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V/0725/2011

Landschaftsplan Roxeler Riedel -Offenlegungsbeschluss-

Vorlagen 21.02.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.06.2012, TOP 33

Beschlussvorlage

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Anlage 2 -Niederschrift Bürgeranhörung-

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Anlage 3 Textliche Darstellungen und Festsetzungen

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Anlage 4 Karte Landschaftsplan

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Anlage 1 Erläuterungen zum Landschaftsplan

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Beschlussvorlage

13027 Zeichen

V/0725/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Landschaftsplan Roxeler Riedel -Offenlegungsbeschluss- 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West Einbringung 
13.03.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Einbringung 
17.04.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Einbringung 
03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Einbringung 
22.05.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
14.06.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
14.06.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
19.06.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
27.06.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat stimmt dem Vorentwurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel zu und beschließt auf dieser 
Grundlage den Landschaftsplan gemäß § 27 c Landschaftsgesetz für die Dauer eines Monats ö f-
fentlich auszulegen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass 
 durch den Beschluss zur Offenlegung keine unmittelbaren Kosten entstehen. 
 etwaige spätere Kosten im Rahmen der Umsetzung der geplanten Maßnahmen zum gegenwär-
tigen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar sind. 
 durch diese Vorlage noch keine Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermäc h-
tigungen getroffen werden. Hierüber ist vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der 
Haushaltsplanaufstellungen der kommenden Jahre unter Berücksichtigung der dann gegeb e-
nen Finanzlage der Stadt zu entscheiden. 
 
 
 
Begründung: 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0725/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Peifer 
Ruf: 
492 67 05 
E-Mail: 
PeiferM@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.02.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0725/2011 
Das Landschaftsgesetz (LG) verpflichtet d ie Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von 
Landschaftsplänen (§ 16 (2)). In Münster sind 2 Landschaftspläne bereits rechtskräftig, mit dem 
Landschaftsplan (LP) Roxeler Riedel (Anlage 3) befindet sich nunmehr der Dritte von vier zu e r-
stellenden Landschaftsplänen in der Aufstellungsphase. 
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das westliche Stadtgebiet. Geprägt wird dieser Planung s-
raum durch das Münstersche Aatal, das in Teilen noch einen hohen Grad an Naturn ähe aufweist. 
Planerisch zu berücksichtig en sind die umfangreichen städtebaulichen Erweit erungsabsichten, 
insbesondere für den Stadtteil Roxel.  
 
Die untere Landschaftsbehörde hat im Zuge der Erarbeitung des Landschaftsplans erstmals einen 
eigenständigen, über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehenden Weg zur Harmonisierung der 
Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft im Vorfeld des gesetzlich verankerten Aufste l-
lungsverfahrens beschritten. So wurde eine Arbeitsgruppe  unter Beteil igung von Vertretern der 
institutionellen Landwirtschaft und des ehrenamtlichen Naturschutzes gebildet, deren maßgebliche 
Aufgabe es war, das Prozedere eines Beteiligungsverfahrens fest zu legen und Planungsgrun d-
sätze zu vereinbaren. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus dem Kreisverbandvorsitzenden, Krei s-
landwirt, Ve rtretern des landwirtschaftlichen Krei sverbands sowie den Ortsvereinsvorsitzenden, 
Ortslandwirten, dem Landschaftsbeiratsvorsitzenden sowie je einem Vertreter des Bunds für U m-
welt und Naturschutz Deutschland (BUND), des Naturschutzbunds (NABU), der Landesg emein-
schaft Naturschutz und Umwelt (LNU) und der unteren Landschaftsbehörde (uLb) zusammen.  
 
Auf Initiative der Arbeitsgruppe wurden auf Ortsteilebene weitere Arbeitsgruppen gebildet. Ma ß-
gebliche Aufgabe dieser Arbeitsgruppen war die Konkretisierung von P lanungsgrundsätzen unter 
Berücksichtigung örtlicher und landschaftlicher Gegebenheiten. 
 
Daran schlossen sich Gespräche der unteren Landschaftsbehörde mit den im Wesentlichen b e-
troffenen Grundeigentümern an. Das Ergebnis der Abstimmungen reichte im Einzelf all von der 
Zustimmung bis zur Ablehnung von Maßnahmen. Einige Betroffene waren noch unentschlossen. 
Eine Klärung sollte im weiteren Verlauf des Verfahrens herbeigeführt werden. 
 
Für den LP Roxeler Riedel ist im Zuge des gesetzlich geforderten Verfahrens d ie Beteiligung der 
Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange, beteiligte Verbände und Stellen (TÖB) bereits e r-
folgt. Ebenso wurde der Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbehörde während der En t-
wurfsbearbeitung mehrfach eingebunden. 
Als nächster Schritt steht die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz an.  
 
Die Verwaltung hat im Jahr 2006 eine entsprechende Vorlage (V/0022/2006) zur Beschlussfa s-
sung in den politischen Beratungsgang eingebracht. Auf Grund strittiger Abstimmungse rgebnisse 
im Raum Oberort und mit Hinweis auf die zum damaligen Zeitpunkt im Verfahren befindliche N o-
vellierung des LG sowie die daraus ggf. resultierenden neuen Möglichkeiten zur Aufstellung und 
inhaltlichen Ausgestaltung von Landschaftsplänen, wurde die Berat ung ausgesetzt. Zur Klärung 
der strittigen Inhalte und des weiteren Vorgehens wurde ein inte rfraktioneller Arbeitskreis zum LP 
Roxeler Riedel gebildet.  
 
Die Novellierung des Landschaftsgesetzes erfolgte am 05.07.2007. Das Ergebnis wurde im A r-
beitskreis vorgestellt, ebenso die daraus resultierenden planerischen Möglichkeiten zur Ausgesta l-
tung des Landschaftsplans.  Der Arbeitskreis hat seine Arbeit am 10.05.2011 beendet. 
 
Aus der Tätigkeit des Arbeitskreises resultieren folgenden Änderungen gegenüber dem En twurf 
aus 2006:  
 
1. Anpflanzungen (Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß § 26 LG)

- 3 - 
V/0725/2011 
Bei der Anpflanzung von Gehölzen erfolgt eine Differenzierung zwischen ortsgebundenen und 
raumgebundenen Festsetzungen (Bereichsfestsetzungen). 
Ortsgebundene Maßnahmen erfolgen entlang von Gräben und Fließgewässern, d. h. im LP 
werden die Anpflanzungen einem konkreten Grundstück zugeordnet. Die Gewässer bilden ein 
natürliches Netzwerk in der Landschaft, stellen einen vielfältigen Lebensraum für die Tier - und 
Pflanzenwelt dar und nehmen bedeutende Funktion in der Biotopverne tzung wahr. Für die 
Landwirtschaft sind sie natürliche Bewirtschaftungsgrenzen, so dass es trotz der Festsetzung 
von Anpflanzungen zu keiner weitergehenden Zerschneidung von Nutzflächen ko mmt und d a-
mit die Bewirtschaftung der Flächen nicht unnötig erschwert wird.  
 
Bereichsfestsetzungen erfolgen in den Landschaftsräumen Hangenfeld, Welsingheide und A l-
tenroxel. Hier erfolgt im Unterschied zu den ortsgebunden Festsetzungen keine Darstellung 
konkreter Einzelmaßnahmen im Landschaftsplan. Stattdessen werden raumspezifische En t-
wicklungsbedarfe für die einzelnen Landschaftsräume au fgezeigt, die nach Rechtskraft des 
Landschaftsplans in Abstimmung mit den Grundeigentümern in konkrete Maßnahmen überführt 
werden sollen.  
Der Arbeitskreis hat der Verwaltung empfohlen im Jahr 2020 zu prüfen, inwieweit die Maßna h-
men erfolgreich verhandelt werden konnten und der Politik anschließend zu berichten. Die Pol i-
tik kann dann ggf. steuernd eingreifen.  
 
Insgesamt erfolgt die Festsetzung von 44 ortgebundenen Festsetzungen entlang von Gewä s-
sern und drei Bereichsfestsetzungen. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auf freiwilliger 
Basis nur mit Zustimmung des Grundeigentümers.  
 
Die Verwaltung greift mit dieser Vorgehens weise den Antrag der CDU -Fraktion und der FDP -
Fraktion an den Rat Nr. A -R/0011/2009 „Flexible und kooperative Gestaltungsmö glichkeiten im 
Landschaftsrecht nutzen – Flächen sparen konkret umsetzen“ auf und setzt die Inhalte um.  
Insbesondere werden die kooperativen Gestaltungsmöglichkeiten des Landschaftsgesetzes zur 
Ausgestaltung des Landschaftsplans genutzt. Gemäß dem Entwurf des LP besteht die Möglich-
keit, Maßnahmen auch über außerlandschaftsplanerische Instrumentarien wie beispielsweise 
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 13 BNatSchG bzw. § 4 a LG, Maßnahmen nach § 16 
BNatSchG bzw. § 5a LG (Ökokonto) sowie der europäischen Wasserrahmenrichtlinie umzuse t-
zen.  
 
2. Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (LB) 
 
Der Meckelbach zwischen Autobahn 1 und Mündung in die Aa wird neu als LB ausgewiesen 
(Festsetzung Nr. 3 -2.4.18). Der Gewässerabschnitt ist geprägt durch großflächige, gewässe r-
begleitende Grünlandflächen unterschiedlicher Nutzungsintensität sowie Ausgleichs - und E r-
satzmaßnahmen (u. a. Kleingewässer), die sich zu wertvollen Lebensräumen entwickelt haben.  
 
Für den Gievenbach war bereits im Entwurf 2006  zwischen Roxeler - und Sentruper Straße die 
Ausweisung als LB vorgesehen. Die Ausweisung dieses Abschnitts erfährt keine Änderungen. 
Ergänzend dazu wird da s Gewässer zwischen Autobahn 1 und Toppheide neu als LB ausg e-
wiesen (Festsetzung Nr. 3 -2.4.15). Ein kleinteiliges Nutzungsm osaik prägt diesen Raum und 
bildet einen vielfältigen Lebensraum. 
 
 
Mit Einbringen der Beschlussvorlage zur öffentlichen Auslegung des LP Roxeler Riedel in den poli-
tischen Beratungsgang, entspricht die Verwaltung dem Antrag Nr. A -W/0020/2008 der SPD -
Fraktion in der Bezirksvertretung Münster West auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Aufste l-
lung des Landschaftsplans. 
 
Verhältnis zum in Aufstellung befindlichen Regionalplan (Entwurf zur Fortschreibung)

- 4 - 
V/0725/2011 
Innerhalb des Plangebiets des Landschaftsplans sind Landschaftsräume vorhanden, die gemäß 
den Vorgaben des noch wirksamen Regionalplans (ehemals Gebietsentwicklung splan) zukünftig 
einer baulichen Entwicklung zugeführt werden sollen (Siedlungsflächenpotentiale). 
Für derartige Räume sieht der LP die Darstellung des Entwicklungsziels temporäre Erhaltung vor. 
Es beinhaltet die befristete Erhaltung der Landschaft bis zum Zeitpunkt einer verbindlic hen städte-
baulichen Überplanung. Mit Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans tritt in dessen Geltungsb e-
reich der LP entsprechend § 29 (4) Landschaftsgesetz automatisch außer Kraft. 
Der LP trifft in derartigen Landschaftsräumen keine Festsetzungen. Damit wird sichergestellt, dass 
es nicht zu Widersprüchen in den Darstellungen der Landschafts - und der städtebaulichen Pl a-
nung kommt. 
 
Aktuell wird der noch wirksame Regionalplan durch die Bezirksregierung Münster überarbeitet. Die 
Beteiligung der Stadt Münster is t erfolgt, eine Stellungnahme ergangen (vgl. Ratsb eschluss vom 
13.07.2011, Vorlage Nr. V/0232/2011 des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrspl a-
nung). Erst nach Rechtskraft des noch wirksamen Regionalplans können die geänderten Vorgaben 
in den LP eingestellt werden, da  der Regionalplan in der Landschaftsplanung als Landschaft s-
rahmenplan  im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes fungiert und eine verbindliche Vorgabe 
darstellt. Demzufolge wird im vorliegenden LP Entwurf nach wie vor das Entwicklun gsziel  „Erhal-
tung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen au s-
gestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung (temporäre Erha l-
tung) auf der Grundlage der im noch wirksamen Regionalplans d argestellten Siedlungsflächenpo-
tentiale abgegrenzt. 
 
Im Abgleich mit den Beschlüssen des Rates vom 13.07.2011 ergeben sich Abweichungen zu der 
Darstellung der potentiellen Siedlungsentwicklungsflächen.  
In den folgenden Landschaftsräumen weicht die Darstel lung gegenüber dem noch wirksamen R e-
gionalplan und dem Entwurf des LP zurück: 
- Nienberge: südlich Feldstiege 
- Roxel: südöstlich und westlich des Siedlungskerns 
- Albachten: südöstlich des Siedlungskerns (nördlich der Bahnlinie) 
Diese Flächen sollen nach Rechtskraft des Entwurfs zur Fortschreibung des Regionalplans mit 
dem Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumern oder sonstigen natürlichen 
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft (Erhaltung)“ dargestellt we r-
den.  
 
Im Bereich zwischen Hensenstraße und Appelbreistiege in Gievenbeck hingegen sollen laut Rat s-
beschluss zusätzliche Siedlungsflächen im Regionalplan ausgewiesen werden. Der En twurf des 
LP stellt dort das Entwicklungsziel „Erhaltung und Entwicklung ei ner mit naturnahen Lebensrä u-
men ausgestatteten Landschaft  sowie Sicherung der Freiraumfunktion (Erhaltung und Sicherung)“ 
dar, das nach Rechtskraft des neuen Regionalplans zurückgenommen wird. Es soll dann die Da r-
stellung „temporäre Erhaltung“ erfolgen.  
 
Die Verwaltung schlägt vor, die geänderten Darstellungen zu den Entwicklungszielen im Rahmen 
der Offenlegung aufzugreifen, sofern bis dahin ein verbindlicher Planungsstand des in Aufstellung 
befindlichen Regionalplans vorliegt. 
 
Weitere Ausführungen zu Re chtsgrundlagen, Bestandteilen und Inhalten des Lan dschaftsplans 
finden sich in der Anlage 1. 
 
 
i. V.  
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat

- 5 - 
V/0725/2011 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Erläuterungen zum Landschaftsplan Roxeler Riedel  
Anlage 2: Niederschrift zur Bürgeranhörung 
Anlage 3: Vorentwurf Landschaftsplan Roxeler Riedel

Anlage 2 -Niederschrift Bürgeranhörung-

12154 Zeichen

Anlage 2  zur Vorlage Nr. V/0725/2011 
 
- Niederschrift zur Bürgeranhörung -  
 
 
 
 
 
Landschaftsplan Roxeler Riedel  
Bürgeranhörung am 26.06.2001 im Schulzentrum Roxel, Tilbecker Straße 26,  
48161 Münster 
 
 
 
Niederschrift 
 
 
Teilnehmer 
Frau Möllers  Bezirksvorsteherin Bezirksvertretung Münster – West 
Herr Stoldt Amt für Grünflächen und Naturschutz 
Herr Peifer Amt für Grünflächen und Naturschutz 
ca. 120 Bürgerinnen und Bürger 
 
 
Die Bürgeranhörung erfolgte als gemeinsame Veranstaltung für die Bezirksvertretungen 
Münster – Mitte und Münster – West unter dem Vorsitz von Frau Möllers. 
Die Beteiligung der Bürger erfolgte gemäß § 27 b Landschaftsgesetz. Es nahmen etwa 120 
Bürger an der Veranstaltung teil, darunter Vertreter der betroffenen Bezirksvertretungen und 
der örtlichen Presse. 
  
Frau Möllers eröffnete die Veranstaltung um 19.40 U hr und führte anschließend in das The- 
ma Landschaftsplan Roxeler Riedel  ein. 
 
Herr Stoldt erläuterte zunächst die gesetzlichen Gr undlagen der Landschaftsplanung, den 
derzeitigen Stand der Landschaftsplanung in Münster  sowie das Verfahren zur Aufstellung 
des Landschaftsplans. 
Anschließend stellte Herr Peifer die Planung vor un d ging auf die allgemeinen Ziele und 
Grundsätze sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung ein. 
 
Danach gab die Bezirksvorsteherin den Bürgerinnen u nd Bürgern Gelegenheit zur Äußerung 
und Erörterung. 
 
Herr Lütke Brintrup, in seiner Funktion als Kreisla ndwirt, stellte fest, dass die grundsätzliche 
Notwendigkeit zur Erstellung des Landschaftsplans Roxeler Riedel  nicht in Frage gestellt 
wird. Er wies daraufhin, dass aus Sicht der Landwir tschaft zu viele Bepflanzungsmaßnah- 
men geplant sind.  
In Bezug auf die Naturschutzgebietsausweisung für d ie Alvingheide regte er an, auf eine 
Unterschutzstellung zu verzichten und stattdessen d ie angestrebten Regelungsinhalte durch 
den Abschluss freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen umzusetzen (Vertragsnaturschutz). 
 
Herr Wernsmann erhob die Forderung auf Pflanzungen zu verzichten, um zukünftig die 
landwirtschaftliche Nutzung in einer zeitgemäßen Art betreiben zu können. 
Die Verwaltung erklärte dazu, dass gerade der Lands chaftsplan von seinem Anspruch her 
das Ziel verfolgt, alle Belange und Ansprüche, die an die Landschaft gestellt werden, zu- 
sammen zu führen. Hierzu zählt neben dem Schutz der  Landschaft als Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt auch die Erhaltung und Entwi cklung als Lebensraum für den Men-

- 2 - 
schen mit seinen spezifischen Ansprüchen einer wirt schaftlichen, aber auch einer freizeitli- 
chen Nutzung. 
 
Herr Dr. Hövelmann als Vertreter der nach § 29 Bund esnaturschutzgesetz anerkannten Na- 
turschutzverbände begrüßte die Planung und bekräfti gte die Notwendigkeit einer Unter- 
schutzstellung von Lebensräumen in der von der Verw altung dargelegten Form sowie die 
geplanten Anreicherungsmaßnahmen in der Landschaft. 
 
Im Laufe der Bürgernanhörung wurde wiederholt die F rage nach der Finanzierung der 
Pflanzmaßnahmen gestellt.  
Die Verwaltung führte dazu aus, dass die Anlage der  Pflanzung sowie die Pflege in den ers- 
ten drei Jahren nach der Pflanzung durch die Stadt Münster erfolgen. Die weitere Pflege ü- 
bernimmt der Grundeigentümer. Die Stadt erwirbt auf  Wunsch des Grundeigentümers die 
Pflanzflächen, sofern sie sich in räumlicher Benachbarung zu städtischen Flächen befinden. 
 
Mehrere Bürger legten dar, dass ihrer Auffassung na ch die Planung überflüssig ist, weil die 
Landschaft in der bestehenden Form intakt ist.  
Herr Egger vertrat die Auffassung, dass eine Unters chriftensammlung durchgeführt werden 
sollte, um den Landschaftsplan zu „kippen“. 
Herr Kückmann legte die Geschichte seines Hofes dar  und zeigte Fehler behördlichen Han- 
delns auf. Er schloss seinen 20-minütigen Vortrag m it der Feststellung, dass von daher auf 
die Erstellung des Landschaftsplans Roxeler Riedel  verzichtet werden sollte. 
Herr van Bevern, Mitglied der Arbeitsgruppe zum Lan dschaftsplan, stellte fest, dass die Ar- 
beitsgruppe dem vorliegenden Plan nicht zugestimmt hat und bezeichnete diesen als unnütz. 
 
Frau Koch fragte die Gründe für eine Unterschutzste llung der Waldbereiche der Alvingheide 
und die zu erwartenden Kosten für den Landschaftsplan nach. 
Die Verwaltung erläuterte, dass die Ausweisung aufg rund der Auswertung der fachlichen 
Planungsgrundlagen (Gebietsentwicklungsplan usw.) u nd den daraus resultierenden Er- 
kenntnissen erfolgt.  
Die voraussichtlichen Kosten für die Realisierung d es Landschaftsplans können zu diesem 
frühen Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht benannt werden, werden aber mit der Vorlage 
zum Offenlegungsbeschluss vorliegen, sodass sie der  Politik zum Zeitpunkt der politischen 
Willensbildung bekannt sein werden.  
 
Herr Henrichmann stellte fest, dass die Wasserquali tät der Aa völlig unzureichend und von 
daher eine Unterschutzstellung nicht sinnvoll ist.  
Die Verwaltung erläuterte, dass gerade unter  diese m Gesichtspunkt die Ausweisung eines 
Schutzgebietes mit den damit verbundenen Zielen ein er ökologischen Aufwertung eine Vor- 
aussetzung zur Besserung darstellt. 
Die Unterschutzstellung erfolgt nicht primär zum Sc hutz der Wasserqualität der Aa, sondern 
zur Erhaltung bestehender Lebensräume für die dort lebenden Tier- und Pflanzenarten. Die- 
se sind z. T. sehr selten und werden deshalb auf de r sog. „roten Liste“ der vom Aussterben 
bedrohten Arten des Landes NW geführt. 
 
Einige Bürger äußerten ihre Befürchtung, dass die a ngestrebten Regelungen zu den Schutz- 
ausweisungen zukünftig durch den Gesetzgeber versch ärft werden und dann für die Betrof- 
fenen erhebliche Wirtschaftsbeschränkungen zur Folge haben könnten. 
Die Verwaltung erklärte, dass die zukünftigen recht lichen Vorgaben des Gesetzgebers auch 
durch die Verwaltung nicht vorhergesehen werden kön nen. Die Planung wird auf der Basis 
der derzeit gültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgestellt.  
Die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen zu den  Schutzgebieten wird ausschließlich 
durch das Schutzziel bestimmt. Derartige fachplaner ische Ziele sind abhängig von örtlichen 
Gegebenheiten und Erfordernissen und nicht von rechtlichen Rahmenbedingungen.

- 3 - 
Herr Lütke Notarp, in seiner Funktion als Vorsitzen der des Landwirtschaftlichen Kreisver- 
bands, stellte fest, dass die Waldflächen an der Alvingheide nicht naturschutzwürdig sind. 
Die Verwaltung befürwortet eine Ausweisung insbeson dere unter Artenschutzgesichtspunk- 
ten. 
 
Herr Dieckmann bemängelte, dass der in der Landscha ft vorhandene Gehölzbestand bei der 
Planung nicht ausreichend berücksichtigt wurde und zudem verfügbare städtische Grundstü- 
cke bewusst für eine Bepflanzung nicht herangezogen wurden. 
Die Verwaltung wies diese Einschätzungen zurück. De m Amt für Grünflächen und Natur- 
schutz liegt eine Kartierung der bestehenden Biotop e vor. Diese ist maßgebliche Grundlage 
für die Ermittlung von Entwicklungsbedarfen für die  Landschaft. Der vorgestellte Vorentwurf 
wurde ausschließlich unter fachlichen Gesichtspunkt en erarbeitet. Die Eigentumsverhältnis- 
se sind zu diesem Zweck nicht erhoben worden und vo n daher auch keine Grundlage der 
Planung. 
 
Herr Fischer fragte die Inhalte des ökologischen Fachbeitrags nach.  
Die Verwaltung erklärte, dass es sich hierbei um ei n Gutachten der Landesanstalt für Ökolo- 
gie, Bodenordnung und Forsten handelt. Diese erarbe itet für den Gebietsentwicklungsplan 
als Landschaftsrahmenplan und den Landschaftsplan e inen Fachbeitrag, der eine Be- 
standsaufnahme von Natur und Landschaft, eine Beurt eilung  des Zustandes sowie die dar- 
aus abzuleitenden Ziele einer Planung enthält. 
Der ursprünglich vorgelegte Fachbeitrag wurde nacht räglich überarbeitet um auf eine zeitlich 
aktuelle Version zugreifen zu können. 
 
Herr Schulze Dernebockholt bemängelte, dass der Ter min der Bürgerbeteiligung nicht ord- 
nungsgemäß bekannt gemacht worden wäre. 
Die Verwaltung wies diese Behauptung zurück. Die Ve ranstaltung wurde im Amtsblatt der 
Stadt Münster, im amtlichen Teil der Westfälischen Nachrichten (WN) und der Münsterschen 
Zeitung (MZ), im allgemeinen Teil der WN und MZ sow ie durch Aushang im Vermessungs- 
und Katasteramt, Amt für Grünflächen und Naturschut z, in der Bürgerberatung, in den Filia- 
len der Sparkasse Münster in Nienberge, Gievenbeck und Mecklenbeck sowie in der Volks- 
bank in  Albachten bekannt gemacht. 
 
Mehrere Bürger kritisierten, dass Anpflanzungen auf  privaten Eigentumsflächen geplant wür- 
den, ohne dass der Grundeigentümer von der Verwaltu ng im Vorfeld der Bürgeranhörung 
davon informiert worden wäre. Auf diese Weise wären  bei der Planung bestehende Hemm- 
nisse wie Dränagen und Leitungen nicht berücksichtigt worden. 
Die Verwaltung verdeutlichte, dass mit der Bürgeran hörung der Einstieg in das gesetzliche 
geforderte Aufstellungsverfahren für den Landschaft splan vollzogen wird. Die Verwaltung 
stellt hier die Grundzüge der Planung vor, es liegt noch kein fertiger Entwurf vor. 
Bei einer Plangebietsgröße von ca. 47 ha wären mehrere hundert Grundeigentümer zu betei- 
ligen. Dies ist von der Verwaltung prinzipiell nich t leistbar und vom Gesetzgeber deshalb 
auch nicht vorgesehen. Vielmehr hat jeder Bürger im  Verlauf des weiteren Verfahrens die 
Möglichkeit, eigene Vorstellungen und Anregungen ei nzubringen. Hierzu wird der Plan für 
die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Dies w ird für den Landschaftsplan Roxeler Rie- 
del  voraussichtlich ab dem Sommer 2002 sein. 
 
Frau Koch fragte, ob es trotz Landschaftsplan mögli ch sei, die GAD-Trasse in Mecklenbeck 
zu realisieren.  
Die Verwaltung erklärte, dass diesbezüglich ein eig enständiges Verfahren (Planfeststel- 
lungsverfahren) durchzuführen ist, das mit einem Pl anfeststellungsbeschluss endet und als 
übergeordnetes Verfahren alle Ansprüche an die Land schaft zu berücksichtigen und abzu- 
wägen hat. Hierzu zählen auch die landschaftsplanerischen Belange.

- 4 - 
Herr Bente und andere Bürger bemängelten, dass mit einer Naturschutzgebietsausweisung 
eine Wertminderung der Flächen verbunden ist, die s ich in einem geringeren Beleihungswert 
bei einer Kreditaufnahme widerspiegelt. 
Die Verwaltung erläuterte, dass nach hiesigem Kennt nisstand diese Aussage so generell 
nicht zutreffend ist.  
Da mit der Schutzausweisung keine Bewirtschaftungsa uflagen einhergehen, wird der Ertrag 
der Flächen nicht gemindert. Einige Kreditinstitute reduzieren deshalb die Beleihbarkeit nicht, 
andere wiederum doch. 
 
Herr Schulze Wermeling regte an, die Ausgleichsfläc hen bei Eingriffen in Natur und Land- 
schaft zukünftig nicht unmittelbar räumlich benachb art dem Eingriff zuzuordnen, sondern 
stattdessen auch Flächen in Nachbarkreisen heranzuziehen. 
Um eine sinnvolle Entwicklung zu ermöglichen, hat d ie Stadt Münster durch das Amt für 
Grünflächen und Naturschutz eine Konzeption erarbei tet, die eine ökologisch und wirtschaft- 
lich sinnvolle Anordnung der Ausgleichsflächen zum Ziel hat. Voraussetzung ist allerdings 
die Verfügbarkeit der Flächen. 
 
Herr Hövelmann stellte fest, dass der Verbrauch von  landwirtschaftlichen Flächen nicht nur 
durch Naturschutzmaßnahmen sondern insbesondere auc h durch die Entwicklung von Sied- 
lungsgebieten erfolgt. Beides erhöht den Druck auf die Landwirtschaft. Seitens der Betroffe- 
nen werde dies aber nur im Fall von Naturschutzmaßnahmen beklagt.  
Eine Bürgerin widersprach dieser Auffassung. 
 
Ein Bürger kritisierte die unzureichende finanziell e Entschädigung für die Bereitstellung von 
Flächen bei Anpflanzungsmaßnahmen. 
 
Herr Lütke Brintrup trat dafür ein, Naturschutzmaßn ahmen über das Kulturlandschaftspro- 
gramm abzuwickeln oder ein Sponsoring einzuführen. 
Die Verwaltung wird dies prüfen. 
 
Frau Möllers schloss die Veranstaltung um 23.35 Uhr. 
 
I. A.         Münster, 12.07.01 
 
 
gez.        gez. 
----------------------------------------------    - --------------------------------------- 
Markus Peifer       Ursula Möllers 
Technischer Stadtangestellter    Bezirksvorsteherin   
Bezirksvertretung Münster – West

Anlage 3 Textliche Darstellungen und Festsetzungen

251957 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage Nr.  V/0725/2011 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
LANDSCHAFTSPLAN   
ROXELER RIEDEL 
 
 
 
Entwicklungs- und Festsetzungskarte 
Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen

Impressum  
Herausgeberin: Stadt Münster 
  Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
Planverfasser:  Amt für Grünflächen und Umweltschut z 
Stand: Februar 2012

3   
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S  
 
 
 
 
  Seite 
VORBEMERKUNGEN 
 
 
 
3-0.1 V o r g a b e n   d e r   R a u m o r d n u n  g   u n d    
L a n d e s p l a n u n g  
 
10 
3-0.2 S t r a t e g i s c h e   U m w e l t p r ü f  u n g   ( S U P ) 
 
10 
3-0.3 R e c h t l i c h e   G r u n d l a g e n   u  n d   r ä u m l i c h e r   G e l – 
t u n g s b e r e i c h 
 
12 
3-0.4 A b l a u f   d e s   V e r f a h r e n s 
 
13 
3-0.5 B e s t a n d t e i l e   d e s   L a n d s c  h a f t s p l a n s   u n d    
r e c h t l i c h e   W i r k u n g e n 
 
13 
3-0.6 L a g e   u n d   C h a r a k t e r i s i e r  u n g   d e s   P l a n g e b i e t s 
 
14 
3-0.7 H i n w e i s e   z u r   S y s t e m a t i k  
 
14 
  
 
 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN MIT ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT 
 
 
17 
3-1.1 E r h a l t u n g 21 
 
3-1.1.1 E r h a l t u n g   u n d   S i c h e r u n  g 
 
23 
 
3-1.1.1.1 Kinderbachtal 
 
23 
3-1.1.1.2 Gievenbachtal 
 
24 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich Roxel 
 
24 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich Mecklenbeck 
 
24 
3-1.1.1.5 
 
Offerbach westlich Albachten 
 
25 
3-1.1.2 T e m p o r ä r e   E r h a l t u n g  
 
25 
3-1.1.2.1 Feldstiege 
 
25 
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße 
 
26 
3-1.1.2.3 Gievenbeck – Waldorfschule 26

4 
 
 
3-1.1.2.4 Roxel 
 
26 
3-1.1.2.5 Albachten 
 
26 
3-1.1.2.6 Mecklenbeck 
 
26 
   
3-1.2 A n r e i c h e r u n g 
 
27 
 
3-1.2.1 Nienberge 
 
27 
3-1.2.2 Hangenfeld 
 
28 
3-1.2.3 Brock 
 
29 
3-1.2.4 Nordwestlich Zoo 
 
29 
3-1.2.5 Südliches Rüschenfeld 
 
30 
3-1.2.6 Oberort/Altenroxel 
 
30 
3-1.2.7 Dülmener Straße 
 
31 
3-1.2.8 Sendener Stiege 
 
 
31 
3-1.3 O p t i m i e r u n g   A a – T a l 
 
 
32 
3-1.4 F r e i z e i t -   u n d   E r h o l u n g s  s c h w e r p u n k t   A a s e e  33 
 
   
3-2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LAND SCHAFT 
 
34 
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e 
 
36 
3-2.1.1 Naturschutzgebiet Aa-Aue 
 
47 
3-2.1.2 Naturschutzgebiet Alvingheide  
 
 
49 
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e b i e t  e 
 
50 
3-2.2.1 Landschaftsschutzgebiet Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide  50 
 
 
 
 
 
3-2.3 N a t u r d e n k m ä l e r 58 
 
3-2.3.1- 
3-2.3.32 
 
Verzeichnis der Naturdenkmäler 
 
62 
3-2.4 G e s c h ü t z t e   L a n d s c h a f t s b  e s t a n d t e i l e 
 
68 
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestandteil Hecke und Kleingewässer an der 
Feldstiege 
79

5 
 
 
3-2.4.2 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Ufergehölz 
westlich des Freibads Nienberge 
 
79 
3-2.4.3 Geschützter Landschaftsbestandteil Beerwiede Bach 
 
79 
3-2.4.4 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 1 Waltruper Feld 
 
80 
3-2.4.5 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 2 Waltruper Feld 
 
80 
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer 3 Waltruper Feld 
 
81 
3-2.4.7 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel bei Haus Rüschhaus 
 
81 
3-2.4.8 Geschützter Landschaftsbestandteil Kleingewässer Schonebeck 
 
82 
3-2.4.9 Geschützter Landschaftsbestandteil Krummer Bach 
 
82 
3-2.4.10 Geschützter Landschaftsbestandteil Obstwiesen an der Aa 
 
83 
3-2.4.11 Geschützter Landschaftsbestandteil  Westlicher  Kinderbach 
 
84 
3-2.4.12 Geschützter Landschaftsbestandteil Weidetümpel im Brock 
 
85 
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestandteil Tümpel einschließlich Gehölzkom- 
plex am Lierbach 
 
86 
3-2.4.14 Geschützter Landschaftsbestandteil Helmer- und Tilbecker Bach 
 
86 
3-2.4.15 Geschützter Landschaftsbestandteil Gievenbach 
 
87 
3-2.4.16 Geschützter Landschaftsbestandteil Woestenteich  
 
89 
3-2.4.17 Geschützter Landschaftsbestandteil Hochwasserrückhaltebecken Getter- 
bach 
 
89 
3-2.4.18 Geschützter Landschaftsbestandteil Meckelbach  90 
  
 
 
3-3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN 
 
92 
3-3.1 N a t ü r l i c h e   E n t w i c k l u n g   v o n   B r a c h f l ä c h e n 
 
92 
3-3.1.1- 
3-3.1.2 
 
Maßnahme zur natürlichen Entwicklung von Brachflächen 93 
3-3.2 P f l e g e   v o n   B r a c h f l ä c h e n  
 
93 
3-3.2.1- 
3-3.2.4 
Maßnahmen zur Pflege von Brachflächen 
 
 
94 
3-4.0 FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN NATURSCHUTZGEBIET EN UND 
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN 
 
96 
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g  u n t e r   V o r s c h r i f t   o d e r   A u s – 
s c h l u s s   b e s t i m m t e r   B a u m a r t e n 
96

6 
 
 
3-4.1.1- 
3-4.1.6 
Festsetzungen zur Wiederaufforstung 
 
 
97 
3-4.2 U n t e r s a g u n g   e i n e r   b e s t i  m m t e n   F o r m   d e r   E n d- 
n u t z u n g 
 
99 
3-4.2.1- 
3-4.2.6 
 
 
Festsetzungen zur Form der Endnutzung 
 
 
99 
3-5.0 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIEßUNGSMAßNA HMEN 
 
101 
3-5.1 Anlage oder Anpflanzung von Ufergehölzen (ort sgebundene Festsetzun- 
gen gemäß § 26 (2) LG) 
 
105 
3-5.1.1- 
3-5.1.44 
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Ufergehölzen  
(ortsgebundene Festsetzungen gem. § 26 (2) Landschaftsgesetz) 
 
108 
3-5.2 Anlage oder Anpflanzung von Hecken, Baumreihe n und -gruppen, Einzel- 
bäumen sowie Obstbäumen in ausgewiesenen Landschaft sräumen 
(Raumbezogene Festsetzungen gemäß § 26 (3) LG - Ber eichsfestsetzun- 
gen) 
 
115 
3-5.2.1 – 
3-5.2.3 
Maßnahmen zur Anlage oder Anpflanzung von Hecken, B aumreihen und 
–gruppen sowie Einzelbäumen in ausgewiesenen Landsc haftsräumen 
(raumbezogene Festsetzungen gem. § 26 (3) Landschaftsgesetz –  
Bereichsfestsetzungen) 
 
120 
3-5.3 
 
 
P f  l e g e,   W i e d e r h e r s t e l l u n g   o d e r  A n l a g e   n a t u r – 
n a h e r   L e b e n s r ä u m e 
 
123 
3-5.3.1 Pflege, Entwicklung sowie Neuanlage von Gew ässern 
 
123 
3-5.3.1.1 Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung best ehender Gewässer 
 
128 
3-5.3.1.1.1 
–  
3-5.3.1.1.38 
 
 
Maßnahmen 128 
3-5.3.1.2 Maßnahmen zur Neuanlage von Kleingewässer n 
 
137 
3-5.3.1.2.1 
–  
3-5.3.1.2.8 
 
Maßnahmen 137 
3-5.3.2 Entwicklung von Uferstreifen 
 
139 
3-5.3.2.1  
– 3-5.3.2.9 
 
Maßnahmen 140 
3-5.3.3 Entwicklung bestehender Lebensräume im südl ichen  Rüschenfeld 
 
143 
3-5.3.3.1  
– 3-5.3.3.3 
 
Maßnahmen 144

7 
 
3-5.3.4 Pflege von Hecken, Kopfbäumen und Obstbaumb eständen 
 
145 
ANHANG 
 
 
 Flurstücksverzeichnis zu den Schutzgebieten NSG Aa-Aue , NSG Alving- 
heide , LSG Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide . (Nicht beiliegend)

8

9 
 
 
 
 
 
 
 
 
VORBEMERKUNGEN

10 
 
 
3-0.1 V o r g a b e n   d e r   R a u m o r d n u n  g   u n d   L a n d e s p l a n u n g 
 
 Für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt die Darst ellung der landesweiten 
Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im 
Landschaftsprogramm, die Darstellung der regionalen  Erfordernisse und Maß- 
nahmen im Regionalplan Münsterland (vormals Gebietsentwicklungsplan). 
 
Der Regionalplan erfüllt die Funktionen eines Lands chaftsrahmenplans im Sin- 
ne des Bundesnaturschutzgesetzes, d.  h. die Darste llungen sind verbindliche 
Vorgaben für die Landschaftsplanung. Dies gilt insb esondere für die Darstel- 
lung der Bereiche zum Schutz der Natur und der Land schaft, der Erholung, 
aber auch der Wohnsiedlungs- sowie Gewerbe- und Ind ustrieansiedlungsbe- 
reiche.  
 
Der Landschaftsplan stellt unter Berücksichtigung l andesweiter und regionaler 
Erfordernisse und Maßnahmen die örtlichen Ziele des  Naturschutzes sowie die 
konkreten Maßnahmen zu deren Verwirklichung dar. Da zu zählen insbesonde- 
re die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzg ebieten auf der Grund- 
lage des Regionalplans. 
 
3-0.2 S t r a t e g i s c h e   U m w e l t p r ü f  u n g  ( S U P ) 
 
 Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbststä ndiger Teil behördlicher 
Verfahren bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen und 
wurde mit der Änderung des Gesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung 
am 25.06.2005 verbindlich eingeführt. 
Dabei werden die voraussichtlichen Umweltsauswirkun gen aufgrund der Reali- 
sierung von Plänen und Programmen im Hinblick auf e ine wirksame Umwelt- 
vorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet. 
Landschaftspläne sind gemäß § 17 Absatz 1 Landschaf tsgesetz (LG) einer 
Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen. Ist ein e Strategische Umweltprü- 
fung für das Plangebiet oder für Teile davon bereit s in vorlaufenden Plänen, 
wie beispielsweise dem Regionalplan, durchgeführt w orden, soll sich die Stra- 
tegische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus- 
wirkungen beschränken. 
 
Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14 f und 14g Abs. 2 Nr. 6 
und 8 sowie den §§ 14h und 14i Abs. 1, 14k Abs. 1 u nd 14n des Gesetzes 
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsp rechen. In der Begrün- 
dung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkun gen auf die in 
 
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter aufzun ehmen. Diese umfas- 
sen: 
 
1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund heit, Tiere, Pflanzen 
und die biologische Vielfalt,  
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 
4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Sch utzgütern. 
 
 Damit vereint der LP zwei Aspekte in sich: Zum ein en ist er unverzichtbare 
Grundlage für alle raumbedeutsamen Planungen, da er  wesentliche Grundla- 
gendaten sowie planerische Aussagen zur Entwicklung  von Natur und Land- 
schaft liefert und somit wesentliche Aspekte einer Umweltverträglichkeitsprü- 
fung abdeckt. Andererseits aber ist der LP als eige nständige Planung selbst 
Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung.

11 
 
 
 Gemäß § 17 Abs. 1 LG erfüllt die Begründung zum La ndschaftsplan die Funk- 
tion des nach § 14g UVPG erforderlichen Umweltberichts. 
In der Begründung sind die voraussichtlichen erhebl ichen Auswirkungen auf 
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter aufzunehmen. 
 
 Betrachtung der Schutzgüter 
Die Betrachtung der Schutzgüter  Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie  Kulturgüter  ist Bestandteil der Grundla- 
generhebung und –bewertung zum Landschaftsplan und wird an dieser Stelle 
nicht weiter ausgeführt.  
Zu diesen Grundlagen und planerischen Vorgaben zählen insbesondere: 
1) Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. Reg ionalplan 
2) Fachbeiträge zum LP 
a) ökologischer Fachbeitrag 
b) landwirtschaftlicher Fachbeitrag 
c) forstbehördlicher Fachbeitrag 
3) Landesweite Kartierung der schutzwürdigen Biotop e der Landesanstalt für 
Ökologie, Bodenordnung und Forsten NW 
4) Verzeichnis der Bodendenkmäler  
5) Biotoptypenkartierung (Realnutzungskartierung) 
 
 Schutzgut Mensch 
Natur und Landschaft stellen die Lebensgrundlage des Menschen dar.  
Die im Plangebiet lebenden Menschen bewirtschaften in großen Teilen den 
eigenen Grund und Boden und nutzen die Landschaft z um Zweck der Erho- 
lung. Sie sind von Emissionen, wie beispielsweise L ärm und Staubemissionen 
entlang von Straßen und Autobahnen, betroffen.  
 
Schutzgut  Sachgüter  
Durch den Landschaftsplan werden sonstige Sachgüter nicht berührt. 
 
 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Relevante  Wechselwirkungen sind nicht bekannt bzw.  Teil der Grundlagener- 
hebung zum Landschaftsplan. 
 
 Voraussichtliche Umweltauswirkungen  
Der LP stellt die örtlichen Erfordernisse und Maßna hmen zur Verwirklichung 
der Ziele des Naturschutzes dar. Dazu zählen insbesondere 
• die Darstellung der Entwicklungsziele für die Land schaft 
• die Festsetzung besonders geschützter Teile von Na tur und Landschaft 
• die Zweckbestimmung für Brachflächen 
• besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung  
• die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah men. 
 
 
 Ziel der Landschaftsplanung ist es, Natur und Land schaft so zu schützen, zu 
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass 
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts 
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter 
3. die Tier- und Pflanzenwelt sowie  
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur u nd Landschaft 
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Vorausset zung für seine Erho- 
lung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. 
 
 Für den Landschaftsplan Roxeler Riedel   sind nachteilige Auswirkungen auf-

12 
 
grund der Realisierung der im LP dargestellten Maßn ahmen und Festsetzun- 
gen nicht zu erwarten. Es ist vielmehr Ziel Natur u nd Landschaft im ökologi- 
schen Sinn zu entwickeln. 
 
Die Realisierung des LP wird darüber hinaus zu posi tiven Wirkungen für die 
menschliche Gesundheit führen, so beispielsweise du rch den Schutz vor Lärm 
und anderen Emissionen bei Anpflanzungen. 
 
 Alternativen 
Aufgrund des verbindlichen Charakters der oben gena nnten Grundlagen und 
planerischen Vorgaben der Landschaftsplanung ist di e Wahl von Alternativen 
nicht gegeben. So sind zum Beispiel die im Regional plan dargestellten Ziele 
der Raumordnung, insbesondere die dargestellten Ber eiche für den Schutz der 
Natur, den Schutz der Landschaft usw. verbindliche Grundlage für die Land- 
schaftsplanung. Weitere Erläuterungen ergeben sich zu den jeweiligen Fest- 
setzungen. 
 
