V/1025/2020
Bebauungsplan Nr. 602: Stellungnahmen - Satzung
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Beschlussvorlage
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V/1025/2020 V/1025/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur [Wohnen] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 28.01.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 04.02.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 10.02.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602 wird wie folgt geändert: 1.1.1 Die Textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.1.2 ergänzt: „In den Ge- bieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäu ser maximal zwei Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Anlage 1, Punkt 2.2). 1.1.2 Der zweite Satz der Textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.4 wird gestrichen: "Alterna- tiv zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Car- ports in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel - und Doppelhäuser (WA1 und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude (Bauwich) bis zur rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden." (Anlage 1, Punkt 2.3). 1.1.3 In der Planzeichnung wird im WA1 -Gebiet eine als möglicher Stellplatz darge- stellte Fläche als Fläche für Garagen festgesetzt. Stadtplanungsamt 21.12.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Völlmecke / Herr Geitel Telefon: 492-6154 / 492-6193 Voellmecke@stadt- muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/1025/2020 1.1.4 In der Planzeichnung werden im WA2 -Gebiet zwei festgesetzte Flächen für Ga- ragen jeweils an einen anderen Standort versetzt und als Flächen für Carpor ts festgesetzt. 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, die Erschließung nicht über die Straße Freie Flur auszuweisen (Anlage 1, Punkt 1.1). 1.2.2 Der Anregung, den bestehenden Radweg geradeaus durch das Plangebiet zu führen (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.2.3 Der Anregung, Wohn- und Arbeitsräume in ausreichender Anzahl für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.1). 1.2.4 Der Anregung, die Anordnung von Nebenanlagen stärker zu reglementieren (An- lage 1, Punkt 2.4b). 1.2.5 Der Anregung, Vorgaben für die Farbgestaltung bei Putz - und Farbanstrichen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 2.4c). 1.2.6 Der Anregung, Holzverkleidungen sollten aus heimischen Hölzern errichtet wer- den (Anlage 1, Punkt 2.4d). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13b Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 602 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittel baren Kosten. Im Zuge der Realisierung der Planung wird mit Kosten von rd. 800.000 € für die Entwässerung, für Beleuchtung rd. 28.000 € sowie rd. 170.000 € für den Straßenbau inkl. der öffentlichen Stellplätze und Radwege gerechnet. Begründung: Der Bebauu ngsplan Nr. 602 wurde vom Rat der Stadt Münster am 03.07.2019 in Verbindung mit § 13b BauGB aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer öffentli- chen Informationsveranstaltung am 19.09.2019 statt . Bei dieser Veranstaltun g wurden drei Bebau- ungskonzepte, die sich nur in geringem Maße unterschieden haben, vorgestellt. Der Entwurf des Be- bauungsplans sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen haben vom 03.08.2020 bis zum 18.09.2020 öffentlich ausgelegen. Neben den jeweiligen Beteiligungen der Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) um Stellungnahme gebeten. - 3 - V/1025/2020 Über die eingegangenen Stellungnahmen ( Anlage 1 ) soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. Die textlichen Festsetzungen wurden um den Punkt 1.1.2 „maximale Zulässigkeiten von Wohneinhei- ten“ ergänzt, um die bauliche Eigenart des Siedlungsrandes mit Einfamilienhäusern zu erhalten bzw. weiterzuführen. Die räumliche Prägung des nördlichen Siedlungsrandes des Stadtteils Albachten soll nicht durch mögliche Errichtung von Mehrfamilienhäusern verfremdet werden (Beschlussvorschlag 1.1.1). Ein Schutz von angrenzenden Gehölzstrukturen ist besonders wichtig. Aus diesem Grund wur de in den textlichen Festsetzungen unter 1.4.4 die Möglichkeit gestrichen, alternativ zu den festgesetzten Garagenflächen im WA1 - und WA2-Gebiet diese innerhalb der seitlichen Abstandsflächen der Ge- bäude zu platzieren (Beschlussvorschlag 1.1.2). Zudem wurde unter Hinweise der Punkt Nr. 3.5 mit dem nachfolgenden Satz ergänzt, um den Schutz von angrenzenden Gehölzen zu gewährleisten: „An den Geltungsbereich angrenzende bestehende Gehölze sind nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge von Baumaßnahmen zu schützen.“ In diesem Zusammenhang wird im WA1 -Gebiet die am südlichen Baufenster zunächst nur als vorge- schlagener Stellplatz dargestellte Fläche als Fläche für Garagen festgesetzt (Beschlussvorschlag 1.1.3). Für eine Reduzierung der Versiegelung des Grundstücks aufgrund von notwendigen Zufahrten sowie für eine bessere Belichtung der Gebäude sind zwei Garagenstellplätze versetzt worden. Aufgrund der Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche sind die genannten Garagenflächen in Carpor tflächen geändert worden. Ein Schutz der Autos vor Regen und Frost bleibt weiterhin bestehen. (Beschlussvorschlag 1.1.4). Die Änderungen in Folge der Beschlusspunkte 1.1.3 und 1.1.4 sind in der Anlage 5 ersichtlich. Eine weitere Ergänzung der Hinweise erfolgt um den Punkt 3.7, der die Nutzung von heimischen Höl- zern empfiehlt. Eine während der öffentlichen Auslegung vorgetragene Stellungnahme, die vorschlug, dass Holzverkleidungen aus einheimischen Holz zu errichten sind, kann im Rahmen der Bauleitpla- nung nicht als Festsetzung definiert werden. Die Ergänzungen und Änderungen der Festsetzungen erfordern keine erneute Beteiligung der Öffent- lichkeit oder der Träger öffentlicher Belange. Die von den Änderungen betroffenen Grundstücke be- finden sich im Eigentum der Stadt Münster, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Somit kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 602 gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Zielsetzung des Plankonzepts Die Planungen verfolgen das Ziel, den nordwestlichen Siedlungsbereich mit einer Wohnbebauung zu arrondieren. Das angestrebte städtebauliche Ziel nimmt die Struktur der angrenzenden Bestandsied- lung auf. Im südlichen Bereich wird mit einer Mehrfamilienhausbebauung die bestehende Mehrfamili- enhausbebauung ergänzt. Mit den E inzel- und/oder Doppelhäusern im nördlichen Bereich erfolgt ein harmonischer Übergang in die angrenzende freie Landschaft. Zusätzliche soziale Infrastruktureinrich- tungen sind durch die Neubebauung nicht notwendig. - 4 - V/1025/2020 Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planverkleinerung Anlage 5 – Planänderungen - Vergleich
V-1025-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 6 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 602: Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet (WA1-WA3) sind Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.1.2 In den Gebieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise 1.2.1 Bei der I -geschossigen Bebauung im WA1 -Gebiet (WA1) darf das Dachgeschoss aus- nahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die Geschossflächenzahl (GFZ) eingehalten wird (§ 31 Abs. 1 BauGB). 1.2.2 Die Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO kann im WA3 für Tiefgaragen, die entsprechend der Ziffer 1.4.8 ausgeführt sind, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 erhöht werden, wenn dies für den jeweiligen Stellplatznachweis erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 BauNVO). 1.2.3 Im WA3 ist die abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Dort darf innerhalb der überbauba- ren Fläche an die s eitliche Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn damit an das Gebäude auf dem Nachbarsgrundstück direkt angeschlossen wird und ein gemeinsamer Baukörper entsteht. Der Anschluss muss mindestens auf der Hälfte der jeweiligen Gebäu- deseite je Baukörper erfolgen. 1.3 Höhe baulicher Anlagen 1.3.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. 1.3.2 Die maximale Bauhöhe (BH max.) ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs. Für die maximale Traufhöhe (TH max.) ist der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberkante der Dachhaut maßgeblich (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3.3 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens (EG OKFF) der Gebäude muss 0,30 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3.4 Die festgesetzten Höhen können ausnahmsweise durch technische Aufbauten um bis zu 0,50 m überschritten werden. Technische Aufbauten sind vol lständig einzuhausen (siehe auch Ziffer 2.5.2 örtliche Bauvorschriften). Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bis max. ein Meter ist zulässig. Die Auf- bauten und Anlagen sind um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurück zu setzen (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Anlage 3 zur Vorlage Nr. V1025/2020 Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 6 1.4 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.4.1 In den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist ein Gebäude mit begrünten Flachdach (siehe auch Ziffer 2.4.2 örtliche Bauvorschriften) als Nebenanlage im Si nne § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig. Es darf pro Grundstück eine Grundfläche von max. 10 m² und eine Höhe von max. 2,50 m nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter und witterungsgeschützte Fahrradabstellanlagen sind von dieser Festsetzung (Grundfläche und Dachbegrünung) ausgenommen. 1.4.2 In den Vorgartenbereichen-/Eingangsseiten sind Nebenanlagen mit Ausnahme von einge- hausten Müllstandorten und witterungsgeschützten Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauNVO) 1.4.3 Zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu der festgesetzten Fläche zum Erhalt der Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen haben Nebenanlagen einen Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten und sind hinter der Einfriedung des Grundstücks zu errichten. 1.4.4 In dem Plangebiet sind Stellplätze (St), Carports (Cp) und Garagen (Ga) nur innerhalb der überbaubaren Fläche und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). Alternativ zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Carports in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser (WA1 und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude (Bauwich) bis zur rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden 1.4.5 Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind offene, ebenerdige Stellplätze und überdachte Stell- plätze (Carports) zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.6 Die Zufahrt zu der Garage/Carports kann ausnahmsweise als gefangener Stellplatz dienen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4.7 Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind einzelne überdachte Stellplätze (Carports) unzu- lässig. Sammelcarports sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie in der Materialität und Höhe einheitlich sind und die Dachflä chen vollständig extensiv mit einer Aufbauhöh e von mindestens 10 cm begrünt werden. 