V/0772/2014
Bebauungsplan Nr. 549 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung "Dachsleite"
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V-0772-2014-Anlage-5-Erhaltungs-Gestaltungssatzung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0772/2014 Satzung gemäß § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Straßenbildes und zur Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung) und gemäß § 86 BauO NRW (Gestaltungssatzung) in der Siedlung „Dachsleite / Igelpatt / Bisamgang / Mümmelmannpfad / Biberweg“ § 1 - Geltungsbereich (1) Die Satzung bezieht sich auf die ehemalige Sied- lung der „Engländer“ (britische Streitkräfte) im B e- reich der Straßen Dachsleite/ Igelpatt/ Bisamgang/ Mümmelmannpfad/ Biberweg (genannt: Siedlung Dachsleite). Die Satzung mit ihren besonderen Ge- staltungsanforderungen gilt für die Grundstücke mit allen baulichen A nlagen, Grün- und Freiflächen. Die Anforderungen gelten unabhängig von einer best e- henden Genehmigungspflicht. Begründung Die Coerheide, eine Heide- und Waldfläche nördlich von Münster, wurde 1941 von der Stadt Münster auf- gekauft und 1956 eingemeindet. Erste Einfamilien- wohnhäuser entstanden in der unmittel baren Nac h- kriegszeit zwischen Nerz- und Marderweg. Die wachsende Bevölkerung und Wohnungsnot in Münster führte ab 1957 zur Entwicklung neuer Stadt- teile, für die Gesamtplanungen erstellt wurden. Den städtebaulichen Wettbewerb für den neuen Stadtteil Coerde gewann 1958 das Architektenteam Baumeis- ter/ Baumewerd/ Esser. Nach dem Prinzip der orga- nischen, aufgelockerten Stadt sollte ein neues Wohngebiet entstehen. Über eine äußere Ringstraße sollte sich ein Gebiet mit einer strengen Trennung von Auto- und Fußgängerverkehr und einer mittigen, von Nord nach Süd gerichteten Grünachse erschlie- ßen. Mit dem Ziel, Grünräume zu schaffen, wurden unterschiedliche Haustypen in lockerer und abwechs- lungsreicher Stellung zum Straßenraum angeordnet. Auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses er- stellte das Planungsamt den Bebauungsplan, aber mit einer höheren Wohndichte. Der Grundstein zum neuen Stadtteil Coerde wurde am 6.11.1963 gelegt. Im Rahmen des Sonderwohnungsprogramms für die Stationierungskräfte sollten ab 1959 für die Britischen Streitkräfte neue Siedlungshäuser errichtet werden. Die jeweils zeitnah zu bebauenden Flächen mussten verkehrsgünstig liegen, kurzfristig an die Versorgung angeschlossen werden können und für den Bauherrn kostengünstig sein. Letztendlich wurde dem Vorschlag der Stadt gefolgt, eins der neuen Wohngebiete für die Garnison der Bri- tischen Rheinarmee in der Coerheide am nordwestli- chen Rand des neuen Stadtteils am Übergang zum Wald und den Wohnhäusern am Nerzweg entstehen zu lassen. Unter Verwendung von Haustypen aus dem Woh- nungsbauprogramm des britischen Verteidigungsmi- nisteriums entwickelten die Architekten Werner Mei- enbrock und Hans Hauer ein weitläufiges städtebauli- ches Konzept. Dieses wurde auf Wunsch der Stadt- planung Münster verdichtet, indem die Gebäude zu Baugruppen zusammengefasst und gestaffelt wur- den. Ziel war die Einbeziehung dieser ersten Sied- lungszelle in die neue „Planstadt Coerde“, die nach Satzung / Seite 1 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Dachsleite (2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) zu ent- nehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten im Z u- sammenhang mit den Festsetzungen des Bebau- ungsplans Nr. 549. den städtebaulichen Prinzipien der Zeit, der geglie- derten und aufgelockerten Stadt, geplant wurde. Baubeginn war im September 1961. Die Siedlung „Dachsleite“ setzt sich durch ihr homo- genes Erscheinungsbild als eigenständige Einheit von der Bebauung Coerde ab. Diese Einheitlichkeit der Architektur wird durch die Gleichheit bei den Maßen, Proportionen, Gliederungen, verwendeten Materialien und Farbgebung erreicht. Im Gesamtbild wird durch die Wiederholung ein unverwechselbares Siedlungs- bild geschaffen, gekennzeichnet durch eine klare, aber auch modellierte Gestaltung. Die Plastizität wird durch den Wechsel zwischen Klinkerflächen und zu- rückliegenden Putzflächen oder durch vorspringen- den Giebel- und Wandscheiben als Trennung zwi- schen den Reihenhäusern geschaffen. Die engli- schen Typenhäuser sind durch den für das Münster- land typischen Klinker verkleidet. Nicht nur das städ- tebauliche Konzept, auch die Architektursprache ist typisch für die 1960er Jahre. Durch die Staffelung der Gebäude (Wohngebäude und Garagen) ergeben sich unterschiedlich breite Vorgartenzonen. Bedingt durch die einseitige Stra- ßenrandbebauung wird die Siedlung als stark durch- grünt wahrgenommen. Dieses charakteristische Bild ist bis heute erhalten. Weiter tragen Teile, die nicht vom Baurecht erfasst sind, wie die Gestaltung der Grün- und Freiflächen, besonders zu der unverwechselbaren Eigenart der Siedlung bei und werden im Rahmen dieser Satzung erfasst und geschützt. Die Fläche, die durch Auflagen dieser Satzung betrof- fen ist, umfasst ausschließlich die 1961/62 errichteten Wohnhäuser für die Stationierungsstreitkräfte in Co- erde an den Straßen Dachsleite/ Igelpatt/ Bisamgang/ Mümmelmannpfad/ Biberweg einschließlich der da- zugehörigen Grundstücke mit den Garten-, Grün- und Freiflächen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 549 sind auf diese Satzung abgestimmt. Beide Vorschriften ergänzen sich und sind im Zusammenhang zu ver- stehen. § 2 - Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedür fen der Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 1 72 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gemäß §§ 65 und 67 BauO N RW keiner Baugenehmigung be dür- fen. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die baul iche Anlage allein oder im Zusammen hang mit anderen baulichen Anlagen das Siedlungs-, Orts- oder Str aßenbild prägt oder sonst von städt ebauli- cher Der Bedarf an Wohnraum für die Britischen Stationie- rungskräfte in Münster wurde in den 1950er Jahren durch umfangreichen Siedlungsbau in unmittelbarer Kasernennähe gedeckt. Bis 1955 waren die Englän- der „Besatzer“, danach regelte das Truppenstatut der NATO den Aufenthalt der Briten in Deutschland. In Münster war mit rund 5000 Soldaten die größte briti- sche Garnison stationiert. Sie siedelten in eher abge- schlossenen Wohngebieten, die sich mit den ver- wendeten Bautypen aus England von der umgeben- Satzung / Seite 2 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Dachsleite oder geschichtlicher Bedeutung ist. den Bebauung abhoben. Ab 1955 sorgten Sonderwohnungsbauprogramme für weitere Wohnsiedlungen. Das letzte wurde in Coerde an der „Dachsleite“ mit insgesamt 49 Wohnungsein- heiten umgesetzt. Die Siedlung „Dachsleite“ grenzt im Norden unmittel- bar an das Waldgebiet der Coerheide und ist zugleich nord-westlicher Abschluss des neuen Stadtteils Co- erde. Die Ringstraße Coerdes, die Coerheide und Dachsleite begrenzen bzw. durchschneiden die Sied- lung. Sie bedeckt eine annähernd quadratische Grundfläche. Die leicht gekrümmten Straßen sind je- weils einseitig bebaut, sodass alle Gärten nach Sü- den, Osten oder Westen ausgerichtet sind. Zwei Typen von Reihenhäusern stehen einzeln ge- staffelt am Bisamgang mit einer Ausrichtung des Gar- tens nach Osten (Typ CH-28) und als Vierergruppe gestaffelt am Mümmelmannpfad, Biberweg und Dachsleite (Typ CH-27). Hier sind die Gärten nach Süden ausgerichtet. Am Igelpatt wird die Siedlung durch 5 Einfamilienhäuser (Typ VH-34) und einen aus diesem Typ abgeleiteten Doppelhaus abgeschlossen. Ein weiteres Doppelhaus (Typ VH-23) ergänzt das Siedlungsbild auf dem Eckgrundstück Igelpatt/ Coer- heide. Den Einfamilienhäusern ist jeweils eine Gara- ge mit Satteldach zugeordnet, die sich zurückliegend dem seitlichen Giebel unterordnet. Der Igelpatt ist zu- gleich die nördliche Siedlungsgrenze. Durch die Staffelung der traufständigen Gebäude entstehen spannungsreiche Frei- und Gartenräume. Die Siedlung überwindet in ihrer städtebaulichen Konzeption das Dogma Zeilenbau der frühen 1950er Jahre und leitet über zu neueren städtebaulichen Zielvorstellungen einer verdichteten Stadt. Durch die Staffelung und die gegliederten Bauten wird eine stadtraumbildende Architektur geschaffen. Die Zeilen werden differenzierter, sodass die gereihten und ge- staffelten Häuser fast kleinstädtische Grundzüge aufweisen. Die Siedlung „Dachsleite“ steht beispielhaft für die gegliederte Architektur, die sich nicht nur im städte- baulichen Grundriss, sondern auch in der modellier- ten Architektursprache der einzelnen Gebäude mit ih- ren Vor- und Rücksprüngen und dem Materialwech- sel Klinker/ Putz zeigt. Sie ist zugleich ein spätes Bei- spiel für die Siedlungshäuser der Engländer mit für die Bauzeit typischen, aber auch modernen Wohn- häusern. Soll der räumliche und städtebauliche Zusammen- hang und die Haustypen bei der Siedlung „Dachslei- te“ nicht verloren gehen, so müssen die ihn prägen- den Elemente umfassend geschützt und erhalten werden. Satzung / Seite 3 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Dachsleite (2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anla- gen, die gemäß §§ 65 und 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn sie sich auf das Gestaltbild der Siedlung auswirken. Die Genehmi- gung darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauli- che Anlage beeinträchtigt wird. Hierzu gehören ins- besondere a) die Baufluchten der Straßenzüge Dachsleite/ Igelpatt/ Bisamgang/ Mümmelmannpfad/ Bi- berweg b) die Straßen-, Freiraum- und Gartengestal- tung c) die Baugestalt und die Baumaterialien d) die Freiräume als Vorgarten und Garten Die besondere städtebauliche Qualität der Siedlung „Dachsleite“ zeigt sich in der Staffelung der zweige- schossigen