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V/0823/2019

Bebauungsplan Nr. 391 - vorhabenbezogene 5. Änderung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 10.09.2019

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Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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V-0823-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0823-2019-Anlage-2-Begruendung

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391_05A_Plan_2_Satzungsentwurf

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V-0823-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0823-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

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391_05A_Plan_1_Satzungsentwurf

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Anlage A

2357 Zeichen

Anlage A zur V/0823/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 391 herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behör-
denbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist es, zusammen mit einem Vorhabenträger die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine 
stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 1,5 ha großen Fläche östlich des Dahlwegs, südlich 
der Roddestraße zu schaffen und eine Wohnbebauung mit 257 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern zu errichten. Zusätzlich können auf den sonstigen einbezogenen Flächen 54 Wohneinheiten in 
zwei Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an Kita-
Plätzen wird durch den Neubau einer 3-Gruppen-Kita innerhalb des Planvorhabens gedeckt.  
 
Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts. Derzeit ist der Bereich der 
5. Änderung noch als MK-Gebiet (Kerngebiet) festgesetzt. Dieses soll nun zu einem WA-Gebiet 
(Allgemeines Wohngebiet) geändert werden.  
 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Plangebiet zurzeit noch Gemischte Baufläche sowie 
Gewerbegebiet dar. Da die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a 
BauGB durchgeführt wird, kann der FNP im Wege der Berichtigung angepasst werden, sodass die 
Bebauungsplanänderung nach dem Satzungsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Münster in Kraft treten kann.  
 
Parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die 6. Änderung im 
Bereich des südlich angrenzenden Gewerbegebietes in Form einer Anpassung der Abstandsklas-
sen nach Abstandserlass durchgeführt, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung im Plangebiet 
der 5. Änderung zu schaffen.  
 
Finanzierung 
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag, der die Übernah-
me der Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung 
ist 
X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Beschlussvorlage

8333 Zeichen

V/0823/2019 
V/0823/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391:  
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
[Wohnen]  
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königs-
weg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird der nachfolgenden Stellungnahme zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5.  Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 391 gefolgt:  
 
1.1.1  Die Textlichen Festsetzungen werden unter Pu nkt 1.1 im zweiten Absatz wie folgt 
(kursiv) ergänzt: "Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungs-
plans sind nur dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen 
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom  ____________ 
verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB)." (Anlage 1, Pkt. 3.4)  
 
Stadtplanungsamt 
 
24.10.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Fiegen /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 61 21 /  
492 61 94 
Fiegen@stadt-muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0823/2019 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 5.  Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 391 nicht gefolgt:  
 
1.2.1  Der Anregung, durch die Errichtung einer zweistöckigen Tiefgarage zusätzliche Stel l-
plätze zu schaffen (Anlage 1, Pkt. 1.4).  
 
1.2.2  Der Stellungnahme, weitere Stellplätze einzuplanen, (Anlage  1, Pkt.  1.5a, 1.12 c, 
3.1b, 3.2b, 3.5a, 3.5b, 3.6a).  
 
1.2.3  Der Stellungnahme, den Alfred -Krupp-Weg deutlich auszubauen (Anlage  1, 
Pkt. 1.12d).  
 
1.2.4  Der Anregung, Teile der Straßen in Einbahnstraßen umzuwidmen (Anlage  1, 
Pkt. 1.12d, 3.1c, 3.2d).  
 
1.2.5  Der Anregung, nicht störende Gewerbebetriebe zuzulassen (Anlage  1, Pkt.  2.14c, 
4.11d).  
 
1.2.6  Der Stellungnahme, die Anzahl an sozial geförderten Wohnungen sei zu gering (A n-
lage 1, Pkt. 3.1a).  
 
1.2.7  Der Stellungnahme, die Gebäudehöhen entsprechend der Umgebungsbeba uung an-
zupassen (Anlage 1, Pkt. 3.1d, 3.5e).  
 
1.2.8  Der Stellungnahme, die Baumaßnahme führe zu erheblichen Verkehrsproblemen 
(Anlage 1, Pkt. 3.2c, 3.2d, 3.5b, 3.6a).  
 
1.2.9  Der Stellungnahme, die gegenüber dem Plangebiet liegende LKW -Laderampe stelle 
eine Gefahr dar (Anlage 1, Pkt. 3.2e, 3.6c).  
 
1.2.10  Der Stellungnahme, die Maßnahme führe zu Problemen im Kanalisationsnetz (Anl a-
ge 1, Pkt. 3.5c).  
 
1.2.11  Der Stellungnahme, das Thema Lärm sei nicht ausreichend berücksichtigt (Anlage  1, 
Pkt. 3.5d).  
 
1.2.12  Der Stellungnahme, der zu erwartende zusätzliche Verkehr führe zu gesundheitlichen 
Problemen (Anlage 1, Pkt. 3.6b).  
 
1.2.13  Der Stellungnahme, die Verträglichkeit zwischen der geplanten Wohnbebauung und 
der südlich gelegenen Gewerbefläche sei nic ht ausreichend erläutert (Anlage  1, 
Pkt. 3.6d).  
 
2. Der gemäß Beschlussvorschlag  1.1.1 geänderte Entwurf der vorhabenbezogenen 5.  Änderung 
des Bebauungsplans Nr.  391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Kö-
nigsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §§ 12 
und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen 
(GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr.  391 wird eben-
falls beschlossen.

- 3 - 
V/0823/2019 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Die 5. Änderung des Bebauungsplans wird vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB durchgeführt.  
Die Stadt Münster schließt mit  dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag, der die Überna h-
me der Kosten des Vorhabens durch den Vorhabenträger regelt.  
 
 
Begründung: 
 
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogene 5.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  391: Hammer 
Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich 
Roddestraße ist die Absicht eines Vorhabenträgers, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
eine stadtnahe, neue Wohnentwicklung auf der ca. 1,5  ha großen Fläche östlich des Dahlwegs, süd-
lich der Roddestraße zu schaffen und eine Wohnbebauung mit 257  Wohneinheiten in Mehrfamilie n-
häusern zu errichten. Zusätzlich können auf den sonstigen einbezogenen Flächen 54  Wohneinheiten 
in zwei Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an Kita-
Plätzen wird durch den Neubau einer 3-Gruppen-Kita innerhalb des Planvorhabens gedeckt.  
 
Derzeit ist der Bereich der 5.  Änderung noch als MK-Gebiet (Kerngebiet) festgesetzt. Dieses soll nun 
zu einem WA-Gebiet (Allgemeines Wohngebiet) geändert werden.  
 
Das Plangebiet ist Bestandteil des städtischen Baulandprogrammes 2018-2025 (Nr. 333-03) mit dem 
Ziel, 2019 die Baureife zu erlangen.  
 
Die Planung wurde der Öffentlichkeit am 21.03.2018 in einer Informatio nsveranstaltung im Wilhelm -
Hittorf-Gymnasium vorgestellt. Am 22.05.2019 wurde durch den Rat der Stadt Münster der Beschluss 
zur Änderung des Bebauungsplans gefasst  (siehe Vorlage Nr.  V/0364/2019). Der Planentwurf hat 
vom 24.06. bis einschließlich 24.07.2019 öffentlich ausgelegen (siehe Vorlage Nr. V/0365/2019).  
 
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über sie soll entspr e-
chend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden.  
 
Die aufgrund des Beschlussvorschlags unter 1.1.1 vorgenommene Ergänzung der textlichen Festse t-
zungen resultiert aus der Anregung eines Eigentümers. Es handelt sich hier um eine redaktionelle 
Klarstellung. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht erforderlich.  Somit kann der Satzung s-
beschluss zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr.  391 gefasst werden (B e-
schlussvorschlag 2).  
 
Der wirksame Flächennutzungsplan ( FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r vor-
habenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr.  391 Gemischte Baufläche sowie Gewerbe-
gebiet dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des B e-
bauungsplans. Da die Bebauungsplanänderung gemäß §  13a BauGB im beschleunigten Verfahren 
als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 
BauGB durchgeführt wird, kann nach dem Satzungsbeschluss eine Anpassung de s Flächennu t-
zungsplans erfolgen.  
 
Das Plangebiet gehört zu den Flächen, auf denen die Planungen bzw. Planverfahren bereits vor dem 
Stichtag für den politischen Beschluss zur sozialgerechten Bodennutzung eingeleitet wurden (siehe 
Vorlage Nr. V/0039/2014, dort Anlage 2). Daher ist der Beschluss zur sozialgerechten Bodennutzung 
auf das vorliegende Planverfahren nicht anzuwenden. Gleichwohl werden bei der Errichtung des 
neuen Wohnquartiers 30 % geförderte Wohnungen realisiert.  
 
Parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr.  391 wird die 6.  Änderung im

- 4 - 
V/0823/2019 
Bereich des südlich angrenzenden Gewerbegebietes in Form einer Anpassung der Abstandsklassen 
nach Abstandserlass durchgeführt, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung im Plangebiet der 
5. Änderung zu schaffen. Siehe hierzu auch die parallel zu beratende Vorlage Nr. V/0824/2019.  
 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen.  
 
 
i.V. 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A  
Anlage 1 – Stellungnahmen  
Anlage 2 – Begründung  
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen  
Anlage 4 – Plan-Verkleinerung (2 Seiten)

V-0823-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

13157 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0823/2019 
Textliche Festsetzungen
  
zur vorhabenbezogenen 5. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 391:  
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /  
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird als Allg e-
meines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwal-
tung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen B e-
bauungsplanes.  
Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans sind nur dann z u-
lässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durchführung sich der Vorha-
benträger im Durchführungsvertrag vom ...................... verpflichtet hat (§  12 Abs.  3a 
BauGB). 
1.2  Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des Plangebietes 
in Meter über Normalhöhenull festgesetzt.  
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei den Baukörpern 1, 2, 7 
und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukörpern 3 und 4 ei-
ne Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 –  12 eine Höhe von 
62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukör perhöhen für technisch erforderliche, unterg e-
ordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) sowie für 
bauliche Anlagen für Solaranlagen kann ausnahmsweise um bis zu 2 m zugelassen wer-
den. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.5  In den mit WA  1 und WA  2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten ist die nach 
§ 19 Abs.  4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl 
(GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen bis zu 
einer GRZ von 0,85 zulässig.  
1.6  In dem mit WA  4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 Abs.  4 
BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen Gr undflächenzahl (GRZ) für 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche und Nebenanlagen im Bereich der 
sonstigen einbezogenen Flächen innerhalb des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,7 
zulässig. (§ 12 Abs. 4 BauGB) 
1.7  Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben-  und Erschließungsplanes ist die Erric h-
tung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen in Form von off e-
nen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der mit

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
„TGa“ festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §  12 Abs. 6 BauN-
VO).  
1.8  In dem mit WA  3 und WA 4 gekennzeichneten Gebiet sind Stellplätze nur innerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.9  Die Fläche GFL/ AE ist mit einem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).  
1.10  Die Fläche GFL /E ist mit einem Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschli e-
ßungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.11  Die Fläche GL/ E ist mit einem Geh - und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungstr ä-
gers sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.12  Die Fläche L/ E ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers sowie 
des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.13  Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein-  und Ausfahrt" ist die Anlage von Zufah r-
ten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig. 
1.14  Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Fl ä-
chen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).  
1.15  Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung und Fl ä-
chen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der festgesetzten T ief-
garagen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu über-
decken und dauerhaft zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).  
1.16  Im Geltungsbereich des Vorhaben-  und Erschließungsplanes sind 48 einheimische und 
standortgerechte Bäume, davon mindestens 5 mittelkronig, zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind 
mit einem Innenmaß von mind. 2,00 m  x 2,00 m herzustellen und mit bodendeckenden 
Pflanzen zu begrünen.  
1.17  Die Loggien sind mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 1 m ausz u-
statten. Das zurückgesetzte Attika- Geschoss ist mit einer akustisch wirksamen Brüstung 
von 1,20 m Höhe auszustatten. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene  
Masse von mindestens 10 kg / m2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt 
sein. 
Darüber hinaus sind zum Schutz vor Gewerbelärm die in den Beiplänen 1 -  5 gekenn-
zeichneten Fassaden durch folgende technische / grundrisstechnische Maßnahmen oder 
eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: 
 Ausstattung der Loggien und von Teilbereichen der Attika- Geschosse mit geschossho-
hen Verglasungen in den in den Detailplänen 2 - 5 mit blau gekennzeichneten Berei-
chen 
 Ausschluss  von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Ausgabe 
November 1989) an den in den Detailplänen 2 – 5 in grün gekennzeichneten Fassaden 
 Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den in gelb gekennzeichneten Fass a-
den durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Ein-
haltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räu-
men gewährleistet werden (Kastenfenster). 
Die nach dieser Festsetzung notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind an den Baukör-
pern 4 – 12 nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung 
Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und eine Wiede r-
aufnahme einer das Wohnen st örenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert aus-
geschlossen ist.  (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 
1.18  An der südlichen / südöstlichen Grenze des Plangebietes ist gemäß Planeintrag eine 
Schallschutzwand in einer Höhe von 65,15 m ü. N HN zu errichten. Die Schallschutzwand 
muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m
2 (DIN ISO 9613- 2) 
bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720-1) aufweisen. 
Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberflä che ohne offene Spalten und 
Fugen aufweisen. Diese Festsetzung ist befristet, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 183, 
Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und 
die Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft ges i-
chert ausgeschlossen ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 
1.19  Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen-  und Schienenverkehr werden bei 
einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die n icht nur zum v o-
rübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnah-
men erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'w,ges  des 
Außenbauteils sind zu kennzeichnen. Die betroffenen Fassaden der Wohnbebauung sind 
im Geltungsbereich des Vorhaben-  und Erschließungsplanes in der Planzeichnung g e-
kennzeichnet.  
In dem mit WA  3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen 
einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III. In dem mit 
WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezog e-
nen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV.  
Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind einzuhalten. 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher  
Außenlärmpegel 
Erforderliches  
Schalldämm-Maß  
Erf. R´w,ges in dB 
Aufenthaltsräume  
in Wohnungen 
I bis 55 dB(A) 34 (30) 
II 56 - 60 dB(A) 34 (30) 
III 61 - 65 dB(A) 39 (35) 
IV 66 - 70 dB(A) 44 (40) 
V 71 - 75 dB(A) 49 (45) 
VI 76 - 80 dB(A) 54 (50)

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb 
des Plangebietes –  sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere 
Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] vorliegen – zu Lüftungszwe-
cken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -
Maß von Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultieren-
den Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen 
werden. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines 
Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelage r-
ter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung 
geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
1.20  Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die Außenwandflächen der geplan-
ten Baukörper sind auf der Grundlage der Ansichtspläne zu gestalten.  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW) 
2.1  Dächer  
In den mit WA  1 und WA 2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dac h-
flächen der fünfgeschossigen Gebäudeteile mit einer standortgerechten Vegetation ex-
tensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhalten. 
2.2  Solarpaneele / Photovoltaikanlagen  
In den Allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Solarpaneelen oder Photov olta-
ikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig.  
3  Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag – Städtebaulicher Vertrag  
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / Grundstückseigentümern 
abgeschlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 12 BauGB). 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.3  Denkmalschutz 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für 
Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, 
Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde sind 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Ver-

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
färbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im 
Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroff e-
nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder paläontologische U n-
tersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen 
sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
3.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der 
Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einz u-
stellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.   
3.5  Altlasten   
Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauar-
beiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere 
Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 
3.6  Artenschutz 
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut - und Aufzuchtzei-
ten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Etwaige Abbruc h-
arbeiten sollten während der Brutzeit gemäß Gutachten unter einer artenschutzrechtlichen 
Abbruchkontrolle durch das Amt für Grünflächen erfolgen.

V-0823-2019-Anlage-2-Begruendung

70076 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 22 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0823/2019 
Begründung  
zur vorhabenbezogenen 5. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 391:  
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße /  
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Darstellung des Flächennutzungsplans ...................................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................... 6 
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 8 
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 8 
6.2.5  Material, Farbgebung ........................................................................................................ 9 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 9 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 10 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 10 
6.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 11 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 11 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 17 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................................................. 19 
8.1  Arten- und Biotopschutz ............................................................................................................ 20 
8.2  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz.................................................................................................. 21 
8.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft ....................................................................................... 21 
8.4  Klimaschutz ............................................................................................................................... 21 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 21 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung sowie steigender Bevölkerungszahlen, besteht für 
die Stadt Münster im Vergleich zu anderen deutschen Städten ein überdurchschnittlicher und 
dringender Bedarf an Wohnraum. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnrau-
mangebotes mittels Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen ist ein zentrales Ziel der 
Münsteraner Stadtentwicklung. Für die Wohnraumentwick lung sind insbesondere die stadtna-
hen Lagen von Bedeutung. 
Anlass der vorliegenden vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 ist die 
Absicht eines Vorhabenträgers, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine stadtnahe,

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 2 von 22 
neue Wohnentwickl ung auf der ca. 1,5 ha großen Fläche östlich des Dahlwegs, südlich der 
Roddestraße zu schaffen und eine Wohnbebauung mit 257 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäu-
sern zu errichten. Zusätzlich können auf den sonstigen einbezogenen Flächen 54 Wohneinhei-
ten in zwe i Mehrfamilienhäusern geschaffen werden. Der durch das Vorhaben ausgelöste B e-
darf an KiTa- Plätzen wird durch den Neubau einer 3- Gruppen-KiTa innerhalb des Planvorha-
bens gedeckt. 
Das Plangebiet ist bereits im aktuellen Baulandprogramm der Stadt Münster unter der Bezeic h-
nung „333-03: Mitte – Roddestraße Süd“ enthalten. Mit dem Baulandprogramm werden diejeni-
gen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit denen die wohnungs - und stadt-
politischen Ziele am besten erreicht werden können 1. Somit wird mit der vorliegenden Planung 
ein wichtiger Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung geliefert. 
Der seit 1996 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / 
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ setzt für das Plangebiet der 5. Änderung „Kerngebiet“ gemäß 
§ 7 BauNVO fest.  
Die Schüer Immobilien GmbH  hat als Vorhabenträgerin einen Antrag auf eine vorhabenbez o-
gene Änderung des Bebauungsplans gestellt. Der Vorhabenträger ist bereit und in der Lage, 
das Vorhaben durchzuführen und wird sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist 
und zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflich-
ten. 
Die Stadt Münster beabsichtigt, die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich- Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / Königsweg im Bereich 
östlich Dahlweg / südlich Roddestraße“ auf der Grundlage des §  13a BauGB und den danach 
geltenden Verfahrensvorschriften als „Bebauungsplan der Innenentwicklung” im beschleunigten 
Verfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei erfüllt: Das 
Plangebiet der 5. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs, 
verfügt (auch unter Berücksichtigung des Geltungsbereiches der zusätzlich notwendigen 
6. Änderung des BP Nr. 391) über eine zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von 
weniger als 20.000 m
2. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vor-
haben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht 
begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder 
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu 
befürchten. 
Aufgrund der geringen Größe der zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m2 finden auf 
den Bebauungsplan die Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Anwendung. Demnach gel-
ten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne 
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 wird die 6. Ände-
rung im Bereich des südlich angrenzenden Gewerbegebietes in Form einer Anpassung der A b-
standsklassen nach Abstandserlass durchgeführt, um die Voraussetzungen für Wohnbebauung 
im Plangebiet der 5. Änderung zu schaffen. 
                                                
1 Stadt Münster: Vorlage zum Baulandprogramm 2018-2025 (V/0207/2018)

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 3 von 22 
2.  Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5. Änderung des  Bebauungsplans 
Nr. 391 liegt südlich der Innenstadt im Stadtteil Schützenhof  und umfasst ca. 1,5 ha.  Er wird 
begrenzt  
 im Norden durch die Roddestraße,  
 im Osten durch ein Verwaltungsgebäude,  
 im Süden durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 (eine Parallele im Abstand 
von ca. 22 m zum Grundstück 724) 
 und im Westen durch den Dahlweg.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 183, Flurstücke 465, 915, 916, 917, 918, 919, 920. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 5.  Änderung des Be-
bauungsplans Nr. 391 sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen festgesetzt. 
Innerhalb dieses Bereiches befinden sich im Südwesten sonstige einbezogene Flächen gemäß  
§ 12 Abs. 4 BauGB, die außerhalb des Vorhaben-  und Erschließungsbereiches liegen. Sie wur-
den in den Bebauungsplan mit einbezogen, um eine spätere Wohnbebauung in diesem Bereich 
planungsrechtlich zu sichern. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster, Regionalplan für den Regierungsbe-
zirk Münster, Teilabschnitt Münsterland, Münster, 2013) stellt die Fläche als „Allgemeinen Sied-
lungsbereich“ dar. Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regi o-
nalrat Münster aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-
Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen 
Teilplan Energie ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kal k-
stein. 
3.1  Darstellung des Flächennutzungsplans 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich de r 
5. Änderung Gemischte Baufläche sowie Gewerbegebiet dar. Die Darstellung des Flächennut-
zungsplans widerspricht damit den Zielsetzungen des Bebauungsplans. Da der Bebauungsplan 
gemäß § 13a BauGB geändert wird, erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege 
der Berichtigung nach Satzungsbeschluss der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungspläne  
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391, der am 21.06.1996 in Kraft getreten ist,  setzt für ei-
nen Großteil des Plangebietes der vorhabenbezogenen 5. Änderung  Kerngebiet gemäß 
§ 7 BauNVO mit einer maximal viergeschossigen Bauweise, einer GRZ von 0,6 und einer GFZ 
von 1,6 fest. Im Süden des Plangebietes ist für einen ca. 22 m tiefen Grundstücksstreifen „ Ge-

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 4 von 22 
werbegebiet“ mit einer Gliederung nach Abstandserlass NW2 festgesetzt. Dort sind nur Anlagen 
und Betriebe der Abstandsklasse VI und VII (lfd. Nrn. 149-196) sowie Anlagen und Betriebe mit 
vergleichbarem oder geringerem Emissionsgrad zulässig. 
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die geplante wohnbauliche Entwicklung zu scha f-
fen, wird über die eigentlichen Vorhabenflächen hinaus auch die Anpassung des Planung s-
rechts im Bereich der südlich angrenzenden Gewerbefläche erforderlich (6. Änderung). Diese 
wird parallel zur vorhabenbezogenen 5. Änderung angepasst. 
Der Änderungsbereich ist von dem insgesamt 28,9 ha großen Plangebiet des rechtskräftigen  
Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich- Ebert-Straße / Alfred- Krupp-Weg / K ö-
nigsweg“ umgeben. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das ca. 1,5 ha große Plangebiet der 5. Änderung befindet sich ca. 2 km südlich der Innenstadt 
von Münster, südöstlich der Friedrich-Ebert-Straße. Die Hammer Straße (B 54) verläuft westlich 
in einer Entfernung von ca. 350 m, Bahntrassen verlaufen östlich in einer Entfernung von 
ca. 60 m zum Plangebiet. 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 5.  Änderung wird im Norden durch die Rod-
destraße und daran anschließende Wohnnutzung sowie einen SB -Markt und dessen Anlief e-
rungszone begrenzt. Im Osten angrenzend befindet sich ein Verwaltungsgebäude, südlich an-
grenzend das Firmengelände einer Maschinenbaufabrik. Der Änderungsbereich greift im Süden 
mit Einverständnis des derzeitigen Eigentümers auf einen Teil des bisher gewerblich genutzten 
Grundstücks über. Im Westen bildet der Dahlweg sowie daran angrenzend ein Verwaltungsg e-
bäude die Grenze. Das weitere Umfeld nördlich und nordwestlich der Friedrich- Ebert-Straße ist 
durch Wohnnutzung in Mehrfamilienhäusern in drei- bis viergeschossiger Bauweise geprägt.  
Das Plangebiet ist  derzeit durch eine Abstellfläche für PKWs sowie eine östlich angrenzende 
Freifläche geprägt. Südwestlich besteht ein Wohnhaus  mit Gartenflächen (Wohnhaus für B e-
triebsleiterwohnen) als Übergang zum Firmengelände des Maschinenbau-Unternehmens. 
Die weitere Umgebung ist überwiegend durch mehrgeschossige Verwaltungs - und Dienstleis-
tungsgebäude und Mischnutzungen geprägt. 
Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen sind gemäß dem  Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept 2018
3 sowohl an der Friedrich- Ebert-Straße (Stadtbereichs-Zentrum Friedrich-
Ebert-Straße), als auch an der Hammer Straße (Stadtteilzentrum Hammer Straße) im  direkten 
Umfeld vorhanden.  
Über die Hammer Straße ist das Plangebiet gut an das übergeordnete Straßen-  und ÖPNV-
Netz angeschlossen.  
5.  Planungsziele 
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer 
Wohnbebauung zu schaffen bzw. zu sichern.  
                                                
