V/0663/2022
Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster
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Anlage 2_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_mit Änderungsnachverfolgung
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Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Präambel Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Münster am 14XX.12XX.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Art und Höhe der Entgelte (1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft erhoben werden. (2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul -) Jahr. Die Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrund der wechselnden Ferienzeiten und Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts erhoben. (3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 1. Schulpsychologische Förderangebote (a) Entgeltreduzierte Plätze Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezogen werden. Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines gültigen Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt ermäßigt sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen. (b) Fortlaufende Förderangebote Für fortlaufende schulpsychologische Förderangebote werden die folgenden Entgelte erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 45 Minuten 1.1 Förderung als Gruppenförderung 264,00 € 45 Minuten 1.2 Entgeltreduzierter Platz 72,00 € bc) Zeitlich begrenzte Förderangebote Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Angebots- entgelt 90 Minuten 2.1 Förderangebot I: 10 Termine und 2 Elternabende 99 66,00 € 90 Minuten 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter Platz- 2718,00 € 90 Minuten 2.3 Förderangebot II: erstreckt sich über den Zeitraum zwischen Herbstferien und Osterferien (in der Regel 16 -18 Termine und 2 Elternabende 132,00 € 90 Minuten 2.4 Förderangebot II -entgeltreduzierter Platz- 36,00 € d) Bedarfsorientierte Förderangebote Abhängig vom Thema des Förderangebotes und der Gruppengröße können sowohl die Länge der Fördereinheit als auch die Anzahl der Fördereinheiten variieren. Hierbei werden 2 unterschiedliche Gruppengrößen zugrunde gelegt: Gruppengröße Art der Förderung I Gruppenförderung (maximal 6 Kinder/Gruppe) II Gruppenförderung (mehr als 6 Kinder/Gruppe) Abhängig von der Dauer ergeben sich je Fördereinheit folgende Entgelte: Länge einer Fördereinheit Gruppe I Gruppe II Ziffer Betrag Ziffer Betrag 45 Minuten 3.1 6,00 € 3.5 5,00 € 60 Minuten 3.2 8,00 € 3.6 7,00 € 75 Minuten 3.3 10,00 € 3.7 8,00 € 90 Minuten 3.4 12,00 € 3.8 10,00 € Das Gesamtentgelt ergibt sich aus der Anzahl der vorgesehenen Fördereinheiten multipliziert mit dem entsprechenden Betrag je Fördereinheit. 2. Lernwerkstatt a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle betreuten Lernwerkstätten wird folgendes Entgelt erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 45 Minuten 4.1 Gruppenförderung (maximal 4 Kinder) 1.000,00 € b) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder gemäß § 35 a SGB VXIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze für diesen Personenkreis bereitgestellt. c) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Die Lernwerkstatt ist hierbei ein „interner“ Anbieter. § 2 Zahlungspflichte (1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) In Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. (3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten iIhren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiter bildung der Stadt Münster ab. § 3 Entgeltermäßigung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler*innen soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld ist für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten Entgelt zählt als erstes usw. (2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. § 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen. Sollte die erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen. (2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig von der Länge der Förderung zu zahlen. (3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche Zahlungsaufforderung. (4) Fällt die Fördermaßnahme – aus von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu vertretenden Gründen – im Laufe des Schuljahres an mehr als drei aufeinanderfolgenden Terminen aus, erfolgt eine anteilige Erstattung der Entgelte. aus, wird angestrebt die Fördermaßnahme nachzuholen. Ist dieses nicht möglich, werden die Entgelte für die ausgefallenen S tunden halbjährlich oder bei den zeitlich begrenzten Förderangeboten am Ende der Maßnahme erstattet. § 5 Dauer/Beendigung der Förderung (1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. (2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich unterschiedliche Förderzeiträume: a) Bei fortlaufenden Angeboten endet die Förderung, wenn das Förderziel erreicht ist. Hierüber entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle, die den Endzeitpunkt mit einem Vorlauf von 2 Monaten festlegt. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres durch Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. ab) Die Förderung in der Lernwerkstatt endet automatisch mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. eines Jahres durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beendet werden. bc) Die weiteren zeitlich begrenzten und temporären Förderangebote enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder gravierende Verstöße gegen die Gruppenregeln derm längerfristigen Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein Ersatz gefunden werden kann. (4) In begründeten Fällen kann die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen könne n außerdem zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann. Eine Kündigung muss schriftliche erfolgen. Diese Ausnahmemöglichkeiten gelten in der Regel nicht für zeitlich begrenzte bzw. temporäre Förderangebote. § 6 Förderumfang/-art (1) Die Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung. (2) In de n Lernwerkstätten werden Kinder mit Lese -/Rechtschreibschwächen und RechenschwächeDyskalkulie in der Regel in Gruppen von maximal 4 Kindern gefördert. (3) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. (4) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter Einbindung weiterer Personen - stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die Entgelte abgedeckt. § 7 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.0 18.20232 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung vom 16.12.2016 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S.156 2016 S. 233) außer Kraft.
