V/0624/2017
Bebauungsplan Nr. 561- Erweiterter Beschluss zur Aufstellung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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V-0624-2017-Anlage-1-Niederschrift
10516 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V0624/2017 Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 561: Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße Stadtbezirk: Handorf Anlass: Bebauungsplanentwurf Nr. 561 Zeit: 16.02.2017, 18:00 Uhr Ort: Haus Münsterland Teilnehmer: ca. 120 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Frau Klimek, Bezirksbürgermeisterin Vertretung der Verwaltung: Herr Winter/ Frau Schulte, Amt für Stadtentwicklung, Stadt- planung, Verkehrsplanung Herr Willnath/ Herr Kohler, Sportamt Eröffnung Frau Klimek begrüßt die Bürgerinnen und Bürger sowie die Vertreter aus der Politik, der Verwal- tung und des TSV Handorf und informiert über den geplanten Ablauf der Veranstaltung. Vorstellung der Planungen Herr Winter erläutert anhand einer PowerPoint Präsentation die wichtigsten Eckpunkte der Pl a- nung. Ziel der Planung ist die Verlagerung der Sportflächen des TSV Handorf auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße. Dabei sind die neuen Sportflächen mit der Option zur Erweiterung um ein Großspielfeld geplant. Hinzu kommen die Flächen für die Feuer wehr, das Bürgerbad und soziale Einrichtungen (Kita) im Norden des Plangebiets. Auf dem Kita -Grundstück wird zudem auch Wohnnutzung möglich sein. Durch die Verlagerung der Sportanlagen wird die Fläche „Am Kirschgarten“ frei für eine spätere Wohnnutzung. Die Erschließung der neuen Sportanlage erfolgt von der Hobbeltstraße aus , indem die vorhan- dene Stellplatzanlage an der Kleingartenanlage um ca. 120 Stellplätze nach Norden erweitert wird. Außerdem erhält die Hobbeltstraße auch auf ihrer Ostseite künftig einen durchgehenden Fuß- und Radweg. Der Bebauungsplan setzt neben Flächen für Gemeinbedarf, einen g liedern- den Grünzug und eine Schutzzone entlang des Lammerbachs fest. Um den erforderlichen Lärmschutz zu gewährleisten, ist eine Lärmschutzwand (H: 2,5m) zwischen Sportplatz mit Laufbahn und Kunstrasenplatz festgesetzt. Im Süden der Gemeinbedarfsfläche für die Sportan- lage befindet sich ein Baufeld für das Funktionsgebäude des Vereins. Im Anschluss bittet Frau Klimek die Anwesenden um Anmerkungen und Fragen: Fragen der Bürgerinnen und Bürger • Eine Bürgerin fragt, warum das im Plangebiet anfallende Regenwasser in den Lammer- bach und nicht in die Kanalisation eingeleitet wird? Sie befürchtet Nachteile für ihr Grund- stück. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 Bebauungsplanentwurf Nr. 561 Handorf - Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße Straßen Da durch die Sportnutzung kaum zusätzliche Versieglung entsteht, kann das R e- genwasser auch weiterhin in den Lammerbach eingeleitet werden. Es wird erneute Prüfung zugesagt. • Ein Bürger fragt, welchen Untergrund die Kleinspielfelder haben werden? Die Kleinspielfelder werden aus Kunststoff (Tartan) bestehen. • Ein Bürger fragt, welche Wasserableitung die Sportflächen bekommen? Alle Sportflächen werden mit Drai nagen ausgestattet. Ein Bodengutachter wird in den nächsten Wochen ein Bodengutachten erstellen, das die Versickerungsfähigkeit des Bodens beurteilt. • Ein Bürger fragt, ob auch andere Sportangebote neben Fußball auf den Sportflächen mö g- lich sind? Die Kleinspielfelder werden als Multifunktionsfelder gebaut. Hier sind dann auch an- dere Sportarten wie z. B. Basketball und Handball möglich. Die Kleinspielfelder wer- den mit den entsprechenden Linien markiert. • Ein Bürger fragt, wie die Zugänglichkeit der Sportanlage geregelt wird? Gibt es nur den ei- nen Eingang über die Zufahrt im Süden? Der Hauptzugang zur Sportanlage erfolgt über die Zufahrt im Süden. Hier sind auch ca. 120 Stellplätze geplant. Die Spielfelder werden über eine in Nord- Süd Richtung verlaufende zentrale Wegeachse erschlossen. • Warum befindet sich die Lärmschutzwand in der Mitte der Sportanlage? Wird der Lärm des Großspielfelds mit Laufbahn dadurch nicht noch zusätzlich reflektiert? Das Großspielfeld „Kunstrasen“ ist das am stärksten genutzte Spielfeld der Sportan- lage. Dieses Spielfeld wird auch in den Ruhezeiten bespielt. Deshalb muss die Schutzeinrichtung möglichst nah an die Lärmquelle gerückt werden, um die Schut z- wirkung zu optimieren. • Eine Bürgerin fragt, ob und wie die Sportanlage eingezäunt wird? Die Sportanlage wird durch 2 m hohe Stabgitterzäune eingezäunt. An den Kopfsei- ten der Plätze werden außerdem Ballfangzäune, Höhe 6,0 m, errichtet. Zu den Straßen (Hobbeltstraße/ Lützowstraße) sind voraussichtlich mind. 4 m hohe Stabgit- terzäune erforderlich, um den Verkehr vor überfliegenden Bällen zu schützen. Die Anforderungen ergeben sich aus der DIN 18035 • Wie lange wird die Flutlichtanlage der Sportanlage abends in Betrieb sein? Die Flutlichtanlage wird nicht länger als bis 22 Uhr eingeschaltet sein und mit punkt- genauen Strahlern ausgestattet werden. • Wie pflegeintensiv ist der Kunstrasenplatz? Ist ein Naturrasenplatz oder ein Kunstrasen- platz pflegeintensiver? Der Kunstrasenplatz kann nach Herrichtung direkt bespielt werden, während der Naturrasenplatz zunächst ein Jahr Zeit braucht, um bespielt werden zu können. Pflegeintensiv sind beide Bodenarten. Der Kunstrasenplatz muss ständig gesäubert Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 Bebauungsplanentwurf Nr. 561 Handorf - Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße Straßen werden und ist teurer in der Herstellung, aber in Bezug der Nutzungsintensivität als wirtschaftlich zu bezeichnen. Der Naturrasenplatz erfährt im Frühling seine größte Pflegebedürftigkeit und ist zudem im Winter meist nicht bespielbar. • Sind ökologische Ausgleichsflächen für die Entwicklung des Sportplatzes nötig? Durch die Nutzung der Fläche als Sportplatz und der daz ukommenden Ausgleichsflächen wird viel derzeitige Ackerfläche in Anspruch genommen. Gibt es die Möglichkeit, andere Flächen (keine Ackerflächen) als Ausgleichsfläche zu nutzen? Für die Sportplatzverlagerung sind ca. 2,6 ha Ausgleichsfläche vorgesehen. Dies e Ausgleichsmaßnahmen finden als „externer Ausgleich an anderer Stelle“ auf Acker- flächen im Stadtgebiet statt. Im Grundsatz sind auch aufwendigere Ausgleichsmaß- nahmen zugunsten einer geringen Flächeninanspruchnahme denkbar. • Gibt es auf der Sportanlage eine Überdachung für Zuschauer? Eine Überdachung für Zuschauer ist bisher nicht vorgesehen, jedoch im Prinzip möglich, sofern der Sportverein diese Maßnahme im Rahmen eines zwischen der Stadt Münster und dem Verein zu schließenden Gestattungsvertrages mit eig enen finanziellen Mitteln bauen möchte. Es handelt sich dann um eine vereinseigene A n- lage auf einem städtischen Grundstück, beidem der Verein sämtliche Kosten tragen muss, einschließlich der Verkehrssicherheit. • Ist eine Querungsmöglichkeit über die Hobbeltstraße vorgesehen? Auf Höhe der Zufahrt zur Sportanlage ist eine Querungshilfe (Insel) vorgesehen. • Wie sieht die zeitliche Planung aus? Kann das Bürgerbad auch schon früher gebaut wer- den? Die Planung soll Anfang 2018 abgeschlossen sein. Zur Errichtung bzw. Erschli e- ßung des Bürgerbads muss sodann die Stichstraße gebaut werden. • Können die Flächen für die Kita und das Bürgerbad getauscht werden, um die ebenfalls hier zulässige Wohnnutzung von der Lärmquelle des Sportplatzes abzurücken? Dieser Vorschlag zum Flächentausch wird geprüft. Die Vorgabe zur Anordnung der Flächen ergibt sich aus der Flächennutzungsplanung. Da beide Gemeinbedarfsfl ä- chen fast gleich groß sind, wäre ein Tausch denkbar. • Warum bekommt das Großspielfeld eine Laufbahn? Die Sportanlage wird neben der Vereinsnutzung (Leichtathletik) auch für den Schul- sport genutzt. Für den Schulsport ist eine Laufbahn notwendig. • In den Obergeschossen der Kita ist auch Wohnnutzung möglich. Ist auch geförderter Wo h- nungsbau vorgesehen? Die Kita könnte so ähnl ich aussehen wie der Kindergarten am Juffernbach (Heriburgstraße 15), der kürzlich errichtet wurde. Hier sind auch geförderte Wo h- nungen entstanden. • Ein Bürger fragt, ob das Bürgerbad barrierefrei errichtet wird. Das Bürgerbad wird barrierefrei gebaut werden. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 Bebauungsplanentwurf Nr. 561 Handorf - Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße Straßen • Ein Bürger regt an auf dem Borggreveweg eine Tempo 30- Zone auszuweisen. Mit der Nä- he zur Kita und Jugendhilfeeinrichtung ist diese Straße besonders von Kindern und J u- gendlichen frequentiert. Frau Klimek antwortet, dass dieses Thema bereits in der Bezirksvertretung diskutiert wird. Da der Bereich außerhalb des Bebauungsplans Nr. 561 liegt, muss hier an an- derer Stelle eine Entscheidung getroffen werden. • Ein Bürger fragt, ob in den Stabgitterzaun entlang der Hobbeltstraße auch Maßnahmen für Lärmschutz untergebracht werden können? Der Zaun selbst ist schon gedämmt, sodass das Aufprallen von Bällen keinen gr o- ßen Lärm verursacht. Der Zaun ist jedoch keine Lärmschutzwand. Zur optischen Abschirmung ist eine Begrünung sinnvoll. • Welche Nutzungen ist für die Fläc he bis zum Borggreveweg vorgesehen, die nicht im B - Planentwurf Nr. 561 enthalten ist? Der Flächennutzungsplan stellt diese Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Längerfristig wird es eine bauliche Entwicklung auf der Fläche geben. Wie genau diese Entwicklung aussieht, kann z. Zt. noch nicht gesagt werden. • Gibt es noch andere Flächen, die für die Verlagerung der Sportplatzflächen in Frage kom- men? Die Flächen östlich der Hobbeltstraße sind gut erreichbar. Sie liegen gut integriert im Stadtteil. Ein e gute Erreichbarkeit der Sportanlage ist wichtig, insbesondere die sporttreibenden Kinder und Jugendliche brauchen möglichst kurze und gefahrlose Wege zum Sport. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um einen optimalen Standort. • Kann die vorhandene Lärm schutzwand an der Hobbeltstraße verlängert werden. Und dadurch die Lärmschutzwand innerhalb der Sportanlage entfallen? Diese Option ist gemäß der vorliegenden, gutachterlichen Untersuchung nicht tra g- fähig, da die vorhandene Wand zu weit von der Lärmquelle entfernt liegt. Ende der Veranstaltung Frau Klimek bedankt sich bei den Vertretern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstal- tung gegen 19:30 Uhr. gez. Frau Klimek BezirksbürgermeisterIn gez. Frau Schulte ProtokollführerIn Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 4
