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V/1025/2020

Bebauungsplan Nr. 602: Stellungnahmen - Satzung

Vorlagen 07.12.2020

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-1025-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-1025-2020-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-1025-2020-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-1025-2020-Anlage-5-Planaenderungen-Vergleich

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Ansehen

V-1025-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Beschlussvorlage

7652 Zeichen

V/1025/2020 
V/1025/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur [Wohnen] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.01.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   10.02.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - 
Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur wird wie folgt Beschluss gefasst:  
1.1  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602 wird wie folgt geändert: 
1.1.1  Die Textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.1.2 ergänzt: „In den Ge-
bieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäu ser maximal zwei 
Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Anlage 1, Punkt 2.2). 
1.1.2  Der zweite Satz der Textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.4 wird gestrichen: "Alterna-
tiv zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Car-
ports in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel - und 
Doppelhäuser (WA1 und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude 
(Bauwich) bis zur rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden." (Anlage 1, Punkt 
2.3). 
1.1.3 In der Planzeichnung wird  im WA1 -Gebiet eine als möglicher Stellplatz darge-
stellte Fläche als Fläche für Garagen festgesetzt. 
Stadtplanungsamt 
 
21.12.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Völlmecke / Herr Geitel 
Telefon: 492-6154 /  
492-6193 
Voellmecke@stadt-
muenster.de /  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1025/2020 
1.1.4 In der Planzeichnung werden im WA2 -Gebiet zwei festgesetzte Flächen für Ga-
ragen jeweils an einen anderen Standort versetzt und als Flächen für Carpor ts 
festgesetzt. 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 
602 nicht gefolgt: 
1.2.1  Der Anregung, die Erschließung nicht über die Straße  Freie Flur auszuweisen 
(Anlage 1, Punkt 1.1). 
1.2.2  Der Anregung, den bestehenden Radweg geradeaus durch das Plangebiet zu 
führen (Anlage 1, Punkt 1.2). 
1.2.3  Der Anregung, Wohn- und Arbeitsräume in ausreichender Anzahl für Angehörige 
der Freiwilligen Feuerwehr auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.1). 
1.2.4  Der Anregung, die Anordnung von Nebenanlagen stärker zu reglementieren (An-
lage 1, Punkt 2.4b). 
1.2.5  Der Anregung, Vorgaben für die Farbgestaltung bei Putz - und Farbanstrichen 
festzusetzen (Anlage 1, Punkt 2.4c). 
1.2.6  Der Anregung, Holzverkleidungen sollten aus heimischen Hölzern errichtet wer-
den (Anlage 1, Punkt 2.4d).   
2.  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §  13b Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW 
als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 602 wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittel baren Kosten. 
Im Zuge der Realisierung der Planung wird mit Kosten von rd. 800.000 € für die Entwässerung, für 
Beleuchtung rd. 28.000 € sowie rd. 170.000 € für den Straßenbau inkl. der öffentlichen Stellplätze und 
Radwege gerechnet. 
 
Begründung: 
Der Bebauu ngsplan Nr. 602 wurde vom Rat der Stadt Münster am 03.07.2019 in Verbindung mit 
§ 13b BauGB aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer öffentli-
chen Informationsveranstaltung am 19.09.2019 statt . Bei dieser Veranstaltun g wurden  drei Bebau-
ungskonzepte, die sich nur in geringem Maße unterschieden haben, vorgestellt. Der Entwurf des Be-
bauungsplans sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten  und Stellungnahmen haben 
vom 03.08.2020 bis zum 18.09.2020  öffentlich ausgelegen. Neben den jeweiligen Beteiligungen der 
Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) um Stellungnahme 
gebeten.

- 3 - 
V/1025/2020 
Über die eingegangenen Stellungnahmen ( Anlage 1 ) soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 
unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. 
Die textlichen Festsetzungen wurden um den Punkt 1.1.2 „maximale Zulässigkeiten von Wohneinhei-
ten“ ergänzt, um die bauliche Eigenart des Siedlungsrandes mit Einfamilienhäusern zu erhalten bzw. 
weiterzuführen. Die räumliche Prägung des nördlichen Siedlungsrandes des Stadtteils Albachten soll 
nicht durch mögliche Errichtung von Mehrfamilienhäusern verfremdet werden (Beschlussvorschlag 
1.1.1). 
Ein Schutz von angrenzenden Gehölzstrukturen ist besonders wichtig. Aus diesem Grund wur de in 
den textlichen Festsetzungen unter 1.4.4 die Möglichkeit gestrichen, alternativ zu den festgesetzten 
Garagenflächen im WA1 - und WA2-Gebiet diese innerhalb der seitlichen Abstandsflächen der Ge-
bäude zu platzieren (Beschlussvorschlag 1.1.2).  
Zudem wurde unter Hinweise der Punkt Nr. 3.5 mit dem nachfolgenden Satz ergänzt, um den Schutz 
von angrenzenden Gehölzen zu gewährleisten: „An den Geltungsbereich angrenzende bestehende 
Gehölze sind nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge von 
Baumaßnahmen zu schützen.“ 
In diesem Zusammenhang wird im WA1 -Gebiet die am südlichen Baufenster zunächst nur als vorge-
schlagener Stellplatz dargestellte Fläche als Fläche für Garagen festgesetzt (Beschlussvorschlag 
1.1.3).  
Für eine Reduzierung der Versiegelung des Grundstücks aufgrund von notwendigen Zufahrten sowie 
für eine bessere Belichtung der Gebäude sind zwei Garagenstellplätze versetzt worden. Aufgrund der 
Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche sind die genannten Garagenflächen in Carpor tflächen geändert 
worden. Ein Schutz der Autos vor Regen und Frost bleibt weiterhin bestehen. (Beschlussvorschlag 
1.1.4). Die Änderungen in Folge der Beschlusspunkte 1.1.3 und 1.1.4 sind in der Anlage 5 ersichtlich. 
Eine weitere Ergänzung der Hinweise erfolgt um den Punkt 3.7, der die Nutzung von heimischen Höl-
zern empfiehlt. Eine während der öffentlichen Auslegung vorgetragene Stellungnahme, die vorschlug, 
dass Holzverkleidungen aus einheimischen Holz zu errichten sind, kann im Rahmen der Bauleitpla-
nung nicht als Festsetzung definiert werden. 
Die Ergänzungen und Änderungen der Festsetzungen erfordern keine erneute Beteiligung der Öffent-
lichkeit oder der Träger öffentlicher Belange. Die von den Änderungen betroffenen Grundstücke be-
finden sich im Eigentum der  Stadt Münster, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Somit 
kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 602 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). 
Zielsetzung des Plankonzepts 
Die Planungen verfolgen das Ziel, den nordwestlichen Siedlungsbereich mit einer Wohnbebauung zu 
arrondieren. Das angestrebte städtebauliche Ziel nimmt die Struktur der angrenzenden Bestandsied-
lung auf. Im südlichen Bereich wird mit einer Mehrfamilienhausbebauung die bestehende Mehrfamili-
enhausbebauung ergänzt. Mit den E inzel- und/oder Doppelhäusern im nördlichen Bereich erfolgt ein 
harmonischer Übergang in die angrenzende freie Landschaft. Zusätzliche soziale Infrastruktureinrich-
tungen sind durch die Neubebauung nicht notwendig.

- 4 - 
V/1025/2020 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung 
Anlage 5 – Planänderungen - Vergleich

V-1025-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

15356 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 6 
Textliche Festsetzungen
  
zum Bebauungsplan Nr. 602:  
Albachten – Östlich Lindenallee /  
nördlich Freie Flur 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet (WA1-WA3) sind Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO   
unzulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO).  
1.1.2 In den Gebieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei 
Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung, Bauweise 
1.2.1  Bei der I -geschossigen Bebauung im WA1 -Gebiet (WA1) darf das Dachgeschoss aus-
nahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die Geschossflächenzahl (GFZ) eingehalten wird 
(§ 31 Abs. 1 BauGB). 
1.2.2  Die Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO kann im WA3 für Tiefgaragen, die entsprechend 
der Ziffer 1.4.8 ausgeführt sind, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 erhöht werden, wenn 
dies für den jeweiligen Stellplatznachweis erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 BauNVO).  
1.2.3  Im WA3 ist die abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Dort darf innerhalb der überbauba-
ren Fläche an die s eitliche Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn damit  an das 
Gebäude auf dem Nachbarsgrundstück direkt angeschlossen wird und ein gemeinsamer 
Baukörper entsteht. Der Anschluss muss mindestens auf der Hälfte der jeweiligen Gebäu-
deseite je Baukörper erfolgen. 
1.3  Höhe baulicher Anlagen  
1.3.1  Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) 
zu messen.   
1.3.2  Die maximale Bauhöhe (BH max.) ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs. 
Für die maximale Traufhöhe (TH max.) ist der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche 
der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut maßgeblich (§ 18 Abs. 1 BauNVO).   
1.3.3  Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (EG OKFF) der Gebäude muss 0,30  m 
über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 
3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.3.4  Die festgesetzten Höhen können ausnahmsweise durch technische Aufbauten um bis zu 
0,50 m überschritten werden. Technische Aufbauten sind vol lständig einzuhausen (siehe 
auch Ziffer 2.5.2 örtliche Bauvorschriften). Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen 
durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bis max. ein Meter ist zulässig. Die Auf-
bauten und Anlagen sind um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück zu setzen 
(§ 16 Abs. 6 BauNVO).  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V1025/2020

