V/0499/2022
KonvOY GmbH:Novellierung des Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
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Anlage 5 Geschäftsordnung GF KonvOY neu (1)
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- Anlage 3 zu Vorlage 010/2022 - G E S C H Ä F T S O R D N U N G für die Geschäftsführung der KonvOY GmbH Diese Geschäftsordnung für die Geschäftsführung regelt die Führung der Gesellschaft durch ein Mitglied der Geschäftsführung. Sollten mehrere Mitglieder in die Geschäftsführung berufen werden, sind die Regelungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzupassen. § 1 Grundlagen Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, den Beschlüssen der Organe der Gesellschaf t und dieser Geschäftsordnung. Sie trägt die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung der Gesellschaft und ist dieser gegenüber verpflichtet Beschränkungen einzuhalten, die ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Beteiligungsgrundsä tze und Rahmenrichtlinien für Beteiligungen der Stadt Münster – Public Corporate Governance Kodex in der jeweils gültigen Fassung und durch Beschlüsse des Aufsichtsrates auferlegt sind. Die Geschäftsführung arbeitet mit den übrigen Organen der Gesellschaft und der Vertretung der Belegschaft zum Wohle des Unternehmens vertrauensvoll zusammen. § 2 Aufgaben der Geschäftsführung Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Aufgaben, die nicht der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat vorbehalten sind und die zur Aufrechterhaltung des Unternehmens und der wirtschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschaft notwendig sind. § 3 Finanzielle Auswirkungen / Unterschriftenregelung 1. Hat ei ne Entscheidung der Geschäftsführung oder ihre Durchführung finanzielle Auswirkungen, so müssen diese durch den genehmigten Wirtschaftsplan oder durch zusätzliche Beschlüsse des Aufsichtsrates gedeckt sein. 2. Grundsätzlich unterschreibt die Geschäftsführung allein. Zur Abwicklung von Geschäften im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann durch eine Dienstanweisung der Geschäftsführung die Unterschriftsbefugnis intern an nachgeordnete Angestellte übertragen werden. Anlage 5 zur Vorlage V/0499/2022 - Anlage 3 zu Vorlage 010/2022 - § 4 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat 1. Die Geschä ftsführung hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Bericht zu erstatten. 2. Die Geschäftsführung nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit nicht der Aufsichtsrat im Einzelfall beschließt , dass die Sitzung ganz oder teilweise ohne Teilnahme der Geschäftsführung abgehalten wird. 3. Die Geschäftsführung bedarf bei den im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte kann gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ergänzt oder geändert werden. 4. In folgenden Fällen bedarf die Geschäftsführung neben den gesetzlich oder im Gesellschaftervertrag vorgesehen Fällen der Zustimmung des Aufsichtsrates: - Feststellung des Wirtschaftsplanes und der Stellenübersicht - Übernahme von Bürgschaften 5. Bei der Zustimmungspflicht für den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen) wird die Grenze auf einen Betrag von 100.000 € oder für eine Dauer von über fünf Jahren festgelegt. Für die Betragsgrenze ist der Betrag über die gesamte Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses maßgeblich, vgl. § 8 Abs. 2 d) des Gesellschaftsvertrages) 6. Für unentgeltliche Zuwendungen wird die Grenze auf einen Betrag von 500 € festgelegt, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt (vgl. § 8 Abs. 2 h) des Gesellschaftsvertrages). 7. Das Führen von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, bedarf der Zustimmungspflicht, wenn Dauer oder Betrag von 100. 000 € oder fünf Jahren übersteigen. Für die Betragsgrenze ist der Betrag über die Höhe des Streitwertes maßgeblich. (vgl. § 8 Abs. 2 j) des Gesellschaftsvertrages) § 5 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfa ssung in der Gesellschafterversammlung der KonvOY GmbH in Kraft.
Anlage 4 Geschäftsordnung AR KonvOY neu (1)
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- Anlage 2 zu Vorlage 010/2022 - G E S C H Ä F T S O R D N U N G des Aufsichtsrates der KonvOY GmbH § 1 Organisation und rechtliche Stellung 1. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. 2. Die Wahl des Vorsitzes sowie der Stellvertretung richtet sich nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer der Zugehörigkeit der Gewählten zum Aufsichtsrat. Falls das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, verhindert ist, haben die erste und zweite Stellvertretung dessen Rechte und Pflichten, soweit diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. 3. Scheiden das Mitglied, das den Vorsitz hat, oder die Mitglieder, die den stellvertretenden Vorsitz innehaben, aus dem Aufsichtsrat aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neubesetzung der vakanten Funktion vorzunehmen. 4. Das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, führt den Schriftwechsel in Angelegenheiten des Aufsichtsrates unter der Bezeichnung “Aufsichtsrat KonvOY GmbH“. § 2 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 1. Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, des Gesellschaftsvertrages und dieser Geschäftsordnung aus. Die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinien für Beteiligungen der Stadt Münster – Public Corporate Governance Kodex in der jeweiligen gültigen Fassung – sind verpflichtend. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden. 2. Der Aufsichtsrat fördert die Belange der Gesellschaft und überwacht die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen. 3. Die Rechte und die Aufgaben des Aufsichtsrates ergeben sich aus dem in § 8 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Regelungen. Anlage 4 zur Vorlage V/0499/2022 - Anlage 2 zu Vorlage 010/2022 - 4. Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung durch entsprechende Beschlussempfehlung vor und entscheidet auf Grundlage der ihm zugebilligten Entscheidungskompetenzen und aufgrund von Grundsatzbeschlüssen des Rates. § 3 Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind untereinander gleichgestellt, soweit der Gesellschaftsvertrag oder diese Geschäftsordnung nichts Anderes regelt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten. 2. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung beziehungsweise eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. 3. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seiner Entscheidung weder persönliche Int eressen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen. 4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, in Prüfungsberichte und Berichte der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat Einsicht zu nehmen. Die Prüfungsberichte sind jedem Aufsichtsratsmitglied zu übermitteln. 5. Entsteht für ein Aufsichtsratsmitglied durch ein anderes Mandat die Möglichkeit von Interessenkonflikten, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen, so hat das Aufsichtsratsmitglied den Aufsichtsrat unverzüglich und umfassend zu informieren. 6. Bestehen wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Mitglieds des Aufsichtsrats, so soll das betroffene Mitglied des Aufsichtsrates sein Mandat niederlegen. § 4 Verschwiegenheitspflicht 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und ihre Stellvertretung haben über vertrauliche Angaben, Berichte, Beratungen und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine Offenlegung erfordern. Dies gilt auch für Dokumente u nd Schriftverkehr, die im Austausch mit der Geschäftsführung oder in den nicht öffentlichen Sitzungen ausgetauscht werden. Die Verpflichtung gilt über die Beendigung der Amtszeit hinaus. - Anlage 2 zu Vorlage 010/2022 - 2. Zu den Sitzungen hinzugezogene Personen sind vom Aufsichtsratsmitgli ed, das den Vorsitz innehat, zum Stillschweigen gemäß Abs. 1 zu verpflichten. § 5 Sitzungen 1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Aufsichtsrat regelmäßig Sitzungen ab , soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. 2. Der Aufsichtsrat muss ferner einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung es unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen (§ 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). 3. Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Sitzung durch das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, im Verhinderungsfall durch ein Mitglied, das den s tellvertretenden Vorsitz innehat. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung abgekürzt werden und die Einberufung mündlich, fernmündlich oder in Textform erfolgen (§ 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). 4. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nich t ordnungsgemäß angekündigt worden sind, kann ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates der Erweiterung der Tagesordnung widerspricht. Sind nicht alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend, so ist der Beschluss nur wirksam, wenn sämtliche nicht anwesenden Mitglieder sich nachträglich mit der Erweiterung der Tagesordnung einverstanden erklären. Die Befragung der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Tag der Aufsichtsrats sitzung stattzufinden. 5. Es bestehen folgende weitere Teilnahmeberechtigungen an den Sitzungen des Aufsichtsrates: a) Die Geschäftsführung nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit nicht der Aufsichtsrat im Einzelfall beschließt, dass die Sitzung ganz oder teilweise ohne Teilnahme der Geschäftsführung abgehalten wird. b) Das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster und die Leitung des Dezernates III nehmen beratend an den Sitzungen teil. c) Auf Beschluss des Aufsichtsrates können weitere nicht stimmberechtigte Personen oder Gäste hinzugeladen werden, soweit der Aufsichtsrat es zur Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich hält und soweit die absolute Vertraulichkeit dadurch nicht beeinträchtigt ist. 6. Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sind zu beachten. 7. Das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, a) stellt die Tagesordnung auf, leitet die Sitzungen und bestellt die Schriftführung namens des Aufsichtsrates; - Anlage 2 zu Vorlage 010/2022 - b) bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie das Verfahren und die Reihenfolge der Abstimmungen; c) stellt die Schnittstelle des Aufsichtsrates zur Geschäftsführung der Gesellschaft dar und stimmt sich mit dieser ab. 8. Das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, hat zu Beginn jeder Sitz ung festzustellen, a) ob der Aufsichtsrat ordnungsgemäß einberufen wurde und b) ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. 9. Kann ein Aufsichtsratsmitglied nicht an einer Sitzung tei lnehmen, so kann an seiner Stelle ein zuständiges stellvertretendes Aufsichtsratsmitg lied nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages an der Sitzung teilnehmen. Das verhinderte Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, das stellvertretende Aufsichtsratsmitglied unverzüglich von der Verhinderung zu unterrichten und diesem die Sitzungsunterlagen zukommen zu lassen. Weiter ist das Aufsichtsratsmitglied, das den Vorsitz innehat, über die Verhinderung und die Teil nahme des stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieds an d er Sitzung zu informieren. § 6 Beschlussfassung 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Aufsichtsratssitzungen sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S. von § 126b BGB (z.B. auf Papier, per Fax, per Email) zulässig. Die Stimmabgabe muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 2. Der Aufsichtsrat fasst gemäß § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht ge setzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Enthaltungen gelten als nicht abgege bene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz innehat. 3. Befürchtete ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsrats beschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadenersatz pflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. - Anlage 2 zu Vorlage 010/2022 - 4. Ein Aufsichtsratsmitglied darf an der Beratung und Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit - dem Aufsichtsratsmitglied selbst - einem Angehörigen des Aufsichtsratsmitglieds - einer vom Aufsichtsratsmitglied kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. § 7 Niederschriften 1. Über jede Sit zung des Aufsichtsrates sowie über die Herbeiführung von schriftlichen Beschlüssen ist eine Niederschrift zu erstellen. Aus d er Niederschrift muss der Gegenstand der getroffenen Beschlüsse, das Abstimmungse rgebnis sowie im Falle einer Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen die Feststellung hervorgehen, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder mit dem gewählten Beschlussverfahren einverstanden sind. Ferner sind Ort und Datum der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Aufsichtsratsmit glied und von der Person zu unterzeichnen, die die Niederschrift erstellt hat. Die Niederschrift ist jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in Abschrift zu übersenden. Die Niederschriften sind fortlaufend zu nummerieren und in der Geschäftsstelle der Gesellschaft aufzubewahren. 2. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied d es Aufsichtsrates in der nächstfolgenden Sitzung dagegen Widerspruch erhebt. Wird Widerspruch erhoben und kann dieser durch das Mitglied, das den Vorsitz innehat, nicht ausgeräumt werden, hat der Aufsichtsrat über die Genehmigung der Niederschrift durch Beschluss zu entscheiden. § 8 Arbeitsgruppen 1. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden und zur Vorbereitung seiner Beratungen einzelne Aufgaben auf seine Mitglieder aufteilen. Die Arbeitsgruppen sollen zuzüglich der Geschäftsführung fünf Personen nicht ü berschreiten und werden aus Aufsichtsratsmitgliedern gebildet. 2. Die Arbeitsgruppen sollen immer vorbereitend tätig sein . Sie sollen komplexe Fragestellungen für den Aufsichtsrat aufarbeiten und gegebenenfalls Beschlüsse vorbereiten. Die Arbeitsgruppen haben beratende Funktion für den Aufsichtsrat. 3. Die Aufgabenstellung für die Arbeitsgruppen wird vom Aufsichtsrat beschlossen. - Anlage 2 zu Vorlage 010/2022 - § 9 Inkrafttreten Diese Geschäf tsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfa ssung in der Gesellschafterversammlung der KonvOY GmbH in Kraft.
Anlage 3 AR-Vorlage 010-2022 Änderung GV und GO (3)
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1
Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 010/2022
☒ Beschlussvorlage ☐ Berichtsvorlage ☐ Nachtrag
Berichterstatter
Stephan Aumann
Betreff: ☐ Oxford Areal ☐ York Areal ☒ KonvOY GmbH
Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der
KonvOY GmbH und der Geschäftsordnung en
des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung
der KonvOY GmbH
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Aufsichtsrat möge beschließen:
1. Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgende Beschlussfassung:
Die Gesellschafterversammlung beschließt den als Anlage 1 beigefügten Entwurf als Änderungsfassung
des Gesellschaftsvertrages KonvOY GmbH.
2. Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgende Beschlussfassung:
Die Gesellschafterversammlung beschließt den als Anlage 2 beigefügten Entwurf als Änderungsfassung
der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der KonvOY GmbH.
3. Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgende Beschlussfassung:
Die Gesellschafterversammlung beschließt den als Anlage 3 beigefügten Entwurf als Änderungsfassung
der Geschäftsordnung der Geschäftsführung der KonvOY GmbH.
II. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage 3 zur Vorlage V/0499/2022
2
Begründung:
Das Beteiligungsmanagement der Stadt Münster hat aufgrund der Schwierigkeiten während der Corona -
Pandemie, virtuelle Sitzungen durchführ en und gleichzeitig notwendige Beschlüsse z.B. im Aufsichtsrat von
Beteiligungsgesellschaften rechtlich wirksam fassen zu können, einen Entwurf für eine Anpassung des
Gesellschaftsvertrages der KonvOY GmbH sowie der Geschäftsordnung en des Aufsichtsrates und der
Geschäftsführung der KonvOY GmbH wie mit beigefügten Anlagen 1 bis 3 empfohlen. Neben diesem Anlass
zur Änderung wurden darüber hinaus noch folgende Punkte berücksichtigt:
Vereinheitlichung der Regelung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von M itgliedern des Rates und
von Sachkundigen Bürgern für den Fall des Endes der Legislaturperiode
Übernahme von Abstimmungsergebnissen mit der Bezirksregierung Münster hinsichtlich formaler
Vorgaben aus der Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen ( GO NRW ) in die Formulierungen der
Satzung
Vereinheitlichung der Kataloge der zustimmungspflichtigen Geschäfte unter den Beteiligungen
Formulierungen in gendergerechter Sprache (in Abstimmung mit dem Amt für Gleichstellung) soweit
noch nicht bereits geschehen
Sowie weitere formelle und redaktionelle Anpassungen .
Die KonvOY GmbH schließt sich den Empfehlungen vollumfänglich an.
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschlu ss der Gesellschafterversammlung
erfolgen. Mit dieser Vorlage bereitet der Aufsichtsrat diese Beschlussfassung gemäß § 2 Ziff. 4 der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der KonvOY GmbH durch entsprechende Beschlussempfehlung vor.
Nach Beschluss der Gesellschafterversammlung wird dann eine notarielle Beurkundung und eine Anmeldung
zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen.
