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V/0663/2022

Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster

Vorlagen 24.10.2022

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Anlage 2_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_mit Änderungsnachverfolgung

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Anlage 1_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_ohne Änderungsnachverfolgung

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Ansehen

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage 2_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_mit Änderungsnachverfolgung

11041 Zeichen

Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt 
Münster 
 
 
Präambel 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - 
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Münster am 
14XX.12XX.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen: 
 
§ 1 Art und Höhe der Entgelte 
 
(1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für 
 
a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote 
b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt  
c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten 
d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft  
erhoben werden. 
 
(2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen 
Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul -) Jahr. Die 
Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrund der wechselnden Ferienzeiten und 
Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. 
Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts 
erhoben. 
 
(3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 
 
1. Schulpsychologische Förderangebote 
 
(a) Entgeltreduzierte Plätze 
 
Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen 
entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung 
 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) 
 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII 
 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII 
 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem 
Bundesversorgungsgesetz 
 ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz 
 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz 
 
bezogen werden.  Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines 
gültigen Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt 
ermäßigt sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht 
mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen.

(b) Fortlaufende Förderangebote 
 
Für fortlaufende schulpsychologische Förderangebote werden die folgenden Entgelte 
erhoben: 
 
Länge einer  
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
 45 Minuten 1.1 Förderung als Gruppenförderung 264,00 € 
 45 Minuten 1.2 Entgeltreduzierter Platz 72,00 € 
 
bc) Zeitlich begrenzte Förderangebote 
 
Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben: 
 Länge einer  
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Angebots- 
entgelt 
 90 Minuten 2.1 Förderangebot I: 10 Termine und 2 
Elternabende 
99 66,00 € 
 90 Minuten 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter 
Platz- 
2718,00 € 
 90 Minuten 2.3 Förderangebot II: erstreckt sich über 
den Zeitraum zwischen Herbstferien 
und Osterferien (in der Regel 16 -18 
Termine und 2 Elternabende 
132,00 € 
 90 Minuten 2.4 Förderangebot II -entgeltreduzierter 
Platz- 
36,00 € 
 
d) Bedarfsorientierte Förderangebote 
 
Abhängig vom Thema des Förderangebotes und der Gruppengröße können sowohl die Länge 
der Fördereinheit als auch die Anzahl der Fördereinheiten variieren. 
Hierbei werden 2 unterschiedliche Gruppengrößen zugrunde gelegt: 
 
Gruppengröße Art der Förderung 
I Gruppenförderung (maximal 6 Kinder/Gruppe) 
II Gruppenförderung (mehr als 6 Kinder/Gruppe) 
 
Abhängig von der Dauer ergeben sich je Fördereinheit folgende Entgelte: 
 
Länge einer  
Fördereinheit 
Gruppe I Gruppe II 
 
Ziffer Betrag Ziffer Betrag 
45 Minuten 3.1 6,00 € 3.5 5,00 € 
60 Minuten 3.2 8,00 € 3.6 7,00 € 
75 Minuten 3.3 10,00 € 3.7 8,00 € 
90 Minuten 3.4 12,00 € 3.8 10,00 €

Das Gesamtentgelt ergibt sich aus der Anzahl der vorgesehenen Fördereinheiten multipliziert 
mit dem entsprechenden Betrag je Fördereinheit. 
 
2. Lernwerkstatt  
 
 
a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
betreuten Lernwerkstätten wird folgendes Entgelt erhoben: 
Länge einer 
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
 45 Minuten 4.1 Gruppenförderung (maximal 4 
Kinder) 
1.000,00 € 
 
b)  Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder 
gemäß § 35 a SGB VXIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze 
für diesen Personenkreis bereitgestellt.  
 
c)  Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der 
Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Die Lernwerkstatt ist 
hierbei ein „interner“ Anbieter. 
 
§ 2 Zahlungspflichte 
 
(1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen 
der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
(2) In Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
(3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt 
die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten 
iIhren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiter bildung der Stadt 
Münster ab. 
 
 
§ 3 Entgeltermäßigung 
 
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der 
Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren 
 für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes 
 für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes 
 für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes 
 für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler*innen soweit und solange 
für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der 
Anspruch auf Kindergeld ist für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre 
auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach 
der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten 
Entgelt zählt als erstes usw.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen 
Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet 
die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. 
 
§ 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
 
(1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die 
Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der 
Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind grundsätzlich monatlich zu zahlen.  Sollte die 
erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats 
erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen. 
 
(2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum 
Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig 
von der Länge der Förderung zu zahlen. 
 