V-0624-2017-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0624/2017 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 561: Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Art der Nutzung In der Gemeinbedarfsfläche mit der Kennziffer „3“ ist als Ausnahme auch die Errichtung von Wohngebäuden und Wohngeschossen zulässig. Die Zweckbestimmung des Baug e- bietes muss dabei gewahrt bleiben (§ 31 (1) BauGB). 1.2 Lärmschutz Die festgesetzte Lärmschutzwand in Höhe von 2,5 m über dem Spielfeldniveau des öst- lich angrenzenden Trainingsspielplatzes ist in hochabsorbierender Bauweise auszuführen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.3 Nebenanlagen In der Gemeinbedarfsfläche mit der Kennziffer „1“ sind Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, wenn sie in einem funktionalen Zusammen- hang mit der Hauptnutzung stehen (§ 14 (1) BauNVO). 2 Hinweise 2.1 Immissionsschutz Zur Sicherung des Immissionsschutzes ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auf den Kleinspielfeldern A und B von 20.00 bis 22.00 Uhr kein Trainingsbetrieb stattfindet. Die Nutzungszeiten der Sportanlagen werden im Baugenehmigungsverfahren abschli e- ßend geregelt. 2.2 Denkmalschutz Die Entdeckung von vermutenden Bodendenkmälern (vgl. Begründung) (kulturgeschichtli- che Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen B o- denbeschaffenheit) ist unverzüglich der Stadt Münster / S tädtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Spei- chern 7, 48157 Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu er- halten (§ 16 DSchG). 2.3 Altlasten Im Bebauungsplan ist eine Verdachtsfläche entsprechend gekennzeichnet. Falls auf di e- ser Fläche Erdarbeiten erfolgen, sind diese unter gutachterlicher Begleitung durchzufüh- ren. Die Entsorgung des Aushubmaterials aus diesem Bereich ist in Absprache mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (Amt 67) durchzuführen. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 Bebauungsplan Nr. 561 Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße 2.4. Kampfmittel Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in einem ehemaligen Bomben- abwurfgebiet. Daher ist das Gelände vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen auf Kampfmittel zu untersuchen. 2.5 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2
Beschlussvorlage
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V/0624/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 561: Handorf - Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße 1. Erweiterter Beschluss zur Aufstellung 2. Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 31.08.2017 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 13.09.2017 Sportausschuss Vorberatung 14.09.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 20.09.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der für den Bereich östlich der Hobbeltstraße gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch vom Rat der Stadt Münster am 11.12.2013 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfl ächen und der Verkehrsflächen wird räumlich erweitert. Innerhalb des Plangebietes liegen nunmehr die folgenden Grundstücke: Gemarkung Handorf, Flur 9, Flurstücke 199, 1808, 1809, 1810 sowie Teile der Flurstücke 1758, 1790, 1791, 1795 und 1807. Gemarkung Handorf, Flur 10, Flurstück 65, 1376, 1463, 1464, 1465 und ein Teil des Flurstücks 1466. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 561 gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auslegen wird. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die räumliche Erweiterung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Vorlagen-Nr.: V/0624/2017 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Geitel Ruf: 492 61 30 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 10.08.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0624/2017 Die künftig entstehenden Verlagerungskosten der kommunalen Sportanlage werden in einer separ a- ten Errichtungsbeschlussvorlage durch die Sportverwaltung dargelegt. Begründung: Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 561: Handorf - Sportanlagen östlich der Hob- beltstraße wurde vom Rat der Stadt Münster am 11.12.2013 zusammen mit dem Beschluss zur Ein- leitung der 48. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Aufstellung des Bebauung splans Nr. 562: Handorf - Hobbeltstraße / Kirschgarten / Heriburgstraße gefasst (Vorlage Nr. V/0776/2013/1). Der Geltungsbereich hat sich durch die Bearbeitung der Planungsinhalte nach Süden erw eitert, so dass der Aufstellungsbeschluss erneut zu fassen ist. Entsprechend dem städtebaulichen Rahmenkonzept für Handorf -Ost (2008) sollen sämtliche Sport- flächen im Bereich „Kirschgarten“ auf die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der H ob- beltstraße verlagert werden. Eine Erweiterung der Sportflächen am alt en Standort ist au fgrund der unmittelbar angrenzenden Wohngebiete nicht möglich. Die Verlagerung der Sportflächen auf Flächen östlich der Hobbeltstraße stellt eine sinnvolle städtebauliche Option dar, die potenzielle Nutzungskon- flikte aufhebt und die nötigen Flächen für die Erweite rung bietet. Außerdem sind die Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut zu erreichen. Mit der Vorlage V/0080/2016 hat sich der Rat der Stadt Münster für di e Errichtung eines Bürgerbades im Bereich nördlich des Lammerbachs ausgesprochen. Neben dem bereits in Betrieb befindlichen Feuerwehrgerätehaus verbleiben weitere Flächen , die zusätzliche Gemeinbedarfseinrichtungen zur Weiterentwicklung und Optimierung der Infrastrukturausstattung Ha ndorfs aufnehmen können. Die Planung wurde aus den Vorgaben der 48. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt, die der Rat der Stadt Münster am 12.07.2017 abschließend beschlossen hat. Am 16.02.2017 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Informationsveranstal- tung statt. Das Protokoll ist in der Anlage 1 beigefügt. Nähere Einzelheiten zur Planung sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 561 soll im Herbst 2017 erfolgen. i.V. gez. Denstorff Anlagen: 1) Niederschrift der Bürgeranhörung 2) Begründung 3) Textliche Festsetzungen 4) Planzeichnung (verkleinert)
V-0624-2017-Anlage-2-Begruendung
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V0624/2017
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 561:
Handorf –
Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3
5 Inhalt des Bebauungsplans ................................................................................................................... 3
5.1 Sportflächen (Gemeinbedarfsfläche 1) ........................................................................................ 4
5.2 Bürgerbad, Kindergarten, Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
(Gemeinbedarfsfläche 3) ............................................................................................................. 4
5.3 Feuerwehr (Gemeinbedarfsfläche 2) ........................................................................................... 5
5.4 Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen / Grünstrukturen / Gewässerschutz 5
5.5 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 5
5.6 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 6
5.7 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 7
5.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel .......................................................................................... 7
5.9 Denkmalschutz / Archäologie ...................................................................................................... 7
6 Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 8
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................... 8
7.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 8
7.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 9
7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 9
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 11
7.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 13
7.4.3 Boden .............................................................................................................................. 17
7.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 17
7.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 18
7.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 18
7.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 19
7.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 19
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen Umweltauswirkungen ............................................ 20
7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 20
7.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 20
7.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 20
7.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 20
8 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 21
9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 21
Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Das städtebauliche Rahmenkonzept für Handorf-Ost (2008) sieht eine vollständige Verlagerung
sämtlicher Sportflächen im Bereich „Kirschgarten“ auf die bisher landwirtschaftlich genutzten
Flächen östlich der Hobbeltstraße vor. Eine Erweiterung der Sportflächen am alt en Standort ist
nicht möglich, da die Sportflächen s chon jetzt unmittelbar an die vorhandenen Wohngebiete
angrenzen. Die Verlagerung der Sportflächen auf Flächen östlich der Hobbeltstraße stellt eine
sinnvolle städtebauliche Option dar, die potenzielle Nutzungskonflikte aufhebt und die nötigen
Flächen für die Erweiterung bietet. Zudem sind die Flächen für die Bewohner des Stadtteils gut
zu erreichen. Durch die Verlagerung der Sportflächen auf den Bereich östlich der Hobbeltstraße
können die dann aufgegebenen Flächen westlich der Hobbeltstraße künftig einer W ohnnutzung
zugeführt werden. In der vorliegenden Planung konzentrieren sich die Sportflächen auf den B e-
reich südlich des Lammerbachs. Mit der Vorlage V/0080/2016 hat sich der Rat der Stadt Müns-
ter für die Errichtung eines Bürgerbades auf einer Fläche nördl ich des Lammerbachs ausg e-
sprochen. Neben der bereits in Betrieb befindlichen Feuerwehr verbleiben weitere Flächen, die
weitere Gemeinbedarfseinrichtungen zur Entwicklung und Optimierung der Infrastrukturaussta t-
tung Handorfs aufnehmen können.
