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V/0769/2014

Bebauungsplan Nr. 556 - Beschluss über die Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Vorlagen 23.10.2014

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V-0769-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0769-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0769-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0769-2014-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0769-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0769-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0769/2014 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556:  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
Zu den öffentlichen Auslegung en des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende 
Stellungnahmen abgegeben:  
1.  Deutsche Telekom Technik GmbH 
1.1  Es wird angeregt, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht zu Gunsten 
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen und die Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA) als Eigentümerin zu veranlassen,  eine beschränkte 
persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind sowohl öffentliche als auch private 
Verkehrsflächen ausgewiesen. Die privaten Verkehrsflächen sind im Bebauungsplan als 
mit Gehrechten (G) , Fahrrechten (F), Leitungsrechten (L) zu belastende Flächen fixiert . 
Begünstigte dieser Rechte sind die Anlieger (A), Erschließungsträger/Versorger (E). 
Somit sind sämtliche Belange der Versorger ausreichend berücksichtigt –  auch die 
Versorgung mit Telekom munikationsinfrastruktur – und zwar für jedweden Anbieter und 
Versorger und nicht nur zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn. 
Weitergehende Regelungen (Eintragung von Rechten in das Grundbuch) sind aus 
planungsrechtlicher Sicht rechtstechnisch nicht möglich und sind zwischen 
Grundstückseigentümer und der Deutschen Telekom zu vereinbaren.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht zugunsten der 
Deutschen Telekom festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1).  
Die BImA als Eigentümerin wird über den Wunsch, zugunsten der Eingeberin eine 
beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen, informiert.  
2.  Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)  
2.1  Es wird angeregt, dass innerhalb des nordwestlich gelegenen Baufeldes vollständig ein II-
geschossiger Neubau zugelassen werden soll, denn der Neubau ist kein Teil der 
bestehenden Baustruktur und ist vom öffentlichen Raum zudem kaum sichtbar. Die 
vollständige II -Geschossigkeit gegenüber einer II -Geschossigkeit mit 5 m tiefer 
eingeschossiger Anbauzone sei aus energetischer Sicht zu bevorzugen und man könne 
eine größere Wohnfläche realisieren.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Es ist u.  a. Ziel des Bebauungsplans, die städtebauliche Gesamtstruktur und Gestaltung 
der Siedlung zu sichern.  Aus diesem Grund wurde das nordwestliche  Baufeld in gleicher 
Art und Weise wie die übrigen Bestands -Baufelder ausgewiesen, um die bestehende und 
dominierende vorherrschende Baustruktur harmonisch wei terzuführen – und bewusst 
nicht durch neue Baukubaturen und –typen zu verfremden. Es wird damit eine 
Neubauoption mit ausreichendem Wohnraum für eine Familie geschaffen, die sich durch 
ihre Typik und gleichartige Baustruktur in die bestehende Siedlung einfügt.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, das nordwestliche Baufeld vollständig II -geschossig auszuweisen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).  
2.2 Die BImA regt an,  dass die Parktaschen und Parkstreifen in ihrer jetzigen Form erhalten 
bleiben und als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden. Eine Zufahrt zum westlichen 
Garagenhof soll dabei gewährleistet werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die bisherige Planvariante mit dem Ziel des Einzuges der bestehenden öffentlichen 
Parkstreifen und -taschen setzte auf eine Vermarktung an die künftigen Einzeleigentümer 
der rückliegenden Grundstücke mit der Möglichkeit, auf jedem Grundstück einen eigenen 
Stellplatz zu errichten (Zugewinn an Bauland und Funktionalität als Vorteil der 
Vermarktung). Eine Eini gung über entsprechend notwendige Vorleistungen durch die 
BImA als Grundlage der künftigen Vermarktung konnte – unabhängig von 
Bewertungsfragen - nicht erzielt werden.  
Im Plangebiet wird auch unter Aufgreifen der Anregung die Möglichkeit geschaffen 
(Garagenhöfe, Gemeinschaftsstellplätze), für jede Wohneinheit einen privaten Stellplatz , 
wenn auch nicht unmittelbar jedem Wohngebäude angegliedert,  zuordnen zu können. 
Aus diesem Grund sollten die bestehenden Parktaschen erhalten und – ihrer heutigen 
Funktion folgend – als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Parktaschen zu erhalten, wird –  auch im städtischen Interesse –  
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
Aufgrund der nun kleineren Vorgartenbereiche werden im Bereich der Schlesienstraße 
(Bereich 4) die bisherigen 7 einzelnen Stellplatzflächen zu zwei „Doppelstellplatzflächen“ 
verändert und die drei Stellplätze im westlichen Baufeld des Bereichs  5 entfallen 
(Beschlussvorschlag 1.1.2).  
2.3 Die BImA regt an,  die private Erschließungsstraße für die Grundstücke 
Ostpreußenstraße 17-51 (ungerade) als öffentliche Verkehrsfläche au szuweisen, da  
dadurch öffentliche Zuwegungen auch von Süden zur zentralen öffentlichen Grünfläche 
möglich würden. Des Weiteren könne es ansonsten zukünftig zu Differenzen zwischen 
den jeweiligen Eigentümern hinsichtlich der Unterhaltung und Nutzung der Zuwegung 
kommen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Es gibt sehr viele Straßen innerhalb des Stadtgebietes, die sich im 
Gemeinschaftseigentum von Anliegern befinden, so dass dieser Fall (im bisherigen 
Status quo) keine Ausnahme bildet. Es besteht kein Erfordernis  seitens der Stadt 
Münster, diese Verkehrsflächen zu übernehmen.  Die Zuwegung zur öffentlichen 
Grünfläche wird funkti onal ausreichend auf kurzen Wegen aus dem Wohnquartier auf 
zwei Seiten jeweils im Osten und im Westen gewährleistet. D iese sind von jedem 
Standort in dieser Siedlung fußläufig problemlos zu erreichen, so dass ergänzende 
südliche öffentliche Zuwegungen nicht erforderlich sind.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die private Erschließungsstraße für die Grundstücke 
Ostpreußenstraße 17-51 (ungerade) als öffentliche Verkehrsfläche auszuweisen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3).  
2.4 Die BImA regt an, zum Erhalt zweier Bäum e den Verbindungsweg  zwischen den 
Grundstücken Ostpreußenstraße 46 und 48 zum geplanten Dungweg zu verschwenken. 
Hierzu legt sie einen Vermessungsvorschlag vor, nach dem auch die geplanten Garagen 
neben den Häusern Ostpreußenstraße 46 und 48 weiterhin an den vorgesehenen 
Standorten realisiert werden können.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Für den Dungweg inklusive Verbindungsweg zwischen den Grundstücken 
Ostpreußenstraße 46 und 48 ist mittlerweile entsprechend dem von der BImA vorgelegten 
Vermessungsvorschlag ein eigenständiges Flurstück gebildet worden. Der notwendige 
Abstand zu den geplanten Garagenstandorten wird eingehalten, so dass dem Wunsch 
der BImA entsprochen werden kann.  
Beschlussvorschlag:  
Die mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger zu belastende Fläche zwischen den 
Grundstücken Ostpreußenstraße 46 und 48 wird auf die heutigen Flurstücksgrenzen 
verschwenkt (Beschlussvorschlag 1.1.3).  
3.  Stellungnahmen von Privatpersonen  
Zur 1.  und 2.  Offenlegung wurden insgesamt Stellungnahmen von 13 Neueigentümern 
abgegeben.  
3.1 Es wird angeregt, die Baufenster im Bereich  1 für die Errichtung von Garagen bis zur 
Straße hin auszudehnen, um die vorhandenen Zuwegungen zum Keller belassen zu 
können. Zudem soll en die Garagen mit einer minimalen Dachneigung versehen werden 
können, um Regenwasser abfließen zu lassen und die gekennzeichneten 
Vorgartenbereiche sollen für Zufahrten befestigt werden können. Diese Zufahrt en sollen 
ggf. als zusätzliche Stellplatzflächen dienen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Garagenflächen werden vergrößert und bis zur öffentlichen Verkehrsfläche 
ausgedehnt, um den Eigentümern mehr Flexibilität bei der Anordnung der Garagen  zu 
geben. Diese Änderung des Plans ist bereits zur 2. Offenlage durchgeführt worden. Die 
textlichen Festsetzungen legen fest, dass innerhalb dieser vergrößerten Garagenflächen 
jedoch nur Garagen in einer maximalen Größe von 3x9 m zulässig sind.  
Die festgesetzte Dachform der Garagen ist das Flachdach, welches aber mit einer 
geringen Neigung zum Ablauf des Regenwassers versehen werden kann.  
Ob die Zufahrt als gefangener Stellplatz dienen kann, ist auf der Ebene des 
Bauordnungsrechts (Baugenehmigung) abzuklären. Zusätzliche Stellplatzflächen sollten – 
um den durch die Bebauungsplankonzeption gleichbehandelnd und klar g eplanten 
Stellplatzzuordnungsduktus in der Gesamtsiedlung nicht „aufzuweichen“ – an dieser 
Stelle aus städtebaulichen Gründen nicht ausgewiesen werden.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Zufahrt en auf privaten Grundstücken als zusätzliche Stellplatzflächen  
auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4).  
Der Anregung, das  Dach der Garage mit einer minimalen Neigung versehen zu dürfen, 
muss nicht gefolgt werden, weil dies bereits zulässig ist. Eine Beschlussfassung hierzu 
sowie zur bereits erfolgten Vergrößerung der Garagenflächen erübrigt sich.  
3.2. Es wird angeregt, Dachgauben , Dacheinschnitte und Zwerchgiebel,  insbesondere im 
rückwärtigen Bereich, zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Für die mögliche Nutzung des Dachgeschosses als Aufenthaltsraum sind Dachgauben im 
rückwärtigen Bereich bereits zugelassen.  
Dacheinschnitte verändern jedoch die festgesetzte Dachform Satteldach sehr und tragen 
zudem nicht zur primär gewünschten Vergrößerung des Dachgeschosses zur Nutzung als 
Aufenthaltsraum bei: Insofern kann aus städtebaulichen, ausnutzungstechnischen und 
gestalterischen Gründen nicht empfohlen werden, diese Möglichkeiten zuzulassen. 
Ebenfalls veränder ten Zwerchgiebel den bestehenden prägenden Hauptbaukörper  und 
sein Erscheinungsbild gravierend. Die Bauformtypik soll mit dem Bebauungsplan als 
zusammenhängender Siedlungstypus gesichert werden, so dass  Zwerchgiebel ebenfalls 
nicht zugelassen werden sollten.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel festzusetzen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussfassung 1.2.5). 
Zur Anregung, Dachgauben im rückwärtigen Bereich zuzulassen, erübrigt sich eine 
Beschlussfassung.  
3.3  Es wird angeregt, bei den  nördlichen Doppelhaushälften im Bereich 1 eine profilgleiche 
zweigeschossige Erweiterung Richtung Norden zu ermöglichen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Durch einen nördlichen Anbau w ürde die bestehende leicht gestaffelte Struktur der 
nördlich der Ostpreußenstraße liegenden Doppelhäuser beeinträchtigt bzw. beseitigt. Des 
Weiteren bestünden durch diese gestaffelte Anordnung unterschiedliche Abstände zur 
nördlichen Plangebietsgrenze, so dass teilweise aus Abstandsgründen keine Erweiterung 
nach Norden möglich ist. Dadurch wären die Erweiterungen in ihrer Tiefe sehr 
unterschiedlich. Z um großen T eil würden gar keine nennenswerten 
Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen. Aus diesen städtebaulichen Gründen wird eine 
nördliche Erweiterung des Baufensters nicht empfohlen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die nördlichen  Doppelhaushälften im Bereich  1 profilgleich erweitern zu 
können, wird nicht zugestimmt (Beschlussvorschlag 1.2.6).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
 