Gebäude an leicht geschwungenen Str a- ßen. Hierdurch eröffnen sich immer wieder neue Blickwinkel auf Hausgiebel, die durch ihre Abstufung städtebauliche Räume und individuelle Vorgartenfl ä- chen ausbilden, die als Rasenflächen angelegt sind. Die Garagen sind in das Siedlungsbild integriert, i n- dem sie seitlich zurückversetzt neben den Giebeln stehen oder zwischen zwei Häuserblöcken angeor d- net sind. Ziel der Satzung ist der Schutz dieser städtebaulichen Charakteristika. An- und Neubauten, Einfriedigungen, Nebenanlagen wie Abfallbehälter und die Freiraum- gestaltung, insbesondere zum öffentlichen Raum, sind sorgfältig auf ihre räumliche Verträglichkeit zu prüfen und abzustimmen. Genehmigumgsfrei sind weiterhin alle Änderungen in den Gebäuden, d ie nicht tragende und aussteifende Bauteile betreffen, Änderungen in den Privatgärten (nicht Vorgarten) sind auch genehmigungsfrei, wenn es Anlagen zur Gartengestaltung wie Bänke oder Sitzgruppen oder Spielgeräte für Kinder sind oder fl ä- chig ausgeführte U mgestaltungen wie nicht über- dachte Fahrradabstellplätze. § 3 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Bauliche Anlagen müssen im Geltungsbereich dieser Satzung so gestaltet sein, dass das charakte- ristische Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer ge- staffelten Zeilenbebauung erhalten bleibt. First- und Traufrichtung, Höhen und Kubatur sowie Materialien und Farben müssen sich an den bestehenden Ge- bäuden orientieren. (2) Die Haupteingangsseiten der Wohngebäude und Garagen mit ihren Vor- und Rücksprüngen und dem Materialwechsel zwischen Klinker und Putzflächen müssen unverändert erhalten werden. Dies betrifft auch die vorhandenen Balkongitter im Oberge- schoss. Ein Merkmal dieser Siedlung der frühen 1960er Jahre sind leicht gekrümmte Straßenräume, an denen die Wohnhäuser mit einheitlichen First- und Traufhöhen sich einzeln oder in Gruppen einseitig staffeln. Die Grünräume als Vorgarten, vor allem aber als Garten sind großzügig bemessen und prägen durch die ein- seitige Straßenbebauung das Siedlungsbild. Durch die spannungsvolle Gruppierung und Staffelung der Wohnhäuser und Garagen überwindet diese Siedlung den schematischen Zeilenbau. Erweiterungs- und ggf. Nebenanlagen müssen sich in ihrem Volumen, der Architektur und Gestaltung unter Respektierung der Freiflächen in das überlieferte, erhaltenswerte Siedlungsbild einfügen. Die Fassaden der Wohnhäuser mit Garagen sind plastisch gestaltet. Kennzeichnend sind vorspringen- de Mauerscheiben als Trennung zwischen den Rei- henhäusern/ Doppelhäusern/ Giebeln und die weit zu- rückliegenden Eingangstüren mit einem großzügigen Vorbereich. Der bewusste Materialwechsel zwischen Klinker und Putz, der zur Betonung gestalterischer Details eingesetzt wurde, bestimmt das Erschei- nungsbild der Siedlung. Die Satzung hat zum Ziel, die Homogenität der Häu- ser im Siedlungszusammenhang zu bewahren. Die Besonderheit dieses Siedlungsbildes ist die Staffe- lung der Gebäude. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die einheitliche Wiederholung der Vor- und Satzung / Seite 4 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Dachsleite (3) Vordächer sind im Satzungsgebiet unzulässig. (4) An den rückwärtigen Gartenfassaden der Rei- henhäuser/ Doppelhäuser sind eingeschossige An- bauten/ Erweiterungen zulässig, wenn • sie mit Flachdach ausgebildet werden, • die Oberkante Dachdeckung Anbau nicht höher liegt als Oberkante Fertigdecke Erd- geschoss des vorhandenen Wohnhauses. Die Dachflächen der eingeschossigen Anbauten können als Dachterrasse genutzt werden, wenn die erforderlichen Brüstungen und Umwehrungen max. 0,90 m hoch sind. Sie müssen offen und transparent gestaltet werden. An der Gartenseite der Einfamilienhäuser sind zwei- geschossige Anbauten zulässig, wenn • sie mit Flachdach ausgebildet werden und • die Oberkante Dachdeckung Anbau unter- halb der Traufe des vorhandenen Wohn- hauses endet. Eine geringfügige Überschreitung der Traufe des vorhandenen Wohnhauses von maximal 20 cm durch die Oberkante Dachdecke Anbau kann zuge- lassen werden, wenn unterhalb der vorhandenen Traufe eine Baufuge zwischen Altbau und Erweit e- rung ausgebildet wird. An der Gartenseite der Einfamilienhäuser sind ei n- geschossige, verglaste Wintergärten als Anbau z u- lässig. Der Wintergarten darf die Breite des vorge- gebenen Baufensters nicht überschreiten und muss direkt an das Bestandsgebäude anschließen. Rücksprünge und den Materialwechsel. Ein individu- eller, singulärer Vorbau oder Rücksprung würde die- ses einheitliche Bild erheblich verunklaren. Dies gilt ausnahmslos für Maßnahmen an den Trauf- und Giebelfassaden der Haupteingangsseiten. Alle Gebäude haben eine zurückgesetzte Eingangstür mit wettergeschützten Zwischenraum oder vorkra- gender Balkonplatte. Daher sind Vordächer nicht er- forderlich und werden nicht zugelassen. An den Gartenseiten der Reihenhäuser und Doppel- häuser werden nur eingeschossige Erweiterungen mit Flachdach zugelassen, damit die Dominanz des Hauptbaukörpers mit Satteldach bewahrt bleibt. Die Anbauten sind abgestimmt auf den Bautyp. Bei den Reihenhäusern kann max. die Gebäudebreite genutzt werden. Offen gestaltete Brüstungen bei möglichen Dachterrassen sollen bewirken, dass der Anbau nicht gegenüber dem Wohnhaus dominiert. Bei den Einfamilienhäusern ist die Breite des Anbaus abgestimmt auf die Breite des Wohnraumes, der ent- sprechend verlängert werden kann. Abgestimmt auf das Gestaltbild der Staffelung zwischen Wohnhaus und Garage sind hier zweigeschossige Erweiterungs- bauten möglich. Um die ursprüngliche Gestaltung ablesbar zu lassen, muss das Traufdetail der bestehenden Häuser un- verändert freigehalten werden. Verglaste, eingeschossige Wintergärten können sich der siedlungsprägenden Gebäudekubatur von Wohn- haus und Garage unterordnen. § 4 - Dächer (1) Für die Dacheindeckung ist Schiefereindeckung oder Flachdachziegel (Dachziegel mit flacher Aus- formung) zulässig. Die Farbgebung muss schwarz/ schwarzgrau/ anthrazit sein. Das Dacheinde- ckungsmaterial muss einheitlich für ein Doppelhaus/ eine Hausgruppe sein. Glasiertes Ziegelmaterial, Metall oder Kunststoffe sind als Eindeckungsmaterial unzulässig. Die Kaminköpfe sind mit Schiefer in der Far bgebung schwarz/ schwarzgrau/ anthrazit oder mit vorbewi t- tertem Zinkblech zu bekleiden. Das Material muss je Doppelhaus/ Hausgruppe einheitlich sein. Ein wichtiges Gestaltungsmerkmal dieser Siedlungs- häuser ist die Schiefereindeckung. Daher sollten bei einer Neueindeckung Schiefer oder Flachdachziegel in einem vorgeschriebenen Farbspektrum verwendet werden. Die flache Ausformung ist mit dem Gestalt- bild von Schiefer vergleichbar. Die Kaminköpfe rhythmisieren die gestaffelten Dach- flächen und prägen durch ihre Materialität das Er- scheinungsbild der einzelnen Haustypen. Satzung / Seite 5 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Dachsleite (2) Dacheinschnitte und Gauben sind unzulässig. An der Haupteingangsseite aller Haustypen sind auch Dac hflächenfenster unzulässig. Nur wenn es unabdingbar als zweiter Rettungsweg erforderlich ist, kann ausnahmsweise je bestehender Hauseinheit ein Dachflächenfenster in der brandschutztec hnisch notwendigen Größe zugelassen werden, Auf den gartenseitigen Dac hflächen können Dac h- flächenfenster zugelassen werden, wenn sie in A n- ordnung und Größe Bezug zu den darunter liegen- den Öffnungsachsen haben. Pro Dachfläche dürfen max. 2 Dachflächenfenster bei den Reihenhäusern und 4 Dachflächenfenster bei den Einfamilienhäu- sern/ Doppelhäusern eingesetzt werden. Die Größe eines Dachflächenfensters darf 1,3 m² nicht über- schreiten. Die Dachflächenfenster sollen möglichst bündig in die Dachfläche eingesetzt werden und dür- fen nicht mehr als 10 cm aus der Hauptdachfläche herausragen. (3) Solartechnik kann in Ausnahmefällen in Form von Solarkollektoren zur Warmwasserbe reitung oder zur Unterstützung des Heizsystems auf den garten- seitigen Dachflächen zuge lassen werden, wenn die Anordnung einen B ezug zu den darunter liegenden Öffnungsachsen hat und sie sich in der Form und Höhenlage an den Dachflächenfenstern orientiert. Photovoltaikanlagen sind unzulässig. (4) Zur Dämmung des Daches kann eine Dacherhö- hung von max. 5 cm zugelassen wer den, wenn diese einheitlich für das gesamte Doppelhaus/ die gesam- te Hausgruppe ausgeführt wird, sodass kein Ver- sprung in der Dacheindeckung wahrnehmbar ist. (5) Die bestehenden Dachüberstände an den Trauf- seiten dürfen nicht vergrößert werden. Am Ortgang Durch die Staffelung der Gebäude im leicht ge- schwungenen Straßenraum sind die ungestörten Dachflächen gestaltprägend für das Siedlungsbild. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächen- fenster stören die geschlossene Wirkung der Dächer. Die vorhandenen Satteldächer haben 30° (Einfamili- enhäuser/ Doppelhäuser) bzw. 35° (Reihenhäuser) Dachneigung. Bei dieser Dachneigung würde jede Gaube oder Dacheinschnitt in der Dachfläche domi- nieren und das Gesamtbild der Siedlung erheblich beeinträchtigen. Daher werden diese Möglichkeiten zur Belichtung des Dachgeschosses nicht zugelas- sen. Um dennoch eine Nutzung des Dachraums nicht auszuschließen, können Dachflächenfenster zuge- lassen werden, jedoch nur unter den genannten Vo- raussetzungen. Gartenseitig sind mit dem Siedlungs- bild dabei größere Spielräume vereinbar als ein- gangsseitig. Solartechnik soll nicht ausgeschlossen werden. Die Größe und Anordnung der Flächen wird aber be- grenzt, so dass in der Gesamtwirkung die gedeckte Dachfläche mit Schiefer- bzw. Ziegel dominant bleibt. Photovoltaikanlagen stellen u.a. durch ihre bean- spruchte Fläche, ihre glatte Oberfläche und die Farb- gebung eine empfindliche Störung des historischen Siedlungsbildes dar. Sie sind mit dem charakteristi- schen Gestaltbild nicht vereinbar. Um einen zeitgemäßen Wärmeschutz zu ermögli- chen, wird ergänzend zur Zwischensparrendämmung eine geringe Erhöhung des Daches zur Dämmung zugelassen. Um das Siedlungsbild nicht zu stören, soll aber die baugleiche Anschlusshöhe zum Nach- bargebäude gewährleistet sein, wobei eine gleichzei- tige Erhöhung hier aus technischen Gründen nicht er- forderlich ist Die traufseitigen Dachüberstände sind auf die vor- springenden, giebelseitigen Mauerscheiben abge- Satzung / Seite 6 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Dachsleite muss die Putzkante als Abschlussprofil e rhalten werden. stimmt. Im Zusammenhang mit der Staffelung der Gebäude sind sie ein wichtiges Gestaltungsmerkmal und sollen deshalb erhalten werden. § 5 - Außenwandflächen (1) Die Außenwandflächen von Anbauten und Gara- gen sind rot zu verklinkern. Der Farbton ist auf den Hauptbaukörper abzustimmen. Verputzte, weiße Außenwandflächen sind nur an den historisch belegten Flächen zulässig. Der für das Münsterland charakteristische rote Kli n- ker dominiert das Siedlungsbild. Die zurückhaltend verwendeten Putzflächen setzen zeittypische Akzente der 1960er Jahre. Damit der Siedlungscharakter ins- gesamt erhalten wird, soll der Wechsel zwischen Putz- und Klinkerflächen erhalten und bauliche E r- gänzungen in Klinker ausgeführt werden. So wird der rote Klinker auch zukünftig das Erscheinungsbild der Siedlung prägen. § 6 - Fenster (1) Fenster und Haustüren müssen weiß bleiben. (2) An allen Haupteingangsseiten und Giebeln müs- sen die Abmessungen von Fenster- und Türöffnun- gen original erhalten bleiben. Eine kleinteiligere Auf- teilung, z.B. durch Sprossen, ist unzulässig. Horizon- tale Fensterformate müssen senkrecht geteilt wer- den. Das Glasformat muss quadratisch oder vertikal sein. An den rückwärtigen Gartenseiten können Fenster zu bodentiefen Fenstern/ Türen vergrößert werden. (3) Gewölbte oder gefärbte Gläser sind unzulässig. Der Dreiklang der Farben aus roten Klinkern, weißem Putz und weißen Fenstern/ Türen prägt das Sied- lungsbild und ist typisch für die frühen 1960er Jahre. Fensterformate sind ein wichtiges Gestaltungsdetail, aus dem sich das Baualter erkennen lässt. Verände- rungen der Fensterformate an der Haupteingangs- oder Giebelseite würden das charakteristische Sied- lungsbild und die Bauhistorie als Siedlung der frühen 1960er Jahre erheblich verunklaren. Um Möglichkeiten zur Anpassung an veränderte Wohnbedürfnisse zu geben, sind an den Gartensei- ten Fenstervergrößerungen möglich, s ofern die vor- handenen Öffnungsbreiten erhalten werden. Von den genannten Gläsern werden Spiegelungen und Verzerrungen erzeugt, die für das Siedlungsbild der 1960er Jahre untypisch und störend sind. § 7 - Vorgärten, Einfriedungen und Nebenanlagen (1) Das Befestigen der vor der Flucht der Hauptei n- gangsfassaden gelegenen nicht überbauten Grund- stücksflächen (Vorgärten) über den notwendigen Zuweg zur Haustür und die Zufahrt zur Garage/ Stellplatz hinaus ist unzulässig. Die Fläche der Vorgärten ist zu mind. 75% als R a- senfläche zu gestalten. Hochwachsende Bepflan- zung ist nur in Form von Einzelbäumen zulässig. Die Die durchgängigen Rasenflächen der Vorgärten prä- gen maßgeblich das Siedlungsbild. Sie sind ein wich- tiges Charakteristikum dieser Siedlung. Der weitest- gehende Schutz und Erhalt der Rasenflächen im Vorgarten ist als ein wichtiger Eckpunkt dieser Sat- zung zu sehen. Nur für die Zufahrten zu Stellplätzen/ Garagen sind Sonderregelungen erforderlich. An- sonsten sind die Vorgärten von jeglicher Versiege- lung freizuhalten. Charakteristisch für das Siedlungsbild ist eine offene Freiraumgestaltung mit prägenden Einzelbäumen, die im Bebauungsplan festgesetzt oder gekennzeichnet Satzung / Seite 7 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Erhaltungs- und Gestaltungssatzung für die Siedlung Dachsleite im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten Einzel- bäume sind zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. (2) Im Bereich der Vorgärten sind Einf riedungen un- zulässig. Die rückwärtigen Gärten können bis zur Flucht der Haupteingangsfassaden eingefriedet werden. Die Höhe der Einfriedung ist für die jeweils zu einem Doppelhaus bzw. zu einer Hausgruppe gehörigen Gärten einheitlich auszuführen. Hecken können bis zu einer Höhe von 1,80 m zugelassen werden. Bis zu einer Höhe von 1,20 m kann ein Zaun in die H e- cke integriert werden. (3) Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind nur in den rückwärtigen Gärten zulässig. Sie müs sen sich in Größe, Material und Farbgebung dem Siedlungs- bild unterordnen. Ausnahmsweise können im Vorgartenbereich Anl a- gen für Abfallbehälter nur zugelassen wer den, wenn sie mit Sträuchern oder Hecken um pflanzt oder mit Rankpflanzen eingegrünt werden. sind. Diese festgesetzten Einzelbäume sind zu erhal- ten, die gekennzeichneten sollten erhalten werden. Bäume gliedern und differenzieren die Grünflächen. Eine kleinteilige Bepflanzung ist untypisch und würde störend auf das gärtnerische Gesamtbild wirken. Die offenen, rasenbegrünten Vorgärten sind ein prä- gendes Element der Freiraumgestaltung. Sie sind be- stimmend für den Charakter, den die Siedlung Dachsleite bis heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnis- raum der Siedlung charakterisiert das Siedlungsbild und ist besonders geschützt. Zäune oder Einfriedun- gen (Mauern und Hecken) würden die großzügigen Grünflächen unnötig zergliedern und teilen, deshalb werden sie im Bereich der Vorgärten nicht zugelas- sen. Um eine ungestörte Nutzung der Reihenhaus gärten zu ermöglichen, sind hier Einfriedungen auch zu den öffentlichen Verkehrsflächen möglich. Nebenanlagen sind gem. § 2 (2) dieser Satzung ge- nehmigungspflichtig. Der Genehmigungsvorbehalt dient der Abstimmung ihrer Größe und Ges taltung auf das Siedlungsbild. § 8 - Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Besti m- mungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungs- widrig. Dies kann gem. § 213 des Baugesetzbuch (BauGB) und § 84 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO N RW) mit einem Buß- geld geahndet werden. § 9 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen B e- kanntmachung in Kraft. Satzung / Seite 8 von 8
V-0772-2014-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0772/2014 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 549: Coerde – Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 3. Planverfahren......................................................................................................................................... 5 4. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 6 5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 6. Planungsziele ........................................................................................................................................ 7 7. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 8 7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 8 7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9 7.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 9 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je Gebäude .......................................................................................................................... 10 7.2.4 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12 7.2.5 Dachform ......................................................................................................................... 12 7.2.6 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 12 7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 12 7.2.8 Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 13 7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 13 7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 13 7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 14 7.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 14 7.6.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 14 7.6.2 Private Grünflächen ........................................................................................................ 14 7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 14 7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 14 7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 15 7.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 15 7.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 15 8. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 15 9. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 16 10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 17 11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 18 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In Großbritannien besteht, v ergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und wurden aufgegeben. Die in den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne erfolgte ein Jahr später im November 2013. Begründung / Seite 1 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Im Stadtgebiet Münster s werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg, Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa di e Hälfte der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York -Kaserne – frei gezogen worden. In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2014 aufgegeben. Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-M inisterium im Rahmen eines Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere der br itischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von Seiten der Stadt vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden. Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre „parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m² (überwiegend Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1 600 m². 1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet. Begründung / Seite 2 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Coerde (Stadtbezirk Nord) Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, Dächer, Keller, Fenster und Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht 3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus - und Anbauten.4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten. Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten hat die Stadt Münster ein gesamtstäd tisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte- Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wurde durch den Rat im Novem ber 2012 5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6 Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg. 3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen. 4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel. 5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat. 6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat. Begründung / Seite 3 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7: • zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt; • zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie öffentlich-wirksamen privaten Freiraums; • zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen; • zwecks Regelung ergänzender baulicher Opti onen ( Aus- und Anbau, neues Bauen im Bestand). Der Bebauungsplan Nr . 549 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen. Für den Geltungsbereich des Bebauungs plans wird gleichzeitig eine Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ aufgestellt (siehe Kapitel 4.2). Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den Standort „Dachsleite“ (blau: Erhalt) 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 549 befindet sich im Stadtteil Coerde und wird überwiegend von Wohnbebauung umfasst. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert: • Im Norden durch die Straße Igelpatt und daran anschließender grüner Freiraum, 7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab. Begründung / Seite 4 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang • im Westen durch Wohnbebauung an der Straße Coerheide, • im Süden durch Wohnbebauung und Gartenflächen, • im Osten durch ein Mehrfamilienhaus und Gartenbereiche der Wohngrundstücke an der Gleiwitzer Straße. Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster Flur 250, Flurstücke 14, 16, 18, 84, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 411, 417, Teile der Flurstücke 123, 415, 416. Flur 251, Teil des Flurstücks 301. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planverfahren Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gem äß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: • es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand; • die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20 000 m²; • die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; • Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Eingriffe in Natur - und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (s iehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: W elche Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung findet. 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungs plans Nr. 549 und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungs plans entsprechen damit dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB. Begründung / Seite 5 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB). Südlich und ö stlich angrenzend besteht der am 0 6.03.1963 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 67: Coerde ( Änderung des Bebauungsplans Nr. 50). Es werden durch diesen Bebauungsplan Teile des Bebauungsplans Nr. 67 (Gemarkung Münster, Flur 250, Flurstück 84 und 411, Teile des Flurstücks 123) aufgehoben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 67 werden nicht verändert, doch aufgrund neuer Grundstückszuschnitte und Straßenanschlüsse ist es sinnvoll, die Planzeichnung zu aktualisieren bzw. den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Für den Geltungsbereich dieses Bebauungs plans wird gleichzeitig die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ aufgestellt. Prägend für das Siedlungsbild sind die Kubatur der Gebäude mit der modellierten A rchitektursprache der einzelnen Gebäude mit ihren Vor - und Rücksprüngen und dem Materialwechsel Klinker/Putz. D as Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch einheitliche Gestaltungselemente und spannungsreiche Frei - und Gartenräume geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten bzw. regulierende Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu den Anbauten, dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen worden. Dabei werden Modernisierungen und die Erfordernis se der Anpassung und Einhaltung der Vorschriften der Energiesparverordnung nicht verhindert. Ziel der Satzung ist es, die Siedlung als gestalterische Einheit mit i hren für die Architektur der 1960er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. Die Errichtung, der Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gemäß §§ 65, 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen. Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne bestehen für den Planbereich nicht. 5. Räumliche und strukturelle Situation Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung Das Plangebiet befindet sich nördlich der Innenstadt Münsters im Stadtteil Coerde, nördlich der Königsberger Straße und wird größtenteils von Wohnbebauung umschlossen. In etwa 500 m fußläufiger Entfernung befindet sich das Zentrum des Stadtteils Coerde mit Einkaufsmöglichkeiten, Grundschule, Kindertagess tätte sowie der ev angelischen Andreas- Kirchengemeinde sowie der katholischen Kirchengemeinde St. Norbert. Nördlich zum Plangebiet schließt sich ein grüner Freiraum mit Sportplätzen und Wanderwegen an das Plangebiet an. Der Standort „ Dachsleite“ befindet s ich in einer integrierten Lage mit hohen Lagequalitäten. Auch die Innenstadt und regionale Ziele sind verkehrlich gut angebunden. Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung Der Planbereich umfasst eine II-geschossige, reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten Satteldachstrukturen. Teilweise sind Garagen im Bestand vorhanden. Im südöstlichen Bereich befindet sich ein Trafo, der von der Straße Dachsleite angefahren werden kann. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden. Die nähere Umgebung westlich und östlich des Plangebiets wird bis auf ein sechsgeschossiges Wohngebäude im Osten von I bis II-geschossige Wohnbebauung geprägt. Südlich schließen Begründung / Seite 6 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang sich dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit großen Freiraumstrukturen an. Die nördliche Bebauung (Einzel - und Doppelhäuser) bildet die bauliche Grenze des Stadtteil s Coerde; nachfolgend befinden sich unmittelbar Waldflächen. Abbildung 4: Ehemaliger Britenwohnstandort „Dachsleite“ in Coerde (eigene Darstellung auf Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012) 6. Planungsziele Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten -Wohnstandort „Dachsleite“ konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt: • Erhalt der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers , bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild. • An-/ Ausbaukonzept: dem Erhalt der Siedlung angepasste, rüc kwärtige ein- bzw. zweigeschossige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper ( Erweiterung) zur Vergrößerung der Wohnfläche je Gebäude. Begründung / Seite 7 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang • Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück / Wohneinheit; Erhalt bestehender G aragen und Stellplätze bzw. Neustandorte für Stellplätze und Garagen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. zu sichern. Ergänzend zur Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Dachsleite“, die insbesondere die Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schafft und Ausbaumöglichkeiten der Bestandsgebäude regelt, soll der Bebauungsplan den ruhenden Verkehr ordnen und Grünstrukturen sichern. Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 549 durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel). 7. Inhalte des Bebauungsplans 7.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind insbesondere die überbaubaren Grundstücksflächen (bei Anbauten mit Festsetzung der Geschossigkeit) für die Baufenster sowie die Festsetzungen zur Anordnung der Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden vergleichsweise strikte und siedlungseinheitliche Festsetzungen der Bestandsgebäude getroffen. Für den Geltungsbereich des Bebauungs plans wird gleichzeitig eine Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ aufgestellt. Der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung folgend sollen Ausbauwünsche der Bestandsgebäude ermöglicht werden. Ziel der Satzungen – insbesondere der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung und des Bebauungsplans – ist, die Siedlung als gestalterische Einheit mit ihren für die Architektur der 1960er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. Begründung / Seite 8 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Abbildung 5: Luftbild des ehemaligen Britenwohnstandorts „Dachsleite“ in Coerde inklusive öffentlicher Verkehrsflächen (2011) 7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Das Plangebiet wird über die Straße Coerheide erschlossen. Von dieser Straße zweigen östlich die Wohnwege Mümmelmannpfad, Biberweg und Igelpatt sowie die Haupterschließungsstraße Dachsleite ab. Von der Dachsleite zweigt südlich der Wohnweg Bisamgang ab, auf den die Wohnwege Mümmelmannpfad und Biberweg stoßen. An den Wohnwegen und an der Str aße Dachsleite befinden sich Reihenhausgruppen mit südlichen gelegenen Gärten (Mümmelmannpfad, Biberweg, Dachsleite) und östlich gelegenen Gärten (Bisamgang). Am Igelpatt, der im Bogen auf die Straße Dachsleite führt, befinden sich Einzel- und Doppelhäuser mit südlich bzw. westlich ausgerichteten Gärten. Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagen (Einzelgaragen sowie eine Garagengruppe) nachgewiesen. Ansonsten ist der ruhende Verkehr nicht geordnet, es stehen jedoch im öffentlichen Raum ausreichend Stellplätze zur Verfügung, zum Teil wird aber im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im Vorgarten geparkt. Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung der vorhandenen Qualitäten, zur Ordnung des ruhenden Verkehrs und zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen getroffen. 7.2.1 Art der baulichen Nutzung Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festl egung von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein Regelungsbedarf im Bebauungsplan. Begründung / Seite 9 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich. Was sich nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3) BauGB i.V.m. § 34 BauGB Anwendung fi ndet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf (beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und Garagen (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte und überbaubaren Flächen reguliert. 7.2.2 Maß der baulichen Nutzung Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche sowie mit der Zahl der Vollgeschosse für die Anbauten eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (s. in den folgenden Kapiteln). Die maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wi rd (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und –größen im Plangebiet ist die Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend, besonders unter Bezug zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Dachsleite. 7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je Gebäude Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert an den Bestandserhalt der Siedlung (Erhaltungssatzung) und eng durch Baugrenzen definiert. Auf Grundlage des zurzeit gülti gen Baurechts gemäß § 34 BauGB würde sich der Nachverdichtungsdruck auch auf die Siedlung Dachsleite übertragen und die überlieferte und charakteristische Atmosphäre nachhaltig beeinträchtigen und zerstö ren. Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude orientiert sich deshalb am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in heutiger Form zu erhalten. Gleichzeitig werden Anbaupotenziale im P langebiet festgesetzt: Die Reihenhäuser mit im Bestand kleinen Wohnflächen von etwa 77 bis 87 m² erhalten für ihren rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 4 ,0 m tiefe eingeschossige Anbauzone, in der dem Hauptgebäude in der Tiefe untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhalts von Wohnqualität und -angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten. Begründung / Seite 10 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Abbildung 6: Haustypen (rot Reihenhäuser, gelb: Einzel- und Doppelhäuser) Die im nördlichen Bereich am Igelpatt gelegenen befindlichen Einzel - und Doppelhäuser erhalten eine ein- bzw. zwingend zweigeschossige Anbauzone mit jeweils einer Tiefe von sechs Metern, die sich jedoch nicht auf die gesamte dazugehörende Gebäudeseite erstreckt, sondern unter Bezug zur Raumaufteilung im Bestand winkelförmig gegliedert ist. Ausnahmsweise ist es möglich, von der zwingenden Zweigeschossigkeit in der Anbauzone der Einzelhäuser abzuweichen, wenn ein eingeschossiger Anbau mit Glasfassade errichtet wird (Wintergarten). Vollgeschosse Die Geschossigkeit der Bestandsgebäude ist entsprechend durch die Erhaltungssatzung definiert. Die zulässige Geschosszahl wird somit nur für die Bestandssiedlung er gänzenden Anbauten definiert. Für den Siedlungsbereich mit Reihenhäusern ist ein eingeschossiger Anbau festgesetzt. Ebenfalls ist für die D oppelhäuser ein von der äußeren Gebäudekante des Hauptbaukörpers zurück gesetzter eingeschossiger Anbau möglich. Die Anbauten ordnen sich dadurch den Bestandshauptgebäuden unter und es wird weiterhin die prägende Architektur der 1960er Jahre in den Vorder grund gerückt. Bei den Einzelhäusern ist eine II-Geschossigkeit bei den Anbauten vorgeschrieben, die auf das Gestaltbild der gestaffelten Einzelhäuser mit Garage abgestimmt ist. Begründung / Seite 11 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 7.2.4 Bauweise und Bauform Im Plangebiet ist für den südlichen Bereich die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Reihenhäuser im südlichen Planbereich und die nördlichen Doppelhäuser durch Anbau ten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der überbaubaren Fläche, bei den Reihenhäusern auf der gesamten Gebäudebreite, zu gewährleisten. Mit Blick auf die Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht beispielsweise bei den Reihenhäusern eine maximal etwa 3 m hohe und 4 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug“ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der ge schlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstück seigentümer auf die Zustimmung des/der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen. 7.2.5 Dachform Die Dachform ist lediglich für die Wohnhäuser ergänzenden Anbauten festgesetzt. Als Dachform wird für die Anbauten das Flachdach festgesetzt, um diese unterzuordnen und damit der Architektursprache der 1960er Jahre der Hauptbaukörper in dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. Festsetzungen zur Dachgestaltung der Bestandsgebäude, Anbauten und Garagen werden in der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen. Diese einschränkend vorgenom menen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf ge wünschte bauliche Veränderungen keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel. 7.2.6 Material, Farbgebung Festsetzungen zur Materialität oder Farbgebung werden in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung getroffen. 7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen bepflanzt sind. Bisher sind im Plangebiet Garagen an den Einzelhäusern und eine Garagengruppe zwischen zwei Hausgruppen am Wohnweg Bisamgang vorhanden. Durch die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ist gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum der sehr bedeutsame und damit sensible Freiraumbereich vor baulichen Anlagen geschützt. Mit den Festsetzungen zum ruhenden Verkehr im Bebauungsplan soll ein siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die gesamte Siedlung entwickelt werden. Die Planung dieser Siedlung hat jeweils zwischen den Hausgruppen Stellplätze vorgesehen, so dass in den Wohnwegen Mümmelmannpfad und Biberweg diese Planung durch Ausweisung von Stellplätzen in jeweiligen 3er-Gruppen realisiert werden kann. Zusätzlich dazu werden zwei Flächen für S tellplätze westlich der Wohnstraße Bi samgang ausgewiesen. Des Weiteren wird auf den ehemaligen Spielplatzflächen am Biberweg und am Mümmelmannpfad, die aufgrund ihrer geringen Größe und der bestehenden Versorgungslage nicht als Spielplatzfläche übernommen werden, jeweils eine Fläche für Stellplätze ausgewiesen. Begründung / Seite 12 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Eine weitere Ausweisung von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich der Hausgruppen mit Zufahrt von Wohnwegen kommt aus gestalterischen Gründen nicht in Betracht, denn die Anordnung der Bebauung auf der einen Seite und grüner Freiraum auf der anderen Seite der Wohnwege gehört zum erhaltenswerten gestalterischen Bild der Siedlung Dachsleite. Aus diesem Grund wird der übrige rückwärtige Gartenbereich und die Vorgärten von Parkplätzen freigehalten. Die Ausnahme bilden die Doppelhäuser, die rückwärtig mit Anschluss zur Straße Dachsleite eine Garage erhalten. Der direkte Anschluss dieser Garagenflächen an die öffentliche Verkehrsfläche ist an dieser Stelle durch das geringe Verkehrsaufkommen ausnahmsweise möglich. Dadurch wird verhindert, dass die Qualität der Gartenflächen durch die Garagenflächen nicht zu sehr beeinträchtigt und den möglichen Anbauten nicht zusätzliche Fensterflächen entnommen werden. Es wird, trotz o. g. Berücksichtigung der prägenden Freiräume und dem damaligen städtebaulic hen Leitbild für die Siedlung, durch diesen Entwurf die Möglichkeit gegeben für nahezu fast alle Wohneinheiten einen privaten Stellplatz liegenschaftlich zu vergeben. Zudem bieten die etwas überdimensionierten öffentlichen Stellplätze in dieser Siedlung weitere Stellplatzmöglichkeiten für die Siedlung Dachsleite, die in ihrer Form erhalten werden soll. Um die Ziele der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung weiter zu führen, werden im gesamten Plangebiet auf den als „St“ definierten Flächen zur Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und halböffentlichem Raum Carports und überdachte Stellplätze ausgeschlossen. Auf den freistehenden Flächen für Garagen für die bestehenden Doppelhäuser sind jedoch Carports und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig. Auf den Flächen für Gar agen, die im Anschluss an das Hauptgebäude auf der Bestandsgaragenfläche ausgewiesen sind, sind jedoch zum Erhalt des schützenwerten Bestandes nur die Anlage von geschlossenen Garagen zulässig. Nebenanlagen sind auf den Grundstücken zulässig und in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung geregelt. 7.2.8 Freiflächen, Begrünung Festsetzungen zu den die Siedlung prägenden Vorgärten und Freiflächen werden in der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung getroffen. 