2 Geltungsbereich
Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Handorf, am östlichen Rand des Siedlungsgebiets.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt definiert:
Im Norden durch das Regenrückhaltebecken und durch eine gedachte Linie in ca.
100 m Entfernung zum Borggreveweg,
im Osten durch die Lützowstraße,
im Süden durch die Kleingartenanlage Lammerbach und
im Westen durch die Hobbeltstraße.
Innerhalb des Plangebiets liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Handorf, Flur 9,
Flurstücke 199, 1808, 1809, 1810 sowie Teile der Flurstücke 1758, 1790, 1791, 1795 und 1807.
Gemarkung Handorf, Flur 10,
Flurstück 65, 1376, 1463, 1464, 1465 und ein Teil des Flurstücks 1466.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekenn-
zeichnet.
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Planbereich östlich der
Hobbeltstraße und südlich des Lammerbachs als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauer-
kleingarten und Sportplatz sowie Landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der Planbereich nör d-
lich des Lammerbachs ist als Landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Da die Darstellungen nicht
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
mit den Planungszielen des Bebauungsplans übereinstimmen, wird die 48. Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans in einem separaten Verfahren durchgeführt.
Die 48 . Änderung des FNPs stellt künftig für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 561 G e-
meinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken dienen Gebäude und Ein-
richtungen“ (Sportanlage + Bürgerbad) sowie Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung
„Feuerwehr“ und „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen sowie „Kinderga r-
ten“ dar.
Der Bebauungsplan Nr. 561 ist somit gem äß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennut zungsplan
entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Der Bebauungsplan Nr. 561 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 363: Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße (Fests etzung
private Grünfläche / Dauerkleingärten und öffentliche Grünfläche) und den Bebauungsplan
Nr. 354: Handorf – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße / Lützowstraße (Festsetzung Verkehrsfl ä-
che).
Mit der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten diese Pläne, soweit sie von dem neuen Plan
überlagert werden, teilweise außer Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Lands chaftsplan Werse. Mit
Rechtskraft des Bebauungsplans wird der Landschaftsplan, soweit erforderlich, entsprechend
angepasst.
4 Räumliche und strukturelle Situation
Der Planbereich zwischen der Hobbeltstraße und der Lützowstraße umfasst überwiegend land-
wirtschaftlich genutzte Flächen. Nördlich des Plangebiets befinden sich ein Regenrückhalt ebe-
cken, das der Entwässerung des Gebietes „Drei Eichen“ (Bebauungsplan Nr. 492) dient und ein
Bolzplatz. Im Süden grenzt das Plangebiet an eine bestehende Kleingartenanlage und eine A b-
fallannahmestelle der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster mit Zufahrt von der Lützowstraße an.
Im Osten befindet sich, durch die Lützowstraße vom Plangebiet getrennt, eine weitere Kleingar-
tenanlage. Entlang der Lützowstraße befindet sich in Teilen eine schützenswerte Wallhecke.
Unmittelbar westlich der Hobbeltstraße grenzt das Wohngebiet Lammerbach / Middelfeld /
Bünkamp aus den 1970er Jahren an, das im Randbereich zur Hobbeltstraße überwiegend
durch II- bis III-geschossige Mehrfamilienhäuser geprägt ist. Durchzogen wird das Plangebiet
durch den Lammerbach und seine ökologisch wertvollen Uferzonen.
5 Inhalt des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung der
Sportanlagen und des Bürgerbads Handorf auf die Flächen östlich der Hobbeltstraße schaffen
und somit das Angebot an Freizeit - und Sporteinrichtungen optimieren. Außerdem sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Bürgerbad, einen Kindergarten und weitere
soziale Einrichtungen geschaffen werden. Die neue Feuerwache wird im Bebauungsplan ent-
sprechend festgesetzt.
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Das Flächenprogramm der Sportanlagen wird auf die Nutzungserfordernisse des örtlichen
Sportvereins abgestimmt. Das Flächenangebot bietet Raum für die vor der Verlagerung vor-
handenen Sportplätze sowie die gewünsc hte Erweiterungsfläche um ein Großspielfeld. Das
Programm umfasst ein Großspielfeld mit Laufbahn, zwei Großspielfelder sowie drei Kleinspiel-
felder und ein Beachvolleyballfeld. Außerdem ist ein Baufeld für ein Vereinsheim und die nöt i-
gen Parkplätze vorgesehen.
Nördlich des Lammerbachs ist ebenfalls eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt, die durch eine
Stichstraße von der Hobbeltstraße aus erschlossen wird.
Im Norden ist ergänzend ein gliedernder Grünzug geplant, der als „Öffentliche Grünfläche“ fest-
gesetzt ist.
5.1 Sportflächen (Gemeinbedarfsfläche 1)
Die geplanten Sportflächen werden gemäß § 9 (1) 5 BauGB als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Sportanlage festgesetzt.
Im Osten entlang der Lützowstraße befinden sich zwei Großspielfelder, das Beachvolleyballfeld
und das Vereinsheim. Im westlichen Bereich der Fläche befinden sich drei Kleinspielfelder, das
Großspielfeld mit Laufbahn und die Stellplatzanlage.
Für das Vereinsheim wird eine großzügige überbaubare Grundstücksfläche in zweigeschoss i-
ger Bauweise festgelegt. Es werden keine weiteren Festsetzungen getroffen, um hier eine ent-
sprechend der geplanten Nutzung angepasste und individuelle Architektur und Gebäudekon-
zeption zu ermöglichen. Um z.B. Geräteschuppen oder Lagerräume sowie sonstige Nebenan-
lagen zu ermöglichen sind diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig,
wenn sie gegenüber der Hauptnutzung untergeordnet sind.
Zur Erreichbarkeit und Pflege der Sportplätze sind Zufahrtswege auf dem Gelände der Sportan-
lage vorgesehen. Dies e sollen für Rettungsfahrzeuge und für Wartungsfahrzeuge befahrbar
sein.
5.2 Bürgerbad, Kindergarten, Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
(Gemeinbedarfsfläche 3)
Auf dieser Fläche kann das geplante Bürgerbad und ein Kindergarten sowie wei tere soziale
Einrichtungen und Wohnen realisiert werden.
Hier werden keine Festsetzungen zur überbaubaren Fläche getroffen um eine entsprechend der
Nutzung angepasste und individuelle Architektur und Gebäudekonzeption zu ermöglichen. Die
Geschossigkeit ist auf maximal drei Geschosse (III) begrenzt.
Die hier angestrebten Gemeinbedarfsnutzungen sind mit dem Wohnen verträglich. Vor diesem
Hintergrund wird bestimmt, dass hier auch Wohnnutzung zulässig ist. Die Wohnnutzung kann
sowohl in den Obergeschossen z.B. des Kindergartens als auch in eigenständigen Gebäuden
verwirklicht werden.
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
5.3 Feuerwehr (Gemeinbedarfsfläche 2)
Das Grundstück der Feuerwache wird im Bebauungsplan berücksichtigt und als Fläche für G e-
meinbedarf mit entsprechender Zweckbestimmung und der Zulässigkeit von zwei Geschossen
festgesetzt.
5.4 Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen / Grünstrukturen / Ge-
wässerschutz
Mit den geplanten Nutzungen und den für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen sind
Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Land-
schaft werden Flächen aus dem städtischen Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen zur
Verfügung gestellt. Weitergehende Ausführungen finden sich unter Punkt 7 (Umweltbericht).
Die Geme inbedarfsfläche nördlich des Lammerbachs entlang der Lützowstraße werden nach
§ 9 (1) 25a BauGB mit dem Gebot zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen überlagert. Die Wallhecke entlang der Lützowstraße soll hierdurch in einer Breite von
10 m geschützt und dauerhaft erhalten werden.
Um diese Grünstruktur weiterzuführen und die Sportanlage südlich des Lammerbachs optisch
von der Lützowstraße abzuschirmen, ist parallel zur Lützowstraße eine Baumreihe geplant.
Die Fläche nördlich des Lamm erbachs wird in Nord- Süd-Richtung durch eine öffentliche Grün-
fläche durchzogen, die sich von der nördlichen Grenze des Plangebiets bis zu einer in Ost -
West-Richtung verlaufende „Übergangszone“ erstreckt, die die Gemeinbedarfsflächen grünpla-
nerisch gliedert und entsprechende Wegeverbindungen aufnehmen kann. Die an den Lammer-
bach direkt angrenzende „Übergangszone“ ist ebenfalls als Grünfläche festgesetzt. Sie ist z u-
sätzlich mit der Festsetzung „Fläche für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwic k-
lung von Natur und Landschaft“ überlagert. Durch diese Festsetzung soll diese Teilfläche eine
besondere ökologische Qualität erhalten.