3.4  Es wird angeregt, die im Bereich  2 bereits angebrachten Flechtzäune angrenzend zur 
öffentlichen Grünfläche als Material zur Einfriedung in diesem Bereich zu berücksichtigen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die bereits bestehenden Flechtzäune genießen Bestandsschutz und müssen nicht 
abgerissen werden. Das für Einfriedungen vorgegebene Material Hecke mit max. 2,0 m 
Höhe, in die blickdurchlässige Einfriedungen integriert werden können, sollte jedoch nicht 
durch ausschließlich blickundurchlässige Materialen (Flechtzaun) erweitert  werden, denn 
besonders Hecken grenzen als Einfriedung die benachbarte öffentliche Grünfläche 
„passend“ ab. Aus stadtgestalterischen Gründen sollte d ie in die Zukunft gerichtete 
Festsetzung nicht verändert werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Flechtzäune als Einfriedung zuzulassen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.7).  
3.5  Es wird angeregt, die Zulässigkeit von Sichtschutzanlagen im Anschluss an bestehende 
Gebäude von 3 auf 4 m Länge und von 2,0 auf 2,50 m Höhe zu erweitern.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Anschluss an bestehende Gebäude wurden Anbauzonen (erweiterte Baufenster) mit 
5 m Tiefe und 3 m Höhe ausgewiesen. Innerhalb dieses Bereichs für Anbauten ist es 
bereits zulässig, eine Sichtschutzanlage als bauliche Anlage mit 4 m Länge und mit 
2,50 m Höhe zu errichten.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich, denn die in der Anregung geäußerte Form der 
Sichtschutzanlagen ist bereits möglich.  
3.6  Es wird angeregt, den bestehenden Kinderspielplatz zu erhalten und keinen Bolzplatz 
auszuweisen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Bezeichnung Bolzplatz war Teil der Katastergrundlage und keine Festsetzung des 
Bebauungsplans. Die Ausweisung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz  
war politisch gewünscht und wurde für die 1. Offenlage bereits planerisch umgesetzt. Der 
jetzige Spielplatz (der ehem aligen britischen Stationierungskräfte) kann aufgrund des 
schlechten Zustandes der Spielgeräte und vor dem Hintergrund heutiger 
sicherheitstechnischer Anforderungen für die Stadt jedoch nicht erhalten werden. Durch 
den geplanten Fuß- und Radweg westlich im Plangebiet ist jedoch der Spielplatz am 
Frankenweg in unmittelbarer Nähe erreichbar.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, den bestehenden Spielplatz zu erhalten, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.8).  
Ein Beschluss, die Fläche nicht als Bolzplatz auszuweisen erübrigt sich.  
3.7  Es wird angeregt , im Bereich  1, ins besondere für das Grundstück  Ostpreußenstraße 6, 
die gekennzeichneten Vorgartenbereiche parallel zur vorderen Hauswand enden zu 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
 
lassen, um dann durch mögliche Einfriedungen zwischen der seitlichen, südlichen 
Hauswand und Straße die Privatsphäre besser schützen zu können.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Bereich 1 kann der Vorgarten die Funktion einer begrünten Freifläche im 
halböffentlichen Raum durch die möglichen Zuwegungen / Zufahrten und aufgrund der 
geringen Größe nicht erfüllen. Aus diesem Grund wurde bereits für die 2.  Offenlage keine 
Kennzeichnung des Vorgartens mit den verbundenen Festsetzungen im Bereich 1 
festgesetzt.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich, da mit der der Wegnahme des gekennzeichneten 
Vorgartenbereichs der Anregung bereits gefolgt wurde.  
3.8  Es wird angeregt , als Fassadenmaterial auch Putz zuzulassen, um durch 
Wärmedämmverbundsysteme mit Putz  eine kostengünstigere energetische 
Gebäudesanierung vornehmen zu können.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Das Fassadenmaterial Klinker ist absolut prägend für die Siedlung. Durch 
unterschiedliche Fassaden materialen g inge die gewünschte und erhaltenswerte 
Einheitlichkeit der Siedlung verloren. Eine Dämmung der Außenwände ist möglich und 
wird durch die textlichen Festsetzungen nicht verhindert. Kostenaspekte müssen an 
dieser Stelle den städtebaulichen und stadtgestalterischen öffentlichen Belangen 
nachgehen – in die Kostenbetrachtung ist zudem die Nachhaltigkeit in Punkto 
Baumaterialien und Langlebigkeit bzw. Werterhalt mit einzubeziehen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Putz als Fassadenmaterial zuzulassen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.9).  
3.9  Es wird angeregt, für das Grundstück Ostpreußenstraße 15 den gekennzeichneten 
Vorgartenbereich bis zur Höhe der vorderen Gebäudewand zu verkleinern, um den 
westlichen Gartenbereich, der durch die Verkleinerung des Vorgartenbereichs 
eingefriedet werden kann, besser als Spielbereich für die Kinder nutzen zu können.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Der prägende freie Vorgartenbereich bleibt durch die Verkleinerung weiterhin erhalten, so 
dass der Anregung folgend bereits  zu 2. Offenlage der Vorgartenbereich an dieser Stelle 
dementsprechend gekennzeichnet wurde.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich.  
3.10  Es wird angeregt, die rückwärtigen Anbauten ebenfalls II-geschossig errichten zu dürfen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Jedes Gebäude erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5,0 m tiefe 
Ausbauzone, in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete 
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.  Die Anbauten ebenfalls 
II-geschossig errichten zu dürfen, beeinträchtigt e das harmonische Siedlungs - und 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
 
Bautypusbild der ehem aligen Britenwohnsiedlung gravierend und in  zu starkem Maße 
(Unproportionalität der Baukörper) . Aus diesen städtebaulichen Gründen wird eine 
Anhebung der Geschossigkeit der Ausbauzonen nicht empfohlen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die rückwärtigen Anbauten ebenfalls II -geschossig errichten zu dürfen, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.10).  
3.11  Es wird angeregt, heimisches Spalierobst mit einer Höhe von bis zu 2,50 m als 
Einfriedung zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die für die Einfriedung festgesetzten Höhen orientieren sich an den Vorgaben der 
Landesbauordnung und mit dem Material Hecke soll einheitlich der durchgrünte 
Charakter erhalten bleiben, so dass keine Änderung bzw. Erweiterung vorgenommen 
wird.  
Die Pflanzung von Spalierobst ist natürlich hinter einer Einfriedung auf dem Grundstück 
möglich.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Spalierobst als Einfriedung zuzulassen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.11).  
3.12  Es wird angeregt, bei der Berechnung der Grundfläche von Nebenlagen Spielanlagen, 
z. B. ein Trampol in, herauszunehmen, da sonst ein Gartenhaus für Rasenmäher und 
Schubkarre nicht mehr möglich wären.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Nebenanlagen werden in ihrer Fläche und Höhe begrenzt, um massive Bauwerke und 
einen zu hohen Versiegelungsgrad auf den G rundstücken zu verhindern. Spielgeräte, wie 
eine Schaukel oder ein bewegliches, wieder leicht abbaubares Trampolin, fallen nicht 
darunter, so dass diese genannten Spielgeräte aus der Berechnung der Grundfläche von 
Nebenanlagen herausgenommen werden können.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschluss erübrigt sich, da berechnungstechnisch und rechtlich nicht erforderlich.  
3.13  Es wird angeregt, eine Ausnahme der Höhenfestlegung bei Nebenanlagen für 
Spielgeräte / Spieltürme / Rutschen festzusetzen oder die Höhe der Nebenanlagen auf 
2,80 / 3 m zu erweitern.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Das Aufstellen von Spielgeräten soll durch die Höhenfestsetzung fü r Nebenanlagen nicht 
ausgeschlossen werden. In welcher Form die Spielgeräte aufgestellt werden können, ist 
nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern regelt das Nachbarrecht.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschluss erübrigt sich.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
 
3.14  Es wird angeregt, im Bereic h 3 angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet 
Pferdebusch, Einfriedungen in blickdurchl ässiger Form (z B. Jäge rzaun, 
Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von max. 2,0 m zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
In Kombination mit einer Hecke sind bereits Einfriedungen in blickdurchlässiger Form bis 
zu einer Höhe von 2,0 m  zulässig. Für bestehende Einfriedungen gil t Bestandschutz, so 
dass diese nicht abgerissen werden müssen.  
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich, denn es sind bereits blickdurchlässige 
Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m in Kombination mit einer Hecke zulässig.  
3.15  Es wird angeregt, die Garagenfläche auf dem Grundstück Ostpreußenstraße 26 genauso 
anzuordnen wie bei der südlich angrenzenden Doppelhaushälfte. Die  Garagenfläche soll 
Richtung Straßenfläche bis zur Hauswand verschoben werden, da mit der jetzigen 
Anordnung der Garagenfläche die Errichtung eines Sichtschutzes schwierig ist.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Das städtebauliche (Gesamt-) Konzept sieht vor, dass bei der gestaffelten Anordnung der 
Doppelhäuser im Bereich 3 die nördliche Ecke des Doppelhauses frei gehalt en wird, um 
aus städtebaulichen und stadt gestalterischen Gründen die bestehende Abstufung  und 
Raumwirkung im halböffentlichen Raum durch den prägenden Hauptbaukörper zu 
erhalten. Aus diesem Grund kann der Anregung teilweise gefolgt werden, indem die 
Garagenfläche mit einem gewissen Abstand zur vorderen Gebäudeseite nach vorne 
gerückt wird. Dadurch bleiben die städtebaulichen Ziele und die Struktur erhalten; 
gleichzeitig kann ein Sichtschutz für das Grundstück Ostpreußenstraße 26 durch den Bau 
einer Garage erfolgen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Garagenfläche wird mit Abstand zur Vorderfront 
des Hauptbaukörpers vorgerückt (Beschlussvorschlag 1.1.4).  
3.16  Es wird angeregt, den Rückbau der öffentlichen Parktaschen nicht vorzunehmen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Plangebiet wird die Möglichkeit geschaffen, für jede Wohneinheit einen privaten 
Stellplatz zuordnen zu können. Aus diesem Grund bleiben die bestehenden Parkt aschen 
erhalten und werden als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Parktaschen zu erhalten, wird gefolgt (s iehe auch Punkt 2.2) 
(Beschlussvorschlag 1.1.1).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße/Ostpreußenstraße 
 
3.17  Es wird angeregt, für das Grundstück Ostpreußenstraße 30 die Garagenfläche in der 
Weise zu ändern, dass diese  ab der hinteren bestehenden Gebäudekante beginnen soll 
und einen Abstand von 2,37 m zur vorderen Gebäudekante aufweisen soll. In diesem Fall 
wird die Garagenfläche weiter Richtung öffentliche Verkehrsfläche gerück t und verringert 
die Länge von 13,0  m auf 6,50 m. Begründet wird dieser Vorschlag damit, dass man 
aufgrund der besseren Sonnenbelichtung eine Terrasse (Sitzplatz) auf dem hinteren Teil 
der im Bebauungsplanentwurf ausgewiesen Garagenfläche errichten möchte.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Garagenflächen haben bewusst die Größe erhalten, damit der Grundstücksbesitzer 
frei wählen kann, an welcher Stelle und bis zu welcher Größe die Garage entstehen soll. 
Die Ziele des Bebauungsplans, dass  bei der Anordnung der Garage mit den möglichen 
Maßen 3x9 m Variationsmöglichen bestehen und dass aus gestalterischen Gründen die 
Garagenfläche von der vorderen Gebäudekante abrückt, sollten – auch unter 
Gleichbehandlungsgesichtspunkten – nicht geändert werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Garagenfläche zu verkleinern und Richtung öffentliche Verkehrsfläche 
zu rücken, wird in dieser stadträumlichen Situation nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 1.2.12).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 9 von 9

V-0769-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0769/2014 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 556:  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Maß der baulichen Nutzung 
1.1.1 Als maximal zulässige Grundfläche wird die auf der Planzeichnung jeweils 
zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt  
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (3) 1 BauNVO). 
1.1.2 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper und die eingeschossigen 
Anbauten sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut  
(§ 18 (1) BauNVO).  
1.1.3 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der 
Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen  
(§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO).  
1.1.4 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen  
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO).  
1.1.5 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Gebäudehöhe der eingeschossigen Ausbauzonen überschreiten (§ 9 (1) 1 
BauGB i. V. m. Festsetzung 2.2.4).  
1.2 Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.2.1 Stellplätze (St) , Gemeinschaftsstellplätze (GSt), Garagen (Ga) und 
Gemeinschaftsgaragen (GGa) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten 
Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 
1.2.2 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind of fene, ebenerdige Stellplätze und 
überdachte Stellplätze (Carports) zulässig. Auf den Flächen für Stellplätze (St) 
und Gemeinschaftsstellplätze (GSt) sind überdac hte Stellplätze (Carports) 
und Garagen nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
1.2.3 Im gesamten Plangebiet sind Garagen nur in einer Größe von maximal 3 m 
Breite und maximal 9 m Länge zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) 
BauNVO). 
1.2.2 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen z ulässig. Die Grundfläche der  Nebenanlagen – 
ausgenommen sind Flächen für Zuwegungen, Einfriedungen und 
Sichtschutzanlagen - darf maximal 12,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 
2,5 m betragen (§ 9 (1) 4 i. V. m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO).  
Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen (Standort und 
Grundfläche) ausgenommen.  
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Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
 