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 6 
1.4  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.4.1  In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist ein Gebäude mit begrünten Flachdach 
(siehe auch Ziffer 2.4.2 örtliche Bauvorschriften) als Nebenanlage im Si nne § 14 Abs. 1 
BauNVO zulässig. Es darf pro Grundstück eine Grundfläche von max. 10 m² und eine Höhe 
von max. 2,50 m nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 
Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 
Anlagen für Abfallbehälter und witterungsgeschützte Fahrradabstellanlagen sind von dieser 
Festsetzung (Grundfläche und Dachbegrünung) ausgenommen. 
1.4.2  In den Vorgartenbereichen-/Eingangsseiten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von einge-
hausten Müllstandorten und witterungsgeschützten Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO) 
1.4.3  Zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu der  festgesetzten Fläche zum Erhalt der Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen haben Nebenanlagen einen Mindestabstand von 
0,50 m einzuhalten und sind hinter der Einfriedung des Grundstücks zu errichten. 
1.4.4  In dem Plangebiet sind Stellplätze (St), Carports (Cp) und Garagen (Ga) nur innerhalb der 
überbaubaren Fläche und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
Alternativ zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Carports 
in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser (WA1 
und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude (Bauwich) bis zur rückwärtigen 
Baugrenze zugelassen werden  
1.4.5  Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind offene, ebenerdige Stellplätze und überdachte Stell-
plätze (Carports) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.4.6  Die Zufahrt zu der Garage/Carports kann ausnahmsweise als gefangener Stellplatz dienen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.4.7  Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind einzelne überdachte Stellplätze (Carports) unzu-
lässig. Sammelcarports sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie in der Materialität und 
Höhe einheitlich sind und die Dachflä chen vollständig extensiv mit einer Aufbauhöh e von 
mindestens 10 cm begrünt werden.  
1.4.8  Tiefgaragen sind nur im WA3 zulässig. Die nicht überbaute obere Abschlussfläche von Tief-
garagen sind mit mind. 60 cm Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrünen. Die 
Tiefgaragen haben zur festgesetzten Fläche zum Erhalt der Bäume, Sträucher und sonstige 
Bepflanzungen ein Abstand von mind. 3 m einzuhalten.  
1.5  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 
1.5.1  Die mit einem Pflanzgebot gekennzeichneten Flächen sind mit einer Hainbuchenhecke zu 
bepflanzen und dauerhaft zu pflegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.2  In den Baugebieten ist bei der Anlage von ebenerdigen Stellplatzanlagen pro 5 Stellplätze 
ein großkroniger heimischer, standortgerechter Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, 
Hainbuche) als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 0,16 m bis 0,18 m 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 
6,00 m² mit einer Mindestbreite von 2,0 m vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 6 
1.5.3  Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für zulässige Zuwegungen, 
Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach §  14 BauNVO in Anspruch  ge-
nommen werden, zu begrünen und gärtnerisch zu nutzen. Die Flächen sind mit Mutterbo-
den anzulegen und mit Rasen, Sträuchern, Bodendeckern und / oder Grünpflanzen zu be-
pflanzen und so zu unterhalten. Das Anlegen von Schotter -, Split-, oder Kiesflächen o. ä. 
ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.6  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die festgesetzten Flächen für Geh -, Fahr- und Leitungsrechte für Anlieger und Erschlie-
ßungsträger (GFL/AE) dürfen zur Erschließung von nur einem Wohnbaugrundstück dienen.  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1  Fassade 
WA1: Die Außenwandflächen der zu errichtenden Neubauten im WA1 -Gebiet sind über-
wiegend in Sichtmauerwerk unter Verwendung roter bis rotbrauner Vormauerziegel 
auszuführen.  
WA2: Für Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Die Fassade 
des Obergeschosses ist zu mind. 2/3 mit dem Material Holz auszuführen. 
WA3: Für Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden.    
2.2  Baukörper 
2.2.1 Profilgleichheit 
Doppelhäuser sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Gebäu-
deflucht, gleicher Trauf - und First höhe, einheitlicher Dach form/Dachneigung, gleichem 
Dachüberstand sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. 
Für untergeordnete Bauteile und energiesparende Maßnahmen können andere Materialien 
zugelassen werden.  
Aneinander gebaute Carports und Garagen, auch auf verschiedenen Grundstücken, sind 
in Bezug auf Höhe und Materialwahl einheitlich zu gestalten. Ausnahmen, beispielsweise 
aufgrund unterschiedlicher Geländehöhen, sind möglich.   
2.2.2 Vorbauten 
Im WA3 sind Balkone gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW nur zulässig, wenn sie als Halbloggia 
gestaltet werden. Dabei darf das Vortreten vor die Außenwand max. 0,50 m betragen.    
2.3  Dachform, Dachneigung 
Im WA1 ist als Dachform nur das Satteldach mit der Dachneigung 42° +/- 3 ° zulässig. Im 
übrigen Plangebiet (WA2 und WA3) ist als Dachform nur Flachdach zugelassen.  
Garagen, Carports und Gebäude als Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen) sind nur mit der 
Dachform Flachdach zulässig.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 6 
2.4  Dachdeckung, Dachbegrünung  
2.4.1 Die Dacheindeckungen im WA1-Gebiet sind nur als rote bis rotbraune Pfannendächer zu-
lässig. Für einzelne Teilflächen, z.  B. zur Solarenergienutzung oder für Wintergärten sind 
Ausnahmen möglich. 
2.4.2 Flachdächer sind vollständig mit einer Substratschichtdecke von mind. 10 cm extensiv zu 
begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für überdachte Stellplätze (Carports) 
und Garagen.   
2.5  Dachaufbauten, technische Aufbauten 
2.5.1 Dachaufbauten sind in der Gaubenform Schleppgaube und Satteldachgaube auf den ein-
geschossigen Hauptbaukörpern zulässig.  
Dachaufbauten dürfen nicht länger als 2,0 m sein. Zwischen 2 Gauben und zu den Ortgän-
gen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Gesamtlänge der Gauben darf die 
Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe 
maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche ausfüllen.  
Zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche 
und der Dachhaut) ist ein horizontal gemessener Abstand von mindestens 0,5 m und zum 
Hauptfirst des Gebäudes ist ein horizontal gemessener Abstand von mindestens 1,0 m ein-
zuhalten.  
2.5.2 Technische Aufbauten sind nur bei Flachdächern zulässig und mit einem Fassadenmaterial 
gestalterisch zu verkleiden (Einhausung). Sie sind um mindestens 1,00 m von den Außen-
wänden zurück zu setzen. 
2.6  Solaranlage, Photovoltaik 
Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen und Photovoltaikanlagen auf 
den Gebäuden zulässig. Bei Gebäuden mit der Dachform Flachdach (FD) sind Solarpa-
neele bzw. Photovoltaikanlagen mit der Dachbegrünung zu kombinieren.  
2.7  Abgrabungen 
Großflächige Abgrabungen für die Belichtung von Kellergeschossen sind unzulässig.  
2.8  Einfriedungen 
2.8.1 Einfriedungen sind nur in blickdurchlässiger Form bis zu einer maximalen Höhe von    
1,20 m sowie in Form von Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu-
lässig.  
2.8.2  Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen-/ Balkontrennwände) sind nur im rück-
wärtigen Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude und ent-
lang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Sie dürfen eine Gesamtlänge von ma-
ximal 4,00 m und eine Höhe von maximal 2,0 m über Oberkante Erdgeschossfußboden 
(EG OKFF) nicht überschreiten. 
2.9  Anlagen für Abfallbehälter 
Anlagen für Abfallbehälter im Vorgartenbereich und seitlichen Bereich sind zur öffentlichen 
Verkehrsfläche mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit bepflanzten Rankhilfen

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 6 
einzugrünen. Je laufender Meter ist eine Rankpflanze zu pflanzen und dauerhaft zu erhal-
ten.   
3  Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum `Planen und Bauen´ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
3.2  Bodendenkmäler 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär-
bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städti-
sche Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie 
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach 
§ 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
3.3  Kampfmittel 
Für einen Teilbereich des Plangebiets kann eine Kampfmittelbelastung nicht gänzlich aus-
geschlossen werden. In diesem Berei ch ist ein geomagnetisches Detektionsverfahren 
(Oberflächendetektion) auf Kampfmittelbeeinflussung bereits durchgeführt worden. Auf-
grund von ferromagnetischen Störeinflussen ist eine eindeutige Auswertung nicht möglich. 
Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriff ins Erdreich sollten energiearm, 
hindernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden. Treten verdächtige 
Gegenstände oder außergewöhnliche Bodenverhältnisse auf, sind die Arbeiten aus Sicher-
heitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.  
Bitte beachten sie die Empfehlungen des BG Bau (DGVU I 201-027). 
Ausgehobene Baugruben sollten für zusätzliche Oberflächensondierungen über die Feuer-
wehr Münster beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) angemeldet werden.   
3.4  Altlasten   
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
zu informieren. 
3.5  Naturschutz 
Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Bäumen, Hecken und Sträuchern 
im Zuge der Baufeldfreimachung dürfen gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG  nur in der Zeit 
vom 1. Oktober. bis zum 28. bzw. 29. Februar vorgenommen werden. 
Die zeichnerisch als zu erhalten festgesetzte Baumreihe im Süden des Plangrundstücks ist 
nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge der Bau-
maßnahmen zu schützen und dauerhaft zu erhalten.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 6 
An den Geltungsbereich angrenzende bestehende Gehölze sind nach einschlägigen tech-
nischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge von Baumaßnahmen zu schützen. 
3.6  Ökologische Baustandards - Münsters Energiesparhaus 55 
Beim Neubau eines Wohngebäudes sowie bei sämtlichen baulichen Änderungen sind fol-
gende Anforderungen entsprechend dem KfW -Effizienzhaus 55 gemäß gültiger Energie-
einsparverordnung (EnEV) einzuhalten: 
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissions-
wärmeverlust (H´ T vorh.) muss den Wert des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, 
Netto-Grundfläche und Ausrichtung (H´T Referenzgebäude) gemäß aktueller Energieein-
sparverordnung (EnEV) um mindestens 30 % unterschreiten. 
Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) muss den entsprechenden Wert des Jahres-Primär-
energiebedarfes des Referenzgebäudes (QP Referenzgebäude) gemäß gültiger Energie-
einsparverordnung (EnEV – Anlage 1 Tabelle 1; ohne Anwendung von Zeile 1.0) um 45 % 
unterschreiten. 
3.7  Immissionsschutz 
Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee sind an der straßenzugewandten Fas-
sade Lärmimmissionen in der Nacht von über 50 dB(A) prognostiziert. Falls die zum Schla-
fen genutzten Räume nur über Lüftungsmöglichkeiten an dieser Fassade verfügen,  wird 
angeraten schallgedämmte Lüfter einzubauen. 
3.8 Nutzung von Holz 
Bei der baulichen Nutzung von Holz sollte aus klimafreundlichen Gründen einheimisches 
Holz verwendet werden.

Anlage A

1575 Zeichen

Anlage A zur V/1025/2020 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 602 herbeigeführt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplans Nr. 602 besteht darin, neuen Wohnraum für den 
Stadtteil Albachten zu schaffen und damit Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. 
 
Nach der erfolgten öffentlichen Auslegung soll nun über die eingegangenen Stellungnahmen be-
schlossen werden. Nach erfolgtem Satzungsbeschluss kann der Plan durch die Veröffentlichung 
im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten. 
 
