelle 
erfolgen. Für den Bereich Dachsleite ist die Melanchthonschule die nächstgelegene 
Grundschule. Sie kann die aufgrund der Umnutzung erwarteten Schülerinnen und Schüler 
versorgen.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht für diesen B ereich nicht. Aus diesem Grund 
werden die bestehenden, von den Briten genutzten Spielflächen im Plangebiet nicht zur 
weiteren Nutzung als Spielfläche festgesetzt.   
7.6.2  Private Grünflächen  
Festsetzungen zu privaten Grünflächen sind in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung 
geregelt.  
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die städtebauliche 
Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Aufgrund ihrer 
städtebaulichen Prägung werden sieben Bäume als erhaltenswert festgesetzt.  
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a ( 2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als  im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauG B vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. 
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die 
Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohn fläche). Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im rückwärtigen 
Bereich wären (gemäß § 34 BauGB) im Bestand bereits zulässig.  
Begründung / Seite 14 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
7.7  Immissionsschutz  
Das Plangebiet ist keinen nennenswerten Verkehrslärmimissionen ausgesetzt.  
7.8  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiets  sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten,  bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war –  
vormals waren die Fl ächen unbebaut – , ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler und Baudenkmäler  
Innerhalb des Plangebiets  befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können 
jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler  
(kulturgeschichtliche Bodenbefunde, Mauern, E inzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält hierzu einen 
entsprechenden textlichen Hinweis 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die zum Teil parkähnlichen Grundstücke im 
nördlichen Bereich sowie die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen.  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und des ruhenden 
Verkehrs entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten Flächen. 
Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB i st eine Kompensation der 
Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren Auswirkungen 
mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar und dienen den 
gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und dem Schutz weit 
wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer Grün- und 
Freiraumzusammenhänge.  
Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf besonders schützenswerte 
Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich bzw. an dessen 
Rand sind diese Arten auch nicht zu erwarten.  
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten-Siedlungen für das Vorkommen von 
Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung dieses Bebauungsplanes 
beispielhaft an drei Briten-Standorten untersucht (Gremmendorf: Wiegandweg; Angelmodde: 
Begründung / Seite 15 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
Ostpreußenstraße und Schlesienstraße; Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten zeigte 
sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein 
übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der 
Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Bedingungen erfolgten im Plangebiet 
keine weiteren Untersuchungen der Gebäude.  
Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden 
Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch 
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können.  
Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im 
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen. 
Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich.  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 196 0er Jahren mit privaten 
Grünflächen und ihrem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit 
und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine 
gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Wald  
Nördlich an das Plangebiet angrenzend liegt ein Freiraumbereich mit Baumbestand. In 
unmittelbarer Nähe wird jedoch keine Neubebauung oder Änderung der Bodenstrukturen 
vorgenommen, so dass eine Gefährdung des Baumbestandes ausgeschlossen werden kann.   
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die 
Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell 
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur 
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenv erdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet 
nicht vorhanden.  
9.  Flächenbilanz  
 m² ha % 
Gesamtes Plangebiet 23 549 2,35 100 
Öffentliche Verkehrsfläche 7 581 0,76 32 
Wohnbaufläche 15 806 1,58 67 
Versorgungsfläche 162 0,01 1 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
Begründung / Seite 16 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
10.  Gesamtabwägung 
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und - vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
- dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hi nweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem ungeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur E inhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Gr undstücke geringfügig erweitert, denn der Bebauungsplan ermöglicht 
rückwärtige Anbaupotenziale.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen  sowie 
die parallele Erhaltungs - und Gestaltungssatzung gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch ein- 
bis zweigeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich maßvoll zusätzlicher 
Wohnraum geschaffen. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und 
-anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes 
Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so 
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. 
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung 
der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der 
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine Anhaltspunkte ersichtli ch, die auf eine Nicht-
Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Bebauungsplan 
schließen lassen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Q ualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportional ität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemal igen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
Begründung / Seite 17 von 18

