V/0823/2019
Bebauungsplan Nr. 391 - vorhabenbezogene 5. Änderung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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Anlage A
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Anlage A zur V/0823/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 391 herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behör- denbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist es, zusammen mit einem Vorhabenträger die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 1,5 ha großen Fläche östlich des Dahlwegs, südlich der Roddestraße zu schaffen und eine Wohnbebauung mit 257 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu- sern zu errichten. Zusätzlich können auf den sonstigen einbezogenen Flächen 54 Wohneinheiten in zwei Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an Kita- Plätzen wird durch den Neubau einer 3-Gruppen-Kita innerhalb des Planvorhabens gedeckt. Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts. Derzeit ist der Bereich der 5. Änderung noch als MK-Gebiet (Kerngebiet) festgesetzt. Dieses soll nun zu einem WA-Gebiet (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Plangebiet zurzeit noch Gemischte Baufläche sowie Gewerbegebiet dar. Da die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt wird, kann der FNP im Wege der Berichtigung angepasst werden, sodass die Bebauungsplanänderung nach dem Satzungsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten kann. Parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die 6. Änderung im Bereich des südlich angrenzenden Gewerbegebietes in Form einer Anpassung der Abstandsklas- sen nach Abstandserlass durchgeführt, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung im Plangebiet der 5. Änderung zu schaffen. Finanzierung Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag, der die Übernah- me der Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beschlussvorlage
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V/0823/2019 V/0823/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße [Wohnen] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 05.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königs- weg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird der nachfolgenden Stellungnahme zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 gefolgt: 1.1.1 Die Textlichen Festsetzungen werden unter Pu nkt 1.1 im zweiten Absatz wie folgt (kursiv) ergänzt: "Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungs- plans sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom ____________ verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB)." (Anlage 1, Pkt. 3.4) Stadtplanungsamt 24.10.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Fiegen / Herr Husmann Telefon: 492 61 21 / 492 61 94 Fiegen@stadt-muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0823/2019 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, durch die Errichtung einer zweistöckigen Tiefgarage zusätzliche Stel l- plätze zu schaffen (Anlage 1, Pkt. 1.4). 1.2.2 Der Stellungnahme, weitere Stellplätze einzuplanen, (Anlage 1, Pkt. 1.5a, 1.12 c, 3.1b, 3.2b, 3.5a, 3.5b, 3.6a). 1.2.3 Der Stellungnahme, den Alfred -Krupp-Weg deutlich auszubauen (Anlage 1, Pkt. 1.12d). 1.2.4 Der Anregung, Teile der Straßen in Einbahnstraßen umzuwidmen (Anlage 1, Pkt. 1.12d, 3.1c, 3.2d). 1.2.5 Der Anregung, nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen (Anlage 1, Pkt. 2.14c, 4.11d). 1.2.6 Der Stellungnahme, die Anzahl an sozial geförderten Wohnungen sei zu gering (A n- lage 1, Pkt. 3.1a). 1.2.7 Der Stellungnahme, die Gebäudehöhen entsprechend der Umgebungsbeba uung an- zupassen (Anlage 1, Pkt. 3.1d, 3.5e). 1.2.8 Der Stellungnahme, die Baumaßnahme führe zu erheblichen Verkehrsproblemen (Anlage 1, Pkt. 3.2c, 3.2d, 3.5b, 3.6a). 1.2.9 Der Stellungnahme, die gegenüber dem Plangebiet liegende LKW -Laderampe stelle eine Gefahr dar (Anlage 1, Pkt. 3.2e, 3.6c). 1.2.10 Der Stellungnahme, die Maßnahme führe zu Problemen im Kanalisationsnetz (Anl a- ge 1, Pkt. 3.5c). 1.2.11 Der Stellungnahme, das Thema Lärm sei nicht ausreichend berücksichtigt (Anlage 1, Pkt. 3.5d). 1.2.12 Der Stellungnahme, der zu erwartende zusätzliche Verkehr führe zu gesundheitlichen Problemen (Anlage 1, Pkt. 3.6b). 1.2.13 Der Stellungnahme, die Verträglichkeit zwischen der geplanten Wohnbebauung und der südlich gelegenen Gewerbefläche sei nic ht ausreichend erläutert (Anlage 1, Pkt. 3.6d). 2. Der gemäß Beschlussvorschlag 1.1.1 geänderte Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Kö- nigsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §§ 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird eben- falls beschlossen. - 3 - V/0823/2019 II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die 5. Änderung des Bebauungsplans wird vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB durchgeführt. Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag, der die Überna h- me der Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt. Begründung: Anlass der vorliegenden vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße ist die Absicht eines Vorhabenträgers, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 1,5 ha großen Fläche östlich des Dahlwegs, süd- lich der Roddestraße zu schaffen und eine Wohnbebauung mit 257 Wohneinheiten in Mehrfamilie n- häusern zu errichten. Zusätzlich können auf den sonstigen einbezogenen Flächen 54 Wohneinheiten in zwei Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an Kita- Plätzen wird durch den Neubau einer 3-Gruppen-Kita innerhalb des Planvorhabens gedeckt. Derzeit ist der Bereich der 5. Änderung noch als MK-Gebiet (Kerngebiet) festgesetzt. Dieses soll nun zu einem WA-Gebiet (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden. Das Plangebiet ist Bestandteil des städtischen Baulandprogrammes 2018-2025 (Nr. 333-03) mit dem Ziel, 2019 die Baureife zu erlangen. Die Planung wurde der Öffentlichkeit am 21.03.2018 in einer Informatio nsveranstaltung im Wilhelm - Hittorf-Gymnasium vorgestellt. Am 22.05.2019 wurde durch den Rat der Stadt Münster der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans gefasst (siehe Vorlage Nr. V/0364/2019). Der Planentwurf hat vom 24.06. bis einschließlich 24.07.2019 öffentlich ausgelegen (siehe Vorlage Nr. V/0365/2019). Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entspr e- chend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. Die aufgrund des Beschlussvorschlags unter 1.1.1 vorgenommene Ergänzung der textlichen Festse t- zungen resultiert aus der Anregung eines Eigentümers. Es handelt sich hier um eine redaktionelle Klarstellung. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht erforderlich. Somit kann der Satzung s- beschluss zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 gefasst werden (B e- schlussvorschlag 2). Der wirksame Flächennutzungsplan ( FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r vor- habenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 Gemischte Baufläche sowie Gewerbe- gebiet dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des B e- bauungsplans. Da die Bebauungsplanänderung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird, kann nach dem Satzungsbeschluss eine Anpassung de s Flächennu t- zungsplans erfolgen. Das Plangebiet gehört zu den Flächen, auf denen die Planungen bzw. Planverfahren bereits vor dem Stichtag für den politischen Beschluss zur sozialgerechten Bodennutzung eingeleitet wurden (siehe Vorlage Nr. V/0039/2014, dort Anlage 2). Daher ist der Beschluss zur sozialgerechten Bodennutzung auf das vorliegende Planverfahren nicht anzuwenden. Gleichwohl werden bei der Errichtung des neuen Wohnquartiers 30 % geförderte Wohnungen realisiert. Parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die 6. Änderung im - 4 - V/0823/2019 Bereich des südlich angrenzenden Gewerbegebietes in Form einer Anpassung der Abstandsklassen nach Abstandserlass durchgeführt, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung im Plangebiet der 5. Änderung zu schaffen. Siehe hierzu auch die parallel zu beratende Vorlage Nr. V/0824/2019. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Plan-Verkleinerung (2 Seiten)
V-0823-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0823/2019 Textliche Festsetzungen zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allg e- meines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwal- tung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen B e- bauungsplanes. Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans sind nur dann z u- lässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorha- benträger im Durchführungsvertrag vom ...................... verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei den Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukörpern 3 und 4 ei- ne Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 – 12 eine Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukör perhöhen für technisch erforderliche, unterg e- ordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 2 m zugelassen wer- den. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig. 1.6 In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Gr undflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. (§ 12 Abs. 4 BauGB) 1.7 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Erric h- tung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von off e- nen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauN- VO). 1.8 In dem mit WA 3 und WA 4 gekennzeichneten Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Die Fläche GFL/ AE ist mit einem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.10 Die Fläche GFL /E ist mit einem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschli e- ßungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.11 Die Fläche GL/ E ist mit einem Geh - und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungstr ä- gers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.12 Die Fläche L/ E ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.13 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufah r- ten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.14 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Fl ä- chen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 1.15 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Fl ä- chen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten T ief- garagen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu über- decken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.16 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind 48 einheimische und standortgerechte Bäume, davon mindestens 5 mittelkronig, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 2,00 m x 2,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 1.17 Die Loggien sind mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 1 m ausz u- statten. Das zurückgesetzte Attika- Geschoss ist mit einer akustisch wirksamen Brüstung von 1,20 m Höhe auszustatten. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein. Darüber hinaus sind zum Schutz vor Gewerbelärm die in den Beiplänen 1 - 5 gekenn- zeichneten Fassaden durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: Ausstattung der Loggien und von Teilbereichen der Attika- Geschosse mit geschossho- hen Verglasungen in den in den Detailplänen 2 - 5 mit blau gekennzeichneten Berei- chen Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) an den in den Detailplänen 2 – 5 in grün gekennzeichneten Fassaden Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den in gelb gekennzeichneten Fass a- den durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Ein- haltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räu- men gewährleistet werden (Kastenfenster). Die nach dieser Festsetzung notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind an den Baukör- pern 4 – 12 nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und eine Wiede r- aufnahme einer das Wohnen st örenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert aus- geschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 1.18 An der südlichen / südöstlichen Grenze des Plangebietes ist gemäß Planeintrag eine Schallschutzwand in einer Höhe von 65,15 m ü. N HN zu errichten. Die Schallschutzwand muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m 2 (DIN ISO 9613- 2) bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720-1) aufweisen. Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberflä che ohne offene Spalten und Fugen aufweisen. Diese Festsetzung ist befristet, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und die Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft ges i- chert ausgeschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 1.19 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die n icht nur zum v o- rübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnah- men erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'w,ges des Außenbauteils sind zu kennzeichnen. Die betroffenen Fassaden der Wohnbebauung sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Planzeichnung g e- kennzeichnet. In dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III. In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezog e- nen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind einzuhalten. Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel Erforderliches Schalldämm-Maß Erf. R´w,ges in dB Aufenthaltsräume in Wohnungen I bis 55 dB(A) 34 (30) II 56 - 60 dB(A) 34 (30) III 61 - 65 dB(A) 39 (35) IV 66 - 70 dB(A) 44 (40) V 71 - 75 dB(A) 49 (45) VI 76 - 80 dB(A) 54 (50) Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwe- cken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm - Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultieren- den Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelage r- ter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.20 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplan- ten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 2.1 Dächer In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dac h- flächen der fünfgeschossigen Gebäudeteile mit einer standortgerechten Vegetation ex- tensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten. 2.2 Solarpaneele / Photovoltaikanlagen In den Allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photov olta- ikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag – Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Ver- Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 färbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroff e- nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische U n- tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einz u- stellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauar- beiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzei- ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Etwaige Abbruc h- arbeiten sollten während der Brutzeit gemäß Gutachten unter einer artenschutzrechtlichen Abbruchkontrolle durch das Amt für Grünflächen erfolgen.
V-0823-2019-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 22
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0823/2019
Begründung
zur vorhabenbezogenen 5. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans ...................................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................... 6
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 8
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 8
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 9
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 9
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 10
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 10
6.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 11
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 11
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 17
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19
8. Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 19
8.1 Arten- und Biotopschutz ............................................................................................................ 20
8.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 21
8.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ....................................................................................... 21
8.4 Klimaschutz ............................................................................................................................... 21
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 21
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für
die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurchschnittlicher und
dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrau-
mangebotes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der
Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwick lung sind insbesondere die stadtna-
hen Lagen von Bedeutung.
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 ist die
Absicht eines Vorhabenträgers, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe,
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 2 von 22
neue Wohnentwickl ung auf der ca. 1,5 ha großen Fläche östlich des Dahlwegs, südlich der
Roddestraße zu schaffen und eine Wohnbebauung mit 257 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern zu errichten. Zusätzlich können auf den sonstigen einbezogenen Flächen 54 Wohneinhei-
ten in zwe i Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste B e-
darf an KiTa- Plätzen wird durch den Neubau einer 3- Gruppen-KiTa innerhalb des Planvorha-
bens gedeckt.
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeic h-
nung „333-03: Mitte – Roddestraße Süd“ enthalten. Mit dem Baulandprogramm werden diejeni-
gen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit denen die wohnungs - und stadt-
politischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit wird mit der vorliegenden Planung
ein wichtiger Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung geliefert.
Der seit 1996 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ setzt für das Plangebiet der 5. Änderung „Kerngebiet“ gemäß
§ 7 BauNVO fest.
Die Schüer Immobilien GmbH hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbez o-
gene Änderung des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage,
das Vorhaben durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist
und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflich-
ten.
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich- Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / Königsweg im Bereich
östlich Dahlweg / südlich Roddestraße“ auf der Grundlage des § 13a BauGB und den danach
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten
Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das
Plangebiet der 5. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs,
verfügt (auch unter Berücksichtigung des Geltungsbereiches der zusätzlich notwendigen
6. Änderung des BP Nr. 391) über eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von
weniger als 20.000 m
2. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vor-
haben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht
begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu
befürchten.
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m2 finden auf
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gel-
ten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die 6. Ände-
rung im Bereich des südlich angrenzenden Gewerbegebietes in Form einer Anpassung der A b-
standsklassen nach Abstandserlass durchgeführt, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung
im Plangebiet der 5. Änderung zu schaffen.
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2018-2025 (V/0207/2018)
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 3 von 22
2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 391 liegt südlich der Innenstadt im Stadtteil Schützenhof und umfasst ca. 1,5 ha. Er wird
begrenzt
im Norden durch die Roddestraße,
im Osten durch ein Verwaltungsgebäude,
im Süden durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 (eine Parallele im Abstand
von ca. 22 m zum Grundstück 724)
und im Westen durch den Dahlweg.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster, Flur 183, Flurstücke 465, 915, 916, 917, 918, 919, 920.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 391 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt.
Innerhalb dieses Bereiches befinden sich im Südwesten sonstige einbezogene Flächen gemäß
§ 12 Abs. 4 BauGB, die außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsbereiches liegen. Sie wur-
den in den Bebauungsplan mit einbezogen, um eine spätere Wohnbebauung in diesem Bereich
planungsrechtlich zu sichern.
3. Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regi o-
nalrat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-
Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen
Teilplan Energie ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kal k-
stein.
3.1 Darstellung des Flächennutzungsplans
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r
5. Änderung Gemischte Baufläche sowie Gewerbegebiet dar. Die Darstellung des Flächennut-
zungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan
gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege
der Berichtigung nach Satzungsbeschluss der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Bebauungspläne
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391, der am 21.06.1996 in Kraft getreten ist, setzt für ei-
nen Großteil des Plangebietes der vorhabenbezogenen 5. Änderung Kerngebiet gemäß
§ 7 BauNVO mit einer maximal viergeschossigen Bauweise, einer GRZ von 0,6 und einer GFZ
von 1,6 fest. Im Süden des Plangebietes ist für einen ca. 22 m tiefen Grundstücksstreifen „ Ge-
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 4 von 22
werbegebiet“ mit einer Gliederung nach Abstandserlass NW2 festgesetzt. Dort sind nur Anlagen
und Betriebe der Abstandsklasse VI und VII (lfd. Nrn. 149-196) sowie Anlagen und Betriebe mit
vergleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig.
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die geplante wohnbauliche Entwicklung zu scha f-
fen, wird über die eigentlichen Vorhabenflächen hinaus auch die Anpassung des Planung s-
rechts im Bereich der südlich angrenzenden Gewerbefläche erforderlich (6. Änderung). Diese
wird parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung angepasst.
Der Änderungsbereich ist von dem insgesamt 28,9 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich- Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / K ö-
nigsweg“ umgeben.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet der 5. Änderung befindet sich ca. 2 km südlich der Innenstadt
von Münster, südöstlich der Friedrich-Ebert-Straße. Die Hammer Straße (B 54) verläuft westlich
in einer Entfernung von ca. 350 m, Bahntrassen verlaufen östlich in einer Entfernung von
ca. 60 m zum Plangebiet.
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung wird im Norden durch die Rod-
destraße und daran anschließende Wohnnutzung sowie einen SB -Markt und dessen Anlief e-
rungszone begrenzt. Im Osten angrenzend befindet sich ein Verwaltungsgebäude, südlich an-
grenzend das Firmengelände einer Maschinenbaufabrik. Der Änderungsbereich greift im Süden
mit Einverständnis des derzeitigen Eigentümers auf einen Teil des bisher gewerblich genutzten
Grundstücks über. Im Westen bildet der Dahlweg sowie daran angrenzend ein Verwaltungsg e-
bäude die Grenze. Das weitere Umfeld nördlich und nordwestlich der Friedrich- Ebert-Straße ist
durch Wohnnutzung in Mehrfamilienhäusern in drei- bis viergeschossiger Bauweise geprägt.
Das Plangebiet ist derzeit durch eine Abstellfläche für PKWs sowie eine östlich angrenzende
Freifläche geprägt. Südwestlich besteht ein Wohnhaus mit Gartenflächen (Wohnhaus für B e-
triebsleiterwohnen) als Übergang zum Firmengelände des Maschinenbau-Unternehmens.
Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und Dienstleis-
tungsgebäude und Mischnutzungen geprägt.
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind gemäß dem Einzelhandels- und
Zentrenkonzept 2018
3 sowohl an der Friedrich- Ebert-Straße (Stadtbereichs-Zentrum Friedrich-
Ebert-Straße), als auch an der Hammer Straße (Stadtteilzentrum Hammer Straße) im direkten
Umfeld vorhanden.
Über die Hammer Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen- und ÖPNV-
Netz angeschlossen.
5. Planungsziele
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer
Wohnbebauung zu schaffen bzw. zu sichern.
2 Abstandserlass NW vom 21.08.1990
3 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 5 von 22
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit mindergenutzte Gebiet einer Wohnnu t-
zung zugeführt werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Norden und
Nordwesten angrenzenden Wohnbereiche.
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung
einfügen und deren Maßstab au fgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sol-
len Mehrfamilienhäuser in vier- bis fünfgeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene
Nutzergruppen realisiert werden. Im no rdöstlichen Bereich des Plangebietes (Baukörper B 1 )
wird zudem eine Kindertagesstätte mit nach Sü den ausgerichteter Außenfläche errichtet, um
den sich durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergebenden Bedarf an Einrichtungen der
Kinderbetreuung zu decken.
Bei der Errichtung des neuen Wohnquartiers werden 30 % geförderte Wohnungen realisiert. Da
das Planverfahren für das Vorhaben vor dem Stichtag für den politischen Beschluss der Stadt
Münster zur sozialgerechten Bodennutzung 4 eingeleitet wurde, ist dieser auf das vorliegende
Planverfahren nicht anzuwenden.
Der Dahlweg westlich und die Roddestraße nördlich des Plangebiets sind vollständig als öffent-
liche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich
ist. Sie können die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen.