2 Abstandserlass NW vom 21.08.1990 
3 Stadt Münster: Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 2018 (V/1048/2017)

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 5 von 22 
Mit der vorhabenbezogenen Änderung soll das derzeit mindergenutzte Gebiet einer Wohnnu t-
zung zugeführt  werden. Städtebaulich ergänzt diese geplante Nutzung die im Norden und 
Nordwesten angrenzenden Wohnbereiche.  
Die neu entstehende städtebauliche Struktur soll sich in das bestehende Bild der Umgebung  
einfügen und deren Maßstab au fgreifen. Innerhalb eines einheitlichen Siedlungscharakters sol-
len Mehrfamilienhäuser in vier- bis fünfgeschossiger Bauweise mit Angeboten für verschiedene 
Nutzergruppen realisiert werden. Im no rdöstlichen Bereich des Plangebietes (Baukörper B 1 ) 
wird zudem eine Kindertagesstätte mit nach Sü den ausgerichteter Außenfläche errichtet, um 
den sich durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergebenden Bedarf an Einrichtungen der 
Kinderbetreuung zu decken. 
Bei der Errichtung des neuen Wohnquartiers werden 30 % geförderte Wohnungen realisiert. Da 
das Planverfahren für das Vorhaben vor dem Stichtag für den politischen Beschluss der Stadt 
Münster zur sozialgerechten Bodennutzung 4 eingeleitet wurde, ist dieser auf das vorliegende 
Planverfahren nicht anzuwenden. 
Der Dahlweg westlich und die Roddestraße nördlich des Plangebiets sind vollständig als öffent-
liche Verkehrsfläche gewidmet, sodass eine Aufnahme in den Bebauungsplan nicht erforderlich 
ist. Sie können die Erschließungsfunktion für das neue Baugebiet übernehmen.  
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über zwei Tiefgaragen (Baukörper B 1 und B 3), die über 
die Roddestraße angefahren werden. Ergänzend dazu führt durch das Plangebiet eine durch 
Geh-, Fahr - und Leitungsrecht gesicherte Fläche zugunsten der Anlieger und der Erschli e-
ßungsträger.  
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich  
 der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,  
 der Bauweise  
die Grundzüge der Planung dar.  
Die in der vorhabenbezogenen Änderung getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete Vor-
haben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden wei-
tergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
                                                
4 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodenordnung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 
02.04.2014

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 6 von 22 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend dem Vorhabengebiet wird als zulässige Art der baulichen Nutzung im Plangebiet 
ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städtebauliche Ziel der 
vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstruktur zu sichern.  
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um innerhalb 
des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen erzeugen 
und damit zu einer übermäßigen Belastung führen. Die im Nordosten liegende KiTa ist im Nut-
zungskatalog des Allgemeinen Wohngebietes (WA) zulässig. 
Grundsätzlich sind innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben-  und Erschließungsplans 
gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3a BauGB nur  solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh-
rung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.  
Auch im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gemäß  § 12 Abs. 4 BauGB im Südwes-
ten des Geltungsbereiches der vorhabenbezogenen 5. Änderung wird als zulässige Art der bau-
lichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, um das städt e-
bauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern.  
Die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplans, um 
innerhalb des Plangebiets keine Nutzungen anzusiedeln, die ein erhöht es Verkehrsaufkommen 
erzeugen und damit zu einer übermäßigen Belastung führen.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der G e-
schossflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und die zulässige Baukörperhöhe de-
finiert.  
Vorhabenbereich 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich an dem konkreten Vorhaben. Die 
Grundflächenzahl (GRZ) wird im Sinne eines sparsamen Baulandverbrauchs und der wirtschaft-
lichen Ausnutzung der Grundstücke entsprechend der Obergrenze gemäß § 17 BauNVO mit 
0,4 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) festgesetzt.  
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundfl ä-
chenzahl von 0,85 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) zulässig ist. Diese Überschreitung ist 
erforderlich, um die geplante Tiefgarag e, in der die privaten Stellplätze untergebracht werden 
sollen, zu realisieren und die Unterbringung der Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradab-
stellanlagen, etc.) sicherstellen zu können.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
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Mit der festgesetzten Grundflächenzahl und der zulässigen Übersc hreitungsmöglichkeit gemäß 
§ 19 Abs. 4 BauNVO werden die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete 
überschritten. Die Überschreitung der Grundflächenzahl ist städtebaulich erforderlich, um für die 
geplante Wohnbebauung das notwendige Stellplat zangebot sicherzustellen und eine der inner-
städtischen Lage entsprechend städtebaulich angenommene Dichte zu sichern. 
Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswir-
kungen sind durch die Überschreitung nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch 
die festgesetzte Begrünung der Tiefgarage (s. Pkt. 6.6), die sich insbesondere positiv auf das 
Kleinklima auswirkt, gemindert wird. 
Entsprechend dem konkreten Vorhaben wird die Geschossflächenzahl (GFZ) entsprec hend 
dem sich aus der Kombination von Grundflächenzahl und Geschossigkeit ergebenden Maß in 
dem Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2) auf 1,6 begrenzt. In Anbetracht des Ziels einer Ent-
wicklung von innenstadtnahem verdichtetem Wohnraum ist die Überschreitung der  GFZ erfor-
derlich. Durch eine angemessene Grünflächengestaltung wird das Quartier jedoch insgesamt 
aufgelockert. 
Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 
BauNVO für die Grund - und Geschossflächenzahl in Abwägung  mit dem städtebaulichen Ziel 
der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage nach 
Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft.  
Geplant ist eine Wohnbebauung, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in die Umg ebung 
einfügen soll. Die umliegende Wohnbebauung besteht aus überwiegend drei - und viergeschos-
sigen Baukörpern. Die Höhe der geplanten Baukörper wird in Meter über NHN (Normalhöhen-
null) festgesetzt.  
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen im Vorhabenbereich wird mit max. 78,90  m 
ü. NHN im WA 1 und mit max. 78,20 m ü. NHN im WA 2 festgesetzt. Dies entspricht bei allen 
geplanten Baukörperm im Vorhabenbereich einer zulässigen Höhe der baulichen Anlagen von 
ca. 16,30 m. Es gilt die offene Bauweise. 
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer 
Höhe von maximal 2 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Ba u-
genehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs.  6 
BauNVO).  
Sonstige einbezogene Flächen gemäß § 12 Abs. 4 BauGB 
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen wird die Grundflächenzahl (GRZ) im WA 3 
ebenfalls mit 0,4 festgesetzt. Im WA 4 wird die Obergrenze gemäß §  17 BauNVO mit 0,5 fes t-
gesetzt, damit auch auf diesem Grundstück eine wie im Vorhabenbereich entsprechende G e-
bäudestruktur realisiert werden kann. Dies ermöglicht eine einheitlich abgestimmte städtebaul i-
che Gestaltung, wodurch ein zusammenhängendes qualitätvolles  Quartier gebildet werden 
kann. 
Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass eine Überschreitung 
der festgesetzten Grundflächenzahl durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche, durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, im WA 4 bis zu einer

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 8 von 22 
Grundflächenzahl von 0,7 zulässig ist. Diese Überschreitung ist erforderlich, um die Unterbri n-
gung der notwendigen Nebenanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) siche r-
stellen zu können.  
Entsprechend dem konkreten Vorhaben und dem sich aus der Kombination von Grundflächen-
zahl und Geschossigkeit ergebenden Maß wird die Geschossflächenzahl (GFZ) im WA 3 auf 
2,0 und im WA 4 auf 2,1 begr enzt. In Anbetracht des Ziels einer Entwicklung von innenstadtna-
hem verdichtetem Wohnraum ist die Überschreitung der GFZ ebenfalls erforderlich.  
Wie auch im Vorhabenbereich wird die vorliegende Überschreitung der Obergrenzen gemäß 
§ 17 BauNVO für die Grund - und Geschossflächenzahl in Abwägung mit dem städtebaulichen 
Ziel der Entwicklung eines verdichteten Wohnquartiers zur Deckung der dringenden Nachfrage 
nach Wohnraum in Münster als verträglich eingestuft.  
Die Höhe der fünfgeschossigen baulichen Anlagen im WA 3 und WA 4 werden mit max. 
78,20 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht bei allen geplanten Baukörpern einer zulässigen 
Höhe der baulichen Anlagen von ca. 15,60 m. Es gilt die offene Bauweise. Damit orientiert sich 
die Bebauung an der im Vorhabenbereich geplanten Bebauungsstruktur. 
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für technisch erfor-
derliche, untergeordnete Bauteile sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen ist bis zu einer 
Höhe von maximal 2 m ausnahmsweise zulässig. Die technische Erforderlichkeit muss im Bau-
genehmigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.  § 16 Abs. 6 
BauNVO).  
Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen für Photovoltaikan-
lagen und Solarthermie ist bis zu einer Höhe von maximal 1 m ausnahmsweise zulässig. (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu überbaubaren Flächen sind relativ eng gefasst und 
werden baukörperbezogen getroffen. Damit wird sichergestellt, dass das städtebauliche Kon-
zept entsprechend umgesetzt wird.  
Für die Festlegung von Baulinien besteht vor diesem Hintergrund keine städtebaulich begrün-
dete Notwendigkeit.  
6.2.4  Stellplätze, Nebenanlagen 
Stellplätze sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur in den entsprechend mit „St“ festgesetzten 
Flächen in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von Tiefgaragen nur 
innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig. Damit wird eine städtebaulich verträgli-
che Anordnung der Stellplätze gewährleistet. Dabei ist die Unterbringung der bauordnung s-
rechtlich notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage sowie in geringem Maße oberirdisch vorg e-
sehen. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Quartiers und den guten Anbindungen an den 
ÖPNV sind darüber hinaus keine Besucherstellplätze geplant.  
Im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen sind Stellplätze im WA 3 und im  WA 4 nur i n-
nerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 9 von 22 
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen in Form von Müllsammelanlagen, Fahrradabstellanlagen ist 
auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gegeben. 
6.2.5  Material, Farbgebung 
Das geplante Wohnquartier soll in einer einheitlichen Architektursprache errichtet werden. Vor-
gesehen sind eine fünfgeschossige Bebauung mit Flachdach und eine Klinkerfassade.  
Die Gestaltung der baulichen Anlagen wird im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegt und 
über den Durchführungsvertrag entsprechend gesichert. 
Gestalterische Festsetzungen sind in der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans 
daher entbehrlich. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Plangebiet wird über die Friedrich- Ebert-Straße an den Dahlweg angebunden. Der Kreu-
zungsbereich Friedrich-Ebert-Straße / Dahlweg ist in der Lage das durch das Vorhaben ausge-
löste zusätzliche Verkehrsaufkommen verträglich aufzunehmen.  
Die Zufahrt zu den geplanten Baukörpern im Vorhabenbereich erfolgt im Norden des Plangebie-
tes über zwei Tiefgarageneinfahrten an der Roddestraße (Baukörper B 1 und B 3). Im Ber eich 
der sonstigen einbezogenen Flächen sind die Stellplätze innerhalb der überbaubaren Flächen 
nachzuweisen. In den mit WA 3 festgesetzten Flächen ist damit ein Anschluss an die Tiefgar a-
ge im Vorhabenbereich vorgesehen. 
Ergänzend dazu führt durch das Plangebiet eine durch Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicher-
te Fläche zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger. Für Bewohner sind dort weitere 
33 Stellplätze vorgesehen. Im Verlauf der Roddestraße besteht genügend Raum für Stellplätze, 
um dem Hol- und Bringverkehr der KiTa gerecht zu werden. Daher sind die von der Stellplat z-
satzung Münster geforderten Stellplätze für die KiTa (1 Stellplatz pro Gruppe) im Straßenraum 
der Roddestraße unmittelbar im Vorbereich der KiTa verortet.  
Um weitere Ein- und Ausfahrten in / aus dem Plangebiet zu vermeiden, die den Verkehrsfluss 
insbesondere auf den Dahlweg stören könnten, wird die Parzellengrenze entlang der Rod-
destraße und dem Dahlweg als Bereich ohne Ein-  und Ausfahrt (mit Ausnahme von Zufahrten 
für Feuerwehrfahrzeuge) festgesetzt. 
Durch die Realisierung der mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche sowie 
der drei Feuerwehrzufahrten zwischen den Baukörpern B2 und B3, B3 und B4 sowie B4 und B8 
entfallen einige PKW -Stellplätze innerhalb der öffentli chen Verkehrsfläche entlang der Rod-
destraße und des Dahlwegs. 
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die mit Geh- , Fahr- und Leitungsrecht gesicherte Fl ä-
che sowie verzweigt durch das gesamte Plangebiet. 
Der nördliche ca. 50 cm breite Streifen des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird als öffent-
liche Verkehrsfläche gewidmet, um entlang der Roddestraße einen ausreichend dimensionier-
ten Gehweg realisieren zu können. 
Das Plangebiet ist in ca. 300 m Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Friedrich- Ebert-
Straße (Linie 5, Haltestellen Timmerscheidtstraße bzw. Scheibenstraße) sowie in ca. 450 m

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Begründung / Seite 10 von 22 
Entfernung an den Stadtbusverkehr an der Hammer Straße (Linien 1, 4, 9 Haltestelle Metzer 
Straße) angeschlossen.  
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung für die geplante Wohnbebauung kann durch Erweiterung der best e-
henden Netze sichergestellt werden.  
Niederschlagswasser  
Das Niederschlagswasser wird über fünf Anschlüsse sowohl über die Roddestraße (Baukörper 
1 – 4), als auch über den Dahlweg (Baukörper 5 – 12) in die dort befindliche ausreichend di-
mensionierte Trennkanalisation eingeleitet. Um die Einleitung sicherstellen zu können, wird ein 
4,0 m breiter Streifen im Bereich der sonstigen einbezogenen Fläche (WA 3 und WA 4) mit ei-
nem Geh- und Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers und des Versorgungsträgers 
festgesetzt. Eine Regenrückhaltung ist nicht erforderlich. Um möglichen Überflutungen bei 
Starkregenereignissen vorzubeugen, darf die Oberkante Erdgeschoss Fertigfußboden bei den 
Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); bei den Baukör-
pern 3 und 4 eine Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den Baukörpern 5, 6 und 9 -  12 eine 
Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht unterschreiten.  
Für den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes wurde ein entsprechender Überflutungs-
nachweis
5 geführt. 
Schmutzwasser  
Das Schmutzwasser wird im Vorhabenbereich den neu zu erstellenden Schmutzwasserkanälen 
zugeführt und in das bestehende Netz am Dahlweg und an der Roddestraße angeschlossen.  
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in en-
ger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung bestehender Netze.  
Innerhalb des Baukörpers 2 ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) geplant, um 
das gesamte Plangebiet mit Nahwärme zu versorgen. Die Erschließung aller geplanten  Bau-
körper mit Nahwärme ist durch die Ausweisung einer mit Leitungsrecht gesicherten Fläche z u-
gunsten des Erschließungsträgers möglich. 
Im Vorhabengebiet ist die Errichtung eines Trafohäuschens im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 
als Nebenanlage, die der Versorgung mit Elektrizität des Baugebietes dient, vorgesehen, die 
auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig ist.  
Die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden sind zulässig, um 
eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen zu ermöglichen. 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Durch die Planung des neuen Wohnquartiers ergibt sich der Bedarf an zusätzlichen Plätzen für 
die Kinderbetreuung. Die im Umfeld vorhandenen Kindertagesstätten sind langfristig ausgelas-
tet und können den zusätzlichen Bedarf durch die neue Wohnbebauung nicht aufnehmen . Da-
                                                
5 Planungsgruppe Rein GmbH und Plancad Planungsteam für Haustechnik GmbH 
(09.08.2018): Überflutungsnachweis

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her wird im Nordosten des Vorhabenbereic hes im Rahmen der Realisierung des Vorhabens ei-
ne dreizügige Kindertagesstätte mit entsprechenden Freiflächen errichtet. 
Die nächstgelegene Grundschule ist die Herrmannschule (Dahlweg 66), die nach heutigem 
Stand über ausreichend Kapazitäten verfügt, um den zusätzlichen Bedarf aufzunehmen. Alte r-
nativ ist auch die Matthias-Claudius-Schule fußläufig erreichbar. 
6.6  Grünflächen / Begrünung 
In fußläufiger Entfernung nördlich zum Plangebiet befindet sich eine weitläufige öffentliche 
Grünfläche (Südpark) mit verschiedenen Spielmöglichkeiten. Darüber hinaus wird der Spielfl ä-
chenbedarf innerhalb des Quartiers durch die Festsetzung von wohnortnahen öffentlichen 
Spielflächen gedeckt. Angelegt werden 615 m
2 im Vorhabenbereich (WA 1 und WA 2). Im B e-
reich der sonstigen einbezogenen Flächen (WA 3 und WA 4).werden jeweils 30 m2 Fläche fest-
gesetzt. Die Berechnung des planinduzierten Bedarfes ergibt sich in Bezug auf die ehemalige 
Satzung über die Beschaffenheit und Größe von Kinderspielplätzen, die gemäß § 10a Abs. 2 
der Landesbauordnung für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu schaffen sind. 
Als wichtige freiraumplanerische Maßnahme wird festgesetzt, dass die außerhalb der überbau-
baren Flächen gelegenen Teile der Tiefgarage -  mit Ausnahme der Terrassen und sonstigen 
Nebenanlagen (z.B. auch Spielflächen) sowie der Flächen mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten 
- mit einer Substratschicht von mindestens 50 cm zu begrünen sind. Darüber hinaus werden i n-
nerhalb des Vorhabenbereiches 48 einheimische und standortgerechte klein-  und mittelkronige 
Bäume gepflanzt, welche bei Ausfall zu ersetzen sind. Mit dieser Maßnahme werden mögliche 
negative Auswirkungen des hohen Versiegelungsgrades innerhalb des Plangebietes auf das 
Kleinklima gemindert.  
In den mit WA 1 und WA2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind die Dac hflächen 
mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu erhal-
ten. 
6.7  Immissionsschutz 
Das Plangebiet der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 ist aufgrund 
der innerstädtischen Lage durch Lärmemissionen – insbesondere durch Verkehrslärm des 
Straßenverkehrs und der östlich verlaufenden Bahntrasse sowie aufgrund der unmittelbar an-
grenzenden gewerblichen Nutzungen im Norden und Süden des Plangebietes – belastet. 
Mit dem Entwicklungsziel der Errichtung von 12 innerstädtischen Wohngebäuden sind besonde-
re Anforderungen an den Immissionsschutz zu stellen, um städtebauliche Missstände zu ver-
hindern und die Schutzansprüche an gesunden Wohn-  und Lebensverhältnisse der zukünftigen 
Nutzer zu gewährleisten. 
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rah-
men der vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung ein Immissionsgutachten
6 erstellt, wel-
                                                
6 Uppenkamp und Partner (105036414-1 vom 14.12.2018): Immissionsschutz-Gutachten. 
Schallimmissionsschutzprognose zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Stra-
ße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg“ für den Bereich „Dahlweg/ Rod-
destraße“ in Münster.