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: 
Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / 
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 
seinen die Gestalt besti mmenden Elementen - auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung - erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer - mit Blick  auf baulic he und 
gestalterische Veränderungen - keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die  
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planeri sche 
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulic hen 
Bestandssituation durch ein- bzw. zweigeschossige Anbauzonen vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes  
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich. 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum des städtischen 
Wohnungsunternehmens Wohn- und Stadtbau, die unter Verwendung des Vorkaufsrechts die 
Flächen erworben hat. Die erworbenen Reihenhauszeilen sind bereits nach den 
Renovierungsarbeiten an Bürgerinnen und Bürger vermietet worden. 
Die Einzel - und Doppelhäuser befinden si ch noch im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben, die die Liegenschaften an Endverbraucher veräußern wird.  
Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt Münster.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als 
Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 549: Coerde – Coerheide / 
Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang. 
Münster, den __________  
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister 
Begründung / Seite 18 von 18

V-0772-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

150 Zeichen

Amt für _ Stadtentwicklung Anlage 4
_ Stadtplanung zur Vorlage Nr. V/0772/2014
Verkehrsplanung

leiwitzer Straße

af

Planverkleinerung - ohne Maßstab

V-0772-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

4457 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3  
zur Vorlage Nr. V/0772/2014  
  
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 549: Coerde –  
Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Maß der baulichen Nutzung  
Als maximal zulässige Grundf läche wird die auf der Planzeichnung jeweils 
zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt  (§ 9 (1) 1 
BauGB i. V. m. § 16 (3) 1 BauNVO).  
1.2 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit  
Ausnahmsweise darf von der zwingenden II-Geschossigkeit in den Anbauzonen der 
Einzelhäuser abgewichen werden, wenn ein I-geschossiger Anbau mit Glasfassade 
errichtet wird (Wintergarten).  
1.3 Ruhender Verkehr  
Stellplätze (St) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten 
Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
Es sind nur auf den vom Hauptgebäude abgesetzten freistehenden Flächen für 
Garagen (Ga) ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige 
Stellplätze zulässig. Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind Garagen und 
überdachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i.  V. m. §  12 (6) 
BauNVO).  
1.4 Begrünung  
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder 
beseitigt werden. Ausfälle sind durch Anpflanzungen von standortgerechten, 
heimischen Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB).  
1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
2. Hinweise  
2.1 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung  
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gleichzeitig eine Erhaltungs - 
und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ aufgestellt. Die Errichtung, der Rückbau, der 
Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort einer Genehmigung 
nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß §§ 65 und 67 
BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen.  
Prägend für das Siedlungsbi ld sind die Kubatur der Gebäude mit der modellierten 
Architektursprache der einzelnen Gebäude mit ihren Vor - und Rücksprüngen und 
dem Materialwechsel Klinker/Putz. D as Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch 
einheitliche Gestaltungselemente und spannungsreiche Frei - und Gartenräume 
geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten bzw. regulierend 
Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu den Anbauten, 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549  
Coerde – Coerheide / Igelpatt / Dachsleite /  
Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang  
dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl von 
Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden 
Modernisierungen und die Erfordernis se der Anpassung und Einhaltung der 
Vorschriften der Energi esparverordnung nicht verhindert. Ziel der Satzung ist, die 
Siedlung als gestalter ische Einheit mit ihren für die Architektur der 1960er Jahre 
charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten.  
2.2 Denkmalschutz  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG  NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen heit) 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
2.3 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschrift en (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses  3, Albersloher Weg  33, 
eingesehen werden.  
2.4 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster ist zu verständigen.  
2.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich 
jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

Beschlussvorlage

7756 Zeichen

V/0772/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
a) Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / 
Mümmelmannpfad / Bisamgang 
b) Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung "Dachsleite / Igelpatt / Bisamgang / 
Mümmelmannpfad / Biberweg" 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.11.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.12.2014 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu  den Entwürfen des Bebauungsplans Nr. 549: Co-
erde – Coerheide / Ig elpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang  sowie 
der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Dachsleite / Igelpatt / B isamgang / 
Mümmelmannpfad / Biberweg“ wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 549 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 In den Bauzonen mit zwingender II-Geschossigkeit dürfen ausnahmsweise auch 
I-geschossige Anbauten mit Glasfassade (Wintergarten) errichtet werden (Anl a-
ge 1, Punkt 4).  
 
