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V/0979/2019

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss - Aufhebung

Vorlagen 11.10.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.12.2019, TOP 50.2.1

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0979-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

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Anlage A

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Ansehen

V-0979-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0979-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0979-2019-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

4785 Zeichen

V/0979/2019 
V/0979/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
3. Beschluss zur Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 
 
Beratungsfolge 
 
   07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   11.12.2019 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße wird 
wie folgt Beschluss gefasst. 
 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 268 nicht gefolgt. 
 
1.1.1 Der Stellungnahme, dass die Anwendung des § 13 BauGB nicht ausreichend belegt 
sei (Anlage 1, Punkt 2.1.1). 
 
1.1.2  Der Stellungnahme, die textliche Festsetzung Nr. 1.2 sei widersprüchlich und somit 
unwirksam (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 
 
1.1.3  Der Stellungnahme, in den textlichen Festsetzungen keine namentliche Nennung von 
Betrieben vorzunehmen (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 
 
1.1.4  Der Stellungnahme, die Bewertung des Kfz-Handels als untypischen Einzelhandel sei 
unsachgemäß (Anlage 1, Punkt 2.1.3). 
 
Stadtplanungsamt 
 
17.10.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Völlmecke / Herr Geitel 
Telefon: 492 6154 /  
492 6193 
Voellmecke@stadt-
muenster.de 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0979/2019 
1.1.5  Der Stellungnahme, in den textlichen Festsetzungen ist der Absatz zu den maximalen 
Verkaufsflächengrößen von Tank-Shops entbehrlich (Anlage 1, Punkt 2.1.4). 
 
1.1.6  Der Stellungnahme, die Begründung zur Planänderung sei unvollständig (Anlage 1, 
Punkt 2.1.6). 
 
1.1.7 Der Anregung, eine Diskussion über die Planung mit den betroffenen Unternehmen 
zu führen (Anlage 1, Punkt 3.4). 
 
2.  Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13 
Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans wird ebenfalls beschlossen. 
 
3.  Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 21.02.2007 (V/1025/2006) zur Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der 
Weseler Straße (2. Änderung) wird aufgehoben. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlusspunkte unter 1. bis 3. entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Begründung: 
Der Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde vom Rat der Stadt Münster am 
19.09.2018 gefasst (V/0621/2018). Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans hat vom 05.08. 
bis zum 05.09.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die frühzeitige Beteiligung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.12. bis zum 21.12.2018 durch Aushang im Kun-
denzentrum des Stadthauses 3 und der Veröffentlichung im Internet statt.  
 
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammengefasst. Über sie soll entsprechend 
den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1. Beschluss gefasst werden. 
 
Da aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 268 nicht geändert werden soll, kann die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 als Satzung 
beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). 
 
Die vom Rat der Stadt Münster am 21.02.2007 aufgestellte 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 
hat vom 12.11. bis zum 12.12.2007 öffentlich ausgelegen (Berichtsvorlage V/0680/2007). Ziel der 
damaligen Bebauungsplanänderung war die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts 2004, die An-
siedlung von zentrenrelevanten Einzelhandel in Gewerbegebieten einzuschränken. Die 2. Änderung 
wurde nicht als Satzung beschlossen. Durch die zwischenzeitliche Fortschreibung des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzepts sowie der Ansiedlung des Stadtbereichszentrums Mecklenbeck haben sich die 
Rahmenbedingungen geändert. Die noch im Verfahren befindliche 2. Änderung ist nun mit dem Sat-
zungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 hinfällig (Beschlussvorschlag 3). 
 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
i.V. 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
  
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung

V-0979-2019-Anlage-1-Stellungnahmen

12383 Zeichen

Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0979/2019 
Stellungnahme n  
zum Entwurf der 3. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 268:  
Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich  
der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauung s-
plans Nr. 268 gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden die 
folgenden Stellungnahmen abgegeben:  
1.  Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB -  
Aushang im Kundenzentrum (und Internet) vom 10.12. bis 21.12.2018 
Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. 
2.  Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB -  
Auslegung im Kundenzentrum (und Internet) vom 05.08.2019 bis 05.09.2019 
2.1  Privatperson – 05.09.2019 
2.1.1  […] Der Hinweis, dass kein Umweltbericht erstellt werden müsse, entbinde nicht davon, 
das Abwägungsmaterial im Sinne des genannten § 1 Abs. 6 BauGB zu erheben. Zudem 
sollte dargelegt werden, weshalb die Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 nicht be-
rührt sind und somit die Anwendbarkeit des genannten Paragrafen legitimiert ist. Speziell 
bei Änderungen oder Ergänzungen zur Art der baulichen Nutzung sei das vereinfachte 
Verfahren nur in solchen Ausnahmefällen anwendbar, in denen die bisherige Art der bau-
lichen Nutzung nur geringfügig, etwa im Wege von Feingliederungen eines Baugebiets 
nach BauNVO modifiziert werde. Was hat der Ursprungs -Bebauungsplan (also Nr. 268) 
an planerischer Konzeption in seiner Begründung dargelegt? 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Grundzüge der Planung werden durch die 3. (vereinfachte) Änderung nicht berührt, 
weil die dem Bebauungsplan Nr. 268 zugrunde liegende Zielsetzung -  Schaffung der pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für industrielle und gewerbliche Nutzungen, um der 
anhaltenden Nachfrage nach Gewerbe- Baugrundstücken in der Stadt Münster nachz u-
kommen – unverändert weiterverfolgt und damit der Gebietscharakter gestärkt wird. Der 
Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten, kann insofern als Abweichung von 
minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lässt, 
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB herbeigeführt werden.  
Bei der 3. Änderung des Bebauungsplanes wird weder die Zuläss igkeit von Vorhaben 
vorbereit oder begründet, die die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglic h-
keitsprüfung (nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder 
nach Landesrecht) unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür,  dass die Erhaltungs-
ziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Eur o-
päischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 (6) Nr. 7 
Buchstabe b) BauGB) beeinträchtigt werden könnten.  Es werden keine zus ätzlichen Ein-

Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
griffe in Natur und Umwelt ermöglicht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den U m-
weltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege sind daher nicht zu 
erwarten. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß §  13 
BauGB nicht ausreichend belegt sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 
2.1.2  „Die textliche Festsetzung 1.2 ist widersprüchlich und somit unwirksam. Entweder man 
schließt Einzelhandelsbetriebe im Sinne der BauNVO aus, oder nicht. 
Betriebe im Bestand können gem. § 1 Abs. 10 BauNVO einen erweiterten Bestandsschutz 
erhalten. In jedem Fall sind sie nicht namentlich in einem Bebauungsplan festzusetzen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Planungsziel ist der grundsätzliche Ausschluss des Einzelhandels. Da es sich um ein be-
bautes Gebiet mit wenigen vorhandenen Einzelhandelsnutzungen handelt,  sichert die 
Ausnahmeregelung, über den Bestandsschutz hinaus, eine zwar eng begrenzte Erweit e-
rungsmöglichkeit für die betroffenen B etriebe, aber gleichwohl die Möglichkeit für betrieb-
lich erforderliche Anpassungsmaßnahmen. 
Mit der namentlichen Nennung der Betriebe wird die ausnahmsweise zulässige Erweit e-
rungsmöglichkeit gezielt auf bereits vorhandene und planungsrechtlich- und bauordnungs-
rechtlich genehmigten Nut zungen, begrenzt. Dies unterstützt  die angestreb te Stärkung 
des Gebietes für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme, die textliche Festsetzung Nr. 1.2 sei wider sprüchlich und somit un-
wirksam, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). 
Der Stellungnahme, in den textlichen Festsetzungen keine namentliche Nennung von B e-
trieben vorzunehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). 
2.1.3 Einzelhändler sei – nach der Definition des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb (UWG), wer überwiegend letzte Verbraucher (Letztverbraucher, Endverbr aucher) 
beliefere. Somit handele es sich bei einem Kfz-Handel ebenfalls um einen Einzelhandels-
betrieb. Di e Argumentation, dass ein Kfz -Handel kein „typischer“ Einzelhandel sei und 
wenig Publikumsverkehr erzeuge, gehe an der Sache vorbei. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Dass KFZ-Handel Einzelhandel ist, wird durch den Bebauungsplan und seine Inhalte nicht 
bestritten. Der Bebauungsplan lässt den KFZ-Handel nur ausnahmsweise zu. Dies hat mit 
der typischen Struktur des Autohandels zu tun, der neben dem Verkauf auch größere 
Wartungs- und Reparaturbereiche umfasst. Aufgrund der größeren handwerklichen B e-
triebsteile, erzeugt der KFZ-Handel in der Regel eine deutlich geringere Kundenfrequenz, 
als andere Einzelhandelsnutzungen und kann insofern in Übereinstimmung mit den Zielen 
der gewerblichen Entwicklung gestaltet werden.

Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme, die Bewertung des Kfz-Handels als untypischen Einzelhandel sei un-
sachgemäß, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4). 
2.1.4  Soweit Tankstellen mit Einzelhandel verbunden sind, komme es darauf an, ob dieser Ei n-
zelhandel als unselbständiger Betriebsteil der Tankstelle zu beurteilen sei oder ob er nach 
Warenangebot und Ausrichtung eine selbständige Funktion erfülle. Beschränke sich der 
Verkauf auf Reisebedarf (definiert in § 2 Abs. 2 LadSchlG) sowie auf Ersatzteile für Kraf t-
fahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft not-
wendig ist (§ 6 LadSchlG), und ist die Verkaufsfläche hierauf beschränkt, spräche dies für 
die Annahme, dass dieser Einzelhandel dem Betrieb der Tankstelle bauplanungsrechtlich 
zuzuordnen und kein eigenständiger Einzelhandelsbetrieb darstelle, der nach § 6 Abs. 2 
Nr. 3 und § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen wäre. 
Daraus folge, dass dieser Passus in der textlichen Festsetzung entbehrlich sei. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Tankstellenshops gehören zur Serviceausstattung jeder Tankstelle. Waren diese Shops in 
früheren Zeiten tatsächlich nur auf klassischen Reisebedarf wie Süßigkeiten, Zeitschriften, 
Tabakwaren, etc. beschränkt, verfügen heutige Tankstellenshops über ein breites Waren-
angebot. Diese Shops können nicht mehr als Nebennutzung der Tankstelle, sondern nur 
als eigenständige Einzelhandelsbetriebe gewertet werden und bedürfen, wegen möglicher 
einzelhandelsstruktureller Auswirkungen, einer Regelung hinsichtlich der zulässigen Ver-
kaufsfläche. 
Beschlussvorschlag: 
Der Stellungnahme, in den textlichen Festsetzungen ist der Absatz zu den maximalen 
Verkaufsflächengrößen von Tank -Shops entbehrlich, wird nicht gefolgt (Beschlussvor-
schlag 1.1.5). 
2.1.5  „Textliche Festsetzungen 3.3 bis 3.5: 
Hier handelt sich um Hinweise und nicht um textliche Festsetzungen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die genannten Punkte sind auch als Hinweise in der Planzeichnung ausgewiesen.  
Ein Beschluss erübrigt sich. 
2.1.6  Die Begründung lasse nicht erkennen, was in die Abwägung eingestellt wurde (Abw ä-
gungsmaterial) und wie aus welchen Gründen was abgewogen wurde. Der Hinweis auf 
ein bestehendes Einzelhandels - und Zentrenkonzept rechtfertige  noch nicht die Aufstel-
lung des Bebauungsplans und die Ergänzung um die textliche Festsetzung 1.2. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Einzelhandelsstandorte haben erhebliche stadtstrukturelle und städtebauliche Bedeutung 
für die Entwicklung von Städten. Mit der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentren-
konzeptes hat der Rat der Stadt  2018 Ziele für die Sicherung und Stärkung des vorhan-
denen Zentrensystems des Einzelhandels in Münster beschlossen. Diese Zielsetzungen 
werden in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt. Bebauungspläne

Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
sind - gemäß Baugesetzbuch – aufzustellen sobald und soweit es zur Sicherung der städ-
tebaulichen Ordnung erforderlich ist. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 268 dient 
der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung entsprechend den vom Rat der Stadt be-
schlossenen Zielsetzungen. 
Beschlussvorschlag 
Der Stellungnahme, die Begründung zur Planänderung sei unvollständig , wird nicht g e-
folgt (Beschlussvorschlag 1.1.6). 
3.  Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB – Beteiligungszeitraum 09.11. bis 14.12.2018 
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen 
bezüglich der Planung vorgebracht 
3.1  Handelsverband NRW vom 04.12.2018 
3.2  Städtische Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege – vom 13.12.2018 
3.3  Handwerkskammer Münster vom 13.12.2018 
3.4  IHK NRW vom 14.12.2018 
Es wird empfohlen, die Planungen mit den betroffenen Unternehmen im Bestand zu di s-
kutieren, um eine entsprechende Akzeptanz der Planungen zu erreichen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Änderungen des Bebauungsplanes  entsprechen den Zielsetzungen der Fortschrei-
bung des Einzelhandels – und Zentrenkonzeptes der Stadt von 2018. Die Fortschreibung 
des Konzeptes wurde begleitet von öffentlichen Informationsveranstaltungen und Exper-
tenhearings, so dass  die Zielsetzungen des Konzeptes einer breiten Öffentlichkeit zur 
Kenntnis gebracht wurden und die Gelegenheit für eine intensive Erörterung der Auswi r-
kungen geboten war. 
Das Bebauungsplanverfahren hat mit der frühzeitigen Beteiligung und der öffentlichen 
Auslegung der Bebauungsplanentwürfe die Gelegenheit geboten, die geplante Umse t-
zung der übergeordneten Zielsetzungen für die Einzelhandelsentwicklung am Standort in 
Mecklenbeck nachzuvollziehen. Die öffentliche Auslegung hat keine Anregungen aus dem 
Kreis der ansässigen Gewerbetreibenden erbracht. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, eine Diskussion über die Planung mit den betroffenen Unternehmen zu 
führen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.7).  
3.5  Städtische Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege – vom 13.12.2018 
Es wird angeregt, den Hinweis zu Bodendenkmälern im Bebauungsplan wie folgt zu for-
mulieren: 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist  
unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-

Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung 
Mecklenbeck - 
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
band Westfalen-Lippe/ LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Bebauungsplanentwurf wurde der Anregung bereits gefolgt. Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.  Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB - Beteiligungszeitraum 05.08. bis 05.09.2019 
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen 
bezüglich der Planung vorgebracht 
4.1  MünsterNETZ vom 05.08.2019 
4.2  Nowega GmbH vom 09.08.2019 
4.3  Tyssengas vom 13.08.2019 
4.4  LWL - Archäologie für Westfalen vom 14.08.2019 
4.5  PLEdoc vom 27.08.2019 
4.6  IHK NRW vom 05.09.2109

Anlage A

1222 Zeichen

Anlage A zur V/0979/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 her-
beigeführt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzel-
handelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen 
gemäß § 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen 
künftig in den Gewerbe- und Industriegebieten im Plangebiet nicht mehr zulässig sind. Dies ist 
erforderlich, um die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteil-
zentrum Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße – zu stärken 
und auszubauen. 
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen durch den Satzungsbeschluss keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-0979-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

6105 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0979/2019 
Textliche Festsetzungen  
zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268:  
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der  
Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
1.  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG bzw. BauGB 
1.1  In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind die durch Zi f-
fern in der Liste der Betriebsarten aufgeführten Betriebe und Betriebe gleichen Störgrades 
unzulässig (§1 (4) 2 BauNVO). 
1.2  In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe und 
Einzelhandelsnutzungen unzulässig. 
In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind ausnahmsweise zulässig:  
- Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebs-
teil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funkti o-
nalen Zusammenhang mit de r auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen  
- Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör  
- Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. 
Verkaufsflächengröße von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).  
Für die bestehenden Betriebe  
terracamp GmbH,  
An der Hansalinie 17,  
Gemarkung Albachten,  
Flur 15, Flurstücke 134, 177,  
 
Sensá Einrichtungshaus,  
SE Einrichtungshäuser GmbH,  
An der Hansalinie 4-6,  
Gemarkung Albachten,  
Flur 15, Flurstück 81,  
die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmun-
gen:  
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche 
um 10 %, höchstens jedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen 
Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. 
Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§  1 (10) 
BauNVO).  
1.3  Die in Gewerbe-  und Industriegebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen 
(§ 8 (3) 1 und § 9 (3) 1 BauNVO), sind so auf den Betriebsgrundstücken anzuordnen, daß

Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung 
Mecklenbeck -  
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 
sie – abgeschirmt durch andere Betriebsteile – im Lärmschatten der emittierenden B e-
triebsteile liegen. Gleiches gilt für lärmempfindliche Arbeitsräume (§ 9 (1) 24 BBauG).  
1.4  Im Bereich von 60,00 m von der östlichen Fahrbahngrenze der Autobahn aus gemessen, 
sind besondere Lärmschutzvorkehrungen für die Beschäftigten erforderlich. Dasselbe gilt 
für betriebsbezogene Wohnungen und deren Bewohner (§ 9 (1) 24 BBauG).  
1.5  Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind 
zulässig, soweit nicht durch ein Zufahrtsverbot die Überfahrung ausgeschlossen ist.  
1.6  Westlich der festgesetzten Baugrenzen (Vorbehaltszone östlich der BAB) sind Nebenan-
lagen gem. §  14 (1) BauNVO sowie Garagen gem. § 12 (6) BauNVO nicht zulässig 
(§ 9 (1) 1 FStrG).  
1.7  Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet bleibt eine größere Gescho ßhöhe als 3,50 m 
außer Betracht, soweit diese ausschließlich durch die Unterbringung technischer Anlagen 
des Gebäudes wie Heizungs -, Lüftungs - und Reinigungsanlagen bedingt ist (§  17 (3) 
BauNVO).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) für den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 268  
Als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche, sind nur 
Rasenkantensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis 2,50 m Höhe gestattet. Sie kön-
nen zwischen den Betriebsgrundstücken auf der Grenze errichtet werden.  
An öffentlichen Verkehrsflächen sind sie mindestens 2,00  m hinter der privaten Grund-
stücksgrenze innerhalb der Pflanzungen anzulegen. Es sind kunststoffummantelte Metal l-
zäune zu verwenden.  
3. Hinweis:  
3.1 Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) FStrG) gelten 
nicht, soweit Bauvorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entsprechen 
(§ 9 (7) FStrG).  
3.2 Anlagen der Außenwerbung – insbesondere Lichtreklame sowie Beleuchtungseinrichtun-
gen –, die den Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und auf der Weseler Straße vom 
Verkehrsgeschehen ablenken, sind zu vermeiden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des 
Verkehrs muß gewährleistet bleiben. Werbeanlagen in einer Entfernung bis zu 100,00 m 
von den o. g. Straßen, bedürfen der Zustimmung der Straßenbauverwaltung.  
3.3 Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr.  5057). 
Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind 
der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) an-
zuzeigen. 
3.4 Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen- Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).

Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung 
Mecklenbeck -  
Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 
3.5 Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde die textliche Festsetzung Nr. 1.2 
gemäß § 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Fest-
setzungen im Bebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundla gen, die zum Zei t-
punkt ihrer E rstellung galten. Eine Veränderung des Vollgeschossbe griffs ergibt sich 
dementsprechend durch die 3. Änderung nicht.  
 
Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei 
Bebauungsplänen  
 „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN -
Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einges e-
hen werden.“

V-0979-2019-Anlage-4-Planverkleinerung

5382 Zeichen

Historischer Altstandort
Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sein können
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFN
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15
vom 28.09.2018 bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Diese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)
BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum
__________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13
BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster
am __________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
OberbürgermeisterSchriftführer
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFNbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFN
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.2 In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe und
Einzelhandelsnutzungen unzulässig.
In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind ausnahmsweise zulässig:
- Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines
Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf
dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen
- Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör
- Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengröße
von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).
Für die bestehenden Betriebe
terracamp GmbH,
An der Hansalinie 17,
Gemarkung Albachten,
Flur 15, Flurstücke 134, 177,
Sensá Einrichtungshaus,
SE Einrichtungshäuser GmbH,
An der Hansalinie 4-6,
Gemarkung Albachten,
Flur 15, Flurstück 81,
die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmungen:
Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens
jedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO
zu erwarten sind.
Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO).
3.3 Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). Geplante
Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der Unteren
Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.
3.4 Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt
Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu
erhalten (§ 16 DSchG).
3.5 Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde die textliche Festsetzung Nr. 1.2 gemäß § 9
BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen im
Bebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten.
Eine Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht.
%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1U
vom 19.11.2010:
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Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster
wird der folgende Hinweis gegeben:
„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze,
Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während
der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum
Planen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3,
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.“
Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan
aufgenommen.
Münster, den 12. November 2010
Der Oberbürgermeister
Markus Lewe
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15
vom 28.09.2018 bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Diese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2)
BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum
__________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13
BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster
am __________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
OberbürgermeisterSchriftführer
Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Planverkleinerung
Bebauungsplan Nr. 268, 3. Änderung
Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn /
nördlich der Weseler Straße
bzw. BauGB
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0979/2019

V-0979-2019-Anlage-2-Begruendung

22648 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 9 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0979/2019 
Begründung   
zur 3. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 268:  
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der 
Autobahn / nördlich der Weseler Straße 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation Plangebiet - Industrie- und Gewerbegebiet An der Hansalinie .. 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 
7.  Inhalte der Bebauungsplanänderung..................................................................................................... 7 
8.  Altlasten / Altstandorte ........................................................................................................................... 8 
9.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 8 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 9 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In den Industrie-  und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich in vergangenen Jahren, 
bedingt durch höhere Grundstücks -, Miet - und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der 
Einzelhandelsanteil zunehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer 
Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten 
und erschwert darüber hinaus auch die Neuansiedlung.  
Diese beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 268 festzustellen. 
Hier sind Einzelhandelsbetriebe für Campingausrüstung und für Wohnungseinrichtungen 
anzutreffen. Dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung in der 
Fassung vom 15.09.1977 zugrunde. Demgemäß sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
zurzeit Gewerbenutzungen al ler Art und Einzelhandelsnutzungen bis zur Großflächigkeit 
planungsrechtlich zulässig. Die mögliche Ansiedlung von zentren - und 
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel sowie großflächigem Einzelhandel mit nicht 
zentrenrelevanten Sortimenten in diesem dezentr alen Gebiet widersprechen den städtischen 
Zielsetzungen. Eine weitere Entwicklung in Richtung Einzelhandel entspricht zudem nicht dem 
Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 268, in diesem Gebiet Flächen für industrielle und 
gewerbliche Nutzungen zu schaffen.  
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster 
Mit dem Einzelhandelskonzept 2018, welches das sich in den vergangenen Jahren bewährte 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009 fortschreibt, soll der o.g.  Entwicklung 
entgegengewirkt werden. 
Die städtische Zielsetzung auf Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist u.a.  
• Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 2 von 9 
• Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Zentren 
• Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe 
Dafür werden Standortbereiche als zentrale Versorgungsbereiche für die 
Einzelhandelsentwicklung mit im Schwerpunkt zentren-  und nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten festgelegt, die sich im Wesentlichen auf die Innenstadt , die Stadtbereichs- und die 
Stadtteilzentren konzentrieren. Aufgabe ist es, die  Versorgungsstrukturen in diesen zentr alen 
Versorgungsbereichen zu sichern und möglichst zu verbessern. Im Gegenzug  sollen die 
Ansiedlungsmöglichkeiten für den zentren - und nahversorgungsrelevanten  Einzelhandel 
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere in den Industrie - und 
Gewerbegebieten, restriktiv gestaltet werden, um dort die vorrangige Bereitstellung der Flächen 
für originär gewerbliche Nutzungen sicherzustellen. Nur für einzelne ausgewählte und strukturell 
geeignete Standortbereiche im Stadtgebiet, darunter auch gewerblich geprägte Bereiche, weist 
das Einzelhandels - und Zentrenkonzept sog enannte Sonderstandorte in dezentralen Lagen 
aus, um dort mit Priorität die Ansiedlungs - und E rweiterungsbedarf des großflächigen 
Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten decken zu können. Der Planbereich 
des Bebauungsplans Nr. 268 gehört nicht dazu.  
Die Umsetzung dieser Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts soll de m 
produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenziale in den 
Industrie- und Gewerbegebieten einräumen.  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr.  268 in der Fassung der 
1. Änderung vom 15.03.1985.  
Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 224, Flurstück 13,  
Flur 225, Flurstücke 11, 12, 13, 44, 45,  
Gemarkung Albachten,  
Flur 15, Flurstücke 79, 80, 81, 83, 84, 88, 89, 90, 91, 95, 97, 98, 99, 100, 102, 103, 111, 112, 
114, 115, 118, 123, 125, 127, 130, 132, 134, 136, 137, 149, 150, 151, 154, 157, 158, 159, 160, 
163, 164, 175, 177, 179, Teile der Flurstücke 124, 135, 181.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3.  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt in großen Teilen des 
Bebauungsplans Industriegebiet und Gewerbegebiet sowie für eine kleinere Fläche Wald dar. 
Entlang der Autobahn ( A 1) erstreckt sich eine ca. 240 m breite Fläche für 
Industrieansiedlungen. Daran schließt sich ein Gewerbegebietsstreifen mit