1.3 Begrünung  
1.3.1 Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt 
oder beseitigt werden (§ 9 (1) 25 b BauGB) . Ausfälle sind durch 
Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen zu 
ersetzen.  
1.3.2 Die Fassaden von Garagen, deren Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen 
weniger als 2 m beträgt, sind gärtnerisch zu begrünen; die Bepflanzung ist 
dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a BauGB).  
1.4 Schallschutz  
Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei 
Errichtung, Ände rung und Erweiterung der Gebäude Aufenthaltsräume im Sinne 
des § 48 BauO N RW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den 
Lärmpegelbereichen (LP) nach DIN 4109 einhalten Um auch ausreichende 
Luftaustauschraten in der Nachtzeit bei geschlossenen Fenstern zu erreichen,  sind 
in den Schlafzimmern, die zu den mit LP III gekennzeichneten Baugrenzen 
orientiert sind, schallgedämmte Lüfter vorzusehen (§ 9 (1) 24 BauGB).  
1.5 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
1.6 Von Bebauung freizuhaltende Flächen  
Die in der Planzeichnung besonders gekennzeichneten Flächen sind zum Schutz 
und Erhalt der Uferböschung von jeglicher Bebauung und Versiegelung 
freizuhalten. Innerhalb dieser Flächen dürfen darüber hinaus auch keine Bäume, 
Büsche oder Sträucher angepflanzt werden. (§ 9 (1) 10 BauGB i.  V. m. Hinweis  
Nr. 3.7).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  
2.1 Einfriedungen  
2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gr undstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in blickdurchlässig er Form (z.B. 
Jägerzaun, Maschendraht zaun) bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m oder 
Hecken aus heimischen, stand ortgerechten Laubgehölzen bis zu einer Höhe 
von maximal 2,0 m zulässig. Solche Hecken können ausnahmsweise auch mit 
blickdurchlässigen Einfriedungen in gleicher Höhe kombiniert werden.  
2.1.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen- / Balkontrennwände) 
sind nur im rückwärtigen, dem Vorgarten abgewandten Grundstücksbereich 
im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude und entlang der 
gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Sie dürfen eine Gesamtlänge von 
maximal 3,0 m und eine Höhe von maximal 2,0 m nicht überschreiten.  
2.2 Dächer  
2.2.1 Dacheinschnitte und Zwerchgiebel sind unzulässig . Die Traufkante muss 
durchlaufen und darf nicht unterbrochen werden.  
2.2.2 Dachaufbauten sind nur auf den rückwärtigen, dem Vorgarten abgewandten 
Dachflächen der zweigeschossigen Hauptbaukörper zulässig.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4

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Als Dachaufbauten sind nur Flachdachgauben zulässig.  
Dachaufbauten dürfen einzeln oder zusammen die Hälfte der Trauflänge der 
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50 % 
der jeweiligen Dachfläche ausfüllen.  
Zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwischen der senkrechten 
Außenfläche und der Dachhaut) ist ein horizont al gemessener Abstand von 
mindestens 0,50 m einzuhalten. Die Flachdachgaube darf in ihrer Höhe den 
Hauptfirst des Gebäudes nicht überragen. 
2.2.3 Bei eingeschossigen Anbauten und bei den Garagen sind als Dachform 
ausschließlich Flachdächer erlaubt.  
2.2.4 Dachterrassen sind auf eingeschossigen Anbauten zulässig. Brüstungen und 
Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. 
Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. 
Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen.  
2.2.5 Dachüberstände dürfen an der Traufseite nicht mehr als 0,50 m und am 
Ortgang nicht mehr als 0,10 m betragen.  
2.2.6 Die Dachflächen der Hauptbaukörper sind mit Beton-  oder Tondachziegeln in 
der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASS IC Farben ist 
folgender Farbrahmen festgelegt: 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021.  
2.2.7 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.8 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen 
auf den Dachflächen sind zugelassen.  
2.3 Fassaden  
2.3.1 Innerhalb des Plangebietes  ist als Fassadenm aterial der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper nur roter bis rotbrauner Klinker zulässig. Nach der 
Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 
Farbton rot bis rotbraun: RAL Nr. 2001, 2002, 3000, 3003, 3013, 3016, 3032, 
3033. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen.  
2.3.2 Für die Gestaltung der Außenfassaden der eingeschossigen Anbauten und 
der Garagen sind glänzende Materialien unzulässig.  
2.4 Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter  im gekennzeichneten Vorgartenbereich sind mit 
Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5 Herstellung einheitlicher Bauanlagen  
Gemeinschaftsgaragen und Doppelgaragen (Bereiche 2 und 3) sind in ihrer Höhe 
maßgleich auszuführen.  
3. Hinweise  
3.1 Planungen im Umfeld des Bebauungsplans  
Im östlichen Anschluss des Plangebietes ist geplant, zwischen Schlesienstraße und 
Albersloher Weg eine dichtere und höhere Neubebauung entstehen zulassen.  
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4

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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556 
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
 
Der Albersloher Weg soll perspektivisch für einen besseren Verkehrsfluss für Fuß- , 
Rad- und Autofahrer ausgebaut werden.  
3.2 Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 (14) BauO 
NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen; 
die Stärke der Verklinkerung an der Fassade und/oder die Anhebung der Dachhaut 
darf nicht mehr als 0,25 m bet ragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an 
die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
3.3 Denkmalschutz  
Gemäß § 15 Denkmalschutzg esetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westf alen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
3.4 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vor schriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.5 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbel astung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.6 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlastenablagerungen bekannt. Sollten sich jedoch 
bei Bauarbeiten Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen ergeben, ist 
unverzüglich das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.  
3.7 Schutzfläche Uferbereich  
Zum Schutz des westlich an das Plangebiet angrenzenden Fließgewässers sind die 
auf den Privat grundstücken liegenden Böschungen des Bachlaufes frei von 
(baulichen) Veränderungen mit Ausnahme von Renaturierungsmaßnahmen zu 
halten. Die Eigentümer haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den 
Schutz der Uferbereiche gefährden oder die Gewässerunterhaltung unmöglich 
machen oder wesentlich erschweren würde.  
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4

V-0769-2014-Anlage-2-Begruendung

80454 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0769/2014 
 
Begründun g  
zum Bebauungsplan Nr. 556:  
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4 
3.  Planverfahren ......................................................................................................................................... 5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 5 
4.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 5 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
6.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 8 
7.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 8 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 9 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 10 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude .......................................................................................................................... 10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12 
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ...................................................................... 12 
7.2.6  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 13 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ............................................................................................... 14 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung ................................................................................................... 15 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ................................................................................................ 16 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ....................................................................... 17 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur ........................................................................................ 17 
7.6  Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 17 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 17 
7.6.2  Private Grünflächen ......................................................................................................... 18 
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 19 
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung ............................................................................. 19 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 19 
7.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 20 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 20 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 20 
9.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 24 
10.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 24 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 25 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münst er – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford- Kaserne 
in Gievenbeck –  sind von dieser Umstrukturierung betroffen und w urden aufgegeben. Die in 
den 1930er Jahren errichtete York -Kaserne wurde bereits im November 2012 frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford- Kaserne erfolgte ein Jahr später 
im November 2013.  
Begründung / Seite 1 von 26

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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556: 
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
 
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbec k, Sentrup,  Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York -Kaserne im November 2012 in Gremmendorf si nd bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford- Kaserne in Gievenbeck w erden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2014  
aufgegeben.  
 
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau- Ministerium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der K aserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der br itischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der stä dtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministerium entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden  Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeit gemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle  Architektursprache aus. Die 
1 Lediglich der Wohnstandort Wilhelm-Holthaus-Weg in Gremmendorf stammt aus den 2000er Jahren und wurde 
als Ersatz für einen teilabgerissenen Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.  
Begründung / Seite 2 von 26

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Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m²  (überwiegend 
Reihenhäuser), die Grundstücksgrößen gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m².  
 
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Gremmendorf und Angelmodde  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher  Lage2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: S peziell im energetischen Ber eich ist darauf hinzuwei sen, dass der 
Grad der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und 
Außentüren dem damaligen Standard entspricht 3. Gleichwohl ist die Kubatur der Gebäude 
unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten v orteilhaft: Überwiegende Kompaktheit der 
Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne Aus - und 
Anbauten.4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers - und 
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstäd tisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in Münster –  Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ 
wurde durch den R at im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalteris chen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.   
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, eine intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Energiepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.   
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.   
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat .  
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.  
Begründung / Seite 3 von 26

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Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
 
Wohnwert im Bestand zu erhalten. Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz 
(Aufstellungsbeschlüsse, Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert7: 
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus - und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr. 556 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
 
Abbildung 3: Auszug aus dem Entwicklungskonzept Britenwohnen - Städtebauliche Ziele für den 
Standort „Ostpreußenstraße“ (blau: Erhalt, rot: Abriss und Neubau)  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 556 befindet sich im Stadtteil Angelmodde und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch Wohnbebauung der Pommernstraße,  
• im Osten durch die Schlesienstraße,  
• im Süden durch Wohnbebauung der Schlesienstraße,  
• im Westen durch eine Waldfläche und Grünanlagen.  
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Britenwohnsiedlungen in Münster, 
besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch-architektonischer Qualitäten im 
Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenfalls auf die ergänzende Anwendung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelge biete ab.  
Begründung / Seite 4 von 26

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Verkehrsplanung
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Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Hiltrup, Flur 25, Flurstücke 163, 275, 276, 277, 278, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 
291, 292, 301, 302, 308, 313, 318, 321, 335, 336, 337, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 365, 366, 
367, 368, 369, 372, 379, 383, 384, 385, 390, 391, 693, 695, 696, 697, 698, 699, 700, 701, 702, 
703, 704, 705, 706, 707, 708, 709, 710, 711, 712, 713, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 745, 
1184, 1185, 1186, 1187, 1188, 1189, 1190, 1191, 1192, 1193, 1194, 1195, 1196, 1197, 1198 
1203, 1204, 1205, 1206, 1207, 1208, 1209, 1210, 1211 und Teile der Flurstücke 842 und 843. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet. 
3.  Planverfahren  
Das Pla nverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur D urchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH -
Gebiet Wolbecker Tiergarten etwa 4 km).  
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur - und Landschaft, die aufgrund der Aufs tellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig ; die Vermeidungsgrundsätze 
des § 1a (3) BauGB werden gleichwohl ebenfalls in der Planung und deren Abwägung 
berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1). Die Festsetzung der 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen: Welche 
Vorhaben sich nach Art der  baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 ( 3) i.V.m. § 34 BauGB Anwendung 
findet.  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das  Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 556 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. D ie Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
Begründung / Seite 5 von 26

