V/0979/2019
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss - Aufhebung
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Beschlussvorlage
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V/0979/2019 V/0979/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss 3. Beschluss zur Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 Beratungsfolge 07.11.2019 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 21.11.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße wird wie folgt Beschluss gefasst. 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 268 nicht gefolgt. 1.1.1 Der Stellungnahme, dass die Anwendung des § 13 BauGB nicht ausreichend belegt sei (Anlage 1, Punkt 2.1.1). 1.1.2 Der Stellungnahme, die textliche Festsetzung Nr. 1.2 sei widersprüchlich und somit unwirksam (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 1.1.3 Der Stellungnahme, in den textlichen Festsetzungen keine namentliche Nennung von Betrieben vorzunehmen (Anlage 1, Punkt 2.1.2). 1.1.4 Der Stellungnahme, die Bewertung des Kfz-Handels als untypischen Einzelhandel sei unsachgemäß (Anlage 1, Punkt 2.1.3). Stadtplanungsamt 17.10.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Völlmecke / Herr Geitel Telefon: 492 6154 / 492 6193 Voellmecke@stadt- muenster.de Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0979/2019 1.1.5 Der Stellungnahme, in den textlichen Festsetzungen ist der Absatz zu den maximalen Verkaufsflächengrößen von Tank-Shops entbehrlich (Anlage 1, Punkt 2.1.4). 1.1.6 Der Stellungnahme, die Begründung zur Planänderung sei unvollständig (Anlage 1, Punkt 2.1.6). 1.1.7 Der Anregung, eine Diskussion über die Planung mit den betroffenen Unternehmen zu führen (Anlage 1, Punkt 3.4). 2. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans wird ebenfalls beschlossen. 3. Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 21.02.2007 (V/1025/2006) zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße (2. Änderung) wird aufgehoben. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Beschlusspunkte unter 1. bis 3. entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Begründung: Der Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde vom Rat der Stadt Münster am 19.09.2018 gefasst (V/0621/2018). Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans hat vom 05.08. bis zum 05.09.2019 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.12. bis zum 21.12.2018 durch Aushang im Kun- denzentrum des Stadthauses 3 und der Veröffentlichung im Internet statt. Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 zusammengefasst. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter Punkt 1. Beschluss gefasst werden. Da aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 nicht geändert werden soll, kann die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 als Satzung beschlossen werden (Beschlussvorschlag 2). Die vom Rat der Stadt Münster am 21.02.2007 aufgestellte 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 hat vom 12.11. bis zum 12.12.2007 öffentlich ausgelegen (Berichtsvorlage V/0680/2007). Ziel der damaligen Bebauungsplanänderung war die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts 2004, die An- siedlung von zentrenrelevanten Einzelhandel in Gewerbegebieten einzuschränken. Die 2. Änderung wurde nicht als Satzung beschlossen. Durch die zwischenzeitliche Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sowie der Ansiedlung des Stadtbereichszentrums Mecklenbeck haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Die noch im Verfahren befindliche 2. Änderung ist nun mit dem Sat- zungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 hinfällig (Beschlussvorschlag 3). Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planverkleinerung
V-0979-2019-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 5 Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0979/2019 Stellungnahme n zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauung s- plans Nr. 268 gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden die folgenden Stellungnahmen abgegeben: 1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB - Aushang im Kundenzentrum (und Internet) vom 10.12. bis 21.12.2018 Es wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. 2. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB - Auslegung im Kundenzentrum (und Internet) vom 05.08.2019 bis 05.09.2019 2.1 Privatperson – 05.09.2019 2.1.1 […] Der Hinweis, dass kein Umweltbericht erstellt werden müsse, entbinde nicht davon, das Abwägungsmaterial im Sinne des genannten § 1 Abs. 6 BauGB zu erheben. Zudem sollte dargelegt werden, weshalb die Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 nicht be- rührt sind und somit die Anwendbarkeit des genannten Paragrafen legitimiert ist. Speziell bei Änderungen oder Ergänzungen zur Art der baulichen Nutzung sei das vereinfachte Verfahren nur in solchen Ausnahmefällen anwendbar, in denen die bisherige Art der bau- lichen Nutzung nur geringfügig, etwa im Wege von Feingliederungen eines Baugebiets nach BauNVO modifiziert werde. Was hat der Ursprungs -Bebauungsplan (also Nr. 268) an planerischer Konzeption in seiner Begründung dargelegt? Stellungnahme der Verwaltung Die Grundzüge der Planung werden durch die 3. (vereinfachte) Änderung nicht berührt, weil die dem Bebauungsplan Nr. 268 zugrunde liegende Zielsetzung - Schaffung der pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für industrielle und gewerbliche Nutzungen, um der anhaltenden Nachfrage nach Gewerbe- Baugrundstücken in der Stadt Münster nachz u- kommen – unverändert weiterverfolgt und damit der Gebietscharakter gestärkt wird. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten, kann insofern als Abweichung von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lässt, im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB herbeigeführt werden. Bei der 3. Änderung des Bebauungsplanes wird weder die Zuläss igkeit von Vorhaben vorbereit oder begründet, die die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglic h- keitsprüfung (nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht) unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungs- ziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Eur o- päischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b) BauGB) beeinträchtigt werden könnten. Es werden keine zus ätzlichen Ein- Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 5 griffe in Natur und Umwelt ermöglicht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den U m- weltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege sind daher nicht zu erwarten. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB nicht ausreichend belegt sei, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.1). 2.1.2 „Die textliche Festsetzung 1.2 ist widersprüchlich und somit unwirksam. Entweder man schließt Einzelhandelsbetriebe im Sinne der BauNVO aus, oder nicht. Betriebe im Bestand können gem. § 1 Abs. 10 BauNVO einen erweiterten Bestandsschutz erhalten. In jedem Fall sind sie nicht namentlich in einem Bebauungsplan festzusetzen.“ Stellungnahme der Verwaltung Planungsziel ist der grundsätzliche Ausschluss des Einzelhandels. Da es sich um ein be- bautes Gebiet mit wenigen vorhandenen Einzelhandelsnutzungen handelt, sichert die Ausnahmeregelung, über den Bestandsschutz hinaus, eine zwar eng begrenzte Erweit e- rungsmöglichkeit für die betroffenen B etriebe, aber gleichwohl die Möglichkeit für betrieb- lich erforderliche Anpassungsmaßnahmen. Mit der namentlichen Nennung der Betriebe wird die ausnahmsweise zulässige Erweit e- rungsmöglichkeit gezielt auf bereits vorhandene und planungsrechtlich- und bauordnungs- rechtlich genehmigten Nut zungen, begrenzt. Dies unterstützt die angestreb te Stärkung des Gebietes für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme, die textliche Festsetzung Nr. 1.2 sei wider sprüchlich und somit un- wirksam, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.2). Der Stellungnahme, in den textlichen Festsetzungen keine namentliche Nennung von B e- trieben vorzunehmen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.3). 2.1.3 Einzelhändler sei – nach der Definition des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett- bewerb (UWG), wer überwiegend letzte Verbraucher (Letztverbraucher, Endverbr aucher) beliefere. Somit handele es sich bei einem Kfz-Handel ebenfalls um einen Einzelhandels- betrieb. Di e Argumentation, dass ein Kfz -Handel kein „typischer“ Einzelhandel sei und wenig Publikumsverkehr erzeuge, gehe an der Sache vorbei. Stellungnahme der Verwaltung Dass KFZ-Handel Einzelhandel ist, wird durch den Bebauungsplan und seine Inhalte nicht bestritten. Der Bebauungsplan lässt den KFZ-Handel nur ausnahmsweise zu. Dies hat mit der typischen Struktur des Autohandels zu tun, der neben dem Verkauf auch größere Wartungs- und Reparaturbereiche umfasst. Aufgrund der größeren handwerklichen B e- triebsteile, erzeugt der KFZ-Handel in der Regel eine deutlich geringere Kundenfrequenz, als andere Einzelhandelsnutzungen und kann insofern in Übereinstimmung mit den Zielen der gewerblichen Entwicklung gestaltet werden. Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 5 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme, die Bewertung des Kfz-Handels als untypischen Einzelhandel sei un- sachgemäß, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.4). 2.1.4 Soweit Tankstellen mit Einzelhandel verbunden sind, komme es darauf an, ob dieser Ei n- zelhandel als unselbständiger Betriebsteil der Tankstelle zu beurteilen sei oder ob er nach Warenangebot und Ausrichtung eine selbständige Funktion erfülle. Beschränke sich der Verkauf auf Reisebedarf (definiert in § 2 Abs. 2 LadSchlG) sowie auf Ersatzteile für Kraf t- fahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft not- wendig ist (§ 6 LadSchlG), und ist die Verkaufsfläche hierauf beschränkt, spräche dies für die Annahme, dass dieser Einzelhandel dem Betrieb der Tankstelle bauplanungsrechtlich zuzuordnen und kein eigenständiger Einzelhandelsbetrieb darstelle, der nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen wäre. Daraus folge, dass dieser Passus in der textlichen Festsetzung entbehrlich sei. Stellungnahme der Verwaltung Tankstellenshops gehören zur Serviceausstattung jeder Tankstelle. Waren diese Shops in früheren Zeiten tatsächlich nur auf klassischen Reisebedarf wie Süßigkeiten, Zeitschriften, Tabakwaren, etc. beschränkt, verfügen heutige Tankstellenshops über ein breites Waren- angebot. Diese Shops können nicht mehr als Nebennutzung der Tankstelle, sondern nur als eigenständige Einzelhandelsbetriebe gewertet werden und bedürfen, wegen möglicher einzelhandelsstruktureller Auswirkungen, einer Regelung hinsichtlich der zulässigen Ver- kaufsfläche. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme, in den textlichen Festsetzungen ist der Absatz zu den maximalen Verkaufsflächengrößen von Tank -Shops entbehrlich, wird nicht gefolgt (Beschlussvor- schlag 1.1.5). 2.1.5 „Textliche Festsetzungen 3.3 bis 3.5: Hier handelt sich um Hinweise und nicht um textliche Festsetzungen.“ Stellungnahme der Verwaltung Die genannten Punkte sind auch als Hinweise in der Planzeichnung ausgewiesen. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.1.6 Die Begründung lasse nicht erkennen, was in die Abwägung eingestellt wurde (Abw ä- gungsmaterial) und wie aus welchen Gründen was abgewogen wurde. Der Hinweis auf ein bestehendes Einzelhandels - und Zentrenkonzept rechtfertige noch nicht die Aufstel- lung des Bebauungsplans und die Ergänzung um die textliche Festsetzung 1.2. Stellungnahme der Verwaltung Einzelhandelsstandorte haben erhebliche stadtstrukturelle und städtebauliche Bedeutung für die Entwicklung von Städten. Mit der Fortschreibung des Einzelhandels - und Zentren- konzeptes hat der Rat der Stadt 2018 Ziele für die Sicherung und Stärkung des vorhan- denen Zentrensystems des Einzelhandels in Münster beschlossen. Diese Zielsetzungen werden in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt. Bebauungspläne Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 5 sind - gemäß Baugesetzbuch – aufzustellen sobald und soweit es zur Sicherung der städ- tebaulichen Ordnung erforderlich ist. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 268 dient der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung entsprechend den vom Rat der Stadt be- schlossenen Zielsetzungen. Beschlussvorschlag Der Stellungnahme, die Begründung zur Planänderung sei unvollständig , wird nicht g e- folgt (Beschlussvorschlag 1.1.6). 3. Frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB – Beteiligungszeitraum 09.11. bis 14.12.2018 Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen bezüglich der Planung vorgebracht 3.1 Handelsverband NRW vom 04.12.2018 3.2 Städtische Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege – vom 13.12.2018 3.3 Handwerkskammer Münster vom 13.12.2018 3.4 IHK NRW vom 14.12.2018 Es wird empfohlen, die Planungen mit den betroffenen Unternehmen im Bestand zu di s- kutieren, um eine entsprechende Akzeptanz der Planungen zu erreichen. Stellungnahme der Verwaltung Die Änderungen des Bebauungsplanes entsprechen den Zielsetzungen der Fortschrei- bung des Einzelhandels – und Zentrenkonzeptes der Stadt von 2018. Die Fortschreibung des Konzeptes wurde begleitet von öffentlichen Informationsveranstaltungen und Exper- tenhearings, so dass die Zielsetzungen des Konzeptes einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wurden und die Gelegenheit für eine intensive Erörterung der Auswi r- kungen geboten war. Das Bebauungsplanverfahren hat mit der frühzeitigen Beteiligung und der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe die Gelegenheit geboten, die geplante Umse t- zung der übergeordneten Zielsetzungen für die Einzelhandelsentwicklung am Standort in Mecklenbeck nachzuvollziehen. Die öffentliche Auslegung hat keine Anregungen aus dem Kreis der ansässigen Gewerbetreibenden erbracht. Beschlussvorschlag Der Anregung, eine Diskussion über die Planung mit den betroffenen Unternehmen zu führen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.1.7). 3.5 Städtische Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege – vom 13.12.2018 Es wird angeregt, den Hinweis zu Bodendenkmälern im Bebauungsplan wie folgt zu for- mulieren: Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver- Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 5 von 5 band Westfalen-Lippe/ LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Stellungnahme der Verwaltung Im Bebauungsplanentwurf wurde der Anregung bereits gefolgt. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 4. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB - Beteiligungszeitraum 05.08. bis 05.09.2019 Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen bezüglich der Planung vorgebracht 4.1 MünsterNETZ vom 05.08.2019 4.2 Nowega GmbH vom 09.08.2019 4.3 Tyssengas vom 13.08.2019 4.4 LWL - Archäologie für Westfalen vom 14.08.2019 4.5 PLEdoc vom 27.08.2019 4.6 IHK NRW vom 05.09.2109
Anlage A
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Anlage A zur V/0979/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 her- beigeführt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Um die Ziele des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster umzusetzen und dadurch die Einzel- handelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB im Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig in den Gewerbe- und Industriegebieten im Plangebiet nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich, um die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteil- zentrum Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südlich der Weseler Straße – zu stärken und auszubauen. Finanzierung Der Stadt Münster entstehen durch den Satzungsbeschluss keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
