V/0381/2021
Satzung zur Änderung der Schulordnung und Gebührensatzung für die Westfälische Schule für Musik
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Anlage A
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Anlage A zur V/0381/2021 Kurzüberblick Die Schulordnung und Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik werden bezüglich Jugendakademie, Projekt JeKits (Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen), Digitalisierung, Ver- zicht auf Aufnahmegebühr bei Online-Anmeldung, Erstattung von Unterrichtsgebühren, Daten- schutz und Genehmigung von Bild-, Ton-, Filmaufnahmen, Bürokratieabbau und weitere kleinere Bedarfe ergänzt, geändert oder konkretisiert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die Westfälische Schule für Musik versteht sich als kulturelles Zentrum und unterstützt daher das ISM-Ziel: Wir werden als ein kulturelles Zentrum unseres Landes Projekte mit internationaler Ausstrah- lung entwickeln. Weiter ist die Westfälische Schule für Musik ein wesentlicher Partner um das folgende ISM-Ziel zu erreichen: werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: 0403 Westfälische Schule für Musik und Förderung der Stadtteilmusikschulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten? Ja Nein X teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein X teilw. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Westfälische Schule für Musik wurde mit Ratsbeschluss im Jahre 1919 gegründet. Grundlagen der Arbeit der Westfälischen Schule für Musik sind: Mitgliedschaft beim Verband deutscher Musikschulen e.V. (VDM) seit 1952 (Leitbild, Richtlinien und Strukturplan des VdM) Mitgliedschaft der Stadt Münster im Deutschen Städtetag – Umsetzung KGSt-Gutachten Musikschule (2012) Vertrag mit der JeKits-Stiftung (JeKits: „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) Kooperationsvereinbarungen der Westfälischen Schule für Musik mit Schulen in Münster im Bereich JEKISS (“Jedem Kind seine Stimme“) und Klassenmusizieren Vertragliche Beteiligung am Bundesprogramm „Kultur macht stark II“ i n der kulturellen In- tegration sozial benachteiligter und geflüchteter Kinder und Jugendlichen Vertrag zur gemeinsam initiierten „Jugendakademie“ zwischen der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster/Musikhochschule und der Stadt Münster/Westfälischen Schule für Mu- sik Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare Relevanz zu den Querschnittsthemen.
Anlage 2 Gebührensatzung
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V/0381/2021 Anlage 2 Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster 44.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 159) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 9) und der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 196) und der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 197) und der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226) und der 5. Änderungssatzung vom 19.07.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 139) und der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 316) und der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 225 und 233) und der 8. Änderungssatzung vom 06.11.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster 2008 S.155) und der 9. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 180) und der 10. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 159) und der 11. Änderungssatzung vom 15.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 242) und der 13. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 229) und der 14. Änderungssatzung vom XX.XX.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster (2021 S. XXX) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.3.1996 (GV. NW S. 124), sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV. NW S. 586), hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: § 1 Art und Höhe der Gebühren (1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Gegenleistung 1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsgebühren), 2. für die bei der Anmeldung einer Schülerin/eines Schülers erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik (einmalige Anmeldegebühren), 3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vorzeitigen Abmeldung erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik (Abmeldegebühren), 4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebühren für Leihinstrumente) erhoben werden. (2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Tarif. § 2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtige sind die Schüler/-innen sowie die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schüler/-innen. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie entspricht 39 Unterrichtswochen im Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt. Die Beträge sind laufend zum 1. eines jeden Monats fällig. (2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit der erstmaligen Anmeldung der Schülerin/des Schülers. Im Fall einer Online-Anmeldung wird auf die Erhebung der Gebühr verzichtet. (3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, sobald ausnahmsweise eine vorzeitige Abmeldung einer Schülerin/eines Schülers wegen einer direkten Neubesetzung des frei werdenden Unterrichtsplatzes zugelassen wird. (4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfügung gestellt wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin zu entrichten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist. (5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid. § 4 Ermäßigungen, Zuschläge, Stundung und Erstattungen (1) Die Westfälische Schule für Musik lässt Ermäßigungen zu. Ermäßigungen werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt (Ausnahme zur Reihenfolge beim Projekt JeKits siehe Absatz 2): 1. Geschwisterermäßigung 2. Ermäßigung Ehrenamtskarte 3. Ermäßigung Münsterpass 4. Anrechnung Guthaben Bildung und Teilhabe (Münsterlandkarte) zu Ziffer 1 Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigen sich die Unterrichtsgebühren 1. für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebühr, 2. für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebühr, 3. für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebühr, 4. für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie um 80 % der Gebühr. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage der Musikschule nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als erstes. zu Ziffer 2 Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine 100 %ige Ermäßigung auf den Erwachsenenzuschlag in Höhe von 40% auf die Unterrichtsgebühren. zu Ziffer 3 Inhaber/-innen des Münsterpasses erhalten eine 100 %ige Ermäßigung für Angebote im Bereich der elementaren Musikpädagogik sowie dem Projekt „JeKits“ und bei der Anmelde bzw. Abmeldegebühr. Für die Bereiche Instrumental-/Vokalunterricht, Ensembleunterricht/Ergänzungsfächer sowie Jugendakademie wird Inhaber/-innen des Münsterpasses eine 50%ige Ermäßigung gewährt. Der Münsterpass ist vor dem ersten Unterricht und dann in regelmäßigen Abständen mindestens einmal jährlich zum 01.11. eines Jahres in der Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik vorzulegen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird der Münsterpass für das gesamte folgende Kalenderjahr berücksichtigt. Sollte der Münsterpass nicht verlängert werden, ist die Schülerin/der Schüler verpflichtet, der Westfälischen Schule für Musik dieses umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik wird stichprobenmäßig 5% der Münsterpassinhaber, von denen kein aktueller Münsterpass vorliegt, im 3. Quartal anschreiben und zur Vorlage des Münsterpasses auffordern. Sollte der Münsterpass nicht bis zum 15.11. vorgelegt werden, kann der Münsterpass für das Folgejahr nicht anerkannt werden. Eine rückwirkende Anerkennung des Münsterpasses ist nur in besonderen Härtefällen und mit Zustimmung der Verwaltungsleitung möglich. zu Ziffer 4 Berechtigte der Münsterlandkarte können diese für die Leistungen der Westfälischen Schule für Musik ansetzen. (2) Die Sozialermäßigungen im Projekt JeKits werden abweichend zu Absatz 1 in folgender Reihenfolge der Ermäßigungen gewährt: 1. Anrechnung Guthaben Bildung und Teilhabe 2. Beitragsbefreiung Münsterpass 3. Geschwisterermäßigung Die Nachweise zu diesen Sozialermäßigungen sind bei Anmeldung bzw. ist nach Ausstellung zu erbringen, anderenfalls kann die Befreiung nicht anerkannt werden. (3) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine um 40 % erhöhte Gebühr erhoben. Davon sind junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen. (4) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härtefällen auf Antrag die Gebühren bis zum Ende des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungszeitraums stunden. In Ausnahmefällen kann die Stundung verlängert werden. (5) In begründeten Einzelfällen oder als herausgehobene, durch die Musikschule verantwortete Maßnahme der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, kann ein Erlass durch eine mit der Verwaltungsleitung abgestimmte Schulleitungsentscheidung vorgenommen werden. (6) Fällt der Unterricht aus von der Westfälischen Schule für Musik zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalenderjahres aus und kann nicht innerhalb des Kalenderjahres bzw. bis zum 31.01 des Folgejahres vor- oder nachgegeben werden, erfolgt die anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren im ersten Quartal des folgenden Jahres (Erstattungsgebühr = Anzahl ausgefallender Unterrichte (ohne Schulferien NRW und Feiertage) im Verhältnis zu 39 garantierten Unterrichten im Kalenderjahr). Bei Abmeldungen zum Schulhalbjahr oder Schuljahr erfolgt die Erstattung anteilig für die Unterrichtszeit im auf die Abmeldung folgenden Quartal. § 5 Fördermaßnahmen Im Rahmen der Jugendakademie fördert die Westfälische Schule für Musik gemeinsam mit der Musikhochschule bis zu 30 Schüler/-innen, die sich über eine Aufnahmeprüfung qualifizieren. Die Förderung beinhaltet in der Regel eine kostenfreie Aufstockung des bezahlten Hauptfachunterrichtes von 45 Minuten um 15 Minuten, das kostenlose Angebot eines zweiten Instrumental- oder Vokalfaches sowie weitere kostenfreie Ergänzungsfächer. § 6 Dauer des Unterrichtes Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Abweichungen vom 45 Minuten-Standard sind teilweise sinnvoll, daher beträgt z.B. in den Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung die Unterrichtseinheit 60 Minuten; Einzelunterricht wird auch in 30 Minuten angeboten und Ensembles finden auch länger statt. Der anliegende Gebührentarif regelt hierfür die Gebührenhöhe. § 7 Projektbereich Der Projektbereich der Westfälischen Schule für Musik bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit zeitlich begrenzt etwas Neues auszuprobieren, alte Fähigkeiten wiederzuentdecken oder sie weiterzuentwickeln. Sie kann somit ein Einstieg in ein Unterrichtsangebot mit langfristiger Perspektive sein. Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten nicht für Angebote im Projektbereich. Im Projektbereich werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kursleitung und der Westfälischen Schule für Musik sowie durch Vermittlung der Westfälischen Schule für Musik zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen. § 8 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Gebührentarif der Westfälischen Schule für Musik Gebühren Alle Gebühren der Musikschule verstehen sich pro Person. Anmelde-/Abmeldegebühr Die Anmeldung in die Musikschule kostet einmalig 13,00 €. Bei einer Online-Anmeldung entfällt diese Gebühr. Wird durch die Westfälische Schule für Musik eine vorzeitige Abmeldung zugelassen, ist eine Abmeldegebühr von 13,00 € fällig. Inhaber/-innen des Münster-Passes erhalten auf die Anmelde- bzw. Abmeldegebühr eine 100%ige Ermäßigung. A) Elementare Musikpädagogik für Kinder ab 2 Jahren Teilnehmerzahl Jahresgebühr Monatsrate Musikzwerge 45 Min. pro Woche mit Begleitperson Laufzeit: 1 Jahr 5 – 8 288,00 € 24,00 € Musikalische Früherziehung 60 Min. pro Woche Laufzeit: 2 Jahre 6 – 15 288,00 € 24,00 € Musikalische Grundausbildung 60 Min. pro Woche Laufzeit: 1 Jahr 6 – 15 288,00 € 24,00 € Musikalische Grundausbildung in Schulklassen 45 Min. pro Woche Laufzeit: 1 Jahr Schulklasse 156,00 € 13,00 € JEKISS-Chor 45 Min. pro Woche Laufzeit: Grundschulzeit Ab 15 90,00 € 7,50 € Instrumentenkarussell 45 Min. pro Woche inkl. Leihgebühr für die Instrumente Laufzeit: 6 Monate 4 je Instrument Für 6 Monate 243,00 € 40,50 € Regelungen: • Für alle Angebote - mit Ausnahme des Instrumentenkarussells - gilt: Eltern haben ein Sonderabmelderecht. So können sie ihr Kind bis zum Ende des 2. Unterrichtsmonats abmelden. • Inhaber/-innen des Münsterpasses erhalten eine 100%ige Ermäßigung auf alle Angebote. • Der Unterricht für die Begleitperson in der Unterrichtsform Musikzwerge ist kostenlos, sie zahlt nur die Anmeldegebühr. B) Instrumental- und Vokalunterricht Dauer Jahresgebühr Monatsrate Einzelunterricht 30 Min./Woche 45 Min./Woche 822,00 € 1.188,00 € 68,50 € 99,00 € 2er-Gruppe 45 Min./Woche 672,00 € 56,00 € 3er-Gruppe 45 Min./Woche 60 Min./Woche 504,00 € 672,00 € 42,00 € 56,00 € 4er- bis 6er-Gruppe 45 Min./Woche 60 Min./Woche 426,00 € 564,00 € 35,50 € 47,00 € 7er- bis 9er-Gruppe 45 Min./Woche 60 Min./Woche 330,00 € 438,00 € 27,50 € 36,50 € Klassenunterricht an allgemein- bildenden Schulen in Absprache mit den Schulen 9,00 € bis 36,00 € pro Monat Regelungen für Kinder und