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Verkehrsplanung
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Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Westlich angrenzend besteht der am 11.03.1994 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 390 
„Gremmendorf – Südlich Angelsachsenweg / Westlich Otto- Hersing-Weg“, der für einen 
Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 556 vom Normannenweg zur Ostpreußenstraße einen 
Fuß- und Radweg festsetzt.  Östlich angrenzend besteht der Bebauungsplan Nr. 526 
„Albersloher Weg – Von Otto-Hersing-Weg bis Osttor / Hiltruper Straße“, der sich derzeit noch 
im Verfahren befindet (Aufstellungsbeschluss aus 2009) und die verkehrliche Optimierung und 
den Ausbau des Albersloher Weges zum Ziel hat.  
In räumlicher Nähe an den Planbereich ist der Wald „Große Lodden“ (angrenzend an den 
westlich des Plangebiets liegenden Waldbereich „Pferdebusch“) als Lands chaftsschutzgebiet 
mit dem Ziel der Erhaltung der Münsterländischen Parklandschaft im Umweltkataster der Stadt 
Münster dargestellt.  
Weitere Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, 
Erhaltungs- oder Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Angelmodde südöstlich der Innenstadt Münsters, 
unmittelbar westlich der Landesstraße 586, dem Albersloher Weg.  
Das Plangebiet ist im südöstlichen Teil des Siedlungsbereichs von Angelmodde befindlich und 
wird größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzt der Waldbereich 
„Pferdebusch“ an.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine II -geschossige reine Wohnbebauung mit nicht ausgebauten 
Satteldachstrukturen. Weitere bauliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets – mit Ausnahme 
eines Trafos auf der zentralen Freifläche –  sind nicht vorhanden. Die zentrale Freifläche der 
Siedlung wurde als Spielplatz für verschiedene Altersgruppen durch die Bewohner der 
britischen Stationierungskräfte genutzt.  
Die nähere Umgebung nördlich und südlich des Plangebiets wird durch größtenteils I bi s II -
geschossige Wohnbebauung geprägt. Südlich unmittelbar an das Plangebiet angrenzend liegt 
die Siedlung Schlesienstraße, die als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Münster 
eingetragen worden ist.  
Begründung / Seite 6 von 26

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556: 
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
 
 
Abbildung 4: Britenwohnstandort „Ostpreußenstraße“ in Angelmodde (eigene Darstellung auf 
Grundlage des Katasterplans aus dem Jahr 2012)  
6.  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Sicherung der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Ausbaumöglichkeiten 
der Bestandsgebäude regeln, die „grüne Mitte“ erhalten und den ruhenden Verkehr ordnen. Mit 
den Kubaturen der Bestandsgebäude soll behutsam  umgegangen, aber ebenfalls 
Anbaupotenziale zur Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten- Wohnstandort „Ostpreußenstraße“ 
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte- Entwicklungskonzept Briten- Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt
8:  
• Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, bezogen auf ihre 
Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: rückwärtige, ein geschossige Ausbauzonen an die Hauptbaukörper 
(Erweiterung) zur Erhöhung der Wohnfläche je Gebäude.  
• Sicherung und öffentliche Nutzung der „grünen Mitte“ des Quartiers.  
8 Der Abriss und die Neubebauung des B ereichs östlich der Schlesienstraße –  Zielrichtung Mehrfamilienhausbau 
soll in einem separaten, später folgenden Planverfahren geregelt werden und ist deshalb nicht Bestandteil des 
Plangebiets.  
Begründung / Seite 7 von 26

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 556: 
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
 
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück  / 
Wohneinheit; Erhalt bzw. Erweiterung bestehender Sammelgaragen bzw. Überplanung 
und Abriss am Zugangsbereich zur öffentlichen Grünfläche.  
• Herstellung einer Fuß- und Radwegverbindung zum Anschluss an den Normannenweg.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauung splan Nr. 556 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung  sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen in Verbindung mit entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, 
die gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung 
der Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs - 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden vergleichsweise strikte und 
siedlungseinheitliche Festsetzungen zu Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, 
Materialität und Farbgebung getroffen.  
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der 
Siedlung „aus einem Guss“ –  die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen 
Veränderungen (mi t Ausnahme von kleineren Grundrissänderungen innerhalb der Gebäude) 
zeigt – und die dadurch entstehende gestalterische Quali tät der Siedlung erhalten bleiben. Die 
ursprünglich errichtete Siedlung ist heute noch ablesbar. Die Gebäude sollen aber gleichwohl – 
in einem städtebaulich und gestalterisch verträglichen Maße –  den heutigen und zukünftigen 
Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung 
tragen.  
 
Abbildung 5: Schrägluftbild (Quelle: Blossey, 2012)  
Begründung / Seite 8 von 26

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7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1960er Jahren stammenden Siedlung ist 
durch die „grüne Mitte“, eine großzügige, keilförmige Grünachse, die als Spielplatz genutzt 
wurde, gekennzeichnet. Der um die „grüne Mitte“ verlaufende, großzügig dimensionierte 
Straßenraum in einer Ringerschließung gliedert das Baugebiet in einen äußeren und einen 
inneren Bereich.  
Der nördliche (Bereich 1) und westliche Bereich (Bereich 3) nimmt die größtenteils 
zweigeschossige Doppelhausbebauung auf. Die im äußeren Bereich liegenden Doppelhäuser 
und zwei Einfamilienhäuser sind westausgerichtet (Bereich 1 und Bereich 3), die im inneren 
Bereich liegenden Doppelhäuser (Bereich 2) haben eine Südausrichtung. Die im westlichen 
Planbereich befindlichen zwei Einfamilienhäuser  (Bereich 3) , die die Doppelhausstrukturen 
unterbrechen, springen von der Erschließungsstraße zurück und bilden in dem Kurvenbereich 
eine besondere städtebauliche Situation.  
 
Abbildung 6: Bereiche im Bebauungsplan  
Das südliche Plangebiet (Bereiche 4 und 5)  ist durch Reihenhausbebauung gekennzeichnet. 
Die Reihenhauszeilen im inneren Plangebiet  (Bereich 4) sind nach Westen ausgerichtet, die 
Reihenhauszeilen im südlichen Plangebiet (Bereich 5) sind südausgerichtet.  
Der ruhende Verkehr wird derzeit zum Teil durch Garagenhöfe gedeckt, die sich innerhalb der 
„grünen Mitte“ oder unmittelbar angrenzend befinden. Lediglich die zwei Einfamilienhäuser und 
auch die im inneren Bereich liegenden Doppelhäuser haben Garagen. Ansonsten ist der 
ruhende Verkehr nicht geordnet, zum Teil wird im öffentlichen Straßenraum oder ungeordnet im 
Vorgarten geparkt.  
Begründung / Seite 9 von 26

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Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und z ukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festl egung 
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als 
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind damit (weiterhin) nicht möglich.  Was 
sich nach Art der baulichen Nutz ung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über § 30 (3)  BauGB i.V.m. § 34 BauGB 
Anwendung fi ndet. Gleichzeitig wird eine andersartige Nutzung mit hohem Stellplatzbedarf 
(beispielsweise nicht störende Gewerbebetriebe) durch die Festlegung der Stellplätze und 
Garagen entsprechend (siehe Kapitel 7.2.7) oder auch aufgrund der Grundstückszuschnitte 
und überbaubaren Flächen reguliert.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens w ird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i.  V. m. der 
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert ( siehe in den folgenden Kapiteln) . Die  
maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch f ixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt.  
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im P langebiet ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden  „klassischen“ Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfok ussiert und eng durch 
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude 
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung in 
heutiger Form zu erhalten. Auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Überschreitung der 
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bei energetischer Sanierung von Gebäuden 
wird hingewiesen.  
Gleichzeitig werden Neubau- und Nachverdichtungspotenziale im Plangebiet festgesetzt:  
Jedes Gebäude erhält für seinen rückwärtigen Bereich zusätzlich eine 5,0 m tiefe Ausbauzone, 
in der dem Hauptgebäude höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohnfläche zugelassen werden. Dies entspricht einem der Gebäudetiefe 
des Hauptbaukörpers angemessenen Maß, welches ergänzend zum Bestandserhalt die 
individuell nutzbare Möglichkeit gibt, die Wohnfläche merklich, gerade im Erdgeschossbereich 
und zur Gartenzone hin zu vergrößern. Diese Optionen sind – trotz der im Bestand in 
rückwärtigen Bereichen des Gebäudes befindlichen Außentreppen zum Keller –  als Angebot 
zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des nachhaltigen Erhalts von 
Wohnqualität und - angeboten in der Siedlung und im Stadtteil geboten.  Zusätzliche 
Erweiterungsmöglichkeiten, sei es profilgleiche Erweiterung an der Gebäudeseite oder  
Begründung / Seite 10 von 26

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Erhöhung der Geschossigkeit  bei den Anbauten, beeinträchtigt das harmonische Bild in zu 
starkem Maße. Die Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche sollen gegenüber den 
Bestandsgebäuden untergeordnet bleiben und die städtebauliche Typik und die Kubatur der 
Gebäude nicht zu stark überformen.     
Lediglich auf den großen Grundstücken mit Einfamilienhäusern sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen auch in Nord -Süd-Richtung erweitert, um zukünftig eine dichtere 
Bebauung (großes Einzelhaus oder ein Doppelhaus) zu ermöglichen. Durch das auch hier am 
Bestand orientierte, von der Straße weiter zurück springende Baufeld wird gle ichzeitig der 
städtebaulich prägende Rücksprung der Einfamilienhausg ebäude i n dem  Kurvenbereich 
entsprechend gesichert.  
Im nordwestlichen Planbereich (Bereich 1) ist ein zusätzliches Baufeld für einen Neubau 
vorgesehen. Durch die Übernahme der bestehenden Form der Doppelhäuser fügt es sich in die 
bauliche Struktur in diesem Bereich ein. Ein möglicher Anbau ist hier ebenfalls eingeschossig 
mit einer Tiefe von 5,0 m festgesetzt, so dass Neu-  und Altbauten städtebaulich harmonieren 
und kein räumlicher Bruch entsteht.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl für die Bestandsgebäude ist bestandsorientiert auf zwingend II 
Vollgeschosse festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter 
städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten sinnvollen I I-geschossigen Kubaturen der 
Bestandsgebäude zu erhalten und im Falle von Abbruch / Neubau eingeschossige, weniger 
dichte beziehungsweise dichtere Bebauungen und Gebäudehöhen als Hauptgebäude 
auszuschließen.  
Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche im rüc kwärtigen Bereich dürfen maximal 
eingeschossig realisiert werden, um gegenüber den Bestandsgebäuden untergeordnet zu 
verbleiben und die städtebauliche Typik und Grundkubatur der Bestandgebäude nicht zu stark 
zu überformen.  
Eine Terrassennutzung dieser Anbauzonen ist gemäß textlicher Festsetzung (TF) 2.2. 4 
ebenfalls möglich. Aus gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung und 
Unproportionalität des zweigeschossigen Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der 
Terrassen nicht zulässig; Brüstungen und Umw ehrungen der Terrassen sind zur Vermeidung 
von unverhältnismäßiger Massivität und Höhenentwicklung der Anbauzone auf eine Höhe von 
1,10 m oberhalb der Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. TF 2.2.4).  
Trauf- und Gebäudehöhen  
Im engen Zusammenhang m it der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und - neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf - und 
Gebäudehöhen auch für künftige bauliche Veränderungen oder den Abbruch- Neubau-Fall 
bestandsorientiert festzus etzen, um die Grundproportion und damit die prägende 
Zweigeschossigkeit der Gebäude zu gewährleisten.  
Auf die vom G esetzgeber vorgesehene Überschreitung der festgesetzten Höhenmaße 
bezüglich der energetischen Sanierung von Gebäuden ( Dachdämmung) wird hingewiesen (vgl. 
Hinweis 3.2).  
Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans für das jeweilige Gebäudefenster eindeutig festgesetzt. 
Zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen s ind ergänzend die NHN -
Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckeln im öffentlichen Straßenraum 
angegeben.   
Begründung / Seite 11 von 26