1.2 Der Entwurf der  Erhaltungs- und Gestaltungssatzung wird wie folgt geändert bzw. e r-
gänzt:  
 
1.2.1 An der Gartenseite der Einfamilienhäuser sind eingeschossige, verglaste Winte r-
gärten als Anbau zulässig. Der Wintergarten darf die Breite des vorgegebenen 
Baufensters nicht überschreiten und muss direkt an das Bestandsgebäude a n-
schließen. (Anlage 1, Punkt 4).  
 
1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zu  den Entwürfen des Bebauungsplans 
Nr. 549 und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung nicht gefolgt:  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0772/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.10.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
 
V/0772/2014 
1.3.1 Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sani e-
rungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben, 
(Anlage 1, Punkt 1).  
 
1.3.2 Der Anregung, die Garagenflächen hinte r den bestehenden Doppelhäusern mit 
größerer Tiefe auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2).  
 
1.3.3 Der Anre gung, Stellplätze und Garagen im Vorgarten zu gestatten  (Anlage 1, 
Punkt 3).  
 
1.3.4 Der Anregung, Anbauten auf der gesamten Gebäudelänge zuzulassen  (Anla-
ge 1, Punkt 4).  
 
1.3.5 Der Anregung, bei den Doppelhäusern zweigeschossige Anbauten zuzulassen 
(Anlage 1, Punkt 4).  
 
1.3.6 Der Anregung, weitere Dachflächenfenster vorderseitig , insbesondere am Ige l-
patt, zuzulassen, (Anlage 1, Punkt 5).  
 
1.3.7 Der Anregung, Einfriedungen der Vorgärten zuzulassen (Anlage 1, Punkt 6).  
 
1.3.8 Der Anregung, für den Bereich am Igelpatt auf die Erhaltung s- und Gestaltungs-
satzung zu verzichten (Anlage 1, Punkt 7).  
 
2. Satzungsbeschluss  
 
2.1 Der entsprechend dem Beschlussvorschlag  1.1.1 geänderte und ergänzte Entwurf 
des Bebauungsplans Nr. 549: Coerde – Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg 
/ Mümmelmannpfad / Bisamgang  wird gemäß §§  2 und 10 in Verbindung mit  13 a 
Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO  NRW) als 
Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 549 wird ebenfalls beschlossen.  
 
2.2 Der entsprechend dem Beschluss vorschlag 1.2.1 geänderte und ergänzte Entwurf 
der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Dachsleite / Igelpatt / B i-
samgang / Mümmelmannpfad / Biberweg“ wird gemäß §  172 BauGB in Verbindung 
mit § 86 Landesbauordnung (BauO  NRW) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung 
NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung entstehen 
der Stadt Münster keine Folgekosten.  
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Münster hat mit der Vorlage Nr. V/0737/2012 am 07.11.2012 die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 549: Coerde – Coerheide / Ig elpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelman n-
pfad / Bisamgang  beschlossen. Am 11.12.2013 wurde der Aufstellungsbeschluss der E rhaltungs- 
und Gestaltungssatzung mit der Vorlage Nr. V/0854/2013 im Rat gefasst.  
 
Der Bebauungsplan und die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung sind aufeinander abgestimmt 
und bedingen sich gegenseitig. Das bedeutet konkret, dass die Änderung bei der einen kommuna-
len Sa tzung direkt Auswirkungen auf die andere kommunale Satzung haben wird. Aus diesem 
Grund sind beide Verfahren parallel durchgeführt und in eine gemeinsame Beschlussvorlage g e-
fasst worden.

- 3 - 
 
V/0772/2014 
Der Entwurf des Bebauungsplans gemäß §  3 (2) BauGB und der Entwurf d er Erhaltungs- und Ge-
staltungssatzung haben vom 18.08. bis 18.09.2014 gemeinsam öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig 
erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (2) 
BauGB.  
 