3-03 R e c h t l i c h e   G r u n d l a g e n   u n d   r ä u m l i c h e r   G e l t u n g s b 
e r e i c h  
 
 Rechtsgrundlagen für die Aufstellung des Landschaf tsplanes bilden das Ge- 
setz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes naturschutzgesetz-
 
BNatSchG ) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt dur ch Artikel 2 des 
Gesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) ge ändert worden ist, das 
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Ent wicklung der Landschaft 
(Landschaftsgesetz –LG ) i der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 
(GV. NW. S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NW. S. 
185), die Verordnung zur Durchführung des Landschaf tsgesetzes (DVO-LG ) 
vom 22.10.86 (GV. NW. S. 683/SGV. NW. 791), zuletzt  geändert durch Gesetz 
vom 19.06.2007 (GV. NW. S. 226) sowie die Gemeindeo rdnung NRW (GO 
NRW ) (insbesondere §§ 7 und 41) in der Fassung der Bek anntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert dur ch Gesetz vom 17.12.2009 
(GV. NW. S. 950). 
 
 Der Landschaftsplan stellt gemäß § 16 Abs. 1 LG di e örtlichen Erfordernisse 
und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grun dsätze des Naturschut- 
zes und der Landschaftspflege dar und setzt diese r echtsverbindlich fest. Der 
Geltungsbereich erstreckt sich auf den baulichen Au ßenbereich im Sinne des 
Bauordnungsrechts.  
Der Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. LG die Grun dlage für die Entwick- 
lung, den Schutz und die Pflege der Landschaft und ihrer Bestandteile. Er gilt 
flächendeckend für alle Flächen, die außerhalb der im Zusammenhang bebau- 
ten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauung spläne liegen. Darüber 
hinaus kann er sich unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf 
Flächen eines Bebauungsplanes erstrecken, soweit di eser Festsetzungen 
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 14 - 18, 20, 24 - 26 des Ba ugesetzbuches (BauGB) 
trifft und diese Flächen im Zusammenhang mit dem ba ulichen Außenbereich 
stehen.  
 
 Die Ausgrenzung der „im Zusammenhang bebauten Orts teile“ bedeutet jedoch 
keine Vorentscheidung im Sinne des § 34 BauGB. Aus diesem Grunde wird in 
die Verfahrensleiste zum Landschaftsplan ein entspr echender Hinweis in Form 
einer so genannten „salvatorischen Klausel“ aufgenommen:  
Die Grenzen des Landschaftsplanes treffen keine Aus sage darüber, ob ein 
Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbe- 
reich zuzurechnen ist. Hierüber wird bei der Prüfun g der Zulässigkeit von Vor-

13 
 
haben entschieden. 
 
3-0.4 A b l a u f   d e s   V e r f a h r e n s 
 
 Landschaftspläne sind gemäß § 16 Abs. 2 LG von den  Kreisen und kreisfreien 
Städten aufzustellen und als Satzung zu erlassen. D ie Einzelheiten des Ver- 
fahrensablaufes sind in den §§ 27 bis 29 LG geregelt. 
 
Für die Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung von Landschaftsplänen gel- 
ten nach § 29 Abs. 1 LG die gleichen Vorschriften w ie für die Aufstellung von 
Landschaftsplänen. Vereinfachte Änderungen werden a uf der Grundlage von 
 
§ 29 Abs. 2 LG durchgeführt. 
 
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines F lächennutzugsplans im 
Geltungsbereich eines LP treten gemäß § 29 Abs. 4 L G widersprechende Dar- 
stellungen und Festsetzungen des LP mit dem In-Kraf t-Treten des entspre- 
chenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34  Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 
des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung 
im Beteiligungsverfahren  nach dem Baugesetzbuch nicht widersprochen hat. 
 
3-0.5 B e s t a n d t e i l e   d e s   L a n d s c  h a f t s p l a n s   u n d   r e c h t – 
l i c h e   W i r k u n g e n 
 
 Der Landschaftsplan wird erarbeitet unter Zugrunde legung der im Landschafts- 
gesetz bzw. in der Durchführungsverordnung genannte n Grundlagen und unter 
Beachtung der ebenfalls dort genannten planerischen Vorgaben.  
Dazu zählen u. a.: 
 der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landscha ftspflege, 
 die Ziele der Raumordnung gemäß Regionalplan, 
 gesetzlich geschützten Biotope nach § 62 LG/§ 30 B NatSchG, 
 Biotopkataster NRW (schutzwürdige Biotope), 
 Bauleitpläne der Stadt Münster, 
 Kompensationsflächenkataster der Stadt Münster (Au sgleichsflächen), 
 Biotoptypenkartierung für die Stadt Münster, 
 Ökokonto, 
 wasserwirtschaftliche Vorgaben (Wasserrahmenrichtl inie etc.). 
 
Diese Grundlagen sind nicht Bestandteil des Landsch aftsplanes im rechtlichen 
Sinne und nehmen daher nicht am Verfahren teil.  
 
Bestandteile des Landschaftsplans sind die Entwickl ungs- und Festsetzungs- 
karte, die textlichen Darstellungen und Festsetzung en sowie Erläuterungen. Er 
enthält im Einzelnen: 
 
− die Darstellungen der Entwicklungsziele für die La ndschaft (§ 18 LG), 
− die Festsetzungen besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft 
(§§ 20, 23, 26, 28, 29 BNatSchG), 
− die Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 24 LG), 
− die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebiet en und geschützten Land- 
schaftsbestandteilen (§ 25 LG), 
− die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnah men (§ 26 LG). 
 
 Entsprechend seiner Systematik weist der Landschaf tsplan abgestufte Verbind- 
lichkeiten und Zuständigkeiten auf, die in den §§ 11, 23, 26, 28, 29 und 65 
BNatSchG in Verbindung mit  den §§ 33 – 41 LG im Einzelnen geregelt sind. 
Während die dargestellten Entwicklungsziele behördenverbindlich sind, sind die

14 
 
Regelungen zu den Schutzausweisungen allgemeinverbindlich. Festsetzungen 
nach §§ 24 – 26 LG binden dagegen die betroffenen Grundstückseigentümer 
bzw. Nutzungsberechtigten. Bei den Festsetzungen nach § 26 LG erfolgt die 
konkrete Bindung bei der Durchführung der Maßnahmen durch vertragliche 
Vereinbarungen oder eine entsprechende Verpflichtung. 
 
 Bundes- und Landesgesetze wie Wasserhaushaltsgeset z (WHG) und Landes- 
wassergesetz (LWG) bleiben in ihrer rechtlichen Wir kung von den Darstellun- 
gen und Festsetzungen des Landschaftsplanes unberührt. 
 
Die Bestimmungen des Landschaftsplans lassen die Vo rschriften des § 30 
BNatSchG  - Schutz bestimmter Biotope – und § 62 LG  unberührt. Diese stellen 
gegenüber den Festsetzungen eines Landschaftsplans höherrangiges Recht 
dar, so dass im Rahmen des Landschaftsplans kein Er messensspielraum ge- 
geben ist.  
 
 
3-0.6 L a g e   u n d   C h a r a k t e r i s i e r  u n g   d e s   P l a n g e b i e t s 
 
 Das Plangebiet umfasst den westlichen Teil des Sta dtgebietes Münster mit ei- 
ner Fläche von ca. 48 qkm. 
 
 Es wird im Osten durch die Bebauung der Stadtteile  Gievenbeck und Mecklen- 
beck begrenzt, im Süden durch die Autobahn 43, im W esten durch die Stadt- 
grenze zum Kreis Coesfeld. Im Norden bildet die Alt enberger Straße die Gren- 
ze.  
 
 Aus dem Geltungsbereich ausgegrenzt sind die Ortsl agen Nienberge, Gieven- 
beck, Roxel, Mecklenbeck und Albachten.  
 
 Dominante Verkehrssachen bilden die Autobahn 1, di e das Plangebiet von Sü- 
den nach Norden durchschneidet und in einen westlic hen und einen östlichen 
Teil gliedert sowie die B 54 von Münster in Richtung Emsdetten.  
Des Weiteren durchquert die Eisenbahnlinie „Münster  – Recklinghausen“ den 
südlichen Teil des Plangebiets in ost-westlicher Richtung.  
 
 Das Plangebiet wird geprägt durch die Aa und ihre Nebengewässer. Kenn- 
zeichnend für die Landschaft waren ursprünglich fla che, breite sog. Riedel . 
Durch die wirtschaftliche Nutzung der Landschaft si nd diese zwischenzeitlich 
fast vollständig verschwunden.  
Das Landschaftsplangebiet ist charakterisiert durch  die landwirtschaftliche Nut- 
zung, wobei die größeren zusammenhängenden Nutzfläc hen zwischen Albach- 
ten, Roxel und Mecklenbeck zu finden sind. 
Größere Waldbereiche befinden sich überwiegend an d er Stadtgrenze im Über- 
gangsbereich zu Coesfeld. 
 
 Das Bild der Landschaft im Plangebiet wird in ents cheidendem Maße durch den 
Reichtum und die Verteilung der Feldgehölze, Hecken  und Wallhecken als cha- 
rakteristische Elemente dieser Kulturlandschaft gep rägt. Insbesondere der 
westliche und nordwestliche Teil des Plangebiets si nd in ihrer heutigen Ausprä- 
gung ein Dokument für die Münsterländische Parklandschaft. 
 
3-0.7 H i n w e i s e   z u r   S y s t e m a t i k  
 
 Die textlichen Darstellungen und 
Festsetzungen zur Entwicklungs- und 
Die Erläuterungen enthalten ergän- 
zende Ausführungen und Hinweise zu

15 
 
Festsetzungskarte (im weiteren kurz 
E + F Karte genannt) beinhalten: 
 
 
den einzelnen Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftspla- 
nes. 
 − die inhaltliche Bestimmung der 
Entwicklungsziele für die Land- 
schaft nach § 18 LG, 
 
 − den Schutzgegenstand, den 
Schutzzweck und die zu dessen 
Erreichung notwendigen Regelun- 
gen für die besonders geschützten 
Teile von Natur und Landschaft 
nach §§ 20, 23, 26, 28, 29 
BNatSchG, 
− die inhaltliche Zweckbestimmung 
für Brachflächen nach § 24 LG, 
− die inhaltliche Bestimmung der 
Festsetzungen für die forstliche 
Nutzung in Naturschutzgebieten 
und geschützten Landschaftsbe- 
standteilen nach § 25 LG, 
− die inhaltliche Bestimmung der 
Entwicklungs-, Pflege- und Er- 
schließungsmaßnahmen nach 
§ 26 LG. 
 
Bei Verstößen gegen Festsetzungen 
nach den §§ 20, 23, 26, 28, 
 29  
BNatSchG sowie den §§ 24 – 26 LG –
in Verbindung mit den §§ 34 LG, 23, 
26, 28, 29 BNatSchG und § 35 LG gel- 
ten die gesetzlichen Bestimmungen 
über Ordnungswidrigkeiten. 
 Spezielle kartographische Darstel- 
lungen zur Lage und Abgrenzung von 
Fl 
ächen und Objekten sowie sonstige  
Detailkarten dienen der Verdeutli- 
chung und sind Bestandteil der textli- 
chen Festsetzungen. 
 
 
 Die E + F Karte enthält die Abgren- 
zung und Kennzeichnung der Fest- 
setzungen nach § 18, 24, 25, 26 LG 
und § 20, 22, 23, 26, 28, 29 
BNatSchG.  
 
Die Kennnummern in der E + F Karte 
sind mit den Gliederungspunkten der 
textlichen Darstellungen und Festset- 
zungen identisch. Die Nummerierung 
erfolgt grundsätzlich von Nord nach 
Süd, soweit nicht durch inhaltliche Zu- 
sammenhänge eine Abweichung von 
dieser Systematik geboten ist. 
 
Die Benennung von Flurstücken, Ge- 
höften, Straßen und Gewässern ist der 
deutschen Grundkarte und dem amtli- 
chen Stadtplan entnommen.

16 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN 
MIT ERLÄUTERUNGEN

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
17   
 
3-1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE 
LANDSCHAFT 
 
 
 Für das Plangebiet  werden  gemäß § 
11 BNatSchG und § 18 Abs. 1 LG die 
folgenden Entwicklungsziele darge- 
stellt: 
 
 
Die Darstellung der Entwicklungsziele 
für die Landschaft erfolgt auf der 
Grundlage der Bestandsaufnahme 
und Bewertung der Landschaft. 
 3-1.1 Erhaltung einer mit naturna- 
hen Lebensräumen oder 
sonstigen natürlichen Land- 
schaftselementen reich oder 
vielfältig ausgestatteten 
Landschaft (Erhaltung 
) 
 
„Die Entwicklungsziele für die Land- 
schaft geben als räumlich-fachliche 
Leitbilder über das Schwergewicht der 
im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben 
der Landschaftsentwicklung Auskunft“ 
(§ 18 Abs. 1 LG). 
 
Die im Plangebiet zu erfüllenden öff- 
 3-1.1.1 
 Erhaltung und Entwicklung 
einer mit naturnahen Le- 
bensräumen ausgestatteten 
Landschaft sowie Sicherung 
der Freiraumfunktion  
(Erhaltung und Sicherung 
) 
entlichen Aufgaben und die wirtschaft- 
lichen Funktionen der Grundstücke, 
insbesondere die land-, forst-, berg-, 
abgrabungs-, wasser- und abfallwirt- 
schaftlichen Zweckbestimmungen sind 
hier nach § 18 Abs. 2 LG berücksich- 
tigt worden. 
 
 3-1.1.2 
 Erhaltung einer mit naturna- 
hen Lebensräumen oder 
sonstigen natürlichen Land- 
schaftselementen ausgestat- 
teten Landschaft bis zum 
Zeitpunkt einer städtebauli- 
chen Überplanung (temporä- 
re Erhaltung ) 
 
Die Entwicklungsziele richten sich 
ausschließlich an Behörden.  
„Die gemäß § 18 LG dargestellten 
Entwicklungsziele für die Landschaft 
sollen bei allen behördlichen Maß- 
nahmen im Rahmen der dafür gelten- 
den gesetzlichen Vorschriften berück- 
sichtigt werden“ (§ 33 Abs. 1 LG). 
 
 
 
 
 
3-1.2 
 
Anreicherung einer Land- 
schaft mit naturnahen Le- 
bensräumen und mit glie- 
dernden und belebenden 
Elementen (Anreicherung 
) 
 
Planungen zur Errichtung von Straßen 
werden im Landschaftsplan i. d. R. 
nicht dargestellt, finden aber Berück- 
sichtigung indem Festsetzungen in 
diesen Bereichen nicht erfolgen.  
Die dargestellten Entwicklungsziele

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
18   
 
 
 
 
3-1.3 
 
 
Optimierung der Aa und ih- 
res Talraums im ökologi- 
schen Sinn durch die Ent- 
wicklung von Lebensge- 
meinschaften und Lebens- 
stätten für z. T. gefährdete 
Pflanzen- und Tierarten un- 
ter Erhaltung vorhandener, 
naturnaher Strukturen und 
Lebensräume 
(Optimierung Aa – Tal 
) 
stehen einer Realisierung der Pla- 
nungsvorhaben nicht entgegen. 
 
Entwicklungsziel ist gemäß § 18 LG 
auch der Aufbau des Biotopverbunds 
nach § 20 BNatSchG. 
 
§ 20 BNatSchG 
(1) Es wird ein Netz verbundener Bio- 
tope (Biotopverbund) geschaffen, das 
mindestens 10 Prozent der Fläche ei- 
nes jeden Landes umfassen soll. 
 
 3-1.4 Freizeit- und Erholungs- 
schwerpunkt sowie Siche- 
rung der Freiraumfunktion  
(Freizeit- und Erholungs- 
schwerpunkt Aasee)  
 
(2) Teile von Natur und Landschaft 
können geschützt werden 
1. nach Maßgabe des § 23 als Natur- 
schutzgebiet, 
 2. nach Maßgabe des § 24 als  
 Die Abgrenzung und Kennzeichnung 
der Teilräume mit unterschiedlichen 
Entwicklungszielen ist der Ent- 
wicklungs- und Festsetzungskarte zu 
entnehmen. 
 
Nationalpark oder als Nationales 
Naturmonument, 
3. als Biosphärenreservat, 
4. nach Maßgabe des § 26 als Land- 
schaftsschutzgebiet, 
5. als Naturpark, 
6. als Naturdenkmal oder 
7. als geschützter Landschaftsbe- 
standteil.  
 
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile 
von Natur und Landschaft sind, soweit 
sie geeignet sind, Bestandteile des 
Biotopverbunds. 
 
§ 21 BNatSchG 
(1) Der Biotopverbund dient der dau- 
erhaften Sicherung der Populationen 
wild lebender Tiere und Pflanzen ein- 
schließlich ihrer Lebensstätten, Bioto- 
pe und Lebensgemeinschaften sowie 
der Bewahrung, Wiederherstellung 
und Entwicklung funktionsfähiger öko- 
logischer Wechselbeziehungen. Er 
soll auch zur Verbesserung des Zu- 
sammenhangs des Netzes „Natura 
2000“ beitragen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
19   
  (3) Der Biotopverbund besteht aus 
Kernflächen, Verbindungsflächen und 
Verbindungselementen. Bestandteile 
des Biotopverbunds sind  
1. Nationalparke und Nationale Na- 
turmonumente, 
2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-
Gebiete und Biosphärenreservate 
oder Teile dieser Gebiete, 
3. gesetzlich geschützte Biotope im 
Sinne des § 30 BNatSchG und § 
62 LG,  
 
  4 weitere Flächen und Elemente, 
einschließlich solcher des Nationa- 
len Naturerbes, des Grünen Ban- 
des sowie Teilen von Landschafts- 
schutzgebieten und Naturparken, 
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 
1 genannten Zieles geeignet sind. 
 
   
 
Alle im LP dargestellten Entwicklungs- 
ziele nehmen Aufgaben für den Bio- 
topverbund gemäß § 20 und 21 
BNatSchG war. Da es sich um ge- 
samträumliche Funktionen handelt, 
bedarf es keiner gesonderten Darstel- 
lung als eigenständiges Entwicklungs- 
ziel.  
 
  
 
 
In der nachfolgenden Abbildung sind 
die Lebensräume dargestellt, die Auf- 
gaben für den Biotopverbund im west- 
lichen Stadtgebiet wahrnehmen sowie 
die sie vernetzenden Schutzauswei- 
sungen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
20

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
21   
 
3-1.1 E r h a l t u n g 
 
 
 Das Entwicklungsziel umfaßt neben 
der Erhaltung der vielfältigen Einzel- 
elemente die Erhaltung der charakte- 
ristischen Landschaftsstrukturen mit 
den prägenden Landschaftsteilen, 
aber auch den kulturhistorisch be- 
dingten Wechsel der Landschaftsnut- 
zung. Die Erhaltung der vielfältigen 
Tier- und Pflanzenwelt mit den not- 
wendigen Lebensräumen und -
bedingungen ist eingeschlossen und  
dient maßgeblich dem Biotopver- 
bund. Soweit Ausgleichs-, Ergän- 
zungs- und Sicherungsmaßnahmen 
erforderlich sind, sind diese den öko- 
logischen Gegebenheiten der Land- 
schaftseinheiten anzupassen. 
 
Eine ruhige, landschaftsgebundene 
Erholung steht im Einklang mit dem 
Entwicklungsziel, soweit nicht in den 
Schutzgebieten abweichende Rege- 
lungen getroffen sind. 
 
 
Dieses Entwicklungsziel weist den 
größten Flächenanteil im Plangebiet 
aus. 
 
Der Schwerpunkt der Darstellung er- 
folgt in den Landschaftsräumen Scho- 
nebeck, Rüschenfeld und Alvingheide. 
 
Das Entwicklungsziel erfasst die Be- 
reiche, die aufgrund ihres typischen 
abwechslungsreichen Bildes als 
Münsterländische Parklandschaft be- 
zeichnet werden.  
Sie sind charakterisiert durch eine 
reichhaltige Ausstattung an gliedern- 
den und belebenden Elementen mit 
Feldgehölzen und -hecken, Ufergehöl- 
zen, Waldbereichen usw., die Lebens- 
raum für die Tier- und Pflanzenwelt 
bilden. Aufgrund des engräumigen 
Wechsels bilden diese Elemente ein 
weit verzweigtes Netz naturnaher 
Strukturen und übernehmen wichtige 
Aufgaben für den Biotopverbund.  
Bildstöcke und Wegekreuze als Zeug- 
nis ländlicher Tradition runden das 
Bild ab. 
 
Ergänzende Anpflanzungen oder An- 
lage von Biotopen im Rahmen der 
Landschaftsplanung stehen dem Ent- 
wicklungsziel nicht entgegen. 
Sie leisten einen wesentlichen Beitrag 
für die Erhaltung bestehender Lebens- 
räume, da sie kleinräumig einer Ver- 
besserung des Biotopverbunds dienen 
und somit helfen, den Landschafts- 
raum in seiner Gesamtheit als Lebens- 
raum zu sichern. Daneben überneh- 
men sie bedeutsame Funktionen für 
das Landschaftsbild.  
 
Mit der Ausweisung des Entwicklungs- 
ziels erfolgt keine Beurteilung der 
rechtlichen Zulässigkeit von baulichen 
Anlagen. 
 
 
Die Qualität des Raumes ist durch fol- 
gende Maßnahmen zu sichern: 
− Erhaltung der vorhandenen Struktu-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
22   
ren wie Hecken, Wallhecken, 
Baumgruppen, Baumreihen, Obst- 
wiesen, Feldgehölze und Wald in 
ihrem jetzigen Umfang mit naturna- 
her Artenzusammensetzung, 
− Entwicklung eines Waldmantels im 
Rahmen der Walderneuerung, 
− Erhaltung der Grünlandflächen in 
ihrem jetzigen Umfang, 
− Extensivierung der landwirtschaftli- 
chen Nutzung auf der Grundlage 
vertraglicher Vereinbarungen. In 
diesem Zusammenhang ist insbe- 
sondere eine Ausdehnung  des 
Grünlands entlang von Gewässern 
anzustreben. Hier sind vor allem 
die Möglichkeiten aufzugreifen, die 
sich aus dem landwirtschaftlichen 
Strukturwandel ergeben,  
− Förderung umweltschonender (na- 
turnaher) Landbewirtschaftungs- 
formen, die u. a. eine ganzjährige 
Bodenbedeckung vorsehen, 
− Vermeidung von Gewässerbelas- 
tungen in Folge von Einleitung dif- 
fuser Stoffe, 
− Erhaltung der vorhandenen natur- 
nahen Fließ- und Stillgewässer, 
− Erhöhung der ökologischen Leis- 
tungsfähigkeit bisher verrohrter 
oder ausgebauter Fließgewässer 
durch geeignete Maßnahmen wie 
Entrohrung, Entfesselung, Herab- 
setzung der Unterhaltungsintensität 
und Bepflanzung, 
− Sicherung bzw. Entwicklung eines 
ausreichend bemessenen Gewäs- 
serrandstreifens, 
− Erhaltung der Auenbereiche durch 
Freihaltung von Bebauung, Straßen 
und Leitungen,  
− Vermeidung morphologischer und 
standörtlicher Veränderungen, 
− Vermeidung weiterer Einengung 
und Zerschneidung der freien 
Landschaft durch  
- Ausdehnung der Besiedlung, 
und Errichtung baulicher Anla- 
gen im Außenbereich gemäß § 
35 (2) Baugesetzbuch (sog. 
nicht privilegierte Vorhaben) 
- Straßenbaumaßnahmen über 
die im Flächennutzungsplan

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
23   
dargestellten Maßnahmen hin- 
aus; 
 
 
3-1.1.1 Erhaltung und Sicherung 
 
 
 Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
Sicherung des Freiraums i. S. einer 
Spezifizierung des Entwicklungszie- 
les „Erhaltung“ gemäß 3-1.1. 
 
Bei der Darstellung des Entwick- 
lungsziels wurden die landesplaneri- 
schen Zielsetzungen und die im Re- 
gionalplan – Teilabschnitt Zentrales 
Münsterland – dargestellten Sied- 
lungsbereiche berücksichtigt. 
 
Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.1.1.1   Kinderbachtal 
3-1.1.1.2   Gievenbachtal 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich 
Roxel 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich 
Mecklenbeck 
3-1.1.1.5 Offerbach westlich Alb- 
achten 
 
Das Entwicklungsziel wird für Land- 
schaftsräume dargestellt, die im Über- 
gangsbereich vom besiedelten Stadt- 
raum in die freie Landschaft liegen 
und besondere stadtökologische und 
freiraumspezifische Funktionen über- 
nehmen. Sie sind von Bebauung frei- 
zuhalten. 
 
 
 
3-1.1.1.1 
 
Kinderbachtal 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem land- 
schaftlich geprägten Raum auf der 
Erhaltung der Landschaftsstrukturen  
sowie der Sicherung einer freiraum- 
bezogenen Erholung. 
 
Die Darstellung umfasst das westliche 
Kinderbachtal entlang des Horstmarer 
Landwegs. 
 
In seiner Funktion als Belüftungskorri- 
dor und Kaltluftentstehungsgebiet 
fungiert das Kinderbachtal als klima- 
ökologischer Ausgleichsraum.  
Innerhalb des Grünsystems der Stadt 
Münster fungiert das Kinderbachtal als 
Grünzug und übernimmt grünstruktu- 
relle Aufgaben. 
 
Das Gewässer mit seiner Aue über- 
nimmt wichtige Aufgaben für den Bio- 
topverbund. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.11 
 
Das Entwicklungsziel trägt in beson- 
derer Weise dem Schutz und der 
Entwicklung der Gewässeraue Rech-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
24   
nung. 
  
3-1.1.1.2 Gievenbachtal 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt auf der Erhaltung 
der bestehenden Strukturen und 
Elemente sowie der Sicherung einer 
freiraumbezogenen Erholung. 
 
 
Die Darstellung umfasst das Gieven- 
bachtal u. a. im Siedlungsbereich Gie- 
venbeck.  
Die Grünordnung weist die Flächen als  
Teil des 2. Grünrings aus. 
Sie übernehmen stadtbezogene, öko- 
logische Ausgleichsfunktionen und 
sind von großer  Bedeutung für Erho- 
lung, Stadtgliederung und Stadtklima. 
Insbesondere die Gewässerabschnitte 
mit bachbegleitendem Grünland au- 
ßerhalb der städtebaulich geprägten 
Räume sind aufgrund des Arteninven- 
tars besonders bedeutsam für den Na- 
tur- und Artenschutz. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15 
 
3-1.1.1.3 Meckelbachtal westlich Roxel 
 
 
 In diesem Raum liegt das Schwerge- 
wicht der Landschaftsentwicklung auf 
der Sicherung der Freiraumfunktion 
und Erhaltung der Landschaftsstruk- 
turen. 
 
 
 
 
Die Darstellung umfasst das westliche 
Meckelbachtal im Abschnitt zwischen 
Roxel und der Bösenseller Straße und 
greift damit den Regionalplan auf. 
Der Meckelbach übernimmt wichtige 
Funktionen für den Biotopverbund und 
ist darüber hinaus mit seinen Gehölz- 
strukturen bedeutsam für das Land- 
schaftsbild. 
 
Aufgrund der geplanten Entwicklung 
von Wohnbauflächen westlich von 
Roxel wird die Meckelbachaue mit ih- 
ren angrenzenden Räumen zukünftig 
von besonderer Bedeutung für eine 
siedlungsnahe  Erholung sein. 
 
 
3-1.1.1.4 Meckelbachtal nördlich Mecklen- 
beck 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum auf 
der Sicherung einer freiraumbezoge- 
nen Erholung. 
Die Darstellung umfasst das Meckel- 
bachtal sowie benachbarte Flächen.  
 
Für das Stadtklima Münsters ist dieser 
Landschaftsraum von besonderer Be- 
deutung. Als Kaltluftentstehungsge- 
biet, Kaltluftleitbahn und Teil des zent- 
ralen Belüftungskorridors Aa- 
tal/Meckelbachtal übernimmt dieser 
Raum bedeutende Aufgaben für die

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
25   
Versorgung des westlichen Stadtge- 
biets und darüber hinaus des inner- 
städtischen Siedlungsraums mit 
Frischluft. 
Der Meckelbach ist in Teilen renatu- 
riert worden. Angrenzende Flächen 
wurden im Zuge der Entwicklung von 
Ausgleichsflächen naturnah gestaltet. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.18 
 
 
 
3-1.1.1.5 Offerbach westlich Albachten 
 
Für den Landschaftsraum zwischen 
dem westlichen Siedlungsrand von 
Albachten und dem Offerbach wird 
das Entwicklungsziel Erhaltung und 
Sicherung  dargestellt. 
Dieser Raum übernimmt wichtige 
Funktionen für die wohnungsnahe 
Erholungs- und Freizeitnutzung der 
Bürger Albachtens. 
 
3-1.1.2 T e m p o r ä r e   E r h a l t u n g  
 
 
 Es handelt sich bei dem Entwick- 
lungsziel um eine Spezifizierung des 
Entwicklungsziels „Erhaltung“. 
 
Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
befristete Erhaltung der Landschaft 
bis zum Zeitpunkt einer städtebauli- 
chen Überplanung durch Bebau- 
ungspläne. 
Mit Rechtswirksamkeit des Bebau- 
ungsplans tritt in dessen Geltungsbe- 
reich der Landschaftsplan entspre- 
chend § 29 (4) Landschaftsgesetz 
außer Kraft.  
 
 
Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.1.2.1 Feldstiege 
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße 
3-1.1.2.3 Gievenbeck - Waldorfschule 
 
3-1.1.2.4 Roxel 
3-1.1.2.5 Albachten 
3-1.1.2.6 Mecklenbeck 
 
Der Regionalplan, in seiner Funktion 
als Landschaftsrahmenplan im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes, 
bringt die landesplanerischen Ziele 
und Erfordernisse der Raumordnung 
und Landesplanung zum Ausdruck 
und stellt die Räume einer zukünftigen 
Siedlungsentwicklung dar. Für diese 
wird das Entwicklungsziel „Temporäre 
Erhaltung“ dargestellt. 
 
 
 
3-1.1.2.1 Feldstiege  
  Der Teilraum liegt unmittelbar südlich

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
26   
der Feldstiege in räumlicher Benach- 
barung zum bestehenden Gewerbe- 
gebiet. 
 
Der Regionalplan stellt die Fläche als 
Gewerbe- und Industrieansiedlungs- 
bereich dar. 
 
3-1.1.2.2 Steinfurter Straße  
  Das Entwicklungsziel wird dargestellt 
für den Landschaftsraum zwischen 
Steinfurter Str. und Horstmarer Land- 
weg. 
 
Gemäß Regionalplan sind entlang der 
Steinfurter Str. Gewerbe- und Indust- 
rieansiedlungen zulässig,  entlang des 
Wasserwegs besondere öffentliche 
Einrichtungen. 
 
3-1.1.2.3 Gievenbeck - Waldorfschule  
  Die östlich der Waldorfschule gelege- 
nen Flächen werden für Erweiterungs- 
zwecke vorgehalten. 
 
3-1.1.2.4 Roxel  
  Die Teilräume befinden sich nördlich, 
westlich sowie südlich von Roxel. 
 
Der Regionalplan stellt Wohnsied- 
lungsbereiche dar. Zwischen den 
Straßen Oberort  und Welsingheide  
weist der Regionalplan Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiche aus. 
 
3-1.1.2.5 Albachten  
  Das Entwicklungsziel wird dargestellt 
für Teilbereiche östlich und südlichöst- 
lich von Albachten. 
 
Der Regionalplan stellt Wohnsied- 
lungsbereiche dar, für die Flächen 
südlich der Bahnlinie Gewerbe- und 
Industrieansiedlungsbereiche. 
 
3-1.1.2.6 Mecklenbeck  
  Betroffen sind Flächen in Mecklenbeck 
unmittelbar südlich der Eisenbahnlinie. 
 
 
Der Regionalplan stellt eine Erweite- 
rung der bestehenden Wohnsied- 
lungsbereiche in östlicher Richtung 
dar.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
27   
 
3-1.2 A n r e i c h e r u n g  
 
 Das Entwicklungsziel wird für folgen- 
de Teilräume dargestellt: 
 
3-1.2.1  Nienberge   
3-1.2.2  Hangenfeld 
3-1.2.3  Brock 
3-1.2.4  Nordwestlich Zoo 
3-1.2.5  Südliches Rüschenfeld 
3-1.2.6  Oberort/Altenroxel 
3-1.2.7  Dülmener Straße 
3-1.2.8  Sendener Stiege 
 
Das Entwicklungsziel wird für solche 
Teilräume dargestellt, die nur unzurei- 
chend mit gliedernden und beleben- 
den Elementen ausgestattet sind und 
demzufolge der Biotopverbund nicht 
bzw. nur unzureichend gewährleistet 
ist. Die Gliederung in mehrere Teil- 
räume trägt der unterschiedlichen 
Ausprägung ihrer Landschaftsfaktoren 
Rechnung. 
 
Das Schwergewicht der Aufgaben liegt 
in: 
− der Gliederung der landwirtschaftli- 
chen Flächen durch Anpflanzun- 
gen, 
− der Vernetzung vorhandener bzw. 
angrenzender Strukturen bzw. Le- 
bensräume, 
 Neben der Anreicherung des Land- 
schaftsbilds beinhaltet das Entwick- 
lungsziel gleichermaßen die Entwick- 
lung von Lebensräumen für eine viel- 
fältige Tier- und Pflanzenwelt. 
 
Das Entwicklungsziel schließt die 
Erhaltung der vorhandenen Elemente 
und Strukturen sowie ihrer Qualitäten 
im Sinne des Entwicklungsziels „Er- 
haltung“ ein. 
 
Die in den Teilräumen notwendigen 
Maßnahmen sind den ökologischen 
Gegebenheiten der jeweiligen Land- 
schaftseinheit anzupassen. 
 
Eine ruhige, landschaftsbezogene 
Erholung steht mit dem Entwick- 
lungsziel in Einklang, soweit nicht in 
den Schutzgebieten abweichende 
Regelungen getroffen sind (Vgl. Kapi- 
tel 3-2.0). 
 
 
− der Bereitstellung neuer Lebens- 
räume, 
− der ökologischen Aufwertung von 
Gewässern und Gräben sowie der 
Verbesserung der Strukturgüte, 
− der Aufwertung des Landschafts- 
bilds, 
− der Entwicklung und Pflege beste- 
hender Kleingewässer als Lebens- 
raum für Amphibien insbesondere 
durch 
- Entschlammungsmaßnahmen,  
- Abflachen der Ufer,  
- Sicherstellen einer ausreichen- 
den Belichtung, 
- Entwickeln eines naturnahen 
Gehölzbestands, 
- Anlage von Puffersteifen; 
 
3-1.2.1 Nienberge 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in der Anreicherung 
des Raumes mit gliedernden und 
belebenden Elementen zur Verbes- 
Das Bild dieses Teilraumes zwischen 
der Altenberger Straße und der Bun- 
desstr. 54 ist in durch eine ackerbauli- 
che Nutzung geprägt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
28   
serung der Landschaftsstruktur und 
Vernetzung bestehender Biotope. 
Die  intensive Bewirtschaftung hat zu 
einer Verarmung an Gehölzstrukturen 
geführt. 
  
Zur Anreicherung der Landschaft sind 
insbesondere folgende Aufgaben zu 
erfüllen: 
 
Anpflanzung von Hecken, Ufergehöl- 
zen und Baumreihen 
 
- als Wanderungslinien bzw. zur 
Schaffung neuer Lebensräume, 
- zur Vernetzung mit umliegenden 
Landschaftsräumen der Feldstiege 
und im Bereich Alberdingweg, 
- zur ökologischen Aufwertung von 
Gewässern und Gräben, 
- zur Aufwertung des Landschafts- 
bilds; 
 
 
3-1.2.2 Hangenfeld 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Ver- 
netzung bestehender Biotope und 
Gliederung der Landschaft. 
Der Landschaftsraum zwischen Aa – 
Tal und dem Stadtteil Roxel ist durch 
eine intensive landwirtschaftliche Bo- 
dennutzung geprägt. 
Es sind nur unzureichend gliedernde 
und belebende Elemente vorhanden. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher 
und ökologischer Qualitäten sind fol- 
gende Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Anpflanzung von Hecken, Baum- 
reihen, Ufergehölzen und Bäumen 
entlang von Wegen, Gewässern 
und Nutzungsgrenzen zur 
- Schaffung neuer Lebensräume 
als Wanderlinien in der Land- 
schaft, 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe, 
- Landschaftsgliederung, 
 
- Entwicklung, Pflege bestehender 
sowie Neuanlage von Kleingewäs- 
sern zur Schaffung von Lebens- 
raum für die Tier- und Pflanzenwelt 
insbesondere für Amphibien; 
 
Der Landschaftsraum wird von der 
geplanten Nordumgehung für den 
Stadtteil Roxel zerschnitten. Die dar-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
29   
aus resultierenden Eingriffe in Natur 
und Landschaft werden weitgehend 
vor Ort ausgeglichen.  
 
Diese Entwicklungen machen eine 
Neugliederung des Landschaftsraums 
Hangenfeld erforderlich. 
 
3-1.2.3 Brock 
 
 
 Das Schwergewicht der Land- 
schaftsentwicklung liegt in diesem 
Raum in einer Anreicherung mit 
gliedernden und belebenden Ele- 
menten zur Vernetzung von Bioto- 
pen.  
 
Der Landschaftsraum ist geprägt 
durch die Gewässerläufe Helmer- und 
Tilbecker Bach.  
Diese übernehmen als Leit- und Wan- 
derlinien wichtige Aufgaben für den 
Biotopverbund im Landschaftsraum 
Brock  und darüber hinaus in die an- 
grenzenden Landschaftsräume. 
 
Es sind folgende Aufgaben zu erfül- 
len: 
- Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Gewässer zur  
- Schaffung von Lebensraum  
- Optimierung der Gewässerstruk- 
turgüte,  
- Optimierung der Vernetzung in- 
nerhalb des Biotopverbunds;  
 
- Anpflanzung von Hecken und 
Bäumen entlang von Wegen und 
Nutzungsgrenzen zur 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe und 
- Landschaftsgliederung; 
 
- Neuanlage von Kleingewässern zur 
Schaffung von Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt; 
 
3-1.2.4 Nordwestlich Zoo 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Glie- 
derung der Landschaft und Vernet- 
zung mit den Biotopen umliegender 
Landschaftsräume. 
 
Der Teilraum nordwestlich des Zoos 
ist gekennzeichnet durch die Lage 
zwischen Gievenbach und Aa – Tal. 
Ihm kommen somit wesentliche Auf- 
gaben für die Vernetzung dieser 
Landschaftsräume zu. 
Zur Gliederung der Landschaft und 
Vernetzung bestehender Biotope sind 
Anpflanzungen von Baumreihen und 
Ufergehölzen entlang von Wegen und 
Gewässern vor zu nehmen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
30   
 
3-1.2.5 Südliches Rüschenfeld 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Entwicklung der vorhandenen 
Lebensräume. 
 
  
 
Der Teilraum ist geprägt durch eine 
ackerbauliche Nutzung.  
 
Die vorhandenen Lebensräume bilden 
ein Grundgerüst an gliedernden und 
belebenden Elementen innerhalb des 
Landschaftsraums, das nur bedingt 
geeignet ist, die an diesen Land- 
schaftsraum zu stellenden ökologi- 
schen Anforderungen zu erfüllen. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher 
und ökologischer Qualitäten sind fol- 
gende Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Entwicklung und Optimierung be- 
stehender Biotope  
- zur Steigerung der strukturellen 
Vielfalt der Landschaft, 
- zur Verbesserung der Vernet- 
zungsfunktionen innerhalb des 
Biotopverbunds,  
- als Lebensraum für Flora und 
Fauna,  
- zum Schutz vor angrenzenden 
Nutzungen; 
-  
 
3-1.2.6 Oberort/Altenroxel 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen als Le- 
bensraum für Flora und Fauna sowie 
in einer Gliederung der Landschaft. 
 
Der Landschaftsraum zwischen Alb- 
achten, Roxel und Mecklenbeck ist 
geprägt durch eine intensive landwirt- 
schaftliche Nutzung, die eine weitge- 
hende biologische Verarmung dieser 
Flächen zur Folge hatte.  Die nur in 
sehr geringer Zahl und geringem Um- 
fang vorhandenen landschaftsglie- 
dernden und –belebenden Strukturen 
sowie Elemente sind nicht ausrei- 
chend, um ökologisch bedeutsame 
und erforderliche Leistungen zu erfül- 
len.  
In den v.g. Landschaftsräumen man- 
gelt es an einer Grundausstattung mit 
Landschaftselementen. 
 
Zur Verbesserung landschaftlicher und 
ökologischer Qualitäten sind folgende 
Aufgaben zu erfüllen:

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
31   
- Anpflanzung von Hecken und 
Bäumen entlang von Straßen, We- 
gen und Nutzungsgrenzen sowie 
Ufergehölzen entlang von Fließge- 
wässern zur 
- Schaffung einer Grundausstat- 
tung mit gliedernden und bele- 
benden Strukturen,  
- Schaffung von Lebensräumen 
für Flora und Fauna, 
- Landschaftsgliederung, 
- Vernetzung bestehender Bioto- 
pe, insbesondere umliegender 
Landschaftsräume, 
- Belebung des Landschaftsbilds, 
 
  - Entwicklung und Pflege bestehen- 
der Kleingewässer als Lebens- 
raum, insbesondere für Amphibien; 
 
 
3-1.2.7 Dülmener Straße 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur Ver- 
netzung bestehender Biotope und 
Gliederung der Landschaft. 
 
Der Teilraum zu beiden Seiten der 
Dülmener Str. ist durch eine landwirt- 
schaftliche Nutzung gekennzeichnet. 
 
Die bestehende Grundausstattung mit 
gliedernden und belebenden Elemen- 
ten ist zur Verbesserung landschaftli- 
cher und ökologischer Qualitäten zu 
entwickeln. 
 
Zu den zu erfüllenden Aufgaben zäh- 
len die Anpflanzung von Ufergehölzen 
entlang von Gewässern zur 
- Vernetzung bestehender Biotope,  
- Landschaftsgliederung,  
- Ausgestaltung des Landschafts- 
bilds für eine landschaftsverträgli- 
che, wohnungsnahe Freizeit- und 
Erholungsnutzung;  
 
 
3-1.2.8 Sendener Stiege 
 
 
 Das Schwergewicht der Landschafts- 
entwicklung liegt in diesem Raum in 
einer Anreicherung mit gliedernden 
und belebenden Elementen zur 
Schaffung von Lebensräumen und 
Gliederung der Landschaft. 
 
Der Teilraum umfasst den Bereich 
zwischen Sendener Stiege und Bahn- 
linie. 
Folgende Aufgaben sind zu erfüllen: 
Anpflanzung von Hecken und Uferge- 
hölzen entlang von Wegen und Ge- 
wässern zur 
- Vernetzung bestehender Biotope,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
32   
- Landschaftsgliederung, 
- Einbindung der Bundesbahnlinie in 
das Landschaftsbild; 
 
 
3-1.3 O p t i m i e r u n g  A a – Tal 
 
 
 Das Entwicklungsziel umfaßt ver- 
schiedene Teilaspekte. 
 
Es beinhaltet zunächst die Erhaltung 
der gebietstypischen Biotopstrukturen 
als Lebensraum für gefährdete Tier- 
und Pflanzenarten. 
Daneben ist die besondere natur- 
räumliche Bedeutung des Aatals mit 
seinen zum Teil noch ausgeprägten 
Auenfunktionen zu sichern und zu 
entwickeln. 
 
Darüber hinaus ist eine Optimierung 
i. S. einer Verbesserung der ökologi- 
schen Funktionen des Gewässers 
sowie des Biotopverbunds vorzu- 
nehmen. 
 
Das Entwicklungsziel beinhaltet e- 
benso die Verbesserung der Was- 
serqualität. 
Das Entwicklungsziel wird für das 
westliche Aatal dargestellt. Es er- 
streckt sich auf den eigentlichen Ge- 
wässerlauf, die angrenzende Aue so- 
wie Teile der Niederterrasse. 
 