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über zwei Tiefgaragen (Baukörper B 1 und B 3), die über
die Roddestraße angefahren werden. Ergänzend dazu führt durch das Plangebiet eine durch
Geh-, Fahr - und Leitungsrecht gesicherte Fläche zugunsten der Anlieger und der Erschli e-
ßungsträger.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich
der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
der Bauweise
die Grundzüge der Planung dar.
Die in der vorhabenbezogenen Änderung getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vor-
haben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden wei-
tergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.
4 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom
02.04.2014
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 6 von 22
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Vorhabengebiet wird als zulässige Art der baulichen Nutzung im Plangebiet
ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche Ziel der
vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur zu sichern.
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb
des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen
und damit zu einer übermäßigen Belastung führen. Die im Nordosten liegende KiTa ist im Nut-
zungskatalog des Allgemeinen Wohngebietes (WA) zulässig.
Grundsätzlich sind innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans
gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh-
rung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
Auch im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB im Südwes-
ten des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 5. Änderung wird als zulässige Art der bau-
lichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städt e-
bauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern.
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um
innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöht es Verkehrsaufkommen
erzeugen und damit zu einer übermäßigen Belastung führen.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der G e-
schossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe de-
finiert.
Vorhabenbereich
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die
Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines sparsamen Baulandverbrauchs und der wirtschaft-
lichen Ausnutzung der Grundstücke entsprechend der Obergrenze gemäß § 17 BauNVO mit
0,4 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) festgesetzt.
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundfl ä-
chenzahl von 0,85 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) zulässig ist. Diese Überschreitung ist
erforderlich, um die geplante Tiefgarag e, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden
sollen, zu realisieren und die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradab-
stellanlagen, etc.) sicherstellen zu können.
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 7 von 22
Mit der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Übersc hreitungsmöglichkeit gemäß
§ 19 Abs. 4 BauNVO werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete
überschritten. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die
geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplat zangebot sicherzustellen und eine der inner-
städtischen Lage entsprechend städtebaulich angenommene Dichte zu sichern.
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswir-
kungen sind durch die Überschreitung nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch
die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage (s. Pkt. 6.6), die sich insbesondere positiv auf das
Kleinklima auswirkt, gemindert wird.
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird die Geschossflächenzahl (GFZ) entsprec hend
dem sich aus der Kombination von Grundflächenzahl und Geschossigkeit ergebenden Maß in
dem Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) auf 1,6 begrenzt. In Anbetracht des Ziels einer Ent-
wicklung von innenstadtnahem verdichtetem Wohnraum ist die Überschreitung der GFZ erfor-
derlich. Durch eine angemessene Grünflächengestaltung wird das Quartier jedoch insgesamt
aufgelockert.
Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17
BauNVO für die Grund - und Geschossflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen Ziel
der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach
Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft.
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umg ebung
einfügen soll. Die umliegende Wohnbebauung besteht aus überwiegend drei - und viergeschos-
sigen Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter über NHN (Normalhöhen-
null) festgesetzt.
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen im Vorhabenbereich wird mit max. 78,90 m
ü. NHN im WA 1 und mit max. 78,20 m ü. NHN im WA 2 festgesetzt. Dies entspricht bei allen
geplanten Baukörperm im Vorhabenbereich einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von
ca. 16,30 m. Es gilt die offene Bauweise.
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer
Höhe von maximal 2 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Ba u-
genehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6
BauNVO).
Sonstige einbezogene Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen wird die Grundflächenzahl (GRZ) im WA 3
ebenfalls mit 0,4 festgesetzt. Im WA 4 wird die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO mit 0,5 fes t-
gesetzt, damit auch auf diesem Grundstück eine wie im Vorhabenbereich entsprechende G e-
bäudestruktur realisiert werden kann. Dies ermöglicht eine einheitlich abgestimmte städtebaul i-
che Gestaltung, wodurch ein zusammenhängendes qualitätvolles Quartier gebildet werden
kann.
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, im WA 4 bis zu einer
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 8 von 22
Grundflächenzahl von 0,7 zulässig ist. Diese Überschreitung ist erforderlich, um die Unterbri n-
gung der notwendigen Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) siche r-
stellen zu können.
Entsprechend dem konkreten Vorhaben und dem sich aus der Kombination von Grundflächen-
zahl und Geschossigkeit ergebenden Maß wird die Geschossflächenzahl (GFZ) im WA 3 auf
2,0 und im WA 4 auf 2,1 begr enzt. In Anbetracht des Ziels einer Entwicklung von innenstadtna-
hem verdichtetem Wohnraum ist die Überschreitung der GFZ ebenfalls erforderlich.
Wie auch im Vorhabenbereich wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß
§ 17 BauNVO für die Grund - und Geschossflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen
Ziel der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage
nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft.
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen im WA 3 und WA 4 werden mit max.
78,20 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei allen geplanten Baukörpern einer zulässigen
Höhe der baulichen Anlagen von ca. 15,60 m. Es gilt die offene Bauweise. Damit orientiert sich
die Bebauung an der im Vorhabenbereich geplanten Bebauungsstruktur.
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer
Höhe von maximal 2 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Bau-
genehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6
BauNVO).
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Photovoltaikan-
lagen und Solarthermie ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig. (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind relativ eng gefasst und
werden baukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Kon-
zept entsprechend umgesetzt wird.
Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begrün-
dete Notwendigkeit.
6.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen
Stellplätze sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ festgesetzten
Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur
innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgli-
che Anordnung der Stellplätze gewährleistet. Dabei ist die Unterbringung der bauordnung s-
rechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage sowie in geringem Maße oberirdisch vorg e-
sehen. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Quartiers und den guten Anbindungen an den
ÖPNV sind darüber hinaus keine Besucherstellplätze geplant.
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen sind Stellplätze im WA 3 und im WA 4 nur i n-
nerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 9 von 22
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Form von Müllsammelanlagen, Fahrradabstellanlagen ist
auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gegeben.
6.2.5 Material, Farbgebung
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vor-
gesehen sind eine fünfgeschossige Bebauung mit Flachdach und eine Klinkerfassade.
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert.
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans
daher entbehrlich.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Plangebiet wird über die Friedrich- Ebert-Straße an den Dahlweg angebunden. Der Kreu-
zungsbereich Friedrich-Ebert-Straße / Dahlweg ist in der Lage das durch das Vorhaben ausge-
löste zusätzliche Verkehrsaufkommen verträglich aufzunehmen.
Die Zufahrt zu den geplanten Baukörpern im Vorhabenbereich erfolgt im Norden des Plangebie-
tes über zwei Tiefgarageneinfahrten an der Roddestraße (Baukörper B 1 und B 3). Im Ber eich
der sonstigen einbezogenen Flächen sind die Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächen
nachzuweisen. In den mit WA 3 festgesetzten Flächen ist damit ein Anschluss an die Tiefgar a-
ge im Vorhabenbereich vorgesehen.
Ergänzend dazu führt durch das Plangebiet eine durch Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicher-
te Fläche zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger. Für Bewohner sind dort weitere
33 Stellplätze vorgesehen. Im Verlauf der Roddestraße besteht genügend Raum für Stellplätze,
um dem Hol- und Bringverkehr der KiTa gerecht zu werden. Daher sind die von der Stellplat z-
satzung Münster geforderten Stellplätze für die KiTa (1 Stellplatz pro Gruppe) im Straßenraum
der Roddestraße unmittelbar im Vorbereich der KiTa verortet.
Um weitere Ein- und Ausfahrten in / aus dem Plangebiet zu vermeiden, die den Verkehrsfluss
insbesondere auf den Dahlweg stören könnten, wird die Parzellengrenze entlang der Rod-
destraße und dem Dahlweg als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (mit Ausnahme von Zufahrten
für Feuerwehrfahrzeuge) festgesetzt.
Durch die Realisierung der mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche sowie
der drei Feuerwehrzufahrten zwischen den Baukörpern B2 und B3, B3 und B4 sowie B4 und B8
entfallen einige PKW -Stellplätze innerhalb der öffentli chen Verkehrsfläche entlang der Rod-
destraße und des Dahlwegs.
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die mit Geh- , Fahr- und Leitungsrecht gesicherte Fl ä-
che sowie verzweigt durch das gesamte Plangebiet.
Der nördliche ca. 50 cm breite Streifen des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird als öffent-
liche Verkehrsfläche gewidmet, um entlang der Roddestraße einen ausreichend dimensionier-
ten Gehweg realisieren zu können.
Das Plangebiet ist in ca. 300 m Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Friedrich- Ebert-
Straße (Linie 5, Haltestellen Timmerscheidtstraße bzw. Scheibenstraße) sowie in ca. 450 m
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 10 von 22
Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Hammer Straße (Linien 1, 4, 9 Haltestelle Metzer
Straße) angeschlossen.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der best e-
henden Netze sichergestellt werden.
Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser wird über fünf Anschlüsse sowohl über die Roddestraße (Baukörper
1 – 4), als auch über den Dahlweg (Baukörper 5 – 12) in die dort befindliche ausreichend di-
mensionierte Trennkanalisation eingeleitet. Um die Einleitung sicherstellen zu können, wird ein
4,0 m breiter Streifen im Bereich der sonstigen einbezogenen Fläche (WA 3 und WA 4) mit ei-
nem Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers und des Versorgungsträgers
festgesetzt. Eine Regenrückhaltung ist nicht erforderlich. Um möglichen Überflutungen bei
Starkregenereignissen vorzubeugen, darf die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden bei den
Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukör-
pern 3 und 4 eine Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 - 12 eine
Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten.
Für den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes wurde ein entsprechender Überflutungs-
nachweis
5 geführt.
Schmutzwasser
Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen
zugeführt und in das bestehende Netz am Dahlweg und an der Roddestraße angeschlossen.
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in en-
ger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.
Innerhalb des Baukörpers 2 ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) geplant, um
das gesamte Plangebiet mit Nahwärme zu versorgen. Die Erschließung aller geplanten Bau-
körper mit Nahwärme ist durch die Ausweisung einer mit Leitungsrecht gesicherten Fläche z u-
gunsten des Erschließungsträgers möglich.
Im Vorhabengebiet ist die Errichtung eines Trafohäuschens im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO
als Nebenanlage, die der Versorgung mit Elektrizität des Baugebietes dient, vorgesehen, die
auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig ist.
Die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden sind zulässig, um
eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt sich der Bedarf an zusätzlichen Plätzen für
die Kinderbetreuung. Die im Umfeld vorhandenen Kindertagesstätten sind langfristig ausgelas-
tet und können den zusätzlichen Bedarf durch die neue Wohnbebauung nicht aufnehmen . Da-
5 Planungsgruppe Rein GmbH und Plancad Planungsteam für Haustechnik GmbH
(09.08.2018): Überflutungsnachweis
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 11 von 22
her wird im Nordosten des Vorhabenbereic hes im Rahmen der Realisierung des Vorhabens ei-
ne dreizügige Kindertagesstätte mit entsprechenden Freiflächen errichtet.
Die nächstgelegene Grundschule ist die Herrmannschule (Dahlweg 66), die nach heutigem
Stand über ausreichend Kapazitäten verfügt, um den zusätzlichen Bedarf aufzunehmen. Alte r-
nativ ist auch die Matthias-Claudius-Schule fußläufig erreichbar.
6.6 Grünflächen / Begrünung
In fußläufiger Entfernung nördlich zum Plangebiet befindet sich eine weitläufige öffentliche
Grünfläche (Südpark) mit verschiedenen Spielmöglichkeiten. Darüber hinaus wird der Spielfl ä-
chenbedarf innerhalb des Quartiers durch die Festsetzung von wohnortnahen öffentlichen
Spielflächen gedeckt. Angelegt werden 615 m
2 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2). Im B e-
reich der sonstigen einbezogenen Flächen (WA 3 und WA 4).werden jeweils 30 m2 Fläche fest-
gesetzt. Die Berechnung des planinduzierten Bedarfes ergibt sich in Bezug auf die ehemalige
Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen, die gemäß § 10a Abs. 2
der Landesbauordnung für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu schaffen sind.
Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der überbau-
baren Flächen gelegenen Teile der Tiefgarage - mit Ausnahme der Terrassen und sonstigen
Nebenanlagen (z.B. auch Spielflächen) sowie der Flächen mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten
- mit einer Substratschicht von mindestens 50 cm zu begrünen sind. Darüber hinaus werden i n-
nerhalb des Vorhabenbereiches 48 einheimische und standortgerechte klein- und mittelkronige
Bäume gepflanzt, welche bei Ausfall zu ersetzen sind. Mit dieser Maßnahme werden mögliche
negative Auswirkungen des hohen Versiegelungsgrades innerhalb des Plangebietes auf das
Kleinklima gemindert.
In den mit WA 1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dac hflächen
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhal-
ten.
6.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 ist aufgrund
der innerstädtischen Lage durch Lärmemissionen – insbesondere durch Verkehrslärm des
Straßenverkehrs und der östlich verlaufenden Bahntrasse sowie aufgrund der unmittelbar an-
grenzenden gewerblichen Nutzungen im Norden und Süden des Plangebietes – belastet.
Mit dem Entwicklungsziel der Errichtung von 12 innerstädtischen Wohngebäuden sind besonde-
re Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu ver-
hindern und die Schutzansprüche an gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der zukünftigen
Nutzer zu gewährleisten.
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rah-
men der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten
6 erstellt, wel-
6 Uppenkamp und Partner (105036414-1 vom 14.12.2018): Immissionsschutz-Gutachten.
Schallimmissionsschutzprognose zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Stra-
ße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ für den Bereich „Dahlweg/ Rod-
destraße“ in Münster.
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 12 von 22
ches die Auswirkungen der südlich angrenzenden Maschinenbaufabrik, der östlich angrenzen-
den Bahntrasse, des Straßenverkehrs sowie der nördlich angrenzenden Anlieferungszone ei-
nes Nahversorgers auf die geplante Wohnnutzung untersucht.
Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die
Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets zu Grunde gelegt.
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm (Straße und Schiene) wurden die
Orientierungswerte der DIN 18005 mit 55/45 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete in
Ansatz gebracht.
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm wurden die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm mit tags 55 dB(A) bzw. mit nachts 40 dB(A) (innerhalb der Ruhezeiten für Allg e-
meine Wohngebiete) herangezogen.
Zur Beurteilung der Schallimmissionen durch die g eplante Tiefgarage ist ein eindeutig gelten-
des Regelwerk nicht gegeben. Daher werden die Orientierungswerte für Geräusche aus G e-
werbebetrieben bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen. Für die maßgebl i-
chen Immissionsorte östlich des Dahlwegs wird die Schutzbedürftigkeit entsprechend den Fes t-
setzungen des Bebauungsplans mit dem eines Kerngebietes mit 60 / 45 dB(A) tags / nachts
zugrunde gelegt. Für den maßgeblichen Immissionsort westlich des Dahlwegs wird die Schut z-
bedürftigkeit entsprechend ei nes Allgemeinen Wohngebietes mit 55 / 40 dB(A) tags / nachts
zugrunde gelegt.
Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebiets ist das Plangebiet, wie oben dargestellt,
von unterschiedlichen Schallimmissionen betroffen. Gleichzeitig soll im Sinne der Innenentwick-
lung eine der innerstädtischen Lage angemessene Verdichtung des Plangebiets erfolgen, um
dem dringenden Bedarf nach Wohnraum in Münster Rechnung zu tragen. Vor diesem Hinte r-
grund wurden, wie im Folgenden dargestellt, eine planerische Konzeption entwickelt, die durch
unterschiedliche aktive und passive Maßnahmen ( Schallschutzwand, Kastenfenster , Lärm-
schutzverglasung) sowie eine geeigne te Gebäudeausrichtung und Grundrissgestal tung gesun-
de Wohnverhältnisse im Plangebiet s ichert und Immissionskonfli kte mit de r angrenzenden ge-
werblichen Nutzung bewältigt.
Auswirkungen aus Gewerbelärm – Maschinenbaufabrik und Anlieferungszone
Discounter
Die geplante Bebauung wird durch Gewerbelärm – im Süden durch einen metallverarbeitenden
Betrieb (Maschinenbaufabrik) und im Norden durch die Anlieferungszone eines Lebensmittel-
discounters – vorbelastet.
Die gutachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tageszeit und in der ungünstig s-
ten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag um mindestens 11 dB
und nachts um mindestens 3 dB überschritten werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die
geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und mehr als 20 dB nachts über-
schreiten, sind nicht zu prognostizieren. Somit werden die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1
der TA Lärm eingehalten.
Lärmschutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm
zwingend erforderlich. Es ist erforderlic h entlang der südlichen / südöstlichen Plangebietsgren-
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 13 von 22
ze eine 3,00 m hohe Schallschutzwand zur Maschinenbaufabrik zu errichten. Die Schallschut z-
wand muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m 2 (DIN ISO 9613- 2)
bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720- 1) aufweisen. Dar-
über hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten und Fugen
aufweisen. Die Errichtung der Lärmschutzwand erfolgt im Einvernehmen mit dem Eigentümer
der südlich anschließenden Gewerbeflächen.
Des Weiteren sind alle Loggien mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von
1,00 m sowie die zurückgesetzten Attika -Geschosse mit einer akustisch wirksamen Brüstung
von 1,20 m Höhe vorzusehen. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene Masse von
mindestens 10 kg / m
2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein.
Darüber hinaus ist eine geschosshohe Verglasung in Teilbereichen des Attika- Geschosses an
acht Baukörpern und in Teilbereichen der Loggien an fünf Baukörpern notwendig.
Überall dort, wo die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor den Fenstern
schutzbedürftiger Räume nicht von den bisher beschriebenen Maßnahmen bewältigt werden
können, ist es notwendig, die Fassaden durch nicht zu ö ffnende Fenster mit fensterunabhängi-
gen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen
(Kastenfenster) auszustatten. Dies betrifft elf der zwölf Baukörper. An fünf Baukörpern werden
zusätzlich an Teilen der Fassade Fens ter von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Aus-
gabe November 1989) ausgeschlossen.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die im Süden angrenzende gewerbliche Nutzung auf
dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) kurz - bis mittelfristig aufgegeben
wird. Der Gewerbetreibende hat bereits einen Antrag auf eine Baugenehmigung für einen neu-
en Gewerbestandort gestellt. Für die Nachnutzung des Geländes ist die Entwicklung von
Wohnbaufläche vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 2 BauGB festg e-
setzt, dass die, allein aufgrund der mit der südlichen gewerblichen Nutzung (Maschinenbaufab-
rik) erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für die Baukörper 4- 12 entbehrlich sind, sobald die
gewerblichen Nutzungen aufgegeben und eine Wiederaufnahm e einer das Wohnen störenden
gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist.
Dies sind folgende Maßnahmen:
Schallschutzwand entlang der südlichen / südöstlichen Plangebietsgrenze,
Sämtliche Schallschutzmaßnahmen an den Baukörpern (Ausstattung der Loggien und
von Teilbereichen der Attika-Geschosse mit geschosshohen Verglasungen, Ausschluss
von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, Ausstattung von schutzbe-
dürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungsrein-
richtungen oder Kastenfenster),
Akustisch wirksame Brüstungen mit einer Höhe von 1,00 m der Loggien,
Akustisch wirksame Brüstungen mit einer Höhe von 1,20 m des zurückgesetzten Attika-
Geschosses.
