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V/0381/2021

Satzung zur Änderung der Schulordnung und Gebührensatzung für die Westfälische Schule für Musik

Vorlagen 07.05.2021

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Anlage A

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Ansehen

Anlage 2 Gebührensatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1 Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster

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Ansehen

Anlage 3 Synopse Schulordnung

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Ansehen

Anlage 4 Synopse Gebührensatzung

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Ansehen

Anlage A

2774 Zeichen

Anlage A zur V/0381/2021 
Kurzüberblick 
Die Schulordnung und Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik werden bezüglich 
Jugendakademie, Projekt JeKits (Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen), Digitalisierung, Ver-
zicht auf Aufnahmegebühr bei Online-Anmeldung, Erstattung von Unterrichtsgebühren, Daten-
schutz und Genehmigung von Bild-, Ton-, Filmaufnahmen, Bürokratieabbau und weitere kleinere 
Bedarfe ergänzt, geändert oder konkretisiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Westfälische Schule für Musik versteht sich als kulturelles Zentrum und unterstützt daher das 
ISM-Ziel: 
 Wir werden als ein kulturelles Zentrum unseres Landes Projekte mit internationaler Ausstrah-
lung entwickeln. 
 
Weiter ist die Westfälische Schule für Musik ein wesentlicher Partner um das folgende ISM-Ziel 
zu erreichen: 
 werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0403 Westfälische Schule für Musik und Förderung der Stadtteilmusikschulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein X teilw. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
x überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Westfälische Schule für Musik wurde mit Ratsbeschluss im Jahre 1919 gegründet. 
Grundlagen der Arbeit der Westfälischen Schule für Musik sind: 
 Mitgliedschaft beim Verband deutscher Musikschulen e.V. (VDM) seit 1952 
(Leitbild, Richtlinien und Strukturplan des VdM) 
 Mitgliedschaft der Stadt Münster im Deutschen Städtetag – Umsetzung KGSt-Gutachten 
Musikschule (2012) 
 Vertrag mit der JeKits-Stiftung (JeKits: „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) 
 Kooperationsvereinbarungen der Westfälischen Schule für Musik mit Schulen in Münster 
im Bereich JEKISS (“Jedem Kind seine Stimme“) und Klassenmusizieren 
 Vertragliche Beteiligung am Bundesprogramm „Kultur macht stark II“ i n der kulturellen In-
tegration sozial benachteiligter und geflüchteter Kinder und Jugendlichen 
 Vertrag zur gemeinsam initiierten „Jugendakademie“ zwischen der Westfälischen Wilhelms- 
Universität Münster/Musikhochschule und der Stadt Münster/Westfälischen Schule für Mu-
sik

Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Es besteht keine unmittelbare Relevanz zu den Querschnittsthemen.

Anlage 2 Gebührensatzung

20994 Zeichen

V/0381/2021 Anlage 2 
 
 
Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster 
44.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 159) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 
S. 9) 
und der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 196) 
und der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 197) 
und der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226) 
und der 5. Änderungssatzung vom 19.07.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 139) 
und der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 316) 
und der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 225 und 
233) 
und der 8. Änderungssatzung vom 06.11.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster 2008 S.155) 
und der 9. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 180) 
und der 10. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 159) 
und der 11. Änderungssatzung vom 15.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188) 
und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 242) 
und der 13. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 229) 
und der 14. Änderungssatzung vom XX.XX.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster (2021 S. 
XXX) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 20.3.1996 (GV. NW S. 124), sowie der §§ 1, 2 und 4 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. 
NW S. 712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV. 
NW S. 586), hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung am 17.12.1997 
beschlossen: 
 
 
§ 1 Art und Höhe der Gebühren 
(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Gegenleistung 
1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsgebühren), 
2. für die bei der Anmeldung einer Schülerin/eines Schülers erforderliche besondere 
Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik (einmalige 
Anmeldegebühren), 
3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vorzeitigen Abmeldung erforderliche 
besondere Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik 
(Abmeldegebühren), 
4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebühren für Leihinstrumente) erhoben 
werden. 
(2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Tarif.

§ 2 Gebührenpflichtige 
Gebührenpflichtige sind die Schüler/-innen sowie die Erziehungsberechtigten der 
minderjährigen Schüler/-innen. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
(1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie entspricht 39 
Unterrichtswochen im Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, 
zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt. Die Beträge sind laufend zum 
1. eines jeden Monats fällig. 
 
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit der erstmaligen Anmeldung der 
Schülerin/des Schülers. Im Fall einer Online-Anmeldung wird auf die Erhebung der 
Gebühr verzichtet. 
 
(3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, sobald ausnahmsweise eine vorzeitige 
Abmeldung einer Schülerin/eines Schülers wegen einer direkten Neubesetzung des frei 
werdenden Unterrichtsplatzes zugelassen wird. 
 
(4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des 
Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfügung gestellt wird. Die Gebühr ist 
jeweils zu dem Termin zu entrichten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist.  
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen 
Gebührenbescheid. 
 
§ 4 Ermäßigungen, Zuschläge, Stundung und Erstattungen 
(1) Die Westfälische Schule für Musik lässt Ermäßigungen zu. Ermäßigungen werden in 
folgender Reihenfolge berücksichtigt (Ausnahme zur Reihenfolge beim Projekt JeKits 
siehe Absatz 2): 
1. Geschwisterermäßigung 
2. Ermäßigung Ehrenamtskarte 
3. Ermäßigung Münsterpass 
4. Anrechnung Guthaben Bildung und Teilhabe (Münsterlandkarte) 
zu Ziffer 1  
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigen sich die 
Unterrichtsgebühren 
1. für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebühr, 
2. für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebühr, 
3. für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebühr, 
4. für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie um 80 % der Gebühr. 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, soweit und 
solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld 
berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und 
Jugendliche auf Anfrage der Musikschule nachzuweisen. 
 
Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen 
Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit der höchsten 
Gesamtgebühr zählt als erstes.

zu Ziffer 2  
Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine 100 %ige Ermäßigung auf den 
Erwachsenenzuschlag in Höhe von 40% auf die Unterrichtsgebühren. 
 
zu Ziffer 3  
Inhaber/-innen des Münsterpasses erhalten eine 100 %ige Ermäßigung für Angebote im 
Bereich der elementaren Musikpädagogik sowie dem Projekt „JeKits“ und bei der 
Anmelde bzw. Abmeldegebühr. Für die Bereiche Instrumental-/Vokalunterricht, 
Ensembleunterricht/Ergänzungsfächer sowie Jugendakademie wird Inhaber/-innen des 
Münsterpasses eine 50%ige Ermäßigung gewährt.  
 
Der Münsterpass ist vor dem ersten Unterricht und dann in regelmäßigen Abständen 
mindestens einmal jährlich zum 01.11. eines Jahres in der Verwaltung der Westfälischen 
Schule für Musik vorzulegen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird der 
Münsterpass für das gesamte folgende Kalenderjahr berücksichtigt. Sollte der 
Münsterpass nicht verlängert werden, ist die Schülerin/der Schüler verpflichtet, der 
Westfälischen Schule für Musik dieses umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Verwaltung 
der Westfälischen Schule für Musik wird stichprobenmäßig 5% der Münsterpassinhaber, 
von denen kein aktueller Münsterpass vorliegt, im 3. Quartal anschreiben und zur 
Vorlage des Münsterpasses auffordern. Sollte der Münsterpass nicht bis zum 15.11. 
vorgelegt werden, kann der Münsterpass für das Folgejahr nicht anerkannt werden. Eine 
rückwirkende Anerkennung des Münsterpasses ist nur in besonderen Härtefällen und 
mit Zustimmung der Verwaltungsleitung möglich. 
zu Ziffer 4  
Berechtigte der Münsterlandkarte können diese für die Leistungen der Westfälischen 
Schule für Musik ansetzen. 
(2) Die Sozialermäßigungen im Projekt JeKits werden abweichend zu Absatz 1 in folgender 
Reihenfolge der Ermäßigungen gewährt:  
1. Anrechnung Guthaben Bildung und Teilhabe 
2. Beitragsbefreiung Münsterpass 
3. Geschwisterermäßigung 
 
Die Nachweise zu diesen Sozialermäßigungen sind bei Anmeldung bzw. ist nach 
Ausstellung zu erbringen, anderenfalls kann die Befreiung nicht anerkannt werden. 
 
(3) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine um 40 % erhöhte 
Gebühr erhoben. Davon sind junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, soweit 
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, ausgenommen. Der 
Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen. 
 
(4) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härtefällen auf Antrag die Gebühren bis zum 
Ende des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungszeitraums stunden. In Ausnahmefällen 
kann die Stundung verlängert werden. 
 
(5) In begründeten Einzelfällen oder als herausgehobene, durch die Musikschule 
verantwortete Maßnahme der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, kann ein Erlass durch 
eine mit der Verwaltungsleitung abgestimmte Schulleitungsentscheidung vorgenommen 
werden. 
 
(6) Fällt der Unterricht aus von der Westfälischen Schule für Musik zu vertretenden 
Gründen im Laufe des Kalenderjahres aus und kann nicht innerhalb des Kalenderjahres 
bzw. bis zum 31.01 des Folgejahres vor- oder nachgegeben werden, erfolgt die anteilige

Erstattung der Unterrichtsgebühren im ersten Quartal des folgenden Jahres 
(Erstattungsgebühr = Anzahl ausgefallender Unterrichte (ohne Schulferien NRW und 
Feiertage) im Verhältnis zu 39 garantierten Unterrichten im Kalenderjahr).  
Bei Abmeldungen zum Schulhalbjahr oder Schuljahr erfolgt die Erstattung anteilig für die 
Unterrichtszeit im auf die Abmeldung folgenden Quartal. 
 
§ 5 Fördermaßnahmen 
Im Rahmen der Jugendakademie fördert die Westfälische Schule für Musik gemeinsam mit 
der Musikhochschule bis zu 30 Schüler/-innen, die sich über eine Aufnahmeprüfung 
qualifizieren. Die Förderung beinhaltet in der Regel eine kostenfreie Aufstockung des 
bezahlten Hauptfachunterrichtes von 45 Minuten um 15 Minuten, das kostenlose Angebot 
eines zweiten Instrumental- oder Vokalfaches sowie weitere kostenfreie Ergänzungsfächer. 
 
§ 6 Dauer des Unterrichtes 
Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit von 45 Minuten. 
Abweichungen vom 45 Minuten-Standard sind teilweise sinnvoll, daher beträgt z.B. in den 
Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung die 
Unterrichtseinheit 60 Minuten; Einzelunterricht wird auch in 30 Minuten angeboten und 
Ensembles finden auch länger statt. Der anliegende Gebührentarif regelt hierfür die 
Gebührenhöhe. 
 
§ 7 Projektbereich 
Der Projektbereich der Westfälischen Schule für Musik bietet Kindern, Jugendlichen und 
Erwachsenen die Möglichkeit zeitlich begrenzt etwas Neues auszuprobieren, alte 
Fähigkeiten wiederzuentdecken oder sie weiterzuentwickeln. Sie kann somit ein Einstieg in 
ein Unterrichtsangebot mit langfristiger Perspektive sein. Die vorstehenden Bestimmungen 
der §§ 1 bis 6 gelten nicht für Angebote im Projektbereich. Im Projektbereich werden jeweils 
gesonderte Vereinbarungen zwischen Kursleitung und der Westfälischen Schule für Musik 
sowie durch Vermittlung der Westfälischen Schule für Musik zwischen Kursteilnehmenden 
und Kursleitung getroffen. 
 
§ 8 Inkrafttreten 
Die Gebührensatzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

Gebührentarif der Westfälischen Schule für Musik 
 
Gebühren 
Alle Gebühren der Musikschule verstehen sich pro Person. 
Anmelde-/Abmeldegebühr 
Die Anmeldung in die Musikschule kostet einmalig 13,00 €. Bei einer Online-Anmeldung 
entfällt diese Gebühr. Wird durch die Westfälische Schule für Musik eine vorzeitige 
Abmeldung zugelassen, ist eine Abmeldegebühr von 13,00 € fällig. 
Inhaber/-innen des Münster-Passes erhalten auf die Anmelde- bzw. Abmeldegebühr eine 
100%ige Ermäßigung. 
 
A) Elementare Musikpädagogik für Kinder ab 2 Jahren 
 Teilnehmerzahl Jahresgebühr Monatsrate 
Musikzwerge 
45 Min. pro Woche 
mit Begleitperson 
Laufzeit: 1 Jahr 
 
5 – 8 288,00 € 24,00 € 
Musikalische 
Früherziehung 
60 Min. pro Woche 
Laufzeit: 2 Jahre 
6 – 15 288,00 € 24,00 € 
Musikalische 
Grundausbildung 
60 Min. pro Woche 
Laufzeit: 1 Jahr 
6 – 15 288,00 € 24,00 € 
Musikalische 
Grundausbildung in 
Schulklassen 
 
45 Min. pro Woche 
Laufzeit: 1 Jahr 
Schulklasse 156,00 € 13,00 € 
JEKISS-Chor 
 
45 Min. pro Woche 
Laufzeit: 
Grundschulzeit 
Ab 15 90,00 € 7,50 € 
Instrumentenkarussell 
 
45 Min. pro Woche 
inkl. Leihgebühr für die 
Instrumente 
Laufzeit: 6 Monate 
4 je Instrument Für 6 Monate 
243,00 € 
40,50 €

Regelungen: 
• Für alle Angebote - mit Ausnahme des Instrumentenkarussells - gilt: Eltern haben ein 
Sonderabmelderecht. So können sie ihr Kind bis zum Ende des 2. Unterrichtsmonats 
abmelden. 
 
• Inhaber/-innen des Münsterpasses erhalten eine 100%ige Ermäßigung auf alle 
Angebote. 
 
• Der Unterricht für die Begleitperson in der Unterrichtsform Musikzwerge ist kostenlos, 
sie zahlt nur die Anmeldegebühr. 
 
B) Instrumental- und Vokalunterricht 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Einzelunterricht 
 
30 Min./Woche 
45 Min./Woche 
822,00 € 
1.188,00 € 
68,50 € 
99,00 € 
2er-Gruppe 45 Min./Woche 672,00 € 56,00 € 
 
3er-Gruppe  45 Min./Woche 
60 Min./Woche 
504,00 € 
672,00 € 
42,00 € 
56,00 € 
4er- bis 6er-Gruppe 45 Min./Woche 
60 Min./Woche 
426,00 € 
 
564,00 € 
35,50 € 
47,00 € 
7er- bis 9er-Gruppe  45 Min./Woche 
60 Min./Woche 
330,00 € 
 
438,00 € 
27,50 € 
36,50 € 
Klassenunterricht 
an allgemein-
bildenden Schulen 
in Absprache mit den Schulen 9,00 € bis 36,00 € 
pro Monat 
Regelungen für Kinder und Jugendliche 
• Für alle Angebote - mit Ausnahme der Klassenunterrichte an allgemeinbildenden 
Schulen - gilt: Schüler/-innen haben ein Sonderabmelderecht. Sie können sich bis 
zum Ende des 2. Unterrichtsmonats abmelden. 
 
• Für Inhaber/-innen des Münsterpasses 
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt. 
  
• Für Geschwister 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich die jeweils 
günstigere Gebühr 
beim zweiten Kind um 20 %, 
beim dritten   Kind um 40 %, 
beim vierten  Kind um 60 %, 
beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. 
  