Aus Gründen des Gewässer - und Biotopschutzes, ist beidseitig des Lammerbachs eine groß-
zügig dimensionierte Pufferzone als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt (§ 9 (1) 16).
5.5 Immissionsschutz
Zur Beurteilung der Immissionssituation sind die relevanten Schallquellen im Rahmen eines
Gutachtens
1 ermittelt und bewertet worden.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die der Sportanlage zugehö-
rige Stellplatzanlage im Süden des Plangebietes immissionsschutzrechtlich unproblematisch ist.
Anders verhält es sich mit den Emissionen, die sich aus den Nutzungen in Verbindung mit den
vorgesehenen Nutzungszeiten auf den geplanten Spielfeldern ergeben. Hier werden an den
nächstgelegenen Gebäuden westlich der Hobbeltstraße bei freier Schallausbreitung die Immi s-
sionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV insbesondere werktags innerhalb der Ruhezeiten für Rei-
ne Wohngebiete überschritten. Aus diesen Überschreitungen ergibt sich, dass zur Sicherung
eines geordneten Spielbetriebes die Anordnung einer 2,5 m hohen Lärmschutzwand auf der
1 Planungsbüro für Lärmschutz: Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 561 Handorf – Sportanlagen öst-
lich der Hobbeltstraße, Senden, April 2015
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Westseite des südöstlichen Großspielfeldes bei gleichzeitiger Nutzungszeiteneinschränkung für
die beiden westlichen Kleinspielfelder (A + B) erforderlich ist. Das dritte (östliche) Kleinspielfeld
mit der Kennziffer C kann parallel zu den Nutzungszeiten der Großspielfelder betrieben werden.
Um eine optimale Schutzwirkung für die Wohnbebauung östlich der Hobbeltstraße zu erzielen,
ist es erforderlich den Schallschutz möglichst nah an die Hauptemissionsquellen (westliche
Großspielfelder mit Trainingsbetrieb) zu rücken.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Lärmschutzwand als optimaler Standort eine Anord-
nung zwischen dem westlichen und dem südöstlichen Großspielfeld. Um Schallreflexionen zu
vermeiden, ist die Wand in beidseitig hochabsorbierender Bauweise auszuführen. In der kon-
kreten Bauausführung könnte die Wand mit einer Rasenstufentribüne kombiniert werden.
Bei der im Bebauungsplan festgesetzten Lage und Dimensionierung der Wand ist gewährlei s-
tet, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV an allen untersuchten Au f-
punkten eingehalten werden können. Dies gilt jedoch nur unter Beachtung der Nutzungszeitein-
schränkungen für die Kleinspielfelder mit den Kennziffern A und B.
Bereich nördlich Lammerbach
Im Ergebnis sind mit Blick auf die westlich angrenzende Wohnbebauung sowie auf die östlich
geplanten Nutzungen keine Immissionsprobleme zu erwarten. Von den geplanten Nutzungen
(Bürgerbad und Kita bzw. soziale Einrichtungen) gehen ebenfalls keine unverträglichen Emiss i-
onen aus.
5.6 Verkehrsflächen / Erschließung
Der Stadtteil Handorf wird über die Handorfer Straße und die Südmühlenstraße an das regio -
nale und überregionale Straßennetz angebunden. Das Plangebiet ist über die Hobbeltstraße an
das örtliche Straßennetz angeschlossen. Die im Bebauungsplan vorgesehene Zufahrt für die
Sportanlage ist auf Höhe der bereits vorhandenen Zufahrt der Kleingartenanlage, die südlich
der Sportanlage liegt, geplant. Um die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss auf der Hob-
beltstraße zu gewährleisten, reguliert ein Zu- und Abfahrtsverbot die Erschließung der Sportan-
lage nur von Süden.
Im Zuge der Entwicklung des Sportplatzes werden die östlichen Nebenanlagen (Rad-
weg/Gehweg) entlang der Hobbeltstraße um ca. 300 m verlängert. Für den geplanten Ausbau
des Rad- und Gehwegs entlang der Hobbeltstraße wir d im Bebauungsplan ein Streifen als ö f-
fentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Hierdurch wird eine gute Erreichbarkeit der neuen Spor t-
anlage auch für Radfahrer und Fußgänger gewährleistet.
Für die Sportanlage sind etwa 130 Stellplätze auf dem im Plan festgesetzten Standort möglich.
Erschlossen werden die Stellplätze durch eine südlich liegende Zufahrt.
Die Zufahrt zum Bürgerbad und der Kita ist nördlich der Feuerwehr geplant. Die Stichstraße en-
det in einem Wendehammer. Innerhalb der als öffentliche Verkehrsfl äche ausgewiesenen Flä-
che sind zusätzlich durch Straßenbäume entsprechend gegliederte Besucherstellplätze nac h-
gewiesen.
Die Feuerwehr verfügt über eine eigene Zufahrt von der Hobbeltstraße aus.
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Das Plangebiet ist zurzeit über die Stadtbuslinien 2, 4 und 10 im Tagesverkehr bzw. über die
N 83 der Stadtwerke Münster GmbH im Früh- , Abend- und Nachtverkehr an die Innenstadt von
Münster angebunden. Westlich des Plangebiets in der Dorbaumstraße liegt die Haltestelle „M i-
ddelfeld“, die sich in 500 m Entfernung auf Höhe des geplanten Sportplatzes befindet. Nördlich
des Plangebietes, unmittelbar dem Einzelhandelsbetrieb an der Dorbaumstraße zugeordnet,
befindet sich die Haltestelle „Drei Eichen“.
5.7 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Die Ver- und Ents orgung des Plangebiet s ist gewährleistet. Der Anschluss an die öffentliche
Kanalisation erfolgt im Trennsystem.
Das Sportplatzareal kann über einen Hausanschluss in Höhe Middelfeld an die vorhandene, öf-
fentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Das anfallende Regenwasser
wird auf dem Sportgelände gesammelt und gedrosselt über eine Einleitungsstelle in den Lam-
merbach geführt.
Der nördliche Bereich des Plangebiets kann ebenfalls an die vorhandene, öffentliche Schut z-
wasserkanalisation angeschlossen werden. Für die Entsorgung des Schmutzwassers wird süd-
lich des Regenrückhaltebeckens eine Fläche für ein Pumpwerk ausgewiesen (§ 9 (1) 14
BauGB). Das anfallende Regenwasser kann in das bestehende Rückhaltebecken bzw. in den
Lammerbach abgeleitet werden.
5.8 Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel
Verdacht auf Altlasten besteht im südöstlichen Randbereich der geplanten Sportanlage, da di e-
se Flächen einer ehemaligen Müllablagerung dienten. Das dort bestehende Wäldchen ist B e-
standteil der Altlast-/Verdachtsfläche. Im betreffenden Bereich wurde eine Untersuchung durch-
geführt, die eine Auffüllung bestehend aus inhomogenem, mit Bauschutt durchsetztem Material
aufwies. Die Analyseergebnisse zeigen bei derzeitiger Nutzung keinen weiteren Handlungsbe-
darf auf. Im Falle von Erdarbeiten sind diese unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
In dem Gebiet, welches als ehemaliges Bombenabwurfgebiet deklariert ist, ist potentiell mit
Kriegseinwirkungen zu rechnen. Daher sind sämtliche Flächen vor Beginn jeglicher Bauarbeiten
auf Kampfmittelfreiheit zu überprüfen. Der Plan enthält einen entsprechenden Hinweis.
5.9 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiet s werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Bodendenk mäler vermutet:
Südöstlich des neben der Hobbeltstraße liegenden Regenrückhaltebeckens ein ausgedehnter
vor- und frühgeschichtlicher Siedlungs - und Bestattungsplatz (3. Jahrtausend v or Chr. –
2. Jahrhundert nach Chr.), unmittelbar nördlich des Lammerbaches ein Abschnitt der Münster-
schen Stadtlandwehr“ (14. Jahrhundert).
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können
darüber hinaus jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Boden-
denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in
der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies gilt in besonderem Maße für hist o-
rische Flusslandschaften (hier: Werse) und deren Uferterrassen.
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n-
weis.
6 Flächenbilanz
Fläche für Gemeinbedarf 1 (Sport) 5,61 ha 66,08 %
Fläche für Gemeinbedarf 2 (Feuerwehr) 0,29 ha 3,41 %
Fläche für Gemeinbedarf 3 (soziale Einrichtungen) 1,03 ha 12,13 %
Zwischensumme 6,93 ha 81,62 %
Verkehrsflächen 0,27 ha 3,18 %
Flächen für die Wasserwirtschaft 0,74 ha 8,72 %
Öffentliche Grünflächen 0,54 ha 6,36 %
Fläche für Versorgungsanlagen 0,01 ha 0,12 %
Gesamtsumme (Plangebiet) 8,49 ha 100,00 %
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
7.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
des Baugesetzbuches erstellt worden. Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festg e-
legten Ziele des Umweltschutzes.
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im In-
ternet (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html). Für die Flächen des Plangebietes wurde
im Frühjahr 2016 eine Biotoptypen- /Nutzungskartierung durchgeführt. Die Ergebnisse sind B e-
standteil des vorliegenden Umweltberichts, Punkte 7.4.2 und 7.4.7). Neben der schalltechni-
schen Untersuchung, die die Lärmsituation beurteilt, wurde für das Plangebiet eine Arten-
schutzprüfung
2 durchgeführt, deren Ergebnisse im vorliegenden Umweltbericht zusammeng e-
fasst sind.