Jugendliche • Für alle Angebote - mit Ausnahme der Klassenunterrichte an allgemeinbildenden Schulen - gilt: Schüler/-innen haben ein Sonderabmelderecht. Sie können sich bis zum Ende des 2. Unterrichtsmonats abmelden. • Für Inhaber/-innen des Münsterpasses Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt. • Für Geschwister Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich die jeweils günstigere Gebühr beim zweiten Kind um 20 %, beim dritten Kind um 40 %, beim vierten Kind um 60 %, beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. • Kostenloser Ensembleunterricht Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Punkt E) kostenlos Regelungen für Erwachsene • Für alle Angebote - mit Ausnahme der Klassenunterrichte an allgemeinbildenden Schulen - gilt: Schüler/-innen haben ein Sonderabmelderecht. Sie können sich bis zum Ende des 2. Unterrichtsmonats abmelden. • Erwachsenenzuschlag Für Erwachsene wird ein Zuschlag auf die Unterrichtsgebühr in Höhe von 40 % erhoben. • Bei Kindergeldbezug Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebühren für Kinder und Jugendliche, soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen. • Bei Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte Es wird auf die Erhebung des Erwachsenenzuschlags ab Vorlage der Ehrenamtskarte NRW in der Westfälischen Schule für Musik verzichtet. Zu Beginn des Schuljahres (01.02. bzw. 01.08 eines Jahres) ist die Ehrenamtskarte in der Westfälischen Schule für Musik vorzuzeigen. • Bei Inhaber/-innen des Münsterpasses Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt. • Kostenloser Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Punkt E). • Zusätzliches Unterrichtsangebot Erwachsene Schüler/-innen haben außerdem die Möglichkeit 45 Min./14tägig Einzelunterricht zum Preis von 72,00 € zu wählen. C) Projekt JeKits, Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt Das Projekt JeKits (Jedem Kind Instrumente, Tanzen und Singen) wird von der Landesregierung NRW gefördert. Die Landesregierung legt die Gebühren bzw. den Rahmen für Gebühren fest. Das Projekt wird basierend auf einem Vertrag mit der Landesregierung NRW bzw. dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft in Kooperationen zwischen der Westfälischen Schule für Musik und den Schulen durchgeführt. Zukünftig wird JeKits 3 (3. Schuljahr) und JeKits 4 (4. Schuljahr) ebenfalls über das Projekt gefördert. Jahresgebühr Monatsrate JeKits 1 0,00 € 0,00 € JeKits 2 312,00 € 26,00 € JeKits 3 312,00 € 26,00 € JeKits 4 312,00 € 26,00 € Bis zur Förderung von JeKits 3 und 4 durch die Landesregierung erhebt die Westfälische Schule für Musik für den Klassenunterricht mit Orchester Kunterbunt folgende Gebühren: Klassenunterricht/ Orchester Kunterbunt 426,00 € 35,50 € Regelungen • Kostenlose Leihgabe der Instrumente • Das Guthaben für Bildung und Teilhabe ist vor der Sozialbefreiung durch den Münsterpass anzurechnen. • 100,00 % Sozialbefreiungen durch den Münsterpass für Unterricht JeKits 2, 3 und 4 und 50,00 % Sozialbefreiungen durch den Münsterpass für Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt. Eine vollständige bzw. teilweise Befreiung von den Beitragszahlungen ist bei Empfängern von: o Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, o Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII o Wohngeld nach Wohngeldgesetz o Kinderzuschlägen nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes o Ausbildungsbeihilfen und o Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz möglich. Der Nachweis über die Berechtigung der Beitragsbefreiung ist anhand eines behördlichen Bescheides durch den Erziehungsberechtigten mit Anmeldung zu erbringen. • Geschwisterermäßigung Nehmen zwei oder mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig zahlungspflichtig an dem Projekt JeKits teil, fällt der volle Elternbeitrag nur für das erste Kind an. Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50%, soweit nicht eine vollständige Beitragsbefreiung aus den oben genannten Gründen möglich ist. • Eine Kombination mit weiteren Ermäßigungen aus dem Angebot der Westfälischen Schule für Musik ist nicht möglich. D) Instrumental- und Vokalunterricht Jugendakademie Dauer Jahresgebühr Monatsrate Hauptfach - Einzelunterricht 60 Min./Woche 1.188,00 € 99,00 € Nebenfach – Einzelunterricht (obligatorisch nur mit Hauptfach möglich) 30 Min./Woche kostenfrei kostenfrei Regelungen für Jugendliche und Erwachsene • Für Inhaber/-innen des Münsterpasses Es wird eine 50%ige Ermäßigung gewährt. • Für Geschwister Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich die jeweils günstigere Gebühr beim zweiten Kind um 20 %, beim dritten Kind um 40 %, beim vierten Kind um 60 %, beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. • Kostenloser Ensembleunterricht und Ergänzungsunterricht Für Teilnehmer/-innen der Jugendakademie ist ab dem 13. Lebensjahr die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Punkt E) verpflichtend und für alle kostenlos. • Keine Abmeldegebühr Bei Beendigungen im laufendem Schulhalbjahr werden keine Abmeldegebühren berechnet. E) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer Jahresgebühr Monatsrate Chor, pro 15 Min. 36,00 € 3,00 € 2 bis 9 Teilnehmende Gebühren richten sich nach den Tarifen für Gruppenunterrichte 10 bis 19 Teilnehmende 198,00 € 16,50 € 20 und mehr Teilnehmende 162,00 € 13,50 € Ergänzungsfächer: Musik hören und verstehen (Musiktheorie und –improvisation) 294,00 € 24,50 € Regelungen Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendliche und Erwachsene kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instrumental- bzw. Vokalunterricht erhalten. Die Teilnahme an Ensembles kann durch eine Entscheidung der Schulleitung mit Bestätigung durch die Verwaltungsleitung für Externe kostenfrei sein, wenn die Teilnahme zur Aufrechterhaltung des Ensembles erforderlich ist. F) Gebühren für Leihinstrumente Dauer Jahresgebühr Monatsrate Instrumentengruppe 1: Bongos, einfache Holz- und Plastikblockflöten Jedes Jahr 60,00 € 5,00 € Instrumentengruppe 2: Violine (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), Viola (1/4, 1/2, 3/4), Cello (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), Kontrabass (1/8, 1/4, 1/2), Querflöte (Anfänger), Kornett, Trompete, hochwertige Blockflöte, Gitarre, Oud, Keyboard 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr und weitere Jahre 120,00 € 144,00 € 168,00 € 168,00 € 10,00 € 12,00 € 14,00 € 14,00 € Instrumentengruppe 3: Querflöte, Horn, Posaune, Violine (1/1), Viola (1/1), Cello (7/8, 1/1), Kontrabass (3/4), Klarinette, Oboe, Fagott, Saxofon, Tuba/Euphonium, Gambe, Akkordeon, Stagepiano 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr und weitere Jahre 168,00 € 192,00 € 216,00 € 216,00 € 14,00 € 16,00 € 18,00 € 18,00 € Instrumentengruppe 4: Harfe Jedes Jahr 264,00 € 22,00 € Instrumentengruppe 5: Instrumente für den Einsatz in JeKits- Schulkooperationen Grundschulzeit 0,00 € 0,00 € Regelungen Die Überlassungszeit für Instrumente ist unbefristet. Die Westfälische Schule für Musik kann bei Bedarf mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist (beginnend zum 1. des Folgemonats) das Instrument zurückfordern. Vorrangig werden Instrumente an Schüler/-innen der Westfälischen Schule für Musik ausgeliehen. Instrumentenausleihen an Externe sind zulässig, solange sie nicht den Betrieb der Westfälischen Schule für Musik einschränken. Die Ausleihgebühren für Externe regelt sich entsprechend dieser Satzung zuzüglich eines Aufschlages von 20% sowie zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Die Ausleihe von Instrumenten kann durch eine Entscheidung der Schulleitung kostenfrei sein, wenn die Ausleihe für Teilnehmer/-innen von Ensembles der Westfälischen Schule für Musik erfolgt und die Teilnahme zur Aufrechterhaltung des Ensembles erforderlich ist oder wenn es der strategischen Ausrichtung der Westfälischen Schule für Musik förderlich ist. Abrechnung Die Gebühr für Leihinstrumente wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr mit dem Jahresgebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich berechnet, d. h. eine Rückgabe des Instrumentes ist monatsweise möglich.
Beschlussvorlage
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V/0381/2021 V/0381/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Schulordnung und Gebührensatzung für die Westfälische Schule für Musik Beratungsfolge 08.06.2021 Kulturausschuss Vorberatung 22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Schulordnung (Anlage 1) und Gebührensatzung (Anlage 2) für die Westfälische Schule für Musik der Stadt Münster wird zum 01.08.2021 beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o.g. Sachentscheidung führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush. - jahr Betrag € Bemerkungen Produkt- gruppe 0403 Westfälische Schule für Musik und Förderung der Stadtteilmusikschulen Zeile 04 Öffentlich rechtliche Leistungsentgelte 2021 -18.500 € Erstattung Un- terrichtsgebüh- ren + anteiliger Verzicht auf Anmeldegebühr ab August 2022ff. -23.200 € Westf. Schule für Musik 17.05.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Brinkmann Telefon: 492-4414 Brinkmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0381/2021 Begründung: Die Schulordnung und Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik (WSfM) ist zuletzt zum 01.02.2017 angepasst worden. Durch die Änderung der Schulordnung und Gebührensatzung für die Westfälische Schule für Musik (WSfM) ergeben sich in der Summe keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Westfäli- sche Schule für Musik. Es ist geplant, die Einnahmenausfälle nach der Corona -Pandemie durch andere Maßnahmen zu kompensieren bzw. die Gebührenstruktur mittelfristig zu überprüfen. Einmalig entstehen Kosten für die Information aller Schülerinnen und Schüler sowie für adm inistrati- ve Tätigkeiten in der Verwaltung. Diese Aufwendungen werden durch das Budget der Westfälischen Schule für Musik finanziert. Mit dieser Änderung der Schulordnung und Gebührensatzung werden die Festlegungen zum Projekt JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) geregelt (siehe Begründung zu 2). Es erfolgt ab dem Schuljahr 2021/2022 die Förderung über das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Lan- des Nordrhein-Westfalen. Die finanziellen Förderungen liegen im Entwurf vor und befinden sic h ak- tuell in der Klärung mit dem Ministerium. Eine abschließende Aussage zu den finanziellen Auswir- kungen ist daher noch nicht möglich. Durch die Förderung und die Festlegung der Gebühren auf 26,00 €/ Monat ist zu erwarten, dass die zukünftige 4 - jährige Förderung zumindest dem Kostende- ckungsgrad des bisherigen Unterrichts der Westfälische Schule für Musik (Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt) entspricht. Die Instrumente werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Dieses kann zum einen zu einem höheren Bedarf an Instrumenten führen und zum anderen die bisherigen Einnahmen aus Instrumentenaus- leihen leicht reduzieren. Zu den Instrumentenbeschaffungen ist eine zweckgebundene Förderung seitens des Ministeriums vorgesehen. Der Bedarf steht im Juni 2021 fest. Die Förderung deckt in der Regel die Beschaffungskosten. Die Einnahmen aus Instrumentenausleihen werden sich voraus- sichtlich nicht wesentlich reduzieren, da die Schülerinnen und Schüler bisher viele Instrumente über die Kooperationsschulen (nicht die Westfälische Schule für Musik) beziehen. Der vorgeschlagene Verzicht auf die Anmeldegebühr (siehe Begründung zu 4) bei Online -Anmel- dung führt zwar zu geringeren Einnahmen bei den Benutzungsgebühren. Demgegenüber steht je- doch eine verbesserte Effizienz, weniger Schreibarbeit und ein zeitgemäßes Angebot, so dass der Verzicht auf die Anmeldegebühr insgesamt sinnvoll und verhältnismäßig ist. Die Gesamtsumme der Anmeldegebühren 2019 (vor Corona) betrug 16.549,00 €. Bei einer wünschenswerten 50%igen Nutzung würden sich die Gebührenerträge um ca. 8.000 € reduzieren. Im Verhältnis zu den Ge- samtgebühren, die im Haushalt 2021 mit über 2,1 Mio. € geplant sind, entspricht dies 0,38 %. Die Änderung bei den Erstattungen von Unterrichtsgebühren (siehe Begründung zu 5) wird zu ge- ringeren Unterrichtsgebühren von bis zu 15.200 € führen. Sie ist allerdings rechtlich vorgeschrieben und damit für ein rechtssicheres Leistungsangebot der WSfM unumgänglich. Im Vergleich zu den Gesamtgebühren, die im Haushalt 2021 mit über 2,1 Mio. € geplant sind, entspricht dies 0,73 %. Es ergeben sich folgende Ergänzungs - und Änderungsbedarfe, die nachfolgend im Einzelnen be- gründet werden: 1. Aufnahme Jugendakademie 2. Änderungen beim Projekt JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) 3. Auswirkungen der Digitalisierung 4. Verzicht auf Aufnahmegebühr bei Online-Anmeldung 5. Erstattung von Unterrichtsgebühren bei Ausfällen seitens der WSfM 6. Datenschutz und Genehmigung von Bild-, Ton-, Filmaufnahmen 7. Bürokratieabbau bei Unterrichtsvereinbarungen, beim Münsterpass und bei Abmeldungen 8. Weitere Ergänzungs- und Änderungsbedarfe - 3 - V/0381/2021 zu 1) Aufnahme Jugendakademie: Die Schulordnung und Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik regelte bisher nicht die Leistungen und Gebühren der Jugendakademie Münster. Die Jugendakademie Münster wird gemeinsam zwischen der Westfälischen Wilhelms Universität (WWU) und der Stadt Münster betrieben. Sie ist ein Ausbildungsprogramm im künstlerischen Be- reich für hochbegabte Kinder und Jugendliche. Die