(3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine schriftliche 
Zahlungsaufforderung. 
 
(4)  Fällt die Fördermaßnahme – aus von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu 
vertretenden Gründen – im Laufe des Schuljahres an mehr als drei aufeinanderfolgenden 
Terminen aus, erfolgt eine anteilige Erstattung der Entgelte. aus, wird angestrebt die 
Fördermaßnahme nachzuholen. Ist dieses nicht möglich, werden die Entgelte für die 
ausgefallenen S tunden halbjährlich oder bei den zeitlich begrenzten Förderangeboten am 
Ende der Maßnahme erstattet.  
 
§ 5 Dauer/Beendigung der Förderung 
 
(1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die 
Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen 
Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. 
 
(2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich 
unterschiedliche Förderzeiträume: 
 
a) Bei fortlaufenden Angeboten endet die Förderung, wenn das Förderziel erreicht ist. Hierüber 
entscheidet die Schulpsychologische Beratungsstelle, die den Endzeitpunkt mit einem Vorlauf 
von 2 Monaten festlegt.  
Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. bzw. 31.07. eines Jahres durch 
Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zu den Terminen beendet werden. 
 
ab) Die Förderung in der Lernwerkstatt endet automatisch mit dem Ende des jeweiligen 
Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann 
die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden.  
Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. eines Jahres durch schriftliche 
Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beendet werden. 
 
bc) Die weiteren zeitlich begrenzten und temporären Förderangebote enden automatisch zum 
vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 
 
(3)  Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in 
besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere 
 mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen 
 mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder gravierende Verstöße gegen die 
Gruppenregeln

 derm längerfristigen Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein 
Ersatz gefunden werden kann. 
 
(4) In begründeten Fällen kann die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt 
z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen könne n außerdem 
zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann.  Eine 
Kündigung muss schriftliche erfolgen. 
Diese Ausnahmemöglichkeiten gelten in der Regel nicht für zeitlich begrenzte bzw. temporäre 
Förderangebote. 
 
§ 6 Förderumfang/-art 
 
(1) Die Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und 
in den Schulferien erfolgt keine Förderung. 
 
(2) In de n Lernwerkstätten werden Kinder mit Lese -/Rechtschreibschwächen und 
RechenschwächeDyskalkulie in der Regel in Gruppen von maximal 4 Kindern gefördert. 
 
(3) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen 
Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. 
 
(4) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter 
Einbindung weiterer Personen - stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die 
Entgelte abgedeckt. 
 
§ 7 Inkrafttreten 
Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.0 18.20232 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige 
Entgeltordnung vom 16.12.2016 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S.156 
2016 S. 233) außer Kraft.

Anlage 1_Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster_ohne Änderungsnachverfolgung

8981 Zeichen

Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt 
Münster 
 
 
Präambel 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - 
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Münster am 14.12.2022 
folgende Entgeltordnung beschlossen: 
 
§ 1 Art und Höhe der Entgelte 
 
(1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für 
 
a) die Erteilung von Förderstunden als schulpsychologische Förderangebote 
b) die Erteilung von Förderunterricht im Rahmen der Lernwerkstatt  
c) damit einhergehende diagnostische Tätigkeiten 
d) die begleitende Beratung von Eltern und Lehrkräften durch die Förderkraft  
erhoben werden. 
 
(2) Soweit nicht anders ausgeführt, handelt es sich bei den festgesetzten Entgelten um einen 
Jahresbetrag auf der Grundlage von etwa 40 Fördereinheiten pro (Schul -) Jahr. Die 
Festsetzung erfolgt als Jahressumme. Aufgrund der wechselnden Ferienzeiten und 
Ferienmonate ist eine konkrete Zuordnung von Stunden zu einzelnen Monaten nicht möglich. 
Soweit Plätze nur für einige Monate belegt sind, wird je Monat 1/12 des Jahresentgelts 
erhoben. 
 