Nach Aufgabe des Maschinenbaubetriebes verbleiben demnach lediglich die Schallschutzmaß-
nahmen an den Baukörpern 1, 2 und 3 (Kastenfenster und teils geschosshohen Verglasungen)
die durch die Immissionen der Anlieferungszone des Discounters erforderlich sind.
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
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im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 14 von 22
Dies sind im Einzelnen:
Baukörper 1: Kastenfenster an allen westlichen Fassaden sowie an der nördlichen Fas-
sade im Bereich von 12 m ab der westlichen Gebäudekante
Baukörper 1, Zwischenbau: Im Erdgeschoss Kastenfenster an der östlichen, nördlichen
und nordwestlichen Fassade
Baukörper 2: Kastenfenster an allen westlichen und nördlichen Fassaden sowie eine ge-
schosshohe Verglasung an der nördlichen Fassade der Loggien
Baukörper 3: Kastenfenster an allen östlichen und nördlichen Fassaden
Auswirkungen aus Gewerbelärm – Geplante Tiefgarage
Zur Ermittlung der Schallimmissionen der geplanten Tiefgaragen wurde die geplante Anzahl der
Stellplätze der voneinander getrennten Tiefgaragen zugrunde gelegt. Untersucht wurden der
Zu- und Abfahrtsverkehr außerhalb der Tiefgaragenrampe, die Schallabstrahlung über ein g e-
öffnetes Garagentor während der Ein- und Ausfahrt, der Fahrverkehr auf der Rampe im nicht
eingehausten Bereich.
Die schalltechnischen Untersuchungen zu den geplanten Tiefgaragen haben ergeben, dass die
geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an
den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten, bzw. unterschritten werden. Die Unterschrei-
tungen betragen am Tag mindestens 20 dB und nachts mindestens 6 dB. Kurzzeitige G e-
räuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und mehr als
20 dB nachts überschreiten, sind nicht zu prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer
6.1 der TA Lärm werden somit ebenfalls eingehalten. Aufgrund der Unterschreitung der gelten-
den Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit von mindestens 6 dB wird nach Ziffer 3.2.1
der TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet.
Auswirkungen aus Verkehrslärm
Grundlage für die Ermittlung der Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr sind Angaben z u
Verkehrsstärken sowie zu den Anteilen des Schwerverkehrs aus Verkehrszählungen für den
Dahlweg. Für die Roddestraße liegen keine Verkehrsbelastungszahlen vor. Im Sinne eines
konservativen Ansatzes wurden die Zahlen des Dahlwegs übernommen.
Da der Schall immissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen für die geplanten
Baukörper über einen langen Zeitraum sichergestellt sein soll, wurde die Verkehrsstärke für das
Jahr 2025 hochgerechnet (Zunahme von jährlich 1,0 %).
Grundlage für die Ermittlung de r Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr sind Angaben
der Deutschen Bahn AG. Bei den Daten handelt es sich ebenfalls um Prognosedaten für das
Jahr 2025.
Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:
Straßenverkehrsgeräusche
• An d en geplanten Baukörpern im Allgemeinen Wohngebiet (WA) liegen Beurteilungspegel
der Straßenverkehrsgeräusche von tagsüber < 28 bis 64 dB(A) und nachts < 20 bis 56 dB(A)
vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte werden somit um bis zu 9 dB am Tag und um
bis zu 11 dB nachts überschritten. Diese Überschreitungen betreffen die sec hs Baukörper in
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 15 von 22
der ersten Baureihe entlang des Dahlwegs und der Roddestraße. Die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von
tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) werden ebenso wie die sog. e nteignungsrechtlichen Zu-
mutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet
eingehalten.
• In den Freiflächen / Außenwohnbereichen werden die schalltechnischen Orientierungswerte
für Allgemeine Wohngebiete (WA) zur Tageszeit in weiten Teilen eingehalten. Entlang des
Dahlwegs und der Roddestraße werden in der ersten Baureihe die Orientierungswerte für
Allgemeine Wohngebiete (WA) überschritten. In kleinen Teilbereichen wird ebenfalls der Ori-
entierungswert für Mischgebiete überschritten. Im überwiegenden Teil der Freiflächen / A u-
ßenwohnbereiche wird der Orientierungswert für Mischgebiete eingehalten, sodass von g e-
sunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann. Die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenkli che Außenlärm-Grenze von
tags 65 dB(A) wird ebenso wie die sog. e nteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von
tags 70 dB(A), bezogen auf die Freibereiche im gesamten Plangebiet, eingehalten.
Schienenverkehrsgeräusche
• An den geplanten Baukörper n im Allgemeinen Wohngebiet (WA) liegen Beurteilungspegel
der Schienenverkehrsgeräusche von tagsüber 40 bis 61 dB(A) und nachts <40 bis 61 dB(A)
vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte wer den somit um bis zu 6 dB(A) am Tag und
um bis zu 16 dB(A) nachts überschritten. Die gemäß Umwelt-Sachverständigenrat und WHO
für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von tags 65 dB(A) werden ebenso
wie die sog. e nteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) am Tag im g e-
samten Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum werden die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von
55 dB(A) nicht eingehalten. Davon betroffen sind drei Baukörper im Untersuchungsgebiet.
Zusätzlich wird an einem Baukörper auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle
von 60 dB(A) überschritten.
• Im Bereich der Freiflächen / Außenwohnbereiche wird der schalltechnische Orientierung s-
wert (DIN 18005- 1 Bbl.1) für Allgemeine Wohngebiete (WA) zur Tageszeit in weiten Teilen
eingehalten. Lediglich in einem sehr kleinen Teilbereich wird der Orientierungswert für Al l-
gemeine Wohngebiete (WA) überschritten. Hier liegen die Beurteilungspegel am Tag unte r-
halb der für Mischgebiete (MI) geltenden Orientierungswerte, bei deren Einhaltung ebenfalls
von gesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist. Die gemäß Umwelt-Sachverständigenrat
und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenl ärm-Grenzen von tags 65 dB(A) wird
ebenso wie die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von tags 70 dB(A), bez o-
gen auf die Freibereiche im gesamten Plangebiet, eingehalten.
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bau-
vorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen im
Plangebiet nicht erfüllt werden. Die im Rahmen der Abwägung häufig herangezogene 16. BI m-
SchV, deren Immissionsgrenzwerte als Grenze zur erheblichen Belästigung durch Verkehrsg e-
räusche betrachtet werden können, werden teilweise ebenfalls noch überschritten.
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr werden daher bei
der baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorüberg e-
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 16 von 22
henden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'w,ges des Außenbauteils sind zu
kennzeichnen.
Lärmpegelbereich Maßgeblicher
Außenlärmpegel
Erforderliches
Schalldämm-Maß
Erf. R´w,ges in dB
Aufenthaltsräume
in Wohnungen
I bis 55 dB(A) 34 (30)
II 56 - 60 dB(A) 34 (30)
III 61 - 65 dB(A) 39 (35)
IV 66 - 70 dB(A) 44 (40)
V 71 - 75 dB(A) 49 (45)
VI 76 - 80 dB(A) 54 (50)
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche
In dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbe-
zogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III und in dem mit WA 4 ge-
kennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen ei nbezogenen Flächen gel-
ten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV, um den Immissionsschutz sicherzustellen.
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des
Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgeri chtet sind und höhere Außeng e-
räuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005- 1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwecken mit einer
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -Maß von Lüftungsei n-
richtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau- Schalldämm-
Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [DIN 4109- 2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau-
körper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere
Anforderungen an den Schallschutz resultieren.
Geruchsimmissionen
Da das Plangebiet unmittelbar an ein Gewerbegebiet grenzt , wurde im Rahme n der vorhaben-
bezogenen 5. Änderung des B ebauungsplans Nr. 391 eine gutachterliche Stellungnahme zu
den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen 7 in Auftrag gegeben, um zu ermi t-
teln, mit welchen Geruchs - und Staubimmissionen sowie Erschütterungen im Bebauungsplan-
gebiet zu rechnen ist.
7 Uppenkamp und Partner (Nr. 05036414_l vom 24.08.2015): Gutachterliche Stellungnahme.
Stellungnahme zu den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen im Plangebiet
„Roddestraße / Dahlweg“ in Münster
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Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass keine weiteren schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge zu erwarten sind.
6.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Für den Planbereich ist eine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Das Plangebiet war
in der Vergangenheit Standort eines Maschinenbau- Unternehmens. Aus diesem Grunde wurde
ein Gutachten zur Neubewertung der Baugr und- und Altlastensituation8 erstellt. Bereits in den
Jahren 1989 bis 2002 wurde der Untergrund mehrfach hinsichtlich Altlasten und Bodenverun-
reinigungen untersucht. Die Ergebnisse wurden mit dem vorliegenden Gutachten zusammen-
fassend geprüft und entsprechend aktueller Regelungen der LAGA Abfall 2004 für die Wiede r-
verwertung von unbelastetem bzw. belastetem Bodenaushub neu ausgewertet.
Aktuell sind keine aufstehenden Gebäude mehr aus der Betriebszeit vorhanden, es befinden
sich jedoch noch zahlreiche Fundament - und andere Bauwerksreste an bzw. direkt unter der
Oberfläche. Beim Abbruch der Betriebsgebäude sind zwei Verunreinigungen des Untergrundes
(am und im Gebäude 1) mit Mineralölprodukten durch unsachgemäßes Arbeiten im Laufe der
Abbrucharbeiten entstanden. In der Folge wurden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Vor
der Rückverfüllung wurden die Aushubbereiche auf Schadstoffrückstände kontrolliert und als
ausreichend saniert beurteilt.
Im Erdreich unter einer gepflasterten Fläche an der Grundstücksgrenze w urden keine Boden-
verunreinigungen festgestellt. Das im Rahmen der Abbrucharbeiten erstellte Gutachten weist
darauf hin, dass keine Aussagen über eventuelle Bodenbelastungen bzw. Altlasten auf dem
Gelände gemacht werden können, die bereits vor den Abbruchar beiten entstanden sind. Im
westlichen Teil wurde eine geschotterte Stellfläche für Fahrzeuge hergestellt, der größere östl i-
che Teil ist mit Gehölzen und Sträuchern bewachsen.
Die hier für die Bewertung maßgeblichen Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen sind M ineralöl-
kohlenwasserstoffe (MKW), Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie einige
Halb- und Schwermetalle (Arsen, Blei, Kupfer, Zink). Bei der Untersuchung des oberflächenna-
hen Untergrundes (max. 2,5 m Tiefe) auf Schadstoffrückstände aus der Vornutzung wurde das
Grundstück insgesamt als vergleichsweise gering belastet eingestuft. Die vereinzelt festgestel l-
ten Verunreinigungen mit PAK, MKW, Zink, Blei, Kupfer und Arsen stellen nach Ansicht der
Verfasser keine aktuellen Gefährdungen für den Mensch, das Grundwasser und andere
Schutzgüter dar.
Anfang der 1990er Jahre wurde beim Bau des Verwaltungsgebäudes auf dem östlich angren-
zenden Grundstück anfallender Bodenaushub mit PAK -verunreinigtem Material auf dem nördl i-
chen Abschnitt des hier betrachteten Grundstücks zwischengelagert. Eine Sekundärkontamina-
tion des als Lagerfläche dienenden Bodens hat nicht, bzw. nicht in einem nachweisbaren U m-
fang stattgefunden. Ein diesbezüglicher Sanierungsbedarf ergab sich nicht.
8 Uppenkamp und Partner (Nr. 05036414_l vom 24.08.2015): Gutachterliche Stellungnahme.
Stellungnahme zu den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen im Plangebiet
„Roddestraße / Dahlweg“ in Münster
8 Gutachterbüro Dr. Wächter (10-171-1 vom 30.07.2010): Neubewertung der Baugrund- und Alt-
lastensituation
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 18 von 22
Im Rahmen der Umgestaltung der Roddestraße im Jahr 2002 wurden zwei Baggerschürfe im
Übergangsbereich zum BA -Grundstück angelegt und untersucht. Es wurden in der oberen
Schicht (bis ca. 0,8 m Tiefe) lediglich Bauschuttreste angetroffen. Auffällig erhöhte Schadstof f-
belastungen ergab die Untersuchung nicht.
Eine ergänzende Altlastenuntersuchung aus dem Jahr 2002 kam zu dem Schluss, dass sich für
das Gesamtgelände der Verdacht einer sog. „schädlichen Bodenveränderung“ im Sinne der
BBodSchV nicht erhärtet. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass lokal begrenzt sani e-
rungsbedürftige Bodenverunreinigungen vorhanden sind, die bisher noch nicht erkannt wurden.
Im Gutachten wird zu dem Schluss gekommen, dass die Schadstoffe / Schadstoffgruppen
MKW, PAK, Arsen, Blei, Kupfer und Zink bei den bisher durchgeführten Bodenuntersuchungen
ausschließlich in den aufgefüllten Bodenschichten auf dem Grundstück festgestellt wurden.
Soweit Mineralöle bei Schadens- bzw. Unfällen tiefer in den Boden eingedrungen sind, wurden
diese ad hoc durch Bodenaustausch sanier t. Es kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass der unter der Auffüllung anstehende geogene Boden durchweg
nicht belastet und demzufolge für die Bewertung der Altlastensituation nicht relevant ist.
Als positiv für die Altlasten situation auf dieser Industriebrache ist allerdings hervorzuheben,
dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Grundwasserschaden vorliegt, der über die Entfer-
nung kontaminierter Böden und Bauwerksreste hinausgehend noch zusätzliche und u.U. lan g-
wierige Gefahrenabwehrmaßnahmen nach sich ziehen würde. Insofern ist nach einer erfolgrei-
chen Bodensanierung davon auszugehen, dass auf diesem Grundstück keine über die E r-
schließungsphase hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen stattfinden müssen und direkt an
die Bodensanierung und Flächenaufbereitung eine uneingeschränkte bauliche Nutzung möglich
wird.
Im Bebauungsplan erfolgt gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB daher eine Kennzeichnung der Fl ä-
chen als „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“.
Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst stat t-
gefunden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kriegsbeeinflussung
(Bombardierung) erkennbar ist. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger -Einschlagstellen
liegen für diesen Bereich nicht vor. Daher kann eine – derzeit nicht erkennbare - Kampfmittelbe-
lastung der untersuchten Fläche aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist bei g e-
planten Baumaßnahmen mit Erdeingriffen folgendes zu beachten:
Nach derzeitiger Vorgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD) ist eine
systematische Absuche / Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen
stattfinden (diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. N i-
veau Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg) und ausgehobener Baugruben erforderlich. Zudem
ist zu beachten, dass geplante Ramm - und Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugruben-
absicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vorhergehenden
Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Die hier vorzubereitenden
Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch den Grundstückseigentümer /
Bedarfsträger nach Vorgabe des KBD zu bewerkstelligen.
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus S i-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
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6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Bodendenkmale
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. De n
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Baudenkmale
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.
7. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 1,53 ha 100,00 %
Öffentliche Verkehrsfläche 0,007 ha 0,48 %
Private Verkehrsfläche 0,00 ha 0,00 %
Bauflächen (WA) 1,52 ha 99,52 %
Tabelle 2: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-
Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich östlich Dahlweg / südlich Roddestr a-
ße“ wird auf Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im
beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei e r-
füllt: Das Plangebiet der 5. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusam-
menhangs und verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m 2. Durch die Änderung
des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit
nicht erforderlich. Eine Bebauung ist bereits im Rahmen des seit 1996 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg“
vorgesehen. Dieser setzt für das Plangebiet der 5. Änderung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO
fest.
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
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8.1 Arten- und Biotopschutz
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 9 ist im Rahmen der artenschutzrec htlichen
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nic ht ausgeschlossen werden
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden.
Die im Plangebiet vorhandenen planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse und Vögel) wurden
im Jahr 2017 erfasst und die Ausw irkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG im
Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens 10 geprüft. Dem Gutachten nach, befinden
sich innerhalb des Plangebietes keine planungsrelevanten Brutvogelarten. Lediglich außerhalb
des Plangebietes konnten zwei Brutpaare des Haussperlings nachgewiesen werden. Mit Durch-
führung des Planvorhabens ergeben sich gegenüber der Art jedoch keine artenschutzrechtl i-
chen Konflikte, da auch nach Umsetzung der Planung gemäß Gutachten geeignete Nahrung s-
flächen vorhanden sind und die Brutplätze, wie erwähnt, außerhalb des eigentlichen Plangebi e-
tes liegen.
Da mit der Realisierung des Planvorhabens jedoch eine Entfernung von Gehölzen verbunden
ist, sind die erforderlichen Schnitt - und Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeiten von Vögeln
d.h. nicht im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen. Zudem sollte bei
etwaigen Abbrucharbeiten während der Brutzeit gemäß Gutachten eine artenschutzrechtliche
Abbruchkontrolle erfolgen. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenom-
men.
Fledermausquartiere in Gebäuden oder Baumhöhlen sind gemäß vorliegendem Gutachten nicht
vorhanden. Um jedoch Einzelquartiere bei Abbrucharbeiten und damit etwaige Verbotstatbe-
stände auszuschließen, ist es aus gutachterlicher Sicht erforderlich im Rahmen der Abbruchge-
nehmigung die betroffenen Gebäude auf Einstandsquartiere einzelner Fledermäuse der beiden
festgestellten Arten (Zwerg-, Breitflügelfledermaus) zu überprüfen. Essenzielle Nahrungshabita-
te der Arten sind bei Durchführung des Planvorhabens nicht betroffen.
Insgesamt zeigen die Ergebnisse des Artenschutzgutachtens, dass mit der Planung keine a r-
tenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fledermausarten
verbunden sind. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räum-
lichen Zusammenhang erhalten.
NATURA 2000
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „Davert“ ( DE-4111-302) und „W olbecker
9 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.
10 WWK (15.09.2017): Avifaunistisches Gutachten einschließlich Artenschutzrechtlicher Prüfung
(ASP) zur Wohnbauentwicklung an der Roddestraße in Münster. Warendorf.
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 21 von 22
Tiergarten“ (DE-4012-301) liegen in einer Entfernung von ca. 7,1 km bzw. 7,8 km, sodass eine
Beeinträchtigung der Schutzgebiete nicht gegeben ist.
8.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von w e-
niger als 20.000 m ² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder z u-
lässig. Unabhängig davon besteht für das Plangebiet bereits durch den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 391 Baurecht mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6. Diese wird auch
durch das geplante Vorhaben künftig nicht überschritten werden. Somit ist eine Eingriffsbewer-
tung nicht erforderlich. Durch das vorliegende Verfahren gemäß § 13a BauGB werden mit der
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 keine Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vor-
bereitet.
8.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 vor, der für den Großteil des Plangebietes der vorhaben-
bezogenen 5. Änderung „Kerngebiet“ bzw. „Gewerbegebiet“ festgesetzt.
