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V/0273/2019

Städtebauförderung: Gebietsabgrenzung Stadtumbau gem. § 171 b BauGB für den Bereich Hafen/Süd-Ost

Vorlagen 17.04.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.05.2019, TOP 19

0273-2109 Anlage1 - Abgrenzung sw

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Ansehen

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Ansehen

0273-2109 Anlage1 - Abgrenzung sw

147 Zeichen

Maßstab 1 : 10.000 © Stadt Münster Pfad: K:\Personal\Ruesenberg\Dateien\61_2\61_22\Andres_Leifken\Hafen\ABK+Luftbild.dwg 
Anlage  1 zur V/0273/2019

Anlage A

1821 Zeichen

Anlage A zur V/0273/2019 
Kurzüberblick 
Räumliche Festlegung eines Stadtumbaugebietes gem. § 171 b BauGB für den Bereich Ha-
fen/Süd-Ost als Voraussetzung für aktuelle und zukünftige Städtebaufördermaßnahmen gem. 
Förderrichtlinien Stadterneuerung NRW (FöRi 2008). 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Vorlage verfolgt insgesamt mehrere Ziele und ist eingebettet in den Prozess zur Stadtent-
wicklung Münster Zukünfte 20 30 50: 
 Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein-
Westfalen 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 Wir werden das unverwechselbare Stadtbild bewahren und die City als Ort der Begegnung, 
als Marktplatz und als Motor der Stadtentwicklung stärken 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
Zielerreichung:  
Das Projekt ist zwingend erforderlich für die derzeitige und zukünftige Einwerbung von Städtebau-
fördermitteln. Insofern ist die Gebietsabgrenzung formale Grundlage für weitere Fördermaßnah-
men. Die spätere Umsetzung einzelner Projekte (öffentlich/privat) kann nach heutigem Stand 
städtische Haushaltsmittel erfordern. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Sofern auch zukünftig Städtebaufördermittel des Landes/Bundes eingeworben werden sollen, sind 
die formalen Voraussetzungen gem. Förderrichtlinien Stadterneuerung NRW (FöRi 2008) zu schaf-
fen.

Beschlussvorlage

13367 Zeichen

V/0273/2019 
V/0273/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Städtebauförderung: Stadtumbaugebiet gem. § 171 b BauGB für den Bereich Hafen/Süd-Ost 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   22.05.2019 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster, legt in Kenntnis des Bund -Länder-Programms „Stadtumbau West“ 
ein städtebauliches Programmgebiet gem. § 171 b BauGB (Stadtumbaugebiet) in den in der 
Anlage 1 dargestellten Grenzen fest, in dem Maßnahmen der Stadterneuerung und der Stadt-
entwicklung in dem Programmgebiet unter dem Namen „Stadtum bau West - Hafen/Süd-Ost“ 
durchgeführt werden sollen. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt,  
 
2.1 auf der Basis des in Aufstellung befindlichen Stadtentwicklungskonzeptes Münster Zukünfte 
20 30 50 und der Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen (Vorlage V/0150/2019) ein städ-
tebauliches Entwicklungskonzept gem. § 171 b (2) BauGB für das Programmgebiet „Stadtu m-
bau West – Hafen/Süd-Ost“  aufzustellen, in dem die Ziele und Maßnahmen im Stadtumba u-
gebiet fortgeschrieben und konkretisiert dargestellt werden, 
 
2.2  bei der Aufstellun g und späteren Umsetzung de s städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in 
dem o. g. Stadtumbaugebiet gem. §§ 171 b (3) und 171 b (4) BauGB die Möglichkeiten der §§ 
137 und 139 BauGB (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen sowie öffentlicher Aufgaben-
träger) sowie §§ 164 a und 164 b BauGB (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln) anzuwen-
den. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Kosten entstehen.  
Stadtplanungsamt 
 
23.04.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Thiel 
Telefon: 492 61 80 
Thiel@stadt-muenster.de

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V/0273/2019 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass - sofern Maßnahmen aus de m noch aufzustellenden städte-
baulichen Entwicklungskonzept   für das Programmgebiet  „Stadtumbau West - Hafen/Süd-Ost“ zu-
künftig realisiert werden sollen - ggf. der Stadt und/oder privaten Partnern Kosten und/oder Folgekos-
ten entstehen können.  
  