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Abgrabungen und Aufschüttungen sind im Plangebiet nicht zulässig, um die Vorgärten 
entsprechend frei zu halten und die bestehenden P rägungen des Geländes und der 
bestehenden Gebäude dauerhaft zu erhalten (vgl. TF 1.5).  
Diese einschränkend und zur Kubatur stark bestandsorientiert vorg enommenen Festsetzungen 
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümeri nnen und Eigentümer bezogen 
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. 
Zum einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das 
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch 
eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung. Auch die an heutige 
energetische Ansprüche angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dac hhaut der Gebäude 
wird aktiv ermöglicht.  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und auch das nördlich und südlich an das 
Plangebiet angrenzende Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den 
aktuellen Zulässigkeiten auf Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick 
auf bauliche Veränderungen und Ausnutzung en durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 
feststellen
9. Merkliche Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den 
prioritär erhaltungsorientierten Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Im Plangebiet ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Da die Hauptgebäude durch 
Anbauten im rückwärtigen Bereich erweitert werden können, soll auch hier auf die 
Grundstücksgrenze gebaut werden können, um eine maximale Ausnutzung der Fläche auf der 
gesamten Gebäudebreite zu gewährleisten.  
Mit Blick auf die maximale I -Geschossigkeit der Anbauten ist dies auch verträglich, wenn nicht 
alle Eigentümerinnen und Eigentümer dies umsetzen – es entsteht eine maximal 3 m hohe und 
5 m lange Grenzbebauung; „im Gegenzug “ ist auf Grundlage der aktiven Festsetzung der 
geschlossenen Bauweise keiner der künftigen neuen Grundstückseigentümer auf die 
Zustimmung des/der Nachbarn mit Blick auf die Grenzbebauung angewiesen.  
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
Als Dachformen werden für die II -geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer 
in ebenfalls an die bestehende Situation angepasst  vorgegebener Firstrichtung und 
Dachneigung festgesetzt. Für die I -geschossigen Anbauten sowie Garagen sind als Dachform 
ausschließlich Flachdächer zugelassen, um die bestehende städtebauliche und 
Architekturqualität zu bewahren und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche 
Prägung zu geben.  
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet, 
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen 
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.  
Um einer Verunstaltung der siedlungsprägenden Dachlandschaft entgegenzuwirken und die 
bereits im Bestand vorhandenen, energietechnisch sehr vorteilhaften kompakten Dachformen 
beizubehalten, sind Dacheinschni tte und Zwerchgiebel unzulässig (vgl. TF 2.2.1). Für die 
Nutzung des Dachgeschosses sind jedoch Dachflächenfenster zur Belichtung des Dachraums  
sowie rückwärtig von der Straße abgewandt Dachaufbauten zulässig. Die gestalterisch 
begründeten Anordnungs- und Größeneinschränkungen hierfür lassen gleichwohl eine effektive 
und deutlich wohnflächensteigernde Dachausbauoption zu.  
9 bezogen auf die Ausbauzonen sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB hinaus.  
Begründung / Seite 12 von 26

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Die ebenfalls das Erscheinungsbild der Siedlung gestalter isch prägenden und für die Siedlung 
und die Entstehungszeit der Siedlung typischen traufseitig geringen bzw. ortgangsseitig nicht 
vorhandenen Dachüberstände werden ebenfalls bestandsorientiert begrenzt und definiert ( vgl. 
TF 2.2.5).  
Diese einschränkend vorgenom menen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf g ewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die 
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum 
anderen erfolgt eine aktive  Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation 
durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung.  
7.2.6  Material, Farbgebung  
Dach  
Kein Regelungsbedarf besteht hinsichtlich des Materials und der Farbgebung für Doppelhäuser 
oder Hausgruppen, um eine einheitliche Gestaltung der zusammenhängenden Hauseinheit und 
der gesamten Wohnsiedlung zu erhalten, da nur anthrazitfarbene Ton-  und Betondachziegel 
zugelassen werden (vgl. TF 2.2. 6). Diese am Bestand orientierte Dacheindeckungsfarbe stellt 
eine gestalterisch gleichmäßige Dachlandschaft sicher.  
 
  
  
Abbildung 7: Bestandsbebauung  
Fassade  
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude – vergleichbar den Regelungen zur 
Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur roter bis rotbrauner Klinker in einem bestimmten 
Farbspektrum (vgl. TF 2.3.1) zulässig. Durch die Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Klinker 
für die Hauptgebäude behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung und seinen 
gestalterischen Zusammenhang. Wenn unterschiedliche Fassadenmaterialen Verwendung 
finden, würde die Einheit der Siedlung verloren gehen.  
Für die eingeschossigen Anbauten und für Garagen wird, um gestalterische Freiheiten zu 
lassen, lediglich festgesetzt, dass die verwendeten Fassadenmaterialien nicht glänzend sein 
dürfen. Auf eine Festlegung der Materialart wird verzichtet, da der Hauptkörper in 
Klinkerausführung durch die Kubat ur und Höhenentwicklung prägend ist. Lediglich 
Doppelgaragen sind in Bezug auf ihre Höhe maßgleich zu errichten, um Versprünge zu 
vermeiden.  
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese einen einheitlichen gestalterischen Duktus für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch 
eine prägende Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der 
Immobilien. Dabei erlauben die baugestalterischen Vorgaben nicht nur eine einzige Lösung: 
zulässige und bewusste Varianzen der Farbgebung in einer „Farbfamilie“ sowie die Wahl des 
Begründung / Seite 13 von 26

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Klinkers und des Dachziegels bleiben ansonsten unbeeinflusst, um die individuelle Gestaltungs- 
und Baufreiheit nicht über Gebühr zu beschränken.  
  
   
  
Abbildung 8: Fassaden im Bestand  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind. Bisher  sind im Plangebiet drei Garagenhöfe (Sammelgaragen) und für einen 
Teilbereich im Norden Garagen vorhanden.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken von öffentlichem mit halböffentlichem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich vor baulichen Anlagen zu schützen und 
gleichzeitig ein im Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum - und baulichen Qualitäten 
städtebaulich-gestalterisch siedlungsverträgliches und angemessenes Stellplatzkonzept für die 
gesamte Siedlung zu entwickeln, werden die St ellplätze der Siedlung zum Teil neu geordnet. 
Diesem Konzept der räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen 
Stellplätzen und / oder Garagen, teilweise als Gemeinschaftsanlagen, liegt die realistische 
Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit  im Plangebiet mindestens einen Stellplatz auf 
eigenem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe anzubieten.  
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen (Gemeinschafts -) Garagen und (Gemeinschafts -) 
Stellplätze nur innerhalb der dafür festg esetzten Standorte zulässig , um die Siedlungsstruktur 
zu schützen (vgl. TF 1.2.1).  
Die Gemeinschaftsgaragen westlich der Grünfläche und Gemeinschaftsstellplätze werden 
planerisch festgesetzt, um städtebaulich sinnvoll und sparsam im Zusammenhang mit 
Versiegelungseffekten umzugehen.  Der bestehende Garagenhof östlich der öffentlichen 
Grünfläche bzw. westlich der Schlesienstraße soll abgerissen werden, um eine durchgehende, 
öffentliche Grünfläche zu realisieren. Die Gemeinschaftsgaragen westlich der öffentlic hen 
Grünfläche sollen den Reihenhäusern, die keine Stellplatzfläche auf dem Grundstück haben,  
zugeordnet werden, wobei l etztendlich hier die Vermarktung über die genauere Zuordnung zu 
den jeweiligen Wohnhäusern und Eigentumsverteilung  entscheidet (Gemeinsc haftseigentum 
etc.).  
Die Garagen als bauliche Anlage sind räumlich ebenfalls festgelegt. Um  eine flexiblere 
Anordnung der Garagen zu ermöglichen,  ist größtenteils der Bereich für Garagen größer 
gehalten, jedoch mit der Begrenzung, dass Garagen maximal in der Größenordnung von 3 mal 
9 m zulässig sind (vgl. TF 1.2. 3). Somit kann die Garage am Haus oder an der 
Grundstücksgrenze errichtet werden. Der negative städtebauliche Aspekt eines größeren 
Versiegelungsgrades durch längere Zufahrten wird in der Abwägung der Belange vom 
städtebaulichen Ziel der nicht in den Vordergrund tretenden, zurückversetzten Anordnung der 
Garagen überwogen. Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „St“ definierten 
Flächen zur Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirkens von öffentlichem und 
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halböffentlichem Raum ausgeschlossen. Auf festgesetzten Flächen für Garagen sind diese 
demgegenüber ebenfalls zulässig.  
Jedem Grundstück / jedem Haus kann mindestens  ein Stellplatz oder eine Garage zugeordnet 
werden. Zusätzlich sind weitere 4 Plätze für den ruhenden Verkehr ausgewiesen, so dass in 
einigen Häusern zwei Wohneinheiten realisiert oder auch nicht störende Gewerbebetriebe mit 
höherem Stellplatzbedarf realisiert werden können, da eine Beschränkung der Wohneinheiten 
nicht vorg esehen ist (s. Kapitel 7.2.3). Die Realisierung dieser Optionen hängt von der 
jeweiligen Zuordnung der Garagen und Stellplatzflächen zu den Häusern im Rahmen der 
Vermarktung ab.  
Die detaillierte Zuordnung zu den jeweiligen Grundstücken ist nicht mehr eine städtebauliche 
Frage, sondern die praktische Umsetzung in der Vermarktung des gesamten Bestands -
Wohnstandortes durch die vormalige Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben –  
BImA).  
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig durchaus zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls  nach 
einem sinnhaften Konzept  räumlich geregelt: Insofern sind zeichnerisch aktiv entsprechende 
Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke 
beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Im westlichen Plangebiet ist 
der Bereich für Nebenanlagen im rückwärtigen Bereich entlang des Bachs zurück genommen, 
um die Versiegelung des Uferbereichs zu reduzieren.  
Die Fläche für Nebenanlagen für den Bereich der mittig liegenden Reihenhäuser (Bereich 4)  ist 
enger festgesetzt, da die Nebenanlagen zur Erschließungsfläche (gleichzeitig Dungweg) liegen. 
Gleichzeitig wird dadurch ein ausreichender Gartenbereich gewährleistet und die Versiegelung 
der Grundstücke gering gehalten.  
Anlagen für Abfallbehälter sind auch außerhalb der für Nebenanlagen festgesetzten Flächen 
zulässig, da diese aufgrund der kleineren Größe im Vorgarten verträglich sind.  
Um vor dem Hintergrund der die Siedlung prägenden, großen und zusammenhängenden Grün- 
und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und möglichst geringe 
Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen zu erreichen, beträgt  die 
Grundfläche für Nebenanlagen maximal 12,0 m² und die Höhe maximal 2,5 m. Da Garagen und 
Stellplatzanlagen gemäß BauGB keine Nebenanlagen sind, sind diese von dieser 
Flächenbegrenzung ausgenommen. Hierfür sind außerhalb der überbaubaren Flächen 
entsprechende Bereiche festgesetzt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teil weise sind, um den privaten, rückwärtigen Garten in Richtung öffentlicher 
Erschließungsfläche zu schützen, Zäune und Hecken im Bestand bereits vorhanden.  Diese 
unterbrechen durch ihre Transparenz und geringe Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen 
Charakter. Um diesen Eindruck der vorwiegend freien Vorgartenbereiche als sehr 
charakteristisches Siedlungsmerkmal zu erhalten, werden bezüglich der Einfriedung folgende 
Festsetzungen getroffen:  
Im gesamten Plangebiet sind Gr undstückseinfriedungen im Vorgartenber eich nicht zulässig, 
um den Eindruck der begrünten Vorgärten weiterhin zu gewährleisten. Dieser Bereich –  jeweils 
vor den Hauseingängen zwischen Haus und Erschließung –  ist in der Planzeichnung 
entsprechend gekennzeichnet. An den öffentlichen Verkehrsflächen und den damit zum 
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öffentlichen Raum liegenden Vorgärten (insbesondere südausgerichtete Gebäude in den 
Bereichen 2, 3 und 5) werden Einfriedungen größtenteils ausgeschlossen, um eine visuelle 
Erlebbarkeit der Straßenräume zu ermöglichen. Im übrigen Berei ch – d.h. jeweils die 
rückwärtigen, hinter dem Haus liegenden Grundstücksflächen – sind Einfriedungen in 
blickdurchlässiger Form (z.B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun) bis zu einer Höhe von 1,0 m oder 
Hecken bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig, um den privaten, rückwärtigen Gartenbereich 
durch Einfriedungen zu schützen. In Verbindung mit einer Hecke sind Einfriedungen in 
blickdurchlässiger Form bis zu einer Höhe von 2,0 m ebenfalls zugelassen. Feste, blickdichte 
Einfriedungen wie Mauern sind ausgeschlossen, um  den prägenden, durchgrünten Charakter 
der Siedlung zu erhalten (vgl. TF 2.1.1). Die Höhen orientieren sich an den Vorgaben der 
Landesbauordnung.  
Um die Privatsphäre jedes Einzelnen zu wahren und die unmittelbaren privaten Garten-  und 
Terrassenbereiche insbesondere in den schmalen Reihenhausgrundstücken abschirmen zu 
können, sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen nur im rückwärtigen Grundstücksbereich 
auf Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von 3,0 m je Baugrundstück, 
unmittelbar im Ans chluss an die Anbauten zulässig. Zum Teil sind diese 
Terrassenabgrenzungen in Form von Holzzäunen bereits vorhanden. Die Höhe ist hier 
ebenfalls auf 2,0 m beschränkt, um sich dem Gebäude und dem möglichen Anbau 
unterzuordnen (vgl. TF 2.1.2). Innerhalb der überbaubaren Fläche für die Anbauten sind 
Sichtschutzanlagen ausgehend vom Bestandsgebäude als bauliche Anlage entsprechend den 
Maßen für die Anbauten zulässig. Auf der Dachterrasse sind Brüstungen in max. 1,10 m Höhe 
zulässig, um den Anbau weiterhin dem H auptgebäude untergeordnet wirken zu lassen. Auch 
Überdachungen der Dachterrassen sind aus diesem Grunde ausgeschlossen.  
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten 
abwägend Rechnung getragen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über den Albersloher Weg an das örtliche Straßennetz angebunden. Das 
Plangebiet wird durch eine öffentliche Ringerschließung (Ostpreußenstraße / Schlesienstraße) 
erschlossen. Diese Erschließung wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der 
Erschließungsstich mit beidseitigem Gehweg weist einen Querschnitt von etwa 8,2 bis 8,7 m 
auf.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen is t eine ausreichende Anzahl an Flächen für  
Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum möglich bzw. vorgesehen. Die mittig 
im Gebiet liegenden Reihenhäuser werden durch private Wohnwege, die mit Geh- , Fahr- und 
Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger (GFL/AE) belegt werden, 
festgesetzt. Für die Reihenhäuser im Bereich 5 ist sinnhaft ein Dungweg von 1,5 m Breite im 
rückwärtigen Bereich der Grundstücke vorgesehen und als mit einem Gehrecht für die Anlieger 
(G/A) zu belastende Fläche festgesetzt. Diese städtebauliche Vorkehrung optimiert die 
Grundstückserreichbarkeit für Transport- und gartenpflegerische Zwecke merklich.  
Entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 390 wird im 
Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 556 vom Normannenweg zur Ostpreußenstraße weiterhin 
ein Fuß-  und Radweg festgesetzt, um das Fuß-  und Radwegenetz weiter auszubauen, eine 
Quartiersverknüpfung zu erreichen und das Plangebiet optimal in der Stadtteilstruktur zu 
vernetzen.  
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7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme der 
Stadtwerke Münster. Der in der öffentlichen Grünfläche vorhandene Trafostandort  wird als 
Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität gesichert . Als Zuwegung 
(beispielsweise bei Wartungs - und Reparaturarbeiten) zum Trafo ist die angrenzende 
Erschließungsfläche mit Geh- , Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der  Anlieger und 
Erschließungsträger (GFL/AE) belegt.  
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind –  sofern erforderlich – 
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die gegebenenfalls  ergänzende Aufnahme 
von Leitungen dimensioniert.  
Die Entwässerung erfolgt  nach wie vor  im Trennsys tem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle in der Ostpreußenstraße abgeleitet 
werden.  
Leitungsrechte müssen planungsrechtlich im Plangebiet nicht gesichert werden, sondern sind 
privatrechtlich wenn nötig als Dienstbarkeit zu regeln.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma. Durch die Ringerschließung und den 
ausreichend dimensionierten Straßenraum ist die Fläche für ein 3- achsiges Müllfahrzeug von 
12 m Länge ausreichend dimensioniert. Die mittig lieg enden Reihenhäuser können nicht 
angefahren werden und müssen entsprechend gesammelt an der öffentlichen Verkehrsfläche 
(Ostpreußenstraße, Ringerschließung) ihre Abfallbehälter am Abholtag positionieren. Gleiches 
gilt für die am nördlichen Plangebietsrand über eine kurze private Sticherschließung 
erschlossenen Doppelhaushälften. Dies ist aufgrund der geringen Entfernungen zumutbar und 
rechtfertigt nicht die Festsetzung verbreiterter, öffentlicher Erschließungsstiche.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Aufgrund der durch den Abzug der Briten frei werdenden Wohneinheiten wurde für den 
Stadtteil geprüft, ob sich neue Infrastrukturbedarfe ergeben.  
Für die Wohnbauentwicklung sämtlicher Britenwohnungen in Gremmendorf / Angelmodde 
West ergibt sich ein Bedarf von zwei Kindertagesstätten mit jeweils fünfgruppigen 
Einrichtungen im Stadtteil. Da der Bedarf im Plangebiet an der Ostpreußenstraße nicht gedeckt 
werden soll, sollen hierfür Flächen auf dem Areal der ehem aligen York -Kaserne genutzt 
werden. Auch die an das Plangebiet unmittelbar angrenzende, vom Plangebiet nicht erfasste 
Fläche zwischen Schlesienstraße und Albersloher Weg wird im Rahmen einer künftigen 
neubaulichen Entwicklung in diese bedarfsorientierte Prüfung einbezogen.  
Die nächstgelegenen Grundschulen sind die Annette- von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde, 
die Idaschule sowie die Eichendorffschule Angelmodde. Insbesondere die Annette- von-Droste-
Hülshoff-Schule Angelmodde mit der geringsten Entfernung zur Ostpreußenstraße verfügt nach 
der aktuellen Schülerprognose über ausreichend freie Kapazitäten.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Die zentrale, ehemals von den Briten als Spielplatz genutzte Freifläche wird als öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz fe stgesetzt. Ein Bedarf an öffentlichen 
Spielflächen besteht momentan nicht, doch die festgesetzte Zweckbestimmung Spielplatz 
gewährleistet auf zukünftig sich ergebende Bedürfnisse reagieren zu können. Die zentrale 
Grünfläche wird als eine durchgehende, dauerhafte extensive Grünfläche ( bespielbare 
Begründung / Seite 17 von 26