• Kostenloser Ensembleunterricht 
Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen,

ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Punkt E) 
kostenlos 
Regelungen für Erwachsene 
• Für alle Angebote - mit Ausnahme der Klassenunterrichte an allgemeinbildenden 
Schulen - gilt: Schüler/-innen haben ein Sonderabmelderecht. Sie können sich bis 
zum Ende des 2. Unterrichtsmonats abmelden. 
 
• Erwachsenenzuschlag 
Für Erwachsene wird ein Zuschlag auf die Unterrichtsgebühr in Höhe von 40 % 
erhoben. 
 
• Bei Kindergeldbezug 
Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebühren für Kinder und 
Jugendliche, soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt 
wird. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum 
nachzuweisen. 
  
• Bei Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte 
Es wird auf die Erhebung des Erwachsenenzuschlags ab Vorlage der 
Ehrenamtskarte NRW in der Westfälischen Schule für Musik verzichtet. Zu Beginn 
des Schuljahres (01.02. bzw. 01.08 eines Jahres) ist die Ehrenamtskarte in der 
Westfälischen Schule für Musik vorzuzeigen. 
 
• Bei Inhaber/-innen des Münsterpasses 
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt.  
 
• Kostenloser Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer 
Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die 
Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern der Musikschule kostenlos 
(s. Punkt E).  
 
• Zusätzliches Unterrichtsangebot 
Erwachsene Schüler/-innen haben außerdem die Möglichkeit 45 Min./14tägig 
Einzelunterricht zum Preis von 72,00 € zu wählen. 
 
C) Projekt JeKits, Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt 
Das Projekt JeKits (Jedem Kind Instrumente, Tanzen und Singen) wird von der 
Landesregierung NRW gefördert. Die Landesregierung legt die Gebühren bzw. den Rahmen 
für Gebühren fest. Das Projekt wird basierend auf einem Vertrag mit der Landesregierung 
NRW bzw. dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft in Kooperationen zwischen der 
Westfälischen Schule für Musik und den Schulen durchgeführt. Zukünftig wird JeKits 3 (3. 
Schuljahr) und JeKits 4 (4. Schuljahr) ebenfalls über das Projekt gefördert. 
 Jahresgebühr Monatsrate 
JeKits 1 0,00 € 0,00 € 
JeKits 2 312,00 € 26,00 € 
JeKits 3  312,00 € 26,00 € 
JeKits 4 312,00 € 26,00 €

Bis zur Förderung von JeKits 3 und 4 durch die Landesregierung erhebt die Westfälische 
Schule für Musik für den Klassenunterricht mit Orchester Kunterbunt folgende Gebühren: 
Klassenunterricht/  
Orchester Kunterbunt 
426,00 € 35,50 € 
 
Regelungen 
• Kostenlose Leihgabe der Instrumente 
 
• Das Guthaben für Bildung und Teilhabe ist vor der Sozialbefreiung durch den 
Münsterpass anzurechnen. 
 
• 100,00 % Sozialbefreiungen durch den Münsterpass für Unterricht JeKits 2, 3 und 4 
und 50,00 % Sozialbefreiungen durch den Münsterpass für Klassenunterricht und 
Orchester Kunterbunt. 
 
Eine vollständige bzw. teilweise Befreiung von den Beitragszahlungen ist bei 
Empfängern von: 
o Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, 
o Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII 
o Wohngeld nach Wohngeldgesetz 
o Kinderzuschlägen nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes 
o Ausbildungsbeihilfen und 
o Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz möglich. 
Der Nachweis über die Berechtigung der Beitragsbefreiung ist anhand eines 
behördlichen Bescheides durch den Erziehungsberechtigten mit Anmeldung zu 
erbringen. 
 
• Geschwisterermäßigung 
Nehmen zwei oder mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig zahlungspflichtig an 
dem Projekt JeKits teil, fällt der volle Elternbeitrag nur für das erste Kind an. 
Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50%, soweit nicht eine 
vollständige Beitragsbefreiung aus den oben genannten Gründen möglich ist.  
 
• Eine Kombination mit weiteren Ermäßigungen aus dem Angebot der Westfälischen 
Schule für Musik ist nicht möglich. 
 
D) Instrumental- und Vokalunterricht Jugendakademie 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Hauptfach - 
Einzelunterricht 
60 Min./Woche 1.188,00 € 99,00 € 
Nebenfach – 
Einzelunterricht 
(obligatorisch nur mit 
Hauptfach möglich) 
30 Min./Woche 
 
kostenfrei kostenfrei

Regelungen für Jugendliche und Erwachsene 
 
• Für Inhaber/-innen des Münsterpasses 
Es wird eine 50%ige Ermäßigung gewährt. 
  
• Für Geschwister 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich die jeweils 
günstigere Gebühr 
beim zweiten Kind um 20 %, 
beim dritten   Kind um 40 %, 
beim vierten  Kind um 60 %, 
beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %.  
 
• Kostenloser Ensembleunterricht und Ergänzungsunterricht 
Für Teilnehmer/-innen der Jugendakademie ist ab dem 13. Lebensjahr die Teilnahme 
an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Punkt E) verpflichtend und für alle 
kostenlos. 
 
• Keine Abmeldegebühr 
Bei Beendigungen im laufendem Schulhalbjahr werden keine Abmeldegebühren 
berechnet. 
 
E) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer 
 Jahresgebühr Monatsrate 
Chor, pro 15 Min. 36,00 € 3,00 € 
2 bis 9 Teilnehmende Gebühren richten sich nach den Tarifen für 
Gruppenunterrichte 
10 bis 19 Teilnehmende  198,00 € 16,50 € 
20 und mehr Teilnehmende 162,00 € 13,50 € 
Ergänzungsfächer: 
Musik hören und verstehen (Musiktheorie 
und –improvisation) 
294,00 € 24,50 € 
Regelungen 
Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendliche und Erwachsene 
kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instrumental- bzw. Vokalunterricht erhalten. 
Die Teilnahme an Ensembles kann durch eine Entscheidung der Schulleitung mit 
Bestätigung durch die Verwaltungsleitung für Externe kostenfrei sein, wenn die Teilnahme 
zur Aufrechterhaltung des Ensembles erforderlich ist.

F) Gebühren für Leihinstrumente 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Instrumentengruppe 1: 
Bongos, einfache Holz- 
und Plastikblockflöten 
Jedes Jahr 60,00 € 5,00 € 
Instrumentengruppe 2: 
Violine (1/8, 1/4, 1/2, 
3/4), Viola (1/4, 1/2, 
3/4), Cello (1/8, 1/4, 
1/2, 3/4), Kontrabass 
(1/8, 1/4, 1/2), 
Querflöte (Anfänger), 
Kornett, Trompete, 
hochwertige Blockflöte, 
Gitarre, Oud, Keyboard 
1. Jahr 
2. Jahr 
3. Jahr  
und weitere Jahre 
120,00 € 
144,00 € 
168,00 € 
168,00 € 
10,00 € 
12,00 € 
14,00 € 
14,00 € 
Instrumentengruppe 3: 
Querflöte, Horn, 
Posaune, Violine (1/1), 
Viola (1/1), Cello (7/8, 
1/1), Kontrabass (3/4), 
Klarinette, Oboe, 
Fagott, Saxofon, 
Tuba/Euphonium, 
Gambe, Akkordeon, 
Stagepiano 
1. Jahr 
2. Jahr 
3. Jahr  
und weitere Jahre 
168,00 € 
192,00 € 
216,00 € 
216,00 € 
14,00 € 
16,00 € 
18,00 € 
18,00 € 
Instrumentengruppe 4: 
Harfe 
Jedes Jahr 264,00 € 22,00 € 
Instrumentengruppe 5: 
Instrumente für den 
Einsatz in JeKits-
Schulkooperationen 
Grundschulzeit 0,00 € 0,00 € 
 
Regelungen 
Die Überlassungszeit für Instrumente ist unbefristet. Die Westfälische Schule für Musik kann 
bei Bedarf mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist (beginnend zum 1. des Folgemonats) das 
Instrument zurückfordern. 
Vorrangig werden Instrumente an Schüler/-innen der Westfälischen Schule für Musik 
ausgeliehen. Instrumentenausleihen an Externe sind zulässig, solange sie nicht den Betrieb 
der Westfälischen Schule für Musik einschränken. Die Ausleihgebühren für Externe regelt 
sich entsprechend dieser Satzung zuzüglich eines Aufschlages von 20% sowie zuzüglich der 
geltenden Umsatzsteuer. 
Die Ausleihe von Instrumenten kann durch eine Entscheidung der Schulleitung kostenfrei 
sein, wenn die Ausleihe für Teilnehmer/-innen von Ensembles der Westfälischen Schule für 
Musik erfolgt und die Teilnahme zur Aufrechterhaltung des Ensembles erforderlich ist oder 
wenn es der strategischen Ausrichtung der Westfälischen Schule für Musik förderlich ist. 
Abrechnung 
Die Gebühr für Leihinstrumente wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr mit dem 
Jahresgebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich berechnet, d. h. eine Rückgabe des 
Instrumentes ist monatsweise möglich.

Beschlussvorlage

20247 Zeichen

V/0381/2021 
V/0381/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Schulordnung und Gebührensatzung für die Westfälische Schule für 
Musik 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   08.06.2021 Kulturausschuss Vorberatung 
   22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Schulordnung (Anlage 1) und Gebührensatzung (Anlage 2) für die 
Westfälische Schule für Musik der Stadt Münster wird zum 01.08.2021 beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die o.g. Sachentscheidung führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen: 
Teilergebnisplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.
- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produkt-
gruppe 
0403 Westfälische Schule für Musik und 
Förderung der Stadtteilmusikschulen 
   
Zeile 04 Öffentlich rechtliche Leistungsentgelte 2021 -18.500 € Erstattung Un-
terrichtsgebüh-
ren + anteiliger 
Verzicht auf 
Anmeldegebühr 
ab August 
   2022ff. -23.200 €  
Westf. Schule für Musik 
 
17.05.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Brinkmann 
Telefon: 492-4414 
Brinkmann@stadt-
muenster.de

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V/0381/2021 
Begründung: 
 
Die Schulordnung und Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik (WSfM) ist zuletzt zum 
01.02.2017 angepasst worden.  
 
Durch die Änderung der Schulordnung und Gebührensatzung für die Westfälische Schule für Musik 
(WSfM) ergeben sich in der Summe keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Westfäli-
sche Schule für  Musik. Es ist geplant, die Einnahmenausfälle nach der Corona -Pandemie durch 
andere Maßnahmen zu kompensieren bzw. die Gebührenstruktur mittelfristig zu überprüfen. 
 
Einmalig entstehen Kosten für die Information aller Schülerinnen und Schüler sowie für adm inistrati-
ve Tätigkeiten in der Verwaltung. Diese Aufwendungen werden durch das Budget der Westfälischen 
Schule für Musik finanziert.  
 
Mit dieser Änderung der Schulordnung und Gebührensatzung werden die Festlegungen zum Projekt 
JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) geregelt (siehe Begründung zu 2). Es erfolgt ab 
dem Schuljahr 2021/2022 die Förderung über das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Lan-
des Nordrhein-Westfalen. Die finanziellen Förderungen liegen im Entwurf vor und befinden sic h ak-
tuell in der Klärung mit dem Ministerium. Eine abschließende Aussage zu den finanziellen Auswir-
kungen ist daher noch nicht möglich. Durch die Förderung und die Festlegung der Gebühren auf 
26,00 €/ Monat ist zu erwarten, dass die zukünftige 4 - jährige Förderung zumindest dem Kostende-
ckungsgrad des bisherigen Unterrichts der Westfälische Schule für Musik (Klassenunterricht und 
Orchester Kunterbunt) entspricht. 
Die Instrumente werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Dieses kann zum einen zu einem höheren 
Bedarf an Instrumenten führen und zum anderen die bisherigen Einnahmen aus Instrumentenaus-
leihen leicht reduzieren. Zu den Instrumentenbeschaffungen ist eine zweckgebundene Förderung 
seitens des Ministeriums vorgesehen. Der Bedarf steht im Juni 2021 fest. Die Förderung deckt in 
der Regel die Beschaffungskosten. Die Einnahmen aus Instrumentenausleihen werden sich voraus-
sichtlich nicht wesentlich reduzieren, da die Schülerinnen und Schüler bisher viele Instrumente über 
die Kooperationsschulen (nicht die Westfälische Schule für Musik) beziehen. 
 
Der vorgeschlagene Verzicht auf die Anmeldegebühr (siehe Begründung zu 4) bei Online -Anmel-
dung führt zwar zu geringeren Einnahmen bei den Benutzungsgebühren. Demgegenüber steht je-
doch eine verbesserte Effizienz, weniger Schreibarbeit und ein zeitgemäßes Angebot, so dass der 
Verzicht auf die Anmeldegebühr insgesamt sinnvoll und verhältnismäßig ist. Die Gesamtsumme der 
Anmeldegebühren 2019 (vor Corona) betrug 16.549,00 €. Bei einer wünschenswerten 50%igen 
Nutzung würden sich die Gebührenerträge um ca. 8.000 € reduzieren. Im Verhältnis zu den Ge-
samtgebühren, die im Haushalt 2021 mit über 2,1 Mio. € geplant sind, entspricht dies 0,38 %. 
 
Die Änderung bei den Erstattungen von Unterrichtsgebühren (siehe Begründung zu 5) wird zu ge-
ringeren Unterrichtsgebühren von bis zu 15.200 € führen. Sie ist allerdings rechtlich vorgeschrieben 
und damit für ein rechtssicheres Leistungsangebot der WSfM unumgänglich. Im Vergleich zu den 
Gesamtgebühren, die im Haushalt 2021 mit über 2,1 Mio. € geplant sind, entspricht dies 0,73 %. 
 
Es ergeben sich folgende Ergänzungs - und Änderungsbedarfe, die nachfolgend im Einzelnen be-
gründet werden: 
1. Aufnahme Jugendakademie 
2. Änderungen beim Projekt JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) 
3. Auswirkungen der Digitalisierung 
4. Verzicht auf Aufnahmegebühr bei Online-Anmeldung 
5. Erstattung von Unterrichtsgebühren bei Ausfällen seitens der WSfM 
6. Datenschutz und Genehmigung von Bild-, Ton-, Filmaufnahmen  
7. Bürokratieabbau bei Unterrichtsvereinbarungen, beim Münsterpass und bei Abmeldungen 
8. Weitere Ergänzungs- und Änderungsbedarfe

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V/0381/2021 
zu 1) Aufnahme Jugendakademie: 
Die Schulordnung und Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik regelte bisher nicht die 
Leistungen und Gebühren der Jugendakademie Münster. 
Die Jugendakademie Münster wird gemeinsam zwischen der Westfälischen Wilhelms Universität 
(WWU) und der Stadt Münster betrieben. Sie ist ein Ausbildungsprogramm im künstlerischen Be-
reich für hochbegabte Kinder und Jugendliche. Die nach einer Eignungsprüfung  in das Programm 
„Jugendakademie“ aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden als Schülerinnen und Schü-
ler der WSfM aufgenommen. Der Fachbereich Musikhochschule lässt sie als Jungstudierende des 
Fachbereichs Musikhochschule der WWU zu, sofern die gesetzl ichen Voraussetzungen erfüllt sind. 
Seit der Gründung der Jugendakademie zahlen die Schülerinnen und Schüler Benutzungsgebühren 
vergleichbar mit 45 Minuten künstlerischen Einzelunterricht. Sie erhalten hierfür im künstlerischem 
Hauptfach 60 Minuten Unterri cht (statt 45 Minuten) und kostenfrei ein Nebenfach. Diese Regelung 
wird nun neu in die Schulordnung und Gebührensatzung der WSfM aufgenommen.  
 