Es wird zur Kenntnis genommen, dass - sofern Maßnahmen aus de m noch aufzustellenden städte-
baulichen Entwicklungskonzept   für das Programmgebiet  „Stadtumbau West - Hafen/Süd-Ost“ zu-
künftig realisiert werden sollen – grundsätzlich Fördermöglichkeiten gem. St ädtebauförderrichtlinien 
NRW (FöRi 2008) bestehen können, die aufgrund der o.g. Gebietsabgrenzung und –festlegung for-
mal einen Förderzugang erhalten.  
 
 
Begründung: 
 
Gebietsbezug  und Förderrichtlinien 
 Mit den Finanzhilfen im Bund -Länder-Programm „Stadtumbau West“ sollen Städte und Gemeinden 
mit Gebieten gefördert werden, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen 
sind. Diese sollen in die Lage versetzt werden, sich frühzeitig auf Strukturveränderungen vor allem in 
Demographie und Wir tschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einz u-
stellen. 
 
Der Beschluss zur Gebietsabgrenzung de s Programmgebietes „Stadtumbau West – Hafen/Süd-Ost“ 
im Sinne der §§ 171a bis d BauGB ist die grundlegende Voraussetzung für eine Antrag sstellung zur 
Förderung von Stadterneuerungsmaßnahmen gem. den geltenden Förderrichtlinien Stadterneuerung 
NRW. 
Durch die seinerzeitige Neufassung der Förderrichtlinien im Jahre 2008 (FöRi 2008) wurde das Pr o-
zedere des Verfahrens dahingehend verändert, dass nur noch Maßnahmen beantragt werden kö n-
nen, für die vorher ein entsprechender Gebietsbezug nach den Möglichkeiten des Baugesetzbuches 
definiert werden kann. Konkret bedeutet dies, dass für die weitere Entwicklung im Hafenbereich und 
seinem Umfeld (vgl . Anlage 1) das Programmgebiet Stadtumbau West (§ 171a und b BauGB)  ein-
schlägig ist. 
 
Mit dem Programm Stadtumbau West  soll die Lebens-, Wohn- und Arbeitsqualität in den Städten und 
Gemeinden nachhaltig gesichert und erhöht werden.  Zur Fortsetzung der bis herigen Sani e-
rung/Stadtentwicklung des Hafengebietes sowie der angrenzenden Bereiche im Stadtgebiet Süd -Ost 
(in den 1990er Jahren als „Südschiene“ bezeichnet) bedarf es einer neuen Gebietsfestlegung, welche 
mit dem Beschluss des Rates der Stadt Münster (ge m. Punkt 1 dieser Vorlage) gefasst wird. Mit die-
ser Grundlage werden für die aktuell von der Stadt für das Stadterneuerungsprogramm 2019 (STEP 
2019) beantragten sowie die künftig zu beantragenden Städtebaufördermaßnahmen (2019 ff.) die 
förderrechtlichen Perspektiven abgesichert.  
Bislang konnte das bestehende Sanierungsgebiet Stadthafen 1 aus dem Jahr 1992 hilfsweise als 
Gebietsabgrenzung und Förderzugang verwendet werden. Mit dem Auslaufen der Fördermöglichke i-
ten des Landes NRW in den Sanierungsgebieten ist hier eine Neuausrichtung der Entwicklungspe r-
spektive und der Gebietsbezüge unumgänglich. Gleichzeitig plant die Verwaltung in Zusammenhang 
mit dem Stadtentwicklungskonzept Münster Zukünfte 20 30 50 eine Ausweitung des Gebietsbezuges, 
um für weitere Flächen im Stadtbereich Südost die Fördervoraussetzungen zu schaffen.  
 