Der Aasee ist nicht Bestandteil des 
Entwicklungsziels Optimierung  Aa-Tal,  
stattdessen wird dort ein gesondertes 
Entwicklungsziel dargestellt, dass den 
vorrangigen Freizeit- und Erholungs- 
nutzungen unter Berücksichtigung der 
Verbesserung der Wasserqualität 
Rechnung trägt.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.4. 
 
Die Gebietskulisse des Entwicklungs- 
ziels Optimierung Aa-Tal  ist nicht iden- 
tisch mit der Abgrenzung des Natur- 
schutzgebiets  Aa-Aue. Vgl. Festset- 
zung Nr. 3-2.1.1  
Die Naturschutzgebietskulisse bleibt 
räumlich hinter dem Entwicklungsziel 
zurück. 
 
Aufgrund der z. T. ausgeprägten Mor- 
phologie kommt dem Talraum der Aa 
in der sonst reliefarmen Landschaft 
des Plangebiets eine besondere Be- 
deutung zu. 
Insgesamt ist ein relativ hoher Grün- 
landanteil vorhanden, der zusammen 
mit naturnahen Waldkomplexen zahl- 
reiche schutzwürdige Biotope bildet, 
aber auch das Landschaftsbild ent- 
scheidend prägt. 
 
Daneben wird aber auch in erhebli- 
chen Umfang Ackerbau betrieben. 
 
  Zur Sicherung bzw. Optimierung des 
Lebensraums Aa-Tal sind folgende 
Aufgaben zu erfüllen: 
 
- Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Aa zur  
- Schaffung von Lebensraum,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
33   
- Optimierung der gewässerspezi- 
fischen Funktionen,  
- Vernetzung von Biotopen,  
- Bereicherung des Landschafts- 
bilds; 
 
- Neuanlage von Kleingewässern zur 
Schaffung von Lebensraum für die 
Tier- und Pflanzenwelt. 
 
- Entwicklung von Uferstreifen sowie 
Ausdehnung von Schilfgürteln, 
Hochstaudenfluren, Nasswiesen 
zur 
- Schaffung der räumlichen Vor- 
aussetzungen für eine Entwick- 
lung der Aa, 
- Schaffung von Lebensraum,  
- Vernetzung von Biotopen, 
- Minderung des direkten Nähr- 
und Schadstoffeintrags in das 
Gewässer und damit der Ver- 
besserung der Gewässergüte; 
 
  
- Verwendung von Gehölzarten der 
potentiellen natürlichen Vegetation 
bei Wiederaufforstungsmaßnah- 
men,  
 
- Umstellung auf eine naturnahe und 
-verträgliche Waldbewirtschaftung, 
 
  
- langfristige Extensivierung beste- 
hender, landwirtschaftlicher Nut- 
zungen durch eine Einschränkung 
der Anwendung von Pflanzenbe- 
handlungs-, Schädlingsbe- 
kämpfungs- und Düngemitteln so- 
wie die Umwandlung von Acker in 
Grünland.  
 Derartige Einschränkungen werden 
durch freiwillige, vertragliche Ver- 
einbarungen mit den betroffenen 
Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten geregelt (Ver- 
tragsnaturschutz).  
 
 
3-1.4 F R E I Z E I T -   U N D   E R H O – 
L U N G S S C H W E R P U N K T   
A A S E E  
 
 
 Das Entwicklungsziel beinhaltet die 
Erhaltung der derzeitigen Freizeit- 
Das Entwicklungsziel wird ausschließ- 
lich für den Aasee und die angrenzen-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
34   
und Erholungsnutzungen am Aasee 
sowie die dauerhafte Sicherung der 
Freiraumfunktion. 
 
Ebenso ist die Verbesserung der 
Wasserqualität durch geeignete 
Maßnahmen zu fördern. 
 
Die Entwicklung weiterer Freizeit- 
und Erholungsnutzungen, die auf 
eine sensible, freiraumbezogene 
Nutzung abzielen, steht im Einklang 
mit den Zielen dieses Entwicklungs- 
ziels. 
 
Die Erholungsnutzung und das Ziel  
den Freiräume dargestellt. Die Aa ist 
nicht Gegenstand dieses Entwick- 
lungsziels. 
Vgl. Kapitel 3-1.3 
 
Der Aasee mit den angegliederten Er- 
holungseinrichtungen Allwetterzoo 
einschließlich westfälischem Pferde- 
museum, Freilichtmuseum Mühlenhof, 
Westfälisches Museum für Naturkun- 
de, Planetarium sowie Sportpark 
Sentruper Höhe übernimmt bedeuten- 
de Funktionen für die Freizeit- und Er- 
holungsnutzung für die Stadt Münster 
und darüber hinaus die Region.  
 
 der Verbesserung der Wasserqualität 
sind dabei aufeinander abzustimmen 
und zu optimieren. 
Im Rahmen der Landschaftsplanung 
werden die vorgenannten Nutzungen 
durch die Darstellung eines eigen- 
ständigen Entwicklungsziels nach- 
drücklich gesichert. Das Entwicklungs- 
ziel steht der Entwicklung weiterer 
Nutzungen für die naturverträgliche 
Erholung nicht entgegen.  
 
  Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie- 
ßungsmaßnahmen werden nicht fest- 
gesetzt. 
 
 
 
 
3-2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE 
VON NATUR UND LANDSCHAFT 
 
(§ 20 BNatSchG) 
 
 
 Im Plangebiet werden gemäß § 20 
BNatSchG folgende besonders zu 
schützende Teile von Natur und 
Landschaft festgesetzt: 
 
3-2.1. Naturschutzgebiete – NSG – 
  (§ 23 BNatSchG) 
 
3-2.2 Landschaftsschutzgebiete   
  - LSG – 
  (§ 26 BNatSchG) 
 
3-2.3 Naturdenkmale – ND –  
  (§ 28 BNatSchG) 
 
3.2.4 Geschützte Landschafts- 
 bestandteile – LB – 
  (§ 29 BNatSchG)
 
Die besonders geschützten Teile von 
Natur und Landschaft übernehmen 
bedeutende Funktionen für den Bio- 
topverbund im Sinne des § 20 und 21 
BNatSchG. Dieses Netz aus räumlich 
oder funktional verbundenen Lebens- 
räumen dient der nachhaltigen Siche- 
rung von heimischen Tier- und Pflan- 
zenarten und deren Populationen ein- 
schließlich ihrer Lebensräume und Le- 
bensgemeinschaften sowie der Be- 
wahrung, Wiederherstellung und Ent- 
wicklung funktionsfähiger ökologischer 
Wechselbeziehungen.  
Der Biotopverbund besteht aus Kern- 
flächen, Verbindungsflächen und Ver- 
bindungselementen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
35   
  NSG übernehmen wesentliche Aufga- 
ben für den Biotopverbund. Als Kern- 
flächen bieten sie Lebensraum für be- 
drohte Tier- und Pflanzenarten und 
fungieren zudem als Reproduktions- 
und Ausbreitungsräume. 
Vgl. 3-2.1 
 
  Geschützte Landschaftsbestandteile 
bieten Lebensraum für bedrohte Tier- 
und Pflanzenarten, übernehmen aber 
auch wichtigen Aufgaben für den Ver- 
bund von Lebensräumen als sog. 
„Trittsteine“ in der Landschaft. 
Vgl. 3-2.4 
 
  Die Bedeutung der Naturdenkmale für 
den Biotopverbund liegt ebenso wie 
bei den geschützten Landschaftsbe- 
standteilen in ihrer Funktion als Tritt- 
stein.  
Vgl. 3-2.3 
 
  Hingegen übernehmen Landschafts- 
schutzgebiete die Aufgabe der Vernet- 
zung von Kernflächen innerhalb 
des  
Biotopverbundsystems. 
Vgl. 3-2.2 
 
  Gemäß § 36a LG steht der Stadt 
Münster als Träger der Landschafts- 
planung für die Umsetzung der im 
Landschaftsplan nach §§ 20 Abs. 1, 
23, 26, 28 und 29 BNatSchG getroffe- 
nen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht 
beim Kauf von Grundstücken zu. 
 
  Die Grenzen der Schutzgebiete sind in 
der Entwicklungs- und Festsetzungs- 
karte (E + F Karte) festgesetzt. Eine 
Überlagerung von Schutzausweisun- 
gen ist ausgeschlossen, d. h. für eine 
bestimmte Fläche kann nur eine gülti- 
ge Schutzausweisung getroffen wer- 
den. 
 
Lässt die Darstellung im Maßstab 
 
1 : 10 000 eine zweifelsfreie Grenzfüh- 
rung nicht erkennen, so ist der genaue  
Grenzverlauf dem anliegenden Katas- 
terverzeichnis zu entnehmen. 
 
  Die Katasterauszüge und Flurstücks- 
verzeichnisse sind Bestandteil der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
36 
 
textlichen Darstellungen und Festset- 
zungen. 
 
Der jeweilige Schutzzweck ist den ent- 
sprechenden textlichen Festsetzungen 
zu entnehmen. 
 
Alle Schutzausweisungen sind durch- 
gängig nach folgendem Schema ge- 
gliedert: 
 
  I – Verbote 
II – Nicht betroffene Tätigkeiten 
III – Gebote 
IV – Befreiungen 
V – Ausnahmen 
 
  Wird für ein Schutzgebiet eine der o- 
ben aufgeführten Regelungen nicht 
getroffen, so entfällt auch der entspre- 
chende Gliederungspunkt. 
 
  Die Allgemeinen Regelungen
 gelten 
für alle Schutzausweisungen einer 
Schutzkategorie. 
 
  Soweit für die einzelnen Schutzgebie- 
te spezifischer Regelungsbedarf be- 
steht, wird dieser in Form von Beson- 
deren Regelungen  festgesetzt. 
 
  Verstöße gegen die Ge- und Verbote 
der nachfolgenden Schutzausweisun- 
gen stellen eine Ordnungswidrigkeit 
gemäß § 69 BNatSchG bzw. § 70 LG 
dar. Ordnungswidrigkeiten können 
gemäß § 71 LG (1) mit einer Geldbuße 
geahndet werden. 
Darüber hinaus unterliegen bestimmte 
Verstöße bei Naturdenkmalen und in 
Naturschutzgebieten den Strafvor- 
schriften des Strafgesetzbuches (§§ 
304 Abs. 1, 329 Abs. 3 StGB). 
 
 
3-2.1 N a t u r s c h u t z g e b i e t e    
( § 2 3   B N a t S c h G ) 
 
 
 Im Plangebiet werden folgende Na- 
turschutzgebiete (NSG) festgesetzt: 
 
3-2.1.1 NSG Aa-Aue  
3-2.1.2 NSG Alvingheide  
§ 23 BNatSchG: Naturschutzgebiete 
Naturschutzgebiete sind rechtsver- 
bindlich festgesetzte Gebiete, in de- 
nen ein besonderer Schutz von Natur

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
37 
 
 und Landschaft in ihrer Ganzheit oder 
in einzelnen Teilen erforderlich ist 
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder 
Wiederherstellung von Lebens- 
stätten, Biotopen oder Lebens- 
gemeinschaften bestimmter wild 
lebender Tier- und Pflanzenarten, 
2.  aus wissenschaftlichen, naturge- 
schichtlichen oder landeskundli- 
chen Gründen oder 
3.  wegen ihrer Seltenheit, besonde- 
ren Eigenart oder hervorragenden 
Schönheit.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
38 
 
 
„Alle Handlungen, die zu einer Zerstö- 
rung, Beschädigung oder Veränderung 
des Naturschutzgebiets oder seiner Be- 
standteile oder zu einer nachhaltigen 
Störung führen können, sind nach Maß- 
gabe näherer Bestimmungen verboten. 
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, 
können Naturschutzgebiete der Allge- 
meinheit zugänglich gemacht werden.“ 
(§ 23 (2) BNatSchG) 
  
   
 Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ver boten bleibt, so- 
weit nicht für die einzelnen Naturschutz- 
gebiete etwas anderes bestimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein – Westfalen zu errichten oder 
bestehende bauliche Anlagen oder 
deren Nutzung zu ändern, auch 
wenn sie keiner Genehmigung oder 
Anzeige bedürfen; 
 
 a) das Errichten oder Ändern ortsübli- 
cher Weidezäune und notwendiger 
Forstkulturzäune im Rahmen der 
ordnungsgemäßen land- und forst- 
wirtschaftlichen Nutzung; 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: 
 
 
− Landungs-, Boots- und Angelstege 
− am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen 
− Camping- und Wochenendplätze 
− Sport- und Spielplätze 
− Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze 
− Stellplätze  
− Jagdkanzeln 
− Zäune und andere aus Baustoffen oder 
Bauteilen hergestellte Einfriedungen 
− Werbeanlagen oder Warenautomaten

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
39 
 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne- 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
dern; 
 
 b) die Unterhaltung von Straßen, We- 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
 
 
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen 
auf private Straßen, Wege und Plätze. 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Bäume, Sträucher oder sonstige 
wildwachsende Pflanzen oder ein- 
zelne Teile von ihnen abzuschnei- 
den, abzupflücken, aus- oder abzu- 
reißen, auszugraben, zu entfernen 
oder sonst zu beschädigen; 
 c) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung 
und fachgerechte Pflege von Hecken 
(Auf-den-Stock-setzen), Kopfbäu- 
men (Schneiteln) sowie Obstbäu- 
men; 
 
 die Realisierung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerks oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören, insbesondere Schä- 
den durch Viehtritt und –verbiss, die durch 
entsprechende Schutzvorrichtungen wie 
Zäune zu verhindern sind. 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu 
fangen, zu verletzen, zu töten oder 
ihre Eier, Larven und Puppen sowie 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät- 
ten wegzunehmen oder zu beschä- 
digen; 
 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei im bisherigen Umfang; 
  
  
Eine Beunruhigung kann auch durch Fil- 
men/Fotografieren verursacht werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
40 
 
 e) gebietsfremde Tiere und Pflanzen 
auszusetzen oder anzusiedeln; 
 
 e) der Anbau von Pflanzen im Rahmen 
der ordnungsgemäßen Land- und 
Forstwirtschaft; 
 
 
 f) Flächen außerhalb der Wege zu 
betreten, auf ihnen zu fahren, Hunde 
frei laufen zu lassen oder Kraftfahr- 
zeuge, Wohnwagen und Fahrzeuge 
aller Art abzustellen; 
 f) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Nutzung in der 
bisherigen Art und im bisherigen 
Umfang; 
 
die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
  
die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
das Betreten und Befahren von 
Schutzgebietsflächen zur Durchfüh- 
rung behördlicher Überwachungs- 
aufgaben und Unterhaltungsmaß- 
nahmen; 
 
Unter das Verbot fällt auch das Sammeln 
von Pilzen, das Radfahren sowie die Aus- 
bildung oder Prüfung von Hunden.  
 
 
Zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft 
zählt u. a. das Rücken von Holz. 
 
 
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Rena- 
turierung von Gewässern, insbesondere 
die Wiederherstellung natürlicher  Uferbe- 
reiche beispielsweise durch Entfernen 
technischer Verbauungen und Abflachen 
der Uferböschungen. 
 g) in den geschützten Gebieten Feuer 
zu machen, zu rauchen, Grillgeräte 
o. ä. zu benutzen, zu lagern oder zu 
zelten, Gewässer zu befahren, zu 
baden, Angelsitze und –plätze zu er- 
 g) Maßnahmen der Gewässerunterhal- 
tung gem. Landeswassergesetz; 
 
 
Bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen 
ist die untere Landschaftsbehörde recht- 
zeitig über Art und Zeitpunkt zu unterrich- 
ten und anzuhören;  
Unterhaltungsmaßnahmen während der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
41 
 
richten oder jeglicher anderen Frei- 
zeitbeschäftigung wie Wasser-, Luft-, 
Motor- oder Modellsport nachzuge- 
hen oder hierzu geeignete Einrich- 
tungen zu errichten; 
 
Brut- und Laichzeit sind zu vermeiden;  
 
§ 89 Landeswassergesetz bleibt unbe- 
rührt. 
Vgl. zu Freizeiteinrichtungen auch Verbot 
3-2.1 I a). 
 
 h) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 
   
 i) Verkaufsbuden, -
stände oder  
-wagen aufzustellen sowie Werbean- 
lagen, Warenautomaten oder Hin- 
weisschilder aufzustellen oder anzu- 
bringen; 
 
  Angesprochen sind solche Werbeanla- 
gen/Warenautomaten, die nicht bauliche 
Anlagen im rechtlichen Sinne sind. 
Vgl. Verbot 3-2.1 I Buchstabe a). 
 j) feste oder flüssige Abfälle oder 
sonstige Stoffe oder Gegenstände 
zu lagern, abzuleiten oder wegzu- 
werfen oder das Gebiet auf andere 
Weise zu verunreinigen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt 
und Boden sowie Gehölzschnitt und Gar- 
tenabfälle.  
 
 k) Aufschüttungen, Verfüllungen, Aus- 
schachtungen oder andere Verände- 
rungen der Bodengestalt vorzuneh- 
men; 
  „Andere Veränderungen der Bodengestalt“ 
sind z. B. Veränderungen von Böschun- 
gen, Senken, Tälern, Terrassen, Terras- 
senkanten, Steilufern etc. 
 
§ 4 (1) LG bleibt unberührt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
42 
 
 
 
 l) den Grundwasserflurabstand zu ver- 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
oder fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
verändern; 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
 
 l) die Gewässerunterhaltung in Ab- 
stimmung mit der unteren Land- 
schaftsbehörde; 
 
die Neuanlage von Gewässern für 
den Amphibienschutz in Abstim- 
mung mit der unteren Wasser- und 
Landschaftsbehörde; 
 
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
 
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen 
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von 
2,0 m oberhalb der Oberkante der Bö- 
schung von der Bewirtschaftung auszu- 
nehmen; bei Weidenutzung sind Zäune im 
entsprechenden Abstand vorzuhalten. 
Die Neuanlage von Dränagen/Gräben stel- 
len Entwässerungsmaßnahmen i. S. des 
Verbotes dar. Die Unterhaltung bestehen- 
der Dränagen fällt nicht unter das Verbot. 
Der Besatz von Amphibienschutzgewäs- 
sern mit Fischen ist nicht zulässig. 
 
 m) Grünland umzubrechen, in Acker- 
land oder eine andere Nutzung um- 
zuwandeln; 
 m) Grünland, welches ehemals von A- 
cker in Grünland auf der vertragli- 
chen Basis der Naturschutzsonder- 
programme des Landes NW umge- 
wandelt worden ist bzw. wird; 
 
Standorte, die mit sog. Ackergras  
eingesät wurden oder werden; 
 
Flächenstilllegungen, die auf der 
Grundlage EU-weiter Programme 
und Vorgaben erfolgt sind bzw. er- 
Das Umbruchverbot schließt den Pflege- 
umbruch ein.  
Das Entwässerungsverbot ist in 3-2.1 I l) 
geregelt. 
 
 
Begriffsbestimmungen: 
Umwandlung  ist eine auf Dauer angelegte 
Veränderung von Grünland oder Brachflä- 
chen in Acker oder eine andere Nutzungs- 
art.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
43 
 
folgen werden; 
 
Pflegeumbruch  ist eine im Rahmen der 
ordnungsgemäßen Landwirtschaft vorü- 
bergehende mechanische Veränderung 
von Grünland und die Wiederherstellung 
der Fläche als Dauergrünland nach dem 
Umbruch. 
 
Ackergras  wird im Rahmen der ordnungs- 
gemäßen Landwirtschaft als 1 – 2-jährige 
Zwischennutzung i. S. eines Fruchtfolge- 
wechsels auf Ackerstandorten angebaut 
(temporäre Grünlandnutzung). Ackergras 
fällt nicht unter das Verbot. 
 
 n) auf landwirtschaftlichen Flächen 
Pflanzenbehandlungs- oder Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel zu lagern, 
Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter 
oder deren Abwässer auszubringen 
oder zu lagern sowie Düngemittel zu 
lagern; 
 n) die ordnungsgemäße landwirtschaft- 
liche Bodennutzung  
Eine Einschränkung der Anwendung von 
Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbe- 
kämpfungs- oder Düngemitteln auf land- 
wirtschaftlichen Flächen im Sinne einer 
Extensivierung erfolgt durch freiwillige ver- 
tragliche Vereinbarungen mit den betroffe- 
nen Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten. 
 
 o) im Wald Pflanzenschutzmittel ein- 
schließlich Schädlingsbekämp- 
fungsmittel an zu wenden, zu la
gern,  
Düngemittel und Kalke aus zu brin- 
gen oder zu lagern sowie die chemi- 
sche Behandlung von Holz oder an- 
 o) die Anwendung von Pflanzen- 
schutzmitteln einschließlich Schäd- 
lingsbekämpfungsmitteln in Kalami- 
tätsfällen; 
 
In begründeten Sonderfällen, z. B. zur 
Abwehr von Schäden, die einen Waldbe- 
stand in seiner Existenz bedrohen, ist der 
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zuläs- 
sig. 
Die fachliche Begutachtung erfolgt durch

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
44 
 
deren Produkten vor zu nehmen; 
 
die Pflanzenschutzdienste der Landwirt- 
schaftskammern. 
 
   die Bodenschutzkalkung von Wald- 
flächen in der Zeit vom 01. Septem- 
ber bis Ende Februar eines Jahres; 
Der Begriff „Kalk“ umfasst die Verwendung 
von Kalk i. S. einer Bodenschutzkalkung 
    . 
 
 
 p) die forstliche Endnutzung in Form 
des Kahlschlags; 
 p) die forstliche Endnutzung von Na- 
delholzbeständen oder Pappelhybri- 
den in Form des Kahlschlags; 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG 
festgesetzt und entsprechend dargestellt. 
Vgl. Kap. 3-4.0 
 
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaften 
Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, 
die den Bestockungsgrad unter 0,3 ab- 
senken. 
 q) Erstaufforstungen, Weihnachts- 
baum- und Schmuckreisigkulturen 
anzulegen; 
 
   
 r) Wald in eine andere Nutzungsart 
umzuwandeln 
 
 r) die ordnungsgemäße forstwirtschaft- 
liche Nutzung 
 
 s) Laubwald in Nadelwald umzuwan- 
deln 
 
   
 t) jagdliche und fischereiliche Einrich- 
tungen wie Fütterungsanlagen, Nist- 
 t) die Aufstellung von Ansitzleitern an 
neuen Standorten, die mit der unte- 
Die Abstimmung zur Aufstellung von An- 
sitzleitern dient der Standortfindung unter

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.1 I Allgemeine Verbote 
---------------------------- 
3-2.1 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
---------------------------------------- 
 
 
45   
 
hilfen für Enten, Ansitzleitern etc. zu 
errichten; 
ren Landschaftsbehörde abgestimmt 
sind; 
besonderer Berücksichtigung ökologischer 
Belange sowie des Landschaftsbilds. 
Die gesetzliche Verpflichtung zur ange- 
messenen Fütterung des Wildes in Notzei- 
ten einschließlich der dazu erforderlichen 
Einrichtungen wird nicht eingeschränkt. 
 
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.1 I Buch- 
stabe a) 
 
 u) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen 
 
 
 u) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als Reitwege  kenntlich 
gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und Wegen  
- das Kutschfahren auf privaten We- 
gen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gem. § 50 Landschaftsgesetz. 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichens.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
46   
 
 
3-2.1 III Allgemeine Gebote 
--------------------- 
 
 
 Es ist geboten: 
 
 
 a) die waldbauliche Behandlung nach 
dem Schutzzweck zu bestimmen; 
Dieses gilt insbesondere auch für die 
Durchführung von Meliorationsmaß- 
nahmen. 
 
 b) bei Wiederaufforstungen einen äu- 
ßeren Waldmantel zu entwickeln; 
 
Die Entwicklung eines Waldmantels im 
Rahmen der Wiederaufforstung ist in- 
tegrierter Bestandteil einer naturnahen 
Waldbewirtschaftung. 
 
3-2.1 IV Befreiungen 
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde kann 
gemäß § 67 BNatSchG in Verbin- 
dung mit § 69 LG von den Ge- und 
Verboten auf Antrag eine Befreiung 
erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen verbun- 
den sowie widerruflich oder befristet 
erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, kann 
die Hinterlegung von Geldbeträgen 
oder eine sonstige Sicherheit gefor- 
dert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung verliert 
ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb 
von drei Jahren mit dem befreiten 
Vorhaben begonnen oder das be- 
gonnene Vorhaben länger als ein 
Jahr unterbrochen worden ist. Die 
Frist kann auf schriftlichen Antrag 
jeweils um bis zu einem Jahr verlän- 
gert werden. 
§ 67 BNatSchG  
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver- 
ordnung auf Grund des § 57 sowie 
nach dem Naturschutzrecht der Län- 
der kann auf Antrag Befreiung gewährt 
werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegen- 
den öffentlichen Interesses, ein- 
schließlich solcher sozialer und 
wirtschaftlicher Art, notwendig ist 
oder 
2. die Durchführung der Vorschriften 
im Einzelfall zu einer unzumutba- 
ren Belastung führen würde und 
die Abweichung mit den Belangen 
von Naturschutz und Landschafts- 
pflege vereinbar ist. 
 
§ 69 LG 
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der auf Grund die- 
ses Gesetzes erlassenen Verordnun- 
gen und des Landschaftsplans kann 
die untere Landschaftsbehörde auf 
Antrag Befreiung erteilen. 
 
(2)  Für die Befreiung von den Gebo- 
ten und Verboten des § 35 Land- 
schaftsgesetz ist abweichend von Ab- 
satz 1 der Landesbetrieb Wald und 
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein- 
vernehmen mit der unteren Land- 
schaftsbehörde.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
47   
 
 
 
3-2.1.1 Naturschutzgebiet Aa-Aue  
 
 
 Die Schutzausweisung ist nach § 23 
(1) Nr. 1. bis 3.  BNatSchG erforder- 
lich. 
 
Sie erfolgt   
 
- zur Erhaltung und Wiederherstel- 
lung einer weitgehend naturnahen 
Gewässeraue als zentrale Achse 
eines Biotopverbundsystems für 
das westliche Stadtgebiet Müns- 
ters; 
 
Die Schutzausweisung ist Ausdruck 
der Maßgaben des Entwicklungs- 
ziels 3-1.3. 
 
Ziel der Unterschutzstellung ist die 
Sicherung des natürlichen Über- 
schwemmungsgebiets der Aa. 
  
Die Schutzausweisung konkretisiert 
die Ziele der Raumordnung und 
Landesplanung wie sie im Regional- 
plan definiert sind. 
 
 
- zur Erhaltung und Wiederherstel- 
lung einer naturnahen Fließgewäs- 
serdynamik einschließlich naturna- 
her Steil- und Flachufer, Uferab- 
brüche, Auskolkungen, offener 
Sandablagerungen und Über- 
schwemmungsräume, insbesonde- 
re durch Selbstentwicklung; 
 
Die Abgrenzung der Gebietskulisse 
erfolgt entlang bestehender Struktu- 
ren wie Terrassen- und Böschungs- 
kanten oder sonstigen topografi- 
schen Elementen. Fehlen diese, wird 
der Überschwemmungsbereich he- 
rangezogen.  
Die Annahme des Überschwem- 
mungsbereichs ist unabdingbar für 
 
- zur Erhaltung, Selbstentwicklung 
und Förderung von Lebensge- 
meinschaften oder Lebensstätten 
bestimmter, zum Teil stark gefähr- 
deter bzw. vom Aussterben be- 
drohter, wildlebender Pflanzen- 
und Tierarten, insbesondere von 
die Wiederherstellung einer durch- 
gehenden Gewässeraue. Die land- 
wirtschaftliche Nutzung in der bishe- 
rigen Form und im bisherigen Um- 
fang ist weiterhin zulässig und dient 
in der Aa-Aue in besonderem Maße 
der Sicherung des Grünlands. 
 − Wiesen- und Wasservögeln, 
Reptilien, Amphibien, Fischen, 
Libellen und  Wasserinsekten;  
 
− seltenen, zum Teil stark gefähr- 
deten Pflanzengesellschaften 
und Pflanzenarten des Gewäs- 
sers, von Altwassern, Röhrich- 
ten und Hochstaudenfluren, des 
Feucht- und Naßgrünlandes; 
 
Eine Einschränkung der Anwendung 
von Pflanzenbehandlungs-, Schäd- 
lingsbekämpfungs- oder Düngemit- 
teln im Sinne der Extensivierung er- 
folgt ausschließlich durch freiwillige 
vertragliche Vereinbarungen mit den 
betroffenen Grundstückseigentü- 
mern oder Nutzungsberechtigten. 
 
 sowie der natürlichen Vegetati- 
on der Weich-und Hartholzaue 
 
Wasserrechtliche Belange bleiben 
unberührt. 
 Das Naturschutzgebiet umfaßt eine 
Fläche von ca. 158 ha. 
 
 
 Gemarkung:  
Flur: 
Flurstück: 
 
 
siehe Flurstücks- 
verzeichnis 
(nicht anliegend)

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
48   
 
3-2.1.1 I Besondere Verbote 
------------------------------ 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Verbo- 
ten unter 3-2.1 I ist untersagt: 
 
 
 a) jagdbare Tiere auszusetzen; 
 
 
 b) jegliche Wildfütterung einschl. der 
Notzeitenregelung gem. § 25 Abs. 
1 Landesjagdgesetz auf Grünland- 
und Brachflächen sowie an und in 
Gewässern vorzunehmen; 
 
 
 c) die Aa im Geltungsbereich dieser 
Schutzausweisung auszubauen 
oder zu begradigen; 
 
Maßnahmen zur Renaturierung der Aa 
fallen nicht unter das Verbot. 
 d) Gewässer zu düngen, zu kalken 
oder mechanische, physikalische, 
chemische und biologische Verän- 
derungen durchzuführen, die die 
Beschaffenheit des Gewässers ne- 
gativ beeinflussen; 
 
 
 
 
3-2.1.1 III Besondere Gebote 
---------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.1 III ist es geboten: 
 
 
 a) durch freiwillige vertragliche Ver- 
einbarungen eine Extensivierung 
der landwirtschaftlichen Nutzung 
herbeizuführen;  
 
 
 b) bei Wiederaufforstungen aus- 
schließlich die Holzarten der poten- 
tiell natürlichen Vegetation zu ver- 
wenden; 
 
 
Die besonderen Festsetzungen für 
die forstliche Nutzung werden gemäß 
§ 25 LG festgesetzt und entspre- 
chend dargestellt.  
Vgl. Kap. 3-4.0

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
49   
 
 
3-2.1.2 Naturschutzgebiet Alvingheide 
 
 
 Die Schutzausweisung ist nach § 23 
(1) Nr. 1. bis 3.  BNatSchG erforder- 
lich. 
 
Die Unterschutzstellung erfolgt zur  
- Erhaltung, Entwicklung und Wieder- 
herstellung naturnaher Waldgesell- 
schaften des Eichen-Hainbuchen-
Waldes mit Übergängen zum Ei- 
chen-Buchenwald und eines klein- 
flächigen Erlenbruchwaldes als Le- 
bensraum für seltene, zum Teil vom 
Aussterben bedrohte Tier- und 
Pflanzenarten.  
 
Die Schutzausweisung umfasst 5 
räumlich benachbarte Waldbereiche, 
die zusammen mit den Waldflächen 
im angrenzenden Kreis Coesfeld ei- 
nen Komplex bilden.  
 
Die Laubwälder stellen innerhalb des 
landesweiten Biotopverbundsystems 
NW wertvolle Refugial- und Tritt- 
steinbiotope für waldbewohnende 
Brutvogelarten dar und zeichnen sich 
durch eine große Struktur- und Al- 
tersheterogenität aus. 
 
 
- Erhaltung und Entwicklung naturna- 
her Gewässerläufe des Helmer-, Ku- 
ckenbecker- und Offerbachs ein- 
schließlich des gewässerbegleiten- 
den Feucht- und Nassgrünlands 
 
- Erhaltung und Entwicklung naturna- 
her Stillgewässer als Lebensraum 
für seltene und gefährdete Tier- und 
Pflanzenarten 
Innerhalb der Laubwälder befinden 
sich eingestreut Nadelholzparzellen, 
die langfristig in standortgerechte 
Laubhölzer umzuwandeln sind. 
 
Kennzeichnend für alle Waldflächen 
sind gleichartige topografische und 
bodenkundliche Verhältnisse, die in 
ihrer Ausprägung von mäßig feucht 
bis nass variieren. 
  
Das Gebiet umfasst eine Fläche von 
ca. 141 ha. 
 
Gemarkung:  siehe 
Flur: Flurstücks- 
Flurstück: verzeichnis 
Neben zahlreichen Mulden sind auch 
Gräben und Tümpel vorhanden, die 
zum Teil ganzjährig Wasser führen 
und sich durch ein charakteristisches, 
besonders schutzwürdiges floristi- 
sches und faunistisches Arteninven- 
tar auszeichnen. 
 
  Die Schutzausweisung schließt Teile 
der Gewässerläufe Helmer- und Ku- 
ckenbecker Bach sowie Offerbach 
mit ein. 
Diese sind gleichermaßen für den lo- 
kalen wie den regionalen Biotopver- 
bund von hoher Bedeutung.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.14 
 
  Insbesondere das gewässerbeglei- 
tende Nass- und Feuchtgrünland bie- 
tet zahlreichen Tier- und Pflanzenar- 
ten Lebensraum und wird in die 
Schutzgebietskulisse mit einbezogen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
50   
 
3-2.1.2 III  Besondere Gebote  
 
 
 Zusätzlich zu den allgemeinen Geboten  
3-2.1 III ist es geboten: 
 
 
 
- bei Wiederaufforstung von Parzellen, 
die zum Zeitpunkt der Rechtskraft 
dieses Landschaftsplans mit Laub- 
hölzern bestockt sind, bodenständi- 
ge Laubbäume zu verwenden; 
 
Vgl. Kapitel 3-4.0  
 
 
 
 
 
- bei Wiederaufforstung von Parzellen, 
die zum Zeitpunkt der Rechtskraft 
des Landschaftsplanes mit Nadel- 
hölzern bestockt sind, mindestens 
80 % der Fläche mit bodenständigen 
Laubbäumen aufzupflanzen; 
 
 
Auf max. 20 % der Fläche ist die 
Verwendung von standortgerechten 
Nadelhölzern zulässig.  
Vgl. Kapitel 3-4.0 
 
 
3-2.2 L a n d s c h a f t s s c h u t z g e -
 
b i e t e   ( §   2 6   B N A T S C H G ) 
 
 
 Im Plangebiet wird ein Landschafts- 
schutzgebiet (LSG) festgesetzt: 
 
3-2.2.1 LSG Schonebeck, Rüschenfeld 
    
 und Alvingheide  
 
 
§ 26 BNatSchG: Landschaftsschutz- 
gebiete  
Landschaftsschutzgebiete sind 
rechtsverbindlich festgesetzte Gebie- 
te, in denen ein besonderer Schutz 
von Natur und Landschaft erforderlich 
ist 
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder 
Wiederherstellung der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Na- 
turhaushalts oder der Regenera- 
tionsfähigkeit und nachhaltigen 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 
einschließlich des Schutzes von 
Lebensstätten und Lebensräu- 
men bestimmter wild lebender 
Tier- und Pflanzenarten, 
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit oder der besonderen 
kulturhistorischen Bedeutung der 
Landschaft oder 
3.  wegen ihrer besonderen Bedeu- 
tung für die Erholung.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
51   
 
 
3-2.2.1 LSG Schonebeck, Rüschenfeld und 
Alvingheide  
 
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 26 (1) Nr. 1. bis 3. BNatSchG. 
 
Sie dient der Erhaltung der charakteris- 
tischen Gliederung und Vielfalt der 
Münsterländischen Parklandschaft, wel- 
che die Eigenart und Schönheit dieses 
Raumes ausmachen. 
 
Sie bezweckt ebenso die Erhaltung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes 
in diesem Raum. 
 
Die Unterschutzstellung ist gleicherma- 
ßen erforderlich wegen der Bedeutung 
für die Erholung. 
 
Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt 
eine Fläche von ca. 2.694 ha. 
 
Gemarkung: siehe Flurstücks- 
Flur/Flurstück: verzeichnis 
 
 
Das Landschaftsschutzgebiet er- 
streckt sich im Westen bis an die 
Stadtgrenze, im Norden und Osten bis 
an die Grenze der Stadtteile Nienber- 
ge und Gievenbeck. Im Süden bildet 
die Bundesstraße 51 bzw. die Auto- 
bahn 43 die Grenze des Schutzge- 
biets.  
 
Vorrangiges Ziel dieser Schutzaus- 
weisung ist es, das abwechslungsrei- 
che Mosaik der Münsterländischen 
Parklandschaft zu erhalten. Das Bild 
dieser  traditionellen Kulturlandschaft 
wird bestimmt durch den engräumigen 
Wechsel der Nutzungsformen Wald, 
Grünland und Acker sowie ein weit 
verzweigtes Netz naturnaher, teilwei- 
se nutzungsbedingter Landschafts- 
elemente in Form von Hecken, Wall- 
hecken, Fließ- und Stillgewässern so- 
wie Streuobstwiesen. 
 
Mit der Festsetzung des Landschafts- 
schutzgebiets wird nicht nur der Be- 
zug zum Regionalplan und seinen 
Maßgaben als Landschaftsrahmen- 
plan (Bereiche für den Schutz der 
Landschaft) hergestellt, sondern ins- 
besondere auch den Maßgaben des 
Entwicklungszieles Erhaltung entspro- 
chen. 
 
In der vielfältigen Gliederung der 
Landschaft, die letztlich Ausdruck ei- 
ner entsprechenden land- und forst- 
wirtschaftlichen Primärnutzung ist, 
liegt auch die Bedeutung für die Erho- 
lung begründet.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote 
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
52 
 
 
 In einem Landschaftsschutzgebiet sind 
unter besonderer Beachtung des § 5 
Absatz 1 und nach Maßgabe näherer 
Bestimmungen alle Handlungen verbo- 
ten, die den Charakter des Gebiets ver- 
ändern oder dem besonderen Schutz- 
zweck zuwiderlaufen (§ 26 (2) 
BNatSchG). 
 
   
 Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ver boten bleiben, 
soweit nicht für das einzelne Land- 
schaftsschutzgebiet etwas anderes be- 
stimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen zu errichten sowie 
bauliche Änderungen der Außensei- 
te bestehender Anlagen, auch wenn 
sie keiner bauaufsichtlichen Geneh- 
migung bedürfen, vorzunehmen; 
 a) das Errichten oder Ändern von 
- Wildfütterungen und Jagdkanzeln 
im Rahmen der ordnungsgemä- 
ßen Ausübung der Jagd und des 
Jagdschutzes, 
- ortsüblichen Weidezäunen im 
Rahmen der ordnungsgemäßen 
landwirtschaftlichen Nutzung, 
- notwendigen Forstkulturzäunen 
im Rahmen der ordnungsgemä- 
ßen forstwirtschaftlichen Nutzung; 
 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:  
- am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen, 
- Sport- und Spielplätze, 
- Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 
 
- Stellplätze, 
- Zäune oder andere aus Baustoffen 
oder Bauteilen hergestellte Einfriedun- 
gen, 
- Werbeanlagen oder Warenautomaten, 
- Melkstände,  
- Schutzhütten; 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne- 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
 b) die Unterhaltung von Straßen, We- 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen 
auf private Straßen, Wege und Plätze.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote 
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
53 
 
dern; 
 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
 
 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Baumreihen, Hecken, Feld- oder 
Ufergehölze, Obstbaumbestände 
sowie markante Einzelbäume zu be- 
seitigen oder zu schädigen oder auf 
andere Weise in ihrem Bestand zu 
gefährden; 
 c) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung 
und fachgerechte Pflege von Hecken 
(Auf-den-Stock-setzen) und Kopf- 
bäumen (Schneiteln); 
 
 die Umwandlung von Pappel- und 
Fichtenbeständen oder Reihen die- 
ser Baumarten in standortgerechte 
Laubholzbestände; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerkes oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören, insbesondere Schä- 
den durch Viehtritt und –verbiss, die durch 
entsprechende Schutzvorrichtungen wie 
Zäune zu verhindern sind. 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ohne vernünftigen Grund zu 
fangen, zu verletzen oder zu töten; 
 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
 
 
 e) auf Flächen außerhalb der Wege 
und befestigten Straßen, der Hof- 
räume sowie der eingerichteten 
Park- und Stellplätze ein Kraftfahr- 
zeug sowie Fahrzeuge aller Art zu 
führen, oder abzustellen; 
 e) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung; 
 
 die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
 
 die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
Das Verbot betrifft auch Fahrräder, Motor- 
roller, Motorräder, Quads usw.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote 
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
54 
 
die mit der unteren Landschaftsbe- 
hörde abgestimmt sind; 
 
 f) Camping- oder Wochenendplätze, 
Landungs-, Boots- oder Angelstege 
oder sonstige Einrichtungen für den 
Wasser-, Luft-, Motor- oder Mo- 
dellsport an anderen als den mit Ge- 
nehmigung oder Zustimmung  der 
unteren Landschaftsbehörde zuge- 
lassenen Plätzen bereitzustellen, 
anzulegen oder zu ändern; 
 
  Vgl. auch Festsetzung Nr.  3-2.2 I a). 
 
 g) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 g) die Verlegung von innerbetrieblichen 
Leitungen im Bereich der Land- und 
Forstwirtschaft sowie des Garten- 
baus;  
  
die Verlegung von Leitungen in der 
Fahrbahn von Straßen und Wegen; 
 
§ 4 (2) LG bleibt unberührt. 
 
 h) Verkaufsbuden, -stände oder -
wagen, Zelte, Wohnwagen oder ähn- 
liche, dem zeitweisen Aufenthalt von 
Menschen dienende Anlagen und 
Einrichtungen sowie Warenautoma- 
ten und Baumaschinen außerhalb 
der dafür vorgesehenen und ge- 
kennzeichneten Plätze aufzustellen; 
 
 h) die Durchführung traditionsbedingter 
landwirtschaftlicher Veranstaltungen 
wie z. B. Tierschauen, Reitturniere 
usw.; 
 
Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbe- 
sondere Wohnmobile, Wohncontainer 
oder Mobilheime. 
 i) standortgebundene sowie bewegli-  i) das Aufstel len oder Anbringen von 
 Hier sind solche Werbeanla-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote 
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
55 
 
che Werbeanlagen, Warenautoma- 
ten oder Hinweisschilder aufzustel- 
len oder anzubringen; 
- amtlichen Verkehrszeichen 
(StVO), 
- Bezeichnungen (keine Reklame) 
an Betriebsstätten oder sonstigen 
Einrichtungen; 
 
gen/Warenautomaten angesprochen, die 
nicht bauliche Anlagen im rechtlichen Sin- 
ne sind. 
Vgl. auch Verbot 3-2.2 I Buchstabe a). 
 
 j) feste und flüssige Abfälle oder sons- 
tige Stoffe oder Gegenstände an an- 
deren als den dafür mit Genehmi- 
gung oder Zustimmung der unteren 
Landschaftsbehörde zugelassenen 
Plätzen zu lagern, abzuleiten oder 
wegzuwerfen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt, 
Boden, Gartenabfälle und Gehölzschnitt. 
 k) Aufschüttungen, Verfüllungen, Ab- 
grabungen, Ausschachtungen oder 
andere Veränderungen der Boden- 
gestalt vorzunehmen; 
  Andere Veränderungen der Bodengestalt 
sind z. B. der flächenhafte Auftrag von 
Boden und Klärschlamm, Veränderungen 
der Oberflächen von Böschungen, Sen- 
ken, Tälern, Terrassen, Terrassenkanten, 
Steilufern usw. 
 