Finanzierung 
Im Rahmen der Umsetzung wird mit Kosten von ca. 800.000 € für die Entwässerung gerechnet. 
Für die Beleuchtung sowie den Straßenbau inkl. offentl. Stellplätze und Radwege werden 
198.000 € veranschlagt. 
Mit Ausnahme einer Teilfläche befinden sich die Flächen im Eigentum der Stadt Münster. Durch 
die künftige Veräußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt 
entstehen.   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Klimaschutz: 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die geringe Größe des Baugebietes nicht gegeben. 
Auch eine Beeinträchtigung des westlich angrenzenden Naturschutzgebietes Alvingheide ist nicht 
zu erwarten.

V-1025-2020-Anlage-4-Planverkleinerung

820 Zeichen

GFLAE
GFLAEStSt StGa Fuß- und Radweg66,4866,7266,7067,0567,0467,3467,3667,43
66,8266,7566,8866,94
66,7666,91
66,7466,7421IIIIII
IIFlur 1
19
II
17II
II
3 II
II
III
II
I
II
II
I
IIII
I
II
I
I
I
I
III
I
III
IIII
I 25
19a
561884 101422
108
$OEDFKWHQHU6WUD‰H
Lindenallee
Lindenallee
23
2616
19
16
19
7a10
20246
6
21
8Freie Flur
368373
324
390
384700
564563651
703377383
307
392
376702
310
738
332
314
330
391
331
31526
704
308
652243
28
29
459
333
171
309
83
556165
481
2598
369701460162
Flur 12
TH max. 71,3m üNHNFH max. 76,8m üNHNBH max.74,3m üNHNBH max. 74,4m üNHNBH max.74,6m üNHNBH max.74,4m üNHNBH max.74,4m üNHNBH max.76,8m üNHNBH max. 77,0m üNHN
0,6ED0,4WA1oISD42°± 3°
0,80,4WA3aS+IIFD
0,8ED0,4WA2oIIFD
GaGaGaGaGa
Ga
GaCpCp
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1025/2020
Planverkleinerung / Maßstab 1:1000Bebauungsplan Nr. 602

V-1025-2020-Anlage-2-Begruendung

49098 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 18 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 602:  
Albachten – Östlich Lindenallee /  
nördlich Freie Flur 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
4.1  Stadtteil ........................................................................................................................................ 4 
4.2  Plangebiet .................................................................................................................................... 4 
4.3  Nutzungsstruktur im näheren Umfeld .......................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6 
6.2  Verkehrliche Erschließung ........................................................................................................... 6 
6.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6 
6.3.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 
6.3.2  Maß der baulichen Nutzung / Bauweise ........................................................................... 7 
6.3.3 Nebenanlagen / Ruhender Verkehr .................................................................................. 8 
6.3.4  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung ............................................................................ 9 
6.4  Gestalterische Festsetzungen ..................................................................................................... 9 
6.4.1  Dachform ......................................................................................................................... 10 
6.4.2  Fassade ........................................................................................................................... 10 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11 
6.5.1  Entwässerung .................................................................................................................. 11 
6.5.2  Technische Infrastruktur .................................................................................................. 12 
6.6  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 12 
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 12 
6.8  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 12 
6.9  Kampfmittel ................................................................................................................................ 12 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 13 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 14 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt, Artenschutz ........................................................................................ 14 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 14 
8.1.1  Menschen ........................................................................................................................ 14 
8.1.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 15 
8.1.3  Boden .............................................................................................................................. 17 
8.1.4  Wasser ............................................................................................................................ 17 
8.1.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 17 
8.1.6  Landschaft ....................................................................................................................... 17 
8.1.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 17 
8.2  Zusammenfassung .................................................................................................................... 17 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 18 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1025/2020

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 2 von 18 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die Stadt Münster verzeichnet seit Jahren eine anhaltend steigende Bevölkerungsentwicklung. 
Der Planung und Erschließung neuer Baugebiete kommt vor dem Hintergrund der großen Nach-
frage nach Wohnraum eine wichtige Bedeutung zu . Bei dem für eine Wohngebietsentwicklung 
vorgesehenen Standort östlich der Lindenallee und nördlich der Straße Freie Flur handelt es sich 
um eine ca. 0,8 ha große Fläche am nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteils Albachten, die 
als Grünlandbrache und in Teilen als Grünland zu klassifizieren ist.  
Mit Veräußerung des überwiegenden Flächenanteils an die Stadt Münster und abgestimmter zeit-
licher Priorisierung der künftigen Wohnbauentwicklung ergibt sich nun die konkrete Perspektive, 
den Standort im S inne einer siedlungsstrukturell sinnvollen Arrondierung mit der Zielrichtung 
Wohnungsbau zu entwickeln . Die Fläche wurde folglich in die 1.  Stufe des fortgeschriebenen 
Baulandprogramms 2019 – 2025/2030 aufgenommen. 
Die Stadt Münster beabsichtigt, im Geltungsbereich ein neues Wohngebiet mit rund 34 Wohnein-
heiten (WE), davon ca. 20 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaussegment, zu entwickeln. Dies ent-
spricht einer städtebaulichen Dichte von ca. 46 WE/ha Nettowohnbauland.  
Das Plangebiet schließt direkt an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Da außerdem 
die geplante Bebauung eine Grundfläche von deutlich weniger als 10.000 m² aufweisen wird und 
mit dem Bebauungsplan ausschließlich die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden 
soll, erfolgt die Planaufstellung durch die zeitlich befristete Regelung des § 13 b Baugesetzbuch 
(BauGB) im beschleunigten Verfahren. Die zusätzlichen Verfahrensvoraussetzungen nach § 13 a 
Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB sind erfüllt: Durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, 
die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet 
und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europä-
ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu be-
fürchten. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planeri-
schen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten –  Östlichen Lindenallee / nördlich Freie Flur  gemäß 
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13b BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung 
vom 03.07.2019. Der Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren 
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 13 der 
Stadt Münster am 12.07.2019 öffentlich bekanntgemacht . Die frühzeitige Bürgerbeteiligung 
wurde in Form einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 19.09.2019 im Haus der Begeg-
nung Albachten in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. 
Der Entwurf des Bebauungsplans sowie di e zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten und 
Stellungnahmen haben vom 03.08.2020 bis zum 18.09.2020 öffentlich ausgelegen. Neben den 
jeweiligen Beteiligungen der Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öffentlicher Be-
lange (TÖB) um Stellungnahme gebeten. 
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 602 umfasst östlich der Lindenallee und nördlich 
Straße Freie Flur eine ungenutzte Grünfläche. Östlich und südlich grenzt Wohnbebauung mit

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 3 von 18 
Einfamilienhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern an das Plangebiet an. Im Norden befinden sich 
landwirtschaftliche Flächen und im Westen, jenseits der Lindenallee, liegt ein bewaldetes Natur-
schutzgebiet.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Albachten, Flur 12, Flurstücke: 25, 26, 308, 310.   
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Planbereich als Wohn-
baufläche dar. Der Bebauungsplan Nr.  602 entwickelt sich mit seinem Planungsziel Wohnnut-
zung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan, so dass eine Änderung des FNP nicht erforder-
lich ist.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 602 ist aktuell unbeplant und liegt im Außenbe-
reich. Östlich grenzt zum Teil der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 436: 
Albachten - Nördlicher Ortsrand (westlich der Straße Oberort)  mit der Art der Nutzung Reines 
Wohngebiet (WR) an. Südwestlich der Straße Lindenallee befindet sich der rechtskräftige Bebau-
ungsplan Nr. 427: Albachten – Ortsmitte mit der Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA). 
Zurzeit liegt der Bebauungsplan im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel". 
Der Landschaftsplan stellt für den Bereich Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur das Entwick-
lungsziel „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaft-
selementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung 
(temporäre Erhaltung)." dar. Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit 
Befristungen in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vor-
sieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche gemäß §  20 Abs. 3 LNatSchG NRW außer 
Kraft, sobald ein Bebauungsplan in Kraft tritt.  
Der Landschaftsplan wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 602 geändert.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 4 von 18 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
 
Abbildung 1: Lage des Plangebiets im Stadtteil 
4.1  Stadtteil 
Der Stadtteil Albachten befindet sich südwestlich der Münsteraner Innenstadt am westlichen 
Rand des Stadtgebiets. Aktuell hat der Stadtteil rund 6.550 Einwohner. Die räumliche Struktur ist 
geprägt durch einen kompakten Siedlungsbereich, der überwiegend Wohnnutzung umfasst. Der 
Siedlungsbereich wird in seinen Grenzen bestimmt von der Bundesautobahn A 43 im Süden und 
die ihn umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Vom Stadtteilzentrum aus nach Süd-
osten hin sind die Grundschule Ludgerusschule und weitere soziale Einrichtungen angeordnet. 
Im Süden des Stadtteils befindet sich der Bahnhaltepunkt mit der Bahnverbindung RE 42 Müns-
ter-Essen. Südlich der Bahnlinie befindet sich das einzige Gewerbegebiet des Stadtteils.   
4.2  Plangebiet 
Das Plangebiet umfasst eine insgesamt ca. 8.200 m² große, größtenteils städtische Fläche am 
nordwestlichen Siedlungsrand von Albachten. Es besteht hauptsächlich aus einer ungenutzten 
Grünfläche mit Baumbestand an den Randbereichen.  
4.3  Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
Die geplante Wohngebietsfläche liegt im nordwestlichen Randbereich des Stadtteils Albacht en. 
Die östlich und südlich liegende Wohnbebauung wird durch die geplante Weiterführung der 
Wohnnutzung zur Lindenallee arrondiert und rundet die Siedlungsfläche in diesem Bereich ab. 
Im Norden und Westen beginnt die freie Landschaft, die im unmittelbaren Bereich durch das 
bewaldete Naturschutzgebiet Alvingheide sowie durch landwirtschaftliche Höfe geprägt ist. Das 
Ortszentrum an der Dülmener Straße, westlich der Ludgeruskirche, ist in ca. 500  m Luftlinie

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 5 von 18 
entfernt. Der nächstgelegene Nahversorger für Lebens mittel und Hygieneartikel ist fußläufig in 
etwa vier Minuten erreichbar.    
5.  Planungsziele 
Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplans Nr.  602 besteht darin, neuen Wohnraum für den 
Stadtteil Albachten zu schaffen und damit Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. 
 