(3) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 
 
1. Schulpsychologische Förderangebote 
 
(a) Entgeltreduzierte Plätze 
 
Bei den schulpsychologischen Förderangeboten erhalten Kinder und Jugendliche einen 
entgeltreduzierten Platz, wenn von ihnen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung 
 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) 
 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII 
 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII 
 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem 
Bundesversorgungsgesetz 
 ein Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz 
 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz 
 
bezogen werden.  Dies ist durch Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides oder eines 
gültigen Münsterpasses durch die antragstellende Person nachzuweisen. Das Jahresentgelt 
ermäßigt sich entsprechend. Sind die Voraussetzungen für einen entgeltreduzierten Platz nicht 
mehr gegeben, so ist ab diesem Zeitpunkt -ggf. anteilig- das reguläre Entgelt zu zahlen.

b) Zeitlich begrenzte Förderangebote 
 
Für zeitlich begrenzte Förderangebote in Gruppen werden folgende Entgelte erhoben: 
 Länge einer  
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Angebots- 
entgelt 
 90 Minuten 2.1 Förderangebot I: 10 Termine und 2 
Elternabende 
99 ,00 € 
 90 Minuten 2.2 Förderangebot I -entgeltreduzierter 
Platz- 
27,00 € 
 
 
2. Lernwerkstatt  
 
 
a) Für die in den verschiedenen Schulen von der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
betreuten Lernwerkstätten wird folgendes Entgelt erhoben: 
Länge einer 
Fördereinheit 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
 45 Minuten 4.1 Gruppenförderung (maximal 4 
Kinder) 
1.000,00 € 
 
b)  Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder 
gemäß § 35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sein. Hierfür werden bis zu 25 Plätze für 
diesen Personenkreis bereitgestellt.  
 
c)  Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Fördermaßnahme der 
Lernförderung im Rahmen des Bildung- und Teilhabepaketes darstellen. Die Lernwerkstatt ist 
hierbei ein „interner“ Anbieter. 
 
§ 2 Zahlungspflicht 
 
(1) Zahlungspflichtig sind die volljährigen Schüler*innen sowie die gesetzlichen Vertreter*innen 
der minderjährigen Kinder. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
(2) In Fällen des  § 1 Abs. 3 Nr. 2 b) erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien der Stadt Münster. 
 
(3) Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht, erfolgt 
die Abrechnung direkt mit dem JobCenter der Stadt Münster. Die Leistungsberechtigen treten 
ihren Leistungsanspruch entsprechend an das Amt für Schule und Weiterbildung der Stadt 
Münster ab. 
 
 
§ 3 Entgeltermäßigung 
 
(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Förderangebote der 
Schulpsychologischen Beratungsstelle ermäßigen sich die Gebühren 
 für das zweite Kind der Familie um 20 % des Entgeltes 
 für das dritte Kind der Familie um 40 % des Entgeltes

 für das vierte Kind der Familie um 60 % des Entgeltes 
 für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie 80 % des Entgeltes. 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Schüler*innen soweit und solange 
für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der 
Anspruch auf Kindergeld is t für Volljährige stets, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre 
auf Anfrage nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach 
der Höhe der jeweiligen Gebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit dem höchsten 
Entgelt zählt als erstes usw. 
 
(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Reduzierung des maßgeblichen 
Entgeltes vorgenommen bzw. auf das Entgelt ganz verzichtet werden. Hierüber entscheidet 
die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle. 
 
§ 4 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
 
(1) Bei fortlaufenden Angeboten und der Förderung in der Lernwerkstatt beginnt die 
Entgeltpflicht mit dem 1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung bzw. Teilnahme an der 
Fördermaßnahme erfolgt. Die Entgelte sind  grundsätzlich monatlich zu zahlen.  Sollte die 
erstmalige Zulassung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme nicht zum ersten eines Monats 
erfolgen, so ist das Entgelt für den entsprechenden Monat anteilig zu zahlen. 
 
(2) Bei zeitlich begrenzten oder temporären  Förderangeboten beginnt die Entgeltpflicht zum 
Zeitpunkt des ersten Fördertermins. Die Entgelte sind grundsätzlich in Monatsraten abhängig 
von der Länge der Förderung zu zahlen. 
 
(3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Entgelte eine  schriftliche 
Zahlungsaufforderung. 
 
(4)  Fällt die Fördermaßnahme – aus von der Schulpsychologischen Beratungsstelle zu 
vertretenden Gründen – aus, wird angestrebt, die Fördermaßnahme nachzuholen. Ist dieses 
nicht möglich, werden die Entgelte für die ausg efallenen Stunden halbjährlich oder bei den 
zeitlich begrenzten Förderangeboten am Ende der Maßnahme erstattet.  
 
§ 5 Dauer/Beendigung der Förderung 
 
(1) Über die Aufnahme von Kindern und den Beginn der Förderung entscheidet die 
Schulpsychologische Beratungsstelle unter Berücksichtigung des notwendigen 
Förderbedarfes und vorhandener Kapazitäten. 
 