V-0979-2019-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0979/2019 Textliche Festsetzungen zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG bzw. BauGB 1.1 In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind die durch Zi f- fern in der Liste der Betriebsarten aufgeführten Betriebe und Betriebe gleichen Störgrades unzulässig (§1 (4) 2 BauNVO). 1.2 In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen unzulässig. In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind ausnahmsweise zulässig: - Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebs- teil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funkti o- nalen Zusammenhang mit de r auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen - Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör - Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengröße von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO). Für die bestehenden Betriebe terracamp GmbH, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177, Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81, die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmun- gen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO). 1.3 Die in Gewerbe- und Industriegebieten ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnungen (§ 8 (3) 1 und § 9 (3) 1 BauNVO), sind so auf den Betriebsgrundstücken anzuordnen, daß Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 sie – abgeschirmt durch andere Betriebsteile – im Lärmschatten der emittierenden B e- triebsteile liegen. Gleiches gilt für lärmempfindliche Arbeitsräume (§ 9 (1) 24 BBauG). 1.4 Im Bereich von 60,00 m von der östlichen Fahrbahngrenze der Autobahn aus gemessen, sind besondere Lärmschutzvorkehrungen für die Beschäftigten erforderlich. Dasselbe gilt für betriebsbezogene Wohnungen und deren Bewohner (§ 9 (1) 24 BBauG). 1.5 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind zulässig, soweit nicht durch ein Zufahrtsverbot die Überfahrung ausgeschlossen ist. 1.6 Westlich der festgesetzten Baugrenzen (Vorbehaltszone östlich der BAB) sind Nebenan- lagen gem. § 14 (1) BauNVO sowie Garagen gem. § 12 (6) BauNVO nicht zulässig (§ 9 (1) 1 FStrG). 1.7 Bei den gewerblichen Bauten im Plangebiet bleibt eine größere Gescho ßhöhe als 3,50 m außer Betracht, soweit diese ausschließlich durch die Unterbringung technischer Anlagen des Gebäudes wie Heizungs -, Lüftungs - und Reinigungsanlagen bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 103 BauO NW (Gestaltungssatzung) für den Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 268 Als Abgrenzung der privaten Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche, sind nur Rasenkantensteine zulässig. Sicherungszäune sind bis 2,50 m Höhe gestattet. Sie kön- nen zwischen den Betriebsgrundstücken auf der Grenze errichtet werden. An öffentlichen Verkehrsflächen sind sie mindestens 2,00 m hinter der privaten Grund- stücksgrenze innerhalb der Pflanzungen anzulegen. Es sind kunststoffummantelte Metal l- zäune zu verwenden. 3. Hinweis: 3.1 Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) FStrG) gelten nicht, soweit Bauvorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes entsprechen (§ 9 (7) FStrG). 3.2 Anlagen der Außenwerbung – insbesondere Lichtreklame sowie Beleuchtungseinrichtun- gen –, die den Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und auf der Weseler Straße vom Verkehrsgeschehen ablenken, sind zu vermeiden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muß gewährleistet bleiben. Werbeanlagen in einer Entfernung bis zu 100,00 m von den o. g. Straßen, bedürfen der Zustimmung der Straßenbauverwaltung. 3.3 Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) an- zuzeigen. 3.4 Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver- band Westfalen- Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Bebauungsplan Nr. 268 – 3. Änderung Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 3.5 Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde die textliche Festsetzung Nr. 1.2 gemäß § 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Fest- setzungen im Bebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundla gen, die zum Zei t- punkt ihrer E rstellung galten. Eine Veränderung des Vollgeschossbe griffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht. Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei Bebauungsplänen „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN - Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einges e- hen werden.“
V-0979-2019-Anlage-4-Planverkleinerung