Abbildung 2: Städtebauliches Konzept 
Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende  Konzept (vgl. Abbildung 2 ) setzt die umliegende 
Siedlungsstruktur fort und rundet den Ortsteil Albachten im Nordwesten ab. Ausgehend von der 
bestehenden Straße Freie Flur, die westlich von der Lindenallee abgeht, wird durch einen Wohn-
stich eine Wohnbebauung erschlossen, die sich in drei Wohnbereiche unterteilen lässt.  
Die ausgewiesenen Wohnbauflächen (WA1) direkt östlich der Lindenallee orientiert sich an der 
bestehenden bzw. planungsrechtlich möglichen Bauform mit der Dachform Satteldach entlang 
der Lindenallee und schließt diese bis zur Ortsgrenze ab.  
Im Norden sollen zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Flachdach entstehen (WA2). Für den 
harmonischen Übergang in die freie Landschaft werden die nördlichen Grundstücksgrenzen be-
grünt und die Gebäudefassaden im Obergeschoss zum größten Teil mit dem natürlichen Rohstoff 
Holz errichtet.  
Südlich der geplanten Erschließung entsteht eine dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung 
(WA3). Sie nimmt damit den bestehenden Geschosswohnungsbau auf. Der bestehende und die 
Siedlung prägende Gehölzstreifen bleibt in diesem Bereich erhalten.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 6 von 18 
Weiterführende Zielsetzungen bestehen darin,  Raum für soziale Bedarfe zu schaffen. Entspre-
chend den Zielen einer sozialgerechten Bodennutzung ist auf den städtischen Flächen vorgese-
hen, die entstehende Nettowohnfläche anteilig zu gefördertem bzw. förderfähigem Wohnraum zu 
entwickeln.  
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung  
Mit dem Bebauungsplan soll die Fläche als „Allgemeines Wohngebiet“ mit ein bis zwei Vollge-
schossen (I-II) festgesetzt werden. Im Norden und Westen sollen Einfami lienhäuser in der Bau-
weise Einzel- bzw. Doppelhaus entstehen. Im Süden angrenzend an die Straße Freie Flur sollen 
zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit zusätzlichem Staffelgeschoss die vorhandene Mehrfa-
milienhausbebauung ergänzen. 
Die getroffenen Festsetz ungen zu Höhenbeschränkungen und Überbaubarkeit sowie örtliche 
Bauvorschriften sollen die neu ermöglichten Baukörper möglichst harmonisch in die bestehende 
Siedlung integrieren.   
6.2  Verkehrliche Erschließung 
Die äußere Erschließung erfolgt über die Straße Freie Flur, von der als innere Erschließung eine 
Wohnstraße mit einer Wendemöglichkeit für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge abgeht. Eine direkte 
verkehrliche Anbindung an die Lindenallee kann nicht erfolgen, da ein zu enges Aufeinanderfol-
gen von Zu-und Abfahrten auf der überörtlichen Verbindungsstraße und die Gefahr von Unfällen 
sich erhöhen würde.  
Am südlichen Ende der Wohnstraße soll mit einem Fuß - und Radweg ein Anschluss an die be-
stehende Fuß - und Radwegverbindung des Stadtteils geschaffen werden.  Für eine bessere 
Durchlässigkeit für Fußgänger und Radfahrer wäre eine durchgängige Rad- und Fußwegeverbin-
dung von Ost nach West begrüßenswert. Bei einer Hereinnahme des Rad- und Fußweges in das 
Plangebiet wäre allerdings die bauliche Entwicklung sehr stark erschwert bzw. sie wäre zum Teil 
nicht möglich. Trotz des kurvigen Verlaufs des bestehenden Fuß-  und Radwegs ist eine durch-
gängige ausreichende Breite gegeben. 
Die festgesetzten GFL/AE–Flächen im Plangebiet dürfen ein Wohngrundstück erschließen, damit 
der notwendige private Anschluss an die öffentliche Kanalisation gewährleistet ist.  
Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt durch die in 300 m entfernte Bushaltestelle „Rottkamp“ in 
der Nähe des Kreisverkehrs der Straßen Lindenallee/Dülmener Straße/Rottkamp. An dieser Hal-
testelle verkehrt die Buslinie 15 im 20-Minutentakt. 
6.3  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.3.1  Art der baulichen Nutzung 
Um das städtebauliche Ziel der Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der baulichen 
Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem äß § 4 Abs. 3 BauNVO sollen aufgrund des von 
ihnen ausgehenden Stör - bzw. Verdrängungsfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 7 von 18 
werden. Um den baulichen Charakter von Einfamilienhäusern entlang dem nördlichen Siedlungs-
rand von Albachten sicher zu stellen, wird die Wohneinheitenzahl der Einzel- und Doppelhäuser 
auf maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Das neue Wohnquartier arrondiert  die bestehende 
Wohnbebauung am nordwestlichen Rand des Stadtteils Albachten. Anderweitige Nutzungen als 
Wohnen würden einer harmonischen Abrundung des Wohnsiedlungsbereichs widersprechen. 
6.3.2  Maß der baulichen Nutzung / Bauweise 
Grund- und Geschossflächenzahl 
Als Maß der Nutzung wird eine Grundflächenzahl (GRZ)  von 0,4 festgelegt. Auch unter der Be-
rücksichtigung der zulässigen Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis 0,6 wer-
den ausreichende Flächen von einer Versiegelung freigehalten.  
Ausnahmsweise ist im WA3-Gebiet eine Überschreitung der GRZ bis 0,8 für die Errichtung von 
Tiefgaragen inkl. Zu- und Abfahrten möglich, wenn dies für den jeweiligen Stellplatznachweis 
erforderlich ist. Diese Überschreitungsoption ermöglicht angesichts der relativ kleinen Baugrund-
stücke eine städtebaulich sinnvolle unterirdische Stellplatzunterbringung. Da die Decken der Tief-
garagen gemäß der textlichen Festsetzung 1.4.8 zu begrünen sind (s. Abschnitt 6.5), bleibt eine 
hohe Freiraumqualität gewährleistet.  
Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird 
 für das Allgemeine Wohngebiet WA1 eine Geschossflächenzahl von 0,6 festgesetzt. 
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 0,6 unterschrit-
ten. Für den Bau eines eingeschossigen Wohnhauses mit der Dachform Satteldach reicht die 
festgesetzte GFZ aus.  
 für die Allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 wird eine Geschossflächenzahl von 0,8 
festgesetzt.  
Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 0,4 unterschrit-
ten. Bei maximal zwei Vollgeschossen mit der Dachform Flachdach ist die festgesetzte GFZ aus-
reichend. 
Die festgesetzten Grund - und Geschossflächenzahlen sichern die geplante Bebauung ab und 
bilden ein verträgliches Dichteverhältnis an diesem Wohnstandort. 
Bauweise 
Die festgesetzte abweichende Bauweise (a) im WA3-Gebiet ermöglicht innerhalb der festgesetz-
ten überbaubaren Fläche das Heranbauen direkt an die Grundstücksgrenze. Dies ergibt eine 
größere Flexibilität für die Unterbringung von unterschiedlichen Wohnformen bei effizienterer Nut-
zung der Grundstücksflächen. Der zusammenhängende Baukörper bleibt unter 50  m Länge, so 
dass kein den umgebenden Maßstab sprengender Baukörper entstehen wird.   
Geschossigkeit, Höhe baulicher Anlagen 
Im Plangebiet, am nordwestlichen Ortsr and von Albachten, soll mit der Zahl der Vollgeschosse 
und der maximalen Höhe der baulichen Anlagen ein harmonischer Übergang von der Bestands-
bebauung zur freien Landschaft erfolgen.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 8 von 18 
Die Geländehöhe des Plangebietes wurde topographisch vermessen. Die festgesetzten maximal 
zulässigen Bauhöhen (BH max) bzw. die maximal zulässigen First- und Traufhöhen (FH max und 
TH max.) sind analog der örtlichen Vermessung als NHN-Höhen (Normalhöhennull) festgesetzt.  
Für den Überflutungsschutz muss die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens (EG 
OKFF) 0,30 m über der zur Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen.   
Hinweis zu Gebäudehöhen in den einzelnen Baugebieten: 
Für das Baugebiet WA1 , östlich der Straße Lindenallee,  ermöglicht die festgesetzte max imale 
Traufhöhe (TH max.) eine Wandhöhe von 4,0 m über dem Erdgeschossfußboden. Dies führt op-
tisch zu einem 1 ½–geschossigen Gebäude, bei dem das Dachgeschoss zu einem Vollgeschoss 
ausgebaut werden kann, wenn die GFZ dabei nicht überschritten wird.  
Die Bauhöhe (BH max.) der Einfamilienhäuser im WA2 -Gebiet ergibt eine max. Höhe von 7 m 
über OK EFF, bei der sich zwei Vollgeschosse mit Flachdach realisieren lassen. Die Dachkon-
struktion mit der Attika wird in einer Höhe von 0,70 m berücksichtigt.   
Für die Mehrfamilienhäuser im WA3-Gebiet sind zwingend zwei Vollgeschosse mit zusätzlichem 
Staffelgeschoss vorgesehen. Durch die Zurücksetzung des obersten Geschosses zu der darun-
terliegenden Außenwand wird die Massivität der Baukörper zurückgenommen. Gleichzeitig er-
folgt optisch die Abstufung von den südlich liegenden dreigeschossigen Bestandshäusern zu der 
nördlich ausgewiesenen max imalen zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung. Das Staffel-
geschoss (S) darf, wie in § 2 Abs. 6 Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) geregelt, nicht 
mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses überdecken.  
Ausnahmen von der Festsetzung der maximal zulässigen Höhe der Gebäude sind nur für tech-
nisch bedingte Anlagen um bis zu 0,5 m sowie für Anlagen zur Nutzung erneuer barer Energien 
bis zur einer Höhe von maximal ein Meter zulässig. Sie sind aus gestalterischen Gründen um 
mindestens um einen Meter von der Außenwand zurückzusetzen.  
Technische Aufbauten sind gemäß der gestalterischen Festsetzung 2.5.2 nur auf Flachdächern 
zulässig und sind einzuhausen.  
6.3.3 Nebenanlagen / Ruhender Verkehr  
Nebenanlagen 
Für die Unterbringung von Gartengeräten oder Gartenmöbeln ist es möglich, ein Gartenhaus im 
rückwärtigen Grundstücksbereich zu errichten. Um städtebaulich negative Störwirkungen auf den 
südlich angrenzenden freien Landschaftsraum zu verhindern, ist die Grundfläche auf eine maxi-
male Größe von 10 m
2 (beispielweise 2,50 m x 4 m) begrenzt.  
Zusätzlich zu einem Gartenhaus sind witterungsgeschützte Anlagen für Fahrräder und Abfallbe-
hälter rückwärtig, sowie im Vorgartenbereich aufgrund der Nähe zum Hauseingang, zulässig.  
Nebenanlagen bestimmen neben Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das Er-
scheinungsbild von Wohnquartieren mit Einfamilienhausbebauung. Damit die optische Prägung 
des halböffentlichen Raumes von den Wohnbaukörpern ausgeht, haben die Nebenanlagen einen 
Mindestabstand von 0,5 m zu angrenzenden Verkehrs- und Erschließungsflächen und zur fest-
gesetzten Grünflächen einzuhalten und sind hinter der Einfriedung des Grundstücks zu errichten.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 9 von 18 
Anlagen/Stellplätze für Abfallbehälter im Vorgarten bzw. im seitlichen Gartenbereich sind zum 
Sichtschutz mit Sträuchern und Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
Ruhender Verkehr 
Für die Ordnung des ruhenden Verkehrs im Plangebiet sind Stellplätze, Garagen und Carports 
nur in den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig  
Gemäß der aktuellen Stellplatzrichtlinie der Stadt Münster müssen für Wohneinheiten über eine 
Wohnfläche von über 150 m2 Wohnfläche zwei Stellplätze ausgewiesen werden. Bei diesem Fall 
kann die Zufahrt der ausgewiesenen Stellplatzfläche genutzt werden. 
In der sozialgerechten Bodennutzung der Stadt Münster (SoBoMü) wird für städtische Grundstü-
cke im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung ei n Zielwert von 60 % der entstehenden Netto-
wohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum festgelegt (besondere kom-
munale Selbstverpflichtung). Unter Bezug auf Punkt 1.5 der Stellplatzrichtlinie der Stadt Münster 
(Öffentlich geförderte Wohnungen – 1 Stellplatz je 2 Wohnungen) sind dementsprechend im städ-
tischen Bereich des WA3-Gebietes die Anzahl der Stellplätze ausgewiesen.  
6.3.4  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 
Bei der Errichtung von Gebäuden und Stellplätzen erfolgt eine weitere Versiegelung der Erdober-
fläche. Als Teil des Ausgleichs, für ein ausgeglichenes Raumklima, zur Reduktion der Nieder-
schlagsmenge sowie zur optischen Aufwertung wird planzeichnerisch und textlich festgesetzt, 
dass: 
 Flachdachflächen bei Gebäuden und Nebenanlagen vollständig extensiv zu begrünen 
und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten sind; 
 pro 5 ebenerdige Stellplätze ein großkroniger, heimischer standortgerechter Laubbaum 
zu pflanzen ist; 
 innerhalb der privaten Anpflanzfläche, die an nördliche Geltungsbereichsgrenze an-
grenzt, eine Hainbuchenhecke zu pflanzen ist; 
 die oberste Abschlussfläche von Tiefgaragen zu begrünen ist und die Tiefgarage zum 
o.g. Gehölzstreifen einen Abstand von mindestens 3 m einzuhalten hat und 
 nicht überbaubare Grundstücksflächen, soweit sie nicht für zulässige Zuwegungen, 
Stellplätze oder Nebenanlegen beansprucht sind, zu begründen und gärtnerisch zu nut-
zen sind. Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst wenig einzuschrän-
ken, ist das Anlegen von Schotter-, Split-, oder Kiesflächen unzulässig.  
Des Weiteren ist ein Großteil des im Süden vorhandenen 40- 50 Jahre alten Gehölzstreifens zu 
erhalten und bei den Baumaßnahmen zu schützen.  
Um die angestrebten Freiraumqualitäten dauerhaft sicherzustellen, gilt jeweils eine Ersat zver-
pflichtung bei Abgang der festgesetzten Begrünungen.   
6.4  Gestalterische Festsetzungen 
Die Umsetzung der stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der äußeren Gestaltung von bau-
lichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird durch textliche Festsetzungen auf Grund-
lage des § 89 BauO NRW gesteuert.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 10 von 18 
6.4.1  Dachform 
Flachdach 
Für die dreigeschossigen Geschossbauten soll die Dachform Flachdach festgesetzt werden, um 
eine größtmögliche Ausnutzung der Bauflächen zu ermöglichen. Ebenfalls ist für den Großteil der 
Einfamilienhäuser (WA2) die Dachform Flachdach vorgesehen. Die überwiegend festgelegte 
Dachform Flachdach begründet sich in dem vom Rat am 11.12.2019 beschlossen Klimaanpas-
sungsgesetz, in dessen Handlungsprogramm die Begrünung von Gebäuden vorgesehen ist. Des 
Weiteren ist es aufgrund der vorherrschenden baunassen Böden im Geltungsbereich notwendig, 
die Dächer der Garagen/Carports sowie Gartenhäuser und Haupthäuser als Retentionsfläche zu 
nutzen und vollständig mit einer Substratschichtdecke von mindestens 10 cm extensiv zu begrü-
nen.  
Satteldach 
Für die Einfamilienhäuser im WA1, direkt an der Straße Lindenallee, wird als harmonische Wei-
terführung der bestehenden östlichen Randbebauung in diesem Siedlungsbereich die Dachform 
Satteldach mit einer Dachneigung 42° +/- 3 ° festgesetzt. Die Dacheindeckung der Satteldachge-
bäude ist nur in den Farben rot- bis rotbraun zulässig. Zum einen orientiert sich dies am Bestand, 
zum anderen weist der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 427 Wohnbebauung entlang der west-
lichen Straßenseite der Lindenallee aus, für die ebenfalls nur eine Dacheindeckung rot- bis rot-
braun zulässig ist. 
Bei Satteldächern sind Dachaufbauten zulässig, um das Dachgeschoss als Wohnraum nutzen zu 
können. Die festgesetzten  Formen und Maße der Dachaufbauten ordnen sich gegenüber der 
Hauptdachfläche unter und dienen dadurch zum (optischen) Erhalt der festgesetzten  Dachform 
Satteldach. 
Die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen für eine energetisch optimale Ausnutzung 
von Dachflächen ist ausnahmsweise zulässig.  
6.4.2  Fassade 
Aufgrund der unterschiedlichen räumlichen Bezüge zum baulichen Bestand und zur Landschaft 
gibt es im jeweiligen WA-Gebiet unterschiedliche Festsetzungen bezüglich der Materialwahl und 
Materialfarbe: 
WA1:  Für ein einheitliches räumliches Straßenbild entlang der Lindenallee sind die Außenwand-
flächen überwiegend in Sichtmauerwerk unter Verwendung roter bis rotbrauner Vormauerziegel 
auszuführen 
WA2: Für die Außenwände sind Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Für einen 
gleitenden Übergang in den nördlich angrenzenden landschaftlichen Freiraum ist für das Ober-
geschoss das natürliche und klimaschonende Material Holz zu mindestens  2/3 der gesamten 
Fassadenfläche vorgegeben.  
WA3: Für den Bau der Geschossbauten besteht in der Vorgabe Stein-  oder Putzmaterial oder 
Holz die Möglichkeit, durch Materialwechsel bei der Fassade die äußere Form der dreigeschos-
sigen Gebäude zu gliedern und/oder einzelne optische Akzente zu setzen.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 11 von 18 
Profilgleichheit, Vorbauten 
Für eine beruhigende und geordnete Wirkung auf den (halb)öffentlichen Raum des neuen Wohn-
quartiers sind die Doppelhäuser sowie aneinander gebaute Carports und Garagen einheitlich zu 
gestalten.   
Mögliche Balkone sollen sich in ihrer Wirkung auf die Fassade  bzw. auf die äußere Gestalt der 
Geschossbauten unterordnen. Aus diesem Grund sind Balkone gem äß § 6 Abs. 6 BauO NRW 
im WA3-Gebiet nur als Halbloggia zulässig. Das Vortreten vor die Außenwand darf maximal einen 
halben Meter betragen. 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Im Rahmen der Entwässerungsplanung des neuen Baugebiets wird das gesamte Kanalnetz über-
prüft. Dazu gehören auch die Straßen Zur Wiese  und Freie Flur. Die neue Kanalisation wird in 
einer ausreichenden Dimension geplant, sodass eine Verschärfung des Überflutungsrisikos aus-
geschlossen werden kann. Sichergestellt wird dies durch Stauraumkanäle innerhalb des Plange-
biets. Um diesen Kanälen ausreichend Platz im Untergrund zu bieten muss das Gebiet durch 
Geländeaufschüttungen erhöht werden.  
Die öffentliche Kanalisation wird nicht auf Extremereignisse dimensioniert, daher ist es nötig den 
Objektschutz auf dem Grundstück durch ergänzende Maßnahmen, u.a. durch die erhöhte Lage 
des Erdgeschossfußbodens (s. textliche Festsetzung 1.3.3), zu gewährleisten.  
6.5.1  Entwässerung 
Aus stadtentwässerungstechnischer Sicht besteht für das Plangebiet die Notwendigkeit, aufgrund 
der vorherrschenden staunassen Böden einige Punkte zu beachten bzw. festzusetzen.  
Regenwasserretention 
Die festgesetzten begrünten Flachdächer tragen zur Retention von Niederschlagswasser bei, mil-
dern die Auswirkungen von Starkregenereignissen ab und erhöhen die lokale Verdunstung. Das 
führt in heißen Sommern zur Abkühlung. 
Schutz vor Überflutungen  
Neben der festgesetzten Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens (EG OKFF) der geplanten 
Gebäude von mindestens 30 cm über der Straßenoberkante, ist zu beachten, dass tiefer liegende 
Gebäudeteile (Keller, Tiefgaragen, etc.) im besonderen Maß vor Überflutung gesichert werden , 
z.B. durch Rückstauklappen, druckdichte Fenster oder Geländeanpassungen (Rampen, Stufen, 
o.ä.). 
Kanalisation 
Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem. Sowohl die Schmutzwasser - (SW) 
als auch die Regenwasser-Kanalisation (RW) kann unterhalb der geplanten Verkehrsfläche ver-
laufen. 
Das vorhandene Kanalnetz ist hydraulisch ausgelastet, so dass im Zuge der weiteren Planung 
Stauraumkanäle (DN 600) im Plangebiet vorgesehen werden müssen. Auf grund der geringen 
vorhandenen Überdeckung im westlichen Bereich des Gebiets erfolgt eine Aufschüttung mit Erd-
material um etwa 50 cm.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 12 von 18 
Vor dem Hintergrund des hydraulisch ausgelasteten Netzes ist es besonders wichtig, mögliches 
Rückhaltepotenzial auf den Grundstücken zu nutzen. Insbesondere gilt das für Gründächer. Für 
jedes Grundstück wird ein Hausanschlusspaar für RW und SW zur Verfügung gestellt. 
6.5.2  Technische Infrastruktur 
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, 
Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung beste-
hender Netze. 
6.6  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Im Plangebiet sind keine Gemeinbedarfsflächen geplant. Eine Errichtung eines öffentlichen Spiel-
platzes ist trotz einer leichten Unterversorgung in diesem Bereich nicht erforderlich.  
6.7  Immissionsschutz 
Trotz der Nähe zur freien Landschaft mit landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ein Geruchsgutach-
ten nicht erforderlich, da keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind.  
Ebenfalls ist die Erstellung eines Lärmgutachtens zur Beurteilung der Lärmsituation nicht erfor-
derlich. Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee werden schallgedämmte Lüftungen, 
soweit die Räume nur über Lüftungsmöglichkeiten zur straßenzu gewandten Südwest-Fassade 
verfügen, angeraten (siehe auch Kapitel 8).  
6.8  Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich ist keine Altlasten-  bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt, so dass darüber 
keine Festsetzung erfolgen muss.  
6.9  Kampfmittel 
Für den überwiegenden Teil des Geltungsbereic hes ist auf Grundlage der uns zur Verfügung 
gestellten Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine Kampfmittelbeein-
flussung nicht erkennbar.  
Für einen Teil im südöstlichen Bereich ist jedoch aufgrund der vorhandenen Luftbilder und wei-
terer Rechercheunterlagen eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) erkennbar. Diese Fläche 
(siehe Abbildung 4) wurde im geomagnetischen Detektionsverfahren (Oberflächendetektion) auf 
Kampfmittelbeeinflussung überprüft. Bei der in Münster ortsüblichen Bodenbesc haffenheit er-
reicht die Detektionstiefe maximal 3 m. Darüberhinausgehende Tiefen müssen, solange die er-
deingreifenden Maßnahmen im Gefährdungsverband NRW liegen, erneut detektiert werden.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 13 von 18 
 
