Straßenreinigungssatzung 2020
Stellungnahme der Verwaltung 191161-6 ST vom 05.02.2020
Stand: Am 06.02.2020 im Rat zur Kenntnis genommen.
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 191161-6 ST Der Oberbürgermeister —— Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Straßenreinigungssatzung 2020 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 05.02.2020 Empfehlung Rat 06.02.2020 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Mit einem Beschluss die Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und das zugehörige Straßenverzeichnis dahingehend zu ändern, dass alle bislang in der Reinigungsklasse A 0,5 eingeordneten Straßen in die Reinigungsklasse B 0,5 eingestuft werden, würde die jahrelang praktizierte Fahrbahnreinigung durch Grundstückseigentümer*innen im gesamten Stadtgebiet zurückgenommen. In diesem Fall würden zahlreiche Grundstückseigentümer*innen, die seit sehr vielen Jahren keine Straßenreinigungsgebühr entrichten mussten, zukünftig mit dieser jährlich belastet werden. Zum 01.01.2020 sind weitere 86 Straßen in die Anliegerreinigung übertragen worden, wodurch insgesamt 746 Straßen von den Grundstückseigentümer*innen zu reinigen sind. Durchgeführte Qualitätsmessungen haben gezeigt, dass diese Straßen sehr sauber sind und deswegen eine gebührenpflichtige Reinigung nicht erforderlich ist. Eine Kontrolle, ob die Grundstückseigentümer*innen ihrer Reinigungspflicht nachkommen, findet bis auf Weiteres weder durch das Ordnungsamt der Bundesstadt Bonn noch durch die bonnorange AöR statt. Das Straßenreinigungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (NRW) erlaubt in § 4 Abs. 1 den Kommunen, die Reinigung auf die anliegenden Grundstückseigentümer*innen zu übertragen. Dies geht mit der Zielsetzung einher, dass die Bürger*innen von Gebühren entlastet werden sollen, wenn dies möglich und vertretbar ist. Dieser Zielsetzung ist die bonnorange AöR mit ihren Messungen im gesamten Stadtgebiet nachgekommen. Das Ergebnis ist sowohl in die Satzungsänderung als auch in das Straßenverzeichnis eingeflossen und hat zu einer Entlastung von zusätzlich 86 Straßen geführt. In NRW ist es landesweit gängige Praxis, dass in den Straßenreinigungssatzungen von der Übertragung der Reinigungspflicht der Fahrbahnen auf die anliegenden Grundstückseigentümer*innen Gebrauch gemacht wird, beispielsweise in Aachen, Düsseldorf, Duisburg und Köln sowie Seite 1 von 2 Seite 2 —— im Rhein-Sieg-Kreis in Bornheim, Hennef, Königswinter, Meckenheim, Sankt Augustin, Siegburg und Troisdorf. In einem weiteren Schreiben an die Eigentümer*innen in den 86 betroffenen Straßen ist die bonnorange AöR gezielt auf die Fragen eingegangen, um die aus dem ersten Informationsschreiben entstandenen Missverständnisse aufzuklären. Im Detail wird der Zweck der neuen Straßenreinigungssatzung erläutert, die Winterwartungspflicht für Fahrbahnen detailliert erklärt, die Straßenreinigung erörtert, die Haftung beschrieben und das weitere Vorgehen dargelegt, bei dem alle Rückmeldungen im Detail geprüft und einbezogen werden. Um den Dialog mit den Betroffenen zu verbessern wurde der Kundenservice (Kundentelefon) geschult und auf der Homepage (www.bonnorange.de) eine Liste der häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Thema „Straßenreinigungssatzung“ veröffentlicht. Anhand der eingegangenen Rückmeldungen der Betroffenen wird die bonnorange AöR jeden Einzelfall genau prüfen. Sollte sich im Einzelfall Anpassungsbedarf ergeben, wird die bonnorange AöR den politischen Gremien eine Änderung der Straßenreinigungssatzung, inklusive Straßenverzeichnis, vorschlagen. Es wird empfohlen, dem Antrag nicht zu entsprechen. Anlage/n Keine Seite 2 von 2
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