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ches die Auswirkungen der südlich angrenzenden Maschinenbaufabrik, der östlich angrenzen-
den Bahntrasse, des Straßenverkehrs sowie der nördlich angrenzenden Anlieferungszone ei-
nes Nahversorgers auf die geplante Wohnnutzung untersucht.  
Entsprechend der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wurde für das Plangebiet die 
Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebiets zu Grunde gelegt.  
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Verkehrslärm (Straße und Schiene) wurden die 
Orientierungswerte der DIN 18005 mit 55/45 dB(A) tags/nachts für Allgemeine Wohngebiete in 
Ansatz gebracht. 
Für die Beurteilung der Immissionspegel zum Gewerbelärm wurden die Immissionsrichtwerte 
der TA Lärm mit tags 55 dB(A) bzw. mit nachts 40 dB(A) (innerhalb der Ruhezeiten für Allg e-
meine Wohngebiete) herangezogen. 
Zur Beurteilung der Schallimmissionen durch die g eplante Tiefgarage ist ein eindeutig gelten-
des Regelwerk nicht gegeben. Daher werden die Orientierungswerte für Geräusche aus G e-
werbebetrieben bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm herangezogen. Für die maßgebl i-
chen Immissionsorte östlich des Dahlwegs wird die Schutzbedürftigkeit entsprechend den Fes t-
setzungen des Bebauungsplans mit dem eines Kerngebietes mit 60 / 45 dB(A) tags / nachts 
zugrunde gelegt. Für den maßgeblichen Immissionsort westlich des Dahlwegs wird die Schut z-
bedürftigkeit entsprechend ei nes Allgemeinen Wohngebietes mit 55 / 40 dB(A) tags / nachts 
zugrunde gelegt.   
Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebiets ist das Plangebiet, wie oben dargestellt, 
von unterschiedlichen Schallimmissionen betroffen. Gleichzeitig soll im Sinne der Innenentwick-
lung eine der innerstädtischen Lage angemessene Verdichtung des Plangebiets erfolgen, um 
dem dringenden Bedarf nach Wohnraum in Münster Rechnung zu tragen. Vor diesem Hinte r-
grund wurden, wie im Folgenden dargestellt, eine planerische Konzeption entwickelt, die durch 
unterschiedliche aktive  und passive Maßnahmen ( Schallschutzwand, Kastenfenster , Lärm-
schutzverglasung) sowie eine geeigne te Gebäudeausrichtung und Grundrissgestal tung gesun-
de Wohnverhältnisse im Plangebiet s ichert und Immissionskonfli kte mit de r angrenzenden ge-
werblichen Nutzung bewältigt.  
Auswirkungen aus Gewerbelärm – Maschinenbaufabrik und Anlieferungszone  
Discounter 
Die geplante Bebauung wird durch Gewerbelärm –  im Süden durch einen metallverarbeitenden 
Betrieb (Maschinenbaufabrik) und im Norden durch die Anlieferungszone eines Lebensmittel-
discounters – vorbelastet.  
Die gutachterliche Untersuchung kommt hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen zu dem 
Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tageszeit und in der ungünstig s-
ten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag um mindestens 11 dB 
und nachts um mindestens 3 dB überschritten werden. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die 
geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und mehr als 20 dB nachts über-
schreiten, sind nicht zu prognostizieren. Somit werden die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1 
der TA Lärm eingehalten.  
Lärmschutzmaßnahmen sind demzufolge zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
zwingend erforderlich. Es ist erforderlic h entlang der südlichen / südöstlichen Plangebietsgren-

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ze eine 3,00 m hohe Schallschutzwand zur Maschinenbaufabrik zu errichten. Die Schallschut z-
wand muss dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m 2 (DIN ISO 9613- 2) 
bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720- 1) aufweisen. Dar-
über hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene Spalten und Fugen 
aufweisen. Die Errichtung der Lärmschutzwand erfolgt im Einvernehmen mit dem Eigentümer 
der südlich anschließenden Gewerbeflächen. 
Des Weiteren sind alle Loggien mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 
1,00 m sowie die zurückgesetzten Attika -Geschosse mit einer akustisch wirksamen Brüstung 
von 1,20 m Höhe vorzusehen. Die Brüstungen müssen dabei eine flächenbezogene Masse von 
mindestens 10 kg / m
2 (DIN ISO 9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein. 
Darüber hinaus ist eine geschosshohe Verglasung in Teilbereichen des Attika- Geschosses an 
acht Baukörpern und in Teilbereichen der Loggien an fünf Baukörpern notwendig. 
Überall dort, wo die Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm vor den Fenstern 
schutzbedürftiger Räume nicht von den bisher beschriebenen Maßnahmen bewältigt werden 
können, ist es notwendig, die Fassaden durch nicht zu ö ffnende Fenster mit fensterunabhängi-
gen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen 
(Kastenfenster) auszustatten. Dies betrifft elf der zwölf Baukörper. An fünf Baukörpern werden 
zusätzlich an Teilen der Fassade Fens ter von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Aus-
gabe November 1989) ausgeschlossen. 
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die im Süden angrenzende gewerbliche Nutzung auf 
dem Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) kurz - bis mittelfristig aufgegeben 
wird. Der Gewerbetreibende hat bereits einen Antrag auf eine Baugenehmigung für einen neu-
en Gewerbestandort gestellt. Für die Nachnutzung des Geländes ist die Entwicklung von 
Wohnbaufläche vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wird gemäß § 9 Abs. 2 BauGB festg e-
setzt, dass die, allein aufgrund der mit der südlichen gewerblichen Nutzung (Maschinenbaufab-
rik) erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für die Baukörper 4- 12 entbehrlich sind, sobald die 
gewerblichen Nutzungen aufgegeben und eine Wiederaufnahm e einer das Wohnen störenden 
gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist. 
Dies sind folgende Maßnahmen: 
 Schallschutzwand entlang der südlichen / südöstlichen Plangebietsgrenze, 
 Sämtliche Schallschutzmaßnahmen an den Baukörpern (Ausstattung der Loggien und 
von Teilbereichen der Attika-Geschosse mit geschosshohen Verglasungen, Ausschluss 
von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, Ausstattung von schutzbe-
dürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fensterunabhängigen Lüftungsrein-
richtungen oder Kastenfenster),  
 Akustisch wirksame Brüstungen mit einer Höhe von 1,00 m der Loggien,  
 Akustisch wirksame Brüstungen mit einer Höhe von 1,20 m des zurückgesetzten Attika-
Geschosses. 
Nach Aufgabe des Maschinenbaubetriebes verbleiben demnach lediglich die Schallschutzmaß-
nahmen an den Baukörpern 1, 2 und 3 (Kastenfenster und teils geschosshohen Verglasungen)  
die durch die Immissionen der Anlieferungszone des Discounters erforderlich sind.

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Dies sind im Einzelnen: 
 Baukörper 1: Kastenfenster an allen westlichen Fassaden sowie an der nördlichen Fas-
sade im Bereich von 12 m ab der westlichen Gebäudekante 
 Baukörper 1, Zwischenbau: Im Erdgeschoss Kastenfenster an der östlichen, nördlichen 
und nordwestlichen Fassade 
 Baukörper 2: Kastenfenster an allen westlichen und nördlichen Fassaden sowie eine ge-
schosshohe Verglasung an der nördlichen Fassade der Loggien 
 Baukörper 3: Kastenfenster an allen östlichen und nördlichen Fassaden  
Auswirkungen aus Gewerbelärm – Geplante Tiefgarage 
Zur Ermittlung der Schallimmissionen der geplanten Tiefgaragen wurde die geplante Anzahl der 
Stellplätze der voneinander getrennten Tiefgaragen zugrunde gelegt. Untersucht wurden der 
Zu- und Abfahrtsverkehr außerhalb der Tiefgaragenrampe, die Schallabstrahlung über ein g e-
öffnetes Garagentor während der Ein-  und Ausfahrt, der Fahrverkehr auf der Rampe im nicht 
eingehausten Bereich.  
Die schalltechnischen Untersuchungen zu den geplanten Tiefgaragen haben ergeben, dass die 
geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an 
den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten, bzw. unterschritten werden. Die Unterschrei-
tungen betragen am Tag mindestens 20 dB und nachts mindestens 6 dB. Kurzzeitige G e-
räuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und mehr als 
20 dB nachts überschreiten, sind nicht zu prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 
6.1 der TA Lärm werden somit ebenfalls eingehalten. Aufgrund der Unterschreitung der gelten-
den Immissionsrichtwerte zur Tages- und Nachtzeit von mindestens 6 dB wird nach Ziffer 3.2.1 
der TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet. 
Auswirkungen aus Verkehrslärm 
Grundlage für die Ermittlung der Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr sind Angaben z u 
Verkehrsstärken sowie zu den Anteilen des Schwerverkehrs aus Verkehrszählungen für den 
Dahlweg. Für die Roddestraße liegen keine Verkehrsbelastungszahlen vor. Im Sinne eines 
konservativen Ansatzes wurden die Zahlen des Dahlwegs übernommen.  
Da der Schall immissionsschutz gegenüber den Straßenverkehrsgeräuschen für die geplanten 
Baukörper über einen langen Zeitraum sichergestellt sein soll, wurde die Verkehrsstärke für das 
Jahr 2025 hochgerechnet (Zunahme von jährlich 1,0 %). 
Grundlage für die Ermittlung de r Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr sind Angaben 
der Deutschen Bahn AG. Bei den Daten handelt es sich ebenfalls um Prognosedaten für das 
Jahr 2025. 
Folgende Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm sind festzuhalten:  
Straßenverkehrsgeräusche 
•  An d en geplanten Baukörpern im Allgemeinen Wohngebiet (WA) liegen Beurteilungspegel 
der Straßenverkehrsgeräusche von tagsüber < 28 bis 64 dB(A) und nachts < 20 bis 56 dB(A) 
vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte werden somit um bis zu 9 dB am Tag und um  
bis zu 11 dB nachts überschritten. Diese Überschreitungen betreffen die sec hs Baukörper in

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der ersten Baureihe entlang des Dahlwegs und der Roddestraße. Die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von 
tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) werden ebenso wie die sog. e nteignungsrechtlichen Zu-
mutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) am Tag und  60 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet 
eingehalten. 
•  In den Freiflächen / Außenwohnbereichen werden die schalltechnischen Orientierungswerte 
für Allgemeine Wohngebiete (WA) zur Tageszeit in weiten Teilen eingehalten. Entlang des 
Dahlwegs und der Roddestraße werden in der ersten Baureihe die Orientierungswerte für 
Allgemeine Wohngebiete (WA) überschritten. In kleinen Teilbereichen wird ebenfalls der Ori-
entierungswert für Mischgebiete überschritten. Im überwiegenden Teil der Freiflächen / A u-
ßenwohnbereiche wird der Orientierungswert für Mischgebiete eingehalten, sodass von g e-
sunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann. Die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenkli che Außenlärm-Grenze von 
tags 65 dB(A) wird ebenso wie die sog. e nteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 
tags 70 dB(A), bezogen auf die Freibereiche im gesamten Plangebiet, eingehalten. 
Schienenverkehrsgeräusche 
•  An den geplanten Baukörper n im Allgemeinen Wohngebiet (WA) liegen Beurteilungspegel 
der Schienenverkehrsgeräusche von tagsüber 40 bis 61 dB(A) und nachts <40 bis 61 dB(A) 
vor. Die schalltechnischen Orientierungswerte wer den somit um bis zu 6 dB(A) am Tag und 
um bis zu 16 dB(A) nachts überschritten. Die gemäß Umwelt-Sachverständigenrat und WHO 
für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von tags 65 dB(A) werden ebenso 
wie die sog. e nteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB(A) am Tag im g e-
samten Plangebiet eingehalten.  Im Nachtzeitraum werden die gemäß Umwelt -
Sachverständigenrat und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenlärm -Grenzen von 
55 dB(A) nicht eingehalten. Davon betroffen sind drei Baukörper  im Untersuchungsgebiet. 
Zusätzlich wird an einem Baukörper auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle 
von 60 dB(A) überschritten.  
•  Im Bereich der Freiflächen / Außenwohnbereiche wird der schalltechnische Orientierung s-
wert (DIN 18005- 1 Bbl.1) für Allgemeine Wohngebiete (WA) zur Tageszeit in weiten Teilen 
eingehalten. Lediglich in einem sehr kleinen Teilbereich wird der Orientierungswert für Al l-
gemeine Wohngebiete (WA) überschritten. Hier liegen die Beurteilungspegel am Tag unte r-
halb der für Mischgebiete (MI) geltenden Orientierungswerte, bei deren Einhaltung ebenfalls 
von gesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist.  Die gemäß Umwelt-Sachverständigenrat 
und WHO für die Gesundheit unbedenklichen Außenl ärm-Grenzen von tags 65 dB(A) wird 
ebenso wie die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von tags 70 dB(A), bez o-
gen auf die Freibereiche im gesamten Plangebiet, eingehalten. 
Die schalltechnische Untersuchung hat ergeben, dass die mit der Eigenart des geplanten Bau-
vorhabens verbundenen Erwartungen auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen im 
Plangebiet nicht erfüllt werden. Die im Rahmen der Abwägung häufig herangezogene 16. BI m-
SchV, deren Immissionsgrenzwerte als Grenze zur erheblichen Belästigung durch Verkehrsg e-
räusche betrachtet werden können, werden teilweise ebenfalls noch überschritten. 
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen-  und Schienenverkehr werden daher bei 
der baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorüberg e-

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henden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. 
Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen R'w,ges des Außenbauteils sind zu 
kennzeichnen.  
Lärmpegelbereich Maßgeblicher  
Außenlärmpegel 
Erforderliches  
Schalldämm-Maß  
Erf. R´w,ges in dB 
Aufenthaltsräume  
in Wohnungen 
I bis 55 dB(A) 34 (30) 
II 56 - 60 dB(A) 34 (30) 
III 61 - 65 dB(A) 39 (35) 
IV 66 - 70 dB(A) 44 (40) 
V 71 - 75 dB(A) 49 (45) 
VI 76 - 80 dB(A) 54 (50) 
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche 
In dem mit WA  3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbe-
zogenen Flächen gelten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich III und in dem mit WA  4 ge-
kennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der sonstigen ei nbezogenen Flächen gel-
ten die Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV, um den Immissionsschutz sicherzustellen.  
Fenster von nachts  genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf - und Kinderzimmer) sind innerhalb des 
Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgeri chtet sind und höhere Außeng e-
räuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005- 1 Bbl. 1] vorliegen –  zu Lüftungszwecken mit einer 
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm -Maß von Lüftungsei n-
richtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung  des resultierenden Bau- Schalldämm-
Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. 
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Ei n-
zelnachweises nach [DIN 4109- 2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Bau-
körper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere 
Anforderungen an den Schallschutz resultieren.  
Geruchsimmissionen 
Da das Plangebiet unmittelbar an ein Gewerbegebiet grenzt , wurde im Rahme n der vorhaben-
bezogenen 5. Änderung des B ebauungsplans Nr. 391 eine gutachterliche Stellungnahme zu 
den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen 7 in Auftrag gegeben, um zu ermi t-
teln, mit welchen Geruchs - und Staubimmissionen sowie Erschütterungen im Bebauungsplan-
gebiet zu rechnen ist.  
                                                
7 Uppenkamp und Partner (Nr. 05036414_l vom 24.08.2015): Gutachterliche Stellungnahme. 
Stellungnahme zu den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen im Plangebiet 
„Roddestraße / Dahlweg“ in Münster

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
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im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
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Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass keine weiteren schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche 
Vorgänge zu erwarten sind. 
6.8  Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel 
Für den Planbereich ist eine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Das Plangebiet war 
in der Vergangenheit Standort eines Maschinenbau- Unternehmens. Aus diesem Grunde wurde 
ein Gutachten zur Neubewertung der Baugr und- und Altlastensituation8 erstellt. Bereits in den 
Jahren 1989 bis 2002 wurde der Untergrund mehrfach hinsichtlich Altlasten und Bodenverun-
reinigungen untersucht. Die Ergebnisse wurden mit dem vorliegenden Gutachten zusammen-
fassend geprüft und entsprechend aktueller Regelungen der LAGA Abfall 2004 für die Wiede r-
verwertung von unbelastetem bzw. belastetem Bodenaushub neu ausgewertet.  
Aktuell sind keine aufstehenden Gebäude mehr aus der Betriebszeit vorhanden, es befinden 
sich jedoch noch zahlreiche Fundament - und andere Bauwerksreste an bzw. direkt unter der 
Oberfläche. Beim Abbruch der Betriebsgebäude sind zwei Verunreinigungen des Untergrundes 
(am und im Gebäude 1) mit Mineralölprodukten durch unsachgemäßes Arbeiten im Laufe der 
Abbrucharbeiten entstanden. In der Folge wurden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Vor 
der Rückverfüllung wurden die Aushubbereiche auf Schadstoffrückstände kontrolliert und als 
ausreichend saniert beurteilt.  
Im Erdreich unter einer gepflasterten Fläche an der Grundstücksgrenze w urden keine Boden-
verunreinigungen festgestellt. Das im Rahmen der Abbrucharbeiten erstellte Gutachten weist 
darauf hin, dass keine Aussagen über eventuelle Bodenbelastungen bzw. Altlasten auf dem 
Gelände gemacht werden können, die bereits vor den Abbruchar beiten entstanden sind. Im 
westlichen Teil wurde eine geschotterte Stellfläche für Fahrzeuge hergestellt, der größere östl i-
che Teil ist mit Gehölzen und Sträuchern bewachsen. 
Die hier für die Bewertung maßgeblichen Schadstoffe bzw. Schadstoffgruppen sind M ineralöl-
kohlenwasserstoffe (MKW), Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie einige 
Halb- und Schwermetalle (Arsen, Blei, Kupfer, Zink). Bei der Untersuchung des oberflächenna-
hen Untergrundes (max. 2,5 m Tiefe) auf Schadstoffrückstände aus der Vornutzung wurde das 
Grundstück insgesamt als vergleichsweise gering belastet eingestuft. Die vereinzelt festgestel l-
ten Verunreinigungen mit PAK, MKW, Zink, Blei, Kupfer und Arsen stellen nach Ansicht der 
Verfasser keine aktuellen Gefährdungen für den Mensch, das Grundwasser und andere 
Schutzgüter dar. 
Anfang der 1990er Jahre wurde beim Bau des Verwaltungsgebäudes auf dem östlich angren-
zenden Grundstück anfallender Bodenaushub mit PAK -verunreinigtem Material auf dem nördl i-
chen Abschnitt des hier betrachteten Grundstücks zwischengelagert. Eine Sekundärkontamina-
tion des als Lagerfläche dienenden Bodens hat nicht, bzw. nicht in einem nachweisbaren U m-
fang stattgefunden. Ein diesbezüglicher Sanierungsbedarf ergab sich nicht. 
                                                
8 Uppenkamp und Partner (Nr. 05036414_l vom 24.08.2015): Gutachterliche Stellungnahme. 
Stellungnahme zu den Immissionen an Gerüchen, Staub und Erschütterungen im Plangebiet 
„Roddestraße / Dahlweg“ in Münster 
8 Gutachterbüro Dr. Wächter (10-171-1 vom 30.07.2010): Neubewertung der Baugrund- und Alt-
lastensituation

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 18 von 22 
Im Rahmen der Umgestaltung der Roddestraße im Jahr 2002 wurden zwei Baggerschürfe im 
Übergangsbereich zum BA -Grundstück angelegt und untersucht. Es wurden in der oberen 
Schicht (bis ca. 0,8 m Tiefe) lediglich Bauschuttreste angetroffen. Auffällig erhöhte Schadstof f-
belastungen ergab die Untersuchung nicht. 
Eine ergänzende Altlastenuntersuchung aus dem Jahr 2002 kam zu dem Schluss, dass sich für 
das Gesamtgelände der Verdacht einer sog. „schädlichen Bodenveränderung“ im Sinne der 
BBodSchV nicht erhärtet. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass lokal begrenzt sani e-
rungsbedürftige Bodenverunreinigungen vorhanden sind, die bisher noch nicht erkannt wurden. 
Im Gutachten wird zu dem Schluss gekommen, dass die Schadstoffe / Schadstoffgruppen 
MKW, PAK, Arsen, Blei, Kupfer und Zink bei den bisher durchgeführten Bodenuntersuchungen 
ausschließlich in den aufgefüllten Bodenschichten auf dem Grundstück festgestellt wurden. 
Soweit Mineralöle bei Schadens- bzw. Unfällen tiefer in den Boden eingedrungen sind, wurden 
diese ad hoc durch Bodenaustausch sanier t. Es kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass der unter der Auffüllung anstehende geogene Boden durchweg 
nicht belastet und demzufolge für die Bewertung der Altlastensituation nicht relevant ist. 
Als positiv für die Altlasten situation auf dieser Industriebrache ist allerdings hervorzuheben, 
dass hier mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Grundwasserschaden vorliegt, der über die Entfer-
nung kontaminierter Böden und Bauwerksreste hinausgehend noch zusätzliche und u.U. lan g-
wierige Gefahrenabwehrmaßnahmen nach sich ziehen würde. Insofern ist nach einer erfolgrei-
chen Bodensanierung davon auszugehen, dass auf diesem Grundstück keine über die E r-
schließungsphase hinausgehenden Sanierungsmaßnahmen stattfinden müssen und direkt an 
die Bodensanierung und Flächenaufbereitung eine uneingeschränkte bauliche Nutzung möglich 
wird. 
Im Bebauungsplan erfolgt gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB daher eine Kennzeichnung der Fl ä-
chen als „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“. 
Eine Untersuchung auf Kampfmittel hat bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst stat t-
gefunden. Die Auswertung hat ergeben, dass für das Plangebiet eine Kriegsbeeinflussung 
(Bombardierung) erkennbar ist. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger -Einschlagstellen 
liegen für diesen Bereich nicht vor. Daher kann eine – derzeit nicht erkennbare - Kampfmittelbe-
lastung der untersuchten Fläche aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher ist bei g e-
planten Baumaßnahmen mit Erdeingriffen folgendes zu beachten: 
Nach derzeitiger Vorgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen Lippe (KBD) ist eine 
systematische Absuche / Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen 
stattfinden (diese nach Abtrag der Oberfläche möglichst bis zum gewachsenen Boden bzw. N i-
veau Geländeoberkante Ende II. Weltkrieg) und ausgehobener Baugruben erforderlich. Zudem 
ist zu beachten, dass geplante Ramm - und Bohrarbeiten im Spezialtiefbau für z.B. Baugruben-
absicherungen, Bohrpfahlgründung, Rohrvortrieb, Erdwärmesonden o.ä. einer vorhergehenden 
Sicherheitsüberprüfung durch den KBD unterzogen werden müssen. Die hier vorzubereitenden 
Maßnahmen (z.B. Einbringen von Sondierbohrungen) sind durch den Grundstückseigentümer / 
Bedarfsträger nach Vorgabe des KBD zu bewerkstelligen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung 
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus S i-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 19 von 22 
6.9  Denkmalschutz / Archäologie 
Bodendenkmale 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. De n 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Baudenkmale 
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude.  
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 1,53 ha 100,00 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,007 ha 0,48 % 
Private Verkehrsfläche 0,00 ha 0,00 % 
Bauflächen (WA) 1,52 ha 99,52 % 
Tabelle 2: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt 
Die vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-
Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg im Bereich östlich Dahlweg / südlich Roddestr a-
ße“ wird auf Grundlage des § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften im 
beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Voraussetzungen des § 13a BauGB sind hierbei e r-
füllt: Das Plangebiet der 5. Änderung befindet sich innerhalb des bebauten Siedlungszusam-
menhangs und verfügt über eine Grundfläche von weniger als 20.000 m 2. Durch die Änderung 
des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht zu erwarten. Eine förmliche Umweltprüfung ist damit 
nicht erforderlich. Eine Bebauung ist bereits im Rahmen des seit 1996 rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 391 „Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred -Krupp-Weg / Königsweg“ 
vorgesehen. Dieser setzt für das Plangebiet der 5. Änderung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 
fest.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 20 von 22 
8.1  Arten- und Biotopschutz 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 9 ist im Rahmen der artenschutzrec htlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell be-
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorha-
bens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nic ht ausgeschlossen werden 
können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte er-
forderlich werden.  
Die im Plangebiet vorhandenen planungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse und Vögel) wurden 
im Jahr 2017 erfasst und die Ausw irkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG im 
Rahmen eines artenschutzrechtlichen Gutachtens 10 geprüft. Dem Gutachten nach, befinden 
sich innerhalb des Plangebietes keine planungsrelevanten Brutvogelarten. Lediglich außerhalb 
des Plangebietes konnten zwei Brutpaare des Haussperlings nachgewiesen werden. Mit Durch-
führung des Planvorhabens ergeben sich gegenüber der Art jedoch keine artenschutzrechtl i-
chen Konflikte, da auch nach Umsetzung der Planung gemäß Gutachten geeignete Nahrung s-
flächen vorhanden sind und die Brutplätze, wie erwähnt, außerhalb des eigentlichen Plangebi e-
tes liegen. 
Da mit der Realisierung des Planvorhabens jedoch eine Entfernung von Gehölzen verbunden 
ist, sind die erforderlichen Schnitt - und Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeiten von Vögeln 
d.h. nicht im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09 eines jeden Jahres durchzuführen. Zudem sollte bei 
etwaigen Abbrucharbeiten während der Brutzeit gemäß Gutachten eine artenschutzrechtliche 
Abbruchkontrolle erfolgen. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenom-
men. 
Fledermausquartiere in Gebäuden oder Baumhöhlen sind gemäß vorliegendem Gutachten nicht 
vorhanden. Um jedoch Einzelquartiere bei Abbrucharbeiten und damit etwaige Verbotstatbe-
stände auszuschließen, ist es aus gutachterlicher Sicht erforderlich im Rahmen der Abbruchge-
nehmigung die betroffenen Gebäude auf Einstandsquartiere einzelner Fledermäuse der beiden 
festgestellten Arten (Zwerg-, Breitflügelfledermaus) zu überprüfen. Essenzielle Nahrungshabita-
te der Arten sind bei Durchführung des Planvorhabens nicht betroffen. 
Insgesamt zeigen die Ergebnisse des Artenschutzgutachtens, dass mit der Planung keine a r-
tenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel - bzw. Fledermausarten 
verbunden sind. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt im räum-
lichen Zusammenhang erhalten.  
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner 
Umgebung nicht vor. Die nächstgelegenen Gebiete „Davert“ ( DE-4111-302) und „W olbecker 
                                                
9 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.  
10 WWK (15.09.2017): Avifaunistisches Gutachten einschließlich Artenschutzrechtlicher Prüfung 
(ASP) zur Wohnbauentwicklung an der Roddestraße in Münster. Warendorf.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 21 von 22 
Tiergarten“ (DE-4012-301) liegen in einer Entfernung von ca. 7,1 km  bzw. 7,8 km, sodass eine 
Beeinträchtigung der Schutzgebiete nicht gegeben ist.  
8.2  Eingriffs- und Ausgleichsbilanz 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche von w e-
niger als 20.000 m ² Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten 
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder z u-
lässig. Unabhängig davon besteht für das Plangebiet bereits durch den rechtskräftigen Bebau-
ungsplan Nr. 391 Baurecht mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6. Diese wird auch 
durch das geplante Vorhaben künftig nicht überschritten werden. Somit ist eine Eingriffsbewer-
tung nicht erforderlich.  Durch das vorliegende Verfahren gemäß  § 13a BauGB werden mit der 
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 keine Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vor-
bereitet.  
8.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
Forstliche Belange sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Für das Plangebiet liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 391 vor, der für den Großteil des Plangebietes der vorhaben-
bezogenen 5. Änderung „Kerngebiet“ bzw. „Gewerbegebiet“ festgesetzt.  
8.4  Klimaschutz 
Im Zuge der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde dem Klimaschutz insofern Rechnung g e-
tragen, als dass der zulässige Versiegelungsgrad – unter Berücksichtigung der innerstädtischen 
Lage und dem erforderlichen Nachweis ausreichender Stellplätze – möglichst gering gehalten 
wird. Gegenüber dem bisherigen Planungsrecht  findet eine Verringerung des Versiegelung s-
grades statt. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn-  und Arbeitsverhältnisse oder nachteilige 
Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Oberflächenversiegelung durch die festg e-
setzte Begrünung, die sich insbesondere positiv auf das Kleinklima auswirkt, gemindert wird. 
Detaillierte freiraumplanerische Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen sowie zur Freifl ä-
chengestaltung liegen vor und stellen durch die Begrünung der Tiefgaragen und der Dachfl ä-
chen auch eine unter Klimaschutzaspekten angepasste Planung dar.  
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die 5. Änderung des Bebauungsplans erfolgt vorhabenbezogen. Weitere Regelungen zur 
Durchführung (Realisierungszeitraum, Kostentragung, Ausgleichsmaßnahmen u. ä.) werden im 
Rahmen des Durchführungsvertrags mit dem Vorhabenträger getroffen.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: 
Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Begründung / Seite 22 von 22 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung be-
schlossenen vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans  
Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / 
Königsweg im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße 
Münster, den __________ 
 
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

391_05A_Plan_2_Satzungsentwurf

4178 Zeichen

STADT ||| MÜNSTER

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änd.