Abbildung 3: Oberflächendetektion 
Über die rot schraffierten Flächen kann keine Aussage über das Vorhandensein von möglichen 
Kampfmitteln getroffen werden, da hier eine eindeutige Auswertung aufgrund von ferromagneti-
schen Störeinflüssen (z.B. Aufschüttungen, Bauschutt o.ä.) nicht möglich ist.  
Für den im Lageplan grob grün markierten Bereich wurden keine Hinweise auf Bombenblindgän-
ger im Untergrund festgestellt.  
Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriffen ins Erdreich sollten energiearm, hin-
dernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden. Ausgehobene Baugruben soll-
ten für zusätzliche Oberflächensondierungen über die Feuerwehr Münster beim Kampfmittelbe-
seitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) angemeldet werden.  
Allgemeiner Hinweis: 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung 
hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si-
cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 
Bitte beachten Sie zudem die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ( BG 
Bau). 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW  (DSchG). Bei Bodeneingriffen in einer über Jahr-
hunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 14 von 18 
Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Ein-
zelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das DSchG. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 0,82 ha 100 % 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 0,11 ha 13,8 % 
Bauflächen (WA) 0,71 ha 86,2 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt, Artenschutz 
8.1  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung 
Die Stadt Münster beabsichtigt in Albachten, östlich der Lindenallee und nördlich der Straße Freie 
Flur, auf einer Fläche von 0,8 ha ein neues Wohngebiet mit rund 34 Wohneinheiten, davon ca. 20 
Wohneinheiten im Mehrfamilienhaussegment, zu entwickeln. Dies entspricht einer städtebauli-
chen Dichte von ca. 46 WE/ha Nettowohnbauland. 
Das Plangebiet schließt direkt an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Da außerdem 
die geplante Bebauung eine Grundfläche von deutlich weniger als 10.000 m² aufweisen wird und 
mit dem Bebauungsplan ausschließlich die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden 
soll, erfolgt die Planaufstellung durch die zeitlich befristete Regelung des § 13 b Baugesetzbuch 
(BauGB) im beschleunigten Verfahren. Die zusätzlichen Verfahrensvoraussetzungen nach § 13a 
Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB sind erfüllt: Durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, 
die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet 
und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europä-
ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu be-
fürchten. Gemäß §  13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planeri-
schen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 
8.1.1  Menschen 
Lärmimmissionen 
Zur Lärmvorbelastung im Plangebiet durch den Straßenverkehr auf der Lindenallee liegen Er-
kenntnisse aus dem Schallimmissionsplan 2017 des Amtes für G rünflächen, Umwelt und Nach-
haltigkeit vor. An den direkt an der Straße liegenden westlichen Baufenstern sind rechnerische 
Lärmpegel von bis zu 59/51 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil  1 
für Allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) werden dort maximal an der westlichen Grenze der 
Baufenster um 4 bzw. 6  dB(A) überschritten. Die Orientierungswerte für ein Mischgebiet von