nach einer Eignungsprüfung in das Programm „Jugendakademie“ aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden als Schülerinnen und Schü- ler der WSfM aufgenommen. Der Fachbereich Musikhochschule lässt sie als Jungstudierende des Fachbereichs Musikhochschule der WWU zu, sofern die gesetzl ichen Voraussetzungen erfüllt sind. Seit der Gründung der Jugendakademie zahlen die Schülerinnen und Schüler Benutzungsgebühren vergleichbar mit 45 Minuten künstlerischen Einzelunterricht. Sie erhalten hierfür im künstlerischem Hauptfach 60 Minuten Unterri cht (statt 45 Minuten) und kostenfrei ein Nebenfach. Diese Regelung wird nun neu in die Schulordnung und Gebührensatzung der WSfM aufgenommen. Die Änderungen in der Schulordnung und Gebührensatzung finden Sie in folgenden Bereichen: Schulordnung: § 4 „Sc huljahr“, Absatz 1; § 5 „Anmeldung, Austritt, Abmeldung“ Absatz 1; § 8 „Jahresvorspiel, Zeugnis“; § 10 „Unterrichtsstätten“ Absatz 2; § 11 „Veranstaltungen“ und § 12 „Geltungsbereich“ Gebührensatzung: § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundungen und Erstattun gen“ Absatz 1, Ziffer 3 Gebührentarif: D) „Instrumental- und Vokalunterricht Jugendakademie“ zu 2) Änderungen beim Projekt JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“): Die Schulordnung und Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik regelte bisher nicht die Leistungen, Benutzungsgebühren und Ermäßigungen innerhalb des Projektes JeKits. Zum 01.08.2021 erfolgt ein Trägerwechsel von der JeKits -Stiftung zum Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und gleichzeitig der Ausbau von einem 2-jährigen zu einem 4-jährigen Förderprojekt. Das bisher an die 2-jährige Förderung angeschlossene Angebot der Westfälischen Schule für Musik in Form von Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt für die Klassen 3 und 4 wird nun sukze ssive ab dem Schuljahr 2021/2022 bis spätestens zum Schuljahr 2023/2024 durch JeKits für das 3. und 4. Schuljahr abgelöst. Mit der zusätzlichen Förderung von JeKits 3 und 4 reduzieren sich die Benutzungsgebühren auf 26,00 € (Bisherige Gebühr für Klassen- unterricht und Orchester Kunterbunt 35,50 €). Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW erarbeitet aktuell mit dem Städtetag, dem Lan- desverband der Musikschulen und den Musik- und Tanzschulen die vertraglichen Grundlagen sowie die Durchführungskriterien. Seitens des Landes NRW sind jährlich schrittweise von 11 Mio. Euro bis 17 Mio. Euro in 2024 in den Haushalt eingeplant. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung (Anfang Mai 2021) sind noch nicht alle Einzelheiten bekannt. Alle bereits bekannten Inhalte sind in die Schulord- nung und Gebührensatzung eingeflossen. Für die Westfälische Schule für Musik entstehen aufgrund der Ablösung des städtischen Angebots zum Schuljahr 2021/2022 keine zusätzlichen Personalbedarfe, keine wesentlichen finanziellen Aus- wirkungen und auch keine gravierenden Umstellungsprozesse. Die Änderungen in der Schulordnung und Gebührensatzung finden Sie in folgenden Bereichen: Schulordnung: § 2 „Unterrichtsangebote“ Absatz 2 und § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmel- dung“, Absätze 2 und 3 Gebührensatzung § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundungen und Erlasse“ Absatz 2 und § 7 „Geltungsbereich“. Gebührentarif: Neu C) „Projekt JeKits, Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt“ und Neu F) „Gebühren für Leihinstrumente“ - 4 - V/0381/2021 zu 3) Auswirkungen der Digitalisierung a) digitaler Unterricht Unterricht an der WSfM findet grundsätzlich in Präsenz statt. Die Corona -Pandemie hat aber aufge- zeigt, dass digitaler Unterricht in bestimmten Situationen erforderlich sein kann. Mit der Einführung des § 10 „Unter richtsstätten“ in die Schulordnung werden hierfür die Rahmenbe- dingungen geschaffen. b) Einführung neue Musikschulverwaltungssoftware Die Westfälische Schule für Musik führt zum Jahreswechsel eine neue Musikschulverwaltungssoft- ware ein. Diese hat verschie dene technische Weiterentwicklungen wie z.B. eine Musikschul -App bzw. einen Webzugang zu persönlichen Konten für Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehr- kräfte und kann gleichzeitig als Kommunikationsplattform genutzt werden. Mit der neuen Software können auch die musikschulinternen Prozesse durch Workflows optimiert werden. Die Online - Anmeldung im Internet ist mit der Software verbunden und die Informationen können medienbruch- frei verarbeitet werden. Um diese Optimierungsansätze nutzen zu können, enth alten die Schulordnung und Gebührensat- zung Änderungen in folgenden Bereichen: Schulordnung § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmeldung“ Absatz 1 Gebührensatzung § 3 „Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung“ Absatz 2 Gebührentarif „Anmelde-/ Abmeldegebühr“ neuer 2. Satz zu 4) Verzicht auf Anmeldegebühr bei Online-Anmeldung: Die Anmeldegebühr entsteht für die erstmalige Erfassung der Schülerinnen und Schüler, ggfs. Er- ziehungsberechtigte und abweichende Zahlungspflichtige. Sie beträgt einmalig 13,00 Euro. Mit der Einführung der Online-Anmeldung über die neue Musikschulverwaltungssoftware werden die online eingegebenen Daten automatisch in die Fachsoftware eingehen. Der bisherige Erfassungsaufwand entfällt. Es wird vorgeschlagen, auf die Aufnahmegebühr bei der O nline-Anmeldung zu verzichten und somit einen Anreiz zur Online-Anmeldung zu schaffen, vgl. Änderungen in folgenden Bereichen: Gebührensatzung § 3 „Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung“ Absatz 2 Gebührentarif „Anmelde-/ Abmeldegebühr“ neuer 2. Satz Die finanziellen Auswirkungen sind abhängig davon, wie häufig das Angebot der Online -Anmeldung letztlich genutzt wird. Bisher belaufen sich die jährlichen Erträge aus den Aufnahmegebühren auf ca. 16.000 €. Eine angestrebte Quote von mind. 50% Online -Anmeldungen würde zu Mindererträ- gen in Höhe von 8.000 € führen. zu 5) Erstattung von Unterrichtsgebühren bei Ausfällen seitens der WSfM Gebühren stehen im unmittelbaren Zusammenhang zur Leistungserbringung. Bisher wurden Ge- bühren erstattet, wenn aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalender- jahres an mehr als drei Unterrichtstagen der Unterricht ausfiel. Diese Regelung ist rechtlich nicht haltbar. Alle Unterrichte, die aus von der WSfM zu vertretenden Gründen im Laufe des Ka lenderjah- res bzw. bis zum 31.01 des Folgejahres ausfallen und nicht vor- oder nachgeholt werden, sind antei- lig zu erstatten. Die Erstattung der Unterrichtsgebühren soll im ersten Quartal des folgenden Jahres erfolgen (Erstattungsgebühr = Anzahl ausgefallender Unterrichte (ohne Schulferien NRW und Feier- tage) im Verhältnis zu garantierten 39 Unterrichte im Kalenderjahr). Bei Abmeldungen zum Schul- halbjahr oder Schuljahr erfolgt die Erstattung anteilig im auf die Abmeldung folgenden Quartal. Diese rechtlich notwendige Änderung führt zu einer Verschlechterung des Budgets in Höhe von bis zu 15.200 EUR. - 5 - V/0381/2021 Die Neuregelungen finden sich in § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundungen und Erstattungen “ Absatz 6 der Gebührensatzung. zu 6) Datenschutz und Genehmigung von Bild-, Ton-, Filmaufnahmen Die Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik ist an die Bestimmungen zum Datenschutz anzupassen. Datenschutzvereinbarungen zu Film-, Bild- und Tonaufnahmen wurden bisher durch Einzelvereinba- rungen geregelt. Nun soll es eine generelle Regelung für öffentliche Veranstaltungen geben, vgl. § 11 Veranstaltungen. Für interne Veranstaltungen sind weiterhin Einzelvereinbarungen erforder- lich. Um diesen Anforderungen nachzukommen, enthält die Schulordnung Änderungen in § 5 „Aufn ah- me, Austritt und Abmeldung“ Absatz 1 und § 11 „Veranstaltungen“. zu 7) Bürokratieabbau bei Unterrichtsvereinbarungen, beim Münsterpass und bei Abmeldun- gen a) bei der Unterrichtsvereinbarung Die Unterrichtsvereinbarung ist das Ergebnis aus der Anmeldung und der Zuteilung von Unterricht . Sie kommt mit dem ersten Unterricht rechtswirksam zustande. Bisher haben sich die Schülerinnen und Schüler mit einer Anmeldung nur auf die Warteliste setzen lassen können. Dann wurde ihnen ein Unterrichtsangebot seitens der Westfälischen Schule für Mu- sik gemacht. Danach wurde danach die Unterrichtsvereinbarung zugeschickt. Diese musste ergänzt und unterschrieben an die Westfälische Schule zurückgegeben werden. Mit der Einführung der neuen Musikschulverwaltungsso ftware soll mit der Online -Anmeldung der erste Schritt der Unterrichtsvereinbarung (der Antrag auf Anmeldung) erfolgen. Sobald die Westfäli- sche Schule für Musik diesem entsprechen kann, wird der Antrag angenommen . Die Unterrichtsver- einbarung kommt zustande . Sollte die Westfälische Schule für Musik der Online -Anmeldung nicht entsprechen können, wird ein anderes Unterrichtsangebot gemacht. Sollte somit dem Anmelde- wunsch entsprochen werden können, ist die Anmeldung und die Unterrichtsvereinbarung rechts- wirksam. Es entfallen viele Verwaltungsschritte beim zukünftigen Schüler/ bei der zukünftigen Schü- lerin und in der WSfM. Um die Online -Unterrichtsvereinbarung zu ermöglichen, enthält die Schulordnung Änderungen in § 5 „Anmeldung, Austritt, Abmeldung“, Absatz 1. b) beim Münsterpass Der Münsterpass führt zur Ermäßigung der Gebühren. Der Münsterpass wird jedoch nicht für ein gesamtes Jahr ausgestellt. Dieses hat zur Folge, dass bisher, sobald ein Münsterpass eingereicht wird, der Gebührenbescheid der Westfälische n Schule für Musik für den Ausstellungszeitraum ge- ändert, gedruckt und neu zugesandt wird. Zukünftig sollen die Schülerinnen und Schüler wie bisher die Verpflichtung haben, den Münsterpass, sobald dieser vorliegt, der WSfM vorzulegen. Der Müns- terpass soll jedoch ganzjährig angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler haben die Ver- pflichtung, sobald die Berechtigung für den Münsterpass erlischt, dieses der WSfM mitzuteilen. Zur Revision wird die WSfM zum Jahresende stichprobenartig 5% der Münsterpass -Inhaber/-innen, die den Münsterpass noch nicht vorgelegt haben, mit der Bitte um Nachweis anschreiben. Dieses Vor- gehen ist mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision sowie dem Sozialamt und dem Jobcenter als sinnvoll abgestimmt. Die Westfälische Schule für Musik hat über 500 Schülerinnen und Schüler mit einem Münsterpass. Durch die Anpassung entfallen mindestens zwei Änderungen der Gebührenbescheide im Jahr. - 6 - V/0381/2021 Hierzu erhält die Gebührensatzung wie folgt Änderungen: Gebührensatzung § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundung und Erstattung“, Absatz 1 zu Ziff. 3 c) bei Abmeldungen Bisher konnten Abmeldungen rechtswirksam nur per Post oder Fax schriftlich entgegengenommen werden. Dieses entspricht nicht der gängigen Kommunikation und hat auf hohes Unverst ändnis bei den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten geführt. In der Schulordnung ist nun geregelt, dass Abmeldungen auch an die E -Mail-Adresse WSFM@stadt-muenster.de geschickt und mit der Bestätigung durch die WSfM rechtswirksam angenommen werden können. Um diesen Bürokratieabbau zu ermöglichen, enthält die Schulordnung Änderungen in folgendem Bereich: Schulordnung § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmeldung“ Absatz 1 Zu den Abmeldungen wurde eine weitere Verbesserung in die Schulordnung aufgenommen. Die Anmeldung für „JEKISS“ und „JeKits“ sind befristet bis zum Ende des 4. Schuljahres (Ende der Grundschulzeit) und enden dann automatisch. Hierdurch ist keine gesonderte Abmeldung durch die Schülerinnen und Schüler mehr erforderlich. Um diesen Bürokratieabbau zu ermöglichen, enthält die Schulordnung Änderungen in folgendem Bereich: Schulordnung § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmeldung“, Absatz 2 zu 8) Weitere Ergänzungs- und Änderungsbedarfe a) Abmeldung – Sonderabmeldegründe Die beispielweise Aufzählung der begründeten Einzelfälle , in denen die Leitung der Musikschule Ausnahmen zulassen kann, ist um „schulische oder familiäre Belange“ ergänzt worden. Diese Änderung findet sich in der Schulordnung in § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmeldung“, Abs.3 b) Dokumentation der Reihenfolge Anwendung der Ermäßigungen Die Reihenfolge der Anwendung der Ermäßigungen war bisher nicht in der Gebührensatzung fest- gelegt und damit für die Schülerinnen und Schüler nicht nachvollziehbar. Zur Klarheit ist diese nun in der Gebührensatzung in § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundungen und Erstattungen“ in den Absätzen 1 und 2 dokumentiert. c) Dauer des Unterrichts Bisher war nur für die Fächer der „Musikalischen Frühe rziehung“ und „Musikalischen Grundausbil- dung“ (jeweils 60 Minuten) eine vom Standard abweichende Unterrichtsdauer (45 Minuten) festge- legt. In der Praxis gibt es weitere Abweichungen vom Standard, die auch im Gebührentarif zur Ge- bührensatzung bereits festgelegt sind. Nun sollen diese auch Eingang in die Gebührensatzung fin- den, vgl. § 6 „Dauer des Unterrichts“. Die Gebührenhöhen ändern sich hierdurch nicht. Im aktuell bei der Westfälischen Schule für Musik laufenden Zukunftsprozess wurde durch eine in- terne Arbeitsgruppe die Maßnahme „Option der Verlängerung von Gruppenunterrichten auf 60 Mi- nuten“ erarbeitet. Diese Option ist im Gebührentarif zur Gebührensatzung unter der Ziffer B) „Instrumental - und Vo- kalunterricht“ ergänzt. d) Vereinheitlichung der Bezeichnung des Fachbereichs „Elementare Musikpädagogik“: Bei der Westfälischen Schule für Musik wird sowohl die Bezeichnung „Musikalische Früherziehung“ als auch „Elementare Musikpädagogik“ verwendet. Künftig soll daher einheitlich die Bezeichnung - 7 - V/0381/2021 „Elementare Musikpädagogik“ verwendet werden. Zur Elementaren Musikpädagogik gehören die Unterrichtsfächer „Musikzwerge“, „Musikalische Früherziehung“, „Musikalische Grundausbildung“ und „JEKISS-Chor“. e) Geltungsbereich Der bisherige Geltungsbereich hatt e keinen positiven Geltungsbereich. Dieser ist ergänzt worden, vgl. § 12 „Geltungsbereich“ der Schulordnung. Der Bereich zu „Jedem Kind sein Instrument“ (JeKi) ist veraltet. Das aktuelle Förderprojekt heißt JeKits und wird mit der neuen Schulordnung und G ebührensatzung geregelt (siehe Begründung zu 2). f) Redaktionelle Änderungen Weitere redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen. i.V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage 1 Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik Anlage 2 Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik Anlage 3 Synopse zur Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik Anlage 4 Synopse zur Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik Anlage A (Kurzüberblick, Ziele, Finanzierung, Pflichtigkeitsgrad und Relevanz zu Querschnitts- themen)