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Rasenfläche mit Einzelbäumen ) gesichert  und kann durch die Anlage von Spielgeräten 
bedarfsbedingt aufgewertet werden. Durch die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen im 
Westen und Osten ist eine Anbindung und Durchgängigkeit für Fußgänger gesichert.  
Angrenzend zur Ostpreußenstraße liegt der Kinderspielplatz Frankenweg mit 1  231 m² (B/C -
Bereich). Dieser Spielplatz wird zukünftig über einen im Bebauungsplan festgesetzten Fuß- und 
Radweg an die Ostpreußenstraße erschlossen sein. Der Spielplatz liegt in ca. 300 m 
Entfernung zum Spielplatz an der Ostpreußenstraße. In den beiden, für den Bedarf relevanten 
statistischen Gebieten 8147 und 8614, in denen der Spielplatz Frankenweg  und die 
Ostpreußenstraße liegen, leben zurzeit 1 340 Einwohner. Die Spielplatzversorgung liegt hier bei 
92 %, eine gute Versorgung für diesen Bereich. Da der  Albersloher Weg eine starke Zäsur 
zwischen der Ostpreußenstraße und dem Spielplatz Vogelrohrsheide ist, kann zukünftig der 
Spielplatzplatz Frankenweg sicher über den Fuß- und Radweg erreicht werden.  
7.6.2  Private Grünflächen  
Um eine optimale Einbindung  von neuen Garagen in den privaten Freiraum zu gewährleisten, 
im öffentlichen Raum den visuellen Eindruck der gartenstadtprägenden Qualitäten der 
Wohnsiedlung zu erhalten und rein praktisch auch Vandalismus zu verhindern,  sind Fassaden, 
deren Abstand zu öf fentlichen Verkehrsflächen weniger als 2 m beträgt, gärtnerisch zu 
begrünen (vgl. TF 1.3.2) . Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Dies betrifft die an dem 
Fuß- und Radweg liegenden Garagen der Doppelhäuser und die in Richtung der öffentlichen 
Grünfläche liegenden Garagen der Reihenhauszeile.  
Nebenanlagen – mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter – sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. Die Abfallbehälter sollen, wenn Sie im Vorgarten stehen, 
eingegrünt werden, um diese bauli che Anlage im sensiblen Vorgartenbereich entsprechend 
zurückhaltend zu gestalten.  
Im Bebauungsplan ist entsprechend, um den Uferbereich des Baches von baulichen Anlagen 
frei zu halten, der Bereich für Nebenanlagen zurück genommen (Grundstücke der 
Doppelhäuser im Bereich 3). Die Wohngebäude und Anbauten haben bereits durch die 
Orientierung zur Ostpreußenstraße und den dort festgesetzten überbaubaren Bereich einen 
entsprechenden Abstand zum Bach. Um die Anbauten und Nebenanlagen auf weniger tiefen 
Grundstücken gewährleisten zu können, ist nicht ein zusätzlicher unbebauter Bereich von 3 m 
ab der Böschungsoberkante von baulichen Anlagen frei gehalten, sondern der Bach sowie die 
Uferböschung selbst, um hier dem vorgehenden Belang des Wohnens gerecht zu werden. D a 
sich entlang des Bachverlaufs größtenteils Gartenflächen befinden und weiterhin auch die 
Größe der Nebenanlagen auf 12 m² beschränkt ist, wird der größtmögliche Bereich entlang des 
Baches von Versiegelung freigehalten.  
Gleichzeitig ist der Uferbereich des Baches von baulichen Anlagen frei zu halten und 
unversiegelt zu gestalt en (vgl . TF 1.6). Ein entsprechender Hinweis erläutert, dass die 
Eigentümer alles zu unterlassen haben, was weiterhin die Sicherheit und den Schutz der Ufer 
gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde (vgl. 
textlicher Hinweis 3.7).  
Eine Ausweisung des Uferbereichs als öffentliche Grünfläche wird aus inhaltlichen und 
stadtwirtschaftlichen Gründen nicht verfolgt, da es sich um bereits in langer Wohn-  und 
Gartennutzung befindliche, private Grundstücksflächen handelt. Gemäß § 97 Abs. 6 des 
Landeswassergesetzt NRW (LWG) haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des 
Gewässers und seine Anlieger (in diesem Falle private Eigentümer) alles zu unterlassen, was 
die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen 
oder wesentlich erschweren würde. Bauliche Anlagen (beispielweise Gebäude, Nebenanlagen) 
an Gewässern haben einen Abstand ab der Böschungsoberkante einzuhalten.  
Begründung / Seite 18 von 26

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Auf die Festsetzungen zur Erhaltung transparenter privater Freiflächen und Vorgartenbereiche 
(siehe Kapitel 7.2.8) wird verwiesen.  
Weitere Festsetzungen werden für die privaten Grünflächen nicht getroffen.  
7.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Prägend f ür die ehemaligen Britenwohnstandorte sind die zum Teil im Vorgarten aber 
insbesondere im rückwärtigen Bereich der Grundstücke befindlichen Bäume. Die 
städtebauliche Qualität des Grünbestandes soll auch langfristig erhalten bleiben. Die besonders 
erhaltenswerten Bäume im Bereich der öffentlichen Grünfläche und ein Baum im Kurvenbereich 
gegenüber den  bestehenden Einfamilienhäuser n / nördlich des Garagenhofes werden durch 
eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt , da diese städtebaulich für die Siedl ung 
prägend sind.  
Um die zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird festgesetzt, 
dass die erhaltenswerte Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. 
Ausfälle sind zu ersetzen (vgl. TF 1.3.1).  
Weitere Bestandsbäume im Plangebiet im rückwärtigen Bereich der Grundstücke (teilweise im 
Kataster aufgenommen) sind möglichst zu erhalten. Die baulichen Anlagen (Gebäude, 
Stellplätze, Nebenanlagen) wurden in der Weise festgesetzt, dass vorhandene Bäume 
möglichst nicht für die zukünftigen Vorhaben entfernt werden müssen. Bereits in der 
Planungsphase von privaten Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der 
Realisierung von Vorhaben oder Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem 
Grund mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
7.6.4  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauG B vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Generell sollen durch den Bebauungsplan die möglichen Eingriffe minimiert werden. 
Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß begrenzt. Da es sich im Plangebiet um 
bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt (Bestandsbebauung), erfolgt durch die 
Planung nur ein geringer Eingriff in Form von weiteren Versiegelungen (Anbauten zur 
Vergrößerung der Wohn fläche). Garagen und Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits 
zulässig. I m Gegenzug werden aber auch bisher versiegelte Bereiche (zentrale Fläche) 
entsiegelt.  
7.7  Immissionsschutz  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenzenden Hauptverkehrsstraße 
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden 
beim Doppelhaus an der Pommernstraße Nr. 1 und 3 leicht um bis zu 5 dB(A) überschritten 
(eigene Berechnungen, Amt für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung der 
Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand zum Albersloher Weg ausgegangen 
worden. Die zukünftige Planung sieht vor, dass die Gebäude zwischen Albersloher Weg und 
Schlesienstraße abgerissen und als dichterer, höherer Geschossw ohnungsbau neu bebaut 
werden. Durch die Neuplanung ist sogar ggf. von einer Verbesserung der Werte für die östlich 
liegende Siedlung auszugehen.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude an der Pommernstraße 
im Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109, „Schallschutz im 
Begründung / Seite 19 von 26

