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V/0709/2022

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und des Gebührentarifs vom 29.06.2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2021

Vorlagen 10.11.2022

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Anlage zur Beschlussvorlage

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Anlage zur Beschlussvorlage

2212 Zeichen

Anlage zur Beschlussvorlage Nr. V/0709/2022 
 
Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Satzung  der Stadt Münster über 
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2 012. Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a 
des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen ( StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV. 
NW. S. 1028 / SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden  Fassung und des § 8 des 
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.4.1994 (BGBl. I S. 854) in der derzeit geltenden 
Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst abe f der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW . S.666 / SGV. NW. 2023) in der 
derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Mün ster die nachstehende Satzung 
beschlossen.  
 
Artikel 1  
 
Die Ziffern 2, 4, 6 und 6a des Gebührentarifs nach § 8 Abs. 2 der Satzung werden wie folgt 
geändert: 
 
Lfd. 
Nr. 
Art der Sonder-
nutzung 
Berechnungs-
maßstab 
je 
Gebührenbetrag     
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 
2 Tische und Stühle 
zur Bewirtung von 
Gästen 
m² und Monat 7,00€ 6,00 € 5,00 € 4,00 € 3,00 € 
Saison- 
pauschale 
März – Oktober 
49,00 € 42,00 € 35,00 € 32,00 € 21,00 € 
Jahres- 
pauschale 
Januar - 
Dezember 
70,00 € 60,00 € 50,00 € 40,00 € 30,00 € 
4 Marktstände, 
insbesondere für 
frische 
Lebensmittel und 
Blumen sowie 
Weihnachtsmarkt-
stände 
m² und Tag 2,00 € 1,50 € 1,10 € 1,00 € 0,50 € 
6 Depotcontainer für 
Altpapier oder 
Altglas  
m² und Jahr 32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 €  
6a Depotcontainer für  
Altkleider pro 
Standardcontainer 
(1,30 m x 1,30 m) 
Container und 
Kalenderjahr 
120,00 €

Ziffer 14 des Gebührentarifs nach § 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
Lfd. 
Nr. 
Art der Sonder-
nutzung 
Berechnungsmaßstab 
 
je 
Gebührenbetrag     
Zone 
1 
Zone 
2 
Zone 
3 
Zone 
4 
Zone 
5 
14 Gewerbliche 
Nutzung von 
E-Scootern/E-
Tretrollern/Miet-
fahrrädern 
Stück und Quartal 12,50 € 
 
Artikel 2 
 
Die Auflistung für die Zone II des § 12 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
„Alter Fischmarkt, Bergstraße (zwischen Bogenstraße  und Tibusstraße), Berliner Platz, 
Spiekerhof, Syndikatplatz, Windthorststraße, Harsewinkelgasse“ 
 
 
Artikel 3 
 
Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Beschlussvorlage

7345 Zeichen

V/0709/2022 
V/0709/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen 
Straßen und des Gebührentarifs vom 29.06.2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 
20.12.2021 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   01.12.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit 
und Ordnung 
Vorberatung 
   07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.12.2022 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Ein neuer Gebührentarif für die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern in Höhe von 12,50 €  
     /Quartal je Fahrrad wird eingeführt.  
 
2.  Der Zuordnung der Harsewinkelgasse zur Zone II gemäß § 12 der Satzung wird zugestimmt. 
 
3.  Den redaktionellen Überarbeitungen des Gebührentarifs wird zugestimmt.  
 
4. Die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Satzung der Stadt  
    Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2012 in der Fassung der  
    3. Änderungssatzung vom 20.12.2021“ wird beschlossen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ordnungsamt 
 
16.11.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Vechtel 
Telefon: 492-3200 
Vechtel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0709/2022 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die  o.g. Sachentscheidung ergeben sich die nachfolgend aufgeführten haushaltsrelevanten 
Änderungen: 
 