Die zu diesen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dokumentiert. Die 
Stellungnahmen sind thematisch getrennt, nach dem jeweiligen Bezug zum Bebauung splan bzw. 
zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung.  
 
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentliche r Belange sind keine wesentl i-
chen Anregungen zur Planung  bzw. zur Satzung eingegangen. Während der Offenlegung wu rden 
zum Entwurf Anregungen primär seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, 
BImA) vorgebracht.  
 
Nach Abwägung der vorgebrachten Belange wird der Entwurf des Bebauungsplans durch folgende 
textliche Festsetzung für die zwingend II-geschossig festgesetzten Anbauten ergänzt:  
 Ausnahmsweise darf von der zwingenden II -Geschossigkeit in den Anbauzonen der Einze l-
häuser abgewichen werden, wenn ein I -geschossiger Anbau mit Glasfassade errichtet wird 
(Wintergarten).  
(neue textliche Festsetzung 1.2, Beschlussvorschlag 1.1.1)  
 
Wintergärten sind somit bei allen Gebäudetypen möglich. 
 
Nach Abwägung der vorgebrachten Belange wird die Erh altungs- und Gestaltungssatzung durch  
folgenden Punkt ergänzt:  
 An der Gartenseite der Einfamilienhäuser sind eingeschossige, verglaste Wintergärten als 
Anbau zulässig. Der Wintergarten darf die Breite des vorgegebenen Baufensters nicht übe r-
schreiten und muss direkt an das Bestandsgebäude anschließen.  
(§ 3 (4) der Satzung, Beschlussvorschlag 1.2.1)  
 
Die Änderung bzw. Erweiterung der Festsetzungen beruht auf ausdrücklichem Vorschlag von B e-
troffenen und berührt Dritte nicht abwägungsrelevant, so dass keine erneute Offenlage erforderlich 
ist.  
 
Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlusspunkt 2.1).  
 
Der Bebauungsplan Nr.  549 überlagert eine Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 67: Coerde. Mit Rechtskraft des neuen Plan s tritt dieser Bebauungsplan, soweit er vom neuen 
Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die im Bebauungsplan Nr.  67 festgesetzte öffentliche 
Verkehrsfläche wird auch im neuen Plan ausgewiesen. Zusätzlich wird das Flurstück  411 (Bisam-
gang Nr. 19) als Ver- und Entsorgungsfläche (Elektrizität) festsetzt.  
 
Die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung kann ebenfalls beschlossen werden (Beschlus s-
punkt 2.2). 
 
Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planungen sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu 
entnehmen. 
 
i. V.  
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
V/0772/2014
Anlagen: 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung  
5. Erhaltungs- und Gestaltungssatzung

V-0772-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

9736 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0772/2014  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung   
des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 549: Coerde –  
Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang  
und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung  
„Dachsleite / Igelpatt / Bisamgang / Mümmelmannpfad / Biberweg“ 
Zur öffentlichen Auslegung wurden Stellungnahmen ausschließlich von der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) als (Alt-) Eigentümerin vorgetragen.  
Die folgenden Stellungnahmen betreffen den Entwurf des Bebauungsplans:  
1.  Es wird  angeregt, das Kapitel Planungsgrundlagen in der Begründung des 
Bebauungsplans dahingehend zu konkretis ieren, dass  die Fenster und Dächer der 
Wohngebäude am Igelpatt erneuert und die Dachböden gedämmt worden sind.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die 
Wohnstandorte un terschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige 
Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat 
jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des 
Bebauungsplans auf, der grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe 
der gebäude bezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf 
differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierung sstände 
der Wohngebäude innerhalb des Gel tungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.1).  
2.  Die BImA reg t an, die Garagenflächen hinter den bestehenden Doppelhäusern mit 
größerer Tiefe auszuweisen, um durch mehr Abstand zur Straße beim Ausfahren 
mögliche Gefahren und Unfallpotenziale zu verringern.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Garagenflächen, die weiter zurücksetzt werden, führen zur weiteren Versiegelung der 
nach Süden ausgerichteten Gartenflächen und beeinträchtigen die Qualität dieser 
Freiflächen sehr. Des Weiteren würde teilweise eine direkte Verbindung mit den 
möglichen Anbauten entstehen, so dass zum einen den Anbauten zusätzliche 
Fensterflächen genommen werden und andererseits die Länge der Grenzbebauung ein 
nicht verträgliches Maß annimmt. Das geringe Verkehrsaufkommen an der Straße 
Dachsleite ermöglicht den direkten Anschluss an die öffentliche Verk ehrsfläche und es 
liegen keine erhöhten Gefahren an dieser Stelle vor.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Garagenflächen hinter  den bestehenden Doppelhäusern mit größerer 
Tiefe auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.2).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549  
und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“  
  