§ 4 (1) LG bleibt unberührt. 
 
 l) den Grundwasserflurabstand zu ver- 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
und fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
verändern; 
 l) die zur Unterhaltung der Gewässer 
notwendigen Maßnahmen; 
  
Maßnahmen, die von der unteren 
Wasserbehörde genehmigt wurden; 
 
die Anlage von Dränagen im Rah- 
men der ordnungsgemäßen land- 
Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an 
Gewässern sollen außerhalb der Brut- und 
Laichzeit, in schonender Weise und ab- 
schnittsweise erfolgen. 
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen 
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von 
2,0 m oberhalb der OK Böschung von der 
Bewirtschaftung auszunehmen; bei Wei-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-
2.2.1 
I Verbote 
------------ 
3-
2.2.1 
 
II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------ 
 
 
56 
 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
wirtschaftlichen Bodennutzung; 
  
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
 
denutzung sind Zäune in entsprechendem 
Abstand vorzuhalten. 
 m) Weihnachtsbaum- und Schmuckrei- 
sigkulturen anzulegen;  
 
   
 n) die Umwandlung von Wald in eine 
andere Nutzungsart; 
 
 n) die ordnungsgemäße forstwirtschaft- 
liche Bodennutzung; 
 
 o) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen; 
 
 
 o) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als „Reitwege“ kennt- 
lich gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und We- 
gen 
- das Kutschfahren auf privaten 
Wegen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gemäß § 50 Landschaftsgesetz. 
 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
57 
 
3-2.2 IV Befreiungen 
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 67 BNatSchG in 
Verbindung mit § 69 LG von den 
Ge- und Verboten auf Antrag eine 
Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von drei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. Die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils um bis 
zu einem Jahr verlängert werden. 
§ 67 BNatSchG  
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver- 
ordnung auf Grund des § 57 sowie 
nach dem Naturschutzrecht der Län- 
der kann auf Antrag Befreiung gewährt 
werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegen- 
den öffentlichen Interesses, ein- 
schließlich solcher sozialer und 
wirtschaftlicher Art, notwendig ist 
oder 
2. die Durchführung der Vorschriften 
im Einzelfall zu einer unzumutba- 
ren Belastung führen würde und 
die Abweichung mit den Belangen 
von Naturschutz und Landschafts- 
pflege vereinbar ist. 
 
§ 69 LG 
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der auf Grund die- 
ses Gesetzes erlassenen Verordnun- 
gen und des Landschaftsplans kann 
die untere Landschaftsbehörde auf 
Antrag Befreiung erteilen. 
 
(2)  Für die Befreiung von den Gebo- 
ten und Verboten des § 35 Land- 
schaftsgesetz ist abweichend von Ab- 
satz 1 der Landesbetrieb Wald und 
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein- 
vernehmen mit der unteren Land- 
schaftsbehörde. 
 
3-2.2 V  Ausnahmen 
-------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann auf Antrag eine Ausnahme 
für ein Vorhaben im Sinne von 
 
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 
BauGB erteilen, wenn es sich 
nach Art und Maß der baulichen 
Nutzung, der Bauweise sowie der 
Gestaltung in die Landschaft ein- 
fügt und der Schutzzweck nicht 
entgegensteht. 
 
§ 35 BauGB: Bauen im Außenbereich 
 
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben 
nur zulässig, wenn öffentliche Belange 
nicht entgegenstehen, die ausreichen- 
de Erschließung gesichert ist und 
wenn es 
 
1. einem  land- oder  forstwirtschaftli- 
chen  Betrieb  dient  und  nur einen 
untergeordneten Teil der Betriebs-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
58 
 
 b) Ausnahmen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden oder widerruflich oder be- 
fristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Ausnahme ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von drei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. Die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils um bis 
zu einem Jahr verlängert werden.;
 
 
 
 
 fläche einnimmt, 
 
2. einem Betrieb der gartenbaulichen 
Erzeugung dient. 
 
Hierbei sind die Ziele der Raumord- 
nung und Landesplanung sowie die 
Entwicklungsziele dieses Landschafts-
planes zu beachten. 
 
Zu diesen sog. privilegierten Vorha- 
ben gem. § 35 BauGB (1) Nr. 1 und 2 
zählen insbesondere auch Viehhütten 
und offene Viehunterstände. 
 
3-2.3 N a t u r d e n k m ä l e r 
( §   2 8   B N a t S c h G  ) 
 
 
 Im Plangebiet werden die im nachfol- 
genden Verzeichnis aufgeführten 
Einzelschöpfungen der Natur als Na- 
turdenkmale festgesetzt. 
§ 28 BNatSchG: Naturdenkmäler  
(1) Naturdenkmäler sind rechtsver- 
bindlich festgesetzte Einzelschöpfun- 
gen der Natur oder entsprechende 
Flächen bis zu fünf Hektar, deren be- 
sonderer Schutz erforderlich ist 
1.  aus wissenschaftlichen, naturge- 
schichtlichen oder landeskundli- 
chen Gründen oder 
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart 
oder Schönheit. 
  
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 28 BNatSchG und erfolgt 
- bei den Naturdenkmälern 3-
2.3.20 und 3-2.3.24 aus 
naturgeschichtlichen Gründen,  
- bei den übrigen Naturdenk malen  
aus landeskundlichen Gründen 
oder wegen ihrer Seltenheit, Ei- 
genart oder Schönheit. 
 
 
 Soweit es sich bei den Naturdenkmä- 
lern um Bäume handelt, wird auch 
die Fläche unter der Baumkrone 
(Kronenschirmfläche) sowie ein 2,0 m

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
59 
 
breiter Streifen um die Kronenschirm- 
fläche unter Schutz gestellt. 
 
 Flächen, die bereits zum Zeitpunkt 
der Unterschutzstellung 
 
a) zu einer öffentlichen Straße gehö- 
ren, 
b) mit einer festen Decke versehen 
sind, 
c) als Vorflutgewässer dienen oder 
d) überbaut sind, 
 
genießen Bestandsschutz. Verände- 
rungen unterliegen jedoch den Ver- 
botsregelungen und bedürfen damit 
der Befreiung gemäß § 69 LG. 
 
 
 
3-2.3 I   Allgemeine Verbote 
------------------------------- 
 
 
 „Die Beseitigung des Naturdenkmals 
sowie alle Handlungen, die zu einer 
Zerstörung, Beschädigung oder Ver- 
änderung des Naturdenkmals führen 
können, sind nach Maßgabe näherer 
Bestimmungen verboten“ (§ 28 (2) 
BNatSchG).  
 
 
 Insbesondere sind verboten: 
 
 
 
 a) das Verletzen des Wurzelwerks 
oder der Rinde, das Aufasten so- 
wie das Auslichten von Bäumen 
und Sträuchern; 
 
 
 b) den Grundwasserflurabstand in- 
nerhalb der geschützten Flächen 
zu verändern; 
 
 
 c) die geschützten Flächen, insbe- 
sondere die Kronenschirmfläche 
einschließlich eines 2,0 m breiten 
Streifens um die Schirmfläche 
oder den Wurzelbereich mit einer 
wasserundurchlässigen Decke zu 
versehen oder den Boden in die- 
sem Bereich zu verdichten; 
 
Als wasserundurchlässige Decken gel- 
ten insbesondere Asphalt und Beton. 
Verdichtungen entstehen z. B. durch 
das Befahren und Abstellen von Fahr- 
zeugen. 
 
 d) Abgrabungen, Verfüllungen, Aus-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
60 
 
schachtungen, Aufschüttungen 
oder andere die Bodengestalt 
verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen; 
 
 e) das Errichten baulicher Anlagen, 
auch wenn sie nicht fest mit dem 
Boden verbunden sind und keiner 
baurechtlichen Genehmigung be- 
dürfen; 
 
 
 f) die Lagerung, Anwendung oder 
Einleitung von Stoffen, die zu ei- 
ner Schädigung von Bäumen o- 
der geschützten Flächen führen 
können; 
Schädigungen können ausgehen von 
Stoffen wie Salze - insbesondere Auf- 
tausalze -, Säuren, Laugen, Teere, 
Öle, Düngemittel, Gärfutter sowie 
Pflanzenbehandlungs- und Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel. 
 
 g) das Anbringen von Schildern, 
Leitungen oder Drähten; 
 
 
3-2.3 II  Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 Unberührt von den Verboten bleiben, 
soweit nicht für einzelne Objekte oder 
Flächen etwas anderes bestimmt 
wird: 
 
 
 
 
 
 
 
 
a) die rechtmäßig ausgeübte Nut- 
zung in der bisherigen Art und im 
bisherigen Umfang, soweit das 
Naturdenkmal dadurch nicht ge- 
fährdet oder beeinträchtigt wird; 
 
 b) Maßnahmen, die von der unteren 
Landschaftsbehörde angeordnet, 
genehmigt oder ausgeführt wer- 
den. 
 
 
 
3-2.3 IV Befreiungen 
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 67 BNatSchG in 
Verbindung mit § 69 LG von den 
Ge- und Verboten auf Antrag eine 
Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
§ 67 BNatSchG  
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver- 
ordnung auf Grund des § 57 sowie 
nach dem Naturschutzrecht der Län- 
der kann auf Antrag Befreiung gewährt 
werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegen-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
61 
 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von drei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. Die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils um bis 
zu einem Jahr verlängert werden. 
den öffentlichen Interesses, ein- 
schließlich solcher sozialer und 
wirtschaftlicher Art, notwendig ist 
oder 
2. die Durchführung der Vorschriften 
im Einzelfall zu einer unzumutba- 
ren Belastung führen würde und 
die Abweichung mit den Belangen 
von Naturschutz und Landschafts- 
pflege vereinbar ist. 
 
§ 69 LG 
(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, der auf Grund die- 
ses Gesetzes erlassenen Verordnun- 
gen und des Landschaftsplans kann 
die untere Landschaftsbehörde auf 
Antrag Befreiung erteilen. 
 
(2)  Für die Befreiung von den Gebo- 
ten und Verboten des § 35 Land- 
schaftsgesetz ist abweichend von Ab- 
satz 1 der Landesbetrieb Wald und 
Holz zuständig. Er entscheidet im Ein- 
vernehmen mit der unteren Land- 
schaftsbehörde.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
62 
 Verzeichnis der Naturdenkmäler  
 
 
 
  U = Stammumfang in 1,50 m Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
L = Länge 
B = Breite 
 
 
3-2.3.1 1 Stieleiche 
U = 3,82 m 
H = 19,00 m 
K = 20,50 m 
 
Gemarkung:  Nienberge 
Flur: 18 
Flurstück: 25 
 
Die Stieleiche steht an der Zufahrt 
zum Hof Jüdefeld, Waltruper Feld 180. 
 
3-2.3.2 
 
 
1 Stieleiche 
U = 3,90 m 
H = 19,00 m 
K = 18,00 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
 
Flur: 20 
Flurstück: 300 
 
Der Baum steht am Gehöft Dorfbau- 
ernschaft 35, im Hof. 
3-2.3.3 
 
1 Stieleiche 
U = 4,20 m  
H = 21,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 15 
Flurstück: 40 
 
Die Stieleiche steht an der Einfahrt 
zum Hunnebeckweg 6. 
3-2.3.4  
 
1 Stieleiche 
U = 3,81 m 
H = 17,50 m 
K = 19,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 12 
Flurstück: 46 
 
Die Stieleiche steht auf dem Vorplatz 
vor dem Ehrenfriedhof Haus Spital. 
3.-2.3.5 1 Rotbuche 
 
U = 2,95 m 
H = 13,00 m 
K = 15,50 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 11 
Die Rotbuche steht hinter Haus Spital 
am westlich gelegenen Zufahrtsweg.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
63 
Flurstück: 12 
 
 
3-2.3.6 
 
1 Eibe 
U = 1,53 m 
H = 14,00 m 
K = 13,50 m 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 14 
Flurstück: 40 
 
Die Eibe steht am Rüschhausweg, ca. 
250 m westlich des Ponyhofs Hürlän- 
der am Wanderweg. 
3-2.3.7  
 
1 Stieleiche 
U = 3,46 m 
H = 15,0 m 
K = 13,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 64 
Flurstück: 39 
 
Der Baum steht am Horstmarer Land- 
weg, auf der Ecke Zufahrt Haus Nr. 
263. 
 
3-2.3.8  
 
1 Stieleiche 
U = 4,20 m 
H = 23,00 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 49 
 Flurstück: 33 
 
Die Stieleiche steht am Nünningweg 
150, am Südufer des Teiches. 
 
3-2.3.9  
 
3 Stieleichen 
U
1,2,3   = 2,86/2,25/2,50 m 
H1,2,3   = 19,00 m 
K1,2,3   = 23,50 m (gemeinsam) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 49 
Flurstück: 33 
 
Die Bäume stehen auf dem Grund- 
stück Nünningweg 150, im Hof. 
3-2.3.10 
 
1 Kopfweidenreihe bestehend 
aus: 
 
14 Kopfweiden 
U = 1,83-3,25 m 
H = 2,50-3,00 m (Kopf) 
 
1 Kopfpappel 
U = 3,72 m 
H = 3,40 m (Kopf) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 61 
Flurstück: 1093 
 
Das ND steht am Gievenbach, von 
der Einmündung Gronauweg bis ca. 
160 m nördlich davon.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
64 
3-2.3.11  
 
2 Stieleichen 
U
1,2   = 3,90/  3,92 m 
H1,2   = 24,00/19,00 m 
K1,2   = 16,50/15,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 63 
Flurstück: 14, 272, 294 
 
Die Stieleichen stehen am Gievenbe- 
cker Weg 171, je eine Eiche östlich 
und westlich der Zufahrt. 
 
3-2.3.12  
 
1 Wallhecke mit Kopfbäumen 
Gemarkung: Münster 
Flur: 63 
Flurstück: 217, 293 
 
 
 
Die Wallhecke steht entlang der Ap- 
pelbreistiege.  
Der südliche Teil wird im Land- 
schaftsplan als ND festgesetzt. Der 
nördliche Teil verbleibt im Geltungsbe- 
reich der Naturdenkmal-Verordnung 
für den bebauten Bereich.  
 
3-2.3.13  
 
1 Stieleiche 
U = 3,20 m 
H = 17,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 47 
Flurstück: 95, 103 
 
Der Baum steht am Ramertsweg, 
ca. 300 m nördlich der Einmündung 
Borkenfeld. 
 
 
3-2.3.14  
 
1 Stieleiche 
U = 4,45 m 
H = 21,50 m 
K = 21,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 23 
Flurstück: 108 
 
Die Stieleiche steht auf dem Grund- 
stück Brock 31, westlich des Wohn- 
hauses am Waldrand. 
3-2.3.15  
 
1 Stieleiche 
U = 4,20 m 
H = 18,50 m 
K = 24,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 15 
Flurstück: 185 
 
Der Baum steht am Stodtbrockweg, 
ca. 250 m westlich Schulze 
Stodtbrock an der Wegebiegung. 
 
3-2.3.16  
 
1 Stieleiche 
U = 4,41 m 
H = 19,50 m 
K = 26,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 47 
Flurstück: 134,137 
 
Die Eiche steht auf dem Grundstück 
Ramertsweg 131, im Hof. 
3-2.3.17  1 Rotbuche Die Rotbuche befindet sich südlich

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
65 
 
 
U = 4,17 m 
H = 29,00 m 
K = 20,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 18 
Flurstück: 486 
 
des Turnierplatzes, im Hang unterhalb 
der Promenade. 
3-2.3.18 
 
 
1 Stieleiche 
U = 5,19 m 
H = 22,50 m 
K = 19,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 29 
Flurstück: 45 
 
Die Stieleiche steht an der Wegebie- 
gung der Zufahrt zur Roxeler Straße 
447, ca. 400 m südlich der Roxeler 
Straße. 
 
3-2.3.19  
 
1 Stieleiche 
U = 3,97 m 
H = 22,50 m 
K = 26,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 301 
 
Die Eiche steht im Bereich des Ding- 
bängerwegs auf dem Gelände von Hs. 
Hohenfeld, nordöstlich der Kapelle. 
 
3-2.3.20 
 
3 Stieleichen 
U = 3,35-4,20 m 
H = 23,00-24,00 m 
K = 17,50-22,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 20 
Flurstück: 102 
 
Die Stieleichen stehen im Bereich der 
Sentruper Str., an der Ostseite des 
Freilichtmuseums Mühlenhof. 
3-2.3.21  
 
1 Findling 
L = 1,55 m 
B = 1,40 m 
H = 0,90 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 20 
Flurstück: 66 
 
Der Stein liegt in der Grünanlage 
Sentruper Höhe, am Spielplatz. 
3-2.3.22  
 
6 Französische Ahorne 
U = 1.02-2,52 m 
H = 14,00-15,0 m 
K = 15,50-16,00 m (gemeinsam) 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 22 
Flurstück: 66 
 
 
Die Bäume stehen in der Grünanlage 
Aasee, ca. 70 m nordwestlich der Brü- 
cke Kardinal-von-Galen-Ring. 
3-2.3.23  1 Stieleiche Die Eiche steht im Bereich Dingbän-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
66 
 U = 3,50 m 
H = 21,50  m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 51 
 
gerweg, am Spieker westlich Hs. Ho- 
henfeld. 
 
3-2.3.24 
 
5 Findlinge 
L = 1,40-1,75 m 
B = 0,90-1,50 m 
H = 0,60-1,75 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 21 
Flurstück: 97, 100, 105 
 
Die Findlinge liegen auf dem Gelände 
des Freilichtmuseums Mühlenhof. 
3-2.3.25 
 
2 Stieleichen 
U = 4,94/2,80 m 
H = 32,00 m 
K = 26,50 m (gemeinsam) 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 35 
Flurstück: 146 
 
Die Eichen stehen auf dem Grund- 
stück Am Rohrbusch 24, am Wald- 
rand nordwestlich der ehem. Rentei. 
3-2.3.26 
 
1 Stieleiche 
U = 3,95 m  
H = 20,50 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 35 
Flurstück: 271 
 
Die Stieleiche steht ca. 200 m nördlich 
der Autobahn-Raststätte Münsterland-
West, im Acker. 
 
3-2.3.27 
 
1 Stieleiche 
U = 3,56 m 
H = 17,50 m 
K = 23,00 m 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 37 
Flurstück: 6 
 
Der Baum steht am Nottulner Land- 
weg, auf der Ecke Zufahrt zu Haus Nr. 
141. 
 
3-2.3.28 3 Stieleichen 
U
1,2,3  = 3,15/3,40/2,22 m 
H1,2,3   = 18,50 m 
K1,2,3   = 19,00 m (gemeinsam)  
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 231 
Flurstück: 99 
 
Die Bäume stehen nördlich der 
Mecklenbecker Straße. 
3-2.3.29  1 Stieleiche Die Eiche steht zwischen der

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 67 
 U = 3,72 m  
H = 19,50 m  
K = 21,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 228 
Flurstück: 77, 156 
 
Mecklenbecker Straße 355 und 
383, in der Weide. 
 
3-2.3.30 1 Stieleiche 
U = 3,60 m 
H = 21,00 m 
K = 23,50 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 219 
Flurstück: 834, 840 
 
Der Baum steht an der Schlautstiege, 
nordöstlich Haus Nr. 61, in der Gra- 
benböschung. 
 
3-2.3.31  
 
1  Baumreihe (11 Stieleichen ) 
U = 1,34 - 2,63 m  
H = 19,50 - 22,00 m 
K = 15,50 - 24,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 219 
Flurstück: 834 
 
Die Baumreihe befindet sich an der 
Schlautstiege, östlich Haus Nr. 61, 
am Rand der Weide. 
3-2.3.32 
 
1 Stieleiche 
U = 2,95 m 
H = 15,0 m 
K = 17,00 m 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 222 
Flurstück: 25 
 
Die Stieleiche steht am Rockbusch, in 
der Böschung des hier nach Osten 
abknickenden Getterbachs (alter 
Lauf).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 68 
 
3-2.4 G e s c h ü t z t e   L a n d s c h a f t s -  
b e s t a n d t e i l e    
( §   2 9   B N a t S c h G ) 
 
§ 29 BNatSchG: Geschützte Land- 
schaftsbestandteile 
 
 Im Plangebiet werden folgende ge- 
schützte Landschaftsbestandteile (LB) 
festgesetzt: 
 
3-2.4.1  LB Hecke und Kleingewässer 
an der Feldstiege  
3-2.4.2  LB Tümpel einschließlich 
Ufergehölz westlich des 
Freibads Nienberge  
3-2.4.3  LB Beerwiede Bach  
3-2.4.4  LB Kleingewässer 1 Waltru- 
per Feld  
3-2.4.5  LB Kleingewässer 2 Waltru- 
per Feld 
3-2.4.6  LB Kleingewässer 3 Waltru- 
per Feld  
3-2.4.7  LB Weidetümpel bei Haus 
Rüschhaus  
3-2.4.8  LB Kleingewässer Schone- 
beck  
3-2.4.9  LB  Krummer Bach  
3-2.4.10  LB Obstwiesen an der Aa 
3-2.4.11  LB  Westlicher Kinderbach  
3-2.4.12  LB  Weidetümpel im Brock  
3-2.4.13  LB  Tümpel einschl. Gehölz- 
komplex am Lierbach  
3-2.4.14  LB  Helmer- und Tilbecker- 
bach 
3-2.4.15  LB  Gievenbach  
3-2.4.16  LB  Woestenteich  
3-2.4.17  LB Hochwasserrückhaltebe- 
cken Getterbach 
3-2.4.18  LB Meckelbach  
„(1) Geschützte Landschaftsbestand- 
teile sind rechtsverbindlich festgesetz- 
te Teile von Natur und Landschaft, de- 
ren besonderer Schutz erforderlich ist 
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder 
Wiederherstellung der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Na- 
turhaushalts, 
2. zur Belebung, Gliederung oder 
Pflege des Orts- oder Land- 
schaftsbildes, 
3. zur Abwehr schädlicher Einwir- 
kungen oder 
4. wegen ihrer Bedeutung als Le- 
bensstätten bestimmter wild le- 
bender Tier- und Pflanzenarten. 
Der Schutz kann sich für den Bereich 
eines Landes oder für Teile des Lan- 
des auf den gesamten Bestand an Al- 
leen, einseitigen Baumreihen, Bäu- 
men, Hecken oder anderen Land- 
schaftsbestandteilen erstrecken.“ 
 
Anpflanzungen außerhalb des Waldes 
und im baulichen Außenbereich, für 
deren Anlage öffentliche Mittel aufge- 
wendet wurden, und Wallhecken sind 
gemäß § 47 (1) LG, gesetzlich ge- 
schützte Landschaftsbestandteile. 
Dies gilt nicht für Begleitgrün von Ver- 
kehrsanlagen.  
 
Die Gebietskulisse der geschützten 
Landschaftsbestandteile wird bei 
Fließgewässern entlang von beste- 
henden Strukturen  der Gewässeraue 
bzw. des Talraums abgegrenzt. Feh- 
len diese, wird ein 5,00 m breiter, der 
Böschungsoberkante des Gewässers 
vorgelagerter Streifen mit in die Ge- 
bietskulisse einbezogen. Räumlich 
benachbarte schutzwürdige Biotope 
sowie Ausgleichsflächen gemäß § 15 
BNatSchG werden gleichfalls mit in 
die Gebietskulisse einbezogen. 
Sofern ackerbauliche Nutzungen bis

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 69 
unmittelbar an das Gewässer heran- 
reichen, erfolgt zudem die Festset- 
zung eines 5,00 m breiten Uferstrei- 
fens. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2 ff. 
 
Die landwirtschaftliche Nutzung in der 
bisherigen Form und im bisherigen 
Umfang ist weiterhin zulässig und 
dient in besonderem Maße der Siche- 
rung des Grünlands. 
 
Eine Einschränkung der Anwendung 
von Pflanzenbehandlungs-, Schäd- 
lingsbekämpfungs- oder Düngemit- 
teln im Sinne der Extensivierung 
sowie die Errichtung von Uferstrei- 
fen erfolgen ausschließlich durch 
freiwillige vertragliche Vereinbarun- 
gen mit den betroffenen Grund- 
stückseigentümern oder Nutzungs- 
berechtigten.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 
70 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 „Die Beseitigung des geschützten Land- 
schaftsbestandteils sowie alle Handlun- 
gen, die zu einer Zerstörung, Beschädi- 
gung oder Veränderung des geschütz- 
ten Landschaftsbestandteils führen kön- 
nen, sind nach Maßgabe näherer Be- 
stimmungen verboten. Für den Fall der 
Bestandsminderung kann die Verpflich- 
tung zu einer angemessenen und zu- 
mutbaren Ersatzpflanzung oder zur 
Leistung von Ersatz in Geld vorgese- 
hen“ (§ 29 (2) BNatSchG). 
  
   
  Insbesondere sind verboten:  Unberührt von den Ve rboten bleiben, 
soweit nicht für einzelne geschützte 
Landschaftsbestandteile etwas anderes 
bestimmt wird: 
 
 
 a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 
der Bauordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen zu errichten oder 
bestehende bauliche Anlagen oder 
deren Nutzung zu ändern, auch 
wenn sie keiner Genehmigung oder 
Anzeige bedürfen; 
 a) das Errichten oder Ändern ortsübli- 
cher Weidezäune und notwendiger 
Forstkulturzäune im Rahmen der 
ordnungsgemäßen land- und forst- 
wirtschaftlichen Nutzung; 
 
Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: 
 
 
− Landungs-, Boots- und Angelstege, 
− am Ufer oder auf dem Grund eines 
Gewässers verankerte Fischzuchtanla- 
gen, 
− Camping- und Wochenendplätze, 
− Sport- und Spielplätze, 
− Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 
 
− Stellplätze, 
− Jagdkanzeln,

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 
71 
− Zäune und andere aus Baustoffen oder 
Bauteilen hergestellte Einfriedungen, 
− Werbeanlagen oder Warenautomaten 
 
 
 b) Verkehrsanlagen einschließlich Ne- 
benanlagen zu errichten oder zu än- 
dern; 
 
 b) die Unterhaltung von Straßen, We- 
gen und Holzlagerplätzen, sofern die 
untere Landschaftsbehörde der 
Maßnahme zu gestimmt hat; 
 
 
 
Die Regelung bezieht sich gleichermaßen 
auf private Straßen, Wege und Plätze. 
 
Unter das Verbot fallen auch die Errich- 
tung von land- und forstwirtschaftlichen 
Wirtschaftswegen und Holzlagerplätzen 
sowie deren Überführung in eine höhere 
Ausbaustufe. 
 
 c) Bäume, Sträucher oder sonstige 
wildwachsende Pflanzen oder ein- 
zelne Teile von ihnen abzuschnei- 
den, abzupflücken, aus- oder abzu- 
reißen, auszugraben, zu entfernen 
oder sonst zu beschädigen;  
 
 
 c) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Bodennutzung 
und fachgerechte Pflege von Hecken 
(Auf-den-Stock-setzen), Kopfbäu- 
men (Schneiteln) sowie Obstbäu- 
men; 
 
 die Realisierung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
Als Beschädigungen gelten auch das Ver- 
letzen des Wurzelwerks oder jede andere 
Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
nachhaltig zu stören. Hier sind insbeson- 
dere Schäden durch Viehtritt und -verbiss 
durch entsprechende Schutzvorrichtungen 
wie Zäune zu verhindern.  
 
 
 d) wildlebende Tiere mutwillig zu beun- 
ruhigen, ihnen nachzustellen, sie zu 
fangen, zu verletzen, zu töten oder 
 d) die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei im bisherigen Umfang; 
Eine Beunruhigung kann auch durch Fil- 
men/Fotografieren verursacht werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
72 
ihre Eier, Larven und Puppen sowie 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstät- 
ten wegzunehmen oder zu beschä- 
digen; 
 
 
  
 
 
 
 e) Flächen außerhalb der Wege zu 
betreten, auf ihnen zu fahren, Hunde 
frei laufen zu lassen oder Kraftfahr- 
zeuge, Wohnwagen und Fahrzeuge 
aller Art abzustellen; 
 e) die ordnungsgemäße land- und 
forstwirtschaftliche Nutzung in der 
bisherigen Art und im bisherigen 
Umfang; 
 
 
die ordnungsgemäße Ausübung der 
Jagd, des Jagdschutzes und der Fi- 
scherei; 
  
die Durchführung von Schutz-, Pfle- 
ge- und Entwicklungsmaßnahmen, 
denen die untere Landschaftsbehör- 
de zugestimmt hat; 
 
das Betreten und Befahren von 
Schutzgebietsflächen zur Durchfüh- 
rung behördlicher Überwachungs- 
aufgaben und Unterhaltungsmaß- 
nahmen. 
 
Unter das Verbot fällt auch das Sammeln 
von Pilzen, das Radfahren sowie die Aus- 
bildung oder Prüfung von Hunden.  
 
Zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft 
zählt u. a. das Rücken von Holz. 
 
 
 
 
Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Rena- 
turierung von Gewässern, insbesondere 
die Wiederherstellung natürlicher  Uferbe- 
reiche beispielsweise durch Entfernen 
technischer Verbauungen und Abflachen 
der Uferböschungen. 
 f) in den geschützten Gebieten Feuer 
zu machen, zu rauchen, Grillgeräte 
o. ä. zu benutzen, zu lagern oder zu 
 f) Maßnahmen der Gewässerunterhal- 
tung gem. Landeswassergesetz; 
 
Vgl. zu Freizeiteinrichtungen auch Verbot 
3-2.4 I a).

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
73 
zelten, Gewässer zu befahren, zu 
baden, Angelsitze und –plätze zu er- 
richten oder jeglicher anderen Frei- 
zeitbeschäftigung wie Wasser-, Luft-, 
Motor- oder Modellsport nachzuge- 
hen oder hierzu geeignete Einrich- 
tungen zu errichten; 
 
  
 g) ober- oder unterirdische Ver- und 
Entsorgungsleitungen einschließlich 
Fernmeldeleitungen anzulegen oder 
zu ändern; 
 
   
 h) Verkaufsbuden, -
stände oder  
-wagen aufzustellen sowie Werbean- 
lagen, Warenautomaten oder Hin- 
weisschilder aufzustellen oder anzu- 
bringen; 
 
  Angesprochen sind solche Werbeanla- 
gen/Warenautomaten, die nicht bauliche 
Anlagen im rechtlichen Sinne sind.  
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.4 I a). 
 i) feste oder flüssige Abfälle oder 
sonstige Stoffe oder Gegenstände 
zu lagern, abzuleiten oder wegzu- 
werfen oder das Gebiet auf andere 
Weise zu verunreinigen; 
 
  Hierunter fallen insbesondere auch Schutt 
und Boden sowie Gehölzschnitt und Gar- 
tenabfälle.  
 
  
 j) Aufschüttungen, Verfüllungen, Aus- 
schachtungen oder andere Verände- 
rungen der Bodengestalt vorzuneh- 
men; 
  „Andere Veränderungen der Bodengestalt“ 
sind z. B. Veränderungen von Böschun- 
gen, Senken, Tälern, Terrassen, Terras- 
senkanten, Steilufern etc.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
74 
 
 k) den Grundwasserflurabstand zu ver- 
ändern, Entwässerungs- oder ande- 
re, den Wasserhaushalt des Gebie- 
tes verändernde Maßnahmen vorzu- 
nehmen, insbesondere stehende 
und fließende Gewässer einschließ- 
lich Fischteiche anzulegen oder zu 
verändern; 
 Gleiches gilt auch für die Schädi- 
gung von stehenden und fließenden 
Gewässern; 
 
 k) die Gewässerunterhaltung in Ab- 
stimmung mit der unteren Wasser- 
behörde; 
 
die Neuanlage von Gewässern für 
den Amphibienschutz in Abstim- 
mung mit der unteren Wasser- und 
Landschaftsbehörde; 
 
Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- 
maßnahmen, denen die untere 
Landschaftsbehörde zugestimmt hat, 
die von ihr angeordnet oder durch- 
geführt werden; 
 
Bei fließenden Gewässern ist ein Streifen 
von 1,0 m, bei stehenden Gewässern von 
2,0 m oberhalb der Oberkante der Bö- 
schung von der Bewirtschaftung auszu- 
nehmen; bei Weidenutzung sind Zäune im 
entsprechenden Abstand vorzuhalten. 
 
Die Neuanlage von Dränagen/Gräben stel- 
len Entwässerungsmaßnahmen i. S. des 
Verbotes dar. Die Unterhaltung bestehen- 
der Dränagen fällt nicht unter das Verbot. 
 
Der Besatz von Amphibienschutzgewäs- 
sern mit Fischen ist nicht zulässig. 
 
 l) Grünland umzubrechen, in Acker- 
land oder eine andere Nutzung um- 
zuwandeln; 
 l) Grünland, welches ehemals von 
Acker in Grünland auf der vertragli- 
chen Basis der Naturschutzsonder- 
programme des Landes NW umge- 
wandelt worden ist bzw. wird; 
 
Standorte, die mit sog. Ackergras  
eingesät wurden oder werden; 
 
Flächenstilllegungen, die auf der 
Grundlage EU-weiter Programme 
und Vorgaben erfolgt sind bzw. er- 
folgen werden; 
Das Umbruchverbot schließt den Pflege- 
umbruch ein.  
Das Entwässerungsverbot ist in Festset- 
zung Nr. 3-2.4 I Buchstabe k) geregelt. 
 
Begriffsbestimmungen: 
Umwandlung  ist eine auf Dauer angelegte 
Veränderung von Grünland oder Brachflä- 
chen in Acker oder eine andere Nutzungs- 
art. 
  
Pflegeumbruch  ist eine im Rahmen der 
ordnungsgemäßen Landwirtschaft vorü-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
75 
 
 
 
 
bergehende mechanische Veränderung 
von Grünland und die Wiederherstellung 
der Fläche als Dauergrünland nach dem 
Umbruch. 
 
Ackergras  wird im Rahmen der ordnungs- 
gemäßen Landwirtschaft als 1 – 2-jährige 
Zwischennutzung i. S. eines Fruchtfolge- 
wechsels auf Ackerstandorten angebaut 
(temporäre Grünlandnutzung). Ackergras 
fällt nicht unter das Verbot. 
 
 m) auf landwirtschaftlichen Flächen 
Pflanzenbehandlungs- oder Schäd- 
lingsbekämpfungsmittel zu lagern, 
Klärschlamm, Gülle oder Gärfutter 
oder deren Abwässer auszubringen 
oder zu lagern sowie Düngemittel zu 
lagern; 
 m) die ordnungsgemäße landwirtschaft- 
liche Bodennutzung  
Eine Einschränkung der Anwendung von 
Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbe- 
kämpfungs- oder Düngemitteln auf land- 
wirtschaftlichen Flächen im Sinne einer 
Extensivierung erfolgt durch freiwillige ver- 
tragliche Vereinbarungen mit den betroffe- 
nen Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten. 
 
 n) im Wald Pflanzenschutzmittel ein- 
schließlich Schädlingsbekämp- 
fungsmittel an zu wenden, zu lagern,  
Düngemittel und Kalke aus zu brin- 
gen oder zu lagern sowie die chemi- 
sche Behandlung von Holz oder an- 
deren Produkten vor zu nehmen; 
 
 n) die Anwendung von Pflanzen- 
schutzmitteln einschließlich Schäd- 
lingsbekämpfungsmitteln in Kalami- 
tätsfällen; 
 
In begründeten Sonderfällen, z. B. zur 
Abwehr von Schäden, die einen Waldbe- 
stand in seiner Existenz bedrohen, ist der 
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zuläs- 
sig. 
Die fachliche Begutachtung erfolgt durch 
die Pflanzenschutzdienste der Landwirt- 
schaftskammern.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
76 
 
 o) die forstliche Endnutzung in Form 
des Kahlschlags; 
 o) die forstliche Endnutzung von Na- 
delholzbeständen oder Pappelhybri- 
den in Form des Kahlschlags; 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG 
festgesetzt und entsprechend dargestellt.  
 Vgl. Kap. 3-4.0. 
 
Als Kahlschlag gelten alle flächenhaften 
Nutzungen größer als 0,3 ha und Eingriffe, 
die den Bestockungsgrad unter 0,3 ab- 
senken. 
 
 p) Erstaufforstungen, Weihnachts- 
baum- und Schmuckreisigkulturen 
anzulegen; 
 
   
 q) Wald in eine andere Nutzungsart 
umzuwandeln; 
 
 q) die ordnungsgemäße forstwirtschaft- 
liche Nutzung; 
 
 r) Laubwald in Nadelwald umzuwan- 
deln; 
 
   
 s) jagdliche und fischereiliche Einrich- 
tungen wie Fütterungsanlagen, Nist- 
hilfen für Enten, Ansitzleitern etc. zu 
errichten; 
 s) die Aufstellung von Ansitzleitern an 
neuen Standorten, die mit der unte- 
ren Landschaftsbehörde abgestimmt 
sind; 
Die Abstimmung zur Aufstellung von An- 
sitzleitern dient der Standortfindung unter 
besonderer Berücksichtigung ökologischer 
Belange sowie des Landschaftsbilds. 
 
Die gesetzliche Verpflichtung zur ange- 
messenen Fütterung des Wildes in Notzei- 
ten einschließlich der dazu erforderlichen

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-2.4 I Allgemeine Verbote 
----------------------------- 
 
3-2.4 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
77 
Einrichtungen wird nicht eingeschränkt. 
 
Vgl. auch Festsetzung Nr. 3-2.4 I Buch- 
stabe a). 
 
 t) das Gebiet für die Erholung zu er- 
schließen; 
 
   
 u) das Reiten  
- im Wald 
- in der freien Landschaft außer- 
halb von Straßen und Wegen 
- auf gekennzeichneten Wander- 
wegen 
 
 
 u) das Reiten  
- auf solchen Wegen, die in beson- 
derer Weise als Reitwege  kennt- 
lich gemacht sind;  
- das Reiten auf Straßen und We- 
gen 
- das Kutschfahren auf privaten 
Wegen und Straßen, die nach der 
Straßenverkehrsordnung nur für 
den landwirtschaftlichen Verkehr 
freigegeben sind. 
 
Das Verbot entspricht der gesetzlichen 
Regelung gemäß § 50 Landschaftsgesetz. 
 
 
Im Wald ist das Reiten auf den Wegen 
sowie auch außerhalb der Wege unter- 
sagt. 
Zulässig ist das Reiten im Wald nur auf 
solchen Wegen, die als Reitwege  in be- 
sonderer Weise kenntlich gemacht sind.  
 
Für das Reiten auf privaten Straßen und 
Wegen in der freien Landschaft bedarf es 
eines gültigen Reitkennzeichens.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 78 
 
3-2.4 III Allgemeine Gebote 
------------------------------- 
 
 
 Es ist geboten: 
 
 
 a) die waldbauliche Behandlung 
nach dem Schutzzweck zu 
bestimmen; 
Dieses gilt insbesondere auch für die 
Durchführung von Meliorationsmaß- 
nahmen. 
 
 b) bei Wiederaufforstungen aus- 
schließlich die Holzarten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation 
zu verwenden und einen äußeren 
Waldmantel zu entwickeln. 
Die besonderen Festsetzungen für die 
forstliche Nutzung werden gemäß § 25 
LG festgesetzt und entsprechend dar- 
gestellt. 
Vgl. Kapitel 3-4.0. 
 
Die Entwicklung eines Waldmantels im 
Rahmen der Wiederaufforstung ist in- 
tegrierter Bestandteil einer naturnahen 
Waldbewirtschaftung. 
 
3-2.4 IV Befreiungen 
--------------------- 
 
 
 a) Die untere Landschaftsbehörde 
kann gemäß § 67 BNatSchG von 
den Ge- und Verboten auf Antrag 
eine Befreiung erteilen; 
 
b) Befreiungen können mit Auflagen 
und Nebenbestimmungen ver- 
bunden sowie widerruflich oder 
befristet erteilt werden. 
 Um ihre Erfüllung zu sichern, 
kann die Hinterlegung von Geld- 
beträgen oder eine sonstige Si- 
cherheit gefordert werden; 
 
c) eine unbefristete Befreiung ver- 
liert ihre Gültigkeit, wenn nicht in- 
nerhalb von drei Jahren mit dem 
befreiten Vorhaben begonnen 
oder das begonnene Vorhaben 
länger als ein Jahr unterbrochen 
worden ist. Die Frist kann auf 
schriftlichen Antrag jeweils um bis 
zu einem Jahr verlängert werden. 
§ 67 BNatSchG  
„(1) Von den Geboten und Verboten 
dieses Gesetzes, in einer Rechtsver- 
ordnung auf Grund des § 57 sowie 
nach dem Naturschutzrecht der Län- 
der kann auf Antrag Befreiung gewährt 
werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegen- 
den öffentlichen Interesses, ein- 
schließlich solcher sozialer und 
wirtschaftlicher Art, notwendig ist 
oder 
2. die Durchführung der Vorschriften 
im Einzelfall zu einer unzumutba- 
ren Belastung führen würde und 
die Abweichung mit den Belangen 
von Naturschutz und Landschafts- 
pflege vereinbar ist.“ 
  
§ 69 (2) LG 
„Für die Befreiung von den Geboten 
und Verboten des § 35 Landschafts- 
gesetz ist abweichend von Absatz 1 
der Landesbetrieb Wald und Holz zu- 
ständig. Er entscheidet im Einverneh- 
men mit der unteren Landschaftsbe- 
hörde.”

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
79 
 
3-2.4.1 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Hecke und Kleingewässer an 
der Feldstiege  
 
 
 Die  Schutzausweisung  ist  erforder- 
lich nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG 
und dient insbesondere der Erhaltung 
eines Tümpels mit vorgelagerter 
Nasswiese. 
Aufgrund der Vielgestalt und des 
Strukturreichtums ist der Lebensraum 
von besonderer Bedeutung für Am- 
phibien, Wiesenvögel, Buschbrüter 
und Libellen. 
 
Das Gebiet hat eine Größe von 
 
ca. 1,2 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 20 
Flurstück: 134, 265 teilweise, 
266; 
 
 
Der Biotop liegt südlich der Straße 
Feldstiege  in Nienberge. 
 Der vielfältig strukturierte Lebensraum 
ist geprägt durch eine enge räumliche 
Benachbarung der Biotoptypen Tüm- 
pel, Nass-/Feuchtwiese sowie  Wall- 
hecke.  
 
 
 
 
3-2.4.2 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Tümpel einschließlich Uferge- 
hölz westlich des Freibads Nien- 
berge  
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung 
eines naturnahen Kleingewässers als 
Lebensraum für Flora und Fauna. 
 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,2 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur/Flurstück: 19 
Flurstück: 1 
 
 
Der Biotop ist umgeben von Grünland 
und steht in direkter räumlicher Be- 
nachbarung zu Eichen-Hainbuchen-
Wäldern. 
Zum Schutz der Uferbereiche des 
Gewässers vor Zerstörung durch Vieh- 
tritt wird ein 2,0 m breiter Pufferstreifen 
um das Gewässer mit in die Schutz- 
gebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.3 
 
 
 
 
3-2.4.3 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Beerwiede Bach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung der 
Geomorphologie eines naturnahen 
Gewässerlaufs sowie der begleiten- 
den Ufergehölze als Lebensraum für 
die Tier- und Pflanzenwelt. 
Die Schutzausweisung umfasst die na- 
turnah ausgebildeten Gewässerab- 
schnitte des Beerwiede Bachs zwi- 
schen dem Hof Jüdefeld und dem 
Rüschhausweg. Die innerhalb dieses 
Abschnitts gelegenen Hofstellen sind 
nicht Bestandteil der Gebietskulisse.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
80 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,7 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 18 
Flurstück: 5 teilweise, 16 teilwei- 
se, 18, 19 teilweise, 
25 teilweise, 71 teil- 
weise, 76 teilweise, 
77 teilweise, 107 teil- 
weise, 224 teilweise, 
249 teilweise, 257 
teilweise, 358 teilwei- 
se; 
 
 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.1.  
 
 
3-2.4.4 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 1 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
Flora und Fauna. 
 
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,07 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 17 
Flurstück: 36 teilweise; 
 
Der Tümpel ist Bestandteil eines klein- 
räumigen Biotopkomplexes mit hoher 
struktureller Vielfalt. Aufgrund der 
Vielzahl unterschiedlichster Strukturen 
wie Wallhecken, Hecken, Feldgehöl- 
ze, feuchte Mulden mit periodischer 
Wasserführung, Gräben und Tümpeln 
ist dieses Gebiet besonders wertvoll 
für Amphibien, Buschbrüter, Höhlen- 
brüter, Schmetterlinge und Libellen.  
Vgl. Festsetzungen Nr. 3-2.4.5 und 3-
2.4.6 
 
  
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.5. 
 
3-2.4.5 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 2 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
Flora und Fauna. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.4 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 1,3 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.6.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
81 
Flur: 17 
Flurstück: 36 teilweise; 
 
 
3-2.4.6 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer 3 Waltruper 
Feld 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
Flora und Fauna. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.4 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 17 
Flurstück: 36 teilweise; 
 
 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.7. 
 
3-2.4.7 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Weidetümpel bei Haus Rüsch- 
haus 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
z. T. seltene Tier- und Pflanzenarten. 
 
Der Tümpel befindet sich unweit von 
Haus Rüschhaus, umgeben von Grün- 
land und in unmittelbarer Nähe zu ei- 
nem Eichen-Hainbuchen-Wald. 
In diesem Biotopkomplex stellt der 
Tümpel mit seinen Uferbereichen und 
umgebenden Saumstreifen einen cha- 
rakteristischen und äußerst vielfältigen 
Lebensraum für z. T. seltene Pflanzen 
und Tiere  dar. 
 