Zeichenerklärung

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplans

Fahrwege Bestandshöhen

Zentralamt für
Mobilfunk Gehwege 62.25 | gepl. Höhe
wassergebundene Wegedecke (WD) James Grundriss - Dachaufsicht
Stellplätze Retentionsdach
Rasen ı Schleppkurven / Feuerwehr
Schotterrasen unter FW-Aufstellflächen I >< ei Be Wehraufsteiflächen

KD 62,90
®

& KD62,93

f Ri Tiefgaragenumriss,
Pflanzfläche - Bodendecker mit Solitärgehölzen schraff. Fläche= Außenanl. auf TG

TG-Aufbau ca. 70cm

[7

WIDE)
Pflanzfläche - Strauchpflanzung bis 2m Höhe Müllplätze
Sträucher [# |] Müll - Unterflurcontainer:

Nr. blau= Papiermüll
Nr. gelb= Wertstoffmüll
Hecke Nr. braun= Biomüll

Nr. schwarz= Restmüll

KD 62,91

kleinkroniger Baum im Kübel
d= 3m

D 62,85 kleinkroniger Baum
d= 3-5m (Erdanschluss)
KD Bes ® mittelkroni KB
Se = 8m (Erdanschluss)
Sitzbänke
Bestandsangaben
Flurgrenze

Außenspielfläche (Sand / Mulch)

UNARRNERODDIKDNN

Flurstücksgrenze

H Spielfläche gesamt

Topografische Umrisslinie

Baum

Öffentliche Gebäude

>] vorhandener Zaun (berankt)

geplanter Zaun

Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)

Wirtschaftsgebäude

| u

= 55,22 Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN

Planverfasser: WOLTERS PARTNER Vorhabenträger: Schüer Hausverwaltung

Architekten & Stadtplaner GmbH Asbecker Straße 32
Daruper Straße 15 + D-48653 Coesfeld 48720 Rosendahl

Telefon +49 (0)2541 9408-0 - Fax 6088
info@wolterspartner.de

Bauliche Gestaltung:

Fritzen + Müller-Giebeler Rosendahl,
Architekten BDA
Alm ia. 48227 Alten © Pan DORAERER. D- nflanlkamn
Aegeumanı 5. au1s Minslr Han Dia} am2we}. 0 amcagım

Rechtsgrundlagen: Nachdruck und Vervielfältigung

*  Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634) jeder Art, auch einzelner Teile,
sowie die Anfertigung von

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 Vergrößerungen oder

(BGBl. | S. 3786) Verkleinerungen sind verboten
und werden aufgrund des
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 — Landesbauordnung 2018- (BauO NRW Urheberschutzgesetzes
2018) vom 21.07.2018 (GV.NRWS. 421) gerichtlich verfolgt.

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Plangrundlage

Gesetzes vom 18.12. 2018 (GV. NRW. S. 759, 2019 S. 23) Stand 05/2019
Die Richtigkeit der Plangrundlage wird bescheinigt. Für die Einhaltung des geltenden Planungsrechts.
Ansichten Münster, Münster,
Dipl.-Ing. Tegtmeier Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Ltd. Städt. Vermessungsdirektor Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am gemäß 88 2 (1) Diese Bebauungsplanänderung hat gemäß $ 3 (2) BauGB
. und 1 (8) i. V.m. 8$ 12 und 13a BauGB den Beschluss zur vom bis zum offengelegen.
E Änderung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde
Zi im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. vom
ze | bekannt gemacht.
E = 1] IT ] IT il INN Münster, Münster,
= = =
= = 7 Der Oberbürgermeister Der Oberbürgermeister
im Auftrag im Auftrag
>| Ey = ” Er 5 Bi Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß 88 2 und 10 i. V. m. Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß $ 10 BauGB mit der
3 g m 88 12 und 13a BauGB und 8$ 7 und 41 GO NRW durch den Rat Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.__ vom
= der Stadt Münster am _ als Satzung beschlossen in Kraft getreten.
worden.
= = Be = Münster,
— = m Münster,
& 2 F + e Der Oberbürgermeister
) vum j Oberbürgermeister Schriftführer Im Auftrag
Baukörper 1 Kindertagesstätte Haupteingang Baukörper 2 Baukörper 4
Flur: 183 gSp i
j “ .
EIERN Maßstab: 1.500 (Planzeichnung) | Vorhaben- und Erschließungsplan zur

Ansichten M 1:200 vorhabenbezogenen 5. Änderung

| Hammer Straße /
Friedrich-Ebert-Straße /
Alfred-Krupp-VVeg / Königsweg
|im Bereich Östlich Dahlweg /
Südlich Roddestraße

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Baukörper 2 Baukörper 6 Baukörper 10

V-0823-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

105 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0823/2019
Planverkleinerung - Seite 1 von 2

Planverkleinerung - Seite 2 von 2

V-0823-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

97481 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0823/2019 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 41 
Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg  
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB  
 
1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB  
Informationsveranstaltung am 21.03.2018  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.1  Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018  
Es wird die Frage aufgeworfen, wie man siche r-
stellen bzw. dokumentieren könnt e, dass es 
durch den Bau der Tiefgarage nicht zu Setzri s-
sen in den angrenzenden denkmalgeschützten 
Gebäuden kommt?  
Es wird erläutert, dass, sofern erforderlich, im 
Rahmen der Vorhabenrealisierung vor Durc h-
führung baulicher Eingriffe Beweissicherungs-
verfahren durchzuführen sind, um mögliche 
spätere baubedingte Schäden an der B e-
standsbebauung nachweisen zu können.  
Eine Beschlussfassung er übrigt 
sich.  
1.2 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018  
Ein Bürger erkundigt sich, warum die Anzahl an 
geförderten Wohneinheiten in Bezug auf die 
Gesamtzahl der Wohneinheiten so gering aus-
fällt?  
Da es sich bei der Planung um einen „Altfall“ 
handelt, also die Planung vor dem Beschluss 
des Rates der Stadt Münster zur sozialgerec h-
ten Bodennutzung begonnen wurde, greifen in 
diesem Falle die Richtlinien nicht. Jedoch habe 
man einen hohen Anteil geförderter W ohnungen 
in Absprache mit dem Vorhabenträger realisi e-
ren können.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.3 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018 
Eine Bürgerin erkundigt sich, wie mit Altlasten, 
die auf der  Plangebietsfläche zu erwarten sind, 
umgegangen wird und in wieweit die Bewohner 
vor möglichen Gefahren, die durch die Beseit i-
gung der Altlasten entstehen können, geschützt 
werden?  
Die Entfernung von Altlasten erfolgt nur unter 
gutachterlicher Beteiligung. Der Schutz der G e-
sundheit der Anwohner genießt dabei höchste 
Priorität. Es liegen bereits Gutachten zu den 
Altlasten auf dem Plangebiet vor.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1.4 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018  
Es wird angeregt, dass im Zuge der Altlastenb e-
seitigung das Gebiet deutlich tiefer ausgekoffert 
wird, um eine zweistöckige Tiefgarage realisi e-
ren zu können, um dadurch mehr Stellplätze zu 
schaffen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass es im Umfeld 
des Plangebietes kaum öffentliche Stellplätze 
gibt.  
Es werden Bedenken geäußert, dass die Stel l-
platzanzahl für das Planvorhaben als zu gering 
eingestuft wird.  
Für das Bauvorhaben sind nur die bauor d-
nungsrechtlich erforderlichen Stellplätz e nac h-
zuweisen. Der Berechnungsschlüssel der Stadt 
Münster für den Stellplatzbedarf differenziert 
dabei nach Wohnungsgrößen. Dieser daraus 
resultierende Bedarf wird erfüllt.  
Davon abgesehen war planungsrechtlich für das 
Gebiet bisher ein Kerngebiet festgesetzt, we l-
ches eine poten ziell deutlich höhere Dichte der 
Bebauung zuließe. Somit führt die vorliegende 
Planung als Allgemeines Wohngebiet zu einer 
geringeren Verkehrszunahme gegenüber der 
bisher zulässigen potenziellen Nutzung.  
Der Anregung, durch die Errich-
tung einer zweistöckigen Tiefga-
rage zusätzliche Stellplätze zu 
schaffen, wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.1  
1.5a Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018  
Es werden Ausführungen zur Parkplatzproble-
matik in der Umgebung gemacht.  
Das geplante Vorhaben kann nicht die Par k-
platzproblematik der Umgebung lindern. Davon 
abgesehen war planungsrechtlich für das G e-
biet bisher ein Kerngebiet festgesetzt, welches 
eine poten ziell deutlich höhere D ichte der B e-
bauung zuließe. Somit führt die vorliegende 
Planung als Allgemeines Wohngebiet zu einer 
geringeren Verkehrszunahme gegenüber der 
bisher zulässigen potenziellen Nutzung. Bei 
dem Vorhaben werden die bauordnungsrechtl i-
chen Stellplätze für die Bewohner erfüllt, sodass 
die derzeitige Situation nicht weiter verschärft 
wird. Darüber hinaus wird zeitnah eine Ver-
kehrsuntersuchung des gesamten Quartiers im 
Rahmen des Masterplans „Münster Südlicher 
Dahlweg“ stattfinden, um langfristig die örtliche 
Situation zu verbessern.  
Der Stellungnahme, weitere Stel l-
plätze einzuplanen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.2  
1.5b Es wird angeregt, dass die zulässige Fahrg e-
schwindigkeit auf dem Alfred- Krupp-Weg über-
Der Anregung die zulässige Fahrgeschwindi g-
keit auf dem Alfred- Krupp-Weg zu prüfen ist 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
prüft werden müsse.  nicht Gegenstand der vorliegenden Planung.  
1.5c Es wird darauf hingewiesen, dass die Kre u-
zungssituation Dahlweg / Friedrich- Ebert-Straße 
als kritisch angesehen werde, da es dort keine 
Ampelanlage gibt.  
Die Kreuzungssituation Dahlweg / Friedrich -
Ebert-Straße ist nicht Gegenstand des aktuellen 
Planverfahrens.  
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.6 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018  
Es wird die Frage gestellt, mit welcher Verkehr s-
belastung die Stadt in dem Plangebiet rechnet.  
Der planinduzierte Verkehr ergibt sich aus den 
geplanten Stellplätzen für PKW und Räder.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.7 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018  
Es wird die Frage gestellt, warum d ie angre n-
zenden Nachbarn keine schriftliche Einladung zu 
der Bürgeranhörung erhalten haben.  
Es wird mitgeteilt, dass es für eine Bürgeranh ö-
rung grundsätzlich keine persönliche Einladung 
gibt, sondern Informationen durch die Zeitung 
oder die Homepage des Stadtplanungsamtes 
Münster verbreitet werden.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.8 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018  
Es wird sich erkundigt, welche Probleme es mit 
der Planung nördlich der Roddestraße gibt, s o-
dass diese kein Bestandteil der Präsentation 
war.  
Die Planung hat keine ausreichende Reife e r-
langt, um das Vorhaben öffentlich zu präsenti e-
ren.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.9 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018 
Es wird sich erkundigt, welche Betriebsarten 
unter die Abstandsklasse VI und VII fallen.  
Es werden Beispiele von Betrieben für die A b-
standsklassen genannt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.10 Abwägungsrelevante 
Einwendungen im Rah-
men der Informationsver-
anstaltung  
am 21.03.2018 
Es wird sich erkundigt, in welchem Zeitraum die 
Planung vollzogen werden soll.  
Die Verfahrensschritte und zeitlichen Abläufe 
wurden näher erläutert.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.11 Private Stellungnahme  
vom 02.07.2018 
Es werden Bedenken bezüglich der geplanten 
Bebauung inkl. einer Tiefgarage geäußert. B e-
Die Bedenken bezüglich Gebäudeschäden s o-
wie die Anregung ein Beweissicherungsverfa h-
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
fürchtet werden  Gebäudeschäden durch abs a-
ckendes Erdreich.  Ebenso wird um eine gut-
achterliche Bestandsaufnahme des Eigentums 
an der Friedrich-Ebert-Str. gebeten.  
ren über den Zustand der Immobilie und der 
Außenanlagen erstellen zu lassen, betrifft nicht 
die Festsetzungen des Bebauu ngsplans. Im 
Rahmen der Umsetzung der Planung erfolgt die 
Prüfung der Notwendigkeit eines entsprechen-
den Beweissicherungsverfahrens.  
1.12a Private Stellungnahme  
vom 04.07.2018 
Es werden Bedenken geäußert, dass es durch 
die Tiefbauarbeiten und Erdbauarbeiten des 
Vorhabens es an den umliegenden Gebäuden 
durch absackendes Erdreich zu Gebäudesch ä-
den kommen kann.  
Es wird angeregt, ein Bausicherungsgutachten 
für die Gebäude des Eingebers zu erstellen, 
dessen Kosten durc h den Bauträger übernom-
men werden sollen. Es wird der Hinweis gege-
ben, dass sich der Eingeber rechtliche Schritte 
vorbehält, sollte es ohne Gutachten und Informa-
tionen zu Schäden an den Gebäuden des Ei n-
gebers kommen.  
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.11  
 
Der Hinweis bezüglich möglicher rechtlicher 
Schritte wird zur Kenntnis genommen.  
Der Hinweis bezüglich möglicher 
rechtlicher Schritte wird zur 
Kenntnis genommen.  
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.12b Es wird der Hinweis auf zunehmende Immissi o-
nen durch zunehmenden Verkehr auf dem Dahl-
weg und bereits schon hohe Belastungen durch 
die Friedrich-Ebert-Straße hingewiesen. Es wer-
den Ausführungen zur Entwicklung der letzten 
Jahre und die persönliche Situation des Einge-
bers gemacht.  
Verkehrsbedingte Schad stoffbelastungen für 
Feinstaub und Stickstoffdioxid im Bereich der 
Grenzwerte nach der 39.  
BImSchV sind vor 
allem in engen Straßenschluchten bei täglichen 
Verkehrsbelastungen von über 10.000 Kfz pro 
Tag zu erwarten. Für den Dahlweg werden bis 
zum Jahr 2025  lediglich 3.100 Kfz pro Tag 
prognostiziert.  
Die Hinweise und Ausführungen 
werden zur Kenntnis genommen.  
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.12c Es werden Bedenken zur künftigen Parkplatzs i-
tuation durch das geplante Vorhaben vorge-
bracht. Es wird angeregt die Situation noch ei n-
mal zu überdenken und eine entsprechende 
Anzahl von PKWs und anderen Fahrzeugen mit 
Der Anregung wurde bereits mit der Planung 
der Stellplätze für PKW und Fahrräder auf dem 
Vorhabengrundstück gemäß dem Berec h-
nung
sschlüssel der Stadt Münster Rechnung 
getragen.  
Der Stellungnahme, weitere Stel l-
plätze einzuplanen, wird nicht 
gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.2

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
einzuplanen. 
1.12d Es wird angeregt, den Alfred -Krupp-Weg deu t-
lich auszubauen (Bürgersteig und Radweg) und 
die Roddestraße in Teilen zur Einbahnstraße zu 
gestalten, um den Dahlweg zu entlasten.  
Ein so massiver Eingriff in das Verkehrsnetz 
aufgrund der Planung, die eine gegenüber der 
bisher zulässigen Nutzung geringere Dichte und 
Verkehrsmengen vorsieht, ist nicht gerechtf er-
tigt. Im weiteren Verlauf des Dahlwegs wird 
langfristig u.a. weitere Wohnbebauung geplant, 
daher wird im Rahmen des Masterplans „Müns-
ter Südlicher Dahlweg“, der momentan erarbe i-
tet wird, die gesamte Verkehrssituation geprüft.  
Der Stellungnahme, den Alfred-
Krupp-Weg deutlich auszubauen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.3  
 
Der Anregung, Teile der Straßen  
in Einbahnstraßen umzuwidmen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.2.4  
1.12e Es wird der Hinweis gegeben, dass die Einfahrt 
der Eingeberin vom Dahlweg aus zugänglich ist 
und die Eingeberin bereits jetzt, aufgrund des 
Verkehrsaufkommens zu verschiedenen Uhrze i-
ten, deutliche Probleme habe,  in ihre Einfahrt 
einzufahren und auch rauszukommen.  
Sowohl für den Dahlweg, als auch für die R od-
destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s-
aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz  / h hochge-
rechnet, was gem. RASt  06 (Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen) einer klassischen 
Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 
Kfz / h) entspricht. Das Verkehrsaufk ommen 
wird zwar durch das Bauvorhaben zunehmen, 
jedoch ist eine massive Verschlechterung der 
Zufahrtssituation nicht gegeben, zumal die Z u-
fahrt zur Garage nicht unmittelbar an das Plan-
gebiet grenzt.  
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a und 1.12d  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.13a Private Stellungnahme  
vom 21.03.2019 
Es werden Bedenken bezüglich der geplanten 
Wohnbebauung südlich und nördlich der Ro d-
destraße und der damit verbundenen Baumaß-
nahmen (so auch Tiefgarage, etc.) bezüglich 
möglicher Setzrisse oder anderer Schäden am 
denkmalgeschützten Gebäude und den Außen-
anlagen geäußert.  
Die Bedenken gegenüber Auswirkungen auf die 
Bausubstanz durch die Planung betreffen nicht 
die Festsetzungen des Bebauungsplanes.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
1.13b Es wird die Anregung gegeben, dass vor Au f-
nahme der Bautätigkeiten ein Gutachten über 
Die Anregung ein Gutachten über den Zustand 
der Immobilie und den Außenanlagen erstellen 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
den Zustand der Immobilie und der Außenanl a-
gen erstellt und dokumentiert wird, damit der 
Eingeber im Nachhinein nicht selbst für event u-
elle Schäden aufkommen muss.  
zu lassen betrifft nicht die Festsetzungen des 
Bebauungsplans.  
1.13c Es wird angeregt, dass bei der Planung u nd 
Durchführung der Bebauung dafür Sorge zu 
tragen ist, dass die Hofeinfahrt der Eingeber für 
die Feuerwehr freigehalten wird. Es wird der 
Hinweis gegeben, dass bereits durch die aktuel-
le Parksituation die freie Fahrt eines Löschfahr-
zeuges in den Hof der E ingeber behindert wer-
de, da regelmäßig vor der Hofeinfahrt geparkt 
werde.  
Die Anregung betrifft nicht die Festsetzungen 
des Bebauungsplans. Sie wird im Rahmen der 
Bauausführung durch entsprechende Baustel-
lenorganisation berücksichtigt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 41 
2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 11.02.2019 bis einschließlich 13.03.2019  
 
 
Lfd. 
Nr.  
Auflistung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche keine Stellungnahmen bezüglich der Planung vorgebracht ha-
ben  
2.1  Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 08.02.2019 
2.2 Stadtwerke Münster GmbH vom 08.02.2019 
2.3 Städtische Denkmalbehörde / Bodendenkmalpflege vom 08.02.2019 
2.4 Städtische Denkmalbehörde / Baudenkmalpflege vom 11.02.2019 
2.5 Bezirksregierung Münster – Dezernat 26 Luftverkehr vom 11.02.2019 
2.6 Gelsenwasser AG vom 13.02.2019 
2.7 Amprion GmbH vom 13.02.2019 
2.8 Wirtschaftsförderung Münster GmbH vom  14.02.2019 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.9 Deutsche Bahn AG  
vom 13.02.2019  
Es wird der Hinweis gegeben, dass seitens der 
Deutschen Bahn AG grundsätzlich keine Beden-
ken bestehen, wenn die nachfolgenden Hinwei-
se beachten werden.  
• Die späteren Anträge auf Baugenehmigung 
für den Geltungsbereich sind der Deutschen 
Bahn AG erneut zur Stellungnahme vorzul e-
gen. Die Deutsche Bahn AG hält sich weitere 
Bedingungen und Auflagen vor.  
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal-
tung der Bahnanlagen entstehen Emissionen 
(insbesondere Luft - und Körperschall, Abg a-
se, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Brem s-
stäube, elektrische Beeinflussungen durch 
magnetische Felder etc.), die zu Immissionen 
an benachbarter Bebauung führen können. 
Die Hinweise zur Vorlage von späteren Antr ä-
gen auf Baugenehmigung zu einer erneuten 
Stellungnahme sowie die Hinweise zu Emissi o-
nen durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal-
tung der Bahnanlagen werden zur Kenntnis 
genommen und im Rahmen der Baugenehm i-
gung beachtet.  
Die Hinweise werden zur Kenn t-
nis genommen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Entschädigungsansprüche oder Ansprüche 
auf Schutz - und Ersatzmaßnahmen können 
gegen die DB AG nicht geltend gemacht wer-
den.  
2.10a LWL-Archäologie für 
Westfalen – Außenstelle 
Münster  
vom 19.02.2019  
Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die 
Planung keine grundsätzlichen Bedenken best e-
hen.  
 Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.10b Da jedoch bei Erdarbeiten auch paläontolog i-
sche Bodendenkmäler in Form von Fossilien aus 
dem mittleren Pleistozän angetroffen werden 
können, werden Hinweise zum Umgang auf der 
Baustelle gegeben.  
Die Hinweise wurden zur Offenlage in die Pla n-
zeichnung aufgenommen  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.11a Abfallwirtschaftsbetriebe  
vom 26.02.2019 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Befa h-
rung der GFL- AE-Flächen durch Abfahrsammel-
fahrzeuge nur dann möglich ist, wenn seitens 
der Eigentümer eine Genehmigung zum Befa h-
ren dieser Fläche für Abfallsammelfahrzeuge 
vorliegt. Darüber hinaus ist eine Haftungsfreistel-
lung notwendig. Es wird darauf hingewiesen, 
dass ansonsten die an die Privatstraße ange-
gliederten Grundstücke nicht angefahren wer-
den, sodass eine Abfallabfuhr für diese Grund-
stücke nicht stattfinden kann.  
Die für die Abfallwirtschaftsbetriebe erforderl i-
chen geforderten Genehmigungen und Berec h-
tigungen sollen durch den Eigentümer erfolgen. 
Besagte Informationen liegen dem Eigentümer 
bereits vor.  
 