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Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen 
(Lärmpegelbereich III). Die vorausschauende Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zur 
Herstellung gesunder Wohnverhältnisse ist geboten.  
Der passive Schutz ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, als dass die 
betroffenen Gebäude alle über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite 
verfügen. Die weiter westlich und südlich gelegenen Baufelder halten den Orientierungswert für 
WA-Gebiete ein oder überschreiten ihn nur geringfügig.  
Auf eine aktive Lärmschutzmaßnahme wird verzichtet, da städtebaulich die Festsetzung einer 
Mauer bzw. Wand- Wall-Kombination für lediglich zwei Wohneinheiten nicht v ertretbar ist und 
auch ausreichende Flächen hierfür nicht verfügbar sind.  
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche ist hinreichend bestimmt, da eine dem 
Gebäudebestand abweichende Stellung der Gebäude durch die engen Baugrenzen, zwingende 
Zweigeschossigkeit, zwingende Traufhöhe und die Firstrichtung des Daches ausgeschlossen 
wird.  
Für die reine Nutzung des jetzt vorhandenen Bestandes sind Lärmschutzmaßnahmen nicht 
erforderlich. Im Falle baulicher Veränderungen wirkt die Festsetzung zum passiven 
Schallschutz zukunftsgerichtet und entfaltet Signalwirkung für die bestehende Situation.  
7.8 Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiets sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen-  und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten, bekannt. Da auch die bisherige Nutzung „Wohnen“ war – 
vormals waren die Flächen unbebaut – , ist von einer Belastung des Bodens mit Altlasten nicht 
auszugehen.  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler und Baudenkmäler  
Die im Plangebiet bestehenden Gebäude sind keine Baudenkmäler. Südlich unmittelbar 
angrenzend liegt die denkmalgeschützte Siedlung Schlesienstraße, in deren Umgebung das 
Denkmalschutzgesetz besondere Rücksichtnahme fordert. Dem wird mit den Festsetzungen 
des Bebauungsplans Rechnung getragen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach 
derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes 
NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft  können 
jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Menschen  
Das Plangebiet ist Verkehrslärmemissionen, die von der angrenz enden Hauptverkehrsstraße 
Albersloher Weg ausgehen, ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 
Begründung / Seite 20 von 26

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„Schallschutz im Städtebau“ für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag werden 
beim Doppelhaus an der Pommernstraße Nr. 1 und 3 leicht um bi s zu 5 dB(A) überschritten 
(Verkehrslärmuntersuchung, Amt für Grünflächen und Umweltschutz). Für die Berechnung der 
Lärmpegelbereiche ist vom jetzigen Gebäudebestand zum Albersloher Weg ausgegangen 
worden. Die zukünftige Planung sieht vor, dass die Gebäude zwischen Albersloher Weg und 
Schlesienstraße abgerissen und als dichterer, höherer Geschosswohnungsbau neu bebaut 
werden. Durch diese Neuplanung ist zukünftig ggf. von einer Verbesserung der Werte für die 
östlich liegende Siedlung auszugehen.  
Zur Sicherung verträglicher Innenraumpegel werden für die Gebäude an der Pommernstraße 
im Plangebiet durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 „Schallschutz im 
Hochbau“, entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz getroffen 
(Lärmpegelbereich III).  
Der passive Schutz ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, als dass die 
betroffenen Gebäude alle über eine ruhige, der Schallquelle abgewandte Gebäudeseite 
verfügen. Die weiter westlich und südlich gelegenen Baufelder halten den O rientierungswert für 
WA-Gebiete ein oder überschreiten ihn nur geringfügig.  
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt  
Als Freiflächen sind im Bebauungsplangebiet im Wesentlichen die zentrale Grünfläche sowie 
die bestehenden Gärten mit ihrem Baumbestand zu nennen. Westlich an das 
Bebauungsplangebiet grenzt das Waldgebiet Pferdebusch an. Dort verläuft auch der Zufluss 
zum Erdelbach.  
Die bestehende, zentrale Grünfläche wird erhalten und als öffentliche Grünfläche festgesetzt. 
Im nördlichen Bebauungsplangebiet befindet sich in den Gärten teilweise prägender, älterer 
Baumbestand. Es handelt sich überwiegend um Buchen, Ahorn und Hainbuchen.  
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Rahmen der Anbauten und 
Nebenanlagen entstehen Eingriffe im Bereich der vorhandenen Gärten bzw. unversiegelten 
Flächen. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB ist eine 
Kompensation der Eingriffe nach § 1a (3) BauGB nicht erforderlich. Die Eingriffe sind jedoch in 
ihren Auswirkungen mit der Planung von Neubaugebieten „auf der grünen Wiese“ nicht 
vergleichbar und dienen den gesamtstädtischen stadtplanerischen Bestrebungen der 
Innenentwicklung und dem Schutz weit wichtigerer und ökologisch wie stadtstrukturell 
wesentlich bedeutsamerer Grün- und Freiraumzusammenhänge.  
Im Aufstellungsverfahren wurde angeregt, vitale und aus fachlicher Sicht erhaltenswerte 
Bäume im Bebauungsplan auch als erhaltenswert festzusetzen. Die vorgeschlagenen 
besonders erhaltenswerten Bäume im Bereich der öffentlichen Grünfläche und ein Baum  im 
Kurvenbereich gegenüber den  bestehenden Einfamilienhäusern / nördlich des Garagenhofes 
werden durch eine entsprechende Erhaltungsfestsetzung geschützt,  da diese städtebaulich für 
die Siedlung prägend sind.  
Weitere, nicht im Bebauungsplan festgesetzte Bäume sind möglichst zu erhalten. Die baulichen 
Anlagen wurden in der Weise ausgewiesen, dass vorhandene Bäume möglichst nicht für die 
zukünftige Bebauung entfernt werden müssen. Bereits in der Planungsphase von privaten 
Maßnahmen, aber auch in der Baugenehmigung und der Realisierung von Vorhaben oder 
Maßnahmen sollen die vorhandenen Bäume auf privatem Grund mit größtmöglicher  Sorgfalt 
behandelt und deren Verbleib dadurch gefördert werden.  
Es liegt in der städtebaulichen Beurteilung für die überwiegend i m rückwärtigen Gartenbereich 
befindlichen Baumstandorte jedoch keine den Städtebau der Siedlung wesentlich 
Begründung / Seite 21 von 26

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unterstreichende oder vom Standort her prägende Wirkung vor. Diese Bewertung in 
Verbindung mit der für die Eigentümer durchgreifend und dauerhaft bel astenden Wirkung einer 
Erhaltungsfestsetzung einschließlich einem Wiederanpflanzungsgebot führt in der 
Gesamtabwägung der Belange zu einer Berücksichtigung dieser Baumstandorte für die 
städtebauliche Planung soweit als möglich, jedoch nicht zu einer Festsc hreibung und damit 
Festsetzung.  
Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1960er Jahren mit privaten 
Grünflächen und geringem Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen 
Neubautätigkeit und Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die 
Planung keine gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu 
erwarten.  
Da jedoch das Vorkommen von Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden konnte, 
erfolgte eine stichprobenhafte, fachliche Begehung der Dachgeschosse der bestehenden 
Wohngebäude. Am 11.04.2013 fand eine Besichtigung mehrerer Häuser hinsichtlich des 
Vorkommens geschützter Arten (vor allem Fledermäuse) statt. Stichprobenartig wurden im 
Bebauungsplangebiet bei vier Häusern die Dachböden in Augenschein genommen. Im 
Einzelnen waren dies die Häuser Schlesienstraße 8 und 15 sowie Ostpreußenstraße 24 und 56 
(jeweils Baujahr 1960/62). Die Dachböden waren überwiegend besenrein. Es konnten keine 
Hinweise auf das Vorkommen von Fledermäusen festgestellt werden. Es wurden ledig lich 
verschiedene Wespennester festgestellt.  
Für eine weitergehende Prüfung der Artenschutzbelange im Planverfahren bestehen aufgrund 
der beschriebenen Situation somit keine Anhaltspunkte. Sollten sich (unerwartet) Erkenntnisse 
zum Artenschutz nach Rechts kraft des Bebauungsplans doch noch ergeben, lassen sich evtl. 
gegebene Auswirkungen und notwendige Maßnahmen im Rahmen der 
Baugenehmigungsverfahren inhaltlich einbinden und regeln, da die artenschutzrechtlichen 
Rahmenbedingungen genauso für das Baugenehmig ungsverfahren von Einzelvorhaben 
Geltung besitzen.  
Wald  
Westlich an das Plangebiet angrenzend liegt der Wald „Pferdebusch“.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden von fachamtlicher Seite Bedenken gegen 
die Planung geäußert : Grundsätzlich sollte der Abstand von Wohngebäuden zum Wald im 
Hinblick auf mögliche Sturmschäden mindestens eine baumfallende Länge von 30 m betragen - 
unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes der vorhandenen Bebauung, die zum Teil bereits 
jetzt deutlich näher als 30 m an den Wald herangebaut wurde, wäre ein Mindestabstand der 
rückwärtigen Erweiterungsflächen zum Wald von 15 m akzeptabel . Dieser Anregung folgend 
wären die Anbauten, die innerhalb dieser Zone liegen (Ostpreußenstraße mit den geraden 
Hausnummern 28 bis 40), nicht realisierbar.  
In der städtebaulichen Bewertung wird aufgrund der heute bereits bestehenden Nutzung der 
betreffenden Grundstücksflächen unmittelbar bis an die Waldfläche heran und eines nach wie 
Begründung / Seite 22 von 26

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vor gegebenen Abstandes der möglichen Neubebauung zum Waldrand keine offensichtliche 
und unmittelbare Beeinträchtigung der angrenzenden Bäume und des Waldes gesehen. Vor 
dem Hintergrund  
• der gegebenen Bestandssituation und dauerhaften Nutzung als Wohnbaugrundstücke 
unmittelbar an Wald angrenzend,  
• der planungsrecht lichen Bestandssituation (§ 34 BauGB), nach der die über den 
Bebauungsplan festgesetzten zusätzlichen baulichen Anlagen zulässig wären und  
• der nur geringfügigen Erweiterung der Wohnbaukörper und der nur punktuell zulässigen 
Garagenstandorte im ohnehin bereits baulich genutzten „Waldabstand“  
überwiegen in der Abwägung die Belange der Sicherung und Schaffung adäquaten 
Wohnraums im Quartier und Stadtteil die Belange der naturräumlichen Gegebenheiten und 
fachlichen Empfehlungen. Insbesondere für die Gründung der neuen Garagenstandorte kann 
zudem im Baugenehmigungsverfahren auf wurzelraumverträgliche technische Lösungen 
geachtet werden.  
Boden, Klima, Wasser  
Die Bodenverhältnisse im Bereich des Plangebiets  sind durch vorhandene Bebauung und 
Versiegelung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche sowie der 
privaten Gärten kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von 
Niederschlagswasser noch zum Tragen.  
Das Klima im Plangebiet entspricht dem der locker bebauten Siedlungsbereiche. Im Rahmen 
der Planung kommt es gleichwohl zu einer weiteren Versiegelung von Flächen. Generell 
entspricht die Planung jedoch der Bodenschutzklausel gemäß § 1a BauGB, wonach mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen ist und die Nachverdichtung und Innenentwicklung zur 
Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen zu bevorzugen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind nicht zu erwarten.  
Altlasten- oder Altlastenv erdachtsflächen sind nach aktuellem Kenntnisstand im Plang ebiet 
nicht vorhanden.  
Westlich des Plangebiets verläuft der Zulauf zum Erdelbach. Zum Schutz dieses 
Fließgewässers sind die Böschungen frei von (baulichen) Veränderungen mit Ausnahme von 
Renaturierungsmaßnahmen zu halten. Die Eigentümer haben alles zu unterlassen, was die 
Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder 
wesentlich erschweren würde. Im Bebauungsplan ist entsprechend, um den Uferbereich des 
Baches von baulichen Anlagen frei zu halten, der Bereich für Nebenanlagen zurück 
genommen. Die Wohngebäude und Anbauten haben bereits durch die Orientierung zur 
Ostpreußenstraße und den dort festgesetzten überbaubaren Bereich einen entsprechenden 
Abstand zum Bach.  
Begründung / Seite 23 von 26