(2) Abhängig von der Fördernotwendigkeit und der Art der Förderung ergeben sich 
unterschiedliche Förderzeiträume: 
 
a) Die Förderung in der Lernwerkstatt end et automatisch mit dem Ende des jeweiligen 
Schuljahres (31.07. des Jahres). Abhängig von der Notwendigkeit und den Möglichkeiten kann 
die Förderung auf Antrag im folgenden Schuljahr fortgesetzt werden.  
Darüber hinaus kann die Förderung jeweils zum 31.01. e ines Jahres durch schriftliche 
Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beendet werden. 
 
b) Die weiteren zeitlich begrenzten Förderangebote enden automatisch zum vorgesehenen 
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 
 
(3)  Eine fristlose Kündigung seitens der Schulpsychologischen Beratungsstelle ist in 
besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierzu zählen insbesondere 
 mehrfaches unentschuldigtes Fehlen des zu fördernden Kindes /Jugendlichen

 mehrfache Verstöße gegen die Hausordnung oder graviere nde Verstöße gegen die 
Gruppenregeln 
 der längerfristige Ausfall von Förderkräften (z.B. bei längerer Krankheit), wenn kein 
Ersatz gefunden werden kann. 
 
(4) In begründeten Fällen kann die Leitung der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
Ausnahmen von Kündigungsfristen bzw. dem Ende der Fördermaßnahme zulassen. Dies gilt 
z.B. bei Wegzug oder längerer Erkrankung des Kindes. Ausnahmen können außerdem 
zugelassen werden, wenn der freiwerdende Platz direkt neu besetzt werden kann.  Eine 
Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
 
§ 6 Förderumfang/-art 
 
(1) Die Förderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit einer Fördereinheit. An Feiertagen und 
in den Schulferien erfolgt keine Förderung. 
 
(2) In de n Lernwerkstätten werden Kinder  mit Lese -/Rechtschreibschwäche und 
Rechenschwäche in der Regel in Gruppen von maximal 4 Kindern gefördert. 
 
(3) Weitere schulpsychologische Förderangebote erfolgen in Abhängigkeit der inhaltlichen 
Schwerpunkte in Gruppen unterschiedlicher Größe. 
 
(4) Die Förderung der Kinder und die Beratung der Eltern/Erziehungsberechtigten -ggf. unter 
Einbindung weiterer Personen - stellen eine Einheit dar. Die Kosten hierfür sind durch die 
Entgelte abgedeckt. 
 
§ 7 Inkrafttreten 
Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.0 1.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige 
Entgeltordnung vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster 2022 Nr. 18 S.156) außer Kraft.

Anlage A

1474 Zeichen

Anlage A zur V/0663/2022 
Kurzüberblick 
Durch die Wiederaufnahme des Marburger Konzentrationstrainings ist eine Überarbeitung der 
Entgeltordnung nötig. Diese Änderung wurde zum Anlass genommen, nicht angebotene Förder-
maßnahmen aus der Entgeltordnung zu streichen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele verfolgt: 
 Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs-
standorte in Europa 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer 
Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0302 Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplans 2023 enthalten? x Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
Aufgrund der Wiederaufnahme des Marburger Konzentrationstrainings sind die Entgelte in der 
Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle anzupassen. 
Die Höhe der Einnahmen ist abhängig von der Inanspruchnahme der Leistung der Schulpsycho-
logischen Beratungsstelle. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

keine

Beschlussvorlage

5221 Zeichen

V/0663/2022 
V/0663/2022 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.11.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   14.12.2022 Hauptausschuss Vorberatung 
   14.12.2022 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster wird gemäß 
Anlage 1 beschlossen. 
 
2. Die bisherige Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster vom 
20.06.2022 wird zum 31.12.2022 aufgehoben. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0302 Zentrale Leistungen für am 
Schulleben Beteiligte  
   
Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsent-
gelte 
2023ff. 5.000  
 16 Sonstige ordentliche Aufwen-
dungen 
2023ff. 10.630  
Saldo 5.630  
 
Durch die Änderung der Entgeltordnung ergeben sich Veränderungen bei der Produktgruppe 0302 
„Zentrale Leistungen für am Schulleben Beteiligte“ sowohl im Bereich der Erträge als auch bei den 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
14.11.2022 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Kube 
Telefon: 492-4080 
Kube@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0663/2022 
Aufwendungen, die in Anbetracht des finanziellen Umfangs in dem im Haushaltsplanentwurf 2023 
veranschlagten Budget des Amtes für Schule und Weiterbildung aufgefangen werden. 
 