7.3 Verkehrsflächen / Erschließung Das Plangebiet ist über die Straße Coerheide an das örtliche Straßennetz angebunden. Das Plangebiet wird durch die Straße Coerheide und durch die Straße Dachsleite sowie von diesen beiden Straßen abgehenden öffentlichen Wohnwegen erschlossen. Durch drei öffentliche Parkbuchten ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet – eine ausreichende Anzahl für Besucherstellplätze vorhanden. 7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme. Ein Teil der Siedlung wird zudem mit Fernwärme versorgt. Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls ergänzende Aufnahme von Leitungen dimensioniert. Der vorhandene Trafostandort wird mit einem Planzeichen mit der Zweckbestimmung Elektrizität markiert und im Bestand gesichert. Als Zuwegung (beispielsweise bei Wartungs- und Reparaturarbeiten) zum Trafo di ent die öffentliche Verkehrsfläche, die von der Straße Dachsleite zum Trafogebäude führt. Begründung / Seite 13 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Angrenzend an die Trafostation verläuft ein städtischer Regenwasserkanal, so dass zur Sicherung des Kanals dieser Bereich als LE -Fläche (LE = Leitungsrecht für Erschließungsträger) ausgewiesen wird. Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle abgeleitet werden. Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Die Wo hnwege sind ausreichend dimensioniert für die Befahrung von Müllfahrzeugen. 7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Aufgrund der frei werdenden Wohneinheiten durch den Freizug der Briten ergeben sich neue Infrastrukturbedarfe. In diesem Bereich des Stadtteils Coerde besteht der Bedarf nach einer e ingruppigen Kindertagesstätte. Für die Deckung des zusätzlichen Bedarfs eignet sich der Standort Dachsleite mit seiner Gebäudestruktur jedoch nicht. Die Deckung dieses und durch die Wohnentwicklung im Umfeld weiter sich ergebenden Bedarfs soll an einer anderen Stelle erfolgen. Für den Bereich Dachsleite ist die Melanchthonschule die nächstgelegene Grundschule. Sie kann die aufgrund der Umnutzung erwarteten Schülerinnen und Schüler versorgen. 7.6 Grünflächen / Begrünung 7.6.1 Öffentliche Grünflächen Ein Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht für diesen B ereich nicht. Aus diesem Grund werden die bestehenden, von den Briten genutzten Spielflächen im Plangebiet nicht zur weiteren Nutzung als Spielfläche festgesetzt. 7.6.2 Private Grünflächen Festsetzungen zu privaten Grünflächen sind in der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung geregelt. 7.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Prägend für die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Aufgrund ihrer städtebaulichen Prägung werden sieben Bäume als erhaltenswert festgesetzt. 7.6.4 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung Gemäß § 13 a ( 2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauG B vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohn fläche). Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich wären (gemäß § 34 BauGB) im Bestand bereits zulässig. Begründung / Seite 14 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 7.7 Immissionsschutz Das Plangebiet ist keinen nennenswerten Verkehrslärmimissionen ausgesetzt. 7.8 Altlasten / Altstandorte Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – vormals waren die Fl ächen unbebaut – , ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht auszugehen. 7.9 Denkmalschutz / Archäologie Bodendenkmäler und Baudenkmäler Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenbefunde, Mauern, E inzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält hierzu einen entsprechenden textlichen Hinweis 8. Auswirkungen auf die Umwelt Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet die zum Teil parkähnlichen Grundstücke im nördlichen Bereich sowie die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen. Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und des ruhenden Verkehrs entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB i st eine Kompensation der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge. Artenschutz Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf besonders schützenswerte Vogelarten vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich bzw. an dessen Rand sind diese Arten auch nicht zu erwarten. Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten-Siedlungen für das Vorkommen von Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung dieses Bebauungsplanes beispielhaft an drei Briten-Standorten untersucht (Gremmendorf: Wiegandweg; Angelmodde: Begründung / Seite 15 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang Ostpreußenstraße und Schlesienstraße; Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten zeigte sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Bedingungen erfolgten im Plangebiet keine weiteren Untersuchungen der Gebäude. Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können. Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen. Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich. Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 196 0er Jahren mit privaten Grünflächen und ihrem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind. Wald Nördlich an das Plangebiet angrenzend liegt ein Freiraumbereich mit Baumbestand. In unmittelbarer Nähe wird jedoch keine Neubebauung oder Änderung der Bodenstrukturen vorgenommen, so dass eine Gefährdung des Baumbestandes ausgeschlossen werden kann. Boden, Klima, Wasser Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets sind durch vorhandene Bebauung und Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser noch zum Tragen. Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten. Altlasten- oder Altlastenv erdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plangebiet nicht vorhanden. 9. Flächenbilanz m² ha % Gesamtes Plangebiet 23 549 2,35 100 Öffentliche Verkehrsfläche 7 581 0,76 32 Wohnbaufläche 15 806 1,58 67 Versorgungsfläche 162 0,01 1 Tabelle 1: Flächenbilanz Begründung / Seite 16 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 10. Gesamtabwägung Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und - vor dem Hintergrund des baulichen Status quo - dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hi nweise - die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abwägend - soweit als möglich in die Planung eingeflossen. Das Plangebiet ist grundsätzlich dem ungeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Zur E inhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen Ausnutzbarkeit der Gr undstücke geringfügig erweitert, denn der Bebauungsplan ermöglicht rückwärtige Anbaupotenziale. Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen sowie die parallele Erhaltungs - und Gestaltungssatzung gewahrt, gleichzeitig wird jedoch durch ein- bis zweigeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet. Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden geschont wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss. Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert. Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer - wurden aus der Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine Anhaltspunkte ersichtli ch, die auf eine Nicht- Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Bebauungsplan schließen lassen. Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Q ualität der Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportional ität und typischen Kubatur, Bauform, Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der prägende Bautyp des ehemal igen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und Begründung / Seite 17 von 18 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang seinen die Gestalt besti mmenden Elementen - auch in der Ablesbarkeit der historischen Stadtteil-Entwicklung - erkennbar bleibt. Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer - mit Blick auf baulic he und gestalterische Veränderungen - keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planeri sche Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulic hen Bestandssituation durch ein- bzw. zweigeschossige Anbauzonen vorgesehen. Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind nicht ersichtlich. 11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum des städtischen Wohnungsunternehmens Wohn- und Stadtbau, die unter Verwendung des Vorkaufsrechts die Flächen erworben hat. Die erworbenen Reihenhauszeilen sind bereits nach den Renovierungsarbeiten an Bürgerinnen und Bürger vermietet worden. Die Einzel - und Doppelhäuser befinden si ch noch im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die die Liegenschaften an Endverbraucher veräußern wird. Die öffentlichen Erschließungsflächen sind Eigentum der Stadt Münster. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 549: Coerde – Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang. Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 18 von 18
V-0772-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
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Amt für _ Stadtentwicklung Anlage 4 _ Stadtplanung zur Vorlage Nr. V/0772/2014 Verkehrsplanung leiwitzer Straße af Planverkleinerung - ohne Maßstab