Der Bebauungsplan Nr. 561 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 363 Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße (Festsetzung
private Grünfläche / Dauerkleingärten und öffentliche Grünfläche) sowie einen Teil (Festsetzung
öffentliche Verkehrsflächen) des Bebauungsplans Nr. 354 Handorf - Hobbeltstraße / Dorbaum-
straße / Lützowstraße (ehemalige Panzerstraße) . Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungs-
2 Faunistisches Gutachten: Bebauungsplan Nr. 561 Handorf – östlich Hobbeltstraße, Artenschutzprüfung Avifauna
(ASP) & Kontrolle potenzieller Fledermausquartiere, Warendorf, August 2014
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
plans treten diese Pläne, soweit sie von dem neuen Plan überlagert werden, teilweise außer
Kraft. Die bestehenden Festsetzungen werden im Wesentlichen bei den Schutzgütern Men-
schen sowie Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt berücksichtigt (Punkt e 7.4.1 und 7.4.2). Das
Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter zu er-
warten sind, d.h. es reicht auch über das Plangebiet hinaus.
7.2 Kurzdarstellung der Planung
Mit dem Bebauungsplan 561 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlage-
rung und Erweiterung der Sportanlagen vom Kirschgarten in einen Bereich östlich der Hobbel t-
straße geschaffen. Des Weiteren sind ein Vereinsheim und die nötigen Parkplätze vorgesehen.
Die Flächen werden als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt.
Nördlich des Lammerbachs erfolgt die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen für das bereits
gebaute Feuerwehrhaus, das Bürgerbad und weitere soziale Einrichtungen. Des Weiteren wer-
den eine Straßenverkehrsfläche mit öffentlicher Par kfläche, ein Erhaltungsgebot für die Bäume
entlang der Lützowstraße nördlich des Lammerbachs sowie öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Nördlich und südlich des Lammerbachs werden Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hoc h-
wasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt.
Eine Altlasten- /-Verdachtsfläche im Südosten des Plangebietes wird im Bebauungsplan g e-
kennzeichnet.
7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und – plänen sind für die Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 561 neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende
relevant und zu berücksichtigen:
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschut-
zes
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV )
- DIN 18005, Teil 1, DIN 4109 (technisches Regel-
werk)
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi-
onshöchstmengen (39. BImSchV)
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng ge-
schützte Arten
- Landesnaturschutzgesetz NRW
- Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der bau-
rechtlichen Zulassung von Vorhaben (Gemeinsame
Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirt-
schaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW
und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
vom 22.12.2010)
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi-
onshöchstmengen (39. BImSchV)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz
- Landesnaturschutzgesetz NRW
Kulturgüter und sonstige
Sachgüter
- Denkmalschutzgesetz NRW
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Schutzausweisungen
Für das Plangebiet liegen keine Schutzausweisungen des Natur - und Umweltschutzes vor. Na-
tura-2000 Gebiete sind von der Aufstellung des Bebauungsplans 561 nicht betroffen. Der La m-
merbach weist innerhalb des Plangebietes kein gesetzlich festgesetztes Überschwemmung s-
gebiet auf.
Sonstige Ausweisungen, Schutzwürdigkeiten
Landschaftsplan Werse
Landschaftsplanerische Belange werden dem Vorhaben nicht entgegen gehalten.
Der Landschaftsplan Werse erstreckt sich gemäß § 7 Landesnaturschutzgesetz auf den baul i-
chen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Er stellt fü r den Landschaftsraum zw i-
schen Hobbeltstraße und östlicher Stadtgrenze das Entwicklungsziel 1- 1.1 „Erhaltung der
Landschaft“ dar. Es beinhaltet den Erhalt der Landschaft mit ihren unterschiedlichen Nutzungs-
formen wie Wald, Feldhecken, Ufergehölzen, Acker, Grünland usw. und schließt die Erhaltung
der Tierwelt einschließlich der entsprechenden Lebensräume mit ein.
Der Bebauungsplan Nr. 561 erstreckt sich auf Flächen östlich der Hobbeltstraße, die landwir t-
schaftlich genutzt werden. Der Bebauungsplan hat die E rrichtung von Sportanlagen und weit e-
ren Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen Kita und Feuerwehr zum Inhalt und
steht somit im Widerspruch zu den Inhalten des Landschaftsplans Werse.
Daher ist der Landschaftsplan zu ändern und den Vorgaben des B ebauungsplans anzupassen.
Demzufolge werden die durch den Bebauungsplan überplanten Flächen aus dem Geltungsbe-
reich des Landschaftsplans entlassen und das Entwicklungsziel „Erhaltung“ wird aufgehoben.
Die Abgrenzung des Landschaftsplans erfolgt an den Außengrenzen des Bebauungsplans.
Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz
(Anpassungsklausel nach dem Landesnaturschutzgesetz). Bei der Aufstellung, Änderung und
Ergänzung ei nes Bebauungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten wider-
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
sprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In -Kraft-Treten
des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft.
Grünordnung Münster
Die Flächen des Plangebietes liegen innerhalb des 3. Grünrings der Stadt Münster.
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
7.4.1 Menschen
Derzeitige Umweltsituation
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Bebauungsplan Nr. 363 Han-
dorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße, der durch den vorliegenden
Bebauungsplan in Teilen aufgehoben wird, setzt im Südteil des Plangebietes im Wesentlichen
eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten fest. Diese ist nicht real i-
siert worden. Die vorha ndene Wegeverbindung südlich außerhalb des Plangebietes wird von
Fußgängern und Radfahrern hauptsächlich zu Naherholungszwecken genutzt.
Die Sportanlagen liegen gegenwärtig außerhalb des Plangebietes zwischen den Wohngebieten
der Bebauungspläne Handorf 2 und 3 im Bereich Middelfeld und südlich Kirschgarten. Durch
die Nähe von Wohnen und Sport bestehen dort potenzielle Lärmkonflikte.
Das Feuerwehrgerätehaus im Nordteil des Plangebietes an der Hobbeltstraße ist bereits vor-
handen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Die geplante Sportnutzung östlich der Hobbeltstraße verursacht an der westlich gelegenen vor-
handenen Wohnbebauung Lärmeinwirkungen, denen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen
ist (s.u.). Demgegenüber stehen Lärmreduktionen an der vorhandenen Wohnbebauung im B e-
reich der bestehenden Sportanlage durch die geplante Nutzungsänderung in Wohnen.
Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung
Die Auswirkungen der Sportanlagenplanung auf die Lärmbelastung an dem westlich geleg enen
Wohngebiet wurden in der schalltechnischen Untersuchung ermittelt. Zur Beurteilung des Sport-
lärms wird die Sportanlagenlärmschutz-Verordnung herangezogen. Um die Immissionsrichtwer-
te für Sportanlagenlärm an der Wohnbebauung einzuhalten, sind Nutzungsrestriktionen für be-
stimmte Sportflächen und die Errichtung einer Lärmschutzwand zu berücksichtigen.
Lärmschutzmaßnahmen
Die Lärmschutzwand für das südöstlich gelegene Großspielfeld ist im Bebauungsplan festg e-
setzt. Die Nutzungszeiten für die einzelnen Sportflächen (Großspiel - und Kleinspielfelder) aus
der schalltechnischen Untersuchung sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Die Nutzungszeiten für die Spielfelder werden im Baugenehmigungsverfahren abschließend ge-
regelt. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
In der Nachtzeit findet keine Nutzung der Sportanlage statt.
Für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am Tag für Mischgebiete (MI) im südlich des Plan-
gebietes gelegenen Kleingarten sind keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Von der Nutzung des Parkplatzes gehen keine Lärmpegel aus, die Schallschutzmaßnahmen er-
forderlich machen.
Bereich nördlich Lammerbach
Das vorgenannte Gutachten umfasst auch den Feuerwehrstandort. Im Ergebnis sind mit Blick
auf die westlich angrenzende Wohnbebauung sowie auf die östlich geplanten Nutzungen keine
Immissionsprobleme zu erwarten. Von den geplanten Nutzungen (Bürgerbad und Kita bzw. s o-
ziale Einrichtungen) gehen ebenfalls keine unverträglichen Emissionen aus.
Luftschadstoffe
Die durch die Planung verursachten Kfz -Verkehre sind nicht erheblich. Die Auswirkungen auf
die Luftschadstoffbelastung und auf den Lärm durch den Straßenverkehr sind geringfügig.
Freizeit und Erholung
Das Plangebiet wird zukünftig einen hohen Wert für Sport und Freizeit haben. Die Wegeverbi n-
dung südlich, außerhalb des Plangebiets , bleibt in ihrer Verbindungsfunktion für die Naherho-
lung erhalten. Die landwirtschaftliche Nutzung der Ackerfläche w ird aufgegeben. Weitere A s-
pekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild einschl. Erholung und
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert. Insgesamt werden mit dem B e-
bauungsplan Nr. 561 keine erheblichen negativen Auswirkungen des Schutzguts Mensch im
Plangebiet sowie im auswirkungsrelevanten Umfeld vorbereitet.
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung
Bestandserhebung Biotop-/Nutzungstypen und Fauna
Der Bebauungsplan nimmt überwiegend intensiv genutzte Ackerflächen in Anspruch. Diese sind
im Rahmen der Bestandserfassung jedoch nur in Teilen zu berücksichtigen, da der Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans Nr. 561 Teile der rechtskräftigen Bebauungspläne 354 und 363
überplant. Diese setzen im südlichen und westlichen Plangebiet Kleingärten bzw. Öffentliche
Verkehrsflächen fest. Im Rahmen der im Frühjahr 2016 durchgeführten Kartierung der Biotop -
/Nutzungstypen wurden in den von der Überplanung betroffenen Bereichen die entsprechenden
planrechtlichen Festsetzungen bei der Bestandserhebung berücksichtigt. Demnach lässt sich
das Plangebiet grob in drei Teile gliedern.