Die Änderungen in der Schulordnung und Gebührensatzung finden Sie in folgenden Bereichen: 
 Schulordnung: § 4 „Sc huljahr“, Absatz 1; § 5 „Anmeldung, Austritt, Abmeldung“ Absatz 1; 
§ 8 „Jahresvorspiel, Zeugnis“; § 10 „Unterrichtsstätten“ Absatz 2; §  11 „Veranstaltungen“ und 
§ 12 „Geltungsbereich“  
 Gebührensatzung: § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundungen und Erstattun gen“ Absatz  1, 
Ziffer 3 
 Gebührentarif: D) „Instrumental- und Vokalunterricht Jugendakademie“ 
 
 
zu 2) Änderungen beim Projekt JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“): 
Die Schulordnung und Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik regelte bisher nicht die 
Leistungen, Benutzungsgebühren und Ermäßigungen innerhalb des Projektes JeKits.  
 
Zum 01.08.2021 erfolgt ein Trägerwechsel von der JeKits -Stiftung zum Ministerium für Kultur und 
Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und gleichzeitig der Ausbau von einem 2-jährigen zu 
einem 4-jährigen Förderprojekt. Das bisher an die 2-jährige Förderung angeschlossene Angebot der 
Westfälischen Schule für Musik in Form von Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt für die 
Klassen 3 und 4 wird nun sukze ssive ab dem Schuljahr 2021/2022 bis spätestens zum Schuljahr 
2023/2024 durch JeKits für das 3. und 4. Schuljahr abgelöst. Mit der zusätzlichen Förderung von 
JeKits 3 und 4 reduzieren sich die Benutzungsgebühren auf 26,00 € (Bisherige Gebühr für Klassen-
unterricht und Orchester Kunterbunt 35,50 €). 
 
Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW erarbeitet aktuell mit dem Städtetag, dem Lan-
desverband der Musikschulen und den Musik- und Tanzschulen die vertraglichen Grundlagen sowie 
die Durchführungskriterien. Seitens des Landes NRW sind jährlich schrittweise von 11 Mio. Euro bis 
17 Mio. Euro in 2024 in den Haushalt eingeplant. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung (Anfang Mai 
2021) sind noch nicht alle Einzelheiten bekannt. Alle bereits bekannten Inhalte sind  in die Schulord-
nung und Gebührensatzung eingeflossen.  
 
Für die Westfälische Schule für Musik entstehen aufgrund der Ablösung des städtischen Angebots 
zum Schuljahr 2021/2022 keine zusätzlichen Personalbedarfe, keine wesentlichen finanziellen Aus-
wirkungen und auch keine gravierenden Umstellungsprozesse. 
 
Die Änderungen in der Schulordnung und Gebührensatzung finden Sie in folgenden Bereichen: 
 Schulordnung: § 2 „Unterrichtsangebote“ Absatz 2 und § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmel-
dung“, Absätze 2 und 3 
 Gebührensatzung § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundungen und Erlasse“ Absatz 2 und  
§ 7 „Geltungsbereich“. 
 Gebührentarif: Neu C) „Projekt JeKits, Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt“ und  
Neu F) „Gebühren für Leihinstrumente“

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V/0381/2021 
zu 3) Auswirkungen der Digitalisierung 
a) digitaler Unterricht 
Unterricht an der WSfM findet grundsätzlich in Präsenz statt. Die Corona -Pandemie hat aber aufge-
zeigt, dass digitaler Unterricht in bestimmten Situationen erforderlich sein kann.  
 
Mit der Einführung des § 10 „Unter richtsstätten“ in die Schulordnung werden hierfür die Rahmenbe-
dingungen geschaffen. 
 
b) Einführung neue Musikschulverwaltungssoftware  
Die Westfälische Schule für Musik führt zum Jahreswechsel eine neue Musikschulverwaltungssoft-
ware ein. Diese hat verschie dene technische Weiterentwicklungen wie z.B. eine Musikschul -App 
bzw. einen Webzugang zu persönlichen Konten für Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehr-
kräfte und kann gleichzeitig als Kommunikationsplattform genutzt werden. Mit der neuen Software 
können auch die musikschulinternen Prozesse durch Workflows optimiert werden. Die Online -
Anmeldung im Internet ist mit der Software verbunden und die Informationen können medienbruch-
frei verarbeitet werden.  
 
Um diese Optimierungsansätze nutzen zu können, enth alten die Schulordnung und Gebührensat-
zung Änderungen in folgenden Bereichen: 
 Schulordnung § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmeldung“ Absatz 1  
 Gebührensatzung § 3 „Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung“ Absatz 2  
 Gebührentarif „Anmelde-/ Abmeldegebühr“ neuer 2. Satz 
 
 
zu 4) Verzicht auf Anmeldegebühr bei Online-Anmeldung: 
Die Anmeldegebühr entsteht für die erstmalige Erfassung der Schülerinnen und Schüler, ggfs. Er-
ziehungsberechtigte und abweichende Zahlungspflichtige. Sie beträgt einmalig 13,00 Euro. Mit der 
Einführung der Online-Anmeldung über die neue Musikschulverwaltungssoftware werden die online 
eingegebenen Daten automatisch in die Fachsoftware eingehen. Der bisherige Erfassungsaufwand 
entfällt. Es wird vorgeschlagen, auf die Aufnahmegebühr bei der O nline-Anmeldung zu verzichten 
und somit einen Anreiz zur Online-Anmeldung zu schaffen, vgl. Änderungen in folgenden Bereichen: 
 Gebührensatzung § 3 „Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung“ Absatz 2  
 Gebührentarif „Anmelde-/ Abmeldegebühr“ neuer 2. Satz 
 
Die finanziellen Auswirkungen sind abhängig davon, wie häufig das Angebot der Online -Anmeldung 
letztlich genutzt wird. Bisher belaufen sich die jährlichen Erträge aus den Aufnahmegebühren auf 
ca. 16.000 €. Eine angestrebte Quote von mind. 50% Online -Anmeldungen würde zu Mindererträ-
gen in Höhe von 8.000 € führen. 
 
 
zu 5) Erstattung von Unterrichtsgebühren bei Ausfällen seitens der WSfM 
Gebühren stehen im unmittelbaren Zusammenhang zur Leistungserbringung. Bisher wurden Ge-
bühren erstattet, wenn aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalender-
jahres an mehr als drei Unterrichtstagen der Unterricht ausfiel. Diese Regelung ist rechtlich nicht 
haltbar. Alle Unterrichte, die aus von der WSfM zu vertretenden Gründen im Laufe des Ka lenderjah-
res bzw. bis zum 31.01 des Folgejahres ausfallen und nicht vor- oder nachgeholt werden, sind antei-
lig zu erstatten. Die Erstattung der Unterrichtsgebühren soll im ersten Quartal des folgenden Jahres  
erfolgen (Erstattungsgebühr = Anzahl ausgefallender Unterrichte (ohne Schulferien NRW und Feier-
tage) im Verhältnis zu garantierten 39 Unterrichte im Kalenderjahr). Bei Abmeldungen zum Schul-
halbjahr oder Schuljahr erfolgt die Erstattung anteilig im auf die Abmeldung folgenden Quartal. 
 
Diese rechtlich notwendige Änderung führt zu einer Verschlechterung des Budgets in Höhe von bis 
zu 15.200 EUR.

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V/0381/2021 
Die Neuregelungen finden sich in § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundungen und Erstattungen “ 
Absatz 6 der Gebührensatzung.  
 
 
zu 6) Datenschutz und Genehmigung von Bild-, Ton-, Filmaufnahmen 
Die Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik ist an die Bestimmungen zum Datenschutz 
anzupassen.  
 
Datenschutzvereinbarungen zu Film-, Bild- und Tonaufnahmen wurden bisher durch Einzelvereinba-
rungen geregelt. Nun soll es eine generelle Regelung für öffentliche Veranstaltungen geben, vgl. 
§ 11 Veranstaltungen.  Für interne Veranstaltungen sind weiterhin Einzelvereinbarungen erforder-
lich. 
 
Um diesen Anforderungen nachzukommen, enthält die Schulordnung Änderungen in § 5 „Aufn ah-
me, Austritt und Abmeldung“ Absatz 1 und § 11 „Veranstaltungen“. 
 
 
zu 7) Bürokratieabbau bei Unterrichtsvereinbarungen, beim Münsterpass und bei Abmeldun-
gen 
 
a) bei der Unterrichtsvereinbarung 
Die Unterrichtsvereinbarung ist das Ergebnis aus der Anmeldung und der Zuteilung von Unterricht . 
Sie kommt mit dem ersten Unterricht rechtswirksam zustande.  
Bisher haben sich die Schülerinnen und Schüler mit einer Anmeldung nur auf die Warteliste setzen 
lassen können. Dann wurde ihnen ein Unterrichtsangebot seitens der Westfälischen Schule für Mu-
sik gemacht. Danach wurde danach die Unterrichtsvereinbarung zugeschickt. Diese musste ergänzt 
und unterschrieben an die Westfälische Schule zurückgegeben werden.  
Mit der Einführung der neuen Musikschulverwaltungsso ftware soll mit der Online -Anmeldung der 
erste Schritt der Unterrichtsvereinbarung (der Antrag auf Anmeldung) erfolgen. Sobald die Westfäli-
sche Schule für Musik diesem entsprechen kann, wird der Antrag angenommen . Die Unterrichtsver-
einbarung kommt zustande . Sollte die Westfälische Schule für Musik der Online -Anmeldung nicht 
entsprechen können, wird ein anderes Unterrichtsangebot gemacht. Sollte somit dem Anmelde-
wunsch entsprochen werden können, ist die Anmeldung und die Unterrichtsvereinbarung rechts-
wirksam. Es entfallen viele Verwaltungsschritte beim zukünftigen Schüler/ bei der zukünftigen Schü-
lerin und in der WSfM. 
 
Um die Online -Unterrichtsvereinbarung zu ermöglichen, enthält die Schulordnung Änderungen in 
§ 5 „Anmeldung, Austritt, Abmeldung“, Absatz 1. 
 
 
b) beim Münsterpass  
Der Münsterpass führt zur Ermäßigung der Gebühren. Der Münsterpass wird jedoch nicht für ein 
gesamtes Jahr ausgestellt. Dieses hat zur Folge, dass bisher, sobald ein Münsterpass eingereicht 
wird, der Gebührenbescheid der Westfälische n Schule für Musik für den Ausstellungszeitraum ge-
ändert, gedruckt und neu zugesandt wird. Zukünftig sollen die Schülerinnen und Schüler wie bisher 
die Verpflichtung haben, den Münsterpass, sobald dieser vorliegt, der WSfM vorzulegen. Der Müns-
terpass soll jedoch ganzjährig angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler haben die Ver-
pflichtung, sobald die Berechtigung für den Münsterpass erlischt, dieses der WSfM mitzuteilen. Zur 
Revision wird die WSfM zum Jahresende stichprobenartig 5% der Münsterpass -Inhaber/-innen, die 
den Münsterpass noch nicht vorgelegt haben, mit der Bitte um Nachweis anschreiben. Dieses Vor-
gehen ist mit dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision sowie dem Sozialamt und dem 
Jobcenter als sinnvoll abgestimmt. Die Westfälische Schule für Musik hat über 500 Schülerinnen 
und Schüler mit einem Münsterpass. Durch die Anpassung entfallen mindestens zwei Änderungen 
der Gebührenbescheide im Jahr.

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Hierzu erhält die Gebührensatzung wie folgt Änderungen: 
 Gebührensatzung § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundung und Erstattung“, Absatz 1 zu Ziff. 3  
 
c) bei Abmeldungen 
Bisher konnten Abmeldungen rechtswirksam nur per Post oder Fax schriftlich entgegengenommen 
werden. Dieses entspricht nicht der gängigen Kommunikation und hat auf hohes Unverst ändnis bei 
den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten geführt. In der Schulordnung ist 
nun geregelt, dass Abmeldungen auch an die E -Mail-Adresse WSFM@stadt-muenster.de geschickt 
und mit der Bestätigung durch die WSfM rechtswirksam angenommen werden können. 
 
Um diesen Bürokratieabbau zu ermöglichen, enthält die Schulordnung Änderungen in folgendem 
Bereich: 
 Schulordnung § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmeldung“ Absatz 1 
 
Zu den Abmeldungen wurde  eine weitere Verbesserung in die Schulordnung aufgenommen. Die 
Anmeldung für „JEKISS“ und „JeKits“ sind befristet bis zum Ende des 4. Schuljahres (Ende der 
Grundschulzeit) und enden dann automatisch. Hierdurch ist keine gesonderte Abmeldung durch die 
Schülerinnen und Schüler mehr erforderlich.  
 
Um diesen Bürokratieabbau zu ermöglichen, enthält die Schulordnung Änderungen in folgendem 
Bereich: 
 Schulordnung § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmeldung“, Absatz 2 
 
 
zu 8) Weitere Ergänzungs- und Änderungsbedarfe 
a) Abmeldung – Sonderabmeldegründe 
Die beispielweise Aufzählung der begründeten Einzelfälle , in denen die Leitung der Musikschule 
Ausnahmen zulassen kann, ist um „schulische oder familiäre Belange“ ergänzt worden.  
 
Diese Änderung findet sich in der Schulordnung in § 5 „Anmeldung, Austritt und Abmeldung“, Abs.3 
 
b) Dokumentation der Reihenfolge Anwendung der Ermäßigungen  
Die Reihenfolge der Anwendung der Ermäßigungen war bisher nicht in der Gebührensatzung fest-
gelegt und damit für die Schülerinnen und Schüler nicht nachvollziehbar. 
 
Zur Klarheit ist diese nun in der Gebührensatzung in § 4 „Ermäßigungen, Zuschläge, Stundungen 
und Erstattungen“ in den Absätzen 1 und 2 dokumentiert. 
 
c) Dauer des Unterrichts 
Bisher war nur für die Fächer der „Musikalischen Frühe rziehung“ und „Musikalischen Grundausbil-
dung“ (jeweils 60 Minuten) eine vom Standard abweichende Unterrichtsdauer (45 Minuten) festge-
legt. In der Praxis gibt es weitere Abweichungen vom Standard, die auch im Gebührentarif zur Ge-
bührensatzung bereits festgelegt sind. Nun sollen diese auch Eingang in die Gebührensatzung fin-
den, vgl. § 6 „Dauer des Unterrichts“. Die Gebührenhöhen ändern sich hierdurch nicht. 
 
Im aktuell bei der Westfälischen Schule für Musik laufenden Zukunftsprozess wurde durch eine in-
terne Arbeitsgruppe die Maßnahme „Option der Verlängerung von Gruppenunterrichten auf 60 Mi-
nuten“ erarbeitet. 
 