 Teilergebnisplan    
  Nr.  Bezeichnung  
Haush.- 
jahr  
Betrag 
€  
Bemerkungen  
  
Produktgruppe  0203  Straßenverkehrsrechtliche An-
gelegenheiten 
      
Zeile    04  Öffentlich-rechtliche Leistungs-
entgelte 
2023 ff 30.000 € Gebühren  
für g ewerbliche Nut-
zung von 
Mietfahrrädern 
Die Verwaltung wird ein entsprechendes Veränderungsblatt zum Haushaltsplanentwurf 2023 vorle-
gen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. Einführung eines Gebührentarifs für die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern in Höhe 
von 12,50 €/Quartal je Fahrrad 
 
In den Sitzungen des Ausschusses Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit am 18.10.2022 
und des Ausschusses für Verkehr und Mobilität am 19.10.2022 hat die Verwaltung bereits über die 
geplante Einführung eines neuen Tarifs f ür d ie gewerbliche Vermietung von Fahrrädern mündlich 
berichtet. Seit dem Frühjahr 2022  sind ca. 600 Fahrräder i n der gewerblichen Vermietung, für die 
noch keine Sondernutzungsgebühr entrichtet wird. 
 
Seit dem 01.04.2022 erteilt die Stadt Sondernutzungserlaubnisse mit Gebührenfestsetzung für die 
gewerbliche Nutzung öffentlichen Straßenraumes durch stationslose E-Tretroller/E-Scooter. Die Mög-
lichkeit dazu ergibt sich aus einem Beschluss des OVG NRW vom 20.11.2020. 
In dem Beschluss hat das OVG NRW im einstweiligen  Rechtsschutzverfahren unanfechtbar ent-
schieden, dass das Abstellen von Mietfahrrädern („call a bike“) eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 
S. 1 StrWG NRW darstellt, vgl. OVG NRW, 11B 1459/20. In grundsätzlichen Ausführungen erläutert 
das OVG NRW, dass diese Form des Anbietens von Fahrzeugen nicht vorwiegend dem Zweck der 
späteren Wiederinbetriebnahme, sondern dem Abschluss eines Mietvertrags mit Nutzern/-innen die-
ne. Eine solche Nutzung unterscheide sich nicht vom Anbieten von Waren und Leistungen im öffentli-
chen Straßenraum, das regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei.  
Nach diesem gerichtlichen Beschluss kann die gewer bliche Nutzung von Mietfahrrädern als Son-
dernutzung qualifiziert werden, da mit diesen Fahrleistungen im öffentlichen Straßenraum angeboten 
werden und das gewerbliche Vermietungsprinzip der Betreiberfirmen eine Sondernutzung darstellt.  
 
Die Stadt beabsichtigt die bereits für E -Tretroller/E-Scooter geltenden Regelungen zur Verpflichtung 
der Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis, inklusive Zahlung einer Gebühr, auch auf Mietfahr-
räder zu übertragen und diese in Bezug auf die für sie geltenden Regelungen gleichzustellen. 
 
Die zusätzlichen Gebühreneinnahmen können in Abhängigkeit von der tatsächlichen Stückzahl der 
Räder variieren. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Sondernutzungssatzung wird für Mietfahr-
räder eine Gebühr von 12,50 Euro je Fahrzeug und  Quartal festgesetzt. Die Höhe der Sondernut-
zungsgebühr bestimmt sich für das Stadtgebiet Münster nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die 
Straße, nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftli-
chen Interesse des Gebührenschuldners. Da die Mietfahrräder grundsätzlich stadtweit zum Einsatz

- 3 - 
V/0709/2022 
kommen können, wird genau wie für E -Tretroller/E-Scooter eine stadtweit einheitliche Gebühr erho-
ben. Eine Differenzierung des Stadtgebietes in Tarifzonen erscheint demgegenüber nicht sachgerecht 
und ist daher unterblieben.  
 
