V/0709/2022
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und des Gebührentarifs vom 29.06.2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2021
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Anlage zur Beschlussvorlage
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Anlage zur Beschlussvorlage Nr. V/0709/2022 Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2 012. Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen ( StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028 / SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.4.1994 (BGBl. I S. 854) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst abe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW . S.666 / SGV. NW. 2023) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Mün ster die nachstehende Satzung beschlossen. Artikel 1 Die Ziffern 2, 4, 6 und 6a des Gebührentarifs nach § 8 Abs. 2 der Satzung werden wie folgt geändert: Lfd. Nr. Art der Sonder- nutzung Berechnungs- maßstab je Gebührenbetrag Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 2 Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen m² und Monat 7,00€ 6,00 € 5,00 € 4,00 € 3,00 € Saison- pauschale März – Oktober 49,00 € 42,00 € 35,00 € 32,00 € 21,00 € Jahres- pauschale Januar - Dezember 70,00 € 60,00 € 50,00 € 40,00 € 30,00 € 4 Marktstände, insbesondere für frische Lebensmittel und Blumen sowie Weihnachtsmarkt- stände m² und Tag 2,00 € 1,50 € 1,10 € 1,00 € 0,50 € 6 Depotcontainer für Altpapier oder Altglas m² und Jahr 32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 € 6a Depotcontainer für Altkleider pro Standardcontainer (1,30 m x 1,30 m) Container und Kalenderjahr 120,00 € Ziffer 14 des Gebührentarifs nach § 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt geändert: Lfd. Nr. Art der Sonder- nutzung Berechnungsmaßstab je Gebührenbetrag Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 14 Gewerbliche Nutzung von E-Scootern/E- Tretrollern/Miet- fahrrädern Stück und Quartal 12,50 € Artikel 2 Die Auflistung für die Zone II des § 12 der Satzung wird wie folgt geändert: „Alter Fischmarkt, Bergstraße (zwischen Bogenstraße und Tibusstraße), Berliner Platz, Spiekerhof, Syndikatplatz, Windthorststraße, Harsewinkelgasse“ Artikel 3 Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0709/2022
V/0709/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen und des Gebührentarifs vom 29.06.2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
20.12.2021
Beratungsfolge
01.12.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit
und Ordnung
Vorberatung
07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung
14.12.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Ein neuer Gebührentarif für die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern in Höhe von 12,50 €
/Quartal je Fahrrad wird eingeführt.
2. Der Zuordnung der Harsewinkelgasse zur Zone II gemäß § 12 der Satzung wird zugestimmt.
3. Den redaktionellen Überarbeitungen des Gebührentarifs wird zugestimmt.
4. Die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung des Gebührentarifs der Satzung der Stadt
Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2012 in der Fassung der
3. Änderungssatzung vom 20.12.2021“ wird beschlossen.
Ordnungsamt
16.11.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Vechtel
Telefon: 492-3200
Vechtel@stadt-muenster.de
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II. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die o.g. Sachentscheidung ergeben sich die nachfolgend aufgeführten haushaltsrelevanten
Änderungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung
Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0203 Straßenverkehrsrechtliche An-
gelegenheiten
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leistungs-
entgelte
2023 ff 30.000 € Gebühren
für g ewerbliche Nut-
zung von
Mietfahrrädern
Die Verwaltung wird ein entsprechendes Veränderungsblatt zum Haushaltsplanentwurf 2023 vorle-
gen.
Begründung:
Zu 1. Einführung eines Gebührentarifs für die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern in Höhe
von 12,50 €/Quartal je Fahrrad
In den Sitzungen des Ausschusses Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit am 18.10.2022
und des Ausschusses für Verkehr und Mobilität am 19.10.2022 hat die Verwaltung bereits über die
geplante Einführung eines neuen Tarifs f ür d ie gewerbliche Vermietung von Fahrrädern mündlich
berichtet. Seit dem Frühjahr 2022 sind ca. 600 Fahrräder i n der gewerblichen Vermietung, für die
noch keine Sondernutzungsgebühr entrichtet wird.
Seit dem 01.04.2022 erteilt die Stadt Sondernutzungserlaubnisse mit Gebührenfestsetzung für die
gewerbliche Nutzung öffentlichen Straßenraumes durch stationslose E-Tretroller/E-Scooter. Die Mög-
lichkeit dazu ergibt sich aus einem Beschluss des OVG NRW vom 20.11.2020.
In dem Beschluss hat das OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unanfechtbar ent-
schieden, dass das Abstellen von Mietfahrrädern („call a bike“) eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1
S. 1 StrWG NRW darstellt, vgl. OVG NRW, 11B 1459/20. In grundsätzlichen Ausführungen erläutert
das OVG NRW, dass diese Form des Anbietens von Fahrzeugen nicht vorwiegend dem Zweck der
späteren Wiederinbetriebnahme, sondern dem Abschluss eines Mietvertrags mit Nutzern/-innen die-
ne. Eine solche Nutzung unterscheide sich nicht vom Anbieten von Waren und Leistungen im öffentli-
chen Straßenraum, das regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei.