Diese Option ist im Gebührentarif zur Gebührensatzung unter der Ziffer B) „Instrumental - und Vo-
kalunterricht“ ergänzt. 
 
d) Vereinheitlichung der Bezeichnung des Fachbereichs „Elementare Musikpädagogik“: 
Bei der Westfälischen Schule für Musik wird sowohl die Bezeichnung „Musikalische Früherziehung“ 
als auch „Elementare Musikpädagogik“ verwendet. Künftig soll daher einheitlich die Bezeichnung

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V/0381/2021 
„Elementare Musikpädagogik“ verwendet werden. Zur Elementaren Musikpädagogik gehören die 
Unterrichtsfächer „Musikzwerge“, „Musikalische Früherziehung“, „Musikalische Grundausbildung“ 
und „JEKISS-Chor“. 
 
e) Geltungsbereich 
Der bisherige Geltungsbereich hatt e keinen positiven Geltungsbereich. Dieser ist ergänzt worden, 
vgl. § 12 „Geltungsbereich“ der Schulordnung. 
 
Der Bereich zu „Jedem Kind sein Instrument“ (JeKi) ist veraltet. Das aktuelle Förderprojekt heißt 
JeKits und wird mit der neuen Schulordnung und G ebührensatzung geregelt (siehe Begründung zu 
2). 
 
f) Redaktionelle Änderungen 
Weitere redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen. 
 
 
i.V. 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
Anlagen: 
 Anlage 1 Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik 
 Anlage 2 Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik 
 Anlage 3 Synopse zur Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik 
 Anlage 4 Synopse zur Gebührensatzung der Westfälischen Schule für Musik 
 Anlage A (Kurzüberblick, Ziele, Finanzierung, Pflichtigkeitsgrad und Relevanz zu Querschnitts-
themen)

Anlage 1 Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster

13445 Zeichen

V/0381/2021 Anlage 1 
 
 
Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster 
44.01 
v
om 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 158) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 
S. 197) 
und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 226) 
und der 3. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 170) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 188) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des 
Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Münster die 
nachstehende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: 
 
§ 1 Aufgabe der Musikschule 
Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran und fördert 
sie individuell. Darüber hinaus will die Musikschule besondere Begabungen frühzeitig erken-
nen und angemessen ausbilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte orientieren sich am 
Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). 
 
 
§ 2 Unterrichtsangebote 
Die Westfälische Schule für Musik bietet an 
(1) Elementare Musikpädagogik  
 für Vorschulkinder: Musikzwerge und Musikalische Früherziehung 
 für Grundschulkinder: Musikalische Grundausbildung, JEKISS-Chor und 
Instrumentenkarussell 
 
Unterrichtsform: Gruppenunterricht 
 
(2) Instrumental- und Vokalausbildung  
Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht (inkl. „JeKits – Jedem Kind 
Instrumente, Tanzen, Singen“) 
 
(3) Ensemble-Ausbildung 
Kammermusik mit verschiedenen Ensembles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, 
Combos und Orchester

(4) Musiktheoretische Ausbildung 
Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie 
 
(5) Studienvorbereitende Ausbildung/Jugendakademie 
Studienvorbereitung, Begabtenförderung 
 
(6) Projektbereich 
Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Workshops und Projekte (siehe § 12) 
 
 
§ 3 Unterricht 
(1) Alle Schüler/-innen der Musikschule sind zur re gelmäßigen Teilnahme am Unterricht 
verpflichtet. 
 
(2) Alle Schüler/-innen müssen bei Aufnahme des Ins trumentalunterrichtes ein geeignetes 
Instrument zur Verfügung haben. Aus dem Bestand der Westfälischen Schule für Musik 
können Instrumente gegen Gebühr ausgeliehen werden.  
 
(3) Allen Schüler/-innen wird die Teilnahme an mind estens einem Ensemble der 
Musikschule empfohlen bzw. einem anderen ergänzenden Unterrichtsangebot. Nach 
Familie und Schule hat die Teilnahme am Unterricht sowie den empfohlenen Ensembles 
Priorität. Die Zusammenstellung der Ensembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte. 
 
(4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krankheit hat de r Schüler/die Schülerin bzw. die Eltern 
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Lehrer/die Lehrerin oder die 
Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik zu benachrichtigen. Versäumte 
Unterrichtsstunden werden nach Möglichkeit nachgegeben, wenn mindestens zwei 
Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt. 
 
(5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer  Lehrkraft oder aufgrund eines 
unvorhergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des 
Unterrichtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Schulgeldes werden durch 
die Gebührensatzung geregelt. 
 
(6) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrich tes. 
 
 
§ 4 Schuljahr 
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Aug ust und endet am 31. Juli des 
darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in zwei Schulhalbjahre: 
 1. Schulhalbjahr: 1. August bis 31. Januar 
 2. Schulhalbjahr: 1. Februar bis 31. Juli. 
Abweichend hiervon ist das Schuljahr der Jugendakademie. Es beginnt am 01. Oktober 
und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres 
 
(2) Die Erteilung von Unterricht an "beweglichen" F erientagen ist gebunden an die 
Verfügbarkeit von Unterrichtsräumen an allgemeinbildenden Schulen. 
 
(3) Die Erteilung von Unterricht an regionalen Feie rtagen (z. B. Rosenmontag) ist abhängig 
von den Regelungen, die für den gesamten Bereich der Stadtverwaltung Münster 
getroffen werden.

§ 5 Anmeldung, Austritt und Abmeldung  
(1) An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der 
Westfälischen Schule für Musik zu richten. An- und Abmeldungen per E-Mail können nur 
angenommen werden, wenn sie an die E-Mail-Adresse WSfM@Stadt-Muenster.de 
gesendet werden. Sie werden durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. 
Ausgenommen von der Schriftform ist die Online-An- und Abmeldung über die 
Internetseite der Westfälischen Schule für Musik.  
Online-Anmeldungen stellen ein Angebot des Kunden dar. Dieses kann bis zum 
übernächsten Beginn des Schulhalbjahres seitens der Westfälischen Schule für Musik 
angenommen werden. Die Unterrichtsvereinbarung kommt erst mit der Bestätigung des 
Unterrichts durch die Westfälische Schule für Musik zu Stande. Voraussetzung hierfür 
ist, dass der angeforderte Unterricht dem angebotenen Unterricht entspricht. Sollte der 
Online-Anmeldung seitens der Westfälischen Schule für Musik nicht entsprochen 
werden können, bietet sie der Kundin/dem Kunden ein alternatives Angebot an. Mit der 
Online-Anmeldung wird ein Kundenkonto eingerichtet und die Datenschutzbestim-
mungen festgelegt. Es gelten weiter die gesetzlichen Vorgaben zum Online-Recht. Bei 
Minderjährigen ist die Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen 
Vertreters erforderlich. Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie Unterrichtsform (Einzel-
/Gruppen- /Ensembleunterricht) entscheidet die Fachbereichsleitung bzw. bei 
Jugendakademie das Leitungsteam der Jugendakademie nach Abstimmung mit Eltern 
und Schüler/-innen im Rahmen freier Kapazitäten sowie nach pädagogischen Gesichts-
punkten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Laufe der Ausbildung kann eine 
Änderung der Unterrichtsform sinnvoll und notwendig sein. 
 
(2) Anmeldungen zur Elementaren Musikpädagogik, zum  Instrumental- und Vokalunterricht 
sowie zu Ensemble und Ergänzungsfächer als auch zum Projekt JeKits sind auch 
während des laufenden Schuljahres möglich. Eine Aufnahme erfolgt in der Regel zu 
Schulhalbjahresbeginn. Während des Schulhalbjahres ist eine Aufnahme nur möglich, 
wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. 
Die Anmeldung für „JEKISS“ und „JeKits“ sind befristet bis zum Ende des 4. Schuljahres 
(Ende der Grundschulzeit) und enden dann automatisch. 
 
(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Schulhalbja hres bzw. beim Projekt „JeKits“ zum 
Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zwei Monate 
vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung 
oder die Verwaltungsleitung der Musikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen Fällen 
gehören z.B. Lehrerwechsel, Wegzug, schulische oder familiäre Belange sowie 
Krankheit. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der frei werdende 
Unterrichtsplatz direkt neu besetzt werden kann. 
Bei der Jugendakademie endet der Unterricht und die Unterrichtsvereinbarung 
automatisch zum Ende des Abiturjahrgangs und dann zum 30.09.. Ansonsten ist eine 
Abmeldung für die Jugendakademie zum Ende des Folgemonats möglich. 
Bei „JEKISS“ und „JeKits“ enden die Vereinbarungen automatisch zum Ende des 4. 
Schuljahres (Ende der Grundschulzeit). 
 
(4) In den Fächern der Elementaren Musikpädagogik " Musikzwerge", "Musikalische 
Früherziehung", "Musikalische Grundausbildung", „JEKISS-Chor“ sowie der 
Erstaufnahme einer instrumentalen oder vokalen Ausbildung ist es möglich, das 
Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes 
ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Abmeldung zu beenden. 
 
(5) Um angesichts der begrenzten Kapazität lange Wa rtezeiten zu vermeiden, kann der 
Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leistungsgrenze oder auch, wenn eine regelmäßige 
Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich ist, von der

Westfälischen Schule für Musik spätestens zwei Monate vor Ende des Semesters 
gekündigt werden. Nach Möglichkeit wird ein Alternativangebot unterbreitet. 
 
 
§ 6 Ausschluss 
(1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entsc huldigung sowie offensichtlich 
mangelhafte Unterrichtsvorbereitung können im Wiederholungsfalle nach 
vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss von der Schule zur Folge haben. 
 
(2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der S chulordnung bzw. der jeweils 
gültigen Hausordnung können nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss 
nach sich ziehen. 
 
(3) Werden die Gebühren drei Monate in Folge nicht gezahlt, kann das Unterrichtsverhältnis 
durch die Westfälische Schule für Musik beendet werden. 
 
 
§ 7 Gebühren 
Für den Unterricht und die Bereitstellung von Instrumenten werden Gebühren nach einer 
besonderen Gebührensatzung erhoben. 
 
 
§ 8 Jahresvorspiel, Zeugnis 
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines Vorspieles für alle Schüler/-innen in der 
Instrumental- und Vokalausbildung ein vergleichendes Bild ihrer individuellen Jahresent-
wicklung und des momentanen Leistungsstandes entworfen. Am Jahresvorspiel oder einem 
vergleichbaren Nachweis nehmen alle Schüler/-innen teil (Ausnahme: Jugendakademie, 
siehe Sonderregelung nächste Absatz), die mindestens seit einem Jahr von der gleichen 
Lehrerin/dem gleichen Lehrer unterrichtet werden. Für erwachsene Schüler/-innen ist die 
Teilnahme am Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen Zusammenhang mit den 
Jahresvorspielen kann ein beratendes Gespräch zwischen dem Lehrer/der Lehrerin und dem 
Schüler/der Schülerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis 
dokumentiert den aktuellen Leistungsstand und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für die 
weitere Förderung. 
Für Jungstudierende der Jugendakademie ist die Teilnahme an den öffentlichen Konzerten 
verpflichtend. Diese gelten als Leistungsnachweis. 
 
 
§ 9 Hausordnung 
Die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsortes ist zu beachten. 
 
 
§ 10 Unterrichtsstätten 
(1) Der Unterricht wird in den Räumen der Westfälis chen Schule für Musik oder von der 
Stadt Münster zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Der Unterricht kann auf der 
Grundlage von Kooperationsvereinbarungen der Westfälischen Schule für Musik mit 
Dritten auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. 
 
(2) Der Unterricht der Jugendakademie wird in den R äumen der Westfälischen Schule für 
Musik oder der Musikhochschule Münster erteilt.

(3) Der Unterricht wird regelmäßig als Präsenzunter richt durchgeführt. In Einzelfällen kann 
im Einvernehmen zwischen der Westfälischen Schule für Musik, der Lehrkraft und dem 
Schüler/ der Schülerin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Schülers/ der Schülerin der 
Unterricht digital, im Internet oder im öffentlichen Raum gleichwertig und zeitlich 
begrenzt durchgeführt werden. 
 
Einzelfälle können vorliegen, wenn 
 die Räume der Westfälischen Schule für Musik bzw. der Kooperationspartner zur 
Nutzung nicht zur Verfügung stehen, 
 der Weg zu den Unterrichtsstätten erheblich erschw ert ist, 
 die Lehrkraft oder der Schüler/ die Schülerin pers önlich verhindert sind die 
Unterrichtsstätten aufzusuchen, aber sonst in der Lage ist, den Unterricht 
durchzuführen/ wahrzunehmen oder wenn mit dem Unterricht im virtuellen oder 
öffentlichen Raum ein besonderes künstlerisches und/oder pädagogisches Ziel 
verfolgt wird, 
 auf Wunsch des Schülers/ der Schülerin, sofern ein e Lehrkraft mit entsprechender 
medialer Erfahrung und Ausrüstung zur Verfügung steht und Einvernehmen besteht.  
 
 
§ 11 Veranstaltungen 
Öffentliche und interne Veranstaltungen mit Schüler/-innen der Westfälischen Schule für 
Musik sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die 
Teilnahme und das aktive Mitwirken der Schüler/-innen wird erwartet.  
Die Westfälische Schule für Musik ist berechtigt von öffentlichen Veranstaltungen (alle 
Veranstaltungen, die öffentlich kommuniziert werden) Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen 
anzufertigen und zu ihrem Eigenbedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden (inklusive 
Weitergabe an Medien zur Veröffentlichung und Speicherung im Bildarchiv). Eine 
Vergütungspflicht besteht nicht. Für interne Veranstaltungen (z.B. Vorspiele) wird durch die 
Westfälische Schule für Musik eine separate Einwilligung eingeholt. 
Für die Schüler/-innen der Jugendakademie gilt die zwischen der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster (Musikhochschule Münster) und den Erziehungsberechtigten getroffenen 
gesonderten Regelungen zu Film, Bild- und Tonaufnahmen. 
 
 
§ 12 Geltungsbereich 
Die Unterrichtsangebote der Westfälischen Schule für Musik richten sich vorrangig an alle 
Einwohner/-innen der Stadt Münster. 
Die Unterrichtsangebote der Jugendakademie richten sich an besonders begabte Schüler/-
innen, vorrangig der Stadt Münster und der Region Westfalen. Voraussetzung für die 
Teilnahme ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. 
Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 11 gelten nicht für Angebote im Projektbereich. 
Hier werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kursleitung und Musikschule, 
sowie durch Vermittlung der Musikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung 
getroffen. 
 
 
§ 13 Inkrafttreten 
Diese Schulordnung tritt am 01.08.2021 in Kraft.