V-0772-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0772/2014 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 549: Coerde – Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Maß der baulichen Nutzung Als maximal zulässige Grundf läche wird die auf der Planzeichnung jeweils zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (3) 1 BauNVO). 1.2 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit Ausnahmsweise darf von der zwingenden II-Geschossigkeit in den Anbauzonen der Einzelhäuser abgewichen werden, wenn ein I-geschossiger Anbau mit Glasfassade errichtet wird (Wintergarten). 1.3 Ruhender Verkehr Stellplätze (St) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). Es sind nur auf den vom Hauptgebäude abgesetzten freistehenden Flächen für Garagen (Ga) ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und offene, ebenerdige Stellplätze zulässig. Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.4 Begrünung Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Anpflanzungen von standortgerechten, heimischen Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB). 1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). 2. Hinweise 2.1 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gleichzeitig eine Erhaltungs - und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ aufgestellt. Die Errichtung, der Rückbau, der Abbruch und die Änderung baulicher Anlagen bedürfen dort einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die gem äß §§ 65 und 67 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfen. Prägend für das Siedlungsbi ld sind die Kubatur der Gebäude mit der modellierten Architektursprache der einzelnen Gebäude mit ihren Vor - und Rücksprüngen und dem Materialwechsel Klinker/Putz. D as Gestaltbild der Wohnhäuser wird durch einheitliche Gestaltungselemente und spannungsreiche Frei - und Gartenräume geprägt. Um das städtebauliche Gesamtbild zu erhalten bzw. regulierend Veränderungen zuzulassen, sind in der Satzung Anforderungen zu den Anbauten, Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549 Coerde – Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang dem Dach, den Öffnungsmaßen der Fenster und Türen, Vordächer, Auswahl von Materialien oder Gestaltung der Freiräume getroffen. Dabei werden Modernisierungen und die Erfordernis se der Anpassung und Einhaltung der Vorschriften der Energi esparverordnung nicht verhindert. Ziel der Satzung ist, die Siedlung als gestalter ische Einheit mit ihren für die Architektur der 1960er Jahre charakteristischen und prägenden Elementen zu erhalten. 2.2 Denkmalschutz Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen heit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. 2.3 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschrift en (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 2.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster ist zu verständigen. 2.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast -/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2
Beschlussvorlage
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V/0772/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft a) Bebauungsplan Nr. 549: Coerde - Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang b) Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung "Dachsleite / Igelpatt / Bisamgang / Mümmelmannpfad / Biberweg" 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 18.11.2014 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.12.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu den Entwürfen des Bebauungsplans Nr. 549: Co- erde – Coerheide / Ig elpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang sowie der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Dachsleite / Igelpatt / B isamgang / Mümmelmannpfad / Biberweg“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 549 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 In den Bauzonen mit zwingender II-Geschossigkeit dürfen ausnahmsweise auch I-geschossige Anbauten mit Glasfassade (Wintergarten) errichtet werden (Anl a- ge 1, Punkt 4). 1.2 Der Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung wird wie folgt geändert bzw. e r- gänzt: 1.2.1 An der Gartenseite der Einfamilienhäuser sind eingeschossige, verglaste Winte r- gärten als Anbau zulässig. Der Wintergarten darf die Breite des vorgegebenen Baufensters nicht überschreiten und muss direkt an das Bestandsgebäude a n- schließen. (Anlage 1, Punkt 4). 1.3 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zu den Entwürfen des Bebauungsplans Nr. 549 und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung nicht gefolgt: Vorlagen-Nr.: V/0772/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause / Herr Völlmecke Ruf: 492 61 20 / 492 61 54 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 29.10.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0772/2014 1.3.1 Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sani e- rungsstände der Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs anzugeben, (Anlage 1, Punkt 1). 1.3.2 Der Anregung, die Garagenflächen hinte r den bestehenden Doppelhäusern mit größerer Tiefe auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2). 1.3.3 Der Anre gung, Stellplätze und Garagen im Vorgarten zu gestatten (Anlage 1, Punkt 3). 1.3.4 Der Anregung, Anbauten auf der gesamten Gebäudelänge zuzulassen (Anla- ge 1, Punkt 4). 1.3.5 Der Anregung, bei den Doppelhäusern zweigeschossige Anbauten zuzulassen (Anlage 1, Punkt 4). 1.3.6 Der Anregung, weitere Dachflächenfenster vorderseitig , insbesondere am Ige l- patt, zuzulassen, (Anlage 1, Punkt 5). 1.3.7 Der Anregung, Einfriedungen der Vorgärten zuzulassen (Anlage 1, Punkt 6). 1.3.8 Der Anregung, für den Bereich am Igelpatt auf die Erhaltung s- und Gestaltungs- satzung zu verzichten (Anlage 1, Punkt 7). 2. Satzungsbeschluss 2.1 Der entsprechend dem Beschlussvorschlag 1.1.1 geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 549: Coerde – Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 549 wird ebenfalls beschlossen. 2.2 Der entsprechend dem Beschluss vorschlag 1.2.1 geänderte und ergänzte Entwurf der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Dachsleite / Igelpatt / B i- samgang / Mümmelmannpfad / Biberweg“ wird gemäß § 172 BauGB in Verbindung mit § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Mit der Realisierung des Bebauungsplans und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung entstehen der Stadt Münster keine Folgekosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat mit der Vorlage Nr. V/0737/2012 am 07.11.2012 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 549: Coerde – Coerheide / Ig elpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelman n- pfad / Bisamgang beschlossen. Am 11.12.2013 wurde der Aufstellungsbeschluss der E rhaltungs- und Gestaltungssatzung mit der Vorlage Nr. V/0854/2013 im Rat gefasst. Der Bebauungsplan und die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung sind aufeinander abgestimmt und bedingen sich gegenseitig. Das bedeutet konkret, dass die Änderung bei der einen kommuna- len Sa tzung direkt Auswirkungen auf die andere kommunale Satzung haben wird. Aus diesem Grund sind beide Verfahren parallel durchgeführt und in eine gemeinsame Beschlussvorlage g e- fasst worden. - 3 - V/0772/2014 Der Entwurf des Bebauungsplans gemäß § 3 (2) BauGB und der Entwurf d er Erhaltungs- und Ge- staltungssatzung haben vom 18.08. bis 18.09.2014 gemeinsam öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB. Die zu diesen Beteiligungen vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dokumentiert. Die Stellungnahmen sind thematisch getrennt, nach dem jeweiligen Bezug zum Bebauung splan bzw. zur Erhaltungs- und Gestaltungssatzung. Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentliche r Belange sind keine wesentl i- chen Anregungen zur Planung bzw. zur Satzung eingegangen. Während der Offenlegung wu rden zum Entwurf Anregungen primär seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) vorgebracht. Nach Abwägung der vorgebrachten Belange wird der Entwurf des Bebauungsplans durch folgende textliche Festsetzung für die zwingend II-geschossig festgesetzten Anbauten ergänzt: Ausnahmsweise darf von der zwingenden II -Geschossigkeit in den Anbauzonen der Einze l- häuser abgewichen werden, wenn ein I -geschossiger Anbau mit Glasfassade errichtet wird (Wintergarten). (neue textliche Festsetzung 1.2, Beschlussvorschlag 1.1.1) Wintergärten sind somit bei allen Gebäudetypen möglich. Nach Abwägung der vorgebrachten Belange wird die Erh altungs- und Gestaltungssatzung durch folgenden Punkt ergänzt: An der Gartenseite der Einfamilienhäuser sind eingeschossige, verglaste Wintergärten als Anbau zulässig. Der Wintergarten darf die Breite des vorgegebenen Baufensters nicht übe r- schreiten und muss direkt an das Bestandsgebäude anschließen. (§ 3 (4) der Satzung, Beschlussvorschlag 1.2.1) Die Änderung bzw. Erweiterung der Festsetzungen beruht auf ausdrücklichem Vorschlag von B e- troffenen und berührt Dritte nicht abwägungsrelevant, so dass keine erneute Offenlage erforderlich ist. Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlusspunkt 2.1). Der Bebauungsplan Nr. 549 überlagert eine Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 67: Coerde. Mit Rechtskraft des neuen Plan s tritt dieser Bebauungsplan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. Die im Bebauungsplan Nr. 67 festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird auch im neuen Plan ausgewiesen. Zusätzlich wird das Flurstück 411 (Bisam- gang Nr. 19) als Ver- und Entsorgungsfläche (Elektrizität) festsetzt. Die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung kann ebenfalls beschlossen werden (Beschlus s- punkt 2.2). Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planungen sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu entnehmen. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor V/0772/2014 Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung 5. Erhaltungs- und Gestaltungssatzung