Die Hinweis e werden zur Kenntnis genommen 
und im Rahmen der Bauausführung beachtet.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.11b Es wird alternativ auf eine Abfallentsorgung mi t-
tels „Unterflurcontainer“ hingewiesen.  
Dem Eigentümer wurde besagter Vorschlag 
unterbreitet und ein gemeinsamer Termin fes t-
gesetzt. Das Plangebiet ist für die Nutzung von 
Unterflurcontainern geeignet.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.11c Es wird der Hinweis gegeben, dass der Str a-
ßenbaukörper der geplanten Straßen und Wege, 
welche durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeu-
ge befahren werden sollen, Lasten bis zu 30 t 
(Achslast 12 t) zu tragen hat. Die Straßenbreiten 
Die Mindestanforderungen für die Befahrung mit 
Abfallsammelfahrzeugen wurden dem Eigent ü-
mer übermittelt.  
Die Straße hat eine ausreichende Breite mit 
mindestens 5,25 m.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
müssen durchgängig mindestens 3,05  m betr a-
gen. Es wird auf die RAST 06 verwiesen.  
2.12a MünsterNETZ GmbH  
vom 05.03.2019 
Es wird darauf hingewiesen, dass das komplette 
Neubaugebiet mit Nahwärme versorgt werden 
soll und dazu innerhalb des Baukörpers  2 der 
Neubau eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) 
geplant ist. Es wird angeregt, dass das Planze i-
chen-Symbol für die Fernwärme im Bebauungs-
plan mit aufzunehmen ist.  
Der Hinweis bezüglich der Nahwärme und e i-
nem entsprechenden Vermerk im Plangebiet 
sind nachvollziehbar.  
Dem Hinweis wurde zur Offenlage gefolgt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.12b Es wird der Hinweis gegeben, dass eine Erwe i-
terung der GFL -AE-Flächen notwendig sei, um 
die Erschließung aller geplanten Baukörper 
möglich zu machen. Es wird angeregt die Fl ä-
chen entsprechend der Anlage zu ändern.  
Für den in der Anlage gekennzeichneten B e-
reich wurde nach Rücksprache mit dem Einge-
ber ein Leitungsrecht mit e iner Breite von 3 m 
festgesetzt und zur Offenlage umgesetzt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.12c Es wird davon ausgegangen, dass die vorha n-
denen Versorgungsleitungen, die sich in den 
Nebenanlagen befinden, von den geplanten 
Zuwegungen (Zu-  und Abfahrten Roddestraße 
und Dahlweg) nicht betroffen sind.  
Die Hinweise bezüglich der Betroffenheit von 
vorhandenen Versorgungsleitungen und der 
Kostenpflichtigkeit von Umlegungen von Leitun-
gen und / oder Stromkabeln werden zur Kennt-
nis genommen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.12d Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass 
Umlegungen von Leitungen und / oder Stromk a-
bel durch geplante Verbauarbeiten für die Tief-
garagen kostenpflichtig sind. Es wird angeregt, 
den Vorhabenträger diesbezüglich zu informi e-
ren. 
Der Anregung zur Information des Vorhabentr ä-
gers diesbezüglich wurde mit Weiterleitung der 
Stellungnahmen gefolgt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13 Amt für Grünflächen  
vom 07.03.2019

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.13.
1a 
Untere Immissions-
schutzbehörde  
Die ablehnende Stellungnahme bezieht sich auf 
die angestrebte Befriedung der Überschreitu n-
gen der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 
durch die angrenzenden Gewerbebetriebe an 
der geplanten Wohnbebauung, wie sie im Lär m-
schutzgutachten von Uppe nkamp und Partner 
vom 14.12.2018 vorgeschlagen wird.  
Es wird der Hinweis gegeben, dass dem Grund-
satz nach eine Lösung des Lärmkonflikts zw i-
schen vorhandenem Gewerbelärm und heranr ü-
ckender Wohnbebauung durch die Verwendung 
von Kastenfenstern mit Prallschei be denkbar ist, 
wenn zwingende städtebauliche Gründe vorli e-
gen, keine alternative Lösung des Lärmkonflikts 
möglich ist und nur im geringfügigem Umfang 
von dieser Schutzmaßnahme (gegebenenfalls 
im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA 
Lärm) Gebrauch gemacht wird.  
Zum aktuellen Stand sind die in dem Plan vo r-
gesehenen Schutzmaßnahmen, u.a. Kasten-
fenster mit Prallscheiben, für die Wohnnutzung 
erforderlich.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13.
1b 
Es werden Bedenken geäußert, dass im vorli e-
genden Fall aber eine Vielzahl von Gebäuden 
und an manchen Gebäuden auch ein Großteil 
der Gebäudefassade betroffen sei und alternat i-
ve Möglichkeiten zur Beseitigung des Lärmkon-
flikts bestehen. Es werden Bedenken geäußert, 
dass die Maßnahme daher in diesem Fall keine 
geeignete Lösung zur Befriedigung des vorli e-
genden planerischen Lärmkonflikts sei.  
Bereits vor der Offenlage wurde ein gemeins a-
mer Termin zwischen dem Investor sowie der 
Verwaltung und dort insbesondere dem Eing e-
ber abgehalten. In diesem Termin wurden die 
verschiedenen Sichtweisen und Umstände ge-
nauestens Diskutiert und Lösungsvorschläge 
erörtert. Der Einsatz von Kastenfenstern an den 
Fassaden der Baukörper 4 -12 sind nur solange 
erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, Flur 
183, Gemarkung Münster (055001) befindliche 
gewerbliche Nutzung aufgegeben wurde und 
eine das Wohnen störende Nutzung dauerhaft 
und gesichert ausgeschlossen ist. Nach aktuel-
lem Stand ist davon auszugehen, dass die im 
Den Gesprächsresultaten wurde 
zur Offenlage und im Durchfüh-
rungsvertrag entsprochen.  
 
Eine Beschlussfa ssung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Süden angrenzende gewerbliche Nutzung kurz - 
bis mittelfristig aufgegeben wird und anschli e-
ßend auf dem Gelände Wohnbebauung vorge-
sehen ist, sodass die Maßnahme der Kasten-
fenster langfristig nur an drei Baukörpern im 
Norden erhalten bleibt. Im Zuge des Master-
plans „Südlicher Dahlweg“ werden mit den E i-
gentümern und Betreiber
n der verschiedenen 
Gebäude ringsum Gespräche bezüglich der 
weiteren Entwicklung geführt, sodass möglic h-
erweise weitere Kastenfenster entfallen können.  
2.13.
1c 
Es wird darauf hingewiesen, dass es drei Mö g-
lichkeiten gäbe, wie einer Überschreitung der 
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm durch baul i-
che Schutzmaßnahmen an den Wohngebäuden 
begegnet werden könne. Entweder würden an 
der Fassade mit Überschreitungen  
1. nicht schutzbedürftige Räume mit Fens-
ter (Bad, Flur, etc.) angeordnet,  
2. Schutzbedürftige Räume die über keine 
zu öffnenden Fenster verfügen ange-
ordnet,  
3. Oder es wird bei der Anordnung von 
schutzbedürftigen Räumen mit zu öf f-
nenden Fenstern durch aktive Schal l-
schutzmaßnahmen oder Eigenabschi r-
mung der Gebäude die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte vor dem Fenster 
gewährleistet.  
Über die Grundrissgestaltung Einfluss auf die 
Überschreitungen zu nehmen,  macht an dieser 
Stelle keinen Sinn, da die Immissionen von 
mehreren Richtungen auf das Plangebiet tref-
fen. Dem Vorschlag schutzbedürftige Räume, 
die über keine zu öffnenden Fenster verfügen 
an die betroffenen Fassaden anzuordnen und 
die Verwendung von Fenstern mit einer schal l-
dämmenden Einrichtung wurde bereits durch 
die Festsetzungen Nr.  1.17 bis Nr.  1.19 Rec h-
nung getragen. 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.13.
1d 
Es werden Bedenken geäußert, dass im Lär m-
schutzgutachten für Fassaden mit Überschrei-
tungen als einzige Lösungsmaßnahme für den 
Neben den oben genannten Maßnahmen, wu r-
den als Lösung die Verortung einer Schal l-
schutzwand und Verglasungen festgesetzt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Lärmkonflikt Kastenfenster mit Prallscheibe vo r-
gesehen sei en. Es wird der Hinweis gegeben, 
dass dem Grunde nach die dargestellte Pri n-
zipskizze mit dem zu öffnenden Fenster in Kom-
bination mit vorgelagerter Prallschei be in einem 
Mindestabstand von 50 cm regelkonform mit 
dem Wortlaut der TA Lärm sein kann.  
2.13.
1e 
Es wird angeregt, dass im Realisierungsfall der 
Kastenfenster mit Prallscheibe Nachweise zum 
Aufbau der Kastenfenster, zur Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte, zur Wahl des Immissions-
punktes, zum Ersatzstandort zum Nachweis der 
TA Lärm bei geöffnetem Fenster innerhalb des 
Raumes zu liefern seien. Es wird angeregt, dass 
geklärt werden muss, ob das skizzierte Vorge-
hen immissionsschutzrechtlich im Rahmen einer 
Sonderfallprüfung (TA Lärm, Kapitel 3.2.2) fes t-
gelegt werden kann, da von der Regelfallprüfung 
abgewichen werde.  
Der Anregung, dass im Realisierungsfall der 
Kastenfenster mit Prallscheibe Nachweise zum 
Aufbau der Kastenfenster, zur Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte, zur Wahl des Immiss i-
onspunktes, zum Ersatzstandort zum Nachweis 
der TA Lärm bei geöffnetem Fenster innerhalb 
des Raumes zu liefern seien, wird im Rahmen 
der Genehmigungsplanung gefolgt.  
Entsprechende Regelungen werden anknüp-
fend an die Regelungen der TA Lärm im städt e-
baulichen Vertrag zum Bebauungsplan getrof-
fen.  
Eine Beschlussfassung  erübrigt 
sich.  
2.13.
1f 
Es wird der Hinweis gegeben, dass im planer i-
schen Immissionsschutz immissionsschutzrech t-
liche Anforderungen nicht isoliert von bauor d-
nungsrechtlichen und städtebaulichen Anforde-
rungen betrachtet werden können. Es müsse 
auch aufge zeigt werden, wie der zweite Ret-
tungsweg und wie die Wahrung der zumutbaren 
Wohnverhältnisse bei der umfassenden Ver-
wendung von Kastenfenstern mit Prallscheiben 
bei einzelnen Wohneinheiten zu gewährleisten 
sind. Es werden Ausführungen zu allgemeinen 
Funktionen des geöffneten Fensters gemacht.  
Die Hinweise bezüglich der zweiten Rettung s-
wege werden im Rahmen der Baugenehmigung 
beachtet.   
Zumutbare Wohnverhältnisse werden durch die 
größtmögliche Reduktion der Kastenfenster 
gewährleistet.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13. Es werden Ausführungen zum BP Nr.  558 In der Begründung wird aufgezeigt, dass die Eine Beschlussfassung erübrigt

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
1g „Hochhaus – Berliner Platz“ gemacht. Es werden 
Bedenken geäußert, dass eine entsprechend 
umfangreiche städtebauliche Begründung für 
den restriktiven Eingriff in die Funktion der Fens-
ter in eine Vielzahl von Wohneinheiten im Falle 
des BP Nr . 391 fehle. Es wird angeregt, dass in 
der Begründung dargestellt werden müsse, w a-
rum auf andere Möglichkeiten der Befriedung 
des Lärmkonflikts (Trennungsgebot nach §  50 
BImSchG oder andere bauliche Maßnahmen an 
den Wohngebäuden, wie sie in der obigen Auf-
zählung unter 1. und 2. aufgeführt sind) verzic h-
tet wurde.  
Restriktionen gegenüber den Funktionen von 
Fenstern auf ein notwendiges Mindestmaß r e-
duziert wurden und der Großteil dieser Restri k-
tionen nur zeitlich begrenzt ist . Wie bereits er-
wähnt, gibt es weitere Festsetzungen zum 
Schutz vor Immissionen im Plangebiet. Diese 
wurden in der Begründung näher erläutert. In 
diesem Kontext wird auch dargelegt, warum auf 
andere Möglichkeiten der Befriedung des Lär m-
konflikts verzichtet wurde, somit wird der Anr e-
gung bereits gefolgt.  
sich.  
2.13.
1h 
Es wird angeregt, dass die Einhaltung der 
Schutzmaßnahme an den Fenstern über eine 
Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt 
werden müsse. Es werden Bedenken gegenüber 
dem Vollzug bei der Festsetzung von Prallsche i-
ben geäußert (Prallscheiben könnten als störend 
empfunden werden, mögliche wiederrechtliche 
Entfernung der Prallscheiben). Es wird darauf 
hingewiesen, dass eine Befreiung von der Fes t-
setzung der Prallscheiben, ohne in die Rechte 
der gewerblichen Nutzung einzugreifen, nicht 
möglich wäre. Da die Eigentümer der Wohnun-
gen nicht auf die Einhaltung öffentlich rechtlicher 
Immissionswerte verzichten können, müsste die 
Überwachungsbehörde aus rechtlicher Sicht auf 
die Beibehaltung der Prallscheiben als Lär m-
schutz beharren.  
Der Anregung zur Einhaltung der Schutzma ß-
nahme an den Fenstern über eine Festsetzung 
im Bebauungsplan sicherzustel len, wird bereits 
durch die Festsetzung 1.17 gefolgt. Bezüglich 
der Bedenken zum Vollzug von Kastenfenstern 
wird von einem regelkonformen Gebrauch der 
Schutzmaßnahmen ausgegangen.  
Der Anregung wird bereits g e-
folgt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13.
1i 
Es werden Zweifel geäußert, ob eine solche 
Festsetzung tatsächlich umsetzbar, bzw. ob sie 
Bezüglich der Festsetzung zu Kastenfenstern 
(Umsetzbarkeit, Verhältnismäßigkeit) wird d a-
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
verhältnismäßig ist. von ausgegangen , da ss ein Großteil der Ka s-
tenfenster langfristig aufgrund der vorgeseh e-
nen Aufgabe der südlich angrenzenden gewer b-
lichen Nutzung nur im untergeordneten Umfang 
zum Einsatz kommt.  
2.13.
1j 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Lärmko n-
flikt zwisch en der südlichen gewerblichen Nut-
zung und der heranrückenden Wohnbebauung 
zeitlich begrenzt sei, da der Gewerbetreibende 
bereits einen Antrag auf eine Baugenehmigung 
für einen neuen Gewerbestandort gestellt habe. 
Eine zeitnahe Lösung des Lärmkonflikts ohne  
die Festsetzung von umfangreichen und restri k-
tiven Einschränkungen bei der Nutzung der 
Wohnungen, etwa über bedingende Festsetzun-
gen im B -Plan, erscheinen vor diesem Hinter-
grund möglich.  
Die Hinweise bezüglich des bestehenden Lär m-
konfliktes und dem Wechs el des Gewerbetre i-
benden an einen anderen Standort und bedi n-
gende Festsetzungen werden zur Kenntnis ge-
nommen. 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich. 
2.13.
1k 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Einha l-
tung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm im 
nördlichen Bereich des Bebauungsplans durch 
eine komplette Einhausung der Warenanlief e-
rung des Discounters zu gewährleisten wäre.  Es 
werden Ausführungen zur Vorgehensweise und 
zur Kostenübernahme gemacht. Es wird ausge-
führt, dass die Immissionsrichtwerte an dem 
westlich der Anlieferung des Discounters gel e-
genen Baufenster aus dem BP Nr.  391, 
2. Änderung mit der Kennzeichnung MK -Gebiet 
sicher eingehalten werden. 
Im Zuge der Masterplan Evaluierung ist eine 
Kontaktaufnahme zu Inhaber und / oder Betrei-
ber möglich. Allerdings wird noch einmal darauf 
hingewiesen, dass die Gemeinde keinen Ei n-
fluss auf den Betreiber bzw. Eigentümer hat.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13. Amt für Grünflächen  
vom 07.03.2019 
 
2.13. Untere Bodenschutzbe- Es wird der Hinweis gegeben, dass sich im B e- Aus diesem Grunde wurde bereits im Jahr 2 010 Die Hinweise werden zur Kenn t-

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2a hörde / Abfallwirtschafts-
behörde 
reich der Planung die im städtischen Altlast -/ 
Verdachtsflächenkataster geführte Fläche 190 
befindet. Dabei handele es sich um den Bereich 
einer ehemaligen bzw. einer bestehenden M a-
schinenbaufirma. In Tei lbereichen des Grund-
stücks seien Kontaminationen bekannt und in 
weiteren Bereichen nicht auszuschließen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass eine abschli e-
ßende Stellungnahme zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht möglich sei, da im Vorfeld Untersuchungen 
zur Gefährdungseinschätzung bezogen auf die 
zukünftige Nutzung erforderlich seien. Diese 
seien vom Vorhabenträger durchzuführen. Erst 
nach der Vorlage der Untersuchungsergebnisse 
könne über eine Wohnnutzung entschieden 
werden.  
ein Gutachten zur Neubewertung der Baugrund - 
und Altlastensituation erstellt. Auf die Ergebni s-
se wird diesbezüglich detailliert in der Begrü n-
dung eingegangen. Insgesamt wurde das 
Grundstück bei der Bewertung der maßgebl i-
chen Schadstoffe bzw. Schadstoff gruppen (M i-
neralölkohlenwasserstoffe (MKW), Polycycl i-
sche Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 
sowie einige Halb-  und Schwermetalle (Arsen, 
Blei, Kupfer, Zink)) bei der Untersuchung des 
oberflächennahen Untergrundes (2,5 m Tiefe) 
als vergleichsweise gering  belastet eingestuft. 
Nach Ansicht der Verfasser des Gutachtens 
stellen die vereinzelt festgestellten Verunrein i-
gungen mit PAK, MKW, Zink, Blei, Kupfer und 
Arsen keine aktuellen Gefährdungen für den 
Mensch, das Grundwasser und andere Schut z-
güter dar. Auch 
eine Sekundärkontamination 
aus der Umlagerung von verunreinigtem B o-
denaushub (PAK) hat nicht in einem nachwei s-
baren Umfang stattgefunden. Für das Gesam t-
gelände hat sich der Verdacht einer sog. 
„schädlichen Bodenverunreinigung“ im Sinne 
der BBodSchV nicht erhärtet. Lokal begrenzte 
sanierungsbedürftige Bodenverunreinigungen 
sind allerdings nicht auszuschließen.  
Es kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon 
ausgegangen werden, dass der unter der Auf-
füllung anstehende geogene Boden durchweg 
nicht belastet und demzufolge für die Bewertung 
der Altlastensituation nicht relevant ist. Mit h o-
her Wahrscheinlichkeit liegt kein Grundwasser-
nis genommen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
schaden vor, insofern ist nach einer erfolgre i-
chen Bodensanierung davon auszugehen, dass 
auf diesem Grundstück keine über die Erschli e-
ßungsphase hinausgehenden Sanierungsmaß-
nahmen stattfinden müssen und direkt an die 
Bodensanierung und Flächenaufbereitung eine 
uneingeschränkte bauliche Nutzung möglich 
wird.  
2.13. Amt für Grünflächen  
vom 07.03.2019 
 
2.13.
3 
Untere Wasserbehörde / 
Gewässerbenutzungen / 
Anlagen an Gewässern 
Niederschlagversickerung:  
Es werden keine Anmerkungen gemacht. 
  
2.13. Amt für Grünflächen  
vom 07.03.2019 
 
2.13.
4 
Untere Landschaftsbe-
hörde 
 
2.13.
4.1a 
Artschutzrechtliche Prü-
fung 
Es werden Ausführungen zum Vorhandensein 
der ASP und zu durchgeführten Rodungen ge-
macht.  
Es wird der Hinweis gegeben, dass erhebliche 
Auswirkungen auf den Artenschutz nicht zu er-
warten sind.  
Die Ausführungen und der Hinweis werden zur 
Kenntnis genommen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13.
4.1b 
Es wird angeregt, dass im Falle eines Gebäud e-
abrisses diese vor Abbruch auf Einstandsquar-
tiere der beiden angetroffenen Fledermausarten 
hin zu überprüfen sind.  
Der Anregung wird im Rahmen der Baugene h-
migung gefolgt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13.
4.2a 
Eingriffe in Natur und 
Landschaft 
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen 
der Eingriffsregelung zwischen dem Vorliegen 
des Eingriffstatbestandes und der rechtlichen 
Folgewirkung zu unterscheiden sei. Auch ein 
Verfahren nach §  13a BauGB könne, selbst bei 
In der Begründung (im Vorentwurf unter 
Kap. 6.8, im Entwurf im Kap.  8.2) wird nicht nur 
auf die gesetzlichen Vorgaben des § 13a (2) 
Nr. 4 BauGB und die damit einhergehende Tat-
sache, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Vorlage eines bestehenden Bebauungsplans, 
erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft 
nach sich ziehen. § 13a Abs.  2 Nr.  4 BauGB 
regele lediglich die Zulässigkeit und befreie von 
einer etwaigen Ausgleichsverpflichtung. Die 
Beschreibung und Bewertung des Eingriffs zähle 
jedoch im Sinne des Integritätsinteresses von 
Natur und Landschaft zur materiell erforderlichen 
Zusammenstellung des Abwägungsmateri als. Es 
werden Bedenken geäußert, dass es insofern an 
einer entsprechenden Beschreibung und Bewer-
tung des Eingriffs fehle.  
eingegangen, sondern auch dargelegt, dass ein 
Eingriff i.S. der Eingriffsregelung aufgrund des 
vorliegenden Bebauungsplans Nr.  391 und der 
hierin festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 
(Kerngebiet) – 
die mit der vorliegenden 
5. Änderung nicht überschritten wird  – faktisch 
nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus findet die 
Eingriffsregelung in vorliegendem Bebauungs-
plan durch Anwendung des Vermeidungs -/ M i-
nimierungsgebotes Anwendung. So wird festge-
setzt, dass die außerhalb von überbaubaren 
Flächen gelegenen Bereiche der Tiefgarage zu 
begrünen sind und innerhalb des Vorhabenb e-
reiches einheimische, standortgerechte Bäume 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. 
Durch die zusätzliche Festsetzung einer Begr ü-
nung von Dachflächen innerhalb der Allgemei-
nen Wohngebiete ist die naturschutzbezogene 
Eingriffsregelung in vorliegendem Planverfahren 
nach § 13a BauGB ausreichend berücksichtigt 
worden. 
2.13.
4.2b 
Es wird der Hinweis gegeben, dass naturschut z-
rechtlich geschützte Objekte oder Gebiete von 
der Planung nicht betroffen seien.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13. Amt für Grünflächen  
vom 07.03.2019 
 
2.13.
5 
Grünordnung/ -planung  
2.13.
5.1 
Spielflächen  Es wird der Hinweis gegeben, dass gemäß der 
Vorgaben der städtischen Grünordnung aus der 
Anzahl der geplanten Wohneinheiten ein öffent-
licher Spielflächenbedarf von 1.750  m
2 resultiere 
Insgesamt sind in den Baukörpern 1  bis 10 
257 Wohneinheiten geplant, von denen 
134 Wohneinheiten als Ein- Personen-
Wohnungen vorgesehen sind. Somit verbleiben 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
und für das Einzugsgebiet (Stadtzelle  333) da r-
über hinaus ein Spielflächendefizit von 4.179  m2 
bestehe. Es wird darauf hingewiesen, dass die 
Formulierungen in Kapitel  6.6 der Begründung 
daher nicht zielführend seien, da diese die Stan-
dards der Stadt Münster  bei weitem nicht errei-
chen würden.  
Es werden Ausführungen zur BauO NRW in 
Bezug  auf öffentlich- rechtlich gesicherte Spiel-
flächen gemacht und es wird darauf hingewi e-
sen, dass die vorgesehene private Spielfläche 
von 200 m
2 nicht ausreiche, um der BauO NRW  
zu genügen.  
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass die bisherige 
Satzung der Stadt Münster von einem privaten 
Spielflächenbedarf von 5 m 2 je Wohnung, außer 
Eigentumswohnungen ausgehe und die Flächen 
der Kita zudem als Ergänzungsfläche aufgrund 
der auf die Kita  begrenzten Nutzbarkeit aus-
scheiden. Es wird der Hinweis gegeben, dass 
ohne Kenntnis des Wohnraummixes eine kon-
krete Grünordnung des bauordnungsrechtlich zu 
fordernden Spielplatzbedarfes nicht möglich sei 
und es wird angeregt, dass dieser daher der 
Planung beigefügt werden solle.  
 