Anlage 1 Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster
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V/0381/2021 Anlage 1 Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster 44.01 v om 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 158) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 197) und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226) und der 3. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 170) und der 4. Änderungssatzung vom 14.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: § 1 Aufgabe der Musikschule Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran und fördert sie individuell. Darüber hinaus will die Musikschule besondere Begabungen frühzeitig erken- nen und angemessen ausbilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte orientieren sich am Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). § 2 Unterrichtsangebote Die Westfälische Schule für Musik bietet an (1) Elementare Musikpädagogik für Vorschulkinder: Musikzwerge und Musikalische Früherziehung für Grundschulkinder: Musikalische Grundausbildung, JEKISS-Chor und Instrumentenkarussell Unterrichtsform: Gruppenunterricht (2) Instrumental- und Vokalausbildung Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht (inkl. „JeKits – Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) (3) Ensemble-Ausbildung Kammermusik mit verschiedenen Ensembles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, Combos und Orchester (4) Musiktheoretische Ausbildung Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie (5) Studienvorbereitende Ausbildung/Jugendakademie Studienvorbereitung, Begabtenförderung (6) Projektbereich Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Workshops und Projekte (siehe § 12) § 3 Unterricht (1) Alle Schüler/-innen der Musikschule sind zur re gelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. (2) Alle Schüler/-innen müssen bei Aufnahme des Ins trumentalunterrichtes ein geeignetes Instrument zur Verfügung haben. Aus dem Bestand der Westfälischen Schule für Musik können Instrumente gegen Gebühr ausgeliehen werden. (3) Allen Schüler/-innen wird die Teilnahme an mind estens einem Ensemble der Musikschule empfohlen bzw. einem anderen ergänzenden Unterrichtsangebot. Nach Familie und Schule hat die Teilnahme am Unterricht sowie den empfohlenen Ensembles Priorität. Die Zusammenstellung der Ensembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte. (4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krankheit hat de r Schüler/die Schülerin bzw. die Eltern unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Lehrer/die Lehrerin oder die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik zu benachrichtigen. Versäumte Unterrichtsstunden werden nach Möglichkeit nachgegeben, wenn mindestens zwei Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt. (5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft oder aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Schulgeldes werden durch die Gebührensatzung geregelt. (6) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrich tes. § 4 Schuljahr (1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Aug ust und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in zwei Schulhalbjahre: 1. Schulhalbjahr: 1. August bis 31. Januar 2. Schulhalbjahr: 1. Februar bis 31. Juli. Abweichend hiervon ist das Schuljahr der Jugendakademie. Es beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres (2) Die Erteilung von Unterricht an "beweglichen" F erientagen ist gebunden an die Verfügbarkeit von Unterrichtsräumen an allgemeinbildenden Schulen. (3) Die Erteilung von Unterricht an regionalen Feie rtagen (z. B. Rosenmontag) ist abhängig von den Regelungen, die für den gesamten Bereich der Stadtverwaltung Münster getroffen werden. § 5 Anmeldung, Austritt und Abmeldung (1) An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik zu richten. An- und Abmeldungen per E-Mail können nur angenommen werden, wenn sie an die E-Mail-Adresse WSfM@Stadt-Muenster.de gesendet werden. Sie werden durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ausgenommen von der Schriftform ist die Online-An- und Abmeldung über die Internetseite der Westfälischen Schule für Musik. Online-Anmeldungen stellen ein Angebot des Kunden dar. Dieses kann bis zum übernächsten Beginn des Schulhalbjahres seitens der Westfälischen Schule für Musik angenommen werden. Die Unterrichtsvereinbarung kommt erst mit der Bestätigung des Unterrichts durch die Westfälische Schule für Musik zu Stande. Voraussetzung hierfür ist, dass der angeforderte Unterricht dem angebotenen Unterricht entspricht. Sollte der Online-Anmeldung seitens der Westfälischen Schule für Musik nicht entsprochen werden können, bietet sie der Kundin/dem Kunden ein alternatives Angebot an. Mit der Online-Anmeldung wird ein Kundenkonto eingerichtet und die Datenschutzbestim- mungen festgelegt. Es gelten weiter die gesetzlichen Vorgaben zum Online-Recht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie Unterrichtsform (Einzel- /Gruppen- /Ensembleunterricht) entscheidet die Fachbereichsleitung bzw. bei Jugendakademie das Leitungsteam der Jugendakademie nach Abstimmung mit Eltern und Schüler/-innen im Rahmen freier Kapazitäten sowie nach pädagogischen Gesichts- punkten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Laufe der Ausbildung kann eine Änderung der Unterrichtsform sinnvoll und notwendig sein. (2) Anmeldungen zur Elementaren Musikpädagogik, zum Instrumental- und Vokalunterricht sowie zu Ensemble und Ergänzungsfächer als auch zum Projekt JeKits sind auch während des laufenden Schuljahres möglich. Eine Aufnahme erfolgt in der Regel zu Schulhalbjahresbeginn. Während des Schulhalbjahres ist eine Aufnahme nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Die Anmeldung für „JEKISS“ und „JeKits“ sind befristet bis zum Ende des 4. Schuljahres (Ende der Grundschulzeit) und enden dann automatisch. (3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Schulhalbja hres bzw. beim Projekt „JeKits“ zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zwei Monate vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung oder die Verwaltungsleitung der Musikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen Fällen gehören z.B. Lehrerwechsel, Wegzug, schulische oder familiäre Belange sowie Krankheit. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der frei werdende Unterrichtsplatz direkt neu besetzt werden kann. Bei der Jugendakademie endet der Unterricht und die Unterrichtsvereinbarung automatisch zum Ende des Abiturjahrgangs und dann zum 30.09.. Ansonsten ist eine Abmeldung für die Jugendakademie zum Ende des Folgemonats möglich. Bei „JEKISS“ und „JeKits“ enden die Vereinbarungen automatisch zum Ende des 4. Schuljahres (Ende der Grundschulzeit). (4) In den Fächern der Elementaren Musikpädagogik " Musikzwerge", "Musikalische Früherziehung", "Musikalische Grundausbildung", „JEKISS-Chor“ sowie der Erstaufnahme einer instrumentalen oder vokalen Ausbildung ist es möglich, das Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Abmeldung zu beenden. (5) Um angesichts der begrenzten Kapazität lange Wa rtezeiten zu vermeiden, kann der Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leistungsgrenze oder auch, wenn eine regelmäßige Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich ist, von der Westfälischen Schule für Musik spätestens zwei Monate vor Ende des Semesters gekündigt werden. Nach Möglichkeit wird ein Alternativangebot unterbreitet. § 6 Ausschluss (1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entsc huldigung sowie offensichtlich mangelhafte Unterrichtsvorbereitung können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der Schule zur Folge haben. (2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der S chulordnung bzw. der jeweils gültigen Hausordnung können nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen. (3) Werden die Gebühren drei Monate in Folge nicht gezahlt, kann das Unterrichtsverhältnis durch die Westfälische Schule für Musik beendet werden. § 7 Gebühren Für den Unterricht und die Bereitstellung von Instrumenten werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben. § 8 Jahresvorspiel, Zeugnis Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines Vorspieles für alle Schüler/-innen in der Instrumental- und Vokalausbildung ein vergleichendes Bild ihrer individuellen Jahresent- wicklung und des momentanen Leistungsstandes entworfen. Am Jahresvorspiel oder einem vergleichbaren Nachweis nehmen alle Schüler/-innen teil (Ausnahme: Jugendakademie, siehe Sonderregelung nächste Absatz), die mindestens seit einem Jahr von der gleichen Lehrerin/dem gleichen Lehrer unterrichtet werden. Für erwachsene Schüler/-innen ist die Teilnahme am Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Jahresvorspielen kann ein beratendes Gespräch zwischen dem Lehrer/der Lehrerin und dem Schüler/der Schülerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis dokumentiert den aktuellen Leistungsstand und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für die weitere Förderung. Für Jungstudierende der Jugendakademie ist die Teilnahme an den öffentlichen Konzerten verpflichtend. Diese gelten als Leistungsnachweis. § 9 Hausordnung Die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsortes ist zu beachten. § 10 Unterrichtsstätten (1) Der Unterricht wird in den Räumen der Westfälis chen Schule für Musik oder von der Stadt Münster zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Der Unterricht kann auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen der Westfälischen Schule für Musik mit Dritten auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. (2) Der Unterricht der Jugendakademie wird in den R äumen der Westfälischen Schule für Musik oder der Musikhochschule Münster erteilt. (3) Der Unterricht wird regelmäßig als Präsenzunter richt durchgeführt. In Einzelfällen kann im Einvernehmen zwischen der Westfälischen Schule für Musik, der Lehrkraft und dem Schüler/ der Schülerin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Schülers/ der Schülerin der Unterricht digital, im Internet oder im öffentlichen Raum gleichwertig und zeitlich begrenzt durchgeführt werden. Einzelfälle können vorliegen, wenn die Räume der Westfälischen Schule für Musik bzw. der Kooperationspartner zur Nutzung nicht zur Verfügung stehen, der Weg zu den Unterrichtsstätten erheblich erschw ert ist, die Lehrkraft oder der Schüler/ die Schülerin pers önlich verhindert sind die Unterrichtsstätten aufzusuchen, aber sonst in der Lage ist, den Unterricht durchzuführen/ wahrzunehmen oder wenn mit dem Unterricht im virtuellen oder öffentlichen Raum ein besonderes künstlerisches und/oder pädagogisches Ziel verfolgt wird, auf Wunsch des Schülers/ der Schülerin, sofern ein e Lehrkraft mit entsprechender medialer Erfahrung und Ausrüstung zur Verfügung steht und Einvernehmen besteht. § 11 Veranstaltungen Öffentliche und interne Veranstaltungen mit Schüler/-innen der Westfälischen Schule für Musik sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und das aktive Mitwirken der Schüler/-innen wird erwartet. Die Westfälische Schule für Musik ist berechtigt von öffentlichen Veranstaltungen (alle Veranstaltungen, die öffentlich kommuniziert werden) Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen und zu ihrem Eigenbedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden (inklusive Weitergabe an Medien zur Veröffentlichung und Speicherung im Bildarchiv). Eine Vergütungspflicht besteht nicht. Für interne Veranstaltungen (z.B. Vorspiele) wird durch die Westfälische Schule für Musik eine separate Einwilligung eingeholt. Für die Schüler/-innen der Jugendakademie gilt die zwischen der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster (Musikhochschule Münster) und den Erziehungsberechtigten getroffenen gesonderten Regelungen zu Film, Bild- und Tonaufnahmen. § 12 Geltungsbereich Die Unterrichtsangebote der Westfälischen Schule für Musik richten sich vorrangig an alle Einwohner/-innen der Stadt Münster. Die Unterrichtsangebote der Jugendakademie richten sich an besonders begabte Schüler/- innen, vorrangig der Stadt Münster und der Region Westfalen. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 11 gelten nicht für Angebote im Projektbereich. Hier werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kursleitung und Musikschule, sowie durch Vermittlung der Musikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen. § 13 Inkrafttreten Diese Schulordnung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