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,06 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 12 
Flurstück: 18 teilweise; 
 
 
Der Biotopkomplex bietet insbesonde- 
re für Amphibien gute Lebensbedin- 
gungen, da neben dem Gewässer für 
die Vermehrung im Frühjahr, mit dem 
umgebenden Grünland und Wald 
auch der erforderliche Landlebens- 
raum vorhanden ist. 
 
  Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
 
  Die LB-Ausweisung schließt die der- 
zeit ausgezäunten Saumbereiche um 
das Gewässer mit ein.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
82 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.9. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-2.4.7  III  Besondere Gebote 
------------------------------- 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 den um das Gewässer bestehenden 
Weidezaun dauerhaft zu erhalten.  
 
Die Auszäunung dient dem Schutz der 
Uferbereiche vor Zerstörung durch 
Viehtritt und Verbiss. 
 
 
3-2.4.8 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Kleingewässer Schonebeck  
 
  
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
die Tier- und Pflanzenwelt.  
 
 
Das Gewässer ist von landwirtschaftli- 
chen Nutzflächen umgeben. Auf der 
östlichen Seite befindet sich eine 
Baumreihe aus Eichen, die das Land- 
schaftsbild prägt. 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende  
wirtschaftliche Nutzungen wird ein  
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 0,1 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 15 
Flurstück: 49 teilweise; 
 
 
2,0 m breiter Pufferstreifen auf der 
westlichen Gewässerseite mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.8 
3-2.4.9 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Krummer Bach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung der 
Morphologie eines naturnahen Ge- 
wässerlaufes. 
Die an das Gewässer angrenzenden 
flachen Mulden werden mit in die 
Schutzausweisung einbezogen. 
Der Krummer Bach bildet die Grenze 
zum Kreis Coesfeld. Teile des Gewäs- 
sers erstrecken sich auf das Gebiet 
des Kreises.   
Der Abschnitt entlang der gemeinsa- 
men Kreisgrenze ist gekennzeichnet 
durch ein hohes Maß an Naturnähe.  
Dies gilt sowohl für die Geomorpholo- 
gie wie den gewässerbegleitenden 
Gehölzbestand. Die bestehenden U- 
ferabbrüche, Steilufer sowie Gleit- und 
Prallufer sind Zeugnisse einer natur- 
nahen Gewässerdynamik. 
 
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 1,0 ha. 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
83 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 15 
Flurstück: 1, 3 teilweise, 5 teil- 
weise, 8 teilweise; 
 
 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.2.  
 
Bei dem Gewässer handelt es sich 
teilweise um einen gesetzlich ge- 
schützten Biotop gemäß § 30 Bundes- 
naturschutzgesetz i. V. mit § 62 LG. 
 
3-2.4.9 I  Besondere Verbote 
------------------------------ 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I ist untersagt: 
 
 
 die gewässerbegleitenden, flachen 
Mulden zu verfüllen, einzuebnen oder 
auf eine andere Art und Weise zu 
beseitigen, zu beeinträchtigen oder in 
ihrem Bestand zu gefährden. 
 
 
Unter das Verbot fällt auch das Abla- 
gern von Schnittgut und Grünabfällen. 
 
Die Mulden tragen maßgeblich zur 
strukturellen Vielfalt bei. 
 
3-2.4.10 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Obstwiesen an der Aa 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung 
intakter Obstwiesen als vielfältiger 
Lebensraum für bedrohte Tierarten 
wie Steinkauz und Neuntöter aber 
auch der Insektenfauna. 
 
Es handelt sich bei den Obstwiesen 
um 2 Teilflächen in räumlicher Nach- 
barschaft zum Hof Nienkemper . 
Aufgrund der Größe und Geschlos- 
senheit des Baumbestands handelt es 
sich um eine der wichtigsten intakten 
Obstwiesen im Stadtgebiet Münsters.  
 
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Nienberge 
Flur: 13 
Flurstück: 1 teilweise; 
 
 
Die Bedeutung für den Naturhaushalt 
ist durch die unmittelbare Nähe zur Aa 
noch gesteigert, da die Obstwiesen als 
Ersatzgesellschaft für die Lebensräu- 
me der Hartholzaue fungieren. 
 
3-2.4.10 I Besondere Verbote  
----------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I ist untersagt: 
 
 
 die Obstwiesen ohne hinreichenden 
Schutz der Bäume als Standweide für 
Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe 
oder andere Weidetiere zu nutzen. 
 
 
Die mit der Beweidung einhergehende 
Verdichtung des Bodens im Wurzelbe- 
reich der Bäume sowie der Verbiss 
von Blattwerk und Ästen gefährden die 
Obstwiesen in ihrem Bestand. 
 
Als Schutzmaßnahme kommt insbe- 
sondere die Auszäunung der Bäume

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
84 
in Betracht. 
 
3-2.4.10 II Nicht betroffene Tätigkeiten 
------------------------------------------- 
 
 
 Unberührt von den Verboten bleibt: 
 
 
 die Nutzung der Obstwiese als Mäh- 
wiese; 
  
 
3-2.4.10 III Besondere Gebote 
---------------------------- 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 abgängige Obstbäume sind durch 
Nachpflanzungen zu ersetzen. 
Die Maßnahme dient der dauerhaften 
Sicherung der Obstwiese. 
 
Für Nachpflanzungen können ggf. 
staatliche Förderprogramme in An- 
spruch genommen werden. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.9. 
 
3-2.4.11 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Westlicher  Kinderbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient insbesondere der Erhaltung 
eines naturnahen Gewässers mit 
seinen geomorphologischen Struktu- 
ren, Gehölzbeständen und begleiten- 
den Grünlandflächen als Lebensraum 
für eine charakteristische, zum Teil 
seltene Flora und Fauna. 
  
Der Kinderbach übernimmt wichtige 
Funktionen für den Biotopverbund im 
nordwestlichen Stadtgebiet Münsters 
und stellt einen wertvollen Lebens- 
raum für Amphibien, Busch- und Höh- 
lenbrüter sowie Schmetterlinge dar. 
 
Der Gewässerlauf mit seinen beglei- 
tenden Ufergehölzen und dem an- 
grenzenden Grünland trägt in beson- 
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 6,44 ha. 
 
 Münster 
Flur: 59 
Flurstück: 
18, 19 teilweise, 21,                       
  22, 23, 24, 25, 26, 27, 
  32 teilweise; 
  
Flur: 64 
Flurstück: 29, 54 teilweise, 57, 
58 teilweise, 59, 61 
teilweise, 62 teilweise, 
63 teilweise, 64, 65, 
66, 68, 69, 70, 74 
teilweise, 78 teilweise; 
 
derer Weise zur naturräum lichen  
Gliederung und Belebung des Land- 
schaftsbilds bei und dient der Verbes- 
serung der Wasserqualität. 
 
Der geschützte Landschaftsbestandteil 
umfasst die ökologisch wertvollen Le- 
bensräume der Gewässeraue und wird 
in die weitere städtebauliche Entwick- 
lung des Talraums einbezogen. 
 
Bei der Ausgestaltung der im Flächen- 
nutzungsplan dargestellten Parkanla- 
ge finden die ökologische Belange in 
besondere Weise Berücksichtigung 
und der geschützte Landschaftsbe- 
standteil wird in die Anlage integriert.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
85 
 
Flur: 67 
Flurstück: 282, 283, 285, 286, 
287, 288 teilweise, 
289 teilweise, 290, 
292, 293 teilweise, 
294, 296, 298, 300; 
 
Die weiterhin im Flächennutzungsplan 
dargestellten Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwick- 
lung von Boden, Natur und Landschaft 
schaffen Lebensraum für die Tier- und 
Pflanzenwelt und dienen der Entwick- 
lung des Biotopverbunds. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.5.  
 
3-2.4.12 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Weidetümpel im Brock 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
z. T. seltene Tier- und Pflanzenarten. 
 
Der Tümpel befindet sich unweit des 
Hofes Rademacher, unmittelbar an 
der Stadtgrenze. Das Gewässer ist 
umgeben von Grünland und grenzt an  
einen Eichen-Hainbuchen-Wald. 
 Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 0,1 ha. 
 
 Roxel 
Flur: 23 
Flurstück: 106 teilweise; 
 
 
Dieser Biotopkomplex bietet insbe- 
sondere für Amphibien gute Lebens- 
bedingungen, da neben dem Gewäs- 
ser für die Vermehrung im Frühjahr, 
mit dem umgebenden Grünland und 
Wald auch der erforderliche Landle- 
bensraum vorhanden ist. 
 
Zusätzlich stellt der Tümpel mit seinen 
Uferbereichen und umgebenden 
Saumstreifen einen charakteristischen 
und äußerst vielfältigen Lebensraum 
für die Pflanzen- und Tierwelt dar. 
 
  Die LB-Ausweisung schließt einen 
Pufferstreifen von 2,0 m Breite um das 
Gewässer mit ein.  
 
Für die umliegenden Grünlandflächen 
ist eine Extensivierung anzustreben. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.17. 
 
Bei dem Weidetümpel im Brock han- 
delt es sich um einen gesetzlich ge- 
schützten Biotop gemäß § 30 Bundes- 
naturschutzgesetz i. V. mit § 62 LG.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
86 
 
3-2.4.13 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Tümpel einschließlich Gehölz- 
komplex am Lierbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. Sie 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
die Tier- und Pflanzenwelt. 
 
Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 0,3 ha. 
 
 Roxel 
Flur: 18 
Flurstück: 121 teilweise; 
 
 
Der Tümpel befindet sich unweit des 
Lierbachs. Das Gewässer ist gehölz- 
bestanden und trägt maßgeblich zur 
Belebung und Gliederung des Land- 
schaftsbilds bei. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
wirtschaftliche Nutzungen wird ein 
Pufferstreifen mit in die Schutzge- 
bietskulisse einbezogen  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.23. 
 
3-2.4.14 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Helmer- und Tilbecker Bach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung naturnaher Ge- 
wässerläufe und ihrer Morphologie. 
 
Sie schließt die gewässerbegleiten- 
den Gehölzstrukturen und zum Teil 
sehr extensiv genutzten Grünlandflä- 
chen mit ein. 
  
Das Gebiet umfaßt eine Größe von 
ca. 2,7 ha. 
 
 Gemarkung Roxel 
Flur 20 
Nr. 39 teilweise, 57, 58 teilweise, 63 
teilweise, 64 teilweise, 65, 66 teilwei- 
se; 
Flur 22 
Nr. 51 teilweise, 52 teilweise, 62 
teilweise, 118, 120, 150, 151 teilwei- 
se, 152 teilweise, 153 teilweise, 156 
teilweise, 157 teilweise, 158 teilwei- 
se, 159 teilweise, 160, 161, 162; 
Die Schutzausweisung umfasst Teile 
der Bachläufe von Helmer- und Tilbe- 
cker Bach im Landschaftsraum Brock  
an der südwestlichen Stadtgrenze zum 
Kreis Coesfeld. 
 
Die Fließgewässer sind prägende 
Landschaftsbestandteile des Raumes 
Brock, die sich zu einem Netzwerk in 
der Landschaft vereinen. Hierein ein- 
gestreut finden sich in einen kleinräu- 
migen Wechsel Wald, Grünland, Acker 
sowie Gehölzstrukturen wie Feldhe- 
cken und –gehölze.  
Der Landschaftsraum ist aufgrund sei- 
ner Gestalt und Struktur als typisch 
Münsterländische Parklandschaft zu 
bezeichnen. 
 
Die o. g. Gewässer übernehmen wich- 
tige Funktionen im Biotopverbund für 
diesen Raum und darüber hinaus in 
den Kreis Coesfeld hinein und prägen 
das Landschaftsbild. Sie tragen maß- 
geblich zur Gliederung und Belebung 
bei. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.6.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
87 
3-2.4.14 III  Besondere Gebote 
------------------------------ 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Gebo- 
ten unter 3-2.4 III ist es geboten: 
 
 
 die begradigten Abschnitte des Tilbe- 
cker-, und Helmerbachs zu renaturie- 
ren. 
 
Betroffen ist insbesondere der Tilbe- 
cker Bach zwischen der Stadtgrenze 
und Haus Markenbeck sowie der Hel- 
merbach entlang der Zufahrt zum Hof 
Kückmann. 
 
Die Maßnahmen dienen der Entwick- 
lung einer natürlichen Gewässerdy- 
namik als Voraussetzung zur Entwick- 
lung eines naturnahen vielfältigen Le- 
bensraums für die Tier- und Pflanzen- 
welt  
 
Wasserwirtschaftliche Belange sind 
entsprechend den gesetzlichen Rege- 
lungen zu beachten. 
 
3-2.4.15 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Gievenbach 
 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. 
 
Sie dient der Erhaltung der Gieven- 
bachaue mit den in weiten Teilen 
noch erlebbaren Auenkanten. 
 
Sie umfaßt ebenso die Erhaltung der 
naturnahen z. T.  mageren Feucht- 
weiden sowie die Sicherung des Au- 
engrünlands einschließlich der typi- 
schen z. T. seltenen Tier- und Pflan- 
zenarten. 
 
Die Schutzausweisung dient glei- 
chermaßen der Belebung und Gliede- 
rung des Orts- und Landschaftsbilds. 
 
Darüber hinaus ist sie zur Abwehr 
schädlicher Einwirkungen erforder- 
lich. 
 
Der geschützte Landschaftsbestandteil 
umfaßt das Gievenbachtal zwischen 
Sentruper- und Roxeler Straße sowie 
zwischen Hensenstraße und Autobahn 
1.  
 
Nördlich der Sentruper Straße ist das 
Gievenbachtal aufgrund der vorhan- 
denen Terrassenkanten gut erlebbar. 
Kennzeichnend für den Talraum ist die 
durchgängige Grünlandnutzung zu 
beiden Seiten des Gewässers. die nur 
durch den direkt nördlich der Sentru- 
per Str. stockenden Wald unterbro- 
chen wird.   
 
Zu den forstlichen Festsetzungen vgl. 
Kapitel. 3-4.0. 
 
Der Gewässerabschnitt nördlich der 
Hensenstraße ist geprägt durch das 
Fehlen eines Talraums. Gehöfte mit 
Obstwiesen, Weiden und Baumreihen 
sowie Ufergehölze begleiten den Gie- 
venbach und bilden ein vielfältiges 
Mosaik einer kleinbäuerlichen Kultur- 
landschaft.  
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
88 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.3.  
 
 Das Gebiet umfasst eine Fläche von 
ca. 16,1 ha.  
 
Gemarkung: Münster 
Flur  12 
Nr.  51 teilweise, 54 teil- 
weise, 55 teilweise, 
88 teilweise; 
 
Flur  31 
Nr.  43 teilweise, 60, 74, 
 76, 77, 78, 79 teil- 
 weise, 82 teilweise, 
83, 84, 85, 86, 90 
teilweise, 91, 92; 
 
Flur  32 
Nr. 8 teilweise, 12, 5 teil- 
weise, 16, 17, 18; 
 
Flur  33 
Nr.  493 teilweise; 
 
Flur  34 
Nr. 13, 403 teilweise,  473 
teilweise; 
 
Flur  52 
Nr. 41 teilweise, 43 teil- 
weise, 45 teilweise, 
47, 65 teilweise, 66 
teilweise, 69, 70 teil- 
weise, 71, 73 teilwei- 
se, 74 teilweise, 75 
teilweise, 77, 83 teil- 
weise, 87 teilweise;  
 
Flur  60 
Nr. 30 teilweise, 38 teil- 
weise, 47 teilweise, 
48, 49 teilweise, 53 
teilweise, 56 teilweise, 
76 teilweise, 95 teil- 
weise, 96 teilweise, 
100 teilweise, 166 
teilweise, 167 teilwei- 
se;

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
89 
3-2.4.16 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Woestenteich 
 
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG und 
dient der Erhaltung eines naturnahen 
Kleingewässers als Lebensraum für 
Flora und Fauna 
Der Tümpel befindet sich nordöstlich 
der Autobahnraststätte Münsterland-
Ost und ist Bestandteil eines Biotop- 
komplexes mit hoher struktureller Viel- 
falt. 
  
Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 0,8 ha. 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur: 32 
Flurstück: 55 teilweise, 56 teil- 
weise; 
 
 
Aufgrund der Vielzahl verschiedener 
Strukturen wie Hecken, Feldgehölze, 
Brachen, Gräben sowie Waldberei- 
chen ist dieses Gebiet besonders 
wertvoll für Amphibien, Buschbrüter, 
Höhlenbrüter, Schmetterlinge und Li- 
bellen.  
 
  
 
 
 
Das Gewässer selber stellt ein arten- 
reiches Amphibiengewässer dar. 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen wird ein 
2,0 m breiter Pufferstreifen mit in die 
Schutzgebietskulisse einbezogen. 
Vgl. Festsetzung 3-5.3.1.1.29. 
 
Bei dem Woestenteich handelt es sich 
um einen gesetzlich geschützten Bio- 
top gemäß § 30 Bundesnaturschutz- 
gesetz i. V. mit § 62 LG. 
 
 
3-2.4.16 I  Besondere Verbote 
 
 
 Zusätzlich zu den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4. I  ist untersagt: 
 
 
 Dränagen in den Woestenteich zu 
entwässern. 
 
Das Verbot gilt für die Neuanlage von 
Dränagen. 
 
 
3-2.4.17 Geschützter Landschaftsbestand- 
teil Hochwasserrückhaltebecken 
Getterbach  
 
  
Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. 
 
Sie dient der Erhaltung eines Klein- 
gewässers als Lebensraum für Flora 
und Fauna, das gekennzeichnet ist 
durch einen außerordentlichen Reich- 
tum an seltenen Tier- und Pflanzen- 
arten, die vielfach auf der Roten Liste 
 
Das Regenrückhaltebecken liegt zwi- 
schen dem Autobahnzubringer zur 
A 1, der Eisenbahnlinie Münster – 
Recklinghausen und der Siedlung 
Mecklenbeck. 
 
Das Regenrückhaltebecken ist Be- 
standteil eines Biotopkomplexes mit 
hoher struktureller Vielfalt. Brachflä-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
90 
der vom Aussterben bedrohten Arten 
stehen. 
 
chen, Waldbereiche, Hecken, Feldge- 
hölze, feuchte Mulden mit periodischer 
Wasserführung und Gräben sind  
 Das Gebiet umfasst eine Größe von 
ca. 2,0 ha. 
 
Gemarkung: Amelsbüren 
Flur: 3 
Flurstück: 1132 teilweise, 
 1135,  
1136, 1137, 1274, 
1275, 1276, 1277 
teilweise; 
 
Gemarkung: Münster 
Flur: 47 
Flurstück: 22 teilweise, 51,  52 
teilweise, 63, 62 teil- 
weise, 63; 
 
 
kennzeichnend für diesen Land- 
schaftsraum. 
Das Regenrückhaltebecken besteht 
aus mehren Flachwasserbecken, die 
z. T. untereinander verbunden sind.  
Das Gewässer ist von Röhricht und 
Gehölzen umstanden.  
 
In dieser Ausgestaltung übernimmt 
das Gewässer wesentliche Funktionen 
zur Retention von Niederschlagswäs- 
sern und bedeutende ökologische 
Funktionen. 
 
 
3-2.4.17 II  Nicht betroffene Tätigkeiten 
-------------------------------------------  
 
 
 Unberührt von den Allgemeinen Ver- 
boten unter 3-2.4 I  bleiben: 
 
 
 Maßnahmen zur Unterhaltung und 
Entwicklung des Regenrückhaltebe- 
ckens nach dem Landeswasserge- 
setz; 
 
 
 
3-2.4.18 Geschützter Landschaftsbe- 
standteil Meckelbach 
 
  
 Die Schutzausweisung ist erforderlich 
nach § 29 (1) 1. bis 4. BNatSchG. 
 
Sie dient der Erhaltung und Entwick- 
lung des Meckelbachs mit seiner 
Tier- und Pflanzenwelt und den viel- 
fältigen Funktionen für den Biotop- 
verbund. 
 
Sie umfasst ebenso die Sicherung 
der Gewässeraue einschließlich des 
Auengrünlands und der typischen 
Tier- und Pflanzenarten. 
 
Sie dient ebenso der Erhaltung eines 
Kleingewässerkomplexes als Ersatz- 
lebensraum für Amphibien 
 
Die Schutzausweisung dient glei- 
chermaßen der Belebung und Gliede- 
Die Schutzausweisung umfasst den 
Meckelbach im Abschnitt zwischen der 
Autobahn 1 und der Mündung in die 
Aa.  
 
Der Meckelbach ist in weiten Teilen 
durch eine Gewässeraue mit ausge- 
prägtem Talraum gekennzeichnet. 
Bachbegleitendes Gründland und ex- 
tensiv genutzte Mähwiesen bestimmen 
das Landschaftsbild.  
 
Die Schutzgebietskulisse umfasst ne- 
ben dem eigentlichen Gewässer und 
der begleitenden Aue auch angren- 
zende, schutzwürdige  Biotope sowie 
Flächen zum Ausgleich von Eingriffen 
in Natur und Landschaft gemäß §§ 13 
– 19 Bundesnaturschutzgesetz.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
91 
rung des Orts- und Landschaftsbilds. 
 
Darüber hinaus ist sie zur Abwehr 
schädlicher Einwirkungen erforder- 
lich. 
So sind die Ausgleichsflächen zwi- 
schen Autobahn 1 und Mecklenbecker 
Straße (Kleingewässer) Teil der 
Schutzgebietskulisse. 
  Zwischen Mecklenbecker Straße und 
Aa  ist eine Renaturierung des Me- 
ckelbachs beabsichtigt, die maßgeb- 
lich der Entwicklung des Gewässers i. 
S. § 29 BNatSchG dient. Dieser Ge- 
wässerabschnitt wird in Teilen in die 
Gebietskulisse des LB Meckelbach 
sowie die Gebietskulisse des NSG Aa-
Aue (Nr. 3-2.2.1) eingebunden. 
 
 Das Gebiet umfasst eine Fläche von 
ca. 16,8 ha.  
 
Gemarkung: Münster 
Flur  219 
Nr.  433, 435, 437, 450, 
482, 483, 484, 485, 
486, 489, 490, 491, 
493, 494, 495, 496, 
497, 499, 548, 765, 
782, 783, 824, 920, 
925,  
Gemarkung: Münster 
Flur  226 
Nr. 474, 566, 567, 576 
 
Gemarkung: Münster 
Flur  227 
Nr. 60 
 
 
Gemarkung: Münster 
Flur  228 
Nr. 130, 132, 133, 143, 
147, 156, 169, 170, 
171, 175, 176, 183, 
184, 185, 186, 200, 
404, 662, 684, 707, 
741, 762 
 
Gemarkung: Münster 
Flur  231 
Nr. 40, 41, 49, 51, 52, 54, 
59, 61, 65, 66, 71, 
401, 402 
 
 
Gemarkung: Roxel 
Flur  34 
Nr. 1, 5, 13, 24, 25, 50, 
51, 55, 58, 59, 61 
 
Zum Schutz des Gewässers vor Be- 
einträchtigungen durch angrenzende 
landwirtschaftliche Nutzungen erfolgt 
die Festsetzung von Uferstreifen. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.9.  
 
Bodendenkmalpflegerische Belange 
bleiben von der Festsetzung unbe- 
rührt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
92 
Gemarkung: Roxel 
Flur  35 
Nr. 7, 8, 336 – 339 
 
 
  
3-3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR 
BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG) 
 
§ 24 LG: Zweckbestimmung für Brach-
flächen 
 Im Plangebiet werden folgende 
Zweckbestimmungen für Brachflä- 
chen festgesetzt: 
 
3-3.1 Natürliche Entwicklung 
 
3-3.2 Pflege 
„(1) Der Landschaftsplan kann nach 
Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18) 
die Zweckbestimmung für Brachflä- 
chen dadurch festsetzen, dass diese 
entweder der natürlichen Entwicklung 
überlassen oder in bestimmter Weise 
genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt 
werden müssen. Bei der Festsetzung 
sind die wirtschaftlichen Absichten des 
Eigentümers oder Nutzungsberechtig- 
ten angemessen zu berücksichtigen. 
 
(2) Als Brachflächen gelten Grundstü- 
cke, deren Bewirtschaftung aufgege- 
ben ist oder die länger als 3 Jahre 
nicht genutzt sind, es sei denn, dass 
eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.“ 
 
Brachflächen treten im Plangebiet le- 
diglich kleinflächig auf als Rand- oder 
Restflächen. Neben ihrer Bedeutung 
für die Biotopvernetzung dienen sie 
der ökologischen Bereicherung der 
Landschaft. In diesen Refugien kön- 
nen sich Pflanzen der Pionier- und 
Ruderalgesellschaften ansiedeln, die 
in der intensiv bewirtschafteten Land- 
schaft keinen Lebensraum mehr fin- 
den; Entsprechendes gilt für speziali- 
sierte Arten der Fauna. 
 
3-3.1 
N a t ü r l i c h e   E n t w i c k l u n g   
v o n   B r a c h f l ä c h e n 
Die Zweckbestimmung „natürliche 
Entwicklung“ beinhaltet, dass nicht 
lenkend durch den Menschen in die 
Entwicklung der Lebensräume einge- 
griffen werden soll.  
Am Ende dieser Entwicklung wird sich 
letztlich ein Wald einstellen, der in sei- 
ner Artenzusammensetzung je nach 
Standortverhältnissen unterschiedlich 
ausgeprägt sein wird.  
Optimierungsmaßnahmen stehen nicht 
im Widerspruch zur Festsetzung einer 
natürlichen Entwicklung.

93 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
3-3.1.1 Brache nordwestlich der Einmün- 
dung des Toppheidewegs in d 
en  
Horstmarer Landweg  
 
 
 Die Brache ist der natürlichen Ent- 
wicklung zu überlassen.  
Die Brache ist von Acker umgeben. 
Sie liegt leicht vertieft und grenzt im 
Norden an einen Graben an. 
Erste Strauchgehölze haben sich auf 
der Fläche bereits eingestellt.  
 
3-3.1.2 Brache südlich des Hochwasser-
rückhaltebeckens Getterbach 
 
 
 Die Brache ist der natürlichen Ent- 
wicklung zu überlassen. 
 
Die Brache liegt östlich des Siedlungs- 
kerns Mecklenbeck und grenzt direkt 
an das Regenrückhaltebecken Getter- 
bach an. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.17. 
 
Maßnahmen zur Unterhaltung und 
Entwicklung des Regenrückhaltebe- 
ckens nach dem Landeswassergesetz 
werden von der Festsetzung nicht be- 
rührt. 
 
Die Brache ist wesentlicher Bestand- 
teil eines Biotopkomplexes mit hoher 
struktureller Vielfalt. Brachfläche, 
Waldbereiche, Hecken, Feldgehölze, 
Regenrückhaltebecken, feuchte Mul- 
den mit periodischer Wasserführung 
und Gräben  sind kennzeichnend für 
diesen Landschaftsraum. 
 
3-3.2 P f l e g e  v o n  B r a c h f l ä c h e n D ie Zweckbestimmung „Pflege“ wird 
für solche Flächen festgesetzt, die aus 
ökologischen oder strukturellen Grün- 
den nicht einer natürlichen Entwick- 
lung überlassen werden sollen. 
 
Durch entsprechende Pflegemaßnah- 
men soll ein bestimmtes Entwick- 
lungsstadium erhalten bleiben. In der 
Regel handelt es sich dabei um das 
Stadium mit der höchsten Biodiversi- 
tät, u. a. der größten Artenvielfalt. 
 
Soweit bei den einzelnen Brachflächen 
nicht etwas anderes bestimmt wird, 
sind die Flächen bei Bedarf zu entbu- 
schen und zu mähen; geschlagenes 
Buschwerk und Mähgut sind abzufah- 
ren.

94 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
Die notwendigen Pflegemaßnahmen 
sind außerhalb der Brut- und Laichzeit 
durchzuführen: 
 
- Entbuschung in den Monaten Okto- 
ber bis Februar, 
- abschnittsweise Mahd ab August. 
 
 
3-3.2.1 Brache am Wasserweg 
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache mit punktuellem Gehöl- 
zaufwuchs zu erhalten.  
Eine vollständige Verbuschung ist 
durch geeignete Pflegemaßnahmen 
zu verhindern. 
 
 
 
Die Brache liegt östlich des Wasser- 
wegs.  
 
Es handelt sich um eine Sukzessi- 
onsbrache mit intensivem randlichem 
Gehölzaufwuchs und vereinzeltem 
sukzessivem Eschenaufwuchs auf der 
Fläche. Diese ist ansonsten großflä- 
chig mit Hochstauden bestanden. 
Ziel der Pflegemaßnahmen ist die Er- 
haltung dieses Strukturmosaiks als 
Nahrungs- und Brutvogelbiotop. 
 
Südlich der Brachfläche ist die Errich- 
tung  einer Fuß- und Radwegeverbin- 
dung  von der Steinfurter Straße zum 
Wasserweg geplant. Die dafür erfor- 
derlichen Flächen sind aus der Brach- 
fläche ausgegrenzt. 
 
3-3.2.2 Brache am Kinderbach 
 
  
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache mit punktuellem Gehöl- 
zaufwuchs zu erhalten.  
Eine vollständige Verbuschung ist 
durch geeignete Pflegemaßnahmen 
zu verhindern. 
Anschließend ist das Schnittgut von 
den Flächen zu entfernen. 
 
 
Die Brache liegt in der Kinderbachaue 
und grenzt an die Kleingartenanlage 
Annette von Droste Hülshoff  an. 
Die Fläche ist punktuell gehölzbestan- 
den, daneben sind 3 feuchte Mulden 
vorhanden, die im Zuge der Abwick- 
lung von Ausgleichs- und Ersatzmaß- 
nahmen angelegt wurden. Große Teile 
sind durch Gras- und Hochstaudenflu- 
ren dominiert. 
 
Aufgrund der räumlichen Lage in der 
Kinderbachaue bietet die Brache Le- 
bensraum für typische Pflanzen- und 
Tierarten des Lebensraums Fließge- 
wässer  und fungiert als bedeutsamer 
Trittstein für den örtlichen Biotopver- 
bund.  
 
3-3.2.3 Brache südlich der Sentruper 
Straße

95 
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN  
UND FESTSETZUNGEN 
 ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pflege 
als Hochstaudenflur mit punktuellem 
Gehölzaufwuchs zu erhalten. 
Eine vollständige Verbuschung der 
Fläche ist durch geeignete Pflege- 
maßnahmen zu unterbinden. 
 
Eine ausreichende Besonnung des 
Teiches ist sicher zu stellen. 
 
 
Die Brachfläche liegt südöstlich der 
Sentruper Str. am rückwärtigen Er- 
schließungsweg zu Haus Kump. Im 
Norden grenzt ein intensiv gehölzbe- 
standener Bachlauf an, der in die Aa 
mündet.  
Auf der Brachfläche befindet sich ein 
Teich, zum südlich angrenzenden 
Acker ein bepflanzter Wall. 
Die Fläche steht in direkter räumlicher 
Benachbarung zur Aa-Aue.  
Aufgrund dieser Lage übernimmt die 
Brache bedeutsame ökologische 
Funktionen als Lebensraum für Flora 
und Fauna und als Trittsteinbiotop im 
westlichen Stadtgebiet. 
 
Die Brachfläche liegt im Geltungsbe- 
reich der Festsetzung Nr. 3-2.1.1 
(NSG Aa-Aue). 
 
 
3-3.2.4 Brache südwestlich von Albachten 
 
 
 
 Die Brache ist durch extensive Pfle- 
gemaßnahmen als Gras- und Stau- 
denbrache zu erhalten und zu entwi- 
ckeln. 
Hierbei ist es besonderes wichtig, 
eine ausreichende Besonnung der 
Gewässer zu gewährleisten. 
 
 
 Die Brache liegt südlich der Bahnlinie 
Münster – Dortmund.  
 In der Fläche befinden sich 3 Tümpel 
mit z. T. periodischer Wasserführung. 
Zur Bahnlinie besteht eine dichte Ab- 
pflanzung aus Heckengehölzen, die 
Fläche selber ist gras- und stauden- 
bestanden.  
 
 Die Brache ist bedeutsam als Lebens- 
raum für Amphibien und Libellen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
96 
3-4.0 FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN 
NATURSCHUTZGEBIETEN UND 
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTS- 
BESTANDTEILEN (§ 25 LG) 
 
 
 Im Plangebiet werden gemäß § 25 
LG folgende forstliche Festsetzungen 
getroffen: 
§ 25 LG: Forstliche Festsetzungen in 
Naturschutzgebieten und geschützten 
Landschaftsbestandteilen 
 
„Der Landschaftsplan kann in Natur- 
schutzgebieten nach § 23 BNatSchG 
und geschützten Landschaftsbestand- 
teilen nach § 29 BNatSchG im Einver- 
nehmen mit dem Landesbetrieb Wald 
und Holz für Erstaufforstungen und für 
Wiederaufforstungen bestimmte 
Baumarten vorschreiben oder aus- 
schließen sowie eine bestimmte Form 
der Endnutzung untersagen, soweit 
dies zur Erreichung des Schutzzwecks 
erforderlich ist.  
 
  Die forstlichen Festsetzungen dienen 
der Erhaltung und Entwicklung von 
Waldflächen, denen ein besonderer 
Wert im Ökosystem bzw. eine beson- 
dere Funktion in der Landschaft zu- 
kommt.“ 
 
Dabei dienen die Regelungen zur 
Wiederaufforstung und zur Form der 
Endnutzung im Sinne einer naturna- 
hen Waldbewirtschaftung ne
ben der  
nachhaltigen Sicherung der Ertrags- 
kraft des Waldes insbesondere der 
Erhaltung des Landschaftsbilds sowie 
der Sicherung des Waldes als eigen- 
ständiger, vielfältiger Lebensraum. 
 
3-4.1 W i e d e r a u f f o r s t u n g e n  
 
unter Vorschrift oder Ausschluss be- 
stimmter Baumarten, insbesondere 
 
 
 − bei Wiederaufforstungen sind aus- 
schließlich Baumarten der poten- 
tiellen natürlichen Vegetation  zu  
verwenden, 
Kurzformel 
: 
Wiederaufforstung mit Arten der 
potentiellen natürlichen Vegetati- 
on, 
 
Die potentielle natürliche Vegetation
 
(pot. nat. Veg.) ist definiert als die 
Pflanzengesellschaft, die sich einstel- 
len würde, wenn jeglicher menschliche 
Einfluss auf den Standort eingestellt 
würde.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
97 
− bei Wiederaufforstung von Parzel- 
len, die zum Zeitpunkt der Rechts- 
kraft dieses Landschaftsplans mit 
Laubhölzern bestockt sind,  sind 
ausschließlich bodenständige 
 
Laubbäume zu verwenden, 
Kurzformel: 
 
Wiederaufforstung von Laubwald- 
parzellen mit bodenständigen 
Laubbäumen; 
 
− bei Wiederaufforstung von Parzel- 
len, die zum Zeitpunkt der Rechts- 
kraft des Landschaftsplans mit 
Nadelhölzern bestockt sind, sind 
auf mindestens 80 % der Fläche 
bodenständige 
 Laubbäume zu 
verwenden, auf max. 20 % der 
Fläche ist die Verwendung von 
standortgerechten 
 Nadelhölzern 
zulässig.  
Kurzformel 
: 
Wiederaufforstung von Nadelholz- 
parzellen mit mind. 80 % Flächen- 
anteil bodenständige Laubbäume. 
 
 
Der Begriff der bodenständigen 
 
Baumarten umfaßt neben den Holzar- 
ten der potentiellen natürlichen Vege- 
tation solche heimischen Gehölze, die 
an Ort und Stelle nicht der natürlichen 
Waldgesellschaft angehören, aber un- 
ter den gegebenen Standortverhält- 
nissen gute Wachstumsbedingungen 
vorfinden. 
 
 
 
Als standortgerecht 
 sind solche Na- 
delhölzer zu bezeichnen, die an Ort 
und Stelle nicht heimisch sind und 
nicht der natürlichen Waldgesellschaft 
angehören, aber unter den gegebenen 
Verhältnissen gute Wachstumsbedin- 
gungen vorfinden. 
 
Vgl. Kapitel 3-2.1 und 3-2.4. 
 
 
 
 In den flächenbezogenen Festset- 
zungen werden nachfolgend nur die 
jeweiligen Kurzformeln der Festset- 
zungen aufgeführt. 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.1.1  
 
 
 
Perlgrasbuchenwald  einschl. um- 
liegender Waldbereiche zu beiden 
Seiten des Stodtbrockwegs  
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist der Perlgrasbuchenwald mit Über- 
gängen zum Eichen-Hainbuchenwald. 
 
Die reale Vegetation entspricht weit- 
gehend der pot. nat. Veg. 
 
 
 
 
 
3-4.1.2 
 
 
 
Wäldchen an der Aa westlich des 
Ramertswegs 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist im Saumbereich der Aa der gewäs- 
serbegleitende Erlen-Eschenwald, in

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
98 
 der Gewässeraue der Eichen-
Hainbuchen-Wald in artenreicher Aus- 
prägung. 
 
 
 
 
3-4.1.3 
 
Wäldchen an der Aa östlich Haus 
Hohenfeld 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist im Saumbereich der Aa der gewäs- 
serbegleitende Erlen-Eschenwald, in 
der Gewässeraue der Eichen-
Hainbuchen-Wald in artenreicher Aus- 
prägung. 
 
 
 
 
3-4.1.4 
 
 
 
Wäldchen beidseitig des Weges 
Bredeheide  
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
bilden der Erlen-Eschenwald und Ei- 
chen-Hainbuchenwald in unterschied- 
lichen Ausprägungen.  
 
 
 
 
3-4.1.5 
 
 
 
Wald am Gievenbach, nördlich des 
Zoos 
 
Wiederaufforstung mit Arten der po- 
tentiellen natürlichen Vegetation; 
 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des geschütz- 
ten Landschaftsbestandteils Gieven- 
bach. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15. 
 
Die potentielle natürliche Vegetation 
ist der gewässerbegleitende Erlen-
Eschenwald, in der Gewässeraue der 
Eichen-Hainbuchen-Wald.  
 
 
 
 
3-4.1.6 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Waldkomplex Alvingheide  
 
Wiederaufforstung von Laubwaldpar- 
zellen mit bodenständigen Laubbäu- 
men; 
 
Wiederaufforstung von Nadelholzpar- 
zellen mit mind. 80 % Flächenanteil 
bodenständige Laubbäume; 
 
 
 
 
Der Wald ist Teil des NSG Alvinghei- 
de , das aus mehreren räumlich be- 
nachbarten Waldbereichen besteht, 
die sich zu einem Gesamtkomplex zu- 
sammen  fügen. 
 
Die Waldflächen auf Coesfelder Seite 
sind Teil dieses Komplexes, aber nicht 
Gegenstand des Landschaftsplans.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
99   
 
3-4.2 U n t e r s a g u n g   e i n e r   b e - 
s t i m m t e n   F o r m  d e r  E n d- 
n u t z u n g 
 
insbesondere 
 
 
 die Endnutzung in Form eines Kahl- 
schlags , 
 
Kurzformel 
: 
Kahlschlagverbot, 
 
 
 
 
Als Kahlschlag 
 gelten alle flächenhaf- 
ten Nutzungen größer als 0,3 ha und 
Eingriffe, die den Bestockungsgrad 
unter 0,3 absenken. 
 
Fichten- und Pappelwald sind vom 
Kahlschlagverbot ausgenommen  
 
Vgl. Kapitel 3-2.1 und 3-2.4. 
 
 
 In den flächenbezogenen Festset- 
zungen werden nachfolgend nur die 
jeweiligen Kurzformeln der Festset- 
zungen aufgeführt. 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.1 
Perlgrasbuchenwald  einschl. um- 
liegender Waldbereiche zu beiden 
Seiten des Stodtbrockwegs  
 
Kahlschlagverbot. 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.2 
Wäldchen an der Aa westlich des 
Ramertswegs 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln. 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1. 
 
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.3 
Wäldchen an der Aa östlich Haus 
Hohenfeld 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln. 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.  
 
 
 
 
 
 
 
3-4.2.4 
Wäldchen beidseitig des Weges 
Bredeheide  
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Hybridpappeln und Nadelbäumen. 
 
Der Wald ist Bestandteil des NSG Aa-
Aue. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.1.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
100  
 
 
 
 
 
3-4.2.5 
Wald am Gievenbach, nördlich des 
Zoos 
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Fichten und Hybridpappeln. 
 
 
Der Wald ist Bestandteil des geschütz- 
ten Landschaftsbestandteils Gieven- 
bach. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.15. 
 
 
 
 
 
3-4.2.6 
 
Waldkomplex Alvingheide  
 
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von 
Fichten- und Pappelwald. 
 
 
Der Wald ist Teil des NSG Alvinghei- 
de , das aus mehreren räumlich be- 
nachbarten Waldbereichen besteht, 
die sich zu einem Gesamtkomplex zu- 
sammen  fügen. 
 
Die Waldflächen auf Coesfelder Seite 
sind Teil dieses Komplexes, aber nicht 
Gegenstand des Landschaftsplans.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
101  
 
3-5.0 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND 
ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN 
 
 
 
 Zur Verwirklichung der Ziele nach 
§ 1 BNatSchG und der Entwicklungs- 
ziele nach  § 18 LG ist die Festset- 
zung folgender Entwicklungs-, Pfle- 
ge- und Erschließungsmaßnahmen 
gemäß § 26 LG erforderlich: 
 
3-5.1 Anlage oder Anpflanzung von 
Ufergehölzen (ortsgebundene 
Festsetzungen gemäß § 26 (2) 
LG) 
 
3-5.2 Anlage oder Anpflanzung von 
Hecken, Baumreihen und -
gruppen, Einzelbäumen sowie 
Obstbäumen in ausgewiese- 
nen Landschaftsräumen 
(Raumbezogene Festsetzun- 
gen gemäß § 26 (3) LG - Be- 
reichsfestsetzungen) 
 
3-5.3 
Pflege, Wiederherstellung oder 
Anlage naturnaher Lebensräu- 
me  
 
Die Grundlagenerhebung zum Land- 
schaftsplan Roxeler Riedel zeigt auf, 
in welchen Bereichen des Plangebiets 
die Ausstattung mit Biotopen bzw. die 
Vernetzung vorhandener Biotope nicht 
ausreicht, um einen funktionsfähigen 
Biotopverbund zu gewährleisten. 
Gleichfalls werden strukturelle Mängel 
in Form fehlender landschaftlicher 
Gliederung bzw. Einbindung von Stra- 
ßen, Wegen und Gewässern deutlich. 
 
Ihren planerischen Niederschlag fin- 
den diese Defizite zunächst in der 
Darstellung der entsprechenden Ent- 
wicklungsziele (vgl. Kapitel 3-1.0), ihre 
inhaltliche Ausfüllung erfolgt jedoch im 
Rahmen der Entwicklungs-, Pflege- 
und Erschließungsmaßnahmen. 
 
 
  Die Festsetzung von Entwicklung-, 
Pflege- und Erschließungsmaßnah- 
men erfolgt entweder als ortsgebun- 
dene Maßnahmen, die konkreten 
Grundstücken zugeordnet werden, 
oder ortsungebundene, die einem ab- 
gegrenzten Landschaftsraum zuge- 
ordnet werden (Bereichsfestsetzun- 
gen). 
 
  § 26 (2) LG 
Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 
fallen insbesondere die 
1. Anlage, Wiederherstellung oder 
Pflege naturnaher Lebensräume 
(Biotope), einschließlich der Maß- 
nahmen zum Schutz und zur Pflege 
der Lebensgemeinschaften sowie 
der Tiere und Pflanzen wildlebender 
Arten, insbesondere der geschütz- 
ten Arten im Sinne des Fünften Ab-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
102  
schnitts des Bundesnaturschutzge- 
setzes, 
2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung 
ökologisch auch für den Biotopver- 
bund bedeutsamer sowie charakte- 
ristischer landschaftlicher Struktu- 
ren und Elemente wie Streuobst- 
wiesen, Flurgehölze, Hecken, Bie- 
nenweidegehölze, Schutzpflanzun- 
gen, Alleen, Baumgruppen und Ein- 
zelbäume, 
3. Maßnahmen, die Verpflichtungen 
der Richtlinie 2000/60/EG des Eu- 
ropäischen Parlaments und des Ra- 
tes vom 23. Oktober 2000 zur 
Schaffung eines Ordnungsrahmens 
für Maßnahmen der Gemeinschaft 
im Bereich der Wasserpolitik erfül- 
len, 
4. Herrichtung von geschädigten oder 
nicht mehr genutzten Grundstücken 
einschließlich der Entsiegelung, Be- 
seitigung verfallener Gebäude oder 
sonstiger störender Anlagen, die auf 
Dauer nicht mehr genutzt werden, 
5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung 
oder Wiederherstellung des Land- 
schaftsbildes, 
6. Pflege und Entwicklung von charak- 
teristischen Elementen der Kultur- 
landschaft, 
7. Pflege- und Entwicklungsmaßnah- 
men für im besiedelten Bereich vor- 
handene landschaftliche Strukturen 
und Elemente insbesondere im 
Hinblick auf ihre Bedeutung für den 
Biotopverbund und 
8. Maßnahmen für die landschaftsge- 
bundene und naturverträgliche Er- 
holung. 
 