Die Anpassung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der KonvOY GmbH soll ebenfalls aus den zuvor
genannten Gründen erfolgen; sie wird nach Maßgabe des § 7 Ziff. 7.5 der Satzung ebenso durch Beschluss
der Gesellschafterversammlung bestimmt und mit dieser Vorlage gemäß § 2 Ziff. 4 der Geschäftsordnung
des Aufsichtsrates der KonvOY GmbH durch entsprechende Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates
vorbereitet.
Nach den empfohlenen Anpassungen wäre dann auch eine Entschädigung für die Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied der KonvOY GmbH möglich wofür sich der Ältestenrat unter dem 10.11.2021
ausgesprochen hatte ; eine entsprechende Beschlussvorlage w ird zeitnah nach Entscheidung der
Gesellschafterin über die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrates der KonvOY GmbH dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt werden.
Die Anpassung der Geschäftsordnung der Geschäftsführung der KonvOY GmbH soll ebenfalls aus den zuvor
genannten Gründen erfolgen; sie wird nach Maßgabe des § 5 Ziff. 5.5 der Satzung ebenso durch Beschluss
3
der Gesellschafterversammlung bestimmt und mit dieser Vorlage gemäß § 4 Ziff. 3 der Geschäftsordnung
der Geschäftsführung der KonvOY GmbH d urch entsprechende Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates
vorbereitet.
KonvOY GmbH
gez. Stephan Aumann
-Geschäftsführer-
- Anlagen -
Anlage 2 Synopse zum neuen Gesellschaftsvertrag der KonvOY GmbH_08_22
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Entwurf neuer Gesellschaftsvertrag KonvOY GmbH Version vom 19.12.2018 G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „KonvOY GmbH“ Gesellschaftsvertrag der KonvOY GmbH In der zuletzt am 19.12.2018 geänderten Fassung § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma KonvOY GmbH. 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma KonvOY GmbH. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster 1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. 1.3 Das Geschäfts jahr ist das Kalenderjahr. Das e rste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Insoweit wi rd ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Ges ellschaft ins Handelsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Insoweit wi rd ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet § 2 Gegenstand des Unternehmens § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung in Münster durch die Entwicklung der Konversionsflächen der Grundstücksareale der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne. Dies wird gewährleistet durch Erwerb, Baureifmachung, Bewirtschaftung und Veräußerung von Grundstücken, Teilen von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten. Um eine hinreichende Versorgung der neuen Wohnquartiere mit Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Kultur sowie des Sports und der Erholung 2.1 Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung in Münster durch die Entwicklung der Konversionsflächen der Grundstücksareale der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne. Dies wird gewährleistet durch Erwerb, Baureifmachung, Bewirtschaftung und Veräußerung von Grundstücken, Teilen von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten. Um eine hinreichende Versorgung der neuen Wohn- quartiere mit Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Kultur sowie des Sports und der Erholung Anlage 2 zur Vorlage V/0499/2022 zu gewährleisten, kann die Gesellschaft mit der Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Begegnungsstätten, Sport- und Grünanlagen sowie weiteren Infrastruktureinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW („GO NRW“) beauftragt werden. zu gewährleisten, kann die Gesellschaft mit der Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Begegnungsstätten, Sport- und Grünanlagen sowie weiteren Infrastruktureinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW („GO NRW“) beauftragt werden. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berec htigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. 2.2 Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck förderlich sind. 2.3 Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte unter Beachtung der wohnungspolitischen Zielsetzungen. Besondere Beachtung finden sollen dabei die Versor gung der Wohnungssuchenden mit preisgünstigem Wohnraum, die Belange der nachhaltigen Quartiersentwicklung sowie des Klimaschutzes der Stadt Münster im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages. 2.3 Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte unter Beachtung der wohnungspolitischen Zielsetzungen. Besondere Beachtung finden sollen dabei die Versorgung der Wohnungssuchenden mit preisgünstigem Wohnraum, die Belange der nachhaltigen Quartiersentwicklung sowie des Klimaschutzes der Stadt Münster im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages. Ihre Tätigkeit gilt als „nicht wirtschaftliche Betätigung“ im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW. 2.4 Ihre Tätigkeit gilt als „nicht wirtschaftliche Betätigung“ im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW. 2.5 Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 S atz 1 GO NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.4 Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, steuern und kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.6 Im Einzelnen handelt es sich bei den Grundstücksarealen der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne um folgenden Grundbesitz: • Gemarkung Angelmodde: Flur 4, Teil des Flurstücks 1938 • Gemarkung Münster: Flur 169, Teil des Flurstücks 535, Flur 170, Flurstück 729, Teile der Flurstücke 624, 663 Flur 171, Flurstücke 266, 287,289, 307, 308, 382, Teil des Flurstücks 324 Flur 172, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 134 2.5 Im Einzelnen handelt es sich bei den Grundstücksarealen der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne um folgenden Grundbesitz: • Gemarkung Angelmodde: Flur 4, Teil des Flurstücks 1938 • Gemarkung Münster: Flur 169, Teil des Flurstücks 535, Flur 170, Flurstück 729, Teile der Flurstücke 624, 663 Flur 171, Flurstücke 266, 287,289, 307, 308, 382, Teil des Flurstücks 324 Flur 172, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 134 Flur 176, Flurstück 131, Teile der Flurstücke 102, 103, 104, 105, 183 Flur 31, Teil des Flurstücks 88 Flur 39, Flurstücke 227, 244, 295, Teil des Flurstücks 127 Flur 40, Teile der Flurstücke 204, 671, 757 Flur 41, Flurstücke 21, 24, 36, 40, 41, 42, 44, 45, 49, 52, 53, 59, 60, 62, 64, 65, 66, 68, 72, 74, Teile der Flurstücke 37, 75 Flur 42, Flurstücke 90, 91, 93, 95, 98, 99, 120, 169, 170, 172, 180, 181, 215, 216, 217, 340, 362, 451, 503, 570, 571, 587, 590, 636, 637, 652, 654, 658, 659, 675, 676, 677. Flur 176, Flurstück 131, Teile der Flurstücke 102, 103, 104, 105, 183 Flur 31, Teil des Flurstücks 88 Flur 39, Flurstücke 227, 244, 295, Teil des Flurstücks 127 Flur 40, Teile der Flurstücke 204, 671, 757 Flur 41, Flurstücke 21, 24, 36, 40, 41, 42, 44, 45, 49, 52, 53, 59, 60, 62, 64, 65, 66, 68, 72, 74, Teile der Flurstücke 37, 75 Flur 42, Flurstücke 90, 91, 93, 95, 98, 99, 120, 169, 170, 172, 180, 181, 215, 216, 217, 340, 362, 451, 503, 570, 571, 587, 590, 636, 637, 652, 654, 658, 659, 675, 676, 677. [s. § 10 Abs. 7] 2.6 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen und den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung ist im Lagebericht aufzunehmen. 2.7 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein- Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. 2.7 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein- Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. § 3 Stammkapital § 3 Stammkapital 3.1 Das Stammkapital beträgt 500.000,00 € (in Worten: fünfhundert Tausend Euro). 3.1 Das Stammkapital beträgt 500.000,00 Euro (in Worten: fünfhundert Tausend Euro). 3.2 Gegen Einlage auf das Stammkapital wird folgender Geschäftsanteil übernommen: Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 500.000,00 € (Geschäftsanteil Nr. 1). 3.2 Gegen Einlage auf das Stammkapital wird folgender Geschäftsanteil übernommen: Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 500.000,00 € (Geschäftsanteil Nr. 1). 3.3 Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind bereits vollständig geleistet. 3.3 Die Einlage auf den Geschäftsanteil ist innerhalb von 14 Tagen in voller Höhe durch Zahlung auf das Gesellschaftskonto zu erbringen. 3.4 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen (Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Genehmigungen, Rechts - und 3.4 Die Kosten etwaiger Kapitalerhö hungen ( Notar, Gericht, etwaige Genehmigungen, Rechtsanwalt, Steuerberater) we rden von der Steuerberatungen ) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöhungsbeschluss anders geregelt ist. § 4 Organe der Gesellschaft § 4 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung. Die Organe der Gesellschaft sind die 1. die Geschäftsführung 2. der Aufsichtsrat und 3. die Gesellschafterversammlung. § 5 Geschäftsführung § 5 Geschäftsführung 5.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. 5.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; beste ht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied der Geschäftsführung gemeinschaftlich mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. 5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied der Geschäftsführung gemein schaftlich mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertreten. 5.3 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbef ugnis erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Gesch äftsführung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien 5.2 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugni s erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien 5.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäf te der Gesellschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterinnen und des Aufsichtsrates. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten 5.3 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterin und des Aufsichtsrates. Dabei sind die Beteiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten 5.5 Die Gesellschafterversammlung soll e ine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Go GF) beschließen, in der diejenigen G eschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelung dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates vornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO GF fort. 5.5 Die Geschäftsordnung der Geschäftsführung wird nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt. 5.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr.5) gelten auch für diejenigen, die die Gesellschaft liquidieren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort. 5.4 Vorstehende Regelungen (§§ 5.1 bis 5.5) gelten auch für diejenigen, die die Gesellschaft liquidieren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort. § 6 Aufsichtsrat § 6 Aufsichtsrat 6.1 Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf von der Gesellschafterin entsandten Mitgliedern, darunter der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin der Stadt Münster oder eine von ihm/ ihr vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person. Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates soll eine Stellvertretung benannt werden 6.1 Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf von der Gesellschafterin entsandten Mitgliedern, darunter der Oberbürgermeister der Stadt Münster oder eine von ihm vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person. Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates soll eine Stellvertretung benannt werden 6.2 Die Geschäftsführung und das Beteil igungsmanagement der Stadt Münster nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nich t im Einzelnen etwas anderes be stimmt. Zu den Aufsichtsratssitzung en können auf Beschluss des Auf sichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Personen oder Gäste hinzugeladen werden. 6.2 Die Geschäftsführung und das Beteil igungsmanagement der Stadt Münster können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nich t im Einzelnen etwas anderes be stimmt. Zu den Aufsichtsr atssitzungen können auf Beschluss des Auf sichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Personen oder Gäste hin-zugeladen werden. 6.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenth altungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufs ichtsrates geleitet. Das vorsit zende Mitglied des Aufsichtsrates wird im Falle der 6.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsi tz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für die Stellvertretung gewählte Mitglied, das dem Aufsicht srat am längsten angehört. Die Amtsdauer endet m it einem entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates, die Nied erlegung des Amtes durch das be treffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat 6.4 Die Gesellschafterin kann die von ihr entsa ndten Mitglieder jederzeit abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekl eiden oder einem Organ einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlier en, soweit sie Mitglied des Auf sichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmitgliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bür gerin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung sein Amt bis zur Konstituierung des Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus Jedes Mitglied des Auf sichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung ei ner Monatsfrist durch schriftli che Erklärung niederlegen. Die Gesellschafterin hat in diesem Fall unver züglich ein Ersatzmitglied zu benennen. 6.4 Die Gesellschafterin kann die von ihr entsa ndten Mitglieder jederzeit abberufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörpersc haft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekl eiden oder einem Organ einer Gesellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlieren. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklärung niederlegen. Die Gesellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. 6.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen der Gesellschafterin zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben ihn über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt insbesondere nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzufinden. 6.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen der Gesellschafterin zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben ihn über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betri ebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist 6.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtli ch. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung beziehungsweise eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 7.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, das den Vorsitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertretung. Die Einberufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, soweit und so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden 7.1 Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitz oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, soweit es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In dringenden Fällen kan n eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 7.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates kann jedoch nach freiem Ermessen entscheiden, dass a) die Sitzung ohn e physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als virtuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freien Ermessen des vorsitzenden Mitgliedes, das, ohne dass dies sein Ermessen beschränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung, wie einen etwaig geheim zu fassenden Beschluss und/oder die Protokollierung des Abstimmverhaltens berücksichti gen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sitzung gewahrt bleibt. 7.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder, darun ter der Vorsitz oder eine Stell vertretung, an der Sitzung oder an einem Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemä ß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat be schlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. Mitglieder, die ge mäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn die Video- und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. 7.2 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung, anwesend ist. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig , so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder . In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuweisen. 7.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimmabgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E-Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 7.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds im Aufsichtsrat, das den Vorsitz innehat. Es wird offen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat entscheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Geheim haltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 7.3 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds im Aufsichtsrat, das den Vorsitz innehat. 7.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Auf sichtsrates sich schadensersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 7.4 Befürchtete ein Aufsichtsratsmitglied, dass ei n Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsra tes sich schadenersatzpflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Aufsichtsrats-mitglieder abgestimmt haben. 7.7 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das Mitglied, das der Sitzung vorsaß zu unterze ichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates anzuge ben. Soweit ein oder mehrere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebenfalls in der Niederschrift aufzunehmen. 7.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamk eitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Ge -sellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. 7.5 Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsr ates wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt. § 8 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats § 8 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats 8.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Ges ellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Bericht erstattung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren prüfen, dazu gehört auch die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen zur Sicherung der kritischen Infrastruktur. 8.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit zu beraten und zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsführung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu be -nennende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren prüfen. 8.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: 8.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines a nderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a) Erteilung und Entziehen von Prokura sowie Bestellung und Aberkennung von Handlungsbevollmächtigung; b) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und Beschäftigten mit Handlungsbevollmächtigung und solchen Beschäftigten, bei denen zu erwarte n ist, dass sie Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt bekommen; c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten; d) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichtsrat festgelegte Grenze übersteigen, e) Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten; f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, g) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Schenkungen, h) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um ge -schäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; i) Anträge an die Stadt Münster zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; j) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigen; Die Gesellschafterversam mlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen. a. Bestellung und Abberufung von Prokura und Handlungsbe - vollmächtigung; b. Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsverträge von Beschäftigten mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten und solchen Beschäftigten, bei denen zu erwarten ist, dass sie Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt bekommen; d. Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge e ntsprechend der Entgelt -gruppe 14 TVöD oder höher erhalten; e. den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine vom Aufsichtsrat festgelegte Grenze übersteigen, f. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten g. Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten; h. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Schenkungen, i. unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufs ichtsrat festzulegenden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; j. Anträge an die Stadt Münster zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; k. die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft f ür die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanage -ments der Stadt Münster; l. Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigen; m. die Entlastung der Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Ka-talog ändern oder ergänzen. 8.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch den Vorsitz des Aufsichtsrats oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 8.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch den Vorsitz des Aufsichtsrats oder einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Auf sichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 8.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversamm-lung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten wer den, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. 8.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, sind im Aufsichtsrat vorzubereiten. § 9 Gesellschafterversammlung § 9 Gesellschafterversammlung 9.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertre tung der Stadt Münster, wobei auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversam mlung entsandte Vertretung sollen eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschaft ist an di e Beschlüsse Rates gebunden und hat die Inte ressen der Gemeinde zu verfolgen. Sie hat als vom Rat bestellte Vertretung ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Sie hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle w ichtigen Angelegenheiten vo n be sonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesell schaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. 