Im Norden durchfließt der Lammerbach das Plangebiet von Osten nach Westen. Der Bachlauf
ist auf der Südseite mehrere Meter tief in das Gelände eingeschnitten und hat einen geradlini-
gen Verlauf. Begleitet wird er hier im Böschungsbereich von Ufergehölzen aus standortheim i-
schen Bäumen und Sträuchern (Weide, Erle, Holunder und Stieleiche), die insbesondere im
Westen einen dichten Bestand bilden. Die Krautschicht besteht überwiegend aus dichtem
Brennnesselaufwuchs. Dagegen liegt das Gelände auf der Nordseite wesentlich tiefer. Hier be-
gleitet eine einreihige Erlenbaumreihe mit vereinzeltem Strauchaufwuchs das Gewässer, an die
sich eine teilweise feuchte, intensiv genutzte Pferdeweide mit einem im Westen integrierten
Großseggenbestand anschließt. Es handelt sich hierbei um ein seltenes, schutzwürdiges Bi o-
top. Im Süden grenzt die intensiv ackerbauliche Nutzung unmittelbar an den Böschungskopf an.
Im südlichen Plangebiet sind für die Bestandserhebung die Festsetzungen des Bebauung s-
plans Nr. 363 maßgeblich, dessen Inhalte (Öffentliche Grünfläche) nur entlang der südlichen
Grenze des Bebauungsplans Nr. 561 in Form von Rasen- und Wegeflächen mit wassergebun-
dener Wegedecke umgesetzt sind. Im Wesentlichen umfasst er die Anlage einer Kleingartenan-
lage mit Vereinsheim und entsprechenden Stellplatzflächen. Den räumlichen Abschluss der
Kleingartenanlage nach Norden und Osten bildet demnach eine 7,5 m breite Pflanzgebotsfläche
mit heimischen Gehölzen. Am Rande dieser Fläche stocken an der Lützowstraße zwei mehr-
stämmige Stieleichen mit Stammdurchmessern der Einzelstämme von bis zu 50 cm. Innerhalb
der Öffentlichen Grünflä che befindet sich im östlichen Bereich eine Altlastenverdachtsfläche,
die mit einem geschlossenen, dichten Feldgehölz aus relativ jungen standortheimischen Gehöl-
zen (Feldahorn, Hasel, Hartriegel, Holunder, Schlehe, Hundsrose, Liguster, Weißdorn, Weide)
bewachsen ist. Entlang der Hobbeltstraße weist der Bebauungsplan Nr. 363 ferner Verkehr s-
grünflächen aus, die durch den später rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan Nr. 492 über-
plant wurden und nun zum größten Teil als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt sind.
Artenschutzprüfung
Für das Plangebiet und den sich nördlich des Lammerbachs anschließenden Bereich bis zum
Borggreveweg wurde eine Artenschutzprüfung erstellt. Im Bereich der großen, intensiv genut z-
ten Ackerflächen, die zu beiden Seiten von Verkehrsf lächen eingefasst wird, befinden sich kei-
ne gliedernden Strukturen, die demnach auf ein Vorkommen planungsrelevanter Arten schli e-
ßen lassen. Ein anfänglicher Brutverdacht des Kiebitzes auf der südlichen Ackerfläche hat sich
nicht bestätigt. Die vereinzelten Bäume entlang des Straßenseitengrabens der Lützowstraße
können aufgrund der Beunruhigung durch den Straßenverkehr hinsichtlich ihrer Bedeutung für
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
die Avifauna ebenfalls vernachlässigt werden. Der Feldsperling kommt mit bis zu vier Individuen
in den Gehölzen des Regenrückhaltebeckens bzw. in dem bepflanzten Wall am Borggreveweg
nordwestlich außerhalb des Plangebietes vor. Er nutzt das nördliche Plangebiet als Nahrungs -
und Jagdrevier. Eine essentielle Funktion ist für diese Habitate nicht anzunehmen. Geei gnete
Brutmöglichkeiten sind gemäß der Artenschutzprüfung nicht vorhanden.
Innerhalb der den Lammerbach begleitenden Gehölzbestände bieten sich dagegen grundsät z-
lich gute Brut -, Jagd- und Ruheräume für die Avifauna. Es konnten jedoch auch hier lediglich
„Allerweltsarten“ nachgewiesen werden. Möglicherweise liegt die Ursache auch hier in der B e-
unruhigung durch den Straßenverkehr.
Der Gehölzrand bietet gute Jagdmöglichkeiten für Fledermäuse, für die er als Leitlinie fungiert.
Baumhöhlen, die als Teillebensraum für Fledermäuse in Anspruch genommen werden könnten,
sind innerhalb des Plangebietes am Lammerbach sowie nördlich davon entlang der
Lützowstraße in Birken und Pappeln vorhanden. Der ehemals nördlich des Lammerbachs vor-
handene alte Hybridpappelbestand wurde vermutlich aufgrund fehlender Standfestigkeit gefällt.
Die hier nun vorhandene Rodungsbrache zeichnet sich durch Stockausschläge und jungem
Strauchaufwuchs aus.
Der Planung stehen unter Beachtung der unten aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen keine
artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.
Landschaftsökologische Bestandsbewertung
Die landschaftsökologische Bewertung wurde auf der Grundlage der Biotoptypen-
/Nutzungskartierung nach dem Münsteraner Bewertungsverfahren durchgeführt. Demnach sind
im Plangebiet, bis auf den Bereich des Lammerbachs, keine hochwertigen Biotopstrukturen
vorhanden. Es werden lediglich mittlere Wertigkeiten erzielt. Diese umfassen das kleine Fel d-
gehölz im südöstlichen Plangebiet, ein kleines Weiden -/Schlehengebüsch an der Hobbeltstr a-
ße, die Rodungsbrache, die Baum - /Strauchreihe entlang der Lützowstraße sowie den Bereich
des nach dem Bebauungsplan Nr. 363 zu realisierenden Pflanzgebots am Rande der ursprün g-
lich geplanten Kleingartenanlage. Im Bereich des Feldgehölzes sind die von Altlasten geprägten
Bodenverhältnisse und das noch relativ geringe Bestandsalter ursächlich für die nur mittleren
Werte. Die Ackerflächen, der ebenfalls von intensiver Nutzung geprägte Kleingarten, die Rasen-
flächen der Öffentlichen Grünfläche sowie die versiegelten Bereiche besitzen dagegen nur g e-
ringe bis sehr geringe Biotopqualitäten. Insgesamt erzielt das Plangebiet im Rahmen der B e-
wertung der Bestandssituation 327.622 Werteinheiten. Die durchschnittliche Wertstufe beträgt
3,86. Es sind nur wenige versiegelte Flächen vorhanden. Diese besitzen einen Flächenanteil
von 1,8 % an der Größe des Plangebiets.
Eingriffe in Natur und Landschaft - Bilanzierung
Der Bedarf an zusätzlichen Sportflächen lässt sich am alten Standort nicht realisieren. Durch
die erforderliche Verlagerung lassen sich somit Eingriffe in Natur und Landschaft nicht vermei-
den. Um die unvermeidbaren Eingriffe zu minimieren, wurde die Anordnung der Sportflächen im
Hinblick auf eine möglichst geringe Flächeninanspruchnahme vorgenommen. Die außerhalb
benötigter Zuwegungen unversiegelten Flächen werden begrünt. Darüber hinaus sind eine B e-
grünung der Stellplätze mit Bäumen sowie die Anlage einer Baumreihe entlang der Lützowstr a-
ße vorgesehen. In diese Baumreihe werden die beiden vorhandenen Eichen an der
Lützowstraße integriert.
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Beidseitig des Lammerbachs ist ferner eine Abstandsfläche (Fläche für die Wasserwirtschaft)
zur angrenzenden Nutzung ausgewiesen, auf der Extensivierungsmaßnahmen zum Schutz des
Gewässers durchgeführt werden können. Auf der Nordseite kann durch die Ausweisung einer
Öffentlichen Grünfläche das dort vorhandene Grünland erhalten und ebenfalls extensiviert wer-
den. Die Baum - /Strauchreihe entlang der Lützowstraße im nordöstlichen Plangebiet bleibt
ebenfalls erhalten und wird zu diesem Zwec k mit einem 10 m breiten Erhaltungsgebot vers e-
hen.
Trotz der vorstehenden Minimierungsmaßnahmen verbleiben erhebliche Eingriffe zurück. Mit
Ausnahme des nördlichen Bereichs entlang des Lammerbachs sowie des vorhandenen Fel d-
gehölzes im Südosten wird der gesamte südliche Bereich des Bebauungsplans mit einer Sport-
anlage überplant. In diesem Zusammenhang entstehen drei Großspielfelder drei Kleinspielfel-
der sowie ein Beachvolleyballfeld. Neben den Sportflächen werden auch umfangreich Flächen
für das Vereinsheim, für Pkw -Stellplätze und sonstige Erschließungsflächen innerhalb der
Sportanlage versiegelt.
Auch im nördlichen Plangebiet ist von einer erheblichen Flächenversiegelung in den Bereichen
der ausgewiesenen Feuerwache, der Flächen für die übrigen Gemeinbedarf seinrichtungen so-
wie der erforderlichen Erschließungsanlagen auszugehen (rd. 4,2 ha). Insgesamt beträgt die
Neuversiegelungsquote gegenüber dem Bestand 47,9 %.
Die geplanten Nutzungsstrukturen erzielen im Rahmen der Bewertung der Biotop- / Nutzungs-
typen eine Wertigkeit von 221.179 Werteinheiten.