Anlage 3 Synopse Schulordnung

23626 Zeichen

V/0381/2021 Anlage 3    
  
Synopse der „Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster“ 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 158) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung 
vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Müns- 
ter 2001 S. 197) 
und der 2. Änderungssatzung vom 
13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2002 S. 226) 
und der 3. Änderungssatzung vom 
11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2012 S. 170) 
und der 4. Änderungssatzung vom 
14.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2013 S. 188) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeinde- 
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.11.2001 
(GV. NW. S. 811), hat der Rat der Stadt 
Münster die nachstehende Satzung am 
17.12.1997 beschlossen: 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 158) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung 
vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Müns- 
ter 2001 S. 197) 
und der 2. Änderungssatzung vom 
13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2002 S. 226) 
und der 3. Änderungssatzung vom 
11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2012 S. 170) 
und der 4. Änderungssatzung vom 
14.11.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2013 S. 188) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeinde- 
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert 
durch Art. 
5 des Gesetzes vom 11.04.2019 
(GV. N RW. S. 202 ), hat der Rat der Stadt 
Münster die nachstehende Satzung am 
17.12.1997 beschlossen: 
 
§ 1 Aufgabe der Musikschule  
Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche 
und Erwachsene an die Musik heran und 
fördert sie individuell. Darüber hinaus will 
die Musikschule besondere Begabungen 
frühzeitig erkennen und angemessen aus- 
bilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte ori- 
entieren sich am Strukturplan und den Rah- 
menlehrplänen des Verbandes deutscher 
Musikschulen - VdM - 
§ 1 Aufgabe der Musikschule  
Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche 
und Erwachsene an die Musik heran und 
fördert sie individuell. Darüber hinaus will 
die Musikschule besondere Begabungen 
frühzeitig erkennen und angemessen aus- 
bilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte ori- 
entieren sich am Strukturplan und den Rah- 
menlehrplänen des Verbandes deutscher 
Musikschulen 
(VdM ).

- 2 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
§ 2 Unterrichtsangebote  
Die Westfälische Schule für Musik bietet an 
(1) Elementare Musikerziehung, Musik- 
garten  
 für Vorschulkinder: Musikzwerge 
und Musikalische Früherziehung 
 für Grundschulkinder: Musikalische 
Grundausbildung, JEKISS-Chor und 
Instrumentenkarussell 
Unterrichtsform: Gruppenunterricht 
(2) Instrumental- und Vokalausbildung  
Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und 
Klassenunterricht 
 
(3) Ensemble-Ausbildung  
Kammermusik mit verschiedenen Ensem- 
bles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, 
Combos und Orchester 
(4) Musiktheoretische Ausbildung  
Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie 
(5) Studienvorbereitende Ausbildung/Ju- 
gendakademie  
Studienvorbereitung, Begabtenförderung 
(6) Projektbereich  
Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Work- 
shops und Projekte (siehe § 9) 
 
§ 2 Unterrichtsange bote  
Die Westfälische Schule für Musik bietet an 
(1) Elementare Musik 
pädagogik erzie- 
hung, Musikgarten  
 für Vorschulkinder: Musikzwerge 
und Musikalische Früherziehung 
 für Grundschulkinder: Musikalische 
Grundausbildung, JEKISS-Chor und 
Instrumentenkarussell 
Unterrichtsform: Gruppenunterricht 
(2) Instrumental- und Vokalausbildung  
Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und 
Klassenunterricht 
(inkl. „JeKits – Jedem 
Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) 
(3) Ensemble-Ausbildung  
Kammermusik mit verschiedenen Ensem- 
bles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, 
Combos und Orchester 
(4) Musiktheoretische Ausbildung  
Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie 
(5) Studienvorbereitende Ausbildung/Ju- 
gendakademie  
Studienvorbereitung, Begabtenförderung 
(6) Projektbereich  
Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Work- 
shops und Projekte (siehe § 
12 9) 
 
§ 3 Unterricht  
(1) Alle Schülerinnen uns Schüler der Mu- 
sikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme 
am Unterricht verpflichtet. 
(2) Alle Schülerinnen und Schüler müssen 
bei Aufnahme des Unterrichtes ein geeigne- 
tes Instrument zur Verfügung haben. 
 
§ 3 Unterricht  
(1) Alle Schüler/-innen der Musikschule sind 
zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht 
verpflichtet. 
(2) Alle 
Schüler/-innen  müssen bei Auf- 
nahme des InstrumtaluUnterrichtes ein ge- 
eignetes Instrument zur Verfügung haben. 
Aus dem Bestand der Westfälischen Schule

- 3 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
 
 
(3) Allen Schülerinnen und Schülern wird 
die Teilnahme an mindestens einem En- 
semble der Musikschule empfohlen bzw. ei- 
nem anderen ergänzenden Unterrichtsan- 
gebot. Nach Familie und Schule hat die 
Teilnahme am Unterricht sowie den emp- 
fohlenen Ensembles Priorität. Die Zusam- 
menstellung der Ensembles erfolgt durch 
die Fachlehrkräfte. 
(4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krank- 
heit hat der Schüler/die Schülerin bzw. die 
Eltern unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes 
Zögern, den Lehrer/die Lehrerin oder das 
Sekretariat zu benachrichtigen. Versäumte 
Unterrichtsstunden werden nach Möglich- 
keit nachgegeben, wenn mindestens zwei 
Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist 
und der Schulbetrieb dies zulässt. 
 
(5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung 
einer Lehrkraft oder aufgrund eines unvor- 
hergesehenen Ereignisses aus, so besteht 
kein Anspruch auf Nachholung des Unter- 
richtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Er- 
mäßigung des Schulgeldes werden durch 
die Gebührensatzung geregelt. 
(6) Eine Aufsicht besteht nur während des 
Unterrichtes. 
 
für Musik können Instrumente gegen Ge- 
bühr ausgeliehen werden. 
(3) Allen Schüler/-innen wird die Teilnahme 
an mindestens einem Ensemble der Musik- 
schule empfohlen bzw. einem anderen er- 
gänzenden Unterrichtsangebot. Nach Fami- 
lie und Schule hat die Teilnahme am Unter- 
richt sowie den empfohlenen Ensembles 
Priorität. Die Zusammenstellung der En- 
sembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte. 
(4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krank- 
heit hat der Schüler/die Schülerin bzw. die 
Eltern unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes 
Zögern, den Lehrer/die Lehrerin oder 
die 
Verwaltung der Westfälischen Schule für 
Musik das Sekretariat 
 zu benachrichtigen. 
Versäumte Unterrichtsstunden werden nach 
Möglichkeit nachgegeben, wenn mindes- 
tens zwei Unterrichtstage vorher Mitteilung 
erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt. 
(5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung 
einer Lehrkraft oder aufgrund eines unvor- 
hergesehenen Ereignisses aus, so besteht 
kein Anspruch auf Nachholung des Unter- 
richtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Er- 
mäßigung des Schulgeldes werden durch 
die Gebührensatzung geregelt. 
(6) Eine Aufsicht besteht nur während des 
Unterrichtes. 
 
§ 4 Schuljahr  
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt 
am 1. August und endet am 31. Juli des da- 
rauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in 
zwei Semester: 
 1. Semester: 1. August bis 31. Ja- 
nuar 
 2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli. 
 
 
§ 4 Schuljahr  
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt 
am 1. August und endet am 31. Juli des da- 
rauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in 
zwei 
SchulhalbjahreSemester : 
 1. Schulhalbjahr Semester : 1. Au- 
gust bis 31. Januar 
 2. Schulhalbjahr  Semester : 1. Feb- 
ruar bis 31. Juli.

- 4 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
 
 
(2) Die Erteilung von Unterricht an "bewegli- 
chen" Ferientagen ist gebunden an die Ver- 
fügbarkeit von Unterrichtsräumen an allge- 
mein bildenden Schulen.  
(3) Die Erteilung von Unterricht an regiona- 
len Feiertagen (z. B. Rosenmontag) ist ab- 
hängig von den Regelungen, die für den ge- 
samten Bereich der Stadtverwaltung Müns- 
ter getroffen werden. 
 
Abweichend hiervon ist das Schuljahr der 
Jugendakademie. Es beginnt am 01. Okto- 
ber und endet am 30. September des da- 
rauffolgenden Jahres 
 
(2) Die Erteilung von Unterricht an "bewegli- 
chen" Ferientagen ist gebunden an die Ver- 
fügbarkeit von Unterrichtsräumen an allge- 
mein 
 bildenden Schulen.  
(3) Die Erteilung von Unterricht an regiona- 
len Feiertagen (z. B. Rosenmontag) ist ab- 
hängig von den Regelungen, die für den ge- 
samten Bereich der Stadtverwaltung Müns- 
ter getroffen werden. 
 
§ 5 Aufnahme, Austritt und Kündigung  
 
(1) An- und Abmeldung bedürfen der 
Schriftform und sind an die Verwaltung zu 
richten. Sie werden durch die Bestätigung 
der Musikschule rechtswirksam.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 5 Anmeldung Aufnahme , Austritt und 
Abmeldung Kündigung 
(1) An- und Abmeldung bedürfen der 
Schriftform und sind an die Verwaltung 
der 
Westfälischen Schule für Musik  zu richten. 
An- und Abmeldungen per E-Mail können 
nur angenommen werden, wenn sie an die 
E-Mail-Adresse WSfM@Stadt-Muenster.de 
gesendet werden.  Sie werden durch die Be- 
stätigung der Musikschule rechtswirksam.  
Ausgenommen von der Schriftform ist die 
Online-An- und Abmeldung über die Inter- 
netseite der Westfälischen Schule für Mu- 
sik.  
Online-Anmeldungen stellen ein Angebot 
des Kunden dar. Dieses kann bis zum über- 
nächsten Beginn des Schulhalbjahres sei- 
tens der Westfälischen Schule für Musik an- 
genommen werden. Die Unterrichtsverein- 
barung kommt erst mit der Bestätigung des 
Unterrichts durch die Westfälische Schule 
für Musik zu Stande. Voraussetzung hierfür 
ist, dass der angeforderte Unterricht dem 
angebotenen Unterricht entspricht. Sollte 
der Online-Anmeldung seitens der Westfäli- 
schen Schule für Musik nicht entsprochen 
werden können, bietet sie der Kundin/dem 
Kunden ein alternatives Angebot an. Mit der 
Online-Anmeldung wird ein Kundenkonto

- 5 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
 
 
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zu- 
stimmung einer gesetzlichen Vertreterin / ei- 
nes gesetzlichen Vertreters erforderlich. 
Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie 
Unterrichtsform (Einzel-/Gruppen- /Ensem- 
bleunterricht) entscheidet die Schulleitung 
nach Abstimmung mit Eltern und Schülern 
im Rahmen freier Kapazitäten sowie nach 
pädagogischen Gesichtspunkten. Ein An- 
spruch auf Aufnahme besteht nicht. Im 
Laufe der Ausbildung kann eine Änderung 
der Unterrichtsform sinnvoll und notwendig 
sein. 
 
 
(2) Anmeldungen zum Instrumental- und 
Vokalunterricht sind auch während des lau- 
fenden Schuljahres möglich. Eine Auf- 
nahme erfolgt in der Regel zu Semesterbe- 
ginn. Während des Semesters ist eine Auf- 
nahme nur möglich, wenn die Vorausset- 
zungen seitens der Musikschule gegeben 
sind. 
 
 
 
 
(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines 
Semesters möglich. Sie müssen der Musik- 
schule spätestens zwei Monate vorher 
schriftlich zugegangen sein. In begründeten 
Fällen kann die Leiterin/der Leiter der Mu- 
sikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen 
Fällen gehören z.B. Wegzug oder Krank- 
heit. Ausnahmen können außerdem zuge- 
lassen werden, wenn der frei werdende Un- 
terrichtsplatz direkt neu besetzt werden 
kann. 
 
eingerichtet und die Datenschutzbestim- 
mungen festgelegt. Es gelten weiter die ge- 
setzlichen Vorgaben zum Online-Recht. 
Bei Minderjährigen ist die schriftliche  Zu- 
stimmung einer gesetzlichen Vertreterin / ei- 
nes gesetzlichen Vertreters erforderlich. 
Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie 
Unterrichtsform (Einzel-/Gruppen- /Ensem- 
bleunterricht) entscheidet die 
Fachbereichs- 
leitung Schulleitung  bzw. bei Jugendakade- 
mie das Leitungsteam der Jugendakademie 
nach Abstimmung mit Eltern und Schüler/-
innen im Rahmen freier Kapazitäten sowie 
nach pädagogischen Gesichtspunkten. Ein 
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im 
Laufe der Ausbildung kann eine Änderung 
der Unterrichtsform sinnvoll und notwendig 
sein. 
(2) Anmeldungen zu 
r Elementaren Musik- 
pädagogik, zum Instrumental- und Vokalun- 
terricht sowie zu Ensemble und Ergän- 
zungsfächer als auch zum Projekt JeKits 
sind auch während des laufenden Schuljah- 
res möglich. Eine Aufnahme erfolgt in der 
Regel zu Schulhalbjahresbeginn. Während 
des Schulhalbjahres ist eine Aufnahme nur 
möglich, wenn die Voraussetzungen seitens 
der Musikschule gegeben sind. 
 
Die Anmeldung für „JEKISS“ und „JeKits“ 
sind befristet bis zum Ende des 4. Schuljah- 
res (Ende der Grundschulzeit) und enden 
dann automatisch. 
 
(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines 
Schulhalbjahres Semesters bzw. beim Pro- 
jekt Jekits zum Ende des Schuljahres mög- 
lich. Sie müssen der Musikschule spätes- 
tens zwei Monate vorher schriftlich zuge- 
gangen sein. In begründeten 
Einzelf ällen 
kann die Schulleitung oder die Verwaltungs- 
leitung der Musikschule Ausnahmen zulas- 
sen. Zu diesen Fällen gehören z.B . Lehrer- 
wechsel , Wegzug, schulische oder familiäre 
Belange  sowie  Krankheit. Ausnahmen kön- 
nen außerdem zugelassen werden, wenn 
der frei werdende Unterrichtsplatz direkt 
neu besetzt werden kann.

- 6 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) In den Fächern der Elementaren Musi- 
kerziehung "Musikzwerge", "Musikalische 
Früherziehung", "Musikalische Grundausbil- 
dung" und „JEKISS-Chor“ ist es möglich, 
das Unterrichtsverhältnis innerhalb der ers- 
ten zwei Monate nach Beginn des Unter- 
richtes ohne Angabe von Gründen durch 
Kündigung zu beenden. 
 
 
(5) Um angesichts der begrenzten Kapazität 
lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der 
Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leis- 
tungsgrenze oder auch, wenn eine regelmä- 
ßige Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft 
nicht mehr zwingend erforderlich ist, von 
der Westfälischen Schule für Musik spätes- 
tens zwei Monate vor Ende des Semesters 
gekündigt werden. Nach Möglichkeit wird 
ein Alternativangebot unterbreitet. 
 
 
Bei der Jugendakademie endet der Unter- 
richt und die Unterrichtsvereinbarung auto- 
matisch zum Ende des Abiturjahrgangs und 
dann zum 30.09.. Ansonsten ist eine Ab- 
meldung für die Jugendakademie zum Ende 
des Folgemonats möglich. 
Bei „JEKISS“ und „JeKits“ enden die Ver- 
einbarungen automatisch zum Ende des 4. 
Schuljahres (Ende der Grundschulzeit). 
 
(4) In den Fächern der Elementaren Musik- 
pädagogikerziehung  "Musikzwerge", "Musi- 
kalische Früherziehung", "Musikalische 
Grundausbildung" 
, und  „JEKISS-Chor“ so- 
wie der Erstaufnahme einer instrumentalen 
oder vokalen Ausbildung 
ist es möglich, das 
Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten 
zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes 
ohne Angabe von Gründen durch 
schriftli- 
che Abmeldung   Kündigung  zu beenden. 
(5) Um angesichts der begrenzten Kapazität 
lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der 
Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leis- 
tungsgrenze oder auch, wenn eine regelmä- 
ßige Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft 
nicht mehr zwingend erforderlich ist, von 
der Westfälischen Schule für Musik spätes- 
tens zwei Monate vor Ende des Semesters 
gekündigt werden. Nach Möglichkeit wird 
ein Alternativangebot unterbreitet. 
 