V-0772-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0772/2014 Stellungnahmen zur Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 549: Coerde – Coerheide / Igelpatt / Dachsleite / Biberweg / Mümmelmannpfad / Bisamgang und der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung in der Siedlung „Dachsleite / Igelpatt / Bisamgang / Mümmelmannpfad / Biberweg“ Zur öffentlichen Auslegung wurden Stellungnahmen ausschließlich von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als (Alt-) Eigentümerin vorgetragen. Die folgenden Stellungnahmen betreffen den Entwurf des Bebauungsplans: 1. Es wird angeregt, das Kapitel Planungsgrundlagen in der Begründung des Bebauungsplans dahingehend zu konkretis ieren, dass die Fenster und Dächer der Wohngebäude am Igelpatt erneuert und die Dachböden gedämmt worden sind. Stellungnahme der Verwaltung In der Begründung wird zusammengefasst daraufhin hingewiesen, dass die Wohnstandorte un terschiedliche Sanierungsstände aufweisen. Der jeweilige Sanierungsstand der Gebäude im Plangebiet oder des einzelnen Wohngebäudes hat jedoch keine städtebauliche Relevanz und weist keinen Bezug zu den Festsetzungen des Bebauungsplans auf, der grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt. Es ist Aufgabe der gebäude bezogenen Verkaufsexposees der Eigentümerin, die Interessenten auf differenziertere Eigenschaften, Qualitäten und Mängel der Gebäude hinzuweisen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, in der Begründung zum Bebauungsplan die genauen Sanierung sstände der Wohngebäude innerhalb des Gel tungsbereichs anzugeben, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.1). 2. Die BImA reg t an, die Garagenflächen hinter den bestehenden Doppelhäusern mit größerer Tiefe auszuweisen, um durch mehr Abstand zur Straße beim Ausfahren mögliche Gefahren und Unfallpotenziale zu verringern. Stellungnahme der Verwaltung Garagenflächen, die weiter zurücksetzt werden, führen zur weiteren Versiegelung der nach Süden ausgerichteten Gartenflächen und beeinträchtigen die Qualität dieser Freiflächen sehr. Des Weiteren würde teilweise eine direkte Verbindung mit den möglichen Anbauten entstehen, so dass zum einen den Anbauten zusätzliche Fensterflächen genommen werden und andererseits die Länge der Grenzbebauung ein nicht verträgliches Maß annimmt. Das geringe Verkehrsaufkommen an der Straße Dachsleite ermöglicht den direkten Anschluss an die öffentliche Verk ehrsfläche und es liegen keine erhöhten Gefahren an dieser Stelle vor. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Garagenflächen hinter den bestehenden Doppelhäusern mit größerer Tiefe auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.2). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ 3. Die BImA regt an, Garagen und Stellplätze im Vorgarten zu gestatten, soweit notwendige Abstandsflächen dies zulassen. Stellungnahme der Verwaltung Die durchgängigen Rasenflächen der Vorgärten prägen maßgeblich das Bild der Siedlung und sollen aus diesem Grund erhalten und als prägendes Element geschützt werden. Stellplätze und Garagen im Vorgarten zerstören dieses erhaltenswerte Bild der Siedlung. Es wird im Plangebiet für jede Hauseinheit ein privater Stellplatz ausgewiesen und es sind ausreichend öffentliche Stellplätze in der Siedlung vorhanden. Beschlussvorschlag: Der Anregung, Stellplätz e und Garagen im Vorgarten zu gestatten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.3). Die folgende Stellungnahme betrifft den Bebauungsplanentwurf sowie die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung gleichermaßen. 4. Die BImA regt an, für die Einzelhäuser und Doppelhäuser optional ein - oder zweigeschossige Anbauten auf der gesamten Gebäuderückseite zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Die vorgeschriebene, zweigeschossige Er weiterungsmöglichkeit ist in der Gebäudestaffelung zwischen dem zweigeschossigen Wohnhaus und der eingeschossigen Garage begründet. Diese sind versetzt angeordnet und haben Satteldächer. Diese Staffelung mit den für das Siedlungsbild typischen, plastischen Details (u. a. vorspringende Mauerscheiben als Giebelwand) ist vom Straßenraum deutlich erkennbar, so das s hier eine auf diese gestalterischen Besonderheiten abgestimmte Erweiterungsmöglichkeit zugelassen werden soll. Dieses ist bei zweigeschossigen Anbauten mit Flachdach, die winkelförmig an das Hauptgebäude anschließen, gegeben. Die Anregung bei den Einfamilienhäusern eine Erweiterung über die gesamte Gebäudelänge, ein- oder zweigeschossig, zuzulassen, würde dagegen die ursprüngliche Gebäudekubatur erheblich verunklären. Der ursprüngliche Baukubus des Einfamilienhauses mit seinen typischen Details der Architektur der 1960er Jahre wäre nicht mehr wahrnehmbar, da an der rückwärtigen Fassade dann der Übergang zwischen Fassade und Dach vollflächig verstellt wäre. Verglaste, eingeschossige Wintergärten können jedoch ebenso diese charakteri stische Gebäudestaffelung überbrücken und sich in das Siedlungsbild einfügen. Daher werden die Satzung und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans um diese Erweiterungsmöglichkeit ergänzt. Beschlussvorschlag: Der Anregung, Anbauten auf der gesamten Gebäudelänge zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.4). Der Anregung, optional bei den Einzel - und Doppelhäusern ein- oder zweigeschossige Anbauten zuzulassen, wird teilweise gefolgt, in dem bei den Einzelhäusern eingeschossige, verglaste Wintergärten zugelassen werden (Beschlussvorschläge 1.1.1 und 1.2.1). Der Anregung, bei den Doppelhäusern zweigeschossige Anbauten zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.5). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ Zu Offenlegung der Erhaltungs - und Gestaltungssatzung wurden folg ende Stellungnahmen abgegeben. 5. Die BImA regt an, Dachflächenfenster auch vorderseitig zuzulassen, insbesondere an der einseitig bebauten Anliegerstraße Igelpatt. Stellungnahme der Verwaltung Durch die Staffelung der Gebäude im leicht geschwungenen Straßenraum sind die ungestörten Dachflächen gestaltprägend für das Siedlungsbild. Dachflächenfenster stören die geschlossene Wirkung der Dächer. Damit das Gestaltbild insgesamt erhalten wir d und eine Nutzung des Dachgeschosses möglich ist, werden Regelungen getroffen, die insbesondere eine Belichtung von der Gartenseite ermöglichen. An der Haupteingangsseite werden die notwendigen Fenster als Rettungsweg zugelassen. So sind keine Einschränkungen der Nutzung gegeben und die Belichtungsmöglichkeiten auf das erhaltenswerte Gesamtbild abgestimmt. Insbesondere an der Straße Igelpatt sind durch großzügige Vorgartenflächen die vorderseitigen Dachflächen gut einsehbar, so dass eine Ausnahmeregelung nicht erklärlich wäre. Beschlussvorschlag: Der Anregung , weitere Dachflächenfenster vorderseitig , insbesondere am Igelpatt , zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.6). 6. Die BImA regt an, im Vorgartenbereich Einfriedungen mit Hecken und/oder Grünpflanzen mit blickdurchlässiger Form mit geringer Höhe und auch Fahrradabstellplätze zuzulassen. Stellungnahme der Verwaltung Die offenen, rasenbegrünten Vorgärten sind ein prägendes Element der Freiraumgestaltung. Sie sind bestimmend für den C harakter, den die Siedlung Dachsleite bis heute bewahrt hat. Der grüne Erlebnisraum der Siedlung charakterisiert das Siedlungsbild und ist besonders geschützt. Zäune oder Einfriedungen (Mauern und Hecken) würden die großzügigen Grünflächen unnötig zergliedern und teilen, deshalb werden sie im Bereich der Vorgärten nicht zugelassen. Fahrräder können hier abgestellt werden. Nur darf kein überdachter Fahrradabstellplatz geschaffen werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung, Einfriedungen der Vorgärten zuzulas sen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.7). 7. Die BImA regt an, für den Bereich am Igelpatt auf eine Erhaltungs - und Gestaltungssatzung zu verzichten. Durch die Möglichkeiten der baulichen Erweiterungen an den Rückfassaden würden diese Fassaden sichtbar verändert, welches von der Straße Dachsleite deutlich sichtbar wäre. Stellungnahme der Verwaltung Die Wohnhäuser am Igelpatt sind wichtiger Teil der Gesamtsiedlung der Engländer im Bereich der Dachsleite. Die hier verwendeten Gebäudetypen der Ei nzel- und Doppelhäuser haben bewusst andere Freiräume als die Reihenhäuser und runden das Siedlungsbild im Übergang zu dem angrenzenden Wald ab. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 549 und Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Dachsleite“ Zielsetzung der Erhaltungssatzung ist der Erhalt der Siedlungshäuser im städtebaulichen Zusammenhang. Die städtebauliche Konzeption ist durch die Staffelung der gegliederten Wohngebäude charakterisiert, wodurch am Igelpatt teilweise großzügige Vorgärten entstehen, aber auch Durch- und Einblicke auf die Rückfassaden. Abgestimmt auf dieses städtebauliche Konzept und die Gebäudetypen werden unterschiedliche Erweiterungsmöglichkeiten angeboten. Diese werden aber nicht das erhaltenswerte, städtebauliche Gesamtkonzept verunklären, sondern schlüssig das Siedlungsbild ergänzen und sich unterordnen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, für den Bereich am Igelpatt auf die Erhaltungs - und Gestaltungssatzung zu verzichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.3.8). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 4
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (20)
- Gleiwitzer Straße
- Königsberger Straße
- Biberweg
- Albersloher Weg 33
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Wiegandweg
- Volbachweg
- Marderweg
- Nerzweg
- An den Speichern 7
- Wilhelm-Holthaus-Weg
- Ostpreußenstraße
- Von-Hünefeld-Weg
- Schlesienstraße
- Dachsleite
- Coerheide
- Igelpatt
- Ringstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0772/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.10.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37