  § 26 (3) LG 
Die Festsetzungen nach Absatz 2 
werden bestimmten Grundstücksflä- 
chen zugeordnet. Soweit nicht Gründe 
des Naturschutzes und der Land- 
schaftspflege entgegen stehen, ist es 
auch zulässig, Festsetzungen nach

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
103  
Absatz 2 einem im Landschaftsplan 
abgegrenzten Landschaftsraum zuzu- 
ordnen, ohne dass die Festsetzungen 
an eine bestimmte Grundstücksfläche 
gebunden werden.. 
 
  Ortsgebundene Festsetzungen 
 erfol- 
gen entlang von Gräben und Fließge- 
wässern. In der Regel handelt es sich 
um Ufergehölzpflanzungen.  
Die Gewässer bilden ein natürliches 
Netzwerk in der Landschaft, das von 
großer Bedeutung für den Naturschutz 
ist. Sie stellen einen vielfältigen Le- 
bensraum für die Tier- und Pflanzen- 
welt dar und nehmen bedeutende 
Funktion in der Biotopvernetzung 
wahr (vgl. § 21 BNatSchG). Für die 
Landwirtschaft stellen die Gewässer 
natürliche Bewirtschaftungsgrenzen 
dar, sodass es trotz der Festsetzung 
von Anpflanzungen zu keiner weiter- 
gehenden Zerschneidung von Nutz- 
flächen kommt und damit die Bewirt- 
schaftung der Flächen nicht zusätzlich 
erschwert wird.  
 
  § 21 BNatSchG 
„(6) Auf regionaler Ebene sind insbe- 
sondere in von der Landwirtschaft ge- 
prägten Landschaften zur Vernetzung 
von Biotopen erforderliche lineare und 
punktförmige Elemente, insbesondere 
Hecken und Feldraine sowie Tritt- 
steinbiotope, zu erhalten und dort, wo 
sie nicht in ausreichendem Maße vor- 
handen sind, zu schaffen (Biotopver- 
netzung).“ 
 
  Raumbezogene Festsetzungen 
 (Be- 
reichsfestsetzungen) erfolgen zur Ver- 
besserung der Leistungs- und Funkti- 
onsfähigkeit des Naturhaushalts und 
des Landschaftsbildes sowie der Ent- 
wicklung des Biotopverbundes. 
  
Für die raumbezogenen Festsetzun- 
gen erfolgt im Unterschied zu den 
ortsgebunden keine Darstellung kon- 
kreter Einzelmaßnahmen im Land- 
schaftsplan. Stattdessen werden Ent- 
wicklungsbedarfe für die verschiede-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
104  
nen Landschaftsräume aufgezeigt, die 
nach Rechtskraft des Landschafts- 
plans unter Beteiligung der Grundei- 
gentümer auf freiwilliger Basis reali- 
siert werden sollen.  
 
  Bei den Maßnahmen zur Pflege, Wie- 
derherstellung oder Anlage na
turnaher 
Lebensräume handelt es sich um die 
Neuanlage von Tümpeln und Uferrand- 
streifen sowie die Pflege und Entwick- 
lung bestehen
der Kleingewässer und 
Biotope. 
 
  Die Durchführung der Entwicklungs-, 
Pflege- und Erschließungsmaßnah- 
men übernimmt grundsätzlich die 
Stadt Münster als untere Landschafts- 
behörde gemäß § 36 LG, soweit sich 
nicht aus den Vorschriften der §§ 37, 
38, 40, 41 LG bzw. § 65 BNatSchG 
etwas anderes ergibt. 
 
  Die Umsetzung von Maßnahmen kann 
über alle verfügbaren Instrumentarien 
der Umweltplanung erfolgen. Hierzu 
zählen insbesondere Maßnahmen der 
europäischen Wasserrahmenrichtlinie, 
Kompensationsmaßnahmen gemäß § 
13 BNatSchG und § 4 a LG, Maß- 
nahmen nach § 16 BNatSchG und § 
5a LG (Ökokonto) etc. 
 
  Gemäß § 36a LG steht der Stadt 
Münster als Träger der Landschafts- 
planung für die Umsetzung der im 
Landschaftsplan nach §§ 23 
BNatSchG (NSG), 28 BNatSchG 
(ND), 29 BNatSchG (LSG) sowie 26 
LG getroffenen Festsetzungen ein 
Vorkaufsrecht beim Kauf von 
Grundstücken zu.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
105 
3-5.1 A n l a g e   o d e r   A n p f l a n z u n 
g   v o n   U f e r g e h ö l z e n    
( o r t s g e b u n d e n e   F e s t  -  
s e t z u n z u n g e n   g e m ä ß    
§   2 6   ( 2 )   L G ) 
 
 
 Anlage von Ufergehölzen 
 
 
 Die Bepflanzung der Gewässer ist 
abhängig vom Gewässerleitbild und 
erfolgt auf Grundlage der „Blauen 
Richtlinie“ (Richtlinie für die Entwick- 
lung naturnaher Fließgewässer in 
Nordrhein-Westfalen). 
 
In Ausgestaltung durch die Land- 
schaftsplanung erfolgt die Bepflan- 
zung grundsätzlich  
- innerhalb der Böschung, 
- mindestens einseitig, 
- in Form von Gruppen mit variie- 
rendem Abstand. 
 
Sofern die Tiefe der Böschung nicht 
ausreicht, um die Pflanzung vollstän- 
dig aufzunehmen, werden ggf. auch 
angrenzende wirtschaftlich genutzte 
Flächen für eine Bepflanzung heran- 
gezogen.  
 
Intakte Gewässer übernehmen in der 
Landschaft wichtige Funktionen im 
Ökosystem: Sie vernetzen Lebens- 
räume miteinander, sie schaffen Le- 
bensraum für die Tier- und Pflanzen- 
welt, sie gliedern die Landschaft, be- 
reichern das Landschaftsbild usw. 
 
Zugleich stellen sie eine natürliche 
Grenze für die Bewirtschaftung an- 
grenzender landwirtschaftlicher Nutz- 
flächen dar.  
 
Die Bepflanzung von Fließgewässern 
stellt deshalb einen Schwerpunkt bei 
der Anreicherung von Landschafts- 
räumen mit gliedernden und beleben- 
den Elementen im Rahmen der Land- 
schaftsplanung dar. 
 
Neben dem ökologischen Aspekt dient 
die Bepflanzung der Ufer von Fließge- 
 Die Anpflanzungen sind gemäß § 90 
Landeswassergesetz Teil des Ge- 
wässers und sind durch den Unter- 
haltungspflichtigen zu unterhalten. 
wässern in besonderem Maße der Si- 
cherung der Prallufer gegen Erosion 
und der Belebung des Landschafts- 
bilds. Der Gewässerverlauf wird op- 
tisch erlebbar. 
 
Im Hinblick auf die Gestaltung des 
Landschaftsbilds und die Entwicklung 
vielfältiger Biotopstrukturen, sind 
durchgehende Zeilenbepflanzungen 
zu vermeiden. Es ist grundsätzlich in 
Gruppen zu pflanzen, so dass wech- 
selweise besonnte Bereiche entste- 
hen, in denen sich Röhricht- und 
Staudensäume entwickeln können. 
 
  Der Schattendruck ist so zu entwi- 
ckeln, dass angrenzende wirtschaftli- 
che Nutzungen möglichst wenig beein- 
trächtigt werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
106 
Wasserwirtschaftliche Belange sowie 
gesetzliche Bestimmungen sind zu 
beachten. 
 
Das nachfolgende, beispielhaft darge- 
stellte Pflanzschema zeigt geeignete 
Gehölze, wobei Roterle, Esche sowie 
Baum- und Strauchweiden insbeson- 
dere der Ufersicherung dienen. Neben 
den bereits genannten Aspekten die- 
nen die Anpflanzungen gleichermaßen 
der Gewässerunterhaltung, indem die 
Pflegeintensität infolge Beschattung 
herabgesetzt werden kann (vgl. sche- 
matische Darstellung). 
 
  Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2 
 
Schematische Darstellung für die Anpflanzung von Ufergehölzen

107 
E r l ä u t e r u n g e n   
 
 
Pflanzschema für die Anpflanzung von Ufergehölzen an Gewässern  
 
 
				
 

	
			




			



 

				





						


			

			 
	
<— Gewässerseite —> 
 
                                 5,0 m                                                15,0 m                                               25,0 m                                                35,0 m                                               45,0 m 
 
50,00 m                                                10,00 m                                                20,00 m                                               30,00 m                                                40,00 m                                               50,00 m 
 
Bäume 
 Sträucher  
 
B * 
 
Esche 3 % FB Faulbaum 10 % HA Hartriegel 10 % 
 
 
Knackweide 1 % HW Hanfweide 1 % HK Heckenkirsche 6 % 
 
 
Silberweide 1 % HS Haselnuss 7 % PW Purpurweide 1 %  
EB 
 
Eberesche 5 % HO Holunder 8 % S Schlehe 10 % 
RE 
 
Roterle 14 % MW Mandelweide 1 % WS Wasserschneeball  10 % 
TK 
 
Traubenkirsche 2 % PF Pfaffenhütchen 10 %    
 
B * Die genannten Baumarten (Esche, Knack- und Silb erweide) werden jeweils zu 3 Stück einer Art abwechselnd in Gruppen (vgl. Schema) 
gepflanzt. Ein Baum pro Gruppe wird im Rahmen der Unterhaltungspflege zum Überhälter entwickelt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
108 
3-5.1 M a s s n a h m e n   z u r  A n l a g e   
o d e r   A n p f l a n z u n g   v o n    
U f e r g e h ö l z e n   
( o r t s g e b u n d e n e    
F e s t s e t z u n z u n g e n    
g e m ä ß   §   2 6   ( 2 )   L G ) 
 
 
3-5.1.1 Der westlich des Alberdingwegs ge- 
legene Graben ist zwischen der Feld- 
stiege und der nördlich bestehenden 
Feldhecke mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung erfolgt auf der westlichen 
Grabenseite. Sie dient der Optimierung 
der ökologischen Funktionen des Ge- 
wässers. 
 
 
3-5.1.2 Der auf der Nordseite der Feldstiege 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den westlich 
des Alberdingwegs gelegenen Gewäs- 
serabschnitt. 
Der Graben stellt eine wichtige Vernet- 
zungsachse zwischen den Wald- und 
Grünlandbereichen um die Hofstelle 
Leising  und denen westlich des Frei- 
bads Nienberge dar. 
Die Wanderlinie ist besonders für Am- 
phibien von Bedeutung.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.3 und 3-
5.1.4. 
 
3-5.1.3 Der auf der Nordseite der Feldstiege 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den östlich des 
Alberdingswegs gelegenen Gewässer- 
abschnitt. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2. 
 
3-5.1.4 Der nördlich der Feldstiege gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
Die Festsetzung umfasst den westlich 
der Beerweide gelegenen Gewässerab- 
schnitt. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.2. 
 
3-5.1.5 Der Graben zwischen der B 54 und 
dem Beerwiede Bach ist auf der süd- 
lichen Seite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
Die Pflanzung kann in der Böschung er- 
richtet werden. 
Sie dient der Entwicklung des Gewäs- 
sers und trägt zur Gliederung der Land- 
schaft bei. 
 
3-5.1.6 Der auf der südwestlichen Seite der 
Straße Am Gievenbach  gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen.  
Die Pflanzung ist zwischen Graben und 
Straße zu errichten und erstreckt sich 
zwischen der Hoflage Inkmann  und dem 
Fuß- und Radweg über die Autobahn. 
Sie übernimmt vernetzende Funktionen 
und trägt zur Landschaftsgliederung bei. 
 
 
3-5.1.7 Entlang des Wasserwegs sind auf 
der nördlichen Seite zwischen 
Horstmarer Landweg und der Wohn- 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung. Sie ist Teil der in ost-westlicher 
Richtung verlaufenden Vernetzungs-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
109 
siedlung Ufergehölze zu pflanzen.  
 
achse vom Wasserweg zum Gieven- 
bach.  
Sie dient ebenfalls der Landschaftsglie- 
derung. 
 
3-5.1.8 Der Graben südöstlich der Kreuzung 
Hülshoffstr./Hohenholter Str. ist auf 
der Südseite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Der Graben ist im unteren Teil verrohrt.  
Das Umfeld ist intensiv ackerbaulich 
genutzt. 
Die Bepflanzung dient der Belebung des 
Landschaftsbilds. 
 
3-5.1.9 Die nordwestlich sowie südlich des 
Hofes Nienkemper an der Aa  gele- 
genen Streuobstwiesen sind durch 
die Nachpflanzung von Obstbäumen 
in ihrem Bestand dauerhaft zu si- 
chern. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.4.10. 
 
3-5.1.10 Der Hülsbach ist auf der Südseite mit 
Ufergehölzen zu bepflanzen. 
Hülsbach und Lierbach vernetzen die 
Landschaftsräume des Rüschenfelds 
und des Aatals miteinander und bilden 
eine wichtige Achse für den Biotopver- 
bund im nordwestlichen Stadtgebiet. 
Zur Ausgestaltung und Aufwertung die- 
ser Achse sowie zur Verbesserung der 
ökologischen Leistungsfähigkeit der 
Fließgewässer  werden die Festsetzun- 
gen Nr. 3-5.1.10, 3-5.1.11, 3-5.1.13 und 
3-5.1.14 getroffen (Anpflanzung von 
Ufergehölzen). 
. 
3-5.1.11 Der Lierbach ist zwischen der Mün- 
dung in den Hülsbach und dem Hof 
Everding mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Das Ufergehölz ist auf der westlichen 
Gewässerseite einzubringen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10. 
3-5.1.12 Der von Süden auf das Gehöft 
Schedding  zulaufende Graben ist auf 
der östlichen Seite mit Ufergehölzen 
zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung ist zwischen Wirtschafts- 
weg und Graben in Form mehrerer Blö- 
cke ein zu bringen.  
Die Pflanzung dient der Gliederung des 
Landschaftsraums. 
 
3-5.1.13 Der Lierbach ist südlich des Hofes 
Everding  mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10. 
3-5.1.14 Der Lierbach ist südlich der Havixbe- 
cker Straße auf der südöstlichen Sei- 
te mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.10. 
3-5.1.15 Das Ufergehölz östlich des 
Stodtbrockwegs ist zu ergänzen. 
Die Ergänzungspflanzung dient der Si- 
cherung eines vorhandenen 
Ufergehölzes als Teil einer Vernet-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
110 
 Ufergehölzes als Teil einer Vernet- 
zungsachse. 
 
3-5.1.16 Der auf der Ostseite der Autobahn 1 
gelegene Graben zur Aa ist mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung schafft neuen Lebens- 
raum im Nahbereich zum Aatal. 
3-5.1.17 Der nicht verrohrte Teil des Grabens 
östlich der Hoflage Rademacher  ist 
mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Festsetzung betrifft den nicht ge- 
hölzbestandenen Gewässerabschnitt. 
Die Pflanzung ist auf der südlichen Seite 
zu errichten. Da das Umfeld ausschließ- 
lich ackerbaulich genutzt wird, kommt 
der Pflanzung eine große Bedeutung als 
Trittsteinbiotop zu. Sie trägt weiterhin 
zur Belebung des Landschaftsbilds bei. 
 
3-5.1.18 Der Helmerbach ist im Bereich der 
Biegung nordwestlich von Haus 
Brock  mit Ufergehölzen zu bepflan- 
zen. 
 
Die Fließgewässer Helmer-, Tilbecker 
und Kuckenbeckerbach sind prägende 
Bestandteile des Landschaftsraumes 
Brock . Sie übernehmen wichtige Funkti- 
onen im Biotopverbund und darüber 
hinaus in den Kreis Coesfeld hinein. 
Teilabschnitte dieser Gewässer sind 
aufgrund ihrer Ausprägung besonders 
schutzwürdig. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2 und 3-
2.4.14 
 
Zur Entwicklung und Optimierung der 
Gewässerabschnitte sind Ufergehölze 
und Uferstreifen zu errichten.  
Teil dieses Konzeptes sind die Entwick- 
lungsmaßnahmen Nr. 3-5.1.18, 3-
5.1.20, 3-5.1.23, 3-5.1.26, 3-5.1.28, 3-
5.1.30 und 3-5.3.2.6.  
 
3-5.1.19 In Ergänzung des Bestandes sind 
entlang des Vorfluters Ufergehölze zu 
pflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Biotopvernet- 
zung. 
3-5.1.20 
 
Der südlich des Hofes Brock  verlau- 
fende Helmerbach ist auf der westli- 
chen Seite mit einer Baureihe aus 
Obstbäumen zu bepflanzen, die vor- 
handene Pappelreihe mit Ufergehöl- 
zen zu unterpflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
An Stelle der Obstbäume können auch 
Eschen oder Weiden verwendet wer- 
den. 
3-5.1.21 
 
Der südlich der Straße Brock  verlau- 
fende Graben ist mit Ufergehölzen 
zu bepflanzen.  
 
Die Bepflanzung erfolgt auf der westli- 
chen Gewässerseite und dient der Glie- 
derung der Landschaft. Gleichzeitig 
übernimmt sie Schutzfunktionen für das 
Gewässer.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
111 
 
3-5.1.22 
 
Auf der Südseite des Grabens sind 
Ufergehölze zu pflanzen. 
 
Die Bepflanzung dient der Gliederung 
der Landschaft. und übernimmt Schutz- 
funktionen für das Gewässer. 
 
3-5.1.23 
 
Nördlich von Haus Markenbeck  ist 
der Helmerbach auf der westlichen 
Gewässerseite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
3-5.1.24 Westlich des Hofes Lahrkamp  ist im 
Aatal an der Nutzungsgrenze von 
Acker zu Grünland eine Hecke zu 
errichten. 
 
Die Pflanzung sichert die bestehende 
Geländekante, die zugleich Nutzungs- 
grenze und Grenze des Naturschutzge- 
biets Nr. 3-2.1.1 ist,  und nimmt wichtige 
ökologische Funktionen innerhalb des 
Aatals wahr.  
 
3-5.1.25 Der Graben zwischen dem Wäld- 
chen von Haus Bakenfeld  und der 
Sentruper Straße ist auf der westli- 
chen Gewässerseite mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen.  
Die Bepflanzung erfolgt in Abschnitten, 
um die Beschattung auf den angren- 
zenden Ackerflächen zu minimieren. 
Abschnitte, die nicht bepflanzt werden, 
sind als Gras- und Kräutersaum zu ent- 
wickeln. Sie tragen zur strukturellen 
Vielfalt bei. 
 
Der Pflanzung übernimmt wesentliche 
Funktionen für die Landschaftsgliede- 
rung sowie die Vernetzung der Waldbe- 
reiche von Haus Bakenfeld  und dem 
Zoo. 
 
3-5.1.26 
 
Zwischen der Stadtgrenze und Haus 
Markenbeck  sind auf der Südseite 
des Tilbecker Bachs punktuell Ufer- 
gehölze an zu legen. 
 
Die Pflanzungen übernehmen als Tritt- 
steinbiotope wichtige Funktionen für 
den Biotopverbund.  
Aufgrund des bestehenden, kleinräumi- 
gen Nutzungsmosaiks im Landschafts- 
raum Brock  kann auf eine durchgängige 
Bepflanzung verzichtet werden. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
Die Errichtung eines Uferstreifens ist 
unverzichtbar.  
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.6 
 
3-5.1.27 Der Meckelbach ist im Abschnitt zwi- 
schen der Straße Brock  und der süd- 
lich verlaufenden Bahnlinie mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Dem Meckelbach kommen als Fließge- 
wässer besondere Aufgaben für den 
Verbund von Lebensräumen zu.  
In der Vergangenheit wurden weite Teile 
des Gewässers durch vielfältige Maß- 
nahmen wie die  Anlage von Grünland 
und Blänken in der Gewässeraue sowie 
die Anpflanzung von Gehölzen ökolo-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
112 
gisch entwickelt und aufgewertet.  
Die nebenstehende Festsetzung ist Teil 
des Konzeptes zur naturnahen Entwick- 
lung des Meckelbachs. Sie dient insbe- 
sondere der Biotopvernetzung. 
 
Der vorhandene Gehölzbestand ist bei 
der Ausgestaltung der Festsetzung zu 
berücksichtigen. 
 
3-5.1.28 Entlang des Helmerbachs sind zwi- 
schen der Bahnlinie und der Hofstelle 
Markenbeck  auf der westlichen Ge- 
wässerseite Ufergehölze an zu pflan- 
zen. 
Die Maßnahme dient der Biotopvernet- 
zung und übernimmt zudem wichtige 
Schutzfunktionen i. S. einer Pufferung 
des Eintrags von Stoffen aus angren- 
zenden landwirtschaftlichen Produkti- 
onsflächen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18. 
 
3-5.1.29 
 
Das Gewässer zwischen Haus 
Wortmann  und der Sentruper Straße 
ist in Ergänzung des Bestandes mit 
Ufergehölzen zu bepflanzen.  
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.30 
 
Der Helmerbach ist entlang der Zu- 
fahrt zum Hof Kückmann  mit Uferge- 
hölzen zu bepflanzen. 
Um die Durchlüftung der umliegenden 
landwirtschaftlichen Nutzflächen sicher 
zu stellen, ist die Pflanzung auf 2 Ab- 
schnitte zu beschränken.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.1.18 und  
Nr. 3-5.3.2.6 
 
3-5.1.31 Der östlich der Kreuzung Welsinghei- 
de/Altenroxeler Straße gelegene 
Graben ist mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.32 Der Graben südlichwestlich des Ho- 
fes Egger  ist auf der westlichen Sei- 
te mit Ufergehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
 
3-5.1.33 Der Graben westlich der Autobahn 1 
ist auf der südlichen Seite mit Ufer- 
gehölzen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und übernimmt Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.34 Die südwestlich von Haus Kump  ge- 
legene Streuobstwiese ist durch die 
Nachpflanzung von Obstbäumen in 
ihrem Bestand dauerhaft zu sichern. 
Die Obstwiese ist Teil des kulturhisto- 
risch bedeutsamen Ensembles aus 
Wohnhaus, Stallungen und Außenanla- 
gen von Haus Kump . 
 
Es sind historische Obstsorten zu ver-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
113 
wenden. 
 
Die Obstwiese ist Teil des Naturschutz- 
gebiets Nr. 3-2.1.1. 
 
3-5.1.35 Auf der westlichen Seite des Offer- 
bachs ist die bestehende Bepflan- 
zung aus Erlen durch eine ergän- 
zende Bepflanzung mit heimischen, 
strauchartigen Ufergehölzen zu ent- 
wickeln und zu optimieren. Die 
Pflanzung soll  in der Gewässerbö- 
schung erfolgen. Die bestehenden 
Blickachsen und Durchlüftungsbah- 
nen sind zu erhalten und von einer 
Bepflanzung freizuhalten.  
 
 
Die Festsetzung dient der Entwicklung 
der Lebensräume des Offerbachs und 
Optimierung der Vernetzungsfunktio- 
nen.  
Ergänzend dazu erfolgt die Anlage ei- 
nes Uferstreifens. Vgl. Festsetzung Nr. 
3-5.3.2.8. 
 
3-5.1.36 
 
Der Graben zwischen dem Wäldchen 
und dem Offerbach ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung übernimmt Vernetzungs- 
funktionen. 
 
3-5.1.37 
 
Der Graben östlich der Straße Al- 
vingheide  ist mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
Der Graben mündet in den Offerbach. 
 
3-5.1.38 
 
Der Kannenbachs ist auf der westli- 
chen Seite mit Ufergehölzen zu be- 
pflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Schaffung von 
Lebensraum und trägt zugleich zur 
Gliederung der Landschaft bei. 
Darüber hinaus übernimmt sie Vernet- 
zungsfunktionen. 
 
3-5.1.39 
 
Der an der westlichen Stadtgrenze 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Anpflanzung dient dem Biotopver- 
bund, insbesondere der Vernetzung der 
Waldbereiche südlich und nördlich der 
Dülmener Straße. 
 
3-5.1.40 Der Graben westlich der Zufahrt zum 
Hof Vennschott Brüning  ist auf der 
südlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient der Vernetzung der 
umliegenden Waldflächen.  
Zugleich trägt das Ufergehölz zur Glie- 
derung der Landschaft und Belebung 
des Landschaftsbilds bei. 
 
3-5.1.41 
 
Der nordöstlich des Kannenbachs 
gelegene Graben ist mit Ufergehöl- 
zen zu bepflanzen. 
 
Die Pflanzung dient primär der Entwick- 
lung des Gewässers i. S. einer Steige- 
rung der Leistungsfähigkeit. Daneben 
übernimmt sie Schutzfunktionen für den 
Wasserhaushalt.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 114 
3-5.1.42 Auf der südlichen Seite der Sendener 
Stiege ist ein Ufergehölz anzupflan- 
zen. 
 
Die Maßnahme dient der Einbindung 
der Straße in das Landschaftsbild und 
der Biotopvernetzung. 
 
3-5.1.43 
Der Graben zwischen der Bahnlinie  
und der Sendener Stiege ist auf der 
westlichen Seite mit Ufergehölzen zu 
bepflanzen. 
 
Die Pflanzung ist Teil einer Vernet- 
zungsachse von der Bahnlinie über den 
Hof Billermann  bis in den Landschafts- 
raum Blomenkamp/Nordwinkel . 
Sie dient gleichermaßen der ökologi- 
schen Entwicklung und dem Schutz des 
Gewässers. 
 
3-5.1.44 Auf der nördlichen Seite der Bahnli- 
nie ist ein Ufergehölz an zu pflanzen. 
 
Die Anpflanzung dient der Integration 
der Bahnlinie in das Landschaftsbild und 
übernimmt wichtige Funktionen für  den 
Biotopverbund im südlichen Albachten. 
 
Bei der Ausgestaltung der Pflanzung 
sind insbesondere technische Vorgaben 
zum Betrieb der Bahnlinie zu berück- 
sichtigen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 115 
 
3-5.2 A n l a g e   o d e r    
A n p f l a n z u n g   v o n   
H e c k e n ,   B a u m r e i h e n    
u n d   - g r u p p e n ,    
E i n z e l b ä u m e n   s o w i e    
O b s t b ä u m e n   i n    
a u s g e w i e s e n e n    
L a n d s c h a f t s r ä u m e n    
( R a u m b e z o g e n e    
F e s t s e t z u n g e n   g e m ä ß   § 
 
2 6   ( 3 )   L G   -   B e r e i c h s -  f e 
s t s e t z u n g e n )  
 
 
 Für sämtliche Anlagen oder Anpflan- 
zungen gelten die folgenden Maßga- 
ben bzw. Grundsätze: 
 
Die Grundsätze gelten auch für die 
Festsetzung Nr. 3-5.1. 
 Bei Anpflanzungen sind standortge- 
rechte, heimische Laubgehölze zu 
verwenden. Es ist ausschließlich 
Baumschulware nach den Gütebe- 
stimmungen der Forschungsgesell- 
schaft Landschaftsentwicklung und 
Landschaftsbau e. V. (FLL) zugelas- 
sen.  
 
 
Es sind Gehölze wie Stieleiche, 
Esche, Linde, Hainbuche, Haselnuss, 
Holunder, Pfaffenhütchen, Schlehe, 
Salweide, Eberesche, Vogelkirsche, 
Feldahorn, Faulbaum, Weißdorn, 
Hundsrose, Hartriegel u. a. zu pflan- 
zen. 
Die rechtlichen Vorgaben des 
BNatSchG zur Verwendung von Ge- 
hölzen gemäß § 40 (4) Nr. 4 sind zu 
beachten.  
 
 Anpflanzungen erfolgen grundsätzlich 
entlang vorhandener Nutzungsgren- 
zen. Dabei werden zunächst Flächen 
im öffentlichen Eigentum sowie wirt- 
schaftlich nicht genutzte Flächen in 
Anspruch genommen. 
 
Soweit der Flächenbedarf damit nicht 
abgedeckt werden kann, werden pri- 
vate, wirtschaftlich genutzte Flächen 
beansprucht.  
 
In Einzelfällen können Anpflanzungen 
entlang von Eigentumsgrenzen erfol- 
gen. wenn die o. g. Pflanzflächen 
nicht verfügbar sind. 
 
Die Anpflanzungen lehnen sich grund- 
sätzlich an das vorhandene Grundras- 
ter von Straßen, Wegen und Gewäs- 
sern an, wobei zunächst Feldraine, 
Böschungen und Wegränder genutzt 
werden. 
 
Gemäß § 36a LG steht der Stadt 
Münster als Träger der Landschafts- 
planung für die Umsetzung der im 
Landschaftsplan nach §§ 23 (NSG), 
28 (ND), 29 (LB) BNatSchG sowie 26 
LG getroffenen Festsetzungen ein 
Vorkaufsrecht beim Kauf von 
Grundstücken zu. 
 
 Die Bepflanzung erfolgt grundsätzlich 
so, dass der Hauptschatten auf Stra- 
ßen, Wege und Gewässer fällt. 
Mit dem Grundsatz sollen beeinträch- 
tigende Auswirkungen auf angrenzen- 
de landwirtschaftlich genutzte Flächen 
soweit als möglich reduziert werden.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
116 
 
Abweichungen können aus ökologi- 
schen Gründen, aufgrund standörtli- 
cher Gegebenheiten (Leitungen, Drä- 
nagen ...) oder auf Wunsch des 
Grundeigentümers bzw. Nutzungsbe- 
rechtigten erfolgen.  
 
 Die Berücksichtigung von Dränagen, 
Feldzufahrten, Ver- und Entsorgungs- 
leitungen  einschl. Fernmeldeleitun- 
gen erfolgt im Rahmen der Durchfüh- 
rung. 
Ist aufgrund entsprechender Gege- 
benheiten vor Ort eine Realisierung 
der Anpflanzung nicht oder in Teilen 
nicht möglich, werden alternative 
Standorte herangezo
gen und ggf.  
eine weitergehende Inanspruchnah- 
me privater Flächen erforderlich. 
 
Hauptsammler von Dränagen werden 
nicht überpflanzt bzw. durch geeignete 
Maßnahmen geschützt. 
 
Bei Ver- und Entsorgungsleitungen 
sind die Maßgaben der Leitungsträger 
zu berücksichtigen.  
 
. 
 Alternativvorschlägen der Grundei- 
gentümer hinsichtlich Art und Stand- 
ort der Pflanzung wird gefolgt, soweit 
die Grundzüge der Planung nicht in 
Frage gestellt werden. 
 
 
 Entschädigungszahlungen werden 
ausschließlich für die Inanspruch- 
nahme wirtschaftlich genutzter Flä- 
chen gewährt. 
Die Inanspruchnahme von Feldrainen, 
Böschungen, Wegrändern und sonsti- 
gen nicht bewirtschafteten Flächen ist 
nicht entschädigungspflichtig, da ein 
wirtschaftlicher Nachteil für den 
Grundeigentümer nicht gegeben ist. 
Mögliche Beeinträchtigungen durch 
Schattenwurf sind ebenfalls nicht ent- 
schädigungspflichtig, da aus rechtli- 
cher Sicht derartige Beeinträchtigun- 
gen unter die Sozialpflichtigkeit des 
Grundeigentums fallen und zu dulden 
sind. 
 
 Unterhaltungs- (Pflege) und Ver- 
kehrssicherungspflicht obliegen 
grundsätzlich dem Grundstücksei- 
gentümer bzw. dem Unterhaltungs- 
pflichtigen. 
 
Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- 
und Zufluchtstätten sind Pflegemaß- 
nahmen in der Zeit vom 1. März bis 
zum 30. September grundsätzlich ver- 
boten (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). 
 
 
 Anlage von Hecken 
 
 
 Bei Anpflanzungen von Hecken wird 
als Regelbreite eine dreireihige 
Pflanzung zu Grunde gelegt. 
Der Begriff Hecke umfasst frei wach- 
sende Feldgehölze (Synonym: Feld- 
hecke) sowie Schutzpflanzungen mit

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
117 
 
 
Als Pflanzmaterial ist ausschließlich 
eine  mindestens 3-triebige, mehrfach 
verschulte Baumschulware zu ver- 
wenden. 
 
besonderen Funktionen wie z. B. 
Windschutz, Immissionsschutz etc..  
 
  Aus landschaftlichen und ökologi- 
schen Gründen wird grundsätzlich ein 
gestufter, mehrreihiger Aufbau ange- 
strebt (vgl. beispielhaftes Pflanzsche- 
ma). 
 
Bei einer dreireihigen Pflanzung ist bei 
einem Reihen- und Pflanzenabstand 
von 1,0 m x 1,0 m von einem Mindest- 
flächenbedarf von 5,0 m Breite auszu- 
gehen, wobei jeweils ein Seitenab- 
stand von 1,5 m zur Aufnahme des 
Gehölzüberhangs berücksichtigt ist. 
Zu Verkehrsflächen können aus ver- 
kehrsrechtlichen Gründen größere Ab- 
stände erforderlich werden. 
Bei Verwendung von Bäumen als Ü- 
berhältern ist ein Abstand von mind. 
50,0 m einzuhalten.

118 
E r l ä u t e r u n g e n  
 
 
Beispielhaftes Pflanzschema für die Anlage von Hecken mit zu entwickelnden Überhältern 
 
 

	






	



									
	 •							



	





	



 
 
 

 
 
 
 
E 
 
Esche 5 % PF Pfaffenhütchen 7 % HA Hartriegel 10 % 
EI 
 
 
Eiche 8 % HR Hundsrose 3 % W Weißdorn 8 % 
FB 
 
Faulbaum 5 % S Schlehe 9 % HK Heckenkirsche 4 % 
F 
 
Feldahorn 7 % HB Hainbuche 10 % V Vogelkirsche 4 % 
HS 
 
Haselnuss 10 % HO Holunder 7 %    
• 
 
Eiche (Solitär) als zu entwickelnde Überhälter 
 
3 %

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
119 
 
 Anlage von Baumreihen 
 
 
 Für die Anlage von Baumreihen ist 
ein Standstreifen von mindestens 
3,0 m gemessen ab der Nutzungs- 
grenze vorzusehen.  
 
Es sind mindestens folgende Qualitä- 
ten zu verwenden: 
 
StU 08/10 oder 
StU 10/12 
 
In bestimmten Situationen kann es er- 
forderlich werden, den Standstreifen 
breiter zu gestalten. So beispielsweise 
um ausreichend Platz für landwirt- 
schaftliche Nutzfahrzeuge und Ma- 
schinen zu schaffen. 
 
Der Abstand zwischen den Bäumen 
variiert je nach Baumart und standört- 
lichen Gegebenheiten zwischen 
 
10,0 m und 15,0 m.  
 
An geeigneten Standorten können zur 
Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt 
Obstbäume gepflanzt werden. Es sind 
Hochstämme zu verwenden, wobei al- 
te Obstsorten bevorzugt werden sol- 
len. 
 
Hof- und Ackerzufahrten sind frei zu 
halten. 
  Aus landschaftlichen und ökologi- 
schen Gründen wird grundsätzlich ein 
gestufter, mehrreihiger Aufbau ange- 
strebt (vgl. beispielhaftes Pflanzsche- 
ma). 
 
Bei einer dreireihigen Pflanzung ist bei 
einem Reihen- und Pflanzenabstand 
von 1,0 m x 1,0 m von einem Mindest- 
flächenbedarf von 5,0 m Breite auszu- 
gehen, wobei jeweils ein Seitenab- 
stand von 1,5 m zur Aufnahme des 
Gehölzüberhangs berücksichtigt ist.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
 120 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anlage von Kopfweidenpartien an 
Gewässern belebt nicht nur das Land- 
schaftsbild, sondern trägt ihrer kultur- 
historischen Bedeutung und ihrem 
Wert für den Artenschutz (Höhlen-
brüter) Rechnung. 
 
Soweit Gewässer ausschließlich mit 
Erlen bepflanzt sind, sollten diese im 
Rahmen der Gewässerunterhaltung 
durch gruppenweise Einstreuung 
standortgerechter Gehölze aufgelo- 
ckert werden. 
 
 
 
 
 
3-5.2. M a s s n a h m e n   z u r   
A n l a g e   o d e r    
A n p f l a n z u n g   v o n    
H e c k e n ,   B a u m r e i h e n    
u n d   - g r u p p e n ,    
E i n z e l b ä u m e n   s o w i e    
O b s t b ä u m e n   i n    
a u s g e w i e s e n e n    
L a n d s c h a f t s r ä u m e n    
( R a u m b e z o g e n e    
F e s t s e t z u n g e n  g e m ä ß   
 §   2 6   ( 3 )   L G   -   B e –  
r e i c h s f e s t s e t z u n g e n ) 
 
 
 
 Die Festsetzung von raumbezogenen 
Festsetzungen  erfolgt für die Land- 
schaftsräume 
 
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangen- 
feld  
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsing- 
heide  
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel 
 
 
 
Für die nebenstehenden Landschafts- 
räume ist das Entwicklungsziel der An- 
reicherung festgesetzt (vgl. Festsetzung 
Nr. 3-1.2). 
 
Vorrangiges Ziel der Landschaftspla- 
nung ist die Anreicherung der Land- 
schaft mit gliedernden und belebenden 
Elementen. Geeignete Maßnahmen 
sind insbesondere die Anlage, Pflege 
oder Anpflanzung auch für den Biotop- 
verbund bedeutsamer sowie charakte- 
ristischer landschaftlicher Strukturen 
und Elemente wie   
• Baumreihen und Einzelbäume,,  
• Hecken,  
• Flurgehölze, 
• Bienenweidegehölze,  
• Gehölzschutzpflanzungen und

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
121 
• Streuobstwiesen. 
 
 
Die für die nebenstehenden Land- 
schaftsräume Hangenfeld, Welsingheide 
und Altenroxel aufgezeigten Maßnah- 
men stellen keinen abschließenden 
Maßnahmenkatalog dar. Alternativ kön- 
nen auch Trittsteinbiotope wie Vogel- 
schutzgehölze, Feldgehölze etc. errich- 
tet werden. 
Die Mindestgröße dieser Biotope sollte 
1500 m² nicht unterschreiten. 
 
Für die Bepflanzungen gelten die Maß- 
gaben und Grundsätze gem. Festset- 
zung Nr. 3-5.2. 
 
 
3-5.2.1 Landschaftsraum Hangenfeld   
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 164 ha. 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind 
im folgenden Umfang Anpflanzun- 
gen erforderlich: 
 
• 50 m Feldhecken 
• 1200 m Baumreihen 
 
 
 
 
Der Landschaftsraum Hangenfeld ist 
geprägt durch die Lage zwischen Aatal 
und Siedlungsbereich Roxel und wird 
von der geplanten Umgehungsstraße für 
den Stadtteil Roxel tangiert.  
Hierzu trifft der landschaftspflegerische 
Begleitplan zum Planungsprojekt die er- 
forderlichen Festlegungen. 
 
Entsprechend der Systematik des Land- 
schaftsplans werden innerhalb der Be- 
reichsfestsetzung Hangenfeld ergän- 
zende, ortsgebundene Festsetzungen 
zur Anpflanzung von Ufergehölzen ent- 
lang der Gewässer getroffen. 
Vgl. Kapitel 3-5.0 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.2 
 
3-5.2.2 Landschaftsraum Welsingheide  
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 152 ha. 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind 
im folgenden Umfang Anpflanzun- 
gen erforderlich: 
 
• 1000 m Baumreihen 
• 1500 m Feldhecken 
 
 
 
 
Die Landschaftsräume Welsingheide 
sowie Altenroxel zwischen Albachten, 
Roxel und Mecklenbeck sind geprägt 
durch eine intensive landwirtschaftliche 
Nutzung.  
Die benannten Größenordnungen für 
deren Entwicklung resultieren aus der 
Notwendigkeit zur Gliederung und An- 
reicherung der Landschaft mit beleben- 
den Elementen sowie zur Entwicklung 
eines funktionsfähigen Biotopverbunds.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
122 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6  
 
3-5.2.3 Landschaftsraum Altenroxel  
 
Der Landschaftsraum umfasst eine 
Fläche von ca. 144 ha. 
 
Zur Erreichung der o. g. Ziele sind 
im folgenden Umfang Anpflanzun- 
gen erforderlich: 
 
• 780 m Baumreihen  
• 2800 m Feldhecken 
 
 
 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.2 Land- 
schaftsraum Welsingheide 
 
Vgl. Entwicklungsziel Nr. 3-1.2.6

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
123  
 
3-5.3 P f l e g e ,   W i e d e r h e r s t e l – 
l u n g   o d e r   A n l a g e    
n a t u r n a h e r   L e b e n s – 
r ä u m e  
 
  
3-5.3.1 P f l e g e,   E n t w i c k l u n g    
s o w i e  N e u a n l a g e   v o n    
G e w ä s s e r n  
 
 
  
 
Angesprochen sind in diesem Ab- 
schnitt Gewässer in der freien Land- 
schaft mit Ausnahme der Hof- und 
Fischteiche. 
 
  Mit der Intensivierung der Landwirt- 
schaft ist eine Vielzahl der für das 
Münsterland typischen Kleingewässer 
verschwunden, die Lebensraum für 
eine Vielzahl z. T. gefährdeter Tier- 
und Pflanzenarten darstellen, aber 
auch als belebende Elemente für das 
Landschaftsbild von großer Bedeutung 
sind. 
 
  Im Rahmen dieses Landschaftsplans 
werden deshalb Festsetzungen zur 
Pflege und Entwicklung bestehender 
Gewässer sowie zur Neuanlage von 
Kleingewässern getroffen. Das Kon- 
zept stellt insbesondere auf den 
Schutz der Amphibien ab und umfasst 
mehrere Aspekte:  
 
1. Artenreiche Kleingewässer werden 
durch eine Ausweisung als beson- 
ders geschützte Teile von Natur 
und Landschaft gesichert (Vgl. Ka- 
pitel 3-2.0). Sie fungieren als Le- 
bens- und Reproduktionsräume für 
die  Amphibien und sichern das 
Überleben der Arten (Verbreitungs- 
schwerpunkte).  
 
  2. Kleingewässer mit hohem ökologi- 
schem Entwicklungspotential wer- 
den durch Pflegemaßnahmen als 
Lebensräume optimiert (Vgl. Kapi- 
tel 3-5.3.1.1).  
 Ergänzend dazu wird das Umfeld 
mit belebenden Strukturen ange- 
reichert. Zusätzlich werden Fest- 
setzungen zur Integration der Ge-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
124 
wässer in den Biotopverbund ge- 
troffen (Vgl. Kapitel 3-5.0). 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Für die Pflege, Entwicklung sowie 
Neuanlage von Gewässern gelten 
folgende Maßgaben: 
 
3. Durch die Errichtung neuer Klein- 
gewässer (vgl. Kapitel 3-5.3.1.2), 
die als Trittsteine fungieren, sowie 
der Entwicklung von Uferstreifen 
entlang von Fließgewässern (vgl. 
Kapitel 3-5.3.2) wird das Konzept 
vervollständigt.  
 Im Verbund mit den bestehenden 
Fließgewässern entsteht ein Netz- 
werk aus Leit- bzw. Wanderlinien 
sowie Reproduktions- und Lebens- 
räumen für Amphibien in der Land- 
schaft.  
 
 Die Pflege 
 wird für solche Gewässer 
festgesetzt, deren Bestand vor allem 
durch Verlandung, Verfüllung, Müll- 
ablagerung oder Viehtritt gefährdet 
ist. 
Entwicklungsmaßnahmen dienen 
primär der Optimierung des Gewäs- 
sers für den Amphibienschutz. Hierzu 
zählen insbesondere die Abflachung 
der Ufer und Schaffung von Flach- 
wasserzonen. 
 