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 15 von 18 
60/50 dB(A) werden am Tage nicht und in der Nacht nur geringfügig überschritten. Die Orientie-
rungswerte für Mischgebiete markieren die Grenze für mit dem Wohnen verträgliche Außenpe-
geln. Der Überschreitung des Lärmpegels in der Nacht wird mit passivem Schallschutz begegnet: 
Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee werden schallgedämmte Lüftungen, soweit 
die Räume nur über Lüftungsmöglichkeiten zur straßenzu gewandten Südwest-Fassade verfü-
gen, angeraten. 
Luftschadstoffe 
Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem äußeren Stadtteil, die bestehenden Wohngebiete 
im Süden und Osten sowie das Naturschutzgebiet Alvingheide im Westen, können nennenswerte 
Luftschadstoffe ausgeschlossen werden. 
Erholung / Grünordnung Münster 
In der geltenden Grünordnung der Stadt Münster ist der Planungsraum als Siedlungsbereich de-
klariert.  
Im Norden grenzt das Plangebiet gleichwohl an einen Grünzug des Westlichen Aatals an, welcher 
als zusammenhängender Grünzug dauerhaft gesichert werden soll. Diesbezüglich besteht ge-
mäß dem Zielkonzept für Freizeit und Erholung der Grünordnung Münster eine Verbindung zwi-
schen Freizeit und Erholungseinrichtungen an der nördlichen Grenze des Plangebietes. Diese 
verläuft von Norden kommend entlang der Lindenallee und setzt sich entlang der nördlichen 
Grenze des Plangebietes und darauffolgend entlang des nördlichen Albachtener Siedlungsberei-
ches in Richtung Osten fort.  
Diese Verbindung wird im Zuge der Wohnbebauung erhalten. 
8.1.2  Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt 
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Das 0,8 ha große Plangebiet liegt im bisherigen Außenbereich. Es handelt sich um eine Grün-
landfläche und zum Teil feuchte Grünlandbrachen. Insgesamt ist das Gebiet relativ artenarm und 
weist einen eher jungen Baumbestand auf, der sich überwiegend aus Birken, Erlen und Buchen 
zusammensetzt. Einige Gehölze am östlichen Rand sind älteren Datums, ebenso eine Hecke aus 
älteren Hainbuchen, die mittig des Geländes vorhanden ist. 
Südlich und östlich grenzen Wohngebiete mit Ein- und Mehrfamilienhäusern an. Nördlich gibt es 
Einzelhäuser mit extensiv genutzten Gärten sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Obst-
wiesen und Viehweiden. Westlich flankiert die Straße Lindenallee und daran angrenzend das 
bewaldete Schutzgebiet Alvingheide das zu überplanende Gelände. 
Die innerhalb des Gebietes vorhandenen Biotop- und Gehölzstrukturen werden durch die geplan-
ten Erschließungs- und Baugebietsflächen größtenteils überplant. Damit einhergehende Verluste 
von Biotopstrukturen von Teillebensräumen und die Versiegelung bisher versickerungsfähiger 
und offenporiger Flächen stellen einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Land-
schaft dar.  
Ein Ausgleich für die entstehenden Eingriffe ist bei Anwendung des § 13b BauGB nicht erforder-
lich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 16 von 18 
Schutzgebiete 
Natura 2000 – Gebiete (FFH-/ Vogelschutzgebiete) sind von der Planung nicht betroffen. 
Westlich des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet Alvingheide. Eine Beeinträchtigung des 
geschützten Waldgebietes ist nicht ersichtlich. 
Artenschutz 
Für die Planung liegt eine artenschutzrechtliche Prüfung vor (Artenschutzrechtlichen Prüfung zum 
geplanten Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur im Bereich 
der Stadt Münster -Albachten vom 06.12.2019, Landschaftsökologie und Umweltplanung, 
Hamm). 
Gemäß der Artenschutzprüfung wurden im Planbereich und seinem Umfeld einige planungsrele-
vante Arten (jagende Fledermäuse) sowie ein Steinkauz (außerhalb) nachgewiesen.  
Der Steinkauz brütet außerhalb des Planbereiches. Eine Einbeziehung des Grünlands in das 
Nahrungshabitat ist sicherlich nicht völlig auszuschließen, wegen der weiteren vorhandenen Nah-
rungshabitate jedoch nicht als essentiell einzustufen. Somit ist keine artenschutzrechtliche Be-
troffenheit zu erwarten.  
Weiterhin wurden auch zahlreiche nicht planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Diese nut-
zen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Gehölzstrukturen.  
Bei den Europäischen Vogelarten sind die häufigeren und ubiquitären Arten von den Verbotstat-
beständen nach § 44 BNatSchG mit Ausnahme des Tötungsverbots pauschal freigestellt. Dies 
bedeutet, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen einzelner Individuen von „Allerweltsarten“, 
die auch im Vorhabenbereich brüten, keine planungsrechtlichen Konsequenzen in Form von Ver-
botstatbeständen nach § 44 BNatSchG bedingen. Auch hier werden Brutplatzverluste durch das 
Vorhandensein geeigneter Ausweichhabitate im nahen Umfeld kompensiert.  
Zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von Individuen sind mögliche Rodun-
gen grundsätzlich innerhalb dem gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorgegebenen Zeitraum 
01.10. bis 28. bzw. 29.02. durchzuführen. 
Für die Gruppe der Fledermäuse gelang kein Quartiernachweis . Dieses war aufgrund der vor-
handenen Strukturen auch nicht zu erwarten. Mögliche Quartiere im angrenzenden Wald (NSG) 
werden durch das Planvorhaben weder direkt noch indirekt berührt.  
Beobachtungen lassen das Bestehen eines Quartiers (vermutlich eine Wochenstube) im nahen 
Umfeld vermuten. Auch dieses ist durch das Planvorhaben nicht betroffen. Nahrungshabit ate 
werden auch bei Umsetzung der Planung nicht essentiell eingeschränkt. 
Das Vorkommen planungsrelevanter Reptilienarten ist aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht 
zu erwarten. Da im Gebiet und im nahen Umfeld keine Laichgewässer vorhanden sind, kann auch 
eine essentielle Bedeutung des Planbereiches für Amphibien, insbesondere für den Kammmolch 
ausgeschlossen werden. 
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Artschutzprüfung ist nicht zu erwarten, dass unüberwind-
liche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans 
Nr. 602 begründen könnten.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 17 von 18 
8.1.3  Boden 
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um von Staunässe geprägten Gley 
– Pseudogley. Bei der Kartierung 1:5.000 ist im östlichen Randbereich Graubrauner Plaggenesch 
kartiert worden. Dieser ist jedoch nicht Bestandteil der schutzwürdigen Böden (vgl. Umweltkatas-
ter Münster). 
Die Planung grenzt an vorhandene Wohnbebauung, greift jedoch  grundsätzlich neu in den Au-
ßenbereich ein. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage angemessene 
Dichte erreicht.  
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
8.1.4  Wasser 
Oberflächengewässer oder empfindliche Grundwasserschutzfunktionen sind im Plangebiet nicht 
vorhanden (vgl. Umweltkataster Münster). 
8.1.5  Klima / Luft 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die geringe Größe des Baugebietes nicht gege-
ben. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich.  
8.1.6  Landschaft 
Der Bebauungsplan überplant ein im Außenbereich liegendes Gebiet, welches bisher als Grün-
land bzw. Grünbrachen mit weitestgehend jungem Baumbestand, der sich überwiegend aus Bir-
ken, Erlen und Buchen zusammensetzt. Am östlichen G ebietsrand gibt es Gehölze älteren Da-
tums sowie mittig des Gebietes eine Hecke aus älteren Hainbuchen. 
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands- und situationsorientierten Bebauung kann 
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Zur Einbindung in die Landschaft 
dient die Festsetzung Nr. 2.4.1 („Einfriedungen sind nur in blickdurchlässiger Form bis zu einer 
maximalen Höhe von 1,20 m sowie in Form von Hecken aus heimischen, standortgerechten 
Laubgehölzen zulässig.“). Zur gestalterischen Einbindung in den Siedlungsraum wird die südlich 
gelegene Baumreihe als zu erhalten festgesetzt. 
8.1.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. 
8.2  Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie 
Flur ist vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Drucks auf Wohnflächen beabsichtigt, auf einer 
städtischen Fläche, insgesamt 34 Wohneinheiten zu realisieren.  
Die geplante Bebauung greift in den Außenbereich ein und verursacht Eingriffe in Natur und 
Landschaft. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist bei einem Bebauungsplan der 
gemäß § 13b BauGB Außenbereiche in das beschleunigte Verfahren einbezieht jedoch nicht er-
forderlich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
 