Anlage 1_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_ohne Änderungsnachverfolgung
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Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Präambel Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen: § 1 Art und Höhe der Entgelte (1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft erhoben werden. (2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul -) Jahr. Die Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrund der wechselnden Ferienzeiten und Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts erhoben. (3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 1. Schulpsychologische Förderangebote (a) Entgeltreduzierte Plätze Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezogen werden. Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines gültigen Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt ermäßigt sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen. b) Zeitlich begrenzte Förderangebote Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Angebots- entgelt 90 Minuten 2.1 Förderangebot I: 10 Termine und 2 Elternabende 99 ,00 € 90 Minuten 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter Platz- 27,00 € 2. Lernwerkstatt a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle betreuten Lernwerkstätten wird folgendes Entgelt erhoben: Länge einer Fördereinheit Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 45 Minuten 4.1 Gruppenförderung (maximal 4 Kinder) 1.000,00 € b) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder gemäß § 35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze für diesen Personenkreis bereitgestellt. c) Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Die Lernwerkstatt ist hierbei ein „interner“ Anbieter. § 2 Zahlungspflicht (1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) In Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster. (3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten ihren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiterbildung der Stadt Münster ab. § 3 Entgeltermäßigung (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler*innen soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der Anspruch auf Kindergeld is t für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten Entgelt zählt als erstes usw. (2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. § 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen. Sollte die erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen. (2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig von der Länge der Förderung zu zahlen. (3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche Zahlungsaufforderung. (4) Fällt die Fördermaßnahme – aus von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu vertretenden Gründen – aus, wird angestrebt, die Fördermaßnahme nachzuholen. Ist dieses nicht möglich, werden die Entgelte für die ausg efallenen Stunden halbjährlich oder bei den zeitlich begrenzten Förderangeboten am Ende der Maßnahme erstattet. § 5 Dauer/Beendigung der Förderung (1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. (2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich unterschiedliche Förderzeiträume: a) Die Förderung in der Lernwerkstatt end et automatisch mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden. Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. e ines Jahres durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beendet werden. b) Die weiteren zeitlich begrenzten Förderangebote enden automatisch zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (3) Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder graviere nde Verstöße gegen die Gruppenregeln der längerfristige Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein Ersatz gefunden werden kann. (4) In begründeten Fällen kann die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. § 6 Förderumfang/-art (1) Die Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und in den Schulferien erfolgt keine Förderung. (2) In de n Lernwerkstätten werden Kinder mit Lese -/Rechtschreibschwäche und Rechenschwäche in der Regel in Gruppen von maximal 4 Kindern gefördert. (3) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. (4) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter Einbindung weiterer Personen - stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die Entgelte abgedeckt. § 7 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.0 1.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entgeltordnung vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S.156) außer Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0663/2022 Kurzüberblick Durch die Wiederaufnahme des Marburger Konzentrationstrainings ist eine Überarbeitung der Entgeltordnung nötig. Diese Änderung wurde zum Anlass genommen, nicht angebotene Förder- maßnahmen aus der Entgeltordnung zu streichen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa Wir werden Münster zu einer Stadt mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln Finanzierung Produktgruppe: 0302 Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im Entwurf des Haushaltsplans 2023 enthalten? x Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Aufgrund der Wiederaufnahme des Marburger Konzentrationstrainings sind die Entgelte in der Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle anzupassen. Die Höhe der Einnahmen ist abhängig von der Inanspruchnahme der Leistung der Schulpsycho- logischen Beratungsstelle. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beschlussvorlage