Es wird der Hinweis gegeben, dass zur Kom-
pensation des nicht umgesetzten öffentlichen 
Spielplatzbedarfes eine entsprechende Ablöse-
zahlung erforderlich sei, die zweckgebunden im 
erweiterten Umfeld des Vorhabens umgesetzt 
noch 123  Wohneinheiten m it einem Spielfl ä-
chenbedarf von je 5 m2. Die sich daraus erge-
benden 615 m2 Spielfläche wurden zwische n-
zeitlich in den Entwurf des Vorhabenbereiches 
eingearbeitet. Im Bereich der sonstigen einbe-
zogenen Flächen wurden entsprechend der 
aufgeführten Satzung jeweils 30 m2 für die Bau-
körper 11 und 12 festgesetzt. Somit wird nun 
der öffentliche Spielflächenbedarf im Quartier 
nachgewiesen. Die Begründung wurde entspr e-
chend angepasst.  
 
 
 
Die Größe der geplanten Wohneinheiten ist 
nicht Bestandteil des Bebauungspla nes. Der 
geplante Wohnraummix wird in den Regelungen 
des Durchführungsvertrags verankert.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
werde. Die Zahlung sei im erforderlichen städt e-
baulichen Vertrag zu fixieren.  
2.13.
5.2a 
Begrünung Es wird der Hinweis gegeben, dass led iglich 
19 Baumstandorte (mindestens 29  mittelkronige 
Bäume festgesetz t) im Vorhaben-  und Erschli e-
ßungsplan als für mittelgroße Bäume geeignet 
dargestellt seien.  
Es werden Bedenken geäußert, dass die unmi t-
telbar an der Roddestraße vorgesehenen Baum-
standorte aufgrund des geringen Flächenange-
botes von ca. 4- 5 m Breite zwischen Fassade 
und Gehweg nicht geeignet seien. Es wird ange-
regt, diese Bäume – 
vorbehaltlich möglicher 
Leitungstrassen – in den Parkstreifen entlang 
der Roddestraße zu integrieren.  
 
 
Es werden Bedenken geäußert, dass die vorg e-
sehene Anpflanzung der fehlenden 10 mittelkr o-
nigen, wie auch der 16 kleinkronigen Bäume 
unklar bleibe. Es wird darauf hingewiesen, dass 
eine Substratschicht von 50 cm für die Anpfla n-
zung selbst kleinkroniger Bäume nicht ausre i-
chend sei.  
Es wird angeregt, dass der Vorhaben-  und E r-
schließungsplan sowie die textliche Festsetzung 
diesbezüglich plausibel zu überarbeiten seien.  
Es wird die Anregung gegeben, dass der Pl a-
nung ein aussagefähiger Freiflächengestal-
tungsplan beizufügen sei, der über den städt e-
baulichen Vertrag festgelegt wird. Der Vorhaben- 
und Erschließungsplan sei diesbezüglich nicht 
Die Anregungen wurden zur Offenlegung übe r-
nommen.  
 
 
 
Angedacht sind Bäume der Sorte Acer platanoi-
des Olmsted gem. GALK -Liste und der Z u-
kunftsbaumliste 
der Stadt Düsseldorf, die in 
dieser Breite zwischen Fassade und Gehweg 
realisierbar wären.  
Der Parkstreifen an der Roddestraße liegt  au-
ßerhalb des Plangebietes. Die nachzuweise n-
den Bäume werden im Geltungsbereich des 
Vorhaben- und Erschließungsplans vollständig 
nachgewiesen.  
Die Bedenken, dass die vorgesehene Anpflan-
zung der fehlenden 10 mittelkronigen, wie auch 
der 16 kleinkronigen Bäume unklar bleibe, wur-
den berücksichtigt. Die Stückzahl der Bäume ist 
im Bebauungsplan festgelegt.  
 
 
Der Anregung den Vorhaben-  und Erschli e-
ßungsplan sowie die textliche Festsetzung 
plausibel zu überarbeiten, wurde gefolgt. Dies 
beinhaltet auch die Darstellung einer Legende.  
Damit die kleinkronige n Bäume auf der Tiefga-
rage realisiert werden können, werden Aufhüg e-
lungen von 1 m vorgenommen, bzw. nach unten 
offene Pflanzkübel in den Abmessungen 2x2  m 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
hinreichend differenziert. Es wird darauf hing e-
wiesen, dass begrünte / befestigte Flächen ohne 
Legende in der Entwicklungsabsicht nicht ei n-
deutig zu bestimmen seien.  
Es wird darauf hingewiesen,  dass die Umset z-
barkeit der gemäß textlicher Festsetzung vorge-
sehenen Baumpflanzungen nachzuweisen ist.  
(Höhe 1 m) eingesetzt. Die Baumfestsetzungen 
wurden entsprechend den  geplanten Gegeben-
heiten angepass t. Zum besseren Verständnis 
wurde der Regelschnitt Pflaster und Vegetation 
über der Tiefgarage zwischenzeitlich an die 
Stadt übermittelt.  
2.13.
5.2b 
 Es wird angeregt, dass die zu begrünenden B e-
reiche der Tiefgarage im Freiflächengestal-
tungsplan darzustellen sind, dabei seien der 
vorgesehene Abzug der Terrassen und sonst i-
gen Nebenanlagen sowie der Flächen mit Geh- , 
Fahr- und Leitungsrechten zu berücksichtigen.  
Es wird die Anregung gegeben, dass die Real i-
sierbarkeit einer Substratschicht mit einem Auf-
bau von 50 cm durch Schnitte zu belegen sei.  
Der Anregung die zu begrünenden Bereiche der 
Tiefgarage im Freiflächengestaltungsplan dar-
zustellen, wurde gefolgt. Die Höhe der Sub-
stratschicht wurde über die textlichen Festset-
zungen zum Bebauungsplan festgesetzt. Die 
Schnitte, die die Realisierbarkeit einer Substrat-
schicht belegen, sind Gegenstand des Baug e-
nehmigungsverfahrens, nicht der Bauleitpl a-
nung. 
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13.
5.2c 
Es wird angeregt, dass aufgrund des hohen 
Versiegelungsgrades (ca. 80 %) und aus dem 
Klimawandel ergebenden Anpassungsbedarfen, 
Dachbegrünungen für die vorgesehenen Flac h-
dächer festgesetzt werden. 
Der Anregung Dachbegrünungen festzusetzen, 
wurde für die Allgemeinen Wohngebiete W A1 
und WA2 auf den Dachflächen der fünfge-
schossigen Gebäudeteile gefolgt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13.
5.2d 
Es wird der Hinweis gegeben, dass der in der 
Begründung in Kap.  6.6 gegebene Hinweis auf 
eine „oberirdische Versiegelung“ nicht zielfüh-
rend sei, da auch eine Tiefgarage mit Substrat-
deckung eine Vollversiegelung sei, so können 
lediglich negative Folgen gemindert werden. Es 
wird angeregt, dass von einer Minderung und 
nicht von einer Vermeidung negativer Auswi r-
kungen gesprochen werden solle.  
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Der Anregung wurde durch eine entsprechende 
Anpassung der Begründung gefolgt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
2.13.
5.2e 
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen 
des Klimaanpassungskonzeptes (K arte 6) in 
einer Ersteinschätzung Teile des geplanten 
Baugebietes als Bereiche mit überfluteten Sied-
lungsflächen gekennzeichnet seien . Es wird der 
Hinweis gegeben, dass dies insbesondere vor 
dem Hintergrund geplanter Tiefgaragen zu be-
rücksichtigen sei.  
Die Hinweise zu den Bereichen mit überfluteten 
Siedlungsflächen werden zur Kenntnis genom-
men. Zum Schutz vor möglichen Überflutungen 
des Plangebietes wurde ein Überflutungsnac h-
weis erarbeitet. Eine mögliche Überflutung aus 
dem Umfeld wurde bei der Planung beispiel s-
weise durch die Festsetzung der Höhe des Fer-
tigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) sowie bei 
der Planung der Tiefgaragenzufahrten berüc k-
sichtigt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13. Amt für Grünflächen  
vom 07.03.2019 
 
2.13.
6a 
Umweltprüfung Es werden Ausführungen zur festgesetzten GRZ 
(0,7 bzw. 0,85 für u.a. bauliche Anlagen unter-
halb der Geländeoberfläche) in Bezug auf die 
Realisierung der Tiefgarage gemacht. Es wird 
angeregt zu prüfen, ob somit die zulässige 
Grundfläche auf Flächen im Sinne des §  19 
Abs. 2 BauNVO beschränkt werden kann, da 
ansonsten die Grenze von 20.000 m² (§ 13a 
Abs. 1 Nr.  2 BauGB) überschritten würde und 
eine Einzelfallprüfung im Sinne des BauGB  
bzw. UVPG durchzuführen wäre.  
Für die Grundfläche im Sinne des §  13a BauGB 
sind die Flächen  der Hauptgebäude maßgeb-
lich. Die im §  19 Abs.  4 BauNVO benannten 
Anlagen (u.a. Anlagen, durch die das Grun d-
stück unterbaut wird) sind hierfür nicht relevant.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13.
6b 
Es wird angeregt, dass ein sepa rates Kapitel 
„Auswirkungen auf die Umwelt“ (sog. Umwel t-
protokoll) erstellt wird.  
Die Begründung wurde entsprechend zur Offen-
legung ergänzt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.13. Amt für Grünflächen  
vom 07.03.2019 
 
2.13.
7a 
Klimaschutz / Koordinie-
rungsstelle für Klima und 
Energie 
Es wird der Hinweis gegeben, dass Vor - und 
Rücksprünge sowie der Sprung von 4 auf 5 G e-
schosse innerhalb eines Gebäudes aus energe-
tischer Sicht einen negativen Einfluss haben. Es 
Da die bauordnungsrechtlichen Abstandsfl ä-
chen der Gebäude untereinander eingehalten 
werden, ist nicht von einer übermäßigen Ver-
schattung auszugehen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
wird angeregt zu prüfen, ob eine Verschattung 
der Gebäude bzw. Terrassen untereinander 
vermieden wird.  
2.13.
7b 
Es wird angeregt, dass die Zulässigkeit von S o-
lar- und Photovoltaikanlagen gegeben sein sol l-
te. Es wird angeregt die ergänzende Festset-
zung einer Dachbegrünung für alle Gebäude 
gerade mit Flachdächern zu prüfen. Sie wird von 
der Koordinierungs stelle für Klima und Energie 
insbesondere im Hinblick auf Klimaschutz - und 
Klimaanpassungsaspekte empfohlen. Es werden 
Ausführungen zum Klimaschutz und zur Klim a-
anpassung im Baugesetzbuch sowie zu einem 
Passus im städtebaulichen Vertrag gemacht.  
Den Anreg ungen die Zulässigkeit von Solar - 
und Photovoltaikanlagen zu ermöglichen und 
die Festsetzung von Dachbegrünungen zu pr ü-
fen, wurde gefolgt (vgl. Punkt  2.13.5.2c). Im 
Ergebnis wurde mit der textlichen Festset-
zung 2.1 Dachbegrünung auf den Dachflächen 
der fünfgeschossigen Gebäudeteile festgesetzt. 
Die Errichtung von Solar - und Photovoltaikanla-
gen wird durch die textlichen Festsetzung 2.2 
ermöglicht.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.14a IHK Nord Westfalen  
vom 13.03.2019 
Es wird der Hinweis gegeben, dass angesichts 
einer faktisch bestehenden gewerblichen Nut-
zung im Areal von einem „derzeit untergenutzten 
Gebiet“ zu sprechen, aus Sicht der Wirtschaft 
unangemessen sei.  
Die Begründung wurde zur Offenlegung ang e-
passt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.14b Es wird ein dynamisches Flächenmanagement 
angeregt. Es wird angeregt, dass Flächen, die 
zukünftig nicht mehr für gewerbliche Nutzungen 
zur Verfügung stehen, an einem anderen Stand-
ort im Stadtgebiet ersetzt werden müssen, damit 
eine ausgeglichene Bilanz erhalten bleibt.  
Die Anregung zu einem dynamischen Fläche n-
management betrifft nicht die Fest setzungen 
der verbindlichen Bauleitplanung.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
2.14c Es wird angeregt, dass die geplanten zulässigen 
Nutzungen im vorgesehenen Allgemeinen 
Wohngebiet (Textl iche Festsetzung 1.1) geprüft 
werden, da Allgemeine Wohngebiete vorwi e-
gend dem Wohnen dienen, aber auch eine ge-
wisse Flexibilität und Nutzungsmischung und in 
diesem Rahmen ein verträgliches Nebeneina n-
Eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben ent-
spricht nicht den Zielen der Planung. Vorrangig 
soll aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohn-
raum Wohnbebauung geschaffen werden. Dar-
über hinaus sind ergän
zende Immissionen 
durch Gewerbebetriebe hier nicht erwünscht.  
Der Anregung, nicht störende 
Gewerbebetriebe zuzulassen, 
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.5

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der nicht störender Nutzungen erlauben. Es wird 
angeregt zu prüfen, ob die nach §  4 (3) BauGB 
ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht st ö-
renden Gewerbebetriebe nicht analog zu den 
nicht störenden Handwerksbetrieben nach 
§ 4 (2) S.  2 BauGB  – diese sollen planungs-
rechtlich zulässig sein  – mit den Zielen der Pl a-
nung vereinbar sind.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 41 
3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 24.06.2019 bis einschließlich 24.07.2019  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1a Private Stellungnahme 
vom 08.07.2019  
Es werden Bedenken geäußert, dass zu wenig 
sozialer Wohnungsbau bzw. kostengünstige 
Mietwohneinheiten geschaffen werden.  
Es werden 30  % geförderte Wohnungen real i-
siert. Da das Planverfahren für das Vorhaben 
vor dem Stichtag für den politischen Beschluss 
der Stadt Münster zur sozialgerechten Boden-
nutzung eingeleitet wurde, 
ist dieser auf das 
vorliegende Planverfahren nicht anzuwenden. 
Der Stellungnahme, die Anzahl 
an sozial geförderten Wohnungen 
sei zu gering, wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.6  
3.1b Es wird darauf hingewiesen, dass die Parkplat z-
situation in diesem Viertel, besonders Ro d-
destraße, Friedrich- Ebert-Straße und Dahlweg 
jetzt schon katastrophal sei. Es werden Beden-
ken geäußert, dass durch die Bebauung die 
Situation noch weiter verschärft wird. Es wird 
angeregt, dass mindestens 25 % mehr Parkplät-
ze als Mieteinheiten zur Verfügung gestellt wer-
den sollten. Es wird der Hinweis gegeben, dass 
ein Bedarf an 400 Parkplätzen und mehr ges e-
hen werde.   
Der für das Vorhaben erforderliche Stellplatzb e-
darf wurde dem  Stellplatzschlüssel der Stadt 
Münster entsprechend berechnet. Ein darüber-
hinausgehender Bedarf besteht schon aufgrund 
der zentralen Lage mit den guten Anbindungen 
an den ÖPNV und insbesondere der Nähe zum 
Hauptbahnhof nicht. Gerade in Münster zeigt 
der Modal Split auf, dass im Verhältnis zu ande-
ren Kommunen überdurchschnittlich viele Wege 
mit dem Fahrrad zurückgelegt werden.  
 
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a  
Der Stellungnahme, weitere Stel l-
plätze einzuplanen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.2  3.1c Der Eingeber regt an, dass über eine Einbahn-
straßenregelung auf der Roddestraße und dem 
Dahlweg von der Friedrich- Ebert-
Straße zum 
Alfred-Krupp-Weg nachgedacht werden solle.  
Siehe Abwägung zu Pkt. 1.12d  Der Stellungnahme, Teile der 
Straßen in Einbahnstraßen um-
zuwidmen, wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.4

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1d Es wird angeregt, die Gebäudehöhe der Umg e-
bung (Roddestraße zwischen zwei und vier G e-
schossen) anzupassen.  
Der dringende Bedarf nach Wohnraum rechtfe r-
tigt die Gebäudehöhe von vier Geschossen plus 
„Staffelgeschoss“ in dieser innerstädtischen 
Lage.  
Außerdem befinden sich in unmittelbarer Nähe 
entlang der Friedrich- Ebert-Straße drei - bis 
fünfgeschossige Gebäude. Darüber hinaus 
weist auch das direkt angrenzende Gebäude im 
Osten eine Viergeschossigkeit auf. Somit stellt 
die geplante Geschossigkeit im Umfeld keine 
Solitärstellung dar. Aufgrund der innerstädt i-
schen Lage und dem dringenden Bedarf nach 
Wohnraum wird eine entsprechende Verdic h-
tung für städtebaulich sinnvoll erachtet.  
Der Stellungnahme, die Gebä u-
dehöhen entsprec hend der U m-
gebungsbebauung anzupassen,   
wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.7 
3.1e Es werden Bedenken gegenüber Dachbegr ü-
nung geäußert. 
Aufgrund der nicht weiter erläuterten Stellun g-
nahme kann nicht nachvollzogen werden, w a-
rum Bedenken gegenüber Dachbegrünung ge-
äußert werden.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
3.2a  Private Stellungnahme 
vom 09.07.2019  
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Manda n-
tin bereits am 04.07.2018 Bedenken gegen die 
jetzige Form des in Aussicht genommenen B e-
bauungsplans vorgetragen habe und diese vol l-
inhaltlich aufrechterhalten bleiben.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Zu 
der angesprochenen Stellungnahme vom 
04.07.2018 siehe oben unter 1.12  
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.2b Es werden Bedenken geäußert, dass die Menge 
an Tiefgaragenplätzen deutlich zu gering b e-
messen sei, da mit dieser Anzahl nicht sicherge-
stellt werden könne, dass tatsächlich auch für 
jede Wohneinheit ein Tiefgaragenplatz zur Ver-
fügung stehe. Es könne nicht davon ausgega n-
gen werden, dass bei kleineren Wohneinheiten 
die jeweiligen Bewohner ohne Auto sein würden.  
 
 
Es werden Aussagen zur Motorisierung der 
Münsteraner Bevölkerung, zur erwarteten Kauf-
kraft der künftigen Bewohnerinnen und Bewoh-
ner, zur Belegung von kleinen Wohnungen und 
zu motorisierten Wegebeziehungen aufgrund der 
Lage des Quartiers gemacht. Es werden Bede n-
ken geäußert, dass es aufgrund der geringen 
Anzahl an Parkplätzen in den Tiefgaragen zu 
Parkchaos im Gebiet kommen werde und sich 
die heutige Situation w eiter verschärfen werde. 
Es wird auf einen schon heute enorm hohen 
Parkdruck im Wohngebiet hingewiesen. 
Es wird angeregt, dass die Parkplatzsituation für 
die zu erwartenden Bewohner noch einmal neu 
zu überdenken und neu zu bewerten sei. 
Der für das Vorhabe n erforderliche Stellplatzb e-
darf wurde dem Stellplatzschlüssel der Stadt 
Münster entsprechend berechnet. Ein darüber-
hinausgehender Bedarf besteht schon aufgrund 
der zentralen Lage mit den guten Anbindungen 
an den ÖPNV und insbesondere der Nähe zum 
Hauptbahnhof nicht.  
 
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a 
 
Die Ausführungen zur Motorisierung der Müns-
teraner Bevölkerung, zur erwarteten Kaufkraft 
der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner, 
zur Belegung von kleinen Wohnungen und zu 
motorisierten Wegebeziehungen aufgr
und der 
Lage des Quartiers werden zur Kenntnis ge-
nommen. Gerade in Münster zeigt der Modal 
Split auf, dass im Verhältnis zu anderen Kom-
munen überdurchschnittlich viele Wege mit dem 
Fahrrad zurückgelegt werden. Innerhalb der 
entstehenden Wohneinheiten müssen 30 % als 
geförderte Wohnungen realisiert werden, die 
sich eher an einkommensschwächere Bevölk e-
rungsteile richten. Dieser Personenkreis wird 
voraussichtlich eher den ÖPNV, Car -Sharing 
oder das Fahrrad nutzen, als einen eigenen 
PKW zu besitzen.  
Der Stellungnahme, weitere Stel l-
plätze einzuplanen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.2

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.2c Es werden Bedenken geäußert, dass der zu 
erwartende Ziel - und Quellverkehr durch das 
Bauvorhaben dazu führen wird, dass das 
Grundstück der Mandantin (Garage zum Dah l-
weg) nur noch mit äußersten Schwierigkeiten 
angefahren werden könne. Bereits heute käme 
es im Bereich des Dahlwegs / Kreuzung Fried-
rich-Ebert-Straße zu unterschiedlichen Zeiten zu 
langem Rückstau. Es wird der Hinweis gegeben, 
dass auch alle umliege nden Grundstücke mit 
ähnlichen Problemen belastet sein werden.  
Sowohl für den Dahlweg, als auch für die Ro d-
destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s-
aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge-
rechnet, was gem. RASt 06 (Richtlinien für die 
Anlage von St adtstraßen) einer klassischen 
Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 
Kfz / h) entspricht. Das Verkehrsaufkommen 
wird zwar durch das Bauvorhaben zunehmen, 
jedoch ist eine massive Verschlechterung der 
Zufahrtssituation nicht gegeben, zumal die Z u-
fahrt zur Garage nicht unmittelbar an das Plan-
gebiet grenzt.   
 