1.4.8 Tiefgaragen sind nur im WA3 zulässig. Die nicht überbaute obere Abschlussfläche von Tief- garagen sind mit mind. 60 cm Substratschicht zu bedecken und dauerhaft zu begrünen. Die Tiefgaragen haben zur festgesetzten Fläche zum Erhalt der Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen ein Abstand von mind. 3 m einzuhalten. 1.5 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.5.1 Die mit einem Pflanzgebot gekennzeichneten Flächen sind mit einer Hainbuchenhecke zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.5.2 In den Baugebieten ist bei der Anlage von ebenerdigen Stellplatzanlagen pro 5 Stellplätze ein großkroniger heimischer, standortgerechter Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, Hainbuche) als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 0,16 m bis 0,18 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Pflanzfläche von mindestens 6,00 m² mit einer Mindestbreite von 2,0 m vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 6 1.5.3 Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für zulässige Zuwegungen, Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in Anspruch ge- nommen werden, zu begrünen und gärtnerisch zu nutzen. Die Flächen sind mit Mutterbo- den anzulegen und mit Rasen, Sträuchern, Bodendeckern und / oder Grünpflanzen zu be- pflanzen und so zu unterhalten. Das Anlegen von Schotter -, Split-, oder Kiesflächen o. ä. ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 1.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die festgesetzten Flächen für Geh -, Fahr- und Leitungsrechte für Anlieger und Erschlie- ßungsträger (GFL/AE) dürfen zur Erschließung von nur einem Wohnbaugrundstück dienen. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Fassade WA1: Die Außenwandflächen der zu errichtenden Neubauten im WA1 -Gebiet sind über- wiegend in Sichtmauerwerk unter Verwendung roter bis rotbrauner Vormauerziegel auszuführen. WA2: Für Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Die Fassade des Obergeschosses ist zu mind. 2/3 mit dem Material Holz auszuführen. WA3: Für Außenwände ist Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. 2.2 Baukörper 2.2.1 Profilgleichheit Doppelhäuser sind jeweils profilgleich, d.h. mit einheitlicher vorderer und hinterer Gebäu- deflucht, gleicher Trauf - und First höhe, einheitlicher Dach form/Dachneigung, gleichem Dachüberstand sowie einheitlich in Material und Farbe zu errichten. Für untergeordnete Bauteile und energiesparende Maßnahmen können andere Materialien zugelassen werden. Aneinander gebaute Carports und Garagen, auch auf verschiedenen Grundstücken, sind in Bezug auf Höhe und Materialwahl einheitlich zu gestalten. Ausnahmen, beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Geländehöhen, sind möglich. 2.2.2 Vorbauten Im WA3 sind Balkone gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW nur zulässig, wenn sie als Halbloggia gestaltet werden. Dabei darf das Vortreten vor die Außenwand max. 0,50 m betragen. 2.3 Dachform, Dachneigung Im WA1 ist als Dachform nur das Satteldach mit der Dachneigung 42° +/- 3 ° zulässig. Im übrigen Plangebiet (WA2 und WA3) ist als Dachform nur Flachdach zugelassen. Garagen, Carports und Gebäude als Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen) sind nur mit der Dachform Flachdach zulässig. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 6 2.4 Dachdeckung, Dachbegrünung 2.4.1 Die Dacheindeckungen im WA1-Gebiet sind nur als rote bis rotbraune Pfannendächer zu- lässig. Für einzelne Teilflächen, z. B. zur Solarenergienutzung oder für Wintergärten sind Ausnahmen möglich. 2.4.2 Flachdächer sind vollständig mit einer Substratschichtdecke von mind. 10 cm extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt auch für überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen. 2.5 Dachaufbauten, technische Aufbauten 2.5.1 Dachaufbauten sind in der Gaubenform Schleppgaube und Satteldachgaube auf den ein- geschossigen Hauptbaukörpern zulässig. Dachaufbauten dürfen nicht länger als 2,0 m sein. Zwischen 2 Gauben und zu den Ortgän- gen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Gesamtlänge der Gauben darf die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten und in der Summe maximal 50 % der jeweiligen Dachfläche ausfüllen. Zum Traufpunkt des Hauptgebäudes (Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) ist ein horizontal gemessener Abstand von mindestens 0,5 m und zum Hauptfirst des Gebäudes ist ein horizontal gemessener Abstand von mindestens 1,0 m ein- zuhalten. 2.5.2 Technische Aufbauten sind nur bei Flachdächern zulässig und mit einem Fassadenmaterial gestalterisch zu verkleiden (Einhausung). Sie sind um mindestens 1,00 m von den Außen- wänden zurück zu setzen. 2.6 Solaranlage, Photovoltaik Im gesamten Plangebiet ist die Errichtung von Solarpaneelen und Photovoltaikanlagen auf den Gebäuden zulässig. Bei Gebäuden mit der Dachform Flachdach (FD) sind Solarpa- neele bzw. Photovoltaikanlagen mit der Dachbegrünung zu kombinieren. 2.7 Abgrabungen Großflächige Abgrabungen für die Belichtung von Kellergeschossen sind unzulässig. 2.8 Einfriedungen 2.8.1 Einfriedungen sind nur in blickdurchlässiger Form bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m sowie in Form von Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zu- lässig. 2.8.2 Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (Terrassen-/ Balkontrennwände) sind nur im rück- wärtigen Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Hauptgebäude und ent- lang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Sie dürfen eine Gesamtlänge von ma- ximal 4,00 m und eine Höhe von maximal 2,0 m über Oberkante Erdgeschossfußboden (EG OKFF) nicht überschreiten. 2.9 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter im Vorgartenbereich und seitlichen Bereich sind zur öffentlichen Verkehrsfläche mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit bepflanzten Rankhilfen Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 6 einzugrünen. Je laufender Meter ist eine Rankpflanze zu pflanzen und dauerhaft zu erhal- ten. 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum `Planen und Bauen´ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 3.2 Bodendenkmäler Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär- bungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städti- sche Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.3 Kampfmittel Für einen Teilbereich des Plangebiets kann eine Kampfmittelbelastung nicht gänzlich aus- geschlossen werden. In diesem Berei ch ist ein geomagnetisches Detektionsverfahren (Oberflächendetektion) auf Kampfmittelbeeinflussung bereits durchgeführt worden. Auf- grund von ferromagnetischen Störeinflussen ist eine eindeutige Auswertung nicht möglich. Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriff ins Erdreich sollten energiearm, hindernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden. Treten verdächtige Gegenstände oder außergewöhnliche Bodenverhältnisse auf, sind die Arbeiten aus Sicher- heitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. Bitte beachten sie die Empfehlungen des BG Bau (DGVU I 201-027). Ausgehobene Baugruben sollten für zusätzliche Oberflächensondierungen über die Feuer- wehr Münster beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) angemeldet werden. 3.4 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu informieren. 3.5 Naturschutz Rodungen sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Bäumen, Hecken und Sträuchern im Zuge der Baufeldfreimachung dürfen gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nur in der Zeit vom 1. Oktober. bis zum 28. bzw. 29. Februar vorgenommen werden. Die zeichnerisch als zu erhalten festgesetzte Baumreihe im Süden des Plangrundstücks ist nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge der Bau- maßnahmen zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 6 An den Geltungsbereich angrenzende bestehende Gehölze sind nach einschlägigen tech- nischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge von Baumaßnahmen zu schützen. 3.6 Ökologische Baustandards - Münsters Energiesparhaus 55 Beim Neubau eines Wohngebäudes sowie bei sämtlichen baulichen Änderungen sind fol- gende Anforderungen entsprechend dem KfW -Effizienzhaus 55 gemäß gültiger Energie- einsparverordnung (EnEV) einzuhalten: Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissions- wärmeverlust (H´ T vorh.) muss den Wert des Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Netto-Grundfläche und Ausrichtung (H´T Referenzgebäude) gemäß aktueller Energieein- sparverordnung (EnEV) um mindestens 30 % unterschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) muss den entsprechenden Wert des Jahres-Primär- energiebedarfes des Referenzgebäudes (QP Referenzgebäude) gemäß gültiger Energie- einsparverordnung (EnEV – Anlage 1 Tabelle 1; ohne Anwendung von Zeile 1.0) um 45 % unterschreiten. 3.7 Immissionsschutz Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee sind an der straßenzugewandten Fas- sade Lärmimmissionen in der Nacht von über 50 dB(A) prognostiziert. Falls die zum Schla- fen genutzten Räume nur über Lüftungsmöglichkeiten an dieser Fassade verfügen, wird angeraten schallgedämmte Lüfter einzubauen. 3.8 Nutzung von Holz Bei der baulichen Nutzung von Holz sollte aus klimafreundlichen Gründen einheimisches Holz verwendet werden.
Anlage A
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Anlage A zur V/1025/2020 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 602 herbeigeführt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplans Nr. 602 besteht darin, neuen Wohnraum für den Stadtteil Albachten zu schaffen und damit Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Nach der erfolgten öffentlichen Auslegung soll nun über die eingegangenen Stellungnahmen be- schlossen werden. Nach erfolgtem Satzungsbeschluss kann der Plan durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten. Finanzierung Im Rahmen der Umsetzung wird mit Kosten von ca. 800.000 € für die Entwässerung gerechnet. Für die Beleuchtung sowie den Straßenbau inkl. offentl. Stellplätze und Radwege werden 198.000 € veranschlagt. Mit Ausnahme einer Teilfläche befinden sich die Flächen im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Veräußerung von Baugrundstücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt entstehen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Klimaschutz: Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die geringe Größe des Baugebietes nicht gegeben. Auch eine Beeinträchtigung des westlich angrenzenden Naturschutzgebietes Alvingheide ist nicht zu erwarten.