Anlage 3 Synopse Schulordnung
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V/0381/2021 Anlage 3 Synopse der „Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster“ Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 158) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Müns- ter 2001 S. 197) und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226) und der 3. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 170) und der 4. Änderungssatzung vom 14.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.11.2001 (GV. NW. S. 811), hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 158) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Müns- ter 2001 S. 197) und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226) und der 3. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 170) und der 4. Änderungssatzung vom 14.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. N RW. S. 202 ), hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: § 1 Aufgabe der Musikschule Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran und fördert sie individuell. Darüber hinaus will die Musikschule besondere Begabungen frühzeitig erkennen und angemessen aus- bilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte ori- entieren sich am Strukturplan und den Rah- menlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen - VdM - § 1 Aufgabe der Musikschule Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran und fördert sie individuell. Darüber hinaus will die Musikschule besondere Begabungen frühzeitig erkennen und angemessen aus- bilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte ori- entieren sich am Strukturplan und den Rah- menlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM ). - 2 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) § 2 Unterrichtsangebote Die Westfälische Schule für Musik bietet an (1) Elementare Musikerziehung, Musik- garten für Vorschulkinder: Musikzwerge und Musikalische Früherziehung für Grundschulkinder: Musikalische Grundausbildung, JEKISS-Chor und Instrumentenkarussell Unterrichtsform: Gruppenunterricht (2) Instrumental- und Vokalausbildung Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht (3) Ensemble-Ausbildung Kammermusik mit verschiedenen Ensem- bles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, Combos und Orchester (4) Musiktheoretische Ausbildung Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie (5) Studienvorbereitende Ausbildung/Ju- gendakademie Studienvorbereitung, Begabtenförderung (6) Projektbereich Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Work- shops und Projekte (siehe § 9) § 2 Unterrichtsange bote Die Westfälische Schule für Musik bietet an (1) Elementare Musik pädagogik erzie- hung, Musikgarten für Vorschulkinder: Musikzwerge und Musikalische Früherziehung für Grundschulkinder: Musikalische Grundausbildung, JEKISS-Chor und Instrumentenkarussell Unterrichtsform: Gruppenunterricht (2) Instrumental- und Vokalausbildung Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht (inkl. „JeKits – Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) (3) Ensemble-Ausbildung Kammermusik mit verschiedenen Ensem- bles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, Combos und Orchester (4) Musiktheoretische Ausbildung Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie (5) Studienvorbereitende Ausbildung/Ju- gendakademie Studienvorbereitung, Begabtenförderung (6) Projektbereich Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Work- shops und Projekte (siehe § 12 9) § 3 Unterricht (1) Alle Schülerinnen uns Schüler der Mu- sikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. (2) Alle Schülerinnen und Schüler müssen bei Aufnahme des Unterrichtes ein geeigne- tes Instrument zur Verfügung haben. § 3 Unterricht (1) Alle Schüler/-innen der Musikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. (2) Alle Schüler/-innen müssen bei Auf- nahme des InstrumtaluUnterrichtes ein ge- eignetes Instrument zur Verfügung haben. Aus dem Bestand der Westfälischen Schule - 3 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) (3) Allen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme an mindestens einem En- semble der Musikschule empfohlen bzw. ei- nem anderen ergänzenden Unterrichtsan- gebot. Nach Familie und Schule hat die Teilnahme am Unterricht sowie den emp- fohlenen Ensembles Priorität. Die Zusam- menstellung der Ensembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte. (4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krank- heit hat der Schüler/die Schülerin bzw. die Eltern unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Lehrer/die Lehrerin oder das Sekretariat zu benachrichtigen. Versäumte Unterrichtsstunden werden nach Möglich- keit nachgegeben, wenn mindestens zwei Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt. (5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft oder aufgrund eines unvor- hergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unter- richtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Er- mäßigung des Schulgeldes werden durch die Gebührensatzung geregelt. (6) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes. für Musik können Instrumente gegen Ge- bühr ausgeliehen werden. (3) Allen Schüler/-innen wird die Teilnahme an mindestens einem Ensemble der Musik- schule empfohlen bzw. einem anderen er- gänzenden Unterrichtsangebot. Nach Fami- lie und Schule hat die Teilnahme am Unter- richt sowie den empfohlenen Ensembles Priorität. Die Zusammenstellung der En- sembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte. (4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krank- heit hat der Schüler/die Schülerin bzw. die Eltern unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Lehrer/die Lehrerin oder die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik das Sekretariat zu benachrichtigen. Versäumte Unterrichtsstunden werden nach Möglichkeit nachgegeben, wenn mindes- tens zwei Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt. (5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft oder aufgrund eines unvor- hergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unter- richtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Er- mäßigung des Schulgeldes werden durch die Gebührensatzung geregelt. (6) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes. § 4 Schuljahr (1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des da- rauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in zwei Semester: 1. Semester: 1. August bis 31. Ja- nuar 2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli. § 4 Schuljahr (1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des da- rauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in zwei SchulhalbjahreSemester : 1. Schulhalbjahr Semester : 1. Au- gust bis 31. Januar 2. Schulhalbjahr Semester : 1. Feb- ruar bis 31. Juli. - 4 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) (2) Die Erteilung von Unterricht an "bewegli- chen" Ferientagen ist gebunden an die Ver- fügbarkeit von Unterrichtsräumen an allge- mein bildenden Schulen. (3) Die Erteilung von Unterricht an regiona- len Feiertagen (z. B. Rosenmontag) ist ab- hängig von den Regelungen, die für den ge- samten Bereich der Stadtverwaltung Müns- ter getroffen werden. Abweichend hiervon ist das Schuljahr der Jugendakademie. Es beginnt am 01. Okto- ber und endet am 30. September des da- rauffolgenden Jahres (2) Die Erteilung von Unterricht an "bewegli- chen" Ferientagen ist gebunden an die Ver- fügbarkeit von Unterrichtsräumen an allge- mein bildenden Schulen. (3) Die Erteilung von Unterricht an regiona- len Feiertagen (z. B. Rosenmontag) ist ab- hängig von den Regelungen, die für den ge- samten Bereich der Stadtverwaltung Müns- ter getroffen werden. § 5 Aufnahme, Austritt und Kündigung (1) An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung zu richten. Sie werden durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. § 5 Anmeldung Aufnahme , Austritt und Abmeldung Kündigung (1) An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik zu richten. An- und Abmeldungen per E-Mail können nur angenommen werden, wenn sie an die E-Mail-Adresse WSfM@Stadt-Muenster.de gesendet werden. Sie werden durch die Be- stätigung der Musikschule rechtswirksam. Ausgenommen von der Schriftform ist die Online-An- und Abmeldung über die Inter- netseite der Westfälischen Schule für Mu- sik. Online-Anmeldungen stellen ein Angebot des Kunden dar. Dieses kann bis zum über- nächsten Beginn des Schulhalbjahres sei- tens der Westfälischen Schule für Musik an- genommen werden. Die Unterrichtsverein- barung kommt erst mit der Bestätigung des Unterrichts durch die Westfälische Schule für Musik zu Stande. Voraussetzung hierfür ist, dass der angeforderte Unterricht dem angebotenen Unterricht entspricht. Sollte der Online-Anmeldung seitens der Westfäli- schen Schule für Musik nicht entsprochen werden können, bietet sie der Kundin/dem Kunden ein alternatives Angebot an. Mit der Online-Anmeldung wird ein Kundenkonto - 5 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zu- stimmung einer gesetzlichen Vertreterin / ei- nes gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie Unterrichtsform (Einzel-/Gruppen- /Ensem- bleunterricht) entscheidet die Schulleitung nach Abstimmung mit Eltern und Schülern im Rahmen freier Kapazitäten sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten. Ein An- spruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Laufe der Ausbildung kann eine Änderung der Unterrichtsform sinnvoll und notwendig sein. (2) Anmeldungen zum Instrumental- und Vokalunterricht sind auch während des lau- fenden Schuljahres möglich. Eine Auf- nahme erfolgt in der Regel zu Semesterbe- ginn. Während des Semesters ist eine Auf- nahme nur möglich, wenn die Vorausset- zungen seitens der Musikschule gegeben sind. (3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Semesters möglich. Sie müssen der Musik- schule spätestens zwei Monate vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Fällen kann die Leiterin/der Leiter der Mu- sikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen Fällen gehören z.B. Wegzug oder Krank- heit. Ausnahmen können außerdem zuge- lassen werden, wenn der frei werdende Un- terrichtsplatz direkt neu besetzt werden kann. eingerichtet und die Datenschutzbestim- mungen festgelegt. Es gelten weiter die ge- setzlichen Vorgaben zum Online-Recht. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zu- stimmung einer gesetzlichen Vertreterin / ei- nes gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie Unterrichtsform (Einzel-/Gruppen- /Ensem- bleunterricht) entscheidet die Fachbereichs- leitung Schulleitung bzw. bei Jugendakade- mie das Leitungsteam der Jugendakademie nach Abstimmung mit Eltern und Schüler/- innen im Rahmen freier Kapazitäten sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Laufe der Ausbildung kann eine Änderung der Unterrichtsform sinnvoll und notwendig sein. (2) Anmeldungen zu r Elementaren Musik- pädagogik, zum Instrumental- und Vokalun- terricht sowie zu Ensemble und Ergän- zungsfächer als auch zum Projekt JeKits sind auch während des laufenden Schuljah- res möglich. Eine Aufnahme erfolgt in der Regel zu Schulhalbjahresbeginn. Während des Schulhalbjahres ist eine Aufnahme nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Die Anmeldung für „JEKISS“ und „JeKits“ sind befristet bis zum Ende des 4. Schuljah- res (Ende der Grundschulzeit) und enden dann automatisch. (3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Schulhalbjahres Semesters bzw. beim Pro- jekt Jekits zum Ende des Schuljahres mög- lich. Sie müssen der Musikschule spätes- tens zwei Monate vorher schriftlich zuge- gangen sein. In begründeten Einzelf ällen kann die Schulleitung oder die Verwaltungs- leitung der Musikschule Ausnahmen zulas- sen. Zu diesen Fällen gehören z.B . Lehrer- wechsel , Wegzug, schulische oder familiäre Belange sowie Krankheit. Ausnahmen kön- nen außerdem zugelassen werden, wenn der frei werdende Unterrichtsplatz direkt neu besetzt werden kann. - 6 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) (4) In den Fächern der Elementaren Musi- kerziehung "Musikzwerge", "Musikalische Früherziehung", "Musikalische Grundausbil- dung" und „JEKISS-Chor“ ist es möglich, das Unterrichtsverhältnis innerhalb der ers- ten zwei Monate nach Beginn des Unter- richtes ohne Angabe von Gründen durch Kündigung zu beenden. (5) Um angesichts der begrenzten Kapazität lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leis- tungsgrenze oder auch, wenn eine regelmä- ßige Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich ist, von der Westfälischen Schule für Musik spätes- tens zwei Monate vor Ende des Semesters gekündigt werden. Nach Möglichkeit wird ein Alternativangebot unterbreitet. Bei der Jugendakademie endet der Unter- richt und die Unterrichtsvereinbarung auto- matisch zum Ende des Abiturjahrgangs und dann zum 30.09.. Ansonsten ist eine Ab- meldung für die Jugendakademie zum Ende des Folgemonats möglich. Bei „JEKISS“ und „JeKits“ enden die Ver- einbarungen automatisch zum Ende des 4. Schuljahres (Ende der Grundschulzeit). (4) In den Fächern der Elementaren Musik- pädagogikerziehung "Musikzwerge", "Musi- kalische Früherziehung", "Musikalische Grundausbildung" , und „JEKISS-Chor“ so- wie der Erstaufnahme einer instrumentalen oder vokalen Ausbildung ist es möglich, das Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes ohne Angabe von Gründen durch schriftli- che Abmeldung Kündigung zu beenden. (5) Um angesichts der begrenzten Kapazität lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leis- tungsgrenze oder auch, wenn eine regelmä- ßige Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich ist, von der Westfälischen Schule für Musik spätes- tens zwei Monate vor Ende des Semesters gekündigt werden. Nach Möglichkeit wird ein Alternativangebot unterbreitet. § 6 Ausschluss (1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausrei- chende Entschuldigung sowie offensichtlich mangelhafte Unterrichtsvorbereitung kön- nen im Wiederholungsfalle nach vorausge- gangener Verwarnung den Ausschluss von der Schule zur Folge haben. (2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestim- mung der Schulordnung bzw. der jeweils § 6 Ausschluss (1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausrei- chende Entschuldigung sowie offensichtlich mangelhafte Unterrichtsvorbereitung kön- nen im Wiederholungsfalle nach vorausge- gangener Verwarnung den Ausschluss von der Schule zur Folge haben. (2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestim- mung der Schulordnung bzw. der jeweils - 7 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) gültigen Hausordnung können nach voraus- gegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen. gültigen Hausordnung können nach voraus- gegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen. (3) Werden die Gebühren drei Monate in Folge nicht gezahlt, kann das Unterrichts- verhältnis durch die Westfälische Schule für Musik beendet werden. § 7 Gebühren Für den Unterricht und die Bereitstellung von Instrumenten werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erho- ben. § 8 Jahresvorspiel, Zeugnis Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines Vorspieles für alle Schülerinnen und Schü- ler in der Instrumental- und Vokalausbildung ein vergleichendes Bild ihrer individuellen Jahresentwicklung und des momentanen Leistungsstandes entworfen. Am Jahresvor- spiel nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, die mindestens seit einem Jahr von der gleichen Lehrerin/dem gleichen Lehrer un- terrichtet werden. Für erwachsene Schüle- rinnen und Schüler ist die Teilnahme am Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen Zu- sammenhang mit den Jahresvorspielen kann ein beratendes Gespräch zwischen dem Lehrer/der Lehrerin und dem Schü- ler/der Schülerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis dokumentiert den aktuellen Leistungsstand und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für die weitere Förderung. § 8 Jahresvorspiel, Zeugnis Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines Vorspieles für alle Schüler/-innen in der In- strumental- und Vokalausbildung ein ver- gleichendes Bild ihrer individuellen Jahres- entwicklung und des momentanen Leis- tungsstandes entworfen. Am Jahresvorspiel oder einem vergleichbaren Nachweis neh- men alle Schüler/-innen teil (Ausnahme: Ju- gendakademie, siehe Sonderregelung nächste Absatz) , die mindestens seit einem Jahr von der gleichen Lehrerin/dem glei- chen Lehrer unterrichtet werden. Für er- wachsene Schüler/-innen ist die Teilnahme am Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Jahresvorspielen kann ein beratendes Gespräch zwischen dem Lehrer/der Lehrerin und dem Schü- ler/der Schülerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis dokumentiert den aktuellen Leistungsstand und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für die weitere Förderung. Für Jungstudierende der Jugendakademie ist die Teilnahme an den öffentlichen Kon- zerten verpflichtend. Diese gelten als Leis- tungsnachweis. - 8 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) Neu: § 10 Unterrichtsstätten (1) Der Unterricht wird in den Räumen der Westfälischen Schule für Musik oder von der Stadt Münster zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Der Unterricht kann auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarun- gen der Westfälischen Schule für Musik mit Dritten auch in anderen geeigneten Räum- lichkeiten stattfinden. (2) Der Unterricht der Jugendakademie wird in den Räumen der Westfälischen Schule für Musik oder der Musikhochschule Müns- ter erteilt. (3) Der Unterricht wird regelmäßig als Prä- senzunterricht durchgeführt. In Einzelfällen kann im Einvernehmen zwischen der West- fälischen Schule für Musik, der Lehrkraft und dem Schüler/ der Schülerin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Schülers/ der Schülerin der Unterricht digital, im Internet oder im öffentlichen Raum gleichwertig und zeitlich begrenzt durchgeführt werden. Einzelfälle können vorliegen, wenn die Räume der Westfälischen Schule für Musik bzw. der Kooperati- onspartner zur Nutzung nicht zur Verfügung stehen, der Weg zu den Unterrichtsstätten erheblich erschwert ist, die Lehrkraft oder der Schüler/ die Schülerin persönlich verhindert sind die Unterrichtsstätten aufzusuchen, aber sonst in der Lage ist, den Un- terricht durchzuführen/ wahrzuneh- men oder wenn mit dem Unterricht im virtuellen oder öffentlichen Raum ein besonderes künstlerisches und/oder pädagogisches Ziel ver- folgt wird, auf Wunsch des Schülers/ der Schü- lerin, sofern eine Lehrkraft mit ent- sprechender medialer Erfahrung und Ausrüstung zur Verfügung steht und Einvernehmen besteht. - 9 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) Neu: § 1 1 Veranstaltungen Öffentliche und interne Veranstaltungen mit Schüler/-innen der Westfälischen Schule für Musik sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und das aktive Mitwirken der Schüler/-innen wird erwartet. Die Westfälische Schule für Musik ist be- rechtigt von öffentlichen Veranstaltungen (alle Veranstaltungen, die öffentlich kommu- niziert werden) Film-, Bild- und Tonauf- zeichnungen anzufertigen und zu ihrem Ei- genbedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden (inklusive Weitergabe an Me- dien zur Veröffentlichung und Speicherung im Bildarchiv). Eine Vergütungspflicht be- steht nicht. Für interne Veranstaltungen (z.B. Vorspiele) wird durch die Westfälische Schule für Musik eine separate Einwilligung eingeholt. Für die Schüler/-innen der Jugendakademie gilt die zwischen der Westfälischen Wil- helms-Universität Münster (Musikhoch- schule Münster) und den Erziehungsbe- rechtigten getroffenen gesonderten Rege- lungen zu Film, Bild- und Tonaufnahmen. § 9 Geltungsbereich Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 8 gelten nicht für Angebote im Projektbe- reich. Hier werden jeweils gesonderte Ver- einbarungen zwischen Kursleitung und Mu- § 12 9 Geltungsbereich Die Unterrichtsangebote der Westfälischen Schule für Musik richten sich vorrangig an alle Einwohner/-innen der Stadt Münster. Die Unterrichtsangebote der Jugendakade- mie richten sich an besonders begabte Schüler/-innen, vorrangig der Stadt Münster und der Region Westfalen. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine bestandene Auf- nahmeprüfung. Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 118 gelten nicht für Angebote im Projektbe- reich. Hier werden jeweils gesonderte Ver- einbarungen zwischen Kursleitung und Mu- - 10 - Schulordnung aktuell Schulordnung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) sikschule, sowie durch Vermittlung der Mu- sikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen. sikschule, sowie durch Vermittlung der Mu- sikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen. § 10 Hausordnung Die Hausordnung des jeweiligen Unterricht- sortes ist zu beachten. § 9 10 Hausordnung Die Hausordnung des jeweiligen Unterricht- sortes ist zu beachten. § 11 Inkrafttreten Diese Schulordnung tritt am 1.2.2014 in Kraft. § 13 11 Inkrafttreten Diese Schulordnung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
Anlage 4 Synopse Gebührensatzung
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V/0381/2021 Anlage 4 Synopse Gebührensatzung Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 159) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 9) und der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 196) und der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 197) und der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226) und der 5. Änderungssatzung vom 19.07.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 139) und der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 316) und der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 225 und 233) und der 8. Änderungssatzung vom 06.11.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster 2008 S.155) und der 9. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 180) und der 10. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 159) und der 11. Änderungssatzung vom 15.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 242) vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 159) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 9) und der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 196) und der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 197) und der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226) und der 5. Änderungssatzung vom 19.07.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 139) und der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 316) und der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 225 und 233) und der 8. Änderungssatzung vom 06.11.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster 2008 S.155) und der 9. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 180) und der 10. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 159) und der 11. Änderungssatzung vom 15.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188) und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 242) und der 13. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt - 2 - Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) und der 13. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 229) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.3.1996 (GV. NW S. 124), sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezem- ber 1996 (GV. NW S. 586), hat der Rat der Stadt Münster die nach- stehende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: Münster 2018 S. 229) und der 14. Änderungssatzung vom XX.XX.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster (2021 S. XXX) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.3.1996 (GV. NW S. 124), sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezem- ber 1996 (GV. NW S. 586), hat der Rat der Stadt Münster die nachste- hende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: § 1 Art und Höhe der Gebühren (1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Ge- genleistung 1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsgebühren), 2. für die bei der Aufnahme eines Schülers erforderliche beson- dere Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik (einmalige Aufnahmegebühren), 3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vorzeitigen Abmel- dung erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit der Westfä- lischen Schule für Musik (Abmeldegebühren), 4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebühren für Lei- hinstrumente) erhoben werden. § 1 Art und Höhe der Gebühren (1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Ge- genleistung 1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsgebühren), 2. für die bei der Anmeldung Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik (einmalige Anmelde Aufnah- megebühren), 3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vorzeitigen Abmel- dung erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit der Westfä- lischen Schule für Musik (Abmeldegebühren), 4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebühren für Lei- hinstrumente) erhoben werden. - 3 - Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) (2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Tarif. (2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Tarif. § 2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtige sind die Schüler sowie die Eltern der minderjähri- gen Schüler. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuld- ner. § 2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtige sind die Schüler/-innen sowie die Erziehungsbe- rechtigten Eltern der minderjährigen Schüler/-innen. Mehrere Gebüh- renpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Die Ge- bührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt. Entsprechend der Aufteilung des Schuljahres in Semester ist die Gebühr für die Zeiträume vom 1.2. bis zum 31.7. und 1.8. bis 31.1. eines Jahres zu entrichten. Die Beträge sind laufend zum 1. eines jeden Monats fällig. (2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit der Anmeldung des Schülers. (3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, sobald ausnahmsweise eine vorzeitige Abmeldung eines Schülers wegen einer direkten Neu- besetzung des frei werdenden Unterrichtsplatzes zugelassen wird. (4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt die Gebührenpflicht § 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie ent- spricht 39 Unterrichtswochen im Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt. Entsprechend der Aufteilung des Schuljahres in Se- mester ist die Gebühr für die Zeiträume vom 1.2. bis zum 31.7. und 1.8. bis 31.1. eines Jahres zu entrichten. Die Beträge sind laufend zum 1. eines jeden Monats fällig. (2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit der erstmaligen An- meldung der Schülerin/des Schülers. Im Fall einer Online-Anmeldung wird auf die Erhebung der Gebühr verzichtet. (3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, sobald ausnahmsweise eine vorzeitige Abmeldung einer Schülerin/eines Schülers wegen ei- ner direkten Neubesetzung des frei werdenden Unterrichtsplatzes zu- gelassen wird. (4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfügung - 4 - Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) mit dem 1. des Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfü- gung gestellt wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin zu entrich- ten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist. Abs. 1 Sätze 5, 6 und 7 gilt entsprechend. (5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Be- träge einen Abgabenbescheid. gestellt wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin zu entrichten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist. Abs. 1 Sätze 5, 6 und 7 gilt entsprechend. (5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Be- träge einen GebührenAbgabenbescheid. § 4 Ermäßigungen, Zuschläge und Stundung (1) Inhaber/innen des Münsterpasses erhalten eine 100 %ige Ermäßi- gung für Angebote im Bereich der elementaren Musikerziehung und bei der Aufnahme- bzw. Abmeldegebühr. Für die Bereiche Instrumen- tal-/Vokalunterricht und Ensembleunterricht/Ergänzungsfächer wird In- haber/innen des Münsterpasses eine 50%ige Ermäßigung gewährt. § 4 Ermäßigungen, Zuschläge, und Stundung und Erstattungen (1) Die Westfälische Schule für Musik lässt Ermäßigungen zu. Ermä- ßigungen werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt (Aus- nahme zur Reihenfolge beim Projekt JeKits siehe Absatz 2): 1. Geschwisterermäßigung 2. Ermäßigung Ehrenamtskarte 3. Ermäßigung Münsterpass 4. Anrechnung Guthaben Bildung und Teilhabe (Münsterland- karte) zu Ziffer 3 Inhaber/-innen des Münsterpasses erhalten eine 100 %ige Ermäßigung für Angebote im Bereich der elementaren Musikpädago- gik erziehung sowie dem Projekt „JeKits“ und bei der Anmelde-Auf- nahme- bzw. Abmeldegebühr. Für die Bereiche Instrumental-/Vokal- unterricht, und Ensembleunterricht/Ergänzungsfächer sowie Jugend- akademie wird Inhaber/-innen des Münsterpasses eine 50%ige Ermä- ßigung gewährt. Der Münsterpass ist vor dem ersten Unterricht und dann in regelmäßi- gen Abständen mindestens einmal jährlich zum 01.11. eines Jahres in der Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik vorzulegen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird der Münsterpass für - 5 - Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) Inhaber/innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine 100 %ige Er- mäßigung auf den Erwachsenenzuschlag in Höhe von 40% auf die Unterrichtsgebühren. (2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßi- gen sich die Unterrichtsgebühren 1. für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebühr, 2. für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebühr, 3. für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebühr, 4. für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % der Ge- bühr. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Erwach- sene, soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehe- gatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage der Musikschule nachzuweisen. das gesamte folgende Kalenderjahr berücksichtigt. Sollte der Münster- pass nicht verlängert werden, ist die Schülerin/ der Schüler verpflich- tet, der Westfälischen Schule für Musik dieses umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik wird stichprobenmäßig 5% der Münsterpassinhaber, von denen kein aktu- eller Münsterpass vorliegt, im 3. Quartal anschreiben und zur Vorlage des Münsterpasses auffordern. Sollte der Münsterpass nicht bis zum 15.11. vorgelegt werden, kann der Münsterpass für das Folgejahr nicht anerkannt werden. Eine rückwirkende Anerkennung des Müns- terpasses ist nur in besonderen Härtefällen und mit Zustimmung der Verwaltungsleitung möglich. zu Ziffer 2 Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine 100 %ige Ermäßigung auf den Erwachsenenzuschlag in Höhe von 40% auf die Unterrichtsgebühren. zu Ziffer 1 Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigen sich die Unterrichtsgebühren 1. für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebühr, 2. für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebühr, 3. für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebühr, 4. für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie um 80 % der Gebühr. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Erwach- sene, soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kinder- geld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage der Musikschule nachzuweisen. - 6 - Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßi- gung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als erstes. 3) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine um 40 % erhöhte Gebühr erhoben. Davon sind junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- gesetz gezahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen. (4) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härtefällen auf Antrag die Gebühren bis zum Ende des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungs- zeitraums stunden. In Ausnahmefällen kann die Stundung verlängert werden. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßi- gung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als erstes. zu Ziffer 4 Berechtigte der Münsterlandkarte können diese für die Leistungen der Westfälischen Schule für Musik ansetzen. (2) Die Sozialermäßigungen im Projekt JeKits werden abweichend zu Absatz 1 in folgender Reihenfolge der Ermäßigungen gewährt: 1. Anrechnung Guthaben Bildung und Teilhabe 2. Beitragsbefreiung Münsterpass 3. Geschwisterermäßigung Die Nachweise zu diesen Sozialermäßigungen sind bei Anmeldung bzw. ist nach Ausstellung zu erbringen, anderenfalls kann die Befrei- ung nicht anerkannt werden. (3) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine um 40 % erhöhte Gebühr erhoben. Davon sind junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- gesetz gezahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen. (4) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härtefällen auf Antrag die Gebühren bis zum Ende des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungs- zeitraums stunden. In Ausnahmefällen kann die Stundung verlängert werden. - 7 - Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) (5) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Grün- den im Laufe des Kalenderjahres an mehr als drei Unterrichtstagen aus, erfolgt die anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren im folgen- den Quartal. (5) In begründeten Einzelfällen oder als herausgehobene, durch die Musikschule verantwortete Maßnahme der Presse- und Öffentlich- keitsarbeit, kann ein Erlass durch eine mit der Verwaltungsleitung ab- gestimmte Schulleitungsentscheidung vorgenommen werden. (6) (5) Fällt der Unterricht aus von der Westfälischen Schule für Musik zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalenderjahres aus und kann nicht innerhalb des Kalenderjahres bzw. bis zum 31.01 des Folgejah- res vor- oder nachgegeben werden, erfolgt die anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren im ersten Quartal des folgenden Jahres (Erstat- tungsgebühr = Anzahl ausgefallender Unterrichte (ohne Schulferien NRW und Feiertage) im Verhältnis zu 39 garantierten Unterrichten im Kalenderjahr). Bei Abmeldungen zum Schulhalbjahr oder Schuljahr erfolgt die Erstat- tung anteilig für die Unterrichtszeit im auf die Abmeldung folgenden Quartal. § 5 Fördermaßnahmen Im Rahmen der Jugendakademie fördert die Westfälische Schule für Musik gemeinsam mit der Musikhochschule bis zu 30 Schülerinnen und Schüler, die sich über eine Aufnahmeprüfung qualifizieren. Die Förderung beinhaltet in der Regel eine kostenfreie Aufstockung des bezahlten Hauptfachunterrichtes von 45 Minuten um 15 Minuten, das kostenlose Angebot eines zweiten Instrumental- oder Vokalfaches so- wie weitere kostenfreie Ergänzungsfächer. - 8 - Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) § 6 Dauer des Unterrichtes Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit von 45 Minuten. In den Fächern Musikalische Früherziehung und Mu- sikalische Grundausbildung beträgt die Unterrichtseinheit 60 Minuten. § 6 Dauer des Unterrichtes Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Abweichungen vom 45 Minuten-Standard sind teil- weise sinnvoll, daher beträgt z.B. iIn den Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung beträgt die Unter- richtseinheit 60 Minuten; Einzelunterricht wird auch in 30 Minuten an- geboten und Ensembles finden auch länger statt. Der anliegende Ge- bührentarif regelt hierfür die Gebührenhöhe. § 7 Geltungsbereich (1) Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 gelten nicht für Angebote im Projektbereich und das Projekt Jedem Kind ein Instru- ment (JeKi). Im Projektbereich werden jeweils gesonderte Vereinba- rungen zwischen Kursleitung und Musikschule sowie durch Vermitt- lung der Musikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen. (2) Die Gebühren für das Projekt JeKits werden durch die Landesre- gierung NRW festgelegt, daher gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 hierfür ebenfalls nicht. § 7 Projektbereich Geltungsbereich (1) Der Projektbereich der Westfälischen Schule für Musik bietet Kin- dern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit zeitlich begrenzt etwas Neues auszuprobieren, alte Fähigkeiten wiederzuentdecken o- der sie weiterzuentwickeln. Sie kann somit ein Einstieg in ein Unter- richtsangebot mit langfristiger Perspektive sein. Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 6 gelten nicht für Angebote im Projekt- bereich und das Projekt Jedem Kind ein Instrument (JeKi). Im Projekt- bereich werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kurslei- tung und der Westfälischen Schule für Musik Musikschule sowie durch Vermittlung der Westfälischen Schule für Musik Musikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen. (2) Die Gebühren für das Projekt JeKits werden durch die Landesre- gierung NRW festgelegt, daher gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 hierfür ebenfalls nicht. - 9 - Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) § 8 Inkrafttreten Diese Schulordnung tritt bei gleichzeitiger Aufhebung der Schulord- nung vom 24.03.2972 am 01.01.1998 in Kraft. § 8 Inkrafttreten Diese Schulordnung tritt bei gleichzeitiger Aufhebung der Schulord- nung vom 24.03.2972 am 01.01.1998 in Kraft. Die Gebührensatzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft. - 10 - Gebührentarif der Westfälischen Schule für Musik Gebührentarif der Westfälischen Schule für Musik Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal- ten sein, bleibt die alte Fassung) Gebühren Alle Gebühren der Musikschule verstehen sich pro Person. Aufnahme-/Abmeldegebühr Die Aufnahme in die Musikschule kostet einmalig 13,00 €. Wird durch die Westfälische Schule für Musik eine vorzeitige Abmeldung zugelas- sen, ist eine Abmeldegebühr von 13,00 € fällig. Inhaber/innen des Münster-Passes erhalten auf die Aufnahme- bzw. Abmeldegebühr eine 100%ige Ermäßigung. Anmelde-Aufnahme-/Abmeldegebühr Die Anmeldung Aufnahme in die Musikschule kostet einmalig 13,00 €. Bei einer Online-Anmeldung entfällt diese Gebühr. Wird durch die Westfälische Schule für Musik eine vorzeitige Abmeldung zugelassen, ist eine Abmeldegebühr von 13,00 € fällig. Inhaber/-innen des Münster-Passes erhalten auf die Anmelde- Auf- nahme- bzw. Abmeldegebühr eine 100%ige Ermäßigung. A) Elementare Musikerziehung für Kinder ab 2 Jahren Teilnehmer- zahl Jahresge- bühr Monats- rate Musikzwerge 45 Min. pro Woche mit Begleitperson Laufzeit: 1 Jahr 5 - 8 288,00 € 24,00 € Musikalische Früherziehung 60 Min. pro Woche Laufzeit: 2 Jahre 6 - 15 288,00 € 24,00 € A) Elementare Musikpädagogik erziehung für Kinder ab 2 Jahren Teilnehmer- zahl Jahresge- bühr Monats- rate Musikzwerge 45 Min. pro Woche mit Begleitperson Laufzeit: 1 Jahr 5 - 8 288,00 € 24,00 € Musikalische Früherziehung 60 Min. pro Woche Laufzeit: 2 Jahre 6 - 15 288,00 € 24,00 € - 11 - Musikalische Grundausbildung 60 Min. pro Woche Laufzeit: 1 Jahr 6 - 15 288,00 € 24,00 € JEKISS-Chor 45 Min. pro Woche Ab 15 90,00 € 7,50 € Instrumentenkarus- sell 45 Min. pro Woche inkl. Leihgebühr für die Instrumente Laufzeit: 6 Monate 4 für 6 Mo- nate: 243,00 € 40,50 € Musikalische Grundausbildung 60 Min. pro Woche Laufzeit: 1 Jahr 6 - 15 288,00 € 24,00 € Musikalische Grundausbildung in Schulklassen 45 Min. pro Woche Laufzeit: 1 Jahr JEKISS-Chor 45 Min. pro Woche Laufzeit: Grund- schulzeit Schulklasse ab 15 156,00 € 90,00 € 13,00 € 7,50 € Instrumentenkarus- sell 45 Min. pro Woche inkl. Leihgebühr für die Instrumente Laufzeit: 6 Monate 4 je Instru- ment für 6 Mo- nate: 243,00 € 40,50 € Regelungen