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a  
Der Stellungnahme, die Bauma ß-
nahme führe zu erheblichen Ver-
kehrsproblemen, wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvorschlag 1.2.8  
3.2d Es wird angeregt, den Dahlweg und den Alfred-
Krupp-Weg jeweils als Einbahnstraße auszubi l-
den und in diesem Zuge den Alfred- Krupp-Weg 
geringfügig auszubauen. 
Es werden Bedenken geäußert, dass auch für 
die neuen Bewohner des Baugebietes erhebl i-
che verkehrstechnische Beeinträchtigungen zu 
erwarten sein, da der Dahlweg schon heute 
kaum in der Lage sei, den entstehenden Verkehr 
aufzunehmen und abzuwickeln und schon heute 
ein Gefährdungspotenzial bestehe, was durch 
die Menge der neuen Bewohner noch verschärft 
werden würde. Es werden Ausführungen zur 
Parksituation auf dem Dahlweg gemacht.  
Es werden Bedenken geäußert, dass der Dahl-
weg nicht in der Lage sein wird, diesen Ziel - und 
Quellverkehr in beiden Fahrtrichtungen aufz u-
nehmen und abzuwickeln.  
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a  
 
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.12d  
 
Sowohl für den Dahlweg, als auch für die Rod-
destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s-
aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge-
rechnet, was gem. RASt  06 (Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen) einer klassischen 
Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 
Kfz / h) entspricht.  
Der Anregung, Teile der Straßen 
in Einbahnstraßen umzuwidmen, 
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.4  
 
Der Stellungnahme, die Baumaß-
nahme führe zu erheblichen Ver-
kehrsproblemen, wird nicht ge-
folgt. 
 
Beschlussvorschlag 1.2.8

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.2e Es werden Bedenken geäußert, dass die LKW -
Laderampe gegenüber dem Kita-Eingang ein 
nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial für Eltern 
und Kinder biete und es wird angeregt , hierüber 
nachzudenken.  
Die Belieferung des Discounters findet auf pr i-
vaten Flächen statt  und verursacht kein beson-
deres Gefährdungspotenzial auf der gegenüber-
liegenden Straßenseite. Des Weiteren handelt 
es sich hier um eine geringe Anlieferungsfr e-
quenz. Darüber hinaus findet die Anlieferung im 
Wesentlichen außerhalb der Betriebszeiten der 
Kita statt.  
Der Stellungnahme, die gege n-
über dem Plangebiet liegende 
LKW-Laderampe stelle eine G e-
fahr dar, wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.9  
3.3.1
a  
Private Stellungnahme 
vom 16.07.2019  
Es werden Bedenken bezüglich der geplanten 
Wohnbebauung südlich (und nördlich) der Rod-
destraße und de n damit verbundenen Baumaß-
nahmen (so auch Tiefgarage, etc.) bezüglich 
möglicher Setzrisse oder anderer Schäden am 
denkmalgeschützten Gebäude und den Außen-
anlagen geäußert.  
Die Bedenken gegenüber Auswirkungen auf die 
Bausubstanz durch die Planung betreffen nicht 
die Festsetzungen des Bebauungsplans.   
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
3.3.1
b 
Es wird gefordert, dass vor Aufnahme der Bautä-
tigkeiten ein Gutachten über den Zustand der 
Immobilie und der Außenanlagen erstellt und 
dokumentiert wird, damit der Eingeber im Nac h-
hinein nicht selbst für eventuelle Schäden auf-
kommen muss.  
Der Forderung, ein Gutachten über den Zustand 
der Immobilie und den Außenanlagen erstellen 
zu lassen betrifft nicht die Festsetzungen des 
Bebauungsplans.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
3.3.1
c 
Es wird die Anregung gegeben, dass bei der 
Planung und Durchführung der Bebauung dafür 
Sorge zu tragen ist, dass die Einfahrt zum Hof 
der Eingeber freigehalten und nicht beeinträc h-
tigt wird.  
Die Anregung betrifft nicht die Festsetzungen 
des Bebauungsplans. Sie wird im Rahmen der 
Bauausführung durch entsprechende Baustel-
lenorganisation berücksichtigt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.3.1
d 
 Es wird der Hinweis auf Altlasten im Plangebiet 
gegeben. Es wird angeregt, dass bei Freilegung 
des Bodens  – insbesondere durch die Tiefgar a-
ge – darauf zu achten und zu dokumentieren ist, 
dass keine gesundheitsschädlichen Stoffe in die 
Umgebung gelangen.  
Das im Plangebiet Altlasten vorhanden sind, ist 
bekannt und dokumentiert. Die Anregung be-
züglich der Freilegung des Bodens betrifft nicht 
die Festsetzungen des Bebauungsplans. Bau-
maßnahmen werden entsprechend den gesetz-
lichen Vorgaben des Bundesbodenschutzgese t-
zes durchgeführt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
3.3.2 Private Stellungnahme 
vom 22.07.2019  
Es wird der Hinweis gegeben, dass Befürchtu n-
gen bestehen, dass das denkmalgeschützte 
Gebäude der Eingeberin Schaden im Rahmen 
der Baumaßnahme nimmt. Deshalb wird ang e-
regt, dass in die textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes Nr.  391 – 5. Änderung die 
Ergänzung aufzunehmen ist, vor Beginn von 
Baumaßnahmen in diesem Ber eich ein selbs t-
ständiges Beweisverfahren in Bezug auf die in 
der Umgebung befindlichen Baudenkmäler, ins-
besondere das Baudenkmal der Eingeberin, 
durchzuführen und darüber hinaus als textliche 
Festsetzung den Hinweis aufzunehmen, dass 
die Durchführung von B aumaßnahmen so zu 
erfolgen hat, dass Schä den an dem Gebäude 
vermieden werden.  
Der Anregung bezüglich der Ergänzung der  
textlichen Festsetzungen betrifft nicht die Rege-
lungsebene der Bauleitplanung.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
3.4 Private Stellungnahme 
vom 22.07.2019  
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Manda n-
tin u.a. Eigentümerin von Flächen ist, die  im 
Südosten des Plangebietes liegen. Sie seien 
nicht Teil des VEP, sondern einbezogene Fl ä-
chen im Sinne des § 12 Abs.  4 BauGB. Dies es 
planerische Vorgehen sei sachgerecht und wer-
de auch von der Mandantin begrüßt.  
Es wird darauf hingewiesen, dass einbezogene 
Der Hinweis ist korrekt und entspricht den Pl a-
nungsabsichten. Der zweite Absatz der textl i-
chen Festsetzung 1.1 wird entsprechend ange-
passt. 
Die Textlichen Festsetzungen 
werden unter 1.1 im zweiten A b-
satz wie folgt (kursiv)  ergänzt: 
"Vorhaben im Geltungsbereich 
des Vorhaben-  und Erschli e-
ßungsplans sind nur dann zuläs-
sig, wenn es sich um ein Vorha-
ben handelt, zu dessen Durchfüh-

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Flächen nach §  12 Abs.  4 BauGB den Recht s-
charakter eines Angebotsbebauungsplans ha-
ben und es für sie keinen Vorhabenträger und 
keinen Durchführungsvertrag gibt.  
Es werden Bedenken geäußert, dass die textl i-
che Festsetzung Nr.  1.1 insoweit missverständ-
lich sein könnte, als der B -Plan für das gesamte 
Plangebiet ein WA festsetzt und im zweiten A b-
satz vorgibt, dass Vorhaben nur dann zu lässig 
sind, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu 
dessen Durchführung sich der Vorhabenträger 
im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Es wird 
darauf hingewiesen, dass es für die Vorhaben 
auf den einbezogenen Flächen B 11 und B 12 
einer derartigen Festsetzung nicht bedarf, für sie 
gilt vielmehr allein § 30 Abs. 1 BauGB, was auch 
so gewollt sein dürfte, wie der Klammersatz mit 
der Quelle des § 12 Abs. 3a BauGB verdeutlicht. 
Es wird darauf hingewiesen, dass andernfalls die 
beiden Grundstücke der Mandanti n nicht bebau-
bar wären.  
Es wird der Hinweis gegeben, Abs.  2 der textl i-
chen Festsetzung 1.1 wie folgt zu fassen: Vor-
haben im Geltungsbereich des Vorhaben-  und 
Erschließungsplans... 
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei 
um eine redaktionelle Klarst ellung handelt, die 
keine erneute Offenlage nach § 4a Abs.  3 
BauGB erfordert.  
rung sich der Vorhabenträger im 
Durchführungsvertrag v om 
____________ verpflichtet hat 
(§ 12 Abs. 3a BauGB)." 
 
Beschlussvorschlag 1.1.1

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.5a Private Stellungnahme 
vom 23.07.2019  
Es werden Bedenken geäußert, dass die Pl a-
nung völlig inakzeptabel sei, da keine Besucher-
parkplätze vorgesehen sind.  
Es wird auf die bestehenden Parkverhältnisse an 
der Roddestraße hingewiesen und Bedenken 
geäußert, dass sich ohne Besucherparkplätze 
der Parkdruck auf dem Privatparkplatz des Ei n-
gebers noch weiter ausdehnen wird und weit e-
res Verkehrsaufkommen mit entsprechenden 
Immissionen in den Nebenstraßen durch die 
parkplatzsuchenden PKW -Fahrer zu erwarten 
sei. 
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht werden keine 
Besucherstellplätze vorgegeben.  
Der für das Vorhaben erforderliche Stellplatzbe-
darf wurde dem 
Stellplatzschlüssel der Stadt 
Münster entsprechend berechnet. Ein darüber-
hinausgehender Bedarf besteht schon aufgrund 
der zentralen Lage mit den guten Anbindungen 
an den ÖPNV und insbesondere der Nähe zum 
Hauptbahnhof nicht.  
 
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a  
Der Stellungnahme, weitere Stel l-
plätze einzuplanen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.2

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.5b  Es werden Bedenken geäußert, dass es durch 
die beiden Tiefgaragenzufahrten an der Ro d-
destraße zu erheblich ansteigendem Verkehr s-
aufkommen auf der Roddestraße führen wird. Es 
wird darauf hingewiesen, dass die Roddestraße 
bereits durch den Kundenverkehr zu dem be-
nachbarten Einkaufszentrum, den vorhandenen 
Verkehr durch die vor Ort Beschäftigte
n, bzw. 
durch die Wohnanlieger  voll ausgelastet ist. 
Auch der regelmäßige Anlieferungsverkehr 
durch die LKW der Firmen Aldi, DM und Takko 
mit ihren entsprechenden Rangieraufkommen 
belaste die Roddestraße schon jetzt erheblich. 
Es werden Bedenken geäußert, dass die Rod-
destraße für weiteres Verkehrsaufkommen nic ht 
ausgelegt ist.  
Es wird darauf hingewiesen, dass der geplante 
Parkraum für den Hol- und Bringverkehr der Kita  
definitiv nicht zur Verfügung stehe, da zurzeit 
schon die Seitenstreifen mit parkenden PKW voll 
besetzt seien. Daher können nach Auffassung 
des Eingebers die, entsprechend der Stellplat z-
satzung Münster, geforderten Stellplätze für die 
Kita nicht im Straßenraum verortet werden.  
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die ge-
planten Feuerwehrzufahrten weitere PKW -
Stellplätze entlang der Roddestraße wegfallen 
werden und die öffentlichen Anbindungsmög-
lichkeiten nicht als einzige Begründung für den 
Wegfall der notwendigen Parkplätze herhalten 
können.  
Sowohl für den Dahlweg, als auch für die Ro d-
destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s-
aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge-
rechnet, was gem. RASt  06 (Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen) einer klassischen 
Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400 
Kfz / h) entspricht.  
 
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a  
 
 
 
 
 
 
 
Die Kita dient im Schwerpunkt dem planindu-
zierten Bedarf an Kita-Plätzen im Plangebiet, 
daher ist grundsätzlich nicht mit Hol - und Bring-
verkehr zu rechnen.  
 
 
 
 
 
Die Parkplätze wurden entsprechend dem  Stell-
platzschlüssel der Stadt Münster berechnet.  
Der Stellungnahme, weitere Stel l-
plätze einzuplanen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.2 
 
 
Der Stellungnahme, die Baumaß-
nahme führe zu erheblichen Ver-
kehrsproblemen, wird nicht ge-
folgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.8

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.5c  Es werden Bedenken geäußert, dass nicht  
nachvollziehbar ist, dass die in Punkt  6.4 g e-
nannte ausreichend dimensionierte Trennkanal i-
sation die erhöhte Einleitung sicherstellen soll. 
Nach Auffassung des Eingebers können die 
vorhandenen, begrenzten Kapazitäten bei den 
Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanä-
len der Stadt Münster, insbesondere entlang der 
Friedrich-Ebert-Straße, weitere Kapazitätsz u-
wächse durch zusätzliche Wohnbebauung nicht 
aufnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass 
aufgrund der mangelnden Kapazitäten der be i-
den Kanäle bereits jetzt ein sogenanntes modif i-
ziertes Trennsystem an der Friedrich- Ebert-
Straße eingeführt wurde, welches ab dem öffent-
lichen Bereich die beiden Kanalnetze für das 
Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen-
führt. Es werden Ausführungen zum letzten 
Starkregenereignis gemacht. Es werden Beden-
ken geäußert, dass sowohl das Schmutzwasser, 
als auch das Niederschlagswasser durch die 
vorhandene Kanalisation abgeführt werden 
kann.  
Nach fachlich -technischer Prüfung liegen die 
notwendigen Kapazitäten im Kanalisationsnetz 
vor. In Bezug auf Starkregenereignisse wurde 
ein Überflutungsnachweis für das Plangebiet 
erstellt, um sicherzustellen, dass auch Starkr e-
genereignisse abgeführt werden können. Die 
Hinweise und Ausführungen zum modifizierten 
Trennsystem und dem letzten Stark regenereig-
nis werden zur Kenntnis genommen.  
Der Stellungnahme, die Ma ß-
nahme führe zu Problemen im 
Kanalisationsnetz, wird nicht ge-
folgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.10

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.5d Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Unte r-
suchung der Lärm -Immissionen lediglich die 
Anlieferungszone des Discounters Aldi unter-
sucht wurde. Es werden Bedenken geäußert, 
dass versäumt wurde, auch den Anlieferungs-
verkehr der übrigen dort angesiedelten Firmen 
zu untersuchen und in dem Gutachten entspr e-
chend zu berücksichtigen. Es werden Bedenken 
geäußert, dass die zulässigen Grenzwerte der 
TA-Lärm eingehalten werden, wenn im direkten 
Umfeld um das Einkaufszentrum Wohngebiete 
ausgewiesen werden.  
 
 
 
 
 
 
 
Es werden Bedenken geäußert, dass aufgrund 
der Klimatisierungsanforderungen d er Mieter 
entsprechende Außengeräte an der Gebäude-
fassade angebracht werden, die zu weiteren 
Lärmimmissionen und Belastungen führen. 
Im Rahmen der Ausarbeitung des Immission s-
schutzgutachtens wurden zunächst die 
Lärmauswirkungen durch die nördlich angren-
zenden Einzelhandelsbetriebe auf die zur Rod-
destraße hin orientierten Fassaden innerhalb 
des Plangebietes untersucht. Zum Schutz der 
geplanten Nutzung an diesen Immissionsorten 
wurden in der Folge Kastenfenster festgesetzt. 
An den übrigen Immissionsorten in der Umge-
bung wurden die geltenden Immissionsrichtwer-
te zur Tageszeit und zur ungünstigsten vollen 
Nachtstunde eingehalten, bzw. unterschritten.  
Mögliche sonstige Verladetätigkeiten an den 
weiter nordöstlich gelegenen Unternehmen sind 
nach Einschätzungen des Gutachters nicht in 
der Lage, die ermittelte Geräuschbelastung 
relevant zu erhöhen. Zur Nachtzeit finden in 
diesem Bereich nach derzeitigem Kenntnisstand 
keine Verladetätigkeiten statt.  
Es sind  keine klimatechnischen Anlagen im 
Rahmen des Bauvorhabens vorgesehen. Erfah-
rungsgemäß erzeugen jedoch kälte-  bzw. klima-
technische Anlagen, welche im Rahmen ziviler 
Wohnraum-
Klimatisierung errichtet werden, 
keinen relevanten Beitrag zur Geräuschbelas-
tung i m Umfeld der Anlage, sofern diese nach 
dem heutigen Stand der Technik konstruiert 
werden.  
Der Stellungnahme, das Thema 
Lärm sei nicht ausreichend be-
rücksichtigt, wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.11

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.5e  Es werden hinsichtlich der Geschossigkeit der 
geplanten Gebäude im Verhältnis zur Bestands-
bebauung Bedenken bezüglich einer städtebau-
lichen Ausgewogenheit und einer gestalterisch 
angepassten Planung geäußert. 
In unmittelbarer Nähe entlang der Friedrich -
Ebert-Straße befinden sich dre i- bis fünfge-
schossige Gebäude. Darüber hinaus weist auch 
das direkt angrenzende Gebäude im Osten eine 
Viergeschossigkeit auf. Somit stellt die geplante 
Geschossigkeit im Umfeld keine Solitärstellung 
dar. Aufgrund der innerstädtischen Lage und 
des dringenden Bedarf s nach Wohnraum wird 
eine entsprechende Verdichtung für städtebau-
lich sinnvoll erachtet. Aus diesem Grund werden 
die Bedenken zurückgewiesen. 
Der Stellungnahme, die Gebä u-
dehöhen entsprechend der U m-
gebungsbebauung anzupassen  
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.7 
3.5f Es wird angeregt, dass der Bestandsschutz zum 
Betrieb der Immobilien der Eingeber mit den 
verschiedenen Nutzern nicht beeinträchtigt wird 
und zukünftige Modernisierungs - und Erweit e-
rungsmöglichkeiten durch die aktuelle Planung 
nicht eingeschränkt werden, um die Versor-
gungssicherheit des Stadtteils mit Dingen des 
täglichen Bedarfes auch langfristig gewährlei s-
ten zu können. 
Der Anregung, dass der Bestandsschutz zum 
Betrieb der Immobilien der Eingeber mit den 
verschiedenen Nutzern nicht beeinträchtigt wird 
und zukünftige Modernisierungs - und Erweit e-
rungsmöglichkeiten durch die aktuelle Planung 
nicht eingeschränkt werden, wird entsprochen. 
Durch die vorgesehenen Immissionsschut z-
maßnahmen wird eine Beeinträchtigung der 
Bestandsimmobilien vermieden.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
3.6a Private Stellungnahme 
vom 24.07.2019 
Es wird auf die aktuelle Parksituation im Umfeld 
Dahlweg / Friedrich -Ebert-Straße hingewiesen. 
Es werden Bedenken geäußert, dass die E r-
rechnung der anteilig vorgesehenen Stellplätze 
für das geplante Vorhaben nicht nachvollzogen 
werden kann. Es werden Bedenken geäußert, 
dass nicht genügend Parkplätze für einen 
Wohnkomplex dieser Größe geplant werden. Es 
werden Bedenken geäußert, dass aufgrund der 
anges
pannten Parksituation der Eingeber und 
andere Bewohner befürchten, dass die Parksit u-
Der für das Vorhaben erforderliche Stellplatzb e-
darf wurde entsprechend dem Stellplatzschlüs-
sel der Stadt Münster berechnet. Ein darüber-
hinausgehender Bedarf besteht schon aufgrund 
der zentralen Lage mit den guten Anbindungen 
an den ÖPNV und insbesondere der N ähe zum 
Hauptbahnhof nicht. 
 
Sowohl für den Dahlweg, als auch für die Rod-
destraße wird bis zum Jahr 2025 ein Verkehr s-
aufkommen zur Tagzeit von 186 Kfz / h hochge-
rechnet, was gemäß RASt 06 (Richtlinien für die 
Der Stellungnahme, weitere Stel l-
plätze einzuplanen, wird nicht 
gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.2  
 
Der Stellungnahme, die Baumaß-
nahme führe zu erheblichen Ver-
kehrsproblemen, wird nicht ge-
folgt.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
ation sich dramatisch verschlimmern wird. Es 
wird angeregt die Berechnung nochmal zu pr ü-
fen und die Anzahl der Stellplätze zu erhöhen. 
Es werden Ausführungen zum Dahlweg al s 
Pendlerstrecke und das tägliche Verkehrsauf-
kommen gemacht. Es werden Bedenken geäu-
ßert, dass sich durch das Bauvorhaben die 
Staugefahr (Kreuzung Dahlweg / Ecke Friedrich-
Ebert-Straße sowie Verkehr von und zur Umge-
hungsstraße) drastisch erhöhen wird.  
Anlage von Stadtstraßen) einer klassischen 
Wohnsammelstraße (Verkehrsstärke < 400  
Kfz / h) entspricht.  
 
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a  
Beschlussvorschlag 1.2.8  
3.6b Es werden Bedenken geäußert, dass durch die 
zu erwartenden Verkehrsstauungen sich für die 
Anwohner am Dahlweg der Verkehrslärm und 
CO
2-Ausstoß der Fahrzeuge stark erhöhen wird 
und die Lebensqualität der Anwohner durch die 
steigende Lärmbelästigung eingeschränkt wer-
de. Ein Gesundheitsrisiko bedingt durch die a n-
steigenden Schadstoffe der Abgase sei ebenfalls 
nicht auszuschließen.  
Verkehrsbedingte Schadstoffbelastungen für 
Feinstaub und S tickstoffdioxid im Bereich der 
Grenzwerte nach der 39.  BImSchV sind vor 
allem in engen Straßenschluchten bei täglichen 
Verkehrsbelastungen von über 10.000 Kfz pro 
Tag zu erwarten. Für den Dahlweg werden bis 
zum Jahr 2025 lediglich 3.100 
Kfz pro Tag 
prognostiziert. 
 