8.4 Klimaschutz
Im Zuge der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde dem Klimaschutz insofern Rechnung g e-
tragen, als dass der zulässige Versiegelungsgrad – unter Berücksichtigung der innerstädtischen
Lage und dem erforderlichen Nachweis ausreichender Stellplätze – möglichst gering gehalten
wird. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht findet eine Verringerung des Versiegelung s-
grades statt. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige
Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch die festg e-
setzte Begrünung, die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert wird.
Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freifl ä-
chengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Tiefgaragen und der Dachfl ä-
chen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar.
9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die 5. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im
Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Begründung / Seite 22 von 22
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu
der vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung be-
schlossenen vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg /
Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
391_05A_Plan_2_Satzungsentwurf
4178 Zeichen
STADT ||| MÜNSTER Stadtplanungsamt Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änd. Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Fahrwege Bestandshöhen Zentralamt für Mobilfunk Gehwege 62.25 | gepl. Höhe wassergebundene Wegedecke (WD) James Grundriss - Dachaufsicht Stellplätze Retentionsdach Rasen ı Schleppkurven / Feuerwehr Schotterrasen unter FW-Aufstellflächen I >< ei Be Wehraufsteiflächen KD 62,90 ® & KD62,93 f Ri Tiefgaragenumriss, Pflanzfläche - Bodendecker mit Solitärgehölzen schraff. Fläche= Außenanl. auf TG TG-Aufbau ca. 70cm [7 WIDE) Pflanzfläche - Strauchpflanzung bis 2m Höhe Müllplätze Sträucher [# |] Müll - Unterflurcontainer: Nr. blau= Papiermüll Nr. gelb= Wertstoffmüll Hecke Nr. braun= Biomüll Nr. schwarz= Restmüll KD 62,91 kleinkroniger Baum im Kübel d= 3m D 62,85 kleinkroniger Baum d= 3-5m (Erdanschluss) KD Bes ® mittelkroni KB Se = 8m (Erdanschluss) Sitzbänke Bestandsangaben Flurgrenze Außenspielfläche (Sand / Mulch) UNARRNERODDIKDNN Flurstücksgrenze H Spielfläche gesamt Topografische Umrisslinie Baum Öffentliche Gebäude >] vorhandener Zaun (berankt) geplanter Zaun Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude | u = 55,22 Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN Planverfasser: WOLTERS PARTNER Vorhabenträger: Schüer Hausverwaltung Architekten & Stadtplaner GmbH Asbecker Straße 32 Daruper Straße 15 + D-48653 Coesfeld 48720 Rosendahl Telefon +49 (0)2541 9408-0 - Fax 6088 info@wolterspartner.de Bauliche Gestaltung: Fritzen + Müller-Giebeler Rosendahl, Architekten BDA Alm ia. 48227 Alten © Pan DORAERER. D- nflanlkamn Aegeumanı 5. au1s Minslr Han Dia} am2we}. 0 amcagım Rechtsgrundlagen: Nachdruck und Vervielfältigung * Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 Vergrößerungen oder (BGBl. | S. 3786) Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 — Landesbauordnung 2018- (BauO NRW Urheberschutzgesetzes 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRWS. 421) gerichtlich verfolgt. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Plangrundlage Gesetzes vom 18.12. 2018 (GV. NRW. S. 759, 2019 S. 23) Stand 05/2019 Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts. Ansichten Münster, Münster, Dipl.-Ing. Tegtmeier Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am gemäß 88 2 (1) Diese Bebauungsplanänderung hat gemäß $ 3 (2) BauGB . und 1 (8) i. V.m. 8$ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur vom bis zum offengelegen. E Änderung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde Zi im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. vom ze | bekannt gemacht. E = 1] IT ] IT il INN Münster, Münster, = = = = = 7 Der Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister im Auftrag im Auftrag >| Ey = ” Er 5 Bi Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß 88 2 und 10 i. V. m. Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß $ 10 BauGB mit der 3 g m 88 12 und 13a BauGB und 8$ 7 und 41 GO NRW durch den Rat Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.__ vom = der Stadt Münster am _ als Satzung beschlossen in Kraft getreten. worden. = = Be = Münster, — = m Münster, & 2 F + e Der Oberbürgermeister ) vum j Oberbürgermeister Schriftführer Im Auftrag Baukörper 1 Kindertagesstätte Haupteingang Baukörper 2 Baukörper 4 Flur: 183 gSp i j “ . EIERN Maßstab: 1.500 (Planzeichnung) | Vorhaben- und Erschließungsplan zur Ansichten M 1:200 vorhabenbezogenen 5. Änderung | Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-VVeg / Königsweg |im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße ini. all I rE | E | | ” Il... ul 11 habil mine ua" Sm IE) AUuE IN INN mi LITT m mm um UNTEN Bet NN 1 u in WITT „ Blatt 2 (2 Blätter) R EST 1 1 a TI TTTaeagine IT Tesamlmgge 11 1 ZZ iMll ‚nip MM) Baukörper 2 Baukörper 6 Baukörper 10
V-0823-2019-Anlage-4-Planverkleinerung
105 Zeichen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0823/2019 Planverkleinerung - Seite 1 von 2 Planverkleinerung - Seite 2 von 2
V-0823-2019-Anlage-1-Stellungnahmen
97481 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0823/2019 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 41 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Informationsveranstaltung am 21.03.2018 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es wird die Frage aufgeworfen, wie man siche r- stellen bzw. dokumentieren könnt e, dass es durch den Bau der Tiefgarage nicht zu Setzri s- sen in den angrenzenden denkmalgeschützten Gebäuden kommt? Es wird erläutert, dass, sofern erforderlich, im Rahmen der Vorhabenrealisierung vor Durc h- führung baulicher Eingriffe Beweissicherungs- verfahren durchzuführen sind, um mögliche spätere baubedingte Schäden an der B e- standsbebauung nachweisen zu können. Eine Beschlussfassung er übrigt sich. 1.2 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Ein Bürger erkundigt sich, warum die Anzahl an geförderten Wohneinheiten in Bezug auf die Gesamtzahl der Wohneinheiten so gering aus- fällt? Da es sich bei der Planung um einen „Altfall“ handelt, also die Planung vor dem Beschluss des Rates der Stadt Münster zur sozialgerec h- ten Bodennutzung begonnen wurde, greifen in diesem Falle die Richtlinien nicht. Jedoch habe man einen hohen Anteil geförderter W ohnungen in Absprache mit dem Vorhabenträger realisi e- ren können. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.3 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Eine Bürgerin erkundigt sich, wie mit Altlasten, die auf der Plangebietsfläche zu erwarten sind, umgegangen wird und in wieweit die Bewohner vor möglichen Gefahren, die durch die Beseit i- gung der Altlasten entstehen können, geschützt werden? Die Entfernung von Altlasten erfolgt nur unter gutachterlicher Beteiligung. Der Schutz der G e- sundheit der Anwohner genießt dabei höchste Priorität. Es liegen bereits Gutachten zu den Altlasten auf dem Plangebiet vor. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.4 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es wird angeregt, dass im Zuge der Altlastenb e- seitigung das Gebiet deutlich tiefer ausgekoffert wird, um eine zweistöckige Tiefgarage realisi e- ren zu können, um dadurch mehr Stellplätze zu schaffen. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Umfeld des Plangebietes kaum öffentliche Stellplätze gibt. Es werden Bedenken geäußert, dass die Stel l- platzanzahl für das Planvorhaben als zu gering eingestuft wird. Für das Bauvorhaben sind nur die bauor d- nungsrechtlich erforderlichen Stellplätz e nac h- zuweisen. Der Berechnungsschlüssel der Stadt Münster für den Stellplatzbedarf differenziert dabei nach Wohnungsgrößen. Dieser daraus resultierende Bedarf wird erfüllt. Davon abgesehen war planungsrechtlich für das Gebiet bisher ein Kerngebiet festgesetzt, we l- ches eine poten ziell deutlich höhere Dichte der Bebauung zuließe. Somit führt die vorliegende Planung als Allgemeines Wohngebiet zu einer geringeren Verkehrszunahme gegenüber der bisher zulässigen potenziellen Nutzung. Der Anregung, durch die Errich- tung einer zweistöckigen Tiefga- rage zusätzliche Stellplätze zu schaffen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.1 1.5a Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es werden Ausführungen zur Parkplatzproble- matik in der Umgebung gemacht. Das geplante Vorhaben kann nicht die Par k- platzproblematik der Umgebung lindern. Davon abgesehen war planungsrechtlich für das G e- biet bisher ein Kerngebiet festgesetzt, welches eine poten ziell deutlich höhere D ichte der B e- bauung zuließe. Somit führt die vorliegende Planung als Allgemeines Wohngebiet zu einer geringeren Verkehrszunahme gegenüber der bisher zulässigen potenziellen Nutzung. Bei dem Vorhaben werden die bauordnungsrechtl i- chen Stellplätze für die Bewohner erfüllt, sodass die derzeitige Situation nicht weiter verschärft wird. Darüber hinaus wird zeitnah eine Ver- kehrsuntersuchung des gesamten Quartiers im Rahmen des Masterplans „Münster Südlicher Dahlweg“ stattfinden, um langfristig die örtliche Situation zu verbessern. Der Stellungnahme, weitere Stel l- plätze einzuplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 1.5b Es wird angeregt, dass die zulässige Fahrg e- schwindigkeit auf dem Alfred- Krupp-Weg über- Der Anregung die zulässige Fahrgeschwindi g- keit auf dem Alfred- Krupp-Weg zu prüfen ist Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag prüft werden müsse. nicht Gegenstand der vorliegenden Planung. 1.5c Es wird darauf hingewiesen, dass die Kre u- zungssituation Dahlweg / Friedrich- Ebert-Straße als kritisch angesehen werde, da es dort keine Ampelanlage gibt. Die Kreuzungssituation Dahlweg / Friedrich - Ebert-Straße ist nicht Gegenstand des aktuellen Planverfahrens. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.6 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es wird die Frage gestellt, mit welcher Verkehr s- belastung die Stadt in dem Plangebiet rechnet. Der planinduzierte Verkehr ergibt sich aus den geplanten Stellplätzen für PKW und Räder. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.7 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es wird die Frage gestellt, warum d ie angre n- zenden Nachbarn keine schriftliche Einladung zu der Bürgeranhörung erhalten haben. Es wird mitgeteilt, dass es für eine Bürgeranh ö- rung grundsätzlich keine persönliche Einladung gibt, sondern Informationen durch die Zeitung oder die Homepage des Stadtplanungsamtes Münster verbreitet werden. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.8 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es wird sich erkundigt, welche Probleme es mit der Planung nördlich der Roddestraße gibt, s o- dass diese kein Bestandteil der Präsentation war. Die Planung hat keine ausreichende Reife e r- langt, um das Vorhaben öffentlich zu präsenti e- ren. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.9 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es wird sich erkundigt, welche Betriebsarten unter die Abstandsklasse VI und VII fallen. Es werden Beispiele von Betrieben für die A b- standsklassen genannt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.10 Abwägungsrelevante Einwendungen im Rah- men der Informationsver- anstaltung am 21.03.2018 Es wird sich erkundigt, in welchem Zeitraum die Planung vollzogen werden soll. Die Verfahrensschritte und zeitlichen Abläufe wurden näher erläutert. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.11 Private Stellungnahme vom 02.07.2018 Es werden Bedenken bezüglich der geplanten Bebauung inkl. einer Tiefgarage geäußert. B e- Die Bedenken bezüglich Gebäudeschäden s o- wie die Anregung ein Beweissicherungsverfa h- Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag fürchtet werden Gebäudeschäden durch abs a- ckendes Erdreich. Ebenso wird um eine gut- achterliche Bestandsaufnahme des Eigentums an der Friedrich-Ebert-Str. gebeten. ren über den Zustand der Immobilie und der Außenanlagen erstellen zu lassen, betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauu ngsplans. Im Rahmen der Umsetzung der Planung erfolgt die Prüfung der Notwendigkeit eines entsprechen- den Beweissicherungsverfahrens. 1.12a Private Stellungnahme vom 04.07.2018 Es werden Bedenken geäußert, dass es durch die Tiefbauarbeiten und Erdbauarbeiten des Vorhabens es an den umliegenden Gebäuden durch absackendes Erdreich zu Gebäudesch ä- den kommen kann. Es wird angeregt, ein Bausicherungsgutachten für die Gebäude des Eingebers zu erstellen, dessen Kosten durc h den Bauträger übernom- men werden sollen. Es wird der Hinweis gege- ben, dass sich der Eingeber rechtliche Schritte vorbehält, sollte es ohne Gutachten und Informa- tionen zu Schäden an den Gebäuden des Ei n- gebers kommen. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.11 Der Hinweis bezüglich möglicher rechtlicher Schritte wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis bezüglich möglicher rechtlicher Schritte wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.12b Es wird der Hinweis auf zunehmende Immissi o- nen durch zunehmenden Verkehr auf dem Dahl- weg und bereits schon hohe Belastungen durch die Friedrich-Ebert-Straße hingewiesen. Es wer- den Ausführungen zur Entwicklung der letzten Jahre und die persönliche Situation des Einge- bers gemacht. Verkehrsbedingte Schad stoffbelastungen für Feinstaub und Stickstoffdioxid im Bereich der Grenzwerte nach der 39. BImSchV sind vor allem in engen Straßenschluchten bei täglichen Verkehrsbelastungen von über 10.000 Kfz pro Tag zu erwarten. Für den Dahlweg werden bis zum Jahr 2025 lediglich 3.100 Kfz pro Tag prognostiziert. Die Hinweise und Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.12c Es werden Bedenken zur künftigen Parkplatzs i- tuation durch das geplante Vorhaben vorge- bracht. Es wird angeregt die Situation noch ei n- mal zu überdenken und eine entsprechende Anzahl von PKWs und anderen Fahrzeugen mit Der Anregung wurde bereits mit der Planung der Stellplätze für PKW und Fahrräder auf dem Vorhabengrundstück gemäß dem Berec h- nung sschlüssel der Stadt Münster Rechnung getragen. Der Stellungnahme, weitere Stel l- plätze einzuplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag einzuplanen. 1.12d Es wird angeregt, den Alfred -Krupp-Weg deu t- lich auszubauen (Bürgersteig und Radweg) und die Roddestraße in Teilen zur Einbahnstraße zu gestalten, um den Dahlweg zu entlasten. Ein so massiver Eingriff in das Verkehrsnetz aufgrund der Planung, die eine gegenüber der bisher zulässigen Nutzung geringere Dichte und Verkehrsmengen vorsieht, ist nicht gerechtf er- tigt. Im weiteren Verlauf des Dahlwegs wird langfristig u.a. weitere Wohnbebauung geplant, daher wird im Rahmen des Masterplans „Müns- ter Südlicher Dahlweg“, der momentan erarbe i- tet wird, die gesamte Verkehrssituation geprüft. Der Stellungnahme, den Alfred- Krupp-Weg deutlich auszubauen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.3 Der Anregung, Teile der Straßen in Einbahnstraßen umzuwidmen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.4 1.12e Es wird der Hinweis gegeben, dass die Einfahrt der Eingeberin vom Dahlweg aus zugänglich ist und die Eingeberin bereits jetzt, aufgrund des Verkehrsaufkommens zu verschiedenen Uhrze i- ten, deutliche Probleme habe, in ihre Einfahrt einzufahren und auch rauszukommen. Sowohl für den Dahlweg, als auch für die R od- destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s- aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge- rechnet, was gem. RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) einer klassischen Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 Kfz / h) entspricht. Das Verkehrsaufk ommen wird zwar durch das Bauvorhaben zunehmen, jedoch ist eine massive Verschlechterung der Zufahrtssituation nicht gegeben, zumal die Z u- fahrt zur Garage nicht unmittelbar an das Plan- gebiet grenzt. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a und 1.12d Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.13a Private Stellungnahme vom 21.03.2019 Es werden Bedenken bezüglich der geplanten Wohnbebauung südlich und nördlich der Ro d- destraße und der damit verbundenen Baumaß- nahmen (so auch Tiefgarage, etc.) bezüglich möglicher Setzrisse oder anderer Schäden am denkmalgeschützten Gebäude und den Außen- anlagen geäußert. Die Bedenken gegenüber Auswirkungen auf die Bausubstanz durch die Planung betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 1.13b Es wird die Anregung gegeben, dass vor Au f- nahme der Bautätigkeiten ein Gutachten über Die Anregung ein Gutachten über den Zustand der Immobilie und den Außenanlagen erstellen Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag den Zustand der Immobilie und der Außenanl a- gen erstellt und dokumentiert wird, damit der Eingeber im Nachhinein nicht selbst für event u- elle Schäden aufkommen muss. zu lassen betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. 1.13c Es wird angeregt, dass bei der Planung u nd Durchführung der Bebauung dafür Sorge zu tragen ist, dass die Hofeinfahrt der Eingeber für die Feuerwehr freigehalten wird. Es wird der Hinweis gegeben, dass bereits durch die aktuel- le Parksituation die freie Fahrt eines Löschfahr- zeuges in den Hof der E ingeber behindert wer- de, da regelmäßig vor der Hofeinfahrt geparkt werde. Die Anregung betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie wird im Rahmen der Bauausführung durch entsprechende Baustel- lenorganisation berücksichtigt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 41 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 11.02.2019 bis einschließlich 13.03.2019 Lfd. Nr. Auflistung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche keine Stellungnahmen bezüglich der Planung vorgebracht ha- ben 2.1 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 08.02.2019 2.2 Stadtwerke Münster GmbH vom 08.02.2019 2.3 Städtische Denkmalbehörde / Bodendenkmalpflege vom 08.02.2019 2.4 Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalpflege vom 11.02.2019 2.5 Bezirksregierung Münster – Dezernat 26 Luftverkehr vom 11.02.2019 2.6 Gelsenwasser AG vom 13.02.2019 2.7 Amprion GmbH vom 13.02.2019 2.8 Wirtschaftsförderung Münster GmbH vom 14.02.2019 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.9 Deutsche Bahn AG vom 13.02.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass seitens der Deutschen Bahn AG grundsätzlich keine Beden- ken bestehen, wenn die nachfolgenden Hinwei- se beachten werden. • Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind der Deutschen Bahn AG erneut zur Stellungnahme vorzul e- gen. Die Deutsche Bahn AG hält sich weitere Bedingungen und Auflagen vor. • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal- tung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft - und Körperschall, Abg a- se, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Brem s- stäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Die Hinweise zur Vorlage von späteren Antr ä- gen auf Baugenehmigung zu einer erneuten Stellungnahme sowie die Hinweise zu Emissi o- nen durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal- tung der Bahnanlagen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baugenehm i- gung beachtet. Die Hinweise werden zur Kenn t- nis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz - und Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht wer- den. 2.10a LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Münster vom 19.02.