Begründung / Seite 18 von 18 
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche Be-
einträchtigung. 
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht festzustel-
len. 
9.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplans sind nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher 
oder sozialer Hinsicht nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / 
nördlich Freie Flur. 
Münster, den ____________ 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-1025-2020-Anlage-5-Planaenderungen-Vergleich

152 Zeichen

Bebauungsplan Nr. 602 - Maßstab 1:1000
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/1025/2020
Darstellung: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
Darstellung: Satzungsentwurf

V-1025-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

15456 Zeichen

Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 7 
Stellungnahme n  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602:  
Albachten - Östlich Lindenallee /  
nördlich Freie Flur 
Zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 602 gemäß 
§ 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden die folgenden Stellung-
nahmen abgegeben:  
A  Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern  
1.  Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 im Rahmen der Bür-
geranhörung am 19.09.2019 
1.1. Privatpersonen 
Es wird angeregt, die Erschließung des Plangebiets nicht über die Straße Freie Flur , son-
dern direkt über die Lindenallee oder über Privatstraßen von Norden auszuweisen. Die Si-
tuation auf der Freien Flur  sei durch Parken entlang der Straße sehr beengt, sie wäre 
dadurch nur einspurig zu befahren und unter Umständen für Rettungsfahrzeuge überhaupt 
nicht zugänglich  
Stellungnahme der Verwaltung  
Eine zusätzliche Anbindung an die Lindenallee ergibt ein zu enges Aufeinanderfolgen von 
Zu- bzw. Abfahrten auf der überörtlichen Verbindungsstraße Lindenallee. Es besteht das  
verkehrliche Ziel, einen Mindestabstand von 100 Metern zwischen zwei Zufahrten einzu-
halten. Bei einer direkten Zufahrt von der Lindenallee wäre dies nicht einzuhalten und die 
Gefahr von Unfällen wäre erhöht. 
Die Erschließung eines Wohngebietes mit zukünftig mehreren Einzelgrundstücken erfolgt 
über Öffentliche Verkehrsflächen, die u.a. Wege für die Entsorgung sicherstellen. Eine An-
bindung über Privatstraßen von Norden ist hier nicht möglich, da es sich um ein Privat-
grundstück handelt. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, die Erschließung nicht über die Straße Freie Flur auszuweisen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 
1.2  Privatpersonen 
Es wird angeregt, dass ein durchgehender Radweg von Ost nach West durch das Plange-
biet angelegt werden sollte. In der momentanen Situation müsse zweimal scharf abgebo-
gen werden, das wäre zu gefährlich. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Ein durchgehender Radweg von Ost nach West würde das Plangebiet in der Form zer-
schneiden, dass eine bauliche Entwicklung sehr erschwert bzw. die bauliche Nutzung des 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1025/2020

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 2 von 7 
kompletten Gebietes unmöglich macht. Die bestehende Radwegeführung erfolgt über Be-
reiche mit sehr wenig PKW-Verkehr und ist räumlich ausreichend bemessen und einsehbar, 
so dass der bisher genutzte und weiterhin zu nutzende Wegeverlauf vertreten werden kann. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, den bestehenden Radweg geradeaus durch das Plangebiet zu führen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).  
2.  Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 vom 03.08. 
bis 18.09.2020 
2.1  Privatperson vom 07.08.2020 
Es wird angeregt, den Bebauungsplan in der Form zu ändern, dass in dem Gebiet eine 
ausreichende Anzahl von Flächen für Wohnen und/oder Arbeiten für Angehörige der Frei-
willigen Feuerwehr festgesetzt wird.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Das gesamte Plangebiet dient dem Wohnen. Der § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ermächtigt die 
Gemeinden, für bestimmte Personengruppen, die objektiv eine besondere Art von Woh-
nungen benötigen, Bauflächen mittels Bebauungsplanfestsetzung zu "reservieren". Der be-
sondere Wohnbedarf muss jedoch (ausschließlich) in baulichen Besonderheiten der Wohn-
gebäude bzw. der Wohnungen zu Ausdruck kommen. Als Personengruppen mit einem spe-
zifischen Wohnbedarf gelten zum Beispiel alte und behinderte Menschen, deren besonde-
rer Wohnbedarf etwa in einem ebenerdigen Wohnungszugang oder einem Aufzug sowie in 
der rollstuhlgerechten Ausgestaltung der Wohnung besteht (barrierefreies Bauen). Auch 
wenn sich Angehörige der Freiweilligen Feuerwehr als Personenkreis eindeutig abgrenzen 
lassen, kann ihnen kein besonderer Wohnbedarf über Festsetzungen im Bebauungsplan 
im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zugesprochen werden. Auf das Anliegen sollte ggf. 
im Rahmen der Grundstücksvergabe durch die Stadt eingegangen werden.   
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, Wohn- und Arbeitsräume in ausreichender Anzahl für Angehörige der Frei-
willigen Feuerwehr auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3).  
2.2  Privatpersonen vom 09.09.2020 
Es wird angeregt, die Anzahl der Wohneinheiten pro Doppelhaus auf maximal 2 WE zu 
beschränken.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Der nördliche Siedlungsrand des Stadtteils Albachten wird geprägt durch bestehende Ein-
familienhäuser. Dieser bauliche Charakter von Einfamilienhäusern entlang dem Plange-
bietsrand soll nicht durch das Hinzukommen von Mehrfamilienhäusern nachhaltig verändert 
werden, so dass eine Einschränkung der Wohneinheitenanzahl siedlungsstrukturell sinnvoll 
ist. Eine Festlegung der Anzahl der Wohneinheiten (WE) erhält die bauliche Eigenart des 
Siedlungsrandes von Albachten. In dem Einfamilienhausbereich sind Einzel - und Doppel-
häuser zulässig, so dass die Anzahl der Wohneinheiten sich auf die Bauweise beziehen