9.5 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Stadt Münster, wobei auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschaft ist an die Beschlüsse Rates gebunden und hat die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie hat als vom Rat bestell te Vertretung ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Sie hat gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichti gen Angelegenheiten von besonde rer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 9.2 Eine Gesellschafterversammlung ist ein zuberufen, sofern der Geschäftsführung dies zweckmäßig erscheint. Gesellschafterinnen können jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Sitzung ist dann umgehend durch die Ge schäftsführung einzuberufen. Jährlich finde t jedoch mindestens eine ordent liche Gesellschafterversammlung statt. 9.4 Die Gesellschafterversammlung wird von der Gesc häftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Die Gesellschafterin kann jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Sie ist von der Geschäftsführung unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann auf die La - dungsfrist verzichtet werden. Die Gesells chafterversammlung ist dann ordnungsgemäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustimmen. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Ge sellschafterinnen in Textfo rm mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklä ren. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 9.3 Der Gesellschafterver sammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH -Gesetzes der Gesellschafterin zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewiesen worden sin d. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmens - verträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG, b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und die Verwendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen, d) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung einschließlich des Abschlusses, der Änderung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge von Mitgliedern der Geschäftsführung, e) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, 9.1 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH -Gesetzes der Gesellschafterin zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Gesellschafts -vertrages nicht anderen Organen zugewiesen worden sind. 9.2 Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über: a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmens - verträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG, b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanzplanung, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen, d) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung einschließlich des Abschlusses, der Änderung, der f) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster, g) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie all e Änderungen des Gesellschaftsvertrages, h) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögens - übertragung auf die öffentliche Hand, i) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitgebervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; j) die Auflösung der Gesellschaft. Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträge von Mitgliedern der Geschäftsführung, e) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, f) die Wahl des Abschlussprüfers, g) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, h) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögens - übertragung auf die öffentliche Hand i) die Auflösung der Gesellschaft. Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesell-schaftsorganen befinden. 9.4 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidungen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher Wirkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 9.5 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unter- nehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die Gesellschafterversammlung des Unternehmens, an dem die Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Vertretung. 9.3 Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsführungsordnung beschlie-ßen, in der diejenigen Geschäfte festgelegt werden, die die Geschäftsführung über die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieses Gesellschafts-vertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterversamm-lung vornehmen kann. § 10 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan § 10 Jahresabschluss, Gewinnverwendung 10.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen. Die Aufst ellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses m it der beauftragten Wirtschafts prüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzu legen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 10.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach Schluss des Geschäfts -ahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses hat in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresab-schlusses mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision und das Amt für Finanzen und Be-teiligungen mit jeweils einer Vertretung beteiligt werden. 10.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden jahres – hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschaftsver -sammlung und dem Beteiligungsmanagment der Stadt Münster vorzulegen zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung der Gesell - schaftsversammlung den Vorschlag vorzulegen, den sie f ür die Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin ebenfalls unverzüglich vor-zulegen. 10.3 Über die Ausschüttung des Reingewinns b eschließt die Gesellschafterversammlung. 10.3 Über die Ausschüttung des Reingewinns beschließt die Gesellschafterversammlung. 10.4 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens - und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, c) Darstellung von verlustbringenden Geschäften und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursachen eines in de r Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 10.5 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungs-prüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 10.4 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Re -vision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rechnungsprüfungs -ordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 10.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der Stadt Münster die für den Gesamtabschluss im Sinne des § 116 GO NRW nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informatio - nen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 10.5 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der Stadt Münster gemäß § 118 GO N RW die für den Gesamtabschluss i. d. § 116 GO NRW nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Abruf zur Verfügung zu stellen. 10.7 Für das Geschäftsjahr ist ein wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschfafts-führung ist eine fünfjährige Ergebnis -, Investit ions- und Finanzierungsplanung zugrunde zu legen und den Gesellschafterinnen zur Kenntnis zu brin gen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zwecker-reichung ist Lagebericht aufzunehmen. s. § 2 Abs. 6 § 11 Bekanntmachung § 11 Bekanntmachung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage berichtes werden unbeschadet Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfol gen im Amtsblatt der Stadt Müns ter und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellun gen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergeb nis der Prüfung des Jahresabschlusses un d des Lageberichtes werden unbe schadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar ge-halten. bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lage-bericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. § 12 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft § 12 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 12.1 Die Gesellschaft wird wie folgt aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens 12.1 Die Gesellschaft wird wie folgt aufgelöst: a. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 12.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH -Gesetzes maßge-bend. 12.2 Für die Abwicklung sind die Besti mmungen des GmbH -Gesetzes maßgebend. § 13 Transparenzgesetz § 13 Transparenzgesetz Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Un ternehmen im Lande Nordrhein - Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbez üge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder ei - ner ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Per -sonengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitgli eds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sin-ne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Ges ellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Un -ternehmen im Lande Nordrhein - Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder ei - ner ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Per -sonengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sin-ne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anzugeben. Die individualisierte Ausweispflicht gilt auch für: a. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Lau -fe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. c. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des G eschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 14 Schlussbestimmung § 14 Schlussbestimmung Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterin möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafterin möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Anlage A
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Anlage A zur V/0499/2022 Kurzüberblick Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der KonvOY GmbH. Gemäß § 9 Abs. 2 lit. g) des ak- tuellen Gesellschaftsvertrages der KonvOY GmbH unterliegen der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Gemäß § 7 Abs.5 gilt dies auch für die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und gemäß §5 Abs.5 für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ermächtigung des Vertreters der Stadt Münster zur Beschlussfassung in der Gesellschafterver- sammlung. Finanzierung Produktgruppe: 1501 Anteile an Unternehmen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig .k.A. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) k.A. Die o. g. Querschnittsthemen sollen im Sinne eines Positivkatalogs dann erwähnt werden, wenn der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt bzw. der Bericht Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausweist, schafft oder berücksichtigt, inklusionspolitische Aussagen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention trifft migrationspolitische Aussagen trifft, das Thema Demografie im Sinne des im VV verabschiedeten Fragenkatalogs betrifft oder klimaschutzrelevante Aussagen trifft, und dies für die Beschlussfassung und Entscheidung von unmittelbarer und grundsätzlicher Be- deutung und Relevanz ist. Dann ist kurz zu beschreiben, inwieweit der Bezug gegeben ist. Ausführliche Informationen sind in diesen Fällen in der Vorlage zu liefern. Ggf. ist ein Kontakt mit der entsprechenden Dienststelle aufzunehmen.