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken best e- hen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.10b Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläontolog i- sche Bodendenkmäler in Form von Fossilien aus dem mittleren Pleistozän angetroffen werden können, werden Hinweise zum Umgang auf der Baustelle gegeben. Die Hinweise wurden zur Offenlage in die Pla n- zeichnung aufgenommen Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.11a Abfallwirtschaftsbetriebe vom 26.02.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass die Befa h- rung der GFL- AE-Flächen durch Abfahrsammel- fahrzeuge nur dann möglich ist, wenn seitens der Eigentümer eine Genehmigung zum Befa h- ren dieser Fläche für Abfallsammelfahrzeuge vorliegt. Darüber hinaus ist eine Haftungsfreistel- lung notwendig. Es wird darauf hingewiesen, dass ansonsten die an die Privatstraße ange- gliederten Grundstücke nicht angefahren wer- den, sodass eine Abfallabfuhr für diese Grund- stücke nicht stattfinden kann. Die für die Abfallwirtschaftsbetriebe erforderl i- chen geforderten Genehmigungen und Berec h- tigungen sollen durch den Eigentümer erfolgen. Besagte Informationen liegen dem Eigentümer bereits vor. Die Hinweis e werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.11b Es wird alternativ auf eine Abfallentsorgung mi t- tels „Unterflurcontainer“ hingewiesen. Dem Eigentümer wurde besagter Vorschlag unterbreitet und ein gemeinsamer Termin fes t- gesetzt. Das Plangebiet ist für die Nutzung von Unterflurcontainern geeignet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.11c Es wird der Hinweis gegeben, dass der Str a- ßenbaukörper der geplanten Straßen und Wege, welche durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeu- ge befahren werden sollen, Lasten bis zu 30 t (Achslast 12 t) zu tragen hat. Die Straßenbreiten Die Mindestanforderungen für die Befahrung mit Abfallsammelfahrzeugen wurden dem Eigent ü- mer übermittelt. Die Straße hat eine ausreichende Breite mit mindestens 5,25 m. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag müssen durchgängig mindestens 3,05 m betr a- gen. Es wird auf die RAST 06 verwiesen. 2.12a MünsterNETZ GmbH vom 05.03.2019 Es wird darauf hingewiesen, dass das komplette Neubaugebiet mit Nahwärme versorgt werden soll und dazu innerhalb des Baukörpers 2 der Neubau eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) geplant ist. Es wird angeregt, dass das Planze i- chen-Symbol für die Fernwärme im Bebauungs- plan mit aufzunehmen ist. Der Hinweis bezüglich der Nahwärme und e i- nem entsprechenden Vermerk im Plangebiet sind nachvollziehbar. Dem Hinweis wurde zur Offenlage gefolgt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.12b Es wird der Hinweis gegeben, dass eine Erwe i- terung der GFL -AE-Flächen notwendig sei, um die Erschließung aller geplanten Baukörper möglich zu machen. Es wird angeregt die Fl ä- chen entsprechend der Anlage zu ändern. Für den in der Anlage gekennzeichneten B e- reich wurde nach Rücksprache mit dem Einge- ber ein Leitungsrecht mit e iner Breite von 3 m festgesetzt und zur Offenlage umgesetzt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.12c Es wird davon ausgegangen, dass die vorha n- denen Versorgungsleitungen, die sich in den Nebenanlagen befinden, von den geplanten Zuwegungen (Zu- und Abfahrten Roddestraße und Dahlweg) nicht betroffen sind. Die Hinweise bezüglich der Betroffenheit von vorhandenen Versorgungsleitungen und der Kostenpflichtigkeit von Umlegungen von Leitun- gen und / oder Stromkabeln werden zur Kennt- nis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.12d Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Umlegungen von Leitungen und / oder Stromk a- bel durch geplante Verbauarbeiten für die Tief- garagen kostenpflichtig sind. Es wird angeregt, den Vorhabenträger diesbezüglich zu informi e- ren. Der Anregung zur Information des Vorhabentr ä- gers diesbezüglich wurde mit Weiterleitung der Stellungnahmen gefolgt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13 Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.13. 1a Untere Immissions- schutzbehörde Die ablehnende Stellungnahme bezieht sich auf die angestrebte Befriedung der Überschreitu n- gen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm durch die angrenzenden Gewerbebetriebe an der geplanten Wohnbebauung, wie sie im Lär m- schutzgutachten von Uppe nkamp und Partner vom 14.12.2018 vorgeschlagen wird. Es wird der Hinweis gegeben, dass dem Grund- satz nach eine Lösung des Lärmkonflikts zw i- schen vorhandenem Gewerbelärm und heranr ü- ckender Wohnbebauung durch die Verwendung von Kastenfenstern mit Prallschei be denkbar ist, wenn zwingende städtebauliche Gründe vorli e- gen, keine alternative Lösung des Lärmkonflikts möglich ist und nur im geringfügigem Umfang von dieser Schutzmaßnahme (gegebenenfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Lärm) Gebrauch gemacht wird. Zum aktuellen Stand sind die in dem Plan vo r- gesehenen Schutzmaßnahmen, u.a. Kasten- fenster mit Prallscheiben, für die Wohnnutzung erforderlich. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 1b Es werden Bedenken geäußert, dass im vorli e- genden Fall aber eine Vielzahl von Gebäuden und an manchen Gebäuden auch ein Großteil der Gebäudefassade betroffen sei und alternat i- ve Möglichkeiten zur Beseitigung des Lärmkon- flikts bestehen. Es werden Bedenken geäußert, dass die Maßnahme daher in diesem Fall keine geeignete Lösung zur Befriedigung des vorli e- genden planerischen Lärmkonflikts sei. Bereits vor der Offenlage wurde ein gemeins a- mer Termin zwischen dem Investor sowie der Verwaltung und dort insbesondere dem Eing e- ber abgehalten. In diesem Termin wurden die verschiedenen Sichtweisen und Umstände ge- nauestens Diskutiert und Lösungsvorschläge erörtert. Der Einsatz von Kastenfenstern an den Fassaden der Baukörper 4 -12 sind nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und eine das Wohnen störende Nutzung dauerhaft und gesichert ausgeschlossen ist. Nach aktuel- lem Stand ist davon auszugehen, dass die im Den Gesprächsresultaten wurde zur Offenlage und im Durchfüh- rungsvertrag entsprochen. Eine Beschlussfa ssung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Süden angrenzende gewerbliche Nutzung kurz - bis mittelfristig aufgegeben wird und anschli e- ßend auf dem Gelände Wohnbebauung vorge- sehen ist, sodass die Maßnahme der Kasten- fenster langfristig nur an drei Baukörpern im Norden erhalten bleibt. Im Zuge des Master- plans „Südlicher Dahlweg“ werden mit den E i- gentümern und Betreiber n der verschiedenen Gebäude ringsum Gespräche bezüglich der weiteren Entwicklung geführt, sodass möglic h- erweise weitere Kastenfenster entfallen können. 2.13. 1c Es wird darauf hingewiesen, dass es drei Mö g- lichkeiten gäbe, wie einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm durch baul i- che Schutzmaßnahmen an den Wohngebäuden begegnet werden könne. Entweder würden an der Fassade mit Überschreitungen 1. nicht schutzbedürftige Räume mit Fens- ter (Bad, Flur, etc.) angeordnet, 2. Schutzbedürftige Räume die über keine zu öffnenden Fenster verfügen ange- ordnet, 3. Oder es wird bei der Anordnung von schutzbedürftigen Räumen mit zu öf f- nenden Fenstern durch aktive Schal l- schutzmaßnahmen oder Eigenabschi r- mung der Gebäude die Einhaltung der Immissionsrichtwerte vor dem Fenster gewährleistet. Über die Grundrissgestaltung Einfluss auf die Überschreitungen zu nehmen, macht an dieser Stelle keinen Sinn, da die Immissionen von mehreren Richtungen auf das Plangebiet tref- fen. Dem Vorschlag schutzbedürftige Räume, die über keine zu öffnenden Fenster verfügen an die betroffenen Fassaden anzuordnen und die Verwendung von Fenstern mit einer schal l- dämmenden Einrichtung wurde bereits durch die Festsetzungen Nr. 1.17 bis Nr. 1.19 Rec h- nung getragen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 1d Es werden Bedenken geäußert, dass im Lär m- schutzgutachten für Fassaden mit Überschrei- tungen als einzige Lösungsmaßnahme für den Neben den oben genannten Maßnahmen, wu r- den als Lösung die Verortung einer Schal l- schutzwand und Verglasungen festgesetzt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Lärmkonflikt Kastenfenster mit Prallscheibe vo r- gesehen sei en. Es wird der Hinweis gegeben, dass dem Grunde nach die dargestellte Pri n- zipskizze mit dem zu öffnenden Fenster in Kom- bination mit vorgelagerter Prallschei be in einem Mindestabstand von 50 cm regelkonform mit dem Wortlaut der TA Lärm sein kann. 2.13. 1e Es wird angeregt, dass im Realisierungsfall der Kastenfenster mit Prallscheibe Nachweise zum Aufbau der Kastenfenster, zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte, zur Wahl des Immissions- punktes, zum Ersatzstandort zum Nachweis der TA Lärm bei geöffnetem Fenster innerhalb des Raumes zu liefern seien. Es wird angeregt, dass geklärt werden muss, ob das skizzierte Vorge- hen immissionsschutzrechtlich im Rahmen einer Sonderfallprüfung (TA Lärm, Kapitel 3.2.2) fes t- gelegt werden kann, da von der Regelfallprüfung abgewichen werde. Der Anregung, dass im Realisierungsfall der Kastenfenster mit Prallscheibe Nachweise zum Aufbau der Kastenfenster, zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte, zur Wahl des Immiss i- onspunktes, zum Ersatzstandort zum Nachweis der TA Lärm bei geöffnetem Fenster innerhalb des Raumes zu liefern seien, wird im Rahmen der Genehmigungsplanung gefolgt. Entsprechende Regelungen werden anknüp- fend an die Regelungen der TA Lärm im städt e- baulichen Vertrag zum Bebauungsplan getrof- fen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 1f Es wird der Hinweis gegeben, dass im planer i- schen Immissionsschutz immissionsschutzrech t- liche Anforderungen nicht isoliert von bauor d- nungsrechtlichen und städtebaulichen Anforde- rungen betrachtet werden können. Es müsse auch aufge zeigt werden, wie der zweite Ret- tungsweg und wie die Wahrung der zumutbaren Wohnverhältnisse bei der umfassenden Ver- wendung von Kastenfenstern mit Prallscheiben bei einzelnen Wohneinheiten zu gewährleisten sind. Es werden Ausführungen zu allgemeinen Funktionen des geöffneten Fensters gemacht. Die Hinweise bezüglich der zweiten Rettung s- wege werden im Rahmen der Baugenehmigung beachtet. Zumutbare Wohnverhältnisse werden durch die größtmögliche Reduktion der Kastenfenster gewährleistet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. Es werden Ausführungen zum BP Nr. 558 In der Begründung wird aufgezeigt, dass die Eine Beschlussfassung erübrigt Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1g „Hochhaus – Berliner Platz“ gemacht. Es werden Bedenken geäußert, dass eine entsprechend umfangreiche städtebauliche Begründung für den restriktiven Eingriff in die Funktion der Fens- ter in eine Vielzahl von Wohneinheiten im Falle des BP Nr . 391 fehle. Es wird angeregt, dass in der Begründung dargestellt werden müsse, w a- rum auf andere Möglichkeiten der Befriedung des Lärmkonflikts (Trennungsgebot nach § 50 BImSchG oder andere bauliche Maßnahmen an den Wohngebäuden, wie sie in der obigen Auf- zählung unter 1. und 2. aufgeführt sind) verzic h- tet wurde. Restriktionen gegenüber den Funktionen von Fenstern auf ein notwendiges Mindestmaß r e- duziert wurden und der Großteil dieser Restri k- tionen nur zeitlich begrenzt ist . Wie bereits er- wähnt, gibt es weitere Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen im Plangebiet. Diese wurden in der Begründung näher erläutert. In diesem Kontext wird auch dargelegt, warum auf andere Möglichkeiten der Befriedung des Lär m- konflikts verzichtet wurde, somit wird der Anr e- gung bereits gefolgt. sich. 2.13. 1h Es wird angeregt, dass die Einhaltung der Schutzmaßnahme an den Fenstern über eine Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt werden müsse. Es werden Bedenken gegenüber dem Vollzug bei der Festsetzung von Prallsche i- ben geäußert (Prallscheiben könnten als störend empfunden werden, mögliche wiederrechtliche Entfernung der Prallscheiben). Es wird darauf hingewiesen, dass eine Befreiung von der Fes t- setzung der Prallscheiben, ohne in die Rechte der gewerblichen Nutzung einzugreifen, nicht möglich wäre. Da die Eigentümer der Wohnun- gen nicht auf die Einhaltung öffentlich rechtlicher Immissionswerte verzichten können, müsste die Überwachungsbehörde aus rechtlicher Sicht auf die Beibehaltung der Prallscheiben als Lär m- schutz beharren. Der Anregung zur Einhaltung der Schutzma ß- nahme an den Fenstern über eine Festsetzung im Bebauungsplan sicherzustel len, wird bereits durch die Festsetzung 1.17 gefolgt. Bezüglich der Bedenken zum Vollzug von Kastenfenstern wird von einem regelkonformen Gebrauch der Schutzmaßnahmen ausgegangen. Der Anregung wird bereits g e- folgt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 1i Es werden Zweifel geäußert, ob eine solche Festsetzung tatsächlich umsetzbar, bzw. ob sie Bezüglich der Festsetzung zu Kastenfenstern (Umsetzbarkeit, Verhältnismäßigkeit) wird d a- Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag verhältnismäßig ist. von ausgegangen , da ss ein Großteil der Ka s- tenfenster langfristig aufgrund der vorgeseh e- nen Aufgabe der südlich angrenzenden gewer b- lichen Nutzung nur im untergeordneten Umfang zum Einsatz kommt. 2.13. 1j Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärmko n- flikt zwisch en der südlichen gewerblichen Nut- zung und der heranrückenden Wohnbebauung zeitlich begrenzt sei, da der Gewerbetreibende bereits einen Antrag auf eine Baugenehmigung für einen neuen Gewerbestandort gestellt habe. Eine zeitnahe Lösung des Lärmkonflikts ohne die Festsetzung von umfangreichen und restri k- tiven Einschränkungen bei der Nutzung der Wohnungen, etwa über bedingende Festsetzun- gen im B -Plan, erscheinen vor diesem Hinter- grund möglich. Die Hinweise bezüglich des bestehenden Lär m- konfliktes und dem Wechs el des Gewerbetre i- benden an einen anderen Standort und bedi n- gende Festsetzungen werden zur Kenntnis ge- nommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 1k Es wird der Hinweis gegeben, dass die Einha l- tung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im nördlichen Bereich des Bebauungsplans durch eine komplette Einhausung der Warenanlief e- rung des Discounters zu gewährleisten wäre. Es werden Ausführungen zur Vorgehensweise und zur Kostenübernahme gemacht. Es wird ausge- führt, dass die Immissionsrichtwerte an dem westlich der Anlieferung des Discounters gel e- genen Baufenster aus dem BP Nr. 391, 2. Änderung mit der Kennzeichnung MK -Gebiet sicher eingehalten werden. Im Zuge der Masterplan Evaluierung ist eine Kontaktaufnahme zu Inhaber und / oder Betrei- ber möglich. Allerdings wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Gemeinde keinen Ei n- fluss auf den Betreiber bzw. Eigentümer hat. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. Untere Bodenschutzbe- Es wird der Hinweis gegeben, dass sich im B e- Aus diesem Grunde wurde bereits im Jahr 2 010 Die Hinweise werden zur Kenn t- Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2a hörde / Abfallwirtschafts- behörde reich der Planung die im städtischen Altlast -/ Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 190 befindet. Dabei handele es sich um den Bereich einer ehemaligen bzw. einer bestehenden M a- schinenbaufirma. In Tei lbereichen des Grund- stücks seien Kontaminationen bekannt und in weiteren Bereichen nicht auszuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine abschli e- ßende Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, da im Vorfeld Untersuchungen zur Gefährdungseinschätzung bezogen auf die zukünftige Nutzung erforderlich seien. Diese seien vom Vorhabenträger durchzuführen. Erst nach der Vorlage der Untersuchungsergebnisse könne über eine Wohnnutzung entschieden werden. ein Gutachten zur Neubewertung der Baugrund - und Altlastensituation erstellt. Auf die Ergebni s- se wird diesbezüglich detailliert in der Begrü n- dung eingegangen. Insgesamt wurde das Grundstück bei der Bewertung der maßgebl i- chen Schadstoffe bzw. Schadstoff gruppen (M i- neralölkohlenwasserstoffe (MKW), Polycycl i- sche Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie einige Halb- und Schwermetalle (Arsen, Blei, Kupfer, Zink)) bei der Untersuchung des oberflächennahen Untergrundes (2,5 m Tiefe) als vergleichsweise gering belastet eingestuft. Nach Ansicht der Verfasser des Gutachtens stellen die vereinzelt festgestellten Verunrein i- gungen mit PAK, MKW, Zink, Blei, Kupfer und Arsen keine aktuellen Gefährdungen für den Mensch, das Grundwasser und andere Schut z- güter dar. Auch eine Sekundärkontamination aus der Umlagerung von verunreinigtem B o- denaushub (PAK) hat nicht in einem nachwei s- baren Umfang stattgefunden. Für das Gesam t- gelände hat sich der Verdacht einer sog. „schädlichen Bodenverunreinigung“ im Sinne der BBodSchV nicht erhärtet. Lokal begrenzte sanierungsbedürftige Bodenverunreinigungen sind allerdings nicht auszuschließen. Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der unter der Auf- füllung anstehende geogene Boden durchweg nicht belastet und demzufolge für die Bewertung der Altlastensituation nicht relevant ist. Mit h o- her Wahrscheinlichkeit liegt kein Grundwasser- nis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag schaden vor, insofern ist nach einer erfolgre i- chen Bodensanierung davon auszugehen, dass auf diesem Grundstück keine über die Erschli e- ßungsphase hinausgehenden Sanierungsmaß- nahmen stattfinden müssen und direkt an die Bodensanierung und Flächenaufbereitung eine uneingeschränkte bauliche Nutzung möglich wird. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 3 Untere Wasserbehörde / Gewässerbenutzungen / Anlagen an Gewässern Niederschlagversickerung: Es werden keine Anmerkungen gemacht. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 4 Untere Landschaftsbe- hörde 2.13. 4.1a Artschutzrechtliche Prü- fung Es werden Ausführungen zum Vorhandensein der ASP und zu durchgeführten Rodungen ge- macht. Es wird der Hinweis gegeben, dass erhebliche Auswirkungen auf den Artenschutz nicht zu er- warten sind. Die Ausführungen und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 4.1b Es wird angeregt, dass im Falle eines Gebäud e- abrisses diese vor Abbruch auf Einstandsquar- tiere der beiden angetroffenen Fledermausarten hin zu überprüfen sind. Der Anregung wird im Rahmen der Baugene h- migung gefolgt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 4.2a Eingriffe in Natur und Landschaft Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Eingriffsregelung zwischen dem Vorliegen des Eingriffstatbestandes und der rechtlichen Folgewirkung zu unterscheiden sei. Auch ein Verfahren nach § 13a BauGB könne, selbst bei In der Begründung (im Vorentwurf unter Kap. 6.8, im Entwurf im Kap. 8.2) wird nicht nur auf die gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) Nr. 4 BauGB und die damit einhergehende Tat- sache, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Vorlage eines bestehenden Bebauungsplans, erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft nach sich ziehen. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB regele lediglich die Zulässigkeit und befreie von einer etwaigen Ausgleichsverpflichtung. Die Beschreibung und Bewertung des Eingriffs zähle jedoch im Sinne des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft zur materiell erforderlichen Zusammenstellung des Abwägungsmateri als. Es werden Bedenken geäußert, dass es insofern an einer entsprechenden Beschreibung und Bewer- tung des Eingriffs fehle. eingegangen, sondern auch dargelegt, dass ein Eingriff i.S. der Eingriffsregelung aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 391 und der hierin festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 (Kerngebiet) – die mit der vorliegenden 5. Änderung nicht überschritten wird – faktisch nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus findet die Eingriffsregelung in vorliegendem Bebauungs- plan durch Anwendung des Vermeidungs -/ M i- nimierungsgebotes Anwendung. So wird festge- setzt, dass die außerhalb von überbaubaren Flächen gelegenen Bereiche der Tiefgarage zu begrünen sind und innerhalb des Vorhabenb e- reiches einheimische, standortgerechte Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Durch die zusätzliche Festsetzung einer Begr ü- nung von Dachflächen innerhalb der Allgemei- nen Wohngebiete ist die naturschutzbezogene Eingriffsregelung in vorliegendem Planverfahren nach § 13a BauGB ausreichend berücksichtigt worden. 2.13. 4.2b Es wird der Hinweis gegeben, dass naturschut z- rechtlich geschützte Objekte oder Gebiete von der Planung nicht betroffen seien. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 5 Grünordnung/ -planung 2.13. 5.1 Spielflächen Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß der Vorgaben der städtischen Grünordnung aus der Anzahl der geplanten Wohneinheiten ein öffent- licher Spielflächenbedarf von 1.750 m 2 resultiere Insgesamt sind in den Baukörpern 1 bis 10 257 Wohneinheiten geplant, von denen 134 Wohneinheiten als Ein- Personen- Wohnungen vorgesehen sind. Somit verbleiben Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag und für das Einzugsgebiet (Stadtzelle 333) da r- über hinaus ein Spielflächendefizit von 4.179 m2 bestehe. Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulierungen in Kapitel 6.6 der Begründung daher nicht zielführend seien, da diese die Stan- dards der Stadt Münster bei weitem nicht errei- chen würden. Es werden Ausführungen zur BauO NRW in Bezug auf öffentlich- rechtlich gesicherte Spiel- flächen gemacht und es wird darauf hingewi e- sen, dass die vorgesehene private Spielfläche von 200 m 2 nicht ausreiche, um der BauO NRW zu genügen. Es wird der Hinweis gegeben, dass die bisherige Satzung der Stadt Münster von einem privaten Spielflächenbedarf von 5 m 2 je Wohnung, außer Eigentumswohnungen ausgehe und die Flächen der Kita zudem als Ergänzungsfläche aufgrund der auf die Kita begrenzten Nutzbarkeit aus- scheiden. Es wird der Hinweis gegeben, dass ohne Kenntnis des Wohnraummixes eine kon- krete Grünordnung des bauordnungsrechtlich zu fordernden Spielplatzbedarfes nicht möglich sei und es wird angeregt, dass dieser daher der Planung beigefügt werden solle. Es wird der Hinweis gegeben, dass zur Kom- pensation des nicht umgesetzten öffentlichen Spielplatzbedarfes eine entsprechende Ablöse- zahlung erforderlich sei, die zweckgebunden im erweiterten Umfeld des Vorhabens umgesetzt noch 123 Wohneinheiten m it einem Spielfl ä- chenbedarf von je 5 m2. Die sich daraus erge- benden 615 m2 Spielfläche wurden zwische n- zeitlich in den Entwurf des Vorhabenbereiches eingearbeitet. Im Bereich der sonstigen einbe- zogenen Flächen wurden entsprechend der aufgeführten Satzung jeweils 30 m2 für die Bau- körper 11 und 12 festgesetzt. Somit wird nun der öffentliche Spielflächenbedarf im Quartier nachgewiesen. Die Begründung wurde entspr e- chend angepasst. Die Größe der geplanten Wohneinheiten ist nicht Bestandteil des Bebauungspla nes. Der geplante Wohnraummix wird in den Regelungen des Durchführungsvertrags verankert. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag werde. Die Zahlung sei im erforderlichen städt e- baulichen Vertrag zu fixieren. 2.13. 5.2a Begrünung Es wird der Hinweis gegeben, dass led iglich 19 Baumstandorte (mindestens 29 mittelkronige Bäume festgesetz t) im Vorhaben- und Erschli e- ßungsplan als für mittelgroße Bäume geeignet dargestellt seien. Es werden Bedenken geäußert, dass die unmi t- telbar an der Roddestraße vorgesehenen Baum- standorte aufgrund des geringen Flächenange- botes von ca. 4- 5 m Breite zwischen Fassade und Gehweg nicht geeignet seien. Es wird ange- regt, diese Bäume – vorbehaltlich möglicher Leitungstrassen – in den Parkstreifen entlang der Roddestraße zu integrieren. Es werden Bedenken geäußert, dass die vorg e- sehene Anpflanzung der fehlenden 10 mittelkr o- nigen, wie auch der 16 kleinkronigen Bäume unklar bleibe. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Substratschicht von 50 cm für die Anpfla n- zung selbst kleinkroniger Bäume nicht ausre i- chend sei. Es wird angeregt, dass der Vorhaben- und E r- schließungsplan sowie die textliche Festsetzung diesbezüglich plausibel zu überarbeiten seien. Es wird die Anregung gegeben, dass der Pl a- nung ein aussagefähiger Freiflächengestal- tungsplan beizufügen sei, der über den städt e- baulichen Vertrag festgelegt wird. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sei diesbezüglich nicht Die Anregungen wurden zur Offenlegung übe r- nommen. Angedacht sind Bäume der Sorte Acer platanoi- des Olmsted gem. GALK -Liste und der Z u- kunftsbaumliste der Stadt Düsseldorf, die in dieser Breite zwischen Fassade und Gehweg realisierbar wären. Der Parkstreifen an der Roddestraße liegt au- ßerhalb des Plangebietes. Die nachzuweise n- den Bäume werden im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans vollständig nachgewiesen. Die Bedenken, dass die vorgesehene Anpflan- zung der fehlenden 10 mittelkronigen, wie auch der 16 kleinkronigen Bäume unklar bleibe, wur- den berücksichtigt. Die Stückzahl der Bäume ist im Bebauungsplan festgelegt. Der Anregung den Vorhaben- und Erschli e- ßungsplan sowie die textliche Festsetzung plausibel zu überarbeiten, wurde gefolgt. Dies beinhaltet auch die Darstellung einer Legende. Damit die kleinkronige n Bäume auf der Tiefga- rage realisiert werden können, werden Aufhüg e- lungen von 1 m vorgenommen, bzw. nach unten offene Pflanzkübel in den Abmessungen 2x2 m Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag hinreichend differenziert. Es wird darauf hing e- wiesen, dass begrünte / befestigte Flächen ohne Legende in der Entwicklungsabsicht nicht ei n- deutig zu bestimmen seien. Es wird darauf hingewiesen, dass die Umset z- barkeit der gemäß textlicher Festsetzung vorge- sehenen Baumpflanzungen nachzuweisen ist. (Höhe 1 m) eingesetzt. Die Baumfestsetzungen wurden entsprechend den geplanten Gegeben- heiten angepass t. Zum besseren Verständnis wurde der Regelschnitt Pflaster und Vegetation über der Tiefgarage zwischenzeitlich an die Stadt übermittelt. 2.13. 5.2b Es wird angeregt, dass die zu begrünenden B e- reiche der Tiefgarage im Freiflächengestal- tungsplan darzustellen sind, dabei seien der vorgesehene Abzug der Terrassen und sonst i- gen Nebenanlagen sowie der Flächen mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten zu berücksichtigen. Es wird die Anregung gegeben, dass die Real i- sierbarkeit einer Substratschicht mit einem Auf- bau von 50 cm durch Schnitte zu belegen sei. Der Anregung die zu begrünenden Bereiche der Tiefgarage im Freiflächengestaltungsplan dar- zustellen, wurde gefolgt. Die Höhe der Sub- stratschicht wurde über die textlichen Festset- zungen zum Bebauungsplan festgesetzt. Die Schnitte, die die Realisierbarkeit einer Substrat- schicht belegen, sind Gegenstand des Baug e- nehmigungsverfahrens, nicht der Bauleitpl a- nung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 5.2c Es wird angeregt, dass aufgrund des hohen Versiegelungsgrades (ca. 80 %) und aus dem Klimawandel ergebenden Anpassungsbedarfen, Dachbegrünungen für die vorgesehenen Flac h- dächer festgesetzt werden. Der Anregung Dachbegrünungen festzusetzen, wurde für die Allgemeinen Wohngebiete W A1 und WA2 auf den Dachflächen der fünfge- schossigen Gebäudeteile gefolgt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 5.2d Es wird der Hinweis gegeben, dass der in der Begründung in Kap. 6.6 gegebene Hinweis auf eine „oberirdische Versiegelung“ nicht zielfüh- rend sei, da auch eine Tiefgarage mit Substrat- deckung eine Vollversiegelung sei, so können lediglich negative Folgen gemindert werden. Es wird angeregt, dass von einer Minderung und nicht von einer Vermeidung negativer Auswi r- kungen gesprochen werden solle. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung wurde durch eine entsprechende Anpassung der Begründung gefolgt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.13. 5.2e Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Klimaanpassungskonzeptes (K arte 6) in einer Ersteinschätzung Teile des geplanten Baugebietes als Bereiche mit überfluteten Sied- lungsflächen gekennzeichnet seien . Es wird der Hinweis gegeben, dass dies insbesondere vor dem Hintergrund geplanter Tiefgaragen zu be- rücksichtigen sei. Die Hinweise zu den Bereichen mit überfluteten Siedlungsflächen werden zur Kenntnis genom- men. Zum Schutz vor möglichen Überflutungen des Plangebietes wurde ein Überflutungsnac h- weis erarbeitet. Eine mögliche Überflutung aus dem Umfeld wurde bei der Planung beispiel s- weise durch die Festsetzung der Höhe des Fer- tigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) sowie bei der Planung der Tiefgaragenzufahrten berüc k- sichtigt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 6a Umweltprüfung Es werden Ausführungen zur festgesetzten GRZ (0,7 bzw. 0,85 für u.a. bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche) in Bezug auf die Realisierung der Tiefgarage gemacht. Es wird angeregt zu prüfen, ob somit die zulässige Grundfläche auf Flächen im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beschränkt werden kann, da ansonsten die Grenze von 20.000 m² (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB) überschritten würde und eine Einzelfallprüfung im Sinne des BauGB bzw. UVPG durchzuführen wäre. Für die Grundfläche im Sinne des § 13a BauGB sind die Flächen der Hauptgebäude maßgeb- lich. Die im § 19 Abs. 4 BauNVO benannten Anlagen (u.a. Anlagen, durch die das Grun d- stück unterbaut wird) sind hierfür nicht relevant. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. 6b Es wird angeregt, dass ein sepa rates Kapitel „Auswirkungen auf die Umwelt“ (sog. Umwel t- protokoll) erstellt wird. Die Begründung wurde entsprechend zur Offen- legung ergänzt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.13. Amt für Grünflächen vom 07.03.2019 2.13. 7a Klimaschutz / Koordinie- rungsstelle für Klima und Energie Es wird der Hinweis gegeben, dass Vor - und Rücksprünge sowie der Sprung von 4 auf 5 G e- schosse innerhalb eines Gebäudes aus energe- tischer Sicht einen negativen Einfluss haben. Es Da die bauordnungsrechtlichen Abstandsfl ä- chen der Gebäude untereinander eingehalten werden, ist nicht von einer übermäßigen Ver- schattung auszugehen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag wird angeregt zu prüfen, ob eine Verschattung der Gebäude bzw. Terrassen untereinander vermieden wird. 2.13. 7b Es wird angeregt, dass die Zulässigkeit von S o- lar- und Photovoltaikanlagen gegeben sein sol l- te. Es wird angeregt die ergänzende Festset- zung einer Dachbegrünung für alle Gebäude gerade mit Flachdächern zu prüfen. Sie wird von der Koordinierungs stelle für Klima und Energie insbesondere im Hinblick auf Klimaschutz - und Klimaanpassungsaspekte empfohlen. Es werden Ausführungen zum Klimaschutz und zur Klim a- anpassung im Baugesetzbuch sowie zu einem Passus im städtebaulichen Vertrag gemacht. Den Anreg ungen die Zulässigkeit von Solar - und Photovoltaikanlagen zu ermöglichen und die Festsetzung von Dachbegrünungen zu pr ü- fen, wurde gefolgt (vgl. Punkt 2.13.5.2c). Im Ergebnis wurde mit der textlichen Festset- zung 2.1 Dachbegrünung auf den Dachflächen der fünfgeschossigen Gebäudeteile festgesetzt. Die Errichtung von Solar - und Photovoltaikanla- gen wird durch die textlichen Festsetzung 2.2 ermöglicht. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.14a IHK Nord Westfalen vom 13.03.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass angesichts einer faktisch bestehenden gewerblichen Nut- zung im Areal von einem „derzeit untergenutzten Gebiet“ zu sprechen, aus Sicht der Wirtschaft unangemessen sei. Die Begründung wurde zur Offenlegung ang e- passt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.14b Es wird ein dynamisches Flächenmanagement angeregt. Es wird angeregt, dass Flächen, die zukünftig nicht mehr für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehen, an einem anderen Stand- ort im Stadtgebiet ersetzt werden müssen, damit eine ausgeglichene Bilanz erhalten bleibt. Die Anregung zu einem dynamischen Fläche n- management betrifft nicht die Fest setzungen der verbindlichen Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.14c Es wird angeregt, dass die geplanten zulässigen Nutzungen im vorgesehenen Allgemeinen Wohngebiet (Textl iche Festsetzung 1.1) geprüft werden, da Allgemeine Wohngebiete vorwi e- gend dem Wohnen dienen, aber auch eine ge- wisse Flexibilität und Nutzungsmischung und in diesem Rahmen ein verträgliches Nebeneina n- Eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben ent- spricht nicht den Zielen der Planung. Vorrangig soll aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohn- raum Wohnbebauung geschaffen werden. Dar- über hinaus sind ergän zende Immissionen durch Gewerbebetriebe hier nicht erwünscht. Der Anregung, nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.5 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag der nicht störender Nutzungen erlauben. Es wird angeregt zu prüfen, ob die nach § 4 (3) BauGB ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht st ö- renden Gewerbebetriebe nicht analog zu den nicht störenden Handwerksbetrieben nach § 4 (2) S. 2 BauGB – diese sollen planungs- rechtlich zulässig sein – mit den Zielen der Pl a- nung vereinbar sind. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 41 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 24.06.2019 bis einschließlich 24.07.2019 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1a Private Stellungnahme vom 08.07.2019 Es werden Bedenken geäußert, dass zu wenig sozialer Wohnungsbau bzw. kostengünstige Mietwohneinheiten geschaffen werden. Es werden 30 % geförderte Wohnungen real i- siert. Da das Planverfahren für das Vorhaben vor dem Stichtag für den politischen Beschluss der Stadt Münster zur sozialgerechten Boden- nutzung eingeleitet wurde, ist dieser auf das vorliegende Planverfahren nicht anzuwenden. Der Stellungnahme, die Anzahl an sozial geförderten Wohnungen sei zu gering, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.6 3.1b Es wird darauf hingewiesen, dass die Parkplat z- situation in diesem Viertel, besonders Ro d- destraße, Friedrich- Ebert-Straße und Dahlweg jetzt schon katastrophal sei. Es werden Beden- ken geäußert, dass durch die Bebauung die Situation noch weiter verschärft wird. Es wird angeregt, dass mindestens 25 % mehr Parkplät- ze als Mieteinheiten zur Verfügung gestellt wer- den sollten. Es wird der Hinweis gegeben, dass ein Bedarf an 400 Parkplätzen und mehr ges e- hen werde. Der für das Vorhaben erforderliche Stellplatzb e- darf wurde dem Stellplatzschlüssel der Stadt Münster entsprechend berechnet. Ein darüber- hinausgehender Bedarf besteht schon aufgrund der zentralen Lage mit den guten Anbindungen an den ÖPNV und insbesondere der Nähe zum Hauptbahnhof nicht. Gerade in Münster zeigt der Modal Split auf, dass im Verhältnis zu ande- ren Kommunen überdurchschnittlich viele Wege mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Der Stellungnahme, weitere Stel l- plätze einzuplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 3.1c Der Eingeber regt an, dass über eine Einbahn- straßenregelung auf der Roddestraße und dem Dahlweg von der Friedrich- Ebert- Straße zum Alfred-Krupp-Weg nachgedacht werden solle. Siehe Abwägung zu Pkt. 1.12d Der Stellungnahme, Teile der Straßen in Einbahnstraßen um- zuwidmen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.4 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1d Es wird angeregt, die Gebäudehöhe der Umg e- bung (Roddestraße zwischen zwei und vier G e- schossen) anzupassen. Der dringende Bedarf nach Wohnraum rechtfe r- tigt die Gebäudehöhe von vier Geschossen plus „Staffelgeschoss“ in dieser innerstädtischen Lage. Außerdem befinden sich in unmittelbarer Nähe entlang der Friedrich- Ebert-Straße drei - bis fünfgeschossige Gebäude. Darüber hinaus weist auch das direkt angrenzende Gebäude im Osten eine Viergeschossigkeit auf. Somit stellt die geplante Geschossigkeit im Umfeld keine Solitärstellung dar. Aufgrund der innerstädt i- schen Lage und dem dringenden Bedarf nach Wohnraum wird eine entsprechende Verdic h- tung für städtebaulich sinnvoll erachtet. Der Stellungnahme, die Gebä u- dehöhen entsprec hend der U m- gebungsbebauung anzupassen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.7 3.1e Es werden Bedenken gegenüber Dachbegr ü- nung geäußert. Aufgrund der nicht weiter erläuterten Stellun g- nahme kann nicht nachvollzogen werden, w a- rum Bedenken gegenüber Dachbegrünung ge- äußert werden. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.2a Private Stellungnahme vom 09.07.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass die Manda n- tin bereits am 04.07.2018 Bedenken gegen die jetzige Form des in Aussicht genommenen B e- bauungsplans vorgetragen habe und diese vol l- inhaltlich aufrechterhalten bleiben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu der angesprochenen Stellungnahme vom 04.07.2018 siehe oben unter 1.12 Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.2b Es werden Bedenken geäußert, dass die Menge an Tiefgaragenplätzen deutlich zu gering b e- messen sei, da mit dieser Anzahl nicht sicherge- stellt werden könne, dass tatsächlich auch für jede Wohneinheit ein Tiefgaragenplatz zur Ver- fügung stehe. Es könne nicht davon ausgega n- gen werden, dass bei kleineren Wohneinheiten die jeweiligen Bewohner ohne Auto sein würden. Es werden Aussagen zur Motorisierung der Münsteraner Bevölkerung, zur erwarteten Kauf- kraft der künftigen Bewohnerinnen und Bewoh- ner, zur Belegung von kleinen Wohnungen und zu motorisierten Wegebeziehungen aufgrund der Lage des Quartiers gemacht. Es werden Bede n- ken geäußert, dass es aufgrund der geringen Anzahl an Parkplätzen in den Tiefgaragen zu Parkchaos im Gebiet kommen werde und sich die heutige Situation w eiter verschärfen werde. Es wird auf einen schon heute enorm hohen Parkdruck im Wohngebiet hingewiesen. Es wird angeregt, dass die Parkplatzsituation für die zu erwartenden Bewohner noch einmal neu zu überdenken und neu zu bewerten sei. Der für das Vorhabe n erforderliche Stellplatzb e- darf wurde dem Stellplatzschlüssel der Stadt Münster entsprechend berechnet. Ein darüber- hinausgehender Bedarf besteht schon aufgrund der zentralen Lage mit den guten Anbindungen an den ÖPNV und insbesondere der Nähe zum Hauptbahnhof nicht. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Die Ausführungen zur Motorisierung der Müns- teraner Bevölkerung, zur erwarteten Kaufkraft der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner, zur Belegung von kleinen Wohnungen und zu motorisierten Wegebeziehungen aufgr und der Lage des Quartiers werden zur Kenntnis ge- nommen. Gerade in Münster zeigt der Modal Split auf, dass im Verhältnis zu anderen Kom- munen überdurchschnittlich viele Wege mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Innerhalb der entstehenden Wohneinheiten müssen 30 % als geförderte Wohnungen realisiert werden, die sich eher an einkommensschwächere Bevölk e- rungsteile richten. Dieser Personenkreis wird voraussichtlich eher den ÖPNV, Car -Sharing oder das Fahrrad nutzen, als einen eigenen PKW zu besitzen. Der Stellungnahme, weitere Stel l- plätze einzuplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.2c Es werden Bedenken geäußert, dass der zu erwartende Ziel - und Quellverkehr durch das Bauvorhaben dazu führen wird, dass das Grundstück der Mandantin (Garage zum Dah l- weg) nur noch mit äußersten Schwierigkeiten angefahren werden könne. Bereits heute käme es im Bereich des Dahlwegs / Kreuzung Fried- rich-Ebert-Straße zu unterschiedlichen Zeiten zu langem Rückstau. Es wird der Hinweis gegeben, dass auch alle umliege nden Grundstücke mit ähnlichen Problemen belastet sein werden. Sowohl für den Dahlweg, als auch für die Ro d- destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s- aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge- rechnet, was gem. RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von St adtstraßen) einer klassischen Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 Kfz / h) entspricht. Das Verkehrsaufkommen wird zwar durch das Bauvorhaben zunehmen, jedoch ist eine massive Verschlechterung der Zufahrtssituation nicht gegeben, zumal die Z u- fahrt zur Garage nicht unmittelbar an das Plan- gebiet grenzt. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Der Stellungnahme, die Bauma ß- nahme führe zu erheblichen Ver- kehrsproblemen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.8 3.2d Es wird angeregt, den Dahlweg und den Alfred- Krupp-Weg jeweils als Einbahnstraße auszubi l- den und in diesem Zuge den Alfred- Krupp-Weg geringfügig auszubauen. Es werden Bedenken geäußert, dass auch für die neuen Bewohner des Baugebietes erhebl i- che verkehrstechnische Beeinträchtigungen zu erwarten sein, da der Dahlweg schon heute kaum in der Lage sei, den entstehenden Verkehr aufzunehmen und abzuwickeln und schon heute ein Gefährdungspotenzial bestehe, was durch die Menge der neuen Bewohner noch verschärft werden würde. Es werden Ausführungen zur Parksituation auf dem Dahlweg gemacht. Es werden Bedenken geäußert, dass der Dahl- weg nicht in der Lage sein wird, diesen Ziel - und Quellverkehr in beiden Fahrtrichtungen aufz u- nehmen und abzuwickeln. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.12d Sowohl für den Dahlweg, als auch für die Rod- destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s- aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge- rechnet, was gem. RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) einer klassischen Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 Kfz / h) entspricht. Der Anregung, Teile der Straßen in Einbahnstraßen umzuwidmen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.4 Der Stellungnahme, die Baumaß- nahme führe zu erheblichen Ver- kehrsproblemen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.8 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.2e Es werden Bedenken geäußert, dass die LKW - Laderampe gegenüber dem Kita-Eingang ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial für Eltern und Kinder biete und es wird angeregt , hierüber nachzudenken. Die Belieferung des Discounters findet auf pr i- vaten Flächen statt und verursacht kein beson- deres Gefährdungspotenzial auf der gegenüber- liegenden Straßenseite. Des Weiteren handelt es sich hier um eine geringe Anlieferungsfr e- quenz. Darüber hinaus findet die Anlieferung im Wesentlichen außerhalb der Betriebszeiten der Kita statt. Der Stellungnahme, die gege n- über dem Plangebiet liegende LKW-Laderampe stelle eine G e- fahr dar, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.9 3.3.1 a Private Stellungnahme vom 16.07.2019 Es werden Bedenken bezüglich der geplanten Wohnbebauung südlich (und nördlich) der Rod- destraße und de n damit verbundenen Baumaß- nahmen (so auch Tiefgarage, etc.) bezüglich möglicher Setzrisse oder anderer Schäden am denkmalgeschützten Gebäude und den Außen- anlagen geäußert. Die Bedenken gegenüber Auswirkungen auf die Bausubstanz durch die Planung betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.3.1 b Es wird gefordert, dass vor Aufnahme der Bautä- tigkeiten ein Gutachten über den Zustand der Immobilie und der Außenanlagen erstellt und dokumentiert wird, damit der Eingeber im Nac h- hinein nicht selbst für eventuelle Schäden auf- kommen muss. Der Forderung, ein Gutachten über den Zustand der Immobilie und den Außenanlagen erstellen zu lassen betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.3.1 c Es wird die Anregung gegeben, dass bei der Planung und Durchführung der Bebauung dafür Sorge zu tragen ist, dass die Einfahrt zum Hof der Eingeber freigehalten und nicht beeinträc h- tigt wird. Die Anregung betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie wird im Rahmen der Bauausführung durch entsprechende Baustel- lenorganisation berücksichtigt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.3.1 d Es wird der Hinweis auf Altlasten im Plangebiet gegeben. Es wird angeregt, dass bei Freilegung des Bodens – insbesondere durch die Tiefgar a- ge – darauf zu achten und zu dokumentieren ist, dass keine gesundheitsschädlichen Stoffe in die Umgebung gelangen. Das im Plangebiet Altlasten vorhanden sind, ist bekannt und dokumentiert. Die Anregung be- züglich der Freilegung des Bodens betrifft nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. Bau- maßnahmen werden entsprechend den gesetz- lichen Vorgaben des Bundesbodenschutzgese t- zes durchgeführt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.3.2 Private Stellungnahme vom 22.07.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass Befürchtu n- gen bestehen, dass das denkmalgeschützte Gebäude der Eingeberin Schaden im Rahmen der Baumaßnahme nimmt. Deshalb wird ang e- regt, dass in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 391 – 5. Änderung die Ergänzung aufzunehmen ist, vor Beginn von Baumaßnahmen in diesem Ber eich ein selbs t- ständiges Beweisverfahren in Bezug auf die in der Umgebung befindlichen Baudenkmäler, ins- besondere das Baudenkmal der Eingeberin, durchzuführen und darüber hinaus als textliche Festsetzung den Hinweis aufzunehmen, dass die Durchführung von B aumaßnahmen so zu erfolgen hat, dass Schä den an dem Gebäude vermieden werden. Der Anregung bezüglich der Ergänzung der textlichen Festsetzungen betrifft nicht die Rege- lungsebene der Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.4 Private Stellungnahme vom 22.07.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass die Manda n- tin u.a. Eigentümerin von Flächen ist, die im Südosten des Plangebietes liegen. Sie seien nicht Teil des VEP, sondern einbezogene Fl ä- chen im Sinne des § 12 Abs. 4 BauGB. Dies es planerische Vorgehen sei sachgerecht und wer- de auch von der Mandantin begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass einbezogene Der Hinweis ist korrekt und entspricht den Pl a- nungsabsichten. Der zweite Absatz der textl i- chen Festsetzung 1.1 wird entsprechend ange- passt. Die Textlichen Festsetzungen werden unter 1.1 im zweiten A b- satz wie folgt (kursiv) ergänzt: "Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschli e- ßungsplans sind nur dann zuläs- sig, wenn es sich um ein Vorha- ben handelt, zu dessen Durchfüh- Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Flächen nach § 12 Abs. 4 BauGB den Recht s- charakter eines Angebotsbebauungsplans ha- ben und es für sie keinen Vorhabenträger und keinen Durchführungsvertrag gibt. Es werden Bedenken geäußert, dass die textl i- che Festsetzung Nr. 1.1 insoweit missverständ- lich sein könnte, als der B -Plan für das gesamte Plangebiet ein WA festsetzt und im zweiten A b- satz vorgibt, dass Vorhaben nur dann zu lässig sind, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass es für die Vorhaben auf den einbezogenen Flächen B 11 und B 12 einer derartigen Festsetzung nicht bedarf, für sie gilt vielmehr allein § 30 Abs. 1 BauGB, was auch so gewollt sein dürfte, wie der Klammersatz mit der Quelle des § 12 Abs. 3a BauGB verdeutlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass andernfalls die beiden Grundstücke der Mandanti n nicht bebau- bar wären. Es wird der Hinweis gegeben, Abs. 2 der textl i- chen Festsetzung 1.1 wie folgt zu fassen: Vor- haben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans... Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine redaktionelle Klarst ellung handelt, die keine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB erfordert. rung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag v om ____________ verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB)." Beschlussvorschlag 1.1.1 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.5a Private Stellungnahme vom 23.07.2019 Es werden Bedenken geäußert, dass die Pl a- nung völlig inakzeptabel sei, da keine Besucher- parkplätze vorgesehen sind. Es wird auf die bestehenden Parkverhältnisse an der Roddestraße hingewiesen und Bedenken geäußert, dass sich ohne Besucherparkplätze der Parkdruck auf dem Privatparkplatz des Ei n- gebers noch weiter ausdehnen wird und weit e- res Verkehrsaufkommen mit entsprechenden Immissionen in den Nebenstraßen durch die parkplatzsuchenden PKW -Fahrer zu erwarten sei. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht werden keine Besucherstellplätze vorgegeben. Der für das Vorhaben erforderliche Stellplatzbe- darf wurde dem Stellplatzschlüssel der Stadt Münster entsprechend berechnet. Ein darüber- hinausgehender Bedarf besteht schon aufgrund der zentralen Lage mit den guten Anbindungen an den ÖPNV und insbesondere der Nähe zum Hauptbahnhof nicht. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Der Stellungnahme, weitere Stel l- plätze einzuplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.5b Es werden Bedenken geäußert, dass es durch die beiden Tiefgaragenzufahrten an der Ro d- destraße zu erheblich ansteigendem Verkehr s- aufkommen auf der Roddestraße führen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Roddestraße bereits durch den Kundenverkehr zu dem be- nachbarten Einkaufszentrum, den vorhandenen Verkehr durch die vor Ort Beschäftigte n, bzw. durch die Wohnanlieger voll ausgelastet ist. Auch der regelmäßige Anlieferungsverkehr durch die LKW der Firmen Aldi, DM und Takko mit ihren entsprechenden Rangieraufkommen belaste die Roddestraße schon jetzt erheblich. Es werden Bedenken geäußert, dass die Rod- destraße für weiteres Verkehrsaufkommen nic ht ausgelegt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante Parkraum für den Hol- und Bringverkehr der Kita definitiv nicht zur Verfügung stehe, da zurzeit schon die Seitenstreifen mit parkenden PKW voll besetzt seien. Daher können nach Auffassung des Eingebers die, entsprechend der Stellplat z- satzung Münster, geforderten Stellplätze für die Kita nicht im Straßenraum verortet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die ge- planten Feuerwehrzufahrten weitere PKW - Stellplätze entlang der Roddestraße wegfallen werden und die öffentlichen Anbindungsmög- lichkeiten nicht als einzige Begründung für den Wegfall der notwendigen Parkplätze herhalten können. Sowohl für den Dahlweg, als auch für die Ro d- destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s- aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge- rechnet, was gem. RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) einer klassischen Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 Kfz / h) entspricht. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Die Kita dient im Schwerpunkt dem planindu- zierten Bedarf an Kita-Plätzen im Plangebiet, daher ist grundsätzlich nicht mit Hol - und Bring- verkehr zu rechnen. Die Parkplätze wurden entsprechend dem Stell- platzschlüssel der Stadt Münster berechnet. Der Stellungnahme, weitere Stel l- plätze einzuplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 Der Stellungnahme, die Baumaß- nahme führe zu erheblichen Ver- kehrsproblemen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.8 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.5c Es werden Bedenken geäußert, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die in Punkt 6.4 g e- nannte ausreichend dimensionierte Trennkanal i- sation die erhöhte Einleitung sicherstellen soll. Nach Auffassung des Eingebers können die vorhandenen, begrenzten Kapazitäten bei den Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanä- len der Stadt Münster, insbesondere entlang der Friedrich-Ebert-Straße, weitere Kapazitätsz u- wächse durch zusätzliche Wohnbebauung nicht aufnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der be i- den Kanäle bereits jetzt ein sogenanntes modif i- ziertes Trennsystem an der Friedrich- Ebert- Straße eingeführt wurde, welches ab dem öffent- lichen Bereich die beiden Kanalnetze für das Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen- führt. Es werden Ausführungen zum letzten Starkregenereignis gemacht. Es werden Beden- ken geäußert, dass sowohl das Schmutzwasser, als auch das Niederschlagswasser durch die vorhandene Kanalisation abgeführt werden kann. Nach fachlich -technischer Prüfung liegen die notwendigen Kapazitäten im Kanalisationsnetz vor. In Bezug auf Starkregenereignisse wurde ein Überflutungsnachweis für das Plangebiet erstellt, um sicherzustellen, dass auch Starkr e- genereignisse abgeführt werden können. Die Hinweise und Ausführungen zum modifizierten Trennsystem und dem letzten Stark regenereig- nis werden zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme, die Ma ß- nahme führe zu Problemen im Kanalisationsnetz, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.2.10 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.5d Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Unte r- suchung der Lärm -Immissionen lediglich die Anlieferungszone des Discounters Aldi unter- sucht wurde. Es werden Bedenken geäußert, dass versäumt wurde, auch den Anlieferungs- verkehr der übrigen dort angesiedelten Firmen zu untersuchen und in dem Gutachten entspr e- chend zu berücksichtigen. Es werden Bedenken geäußert, dass die zulässigen Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten werden, wenn im direkten Umfeld um das Einkaufszentrum Wohngebiete ausgewiesen werden. Es werden Bedenken geäußert, dass aufgrund der Klimatisierungsanforderungen d er Mieter entsprechende Außengeräte an der Gebäude- fassade angebracht werden, die zu weiteren Lärmimmissionen und Belastungen führen. Im Rahmen der Ausarbeitung des Immission s- schutzgutachtens wurden zunächst die Lärmauswirkungen durch die nördlich angren- zenden Einzelhandelsbetriebe auf die zur Rod- destraße hin orientierten Fassaden innerhalb des Plangebietes untersucht. Zum Schutz der geplanten Nutzung an diesen Immissionsorten wurden in der Folge Kastenfenster festgesetzt. An den übrigen Immissionsorten in der Umge- bung wurden die geltenden Immissionsrichtwer- te zur Tageszeit und zur ungünstigsten vollen Nachtstunde eingehalten, bzw. unterschritten. Mögliche sonstige Verladetätigkeiten an den weiter nordöstlich gelegenen Unternehmen sind nach Einschätzungen des Gutachters nicht in der Lage, die ermittelte Geräuschbelastung relevant zu erhöhen. Zur Nachtzeit finden in diesem Bereich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Verladetätigkeiten statt. Es sind keine klimatechnischen Anlagen im Rahmen des Bauvorhabens vorgesehen. Erfah- rungsgemäß erzeugen jedoch kälte- bzw. klima- technische Anlagen, welche im Rahmen ziviler Wohnraum- Klimatisierung errichtet werden, keinen relevanten Beitrag zur Geräuschbelas- tung i m Umfeld der Anlage, sofern diese nach dem heutigen Stand der Technik konstruiert werden. Der Stellungnahme, das Thema Lärm sei nicht ausreichend be- rücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.11 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.5e Es werden hinsichtlich der Geschossigkeit der geplanten Gebäude im Verhältnis zur Bestands- bebauung Bedenken bezüglich einer städtebau- lichen Ausgewogenheit und einer gestalterisch angepassten Planung geäußert. In unmittelbarer Nähe entlang der Friedrich - Ebert-Straße befinden sich dre i- bis fünfge- schossige Gebäude. Darüber hinaus weist auch das direkt angrenzende Gebäude im Osten eine Viergeschossigkeit auf. Somit stellt die geplante Geschossigkeit im Umfeld keine Solitärstellung dar. Aufgrund der innerstädtischen Lage und des dringenden Bedarf s nach Wohnraum wird eine entsprechende Verdichtung für städtebau- lich sinnvoll erachtet. Aus diesem Grund werden die Bedenken zurückgewiesen. Der Stellungnahme, die Gebä u- dehöhen entsprechend der U m- gebungsbebauung anzupassen wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.7 3.5f Es wird angeregt, dass der Bestandsschutz zum Betrieb der Immobilien der Eingeber mit den verschiedenen Nutzern nicht beeinträchtigt wird und zukünftige Modernisierungs - und Erweit e- rungsmöglichkeiten durch die aktuelle Planung nicht eingeschränkt werden, um die Versor- gungssicherheit des Stadtteils mit Dingen des täglichen Bedarfes auch langfristig gewährlei s- ten zu können. Der Anregung, dass der Bestandsschutz zum Betrieb der Immobilien der Eingeber mit den verschiedenen Nutzern nicht beeinträchtigt wird und zukünftige Modernisierungs - und Erweit e- rungsmöglichkeiten durch die aktuelle Planung nicht eingeschränkt werden, wird entsprochen. Durch die vorgesehenen Immissionsschut z- maßnahmen wird eine Beeinträchtigung der Bestandsimmobilien vermieden. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 3.6a Private Stellungnahme vom 24.07.2019 Es wird auf die aktuelle Parksituation im Umfeld Dahlweg / Friedrich -Ebert-Straße hingewiesen. Es werden Bedenken geäußert, dass die E r- rechnung der anteilig vorgesehenen Stellplätze für das geplante Vorhaben nicht nachvollzogen werden kann. Es werden Bedenken geäußert, dass nicht genügend Parkplätze für einen Wohnkomplex dieser Größe geplant werden. Es werden Bedenken geäußert, dass aufgrund der anges pannten Parksituation der Eingeber und andere Bewohner befürchten, dass die Parksit u- Der für das Vorhaben erforderliche Stellplatzb e- darf wurde entsprechend dem Stellplatzschlüs- sel der Stadt Münster berechnet. Ein darüber- hinausgehender Bedarf besteht schon aufgrund der zentralen Lage mit den guten Anbindungen an den ÖPNV und insbesondere der N ähe zum Hauptbahnhof nicht. Sowohl für den Dahlweg, als auch für die Rod- destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s- aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge- rechnet, was gemäß RASt 06 (Richtlinien für die Der Stellungnahme, weitere Stel l- plätze einzuplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.2 Der Stellungnahme, die Baumaß- nahme führe zu erheblichen Ver- kehrsproblemen, wird nicht ge- folgt. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag ation sich dramatisch verschlimmern wird. Es wird angeregt die Berechnung nochmal zu pr ü- fen und die Anzahl der Stellplätze zu erhöhen. Es werden Ausführungen zum Dahlweg al s Pendlerstrecke und das tägliche Verkehrsauf- kommen gemacht. Es werden Bedenken geäu- ßert, dass sich durch das Bauvorhaben die Staugefahr (Kreuzung Dahlweg / Ecke Friedrich- Ebert-Straße sowie Verkehr von und zur Umge- hungsstraße) drastisch erhöhen wird. Anlage von Stadtstraßen) einer klassischen Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 Kfz / h) entspricht. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Beschlussvorschlag 1.2.8 3.6b Es werden Bedenken geäußert, dass durch die zu erwartenden Verkehrsstauungen sich für die Anwohner am Dahlweg der Verkehrslärm und CO 2-Ausstoß der Fahrzeuge stark erhöhen wird und die Lebensqualität der Anwohner durch die steigende Lärmbelästigung eingeschränkt wer- de. Ein Gesundheitsrisiko bedingt durch die a n- steigenden Schadstoffe der Abgase sei ebenfalls nicht auszuschließen. Verkehrsbedingte Schadstoffbelastungen für Feinstaub und S tickstoffdioxid im Bereich der Grenzwerte nach der 39. BImSchV sind vor allem in engen Straßenschluchten bei täglichen Verkehrsbelastungen von über 10.000 Kfz pro Tag zu erwarten. Für den Dahlweg werden bis zum Jahr 2025 lediglich 3.100 Kfz pro Tag prognostiziert. Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a Der Stellungnahme, der zu erwa r- tende zusätzliche Verkehr führe zu gesundheitlichen Problemen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.12 3.6c Es werden Bedenken geäußert, dass die Erric h- tung der 3 -Gruppen-Kita gegenüber der Zufahrt des Lieferverkehrs zum Discounter vorgesehen ist und dies für zu gefährlich erachtet wird. Die Belieferung des Discounters findet auf pr i- vaten Flächen statt und verursacht somit kein besonderes Gefährdungspotenzial auf der ge- genüberliegenden Straßenseite. Des Weiteren handelt es sich hier um eine geringe Anlief e- rungsfrequenz. Darüber hinaus findet die Anli e- ferung im Wesentlichen außerhalb der Betriebs- zeiten der Kita statt. Der Stellungnahme, die gege n- über dem Plangebiet liegende LKW-Laderampe stelle eine G e- fahr dar, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.9 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.6d Es werden Bedenken geäußert, dass nicht näher erläutert wird, wie die Regelungen zur Verträ g- lichkeit des südlich angrenzenden Gewerbege- bietes zum künftigen Wohngebiet hin aussehen sollen (Abriss bisheriger Gewerbebetriebe, Zei t- spanne und Erforderlichkeit eines möglichen Abrisses, Standortwahl des Vorhabens). Zunächst ist festzuhalten, dass der südlich a n- grenzende bestehende Gewerbebetrieb gegen- über der geplanten Wohnnutzung verträglich ist. Darüber hinaus wird im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 391 die Gliederung der gewerblichen Bauflächen auf- grund der Abstandsliste des Abstandserlass es 1990 im Parallelverfahren angepasst. Die erfor- derlichen Maßnahmen zum Schutze der künft i- gen Wohnbebauung sind ausführlich im Immi s- sionsschutzgutachten, in den textlichen Fes t- setzungen, in der Planzeichnung und in der Begründung beschrieben worden. Zur Umset- zung des Vorhabens muss somit kein best e- hender Gewerbebetrieb abgerissen werden. Ein anderer Standort für das Vorhaben ist zudem nicht in der Diskussion, da der Vorhabenträger über den Standort verfügt. Der Stellungnahme, die Verträ g- lichkeit zwischen der geplanten Wohnbebauung und der südlich gelegenen Gewerbefläche sei nicht ausreichend erläutert, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.13 Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 41 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 18.06.2019 bis einschließlich 24.07.2019 Lfd. Nr. Auflistung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche keine Stellungnahmen bezüglich der Planung vorgebracht ha- ben. 4.1 Gelsenwasser vom 18.06.2019 4.2 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 18.06.2019 4.3 Pledoc GmbH vom 18.06.2019 4.4 Bezirksregierung Münster Dez. 26 – Luftverkehr – vom 24.06.2019 4.5 Nowega GmbH vom 26.06.2019 4.6 Handwerkskammer Münster vom 24.07.2019 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.7 Deutsche Bahn AG vom 19.06.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass seitens der Deutschen Bahn AG grundsätzlich keine Beden- ken bestehen, wenn die nachfolgenden Hinwei- se beachten werden. • Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind der Deutschen Bahn AG erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Die Deutsche Bahn AG hält sich weitere Bedi n- gungen und Auflagen vor. • Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (ins- besondere Luft - und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnet i- sche Felder etc.), die zu Immissionen an be- nachbarter Bebauung führen können. Entschä- digungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- und Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baugenehmigung beachtet. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.8 Handelsverband NRW vom 21.06.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass diesseits keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass es aus Sicht des Einzelhandelsverbands wichtig ist, dass die Interessen des bereits bestehenden Discounters dahingehend berücksic htigt sind, dass dessen Lieferverkehr bei der Vorgabe von Lärmschutzmaßnahmen der neuen Gebäude berücksichtigt wird. Dieses sei nach Auffassung des Handelsverbands hinreichend berücksichtigt worden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Beschlu ssfassung erübrigt sich. 4.9 MünsterNETZ GmbH vom 07.07.2019 Es wird auf die Stellungnahme vom 06.03.2019 verwiesen. Die darin enthaltenen Änderungs- wünsche der münsterNETZ GmbH seien in den Bebauungsplan übernommen worden. Es wird der Hinweis gegeben, dass hinsichtlich der E r- schließung und Versorgung des Gebiets mit Strom, Wasser und Fernwärme die münster- NETZ GmbH bereits im Austausch mit dem E r- schließungsträger ist. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auch auf Stellungnahme 2.12 verwi e- sen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.10a Telekom vom 08.07.2019 Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die vorgelegte 5. Änderung des Bebauungsplans keine Einwände bestehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrig t sich. 4.10b Es wird der Hinweis gegeben, dass der Ausbau der Telekom nur erfolgt, wenn dies aus wir t- schaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeu- te aber auch, dass die Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet werde. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.11a IHK Nord Westfalen vom 22.07.2019 Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Entwicklung der Wohnbauflächen sich ein geä n- derter Immissionsschutzanspruch ergibt, der auf das südlich benachbarte Gewerbegebiet ei n- wirkt. Es wird darauf hingewiesen, dass kritisch gesehen wird, dass durch die heranrückende sensiblere Nutzung „Wohnen“ di e vorhandene gewerbliche Nutzung Einschränkungen hinneh- men muss. Es wird auf die Stellungnahme der 6. Änderung verwiesen: Es wird der Hinweis gegeben, dass durch das Vorhaben eine gegenüber den bisherigen Fes t- setzungen des Bebauungsplans in Bezug auf den Immissionsschutz sensiblere Nutzung an das Planareal heranrückt und sich infolge der Schutzanspruch dieser heranrückenden Nutzung gegenüber den im Bereich der 6. Änderung ge- legenen Gewerbeflächen erhöht. Es wird der Hinweis gegeben, dass die Gewer- beflächen im Änderungsbereich hinsichtlich der Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben um eine Abstandsklasse von Abstandsklasse VI und VII auf Abstandsklasse VII verringert. Es wird darauf hingewiesen, dass es kritisch gesehen wird, dass die gewerblichen Nutzungs möglichkeiten unter den Rahmenbedingungen Gewerbegebiet mit Abstandsklasse VI und VII genommen wer- den. Die Hinweise zur Erhöhung des Schutzanspr u- ches der heranrückenden Bebauung und der Verringerung einer Abstandsklasse werden zur Kenntnis genommen. Zunächst ist festzuhalten, dass der südlich angrenzende bestehende G e- werbebetrieb gegenüber der geplanten Wohn- nutzung verträglich ist. Darüber hinaus wird im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 391 die Gliederung der gewerblichen Ba u- flächen aufgrund d er Abstandsliste des A b- standserlass 1990 im Parallelverfahren ange- passt. Langfristig ist es jedoch das Ziel der Stadt Münster auch südlich des Geltungsberei- ches der 6. Änderung Wohnbebauung realisi e- ren zu können. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.11b Es wird angeregt, dass im Sinne eines dynam i- schen Flächenmanagements daher ein gleic h- wertiger Ersatz der entfallenden Nutzungsmög- lichkeiten an anderer Stelle realisiert wird. Die Anregung zu einem dynamischen Fläche n- management betrifft nicht die textl ichen Fes t- setzungen in der verbindlichen Bauleitplanung. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 41 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.11c Es wird der Hinweis gegeben, dass die vorli e- gende Stellungnahme der Unteren Immissions- schutzbehörde als eine Möglichkeit zur Befri e- dung des Lärmkonflikts anführt, dass die Einha l- tung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm im nördlichen Bereich des Bebauungsplans durch eine komplette Einhausung der Warenanlief e- rung des Discounters zu gewährleisten wäre. Es wird der Hinweis gegeben, dass sofern z ukünftig Schallschutzmaßnahmen geplant sind, bzw. umgesetzt werden sollen, diese keinesfalls zu einer Behinderung der gewerblichen Betriebsab- läufe der Unternehmen vor Ort führen oder zu deren finanziellen Lasten gehen. Eine Kosten- übernahme müsste durch den Vorhabenträger erfolgen und ein Dialog mit den betroffenen U n- ternehmen wird für zielführend gehalten. Es haben bereits Gespräche mit dem Vorh a- benträger, dem Betreiber des Discounters und der Stadt Münster zum Thema Einhausung stattgefunden. Eine Machbark eit wird derzeit von allen Beteiligten geprüft. Außerdem werden Schallschutzmaßnahmen getroffen, um eine Beeinträchtigung der Handelsnutzung ausdrück- lich zu vermeiden. Die Hinweise werden zur Kenn t- nis genommen. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 4.11. d Es wird angeregt zu prüfen, ob die nach § 4 (3) BauGB ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe nicht analog zu den nicht störenden Handwerksbetrieben nach § 4 (2) S. 2 BauGB – diese sollen pl a- nungsrechtlich zulässig sein – mit den Zielen der Planung vereinbar sind. Nach dem Verständnis der IHK dienen Allgemeine Wohngebiete vor- wiegend dem Wohnen, erlauben aber auch eine gewisse Flexibilität und Nutzungsmischung und in diesem Rahmen ein verträgliches Nebenei- nander nicht störender Nutzungen. Siehe Abwägung zu Punkt 2.14c. Der Stellungnahme, nicht störe n- de Gewerbebetriebe zuzulassen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.2.5
391_05A_Plan_1_Satzungsentwurf
17422 Zeichen
St St St St St St St St TGa TGa GFL AE V B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7 B 11 B 12 B 9 B 8 GL E 4,0 LP III LP III LP IV LP I LP IV LP I LP IV LP IV LP I LP I LP II LP III LP V LP IV LP V LP III LP I LP I LP III LP I LP IV LP IV LP III LP II LP I LP III LP III LP I LP I LP II LP III LP ILP II LP I LP II LP III LP II LP II LP I LP I LP II LP III LP IV LP IV LP I LP I LP II LP III LP III LP I LP II LP IV LP IV LP I LP II LP III LP I IV V IV LP I LP II V IV V IV IV V IV V LP I IV V IV V I LP I LP I LP III LP IV LP III LP III LP IV LP III LP V LP IV LP II LP II LP IV LP IV V IV V IV LP III LP I V IV V IV LP III GFL E LPB III LPB IV L E GL E TGa TGa 3,0 3,75 LP I LP III Rampe Rampe 12 100 101 1 87 155 159 5 3 161 205 654 418 419 290 298 748 465 729 899 918 919 920 921 915 916 917 299 303 300 608 898 I I II II I II II III II I I I II V -I II I I II I I I IV I Mobilfunk Zentralamt für G Alfred-Krupp-Weg Roddestraße Dahlweg KD 62,34 KD 62,36 KD 62,36 KD 62,54 KD 62,52 KD 62,95 KD 62,84 KD 62,85 KD 62,86 KD 62,91 KD 62,93 KD 62,90 KD 62,67 KD 62,33 KD 62,97 Hamm (Westf.) - Emden Rbf. Zu- und Abfahrt Tiefgarage Zu- und Abfahrt Tiefgarage Zu- und Abfahrt Tiefgarage WA 3 0,42,0 BH max. 78,20 m ü. NHN o WA 2 0,41,6 BH max. 78,20 m ü. NHN Lärmschutzwand BH= 65,15 m ü. NHN WA 4 0,52,1 BH max. 78,20 m ü. NHN o o WA 1 0,41,6 BH max. 78,90 m ü. NHN o Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer) sind innerhalb des Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm-Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.20 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplanten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 2.1 Dächer In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen der fünfgeschossigen Gebäudeteile mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten. 2.2 Solarpaneele / Photovoltaikanlagen In den Allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 3 Hinweise 3.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 12 BauGB). 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.3 Denkmalschutz Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Artenschutz Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Etwaige Abbrucharbeiten sollten während der Brutzeit gemäß Gutachten unter einer artenschutzrechtlichen Abbruchkontrolle durch das Amt für Grünflächen erfolgen. Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änd. Gemarkung: Flur: Maßstab: Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art, auch einzelner Teile, sowie die Anfertigung von Vergrößerungen oder Verkleinerungen sind verboten und werden aufgrund des Urheberschutzgesetzes gerichtlich verfolgt. Plangrundlage Stand 05/2019 Münster 1 : 500 (Planzeichnung) 183Bebauungsplan Nr. 391 Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße Vorhabenbezogene 5. Änderung und Vorhaben- und Erschließungsplan Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Bestandsangaben Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude Öffentliche Gebäude I 10 55,22 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl0,4 Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßV Geschossflächenzahl Gebäudehöhen als Höchstmaß in Meter (m) über Normalhöhennull BH max. = 67,0 m ü. NHN Allgemeine WohngebieteWA1-4 1,6 Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Baugrenze Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Lärmschutzwand 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durch- führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom ...................... verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei den Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukörpern 3 und 4 eine Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 – 12 eine Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 2 m zugelassen werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 1.5 In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig. 1.6 In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. (§ 12 Abs. 4 BauGB) 1.7 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.8 In dem mit WA 3 und WA 4 gekennzeichneten Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.9 Die Fläche GFL/AE ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.10 Die Fläche GFL/E ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.11 Die Fläche GL/E ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.12 Die Fläche L/E ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 1.13 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 1.14 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 1.15 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Flächen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.16 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind 48 einheimische und standortgerechte Bäume, davon mindestens 5 mittelkronig, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 2,00 m x 2,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 1.17 Die Loggien sind mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 1 m auszustatten. Das zurückgesetzte Attika-Geschoss ist mit einer akustisch wirksamen Brüstung von 1,20 m Höhe auszustatten. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m 2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein. Darüber hinaus sind zum Schutz vor Gewerbelärm die in den Beiplänen 1 - 5 gekennzeichneten Fassaden durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: - Ausstattung der Loggien und von Teilbereichen der Attika-Geschosse mit geschosshohen Verglasungen in den in den Detailplänen 2 - 5 mit blau gekennzeichneten Bereichen - Ausschluss von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe November 1989) an den in den Detailplänen 2 – 5 in grün gekennzeichneten Fassaden - Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den in gelb gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewährleistet werden (Kastenfenster). Die nach dieser Festsetzung notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind an den Baukörpern 4 – 12 nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und eine Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 1.18 An der südlichen / südöstlichen Grenze des Plangebietes ist gemäß Planeintrag eine Schallschutzwand in einer Höhe von 65,15 m ü. NHN zu errichten. Die Schallschutzwand muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m 2 (DIN ISO 9613-2) bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720-1) aufweisen. Planverfasser:Vorhabenträger:Schüer Hausverwaltung Asbecker Straße 32 48720 Rosendahl Rosendahl, __________ Bauliche Gestaltung: Pictogramme o. Maßstab Verkehr Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude) Lärmpegelbereich I nach DIN 4109 Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen Kennzeichnungen Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Altlasten) Gebäudebezogene Immissionsschutzmaßnahme gem. Textliche Festsetzung Nr. 1.17 - 1.18 Detailplan 5 - Attikageschoss Detailplan 3 - 2. Obergeschoss Detailplan 2 - 1. Obergeschoss B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 Detailplan 1 - Erdgeschoss Schallschutzmaßnahmen am Gebäude gegenüber Gewerbelärm Schallschutzmaßnahmen (siehe Detailpläne) Kastenfenster als Speziallösung nur Festverglasung zulässig verglaste Loggia bzw. Geschosshohe Verglasung Lärmschutzwand LP I Lärmpegelbereich II nach DIN 4109LP II Lärmpegelbereich III nach DIN 4109LP III Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109LP IV Lärmpegelbereich V nach DIN 4109LP V Detailplan 4 - 3. Obergeschoss B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 B 1-12Baukörper Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten und Fugen aufweisen. Diese Festsetzung ist befristet, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und die Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 1.19 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'w,ges des Außenbauteils sind zu kennzeichnen. Die betroffenen Fassaden der Wohnbebauung sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Planzeichnung gekennzeichnet. In dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III. In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind einzuhalten. Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie B 4 B 3 B 2 B 1 B 5 B 10 B 6 B 7B 11 B 12 B 9 B 8 Blatt 1 (2 Blätter) Abgrenzung der Teilbereiche mit passivem Lärmschutz LPB III LPB IV Bauweise offene Bauweiseo Fernwärme Ver- und Entsorgung Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen Flächen für TiefgaragenTGa Zu- und Abfahrt Tiefgarage Flächen für StellplätzeSt Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E GFL AE Rechtsgrundlagen: • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW.S. 421) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12. 2018 (GV. NRW. S. 759, 2019 S. 23) Der Rat der Stadt Münster hat am _______________ zu dem vom 24.06. bis zum 24.07.2019 öffentlich ausgelegten Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden. Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §§ 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeinde- ordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Rat der Stadt Münster am _______________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ OberbürgermeisterSchriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom _____________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister Im Auftrag
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (14)
- Hammer Straße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Roddestraße 1
- Scheibenstraße
- Sentruper Straße 285
- Königsweg
- Alfred-Krupp-Weg
- Dahlweg 66
- Berliner Platz
- Albersloher Weg 33
- Timmerscheidtstraße
- An den Speichern 7
- Metzer Straße
- Tiergarten
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0823/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.09.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37