V-1025-2020-Anlage-4-Planverkleinerung
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GFLAE GFLAEStSt StGa Fuß- und Radweg66,4866,7266,7067,0567,0467,3467,3667,43 66,8266,7566,8866,94 66,7666,91 66,7466,7421IIIIII IIFlur 1 19 II 17II II 3 II II III II I II II I IIII I II I I I I III I III IIII I 25 19a 561884 101422 108 $OEDFKWHQHU6WUDH Lindenallee Lindenallee 23 2616 19 16 19 7a10 20246 6 21 8Freie Flur 368373 324 390 384700 564563651 703377383 307 392 376702 310 738 332 314 330 391 331 31526 704 308 652243 28 29 459 333 171 309 83 556165 481 2598 369701460162 Flur 12 TH max. 71,3m üNHNFH max. 76,8m üNHNBH max.74,3m üNHNBH max. 74,4m üNHNBH max.74,6m üNHNBH max.74,4m üNHNBH max.74,4m üNHNBH max.76,8m üNHNBH max. 77,0m üNHN 0,6ED0,4WA1oISD42°± 3° 0,80,4WA3aS+IIFD 0,8ED0,4WA2oIIFD GaGaGaGaGa Ga GaCpCp Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/1025/2020 Planverkleinerung / Maßstab 1:1000Bebauungsplan Nr. 602
V-1025-2020-Anlage-2-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 18 Begründung zum Bebauungsplan Nr. 602: Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 3.1 Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 4.1 Stadtteil ........................................................................................................................................ 4 4.2 Plangebiet .................................................................................................................................... 4 4.3 Nutzungsstruktur im näheren Umfeld .......................................................................................... 4 6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 6 6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6 6.2 Verkehrliche Erschließung ........................................................................................................... 6 6.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 6 6.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 6 6.3.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise ........................................................................... 7 6.3.3 Nebenanlagen / Ruhender Verkehr .................................................................................. 8 6.3.4 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung ............................................................................ 9 6.4 Gestalterische Festsetzungen ..................................................................................................... 9 6.4.1 Dachform ......................................................................................................................... 10 6.4.2 Fassade ........................................................................................................................... 10 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11 6.5.1 Entwässerung .................................................................................................................. 11 6.5.2 Technische Infrastruktur .................................................................................................. 12 6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 12 6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 12 6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 12 6.9 Kampfmittel ................................................................................................................................ 12 6.10 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 13 7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 14 8. Auswirkungen auf die Umwelt, Artenschutz ........................................................................................ 14 8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung ................................................................................. 14 8.1.1 Menschen ........................................................................................................................ 14 8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................................... 15 8.1.3 Boden .............................................................................................................................. 17 8.1.4 Wasser ............................................................................................................................ 17 8.1.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 17 8.1.6 Landschaft ....................................................................................................................... 17 8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 17 8.2 Zusammenfassung .................................................................................................................... 17 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 18 Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1025/2020 Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 2 von 18 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Die Stadt Münster verzeichnet seit Jahren eine anhaltend steigende Bevölkerungsentwicklung. Der Planung und Erschließung neuer Baugebiete kommt vor dem Hintergrund der großen Nach- frage nach Wohnraum eine wichtige Bedeutung zu . Bei dem für eine Wohngebietsentwicklung vorgesehenen Standort östlich der Lindenallee und nördlich der Straße Freie Flur handelt es sich um eine ca. 0,8 ha große Fläche am nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteils Albachten, die als Grünlandbrache und in Teilen als Grünland zu klassifizieren ist. Mit Veräußerung des überwiegenden Flächenanteils an die Stadt Münster und abgestimmter zeit- licher Priorisierung der künftigen Wohnbauentwicklung ergibt sich nun die konkrete Perspektive, den Standort im S inne einer siedlungsstrukturell sinnvollen Arrondierung mit der Zielrichtung Wohnungsbau zu entwickeln . Die Fläche wurde folglich in die 1. Stufe des fortgeschriebenen Baulandprogramms 2019 – 2025/2030 aufgenommen. Die Stadt Münster beabsichtigt, im Geltungsbereich ein neues Wohngebiet mit rund 34 Wohnein- heiten (WE), davon ca. 20 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaussegment, zu entwickeln. Dies ent- spricht einer städtebaulichen Dichte von ca. 46 WE/ha Nettowohnbauland. Das Plangebiet schließt direkt an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Da außerdem die geplante Bebauung eine Grundfläche von deutlich weniger als 10.000 m² aufweisen wird und mit dem Bebauungsplan ausschließlich die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden soll, erfolgt die Planaufstellung durch die zeitlich befristete Regelung des § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren. Die zusätzlichen Verfahrensvoraussetzungen nach § 13 a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB sind erfüllt: Durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europä- ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu be- fürchten. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planeri- schen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten – Östlichen Lindenallee / nördlich Freie Flur gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13b BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 03.07.2019. Der Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 13 der Stadt Münster am 12.07.2019 öffentlich bekanntgemacht . Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 19.09.2019 im Haus der Begeg- nung Albachten in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans sowie di e zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen haben vom 03.08.2020 bis zum 18.09.2020 öffentlich ausgelegen. Neben den jeweiligen Beteiligungen der Öffentlichkeit wurden auch die Behörden und Träger öffentlicher Be- lange (TÖB) um Stellungnahme gebeten. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 602 umfasst östlich der Lindenallee und nördlich Straße Freie Flur eine ungenutzte Grünfläche. Östlich und südlich grenzt Wohnbebauung mit Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 3 von 18 Einfamilienhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern an das Plangebiet an. Im Norden befinden sich landwirtschaftliche Flächen und im Westen, jenseits der Lindenallee, liegt ein bewaldetes Natur- schutzgebiet. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Albachten, Flur 12, Flurstücke: 25, 26, 308, 310. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Planbereich als Wohn- baufläche dar. Der Bebauungsplan Nr. 602 entwickelt sich mit seinem Planungsziel Wohnnut- zung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan, so dass eine Änderung des FNP nicht erforder- lich ist. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 602 ist aktuell unbeplant und liegt im Außenbe- reich. Östlich grenzt zum Teil der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 436: Albachten - Nördlicher Ortsrand (westlich der Straße Oberort) mit der Art der Nutzung Reines Wohngebiet (WR) an. Südwestlich der Straße Lindenallee befindet sich der rechtskräftige Bebau- ungsplan Nr. 427: Albachten – Ortsmitte mit der Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA). Zurzeit liegt der Bebauungsplan im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel". Der Landschaftsplan stellt für den Bereich Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur das Entwick- lungsziel „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaft- selementen ausgestatteten Landschaft bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen Überplanung (temporäre Erhaltung)." dar. Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristungen in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vor- sieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche gemäß § 20 Abs. 3 LNatSchG NRW außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan in Kraft tritt. Der Landschaftsplan wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 602 geändert. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 4 von 18 4. Räumliche und strukturelle Situation Abbildung 1: Lage des Plangebiets im Stadtteil 4.1 Stadtteil Der Stadtteil Albachten befindet sich südwestlich der Münsteraner Innenstadt am westlichen Rand des Stadtgebiets. Aktuell hat der Stadtteil rund 6.550 Einwohner. Die räumliche Struktur ist geprägt durch einen kompakten Siedlungsbereich, der überwiegend Wohnnutzung umfasst. Der Siedlungsbereich wird in seinen Grenzen bestimmt von der Bundesautobahn A 43 im Süden und die ihn umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Vom Stadtteilzentrum aus nach Süd- osten hin sind die Grundschule Ludgerusschule und weitere soziale Einrichtungen angeordnet. Im Süden des Stadtteils befindet sich der Bahnhaltepunkt mit der Bahnverbindung RE 42 Müns- ter-Essen. Südlich der Bahnlinie befindet sich das einzige Gewerbegebiet des Stadtteils. 4.2 Plangebiet Das Plangebiet umfasst eine insgesamt ca. 8.200 m² große, größtenteils städtische Fläche am nordwestlichen Siedlungsrand von Albachten. Es besteht hauptsächlich aus einer ungenutzten Grünfläche mit Baumbestand an den Randbereichen. 4.3 Nutzungsstruktur im näheren Umfeld Die geplante Wohngebietsfläche liegt im nordwestlichen Randbereich des Stadtteils Albacht en. Die östlich und südlich liegende Wohnbebauung wird durch die geplante Weiterführung der Wohnnutzung zur Lindenallee arrondiert und rundet die Siedlungsfläche in diesem Bereich ab. Im Norden und Westen beginnt die freie Landschaft, die im unmittelbaren Bereich durch das bewaldete Naturschutzgebiet Alvingheide sowie durch landwirtschaftliche Höfe geprägt ist. Das Ortszentrum an der Dülmener Straße, westlich der Ludgeruskirche, ist in ca. 500 m Luftlinie Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 5 von 18 entfernt. Der nächstgelegene Nahversorger für Lebens mittel und Hygieneartikel ist fußläufig in etwa vier Minuten erreichbar. 5. Planungsziele Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplans Nr. 602 besteht darin, neuen Wohnraum für den Stadtteil Albachten zu schaffen und damit Wachstums- und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Abbildung 2: Städtebauliches Konzept Das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Konzept (vgl. Abbildung 2 ) setzt die umliegende Siedlungsstruktur fort und rundet den Ortsteil Albachten im Nordwesten ab. Ausgehend von der bestehenden Straße Freie Flur, die westlich von der Lindenallee abgeht, wird durch einen Wohn- stich eine Wohnbebauung erschlossen, die sich in drei Wohnbereiche unterteilen lässt. Die ausgewiesenen Wohnbauflächen (WA1) direkt östlich der Lindenallee orientiert sich an der bestehenden bzw. planungsrechtlich möglichen Bauform mit der Dachform Satteldach entlang der Lindenallee und schließt diese bis zur Ortsgrenze ab. Im Norden sollen zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Flachdach entstehen (WA2). Für den harmonischen Übergang in die freie Landschaft werden die nördlichen Grundstücksgrenzen be- grünt und die Gebäudefassaden im Obergeschoss zum größten Teil mit dem natürlichen Rohstoff Holz errichtet. Südlich der geplanten Erschließung entsteht eine dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung (WA3). Sie nimmt damit den bestehenden Geschosswohnungsbau auf. Der bestehende und die Siedlung prägende Gehölzstreifen bleibt in diesem Bereich erhalten. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 6 von 18 Weiterführende Zielsetzungen bestehen darin, Raum für soziale Bedarfe zu schaffen. Entspre- chend den Zielen einer sozialgerechten Bodennutzung ist auf den städtischen Flächen vorgese- hen, die entstehende Nettowohnfläche anteilig zu gefördertem bzw. förderfähigem Wohnraum zu entwickeln. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Mit dem Bebauungsplan soll die Fläche als „Allgemeines Wohngebiet“ mit ein bis zwei Vollge- schossen (I-II) festgesetzt werden. Im Norden und Westen sollen Einfami lienhäuser in der Bau- weise Einzel- bzw. Doppelhaus entstehen. Im Süden angrenzend an die Straße Freie Flur sollen zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit zusätzlichem Staffelgeschoss die vorhandene Mehrfa- milienhausbebauung ergänzen. Die getroffenen Festsetz ungen zu Höhenbeschränkungen und Überbaubarkeit sowie örtliche Bauvorschriften sollen die neu ermöglichten Baukörper möglichst harmonisch in die bestehende Siedlung integrieren. 6.2 Verkehrliche Erschließung Die äußere Erschließung erfolgt über die Straße Freie Flur, von der als innere Erschließung eine Wohnstraße mit einer Wendemöglichkeit für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge abgeht. Eine direkte verkehrliche Anbindung an die Lindenallee kann nicht erfolgen, da ein zu enges Aufeinanderfol- gen von Zu-und Abfahrten auf der überörtlichen Verbindungsstraße und die Gefahr von Unfällen sich erhöhen würde. Am südlichen Ende der Wohnstraße soll mit einem Fuß - und Radweg ein Anschluss an die be- stehende Fuß - und Radwegverbindung des Stadtteils geschaffen werden. Für eine bessere Durchlässigkeit für Fußgänger und Radfahrer wäre eine durchgängige Rad- und Fußwegeverbin- dung von Ost nach West begrüßenswert. Bei einer Hereinnahme des Rad- und Fußweges in das Plangebiet wäre allerdings die bauliche Entwicklung sehr stark erschwert bzw. sie wäre zum Teil nicht möglich. Trotz des kurvigen Verlaufs des bestehenden Fuß- und Radwegs ist eine durch- gängige ausreichende Breite gegeben. Die festgesetzten GFL/AE–Flächen im Plangebiet dürfen ein Wohngrundstück erschließen, damit der notwendige private Anschluss an die öffentliche Kanalisation gewährleistet ist. Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt durch die in 300 m entfernte Bushaltestelle „Rottkamp“ in der Nähe des Kreisverkehrs der Straßen Lindenallee/Dülmener Straße/Rottkamp. An dieser Hal- testelle verkehrt die Buslinie 15 im 20-Minutentakt. 6.3 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.3.1 Art der baulichen Nutzung Um das städtebauliche Ziel der Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem äß § 4 Abs. 3 BauNVO sollen aufgrund des von ihnen ausgehenden Stör - bzw. Verdrängungsfaktors für die Wohnbebauung ausgeschlossen Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 7 von 18 werden. Um den baulichen Charakter von Einfamilienhäusern entlang dem nördlichen Siedlungs- rand von Albachten sicher zu stellen, wird die Wohneinheitenzahl der Einzel- und Doppelhäuser auf maximal 2 Wohneinheiten beschränkt. Das neue Wohnquartier arrondiert die bestehende Wohnbebauung am nordwestlichen Rand des Stadtteils Albachten. Anderweitige Nutzungen als Wohnen würden einer harmonischen Abrundung des Wohnsiedlungsbereichs widersprechen. 6.3.2 Maß der baulichen Nutzung / Bauweise Grund- und Geschossflächenzahl Als Maß der Nutzung wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgelegt. Auch unter der Be- rücksichtigung der zulässigen Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis 0,6 wer- den ausreichende Flächen von einer Versiegelung freigehalten. Ausnahmsweise ist im WA3-Gebiet eine Überschreitung der GRZ bis 0,8 für die Errichtung von Tiefgaragen inkl. Zu- und Abfahrten möglich, wenn dies für den jeweiligen Stellplatznachweis erforderlich ist. Diese Überschreitungsoption ermöglicht angesichts der relativ kleinen Baugrund- stücke eine städtebaulich sinnvolle unterirdische Stellplatzunterbringung. Da die Decken der Tief- garagen gemäß der textlichen Festsetzung 1.4.8 zu begrünen sind (s. Abschnitt 6.5), bleibt eine hohe Freiraumqualität gewährleistet. Als maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) wird für das Allgemeine Wohngebiet WA1 eine Geschossflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 0,6 unterschrit- ten. Für den Bau eines eingeschossigen Wohnhauses mit der Dachform Satteldach reicht die festgesetzte GFZ aus. für die Allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 wird eine Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Mit dieser Festsetzung wird die nach BauNVO zulässige Obergrenze von 1,2 um 0,4 unterschrit- ten. Bei maximal zwei Vollgeschossen mit der Dachform Flachdach ist die festgesetzte GFZ aus- reichend. Die festgesetzten Grund - und Geschossflächenzahlen sichern die geplante Bebauung ab und bilden ein verträgliches Dichteverhältnis an diesem Wohnstandort. Bauweise Die festgesetzte abweichende Bauweise (a) im WA3-Gebiet ermöglicht innerhalb der festgesetz- ten überbaubaren Fläche das Heranbauen direkt an die Grundstücksgrenze. Dies ergibt eine größere Flexibilität für die Unterbringung von unterschiedlichen Wohnformen bei effizienterer Nut- zung der Grundstücksflächen. Der zusammenhängende Baukörper bleibt unter 50 m Länge, so dass kein den umgebenden Maßstab sprengender Baukörper entstehen wird. Geschossigkeit, Höhe baulicher Anlagen Im Plangebiet, am nordwestlichen Ortsr and von Albachten, soll mit der Zahl der Vollgeschosse und der maximalen Höhe der baulichen Anlagen ein harmonischer Übergang von der Bestands- bebauung zur freien Landschaft erfolgen. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 8 von 18 Die Geländehöhe des Plangebietes wurde topographisch vermessen. Die festgesetzten maximal zulässigen Bauhöhen (BH max) bzw. die maximal zulässigen First- und Traufhöhen (FH max und TH max.) sind analog der örtlichen Vermessung als NHN-Höhen (Normalhöhennull) festgesetzt. Für den Überflutungsschutz muss die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbodens (EG OKFF) 0,30 m über der zur Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen. Hinweis zu Gebäudehöhen in den einzelnen Baugebieten: Für das Baugebiet WA1 , östlich der Straße Lindenallee, ermöglicht die festgesetzte max imale Traufhöhe (TH max.) eine Wandhöhe von 4,0 m über dem Erdgeschossfußboden. Dies führt op- tisch zu einem 1 ½–geschossigen Gebäude, bei dem das Dachgeschoss zu einem Vollgeschoss ausgebaut werden kann, wenn die GFZ dabei nicht überschritten wird. Die Bauhöhe (BH max.) der Einfamilienhäuser im WA2 -Gebiet ergibt eine max. Höhe von 7 m über OK EFF, bei der sich zwei Vollgeschosse mit Flachdach realisieren lassen. Die Dachkon- struktion mit der Attika wird in einer Höhe von 0,70 m berücksichtigt. Für die Mehrfamilienhäuser im WA3-Gebiet sind zwingend zwei Vollgeschosse mit zusätzlichem Staffelgeschoss vorgesehen. Durch die Zurücksetzung des obersten Geschosses zu der darun- terliegenden Außenwand wird die Massivität der Baukörper zurückgenommen. Gleichzeitig er- folgt optisch die Abstufung von den südlich liegenden dreigeschossigen Bestandshäusern zu der nördlich ausgewiesenen max imalen zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung. Das Staffel- geschoss (S) darf, wie in § 2 Abs. 6 Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018) geregelt, nicht mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses überdecken. Ausnahmen von der Festsetzung der maximal zulässigen Höhe der Gebäude sind nur für tech- nisch bedingte Anlagen um bis zu 0,5 m sowie für Anlagen zur Nutzung erneuer barer Energien bis zur einer Höhe von maximal ein Meter zulässig. Sie sind aus gestalterischen Gründen um mindestens um einen Meter von der Außenwand zurückzusetzen. Technische Aufbauten sind gemäß der gestalterischen Festsetzung 2.5.2 nur auf Flachdächern zulässig und sind einzuhausen. 