§ 6 Ausschluss  
(1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausrei- 
chende Entschuldigung sowie offensichtlich 
mangelhafte Unterrichtsvorbereitung kön- 
nen im Wiederholungsfalle nach vorausge- 
gangener Verwarnung den Ausschluss von 
der Schule zur Folge haben. 
(2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestim- 
mung der Schulordnung bzw. der jeweils 
§ 6 Ausschluss  
(1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausrei- 
chende Entschuldigung sowie offensichtlich 
mangelhafte Unterrichtsvorbereitung kön- 
nen im Wiederholungsfalle nach vorausge- 
gangener Verwarnung den Ausschluss von 
der Schule zur Folge haben. 
(2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestim- 
mung der Schulordnung bzw. der jeweils

- 7 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
gültigen Hausordnung können nach voraus- 
gegangener Verwarnung den Ausschluss 
nach sich ziehen. 
 
gültigen Hausordnung können nach voraus- 
gegangener Verwarnung den Ausschluss 
nach sich ziehen. 
(3) Werden die Gebühren drei Monate in 
Folge nicht gezahlt, kann das Unterrichts- 
verhältnis durch die Westfälische Schule für 
Musik beendet werden. 
§ 7 Gebühren  
Für den Unterricht und die Bereitstellung 
von Instrumenten werden Gebühren nach 
einer besonderen Gebührensatzung erho- 
ben. 
 
 
§ 8 Jahresvorspiel, Zeugnis  
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines 
Vorspieles für alle Schülerinnen und Schü- 
ler in der Instrumental- und Vokalausbildung 
ein vergleichendes Bild ihrer individuellen 
Jahresentwicklung und des momentanen 
Leistungsstandes entworfen. Am Jahresvor- 
spiel nehmen alle Schülerinnen und Schüler 
teil, die mindestens seit einem Jahr von der 
gleichen Lehrerin/dem gleichen Lehrer un- 
terrichtet werden. Für erwachsene Schüle- 
rinnen und Schüler ist die Teilnahme am 
Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen Zu- 
sammenhang mit den Jahresvorspielen 
kann ein beratendes Gespräch zwischen 
dem Lehrer/der Lehrerin und dem Schü- 
ler/der Schülerin bzw. ihren gesetzlichen 
Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis 
dokumentiert den aktuellen Leistungsstand 
und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für 
die weitere Förderung. 
 
§ 8 Jahresvorspiel, Zeugnis  
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines 
Vorspieles für alle 
Schüler/-innen  in der In- 
strumental- und Vokalausbildung ein ver- 
gleichendes Bild ihrer individuellen Jahres- 
entwicklung und des momentanen Leis- 
tungsstandes entworfen. Am Jahresvorspiel 
oder einem vergleichbaren Nachweis  neh- 
men alle Schüler/-innen  teil (Ausnahme: Ju- 
gendakademie, siehe Sonderregelung 
nächste Absatz) 
, die mindestens seit einem 
Jahr von der gleichen Lehrerin/dem glei- 
chen Lehrer unterrichtet werden. Für er- 
wachsene Schüler/-innen ist die Teilnahme 
am Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen 
Zusammenhang mit den Jahresvorspielen 
kann ein beratendes Gespräch zwischen 
dem Lehrer/der Lehrerin und dem Schü- 
ler/der Schülerin bzw. ihren gesetzlichen 
Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis 
dokumentiert den aktuellen Leistungsstand 
und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für 
die weitere Förderung. 
Für Jungstudierende der Jugendakademie 
ist die Teilnahme an den öffentlichen Kon- 
zerten verpflichtend. Diese gelten als Leis- 
tungsnachweis.

- 8 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
 Neu: § 10 Unterrichtsstätten  
 
(1) Der Unterricht wird in den Räumen der 
Westfälischen Schule für Musik oder von 
der Stadt Münster zur Verfügung gestellten 
Räumen erteilt. Der Unterricht kann auf der 
Grundlage von Kooperationsvereinbarun- 
gen der Westfälischen Schule für Musik mit 
Dritten auch in anderen geeigneten Räum- 
lichkeiten stattfinden. 
 
(2) Der Unterricht der Jugendakademie wird 
in den Räumen der Westfälischen Schule 
für Musik oder der Musikhochschule Müns- 
ter erteilt. 
 
(3) Der Unterricht wird regelmäßig als Prä- 
senzunterricht durchgeführt. In Einzelfällen 
kann im Einvernehmen zwischen der West- 
fälischen Schule für Musik, der Lehrkraft 
und dem Schüler/ der Schülerin bzw. des 
gesetzlichen Vertreters des Schülers/ der 
Schülerin der Unterricht digital, im Internet 
oder im öffentlichen Raum gleichwertig und 
zeitlich begrenzt durchgeführt werden. 
Einzelfälle können vorliegen, wenn 
 die Räume der Westfälischen 
Schule für Musik bzw. der Kooperati- 
onspartner zur Nutzung nicht zur 
Verfügung stehen, 
 der Weg zu den Unterrichtsstätten 
erheblich erschwert ist, 
 die Lehrkraft oder der Schüler/ die 
Schülerin persönlich verhindert sind 
die Unterrichtsstätten aufzusuchen, 
aber sonst in der Lage ist, den Un- 
terricht durchzuführen/ wahrzuneh- 
men oder wenn mit dem Unterricht 
im virtuellen oder öffentlichen Raum 
ein besonderes künstlerisches 
und/oder pädagogisches Ziel ver- 
folgt wird, 
 auf Wunsch des Schülers/ der Schü- 
lerin, sofern eine Lehrkraft mit ent- 
sprechender medialer Erfahrung und 
Ausrüstung zur Verfügung steht und 
Einvernehmen besteht.

- 9 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
 Neu: § 1 1 Veranstaltungen  
Öffentliche und interne Veranstaltungen mit 
Schüler/-innen der Westfälischen Schule für 
Musik sind einschließlich der notwendigen 
Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. 
Die Teilnahme und das aktive Mitwirken der 
Schüler/-innen wird erwartet.  
 
Die Westfälische Schule für Musik ist be- 
rechtigt von öffentlichen Veranstaltungen 
(alle Veranstaltungen, die öffentlich kommu- 
niziert werden) Film-, Bild- und Tonauf- 
zeichnungen anzufertigen und zu ihrem Ei- 
genbedarf und ihrer Selbstdarstellung zu 
verwenden (inklusive Weitergabe an Me- 
dien zur Veröffentlichung und Speicherung 
im Bildarchiv). Eine Vergütungspflicht be- 
steht nicht. Für interne Veranstaltungen 
(z.B. Vorspiele) wird durch die Westfälische 
Schule für Musik eine separate Einwilligung 
eingeholt. 
 
Für die Schüler/-innen der Jugendakademie 
gilt die zwischen der Westfälischen Wil- 
helms-Universität Münster (Musikhoch- 
schule Münster) und den Erziehungsbe- 
rechtigten getroffenen gesonderten Rege- 
lungen zu Film, Bild- und Tonaufnahmen.  
 
§ 9 Geltungsbereich  
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 
8 gelten nicht für Angebote im Projektbe- 
reich. Hier werden jeweils gesonderte Ver- 
einbarungen zwischen Kursleitung und Mu- 
§ 12 9 Geltungsbereich  
Die Unterrichtsangebote der Westfälischen 
Schule für Musik richten sich vorrangig an 
alle Einwohner/-innen der Stadt Münster. 
Die Unterrichtsangebote der Jugendakade- 
mie richten sich an besonders begabte 
Schüler/-innen, vorrangig der Stadt Münster 
und der Region Westfalen. Voraussetzung 
für die Teilnahme ist eine bestandene Auf- 
nahmeprüfung. 
Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 
118 gelten nicht für Angebote im Projektbe- 
reich. Hier werden jeweils gesonderte Ver- 
einbarungen zwischen Kursleitung und Mu-

- 10 - 
 
 
 
 
 
Schulordnung aktuell  Schulordnung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot 
hervorgehoben, sollte kein Text enthal- 
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
sikschule, sowie durch Vermittlung der Mu- 
sikschule zwischen Kursteilnehmenden und 
Kursleitung getroffen. 
 
sikschule, sowie durch Vermittlung der Mu- 
sikschule zwischen Kursteilnehmenden und 
Kursleitung getroffen. 
 
§ 10 Hausordnung  
Die Hausordnung des jeweiligen Unterricht- 
sortes ist zu beachten. 
 
§ 9 10  Hausordnung  
Die Hausordnung des jeweiligen Unterricht- 
sortes ist zu beachten. 
 
§ 11 Inkrafttreten  
Diese Schulordnung tritt am 1.2.2014 in 
Kraft. 
 
§ 13  11  Inkrafttreten  
Diese Schulordnung tritt am 01.08.2021 in 
Kraft.

Anlage 4 Synopse Gebührensatzung

35921 Zeichen

V/0381/2021 Anlage 4  
 
 
Synopse Gebührensatzung 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 159) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2000 (Amtsblatt 
der Stadt Münster 2000 S. 9) 
und der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2001 S. 196) 
und der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2001 S. 197) 
und der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2002 S. 226) 
und der 5. Änderungssatzung vom 19.07.2004 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2004 S. 139) 
und der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2004 S. 316) 
und der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2005 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2005 S. 225 und 233) 
und der 8. Änderungssatzung vom 06.11.2008 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2008 S.155) 
und der 9. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2010 S. 180) 
und der 10. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2012 S. 159) 
und der 11. Änderungssatzung vom 15.11.2013 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2013 S. 188) 
und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2016 S. 242) 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 159) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.02.2000 (Amtsblatt 
der Stadt Münster 2000 S. 9) 
und der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2001 S. 196) 
und der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2001 S. 197) 
und der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2002 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2002 S. 226) 
und der 5. Änderungssatzung vom 19.07.2004 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2004 S. 139) 
und der 6. Änderungssatzung vom 10.12.2004 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2004 S. 316) 
und der 7. Änderungssatzung vom 30.11.2005 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2005 S. 225 und 233) 
und der 8. Änderungssatzung vom 06.11.2008 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2008 S.155) 
und der 9. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2010 S. 180) 
und der 10. Änderungssatzung vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2012 S. 159) 
und der 11. Änderungssatzung vom 15.11.2013 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2013 S. 188) 
und der 12. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2016 S. 242) 
und der 13. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt

- 2 - 
 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
und der 13. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 2018 S. 229) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / 
SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.3.1996 (GV. 
NW S. 124), sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes 
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 
712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezem-
ber 1996 (GV. NW S. 586), hat der Rat der Stadt Münster die nach-
stehende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: 
 
Münster 2018 S. 229) 
und der 14. Änderungssatzung vom XX.XX.2021 (Amtsblatt der Stadt 
Münster (2021 S. XXX) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666 / 
SGV. NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.3.1996 (GV. 
NW S. 124), sowie der §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes 
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 
712 / SGV. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezem-
ber 1996 (GV. NW S. 586), hat der Rat der Stadt Münster die nachste-
hende Satzung am 17.12.1997 beschlossen: 
 
§ 1 Art und Höhe der Gebühren 
(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Ge-
genleistung 
1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsgebühren), 
2. für die bei der Aufnahme eines Schülers erforderliche beson-
dere Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik 
(einmalige Aufnahmegebühren), 
3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vorzeitigen Abmel-
dung erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit der Westfä-
lischen Schule für Musik (Abmeldegebühren), 
4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebühren für Lei-
hinstrumente) erhoben werden. 
§ 1 Art und Höhe der Gebühren 
(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Ge-
genleistung 
1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsgebühren), 
2. für die bei der Anmeldung Aufnahme einer Schülerin/eines 
Schülers erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit der 
Westfälischen Schule für Musik (einmalige Anmelde Aufnah-
megebühren), 
3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vorzeitigen Abmel-
dung erforderliche besondere Verwaltungstätigkeit der Westfä-
lischen Schule für Musik (Abmeldegebühren), 
4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebühren für Lei-
hinstrumente) erhoben werden.

- 3 - 
 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
(2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Tarif. 
 
(2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Tarif. 
 
§ 2 Gebührenpflichtige 
Gebührenpflichtige sind die Schüler sowie die Eltern der minderjähri-
gen Schüler. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuld-
ner. 
 
§ 2 Gebührenpflichtige 
Gebührenpflichtige sind die Schüler/-innen sowie die Erziehungsbe-
rechtigten Eltern der minderjährigen Schüler/-innen. Mehrere Gebüh-
renpflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
§ 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
(1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Die Ge-
bührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige 
Zulassung zum Unterricht erfolgt. Entsprechend der Aufteilung des 
Schuljahres in Semester ist die Gebühr für die Zeiträume vom 1.2. bis 
zum 31.7. und 1.8. bis 31.1. eines Jahres zu entrichten. Die Beträge 
sind laufend zum 1. eines jeden Monats fällig. 
 
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit der Anmeldung des 
Schülers. 
 
(3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, sobald ausnahmsweise 
eine vorzeitige Abmeldung eines Schülers wegen einer direkten Neu-
besetzung des frei werdenden Unterrichtsplatzes zugelassen wird. 
 
(4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt die Gebührenpflicht 
§ 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
(1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Sie ent-
spricht 39 Unterrichtswochen im Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht 
beginnt mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum 
Unterricht erfolgt. Entsprechend der Aufteilung des Schuljahres in Se-
mester ist die Gebühr für die Zeiträume vom 1.2. bis zum 31.7. und 
1.8. bis 31.1. eines Jahres zu entrichten. Die Beträge sind laufend 
zum 1. eines jeden Monats fällig. 
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit der erstmaligen An-
meldung der Schülerin/des Schülers. Im Fall einer Online-Anmeldung 
wird auf die Erhebung der Gebühr verzichtet. 
(3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, sobald ausnahmsweise 
eine vorzeitige Abmeldung einer Schülerin/eines Schülers wegen ei-
ner direkten Neubesetzung des frei werdenden Unterrichtsplatzes zu-
gelassen wird. 
(4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt die Gebührenpflicht 
mit dem 1. des Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfügung

- 4 - 
 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
mit dem 1. des Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfü-
gung gestellt wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin zu entrich-
ten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist. Abs. 1 Sätze 5, 
6 und 7 gilt entsprechend. 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Be-
träge einen Abgabenbescheid. 
 
gestellt wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin zu entrichten, zu 
dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist. Abs. 1 Sätze 5, 6 und 7 
gilt entsprechend. 
 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Be-
träge einen GebührenAbgabenbescheid. 
 