 
 Zur Verbesserung des ökologischen 
Zustands der Kleingewässer sind 
folgende Maßnahmen durch zu füh- 
ren:  
Die nebenstehenden Maßgaben gel- 
ten gleichermaßen für die Pflege und 
Entwicklung (Kapitel 3-5.3.1.1) wie für 
die Neuanlage (Kapitel 3-5.3.1.2) von 
Gewässern.  
 
 
- Eine ausreichende Besonnung 
der Gewässer ist sicher zu stel- 
len. 
 
Regelmäßig erforderliche  Schnitt- 
maßnahmen an bestehenden Gehöl- 
zen sind durch den Grundeigentümer 
auszuführen.  
Sie sind vornehmlich auf der östlichen, 
südlichen und westlichen Gewässer- 
seite vor zu nehmen. Die Maßnahmen 
sollten abschnittsweise durchgeführt 
werden, um dauerhaft Gehölzbestän- 
de am Gewässer zu belassen, da die- 
se Rückzugsräume für die Tierwelt 
darstellen und in der Regel für das 
Landschaftsbild bedeutsam sind. 
 
Sofern erforderlich, ist die Besonnung 
von Gewässern im Wald durch die 
Entnahme einzelner Gehölze im un-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
125 
mittelbaren Gewässerumfeld im Rah- 
men der ordnungsgemäßen forstli- 
chen Bewirtschaftung zu verbessern. 
 
 
 
- Notwendige Pflegemaßnahmen 
sind außerhalb der Brut- und 
Laichzeit durchzuführen. 
 
 
 
- Bei Silagemieten und Dunghau- 
fen ist ein Abstand von mindes- 
tens 15,0 m zum Gewässer ein 
zu halten.  
 
Der Eintrag von Nährstoffen in das 
Gewässer führt zu einer nachteiligen 
Veränderung der Gewässerökologie. 
 
 
- Ein Nutzfischbesatz ist durch Ab- 
fischen zu beseitigen.  
 
 
Der Besatz mit Nutzfischen geht 
 
zu Lasten der Ausbreitung heimischer 
Tier- und Pflanzenarten, insbesondere 
der Amphibien. 
 
 Zur Verbesserung des ökologischen 
Zustands der Kleingewässer sind 
auch folgende Maßnahmen durch zu 
führen: 
Die Maßnahmen gelten nicht für alle 
Gewässer des Kapitels 3-5.3.1.1 glei- 
chermaßen, sondern werden direkt 
dem betroffenen Gewässer zugeord- 
net. 
 
 - Bei Tümpeln im Grünland ist ein 
mindestens 2,0 m breiter Puffer- 
streifen oberhalb der Böschungs- 
oberkante an zu legen, aus zu 
zäunen und dauerhaft als Gras- 
und Staudensaum zu entwickeln. 
Vorhandene Gehölze sind in die 
Auszäunung ein zu beziehen und 
zu schützen.  
 
Soweit erforderlich ist der Puffer- 
streifen ab August eines Jahres 
einer einmaligen, kurzzeitigen 
Beweidung zuzuführen, um eine 
Verbuschung zu verhindern. Al- 
ternativ besteht die Möglichkeit 
einer einmaligen Mahd zu dem 
vorgenannten Zeitpunkt. 
 
Die Errichtung des Pufferstreifens 
dient der Entwicklung eines artenrei- 
chen Staudensaums. 
 
Die Auszäunung des Pufferstreifens 
ist erforderlich, um eine Intensivbe- 
weidung sowie eine Zerstörung der 
Uferbereiche durch Viehtritt zu verhin- 
dern. Es sind Weidezäune zu verwen- 
den, die sich in das Landschaftsbild 
einfügen. 
 
 
 Die Entwicklung einzelner Gehöl- 
ze am Gewässer ist zulässig, so- 
fern die Funktion des  Pufferstrei- 
fens als offener Saumstreifen 
substantiell nicht gefährdet wird. 
 
Kurztitel: 
 
Um das Gewässer ist ein Puffer- 
Die Umsetzung von Maßnahmen zur 
Pflege und Entwicklung von Gewäs- 
sern erfolgen ausschließlich auf der 
Basis freiwilliger vertraglicher Ver- 
einbarungen mit den betroffenen 
Grundstückseigentümern oder Nut- 
zungsberechtigten.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
126 
streifen zu errichten.  
 
 
 - Stillgewässer, die unmittelbar an 
Ackerflächen angrenzen, sind 
durch einen Pufferstreifen von 
mindestens 2,0 m Breite oberhalb 
der Böschungsoberkante vor di- 
rektem Eintrag von Nährstoffen 
und Pflanzenschutzmitteln zu 
schützen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Der Pufferstreifen ist gegenüber 
den umliegenden Ackerflächen 
durch Eichenspaltpfosten ab zu 
grenzen.  
 
Kurztitel: 
 
Um das Gewässer ist ein Puffer- 
streifen zu errichten.  
 
 
 
 
  
 
- Soweit erforderlich, ist das Klein- 
gewässer zu entschlammen. 
 
 
 
Die Maßnahme dient der Erhaltung 
bzw. Wiederherstellung der Gewässer- 
funktionen. 
In Abhängigkeit von der Größe sollte 
die Entschlammung abschnittsweise 
erfolgen bzw. Teilbereiche im Hinblick 
auf die Neubesiedlung belassen wer- 
den. 
 
 
- Die Ufer sind ab zu flachen. Ein intensiver Übergan g vom Land- 
zum Wasserlebensraum stellt eine 
wesentliche Voraussetzung für eine 
artenreiche Gewässerflora und -fauna 
dar. 
 
Insbesondere Amphibien sind bei ihrer 
Reproduktion im Frühjahr von der E- 
xistenz ausgeprägter Flachwasserzo- 
nen und der damit einhergehenden 
zeitigen Erwärmung des Wassers ab- 
hängig. 
  
 
- Müll und sonstiger Unrat sind aus 
dem Gewässer zu entfernen, Ver- 
füllungen zu beseitigen. 
 
 
 
- Künstliche Ufereinbauten sind bei 
vertretbarem Aufwand zu entfer- 
nen.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
127 
 - Einleitungen von Dränagen sind 
zu entfernen.  
 
 
 
 Für die Neuanlage 
 von Kleingewäs- 
sern gelten folgende Maßgaben bzw. 
Grundsätze: 
 
- Die Anlage von Kleingewässern 
dient insbesondere der Schaffung 
neuer Lebensräume, aber auch 
der Vernetzung im Sinne eines 
Biotopverbunds. 
 
 
 
- Die Fläche neuangelegter Klein- 
gewässer soll eine Größe von 
100 m² nicht unterschreiten. 
 
Diese Mindestgröße ist erforderlich zur 
Schaffung  eines dauerhaften, stabilen 
und in sich lebensfähigen Wirkungsge- 
flechts wechselseitiger Beziehungen 
und Lebensbedingungen. 
 
 
- Die Ufer sind vielgestaltig auszu- 
bilden mit wechselnder Neigung 
von max. 1 : 10, so dass ausge- 
prägte Flachwasserzonen entste- 
hen. Es ist jedoch mindestens ein 
Tiefwasserbereich von 1,5 m an- 
zulegen. 
 
Die Anlage von Tiefwasserbereichen 
dient einer stabilen Temperaturschich- 
tung im Gewässer und schafft damit u. 
a. die Voraussetzung für das Überwin- 
tern von Amphibien. 
 
- Bei der Standortwahl bzw. Be- 
pflanzung des Ufers ist darauf zu 
achten, dass eine ausreichende 
Besonnung des Gewässers ge- 
währleistet ist. 
 
 
 
- Die Gewässer sind durch einen 
mindestens 2,0 m breiten Puffer- 
streifen gegen die angrenzenden 
Nutzungen abzugrenzen. Gewäs- 
ser im Grünland sind einschließ- 
lich des Pufferstreifens vor Vieh- 
tritt durch Auszäunung zu schüt- 
zen. Gewässer, die von Ackerflä- 
chen umgeben sind, werden zum 
Schutz vor einer Überackerung 
des Pufferstreifens mit Eichen- 
spaltpfosten gesichert. 
 
Der Pufferstreifen soll insbesondere 
vor Nährstoffeintrag schützen, dient 
aber zugleich der Entwicklung eines 
gewässerbegleitenden Lebensraums 
für eine typische, artenreiche Flora 
und Fauna. 
 
- Ein Besatz des Gewässers mit 
Fischen und Wassergeflügel darf 
nicht erfolgen, ebenso ist das 
Aufstellen entsprechender Brut- 
vorrichtungen unzulässig. 
Das Gewässer soll sich als Lebens- 
raum heimischer wildlebender Tiere 
bzw. wildwachsender Pflanzen entwi- 
ckeln können.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
128 
 
 - Eine Einleitung von Dränagewas- 
ser in das Kleingewässer darf 
nicht erfolgen. 
 
 
Damit einher geht eine Nährstoffanrei- 
cherung des Gewässers, die die Was- 
serqualität und das aquatische Leben 
nachteilig beeinflusst. 
 
 
3-5.3.1.1 M a ß n a h m e n  z u r   P f 
l e g e   
u n d   E n t w i c k l u n g    
b e s t e h e n d e r   G e w ä s s e r  
 
 
3-5.3.1.1.1 4 Tümpel im Wald nördlich der 
Feldstiege 
 
 
 Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
 
 
3-5.3.1.1.2 Tümpel am Ackerrand südlich des 
Alberdingwegs 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Der Unrat im und am Gewässer ist zu 
entfernen.  
 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Der Aushub kann großflächig auf den 
angrenzenden Ackerflächen verteilt 
werden. 
 
3-5.3.1.1.3 LB-Tümpel im Grünland westlich 
des Freibads Nienberge 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
 
 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.2 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
3-5.3.1.1.4 Graben östlich der Straße Beer- 
wiede  
 
 
 Der im Graben abgelagerte Gehölz- 
schnitt ist zu entfernen.  
Das Ablagern ist zukünftig zu unter- 
lassen.  
 
Die Maßnahme dient der Wiederher- 
stellung der Gewässerfunktion.  
3-5.3.1.1.5 LB-Tümpel 1 im Grünland im 
Waltruper Feld

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
129 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.4. 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
3-5.3.1.1.6 LB-Kleingewässer 2 im Grünland 
im Waltruper Feld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
Auf der östlichen Seite zum Acker 
sind Eichenspaltpfosten zu setzen. 
 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.5 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 
3-5.3.1.1.7 LB-Tümpel 3 im Waltruper Feld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.6 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
 
Der Aushub kann großflächig auf den 
angrenzenden Ackerflächen verteilt 
werden. 
 
3-5.3.1.1.8 LB-Kleingewässer im Acker (Raum 
Schonebeck)  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.8 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 
3-5.3.1.1.9 LB-Tümpel im Grünland bei Haus 
Rüschhaus  
 
 
 Der vorhandene, ausgezäunte Puf- 
ferstreifen ist in einer Breite von min- 
destens 2,0 m dauerhaft zu erhalten. 
 
Der Tümpel westlich des Rüschhaus 
ist als geschützter Landschaftsbe- 
standteil Nr. 3-2.4.7 festgesetzt. 
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
130 
 
3-5.3.1.1.10  
 
LB-Krummer Bach   
 Die flachen, gewässerbeglei tenden,  
Mulden entlang des Krumme Bachs  
sind zu entschlammen und die Ge- 
wässerfunktion ist wieder her zu stel- 
len. 
 
Die Mulden führen zeitlich befristet im 
Jahr Wasser und bieten einen vielfälti- 
gen Lebensraum u. a. für Amphibien.  
Zusammen mit den Gehölzstrukturen 
im Umfeld des Krumme Bachs tragen 
sie maßgeblich zur strukturellen Viel- 
falt dieses Landschaftsraums bei. 
  
 Die Mulden sind Bestandteil des ge- 
schützten Landschaftsbestandteils 
Nr. 3-2.4.9. 
  
 Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.2.2.  
 
3-5.3.1.1.11 
 Tümpel im Acker nordwestlich der 
Hülshoffstraße 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
Der Tümpel liegt mitten in einer Acker- 
fläche. Zur Erhaltung des Lebens- 
raums für Flora und Fauna ist die Er- 
richtung eines Pufferstreifens uner- 
lässlich. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-5.3.1.1.12 
 Tümpel im Grünland westlich des 
Hofs Schürmann  (Hunnebecke) 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Der Tümpel ist darüber hinaus zu 
entschlammen.  
 
Wünschenswert ist eine Vergrößerung 
des Tümpels. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG.  
 
3-5.3.1.1.13 
 Tümpel im Acker im Aatal (an der 
Stadtgrenze) 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG.  
 
3-5.3.1.1.14 
 Tümpel östlich des Twerenfeld- 
wegs

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
131 
 
 Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Belichtung sicher zu 
stellen. 
Insbesondere die am Gewässer ste- 
henden Kopfweiden sind regelmäßig 
zu schneiteln.  
 
 
3-5.3.1.1.15 
 Tümpel am Waldrand südöstlich 
des Ehrenfriedhofs  in  Gievenbeck  
 
 
 Auf der Westseite des Gewässer ist 
ein Pufferstreifen zu errichten.  
 
Das westliche Ufer des Tümpels ist 
abzuflachen. 
 
Betroffen ist das südlichste der 3 Ge- 
wässer.  
 
 
3-5.3.1.1.16 
 Tümpel am Waldrand südöstlich 
von Haus Spital  
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
 
 Auf der südlichen Seite des Gewäs- 
sers ist ein Pufferstreifen zu errich- 
ten. 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine 
ausreichende Besonnung sicher zu 
stellen. 
 
 
3-5.3.1.1.17 
 LB-Tümpel im Grünland im Brock  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten. Der weiter südlich 
gelegene zweite Tümpel ist in den 
Pufferstreifen mit ein zu beziehen. 
Der Weidetümpel ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.12 
festgesetzt.  
 
Vgl. nachfolgende Abbildung.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
132 
         Ausschnitt DGK 5, Bl. 9658 (Rüschenfeld) 
 
 
  Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-5.3.1.1.18 
 Tümpel im Acker im Rüschenfeld  
 
 
 Der westlich des Weges gelegene 
Tümpel ist in nördliche Richtung zu 
vergrößern.  
Dabei sind die Ufer ab zu flachen. 
 
Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Die am Gewässer stehenden Pappeln 
sind spätestens bei Hiebreife zu ent- 
fernen. 
 
Die Maßnahme ist erforderlich, um 
langfristig eine ausreichende Beson- 
nung des Gewässers zu gewährleis- 
ten. 
 
3-5.3.1.1.19 
 Tümpel im Wald nördlich der Hofla- 
ge Brintrup Feldhaus  
 
 
 Die bestehende Mulde ist so zu vertie- 
fen, dass eine temporäre Wasserbe- 
spannung gegeben ist. 
 
Die Maßnahme dient der Schaf
fung  
von Lebensraum für Amphibien und 
steht im räumlichen Zusammenhang 
mit den Festsetzungen Nr. 3-5.3.1.20 
und 3-5.3.1.21. 
 
3-5.3.1.1.20 
 Tümpel im Wald westlich der Hofla-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
133 
ge  Brintrup Feldhaus  
 
 Der am Waldrand gelegene Tümpel ist 
zu vergrößern. Dabei sind die Ufer ab 
zu flachen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.19. 
3-5.3.1.1.21 
 Tümpel am Ackerrand südlich der 
Hoflage Brintrup Feldhaus  
 
 
 Die Gewässerufer sind ab zu flachen.  
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine aus- 
reichende Besonnung sicher zu stellen. 
 
 
Die nebenstehenden Optimierungs- 
maßnahmen sind Voraussetzung für 
eine Besiedlung des Gewässers durch 
Amphibien. 
 
 Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.19. 
 
3-5.3.1.1.22 
 Tümpel am Gievenbach 
 
 
 Das Gewässer ist zu entschlammen.  
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine aus- 
reichende Besonnung sicher zu stellen. 
 
 
 
3-5.3.1.1.23  LB-Tümpel am Lierbach 
 
 
 Auf der südlichen und westlichen Seite 
des Tümpels ist ein Pufferstreifen zu 
errichten.  
 
 
Auf der nördlichen Seite des Tümpels 
existiert bereits ein Pufferstreifen, auf 
der östlichen Seite grenzt ein Feldweg 
an.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.13 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 
3-5.3.1.1.24 
 Tümpel im Acker nördlich der Stra- 
ße Im Rüschenfeld 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.  
 
Das Gewässer ist auf der südlichen 
und westlichen Seite von einer Hecke, 
ansonsten von Ackerflächen umge- 
ben.   
 
3-5.3.1.1.25 
 Tümpel am Ackerrand bei Isford  
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
134 
 
3-5.3.1.1.26  Tümpel im Wald bei Lahrkamp  
 
 
 Der Teich ist vom Unrat zu befreien 
und zu entschlammen. 
 
 
 
 
Die Vermüllung resultiert maßgeblich 
aus dem Verhalten naherholungssu- 
chender Bürger und betrifft grundsätz- 
lich auch die umliegenden Waldberei- 
che. 
 
Wünschenswert ist eine Verbesserung 
der Besonnung des Gewässers. 
 
3-5.3.1.1.27 
 Graben nordöstlich Willige Westhü- 
sing 
 
 
 Das Gewässer ist auf zu weiten und 
die Ufer sind ab zu flachen.  
 
Zum angrenzenden Acker  ist ein Puf- 
ferstreifen zu errichten.  
 
Betroffen ist der abgehängte Teil des 
Grabens, der als Trittsteinbiotop in- 
nerhalb der Vernetzungsachse des 
Meckelbachs  fungiert. 
 
 
3-5.3.1.1.28 
 Graben südlich Nottulner Landweg 
 
 
 Zum angrenzenden Acker ist ein Puf- 
ferstreifen zu errichten. 
 
Das Gewässer ist zu entschlammen.  
 
 
Das Gewässer ist Bestandteil des 
strukturreichen Landschaftsraumes 
der Kintruper Heide  mit einer Vielzahl 
an Kleingewässern und verfügt über 
ein  hohes ökologisches Entwick- 
lungspotential. 
 
Die Maßnahmen in diesem Raum die- 
nen der Entwicklung eines Verbrei- 
tungsschwerpunkts für Amphibien. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.30 bis 
3-5.3.1.1.32 und 3-5.3.1.2.8. 
 
3-5.3.1.1.29 
 LB-Tümpel im Grünland ( Woesten- 
teich)  
 
 
 Auf der östlichen Gewässerseite ist 
zum angrenzenden Acker en Puffer- 
streifen zu errichten.  
 
Das Gewässer ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil Nr. 3-2.4.16 
festgesetzt.  
Der Pufferstreifen ist Teil der Gebiets- 
kulisse des geschützten Landschafts- 
bestandteils. 
 
 Die Ufer des Woestenteichs sind ab- 
zuflachen. 
 
 
 In den Woestenteich mündende Drä- 
nagen sind ab zu klemmen oder um 
zu legen. 
Es bestehen im Wesentlichen 2 Drä- 
nageeinläufe: Zum Einen von der 
nordöstlich angrenzenden Ackerfläche

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
135 
und zum Anderen von der Ackerfläche 
im Norden, jenseits des Wegs. 
 
Die Einleitung der Dränagewässer aus 
den landwirtschaftlichen Flächen führt 
zu einer Befrachtung des Woesten- 
teichs mit Fremdstoffen u. a. zu einer 
Nährstoffanreicherung im Gewässer. 
 
3-5.3.1.1.30 
 Tümpel im Grünland östlich des 
Kuckenbeckerbachs 
 
 
 Das Gewässer ist so zu vergrößern, 
dass  es eine Fläche von mindestens 
100 m² aufweist.  
 
Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- 
fen zu errichten.  
 
Für das Weidevieh kann ein punktuel- 
ler Zugang zum Gewässer aufrechter- 
halten werden (Viehtränke). 
 
 
Der Tümpel liegt in einer extensiv ge- 
nutzten Pferdeweide, die Teil des NSG 
Nr. 3-2.1.2 ist. 
 
Die Vergrößerung des Gewässers 
dient der Schaffung stabiler, gewäs- 
serökologischer Verhältnisse als Vor- 
aussetzung für eine Besiedlung durch 
Tiere und Pflanzen. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
  
 Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28 
 
3-5.3.1.1.31 
 Tümpel am Waldrand östlich Hof 
Kückmann  
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine aus- 
reichende Besonnung sicher zu stel- 
len. 
 
Das Gewässer liegt am Waldrand, in 
südlicher Lage.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28 
3-5.3.1.1.32 
 Tümpel am Waldrand  östlich der 
Zufahrt zum Hof Nr. 171 
 
 
 Auf der östlichen Seite des Gewäs- 
sers ist ein Pufferstreifen zu errichten. 
 
 
Durch Pflegemaßnahmen ist eine aus- 
reichende Besonnung sicher zu stel- 
len. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.2.1.1.28 
3-5.3.1.1.33 
 Tümpel im Acker südlich der Straße 
Möselerhook 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstrei- Die Maßnahmen dienen der Wieder-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
136 
fen zu errichten.  
 
Der Tümpel ist zu entschlammen. Da- 
bei sind die Ufer ab zu flachen und 
das Gewässer ist vom nördlich an- 
grenzenden Graben ab zu trennen. 
 
Der Müll im Gewässer ist zu entfer- 
nen. 
 
 
herstellung der Gewässerfunktionen 
und dem Schutz vor nachteiligen 
Auswirkungen angrenzender Nutzun- 
gen. 
 
3-5.3.1.1.34 
 Tümpel im Wald südlich der Wese- 
ler Straße 
 
 
 Zum südlich gelegenen Acker ist ein 
mindestens 2,0 m breiter Pufferstrei- 
fen zu errichten und als Gras- und 
Staudensaum zu entwickeln. 
 
Das Gewässer ist zu entschlammen. 
 
Betroffen ist der größte der drei, ganz 
im Westen gelegene Tümpel.   
 
3-5.3.1.1.35 
 Tümpel im Wald nordwestlich Haus 
Wiek 
(nördlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Das im Gewässer befindliche Totholz 
ist zu entfernen.  
 
 
Das Gewässer liegt innerhalb der Ku- 
lisse des Naturschutzgebiets Alving- 
heide . 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-2.1.2. 
 
Die Maßnahmen dienen der Verbesse- 
rung der Gewässerfunktionen.  
 
 
 Die Besonnung des Gewässers ist 
durch die Entnahme einzelner Gehöl- 
ze im unmittelbaren Gewässerumfeld 
zu verbessern. 
 
Die Maßnahme kann im Rahmen der 
forstlichen Bewirtschaftung realisiert 
werden. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz 
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-5.3.1.1.36 
 Tümpel im Wald nordwestlich Haus 
Wiek 
(südlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.35. 
 
Bei dem Gewässer handelt es sich um 
einen gesetzlich geschützten Biotop 
gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
137 
i. V. mit § 62 LG. 
 
3-5.3.1.1.37 
 Tümpel im Wald nordwestlich Haus 
Wiek 
(östlich des Weges) 
 
 
 Der Tümpel ist zu entschlammen. 
 
Das im Gewässer befindliche Totholz 
ist zu entfernen.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.35. 
3-5.3.1.1.38 
 Tümpel im Acker südöstlich des 
Offerbachs 
 
 
 Um das Gewässer ist ein Pufferstreifen 
zu errichten.  
 
 
 
Der Tümpel ist Teil des Naturschutz- 
gebiets Nr. 3-2.1.2. 
 
 
 
3-5.3.1.2 M a s s n a h m e n  z u r  N e u a n – 
l a g e   v o n   K l e i n g e –  
w ä s s e r n  
 
 
3-5.3.1.2.1 Kleingewässer nördlich des Alber- 
dingwegs 
 
 
 Am nördlichen Ende der bestehenden 
Hecke ist ein Kleingewässer an zu le- 
gen. 
 
Der Tümpel ist in räumlicher Benach- 
barung der bestehenden Hecke zu er- 
richten. Das Gewässer übernimmt 
Trittsteinfunktionen im Biotopverbund. 
 
3-5.3.1.2.2 
 
Kleingewässer südlich Hof Milskem- 
per  
 
 
 Im Grünland südlich des Hofes 
Milskemper  ist ein Kleingewässer an 
zu legen.  
Das Gewässer dient als Trittsteinbio- 
top in räumlicher Nähe zur  Leit- und 
Wanderlinie des Fließgewässers Hun- 
nebecke . 
 
Besonders geeignet für die Anlage 
des Tümpels ist der Raum südlich der 
bestehenden Geländekante. Das 
Grünland ist an dieser Stelle deutlich 
vernässt. 
 
3-5.3.1.2.3 
 
Kleingewässer  südlich Hof Nien- 
kemper  
 
 
 Auf dem Grünland südwestlich des 
Hofes Nienkemper  ist ein Kleingewäs- 
ser an zu legen. 
Das Aatal ist aufgrund der bestehen- 
den Ausprägung von hoher ökologi- 
scher Wertigkeit und verfügt über ein 
außerordentliches Entwicklungspoten-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
138 
tial. Demzufolge stellt dieser Land- 
schaftsraum einen Schwerpunkt in der 
Entwicklungsplanung zum Amphibien- 
schutz dar.  
Es erfolgt die Festsetzung eines Maß- 
nahmenbündels zur Entwicklung re- 
produktionsstarker Kernpopulationen 
im westlichen Stadtgebiet. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.3 bis 3-
5.3.1.2.5. 
 
Im Zuge der Umsetzung von Aus- 
gleichs- und Ersatzmaßnahmen für 
den Ausbau der Autobahn 1 werden 
voraussichtlich weitere Kleingewässer 
im Aatal neu errichtet werden.  
 
3-5.3.1.2.4 
 
Kleingewässer nördlich Hof Sched- 
ding  
 
 
 Auf dem Grünland nordöstlich des Ho- 
fes Schedding  ist ein Kleingewässer an 
zu legen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.3. 
 
3-5.3.1.2.5 
 
Kleingewässer  südwestlich Hof 
Westendrup  
 
 
 Auf dem Grünland südwestlich der 
Hoflage Westendrup  ist ein Kleinge- 
wässer an zu legen. 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.2.3. 
 
3-5.3.1.2.6 Kleingewässer westlich der Hohen- 
holter Straße. 
 
 
 Im nordöstlichen Teil des Grünlands ist 
ein Kleingewässer an zu legen. 
Das Gewässer übernimmt wichtige 
Funktionen als Trittstein für den Bio- 
topverbund vom Aatal in das Rü- 
schenfeld . 
 
3-5.3.1.2.7 Kleingewässer östlich der Zufahrt zu 
Haus Brock  
 
 
 Auf dem brachliegenden Sukzessi- 
onstreifen ist ein Kleingewässer an zu 
legen. 
 
Der Tümpel fungiert als Trittstein für 
den Biotopverbund im Rüschenfeld . 
 
3-5.3.1.2.8 Kleingewässer südöstlich des Hofs 
Markenbeck  
 
 
 Auf dem Grünland ist ein Kleingewäs- 
ser an zu legen. 
 
Die Anlage des Tümpels ergibt zu- 
sammen mit den Pflegemaßnahmen 
an den umliegenden Stillgewässern

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
139 
ein Maßnahmenbündel zur Optimie- 
rung dieses Landschaftsraumes als 
Lebensraum für Amphibien.  
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-5.3.1.1.28.  
 
 
 
 
3-5.3.2 E n t w i c k l u n g   v o n    
U f e r s t r e i f e n 
 
 
 Die Entwicklung von Uferstreifen ent- 
lang von Fließgewässern dient der  
 
− Minderung des direkten Nähr- und 
Schadstoffeintrags und damit der 
Verbesserung der Gewässergüte, 
− Schaffung der räumlichen Voraus- 
setzungen für die Entwicklung des 
Gewässers, 
− Entwicklung von Lebensräumen, 
− Vernetzung von Biotopen,  
− Bereicherung des Landschafts- 
bilds. 
Die Funktion der Fließgewässer als 
„Lebensadern in der Landschaft“ wird 
vielfach durch intensive landwirtschaft- 
liche Nutzung bis unmittelbar an das 
Gewässer bzw. an die Böschung in 
unterschiedlichem Maße beeinträch- 
tigt. 
 
Das Fehlen eines Schutzstreifens be- 
günstigt nicht nur den direkten Eintrag 
von Nähr- und Schadstoffen, es min- 
dert auch die ökologische Qualität des 
Lebensraumes Fließgewässer ein- 
schließlich seiner Vernetzungsfunktion 
im Biotopverbundsystem. 
Darüber hinaus bedeutet es eine Ver- 
armung des Landschaftsbilds. 
 
  Besonders bedeutsam ist das Fehlen 
eines Uferstreifens bei besonders 
schutzwürdigen Biotopen gemäß Ka- 
pitel 3-2.1 und 3-2.4, da die nachteili- 
gen Auswirkungen besonders wertvol- 
le und intakte Lebensräume betreffen. 
 
Im Rahmen der Landschaftsplanung 
wird deshalb für die v. g. Lebensräu- 
me  eine Festsetzung zur Errichtung 
von Uferstreifen getroffen, sofern die- 
se fehlen. 
 
  Die Realisierung erfolgt auf der Basis 
freiwilliger vertraglicher Vereinbarun- 
gen mit dem Grundeigentümer (Ver- 
tragsnaturschutz). Gleiches gilt für die 
Extensivierung bestehender Uferstrei- 
fen. 
 
 Zum Schutz des Gewässers und zur 
Verbesserung des Lebensraumes 
Wasserrechtliche Belange sind bei der 
Realisierung der Uferstreifen zu be-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
140 
„Fließgewässer“ werden an den im 
Folgenden benannten Gewässern 
Uferstreifen festgesetzt. 
 
Die Uferstreifen sind entsprechend 
den standörtlichen Gegebenheiten in 
einer Breite von mindestens 5,0 – 
10,00 m oberhalb der Böschungs- 
oberkante zu entwickeln und entwe- 
der 
 
achten, insbesondere die Anforderun- 
gen der Richtlinie für die Entwicklung 
naturnaher Fließgewässer in Nord- 
rhein Westfalen (Blaue Richtlinie) so- 
wie der Wasserrahmenrichtlinie. 
 
Die Belange des § 90a Landeswas- 
sergesetz bleiben unberührt. 
 
Zur Realisierung der Uferstreifen kön- 
nen Förderprogramme des Natur- 
 − als extensives Grünland zu nutzen 
oder 
− als Säume in Form von Hochstau- 
denfluren zu entwickeln. 
 
schutzes heran gezogen werden. 
 Die Säume sind regelmäßig zu mä- 
hen, um eine Verbuschung zu ver- 
hindern. 
  
Bei Weidenutzung ist der Uferstreifen 
durch einen Weidezaun vor Viehtritt 
und -verbiss zu schützen. Gleiches 
gilt bei bestehenden Ufergehölzen. 
 
Zu angrenzenden Ackernutzungen ist 
der Uferstreifen durch Eichenspalt- 
pfosten zu sichern. 
 
Die Pflege der Uferstreifen obliegt 
dem Grundstückseigentümer oder 
Nutzungsberechtigten. 
 
 
 
3-5.3.2 M a s s n a h m e n   z u r   E n t – 
w i c k l u n g   v o n   U f e r s t r e i – 
f e n 
 
 
3-5.3.2.1 Beerwiede Bach 
 
Entlang des Beerwiede Bachs ist in 
dem Abschnitt zwischen der Bundes- 
straße 54 und dem Hof Jüdefeld  zu 
beiden Seiten ein Uferstreifen anzu- 
legen.  
Die Uferstreifen sind als Säume in 
Form von Hochstaudenfluren zu ent- 
wickeln. 
 
 
 
Die innerhalb dieses Abschnitts gele- 
genen Hofstellen sind ausgenommen. 
 
In Verbindung mit den unmittelbar am 
Gewässer stehenden Gehölzen, ent- 
steht ein gestufter Vegetationsaufbau, 
der außerordentlich strukturreich ist 
und daher vielfältigen Lebensraum 
bietet. 
 
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
141 
lisse des Geschützten Landschaftsbe- 
standteils Nr. 3-2.4.3. 
 
3-5.3.2.2 
 
Krummer Bach 
 
Entlang des  Krumme Bachs  ist auf 
der östlichen Gewässerseite ein 
Uferstreifen anzulegen.  
Der Uferstreifen ist als Saum in Form 
von Hochstaudenfluren zu entwi- 
ckeln. 
 
 
 
Die Festsetzung bezieht sich auf Ge- 
wässerabschnitte ohne Uferstreifen 
bzw. Abschnitte mit unzureichend aus- 
gebildetem Uferstreifen. Die gewässer- 
begleitenden, flachen Mulden sind in 
den Uferstreifen mit ein zu beziehen. 
 
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des Geschützten Landschaftsbe- 
standteils Nr. 3-2.4.9. 
 
3-5.3.2.3 Gievenbach 
 
Entlang des Gievenbachs sind an 
folgenden Abschnitten Uferrandstrei- 
fen anzulegen:  
• Zwischen der Straße “Am Gie- 
venbach” und dem südlich befind- 
lichen Knick des Gievenbachs 
durchgängig auf der östlichen 
Gewässerseite sowie in Teilen 
auf der westlichen Seite, 
• zwischen Legdenweg und südlich 
befindlicher Hoflage auf der west- 
lichen Gewässerseite; 
 
 
 
Die Festsetzung von Uferstreifen erfolgt 
für solche Gewässerabschnitte, bei de- 
nen die ackerbaulicher Nutzung bis un- 
mittelbar an das Gewässer angrenzt. 
 
Der Gievenbach ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil festgesetzt (Nr. 
3-2.4.15). 
 
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku- 
lisse des geschützten Landschaftsbe- 
standteils. 
 
3-5.3.2.4 
 
Aa 
 
An Gewässerabschnitten, bei denen 
die ackerbauliche Nutzung unmittel- 
bar an das Gewässer heranreicht, 
sind Uferstreifen zu errichten. Diese 
sind als Säume in Form von Hoch- 
staudenfluren zu entwickeln. 
 
 
 
 
 
Die Festsetzung von Uferstreifen ist 
Ausdruck des für das Aatal dargestellten 
Entwicklungsziels zur ökologischen 
Entwicklung dieses Landschaftsraumes. 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.3. 
 
Aufgrund des hohen Entwicklungspoten- 
tials dieses Landschaftsraumes sowie 
der herausragenden Bedeutung der Aa 
für den Naturhaushalt im westlichen 
Stadtgebiet Münsters soll die Breite der 
Uferstreifen mindestens 10,00 m betra- 
gen  
 
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku- 
lisse des Naturschutzgebiets Nr. 3-
2.1.1.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
142 
 
 
  Die Lebensräume um den Hof Nien- 
kemper bilden zusammen mit den Flä- 
chen um den Hof Schedding und die 
Hakenkampsche Wiese aufgrund der 
besonderen ökologischen Wertigkeit 
und des hohen Entwicklungspoten 
tials  
den Kernbereich des NSG Aa-Aue .  
 
Die Errichtung eines Uferstreifens dient 
insbesondere der Vernetzung dieser 
Lebensräume. Darüber hinaus wird die 
Entwicklung einer begrenzten, natürli- 
chen Gewässerdynamik mit den daraus 
resultierenden naturnahen Lebensräu- 
men für die Tier- und Pflanzenwelt an- 
gestrebt. 
 
Anzustreben ist eine punktuelle Ge- 
hölzbepflanzung entlang der Aa sowie 
die Entwicklung eines durchgängigen  
Hochstaudensaums. Ergänzend dazu       
sind Maßnahmen zur Entwicklung einer 
naturnahen Gewässerdynamik und –
morphologie durchzuführen.  
 
Die genannten Maßnahmen sind bei 
Planungsvorhaben sonstiger Planungs- 
träger zu berücksichtigen, so beispiels- 
weise bei der Umsetzung der Wasser- 
rahmenrichtlinie, Ausgleichs- und Er- 
satzmaßnahmen sowie Renaturie- 
rungsmaßnahmen in diesem Raum.  
 
3-5.3.2.5 Westlicher Kinderbach 
 
 
 Nördlich und südlich des Hauses 
Kucklenburg  sind auf der westlichen 
Gewässerseite des Kinderbachs U- 
ferstreifen zu errichten. 
  
 
 
3-5.3.2.6 Helmer- und Tilbecker Bach 
 
Entlang des Helmer- und Tilbecker 
Bachs ist auf beiden Seiten der Ge- 
wässers ein Uferstreifen zu errich- 
ten.  
 
 
 
Am Tilbecker- und Helmerbach erfolgen 
ergänzend Festsetzungen zur Errich- 
tung von punktuellen Ufergehölzpflan- 
zungen.  
Vgl. Festsetzungen 3-5.1.56, 3-5.1.58 
und 3-5.1.63.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
143 
Die Gewässer Helmer- und Tilbecker 
Bach  sind als geschützter Landschafts- 
bestandteil festgesetzt (Nr. 3-2.4.14). 
 
Die Uferstreifen sind Teil der Gebietsku- 
lisse des geschützten Landschaftsbe- 
standteils. 
 
3-5.3.2.7 Kuckenbeckerbach 
 
Auf der nördlichen Seite des Bach- 
laufs ist ein Uferstreifen zu entwi- 
ckeln. 
 
 
 
 
Die Errichtung der Uferstreifen erfolgt 
ausschließlich an Gewässerabschnitten 
mit direkt angrenzender Ackernutzung. 
 
Das Gewässer ist Teil des Naturschutz- 
gebiets Nr. 3-2.1.2, ebenso der Ufer- 
streifen. 
 
3-5.3.2.8 Offerbach 
 
Entlang des Offerbachs ist zwischen 
der Gewässerbiegung nördlich des 
Hofes Averweg und dem südlich ge- 
legenen Wäldchen  auf der westli- 
chen Gewässerseite ein Uferstreifen 
anzulegen.  
 
 
 
Die Festsetzung dient maßgeblich der 
Entwicklung der Lebensräume des  Of- 
ferbachs und der Optimierung der Ver- 
netzungsfunktionen.  
Ergänzend dazu erfolgt eine Aufwer- 
tung der bestehenden Ufergehölzbe- 
pflanzung (vgl. Festsetzung Nr. 3-
5.1.81). 
 
3-5.3.2.9 Meckelbach 
 
In Höhe der Straße „Zur Landwehr“ 
ist auf der westlichen Gewässerseite 
ein Uferstreifen anzulegen (nördlich 
der Landwehr). 
  
 
 
Der Meckelbach ist als geschützter 
Landschaftsbestandteil festgesetzt (Nr. 
3-2.4.18). 
 
Der Uferstreifen ist Teil der Gebietsku- 
lisse des geschützten Landschaftsbe- 
standteils. 
 
 
3-5.3.3 P f l e g e  u n d  E n t –  
w i c k l u n g   b e s t e –  
h e n d e r   L e b e n s r ä u m e   
i m    s ü d l i c h e n     
R ü s c h e n f e l d  
 
 
 Die nachfolgenden Festsetzungen 
dienen der inhaltlichen Ausgestal- 
tung des Entwicklungsziels für den 
Landschaftsraum s üdliches Rü- 
schenfeld . 
 
Vgl. Festsetzung Nr. 3-1.2.8. 
 
Durch geeignete Pflegemaßnahmen 
(vgl. Kapitel Nr. 3-5.3.4) sind die beste- 
henden Gehölzstrukturen in ihrem Be- 
stand zu sichern und durch die Errich-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
144 
tung von Hochstaudensäumen zu ent- 
wickeln. 
  
3-5.3.3.1 Zu beiden Seiten der bestehenden 
Hecke ist ein Streifen aus Hochstau- 
den von jeweils mind. 2,0 m Breite 
zu errichten. 
 
Die Streifen sind im Bedarfsfall zu 
mähen, um eine Verbuschung zu 
verhindern.  
Die Maßnahme dient der Entwicklung 
und ökologischen Aufwertung der be- 
stehenden Feldhecke, die in dem um- 
gebenden Landschaftsraum bedeutende 
Vernetzungs- und Gliederungsfunktio- 
nen wahrnimmt.  
Durch die Errichtung der Streifen ent- 
steht in Verbindung mit den Heckenge- 
hölzen ein gestufter Vegetationsaufbau, 
der außerordentlich strukturreich ist und 
daher vielfältige Lebensräume bietet. 
Die Feldhecke ist durch regelmäßige 
Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand zu 
sichern.  
  
3-5.3.3.2 
 
Der Graben südlich des Hofes 
Overhues  ist beidseitig mit einem 
Streifen aus Hochstauden von je- 
weils mind. 2,0 m Breite zu verse- 
hen.  
 
Die Maßnahme dient der Verbesserung 
der gewässerökologischen Funktionen.  
 
3-5.3.3.3 Zu beiden Seiten der bestehenden 
Hecke ist ein Streifen aus Hochstau- 
den von jeweils mind. 2,0 m Breite 
zu errichten. 
 
Die Streifen sind im Bedarfsfall zu 
mähen, um eine Verbuschung zu 
verhindern.  
 
 
Vgl. 3-5.3.3.1.

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
145  
 
 
3-5.3.4 P f l e g e  v o n   H e c k e n ,    
K o p f b ä u m e n   u n d    
O b s t b a u m b e s t ä n d e n   
 
 
 Die Durchführung der Pflege bei He- 
cken, Kopfbäumen und Obstbaum- 
beständen obliegt dem Grund- 
stückseigentümer oder Nutzungsbe- 
rechtigten. 
Für die Durchführung von Pflegemaß- 
nahmen können ggf. öffentliche Mittel 
in Anspruch genommen werden. 
Die Höhe der Zuwendungen richtet 
sich nach den jeweils gültigen Förder- 
richtlinien. 
 
 Soweit die Landschaftselemente in- 
nerhalb des Grünlandes liegen, ist 
eine Schädigung durch Viehtritt und 
-verbiss durch geeignete Schutzvor- 
richtungen wie z. B. Zäune zu ver- 
hindern. 
 
 
Insbesondere bei Pferden ist bei Feh- 
len entsprechender Schutzvorrichtun- 
gen regelmäßig ein starker Verbiss 
fest zu stellen. 
 Pflege von Wallhecken und 
Hecken 
 
 
 Wallhecken, Hecken und Wind- 
schutzanlagen sind in einem Turnus 
von 8 bis 25 Jahren durch fachge- 
rechtes „Auf-den-Stock-setzen“ zu 
pflegen. 
 
Die Maßnahmen sind abschnittswei- 
se durchzuführen, dabei sind 
Überhälter in unregelmäßigen Ab- 
ständen zu erhalten. 
 
 
Eine turnusmäßige Pflege ist zur Er- 
haltung der Hecken unbedingt erfor- 
derlich. Allein durch regelmäßige Ver- 
jüngung entsteht ein nach Alter und 
Aufbau heterogener Bestand, der die 
vielfältigen Funktionen wie Gliederung 
der Landschaft, Lebensstätte, Wind- 
schutz usw. auf Dauer erfüllen kann. 
 Pflege von Kopfbäumen 
 
 
 Kopfbäume sind in einem Turnus 
von höchstens 10 Jahren durch 
fachgerechtes „Schneiteln“ zu pfle- 
gen. 
Mit dem Schneiteln wird das ursprüng- 
lich durch die Nutzung der Kopfbäume 
zur Gewinnung von Flechtmaterial, 
Laubfutter und Einstreu entstehende 
typische Erscheinungsbild gewahrt 
und ein Auseinanderbrechen der 
Bäume verhindert. 
 
Darüber hinaus dient die Pflege der 
Erhaltung dieser Bäume als Lebens- 
stätte spezialisierter Arten wie z. B. 
Höhlenbrüter. 
 Pflege von Obstbaumbeständen 
 
 
 Obstbaumreihen oder Streuobstbe- 
stände sind durch fachgerechten 
Ein erheblicher Anteil der traditionellen 
Obstbaumbestände ist dem Struktur-

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN 
UND FESTSETZUNGEN 
ERLÄUTERUNGEN 
 
 
146 
Schnitt zu erhalten. 
 
wandel in der Landwirtschaft zum Op- 
fer gefallen. 
 
 
 
 
 
 
Sofern abgestorbene Obstbäume 
beseitigt werden, sollten diese durch 
Hochstämme ersetzt werden; dabei 
sollte nach Möglichkeit alten Sorten 
der Vorrang gegeben werden. 
 
Soweit möglich, sollte auf den Ein- 
satz von Pflanzenbehandlungs- oder 
Schädlingsbekämpfungsmitteln ver- 
zichtet werden. 
 
 
Mit der Pflege der verbliebenen Be- 
stände wird nicht nur ein kulturhisto- 
risch bedeutsames Landschaftsele- 
ment, sondern eine Lebensstätte mit 
einmaliger Vielfalt erhalten.