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 3 von 9 
Regenrückhaltebecken an. Das östliche Plandreieck Weseler Straße, Zur Landwehr und 
Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld ist als Wald dargestellt.  
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im 
Flächennutzungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert 
und der Bebauungsplan bleibt damit gem äß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch ( BauGB) aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der Bebauungsplan Nr.  268 der Stadt Münster ist seit dem 30.11.1981 rechtsverbindlich. In 
Anpassung an sich wandelnde Rahmenbedigungen wurde der Bebauungsplan am 15.03.1985 
erstmals geändert. Die geplante zweite Änderung (Beschluss zur Änderung siehe Vorlage  
V/1025/2006) mit der gleichen Zielsetzung dieser 3. Änderung des Bebauungsplans wird nicht 
weiter geführt, da aufgrund der Weiterführung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts und der 
Ansiedlung des Stadtbereichszentrums Mecklenbeck geänderte Ausgangspunkte vorliegen. Der 
Bebauungsplan Nr. 268 wurde aufgestellt, um ein stadt teilnahes Industrie- und Gewerbegebiet 
auszuweisen und die Erschließung und die gewerbliche und industrielle Nutzung der 
Grundstücke im Bereich östlich der Autobahn (A 1), nördlich der Weseler Straß e 
planungsrechtlich sich zu stellen. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation  
Plangebiet - Industrie- und Gewerbegebiet An der Hansalinie 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr.  268 ist eine Dreiecksfläche, die im Süden von der 
Weseler Straße begrenzt wird. Im  Westen schließt die Fläche mit der Autobahn (A  1) ab. Vom 
Nordwesten bis zum Südosten grenzt das Gebiet an die Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld. 
Das Bebauungsplangebiet liegt im westlichen Randbereich des Stadtteils Mecklenbeck und ist 
durch seine Lage an der Weseler Straße als Ausfallstraße aus Richtung Albachten / Bösensell 
sowie aus der Innenstadt gut erreichbar.  
Südlich der Weseler  Straße wurde dann ab 1987 ein weiteres Gewerbegebiet mit ähnlicher 
Branchenverteilung entlang der Autobahn (A 1) angeschlossen.  
Nach Osten schließt  sich, getrennt durch die Eisenbahntrasse und ein Waldstück, eine 
Wohnbebauung an.  
Das Industrie- und Gewerbegebiet „An der Hansalinie“ wird geprägt durch Großhandel, KFZ-
orientierte Dienstleistungen, Bauunternehmungen, Handwerksbetrieben und Dienstleistungen.  
Darunter befinden sich Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt ca. 2650 qm Verkaufsfläche.  
Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet:  
• terracamp GmbH, An der Hansalinie 17,  
Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177  
(GI-Gebiet)  
• Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6,  
Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81,  
(GE-Gebiet)

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 4 von 9 
Alle übrigen Nutzungen sind, soweit sie Einzelhandel einschließen, mit Blick auf ihre 
einzelhandelrelevanten Angebote als „atypisch“ einzuordnen. Sie sind der Nutzung aus 
Gewerbe/Dienstleistungen untergeordn et oder runden ha ndwerkliche Dienstleistungen 
(Handwerkerprivileg) ab. Der KFZ- Handel ist grundsätzlich nicht als „Einzelhandel i m 
eigentlichen Sinne“ einzuordnen.   
Zentrale Versorgungsbereiche in Mecklenbeck  
Der Stadtteil Mecklenbeck sowie die umliegenden Siedlungsbereiche haben zwei 
Versorgungsstandorte. Zum einen das Stadtbereichszentrum Mecklenbeck – südlich der 
Weseler Straße und zum anderen das Stadtteilzentrum Mecklenbeck-Mitte. 
Stadtbereichszentrum Mecklenbeck 
Die Stadtbereichszentren stellen gem äß des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die zweite 
Stufe im Rahmen der Zentrenhierarchie der Stadt Münster dar. Sie sollen durch das 
Einzelhandelsangebot vorrangig einer mittelzentralen Versorgung, die über den jeweiligen 
Stadtteil hinausgeht, dienen. Das im März 2014 eröffnete Stadtbereichszentrum Mecklenbeck 
ist ein geplantes monofunktionales Zentrum in teilint egrierter Lage mit überwiegend 
großflächigem Einzelhandelsbesatz.  
 