6.3.3 Nebenanlagen / Ruhender Verkehr Nebenanlagen Für die Unterbringung von Gartengeräten oder Gartenmöbeln ist es möglich, ein Gartenhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich zu errichten. Um städtebaulich negative Störwirkungen auf den südlich angrenzenden freien Landschaftsraum zu verhindern, ist die Grundfläche auf eine maxi- male Größe von 10 m 2 (beispielweise 2,50 m x 4 m) begrenzt. Zusätzlich zu einem Gartenhaus sind witterungsgeschützte Anlagen für Fahrräder und Abfallbe- hälter rückwärtig, sowie im Vorgartenbereich aufgrund der Nähe zum Hauseingang, zulässig. Nebenanlagen bestimmen neben Stellplatzflächen in einem nicht unerheblichen Maße das Er- scheinungsbild von Wohnquartieren mit Einfamilienhausbebauung. Damit die optische Prägung des halböffentlichen Raumes von den Wohnbaukörpern ausgeht, haben die Nebenanlagen einen Mindestabstand von 0,5 m zu angrenzenden Verkehrs- und Erschließungsflächen und zur fest- gesetzten Grünflächen einzuhalten und sind hinter der Einfriedung des Grundstücks zu errichten. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 9 von 18 Anlagen/Stellplätze für Abfallbehälter im Vorgarten bzw. im seitlichen Gartenbereich sind zum Sichtschutz mit Sträuchern und Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. Ruhender Verkehr Für die Ordnung des ruhenden Verkehrs im Plangebiet sind Stellplätze, Garagen und Carports nur in den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig Gemäß der aktuellen Stellplatzrichtlinie der Stadt Münster müssen für Wohneinheiten über eine Wohnfläche von über 150 m2 Wohnfläche zwei Stellplätze ausgewiesen werden. Bei diesem Fall kann die Zufahrt der ausgewiesenen Stellplatzfläche genutzt werden. In der sozialgerechten Bodennutzung der Stadt Münster (SoBoMü) wird für städtische Grundstü- cke im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung ei n Zielwert von 60 % der entstehenden Netto- wohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum festgelegt (besondere kom- munale Selbstverpflichtung). Unter Bezug auf Punkt 1.5 der Stellplatzrichtlinie der Stadt Münster (Öffentlich geförderte Wohnungen – 1 Stellplatz je 2 Wohnungen) sind dementsprechend im städ- tischen Bereich des WA3-Gebietes die Anzahl der Stellplätze ausgewiesen. 6.3.4 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung Bei der Errichtung von Gebäuden und Stellplätzen erfolgt eine weitere Versiegelung der Erdober- fläche. Als Teil des Ausgleichs, für ein ausgeglichenes Raumklima, zur Reduktion der Nieder- schlagsmenge sowie zur optischen Aufwertung wird planzeichnerisch und textlich festgesetzt, dass: Flachdachflächen bei Gebäuden und Nebenanlagen vollständig extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu erhalten sind; pro 5 ebenerdige Stellplätze ein großkroniger, heimischer standortgerechter Laubbaum zu pflanzen ist; innerhalb der privaten Anpflanzfläche, die an nördliche Geltungsbereichsgrenze an- grenzt, eine Hainbuchenhecke zu pflanzen ist; die oberste Abschlussfläche von Tiefgaragen zu begrünen ist und die Tiefgarage zum o.g. Gehölzstreifen einen Abstand von mindestens 3 m einzuhalten hat und nicht überbaubare Grundstücksflächen, soweit sie nicht für zulässige Zuwegungen, Stellplätze oder Nebenanlegen beansprucht sind, zu begründen und gärtnerisch zu nut- zen sind. Um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst wenig einzuschrän- ken, ist das Anlegen von Schotter-, Split-, oder Kiesflächen unzulässig. Des Weiteren ist ein Großteil des im Süden vorhandenen 40- 50 Jahre alten Gehölzstreifens zu erhalten und bei den Baumaßnahmen zu schützen. Um die angestrebten Freiraumqualitäten dauerhaft sicherzustellen, gilt jeweils eine Ersat zver- pflichtung bei Abgang der festgesetzten Begrünungen. 6.4 Gestalterische Festsetzungen Die Umsetzung der stadtgestalterischen Absichten hinsichtlich der äußeren Gestaltung von bau- lichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird durch textliche Festsetzungen auf Grund- lage des § 89 BauO NRW gesteuert. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 10 von 18 6.4.1 Dachform Flachdach Für die dreigeschossigen Geschossbauten soll die Dachform Flachdach festgesetzt werden, um eine größtmögliche Ausnutzung der Bauflächen zu ermöglichen. Ebenfalls ist für den Großteil der Einfamilienhäuser (WA2) die Dachform Flachdach vorgesehen. Die überwiegend festgelegte Dachform Flachdach begründet sich in dem vom Rat am 11.12.2019 beschlossen Klimaanpas- sungsgesetz, in dessen Handlungsprogramm die Begrünung von Gebäuden vorgesehen ist. Des Weiteren ist es aufgrund der vorherrschenden baunassen Böden im Geltungsbereich notwendig, die Dächer der Garagen/Carports sowie Gartenhäuser und Haupthäuser als Retentionsfläche zu nutzen und vollständig mit einer Substratschichtdecke von mindestens 10 cm extensiv zu begrü- nen. Satteldach Für die Einfamilienhäuser im WA1, direkt an der Straße Lindenallee, wird als harmonische Wei- terführung der bestehenden östlichen Randbebauung in diesem Siedlungsbereich die Dachform Satteldach mit einer Dachneigung 42° +/- 3 ° festgesetzt. Die Dacheindeckung der Satteldachge- bäude ist nur in den Farben rot- bis rotbraun zulässig. Zum einen orientiert sich dies am Bestand, zum anderen weist der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 427 Wohnbebauung entlang der west- lichen Straßenseite der Lindenallee aus, für die ebenfalls nur eine Dacheindeckung rot- bis rot- braun zulässig ist. Bei Satteldächern sind Dachaufbauten zulässig, um das Dachgeschoss als Wohnraum nutzen zu können. Die festgesetzten Formen und Maße der Dachaufbauten ordnen sich gegenüber der Hauptdachfläche unter und dienen dadurch zum (optischen) Erhalt der festgesetzten Dachform Satteldach. Die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen für eine energetisch optimale Ausnutzung von Dachflächen ist ausnahmsweise zulässig. 6.4.2 Fassade Aufgrund der unterschiedlichen räumlichen Bezüge zum baulichen Bestand und zur Landschaft gibt es im jeweiligen WA-Gebiet unterschiedliche Festsetzungen bezüglich der Materialwahl und Materialfarbe: WA1: Für ein einheitliches räumliches Straßenbild entlang der Lindenallee sind die Außenwand- flächen überwiegend in Sichtmauerwerk unter Verwendung roter bis rotbrauner Vormauerziegel auszuführen WA2: Für die Außenwände sind Stein- oder Putzmaterial oder Holz zu verwenden. Für einen gleitenden Übergang in den nördlich angrenzenden landschaftlichen Freiraum ist für das Ober- geschoss das natürliche und klimaschonende Material Holz zu mindestens 2/3 der gesamten Fassadenfläche vorgegeben. WA3: Für den Bau der Geschossbauten besteht in der Vorgabe Stein- oder Putzmaterial oder Holz die Möglichkeit, durch Materialwechsel bei der Fassade die äußere Form der dreigeschos- sigen Gebäude zu gliedern und/oder einzelne optische Akzente zu setzen. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 11 von 18 Profilgleichheit, Vorbauten Für eine beruhigende und geordnete Wirkung auf den (halb)öffentlichen Raum des neuen Wohn- quartiers sind die Doppelhäuser sowie aneinander gebaute Carports und Garagen einheitlich zu gestalten. Mögliche Balkone sollen sich in ihrer Wirkung auf die Fassade bzw. auf die äußere Gestalt der Geschossbauten unterordnen. Aus diesem Grund sind Balkone gem äß § 6 Abs. 6 BauO NRW im WA3-Gebiet nur als Halbloggia zulässig. Das Vortreten vor die Außenwand darf maximal einen halben Meter betragen. 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur Im Rahmen der Entwässerungsplanung des neuen Baugebiets wird das gesamte Kanalnetz über- prüft. Dazu gehören auch die Straßen Zur Wiese und Freie Flur. Die neue Kanalisation wird in einer ausreichenden Dimension geplant, sodass eine Verschärfung des Überflutungsrisikos aus- geschlossen werden kann. Sichergestellt wird dies durch Stauraumkanäle innerhalb des Plange- biets. Um diesen Kanälen ausreichend Platz im Untergrund zu bieten muss das Gebiet durch Geländeaufschüttungen erhöht werden. Die öffentliche Kanalisation wird nicht auf Extremereignisse dimensioniert, daher ist es nötig den Objektschutz auf dem Grundstück durch ergänzende Maßnahmen, u.a. durch die erhöhte Lage des Erdgeschossfußbodens (s. textliche Festsetzung 1.3.3), zu gewährleisten. 6.5.1 Entwässerung Aus stadtentwässerungstechnischer Sicht besteht für das Plangebiet die Notwendigkeit, aufgrund der vorherrschenden staunassen Böden einige Punkte zu beachten bzw. festzusetzen. Regenwasserretention Die festgesetzten begrünten Flachdächer tragen zur Retention von Niederschlagswasser bei, mil- dern die Auswirkungen von Starkregenereignissen ab und erhöhen die lokale Verdunstung. Das führt in heißen Sommern zur Abkühlung. Schutz vor Überflutungen Neben der festgesetzten Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens (EG OKFF) der geplanten Gebäude von mindestens 30 cm über der Straßenoberkante, ist zu beachten, dass tiefer liegende Gebäudeteile (Keller, Tiefgaragen, etc.) im besonderen Maß vor Überflutung gesichert werden , z.B. durch Rückstauklappen, druckdichte Fenster oder Geländeanpassungen (Rampen, Stufen, o.