V/0624/2025/1
Einführung einer Besucherparkregelung für Bewohnerparkzonen im Mischprinzip
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Beschlussvorlage
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V/0624/2025/1 V/0624/2025/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Einführung einer Besucherparkregelung für Bewohnerparkzonen im Mischprinzip Beratungsfolge 04.03.2026 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 12.03.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 17.03.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 18.03.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali- sierung Vorberatung 25.03.2026 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2026 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt eine Besucherparkregelung in Bewohnerparkzonen, in denen das Misch- prinzip gilt, zu den in der Begründung benannten Rahmenbedingungen einzuführen. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass dies zunächst in Form einer teil-digitalen Übergangslösung erfolgt. 3. Der Ratsantrag A-R/0033/2025 vom 24.06.2025 ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0204 Bürgerangelegenheiten Besucherparken Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2026 2027 ff. 1.530 2.550 Amt für Mobilität und Tiefbau 04.03.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rickmann Telefon: 492-6583 RickmannP@stadt - muenster.de - 2 - V/0624/2025/1 Hinweis auf Korrekturen Die Vorlage V/0624/2025 wird durch diese Ergänzungsvorlage in einzelnen Punkten korrigiert. Betrof- fen sind insbesondere die Angaben zur Rechtsgrundlage sowie die Hochrechnung der Kosten für das Parken mit Parkschein. Die vorgenommenen Änderungen sind im Folgenden fett hervorgehoben. Begründung: Im Rahmen des Integrierten Parkraumkonzeptes wurden verschiedene Maßnahmen zum Umgang mit dem begrenzten städtischen Straßenraum beschlossen. Dazu zählen sowohl die Einrichtung neuer Bewohnerparkzonen als auch die Modernisierung bestehender Zonen im Rahmen sogenannter Park- raumbewirtschaftungszonen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, dem hohen Parkdruck in Quartieren mit begrenztem Straßenraum wirksam zu begegnen. Die Umsetzung erfolgt nach dem sogenannten Mischprinzip (Erläuterungen hierzu finden sich in V/0552/2024). Dieses sieht vor, die Anwohnenden in ihren Quartieren zu bevorrechtigen und gleich- zeitig ortsfremdes Dauerparken zu reduzieren. Nach den Regelungen des Mischprinzips ist das Parken für Auswärtige nur noch für maximal zwei Stunden mit Parkscheibe zulässig. Dies führt jedoch dazu, dass auch Besucherinnen und Besucher der Anwohnenden ihr Fahrzeug lediglich für zwei Stunden im Quartier abstellen dürfen. Zudem ste- hen nicht in allen Quartieren ausreichend nahegelegene öffentliche Parkflächen oder Parkhäuser zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung eines Besucherparkausweises erforderlich. Ein solcher Ausweis soll es ermöglichen, dass Gäste von Anwohnenden ihr Fahrzeug auch über einen längeren Zeitraum im Quartier parken können. Die konkrete Ausgestaltung eines entsprechenden Besucher- parkausweises wird im Folgenden dargestellt. Konzeption: - Der Besucherparkausweis soll ausschließlich von Anwohnenden beantragt werden können. Damit soll ein Missbrauch – etwa durch Pendelnde oder ortsfremde Dauerparkende – wirksam verhindert werden. - Die Beantragung erfolgt zukünftig ausschließlich digital. Auf diese Weise wird zusätzlicher Verwaltungsaufwand möglichst geringgehalten. Gleichzeitig ermöglicht das digitale Verfahren eine flexible und jederzeitige Antragstellung. Eine vollständig digitale Lösung ist zudem zu- kunftsorientiert, stadtweit einheitlich umsetzbar und erleichtert die Kontrolle durch das Ord- nungsamt. - Bei nachgewiesenem Bedarf sollen Anwohnende unbegrenzt viele Besucherparkausweise für unterschiedliche Besuche beantragen können. Als Nachweis genügt eine verbindliche Erklä- rung der antragstellenden Person. - Der Besucherparkausweis soll jeweils für 24 Stunden gültig sein. Dieser Zeitraum ist einfach nachvollziehbar und praktikabel in der Umsetzung. Für längere Aufenthalte können entspre- chend mehrere Ausweise beantragt werden. - Die Gebühr beträgt 10,20 Euro pro Tag und Ausweis. Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 264, die einen Gebührenrahmen von 10,20 Eu- ro bis 767 Euro vorsieht. Es wird ausschließlich die gesetzliche Mindestgebühr erhoben, da die Untergrenze von 10,20 Euro je Fahrzeug bzw. Person und Ausnahmetatbestand nicht un- terschritten werden darf. Die Gebühr liegt damit deutlich unter dem Tageshöchstsatz eines Parkhauses (20 Euro) sowie unter den Kosten eines Parkscheins im Straßenraum, die bei 31,20 Euro für 12 Stunden bzw. 62,40 Euro für 24 Stunden liegen. Dies gilt für alle Bewoh- nerparkparkzonen außerhalb des Promenadenrings. Innerhalb der Promenade gestalten sich die Bewohnerparkzonen im Trennprinzip, sodass hier keine Besucherparkregelungen erfor- derlich sind. - Für den Besucherparkausweis sollen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den Bewohnerparkausweis. Dadurch wird sichergestellt, dass Besuchende gegenüber An- - 3 - V/0624/2025/1 wohnenden nicht bevorzugt werden. Für Besuche ist hierbei die Regelung, dass nur Fahrzeu- ge unter 5,25 m einen Parkausweis erhalten, von Relevanz. Für Personen mit Mobilitätsein- schränkungen bestehen alternative Ausnahmeregelungen (siehe weiter unten). Das Parken mit größeren Fahrzeugen bleibt im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vor- schriften weiterhin zeitlich begrenzt zulässig. - Der Besucherparkausweis soll ausschließlich in Bewohnerparkzonen mit Mischprinzip zur An- wendung kommen. In Bereichen mit Trennprinzip stehen ausreichend kostenfreie Parkmög- lichkeiten ohne zeitliche Beschränkung zur Verfügung. Für bestimmte Personengruppen bestehen bereits gesonderte Ausnahmeregelungen. Dazu zählen: 1. Schwerbehinderte mit dem blauen EU -Parkausweis und der orangefarbenen Parkerleichte- rung 2. Handwerker mit Handwerkerparkausweis 3. Pflegedienste mit Handwerkerparkausweis 4. Gewerbetreibende in Bewohnerparkbereichen 5. Ausnahmegenehmigungen für Umzugsunternehmer bzw. Umziehende Die jeweiligen Regelungen sind auf den Internetseiten des Amtes für Bürger- und Ratsservice sowie des Ordnungsamtes einsehbar. Für notwendige Lade- und Liefertätigkeiten darf darüber hinaus für die Dauer des tatsächlichen Lade- vorgangs in den ausgewiesenen Ladezonen bzw. Lieferbereichen ohne gesonderte Ausnahmege- nehmigung geparkt werden. Ladetätigkeiten können hierbei durch jede und jeden erfolgen. Außerhalb dieser Bereiche sind Lade- und Liefertätigkeiten mit Auslagen der Parkscheibe bis zu 2 Stunden mög- lich. Rechtliche Umsetzung: Rechtsgrundlage für die Einführung eines Besucherparkausweises ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO . Da- nach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen genehmigen, die durch Vorschriftszei- chen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen nach § 45 Abs. 4 StVO festgelegt sind. Der Besucherparkausweis stellt eine solche Ausnahmegenehmigung von den Regelungen der Park- raumbewirtschaftungszone dar. Die Anspruchsberechtigung ist jeweils im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme ge- wahrt bleibt. Wird eine zu große Zahl an Besucherparkausweisen erteilt, besteht die Gefahr, dass die Steuerungswirkung und Funktionsfähigkeit der Bewohnerparkzone erheblich beeinträchtigt werden. Technische Umsetzung: Die technische Umsetzung – von der Antragstellung über die Bearbeitung bis zur Ausstellung der Besucherparkausweise – soll zukünftig vollständig digital erfolgen. Dadurch wird den Anwohnenden ein hohes Maß an Flexibilität und Spontanität ermöglicht, gleichzeitig bleibt der Verwaltungsaufwand möglichst gering. Eine datenschutzkonforme Lösung, die zudem sicherstellt, dass ausschließlich berechtigte Anwoh- nende einen Besucherparkausweis beantragen können, wird derzeit vom Amt für Mobilität und Tief- bau in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bürger und Ratsservice und der citeq entwickelt. Darüber hinaus wird das Verfahren mit de r Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes abgestimmt, um eine zuverlässige und effektive Überprüfung vor Ort zu gewährleisten. Derzeit ist eine vollständig digitale Umsetzung noch nicht möglich. Diese soll voraussichtlich mit der Einführung eines neuen Verwaltungssystem für die Bearbeitung von Vorgängen, wie dem Bewohner- - 4 - V/0624/2025/1 und Besucherparken, im Jahr 2027 realisiert werden. Bis dahin ist eine Übergangslösung in Form einer teil-digitalen Umsetzung vorgesehen, um dem bestehenden Bedarf gerecht zu werden. Dabei wird es möglich sein, den Besucherparkausweis über ein Online -Formular zu beantragen. Im An- schluss erfolgt die Prüfung des Antrags durch den Bürgerservice innerhalb der üblichen Geschäftszei- ten. Nach Bewilligung erhalten die Antragstellenden – also die Anwohnenden – eine kurze Bestäti- gung per E-Mail. Die Kontrolle vor Ort erfolgt digital, sodass kein sichtbarer Nachweis im Fahrzeug ausgelegt werden muss. Zeithorizont: Die Einführung der Besucherparkregelung ist für das zweite Quartal 2026 vorgesehen. Über die kon- krete Einführung wird dann in der Öffentlichkeit und den politischen Gremien kurzfristig informiert. Die Besucherparkregelung soll sowohl für aktuelle als auch zukünftige Bewohnerparkzonen im Mischprinzip Anwendung finden. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Promenade
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Details
- Aktenzeichen
- V/0624/2025/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.02.2026
- Erstellt
- 26.02.2026 08:22