Die gewerbliche Vermietung von E-Tretrollern/E-Scootern und E-Rädern wird sich im Laufe des Jah-
res 2023 in Münster durch die Ausweitung sog. no -parking-areas deutlich verändern. Hierzu wird die 
Verwaltung Ende 2023/Anfang 2024 eine Evaluation vorlegen und der Politik bei Bedarf Vorschläge 
zur Aktualisierung der Gebührentarife unterbreiten. 
 
Es bleibt abzuwarten, ob im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und 
die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenraum weitere Schritte erforderlich werden, die die Nut-
zung des öffentlichen Verkehrsraumes durch gewerblich vermietete Fahrzeuge im Free -Floating-
System begrenzen. Die kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten hat die Stadt Münster angesichts des 
bundesgesetzlichen Rechtsrahmens allerdings weitestgehend ausgeschöpft. 
 
Zu 2. Ergänzung der Harsewinkelgasse in die Zone II 
Im § 12 der Sondernutzungssatzung werden unterschiedliche Zonen für die Erhebung der Sondernut-
zungsgebühr definiert. In der Zone 2 ist die Windthorststraße aufgelistet. Der Harsewinkelplatz grenzt 
sowohl an die Windthorststraße als auch an die Harsewinkelgasse, wobei die Harsewinkelgasse der-
zeit nicht der Zone 2 zugeordnet ist. Um dies zu vereinheitlichen, wird auch die Harsewinkelgasse der 
Zone 2 zugeordnet.  
 
Zu 3. und 4. Redaktionelle Überarbeitungen des Gebührentarifs 
 
In der Ziffer 2 der Gebührenliste der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentli-
chen Straßen kann der Passus für die Aussetzung der Gebühren nach Nr. 2 aufgrund der Corona -
Pandemie gestrichen werden, da der Zeitraum verstrichen ist und somit für die Satzung keine Bedeu-
tung mehr hat. 
Die Beschreibung der Art der Sondernutzung von Punkt Nr. 4 soll geändert werden, so dass auch 
Weihnachtsmarktstände dort eindeutig erfasst sind. Der neue Wortlaut lautet: „Marktstände, insbe-
sondere für frische Lebensmittel und Blumen sowie Weihnachtsmarktstände“. 
Mit Beschluss vom 15.12.2021 (V/0842/2021) wurde die Angleichung der Gebühren für gemeinnützi-
ge Altkleidercontainer an die der gewerblichen Anbieter beschlossen. Die gemeinnützigen Altkleider-
container werden nun aus der Ziffer 6 gestriche n und gemeinsam unter Ziffer 6a geführt. In Ziffer 6a 
gibt es eine sprachliche Doppelung, dort ist die Rede von „Depotcontainern für […] Altkleidercontai-
ner“. Diese Doppelung kann entfallen.  
 
Inhaltliche Änderungen oder finanzielle Auswirkungen sind mit diesen redaktionellen Überarbeitungen 
nicht verbunden. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen

Anlage A

954 Zeichen

Anlage A zur V/0709/2022 
Kurzüberblick 
Einführung einer Gebühr für Mietfahrräder, Ergänzung der Harsewinkelgasse in die Zone II und 
redaktionelle Überarbeitungen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
- Einführung eines Gebührentarifs für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrrädern 
- Ergänzung der Harsewinkelgasse in die Zone II gemäß § 12 
- Redaktionelle Überarbeitungen 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0203 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2023 enthalten?  Ja x Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
- 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

Beratungsverlauf (4)

01.12.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Hauptausschuss
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
14.12.2022 Rat
TOP 15.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Windthorststraße
  • Harsewinkelgasse
  • Bogenstraße
  • Tibusstraße
  • Berliner Platz
  • Syndikatplatz
  • Alter Fischmarkt
  • Bergstraße
  • Spiekerhof

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Details

Aktenzeichen
V/0709/2022
Typ
Vorlagen
Datum
10.11.2022
Erstellt
02.11.2022 16:30