3.  Die BImA regt an, Garagen und Stellplätze im Vorgarten zu gestatten, soweit notwendige 
Abstandsflächen dies zulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die durchgängigen Rasenflächen der Vorgärten prägen maßgeblich das Bild der Siedlung 
und sollen aus diesem Grund erhalten und als prägendes Element geschützt werden. 
Stellplätze und Garagen im Vorgarten zerstören dieses erhaltenswerte Bild der Siedlung. 
Es wird im Plangebiet für jede Hauseinheit ein privater Stellplatz ausgewiesen und es sind 
ausreichend öffentliche Stellplätze in der Siedlung vorhanden.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, Stellplätz e und Garagen im Vorgarten zu gestatten, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.3).  
Die folgende Stellungnahme betrifft den Bebauungsplanentwurf sowie die Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung gleichermaßen.  
4.  Die BImA regt an,  für die Einzelhäuser und Doppelhäuser optional ein - oder 
zweigeschossige Anbauten auf der gesamten Gebäuderückseite zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die vorgeschriebene,  zweigeschossige Er weiterungsmöglichkeit ist in der 
Gebäudestaffelung zwischen dem zweigeschossigen Wohnhaus und der 
eingeschossigen Garage begründet. Diese sind  versetzt angeordnet und haben 
Satteldächer. Diese Staffelung mit den für das Siedlungsbild typischen, plastischen 
Details (u. a. vorspringende Mauerscheiben als Giebelwand)  ist vom Straßenraum 
deutlich erkennbar, so das s hier eine auf diese gestalterischen Besonderheiten 
abgestimmte Erweiterungsmöglichkeit zugelassen werden soll.  Dieses ist bei 
zweigeschossigen Anbauten mit Flachdach, die winkelförmig an das Hauptgebäude 
anschließen, gegeben.  
Die Anregung bei den Einfamilienhäusern eine Erweiterung über die gesamte 
Gebäudelänge, ein- oder zweigeschossig, zuzulassen, würde dagegen die ursprüngliche 
Gebäudekubatur erheblich verunklären. Der ursprüngliche Baukubus des 
Einfamilienhauses mit seinen typischen Details der Architektur der 1960er Jahre wäre 
nicht mehr wahrnehmbar, da an der rückwärtigen Fassade dann der Übergang zwischen 
Fassade und Dach vollflächig verstellt wäre.  
Verglaste, eingeschossige Wintergärten können jedoch ebenso diese charakteri stische 
Gebäudestaffelung überbrücken und sich in das  Siedlungsbild einfügen. Daher werden 
die Satzung und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans um diese 
Erweiterungsmöglichkeit ergänzt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Anbauten auf der gesamten Gebäudelänge zuzulassen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.4).  
Der Anregung, optional bei den Einzel - und Doppelhäusern ein-  oder zweigeschossige 
Anbauten zuzulassen, wird teilweise gefolgt, in dem bei den Einzelhäusern 
eingeschossige, verglaste  Wintergärten zugelassen werden (Beschlussvorschläge 1.1.1 
und 1.2.1).  
Der Anregung, bei den Doppelhäusern zweigeschossige Anbauten zuzulassen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.5).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549  
und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“  
  