Beschlussvorlage
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V/0499/2022 V/0499/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft KonvOY GmbH:Novellierung des Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Beratungsfolge 06.09.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 07.09.2022 Hauptausschuss Vorberatung 07.09.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der KonvOY GmbH wird ermäch- tigt, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der KonvOY GmbH (Anlage 1) wird zugestimmt. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass die Bezirksregierung Münster den Änderungen zu- stimmt, die der Aufsichtsbehörde gemäß § 115 GO NRW anzuzeigen sind. 2. Der Änderung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der KonvOY GmbH (Anlage 4) wird zugestimmt. 3. Der Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der KonvOY GmbH (Anlage 5) wird zugestimmt. II. Finanzielle Auswirkungen: Die gesellschaftsrechtlichen Änderungen bei der KonvOY GmbH haben keine Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Münster. Begründung: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der KonvOY GmbH. Gemäß § 9 Abs. 2 lit. g) des aktuel- len Gesellschaftsvertrages der KonvOY GmbH ist die Gesellschafterversammlung zuständig für alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Amt für Finanzen und Beteiligungen 23.08.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schlüter Telefon: 492-2008 SchlueterT@stadt- muenster.de - 2 - V/0499/2022 zu 1. Die KonvOY GmbH beabsichtigt, ihren Gesellschaftsvertrag zu novellieren (s. Anlage 1), um insbe- sondere folgende Punkte anzupassen: Ermöglichung von virtuellen Aufsichtsratssitzungen Schaffung der Voraussetzungen für eine mögliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Vereinheitlichung der Regelung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat von Mitgliedern des Ra- tes und von Sachkundigen Bürgern für den Fall des Endes der Legislaturperiode Übernahme von Abstimmungsergebnissen mit der Bezirksregierung Münster hinsichtlich for- maler Vorgaben aus der GO NRW Vereinheitlichung der Kataloge der zustimmungspflichtigen Geschäfte Formulierung in gendergerechter Sprache (in Abstimmung mit dem Amt für Gleichstellung) sowie weitere formelle und redaktionelle Anpassungen. Die Stadt Münster als Gesellschafterin der KonvOY GmbH beabsichtigt, für alle steuerungsrelevanten Beteiligungen sukzessive eine einheitlich aufgebaute Satzung zu etablieren. Die Änderungen gegen- über der aktuellen Satzung werden in der Synopse in Anlage 2 deutlich und berücksichtigen insbe- sondere die o.g. Punkte. Weitere Details zu den Änderungen im Gesellschaftsvertrag sind der Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 010/2022 (Anlage 3) zu entnehmen. zu 2. Durch die geplante Novellierung des Gesellschaftsvertrags der KonvOY GmbH ist die Geschäftsord- nung für den Aufsichtsrat der KonvOY GmbH (GO AR) gemäß Anlage 4 anzupassen. In diesem Zuge wurden weitere redaktionelle Anpassungen realisiert. zu 3: Ferner ist durch die geplante Novellierung des Gesellschaftsvertrags der KonvOY GmbH ebenfalls die Geschäftsordnung der Geschäftsführung der KonvOY GmbH (GO GF) gemäß Anlage 5 anzupas- sen. In diesem Zuge wurden weitere redaktionelle Anpassungen realisiert. Der Aufsichtsrat der KonvOY GmbH hat am 22.06.2022 über die Aufsichtsratsvorlage 010/-2022 be- raten und allen Anpassungen zugestimmt. Gemäß § 115 GO NRW sind die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der aufsichtführenden Be- zirksregierung Münster spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. i.V. gez. Christine Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage A Anlage 1 Gesellschaftsvertrag der KonvOY GmbH neu Anlage 2 Synopse zum neuen Gesellschaftsvertrag der KonvOY GmbH Anlage 3 AR-Vorlage 010/2022 Änderung GV und GO Anlage 4 Geschäftsordnung AR KonvOY neu Anlage 5 Geschäftsordnung GF KonvOY neu
Anlage 1 Gesellschaftsvertrag KonvOY_neu
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G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „KonvOY GmbH“ § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma KonvOY GmbH. 1.2 Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Insoweit wird ein Rumpfgeschäftsjahr ge- bildet. § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der Wohnraumversorgung in Münster durch die Entwicklung der Konversionsflächen der Grundstücksa- reale der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne. Dies wird gewährleistet durch Erwerb, Baureifmachung, B ewirtschaftung und Veräußerung von Grundstücken, Teilen von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten. Um eine hinreichende Versorgung der neu- en Wohnquartiere mit Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Kultur so- wie des Sports und der Erholung zu gewäh rleisten, kann die Gesellschaft mit der Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen, Bege g- nungsstätten, Sport- und Grünanlagen sowie weiteren Infr astruktureinrich- tungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW („ GO NRW“) beauftragt werden. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. 2.3 Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte unter Beachtung der wohnungspolit i- schen Zielsetzungen. Besondere Beachtung fi nden sollen dabei die Ver- sorgung der Wohnungssuchenden mit preisgünstigem Wohnraum, die Be- lange der nachhaltigen Quartiersentwicklung sowie des Klim aschutzes der Stadt Münster im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages. Anlage 1 zur Vorlage V/0499/2022 - 2 - 2.4 Ihre Tätigkeit gilt als „nicht wir tschaftliche Betätigung“ im Sinne des § 107 Abs. 2 GO NRW. 2.5 Die Gesellschaft ist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GO NRW so zu führen, steu- ern und kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 2.6 Im Einzelnen handelt es sich bei den Grundstücksareal en der ehemaligen York- und Oxford-Kaserne um folgenden Grundbesitz: Gemarkung Angelmodde: Flur 4, Teil des Flurstücks 1938 Gemarkung Münster: Flur 169, Teil des Flurstücks 535, Flur 170, Flurstück 729, Teile der Flurstücke 624, 663 Flur 171, Flurstücke 266, 287,289, 307, 308, 382, Teil des Flu rstücks 324 Flur 172, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 134 Flur 176, Flurstück 131, Teile der Flurstücke 102, 103, 104, 105, 183 Flur 31, Teil des Flurstücks 88 Flur 39, Flurstücke 227, 244, 295, Teil des Flurstücks 127 Flur 40, Teile der Flurstücke 204, 671, 757 Flur 41, Flurstücke 21, 24, 36, 40, 41, 42, 44, 45, 49, 52, 53, 59, 60, 62, 64, 65, 66, 68, 72, 74, Teile der Flurstücke 37, 75 Flur 42, Flurstücke 90, 91, 93, 95, 98, 99, 120, 169, 170, 172, 180, 181, 215, 216, 217, 340, 362, 451, 503, 570, 571, 587, 590, 636, 637, 652, 654, 658, 659, 675, 676, 677. 2.7 Für die Gesellschaft findet das Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein - Westfalen (LGG NRW) in seiner jeweils gültigen Form Anwendung. § 3 Stammkapital 3.1 Das Stammkapital beträgt 500.000 ,00 € (in Worten: fünfhundert Ta usend Euro). 3.2 Gegen Einlage auf das Stammkapital wird folgender Geschäftsanteil übe r- nommen: Stadt Münster mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 500.000,00 € (Geschäftsanteil Nr. 1). 3.3 Die Einzahlungen auf die Gesellschaftsanteile sind bereits vollständig ge- leistet. - 3 - 3.4 Die Kosten etwaiger Kapitalerhöhungen ( Beurkundungen, Eintragungen, etwaige Genehmigungen, Rechts - und Steuerberatungen) werden von der Gesellschaft getragen, soweit dies nicht im Erhöh ungsbeschluss anders geregelt ist. § 4 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind a) die Geschäftsführung b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung. § 5 Geschäftsführung 5.1 Die Geschäftsführung der Gesellschaft besteht nach näherer Be stimmung der Gesellschafterversammlung aus einem Mitglied oder mehreren Mitglie- dern. 5.2 Besteht die Geschäftsführung aus einem Mitglied, so wird die Gesellschaft durch dieses allein vertreten; besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Mi tglieder gemeinschaftlich oder – falls Prokura erteilt wurde – durch ein Mitglied der Geschäftsführung gemein- schaftlich mit einer/einem Beschäftigten der Gesellschaft mit Prokura vertre- ten. 5.3 Die Gesellschafterversammlung kann auch bei mehreren Mitgliedern in der Geschäftsführung Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann einzelne, mehrere oder alle Mitglieder der G eschäftsführung von den Beschränkun- gen des § 181 2. Alt. BGB befreien. 5.4 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft eigenverantwort- lich nach Maßgabe der Gesetze, diesem Gesellschaftsvertrag und den Be- schlüssen der Gesellschafterin und des Aufsichtsrates. Dabei sind die Be- teiligungsgrundsätze und Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster (Public Corporate Governance Kodex) in der jeweils gültigen Fas- sung zu beachten. 5.5 Die Gesellschafterversammlung soll eine Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung (GO GF) beschließen, in der diejenigen Geschäfte festge- legt werden, die die Geschäftsführung über die geset zlichen Bestimmun- gen und die Regelung dieses Gesellschaftsvertrags hinaus grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafterv ersammlung oder des Aufsichtsra- tes vornehmen kann. Eine bisher beschlossene GO GF gilt bis zum Inkraft- treten einer neuen GO GF fort. - 4 - 5.6 Vorstehende Regelungen (Nr. 1 bis Nr.5) gelten auch für diejenigen, die die Gesellschaft liquidieren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von der bisherigen Geschäftsführung liquidiert, so besteht deren konkrete Ver- tretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort. § 6 Aufsichtsrat 6.1 Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf von der Gesellschafterin entsandten Mitgliedern, darunter der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin der Stadt Münster oder eine von ihm/ ihr vorgeschlagene, bei der Stadt Münster bedienstete Person. Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates soll ei- ne Stellvertretung benannt werden. 6.2 Die Geschäftsführung und das Beteiligungsmanagement der Stadt Müns- ter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt. Zu den Aufsichtsratssitzungen können auf Beschluss des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigte, beratende Personen oder Gäste hinzugeladen werden. 6.3 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für die Stellvertretung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mit- gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlakt wird von dem ältesten Mitglied (Lebensjahre) des Aufsichtsrates geleitet. Das vorsit- zende Mitglied des Aufsichtsrates wird im Falle der Verhinderung durch dessen Stellvertretung vertreten. Erstes stellvertretendes Mitglied für den Vorsitz ist das für d ie Stellvertretung gewählte Mitglied, das dem Aufsichts- rat am längsten angehört. Die Amtsdauer endet mit einem en tsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates, die Niederlegung des Amtes durch das be- treffende Mitglied oder mit dem Ausscheiden des betreffenden Mitgliedes aus dem Aufsichtsrat. 6.4 Die Gesellschafterin kann die von ihr entsandten Mitglieder jederzeit abbe- rufen und durch andere ersetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein Mandat in einer Vertretungskörperschaft oder eine Dienststellung in der Verwaltung einer Gesellschafterin bekleiden oder einem Organ einer Ge- sellschafterin angehören, scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie diese Stellung oder das Mandat verlieren, soweit sie Mitglied des Auf- sichtsrates geworden sind auf Grund des Mandates, der Dienststellung oder der Angehörigkeit zu einem Organ. Endet die Organstellung eines Ratsmit- gliedes oder eines sachkundigen Bürgers/einer sachkundigen Bürg erin durch Ablauf der Wahlperiode, übt das Mitglied abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 2 dies er Satzung sein Amt bis zur Konstituierung de s Aufsichtsrates durch die neu entsandten Mitglieder aus Jedes Mitglied des Aufsichtsrats - 5 - kann sein Amt unter Einhaltung einer Monatsfrist durch schriftliche Erklä- rung niederlegen. Die Gesellschafterin hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu benennen. 6.5 Die von der Stadt Münster entsandten Mitglieder haben die Interessen der Gesellschafterin zu verfolgen und sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden (Weisungsrecht). Sie sind verpflichtet, ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen und haben ihn über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Berichtspflicht gilt insbesondere nicht für vertrauliche Angaben und Ge- heimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeu- tung ist. Die Unterrichtung hat stets in nichtöffentlichen Sitzungen stattzu- finden. 6.6 Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Entschädigung beziehungsweise eines Sitzungsgeldes legt der Aufsichtsrat auf Basis eines Vorschlages durch die Geschäftsführung fest. § 7 Einberufung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat 7.1 Der Aufsichtsrat wird von dem Mitglied einberufen, das den Vorsitz inne hat oder in dessen Verhinderungsfall von einer der Stellvertretungen. Die Ein- berufung soll in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen stattfinden, soweit und so oft es die Geschäfte erfor- dern, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr. Der Aufsichtsrat ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe be- antragen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden. 7.2 Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat Präsenzsitzungen abhalten. Das vorsit- zende Mitglied des Aufsichtsrates kann jedoch nach freiem Ermessen ent- scheiden, dass a) die Sitzung ohne physische Präsenz der Mitglieder insgesamt als vir- tuelle Sitzung per Videokonferenz abgehalten wird oder b) einzelne Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege der Vi- deokonferenz ausüben können. Die technische Ausgestaltung unterliegt dem freie n Ermessen des vo rsit- zenden Mitgliedes, das, ohne dass dies se in Ermessen beschränkt, auch absehbar erhöhte Anforderungen an die Beschlussfassung, wie einen et- waig geheim zu fassenden Beschluss und/oder die Protokollierung des Ab- stimmverhaltens berücks ichtigen soll. Bei Teilnahme an der Sitzung im Wege der Videokonferenz trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, dass - 6 - die von ihm eingesetzte Technik funktioniert und die Vertraulichkeit der Sit- zung gewahrt bleibt. 7.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einla- dung mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitz oder eine Stellvertretung, an der Sitzung oder an einem Umlaufverfahren teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht be- schlussfähig, so muss binnen zwei Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat be- schlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einberufung der neuen Sitzung ist darauf hinzuwei sen. Mitglieder, die ge- mäß Abs. 2 ohne physische Präsenz an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend, wenn die Video - und Tonübertragung vom Mitglied zur Sitzung und von der Sitzung zum Mitglied funktioniert. 7.4 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in der Re gel in Sitzungen. Darüber hinaus sind Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch Stimm- abgabe in Textform i.S.v. § 126b BGB (z.B. auf Papier, per E -Mail oder per Fax) zulässig. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erfolgen. 7.5 Der Aufsichtsrat fasst seine Be schlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds im Aufsichtsrat, das den Vorsitz innehat. Es wird of- fen abgestimmt. Nur in Personalentscheidungen kann der Aufsichtsrat ent- scheiden, dass geheim abgestimmt wird. Entscheidet der Aufsichtsrat nach Satz 4, dass geheim abgestimmt wird, ist eine den Anforderungen an die Geheimhaltung entsprechende Abstimmungsmöglichkeit für alle Mitglieder vorzuhalten. 7.6 Befürchtet ein Aufsichtsratsmitglied, dass ein Aufsichtsratsbeschluss rechtswidrig ist und die Mitglieder des Aufsichtsrates sich schadensersatz- pflichtig machen, so ist auf Antrag zu protokollieren, wie die einzelnen Auf- sichtsratsmitglieder abgestimmt haben. 7.7 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch das Mit- glied, das der Sit zung vorsaß , zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung sowie die Beschlussfassungen des Aufsichts rates an- zugeben. Soweit ein oder mehrere M itglieder zu einzelnen Tagesord- nungspunkten Erklärungen zu Protokoll geben, sind diese ebe nfalls in der Niederschrift aufzunehmen. - 7 - 7.8 Der Aufsichtsrat soll eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat (GO AR) vorbereiten. Hierzu empfiehlt der Aufsichtsrat einen Entwurf der GO AR, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Die GO AR wird durch Ge- sellschafterbeschluss bestimmt. Eine bisher beschlossene GO AR gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen GO AR fort. § 8 Rechte und Aufgaben des Aufsichtsrats 8.1 Der Aufsichtsrat hat die Belange der Gesellschaft zu fördern und die Ge- schäftsführung in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Er kann jederzeit über Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung von der Geschäftsfüh- rung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu benennende Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besonders beauftragte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen so- wie den Bestand der Gesellschaftskasse und an Wertpapieren und Waren prüfen. 8.2 Der Aufsichtsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sich nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs aus diesem Gesellschaftsvertrag oder zwingendem Recht ergibt. Folgende Geschäfte kann die Geschäftsführung nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: a) Erteilung und Entziehen von Prokura sowie Bestellung und Aberkennung von Handlungsbevollmächtigung; b) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Anstellungsver- träge von Beschäftigten mit Prokura und Besc häftigen mit Hand- lungsbevollmächtigung und solchen Beschäftigten, bei denen zu er- warten ist, dass sie Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt be- kommen; c) Einstellung, Höhergruppierungen und Kündigung von Dienstkräften, die Bezüge entsprechend der Entgeltgruppe 14 TVöD oder höher erhalten; d) den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (zum Beispiel: Pacht-, Miet-, und Leasingverträgen), wenn Dauer und Betrag eine vom Auf- sichtsrat festgelegte Grenze übersteigen, e) Errichtung eigener Gebäude und Durchführung größerer Umbauten f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten g) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Schenkungen, h) unentgeltliche Zuwendungen oberhalb einer vom Aufsichtsrat festzule- genden Grenze, soweit es sich nicht um geschäftsübliche Spenden und Bewirtungen handelt; i) Anträge an die Stadt Münster zur Übernahme von Stammeinlagen und Abdeckung von Bilanzverlusten; j) Führen von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, wenn Dauer oder Betrag eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze über- - 8 - steigen. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss den vorstehenden Katalog ändern oder ergänzen. 8.3 Dulden zustimmungsbedürftige Geschäfte keinen Aufschub und ist eine rechtzeitige Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht möglich, darf die Geschäftsführung mit Zustimmung durch den Vorsitz des Aufsichtsrats o- der einer der Stellvertretungen handeln. Die getroffenen Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis vorzulegen. 