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 3 von 7 
soll. Von daher wird empfohlen, auf Grundlage der Anregung die Anzahl der maximalen 
Wohneinheiten pro Einzel- und Doppelhaus auf 2 WE zu beschränken.  
Beschlussvorschlag 
Die Textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.1.2 ergänzt: „In den Gebieten WA1 
und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei Wohnungen zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
2.3  Privatpersonen vom 17.09.2020 
Es wird angeregt, mit Hilfe von Festsetzungen im Bebauungsplan die nördlich an den Gel-
tungsbereich angrenzende private Baumhecke zu schützen. Zwei Möglichkeiten werden 
dafür vorgeschlagen: 
• Erhaltungsgebot nach § 9 Abs 1 Nr. 25 BauGB 
• Erweiterung von Punkt 3.5 der textlichen Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungs-
plans wie folgt: „Die zeichnerisch als zu erhalten festgesetzte Baumreihe im Süden des 
Planungsgrundstücks sowie die Baumreihe des nördlich angrenzenden Nachbargrundstü-
ckes sind nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge 
der Baumaßnahmen zu schützen und dauerhaft zu erhalten.“     
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Aufstellung des Bebauungsplans soll nicht dazu führen, dass bestehende Gehölzbe-
stände im angrenzenden Außenbereich negativ durch die Neubebauungen beeinträchtigt 
werden. Ein Erhaltungsgebot kann jedoch nur innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau-
ungsplans festgesetzt werden. Auf schützenden Maßnahmen kann im Bebauungsplan hin-
gewiesen sowie Bebauungen in direkter Nähe der angrenzenden Gehölze ausgeschlossen 
werden.  
Unter Hinweise wird der Punkt 3.5 insofern ergänzt, als dass angrenzende Gehölze im Zuge 
von Baumaßnahmen zu schützen sind. 
Ferner soll die bisherige Textliche Festsetzung Nr. 1.4.4 geändert werden. Im Plangebiet 
sind Carports, Garagen und Stellplätze zukünftig nur noch innerhalb der überbaubaren Flä-
chen und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Der zweite Satz  der Festsetzung, 
der bisher eine Errichtung eines Stellplatzes oder Garage im Bauwich als Ersatzstandor t 
von der festgesetzten Garagenfläche vorsah, wird gestrichen: 
Alternativ zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Carports 
in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser (WA1 
und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude (Bauwich) bis zur rückwärtigen 
Baugrenze zugelassen werden.  
Beschlussvorschläge 
Der zweite Satz der Textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.4 wird gestrichen (Beschlussvor-
schlag 1.1.2).

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 4 von 7 
2.4  Privatperson vom 18.09.2020 und 19.09.2020 
a)  Es wird angeregt, umfassend zu überprüfen, ob das Plangebiet in Bezug des Entwäs-
serungsschutzes mit Einbezug der umliegenden Bebauung genehmigungsfähig ist. 
„Ein mildern der Auswirkungen von Starkregenereignissen, (die zukünftig noch öfter 
vorkommen sollen), reicht nicht wenn es nur für das Planungsgebiet gilt und nicht für 
die sich anschließende Altbebauung (vorhandene Bebauung) der Str aßen "Zur 
Wiese/Freie Flur". Daher erwarten wir eine umfassende Überprüfung inwieweit das 
Plangebiet ohne zusätzliche Maßnahmen genehmigungsfähig ist.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Rahmen der Entwässerungsplanung für das neue Baugebiets wurde das betref-
fende Kanalnetz überprüft. Dazu gehören auch die Straßen Zur Wiese und Freie Flur. 
Die neue Kanalisation wird in einer ausreichenden Dimension geplant, sodass eine 
Verschärfung des Überflutungsrisikos in dem Siedlungsbereich Zur Wiese/Freie Flur 
ausgeschlossen werden kann. Sichergestellt wird dies durch Stauraumkanäle inner-
halb des Plangebiets. Um diesen Kanälen ausreichend Platz im Untergrund zu bieten, 
muss das Gebiet durch Geländeaufschüttungen erhöht werden.  
Durch die öffentliche Kanalisation ist es nicht möglich, einen vollständigen Schutz ge-
gen extreme Niederschlagsereignisse zu gewährleisten. Daher ist es nötig den Objekt-
schutz auf dem Grundstück zu gewährleisten. Das Amt für Mobilität und Tiefbau bietet 
dazu Beratungen an. 
Der Anregung, umfassende Ü berprüfung der Entwässerung des Siedlungsbereiches, 
ist bereits im Vorfeld durchgeführt worden und das Ergebnis ist bereits in die Entwurf-
splanung eingeflossen, so dass sich ein Beschlussvorschlag erübrigt.  
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
b)  „Nebenanlagen bei den Reihenhäusern, Doppelhaushälften, freist. Ein- und Zweifami-
lienhäusern nur im Verbund mit der Garage/dem Carport zu genehmigen und auf 
3 m x 2 m = 6 qm zu begrenzen. Sozusagen ein Raum "hinter dem Carport" für Fahr-
räder, Rasenmäher und Kleinwerkzeug. Da insbesondere die Dachbegrünung von se-
parat stehenden Nebenanlagen schlecht zu überprüfen ist und wieder gesonderte Zu-
wegungen angelegt werden.“  
Stellungnahme der Verwaltung 
Es soll den zukünftigen Grundstückseigentümern bzw. den Nutzern eine gewisse Fle-
xibilität in der Gartengestaltung/ -nutzung gegeben werden, so dass eine zwingende 
Vorgabe, an welcher Stelle die Nebenanlagen zu errichten sind, nicht erfolgen soll. Die 
vorgeschlagene Größe von 6 qm für die Nebenanlage ist f ür die Unterbringung von 
Fahrrädern, Gartenutensilien, Kleinwerkzeugen, usw. zu knapp bemessen. Die festge-
setzte maximale Größe von 10 qm ist in der heutigen Zeit, in der Keller u.a. aus Kos-
tengründen häufig bei Neubauten nicht mehr errichtet werden, erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 5 von 7 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, die Anordnung von Nebenanlagen stärker zu reglementieren, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
c) „Es sollte auch für die Putz - und Farbanstriche Vorgaben der Farbe geben: z.B. 
Hell/creme mit gelblichen und rötlichen Absetzungen.“  
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Vorgabe der Farbe in der Fassadengestaltung lässt sich, insbesondere im WA2 - 
und WA3 -Gebiet, städtebaulich und planungsrechtlich nicht herleiten. Es bestehen 
keine einheitlichen Farbenmuster in der baulichen Umgebung, so dass weder eine Ver-
knüpfung hergeleitet werden kann noch ein stadtgestalterischer Bruch in diesem Sied-
lungsbereich entstehen würde. Den zukünftigen Eigentümern sollen in der Gestaltung 
ihrer Fassade keine Farben aufgezwungen werden. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, Vorgaben für die Farb gestaltung bei Putz- und Farbanstrichen festzu-
setzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5). 
d)  „Holzverkleidungen sollten aus einheimischen Holz sein, denn klimafreundlich sind Im-
porte aus Südamerika, Norwegen oder dem Ostblock aufgrund der Transportwege 
nicht.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verwendung von einheimischen Hölzen kann au fgrund der Regelungstiefe nicht 
auf bauleitplanerischer Ebene geregelt werden. Die Verpflichtung für umweltfreundli-
che Baustoffe ist bisher bei der Vermarktung von Einfamilienhausgrundstücken nicht 
auferlegt worden. Der klimafreundliche Ansatz der Anregung wird jedoch unterstützt, 
so dass unter Hinweise mit dem neuen Punkt 3.7 die Nutzung von einheimischen Höl-
zern empfohlen wird. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, Holzverkleidungen sollten aus heimischen Hölzern errichtet werden, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). 
e)  „Dachaufbauten sollten nicht Länger sein als 1,50 m wie auch im Baugebiet Oberort 
vorgegeben, zwei aneinandergebaute (Doppelhäuser) sind sonst bei 4 m und das bis 
in den Spitzboden hinein ist schon sehr wuchtig (zu sehen Zur Wiese 15/17 in Albach-
ten- Gartenseite).“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die bestehenden Festsetzungen zu den Dachgauben setzten bereits eine Unterord-
nung der Dachgauben gegenüber der Dachform Satteldach im WA1- Gebiet fest. Bei 
der Errichtung von zwei Dachgauben ist ein Abstand von 1,50 m einzuhalten, so dass 
die in der Anregung genannte 4 m breite Dachgaube nicht zulässig ist. 
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 6 von 7 
f)  „Dachterrassen sollten in Doppelhäusern/Reihenhäusern nicht zugelassen werden. ...“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Flachdachflächen sind komplett extensiv zu begrünen. Dies schließt in der Regel 
die Nutzung der Dachfläche als Dachterrasse aus, so dass dieser Punkt der Anregung 
bereits umgesetzt wurde. 
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
g)  „Einfriedungen in blickdurchlässiger Form dürfen im Nachhinein auch nicht mit hin-
durchgezogenen Kunststoffstreifenblickdicht gemacht werden.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Einfriedungen, beispielsweise in Form von Zäunen, u.  ä., sind in blickdurchlässiger 
Form zu errichten. Eine nachträgliche Verblendung durch Sichtschutzstreifen wider-
spräche der städtebaulichen Festsetzung, so dass dieser Punkt der Anregung bereits 
umgesetzt wurde. 
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 7 von 7 
B Stellungnahmen von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
3.  Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB vom 
04.11. bis 20.12.2018 
3.1  Bezirksregierung Münster vom 06.11.2019 
3.2  MünsterNETZ vom 15.11.2019 
3.3  Thyssengas vom 15.11.2019 
3.4  LWL - Archäologie für Westfalen vom 26.11.2019 
3.5  Gelsenwasser vom 04.12.2019 
3.6  IHK NRW vom 06.12.2019 
3.7  Unter Naturschutzbehörde vom 11.12.2019 
3.8  Untere Wasserbehörde vom 11.12.2019 
3.9  Untere Immissionsschutzbehörde vom 11.12.2019 
3.10  Handwerkskammer Münster vom 18.12.2019 
3.11  Untere Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege – vom 20.12.2019 
3.12  Untere Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege – vom 28.01.2020 
Bei den Anregungen 3.1. bis 3.12 besteht kein Abwägungserfordernis. 
4.  Stellungnahmen während der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 03.08. bis 
18.09.2019 
4.1  LWL - Archäologie für Westfalen vom 06.08.2020 
4.2  MünsterNETZ vom 19.08.2020  
4.3  Handwerkskammer Münster vom 10.09.2020 
4.4  IHK NRW vom 14.09.2020 
Bei den Anregungen 4.1. bis 4.4 besteht kein Abwägungserfordernis.

Beratungsverlauf (4)

11.02.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 51.1.1.1 Vorberatung
Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 54.1.1.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (9)

  • Lindenallee 23
  • Dülmener Straße
  • Albersloher Weg 33
  • Rottkamp
  • Zur Wiese 15
  • An den Speichern 7
  • Alvingheide
  • Freie Flur 1
  • Oberort

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Details

Aktenzeichen
V/1025/2020
Typ
Vorlagen
Datum
07.12.2020
Erstellt
30.11.2020 14:57