Anlage 4 Karte Landschaftsplan

6246 Zeichen

3-5.2.2
3-5.2.3
3-5.2.1
3-1.2.1
3-1.1
3-1.1
3-1.1.2.1
3-1.3
3-1.1
3-1.1
3-1.1.2.2
3-1.1.1.1
3-1.1.1.2
3-1.1
3-1.2.2
3-1.2.4
3-1.2.3 3-1.1.2.4
3-1.1.1.33-1.2.5
3-1.1
3-1.1
3-1.1.2.4
3-1.2.6
3-1.1
3-1.1.2.5
3-1.1.2.53-1.2.83-1.2.7
3-1.2.6
3-1.1
3-1.3
3-1.1.1.4
3-1.13-1.1.2.6
3-1.1.2.5
3-1.1
3-1.2.43-1.43-1.1
3-1.1.2.3
3-1.1.2.5
3-1.1.2.53-1.1.1.5
BB
B
B B
B
B
BB
B
B
BB B
B
B
BB B
BB
B
BB B
B B B
B
B
BB BBBB B
BGB-4011-202GB-4011-133GB-4011-132
GB-4011-122
GB-4011-130
GB-4011-131GB-4011-134
GB-4011-145
GB-4011-147GB-4011-146
GB-4011-124GB-4011-136
GB-4011-138GB-4011-139
GB-4011-107
GB-4011-148
GB-4011-106GB-4011-149
GB-4011-121
GB-4011-110
GB-4011-0006GB-4011-0007GB-4011-0008GB-4011-0009GB-4011-0010
GB-4011-150
GB-4011-151GB-4011-0025
GB-4011-165
GB-4011-129GB-4011-129
GB-4011-127
GB-4011-126
GB-4011-125
GB-4010-005GB-4010-003
GB-4010-007
GB-4010-001
GB-4011-137
3-1.2.6
3-5.1.18
3-5.1.28
3-5.1.20
3-5.1.263-5.1.23
3-5.1.30
3-5.1.37
3-5.1.323-5.1.35
3-5.1.103-5.1.11
3-5.1.13
3-5.1.40
3-5.1.39
3-5.1.17
3-5.1.14
3-5.1.223-5.1.21
3-5.1.36
3-5.1.16
3-5.1.42
3-5.1.41
3-5.1.38
3-5.1.12
3-5.1.33
3-5.1.15
3-5.1.443-5.1.43
3-5.1.31
3-5.1.19
3-5.1.29
3-5.1.253-5.1.24
3-5.1.5
3-5.1.8
3-5.1.43-5.1.33-5.1.23-5.1.1
3-5.1.6 3-5.1.7
3-5.1.27
3-5.1.34
3-5.1.93-5.1.9
3-3.1.2
3-3.2.3
3-3.2.4
3-3.2.2
3-3.1.1
3-3.2.1
3-4.1.63-4.2.6
3-4.2.63-4.1.6
3-4.1.63-4.2.6
3-4.1.63-4.2.6
3-4.2.63-4.1.6
3-4.2.53-4.2.4
3-4.2.1
3-4.2.2
3-4.2.6
3-4.1.53-4.1.4
3-4.1.1
3-4.1.2
3-4.1.6
3-4.2.33-4.1.3
3-5.3.1.2.6
3-5.3.1.2.7
3-5.3.1.2.8
3-5.3.1.2.1
3-5.3.1.2.43-5.3.1.2.33-5.3.1.2.5
3-5.3.2.4
3-5.3.1.2.2
3-5.3.3.13-5.3.3.2
3-5.3.2.1
3-5.3.2.2
3-5.3.2.1
3-5.3.2.6
3-5.3.2.7
3-5.3.1.1.13
3-5.3.1.1.25
3-5.3.1.1.28
3-5.3.1.1.17
3-5.3.1.1.30
3-5.3.1.1.37
3-5.3.1.1.35
3-5.3.1.1.38
3-5.3.1.1.19
3-5.3.1.1.36
3-5.3.1.1.31
3-5.3.1.1.213-5.3.1.1.203-5.3.1.1.18
3-5.3.1.1.24
3-5.3.1.1.27
3-5.3.1.1.1
3-5.3.1.1.34
3-5.3.1.1.33
3-5.3.1.1.26
3-5.3.1.1.4
3-5.3.1.1.123-5.3.1.1.11
3-5.3.1.1.15
3-5.3.1.1.3
3-5.3.1.1.63-5.3.1.1.53-5.3.1.1.7
3-5.3.1.1.8 3-5.3.1.1.9
3-5.3.1.1.10
3-5.3.1.1.23
3-5.3.1.1.29
3-5.3.2.1
3-5.3.2.6
3-5.3.2.6
3-5.3.3.3
3-5.3.2.5
3-5.3.2.5
3-5.3.1.1.2
3-5.3.1.1.143-5.3.1.1.16
3-5.3.1.1.22
3-5.3.1.1.32
3-5.3.2.8
3-5.3.2.6
3-5.3.2.6
3-5.2.2.4
3-5.3.2.9
3-5.3.2.33-5.3.2.3
3-5.3.2.3
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.2.1
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.1.2
3-2.1.1
3-2.1.1
3-2.1.1
3-2.4.43-2.4.63-2.4.5
3-2.4.17
3-2.4.3
3-2.4.3
3-2.4.2
3-2.4.1
3-2.4.7
3-2.4.16
3-2.4.15
3-2.4.11
3-2.3.14
3-2.3.27
3-2.3.8
3-2.3.263-2.3.25
3-2.3.15 3-2.3.16
3-2.3.303-2.3.31
3-2.3.32
3-2.3.10
3-2.3.19
3-2.3.13
3-2.3.9
3-2.3.23
3-2.3.18
3-2.3.293-2.3.28
3-2.3.6
3-2.3.23-2.3.1
3-2.3.4
3-2.3.7
3-2.3.113-2.3.12
3-2.3.243-2.3.203-2.3.21
3-2.3.17
3-2.3.22
3-2.4.123-2.4.13
3-2.4.14
3-2.4.10
3-2.4.8
3-2.4.3
3-2.4.10
3-2.3.33-2.4.9
3-2.4.15
3-2.3.5
3-2.4.18
3-4.2Untersagung einer bestimmten Form der EndnutzungWiederaufforstung unter Ausschluss oder Verwendungbestimmter Baumarten3-4.1
FORSTLICHE FESTSETZUNGEN IN1$7856&+87=*(%,(7(181'*(6&+h7=7(1LANDSCHAFTSBESTANDTEILEN3-4.0=:(&.%(67,0081*)h5%5$&+)/b&+(13-3.0Pflege3-3.21DWUOLFKH(QWZLFNOXQJ3-3.1
Naturdenkmal3-2.3Landschaftsschutzgebiet3-2.2Naturschutzgebiet3-2.1
(17:,&./81*6=,(/()h5',(/$1'6&+$)73-1.0
%(621'(56*(6&+h7=7(7(,/(9211$78581'LANDSCHAFT3-2.0
Grenze der StadtbezirkeGrenze des Planungsgebietes
Freizeit- und Erholungsschwerpunkt sowie Sicherung der Freiraumfunktion(Freizeit- und Erholungsschwerpunkt Aasee)3-1.4
2SWLPLHUXQJGHU$DXQGLKUHV7DOUDXPVLP|NRORJLVFKHQ6LQQGXUFKGLH(QWZLFNOXQJYRQ/HEHQVJHPHLQVFKDIWHQXQG/HEHQVVWlWWHQIU]7JHIlKUGHWHPflanzen- und Tierarten unter Erhaltung vorhandener, naturnaher Strukturen und/HEHQVUlXPH2SWLPLHUXQJ$D7DO3-1.3$QUHLFKHUXQJHLQHU/DQGVFKDIWPLWQDWXUQDKHQ/HEHQVUlXPHQXQGPLWJOLHGHUQGHQund belebenden Elementen (Anreicherung)3-1.2
(UKDOWXQJHLQHUPLWQDWXUQDKHQ/HEHQVUlXPHQRGHUVRQVWLJHQQDWUOLFKHQ/DQGVFKDIWVHOHPHQWHQUHLFKRGHUYLHOIlOWLJDXVJHVWDWWHWHQ/DQGVFKDIW(UKDOWXQJ3-1.1
GRENZEN
3-2.4*HVFKW]WHU/DQGVFKDIWVEHVWDQGWHLO
GELTUNGSBEREICH
67$'70h167(5
      
LANDSCHAFTSPLANROXELER RIEDEL
 Entwurfsbearbeitung:$PWIU*UQIOlFKHQXQG8PZHOWVFKXW]Graphische Realisation:$PWIU*UQIOlFKHQXQG8PZHOWVFKXW]
(UKDOWXQJHLQHUPLWQDWXUQDKHQ/HEHQVUlXPHQRGHUVRQVWLJHQQDWUOLFKHQLandschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einerVWlGWHEDXOLFKHQhEHUSODQXQJWHPSRUlUH(UKDOWXQJ3-1.1.2(UKDOWXQJXQG(QWZLFNOXQJHLQHUPLWQDWXUQDKHQ/HEHQVUlXPHQDXVJHVWDWWHWHQLandschaft sowie Sicherung der Freiraumfunktion (Erhaltung und Sicherung)3-1.1.1 3IOHJH:LHGHUKHUVWHOOXQJRGHU$QODJHQDWXUQDKHU/HEHQVUlXPH3-5.23IOHJHXQGRGHU(QWZLFNOXQJHLQHVYRUKDQGHQHQ*HZlVVHUV3-5.2.1.11HXDQODJHHLQHV.OHLQJHZlVVHUV3-5.2.1.2Entwicklung von Uferstreifen3-5.2.2Pflege und Entwicklung bestehender Biotope3-5.2.3
'LHVHU/DQGVFKDIWVSODQJLOWQDFK†$EV/*IU)OlFKHQDX‰HUKDOEGHULP=XVDPPHQKDQJEHEDXWHQ2UWVWHLOHXQGGHV*HOWXQJVEHUHLFKVGHU%HEDXXQJVSOlQH6RZHLWHLQ%HEDXXQJVSODQ)HVWVHW]XQJHQQDFK†$EV1UELVELVdes Baugesetzbuches trifft, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet derEDXUHFKWOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQDXFKDXIGLHVH)OlFKHQHUVWUHFNHQZHQQVLHLQ=XVDPPHQKDQJPLWGHPEDXOLFKHQ$X‰HQEHUHLFKVWHKHQ'LH*UHQ]HQGHV/DQGVFKDIWVSODQVWUHIIHQNHLQH$XVVDJHGDUEHUREHLQ*UXQGVWFNHLQHPLP=XVDPPHQKDQJEHEDXWHQ2UWVWHLORGHUGHP$X‰HQEHUHLFK]X]XUHFKQHQLVW+LHUEHUZLUGEHLGHU3UIXQJGHU=XOlVVLJNHLWYRQ9RUKDEHQHQWVFKLHGHQ
-VORENTWURF- 
Stand: Februar 2012
*HSODQWH|UWOLFKEHGHXWVDPH+DXSWYHUNHKUVVWUD‰HJHPl‰)OlFKHQQXW]XQJVSODQNACHRICHTLICHE DARSTELLUNG
Legende:
*HVHW]OLFKJHVFKW]WH%LRWRSHJHPl‰†%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]L9PLW†/*B
AnpflanzungenRUWVJHEXQGHQH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†/DQGVFKDIWVJHVHW]3-5.1ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UNDERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN3-5.0
$QSIODQ]XQJYRQ8IHUJHK|O]HQAnpflanzungenUDXPEH]RJHQH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†/DQGVFKDIWVJHVHW]%HUHLFKVIHVWVHW]XQJHQ3-5.20D‰QDKPHQ]XU$QODJHRGHU$QSIODQ]XQJYRQ+HFNHQ%DXPUHLKHQXQGJUXSSHQVRZLH(LQ]HOElXPHQLQDXVJHZLHVHQHQ/DQGVFKDIWVUlXPHQ
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0725/2011

Anlage 1 Erläuterungen zum Landschaftsplan

27497 Zeichen

Anlage 1  zur Vorlage Nr. V/0725/2011 
 
 
- Erläuterungen zum Landschaftsplan Roxeler Riedel  - 
 
Gliederung  
 
1. Landschaftsgesetz und Landschaftsplanung 
1.1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich 
1.2. Bestandteile des Landschaftsplans und rechtliche Wirkung 
 
2. Landschaftsplan Roxeler Riedel  
2.1 Das Plangebiet 
2.2 Verfahrensstand und weiteres Verfahren 
2.3 Inhalte 
2.3.1 Entwicklungsziele 
2.3.2 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 
2.3.3 Brachflächen 
2.3.4 Forstliche Festsetzungen 
2.3.5 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 
 
3. Realisierungskosten 
3.1 Finanzierung 
3.2 Kosten 
3.2.1  Baukosten, Pflegekosten 
3.2.2  Entschädigung, Grunderwerb

- 2 - 
1. Landschaftsgesetz und Landschaftsplanung 
 
1.1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich 
Die Kreise und kreisfreien Städte haben unter Beach tung der Ziele und Erfordernisse 
der Raumordnung und Landesplanung Landschaftspläne aufzustellen. Der Land- 
schaftsplan (LP) ist gemäß § 16 Landschaftsgesetz (LG) als Satzung zu beschließen. 
 
Der Landschaftsplan erstreckt sich auf den bauliche n Außenbereich i. S. des Baupla- 
nungsrechts und stellt die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung 
der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. 
 
 
Abbildung 1: Landschaftsplanbereiche 
 
1.2 Bestandteile des Landschaftsplans und rechtlich e Wirkung 
Der Landschaftsplan wird erarbeitet unter Zugrundel egung der im Landschaftsgesetz 
bzw. in der Durchführungsverordnung genannten Grund lagen und unter Beachtung 
der dort genannten planerischen Vorgaben. 
 
Der Landschaftsplan besteht aus Karte (Entwicklungs - und Festsetzungskarte), Text 
und Erläuterungen. Er enthält: 
- die Darstellung der Entwicklungsziele für die Lands chaft gemäß § 11 BNatSchG 
und § 18 Abs. 1 LG, 
- die Festsetzung geschützter Teile von Natur und Lan dschaft gemäß § 23 – 29 
BNatSchG (u. a. Naturschutzgebiet, Landschaftsschut zgebiet, Geschützter Land- 
schaftsbestandteil, Naturdenkmal) 
- die Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG, 
- die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebiete n und geschützten Land-

- 3 - 
schaftsbestandteilen gemäß § 25 LG, 
- die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen gemäß § 26 LG. 
 
Der Landschaftsplan weist abgestufte Verbindlichkei ten auf. Während sich die Ent- 
wicklungsziele ausschließlich an Behörden richten, haben die Regelungen zu den 
Schutzausweisungen (NSG, LSG...) allgemeinverbindli chen Charakter, d. h. sie sind 
für jedermann verbindlich. Festsetzungen nach §§ 24  – 26 LG binden dagegen den 
betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechnen. 
 
Gemäß § 30 BNatSchG i. V. mit § 62 LG werden bestim mte Teile von Natur und 
Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotop e haben, gesetzlich geschützt 
und werden nachrichtlich im Landschaftsplan dargestellt.  
 
 
2.0 Landschaftsplan Roxeler Riedel 
 
2.1 Das Plangebiet 
Der Landschaftsplan erstreckt sich auf den westlichen Teil des Stadtgebietes Münster 
und umfasst eine Fläche von ca. 47 km². 
Er wird im Osten durch die Bebauung der Stadtteile Gievenbeck und Mecklenbeck 
begrenzt, im Süden durch die Zubringer zur Autobahn  1 bzw. 43, im Westen durch 
die Stadtgrenze zum Kreis Coesfeld. Im Norden bilde t die Altenberger Straße die 
Plangebietsgrenze.  
 
Das Plangebiet wird geprägt durch die in Teilen noc h naturnah ausgebildete Aa ein- 
schließlich ihrer Aue sowie ihren Nebengewässern.  
Kennzeichnend für die Landschaft waren ursprünglich  eiszeitbedingte, flache, breite 
Flachrücken,  sog. Riedel .  
Neben den landwirtschaftlichen Nutzungen ist das Pl angebiet durch mehrere größere 
Waldbereiche vor allem an der Stadtgrenze zu Coesfe ld gekennzeichnet (Alvinghei- 
de).  
 
Dominante Verkehrsachsen bilden die Autobahn 1, die  das Plangebiet von Norden 
nach Süden durchschneidet, die B 54 von Münster in Richtung Emsdetten sowie die 
Eisenbahnlinie „Münster - Recklinghausen“. 
 
Planerisch zu berücksichtigen sind die beabsichtige n, umfangreichen städtebaulichen 
Siedlungsentwicklungen, u. a. in den Stadtteilen Ro xel und Albachten (vgl. Ausfüh- 
rungen zu 2.3.1). 
 
2.2 Verfahrensstand und weiteres Verfahren 
Die Verwaltung geht bei der Erarbeitung des Landschaftsplans Roxeler Riedel erst- 
mals einen über das gesetzlich geforderte Maß hinausgehenden Weg zur Harmoni- 
sierung der Interessen von Naturschutz und Landwirtschaft. So wurden bereits im 
Vorfeld des gesetzlich verankerten Aufstellungsverfahrens Arbeitsgruppen unter Be- 
teiligung der Landwirtschaft und des ehrenamtlichen Naturschutzes gebildet, um Kon- 
fliktpotentiale zu erkennen, zu vermeiden bzw. planerisch zu bewältigen.  
 
Es wurde eine Arbeitsgruppe  unter Beteiligung von Vertretern der institutionellen 
Landwirtschaft, des ehrenamtlichen Naturschutzes un d der unteren Landschaftsbe- 
hörde der Stadt Münster gebildet, deren maßgebliche Aufgabe es war, das Prozedere 
eines Beteiligungsverfahrens fest zu legen und Plan ungsgrundsätze zu vereinbaren. 
Die Arbeitsgruppe setzte sich aus dem Kreisverbands vorsitzenden, Kreislandwirt, 
Vertretern des landwirtschaftlichen Kreisverbands s owie den Ortsvereinsvorsitzen- 
den, Ortslandwirten, dem Vorsitzenden des Landschaf tsbeirats sowie je einem Ver- 
treter des Bunds für Umwelt und Naturschutz Deutsch land (BUND), des Naturschutz-

- 4 - 
bunds (NABU) und der Landesgemeinschaft Naturschutz  und Umwelt (LNU) zusam- 
men.  
 
Auf Initiative der Arbeitsgruppe wurden auf Ortstei lebene weitere Arbeitsgruppen ge- 
bildet. Maßgebliche Aufgabe dieser Arbeitsgruppen w ar die Konkretisierung von Pla- 
nungsgrundsätzen unter Berücksichtigung örtlicher u nd landschaftlicher Gegebenhei- 
ten. 
Daran schlossen sich Gespräche der unteren Landscha ftsbehörde mit den im We- 
sentlichen betroffenen Grundeigentümern an. Das Erg ebnis der Abstimmungen reich- 
te im Einzelfall von der Zustimmung bis zur Ablehnu ng von Maßnahmen. Einige Be- 
troffene waren noch unentschlossen. Eine Klärung so llte im weiteren Verlauf des Ver- 
fahrens herbeigeführt werden. 
 
Für den LP Roxeler Riedel  ist im Zuge des gesetzlich geforderten Verfahrens die Be- 
teiligung der Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange, beteiligte Verbände und 
Stellen (TÖB) bereits erfolgt. Ebenso wurde der Lan dschaftsbeirat bei der unteren 
Landschaftsbehörde während der Entwurfsbearbeitung mehrfach eingebunden. 
  
Die Verwaltung hat im Jahr 2006 eine entsprechende Vorlage (V/0022/2006) zur Be- 
schlussfassung in den politischen Beratungsgang eingebracht. Auf Grund strittiger 
Abstimmungsergebnisse im Raum Oberort  und mit Hinweis auf die zum damaligen 
Zeitpunkt im Verfahren befindliche Novellierung des Landschaftsgesetzes (LG) sowie 
die daraus ggf. resultierenden neuen Möglichkeiten zur Aufstellung und inhaltlichen 
Ausgestaltung von Landschaftsplänen, wurde die Beratung ausgesetzt. Zur Klärung 
der strittigen Inhalte und des weiteren Vorgehens wurde ein interfraktioneller Arbeits- 
kreis zum LP Roxeler Riedel  gebildet. Die Änderungswünsche aus dem Arbeitskreis 
wurden in den  vorliegenden Entwurf des LP eingearbeitet.  
 
An die öffentliche Auslegung des LP wird sich die B earbeitung der vorgebrachten An- 
regungen anschließen. Danach wird als nächster Verf ahrensschritt der Satzungsbe- 
schluss erfolgen. Abschließend wird der Landschafts plan bei der höheren Land- 
schaftsbehörde zur Anzeige gebracht. Mit der Bekanntmachung der Durchführung der 
Anzeige tritt der Landschaftsplan schließlich in Kraft.   
 
 
2.3 Inhalte 
2.3.1 Entwicklungsziele 
Die Entwicklungsziele (§ 18 LG) geben über das Schw ergewicht der im Plangebiet zu 
erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Aus kunft, wobei aus der beste- 
henden Situation der unterschiedlichen Landschaftsr äume auch unterschiedliche 
Entwicklungsziele resultieren.  
 
Auf Grund ihrer reichen und vielfältigen Ausstattun g wird für weite Teile des Plange- 
biets das Entwicklungsziel Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder so ns- 
tigen natürlichen Landschaftselementen reich oder v ielfältig ausgestatteten Land- 
schaft (Erhaltung 
) dargestellt (Waltruper Feld, Rüschenfeld...).  
Dagegen erfasst das Ziel Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebens räu- 
men und mit gliedernden und belebenden Elementen (A nreicherung ) nur unzurei- 
chend ausgestattete Landschaftsräume wie im Bereich  südliches Hangenfeld, Obe- 
rort und Altenroxel. Hier ist die Landschaft durch geeignete Maßnahmen gemäß § 26 
LG (v. a. Anpflanzungen und Entwicklungsmaßnahmen a n Gewässern) zu entwi- 
ckeln. 
 
Die übrigen Entwicklungsziele resultieren aus spezi fischen Aufgabenstellungen, die 
über die Erhaltung oder Anreicherung  der Landschaf t hinausgehen bzw. Vorgaben 
der Landesplanung aufgreifen.

- 5 - 
 
Für Landschaftsräume, die entsprechend den Darstell ungen der Grünordnung und 
des Flächennutzungsplanes besondere Bedeutung für d ie gesamtstädtische Frei- 
raumsituation haben, wird das Entwicklungsziel Erhaltung und Entwicklung einer mit 
naturnahen Lebensräumen ausgestatteten Landschaft sowie Sicherung der Freiraum- 
funktion (Erhaltung und Sicherung 
) dargestellt. 
 
Verhältnis zum in Aufstellung befindlichen Regionalplan (Entwurf zur Fortschreibung) 
 
Innerhalb des Plangebiets des Landschaftsplans sind Landschaftsräume vorhanden, 
die gemäß den Vorgaben des noch wirksamen Regionalplans (ehemals Gebietsent- 
wicklungsplan) zukünftig einer baulichen Entwicklung zugeführt werden sollen (Sied- 
lungsflächenpotentiale). 
Für derartige Räume sieht der LP die Darstellung des Entwicklungsziels temporäre 
Erhaltung  vor. Es beinhaltet die befristete Erhaltung der Landschaft bis zum Zeitpunkt 
einer verbindlichen städtebaulichen Überplanung. Mit Rechtswirksamkeit eines Be- 
bauungsplans tritt in dessen Geltungsbereich der LP entsprechend § 29 (4) Land- 
schaftsgesetz automatisch außer Kraft. 
 
Der LP trifft in derartigen Landschaftsräumen keine  Festsetzungen. Damit wird si- 
chergestellt, dass es nicht zu Widersprüchen in den  Darstellungen der Landschafts- 
planung und der städtebaulichen Planung kommt. 
 
Aktuell wird der noch wirksame Regionalplan durch die Bezirksregierung Münster 
überarbeitet. Die Beteiligung der Stadt Münster ist erfolgt, eine Stellungnahme ergan- 
gen (vgl. Ratsbeschluss vom 13.07.2011, Vorlage Nr. V/0232/2011 des Amtes für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung). Erst nach Rechtskraft des noch 
wirksamen Regionalplans können die geänderten Vorgaben in den LP eingestellt 
werden, da  der Regionalplan in der Landschaftsplanung als Landschaftsrahmenplan  
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes fungiert und eine verbindliche Vorgabe 
darstellt. Demzufolge wird im vorliegenden LP Entwurf nach wie vor das Entwick- 
lungsziel  „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen 
Landschaftselementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebau- 
lichen Überplanung (temporäre Erhaltung)“ auf der Grundlage der im noch wirksamen 
Regionalplan dargestellten Siedlungsflächenpotentiale abgegrenzt. 
 
Im Abgleich mit den Beschlüssen des Rates vom 13.07.2011 ergeben sich Abwei- 
chungen zu der Darstellung der potentiellen Siedlungsentwicklungsflächen.  
In den folgenden Landschaftsräumen weicht die Darstellung gegenüber dem noch 
wirksamen Regionalplan und dem Entwurf des LP zurück: 
- Nienberge: südlich Feldstiege 
- Roxel: südöstlich und westlich des Siedlungskerns  
- Albachten: südöstlich des Siedlungskerns (nördlic h der Bahnlinie) 
Diese Flächen sollen nach Rechtskraft des Entwurfs zur Fortschreibung des Regio- 
nalplans mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumern 
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten 
Landschaft (Erhaltung)“ dargestellt werden.  
 
Im Bereich zwischen Hensenstraße und Appelbreistiege in Gievenbeck hingegen sol- 
len laut Ratsbeschluss zusätzliche Siedlungsflächen im Regionalplan ausgewiesen 
werden. Der Entwurf des LP stellt dort das Entwicklungsziel „Erhaltung und Entwick- 
lung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestatteten Landschaft  sowie Siche- 
rung der Freiraumfunktion (Erhaltung und Sicherung)“ dar, das nach Rechtskraft des 
Entwurfs zur Fortschreibung des Regionalplans zurückgenommen wird. Es soll dann 
die Darstellung „temporäre Erhaltung“ erfolgen.

- 6 - 
Die Verwaltung schlägt vor, die geänderten Darstellungen zu den Entwicklungszielen 
im Rahmen der Offenlegung aufzugreifen, sofern bis dahin ein verbindlicher Pla- 
nungsstand des in Aufstellung befindlichen Regionalplans vorliegt. 
 
 
Die herausragende ökologische Bedeutung des Aatals in Verbindung mit dem hohen 
Entwicklungspotential dieses Raumes für den Natursc hutz findet Niederschlag in der 
Darstellung des Entwicklungsziels  Optimierung der Aa und ihres Talraums im ökolo- 
gischen Sinn durch die Entwicklung von Lebensgemein schaften und Lebensstätten 
für z. T. gefährdete Pflanzen- und Tierarten unter Erhaltung vorhandener, naturnaher 
Strukturen und Lebensräume (Optimierung Aa – Tal 
). Es beinhaltet die Erhaltung ge- 
bietstypischer Biotopstrukturen als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenar- 
ten, aber auch die Sicherung und Entwicklung des Ta lraumes der Aa mit seinen zum 
Teil noch ausgeprägten Auenfunktionen. Darüber hina us wird eine Optimierung i. S. 
einer Verbesserung der ökologischen Funktionen des Gewässers sowie des Biotop- 
verbunds angestrebt. 
 
Für den Aasee und die angrenzenden Freiräume wird m it dem Entwicklungsziel Frei- 
zeit- und Erholungsschwerpunkt sowie Sicherung der Freiraumfunktion  (Freizeit- und 
Erholungsschwerpunkt Aasee)  ein Sonderziel formuliert. Dieses beinhaltet neben der 
Erhaltung derzeitiger auch die Entwicklung weiterer  sensibler, freiraumbezogener 
Freizeit- und Erholungsnutzungen. Ebenso wird eine Verbesserung der Wasserquali- 
tät angestrebt. 
 
2.3.2 Besonders geschützte Teile von Natur und Land schaft 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung besonders gesch ützter Teile von Natur und 
Landschaft sind die §§ § 23 – 29 BNatSchG. Die Fest setzung von Lebensräumen als 
Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (L SG), Naturdenkmal (ND) oder 
geschützter Landschaftsbestandteil (LB) erfolgt ins besondere auf Grund ihrer Bedeu- 
tung für den Naturhaushalt und des jeweiligen Schutzzwecks. 
 
Im Plangebiet werden die Aa-Aue  sowie die waldbestandenen Teile der Alvingheide  
als Naturschutzgebiete ausgewiesen. 
 
Die Aa und ihre Aue stellen einen äußerst vielfälti gen Lebensraum für z. T. seltene 
Tier- und Pflanzenarten dar und übernehmen bedeuten de Funktionen für den Biotop- 
verbund im westlichen Stadtgebiet. Diese Funktionen  gilt es zu erhalten, zu sichern 
sowie zu entwickeln. 
 
Die Alvingheide , an der südwestlichen Grenze zum Kreis Coesfeld ge legen,  stellt mit 
ihren naturnahen Eichen-Hainbuchen-Wäldern untersch iedlichster Ausprägung, Ge- 
wässerläufen und begleitenden Grünlandbereichen sow ie Stillgewässern einen viel- 
fältigen und schützeswerten Lebensraum für die Tier - und Pflanzenwelt dar und wird 
deshalb als NSG ausgewiesen.  
 
Große Teile des Plangebiets stehen zurzeit bereits unter Landschaftsschutz. Diese 
werden in das überarbeitete Landschaftsschutzgebiet  Schonebeck, Rüschenfeld ein- 
gebunden . Das Bild dieser traditionellen Kulturlandschaft wir d bestimmt durch den 
engräumigen Wechsel der Nutzungsformen Grünland und  Acker sowie ein weit ver- 
zweigtes Netz naturnaher, teilweise nutzungsbedingt er Landschaftselemente wie He- 
cken, Wallhecken, Feld- und Ufergehölzen, Fließ- un d Stillgewässern sowie Streu- 
obstwiesen. Die Landschaft dient im besonderen Maße auch der Erholungsnutzung.   
 
Sog. „Einzelschöpfungen der Natur“, im Geltungsbereich des LP Roxeler Riedel  han- 
delt es sich hierbei ausschließlich um Bäume, werde n als Naturdenkmal festgesetzt. 
Eine entsprechende ND-Verordnung für den Bereich de s LP besteht seit längerem.

- 7 - 
Mit Rechtskraft des LP wird die Verordnung aufgehob en und die Schutzobjekte wer- 
den formal in den LP überstellt. Ergänzend dazu wer den weitere Bäume aufgenom- 
men. 
 
Die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandte ilen beinhaltet sowohl arten- 
reiche Stillgewässer und naturnahe Abschnitte von F ließgewässern wie auch intakte 
Obstwiesen. Neben der Bedeutung als Lebensraum für eine vielfältige, artenreiche 
Flora und Fauna sind diese Landschaftsbestandteile auch außerordentlich bedeut- 
sam als Trittsteine innerhalb des Biotopverbunds sowie für das Landschaftsbild. 
 
 
2.3.3 Brachflächen 
Brachflächen kommt in einer intensiv genutzten Land schaft eine besondere Bedeu- 
tung als Refugien für die Tier- und Pflanzenwelt zu. Der Landschaftsplan kann gemäß 
§ 24 Landschaftsgesetz eine Zweckbestimmung für Bra chflächen festsetzen. Diese 
werden entweder einer natürlichen Entwicklung überl assen oder in bestimmter Weise 
gepflegt. Nicht betroffen sind solche Flächen, die auf Grund vertraglicher Vereinba- 
rungen oder Stilllegungsprogrammen (z. B. EU-Fläche nstilllegung) zeitweilig aus der 
wirtschaftlichen Nutzung genommen werden.  
Im LP 3 erfolgt eine Zweckbestimmung für Brachflächen für sechs Flächen. 
 
2.3.4 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebiet en und geschützten Landschaftsbe- 
standteilen. 
Soweit es zur Erreichung des Schutzziels erforderli ch ist, können im Landschaftsplan 
für Erst- und Wiederaufforstungen bestimmte Baumart en vorgeschrieben oder aus- 
geschlossen werden sowie eine bestimmte Form der En dnutzung (Kahlschlag) unter- 
sagt werden.  
Der LP enthält ein abgestuftes Konzept. So sind im NSG Aa-Aue  und im geschützten 
Landschaftsbestandteil Gievenbach  bei Wiederaufforstungen ausschließlich Gehölze 
der sog. potentiellen, natürlichen Vegetation zuläs sig. Es handelt sich dabei um sol- 
che Gehölze, die sich einstellen würden, wenn jegli cher menschliche Einfluss auf den 
Standort unterbleiben würde. Dieser Ansatz trägt de r besonderen Bedeutung dieser 
Lebensräume für den Naturhaushalt und den Naturschutz Rechnung. 
Im NSG Alvingheide  hingegen sind in Abhängigkeit von den derzeitigen Nutzungen 
als Laub- bzw. Nadelwald bodenständige bzw. standor tgerechte Gehölze wieder auf- 
zuforsten. So ist eine Verwendung von Nadelhölzern im kleinräumigen Maßstab wei- 
terhin möglich. Damit finden neben den ökologischen  in besonderer Weise die wirt- 
schaftlichen Belange Berücksichtigung.  
Die forstlichen Festsetzungen sind einvernehmlich m it dem Landesbetrieb Wald und 
Holz, Regionalforstamt Münsterland abgestimmt. 
 
2.3.5 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßna hmen 
Die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Ersc hließungsmaßnahmen gem. § 
26 LG dient der inhaltlichen Ausfüllung der Entwick lungsziele, maßgeblich des Ent- 
wicklungsziels der Anreicherung  (vgl. Ausführungen zu 2.3.1). 
Die Maßnahmen sind von besonderer Bedeutung für die Bereitstellung neuer Lebens- 
räume, den  Biotopverbund (Vernetzung von Lebensräu men) sowie die Gliederung 
der Landschaft und die Aufwertung des Landschaftsbilds und somit auch für die Erho- 
lung des Menschen in der Landschaft. 
Neben der Errichtung von Anpflanzungen wie Baumreih en, Feldhecken, Ufergehöl- 
zen usw. beinhaltet der LP Festsetzungen zur Pflege , Wiederherstellung oder Anlage 
naturnaher Lebensräume (Tümpel und Uferstreifen).  
 
Bei der Festsetzung von Maßnahmen zur Gehölzanpflanzung erfolgt eine Differenzie- 
rung zwischen ortsgebundenen und raumgebundenen Festsetzungen (Bereichsfest- 
setzungen).

- 8 - 
 
Ortsgebundene  Maßnahmen erfolgen entlang von Gräben und Fließgew ässern. Im 
LP wird die Anpflanzung einem konkreten Grundstück zugeordnet. Die Bepflanzung 
von Gewässern erfolgt grundsätzlich innerhalb der g ewässerbegleitenden Böschun- 
gen. Sind diese nicht ausreichend dimensioniert, werden vorgelagerte, ggf. wirtschaft- 
lich genutzte Flächen anteilig mit herangezogen. 
Die Gewässer bilden ein natürliches Netzwerk in der  Landschaft, stellen einen vielfäl- 
tigen Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt dar  und nehmen bedeutende Funkti- 
on in der Biotopvernetzung wahr. Für die Landwirtsc haft sind sie natürliche Bewirt- 
schaftungsgrenzen, sodass es trotz der Festsetzung von Anpflanzungen zu keiner 
weitergehenden Zerschneidung von Nutzflächen kommt und damit die Bewirtschaf- 
tung der Flächen nicht unnötig erschwert wird.  
 
Bereichsfestsetzungen  erfolgen in den Landschaftsräumen Hangenfeld, Wels inghei- 
de und Altenroxel. Hier erfolgt im Unterschied zu d en ortsgebunden Festsetzungen 
keine Festsetzung konkreter Einzelmaßnahmen im Land schaftsplan. Stattdessen 
werden raumspezifische Entwicklungsbedarfe für die einzelnen Landschaftsräume 
aufgezeigt, die nach Rechtskraft des Landschaftspla ns in Abstimmung mit den 
Grundeigentümern in konkrete Maßnahmen überführt werden sollen.  
 
In die Planung wurde ein Amphibienschutzkonzept int egriert, das durch die Unter- 
schutzstellung bestehender Lebens- und Reproduktion sräume der Amphibien, die 
Entwicklung bestehender Kleingewässer, die Errichtu ng neuer Tümpel sowie die An- 
lage von Uferstreifen entlang von Fließgewässern, e in Netzwerk aus Reproduktions- 
und Lebensräumen sowie Leit- und Wanderlinien für A mphibien in der Landschaft 
schafft.   
 
Die Realisierung von Bepflanzungsmaßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis nur mit 
Zustimmung des Grundeigentümers. Die Umsetzung kann  über alle verfügbaren In- 
strumentarien der Umweltplanung erfolgen. Hierzu zä hlen insbesondere Maßnahmen 
der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, Kompensati onsmaßnahmen gemäß § 13 
BNatSchG und § 4 a LG, Maßnahmen nach § 16 BNatSchG  und § 5a LG (Ökokonto) 
etc. 
Bei der Realisierung werden folgende Grundsätze zugrunde gelegt: 
• Gehölzanpflanzungen erfolgen generell entlang von Strukturelementen in der 
Landschaft wie Wege, Straßen und Gewässer, da es si ch hierbei um bestehende 
Bewirtschaftungsgrenzen handelt. 
• Entlang der Straßen- und Wege werden vordringlich Bankette und unbewirtschaf- 
tete Randstreifen für Bepflanzungszwecke herangezog en um bewirtschaftete Flä- 
chen zu schonen. 
• Bepflanzungen werden so angelegt, dass der Schatte n im Wesentlichen auf un- 
bewirtschaftete Flächen wie Wege, Straßen und Gewäs ser fällt. Gelingt dies nicht, 
wird der Schattendruck durch eine gezielte Artenauswahl minimiert. 
• Lineare Bepflanzungen wie Feldhecken und Ufergehöl ze erfolgen einseitig entlang 
topografischer Elemente und in Abschnitten. 
 
 
 
3. Realisierungskosten 
Durch den Beschluss über die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans Roxeler Rie- 
del  werden keine Entscheidungen über die Bereitstellun g von Haushaltsmitteln für die 
Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen getroffen. Darüber ist vielmehr zu einem 
späteren Zeitpunkt bei den jährlichen Beratungen üb er den Haushaltsplan und das In- 
vestitionsprogramm unter Berücksichtigung der dann gegebenen Haushalts- und Fi- 
nanzlage zu entscheiden.

- 9 - 
3.1 Finanzierung 
Das Land NRW fördert zusammen mit der EU die Realisierung rechtsverbindlicher Land- 
schaftspläne mit Landesmitteln. 
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen n ach § 26 Landschaftsgesetz 
werden nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und 
Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturs chutz (Artikel 75 Richtlinien) ge- 
fördert. In Abhängigkeit von Art und Lage der Maßna hmen erfolgt eine Förderung mit 
Landesmitteln in Höhe von  50 – 80%. 
 
Die Landesförderung erfolgt bei Grunderwerbs- und E ntschädigungszahlungen auf der 
Grundlage der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa 2001). 
Bei Grunderwerb für Festsetzungen nach §§ 23, 28, 2 9 BNatSchG sowie § 25 Land- 
schaftsgesetz und zur Realisierung von Entwicklungs maßnahmen nach § 26 Land- 
schaftsgesetz stehen 50 % Landesmittel zur Verfügung. 
 
Bei Entschädigungszahlungen beteiligt sich das Land  mit 80 % an den Ausgaben. Die- 
ses gilt gleichermaßen für die Ablösung von Entschä digungsansprüchen aus vertragli- 
chen Vereinbarungen.  
 
3.2 Kosten 
3.2.1 Baukosten, Pflegekosten 
Die Realisierung von Anpflanzungen wird den größten Teil der Baukosten ausma- 
chen. Zusätzlich werden Kosten für die Neuanlage bzw. Pflege von Kleingewässern 
und Uferstreifen entstehen. 
 
Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine seriöse Aussage zu den Kosten einer Realisierung 
getroffen werden.  
Der Umfang der zu realisierenden Maßnahmen in den Landschaftsräumen mit raum- 
bezogenen Festsetzungen ist noch zu konkretisieren. Hier werden erst nach Abstim- 
mung mit den Grundeigentümern Maßnahmen vorliegen.  
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass es nicht  möglich sein wird, dem priva- 
ten Grundeigentümer die Durchführung der Maßnahmen aufzugeben. Gleichwohl be- 
steht aber die Möglichkeit, die Maßnahmen über auße rlandschaftsplanerische In- 
strumentarien wie beispielsweise Ausgleichs- und Er satzmaßnahmen, Ökokonto, eu- 
ropäische Wasserrahmenrichtlinie usw. zu realisiere n. In welchem Umfang diese 
Möglichkeiten zur Anwendung kommen werden lässt sich derzeit nicht abschätzen.  
 
3.2.2 Entschädigung, Grunderwerb 
Soweit durch Maßnahmen des Landschaftsplans, bisher  ausgeübte rechtmäßige 
Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt 
oder erschwert werden, löst dies Entschädigungsansp rüche nach § 7 Landschaftsge- 
setz aus.  
Hierbei wird unterschieden zwischen Entschädigungen für  
- die Inanspruchnahme eines Grundstücks oder Teile da ran zur Durchführung von 
Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere von Anpflanzungen 
- die Einschränkung oder Aufgabe derzeitiger wirtscha ftlicher Nutzungen durch 
entsprechende Festsetzungen des Landschaftsplans 
- die Extensivierung derzeitiger wirtschaftlicher Nut zungen auf der Grundlage frei- 
williger Vereinbarungen 
- die Durchführung forstlicher Festsetzungen in Natur schutzgebieten und geschütz- 
ten Landschaftsbestandteilen

- 10 - 
Grundsätzlich gilt, dass die Realisierung von Pflan zmaßnahmen über außerland- 
schaftsplanerische Instrumentarien keine Entschädig ungsansprüche im Rahmen der 
Landschaftsplanung auslöst.  
 
Ein Erwerb von Grundstücken durch die Stadt Münster  wird nicht angestrebt und er- 
folgt nur auf besonderen Wunsch des Grundeigentümer s. Aufgrund der Erfahrungen 
bei der Umsetzung bestehender Landschaftspläne ist festzustellen, dass der Grund- 
erwerb die Ausnahme darstellt.  
 
Ausgehend vom Status quo wird für Wirtschaftsgrünla nd in NSG und LB ein Um- 
bruchverbot festgesetzt, sodass eine Umwandlung in eine andere Nutzung nicht mehr 
zulässig ist. Die Landwirte erhalten hierfür eine A usgleichszahlung. Die Auszahlung 
erfolgt durch die Landwirtschaftskammer. 
 
Im Naturschutzgebiet Aa – Aue  sowie in einigen geschützten Landschaftsbestandtei - 
len ist zur Erfüllung des Schutzzwecks eine Extensi vierung der derzeitigen landwirt- 
schaftlichen Nutzungen anzustreben. Diese Einschrän kungen der Nutzung erfolgen  
auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen.  
 
Für die Durchführung forstlicher Maßnahmen sind keine Kosten zu erwarten, da diese 
gemäß § 36 Landschaftsgesetz auf die Forstbehörden zu übertragen sind. 
 
 Auf Grund der Hinweise und Anregungen zur öffentli chen Auslegung des Land- 
schaftsplans kann es zu Änderungen bei den geplante n Maßnahmen und somit den 
Kosten kommen. 
 
Aufgrund der genannten Unwägbarkeiten (vgl. auch 3.2.1) lässt sich zum jetzigen 
Zeitpunkt keine seriöse Aussage zu den voraussichtlichen Kosten für Grunderwerb 
und Entschädigung treffen.

Beratungsverlauf (10)

08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.9 Einbringung Entscheidung

Beschluss: Vorlage eingebracht

Zur Sitzung
13.03.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 4.11 Einbringung Entscheidung

Beschluss: Vorlage eingebracht

Zur Sitzung
17.04.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Einbringung Entscheidung

Beschluss: Vorlage eingebracht

Zur Sitzung
03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.4 Einbringung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
22.05.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
14.06.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.11 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.06.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 34 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Rat
TOP 33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (51)

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  • Bösenseller Straße
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Details

Vorlagen-Nr.
V/0725/2011
Typ
Vorlagen
Datum
21.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37