Abb. 1: Stadttebreichzentrum Mecklenbeck – südl. der Weseler Straße

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 5 von 9 
Entwicklungsziel an diesem Standort ist gem äß aktuellem Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
die Sicherung und Weiterentwicklung entsprechend der ausgewiesenen Versorgungsfunktion.  
Stadtteilzentrum Mecklenbeck-Mitte 
Das Stadtteilzentrum Mecklenbeck -Mitte als zentraler Versorgungsbereich befindet sich in der 
dritten Stufe im Rahmen der Zentrenhierarchie des Zentrenkonzepts. E s dient der 
Versorgungsfunktion für den Stadtteil und der umliegenden Siedlungsbereiche. Es ist ein 
weitgehend geplantes, modernes Zentrum mit überwiegend großflächigen 
Einzelhandelsstrukturen.   
 
Abb. 2: Stadtteilzentrum Mecklenbeck - Mitte 
Die Sicherung  und Weiterentwicklung sowie Stärkung der Funktionsvielfalt sind die 
Entwicklungsziele für das Stadtteilzentrum. 
5.  Planungsziele  
Sicherung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches und des Stadtbereichszentrums. 
Ziel der 3.  Änderung des Bebauungsplans Nr.  268 ist eine Anpassung der textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzept s der Stadt 
Münster. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung  verbrauchernaher Versorgungsstrukturen

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 6 von 9 
und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit zentraler Versor gungsbereiche in Zukunft 
Entwicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum 
Mecklenbeck zu lenken. Um diese Ziele um setzen zu können, ist es erforderl ich, den 
Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu ändern.  
Die Entwicklung des Stadtteilzentru ms Mecklenbeck am Dingbängerweg ist noch nicht 
vollständig abgeschlossen. Das Versorgungsangebot soll durch Projektentwicklungen in der 
Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Eine eindeutige Aussage bezüglich der Zulässigkeit 
des Einzelhandels in den Gewerbe-  und Industrie gebieten soll Standortentscheidungen 
zugunsten des Stadtteilzentrums am Dingbängerweg und ebenfalls zuguns ten des  seit 2014 
bestehenden Stadtbereichszentrums südlich der Weseler Straße positiv beeinflussen.  
Sicherung des Charakters des Industrie- und Gewerbegebietes 
Es ist städtebauliches Ziel für die Stadt Münster die  Gewerbegebiete, die für die eigentliche 
Zielgruppe, nämlich Handwerk, produzierendem und artverwandtem Gewerbe ausgewiesen 
sind, in ihrer Funktion zu sichern und zu stärken. Mit Blick auf den Standort und den Charakters 
des Industrie- und Gewerbegebietes „An der Hansalinie“ wird zum Erreichen dieser Zielsetzung 
unter Berücksichtigung der Belange des Bestandschutzes der bestehenden Betriebe 
Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen. Der bereits das Gewerbegebiet prägende KFZ -
Handel sowie untergeordneter kleinflächiger Einzelhandel entsprechend dem  
Handwerkerprivileg sowie Tank -Shops für KFZ-  und Reisezubehör als Vertriebsteil einer 
Tankstelle werden zugelassen.  
Durch die geplanten neuen Festsetzungen soll eine weitgehend bestandsorientierte 
Entwicklung des Einzelhandels in diesem Bereich und eine vorrangige Bereitstellung für das 
stadtteilorientierte Gewerbe erreicht werden. 
6.  Verfahren 
Die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gem äß 
§ 13 Baugesetzbuch (BauGB). Die Grundzüge der Planung werden durch die 3. Änderung nicht 
berührt, weil das dem Bebauungsplan Nr. 268 zugrunde liegende Ziel -  Schaffung der 
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur industriellen und gewerblichen Nutzung der im 
Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiete, um der anhaltenden N achfrage nach 
Gewerbe-Baugrundstücken in der Stadt Münster nachzukommen –  als der planerische 
Grundgedanke nicht verändert, sondern gestärkt wird.   
Ebenfalls werden die in § 13 (1) Nr. 1-3 BauGB genannten weitergehenden Bedingungen erfüllt. 
Bei dieser 3. Änderung wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereit oder begründet, die 
einer Pflicht die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nach 
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht) 
unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und der Schutzzweck 
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im 
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b) BauGB) beeintr ächtigt 
werden könnten.  Es werden keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht . Es 
bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder 
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzes zu beachten sind. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 7 von 9 
Umweltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege sind daher nicht zu 
erwarten. 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.  268 werden durch die v orliegende 
Änderung nicht berührt und haben unverändert Bestand. Es gelten dafür weiterhin die 
rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Planerstellung galten. Eine Veränderung des 
Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht.  
7.  Inhalte der Bebauungsplanänderung  
Um die aufgeführten  Ziele des Einzelhandelskonzept s um zusetzen und dadurch die 
Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich,  die textlichen 
Festsetzungen gemäß § 9 BauGB dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen 
künftig in den Gewerbe- und Industriegebieten nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich um 
die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum 
Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südl ich der Weseler Straße stärken und 
ausbauen zu können.  
Sonderregelung „Handwerkerprivileg“  
Gleichzeitig soll bestehenden Betrieben in den Gewerbe-  und Industrie gebieten aber die 
Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Pro dukte in einem begrenzten Umfang gegeben 
werden bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre 
Produkte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können.  
In den t extlichen Festsetzungen wird dieses durch die so genannte Handwerkerklausel 
berücksichtigt. Ausnahmsweise zulässig  sind Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm 
Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen 
Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit  der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen.  
Sonderregelung erweiterter Bestandsschutz  
Im Plangebiet befinden sich folgende Einzelhandelsbetriebe:  
• terracamp GmbH, An der Hansalinie 17,  
Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177  
(GI-Gebiet)  
• Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6,  
Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81,  
(GE-Gebiet)  
Die bestehenden Betriebe beeinträchtigen aufgrund ihrer Größe und ihres Angebots nicht die 
vorgesehene Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in Mecklenbeck und 
sind von ihrer Umgebung bisher bereits im Wesentlichen akzeptiert, so dass ein erweiterter 
Bestandschutz bezogen auf Nutzungsart und Standort zugelassen wird.  
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden diesen Betrieben betriebsbezogen, angemessene Entwicklungsspielräume am Standort 
zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhandenen und genehmigten Verkaufsflächen