Zur perspektivischen Weiterentwicklung des Hafenbereiches ist der Masterplan Stadthäfen im Jahr 
2011 vom Hauptausschuss der Stadt Münster als handlungsleitender Orientierungsrahmen beschl os-
sen und vom Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen am 03.05.2012 
nochmals bestätigt worden.  
Die Gesamtstrategie des Stadtumbaus für den Bereich Hafen/Süd -Ost wird aktuell im Rahmen des 
Stadtentwicklungskonzeptes Münster Zukünfte 20 30 50 erarbeitet und über die Kommunikationsplatt-
form „Hafenratschlag“ mit den Eigentümern, den Akteuren und den Bewohnern diskutiert. Die erzie l-
ten Ergebnisse fließen in den Prozess zum Stadtentwicklungskonzept Münster ein und werden ihre

- 3 - 
V/0273/2019 
Konkretisierung im fortzuschreibenden Masterplan Stadthäfen (vgl. Vorlage V/0150/2019) finden, 
welcher bis Ende 2020 aufgestellt wird. Parallel zum fortzuschreibenden Masterplan werden die Ziele 
mit Einzelmaßnahmen, Projekten und Maßnahmen - bzw. Projektgruppen im Integrierten Städtebauli-
chen Handlungskonzept aufgelistet und mit einer Kostenschätzung sowie einer Realisierungspe r-
spektive (Zeitablauf) dargestellt. Die abschließende Entscheidung über die öffentlichen Projekte s o-
wie deren Finanzierung und zeitliche Abwickl ung treffen der Rat der Stadt Münster und/oder seine 
Fachausschüsse. 
 
 
Programm „Stadtumbau West“ 
Im Programm „Stadtumbau West“ stellen Innenstädte bzw. Ortskerne, Wohnquartiere unterschiedl i-
cher Baualtersklassen sowie Industrie -, Gewerbe- und Militärbrachen Handlungsraumschwerpunkte 
dar. Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funkt i-
onsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Stru k-
turen vorgenommen werden.  
Ein erfolgreicher Umbau in diesen Handlungsräumen erfordert den Einsatz eines Strategiebündels , 
der in einen gesamtstädtischen konzeptionellen Rahmen integriert sein muss. Räumlich und inhaltlich 
isolierte Maßnahmen erzielen keine nachhaltige Wirkung. Voraussetzung fü r einen konzeptionell g e-
leiteten Stadtumbau ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Gebäude - und Flächeneigent ü-
mern. Deren Interessen und Perspektiven müssen bei der Stadtumbau -Konzeption berücksichtigt 
werden, damit diese erfolgreich umgesetzt werden kann. Diese Strategie ist mit dem aktuell durchg e-
führten „Hafenratschlag“ erfolgreich eingeleitet worden, da sie auf den Erfahrungen aus dem „Hafe n-
forum“ der Jahre 2011/2012 aufbaut und den Dialog mit den Akteuren sucht und diese in die Zielfi n-
dung einbindet. 
 
Die Stadtumbaumaßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, dass 
 die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft a n-
gepasst wird, 
 die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden, 
 innerstädtische bzw. innenstadtnahe Bereiche gestärkt werden, 
 nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden, 
 das Zusammenleben der Bevölkerung durch soziokulturelle und soziale Begleitmaßnahmen 
gestärkt wird, 
 einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden, 
 freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung oder einer hiermit verträg-
lichen Zwischennutzung zugeführt werden, 
 innerstädtische bzw. innenstadtnahe Altbaubestände erhalten werden. 
 
Im zukünftigen Stadtumbaugebiet sind in den letzten Jahren eine Vielzahl an Maßnahmen und Pr o-
jekten umgesetzt worden, teilweise auch unter Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln, so z.B. 
der Hafenplatz und die öffentliche Wegefläche am Kreativkai sowi e der Atelierspeicher. Durch priv a-
tes Engagement in den Standort wurde der gesamte Bereich entlang des Hafenweges (mit Ausna h-
me der ehemaligen OSMO -Flächen) städtebaulich und stadtstrukturell aufgewertet und mit neuen, 
attraktiven Nutzungen versehen.  
Dieser Entwicklungsschub ist auch für die südliche Seite des Stadthafens 1 vorgesehen und mit dem 
Borchert-Theater, der Hafenkäserei und dem Flechtheim-Speicher bereits ansatzweise erfolgt. Weite-
re Maßnahmen zur Hafenentwicklung stehen mit dem Projekt B -Side, der Bio -Bäckerei, der öffentl i-
chen Wegeführung bis zum Dortmund-Ems-Kanal und der Sicherung hafentypischer Elemente unmit-
telbar bevor bzw. befinden sich in der konkreten Planungsphase. Einige von ihnen sollen dabei unter 
Inanspruchnahme von Städtebaufördermitteln umgesetzt werden.  
 