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Historischer Altstandort Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sein können bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFN Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 vom 28.09.2018 bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Diese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2) BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ OberbürgermeisterSchriftführer Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister Im Auftrag bQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFNbQGHUXQJGHV%HEDXXQJVSODQV1UEODXHU(LQGUXFN 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.2 In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen unzulässig. In den Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) sind ausnahmsweise zulässig: - Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen - Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör - Tank-Shop für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle mit einer max. Verkaufsflächengröße von 150 qm (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO). Für die bestehenden Betriebe terracamp GmbH, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177, Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81, die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Bestimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 qm, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO). 3.3 Im Plangebiet befindet sich der historische Altstandort An der Hansalinie 18 (Nr. 5057). Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen. 3.4 Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.5 Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 wurde die textliche Festsetzung Nr. 1.2 gemäß § 9 BauGB (Unzulässigkeit von Einzelhandel) neu eingefügt. Für die übrigen Festsetzungen im Bebauungsplan gelten weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung galten. Eine Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht. %HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1U vom 19.11.2010: +LQZHLVEHUGLH(LQVLFKWQDKPHLQGLHJHVHW]OLFKHQ *UXQGODJHQXQGVRQVWLJHQ9RUVFKULIWHQEHL%HEDXXQJVSOlQHQ Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster wird der folgende Hinweis gegeben: „Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen - Bauen - Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.“ Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen. Münster, den 12. November 2010 Der Oberbürgermeister Markus Lewe Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 vom 28.09.2018 bekannt gemacht. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Diese Bebauungsplanänderung hat gemäß § 3 (2) i. V. m. § 13 (2) BauGB (vereinfachtes Verfahren) vom __________ bis zum __________ offengelegen. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 BauGB und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, _______________ OberbürgermeisterSchriftführer Diese Bebauungsplanänderung ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom __________ in Kraft getreten. Münster, _______________ Der Oberbürgermeister Im Auftrag Planverkleinerung Bebauungsplan Nr. 268, 3. Änderung Mecklenbeck - Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße bzw. BauGB Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0979/2019
V-0979-2019-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 9 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0979/2019 Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 1 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 4. Räumliche und strukturelle Situation Plangebiet - Industrie- und Gewerbegebiet An der Hansalinie .. 3 5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 5 7. Inhalte der Bebauungsplanänderung..................................................................................................... 7 8. Altlasten / Altstandorte ........................................................................................................................... 8 9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 8 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 9 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Münster hat sich in vergangenen Jahren, bedingt durch höhere Grundstücks -, Miet - und Stellplatzkosten in den zentralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zunehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt sukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vorbehaltenen Gebieten und erschwert darüber hinaus auch die Neuansiedlung. Diese beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich des Bebauungsplans Nr. 268 festzustellen. Hier sind Einzelhandelsbetriebe für Campingausrüstung und für Wohnungseinrichtungen anzutreffen. Dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15.09.1977 zugrunde. Demgemäß sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans zurzeit Gewerbenutzungen al ler Art und Einzelhandelsnutzungen bis zur Großflächigkeit planungsrechtlich zulässig. Die mögliche Ansiedlung von zentren - und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel sowie großflächigem Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten in diesem dezentr alen Gebiet widersprechen den städtischen Zielsetzungen. Eine weitere Entwicklung in Richtung Einzelhandel entspricht zudem nicht dem Planungsziel des Bebauungsplanes Nr. 268, in diesem Gebiet Flächen für industrielle und gewerbliche Nutzungen zu schaffen. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Münster Mit dem Einzelhandelskonzept 2018, welches das sich in den vergangenen Jahren bewährte Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2009 fortschreibt, soll der o.g. Entwicklung entgegengewirkt werden. Die städtische Zielsetzung auf Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist u.a. • Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung / Seite 2 von 9 • Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf die Zentren • Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe Dafür werden Standortbereiche als zentrale Versorgungsbereiche für die Einzelhandelsentwicklung mit im Schwerpunkt zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten festgelegt, die sich im Wesentlichen auf die Innenstadt , die Stadtbereichs- und die Stadtteilzentren konzentrieren. Aufgabe ist es, die Versorgungsstrukturen in diesen zentr alen Versorgungsbereichen zu sichern und möglichst zu verbessern. Im Gegenzug sollen die Ansiedlungsmöglichkeiten für den zentren - und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere in den Industrie - und Gewerbegebieten, restriktiv gestaltet werden, um dort die vorrangige Bereitstellung der Flächen für originär gewerbliche Nutzungen sicherzustellen. Nur für einzelne ausgewählte und strukturell geeignete Standortbereiche im Stadtgebiet, darunter auch gewerblich geprägte Bereiche, weist das Einzelhandels - und Zentrenkonzept sog enannte Sonderstandorte in dezentralen Lagen aus, um dort mit Priorität die Ansiedlungs - und E rweiterungsbedarf des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten decken zu können. Der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 268 gehört nicht dazu. Die Umsetzung dieser Zielsetzungen des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts soll de m produzierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Entwicklungspotenziale in den Industrie- und Gewerbegebieten einräumen. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsplan Nr. 268 in der Fassung der 1. Änderung vom 15.03.1985. Innerhalb des Geltungsbereichs liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 224, Flurstück 13, Flur 225, Flurstücke 11, 12, 13, 44, 45, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 79, 80, 81, 83, 84, 88, 89, 90, 91, 95, 97, 98, 99, 100, 102, 103, 111, 112, 114, 115, 118, 123, 125, 127, 130, 132, 134, 136, 137, 149, 150, 151, 154, 157, 158, 159, 160, 163, 164, 175, 177, 179, Teile der Flurstücke 124, 135, 181. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt in großen Teilen des Bebauungsplans Industriegebiet und Gewerbegebiet sowie für eine kleinere Fläche Wald dar. Entlang der Autobahn ( A 1) erstreckt sich eine ca. 240 m breite Fläche für Industrieansiedlungen. Daran schließt sich ein Gewerbegebietsstreifen mit 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung / Seite 3 von 9 Regenrückhaltebecken an. Das östliche Plandreieck Weseler Straße, Zur Landwehr und Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld ist als Wald dargestellt. Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Baugebiete bleibt unverändert und der Bebauungsplan bleibt damit gem äß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch ( BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Der Bebauungsplan Nr. 268 der Stadt Münster ist seit dem 30.11.1981 rechtsverbindlich. In Anpassung an sich wandelnde Rahmenbedigungen wurde der Bebauungsplan am 15.03.1985 erstmals geändert. Die geplante zweite Änderung (Beschluss zur Änderung siehe Vorlage V/1025/2006) mit der gleichen Zielsetzung dieser 3. Änderung des Bebauungsplans wird nicht weiter geführt, da aufgrund der Weiterführung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts und der Ansiedlung des Stadtbereichszentrums Mecklenbeck geänderte Ausgangspunkte vorliegen. Der Bebauungsplan Nr. 268 wurde aufgestellt, um ein stadt teilnahes Industrie- und Gewerbegebiet auszuweisen und die Erschließung und die gewerbliche und industrielle Nutzung der Grundstücke im Bereich östlich der Autobahn (A 1), nördlich der Weseler Straß e planungsrechtlich sich zu stellen. 4. Räumliche und strukturelle Situation Plangebiet - Industrie- und Gewerbegebiet An der Hansalinie Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 268 ist eine Dreiecksfläche, die im Süden von der Weseler Straße begrenzt wird. Im Westen schließt die Fläche mit der Autobahn (A 1) ab. Vom Nordwesten bis zum Südosten grenzt das Gebiet an die Eisenbahnstrecke Münster – Coesfeld. Das Bebauungsplangebiet liegt im westlichen Randbereich des Stadtteils Mecklenbeck und ist durch seine Lage an der Weseler Straße als Ausfallstraße aus Richtung Albachten / Bösensell sowie aus der Innenstadt gut erreichbar. Südlich der Weseler Straße wurde dann ab 1987 ein weiteres Gewerbegebiet mit ähnlicher Branchenverteilung entlang der Autobahn (A 1) angeschlossen. Nach Osten schließt sich, getrennt durch die Eisenbahntrasse und ein Waldstück, eine Wohnbebauung an. Das Industrie- und Gewerbegebiet „An der Hansalinie“ wird geprägt durch Großhandel, KFZ- orientierte Dienstleistungen, Bauunternehmungen, Handwerksbetrieben und Dienstleistungen. Darunter befinden sich Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt ca. 2650 qm Verkaufsfläche. Folgende Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: • terracamp GmbH, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177 (GI-Gebiet) • Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81, (GE-Gebiet) 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung / Seite 4 von 9 Alle übrigen Nutzungen sind, soweit sie Einzelhandel einschließen, mit Blick auf ihre einzelhandelrelevanten Angebote als „atypisch“ einzuordnen. Sie sind der Nutzung aus Gewerbe/Dienstleistungen untergeordn et oder runden ha ndwerkliche Dienstleistungen (Handwerkerprivileg) ab. Der KFZ- Handel ist grundsätzlich nicht als „Einzelhandel i m eigentlichen Sinne“ einzuordnen. Zentrale