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V/0663/2022 V/0663/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster Beratungsfolge 22.11.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster wird gemäß Anlage 1 beschlossen. 2. Die bisherige Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster vom 20.06.2022 wird zum 31.12.2022 aufgehoben. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0302 Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsent- gelte 2023ff. 5.000 16 Sonstige ordentliche Aufwen- dungen 2023ff. 10.630 Saldo 5.630 Durch die Änderung der Entgeltordnung ergeben sich Veränderungen bei der Produktgruppe 0302 „Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte“ sowohl im Bereich der Erträge als auch bei den Amt für Schule und Weiterbildung 14.11.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Kube Telefon: 492-4080 Kube@stadt-muenster.de - 2 - V/0663/2022 Aufwendungen, die in Anbetracht des finanziellen Umfangs in dem im Haushaltsplanentwurf 2023 veranschlagten Budget des Amtes für Schule und Weiterbildung aufgefangen werden. Begründung: Durch d ie Wiederaufnahme des Marburger Konzentrationstrainings (MKT) (s. Berichtsvorlage V/0546/2022) ist eine Anpassung der Entgeltordnung nötig. Die bisher erhobenen Beträge werden dabei den steigenden Kosten für die Durchführung angepasst. Auch die Lernwerkst att befindet sich momentan noch im Aufbau, sodass hier an wenigen Stellen noch Anpassungen nötig sind (bspw. die Erstattung ausgefallener Stunden). Einige Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle werden nicht mehr angeboten. Diese werden aus der Entgeltordnung gestrichen. Sollten Förderangebote wiederaufgenommen wer- den, müssen die Entgelte ohnehin angepasst werden. Für diese Anpassungen wird dann eine weitere Änderung der Entgeltordnung erfolgen. Momentan erfolgt beispielsweise eine Neukonzep tionierung des Angebotes der Pädagogischen Förderung mit dem Pferd. Die vorgenommenen Änderungen können der Anlage 2 entnommen werden. Die durchgeschriebene Neufassung der Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle kann der Anlage 1 ent- nommen werden. Zu Beschlusspunkt I/1 und I/2: Inhaltlich orientiert sich die neue Entgeltordnung an der bisherigen Regelung. Neben redaktionellen Änderungen wurden in der Entgeltordnung folgende Änderungen vorgenom- men: § 1 Abs. 3 Nr. 1 b Momentan bietet die Schulpsychologische Beratungsstelle keine fortlaufenden Förderange- bote an. Die Angebote aus diesem Bereich, die in der Vergangenheit angeboten wurden (bspw. Jungengruppe, Mädchengruppe), gehören nicht primär in den Schulpsychologischen Bereich. Es gibt auf dem Markt entsprechende Angebote für die Zielgruppe (bspw. über Er- ziehungsberatungsstellen). Sollten zukünftig weitere Förderangebote vorgehalten werden, wird angestrebt, ein Ende der Förderung festzusetzen, zu dem mindestens eine neue Be- darfsfeststellung erfolgt. § 1 Abs. 3 Nr. 1 c (jetzt b) Das Angebot unter Ziffer 2.3/2.4 beschreibt das Marburger Verhaltenstraining. Dieses wird momentan nicht angeboten. Sollte es bedarfsabhängig wiederaufgenommen werden, ist eine Beitragsneuberechnung nötig. § 1 Abs. 2 Nr. 1d Momentan wird in diesem Bereich kein zusätzliches Angebot (bspw. Gruppe für prüfungs- ängstliche Kinder und Jugendliche) vorgehalten. Bei Wiederaufnahme müssen die Entgelte neu angepasst werden. § 2 Abs. 2 d Hier wurde ein Verweisfehler zum Gesetzestext korrigiert. § 4 Abs. 4 In der bisherigen Entgeltordnung ist keine Kostenerstattung ausgefallener Stunden durch Gründe auf Seiten der Schulpsychologie oder der Honorarkräfte vorgesehen. Gerade durch die notwendigen Preissteigerungen soll dieses geändert werden. Um den Fördererfolg zu ma- ximieren, sollen ausgefallene Stunden möglichst nachgeholt werden. Da dieses nicht durch- gängig umsetzbar sein wird, sollen nicht erbrachte Stunden erstattet werden. - 3 - V/0663/2022 Mit der Aufhebung der bisherigen Entgeltordnung geht einerseits die Streichung einzelner Förderan- gebote und damit verbundener Entgelte einher. Andererseits bedingt u. a. die Wiederaufnahme des Marburger Konzentrationstrainings eine Anpassung der Entgeltordnung an die gestiegenen Durchfüh- rungskosten. Die Entgelterhöhung von 66,00 EUR auf nunmehr 99,00 EUR dient insbesondere einer anteiligen Kostendeckung der Honorare. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A Anlage 1: Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle ohne Ände- rungsnachverfolgung Anlage 2: Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle mit Ände- rungsnachverfolgung
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0663/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.10.2022
- Erstellt
- 24.10.2022 10:26