Nach diesem gerichtlichen Beschluss kann die gewer bliche Nutzung von Mietfahrrädern als Son-
dernutzung qualifiziert werden, da mit diesen Fahrleistungen im öffentlichen Straßenraum angeboten
werden und das gewerbliche Vermietungsprinzip der Betreiberfirmen eine Sondernutzung darstellt.
Die Stadt beabsichtigt die bereits für E -Tretroller/E-Scooter geltenden Regelungen zur Verpflichtung
der Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis, inklusive Zahlung einer Gebühr, auch auf Mietfahr-
räder zu übertragen und diese in Bezug auf die für sie geltenden Regelungen gleichzustellen.
Die zusätzlichen Gebühreneinnahmen können in Abhängigkeit von der tatsächlichen Stückzahl der
Räder variieren. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Sondernutzungssatzung wird für Mietfahr-
räder eine Gebühr von 12,50 Euro je Fahrzeug und Quartal festgesetzt. Die Höhe der Sondernut-
zungsgebühr bestimmt sich für das Stadtgebiet Münster nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die
Straße, nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftli-
chen Interesse des Gebührenschuldners. Da die Mietfahrräder grundsätzlich stadtweit zum Einsatz
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kommen können, wird genau wie für E -Tretroller/E-Scooter eine stadtweit einheitliche Gebühr erho-
ben. Eine Differenzierung des Stadtgebietes in Tarifzonen erscheint demgegenüber nicht sachgerecht
und ist daher unterblieben.
Die gewerbliche Vermietung von E-Tretrollern/E-Scootern und E-Rädern wird sich im Laufe des Jah-
res 2023 in Münster durch die Ausweitung sog. no -parking-areas deutlich verändern. Hierzu wird die
Verwaltung Ende 2023/Anfang 2024 eine Evaluation vorlegen und der Politik bei Bedarf Vorschläge
zur Aktualisierung der Gebührentarife unterbreiten.
Es bleibt abzuwarten, ob im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild und
die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenraum weitere Schritte erforderlich werden, die die Nut-
zung des öffentlichen Verkehrsraumes durch gewerblich vermietete Fahrzeuge im Free -Floating-
System begrenzen. Die kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten hat die Stadt Münster angesichts des
bundesgesetzlichen Rechtsrahmens allerdings weitestgehend ausgeschöpft.
Zu 2. Ergänzung der Harsewinkelgasse in die Zone II
Im § 12 der Sondernutzungssatzung werden unterschiedliche Zonen für die Erhebung der Sondernut-
zungsgebühr definiert. In der Zone 2 ist die Windthorststraße aufgelistet. Der Harsewinkelplatz grenzt
sowohl an die Windthorststraße als auch an die Harsewinkelgasse, wobei die Harsewinkelgasse der-
zeit nicht der Zone 2 zugeordnet ist. Um dies zu vereinheitlichen, wird auch die Harsewinkelgasse der
Zone 2 zugeordnet.
Zu 3. und 4. Redaktionelle Überarbeitungen des Gebührentarifs
In der Ziffer 2 der Gebührenliste der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentli-
chen Straßen kann der Passus für die Aussetzung der Gebühren nach Nr. 2 aufgrund der Corona -
Pandemie gestrichen werden, da der Zeitraum verstrichen ist und somit für die Satzung keine Bedeu-
tung mehr hat.
Die Beschreibung der Art der Sondernutzung von Punkt Nr. 4 soll geändert werden, so dass auch
Weihnachtsmarktstände dort eindeutig erfasst sind. Der neue Wortlaut lautet: „Marktstände, insbe-
sondere für frische Lebensmittel und Blumen sowie Weihnachtsmarktstände“.
Mit Beschluss vom 15.12.2021 (V/0842/2021) wurde die Angleichung der Gebühren für gemeinnützi-
ge Altkleidercontainer an die der gewerblichen Anbieter beschlossen. Die gemeinnützigen Altkleider-
container werden nun aus der Ziffer 6 gestriche n und gemeinsam unter Ziffer 6a geführt. In Ziffer 6a
gibt es eine sprachliche Doppelung, dort ist die Rede von „Depotcontainern für […] Altkleidercontai-
ner“. Diese Doppelung kann entfallen.
Inhaltliche Änderungen oder finanzielle Auswirkungen sind mit diesen redaktionellen Überarbeitungen
nicht verbunden.
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen
Anlage A
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Anlage A zur V/0709/2022 Kurzüberblick Einführung einer Gebühr für Mietfahrräder, Ergänzung der Harsewinkelgasse in die Zone II und redaktionelle Überarbeitungen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung - Einführung eines Gebührentarifs für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrrädern - Ergänzung der Harsewinkelgasse in die Zone II gemäß § 12 - Redaktionelle Überarbeitungen Finanzierung Produktgruppe: 0203 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2023 enthalten? Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig - Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (9)
- Windthorststraße
- Harsewinkelgasse
- Bogenstraße
- Tibusstraße
- Berliner Platz
- Syndikatplatz
- Alter Fischmarkt
- Bergstraße
- Spiekerhof
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Details
- Aktenzeichen
- V/0709/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.11.2022
- Erstellt
- 02.11.2022 16:30