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 8 von 9 
zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, einmalig um bis zu 10 %, maximal aber 
100 qm zulässig. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kei ne negativen Auswi rkungen 
insbesondere auf die Versorgungsstrukturen zu erwarten sind.  
Sonderregelung KFZ-Handel 
Zudem wird festgesetzt, dass in den Gewerbe-  und Industrie gebieten ausnahmsweise 
Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör zulässig ist, denn der KFZ-Einzelhandel 
inklusive KFZ- Zubehör ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs - und 
Reparaturservices, der Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz 
typischerweise in Gewerbegebieten ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im  engeren 
Sinne gezählt. Die i.  d. R. angeschlossene Werkstattnutzung weist zudem auf eine atypische 
Fallgestaltung hin. Die Ansiedlung von KFZ- Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen 
leistet keinen Beitrag zur Sicherung oder Entwicklung dieser Berei che und ist daher kein Ziel 
des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts. Die ausnahmsweise Zulässigkeit ist somit 
konzeptkonform.  
Sonderregelung Tankstellen-Shop 
Ein Tankstellenshop wird als übliche, untergeordnete Nebennutzung zur eigentlichen 
Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbe- und Industriegebiet zulässig ist, ausnahmsweise 
zugelassen. In den Festsetzungen wird die der Tankstellenfunktion zugeordnete Verkaufsfläche 
für üblichen Reisebedarf auf max. 150  qm begrenzt. Damit entspricht der Tankstellenshop dem 
Größendurchschnitt modernerer Tankstellenshops in Münster.  
8.  Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet wird ein sogenannter historischer Altstandort gekennzeichnet:  
5057:  An der Hansalinie 18 Apparatebau- und Leichtbauindustrie bis 1988  
Für die historischen Altstandorte gilt generell, dass nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine 
historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Bauakten etc .), Bewertung und ggf. 
anschließende Aufnahme ins Altlasten- / Verdachtsflächenkataster wurde noch nicht 
durchgeführt. In den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingefügt: „Geplante 
Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück  sind der Unteren 
Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.“  
9.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen 
Zielsetzungen nicht in Frage gestellt.  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige 
Umweltauswirkungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten 
Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtl ich, dass die 
Belange des Umwelt schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Schutzgüter des §  1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB durch die Bebauungsplanänderung 
beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / 
nördlich der Weseler Straße 
Begründung / Seite 9 von 9 
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 268 ersichtlich.  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als 
Satzung beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: 
Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der 
Weseler Straße  
 
Münster, den __________ 
 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 8.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 8.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 44.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.12.2019 Rat
TOP 50.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Weseler Straße 1
  • Albersloher Weg 33
  • Dingbängerweg
  • An der Hansalinie 17
  • Zur Landwehr

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Details

Aktenzeichen
V/0979/2019
Typ
Vorlagen
Datum
11.10.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37