Siehe auch Abwägung zu Pkt. 1.5a 
Der Stellungnahme, der zu erwa r-
tende zusätzliche Verkehr führe 
zu gesundheitlichen Problemen, 
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.12  
3.6c Es werden Bedenken geäußert, dass die Erric h-
tung der 3 -Gruppen-Kita gegenüber der Zufahrt 
des Lieferverkehrs zum Discounter vorgesehen 
ist und dies für zu gefährlich erachtet wird. 
Die Belieferung des Discounters findet auf pr i-
vaten Flächen statt und verursacht somit kein 
besonderes Gefährdungspotenzial auf der ge-
genüberliegenden Straßenseite. Des Weiteren 
handelt es sich hier um eine geringe Anlief e-
rungsfrequenz. Darüber hinaus findet die Anli e-
ferung im Wesentlichen außerhalb der Betriebs-
zeiten der Kita statt. 
Der Stellungnahme, die gege n-
über dem Plangebiet liegende 
LKW-Laderampe stelle eine G e-
fahr dar, wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.9

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 41 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.6d Es werden Bedenken geäußert, dass nicht näher 
erläutert wird, wie die Regelungen zur Verträ g-
lichkeit des südlich angrenzenden Gewerbege-
bietes zum künftigen Wohngebiet hin aussehen 
sollen (Abriss bisheriger Gewerbebetriebe, Zei t-
spanne und Erforderlichkeit eines möglichen 
Abrisses, Standortwahl des Vorhabens).  
Zunächst ist festzuhalten, dass der südlich a n-
grenzende bestehende Gewerbebetrieb gegen-
über der geplanten Wohnnutzung verträglich ist. 
Darüber hinaus wird im Rahmen der 
6. Änderung des Bebauungsplanes Nr.  391 die 
Gliederung der gewerblichen Bauflächen auf-
grund der Abstandsliste des Abstandserlass es 
1990 im Parallelverfahren angepasst. Die erfor-
derlichen Maßnahmen zum Schutze der künft i-
gen Wohnbebauung sind ausführlich im Immi s-
sionsschutzgutachten, in den textlichen Fes t-
setzungen, in der Planzeichnung und in der 
Begründung beschrieben worden. Zur Umset-
zung des Vorhabens muss somit kein best e-
hender Gewerbebetrieb abgerissen werden. Ein 
anderer Standort für das Vorhaben ist zudem 
nicht in der Diskussion, da der Vorhabenträger 
über den Standort verfügt.  
Der Stellungnahme, die Verträ g-
lichkeit zwischen der geplanten  
Wohnbebauung und der südlich 
gelegenen Gewerbefläche sei 
nicht ausreichend erläutert, wird 
nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.13

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 41 
4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 18.06.2019 bis einschließlich 24.07.2019  
 
Lfd. 
Nr. 
Auflistung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche keine Stellungnahmen bezüglich der Planung vorgebracht ha-
ben. 
4.1  Gelsenwasser vom 18.06.2019 
4.2 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 18.06.2019 
4.3 Pledoc GmbH vom 18.06.2019 
4.4 Bezirksregierung Münster Dez. 26 – Luftverkehr – vom 24.06.2019 
4.5 Nowega GmbH vom 26.06.2019 
4.6 Handwerkskammer Münster vom 24.07.2019 
 
Lfd. 
Nr.  
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.7 Deutsche Bahn AG  
vom 19.06.2019 
Es wird der Hinweis gegeben, dass seitens der 
Deutschen Bahn AG grundsätzlich keine Beden-
ken bestehen, wenn die nachfolgenden Hinwei-
se beachten werden.  
• Die späteren Anträge auf Baugenehmigung für 
den Geltungsbereich sind der Deutschen Bahn 
AG erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Die 
Deutsche Bahn AG hält sich weitere Bedi n-
gungen und Auflagen vor.  
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung 
der Bahnanlagen entstehen Emissionen (ins-
besondere Luft - 
und Körperschall, Abgase, 
Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, 
elektrische Beeinflussungen durch magnet i-
sche Felder etc.), die zu Immissionen an be-
nachbarter Bebauung führen können. Entschä-
digungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- 
und Ersatzmaßnahmen können gegen die DB 
AG nicht geltend gemacht werden.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen 
und im Rahmen der Baugenehmigung beachtet.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 41 
Lfd. 
Nr.  
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.8 Handelsverband NRW  
vom 21.06.2019 
Es wird der Hinweis gegeben, dass diesseits 
keine Bedenken gegen den Bebauungsplan 
bestehen. Es wird der Hinweis gegeben, dass es 
aus Sicht des Einzelhandelsverbands wichtig ist, 
dass die Interessen des bereits bestehenden 
Discounters dahingehend berücksic
htigt sind, 
dass dessen Lieferverkehr bei der Vorgabe von 
Lärmschutzmaßnahmen der neuen Gebäude 
berücksichtigt wird. Dieses sei nach Auffassung 
des Handelsverbands hinreichend berücksichtigt 
worden.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Eine Beschlu ssfassung erübrigt 
sich.  
4.9 MünsterNETZ GmbH  
vom 07.07.2019 
Es wird auf die Stellungnahme vom 06.03.2019 
verwiesen. Die darin enthaltenen Änderungs-
wünsche der münsterNETZ GmbH seien in den 
Bebauungsplan übernommen worden. Es wird 
der Hinweis gegeben, dass hinsichtlich der E r-
schließung und Versorgung des Gebiets mit 
Strom, Wasser und Fernwärme die münster-
NETZ GmbH bereits im Austausch mit dem E r-
schließungsträger ist.  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
Es wird auch auf Stellungnahme 2.12 verwi e-
sen.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
4.10a Telekom  
vom 08.07.2019 
Es wird der Hinweis gegeben, dass gegen die 
vorgelegte 5.  Änderung des Bebauungsplans 
keine Einwände bestehen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Eine Beschlussfassung erübrig t 
sich.  
4.10b Es wird der Hinweis gegeben, dass der Ausbau 
der Telekom nur erfolgt, wenn dies aus wir t-
schaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeu-
te aber auch, dass die Telekom da, wo bereits 
eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters 
besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine 
zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet werde.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 41 
Lfd. 
Nr.  
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.11a IHK Nord Westfalen  
vom 22.07.2019 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die  
Entwicklung der Wohnbauflächen sich ein geä n-
derter Immissionsschutzanspruch ergibt, der auf 
das südlich benachbarte Gewerbegebiet ei n-
wirkt. Es wird darauf hingewiesen, dass kritisch 
gesehen wird, dass durch die heranrückende 
sensiblere Nutzung „Wohnen“ di e vorhandene 
gewerbliche Nutzung Einschränkungen hinneh-
men muss. Es wird auf die Stellungnahme der 
6.  Änderung verwiesen:  
Es wird der Hinweis gegeben, dass durch das 
Vorhaben eine gegenüber den bisherigen Fes t-
setzungen des Bebauungsplans in Bezug auf 
den Immissionsschutz sensiblere Nutzung an 
das Planareal heranrückt und sich infolge der 
Schutzanspruch dieser heranrückenden Nutzung 
gegenüber den im Bereich der 6. Änderung ge-
legenen Gewerbeflächen erhöht.  
Es wird der Hinweis gegeben, dass die Gewer-
beflächen im Änderungsbereich hinsichtlich der 
Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben um eine 
Abstandsklasse von Abstandsklasse VI und VII 
auf Abstandsklasse VII verringert. Es wird darauf 
hingewiesen, dass es kritisch gesehen wird, 
dass die gewerblichen Nutzungs möglichkeiten 
unter den Rahmenbedingungen Gewerbegebiet 
mit Abstandsklasse VI und VII genommen wer-
den. 
Die Hinweise zur Erhöhung des Schutzanspr u-
ches der heranrückenden Bebauung und der 
Verringerung einer Abstandsklasse werden zur 
Kenntnis genommen. Zunächst ist festzuhalten, 
dass der südlich angrenzende bestehende G e-
werbebetrieb gegenüber der geplanten Wohn-
nutzung verträglich ist. Darüber hinaus wird im 
Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplanes 
Nr. 391 die Gliederung der gewerblichen Ba u-
flächen aufgrund d er Abstandsliste des A b-
standserlass 1990 im Parallelverfahren ange-
passt. Langfristig ist es jedoch das Ziel der 
Stadt Münster auch südlich des Geltungsberei-
ches der 6.  Änderung Wohnbebauung realisi e-
ren zu können.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
4.11b Es wird angeregt, dass im Sinne eines dynam i-
schen Flächenmanagements daher ein gleic h-
wertiger Ersatz der entfallenden Nutzungsmög-
lichkeiten an anderer Stelle realisiert wird.  
Die Anregung zu einem dynamischen Fläche n-
management betrifft nicht die textl ichen Fes t-
setzungen in der verbindlichen Bauleitplanung.  
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.

Vorhabenbezogene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391: Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße / Alfred-Krupp-Weg / Königsweg 
im Bereich Östlich Dahlweg / Südlich Roddestraße  
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 41 
Lfd. 
Nr.  
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.11c Es wird der Hinweis gegeben, dass die vorli e-
gende Stellungnahme der Unteren Immissions-
schutzbehörde als eine Möglichkeit zur Befri e-
dung des Lärmkonflikts anführt, dass die Einha l-
tung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm im 
nördlichen Bereich des Bebauungsplans durch 
eine komplette Einhausung der Warenanlief e-
rung des Discounters zu gewährleisten wäre. Es 
wird der Hinweis gegeben, dass sofern z ukünftig 
Schallschutzmaßnahmen geplant sind, bzw. 
umgesetzt werden sollen, diese keinesfalls zu 
einer Behinderung der gewerblichen Betriebsab-
läufe der Unternehmen vor Ort führen oder zu 
deren finanziellen Lasten gehen. Eine Kosten-
übernahme müsste durch den Vorhabenträger 
erfolgen und ein Dialog mit den betroffenen U n-
ternehmen wird für zielführend gehalten.  
Es haben bereits Gespräche mit dem Vorh a-
benträger, dem Betreiber des Discounters und 
der Stadt Münster zum Thema Einhausung 
stattgefunden. Eine Machbark eit wird derzeit 
von allen Beteiligten geprüft. Außerdem werden 
Schallschutzmaßnahmen getroffen, um eine 
Beeinträchtigung der Handelsnutzung ausdrück-
lich zu vermeiden.  
Die Hinweise werden zur Kenn t-
nis genommen.  
 
Eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
4.11.
d 
Es wird angeregt zu prüfen, ob die nach §  4 (3) 
BauGB ausnahmsweise zulässigen sonstigen 
nicht störenden Gewerbebetriebe nicht analog 
zu den nicht störenden Handwerksbetrieben 
nach § 4 (2) S.  2 BauGB  – diese sollen pl a-
nungsrechtlich zulässig sein – mit den Zielen der 
Planung vereinbar sind. Nach dem Verständnis 
der IHK dienen Allgemeine Wohngebiete vor-
wiegend dem Wohnen, erlauben aber auch eine 
gewisse Flexibilität und Nutzungsmischung und 
in diesem Rahmen ein verträgliches Nebenei-
nander nicht störender Nutzungen.  
Siehe Abwägung zu Punkt 2.14c. 
 
Der Stellungnahme, nicht störe n-
de Gewerbebetriebe zuzulassen, 
wird nicht gefolgt.  
 
Beschlussvorschlag 1.2.5

391_05A_Plan_1_Satzungsentwurf

17422 Zeichen

St
St
St
St
St
St
St
St
TGa
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GFL
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B 4
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LP III
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LP IV
LP I
LP IV
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LP IV
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LP I
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LP II
LP III
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LP III
LP I
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LP III
LP I
LP IV
LP IV
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LP III
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LP I
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LP I
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LP III
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IV
V
IV LP I
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V
IV
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LP I
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IV
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LP I
LP I
LP III
LP IV
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LP III
LP IV
LP III
LP V
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LP II LP II
LP IV
LP IV
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LP III
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V
IV
LP III
GFL
E
LPB III
LPB IV
L
E
GL
E
TGa
TGa
3,0
3,75
LP I
LP III
Rampe
Rampe
12
100
101
1
87
155
159
5
3
161
205
654
418
419
290
298
748
465
729
899
918
919
920
921
915
916
917
299
303
300
608
898
I
I
II II
I
II
II
III
II
I
I
I
II
V
-I
II
I
I
II
I
I
I
IV
I
Mobilfunk
Zentralamt für
G
Alfred-Krupp-Weg
Roddestraße
Dahlweg
KD 62,34
KD 62,36
KD 62,36
KD 62,54
KD 62,52
KD 62,95
KD 62,84
KD 62,85
KD 62,86
KD 62,91
KD 62,93
KD 62,90
KD 62,67
KD 62,33
KD 62,97
Hamm (Westf.) - Emden Rbf.
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
Zu- und Abfahrt
Tiefgarage
WA 3
0,42,0
BH max.
78,20 m ü. NHN
o
WA 2
0,41,6
BH max.
78,20 m ü. NHN
Lärmschutzwand
BH= 65,15 m ü. NHN
WA 4
0,52,1
BH max.
78,20 m ü. NHN
o
o
WA 1
0,41,6
BH max.
78,90 m ü. NHN
o
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer) sind 
innerhalb des Plangebietes – sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet 
sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Bbl. 1] 
vorliegen – zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden 
Lüftungseinrichtung auszustatten. Das Schalldämm-Maß von 
Lüftungseinrichtungen / Rollladenkästen ist bei der Berechnung des 
resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. 
Ausnahmen können zugelassen werden.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im 
Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch 
die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen 
aufgrund der verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den 
Schallschutz resultieren. 
1.20 Die dargestellten Ansichtspläne des Vorhabens sind Bestandteil der 
Festsetzungen der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans. Die 
Außenwandflächen der geplanten Baukörper sind auf der Grundlage der 
Ansichtspläne zu gestalten. 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung NRW (BauO NRW)
2.1 Dächer 
In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind 
die Dachflächen der fünfgeschossigen Gebäudeteile mit einer 
standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu 
erhalten.
2.2 Solarpaneele / Photovoltaikanlagen 
In den Allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Solarpaneelen oder 
Photovoltaikanlagen an oder auf den Gebäuden zulässig. 
3 Hinweise
3.1 Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger / 
Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag / 
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 12 BauGB).
3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, 
Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der 
Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des 
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.3 Denkmalschutz
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der 
LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem 
LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 
48161 Münster schriftlich mitzuteilen.
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere 
Denkmalbehörde sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber 
auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Gelände darf nicht 
verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten 
der betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und / oder 
paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). 
Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen 
freizuhalten.
3.4 Kampfmittel
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten 
während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die 
Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster 
zu verständigen.  
3.5 Altlasten 
Für den Planbereich sind Bodenbelastungen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist 
unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen 
und Umweltschutz zu informieren.
3.6 Artenschutz
Gemäß § 39 BNatSchG sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und 
Aufzuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres 
durchzuführen. Etwaige Abbrucharbeiten sollten während der Brutzeit gemäß 
Gutachten unter einer artenschutzrechtlichen Abbruchkontrolle durch das Amt 
für Grünflächen erfolgen.
Bebauungsplan Nr. 391 - 5. Änd.
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Nachdruck und Vervielfältigung 
jeder Art, auch einzelner Teile, 
sowie die Anfertigung von 
Vergrößerungen oder 
Verkleinerungen sind verboten 
und werden aufgrund des 
Urheberschutzgesetzes 
gerichtlich verfolgt.
Plangrundlage
Stand 05/2019
Münster
1 : 500 (Planzeichnung)
183Bebauungsplan Nr. 391
Hammer Straße /
Friedrich-Ebert-Straße /
Alfred-Krupp-Weg / Königsweg
im Bereich Östlich Dahlweg /
Südlich Roddestraße
Vorhabenbezogene 5. Änderung
und Vorhaben- und Erschließungsplan
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Bestandsangaben
Kanaldeckelhöhe in Meter über NHN
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude 
(hier mit Hausnummer  und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Öffentliche Gebäude
I
10
55,22
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl0,4
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßV
Geschossflächenzahl
Gebäudehöhen als Höchstmaß in 
Meter (m) über Normalhöhennull
BH max. =
67,0 m ü. NHN
Allgemeine WohngebieteWA1-4
1,6
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen  im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Baugrenze
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Vorhaben- und Erschließungsplans 
Lärmschutzwand
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch 
(BauGB)
1.1 Die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird 
als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 
BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende 
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) 
sind nicht Bestandteil des Vorhabenbezogen Bebauungsplanes. 
Vorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nur 
dann zulässig, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, zu dessen Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag vom ...................... 
verpflichtet hat (§ 12 Abs. 3a BauGB). 
1.2 Die maximal zulässige Baukörperhöhe ist in den verschiedenen Teilen des 
Plangebietes in Meter über Normalhöhenull festgesetzt. 
1.3 Die Höhe des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (OKFF) darf bei den 
Baukörpern 1, 2, 7 und 8 eine Höhe von 63,00 m ü. NHN (Normalhöhennull); 
bei den Baukörpern 3 und 4 eine Höhe von 63,30 m ü. NHN sowie bei den 
Baukörpern 5, 6 und 9 – 12 eine Höhe von 62,60 m. ü. NHN nicht 
unterschreiten. (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.4 Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhen für technisch 
erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische 
Aufbauten für Aufzüge) sowie für bauliche Anlagen für Solaranlagen kann 
ausnahmsweise um bis zu 2 m zugelassen werden. Die technische 
Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. (§ 9 Abs. 1 
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
1.5 In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebieten ist 
die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen 
Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,85 zulässig.
1.6 In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist die nach § 19 
Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der höchstzulässigen 
Grundflächenzahl (GRZ) für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche 
und Nebenanlagen im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen innerhalb 
des Plangebietes bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. (§ 12 Abs. 4 BauGB)
1.7 Innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist 
die Errichtung von Stellplätzen nur innerhalb der mit „St“ festgesetzten Flächen 
in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen und die Errichtung von 
Tiefgaragen nur innerhalb der mit „TGa“ festgesetzten Flächen zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.8 In dem mit WA 3 und WA 4 gekennzeichneten Gebiet sind Stellplätze nur 
innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.9 Die Fläche GFL/AE ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der 
Anlieger und der Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB). 
1.10 Die Fläche GFL/E ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der 
Erschließungsträger zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
1.11 Die Fläche GL/E ist mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten des 
Erschließungsträgers sowie des Versorgungsträgers zu belasten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
1.12 Die Fläche L/E ist mit einem Leitungsrecht zugunsten des Erschließungsträgers 
sowie des Versorgungsträgers zu belasten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB).
1.13 Innerhalb der festgesetzten "Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt" ist die Anlage 
von Zufahrten für Feuerwehrfahrzeuge zulässig.
1.14 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der 
überbaubaren Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). 
1.15 Außerhalb der überbaubaren Flächen sowie der Flächen für die Erschließung 
und Flächen für Terrassen und sonstigen Nebenanlagen sind die Decken der 
festgesetzten Tiefgaragen „TGa“ mit einer Substratschicht mit einer 
Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.16 Im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind 48 
einheimische und standortgerechte Bäume, davon mindestens 5 mittelkronig, 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB). Die Baumscheiben sind mit einem Innenmaß von mind. 
2,00 m x 2,00 m herzustellen und mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
1.17 Die Loggien sind mit einer akustisch wirksamen Brüstung mit einer Höhe von 
1 m auszustatten. Das zurückgesetzte Attika-Geschoss ist mit einer akustisch 
wirksamen Brüstung von 1,20 m Höhe auszustatten. Die Brüstungen müssen 
dabei eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg / m
2 (DIN ISO 
9613-2) aufweisen und fugendicht ausgeführt sein.
Darüber hinaus sind zum Schutz vor Gewerbelärm die in den Beiplänen 1 - 5 
gekennzeichneten Fassaden durch folgende technische / grundrisstechnische 
Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen 
sicherzustellen:
- Ausstattung der Loggien und von Teilbereichen der Attika-Geschosse mit 
geschosshohen Verglasungen in den in den Detailplänen 2 - 5 mit blau 
gekennzeichneten Bereichen
- Ausschluss  von Fenstern von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 
(Ausgabe November 1989) an den in den Detailplänen 2 – 5 in grün 
gekennzeichneten Fassaden
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen an den in gelb 
gekennzeichneten Fassaden durch nicht zu öffnende Fenster mit 
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder Anwendung 
anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen 
Räumen gewährleistet werden (Kastenfenster).
Die nach dieser Festsetzung notwendigen Schallschutzmaßnahmen sind an 
den Baukörpern 4 – 12 nur solange erforderlich, bis die auf dem Flurstück 727, 
Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche Nutzung 
aufgegeben wurde und eine Wiederaufnahme einer das Wohnen störenden 
gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
1.18 An der südlichen / südöstlichen Grenze des Plangebietes ist gemäß 
Planeintrag eine Schallschutzwand in einer Höhe von 65,15 m ü. NHN zu 
errichten. Die Schallschutzwand muss dabei eine flächenbezogene Masse von 
mindestens 10 kg / m
2 (DIN ISO 9613-2) bzw. ein bewertetes 
Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB (VDI 2720-1) aufweisen. 
Planverfasser:Vorhabenträger:Schüer Hausverwaltung
Asbecker Straße 32
48720 Rosendahl
Rosendahl, __________ 
Bauliche Gestaltung:
Pictogramme o. Maßstab
Verkehr
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude)
Lärmpegelbereich I nach DIN 4109
Besondere schallschutztechnische  Vorkehrungen
Kennzeichnungen
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(Altlasten)
Gebäudebezogene Immissionsschutzmaßnahme 
gem. Textliche Festsetzung Nr. 1.17 - 1.18
Detailplan 5 - Attikageschoss Detailplan 3 - 2. Obergeschoss Detailplan 2 - 1. Obergeschoss
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
Detailplan 1 - Erdgeschoss
Schallschutzmaßnahmen am Gebäude gegenüber Gewerbelärm
Schallschutzmaßnahmen (siehe Detailpläne)
Kastenfenster als Speziallösung
nur Festverglasung zulässig
verglaste Loggia bzw. Geschosshohe Verglasung
Lärmschutzwand
LP I
Lärmpegelbereich II nach DIN 4109LP II
Lärmpegelbereich III nach DIN 4109LP III
Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109LP IV
Lärmpegelbereich V nach DIN 4109LP V
Detailplan 4 - 3. Obergeschoss
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
B 1-12Baukörper
Darüber hinaus muss die Wand eine geschlossene Oberfläche ohne offene 
Spalten und Fugen aufweisen. Diese Festsetzung ist befristet, bis die auf dem 
Flurstück 727, Flur 183, Gemarkung Münster (055001) befindliche gewerbliche 
Nutzung aufgegeben wurde und die Wiederaufnahme einer das Wohnen 
störenden gewerblichen Nutzung dauerhaft gesichert ausgeschlossen ist.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
1.19 Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßen- und Schienenverkehr 
werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, 
die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 
passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die Lärmpegelbereiche zur 
Bestimmung des erforderlichen R'w,ges  des Außenbauteils sind zu 
kennzeichnen. Die betroffenen Fassaden der Wohnbebauung sind im 
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Planzeichnung 
gekennzeichnet. 
In dem mit WA 3 gekennzeichneten Allgemeinen Wohngebiet im Bereich der 
sonstigen einbezogenen Flächen gelten die Vorgaben für den 
Lärmpegelbereich III. In dem mit WA 4 gekennzeichneten Allgemeinen 
Wohngebiet im Bereich der sonstigen einbezogenen Flächen gelten die 
Vorgaben für den Lärmpegelbereich IV. 
Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind einzuhalten.
Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
B 4
B 3
B 2
B 1
B 5
B 10
B 6
B 7B 11
B 12
B 9
B 8
Blatt 1 (2 Blätter) 
Abgrenzung der Teilbereiche mit 
passivem Lärmschutz
LPB III
LPB IV
Bauweise
offene Bauweiseo
Fernwärme
Ver- und Entsorgung
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Flächen für TiefgaragenTGa
Zu- und Abfahrt Tiefgarage
Flächen für StellplätzeSt
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GFL
AE
Rechtsgrundlagen:
• Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634)
• Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBl. I S. 3786)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW
2018) vom 21.07.2018 (GV.NRW.S. 421)
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18.12. 2018 (GV. NRW. S. 759, 2019 S. 23)
Der Rat der Stadt Münster hat am _______________ zu dem vom 24.06. bis zum 24.07.2019 öffentlich ausgelegten Entwurf der 
vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 391 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese 
Planfassung wiedergegeben werden.
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §§ 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeinde-
ordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch den Rat der Stadt Münster am _______________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
OberbürgermeisterSchriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom _____________ in 
Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag

Beratungsverlauf (4)

05.11.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 44.1.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 50.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Hammer Straße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Roddestraße 1
  • Scheibenstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Königsweg
  • Alfred-Krupp-Weg
  • Dahlweg 66
  • Berliner Platz
  • Albersloher Weg 33
  • Timmerscheidtstraße
  • An den Speichern 7
  • Metzer Straße
  • Tiergarten

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Details

Aktenzeichen
V/0823/2019
Typ
Vorlagen
Datum
10.09.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37