 
 
Begründung: 
 
Durch d ie Wiederaufnahme des Marburger Konzentrationstrainings (MKT) (s. Berichtsvorlage 
V/0546/2022) ist eine Anpassung der Entgeltordnung nötig. Die bisher erhobenen Beträge werden 
dabei den steigenden Kosten für die Durchführung angepasst.  
Auch die Lernwerkst att befindet sich momentan noch im Aufbau, sodass hier an wenigen Stellen 
noch Anpassungen nötig sind (bspw. die Erstattung ausgefallener Stunden). 
Einige Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle werden nicht mehr angeboten. 
Diese werden aus der Entgeltordnung gestrichen. Sollten Förderangebote wiederaufgenommen wer-
den, müssen die Entgelte ohnehin angepasst werden. Für diese Anpassungen wird dann eine weitere 
Änderung der Entgeltordnung erfolgen. Momentan erfolgt beispielsweise eine Neukonzep tionierung 
des Angebotes der Pädagogischen Förderung mit dem Pferd. 
Die vorgenommenen Änderungen können der Anlage 2 entnommen werden. Die durchgeschriebene 
Neufassung der Entgeltordnung der Schulpsychologischen Beratungsstelle kann der Anlage 1 ent-
nommen werden. 
   
Zu Beschlusspunkt I/1 und I/2: 
 
Inhaltlich orientiert sich die neue Entgeltordnung an der bisherigen Regelung.  
 
Neben redaktionellen Änderungen wurden in der Entgeltordnung folgende Änderungen vorgenom-
men: 
 
 § 1 Abs. 3 Nr. 1 b  
Momentan bietet die Schulpsychologische Beratungsstelle keine fortlaufenden Förderange-
bote an. Die Angebote aus diesem Bereich, die in der Vergangenheit angeboten wurden 
(bspw. Jungengruppe, Mädchengruppe), gehören nicht primär in den Schulpsychologischen 
Bereich. Es gibt auf dem Markt entsprechende Angebote für die Zielgruppe (bspw. über Er-
ziehungsberatungsstellen). Sollten zukünftig weitere Förderangebote vorgehalten werden, 
wird angestrebt, ein Ende der Förderung festzusetzen, zu dem mindestens eine neue Be-
darfsfeststellung erfolgt. 
 
  § 1 Abs. 3 Nr. 1 c (jetzt b)    
Das Angebot unter Ziffer 2.3/2.4 beschreibt das Marburger Verhaltenstraining. Dieses wird 
momentan nicht angeboten. Sollte es bedarfsabhängig wiederaufgenommen werden, ist eine 
Beitragsneuberechnung nötig.  
 
  § 1 Abs. 2 Nr. 1d  
Momentan wird in diesem Bereich kein zusätzliches Angebot (bspw. Gruppe für prüfungs-
ängstliche Kinder und Jugendliche) vorgehalten. Bei Wiederaufnahme müssen die Entgelte 
neu angepasst werden.   
 
  § 2 Abs. 2 d   
Hier wurde ein Verweisfehler zum Gesetzestext korrigiert. 
 
 § 4 Abs. 4 
In der bisherigen Entgeltordnung ist keine Kostenerstattung ausgefallener Stunden durch 
Gründe auf Seiten der Schulpsychologie oder der Honorarkräfte vorgesehen. Gerade durch 
die notwendigen Preissteigerungen soll dieses geändert werden. Um den Fördererfolg zu ma-
ximieren, sollen ausgefallene Stunden möglichst nachgeholt werden. Da dieses nicht durch-
gängig umsetzbar sein wird, sollen nicht erbrachte Stunden erstattet werden.

- 3 - 
V/0663/2022 
 
Mit der Aufhebung der bisherigen Entgeltordnung geht einerseits die Streichung einzelner Förderan-
gebote und damit verbundener Entgelte einher. Andererseits bedingt u. a. die Wiederaufnahme des 
Marburger Konzentrationstrainings eine Anpassung der Entgeltordnung an die gestiegenen Durchfüh-
rungskosten. Die Entgelterhöhung von 66,00 EUR auf nunmehr 99,00 EUR dient insbesondere einer 
anteiligen Kostendeckung der Honorare.  
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
 
Anlage 1: Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle ohne Ände-
rungsnachverfolgung 
 
Anlage 2: Entgeltordnung für Förderangebote der Schulpsychologischen Beratungsstelle mit Ände-
rungsnachverfolgung

Beratungsverlauf (4)

22.11.2022 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2022 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Hauptausschuss
TOP 8.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2022 Rat
TOP 15.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0663/2022
Typ
Vorlagen
Datum
24.10.2022
Erstellt
24.10.2022 10:26