§ 4 Ermäßigungen, Zuschläge und Stundung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(1) Inhaber/innen des Münsterpasses erhalten eine 100 %ige Ermäßi-
gung für Angebote im Bereich der elementaren Musikerziehung und 
bei der Aufnahme- bzw. Abmeldegebühr. Für die Bereiche Instrumen-
tal-/Vokalunterricht und Ensembleunterricht/Ergänzungsfächer wird In-
haber/innen des Münsterpasses eine 50%ige Ermäßigung gewährt.  
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 Ermäßigungen, Zuschläge, und Stundung und Erstattungen 
(1) Die Westfälische Schule für Musik lässt Ermäßigungen zu. Ermä-
ßigungen werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt (Aus-
nahme zur Reihenfolge beim Projekt JeKits siehe Absatz 2): 
1. Geschwisterermäßigung 
2. Ermäßigung Ehrenamtskarte 
3. Ermäßigung Münsterpass 
4. Anrechnung Guthaben Bildung und Teilhabe (Münsterland-
karte) 
zu Ziffer 3 Inhaber/-innen des Münsterpasses erhalten eine 100 %ige 
Ermäßigung für Angebote im Bereich der elementaren Musikpädago-
gik erziehung sowie dem Projekt „JeKits“ und bei der Anmelde-Auf-
nahme- bzw. Abmeldegebühr. Für die Bereiche Instrumental-/Vokal-
unterricht, und Ensembleunterricht/Ergänzungsfächer sowie Jugend-
akademie wird Inhaber/-innen des Münsterpasses eine 50%ige Ermä-
ßigung gewährt.  
Der Münsterpass ist vor dem ersten Unterricht und dann in regelmäßi-
gen Abständen mindestens einmal jährlich zum 01.11. eines Jahres in 
der Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik vorzulegen. Zur 
Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird der Münsterpass für

- 5 - 
 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Inhaber/innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine 100 %ige Er-
mäßigung auf den Erwachsenenzuschlag in Höhe von 40% auf die 
Unterrichtsgebühren. 
 
 
(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßi-
gen sich die Unterrichtsgebühren 
1. für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebühr, 
2. für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebühr, 
3. für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebühr, 
4. für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % der Ge-
bühr. 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Erwach-
sene, soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehe-
gatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf 
Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf 
Anfrage der Musikschule nachzuweisen. 
 
das gesamte folgende Kalenderjahr berücksichtigt. Sollte der Münster-
pass nicht verlängert werden, ist die Schülerin/ der Schüler verpflich-
tet, der Westfälischen Schule für Musik dieses umgehend schriftlich 
mitzuteilen. Die Verwaltung der Westfälischen Schule für Musik wird 
stichprobenmäßig 5% der Münsterpassinhaber, von denen kein aktu-
eller Münsterpass vorliegt, im 3. Quartal anschreiben und zur Vorlage 
des Münsterpasses auffordern. Sollte der Münsterpass nicht bis zum 
15.11. vorgelegt werden, kann der Münsterpass für das Folgejahr 
nicht anerkannt werden. Eine rückwirkende Anerkennung des Müns-
terpasses ist nur in besonderen Härtefällen und mit Zustimmung der 
Verwaltungsleitung möglich. 
zu Ziffer 2 Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine 100 
%ige Ermäßigung auf den Erwachsenenzuschlag in Höhe von 40% 
auf die Unterrichtsgebühren. 
 
zu Ziffer 1 Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, 
ermäßigen sich die Unterrichtsgebühren 
1. für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebühr, 
2. für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebühr, 
3. für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebühr, 
4. für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie um 80 % der 
Gebühr. 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Erwach-
sene, soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte 
zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kinder-
geld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage 
der Musikschule nachzuweisen.

- 6 - 
 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der 
Höhe der jeweiligen Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßi-
gung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als erstes. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine 
um 40 % erhöhte Gebühr erhoben. Davon sind junge Erwachsene bis 
zum 25. Lebensjahr, soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz gezahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld ist 
für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen.  
 
(4) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härtefällen auf Antrag 
die Gebühren bis zum Ende des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungs-
zeitraums stunden. In Ausnahmefällen kann die Stundung verlängert 
werden. 
 
Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der 
Höhe der jeweiligen Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßi-
gung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als erstes. 
zu Ziffer 4 Berechtigte der Münsterlandkarte können diese für die 
Leistungen der Westfälischen Schule für Musik ansetzen. 
(2) Die Sozialermäßigungen im Projekt JeKits werden abweichend zu 
Absatz 1 in folgender Reihenfolge der Ermäßigungen gewährt:  
1. Anrechnung Guthaben Bildung und Teilhabe 
2. Beitragsbefreiung Münsterpass 
3. Geschwisterermäßigung 
Die Nachweise zu diesen Sozialermäßigungen sind bei Anmeldung 
bzw. ist nach Ausstellung zu erbringen, anderenfalls kann die Befrei-
ung nicht anerkannt werden. 
(3) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine 
um 40 % erhöhte Gebühr erhoben. Davon sind junge Erwachsene bis 
zum 25. Lebensjahr, soweit Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz gezahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld ist 
für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen.  
(4) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härtefällen auf Antrag 
die Gebühren bis zum Ende des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungs-
zeitraums stunden. In Ausnahmefällen kann die Stundung verlängert 
werden.

- 7 - 
 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
 
 
 
 
(5) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Grün-
den im Laufe des Kalenderjahres an mehr als drei Unterrichtstagen 
aus, erfolgt die anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren im folgen-
den Quartal. 
 
(5) In begründeten Einzelfällen oder als herausgehobene, durch die 
Musikschule verantwortete Maßnahme der Presse- und Öffentlich-
keitsarbeit, kann ein Erlass durch eine mit der Verwaltungsleitung ab-
gestimmte Schulleitungsentscheidung vorgenommen werden. 
(6) (5) Fällt der Unterricht aus von der Westfälischen Schule für Musik 
zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalenderjahres aus und kann 
nicht innerhalb des Kalenderjahres bzw. bis zum 31.01 des Folgejah-
res vor- oder nachgegeben werden, erfolgt die anteilige Erstattung der 
Unterrichtsgebühren im ersten Quartal des folgenden Jahres (Erstat-
tungsgebühr = Anzahl ausgefallender Unterrichte (ohne Schulferien 
NRW und Feiertage) im Verhältnis zu 39 garantierten Unterrichten im 
Kalenderjahr).  
 
Bei Abmeldungen zum Schulhalbjahr oder Schuljahr erfolgt die Erstat-
tung anteilig für die Unterrichtszeit im auf die Abmeldung folgenden 
Quartal. 
 
§ 5 Fördermaßnahmen 
Im Rahmen der Jugendakademie fördert die Westfälische Schule für 
Musik gemeinsam mit der Musikhochschule bis zu 30 Schülerinnen 
und Schüler, die sich über eine Aufnahmeprüfung qualifizieren. Die 
Förderung beinhaltet in der Regel eine kostenfreie Aufstockung des 
bezahlten Hauptfachunterrichtes von 45 Minuten um 15 Minuten, das 
kostenlose Angebot eines zweiten Instrumental- oder Vokalfaches so-
wie weitere kostenfreie Ergänzungsfächer.

- 8 - 
 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
§ 6 Dauer des Unterrichtes 
Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit 
von 45 Minuten. In den Fächern Musikalische Früherziehung und Mu-
sikalische Grundausbildung beträgt die Unterrichtseinheit 60 Minuten. 
§ 6 Dauer des Unterrichtes 
Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit 
von 45 Minuten. Abweichungen vom 45 Minuten-Standard sind teil-
weise sinnvoll, daher beträgt z.B. iIn den Fächern Musikalische 
Früherziehung und Musikalische Grundausbildung beträgt die Unter-
richtseinheit 60 Minuten; Einzelunterricht wird auch in 30 Minuten an-
geboten und Ensembles finden auch länger statt. Der anliegende Ge-
bührentarif regelt hierfür die Gebührenhöhe. 
 
§ 7 Geltungsbereich 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 gelten nicht für 
Angebote im Projektbereich und das Projekt Jedem Kind ein Instru-
ment (JeKi). Im Projektbereich werden jeweils gesonderte Vereinba-
rungen zwischen Kursleitung und Musikschule sowie durch Vermitt-
lung der Musikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung 
getroffen. 
 
 
 
 
 
(2) Die Gebühren für das Projekt JeKits werden durch die Landesre-
gierung NRW festgelegt, daher gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 
5 hierfür ebenfalls nicht. 
 
 
§ 7 Projektbereich Geltungsbereich 
(1) Der Projektbereich der Westfälischen Schule für Musik bietet Kin-
dern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit zeitlich begrenzt 
etwas Neues auszuprobieren, alte Fähigkeiten wiederzuentdecken o-
der sie weiterzuentwickeln. Sie kann somit ein Einstieg in ein Unter-
richtsangebot mit langfristiger Perspektive sein. Die vorstehenden 
Bestimmungen der §§ 1 bis 5 6 gelten nicht für Angebote im Projekt-
bereich und das Projekt Jedem Kind ein Instrument (JeKi). Im Projekt-
bereich werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kurslei-
tung und der Westfälischen Schule für Musik Musikschule sowie durch 
Vermittlung der Westfälischen Schule für Musik Musikschule zwischen 
Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen. 
(2) Die Gebühren für das Projekt JeKits werden durch die Landesre-
gierung NRW festgelegt, daher gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 
5 hierfür ebenfalls nicht.

- 9 - 
 
 
 
Gebührensatzung aktuell Gebührensatzung  
Neue Fassung (Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte 
kein Text enthalten sein, bleibt die alte Fassung) 
§ 8 Inkrafttreten 
Diese Schulordnung tritt bei gleichzeitiger Aufhebung der Schulord-
nung vom 24.03.2972 am 01.01.1998 in Kraft. 
 
§ 8 Inkrafttreten 
Diese Schulordnung tritt bei gleichzeitiger Aufhebung der Schulord-
nung vom 24.03.2972 am 01.01.1998 in Kraft.  Die Gebührensatzung 
tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

- 10 - 
 
 
 
Gebührentarif der Westfälischen Schule für Musik 
 
Gebührentarif der Westfälischen Schule für Musik Neue Fassung 
(Änderungen sind in Rot hervorgehoben, sollte kein Text enthal-
ten sein, bleibt die alte Fassung) 
Gebühren 
Alle Gebühren der Musikschule verstehen sich pro Person. 
 
 
Aufnahme-/Abmeldegebühr 
Die Aufnahme in die Musikschule kostet einmalig 13,00 €. Wird durch 
die Westfälische Schule für Musik eine vorzeitige Abmeldung zugelas-
sen, ist eine Abmeldegebühr von 13,00 € fällig. 
 
Inhaber/innen des Münster-Passes erhalten auf die Aufnahme- bzw. 
Abmeldegebühr eine 100%ige Ermäßigung. 
 
Anmelde-Aufnahme-/Abmeldegebühr 
Die Anmeldung Aufnahme in die Musikschule kostet einmalig 13,00 €. 
Bei einer Online-Anmeldung entfällt diese Gebühr. Wird durch die 
Westfälische Schule für Musik eine vorzeitige Abmeldung zugelassen, 
ist eine Abmeldegebühr von 13,00 € fällig. 
Inhaber/-innen des Münster-Passes erhalten auf die Anmelde- Auf-
nahme- bzw. Abmeldegebühr eine 100%ige Ermäßigung. 
 
A) Elementare Musikerziehung für Kinder ab 2 Jahren 
  
 Teilnehmer-
zahl 
Jahresge-
bühr 
Monats-
rate 
Musikzwerge 
45 Min. pro Woche 
mit Begleitperson 
Laufzeit: 1 Jahr 
5 - 8 
  288,00 € 
24,00 € 
 
Musikalische 
Früherziehung 
60 Min. pro Woche 
Laufzeit: 2 Jahre 
6 - 15 
  288,00 € 
24,00 € 
 
A) Elementare Musikpädagogik erziehung für Kinder ab 2 Jahren 
  
 Teilnehmer-
zahl 
Jahresge-
bühr 
Monats-
rate 
Musikzwerge 
45 Min. pro Woche 
mit Begleitperson 
Laufzeit: 1 Jahr 
5 - 8 
  288,00 € 
24,00 € 
 
Musikalische 
Früherziehung 
60 Min. pro Woche 
Laufzeit: 2 Jahre 
6 - 15 
  288,00 € 
24,00 €

- 11 - 
 
 
 
Musikalische 
Grundausbildung 
60 Min. pro Woche 
Laufzeit: 1 Jahr 
 
6 - 15 
 
288,00 € 
 
24,00 € 
   
 
 
 
 
JEKISS-Chor 
45 Min. pro Woche 
 
 
 
Ab 15 
 
 
 
90,00 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
7,50 € 
 
 
 
 
 
 
 
Instrumentenkarus-
sell 
45 Min. pro Woche 
inkl. Leihgebühr für 
die Instrumente 
Laufzeit: 6 Monate 
4 
für 6 Mo-
nate: 
243,00 € 
40,50 € 
 
Musikalische 
Grundausbildung 
60 Min. pro Woche 
Laufzeit: 1 Jahr 
 
6 - 15 
 
288,00 € 
 
24,00 € 
   
Musikalische 
Grundausbildung 
in Schulklassen 
45 Min. pro Woche 
Laufzeit: 1 Jahr 
 
 
JEKISS-Chor 
45 Min. pro Woche 
Laufzeit: Grund-
schulzeit 
 
 
 
 
 
Schulklasse 
 
 
 
 
 
 
ab 15 
 
 
 
 
 
 
 
 
156,00 € 
 
 
 
 
 
 
90,00 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
13,00 € 
 
 
 
 
 
 
7,50 € 
 
 
 
 
 
 
 
Instrumentenkarus-
sell 
45 Min. pro Woche 
inkl. Leihgebühr für 
die Instrumente 
Laufzeit: 6 Monate 
4 je Instru-
ment 
für 6 Mo-
nate: 
243,00 € 
40,50 € 
 
Regelungen 
Für alle Angebote - mit Ausnahme des Instrumentenkarussells - gilt: 
Eltern haben ein Sonderkündigungsrecht. So können sie ihr Kind bis 
zum Ende des 1. und des 2. Unterrichtsmonats abmelden. 
Regelungen 
• Für alle Angebote - mit Ausnahme des Instrumentenkarussells 
- gilt: Eltern haben ein Sonderabmeldekündigungsrecht. So 
können sie ihr Kind bis zum Ende des 1. und des 2. Unter-
richtsmonats abmelden.

- 12 - 
 
 
 
Inhaber/innen des Münsterpasses erhalten eine 100%ige Ermäßigung 
auf alle Angebote. 
Der Unterricht für die Begleitperson in der Unterrichtsform Mu-
sikzwerge ist kostenlos, sie zahlt nur die Aufnahmegebühr. 
 
• Inhaber/-innen des Münsterpasses erhalten eine 100%ige Er-
mäßigung auf alle Angebote. 
 
• Der Unterricht für die Begleitperson in der Unterrichtsform Mu-
sikzwerge ist kostenlos, sie zahlt nur die Anmelde-Aufnahme-
gebühr. 
B) Instrumental- und Vokalunterricht 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Einzelunterricht 
30 Min./Wo-
che 822,00 € 68,50 € 
45 Min./Wo-
che 1.188,00 € 99,00 € 
2er-Gruppe 45 Min./Wo-
che 672,00 € 56,00 € 
3er-Gruppe 45 Min./Wo-
che 504,00 € 42,00 € 
4er- bis 6er-Gruppe 45 Min./Wo-
che 426,00 € 35,50 € 
7er- bis 9er-Gruppe 45 
Min./Woche 330,00 € 27,50 € 
Klassenunterricht 
an allgemein bilden-
den Schulen 
in Absprache mit den 
Schulen 
9,00 bis 
36,00  
 
B) Instrumental- und Vokalunterricht  
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Einzelunterricht 
30 Min./Wo-
che 822,00 € 68,50 € 
45 Min./Wo-
che 1.188,00 € 99,00 € 
 
2er-Gruppe 
 
45 Min./Wo-
che 
672,00 € 56,00 € 
3er-Gruppe 
 
45 Min./Wo-
che 
 
60 Min./ Wo-
che 
 
504,00 € 
 
 
672,00 € 
42,00 € 
 
 
56,00 € 
4er- bis 6er-Gruppe 
45 Min./Wo-
che 
 
60 Min./Wo-
che 
 
426,00 € 
 
 
564,00 € 
 
 
35,50 € 
 
 
47,00 €

- 13 - 
 
 
 
7er- bis 9er-Gruppe 45 
Min./Woche 
60 Min./Wo-
che 
330,00 € 
 
 
438,00 € 
27,50 € 
 
 
36,50 € 
 
Klassenunterricht 
an allgemeinbilden-
den Schulen 
in Absprache mit den Schu-
len 
9,00 bis  
36,00 pro Monat 
 
Regelungen für Kinder und Jugendliche 
 
 
 
 
 
• Für Inhaber/-innen des Münsterpasses 
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote 
gewährt. 
  
