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Verzicht auf die Ausübung denkmalrechtlicher Vorkaufsrechte gem. § 31 Denkmalschutzgesetz (DschG) NRW beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Erbbaurechtsgesetz; hier: Erlass der Allgemeinverfügung vom 05.11.2024

Verwaltungsvorlage 05 - 17 1564/2024 vom 17.12.2024

Stand: Am 17.12.2024 im Rat mehrheitlich beschlossen.

Dokumente

Beratungsverlauf

  1. 26.11.2024

    Ausschuss für Stadtentwicklung

    TOP 9. Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
  2. 03.12.2024

    Haupt- und Finanzausschuss

    TOP 4. Ergebnis: einstimmig beschlossen
  3. 17.12.2024 zuletzt

    Rat

    TOP 10. Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

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