Aus dem Vergleich der Ergebnisse der landschaftsökologischen Bestandsbewertung (327.622
Werteinheiten) und der Planung (221.179 Werteinheiten) geht ein Defizit von 106.443 Wertei n-
heiten hervor. Dieses Defizit kann nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
ausgeglichen werden.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Über die vorstehend beschriebenen Minimierungsmaßnahmen hinaus sind folgende Vermei-
dungsmaßnahmen unter speziellen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gültig:
Maßnahmen des Gehölzschnitts bzw. der Baumfällung dürfen nur zwischen Oktober und Feb-
ruar durchgeführt werden. Sind Bäume mit Verdacht auf als Fledermausquartiere geeignete
Höhlen und Spalten zur Fällung vorgesehen, werden diese im Vorfeld gutachterlich untersucht.
Die gesetzlichen Vorschriften nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, die den allgemeinen Gehöl z-
schnitt im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres verbieten, sind in jedem Fall, auch
in Hinsicht auf potenzielle Vorkommen „Europäischer Vogelarten“, einzuhalten. Dies gilt auch
für eventuell notwendige Maßnahmen der Baufeldräumung.
Ausnahme von der Bauzeitenregelung
Wird im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung der Nachweis erbracht, dass an den be-
troffenen Gehölzen alle B rutvögel ihre Brut beendet haben bzw. noch nicht mit einer Brut be-
gonnen haben, ist der Gehölzschnitt bzw. die Baumfällung gegebenenfalls auch zwischen dem
01.03. und dem 30.09. eines Jahres möglich.
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Kompensation der Eingriffe
Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft werden drei Flächen (Lagepläne s. Anla-
ge) aus dem städtischen Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.
Fläche 1 – Nienberge, Grünlandfläche nördlich der Hagelbachstiege (Komkat-Nr. 3501)
Hierbei handelt es sich um eine 26.436 m² große Teilfläche der Liegenschaft Gemarkung Nien-
berge, Flur 6, Flurstück 4. Die Fläche liegt im NSG „Vorbergs Hügel“. Auf Teilen des Flurstücks
sind bereits Kompensationserfordernisse aus anderen Planverfahren nachgewiesen worden.
Als la ndschaftspflegerische Maßnahme wird hier die auf dieser Fläche vorhandene intensiv
landwirtschaftliche Bewirtschaftung in eine extensive Grünlandnutzung überführt. Darüber hi n-
aus soll die Grünlandstruktur durch Mahdgutübertrag verbessert werden.
Aufgrund der im Bestand bereits vorhandenen relativ guten landschaftsökologischen Qualität ist
das Aufwertungspotential mit 1,48 Wertstufen/m² begrenzt. In der Summe lassen sich von den
nachzuweisenden 106.443 Werteinheiten 39.125 Werteinheiten kompensieren.
Fläche 2 – Wolbeck, Ackerfläche östlich NSG Dabeckskamp (Komkat-Nr. 1235)
Die insgesamt rd. 1,2 ha große Ackerfläche schließt unmittelbar östlich an das Naturschutzg e-
biet Dabbeckskamp in Wolbeck an. Der bis zu 60 m breite Streifen, der sich von Norden nach
Süden über mehrere städtische Flurstücke entlang des NSG erstreckt, fungiert nach Durchfüh-
rung der dort geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen als Pufferfläche zwischen land-
wirtschaftlicher Nutzung und NSG.
Im Einzelnen sind dort die Aufweitung des vorhandenen Grabens des NSG, die Anlage von
Feuchtmulden (Blänken), die Anlage von Wallhecken und Feldgehölzen sowie die Entwicklung
von Hochstaudenfluren und Gehölzbrachen vorgesehen.
Unter Zugrundelegung des erheblichen Aufwertungspotentials von 3,14 Wertstufen können auf
dieser Fläche insgesamt 37.742 Werteinheiten des Kompensationsbedarfs nachgewiesen wer-
den. Das überdurchschnittliche Aufwertungspotential von 3,14 Wertstufen/m² ergibt sich aus
dem naturschutzfachlichen Zusammenhang mit dem benachbarten NSG.
Fläche 3 – Hiltrup östlich der Kanalpromenade, Fläche „Schmitz-Kühlken“ (Komkat-Nr. 1707
Die rd. 1,4 ha große Fläche ist Teil einer größeren Kompensationsfläche von insgesamt rd. 4,8
ha, die im Süden an das Waldgebiet „Große Lodden“ anschließt und im Norden an den Bal-
lonstartplatz grenzt. Es handelt sich um eine Bodendeponie ohne Sanierungserfordernis, die
aktuell einer intensiv landwirtschaftlichen Nutzung in Form von Acker und Grünland unterliegt.
Auf der Teilfläche östlich des Dortmund- Ems-Kanals ist ein K iebitzvorkommen bekannt, das im
Rahmen der Ausgleichsplanung berücksichtigt wird.
Im Rahmen der geplanten landschaftsökologischen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen die Anlage
eines Waldmantels sowie von Saumstrukturen, eine Umwandlung von Acker in Grünland, di e
Extensivierung des vorhandenen bislang intensiv genutzten Grünlandes sowie die Anlage einer
Feuchtmulde.
Die vorstehenden Maßnahmen führen zu einer landschaftsökologischen Aufwertung der zug e-
ordneten Fläche von 29.577 Werteinheiten mit einer durchschnitt lichen Wertstufenerhöhung
von 2,10.
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Ausgleichsfläche Komkat-
Nr.
Größe
m²
Aufwertung
Wertstufe
Aufwertung
Werteinheiten
Fläche 1 – Nienberge, nördlich
Hagelbachstiege
3501 26.436 1,48 39.125
Fläche 2 – Wolbeck, östl. NSG
Dabbeckskamp
1235 12.021 3,14 37.742
Fläche 3 – Hiltrup, Schmitz-Kühlken 1707 14.064 2,10 29.577
gesamt: 52.521 106.444
Dem Kompensationsdefizit aus den Eingriffen im Geltungsbereich des Bebauungsplans von
106.443 Werteinheiten steht ein Aufwertungspotential von 106.444 Werteinheiten auf den vor-
stehend genannten Ausgleichsflächen gegenüber.
Der Eingriff durch den Bebauungsplan Nr. 561 ist somit vollständig ausgeglichen.
7.4.3 Boden
Derzeitige Umweltsituation
Den überwiegenden Teil der Böden im Plangebiet nehmen Pseudogley-Braunerden und Braun-
erden sowie untergeordnet typischer Gley, dieser vor allem entlang der Bachaue des Lammer-
bachs ein. Die Bodenarten sind Sand bis lehmiger Sand. Schutzwürdige Böden sind im Plange-
biet nicht verzeichnet.
Die Altlast -/-Verdachtsfläche im Südosten des Plangebietes ist im Bebauungsplan gekenn-
zeichnet. Es handelt sich um eine ehemalige Müllablagerung. Eine Untersuchung zeigte eine
Auffüllung aus inhomogenem, mit Bauschutt durchsetztem Material. Die Anal yseergebnisse
zeigen bei derzeitiger Nutzung (dichte Bepflanzung mit Bäumen) keinen weiteren Handlung s-
bedarf auf. Im Falle von Erdarbeiten sind diese unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Auswirkungen der Planung /Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 561 werden Neuversiegelungen bisher unversi e-
gelter Flächen vorbereitet. Hierbei ist die planungsrechtliche Situation, die im südlichen Teil
Kleingärten ausweist und damit bereits Versiegelungen zulässt, zu berücksichtigen. Die mit
dem Bebauungsplan Nr. 561 verbundenen zusätzlichen Versiegelungen sind in der Eingriffs -
/Ausgleichsbilanzierung bilanziert worden und werden mit geeigneten Maßnahmen kompensiert
(s. Punkt 7.4.2). Die Altlast- /-Verdachtsfläche im Südosten des Plangebietes wird wie bisher
gekennzeichnet. Zu Bodendenkmälern s. Punkt 7.4.7 (Kulturgüter).
7.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Der Lammerbach verläuft von Osten nach Westen durch das Plangebiet. Der Bachlauf ist meh-
rere Meter tief in das Gelände eingeschnitten und hat einen geradlinigen Verlauf. Begleitet wird
der Bachlauf im Böschungsbereich von Ufergehölzen aus standortheimischen Bäumen und
Sträuchern (Weide, Erle, Holunder und Sti eleiche), die insbesondere im Westen einen dichten
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Bestand bilden. Die Krautschicht besteht überwiegend aus dichtem Brennnesselaufwuchs. Wei-
tere Oberflächengewässer befinden sich nicht im Plangebiet.
Die Grundwasserneubildungsrate der unversiegelten Flächen liegt gemäß Umweltkataster bei
200-300 mm im Jahr. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebiet nicht vor,
auch bestehen keine Wasserschutzgebiete.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Der Lammerbach und der angrenzende Ufer - und Landbereich wird beidseitig in einer Breite
von jeweils rund 15 bis 25 m als Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und
die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass
zukünftig ökologische Verbesserungsmaßnahmen am Lammerbach und den angrenzenden Be-
reichen durchgeführt werden können. Zusammen mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nut-
zung südlich des Lammerbachs führt dies zu einem verringerten Nährstoffeintrag i n das G e-
wässer. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Oberflächengewässer werden durch
den Bebauungsplan Nr. 561 nicht vorbereitet.
Die Verringerung der Grundwasserneubildung aufgrund der Versiegelung ist als erheblicher
Eingriff einzustufen. Die Bodenversiegelung wird im Rahmen der Eingriffs -
/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert (s. Punkt 7.4.2).