Für alle Angebote - mit Ausnahme des Instrumentenkarussells - gilt: Eltern haben ein Sonderkündigungsrecht. So können sie ihr Kind bis zum Ende des 1. und des 2. Unterrichtsmonats abmelden. Regelungen • Für alle Angebote - mit Ausnahme des Instrumentenkarussells - gilt: Eltern haben ein Sonderabmeldekündigungsrecht. So können sie ihr Kind bis zum Ende des 1. und des 2. Unter- richtsmonats abmelden. - 12 - Inhaber/innen des Münsterpasses erhalten eine 100%ige Ermäßigung auf alle Angebote. Der Unterricht für die Begleitperson in der Unterrichtsform Mu- sikzwerge ist kostenlos, sie zahlt nur die Aufnahmegebühr. • Inhaber/-innen des Münsterpasses erhalten eine 100%ige Er- mäßigung auf alle Angebote. • Der Unterricht für die Begleitperson in der Unterrichtsform Mu- sikzwerge ist kostenlos, sie zahlt nur die Anmelde-Aufnahme- gebühr. B) Instrumental- und Vokalunterricht Dauer Jahresgebühr Monatsrate Einzelunterricht 30 Min./Wo- che 822,00 € 68,50 € 45 Min./Wo- che 1.188,00 € 99,00 € 2er-Gruppe 45 Min./Wo- che 672,00 € 56,00 € 3er-Gruppe 45 Min./Wo- che 504,00 € 42,00 € 4er- bis 6er-Gruppe 45 Min./Wo- che 426,00 € 35,50 € 7er- bis 9er-Gruppe 45 Min./Woche 330,00 € 27,50 € Klassenunterricht an allgemein bilden- den Schulen in Absprache mit den Schulen 9,00 bis 36,00 B) Instrumental- und Vokalunterricht Dauer Jahresgebühr Monatsrate Einzelunterricht 30 Min./Wo- che 822,00 € 68,50 € 45 Min./Wo- che 1.188,00 € 99,00 € 2er-Gruppe 45 Min./Wo- che 672,00 € 56,00 € 3er-Gruppe 45 Min./Wo- che 60 Min./ Wo- che 504,00 € 672,00 € 42,00 € 56,00 € 4er- bis 6er-Gruppe 45 Min./Wo- che 60 Min./Wo- che 426,00 € 564,00 € 35,50 € 47,00 € - 13 - 7er- bis 9er-Gruppe 45 Min./Woche 60 Min./Wo- che 330,00 € 438,00 € 27,50 € 36,50 € Klassenunterricht an allgemeinbilden- den Schulen in Absprache mit den Schu- len 9,00 bis 36,00 pro Monat Regelungen für Kinder und Jugendliche • Für Inhaber/-innen des Münsterpasses Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt. • Für Geschwister Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, er- mäßigt sich die jeweils günstigere Gebühr beim zweiten Kind um 20 %, beim dritten Kind um 40 %, beim vierten Kind um 60 %, beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. • Kostenloser Ensembleunterricht Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunter- richt und Ergänzungsfächern (s. Punkt C) kostenlos. Regelungen für Kinder und Jugendliche • Für alle Angebote - mit Ausnahme der Klassenunterrichte an allgemeinbildenden Schulen - gilt: Schüler/-innen haben ein Sonderabmelderecht. Sie können sich bis zum Ende des 2. Unterrichtsmonats abmelden. • Für Inhaber/-innen des Münsterpasses Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt. • Für Geschwister Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, er- mäßigt sich die jeweils günstigere Gebühr beim zweiten Kind um 20 %, beim dritten Kind um 40 %, beim vierten Kind um 60 %, beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. • Kostenloser Ensembleunterricht Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Punkt EC) kostenlos - 14 - Regelungen für Erwachsene • Erwachsenenzuschlag Für Erwachsene wird ein Zuschlag auf die Unterrichtsgebühr in Höhe von 40 % erhoben. • Bei Kindergeldbezug Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebüh- ren für Kinder und Jugendliche, soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzu- weisen. • Bei Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte Es wird auf die Erhebung des Erwachsenenzuschlags ab Vor- lage der Ehrenamtskarte NRW in der Westfälischen Schule für Musik verzichtet. Zu Beginn des Schuljahres (01.02. bzw. 01.08 eines Jahres) ist die Ehrenamtskarte in der Westfäli- schen Schule für Musik vorzuzeigen. • Bei Inhaber/-innen des Münsterpasses Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt. • Kostenloser Ensembleunterricht Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Er- gänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Punkt C). Regelungen für Erwachsene • Für alle Angebote - mit Ausnahme der Klassenunterrichte an allgemeinbildenden Schulen - gilt: Schüler/-innen haben ein Sonderabmelderecht. Sie können sich bis zum Ende des 2. Unterrichtsmonats abmelden. • Erwachsenenzuschlag Für Erwachsene wird ein Zuschlag auf die Unterrichtsgebühr in Höhe von 40 % erhoben. • Bei Kindergeldbezug Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebüh- ren für Kinder und Jugendliche, soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzu- weisen. • Bei Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte Es wird auf die Erhebung des Erwachsenenzuschlags ab Vor- lage der Ehrenamtskarte NRW in der Westfälischen Schule für Musik verzichtet. Zu Beginn des Schuljahres (01.02. bzw. 01.08 eines Jahres) ist die Ehrenamtskarte in der Westfäli- schen Schule für Musik vorzuzeigen. • Bei Inhaber/-innen des Münsterpasses Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt. • Kostenloser Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Er- gänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Punkt EC). - 15 - • Zusätzliches Unterrichtsangebot Erwachsene Schüler/innen haben außerdem die Möglichkeit 45 Min./14tägig Einzelunterricht zum Preis von 72,00 € zu wählen. • Zusätzliches Unterrichtsangebot Erwachsene Schüler/-innen haben außerdem die Möglichkeit 45 Min./14tägig Einzelunterricht zum Preis von 72,00 € zu wählen. NEU C) Projekt JeKits, Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt Das Projekt JeKits (Jedem Kind Instrumente, Tanzen und Singen) wird von der Landesregierung NRW gefördert. Die Landesregierung legt die Gebühren bzw. den Rahmen für Gebühren fest. Das Projekt wird ba- sierend auf einem Vertrag mit der Landesregierung NRW bzw. dem Mi- nisterium für Kultur und Wissenschaft in Kooperationen zwischen der Westfälischen Schule für Musik und den Schulen durchgeführt. Zukünf- tig wird JeKits 3 (3. Schuljahr) und JeKits 4 (4. Schuljahr) ebenfalls über das Projekt gefördert. Jahresgebühr Monatsrate JeKits 1 JeKits 2 JeKits 3 JeKits 4 0,00 € 0,00 € 312,00 € 312,00 € 312,00 € 26,00 € 26,00 € 26,00 € Bis zur Förderung von JeKits 3 und 4 durch die Landesregierung erhebt die Westfälische Schule für Musik für den Klassenunterricht mit Orches- ter Kunterbunt folgende Gebühren: Jahresgebühr Monatsrate Klassenunter- richt/ 426,00 € 35,50 € - 16 - Orchester Kun- terbunt Neu Regelungen • Kostenlose Leihgabe der Instrumente • Das Guthaben für Bildung und Teilhabe ist vor der Sozialbe- freiung durch den Münsterpass anzurechnen. • 100,00 % Sozialbefreiungen durch den Münsterpass für Unter- richt JeKits 2, 3 und 4 und 50,00 % Sozialbefreiungen durch den Münsterpass für Klassenunterricht und Orchester Kunter- bunt. Eine vollständige bzw. teilweise Befreiung von den Beitrags- zahlungen ist bei Empfängern von: o Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, o Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII o Wohngeld nach Wohngeldgesetz o Kinderzuschlägen nach § 6 a des Bundeskindergeldge- setzes o Ausbildungsbeihilfen und o Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz möglich. Der Nachweis über die Berechtigung der Beitragsbefreiung ist anhand eines behördlichen Bescheides durch den Erziehungs- berechtigten mit Anmeldung zu erbringen. • Geschwisterermäßigung Nehmen zwei oder mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig zahlungspflichtig an dem Projekt JeKits teil, fällt der volle El- ternbeitrag nur für das erste Kind an. Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50%, soweit nicht eine vollstän- dige Beitragsbefreiung aus den oben genannten Gründen möglich ist. - 17 - • Eine Kombination mit weiteren Ermäßigungen aus dem Ange- bot der Westfälischen Schule für Musik ist nicht möglich. Neu D) Instrumental- und Vokalunterricht Jugendakademie Dauer Jahresgebühr Monatsrate Hauptfach - Einzel- unterricht Nebenfach – Einzel- unterricht (obligatorisch nur mit Hauptfach möglich) 60 Min./Wo- che 1.188,00 € 99,00 € 30 Min./Wo- che kostenfrei kostenfrei NEU Regelungen für Jugendliche und Erwachsene • Für Inhaber/-innen des Münsterpasses Es wird eine 50%ige Ermäßigung gewährt. • Für Geschwister Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, er- mäßigt sich die jeweils günstigere Gebühr beim zweiten Kind um 20 %, beim dritten Kind um 40 %, beim vierten Kind um 60 %, beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. • Kostenloser Ensembleunterricht und Ergänzungsunter- richt Für Teilnehmer/-innen der Jugendakademie ist ab dem 13. Le- bensjahr die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergän- zungsfächern (s. Punkt E) verpflichtend und für alle kostenlos. - 18 - • Keine Abmeldegebühr Bei Beendigungen im laufendem Schulhalbjahr werden keine Abmeldegebühren berechnet. C) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer Jahresgebühr Monatsrate Chor, pro 15 Min. 36,00 € 3,00 € 2 bis 9 Teilneh- mende Gebühren richten sich nach den Tarifen für Gruppenunterrichte 10 bis 19 Teilneh- mende 198,00 € 16,50 € 20 und mehr Teil- nehmende 162,00 € 13,50 € Musik hören und verstehen 294,00 € 24,50 € E) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer Jahresgebühr Monatsrate Chor, pro 15 Min. 36,00 € 3,00 € 2 bis 9 Teilneh- mende Gebühren richten sich nach den Tarifen für Gruppenunterrichte 10 bis 19 Teilneh- mende 198,00 € 16,50 € 20 und mehr Teil- nehmende 162,00 € 13,50 € Ergänzungsfächer: Musik hören und verstehen (Musik- theorie, Improvisa- tion) 294,00 € 24,50 € Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendli- che und Erwachsene kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instru- mental- bzw. Vokalunterricht erhalten. Regelungen: Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendli- che und Erwachsene kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instru- mental- bzw. Vokalunterricht erhalten. Die Teilnahme an Ensembles kann durch eine Entscheidung der Schulleitung mit Bestätigung durch die Verwaltungsleitung für Externe kostenfrei sein, wenn die Teilnahme zur Aufrechterhaltung des En- sembles erforderlich ist. - 19 - D) Gebühren für Leihinstrumente Dauer Jahresgebühr Monatsrate Violine (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), Viola (1/4, 1/2, 3/4), Cello (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), Kontrabass (1/8, 1/4, 1/2), Querflöte (Anfänger), Kornett, Trompete, Blockflöte, Gitarre, Oud, Keyboard 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 120,00 € 144,00 € 168,00 € 10,00 € 12,00 € 14,00 € Querflöte, Horn, Po- saune, Violine (1/1), Viola (1/1), Cello (7/8, 1/1), Kontrabass (3/4), Klari- nette, Oboe, Fagott, Saxofon, Tuba/Eupho- nium, Gambe, Akkordeon, Stagepiano 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 168,00 € 192,00 € 216,00 € 14,00 € 16,00 € 18,00 € Bongos, etc. 1. u. 2. Jahr 60,00 € 5,00 € F) Gebühren für Leihinstrumente Dauer Jahresgebühr Monatsrate Instrumentengruppe 1: Bongos, einfache Holz- und Plastikblockflöten Jedes Jahr 60,00 5,00 € Instrumentengruppe 2: Violine (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), Viola (1/4, 1/2, 3/4), Cello (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), Kontrabass (1/8, 1/4, 1/2), Querflöte (Anfänger), Kor- nett, Trompete, hochwertige Blockflöte, Gitarre, Oud, Keyboard 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr und weite Jahre 120,00 € 144,00 € 168,00 € 168,00 € 10,00 € 12,00 € 14,00 € 14,00 € Instrumentengruppe 3: Querflöte, Horn, Posaune, Violine (1/1), Viola (1/1), Cello (7/8, 1/1), Kontrabass (3/4), Klarinette, Oboe, Fagott, Saxofon, Tuba/Euphonium, Gambe, Akkordeon, Stagepiano 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr und weitere Jahre 168,00 € 192,00 € 216,00 € 216,00 € 14,00 € 16,00 € 18,00 € 18,00 € Instrumentengruppe 4: Harfe Jedes Jahr 264,00 € 22,00 € - 20 - Instrumentengruppe 5: Instrumente für den Einsatz in JeKits-Schulkooperatio- nen werden gebührenfrei verliehen. Grund- 0,00 € 0,00 € schulzeit Abrechnung Die Gebühr für Leihinstrumente wird zusammen mit der Unterrichts- gebühr mit dem Jahresgebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich berechnet, d. h. eine Rückgabe des Instrumentes ist monatsweise möglich. Regelungen: Die Überlassungszeit für Instrumente ist unbefristet. Die Westfälische Schule für Musik kann bei Bedarf mit einer 3-monatigen Kündigungs- frist (beginnend zum 1. des Folgemonats) das Instrument zurückfor- dern. Vorrangig werden Instrumente an Schüler/-innen der Westfälischen Schule für Musik ausgeliehen. Instrumentenausleihen an Externe sind zulässig, solange sie nicht den Betrieb der Westfälischen Schule für Musik einschränken. Die Ausleihgebühren für Externe regelt sich ent- sprechend dieser Satzung zuzüglich eines Aufschlages von 20% so- wie zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Die Ausleihe von Instrumenten kann durch eine Entscheidung der Schulleitung kostenfrei sein, wenn die Ausleihe für Teilnehmer/-innen von Ensembles der Westfälischen Schule für Musik erfolgt und die Teilnahme zur Aufrechterhaltung des Ensembles erforderlich ist oder wenn es der strategischen Ausrichtung der Westfälischen Schule für Musik förderlich ist. Abrechnung Die Gebühr für Leihinstrumente wird zusammen mit der Unterrichtsge- bühr mit dem Jahresgebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich berechnet, d. h. eine Rückgabe des Instrumentes ist monatsweise möglich.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0381/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.05.2021
- Erstellt
- 07.05.2021 09:45