8.4 Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gesellschafterversamm- lung unterliegen, sollen nach Möglichkeit im Aufsichtsrat vorberaten wer- den, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist. § 9 Gesellschafterversammlung 9.1 Die Gesellschafterversammlung besteht aus jeweils einer Vertretung der Stadt Münster, wobei auf § 113 GO NRW verwiesen wird. Für die durch die Stadt Münster in die Gesellschafterversa mmlung entsandte Vertretung sol- len eine Stellvertretung bestimmt werden. Die Vertretung der Stadt Münster in der Gesellschaft ist an die Beschlüsse Rates gebunden und hat die Inte- ressen der Gemeinde zu verfolgen. Sie hat als vom Rat bestellte Vertretung ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Sie hat g emäß § 113 Abs. 5 GO NRW den Rat über alle wichtigen Angelegenhei ten von be- sonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht be- steht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist und gesell- schaftsrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Unterrichtung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. - 9 - 9.2 Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, sofern der Geschäftsfüh- rung dies zweckmäßig erscheint. Die Gesellschafterin kann jederzeit bei der Geschäftsführung die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Grün- de beantragen. Eine Sit zung ist dann umgehend durch die Geschäftsfüh- rung einzuberufen. Jährlich findet jedoch mindestens eine ordentliche Ge- sellschafterversammlung statt. Sie ist von der Geschäftsführung unter Bei- fügung der Tagesordnung sowie aller notwendigen Erläuterungen einz ube- rufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin an jede Gesellschafterin unter Angabe von Zeit und Ort der Gesellschafterversammlung. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Die Gesellsc hafterversammlung ist dann ordnungsge- mäß geladen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen dem Verzicht zustim- men. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtli- che Gesellschafterinnen in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Pflicht zur Fertigung einer Niederschrift bleibt hiervon unberührt. 9.3 Der Gesellschafterversammlung obliegen diejenigen Aufgaben, die nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes der Gesellschafterin zugewiesen sind und die nach den gesetzlichen Vorschriften und nach dem Inhalt dieses Ge- sellschaftsvertrages nicht anderen Organen zugewiesen wo rden sind. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlus s- fassung über: a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmens- verträgen nach den §§ 291, 292 Abs. 1 AktG, b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Be- teiligungen, c) den Wirtschaftsplan einschließlich der fünfjährigen Finanz- planung, die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und die Verwen- dung des Ergebnisses einschließlich etwaiger Tochtergesell- schaften und Beteiligungsunternehmen, d) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Ge- schäftsführung einschließlich des Abschlusses, der Ände- rung, der Aufhebung oder Kündigung der Anstellungsverträ- ge von Mitgliedern der Geschäftsführung, e) die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsra- tes, f) nach Vorbefassung durch den Aufsichtsrat die Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements der Stadt Münster, g) die Übernahme neuer oder anderer Aufgaben sowie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, h) Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung und Vermögens- übertragung auf die öffentliche Hand, i) Abschluss von Tarifverträgen, Beitritt zu einer Arbeitge- - 10 - bervereinigung und zu Zusatzversorgungskassen; j) die Auflösung der Gesellschaft. 9.4 Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung alle Entscheidu ngen an sich ziehen und über sie mit verbindlicher W irkung gegenüber anderen Gesellschaftsorganen befinden. 9.5 Für die Beschlussfassung bei Gesellschafterversammlungen von Unter- nehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, bedarf die Geschäftsfüh- rung der Zustimmung der vom Rat der Stadt Münster in die Gese llschafter- versammlung des Unternehmens, an dem die Gesellschaft beteiligt ist, nach § 113 der GO NRW entsandten Vertretung. § 10 Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Wirtschaftsplan 10.1 Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung und A nhang) und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzli- chen Fristen, spätestens jedoch in den ersten vier Monaten nach Schluss des Geschäft sjahres aufzustellen und der beauftragten Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft vorzulegen. Die Aufstellung un d Prüfung des Jahresab- schlusses hat in entspr echender Anwendung des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellscha ften zu erfolgen. An der Schlussbesprechung über die Prüfung des Jahresa bschlusses mit der beauftragten Wirtschafts- prüfungsgesellschaft sollen das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Re- vision und das Amt für Finanzen und Beteiligungen mit jeweils einer Vertre- tung beteiligt werden. Die materiell geprüfte Bilanz und die Gewinn - und Verlustrechnung der Gesellschaft ist dem Beteiligungsmanage ment der Stadt Münster bis zum 30.04. des Folgejahres in elektronischer Form vorzu- legen. Bis zum Jahresabschluss 2024 gilt eine Übergangsfrist bis zum 15.05. des Folgejahres. 10.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfung – spätestens bis zum 30.06. eines jeden Jahres – hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht mit dem Bericht zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und den Prüfungsbericht der Gesellschaftsver- sammlung und dem Beteiligungsmanagement der Stadt Münster vorzulegen und zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Auf- sichtsrat zur Prüfung vorzulegen . Zugleich hat die Geschäftsführung der Gesellschaftsversammlung den Vorschlag vorzulegen, den sie für die Ver- wendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist der Gesellschafterin ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 10.3 Über die Ausschüttung des Reingewinns beschließt die Gesellschafterver- sammlung. - 11 - 10.4 Der Auftrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Abschlussprüfung ist auch auf folgende Prüfungen zu erweitern: a) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, b) Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft, c) Darstellung v on verlustbringenden Geschäften und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache für die Vermögens - und Ertragslage von Bedeutung waren, d) Darstellung der Ursachen eines in der Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. 10.5 Der Stadt Münster stehen die in §§ 53, 54 des Haushaltsgrun dsätzegeset- zes vorgesehenen Befugnisse zu. Dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und R evision der Stadt Münster stehen Prüfungsrechte nach der Rech- nungsprüfungsordnung der Stadt Münster in ihrer jeweiligen Fassung zu. 10.6 Die Gesellschaft und die Gesellschaftsgremien sind verpflichtet, der Stadt Münster die für den Gesamta bschluss im Sinne des § 116 GO NRW nach Einschätzung der Stadt Münster erforderlichen Inform ationen und Unterla- gen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 10.7 Für das Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschafts- führung ist eine fünfjährige Ergebnis-, Investit ions- und Finanzierungspla- nung zugrunde zu legen und de r Gesellschafterin zur Kenntnis zu bringen. Eine Stellungnahme zur öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerrei- chung ist in den Lagebericht aufzunehmen. § 11 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt der Stadt Münster und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Bundesanzeiger. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbeschadet bestehender gesetzlicher Offe nlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Ferner werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsich tnahme verfügbar gehalten. § 12 Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft 12.1 Die Gesellschaft wird wie folgt aufgelöst: a) durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. - 12 - 12.2 Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH -Gesetzes maßge- bend. § 13 Transparenz Vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschri ften sind nach dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transp arenz in öffentlichen Un- ternehmen im Lande Nordrhein -Westfalen („Transparenzgesetz“) vom 17.12.2009 die für die Tätigkeiten im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 HGB der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsra- tes oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Kompo- nenten im Sinne des § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB anz ugeben. Die individual i- sierte Ausweispflicht gilt auch für: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vor- zeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der reg ulä- ren Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit i hrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des G eschäfts- jahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbart e Änderungen dieser Zu- sagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Täti gkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusamme n- hang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. § 14 Schlussbestimmung Die Unwir ksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Gesel l- schaftsvertrages. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch B e- schluss der Gesellschafterin möglichst so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0499/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.08.2022
- Erstellt
- 15.08.2022 12:10