ä.). Kanalisation Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem. Sowohl die Schmutzwasser - (SW) als auch die Regenwasser-Kanalisation (RW) kann unterhalb der geplanten Verkehrsfläche ver- laufen. Das vorhandene Kanalnetz ist hydraulisch ausgelastet, so dass im Zuge der weiteren Planung Stauraumkanäle (DN 600) im Plangebiet vorgesehen werden müssen. Auf grund der geringen vorhandenen Überdeckung im westlichen Bereich des Gebiets erfolgt eine Aufschüttung mit Erd- material um etwa 50 cm. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 12 von 18 Vor dem Hintergrund des hydraulisch ausgelasteten Netzes ist es besonders wichtig, mögliches Rückhaltepotenzial auf den Grundstücken zu nutzen. Insbesondere gilt das für Gründächer. Für jedes Grundstück wird ein Hausanschlusspaar für RW und SW zur Verfügung gestellt. 6.5.2 Technische Infrastruktur Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster durch Erweiterung beste- hender Netze. 6.6 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur Im Plangebiet sind keine Gemeinbedarfsflächen geplant. Eine Errichtung eines öffentlichen Spiel- platzes ist trotz einer leichten Unterversorgung in diesem Bereich nicht erforderlich. 6.7 Immissionsschutz Trotz der Nähe zur freien Landschaft mit landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ein Geruchsgutach- ten nicht erforderlich, da keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten sind. Ebenfalls ist die Erstellung eines Lärmgutachtens zur Beurteilung der Lärmsituation nicht erfor- derlich. Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee werden schallgedämmte Lüftungen, soweit die Räume nur über Lüftungsmöglichkeiten zur straßenzu gewandten Südwest-Fassade verfügen, angeraten (siehe auch Kapitel 8). 6.8 Altlasten / Altstandorte Für den Planbereich ist keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt, so dass darüber keine Festsetzung erfolgen muss. 6.9 Kampfmittel Für den überwiegenden Teil des Geltungsbereic hes ist auf Grundlage der uns zur Verfügung gestellten Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine Kampfmittelbeein- flussung nicht erkennbar. Für einen Teil im südöstlichen Bereich ist jedoch aufgrund der vorhandenen Luftbilder und wei- terer Rechercheunterlagen eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) erkennbar. Diese Fläche (siehe Abbildung 4) wurde im geomagnetischen Detektionsverfahren (Oberflächendetektion) auf Kampfmittelbeeinflussung überprüft. Bei der in Münster ortsüblichen Bodenbesc haffenheit er- reicht die Detektionstiefe maximal 3 m. Darüberhinausgehende Tiefen müssen, solange die er- deingreifenden Maßnahmen im Gefährdungsverband NRW liegen, erneut detektiert werden. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 13 von 18 Abbildung 3: Oberflächendetektion Über die rot schraffierten Flächen kann keine Aussage über das Vorhandensein von möglichen Kampfmitteln getroffen werden, da hier eine eindeutige Auswertung aufgrund von ferromagneti- schen Störeinflüssen (z.B. Aufschüttungen, Bauschutt o.ä.) nicht möglich ist. Für den im Lageplan grob grün markierten Bereich wurden keine Hinweise auf Bombenblindgän- ger im Untergrund festgestellt. Weiterführende Baumaßnahmen verbunden mit Eingriffen ins Erdreich sollten energiearm, hin- dernissensibel und mit der gebotenen Vorsicht ausgeführt werden. Ausgehobene Baugruben soll- ten für zusätzliche Oberflächensondierungen über die Feuerwehr Münster beim Kampfmittelbe- seitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) angemeldet werden. Allgemeiner Hinweis: Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Si- cherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. Bitte beachten Sie zudem die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ( BG Bau). 6.10 Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG). Bei Bodeneingriffen in einer über Jahr- hunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 14 von 18 Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Ein- zelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das DSchG. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 0,82 ha 100 % Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 0,11 ha 13,8 % Bauflächen (WA) 0,71 ha 86,2 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt, Artenschutz 8.1 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung Die Stadt Münster beabsichtigt in Albachten, östlich der Lindenallee und nördlich der Straße Freie Flur, auf einer Fläche von 0,8 ha ein neues Wohngebiet mit rund 34 Wohneinheiten, davon ca. 20 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaussegment, zu entwickeln. Dies entspricht einer städtebauli- chen Dichte von ca. 46 WE/ha Nettowohnbauland. Das Plangebiet schließt direkt an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Da außerdem die geplante Bebauung eine Grundfläche von deutlich weniger als 10.000 m² aufweisen wird und mit dem Bebauungsplan ausschließlich die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden soll, erfolgt die Planaufstellung durch die zeitlich befristete Regelung des § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren. Die zusätzlichen Verfahrensvoraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB sind erfüllt: Durch die Änderung wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet und Beeinträchtigungen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europä- ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind ebenfalls nicht zu be- fürchten. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planeri- schen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 8.1.1 Menschen Lärmimmissionen Zur Lärmvorbelastung im Plangebiet durch den Straßenverkehr auf der Lindenallee liegen Er- kenntnisse aus dem Schallimmissionsplan 2017 des Amtes für G rünflächen, Umwelt und Nach- haltigkeit vor. An den direkt an der Straße liegenden westlichen Baufenstern sind rechnerische Lärmpegel von bis zu 59/51 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) werden dort maximal an der westlichen Grenze der Baufenster um 4 bzw. 6 dB(A) überschritten. Die Orientierungswerte für ein Mischgebiet von Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 15 von 18 60/50 dB(A) werden am Tage nicht und in der Nacht nur geringfügig überschritten. Die Orientie- rungswerte für Mischgebiete markieren die Grenze für mit dem Wohnen verträgliche Außenpe- geln. Der Überschreitung des Lärmpegels in der Nacht wird mit passivem Schallschutz begegnet: Für die erste Gebäudereihe entlang der Lindenallee werden schallgedämmte Lüftungen, soweit die Räume nur über Lüftungsmöglichkeiten zur straßenzu gewandten Südwest-Fassade verfü- gen, angeraten. Luftschadstoffe Aufgrund der Lage des Plangebietes in einem äußeren Stadtteil, die bestehenden Wohngebiete im Süden und Osten sowie das Naturschutzgebiet Alvingheide im Westen, können nennenswerte Luftschadstoffe ausgeschlossen werden. Erholung / Grünordnung Münster In der geltenden Grünordnung der Stadt Münster ist der Planungsraum als Siedlungsbereich de- klariert. Im Norden grenzt das Plangebiet gleichwohl an einen Grünzug des Westlichen Aatals an, welcher als zusammenhängender Grünzug dauerhaft gesichert werden soll. Diesbezüglich besteht ge- mäß dem Zielkonzept für Freizeit und Erholung der Grünordnung Münster eine Verbindung zwi- schen Freizeit und Erholungseinrichtungen an der nördlichen Grenze des Plangebietes. Diese verläuft von Norden kommend entlang der Lindenallee und setzt sich entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes und darauffolgend entlang des nördlichen Albachtener Siedlungsberei- ches in Richtung Osten fort. Diese Verbindung wird im Zuge der Wohnbebauung erhalten. 8.1.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Eingriffe in Natur und Landschaft Das 0,8 ha große Plangebiet liegt im bisherigen Außenbereich. Es handelt sich um eine Grün- landfläche und zum Teil feuchte Grünlandbrachen. Insgesamt ist das Gebiet relativ artenarm und weist einen eher jungen Baumbestand auf, der sich überwiegend aus Birken, Erlen und Buchen zusammensetzt. Einige Gehölze am östlichen Rand sind älteren Datums, ebenso eine Hecke aus älteren Hainbuchen, die mittig des Geländes vorhanden ist. Südlich und östlich grenzen Wohngebiete mit Ein- und Mehrfamilienhäusern an. Nördlich gibt es Einzelhäuser mit extensiv genutzten Gärten sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Obst- wiesen und Viehweiden. Westlich flankiert die Straße Lindenallee und daran angrenzend das bewaldete Schutzgebiet Alvingheide das zu überplanende Gelände. Die innerhalb des Gebietes vorhandenen Biotop- und Gehölzstrukturen werden durch die geplan- ten Erschließungs- und Baugebietsflächen größtenteils überplant. Damit einhergehende Verluste von Biotopstrukturen von Teillebensräumen und die Versiegelung bisher versickerungsfähiger und offenporiger Flächen stellen einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Land- schaft dar. Ein Ausgleich für die entstehenden Eingriffe ist bei Anwendung des § 13b BauGB nicht erforder- lich. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 16 von 18 Schutzgebiete Natura 2000 – Gebiete (FFH-/ Vogelschutzgebiete) sind von der Planung nicht betroffen. Westlich des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet Alvingheide. Eine Beeinträchtigung des geschützten Waldgebietes ist nicht ersichtlich. Artenschutz Für die Planung liegt eine artenschutzrechtliche Prüfung vor (Artenschutzrechtlichen Prüfung zum geplanten Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur im Bereich der Stadt Münster -Albachten vom 06.12.2019, Landschaftsökologie und Umweltplanung, Hamm). Gemäß der Artenschutzprüfung wurden im Planbereich und seinem Umfeld einige planungsrele- vante Arten (jagende Fledermäuse) sowie ein Steinkauz (außerhalb) nachgewiesen. Der Steinkauz brütet außerhalb des Planbereiches. Eine Einbeziehung des Grünlands in das Nahrungshabitat ist sicherlich nicht völlig auszuschließen, wegen der weiteren vorhandenen Nah- rungshabitate jedoch nicht als essentiell einzustufen. Somit ist keine artenschutzrechtliche Be- troffenheit zu erwarten. Weiterhin wurden auch zahlreiche nicht planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Diese nut- zen Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Gehölzstrukturen. Bei den Europäischen Vogelarten sind die häufigeren und ubiquitären Arten von den Verbotstat- beständen nach § 44 BNatSchG mit Ausnahme des Tötungsverbots pauschal freigestellt. Dies bedeutet, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen einzelner Individuen von „Allerweltsarten“, die auch im Vorhabenbereich brüten, keine planungsrechtlichen Konsequenzen in Form von Ver- botstatbeständen nach § 44 BNatSchG bedingen. Auch hier werden Brutplatzverluste durch das Vorhandensein geeigneter Ausweichhabitate im nahen Umfeld kompensiert. Zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von Individuen sind mögliche Rodun- gen grundsätzlich innerhalb dem gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorgegebenen Zeitraum 01.10. bis 28. bzw. 29.02. durchzuführen. Für die Gruppe der Fledermäuse gelang kein Quartiernachweis . Dieses war aufgrund der vor- handenen Strukturen auch nicht zu erwarten. Mögliche Quartiere im angrenzenden Wald (NSG) werden durch das Planvorhaben weder direkt noch indirekt berührt. Beobachtungen lassen das Bestehen eines Quartiers (vermutlich eine Wochenstube) im nahen Umfeld vermuten. Auch dieses ist durch das Planvorhaben nicht betroffen. Nahrungshabit ate werden auch bei Umsetzung der Planung nicht essentiell eingeschränkt. Das Vorkommen planungsrelevanter Reptilienarten ist aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht zu erwarten. Da im Gebiet und im nahen Umfeld keine Laichgewässer vorhanden sind, kann auch eine essentielle Bedeutung des Planbereiches für Amphibien, insbesondere für den Kammmolch ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Artschutzprüfung ist nicht zu erwarten, dass unüberwind- liche artenschutzrechtliche Konflikte die dauerhafte Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans Nr. 602 begründen könnten. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 17 von 18 8.1.3 Boden Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um von Staunässe geprägten Gley – Pseudogley. Bei der Kartierung 1:5.000 ist im östlichen Randbereich Graubrauner Plaggenesch kartiert worden. Dieser ist jedoch nicht Bestandteil der schutzwürdigen Böden (vgl. Umweltkatas- ter Münster). Die Planung grenzt an vorhandene Wohnbebauung, greift jedoch grundsätzlich neu in den Au- ßenbereich ein. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 wird eine der Ortsrandlage angemessene Dichte erreicht. Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 8.1.4 Wasser Oberflächengewässer oder empfindliche Grundwasserschutzfunktionen sind im Plangebiet nicht vorhanden (vgl. Umweltkataster Münster). 8.1.5 Klima / Luft Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die geringe Größe des Baugebietes nicht gege- ben. Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. 8.1.6 Landschaft Der Bebauungsplan überplant ein im Außenbereich liegendes Gebiet, welches bisher als Grün- land bzw. Grünbrachen mit weitestgehend jungem Baumbestand, der sich überwiegend aus Bir- ken, Erlen und Buchen zusammensetzt. Am östlichen G ebietsrand gibt es Gehölze älteren Da- tums sowie mittig des Gebietes eine Hecke aus älteren Hainbuchen. Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands- und situationsorientierten Bebauung kann die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Zur Einbindung in die Landschaft dient die Festsetzung Nr. 2.4.1 („Einfriedungen sind nur in blickdurchlässiger Form bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m sowie in Form von Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig.“). Zur gestalterischen Einbindung in den Siedlungsraum wird die südlich gelegene Baumreihe als zu erhalten festgesetzt. 8.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. 8.2 Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur ist vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Drucks auf Wohnflächen beabsichtigt, auf einer städtischen Fläche, insgesamt 34 Wohneinheiten zu realisieren. Die geplante Bebauung greift in den Außenbereich ein und verursacht Eingriffe in Natur und Landschaft. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist bei einem Bebauungsplan der gemäß § 13b BauGB Außenbereiche in das beschleunigte Verfahren einbezieht jedoch nicht er- forderlich. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten – Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Begründung / Seite 18 von 18 Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche Be- einträchtigung. Weitergehende relevante Umweltauswirkungen sind durch den Bebauungsplan nicht festzustel- len. 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Bei der Verwirklichung des Bebauungsplans sind nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung be- schlossenen Bebauungsplan Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur. Münster, den ____________ Markus Lewe Oberbürgermeister
V-1025-2020-Anlage-5-Planaenderungen-Vergleich
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Bebauungsplan Nr. 602 - Maßstab 1:1000 Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/1025/2020 Darstellung: Entwurf zur öffentlichen Auslegung Darstellung: Satzungsentwurf
V-1025-2020-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 7 Stellungnahme n zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 602 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden die folgenden Stellung- nahmen abgegeben: A Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern 1. Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 im Rahmen der Bür- geranhörung am 19.09.2019 1.1. Privatpersonen Es wird angeregt, die Erschließung des Plangebiets nicht über die Straße Freie Flur , son- dern direkt über die Lindenallee oder über Privatstraßen von Norden auszuweisen. Die Si- tuation auf der Freien Flur sei durch Parken entlang der Straße sehr beengt, sie wäre dadurch nur einspurig zu befahren und unter Umständen für Rettungsfahrzeuge überhaupt nicht zugänglich Stellungnahme der Verwaltung Eine zusätzliche Anbindung an die Lindenallee ergibt ein zu enges Aufeinanderfolgen von Zu- bzw. Abfahrten auf der überörtlichen Verbindungsstraße Lindenallee. Es besteht das verkehrliche Ziel, einen Mindestabstand von 100 Metern zwischen zwei Zufahrten einzu- halten. Bei einer direkten Zufahrt von der Lindenallee wäre dies nicht einzuhalten und die Gefahr von Unfällen wäre erhöht. Die Erschließung eines Wohngebietes mit zukünftig mehreren Einzelgrundstücken erfolgt über Öffentliche Verkehrsflächen, die u.a. Wege für die Entsorgung sicherstellen. Eine An- bindung über Privatstraßen von Norden ist hier nicht möglich, da es sich um ein Privat- grundstück handelt. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Erschließung nicht über die Straße Freie Flur auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 1.2 Privatpersonen Es wird angeregt, dass ein durchgehender Radweg von Ost nach West durch das Plange- biet angelegt werden sollte. In der momentanen Situation müsse zweimal scharf abgebo- gen werden, das wäre zu gefährlich. Stellungnahme der Verwaltung Ein durchgehender Radweg von Ost nach West würde das Plangebiet in der Form zer- schneiden, dass eine bauliche Entwicklung sehr erschwert bzw. die bauliche Nutzung des Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1025/2020 Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 2 von 7 kompletten Gebietes unmöglich macht. Die bestehende Radwegeführung erfolgt über Be- reiche mit sehr wenig PKW-Verkehr und ist räumlich ausreichend bemessen und einsehbar, so dass der bisher genutzte und weiterhin zu nutzende Wegeverlauf vertreten werden kann. Beschlussvorschlag Der Anregung, den bestehenden Radweg geradeaus durch das Plangebiet zu führen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). 2. Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 vom 03.08. bis 18.09.2020 2.1 Privatperson vom 07.08.2020 Es wird angeregt, den Bebauungsplan in der Form zu ändern, dass in dem Gebiet eine ausreichende Anzahl von Flächen für Wohnen und/oder Arbeiten für Angehörige der Frei- willigen Feuerwehr festgesetzt wird. Stellungnahme der Verwaltung Das gesamte Plangebiet dient dem Wohnen. Der § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ermächtigt die Gemeinden, für bestimmte Personengruppen, die objektiv eine besondere Art von Woh- nungen benötigen, Bauflächen mittels Bebauungsplanfestsetzung zu "reservieren". Der be- sondere Wohnbedarf muss jedoch (ausschließlich) in baulichen Besonderheiten der Wohn- gebäude bzw. der Wohnungen zu Ausdruck kommen. Als Personengruppen mit einem spe- zifischen Wohnbedarf gelten zum Beispiel alte und behinderte Menschen, deren besonde- rer Wohnbedarf etwa in einem ebenerdigen Wohnungszugang oder einem Aufzug sowie in der rollstuhlgerechten Ausgestaltung der Wohnung besteht (barrierefreies Bauen). Auch wenn sich Angehörige der Freiweilligen Feuerwehr als Personenkreis eindeutig abgrenzen lassen, kann ihnen kein besonderer Wohnbedarf über Festsetzungen im Bebauungsplan im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zugesprochen werden. Auf das Anliegen sollte ggf. im Rahmen der Grundstücksvergabe durch die Stadt eingegangen werden. Beschlussvorschlag Der Anregung, Wohn- und Arbeitsräume in ausreichender Anzahl für Angehörige der Frei- willigen Feuerwehr auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). 2.2 Privatpersonen vom 09.09.2020 Es wird angeregt, die Anzahl der Wohneinheiten pro Doppelhaus auf maximal 2 WE zu beschränken. Stellungnahme der Verwaltung Der nördliche Siedlungsrand des Stadtteils Albachten wird geprägt durch bestehende Ein- familienhäuser. Dieser bauliche Charakter von Einfamilienhäusern entlang dem Plange- bietsrand soll nicht durch das Hinzukommen von Mehrfamilienhäusern nachhaltig verändert werden, so dass eine Einschränkung der Wohneinheitenanzahl siedlungsstrukturell sinnvoll ist. Eine Festlegung der Anzahl der Wohneinheiten (WE) erhält die bauliche Eigenart des Siedlungsrandes von Albachten. In dem Einfamilienhausbereich sind Einzel - und Doppel- häuser zulässig, so dass die Anzahl der Wohneinheiten sich auf die Bauweise beziehen Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 3 von 7 soll. Von daher wird empfohlen, auf Grundlage der Anregung die Anzahl der maximalen Wohneinheiten pro Einzel- und Doppelhaus auf 2 WE zu beschränken. Beschlussvorschlag Die Textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.1.2 ergänzt: „In den Gebieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Beschlussvorschlag 1.1.1). 