Zu Offenlegung der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung wurden folg ende Stellungnahmen 
abgegeben.  
5.  Die BImA regt an, Dachflächenfenster auch vorderseitig zuzulassen, insbesondere an der 
einseitig bebauten Anliegerstraße Igelpatt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Durch die Staffelung der Gebäude im leicht geschwungenen Straßenraum sind die 
ungestörten Dachflächen gestaltprägend für das Siedlungsbild. Dachflächenfenster 
stören die geschlossene Wirkung der Dächer.  
Damit das Gestaltbild insgesamt erhalten wir d und eine Nutzung des Dachgeschosses 
möglich ist, werden Regelungen getroffen, die insbesondere eine Belichtung von der 
Gartenseite ermöglichen. An der Haupteingangsseite werden die notwendigen  Fenster 
als Rettungsweg zugelassen. So sind keine Einschränkungen der Nutzung gegeben und 
die Belichtungsmöglichkeiten auf das erhaltenswerte Gesamtbild abgestimmt.  
Insbesondere an der Straße Igelpatt sind durch großzügige Vorgartenflächen die 
vorderseitigen Dachflächen gut einsehbar, so dass eine Ausnahmeregelung nicht 
erklärlich wäre.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung , weitere Dachflächenfenster vorderseitig , insbesondere am Igelpatt , 
zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.6).  
6.  Die BImA regt an, im Vorgartenbereich Einfriedungen mit Hecken und/oder Grünpflanzen 
mit blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe und auch Fahrradabstellplätze zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die offenen, rasenbegrünten Vorgärten sind ein prägendes Element der 
Freiraumgestaltung. Sie sind bestimmend für den C harakter, den die Siedlung Dachsleite 
bis heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnisraum der Siedlung charakterisiert das 
Siedlungsbild und ist besonders geschützt. Zäune oder Einfriedungen (Mauern und 
Hecken) würden die großzügigen Grünflächen unnötig zergliedern und teilen, deshalb 
werden sie im Bereich der Vorgärten nicht zugelassen.  
Fahrräder können hier abgestellt werden. Nur darf kein überdachter Fahrradabstellplatz 
geschaffen werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Einfriedungen der Vorgärten zuzulas sen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.3.7).  
7.  Die BImA regt an, für den Bereich am Igelpatt auf eine Erhaltungs - und 
Gestaltungssatzung zu verzichten. Durch die Möglichkeiten der baulichen Erweiterungen 
an den Rückfassaden würden diese Fassaden sichtbar verändert, welches von der 
Straße Dachsleite deutlich sichtbar wäre.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Wohnhäuser am Igelpatt sind wichtiger Teil der Gesamtsiedlung der Engländer im 
Bereich der Dachsleite. Die hier verwendeten Gebäudetypen der Ei nzel- und 
Doppelhäuser haben bewusst andere Freiräume als die Reihenhäuser  und runden das 
Siedlungsbild im Übergang zu dem angrenzenden Wald ab.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549  
und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“  
  
Zielsetzung der Erhaltungssatzung ist der Erhalt der Siedlungshäuser im städtebaulichen 
Zusammenhang. Die städtebauliche Konzeption ist durch die Staffelung der gegliederten 
Wohngebäude charakterisiert, wodurch am Igelpatt teilweise großzügige Vorgärten 
entstehen, aber auch Durch- und Einblicke auf die Rückfassaden. Abgestimmt auf dieses 
städtebauliche Konzept und die Gebäudetypen werden unterschiedliche 
Erweiterungsmöglichkeiten angeboten. Diese werden aber nicht das erhaltenswerte, 
städtebauliche Gesamtkonzept verunklären, sondern schlüssig das Siedlungsbild 
ergänzen und sich unterordnen.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, für den Bereich am Igelpatt auf die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung 
zu verzichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.8). 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 4

Beratungsverlauf (4)

18.11.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 41.4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 48.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (20)

  • Gleiwitzer Straße
  • Königsberger Straße
  • Biberweg
  • Albersloher Weg 33
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Wiegandweg
  • Volbachweg
  • Marderweg
  • Nerzweg
  • An den Speichern 7
  • Wilhelm-Holthaus-Weg
  • Ostpreußenstraße
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Schlesienstraße
  • Dachsleite
  • Coerheide
  • Igelpatt
  • Ringstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0772/2014
Typ
Vorlagen
Datum
21.10.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37