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9.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 39 406 m² 3,94 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 6 203 m² 0,62 ha 15,8 % 
Öffentliche Grünfläche 2 723 m² 0,27 ha 6,9 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 89 m² 0,01 ha 0,2 % 
Wohnbaufläche 30 391 m² 3,04 ha 77,1 % 
davon private Verkehrsfläche 1 329 m² 0,13 ha 4,4 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
10.  Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen Status quo 
– dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hi nweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die 
Aufstellung eines B ebauungsplans notwendig. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der 
Innenentwicklung, der den sich aus der vorhandenen Eigenart des Gebiets ergebenden 
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen 
Ausnutzbarkeit der Grundstücke ger ingfügig erweitert. Der Bebauungsplan ermöglicht 
insbesondere rückwärtige Anbaupotenziale, welche gemäß § 34 BauGB nicht möglich wären.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, 
gleichzeitig wird jedoch durch eing eschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich 
maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche zur größeren Ausnutzung 
der Grundstücksfläche wird an einer Stelle im Plangebiet vergrößert, die prägende 
Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem Bebauungsplan wird eine geordnete 
Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein mögliches ungeordnetes und 
siedlungsbildbeeinträchtigendes Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderli chkeit der Kompensation der pl anungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Ei ngriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, so dass der Boden g eschont 
wird und erhaltenswertes Altgehölz durch die Planung nicht beseitigt werden muss. Die 
Wahrung städtebaulich prägender und gleichzeitig erhaltenswerter Grünstrukturen ist durch 
entsprechende im Plan f estgesetzte Maßnahmen erfolgt. Im Ergebnis wird zudem die zentrale 
Grünfläche erhalten und als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Zur Sicherheit und zum Schutz 
der Ufer des Zulaufs zum Erdelbach wird ein Abstand für bauliche Anlagen von 3 m festgesetzt.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange erbrachte keine Hinweise auf planungsrelevante Arten, so 
dass eine weitergehende Prüfung nicht erforderlich wird. Der fachlich angeregte Abstand zum 
Wald wird unterschritten, um auf bereits bestehenden Wohnbaugrundstücken die städtebaulich 
sinnvolle und zeitgemäße Erweiterung von Wohnflächen zu ermög lichen. Die durch den 
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Verkehr auf dem Albersloher Weg erzeugten Schallimmissionen und damit einhergehenden 
Beeinträchtigungen des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahm en an den 
Gebäuden kompensiert werden. Aufgrund bestehender Lärmvorbelastung am Doppelhaus an 
der Pommernstraße werden dort entsprechende Vorkehrungen zum passiven Schallschutz 
getroffen (Festsetzung Lärmpegelbereich III).  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebau ungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnisse angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.  
Bezogen auf  eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der Beteiligung 
der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der 
Information und Anhörung der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkt e ersichtlich, 
die auf eine Nicht -Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen 
schließen lassen.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau-  und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteris tik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen –  auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenom menen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer –  mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder un beabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch eingeschossige Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung 
vorgesehen.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich.  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils in Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (sämtliche Liegenschaften sowie Wohnwege der mittig liegenden 
Reihenhäuser). Die öffentlichen E rschließungsflächen sind Eigentum der Stadt Münster, der 
Trafo ist in Privateigentum (Stadtwerke Münster).  
Öffentlich genutzte Fl ächen wie die zentrale Grünfläche und der öffentliche Fuß-  und Radweg 
sollen in das Eigentum der Stadt Münster übergehen.  
Begründung / Seite 25 von 26

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Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert.  
Die mittig liegenden Reihenhäuser (Teile des Bereichs 4, ausgenommen die Reihen hauszeile 
an der Schlesienstraße) sollen aufgrund der Erschließungssituation (Gemeinschaft seigentum 
der Privaterschließung) und der einheitlichen Umgestaltung (Herrichtung der 
Gemeinschaftsstellplätze oder ggf. Anbauten) als Paket veräußert werden. Sämtliche anderen 
Wohnhäuser und Grundstücke sind und werden im Einzelverkauf veräußert.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am _____________als 
Satzung beschlossenen  Bebauungsplan Nr. 556: Angelmodde – 
Schlesienstraße / Ostpreußenstraße. 
Münster, den __________  
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister  
Begründung / Seite 26 von 26

Beschlussvorlage

6869 Zeichen

V/0769/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 556: Angelmodde - Schlesienstraße / Ostpreußenstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.11.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.12.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag:  
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebau ungsplans Nr.  556: 
Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 556 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 Die bestehenden Parktaschen/ -streifen in der Ostpreußenstraße bleiben 
erhalten und werden nicht den privaten Grundstücken zugeschlagen (Anlage  1, 
Punkte 2.2 und 3.16).  
 
1.1.2 Die Flächen für Stellplätze in den Bereichen 4 und 5 werden reduziert und neu 
aufgeteilt (Anlage 1, Punkt 2.2).  
 
1.1.3 Die mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger  zu belastende Fläche zwischen 
den Grundstücken Ostpreußenstraße  46 und 48 wird auf die heutigen 
Flurstücksgrenzen verschwenkt (Anlage 1, Punkt 2.4).  
 
1.1.4 Die Fläche für Garagen auf dem Grundstück Ostpreußenstraße 26 wird näher zur 
Straße, mit Abstand zur Vor derfront des Hauptbaukörpers, verschoben 
(Anlage 1, Punkt 3.15).  
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und 
untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 556 nicht gefolgt:  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0769/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
29.10.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0769/2014 
 
1.2.1 Der Anregun g, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht 
zugunsten der Deutschen Telekom festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.1).  
 
1.2.2 Der Anregung, das nordwestliche Baufeld vollständig als II -geschossig 
auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.1).  
 
1.2.3 Der Anregung, die private Erschließungsstraße für die Grundstücke 
Ostpreußenstraße 17-51 (ungerade) als öffentliche Verkehrsfläche auszuweisen 
(Anlage 1, Punkt 2.3).  
 
1.2.4 Der Anregung, Zufahrten auf privaten Grundstücken als zusätzliche 
Stellplatzflächen auszuweisen (Anlage 1, Punkt 3.1).  
 
1.2.5 Der Anregung, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel  zuzulassen (Anlage 1, 
Punkt 3.2).  
 
1.2.6 Der Anregung, im Bereich  1 die nördlichen Doppelhaushälften profilgleich 
erweitern zu können (Anlage 1, Punkt 3.3).  
 
1.2.7 Der Anregung, Flechtzäune als Einfriedung zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.4).  
 
1.2.8 Der Anregung, den bestehenden Spielplatz zu erhalten (Anlage 1, Punkt 3.6).  
 
1.2.9 Der Anregung, Putz als Fassadenmaterial zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.8).  
 
1.2.10 Der Anregung, die rückwärtigen Anbauten ebenfalls II -geschossig errichten zu 
dürfen (Anlage 1, Punkt 3.10).  
 
1.2.11 Der Anregung, Spalierobst als Einfriedung zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3.11). 
 
1.2.12 Der Anregung, die Garagenfläche für das Grundstück Ostpreußenstraße  30 zu 
verändern (Anlage 1, Punkt 3.17).  
 
2. Der entsprechend den B eschlussvorschlägen unter Punkt  1.1 geänderte und ergänzte 
Entwurf des Bebauungsplans Nr.  556: Angelmodde – Schlesienstraße / Ostpreußenstraße  
wird gemäß §§  2 und 10 in Verbindung mit  13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 556 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen für die Stadt keine Folgekosten.  
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 07.11.2012 mit der Vorlage Nr. V/0737/2012 die Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 556: Angelmodde –Schlesienstraße / Ostpreußenstraße beschlossen. Dieser 
hat zum ersten Mal vom 04.09. bis zum 04.10.2013 öffentlich ausgelegen.  
 
Aufgrund von Änderunge n an der Planung, die sich nach der verwaltungsi nternen Vorabwägung 
der eingebrachten Stellungnahmen ergaben, hat die Planung vom 18.08. bis zum 18.09.2014  
erneut öffentlich ausgelegen (2. Offenlegung). In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) am 21.11.2013 wurde auf Einbringung der

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Verwaltung das Thema „Dachgeschossausbau“ in den Bebauungsplänen der ehemaligen 
Britenwohnstandorte intensiv erörtert. Im Bebauungsplan Nr.  556 waren in der ersten 
Offenlegungsfassung Dachaufbauten unzulässig. Für die zweite Offenlage wurden zur qualitativen 
Aufwertung des Dachgeschosses als Aufenthaltsraum rückwärtig Dachgauben zugelassen.  
 
Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind ke ine 
wesentlichen Anregungen zur Planung eingegangen. Während der Offenlegungen wurden zum 
Entwurf A nregungen primär seitens der Eigentümerin (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, 
BImA) sowie von 13 Neueigentümern eingebracht (siehe Anlage 1).  
 
Im Sinne e ines Gesamtduktus für die Festsetzungsstruktur im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans sollte einer Reihe von individuellen Anregungen zum Bauen auf dem eigenen 
Grundstück aus Sicht der Verwaltung überwiegend nicht gefolgt werden.  
 
Wesentliche auch von der Verwaltung vorgeschlagene Veränderung gegenüber der zweimalig 
offengelegten Planfassung stellt die begründete Rücknahme der Festsetzung derzeitiger 
öffentlicher Parkflächen zugunsten von Bauland und einer gebäudebezogenen 
Stellplatzunterbringung dar (Beschlussvorschläge 1.1.1 und 1.1.2).  
 
Die laut den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.4 vorgenommenen Änderungen berühren nicht 
die Grundzüge der Planung und entsprechen den Anregungen der Eingeber / Eigentümer. Eine 
erneute Offenlegung oder Beteiligung der B ehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist 
daher nicht erforderlich.  
 
Der Bebauungsplan kann somit als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
Der Bebauungsplan Nr. 556 überlagert eine Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans 
Nr. 390: Gremmendorf – Südlich Angelsachsenweg / Westlich Otto -Hersing-Weg. Mit Rechtskraft 
des neuen Plans tritt dieser Bebauungsplan, soweit er vom neuen Plan überlagert wird, teilweise 
außer Kraft. Es erfolgt jedoch keine Änderung der Fes tsetzungen, da der Überlagerungsbereich 
sowohl im alten als auch im neuen Plan eine Verkehrsfläche „Fuß- und Radweg“ festsetzt.  
 
Die detaillierten Inhalte der fortgeschriebenen Planung sind den Anlagen zu dieser Vorlage zu 
entnehmen.  
 
 
i. V.  
gez. 
 
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen:  
1. Stellungnahmen zu den Offenlegungen  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

Beratungsverlauf (4)

18.11.2014 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
26.11.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 41.5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 48.5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (18)

  • Schlesienstraße 8
  • Ostpreußenstraße 17
  • Hiltruper Straße
  • Pommernstraße
  • Frankenweg
  • Albersloher Weg 33
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Normannenweg
  • An den Speichern 7
  • Wilhelm-Holthaus-Weg
  • Angelsachsenweg
  • Otto-Hersing-Weg
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Vogelrohrsheide
  • Tiergarten
  • Osttor

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Details

Aktenzeichen
V/0769/2014
Typ
Vorlagen
Datum
23.10.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37