7.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation
Das Klima des Plangebietes wird geprägt von der zentralen offenen Ackerfläche, die - mit Ein-
schränkungen - lokal als Kaltluftproduktionsfläche dient. Die vorhandenen Gehölzbestände
übernehmen eine Klimaschutzfunktion sowie lufthygienische Filterfunktionen durch die Ausfilt e-
rung von Luftschadstoffen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Mit den Sport - und den sonstigen Gemeinbedarfsflächen sowie Straßen- und Parkplatzflächen
ist eine Neuversiegelung und damit eine Veränderung der mikroklimatischen Situation verbun-
den, die jedoch über das Plangebiet hinaus keine Relevanz haben wird. Die Bodenversiegelung
wird in der Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt und kompensiert (s. Punkt 7.4.2). Von
einer erheblichen Beeinträchtigung des Klimas ist nicht auszugehen.
Ausführungen zu Luftschadstoffen finden sich unter dem Punkt 7.4.1, da Beeinträchtigungen
der Luft in erster Linie auf den Menschen einwirken.
7.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist geprägt durch die landwirtschaftlichen Nutzflächen. Gli e-
dernde und belebende Elemente finden sich mit dem Lammerbach und seinen bachbegleiten-
den Gehölzen im Norden, mit dem kleinen Feldgehölz im Bereich der Altlasten- /-
Verdachtsfläche im Südosten sowie mit dem Baumbestand an der Lützowstraße, entlang der
Hobbeltstraße sowie an der Wegeverbindung im Süden. Insgesamt weist das Plangebiet im Ist -
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Zustand einen ländlichen Charakter auf. Planungsrechtlich ist im Südteil des Plangebietes die
Errichtung von Dauerkleingärten zulässig.
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem der zu ändernde Landschaftsplan Werse die E r-
haltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Land-
schaft vorsieht.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung
Durch die geplanten Sportanlagen und der sonstigen geplanten Gemeinbedarfsflächen zusam-
men mit dem bereits vorhandenen Feuerwehrstandort findet eine Überprägung des Land-
schaftsraumes vom ländlichen zum Siedlungscharakter hin statt. Der Lammerbach mit seinem
begleitenden Gehölzbestand bleibt als wesentliches Landschaftselement erhalten. Die vorhan-
dene Baumreihe entlang der Lützowstraße wird durch Baumpflanzungen an der Straße südlich
des Lammerbachs ergänzt und fortgesetzt. Das Feldgehölz im Südosten des Plangebietes
bleibt erhalten. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden kompensiert (s. Punkt 7.4.2).
Unter diesen Voraussetzungen werden durch den Bebauungsplan Nr. 561 keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Landschaft / Ortsbild vorbereitet.
7.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im Plangebiet.
Gegen die oben genannten Planungen bestehen aus Sicht der Bodendenkmalpflege keine B e-
denken.
Innerhalb des Plangebiets werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler gemäß § 2
Denkmalschutzgesetzes NRW vermutet. Südöstlich des neben der Hobbeltstraße liegenden
Regenrückhaltebeckens befindet sich ein ausgedehnter vor- und frühgeschichtlicher Siedlungs-
und Bestattungsplatz (3. Jahrtausend v. Chr. – 2. Jahrhundert n. Chr.), unmittelbar nördlich des
Lammerbaches verläuft ein Abschnitt der über weite Strecken nachweislich vierzügigen Müns-
terschen Stadtlandwehr“ (14. Jahrhundert).
Bei Bodeneingr iffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können
darüber hinaus jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Boden-
denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in
der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Dies gilt in besonderem Maße für hist o-
rische Flusslandschaften (hier: Werse) und deren Uferterrassen.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.
Unter Beachtung der obigen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
auf Kulturgüter nicht zu erwarten.
7.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die mit dem Bebauungsplan Nr. 561 entstehenden Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft werden unter Berücksichtigung der bestehenden planungsrechtlichen Situation erfasst
und bilanziert. Der Lärmschutz wird durch aktive Maßnahmen (Lärmschutzwand für das südöst-
liche Großspielfeld) und eine Besc hränkung der Nutzungszeiten bestimmter Sportflächen s i-
chergestellt. Unter der Voraussetzung der Umsetzung dieser Maßnahmen sind keine erhebli-
chen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei der Nichtdurchführung der Planung bliebe voraussichtlich die landwirtschaftliche Nutzung
des Plangebietes aufrechterhalten. Die Nutzung des Feuerwehrgerätehauses bleibt bestehen.
Die Dauerkleingartenanlage im Südteil des Plangebietes könnte gemäß Bebauungsplan Nr. 363
realisiert werden.
7.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Bebauungsplan ist das Ergebnis des „Strukturkonzepts Handorf -Ost“, das gem äß Be-
schlusslage der politischen Gremien den weiteren Planungen zugrunde gelegt werden soll . Auf
der Ebene des Bebauungsplans kommen keine grundsätzlichen, anderweitigen Planungsmög-
lichkeiten in Betracht.
7.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteil i-
ge Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen. Als Monitoringmaßnahme erfolgt eine Überwachung der Kompensations-
flächen und –maßnahmen durch das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt
Münster.
7.8 Zusammenfassung
Im Bebauungsplan Nr. 561 werden Gemeinbedarfsflächen mit den Zweckbestimmungen Sport
(südlich des Lammerbachs), Kindergarten, Feuerwehr und Bürgerbad (nördlich des Lamme r-
bachs) festgesetzt. Desweiteren werden eine Straßenverkehrsfläche mit öffentlicher Parkfläche,
ein Erhaltungsgebot sowie öffentliche Grünflächen, teilweise als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, festgesetzt. Nördlich
und südlich des Lammerbachs werden Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasser-
schutz und die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Die Eingriffe in Natur und Land-
schaft einschließlich der Bodenversiegelung wurden erfasst, bilanziert und werden mit geeigne-
ten Maßnahmen ausgeglichen. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Untersuchung wird
durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verst o-
ßen. Zu beachten ist grundsätzlich die jahr eszeitliche Regelung für das Fällen bzw. Eingriff in
Gehölze (zwischen Oktober und Ende Februar). Sofern Bäume mit Verdacht auf Fledermaus-
höhlen und –spalten gefällt werden sollen, werden diese im Vorfeld gutachterlich untersucht.
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Innerhalb des Plangebiet es werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler vermutet.
Das Vorkommen von weiteren archäologischen Funden im Plangebiet ist durchaus möglich, es
findet sich ein diesbezüglicher Hinweis im Bebauungsplan.
Mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist unter Beachtung der
Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht zu rechnen.
8 Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt das generelle Ziel die planungsrechtlichen Grundlagen für die Sportanl a-
gen, das Bürgerbad Handorf und weitere soziale Einrichtungen zu schaffen und somit das A n-
gebot an Freizeit - und Sporteinrichtungen zu optimieren. Die Sportflächen des TSV Handorfs
und das Bürgerbad, die sich innerhalb einer gewachsen Bebauung befinden, werden verlagert
und östlich der Hobbeltstraße neu angesiedelt. Eine Erweiterung der Sportflächen am alten
Standort war nicht möglich, da die Sportflächen auch ohne Erweiterung unmittelbar an die vor-
handenen Wohngebiete grenzen. Durch die Verlagerung der Sportflächen auf den Bereich öst-
lich der Hobbeltstraße können die dann aufgegebenen Flächen westlich der Hobbeltstraße „Am
Kirschgarten“ künftig einer Wohnnutzung zugeführt werden. Außerdem werden künftig potenz i-
elle Nutzungskonflikte vermieden.
Mit der Verlagerung der Spor tflächen und der Entwicklung weiterer Gemeinbedarfseinrichtun-
gen wird das stadtteilbezogene Infrastrukturangebot in Handorf in städtebaulicher und strukt u-
reller Hinsicht optimiert. Für die Bewohner des Stadtteils bedeutet dies eine Verbesserung ihres
Lebensumfeldes.
Die Erforderlichkeit der Kompensation von planungsbedingten Eingriffen wurde im Rahmen des
Planungsprozess geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft
werden vollständig ausgeglichen.
Artenschutzrechtliche Belange wurden berücksichtigt.
In Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen liegt eine Planung vor, die städ-
tebauliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt und damit eine geeig-
nete, planungsrechtliche Grundlage für die Umsetzung der bestehenden Planungsziele bildet.
9 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Flächen befinden sich überwiegend in städtischem Eigentum.
Die Stadt Münster ist Trägerin des sich aus dem Bebauungsplan ergebenen Bau- und Erschlie-
ßungsaufwandes.
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 561 - Handorf - Sportanlagen östlich
der Hobbeltstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Denstorff
Stadtbaurat
Gutachten:
1. Faunistisches Gutachten (2014): Bebauungsplan Nr. 561 Handorf – östlich Hobbeltstraße.
Artenschutzprüfung Avifauna und Kontrolle potenzieller Fledermausquartiere
2. Planungsbüro für Lärmschutz (2015): Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr.
561 Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 23
Bebauungsplan Nr. 561
Handorf – Sportanlagen östlich der Hobbeltstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 23
V-0624-2017-Anlage-4-Planverkleinerung
148 Zeichen
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung m Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0624/2017 Plangebiet / Maßstab 1:2500 Bebauungsplan Nr. 561
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (19)
- Hobbeltstraße 1
- Heriburgstraße 15
- Lützowstraße
- Dorbaumstraße
- Handorfer Straße
- Borggreveweg
- Dabeckskamp
- Albersloher Weg 33
- Am Juffernbach
- Hagelbachstiege 3501
- Vorbergs Hügel
- Kanalpromenade
- Schmitz-Kühlken 1707
- Kirschgarten
- Lammerbach
- Drei Eichen
- Middelfeld
- Werse
- Bünkamp
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0624/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.07.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37