Versorgungsbereiche in Mecklenbeck Der Stadtteil Mecklenbeck sowie die umliegenden Siedlungsbereiche haben zwei Versorgungsstandorte. Zum einen das Stadtbereichszentrum Mecklenbeck – südlich der Weseler Straße und zum anderen das Stadtteilzentrum Mecklenbeck-Mitte. Stadtbereichszentrum Mecklenbeck Die Stadtbereichszentren stellen gem äß des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts die zweite Stufe im Rahmen der Zentrenhierarchie der Stadt Münster dar. Sie sollen durch das Einzelhandelsangebot vorrangig einer mittelzentralen Versorgung, die über den jeweiligen Stadtteil hinausgeht, dienen. Das im März 2014 eröffnete Stadtbereichszentrum Mecklenbeck ist ein geplantes monofunktionales Zentrum in teilint egrierter Lage mit überwiegend großflächigem Einzelhandelsbesatz. Abb. 1: Stadttebreichzentrum Mecklenbeck – südl. der Weseler Straße 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung / Seite 5 von 9 Entwicklungsziel an diesem Standort ist gem äß aktuellem Einzelhandels- und Zentrenkonzept die Sicherung und Weiterentwicklung entsprechend der ausgewiesenen Versorgungsfunktion. Stadtteilzentrum Mecklenbeck-Mitte Das Stadtteilzentrum Mecklenbeck -Mitte als zentraler Versorgungsbereich befindet sich in der dritten Stufe im Rahmen der Zentrenhierarchie des Zentrenkonzepts. E s dient der Versorgungsfunktion für den Stadtteil und der umliegenden Siedlungsbereiche. Es ist ein weitgehend geplantes, modernes Zentrum mit überwiegend großflächigen Einzelhandelsstrukturen. Abb. 2: Stadtteilzentrum Mecklenbeck - Mitte Die Sicherung und Weiterentwicklung sowie Stärkung der Funktionsvielfalt sind die Entwicklungsziele für das Stadtteilzentrum. 5. Planungsziele Sicherung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches und des Stadtbereichszentrums. Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268 ist eine Anpassung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzept s der Stadt Münster. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauchernaher Versorgungsstrukturen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung / Seite 6 von 9 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit zentraler Versor gungsbereiche in Zukunft Entwicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentrum Mecklenbeck zu lenken. Um diese Ziele um setzen zu können, ist es erforderl ich, den Bebauungsplan hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen zu ändern. Die Entwicklung des Stadtteilzentru ms Mecklenbeck am Dingbängerweg ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Versorgungsangebot soll durch Projektentwicklungen in der Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Eine eindeutige Aussage bezüglich der Zulässigkeit des Einzelhandels in den Gewerbe- und Industrie gebieten soll Standortentscheidungen zugunsten des Stadtteilzentrums am Dingbängerweg und ebenfalls zuguns ten des seit 2014 bestehenden Stadtbereichszentrums südlich der Weseler Straße positiv beeinflussen. Sicherung des Charakters des Industrie- und Gewerbegebietes Es ist städtebauliches Ziel für die Stadt Münster die Gewerbegebiete, die für die eigentliche Zielgruppe, nämlich Handwerk, produzierendem und artverwandtem Gewerbe ausgewiesen sind, in ihrer Funktion zu sichern und zu stärken. Mit Blick auf den Standort und den Charakters des Industrie- und Gewerbegebietes „An der Hansalinie“ wird zum Erreichen dieser Zielsetzung unter Berücksichtigung der Belange des Bestandschutzes der bestehenden Betriebe Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen. Der bereits das Gewerbegebiet prägende KFZ - Handel sowie untergeordneter kleinflächiger Einzelhandel entsprechend dem Handwerkerprivileg sowie Tank -Shops für KFZ- und Reisezubehör als Vertriebsteil einer Tankstelle werden zugelassen. Durch die geplanten neuen Festsetzungen soll eine weitgehend bestandsorientierte Entwicklung des Einzelhandels in diesem Bereich und eine vorrangige Bereitstellung für das stadtteilorientierte Gewerbe erreicht werden. 6. Verfahren Die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gem äß § 13 Baugesetzbuch (BauGB). Die Grundzüge der Planung werden durch die 3. Änderung nicht berührt, weil das dem Bebauungsplan Nr. 268 zugrunde liegende Ziel - Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur industriellen und gewerblichen Nutzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiete, um der anhaltenden N achfrage nach Gewerbe-Baugrundstücken in der Stadt Münster nachzukommen – als der planerische Grundgedanke nicht verändert, sondern gestärkt wird. Ebenfalls werden die in § 13 (1) Nr. 1-3 BauGB genannten weitergehenden Bedingungen erfüllt. Bei dieser 3. Änderung wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereit oder begründet, die einer Pflicht die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht) unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b) BauGB) beeintr ächtigt werden könnten. Es werden keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht . Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzes zu beachten sind. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung / Seite 7 von 9 Umweltschutz einschließlich des Naturschutzes und der Landespflege sind daher nicht zu erwarten. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 268 werden durch die v orliegende Änderung nicht berührt und haben unverändert Bestand. Es gelten dafür weiterhin die rechtlichen Grundlagen, die zum Zeitpunkt der Planerstellung galten. Eine Veränderung des Vollgeschossbegriffs ergibt sich dementsprechend durch die 3. Änderung nicht. 7. Inhalte der Bebauungsplanänderung Um die aufgeführten Ziele des Einzelhandelskonzept s um zusetzen und dadurch die Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet zu steuern, ist es erforderlich, die textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen künftig in den Gewerbe- und Industriegebieten nicht mehr zulässig sind. Dies ist erforderlich um die gewachsenen, zentralen Versorgungsbereiche – insbesondere das Stadtteilzentrum Mecklenbeck sowie das Stadtbereichszentrum südl ich der Weseler Straße stärken und ausbauen zu können. Sonderregelung „Handwerkerprivileg“ Gleichzeitig soll bestehenden Betrieben in den Gewerbe- und Industrie gebieten aber die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Pro dukte in einem begrenzten Umfang gegeben werden bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können. In den t extlichen Festsetzungen wird dieses durch die so genannte Handwerkerklausel berücksichtigt. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. Sonderregelung erweiterter Bestandsschutz Im Plangebiet befinden sich folgende Einzelhandelsbetriebe: • terracamp GmbH, An der Hansalinie 17, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstücke 134, 177 (GI-Gebiet) • Sensá Einrichtungshaus, SE Einrichtungshäuser GmbH, An der Hansalinie 4-6, Gemarkung Albachten, Flur 15, Flurstück 81, (GE-Gebiet) Die bestehenden Betriebe beeinträchtigen aufgrund ihrer Größe und ihres Angebots nicht die vorgesehene Sicherung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in Mecklenbeck und sind von ihrer Umgebung bisher bereits im Wesentlichen akzeptiert, so dass ein erweiterter Bestandschutz bezogen auf Nutzungsart und Standort zugelassen wird. Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten werden diesen Betrieben betriebsbezogen, angemessene Entwicklungsspielräume am Standort zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhandenen und genehmigten Verkaufsflächen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung / Seite 8 von 9 zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, einmalig um bis zu 10 %, maximal aber 100 qm zulässig. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kei ne negativen Auswi rkungen insbesondere auf die Versorgungsstrukturen zu erwarten sind. Sonderregelung KFZ-Handel Zudem wird festgesetzt, dass in den Gewerbe- und Industrie gebieten ausnahmsweise Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör zulässig ist, denn der KFZ-Einzelhandel inklusive KFZ- Zubehör ist aufgrund der Art und Weise des Handels, des Wartungs - und Reparaturservices, der Anlieferungsgestaltung und der geringen Kundenfrequenz typischerweise in Gewerbegebieten ansässig und wird nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne gezählt. Die i. d. R. angeschlossene Werkstattnutzung weist zudem auf eine atypische Fallgestaltung hin. Die Ansiedlung von KFZ- Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen leistet keinen Beitrag zur Sicherung oder Entwicklung dieser Berei che und ist daher kein Ziel des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts. Die ausnahmsweise Zulässigkeit ist somit konzeptkonform. Sonderregelung Tankstellen-Shop Ein Tankstellenshop wird als übliche, untergeordnete Nebennutzung zur eigentlichen Tankstelle, die allgemein in einem Gewerbe- und Industriegebiet zulässig ist, ausnahmsweise zugelassen. In den Festsetzungen wird die der Tankstellenfunktion zugeordnete Verkaufsfläche für üblichen Reisebedarf auf max. 150 qm begrenzt. Damit entspricht der Tankstellenshop dem Größendurchschnitt modernerer Tankstellenshops in Münster. 8. Altlasten / Altstandorte Im Plangebiet wird ein sogenannter historischer Altstandort gekennzeichnet: 5057: An der Hansalinie 18 Apparatebau- und Leichtbauindustrie bis 1988 Für die historischen Altstandorte gilt generell, dass nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Bauakten etc .), Bewertung und ggf. anschließende Aufnahme ins Altlasten- / Verdachtsflächenkataster wurde noch nicht durchgeführt. In den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingefügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf dem genannten Grundstück sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) anzuzeigen.“ 9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen nicht in Frage gestellt. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtl ich, dass die Belange des Umwelt schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB durch die Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Begründung / Seite 9 von 9 Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 268 ersichtlich. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 268: Mecklenbeck – Gewerbegebiet östlich der Autobahn / nördlich der Weseler Straße Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Weseler Straße 1
- Albersloher Weg 33
- Dingbängerweg
- An der Hansalinie 17
- Zur Landwehr
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Details
- Aktenzeichen
- V/0979/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.10.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37