2.3 Privatpersonen vom 17.09.2020 Es wird angeregt, mit Hilfe von Festsetzungen im Bebauungsplan die nördlich an den Gel- tungsbereich angrenzende private Baumhecke zu schützen. Zwei Möglichkeiten werden dafür vorgeschlagen: • Erhaltungsgebot nach § 9 Abs 1 Nr. 25 BauGB • Erweiterung von Punkt 3.5 der textlichen Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungs- plans wie folgt: „Die zeichnerisch als zu erhalten festgesetzte Baumreihe im Süden des Planungsgrundstücks sowie die Baumreihe des nördlich angrenzenden Nachbargrundstü- ckes sind nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge der Baumaßnahmen zu schützen und dauerhaft zu erhalten.“ Stellungnahme der Verwaltung Die Aufstellung des Bebauungsplans soll nicht dazu führen, dass bestehende Gehölzbe- stände im angrenzenden Außenbereich negativ durch die Neubebauungen beeinträchtigt werden. Ein Erhaltungsgebot kann jedoch nur innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans festgesetzt werden. Auf schützenden Maßnahmen kann im Bebauungsplan hin- gewiesen sowie Bebauungen in direkter Nähe der angrenzenden Gehölze ausgeschlossen werden. Unter Hinweise wird der Punkt 3.5 insofern ergänzt, als dass angrenzende Gehölze im Zuge von Baumaßnahmen zu schützen sind. Ferner soll die bisherige Textliche Festsetzung Nr. 1.4.4 geändert werden. Im Plangebiet sind Carports, Garagen und Stellplätze zukünftig nur noch innerhalb der überbaubaren Flä- chen und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Der zweite Satz der Festsetzung, der bisher eine Errichtung eines Stellplatzes oder Garage im Bauwich als Ersatzstandor t von der festgesetzten Garagenfläche vorsah, wird gestrichen: Alternativ zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Carports in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser (WA1 und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude (Bauwich) bis zur rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden. Beschlussvorschläge Der zweite Satz der Textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.4 wird gestrichen (Beschlussvor- schlag 1.1.2). Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 4 von 7 2.4 Privatperson vom 18.09.2020 und 19.09.2020 a) Es wird angeregt, umfassend zu überprüfen, ob das Plangebiet in Bezug des Entwäs- serungsschutzes mit Einbezug der umliegenden Bebauung genehmigungsfähig ist. „Ein mildern der Auswirkungen von Starkregenereignissen, (die zukünftig noch öfter vorkommen sollen), reicht nicht wenn es nur für das Planungsgebiet gilt und nicht für die sich anschließende Altbebauung (vorhandene Bebauung) der Str aßen "Zur Wiese/Freie Flur". Daher erwarten wir eine umfassende Überprüfung inwieweit das Plangebiet ohne zusätzliche Maßnahmen genehmigungsfähig ist.“ Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen der Entwässerungsplanung für das neue Baugebiets wurde das betref- fende Kanalnetz überprüft. Dazu gehören auch die Straßen Zur Wiese und Freie Flur. Die neue Kanalisation wird in einer ausreichenden Dimension geplant, sodass eine Verschärfung des Überflutungsrisikos in dem Siedlungsbereich Zur Wiese/Freie Flur ausgeschlossen werden kann. Sichergestellt wird dies durch Stauraumkanäle inner- halb des Plangebiets. Um diesen Kanälen ausreichend Platz im Untergrund zu bieten, muss das Gebiet durch Geländeaufschüttungen erhöht werden. Durch die öffentliche Kanalisation ist es nicht möglich, einen vollständigen Schutz ge- gen extreme Niederschlagsereignisse zu gewährleisten. Daher ist es nötig den Objekt- schutz auf dem Grundstück zu gewährleisten. Das Amt für Mobilität und Tiefbau bietet dazu Beratungen an. Der Anregung, umfassende Ü berprüfung der Entwässerung des Siedlungsbereiches, ist bereits im Vorfeld durchgeführt worden und das Ergebnis ist bereits in die Entwurf- splanung eingeflossen, so dass sich ein Beschlussvorschlag erübrigt. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. b) „Nebenanlagen bei den Reihenhäusern, Doppelhaushälften, freist. Ein- und Zweifami- lienhäusern nur im Verbund mit der Garage/dem Carport zu genehmigen und auf 3 m x 2 m = 6 qm zu begrenzen. Sozusagen ein Raum "hinter dem Carport" für Fahr- räder, Rasenmäher und Kleinwerkzeug. Da insbesondere die Dachbegrünung von se- parat stehenden Nebenanlagen schlecht zu überprüfen ist und wieder gesonderte Zu- wegungen angelegt werden.“ Stellungnahme der Verwaltung Es soll den zukünftigen Grundstückseigentümern bzw. den Nutzern eine gewisse Fle- xibilität in der Gartengestaltung/ -nutzung gegeben werden, so dass eine zwingende Vorgabe, an welcher Stelle die Nebenanlagen zu errichten sind, nicht erfolgen soll. Die vorgeschlagene Größe von 6 qm für die Nebenanlage ist f ür die Unterbringung von Fahrrädern, Gartenutensilien, Kleinwerkzeugen, usw. zu knapp bemessen. Die festge- setzte maximale Größe von 10 qm ist in der heutigen Zeit, in der Keller u.a. aus Kos- tengründen häufig bei Neubauten nicht mehr errichtet werden, erforderlich. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 5 von 7 Beschlussvorschlag Der Anregung, die Anordnung von Nebenanlagen stärker zu reglementieren, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). c) „Es sollte auch für die Putz - und Farbanstriche Vorgaben der Farbe geben: z.B. Hell/creme mit gelblichen und rötlichen Absetzungen.“ Stellungnahme der Verwaltung Die Vorgabe der Farbe in der Fassadengestaltung lässt sich, insbesondere im WA2 - und WA3 -Gebiet, städtebaulich und planungsrechtlich nicht herleiten. Es bestehen keine einheitlichen Farbenmuster in der baulichen Umgebung, so dass weder eine Ver- knüpfung hergeleitet werden kann noch ein stadtgestalterischer Bruch in diesem Sied- lungsbereich entstehen würde. Den zukünftigen Eigentümern sollen in der Gestaltung ihrer Fassade keine Farben aufgezwungen werden. Beschlussvorschlag Der Anregung, Vorgaben für die Farb gestaltung bei Putz- und Farbanstrichen festzu- setzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5). d) „Holzverkleidungen sollten aus einheimischen Holz sein, denn klimafreundlich sind Im- porte aus Südamerika, Norwegen oder dem Ostblock aufgrund der Transportwege nicht.“ Stellungnahme der Verwaltung Die Verwendung von einheimischen Hölzen kann au fgrund der Regelungstiefe nicht auf bauleitplanerischer Ebene geregelt werden. Die Verpflichtung für umweltfreundli- che Baustoffe ist bisher bei der Vermarktung von Einfamilienhausgrundstücken nicht auferlegt worden. Der klimafreundliche Ansatz der Anregung wird jedoch unterstützt, so dass unter Hinweise mit dem neuen Punkt 3.7 die Nutzung von einheimischen Höl- zern empfohlen wird. Beschlussvorschlag Der Anregung, Holzverkleidungen sollten aus heimischen Hölzern errichtet werden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). e) „Dachaufbauten sollten nicht Länger sein als 1,50 m wie auch im Baugebiet Oberort vorgegeben, zwei aneinandergebaute (Doppelhäuser) sind sonst bei 4 m und das bis in den Spitzboden hinein ist schon sehr wuchtig (zu sehen Zur Wiese 15/17 in Albach- ten- Gartenseite).“ Stellungnahme der Verwaltung Die bestehenden Festsetzungen zu den Dachgauben setzten bereits eine Unterord- nung der Dachgauben gegenüber der Dachform Satteldach im WA1- Gebiet fest. Bei der Errichtung von zwei Dachgauben ist ein Abstand von 1,50 m einzuhalten, so dass die in der Anregung genannte 4 m breite Dachgaube nicht zulässig ist. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 6 von 7 f) „Dachterrassen sollten in Doppelhäusern/Reihenhäusern nicht zugelassen werden. ...“ Stellungnahme der Verwaltung Die Flachdachflächen sind komplett extensiv zu begrünen. Dies schließt in der Regel die Nutzung der Dachfläche als Dachterrasse aus, so dass dieser Punkt der Anregung bereits umgesetzt wurde. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. g) „Einfriedungen in blickdurchlässiger Form dürfen im Nachhinein auch nicht mit hin- durchgezogenen Kunststoffstreifenblickdicht gemacht werden.“ Stellungnahme der Verwaltung Einfriedungen, beispielsweise in Form von Zäunen, u. ä., sind in blickdurchlässiger Form zu errichten. Eine nachträgliche Verblendung durch Sichtschutzstreifen wider- spräche der städtebaulichen Festsetzung, so dass dieser Punkt der Anregung bereits umgesetzt wurde. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 7 von 7 B Stellungnahmen von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 3. Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB vom 04.11. bis 20.12.2018 3.1 Bezirksregierung Münster vom 06.11.2019 3.2 MünsterNETZ vom 15.11.2019 3.3 Thyssengas vom 15.11.2019 3.4 LWL - Archäologie für Westfalen vom 26.11.2019 3.5 Gelsenwasser vom 04.12.2019 3.6 IHK NRW vom 06.12.2019 3.7 Unter Naturschutzbehörde vom 11.12.2019 3.8 Untere Wasserbehörde vom 11.12.2019 3.9 Untere Immissionsschutzbehörde vom 11.12.2019 3.10 Handwerkskammer Münster vom 18.12.2019 3.11 Untere Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege – vom 20.12.2019 3.12 Untere Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege – vom 28.01.2020 Bei den Anregungen 3.1. bis 3.12 besteht kein Abwägungserfordernis. 4. Stellungnahmen während der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 03.08. bis 18.09.2019 4.1 LWL - Archäologie für Westfalen vom 06.08.2020 4.2 MünsterNETZ vom 19.08.2020 4.3 Handwerkskammer Münster vom 10.09.2020 4.4 IHK NRW vom 14.09.2020 Bei den Anregungen 4.1. bis 4.4 besteht kein Abwägungserfordernis.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (9)
- Lindenallee 23
- Dülmener Straße
- Albersloher Weg 33
- Rottkamp
- Zur Wiese 15
- An den Speichern 7
- Alvingheide
- Freie Flur 1
- Oberort
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Details
- Aktenzeichen
- V/1025/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.12.2020
- Erstellt
- 30.11.2020 14:57