Weitere Maßnahmen, auch im unmittelbaren Hafenumfeld, stehen in den nächsten Jahren an, we r-
den ihre Konkretisierung aber erst über die Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen und ggf. e r-
gänzende Konzeptideen erhalten.

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V/0273/2019 
Daher beschließt der Rat der Stadt Münster, die als Stadtumbau -Fördergebiet „Stadtumbau West – 
Hafen/Süd-Ost“ im beigefügten Lageplan (vgl. Anlage 1) gekennzeichneten Bereiche als Gebietsa b-
grenzung zur Umsetzung des Bund-Länder-Programms „Stadtumbau West“ festzulegen. 
  
 
Städtebauliches Entwicklungskonzept 
Förderungsfähig sind Gesamtmaßnahmen auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklung s-
konzepts, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet schriftlich und zeichnerisch dargestellt sind. 
Das Konzept soll räumlich und sachlich die Aspekte umfassen, welche für die Stadtumbaumaßnahme 
im Fördergebiet sowie für die Auswirkungen und die Bedeutung der Stadtumbaumaßnahme auf und 
für das übrige Stadtgebiet sowie die Stadtentwicklung insgesamt bedeutsam sind. 
 
Die Bundesfinanzhilfen können eingesetzt werden für: 
 die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von städtebaul i-
chen Entwicklungskonzepten sowie die Bürgerbeteiligung; 
 die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder - und Zwischennutzung von Verkehrs-, I n-
dustrie- oder Militärbrachen; 
 die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen; 
 die Anpassung der städtischen Infrastruktur und die Sicherung der Grundversorgung; 
 die Aufwertung und den Umbau des vorh andenen Gebäudebestands. Dazu gehört auch die 
Erhaltung von Gebäuden mit baukultureller Bedeutung, wie z.B. die Instandsetzung und M o-
dernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden; 
 den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder  Gebäudeteile 
oder der dazu gehörenden Infrastruktur; 
 die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen; 
 sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind; 
 Leistungen von Beauftragten. 
 
Das vom Rat der Stadt Münster am 10.10. 2018 beschlossene Integrierte Handlungskonzept Stadthä-
fen Münster – nördlich Albersloher Weg (vgl. V/0827/2018) stellt bereits die Handlungserfordernisse, 
Zielsetzungen und Einzelmaßnahmen dar, die sowohl mit der Sanierung als auch mit dem Stadtum-
bau verbunden sein werden. Es dient insofern als handlungsleitender Orientierungsrahmen für die 
nächsten Jahre für die weitere Entwicklung des Bereichs Stadthafen 1, sowohl für die öffentlichen als 
auch für die privaten Partner und Akteure. Dabei wird auch der Aspe kt der Nachhaltigkeit und der 
wohnungswirtschaftlichen Quartiersentwicklung bei geeigneten Projekten als ganzheitlicher Ansatz in 
der Partnerschaft zwischen Verwaltung und den privaten Partnern verfolgt.  
Mit der erfolgten Ausweitung des Gebietsbezuges wir d hier auch eine Fortschreibung / Ergänzung 
des Integrierten Handlungskonzeptes erforderlich. Die Verwaltung schlägt daher vor, nach Fortfü h-
rung des Formates „Hafenratschlag“ Anfang 2020 in die Fortschreibung des Integrierten Handlungs-
konzeptes einzusteigen und die erforderlichen Maßnahmen, Projekte und Konzepte dialogorientiert 
zu entwickeln bzw. zu spezifizieren und dem Rat der Stadt Münster einen entsprechenden B e-
schlussvorschlag zur Fortschreibung zu unterbreiten. Bis dahin bildet  das bereits für einen  Teilbe-
reich beschlossene Handlungskonzept die Basis und soll entsprechend seiner Inhalte weiterhin ver-
wendet werden.  
 
 
I.V. 
 
gez. Peck 
Stadtrat 
 
 
Anlage 1:  Gebietsabgrenzung Stadtumbau West – Hafen/Süd-Ost

Beratungsverlauf (5)

07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
07.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2019 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Hafenplatz
  • Albersloher Weg

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Details

Aktenzeichen
V/0273/2019
Typ
Vorlagen
Datum
17.04.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37