• Für Geschwister 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, er-
mäßigt sich die jeweils günstigere Gebühr 
beim zweiten Kind um 20 %, 
beim dritten   Kind um 40 %, 
beim vierten  Kind um 60 %, 
beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. 
  
• Kostenloser Ensembleunterricht 
Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten 
Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunter-
richt und Ergänzungsfächern (s. Punkt C) kostenlos. 
Regelungen für Kinder und Jugendliche 
• Für alle Angebote - mit Ausnahme der Klassenunterrichte an 
allgemeinbildenden Schulen - gilt: Schüler/-innen haben ein 
Sonderabmelderecht. Sie können sich bis zum Ende des 
2. Unterrichtsmonats abmelden. 
 
• Für Inhaber/-innen des Münsterpasses 
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote 
gewährt. 
  
• Für Geschwister 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, er-
mäßigt sich die jeweils günstigere Gebühr 
beim zweiten Kind um 20 %, 
beim dritten   Kind um 40 %, 
beim vierten  Kind um 60 %, 
beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. 
  
• Kostenloser Ensembleunterricht 
Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten 
Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht 
und Ergänzungsfächern (s. Punkt EC) kostenlos

- 14 - 
 
 
 
Regelungen für Erwachsene 
 
 
 
 
 
• Erwachsenenzuschlag 
Für Erwachsene wird ein Zuschlag auf die Unterrichtsgebühr 
in Höhe von 40 % erhoben. 
• Bei Kindergeldbezug 
Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebüh-
ren für Kinder und Jugendliche, soweit für sie Kindergeld nach 
dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. Der Anspruch auf 
Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzu-
weisen. 
  
• Bei Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte 
Es wird auf die Erhebung des Erwachsenenzuschlags ab Vor-
lage der Ehrenamtskarte NRW in der Westfälischen Schule für 
Musik verzichtet. Zu Beginn des Schuljahres (01.02. bzw. 
01.08 eines Jahres) ist die Ehrenamtskarte in der Westfäli-
schen Schule für Musik vorzuzeigen. 
• Bei Inhaber/-innen des Münsterpasses 
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote 
gewährt.  
• Kostenloser Ensembleunterricht 
Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote 
teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Er-
gänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Punkt C). 
Regelungen für Erwachsene 
• Für alle Angebote - mit Ausnahme der Klassenunterrichte an 
allgemeinbildenden Schulen - gilt: Schüler/-innen haben ein 
Sonderabmelderecht. Sie können sich bis zum Ende des 2. 
Unterrichtsmonats abmelden. 
 
• Erwachsenenzuschlag 
Für Erwachsene wird ein Zuschlag auf die Unterrichtsgebühr in 
Höhe von 40 % erhoben. 
 
• Bei Kindergeldbezug 
Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebüh-
ren für Kinder und Jugendliche, soweit für sie Kindergeld nach 
dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. Der Anspruch auf 
Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzu-
weisen. 
  
• Bei Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte 
Es wird auf die Erhebung des Erwachsenenzuschlags ab Vor-
lage der Ehrenamtskarte NRW in der Westfälischen Schule für 
Musik verzichtet. Zu Beginn des Schuljahres (01.02. bzw. 
01.08 eines Jahres) ist die Ehrenamtskarte in der Westfäli-
schen Schule für Musik vorzuzeigen. 
 
• Bei Inhaber/-innen des Münsterpasses 
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote 
gewährt.  
 
• Kostenloser Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer 
Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote 
teilnehmen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Er-
gänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Punkt EC).

- 15 - 
 
 
 
• Zusätzliches Unterrichtsangebot 
Erwachsene Schüler/innen haben außerdem die Möglichkeit 
45 Min./14tägig Einzelunterricht zum Preis von 72,00 € zu 
wählen. 
 
• Zusätzliches Unterrichtsangebot 
Erwachsene Schüler/-innen haben außerdem die Möglichkeit 
45 Min./14tägig Einzelunterricht zum Preis von 72,00 € zu 
wählen. 
 
NEU C) Projekt JeKits, Klassenunterricht und Orchester Kunterbunt 
 
Das Projekt JeKits (Jedem Kind Instrumente, Tanzen und Singen) wird 
von der Landesregierung NRW gefördert. Die Landesregierung legt die 
Gebühren bzw. den Rahmen für Gebühren  fest. Das Projekt wird  ba-
sierend auf einem Vertrag mit der Landesregierung NRW bzw. dem Mi-
nisterium für Kultur und Wissenschaft in Kooperationen zwischen der 
Westfälischen Schule für Musik und den Schulen durchgeführt. Zukünf-
tig wird JeKits 3 (3. Schuljahr) und JeKits 4 (4. Schuljahr) ebenfalls über 
das Projekt gefördert. 
 
 Jahresgebühr Monatsrate 
JeKits 1 
 
JeKits 2 
 
JeKits 3 
 
JeKits 4 
0,00 € 
 
0,00 € 
 
312,00 € 
 
312,00 € 
 
312,00 € 
26,00 € 
 
26,00 € 
 
26,00 € 
  
Bis zur Förderung von JeKits 3 und 4 durch die Landesregierung erhebt 
die Westfälische Schule für Musik für den Klassenunterricht mit Orches-
ter Kunterbunt folgende Gebühren: 
 
 Jahresgebühr Monatsrate 
Klassenunter-
richt/ 
426,00 € 35,50 €

- 16 - 
 
 
 
Orchester Kun-
terbunt 
  
 
Neu Regelungen 
• Kostenlose Leihgabe der Instrumente 
 
• Das Guthaben für Bildung und Teilhabe ist vor der Sozialbe-
freiung durch den Münsterpass anzurechnen. 
 
• 100,00 % Sozialbefreiungen durch den Münsterpass für Unter-
richt JeKits 2, 3 und 4 und 50,00 % Sozialbefreiungen durch 
den Münsterpass für Klassenunterricht und Orchester Kunter-
bunt. 
 
Eine vollständige bzw. teilweise Befreiung von den Beitrags-
zahlungen ist bei Empfängern von: 
o Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts 
nach dem SGB II, 
o Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII 
o Wohngeld nach Wohngeldgesetz 
o Kinderzuschlägen nach § 6 a des Bundeskindergeldge-
setzes 
o Ausbildungsbeihilfen und 
o Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz möglich. 
Der Nachweis über die Berechtigung der Beitragsbefreiung ist 
anhand eines behördlichen Bescheides durch den Erziehungs-
berechtigten mit Anmeldung zu erbringen.  
 
• Geschwisterermäßigung 
Nehmen zwei oder mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig 
zahlungspflichtig an dem Projekt JeKits teil, fällt der volle El-
ternbeitrag nur für das erste Kind an. Geschwister erhalten 
eine Beitragsermäßigung von 50%, soweit nicht eine vollstän-
dige Beitragsbefreiung aus den oben genannten Gründen 
möglich ist.

- 17 - 
 
 
 
 
• Eine Kombination mit weiteren Ermäßigungen aus dem Ange-
bot der Westfälischen Schule für Musik ist nicht möglich. 
 
Neu D) Instrumental- und Vokalunterricht Jugendakademie 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Hauptfach - Einzel-
unterricht 
 
Nebenfach – Einzel-
unterricht 
(obligatorisch nur mit 
Hauptfach möglich) 
60 Min./Wo-
che 1.188,00 € 99,00 € 
 
30 Min./Wo-
che 
 
kostenfrei kostenfrei 
 
NEU Regelungen für Jugendliche und Erwachsene 
• Für Inhaber/-innen des Münsterpasses 
Es wird eine 50%ige Ermäßigung gewährt. 
  
• Für Geschwister 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, er-
mäßigt sich die jeweils günstigere Gebühr 
beim zweiten Kind um 20 %, 
beim dritten   Kind um 40 %, 
beim vierten  Kind um 60 %, 
beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %.  
• Kostenloser Ensembleunterricht und Ergänzungsunter-
richt 
Für Teilnehmer/-innen der Jugendakademie ist ab dem 13. Le-
bensjahr die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergän-
zungsfächern (s. Punkt E) verpflichtend und für alle kostenlos.

- 18 - 
 
 
 
• Keine Abmeldegebühr 
Bei Beendigungen im laufendem Schulhalbjahr werden keine 
Abmeldegebühren berechnet. 
 
C) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer 
 Jahresgebühr Monatsrate 
Chor, pro 15 Min. 36,00 € 3,00 € 
2 bis 9 Teilneh-
mende 
Gebühren richten sich nach den Tarifen 
für Gruppenunterrichte 
 
10 bis 19 Teilneh-
mende 198,00 € 16,50 €  
20 und mehr Teil-
nehmende 162,00 € 13,50 €  
Musik hören und 
verstehen 294,00 € 24,50 €  
 
E) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer 
 Jahresgebühr Monatsrate 
Chor, pro 15 Min. 36,00 € 3,00 € 
 
2 bis 9 Teilneh-
mende 
Gebühren richten sich nach den Tarifen 
für Gruppenunterrichte 
 
10 bis 19 Teilneh-
mende 198,00 € 16,50 €  
20 und mehr Teil-
nehmende 162,00 € 13,50 €  
 
Ergänzungsfächer:   
Musik hören und 
verstehen (Musik-
theorie, Improvisa-
tion) 
 
294,00 € 
 
24,50 € 
 
 
 
Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendli-
che und Erwachsene kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instru-
mental- bzw. Vokalunterricht erhalten. 
 
Regelungen: 
 
Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendli-
che und Erwachsene kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instru-
mental- bzw. Vokalunterricht erhalten. 
Die Teilnahme an Ensembles kann durch eine Entscheidung der 
Schulleitung mit Bestätigung durch die Verwaltungsleitung für Externe 
kostenfrei sein, wenn die Teilnahme zur Aufrechterhaltung des En-
sembles erforderlich ist.

- 19 - 
 
 
 
 
D) Gebühren für Leihinstrumente 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Violine (1/8, 1/4, 1/2, 
3/4), Viola (1/4, 1/2, 3/4), 
Cello (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), 
Kontrabass (1/8, 1/4, 
1/2), 
Querflöte (Anfänger), 
Kornett, 
Trompete, Blockflöte, 
Gitarre, Oud, Keyboard 
1. Jahr 
2. Jahr 
3. Jahr 
120,00 € 
144,00 € 
168,00 € 
10,00 € 
12,00 € 
14,00 € 
 
Querflöte, Horn, Po-
saune, 
Violine (1/1), Viola (1/1), 
Cello (7/8, 1/1), 
Kontrabass (3/4), Klari-
nette, Oboe, Fagott, 
Saxofon, Tuba/Eupho-
nium, Gambe, 
Akkordeon, Stagepiano 
1. Jahr 
2. Jahr 
3. Jahr 
168,00 € 
192,00 € 
216,00 € 
14,00 € 
16,00 € 
18,00 € 
Bongos, etc. 1. u. 2. 
Jahr 60,00 € 5,00 € 
 
F) Gebühren für Leihinstrumente 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Instrumentengruppe 1: 
Bongos, einfache Holz-  
und Plastikblockflöten 
Jedes  
Jahr  60,00 
 
5,00 € 
 
 
Instrumentengruppe 2: 
Violine (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), 
Viola (1/4, 1/2, 3/4), 
Cello (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), 
Kontrabass (1/8, 1/4, 1/2), 
Querflöte (Anfänger), Kor-
nett, 
Trompete, hochwertige 
Blockflöte, Gitarre, Oud, 
Keyboard 
1. Jahr 
2. Jahr 
3. Jahr 
und 
weite 
Jahre 
120,00 € 
144,00 € 
168,00 € 
168,00 € 
 
 
10,00 € 
12,00 € 
14,00 € 
14,00 € 
 
 
 
Instrumentengruppe 3: 
Querflöte, Horn, Posaune, 
Violine (1/1), Viola (1/1), 
Cello (7/8, 1/1), 
Kontrabass (3/4), Klarinette, 
Oboe, Fagott, 
Saxofon, Tuba/Euphonium, 
Gambe, 
Akkordeon, Stagepiano 
1. Jahr 
2. Jahr 
3. Jahr 
und 
weitere 
Jahre 
168,00 € 
192,00 € 
216,00 € 
216,00 € 
 
 
14,00 € 
16,00 € 
18,00 € 
18,00 € 
 
 
 
Instrumentengruppe 4: 
Harfe 
 
Jedes 
Jahr 
 
 
264,00 € 22,00 €

- 20 - 
 
 
 
Instrumentengruppe 5: 
Instrumente für den Einsatz 
in JeKits-Schulkooperatio-
nen werden gebührenfrei 
verliehen. 
Grund- 0,00 € 0,00 € 
schulzeit 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abrechnung 
Die Gebühr für Leihinstrumente wird zusammen mit der Unterrichts-
gebühr mit dem Jahresgebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich 
berechnet, d. h. eine Rückgabe des Instrumentes ist monatsweise 
möglich. 
 
Regelungen: 
 
Die Überlassungszeit für Instrumente ist unbefristet. Die Westfälische 
Schule für Musik kann bei Bedarf mit einer 3-monatigen Kündigungs-
frist (beginnend zum 1. des Folgemonats) das Instrument zurückfor-
dern. 
Vorrangig werden Instrumente an Schüler/-innen der Westfälischen 
Schule für Musik ausgeliehen. Instrumentenausleihen an Externe sind 
zulässig, solange sie nicht den Betrieb der Westfälischen Schule für 
Musik einschränken. Die Ausleihgebühren für Externe regelt sich ent-
sprechend dieser Satzung zuzüglich eines Aufschlages von 20% so-
wie zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. 
Die Ausleihe von Instrumenten kann durch eine Entscheidung der 
Schulleitung kostenfrei sein, wenn die Ausleihe für Teilnehmer/-innen 
von Ensembles der Westfälischen Schule für Musik erfolgt und die 
Teilnahme zur Aufrechterhaltung des Ensembles erforderlich ist oder 
wenn es der strategischen Ausrichtung der Westfälischen Schule für 
Musik förderlich ist. 
Abrechnung 
Die Gebühr für Leihinstrumente wird zusammen mit der Unterrichtsge-
bühr mit dem Jahresgebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich 
berechnet, d. h. eine Rückgabe des Instrumentes ist monatsweise 
möglich.

Beratungsverlauf (4)

08.06.2021 Kulturausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.06.2021 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 34 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 37 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0381/2021
Typ
Vorlagen
Datum
07.05.2021
Erstellt
07.05.2021 09:45